| Stellungnehmer | Kapitel | Inhalt | Abwägung und Sachaufklärung | BE-ID |
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Stadt Parchim
ID: 30
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nicht zugeordnet
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durch den Beschluss sollen für das Zieljahr 2027 zunächst anrechenbare 1,4% der Regionsfläche als Vorranggebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen werden. Der Beschluss VV-03/25 zielt darauf ab möglichst schnell ein raumordnerisches Ziel für den Windkraftausbau zu erzielen sowie dem Entstehen ungeplanter Windparks durch die Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich und dem Repowering von Windparks außerhalb der jetzigen Vorschlagskulisse Rechnung zu tragen.
Da eine abschließende Abwägung der vorgebrachten Argumente im Rahmen der vierten Beteiligungsstufe der Stadt nicht vorliegt und es um eine Reduzierung der Vorranggebietsflächen für die Windkraftnutzung geht, wird auf die vorangegangene Stellungnahme der Stadt Parchim und damit auf die Streichung der östlichen Erweiterungsflächen verwiesen. Die Ausformung des Gebietes 56/24 soll gemäß dem Entwurf der 16. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Parchim erfolgen. Für diese räumliche Ausformung des Windgebietes, welche höchstens vier neue Standorte für leistungsstarke Windanlagen beinhaltet, liegt eine aktuelle demokratische Mehrheit der Stadtvertretung Parchims vor. Da Gebiete bzw. Teilgebiete herausgenommen werden müssen, die die landeseinheitlichen Kriterien ebenfalls erfüllen, ist die Anpassung nach dem Gegenstromprinzip (§1 ROG) möglich. Eine weitere Ausweisung als Vorbehaltsgebiet soll nicht erfolgen.
Die Stadt Parchim trägt u.a. mit zwei bestehenden Windparks und dem Werben um Akzeptanz vor-Ort bereits jetzt überdurchschnittlich zum Gelingen der Energiewende bei.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß der Bekanntmachung vom 16.06.2025 kann zum Beschluss VV-03/25 Stellung genommen werden. Gebietskonkrete Inhalte sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.
Im Übrigen sei hinsichtlich der inhaltlichen Einwendungen auf die Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe verwiesen. Demnach stehen Fläche des Vorranggebiets 56/24 Parchim keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung zum 4. Entwurf haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe wird das Vorranggebiet 56/24 Parchim bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Gemeinde Redefin
ID: 62
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nicht zugeordnet
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Grundsätzlich wird der Beschluss positiv bewertet, weil u.a. damit die vom Bundesgesetzgeber vorgesehene zweistufige Planung korrekt umgesetzt werden soll. Gleichzeitig möchten wir aber auch darauf hinweisen, dass zu der 69., 70., 71. und 72.VV von einigen Verbandsvertretern jeweils schon ein diesbezüglicher Antrag, bzw. Ergänzungs- oder Änderungsantrag gestellt wurde, um zügig und rechtssicher schnellstmöglich zumindest Ziele in Aufstellung zu erreichen. Das wurde in allen Fällen nach der nicht immer konkreten Argumentation durch den Verbandsvorsitzenden und den Geschäftsstellenleiter nach deren Aussage nach Rücksprache mit dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit abgelehnt (siehe Dokumentationen zu den einzelnen Verbandsversammlungen.)
Nicht erkennbar ist der Sinn dieser Öffentlichkeitsbeteiligung. Hier soll eine Beteiligung zu einem bereits gefassten Beschluss der VV erfolgen. Aus unserer Sicht sollte die Öffentlichkeitsbeteiligung wie folgt gesehen werden:
Die Öffentlichkeitsbeteiligung bezieht sich auf den Einbezug von interessierten und betroffenen Bürgern und Gruppen in den Entscheidungsprozess auf verschiedenen Ebenen – von der Planung über die Durchführung bis hin zur Evaluierung – öffentlicher Projekte, Programme und Politiken. Ein wesentlicher Aspekt der Öffentlichkeitsbeteiligung ist die Möglichkeit für Einzelpersonen und Interessengruppen, ihre Meinungen, Bedenken und Vorschläge aktiv in den Planungs- und Entscheidungsprozess einzubringen.
Die allgemeine rechtliche Grundlage der Öffentlichkeitsbeteiligung findet man auf EU-Ebene in der Aarhus-Konvention. Sie ist die Grundlage für das Recht der Öffentlichkeit auf Information, Beteiligung und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Die Aarhus-Konvention wurde im Jahr 2001 ratifiziert und ist seitdem auch für die EU-Mitgliedstaaten verbindlich. In der deutschen Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine unzureichende Beteiligung der Öffentlichkeit hier in einem
Planfeststellungsverfahren zur Errichtung einer Stromtrasse einen Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar macht. Das bedeutet, eine unzureichende Öffentlichkeitsbeteiligung kann zur Unwirksamkeit von Planungen und Genehmigungen führen, wenn dadurch Verfahrensfehler entstehen oder Rechte der Öffentlichkeit verletzt werden. In solchen Fällen kann eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung erforderlich werden, und das Verfahren muss möglicherweise wiederholt oder geändert werden.
Wenn man nun diese Ausführungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung mit der hier vorliegenden Öffentlichkeitsbeteiligung vergleicht, kann man nur zu dem Schluss kommen, dass es sich bei dieser Öffentlichkeitsbeteiligung um eine Pseudo-Öffentlichkeitsbeteiligung
handeln kann. Zu dieser Schlussfolgerung kommen wir, weil im vorliegenden konkreten Fall
- eine Öffentlichkeitsbeteiligung zu einem bereits gefassten Beschluss, also zu einem abgeschlossenen Verfahrensschritt,
- ohne Kenntnis über die auf 1,4% reduzierte Gebietskulisse,
- ohne Kenntnis, nach welchen Kriterien diese Kulisse reduziert wurde und
- demzufolge ohne Einsicht in die dementsprechenden Unterlagen erfolgen soll.
Zum Beschluss
Der Beschluss lautet konkret in den Punkten 1 und 2 wie folgt:
1. Die Verbandsversammlung beschließt, dass die Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Öffentlichkeitsbeteiligung und damit die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% ausgerichtet wird, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen.
2. Dabei sollen vorrangig genehmigte Windenergieanlagen aus der Kulisse des 4. Entwurfes (2,2 %) einbezogen werden, die gemäß den gesetzlichen Regelungen anrechenbar sind.
Das bedeutet aus unserer Sicht, dass die Gesamtkulisse von 2,2% aus der 4. Öffentlichkeitsbeteiligung insgesamt ausgewertet und abgewogen werden muss. Dann soll die Gesamtkulisse so reduziert werden, dass das Abwägungsergebnis 1,4% beträgt, die bis zum 31.12.2027 entsprechend der bundesrechtlichen Regelung Rechtskraft erhalten soll.
Gemäß Pkt. 2 des Beschlusses soll die Reduzierung der Gesamtkulisse auf die auszuweisenden 1,4% so vorgenommen werden, dass vorrangig die Gebiete, in denen bereits WKA errichtet oder zumindest genehmigt wurden und damit im Sinne der bundesrechtlichen Regelungen auf den Flächenbeitragswert anrechenbar sind, in die 1,4% Kulisse aufgenommen werden sollen.
Alle WKA, die ebenfalls schon errichtet oder genehmigt wurden, aber außerhalb von der geplanten Gebietskulisse liegen, bleiben zum jetzigen Zeitpunkt unberücksichtigt. Warum nicht auch diese bereits errichteten oder genehmigten WKA ebenfalls berücksichtigt werden, ist uns völlig unverständlich.
Für eine Öffentlichkeitsbeteiligung wäre es von entscheidender Bedeutung, dass auch die auf 1,4% reduzierte Gebietskulisse den Bürgern mitgeteilt worden wäre. Aus der vorliegenden Bekanntmachung und dem Verbandsbeschluss ist in keiner Form, also weder textlich noch kartographisch erkennbar, um welche Gebiete es sich im Einzelnen handelt. Das macht den Sinn dieser Öffentlichkeitsbeteiligung nochmals fragwürdiger.
Weiterhin ergibt sich die Frage, ob die auszuweisenden Gebiete mit anrechenbaren, genehmigten WKA genau den Wert von 1,4% treffen.
- Sind es weniger als 1,4%, sind weitere Gebiete auszuweisen. Nach welchen Kriterien soll das erfolgen?
- Sind es mehr als 1,4%, dann sind noch einige Gebiete aus der Kulisse herauszunehmen. Wie erfolgt in diesem Fall die Auswahl der Gebiete?
Die anzuwendenden Auswahlkriterien sind durch die VV zu beschließen, so wie es auch in den Regionalen Planungsverbänden Mecklenburgische Seenplatte und Vorpommern erfolgte. Warum wird dieses nicht auch im RPV WM so durchgeführt?
Weiterhin wird damit argumentiert, schnellstmöglich zumindest Ziele in Aufstellung zu erhalten. Im ROG ist die Definition für in Aufstellung befindliche Ziele im § 3 Absatz 1 Nr. 4a wie folgt festgelegt:
4a. in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung:
Ziele der Raumordnung, die nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 9 Absatz 2 in einem die Ergebnisse der Beteiligung berücksichtigenden Planentwurf enthalten sind und als solche den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gegeben werden.
In der Begründung zur neuen Nummer 4a heißt es:
Diese greift die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 – 4 C 5.04, BVerwGE 122, 364). Die Definition ist eine Klarstellung. Die Zulassungsbehörde wird in die Lage versetzt, das Vorhaben, das den Gegenstand des Zulassungsverfahrens bildet, an den zukünftigen Zielen zu messen und rechtssicher zu beurteilen, ob es mit ihm vereinbar wäre. Mit einer Veröffentlichung nach dem Beteiligungsverfahren ist ein Planungsstand erreicht, der die Prognose nahelegt, dass die ins Auge gefasste planerische Zielfestlegung Eingang in die endgültige Fassung des Raumordnungsplans finden wird.
Wenn die planaufstellende Stelle den Planentwurf nach der (ersten) Beteiligung in geänderter oder ergänzter Fassung in die erneute Beteiligung gibt, ist die Voraussetzung der vollständigen Durchführung des Beteiligungsverfahrens insoweit noch nicht erfüllt. Soweit aber bestimmte Teile des Planentwurfs nicht Gegenstand der erneuten Beteiligung sind, sondern in der Fassung aus der vorausgehenden Beteiligungsrunde weitergeführt werden, ist insoweit § 3 Absatz 1 Nummer 4a – unter den darin genannten weiteren Voraussetzungen (Veröffentlichung eines die Ergebnisse der Beteiligung berücksichtigenden Planentwurfs) – anwendbar.
In einer öffentlichen Veranstaltung in der Gemeinde Glaisin zum Thema Ausbau der Windkraft wurde auf die Frage über den Sinn dieser Öffentlichkeitsbeteiligung gesagt, dass man damit eine fünfte ordnungsgemäße Öffentlichkeitsbeteiligung umgehen möchte. Der hiermit eingeschlagene völlig fragwürdige und juristisch fehlerhafte Weg, welcher angeblich mit der Oberen Planungsbehörde, also mit dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit abgestimmt worden sein soll, wäre aus unserer Sicht rechtlich mit guten Erfolgsaussichten angreifbar.
Sollte dieser Weg trotz aller Bedenken weitergegangen werden, dann würde das bedeuten, dass man nach den bundesrechtlichen Vorschriften bereits seit der Veröffentlichung der Planungsunterlagen für die 4. Öffentlichkeitsbeteiligung die sogenannten Ziele in Aufstellung hätte. Das bedeutet, dass man alle Bauanträge auf die Errichtung und den Betrieb von WKA nicht mehr so ohne weiteres durchwinken kann, wie es ja in den letzten Jahren geschehen ist.
Wurde das auch so in die Praxis umgesetzt?
Wir haben Zweifel daran, denn immer wieder bis zum heutigen Tag, wird den Bürgern erzählt, dass man den Anträgen bisher nichts entgegenzusetzen hat. Der deutlich rechtssichere Weg wäre eine weitere ordnungsgemäße Öffentlichkeitsbeteiligung, wo allen Interessierten und auch den Bürgern die Gebietskulisse mit Text und Karte zur Stellungnahme zur Verfügung gestellt werden. Auch in diesem Fall würden mit der Veröffentlichung der Unterlagen Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung müsste sich nur auf die Dinge konzentrieren, wo eine Änderung gegenüber der letzten Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt ist. Dann kann man sie auch auf einen Beteiligungszeitraum von einem Monat begrenzen. Dort würden mit Sicherheit nicht die immer als Drohkulisse
vorgebrachten tausende Einwendungen erfolgen.
Am Ende der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 ROG festlegt ist, dass mit Ablauf der Auslegungsfrist alle weiteren Stellungnahmen ausgeschlossen sind. Hier stellt sich die Frage, warum sich nur auf den Satz 4 bezogen wird. In den Sätzen 1 bis 3 wird u.a. ausgesagt, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung mindestens für den Zeitraum von einem Monat gehen muss.
Konkret heißt es dort:
(2) Die planaufstellende Stelle beteiligt die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen frühzeitig; sie gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung zum Umweltbericht. Dazu sind die in Satz 1 genannten sowie weitere nach Einschätzung der planaufstellenden Stelle zweckdienliche Unterlagen für die Dauer von mindestens einem Monat im Internet zu veröffentlichen. Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Veröffentlichung öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Veröffentlichungsfrist entspricht und drei Monate nicht übersteigen soll, darauf hinzuweisen, dass
1. Stellungnahmen abgegeben werden können,
2. die Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen,
3. mit Ablauf der Frist alle Stellungnahmen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Für den einzelnen Bürger ist nicht erkennbar, warum der gesetzlich vorgeschriebene Zeitraum für eine Öffentlichkeitsbeteiligung ohne erkennbaren Grund verkürzt wurde und der Bürger damit in seinen Rechten eingeschränkt wurde.
Zusammenfassung
- Der gefasste Beschluss ist zu begrüßen.
- Dass eine Öffentlichkeitsbeteiligung für einen bereits gefassten Beschluss erfolgt, macht keinen Sinn.
- Eine reine Pseudoöffentlichkeitsbeteiligung sollte in einem rechtlich sauberen und transparenten Planungsverfahren keinen Platz haben.
- Den Bürgern werden die entsprechenden Unterlagen nicht mit vorgelegt, denn er kennt weder eine Gebietskulisse noch das dazugehörige Kartenbild, zu denen er Stellung nehmen kann.
- Bei der Auslegungsfrist werden gesetzliche Vorschriften bewusst ignoriert.
- Die angewendeten Kriterien zur Auswahl (Reduzierung) der Gebietskulisse sind dem Bürger nicht bekannt.
- Entsprechendes Kartenmaterial wird weder an die Bürger noch an die Verbandsvertreter herausgegeben.
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Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Gegenstand der 4. Öffentlichkeitsbeteiligung zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP WM ist eine Gebietskulisse von 2,2 % der Regionsfläche. Zu dieser Kulisse aus der 4. Öffentlichkeitsbeteiligung wird die Abwägung vorgenommen. In diesem Zusammenhang hat sich der Planungsträger dafür entschieden, dass auf Grundlage von § 3 Abs. 1 WindBG und § 9a LPlG M-V zunächst eine Gebietskulisse von 1,4 % der Regionsfläche zur Rechtsfestsetzung eingereicht werden soll. Mit dem Beschluss VV-03/25 wurde diese grundlegende Abwägungsrichtung öffentlich bekannt gemacht mit der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen.
Die Gebietskulisse für den Flächenbeitragswert i.H.v. 1,4 % wird aus der Kulisse der 4. Beteiligungsstufe generiert. Dabei sollen Gebiete mit WEA-Bestand oder WEA-Genehmigungen prioritär berücksichtigt werden.
Die Offenlage weiterführender Informationen war zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Beschlusses VV-03/25 nicht möglich, da zu diesem Zeitpunkt die Methodik noch nicht ausgearbeitet war, anhand welcher in der Folge die Gebietskulisse auf einen Flächenbeitragswert von mind. 1,4 % reduziert wurde. Auch bestand für die auf Grundlage des Beschlusses entwickelte Methodik und folglich für die daraus abgeleitete Gebietskulisse noch keine Legitimation durch die Verbandsversammlung.
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Gemeinde Bresegard bei Picher
ID: 68
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nicht zugeordnet
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im Rahmen der Beteiligung zu dem in der 74. Verbandsversammlung am 9.4.2025 gefassten Beschluss VV-03/25, gibt die Gemeinde Bresegard bei Picher folgende Stellungnahme ab:
Erneuerbare Energien haben einen relevanten Stellenwert beim Klimaschutz und bei der Unabhängigkeit von fossilen Energieträgern. Die Umsetzung erfordert dennoch Besonnenheit, ein ausgewogenes Ausmaß und Rücksicht auf Mensch und Natur.
Die Teilfortschreibung des Kapitels Energie 6.5 des Regionalen Raumordnungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM) 2011 wurde bereits 2013 begonnen. 2017 erklärte das OVG die vorhandene Planung (Kapitel Energie RREP WM) für ungültig, Maßnahmen zur Heilung erfolgten nicht.
Die Planungen laufen seither ohne als gültig angesehene Bestands-Planung, sodass in sämtlichen Stellungnahmen des Amtes für Raumordnung zu Bauanträgen, Bauleitplanungen, Flächennutzungsplänen u.ä. konstatiert wird, dass den Projekten keine raumordnerischen Aspekte entgegenstehen. Es wird in der Region Westmecklenburg das privilegierte Baurecht für Windkraftanlagen in seiner vollen Tragweite angewandt. Die Auswertung und Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung der
4. Beteiligungsstufe zum Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP WM von September 2024 sind noch nicht abgeschlossen. In diesem Entwurf wurde abgezielt auf die direkte Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie von 2,1(2,2) % der Regionsfläche, was in der Bundesgesetzgebung erst zum Ende des Jahres 2032 gefordert ist. Bis Ende 2027 müssen 1,4% Fläche ausgewiesen werden (Anmerkung: was unseres Erachtens bereits deutlich über ein bedarfsgerechtes und verträgliches Ausmaß hinaus geht). Um ein weiteres langwieriges Planungsverfahren zu umgehen, sollten frühzeitig zu 2027 direkt 2,1 (2,2)% festgesetzt werden, aber in zwei Stufen freigegeben werden. Aus der Verbandsversammlung heraus wurde am 9.4.2025 erneut beantragt, lediglich die bis 2027 gesetzlich geforderten 1,4% Fläche schnellstmöglich auszuweisen. Dies wurde zu diesem Zeitpunkt vom Vorstand ausdrücklich befürwortet, da rechtliche Probleme mit der gestaffelten Freigabe absehbar wurden. Es wurde auch von der Verbandsversammlung beantragt, dass alle gesetzlich anrechenbaren Flächen einfließen sollten. In dem ausformulierten Beschluss sollen genehmigte Windenergieanlagen nur aus der Kulisse des 4. Entwurfes gesetzeskonform einbezogen werden.
Wir begrüßen die Zielsetzung schnellstmöglich Ziele in Aufstellung und Ziele der Raumordnung herzustellen und damit die Möglichkeit zu schaffen, durch den Regionalen Planungsverband Westmecklenburg Windkraftplanungen zu konzentrieren und zu steuern. Auch Untersagungen könnten dann beantragt werden. Der Zustand des privilegierten Baurechts kombiniert mit der neuen Bundesgesetzgebung, die den Erneuerbaren Energien die Bewertung als überragendes öffentliches Interesse und Belang der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit zukommen lässt, hat zu einer Antragsflut und zahlreichen Genehmigungsverfahren geführt. Die Region Westmecklenburg droht dabei zu weit mehr als zu 1,4% mit Windkraftanlagen bebaut zu werden. Die Schutzgüter Mensch und Natur bleiben auf der Strecke. Es bestehen breiter Widerstand und Verständnislosigkeit von Seiten der Bevölkerung und zahlreicher Kommunen.
Wir begrüßen ausdrücklich den Beschluss statt 2,2% Fläche nun 1,4% Fläche der Region Westmecklenburg als Vorranggebiete für Windenergie auszuweisen. Wir melden Bedenken an, dass das hier durchgeführte Beteiligungsverfahren zu dem Beschluss VV 3-25 nicht zur Rechtsicherheit des Verfahrens beiträgt. Wir denken, dass es notwendig sein könnte die Methodik der Reduktion und die daraus resultierende Gebietskulisse mit den unterschiedlich betroffenen Gebieten zum Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung zu machen. Außerdem stellt sich die Frage: Wie soll sichergestellt werden, dass Investoren keinen Anspruch auf die jetzt herauszunehmenden Gebiete haben? Wenn das nicht gewährleistet wird, führt der Beschluss nicht zum beabsichtigten Effekt.
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Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Gegenstand der 4. Öffentlichkeitsbeteiligung zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP WM ist eine Gebietskulisse von 2,2 % der Regionsfläche. Zu dieser Kulisse aus der 4. Öffentlichkeitsbeteiligung wird die Abwägung vorgenommen.
Der Planungsträger hat sich dafür entschieden, dass auf Grundlage von § 3 Abs. 1 WindBG und § 9a LPlG M-V zunächst eine Gebietskulisse von 1,4 % der Regionsfläche zur Rechtsfestsetzung eingereicht werden soll.
Mit dem Beschluss VV-03/25 wurde diese grundlegende Abwägungsrichtung öffentlich bekannt gemacht mit der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen.
Die Gebietskulisse für den Flächenbeitragswert i.H.v. 1,4 % wird aus der Kulisse der 4. Beteiligungsstufe generiert. Dabei sollen Gebiete mit WEA-Bestand oder WEA-Genehmigungen prioritär berücksichtigt werden.
Die Offenlage weiterführender Informationen war zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Beschlusses VV-03/25 nicht möglich, da zu diesem Zeitpunkt die Methodik noch nicht ausgearbeitet war, anhand welcher in der Folge die Gebietskulisse auf einen Flächenbeitragswert von mind. 1,4 % reduziert wurde. Auch bestand für die entwickelte Methodik und folglich für die daraus abgeleitete Gebietskulisse noch keine Legitimation durch die Verbandsversammlung. |
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Gemeinde Bresegard bei Picher
ID: 68
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nicht zugeordnet
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Statt eines Ausweisungsziels von mindestens 1,4% der Regionsfläche als Vorranggebiete halten wir eine Planung mit höchstens 1,4% für ausreichend. Dabei würde der geforderte Flächenbeitragswert dennoch sicher erreicht oder sogar wahrscheinlich überschritten, da etliche nicht im Regionalplan erscheinende Bestandsanlagen, und im Verlauf des Verfahrens unabhängig von der Regionalplanung gebaute Anlagen bis Ende 2027 vorhanden sein werden. Eine umweltfachliche Betrachtung dieser Windkraftanlagen durch den Planungsverband erscheint nicht extra notwendig, weil diese bereits im jeweiligen Genehmigungsverfahren gelaufen ist, oder laut Gesetzgebung nicht notwendig war. Die Anrechnung dieser Anlagen ist im Text des RREP WM rechtssicher zum Stichtag des Erreichens von insgesamt 1,4% Fläche darzustellen.
Wir befürworten die Absicht vorrangig genehmigte Windenergieanlagen einzubeziehen, und zwar alle Bestandsanlagen und abschließend genehmigten Windkraftanlagen, nicht nur diejenigen aus der Kulisse des 4. Entwurfes. Da aktuell das Energiepotential der vorhandenen Anlagen bei weitem nicht ausgeschöpft wird, dennoch bereits viel mehr Strom erzeugt als abgeleitet, bzw. verbraucht wird, und der Netzausbau weit im Hintertreffen ist, ist es nicht zu rechtfertigen in näherer Zukunft die Lebensqualität der Menschen und die Belange der Natur durch den Bau von Windkraftanlagen mehr als unbedingt nötig einzuschränken. Laut Landesplanungsgesetz §9a Absatz (2) sollen rechtskräftige Bauleitplanungen einbezogen werden. Wir bitten den Planungsverband bereits jetzt alle bestehenden und genehmigten Windkraftgebiete und -anlagen in die 1,4% Beitragsfläche einzubeziehen und nicht erst bei einer nachfolgenden Planung, z.B. durch Einführen eines neuen Kriteriums/ einer neuen Gebietskategorie „Bestands- und abschließend genehmigte Gebiete anderer Verfahren". Dazu könnte eine erneute Auslegung und Öffentlichkeitsbeteiligung nötig sein, da Gebiete mitberechnet würden, die die Kriterien des Planungsverbandes nicht erfüllen und dafür ggf. eine neue Kategorie, bzw. ein Kriterium eingeführt werden müsste. Diese Öffentlichkeitsbeteiligung bräuchte sich aber nur auf die Veränderungen des 4. Entwurfes zu beziehen und könnte verkürzt durchgeführt werden. Durch Erarbeitung einer Priorisierungsrangfolge aller Vorranggebiete aus dem 4. Entwurf anhand ihrer Konfliktintensität und ihrer Positivfaktoren, könnte zum Stichtag der nächsten Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes WM (aktuell geplant am 1.10.25) praktisch tagesaktuell nach Abfrage der erreichten Gesamtfläche der genehmigten Gebiete beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg eine Gesamtkulisse von 1,4% beschlossen werden, indem nur die Differenz zusätzlich ausgewiesen wird. So könnte der sogenannte „Wildwuchs", der derzeit gesetzlich erlaubt stattfindet, eingedämmt werden, und der Planungsverband seine Steuerungsfunktion soweit wie möglich wahrnehmen.
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Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Aus § 3 Abs. 1 WindBG und § 9a LPlG M-V ergibt sich für den Regionalen Planungsverband Westmecklenburg die gesetzliche Verpflichtung, bis spätestens 31.12.2027 einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4 % zu erreichen. Unter Anwendung des Planungskonzeptes für die Festlegung der Vorranggebiete Windenergie ist das Erreichen eines Flächenbetragswertes von exakt 1,40 % planerisch kaum umsetzbar. Daher wird im Ergebnis ein minimaler Flächenpuffer ausgewiesen, der abgerundet den Wert von 1,4 % ergibt. Die Planung der Gebietskulisse auf exakt 1,40 % auszurichten wäre zudem risikobehaftet, da bei Auftreten neuer Erkenntnisse, die zum Ausschluss geringer Teilflächen führen, der Zielwert unterschritten werden würde. Dies hätte gemäß § 249 Abs. 7 BauGB zur Folge, dass WEA in der gesamten Planungsregion privilegiert wären.
Bei der Auswahl konkurrierender Flächen für die Gebietskulisse von 1,4 % werden die Flächen mit WEA-Bestand sowie -Genehmigungen bevorzugt ausgewiesen. Damit werden möglichst viele bestehende bzw. bereits genehmigte WEA in die Flächenkulisse einbezogen. Ein Teil der älteren Bestandsanlagen befindet sich allerdings auf Flächen, die von Ausschluss- oder Abwägungskriterien überlagert werden und daher nicht als Vorranggebiete Windenergie festgelegt werden können. Diese Flächen waren daher auch nicht Gegenstand der Gebietskulisse der 4. Beteiligungsstufe. Ein nachträgliches Einbeziehen solcher Flächen würde dem Planungskonzept widersprechen. Zudem wurde für diese Flächen keine Umweltprüfung durchgeführt und die Flächen waren unter Umständen nicht Gegenstand einer Auslegung. Die Einbeziehung solcher Flächen würde daher zu erheblichen rechtlichen Unsicherheiten führen, was zu einer deutlichen Verzögerung der Teilfortschreibung führen würde.
Die Auswahl der Gebiete aus der Kulisse der 4. Beteiligungsstufe für die Gebietskulisse von 1,4 % erfolgte unter prioritäterer Berücksichtigung stichtagsbasierter Daten aus dem StALU zu WEA-Bestand und -Genehmigungen. |
120 |
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Gemeinde Bresegard bei Picher
ID: 68
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nicht zugeordnet
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Die rechtliche Prüfung der Möglichkeit, die verbliebenen 0,8% als Vorbehaltsgebiete in die Teilfortschreibung Energie aufzunehmen, halten wir für sinnvoll, da bereits viel Aufwand bei der Betrachtung und Prüfung dieser Gebiete aufgebracht wurde. Allerdings muss sichergestellt werden, dass dadurch kein Automatismus der späteren Ausweisung entsteht, da nicht absehbar ist, wie sich die Bundesgesetzgebung entwickelt.
Wir begrüßen, dass die Ausweisung weiterer Vorranggebiete für Windenergie nur über ein neuerliches Planungsverfahren möglich sein soll. Die Formulierung in dem Beschluss erweckt jedoch den Eindruck, dass diese Ausweisung definitiv stattfinden wird. Wir zweifeln daran, dass der Beschluss damit den gewünschten Effekt haben wird und nicht die verworfene Staffelung aufrechterhält. Ob, wann, wie und wieviel Raum für Erneuerbare Energien neu ausgewiesen werden könnte, sollte in Anbetracht der politischen Entwicklungen und der technischen Entwicklungen offengehalten werden. z.B. gibt es Tendenzen auf ein Leistungsziel statt ein Flächenziel hinzuarbeiten. Es wäre für die Region ungünstig, unnötige planerische Tatsachen zu schaffen. Die komplette Herausnahme von Gebieten könnte eine Öffentlichkeitsbeteiligung in begrenztem Umfang nötig machen. Wir vermuten, dass im Verlauf eine weitere Öffentlichkeitsbeteiligung für die Rechtssicherheit in jedem Fall notwendig sein wird.
Um eine Überprägung der Region Westmecklenburg durch Windkraftanlagen abzuwenden sind sowohl ein sehr hohes Tempo als auch Rechtssicherheit in dem Planungsverfahren der Teilfortschreibung des Kapitels Energie 6.5 RREP WM unabdingbar!
Der Planungsverband sollte alle Möglichkeiten ausschöpfen, die Gesamtbebauung (alle Verfahren) durch Windkraftanlagen bei 1,4% Fläche bis mindestens Ende 2027 zu deckeln.
Wir fordern den Vorstand, die AG Vorstand, den Planungsausschuss, die Verbandsversammlung und die Geschäftsstelle auf, alles daran zu setzen dieser großen Verantwortung gerecht zu werden.
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Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Möglichkeit, die verbleibenden 0,8 % der Gebietskulisse als Vorbehaltsgebiete in die Teilfortschreibung aufzunehmen, wurde rechtlich und fachlich geprüft. Dabei wurde festfestellt, dass die Ausweisung von Vorbehaltsgebieten aus mehreren Gründen nicht zielführend ist:
- Vorbehaltsgebiete können nicht auf den Flächenbeitragswert angerechnet werden.
- Sie können der Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb der regionalplanerischen Festlegung nicht entgegengehalten werden.
- Sie weisen keinen nach innen wirkenden Zielcharakter auf, so dass sich auf diesen Flächen die Windenergienutzung nicht regelhaft gegenüber anderweitigen raumbedeutsamen Nutzungen durchsetzen könnte.
- Trotzdem müssten die Vorbehaltsgebiete einer Umweltprüfung unterzogen werden und es müsste eine Abwägung erfolgen. Dies würde dem Ansinnen eines zügigen Verfahrensabschlusses widersprechen.
Im Ergebnis steht der mit der Ausweisung von Vorbehaltsgebieten verbundene Aufwand nicht im Verhältnis zu dem zu erwartenden Nutzen.
Die Ausweisung der Vorranggebiete Windenergie erfolgt gemäß der aktuellen Rechtslage. Dementsprechend ist die Planung auf einen Flächenbeitragswert auszurichten, nicht auf ein Leistungsziel.
Ebenso entspricht es der aktuellen Rechtslage, dass bis spätestens 31.12.2032 ein Flächenbeitragswertes von mind. 2,1 % zu erreichen ist.
Die Forderung, durch den Regionalen Planungsverband Westmecklenburg alle Möglichkeiten zur Deckelung des Windkraftausbaus ausschöpfen, ist nur im Rahmen der geltenden Gesetze möglich.
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121 |
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Gemeinde Warlow
ID: 73
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nicht zugeordnet
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wir bedanken uns für die Möglichkeit Stellung zum Beschluss (VV-O3/25) der Verbandsversammlung aus der 74. Sitzung vom 09.04.2025 zu nehmen.
Im Ergebnis ändert sich die rechtliche Einschätzung der Gemeinde Warlow hinsichtlich der Ausweisung eines möglichen Vorranggebietes Wind in der Gemeinde Warlow nicht und wir stehen dieser auch weiterhin ablehnend gegenüber. Die Gründe hierfür hatten wir in unserer Stellungnahme vom 10. September 2025 ausführlich erörtert und halten an diesen fest.
Hinsichtlich des Beschlusses der Verbandsversammlung vom 09.04.2025 (BB VV-03-25) sieht unsere Gemeinde bedeutende rechtliche und verfahrensmäßige Defizite in der aktuellen Planung zur Ausweisung eines Vorranggebietes Wind. Daher möchten wir auf die rechtlichen Aspekte der einzelnen Punkte des Beschlusses eingehen und unsere ablehnende Haltung zum Ausdruck bringen.
Zu Punkt 1: Flächenbeitragswert von mindestens 1,4%
„Die Verbandsversammlung beschließt, dass die Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Öffentlichkeitsbeteiligung und damit die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% ausgerichtet wird, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen."
1. Verstoß gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit: Die vorgeschriebene Ausweisung eines so hohen Prozentsatzes an Flächen für Windenergie steht in keinem ausgewogenen Verhältnis zu den möglichen Eingriffen in andere, geschützte Nutzungen. Es fehlen angemessene Ausgleichsregelungen, die der Gemeinde die Sicherung ihrer traditionellen und wirtschaftlichen Funktionen ermöglichen. im Übrigen hatten wir bereits in unserer Stellungnahme vom 10. September 2025 eingehend erörtert, dass die vom Planungsverband vorgesehenen Flächenbeitragswerte der Griesen Gegend mit 7,3% deutlich über den Fliichenbeitragswert von 2,1% liegt (vgl. insoweit nur B.II.7.a)ii unserer Stellungnahme). An dieser Gleichheitswidrigkeit ändert auch der aktuelle Beschluss
nichts.
2. BTDr 21-568 vom 24.06.25: Hiernach ist § 2 EEG nicht mehr anzuwenden, wenn der Flächenbeitragswert erreicht ist. Dieser ist im relevanten Planungsbereich überschritten. Diese Regelung ist vom Bundestag am 11.07 und vom Bundesrat am 12.07.25 verabschiedet worden und muss folglich auch hier angewendet werden. Folglich sind die örtlichen Interessen wieder vorrangig abzuwägen.
3. Rechtswidrige Missachtung bestehender Planungen: Die Zuweisung eines pauschalen Flächenbeitragswerts könnte bestehende kommunale Planungen und Flächennutzungen ohne ausreichenden Abwägungsprozess übergehen, was gegen die rechtlichen Erfordernisse des Raumordnungsgesetzes verstößt.
4. Fehlende Prüfung alternativer Standorte: Die Entscheidung verzichtet auf eine eingehende Prüfung alternativer Standorte gemäß den Grundsätzen einer nachhaltigen Raumordnung und ersetzt den notwendigen interkommunalen Abstimmungsprozess durch eine standardisierte Vorgabe.
5. Rechtliche Unsicherheiten in der Ausgestaltung: Es mangelt an klaren rechtlichen Regelungen und Rahmenbedingungen zur Umsetzung, was erhebliche Rechtsunsicherheit und potenziellen Rechtsstreit verursachen wird.
6. Benachteiligung der lokalen Wirtschaft: Die erzwungene Anpassung der Flächenbeitragswerte gefährdet die wirtschaftliche Lebensfähigkeit unserer landwirtschaftlich geprägten Gemeinde. Es erscheint fragwürdig, dass wirtschaftliche Existenzen zugunsten
zentralisierter Energieziele geopfert werden sollen ohne Berücksichtigung alternativer Maßnahmen.
7. Zerstörung der landschaftlichen Identität: Die Festlegung eines Mindestanteils ignoriert die Bedeutung des Landschaftsbildes für das kulturelle Erbe und den regionalen Tourismus. Besucher kommen nicht, um Industrieanlagen verbunden mit Lärmverschmutzung
zu betrachten. Der massenhafte Zubau mit immer höheren Anlagen führt bereist zu Verlagerungen im Tourismus, nämlich einer Meldung von Gebieten mit solchen Großanlagen.. Diese Entscheidung könnte unseren Tourismus nachhaltig beeinträchtigen.
8. Missachtung von Umweltbedenken: Derartige Planungen zeigen beunruhigende Ignoranz gegenüber unseren umweltbezogenen Bedenken, die wir in der letzten Stellungnahme umfassend dargelegt haben. Der Verlust von ökologischen Lebensräumen und der die Bedrohung lokaler Biodiversität wird nicht ernst genommen.
9. Mangelnde demokratische Legitimation: Diese Vorgaben erwecken den Eindruck einer allgemein politischen Willkür, bei der lokale Bedenken zugunsten übergeordneter Zielsetzungen übergangen werden. Dies entzieht den Bürgern der Gemeinde das Recht auf Mitgestaltung ihrer Umgebung. Es steht einer notwendigen Akzeptanz der Bürger entgegen.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss die Planungsregion Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. 2032 für die Windenergie ausweisen.
Darüber hinaus gehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Ein Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich. Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im Raumordnungsgesetz (ROG) und Landesplanungsesetz (LPlG M-V). Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Dazu wurden sämtliche verfahrensrelevanten Unterlagen fristgerecht veröffentlicht.
Eine komplette flächenmäßige Gleichverteilung über die Gesamtregion hinweg ist aufgrund der unterschiedlichen siedlungs- und naturräumlichen Gegebenheiten und der einheitlichen Kriterienanwendung nicht möglich. Letztlich hat der Planungsverband einen regionalen Flächenbeitragswert zu erbringen. Ein differenzierter Flächenbeitragswert für unterschiedliche Teilräume innerhalb der Planungsregion ist seitens des Landes nicht vorgesehen.
Kommunale Bauleitplanungen werden im Sinne des Gegenstromprinzips (§ 1 Abs. 3 ROG) in die Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe eingestellt, aus welcher der Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% generiert wird.
Die Gebietskulisse der 4. Beteiligungsstufe, aus welcher der Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% generiert wird, basiert auf dem Planungskonzept mit Ausschluss- und Abwägungskriterien. Weniger geeignete Flächen wurden somit bereits im Rahmen der Kulissengenerierung ausgeschlossen.
Um die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen, wurde eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt, die den rechtlichen Anforderungen entspricht.
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74 |
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Gemeinde Warlow
ID: 73
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nicht zugeordnet
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Zu Punkt 2: Ziel der Raumordnung bis 2,2%
„Dabei sollen vorrangig genehmigte Windenergieanlagen aus der Kulisse des 4. Entwurfes (2,2%) einbezogen werden, die gemäß den gesetzlichen Regelungen anrechenbar sind."
1. Nicht ausreichende Konfliktbewältigungsstrategie: Die Ausweitung der Flächenzielsetzung erfordert eine rechtssichere Strategie zur Konfliktbewältigung gegenüber anderen raumbedeutsamen Nutzungen, die bislang nicht ausreichend spezifiziert wurde.
2. Verfehlte rechtliche Vertretung kommunaler Interessen: Die Einbeziehung bestehender Genehmigungen zur Erhöhung des Flächenwerts könnte den tatsächlichen Spielraum der kommunalen Planungen einschränken, was rechtlich fragwürdig ist und eine korrekte Interessenabwägung unterläuft.
3. Unzureichende Berücksichtigung naturschutzrechtlicher Vorgaben: Die Ausweitung muss den strengen Anforderungen des Bundesnaturschutzgesetzes genügen, was derzeit nicht ausreichend thematisiert wird.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Gebietskulisse der 4. Beteiligungsstufe (2,2 % der Regionsfläche) basiert auf dem Planungskonzept mit Ausschluss- und Abwägungskriterien. Konfliktträchtige Flächen wurden somit bereits im Rahmen der Kulissengenerierung ausgeschlossen.
Der Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% wird aus dieser Gebietskulisse der 4. Beteiligungsstufe generiert.
Das Vorgehen zur Reduzierung der Gebietskulisse von 2,2 % auf 1,4 % der Regionsfläche sieht vor mit hoher Priorität erstens Gebiete mit WEA-Bestand oder WEA-Genehmigungen einzubeziehen, was dem Beschluss VV-03/25 entspricht und zweitens Gebiete mit verfestigter kommunaler Bauleitplanung zu berücksichtigen, was dem Gegenstromprinzip von § 1 Abs. 3 ROG entspricht. In diesen Gebieten wurde bereits ein Ausgleich zwischen der Nutzung für Windenergie und anderen Nutzungen hergestellt.
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Gemeinde Warlow
ID: 73
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nicht zugeordnet
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Zu Punkt 3: Vorbehaltsgebiete (0,8%)
„Es ist rechtlich zu prüden, ob die verbliebenen 0,8 % als Vorbehaltsgebiete in die Teilfortschreibung Energie aufgenommen werden können."
1. Unklare rechtliche Grundlagen: Die rechtliche Prüfung der Möglichkeit, Vorbehaltsgebiete auszuweisen, muss robust und rechtlich abgesichert sein. Derzeit fehlen klare Kriterien und Vorgaben, was eine mögliche Rechtswidrigkeit in der Umsetzung birgt. Es ist für uns auch nicht ersichtlich, wie die Einführung eines (weiteren) undefinierten Rechtsbegriffs der ohnehin rechtlich fragwürdigen Umsetzung durch den Planungsverband konkret helfen soll.
2. Risiko eines rechtlichen Präzedenzfalls: Eine unzureichend definierte Einstufung könnte einen ungewollten Präzedenzfall für künftige Planungsverfahren darstellen, ohne ausreichende rechtliche Absicherung, eine Differenzierung nach regionalen Gegebenheiten
vorzunehmen.
3. Unzureichende Haftungsklauseln: Die unklare rechtliche Behandlung von Vorbehaltsgebieten könnte unzureichende Regelungen zur Haftung beinhalten, die für die Gemeinde potenziell gefährlich sein könnten.
4. Unangemessener Eingriff in kommunale Planrechte: Eine einseitige Aufnahme in die Teilfortschreibung ist als Umgehung der planerischen Selbstverwaltungsrechte der Gemeinde anzusehen und bedarf einer tiefgreifenden rechtlichen Untersuchung, Art 28 GG.
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Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Die Möglichkeit, die verbleibenden 0,8 % der Gebietskulisse als Vorbehaltsgebiete in die Teilfortschreibung aufzunehmen, wurde rechtlich und fachlich geprüft. Dabei wurde festfestellt, dass die Ausweisung von Vorbehaltsgebieten aus mehreren Gründen nicht zielführend ist:
- Vorbehaltsgebiete können nicht auf den Flächenbeitragswert angerechnet werden.
- Sie können der Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb der regionalplanerischen Festlegung nicht entgegengehalten werden.
- Sie weisen keinen nach innen wirkenden Zielcharakter auf, so dass sich auf diesen Flächen die Windenergienutzung nicht regelhaft gegenüber anderweitigen raumbedeutsamen Nutzungen durchsetzen könnte.
- Trotzdem müssten die Vorbehaltsgebiete einer Umweltprüfung unterzogen werden und es müsste eine Abwägung erfolgen. Dies würde dem Ansinnen eines zügigen Verfahrensabschlusses widersprechen.
Im Ergebnis steht der mit der Ausweisung von Vorbehaltsgebieten verbundene Aufwand nicht im Verhältnis zu dem zu erwartenden Nutzen. |
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Gemeinde Warlow
ID: 73
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nicht zugeordnet
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Zu Punkt 4: Planverfahren für 0,7% his 2032
„Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden."
1. Verstoß gegen den Grundsatz planmäßiger Entwicklungen: Die Einführung langwieriger Planverfahren ohne ausreichende rechtliche Klarheit und Vorgaben könnte gegen die gebotene Planmäßigkeit und Vorhersehbarkeit im öffentlichen Planungsrecht verstoßen.
2. Gefahr rechtlicher Auseinandersetzungen: Ohne klare rechtliche Rahmenbedingungen besteht die Gefahr von langwierigen Rechtsstreitigkeiten, die den Prozess bis 2032 ausbremsen könnten und einen Verstoß gegen den gesetzlichen Beschleunigungsgrundsatz
darstellen.
3. Missachtung der Umweltverträglichkeitsprüfung: Es fehlen umfassende rechtliche Vorgaben zur zwingenden Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen, wie sie das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz fordert.
4. Unzureichende Beteiligungsverfahren: Der Planprozess ignoriert weiterhin gesetzlich vorgeschriebene Beteiligungsverfahren, die sicherstellen müssen, dass sowohl öffentliche als auch private Belange ausreichend berücksichtigt werden.
5. Unklare Einbeziehung bereits genehmigter Anlagen: Der Beschluss, "möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einzubeziehen", ist bemerkenswert unkonkret und schafft Unsicherheit sowohl für die Gemeinde als auch für
die Betreiber. Eine rechtlich klare und verbindliche Regelung, die alle bereits bestehenden Windenergieanlagen in die Planung einbezieht, wäre dringend erforderlich, um Planungs- und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die momentan vage Formulierung
fördert ungleichmäßige Anwendungen und Entscheidungen und könnte gegen rechtliche Transparenz- und Gleichheitsgrundsätze verstoßen.
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Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Für die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg wird entsprechend den gesetzlichen Anforderungen eine strategische Umweltprüfung durchgeführt. Der Umweltbericht ist Gegenstand der Beteiligungsunterlagen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Gebietskulisse für den Flächenbeitragswert i.H.v. 1,4 % wird aus der Kulisse der 4. Beteiligungsstufe generiert. Dabei sollen Gebiete mit WEA-Bestand oder WEA-Genehmigungen prioritär berücksichtigt werden. Ein Teil der älteren Bestandsanlagen befindet sich allerdings auf Flächen, die von Ausschluss- oder Abwägungskriterien überlagert werden und daher nicht als Vorranggebiete Windenergie festgelegt werden können. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. |
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Gemeinde Warlow
ID: 73
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nicht zugeordnet
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Zu Punkt 5: Aufhebung früherer Beschlüsse
„Der Staffelungsbesehluss von: 24.04.2024 sowie alle weiteren auf 2,1 % Flächenausweisung abgestellten Beschlüsse werden hiermit aufgehoben."
1. Probleme konsistenter Rechtsfortschreibung: Die Aufhebung früherer Beschlüsse untergräbt die rechtliche Konsistenz und Stabilität, was Verpflichtungen zur kohärenten und kontinuierlichen Planung verletzt. Im Übrigen ist es für uns nur schwer nachvollziehbar, welchen konkreten Beschlüsse und Vorgaben ihre Wirksamkeit verlieren sollen, wenn diese nicht konkret benannt werden.
Abschließende Hinweise
a. Grundsätzlich ist für uns auf Basis des aktuellem Beschlusses nicht ersichtlich. inwieweit die aktuellen bundespolitischen rechtlichen Entwicklungen durch den Planungsverband hinreichend berücksichtigt worden sind (Stichwort: Kraftwerksstrategie 3.0). Dies betrifft insbesondere die bundespolitische Erkenntnis, wonach die bereits jetzt bestehende Energieinfrastruktur nicht in der Lage ist den bestehenden Strom adäquat und im gesetzlichen gebotenen Rahmen aufzunehmen.
2. Hierzu wird ausdrücklich wiederholt und darauf hingewiesen, dass die Berechnung des Flächenheitragswertes als Grundlage aus 2019 stammt und damals von Anlagen mit ca 3,5 MW ausging. Solche Anlagen werden überhaupt nicht mehr errichtet. Aktuell liegt
der Trend bei Anlagen mit 7 MW und in verschiedenem Pachtverträgen sind sogar Anlagen von bis zu 10 MW angekündigt. Da die Raumplanung für die nächsten 10 Jahre gültig sein soll, müssen also auch Anlagen mit 10 MW angenommen werden bzw. Teil der Überlegungen sein. Durch leichte Änderungsanträge gem. § 16 BImSchG ist das heute leicht möglich und aktuell anzusetzen. Selbst Anlagen mit 7 MW produzieren nicht nur in der Regel doppelt so viel Strom, wie die zugrunde gelegten Anlagen mit 3,5 MW. Sondern
durch die in 250m Höhe doppelte Windgeschwindigkeit kann der Stromertrag das achtfache erreichen (in der 3. Potenz). Selbst wenn man also nur von einer Verdreifachung der Strommengen durch Anlagen mit 7 MW ausginge. wären höchstens 50% der Flächen
erforderlich, die derzeit ausgewiesen werden sollen. Würden aber diese Flächen beibehalten werden, stellte sich sofort die Frage: wohin mit dem Strom. Es gibt keine Netzplanung, die derart große Strommengen abnimmt.
3. In Ergänzung zu unserer Stellungnahme vom 10. September 2025 möchten darüber hinaus darauf hinweisen, class die Gemeinde Warlow regelmäßig von tieftliegenden Militärmaschinen überflogen wird (A400M, Eurotighter), u.a. über das geplante Vorranggebiet
Wind in Warlow. Insofern ist unseres Erachtens auch eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob militärische Belange für die Sicherheit der Bevölkerung der Ausweisung eines Vorranggebietes Wind entgegenstehen könnten. Dies ist nach unserer Einschätzung bislang nicht erfolgt. Das überragende öffentliche Interesse ist laut § 2 EEG nicht anzuwenden bei Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung.
Sofern Sie Fragen haben, melden Sie sich jederzeit gerne.
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Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Beschluss, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie zunächst auf die Erreichung eines Flächenbeitragswert von mindestens 1,4 % bis spätestens 31.12.2027 auszurichten, entspricht dem gesetzlichen Rahmen.
Bei der Festlegung der Flächenbeitragswerte im WindBG wurde durch den Gesetzgeber bereits eine Nicht-Nutzbarkeit der Windenergieflächen von ca. 30 % durch verschiedene Restriktionen angenommen (vgl. BT-Drs. 20/2355). Insofern geht der Planungsträger davon aus, dass mit dem Erreichen der gesetzlich festgelegten Beitragswerte dem Gesetzesauftrag entsprochen wird.
Der Regionale Planungsverband hat keine Kompetenz zur Verwerfung bundesgesetzlicher Regelungen.
Im Übrigen sei hinsichtlich der inhaltlichen Einwendungen auf die Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe verwiesen. Demnach findet das Vorranggebiet 43/24 Warlow keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist.
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Gemeinde Greven
ID: 81
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nicht zugeordnet
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Positionierung der Gemeinde Greven
Vorbemerkung
Die Gemeinde Greven liegt im Dreieck zwischen den beiden Biosphären Schaalsee und Flusslandschaft Elbe sowie dem Grünen Band. Begünstigt durch die Randlage in der DDR-Zeit hat sich eine weitgehend unzerschnittene Landschaft mit geringer Siedlungs- und Industriedichte erhalten. Sie ist ein besonderes ökologisches Kleinod und sollte als Ganzes erhalten und von Windkraft freigehalten werden. Insbesondere da es(das Grüne Band) als Kulturmonument durch die Landesregierung erklärt wurde.
Durchzogen von den noch natürlich mäandrierenden Flussläufen von Schilde, Schaale und Boize und geprägt von einem vielfältigen Mosaik von Feldern, Feucht- und Trockenwiesen, Wald, Heide und Gräben existiert hier eine außerordentliche Artenvielfalt. Zahlreiche Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete in dieser Region vernetzen europäische Schutzgebiete und leisten damit einen immensen Beitrag zum Erhalt der Biodiversität.
Das Vorkommen sensibler Tierarten unterstreicht den besonderen Wert dieser Landschaft.
Es sind demnach nicht nur die europäischen Schutzgebiete selbst, sondern die gerade hier noch in weiten Teilen intakte Landschaft insgesamt, die den Populationserhalt von auf europäischer Ebene geschützten Arten sichert. Neben dem Schwarzstorch gilt das zum Beispiel auch für den Rotmilan, für den unser Bundesland in Europa eine besondere Verantwortung trägt, für den Seeadler und für den Eisvogel. Auch der seltene Eremit ist hier in den alten Eichen heimisch ebenso wie zahlreiche Fledermausarten.
Das jüngst erlassene europäische Gesetz zur Wiederherstellung der Natur verpflichtet die Länder, die Erhaltung der biologischen Vielfalt schon bei den Raumplanungsprozessen umfassend und integrativ zu berücksichtigen, „um den Verlust von Flächen von hoher Bedeutung für die biologische Vielfalt, darunter Ökosysteme mit hoher ökologischer Unversehrtheit, bis 2030 auf annähernd null zurückzubringen‟ (Präambel, Abs. 4). Genau diese Ökosysteme mit höher ökologischer Unversehrtheit sind für den von uns repräsentierten Raum charakteristisch und keinesfalls nur in den erfassten Schutzgebieten vorhanden.
In Anbetracht dieses hohen Stellenwerts unseres Naturraums sollte das gesamte Gebiet zwischen Schaalsee, Elbe und dem grünen Band mit Ausnahme eines max. 1.000 m breiten Korridors an der Autobahn A 24 als bestehender Zerschneidungsachse von Windkraftanlagen freigehalten werden. Dies gilt umso mehr, als die amtliche Datenbasis zu den im Gebiet vorhandenen Tier- und Pflanzenarten veraltet und äußerst lückenhaft ist.
Zur Plansystematik insgesamt
1. Der aktuelle Entwurf geht auf Kosten der Natur. Während zum Beispiel Tourismusschwerpunkträume wie im 3. Entwurf weiterhin Berücksichtigung gefunden haben, sind unzerschnittene Freiräume als Abwägungskriterium nicht mehr aufgeführt. Mit anderen Worten: Der Planungsverband opfert die für Mecklenburg-Vorpommern besonders typischen und wertvollen Landschaften für den Tourismus. Zwischen diesen Werten sollte sorgfältiger abgewogen werden
2. Um die Beeinträchtigung des Naturraums so gering wie möglich zu halten, müssen auch Vogelzugkorridore der Kategorie A konsequent von Windkraftanlagen freigehalten werden.
3. Bestandsanlagen sind mehrfach nicht in aktuell geplante Windenergiegebiete integriert und können somit nicht auf die Flächen-Verpflichtung von 1,4% bzw. 2,1% angerechnet werden. Es sollte aber im Interesse des Erhalts von noch intakten Naturflächen ein Weg gefunden werden, möglichst viele Altanlagen in Windenergiegebiete zu überführen. Natur und Mensch sind dort ja bereits beeinträchtigt.
4. Die Festlegungen zu den Siedlungsabständen mit Bezug auf §§ 30 und 34 des Baugesetzes (1.000 Meter zu geschlossenen Ortschaften, 800 Meter zu Einzelgehöften und Splittersiedlungen) schließen teilweise aus, Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe von Gewerbegebieten zu errichten Es wird empfohlen, die Siedlungsabstände flexibler zu handhaben, sofern dadurch Windenergieanlagen näher an Abnahmestandorte wie Gewerbegebiete oder Großabnehmer heranrücken können und der Abstand zu eventuell in Mischgebieten befindlicher Wohnbebauung nicht unter 800 Meter sinkt. Dadurch könnte es gelingen, hochwertige Naturräume wie Greven am grünen Band oder Bennin in einem großen unzerschnittenen Freiraum nicht opfern zu müssen.
5. Umweltverträglichkeitsprüfung ist unvollständig (s. Präsentation zum Entwurf des Umweltberichts, Folie 15). Da auch die amtlichen Daten des LUNG MV definitiv unvollständig sind, was zum Beispiel Horste von Großvögeln oder Schlaf- und Rastplätze von Kranichen angeht, muss vor Ausweisung einer Windvorrangfläche eine umfassende Bestandsaufnahme der im Gebiet und in den Schutzabständen von Gebiet liegenden Brutstätten erfolgen. Die auf der Folie zum Ausdruck gebrachte Erwartung, die unteren Naturschutzbehörden könnten mit ihren Hinweisen dafür sorgen, dass eine abschließende Beurteilung der Eignung möglich wird, ist illusorisch: die UNBs verfügen ebenso wenig über aktuelle und vollständige Daten wie das LUNG. Die Erhebung der relevanten Daten ist daher vom Planungsverband als öffentlicher Stelle vor Ausweisung einer Windvorrangfläche zu beauftragen (und nicht etwas von potentiellen Investoren oder Anlagenbetreibern)
Zu einzelnen Windvorrangflächen Greven (36/24) • Nähe zum unmittelbar angrenzenden grünen Band, das in einigen Bundesländern bereits als nationales Naturmonument ausgewiesen ist • Grünes Band = Rückzugsraum für viele geschützte Tierarten. Die Rotoren würden das grüne Band von der Vorrangfläche Greven aus komplett überstreichen können • Grünes Band muss geschützt bleiben, um Populationen geschützter Arten stabil zu halten und weiterhin den genetischen Austausch zu ermöglichen
• Beeinträchtigung des Vogelzugs: Greven liegt im Boizetal. Die Windvorhangfläche liegt mitten in einem Vogelzugkorridor der höchsten Dichte (dunkelgrau = mind. 3,3 mal so viele Vögel wie im hellgrauen Bereich, mind. 10 mal so viele wie in weißen Bereichen) • in unmittelbarer Nähe des geplanten Vorranggebietes befinden sich zwei Seeadlerhorste, hier sind nicht einmal die Nahbereichsabstände eingehalten.
• Der Umweltbericht verweist zudem auf S. 223 auf erhebliche Umweltrisiken wegen einer Überlagerung des VRW mit den zentralen Prüfbereichen des Seeadlers. Solange diese Risiken nicht ausgeschlossen werden können, darf die Windvorrangfläche so nicht beschlossen werden. • Brut- und Rastplatz: Das Boizetal ist Brut- und Rastplatz vieler überwinternder bzw. durchziehender Großvögel, zum Beispiel von Kranichen, Graugänsen, Saatgänsen und Singschwänen. Fälschlicherweise sind aber die Brutplätze von Kranichen nicht in den amtlichen Karten des LUNG MV enthalten. Vor einer Ausweisung als Vorrangfläche sind neutrale ornithologische Gutachten zu erstellen. • Verbindung zwischen beiden Biosphärenreservaten: Vogelzug (Schlafplätze in den Biosphären, Nahrungsaufnahme im Raum zwischen beiden Biosphären, zum Beispiel für Kraniche, arktische Gänse, Singschwäne Quelle: Umweltkartenportal MV, Reiter Naturschutz--> Landschaftsplanung --> Landesweite Analyse --> Modell Dichte Vogelzug
• Sanfter Tourismus: Greven ist kein Tourismusschwerpunkt. Gleichwohl ist die Region Ausflugsziel für zahlreiche Familien aus Hamburg und Umgebung, die hier ihre Wochenendspaziergänge verbringen. Der Naherholungswert der Landschaft für den Großraum sollte analog zu einem Tourismusschwerpunktgebiet berücksichtigt werden.
• Rotmilan-Dichtezentrum: Die geplante Windvorrangfläche befindet sich zu großen Teilen in einem Rotmilan-Dichtezentrum: Der Rotmilan ist streng geschützt, MV trägt für ihn in Deutschland eine besonders hohe Verantwortung.
• Rotmilan im EU-Recht: Europäische Vogelschutzrichtlinie verpflichtet Deutschland zu einem umfassenden Schutz des Rotmilans. Dieser dürfte mit der geplanten Windvorrangfläche verletzt werden
• Fledermäuse: seltene Fledermausarten im geplanten Gebiet bekannt? • Abstimmung mit SH: Zur Vermeidung überregionaler Häufung wäre zeitgleich mit dem Bundesland Schleswig-Holstein abzustimmen, wo dort ggf. Windparks errichtet werden. Ziel muss es sein, bisher intakte Landschaften in großem Umfang zu erhalten
• Nahrungsflächen: Zum Schutz des Rotmilans gehören nicht nur die Horste, sondern auch die Nahrungsflächen – diese findet der Rotmilan in großem Umfang in der Boizeniederung, er wäre durch den Windpark also besonders bedroht.
Bennin (37/24)
• unzerschnittener landschaftlicher Freiraum: Schutz unzerschnittener Freiräume ist nötig, um die europäische Artenschutzziele zu erreichen; die geplante Windvorrangfläche liegt aber mitten in unzerschnittenem landschaftlichen Freiraum der höchsten Schutzstufe.
• Die Zerschneidung des unzerschnittenen landschaftlichen Freiraums ist in keinem anderen Windvorranggebiet so gravierend wie in Bennin, vgl. die Bewertung im Umweltgutachten: 37/24 Bennin: einziges VRW mit Einstufung der Zerstörung des Freiraumes als erhebliches Umweltrisiko
• Es bestehen erhebliche Risiken für das europäische Schutzgebiet „DE 2531-401 Schaale-Schildetal mit angrenzenden Wäldern und Feldmark, unmittelbar angrenzend‟: Diese sind im Umweltgutachten bereits mit der höchsten Risikostufe versehen: Das Gebiet darf in keinem Fall ausgewiesen werden, solange diese Risiken nicht restlos ausgeschlossen werden. 37/24 Bennin: Erhebliche Umweltrisiken auf das angrenzende GG.
Abschließend gilt festzustellen das die Ausweisung der Windeignungsgebiete in Greven 36/24 als auch in Sternsruh/Benin 27/24 durch die Gemeindevertretung Greven nicht befürwortet wird.
Weiterhin ist festzustellen das sich der überwiegende Teil der unmittelbar betroffenen Bevölkerung unter den jetzigen Bedingungen in keiner Weise mit dem Aufstellen von Windkraftanlagen abfinden wird.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß der Bekanntmachung vom 16.06.2025 kann zum Beschluss VV-03/25 Stellung genommen werden. Gebietskonkrete Inhalte sowie das Planungskonzept bzw. die Ausschluss- und Abwägungskriterien sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.
Im Übrigen sei hinsichtlich der inhaltlichen Einwendungen auf die Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe verwiesen. Demnach findet das Vorranggebiet 37/24 Bennin keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist.
Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung zum 4. Entwurf haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
82 |
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Gemeinde Bengersdorf
ID: 85
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nicht zugeordnet
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Die Gemeinde Bengerstorf hat in zurückliegenden Stellungnahmen bereits umfassend auf den hohen Stellenwert des Naturraums zwischen beiden Biosphären aufmerksam gemacht. Es wird insoweit auf die vorliegenden Stellungnahmen verwiesen.
Die Gemeinde Bengerstorf begrüßt die von ihr seit langem geforderte und nun geplante Reduktion der Gebietskulisse auf 1,4%. Damit diese allerdings auch faktisch wirksam wird, sollten die übrigen 0,7 bzw. 0,8% nicht als Vorbehaltsgebiete ausgewiesen, sondern die Kulisse insgesamt auf 1,4% beschränkt werden. Durch die vielen offenen Verfahren und Sonderregeln z. B. zum Repowering dürfte die Gebietskulisse ohnehin am Ende auf einen Wert weit oberhalb von 1,4% ansteigen.
Damit nicht noch weiterer Wildwuchs entsteht, fordert die Gemeinde Bengerstorf, den Beschluss schnellstmöglich, spätestens aber zu Mitte Oktober 2025 durch eine entsprechende Gebietskulissenausweisung zu untersetzen.
Für die Reduktion aus der Plankulisse von 2024 auf 1,4% ist dem Erhalt von Naturräumen mit hoher ökologischer Wertigkeit oberste Priorität einzuräumen. Insofern schlägt die Gemeinde Bengerstorf folgende Abstufung in der Reduktion der Gebietskulisse vor:
1)Aufnahme aller bereits bebauten WKA-Flächen, die den Kriterien der 4. Teilfortschreibung entsprechen,
2)Aufnahme aller noch nicht bebauten, aber bereits genehmigten WKA-Flächen, die den Kriterien der 4. Teilfortschreibung entsprechen,
3)Aufnahme aller sonstigen WKA-Flächen aus der 3. Teilfortschreibung, sofern im Umweltgutachten in keiner Kategorie 3 Riskiko-Punkte vermerkt sind („Erhebliche Beeinträchtigungen können nicht von vornherein ausgeschlossen werden‟). Ausgenommen von dieser Einschränkung sind diejenigen Gebiete bzw. Teilgebiete, die unmittelbar an Zerschneidungsachsen (aktive Eisenbahntrassen, Bundesstraßen, Autobahnen) gelegen sind,
4)Ausschluss aller WKA-Flächen aus der 4. Teilfortschreibung, sofern im Umweltgutachten in mind. 1 Kategorie 3 Riskiko-Punkte vermerkt sind („Erhebliche Beeinträchtigungen können nicht von vornherein ausgeschlossen werden‟). Ausgenommen hiervon sind diejenigen Gebiete bzw. Teilgebiete, die unmittelbar an Zerschneidungsachsen (aktive Eisenbahntrassen, Bundesstraßen, Autobahnen) gelegen sind. Letzteres gilt jedoch nicht für das Gebiet Kogel, dessen südlicher Teil unmittelbar ans europäische Vogelschutzgebiet grenzt und sehr wahrscheinlich insgesamt als Brut- und Nahrungsraum für den Schwarzstorch gilt. Auszuschließen sind alle geplanten Anlagen am Grünen Band (inkl. Abstandspuffer von 1.000 m), das erst kürzlich als Nationales Naturmonument ausgewiesen worden ist;
5)Ausschluss aller WKA-Flächen aus der 4. Teilfortschreibung, sofern das Kriterium der Netzintegrierbarkeit nicht zweifelsfrei gegeben ist,
6)Aufnahme aller übrigen WKA-Flächen aus der 4. Teilfortschreibung utner Berücksichtigung teilregionaler Häufung bis zur Erfüllung des Flächenbeitragswertes von 1,4% inkl. der in den Schritten 1-3 ermittelten Gebiete.
Bei einer späteren Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche von 0,7% ist dann als weiteres Kriterium aufzunehmen, dass alle Bestandsgebiete außerhalb der durch die sonstigen Kriterien abgedeckten Planungskulisse Bestandteil der Gesamtkulisse sind und auf die Erfüllung des Flächenbeitragswerts angerechnet werden.
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Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Gemäß der Bekanntmachung vom 16.06.2025 kann zum Beschluss VV-03/25 Stellung genommen werden. Das Planungskonzept bzw. die Ausschluss- und Abwägungskriterien sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung. Die Methodik, anhand welcher in der Folge des Beschlusses VV-03/25 die Gebietskulisse auf einen Flächenbeitragswert von mind. 1,4 % reduziert wird, war ebenfalls nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.
Die Gebietskulisse für den Flächenbeitragswert i.H.v. 1,4 % wird aus der Kulisse der 4. Beteiligungsstufe generiert. Dabei sollen Gebiete mit WEA-Bestand oder WEA-Genehmigungen prioritär berücksichtigt werden. Ein Teil der älteren Bestandsanlagen befindet sich allerdings auf Flächen, die von Ausschluss- oder Abwägungskriterien überlagert werden und daher nicht als Vorranggebiete Windenergie festgelegt werden können.
Die Möglichkeit, die verbleibenden 0,8 % der Gebietskulisse als Vorbehaltsgebiete in die Teilfortschreibung aufzunehmen, wurde rechtlich und fachlich geprüft. Dabei wurde festfestellt, dass die Ausweisung von Vorbehaltsgebieten aus mehreren Gründen nicht zielführend ist:
- Vorbehaltsgebiete können nicht auf den Flächenbeitragswert angerechnet werden.
- Sie können der Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb der regionalplanerischen Festlegung nicht entgegengehalten werden.
- Sie weisen keinen nach innen wirkenden Zielcharakter auf, so dass sich auf diesen Flächen die Windenergienutzung nicht regelhaft gegenüber anderweitigen raumbedeutsamen Nutzungen durchsetzen könnte.
- Trotzdem müssten die Vorbehaltsgebiete einer Umweltprüfung unterzogen werden und es müsste eine Abwägung erfolgen. Dies würde dem Ansinnen eines zügigen Verfahrensabschlusses widersprechen.
Im Ergebnis steht der mit der Ausweisung von Vorbehaltsgebieten verbundene Aufwand nicht im Verhältnis zu dem zu erwartenden Nutzen.
Zur Erreichung eines Flächenbeitragswertes i.H.v. mind. 2,1 % bis spätestens 31.12.2032 wird es im Anschluss an dieses Verfahren ein neuerliches Planverfahren geben. |
86 |
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Gemeinde Lübow - Amt Dorf Mecklenburg
ID: 106
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nicht zugeordnet
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im Rahmen der öffentlichen Auslegung zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg 2011 (Kapitel 6.5 Energie) gibt die Gemeinde Lübow eine Stellungnahme zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergienutzung ab.
Die Gemeinde Lübow plant derzeit gemeinsam mit einem Projektierer die Entwicklung eines Bebauungsplans zur Errichtung von Windenergieanlagen. Für das Projekt wird am 16.07.2025 voraussichtlich der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 10 „Sonstiges Sondergebiet Windenergie" im Rahmen der Gemeinderatssitzung gefasst. Die geplante Fläche umfasst rund 49,7 ha nördlich des Ortsteils Maßlow. Die Gemeindevertretung hat bereits am 29.04.2025 die Einleitung des Bauleitverfahrens
beschlossen. Das Vorhaben wurde zuvor am 18.02.2025 öffentlich vorgestellt. Der räumliche Geltungsbereich umfasst Flächen in den Gemarkungen Lübow, Kahlenberg, Fahren und Maßlow.
Der derzeitige Flächennutzungsplan weist das Gebiet als landwirtschaftliche Nutzfläche aus und wird im Zuge des Verfahrens gemäß § 8 Abs. 3 BauGB angepasst. Die Gemeinde wird durch einen städtebaulichen Vertrag vollständig von den Kosten freigestellt.
Die Fläche erfüllt nach unserer Einschätzung die wesentlichen Kriterien für eine Eignung als Vorranggebiet gemäß dem aktuellen Planungskonzept des RREP WM 2011. Insbesondere werden die definierten Abstandskriterien eingehalten:
• 1000 Meter Abstand zu allgemeinen Wohngebieten
• 800 Meter Abstand zu Splittersiedlungen und Einzelgehöften
Darüber hinaus werden sensible Bereiche wie Wasserschutzgebiete (Zone Ill und IV) sowie kohlenstoffreiche Böden (inkl. Moore) bewusst aus der Planung ausgeschlossen. Weitere Ausschlusskriterien, wie etwa der Schutz von Natura-2000-Gebieten, wurden ebenfalls
berücksichtigt. Die Fläche wird derzeit durch vom Projektentwickler beauftragte und finanzierte Umweltplanungsbüros unter raumordnerischen und naturschutzfachlichen Gesichtspunkten geprüft.
Nach aktuellem Stand erscheint die Fläche aus naturschutzfachlicher Sicht geeignet.
Die Gemeinde Lübow bittet daher darum, die Fläche in die weiteren Überlegungen zur Ausweisung von Vorranggebieten einzubeziehen. Wir sehen darin eine Chance zur Stärkung der lokalen Akzeptanz, zur Förderung der regionalen Wertschöpfung und zur Erreichung der Klimaschutzziele.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß der Bekanntmachung vom 16.06.2025 kann zum Beschluss VV-03/25 Stellung genommen werden. Gebietskonkrete Inhalte sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.
Im Übrigen sei hinsichtlich der inhaltlichen Einwendungen auf die Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe verwiesen. Die Fläche Lübow-Maßlow ist nicht Gegenstand der Kulisse der 4. Beteiligungsstufe, aus welcher der Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% generiert wird. |
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Privat
ID: 7
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nicht zugeordnet
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ich erhebe fristgemäß gegen die beabsichtigte Erweiterung des ob. bez . Windindustriegebiets - Einspruch. Im Bereich des in der aktualisierten Fortschreibung des Kapitels „ Energie“ des RREP WM geplante, sogenannte Windeignungsgebiet befinden sich Hauptnahrungsflächen für Schwäne , Gänse unterschiedlicher Arten, sowie deren Schlafplätze an den hier naheliegenden Seen.
Außerdem ist dieses Gebiet und dessen Umgebung wichtig für die Nahrungsflächen von tausenden Kranichen und Reihern. Innerhalb des Gebiets ernähren sich außerdem Miraden verschiedener Fledermausarten .
Wenn die geplanten Winradgiganten verwirklicht werden , würde dies für Grossvögel wegen der Nahrungsflächenverluste Vertreibung und Reduzierung auf Restbestände bedeuten. Die von Windrädern ausgehenden sich abrupt verändernden Luftdruckverhältnisse treffen die hochempfindlichen Fledermäuse besonders , Sie werden in Scharen sterben.
So weit einige wesentlichen Einwände zum Naturschutz.
Nun zum Menschenschutz.
Es ist bekannt und statistisch nachweisbar ,dass der Wert von Bestandsimmobilien in von WKA`s betroffenen Gebieten sinkt . Zudem gibt es signifikante Hinweise darauf dass sich der Betrieb von WKA´s auf Gesundheit und Wohlbefinden der in der Nähe dieser Anlagen lebenden Menschen
nachteilig auswirkt.
Die Gemeinde Gallin-Kuppentin mit ihren Ortsteilen ist ein sich erfreulich positiv entwickelndes Feriengebiet. Insbesondere für junge Familien aus Ballungsgebieten welche z.B. ihren Kindern noch halbwegs intakte Natur zeigen möchten . Das wird sich mit dem weiteren Ausbau von Windkraft
in der Region negativ verändern, denn wer möchte im Schlagschatten von Windrädern Urlaub mit Kindern verbringen ? Die sich entwickelnde Feriengastronomie ,sowie private Unterkunftsanbieter werden wirtschaftliche Nachteile erleiden und auf weiterführende Investitionen verzichten.
Der Abrieb von Mikroplastic der Windräder, gelangt über die Nahrungskette von Tieren und Pflanzen zu den Menschen. Inzwischen gibt es Gebiete in denen wegen dieses Abriebs der Verzehr erlegter Wildtiere verboten ist.
Gigantisch hohe Windräder erfordern gigantische Fundamente. Diese bewirken dass Oberflächenwasser absinkt und Böden austrocknen.
Sehr geehrter Herr Haedicke , die Aktiven der zunehmend breit aufgestellten Bürgerinitiative „ Rückenwind“ und auch ich wissen dass die Gestaltungsmöglichkeiten des Planungsverbands begrenzt sind.
Trotzdem , Signale die vom Verband an Landespolitik , an Investoren und Betreiber ausgehen, wahrgenommen werden und deshalb bedeutsam sind.
Die bereits jetzt spür - und sichtbare Überlastung der Region mit Windindustrieanlagen schadet dem Land und den Menschen. MV - wird als Land zum Leben an Attraktivität verlieren . Die im regional ohnehin schwach strukturierten Landkreis Parchim - Ludwigslust liegende
Kommune Lübz mit ihren Gemeinden wird sich,wenn die Überlast an WKA´s unerträglich wird, weiter entsiedeln.
Die Projekte Daschow - Zahren Nord und andere. Die den Gigantismus auf die Spitze treibenden Repoweringmaßnahmen verstärken die trüben Aussichten.
Bitte streichen Sie die geplanten Vorrangflächen im Bereich Daschow und bitte helfen sie mit das Land dafür zu gewinnen ,die landeseigenen Flächen für das von RWE geplante Projekt - Zahren-Nord/Neu Woosten , nicht zu verpachten.
Mit freundlichen Grüßen
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß der Bekanntmachung vom 16.06.2025 kann zum Beschluss VV-03/25 Stellung genommen werden. Gebietskonkrete Inhalte sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.
Im Übrigen sei hinsichtlich der inhaltlichen Einwendungen auf die Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe verwiesen. Demnach findet das Vorranggebiet 64/24 Daschow keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist.
Die Fläche Zahren-Nord/Neu Woosten ist nicht Gegenstand der Kulisse der 4. Beteiligungsstufe, aus welcher der Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% generiert wird.
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Privat
ID: 8
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nicht zugeordnet
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Im obiegen Plangebiet befinden sich folgende Flurstüche, die sich in meinem Besitz befinden und in der Nutzung sind.
Flurstücknummern 266,267,251,259,260,270,313,312,261,265,269,268,262,310,308,271,307,303,306,305,273/1,276,275,300,237/2,279,274,299,301,277, 297,278,296,295,298,294,293,291,292,281,282,380,284,298,286,285,381, alle Gemarkung Penzlin, Flur 1.
Wie ich Ihren Veröffendlichungen entnehmen kann ist es jetzt innerhalb der Auslegungsfrist bis zum 14.07.25 möglich, gegen den Planbeschluß Windeignungsgebiet Daschow Einspruch und Widerspruch zu erheben.
Die o.b. Flurstücke werden alle landwirtschaftlich genutzt und sind in der Region die wertvollsten Ackerflächen, das durch die Bodenpunktzahlen auch belegt wird. Einen weiteren anderen Nutzen dieser Flächen als die landwirtschaftliche ist derzeit nicht möglich , da der Ertrag dieser Kulturflächen das gesamte Betriebsergebnis sichert.
Da auch andere in der Gemarkung befindlichen Splitterflurstücke in fremdem Besitz sind, die bei einer anderen Nutzung als zur landwirtschaftliche Bewirtschaftung, eine Nutzungsänderung planen, auch hier widerspreche ich.
In unmittelbarer Nachbarschaft befindet sich ein großer Windpark durch den wir in der landwirtschaftlichen Nutzung schon jetzt Nachteile hinnehmen müßen. Diese spürbaren Nachteile werden auch von den Landwirten, gleichzeitig Windparkbeteidigte, auch leise zugegeben.
Um nicht noch mehr Nachteile durch eine Konzentrierung von weiteren Windrädern an dieser Stelle zu erzeugen möchte ich meine Flächen der Windenergie nicht zur Verfügung stellen.
Nach vielen Gesprächen mit Windparkentwicklern, die einen schnellen Abschluß wünschten, für einen Zeitraum für 20 bis 30 Jahre denken, und das Vertragsende als Beruftätige nicht erleben werden. Sie zerstören durch ihre Tätigkeit eine über hunderte von Jahren genutzte landwirtschaftliche Nutzung dieser Kulturflächen, die Landwirte genutzt und gepflegt haben, der Nachwelt übergeben haben und die Erben diese Verpflichtungen übernommen haben das Kulturgut weiter zuführen.
Wenn auch viele Beführworter der Windenergie behaupten es sei nur ein kleiner Einschnitt in die Natur, wir spüren ihn schon jetzt erheblich durch die vorhandenen Windparks in unserer Nähe.
Hochachtungsvoll
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß der Bekanntmachung vom 16.06.2025 kann zum Beschluss VV-03/25 Stellung genommen werden. Gebietskonkrete Inhalte sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.
Im Übrigen sei hinsichtlich der inhaltlichen Einwendungen auf die Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe verwiesen. Demnach findet das Vorranggebiet 64/24 Daschow keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist.
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Privat
ID: 9
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nicht zugeordnet
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im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 „Energie“ des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) nehme ich als Anwohner des Ortsteils Penzlin/ Gallin- Kuppentin Stellung zum Beschluss VV-03/25 vom 09.04.2025.
Ich spreche mich gegen eine mögliche Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie im näheren Umfeld von Daschow/ Penzlin aus sowie gegen eine Erweiterung des WK Gebiets Plauerhagen – insbesondere im Bereich südlich des Penzliner Sees also nordöstlich von Daschow, welches im vorherigen Entwurf berücksichtigt wurde. Meine Einwände stützen sich auf folgende Punkte:
1. Naturschutz und Vogelschutz/ Artenschutz
Das geplante Windkraft Gebiet Daschow liegt in einem naturräumlich sensiblen Gebiet mit zahlreichen Brut- und Rastvögeln, insbesondere aus dem Bereich der Großvögel (u. a. Nordische Gänse, Singschwäne (meist ca 500- 2000 Individuen gleichzeitig auf dem Acker des Gebiets) Kranich, Rotmilan, Seeadler). Eine Vorrangkulisse im direkten Umfeld gefährdet diese Arten durch:
- Kollisionsrisiken mit Rotorblättern,
- Störung von Brut- und Rastplätzen,
- Zerschneidung von Flugkorridoren. Nach neuestem Gutachten aus Greifswald befindet sich das Gebiet im Vogelflugkorridor „A“ ( = WKA Verbot).
Der Penzliner See liegt in der Seenkette von den Langenhäger Seewiesen zum Plauer See und dient den Vögeln seit jeher als Rast- und nächtliches Ruhequartier. Besonders im Winter, da der See durch seine große Tiefe nicht zufriert und Nahrung und Sicherheit bringt.
Das gesamte Gebiet ist kleinteilig und naturnah mit Söllen, Mooren, Wasserläufen geprägt, eine der letzten zusammenhängenden ursprünglichen Landschaften dieser Art in der Region- ein dringend zu schützendes Gut.
Ausserdem hat der Acker vor Ort hohe Bodenpunkte und ist sehr ertragreich. Windkraftanlagen würden diesen austrocknen und wertlos machen für die wichtige Nahrungsmittelproduktion.
Gemäß der offiziellen gutachterlichen Landschaftspläne befindet sich das gesamte Gebiet im „Landschaftsbildpotential sehr hoch bis hoch“
Ich rege an, aktuelle avifaunistische Erhebungen bei der Auswahl von Vorranggebieten vorrangig zu berücksichtigen und naturschutzfachlich sensible Flächen konsequent auszuschließen.
2. Belastung der Anwohner
Daschow/ Penzlin/ Zarchlin, die direkt angrenzen, sind kleine Orte mit ruhigem, dörflichem Charakter. Windkraftanlagen im Nahbereich würden die Lebensqualität der Bevölkerung erheblich beeinträchtigen – durch:
- Lärmemissionen und Infraschall,
- dauerhafte visuelle Dominanz der Anlagen (optisch bedrängende Wirkung),
- Wertverluste von Immobilien.
Ich fordere daher, ausreichende Abstände zur Wohnbebauung zu wahren, die über das bisherige gesetzliche Mindestmaß hinausgehen und den Charakter der Orte schützen. Die gilt auch für, meist Denkmalgeschützte, Wohngebäude im Außenbereich.
Zu berücksichtigen ist auch die größere Leistung und Höhe der neuen Anlagen. Hier muss eine neue Abstandsregelung mit grösseren Abständen eingeführt werden. Analog natürlich auch eine geringere Anzahl von diesen stärkeren lauteren Anlagen als in den bisherigen Planungen mit den kleineren leistungsärmeren leiseren Anlagen.
Es gibt viele Denkmalgeschützte Gutsanlagen in diesen Orten, die in den letzten Jahren auch mit Landes- und EU- Mitteln saniert wurden. Die touristische Entwicklung hat sich durch das Engagement der Eigentümer sehr gut entwickelt in den letzten Jahren. Es ist anachronistisch, die Landschaft und den für Mecklenburg wichtigen Tourismus, mit dem Betrieb der Industrieanlagen zu zerstören. Die Gäste kommen ausschließlich wegen des besonderen Landschaftsbildes, der Tierwelt und der Ruhe.
3. Unverhältnismäßige Belastung des ländlichen Raumes
Bereits jetzt sind zahlreiche Flächen in Westmecklenburg mit Windkraft überplant oder bebaut. Eine weitere Verdichtung im ländlichen Raum führt zu einer einseitigen Lastenverteilung. Ich fordere eine faire regionale Streuung und eine stärkere Berücksichtigung alternativer Ausbauflächen (z. B. Konversionsflächen, Autobahnnähe). Sinnvoll sind sie im Bereich mit großen industriellen Ackerflächen, wenig Anwohnern wenig Artenvielfalt und wertloseren Böden, die es durchaus vielzählig in MV gibt.
Im direkten Umfeld ist Plauerhagen, auch Barkow schon mit über 3,5% an WKA belastet und Lübz mit über 5%. Diese Gebiete grenzen direkt an und sind sicht- und hörbar. Es käme zu einer weiteren unverhältnismäßigen überlastenden Umzingelung.
Fazit:
Ich bitte darum, bei der neuen 1,4 %-Kulisse keine Vorrangflächen im Bereich Daschow auszuweisen und das Gebiet aus naturschutzfachlichen und siedlungsbezogenen Gründen endgültig aus der Teilfortschreibung zu streichen.
Mit freundlichen Grüßen und der Bitte um Eingangsbestätigung
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß der Bekanntmachung vom 16.06.2025 kann zum Beschluss VV-03/25 Stellung genommen werden. Gebietskonkrete Inhalte sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.
Im Übrigen sei hinsichtlich der inhaltlichen Einwendungen auf die Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe verwiesen. Demnach findet das Vorranggebiet 64/24 Daschow keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. |
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Privat
ID: 10
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nicht zugeordnet
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den in Ihrer 74. Sitzung am 09.04.2025 gefassten Beschluss (VV-03/25) kann ich nur befürworten, zunächst 1,4% bis spätestens zum 31.12.2027 als Flächenwert für geeignete Windenergiegebiete auszuweisen und dann erst weitere 0,7% der Regionalfläche bis spätestens 2032 freizugeben.
Sie, als Regionaler Planungsverband Westmecklenburg sollten darüber hinaus strengstens festlegen und nach dem Willen der Landesregierung, den Ausbau geplanter Windkraftanlagen mit Augenmaß zu erzielen, Bereiche, die sich nicht in den ausgewiesenen Vorranggebieten befinden, unangetastet zu belassen.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß der Bekanntmachung vom 16.06.2025 kann zum Beschluss VV-03/25 Stellung genommen werden. Die Programmsätze oder allgemeine Festlegungen zum Umgang mit Windenergieanlagen außerhalb der Vorranggebiete Windenergie sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass mit Erreichen der Flächenbeitragswerte nach In-Kraft-Treten der Teilfortschreibung des RREP Windenergieanlagen nicht mehr privilegiert sind, sondern nur noch im Einzelfall als „sonstige Vorhaben im Außenbereich“ zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Diese gesetzliche Regelung ermöglicht es, im Einzelfall auch außerhalb der im Regionalplan festgelegten Vorranggebiete, Windenergieanlagen zu errichten. Dazu hat der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten geschaffen (z.B. Gemeindeöffnungklausel, vereinfachtes Repowering, Zielabweichungsverfahren, Nebenanlage eines landwirtschaftlichen Betriebes).
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Privat
ID: 10
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nicht zugeordnet
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Bezüglich Ausschlussgebiete/weitere Abwägungkriterien sollten Landschaftsschutzgebiete einen noch höheren Stellenwert einnehmen, da diese wesentlich die Naturlandschaft Mecklenburgs charakterisieren, Natur- und Artenschutz sichern, Tourismuskonzepte fördern und vorallem die Gesundheit und Lebensqualität der Bevölkerung erhalten.
Ein Beispiel ist das Landschaftsschutzgebiet BEKOW, das auf dem Gebiet der Stadt Hagenow, im LK LWL-PCH in MV (Westmecklenburg) liegt. Dieses ca. 640 ha große Gebiet ist seit 1997 als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen und in jüngster Vergangenheit als außergewöhnlich zu schätzendes Landschaftsschutzgebiet in mehreren Bereichen gelobt und beworben worden (siehe Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Bekow" vom 10.03.1997, § 2).
www.hagenow.de/willkommene-gaeste/das-bekowkonzept
www.hagenow.de/Entwicklungskonzeption_Bekow_2023
Nachdem erst seit kurzem bekannt wurde, dass ein Teil des Landschaftsschutzgebiet BEKOW mit bis zu 12 WKA bebaut werden sollen - so die Planung der Initiatoren (Stadt Hagenow, Stadtwerke Hagenow und mea), wächst inzwischen der Unmut der Einwohner Hagenows massiv, da das bisherige intransparente und nicht öffentliche Vorgehen, die demokratischen Grundstrukturen aushöhlt und auf´s Spiel setzt. Solchen Beispielen muss ein Riegel vorgeschoben und ganz klar mit festgesetzten Regelungen in der regionalen Planung Einhalt geboten werden.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß der Bekanntmachung vom 16.06.2025 kann zum Beschluss VV-03/25 Stellung genommen werden. Das Planungskonzept bzw. die Ausschluss- und Abwägungskriterien sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.
Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass Landschaftsschutzgebiete im Rahmen des Regionalen Handlungsspielraums als Abwägungskriterium festgelegt sind. Die Flächen des Landschaftsschutzgebiets Bekow sind daher nicht Gegenstand der Kulisse der 4. Beteiligungsstufe, aus welcher der Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% generiert wird.
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Privat
ID: 11
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nicht zugeordnet
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aufgrund der nun schon stark mit Windenergieanlagen belasteten Region im Gebiet Plau – Lübz und Umgebung spreche ich mich gegen einen bevorstehenden Ausbau von weiteren Windkraftanlagen aus.
Im speziellen geht es um den Windpark Daschow, wovon wir als Penzliner Bürger besonders betroffen sind. Meine Einwände basieren auf folgende Einzelheiten:
Das Vorhabengebiet liegt zwischen Penzliner See und Daschower See in etwas hügeliger Landschaft mit mehreren kleinen Baumbeständen und Söllen, angrenzend befindet sich sogar ein Moorgebiet.
In diesen Bereichen hat sich eine ausgewogene Tier- und Pflanzenwelt entwickelt.
Diese zu bewahren – ist eine wahre Investition in die Zukunft!!!
Auswirkung der 264m hohen Anlagen:
- Zerschneidung der Flugrouten von diversen Zugvögeln
- Gefahr des Zusammentreffens mit Rotorblättern für Großvögel (Kranichen, tausende Wildgänse, Milan, und unseren geliebten Seeadler) und Singvögeln einschließlich Fledermäusen und vielen unterschiedlichen kleinsten Insekten
- Störung der Brut- und Rastplätze von Vögeln bis zu deren Wegzug
- Schattenwurf und ständig blinkende rote Warnbeleuchtung
- Ausbreiten des Infraschalls
- Umweltgiftiger Abrieb von den Rotorblättern (Bodenverseuchung)
- Das Entnehmen der Energie aus bewegender Luft (Wind) schwächt diese Strömungen ab und hat negative Auswirkungen auf das in Windrichtung dahinterliegende Gebiet. Das bedeutet steigende Temperaturen im Sommer mit der Folge der Austrocknung der Felder und somit Ertragseinbußen durch Verhärtung des Bodens.
Wir als vielgepriesenes Tourismusland Nr. 1 verlieren unsere Attraktivität. Gerade der flächendeckende sanfte Tourismus ist in unserer abwechslungsreichen Region bei vielen Urlaubern sehr gefragt.
Fragwürdig ist auch nach welchen Kriterien das so genannte Flächenziel von 1,4% zustande kommt, gefühlsmäßig ist dies bereits mehrfach überschritten. Ein weiterer Ausbau könnte in Gebiete verlagert werden, die diesbezüglich unterentwickelt sind. Meiner Meinung nach müssten alle sichtbaren Anlagen zu dem 1,4% Flächenziel, auch die Offshore Anlagen, zählen.
Ein weiterer Punkt: Warum erhalten die Betreiber eine Vergütung, wenn kein Wind weht? Oder wegen fehlender Netzinfrastruktur nicht eingespeist werden kann? Oder wenn die Energie wegen fehlender Abnahme nicht ins Netz eingespeist werden kann?
Frau Ministerpräsidentin Frau Manuela Schwesig sagte auf einer Konferenz der ostdeutschen Länder, dass Mecklenburg-Vorpommern bereits doppelt so viel erneuerbare Energie erzeugt, als es selbst verbrauchen kann. Für den Netzausbau zahlen wir jedoch am meisten und haben am wenigsten davon.
Ich erwarte ihre Rückantwort zu den vorgebrachten Punkten.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß der Bekanntmachung vom 16.06.2025 kann zum Beschluss VV-03/25 Stellung genommen werden. Gebietskonkrete Inhalte sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.
Im Übrigen sei hinsichtlich der inhaltlichen Einwendungen auf die Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe verwiesen. Demnach findet das Vorranggebiet 64/24 Daschow keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Energiepolitische Aussagen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
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Privat
ID: 12
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nicht zugeordnet
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aufgrund der nun schon stark mit Windenergieanlagen belasteten Region im Gebiet Plau – Lübz und Umgebung spreche ich mich gegen einen bevorstehenden Ausbau von weiteren Windkraftanlagen aus.
Im speziellen geht es um den Windpark Daschow, wovon wir als Penzliner Bürger besonders betroffen sind. Meine Einwände basieren auf folgende Einzelheiten:
Das Vorhabengebiet liegt zwischen Penzliner See und Daschower See in etwas hügeliger Landschaft mit mehreren kleinen Baumbeständen und Söllen, angrenzend befindet sich sogar ein Moorgebiet.
In diesen Bereichen hat sich eine ausgewogene Tier- und Pflanzenwelt entwickelt.
Diese zu bewahren – ist eine wahre Investition in die Zukunft!!!
Auswirkung der 264m hohen Anlagen:
- Zerschneidung der Flugrouten von diversen Zugvögeln
- Gefahr des Zusammentreffens mit Rotorblättern für Großvögel (Kranichen, tausende Wildgänse, Milan, und unseren geliebten Seeadler) und Singvögeln einschließlich Fledermäusen und vielen unterschiedlichen kleinsten Insekten
- Störung der Brut- und Rastplätze von Vögeln bis zu deren Wegzug
- Schattenwurf und ständig blinkende rote Warnbeleuchtung
- Ausbreiten des Infraschalls
- Umweltgiftiger Abrieb von den Rotorblättern (Bodenverseuchung)
- Das Entnehmen der Energie aus bewegender Luft (Wind) schwächt diese Strömungen ab und hat negative Auswirkungen auf das in Windrichtung dahinterliegende Gebiet. Das bedeutet steigende Temperaturen im Sommer mit der Folge der Austrocknung der Felder und somit Ertragseinbußen durch Verhärtung des Bodens.
Wir als vielgepriesenes Tourismusland Nr. 1 verlieren unsere Attraktivität. Gerade der flächendeckende sanfte Tourismus ist in unserer abwechslungsreichen Region bei vielen Urlaubern sehr gefragt.
Fragwürdig ist auch nach welchen Kriterien das so genannte Flächenziel von 1,4% zustande kommt, gefühlsmäßig ist dies bereits mehrfach überschritten. Ein weiterer Ausbau könnte in Gebiete verlagert werden, die diesbezüglich unterentwickelt sind. Meiner Meinung nach müssten alle sichtbaren Anlagen zu dem 1,4% Flächenziel, auch die Offshore Anlagen, zählen.
Ein weiterer Punkt: Warum erhalten die Betreiber eine Vergütung, wenn kein Wind weht? Oder wegen fehlender Netzinfrastruktur nicht eingespeist werden kann? Oder wenn die Energie wegen fehlender Abnahme nicht ins Netz eingespeist werden kann?
Frau Ministerpräsidentin Frau Manuela Schwesig sagte auf einer Konferenz der ostdeutschen Länder, dass Mecklenburg-Vorpommern bereits doppelt so viel erneuerbare Energie erzeugt, als es selbst verbrauchen kann. Für den Netzausbau zahlen wir jedoch am meisten und haben am wenigsten davon.
Ich erwarte ihre Rückantwort zu den vorgebrachten Punkten.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß der Bekanntmachung vom 16.06.2025 kann zum Beschluss VV-03/25 Stellung genommen werden. Gebietskonkrete Inhalte sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.
Im Übrigen sei hinsichtlich der inhaltlichen Einwendungen auf die Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe verwiesen. Demnach findet das Vorranggebiet 64/24 Daschow keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Energiepolitische Aussagen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. |
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eab New Energy GmbH
ID: 13
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nicht zugeordnet
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seit über 25 Jahren sind wir, die eab New Energy GmbH, als mittelsächsisches Projektierungsunternehmen deutschlandweit aktiv und suchen die offene Kommunikation mit den Bürgern, den Gemeinden und weiteren
Beteiligten, unter anderem auch in Mecklenburg-Vorpommern.
Für das Streben nach einem fairen Miteinander in der Entwicklung von Windenergieprojekten tragen wir seit 2016 das Siegel „Faire Windenergie Thüringen" der Thüringer Energie- und GreenTech-Agentur.
Im Zuge der Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) sind die Bundesländer sowie die regionalen Planungsträger verpflichtet, verbindliche Flächenziele zur Nutzung der Windenergie planerisch abzusichern. Für Mecklenburg-Vorpommern ergibt sich daraus ein Flächenziel von 2,2 % der Landesfläche bis zum Jahr 2032. Bereits bis Ende 2027 ist ein Zwischenziel von 1,8 % zu erfüllen.
Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der 4. Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg nur noch eine Ausweisung von Vorranggebieten in Höhe von ca. 1,4 % der Regionsfläche vorsieht. Diese Abweichung gegenüber dem gesetzlich geforderten Ziel von 2,2 % ist erheblich und sollte aus fachlicher Sicht näher hinterfragt werden.
Begründet wird die Reduktion im Entwurf unter anderem mit einer Vielzahl raumstruktureller Einschränkungen, darunter Belange des Natur- und Artenschutzes, der Landesverteidigung sowie technischer Restriktionen (z. B. Radar oder Luftverkehr). Zudem wird auf das Ziel verwiesen, durch eine räumlich konzentrierte Steuerung die Akzeptanz in der Bevölkerung zu fördern.
Gleichwohl stellt sich die Frage, ob die vorgesehene Flächenkulisse im Entwurf ausreicht, um die rechtlichen Vorgaben des WindBG tatsächlich zu erfüllen. Das Gesetz formuliert ausdrücklich verbindliche Zielwerte — eine deutliche Unterschreitung, wie sie mit dem derzeitigen Entwurf einhergeht, kann mittel- bis langfristig zu Problemen in der Genehmigungspraxis führen und birgt das Risiko rechtlicher Auseinandersetzungen, etwa durch Dritte, die sich auf eine unzureichende Zielerfüllung berufen.
Nach derzeitiger Berechnung ergibt sich bei einer Regionsfläche von rund 707.000 Hektar und einer geplanten Vorrangfläche von etwa 9.900 Hektar ein Anteil von ca. 1,4 %. Um das gesetzlich festgelegte Ziel von 2,2 % zu erreichen, wären rechnerisch zusätzliche 5.700 Hektar zu berücksichtigen. Auch das Zwischenziel für 2027 (1,8 %) wird mit der aktuellen Planung deutlich verfehlt.
Aus Sicht der Regionalplanung ist es daher sinnvoll, die Zielerreichung engmaschig zu beobachten und gegebenenfalls rechtzeitig nachzusteuern. Ein quartalsweises Monitoring könnte hier eine gute Grundlage bieten. Zu erfassen wären insbesondere:
• die aktuell ausgewiesene Vorrangfläche (in Hektar),
• der prozentuale Anteil an der Regionsfläche,
• Veränderungen im Vergleich zum Vorquartal,
• der Stand laufender Planverfahren,
• sowie — sofern möglich — ergänzende Informationen zur Genehmigungslage nach BlmSchG.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der derzeitige Planungsstand nicht ausreicht, um die bundesgesetzlich festgelegten Ziele vollständig zu erfüllen. Es wäre daher zu empfehlen, die Flächenausweisung im weiteren Verfahren nochmals kritisch zu prüfen und — wo möglich — zusätzliche Potenzialflächen in die Betrachtung einzubeziehen. Dies würde nicht nur zur rechtssicheren Zielerfüllung beitragen, sondern auch die Grundlage für eine transparente und planungssichere Steuerung der Windenergienutzung in der Region stärken.
Dies vorausgeschickt, bitten wir Sie, uns über die folgenden Meilensteine bezüglich der Fortschreibung des Regionalplans Westmecklenburg zu informieren:
1. Wann wird der 4. Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg rechtskräftig?
2. Wie können die vorgegebenen Flächenziele mit der derzeitigen Ausweisung erreicht werden und wann ist mit der Bekanntgabe neuer Flächenziele zu rechnen?
Die Energiewende gelingt nur gemeinsam. Wir laden Sie ein, sich mit uns dafür einzusetzen.
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Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Das mit dem Beschluss VV-03/25 beschlossene Vorgehen entspricht den Anforderungen des § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 3 WindBG und § 9a Abs. 1 und 2 LPlG M-V. Demnach ist bis zum 31.12.2027 ein Flächenbeitragswert von 1,4 % zu erreichen. Eine - wie vom Stellungnehmer behauptete - "Unterschreitung" des verbindlichen Zielwertes ist somit nicht gegeben. Der Gesamtflächenbeitragswert von 2,1 %, welcher bis zum 31.12.2032 zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Ein quartalsweises Monitoring ist hinsichtlich des Erreichens der Flächenbeitragswerte nicht erforderlich (vgl. § 5 WindBG). |
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eab New Energy GmbH
ID: 13
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nicht zugeordnet
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die eab New Energy GmbH entwickelt das Projekt "Grebs-Niendorf" in den Gemeinden Grebs-Niendorf und Vielank im Landkreis Ludwigslust-Parchim (Projektgesellschaft Windkraft Grebs-Niendorf GmbH & Co. KG) mit lokaler Unterstützung durch das InnovationsTeam Christiane Brandes, welches bereits 2024 im Rahmen der 4. Beteiligungsstufe eine Stellungnahme zur Aufnahme der Projektfläche als Vorranggebiet Wind (VRW) eingereicht hat und jedoch bis heute keine Rückmeldung erhalten hat und aus diesem Grunde erneut die Stellungnahme eingereicht hat in der KW30/2025 (Deckblatt und Stellungnahme 2025 anbei sowie Eingangsbestätigungs-Email aus 2024).
Nun möchten wir gerne als Entwickler und 100%-iger Investor des Projektes wissen, inwiefern diesem Antrag in Hinblick auf die Flächenkulisse und dem Erreichen der geplanten Flächenbeitragsziele bis 2027 Beachtung geschenkt wird und wie es um die Aufnahme des Projektes als VRW steht, da ja bei der Projektgröße (12x geplante WEA) nicht unerhebliche Investionen getätigt wurden bzw. noch getätigt werden müssen. Hier sei kurz vermerkt, dass der Rücklauf der BImSchG-Antrag relevanten Gutachten ergeben hat, dass das Projekt sehr Umwelt- und Anwohner-verträglich entwickelt wurde und weiterhin wird. Auch hinsichtlich der 50Hz SOL+ Trasse befinden wir uns in engem Austausch und es gibt bis dato kein Konfliktpotential.
Allerdings entnehmen wir nun der Beschlussvorlage, dass keine weiteren VRW aufgenommen wurden und sich das Erreichen des Flächenzieles von 1,4% bis 2027 aus den genehmigten Windparks in den VRW's Stand März 2024 und den genehmigten Windparks außerhalb der VRWs ergeben soll, was für uns ein denkbar intransparenter Prozess ist.
Seitens der Gemeinde Grebs-Niendorf wurde im März 2025 der positive Grundsatzbeschluss Klimaneutralität verabschiedet (ebenfalls anbei) und nach Durchführung des für September 2025 geplanten Bürgerinformationsmarktes würden wir die positiven Aufstellungsbeschlüsse FNP-/B-Planverfahren mit den Gemeinden Grebs-Niendorf und Vielank angehen. Wir kommunizieren ganz klar gegenüber allen Beteiligten, dass wir den Maximalbetrag aus dem hoffentlich bald finalem BüGemBeteilG-MV 2025 zahlen werden (0,3ct/kWh für Bürger und 0,3ct/kWh für Gemeinden im 2,5km Umkreis) und in enger Abstimmung mit den Gemeinden und Bürgern die maximale Akzeptanz schaffen wollen, was die Ausgestaltung und den Mehrwert vor Ort angeht und sind hier auch in enger Abstimmung mit der LEKA-MV.
Insofern bitten wir hier an dieser Stelle auch um Transparenz seitens des Planungsverbandes, was die Aufnahme des Projektes als VRW angeht und bitten hier um Rückmeldung, welches Vorgehen empfohlen wird bzw. welche Nachweise erbracht werden müssen (unser Wissensstand: positive Aufstellungsbeschlüsse der Gemeinden und Netzanschlussmöglichkeit gegeben), dass das Projekt ggf. doch noch als VRW aufgenommen wird bzw. aber zumindest begleitend zum BImSchG-Antrag nicht nachteilig behandelt wird.
Wir suchen hier ganz klar den Austausch und möchten betonen, dass unser Fokus auf einem Projekt liegt, an dem alle Freude haben.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß der Bekanntmachung vom 16.06.2025 kann zum Beschluss VV-03/25 Stellung genommen werden. Gebietskonkrete Inhalte sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.
Die Fläche Grebs-Niendorf ist nicht Gegenstand der Kulisse der 4. Beteiligungsstufe, aus welcher der Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% generiert wird. Grund dafür ist, dass der Teilfläche nordwestlich der Rögnitz das Abwägungskriterium "Netzintegrationsfähigkeit" entgegensteht und der Teilfläche südöstlich der Rögnitz das Abwägungskriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie". |
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Privat
ID: 14
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nicht zugeordnet
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im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 „Energie“ des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) nehmen wir als Anwohner des Ortsteils Penzlin (Gemeinde Gallin-Kuppentin) Stellung zum Beschluss VV-03/25 vom 09.04.2025.
Wir sprechen uns gegen eine mögliche Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie im näheren Umfeld von Penzlin und Daschow aus.
Unsere Einwände stützen sich auf folgende Punkte:
1. Naturschutz und Vogelschutz
Penzlin und Daschow liegen in einem naturräumlich sensiblen Gebiet mit zahlreichen Brut- und Rastvögeln, insbesondere aus dem Bereich der Großvögel (u. a. Kranich, Rotmilan, Seeadler). Jedermann weiß, dass der Penzliner See Rastplatz für unzählige Wasservögel ist. Eine Vorrangkulisse im direkten Umfeld gefährdet diese Arten durch:
- Kollisionsrisiken mit Rotorblättern,
- Störung von Brut- und Rastplätzen,
- Zerschneidung von Flugkorridoren.
Wir regen an, aktuelle avifaunistische Erhebungen bei der Auswahl von Vorranggebieten vorrangig zu berücksichtigen und naturschutzfachlich sensible Flächen konsequent auszuschließen.
2. Belastung der Anwohner
Penzlin ist genau wie Daschow ein kleiner Ort mit ruhigem, dörflichem Charakter. Windkraftanlagen im Nahbereich würden die Lebensqualität der Bevölkerung erheblich beeinträchtigen – durch:
- permanente visuelle Dominanz der Anlagen, insbesondere durch die optisch bedrängende Wirkung,
- Lärmemission und Infraschall.
Wir fordern daher, ausreichende Abstände zur Wohnbebauung zu wahren, die über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehen und den Charakter des Ortes schützen.
3. Unverhältnismäßige Belastung des ländlichen Raumes
Bereits jetzt sind zahlreiche Flächen in Westmecklenburg mit Windkraft überplant oder bebaut. Eine weitere Verdichtung im ländlichen Raum führt zu einer einseitigen Lastenverteilung. Wir fordern, eine faire regionale Streuung und eine stärkere Berücksichtigung alternativer Ausbauflächen (z. B. Konversionsflächen, Autobahnnähe).
Unser Fazit:
Wir bitten darum, bei der neuen 1,4 %-Kulisse keine Vorrangflächen im Bereich Penzlin/Daschow auszuweisen und das Gebiet aus naturschutzfachlichen und siedlungsbezogenen Gründen aus der Teilfortschreibung endgültig auszuklammern.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß der Bekanntmachung vom 16.06.2025 kann zum Beschluss VV-03/25 Stellung genommen werden. Gebietskonkrete Inhalte sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.
Im Übrigen sei hinsichtlich der inhaltlichen Einwendungen auf die Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe verwiesen. Demnach findet das Vorranggebiet 64/24 Daschow keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. |
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Privat
ID: 15
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nicht zugeordnet
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im Rahmen der aktuellen Planungen fordere ich Sie auf,
1. die geplante Windkraftanlage in Daschow nicht weiter zu verfolgen und aus den Planungen zu streichen,
2. ebenso die geplante Erweiterung des Windkraftvorranggebietes Plauerhagen zurückzunehmen.
Diese Projekte stoßen in der Region auf große Bedenken – insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf das Landschaftsbild, den Natur- und Artenschutz, sowie auf Tourismus, Lebensqualität und die Akzeptanz der Energiewende vor Ort.
Ich bitte Sie, die Interessen der betroffenen Bevölkerung ernst zu nehmen und die genannten Vorhaben nicht weiter zu verfolgen.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß der Bekanntmachung vom 16.06.2025 kann zum Beschluss VV-03/25 Stellung genommen werden. Gebietskonkrete Inhalte sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.
Im Übrigen sei hinsichtlich der inhaltlichen Einwendungen auf die Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe verwiesen. Demnach findet das Vorranggebiet 64/24 Daschow keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist.
Der Fläche des Vorranggebiets 63/24 Plauerhagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung zum 4. Entwurf haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe wird das Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Privat
ID: 16
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nicht zugeordnet
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als betroffener Einwohner von Passow (Ortsteil Brüz), Immobilieneigentümer in Passow und Brüz und Mitglied der Bürgerinitiative "Rückenwind", nehme ich hiermit Stellung zum o.g. Beschluss.
Ich begrüße die Festlegung eines Flächenbeitragswertes von lediglich 1,4 %. Dies ist ein wichtiger Schritt.
Allerdings spreche ich mich entschieden gegen die Beibehaltung des Vorranggebietes Windenergie Daschow Nr. 64/24 sowie gegen die geplante Erweiterungsfläche des Windvorranggebietes Plauerhagen aus. Ich fordere die sofortige Entfernung des Gebietes Daschow aus der Flächenkulisse und den Verzicht auf die Erweiterung Plauerhagen.
Meine Einwände betreffen:
• Optische Belastung/Bedrängung: Die Region ist durch Bestandsanlagen in Plauerhagen, Barkow und Lübz/Werder bereits stark vorbelastet. Weitere Anlagen würden die Belastung unerträglich machen und das
Landschaftsbild massiv stören.
• Minderung des Erholungswertes und Tourismus: Das landschaftlich reizvolle Gebiet um Daschow und den Penzliner See ist ein wichtiges Erholungsgebiet für Anwohner und Touristen. Zusätzliche WEA würden die Lebensqualität, den Erholungswert und die Attraktivität für den Tourismus zerstören. Schloss Daschow, ein geschütztes Kulturgut, wäre ebenfalls massiv beeinträchtigt.
• Immobilienwertverlust; Widerstand der Anwohner: Bewohner haben erheblich in ihre Immobilien investiert und werden sich vehement gegen die Ausweisung wehren, gegebenenfalls auch mit rechtlichen Schritten.
• Umweltauswirkungen; Artenschutz: Die Region ist bereits überlastet. Insbesondere das Windindustriegebiet Plauerhagen zeigt massive Probleme durch Totfunde geschützter Vogelarten. Neueste artenschutzrechtliche Untersuchungen (ILN Greifswald, M. Sc. Biologe Marcel Tenhaeff, Abschlussbericht 26.09.2024) bestätigen, dass geplante WEA-Standorte mitten in den Flugrouten zahlreicher Arten liegen. Das Gebiet Daschow ist zudem naturschutzfachlich sensibel und sollte
ausgeschlossen werden. Weitere Anlagen würden Lebensräume und Flugrouten zerschneiden und bedrohen.
• Abwanderung; Lebensqualität: Eine weitere Überlastung durch Windenergieanlagen wird die Abwanderung in den Kommunen wie Lübz und Plau fördern und die Lebensqualität in der Region weiter mindern, auch durch befürchtete Emissionen (Lärm, Infraschall, Abrieb).
Die nicht ausreichende Bewertung der Umweltauswirkungen, insbesondere auf den Tourismus und die Artenvielfalt, im Umweltbericht ist nicht hinnehmbar.
Ich fühle mich in meinen Rechten auf Erholung und Lebensqualität beraubt. Ich appelliere an eine bürgernahe und realistische Einschätzung der Situation vor Ort sowie an eine gerechte Verteilung der Lasten der Energiewende. Die
massiv wachsende Ablehnung der Bevölkerung gegen weitere Windkraftanlagen in diesem Bereich wird zu Stillständen führen und wirtschaftliche Einbußen für die Betreiber nach sich ziehen.
Ich hoffe auf eine wohlwollende Entscheidung zugunsten des Erhalts unserer Umwelt, der Artenvielfalt, der Landschaft und Lebensqualität durch die Streichung des Vorranggebietes Windenergie Daschow Nr. 64/24 und den Verzicht auf die Erweiterung des Vorranggebietes Plauerhagen 63/24.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß der Bekanntmachung vom 16.06.2025 kann zum Beschluss VV-03/25 Stellung genommen werden. Gebietskonkrete Inhalte sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.
Im Übrigen sei hinsichtlich der inhaltlichen Einwendungen auf die Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe verwiesen. Demnach findet das Vorranggebiet 64/24 Daschow keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist.
Der Fläche des Vorranggebiets 63/24 Plauerhagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung zum 4. Entwurf haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe wird das Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 17
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nicht zugeordnet
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wir nehmen zum o.g. Anhörungsverfahren wie folgt Stellung und bitten um Rückäußerung:
- Der Beschluss der Verbandsversammlung ist zu begrüßen, bis zum 31.12.2027 1,4% als Flächenwert für geeignete Windenergiegebiete auszuweisen. Schwerpunkt ist dabei den bereits genehmigten Windenergieanlagen beizumessen. Erst dann ist die Befassung mit weiteren Standorten sinnvoll, um gegebenenfalls das Flächenziel von 2,1% in 2032 zu erreichen.
- Gegenwärtig wird das Thema Windenergie, auf Grund der Nachteile für die Natur und der Gesundheit der betroffenen Bevölkerung intensiv diskutiert. Windenergie im Übermaß ist zu einem Politikum geworden. Deshalb sollte die Verbandsversammlung mit diesem Thema äußerst verantwortungsvoll umgehen. Ökonomie hat nicht immer den Vorrang vor Ökologie. Unser Land muss in seiner Ursprünglichkeit erhalten werden auch in Westmecklenburg, der Tourismus und die Lebensqualität der Bevölkerung steht auf dem Spiel. Außerdem wird durch eine Überfrachtung der Fläche mit Windenergieanlagen der politische Unmut in der Bevölkerung steigen und die demokratische Grundstruktur aufs Spiel gesetzt.
- Entsprechend der vorgenannten Entwicklung, sollten auch weitere Bundes- und landesgesetzliche Vorgaben abzuwarten sein.
- Aus ökonomischen und ökologischen Gründen sollten geeignete Vorranggebiete eine Mindestgröße von 200 ha aufweisen. Dadurch wird nicht in kleinteilige Naturlandschaften eingegriffen.
- Gemäß "Planungserlass Wind-an-Land 2023" für Mecklenburg-Vorpommern" ( Angefügte PDF-Datei ) sind Kriterien für Ausschlussgebiete/ weitere Abwägungskriterien aufgeführt unter Teil 2 Punkt 2, Punkt 2.3 und Punkt 4 mit Punkt 4.1 , welche für unser "Hagenower Landschaftsschutz- und Naherholungsgebiet BEKOW" mit einer Fläche von ca. 640 ha, mit diversen Binnengewässern und einem besonderen Tourismuskonzept zutreffen:
Siehe hierzu bitte auch :
www.hagenow.de/willkommen-gaeste/das-bekowkonzept oder
www.hagenow.de/Entwicklungskonzeption_Bekow_2023
- Nach diesen Kriterien sollten Landschaftsschutzgebiete einen noch höheren Stellenwert einnehmen, denn durch sie wird die Naturlandschaft Mecklenburgs charakterisiert.
Wir appellieren hiermit ausdrücklich an Ihr Verantwortungsbewusstsein bezüglich Ihrer Festlegung für dieses Windenergiegebiet an unserem geliebten Landschaftsschutz- und Naherholungsgebiet BEKOW, mit deren Festlegung Sie für mindestens 20 Jahre dieses Kleinod von Hagenow gefährden, wenn nicht zerstören ! !
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß der Bekanntmachung vom 16.06.2025 kann zum Beschluss VV-03/25 Stellung genommen werden. Das Planungskonzept bzw. die Ausschluss- und Abwägungskriterien sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.
Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass Landschaftsschutzgebiete im Rahmen des Regionalen Handlungsspielraums als Abwägungskriterium festgelegt sind. Die Flächen des Landschaftsschutzgebiets Bekow sind daher nicht Gegenstand der Kulisse der 4. Beteiligungsstufe, aus welcher der Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% generiert wird.
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Privat
ID: 18
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nicht zugeordnet
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Stellungnahme zum Beschluss VV- 03/25 der Verbandsversammlung über das weitere Verfahren der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg 2011
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich nehme zum o.g. Anhörungsverfahren wie folgt Stellung:
- Der Beschluss der Verbandsversammlung ist zu begrüßen, bis zum 31.12.2027 1,4% als Flächenwert für geeignete Windenergiegebiete auszuweisen. Schwerpunkt ist dabei den bereits genehmigten Windenergieanlagen beizumessen. Erst dann ist die Befassung mit weiteren Standorten sinnvoll, um gegebenenfalls das Flächenziel von 2,1% in 2032 zu erreichen.
- Gegenwärtig wird das Thema Windenergie, auf Grund der Nachteile für die Natur und der Gesundheit der betroffenen Bevölkerung intensiv diskutiert. Windenergie im Übermaß ist zu einem Politikum geworden. Deshalb sollte die Verbandsversammlung mit diesem Thema äußerst verantwortungsvoll umgehen. Ökonomie hat nicht immer den Vorrang vor Ökologie. Unser Land muss in seiner Ursprünglichkeit erhalten werden auch in Westmecklenburg, der Tourismus und die Lebensqualität der Bevölkerung steht auf dem Spiel. Außerdem wird durch eine Überfrachtung der Fläche mit Windenergieanlagen der politische Unmut in der Bevölkerung steigen und die demokratische Grundstruktur auf`s Spiel gesetzt.
- Entsprechend der vorgenannten Entwicklung, sollten auch weitere Bundes- und landesgesetzliche Vorgaben abzuwarten sein.
- Aus ökonomischen und ökologischen Gründen sollten geeignete Vorranggebiete eine Mindestgröße von 200 ha aufweisen. Dadurch wird nicht in kleinteilige Naturlandschaften eingegriffen.
- Gemäß Anlage 1 Kriterien für Ausschlussgebiete/ weitere Abwägungskriterien sollten Landschaftsschutzgebiete einen noch höheren Stellenwert einnehmen, denn durch sie wird die Naturlandschaft Mecklenburgs charakterisiert.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß der Bekanntmachung vom 16.06.2025 kann zum Beschluss VV-03/25 Stellung genommen werden. Das Planungskonzept bzw. die Ausschluss- und Abwägungskriterien sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.
Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass Landschaftsschutzgebiete im Rahmen des Regionalen Handlungsspielraums als Abwägungskriterium festgelegt sind. |
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Privat
ID: 19
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nicht zugeordnet
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im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 „Energie“ des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) nehme ich als Anwohner des Ortsteils Penzlin/ Gallin- Kuppentin Stellung zum Beschluss VV-03/25 vom 09.04.2025.
Ich spreche mich gegen eine mögliche Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie im näheren Umfeld von Daschow/ Penzlin aus sowie gegen eine Erweiterung des WK Gebiets Plauerhagen – insbesondere im Bereich südlich des Penzliner Sees also nordöstlich von Daschow, welches im vorherigen Entwurf berücksichtigt wurde. Meine Einwände stützen sich auf folgende Punkte:
1. Naturschutz und Vogelschutz/ Artenschutz
Das geplante Windkraft Gebiet Daschow liegt in einem naturräumlich sensiblen Gebiet mit zahlreichen Brut- und Rastvögeln, insbesondere aus dem Bereich der Großvögel (u. a. Nordische Gänse, Singschwäne (meist ca 500- 2000 Individuen gleichzeitig auf dem Acker des Gebiets) Kranich, Rotmilan, Seeadler). Eine Vorrangkulisse im direkten Umfeld gefährdet diese Arten durch:
- Kollisionsrisiken mit Rotorblättern,
- Störung von Brut- und Rastplätzen,
- Zerschneidung von Flugkorridoren. Nach neuestem Gutachten aus Greifswald befindet sich das Gebiet im Vogelflugkorridor „A“ ( = WKA Verbot).
Der Penzliner See liegt in der Seenkette von den Langenhäger Seewiesen zum Plauer See und dient den Vögeln seit jeher als Rast- und nächtliches Ruhequartier. Besonders im Winter, da der See durch seine große Tiefe nicht zufriert und Nahrung und Sicherheit bringt.
Das gesamte Gebiet ist kleinteilig und naturnah mit Söllen, Mooren, Wasserläufen geprägt, eine der letzten zusammenhängenden ursprünglichen Landschaften dieser Art in der Region- ein dringend zu schützendes Gut. Ausserdem hat der Acker vor Ort hohe Bodenpunkte und ist sehr ertragreich. Windkraftanlagen würden diesen austrocknen und wertlos machen für die wichtige Nahrungsmittelproduktion.
Gemäß der offiziellen gutachterlichen Landschaftspläne befindet sich das gesamte Gebiet im „Landschaftsbildpotential sehr hoch bis hoch“
Ich rege an, aktuelle avifaunistische Erhebungen bei der Auswahl von Vorranggebieten vorrangig zu berücksichtigen und naturschutzfachlich sensible Flächen konsequent auszuschließen.
2. Belastung der Anwohner
Daschow/ Penzlin/ Zarchlin, die direkt angrenzen, sind kleine Orte mit ruhigem, dörflichem Charakter. Windkraftanlagen im Nahbereich würden die Lebensqualität der Bevölkerung erheblich beeinträchtigen – durch:
- Lärmemissionen und Infraschall,
- dauerhafte visuelle Dominanz der Anlagen (optisch bedrängende Wirkung),
- Wertverluste von Immobilien.
Ich fordere daher, ausreichende Abstände zur Wohnbebauung zu wahren, die über das bisherige gesetzliche Mindestmaß hinausgehen und den Charakter der Orte schützen. Die gilt auch für, meist Denkmalgeschützte, Wohngebäude im Außenbereich.
Zu berücksichtigen ist auch die größere Leistung und Höhe der neuen Anlagen. Hier muss eine neue Abstandsregelung mit grösseren Abständen eingeführt werden. Analog natürlich auch eine geringere Anzahl von diesen stärkeren lauteren Anlagen als in den bisherigen Planungen mit den kleineren leistungsärmeren leiseren Anlagen.
Es gibt viele Denkmalgeschützte Gutsanlagen in diesen Orten, die in den letzten Jahren auch mit Landes- und EU- Mitteln saniert wurden. Die touristische Entwicklung hat sich durch das Engagement der Eigentümer sehr gut entwickelt in den letzten Jahren. Es ist anachronistisch, die Landschaft und den für Mecklenburg wichtigen Tourismus, mit dem Betrieb der Industrieanlagen zu zerstören. Die Gäste kommen ausschließlich wegen des besonderen Landschaftsbildes, der Tierwelt und der Ruhe.
3. Unverhältnismäßige Belastung des ländlichen Raumes
Bereits jetzt sind zahlreiche Flächen in Westmecklenburg mit Windkraft überplant oder bebaut. Eine weitere Verdichtung im ländlichen Raum führt zu einer einseitigen Lastenverteilung. Ich fordere eine faire regionale Streuung und eine stärkere Berücksichtigung alternativer Ausbauflächen (z. B. Konversionsflächen, Autobahnnähe). Sinnvoll sind sie im Bereich mit großen industriellen Ackerflächen, wenig Anwohnern wenig Artenvielfalt und wertloseren Böden, die es durchaus vielzählig in MV gibt.
Im direkten Umfeld ist Plauerhagen, auch Barkow schon mit über 3,5% an WKA belastet und Lübz mit über 5%. Diese Gebiete grenzen direkt an und sind sicht- und hörbar. Es käme zu einer weiteren unverhältnismäßigen überlastenden Umzingelung.
Fazit:
Ich bitte darum, bei der neuen 1,4 %-Kulisse keine Vorrangflächen im Bereich Daschow auszuweisen und das Gebiet aus naturschutzfachlichen und siedlungsbezogenen Gründen endgültig aus der Teilfortschreibung zu streichen.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß der Bekanntmachung vom 16.06.2025 kann zum Beschluss VV-03/25 Stellung genommen werden. Gebietskonkrete Inhalte sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.
Im Übrigen sei hinsichtlich der inhaltlichen Einwendungen auf die Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe verwiesen. Demnach findet das Vorranggebiet 64/24 Daschow keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist.
Der Fläche des Vorranggebiets 63/24 Plauerhagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung zum 4. Entwurf haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe wird das Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 19
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nicht zugeordnet
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Einwendungen zum Umweltbericht zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg von April 2024
Ab S.396 : VR Wind 64/24 Folgende Punkte treffen in der Liste nicht zu sondern sind wie folgt korrekt:
1. Schutzgut Mensch:
Tourismusschwerpunkt vorhanden, vorauss. Umweltauswirkungen betroffen
2. Tiere/ Pflanzen:
- Das europ. Vogelschutzgebiet Nossentiner Heide ist in Planung bis in das Gebiet VRW Daschow zu erweitern. Umweltauswirkungen sind zu erwarten
- NSG außerhalb der VRW 500m ist vorhanden- der Penzliner See und Daschower Moor. Vorrauss. Umweltauswirkungen betroffen.
- Kollisionsgefährdete Brutvogelarten: Überlagerungen mit VRW da in unmittelbarer Nähe: Erhöht signifikantes Tötungs und Verletzungsrisiko !
Häufige Schlagopfer bereits im benachbarten WKA Gebiet Plauerhagen. Starke Umweltauswirkung !
- Rastgebiete mit sehr hoher Bedeutung außerhalb der VRW bis zu 500m:
Deutlich vorhanden ! Der gesamte Penzliner See und angrenzende Äsungsflächen sowie direkt im VRW Daschow auf den darin befindlichen Äckern. S.o. täglich 500- 2500 Vögel wie nord. Gänse, Singschwäne zeitgleich täglich auf dem Acker zwischen Penzlin und Plauerhagn ! Sehr starke vorauss. Umwelteinwirkungen !
- Schlafplatz/ Ruhegewässer innerhalb von rastgebieten Kat. A einschliesslich 3000m Umfeld der VRW absolut vorhanden ! Vorauss. Umweltauswirkung betroffen ! Verstoss gegen das Schädigungsgebot.
- Vogelflugzone A im VRW gem. aktuellem Gutachten vorhanden ! Vorauss. Umweltauswirkungen sehr stark.
- Gesetzlich geschützte Biotope kl. 5 ha im VRW in Vielzahl ! Vorauss. Umweltauswirkungen stark betroffen
- …gr. 5 ha außerhalb VRW bis 200m, vorauss. Umweltauswirkung: Hoch !
- Waldbereiche: stark betroffen, vorauss. Umweltauswirkung hoch.
- Naturnahe Moore im VRW unwiederbringlich ! Vorauss. Umweltauswirkung sehr hoch.
- Landschaftsbildpotential gem. Gutachterlicher Landschaftspläne hoch bis sehr hoch !
3. Böden :
- Hoher und höchster Schutzwürdigkeit !
- Klein- und Fliessgwäser im VRW !
4. Landschaftsbild:
- Raum mit hohem bis sehr hohem Landschaftsbildpotential gem. Gutachten !
- Strukturierende Landschaftselemente im VRW besonders stark vorhanden !
- Charakteristik der Landschaft mit „wertvoll ästhetischen Elementen“
5. Kulturelles Erbe, Sachgüter:
- Baudenkmale bis 5000m Abstand vorhanden. Meist deutlich geringerer Abstand von 800- 1000m. Landesweite Relevanz und vom Land und EU deshalb teilweise gefördert: Z.B. Gutshaus Penzlin, Kornspeicher Penzlin,
Gutshaus Zarchlin, Gutshaus Daschow, Gutshaus Zahren, etc
Auswirkung: Wirtschaftskraft für MV geht verloren wenn die Region nicht mehr von Touristen aufgrund des Industriecharakters gebucht wird.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß der Bekanntmachung vom 16.06.2025 kann zum Beschluss VV-03/25 Stellung genommen werden. Gebietskonkrete Inhalte sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.
Im Übrigen sei hinsichtlich der inhaltlichen Einwendungen auf die Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe verwiesen. Demnach findet das Vorranggebiet 64/24 Daschow keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist.
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im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 „Energie“ des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) nehme ich als Anwohner des Ortsteils Penzlin/ Daschow (Gemeinde Gallin Kuppentin) Stellung zum Beschluss VV-03/25 vom 09.04.2025.
Ich spreche mich gegen eine mögliche Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie im näheren Umfeld von Daschow aus – insbesondere im Bereich nordöstlich des Ortes, welcher im vorherigen Entwurf berücksichtigt wurde. Meine Einwände stützen sich auf folgende Punkte:
1. Naturschutz und Vogelschutz
Das Planungsgebiet Daschow liegt in einem naturräumlich sensiblen Gebiet mit zahlreichen Brut- und Rastvögeln, insbesondere aus dem Bereich der Großvögel (u. a. Kranich, Rotmilan, Seeadler, Fischadler). Eine Vorrangkulisse im direkten Umfeld gefährdet diese Arten durch:
- Kollisionsrisiken mit Rotorblättern,
- Störung von Brut- und Rastplätzen,
- Zerschneidung von Flugkorridoren.
Ich rege an, aktuelle avifaunistische Erhebungen bei der Auswahl von Vorranggebieten vorrangig zu berücksichtigen und naturschutzfachlich sensible Flächen konsequent auszuschließen.
2. Belastung der Anwohner
Daschow, Penzlin, Plauerhagen, Zarchlin sind kleine Orte mit ruhigem, dörflichem Charakter. Windkraftanlagen im Nahbereich würden die Lebensqualität der Bevölkerung erheblich beeinträchtigen – durch:
- dauerhafte visuelle Dominanz der Anlagen (optisch bedrängende Wirkung),
- Lärmemissionen und Infraschall,
- Wertverluste von Immobilien.
Ich fordere daher, ausreichende Abstände zur Wohnbebauung zu wahren, die über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehen, auch im Aussenbereich, und den Charakter des Ortes schützen.
3. Unverhältnismäßige Belastung des ländlichen Raumes
Bereits jetzt sind zahlreiche Flächen in Westmecklenburg mit Windkraft überplant oder bebaut. Eine weitere Verdichtung im ländlichen Raum führt zu einer einseitigen Lastenverteilung. Ich fordere eine faire regionale Streuung und eine stärkere Berücksichtigung alternativer Ausbauflächen (z. B. Konversionsflächen, Autobahnnähe).
Fazit:
Ich bitte darum, bei der neuen 1,4 %-Kulisse keine Vorrangflächen im Bereich des Planungsgebietes „Daschow“ auszuweisen und das Gebiet aus naturschutzfachlichen und siedlungsbezogenen Gründen aus der Teilfortschreibung auszuklammern.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß der Bekanntmachung vom 16.06.2025 kann zum Beschluss VV-03/25 Stellung genommen werden. Gebietskonkrete Inhalte sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.
Im Übrigen sei hinsichtlich der inhaltlichen Einwendungen auf die Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe verwiesen. Demnach findet das Vorranggebiet 64/24 Daschow keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist.
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Privat
ID: 21
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nicht zugeordnet
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mit diesem Schreiben möchten ich als betroffener Anwohner in Penzlin, Gallin-Kuppentin, unsere Bedenken gegen eine Genehmigung für das geplante Windindustriegebiet „Daschow“ einreichen.
Grundsätzlich befürworten wir den Ausbau von Windenergie zum Ziele der Klimafreundlichkeit zum Wohle der Natur. Allerdings muss der Windenergieausbau im Einklang mit der betroffenen Natur stehen. Folgende gewichtige Gründe sprechen
entscheidend gegen das Vorhaben:
1. Artenschutz – Widerspruch zu Vogelflugzone A:
Das geplante Gebiet fällt in die Vogelflugzone A, entsprechend aufgeführt in dem Gutachten aus Greifswald s.u.a. Stellungnahme [Name anonymisiert], die das Gebiet als besonders sensibel für kollisionsgefährdete Vogelarten einstuft. In dieser Region befinden sich viele geschützte Arten, darunter Seeadler, Rotmilane und Kraniche, deren Lebensräume durch den zu erwartenden Vogelschlag sowie die Lärm- und Lichtverhältnisse erheblich beeinträchtigt würden. Als Anwohner des Gebiets liegen uns die Artenvielfallt sowie die ökologischen Funktionen der Vögel, beispielsweise die Schädlingskontrolle und Samenverbreitung, am Herzen. Der hochwertige Boden in diesem Gebiet wird ausgetrocknet durch die Rotorenbewegungen und verliert an Produktivität- dabei ist die Nahrungsmittelproduktion wichtig !
2. Gesundheitsschutz – Schlafstörungen und Lärmbelästigung:
Die bereits bestehenden Windenergieanlagen in dem Gebiet Plauerhagen (Entfernung 8 km !) führen bei uns zu wahrnehmbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere zu nächtlichen Schlafstörungen und Kopfschmerzen. Das zu dem Windpark ausgerichtete Schlafzimmer unseres Hauses ist demnach nicht mehr als Schlafzimmer nutzbar. Die Ausweitung und Annäherung durch neue Anlagen (800 m !) sowie die Reduzierung der zulässigen Emissionswerte verschärfen diese Situation erheblich. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) darf nicht zugunsten wirtschaftlicher Interessen einzelner Investoren vernachlässigt werden.
3. Widerspruch zur Förderung des Tourismus und der Dorferneuerung:
In vielen ländlichen Regionen Deutschlands, insbesondere auch in Mecklenburg-Vorpommern, wird viel dafür getan, das Dorfleben zu stärken, die Lebensqualität zu verbessern und die lokale Wirtschaft zu fördern. Ein zentrales Instrument dafür ist die Förderung der Dorferneuerung. Sie unterstützt Gemeinden dabei, sich zukunftsfähig, nachhaltig und lebenswert zu entwickeln – für die Menschen, die dort leben, und für Gäste, die Ruhe und Naturnähe suchen. Aufgrund dieser staatlichen Förderung sowie der Förderung zur Entwicklung eines nachhaltigen, naturnahen Küstentourismus konnten wir das Haus ab 2016 nachhaltig renovieren. Der Bau eines Windparks in unmittelbarer Nähe konterkariert diese Bemühungen und schmälert massiv die Attraktivität unserer Region für Erholungssuchende. Deshalb sollte das Vorhaben kritisch hinterfragt werden.
Tourismus in ländlichen Regionen wie in Mecklenburg-Vorpommern bringt viele Vorteile mit sich, die sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich und ökologisch eine wichtige Rolle spielen. Zu nennen sind neben Naturtourismus auch die Stärkung der lokalen Wirtschaft der strukturschwachen Gegend, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Verhinderung der Abwanderung durch die Belebung der Ortskerne sowie der Erhalt regionaler Identität und Spezialität. Der zunehmende Natur- und Erholungstourismus in der Region zeigt, dass viele Menschen genau diese besondere Atmosphäre suchen: weite Landschaften, Ruhe, traditionelle Dörfer, Vogelstimmen statt Maschinenlärm. Touristische Angebote wie Radwege, Vogelbeobachtungsstationen oder „Urlaub auf dem Bauernhof“ bauen auf dieser naturnahen Idylle auf. Aus eigener Erfahrung können wir bezeugen, dass erholsamer Schlaf und die einzigartige, unberührte Natur dieser Region maßgeblich für den staatlich geförderten Tourismus sind. Dies geht einher mit dem Ziel der wirtschaftlichen Stärkung ostdeutscher Dorfgebiete. Die optische Dominanz der Anlagen, nächtliches Blinklicht und die ständige Bewegung der Rotoren zerstören das Landschaftsbild und wirken sich negativ auf die Wahrnehmung von Ruhe und Erholung aus. Dies ist ein klarer Rückschritt für eine Region, die staatlich gefördert wird, um sich als nachhaltige Tourismusdestination zu entwickeln.
Der Bau des Windindustriegebiets würde die Tourismusfähigkeit des Gebiets und damit unsere zukünftige Berufsfreiheit konkret einschränken. Der Windpark vertreibt sowohl uns aus diesem Gebiet durch wertgeminderten Verkauf des Grundstücks als auch die prosperierende Fähigkeit des Gebiets, weiter zu gedeihen. (In Penzlin sind in den letzten drei Jahren sehr viele junge Familien mit kleinen Kindern zugezogen !) Dies kann nicht in staatlichem Interesse liegen.
Das staatlich geförderte Programm der Dorferneuerung ist ein zentrales Instrument der ländlichen Entwicklung in Deutschland. Sie soll dafür sorgen, dass Dörfer lebendig, zukunftsfähig und attraktiv bleiben – sowohl für die Menschen, die dort leben, als auch für Gäste. Ziel ist es, durch geförderte Maßnahmen wie die Sanierung alter Gebäude das Wohnen, Arbeiten, Lernen und Zusammenleben im Dorf zu verbessern sowie traditionelle Bauformen, Dorfstrukturen und historische Gebäude zu bewahren und modern zu nutzen, insbesondere als Aushängeschild für den Tourismus. Dabei wird Wert gelegt auf die Nutzung erneuerbarer Energien im Einklang mit der Umgebung und den Erhalt natürlicher Ressourcen und Landschaften. Der Bau eines Windindustriegebiets widerspricht diesen Zielen und Maßnahmen, indem er das Dorfbild massiv verändert, das Gefühl von Ruhe und Naturnähe zerstört, touristische Attraktivität mindert und gesundheitliche Belastungen für Bewohner bringt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das geplante Windindustriegebiet nicht im Einklang mit den übergeordneten Entwicklungszielen für ländliche Räume steht. Er gefährdet geschützte Arten, beeinträchtigt die Gesundheit der Bevölkerung, mindert die touristische Attraktivität und widerspricht den Zielen der staatlich geförderten Dorferneuerung. Die nachhaltige Zukunft ländlicher Räume liegt nicht im maximalen technischen Ausbau, sondern in der sorgsamen Abwägung ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Interessen. Vor diesem Hintergrund bitten wir eindringlich darum, eine mögliche Genehmigung unter Berücksichtigung der vorgebrachten Punkte nochmals kritisch zu prüfen und die Belange der örtlichen Bevölkerung, der Umwelt und des Tourismus adäquat zu gewichten und das Gebiet „Daschow“ sowie eine mögliche Erweiterung des Gebiets „ Plauerhagen“ endgültig zu streichen. Besonders vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Anlagen im näheren Umkreis ( Lübz ca 5%, Plauerhagen ca 3 %) und der inzwischen ermittelten tatsächlichen Bedarfsgröße von max 1.2% der Landesfläche.
Wir bitten um eine schriftliche Bestätigung des Eingangs dieses Schreibens sowie eine Mitteilung über den weiteren Verlauf des Verfahrens.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß der Bekanntmachung vom 16.06.2025 kann zum Beschluss VV-03/25 Stellung genommen werden. Gebietskonkrete Inhalte sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.
Im Übrigen sei hinsichtlich der inhaltlichen Einwendungen auf die Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe verwiesen. Demnach findet das Vorranggebiet 64/24 Daschow keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist.
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ALF Gut Schönbeck GmbH
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In Zusammenhang mit den zur Zeit laufenden Planungen zum Ausweis von Windkraftgebieten im westlichen Mecklenburg-Vorpommern möchten wir Ihnen diesen Brief schreiben und zum Beschluss VV-03/25 der Verbandsversammlung vom 09.04.2025 Stellung beziehen.
Wir repräsentieren als Eigentümer einen wesentlichen Teil eines möglichen und bisher diskutierten Planungsgebietes zwischen Gemeinde Greven und Vellahn. Es geht um das Gebiet 37/24 Bennin zwischen (PLZ 19258) Greven/ Granzin und (PLZ 19260) Bennin. Insgesamt beschäftigen wir direkt rund 15 Mitarbeiter in einer Vollzeittätigkeit in den Bereichen Ackerbau, Forstwirtschaft und Milchwirtschaft. In den vergangenen 10 Jahren haben wir Gewerbesteuer im mittleren sechsstelligen Bereich gezahlt, sehr erheblich in die Modernisierung und den Ausbau unserer Standorte in der Region investiert und engagieren uns aktiv auf vielerlei Weise für die Gemeinden. In den vergangenen Jahren haben wir Eigentümer durch verschiedene eigene Initiativen den ökologischen Zustand unseres Gebietes gefördert, sei es durch den Wiederaufbau von historischen Hecken/ Knicks, sei es durch die Anlage neuer Teiche, in enger Zusammenarbeit mit der unteren Naturschutzbehörde, sei es durch die Unterstützung von Vogelnistprogrammen. Diese Anstrengungen zugunsten eines ökologisch wertvollen Lebensraums leisten wir aus Überzeugung – und möchten sie fortsetzen und werden sie sicher insbesondere nach Umsetzung eines Windkraftgebietes weiter verstärken.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß der Bekanntmachung vom 16.06.2025 kann zum Beschluss VV-03/25 Stellung genommen werden. Gebietskonkrete Inhalte sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.
Im Übrigen sei hinsichtlich der inhaltlichen Einwendungen auf die Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe verwiesen. Demnach findet das Vorranggebiet 37/24 Bennin keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorrang-gebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. |
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ALF Gut Schönbeck GmbH
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Wir begrüßen ausdrücklich das Ziel des Regionalen Planungsverbands, die Fortschreibung des Kapitels 6.5 Energie zügig abzuschließen und Windvorranggebiete rechtskräftig auszuweisen.
Grundsätzlich vermissen wir aber eine klare Struktur bei der Vorgehensweise der Ausweisung künftiger Windvorranggebiete. Ursprüngliche Beschlussfassungen (Ausweisung von mindestens 2,1 % der Planungsregionsfläche in einem Schritt) wurden verworfen, die stufenweise Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten in einem Verfahren ebenfalls, nun sollen auf Grundlage des Beschlusses VV-03/25 zunächst Vorranggebiete im Umfang von mindestens 1,4 % festgelegt werden. Diese Inkonsistenz führt unweigerlich zu umfangreichen wirtschaftlichen Unsicherheiten, denn aktuell ist völlig unklar, welche vorgeschlagenen Windenergiegebiete nun Teil der künftigen Gebietskulisse von 1,4 % sein werden und welche nicht. Auch hat der Planungsverband bisher noch keine konkreten Kriterien festgelegt, anhand derer die Reduktion der bisher vorgeschlagenen Flächenkulisse erfolgen soll.
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Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Mit § 3 Abs. 1 WindBG und § 9a LPlG M-V hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, die Vorranggebiete Windenergie in zwei Schritten auszuweisen, nämlich zur Erreichung eines Flächenbeitragswertes i.H.v. mind. 1,4 % bis spätestens 31.12.2027 und anschließend zur Erreichung eines Flächenbeitragswertes i.H.v. mind. 2,1 % bis spätestens 31.12.2032.
Angesichts der aktuellen Rahmenbedingungen hat sich der Regionale Planungsverband nach sorgfältiger Abwägung alternativer Varianten dazu entschieden, mit dem Beschluss VV-03/25 von der Möglichkeit des zweistufigen Vorgehens Gebrauch zu machen.
Dadurch sollen möglichst zügig und rechtssicher Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung erreicht werden, was allen Beteiligten zeitnah Klarheit verschaffen soll.
Die Gebietskulisse für den Flächenbeitragswert i.H.v. 1,4 % wird aus der Kulisse der 4. Beteiligungsstufe generiert. Das Planungskonzept bzw. die Ausschluss- und Abwägungskriterien bleiben davon unberührt.
Im Anschluss an dieses Verfahren erfolgt ein neuerliches Planverfahren, mit dem der Flächenbeitragswert i.H.v. 2,1 % erreicht wird.
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ALF Gut Schönbeck GmbH
ID: 22
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Im Rahmen der Festlegung der möglichen Windvorranggebiete aus dem 4. Entwurf wurde Ihrerseits bereits nachgewiesen, dass das Gebiet Bennin alle relevanten Ausschluss- und Abwägungskriterien erfüllt und sogar durch die geringe Distanz von ca. 3.500 m zur nächstgelegenen Hochspannungstrasse eine hervorragende Netzintegrationsfähigkeit besitzt. Mit einer Größe von ca. 250 ha kann eine starke Konzentrationswirkung erzielt werden, was die notwendige Infrastruktur effizient macht und eine „Verspargelung“ mit vielen kleinen Windparks in der Planungsregion vermeidet. Daher wäre es nur konsequent, wenn das Gebiet auch weiterhin Bestandteil der jetzt zu reduzierenden Flächenkulisse bliebe.
Unabhängig davon möchten wir explizit betonen und hervorheben, dass wir bei der Umsetzung des möglichen Windparks Bennin Wert auf eine umfangreiche Bürger- und Gemeindebeteiligung legen, sei es durch die Zahlung der Ausgleichsabgabe gemäß §6 EEG, den Verpflichtungen des BüGemBeteilG MV, Aufwertung des Landschaftsbilds vor Ort und weiteren Maßnahmen, die die Wertschöpfung vor Ort verbessern werden. Wir sind – als Ortsansässige auch im eigenen Interesse – bemüht, möglichst sozialverträgliche Lösungen zu finden, unter enger Einbindung und Beteiligung der betroffenen Gemeinden.
Wir erwarten von dem dann beauftragten Projektierer nicht nur die Einhaltung gesetzlichen Vorschriften zum Einbezug der Gemeinde und der betroffenen Bürger, sondern wir erwarten darüber hinaus Lösungen, die auch wir mittragen und unterstützen, die eine breitere Akzeptanz der betroffenen Bürger möglich machen. Werden wir dabei alle betroffenen Bürger erreichen? Eher wohl nicht, aber das ist kaum zu erwarten, wie alle größeren Infrastrukturprojekte zeigen.
Zur Stellungnahme der Gemeinde Vellahn zur 4. Öffentlichkeitsbeteiligung der Teilfortschreibung des RREP WM, Kap. 6.5 Energie sei beispielsweise folgendes angemerkt:
Richtigerweise wurde festgestellt, dass das Kriterium „Unzerschnittener Freiraum“ nicht mehr Bestandteil der durch den Windenergieerlass Mecklenburg-Vorpommern vorgegebenen Kriterien ist. Die Lage des VRG Bennin in eben einem solchen Bereich spricht also nicht gegen eine Ausweisung.
Die Herleitung, dass mit den Gebieten 37/24, 40/24 und 41/24 insgesamt 7,68 % der Gemeindefläche mit Windenergieanlagen überplant werden können, ist falsch, denn nicht alle drei VRG liegen komplett im Gemeindegebiet Vellahn. Der tatsächliche Flächenanteil ist geringer.
Die Forderung, dass Gebiet 37/24 erst in der Planung für das Flächenziel für 2032 zu berücksichtigen, sorgt nur für Mehraufwand und unnötig höhere Kosten in der Planungsphase, ändert aus unserer Sicht aber überhaupt nichts an der grundsätzlichen Eignung für die Errichtung von Windenergieanlagen.
Die Gemeinde Vellahn leitet selbst her, dass die Auswirkungen durch die Gebiete 40/24 und 41/24 aufgrund der umfassenden Wirkung des Ortes Vellahn viel signifikanter für die Bevölkerung sind als die des Gebiets 37/24.
Zur Stellungnahme der Gemeinde Greven
Die Gemeinde hat sich zunächst gegen die Ausweisung der zwei möglichen Windenergiegebiete 36/24 und 37/24 ausgesprochen. Grundlage der Entscheidung ist vor allem der erhebliche Widerstand besonders engagierter Gemeindemitglieder, die die Meinungsbildung innerhalb der Gemeinde sehr stark und emotional beeinflussen. Die gespaltene Haltung der Gemeinde hat sich sodann auch in der Gemeindeversammlung widergespiegelt. So wurde denjenigen Gemeindevertretern, die gleichzeitig Eigentümer von Flächen in den VRG sind, aufgrund möglicher Interessenkonflikte gleich zu Beginn der Sitzung mitgeteilt, dass sie von der Abstimmung auszuschließen seien. Erst nach Rücksprache mit der Aufsichtsbehörde wurde festgestellt, dass dies formal nicht zulässig wäre. Aufgrund der bis dahin emotional bereits sehr aufgeladenen Vordiskussion überrascht das Stimmungsergebnis (6 dafür und 2 Enthaltungen: [Namen anonymisiert]) denn auch nicht. Die gesamte Dokumentation finden Sie hier: Sitzung Gemeindevertretung Greven am 30.01.2025).
Wichtig in diesem Zusammenhang ist jedoch auch der dritte Beschluss zu TOP 6, wonach die Gemeinde Greven der Errichtung von Windkraftanlagen ihre Zustimmung erteilt, sobald die Windvorranggebiete verbindlich ausgewiesen worden sind.
Zu beachten ist auch, dass in die Gemeindeversammlung häufig die größeren Flächeninhaber gewählt werden (zum Beispiel die Herren [Name anonymisiert] und [Name anonymisiert]). Das erfolgt auch aus gutem Grund, sind es doch diese Vertreter, die vielfach gleichzeitig unentgeltlich und im Interesse der Gemeinde Aufgaben und Tätigkeiten übernehmen (Feuerwehr, Winterdienste, Wegepflege, Ernte- und Holzfeste, Umzüge…). Der Versuch, ebendiese Gemeindevertreter bei der Entscheidungsfindung zum Ausweis von Windenergiegebieten auszugrenzen, ist kaum sinnvoll und schmälert aus unserer Sicht die repräsentative Bedeutung der Beschlussfassung.
In beiden Windgebieten besitzt die Gemeinde Greven eigene Flächen und würde somit unmittelbar wirtschaftlich durch Verpachtung an Windenergieanlagen profitieren.
Sowohl die Standortgemeinde Greven, als auch Vellahn sind mit Hinblick auf den Haushalt dringend auf zusätzliche Einnahmen angewiesen, weshalb wir die ablehnende Haltung nicht nachvollziehen können.
Zu der Ablehnung eines Windkraftgebietes
Nach unserer Recherche gibt es so gut wie kein einziges Planungsgebiet in Mecklenburg-Vorpommern, das nicht von zumindest einer Bürgerinitiative aktiv abgelehnt und bekämpft wird.
Es sind hier, anders als erwartet, im wesentlichen Befürworter einer deutschen Energiewende, die sich in der oder den Bürgerinitiativen zusammenfinden. Überwiegend handelt es sich um die Landbevölkerung des unmittelbaren oder/und des nachbarschaftlichen Gebietes, die ohnehin Anstrengungen unternimmt, um eine grüne, naturnahe Lebenswelt zu erhalten.
Diese naturbezogene Gemeinschaft lehnt aber gleichzeitig das jeweils konkrete vor der eigenen Haustür geplante Windprojekt ab und liefert gleichzeitig eine Anzahl von Flächenalternativen als Vorschläge, allerdings woanders, in anderer Umgebung, Menschen betreffend, die dann erneut davon betroffen wären. Also: Grundsätzlich „JA“ aber „BITTE NICHT BEI MIR!“.
Da wir eine schnelle und konsequente Energiewende für unumgänglich halten und auch verstehen, dass die Umsetzung nicht immer nur „woanders“ stattfinden kann, haben wir diesen Brief geschrieben und hoffen, als Flächeneigentümer bei der Neuausweisung der Windvorranggebiete Berücksichtigung zu finden.
Für Gespräche mit Ihnen, Herr Minister, aber natürlich auch mit den zuständigen Behörden stehen wir gerne jederzeit zur Verfügung.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß der Bekanntmachung vom 16.06.2025 kann zum Beschluss VV-03/25 Stellung genommen werden. Gebietskonkrete Inhalte sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.
Im Übrigen sei hinsichtlich der inhaltlichen Einwendungen auf die Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe verwiesen. Demnach findet das Vorranggebiet 37/24 Bennin keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. |
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eab New Energy GmbH
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seit über 25 Jahren sind wir, die eab New Energy GmbH, als mittelsächsisches Projektierungsunternehmen deutschlandweit aktiv und suchen die offene Kommunikation mit den Bürgern, den Gemeinden und weiteren Beteiligten, unter anderem auch in Mecklenburg-Vorpommern. Für das Streben nach einem fairen Miteinander in der Entwicklung von Windenergieprojekten tragen wir seit 2016 das Siegel „Faire Windenergie Thüringen.
Im Zuge der Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) sind die Bundesländer sowie die regionalen Planungsträger verpflichtet, verbindliche Flächenziele zur Nutzung der Windenergie planerisch abzusichern. Für Mecklenburg-Vorpommern ergibt sich daraus ein Flächenziel von 2,2 % der Landesfläche bis zum Jahr 2032. Bereits bis Ende 2027 ist ein Zwischenziel von 1,8 % zu erfüllen.
Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der 4. Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg nur noch eine Ausweisung von Vorranggebieten in Höhe von ca. 1,4 % der Regionsfläche vorsieht. Diese Abweichung gegenüber dem gesetzlich geforderten Ziel von 2,2 % ist erheblich und sollte aus fachlicher Sicht näher hinterfragt werden.
Begründet wird die Reduktion im Entwurf unter anderem mit einer Vielzahl raumstruktureller Einschränkungen, darunter Belange des Natur- und Artenschutzes, der Landesverteidigung sowie technischer Restriktionen (z. B. Radar oder Luftverkehr). Zudem wird auf das Ziel verwiesen, durch eine räumlich konzentrierte Steuerung die Akzeptanz in der Bevölkerung zu fördern.
Gleichwohl stellt sich die Frage, ob die vorgesehene Flächenkulisse im Entwurf ausreicht, um die rechtlichen Vorgaben des WindBG tatsächlich zu erfüllen. Das Gesetz formuliert ausdrücklich verbindliche Zielwerte — eine deutliche Unterschreitung, wie sie mit dem derzeitigen Entwurf einhergeht, kann mittel- bis langfristig zu Problemen in der Genehmigungspraxis führen und birgt das Risiko rechtlicher Auseinandersetzungen, etwa durch Dritte, die sich auf eine unzureichende Zielerfüllung berufen.
Nach derzeitiger Berechnung ergibt sich bei einer Regionsfläche von rund 707.000 Hektar und einer geplanten Vorrangfläche von etwa 9.900 Hektar ein Anteil von ca. 1,4 %. Um das gesetzlich festgelegte Ziel von 2,2 % zu erreichen, wären rechnerisch zusätzliche 5.700 Hektar zu berücksichtigen. Auch das Zwischenziel für 2027 (1,8 %) wird mit der aktuellen Planung deutlich verfehlt.
Aus Sicht der Regionalplanung ist es daher sinnvoll, die Zielerreichung engmaschig zu beobachten und gegebenenfalls rechtzeitig nachzusteuern. Ein quartalsweises Monitoring könnte hier eine gute Grundlage bieten. Zu erfassen wären insbesondere:
• die aktuell ausgewiesene Vorrangfläche (in Hektar),
• der prozentuale Anteil an der Regionsfläche,
• Veränderungen im Vergleich zum Vorquartal,
• der Stand laufender Planverfahren,
• sowie — sofern möglich — ergänzende Informationen zur Genehmigungslage nach BlmSchG.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der derzeitige Planungsstand nicht ausreicht, um die bundesgesetzlich festgelegten Ziele vollständig zu erfüllen. Es wäre daher zu empfehlen, die Flächenausweisung im weiteren Verfahren nochmals kritisch zu prüfen und — wo möglich — zusätzliche Potenzialflächen in die Betrachtung einzubeziehen. Dies würde nicht nur zur rechtssicheren Zielerfüllung beitragen, sondern auch die Grundlage für eine transparente und planungssichere Steuerung der Windenergienutzung in der Region stärken.
Dies vorausgeschickt, bitten wir Sie, uns über die folgenden Meilensteine bezüglich der Fortschreibung des Regionalplans Westmecklenburg zu informieren:
1. Wann wird der 4. Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg rechtskräftig?
2. Wie können die vorgegebenen Flächenziele mit der derzeitigen Ausweisung erreicht werden und wann ist mit der Bekanntgabe neuer Flächenziele zu rechnen?
Die Energiewende gelingt nur gemeinsam. Wir laden Sie ein, sich mit uns dafür einzusetzen.
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Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Das mit dem Beschluss VV-03/25 beschlossene Vorgehen entspricht den Anforderungen des § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 3 WindBG und § 9a Abs. 1 und 2 LPlG M-V. Demnach ist bis zum 31.12.2027 ein Flächenbeitragswert von 1,4 % zu erreichen. Eine - wie vom Stellungnehmer behauptete - "Unterschreitung" des verbindlichen Zielwertes ist somit nicht gegeben. Der Gesamtflächenbeitragswert von 2,1 %, welcher bis zum 31.12.2032 zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Ein quartalsweises Monitoring ist hinsichtlich des Erreichens der Flächenbeitragswerte nicht erforderlich (vgl. § 5 WindBG). |
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Privat
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ich wende mich
1. gegen die o.g. geplanten Vorhaben der Neuinstallation von Windenergieanlagen im Bereich zwischen Daschow und Penzlin (Planungsbezeichnung 64/24) sowie
2. gegen die weitere Installation im Bereich der bereits bestehenden Anlagen bei Plauerhagen (63/24) aus den nachfolgend aufgeführten Gründen.
I.
Die immensen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen als auch die potentielle Gesundheitsgefährdung duch Infraschallauswirkungen wie auch durch optische Auswirkungen wie Schlagschatten von Anlagen, die sich zwischen der Lichtquelle Sonne und dem Betrachter befinden, dürften im Hinblick auf die Auswirkungen auf den Tourismus und auf erholungssuchende Menschen in einer ansonsten unberührt gebliebenen Agrarkulturlandschaft und ansprechenden Natur sowie im Hinblick auf gesundheitliche Beeinträchtigungen auch von anderer Seite ausführlich angesprochen worden sein. Ich wiederhole sie daher an dieser Stelle nicht im Detail.
II.
Hinsichtlich der konkreten Auswirkungen des Betriebs weiterer Windenergieanlagen sind im Wesentlichen Belange des Naturschutzes und hierbei insbesondere die Belange des Artenschutzes mit Blick auf das Fledermausvorkommen und das Vorkommen einer großen Anzahl gesetzlich geschützter Vogelarten, und zwar sowohl von ortstreuen Vögeln als auch von Zugvögeln hervorzuheben. Der Betrieb von Windenergieanlagen in den vorgenannten Gebieten läuft dem Naturschutz
und den durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eindeutig umrissenen Zielen völlig zuwider. Der Schutz, den die bundesgesetzlichen Regelungen fordern, und zwar auch im Untersagungswege durch die Bestimmungen in § 39 Abs. 1 BNatSchG, würde durch die geplanten Windenergieanlagen ausgehebelt. Dies ist belegbar durch die zahlreichen gut dokumentierten Fälle, in denen Tiere allein von in Betrieb befindlichen Anlagen dieser Art z.B. im Gebiet des Windparks bei Plauerhagen getötet wurden (Seeadler; mehrfach Kraniche).
Neben Vögeln sind hier auch alle regional vorkommenden Fledermausarten betroffen. Im sog. Vorranggebiet Windenergie Plauerhagen wurde bereits nachweislich eine erhebliche Anzahl verschiedener streng geschützter Arten aufgrund von Kollisionen mit den Flügeln der Windenergieanlagen getötet. Das Vernichten geschützten tierischen Lebens würde bei weiteren in die breite Fläche gestreuten Neuinstallationen derartiger Anlagen zahlenmäßig erheblich erhöht werden und bei
vielen Vogel- und Fledermausarten zum Verlust ohnehin kleiner Populationen führen können. Da dies aufgrund einschlägiger Erfahrungen mit den Auswirkungen des Windenergieanlagenbetriebs an anderen Orten in Deutschland vorhersehbar war und bleibt, stellt sich mit Blick auf das in § 39 Abs. 1 Nr 1 BNatSchG enthaltene Tötungsverbot die Frage nach der strafrechtlichen Relevanz hinsichtlich derjenigen Personen in den Genehmigungsbehörden, die für die Genehmigung von Anlagen in in dieser Hinsicht sensiblen Gebieten verantwortlich waren und künftig sind.
Zwischen den Orten Penzlin und Daschow — und damit genau an dem Gebiet, für das die Planung zur Aufstellung neuer Windkraftanlagen eingeleitet wurde — existiert u.a. ein Feuchtbiotop in Gestalt einer im Frühjahr ständig vernäßten bewaldeten Senke, das als Brutbereich für die auf den angrenzenden Feldern nach Nahrung suchenden Kranichen in Betracht kommt. Weitere vier Kranichbrutplätze dieser Bodenbrüter waren bereits im fir dieses Gebiet im Jahr 2020 erstellten Prüfbericht erfaßt worden und liegen definitiv innerhalb des bisher ausgewiesenen "Windeignungsgebiets". Werden hier — wie geplant — in unmittelbarer Nähe Windräder aufgestellt, bedeutet dies, daß aufgrund der Schallemissionen und der optischen Einwirkungen (schnell drehende Flügel der Windräder selbst sowie die bei einem bestimmten Sonnenstand von der Drehbewegung der Flügel ausgehenden Schlagschatten) Vergrämungen stattfinden, die das Brutverhalten beeinträchtigen bzw. bei Störungen Bruten erfolglos werden lassen oder von vornherein erst gar keine Brutstättenfindung in diesem Bereich möglich machen. Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet in § 39 Abs. 1 Nr 3, "Lebensstätten wild lebender Tiere ... ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen". Es gibt keinen 'vernünftigen Grund' im Sinne der Gesetzesdefinition, der die Aufstellung von Windenergieanlagen angesichts dieser Gegebenheiten im Bereich zwischen Daschow und Penzlin rechtfertigen könnte, d.h. Voraussetzungen, wie sie das Tierschutzgesetz bei analoger Betrachtung im § 1 S. 2 TierSchG bei ausnahmsweise zulässigen Tötungen (s. § 39 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) kennt, sind nicht gegeben.
Im hier gegebenen Fall ist gerade davon auszugehen, daß Arterhaltung durch die Beeinträchtigung während der Brutphase gefährdet ist. Bei dem nordwestlich von Plauerhagen gelegenen Gebiet zwischen Penzlin und Daschow handelt es sich nachweislich
1. um eine Zone dauerhaften Vorkommens seltener (standorttreuer) Vogelarten wie u.a. Fischadler, Seeadler, Schwarz- und Rotmilane sowie Rauhfußbussard,
2. um Brutgebiete u.a. von Bodenbrütern wie dem Kranich wie auch dem seltenen Rauhfußbussard ,
3. um ein Durchzugsgebiet von verschiedenen Arten nordischer Gänse ud Schwäne und weiterer Entenvögel, Säger, Lappen- u. Seetaucher im Winterhalbjahr, das eindeutig bedingt wird durch die auf einer begünstigenden Nord-Süd-Linie liegenden Seen um Krakow a.S. herum über den Damerower See, den Poseriner See, den Penzliner See, die Daschower Seen und den Kritzower See. Durch den Betrieb von Windkraftanlagen — insbesondere in als sensibel zu bezeichnenden
Gebieten wie Durchzugsgebieten von Zugvögeln oder Sanunlungs- und Brutgebieten seltener, insbesondere gesetzlich geschützter Arten — erfolgt praktisch eine Bevorzugung der Interessen von Windkraftanlagenbetreibern (egal, ob es sich bei ihnen um natürliche oder juristische Personen bzw. den Staat selbst handelt) vor den Belangen des Naturschutzes, und zwar hier konkret vor den Belangen des Artenschutzes.
In dieser Hinsicht dürfen aber Naturschutzbelange — und unter ihnen eben insbesondere Artenschutzbelange — nicht den i.d.R. allein wirtschaftlichen Interessen Einzelner untergeordnet werden. Naturschutz — und in seinem Rahmen Artenschutz — hat als übergeordnetes Allgemeininteresse insofern Priorität, als nicht Einzelinteressen statt dessen in übergeordneter Form gegen ihn aufgewogen werden dürfen. Naturschutz ist ordnungspolitisch wie rechtssystematisch vom Grundsatz her als im gesellschaftlichen Gesamtinteresse liegend einzuordnen, wogegen dies für Einzelinteressen nicht gilt.
Das Betreiben der Planung weiterer sogenannter Windvorranggebiete ist unter diesem Gesichtspunkt von der Schwerpunktsetzung her schon nicht nur nicht nachvollziehbar, weil vom Prinzip der bestehenden Rechtssystematik her bereits widersinnig, sondern es stellt unter dem vorgenannten Aspekt auch allein für sich genommen einen permanenten und bei jeder einzelnen Windkraftanlage festzustellenden Verstoß gegen die einschlägige Naturschutzgesetzgebung in Deutschland unter Artenschutzgesichtspunkten dar.
Die Unterordnung von Artenschutzbelangen als generellen rechtssystematisch im Gemeinwohlbereich anzusiedelnden Interessen unter Individualinteressen ist nicht akzeptabel und per se im Hinblick auf die einschlägige Normierung in der Gesetzgebung als rechtswidrig zu qualifizieren. Bei korrekter Beurteilung der Beeinträchtigungen, die von Windkraftanlagen in der in dieser Planungsangelegenheit diskutierten Form in den Gebieten bei Plauerhagen und bei Daschow/Penzlin ausgehen würden, muß man zu dem Ergebnis kommen, daß hier bei einer Umsetzung eine völlige Konterkarierung der bundesrechtlich geforderten Artenschutzbelange vorläge. In gravierender Weise würde neben der bei den Windenergieanlagen bei Plauerhagen bereits verursachten Tötungen von streng geschützten Vögeln (i.e. Seeadler) auch gegen das Verbot der Beunruhigung verstoßen (§ 39 Abs. 1 Nr. 1, 1. Altern. BNatSchG : "Es ist
• verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen...").
Daß dabei wissentlich auch Tötungen gesetzlich geschützter Arten in Kauf genommen werden, bedarf keiner näheren Erläuterung. Betroffen sind also mehrere Rechtsgüter bzw. Normierungen, an denen man bei der Frage einer Genehmigung — und vorher schon bei einer Befürwortung — nicht vorbeikommt Beides ist berührt, nämlich das in § 39 Absatz 1 BNatSchG festgelegte Beunruhigungsverbot bezüglich Mildlebender Tiere wie auch das Tötungsverbot. Vor diesem unbestreitbar bestehenden Hintergrund wird hiermit gefordert,
- die Planung für das sogenannte Windvorranggebiet Daschow wie auch
- die Planung für die Erweiterung des sog, Windvorranggebiets Plauerhagen
sofort zu beenden und insofern eine Entfernung des Vorranggebietes Windenergie Daschow 64/24 aus der verbleibenden Flächenkulisse mit einem Beitragswert von 1,4 % vorzunehmen.
Ich bitte mir den Erhalt dieses Schreibens (E-Mail) zu bestätigen.
Mit freundlichen Grüßen
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß der Bekanntmachung vom 16.06.2025 kann zum Beschluss VV-03/25 Stellung genommen werden. Gebietskonkrete Inhalte sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.
Im Übrigen sei hinsichtlich der inhaltlichen Einwendungen auf die Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe verwiesen. Demnach findet das Vorranggebiet 64/24 Daschow keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist.
Der Fläche des Vorranggebiets 63/24 Plauerhagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung zum 4. Entwurf haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe wird das Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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privat
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Stellungnahme zur Beschlussfassung der Verbandsversammlung über das weitere Verfahren der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg 2011- Beschluss (VV-03/25) Verbandsversammlung v. 09.04.2025
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg nehme ich als betroffener Einwohnerin der Stadt Plau am See sowie zukünftiger Einwohner und Immobilienbesitzer in Kressin Ortsteil Neu Poserin und als Mitglied der engagierten Bürgerinitiative „Rückenwind“, die sich massiv gegen die Ausweisung des Vorranggebiets aussprechen wird und ggf. auch rechtliche Schritte gegen mögliche Genehmigungen einleiten wird, Stellung zum o.g. Beschluss. Zunächst begrüße ich Ihren o.g. Beschluss sehr, die Fläche auf einen Flächenbeitragswert von lediglich 1,4% festzulegen. Dies stellt einen sehr wichtigen Schritt in die richtige Richtung dar. Allerdings muss ich mich zum einen gegen die Beibehaltung des Vorranggebietes (VR) Windenergie Daschow Nr. 64/24 im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP WM2011 aussprechen und erwarte eine sofortige Entfernung des Gebietes aus der verbleibenden Flächenkulisse von 1,4 %.
Zum anderen möchte ich mich gegen die erneut geplante Erweiterungsfläche des Windvorranggebietes Plauerhagen aussprechen.
Meine Einwände betreffen die Punkte
• Optik
• Bedrängung
• gesundheitliche Belastungen Landschaftsbild
• Erholung
• Immobilienwertverlust
• Lastenverteilung
• Kulturgutwahrung
• Tourismus
• Artenschutz
Ein entscheidendes Argument gegen die Beibehaltung des Vorranggebietes Daschow und die Erweiterung des Vorranggebietes Plauerhagen ist die bereits bestehende starke optische Belastung/ Bedrängung durch die Windenergieanlagen in der Umgebung von Daschow durch Bestandsanlagen in VR Plauerhagen 63/24 sowie die neu errichteten hohen Anlagen in Barkow VR Wind 62/24 und die repowerten großen Anlagen in VR Lübz/ Werder 65/24.
All diese WEA (Windenergieanlagen) beeinträchtigen nicht nur massiv die Lebensqualität, sondern auch den Erholungsraum der Anwohner in sehr großem Umfang. Diese sehr hohen Anlagen stören das Landschaftsbild bereits jetzt mächtig, sie mindern den Erholungswert enorm und bringen Probleme mit dem Artenschutz in sehr erheblichem Maße mit sich. Das Gebiet um den Ort Daschow ist landschaftlich sehr reizvoll und wird von Anwohnern und zahlreichen Touristen, insbesondere aus dem angrenzenden Kur- und Erholungsgebiet von Plau am See, über Jahrzehnte sehr geschätzt. Es ist offensichtlich, dass wir es hier mit einer besonders kleinstrukturierten und wertvollen Agrarkulturlandschaft zu tun haben. Diese Region verdient es, mehr zu sein als ein Standort für Windenergiegroßindustrieanlagen. Eine Nichtstreichung des Gebiets würde eine erhebliche negative Umweltwirkung in allen Schutzgütern nach sich ziehen. Des Weiteren befindet sich in Daschow das Schloss Daschow, ein geschütztes und wertvolles historisches Kulturgut, dessen Optik durch den Bau weiterer WEA schwer entstellt würde. Meine Partnerin und ich besuchen seit Jahren regelmäßig den kleinen Campingplatz in Daschow, welcher durch seine attraktive und ruhige Lage sehr beliebt ist. Die Besitzer versuchen diesen Platz Jahr für Jahr durch liebevolle Arbeit zu pflegen und zu erweitern. Gerade die Landschaft wird von Gästen und Anwohnern sehr geschätzt und macht den Charme des Platzes aus. Noch weitere zusätzliche WEA, die mit der Ausweisung des Gebietes zwischen Daschow-Penzlin einhergehen würden, würden diese Gegend unansehnlich und für eine Vielzahl von Einwohnern unbewohnbar machen und die Gegend für Touristen gänzlich unattraktiv werden lassen. Die Dörfer rund um Daschow und der Ort selbst erleben dank hoher Investitionen der dortigen Bewohner in ihre Wohngebäude und Grundstücke eine positive Entwicklung und erfreuen sich wachsender touristischer Beliebtheit. Viele Menschen haben sehr erhebliche Summen in ihre Immobilien investiert und werden sich gegen die Ausweisung eines Windenergiegebiets und vor allem gegen Genehmigungen zum Bau von WEA vehement zur Wehr setzen – zu Recht. Die Anwohner werden sich dies nicht gefallen lassen und mit rechtlichen Schritten dagegen vorgehen, sollte das Gebiet bei der Reduzierung der Gebietskulisse gemäß Beschluss (VV-03/25) der Verbandsversammlung v. 09.04.2025 nicht herausfallen. Meine persönliche Betroffenheit ist ebenfalls gegeben; die enormen Höhen der weiteren Windindustrieanlagen würden eine erhebliche Verdichtung der schon bestehenden Anlagen bedeuten. Sie würden mein Leben und das meiner Nachbarn nachhaltig negativ beeinträchtigen. Ich würde in einem ständigen Gefühl des Umzingelns leben, belästigt durch die Präsenz der zu vielen und zu hohen WEA, die zu dicht an Wohnorte gebaut wurden und werden.
Das Elternhaus meiner Partnerin befindet sich in Kuppentin und ist seit einigen Jahren auch mein Anlaufpunkt. Kuppentin liegt in unmittelbarer Nähe zu den geplanten WEA. Oft sind die bereits bestehenden Anlagen von Barkow nachts so laut zu hören, dass der Schlaf gestört und die damit einhergehende fehlende Gesundheit nicht mehr gegeben ist. Noch mehr geplante, nähere Anlagen stellen jetzt schon Probleme und psychische Belastungen der Einwohner dar. Viele Menschen fühlen sich bereits jetzt schon belästigt durch störende Geräusche durch WEA. Unsere Nachbarn und mein Elternhaus fürchten um ihre Existenz, da Erholung auf dem eigenen Grundstück durch massive Geräuschbelastungen nicht mehr gegeben ist. Zudem ist der schöne Naturblick, weshalb Grundstücke ausgesucht wurden durch den Bau der viel zu hohen WEA komplett vernichtet. Das VR Daschow, welches unmittelbar neben dem Penzliner See liegt, ist problematisch. Denn hier gehen sowohl Einheimische als auch Touristen gerne Freizeitaktivitäten, wie dem Wandern und Baden nach. Das Umfeld des VR Daschow ist ein wesentliches Erholungsgebiet in dieser Region sowie auch für mich selber in der Freizeit. Sollte ich mich im Falle der weiteren Ausweisung des Gebietes Daschow als Vorranggebiet und dem nachfolgenden Bau von WEA durch den Schlagschatten oder Geräusche der WEA hier gestört fühlen, werde ich ebenfalls Beschwerden einlegen. Es mangelt zudem aus meiner Sicht an gesetzlichen Regelungen, die bei wachsender Höhe der WEA auch eine proportionale Erhöhung der Abstandsvorschriften zu Wohnorten vorsehen. Ich fühle mich durch die beabsichtigte Ausweisung bzw. die Nichtstreichung des Vorranggebiets in meinen Rechten auf Schutzgüter, Erholung und Lebensqualität beraubt. Des Weiteren fürchte auch ich um die Abminderung der Werte meiner Immobilien und werde alles daransetzen, das Gebiet Daschow zu verhindern. Die Bewertung des Standorts Daschow im Hinblick Umweltauswirkungen wie den Tourismus finde ich in Anlage 1 zum Umweltbericht nicht ausreichend betrachtet und auch nicht richtig bewertet sondern eher abgewertet. Dies betrifft nicht nur die Einschätzung der Schutzgüter wie Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, sondern auch die bereits spürbare und sichtbare Überlastung der Region durch Windindustrieanlagen. Mecklenburg-Vorpommern wird als Lebensraum zunehmend an Attraktivität verlieren. Ich befürchte nicht mehr hinnehmbare Emissionen durch Lärm, Infraschall sowie giftigem Abrieb mit seinen negativen Auswirkungen auf die Luft und den Boden, auf dem schließlich auch Lebensmittel produziert werden.
Die im schwach strukturierten Landkreis Ludwigslust –Parchim liegenden Kommunen Lübz und auch Plau mit ihren Gemeinden werden weiter mit Abwanderung zu kämpfen haben, wenn die Überlastung durch WEA nicht endlich zeitnah durch Ausschluss weiterer Vorranggebiete und einem Genehmigungsstopp eingedämmt wird.
Daher erwarte ich, dass die geplanten Vorrangflächen im Bereich Daschow umgehend und zeitnah aus der Liste der Vorranggebiete für Windenergie gemäß dem Beschluss (VV-03/25) gestrichen werden. Denn der zu erwartende massive und sichtbar wachsende Widerstand der Bevölkerung gegen noch weitere Windkraftanlagen in diesem Bereich wird durch Beschwerden verschiedenster Art zum Stillstand der Windkraftanlagen führen und nicht nur wirtschaftliche Einbußen für die Betreiber mit sich bringen. Weiterhin sind wichtige Einwände zum Thema Artenschutz hervorzuheben: Auch aus Sicht des Artenschutzes ist der Bau weiterer Anlagen in dieser Region vollkommen inakzeptabel. Im Windindustriegebiet Plauerhagen kamen und kommen aufgrund von Totfunden bedeutender Arten bereits Windkraftanlagen zum Stillstand – dies ist das Resultat von fehlgeplanten Windeignungsgebieten innerhalb eines sehr sensiblen Gebiets mit u.a. zahlreichen Großvögeln. Die Gefahr von Kollisionen und tödlichen Verletzungen resultiert aus einer sehr großen Artenvielfalt und einem hohen Aufkommen der jeweiligen Arten in den betroffenen Gebieten. Wichtige Brutplätze würden durch den Zubau weiterer Anlagen zum gefährlichen Lebensraum und würden keine sichere Rast mehr ermöglichen. In den letzten Monaten haben die Mitglieder von Rückenwind umfassende Vogelbeobachtungen am Penzliner und Daschower See durchgeführt und haben dabei tausende Individuen unterschiedlichster Arten über beiden Seen (dem potenziellen Standort Daschow) beobachtet. Diese Tiere suchen hier Nahrung und nutzen die umliegenden Seen auch als Schlafgewässer. Dies ist nicht überraschend, denn in nur wenigen (z.T. 3) Kilometern Entfernung liegen sehr bedeutende nationale – (u.a. NSG Langenhägener Seewiesen) und internationale Schutzgebiete (n. Natura 2000) im Naturpark Nossentiner Schwinzer Heide und in der sogenannten Naturparkregion. Hier in und um Daschow- Penzlin und im Übrigen auch in, an und um angrenzende Wohnorte mit schutzwürdigem, ruhigem, dörflichen Ortscharakter wie den Ortschaften Kuppentin, Zahren, Gallin, Neuhof, Weisin, Diestelow, Woosten, Kressin, Neu Poserin und vor allem in den Langhägener Seewiesen halten sich insbesondere zahlreiche Vogel- und Fledermausarten auf und erweitern ihren Lebensraum stets bzw. bewegen sich in ihm. Dabei nutzen sie seit vielen Jahren ihre traditionellen Flugrouten, die eben über die benannten Gebiete und Ortschaften führen. Dies ist Ihnen seit Jahren jedoch auch schon bekannt. Die Flugrouten und Zugkorridore dürfen durch noch weitere Windenergieanlagen keinesfalls blockiert und verbarrikadiert werden. Neueste artenschutzrechtliche Untersuchungen, deren Ergebnisse für 2024 vorliegen, bestätigen diese Beobachtungen. Das Gutachten "Modell der Dichte des Vogelzugs" von ILN Greifswald 1996 hat – aktualisiert im Abschlussbericht am 26. September 2024, verfasst von Marcel Tenhaeff, M. Sc. Biologe – ergeben, dass genau die Region, in der massig WEA geplant wurden und werden, mitten in den Flugrouten und Flugkorridore der Arten liegt. Daher ist eine weitere Planung inklusive des Vorranggebiets Daschow als nicht zulässig einzuschätzen; das
Gebiet muss sofort ohne Wenn und Aber aus der Flächenkulisse gestrichen werden, um den Lebensraum vieler geschützter Arten nicht noch weiter einzuschränken.
Die artenschutzrelevanten, sehr aussagekräftigen Bewertungen und Stellungnahmen hiesiger regionaler Spezialisten dazu, wie beispielsweise die des leider verstorbenen Kranich- und Großvogelexperten [Name anonymisiert], seines Nachfolgers [Name anonymisiert], des Fledermausexperten und Leiters des Naturparks Nossentiner –Schwinzer Heide [Name anonymisiert] sowie des Ornithologen und Naturschutzwarts des Landkreises Ludwigslust - Parchim [Name anonymisiert] der letzten Jahre sollten Ihnen bekannt sein.
In Daschow-Penzlin sind derzeit noch keine Genehmigungen zum Bau von WEA erteilt worden demzufolge befinden sich somit auch noch keine Anlagen im Bau und es stehen auch keine Altanlagen dort. Ein Grund mehr, dieses Gebiet zu streichen. Die WEG Daschow und die Erweiterung Plauerhagen sind gerade auch aus naturschutzfachlicher Sicht sensible Flächen und damit auszuschließen. In diesem Sinne verbleibend appelliere ich an eine reelle und bürgernahe Einschätzung Ihrerseits der Situation vor Ort, vor allem aber auch auf das Verständnis und IhreLösungsfähigkeit der Aufgabe, die Lasten der Energiewende gerecht in alle Gebiete zu verteilen.
Ich hoffe auf eine Entscheidung zugunsten des Erhalts unserer wertvollen Umwelt, der zu schützenden Artenvielfalt, der wundervollen Landschaft und Lebensqualität durch Streichung des Vorranggebietes Windenergie Daschow Nr. 64/24 im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP WM2011 aus der verbleibenden Kulisse von 1,4 % sowie auf Verzicht der Erweiterung des Vorranggebietes Plauerhagen 63/24.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß der Bekanntmachung vom 16.06.2025 kann zum Beschluss VV-03/25 Stellung genommen werden. Gebietskonkrete Inhalte sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.
Im Übrigen sei hinsichtlich der inhaltlichen Einwendungen auf die Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe verwiesen. Demnach findet das Vorranggebiet 64/24 Daschow keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist.
Der Fläche des Vorranggebiets 63/24 Plauerhagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung zum 4. Entwurf haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe wird das Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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nicht zugeordnet
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Stellungnahme zur Beschlussfassung der Verbandsversammlung über das weitere Verfahren der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg 2011- Beschluss (VV-03/25) Verbandsversammlung v. 09.04.2025
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg nehme ich als betroffene Einwohnerin der Stadt Plau am See sowie zukünftige Einwohnerin und Immobilienbesitzerin in Kressin Ortsteil Neu Poserin und als Mitglied der engagierten Bürgerinitiative „Rückenwind“, die sich massiv gegen die Ausweisung des Vorranggebiets aussprechen wird und ggf. auch rechtliche Schritte gegen mögliche Genehmigungen einleiten wird, Stellung zum o.g. Beschluss. Zunächst begrüße ich Ihren o.g. Beschluss sehr, die Fläche auf einen Flächenbeitragswert von lediglich 1,4% festzulegen. Dies stellt einen sehr wichtigen Schritt in die richtige Richtung dar. Allerdings muss ich mich zum einen gegen die Beibehaltung des Vorranggebietes (VR) Windenergie Daschow Nr. 64/24 im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP WM2011 aussprechen und erwarte eine sofortige Entfernung des Gebietes aus der verbleibenden Flächenkulisse von 1,4 %.
Zum anderen möchte ich mich gegen die erneut geplante Erweiterungsfläche des Windvorranggebietes Plauerhagen aussprechen.
Meine Einwände betreffen die Punkte
• Optik
• Bedrängung
• gesundheitliche Belastungen Landschaftsbild
• Erholung
• Immobilienwertverlust
• Lastenverteilung
• Kulturgutwahrung
• Tourismus
• Artenschutz Ein entscheidendes Argument gegen die Beibehaltung des Vorranggebietes Daschow und die Erweiterung des Vorranggebietes Plauerhagen ist die bereits bestehende starke optische Belastung/ Bedrängung durch die Windenergieanlagen in der Umgebung von Daschow durch Bestandsanlagen in VR Plauerhagen 63/24 sowie die neu errichteten hohen Anlagen in Barkow VR Wind 62/24 und die repowerten großen Anlagen in VR Lübz/ Werder 65/24.
All diese WEA (Windenergieanlagen) beeinträchtigen nicht nur massiv die Lebensqualität, sondern auch den Erholungsraum der Anwohner in sehr großem Umfang. Diese sehr hohen Anlagen stören das Landschaftsbild bereits jetzt mächtig, sie mindern den Erholungswert enorm und bringen Probleme mit dem Artenschutz in sehr erheblichem Maße mit sich. Das Gebiet um den Ort Daschow ist landschaftlich sehr reizvoll und wird von Anwohnern und zahlreichen Touristen, insbesondere aus dem angrenzenden Kur- und Erholungsgebiet von Plau am See, über Jahrzehnte sehr geschätzt. Es ist offensichtlich, dass wir es hier mit einer besonders kleinstrukturierten und wertvollen Agrarkulturlandschaft zu tun haben. Diese Region verdient es, mehr zu sein als ein Standort für Windenergiegroßindustrieanlagen. Eine Nichtstreichung des Gebiets würde eine erhebliche negative Umweltwirkung in allen Schutzgütern nach sich ziehen. Des Weiteren befindet sich in Daschow das Schloss Daschow, ein geschütztes und wertvolles historisches Kulturgut, dessen Optik durch den Bau weiterer WEA schwer entstellt würde. Wir besuchen seit Jahren regelmäßig den kleinen Campingplatz in Daschow, welcher durch seine attraktive und ruhige Lage sehr beliebt ist. Die Besitzer versuchen diesen Platz Jahr für Jahr durch liebevolle Arbeit zu pflegen und zu erweitern. Gerade die Landschaft wird von Gästen und Anwohnern sehr geschätzt und macht den Charme des Platzes aus. Noch weitere zusätzliche WEA, die mit der Ausweisung des Gebietes zwischen Daschow-Penzlin einhergehen würden, würden diese Gegend unansehnlich und für eine Vielzahl von Einwohnern unbewohnbar machen und die Gegend für Touristen gänzlich unattraktiv werden lassen. Die Dörfer rund um Daschow und der Ort selbst erleben dank hoher Investitionen der dortigen Bewohner in ihre Wohngebäude und Grundstücke eine positive Entwicklung und erfreuen sich wachsender touristischer Beliebtheit. Viele Menschen haben sehr erhebliche Summen in ihre Immobilien investiert und werden sich gegen die Ausweisung eines Windenergiegebiets und vor allem gegen Genehmigungen zum Bau von WEA vehement zur Wehr setzen – zu Recht. Die Anwohner werden sich dies nicht gefallen lassen und mit rechtlichen Schritten dagegen vorgehen, sollte das Gebiet bei der Reduzierung der Gebietskulisse gemäß Beschluss (VV-03/25) der Verbandsversammlung v. 09.04.2025 nicht herausfallen. Meine persönliche Betroffenheit ist ebenfalls gegeben; die enormen Höhen der weiteren Windindustrieanlagen würden eine erhebliche Verdichtung der schon bestehenden Anlagen bedeuten. Sie würden mein Leben und das meiner Nachbarn nachhaltig negativ beeinträchtigen. Ich würde in einem ständigen Gefühl des Umzingelns leben, belästigt durch die Präsenz der zu vielen und zu hohen WEA, die zu dicht an Wohnorte gebaut wurden und werden.
Mein Elternhaus ist in Kuppentin und ist seit vielen Jahren mein Zweitwohnsitz. Kuppentin liegt in unmittelbarer Nähe zu den geplanten WEA. Oft sind die bereits bestehenden Anlagen von Barkow nachts so laut zu hören, dass der Schlaf gestört und die damit einhergehende fehlende Gesundheit nicht mehr gegeben ist. Noch mehr geplante, nähere Anlagen stellen jetzt schon Probleme und psychische Belastungen der Einwohner dar. Viele Menschen fühlen sich bereits jetzt schon belästigt durch störende Geräusche durch WEA. Unsere Nachbarn und mein Elternhaus fürchten um ihre Existenz, da Erholung auf dem eigenen Grundstück durch massive Geräuschbelastungen nicht mehr gegeben ist. Zudem ist der schöne Naturblick, weshalb Grundstücke ausgesucht wurden durch den Bau der viel zu hohen WEA komplett vernichtet. Das VR Daschow, welches unmittelbar neben dem Penzliner See liegt, ist problematisch. Denn hier gehen sowohl Einheimische als auch Touristen gerne Freizeitaktivitäten, wie dem Wandern und Baden nach. Das Umfeld des VR Daschow ist ein wesentliches Erholungsgebiet in dieser Region sowie auch für mich selber in der Freizeit. Sollte ich mich im Falle der weiteren Ausweisung des Gebietes Daschow als Vorranggebiet und dem nachfolgenden Bau von WEA durch den Schlagschatten oder Geräusche der WEA hier gestört fühlen, werde ich ebenfalls Beschwerden einlegen. Es mangelt zudem aus meiner Sicht an gesetzlichen Regelungen, die bei wachsender Höhe der WEA auch eine proportionale Erhöhung der Abstandsvorschriften zu Wohnorten vorsehen. Ich fühle mich durch die beabsichtigte Ausweisung bzw. die Nichtstreichung des Vorranggebiets in meinen Rechten auf Schutzgüter, Erholung und Lebensqualität beraubt. Des Weiteren fürchte auch ich um die Abminderung der Werte meiner Immobilien und werde alles daransetzen, das Gebiet Daschow zu verhindern. Die Bewertung des Standorts Daschow im Hinblick Umweltauswirkungen wie den Tourismus finde ich in Anlage 1 zum Umweltbericht nicht ausreichend betrachtet und auch nicht richtig bewertet sondern eher abgewertet. Dies betrifft nicht nur die Einschätzung der Schutzgüter wie Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, sondern auch die bereits spürbare und sichtbare Überlastung der Region durch Windindustrieanlagen. Mecklenburg-Vorpommern wird als Lebensraum zunehmend an Attraktivität verlieren. Ich befürchte nicht mehr hinnehmbare Emissionen durch Lärm, Infraschall sowie giftigem Abrieb mit seinen negativen Auswirkungen auf die Luft und den Boden, auf dem schließlich auch Lebensmittel produziert werden.
Die im schwach strukturierten Landkreis Ludwigslust –Parchim liegenden Kommunen Lübz und auch Plau mit ihren Gemeinden werden weiter mit Abwanderung zu kämpfen haben, wenn die Überlastung durch WEA nicht endlich zeitnah durch Ausschluss weiterer Vorranggebiete und einem Genehmigungsstopp eingedämmt wird.
Daher erwarte ich, dass die geplanten Vorrangflächen im Bereich Daschow umgehend und zeitnah aus der Liste der Vorranggebiete für Windenergie gemäß dem Beschluss (VV-03/25) gestrichen werden. Denn der zu erwartende massive und sichtbar wachsende Widerstand der Bevölkerung gegen noch weitere Windkraftanlagen in diesem Bereich wird durch Beschwerden verschiedenster Art zum Stillstand der Windkraftanlagen führen und nicht nur wirtschaftliche Einbußen für die Betreiber mit sich bringen. Weiterhin sind wichtige Einwände zum Thema Artenschutz hervorzuheben: Auch aus Sicht des Artenschutzes ist der Bau weiterer Anlagen in dieser Region vollkommen inakzeptabel. Im Windindustriegebiet Plauerhagen kamen und kommen aufgrund von Totfunden bedeutender Arten bereits Windkraftanlagen zum Stillstand – dies ist das Resultat von fehlgeplanten Windeignungsgebieten innerhalb eines sehr sensiblen Gebiets mit u.a. zahlreichen Großvögeln. Die Gefahr von Kollisionen und tödlichen Verletzungen resultiert aus einer sehr großen Artenvielfalt und einem hohen Aufkommen der jeweiligen Arten in den betroffenen Gebieten. Wichtige Brutplätze würden durch den Zubau weiterer Anlagen zum gefährlichen Lebensraum und würden keine sichere Rast mehr ermöglichen. In den letzten Monaten haben die Mitglieder von Rückenwind umfassende Vogelbeobachtungen am Penzliner und Daschower See durchgeführt und haben dabei tausende Individuen unterschiedlichster Arten über beiden Seen (dem potenziellen Standort Daschow) beobachtet. Diese Tiere suchen hier Nahrung und nutzen die umliegenden Seen auch als Schlafgewässer. Dies ist nicht überraschend, denn in nur wenigen (z.T. 3) Kilometern Entfernung liegen sehr bedeutende nationale – (u.a. NSG Langenhägener Seewiesen) und internationale Schutzgebiete (n. Natura 2000) im Naturpark Nossentiner Schwinzer Heide und in der sogenannten Naturparkregion. Hier in und um Daschow- Penzlin und im Übrigen auch in, an und um angrenzende Wohnorte mit schutzwürdigem, ruhigem, dörflichen Ortscharakter wie den Ortschaften Kuppentin, Zahren, Gallin, Neuhof, Weisin, Diestelow, Woosten, Kressin, Neu Poserin und vor allem in den Langhägener Seewiesen halten sich insbesondere zahlreiche Vogel- und Fledermausarten auf und erweitern ihren Lebensraum stets bzw. bewegen sich in ihm. Dabei nutzen sie seit vielen Jahren ihre traditionellen Flugrouten, die eben über die benannten Gebiete und Ortschaften führen. Dies ist Ihnen seit Jahren jedoch auch schon bekannt. Die Flugrouten und Zugkorridore dürfen durch noch weitere Windenergieanlagen keinesfalls blockiert und verbarrikadiert werden. Neueste artenschutzrechtliche Untersuchungen, deren Ergebnisse für 2024 vorliegen, bestätigen diese Beobachtungen. Das Gutachten "Modell der Dichte des Vogelzugs" von ILN Greifswald 1996 hat – aktualisiert im Abschlussbericht am 26. September 2024, verfasst von Marcel Tenhaeff, M. Sc. Biologe – ergeben, dass genau die Region, in der massig WEA geplant wurden und werden, mitten in den Flugrouten und Flugkorridore der Arten liegt. Daher ist eine weitere Planung inklusive des Vorranggebiets Daschow als nicht zulässig einzuschätzen; das
Gebiet muss sofort ohne Wenn und Aber aus der Flächenkulisse gestrichen werden, um den Lebensraum vieler geschützter Arten nicht noch weiter einzuschränken.
Die artenschutzrelevanten, sehr aussagekräftigen Bewertungen und Stellungnahmen hiesiger regionaler Spezialisten dazu, wie beispielsweise die des leider verstorbenen Kranich- und Großvogelexperten [Name anonymisiert], seines Nachfolgers [Name anonymisiert], des Fledermausexperten und Leiters des Naturparks Nossentiner –Schwinzer Heide [Name anonymisiert] sowie des Ornithologen und Naturschutzwarts des Landkreises Ludwigslust - Parchim [Name anonymisiert] der letzten Jahre sollten Ihnen bekannt sein.
In Daschow-Penzlin sind derzeit noch keine Genehmigungen zum Bau von WEA erteilt worden demzufolge befinden sich somit auch noch keine Anlagen im Bau und es stehen auch keine Altanlagen dort. Ein Grund mehr, dieses Gebiet zu streichen. Die WEG Daschow und die Erweiterung Plauerhagen sind gerade auch aus naturschutzfachlicher Sicht sensible Flächen und damit auszuschließen. In diesem Sinne verbleibend appelliere ich an eine reelle und bürgernahe Einschätzung Ihrerseits der Situation vor Ort, vor allem aber auch auf das Verständnis und IhreLösungsfähigkeit der Aufgabe, die Lasten der Energiewende gerecht in alle Gebiete zu verteilen.
Ich hoffe auf eine Entscheidung zugunsten des Erhalts unserer wertvollen Umwelt, der zu schützenden Artenvielfalt, der wundervollen Landschaft und Lebensqualität durch Streichung des Vorranggebietes Windenergie Daschow Nr. 64/24 im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP WM2011 aus der verbleibenden Kulisse von 1,4 % sowie auf Verzicht der Erweiterung des Vorranggebietes Plauerhagen 63/24.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß der Bekanntmachung vom 16.06.2025 kann zum Beschluss VV-03/25 Stellung genommen werden. Gebietskonkrete Inhalte sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.
Im Übrigen sei hinsichtlich der inhaltlichen Einwendungen auf die Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe verwiesen. Demnach findet das Vorranggebiet 64/24 Daschow keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist.
Der Fläche des Vorranggebiets 63/24 Plauerhagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung zum 4. Entwurf haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe wird das Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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privat
ID: 27
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nicht zugeordnet
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im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Teilfortschreibung des Kapitels6.5 "Energie" des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg nehme ich als Anwohner des Ortsteils Daschow (Gemeinde Gallin-Kuppentin) Stellung zum Beschluss VV03/25 vom 09.04.2025.
Ich spreche mich gegen eine mögliche Ausweitung von Vorranggebieten für Windenergie im näheren Umfeld von Daschow aus, insbesondere im Bereich nordöstlich des Ortes.
Meine Einwände stützen sich auf folgende Punkte:
1. Naturschutz und Vogelschutz
Daschow liegt in einem naturräumlich sensiblen Gebiet mit zahlreichen Brut- und Rastvögeln, insbesondere aus dem Bereich der Großvögel (u.a. Kranich, Rotmilan, Storch, Seeadler). Eine Vorrangkulisse im direkten Umfeld gefährdet diese Arten durch:
- Kollisionsrisiken durch Rotorblätter
- Störung von Brut- und Rastplätzen
- Zerschneidung von Flugkorridoren.
Ich rege an, aktuelle avifaunistische Erhebungen bei der Auswahl von Vorranggebieten zu berücksichtigen und naturschutzfachlich sensible Flächen konsequent auszuschließen.
2. Belastung der Anwohner
Daschow ist ein kleines kleines ruhiges Dorf. Windkraftanlagen im Nahbereich würden die Lebensqualität der Einwohner erheblich beeinträchtigen- durch
- dauerhafte visuelle Dominanz der Anlagen (optisch bedrängende Wirkung)
- Lärmemissionen und Infraschall
- Wertverluste von Immobilien
Ich fordere deshalb, ausreichende Abstände zur Wohnbebauung zu wahren, die über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehen und den Charakter des Ortes schützen.
3. Unverhältnismäßige Belastung des ländlichen Raumes
Bereits jetzt sind zahlreiche Flächen in Westmecklenburg mit Windkraft überplant oder bebaut. Eine weitere Vedichtung im ländlichen Raum führt zu einer höchst ungerechten Lastenverteilung.
Ich fordere eine faire regionale Streuung und eine stärkere Berücksichtigung alternativer Flächen z.B. Autobahnnähe mit geringer Wohnbebauung und ohnehin starkem Lärmpegel
Ich bitte darum, bei der neuen 1,4%- Kulisse, keine Vorrangflächen im Bereich Daschow auszuweisen und das Gebiet aus naturschutzfachlichen und siedlungsbezogenen Gründen aus der Teilfortschreibung auszuklammern
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß der Bekanntmachung vom 16.06.2025 kann zum Beschluss VV-03/25 Stellung genommen werden. Gebietskonkrete Inhalte sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.
Im Übrigen sei hinsichtlich der inhaltlichen Einwendungen auf die Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe verwiesen. Demnach findet das Vorranggebiet 64/24 Daschow keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. |
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Rechtsanwalt Armin Brauns
ID: 28
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nicht zugeordnet
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ich zeige erneut die anwaltliche Vertretung der Frau [Name anonymisiert] und des Herrn [Name anonymisiert], beide Eigentümer des Anwesens [Adresse anonymisiert] und [Adresse anonymisiert] in Penzlin (Gallin-Kuppentin) an.
Vertreten werden auch die Mandanten [Namen und Adresse anonymisiert].
Die jeweiligen Vollmachten liegen Ihnen bereits vor.
Für die Eheleute [Namen anonymisiert] und die Eheleute [Namen anonymisiert] wurde bereits anlässlich der Offenlagen am 6.7.2020, 25.9.2020 und 28.10.2023 im Regionalplanverfahren vorgetragen.
Betroffene Gebiete:
Daschow 64/24
VR Wind 63/24 Plauerhagen
I. Klageverfahren Gebiet Plauerhagen
Meine Mandantschaft ist insbesondere von dem Vorranggebiet VR Wind 64/24 Daschow besonders betroffen, aber auch vom VR Wind 63/24 Plauerhagen.
Vorab weise ich darauf hin, dass zum Plangebiet Plauerhagen seit dem 10.6.2023 eine Klage des Vereins für Landschaftspflege, Artenschutz und Biodiversität e.V. (VLAB e.V.) beim OVG Greifswald anhängig ist, da es zu vielfachem Vogelschlag insbesondere auch bei Adlern in dem bereits in Betrieb befindlichen Windpark gekommen ist; Az. 5 K 228/23.OVG.
Das StALU hat bereits signalisiert und auch verfügt, erheblich Abschaltungen von Windkraftanlagen vorzunehmen. Es stehen massive naturschutzrechtliche Belange entgegen. Eine Ausweisung der Vorrangfläche hätte nicht erfolgen dürfen und ist deshalb zurückzunehmen. Das gesamte Gebiet der beiden Potenzialflächen ist aufgrund entgegenstehender naturschutzrechtlicher Belange für die Windkraftplanung tabu. Dies folgt aus den festgestellten Schlagopfern aber auch aus dem geführten Klageverfahren.
Aufgrund des Umfangs des Vortrags werden dem Planverband die Schriftsätze aus dem Klageverfahren zur Kenntnis gebracht:
Anlagen:
Klageschrift – als Anl. 1
Schriftsatz 28.10.2023 – als Anl. 2
Schriftsatz 26.12.2023 – als Anl. 3
Schriftsatz 13.4.2024 – als Anl. 4
Schriftsatz 18.4.2024 – als Anl. 5
Schriftsatz 13.2.2024 – als Anl. 6
Seite 4 von 35
Schriftsatz 10.6.2024 – als Anl. 7
StALU Schriftsatz 16.5.2024 – als Anl. 8
Zusätzlich überreiche ich ein Anlagenkonvolut mit den Anlagen aus dem Klageverfahren. Dieses Anlagenkonvolut kann aufgrund des Umfangs nicht als email übertragen werden. Sie erhalten eine DVD auf dem Postweg. Anlage: DVD (postalisch übermittelt)
Gleiches gilt selbstredend für die benachbarte Fläche Daschow 64/24. Auf dem Gebiet Daschow liegen dieseleben entgegenstehende Belange vor.
Grundsätzlich ist die beabsichtigte Verringerung der Vorrangflächenziele zu befürworten.
Allgemein ist bei der künftigen Planung aber zu beachten:
Die produzierte Strommenge der bereits vorhandenen Windkraftanlagen übersteigt bereits jetzt den von den Netzen aufnehmbaren Strom, insbesondere auch unter Berücksichtigung der deutlich zunehmenden Strommenge aus Photovoltaikanlagen. Dies ist deutlich an den hohen Stillstandzeiten der Windkraftanlagen erkennbar. Es geht bei dem Neubau von weiteren Windkraftanlagen insbesondere um das Abgreifen von Subventionen.
Auch laut Aussage der McKinsey-Forschung ist der derzeit forcierte Ausbau der Windenergie in dieser Form nicht notwendig. Getragen wird der massive Ausbau von dem Durchsetzungsvermögen der Lobbyisten und der bisherigen Bundesregierung.
https://www.mckinsey.de/news/presse/2025-01-20-zukunftspfad-stromnachfrage
Dies gilt insbesondere im Bereich Mecklenburg-Vorpommern. In diesem Bundesland wurden bereits überdimensional viele Windkraftanlagen realisiert und die Bevölkerung maximal belastet.
Im direkten Umfeld ist Plauerhagen, auch Barkow schon mit über 3,5% an WKA belastet und Lübz mit über 5%. Diese Gebiete grenzen direkt an und sind sicht- und hörbar. Es käme zu einer weiteren unverhältnismäßigen überlastenden Umzingelung.
Darüber hinaus kann bislang noch nicht einmal die jetzige Stromerzeugung transportiert werden. Dies wird verschärft durch rasanten Ausbau der Photovoltaik.
Der bisherige rein ideologisch geförderte Ausbau der Windenergie zulasten der Anwohner/Bürger und der Natur/Landschaft kann nicht weiterverfolgt werden.
II. Regionalplanung Grundsätzliches
Grundsätzlich können im Rahmen der Regionalplanung auch die Nutzung des Plangebiets für Windkraftanlagen und Fotovoltaikanlagen geregelt werden. Vom Grundsatz her ist dies auch zu begrüßen. Nach den Gesetzesänderungen der Bundesregierung durch das Wind-an-Land-Gesetz (WaLG) und das WindBG sollen Windeignungsgebiete ausgewiesen werden, die bei Erreichen des Flächenbeitragswerts eines jeden Landes Ausschlusswirkung betreffend der übrigen Landesfläche entfalten sollen. Bis zum Erreichen dieses Flächenbeitragswerts gibt es allerdings keine Ausschlussgebiete. Ungeachtet dessen können die einzelnen Gemeinden im Rahmen der Bauleitplanung zusätzliche Flächen ausweisen, die jedoch als solche keine Ausschlusswirkung entfalten können.
Die Bundesregierung hat wiederholt Notverordnungen zur Sicherung des Energiebedarfs erlassen. Dadurch werden insbesondere Einschränkungen durch Naturschutz, Landschaftsschutz, Bodenschutz, Waldschutz, Denkmalschutz, regionale Grünzüge, Wasserschutz extrem eingeschränkt. Dies alles sind Folgen der maximalen Höherstufung des Ausbaus der Windenergie durch die Verleihung des Prädikats „überragendes öffentliches Interesse“.
Diese rechtlichen Vorgänge begegnen jedoch erheblichen rechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber hat in § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB jene Gründe ausdrücklich benannt, die der Verwirklichung sogenannter privilegierter Vorhaben im Außenbereich entgegenstehen. Durch die Gesetzesänderungen bzw. Erlass der Notverordnung werden diese Schutznormen nahezu bedeutungslos.
Hierzu folgende Anmerkungen des Unterfertigten:
Die gesetzlichen Neuregelungen der letzten Bundesregierung in § 2 EEG und § 45b BNatSchG sind aus hiesiger Sicht rechtswidrig. Diese Regelung in § 2 EEG und auch die Regelung in § 45b BNatSchG (überragendes öffentliches Interesse und öffentliche Sicherheit) führen dazu, dass die Abwägungsentscheidungen der Belange der Windkraftbetreiber und des Naturschutzes nicht nur in „Schieflage“ geraten, sondern dass eine massive Bevorzugung der Windkraftanlagen ohne hinreichenden Grund und unter Missachtung bundesrechtlicher Vorgaben erfolgt. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen die Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten vor. Danach dient die Vogelschutzrichtlinie der Erhaltung der Bestände sämtlicher im Gebiet der Europäischen Union natürlicherweise vorkommenden Vogelarten einschließlich der Zugvogelarten, indem sie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensstätten und Lebensräume verpflichtet, die insbesondere durch die Errichtung von Schutzgebieten sowie durch die Einführung artenschutzrechtlicher Schutzvorschriften. Diesen Erfordernissen ist der Bundesgesetzgeber mit § 44 Abs. 1 BNatSchG nachgekommen. Durch die jetzt durch die Bundesregierung eingeführten Ausnahmevorschriften in § 45b BNatSchG wird dieser ursprüngliche Schutz des § 44 Abs. 1 BNatSchG unionsrechtswidrig ausgehöhlt bzw. teilweise sogar beseitigt. Abweichungen sind nur nach Art. 9 Abs. 1 V-RL erlaubt und zwar im Interesse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit (Buchstabe a).
Der Bundesgesetzgeber legt mit der neuen Regelung fest, dass der Betrieb einer Windkraftanlage stets der öffentlichen Sicherheit dient. Es wird aber damit verkannt, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt ist, einen unionsrechtlichen Begriff rein national zu definieren, um über diesen Weg in den Anwendungsbereich einer Ausnahmeregelung in der V-RL zu gelangen. In Rechtsprechung und Literatur ist seit langem geklärt, dass jeder im Unionsrecht verwendete Begriff autonom in seinem spezifischen unionsrechtlichen Sinne aus sich selbst heraus auszulegen ist, und dass es wegen der notwendig einheitlichen Geltung des Unionsrechts unter allen Mitgliedstaaten keine Verweisung auf innerstaatliche Sinngehalte geben kann. Insoweit ist zu verweisen auf zwei Entscheidungen des EuGH aus den Jahren 2018 und 2019; vgl.
EuGH, Urteil vom 6.3.2018 - C-284/16 Rn. 33
EuGH, Urteil vom 11.4.2019-C-483/17 Rn. 36 sowie auf die weitere Entscheidung des
EuGH, Urteil vom 10.12.2018-C-621/18, Rn. 47.
Hierin ist unter anderem klar festgelegt, dass das Unionsrecht dadurch gekennzeichnet ist, dass es einer autonomen Quelle entspringt und Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten hat. Dies deckt sich letztlich auch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Grundsatz der autonomen Auslegung des Unionsrechts von deutschen Gerichten beachtet werden muss; vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.1.2001 - 1 BvR1036/99.
Speziell hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit hat der EuGH ausgeführt, dass dieser Begriff streng zu verstehen ist, sodass "ihr Umfang nicht einseitig von jedem der Mitgliedstaaten ohne Kontrolle durch die Organe der Europäischen Gemeinschaft festgelegt werden kann."
Damit verbietet sich das Vorgehen der Bundesregierung für einen einzelnen Mitgliedstaat den unionsrechtlichen Begriff der "öffentlichen Sicherheit"; eigenständig-zumal entgegen der EuGH-Rechtsprechung und undifferenziert zu definieren.
§ 2 EEG sowie § 45b BNatSchG verstoßen dementsprechend gegen Art. 9V-RL. Eine konkrete Einzelfallabwägung zwischen dem Artenschutz und anderen Belangen kann deshalb auf dieser Grundlage nicht mehr erfolgen. Es ist davon auszugehen, dass die bezeichneten Neuregelungen europarechtlicher Prüfung nicht standhalten werden. Auf den Verstoß gegen Art. 20a GG wird ebenfalls verwiesen.
Des Weiteren wurde auf Drängen der Bundesregierung auf EU-Basis die Möglichkeit des Erlasses von Notverordnungen zur Errichtung von Windkraftanlagen durchgesetzt, die wiederum in nationales Recht derzeit umgesetzt werden. Hierzu ist anzumerken, dass allein schon die Verfügung dieser „EU-Notverordnung“ auf EU-Basis sowohl gegen die artenschutzrechtlichen Vorgaben der Vogelschutzrichtlinie und weiterer Schutznormen für den Artenschutz verstoßen sowie gegen die bisherige ständige Rechtsprechung des EuGHs zu diesem Themenbereich.
Darüber hinaus ist derzeit der Erlass einer „Notverordnung“ wegen Energiekrise rechtswidrig. Der Ausfall der Stromversorgung in Deutschland war zwar ursprünglich befürchtet worden, nachdem wegen verhängter Sanktionen sowohl die Erdgaslieferungen als nun auch die Rohöllieferungen aus Russland eingestellt wurden. Zwischenzeitlich hat sich die Lage aber derart entspannt, dass für eine Notverordnung kein Raum mehr bleibt. Die Gasspeicher sind gefüllt. Die Bundesregierung plant sogar die Errichtung von Gaskraftwerken. Auch die Prognosen für die Gasversorgung in den kommenden Jahren sind nach Aussage der Erdgasbetreiberfirmen und entsprechender Gutachter absolut gesichert. Gleiches gilt für die Versorgung mit Treibstoffen.
Es hat zwar eine gewisse Teuerung stattgefunden. Die Versorgungslage ist aber nach wie vor in jeglicher Hinsicht gesichert. Insoweit verweise ich auf die erstatteten Gutachten sowie die Meldungen aus der Presse. Folglich sind weitere Maßnahmen, Gesetze und Verordnungen auf der Grundlage einer Notverordnung rechtswidrig. Der Ausbau erneuerbarer Energien ist grundsätzlich zu befürworten. Dies darf aber nicht auf dem Rücken des Artenschutzes und Naturschutzes ausgetragen werden. Den Maßgaben des § 45 Abs. 7 BNatSchG sowie den Neuregelungen in § 45b BNatSchG fehlt insoweit die Rechtsgrundlage. Aufgrund dieser Neuregelungen findet im Ergebnis keine Artenschutzprüfung mehr statt. Dies folgt auch aus den Regelungen der §§ 249 und 245 e BauGB. Der Naturschutz und der Artenschutz werden nach diesen Regelungen komplett ignoriert und ausgeschaltet. Die bisherigen Regelungen haben den Naturschutz und Artenschutz bereits stark zurückgedrängt. Eine Naturschutz- und Artenschutzprüfung war aber immer noch möglich.
Die jetzigen Regelungen verstoßen gegen nationales Recht aber auch gegen Unionsrechts. Dementsprechend sind auch die deutsche Gerichtsbarkeit ebenso wie die Verwaltung verpflichtet, europäische Vorgaben bei der Beurteilung von Klageverfahren wie in vorliegendem Fall zu beachten. Gleiches gilt auch für die anderen ebenfalls eingeschränkten entgegenstehenden Belange. Im Übrigen sei die Regionalplanung darauf hingewiesen, dass der Regionalplan als solcher grundsätzlich über ein Jahrzehnt und mehr Gültigkeit haben soll, wohingegen die Notverordnung in Kürze auslaufen wird. Unter diesen Gesichtspunkten ist nicht nachvollziehbar, wie das Ziel der Vereinbarkeit zwischen Windkraft und Naturschutz erreicht werden soll.
Die politischen Vorgaben ignorieren den Naturschutz, Wasserschutz, Landschaftsschutz, Bodenschutz, Denkmalschutz und die weiteren Schutznormen einseitig zugunsten der Windkraft, wenngleich auch in der Öffentlichkeit anderes behauptet wird.
III. Konkrete Potenzialfläche VR Wind 64/24 Daschow
1. Naturschutz
Der Ausweisung als Windeignungsgebiet stehen insbesondere Belange des Naturschutzes im Sinn des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegen.
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG darf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur dann erteilt werden und eine Positivplanung nur dann erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden und gem. Nr. 2 der Vorschrift andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG dürfen von immissionsträchtigen Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen, sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden.
Die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG angesprochenen „anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften” verweisen insbesondere auf die entgegenstehenden öffentlichen Belange, definiert in § 35 Abs. 3 BauGB, wobei die in § 35 Abs. 3 BauGB vorhandene Auflistung der entgegenstehenden öffentlichen Belange nur exemplarisch aber nicht abschließend ist.
Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben die Belange des Naturschutzes beeinträchtigt. Die Belange des Naturschutzes sind unabhängig vom Naturschutzrecht zu prüfen und unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle.
Das Raumordnungsgesetz schreibt zudem folgende Regelung vor:
§ 7 ROG
(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.
Der Umweltbericht mit Steckbrief 64/24 Daschow enthält folgende Angaben:
Fischadler EPB: 1 Horst, 98% des VRW überlagert
Seeadler EPB: 3 Horste, 83% des VRW überlagert
Weißstorch EPB: 3 Horste, 75% des VRW überlagert
Fischadler, Seeadler, Weißstorch
VRW im erweiterten Prüfbereich: kein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko (§ 45b (4) BNatSchG) bei deutlich erhöhter Aufenthalts-wahrscheinlichkeit von Vögeln in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der WEA mit daraus resultierender signifikanter Risikoerhöhung sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Planungs- und Zulassungsebene festzulegen
Diese Bewertung im Regionalplan ist grundlegend falsch.
Wie oben unter I. dargestellt, liegen in massivem Umfang Tötungen im benachbarten Bereich Plauerhagen vor. Nichts anderes kann im Gebiet Daschow gelten.
Im anhängigen Gerichtsverfahren musste selbst die Genehmigungsbehörde letztlich zugeben, dass die erteilten Genehmigungen angesichts der Schädigungen nicht hätten erteilt werden dürfen.
Der Regionalplaner ist offensichtlich falsch informiert. Die Daten im Steckbrief und die rechtliche Bewertung sind unrichtig.
Gleiches gilt für den Vogelzug Zone A im VRW.
Im Steckbrief wird angegeben, diese sei nicht vorhanden.
Zwischenzeitlich wurde die Zone A aber festgstellt!
Auch wird dieser Belang falsch wiedergegeben.
Das geplante Windkraft Gebiet Daschow liegt in einem naturräumlich sensiblen Gebiet mit
zahlreichen Brut- und Rastvögeln, insbesondere aus dem Bereich der Großvögel (u. a.
Nordische Gänse, Singschwäne (meist ca 500- 2000 Individuen gleichzeitig auf dem Acker
des Gebiets) Kranich, Rotmilan, Seeadler). Eine Vorrangkulisse im direkten Umfeld
gefährdet diese Arten durch:
- Kollisionsrisiken mit Rotorblättern,
- Störung von Brut- und Rastplätzen,
- Zerschneidung von Flugkorridoren. Nach neuestem Gutachten aus Greifswald befindet
sich das Gebiet im Vogelflugkorridor „A“ ( = WKA Verbot).
Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten Kategorien B, C und D einschließlich 500 m Umfeld der VRW
Schlafplatz Gänse der Kat. C (Penzliner See) in mind. ca. 250 m Abstand
betroffen:
Verstoß gegen das Schädigungsverbot (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG) durch Lage im 500 m Umfeld eines Gänseschlafplatzes der Kategorie C nicht auszuschließen
Der Verstoß wird zwar eingeräumt, führt aber nicht zur Streichung des Gebiets.
Der Penzliner See liegt in der Seenkette von den Langenhäger Seewiesen zum Plauer See
und dient den Vögeln seit jeher als Rast- und nächtliches Ruhequartier. Besonders im
Winter, da der See durch seine große Tiefe nicht zufriert und Nahrung und Sicherheit
bringt.
Das gesamte Gebiet ist kleinteilig und naturnah mit Söllen, Mooren, Wasserläufen geprägt,
eine der letzten zusammenhängenden ursprünglichen Landschaften dieser Art in der
Region- ein dringend zu schützendes Gut.
Ausserdem hat der Acker vor Ort hohe Bodenpunkte und ist sehr ertragreich.
Windkraftanlagen würden diesen austrocknen und wertlos machen für die wichtige
Nahrungsmittelproduktion.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Urteil aus dem Jahr 2011 bereits entschieden, dass schon im Regionalplanverfahren entgegenstehende Belange bei der Ausweisung von Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie berücksichtigt werden müssen, wenn sie im Rahmen der Planung bekannt werden.
Auch die aktuelle Bundesregierung hat die Prüfung naturschutzrechtlicher Belange bereits im Planverfahren favorisiert, wenn auch aus anderen Gründen.
Zum einen soll die naturschutzrechtliche Prüfung nur noch als sogenannte „strategische Umweltprüfung“ (SUP) durchgeführt werden. Zum anderen soll dies dann auch für das Genehmigungsverfahren genügen.
Diese sogenannte strategische Umweltprüfung war ursprünglich lediglich als erste überschlägige Prüfung vom Gesetzgeber gedacht, sollte aber keinesfalls eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung ersetzen.
Diese jetzt praktizierte Missachtung der möglicherweise entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Belange kann weder mit der Rechtsordnung der Bundesrepublik noch mit europäischer Gesetzeslage und Rechtsprechung in Einklang stehen.
Statt eine umfassende artenschutzrechtliche Prüfung vorzunehmen, begnügt sich der Regionalplaner mit vorgezogenen Ausnahmetatbeständen.
Diesbezüglich verweise ich auf die nachfolgenden Ausführungen des Herrn Prof. Dr. [Name anonymisiert]:
Ausnahmetatbestand des §§ 45 BNatSchG
Herr Professor Dr. [Name anonymisiert], der im Auftrag des bundesweit anerkannten Umweltverbandes Naturschutzinitiative e.V. (NI) ein Rechtsgutachten erstellt hat, kommt zu dem Ergebnis, dass die windkraftbedingte Tötung europäischer Vögel derzeit aus unionsrechtlichen Gründen nicht auf der Grundlage des § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BNatSchG zugelassen werden darf. Ausnahmen vom Tötungsverbot können zu Gunsten der Windkraftnutzung auch nicht auf § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BNatSchG gestützt werden, weil Windenergieanlagen die Voraussetzungen dieser unionsbasierten Vorschriften nicht erfüllen.
Anlage: Rechtswissenschaftliches Gutachten des Hochschullehrers und Rechtsanwalts Professor Dr. [Name anonymisiert] im Auftrag des Umweltverbandes Naturschutzinitiative e.V. - als Anl. 9
Dies bestätigt, dass die Nebenbestimmungen bezüglich der Ausnahme nach § 45 BImSchG in Genehmigungsbescheiden rechtswidrig sind.
Zu diesem Ergebnis kommt letztlich auch das Verwaltungsgericht Gießen in seiner Entscheidung vom 22.1.2020:
Nach alledem ist die in § 44 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BNatSchG geregelte Ausnahme auf europäische Vogelarten nicht anwendbar, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um eine stark gefährdete Art oder eine weit verbreitete Art handelt.
Die dem Genehmigungsbescheid zugrundeliegende Ausnahme vom Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG lässt sich auch nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BNatSchG stützen. Danach kann eine Ausnahme erteilt werden "im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt".
In Bezug auf die Alternative "maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt" gilt das zum Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BNatSchG gesagte entsprechend, den Art. 9 Abs. 1 V-RL enthält ebenfalls keinen derartigen Ausnahmegrund. Abgesehen davon, setzt dieser Ausnahmegrund voraus, dass umweltverbessernde Maßnahmen nicht nur abstrakt, sondern konkret sein müssen. Durch einzelne Windenergieanlagen wird die Situation der Umwelt aber nicht unmittelbar und konkret verbessert, so dass Planungen und Genehmigung von Windenergieanlagen nicht unter den Ausnahmegrund von § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BNatSchG fallen (Müller-Mitschke, a.a.O. S. 744).
Demgegenüber enthält Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) V-RL den in § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BNatSchG ebenfalls genannten Ausnahmegrund der "öffentlichen Sicherheit", so dass dieser Ausnahmegrund auch in Bezug auf die europäischen Vogelarten Anwendung finden kann.
Der Begriff "öffentliche Sicherheit" ist abweichend vom gleichlautenden – wesentlich weiteren – polizeirechtlichen Begriff, wie er etwa in § 11 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung – HSOG – Verwendung findet, in Anlehnung an die Überlegungen des Europäischen Gerichtshofs zum entsprechenden Begriff in Art. 36 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – enger zu verstehen Nach Art. 36 AEUV stehen den Bestimmungen der Art. 34 und 35 Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -Beschränkungen nicht entgegen, die unter anderem aus der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt sind. Die Vorschrift ermöglicht also die Einschränkung des freien Warenverkehrs.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 36 AEUV (Urteil vom 10.7.1984 – C 72/83 –, juris) kann der Rechtfertigungsgrund der öffentlichen Sicherheit nur geltend gemacht werden, wenn es um Fragen geht, die "wesentlich sind für die Existenz eines Staates". Dies sei der Fall, wenn das "Funktionieren seiner Wirtschaft, (…) das seiner Einrichtungen und seiner wichtigen öffentlichen Dienste und (…) das Überleben seiner Bevölkerung betroffen sind", wobei sich um eine schwere Beeinträchtigung handeln muss (vgl. auch Schröder in Streinz, 3. Aufl. 2018, § 36 AEUV, Rn. 12).
Wenn der Europäische Gerichtshof bereits im Hinblick auf den freien Warenverkehr einen derart strengen Maßstab an den Begriff "öffentliche Sicherheit" angelegt, ist kein vernünftiger Grund erkennbar, warum im Hinblick auf den Artenschutz ein weiterer Begriffsinhalt zur Anwendung kommen sollte. Der Begriff "öffentliche Sicherheit" in § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 4
BNatSchG erfasst somit nur die Existenzsicherung des Staates und die Bekämpfung von Gewaltanwendungen im Inneren oder von außen (so im Ergebnis auch Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 45, Rn.17).
Dies deckt sich mit der bereits erwähnten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach die Ausnahmeregelungen in Art. 9 Abs. 1 V-RL eng auszulegen sind. Es entspricht im Übrigen auch einem allgemein anerkannten deutschen Rechtsgrundsatz, dass Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind.
Für das Gericht ist nicht erkennbar, dass ohne eine Ausnahme unter dem Gesichtspunkt der "öffentlichen Sicherheit" vom Tötungsverbot europäischer Vogelarten nach § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BNatSchG der Bestand der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der staatlichen Einrichtung sowie einer funktionierenden Wirtschaft gefährdet wäre.
So steht insbesondere nicht zu befürchten, dass ohne eine solche Ausnahme die Versorgungssicherheit mit elektrischer Energie nicht gewährleistet werden könnte. Zwar hat der Beklagte dieses Argument angeführt, ohne jedoch nachvollziehbare Ausführungen hierzu zu machen. In Anbetracht des Umstandes, dass in der Bundesrepublik Deutschland seit nahezu 20 Jahren eine Stromüberproduktion erfolgt, ist eine solche Annahme auch mit Blick auf die absehbare Zukunft nicht zu befürchten. So weist der Stromaustauschsaldo seit dem Jahr 2003 einen höheren Stromexport als Import auf, der seit dem Jahr 2013 kräftig gestiegen ist. Zuletzt lag er in den Jahren 2018 und 2019 bei minus 51 bzw. rund minus 37 Terawattstunden. Dies bedeutet, dass Deutschland im Jahr 2019 ca. 37 Milliarden Kilowattstunden Strom mehr exportierte, als es importierte (vgl. de. statista.com > Energie und Umwelt > Energie)
Es ist nicht ernsthaft zu befürchten, dass die Einhaltung der europäischen Vogelschutzrichtlinie zu einem Energieversorgungsengpass in der Bundesrepublik Deutschland führen wird. Denn die Einhaltung der europäischen Vogelschutzrichtlinie bedeutet lediglich, dass dort keine Windenergieanlagen errichtet werden dürfen, wo dies zu einer signifikant erhöhten Tötung von europäischen Vogelarten führen würde. Auch wenn dies zu einer Einschränkung der möglichen Standorte führt, bleibt die Gewinnung erneuerbarer Energien durch Windkraftanlagen weiterhin möglich. Soweit die Stromproduktion aus Windkraftanlagen hierdurch reduziert wird, bleiben ausreichend Möglichkeiten, diese Strommenge durch eine andere Energiegewinnung auszugleichen.
Klimapolitische Zielsetzungen eines Mitgliedstaats haben außer Betracht zu bleiben, soweit sie mit geltenden Rechtsvorschriften nicht im Einklang stehen.
Bei der Errichtung eines Windparks handelt es sich auch nicht um eine bedeutende Infrastrukturmaßnahme, die – wie etwa die Errichtung eines Flughafens (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 19.02.2014 – 8 A 11.40040 –, juris, Rn. 849; Hess.VGH, Urteil vom 21.08.2009 – 11 C 318/08. T –, juris, Rn.771, jeweils zum Ausbau des Flughafens München bzw. D-Stadt) oder die Herstellung einer Fernstraße – für die wirtschaftliche Entwicklung eines regionalen Raumes von erheblicher Bedeutung sind, und deshalb unter den Begriff der "öffentlichen Sicherheit" subsumiert werden können. Soweit das VG Darmstadt in seinem Beschluss vom 24.08.2018 (a.a.O., S.67) diese Rechtsprechung auf Windenergieanlagen übertragt, bleibt mangels einer Begründung unklar, ob es davon ausgeht, es handele sich auch bei Windenergieanlagen um eine bedeutende Infrastrukturmaßnahme.
Auch eine strikt am Wortlaut des Art. 9 Abs. 1 V-RL festhaltende Auslegung führt deshalb nicht zwangsläufig dazu, dass wichtige Infrastrukturvorhaben wegen einer fehlenden Ausnahmemöglichkeit scheitern müssten, und sei es auch nur "wegen der Zerstörung des Nestes einer Amsel" (so aber Dolde, a.a.O.).
(VG Gießen, Urteil vom 22. Januar 2020 – 1 K 6019/18.GI –, Rn. 115 - 127, juris)
2. Landschaftsschutz
Eine Ausweisung der Gebiete VR Wind 64/24 Daschow und VR Wind 63/24 Plauerhagen als Windeignungsgebiete verbietet sich aus Gründen des Landschaftsschutzes.
Gemäß der offiziellen gutachterlichen Landschaftspläne befindet sich das gesamte Gebiet im
„Landschaftsbildpotential sehr hoch bis hoch“.kinsey
Der Gesetzgeber bestimmt mit § 35 Abs. 1 BauGB, dass ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig ist, wenn insbesondere öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Wann eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt, definiert u. a. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Bauvorhaben sind dann nicht zulässig, wenn das Vorhaben die natürliche Eigenart
der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet; § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB.
Durch die heute üblichen überdimensional hohen Anlagen wird die natürliche Eigenart der Landschaft im Bereich der streitgegenständlichen Fläche zerstört.
Der Planer führt zum Landschaftsschutz im Umweltbericht lediglich aus:
Strukturierende Landschaftselemente im VRW:
▪ naturnahe Feldgehölze und naturnahe Feldhecken
▪ nordöstl. angrenzendes Waldgebiet
▪ Röhrichtbestände und Riede (Feuchtgebiet südl. des Penzliner Sees, Feuchtgrünland mit Phragmites-Röhricht)
▪ Seggen- und binsenreiche Naßwiesen (Feuchtwiese nördl. des Neuhöfer Sees)
▪ naturnahe Bruch-, Sumpf- und Auwälder, langgestreckt im westl. VRW
▪ 8 Sölle
▪ 3 stehende Kleingewässer, einschl. der Ufervegetation (Gehölzbestand)
▪ offener Graben nordwestl.
▪ ländliche Wege, teils mit begleitender lückiger Baumreihe
Agrarbereich, flachwellig, Übergangsgebiet meist Sander;
VRW liegt vollständig im LBR V 4 - 8 „Ackerlandschaft Neu Poserin – Plau“ mit dem Gesamteindruck „Agrarkulturlandschaft mit wertvoll-ästhetischen Teilelementen“
Eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Thema Landschaftsschutz wird aber nach wie vor vermisst.
Das Thema Landschaftsschutz ist aufzuarbeiten.
3. Wasserschutz
Voran geschickt sei, dass der Wasserschutz zunehmend an Bedeutung gewinnt.
Die Grundwasserreserven und deren Gefährdung rücken mehr und mehr in den Fokus.
Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass Windkraftanlagen im Fall einer Havarie massive Umweltschäden auslösen.
Selbst die Schutzeinrichtungen wie beispielsweise Ölwannen und dergleichen sind nicht in der Lage, die ungeheure Menge an Ölen aufzufangen, sodass das Grundwasser und Trinkwasser nachhaltig verseucht wird.
Auch im Fall eines Brandes gelangen giftige Schadstoffe insbesondere durch das Löschwasser in das Grundwasser und Trinkwasser.
Vertiefender hydrogeologische Untersuchungen sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zwingend notwendig.
Seitens Windkraftbetreiber wird zwar immer wieder beteuert, auch im Fall einer Havarie könne Öl nicht ins Grundwasser gelangen.
Diverse Brandberichte zeigen aber, dass im Falle der Havarie der Anlagen riesige Mengen Öl ungehindert in den Bodenbereich und damit auch in das Grundwasser kommen können. In einer Wasserschutzzone sind deshalb Windkraftanlagen grundsätzlich abzulehnen.
Deshalb ist festzustellen:
Einer Ausweisung als Vorranggebiet Daschow und Plauerhagen stehen Belange des Wasserschutzes entgegen; § 29 Abs. 2 BauGB und § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 BauGB.
Aus dem Steckbrief Daschow ist zu entnehmen:
Klein- und Fließgewässernetz im VRW:
Gewässer sind bei Planung der WEA freizuhalten (Ausschlusskriterium gem. Planungskonzept)
Vermeidung erheblicher stofflicher und hydraulischer Belastungen durch ggf. erforderliche Wasserhaltung/Wassereinleitung in der nachgeordneten Planungs- und Zulassungsebene
Grundwasserkörper gem. WRRL im VRW:
MEL_EO_12_16 Mittelelde, Anteil 73% im Gebiet
WP_WA_5_16 Mildenitz, Anteil 27% im Gebiet
Einzelfallprüfung und Beachtung der Belange der EU-WRRL in der nachgeordneten Planungs- und Zulassungsebene
Weitere Ausführungen zum Wasserschutz und zum Boden (Durchlässigkeit) werden nicht gemacht. Offensichtlich wurde insoweit auch keine Prüfung vorgenommen.
Die „Verschiebung“ in das Genehmigungsverfahren ist unzulässig, weil § 35 abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB den Wasserschutz als möglichen entgegenstehenden planerischen Belang ausdrücklich benennt.
Eine Gefährdung des Grundwassers und der Wasserschutzzonen durch Windkraftanlagen besteht sowohl in der Bauphase als auch in der Betriebsphase.
Während der Bauphase kann es zu massiven Beeinträchtigungen des Grundwassers durch Öle und Treibstoffe kommen. Die Gefahr der Verunreinigung ist in dieser Bauphase besonders hoch.
Auch in der Betriebsphase besteht die Gefahr der Grundwasserverunreinigung im Fall der Havarie der Anlage oder auch bei Wartungsarbeiten und „Ölwechsel“.
Hinzu kommt die Gefahr bei Brand der Anlage. Herunterfallende Teile der Flügel müssen durch die Feuerwehr abgelöscht werden. Hierbei entstehen massive Schadstoffe, die dann ungehindert ins Grundwasser gelangen können.
Selbst bei Annahme, Windkraft sei zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich, vermag dies den Schutz des Trinkwassers nicht zu überwinden.
Von der Schädigung der Trinkwasserversorgung ist auch im vorliegenden Fall auszugehen.
Die Anlagen liegen zwar nicht direkt im Trinkwasserschutzgebiet. Das Grundwasser steht aber mit Brunnen in unmittelbarer Verbindung.
Maßgeblich ist insbesondere, dass in vorliegendem Fall Alternativstandorte zur Verfügung stehen. Trifft dies wie in vorliegendem Fall zu, kann keine Ausnahmegenehmigung und damit keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windkraftanlagen erfolgen und damit auch keine Ausweisung dieses Gebietes.
Auf die minimale Deckschicht und damit auf die fehlende Filterung wird hingewiesen.
Der Boden ist massiv durchlässig, so dass Schadstoffe ungehindert ins Grundwasser gelangen können.
Exakt dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 3.7.2024 entschieden, wobei der Unterfertigte die Klagepartei, einen anerkannten Naturschutz- und Umweltverband, in diesem Verfahren vertreten hat;
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 3.7.2024, 22 A 23.40049.
Dem folgen auch die Kommentare:
Eine Befreiung kommt dann nicht in Betracht, wenn eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nach den gegebenen Umständen und im Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognoseentscheidung nicht von der Hand zu weisen ist. Die Möglichkeit der abstrakten Gefährdung des Schutzzwecks schließt die Erteilung einer Befreiung aus.
Trotz Gefährdung des Schutzzwecks kann eine Befreiung erteilt werden, wenn überwiegende Allgemeinwohl Interessen dies erfordern. Alleinige Individualinteressen scheiden insoweit aus und die Allgemeinwohlinteressen müssen im Rahmen einer Abwägung, die auch eine Prüfung zumutbarer Alternativen einschließt (Fettdruck vom Verfasser eingefügt), den Schutzzielen der Wasserschutzgebietsverordnung vorgehen;
vgl. Landmann/Rohmer Umweltrecht, zu § 52 WHG Rz. 39.
Der Belang des Wasserschutzes steht dementsprechend einer Ausweisung als Vorranggebiet entgegen.
4. Brandschutz
Im Fall einer Havarie durch Brand der Anlage ist von Gefahren und Schädigungen der Anwohner auch in größerer Entfernung zur Windkraftanlage auszugehen.
Dies zeigt der Fall des Waldbrandes bei Treuenbrietzen in Brandenburg im Jahr 2022. Laut Nachrichtenmeldungen der Radiostationen (z.B. Bayerische Rundfunk vom 20.6.2022) war der Brandgeruch noch in der sächsischen Landeshauptstadt Dresden deutlich wahrzunehmen. Hierbei handelt es sich um eine Entfernung von ca. 200 km.
Schädliche und giftige Rauchentwicklung ist deshalb in einer kurz bemessenen Entfernung von 5-6 km durchaus als nachbarbeeinträchtigend zu bezeichnen und festzustellen, sodass die Drittschutzwirkung in vorliegendem Fall für diesen Sachverhalt zu bejahen ist.
Nach § 9 BauPrüfVO muss das Brandschutzkonzept auf den Einzelfall und auf die Nutzung der baulichen Anlage abgestimmt und hinreichend bestimmt sein. Die angewandten Nachweisverfahren und die zu Grunde gelegten Parameter, insbesondere Brandszenarien, sind detailliert darzulegen. Dazu gehören neben erhöhten Brandgefahren durch WEA im Wald, Brandlasten und insbesondere Gefahrstoffe in den verbauten Anlagen, ferner Risikoanalysen für die Einsatzkräfte der Feuerwehren.
Insbesondere dreht es sich dabei um Gefahren aus dem Einsatz von Kohlefaserwerkstoffen an Windkraftanlagen. Beim Brand und bei mechanischer Überbeanspruchung dieser Kohlefasern (Carbonfasern) können kleinste unsichtbare lungengängige Fasern freigesetzt werden. Seitens der WHO sind Fasern in einer bestimmten Größe als "splitterförmige Fasern nach WHO" als krebsfördernd eingestuft. Jede eingeatmete WHO- Faser kann die Lunge nicht wieder verlassen und über Jahre einen Lungenkrebs bilden. Im Volksmund werden diese Fasern "Fiese Fasern" genannt. Bei den Schadensereignissen können auch weitere Fasern in anderen Abmessungen freigesetzt werden, die anderweitig für Augen, Haut und Atemwege gefährlich werden können. Eingesetzte Kräfte müssen sich wirksam gegen derartige Gefährdungen schützen.
Nach Beobachtungen in den Medien wird diese Problematik völlig ignoriert. Völlige Kontrastprogramme zur Bundeswehr kann man beim Einsturz der WKA Nordex N 149 am 29.9.2021 in Haltern am See/NRW oder beim wiederholten Brand einer WKA Gamesa G 90 am 3.1.2022 in Sarow (MeckPom) feststellen.
Eine völlig unterschätzte Gefahr der „Fiesen Fasern“ besteht außerdem in der Eigenschaft, dass die unsichtbaren Fasern nach dem Schadensereignis überall in der Gegend herumliegen und der Wind für eine Weiterverbreitung sorgt. Die Fasern werden erst ungefährlich, wenn sie mechanisch entfernt oder abgedeckt werden.
Welche Ausmaße derartige Unfälle annehmen können, beweisen die Eurofighterabstürze der Bundeswehr vom 24.6.2019 am Fleesensee in MeckPom oder der Hubschrauberabsturz vom 1. Juli 2019 bei Aertzen in Niedersachsen. In einem Eurofighter sind 8000 kg CFK verbaut.
Rotorblätter für Windkraftanlagen sind hinsichtlich der verbauten Werkstoffe in etwa vergleichbar mit Rotorblättern von Bundeswehrhubschraubern. In der zivil-militärischen Zusammenarbeit - Streitkräftebasis – ist die Gefahr durch „fiese Fasern“ Gegenstand spezieller Einsatzübungen.
Diese bodennahen Schadensereignisse können nur ansatzweise Vorstellungen belegen, welches Szenario sich ergibt, wenn über einem Wald in bis zu 250 m Höhe beispielsweise eine WKA Nordex N163 brennt. In deren Rotorblättern sind 71000kg Glasfaser/Kohlefaser- Mischlaminat in Epoxidharzbindung (GFK/CFK) verbaut.
Völlig außer Kontrolle würde sich so ein Brand über Stunden entwickeln und den krebserregenden Staub in einem großen Gebiet über viele Kilometer hinweg verteilen.
Auch die Hausgrundstücke der Mandanten wären hierbei betroffen.
Diese Gefahr bestätigt auch der Präsident des Deutschen Feuerwehrverbandes in einem Interview im Behördensicherheitsportal Crisis Prevention am 1. Februar 2019. In diesem
Interview weist er auch auf die Notwendigkeit hin, dass vom DFV eine Einsatzempfehlung für die Feuerwehrleute zum richtigen Umgang mit Carbonbränden erarbeitet wird.
Dazu ist anzumerken, dass diese Einsatzempfehlung bis heute fehlt und außerhalb des Brandes auch die Gefahren bei mechanischer Überbeanspruchung von Carbonfasern beachtet werden müssen. Besonders brisant sind auch die Aussagen von Politik und Behörden, eine DFV- Fachempfehlung zu "Einsatzstrategien an Windkraftanlagen" von 2008 und Update von 2012 regele das Handeln der FW an WKA. Beide Handlungsempfehlungen entsprechen nicht mehr dem aktuellen Stand und sind schon seit Jahren zurückgezogen. Bereits 2008 war dieses Exemplar schon völlig veraltet, weil es keinerlei Bezug auf den Einsatz von Kohlefaserwerkstoffen in WKA hatte. Seit 15.10.1993 wurden Rotorblätter für WKA in Deutschland aus GFK/CFK Mischlaminat hergestellt.
Nach den Luftfahrzeugabstürzen im Sommer 2019 eskalierte zum Jahresende
2019 die GFK/CFK- Problematik in Deutschland völlig.
Auf der 93. Umweltministerkonferenz am 15. November 2019 wurde die öffentliche Bekanntgabe des Abschlussberichtes "Entsorgung faserhaltiger Abfälle" der Bund/Länder- Arbeitsgemeinschaft Abfall beschlossen. Dieser Bericht legt auf S. 15 offen, dass regelmäßig Rotorblätter ab etwa 50 m aus GFK/CFK Verbundmaterialien hergestellt werden.
Zitat: "Für diese Mischlaminate aus Glasfaser- und Carbonfaser gibt die Entsorgungswirtschaft aktuell keine Entsorgungswege an".
Seit Jahrzehnten sammeln sich bei Rotorblattschäden oder Anlagenrückbau GFK/CFK Verbundmaterialien an, für die es keine klaren Entsorgungswege gibt. Dennoch wird in jeder Genehmigung eine finanzielle Sicherheitsrücklage für ein unbekanntes Verfahren beim Anlagenrückbau berechnet. Völlig unrealistische Rückbaukosten begünstigen die Anlagen-Errichter bei Bieterverfahren vor der Bundesnetzagentur und führen zu einer Marktverzerrung.
In der 93. Umweltministerkonferenz (15.11.2019) wurde bereits weiterhin beschlossen, dass die Konferenz der Arbeits- und Sozialminister eine Überprüfung der Gefährlichkeit von
Carbon- und Glasfasern sowie der von freigesetzten Carbon- und Glasfasern ausgehenden Gesundheitsrisiken zeitnah zu veranlassen hat.
Auf Grund dieser geschilderten Probleme sind die WKA-Hersteller seit Jahren erfolgreich bemüht, die Gefährlichkeit und die Entsorgungsprobleme von Carbonfasern in WKA zu verschweigen.
Alle Versuche scheitern, mögliche Gefahren durch Kohlefasern zu verharmlosen. Bei Errichtung, Normalbetrieb, Störfall und Rückbau können vielfältige schädliche Umwelteinwirkungen aus den Kohlefaserwerkstoffen entstehen. Bereits bei der Antragstellung hat der Investor Nachweise vorzulegen, welche Stoffe verbaut werden sollen, die möglicherweise bei Errichtung, Normalbetrieb, Störfall oder Rückbau schädliche Umwelteinwirkungen verursachen können. Die 9. BImSchV regelt das Genehmigungsverfahren. Insbesondere der § 4 regelt den Umgang mit den Unterlagen.
Im konkreten Fall ist ein wissenschaftlicher Nachweis erforderlich, welches Gebiet von einem möglichen Brand der Carbonfasern in den Rotorblätter in bis zu 250 m Höhe betroffen ist. Für den Störfall ist die Nachweisführung nach dem Gauß-Wolken-Modell oder dem Schwerwolken-Modell etablierte Verfahren.
Wesentliche Probleme im Zusammenhang mit dem Kohlefasereinsatz im Genehmigungsverfahren wurden völlig falsch bewertet. Einerseits beruht das aus der Unkenntnis der Art möglicher schädlicher Stoffe und andererseits aus der Unkenntnis der reellen Menge dieser schädlichen Stoffe.
Aber selbst die herkömmliche Brandbekämpfung wird im Planverfahren nicht behandelt.
Nicht erörtert wird die Problematik, dass nach dem ersten Löschwasserzugriff (Wasser reicht nur wenige Minuten) weitere Löschwassermengen zur Verfügung stehen müssen. Woher diese kommen sollen und womit und vor allem in welcher Zeit sie zum Brandort transportiert werden können, wird nicht dargelegt. Mangels einer unerschöpflichen Löschwasserquelle im Windparkbereich muss die Löschwasserversorgung aus den umliegenden Bereichen, insbesondere den Anrainergemeinden erfolgen.
5. Entgegenstehende immissionsschutzrechtliche Belange
a. Schalleinwirkungen
Windkraftanlagen arbeiten nicht geräuschlos. Die Nachbarschaft hat deshalb Anspruch darauf, dass die von einer Windkraftanlage hervorgerufenen Lärmimmissionen nicht die Grenze zur erheblichen Belästigung oder gar Gesundheitsgefährdung überschreiten. Dies folgt aus § 5 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Ziffer 1 BImSchG.
Von den Windkraftanlagen gehen voraussichtlich Beeinträchtigungen aus, die im Ergebnis ihre Zulassung in dem hier in Rede stehenden Nahbereich zu den Wohngebäuden generell ausschließt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.2007, 4 C 2.07).
Angesichts des geringen Abstands der Anlagen zur Wohnbebauung ist mit erheblichen Belastungen der Anwohner zu rechnen.
Der Abstand ist deshalb ungenügend.
Dies gebietet insbesondere § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB, der in Zusammenhang mit §§ 5 und 6 BImSchG den sogenannten entgegenstehenden Belang des vorbeugenden Immissionsschutzes bildet.
Grundsätzlich hat die Planung von Windkraftanlagen aber so zu erfolgen, dass die Immissionsrichtwerte auch im Zusammenhang mit Vorbelastungen und Fremdbelastungen ohne Betriebsreduzierungen möglich sind.
Zum Thema Schallbelastung führt der Regionalplaner im Steckbrief nichts aus.
Grundsätzlich sind aber mögliche Schallbelastungen anhand einer sog. Referenzanlage zu prüfen. Dies wurde unterlassen und ist nachzuholen.
b. Baurechtliches Gebot der Rücksichtnahme:
Die Ausweisung der Vorrangflächen verstößt zum Nachteil der Anwohner gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme, das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB seine Grundlage findet;
BVerwG, Beschluss vom 28.07.1999 – 4 B 38.99.
Die möglichen Windkraftanlagen werden schädliche Umwelteinwirkungen i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorrufen, die für die betroffenen Bürger und deren Familien unzumutbar sind. Die Grenzen der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen auf Nachbarn und damit das Maß an gebotener Rücksichtnahme werden auch im Bereich des Baurechts durch §§ 3 Abs. 1, 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 3 BauGB geregelt. Neben dem Lärm, gibt es noch viele verschiedene Dinge, wie sich Windkraftanlagen auf den Menschen und dessen Lebensqualität auswirken. Infraschall, Schattenwurf, Blinklichter. Diese Dinge sind immer da. Nicht nur ein paar Stunden, sondern immer. Der Schattenwurf betrifft nicht nur uns Menschen, sondern auch die Wildtiere.
Das BVerwG weist in seiner Entscheidung vom 11.12.06 - BVerwG 4 B 72.06 - ausdrücklich darauf hin, dass es jedenfalls einer Einzelfallbetrachtung bedarf, um eine optisch bedrängende Wirkung zu beurteilen.
Durch die Bundesregierung wurde Anfang 2024 eine Gesetzesänderung mit § 249 Abs. 10 BauGB bewirkt, wonach bei einem Abstand der zweifachen Anlagenhöhe keine bedrängende Wirkung mehr vorliegen soll.
Bislang waren der Abstand und die Feststellung einer bedrängenden Wirkung gesetzlich nicht festgelegt. Die jetzige Bundesregierung hat erstmals diese Maßgabe nunmehr in § 249 Abs. 10 BauGB platziert.
Diese Vorschrift soll einzig und allein dazu dienen, Windkraftanlagen Vorschub zu leisten unter Ignorieren der physischen und psychischen Belastung der Anwohner, die offensichtlich dem jetzigen Gesetzgeber fremd ist.
Bei den derzeit gängigen Anlagen, die eine Höhe von mindestens 250 m aufweisen, kann diese Maßgabe rechtlich keinen Bestand haben, weil damit massiv insbesondere in die
Grundrechte der Anwohner eingegriffen wird. Dies gilt zum einen für das Grundrecht auf Leben und Gesundheit sowie körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) aber auch für das Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG).
Durch die Anordnung aller vorhandenen und geplanten Anlagen wird die Mandantschaft massiv beeinträchtigt.
Es bedarf im vorliegenden Fall schon deshalb einer Einzelfallregelung, weil die Mandantschaft sehr nahe an der Potenzialfläche wohnt.
Diese Planungen zerstören jegliche Lebensqualität der Mandantschaft, von den gesundheitlichen Beeinträchtigungen ganz zu schweigen.
c. Infraschall:
Völlig unberücksichtigt bleibt bei der Betrachtung des Abstands der Windkraftanlagen zur Wohnbebauung die Problematik des Infraschalls.
Bislang wurde von Windkraftbetreibern und Verwaltungsbehörden die Infraschallbelastung betroffener Bürger und Anwohner stets in Abrede gestellt.
Zugegeben wurde allenfalls eine Infraschallbelastung in einem Abstand von 300m.
Diese Anlagen werden aber aufgrund der Höhe und Leistung der Anlagen derart massiv Infraschall abstrahlen, so dass hier hohe Gefahr für die Mandantschaft besteht.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass auf internationaler Ebene seit Jahrzehnten der Infraschall als mögliche militärische Waffe erforscht ist und jederzeit einsetzbar ist.
Die Grenze zur gesundheitlichen Schädigung der Anwohner und der Mandantschaft wird überschritten und wird bei Realisierung der Planung zur permanenten Schädigung der Anwohner führen.
Die Planung enthält diesbezüglich noch nicht einmal einen Ansatz der Prüfung der Relevanz dieser bevorstehenden Schädigung der Anwohner, sondern wird offensichtlich bewusst in Kauf genommen.
Es liegt eine wissenschaftliche Studie des Instituts für Hirnforschung und angewandte Technologie GmbH vom 28.10.2005 vor, die nach wie vor Gültigkeit besitzt und deren Ergebnis in dieser Einlassung unten noch näher wiedergegeben wird.
Neueste weitere Studien beweisen, dass durch Windkraftanlagen der so genannte Infraschall erzeugt wird. In- und Auslandsstudien haben nachgewiesen, dass durch Infraschall enorme körperliche Belastungen bis hin zu schwersten Erkrankungen auftreten.
Dr. med. Bernhard Voigt, Facharzt für Arbeitsmedizin; Gesundheitsgefährdung durch Infraschall - als Anl. 10
Ärzteforum Emissionsschutz, unabhängiger Arbeitskreis erneuerbarer Energien
- Bad Orb; Gefährdung der Gesundheit durch Windkraftanlagen - als Anl. 11
Der Begriff „Infraschall“ wird üblicherweise für einen Frequenzbereich verwendet, in dem eine Tonhöhenwahrnehmung nicht mehr möglich ist (unter 16 Hz bzw. 20 Hz). Allerdings wird vom Menschen der Infraschall vielfältig sensorisch wahrgenommen, obwohl die Tonhöhenwahrnehmung fehlt.
Das Robert-Koch-Institut mahnt in seiner Empfehlung aus dem Jahr 2007 einen deutlichen Mangel an umweltmedizinisch orientierten wissenschaftlichen Studien zu tieffrequentem Schall an.
Gleichwohl weist das Robert-Koch-Institut auf festgestellte Erkrankungen durch „Infraschall“ hin. Als bereits gesicherte Krankheitssymptome gelten insbesondere Müdigkeit am Morgen, vermehrte Schlafstörungen, Einschlafstörungen und eine subjektive Verminderung des Konzentrationsvermögens.
Das Robert-Koch-Institut bezeichnet Belästigung durch tieffrequenten Schall als sehr ernst zu nehmendes Problem, das nach Auffassung von verschiedenen Wissenschaftlern bisher von Behörden unterschätzt und nicht mit adäquaten Methoden erhoben wird.
Des Weiteren weise ich auf eine Infraschall-Studie von Professor Christian-Friedrich Vahl hin. Er ist Direktor der Klinik für Herz- Thorax- und Gefäßchirurgie der Mainzer Universitätsmedizin.
Tieffrequente Schallkomponenten werden im Wesentlichen durch schwere, bewegte (einschließlich rotierende) Massen oder durch Turbulenzen sowie Resonanzphänomene hervorgerufen.
Bei den bisher üblichen Messmethoden werden die meisten Schallpegelmessungen mit dem A-Bewertungsfilter (dB(A)) durchgeführt, der die Belastung bei tieffrequenten Geräuschimmissionen unterschätzt oder überhaupt nicht berücksichtigt.
So führt das Landesamt für Umweltschutz Baden-Württemberg in seiner Veröffentlichung „Lärmbekämpfung, Ruheschutz, Analysen, Tendenzen, Projekte in Baden-Württemberg“ aus, dass in der Praxis immer wieder Lärmbeschwerden auftreten, „bei denen trotz glaubhaft vorgetragener starker Belästigungen nur relativ niedrige A-bewertete Schalldruckpegel gemessen werden können. Solche Lärmeinwirkungen sind geprägt durch ihre tieffrequenten Geräuschanteile, i. d. R. verbunden mit deutlich hervortretenden Einzeltönen“.
Das Robert-Koch-Institut verweist gleichfalls auf entsprechende Belastungen durch tieffrequente Schallkomponenten, insbesondere von Risikogruppen, wie z. B. Kinder und Jugendliche, aber auch Schwangere, Wöchnerinnen und Kinder in der postnatalen Phase. Auf europäischer Ebene wird für schwangere Arbeitnehmerinnen in der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG festgelegt, dass sie keine Tätigkeiten verrichten sollten, die zu starker niederfrequenter Vibration führen können, da sich hierdurch das Risiko einer Fehl- oder Frühgeburt erhöhen kann.
Fehlerhaft wird der niederfrequente Schall unter 20 Hz von Planern - wie auch in vorliegendem Fall – nicht berücksichtigt und auch nicht überprüft, sondern lapidar mit der Bemerkung weggewischt, Infraschall sei ausgeschlossen.
In der wissenschaftlichen Literatur setzt sich jedoch die Erkenntnis durch, dass Windkraftanlagen grundsätzlich auch Geräuschemissionen im niederfrequenten Bereich, also Infraschall, verursachen. Die wesentliche Rolle spielen die Wirbelablösungen an den Rotorblattenden. Hinzu kommt der Einfluss anderer Wirbel erzeugender Kanten, Spalten und Verstrebungen. Die Umströmung der Rotorblätter verursacht ein ähnliches Geräusch wie ein umströmter Flugzeugtrageflügel. Ein tief fliegendes Segelflugzeug, das im Bahnneigungsflug eine vergleichbare Anströmungsgeschwindigkeit erfährt wie ein Rotorblatt einer Windkraftanlage erzeugt dasselbe breite Zischen oder Rauschen im Frequenzbereich von etwa 1 kHz. Neben dem breiten aerodynamischen Rauschen des Rotors im Mittelfrequenzbereich von etwa 1 000 Hz können Windkraftanlagen pulshafte niederfrequente Schallschwingungen erzeugen. Diese entstehen dann, wenn die Auftriebskräfte an den Rotorblättern in Folge unstetiger Umströmbedingungen einem schnellen Wechsel unterliegen. Insbesondere schnelle Veränderungen des aerodynamischen Anstellwinkels und damit der aerodynamischen Auftriebskraft sind hierfür die maßgebliche Ursache.
Die bisher entscheidenden Gerichte folgen der irrigen Ansicht, Infraschall habe ab einer Entfernung von ca. 300 m keine spürbaren Auswirkungen mehr auf die Gesundheit der Menschen.
Dies widerlegt eindrucksvoll die Zusammenstellung des Dr. med. Johannes Mayer D.O.M, Facharzt für Allgemeinmedizin/Osteopathische Medizin und Präsident des BDOÄ (Berufsverband deutscher Osteopathischer Ärzteverbände).
-Gesundheitliche Auswirkung von hörbarem Schallimmissionsrichtwerte und von Infraschall; Dr. med. Johannes Mayer – als Anl. 12
Die nachfolgenden Unterlagen bestätigen, dass die bisher auch von den Gerichten vertretenen Ansichten zum Thema Infraschall, Körperschall und niederfrequente Schall nicht länger haltbar sind:
- Windturbine Syndrome - übersetzte Fassung – als Anl. 13
- Ärzte für Immissionsschutz - Positionspapier zu Gesundheitsrisiken beim Ausbau der erneuerbaren Energien vom 28.11.2014 – als Anl. 14
- Presseerklärung: Infraschall-Experten-Hearing am 16.12.2014 des Landesverbandes Vernunftkraft Hessen e.V. vom 31.01.2015 – als Anl. 15
Neuere umweltmedizinische Erkenntnisse schreiben den niederfrequenten Schallimmissionen gravierende Auswirkungen auf den menschlichen Körper zu.
Infraschall entsteht überall dort, wo Geräte mit großen betriebsbedingten Schwingungen auftreten wie beispielsweise Windkraftanlagen. Deren Rotorflügel sind exzellente Erzeuger von luftgeleitetem Schall. Die dadurch ausgelösten extraauralen Lärmwirkungen betreffen insbesondere das cardiovasculäre System des Menschen und können zu Herzrhythmusstörungen mit Schlafstörungen führen.
Eine ernstzunehmende Stellungnahme zum Thema Infraschall sucht man in dem besagten Schallgutachten vergebens, obwohl zwischenzeitlich durch bereits benannte Studien und Aufsätze nachgewiesen wurde, dass dieses Thema sehr wohl von Relevanz ist und auch im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden muss.
Kinder, Schwangere, Ältere, Menschen mit Vorerkrankungen sind vom Infraschall stark betroffen. Der von Hessen angewandte Abstand von 1.000 m (mittlerweile 600 m) ist aus gesundheitlichen Gründen zu wenig. Auch die Mindestforderung von 10 H wie in Bayern (bis 2.000 m) ist bereits wissenschaftlich betrachtet zu gering, da in Siedlungen immer auch Kinder und Alte wohnen. Starre Meterangaben sind ungeeignet, weil WEA unterschiedlich hoch und leistungsstark entsprechend ihrer Megawatt-Zahl sind und die Geologie (Untergrund, Gestein, wasserführende Schichten, Gebirgs- oder Tallagen etc.) große Auswirkung hat. Wenn man dennoch eine feste Entfernungsangabe festlegen möchte, wäre für Kinder, Kranke und gesundheitlich Vorgeschädigte (die in allen Siedlungen wohnen) die Mindestentfernung 10.000 m.
Zu beachten in diesem Zusammenhang ist insbesondere das erst kürzlich ergangene Urteil des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 2.5.2019, 7 U 140/18.
Dieses Urteil leitet eine Wende im Bereich der Behandlung des Infraschalls in Zusammenhang mit Windkraftanlagen ein.
Das Gericht bringt zum Ausdruck, dass der Richter sich bei der Beurteilung neueren technischen und medizinischen Erkenntnissen (z.B. WHO-Empfehlungen) nicht verschließen darf. Im Ergebnis muss der Tatrichter jede einzelne Immission (Lärm, Infraschall, Schattenwurf, elektromagnetische Strahlung, Disco-Effekt) und schließlich auch die Gesamtwirkung aller Immissionen zusammen umfassend würdigen und bewerten. Des Weiteren bringt das Gericht zum Ausdruck, dass der Umstand, dass die TA-Lärm den tieffrequenten Schall (Infraschall <16 Hz) nicht bewertet (weil nicht hörbar), für die rechtliche Beurteilung unerheblich ist. Infraschall ist unstreitig messbar und es bedarf gegebenenfalls einer medizinischen Klärung, ob dadurch schädliche Gesundheitsbeeinträchtigungen bei dem Betroffenen ausgelöst worden sind.
Dies alles wurde in der Vergangenheit von den Verwaltungsgerichten negiert. Es wurden ungeprüft die Angaben der Genehmigungsbehörden und der Investoren unterstellt. Gleiches kann infolge des Urteils des Oberlandesgerichts nicht mehr fortgesetzt werden.
Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 2.5.2019 -als Anl. 16
Hinweis- und Auflagenbeschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts- als Anl. 17
Das Forum Medizin Verlagsgesellschaft mbH Oldenburg hat zum Thema Infraschall folgendes veröffentlicht:
„Vermeintlich unspezifische Symptome wie Schlafstörungen, Schwindel, Tinnitus, aber auch Hypertonie, Sauerstoffmangel und Herzinsuffizienz werden in der hausärztlichen Praxis, aber auch in der Pulmologie, Kardiologie und Neuropsychiatrie häufig beobachtet. Anliegen des Autors ist es, auf Zusammenhänge mit physikalischen Umwelt-Phänomenen wie Infraschall und/oder Körperschall im Sinne eines Vibroakustischen Syndroms (VAD) oder auch Windturbinensyndrom hinzuweisen und dies in die differentialdiagnostischen Überlegungen mit aufzunehmen. Der Autor möchte einen Überblick über den aktuellen Stand der Forschung und Erkenntnisse geben, die die Einflüsse auf das otovestibuläre, kardiorespiratorische und neurologisch psychiatrische System darstellen.“
Dies beweist, dass sich das Thema Infraschall nicht auf die bisherigen oberflächlichen Stellungnahmen von Landesumweltämtern reduzieren lässt. Gerade diese Stellungnahmen der Landesumweltämter lassen jeglichen fachlichen und wissenschaftlichen Hintergrund vermissen.
Aus diesem Grund ist es unerfindlich, weshalb Behörden und Gerichte sich diesem Komplex verschließen.
Es geht hier um Gesundheit und weitere hochschützenswerte Rechtsgüter betroffener Anwohner und mithin der Mandantschaft.
Es ist unumgänglich, diese massiven Beeinträchtigungen in die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen einzubeziehen und nicht mit oberflächlichen und unzureichenden Aussagen zu negieren.
In Bezug auf die vorgetragene Infraschallbelastung wird stets der Fehler dahingehend begangen, als auf den menschlich hörbaren Bereich allein abgestellt wird. Tatsächlich ist wissenschaftlich erwiesen, dass das gesamte Spektrum (insbesondere auch die für den Menschen nicht hörbaren Bereiche) auf den Körper negativ einwirken und zu enormen Gesundheitsgefährdungen führen.
Tieffrequente Geräusche und Infraschall seien zwar messtechnisch nachweisbar, für den Menschen aber nicht hörbar. Hierbei wird aber die Tatsache ignoriert, dass der menschliche Körper insbesondere das Gehirn und die Organe diese Belastungen aufnehmen. Dies führt zu psychischen und physischen Erkrankungen. Diese Belastung endet auch nicht bei einem
Abstand von 300 m, sondern belastet über mehrere Kilometer hinweg. Die Aussage der LAI ist lediglich geprägt von Erkenntnissen des hörbaren Schalls durch Physiker und nicht durch Ärzte.
Fazit:
Aufgrund der schon bislang bekannten entgegenstehenden Belange sind die Potenzialflächen VR Wind 64/24 Daschow und VR Wind 63/24 Plauerhagen vollständig zu streichen.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß der Bekanntmachung vom 16.06.2025 kann zum Beschluss VV-03/25 Stellung genommen werden. Gebietskonkrete Inhalte sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.
Im Übrigen sei hinsichtlich der inhaltlichen Einwendungen auf die Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe verwiesen. Demnach findet das Vorranggebiet 64/24 Daschow keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist.
Der Fläche des Vorranggebiets 63/24 Plauerhagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung zum 4. Entwurf haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe wird das Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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nicht zugeordnet
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Stellungnahme zur Beschlussfassung der Verbandsversammlung über das weitere Verfahren der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg 2011- Beschluss (VV-03/25)
Verbandsversammlung v. 09.04.2025
Im Rahmen der Offentlichkeitsbeteiligung zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg nehme ich als betroffene Einwohnerin der Stadt Goldberg aus dem Ortsteil Neuhof sowie Immobilieneigentumerin in der Gemeinde Gallin- Kuppentin und als Mitglied der engagierten Burgerinitiative "Rückenwind", die sich massiv gegen die Ausweisung des Vorranggebiets aussprechen wird und ggf. auch rechtliche Schritte gegen mogliche Genehmigungen einleiten wird, Stellung zum o.g. Beschluss.
Zunachst begrüße ich Ihren o.g. Beschluss sehr, die Fläche auf einen Flächenbeitragswert von lediglich 1,4% festzulegen. Dies stellt einen sehr wichtigen Schritt in die richtige Richtung dar.
Allerdings muss ich mich zum einen gegen die Beibehaltung des Vorranggebietes (VR) Windenergie Daschow Nr. 64/24 im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP WM 2011 aussprechen und erwarte eine sofortige Entfernung des Gebietes aus der verbleibenden Flächenkulisse von 1,4 %.
Zum anderen möchte ich mich gegen die erneut geplante Erweiterungsfläche des Windvorranggebietes Plauerhagen aussprechen. Meine Einwände betreffen die Punkte Qptik/ Bedrängung/ Landschaftsbild/ Erholung/ lmmobilienwertverlust/ Lastenverteilung/ Kulturgutwahrung/ Tourismus / Artenschutz
Ein entscheidendes Argument gegen die Beibehaltung des Vorranggebietes Daschow und die Erweiterung des Vorranggebietes Plauerhagen ist die bereits bestehende starke optische Belastung/ Bedrängung durch die Windenergieanlagen in der Umgebung von Daschow durch Bestandsanlagen in VR Plauerhagen 63/24 sowie die neu errichteten hohen Anlagen in Barkow VR Wind 62/24 und die repowerten großen Anlagen in VR Lübz/ Werder 65/24.
AII diese WEA (Windenergieanlagen) beeinträchtigen nicht nur die Lebensqualität, sondern auch den Erholungsraum der Anwohner in sehr großem Umfang. Diese sehr hohen Anlagen stören das Landschaftsbild bereits jetzt mächtig, sie mindern den Erholungswert
massivst und bringen Probleme mit dem Artenschutz in sehr erheblichem Maße mit sich.
Das Gebiet um den Ort Daschow ist landschaftlich sehr reizvoll und wird von Anwohnern und zahlreichen Touristen, insbesondere aus dem angrenzenden Kur- und Erholungsgebiet von Plau am See, über Jahrzehnte sehr geschätzt. Es ist offensichtlich, dass wir es hier mit einer besonders kleinstrukturierten und wertvollen Agrarkulturlandschaft zu tun haben. Diese Region verdient es, mehr zu sein als ein Standort für Windenergiegroßindustrieanlagen.
Das Landschaftsbildpotential der Ortschaften Daschow und Penzlin, die am dichtesten am VR Daschow gelegenen Orte, ist nach der Bewertung der Landschaftsbildräume des LUNG-MV als hoch bis sehr hoch bewertet worden! Noch- muss man dazu sagen. Eine Nichtstreichung des Gebiets Daschow würde eine erhebliche negative Umweltwirkung in allen Schutzgütern nach sich ziehen. Das Landschaftsbild würde in sehr hohem Maße negativ optisch beeintrachtigt werden.
Des Weiteren befindet sich in Daschow das Schloss Daschow, ein geschütztes und wertvolles historisches Kulturgut, dessen Optik durch den Bau weiterer WEA schwer entstellt würde. Noch weitere zusätzliche WEA, die mit der Ausweisung des Gebietes zwischen Daschow-Penzlin einhergehen würden, würden diese Gegend unansehnlich und für eine Vielzahl von Einwohnern unbewohnbar machen und die Gegend für Touristen gänzlich unattraktiv werden lassen.
Die Dörfer rund um Daschow und der Ort selbst erleben dank hoher lnvestitionen der dortigen Bewohner in ihre Wohngebäude und Grundstücke eine positive Entwicklung und erfreuen sich wachsender touristischer Beliebtheit. Viele Menschen haben sehr erhebliche Summen in ihre Immobilien investiert und werden sich gegen die Ausweisung eines Windenergiegebiets und vor allem gegen Genehmigungen zum Bau von WEA vehement zur Wehr setzen - zu Recht. Die Anwohner werden sich dies nicht gefallen lassen und mit rechtlichen Schritten dagegen vorgehen, sollte das Gebiet bei der Reduzierung der Gebietskulisse gemäß Beschluss (VV-03/25) der Verbandsversammlung v. 09.04.2025 nicht herausfallen.
Meine persönliche Betroffenheit ist ebenfalls gegeben; die enormen Höhen der weiteren Windindustrieanlagen würden eine erhebliche Verdichtung der schon bestehenden Anlagen bedeuten. Sie würden mein Leben und das meiner Nachbarn nachhaltig negativ beeinträchtigen. Ich würde in einem ständigen Gefühl des Umzingelns leben, belästigt durch die Präsenz der zu vielen und zu hohen WEA, die zu dicht an Wohnorte gebaut wurden und werden.
Das VR Daschow, welches unmittelbar neben dem Penzliner See liegt, ist problematisch. Denn hier gehen sowohl Einheimische als auch Touristen gerne Freizeitaktivitäten, wie dem Wandern und Baden nach. Das Umfeld des VR Daschow ist ein wesentliches Erholungsgebiet in dieser Region sowie auch für mich selber in der Freizeit. Sollte ich mich im Falle der weiteren Aus-weisung des Gebietes Daschow als Vorranggebiet und dem nachfolgenden Bau von WEA durch den Schlagschatten oder Geräusche der WEA hier gestört fühlen, werde ich ebenfalls Beschwerden einlegen. Es mangelt zudem aus meiner Sicht an gesetzlichen Regelungen, die bei wachsender Höhe der WEA auch eine proportionale Erhöhung der Abstandsvorschriften zu Wohnorten vorsehen. Ich fühle mich durch die beabsichtigte Ausweisung bzw. die Nichtstreichung des Vorranggebiets in meinen Rechten auf Schutzgüter, Erholung und Lebens-qualität beraubt. Des Weiteren fürchte auch ich um die Abminderung der Werte meiner Immobilien und werde alles daransetzen, das Gebiet Daschow zu verhindern. Die Bewertung des Standorts Daschow im Hinblick Umweltauswirkungen wie den Tourismus finde ich in Anlage 1 zum Umweltbericht nicht ausreichend betrachtet und auch nicht richtig bewertet sondern eher abgewertet. Dies betrifft nicht nur die Einschätzung der Schutzgüter wie Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, sondern auch die bereits spürbare und sichtbare Überlastung der Region durch Windindustrieanlagen. Mecklenburg-Vorpommern wird als Lebensraum zunehmend an Attraktivität verlieren. Ich befürchte nicht mehr hinnehmbare Emissionen durch Lärm, Infraschall sowie giftigem Abrieb mit seinen negativen Auswirkungen auf die Luft und den Boden, auf dem schließlich auch Lebensmittel produziert werden.
Die im schwach strukturierten Landkreis Ludwigslust –Parchim liegenden Kommunen Lübz und auch Plau mit ihren Gemeinden werden weiter mit Abwanderung zu kämpfen haben, wenn die Überlastung durch WEA nicht endlich zeitnah durch Ausschluss weiterer Vorranggebiete und einem Genehmigungsstopp eingedämmt wird. Daher erwarte ich, dass die geplanten Vorrangflächen im Bereich Daschow umgehend und zeitnah aus der Liste der Vorranggebiete für Windenergie gemäß dem Beschluss (VV-03/25) gestrichen werden. Denn der zu erwartende massive und sichtbar wachsende Widerstand der Bevölkerung gegen noch weitere Windkraftanlagen in diesem Bereich wird durch Beschwerden verschiedenster Art zum Stillstand der Windkraftanlagen führen und nicht nur wirtschaftliche Einbußen für die Betreiber mit sich bringen.
Weiterhin sind wichtige Einwände zum Thema Artenschutz hervorzuheben: Auch aus Sicht des Artenschutzes ist der Bau weiterer Anlagen in dieser Region vollkommen inakzeptabel. Im Windindustriegebiet Plauerhagen kamen und kommen aufgrund von Totfunden bedeutender Arten bereits Windkraftanlagen zum Stillstand – dies ist das Resultat von fehlgeplanten Windeignungsgebieten innerhalb eines sehr sensiblen Gebiets mit u.a. zahlreichen Großvögeln. Die Gefahr von Kollisionen und tödlichen Verletzungen resultiert aus einer sehr großen Artenvielfalt und einem hohen Auf-kommen der jeweiligen Arten in den betroffenen Gebieten. Wichtige Brutplätze würden durch den Zubau weiterer Anlagen zum gefährlichen Lebensraum und würden keine sichere Rast mehr ermöglichen. Abschaltautomatiken, die nur auf eine oder wenige Arten spezialisiert sind, bringen keine Lösung dieses Konfliktes eben aufgrund der eben benannten sehr großen Artenvielfalt und dem hohen Aufkommen der jeweiligen Arten in den benannten Gebieten Daschow und Erweiterung Plauerhagen. In den letzten Monaten habe ich selbst Vogelbeobachtungen am Penzliner See durchgeführt und habe dabei tausende Individuen unterschiedlichster Arten über dem Penzliner See und im umliegenden Gebiet (dem potenziellen Standort Daschow) beobachtet. Diese Tiere suchen hier Nahrung und nutzen die umliegenden Seen auch als Schlafgewässer. Dies ist nicht überraschend, denn in nur wenigen (z.T. 3) Kilometern Entfernung liegen sehr bedeutende nationale – (u.a. NSG Langenhägener Seewiesen) und internationale Schutzgebiete (n. Natura 2000) im Naturpark Nossentiner Schwinzer Heide und in der sogenannten Naturparkregion. Hier in und um Daschow- Penzlin und im Übrigen auch in, an und um angrenzende Wohnorte mit schutzwürdigem, ruhigem, dörflichen Ortscharakter wie den Ortschaften Kuppentin, Zahren, Gallin, Neuhof, Weisin, Diestelow, Woosten, Kressin, Neu Poserin und vor allem in den Langhägener Seewiesen halten sich insbesondere zahlreiche Vogel- und Fledermausarten auf und erweitern ihren Lebensraum stets bzw. bewegen sich in ihm. Dabei nutzen sie seit vielen Jahren ihre traditionellen Flugrouten, die eben über die benannten Gebiete und Ortschaften führen. Dies ist Ihnen seit Jahren jedoch auch schon bekannt. Die Flugrouten und Zugkorridore dürfen durch noch weitere Windenergieanlagen keinesfalls blockiert und verbarrikadiert werden. Als anschauliche Beispiele für eine enorm hohe Dichte an Vögeln direkt am Penzliner See (entspricht exakt dem Vorranggebiet Daschow Nr. 64/24!) habe ich Fotos als Anlagen eingefügt. Anlage IMG_ 7937 zeigt den Penzliner See mit tausenden Vögeln die auf dem See ruhen. Koordinaten des Fotografen sind 53,52183N, 12,16545O mit Blick auf den Penzliner See. Ähnlich, aber in Bewegung und bereits mit den Windkraftanlagen von Plauerhagen im Hintergrund sehen Sie sehr große Schwärme in der Anlage IMG_7939.
Noch spannender wird es, wenn Sie die Anlage IMG_7953 betrachten. Hier fliegen tausende Individuen das Gewässer an und überqueren dabei das Vorranggebiet Daschow 64/24 direkt und kreisen und formatieren sich dann direkt über dem See, wie man im Bild IMG_7961 nachvollziehen kann. Dabei wird das VR Daschow immer wieder direkt überflogen, was in dem Falle, dass dort Windkraftanlagen gebaut würden, zu Schlagopfern und enormen Stillstandzeiten der Anlagen führen würde. Dass neben den schwarmbildenden Arten auch Greifvögel hier direkt vor Ort leben, sehen Sie beispielhaft am Foto IMG_7966, hier über der Badestelle Penzlin kreisend auf Nahrungssuche. Dies sind nur wenige Beispiele, wie sie hier in den Anlagen 1-5 meiner Stellungnahme aufgeführt werden und nur kurze Momentaufnahmen. Allesamt sind die Aufnahmen in der Nähe der Badestelle Penzliner See getätigt worden im Zeitraum vom 09. bis 11. Februar 2025. Neueste artenschutzrechtliche Untersuchungen, deren Ergebnisse für 2024 vorliegen, bestätigen diese Beobachtungen. Das Gutachten "Modell der Dichte des Vogelzugs" von ILN Greifswald 1996 hat – aktualisiert im Abschlussbericht am 26. September 2024, verfasst von Marcel Tenhaeff, M. Sc. Biologe – ergeben, dass genau die Region, in der massig WEA geplant wurden und werden, wie auch das VR 64/24 Daschow, mitten in den Flugrouten und Flugkorridore der Arten liegt! Einen Nachweis dieser Tatsache finden Sie sowohl in meiner Fotodokumentation als auch in dem benannten Abschlussbericht, vor allem auf den Seiten 50-53 mit Darstellungen der Flugrouten. Daher ist eine weitere Planung inklusive des Vorranggebiets Daschow als nicht zulässig einzuschätzen; das Gebiet muss sofort ohne Wenn und Aber aus der Flächenkulisse gestrichen werden, um den Lebensraum vieler geschützter Arten nicht noch weiter einzuschränken. Mithilfe der im o.g. Abschlussbericht aufgeführten Vogelroutenkarten und einer über-lagerten Landkarte kann niemand mehr bestreiten, dass das Gebiet 64/24 direkt in den Flugkorridoren liegen würde und enorm hohes artenschutzrechtliches Konfliktpotential mit sich bringen würde, siehe Anlagen 6 und 7. Einen Link des Abschlussberichtes finden Sie in der Anlage Nr. 8. In der Anlage 7, dem Ausschnitt Vergleich der Zone A des Vogelzugdichtemodells von 1996 und den aktuellen Daten aus 2024, aus dem o.g. Abschlussbericht und mit Ergänzungen von [Name anonymisiert] aus dem März 2025 können Sie sehen, dass die alten und die neuen Ergebnisse der Beobachtungen des Vogelzugs sich decken und ergänzen.
Es wurde eine hohe bis sehr hohe Dichte nachgewiesen und ist nicht zu bestreiten. Hier wird deutlich, dass die Flugrouten zwischen Plauer See und Langhägener Seewiesen, die Querverbindung (Ost-West) der beiden Gebiete, direkt durch VR Daschow verläuft und so zum Verhängnis vieler Individuen werden würde.
Die artenschutzrelevanten, sehr aussagekräftigen Bewertungen und Stellungnahmen hiesiger regionaler Spezialisten dazu, wie beispielsweise die des leider verstorbenen Kranich- und Großvogelexperten [Name anonymisiert] seines Nachfolgers [Name anonymisiert], des Fledermausexperten und Leiters des Naturparks Nossentiner –Schwinzer Heide [Name anonymisiert] sowie des Ornithologen und Naturschutzwarts des Landkreises Ludwigslust - Parchim [Name anonymisiert] der letzten Jahre sollten Ihnen bekannt sein und müssen bei der weiteren Festlegung, Streichung und Ausweisung von Vorranggebieten Windenergie und auch beim StALU Westmecklenburg bei der Bearbeitung der Anträge auf Errichtung von Windkraftanlagen Beachtung finden. In Daschow-Penzlin sind derzeit noch keine Genehmigungen zum Bau von Windenergieanlagen erteilt worden, demzufolge befinden sich somit auch noch keine Anlagen im Bau und es stehen auch keine Altanlagen dort. Ein Grund mehr, dieses Gebiet zu streichen. Die VR Daschow und die Erweiterung Plauerhagen sind gerade auch aus naturschutzfachlicher Sicht sensible Flächen und damit auszuschließen. In diesem Sinne verbleibend appelliere ich an eine reelle und bürgernahe und naturnahe Einschätzung Ihrerseits der Situation vor Ort, vor allem aber auch auf das Verständnis und an Ihre Lösungsfähigkeit dieser Aufgabe, die Lasten der Energiewende gerecht und möglichst konfliktarm in andere Gebiete zu verteilen. Ich erwarte eine Entscheidung zugunsten des Erhalts unserer wertvollen Umwelt, der zu schützenden Artenvielfalt, der wundervollen Landschaft und Lebensqualität durch Streichung des Vorranggebietes Windenergie Daschow Nr. 64/24 im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP WM2011 aus der verbleibenden Kulisse von 1,4 % sowie auf Verzicht der Erweiterung des Vorranggebietes Plauerhagen 63/24.
Anlagen:
Fotos als exemplarische Nachweise extrem hoher Vogeldichten beim VR Daschow Nr. 64/24, siehe Anlagen im Anhang der E-Mail
1) IMG_ 7937
2) IMG_7939
3) IMG_7953
4) IMG_7961
5) IMG_7966
6) Wissenschaftlicher Beleg über nachgewiesene Vogelzugrouten direkt über das VR Daschow aus dem o.g. Abschlussbericht, überlagert mit einer Landkarte in die das VR Daschow eingezeichnet ist, siehe Anlage 6 im Anhang der E-Mail
7) Ausschnitt aus dem o.g. Abschlussbericht, Vergleich der Zone A des Vogelzug-dichtemodells von 1996 und den aktuellen Daten aus 2024, von [Name anonymisiert] aus dem März 2025 ergänzt, siehe Anlage 7 im Anhang der E-Mail
8) Link zum Abschlussbericht Überprüfung und Aktualisierung des Gutachtens „Modell der Dichte des Vogelzugs“ (ILN Greifswald 1996) ist dieser: 2024-09-26_Ten-haeff_Ueberpruefung-und-Aktualisierung-des-Gutachtens_Modell-der-Dichte-des-Vo-gelzugs.pdf
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß der Bekanntmachung vom 16.06.2025 kann zum Beschluss VV-03/25 Stellung genommen werden. Gebietskonkrete Inhalte sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.
Im Übrigen sei hinsichtlich der inhaltlichen Einwendungen auf die Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe verwiesen. Demnach findet das Vorranggebiet 64/24 Daschow keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist.
Der Fläche des Vorranggebiets 63/24 Plauerhagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung zum 4. Entwurf haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe wird das Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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privat
ID: 31
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nicht zugeordnet
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Stellungnahme zur Beschlussfassung der Verbandsversammlung über das weitere Verfahren der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg 2011- Beschluss (VV-03/25)
Verbandsversammlung v. 09.04.2025
Im Rahmen der Offentlichkeitsbeteiligung zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg nehme ich als betroffene Einwohnerin der Stadt Goldberg aus dem Ortsteil Neuhof sowie Immobilieneigentumerin in der Gemeinde Gallin- Kuppentin und als Mitglied der engagierten Burgerinitiative "Rückenwind", die sich massiv gegen die Ausweisung des Vorranggebiets aussprechen wird und ggf. auch rechtliche Schritte gegen mogliche Genehmigungen einleiten wird, Stellung zum o.g. Beschluss.
Zunachst begrüße ich Ihren o.g. Beschluss sehr, die Fläche auf einen Flächenbeitragswert von lediglich 1,4% festzulegen. Dies stellt einen sehr wichtigen Schritt in die richtige Richtung dar.
Allerdings muss ich mich zum einen gegen die Beibehaltung des Vorranggebietes (VR) Windenergie Daschow Nr. 64/24 im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP WM 2011 aussprechen und erwarte eine sofortige Entfernung des Gebietes aus der verbleibenden Flächenkulisse von 1,4 %.
Zum anderen möchte ich mich gegen die erneut geplante Erweiterungsfläche des Windvorranggebietes Plauerhagen aussprechen. Meine Einwände betreffen die Punkte Qptik/ Bedrängung/ Landschaftsbild/ Erholung/ lmmobilienwertverlust/ Lastenverteilung/ Kulturgutwahrung/ Tourismus / Artenschutz
Ein entscheidendes Argument gegen die Beibehaltung des Vorranggebietes Daschow und die Erweiterung des Vorranggebietes Plauerhagen ist die bereits bestehende starke optische Belastung/ Bedrängung durch die Windenergieanlagen in der Umgebung von Daschow durch Bestandsanlagen in VR Plauerhagen 63/24 sowie die neu errichteten hohen Anlagen in Barkow VR Wind 62/24 und die repowerten großen Anlagen in VR Lübz/ Werder 65/24.
AII diese WEA (Windenergieanlagen) beeinträchtigen nicht nur die Lebensqualität, sondern auch den Erholungsraum der Anwohner in sehr großem Umfang. Diese sehr hohen Anlagen stören das Landschaftsbild bereits jetzt mächtig, sie mindern den Erholungswert
massivst und bringen Probleme mit dem Artenschutz in sehr erheblichem Maße mit sich.
Das Gebiet um den Ort Daschow ist landschaftlich sehr reizvoll und wird von Anwohnern und zahlreichen Touristen, insbesondere aus dem angrenzenden Kur- und Erholungsgebiet von Plau am See, über Jahrzehnte sehr geschätzt. Es ist offensichtlich, dass wir es hier mit einer besonders kleinstrukturierten und wertvollen Agrarkulturlandschaft zu tun haben. Diese Region verdient es, mehr zu sein als ein Standort für Windenergiegroßindustrieanlagen.
Das Landschaftsbildpotential der Ortschaften Daschow und Penzlin, die am dichtesten am VR Daschow gelegenen Orte, ist nach der Bewertung der Landschaftsbildräume des LUNG-MV als hoch bis sehr hoch bewertet worden! Noch- muss man dazu sagen. Eine Nichtstreichung des Gebiets Daschow würde eine erhebliche negative Umweltwirkung in allen Schutzgütern nach sich ziehen. Das Landschaftsbild würde in sehr hohem Maße negativ optisch beeintrachtigt werden.
Des Weiteren befindet sich in Daschow das Schloss Daschow, ein geschütztes und wertvolles historisches Kulturgut, dessen Optik durch den Bau weiterer WEA schwer entstellt würde. Noch weitere zusätzliche WEA, die mit der Ausweisung des Gebietes zwischen Daschow-Penzlin einhergehen würden, würden diese Gegend unansehnlich und für eine Vielzahl von Einwohnern unbewohnbar machen und die Gegend für Touristen gänzlich unattraktiv werden lassen.
Die Dörfer rund um Daschow und der Ort selbst erleben dank hoher lnvestitionen der dortigen Bewohner in ihre Wohngebäude und Grundstücke eine positive Entwicklung und erfreuen sich wachsender touristischer Beliebtheit. Viele Menschen haben sehr erhebliche Summen in ihre Immobilien investiert und werden sich gegen die Ausweisung eines Windenergiegebiets und vor allem gegen Genehmigungen zum Bau von WEA vehement zur Wehr setzen - zu Recht. Die Anwohner werden sich dies nicht gefallen lassen und mit rechtlichen Schritten dagegen vorgehen, sollte das Gebiet bei der Reduzierung der Gebietskulisse gemäß Beschluss (VV-03/25) der Verbandsversammlung v. 09.04.2025 nicht herausfallen.
Meine persönliche Betroffenheit ist ebenfalls gegeben; die enormen Höhen der weiteren Windindustrieanlagen würden eine erhebliche Verdichtung der schon bestehenden Anlagen bedeuten. Sie würden mein Leben und das meiner Nachbarn nachhaltig negativ beeinträchtigen. Ich würde in einem ständigen Gefühl des Umzingelns leben, belästigt durch die Präsenz der zu vielen und zu hohen WEA, die zu dicht an Wohnorte gebaut wurden und werden.
Das VR Daschow, welches unmittelbar neben dem Penzliner See liegt, ist problematisch. Denn hier gehen sowohl Einheimische als auch Touristen gerne Freizeitaktivitäten, wie dem Wandern und Baden nach. Das Umfeld des VR Daschow ist ein wesentliches Erholungsgebiet in dieser Region sowie auch für mich selber in der Freizeit. Sollte ich mich im Falle der weiteren Aus-weisung des Gebietes Daschow als Vorranggebiet und dem nachfolgenden Bau von WEA durch den Schlagschatten oder Geräusche der WEA hier gestört fühlen, werde ich ebenfalls Beschwerden einlegen. Es mangelt zudem aus meiner Sicht an gesetzlichen Regelungen, die bei wachsender Höhe der WEA auch eine proportionale Erhöhung der Abstandsvorschriften zu Wohnorten vorsehen. Ich fühle mich durch die beabsichtigte Ausweisung bzw. die Nichtstreichung des Vorranggebiets in meinen Rechten auf Schutzgüter, Erholung und Lebens-qualität beraubt. Des Weiteren fürchte auch ich um die Abminderung der Werte meiner Immobilien und werde alles daransetzen, das Gebiet Daschow zu verhindern. Die Bewertung des Standorts Daschow im Hinblick Umweltauswirkungen wie den Tourismus finde ich in Anlage 1 zum Umweltbericht nicht ausreichend betrachtet und auch nicht richtig bewertet sondern eher abgewertet. Dies betrifft nicht nur die Einschätzung der Schutzgüter wie Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, sondern auch die bereits spürbare und sichtbare Überlastung der Region durch Windindustrieanlagen. Mecklenburg-Vorpommern wird als Lebensraum zunehmend an Attraktivität verlieren. Ich befürchte nicht mehr hinnehmbare Emissionen durch Lärm, Infraschall sowie giftigem Abrieb mit seinen negativen Auswirkungen auf die Luft und den Boden, auf dem schließlich auch Lebensmittel produziert werden.
Die im schwach strukturierten Landkreis Ludwigslust –Parchim liegenden Kommunen Lübz und auch Plau mit ihren Gemeinden werden weiter mit Abwanderung zu kämpfen haben, wenn die Überlastung durch WEA nicht endlich zeitnah durch Ausschluss weiterer Vorranggebiete und einem Genehmigungsstopp eingedämmt wird. Daher erwarte ich, dass die geplanten Vorrangflächen im Bereich Daschow umgehend und zeitnah aus der Liste der Vorranggebiete für Windenergie gemäß dem Beschluss (VV-03/25) gestrichen werden. Denn der zu erwartende massive und sichtbar wachsende Widerstand der Bevölkerung gegen noch weitere Windkraftanlagen in diesem Bereich wird durch Beschwerden verschiedenster Art zum Stillstand der Windkraftanlagen führen und nicht nur wirtschaftliche Einbußen für die Betreiber mit sich bringen.
Weiterhin sind wichtige Einwände zum Thema Artenschutz hervorzuheben: Auch aus Sicht des Artenschutzes ist der Bau weiterer Anlagen in dieser Region vollkommen inakzeptabel. Im Windindustriegebiet Plauerhagen kamen und kommen aufgrund von Totfunden bedeutender Arten bereits Windkraftanlagen zum Stillstand – dies ist das Resultat von fehlgeplanten Windeignungsgebieten innerhalb eines sehr sensiblen Gebiets mit u.a. zahlreichen Großvögeln. Die Gefahr von Kollisionen und tödlichen Verletzungen resultiert aus einer sehr großen Artenvielfalt und einem hohen Auf-kommen der jeweiligen Arten in den betroffenen Gebieten. Wichtige Brutplätze würden durch den Zubau weiterer Anlagen zum gefährlichen Lebensraum und würden keine sichere Rast mehr ermöglichen. Abschaltautomatiken, die nur auf eine oder wenige Arten spezialisiert sind, bringen keine Lösung dieses Konfliktes eben aufgrund der eben benannten sehr großen Artenvielfalt und dem hohen Aufkommen der jeweiligen Arten in den benannten Gebieten Daschow und Erweiterung Plauerhagen. In den letzten Monaten habe ich selbst Vogelbeobachtungen am Penzliner See durchgeführt und habe dabei tausende Individuen unterschiedlichster Arten über dem Penzliner See und im umliegenden Gebiet (dem potenziellen Standort Daschow) beobachtet. Diese Tiere suchen hier Nahrung und nutzen die umliegenden Seen auch als Schlafgewässer. Dies ist nicht überraschend, denn in nur wenigen (z.T. 3) Kilometern Entfernung liegen sehr bedeutende nationale – (u.a. NSG Langenhägener Seewiesen) und internationale Schutzgebiete (n. Natura 2000) im Naturpark Nossentiner Schwinzer Heide und in der sogenannten Naturparkregion. Hier in und um Daschow- Penzlin und im Übrigen auch in, an und um angrenzende Wohnorte mit schutzwürdigem, ruhigem, dörflichen Ortscharakter wie den Ortschaften Kuppentin, Zahren, Gallin, Neuhof, Weisin, Diestelow, Woosten, Kressin, Neu Poserin und vor allem in den Langhägener Seewiesen halten sich insbesondere zahlreiche Vogel- und Fledermausarten auf und erweitern ihren Lebensraum stets bzw. bewegen sich in ihm. Dabei nutzen sie seit vielen Jahren ihre traditionellen Flugrouten, die eben über die benannten Gebiete und Ortschaften führen. Dies ist Ihnen seit Jahren jedoch auch schon bekannt. Die Flugrouten und Zugkorridore dürfen durch noch weitere Windenergieanlagen keinesfalls blockiert und verbarrikadiert werden. Als anschauliche Beispiele für eine enorm hohe Dichte an Vögeln direkt am Penzliner See (entspricht exakt dem Vorranggebiet Daschow Nr. 64/24!) habe ich Fotos als Anlagen eingefügt. Anlage IMG_ 7937 zeigt den Penzliner See mit tausenden Vögeln die auf dem See ruhen. Koordinaten des Fotografen sind 53,52183N, 12,16545O mit Blick auf den Penzliner See. Ähnlich, aber in Bewegung und bereits mit den Windkraftanlagen von Plauerhagen im Hintergrund sehen Sie sehr große Schwärme in der Anlage IMG_7939.
Noch spannender wird es, wenn Sie die Anlage IMG_7953 betrachten. Hier fliegen tausende Individuen das Gewässer an und überqueren dabei das Vorranggebiet Daschow 64/24 direkt und kreisen und formatieren sich dann direkt über dem See, wie man im Bild IMG_7961 nachvollziehen kann. Dabei wird das VR Daschow immer wieder direkt überflogen, was in dem Falle, dass dort Windkraftanlagen gebaut würden, zu Schlagopfern und enormen Stillstandzeiten der Anlagen führen würde. Dass neben den schwarmbildenden Arten auch Greifvögel hier direkt vor Ort leben, sehen Sie beispielhaft am Foto IMG_7966, hier über der Badestelle Penzlin kreisend auf Nahrungssuche. Dies sind nur wenige Beispiele, wie sie hier in den Anlagen 1-5 meiner Stellungnahme aufgeführt werden und nur kurze Momentaufnahmen. Allesamt sind die Aufnahmen in der Nähe der Badestelle Penzliner See getätigt worden im Zeitraum vom 09. bis 11. Februar 2025. Neueste artenschutzrechtliche Untersuchungen, deren Ergebnisse für 2024 vorliegen, bestätigen diese Beobachtungen. Das Gutachten "Modell der Dichte des Vogelzugs" von ILN Greifswald 1996 hat – aktualisiert im Abschlussbericht am 26. September 2024, verfasst von Marcel Tenhaeff, M. Sc. Biologe – ergeben, dass genau die Region, in der massig WEA geplant wurden und werden, wie auch das VR 64/24 Daschow, mitten in den Flugrouten und Flugkorridore der Arten liegt! Einen Nachweis dieser Tatsache finden Sie sowohl in meiner Fotodokumentation als auch in dem benannten Abschlussbericht, vor allem auf den Seiten 50-53 mit Darstellungen der Flugrouten. Daher ist eine weitere Planung inklusive des Vorranggebiets Daschow als nicht zulässig einzuschätzen; das Gebiet muss sofort ohne Wenn und Aber aus der Flächenkulisse gestrichen werden, um den Lebensraum vieler geschützter Arten nicht noch weiter einzuschränken. Mithilfe der im o.g. Abschlussbericht aufgeführten Vogelroutenkarten und einer über-lagerten Landkarte kann niemand mehr bestreiten, dass das Gebiet 64/24 direkt in den Flugkorridoren liegen würde und enorm hohes artenschutzrechtliches Konfliktpotential mit sich bringen würde, siehe Anlagen 6 und 7. Einen Link des Abschlussberichtes finden Sie in der Anlage Nr. 8. In der Anlage 7, dem Ausschnitt Vergleich der Zone A des Vogelzugdichtemodells von 1996 und den aktuellen Daten aus 2024, aus dem o.g. Abschlussbericht und mit Ergänzungen von [Name anonymisiert] aus dem März 2025 können Sie sehen, dass die alten und die neuen Ergebnisse der Beobachtungen des Vogelzugs sich decken und ergänzen.
Es wurde eine hohe bis sehr hohe Dichte nachgewiesen und ist nicht zu bestreiten. Hier wird deutlich, dass die Flugrouten zwischen Plauer See und Langhägener Seewiesen, die Querverbindung (Ost-West) der beiden Gebiete, direkt durch VR Daschow verläuft und so zum Verhängnis vieler Individuen werden würde.
Die artenschutzrelevanten, sehr aussagekräftigen Bewertungen und Stellungnahmen hiesiger regionaler Spezialisten dazu, wie beispielsweise die des leider verstorbenen Kranich- und Großvogelexperten [Name anonymisiert] seines Nachfolgers [Name anonymisiert], des Fledermausexperten und Leiters des Naturparks Nossentiner –Schwinzer Heide [Name anonymisiert] sowie des Ornithologen und Naturschutzwarts des Landkreises Ludwigslust - Parchim [Name anonymisiert] der letzten Jahre sollten Ihnen bekannt sein und müssen bei der weiteren Festlegung, Streichung und Ausweisung von Vorranggebieten Windenergie und auch beim StALU Westmecklenburg bei der Bearbeitung der Anträge auf Errichtung von Windkraftanlagen Beachtung finden. In Daschow-Penzlin sind derzeit noch keine Genehmigungen zum Bau von Windenergieanlagen erteilt worden, demzufolge befinden sich somit auch noch keine Anlagen im Bau und es stehen auch keine Altanlagen dort. Ein Grund mehr, dieses Gebiet zu streichen. Die VR Daschow und die Erweiterung Plauerhagen sind gerade auch aus naturschutzfachlicher Sicht sensible Flächen und damit auszuschließen. In diesem Sinne verbleibend appelliere ich an eine reelle und bürgernahe und naturnahe Einschätzung Ihrerseits der Situation vor Ort, vor allem aber auch auf das Verständnis und an Ihre Lösungsfähigkeit dieser Aufgabe, die Lasten der Energiewende gerecht und möglichst konfliktarm in andere Gebiete zu verteilen. Ich erwarte eine Entscheidung zugunsten des Erhalts unserer wertvollen Umwelt, der zu schützenden Artenvielfalt, der wundervollen Landschaft und Lebensqualität durch Streichung des Vorranggebietes Windenergie Daschow Nr. 64/24 im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP WM2011 aus der verbleibenden Kulisse von 1,4 % sowie auf Verzicht der Erweiterung des Vorranggebietes Plauerhagen 63/24.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß der Bekanntmachung vom 16.06.2025 kann zum Beschluss VV-03/25 Stellung genommen werden. Gebietskonkrete Inhalte sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.
Im Übrigen sei hinsichtlich der inhaltlichen Einwendungen auf die Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe verwiesen. Demnach findet das Vorranggebiet 64/24 Daschow keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist.
Der Fläche des Vorranggebiets 63/24 Plauerhagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung zum 4. Entwurf haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe wird das Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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privat
ID: 32
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nicht zugeordnet
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Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des
Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg nehme ich als betroffene Einwohnerin
der Stadt Plau am See sowie zukünftige Einwohnerin und Immobilienbesitzerin in
Kressin Ortsteil Neu Poserin und als Mitglied der engagierten Bürgerinitiative „Rückenwind",
die sich massiv gegen die Ausweisung des Vorranggebiets aussprechen wird und ggf. auch
rechtliche Schritte gegen mögliche Genehmigungen einleiten wird, Stellung zum o.g. Beschluss.
Zunächst begrüße ich Ihren o.g. Beschluss sehr, die Fläche auf einen Flächenbeitragswert von
lediglich 1,4% festzulegen. Dies stellt einen sehr wichtigen Schritt in die richtige Richtung dar.
Allerdings muss ich mich zum einen gegen die Beibehaltung des Vorranggebietes (VR) Windenergie
Daschow Nr. 64/24 im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des
RREP WM2011 aussprechen und erwarte eine sofortige Entfernung des Gebietes aus der verbleibenden
Flächenkulisse von 1,4 %.
Zum anderen möchte ich mich gegen die erneut geplante Erweiterungsfläche des Windvorranggebietes
Plauerhagen aussprechen.
Meine Einwände betreffen die Punkte
• Optik
• Bedrängung
• gesundheitliche Belastungen
• Landschaftsbild
• Erholung
• Immobilienwertverlust
• Lastenverteilung
• Kulturgutwahrung
• Tourismus
• Artenschutz
Ein entscheidendes Argument gegen die Beibehaltung des Vorranggebietes Daschow und die
Erweiterung des Vorranggebietes Plauerhagen ist die bereits bestehende starke optische Belastung/
Bedrängung durch die Windenergieanlagen in der Umgebung von Daschow durch Bestandsanlagen
in VR Plauerhagen 63/24 sowie die neu errichteten hohen Anlagen in Barkow
VR Wind 62/24 und die repowerten großen Anlagen in VR Lübz/ Werder 65/24.
All diese WEA (Windenergieanlagen) beeinträchtigen nicht nur massiv die Lebensqualität, sondern
auch den Erholungsraum der Anwohner in sehr großem Umfang. Diese sehr hohen Anlagen
stören das Landschaftsbild bereits jetzt mächtig, sie mindern den Erholungswert enorm
und bringen Probleme mit dem Artenschutz in sehr erheblichem Maße mit sich.
Das Gebiet um den Ort Daschow ist landschaftlich sehr reizvoll und wird von Anwohnern und
zahlreichen Touristen, insbesondere aus dem angrenzenden Kur- und Erholungsgebiet von
Plau am See, über Jahrzehnte sehr geschätzt. Es ist offensichtlich, dass wir es hier mit einer
besonders kleinstrukturierten und wertvollen Agrarkulturlandschaft zu tun haben. Diese Region
verdient es, mehr zu sein als ein Standort für Windenergiegroßindustrieanlagen. Eine
Nichtstreichung des Gebiets würde eine erhebliche negative Umweltwirkung in allen Schutzgütern
nach sich ziehen.
Des Weiteren befindet sich in Daschow das Schloss Daschow, ein geschütztes und wertvolles
historisches Kulturgut, dessen Optik durch den Bau weiterer WEA schwer entstellt würde.
Anwohner und Touristen nutzen den zauberhaften Daschower See in den Sommermonaten als
Badesee. Die Badestelle wurde in liebevoller Kleinarbeit von der Gemeinde Gallin-Kuppentin
hergerichtet und verliert absolut ihren Reiz unter großen Rotorblättern. Ruhige Entspannung
fällt hier dann aus. Ruhe und landschaftliche Idylle ist das Einzige, was unsere Gemeinde zu
bieten hat, über einen großen Finanzrahmen verfügen wir nicht.
Der Wohnmobil-Stellplatz in Daschow wird mit Sicherheit von Campern nicht mehr angefahren,
wenn Ruhe und reizvolle Aussicht nicht mehr vorhanden sind.
Noch weitere zusätzliche WEA, die mit der Ausweisung des Gebietes zwischen Daschow-Penzlin
einhergehen würden, würden diese Gegend unansehnlich und für eine Vielzahl von Einwohnern
unbewohnbar machen und die Gegend für Touristen gänzlich unattraktiv werden lassen.
Die Dörfer rund um Daschow und der Ort selbst erleben dank hoher Investitionen der dortigen
Bewohner in ihre Wohngebäude und Grundstücke eine positive Entwicklung und erfreuen sich
wachsender touristischer Beliebtheit.
Viele Menschen haben sehr erhebliche Summen in ihre Immobilien investiert und werden sich
gegen die Ausweisung eines Windenergiegebiets und vor allem gegen Genehmigungen zum
Bau von WEA vehement zur Wehr setzen — zu Recht.
Die Anwohner werden sich dies nicht gefallen lassen und mit rechtlichen Schritten dagegen
vorgehen, sollte das Gebiet bei der Reduzierung der Gebietskulisse gemäß Beschluss (VV-
03/25) der Verbandsversammlung v. 09.04.2025 nicht herausfallen.
Meine persönliche Betroffenheit ist ebenfalls gegeben; die enormen Höhen der weiteren Windindustrieanlagen
würden eine erhebliche Verdichtung der schon bestehenden Anlagen bedeuten.
Sie würden mein Leben und das meiner Nachbarn nachhaltig negativ beeinträchtigen.
Ich würde in einem ständigen Gefühl des Umzingelns leben, belästigt durch die Präsenz der zu
vielen und zu hohen WEA, die zu dicht an Wohnorte gebaut wurden und werden.
Wir leben seit 1998 in Kuppentin, haben unser Haus dort selbst gebaut und unsere Kinder hier
großgezogen. Eigentlich sollten auch hier unsere Enkelkinder ein schönes Zuhause finden.
Junge Menschen werden in unsere Gemeinde nicht mehr ziehen, wenn geplante Anlagen realisiert
werden.
Kuppentin liegt in unmittelbarer Nähe zu den geplanten WEA. Bestehende Anlagen in unmittelbarer
Nähe stören uns schon lange empfindlich. Seit so vielen Jahren leiden wir unter
Schlafmangel, da bei entsprechender Windrichtung das Dröhnen der Anlagen und Infraschall
jegliche Entspannung ausschließt. Noch mehr geplante, nähere Anlagen stellen jetzt schon
Probleme und psychische Belastungen der Einwohner dar. Viele Menschen fühlen sich bereits
jetzt schon belästigt durch störende Geräusche durch WEA. Unsere Nachbarn und ich fürchten
um unsere Existenz, da Erholung auf dem eigenen Grundstück durch massive Geräuschbelastungen
nicht mehr gegeben ist. Zudem ist der schöne Naturblick, weshalb Grundstücke ausgesucht
wurden durch den Bau der viel zu hohen WEA komplett vernichtet.
Das VR Daschow, welches unmittelbar neben dem Penzliner See liegt, ist problematisch. Denn
hier gehen sowohl Einheimische als auch Touristen gerne Freizeitaktivitäten, wie dem Wandern
und Baden nach.
Das Umfeld des VR Daschow ist ein wesentliches Erholungsgebiet in dieser Region sowie auch
für mich selber in der Freizeit. Sollte ich mich im Falle der weiteren Ausweisung des Gebietes
Daschow als Vorranggebiet und dem nachfolgenden Bau von WEA durch den Schlagschatten
oder Geräusche der WEA hier gestört fühlen, werde ich ebenfalls Beschwerden einlegen.
Es mangelt zudem aus meiner Sicht an gesetzlichen Regelungen, die bei wachsender Höhe der
WEA auch eine proportionale Erhöhung der Abstandsvorschriften zu Wohnorten vorsehen. Ich
fühle mich durch die beabsichtigte Ausweisung bzw. die Nichtstreichung des Vorranggebiets in
meinen Rechten auf Schutzgüter, Erholung und Lebensqualität beraubt.
Des Weiteren fürchte auch ich um die Abminderung der Werte meiner Immobilien und werde
alles daransetzen, das Gebiet Daschow zu verhindern.
Die Bewertung des Standorts Daschow im Hinblick Umweltauswirkungen wie den Tourismus
finde ich in Anlage 1 zum Umweltbericht nicht ausreichend betrachtet und auch nicht richtig
bewertet sondern eher abgewertet.
Dies betrifft nicht nur die Einschätzung der Schutzgüter wie Tiere, Pflanzen und biologische
Vielfalt, sondern auch die bereits spürbare und sichtbare Überlastung der Region durch Windindustrieanlagen.
Mecklenburg-Vorpommern wird als Lebensraum zunehmend an Attraktivität
verlieren. Ich befürchte nicht mehr hinnehmbare Emissionen durch Lärm, Infraschall sowie
giftigem Abrieb mit seinen negativen Auswirkungen auf die Luft und den Boden, auf dem
schließlich auch Lebensmittel produziert werden.
Die im schwach strukturierten Landkreis Ludwigslust—Parchim liegenden Kommunen Lübz und
auch Plau mit ihren Gemeinden werden weiter mit Abwanderung zu kämpfen haben, wenn
die Überlastung durch WEA nicht endlich zeitnah durch Ausschluss weiterer Vorranggebiete
und einem Genehmigungsstopp eingedämmt wird.
Daher erwarte ich, dass die geplanten Vorrangflächen im Bereich Daschow umgehend und
zeitnah aus der Liste der Vorranggebiete für Windenergie gemäß dem Beschluss (VV-O3/25)
gestrichen werden.
Denn der zu erwartende massive und sichtbar wachsende Widerstand der Bevölkerung gegen
noch weitere Windkraftanlagen in diesem Bereich wird durch Beschwerden verschiedenster
Art zum Stillstand der Windkraftanlagen führen und nicht nur wirtschaftliche Einbußen für die
Betreiber mit sich bringen.
Weiterhin sind wichtige Einwände zum Thema Artenschutz hervorzuheben:
Auch aus Sicht des Artenschutzes ist der Bau weiterer Anlagen in dieser Region vollkommen
inakzeptabel. Im Windindustriegebiet Plauerhagen kamen und kommen aufgrund von Totfunden
bedeutender Arten bereits Windkraftanlagen zum Stillstand — dies ist das Resultat von
fehlgeplanten Windeignungsgebieten innerhalb eines sehr sensiblen Gebiets mit u.a. zahlreichen
Großvögeln. Die Gefahr von Kollisionen und tödlichen Verletzungen resultiert aus einer
sehr großen Artenvielfalt und einem hohen Aufkommen der jeweiligen Arten in den betroffenen
Gebieten. Wichtige Brutplätze würden durch den Zubau weiterer Anlagen zum gefährlichen
Lebensraum und würden keine sichere Rast mehr ermöglichen.
In den letzten Monaten haben die Mitglieder von Rückenwind umfassende Vogelbeobachtungen
am Penzliner und Daschower See durchgeführt und haben dabei tausende Individuen unterschiedlichster
Arten über beiden Seen (dem potenziellen Standort Daschow) beobachtet.
Diese Tiere suchen hier Nahrung und nutzen die umliegenden Seen auch als Schlafgewässer.
Dies ist nicht überraschend, denn in nur wenigen (z.T. 3) Kilometern Entfernung liegen sehr
bedeutende nationale — (u.a. NSG Langenhägener Seewiesen) und internationale Schutzgebiete
(n. Natura 2000) im Naturpark Nossentiner Schwinzer Heide und in der sogenannten Naturparkregion.
Hier in und um Daschow- Penzlin und im Übrigen auch in, an und um angrenzende Wohnorte
mit schutzwürdigem, ruhigem, dörflichen Ortscharakter wie den Ortschaften Kuppentin, Zahren,
Gallin, Neuhof, Weisin, Diestelow, Woosten, Kressin, Neu Poserin und vor allem in den
Langhägener Seewiesen halten sich insbesondere zahlreiche Vogel- und Fledermausarten auf
und erweitern ihren Lebensraum stets bzw. bewegen sich in ihm. Dabei nutzen sie seit vielen
Jahren ihre traditionellen Flugrouten, die eben über die benannten Gebiete und Ortschaften
führen. Dies ist Ihnen seit Jahren jedoch auch schon bekannt. Die Flugrouten und Zugkorridore
dürfen durch noch weitere Windenergieanlagen keinesfalls blockiert und verbarrikadiert werden.
Neueste artenschutzrechtliche Untersuchungen, deren Ergebnisse für 2024 vorliegen, bestätigen
diese Beobachtungen. Das Gutachten "Modell der Dichte des Vogelzugs" von ILN Greifswald
1996 hat — aktualisiert im Abschlussbericht am 26. September 2024, verfasst von Marcel
Tenhaeff, M. Sc. Biologe — ergeben, dass genau die Region, in der massig WEA geplant wurden
und werden, mitten in den Flugrouten und Flugkorridore der Arten liegt. Daher ist eine weitere
Planung inklusive des Vorranggebiets Daschow als nicht zulässig einzuschätzen; das Gebiet
muss sofort ohne Wenn und Aber aus der Flächenkulisse gestrichen werden, um den Lebensraum
vieler geschützter Arten nicht noch weiter einzuschränken.
Die artenschutzrelevanten, sehr aussagekräftigen Bewertungen und Stellungnahmen hiesiger
regionaler Spezialisten dazu, wie beispielsweise die des leider verstorbenen Kranich- und
Großvogelexperten [Name anonymisiert], seines Nachfolgers [Name anonymisiert], des Fledermausexperten
und Leiters des Naturparks Nossentiner —Schwinzer Heide [Name anonymisiert] sowie des Ornithologen
und Naturschutzwarts des Landkreises Ludwigslust - Parchim [Name anonymisiert] der letzten
Jahre sollten Ihnen bekannt sein.
In Daschow-Penzlin sind derzeit noch keine Genehmigungen zum Bau von WEA erteilt worden
demzufolge befinden sich somit auch noch keine Anlagen im Bau und es stehen auch keine
Altanlagen dort. Ein Grund mehr, dieses Gebiet zu streichen.
Die WEG Daschow und die Erweiterung Plauerhagen sind gerade auch aus naturschutzfachlicher
Sicht sensible Flächen und damit auszuschließen.
In diesem Sinne verbleibend appelliere ich an eine reelle und bürgernahe Einschätzung Ihrerseits
der Situation vor Ort, vor allem aber auch auf das Verständnis und IhreLösungsfähigkeit
der Aufgabe, die Lasten der Energiewende gerecht in alle Gebiete zu verteilen.
Ich hoffe auf eine Entscheidung zugunsten des Erhalts unserer wertvollen Umwelt, der zu
schützenden Artenvielfalt, der wundervollen Landschaft und Lebensqualität durch Streichung
des Vorranggebietes Windenergie Daschow Nr. 64/24 im Rahmen der Teilfortschreibung des
Kapitels 6.5 Energie des RREP WM2011 aus der verbleibenden Kulisse von 1,4 % sowie auf
Verzicht der Erweiterung des Vorranggebietes Plauerhagen 63/24.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß der Bekanntmachung vom 16.06.2025 kann zum Beschluss VV-03/25 Stellung genommen werden. Gebietskonkrete Inhalte sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.
Im Übrigen sei hinsichtlich der inhaltlichen Einwendungen auf die Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe verwiesen. Demnach findet das Vorranggebiet 64/24 Daschow keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist.
Der Fläche des Vorranggebiets 63/24 Plauerhagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung zum 4. Entwurf haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe wird das Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
34 |
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Naturwind GmbH
ID: 33
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nicht zugeordnet
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Zu dem im Betreff genannten Beschluss möchten wir wie folgt Stellung nehmen:
Wir möchten anregen, beim Flächenziel darauf hinzuwirken, dass mindestens 1,5 % der Fläche zunächst festgelegt werden, um sicherzustellen, dass der Flächenbeitragswert von 1,4% in der ersten Stufe erreicht werden kann, falls sich bei einigen Windvorranggebieten nachträglich im Genehmigungsverfahren eine faktische Nichtbebaubarkeit ergeben sollte.
Außerdem möchten wir anregen, dass Flächen, die schon im Umweltbericht geprüft worden sind und nach EU-Vorgaben beschleunigt zu bearbeiten sind, als Beschleunigungsgebiete auszuweisen, um sicherzustellen, dass diese Gebiete im anschließenden Genehmigungsverfahren nicht erneut umfassend artenschutzrechtlich geprüft werden müssen.
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Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Aus § 3 Abs. 1 WindBG und § 9a LPlG M-V ergibt sich für den Regionalen Planungsverband Westmecklenburg die gesetzliche Verpflichtung, bis spätestens 31.12.2027 einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4 % zu erreichen.
Unter Anwendung des Planungskonzeptes für die Festlegung der Vorranggebiete Windenergie ist das Erreichen eines Flächenbetragswertes von exakt 1,400 % planerisch nicht umsetzbar. Daher wird im Ergebnis ein minimaler Flächenpuffer ausgewiesen, der abgerundet den Wert von 1,4 % ergibt.
Die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten ist nicht Gegenstand des aktuellen Verfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP WM. Dies erfolgt in einem separaten Planungsverfahren. Aus rechtlichen, zeitlichen und inhaltlichen Erwägungen war es nicht möglich, Beschleunigungsgebiete gleichzeitig mit den Vorranggebieten Windenergie auszuweisen. |
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privat
ID: 34
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nicht zugeordnet
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Im Folgenden möchte ich einige Punkte aufzeigen, die meiner Meinung nach bisher noch nicht ausreichend in den vorliegenden Planungen berücksichtigt wurden.
1. Ganz wichtig sollte sein, dass Wind- und Solarplanung nicht zur weiteren Verringerung landwirtschaftlicher Nutzfläche führen darf. Mit der wachsenden Bevölkerung ist mit ständig steigendem Nahrungsmittelbedarf zu rechnen! Jeder Hektar Acker wird wichtig!
2. Jegliche Planung von Energieanlagen auf Weißflächen muß unterbunden werden, da diese auch im Nachgang zu unplanbarem Wildwuchs (Leitungsbau u.a.) führen kann.
3. Die Planung von Energieanlagen sollte sich an der Leistung, nicht an Flächenvorgaben orientieren. Denn die Leistung der einzelnen WKA sind gestiegen, eine Orientierung an Flächenvorgaben fördert nur eine Überdimensionierung.
4. Die Ausrichtung der weiteren Planung sollte sich vorrangig am regionalen Bedarf, vorhandenen und geplanten Netzen und Speichern orientieren. Lokale Netze sind Schon jetzt oft am Limit.
5. Repowering führt zu weiterem Flächenverbrauch. Negativbeispiel: Im Windpark Lübz/ Werder wurden 7 kleinere Anlagen komplett abgerissen und 7 neue größere Anlagen auf eine neue Fläche gestellt, näher am Ort, die nötigen Nebenarbeiten (neue Kabel, Wege) kommen noch dazu. Hier wurde schleichend eine neue Fläche in Anspruch genommen. So sollte es nicht laufen. Die Belastungen für die Anwohner steigen stark an. Mit der wachsenden Größe der Anlagen muß der Abstand zur Bebauung größer werden. Auch die Interessen der Bevölkerung sind wichtig.
6. Beschlüsse der Art: Gemeinde Werder :BVL 17/2024/026 - Gestattungsvertrag zur Durchführung einer Vermeidungsmaßnahme "Rotmilan" (siehe Anhang) dürfen nicht möglich sein. Mit solchen Beschlüssen und deren Folgen (z.B. Zerstörung von Horsten, Bejagung der Greifvögel) wird sich die Akzeptanz für die Energieanlagen nicht erhöhen.
7. Meiner Meinung nach ist es ein Irrglaube, dass finanzielle Versprechen an betroffene Gemeinden und die Bevölkerung die Akzeptanz verbessern. Ohnehin bewegen sich die "Vorteile" für den einzelnen in einem sehr überschaubaren Rahmen.
Die verschlechterte Lebensqualität ist mit Geld nicht aufzuwiegen.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß der Bekanntmachung vom 16.06.2025 kann zum Beschluss VV-03/25 Stellung genommen werden. Das Planungskonzept bzw. die Ausschluss- und Abwägungskriterien sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung. Energiepolitische Aussagen sowie das Repowering von Windenergieanlagen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. |
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privat
ID: 36
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nicht zugeordnet
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im Folgenden möchte ich einige Punkte aufzeigen, die meiner Meinung nach bisher noch nicht ausreichend in den vorliegenden Planungen berücksichtigt wurden.
1. Ganz wichtig sollte sein, dass Wind- und Solarplanung nicht zur weiteren Verringerung landwirtschaftlicher Nutzfläche führen darf. Mit der wachsenden Bevölkerung ist mit ständig steigendem Nahrungsmittelbedarf zu rechnen! Jeder Hektar Acker wird wichtig!
2. Jegliche Planung von Energieanlagen auf Weißflächen muß unterbunden werden, da diese auch im Nachgang zu unplanbarem Wildwuchs (Leitungsbau u.a.) führen kann.
3. Die Planung von Energieanlagen sollte sich an der Leistung, nicht an Flächenvorgaben orientieren. Denn die Leistung der einzelnen WKA sind gestiegen, eine Orientierung an Flächenvorgaben fördert nur eine Überdimensionierung.
4. Die Ausrichtung der weiteren Planung sollte sich vorrangig am regionalen Bedarf, vorhandenen und geplanten Netzen und Speichern orientieren. Lokale Netze sind schon jetzt oft am Limit. Bei der Planung jeglicher EE-Anlagen muß das Augenmerk darauf liegen, schon vorhandene Möglichkeiten zu nutzen, z.B. freie Flächen in Gewerbegebieten oder Industriebrachen.
5. Auch Repowering führt zu weiterem Flächenverbrauch. Negativbeispiel: Im Windpark Lübz/ Werder wurden 7 kleinere Anlagen komplett abgerissen und 7 neue größere Anlagen auf eine neue Fläche gestellt, näher am Ort, die nötigen Nebenarbeiten (neue Kabel, Wege) kommen noch dazu. Hier wurde schleichend eine neue Fläche in Anspruch genommen. So sollte es nicht laufen. Die Belastungen für die Anwohner steigen stark an. Mit der wachsenden Größe der Anlagen muß der Abstand zur Bebauung größer werden. Auch die Interessen der Bevölkerung sind wichtig.
6. Beschlüsse der Art: Gemeinde Werder :BVL 17/2024/026 - Gestattungsvertrag zur Durchführung einer Vermeidungsmaßnahme "Rotmilan"(siehe Anhang) dürfen nicht möglich sein. Mit solchen Beschlüssen und deren Folgen (z.B. Zerstörung von Horsten, Bejagung der Greifvögel) wird sich die Akzeptanz für die Energieanlagen nicht erhöhen.
7. Meiner Meinung nach ist es ein Irrglaube, dass finanzielle Versprechen an betroffene Gemeinden und die Bevölkerung die Akzeptanz verbessern. Ohnehin bewegen sich die "Vorteile" für den einzelnen in einem sehr überschaubaren Rahmen. Die verschlechterte Lebensqualität ist mit Geld nicht aufzuwiegen.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß der Bekanntmachung vom 16.06.2025 kann zum Beschluss VV-03/25 Stellung genommen werden. Das Planungskonzept bzw. die Ausschluss- und Abwägungskriterien sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung. Energiepolitische Aussagen sowie das Repowering von Windenergieanlagen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. |
37 |
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privat
ID: 37
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nicht zugeordnet
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Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg nehme ich, als Einwohnerin der Ortschaft Kressin (OT von Neu Poserin) Stellung zum o.g. Beschluss.
Ich muss mich zu einen gegen die Beibehaltung des Vorranggebietes (VR) des Kapitels 6.5 Energie des RREP WM2011 aussprechen und erwarte eine sofortige Entfernung des Gebietes aus der verbleibenden Flächenkulisse von 1,4%.
Zum anderen möchte ich mich gegen die erneut geplante Erweiterungsfläche des Windvorranggebietes Plauerhagen aussprechen.
Meine Einwände betreffen die Punkte:
1.Naturschutz und Vogelschutz
Daschow liegt in einem naturkundlichen sensiblen gebiet mit zahlreichen Brut- und Rastvögeln, insbesondere aus den Bereichen der Großvögel (u.a. Kranich, Rotmilan, Seeadler). Eine Vorrangkulisse im direkten Umfeld gefährdet diese Arten durch:
-Kollisionsrisiken mit Rotorblättern,
-Zerstörung von Brut- und Rastplätzen,
-Zerschneidung von Flugkorridoren.
Ich rege an, aktuelle avifaunistische Erhebungen bei der Auswahl von Voranggebieten vorrangig zu berücksichtigen und naturschutzfachlich sensible Flächen konsequent auszuschließen.
2. Belastung der Anwohner
Daschow ist ein kleiner Ort mit ruhigem, dörflichen Charakter. Windkraftanlagen im Nahbereich würden die Lebensqualität der Bevölkerung erheblich beeinträchtigen- durch:
-dauerhafte visuelle Dominanz der Anlagen (optisch bedrängende Wirkung),
-Lärmemissionen und Infraschall,
- Wertverluste von Immobilien.
Ich fordere daher, ausreichende Abstände zur Wohnbebauung zu wahren, die über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehen und den Charakter des Ortes schützen.
3. unverhältnismäßige Belastung des ländlichen Raumes
Bereits jetzt sind zahlreiche Flächen in Westmecklenburg mit Windkraft überplant und bebaut. Eine weitere Verdichtung im ländlichen Raum führt zu einer einseitigen Lastenverteilung. Ich fordere eine faire regionale Streuung und eine stärkere Berücksichtigung alternativer Ausbauflächen (z.B. Konversionsflächen, Autobahnnähe).
Das Gesamtgebiet zw. Lübz, Goldberg, Plau ist überlastet, es würden Orte umzingelt werden.
Fazit:
Ich bitte darum, bei der neuen 1,4% -Kulisse keine Vorrangflächen im Bereich Daschow auszuweisen und das Gebiet aus naturschutzfachlichen und siedlungsbezogenen Gründen aus der Teilfortschreibung auszuklammern.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß der Bekanntmachung vom 16.06.2025 kann zum Beschluss VV-03/25 Stellung genommen werden. Gebietskonkrete Inhalte sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.
Im Übrigen sei hinsichtlich der inhaltlichen Einwendungen auf die Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe verwiesen. Demnach findet das Vorranggebiet 64/24 Daschow keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist.
Der Fläche des Vorranggebiets 63/24 Plauerhagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung zum 4. Entwurf haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe wird das Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
38 |
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privat
ID: 38
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nicht zugeordnet
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im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 „Energie“ des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) nehme ich als Einwohnerin des Ortsteils Penzlin der Gemeinde Gallin-Kuppentin Stellung zum Beschluss VV-03/25 vom 09.04.2025.
Ich spreche mich gegen eine mögliche Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie im näheren Umfeld von Daschow aus – insbesondere im Bereich nordöstlich des Ortes, welcher im vorherigen Entwurf berücksichtigt wurde. Meine Einwände stützen sich auf folgende Punkte:
1. Naturschutz, Vogelschutz und Artenschutz
Daschow liegt in einem naturräumlich sensiblen Gebiet mit zahlreichen Brut- und Rastvögeln, insbesondere aus dem Bereich der Großvögel (u. a. Kranich, Rotmilan, Seeadler). Hinzu ist der Bestand mehrerer verschiedener Arten von Fledermäusen gefährdet. Das belegen Aufzeichnungen, die an Herrn [Name anonymisiert] vom Naturpark Nossentiner-Schwinzer-Heide weitergeleitet wurden. Die Dokumentationen erfolgten über den Zeitraum der Monate Mai und Juni 2025 und sind mit einem fachspezifischen Gerät durchgeführt worden. (Modell: BAT-LoggerM, Serien Nr. 1717-2855)
Eine Vorrangkulisse im direkten Umfeld gefährdet diese Arten durch:
- Kollisionsrisiken mit den Rotorblättern
- Störung von Brut- und Rastplätzen
- Zerschneidung von Flugkorridoren
Ich rege an, aktuelle avifaunistische Erhebungen bei der Auswahl von Vorranggebieten vorrangig zu berücksichtigen und naturschutzfachlich sensible Flächen konsequent auszuschließen.
2. Belastung der Anwohner
Daschow ist ein kleiner Ort mit ruhigem, dörflichem Charakter. Dieses trifft auch für die Orte Penzlin und Zarchlin zu. Windkraftanlagen im Nahbereich würden die Lebensqualität der Bevölkerung erheblich beeinträchtigen – durch:
- dauerhafte visuelle Dominanz der Anlagen (optisch bedrängende Wirkung),
- Lärmemissionen und Infraschall,
- deutliche Wertverluste von Immobilien.
Ich fordere daher, ausreichende Abstände zur Wohnbebauung zu wahren, die über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehen und den Charakter der angrenzenden Orte zu schützen.
3. Unverhältnismäßige Belastung des ländlichen Raumes
Bereits jetzt sind zahlreiche Flächen in Westmecklenburg mit Windkraft überplant oder bebaut. Eine weitere Verdichtung im ländlichen Raum führt zu einer einseitigen Lastenverteilung. Ich fordere eine faire regionale Streuung und eine stärkere Berücksichtigung alternativer Ausbauflächen (z. B. Konversionsflächen, Autobahnnähe).
Fazit:
Ich bitte darum, bei der neuen 1,4 %-Kulisse keine Vorrangflächen im Bereich Daschow auszuweisen und das Gebiet aus naturschutzfachlichen und siedlungsbezogenen Gründen aus der Teilfortschreibung auszuklammern.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß der Bekanntmachung vom 16.06.2025 kann zum Beschluss VV-03/25 Stellung genommen werden. Gebietskonkrete Inhalte sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.
Im Übrigen sei hinsichtlich der inhaltlichen Einwendungen auf die Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe verwiesen. Demnach findet das Vorranggebiet 64/24 Daschow keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist.
Der Fläche des Vorranggebiets 63/24 Plauerhagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung zum 4. Entwurf haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe wird das Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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privat
ID: 39
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nicht zugeordnet
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im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 „Energie“ des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) nehme ich als Einwohner des Ortsteils Penzlin/Gallin-Kuppentin Stellung zum Beschluss VV-03/25 vom 09.04.2025.
Ich spreche mich gegen eine mögliche Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie im näheren Umfeld von Daschow aus – insbesondere im Bereich nordöstlich des Ortes, welcher im vorherigen Entwurf berücksichtigt wurde. Meine Einwände stützen sich auf folgende Punkte:
1. Naturschutz, Vogelschutz und Artenschutz
Daschow liegt in einem naturräumlich sensiblen Gebiet mit zahlreichen Brut- und Rastvögeln, insbesondere aus dem Bereich der Großvögel (u. a. Kranich, Rotmilan, Seeadler). Hinzu ist der Bestand mehrerer verschiedener Arten von Fledermäusen gefährdet. Das belegen Aufzeichnungen, die ich an Herrn [Name anonymisiert] vom Naturpark Nossentiner-Schwinzer-Heide weitergeleitet habe. Die Dokumentationen erfolgten über den Zeitraum der Monate Mai und Juni 2025 und sind mit einem fachspezifischen Gerät durchgeführt worden. (Modell: BAT-LoggerM, Serien Nr. 1717-2855)
Eine Vorrangkulisse im direkten Umfeld gefährdet diese Arten durch:
- Kollisionsrisiken mit den Rotorblättern
- Störung von Brut- und Rastplätzen
- Zerschneidung von Flugkorridoren
Ich rege an, aktuelle avifaunistische Erhebungen bei der Auswahl von Vorranggebieten vorrangig zu berücksichtigen und naturschutzfachlich sensible Flächen konsequent auszuschließen.
2. Belastung der Anwohner
Daschow ist ein kleiner Ort mit ruhigem, dörflichem Charakter. Dieses trifft auch für die Orte Penzlin und Zarchlin zu. Windkraftanlagen im Nahbereich würden die Lebensqualität der Bevölkerung erheblich beeinträchtigen – durch:
- dauerhafte visuelle Dominanz der Anlagen (optisch bedrängende Wirkung),
- Lärmemissionen und Infraschall,
- deutliche Wertverluste von Immobilien.
Ich fordere daher, ausreichende Abstände zur Wohnbebauung zu wahren, die über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehen und den Charakter des Ortes/der Orte schützen.
3. Unverhältnismäßige Belastung des ländlichen Raumes
Bereits jetzt sind zahlreiche Flächen in Westmecklenburg mit Windkraft überplant oder bebaut. Eine weitere Verdichtung im ländlichen Raum führt zu einer einseitigen Lastenverteilung. Ich fordere eine faire regionale Streuung und eine stärkere Berücksichtigung alternativer Ausbauflächen (z. B. Konversionsflächen, Autobahnnähe).
Fazit:
Ich bitte darum, bei der neuen 1,4 %-Kulisse keine Vorrangflächen im Bereich Daschow auszuweisen und das Gebiet aus naturschutzfachlichen und siedlungsbezogenen Gründen aus der Teilfortschreibung auszuklammern.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß der Bekanntmachung vom 16.06.2025 kann zum Beschluss VV-03/25 Stellung genommen werden. Gebietskonkrete Inhalte sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.
Im Übrigen sei hinsichtlich der inhaltlichen Einwendungen auf die Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe verwiesen. Demnach findet das Vorranggebiet 64/24 Daschow keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist.
Der Fläche des Vorranggebiets 63/24 Plauerhagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung zum 4. Entwurf haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe wird das Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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privat
ID: 40
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nicht zugeordnet
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Mein Appell qeqen die Ausweisung Vorranggebiete Windergie Daschow und die Erweiterung des VR Plauerhagen in Westmecklenburg
Als betroffener Anwohner und Naturschutzinteressierter möchte ich meine Bedenken hinsichtlich der geplanten VR Daschow und gegen die Erweiterung des VR Plauerhagen in unserer Region deutlich zum Ausdruck bringen.
Es ist mir ein großes Anliegen, die Schönheit und die natürliche Vielfalt unserer Heimatorte zu bewahren, da hier eine erhebliche Vorbelastung durch schon bestehende Anlagen im Umkreis von 15 km vorliegt, die es bei der Ausweisung der Gebiete innerhalb
der 1,4 % zu beachten gilt.
Die bereits bestehenden Winderzeugungsgebiete rund um Lübz, Goldberg und Plau haben sichtbare Spuren in unserer Landschaft hinterlassen, vor allem durch die Überdimensionalität, was die Höhe/ die Größe der Anlagen betrifft.
Diese Anlagen sind eine enorme optische Bedrängung und passen in lhrem Größenverhältnis überhaupt nicht mehr in die Landschaft. Wo man auch hinschaut, überall sind nur noch gewaltig hohe Windkraftanlagen zu sehen.
Die zusätzlichen Anlagen des VR Daschow würden das Bild unserer Region weiter stark verändern und den Charakter unserer Heimat nachhaltig sehr stark beeinträchtigen.
Viele Anwohner, sowie auch ich, haben in ihre lmmobilien investiert, um hier ein ruhiges und lebenswertes Umfeld mit einer intakten Landschaft und Natur zu genießen.
Das ist der Grund, warum ich genau hier leben möchte.
Noch weitere Windenergieanlagen werden den Wert der lmmobilien in einem unverhältnismäßigen Maße gegenüber dem Nutzen weiterer Anlagen noch weiter mindern und die Lebensqualität durch negative Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erheblich
verschlechtern.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Schutz der Tierwelt. Besonders in den Gebieten um Daschow und bei Plauerhagen sind wichtige Lebensräume für Vögel und Fledermäuse.
Experten haben bestätigt, dass diese Gebiete für den Artenschutz tabu sind, da sie sich in bedeutenden Zugrouten befinden. Die Gefahr besteht, dass die Tierpopulationen durch die zusätzlichen Anlagen weiter dezimiert werden und die hohen Kosten durch Abschalten der Anlagen zu Einbußen lm Stromertrag als auch im monetären Bereich führen würden.
Das Gebiet um Daschow ist landschaftlich sehr schön, was man auch in der Bewertung des Landschaftsbildes unter www.Umweltkarten.mv-regierung.de einsehen kann.
Der Raum um Daschow-Penzlin wird als hoch bis sehr hoch bewertet, was meinen eigenen Eindruck bestätigt.
Daschow beherbergt ein historisches Schloss sowie unberührte Natur. Der Bau weiterer Windkraftanlagen würde diese wertvolle Kulturlandschaft zerstören und den Charme der Region unwiderruflich verändern. Zudem liegen dort wichtige Vogelzugrouten, die durch die zusätzlichen Anlagen erheblich gefährdet sind.
Viele Menschen in unserer Region sind besorgt, dass die geplanten Projekte nur kurzfristig wirtschaftliche Vorteile bringen, langfristig aber die Umwelt und das soziale Gefüge belasten.
Es besteht die Gefahr, dass die Region durch den Ausbau der Windenergieanlagen in übermäßigem Maße zu sehr an Attraktivität verliert, was sich negativ auf den Tourismus und die lokale Wirtschaft auswirken würde.
Da bisher keine konkreten Genehmigungen für die neuen Anlagen in Daschow vorliegen, appelliere ich an die Verantwortlichen, das Gebiet um Daschow umgehend aus der Planung zu streichen.
Es ist notwendig, nachhaltige Lösungen zu finden, die Umwelt, Natur und die Lebensqualität der Menschen gleichermaßen schützen und weniger Konfliktpotential mit sich bringen- und zudem auch eine gleichmäßige und faire Lastenverteilung.
Hier wäre eine umfassende und unabhängig finanzierte Umweltverträglichkeitsprüfung, die alle Aspekte berücksichtigt, von Nöten, bevor weitere Flächen ausgewiesen werden. Es sollte geprüft werden, ob es Alternativen gibt, die weniger schädlich für Natur und Mensch sind.
Abschließend möchte ich betonen, dass wir unsere Region bewahren und für zukünftige Generationen lebenswert erhalten müssen. Die Natur ist unser wertvollstes Gut, das es zu schützen gilt. lch hoffe auf eine verantwortungsvolle Entscheidung, die unsere
Heimat schützt und nicht weiter belastet.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß der Bekanntmachung vom 16.06.2025 kann zum Beschluss VV-03/25 Stellung genommen werden. Gebietskonkrete Inhalte sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.
Im Übrigen sei hinsichtlich der inhaltlichen Einwendungen auf die Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe verwiesen. Demnach findet das Vorranggebiet 64/24 Daschow keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist.
Der Fläche des Vorranggebiets 63/24 Plauerhagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung zum 4. Entwurf haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe wird das Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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