| Stellungnehmer | Kapitel | Inhalt | Abwägung und Sachaufklärung | BE-ID |
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privat
ID: 107
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nicht zugeordnet
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hiermit äußern wir, [Name anonymisiert] und [Name anonymisiert], als langjährige Anwohner des Landkreises Parchim, Gemeinde Neu Poserin unsere deutliche Ablehnung gegenüber dem geplanten Bau von Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe unseres Wohnhauses.
Wir befürworten grundsätzlich Maßnahmen zur Förderung erneuerbarer Energien und erkennen die Bedeutung der Energiewende an.
Jedoch darf diese nicht auf Kosten der Lebensqualität, der Gesundheit und der natürlichen Umgebung der Menschen erfolgen.
Die vorgesehenen Standorte liegen in einem Gebiet, dass durch seine landschaftliche Schönheit, Artenvielfalt und Ruhe geprägt ist.
Ein Bau von Windkraftanlagen in dieser Region würde massive Eingriffe in das Landschaftsbild sowie negative Auswirkungen auf Flora und Fauna nach sich ziehen.
Besonders besorgniserregend sind für uns folgende Punkte:
• Beeinträchtigung der Wohnqualität: Die Nähe zu unserem Wohnhaus bringt mit sich Lärm- und Schattenwurfbelastungen, die einen erheblichen Einfluss auf unsere tägliche Lebensführung und unser Wohlbefinden hätten.
• Natur- und Artenschutz: Die Region ist Lebensraum für geschützte Tierarten. Windkraftanlagen stellen eine Gefahr für Vögel und Fledermäuse dar und stören empfindliche ökologische Gleichgewichte.
• Gesundheitliche Bedenken: Zahlreiche Studien weisen auf mögliche gesundheitliche Folgen durch Infraschall und Dauerbelastung hin. Wir möchten nicht einem erhöhten Risiko ausgesetzt werden.
• Verlust des Landschaftsbildes: Das gewachsene Landschaftsbild mit freiem Horizont und naturnahen Flächen würde durch die überdimensionierten Anlagen irreversibel zerstört.
Wir appellieren an den Regionalen Planungsverband, die Planungen zu überdenken und standortfernere Alternativen zu prüfen.
Oder besser: auf eine bundesweite Planung, wie und wo in Zukunft Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt werden soll, wie dieser Strom gespeichert werden soll und auf welchem Weg er abgeleitet werden soll.
Ganz besonders offen dabei erscheint uns, WO überhaupt in Deutschland künftig größere Mengen an Strom benötigt werden. Bleibt es beim Nord/Süd-Gefälle, also großer Bedarf im Süden oder wird mit dem Rückgang der Autoindustrie der Norden größere Bedeutung gewinnen.
Die Akzeptanz von Windkraftanlagen ist maßgeblich abhängig davon, ob die Bedürfnisse und Bedenken der Bürger ernst genommen und berücksichtigt werden.
Und bedenken sie, dass mit der Genehmigung einer Anlage mit einer Gesamthöhe von unvorstellbaren 265m und deren Bau dann Fakten geschaffen werden, die Auswirkungen auf Jahrzehnte hat. Eine so weit reichende Betrachtung kann nicht von einer Behörde allein ohne Unterstützung der Bundesregierung erfolgen.
Der Fehler scheint uns im System zu liegen.
Wir sind überzeugt, dass sie durchaus im Interesse der Bürger entscheiden wollen, aber auch nicht keine Entscheidung aus oben genannten Gründen zu treffen wagen.
Jeder vernünftige Bürger wünscht sich eine sinnvolle Energietransformation und das so schnell wie möglich, aber sie müssen sich über sehr, sehr weit reichenden Konsequenzen klar sein.
Wir danken für die Möglichkeit, unsere Sichtweise darzulegen, und hoffen auf eine transparente und bürgernahe Entscheidungsfindung.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß der Bekanntmachung vom 16.06.2025 kann zum Beschluss VV-03/25 Stellung genommen werden. Das Planungskonzept bzw. die Ausschluss- und Abwägungskriterien sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung. Energiepolitische Aussagen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. |
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privat
ID: 108
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nicht zugeordnet
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als Bürger:in der Gemeinde Lübow möchte ich im Rahmen der öffentlichen Auslegung zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg 2011 eine Stellungnahme abgeben.
Ich unterstütze die Ausweisung des geplanten Vorranggebiets für Windenergie im Bereich Lübow ausdrücklich. Die Fläche liegt zwischen dem Potenzialgebiet in Schimm und möglichen Netzanschlusspunkten im Raum Wismar. Diese Lage ermöglicht eine effiziente Nutzung bestehender und geplanter Infrastruktur.
Besonders hervorzuheben ist, dass das Gebiet von der Gemeinde Lübow aktiv im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens geplant wird. Das zeigt, dass die Fläche nicht nur theoretisch geeignet ist, sondern bereits konkret vorbereitet und lokal abgestimmt ist.
Zudem begrüße ich, dass der Projektentwickler laut Presseberichten und einer Bürgerinformationsveranstaltung am 10.04.2025 eine aktive Beteiligung der Gemeinde und der Bürger:innen vorsieht. Das stärkt die lokale Akzeptanz und sorgt dafür, dass die Wertschöpfung in der Region bleibt.
Die geplanten Anlagen sind deutlich leiser als frühere Modelle. Durch gezieltes Design wirken sie nicht mehr klobig, sondern eher grazil und in die Landschaft integriert.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß der Bekanntmachung vom 16.06.2025 kann zum Beschluss VV-03/25 Stellung genommen werden. Gebietskonkrete Inhalte sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.
Im Übrigen sei hinsichtlich der inhaltlichen Einwendungen auf die Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe verwiesen. Die Fläche Lübow-Maßlow ist nicht Gegenstand der Kulisse der 4. Beteiligungsstufe, aus welcher der Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% generiert wird. |
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Schünemann/Taube GbR
ID: 109
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nicht zugeordnet
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als Bürger:in der Gemeinde Lübow möchte ich im Rahmen der öffentlichen Auslegung zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg 2011 eine Stellungnahme abgeben.
Ich unterstütze die Ausweisung des geplanten Vorranggebiets für Windenergie im Bereich Lübow ausdrücklich. Die Fläche liegt zwischen dem Potenzialgebiet in Schimm und möglichen Netzanschlusspunkten im Raum Wismar. Diese Lage ermöglicht eine effiziente Nutzung bestehender und geplanter Infrastruktur.
Besonders hervorzuheben ist, dass das Gebiet von der Gemeinde Lübow aktiv im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens geplant wird. Das zeigt, dass die Fläche nicht nur theoretisch geeignet ist, sondern bereits konkret vorbereitet und lokal abgestimmt ist.
Zudem begrüße ich, dass der Projektentwickler laut Presseberichten und einer Bürgerinformationsveranstaltung am 10.04.2025 eine aktive Beteiligung der Gemeinde und der Bürger:innen vorsieht. Das stärkt die lokale Akzeptanz und sorgt dafür, dass die Wertschöpfung in der Region bleibt.
Ich finde es wichtig, dass wir als Region aktiv zur Energiewende beitragen. Die Windenergie vor Ort macht uns unabhängiger von fossilen Energien und internationalen Märkten.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß der Bekanntmachung vom 16.06.2025 kann zum Beschluss VV-03/25 Stellung genommen werden. Gebietskonkrete Inhalte sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.
Im Übrigen sei hinsichtlich der inhaltlichen Einwendungen auf die Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe verwiesen. Die Fläche Lübow-Maßlow ist nicht Gegenstand der Kulisse der 4. Beteiligungsstufe, aus welcher der Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% generiert wird. |
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Friedhofsgärtnerei Dänhardt
ID: 110
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nicht zugeordnet
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als Bürger:in der Gemeinde Lübow möchte ich im Rahmen der öffentlichen Auslegung zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg 2011 eine Stellungnahme abgeben.
Ich unterstütze die Ausweisung des geplanten Vorranggebiets für Windenergie im Bereich Lübow ausdrücklich. Die Fläche liegt zwischen dem Potenzialgebiet in Schirom und möglichen Netzanschlusspunkten im Raum Wismar. Diese Lage ermöglicht eine effiziente Nutzung bestehender und geplanter Infrastruktur.
Besonders hervorzuheben ist, dass das Gebiet von der Gemeinde Lübow aktiv im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens geplant wird. Das zeigt, dass die Fläche nicht nur theoretisch geeignet ist, sondern bereits konkret vorbereitet und lokal abgestimmt ist.
Zudem begrüße ich, dass der Projektentwickler laut Presseberichten und einer Bürgerinformationsveranstaltung am 10.04.2025 eine aktive Beteiligung der Gemeinde und der Bürger:innen vorsieht. Das stärkt die lokale Akzeptanz und sorgt dafür, dass die Wertschöpfung in der Region bleibt.
Ich wünsche mir, dass auch meine Kinder in einer Region leben, die aktiv zur Lösung globaler Herausforderungen beiträgt. Windenergie ist ein Teil davon.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß der Bekanntmachung vom 16.06.2025 kann zum Beschluss VV-03/25 Stellung genommen werden. Gebietskonkrete Inhalte sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.
Im Übrigen sei hinsichtlich der inhaltlichen Einwendungen auf die Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe verwiesen. Die Fläche Lübow-Maßlow ist nicht Gegenstand der Kulisse der 4. Beteiligungsstufe, aus welcher der Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% generiert wird. |
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Schünemann/Taube GbR
ID: 111
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als Bürger:in der Gemeinde Lübow möchte ich im Rahmen der öffentlichen Auslegung zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg 2011 eine Stellungnahme abgeben.
Ich unterstütze die Ausweisung des geplanten Vorranggebiets für Windenergie im Bereich Lübow ausdrücklich. Die Fläche liegt zwischen dem Potenzialgebiet in Schimm und möglichen Netzanschlusspunkten im Raum Wismar. Diese Lage ermöglicht eine effiziente Nutzung bestehender und geplanter Infrastruktur.
Besonders hervorzuheben ist, dass das Gebiet von der Gemeinde Lübow aktiv im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens geplant wird. Das zeigt, dass die Fläche nicht nur theoretisch geeignet ist, sondern bereits konkret vorbereitet und lokal abgestimmt ist.
Zudem begrüße ich, dass der Projektentwickler laut Presseberichten und einer Bürgerinformationsveranstaltung am 10.04.2025 eine aktive Beteiligung der Gemeinde und der Bürger:innen vorsieht. Das stärkt die lokale Akzeptanz und sorgt dafür, dass die Wertschöpfung in der Region bleibt.
Ich freue mich, dass man künftig sehen kann, wo unsere Energie erzeugt wird. Das schafft Transparenz und ein Bewusstsein für nachhaltige Versorgung direkt vor Ort.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß der Bekanntmachung vom 16.06.2025 kann zum Beschluss VV-03/25 Stellung genommen werden. Gebietskonkrete Inhalte sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.
Im Übrigen sei hinsichtlich der inhaltlichen Einwendungen auf die Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe verwiesen. Die Fläche Lübow-Maßlow ist nicht Gegenstand der Kulisse der 4. Beteiligungsstufe, aus welcher der Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% generiert wird. |
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privat
ID: 112
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nicht zugeordnet
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als Bürger:in der Gemeinde Lübow möchte ich im Rahmen der öffentlichen Auslegung zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg 2011 eine Stellungnahme abgeben.
Ich unterstütze die Ausweisung des geplanten Vorranggebiets für Windenergie im Bereich Lübow ausdrücklich. Die Fläche liegt zwischen dem Potenzialgebiet in Schimm und möglichen Netzanschlusspunkten im Raum Wismar. Diese Lage ermöglicht eine effiziente Nutzung bestehender und geplanter Infrastruktur.
Besonders hervorzuheben ist, dass das Gebiet von der Gemeinde Lübow aktiv im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens geplant wird. Das zeigt, dass die Fläche nicht nur theoretisch geeignet ist, sondern bereits konkret vorbereitet und lokal abgestimmt ist.
Zudem begrüße ich, dass der Projektentwickler laut Presseberichten und einer Bürgerinformationsveranstaltung am 10.04.2025 eine aktive Beteiligung der Gemeinde und der Bürger:innen vorsieht. Das stärkt die lokale Akzeptanz und sorgt dafür, dass die Wertschöpfung in der Region bleibt.
Ich sehe es als unsere Verantwortung, auch in Lübow einen Beitrag zur Energieversorgung zu leisten. Die Fläche ist gut geeignet und die Gemeinde steht hinter dem Projekt.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß der Bekanntmachung vom 16.06.2025 kann zum Beschluss VV-03/25 Stellung genommen werden. Gebietskonkrete Inhalte sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.
Im Übrigen sei hinsichtlich der inhaltlichen Einwendungen auf die Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe verwiesen. Die Fläche Lübow-Maßlow ist nicht Gegenstand der Kulisse der 4. Beteiligungsstufe, aus welcher der Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% generiert wird. |
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privat
ID: 113
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nicht zugeordnet
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im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 „Energie“ des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) nehme ich als aufgewachses Kind im Ortsteils Penzlin/ Gallin- Kuppentin Stellung zum Beschluss VV-03/25 vom 09.04.2025.
Ich spreche mich gegen eine mögliche Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie im näheren Umfeld von Daschow/ Penzlin aus sowie gegen eine Erweiterung des WK Gebiets Plauerhagen – insbesondere im Bereich südlich des Penzliner Sees also nordöstlich von Daschow, welches im vorherigen Entwurf berücksichtigt wurde. Meine Einwände stützen sich auf folgende Punkte:
1. Naturschutz und Vogelschutz/ Artenschutz
Das geplante Windkraft Gebiet Daschow liegt in einem naturräumlich sensiblen Gebiet mit zahlreichen Brut- und Rastvögeln, insbesondere aus dem Bereich der Großvögel (u. a. Nordische Gänse, Singschwäne (meist ca 500- 2000 Individuen gleichzeitig auf dem Acker des Gebiets) Kranich, Rotmilan, Fischadler und Seeadler). Eine Vorrangkulisse im direkten Umfeld gefährdet diese Arten durch:
- Kollisionsrisiken mit Rotorblättern,
- Störung von Brut- und Rastplätzen,
- Zerschneidung von Flugkorridoren.
Nach neuestem Gutachten aus Greifswald befindet sich das Gebiet im Vogelflugkorridor „A“ ( = WKA Verbot). Der Penzliner See liegt in der Seenkette von den Langenhäger Seewiesen zum Plauer See und dient den Vögeln seit jeher als Rast- und nächtliches Ruhequartier. Besonders im Winter, da der See durch seine große Tiefe nicht zufriert und Nahrung und Sicherheit Bringt, davon darf sich gerne persönlich überzeugt werden!
Das gesamte Gebiet ist kleinteilig und naturnah mit Söllen, Mooren, Wasserläufen geprägt, eine der letzten zusammenhängenden ursprünglichen Landschaften dieser Art in der Region- ein dringend zu schützendes Gut.
Außerdem hat der Acker vor Ort hohe Bodenpunkte und ist sehr ertragreich. Windkraftanlagen würden diesen austrocknen und wertlos machen für die wichtige Nahrungsmittelproduktion.
Gemäß der offiziellen gutachterlichen Landschaftspläne befindet sich das gesamte Gebiet im „Landschaftsbildpotential sehr hoch bis hoch“
Ich rege an, aktuelle avifaunistische Erhebungen bei der Auswahl von Vorranggebieten vorrangig zu berücksichtigen und naturschutzfachlich sensible Flächen konsequent auszuschließen.
2. Belastung der Anwohner
Daschow/ Penzlin/ Zarchlin, die direkt angrenzen, sind kleine Orte mit ruhigem, dörflichem Charakter. Windkraftanlagen im Nahbereich würden die Lebensqualität der Bevölkerung erheblich beeinträchtigen – durch:
- Lärmemissionen und Infraschall,
- dauerhafte visuelle Dominanz der Anlagen (optisch bedrängende Wirkung),
- Wertverluste von Immobilien.
Ich fordere daher, ausreichende Abstände zur Wohnbebauung zu wahren, die über das bisherige gesetzliche Mindestmaß hinausgehen und den Charakter der Orte schützen. Die gilt auch für, meist Denkmalgeschützte, Wohngebäude im Außenbereich.
Zu berücksichtigen ist auch die größere Leistung und Höhe der neuen Anlagen. Hier muss eine neue Abstandsregelung mit größeren Abständen eingeführt werden. Analog natürlich auch eine geringere Anzahl von diesen stärkeren lauteren Anlagen als in den bisherigen Planungen mit den kleineren leistungsärmeren leiseren Anlagen.
Es gibt viele Denkmalgeschützte Gutsanlagen in diesen Orten, die in den letzten Jahren auch mit Landes- und EU- Mitteln saniert wurden. Die touristische Entwicklung hat sich durch das Engagement der Eigentümer sehr gut entwickelt in den letzten Jahren. Es ist
anachronistisch, die Landschaft und den für Mecklenburg wichtigen Tourismus, mit dem Betrieb der Industrieanlagen zu zerstören. Die Gäste kommen ausschließlich wegen des besonderen Landschaftsbildes, der Tierwelt und der Ruhe.
3. Unverhältnismäßige Belastung des ländlichen Raumes
Bereits jetzt sind zahlreiche Flächen in Westmecklenburg mit Windkraft überplant oder bebaut. Eine weitere Verdichtung im ländlichen Raum führt zu einer einseitigen Lastenverteilung. Ich fordere eine faire regionale Streuung und eine stärkere Berücksichtigung alternativer Ausbauflächen (z. B. Konversionsflächen, Autobahnnähe).
Sinnvoll sind sie im Bereich mit großen industriellen Ackerflächen, wenig Anwohnern wenig Artenvielfalt und wertloseren Böden, die es durchaus vielzählig in MV gibt. Im direkten Umfeld ist Plauerhagen, auch Barkow schon mit über 3,5% an WKA belastet und Lübz sogar mit über 5%. Diese Gebiete grenzen direkt an und sind sicht- und hörbar. Es käme zu einer weiteren unverhältnismäßigen überlastenden Umzingelung.
Fazit:
Ich bitte darum, bei der neuen 1,4 %-Kulisse keine Vorrangflächen im Bereich Daschow auszuweisen und das Gebiet aus naturschutzfachlichen und siedlungsbezogenen Gründen endgültig aus der Teilfortschreibung zu streichen.
Mit freundlichen Grüßen und der Bitte um Eingangsbestätigung
Anlage :
Einwendungen zum Umweltbericht zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg von April 2024
Ab S.396 : VR Wind 64/24 Folgende Punkte treffen in der Liste nicht zu sondern sind wie folgt korrekt:
1. Schutzgut Mensch:
Tourismusschwerpunkt vorhanden, vorauss. Umweltauswirkungen betroffen
2. Tiere/ Pflanzen:
- Das europ. Vogelschutzgebiet Nossentiner Heide ist in Planung bis in das Gebiet VRW Daschow zu erweitern. Umweltauswirkungen sind zu erwarten
- NSG außerhalb der VRW 500m ist vorhanden- der Penzliner See und Daschower Moor. Vorrauss. Umweltauswirkungen betroffen.
- Kollisionsgefährdete Brutvogelarten: Überlagerungen mit VRW da in unmittelbarer Nähe: Erhöht signifikantes Tötungs und Verletzungsrisiko !
Häufige Schlagopfer bereits im benachbarten WKA Gebiet Plauerhagen. Starke Umweltauswirkung !
- Rastgebiete mit sehr hoher Bedeutung außerhalb der VRW bis zu 500m:
Deutlich vorhanden ! Der gesamte Penzliner See und angrenzende Äsungsflächen sowie direkt im VRW Daschow auf den darin befindlichen Äckern. S.o. täglich 500- 2500 Vögel wie nord. Gänse, Singschwäne zeitgleich täglich auf dem Acker zwischen Penzlin und Plauerhagn ! Sehr starke vorauss. Umwelteinwirkungen !
- Schlafplatz/ Ruhegewässer innerhalb von rastgebieten Kat. A einschliesslich 3000m Umfeld der VRW absolut vorhanden ! Vorauss. Umweltauswirkung betroffen ! Verstoss gegen das Schädigungsgebot.
- Vogelflugzone A im VRW gem. aktuellem Gutachten vorhanden ! Vorauss. Umweltauswirkungen sehr stark.
- Gesetzlich geschützte Biotope kl. 5 ha im VRW in Vielzahl ! Vorauss. Umweltauswirkungen stark betroffen
- …gr. 5 ha außerhalb VRW bis 200m, vorauss. Umweltauswirkung: Hoch !
- Waldbereiche: stark betroffen, vorauss. Umweltauswirkung hoch.
- Naturnahe Moore im VRW unwiederbringlich ! Vorauss. Umweltauswirkung sehr hoch.
- Landschaftsbildpotential gem. Gutachterlicher Landschaftspläne hoch bis sehr hoch !
3. Böden :
- Hoher und höchster Schutzwürdigkeit !
- Klein- und Fliessgwäser im VRW !
4. Landschaftsbild:
- Raum mit hohem bis sehr hohem Landschaftsbildpotential gem. Gutachten !
- Strukturierende Landschaftselemente im VRW besonders stark vorhanden !
- Charakteristik der Landschaft mit „wertvoll ästhetischen Elementen“
5. Kulturelles Erbe, Sachgüter:
- Baudenkmale bis 5000m Abstand vorhanden. Meist deutlich geringerer Abstand von 800- 1000m. Landesweite Relevanz und vom Land und EU deshalb teilweise gefördert: Z.B. Gutshaus Penzlin, Kornspeicher Penzlin, Gutshaus Zarchlin, Gutshaus Daschow, Gutshaus Zahren, etc Auswirkung: Wirtschaftskraft für MV geht verloren wenn die Region nicht mehr von Touristen aufgrund des Industriecharakters gebucht wird.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß der Bekanntmachung vom 16.06.2025 kann zum Beschluss VV-03/25 Stellung genommen werden. Gebietskonkrete Inhalte sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.
Im Übrigen sei hinsichtlich der inhaltlichen Einwendungen auf die Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe verwiesen. Demnach findet das Vorranggebiet 64/24 Daschow keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist.
Der Fläche des Vorranggebiets 63/24 Plauerhagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung zum 4. Entwurf haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe wird das Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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privat
ID: 114
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nicht zugeordnet
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im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 „Energie“ des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) nehme ich als aufgewachses Kind im Ortsteils Penzlin/ Gallin- Kuppentin Stellung zum Beschluss VV-03/25 vom 09.04.2025.
Ich spreche mich gegen eine mögliche Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie im näheren Umfeld von Daschow/ Penzlin aus sowie gegen eine Erweiterung des WK Gebiets Plauerhagen – insbesondere im Bereich südlich des Penzliner Sees also nordöstlich von Daschow, welches im vorherigen Entwurf berücksichtigt wurde. Meine Einwände stützen sich auf folgende Punkte:
1. Naturschutz und Vogelschutz/ Artenschutz
Das geplante Windkraft Gebiet Daschow liegt in einem naturräumlich sensiblen Gebiet mit zahlreichen Brut- und Rastvögeln, insbesondere aus dem Bereich der Großvögel (u. a. Nordische Gänse, Singschwäne (meist ca 500- 2000 Individuen gleichzeitig auf dem Acker des Gebiets) Kranich, Rotmilan, Fischadler und Seeadler). Eine Vorrangkulisse im direkten Umfeld gefährdet diese Arten durch:
- Kollisionsrisiken mit Rotorblättern,
- Störung von Brut- und Rastplätzen,
- Zerschneidung von Flugkorridoren.
Nach neuestem Gutachten aus Greifswald befindet sich das Gebiet im Vogelflugkorridor „A“ ( = WKA Verbot). Der Penzliner See liegt in der Seenkette von den Langenhäger Seewiesen zum Plauer See und dient den Vögeln seit jeher als Rast- und nächtliches Ruhequartier. Besonders im Winter, da der See durch seine große Tiefe nicht zufriert und Nahrung und Sicherheit Bringt, davon darf sich gerne persönlich überzeugt werden!
Das gesamte Gebiet ist kleinteilig und naturnah mit Söllen, Mooren, Wasserläufen geprägt, eine der letzten zusammenhängenden ursprünglichen Landschaften dieser Art in der Region- ein dringend zu schützendes Gut.
Außerdem hat der Acker vor Ort hohe Bodenpunkte und ist sehr ertragreich. Windkraftanlagen würden diesen austrocknen und wertlos machen für die wichtige Nahrungsmittelproduktion.
Gemäß der offiziellen gutachterlichen Landschaftspläne befindet sich das gesamte Gebiet im „Landschaftsbildpotential sehr hoch bis hoch“
Ich rege an, aktuelle avifaunistische Erhebungen bei der Auswahl von Vorranggebieten vorrangig zu berücksichtigen und naturschutzfachlich sensible Flächen konsequent auszuschließen.
2. Belastung der Anwohner
Daschow/ Penzlin/ Zarchlin, die direkt angrenzen, sind kleine Orte mit ruhigem, dörflichem Charakter. Windkraftanlagen im Nahbereich würden die Lebensqualität der Bevölkerung erheblich beeinträchtigen – durch:
- Lärmemissionen und Infraschall,
- dauerhafte visuelle Dominanz der Anlagen (optisch bedrängende Wirkung),
- Wertverluste von Immobilien.
Ich fordere daher, ausreichende Abstände zur Wohnbebauung zu wahren, die über das bisherige gesetzliche Mindestmaß hinausgehen und den Charakter der Orte schützen. Die gilt auch für, meist Denkmalgeschützte, Wohngebäude im Außenbereich.
Zu berücksichtigen ist auch die größere Leistung und Höhe der neuen Anlagen. Hier muss eine neue Abstandsregelung mit größeren Abständen eingeführt werden. Analog natürlich auch eine geringere Anzahl von diesen stärkeren lauteren Anlagen als in den bisherigen Planungen mit den kleineren leistungsärmeren leiseren Anlagen.
Es gibt viele Denkmalgeschützte Gutsanlagen in diesen Orten, die in den letzten Jahren auch mit Landes- und EU- Mitteln saniert wurden. Die touristische Entwicklung hat sich durch das Engagement der Eigentümer sehr gut entwickelt in den letzten Jahren. Es ist
anachronistisch, die Landschaft und den für Mecklenburg wichtigen Tourismus, mit dem Betrieb der Industrieanlagen zu zerstören. Die Gäste kommen ausschließlich wegen des besonderen Landschaftsbildes, der Tierwelt und der Ruhe.
3. Unverhältnismäßige Belastung des ländlichen Raumes
Bereits jetzt sind zahlreiche Flächen in Westmecklenburg mit Windkraft überplant oder bebaut. Eine weitere Verdichtung im ländlichen Raum führt zu einer einseitigen Lastenverteilung. Ich fordere eine faire regionale Streuung und eine stärkere Berücksichtigung alternativer Ausbauflächen (z. B. Konversionsflächen, Autobahnnähe).
Sinnvoll sind sie im Bereich mit großen industriellen Ackerflächen, wenig Anwohnern wenig Artenvielfalt und wertloseren Böden, die es durchaus vielzählig in MV gibt. Im direkten Umfeld ist Plauerhagen, auch Barkow schon mit über 3,5% an WKA belastet und Lübz sogar mit über 5%. Diese Gebiete grenzen direkt an und sind sicht- und hörbar. Es käme zu einer weiteren unverhältnismäßigen überlastenden Umzingelung.
Fazit:
Ich bitte darum, bei der neuen 1,4 %-Kulisse keine Vorrangflächen im Bereich Daschow auszuweisen und das Gebiet aus naturschutzfachlichen und siedlungsbezogenen Gründen endgültig aus der Teilfortschreibung zu streichen.
Mit freundlichen Grüßen und der Bitte um Eingangsbestätigung
Anlage :
Einwendungen zum Umweltbericht zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg von April 2024
Ab S.396 : VR Wind 64/24 Folgende Punkte treffen in der Liste nicht zu sondern sind wie folgt korrekt:
1. Schutzgut Mensch:
Tourismusschwerpunkt vorhanden, vorauss. Umweltauswirkungen betroffen
2. Tiere/ Pflanzen:
- Das europ. Vogelschutzgebiet Nossentiner Heide ist in Planung bis in das Gebiet VRW Daschow zu erweitern. Umweltauswirkungen sind zu erwarten
- NSG außerhalb der VRW 500m ist vorhanden- der Penzliner See und Daschower Moor. Vorrauss. Umweltauswirkungen betroffen.
- Kollisionsgefährdete Brutvogelarten: Überlagerungen mit VRW da in unmittelbarer Nähe: Erhöht signifikantes Tötungs und Verletzungsrisiko !
Häufige Schlagopfer bereits im benachbarten WKA Gebiet Plauerhagen. Starke Umweltauswirkung !
- Rastgebiete mit sehr hoher Bedeutung außerhalb der VRW bis zu 500m:
Deutlich vorhanden ! Der gesamte Penzliner See und angrenzende Äsungsflächen sowie direkt im VRW Daschow auf den darin befindlichen Äckern. S.o. täglich 500- 2500 Vögel wie nord. Gänse, Singschwäne zeitgleich täglich auf dem Acker zwischen Penzlin und Plauerhagn ! Sehr starke vorauss. Umwelteinwirkungen !
- Schlafplatz/ Ruhegewässer innerhalb von rastgebieten Kat. A einschliesslich 3000m Umfeld der VRW absolut vorhanden ! Vorauss. Umweltauswirkung betroffen ! Verstoss gegen das Schädigungsgebot.
- Vogelflugzone A im VRW gem. aktuellem Gutachten vorhanden ! Vorauss. Umweltauswirkungen sehr stark.
- Gesetzlich geschützte Biotope kl. 5 ha im VRW in Vielzahl ! Vorauss. Umweltauswirkungen stark betroffen
- …gr. 5 ha außerhalb VRW bis 200m, vorauss. Umweltauswirkung: Hoch !
- Waldbereiche: stark betroffen, vorauss. Umweltauswirkung hoch.
- Naturnahe Moore im VRW unwiederbringlich ! Vorauss. Umweltauswirkung sehr hoch.
- Landschaftsbildpotential gem. Gutachterlicher Landschaftspläne hoch bis sehr hoch !
3. Böden :
- Hoher und höchster Schutzwürdigkeit !
- Klein- und Fliessgwäser im VRW !
4. Landschaftsbild:
- Raum mit hohem bis sehr hohem Landschaftsbildpotential gem. Gutachten !
- Strukturierende Landschaftselemente im VRW besonders stark vorhanden !
- Charakteristik der Landschaft mit „wertvoll ästhetischen Elementen“
5. Kulturelles Erbe, Sachgüter:
- Baudenkmale bis 5000m Abstand vorhanden. Meist deutlich geringerer Abstand von 800- 1000m. Landesweite Relevanz und vom Land und EU deshalb teilweise gefördert: Z.B. Gutshaus Penzlin, Kornspeicher Penzlin, Gutshaus Zarchlin, Gutshaus Daschow, Gutshaus Zahren, etc Auswirkung: Wirtschaftskraft für MV geht verloren wenn die Region nicht mehr von Touristen aufgrund des Industriecharakters gebucht wird.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß der Bekanntmachung vom 16.06.2025 kann zum Beschluss VV-03/25 Stellung genommen werden. Gebietskonkrete Inhalte sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.
Im Übrigen sei hinsichtlich der inhaltlichen Einwendungen auf die Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe verwiesen. Demnach findet das Vorranggebiet 64/24 Daschow keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist.
Der Fläche des Vorranggebiets 63/24 Plauerhagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung zum 4. Entwurf haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe wird das Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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privat
ID: 115
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nicht zugeordnet
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im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 „Energie“ des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) nehme ich als aufgewachses Kind im Ortsteils Penzlin/ Gallin- Kuppentin Stellung zum Beschluss VV-03/25 vom 09.04.2025.
Ich spreche mich gegen eine mögliche Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie im näheren Umfeld von Daschow/ Penzlin aus sowie gegen eine Erweiterung des WK Gebiets Plauerhagen – insbesondere im Bereich südlich des Penzliner Sees also nordöstlich von Daschow, welches im vorherigen Entwurf berücksichtigt wurde. Meine Einwände stützen sich auf folgende Punkte:
1. Naturschutz und Vogelschutz/ Artenschutz
Das geplante Windkraft Gebiet Daschow liegt in einem naturräumlich sensiblen Gebiet mit zahlreichen Brut- und Rastvögeln, insbesondere aus dem Bereich der Großvögel (u. a. Nordische Gänse, Singschwäne (meist ca 500- 2000 Individuen gleichzeitig auf dem Acker des Gebiets) Kranich, Rotmilan, Fischadler und Seeadler). Eine Vorrangkulisse im direkten Umfeld gefährdet diese Arten durch:
- Kollisionsrisiken mit Rotorblättern,
- Störung von Brut- und Rastplätzen,
- Zerschneidung von Flugkorridoren.
Nach neuestem Gutachten aus Greifswald befindet sich das Gebiet im Vogelflugkorridor „A“ ( = WKA Verbot). Der Penzliner See liegt in der Seenkette von den Langenhäger Seewiesen zum Plauer See und dient den Vögeln seit jeher als Rast- und nächtliches Ruhequartier. Besonders im Winter, da der See durch seine große Tiefe nicht zufriert und Nahrung und Sicherheit Bringt, davon darf sich gerne persönlich überzeugt werden!
Das gesamte Gebiet ist kleinteilig und naturnah mit Söllen, Mooren, Wasserläufen geprägt, eine der letzten zusammenhängenden ursprünglichen Landschaften dieser Art in der Region- ein dringend zu schützendes Gut.
Außerdem hat der Acker vor Ort hohe Bodenpunkte und ist sehr ertragreich. Windkraftanlagen würden diesen austrocknen und wertlos machen für die wichtige Nahrungsmittelproduktion.
Gemäß der offiziellen gutachterlichen Landschaftspläne befindet sich das gesamte Gebiet im „Landschaftsbildpotential sehr hoch bis hoch“
Ich rege an, aktuelle avifaunistische Erhebungen bei der Auswahl von Vorranggebieten vorrangig zu berücksichtigen und naturschutzfachlich sensible Flächen konsequent auszuschließen.
2. Belastung der Anwohner
Daschow/ Penzlin/ Zarchlin, die direkt angrenzen, sind kleine Orte mit ruhigem, dörflichem Charakter. Windkraftanlagen im Nahbereich würden die Lebensqualität der Bevölkerung erheblich beeinträchtigen – durch:
- Lärmemissionen und Infraschall,
- dauerhafte visuelle Dominanz der Anlagen (optisch bedrängende Wirkung),
- Wertverluste von Immobilien.
Ich fordere daher, ausreichende Abstände zur Wohnbebauung zu wahren, die über das bisherige gesetzliche Mindestmaß hinausgehen und den Charakter der Orte schützen. Die gilt auch für, meist Denkmalgeschützte, Wohngebäude im Außenbereich.
Zu berücksichtigen ist auch die größere Leistung und Höhe der neuen Anlagen. Hier muss eine neue Abstandsregelung mit größeren Abständen eingeführt werden. Analog natürlich auch eine geringere Anzahl von diesen stärkeren lauteren Anlagen als in den bisherigen Planungen mit den kleineren leistungsärmeren leiseren Anlagen.
Es gibt viele Denkmalgeschützte Gutsanlagen in diesen Orten, die in den letzten Jahren auch mit Landes- und EU- Mitteln saniert wurden. Die touristische Entwicklung hat sich durch das Engagement der Eigentümer sehr gut entwickelt in den letzten Jahren. Es ist
anachronistisch, die Landschaft und den für Mecklenburg wichtigen Tourismus, mit dem Betrieb der Industrieanlagen zu zerstören. Die Gäste kommen ausschließlich wegen des besonderen Landschaftsbildes, der Tierwelt und der Ruhe.
3. Unverhältnismäßige Belastung des ländlichen Raumes
Bereits jetzt sind zahlreiche Flächen in Westmecklenburg mit Windkraft überplant oder bebaut. Eine weitere Verdichtung im ländlichen Raum führt zu einer einseitigen Lastenverteilung. Ich fordere eine faire regionale Streuung und eine stärkere Berücksichtigung alternativer Ausbauflächen (z. B. Konversionsflächen, Autobahnnähe).
Sinnvoll sind sie im Bereich mit großen industriellen Ackerflächen, wenig Anwohnern wenig Artenvielfalt und wertloseren Böden, die es durchaus vielzählig in MV gibt. Im direkten Umfeld ist Plauerhagen, auch Barkow schon mit über 3,5% an WKA belastet und Lübz sogar mit über 5%. Diese Gebiete grenzen direkt an und sind sicht- und hörbar. Es käme zu einer weiteren unverhältnismäßigen überlastenden Umzingelung.
Fazit:
Ich bitte darum, bei der neuen 1,4 %-Kulisse keine Vorrangflächen im Bereich Daschow auszuweisen und das Gebiet aus naturschutzfachlichen und siedlungsbezogenen Gründen endgültig aus der Teilfortschreibung zu streichen.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß der Bekanntmachung vom 16.06.2025 kann zum Beschluss VV-03/25 Stellung genommen werden. Gebietskonkrete Inhalte sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.
Im Übrigen sei hinsichtlich der inhaltlichen Einwendungen auf die Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe verwiesen. Demnach findet das Vorranggebiet 64/24 Daschow keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist.
Der Fläche des Vorranggebiets 63/24 Plauerhagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung zum 4. Entwurf haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe wird das Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Naturwind Schwerin GmbH
ID: 116
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nicht zugeordnet
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Sehr geehrter Herr Schmude,
um die aktuelle Abwägung der Stellungnahmen der 4. Öffentlichkeitsbeteiligung zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie, und damit die Auswahl der Kulisse der Windvorranggebiete auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4 % bis 2027 zu unterstützen, übergeben wir Ihnen hiermit ergänzende Informationen, welche uns zum Zeitpunkt der Öffentlichkeitsbeteiligung noch nicht vorlagen.
Hierzu zählen u.a. die Ergebnisse avifaunistischer Untersuchungen und aktuelle Signale aus den Gemeinden. In den meisten Potentialflächen ist die Naturwind Schwerin GmbH bereits seit mehreren Jahren aktiv. Ihrer Empfehlung folgend haben wir in den Potentialflächen Bresegard, Vietlübbe, Gadebusch Süd und Alt Krenzlin BImSchG-Genehmigungsanträge gestellt und in einigen dieser Gebiete steht die Erteilung von Baugenehmigungen unmittelbar bevor. Die damit zu erzielende Wertschöpfung für Gemeinden und Anwohner kann folglich kurzfristig positive Auswirkungen auf die Akzeptanz der Windenergie in Westmecklenburg zeigen.
In die Entwicklung der Potentialflächen und insbesondere in die eben genannten konkreten Windparkprojekte, die nun für die 1,4 % Kulisse zur Abwägung stehen, haben wir mit unserem mittelständischen und in Mecklenburg-Vorpommern ansässigem Unternehmen erhebliche Investitionen getätigt und hoffen, dass diese Flächen in die 1,4 % Kulisse des RREP WM aufgenommen werden.
Im Anhang zu diesem Schreiben finden Sie zu unseren Projekten
- Projektsteckbriefe,
- avifaunistische Kartierungsergebnisse,
- artenschutzfachliche Stellungnahme des StALU WM, Abteilung 45
Hinsichtlich der in den Potentialflächen bereits laufenden BImSchG-Genehmigungsverfahren bitten wir Sie um einen kurzen persönlichen Termin mit unserem Geschäftsführer Herr Bernd Jeske. Bitte unterbreiten Sie uns gerne Terminvorschläge.
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
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Stadt Parchim
ID: 30
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nicht zugeordnet
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durch den Beschluss sollen für das Zieljahr 2027 zunächst anrechenbare 1,4% der Regionsfläche als Vorranggebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen werden. Der Beschluss VV-03/25 zielt darauf ab möglichst schnell ein raumordnerisches Ziel für den Windkraftausbau zu erzielen sowie dem Entstehen ungeplanter Windparks durch die Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich und dem Repowering von Windparks außerhalb der jetzigen Vorschlagskulisse Rechnung zu tragen.
Da eine abschließende Abwägung der vorgebrachten Argumente im Rahmen der vierten Beteiligungsstufe der Stadt nicht vorliegt und es um eine Reduzierung der Vorranggebietsflächen für die Windkraftnutzung geht, wird auf die vorangegangene Stellungnahme der Stadt Parchim und damit auf die Streichung der östlichen Erweiterungsflächen verwiesen. Die Ausformung des Gebietes 56/24 soll gemäß dem Entwurf der 16. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Parchim erfolgen. Für diese räumliche Ausformung des Windgebietes, welche höchstens vier neue Standorte für leistungsstarke Windanlagen beinhaltet, liegt eine aktuelle demokratische Mehrheit der Stadtvertretung Parchims vor. Da Gebiete bzw. Teilgebiete herausgenommen werden müssen, die die landeseinheitlichen Kriterien ebenfalls erfüllen, ist die Anpassung nach dem Gegenstromprinzip (§1 ROG) möglich. Eine weitere Ausweisung als Vorbehaltsgebiet soll nicht erfolgen.
Die Stadt Parchim trägt u.a. mit zwei bestehenden Windparks und dem Werben um Akzeptanz vor-Ort bereits jetzt überdurchschnittlich zum Gelingen der Energiewende bei.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß der Bekanntmachung vom 16.06.2025 kann zum Beschluss VV-03/25 Stellung genommen werden. Gebietskonkrete Inhalte sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.
Im Übrigen sei hinsichtlich der inhaltlichen Einwendungen auf die Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe verwiesen. Demnach stehen Fläche des Vorranggebiets 56/24 Parchim keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung zum 4. Entwurf haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe wird das Vorranggebiet 56/24 Parchim bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Gemeinde Redefin
ID: 62
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nicht zugeordnet
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Grundsätzlich wird der Beschluss positiv bewertet, weil u.a. damit die vom Bundesgesetzgeber vorgesehene zweistufige Planung korrekt umgesetzt werden soll. Gleichzeitig möchten wir aber auch darauf hinweisen, dass zu der 69., 70., 71. und 72.VV von einigen Verbandsvertretern jeweils schon ein diesbezüglicher Antrag, bzw. Ergänzungs- oder Änderungsantrag gestellt wurde, um zügig und rechtssicher schnellstmöglich zumindest Ziele in Aufstellung zu erreichen. Das wurde in allen Fällen nach der nicht immer konkreten Argumentation durch den Verbandsvorsitzenden und den Geschäftsstellenleiter nach deren Aussage nach Rücksprache mit dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit abgelehnt (siehe Dokumentationen zu den einzelnen Verbandsversammlungen.)
Nicht erkennbar ist der Sinn dieser Öffentlichkeitsbeteiligung. Hier soll eine Beteiligung zu einem bereits gefassten Beschluss der VV erfolgen. Aus unserer Sicht sollte die Öffentlichkeitsbeteiligung wie folgt gesehen werden:
Die Öffentlichkeitsbeteiligung bezieht sich auf den Einbezug von interessierten und betroffenen Bürgern und Gruppen in den Entscheidungsprozess auf verschiedenen Ebenen – von der Planung über die Durchführung bis hin zur Evaluierung – öffentlicher Projekte, Programme und Politiken. Ein wesentlicher Aspekt der Öffentlichkeitsbeteiligung ist die Möglichkeit für Einzelpersonen und Interessengruppen, ihre Meinungen, Bedenken und Vorschläge aktiv in den Planungs- und Entscheidungsprozess einzubringen.
Die allgemeine rechtliche Grundlage der Öffentlichkeitsbeteiligung findet man auf EU-Ebene in der Aarhus-Konvention. Sie ist die Grundlage für das Recht der Öffentlichkeit auf Information, Beteiligung und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Die Aarhus-Konvention wurde im Jahr 2001 ratifiziert und ist seitdem auch für die EU-Mitgliedstaaten verbindlich. In der deutschen Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine unzureichende Beteiligung der Öffentlichkeit hier in einem
Planfeststellungsverfahren zur Errichtung einer Stromtrasse einen Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar macht. Das bedeutet, eine unzureichende Öffentlichkeitsbeteiligung kann zur Unwirksamkeit von Planungen und Genehmigungen führen, wenn dadurch Verfahrensfehler entstehen oder Rechte der Öffentlichkeit verletzt werden. In solchen Fällen kann eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung erforderlich werden, und das Verfahren muss möglicherweise wiederholt oder geändert werden.
Wenn man nun diese Ausführungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung mit der hier vorliegenden Öffentlichkeitsbeteiligung vergleicht, kann man nur zu dem Schluss kommen, dass es sich bei dieser Öffentlichkeitsbeteiligung um eine Pseudo-Öffentlichkeitsbeteiligung
handeln kann. Zu dieser Schlussfolgerung kommen wir, weil im vorliegenden konkreten Fall
- eine Öffentlichkeitsbeteiligung zu einem bereits gefassten Beschluss, also zu einem abgeschlossenen Verfahrensschritt,
- ohne Kenntnis über die auf 1,4% reduzierte Gebietskulisse,
- ohne Kenntnis, nach welchen Kriterien diese Kulisse reduziert wurde und
- demzufolge ohne Einsicht in die dementsprechenden Unterlagen erfolgen soll.
Zum Beschluss
Der Beschluss lautet konkret in den Punkten 1 und 2 wie folgt:
1. Die Verbandsversammlung beschließt, dass die Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Öffentlichkeitsbeteiligung und damit die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% ausgerichtet wird, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen.
2. Dabei sollen vorrangig genehmigte Windenergieanlagen aus der Kulisse des 4. Entwurfes (2,2 %) einbezogen werden, die gemäß den gesetzlichen Regelungen anrechenbar sind.
Das bedeutet aus unserer Sicht, dass die Gesamtkulisse von 2,2% aus der 4. Öffentlichkeitsbeteiligung insgesamt ausgewertet und abgewogen werden muss. Dann soll die Gesamtkulisse so reduziert werden, dass das Abwägungsergebnis 1,4% beträgt, die bis zum 31.12.2027 entsprechend der bundesrechtlichen Regelung Rechtskraft erhalten soll.
Gemäß Pkt. 2 des Beschlusses soll die Reduzierung der Gesamtkulisse auf die auszuweisenden 1,4% so vorgenommen werden, dass vorrangig die Gebiete, in denen bereits WKA errichtet oder zumindest genehmigt wurden und damit im Sinne der bundesrechtlichen Regelungen auf den Flächenbeitragswert anrechenbar sind, in die 1,4% Kulisse aufgenommen werden sollen.
Alle WKA, die ebenfalls schon errichtet oder genehmigt wurden, aber außerhalb von der geplanten Gebietskulisse liegen, bleiben zum jetzigen Zeitpunkt unberücksichtigt. Warum nicht auch diese bereits errichteten oder genehmigten WKA ebenfalls berücksichtigt werden, ist uns völlig unverständlich.
Für eine Öffentlichkeitsbeteiligung wäre es von entscheidender Bedeutung, dass auch die auf 1,4% reduzierte Gebietskulisse den Bürgern mitgeteilt worden wäre. Aus der vorliegenden Bekanntmachung und dem Verbandsbeschluss ist in keiner Form, also weder textlich noch kartographisch erkennbar, um welche Gebiete es sich im Einzelnen handelt. Das macht den Sinn dieser Öffentlichkeitsbeteiligung nochmals fragwürdiger.
Weiterhin ergibt sich die Frage, ob die auszuweisenden Gebiete mit anrechenbaren, genehmigten WKA genau den Wert von 1,4% treffen.
- Sind es weniger als 1,4%, sind weitere Gebiete auszuweisen. Nach welchen Kriterien soll das erfolgen?
- Sind es mehr als 1,4%, dann sind noch einige Gebiete aus der Kulisse herauszunehmen. Wie erfolgt in diesem Fall die Auswahl der Gebiete?
Die anzuwendenden Auswahlkriterien sind durch die VV zu beschließen, so wie es auch in den Regionalen Planungsverbänden Mecklenburgische Seenplatte und Vorpommern erfolgte. Warum wird dieses nicht auch im RPV WM so durchgeführt?
Weiterhin wird damit argumentiert, schnellstmöglich zumindest Ziele in Aufstellung zu erhalten. Im ROG ist die Definition für in Aufstellung befindliche Ziele im § 3 Absatz 1 Nr. 4a wie folgt festgelegt:
4a. in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung:
Ziele der Raumordnung, die nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 9 Absatz 2 in einem die Ergebnisse der Beteiligung berücksichtigenden Planentwurf enthalten sind und als solche den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gegeben werden.
In der Begründung zur neuen Nummer 4a heißt es:
Diese greift die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 – 4 C 5.04, BVerwGE 122, 364). Die Definition ist eine Klarstellung. Die Zulassungsbehörde wird in die Lage versetzt, das Vorhaben, das den Gegenstand des Zulassungsverfahrens bildet, an den zukünftigen Zielen zu messen und rechtssicher zu beurteilen, ob es mit ihm vereinbar wäre. Mit einer Veröffentlichung nach dem Beteiligungsverfahren ist ein Planungsstand erreicht, der die Prognose nahelegt, dass die ins Auge gefasste planerische Zielfestlegung Eingang in die endgültige Fassung des Raumordnungsplans finden wird.
Wenn die planaufstellende Stelle den Planentwurf nach der (ersten) Beteiligung in geänderter oder ergänzter Fassung in die erneute Beteiligung gibt, ist die Voraussetzung der vollständigen Durchführung des Beteiligungsverfahrens insoweit noch nicht erfüllt. Soweit aber bestimmte Teile des Planentwurfs nicht Gegenstand der erneuten Beteiligung sind, sondern in der Fassung aus der vorausgehenden Beteiligungsrunde weitergeführt werden, ist insoweit § 3 Absatz 1 Nummer 4a – unter den darin genannten weiteren Voraussetzungen (Veröffentlichung eines die Ergebnisse der Beteiligung berücksichtigenden Planentwurfs) – anwendbar.
In einer öffentlichen Veranstaltung in der Gemeinde Glaisin zum Thema Ausbau der Windkraft wurde auf die Frage über den Sinn dieser Öffentlichkeitsbeteiligung gesagt, dass man damit eine fünfte ordnungsgemäße Öffentlichkeitsbeteiligung umgehen möchte. Der hiermit eingeschlagene völlig fragwürdige und juristisch fehlerhafte Weg, welcher angeblich mit der Oberen Planungsbehörde, also mit dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit abgestimmt worden sein soll, wäre aus unserer Sicht rechtlich mit guten Erfolgsaussichten angreifbar.
Sollte dieser Weg trotz aller Bedenken weitergegangen werden, dann würde das bedeuten, dass man nach den bundesrechtlichen Vorschriften bereits seit der Veröffentlichung der Planungsunterlagen für die 4. Öffentlichkeitsbeteiligung die sogenannten Ziele in Aufstellung hätte. Das bedeutet, dass man alle Bauanträge auf die Errichtung und den Betrieb von WKA nicht mehr so ohne weiteres durchwinken kann, wie es ja in den letzten Jahren geschehen ist.
Wurde das auch so in die Praxis umgesetzt?
Wir haben Zweifel daran, denn immer wieder bis zum heutigen Tag, wird den Bürgern erzählt, dass man den Anträgen bisher nichts entgegenzusetzen hat. Der deutlich rechtssichere Weg wäre eine weitere ordnungsgemäße Öffentlichkeitsbeteiligung, wo allen Interessierten und auch den Bürgern die Gebietskulisse mit Text und Karte zur Stellungnahme zur Verfügung gestellt werden. Auch in diesem Fall würden mit der Veröffentlichung der Unterlagen Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung müsste sich nur auf die Dinge konzentrieren, wo eine Änderung gegenüber der letzten Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt ist. Dann kann man sie auch auf einen Beteiligungszeitraum von einem Monat begrenzen. Dort würden mit Sicherheit nicht die immer als Drohkulisse
vorgebrachten tausende Einwendungen erfolgen.
Am Ende der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 ROG festlegt ist, dass mit Ablauf der Auslegungsfrist alle weiteren Stellungnahmen ausgeschlossen sind. Hier stellt sich die Frage, warum sich nur auf den Satz 4 bezogen wird. In den Sätzen 1 bis 3 wird u.a. ausgesagt, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung mindestens für den Zeitraum von einem Monat gehen muss.
Konkret heißt es dort:
(2) Die planaufstellende Stelle beteiligt die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen frühzeitig; sie gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung zum Umweltbericht. Dazu sind die in Satz 1 genannten sowie weitere nach Einschätzung der planaufstellenden Stelle zweckdienliche Unterlagen für die Dauer von mindestens einem Monat im Internet zu veröffentlichen. Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Veröffentlichung öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Veröffentlichungsfrist entspricht und drei Monate nicht übersteigen soll, darauf hinzuweisen, dass
1. Stellungnahmen abgegeben werden können,
2. die Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen,
3. mit Ablauf der Frist alle Stellungnahmen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Für den einzelnen Bürger ist nicht erkennbar, warum der gesetzlich vorgeschriebene Zeitraum für eine Öffentlichkeitsbeteiligung ohne erkennbaren Grund verkürzt wurde und der Bürger damit in seinen Rechten eingeschränkt wurde.
Zusammenfassung
- Der gefasste Beschluss ist zu begrüßen.
- Dass eine Öffentlichkeitsbeteiligung für einen bereits gefassten Beschluss erfolgt, macht keinen Sinn.
- Eine reine Pseudoöffentlichkeitsbeteiligung sollte in einem rechtlich sauberen und transparenten Planungsverfahren keinen Platz haben.
- Den Bürgern werden die entsprechenden Unterlagen nicht mit vorgelegt, denn er kennt weder eine Gebietskulisse noch das dazugehörige Kartenbild, zu denen er Stellung nehmen kann.
- Bei der Auslegungsfrist werden gesetzliche Vorschriften bewusst ignoriert.
- Die angewendeten Kriterien zur Auswahl (Reduzierung) der Gebietskulisse sind dem Bürger nicht bekannt.
- Entsprechendes Kartenmaterial wird weder an die Bürger noch an die Verbandsvertreter herausgegeben.
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Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Gegenstand der 4. Öffentlichkeitsbeteiligung zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP WM ist eine Gebietskulisse von 2,2 % der Regionsfläche. Zu dieser Kulisse aus der 4. Öffentlichkeitsbeteiligung wird die Abwägung vorgenommen. In diesem Zusammenhang hat sich der Planungsträger dafür entschieden, dass auf Grundlage von § 3 Abs. 1 WindBG und § 9a LPlG M-V zunächst eine Gebietskulisse von 1,4 % der Regionsfläche zur Rechtsfestsetzung eingereicht werden soll. Mit dem Beschluss VV-03/25 wurde diese grundlegende Abwägungsrichtung öffentlich bekannt gemacht mit der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen.
Die Gebietskulisse für den Flächenbeitragswert i.H.v. 1,4 % wird aus der Kulisse der 4. Beteiligungsstufe generiert. Dabei sollen Gebiete mit WEA-Bestand oder WEA-Genehmigungen prioritär berücksichtigt werden.
Die Offenlage weiterführender Informationen war zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Beschlusses VV-03/25 nicht möglich, da zu diesem Zeitpunkt die Methodik noch nicht ausgearbeitet war, anhand welcher in der Folge die Gebietskulisse auf einen Flächenbeitragswert von mind. 1,4 % reduziert wurde. Auch bestand für die auf Grundlage des Beschlusses entwickelte Methodik und folglich für die daraus abgeleitete Gebietskulisse noch keine Legitimation durch die Verbandsversammlung.
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Gemeinde Bresegard bei Picher
ID: 68
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nicht zugeordnet
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im Rahmen der Beteiligung zu dem in der 74. Verbandsversammlung am 9.4.2025 gefassten Beschluss VV-03/25, gibt die Gemeinde Bresegard bei Picher folgende Stellungnahme ab:
Erneuerbare Energien haben einen relevanten Stellenwert beim Klimaschutz und bei der Unabhängigkeit von fossilen Energieträgern. Die Umsetzung erfordert dennoch Besonnenheit, ein ausgewogenes Ausmaß und Rücksicht auf Mensch und Natur.
Die Teilfortschreibung des Kapitels Energie 6.5 des Regionalen Raumordnungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM) 2011 wurde bereits 2013 begonnen. 2017 erklärte das OVG die vorhandene Planung (Kapitel Energie RREP WM) für ungültig, Maßnahmen zur Heilung erfolgten nicht.
Die Planungen laufen seither ohne als gültig angesehene Bestands-Planung, sodass in sämtlichen Stellungnahmen des Amtes für Raumordnung zu Bauanträgen, Bauleitplanungen, Flächennutzungsplänen u.ä. konstatiert wird, dass den Projekten keine raumordnerischen Aspekte entgegenstehen. Es wird in der Region Westmecklenburg das privilegierte Baurecht für Windkraftanlagen in seiner vollen Tragweite angewandt. Die Auswertung und Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung der
4. Beteiligungsstufe zum Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP WM von September 2024 sind noch nicht abgeschlossen. In diesem Entwurf wurde abgezielt auf die direkte Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie von 2,1(2,2) % der Regionsfläche, was in der Bundesgesetzgebung erst zum Ende des Jahres 2032 gefordert ist. Bis Ende 2027 müssen 1,4% Fläche ausgewiesen werden (Anmerkung: was unseres Erachtens bereits deutlich über ein bedarfsgerechtes und verträgliches Ausmaß hinaus geht). Um ein weiteres langwieriges Planungsverfahren zu umgehen, sollten frühzeitig zu 2027 direkt 2,1 (2,2)% festgesetzt werden, aber in zwei Stufen freigegeben werden. Aus der Verbandsversammlung heraus wurde am 9.4.2025 erneut beantragt, lediglich die bis 2027 gesetzlich geforderten 1,4% Fläche schnellstmöglich auszuweisen. Dies wurde zu diesem Zeitpunkt vom Vorstand ausdrücklich befürwortet, da rechtliche Probleme mit der gestaffelten Freigabe absehbar wurden. Es wurde auch von der Verbandsversammlung beantragt, dass alle gesetzlich anrechenbaren Flächen einfließen sollten. In dem ausformulierten Beschluss sollen genehmigte Windenergieanlagen nur aus der Kulisse des 4. Entwurfes gesetzeskonform einbezogen werden.
Wir begrüßen die Zielsetzung schnellstmöglich Ziele in Aufstellung und Ziele der Raumordnung herzustellen und damit die Möglichkeit zu schaffen, durch den Regionalen Planungsverband Westmecklenburg Windkraftplanungen zu konzentrieren und zu steuern. Auch Untersagungen könnten dann beantragt werden. Der Zustand des privilegierten Baurechts kombiniert mit der neuen Bundesgesetzgebung, die den Erneuerbaren Energien die Bewertung als überragendes öffentliches Interesse und Belang der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit zukommen lässt, hat zu einer Antragsflut und zahlreichen Genehmigungsverfahren geführt. Die Region Westmecklenburg droht dabei zu weit mehr als zu 1,4% mit Windkraftanlagen bebaut zu werden. Die Schutzgüter Mensch und Natur bleiben auf der Strecke. Es bestehen breiter Widerstand und Verständnislosigkeit von Seiten der Bevölkerung und zahlreicher Kommunen.
Wir begrüßen ausdrücklich den Beschluss statt 2,2% Fläche nun 1,4% Fläche der Region Westmecklenburg als Vorranggebiete für Windenergie auszuweisen. Wir melden Bedenken an, dass das hier durchgeführte Beteiligungsverfahren zu dem Beschluss VV 3-25 nicht zur Rechtsicherheit des Verfahrens beiträgt. Wir denken, dass es notwendig sein könnte die Methodik der Reduktion und die daraus resultierende Gebietskulisse mit den unterschiedlich betroffenen Gebieten zum Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung zu machen. Außerdem stellt sich die Frage: Wie soll sichergestellt werden, dass Investoren keinen Anspruch auf die jetzt herauszunehmenden Gebiete haben? Wenn das nicht gewährleistet wird, führt der Beschluss nicht zum beabsichtigten Effekt.
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Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Gegenstand der 4. Öffentlichkeitsbeteiligung zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP WM ist eine Gebietskulisse von 2,2 % der Regionsfläche. Zu dieser Kulisse aus der 4. Öffentlichkeitsbeteiligung wird die Abwägung vorgenommen.
Der Planungsträger hat sich dafür entschieden, dass auf Grundlage von § 3 Abs. 1 WindBG und § 9a LPlG M-V zunächst eine Gebietskulisse von 1,4 % der Regionsfläche zur Rechtsfestsetzung eingereicht werden soll.
Mit dem Beschluss VV-03/25 wurde diese grundlegende Abwägungsrichtung öffentlich bekannt gemacht mit der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen.
Die Gebietskulisse für den Flächenbeitragswert i.H.v. 1,4 % wird aus der Kulisse der 4. Beteiligungsstufe generiert. Dabei sollen Gebiete mit WEA-Bestand oder WEA-Genehmigungen prioritär berücksichtigt werden.
Die Offenlage weiterführender Informationen war zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Beschlusses VV-03/25 nicht möglich, da zu diesem Zeitpunkt die Methodik noch nicht ausgearbeitet war, anhand welcher in der Folge die Gebietskulisse auf einen Flächenbeitragswert von mind. 1,4 % reduziert wurde. Auch bestand für die entwickelte Methodik und folglich für die daraus abgeleitete Gebietskulisse noch keine Legitimation durch die Verbandsversammlung. |
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Gemeinde Bresegard bei Picher
ID: 68
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nicht zugeordnet
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Statt eines Ausweisungsziels von mindestens 1,4% der Regionsfläche als Vorranggebiete halten wir eine Planung mit höchstens 1,4% für ausreichend. Dabei würde der geforderte Flächenbeitragswert dennoch sicher erreicht oder sogar wahrscheinlich überschritten, da etliche nicht im Regionalplan erscheinende Bestandsanlagen, und im Verlauf des Verfahrens unabhängig von der Regionalplanung gebaute Anlagen bis Ende 2027 vorhanden sein werden. Eine umweltfachliche Betrachtung dieser Windkraftanlagen durch den Planungsverband erscheint nicht extra notwendig, weil diese bereits im jeweiligen Genehmigungsverfahren gelaufen ist, oder laut Gesetzgebung nicht notwendig war. Die Anrechnung dieser Anlagen ist im Text des RREP WM rechtssicher zum Stichtag des Erreichens von insgesamt 1,4% Fläche darzustellen.
Wir befürworten die Absicht vorrangig genehmigte Windenergieanlagen einzubeziehen, und zwar alle Bestandsanlagen und abschließend genehmigten Windkraftanlagen, nicht nur diejenigen aus der Kulisse des 4. Entwurfes. Da aktuell das Energiepotential der vorhandenen Anlagen bei weitem nicht ausgeschöpft wird, dennoch bereits viel mehr Strom erzeugt als abgeleitet, bzw. verbraucht wird, und der Netzausbau weit im Hintertreffen ist, ist es nicht zu rechtfertigen in näherer Zukunft die Lebensqualität der Menschen und die Belange der Natur durch den Bau von Windkraftanlagen mehr als unbedingt nötig einzuschränken. Laut Landesplanungsgesetz §9a Absatz (2) sollen rechtskräftige Bauleitplanungen einbezogen werden. Wir bitten den Planungsverband bereits jetzt alle bestehenden und genehmigten Windkraftgebiete und -anlagen in die 1,4% Beitragsfläche einzubeziehen und nicht erst bei einer nachfolgenden Planung, z.B. durch Einführen eines neuen Kriteriums/ einer neuen Gebietskategorie „Bestands- und abschließend genehmigte Gebiete anderer Verfahren". Dazu könnte eine erneute Auslegung und Öffentlichkeitsbeteiligung nötig sein, da Gebiete mitberechnet würden, die die Kriterien des Planungsverbandes nicht erfüllen und dafür ggf. eine neue Kategorie, bzw. ein Kriterium eingeführt werden müsste. Diese Öffentlichkeitsbeteiligung bräuchte sich aber nur auf die Veränderungen des 4. Entwurfes zu beziehen und könnte verkürzt durchgeführt werden. Durch Erarbeitung einer Priorisierungsrangfolge aller Vorranggebiete aus dem 4. Entwurf anhand ihrer Konfliktintensität und ihrer Positivfaktoren, könnte zum Stichtag der nächsten Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes WM (aktuell geplant am 1.10.25) praktisch tagesaktuell nach Abfrage der erreichten Gesamtfläche der genehmigten Gebiete beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg eine Gesamtkulisse von 1,4% beschlossen werden, indem nur die Differenz zusätzlich ausgewiesen wird. So könnte der sogenannte „Wildwuchs", der derzeit gesetzlich erlaubt stattfindet, eingedämmt werden, und der Planungsverband seine Steuerungsfunktion soweit wie möglich wahrnehmen.
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Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Aus § 3 Abs. 1 WindBG und § 9a LPlG M-V ergibt sich für den Regionalen Planungsverband Westmecklenburg die gesetzliche Verpflichtung, bis spätestens 31.12.2027 einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4 % zu erreichen. Unter Anwendung des Planungskonzeptes für die Festlegung der Vorranggebiete Windenergie ist das Erreichen eines Flächenbetragswertes von exakt 1,40 % planerisch kaum umsetzbar. Daher wird im Ergebnis ein minimaler Flächenpuffer ausgewiesen, der abgerundet den Wert von 1,4 % ergibt. Die Planung der Gebietskulisse auf exakt 1,40 % auszurichten wäre zudem risikobehaftet, da bei Auftreten neuer Erkenntnisse, die zum Ausschluss geringer Teilflächen führen, der Zielwert unterschritten werden würde. Dies hätte gemäß § 249 Abs. 7 BauGB zur Folge, dass WEA in der gesamten Planungsregion privilegiert wären.
Bei der Auswahl konkurrierender Flächen für die Gebietskulisse von 1,4 % werden die Flächen mit WEA-Bestand sowie -Genehmigungen bevorzugt ausgewiesen. Damit werden möglichst viele bestehende bzw. bereits genehmigte WEA in die Flächenkulisse einbezogen. Ein Teil der älteren Bestandsanlagen befindet sich allerdings auf Flächen, die von Ausschluss- oder Abwägungskriterien überlagert werden und daher nicht als Vorranggebiete Windenergie festgelegt werden können. Diese Flächen waren daher auch nicht Gegenstand der Gebietskulisse der 4. Beteiligungsstufe. Ein nachträgliches Einbeziehen solcher Flächen würde dem Planungskonzept widersprechen. Zudem wurde für diese Flächen keine Umweltprüfung durchgeführt und die Flächen waren unter Umständen nicht Gegenstand einer Auslegung. Die Einbeziehung solcher Flächen würde daher zu erheblichen rechtlichen Unsicherheiten führen, was zu einer deutlichen Verzögerung der Teilfortschreibung führen würde.
Die Auswahl der Gebiete aus der Kulisse der 4. Beteiligungsstufe für die Gebietskulisse von 1,4 % erfolgte unter prioritäterer Berücksichtigung stichtagsbasierter Daten aus dem StALU zu WEA-Bestand und -Genehmigungen. |
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Gemeinde Bresegard bei Picher
ID: 68
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nicht zugeordnet
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Die rechtliche Prüfung der Möglichkeit, die verbliebenen 0,8% als Vorbehaltsgebiete in die Teilfortschreibung Energie aufzunehmen, halten wir für sinnvoll, da bereits viel Aufwand bei der Betrachtung und Prüfung dieser Gebiete aufgebracht wurde. Allerdings muss sichergestellt werden, dass dadurch kein Automatismus der späteren Ausweisung entsteht, da nicht absehbar ist, wie sich die Bundesgesetzgebung entwickelt.
Wir begrüßen, dass die Ausweisung weiterer Vorranggebiete für Windenergie nur über ein neuerliches Planungsverfahren möglich sein soll. Die Formulierung in dem Beschluss erweckt jedoch den Eindruck, dass diese Ausweisung definitiv stattfinden wird. Wir zweifeln daran, dass der Beschluss damit den gewünschten Effekt haben wird und nicht die verworfene Staffelung aufrechterhält. Ob, wann, wie und wieviel Raum für Erneuerbare Energien neu ausgewiesen werden könnte, sollte in Anbetracht der politischen Entwicklungen und der technischen Entwicklungen offengehalten werden. z.B. gibt es Tendenzen auf ein Leistungsziel statt ein Flächenziel hinzuarbeiten. Es wäre für die Region ungünstig, unnötige planerische Tatsachen zu schaffen. Die komplette Herausnahme von Gebieten könnte eine Öffentlichkeitsbeteiligung in begrenztem Umfang nötig machen. Wir vermuten, dass im Verlauf eine weitere Öffentlichkeitsbeteiligung für die Rechtssicherheit in jedem Fall notwendig sein wird.
Um eine Überprägung der Region Westmecklenburg durch Windkraftanlagen abzuwenden sind sowohl ein sehr hohes Tempo als auch Rechtssicherheit in dem Planungsverfahren der Teilfortschreibung des Kapitels Energie 6.5 RREP WM unabdingbar!
Der Planungsverband sollte alle Möglichkeiten ausschöpfen, die Gesamtbebauung (alle Verfahren) durch Windkraftanlagen bei 1,4% Fläche bis mindestens Ende 2027 zu deckeln.
Wir fordern den Vorstand, die AG Vorstand, den Planungsausschuss, die Verbandsversammlung und die Geschäftsstelle auf, alles daran zu setzen dieser großen Verantwortung gerecht zu werden.
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Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Möglichkeit, die verbleibenden 0,8 % der Gebietskulisse als Vorbehaltsgebiete in die Teilfortschreibung aufzunehmen, wurde rechtlich und fachlich geprüft. Dabei wurde festfestellt, dass die Ausweisung von Vorbehaltsgebieten aus mehreren Gründen nicht zielführend ist:
- Vorbehaltsgebiete können nicht auf den Flächenbeitragswert angerechnet werden.
- Sie können der Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb der regionalplanerischen Festlegung nicht entgegengehalten werden.
- Sie weisen keinen nach innen wirkenden Zielcharakter auf, so dass sich auf diesen Flächen die Windenergienutzung nicht regelhaft gegenüber anderweitigen raumbedeutsamen Nutzungen durchsetzen könnte.
- Trotzdem müssten die Vorbehaltsgebiete einer Umweltprüfung unterzogen werden und es müsste eine Abwägung erfolgen. Dies würde dem Ansinnen eines zügigen Verfahrensabschlusses widersprechen.
Im Ergebnis steht der mit der Ausweisung von Vorbehaltsgebieten verbundene Aufwand nicht im Verhältnis zu dem zu erwartenden Nutzen.
Die Ausweisung der Vorranggebiete Windenergie erfolgt gemäß der aktuellen Rechtslage. Dementsprechend ist die Planung auf einen Flächenbeitragswert auszurichten, nicht auf ein Leistungsziel.
Ebenso entspricht es der aktuellen Rechtslage, dass bis spätestens 31.12.2032 ein Flächenbeitragswertes von mind. 2,1 % zu erreichen ist.
Die Forderung, durch den Regionalen Planungsverband Westmecklenburg alle Möglichkeiten zur Deckelung des Windkraftausbaus ausschöpfen, ist nur im Rahmen der geltenden Gesetze möglich.
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Gemeinde Warlow
ID: 73
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nicht zugeordnet
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wir bedanken uns für die Möglichkeit Stellung zum Beschluss (VV-O3/25) der Verbandsversammlung aus der 74. Sitzung vom 09.04.2025 zu nehmen.
Im Ergebnis ändert sich die rechtliche Einschätzung der Gemeinde Warlow hinsichtlich der Ausweisung eines möglichen Vorranggebietes Wind in der Gemeinde Warlow nicht und wir stehen dieser auch weiterhin ablehnend gegenüber. Die Gründe hierfür hatten wir in unserer Stellungnahme vom 10. September 2025 ausführlich erörtert und halten an diesen fest.
Hinsichtlich des Beschlusses der Verbandsversammlung vom 09.04.2025 (BB VV-03-25) sieht unsere Gemeinde bedeutende rechtliche und verfahrensmäßige Defizite in der aktuellen Planung zur Ausweisung eines Vorranggebietes Wind. Daher möchten wir auf die rechtlichen Aspekte der einzelnen Punkte des Beschlusses eingehen und unsere ablehnende Haltung zum Ausdruck bringen.
Zu Punkt 1: Flächenbeitragswert von mindestens 1,4%
„Die Verbandsversammlung beschließt, dass die Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Öffentlichkeitsbeteiligung und damit die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% ausgerichtet wird, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen."
1. Verstoß gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit: Die vorgeschriebene Ausweisung eines so hohen Prozentsatzes an Flächen für Windenergie steht in keinem ausgewogenen Verhältnis zu den möglichen Eingriffen in andere, geschützte Nutzungen. Es fehlen angemessene Ausgleichsregelungen, die der Gemeinde die Sicherung ihrer traditionellen und wirtschaftlichen Funktionen ermöglichen. im Übrigen hatten wir bereits in unserer Stellungnahme vom 10. September 2025 eingehend erörtert, dass die vom Planungsverband vorgesehenen Flächenbeitragswerte der Griesen Gegend mit 7,3% deutlich über den Fliichenbeitragswert von 2,1% liegt (vgl. insoweit nur B.II.7.a)ii unserer Stellungnahme). An dieser Gleichheitswidrigkeit ändert auch der aktuelle Beschluss
nichts.
2. BTDr 21-568 vom 24.06.25: Hiernach ist § 2 EEG nicht mehr anzuwenden, wenn der Flächenbeitragswert erreicht ist. Dieser ist im relevanten Planungsbereich überschritten. Diese Regelung ist vom Bundestag am 11.07 und vom Bundesrat am 12.07.25 verabschiedet worden und muss folglich auch hier angewendet werden. Folglich sind die örtlichen Interessen wieder vorrangig abzuwägen.
3. Rechtswidrige Missachtung bestehender Planungen: Die Zuweisung eines pauschalen Flächenbeitragswerts könnte bestehende kommunale Planungen und Flächennutzungen ohne ausreichenden Abwägungsprozess übergehen, was gegen die rechtlichen Erfordernisse des Raumordnungsgesetzes verstößt.
4. Fehlende Prüfung alternativer Standorte: Die Entscheidung verzichtet auf eine eingehende Prüfung alternativer Standorte gemäß den Grundsätzen einer nachhaltigen Raumordnung und ersetzt den notwendigen interkommunalen Abstimmungsprozess durch eine standardisierte Vorgabe.
5. Rechtliche Unsicherheiten in der Ausgestaltung: Es mangelt an klaren rechtlichen Regelungen und Rahmenbedingungen zur Umsetzung, was erhebliche Rechtsunsicherheit und potenziellen Rechtsstreit verursachen wird.
6. Benachteiligung der lokalen Wirtschaft: Die erzwungene Anpassung der Flächenbeitragswerte gefährdet die wirtschaftliche Lebensfähigkeit unserer landwirtschaftlich geprägten Gemeinde. Es erscheint fragwürdig, dass wirtschaftliche Existenzen zugunsten
zentralisierter Energieziele geopfert werden sollen ohne Berücksichtigung alternativer Maßnahmen.
7. Zerstörung der landschaftlichen Identität: Die Festlegung eines Mindestanteils ignoriert die Bedeutung des Landschaftsbildes für das kulturelle Erbe und den regionalen Tourismus. Besucher kommen nicht, um Industrieanlagen verbunden mit Lärmverschmutzung
zu betrachten. Der massenhafte Zubau mit immer höheren Anlagen führt bereist zu Verlagerungen im Tourismus, nämlich einer Meldung von Gebieten mit solchen Großanlagen.. Diese Entscheidung könnte unseren Tourismus nachhaltig beeinträchtigen.
8. Missachtung von Umweltbedenken: Derartige Planungen zeigen beunruhigende Ignoranz gegenüber unseren umweltbezogenen Bedenken, die wir in der letzten Stellungnahme umfassend dargelegt haben. Der Verlust von ökologischen Lebensräumen und der die Bedrohung lokaler Biodiversität wird nicht ernst genommen.
9. Mangelnde demokratische Legitimation: Diese Vorgaben erwecken den Eindruck einer allgemein politischen Willkür, bei der lokale Bedenken zugunsten übergeordneter Zielsetzungen übergangen werden. Dies entzieht den Bürgern der Gemeinde das Recht auf Mitgestaltung ihrer Umgebung. Es steht einer notwendigen Akzeptanz der Bürger entgegen.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss die Planungsregion Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. 2032 für die Windenergie ausweisen.
Darüber hinaus gehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Ein Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich. Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im Raumordnungsgesetz (ROG) und Landesplanungsesetz (LPlG M-V). Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Dazu wurden sämtliche verfahrensrelevanten Unterlagen fristgerecht veröffentlicht.
Eine komplette flächenmäßige Gleichverteilung über die Gesamtregion hinweg ist aufgrund der unterschiedlichen siedlungs- und naturräumlichen Gegebenheiten und der einheitlichen Kriterienanwendung nicht möglich. Letztlich hat der Planungsverband einen regionalen Flächenbeitragswert zu erbringen. Ein differenzierter Flächenbeitragswert für unterschiedliche Teilräume innerhalb der Planungsregion ist seitens des Landes nicht vorgesehen.
Kommunale Bauleitplanungen werden im Sinne des Gegenstromprinzips (§ 1 Abs. 3 ROG) in die Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe eingestellt, aus welcher der Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% generiert wird.
Die Gebietskulisse der 4. Beteiligungsstufe, aus welcher der Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% generiert wird, basiert auf dem Planungskonzept mit Ausschluss- und Abwägungskriterien. Weniger geeignete Flächen wurden somit bereits im Rahmen der Kulissengenerierung ausgeschlossen.
Um die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen, wurde eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt, die den rechtlichen Anforderungen entspricht.
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Gemeinde Warlow
ID: 73
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Zu Punkt 2: Ziel der Raumordnung bis 2,2%
„Dabei sollen vorrangig genehmigte Windenergieanlagen aus der Kulisse des 4. Entwurfes (2,2%) einbezogen werden, die gemäß den gesetzlichen Regelungen anrechenbar sind."
1. Nicht ausreichende Konfliktbewältigungsstrategie: Die Ausweitung der Flächenzielsetzung erfordert eine rechtssichere Strategie zur Konfliktbewältigung gegenüber anderen raumbedeutsamen Nutzungen, die bislang nicht ausreichend spezifiziert wurde.
2. Verfehlte rechtliche Vertretung kommunaler Interessen: Die Einbeziehung bestehender Genehmigungen zur Erhöhung des Flächenwerts könnte den tatsächlichen Spielraum der kommunalen Planungen einschränken, was rechtlich fragwürdig ist und eine korrekte Interessenabwägung unterläuft.
3. Unzureichende Berücksichtigung naturschutzrechtlicher Vorgaben: Die Ausweitung muss den strengen Anforderungen des Bundesnaturschutzgesetzes genügen, was derzeit nicht ausreichend thematisiert wird.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Gebietskulisse der 4. Beteiligungsstufe (2,2 % der Regionsfläche) basiert auf dem Planungskonzept mit Ausschluss- und Abwägungskriterien. Konfliktträchtige Flächen wurden somit bereits im Rahmen der Kulissengenerierung ausgeschlossen.
Der Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% wird aus dieser Gebietskulisse der 4. Beteiligungsstufe generiert.
Das Vorgehen zur Reduzierung der Gebietskulisse von 2,2 % auf 1,4 % der Regionsfläche sieht vor mit hoher Priorität erstens Gebiete mit WEA-Bestand oder WEA-Genehmigungen einzubeziehen, was dem Beschluss VV-03/25 entspricht und zweitens Gebiete mit verfestigter kommunaler Bauleitplanung zu berücksichtigen, was dem Gegenstromprinzip von § 1 Abs. 3 ROG entspricht. In diesen Gebieten wurde bereits ein Ausgleich zwischen der Nutzung für Windenergie und anderen Nutzungen hergestellt.
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Gemeinde Warlow
ID: 73
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Zu Punkt 3: Vorbehaltsgebiete (0,8%)
„Es ist rechtlich zu prüden, ob die verbliebenen 0,8 % als Vorbehaltsgebiete in die Teilfortschreibung Energie aufgenommen werden können."
1. Unklare rechtliche Grundlagen: Die rechtliche Prüfung der Möglichkeit, Vorbehaltsgebiete auszuweisen, muss robust und rechtlich abgesichert sein. Derzeit fehlen klare Kriterien und Vorgaben, was eine mögliche Rechtswidrigkeit in der Umsetzung birgt. Es ist für uns auch nicht ersichtlich, wie die Einführung eines (weiteren) undefinierten Rechtsbegriffs der ohnehin rechtlich fragwürdigen Umsetzung durch den Planungsverband konkret helfen soll.
2. Risiko eines rechtlichen Präzedenzfalls: Eine unzureichend definierte Einstufung könnte einen ungewollten Präzedenzfall für künftige Planungsverfahren darstellen, ohne ausreichende rechtliche Absicherung, eine Differenzierung nach regionalen Gegebenheiten
vorzunehmen.
3. Unzureichende Haftungsklauseln: Die unklare rechtliche Behandlung von Vorbehaltsgebieten könnte unzureichende Regelungen zur Haftung beinhalten, die für die Gemeinde potenziell gefährlich sein könnten.
4. Unangemessener Eingriff in kommunale Planrechte: Eine einseitige Aufnahme in die Teilfortschreibung ist als Umgehung der planerischen Selbstverwaltungsrechte der Gemeinde anzusehen und bedarf einer tiefgreifenden rechtlichen Untersuchung, Art 28 GG.
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Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Die Möglichkeit, die verbleibenden 0,8 % der Gebietskulisse als Vorbehaltsgebiete in die Teilfortschreibung aufzunehmen, wurde rechtlich und fachlich geprüft. Dabei wurde festfestellt, dass die Ausweisung von Vorbehaltsgebieten aus mehreren Gründen nicht zielführend ist:
- Vorbehaltsgebiete können nicht auf den Flächenbeitragswert angerechnet werden.
- Sie können der Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb der regionalplanerischen Festlegung nicht entgegengehalten werden.
- Sie weisen keinen nach innen wirkenden Zielcharakter auf, so dass sich auf diesen Flächen die Windenergienutzung nicht regelhaft gegenüber anderweitigen raumbedeutsamen Nutzungen durchsetzen könnte.
- Trotzdem müssten die Vorbehaltsgebiete einer Umweltprüfung unterzogen werden und es müsste eine Abwägung erfolgen. Dies würde dem Ansinnen eines zügigen Verfahrensabschlusses widersprechen.
Im Ergebnis steht der mit der Ausweisung von Vorbehaltsgebieten verbundene Aufwand nicht im Verhältnis zu dem zu erwartenden Nutzen. |
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Gemeinde Warlow
ID: 73
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Zu Punkt 4: Planverfahren für 0,7% his 2032
„Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden."
1. Verstoß gegen den Grundsatz planmäßiger Entwicklungen: Die Einführung langwieriger Planverfahren ohne ausreichende rechtliche Klarheit und Vorgaben könnte gegen die gebotene Planmäßigkeit und Vorhersehbarkeit im öffentlichen Planungsrecht verstoßen.
2. Gefahr rechtlicher Auseinandersetzungen: Ohne klare rechtliche Rahmenbedingungen besteht die Gefahr von langwierigen Rechtsstreitigkeiten, die den Prozess bis 2032 ausbremsen könnten und einen Verstoß gegen den gesetzlichen Beschleunigungsgrundsatz
darstellen.
3. Missachtung der Umweltverträglichkeitsprüfung: Es fehlen umfassende rechtliche Vorgaben zur zwingenden Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen, wie sie das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz fordert.
4. Unzureichende Beteiligungsverfahren: Der Planprozess ignoriert weiterhin gesetzlich vorgeschriebene Beteiligungsverfahren, die sicherstellen müssen, dass sowohl öffentliche als auch private Belange ausreichend berücksichtigt werden.
5. Unklare Einbeziehung bereits genehmigter Anlagen: Der Beschluss, "möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einzubeziehen", ist bemerkenswert unkonkret und schafft Unsicherheit sowohl für die Gemeinde als auch für
die Betreiber. Eine rechtlich klare und verbindliche Regelung, die alle bereits bestehenden Windenergieanlagen in die Planung einbezieht, wäre dringend erforderlich, um Planungs- und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die momentan vage Formulierung
fördert ungleichmäßige Anwendungen und Entscheidungen und könnte gegen rechtliche Transparenz- und Gleichheitsgrundsätze verstoßen.
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Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Für die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg wird entsprechend den gesetzlichen Anforderungen eine strategische Umweltprüfung durchgeführt. Der Umweltbericht ist Gegenstand der Beteiligungsunterlagen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Gebietskulisse für den Flächenbeitragswert i.H.v. 1,4 % wird aus der Kulisse der 4. Beteiligungsstufe generiert. Dabei sollen Gebiete mit WEA-Bestand oder WEA-Genehmigungen prioritär berücksichtigt werden. Ein Teil der älteren Bestandsanlagen befindet sich allerdings auf Flächen, die von Ausschluss- oder Abwägungskriterien überlagert werden und daher nicht als Vorranggebiete Windenergie festgelegt werden können. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. |
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Gemeinde Warlow
ID: 73
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nicht zugeordnet
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Zu Punkt 5: Aufhebung früherer Beschlüsse
„Der Staffelungsbesehluss von: 24.04.2024 sowie alle weiteren auf 2,1 % Flächenausweisung abgestellten Beschlüsse werden hiermit aufgehoben."
1. Probleme konsistenter Rechtsfortschreibung: Die Aufhebung früherer Beschlüsse untergräbt die rechtliche Konsistenz und Stabilität, was Verpflichtungen zur kohärenten und kontinuierlichen Planung verletzt. Im Übrigen ist es für uns nur schwer nachvollziehbar, welchen konkreten Beschlüsse und Vorgaben ihre Wirksamkeit verlieren sollen, wenn diese nicht konkret benannt werden.
Abschließende Hinweise
a. Grundsätzlich ist für uns auf Basis des aktuellem Beschlusses nicht ersichtlich. inwieweit die aktuellen bundespolitischen rechtlichen Entwicklungen durch den Planungsverband hinreichend berücksichtigt worden sind (Stichwort: Kraftwerksstrategie 3.0). Dies betrifft insbesondere die bundespolitische Erkenntnis, wonach die bereits jetzt bestehende Energieinfrastruktur nicht in der Lage ist den bestehenden Strom adäquat und im gesetzlichen gebotenen Rahmen aufzunehmen.
2. Hierzu wird ausdrücklich wiederholt und darauf hingewiesen, dass die Berechnung des Flächenheitragswertes als Grundlage aus 2019 stammt und damals von Anlagen mit ca 3,5 MW ausging. Solche Anlagen werden überhaupt nicht mehr errichtet. Aktuell liegt
der Trend bei Anlagen mit 7 MW und in verschiedenem Pachtverträgen sind sogar Anlagen von bis zu 10 MW angekündigt. Da die Raumplanung für die nächsten 10 Jahre gültig sein soll, müssen also auch Anlagen mit 10 MW angenommen werden bzw. Teil der Überlegungen sein. Durch leichte Änderungsanträge gem. § 16 BImSchG ist das heute leicht möglich und aktuell anzusetzen. Selbst Anlagen mit 7 MW produzieren nicht nur in der Regel doppelt so viel Strom, wie die zugrunde gelegten Anlagen mit 3,5 MW. Sondern
durch die in 250m Höhe doppelte Windgeschwindigkeit kann der Stromertrag das achtfache erreichen (in der 3. Potenz). Selbst wenn man also nur von einer Verdreifachung der Strommengen durch Anlagen mit 7 MW ausginge. wären höchstens 50% der Flächen
erforderlich, die derzeit ausgewiesen werden sollen. Würden aber diese Flächen beibehalten werden, stellte sich sofort die Frage: wohin mit dem Strom. Es gibt keine Netzplanung, die derart große Strommengen abnimmt.
3. In Ergänzung zu unserer Stellungnahme vom 10. September 2025 möchten darüber hinaus darauf hinweisen, class die Gemeinde Warlow regelmäßig von tieftliegenden Militärmaschinen überflogen wird (A400M, Eurotighter), u.a. über das geplante Vorranggebiet
Wind in Warlow. Insofern ist unseres Erachtens auch eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob militärische Belange für die Sicherheit der Bevölkerung der Ausweisung eines Vorranggebietes Wind entgegenstehen könnten. Dies ist nach unserer Einschätzung bislang nicht erfolgt. Das überragende öffentliche Interesse ist laut § 2 EEG nicht anzuwenden bei Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung.
Sofern Sie Fragen haben, melden Sie sich jederzeit gerne.
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Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Beschluss, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie zunächst auf die Erreichung eines Flächenbeitragswert von mindestens 1,4 % bis spätestens 31.12.2027 auszurichten, entspricht dem gesetzlichen Rahmen.
Bei der Festlegung der Flächenbeitragswerte im WindBG wurde durch den Gesetzgeber bereits eine Nicht-Nutzbarkeit der Windenergieflächen von ca. 30 % durch verschiedene Restriktionen angenommen (vgl. BT-Drs. 20/2355). Insofern geht der Planungsträger davon aus, dass mit dem Erreichen der gesetzlich festgelegten Beitragswerte dem Gesetzesauftrag entsprochen wird.
Der Regionale Planungsverband hat keine Kompetenz zur Verwerfung bundesgesetzlicher Regelungen.
Im Übrigen sei hinsichtlich der inhaltlichen Einwendungen auf die Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe verwiesen. Demnach findet das Vorranggebiet 43/24 Warlow keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist.
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Gemeinde Greven
ID: 81
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nicht zugeordnet
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Positionierung der Gemeinde Greven
Vorbemerkung
Die Gemeinde Greven liegt im Dreieck zwischen den beiden Biosphären Schaalsee und Flusslandschaft Elbe sowie dem Grünen Band. Begünstigt durch die Randlage in der DDR-Zeit hat sich eine weitgehend unzerschnittene Landschaft mit geringer Siedlungs- und Industriedichte erhalten. Sie ist ein besonderes ökologisches Kleinod und sollte als Ganzes erhalten und von Windkraft freigehalten werden. Insbesondere da es(das Grüne Band) als Kulturmonument durch die Landesregierung erklärt wurde.
Durchzogen von den noch natürlich mäandrierenden Flussläufen von Schilde, Schaale und Boize und geprägt von einem vielfältigen Mosaik von Feldern, Feucht- und Trockenwiesen, Wald, Heide und Gräben existiert hier eine außerordentliche Artenvielfalt. Zahlreiche Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete in dieser Region vernetzen europäische Schutzgebiete und leisten damit einen immensen Beitrag zum Erhalt der Biodiversität.
Das Vorkommen sensibler Tierarten unterstreicht den besonderen Wert dieser Landschaft.
Es sind demnach nicht nur die europäischen Schutzgebiete selbst, sondern die gerade hier noch in weiten Teilen intakte Landschaft insgesamt, die den Populationserhalt von auf europäischer Ebene geschützten Arten sichert. Neben dem Schwarzstorch gilt das zum Beispiel auch für den Rotmilan, für den unser Bundesland in Europa eine besondere Verantwortung trägt, für den Seeadler und für den Eisvogel. Auch der seltene Eremit ist hier in den alten Eichen heimisch ebenso wie zahlreiche Fledermausarten.
Das jüngst erlassene europäische Gesetz zur Wiederherstellung der Natur verpflichtet die Länder, die Erhaltung der biologischen Vielfalt schon bei den Raumplanungsprozessen umfassend und integrativ zu berücksichtigen, „um den Verlust von Flächen von hoher Bedeutung für die biologische Vielfalt, darunter Ökosysteme mit hoher ökologischer Unversehrtheit, bis 2030 auf annähernd null zurückzubringen‟ (Präambel, Abs. 4). Genau diese Ökosysteme mit höher ökologischer Unversehrtheit sind für den von uns repräsentierten Raum charakteristisch und keinesfalls nur in den erfassten Schutzgebieten vorhanden.
In Anbetracht dieses hohen Stellenwerts unseres Naturraums sollte das gesamte Gebiet zwischen Schaalsee, Elbe und dem grünen Band mit Ausnahme eines max. 1.000 m breiten Korridors an der Autobahn A 24 als bestehender Zerschneidungsachse von Windkraftanlagen freigehalten werden. Dies gilt umso mehr, als die amtliche Datenbasis zu den im Gebiet vorhandenen Tier- und Pflanzenarten veraltet und äußerst lückenhaft ist.
Zur Plansystematik insgesamt
1. Der aktuelle Entwurf geht auf Kosten der Natur. Während zum Beispiel Tourismusschwerpunkträume wie im 3. Entwurf weiterhin Berücksichtigung gefunden haben, sind unzerschnittene Freiräume als Abwägungskriterium nicht mehr aufgeführt. Mit anderen Worten: Der Planungsverband opfert die für Mecklenburg-Vorpommern besonders typischen und wertvollen Landschaften für den Tourismus. Zwischen diesen Werten sollte sorgfältiger abgewogen werden
2. Um die Beeinträchtigung des Naturraums so gering wie möglich zu halten, müssen auch Vogelzugkorridore der Kategorie A konsequent von Windkraftanlagen freigehalten werden.
3. Bestandsanlagen sind mehrfach nicht in aktuell geplante Windenergiegebiete integriert und können somit nicht auf die Flächen-Verpflichtung von 1,4% bzw. 2,1% angerechnet werden. Es sollte aber im Interesse des Erhalts von noch intakten Naturflächen ein Weg gefunden werden, möglichst viele Altanlagen in Windenergiegebiete zu überführen. Natur und Mensch sind dort ja bereits beeinträchtigt.
4. Die Festlegungen zu den Siedlungsabständen mit Bezug auf §§ 30 und 34 des Baugesetzes (1.000 Meter zu geschlossenen Ortschaften, 800 Meter zu Einzelgehöften und Splittersiedlungen) schließen teilweise aus, Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe von Gewerbegebieten zu errichten Es wird empfohlen, die Siedlungsabstände flexibler zu handhaben, sofern dadurch Windenergieanlagen näher an Abnahmestandorte wie Gewerbegebiete oder Großabnehmer heranrücken können und der Abstand zu eventuell in Mischgebieten befindlicher Wohnbebauung nicht unter 800 Meter sinkt. Dadurch könnte es gelingen, hochwertige Naturräume wie Greven am grünen Band oder Bennin in einem großen unzerschnittenen Freiraum nicht opfern zu müssen.
5. Umweltverträglichkeitsprüfung ist unvollständig (s. Präsentation zum Entwurf des Umweltberichts, Folie 15). Da auch die amtlichen Daten des LUNG MV definitiv unvollständig sind, was zum Beispiel Horste von Großvögeln oder Schlaf- und Rastplätze von Kranichen angeht, muss vor Ausweisung einer Windvorrangfläche eine umfassende Bestandsaufnahme der im Gebiet und in den Schutzabständen von Gebiet liegenden Brutstätten erfolgen. Die auf der Folie zum Ausdruck gebrachte Erwartung, die unteren Naturschutzbehörden könnten mit ihren Hinweisen dafür sorgen, dass eine abschließende Beurteilung der Eignung möglich wird, ist illusorisch: die UNBs verfügen ebenso wenig über aktuelle und vollständige Daten wie das LUNG. Die Erhebung der relevanten Daten ist daher vom Planungsverband als öffentlicher Stelle vor Ausweisung einer Windvorrangfläche zu beauftragen (und nicht etwas von potentiellen Investoren oder Anlagenbetreibern)
Zu einzelnen Windvorrangflächen Greven (36/24) • Nähe zum unmittelbar angrenzenden grünen Band, das in einigen Bundesländern bereits als nationales Naturmonument ausgewiesen ist • Grünes Band = Rückzugsraum für viele geschützte Tierarten. Die Rotoren würden das grüne Band von der Vorrangfläche Greven aus komplett überstreichen können • Grünes Band muss geschützt bleiben, um Populationen geschützter Arten stabil zu halten und weiterhin den genetischen Austausch zu ermöglichen
• Beeinträchtigung des Vogelzugs: Greven liegt im Boizetal. Die Windvorhangfläche liegt mitten in einem Vogelzugkorridor der höchsten Dichte (dunkelgrau = mind. 3,3 mal so viele Vögel wie im hellgrauen Bereich, mind. 10 mal so viele wie in weißen Bereichen) • in unmittelbarer Nähe des geplanten Vorranggebietes befinden sich zwei Seeadlerhorste, hier sind nicht einmal die Nahbereichsabstände eingehalten.
• Der Umweltbericht verweist zudem auf S. 223 auf erhebliche Umweltrisiken wegen einer Überlagerung des VRW mit den zentralen Prüfbereichen des Seeadlers. Solange diese Risiken nicht ausgeschlossen werden können, darf die Windvorrangfläche so nicht beschlossen werden. • Brut- und Rastplatz: Das Boizetal ist Brut- und Rastplatz vieler überwinternder bzw. durchziehender Großvögel, zum Beispiel von Kranichen, Graugänsen, Saatgänsen und Singschwänen. Fälschlicherweise sind aber die Brutplätze von Kranichen nicht in den amtlichen Karten des LUNG MV enthalten. Vor einer Ausweisung als Vorrangfläche sind neutrale ornithologische Gutachten zu erstellen. • Verbindung zwischen beiden Biosphärenreservaten: Vogelzug (Schlafplätze in den Biosphären, Nahrungsaufnahme im Raum zwischen beiden Biosphären, zum Beispiel für Kraniche, arktische Gänse, Singschwäne Quelle: Umweltkartenportal MV, Reiter Naturschutz--> Landschaftsplanung --> Landesweite Analyse --> Modell Dichte Vogelzug
• Sanfter Tourismus: Greven ist kein Tourismusschwerpunkt. Gleichwohl ist die Region Ausflugsziel für zahlreiche Familien aus Hamburg und Umgebung, die hier ihre Wochenendspaziergänge verbringen. Der Naherholungswert der Landschaft für den Großraum sollte analog zu einem Tourismusschwerpunktgebiet berücksichtigt werden.
• Rotmilan-Dichtezentrum: Die geplante Windvorrangfläche befindet sich zu großen Teilen in einem Rotmilan-Dichtezentrum: Der Rotmilan ist streng geschützt, MV trägt für ihn in Deutschland eine besonders hohe Verantwortung.
• Rotmilan im EU-Recht: Europäische Vogelschutzrichtlinie verpflichtet Deutschland zu einem umfassenden Schutz des Rotmilans. Dieser dürfte mit der geplanten Windvorrangfläche verletzt werden
• Fledermäuse: seltene Fledermausarten im geplanten Gebiet bekannt? • Abstimmung mit SH: Zur Vermeidung überregionaler Häufung wäre zeitgleich mit dem Bundesland Schleswig-Holstein abzustimmen, wo dort ggf. Windparks errichtet werden. Ziel muss es sein, bisher intakte Landschaften in großem Umfang zu erhalten
• Nahrungsflächen: Zum Schutz des Rotmilans gehören nicht nur die Horste, sondern auch die Nahrungsflächen – diese findet der Rotmilan in großem Umfang in der Boizeniederung, er wäre durch den Windpark also besonders bedroht.
Bennin (37/24)
• unzerschnittener landschaftlicher Freiraum: Schutz unzerschnittener Freiräume ist nötig, um die europäische Artenschutzziele zu erreichen; die geplante Windvorrangfläche liegt aber mitten in unzerschnittenem landschaftlichen Freiraum der höchsten Schutzstufe.
• Die Zerschneidung des unzerschnittenen landschaftlichen Freiraums ist in keinem anderen Windvorranggebiet so gravierend wie in Bennin, vgl. die Bewertung im Umweltgutachten: 37/24 Bennin: einziges VRW mit Einstufung der Zerstörung des Freiraumes als erhebliches Umweltrisiko
• Es bestehen erhebliche Risiken für das europäische Schutzgebiet „DE 2531-401 Schaale-Schildetal mit angrenzenden Wäldern und Feldmark, unmittelbar angrenzend‟: Diese sind im Umweltgutachten bereits mit der höchsten Risikostufe versehen: Das Gebiet darf in keinem Fall ausgewiesen werden, solange diese Risiken nicht restlos ausgeschlossen werden. 37/24 Bennin: Erhebliche Umweltrisiken auf das angrenzende GG.
Abschließend gilt festzustellen das die Ausweisung der Windeignungsgebiete in Greven 36/24 als auch in Sternsruh/Benin 27/24 durch die Gemeindevertretung Greven nicht befürwortet wird.
Weiterhin ist festzustellen das sich der überwiegende Teil der unmittelbar betroffenen Bevölkerung unter den jetzigen Bedingungen in keiner Weise mit dem Aufstellen von Windkraftanlagen abfinden wird.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß der Bekanntmachung vom 16.06.2025 kann zum Beschluss VV-03/25 Stellung genommen werden. Gebietskonkrete Inhalte sowie das Planungskonzept bzw. die Ausschluss- und Abwägungskriterien sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.
Im Übrigen sei hinsichtlich der inhaltlichen Einwendungen auf die Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe verwiesen. Demnach findet das Vorranggebiet 37/24 Bennin keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist.
Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung zum 4. Entwurf haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Gemeinde Bengersdorf
ID: 85
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nicht zugeordnet
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Die Gemeinde Bengerstorf hat in zurückliegenden Stellungnahmen bereits umfassend auf den hohen Stellenwert des Naturraums zwischen beiden Biosphären aufmerksam gemacht. Es wird insoweit auf die vorliegenden Stellungnahmen verwiesen.
Die Gemeinde Bengerstorf begrüßt die von ihr seit langem geforderte und nun geplante Reduktion der Gebietskulisse auf 1,4%. Damit diese allerdings auch faktisch wirksam wird, sollten die übrigen 0,7 bzw. 0,8% nicht als Vorbehaltsgebiete ausgewiesen, sondern die Kulisse insgesamt auf 1,4% beschränkt werden. Durch die vielen offenen Verfahren und Sonderregeln z. B. zum Repowering dürfte die Gebietskulisse ohnehin am Ende auf einen Wert weit oberhalb von 1,4% ansteigen.
Damit nicht noch weiterer Wildwuchs entsteht, fordert die Gemeinde Bengerstorf, den Beschluss schnellstmöglich, spätestens aber zu Mitte Oktober 2025 durch eine entsprechende Gebietskulissenausweisung zu untersetzen.
Für die Reduktion aus der Plankulisse von 2024 auf 1,4% ist dem Erhalt von Naturräumen mit hoher ökologischer Wertigkeit oberste Priorität einzuräumen. Insofern schlägt die Gemeinde Bengerstorf folgende Abstufung in der Reduktion der Gebietskulisse vor:
1)Aufnahme aller bereits bebauten WKA-Flächen, die den Kriterien der 4. Teilfortschreibung entsprechen,
2)Aufnahme aller noch nicht bebauten, aber bereits genehmigten WKA-Flächen, die den Kriterien der 4. Teilfortschreibung entsprechen,
3)Aufnahme aller sonstigen WKA-Flächen aus der 3. Teilfortschreibung, sofern im Umweltgutachten in keiner Kategorie 3 Riskiko-Punkte vermerkt sind („Erhebliche Beeinträchtigungen können nicht von vornherein ausgeschlossen werden‟). Ausgenommen von dieser Einschränkung sind diejenigen Gebiete bzw. Teilgebiete, die unmittelbar an Zerschneidungsachsen (aktive Eisenbahntrassen, Bundesstraßen, Autobahnen) gelegen sind,
4)Ausschluss aller WKA-Flächen aus der 4. Teilfortschreibung, sofern im Umweltgutachten in mind. 1 Kategorie 3 Riskiko-Punkte vermerkt sind („Erhebliche Beeinträchtigungen können nicht von vornherein ausgeschlossen werden‟). Ausgenommen hiervon sind diejenigen Gebiete bzw. Teilgebiete, die unmittelbar an Zerschneidungsachsen (aktive Eisenbahntrassen, Bundesstraßen, Autobahnen) gelegen sind. Letzteres gilt jedoch nicht für das Gebiet Kogel, dessen südlicher Teil unmittelbar ans europäische Vogelschutzgebiet grenzt und sehr wahrscheinlich insgesamt als Brut- und Nahrungsraum für den Schwarzstorch gilt. Auszuschließen sind alle geplanten Anlagen am Grünen Band (inkl. Abstandspuffer von 1.000 m), das erst kürzlich als Nationales Naturmonument ausgewiesen worden ist;
5)Ausschluss aller WKA-Flächen aus der 4. Teilfortschreibung, sofern das Kriterium der Netzintegrierbarkeit nicht zweifelsfrei gegeben ist,
6)Aufnahme aller übrigen WKA-Flächen aus der 4. Teilfortschreibung utner Berücksichtigung teilregionaler Häufung bis zur Erfüllung des Flächenbeitragswertes von 1,4% inkl. der in den Schritten 1-3 ermittelten Gebiete.
Bei einer späteren Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche von 0,7% ist dann als weiteres Kriterium aufzunehmen, dass alle Bestandsgebiete außerhalb der durch die sonstigen Kriterien abgedeckten Planungskulisse Bestandteil der Gesamtkulisse sind und auf die Erfüllung des Flächenbeitragswerts angerechnet werden.
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Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Gemäß der Bekanntmachung vom 16.06.2025 kann zum Beschluss VV-03/25 Stellung genommen werden. Das Planungskonzept bzw. die Ausschluss- und Abwägungskriterien sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung. Die Methodik, anhand welcher in der Folge des Beschlusses VV-03/25 die Gebietskulisse auf einen Flächenbeitragswert von mind. 1,4 % reduziert wird, war ebenfalls nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.
Die Gebietskulisse für den Flächenbeitragswert i.H.v. 1,4 % wird aus der Kulisse der 4. Beteiligungsstufe generiert. Dabei sollen Gebiete mit WEA-Bestand oder WEA-Genehmigungen prioritär berücksichtigt werden. Ein Teil der älteren Bestandsanlagen befindet sich allerdings auf Flächen, die von Ausschluss- oder Abwägungskriterien überlagert werden und daher nicht als Vorranggebiete Windenergie festgelegt werden können.
Die Möglichkeit, die verbleibenden 0,8 % der Gebietskulisse als Vorbehaltsgebiete in die Teilfortschreibung aufzunehmen, wurde rechtlich und fachlich geprüft. Dabei wurde festfestellt, dass die Ausweisung von Vorbehaltsgebieten aus mehreren Gründen nicht zielführend ist:
- Vorbehaltsgebiete können nicht auf den Flächenbeitragswert angerechnet werden.
- Sie können der Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb der regionalplanerischen Festlegung nicht entgegengehalten werden.
- Sie weisen keinen nach innen wirkenden Zielcharakter auf, so dass sich auf diesen Flächen die Windenergienutzung nicht regelhaft gegenüber anderweitigen raumbedeutsamen Nutzungen durchsetzen könnte.
- Trotzdem müssten die Vorbehaltsgebiete einer Umweltprüfung unterzogen werden und es müsste eine Abwägung erfolgen. Dies würde dem Ansinnen eines zügigen Verfahrensabschlusses widersprechen.
Im Ergebnis steht der mit der Ausweisung von Vorbehaltsgebieten verbundene Aufwand nicht im Verhältnis zu dem zu erwartenden Nutzen.
Zur Erreichung eines Flächenbeitragswertes i.H.v. mind. 2,1 % bis spätestens 31.12.2032 wird es im Anschluss an dieses Verfahren ein neuerliches Planverfahren geben. |
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Gemeinde Lübow - Amt Dorf Mecklenburg
ID: 106
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nicht zugeordnet
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im Rahmen der öffentlichen Auslegung zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg 2011 (Kapitel 6.5 Energie) gibt die Gemeinde Lübow eine Stellungnahme zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergienutzung ab.
Die Gemeinde Lübow plant derzeit gemeinsam mit einem Projektierer die Entwicklung eines Bebauungsplans zur Errichtung von Windenergieanlagen. Für das Projekt wird am 16.07.2025 voraussichtlich der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 10 „Sonstiges Sondergebiet Windenergie" im Rahmen der Gemeinderatssitzung gefasst. Die geplante Fläche umfasst rund 49,7 ha nördlich des Ortsteils Maßlow. Die Gemeindevertretung hat bereits am 29.04.2025 die Einleitung des Bauleitverfahrens
beschlossen. Das Vorhaben wurde zuvor am 18.02.2025 öffentlich vorgestellt. Der räumliche Geltungsbereich umfasst Flächen in den Gemarkungen Lübow, Kahlenberg, Fahren und Maßlow.
Der derzeitige Flächennutzungsplan weist das Gebiet als landwirtschaftliche Nutzfläche aus und wird im Zuge des Verfahrens gemäß § 8 Abs. 3 BauGB angepasst. Die Gemeinde wird durch einen städtebaulichen Vertrag vollständig von den Kosten freigestellt.
Die Fläche erfüllt nach unserer Einschätzung die wesentlichen Kriterien für eine Eignung als Vorranggebiet gemäß dem aktuellen Planungskonzept des RREP WM 2011. Insbesondere werden die definierten Abstandskriterien eingehalten:
• 1000 Meter Abstand zu allgemeinen Wohngebieten
• 800 Meter Abstand zu Splittersiedlungen und Einzelgehöften
Darüber hinaus werden sensible Bereiche wie Wasserschutzgebiete (Zone Ill und IV) sowie kohlenstoffreiche Böden (inkl. Moore) bewusst aus der Planung ausgeschlossen. Weitere Ausschlusskriterien, wie etwa der Schutz von Natura-2000-Gebieten, wurden ebenfalls
berücksichtigt. Die Fläche wird derzeit durch vom Projektentwickler beauftragte und finanzierte Umweltplanungsbüros unter raumordnerischen und naturschutzfachlichen Gesichtspunkten geprüft.
Nach aktuellem Stand erscheint die Fläche aus naturschutzfachlicher Sicht geeignet.
Die Gemeinde Lübow bittet daher darum, die Fläche in die weiteren Überlegungen zur Ausweisung von Vorranggebieten einzubeziehen. Wir sehen darin eine Chance zur Stärkung der lokalen Akzeptanz, zur Förderung der regionalen Wertschöpfung und zur Erreichung der Klimaschutzziele.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß der Bekanntmachung vom 16.06.2025 kann zum Beschluss VV-03/25 Stellung genommen werden. Gebietskonkrete Inhalte sind nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.
Im Übrigen sei hinsichtlich der inhaltlichen Einwendungen auf die Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Beteiligungsstufe verwiesen. Die Fläche Lübow-Maßlow ist nicht Gegenstand der Kulisse der 4. Beteiligungsstufe, aus welcher der Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% generiert wird. |
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