| Stellungnehmer | Kapitel | Inhalt | Abwägung und Sachaufklärung | BE-ID |
|---|---|---|---|---|
|
Gemeinde Siemz-Niendorf / Amt Schönberger Land
ID: 70
|
I. Grobkonzept
|
Hierbei müssten Einzelfallentscheidungen getroffen werden, um wohnbauliche Entwicklung im maßvollen Maßstab, wie es von der Gemeinde Siemz-Niendorf bestrebt wird, nicht gänzlich zu untersagen. Mit Verfestigung des Programmsatzes 4.1 (5) als Ziel der Raumordnung wären bauliche Entwicklung selbst im geringen Maß für die Gemeinde Siemz-NiendorF nicht mehr möglich. Aufgrunddessen wird gefordert, dass dieser Programmsatz als Grundsatz der Raumordnung bestehen bleibt.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Gemäß PS 4.1 (4) ist der Entstehung neuer Splittersiedlungen sowie deren Verfestigung und Erweiterung entgegenzuwirken. Die Zielformulierung entspricht sowohl § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB als auch PS 4.1 (6) LEP M-V. Den Gemeinden steht mit der Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB ein Planungsinstrument zur maßvollen Lückenbebauung zur Verfügung. |
452 |
|
Gemeinde Siemz-Niendorf / Amt Schönberger Land
ID: 70
|
nicht zugeordnet
|
Eine Berücksichtigung der vorgebrachten Belange der Gemeinde Siemz-Niendorf ist in der weiteren Erarbeitung und Planung zu beachten und berücksichtigen.
|
Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
453 |
|
Gemeinde Lüdersdorf / Amt Schönberger Land
ID: 71
|
I. Grobkonzept
|
Lüdersdorf mit dem Gemeindehauptort Herrnburg ist als zentraler Ort im Stadt-Umland-Raum der Hansestadt Lübeck klassifiziert.
In Auswertung der Grobkonzeption wird die Gemeinde in ihrer Entwicklung auf dieser Planungsebenenicht behindert. Lüdersdorf begrüßt ausdrücklich die Stärkung der zentralen Orte.
|
Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
454 |
|
Gemeinde Lüdersdorf / Amt Schönberger Land
ID: 71
|
I. Grobkonzept
|
Grundlage für die erste Erörterung bilden folgende Schwerpunkte:
- Entwicklungsmöglichkeiten außerhalb des Gemeindehauptortes sind für die Gemeinde zwingend erforderlich.
- Berücksichtigung der Entwicklung an der Siedlungsachse Herrnburg-Lüdersdorf-Wahrsow ohne Entstehung einer bandartigen Entwicklung zwischen Herrnburg und Lüdersdorf.
- Nutzung der Synergieeffekte aus der Lage im Stadt-Umland- Raum der Hansestadt Lübeck.
- Nutzung der bestehenden guten verkehrlichen Anbindung an das übergeordnete Verkehrsnetz ist im Bereich des ÖPNV und ebenso im Bereich der motorisierten Individualverkehre gegeben.
- Innerörtliche Verdichtung und angemessene Entwicklung der ländlichen Ortsteile.
- Beachtung der Zielsetzungen der Dorferneuerungspläne der Dörfer der Gemeinde Lüdersdorfund Zielsetzungen der Dorferneuerungsprogramme.
Für die weiteren Planungsschritte gibt die Gemeinde folgende Entwicklungsabsichten bekannt:
|
Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
455 |
|
Gemeinde Lüdersdorf / Amt Schönberger Land
ID: 71
|
I. Grobkonzept
|
Die Gemeinde Lüdersdorf hat ihre bisherige Siedlungsentwicklung auf die Entwicklung des Gemeindehauptortes ausgerichtet. Die Verdichtungs- und Entwicklungsmöglichkeiten im Gemeindehauptort Herrnburg sind mittlerweile begrenzt, sodass die weitere kontinuierliche Entwicklung in den Ortsteilen Lüdersdorf und Wahrsow zu berücksichtigen ist. Eine Beqrenzunq der Entwicklunq auf den Gemeindehauptort Herrnburq bewertet die Gemeinde Lüdersdorf kritisch.Die Stärkung und Entwicklung des zentralen Odes ist somit nur in der Gesamtheit mit den Ortsteilen Lüdersdorf und Wahrsow zu betrachten, da hier die notwendigen Entwicklungspotenzialen vorhanden sind und genutzt werden sollen. Die bereits begonnene positive Entwicklung als Wohnstandort soll mit notwendiger lnfrastruktur ergänzt werden. Die gute verkehrliche Anbindung über den ÖPNV und den Kreisverkehr an die A 20 wirken sich positiv auf die Siedlungsentwicklung aus.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Der Aspekt wird sinngemäß im PS 4.2 (4) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen. |
456 |
|
Gemeinde Lüdersdorf / Amt Schönberger Land
ID: 71
|
I. Grobkonzept
|
Die Vorschläge zur zukünftigen Steuerung der Siedlungsentwicklung bewertet die Gemeinde Lüdersdorf wie folgt:
Aus Sicht der Gemeinde Lüdersdorf kann in Wertung des Grobkonzeptes für die Teilfortschreibung derKapital 4.1 und 4.2 nicht allein eine rein quantitative Steuerung gemäß Berechnungsmethode im Grobkonzept für die zukünftige Entwicklungsstrategie zugrunde gelegt werden. Die quantitative Berechnung gemäß Grobkonzept dient sicherlich als Grundlage für die Grundsteuerung der Wohnbaukapazitäten. Die in den drei Varianten dargestellte quantitative Steuerung der Wohnbaukapazitäten kann die zukünftige Entwicklung des Grundzentrums Lüdersdorf mit dem Hauptort Herrnburg hinsichtlich der erforderlichen Bauflächenangebote und der infrastrukturellen Voraussetzungen nicht ausreichend repräsentieren.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes gemäß PS 4.2 (5) ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass eine quantitative Beschränkung der Wohnbauflächenentwicklung in den Zentralen Orten ohnehin nicht vorgesehen ist (siehe PS 4.2 (2)). |
457 |
|
Gemeinde Lüdersdorf / Amt Schönberger Land
ID: 71
|
I. Grobkonzept
|
Aus Sicht der Gemeinde Lüdersdorf sollte es Ziel sein, neben der quantitativen Grundsteuerung eine qualitative Bewertungsmatrix für die Gemeinden zu erstellen und die Besonderheiten jeder Gemeinde zu betrachten und zu bewerten. Die ermittelten allgemeingültigen Qualitätsmerkmale sollten mit den Gemeinden abgestimmt werden und für zukünftige Entscheidungen zugrunde gelegt werden. Die qualitative Bewertungsmatrix wäre die Grundlage für zusätzliche Kontingente für Wohnbaukapazitäten neben den Kontingenten der quantitativen Berechnungen.
Die Steuerung der Siedlungsentwicklung aus der Kombination von quantitativen und qualitativen Aspekten kann maßgeblich Einfluss auf die bereitzustellenden Wohnbaukapazitäten und das erforderliche Bauflächenangebot haben. Das eine bedingt das andere. Für die Erfüllung der Aufgaben innerhalb eines Tourismusschwerpunktraumes sind in der Gemeinde Lüdersdorf attraktive Lebens- und Arbeitsbedingungen zu sichern.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Danach ist die Entwicklung nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich. Nicht auf den kommunalen Entwicklungsrahmen angerechnet werden dabei Flächen innerhalb von Ortslagen, die insbesondere der Nachverdichtung, der Lückenbebauung und der Wiedernutzbarmachung brachgefallener Flächen dienen (vgl. Abbildung 1). Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass eine quantitative Beschränkung der Wohnbauflächenentwicklung in den Zentralen Orten nicht vorgesehen ist.
|
458 |
|
Gemeinde Lüdersdorf / Amt Schönberger Land
ID: 71
|
I. Grobkonzept
|
Für die Gemeinde Lüdersdorf sind neben dem Hauptort Herrnburg Entwicklungen maßgeblich in den Ortsteilen Lüdersdorf und Wahrsow und auch in den angrenzenden zugehörigen Ortsteilen vorgesehen.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Der Aspekt wird sinngemäß im PS 4.2 (4) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen. |
459 |
|
Gemeinde Lüdersdorf / Amt Schönberger Land
ID: 71
|
I. Grobkonzept
|
Folgende qualitative Merkmale und Entwicklungsstrategien sind zu berücksichtigen und zu werten:
- Grundzentrum
- Nahversorgung
- Gemeinbedarfseinrichtungen
- Kita
- Schule
- Sporthallen
- Sportplatz
- Feuerwehr der Gemeinde mit fünf Ortswehren
- Kirche
- Vereinsleben insgesamt
- Soziale Infrastruktur/ medizinische Grundversorgung
- Arzt
- Zahnarzt
- Apotheke
- Pflegeheim
- Physiotherapie
- Seniorengerechter Wohnraum
- Betreutes Wohnen
- Dienstleistungseinrichtungen
- Bank
- Friseur
- Verkehrsinfrastruktur
- Anbindung an ÖPNV
- Bahnhof (Erreichbarkeit)
- Gewerbe- und lndustriestandort
- Arbeitsplatzangebot
Für die Gemeinde Lüdersdorf geht es darum, den Standort der Gemeinde als Grundzentrum weiter zufestigen. Die Gemeinde Lüdersdorf gehört dem Amt Schönberger Land an.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Nicht alle vom Stellungnehmer genannten Aspekte stellen nach Auffassung des Planungsverbandes geeignete Kriterien für die Steuerung der Siedlungsentwicklung dar. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass eine quantitative Beschränkung der Siedlungsentwicklung in Zentralen Orten ohnehin nicht vorgesehen ist. |
460 |
|
Gemeinde Lüdersdorf / Amt Schönberger Land
ID: 71
|
I. Grobkonzept
|
Die Gemeinde Lüdersdorf sieht folgende Punkte für ihre Entwicklung mit dem Hauptort Herrnburg als maßgeblich an:
- In den ländlichen Ortsteilen soll eine ortsübliche Bebauung erfolgen und der Charakter in den Ortslagen soll bewahrt werden. Für die Dörfer ist eine innerörtliche Verdichtung weiterhin vorgesehen. Siehe hierzu die Dorferneuerungsplanung und deren Aktualisierung. Unter dem Gesichtspunkt „Außenbereich im Innenbereich" sind die Ortslagen auf Entwicklungsfähigkeit zu überprüfen.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Der Aspekt wird sinngemäß in den PS 4.1 (9) und 4.2 (4) i.V.m. den dazugehörigen Begründungen aufgegriffen." |
461 |
|
Gemeinde Lüdersdorf / Amt Schönberger Land
ID: 71
|
I. Grobkonzept
|
Hinsichtlich der Siedlungsstruktur ist zu beachten, dass die verkehrliche Anbindung der Ortsteile an die Hauptorte im Gemeindegebiet an der Siedlungsachse Herrnburg Wahrsow auch durch eine verbesserte Geh- und Radwegeverbindung erfolgen soil.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Verbandversammlung hat aufgrund des vordringlichen Handlungsbedarfs auf ihrer 62. Sitzung am 10.06.2020 beschlossen, die Kapitel 4.1 und 4.2 des RREP WM 2011 fortzuschreiben. Ein Beschluss zur Fortschreibung des Kapitels 6.4 (Verkehr und Kommunikation) existiert nicht und ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung.
|
462 |
|
Gemeinde Lüdersdorf / Amt Schönberger Land
ID: 71
|
I. Grobkonzept
|
- In den Ortsteilen ist ein ortstypisches Wachstum in Art und Maß der Nutzung zu gewährleisten. Hier kommt es darauf an, dass der Charakter in diesen Ortsteilen gewahrt wird. Im Zusammenhang mit der Betrachtung sollen die Dorferneuerungspläne überprüft und in Bezugauf raumordnerische und planungsrechtliche Anforderungen angepasst werden.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Der Aspekt wird sinngemäß in den PS 4.1 (9) und (10) i.V.m. den dazugehörigen Begründungen aufgegriffen. |
463 |
|
Gemeinde Lüdersdorf / Amt Schönberger Land
ID: 71
|
I. Grobkonzept
|
- Die beabsichtigte Siedlungsentwicklung hat die Anforderungen des BauGB in Bezug auf den Klimaschutz zu beachten. Hierzu gehören auch das veränderte Mobilitätsverhalten und verbesserte Voraussetzungen für Geh- und Radwege.
|
Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt.
Mit den PS 4.1 (7) und (8) werden Grundsätze zur Klimaanpassung und zum Klimaschutz in der Siedlungsentwicklung festgelegt. |
464 |
|
Gemeinde Lüdersdorf / Amt Schönberger Land
ID: 71
|
I. Grobkonzept
|
- Neben den Zielsetzungen zur wohnbaulichen Entwicklung und gewerblichen bzw. industriellen Entwicklungen ist auch die Entwicklung der sozialen und weiteren technischen lnfrastruktur erforderlich.
- Das bedeutet, dass neben quantitativen Faktoren zur Einwohnerzahl und Entwicklung auch qualitative Faktoren anzuheben sind, wie die soziale lnfrastruktur und die technische lnfrastruktur. Einhergehend mit der Siedlungsentwicklung ist so auch die Schulentwicklungsplanung anzupassen.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). |
465 |
|
Gemeinde Lüdersdorf / Amt Schönberger Land
ID: 71
|
I. Grobkonzept
|
- Das Radwegekonzept ist entsprechend zu entwickeln. Das Wechselspiel von Quantität und Qualität ist entsprechend in der Stellungnahme darzustellen, um die gesamtheitliche Entwicklung zu dokumentieren. Selbstredend ist, dass die Entwicklungen unter dem Klimaschutzfaktor zu betrachten sind.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Mit den PS 4.1 (7) und (8) werden Grundsätze zur Klimaanpassung und zum Klimaschutz in der Siedlungsentwicklung festgelegt. Festlegungen zur Entwicklung des Radwegekonzeptes sind hingegen nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung. |
466 |
|
Gemeinde Lüdersdorf / Amt Schönberger Land
ID: 71
|
I. Grobkonzept
|
- Das Potential der Ortsteile ist zu überprüfen und dann auszuschöpfen.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Der Aspekt wird sinngemäß im PS 4.2 (4) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen. |
467 |
|
Gemeinde Lüdersdorf / Amt Schönberger Land
ID: 71
|
I. Grobkonzept
|
- lm Zusammenhang mit der Altersstruktur sind auch Anlagen und Einrichtungen des Betreuten Wohnens und der Daseinsvorsorge erforderlich.
|
Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt.
Auf ältere Bevölkerungsgruppen zugeschnittene Wohnraumangebote sind in ländlichen, nicht zentralen Orten gegenwärtig unterrepräsentiert. Die prognostizierten Verschiebungen in der Altersstruktur erfordern es, dass auch in ländlichen, nicht-zentralen Orten Angebotsformen, die dem Bedarf der älteren ortsansässigen Bevölkerung gerecht werden, entwickelt bzw. neu geschaffen werden (vgl. PS 4.2 (11) i.V.m. der dazugehörigen Begründung). Dies sind i.d.R. verdichtete Wohnformen (Geschosswohnungsbau). Damit begünstigt der vorgeschlagene Flächen-Einwohner-Ansatz die nicht-zentralen Orte, die den Generationswechsel im Bestand voranbringen. Standorte für stationäre und teilstationäre Pflegeeinrich-tungen sind hingegen die Zentralen Orte und die Siedlungsschwerpunkte und u.U. die infrastrukturell gut ausgestatteten Gemeinden in den Stadt-Umland-Räumen Schwerin und Wismar. Die Schaffung von (teil-)stationären Angeboten dient regelmäßig auch der Deckung des überörtlichen Bedarfs und erfordert die Einbettung in vorhandene, regional vernetzte Versorgungs- und Hilfestrukturen. Insofern muss eine gute infrastrukturelle Anbindung sowie die räumliche Nähe zu Ärzten, Pflegediensten, Apotheken und zu sonstigen Nahversorgungseinrichtun-gen gewährleistet sein (vgl. PS 4.2 (10) i.V.m. der dazugehörigen Begründung).
|
468 |
|
Gemeinde Lüdersdorf / Amt Schönberger Land
ID: 71
|
I. Grobkonzept
|
- lm Zusammenhang mit den Wohnentwicklungen in der Gemeinde ist die Verbesserung von Handel, Dienstleistung und Versorgung im Gleichklang erforderlich. Die Quantität bedingt wechselseitig mit der Qualität eine Erfüllung der gegenseitigen Anforderungen.
- lnsbesondere im Zusammenhang mit dem Kreisverkehr in Lüdersdorf ist eine Verbesserung der Versorgungsinfrastruktur gewünscht: auf der Achse Herrnburg Lüdersdorf Wahrsow. Die unterversorgten Bereiche in Lüdersdorf und Wahrsow sollen besser versorgt werden.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Als Grundzentrum erfüllt Lüdersdorf vorrangig Versorgungsaufgaben zur Deckung des allgemeinen täglichen Bedarfes für die Bevölkerung seines Nahbereiches. Gemäß PS 4.1 (2) soll die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte als regionale Entwicklungs-, Gewerbe- und Versorgungsstandorte gestärkt werden. Konkrete einzelhandelsbezogene Festlegungen sind hingegen nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung. Hierzu sei auf die Kapitel 4.3 RREP WM und 4.3.2 LEP M-V verwiesen. Auf dieser Basis erfolgt die bauleitplanerische Umsetzung von Einzelvorhaben.
|
469 |
|
Straßenbauamt Schwerin
ID: 73
|
I. Grobkonzept
|
ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 29.07.2021 zum o.g. Entwurf zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg. Die Unterlagen sind mir am 20.08.2021 zugegangen.
Hinweise, Anregungen und Bedenken ergeben sich aus Sicht des Straßenbauamtes Schwerin derzeit nicht.
|
Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
494 |
|
Bundeswehr
ID: 74
|
I. Grobkonzept
|
mit Schreiben vom 29. Juli 2021 beteiligten Sie mich an der öffentlichen Auslegung des Entwurfes (Grobkonzept) für die Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für die Kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- und Dorfentwicklung für die erste Stufe des Beteiligungsverfahrens.
Seitens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange bestehen hierzu bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung nachfolgender Punkte keine Bedenken:
Im Bereich des RREP WM befinden sich verschiedenste Liegenschaften der Bundeswehr, zum Teil mit angeordneten Schutzbereichen nach dem Schutzbereichgesetz, verschiedene militärische Funkstellen und Richtfunkstrecken sowie Tiefflugkorridore für Strahlenflugzeuge (ED-R 150), eine Absetzzone, Testtransponder-Strecke und der Militärflugplatz Laage, sowie die Flugbeschränkungsgebiete ED-R 15 und ED-R 22.
Es ist zu beachten, dass Liegenschaften der Bundeswehr Sondergebiete sind, für die ein Planungsrichtpegel bis zu 65 dB(A) festgelegt ist. Bei allen Liegenschaften der Bundeswehr --- mit Ausnahme von Krankenhäusern --- ist unabhängig von der gegenwärtigen Nutzung und somit unabhängig von der derzeit von der Liegenschaft ausgehenden Immissionen ein Planungsricht-pegel von 65 dB(A) zu Grunde zu legen, da Nutzungsänderungen nicht auszuschließen sind.
Einschränkungen der Nutzung der Übungsplätze und Liegenschaften der Bundeswehr sind nicht hinnehmbar.
Ich bitte Sie, mich über den weiteren Ausgang des Verfahrens unter Angabe meines Zeichens I-341-21-ROG zu informieren.
|
Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
495 |
|
Stadt Neustadt Glewe, Gemeinde Brenz und Blievenstorf
ID: 75
|
I. Grobkonzept
|
Die Stadt Neustadt-Glewe, die Gemeinde Brenz und die Gemeinde Blievenstorf bedanken sich für die Beteiligung zum Inhalt des genannten Grobkonzeptes und möchten folgende Anregungen und Hinweise mitteilen:
|
Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
496 |
|
Stadt Neustadt Glewe, Gemeinde Brenz und Blievenstorf
ID: 75
|
I. Grobkonzept
|
Die Ausführungen zur quantitativen Steuerung von Ansiedlungen sollten ergänzt werden mit dem Zusatz, dass örtliche Besonderheiten / örtliche Gegebenheiten in den Kommunen einzeln zu beachten sind sowie auch mögliche gesellschaftliche Umstände und damit Ausnahmen zugelassen werden müssen.
Konkreter Hinweis: In der aktuellen Bevölkerungsprognose wird der Stadt Neustadt-Glewe ein Bevölkerungszuwachs bescheinigt.
Die Aufnahme für einer qualitativen Steuerung für die Siedlungsentwicklung wird positiv gesehen.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass eine quantitative Beschränkung der Siedlungsentwicklung in Zentralen Orten ohnehin nicht vorgesehen ist. |
497 |
|
Stadt Neustadt Glewe, Gemeinde Brenz und Blievenstorf
ID: 75
|
I. Grobkonzept
|
Punkt 3. Allgemeine Planungsabsichten
Kapitel 4.1. Siedlungsstruktur
4.1 (4)
In Gemeinden ohne Funktion eines Zentralortes sollte es möglich sein, gewerblichen Siedlungsflächen über den Eigenbedarf hinaus auszuweisen, sofern den Bedarfen an gewerblichen Siedlungsflächen in Orten mit Zentralfunktion nicht entsprochen werden kann. Dieser Inhalt sollte als Grundsatz formuliert werden.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Auch die gewerbliche Siedlungsentwicklung soll auf die Zentralen Orte konzentriert werden (siehe PS 4.1 (2)). Das schließt jedoch eine gewerbliche Flächenentwicklung in den nicht-zentralen Orten, die auf den Bedarf vorhandener Unternehmen ausgerichtet ist, nicht aus. Darüber hinaus sei hinsichtlich der Standortanforderungen für Gewerbe- und Industriestandorte auf die Kapitel 4.3.1 RREP WM sowie 4.3.1 LEP M-V verwiesen. |
498 |
|
Stadt Neustadt Glewe, Gemeinde Brenz und Blievenstorf
ID: 75
|
I. Grobkonzept
|
4.1. (5)
1.Dieser Abschnitt mit der formulierten Aufgabe ein flächensparendes Bauen anzustreben und dem Entstehen neuer Splittersiedlungen entgegenzuwirken, sollte als Grundsatz, nicht als Ziel der Raumplanung formuliert werden.Splittersiedlungen sind im ländlichen Bereich historisch entstanden. Ein Zuzug in diesen Gebieten wird in der Regel durch Familienangehörige angestrebt. Damit sollte die Möglichkeit der Lückenschließung in bestehenden Splittersiedlung ermöglicht werden.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Gemäß PS 4.1 (4) ist der Entstehung neuer Splittersiedlungen sowie deren Verfestigung und Erweiterung entgegenzuwirken. Die Zielformulierung entspricht sowohl § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB als auch PS 4.1 (6) LEP M-V. Den Gemeinden steht mit der Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB ein Planungsinstrument zur maßvollen Lückenbebauung zur Verfügung. |
499 |
|
Stadt Neustadt Glewe, Gemeinde Brenz und Blievenstorf
ID: 75
|
I. Grobkonzept
|
4.1.(8)
Die interkommunale Zusammenarbeit benachbarter Gemeinden mit der Zielstellung, die Zusammenarbeit u.a. auf eine gemeinsame Bauflächenausweisung auszurichten, sollte so formuliert werden, dass diese Zusammenarbeit anzustreben ist. Es wäre hilfreich, wenn den Kommunen hierzu konkrete Kommunikationswege aufgezeigt werden.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Der Aspekt wird sinngemäß im PS 4.1 (11) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen. |
500 |
|
Stadt Neustadt Glewe, Gemeinde Brenz und Blievenstorf
ID: 75
|
I. Grobkonzept
|
Kapitel 4.1. Siedlungsstruktur
4.2.(3)
1.Die Steigerung der Attraktivität der Innenstädte muss bauordnungsrechtlich und bauplanungsrechtlich mehr unterstützt werden. Eine Wohnnutzung wird in den Innenstädten verstärkt nachgefragt.
Eine Vielzahl von Gebäuden in den Innenstädten sind als denkmalgeschützt ausgewiesen.
Um den Ansprüchen von seniorengerechtem und modernem Wohnen in den Innenstädten gerecht zu werden, sind mit den zuständigen Denkmalschutzbehörden Kompromisslösungen im Rahmen der Modernisierungen und Sanierungen der Gebäude dringend zu finden.
(gegenwärtig wird auf Grund der Forderungen von Denkmalschutzbehörden von Sanierungen und Modernisierungen von Gebäuden in der Innenstadt Abstand genommen. Von vielen Bauherren / Grundstückseigentümern wird darauf verweisen, dass Wohnraumnachfragen für die Innenstadt bei Gebäudeeigentümern durchaus vorliegen. Der finanzielle Mehraufwand für Auflagen von Denkmalschutzbehörden, gegebenenfalls erhebliche Kosten für Sperrmaßnahmen im Rahmen der Bauarbeiten, die mit den Forderungen des Denkmalschutzes einhergehen, können durch die Bauherren nicht abgedeckt werden.Spezieller Hinweis: Für die Stadt Neustadt-Glewe ist die Stadtsanierung abgeschlossen)
Der Inhalt des Absatzes sollte dahingehend ergänzt werden, dass der Rückbau von leerstehender Bausubstanz mit Augenmaß erfolgen muss. Vorausschauend sind gesellschaftliche Entwicklungen zu bewerten, um möglicher entstehender Wohnungsknappheit entgegenzuwirken.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Der Aspekt wird sinngemäß im PS 4.1 (9) i.V.m. mit der dazugehörigen Begründung aufgegriffen. Die in Rede stehende Teilfortschreibung ist jedoch nicht das geeignete Instrumentarium, um etwaige fachgesetzliche Änderungen hinsichtlich der fachbehördlichen Genehmigungspraxis anzustoßen. |
501 |
|
Stadt Neustadt Glewe, Gemeinde Brenz und Blievenstorf
ID: 75
|
I. Grobkonzept
|
4.2 (5)
Dieser Abschnitt sollte als Grundsatz formuliert werden. Gerade im ländlichen Bereich ist eine zentralisierende räumliche Zuordnung von Wohnen, Arbeiten, Versorgung und Erholung nicht umsetzbar.
Es wird darauf hingewiesen, dass in der Zeit der Pandemie für den ländlichen Bereich es eine Vielzahl von Nachfragen zum Wohnen bzw. zum Bau von Eigenheimen zu verzeichnen war.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Eine Konzentration der Wohnbauentwicklung ist unter Nachhaltigkeitsaspekten, zur Vermeidung einer weiteren Zersiedlung, zum Erhalt kompakter Siedlungen sowie im Sinne der Ausnutzung vorhandener Infrastrukturen und der Minimierung des Pendleraufkommens erforderlich. Sofern ein Zugriff auf innerörtliche Flächen nachweislich nicht möglich ist, sind neue Siedlungsflächen an die bebaute Ortslage anzulehnen (vgl. PS 4.1 (5)). In den Zentralen Orten hat die Entwicklung neuer Wohngebiete an städtebaulich integrierten Standorten mit guter Verkehrsanbindung und günstiger räumlicher Zuordnung zu städtischen Grundfunktionen zu erfolgen (vgl. PS 4.2 (4)). Die raumordnerische Lenkung der Siedlungsentwicklung steht der Erfüllung individueller Wünsche nicht von vornherein entgegen. Jedoch wird eine ausschließliche Konzentration auf den Neubau von Einfamilienhäusern (EFH) als nicht zielführend angesehen. |
502 |
|
Stadt Neustadt Glewe, Gemeinde Brenz und Blievenstorf
ID: 75
|
I. Grobkonzept
|
4.2.(6)
Der Inhalt dieses Abschnittes wird befürwortet und sollte dahingehend ergänzt werden, dass die Errichtung von altersgerechtem Wohnen / Wohnanlagen für betreutes Wohnen nicht auf der „grünen Wiese“ bzw. an örtlichen Randlagen erfolgt. Es muss das Ziel sein, diese Wohnanlagen in die bauliche jeweilige Örtlichkeit zu integrieren, um der älteren Generation eine aktive gesellschaftliche Teilnahme zu ermöglichen / zu gewährleisten.
|
Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt.
Auf ältere Bevölkerungsgruppen zugeschnittene Wohnraumangebote sind in ländlichen, nicht zentralen Orten gegenwärtig unterrepräsentiert. Die prognostizierten Verschiebungen in der Altersstruktur erfordern es, dass auch in ländlichen, nicht-zentralen Orten Angebotsformen, die dem Bedarf der älteren ortsansässigen Bevölkerung gerecht werden, entwickelt bzw. neu geschaffen werden (vgl. PS 4.2 (11) i.V.m. der dazugehörigen Begründung). Dies sind i.d.R. verdichtete Wohnformen (Geschosswohnungsbau). Damit begünstigt der vorgeschlagene Flächen-Einwohner-Ansatz die nicht-zentralen Orte, die den Generationswechsel im Bestand voranbringen. Standorte für stationäre und teilstationäre Pflegeeinrich-tungen sind hingegen die Zentralen Orte und die Siedlungsschwerpunkte und u.U. die infrastrukturell gut ausgestatteten Gemeinden in den Stadt-Umland-Räumen Schwerin und Wismar. Die Schaffung von (teil-)stationären Angeboten dient regelmäßig auch der Deckung des überörtlichen Bedarfs und erfordert die Einbettung in vorhandene, regional vernetzte Versorgungs- und Hilfestrukturen. Insofern muss eine gute infrastrukturelle Anbindung sowie die räumliche Nähe zu Ärzten, Pflegediensten, Apotheken und zu sonstigen Nahversorgungseinrichtun-gen gewährleistet sein (vgl. PS 4.2 (10) i.V.m. der dazugehörigen Begründung).
|
503 |
|
Stadt Neustadt Glewe, Gemeinde Brenz und Blievenstorf
ID: 75
|
I. Grobkonzept
|
4.2.(7)
Die Aussage, dass die Belange des Denkmalschutzes bei den ortsprägenden Gebäuden möglichst erhalten und einer zeitgemäßen, sinnvollen Nutzung zugeführt werden soll, sollte dahingehend ergänzt werden, dass Kompromisslösungen zwischen Sanierung/ der Modernisierung und den Forderungen der Denkmalschutzbehörde eben für eine zeitgemäße Nutzung des Gebäudes gefunden werden muss.
Der Abschnitt sollte ergänzt werden:
Um den Zielen zur Umsetzung der Energiewende folgen zu können, muss grundsätzlich der bestehende Entscheidungsspielraum erweitert werden, um auf Gebäuden in Sanierungsgebieten bzw. auf denkmalgeschützen Gebäuden Photovoltaikanlangen aufzubauen.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Der Aspekt wird sinngemäß im PS 4.1 (9) i.V.m. mit der dazugehörigen Begründung aufgegriffen. Die in Rede stehende Teilfortschreibung ist jedoch nicht das geeignete Instrumentarium, um etwaige fachgesetzliche Änderungen hinsichtlich der fachbehördlichen Genehmigungspraxis anzustoßen. |
504 |
|
Stadt Neustadt Glewe, Gemeinde Brenz und Blievenstorf
ID: 75
|
I. Grobkonzept
|
4.2(8)
Der Inhalt des Abschnittes sollte ergänzt werden:Auch außerhalb von ausgewiesenen Tourismusräumen sind Entwicklungsmöglichkeiten zuzulassen für das Entstehen von Ferienwohnungen, Ferienhäusern und Wochenendhäusern.Mecklenburg-Vorpommern wird als Urlaubsland, als Urlaubsregion beworben.Die Kommunen arbeiten mit Fördermitteln unterstützt daran, ihre örtlichen touristischen und für die Erholung vorhandenen Highlights auszubauen und zu entwickeln.Die Entwicklung von Ferienwohnungen, Ferienhäusern und Wochenendhäusern ist der Entwicklung von Dauerwohnen nachzuordnen.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Mit den PS 4.2 (8) und (9) im Zuge dieser Teilfortschreibung werden Aspekte des Konfliktausgleichs zwischen Ferien- und Dauerwohnen aufgegriffen. An dieser Stelle sei aber auf die Verantwortung der Gemeinden für die Lenkung ihrer Siedlungsentwicklung hingewiesen. Mit § 13a BauNVO wurde hier rechtliche Klarheit geschaffen. Mögliche gemeindliche Steuerungsinstrumente sind zudem in der Begründung zu PS 4.2 (8) benannt.
|
505 |
|
Stadt Neustadt Glewe, Gemeinde Brenz und Blievenstorf
ID: 75
|
I. Grobkonzept
|
Erhaltung historisch gewachsener Strukturen
Die Empfehlung, dass sich Kommunen im Rahmen der Bauleitplanung mit der Erhaltung der örtlichen historisch gewachsenen Struktur beschäftigen müssen, sollte als Grundsatz formuliert werden.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Der Aspekt wird sinngemäß im PS 4.1 (9) i.V.m. mit der dazugehörigen Begründung aufgegriffen. |
506 |
|
Amt Crivitz alle Gemeinden
ID: 76
|
I. Grobkonzept
|
Stellungnahme der Gemeinden Banzkow, Barnin, Bülow, Cambs, Demen, Dobin am See, Friedrichsruhe, Gneven, Langen Brütz, Leezen, Pinnow, Plate, Raben Steinfeld, Sukow, Tramm und Zapel sowie der Stadt Crivitz zur ersten Stufe des Beteiligungsverfahrens zum Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- und Dorfentwicklung im RREP WM
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Amtsausschuss des Amtes Crivitz hat im Rahmen der ersten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- und Dorfentwicklung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg am 27.10.2021 beschlossen, für die amtsangehörigen Gemeinden die folgende Stellungnahme abzugeben:
|
Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
507 |
|
Amt Crivitz alle Gemeinden
ID: 76
|
I. Grobkonzept
|
Die Berücksichtigung der vorhandenen technischen und sozialen Infrastruktur bei der Bemessung des Eigenentwicklungsrahmen der nicht zentrale Orte wird grundsätzlich befürwortet, da so auch die Investitionen der Gemeinden in KiTa, Schule etc. gewürdigt werden und dieser "Bonus" dazu beiträgt, deren Nachhaltigkeit sicherzustellen.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). |
508 |
|
Amt Crivitz alle Gemeinden
ID: 76
|
I. Grobkonzept
|
Der im Grobkonzept zur Teilfortschreibung auf Seite 9 beschriebene Flächen-Einwohner-Ansatz ist für eine angepasste, zielorientierte Entwicklung nicht sinnvoll. Aus Sicht einer nachfrageorientierten Ortsentwicklung, die sich in den Ortscharakter einfügt, werden hier unnötige Erschwernisse herbeigeführt. Der Ansatz würde im Wesentlichen die ländlich geprägten Gemeinden benachteiligen, da besonders hier größere Grundstücke nachgefragt sind. Hier kann mit dem rein prozentualen Ansatz, der Anerkennung der Infrastruktur und der planerischen Bewertung der Gemeinden, welche den Bedarf in den jeweiligen Ortschaften im Blick haben, deutlich angemessener und besser gesteuert werden. Unter der jetzigen Erläuterung der Ansätze wird der Eindruck vermittelt, dass mit dem WE-Ansatz Einwohnerzahl zu Basisjahr und dem Flächen-Einwohner Ansatz für die Gemeinden die meisten WE- Anzahlen (Wohnbaukontingente) erreicht werden können.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes gemäß PS 4.2 (5) ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Mit dem Flächen-Einwohner-Ansatz wird für die Bebauungsdichte keine Vorgabe gemacht. Über die Art der Bebauung entscheidet die Gemeinde, wobei dem historischen Ortsbild hinreichend Rechnung zu tragen ist (siehe hierzu PS 4.1 (9) i.V.m. der dazugehörigen Begründung). |
509 |
|
Amt Crivitz alle Gemeinden
ID: 76
|
I. Grobkonzept
|
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass auch die zu erbringende Infrastrukturausstattung zur Erreichbarkeit des Faktors, der in den Beispielen jeweils mit 1,0 angesetzt ist, konkretisiert werden muss. Ansonsten kann nicht bewertet werden, ob der gemeindliche Entwicklungsrahmen möglicherweise unter den im Gutachten des Instituts für Stadtforschung und Strukturpolitik quantifizierten Eigenentwicklungsbedarf von 3% der nicht zentralen Orte sinkt.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Mit dem im PS 4.2 (5) geregelten Flächen-Einwohner-Ansatz steht den Gemeinden neben den Potenzialen der Innenentwicklung ein zusätzlicher Entwicklungsrahmen von bis zu 1 Hektar / 500 Einwohner bezogen auf den Einwohnerstand vom 31.12.2021 für die Dauer der Gültigkeit des Programms zur Verfügung. Zudem wird prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden (siehe PS 4.2 (6)). Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme zusätzlicher Entwicklungsoptionen ist die Infrastrukturausstattung. Die Konkretisierung der Infrastrukturausstattungskriterien erfolgt in der Begründung zu PS 4.2 (6). |
510 |
|
Amt Crivitz alle Gemeinden
ID: 76
|
I. Grobkonzept
|
Bei der Ausweisung von neuen Baulandflächen kann im Amtsgebiet in keinem Fall von einer ausufernden und unnötigen Flächeninanspruchnahme in Ortsrandlage, bei gleichzeitigen Leerständen im Ortskern gesprochen werden. Hier scheint es um besondere, spezielle stadtplanerische Herausforderungen in Gemeinden zu gehen, zur deren Klärung andere Mittel erforderlich sind, als die reine Begrenzung von Baulandausweisungen am Ortsrand. Zudem kann der Regionale Planungsverband WM die bestehenden Programmsätze dahingehend überarbeiten, dass im Rahmen von Baulandausweisungen bspw. belastbare Alternativprüfungen durch diese Gemeinden vorgenommen werden müssen oder durch die Kommunen Rahmenplanungen und Entwicklungskonzepte zur konkreten Untersuchung und Klärung dieser Problematiken veranlasst werden, wie im Programmsatz 4.2 benannt.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Danach ist die Entwicklung nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich. Nicht auf den kommunalen Entwicklungsrahmen angerechnet werden dabei Flächen innerhalb von Ortslagen, die insbesondere der Nachverdichtung, der Lückenbebauung und der Wiedernutzbarmachung brachgefallener Flächen dienen (vgl. Abbildung 1). Zudem sei darauf verwiesen, dass, sofern ein Zugriff auf innerörtliche Flächen nachweislich nicht möglich ist, neue Siedlungsflächen an die bebaute Ortslage anzulehnen sind (vgl. PS 4.1 (5)).
|
511 |
|
Amt Crivitz alle Gemeinden
ID: 76
|
I. Grobkonzept
|
Durch die Beschränkung der nicht zentralen Orte auf den Eigenbedarf, wird der Einhaltung des 30 ha Ziels hinsichtlich der Neuinanspruchnahme von Siedlungs- und Verkehrsflächen bereits Rechnung getragen.
|
Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung gemäß Kapitel 4.1 und 4.2 tragen in besonderem Maße zur Lenkung der Siedlungsentwicklung, zum flächensparenden Bauen, zur sparsamen Inanspruchnahme von Ressourcen und Flächen, zur nachhaltigen Ausnutzung vorhandener Infrastrukturen sowie zur Stärkung der Innenentwicklung bei (siehe insb. PS 4.1 (3) - (6), 4.2 (4) - (5) i.V.m. den dazugehörigen Begründungen). |
512 |
|
CDU Kreistagsfraktion Ludwigslust-Parchim
ID: 77
|
I. Grobkonzept
|
- Endfassung vom 02.11.2021 -
Vorwort
Die Planungsregion Westmecklenburg nimmt ca. 31% der Landesfläche Mecklenburg-Vorpommerns ein und ist eine der am dünnsten besiedelten Regionen Deutschlands. Sie besteht aus 236 Städten und Gemeinden, von denen 28 als Ober-, Mittel- oder Grundzentrum definiert sind und 208 als nicht zentrale Orte. Obwohl rund 89% der Gemeinden dem ländlichen Raum zuzuordnen sind, beträgt ihr Einwohneranteil an der gesamten Planungsregion nur 38%. Dem entgegengesetzt beträgt der Bevölkerungsanteil im städtischen Raum 62% und verteilt sich auf nur rund 11% aller Gemeinden1.
Damit ist festzustellen, dass die Planungsregion Westmecklenburg insgesamt durch heterogene Siedlungsstrukturen geprägt ist. Während ein Großteil der Bevölkerung sich in wenigen Zentralorten konzentriert, ist der Großteil des Planungsraumes den ländlichen Gemeinden zuzuordnen. Eine nachhaltige Regionalplanung steht damit vor der Herausforderung, die Gegensätze der Planungsregion auszugleichen und sowohl in den Teilräumen als auch in der gesamten Planregion die Herstellung ausgeglichener Lebensverhältnisse zu fördern. Das Ziel muss sein, die Daseinsfürsorge dauerhaft sicherzustellen und Entwicklungspotentiale sowie Wirtschaftswachstum zu ermöglichen2.
|
Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
513 |
|
CDU Kreistagsfraktion Ludwigslust-Parchim
ID: 77
|
I. Grobkonzept
|
Insbesondere die Sicherstellung von Entwicklungspotentialen darf nicht nur auf Zentralorte beschränkt werden, sondern ist gleichermaßen in der gesamten Planungsregion und ihren Teilräume, in städtischen und ländlichen Regionen, anzustreben. Dabei ist die interkommunale Zusammenarbeit auszubauen. Insbesondere zwischen Zentralort und Verflechtungsraum sollen Beteiligungsformate geschaffen werden, um eine bedarfsgerechte Steuerung der benötigten Infrastruktur zu ermöglichen.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Der Aspekt wird sinngemäß im PS 4.1 (11) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen. |
514 |
|
CDU Kreistagsfraktion Ludwigslust-Parchim
ID: 77
|
I. Grobkonzept
|
Abschließend sollten Festlegungen in Raumordnungsplänen nur insoweit vorgenommen werden, wie sie zur nachhaltigen Raumentwicklung erforderlich sind. Das Recht der Städte und Gemeinden, Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich zu regeln, ist umfassend sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für die harmonische Gestaltung der Gemeindeentwicklung unter Beachtung der Belange der Umwelt und des Naturschutzes sowie die Bauleitplanung3.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Festlegungen in Kapitel 4.2 stellen keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Im Übrigen hat der Bundesgesetzgeber die Beschränkung der Siedlungstätigkeit nicht zentraler Orte in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 ROG sowie ein flächen- und verkehrssparendes Bauen in §§ 1, 1a BauGB vorgegeben.
|
515 |
|
CDU Kreistagsfraktion Ludwigslust-Parchim
ID: 77
|
I. Grobkonzept
|
1. Anlass
Fundstelle: Seite1, Abs. 1, S.3
„Als Ankerpunkte im ländlichen Raum übernehmen letztere [die zentralen Orte, Anm.] jedoch gleichzeitig eine entscheidende Aufgabe bei der Daseinsvorsorge, so dass der Erhaltung ihrer Trag- und Funktionsfähigkeit eine wichtige Rolle zukommt.“
Stellungnahme:
Im Gesamtraum und seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei ist eine nachhaltige Daseinsvorsorge gleichermaßen in Ballungsräumen wie in ländlichen Räumen zu erfüllen (vgl. §2, Abs. 2 Ziff. 1 ROG). Den zentralörtlichen Gemeinden bleibt es vorbehalten, Einrichtungen der überörtlichen Daseinsvorsorge vorzuhalten (vgl. §2 Ziff. 6 LPlG).
Die besondere Hervorhebung zentraler Orte wird an dieser Stelle zurückgewiesen. Sie impliziert, dass zentrale Orte einen entscheidenderen Beitrag zur Daseinsvorsorge leisten als nicht zentralörtliche Gemeinden. Dabei wird die unterschiedliche Wirkungsweise der zentralörtlichen und nicht zentralörtlichen Gemeinden verkannt. Zentrale Orte leisten eine bevölkerungsorientierte Daseinsvorsorge in großem Umfang an wenigen Punkten in der Planungsregion. Nicht zentrale Orte leisten eine eher raumorientierte Daseinsvorsorge in kleinerem Umfang an vielen Punkten in der Planungsregion.
Die Aufgabenerfüllung der zentralen Orte und nicht zentralörtlichen Gemeinde, für die Gewährleistung der Daseinsvorsorge in der gesamten Planungsregion, ist gleichbedeutend.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Grundzentren erfüllen vorrangig Versorgungsaufgaben zur Deckung des allgemeinen täglichen Bedarfes für die Bevölkerung ihres jeweiligen Nahbereiches. Währenddessen halten Mittelzentren Einrichtungen des gehobenen Bedarfes für die Bevölkerung ihrer Mittelbereiche und Oberzentren Einrichtungen des spezialisierten höheren Bedarfs für die Bevölkerung ihrer Oberbereiche vor. Die Zentralen Orte stellen mithin ein verlässliches Gerüst zur flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge dar. Eine Gleichrangigkeit zentraler und nicht-zentraler Orte im Hinblick auf die Gewährleistung der Daseinsvorsorge ist aus den einschlägigen rechtlichen Regelungen (z.B. ROG, LPlG M-V, LEP M-V) nicht ableitbar. |
516 |
|
CDU Kreistagsfraktion Ludwigslust-Parchim
ID: 77
|
I. Grobkonzept
|
2. Steuerung und Siedlungsentwicklung
Fundstelle: Seite 4, Abs. 3, S. 2
„Aufbauend auf der Tatsache, dass die Steuerung der Siedlungsentwicklung auf die Zentralen Orte rechtlich bindend ist, wurde im Kapitel 4.1 des RREP WM u.a. folgendes Ziel der Raumordnung verankert:“
Stellungnahme:
Diese Aussage ist nicht korrekt bzw. kann aus den vorgenannten rechtlichen Rahmenbedingungen nicht abgeleitet werden. In §2 Abs. 2 Ziff. 2 ROG steht: „Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf zentrale Orte auszurichten.“ Die Steuerung der Siedlungstätigkeit ergibt sich auch nicht aus §2 Ziff. 6 LPlG. Statt einer Konzentration der Siedlungstätigkeit auf zentrale Orte wird stattdessen unter §2 Ziff. 6 LPlG normiert: „Die Siedlungsflächen aller Gemeinden sollen ihrer Lage, Größe, Struktur und Ausstattung angemessen sein.“ Das Ziel nach 4.2 (1) LEP MV, wonach eine Wohnbauflächenentwicklung auf zentrale Orte zu konzentrieren sie, widerspricht damit sowohl dem ROG als auch dem LPlG MV. Damit kann es keine rechtliche Bindung für eine Steuerung der Siedlungsentwicklung auf zentrale Orte geben.
Fundstelle: Seite 4, Abs. 4, S. 1f.
„Die Wohnbauflächenentwicklung ist bedarfsgerecht auf die Zentralen Orte zu konzentrieren. In den anderen Gemeinden ist die Wohnbauflächenentwicklung auf den Eigenbedarf der ortsansässigen Wohnbevölkerung auszurichten.“
Stellungnahme:
Die Aussage entspricht dem Programmsatz 4.1 (3) des RREP WM. Bzgl. der (rechtlichen) Notwendigkeit zur Steuerung auf die Zentralen Orte wird auf die o.g. Stellungnahme verwiesen.Eine rechtliche Notwendigkeit zur Ausrichtung auf den Eigenbedarf der ortsansässigen Wohnbevölkerung ergibt ebenfalls nicht. Gemäß §2 Ziff. 6 LPlG wird hingegen normiert, dass die Siedlungsflächen aller Gemeinden ihrer Lage, Größe, Struktur und Ausstattung entsprechen sollen. Lediglich aus Programmsatz 4.2 (2) LEP MV folgt, dass in nicht zentralörtlichen Gemeinden die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den Eigenbedarf zu beschränken ist. Dabei wird dies mit dem demografischen Wandel begründet, von dem nicht zentralörtliche Gemeinden am stärksten betroffen seien. Diese Begründung wird aber nicht von §2 Ziff. 6 LPlG gedeckt bzw. lässt mindestens erhebliche Zweifel offen, ob eine Abwägung zwischen den Faktoren Lage, Größe, Struktur und Ausstattung stattgefunden hat. In jedem Fall wird keine rechtliche Bindungswirkung für Eigenbedarfsgemeinden gem. Satz 2 gesehen. Ggf. verstößt diese Festsetzung sogar gegen das Landesgesetz. Richtig wäre es, die Siedlungstätigkeit in nicht zentralörtlichen Gemeinden von den örtlichen Gegebenheiten abhängig zu machen.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Festlegungen zur Wohnbauflächenentwicklung sind für eine nachhaltige Siedlungsentwicklung und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1d Raumordnungsgesetz (ROG) kann die Siedlungsentwicklung Inhalt von Raumordnungsplänen sein. Die der Regionalplanung übergeordnete Landesplanung setzt diesen bundesgesetzlichen Auftrag mit der Festlegung der PS 4.2 (1) und (2) LEP M-V als Ziele der Raumordnung um. Ein Widerspruch der raumordnerischen Festlegungen im Zuge dieser Teilfortschreibung zu bundes- und landesgesetzlichen Regelungen existiert somit nicht. Im Übrigen sei auf PS 4.2 (6) verwiesen, wonach prädestinierten ländlichen Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird.
|
517 |
|
CDU Kreistagsfraktion Ludwigslust-Parchim
ID: 77
|
I. Grobkonzept
|
Fundstelle: Seite 4, Abs. 5, S. 2 f.
„Zum Zeitpunkt der Aufstellung des RREP WM 2011 war die Planungsregion Westmecklenburg gekennzeichnet durch Bevölkerungsrückgang und ökonomische Zwänge bei der Auslastung der Versorgungseinrichtungen und -netze einschließlich des Verkehrs. Vor diesem Hintergrund bildet die Konzentration des künftigen Wohnungsbaus an ausgewählten Schwerpunktorten eine objektive Notwendigkeit.“
Stellungnahme:
Aus der 5. Bevölkerungsprognose4 ist ersichtlich, dass die Mittelbereiche der Planungsregion unterschiedlich stark vom Bevölkerungsrückgang betroffen sind. Die Mittelbereiche Hagenow, Schwerin und Wismar weisen eine positive Bevölkerungsentwicklung oder einen Bevölkerungsrückgang deutlich unter dem Landesdurchschnitt auf. Der Mittelbereich Ludwigslust liegt etwa im Landesdurchschnitt von -5% zum Jahr 2040, während die Mittelbereiche Grevesmühlen und Parchim deutlich an Bevölkerung verlieren. Zum Stand 2040 sollen insgesamt 447.712 Menschen in der Planregion leben.
Dem RREP WM 2011 lag die 4. Bevölkerungsprognose zugrunde. In dieser wird für das Jahr 2030 ein Bevölkerungsstand von 435.300 in der Planungsregion prognostiziert5. Damit ist festzustellen, dass sich der Bevölkerungsrückgang stabilisiert zu haben scheint.
Vor diesem Hintergrund ist zu hinterfragen, ob die „Konzentration des künftigen Wohnungsbaus an ausgewählten Schwerpunktstandorten“ tatsächlich eine objektive Notwendigkeit darstellt.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Einwohnerentwicklung in Westmecklenburg ist weiterhin rückläufig, bestenfalls stagnierend. Zwischen 2011 bis 2020 sank die Bevölkerungszahl Westmecklenburgs um rund 6.000 Personen, dies wird sich fortsetzen. Laut 5. Landesprognose werden in Westmecklenburg im Jahr 2030 ca. 8.500 Einwohner und 2040 ca. 17.700 Einwohner weniger leben als noch 2020. Zudem wird es signifikante Umbrüche in der Altersstruktur geben. So wird in den beiden Landkreisen 2040 jeder dritte Einwohner im Rentenalter sein (siehe dazu auch Begründung zu PS 4.2 (10)). Eine positive Bevölkerungsentwicklung einzelner Gemeinden oder einzelner Teilräume widerspricht nicht dieser grundsätzlichen Aussage bzw. den Festlegungen der Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 und 4.2. Im Übrigen wird die raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)).
|
518 |
|
CDU Kreistagsfraktion Ludwigslust-Parchim
ID: 77
|
I. Grobkonzept
|
Fundstelle: Seite 4, Abs. 5, 4f.
„Das LEP M-V 2005 sah bereits eine Konzentration der Siedlungsentwicklung auf den Eigenbedarf vor. Daraus ergibt sich ein rechtlicher Handlungsauftrag für den Regionalen Planungsverband Westmecklenburg (RPV WM), so dass die Steuerung der Siedlungsentwicklung in nicht zentralen Orten gemäß RREP WM 2011 ebenfalls auf Grundlage der Eigenbedarfsregelung erfolgt.“
Stellungnahme:
Im Programmsatz 4.2 (2) des LEP M-V 2016 steht, dass in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den Eigenbedarf zu beschränken ist. Ob dies rechtlich überhaupt möglich ist, wird davon abhängen, ob die Voraussetzungen von §2 Ziff. 6 LPlG bei der Ermittlung des Eigenbedarfes erfüllt sind.In jedem Fall ist aber die Ausnahmeregelung des zweiten Absatzes zu 4.2 (2) LEP M-V 2016 zu berücksichtigen. Demnach können für nicht zentrale Orte abweichende Regelungen in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen festgelegt werden. Dabei sind die örtlichen, regionalen und infrastrukturellen Besonderheiten und Nachfragen zu berücksichtigen.
|
Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt.
Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Danach ist den kommunalen Entwicklungsrahmen nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich. Nicht auf die Entwicklung angerechnet werden dabei Flächen innerhalb von Ortslagen, die insbesondere der Nachverdichtung, der Lückenbebauung und der Wiedernutzbarmachung brachgefallener Flächen dienen (vgl. Abbildung 1).
|
519 |
|
CDU Kreistagsfraktion Ludwigslust-Parchim
ID: 77
|
I. Grobkonzept
|
Fundstelle: Seite 4, Abs. 6, S. 1 / Seite 5, Abs. 1, S.2
„Der Eigenbedarf resultiert aus dem Bedarf der ortsansässigen Wohnbevölkerung für die Verbesserung der Wohnverhältnisse, aus dem Ersatzbedarf für die Abgänge von Altbauwohnungen bzw. durch Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, aus dem Nachholbedarf für steigenden Wohnflächenkonsum und aus der Haushaltsnachfrage. Er schließt nicht die Zuwanderung von außen bzw. die gesamte Nachfrage ein.“
Stellungnahme:
Gemäß §2 Ziff. 6 LPlG sollen die Siedlungsflächen aller Gemeinden für ihre jeweilige Lage, Größe, Struktur und Ausstattung angemessen sein.Diese gesetzliche Vorgabe wird im LEP M-V 2016 und RREP WM 2011 so umgesetzt, dass nicht zentrale Orte sich grundsätzlich nur im Eigenbedarf entwickeln dürfen. Begründet wird dies im Wesentlichen mit dem demografischen Wandel6. Diese Begründung lässt eine fehlende Auseinandersetzung mit §2 Ziff.6 LPlG erkennen. Nach hiesiger Lesart begründet §2 Ziff. 6 LPlG einen Anspruch der Gemeinden auf eine angemessene Siedlungsentwicklung. Diese darf nicht allein dadurch beschränkt werden, dass die ländlichen Kommunen die gesamte Last des demografischen Wandels tragen sollen. Eine solche Festsetzung würde zudem die Heterogenität der Planregion befördern und damit gegen Grundsätze nach §2 Abs. 2 Ziff. 1 ROG verstoßen. Demnach sind ausgeglichene Verhältnisse im Gesamtraum wie allen Teilräumen anzustreben und Entwicklungspotentiale in Ballungsräumen wie auch ländlichen Räumen zu sichern. Demografischen und sonstigen Herausforderungen ist Rechnung zu tragen.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1d Raumordnungsgesetz (ROG) kann die Siedlungsentwicklung Inhalt von Raumordnungsplänen sein. Die der Regionalplanung übergeordnete Landesplanung setzt diesen bundesgesetzlichen Auftrag mit der Festlegung der PS 4.2 (1) und (2) LEP M-V als Ziele der Raumordnung um. Ein Widerspruch der raumordnerischen Festlegungen im Zuge dieser Teilfortschreibung zu bundes- und landesgesetzlichen Regelungen existiert somit nicht. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. So soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird. Der kommunale Entwicklungsrahmen bemisst sich als Bauflächenbedarf der ortsansässigen Bevölkerung und kann nur in Abhängigkeit der lokalen und regionalen Rahmenbedingungen quantifiziert werden (vgl. Begründung zu PS 4.2 (5)).
|
520 |
|
CDU Kreistagsfraktion Ludwigslust-Parchim
ID: 77
|
I. Grobkonzept
|
Nach unserer Auffassung besteht damit ein Anspruch auf angemessenes Siedlungswachstum für alle Gemeinden. Dementsprechend fordern wir, dass der örtliche Bedarf für jede Kommune wie folgt neu ermittelt wird: Der örtliche Bedarf umfasst die Nachfrage der am Ort lebenden Bevölkerung und Angebote für ortsangemessene Zuwanderung. Mit Hinblick auf das LEP S-H gehen wir von einem Bedarf von 10% für die kommenden 10 Jahre, bezogen auf die Wohneinheiten, aus.Über diesen Grundanspruch nicht zentraler Orte hinaus, sind für gewisse Gemeinden weitergehende Entwicklungsmöglichkeiten zu sichern. Die Möglichkeiten des 4.2 (2) LEP M-V 2016 sind zu nutzen. In Frage kommen dafür insbesondere nicht zentrale Gemeinden im Stadt-Umland-Raum, Gemeinden mit Siedlungsschwerpunkten am Hauptort sowie nicht zentrale Gemeinden im ländlichen Raum mit günstiger Wirtschaftsbasis7. Ebenfalls mit Hinblick auf das LEP S-H kann hier von einer Obergrenze von 15% für die kommenden 10 Jahre, bezogen auf Wohneinheiten, ausgegangen werden.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Eine Diskussion über eine Siedlungsentwicklung, ausgerichtet am prozentualen Wohneinheiten-Bestand (WE-Bestand), erübrigt sich damit. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass der Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein (LEP S-H) von 2021 in Kapitel 3.6 den ländlichen Gemeinden einen wohnbaulichen Entwicklungsrahmen von „bis zu 10%“ eröffnet. Allerdings gilt dies für einen 15-Jahres-Zeitraum und unter zahlreichen Randbedingungen (Vorrang der Innenentwicklung, Deckung des örtlichen Bedarfs, flächensparendes Bauen usw.), sodass ein direkter Vergleich mit Westmecklenburg fehlgeht. Ferner macht Kapitel 3.9 (3) LEP S-H unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG die Vorgabe von max. 1,3 ha pro Tag täglicher Flächenneuinanspruchnahme für Siedlung und Verkehr in ganz S-H bis 2030 und langfristig einem Netto-Nullverbrauch von Flächen, gegenüber 2,3 ha pro Tag im Vierjahresdurchschnitt 2016 – 2019.
|
521 |
|
CDU Kreistagsfraktion Ludwigslust-Parchim
ID: 77
|
I. Grobkonzept
|
Fundstelle: Seite 5, Abs. 3, S. 2
„Dennoch zielt die Eigenbedarfsregelung nicht darauf ab, Gemeinden, die nicht als Zentralort eingestuft werden konnten, zu benachteiligen oder deren Entwicklung zu verhindern.“
Stellungnahme:
Diese Behauptung ist schlicht falsch. Die Eigenbedarfsregelung soll nicht zentralörtliche Gemeinden in ihrer Entwicklung hemmen, Zuzug dorthin verhindern und langfristig die Zentralorte stärken. Die Siedlungstätigkeit in nicht zentralörtlichen Gemeinden soll auf ein Maß beschränkt werden, dass deutlich unterhalb der Neubautätigkeit in der Gesamtregion liegt und dadurch eine deutliche Lenkungswirkung zu Gunsten der Zentralen Orte erfolgen.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Danach ist die Entwicklung nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich.
|
522 |
|
CDU Kreistagsfraktion Ludwigslust-Parchim
ID: 77
|
I. Grobkonzept
|
Fundstelle: Seite 6, Abs. 1, S. 1ff.
„Ländliche Gemeinden verfügen oft nicht mehr über innerörtliche Flächenpotentiale oder können diese aufgrund der Eigentumsverhältnisse oder anderer Herausforderungen nicht für eine Bebauung nutzen. Bereits jetzt zeigt sich, dass in der Folge zunehmend Flächen im Außenbereich in Anspruch genommen werden, um geplante, zum Teil sehr flächenintensive, Vorhaben umsetzen zu können. Ohne eine Steuerung seitens der Raumordnung wird diese Entwicklung stark zunehmen.“
Stellungnahme:
In 30 von 34 OECD-Ländern nimmt der Flächenverbrauch derzeit schneller zu als die Bevölkerung. Diese generelle Entwicklung, die bereits im Zeitraum 1950-2000 festzustellen ist, findet auch in der Metropolregion Hamburg (MRH) statt. Zwischen 2000-2015 ist der Flächenverbrauch in allen Städten und Landkreisen (außer der Stadt Hamburg) schneller angestiegen als die Bevölkerung. Die höchsten durchschnittlichen Wachstumsraten von Siedlungs- und Verkehrsflächen innerhalb der MRH wurden u.a. im Landkreis Ludwigslust-Parchim und der Landeshauptstadt Schwerin festgestellt9.Damit ist das Problem der zunehmenden Flächeninanspruchnahme nicht explizit den ländlichen Gemeinden zuzuordnen, sondern richtet sich als generelle Aufgabenstellung an alle Teile der Planregion. Eine wünschenswerte Nachverdichtung muss nicht ausschließlich über intensivierte Siedlungstätigkeit in zentralen Orten erfolgen, sondern kann auch über eine Förderung des Geschoss- und Mehrfamilienhausbaus in ländlichen Gemeinden erfolgen. Ab einem Wert von 3-4 Wohneinheiten je Gebäude könnte z.B. eine Anrechnung auf den Entwicklungsrahmen nur noch zu 75% erfolgen.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Der Aspekt wird sinngemäß in den PS 4.1 (3), 4.1 (5), 4.2 (4) und 4.2 (5) i.V.m. den dazugehörigen Begründungen aufgegriffen.
|
523 |
|
CDU Kreistagsfraktion Ludwigslust-Parchim
ID: 77
|
I. Grobkonzept
|
Fundstelle: Seite 6, Abs. 5, S. 1
„Im Ergebnis des Gutachtens `Evaluation der wohnbaulichen Siedlungsentwicklung in den nicht-zentralen Gemeinden der Planungsregion Westmecklenburg` zeigt sich, dass sich die Siedlungstätigkeit in den ländlichen Gemeinden, die in der Vergangenheit z.T. bereits über die 3% bzw. 6% hinausging, negativ auf die Zentralen Orte auswirkt.“
Stellungnahme:
Aus der angegebenen Quelle (Gertz/Gutsche/Rümenapp, Evaluation der wohnbaulichen Siedlungsentwicklung in den nicht-zentralen Gemeinden der Planungsregion Westmecklenburg, August 2020, S. 14 f.) lässt sich diese Schlussfolgerung nicht ableiten. Stattdessen wird dort davon gesprochen, dass die Siedlungsentwicklung nicht spurlos an den zentralen Orten vorbei gegangen ist. Dieser generellen Aussage kann der o.g. Aussagegehalt nicht beigemessen werden.Außerdem bewertet die o.g. Studie nicht, ob die Siedlungsentwicklung der Entwicklungsgemeinden sich negativ auf die zentralen Orte auswirkt. Gemäß der vorliegenden Studie wird lediglich bewertet, inwiefern eine Siedlungs- oder Bevölkerungskonzentration im jeweiligen Zentralort stattgefunden hat. „Die Frage der Beeinflussung bzw. Gefährdung der Zentralorte wird somit durch einen Vergleich sowohl der Neubauintensität (neu gebaute Wohnungen in % des Wohnungsbestandes 2005) als auch der Einwohnerentwicklung (Zuwachs oder Abnahme bezogen auf das Jahr 2007) zwischen dem jeweiligen Zentralort und den umliegenden Eigenentwicklungsgemeinden abgeleitet.“10Wenn eine Siedlungskonzentration am Zentralort nicht stattgefunden hat, wie sie bisher im RREP WM gewünscht war, wird automatisch eine Gefährdung oder negative Entwicklung unterstellt. Dieses (induktive) Verfahren ist nicht geeignet, um einen negativen Einfluss der Siedlungstätigkeit von Umlandgemeinden auf den Zentralort nachzuweisen. Stattdessen sollte ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben werden, welches sich mit dem inhaltlichen Zusammenhang beschäftigt (Wie wirkt sich eine Siedlungstätigkeit in Umlandgemeinden auf den Zentralort aus?).
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Gutachten „Evaluation der wohnbaulichen Siedlungsentwicklung in den nicht-zentralen Gemeinden der Planungsregion Westmecklenburg“ ist dargelegt, dass bezogen auf den Betrachtungszeitraum 2007-2018 keine Konzentration der Siedlungsentwicklung auf die Zentralen Orte stattgefunden hat. Auch das Gutachten „Räumlich differenzierte Analyse und Bewertung der Wohnungsbauentwicklung in Mecklenburg-Vorpommern im Zeitraum von 2014 bis 2019“ bestätigt das unterdurchschnittliche Neubauniveau in den Zentralen Orten M-Vs. Grundzentren erfüllen vorrangig Versorgungsaufgaben zur Deckung des allgemeinen täglichen Bedarfes für die Bevölkerung ihres jeweiligen Nahbereiches. Währenddessen halten Mittelzentren Einrichtungen des gehobenen Bedarfes für die Bevölkerung ihrer Mittelbereiche und Oberzentren Einrichtungen des spezialisierten höheren Bedarfs für die Bevölkerung ihrer Oberbereiche vor. Rückläufige Einwohnerzahlen durch Wegzug aus den Zentralen Orten in umliegende Gemeinden senken die wirtschaftliche Tragfähigkeit von Einrichtungen der Daseinsvorsorge mit der Konsequenz, dass die Zentralen Orte letztlich in ihrer Funktionsfähigkeit als regionale Entwicklungs- und Versorgungsstandorte beeinträchtigt werden können. Im o.g. Gutachten wird analysiert, ob die Entwicklung der 28 Zentralorte innerhalb der Planungsregion Westmecklenburg durch die Siedlungsentwicklung in ihrem Nahbereich bzw. den unmittelbar angrenzenden Gemeinden negativ beeinflusst oder sogar gefährdet wurde. Dies wird durch einen Vergleich sowohl der Neubauintensität als auch der Einwohnerentwicklung zwischen dem jeweiligen Zentralort und den umliegenden nicht-zentralen Orten abgeleitet. Im Ergebnis wird gutachterlich festgestellt, dass die Siedlungsentwicklung in den nicht-zentralen Orten nicht spurlos an der Mehrzahl der zentralen Orte vorübergegangen ist.
|
524 |
|
CDU Kreistagsfraktion Ludwigslust-Parchim
ID: 77
|
I. Grobkonzept
|
Fundstelle: Seite 6, Abs. 5, S. 4
„Setzt sich diese Entwicklung weiter fort, kann dies im schlimmsten Fall zu einer deutlichen Schwächung der Zentralen Orte in der Planungsregion führen, Infrastrukturen können nicht mehr vorgehalten werden, Gewerbebetriebe und Einzelhandel müssen aufgrund fehlender Kaufkraft schließen.“
Stellungnahme:
Die Behauptung, ein Zuzug in den Verflechtungsbereich würde den Einzelhandel am Zentralort durch Kaufkraftabzug schaden, ist irreführend.
In den Verflechtungsbereichen konzentriert sich das Angebot häufig auf Einrichtungen der Nahversorgung und befriedigt den periodischen Bedarf11. Diese Standorte schaden dem Zentralen Ort nicht und es kann kein Grund gesehen werden, warum Nahversorgungsstandorte dem Zentralen Ort vorbehalten sein sollten.
Schützenswert, und den zentralen Orten vorbehalten, sind die großformatigen Verkaufsflächen mit zentraler Ausstrahlung in den raumordnerisch zugewiesenen Versorgungsraum mit umgebenen Fachmärkten. Diese erfüllen eine übergeordnete Nahversorgungsfunktion mit einem tiefen Sortiment im Periodischen Bedarf.
Damit bleibt festzustellen, dass durch eine erweiterte Siedlungstätigkeit im Verflechtungsbereich nur Nachfragepotentiale im Nahversorgungssegment des periodischen Bedarfes abgezogen werden. Diese sind dem Zentralen Ort aber nicht vorbehalten und behindern die Einrichtung von großformatigen Versorgungsangeboten mit breitem Sortiment am Zentralort nicht.
Die fehlende Differenzierung in der Darstellung verleitet hier zu einer falschen Schlussfolgerung und sollte daher berichtigt werden.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Grundzentren erfüllen vorrangig Versorgungsaufgaben zur Deckung des allgemeinen täglichen Bedarfes für die Bevölkerung ihres jeweiligen Nahbereiches. Währenddessen halten Mittelzentren Einrichtungen des gehobenen Bedarfes für die Bevölkerung ihrer Mittelbereiche und Oberzentren Einrichtungen des spezialisierten höheren Bedarfs für die Bevölkerung ihrer Oberbereiche vor. Rückläufige Einwohnerzahlen und eine rückläufige Kaufkraft in den zentralen Orten senken die wirtschaftliche Tragfähigkeit von Einrichtungen der Daseinsvorsorge mit der Konsequenz, dass bspw. in den Grundzentren die Einzelhandelsbetriebe der Nahversorgung gefährdet sind und Grundzentrum somit letztlich in ihrer Funktion der Wahrnehmung der überörtlichen Grundversorgung beeinträchtigt werden können. Unbenommen davon können auch nicht-zentrale Gemeinden Standorte der ortsnahen Grundversorgung sein. Jedoch sind Einzelhandelsgroßprojekte nur in den Zentralen Orten zulässig. Eine Anpassung des Grobkonzeptes erfolgt auch deshalb nicht, da das Grobkonzept lediglich die verfahrensbegleitende Unterlage im Zuge des ersten Teilfortschreibungsschrittes (Unterrichtung der Öffentlichkeit und den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen über die allgemeinen Planungsabsichten) darstellt. Stattdessen wird im Zuge der nachfolgenden Öffentlichkeitsbeteiligung der Entwurf der Kapitel 4.1 und 4.2 (einschließlich der Programmsätze und der Begründungen) als verfahrensbegleitende Unterlage ausgelegt. |
525 |