| Stellungnehmer | Kapitel | Inhalt | Abwägung und Sachaufklärung | BE-ID |
|---|---|---|---|---|
|
Amt Neuburg
ID: 14
|
I. Grobkonzept
|
mit Schreiben vom 29.07.2021 (Posteingang Amt 24.08.2021) erhielten wir das o.g. Grobkonzept.Der Amtsausschuss des Amtes Neuburg hat in seiner Sitzung am 30.09.2021 beschlossen, eine gemeinsame Stellungnahme der 6 amtsangehörigen Gemeinden (Gemeinde Benz, Gemeinde Blowatz, Gemeinde Boiensdorf, Gemeinde Hornstorf, Gemeinde Krusenhagen, Gemeinde Neuburg)abzugeben.
|
Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
37 |
|
Amt Neuburg
ID: 14
|
I. Grobkonzept
|
Das vorliegende Grobkonzept hat sich in seinen Ansätzen noch nicht von den bisherigen dogmatischen Vorgaben zur Siedlungsentwicklung in Westmecklenburg getrennt. Es fehlen neue Ansätze, die eine Steuerung/Lenkung der Siedlungsentwicklung auch in den Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion ermöglichen. Die im Grobkonzept vorgestellten Rechenmodelle mögen in den Planungsregionen, in denen diese angewendet werden, die dortigen Erfordernisse berücksichtigen. Für den Planungsverband Westmecklenburg ist die schlichte „Berechnung“ der zulässigen Wohnentwicklung nicht geeignet, die hier zu bewältigenden Herausforderungen zu fassen und zu lösen. Es sollten und müssen Planungsgrundsätze entwickelt und durchgesetzt werden, die auf die gegenwärtigen Probleme eingehen und im Hinblick auf die Zukunft tragfähige Lösungen anbieten.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Danach ist die Entwicklung nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich.
|
38 |
|
Amt Neuburg
ID: 14
|
I. Grobkonzept
|
Aus Sicht des Amtes Neuburg sind einige Festlegungen und Grundsätze aus dem Grobkonzept richtig und müssen bei zukünftigen Planungen zur Wohnentwicklung in den Gemeinden als harte Kriterien beachtet werden.
|
Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Das Grobkonzept stellt die verfahrensbegleitende Unterlage im Zuge des ersten Teilfortschreibungsschrittes (Unterrichtung der Öffentlichkeit und den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen über die allgemeinen Planungsabsichten) dar. Eine Aktualisierung bzw. Überarbeitung des Grobkonzeptes erfolgt nicht. Stattdessen wird im Zuge der nachfolgenden Öffentlichkeitsbeteiligung der Entwurf der Kapitel 4.1 und 4.2 (einschließlich der Programmsätze und der Begründungen) als verfahrensbegleitende Unterlage ausgelegt. |
39 |
|
Amt Neuburg
ID: 14
|
I. Grobkonzept
|
Aus Sicht des Amtes Neuburg sind einige Festlegungen und Grundsätze aus dem Grobkonzept richtig. Dazu gehört u. a. eine Beschränkung auf eine vorrangige Innenbereichsentwicklung.
Diese sollte auf Grund der stagnierenden Bevölkerungsentwicklung in Mecklenburg-Vorpommern bzw. auf eine zuletzt leicht positive Bevölkerungsentwicklung, die sich letztlich nur durch eine höhere Zuwanderung in unser Bundesland ergibt, grundsätzlich für alle Gemeinden gelten.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Danach ist die Entwicklung nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich.
|
40 |
|
Amt Neuburg
ID: 14
|
I. Grobkonzept
|
Ein Wachstum darüber hinaus, ist aus Umwelt- und Klimaschutzgründen aber auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll, da wiederum zusätzliche endliche Ressourcen, wie Fläche, verbraucht werden und ein weiterer Ausbau der Ver- und Entsorgungsinfrastruktur meist teurer wird, als eine Entwicklung von Wohnstandorten in den bestehenden Grenzen der Ortsteile. Durch eine solche „Obergrenze“ ist das absolute Wachstum natürlich begrenzt und es bedarf daher keiner prozentualen Festsetzung oder fiktiven Rechenmodellen. Den Gemeinden sollte es selbst überlassen werden, in welchem Umfang und in welcher Geschwindigkeit die Möglichkeiten bis zum Erreichen dieser Obergrenze ausgeschöpft werden. Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung und unter Berücksichtigung der spezifischen Probleme, Herausforderungen und Möglichkeiten vor Ort werden die verantwortlichen Gemeindevertretungen auch verantwortungsvolle Entscheidungen treffen, ob altersgerechtes Wohnen, mehrgeschossiger Wohnungsbau oder Eigenheime die richtige Lösung sind, um die vorhandenen Entwicklungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Dazu müssen und sollten die Gemeinden insbesondere die vorhandenen Flächennutzungspläne beachten und ggf. weiterentwickeln.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Danach ist die Entwicklung nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich. Nicht auf den kommunalen Entwicklungsrahmen angerechnet werden dabei Flächen innerhalb von Ortslagen, die insbesondere der Nachverdichtung, der Lückenbebauung und der Wiedernutzbarmachung brachgefallener Flächen dienen (vgl. Abbildung 1).
|
41 |
|
Amt Neuburg
ID: 14
|
I. Grobkonzept
|
Abweichend von diesem Grundsatz muss jedoch auch die wirtschaftliche Entwicklung und der sich daraus ergebende Bedarf an Arbeits- und Fachkräften beachtet werden. So ist bereits jetzt absehbar, dass auf Grund der Altersstruktur auch ein erheblicher Bedarf an Arbeits- und Fachkräften in der Altersgruppe 30 bis 50 Jahre besteht. Hier muss die Attraktivität der vorhandenen Wirtschaftsstandorte auch dahingehend gestärkt werden, dass neben dem Erwerb von Bestandsimmobilien auch ausreichend Kapazitäten an unbebauten Grundstücken vorhanden sind oder zeitnah angeboten werden können. Damit wird es auch für Familien in dieser Zielgruppe interessant und attraktiv, in die Nähe unserer Wirtschafts-, Dienstleistungs- und Verwaltungszentren zu ziehen. Ohne ein adäquates Angebot in diesem Bereich wird Westmecklenburg den Kampf um einen entscheidenden Wirtschaftsfaktor (Personal und Fachkräfte) verlieren und somit nicht aufholen, sondern im Vergleich zu anderen Regionen in diesem Sektor weiter an Boden verlieren
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Gemeinden, die als Siedlungsschwerpunkte festgelegt sind, in einem Tourismusschwerpunktraum liegen, ein überdurchschnittliches Einpendleraufkommen aufweisen und / oder infrastrukturell bzw. lagebezogen prädestiniert sind, erfüllen die Voraussetzung für die Inanspruchnahme zusätzlicher Entwicklungsoptionen. Die raumordnerische Lenkung der Siedlungsentwicklung steht der Erfüllung individueller Wünsche nicht von vornherein entgegen. Jedoch wird eine ausschließliche Konzentration auf den Neubau von Einfamilienhäusern (EFH) für den Zuzug junger Familien in die nicht-zentralen Orte als nicht zielführend angesehen. Eine vorausschauende gemeindliche Planung verlangt zugleich nach Ansätzen für die Steuerung des Generationenwechsels im EFH-Bestand. Dahingehend soll das Ineinandergreifen von entsprechenden Strategien zur Schaffung seniorengerechten Wohnraums und zur Nach- und Umnutzung (Generationenwechsel) im EFH-Bestand stärker forciert und die Schaffung von seniorengerechtem Wohnraum bei Neubauplanungen stärker berücksichtigt werden. Dabei kann es bei geschickter Planung zu einer „Win-win-Situation“ kommen (vgl. PS 4.2 (11) i.V.m. mit der dazugehörigen Begründung).
|
42 |
|
Amt Neuburg
ID: 14
|
I. Grobkonzept
|
Neben Homeoffice wird weiterhin die Präsenz am Arbeitsplatz notwendig sein. Auf Grund der individuellen Mobilität ((ÖPNV, SPNV, Auto (mit welcher Antriebsform auch immer), Fahrrad)) ist auch das Umland dieser Wirtschaftsräume wichtig und erforderlich, um diese Bedarfe mit abzudecken. Das beweisen die positiven Entwicklungen der Stadt-Umland-Räume Wismar und Schwerin. Dabei müssen sich die jeweiligen Kommunen natürlich als Partner sehen und nicht als Konkurrenten.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Bestimmungen zum Kooperations- und Abstimmungsgebot in den Stadt-Umland-Räumen (SUR) Schwerin und Wismar sind nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung. Einschlägige Festlegungen zur Ausgestaltung der SUR-Kooperationen finden sich im Kap. 3.1.2 RREP WM 2011 und im Kap. 3.3.3 LEP M-V 2016. |
43 |
|
Amt Neuburg
ID: 14
|
I. Grobkonzept
|
Es muss im Rahmen dieses Grobkonzeptes geprüft werden, wie weit die „Strahlkraft“ der (Mittel-, Ober-) Zentren wirkt, also ein Wirkbereich dargestellt werden. Der SUR Wismar sollte z.B. nicht an den Gemeindegrenzen der Gemeinde Hornstorf und der Gemeinde Krusenhagen enden, sondern müsste weiter gefasst werden.Dieser Wirkbereich kann und sollte auch anhand von Entfernungen abgestuft werden. Eine alleinige Ausrichtung an Gemeindegrenzen greift jedoch zu kurz.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Festlegung Zentraler Orte und ihrer Verflechtungsbereiche ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung. |
44 |
|
Amt Neuburg
ID: 14
|
I. Grobkonzept
|
Aus den gerade beschriebenen Gründen kann die Beschränkung auf die Innenbereichsentwicklung natürlich nicht für Mittel- und Oberzentren gelten. Sollten diese Zentren es jedoch in Kooperation mit den Gemeinden in ihrem Wirkbereich für notwendig ansehen, auch dort Wohnentwicklung über die Entwicklung des Innenbereiches hinaus zuzulassen, kann in diesen Fällen von der Abweichung der reinen Innenbereichsentwicklung abgewichen werden. Dies muss natürlich vereinbart werden.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Der Aspekt wird sinngemäß im PS 4.1 (11) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen. |
45 |
|
Amt Neuburg
ID: 14
|
I. Grobkonzept
|
Ein wichtiger Punkt muss jedoch im Grobkonzept klarer dargestellt werden. Es gibt zwischen den Gemeinden des ländlichen Raumes, den zentralen Orten und den (Mittel- und Ober-) Zentren Unterschiede über die Art des zur Verfügung zu stellenden Wohnraumes. Je urbaner eine Gemeinde/Kommune ist, desto mehr muss der Fokus auch im mehrgeschossigen Wohnungsbau liegen.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Der Aspekt wird sinngemäß in den PS 4.1 (9), 4.2 (3) und 4.2 (5) i.V.m. den dazugehörigen Begründungen aufgegriffen.
|
46 |
|
Amt Neuburg
ID: 14
|
I. Grobkonzept
|
Eine übermäßige Ausweisung von Einfamilienhausgebieten in Städten trägt gerade nicht zu einem ressourcenschonenden Umgang mit Flächen und Infrastruktur bei. Eine Fokussierung dieser Diskussion auf die „anderen“ Gemeinden des ländlichen Raumes, z. B. über das Flächenmodell, löst das Problem nicht. In diesen Gemeinden sollte auf Grund des Ortsbildes und der vorhandenen Bausubstanz eher auf eine lockere Bebauung gesetzt werden, auch wenn damit die Obergrenze der Innenentwicklung schneller erreicht wird. Es wird daher insgesamt angeregt zu prüfen, ob eine Regelung bzw. Vorgabe für die kommunale Bauleitplanung entwickelt werden kann, die das Verhältnis MFH zu EFH regelt und dabei den vorhandenen Charakter und die Aufgabe der jeweiligen Gemeinde im Hinblick auf die Bereitstellung von ausreichendem Wohnraum und der Wohnraumqualität berücksichtigt.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Der Aspekt wird sinngemäß im PS 4.1 (9) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen. Zudem ermöglicht die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes gemäß PS 4.2 (5) zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zu ermöglichen: Für die Anzahl der Wohneinheiten und für die Bebauungsdichte werden keine Vorgaben gemacht. |
47 |
|
Amt Neuburg
ID: 14
|
I. Grobkonzept
|
Um zukünftig eine Siedlungsstruktur und eine Stadt- und Dorfentwicklung in Westmecklenburg zu erhalten, die durch einen breiten Konsens der Gemeinden getragen wird, sollte es abseits von Gutachten, förmlichen Beteiligungsverfahren und den Sitzungen der Verbandsversammlung weitere Angebote und Beteiligungsmöglichkeiten geben. Dies könnten u. a. offene und moderierte Workshops sein, die an mehreren Orten der Planungsregion angeboten werden und so die Erfahrungen, Erwartungen und Hoffnungen der Gemeinden des Planungsverbandes besser in die Bearbeitung dieser wichtigen Kapitel des RREP WM einfließen lassen können. Dies ist aus Sicht der amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Neuburg umso wichtiger, da im Rahmen dieser Stellungnahme nicht alle Aspekte, die im Rahmen der Fortschreibung zu beachten sind, angesprochen werden konnten.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Das Teilfortschreibungsverfahren entspricht den gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 9 ROG und § 9 i.V.m. § 7 LPlG sowie den Anforderungen gemäß der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP). Ein Konsens ist dabei weder erforderlich, noch erscheint er erreichbar, angesichts der unterschiedlichen fachlichen und politischen Positionen. Stattdessen ist eine fundierte Abwägungsentscheidung zu treffen, die durch eine breite Mehrheit in der Verbandsversammlung getragen wird. Im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung hat Jedermann die Möglichkeit, Hinweise zum Planentwurf zu äußern. Vor Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung erfolgt ein enger fachlicher Austausch der Gremien des Regionalen Planungsverbandes (Vorstand, Planungsbeirat, Facharbeitsgruppe). Der Planungsbeirat wurde speziell für die aktuelle Teilfortschreibung ins Leben gerufen. So wird sichergestellt, dass die Belange und Erfahrungen der lokalen Akteure adäquat in den Prozess einfließen. |
48 |
|
Stadt Grevesmühlen
ID: 15
|
I. Grobkonzept
|
Hier: Stellungnahme der Gemeinde Rüting, Landkreis Nordwestmecklenburg
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Gemeinde Rüting nimmt zum o. g Entwurf wie folgt Stellung:
|
Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
626 |
|
Stadt Grevesmühlen
ID: 15
|
I. Grobkonzept
|
Es wird begrüßt, die 3% Regelung zu überdenken, sie ist nicht zeitgemäß.
|
Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt.
Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes wird im PS 4.2 (5) aufgegriffen |
627 |
|
Stadt Grevesmühlen
ID: 15
|
I. Grobkonzept
|
Wir regen an, den Zeitraum des Konzeptes nicht allzu weit zu fassen, damit auf gesellschaftliche und damit einhergehende Veränderungen bzgl. Lebens- und Wohnraum der Bevölkerung zeitnah reagiert werden kann.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Gemäß § 4 Abs. 2 LPlG wird mit den Raumentwicklungsprogrammen die anzustrebende räumliche Entwicklung für einen Zeitraum von in der Regel zehn Jahren festgelegt (Planungszeitraum). Das RREP erzielt per Landesverordnung (LVO) seine verbindliche Wirkung. Es ist solange in Kraft, bis ein geändertes Programm neu als LVO festgesetzt wird. |
628 |
|
Stadt Grevesmühlen
ID: 15
|
I. Grobkonzept
|
Wünschenswert wäre aus Sicht der Gemeinde eine Ausnahmeregelung bei Erreichen einer bestimmten Grenze zur Entwicklung von Wohngebieten.
Wir begründen dies wie folgt:
In unserem Hauptort, Rüting befinden sich derzeit eine Kindertagesstätte, die Praxis eines Allgemeinmediziners, ein Frisör sowie ein Gasthaus und ein kleiner Einkaufsladen mit Backshop. Ein wichtiger Arbeitgeber in der Gemeinde ist die Agrarprodukt Rüting e. G. Coronabedingt musste ein Gastwirt sein Geschäft leider aufgeben, die Gaststätte befindet sich jedoch im Eigentum der Gemeinde und soll künftig auch für diese Zwecke wieder verpachtet werden.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Gemeinden, die über eine überdurchschnittliche Infrastrukturausstattung verfügen, erfüllen die Voraussetzung für die Inanspruchnahme zusätzlicher Entwicklungsoptionen.
|
629 |
|
Stadt Grevesmühlen
ID: 15
|
I. Grobkonzept
|
Der Ort ist an den öffentlichen Nahverkehr (Haupttaktlinie) in Richtung Schwerin und Richtung Grevesmühlen angebunden. Die BAB A 20 ist in 5 Minuten über die Landesstraße L 03 erreichbar.
Ein in Aufstellung befindliches interkommunales Gewerbegebiet nördlich der A 20- Abfahrt Nr.6 „Grevesmühlen“ ist in Planung. Künftige Arbeitskräfte benötigen womöglich kurze Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Gemeinden, die als Siedlungsschwerpunkte festgelegt sind, in einem Tourismusschwerpunktraum liegen, ein überdurchschnittliches Einpendleraufkommen aufweisen und / oder infrastrukturell bzw. lagebezogen prädestiniert sind, erfüllen die Voraussetzung für die Inanspruchnahme zusätzlicher Entwicklungsoptionen.
|
630 |
|
Stadt Grevesmühlen
ID: 15
|
I. Grobkonzept
|
Die Anfragen nach Baugrundstücken haben stark zugenommen. Die Gemeinde Rüting möchte darum Wohngebiete entwickeln, um eigenen Bürgern Perspektiven zu bieten und einen harmonischen Zuzug zu ermöglichen
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. So soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird. Die raumordnerische Lenkung der Siedlungsentwicklung schränkt das Grundrecht auf Freizügigkeit nicht in unzulässiger Weise ein und steht der Erfüllung individueller Wünsche nicht von vornherein entgegen. Jedoch wird eine ausschließliche Konzentration auf den Neubau von Einfamilienhäusern (EFH) für den Zuzug junger Familien in die nicht-zentralen Orte als nicht zielführend angesehen. Eine vorausschauende gemeindliche Planung verlangt zugleich nach Ansätzen für die Steuerung des Generationenwechsels im EFH-Bestand. Dahingehend soll das Ineinandergreifen von entsprechenden Strategien zur Schaffung seniorengerechten Wohnraums und zur Nach- und Umnutzung (Generationenwechsel) im EFH-Bestand stärker forciert und die Schaffung von seniorengerechtem Wohnraum bei Neubauplanungen stärker berücksichtigt werden. Dabei kann es bei geschickter Planung zu einer „Win-win-Situation“ kommen (vgl. PS 4.2 (11) i.V.m. mit der dazugehörigen Begründung).
|
631 |
|
Stadt Grevesmühlen
ID: 15
|
I. Grobkonzept
|
Das sind aus unserer Sicht alles Gründe, den Hauptort Rüting zu entwickeln.
|
Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
632 |
|
Landesamt für innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern
ID: 16
|
I. Grobkonzept
|
in dem von Ihnen angegebenen Bereich befinden sich gesetzlich geschützte Festpunkte der amtlichen geodätischen Grundlagennetze des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Die Lage der Festpunkte ist aus den beiliegenden Übersichten ersichtlich. In der Örtlichkeit sind die Festpunkte durch entsprechende Vermessungsmarken gekennzeichnet ("vermarkt"). Vermessungsmarken sind nach § 26 des Gesetzes über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen (Geoinformations- und Vermessungsgesetz - GeoVermG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 713) gesetzlich geschützt:- Vermessungsmarken dürfen nicht unbefugt eingebracht, in ihrer Lage verändert oderentfernt werden.- Zur Sicherung der mit dem Boden verbundenen Vermessungsmarken des Lage-,Höhen- und Schwerefestpunktfeldes darf eine kreisförmige Schutzfläche von zweiMetern Durchmesser weder überbaut noch abgetragen oder auf sonstige Weiseverändert werden. Um die mit dem Boden verbundenen Vermessungsmarken auch zukünftig für satellitengestützte Messverfahren (z.B. GPS) nutzen zu können, sollten imUmkreis von 30 m um die Vermessungsmarken Anpflanzungen von Bäumen oderhohen Sträuchern vermieden werden.- Der feste Stand, die Erkennbarkeit und die Verwendbarkeit der Vermessungsmarkendürfen nicht gefährdet werden, es sei denn, notwendige Maßnahmenrechtfertigen eine Gefährdung der Vermessungsmarken.- Wer notwendige Maßnahmen treffen will, durch die geodätische Festpunkte gefährdetwerden können, hat dies unverzüglich dem Amt für Geoinformation, VermessungsundKatasterwesen mitzuteilen.Da die Festpunktfelder ständigen Veränderungen unterliegen, stellen die bereitgestelltenFestpunktübersichten nur eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt dieser Stellungnahmedar. Insbesondere zum Schutz der zwischenzeitlich neu eingerichteten Festpunkte ist esdaher wichtig, bei allen weiteren Planungs- und Bauvorhaben in Ihrem Bereich aktuelleStellungnahmen beim Amt für Geoinformation, Vermessungs- und Katasterweseneinzuholen.Zur Vorbereitung konkreter Bauvorhaben werden Ihnen Festpunktbeschreibungen zurVerfügung gestellt, aus denen die genaue Lage der zu schützenden Festpunkte ersichtlichist. Hierzu bitte ich um eine erneute Beteiligung als Träger öffentlicher Belange.Falls geodätische Festpunkte bereits jetzt durch Bauvorhaben gefährdet sind, ist rechtzeitig(ca. 4 Wochen vor Beginn der Baumaßnahme) ein Antrag auf Verlegung desFestpunktes beim Amt für Geoinformation, Vermessungs- und Katasterwesen zu stellen.Ein Zuwiderhandeln gegen die genannten gesetzlichen Bestimmungen ist eineOrdnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.Ich behalte mir vor, ggf. Schadenersatzansprüche geltend zu machen.Bitte beachten Sie das beiliegende Merkblatt über die Bedeutung und Erhaltung derFestpunkte.
|
Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die benannte Thematik ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung und muss ggf. im Rahmen nachfolgender Plan-/Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden. |
49 |
|
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Elbe
ID: 17
|
I. Grobkonzept
|
der Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für die Kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- und Dorfentwicklung berührt die von mir zu vertretenden Belange an der Bundeswasserstraße Müritz-Elde-Wasserstraße (MEW) mit Stör-Wasserstraße (StW) ncht.Ich gehe davon aus, dass Sie das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ostsee für den Berech der Seewasserstraßen und der küstennahen Binnenwasserstraßen gesondert beteiligen.
|
Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
50 |
|
Eisebahn Bundesamt
ID: 19
|
I. Grobkonzept
|
Ihr Schreiben ist am 24.08.2021 beim Eisenbahn-Bundesamt eigegangen und wird hier unter dem o.a. Geschäftszeichen bearbeitet.Für die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- und Dorfentwicklung des REgionalen Raumentwicklungsplans Westmecklenburg 2011 bedanke ich mich. Das Eisenbahn-Bundesamt als die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes hat zum Inhalt der Planfortschreibung keine Bedenken oder weiterführende Hinweise.
|
Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
55 |
|
Deutscher Wetterdienst
ID: 20
|
I. Grobkonzept
|
im Namen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) bedanke ich mich für die Beteiligung als Träger öffentlicher Belange am Genehmigungsverfahren zum Entwurf (Grobkonzept) der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklnburg für die Kapiel 4.1 und 4.2 - Siedlungsstruktur, Stadtentwicklung - und nehme hierzu wie folgt Stellung.Aufgrund noch nicht klarer und abgestimmter Planungen ist ein differenzierter Überblick im Raumentwicklungsplan seitens des DWD so nicht möglich.Es sollen erst generelle Abstimmungen auf Länder- und kommunaler Ebene abgewartet werden.Die endgültigen regionalen Planungen bitten wir frühzeitig vorzulegen und eine sTellungnahme bzgl. unserer Belange anzufordern.Sofern Sie für Vorhaben in Ihrem Einzugsgebiet amtliche klimatologische Gutachten für die landes-, Raum- und Städteplanung, für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) o. ä. benötigen, können Sie diese bei uns in Auftrag geben bzw. Auftraggeber in diesem Sinne informieren.Für Rückfragen stehen Ihnen die Ansprechpartner des DWD gerne zur Verfügung.
|
Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
56 |
|
Landkreis Lüchow-Dannenberg
ID: 21
|
I. Grobkonzept
|
zu der o.g. Teilfortschreibung des RREP bestehen von Seiten des Landkreises Lüchow-Dannenberg keine Hinweise oder Bedenken
|
Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
57 |
|
Landkreis Lüneburg
ID: 22
|
I. Grobkonzept
|
ich bedanke mich für die Beteiligung an oben genanntem Verfahren. Ich habe keine Belange vorzutragen.
|
Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
58 |
|
Amt Lützow-Lübstorf
ID: 23
|
I. Grobkonzept
|
die Gemeinden des Amtes Lützow-Lübstorf haben sich gemeinsam zum vorliegenden Grobkonzept zur Teilfortschreibung des RREP WM zum Thema Siedlungsentwicklung verständigt und sehen darin keine diskussionsfähige Grundlage für eine optimistische Wohnbauentwicklung für die nicht zentralen Orte für die kommenden Jahre.
Das vorliegende Grobkonzept ist für nicht-zentrale Gemeinden wenig aussagefähig, da das jeder Gemeinde zustehende Entwicklungspotenzial nicht abschätzbar ist. Die Musterbeispiele sind nur schwer interpretierbar und kaum übertragbar. Ebenso fehlen Aussagen zu qualitativen Steuerungs-möglichkeiten, bzw. zum Umgang mit dem auch im ländlichen Raum benötigten Wohnraum für Senioren.
|
Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Das Grobkonzept stellt die verfahrensbegleitende Unterlage im Zuge des ersten Teilfortschreibungsschrittes (Unterrichtung der Öffentlichkeit und den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen über die allgemeinen Planungsabsichten) dar. Eine Aktualisierung bzw. Überarbeitung des Grobkonzeptes erfolgt nicht. Stattdessen wird im Zuge der nachfolgenden Öffentlichkeitsbeteiligung der Entwurf der Kapitel 4.1 und 4.2 (einschließlich der Programmsätze und der Begründungen) als verfahrensbegleitende Unterlage ausgelegt. |
59 |
|
Amt Lützow-Lübstorf
ID: 23
|
I. Grobkonzept
|
Die Gemeinden stimmen dem Konzeptgeber zu, dass die raumordnerische Steuerung der Siedlungs-entwicklung in Westmecklenburg koordiniert erfolgen muss.
|
Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt.
Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Danach ist die Entwicklung nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich.
|
60 |
|
Amt Lützow-Lübstorf
ID: 23
|
I. Grobkonzept
|
Die bisherige Regelung zum Vorrang der Innenentwicklung vor Außenentwicklung sollte weiterhin Bestand haben.
|
Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt.
Der Inhalt wird im PS 4.1 (5) aufgegriffen und als Ziel der Raumordnung festgelegt
|
61 |
|
Amt Lützow-Lübstorf
ID: 23
|
I. Grobkonzept
|
Allerdings scheint der bislang genutzte Ansatz des Zentrale-Orte-Systems der aktuellen Entwicklung hinterherzulaufen und die Bedürfnisse der Menschen zu wenig zu berücksichtigen.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Festlegung Zentraler Orte und ihrer Verflechtungsbereiche ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung. |
62 |
|
Amt Lützow-Lübstorf
ID: 23
|
I. Grobkonzept
|
Gerade die ländlichen Gemeinden in Westmecklenburg erlebten in der Vergangenheit einen enormen Bauboom und eine Zunahme der Einwohnerzahlen, die zu einer Stabilisierung der Bevölkerungszahlen führen. Die vorhandenen Inf-rastrukturen, die beruflichen Möglichkeiten durch die Digitalisierung und der Wunsch vieler Men-schen nach einem Leben in naturnahen Räumen ermöglichen die bislang starke Entwicklung der Gemeinden im Amtsbereich Lützow-Lübstorf. Die Wohngebiete aller Gemeinden sind voll ausge-lastet, die vorhandenen Baulücken geschlossen, die Angebote der Daseinsvorsorge, wie Kitas/ Schu-len/ Ärzte sind flächendeckend vorhanden und sehr gut ausgelastet.
|
Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
63 |
|
Amt Lützow-Lübstorf
ID: 23
|
I. Grobkonzept
|
Ebenso ist ein zunehmender Bedarf der nachwachsenden Generationen erkennbar, sich als eigene junge Familien in den Gemeinden anzusiedeln. Diesem Bedarf kann vielfach nicht mehr nachgekommen werden, da keine Bauplätze vorhanden sind.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. So soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird. Der kommunale Entwicklungsrahmen bemisst sich als Bauflächenbedarf der ortsansässigen Bevölkerung und kann nur in Abhängigkeit der lokalen und regionalen Rahmenbedingungen quantifiziert werden (vgl. Begründung zu PS 4.2 (5)). Das Grundrecht auf Freizügigkeit wird dadurch jedoch nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt.
|
64 |
|
Amt Lützow-Lübstorf
ID: 23
|
I. Grobkonzept
|
Die Gemeinden des Amtes Lützow-Lübstorf profitieren natürlich durch die Nähe zur Landeshauptstadt Schwerin hinsichtlich des Arbeitsmarktes und der vielen Angebote, die über die Grundversorgung hinausgehen.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die Gemeinde die Voraussetzung für die Inanspruchnahme zusätzlicher Entwicklungsoptionen erfüllt.
|
65 |
|
Amt Lützow-Lübstorf
ID: 23
|
I. Grobkonzept
|
Das nahe liegende Grundzentrum Gadebusch ist für unsere nichtzentralen Gemeinden jedoch größtenteils nur für die ärztliche Versorgung, zum Einkauf und als Schulstandort interessant. Von daher scheint der bisherige Ansatz, v. a. die Zentralen Orte in ihrer Entwicklung zu stärken, nicht mehr zielführend.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Festlegung Zentraler Orte und ihrer Verflechtungsbereiche ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung. |
66 |
|
Amt Lützow-Lübstorf
ID: 23
|
I. Grobkonzept
|
Die nichtzentralörtlichen Gemeinden sind aktuell und zukünftig bedeutender Lebens- sowie Wohnraum und dürfen in ihrer Entwicklung nicht zu Lasten der Zentralen Orte geschwächt werden. Die Zentren selbst sind gefordert, durch qualita-tive Konzepte die Voraussetzungen für attraktive Leben- und Arbeitsbedingungen zu schaffen.
|
Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt.
Der Aspekt wird in den PS 4.2 (2) – (4) i.V.m. den dazugehörigen Begründungen aufgegriffen. |
67 |
|
Amt Lützow-Lübstorf
ID: 23
|
I. Grobkonzept
|
Der bislang genutzte Ansatz zugunsten der Zentralen Orte und die damit verbundene Eigenbedarfs-regelung für den übrigen ländlichen Raum im aktuellen RREP widersprechen zudem den aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen und den politischen Strategien.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Danach ist die Entwicklung nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich.
|
68 |
|
Amt Lützow-Lübstorf
ID: 23
|
I. Grobkonzept
|
Seit Jahren wird intensiv versucht, durch Förderprogramme und gezielte Investitionen die Nachteile des ländlichen Raumes auszugleichen und die Gebiete zu stärken (Bsp. Breitbandausbau, Digitalisierung/ Homeoffice, Stärkung ÖPNV, Telemedizin, § 13b BauGB, etc.). Diese Strategien scheinen für die Gemeinden des Amtes gewirkt zu haben. Die Einwohnerzahlen sind stabil, die Nachfrage nach Bauland sowohl für Einfamilienhäuser als auch für besondere Wohnformen (altersger. Wohnen, Mobilheimlösungen) und den sozialen Wohnungsbau ist weiterhin stark ausgeprägt. Die damit in Verbindung stehenden sozialen Versorgungsangebote (bspw. Kitas) erfahren aufgrund dieser Entwicklung eine große Nachfrage, so dass hier Gebäudeerweiterungen/ Modernisierungen erfolgen, denen sich die Gemeinden gerne stellen.
|
Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
69 |
|
Amt Lützow-Lübstorf
ID: 23
|
I. Grobkonzept
|
Aus Sicht der amtsangehörigen Gemeinden müssen zukünftig bedarfsgerechte und projektbezogene Ansätze für die Siedlungsentwicklung genutzt werden, um auch Besonderheiten von Gemeinden zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass – wie im Grobkonzept aufgezeigt – ebenso qualitative Aspekte (Infrastrukturen, Lage, Besonderheiten) von Gemeinden Beachtung finden müssen.
|
Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt.
Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Gemeinden, die als Siedlungsschwerpunkte festgelegt sind, in einem Tourismusschwerpunktraum liegen, ein überdurchschnittliches Einpendleraufkommen aufweisen und / oder infrastrukturell bzw. lagebezogen prädestiniert sind, erfüllen die Voraussetzung für die Inanspruchnahme zusätzlicher Entwicklungsoptionen.
|
70 |
|
Amt Lützow-Lübstorf
ID: 23
|
nicht zugeordnet
|
Im Rahmen der folgenden Entwurfsgestaltung zur Teilfortschreibung sollten ausführliche Gestaltungsvarianten für eine Kombination quantitativer und qualitativer Steuerungsoptionen aufgezeigt werden. Besonders funktionalen Gemeinden könnte bspw. eine bessere Entwicklung zugestanden werden als sog. „Schlafdörfern“. Die nichtzentralörtlichen Gemeinden benötigen Flexibilität bei der Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit, die nicht durch die Anzahl max. Wohneinheiten beschränkt werden darf. Die Gefahr einer Ausuferung von neuen Wohngebieten in Außenbereichslagen wird als gering eingeschätzt, da sich Gemeinden ohnehin nur ortsgebunden entwickeln können und gesetzliche Vorgaben beschränkend wirken.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Danach ist die Entwicklung nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich. Nicht auf den kommunalen Entwicklungsrahmen angerechnet werden dabei Flächen innerhalb von Ortslagen, die insbesondere der Nachverdichtung, der Lückenbebauung und der Wiedernutzbarmachung brachgefallener Flächen dienen (vgl. Abbildung 1).
|
71 |
|
Amt Lützow-Lübstorf
ID: 23
|
I. Grobkonzept
|
Der im Grobkonzept aufgezeigte Flächenansatz als Option für eine raumordnerische Steuerung wird als nicht praktikabel eingeschätzt. Zum einen sind innerörtliche Entwicklungsflächen nicht mehr verfügbar, zum anderen spielt mehrgeschossiger Wohnungsbau im ländlichen Raum nur eine unter-geordnete Rolle bzw. scheidet aufgrund des Einfügegebotes nach § 34 BauGB oftmals aus.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes gemäß PS 4.2 (5) ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. |
72 |
|
Amt Lützow-Lübstorf
ID: 23
|
I. Grobkonzept
|
Widersprüchlich bleibt im Grobkonzept auch, dass die Flächenversiegelung im ländlichen Raum minimiert werden soll. Andererseits werden aber durch die Politik und die übergeordnete Raumordnung Flächenbeanspruchungen für erneuerbare Energien gefördert und durchgesetzt.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Ausbau erneuerbarer Energien ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung. Windenergieanlagen sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch privilegierte Vorhaben und damit grundsätzlich im Außenbereich zulässig. Die raumordnerische Steuerung erfolgt im Zuge der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie. Für die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen sind PS 5.3 (9) LEP M-V bzw. § 6 ROG i.V.m. § 5 Abs. 6 LPlG M-V einschlägig.
|
73 |
|
Amt Lützow-Lübstorf
ID: 23
|
I. Grobkonzept
|
Im Grobkonzept wurde zudem die Erarbeitung von Stadt- bzw. Ortsentwicklungskonzepten thema-tisiert. Die Amtsgemeinden begrüßen den Ansatz, dass sich gemeindeintern konzeptionell mit den Facetten einer Gemeindeentwicklung beschäftigt werden soll. Ein Entwicklungskonzept bedeutet in der derzeitigen Boomzeit jedoch einen zusätzlichen Aufwand, Kosten und Zeit für die Erstellung.
|
Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Aspekt wird sinngemäß im PS 4.1 (10) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen. Aus Sicht der Regionalplanung ist es dabei nicht erforderlich, dass die Gemeinden zwingend umfangreiche konzeptionelle Ausarbeitungen vorlegen. Vielmehr sollen die Gemeinden ermuntert werden, sofern nicht schon bereits erfolgt, eigene Strategien zur integrierten örtlichen Entwicklung für einen längeren Planungshorizont zu erarbeiten und dabei Flächenfunktionen, Flächenbedarfe und Flächenverfügbarkeiten mit in den Blick zu nehmen. Zudem sei darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber das Instrument des Flächennutzungsplans vorgesehen hat. Dieser fehlt in zahlreichen ländlichen Gemeinden. |
74 |
|
Amt Lützow-Lübstorf
ID: 23
|
I. Grobkonzept
|
Wird die Nachfrage nach Bauland nicht jetzt befriedigt, wandern die interessierten Bauwilligen aus den Großstädten, die gern Homeoffice im eigenen Garten machen wollen, in andere Regionen ab, so dass Westmecklenburg keine Zuwanderung generiert.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. So soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird. Die raumordnerische Lenkung der Siedlungsentwicklung schränkt das Grundrecht auf Freizügigkeit nicht in unzulässiger Weise ein und steht der Erfüllung individueller Wünsche nicht von vornherein entgegen. Jedoch wird eine ausschließliche Konzentration auf den Neubau von Einfamilienhäusern (EFH) für den Zuzug junger Familien in die nicht-zentralen Orte als nicht zielführend angesehen. Eine vorausschauende gemeindliche Planung verlangt zugleich nach Ansätzen für die Steuerung des Generationenwechsels im EFH-Bestand. Dahingehend soll das Ineinandergreifen von entsprechenden Strategien zur Schaffung seniorengerechten Wohnraums und zur Nach- und Umnutzung (Generationenwechsel) im EFH-Bestand stärker forciert und die Schaffung von seniorengerechtem Wohnraum bei Neubauplanungen stärker berücksichtigt werden. Dabei kann es bei geschickter Planung zu einer „Win-win-Situation“ kommen (vgl. PS 4.2 (11) i.V.m. mit der dazugehörigen Begründung).
|
75 |
|
Amt Lützow-Lübstorf
ID: 23
|
I. Grobkonzept
|
Hinsichtlich der Schaffung von altersgerechtem Wohnraum sehen die nicht Zentralen Orte des Amtsbereiches aufgrund der alternden Bevölkerung einen Bedarf. Hierzu bedarf es abgestimmter, kleinräumiger Konzepte, da nicht jede Gemeinde derartige Angebote vorhalten kann bzw. sollte. Es müssen Möglichkeiten geschaffen werden, damit Seniorenwohnraum konzentriert in größeren, funk-tionalen Ortslagen, in Zentralen Orten oder als Kooperationsangebot mehrerer ländlicher Gemeinden geschaffen kann. Die Standortgemeinde darf hierfür nicht hinsichtlich ihrer Entwicklung für andere Wohnformen benachteiligt werden. Um dem Bedürfnis zum Leben älterer Menschen in ihrem Woh-numfeld nachzukommen, sollten in der Teilfortschreibung auch zu diesem Thema ausführliche Ge-staltungsoptionen dargestellt werden.
|
Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt.
Auf ältere Bevölkerungsgruppen zugeschnittene Wohnraumangebote sind in ländlichen, nicht zentralen Orten gegenwärtig unterrepräsentiert. Die prognostizierten Verschiebungen in der Altersstruktur erfordern es, dass auch in ländlichen, nicht-zentralen Orten Angebotsformen, die dem Bedarf der älteren ortsansässigen Bevölkerung gerecht werden, entwickelt bzw. neu geschaffen werden (vgl. PS 4.2 (11) i.V.m. der dazugehörigen Begründung). Dies sind i.d.R. verdichtete Wohnformen (Geschosswohnungsbau). Damit begünstigt der vorgeschlagene Flächen-Einwohner-Ansatz die nicht-zentralen Orte, die den Generationswechsel im Bestand voranbringen. Standorte für stationäre und teilstationäre Pflegeeinrich-tungen sind hingegen die Zentralen Orte und die Siedlungsschwerpunkte und u.U. die infrastrukturell gut ausgestatteten Gemeinden in den Stadt-Umland-Räumen Schwerin und Wismar. Die Schaffung von (teil-)stationären Angeboten dient regelmäßig auch der Deckung des überörtlichen Bedarfs und erfordert die Einbettung in vorhandene, regional vernetzte Versorgungs- und Hilfestrukturen. Insofern muss eine gute infrastrukturelle Anbindung sowie die räumliche Nähe zu Ärzten, Pflegediensten, Apotheken und zu sonstigen Nahversorgungseinrichtun-gen gewährleistet sein (vgl. PS 4.2 (10) i.V.m. der dazugehörigen Begründung).
|
76 |
|
Amt Lützow-Lübstorf
ID: 23
|
I. Grobkonzept
|
Zusammenfassend wird das vorgelegte Grobkonzept zur Teilfortschreibung des RREP zur Sied-lungsentwicklung aus Sicht der nicht zentralen Orte als nicht ausreichend aussagefähig gewertet.
|
Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Das Grobkonzept stellt die verfahrensbegleitende Unterlage im Zuge des ersten Teilfortschreibungsschrittes (Unterrichtung der Öffentlichkeit und den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen über die allgemeinen Planungsabsichten) dar. Eine Aktualisierung bzw. Überarbeitung des Grobkonzeptes erfolgt nicht. Stattdessen wird im Zuge der nachfolgenden Öffentlichkeitsbeteiligung der Entwurf der Kapitel 4.1 und 4.2 (einschließlich der Programmsätze und der Begründungen) als verfahrensbegleitende Unterlage ausgelegt. |
77 |
|
Amt Lützow-Lübstorf
ID: 23
|
I. Grobkonzept
|
Die Gemeinden benötigen mehr Flexibilität und for-dern bedarfsgerechte und projektbezogene Ansätze. Qualitative Steuerungselemente sollten zukünf-tig ebenfalls als Instrument zur raumordnerischen Bewertung von gemeindlichen Entwicklungsmaß-nahmen aufgegriffen werden.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Danach ist die Entwicklung nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich. Nicht auf den kommunalen Entwicklungsrahmen angerechnet werden dabei Flächen innerhalb von Ortslagen, die insbesondere der Nachverdichtung, der Lückenbebauung und der Wiedernutzbarmachung brachgefallener Flächen dienen (vgl. Abbildung 1).
|
78 |
|
Amt Lützow-Lübstorf
ID: 23
|
I. Grobkonzept
|
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der zeitliche Rahmen, bis eine rechtskräftige Fort-schreibung des RREP für die Kap. 4.1 und 4.2 vorliegt, noch nicht absehbar ist. Dies wirkt für die ländlichen Gemeinden entwicklungshemmend, da keine wirkliche Planungssicherheit besteht. Der Regionale Planungsverband Westmecklenburg wird daher aufgefordert, die Fortschreibung zügig weiter voranzubringen
|
Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Das Teilfortschreibungsverfahren entspricht den gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 9 ROG und § 9 i.V.m. § 7 LPlG sowie den Anforderungen gemäß der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP). Das RREP erzielt per Landesverordnung (LVO) seine verbindliche Wirkung. Es ist solange in Kraft, bis ein geändertes Programm neu als LVO festgesetzt wird. |
79 |
|
Amt Lützow-Lübstorf
ID: 23
|
I. Grobkonzept
|
Vor diesem Hintergrund ist die aktuelle 3-% Eigenbedarfsregelung als rein mengenorientierter Ansatz für das Maß der Siedlungsentwicklung nicht mehr ausreichend und zu gering dimensioniert für eine zukunftsorientierte Gemeindeentwicklung.
|
Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt.
Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes wird im PS 4.2 (5) aufgegriffen. |
157 |
|
Amt Lützow-Lübstorf
ID: 23
|
I. Grobkonzept
|
Die Siedlungsentwicklung des ländlichen Raumes sollte zukünftig nicht auf die reine Quotenregelung (Eigenbedarfsregelung) reduziert werden.
|
Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt.
Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes gemäß PS 4.2 (5) ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Ferner wird prädestinierten Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden (siehe PS 4.2 (6)). |
158 |
|
Gemeinde Ostseebad Insel Poel
ID: 24
|
I. Grobkonzept
|
anbei erhalten Sie die Stellungnahme zum Grobkonzept für die Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- und Dorfentwicklung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg 2011 (Stand: Mai 2021) der Gemeinde Ostseebad Insel Poel.
|
Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
80 |
|
Gemeinde Ostseebad Insel Poel
ID: 24
|
I. Grobkonzept
|
1. BeteiligungsstufeUnter 2.1.2 des Grobkonzeptes werden die Folgen einer fehlenden Steuerung der Siedlungsentwicklung beschrieben. Dabei wird auf das Gutachten „Evaluation der wohnbaulichen Siedlungsentwicklung in den nicht-zentralen Gemeinden der Planungsregion Westmecklenburg“ verwiesen, welches die Gefährdung von mehreren Zentralen Orten durch die Siedlungstätigkeit der nicht-zentralen Gemeinden feststellt. Eine Schwächung der Zentralen Orte könne dazu führen, dass in der Folge Infrastrukturen nicht mehr vorgehalten werden können, sowie Gewerbebetriebe und Einzelhandel abwandern.Diese Entwicklung wird alleine daraus abgeleitet, dass die Siedlungstätigkeit der nicht-zentralen Gemeinden jene der Zentralen Orte übersteigt. Also werden aus einer rein quantitativen Feststellung Rückschlüsse auf komplexe zukünftige Entwicklungen gezogen. Zudem widerspricht diese Schlussfolgerung der Logik der Ausweisung von Zentralen Orten mit ihren jeweiligen Nahbereichen. Zusätzliche Bewohner in nicht-zentralen Gemeinden stärken vielmehr die Infrastruktur des jeweiligen Zentralen Ortes, weil sie diesen in Anspruch nehmen. Die Kaufkraft des gesamten Nahbereiches wird erhöht. Der Schlussfolgerung, wonach eine stärkere Siedlungstätigkeit der nicht-zentralen Gemeinden als der Zentralen Orte grundsätzlich zu einer Gefährdung der Zentralen Orte führt, kann nicht gefolgt werden.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Gutachten „Evaluation der wohnbaulichen Siedlungsentwicklung in den nicht-zentralen Gemeinden der Planungsregion Westmecklenburg“ ist dargelegt, dass bezogen auf den Betrachtungszeitraum 2007-2018 keine Konzentration der Siedlungsentwicklung auf die Zentralen Orte stattgefunden hat. Auch das Gutachten „Räumlich differenzierte Analyse und Bewertung der Wohnungsbauentwicklung in Mecklenburg-Vorpommern im Zeitraum von 2014 bis 2019“ bestätigt das unterdurchschnittliche Neubauniveau in den Zentralen Orten M-Vs. Grundzentren erfüllen vorrangig Versorgungsaufgaben zur Deckung des allgemeinen täglichen Bedarfes für die Bevölkerung ihres jeweiligen Nahbereiches. Währenddessen halten Mittelzentren Einrichtungen des gehobenen Bedarfes für die Bevölkerung ihrer Mittelbereiche und Oberzentren Einrichtungen des spezialisierten höheren Bedarfs für die Bevölkerung ihrer Oberbereiche vor. Rückläufige Einwohnerzahlen durch Wegzug aus den Zentralen Orten in umliegende Gemeinden senken die wirtschaftliche Tragfähigkeit von Einrichtungen der Daseinsvorsorge mit der Konsequenz, dass die Zentralen Orte letztlich in ihrer Funktionsfähigkeit als regionale Entwicklungs- und Versorgungsstandorte beeinträchtigt werden können. Im o.g. Gutachten wird analysiert, ob die Entwicklung der 28 Zentralorte innerhalb der Planungsregion Westmecklenburg durch die Siedlungsentwicklung in ihrem Nahbereich bzw. den unmittelbar angrenzenden Gemeinden negativ beeinflusst oder sogar gefährdet wurde. Dies wird durch einen Vergleich sowohl der Neubauintensität als auch der Einwohnerentwicklung zwischen dem jeweiligen Zentralort und den umliegenden nicht-zentralen Orten abgeleitet. Im Ergebnis wird gutachterlich festgestellt, dass die Siedlungsentwicklung in den nicht-zentralen Orten nicht spurlos an der Mehrzahl der zentralen Orte vorübergegangen ist.
|
81 |