Verfahrensträger: Geschäftsstelle · Regionaler Planungsverband Westmecklenburg
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Stellungnehmer Kapitel Inhalt Abwägung und Sachaufklärung BE-ID
Gemeinde Bobitz / Amt Dorf Mecklenburg - Bad Kleinen
ID: 34
I. Grobkonzept
Beschluss Sitzung der Gemeindevertretung Bobitz vom 21.09.2021 Top 10 Beratung zur Stzellungnahme zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für die kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- und Dorfentwicklung
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
180
Gemeinde Bobitz / Amt Dorf Mecklenburg - Bad Kleinen
ID: 34
I. Grobkonzept
Beschluss: Die Gemeindevertretung Bobitz nimmt zur o. g. Teilfortschreibung wie folgt Stellung: 1. Die Einschränkung der Siedlungstätigkeit und des Einwohnerwachstums auf 3 Prozent in den nichtzentralen Orten beschneidet in unzulässiger Weise die kommunale Selbstverwaltung.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegungen in Kapitel 4.2 stellen keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Im Übrigen hat der Bundesgesetzgeber die Beschränkung der Siedlungstätigkeit nicht zentraler Orte in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 ROG sowie ein flächen- und verkehrssparendes Bauen in §§ 1, 1a BauGB vorgegeben.
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Gemeinde Bobitz / Amt Dorf Mecklenburg - Bad Kleinen
ID: 34
I. Grobkonzept
2. Bei der Verdichtung der Flächeninanspruchnahme sind bauliche MIssstände wie z.B. ehemalige Liegenschaften der LPG extra als zusätzliche Wohnbaupotenziale auch in den nicht zentralen Orten als Entwicklungsmöglichkeiten über 3 Prozent mit auszuweisen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der Aspekt wird sinngemäß im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen. Danach ist die Entwicklung nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich. Nicht auf den kommunalen Entwicklungsrahmen angerechnet werden dabei Flächen innerhalb von Ortslagen, die insbesondere der Nachverdichtung, der Lückenbebauung und der Wiedernutzbarmachung brachgefallener Flächen dienen (vgl. Abbildung 1).
182
Gemeinde Bobitz / Amt Dorf Mecklenburg - Bad Kleinen
ID: 34
I. Grobkonzept
3. In der Infrastrukturausstattung sind die Kriterien der Sicherung des Brandschutzes und vorhandenen Naherholungspotenziale mit auszuweisen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die vom Stellungnehmer genannten Aspekte stellen nach Auffassung des Planungsverbandes keine geeigneten Kriterien für die Steuerung der Siedlungsentwicklung dar.
183
Gemeinde Bobitz / Amt Dorf Mecklenburg - Bad Kleinen
ID: 34
I. Grobkonzept
4. Die Schaffung von altersgerchten Wohnungen ist in der Berechnung der Wohnraumbilanz von 3 Prozent nicht mit anzurechnen. Siehe Punkt 2.2.2 Nr. 3.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Danach ist die Entwicklung nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich. Dadurch haben die Gemeinden ausreichend Spielraum, auch altersgerechten Wohnraum, insbesondere verdichteten zu schaffen. Eine vorausschauende gemeindliche Planung verlangt zugleich nach Ansätzen für die Steuerung des Generationenwechsels im Einfamilienhaus (EFH)-Bestand. Dahingehend soll das Ineinandergreifen von entsprechenden Strategien zur Schaffung seniorengerechten Wohnraums und zur Nach- und Umnutzung (Generationenwechsel) im EFH-Bestand stärker forciert und die Schaffung von seniorengerechtem Wohnraum bei Neubauplanungen stärker berücksichtigt werden. Dabei kann es bei geschickter Planung zu einer „Win-win-Situation“ kommen (vgl. PS 4.2 (11) i.V.m. der dazugehörigen Begründung).
184
Gemeinde Bobitz / Amt Dorf Mecklenburg - Bad Kleinen
ID: 34
I. Grobkonzept
5. Bei der flächenmäßigen Ausdehnung (2.640 Einwohner und 6.540 ha) einer Gemeinde wie Bobitz ist das bei der Berechnung der Wohnraumbilanz mit zu berücksichtigen. Die Entwicklung sollte nicht allein im Hauptort erfolgen, sondern auch in den nächst größeren Siedlungszentren.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Eine Entwicklung von Ortsteilen ist nicht komplett ausgeschlossen, sofern die Voraussetzungen gemäß Kap. 4.1 erfüllt werden. Gemäß PS 4.1 (4) ist die Siedlungstätigkeit zu konzentrieren und die Entstehung von Siedlungsbändern ist zu vermeiden. Der Entstehung, Verfestigung und Erweiterung von Splittersiedlungen ist entgegenzuwirken. Gemäß PS 4.1 (5) ist der Siedlungsflächenbedarf vorrangig innerhalb bebauter Ortslagen abzudecken. Mit dem Freiraum ist schonend umzugehen. Gemäß PS 4.1 (6) soll bei der Siedlungsentwicklung auf die Nutzung des vorhandenen Bestandes geachtet werden.
185
Gemeinde Bad Kleinen / Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen
ID: 35
I. Grobkonzept
BeschlussSitzung der Gemeindevertretung Bad Kleinen vom 20.10.2021Top 7.6 Beratung zur Sellungnahme zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für die Kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- und DorfentwicklungBeschluss: Die Gemeinde Bad Kleinen nimmt zum o.g. Programm wie folgt Stellung:Die Gemeinde Bad Kleinen stimmt inhaltlich dem Grobkonzept zu und begrüßt besonders die Berücksichtigung der qualitativen Merkmale.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
186
Gemeinde Groß Stieten / Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen
ID: 36
I. Grobkonzept
Beschluss Sitzung der Gemeindevertretung Groß Stieten vom 20.10.2021Top 7.3Beratung zur Stellungnahme zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für die kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- und Dorfentwicklung
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
193
Gemeinde Groß Stieten / Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen
ID: 36
I. Grobkonzept
Beschluss: Die Gemeindevertretung Groß Stieten nimmt zur o. g. Teilfortschreibung wie folgt Stellung: 1. Die Einschränkung der Siedlungstätigkeit und des Einwohnerwachstums auf 3 Prozent in den nichtzentralen Orten beschneidet in unzulässiger Weise die kommunale Selbstverwaltung.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegungen in Kapitel 4.2 stellen keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Im Übrigen hat der Bundesgesetzgeber die Beschränkung der Siedlungstätigkeit nicht zentraler Orte in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 ROG sowie ein flächen- und verkehrssparendes Bauen in §§ 1, 1a BauGB vorgegeben.
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Gemeinde Groß Stieten / Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen
ID: 36
I. Grobkonzept
2. Bei der Verdichtung der Flächeninanspruchnahme sind bauliche MIssstände wie z.B. ehemalige Liegenschaften der LPG extra als zusätzliche Wohnbaupotenziale auch in den nicht zentralen Orten als Entwicklungsmöglichkeiten über 3 Prozent mit auszuweisen
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der Aspekt wird sinngemäß im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen. Danach ist die Entwicklung nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich im Rahmen der zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich. Nicht auf den kommunalen Entwicklungsrahmen angerechnet werden dabei Flächen innerhalb von Ortslagen, die insbesondere der Nachverdichtung, der Lückenbebauung und der Wiedernutzbarmachung brachgefallener Flächen dienen (vgl. Abbildung 1).
195
Gemeinde Groß Stieten / Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen
ID: 36
I. Grobkonzept
3. In der Infrastrukturausstattung sind die Kriterien der Sicherung des Brandschutzes und vorhandenen Naherholungspotenziale mit auszuweisen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die vom Stellungnehmer genannten Aspekte stellen nach Auffassung des Planungsverbandes keine geeigneten Kriterien für die Steuerung der Siedlungsentwicklung dar.
196
Gemeinde Groß Stieten / Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen
ID: 36
I. Grobkonzept
4. Die Schaffung von altersgerchten Wohnungen ist in der Berechnung der Wohnraumbilanz von 3 Prozent nicht mit anzurechnen. Siehe Punkt 2.2.2 Nr. 3.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Danach ist die Entwicklung nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich. Dadurch haben die Gemeinden ausreichend Spielraum, auch altersgerechten Wohnraum, insbesondere verdichteten zu schaffen. Eine vorausschauende gemeindliche Planung verlangt zugleich nach Ansätzen für die Steuerung des Generationenwechsels im Einfamilienhaus (EFH)-Bestand. Dahingehend soll das Ineinandergreifen von entsprechenden Strategien zur Schaffung seniorengerechten Wohnraums und zur Nach- und Umnutzung (Generationenwechsel) im EFH-Bestand stärker forciert und die Schaffung von seniorengerechtem Wohnraum bei Neubauplanungen stärker berücksichtigt werden. Dabei kann es bei geschickter Planung zu einer „Win-win-Situation“ kommen (vgl. PS 4.2 (11) i.V.m. der dazugehörigen Begründung).
197
Gemeinde Lübow / Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen
ID: 38
I. Grobkonzept
BeschlussSitzung der Gemeindevertretung Lübow am 19.10.2021Top 7.3Beratung zur Stellungnahme zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für die Kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- und Dorfentwicklung
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
189
Gemeinde Lübow / Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen
ID: 38
I. Grobkonzept
Beschluss: Die Gemeindevertretung Lübow nimmt wie folgt Stellung:Bei der Steuerung der Siedlungsstruktur ist auf die besondere Stellung der Gemeinde Lübow als Umlandgemeinde des Mittelzentrums Wismar einzugehen. In diesem Zusammenhang wird auf die Stadt-Umland-Vereinbarung, welche im Zusammenhang mit dem Amt für Raumordnung und Landesplanung Westmecklenburg verwiesen. Die Fortschreibung des Teilkonzeptes der Wohnbauentwicklung bis 2030 ist als zwingender Bestandteil bei der Teilfortschreibung mit aufzunehmen und gesondert auszuweisen.
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt. Für nicht-zentrale Orte in Stadt-Umland-Räumen (SUR) Schwerin und Wismar besteht gemäß PS 4.2 (3) LEP M-V die Möglichkeit, eine über den kommunalen Entwicklungsrahmen hinausgehende Wohnbauentwicklung umzusetzen. Voraussetzung dafür ist jedoch jeweils ein interkommunal abgestimmtes Wohnbauentwicklungskonzept. Dieser Ansatz wird im Zuge der in Rede stehenden Teilfortschreibung mit PS 4.2 (7) aufgegriffen und konkretisiert.
190
Gemeinde Wittendörp / Amt Wittenburg
ID: 39
I. Grobkonzept
Die Gemeinde Wittenburg spricht sich für die Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- und Dorfentwicklung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg 2011 (RREP) aus. Sie begrüßt die Empfehlung der Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg zu Punkt 3 „Allgemeine Planungsabsichten“. Nachstehende Hinweise möchte die Gemeinde Wittendörp dennoch für das weitere Verfahren geben: Die Modifikation des Programmansatzes 4.1 (3) Z hinsichtlich der Prüfung der zusätzlichen Berücksichtigungsfähigkeit von Siedlungsschwerpunkten bzw. Auswahl nicht zentraler Orte, bei denen eine maßvolle Entwicklung über den Eigenbedarf hinaus sinnvoll und gewünscht ist, wird durch die Gemeinde Wittendörp befürwortet
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
198
Gemeinde Wittendörp / Amt Wittenburg
ID: 39
I. Grobkonzept
Insbesondere bei der Gemeinde Wittendörp hat sich bereits gezeigt und wird sich auch weiterhin fortführen, dass bestimmte Gemeinden im Nahbereich eines zentralen Ortes nicht nur ausschließlich auf ihren Eigenbedarf begrenzt werden sollten. Die hohe Nachfrage an Wohnbauland kann nicht mehr allein durch die zentralen Orte gedeckt werden, so dass eine Vielzahl der Interessenten bereits ihren Fokus auf die Gemeinden im Nahbereich der zentralen Orte gelegt haben. Diese Entwicklung wird für die Gemeinde Wittendörp durch die Ausweitung der Gewerbeansiedlung in der Stadt Wittenburg sowie durch das Projekt „Wittenburg Village“ nochmals verstärkt.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Danach ist die Entwicklung nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich. Nicht auf den kommunalen Entwicklungsrahmen angerechnet werden dabei Flächen innerhalb von Ortslagen, die insbesondere der Nachverdichtung, der Lückenbebauung und der Wiedernutzbarmachung brachgefallener Flächen dienen (vgl. Abbildung 1).
199
Gemeinde Wittendörp / Amt Wittenburg
ID: 39
I. Grobkonzept
Hier sollte die Zusammenarbeit der zentralen Orte mit den Gemeinden im Nahbereich gefördert werden, um Synergieeffekte zu erzielen. Nicht nur die zentralen Orte haben eine Verantwortung, sondern auch die Gemeinden im Nahbereich, daher ist deren Unterstützung besonders wichtig und wünschenswert. Zusätzlich sollten den Gemeinden im Nahbereich die Möglichkeit eingeräumt werden die entsprechende zusätzliche Berücksichtigungsfähigkeit nachzuweisen und so bei der Auswahl der nicht zentralen Orte mitzuwirken, bei denen eine weitere maßvolle Entwicklung sinnvoll und wünschenswert ist. 
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der Aspekt wird sinngemäß im PS 4.1 (11) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen.
200
Gemeinde Wittendörp / Amt Wittenburg
ID: 39
I. Grobkonzept
Im Rahmen der Modifikation der Programmansätze sollte jedoch ein ausgewogenes Maß gefunden werden, d.h. bspw., dass es sinnvoll ist die zentralen Orte in die Pflicht zu nehmen sich zu entwickeln, um auch den nicht zentralörtlichen Gemeinden gerecht zu werden, jedoch ist diese Entwicklung auch nur im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der zentralen Orte umsetzbar. Dies sollte als ein Kriterium im weiteren Prozess einfließen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der Aspekt wird in den PS 4.2 (2) – (4) i.V.m. den dazugehörigen Begründungen aufgegriffen. Darüber hinaus gehende Bestimmungen zur finanziellen Ausstattung der Zentralen Orte sind jedoch weder Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung, noch liegen sie in der Regelungskompetenz des Regionalen Planungsverbandes.
201
Gemeinde Wittendörp / Amt Wittenburg
ID: 39
I. Grobkonzept
Auch die Verpflichtung zur Bereitstellung von Wohnraum in allen Segmenten wird seitens der Gemeinde Wittendörp als sinnvoll erachtet, aber auch dieser Punkt sollte an die finanziellen Möglichkeiten der Gemeinden geknüpft werden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der Aspekt wird sinngemäß im PS 4.2 (3) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen. Darüber hinaus gehende Bestimmungen zur finanziellen Ausstattung von Gemeinden sind jedoch weder Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung, noch liegen sie in der Regelungskompetenz des Regionalen Planungsverbandes.
202
Gemeinde Wittendörp / Amt Wittenburg
ID: 39
I. Grobkonzept
Bezüglich der Fragestellung „Was kann die Raumordnung tun, um die ZO zu unterstützen?“ kann seitens der Gemeinde Wittendörp festgestellt werden, dass es wünschenswert wäre, wenn der Änderung bzw. Ausweitung der Abrundungssatzungen für die Bereiche Wohnbebauung oder Gewerbeansiedlung problemlos befürwortet werden würden, um eine Hürde im langen Planungsprozess zu erleichtern bzw. zu verringern.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Forderung widerspräche einem ordnungsgemäßen staatlichen Handeln. Zuständig für die Genehmigung von Flächennutzungsplänen ist weder der Regionale Planungsverband (RPV), noch das Amt für Raumordnung und Landesplanung (AfRL), sondern gemäß § 6 Abs. 1 BauGB die höhere Verwaltungsbehörde. Das AfRL hat als untere Landesplanungsbehörde die Aufgabe, im Rahmen der Behördenbeteiligung eine Stellungnahme zur beabsichtigten Aufstellung eines Bauleitplanes (BLP) abzugeben und zu prüfen, ob der BLP den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung entspricht (vgl. § 17 Abs. 1 LPlG M-V).
203
Gemeinde Wittendörp / Amt Wittenburg
ID: 39
I. Grobkonzept
Hinsichtlich des Programmansatzes Nr. 4.1 (2) Z möchte die Gemeinde Wittendörp darauf hinweisen, dass es in der Vergangenheit immer schwerer geworden ist entsprechende Baulandreserven auszunutzen. Hintergrund bildet die Tatsache, dass sich diese Reserven überwiegend in privater Hand befinden und durch die Eigentümer für die Verwandtschaft vorgehalten werden. Dadurch kommt es teilweise zu der Konstellation, dass entsprechende Reserven vorhanden sind, aber durch die Gemeinde nicht genutzt werden können. Folglich muss auch diese Konstellation als Ausnahme bei der Betrachtung des Siedlungsbedarfs sowie der Verdichtung der Siedlungsflächen herangezogen werden und den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet werden entsprechend andere Flächen auszuweisen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Sofern ein Zugriff auf innerörtliche Flächen nachweislich nicht möglich ist, sind neue Siedlungsflächen an die bebaute Ortslage anzulehnen (vgl. PS 4.1 (5)). Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass auf Ebene der Regionalplanung keine flurstücksscharfe Festlegung erfolgt und Eigentumsverhältnisse nicht bekannt sind. Nach Auffassung des Planungsverbandes stellt der vom Stellungnehmer genannte Aspekt damit keinen quantifizierbaren Ausnahmetatbestand zur Steuerung der Siedlungsentwicklung dar.
204
Stadt Wittenburg
ID: 40
I. Grobkonzept
die Stadtvertretung der Stadt Wittenburg hat auf ihrer Sitzung am 27.10.2021 zum o.g. Beteiligungsver-fahren nach Beratung nachfolgende Beschlussfassung getroffen: Die Stadt Wittenburg spricht sich für die Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- und Dorfentwicklung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg 2011 (RREP) aus. Sie begrüßt die Empfehlung der Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverban-des Westmecklenburg zu Punkt 3 „Allgemeine Planungsabsichten“.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
205
Stadt Wittenburg
ID: 40
I. Grobkonzept
Nachstehende Hinweise möchte die Stadt dennoch für das weitere Verfahren geben:Im Rahmen der Modifikation der Programmansätze muss ein ausgewogenes Maß gefunden werden, d.h. bspw., dass es sinnvoll ist die zentralen Orte in die Pflicht zu nehmen sich zu entwickeln, um auch den nicht zentralörtlichen Gemeinden gerecht zu werden, jedoch ist diese Entwicklung auch nur im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der zentralen Orte umsetzbar. Dies sollte als ein Kriterium im weiteren Prozess einfließen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der Aspekt wird in den PS 4.2 (2) – (4) i.V.m. den dazugehörigen Begründungen aufgegriffen. Darüber hinaus gehende Bestimmungen zur finanziellen Ausstattung der Zentralen Orte sind jedoch weder Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung, noch liegen sie in der Regelungskompetenz des Regionalen Planungsverbandes.
206
Stadt Wittenburg
ID: 40
I. Grobkonzept
Weiterhin hält es die Stadt Wittenburg nicht für sinnvoll die Integrierten Stadtentwicklungskonzepte (I-SEK) zu erweitern und Nachbargemeinden oder Gemeinden des Nahbereiches mit ein zu beziehen. Das ISEK der Stadt Wittenburg ist für sich genommen schon sehr komplex, so dass eine Ausweitung dieses nicht mehr den Zweck erfüllen würde. Sinnvoll wäre eine solche Ausweitung bspw. bezogen auf be-stimmte Bereiche, wie den Tourismus oder der interregionalen Zusammenarbeit in weiteren Bereichen. Hier sollten dann jedoch einzelne Konzepte angestrebt werden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der Aspekt wird sinngemäß im PS 4.1 (11) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen.
207
Stadt Wittenburg
ID: 40
I. Grobkonzept
Auch die Verpflichtung zur Bereitstellung von Wohnraum in allen Segmenten wird seitens der Stadt als sinnvoll erachtet, aber ähnlich wie bei der Entwicklungsmöglichkeit der zentralen Orte muss auch dieser Punkt an die finanziellen Möglichkeiten geknüpft sein. Es darf keine Entwicklung entstehen, dass sich die zentralen Orte verschulden, um die nicht zentralörtlichen Gemeinden zu fördern.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der Aspekt wird sinngemäß im PS 4.2 (3) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen. Darüber hinaus gehende Bestimmungen zur finanziellen Ausstattung der Zentralen Orte sind jedoch weder Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung, noch liegen sie in der Regelungskompetenz des Regionalen Planungsverbandes.
208
Stadt Wittenburg
ID: 40
I. Grobkonzept
Bezüglich der Fragestellung „Was kann die Raumordnung tun, um die ZO zu unterstützen?“ kann seitens der Stadt Wittenburg festgestellt werden, dass es wünschenswert wäre, wenn der Änderung bzw. Aus-weitung der Flächennutzungspläne für die Bereiche Wohnbebauung und Gewerbeansiedlung problemlos befürwortet werden würden, um eine Hürde im langen Planungsprozess zu erleichtern bzw. zu verringern.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Forderung widerspräche einem ordnungsgemäßen staatlichen Handeln. Zuständig für die Genehmigung von Flächennutzungsplänen ist weder der Regionale Planungsverband (RPV), noch das Amt für Raumordnung und Landesplanung (AfRL), sondern gemäß § 6 Abs. 1 BauGB die höhere Verwaltungsbehörde. Das AfRL hat als untere Landesplanungsbehörde die Aufgabe, im Rahmen der Behördenbeteiligung eine Stellungnahme zur beabsichtigten Aufstellung eines Bauleitplanes (BLP) abzugeben und zu prüfen, ob der BLP den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung entspricht (vgl. § 17 Abs. 1 LPlG M-V).
209
Stadt Wittenburg
ID: 40
I. Grobkonzept
Hinsichtlich des Programmansatzes Nr. 4.1 (2) Z möchte die Stadt Wittenburg darauf hinweisen, dass es in der Vergangenheit immer schwerer geworden ist entsprechende Baulandreserven auszunutzen. Hin-tergrund bildet die Tatsache, dass sich diese Reserven überwiegend in privater Hand befinden und durch die Eigentümer für die Verwandtschaft vorgehalten werden. Dadurch kommt es teilweise zu der Konstel-lation, dass entsprechende Reserven vorhanden sind, aber durch die Kommune nicht genutzt werden kann. Folglich muss auch diese Konstellation als Ausnahme bei der Betrachtung des Siedlungsbedarfs sowie der Verdichtung der Siedlungsflächen herangezogen werden und den Kommunen die Möglichkeit eröffnet werden entsprechend andere Flächen auszuweisen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Sofern ein Zugriff auf innerörtliche Flächen nachweislich nicht möglich ist, sind neue Siedlungsflächen an die bebaute Ortslage anzulehnen (vgl. PS 4.1 (5)). Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass auf Ebene der Regionalplanung keine flurstücksscharfe Festlegung erfolgt und Eigentumsverhältnisse nicht bekannt sind. Nach Auffassung des Planungsverbandes stellt der vom Stellungnehmer genannte Aspekt damit keinen quantifizierbaren Ausnahmetatbestand zur Steuerung der Siedlungsentwicklung dar.
210
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern
ID: 41
I. Grobkonzept
nach Durchsicht der vorgelegten Unterlagen (Grobkonzept) zu o.g. Vorhaben nehme ich für das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF) als obere Fischereibehörde Mecklenburg-Vorpommerns wie folgt Stellung: Stellungnahme Da keine direkten bzw. indirekten Eingriffe in Küsten- bzw. Binnengewässer vorgenommen werden noch geplant sind, liegen aus fischereilicher und fischereirechtlicher Sicht gegen das o.g. Vorhaben keine Einwände vor. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
211
Landesamt für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern
ID: 43
I. Grobkonzept
Denkmale sind gemäß § 2 (1) DSchG MV Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile vonSachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht, wenndie Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungenoder für die Entwicklung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen sind und fürdie Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, geschichtliche,volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen [§ 2 (1) DSchG MV]. Gem. § 1(3) sind daher bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen die Belange desDenkmalschutzes und der Denkmalpflege zu berücksichtigen.Diese Stellungnahme erfolgt in Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse derLandesdenkmalfachbehörde und als Träger öffentlicher Belange (§ 4 (2) Pkt. 6DSchG MV):
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
222
Landesamt für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern
ID: 43
I. Grobkonzept
Baudenkmale:Vorschlag für den UntersuchungsrahmenDenkmale sind nicht nur hinsichtlich ihrer Substanz, sondern auch in Bezug aufihre Ausstrahlungswirkung in die Umgebung vor erheblicher Beeinträchtigung durchdas geplante Vorhaben zu bewahren. Daher besteht die Notwendigkeit, alleVeränderungen in ihrer Umgebung entsprechend § 7 DSchG M-V zu prüfen.Die Umweltverträglichkeitsprüfung muss eine qualifizierte Aussage über diesubstantielle, funktionalen, visuellen und räumlichen Auswirkungen des VorhabensSeite 2 von 3auf die Baudenkmale im Untersuchungsraum ermöglichen. Für die Ermittlung undBewertung der Auswirkungen wird deshalb gemäß § 6 (3) Nr. 2 - 4 UVPG zusätzlichfolgender Untersuchungsrahmen vorgeschlagen:1. Grundlagenermittlung" Kartierung bzw. Übernahme der Baudenkmäler im Untersuchungsgebiet" Ermittlung der funktionalen und räumlichen Fern- undUmgebungsbeziehungen durch Auswertung historischer Karten, Pläne und ggfs.Schriftquellen" ggfs. Auswertung von Luftbildern im Hinblick auf die Ermittlung bzw.Konkretisierung historischer Anlagen" Kartographische Darstellung der erhobenen Daten auf einerKartengrundlage mit Darstellung der geplanten vorhabensbedingten Eingriffe2. Geländebegehung" Überprüfung bzw. Konkretisierung der Ergebnisse derGrundlagenermittlung, soweit sie für die Bewertung der Planung in Bezug auf dieKulturgutbelange von Bedeutung sind" Ermittlung der Vorbelastungen in der Umgebung der Denkmale3. Ermittlung der Sichtbeziehungen und der räumlichen Fernbeziehungen" Ermittlung der Sichtbeziehungen (z.B. angrenzende Kulturlandschaft)" Bestimmung der räumlichen Wirkung und der zum Erhalt der räumlichenWirkung erforderlichen Umgebung. Dazu gehören die unmittelbarer Objektumgebungsowie die Landschaftswirkung.4. Ermittlung der AuswirkungenHier ist zu untersuchen:" Welche Veränderungen treten ein, die die Substanz der Denkmalebeeinträchtigen bzw. die räumliche Wirkung schmälern?Neben Eingriffen in die Umgebung und die Wirkungsräume der Baudenkmale sindebenfalls Auswirkungen auf Sichtbeziehungen zu beachten." Welche Veränderung treten ein, die die Erlebbarkeit der Baudenkmaleeinschränken?Die Erlebbarkeit ist, ebenso wie die Zugänglichkeit und die Nutzung, wesentlichfür den Erhalt eines Kulturgutes.5. Darstellung und Bewertung der Auswirkungen" Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens" Vorschlag geeigneter Vermeidungs- und MinderungsmaßnahmenDie Untersuchungen müssen von in der Denkmalpflege bzw.Kulturlandschaftserfassung qualifizierten Fachkräften vorgenommen werden. AlsOrientierung für die Untersuchung wird folgende Handreichung empfohlen:Kulturgüter in der Planung. Handreichung zur Berücksichtigung des KulturellenErbes bei Umweltprüfungen UVP, hrsg. Von UVP-Gesellschaft e.V. u.a.,Landschaftsverband Rheinland, überarb. Aufl., Köln 2014.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Vorschläge des Stellungnehmers sind aufgrund des Konkretisierungsgrades nicht Regelungsgegenstand dieser Planungsebene (Regionalplanung). Etwaige vorhabenbezogene Umweltauswirkungen sind auf den nachgelagerten Planungsebenen anhand konkreter Projekte, Vorhaben und Maßnahmen individuell zu prüfen bzw. zu ermitteln.
223
Gemeinde Passee / Amt Neukloster-Warin
ID: 44
I. Grobkonzept
Stand: 02.03.2021 Die vorderen Seitenangaben beziehen sich auf die digitale Ausgabe (https://www.regionwestmecklenburg.de/Regionalplanung/Teilfortschreibung-RREP-WM-2011-Kap-Siedlungsentwicklung), die Hinteren auf die Broschüre von Mai 2021.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
224
Gemeinde Passee / Amt Neukloster-Warin
ID: 44
I. Grobkonzept
1. Anlass Seite 3 / 1. Absatz / letzter Satz In der Broschüre Seite 1 / 1. Absatz / letzter Satz „Als Ankerpunkte im ländlichen Raum übernehmen letztere (die Zentralen Orte) jedoch gleichzeitig eine entscheidende Aufgabe bei der Daseinsvorsorge, so dass der Erhaltung ihrer Trag- und Funktionsfähigkeit eine wichtige Rolle zukommt. “Welche Aufgabe übernimmt der übrige ländliche Raum, sind sie weniger wichtig?
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Dem ländlichen Raum werden insbesondere Funktionen für die land- und forstwirtschaftliche Produktion, für die Gewinnung von Rohstoffen und Energie, für Freizeit und Erholung sowie für die langfristige Sicherung natürlicher Ressourcen zugeschrieben. Die in Rede stehende Teilfortschreibung zielt nicht auf ein konfligierendes Verhältnis zwischen Zentralen Orte und ländlichen Gemeinden ab. Vielmehr soll mit der Teilfortschreibung eine angemessene raumordnerische Siedlungsentwicklung, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird, gesteuert werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)).
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I. Grobkonzept
Seite 3 / 2. Absatz / 2. und 3. Satz In der Broschüre Seite 1 / 2. Absatz / 2. und 3. Satz Diese spiegelt sich nicht zuletzt in der Siedlungstätigkeit wider. Hierbei ist jedoch festzustellen, dass die Nachfrage nach Bauland, auch in Regionen mit sinkenden Bevölkerungszahlen, seit einigen Jahren sehr hoch ist. Wissentlich der hohen Nachfrage im ländlichen Raum, den Wohnungsbau für Bürger aus anderen Regionen zu unterbinden, ist nicht nur ein Eingriff in die Verwaltungshoheit der Gemeinden, sondern auch ein Eingriff in die Marktwirtschaft bzw. den freien Wettbewerb.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegungen in Kapitel 4.2 stellen keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Im Übrigen hat der Bundesgesetzgeber die Beschränkung der Siedlungstätigkeit nicht zentraler Orte in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 ROG sowie ein flächen- und verkehrssparendes Bauen in §§ 1, 1a BauGB vorgegeben.
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I. Grobkonzept
Die geplanten Einschnitte für mehr als 200 Gemeinden, garantieren die einwohnerbezogenen Einnahmen der Kommunen, nur zu Gunsten der zentralen Orte. Unter Anderem werden auch die Baulandpreise durch Lenkung und der künstlichen Verknappung, für bauwillige Interessenten, auf einem hohen Niveau gehalten.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Danach ist die Entwicklung nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich.
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I. Grobkonzept
2 Absatz / letzter Satz „Die bisherigen Regelungen im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg (RREP WM) zum Vorrang der Innenentwicklung und zum Eigenbedarf tragen diesem Umstand bislang nur in ungenügendem Maße Rechnung.“ Der Innenentwicklung den Vorrang zu geben ist im ländlichen Raum nicht das Problem. Der Widerspruch liegt im Satz selbst. Wird mehr als 200 Gemeinden im Planungsgebiet nur ihr Eigenbedarf bewilligt, gibt es keine Innenentwicklung, es gibt überhaupt keine Entwicklung.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Danach ist die Entwicklung nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich. Nicht auf den kommunalen Entwicklungsrahmen angerechnet werden dabei Flächen innerhalb von Ortslagen, die insbesondere der Nachverdichtung, der Lückenbebauung und der Wiedernutzbarmachung brachgefallener Flächen dienen (vgl. Abbildung 1).
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I. Grobkonzept
Es ist dringend zu empfehlen, den Sprachgebrauch zu ändern um die Planungsvorhaben ehrlicher und verständlicher für alle Beteiligten darzustellen. Die, als Eigenentwicklungsgemeinden betitelten, werden ausschließlich ehrenamtlich geführt. In „Eigenentwicklungsgemeinden“ gibt es keine Entwicklung. Durch einige Faktoren wie Überalterung und stagnierende Einnahmen der betroffenen Gemeinden, wird nicht einmal der Status Quo gehalten. Viele der ca. 200 Gemeinden werden in einem schleichenden Niedergang enden. Wenn man dann bedenkt, dass nicht nur 1/3 der Bevölkerung betroffen sind, sondern auch ca. 2/3 der Fläche des Planungsgebietes, kann man weder von einem Raumentwicklungsprogramm noch von einer Siedlungsentwicklung für Westmecklenburg reden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. So soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird. Der kommunale Entwicklungsrahmen bemisst sich als Bauflächenbedarf der ortsansässigen Bevölkerung und kann nur in Abhängigkeit der lokalen und regionalen Rahmenbedingungen quantifiziert werden (vgl. Begründung zu PS 4.2 (5)). Das Grundrecht auf Freizügigkeit wird dadurch jedoch nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt.
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I. Grobkonzept
Um es noch einmal zu verdeutlichen, mit dem vorliegenden Grobkonzept der Teilfortschreibung wird nicht geplant den ländlichen Raum zu entwickeln, sondern nur die zentralen Orte. Wir reden nicht über ein Raumentwicklungsprogramm, sondern ein Raumfestlegungsprogramm.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Grobkonzept stellt die verfahrensbegleitende Unterlage im Zuge des ersten Teilfortschreibungsschrittes (Unterrichtung der Öffentlichkeit und den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen über die allgemeinen Planungsabsichten) dar. Eine Aktualisierung bzw. Überarbeitung des Grobkonzeptes erfolgt nicht. Stattdessen wird im Zuge der nachfolgenden Öffentlichkeitsbeteiligung der Entwurf der Kapitel 4.1 und 4.2 (einschließlich der Programmsätze und der Begründungen) als verfahrensbegleitende Unterlage ausgelegt.
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I. Grobkonzept
Seite 3 letzter Absatz „Der Fortschreibungsprozess erfolgt in enger fachlicher Abstimmung mit der Arbeitsgruppe Siedlungsentwicklung, in der regionale Akteure (u. a. Bauamtsleiter der Verwaltungsämter) vertreten sind. Ferner wurde durch Beschluss der Verbandsversammlung am 16.02.2021 (Beschluss VV-07-21) ein regionaler Planungsbeirat „Siedlungsentwicklung“ gebildet, der sich aus Verbandsvertretern zusammensetzt und den Teilfortschreibungsprozess begleitet. “Stellen sie sich vor, sie sind Bürgermeister einer Gemeinde und wollen eine Gemeindevertretersitzung durchführen. Der Amtsleiter beruft die Sitzung ein und sie als Bürgermeister und ihre Gemeindevertreter können an der Versammlung teilnehmen, sie begleiten. Sie können ihre Meinung sagen, aber die Beschlüsse sind inhaltlich von den Mitarbeitern des Amtes schon vorbereitet worden. Dieses Gefühl habe ich, wenn ich den Absatz lese. Findet in der Arbeitsgruppe noch eine „enge fachliche Abstimmung“ der „regionalen Akteure“ statt, dürfen die gewählten Vertreter der Verbandsversammlung die Fortschreibung der Siedlungsentwicklung nur begleiten und ihre Meinung sagen. An der direkten Erarbeitung der Beschlüsse sind sie nur ungenügend beteiligt, sie sind Zuschauer mit Rederecht. Aus kommunalpolitischer Sicht müsste es doch umgedreht sein. In „enger fachlicher Abstimmung“ müssten die „regionalen Akteure“ (u. a. Bauamtsleiter der Verwaltungsämter) einen Planungsausschuss beraten. Der Planungsbeirat muss in einem Planungsausschuss zur Siedlungsentwicklung umgewandelt und die gemeinsam erarbeiteten Beschlüsse müssen dann der Verbandsversammlung vorgelegt werden. Nicht anders läuft es in den Kreistagen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Vor Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung erfolgt ein enger fachlicher Austausch der Gremien des Regionalen Planungsverbandes (Vorstand, Planungsbeirat, Facharbeitsgruppe). Das Teilfortschreibungsverfahren und die Beschlussfassungen entsprechen vollumfänglich den rechtlichen Anforderungen gemäß KV M-V, ROG, LPlG M-V, RL-RREP sowie den Regelungen der Verbandssatzung. Beanstandungen der Rechtsaufsicht liegen nicht vor. Im Übrigen sind im Planungsbeirat ausschließlich Mitglieder der Verbandsversammlung vertreten, das Gremium entspricht in seiner Zusammensetzung und Arbeitsweise ziemlich genau einem Ausschuss auf Ebene des Kreistages.
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I. Grobkonzept
Steuerung der Siedlungsentwicklung 2.1 Zielvorstellung und Hintergrund Seite 5 / Absatz 1 ab 2. Satz In der Broschüre Seite 3 / Absatz 1 ab 2. Satz „Der Erfüllung dieser Aufgabe liegt die Leitvorstellung einer „nachhaltigen Raumordnung“ zu Grunde. Diese bildet einen Handlungsrahmen für die räumliche Entwicklung. Gemäß § 1 Abs. 2 ROG ist eine nachhaltige Raumentwicklung dadurch definiert, dass sie sowohl die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt als auch gleichwertige Lebensverhältnisse in den Teilräumen im Sinne einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung schafft.“ Wenn es eine Leitvorstellung ist, in dem Gesamtraum und seinen Teilräumen, gleichwertigeLebensverhältnisse und eine großräumige ausgewogene Ordnung zu schaffen, ist doch der Ansatz der„Eigenenbedarfsgemeinden“ falsch. Wenn ca. 200 von 234 Gemeinden der Wohnungsbau als wichtigesEntwicklungskriterium verwehrt wird, kann nicht mehr von einem Einklang sozialer und wirtschaftlicher Ansprüche die Rede sein. Gleichwertige Lebensverhältnisse sind schon aus heutiger Sicht schwer zu realisieren, die Umsetzung der geplanten Siedlungsentwicklung im RREP WM wird die Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse aus sozialer und wirtschaftlicher Sicht deutlich erschweren.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen ist eine zentrale Leitvorstellung der Bundesraumordnung (vgl. § 1 Abs. 2 ROG). Durch räumlichen Ausgleich und die Definition von Mindeststandards sollen strukturelle Ungleichgewichte zwischen Regionen verringert werden. Gleichwertigkeit meint jedoch nicht Gleichartigkeit. Gleichwertige Lebensverhältnisse in Westmecklenburg können nur dann hergestellt werden, wenn eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge gegeben ist. Die Zentralen Orte stellen ein verlässliches Gerüst zur Sicherung der Daseinsvorsorgeeinrichtungen dar. Eine Gleichrangigkeit zentraler und nicht-zentraler Orte ist aus den einschlägigen rechtlichen Regelungen (z.B. ROG, LPlG M-V, LEP M-V) nicht ableitbar. Im Übrigen zielt die in Rede stehende Teilfortschreibung nicht auf ein konfligierendes Verhältnis zwischen Zentralen Orte und ländlichen Gemeinden ab. Vielmehr soll mit der Teilfortschreibung eine angemessene raumordnerische Siedlungsentwicklung, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird, gesteuert werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)).
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I. Grobkonzept
Seite 5 / Absatz 2 ab 1. Satz In der Broschüre Seite 3 / Absatz 2 ab 1. Satz „Um dieser Zielvorstellung gerecht werden zu können, bedient sich die Raumordnung des „Zentrale-OrteSystems“. Dieses prägt bereits seit über 50 Jahren das raumordnerische Handeln und damit die Entwicklung der Siedlungsstruktur in Deutschland. “Seite 5 / Absatz 3 ab 1. Satz In der Broschüre Seite 3 / Absatz 3 ab 1. Satz „Bereits 1965 fand der zentralörtliche Ansatz Eingang in § 2 Abs. 2 des ROG und bildet seitdem eines der wichtigsten raumordnerischen Steuerungsinstrumente. Unter den Nummern 2 und 3 wird hierzu konkret Folgendes ausgeführt: „(...) Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte auszurichten“ Seite 5 / Absatz 4 ab 1. Satz In der Broschüre Seite 3 / Absatz 4 ab 1. Satz „Die im ROG verankerten bundes- und rahmenrechtlichen Vorgaben zu Bedingungen, Aufgaben undLeitvorstellungen der Raumordnung entfalten eine Bindungswirkung für die Länder. Die Ausweisung Zentraler Orte ist somit verpflichtend (vgl. § 13 Abs. 5 Nr. 1 ROG). “Nicht das „Zentrale-Orte-Systems“ ist ein Problem, sondern der Umgang damit. Es ist auch kein Problem, wenn das Raumordnungsgesetz (ROG) festlegt:“ Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur „und“ auf Zentrale Orte auszurichten“. Zu finden im § 2 Grundsätze der Raumordnung Absatz 2 Punkt 2. Wenn die Siedlungstätigkeit auch auf vorhandene Siedlungen anzuwenden ist, steht die jetzige Planung im RREP WM dem Bundesgesetz ROG entgegen. Das Bundesgesetz gibt auch keinen Handlungsspielraum vor. Im Konsens mit weiteren Aussagen aus dem ROG, § 1 Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung und § 2 Grundsätze der Raumordnung, ist eine Entwicklung aller Siedlungen, mit ausreichender Infrastruktur, gewollt. Von einer Einschränkung, die nur den Eigenbedarf abdecken soll, ist im ROG nichts zu lesen. Die Ausweisung Zentraler Orte ist laut ROG verpflichtend aber führt nicht zwangsläufig zur Festsetzung von Eigenbedarfs- / Eigenentwicklungsgemeinden. 2.1.1 Steuerung der Siedlungsentwicklung gemäß RREP 2011 Seite 6 / Absatz 3 ab 1. Satz In der Broschüre Seite 4 / Absatz 3 ab 1. Satz Unter Zugrundelegung der rechtlichen Rahmenbedingungen auf Bundes- und Landesebene ist eine räumliche Steuerung der Siedlungsentwicklung in Westmecklenburg zwingend erforderlich. Aufbauend auf der Tatsache, dass die Steuerung der Siedlungsentwicklung auf die Zentralen Orte rechtlich bindend ist, wurde im Kapitel 4.1 des RREP WM u. a. folgendes Ziel der Raumordnung verankert: „Die Wohnbauflächenentwicklung ist bedarfsgerecht auf die Zentralen Orte zu konzentrieren. In den anderen Gemeinden ist die Wohnbauflächenentwicklung auf den Eigenbedarf der ortsansässigen Wohnbevölkerungauszurichten. Stehen innerörtliche Baulandreserven nachweislich nicht zur Verfügung, sind neueWohnbauflächen an die bebaute Ortslage anzulehnen. “Die letzte Fassung ROG ist am 30.Juni 2009 in Inkrafttreten, schon bevor 2011 das RREP Inkrafttreten ist. Rückblickend ist festzustellen, dass in Vorbereitung des RREP WM von 2011 die Mitglieder derVerbandsversammlung falsch bzw. unvollständig informiert wurden. Aus dem Bundesgesetz ROG lässt sich nicht „zwingend“ die Steuerung der Siedlungsentwicklung ableiten, wie sie im RREP WM von 2011 festgelegt wurde. Bezeichnend dafür ist der Satz:“ Die Wohnbauflächenentwicklung ist bedarfsgerecht auf die Zentralen Orte zu konzentrieren. In den anderen Gemeinden ist die Wohnbauflächenentwicklung auf den Eigenbedarf der ortsansässigen Wohnbevölkerung auszurichten.“ In dem man den ersten Teil des Satzes „sie ist vorrangig aufvorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur“ ROG § 2 Absatz 2 Punkt 2, weglässt und dafür mit einem Zusatz ergänzt „In den anderen Gemeinden ist die Wohnbauflächenentwicklung auf den Eigenbedarfder ortsansässigen Wohnbevölkerung auszurichten“ wird ein Ziel formuliert, wie es in derBundesgesetzgebung nicht vorgesehen ist. Zu prüfen ist, ob diese Zielstellung, rechtlich der Regelungen im ROG wiederspricht.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegungen zur Wohnbauflächenentwicklung sind für eine nachhaltige Siedlungsentwicklung und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1d Raumordnungsgesetz (ROG) kann die Siedlungsentwicklung Inhalt von Raumordnungsplänen sein. Die der Regionalplanung übergeordnete Landesplanung setzt diesen bundesgesetzlichen Auftrag mit der Festlegung der PS 4.2 (1) und (2) LEP M-V als Ziele der Raumordnung um. Ein Widerspruch der raumordnerischen Festlegungen im Zuge dieser Teilfortschreibung zu bundesgesetzlichen Regelungen existiert somit nicht. Im Übrigen sei auf PS 4.2 (6) verwiesen, wonach prädestinierten ländlichen Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird.
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Seite 6 / letzter Absatz ab 1. Satz In der Broschüre Seite 4 / letzter Absatz ab 1. Satz „Der Eigenbedarf resultiert aus dem Bedarf der ortsansässigen Wohnbevölkerung für die Verbesserung derWohnverhältnisse, aus dem Ersatzbedarf für die Abgänge von Altbauwohnungen bzw. durch Sanierungs- undModernisierungsmaßnahmen, aus dem Nachholbedarf für steigenden Wohnflächenkonsum und aus der Haushaltsnachfrage. Er (der Eigenbedarf) schließt nicht die Zuwanderung von außen bzw. die gesamte Nachfrage ein. “Um die angestrebte Regelung noch mal zu verdeutlichen, eine Zuwanderung von außen, über den Eigenheimbau, wird für ca. 200, so genannte Eigenbedarfs- / Eigenentwicklungsgemeinden ausgeschlossen, findet nicht mehr statt. Auch von den, in der Broschüre (ab Seite 8) aufgeführten Beispielberechnungen, können demnach nur die ortsansässigen Einwohner profitieren. Von dieser Regelung ist nicht nur die Gemeinde betroffen, auch jeder Bürger der außerhalb der Eigenentwicklungsgemeinde wohnt, aber Interesse hat dort ortsansässig zu werden, wird in seinen Rechten eingeschränkt. Vom Planungsverband Westmecklenburg wird eine Regelung angestrebt, die es nicht ansässigen Bauwilligen verbietet, in ca. 200 der 234 Gemeinden zu bauen. Dabei spielt es keine Rolle ob der potentielle Eigenheimbauer aus der Nachbargemeinde, dem Amt, dem Kreis, dem Bundesland, Deutschland, Europa oder anderen Teilen der Welt kommen. An dieser Stelle sei auch mal ein Hinweis auf das Grundgesetz, „Art 11 (1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet“, erlaubt. Man stelle sich nur vor, ein Eigentümer eines Baugrundstückes in einer Eigenentwicklungsgemeinde wohnt in Berlin. Er darf sein Grundstück nicht bebauen, weil er nicht ortsansässig ist oder darf er es bebauen, aber nicht in der Eigenentwicklungsgemeinde wohnen. Mit der Verabschiedung solch einer Regelung werden sich ganze Rechtsanwaltsscharen die Hände reiben. Der Planungsverband sollte vor allem seinen Bürgermeistern erklären, was daran noch demokratisch und nachhaltig ist
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die raumordnerischen Festlegungen in den Kapiteln 4.1 und 4.2 verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Das Grundrecht auf Freizügigkeit wird nicht unzulässiger Weise eingeschränkt.
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I. Grobkonzept
Seite 7 / Absatz 3 ab 2. Satz In der Broschüre Seite 5 / Absatz 3 ab 2. Satz „Dennoch zielt die Eigenbedarfsregelung nicht darauf ab, Gemeinden, die nicht als Zentralort eingestuft werden konnten, zu benachteiligen oder deren Entwicklung zu verhindern. Sie bildet lediglich eineOrientierungshilfe bei der raumordnerischen Steuerung der Siedlungsentwicklung und der damit verbundenen Umsetzung der bundespolitischen Zielstellungen." Wenn man den betroffenen Gemeinden noch 2 Absätze vorher eine Zuwanderung und Entwicklung durch Eigenheimbau verwehrt hat und nun behauptet man wolle Gemeinden, die nicht als Zentralort eingestuft werden konnten, nicht benachteiligen oder deren Entwicklung behindern, hat das schon etwas vonZynismus. Da hilft es nicht, der bundespolitischen Zielstellung den schwarzen Peter zuzuschieben. Auch an dieser Stelle kann wieder deutlich auf das ROG des Bundes hingewiesen werden, dort steht nichts von einer Eigenbedarfsregelung. Dementsprechend kann die angestrebte Regelung der Siedlungspolitik, im Entwurf des RREP WM, nicht als „bundespolitische Zielstellung“ verkauft werden. Solches Handeln desinformiert die Mitglieder der Verbandsversammlung.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegungen zur Wohnbauflächenentwicklung sind für eine nachhaltige Siedlungsentwicklung und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1d Raumordnungsgesetz (ROG) kann die Siedlungsentwicklung Inhalt von Raumordnungsplänen sein. Die der Regionalplanung übergeordnete Landesplanung setzt diesen bundesgesetzlichen Auftrag mit der Festlegung der PS 4.2 (1) und (2) LEP M-V als Ziele der Raumordnung um. Ein Widerspruch der raumordnerischen Festlegungen im Zuge dieser Teilfortschreibung zu bundesgesetzlichen Regelungen existiert somit nicht. Im Übrigen sei auf PS 4.2 (6) verwiesen, wonach prädestinierten ländlichen Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird.
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2.1.2 Folgen einer fehlenden Steuerung der Siedlungsentwicklung Seite 7 / letzter Absatz ab 1. Satz In der Broschüre Seite 5 /letzter Absatz ab 1. Satz „Ohne eine quantitative Steuerung der Siedlungstätigkeit würden Gemeinden in die Lage versetzt, dieSiedlungstätigkeit an der gesamten Nachfrage auszurichten (Schaffung von EFH-Gebieten,Mehrfamilienhäuser etc.), was eine erhebliche Zuwanderung gerade in die ländlichen Gemeinden einschließt, unabhängig von der damit einhergehenden Anzahl von Wohneinheiten. In der Vergangenheit hat sich gezeigt,dass sich eine Vielzahl der nicht zentralörtlichen Gemeinden eben diese Flexibilität bei der Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit wünschen, ohne sich dabei über die zum Teil weitreichenden Folgen bewusst zu sein.“ Das Szenario, dass hier beschrieben wird, ist eigentlich Teil einer ganz normalen Marktwirtschaft. Die unterschiedlichen Bedingungen, Eigenschaften und Interessen an einem Standort entscheiden über den Preis und auch über den Bauwilligen, der am Ende dort bauen und wohnen möchte. Dies entspricht auch denForderungen aus dem ROG und BauGB, gleichwertige Lebensverhältnisse zu schaffen und dieWohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, zu gewährleisten.Schon jetzt kann nur dort gebaut werden wo eine ausreichende Erschließung vorhanden ist, die in einemBauantrag von der Gemeinde und dem Landkreis geprüft wird. Der Grad der Erschließung sollte das Hauptkriterium sein, als wichtigster Teil der Infrastruktur vor Ort. Diese Faktoren der Infrastruktur müssen sich in erster Linie an dem Bauvorhaben und dem Standort orientieren. Ist in einem Bauantrag die Erschließung an dem Standort ermittelt und genügt sie den Vorgaben des Baugesetzbuchs, muss auch eine Bebauung möglich sein. Wie weit der nächste Supermarkt, Arzt, die Schule etc. entfernt ist sollte, als weicher Faktor, nicht zur Untersagung eines Bauvorhabens führen. Dem Bauwilligen ist vor dem Bauen bekannt wo der nächste Supermarkt, Arzt, die Schule etc. sind. Wenn er ganz andere Vorteile bzw. Kriterien an seinem Standort zum Maßstab macht und im ländlichen Raum bauen und wohnen will, sollten weder Politik noch Behörden seiner Entscheidung im Wege stehen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen ist eine zentrale Leitvorstellung der Bundesraumordnung (vgl. § 1 Abs. 2 ROG). Die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge trägt zur Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse bei. Die Zentralen Orte stellen ein verlässliches Gerüst zur Sicherung der Daseinsvorsorgeeinrichtungen dar. In räumlicher Hinsicht flankiert das Gleichwertigkeitsziel der Raumordnung das Sozialstaatsprinzip bzw. das Prinzip der sozialen Marktwirtschaft des Grundgesetzes. Mit der Teilfortschreibung soll eine angemessene raumordnerische Siedlungsentwicklung, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird, gesteuert werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich.
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I. Grobkonzept
Bevor eine „erhebliche Zuwanderung“ negativ dargestellt wird, muss differenziert werden. Was ist eine erhebliche Zuwanderung? Ab wann drohen uns “weitreichende Folgen, und was sind die „weitreichenden negativen Folgen“, denen man sich bewusst sein muss? Wo genau hat diese „erhebliche Zuwanderung“ bei den Eigenentwicklungsgemeinden stattgefunden? Zu einer sachlichen Abwägung gehört auch die Gegenüberstellung der positiven Folgen einer Zuwanderung in den Eigenentwicklungsgemeinden. Helfen würde es auch mal den Durschnitt zu errechnen, den die Eigenentwicklungsgemeinden (nicht Stadt- Umlandgemeinden) insgesamt an WE, über die 3% Regelung geschaffen haben und die, die zentralen Orte gefährden sollen. Für den gefährdeten zentralen Ort Warin wurde die Differenz laut der Lupenbetrachtung (Anlage 3 A3-92 u. 93) herausgearbeitet und in der folgenden Tabelle dargestellt. Gemeinde Plan laut 3 % Ist Differenz WE Bibow ca. 4 WE 4 WE = 2,6 % 0 Jesendorf ca. 8 WE 9 WE = 4,0 % + 1 Lübberstorf ca. 4 WE 2 WE = 1,6 % - 2 Zurow ca. 19 WE 59 WE = 9,3 % + 40 Blankenberg ca. 8 WE 4 WE = 1,6 % - 4 Kloster Tempzin ca. 8 WE 8 WE = 2,9 % 0 Gesamt 51 WE 86 WE + 35 WE Laut Gutachten würde eine Verhinderung der Gefährdung des zentralen Ort Warin voraussetzen, dass die 35 WE die in den Eigenentwicklungsgemeinden zu viel gebaut wurden, dann auch tatsächlich im benachbarten Warin hätten gebaut werden müssen. Aus mehreren Gründen zeigt sich am Beispiel Warin die falsche Herangehensweise: • In der Berechnung finden keine Gemeinden Berücksichtigung, die östlich von Warin, im Landkreis Rostock liegen. • Für die Gemeinde Zurow fehlt eine differenzierte Betrachtung, mit der die Überschreitung der errichteten Wohneinheiten begründet werden kann. • Ein großer Teil der laut 3 % - Regelung zu viel gebauten Wohnungen der Gemeinde Zurow, befindet sich im Nahbereich (weniger als 2 km) des zentralen Ort Neukloster. (Neukloster – Warin ca. 10 km) • Zurow ist eine der wenigen Gemeinden im Amtsbereich Warin – Neukloster, die zwischen 2015 und 2020 keine positive Einwohnerentwicklung hatten. • Eine Gefährdung des zentralen Ortes Warin, mit der Schaffung von Wohneinheiten in den angrenzenden Gemeinden in Verbindung zu bringen, wenn sie nicht mit einer deutlichen Einwohnerentwicklung in Zurow einhergeht, erfüllt den Anspruch an das Ziel des Gutachtens nicht. Es sei denn man nimmt im Kauf, dass selbst Gemeinden mit 1.300 EW, sich nicht entwickeln sollen. Schon 2020 wurde darauf hingewiesen, dass der zentrale Ort Brüel ein übersichtliches Beispiel wäre, an dem man erklären sollte wie 28 WE mit 56 Personen (Deutschlanddurschnitt 2018 / 1,99 Personen) den zentralen Ort hätten sichern können. Oder warum der zentrale Ort Brüel durch das Fehlen von 56 Einwohnern gefährdet ist. Brüel hat ca. 750 Einwohner seit 1995 verloren. Diese Einwohner sind nicht in die Umlandgemeinden abgewandert, die Nachbargemeinden von Brüel haben im gleichen Zeitraum selbst ca. 700 Einwohner verloren. Eine Antwort hat es nicht gegeben, deshalb werden die Widersprüche, an Hand der Lupenbetrachtung (Anhang 3 A3-26 u. 27), nochmals verdeutlicht. Gemeinde Plan laut 3 % Ist Differenz WE Kuhlen-Wendorf ca. 14 WE 14 WE = 3,1 % 0 Weitendorf ca. 6 WE 2WE = 0,9 % - 4 Blankenberg ca. 8 WE 4 WE = 1,6 % - 4 Kloster Tempzin ca. 8 WE 8 WE = 2,9 % 0 Gesamt 36 WE 28 WE - 8 WE Wenn im gesamten Nahbereich von Brüel nicht einmal die 3% - Regelung ausgeschöpft wurde, wie will man den 4 Gemeinden die Schuld geben, an der Gefährdung des Zentralen Ortes durch die Siedlungsentwicklung. Brüel braucht strukturelle Anreize um mehr Siedlungsentwicklung zu ermöglichen und keine Entwicklungsverbote für die Gemeinden im Nahbereich. Die Einwohner des Nahbereichs nutzen die Infrastruktur des zentralen Ortes, wie Kitas, Schulen, Ärzte und Einkaufsmöglichkeiten. Sinnvoll kann nur eine Entwicklung sein die auch die 4 Gemeinden mitnimmt, letztendlich um auch die eigene Infrastruktur von Brüel zu stabilisieren. Weiterhin wird mit dem Gutachten von Gert Gutsche Rümenapp argumentiert, dass in mehreren Faktoren veraltet und nicht mehr zeitgemäß ist. Das Gutachten wurde im Februar 2020 veröffentlicht. Mal liegt die Einwohnerentwicklung zwischen 2007 – 2013 zugrunde dann wieder zwischen 2007 und 2018. Der Betrachtungszeitraum basiert auf eine negative demografische Entwicklung, diese hat sich nicht nur in unserem Amtsbereich, seit 2015 in einem positiven Trend umgekehrt. Das größte Mittelzentrum in MV, Wismar hat ebenfalls seit 2015 steigende Einwohnerzahlen, gilt aber laut dem Gutachten als „deutlich beeinträchtigt“ (Anhang A3-97). Selbst der LK NWM hat zwischen 2015 und 2020 mehr als 1.700 EW dazu gewonnen und hier kann man wirklich von einem Gewinn sprechen. Kreisumlage, Amtsumlage, Schullastenausgleich etc. lassen sich wieder ein wenig leichter finanzieren. Umlagen die auch die Eigenentwicklungsgemeinden tragen müssen, aber sie sollen von dieser positiven Tendenz nicht profitieren.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Gutachten „Evaluation der wohnbaulichen Siedlungsentwicklung in den nicht-zentralen Gemeinden der Planungsregion Westmecklenburg“ ist dargelegt, dass bezogen auf den Betrachtungszeitraum 2007-2018 keine Konzentration der Siedlungsentwicklung auf die Zentralen Orte stattgefunden hat. Auch das Gutachten „Räumlich differenzierte Analyse und Bewertung der Wohnungsbauentwicklung in Mecklenburg-Vorpommern im Zeitraum von 2014 bis 2019“ bestätigt das unterdurchschnittliche Neubauniveau in den Zentralen Orten M-Vs. Grundzentren erfüllen vorrangig Versorgungsaufgaben zur Deckung des allgemeinen täglichen Bedarfes für die Bevölkerung ihres jeweiligen Nahbereiches. Währenddessen halten Mittelzentren Einrichtungen des gehobenen Bedarfes für die Bevölkerung ihrer Mittelbereiche und Oberzentren Einrichtungen des spezialisierten höheren Bedarfs für die Bevölkerung ihrer Oberbereiche vor. Rückläufige Einwohnerzahlen durch Wegzug aus den Zentralen Orten in umliegende Gemeinden senken die wirtschaftliche Tragfähigkeit von Einrichtungen der Daseinsvorsorge mit der Konsequenz, dass die Zentralen Orte letztlich in ihrer Funktionsfähigkeit als regionale Entwicklungs- und Versorgungsstandorte beeinträchtigt werden können. Im o.g. Gutachten wird analysiert, ob die Entwicklung der 28 Zentralorte innerhalb der Planungsregion Westmecklenburg durch die Siedlungsentwicklung in ihrem Nahbereich bzw. den unmittelbar angrenzenden Gemeinden negativ beeinflusst oder sogar gefährdet wurde. Dies wird durch einen Vergleich sowohl der Neubauintensität als auch der Einwohnerentwicklung zwischen dem jeweiligen Zentralort und den umliegenden nicht-zentralen Orten abgeleitet. Im Ergebnis wird gutachterlich festgestellt, dass die Siedlungsentwicklung in den nicht-zentralen Orten nicht spurlos an der Mehrzahl der zentralen Orte vorübergegangen ist. Zudem sei darauf verwiesen, dass die Behauptung des Stellungnehmers, es bestünden Widersprüche im Gutachten, auf einer Fehlinterpretation des gutacherlichen Vorgehens fußt. So wird ausgeblendet, dass das Neubauvolumen in Relation zur Einwohnerentwicklung betrachtet wird. Die Erläuterung der Methodik ist in Kap. 4.1 auf S. 12-14 beschrieben. In Kap. 4.1 sowie in Kap. 1.4 auf S. 5 ist die Definition der Betrachtungszeiträume erläutert. Im Übrigen ist die Einwohnerentwicklung in Westmecklenburg weiterhin rückläufig, bestenfalls stagnierend. Zwischen 2011 bis 2020 sank die Bevölkerungszahl Westmecklenburgs um rund 6.000 Personen (LK NWM um rund 1.300 Personen), dies wird sich fortsetzen. Laut 5. Landesprognose werden in Westmecklenburg im Jahr 2030 ca. 8.500 Einwohner (LK NWM ca. 3.000 Einwohner) und 2040 ca. 17.700 Einwohner (LK NWM ca. 8.000 Einwohner) weniger leben als noch 2020. Zudem wird es signifikante Umbrüche in der Altersstruktur geben. Eine positive Bevölkerungsentwicklung einzelner Gemeinden oder einzelner Teilräume widerspricht nicht dieser grundsätzlichen Aussage bzw. den Festlegungen der Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 und 4.2.
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ID: 44
I. Grobkonzept
Seite 6 / 2. Absatz ab 3. Satz In der Broschüre Seite 8 / 2. Absatz ab 3. Satz „Damit geht die Erzeugung zusätzlicher Verkehre einher, die einen höheren Verbrauch fossiler Brennstoffe zur Folge haben, der wiederum zu einem Ausstoß des klimawirksamen CO2 führt. Die Lebensqualität wird zunehmend beeinträchtigt.Auch die technische Infrastruktur (Ver- und Entsorgung, Energieversorgung, Kommunikation etc.) einer Stadt oder einer Gemeinde hat Einfluss auf die Lebensqualität. Besonders in ländlich strukturierten Räumen sind aufgrund der zum Teil geringen Einwohnerdichte die Infrastrukturkosten für den Bau und den Unterhalt jedoch deutlich höher als in verdichteten städtischen Regionen.“ Nachhaltigkeit wird es nach Ansicht der Raumordnungsbehörde wohl nur in den zentralen Orten geben.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Nachhaltigkeit gemäß § 1 Abs. 2 ROG heißt, die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang zu bringen und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen zu führen. Um dieser Leitvorstellung gerecht zu werden, ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung erforderlich (z.B. im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur). Eine Entwicklung in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion ist auch weiterhin möglich. Hier soll die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird.
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ID: 44
I. Grobkonzept
Zum Thema Kommunikation: völlig ausgeblendet wird in diesem Kapitel der flächendeckende Ausbau der Glasfasertechnologie. Allein diese Technologie wird dem Homeoffice ganz neue Möglichkeiten geben. Neue kleine Betriebe werden entstehen und attraktive Arbeitsplätze.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Digitalisierung ist ein Querschnittsthema. Die digitale Transformation wird zu räumlichen Veränderungsprozessen (wie z.B. im beruflichen und schulischen Bereich, im Verkehr oder im Einzelhandel) führen und sowohl für die ländlichen Gemeinden als auch für die Zentralen Orten Entwicklungschancen bieten. Die fortschreitende Digitalisierung macht jedoch nicht ohne Weiteres eine raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung entbehrlich oder führt zu einer zwingenden Abkehr vom Zentrale-Orte-Prinzip. So wird eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur auch weiterhin erforderlich sein, wobei gleichzeitig den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs Rechnung zu tragen ist. Die mit der Teilfortschreibung verbundene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung ist insofern zukunftsorientiert und wird auch den neuen digitalen Herausforderungen gerecht.
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ID: 44
I. Grobkonzept
Zum Thema Energieversorgung: „Grüne Energie“ wird fast ausschließlich im ländlichen Raum produziert. Im ländlichen Raum ist eine eigene Energieversorgung um das Vielfache leichter umzusetzen, als im verdichteten städtischen Raum. Mit Solarthermie- und Photovoltaikanlagen und der dazu entwickeltenSpeichertechnologie ist es schon heute möglich die benötigte Energie, für den eigenen Haushalt, selbst zu produzieren.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Ausbau erneuerbarer Energien ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung.
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ID: 44
I. Grobkonzept
Zum Thema CO2 – Die Lebensqualität wird zunehmend beeinträchtigt: Diese Aussage setzt voraus, dass es eine wesentliche Entwicklung, hin zum Wasserstoffauto oder zum Elektroauto, im ländlichen Raum nicht geben wird. Das Gegenteil wird der Fall sein. Im ländlichen Raum ist es ungleich einfacher ein Ladesäulennetz aufzubauen gerade, weil die Einwohnerdichte nicht so hoch ist. Dazu kommt die Chance auf dem eigenen Grundstück eine Lademöglichkeit für Auto, e-Roller oder e-Bike zu schaffen und Energiebedarf dafür selbst zu produzieren. Zu berücksichtigen ist auch der Breitbandausbau der das Homeoffice auf dem Lande voran bringen wird, und den Ausstoß von CO2 weiter reduziert.Wenn die Forderung der EU, bis 2035 alle Verbrennungsmotoren abzuschaffen, umgesetzt werden soll, ist es wichtig sich im Planungsverband mit der benötigten Infrastruktur zu befassen. Wie wird in den Innenstädten und Neubaugebieten der Bedarf der Ladesäulen errechnet und wie wird dieser Bedarf baulich umgesetzt.Zum Beispiel wohnen in der Altstadt von Wismar fast 7.700 Bürger dazu kommen Büro- und Gewerbeflächen da reicht es nicht einmal auf jeden verfügbaren Parkplatz 10 Ladesäulen zu bauen. Wir haben in Westmecklenburg einige zentrale Orte, die vor diesem Problem stehen und da wäre es angebracht, wenn unserer Planungsverband, gemeinsamen mit Anbietern der entsprechenden Technik, Lösungsvorschläge erarbeitet. Zumindest sollte den entsprechenden Kommunen dargelegt werden, was da auf sie zukommt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die in Rede stehende Teilfortschreibung ist nicht das geeignete Instrumentarium, um die Planung und Umsetzung des Ausbaus von E-Ladesäulen anzustoßen.
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ID: 44
I. Grobkonzept
Seite 6 / 5. Absatz ab 3. Satz In der Broschüre Seite 8 / 5. Absatz ab 3. Satz „Im Ergebnis des Gutachtens „Evaluation der wohnbaulichen Siedlungsentwicklung in den nicht-zentralen Gemeinden der Planungsregion Westmecklenburg“ zeigt sich, dass sich die Siedlungstätigkeit in den ländlichen Gemeinden, die in der Vergangenheit z. T. bereits über die 3% bzw. 6% hinausging, negativ auf dieZentralen Orte auswirkt. Es wurde festgestellt, dass 11 der 28 Zentralen Orte der Planungsregion Westmecklenburg durch die Siedlungstätigkeit beeinträchtigt bzw. deutlich beeinträchtigt sind. Sieben weitere weisen bereits eine Gefährdung auf. Setzt sich diese Entwicklung weiter fort, kann dies im schlimmsten Fall zu einer deutlichen Schwächung der Zentralen Orte in der Planungsregion führen,Infrastrukturen können nicht mehr vorgehalten werden, Gewerbebetriebe und Einzelhandel müssen aufgrund fehlender Kaufkraft schließen. Die Sicherung der Daseinsvorsorge auch für die umliegenden Gemeinden ist dann nicht mehr gegeben.“ Wenn 11 der 28 Zentralen Orte der Planungsregion Westmecklenburg durch die Siedlungstätigkeit beeinträchtigt bzw. deutlich beeinträchtigt sind und sieben weitere bereits eine Gefährdung aufweisen, muss es doch dem Planungsverband möglich sein, die im Raum stehende Gefährdung durch den Siedlungsbau genau zu benennen bzw. aufzuzeigen. Ich weise hier noch einmal auf die Ausführungen zu den zentralen Orten Warin und Brüel (Seite 5 des Schreibens) hin. Zu Warin ist schon in einem Schreiben vom Mai 2020 folgende ausgeführt worden: „Völlig ohne Berücksichtigung sind die Verluste der Stadt Warin, im Bereich der Infrastruktur. Es gab für Warin mehrere überregionale Entscheidungen auf die kein Einfluss möglich war, die Warin aber negativ getroffen haben. In Warin wurde ein Militärstandort geschlossen, eine Bahnlinie stillgelegt, ein Krankenhaus geschlossen, zum Standortnachteil eine Ämterfusion durchgeführt und vor wenigen Jahren der Schulstandort deutlich reduziert. Der Verlust der Arbeitsplätze und der ausgelöste Wegzug sind noch messbar. Nicht feststellen kann man die Auswirkungen, wenn es diese überregionalen Entscheidungen nicht gegeben hätte. Wie hätten sich dann Einwohnerzahlen und der Siedlungsbau entwickelt. Mit Sicherheit gefährden der Siedlungsbau der Nachbargemeinde und Neukloster, nicht den zentralen Ort Warin. Das aufgezeigte Plus der WE in den Nachbargemeinden kann nicht solche Auswirkungen haben, die Warin in irgendeiner Weise gefährden. Ebenso kann auch der aufgezeigte Verlust von Einwohnern, nicht gleichbedeutend mit einer Gefährdung des zentralen Ortes einhergehen. Ich gehe auch davon aus, dass es dem zentralen Ort Warin besser gehen könnte, eine Gefährdung sehe ich nicht. “Nicht mit einem Wort ist auf die Ausführungen zu Warin bisher eingegangen worden. Stur wird weiter behauptet, die Siedlungstätigkeit in den ländlichen Gemeinden, wirkt sich negativ auf die zentralen Orte aus, gefährdet diese sogar. Obwohl bekannt ist, dass auch Einwohner des Nahbereichs des zentralen Ortes, die Infrastruktur nutzen. Die gesamte Infrastruktur von Warin wird auch von den Einwohnern der Nachbargemeinden genutzt. Eine gesunde Entwicklung der Gemeinden nutzt dem zentralen Ort und gefährdet diesen nicht.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Gutachten „Evaluation der wohnbaulichen Siedlungsentwicklung in den nicht-zentralen Gemeinden der Planungsregion Westmecklenburg“ ist dargelegt, dass bezogen auf den Betrachtungszeitraum 2007-2018 keine Konzentration der Siedlungsentwicklung auf die Zentralen Orte stattgefunden hat. Auch das Gutachten „Räumlich differenzierte Analyse und Bewertung der Wohnungsbauentwicklung in Mecklenburg-Vorpommern im Zeitraum von 2014 bis 2019“ bestätigt das unterdurchschnittliche Neubauniveau in den Zentralen Orten M-Vs. Grundzentren erfüllen vorrangig Versorgungsaufgaben zur Deckung des allgemeinen täglichen Bedarfes für die Bevölkerung ihres jeweiligen Nahbereiches. Währenddessen halten Mittelzentren Einrichtungen des gehobenen Bedarfes für die Bevölkerung ihrer Mittelbereiche und Oberzentren Einrichtungen des spezialisierten höheren Bedarfs für die Bevölkerung ihrer Oberbereiche vor. Rückläufige Einwohnerzahlen durch Wegzug aus den Zentralen Orten in umliegende Gemeinden senken die wirtschaftliche Tragfähigkeit von Einrichtungen der Daseinsvorsorge mit der Konsequenz, dass die Zentralen Orte letztlich in ihrer Funktionsfähigkeit als regionale Entwicklungs- und Versorgungsstandorte beeinträchtigt werden können. Im o.g. Gutachten wird analysiert, ob die Entwicklung der 28 Zentralorte innerhalb der Planungsregion Westmecklenburg durch die Siedlungsentwicklung in ihrem Nahbereich bzw. den unmittelbar angrenzenden Gemeinden negativ beeinflusst oder sogar gefährdet wurde. Dies wird durch einen Vergleich sowohl der Neubauintensität als auch der Einwohnerentwicklung zwischen dem jeweiligen Zentralort und den umliegenden nicht-zentralen Orten abgeleitet. Im Ergebnis wird gutachterlich festgestellt, dass die Siedlungsentwicklung in den nicht-zentralen Orten nicht spurlos an der Mehrzahl der zentralen Orte vorübergegangen ist.
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I. Grobkonzept
Mit dieser einseitigen Betrachtung stellt sich das Gutachten insgesamt in Frage und muss sich den Vorwurf gefallen lassen, nur nach Gründen zu suchen, den Bau von Wohnungseinheiten in ca. 200 Gemeinden abzuwürgen. Die Ausführungen zeigen aber auch das Fehlen einer Swot-Analyse um die Stärken und Schwächen des ländlichen Raums zu verdeutlichen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Verbandversammlung hat aufgrund des vordringlichen Handlungsbedarfs auf ihrer 62. Sitzung am 10.06.2020 beschlossen, die Kapitel 4.1 und 4.2 des RREP WM 2011 fortzuschreiben. In Vorbereitung auf die Teilfortschreibung hat mit der gutachterlichen Evaluation der wohnbaulichen Entwicklung durch das Büro GGR (Gertz Gutsche Rümenapp) eine detaillierte Bestandsanalyse stattgefunden. Diese wurde der Verbandsversammlung auf ihrer 62. Sitzung am 10.06.2020 präsentiert. Gutachterlich ist dargelegt, dass bezogen auf den Betrachtungszeitraum 2007-2018 keine Konzentration der Siedlungsentwicklung auf die Zentralen Orte stattgefunden hat. Auch das Gutachten „Räumlich differenzierte Analyse und Bewertung der Wohnungsbauentwicklung in Mecklenburg-Vorpommern im Zeitraum von 2014 bis 2019“ bestätigt das unterdurchschnittliche Neubauniveau in den Zentralen Orten M-Vs. Im Gutachten wird analysiert, ob die Entwicklung der 28 Zentralorte innerhalb der Planungsregion Westmecklenburg durch die Siedlungsentwicklung in ihrem Nahbereich bzw. den unmittelbar angrenzenden Gemeinden negativ beeinflusst oder sogar gefährdet wurde. Dies wird durch einen Vergleich sowohl der Neubauintensität als auch der Einwohnerentwicklung zwischen dem jeweiligen Zentralort und den umliegenden nicht-zentralen Orten abgeleitet. Im Ergebnis wird gutachterlich festgestellt, dass die Siedlungsentwicklung in den nicht-zentralen Orten nicht spurlos an der Mehrzahl der zentralen Orte vorübergegangen ist. Diese Ergebnisse hat sich der Planungsträger zu Eigen gemacht, indem er mit der in Rede stehenden Teilfortschreibung eine angemessene Siedlungsentwicklung, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird, steuert. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. In Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion soll die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Die raumordnerische Lenkung der Siedlungsentwicklung führt insofern nicht zu einem „Abwürgen“ der Entwicklung in den ländlichen Gemeinden.
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