| Stellungnehmer | Kapitel | Inhalt | Abwägung und Sachaufklärung | BE-ID |
|---|---|---|---|---|
|
Gemeinde Pokrent / Amt Lützow-Lübstorf
ID: 47
|
I. Grobkonzept
|
Wir bestreiten nicht, dass auch zukünftig in einer Gemeinde wie Pokrent, der Innen- vor der Außenentwicklung der Vorrang gegeben werden soll, dass die Infrastruktur den Bedürfnissen der Bevölkerung des Ortes angepasst sein muss, finden es aber nicht zielführend, dass diese Entwicklung ausschließlich auf den Eigenbedarf abgestellt ist.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. So soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird. Der kommunale Entwicklungsrahmen bemisst sich als Bauflächenbedarf der ortsansässigen Bevölkerung und kann nur in Abhängigkeit der lokalen und regionalen Rahmenbedingungen quantifiziert werden (vgl. Begründung zu PS 4.2 (5)).
|
302 |
|
Gemeinde Pokrent / Amt Lützow-Lübstorf
ID: 47
|
I. Grobkonzept
|
Warum entstanden in den vergangenen Jahren sehr große Eigenheimgebiete, wie zum Beispiel in Lankow und Neumühle in der Nähe des Lankower Sees in der Landesshauptstadt Schwerin, während die Entwicklung unserer kleinen Ortschaften, mit der Begründung weniger Flächenversiegelung zu wollen, gebremst wird?
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Der Aspekt wird sinngemäß im PS 4.1 (3) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen. Danach soll in der ganzen Region Westmecklenburg ein flächensparendes Bauen angestrebt werden. Die Regelung gilt somit sowohl für ländliche Gemeinden als auch für die Zentralen Orte.Ferner sei auf PS 4.2 (4) verwiesen, wonach die wohnbauliche Entwicklung schwerpunktmäßig in den Gemeindehauptorten der Zentralen Orte vollzogen werden soll. |
303 |
|
Gemeinde Pokrent / Amt Lützow-Lübstorf
ID: 47
|
I. Grobkonzept
|
Ein Widerspruch in sich, verschärft durch das EEG-Gesetz, welches eine starke Versieglung von Flächen durch Photovoltaik im ländlichen Raum fordert.
Flächen die auch die Gemeinde Pokrent in beachtlichen Größenordnungen zur Verfügung stellt bzw. stellen soll.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Ausbau erneuerbarer Energien ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung. Für die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen sind PS 5.3 (9) LEP M-V bzw. § 6 ROG i.V.m. § 5 Abs. 6 LPlG M-V einschlägig.
|
304 |
|
Gemeinde Pokrent / Amt Lützow-Lübstorf
ID: 47
|
I. Grobkonzept
|
Um die Sicherheit zu gewähren, bedarf es starker, einsatzbereiter Feuerwehren vor Ort, welche wir mit der Erhaltung des Eigenbedarfes nicht aufrechterhalten werden, sondern mit einem attraktiven Dorfleben ständig weiterentwickeln müssen, zu der auch eine wachsende Bevölkerungsanzahl gehört.
Der Bundesgesetzgeber räumt mit dem ROG (Raumordnungsgesetz) nicht nur die Möglichkeit ein, Zentralorte weiterzuentwickeln, nein, er sagt auch, dass die passenden Rahmenbedingungen die Entwicklung eines Ortes ausmachen.
Es sollte daher die Forderung der Eigenbedarfsentwicklung in bedarfsgerechte Entwicklung umbenannt werden.
Pokrent mit seinen 700 Einwohner muss wachsen, um den zukünftigen Anforderungen gerecht zu werden.
50 Prozent der erwachsenen Einwohner arbeiten in den umliegenden Städten Hamburg, Lübeck und Schwerin.
Der Ort wird als Ort zum Regenerieren geschätzt und zunehmend als Homeofficearbeitsplatz genutzt.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. So soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird. Der kommunale Entwicklungsrahmen bemisst sich als Bauflächenbedarf der ortsansässigen Bevölkerung und kann nur in Abhängigkeit der lokalen und regionalen Rahmenbedingungen quantifiziert werden (vgl. Begründung zu PS 4.2 (5)).
|
305 |
|
Gemeinde Pokrent / Amt Lützow-Lübstorf
ID: 47
|
I. Grobkonzept
|
In einer Demokratie sollte die freie Entscheidung des Menschen geachtet werden. Unserer Gesetzgebung schafft die Rahmenbedingungen dafür.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die raumordnerischen Festlegungen in den Kapiteln 4.1 und 4.2 verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Das Grundrecht auf Freizügigkeit wird nicht unzulässiger Weise eingeschränkt. |
306 |
|
Gemeinde Pokrent / Amt Lützow-Lübstorf
ID: 47
|
I. Grobkonzept
|
Der Entwicklungsspielraum einer Gemeinde in Schleswig-Holstein beträgt in 10 Jahren 10 Prozent. Dieses sollte dann zumindest in Westmecklenburg auch gelten, wenn wir eine höhere Bevölkerungsanzahl wünschen und weitere Abwanderungen verhindern wollen. Gleiche Bedingungen in der gesamten Metropolregion sollten selbstverständlich sein, um ein anspruchsvolles Leben, nach den Bedürfnissen unserer Bewohner zu gewährleisten.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Eine Diskussion über eine Siedlungsentwicklung, ausgerichtet am prozentualen Wohneinheiten-Bestand (WE-Bestand), erübrigt sich damit. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass der Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein (LEP S-H) von 2021 in Kapitel 3.6 den ländlichen Gemeinden einen wohnbaulichen Entwicklungsrahmen von „bis zu 10%“ eröffnet. Allerdings gilt dies für einen 15-Jahres-Zeitraum und unter zahlreichen Randbedingungen (Vorrang der Innenentwicklung, Deckung des örtlichen Bedarfs, flächensparendes Bauen usw.), sodass ein direkter Vergleich mit Westmecklenburg fehlgeht. Ferner macht Kapitel 3.9 (3) LEP S-H unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG die Vorgabe von max. 1,3 ha pro Tag täglicher Flächenneuinanspruchnahme für Siedlung und Verkehr in ganz S-H bis 2030 und langfristig einem Netto-Nullverbrauch von Flächen, gegenüber 2,3 ha pro Tag im Vierjahresdurchschnitt 2016 – 2019.
|
307 |
|
Gemeinde Pokrent / Amt Lützow-Lübstorf
ID: 47
|
I. Grobkonzept
|
Pokrent möchte seinen Beitrag dazu leisten und Sie auffordern, die Teilfortschreibung des RREP dahingehend zu entwickeln, dass der Qualität der Entwicklung einer Siedlung eine wesentlich höhere Bedeutung beizumessen ist. Ein realistisch schlüssiges Entwicklungskonzept einer Kommune ist einem reinen rechnerischeren Planungsziel vorzuziehen.
Wir fordern Sie auf, die 3% Quotenreglung sofort auszusetzen, damit auch wir unser Dorf gleichberechtigt, den Anforderungen und Wünschen unserer Einwohner entsprechend zukunftsfähig entwickeln können.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Danach ist die Entwicklung nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich. Nicht auf den kommunalen Entwicklungsrahmen angerechnet werden dabei Flächen innerhalb von Ortslagen, die insbesondere der Nachverdichtung, der Lückenbebauung und der Wiedernutzbarmachung brachgefallener Flächen dienen (vgl. Abbildung 1).
|
308 |
|
Verein für Landschaftspflege und Artenschutz in Mecklenburg-Vorpommern e.V.
ID: 48
|
I. Grobkonzept
|
hiermit gibt der VLAMV seine Stellungnahme zum Entwurf (Grobkonzept) zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) 1 für die Kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- und Dorfentwicklung für die erste Stufe des Beteiligungsverfahrens einschließlich Festlegung des Untersuchungsrahmens der Umweltprüfung ab. Die Stellungnahme befindet sich auf den folgenden Seiten.
|
Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
309 |
|
Verein für Landschaftspflege und Artenschutz in Mecklenburg-Vorpommern e.V.
ID: 48
|
I. Grobkonzept
|
Stellungnahme zum Grobkonzept für die Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- und Dorfentwicklung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg 2011
Grundsatz unserer Stellungnahme ist die Leitvorstellung der Raumordnung laut §1 Abs.2 ROG. Leitvorstellung der Raumordnung ist in Deutschland seit 2009 eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften,grossräumigen ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führen soll.
Das vorliegende Grobkonzept widerspricht sowohl den
- Leitvorstellungen der Raumordnung
- dem BauGB
- dem Grundgesetz Artikel 28 und Artikel11(1)
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Festlegungen zur Wohnbauflächenentwicklung sind für eine nachhaltige Siedlungsentwicklung und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1d Raumordnungsgesetz (ROG) kann die Siedlungsentwicklung Inhalt von Raumordnungsplänen sein. Die der Regionalplanung übergeordnete Landesplanung setzt diesen bundesgesetzlichen Auftrag mit der Festlegung der PS 4.2 (1) und (2) LEP M-V als Ziele der Raumordnung um. Ein Widerspruch der raumordnerischen Festlegungen im Zuge dieser Teilfortschreibung zu bundesgesetzlichen Regelungen existiert somit nicht. Weder wird das Grundrecht auf Freizügigkeit in unzulässiger Weise eingeschränkt, noch stellen die Festlegungen in Kapitel 4.2 einen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Im Übrigen sei auf PS 4.2 (6) verwiesen, wonach prädestinierten ländlichen Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird.
|
310 |
|
Verein für Landschaftspflege und Artenschutz in Mecklenburg-Vorpommern e.V.
ID: 48
|
I. Grobkonzept
|
Die Leitvorstellung einer nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums wird das oben genannte Grobkonzept nicht gerecht. Wenn ca. 200 von 234 Gemeinden der Wohnungsbau als wichtiges Entwicklungskriterium verwehrt wird, kann nicht mehr von einem Einklang sozialer und wirtschaftlicher Ansprüche die Rede sein. Der Anspruch, in dem Gesamtraum und seinen Teilräumen, gleichwertige Lebensverhältnisse und eine großräumige ausgewogene Ordnung zu schaffen, ist der Ansatz der „Eigenentwicklungsgemeinden“ falsch. In einer „Eigenentwicklungsgemeinde“ gibt es keine Entwicklung
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Nachhaltigkeit gemäß § 1 Abs. 2 ROG heißt, die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang zu bringen und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen zu führen. Um dieser Leitvorstellung gerecht zu werden, ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung erforderlich (z.B. im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur). Eine Entwicklung in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion ist auch weiterhin möglich. Hier soll die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird. |
311 |
|
Verein für Landschaftspflege und Artenschutz in Mecklenburg-Vorpommern e.V.
ID: 48
|
I. Grobkonzept
|
Vielmehr sollte man sich nach dem örtlichen Bedarf, der sich nicht nur auf die ortansässige Bevölkerung ausrichtet, orientieren und den Gemeinden im ländlichen Raum einen Entwicklungsrahmen von 10% gestatten. Grundlage hierfür ist der WE Bestand per 31.12.2020. Alle bisherigen Anrechnungsmodelle werden nicht mehr herangezogen.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Eine Diskussion über eine Siedlungsentwicklung, ausgerichtet am prozentualen Wohneinheiten-Bestand (WE-Bestand), erübrigt sich damit. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass der Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein (LEP S-H) von 2021 in Kapitel 3.6 den ländlichen Gemeinden einen wohnbaulichen Entwicklungsrahmen von „bis zu 10%“ eröffnet. Allerdings gilt dies für einen 15-Jahres-Zeitraum und unter zahlreichen Randbedingungen (Vorrang der Innenentwicklung, Deckung des örtlichen Bedarfs, flächensparendes Bauen usw.), sodass ein direkter Vergleich mit Westmecklenburg fehlgeht. Ferner macht Kapitel 3.9 (3) LEP S-H unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG die Vorgabe von max. 1,3 ha pro Tag täglicher Flächenneuinanspruchnahme für Siedlung und Verkehr in ganz S-H bis 2030 und langfristig einem Netto-Nullverbrauch von Flächen, gegenüber 2,3 ha pro Tag im Vierjahresdurchschnitt 2016 – 2019.
|
312 |
|
Verein für Landschaftspflege und Artenschutz in Mecklenburg-Vorpommern e.V.
ID: 48
|
I. Grobkonzept
|
Diese Entwicklungsmöglichkeiten sollten allen Gemeinden imgesammten Planungsgebiet zugestanden werden und nicht nur einzelnen Gemeindenan der Landesgrenze zu SH.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Evaluation der wohnbaulichen Entwicklung in Westmecklenburg hat deutliche Unterschiede der Entwicklung zwischen den Teilräumen der Region aufgezeigt. Aufgrund der Heterogenität Westmecklenburgs ist eine teilräumlich differenzierte Ausgestaltung der Steuerung notwendig, um den Gemeinden mit einer dynamischeren Entwicklung gerecht zu werden und Entwicklungsimpulse von außerhalb Westmecklenburgs aufnehmen zu können. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Gemeinden, die lagebezogen prädestiniert sind, erfüllen die Voraussetzung für die Inanspruchnahme zusätzlicher Entwicklungsoptionen. |
313 |
|
Verein für Landschaftspflege und Artenschutz in Mecklenburg-Vorpommern e.V.
ID: 48
|
I. Grobkonzept
|
An dieser Stelle sei auch mal ein Hinweis auf das Grundgesetz, Artikel 11 (1) "Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet“, erlaubt.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die raumordnerischen Festlegungen in den Kapiteln 4.1 und 4.2 verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Das Grundrecht auf Freizügigkeit wird nicht unzulässiger Weise eingeschränkt. |
314 |
|
Verein für Landschaftspflege und Artenschutz in Mecklenburg-Vorpommern e.V.
ID: 48
|
I. Grobkonzept
|
Die Gemeindevertretungen müssen in die Lage versetzt werden, ihre Entwicklungs elbst zu bestimmen, so wie es im Grundgesetz Artikel 28 geregelt ist. In Kommentaren ist unter dem Punkt Planungshoheit zu lesen, die Gemeinde erstellt im Rahmen ihrer Kompetenzen eigenständige Planungen, für die sie eigene Ermessensspielräume haben muss.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Festlegungen in Kapitel 4.2 stellen keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Im Übrigen hat der Bundesgesetzgeber die Beschränkung der Siedlungstätigkeit nicht zentraler Orte in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 ROG sowie ein flächen- und verkehrssparendes Bauen in §§ 1, 1a BauGB vorgegeben.
|
315 |
|
Verein für Landschaftspflege und Artenschutz in Mecklenburg-Vorpommern e.V.
ID: 48
|
I. Grobkonzept
|
Durch einige Faktoren wie Überalterung und stagnierende Einnahmen der betroffenen Gemeinden, wird bei Eigenentwicklungsgemeinde nicht einmal der Status Quo gehalten. Viele der ca. 200 Gemeinden werden in einem schleichenden Niedergang enden. Wenn man dann bedenkt, dass nicht nur 1/3 der Bevölkerung betroffen sind, sondern auch ca. 2/3 der Fläche des Planungsgebietes, kann man weder von einem Raumentwicklungsprogramm noch von einer Siedlungsentwicklung für Westmecklenburg reden.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. So soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird. Der kommunale Entwicklungsrahmen bemisst sich als Bauflächenbedarf der ortsansässigen Bevölkerung und kann nur in Abhängigkeit der lokalen und regionalen Rahmenbedingungen quantifiziert werden (vgl. Begründung zu PS 4.2 (5)). Das Grundrecht auf Freizügigkeit wird dadurch jedoch nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt.
|
316 |
|
Verein für Landschaftspflege und Artenschutz in Mecklenburg-Vorpommern e.V.
ID: 48
|
I. Grobkonzept
|
Oftmals wird die Ausweisung des Zentrale-Orte-Prinzips laut ROG als Argumentationsgrundlage für die Festsetzung von Eigenentwicklungsgemeinden verwendet. Diese Argumentation ist falsch.
Die Ausweisung zentraler Orte ist laut ROG verpflichtend, aber dieses führt nicht zwangsläufig zur Festsetzung von Eigenentwicklungsgemeinden. Die im vorliegenden Grobkonzept verwendete Definition ist schlichtweg nicht sachgerecht.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Festlegungen zur Wohnbauflächenentwicklung sind für eine nachhaltige Siedlungsentwicklung und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1d Raumordnungsgesetz (ROG) kann die Siedlungsentwicklung Inhalt von Raumordnungsplänen sein. Die der Regionalplanung übergeordnete Landesplanung setzt diesen bundesgesetzlichen Auftrag mit der Festlegung der PS 4.2 (1) und (2) LEP M-V als Ziele der Raumordnung um. Ein Widerspruch der raumordnerischen Festlegungen im Zuge dieser Teilfortschreibung zu bundesgesetzlichen Regelungen existiert somit nicht. Im Übrigen sei auf PS 4.2 (6) verwiesen, wonach prädestinierten ländlichen Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird.
|
317 |
|
Verein für Landschaftspflege und Artenschutz in Mecklenburg-Vorpommern e.V.
ID: 48
|
I. Grobkonzept
|
Einem hohen Altersdurchschnitt im ländlichen Raum sollte nicht ausschließlich dadurch begegnet werden, altersgerechtes Wohnen auf zentrale Orte zu konzentrieren. Zu erarbeiten und zu prüfen sind auch Modelle, die es zumindest zulassen, dass ältere Menschen in ihrer Heimatgemeinde möglichst lange leben können.
Vorstellbar wären Modellprojekte, mit denen das Angebot von kleinen barrierefreien und altersgerechten Wohnungen, auch in kleineren Gemeinden, geschaffen werden kann. Damit soll älteren und gebrechlichen Seniorinnen und Senioren das Angebot gemacht werden, ihre Immobilie frühzeitig ihren Erben zu übergeben und trotzdem im gewohnten Umfeld weiter zu leben.
Vorteil - Pflege bleibt oftmals in der Familie und kann durch vertraute Angehörige abgesichertwerden.
Vorteil - Familienbindungen bleiben erhalten und werden nicht getrennt.
Vorteil - eventuellem Leerstand bzw. Unterbelegung, wird schneller begegnet.
Vorteil - Die Betriebskosten, der teils großen Wohnflächen, müssen nicht mehr aus der Rente finanziert werden, diese ist im ländlichen Raum oftmals unterdurchschnittlich.
Vorteil - kein Verfall der Immobilien wegen der Gebrechlichkeit im Alter.
Vorteil - schnellere Sanierung der älteren Immobilien.
Vorteil – Das Modellprojekt trägt zu einem ordentlichen Ortsbild bei.
|
Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt.
Auf ältere Bevölkerungsgruppen zugeschnittene Wohnraumangebote sind in ländlichen, nicht zentralen Orten gegenwärtig unterrepräsentiert. Die prognostizierten Verschiebungen in der Altersstruktur erfordern es, dass auch in ländlichen, nicht-zentralen Orten Angebotsformen, die dem Bedarf der älteren ortsansässigen Bevölkerung gerecht werden, entwickelt bzw. neu geschaffen werden (vgl. PS 4.2 (11) i.V.m. der dazugehörigen Begründung). Dies sind i.d.R. verdichtete Wohnformen (Geschosswohnungsbau). Damit begünstigt der vorgeschlagene Flächen-Einwohner-Ansatz die nicht-zentralen Orte, die den Generationswechsel im Bestand voranbringen. Standorte für stationäre und teilstationäre Pflegeeinrich-tungen sind hingegen die Zentralen Orte und die Siedlungsschwerpunkte und u.U. die infrastrukturell gut ausgestatteten Gemeinden in den Stadt-Umland-Räumen Schwerin und Wismar. Die Schaffung von (teil-)stationären Angeboten dient regelmäßig auch der Deckung des überörtlichen Bedarfs und erfordert die Einbettung in vorhandene, regional vernetzte Versorgungs- und Hilfestrukturen. Insofern muss eine gute infrastrukturelle Anbindung sowie die räumliche Nähe zu Ärzten, Pflegediensten, Apotheken und zu sonstigen Nahversorgungseinrichtun-gen gewährleistet sein (vgl. PS 4.2 (10) i.V.m. der dazugehörigen Begründung).
|
318 |
|
Verein für Landschaftspflege und Artenschutz in Mecklenburg-Vorpommern e.V.
ID: 48
|
I. Grobkonzept
|
Die nachhaltige Entwicklung des Planungsgebietes Westmecklenburg muss beim Thema Siedlungsentwicklung mehr Beachtung finden. Themen für eine nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums können sein:
• Ein alltagstaugliches Radwegenetz zwischen den zentralen Orten zu entwickeln.
• E-Mobilität in der Stadt und im ländlichen Raum.
• Die Berücksichtigung des schon stattfindenden Klimawandel.
• Berücksichtigung der aktuellen Phase der Suburbanisierung. „Vor allem die günstigeren Wohnkosten und der Wunsch nach einem eigenen Haus mit Garten veranlasst Familien mit jungen Kindern dazu, ins Umland zu ziehen und so zur aktuellen Phase der Suburbanisierung in Deutschland beizutragen.“ Quelle: Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung / Erschienen als Beilage zurGeographischen Rundschau 11/2020
• Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Bevölkerungswanderung in der Metropolregion Hamburg.
• Modellprojekte nachhaltiges / autarkes Wohnen ermöglichen.
• Arbeiten und Erholen von Überall. Auch bekannt unter Verbindung von Erholung und Arbeit mit dem Begriff Workation zusammengefasst.
• Neue Handelsformen auch neue Entwicklungschancen für den ländlichen Raum?!
• Die Landesinitiative Neue Dorfmitte MV.
• E-mobilität im Stadt- Landvergleich / Ladestationen auch für E-bikes
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Nachhaltigkeit gemäß § 1 Abs. 2 ROG heißt, die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang zu bringen und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen zu führen. Dieser Leitvorstellung werden die Festlegungen der Kapitel 4.1 und 4.2 gerecht. Weitere vom Stellungnehmer benannten Aspekte sind nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung bzw. liegen nicht in der Regelungskompetenz des Regionalen Planungsverbandes. |
319 |
|
Verein für Landschaftspflege und Artenschutz in Mecklenburg-Vorpommern e.V.
ID: 48
|
I. Grobkonzept
|
Um es noch einmal zu verdeutlichen, mit dem vorliegenden Grobkonzept der Teilfortschreibung wird vom Plangeber nicht geplant, den ländlichen Raum zu entwickeln, nach dem vorliegenden Konzept werden nur zentralen Orte entwickelt. Daher entspricht der vorliegende Planstand eher einem Raumfestlegungsprogramm, nicht aber einem Raumentwicklungsprogramm.
|
Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Das Grobkonzept stellt die verfahrensbegleitende Unterlage im Zuge des ersten Teilfortschreibungsschrittes (Unterrichtung der Öffentlichkeit und den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen über die allgemeinen Planungsabsichten) dar. Eine Aktualisierung bzw. Überarbeitung des Grobkonzeptes erfolgt nicht. Stattdessen wird im Zuge der nachfolgenden Öffentlichkeitsbeteiligung der Entwurf der Kapitel 4.1 und 4.2 (einschließlich der Programmsätze und der Begründungen) als verfahrensbegleitende Unterlage ausgelegt. |
320 |
|
LUL Kreistagsfraktion NWM
ID: 49
|
I. Grobkonzept
|
Die Fraktion LUL begrüßt, dass im Regionalen Planungsverband WM die Themen Siedlungsstruktur, Stadt- und Dorfentwicklung im Rahmen einer Teilfortschreibung aufgegriffen werden. Die Festlegungen aus dem RREP 2011 sind abgelaufen und nicht mehr zeitgemäß, sie gilt es zwingend zu reformieren.
Auch der Verfahrensweise der Fortschreibung wird ausdrücklich zugestimmt. Es ist positiv zu werten, dass die Fachexperten der Arbeitsgruppe Siedlungsentwicklung in ihrer Arbeit durch einen aus der Regionalpolitik besetzten Beirat begleitet und unterstützt werden.
|
Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
321 |
|
LUL Kreistagsfraktion NWM
ID: 49
|
I. Grobkonzept
|
Die Annahme von 2011, dass die Bevölkerungszahlen sich weiterhin rückläufig entwickeln werden, haben sich nicht bestätigt. Es ist festzustellen, dass weite Teile des Planungsverbandes sich zu wirtschaftlich florierenden Zuzugsregionen mit steigenden Einwohnerzahlen entwickelt haben. Diesem Umstand ist im Rahmen der Teilfortschreibung zwingend Rechnung zu tragen.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Einwohnerentwicklung in Westmecklenburg ist weiterhin rückläufig, bestenfalls stagnierend. Zwischen 2011 bis 2020 sank die Bevölkerungszahl Westmecklenburgs um rund 6.000 Personen, dies wird sich fortsetzen. Laut 5. Landesprognose werden in Westmecklenburg im Jahr 2030 ca. 8.500 Einwohner und 2040 ca. 17.700 Einwohner weniger leben als noch 2020. Zudem wird es signifikante Umbrüche in der Altersstruktur geben. So wird in den beiden Landkreisen 2040 jeder dritte Einwohner im Rentenalter sein (siehe dazu auch Begründung zu PS 4.2 (10)). Eine positive Bevölkerungsentwicklung einzelner Gemeinden oder einzelner Teilräume widerspricht nicht dieser grundsätzlichen Aussage bzw. den Festlegungen der Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 und 4.2. Im Übrigen wird die raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)).
|
322 |
|
LUL Kreistagsfraktion NWM
ID: 49
|
I. Grobkonzept
|
Die in den aktuellen Entwurf der Fortschreibung erneut übernommene Lesart aus dem Raumordnungsgesetz (ROG) ist einseitig und falsch. Im ROG steht: „Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf zentrale Orte auszurichten.“ Das bedeutet, vom Bundesgesetzgeber wird nicht nur den Zentralen Orten die Möglichkeit einer realen Entwicklung eingeräumt, diese steht bei passenden Rahmenbedingungen auch dem übrigen Ländlichen Raum zu!
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Festlegungen zur Wohnbauflächenentwicklung sind für eine nachhaltige Siedlungsentwicklung und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1d Raumordnungsgesetz (ROG) kann die Siedlungsentwicklung Inhalt von Raumordnungsplänen sein. Die der Regionalplanung übergeordnete Landesplanung setzt diesen bundesgesetzlichen Auftrag mit der Festlegung der PS 4.2 (1) und (2) LEP M-V als Ziele der Raumordnung um. Ein Widerspruch der raumordnerischen Festlegungen im Zuge dieser Teilfortschreibung zu bundesgesetzlichen Regelungen existiert somit nicht. Im Übrigen sei auf PS 4.2 (6) verwiesen, wonach prädestinierten ländlichen Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird.
|
323 |
|
LUL Kreistagsfraktion NWM
ID: 49
|
I. Grobkonzept
|
Der Planungsverband Westmecklenburg ist Teil der Metropolregion Hamburg. Hier gilt es einheitliche Rahmenbedingungen festzulegen. Der in Schleswig-Holstein mögliche Entwicklungsspielraum von 10% innerhalb von 10 Jahren muss auch im Planungsverband Westmecklenburg gelten. Dabei ist künftig die Begrifflichkeit „Eigenentwicklung“ bzw. „Eigenentwicklungsgemeinde“ nicht mehr zu verwenden. Es muss eine bedarfsgerechte Entwicklung, bezogen auf die Situation in der Gemeinde, möglich sein.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen und über den der kommunale Entwicklungsrahmen definiert wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Eine Diskussion über eine Siedlungsentwicklung, ausgerichtet am prozentualen Wohneinheiten-Bestand (WE-Bestand), erübrigt sich damit. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass der Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein (LEP S-H) von 2021 in Kapitel 3.6 den ländlichen Gemeinden einen wohnbaulichen Entwicklungsrahmen von „bis zu 10%“ eröffnet. Allerdings gilt dies für einen 15-Jahres-Zeitraum und unter zahlreichen Randbedingungen (Vorrang der Innenentwicklung, Deckung des örtlichen Bedarfs, flächensparendes Bauen usw.), sodass ein direkter Vergleich mit Westmecklenburg fehlgeht. Ferner macht Kapitel 3.9 (3) LEP S-H unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG die Vorgabe von max. 1,3 ha pro Tag täglicher Flächenneuinanspruchnahme für Siedlung und Verkehr in ganz S-H bis 2030 und langfristig einem Netto-Nullverbrauch von Flächen, gegenüber 2,3 ha pro Tag im Vierjahresdurchschnitt 2016 – 2019.
|
324 |
|
LUL Kreistagsfraktion NWM
ID: 49
|
I. Grobkonzept
|
Eine differenzierte Betrachtungsweise der in ihrer Einwohnerzahl wachsenden, stagnierenden und schrumpfenden Regionen ist umzusetzen. Die momentan ausschließlich angewandte quantitative Steuerung über den gesamten Planungsverband hinweg darf in dieser Form nicht erneut in die Teilfortschreibung aufgenommen werden.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Danach ist die Entwicklung nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich. Nicht auf den kommunalen Entwicklungsrahmen angerechnet werden dabei Flächen innerhalb von Ortslagen, die insbesondere der Nachverdichtung, der Lückenbebauung und der Wiedernutzbarmachung brachgefallener Flächen dienen (vgl. Abbildung 1).
|
325 |
|
LUL Kreistagsfraktion NWM
ID: 49
|
I. Grobkonzept
|
Hingegen wird die Öffnung zur qualitativen Steuerung sehr begrüßt. Dies ist der Schlüssel für eine aktive Siedlungspolitik, die reale Entwicklungschancen auch den nicht zentralen Orten möglich macht.
|
Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt.
Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). |
326 |
|
LUL Kreistagsfraktion NWM
ID: 49
|
I. Grobkonzept
|
Neben den Aspekten Infrastrukturausstattung, räumliche Lage der Gemeinde und Altersgerechtes Wohnen ist zu diskutieren, welche Rolle zukünftig der Nachhaltigkeitsgedanke spielen wird. Eigenversorgung, Energieautarkheit im Bezug auf Wohnen und Mobilität dazu die Möglichkeit von Homeoffice durch Digitalisierung und Breitbandausbau machen den ländlichen Raum zum attraktiven und gesunden Wohn-, Arbeits- und Lebensraum.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Nachhaltigkeit gemäß § 1 Abs. 2 ROG heißt, die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang zu bringen und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen zu führen. Dieser Leitvorstellung werden die Festlegungen der Kapitel 4.1 und 4.2 gerecht. So ist insbesondere eine Konzentration der Wohnbauentwicklung erforderlich (z.B. im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur). Eine Entwicklung in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion ist auch weiterhin möglich. Hier soll die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird. |
327 |
|
LUL Kreistagsfraktion NWM
ID: 49
|
I. Grobkonzept
|
Es ist unbestritten, dass auch zukünftig gilt: Innen- vor Außenentwicklung.Aber solange es in den Dörfern im erschlossenen Innenbereich Baulandreserven gibt, darf es keinerlei Reglementierung einer Bebauung geben. Die innerorts vorhandene Infrastruktur ist effektiv zu nutzen.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Der Vorrang der Innenentwicklung wird im PS 4.1 (5) aufgegriffen und als Ziel der Raumordnung festgelegt. Dort ist auch geregelt, dass, sofern ein Zugriff auf innerörtliche Flächen nachweislich nicht möglich ist, neue Siedlungsflächen an die bebaute Ortslage anzulehnen sind.
|
328 |
|
LUL Kreistagsfraktion NWM
ID: 49
|
I. Grobkonzept
|
Die derzeit gelebte Praxis, dass in den Zentren auf der „Grünen Wiese“ die Eigenheimsiedlungen entstehen (Bsp.: Schwerin „Wickendorf West“ oder Wismar Wohngebiet „Seebad Wendorf“), während in den umliegenden Eigenentwicklungsgemeinde innerorts keine Bautätigkeit zulässig ist, muss durch die Fortschreibung beendet werden. Nachhaltigkeit und der sparsame Umgang mit unseren natürlichen Ressourcen ist bei zukünftigen Entscheidungen ein höherer Stellenwert zuzumessen
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Grundsätzlich ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur auf die Zentralen Orte erforderlich. Der Hinweis des Stellungnehmers wird sinngemäß im PS 4.1 (3) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen. Danach soll in der ganzen Region Westmecklenburg ein flächensparendes Bauen angestrebt werden. Die Regelung gilt somit sowohl für ländliche Gemeinden als auch für die Zentralen Orte. Ferner sei auf PS 4.2 (4) verwiesen, wonach die wohnbauliche Entwicklung schwerpunktmäßig in den Gemeindehauptorten der Zentralen Orte vollzogen werden soll. |
329 |
|
LUL Kreistagsfraktion NWM
ID: 49
|
I. Grobkonzept
|
In der Teilfortschreibung sind zusätzlich Aussagen zu treffen, wie die Stadt- und Dorfentwicklung, wie die Schaffung von zusätzlichem, bezahlbarem Wohnraum unter den Gesichtspunkten wie Wohnkosten, Flächenverbrauch und Energieeffizienz erfolgen soll. Auf die Dörfer gehören die Eigenheime, in den Städten hingegen ist zukünftig eine ressourcensparende Bauweise umzusetzen. Als Beispiel für eine falsche Entwicklung sei das Wohngebiet Wismar Friedenshof genannt, hier wurden mehrgeschossige Vielfamilienhäuser zurückgebaut und Eigenheime mit hohem Flächen- und Energieverbrauch errichtet.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Grundsätzlich ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur auf die Zentralen Orte erforderlich. Der Hinweis des Stellungnehmers wird sinngemäß in den PS 4.1 (3) - (5) und 4.1 (9) i.V.m. den dazugehörigen Begründungen aufgegriffen. Danach soll in der ganzen Region Westmecklenburg ein flächensparendes Bauen angestrebt, Zersiedlung vermieden, auf die Innenentwicklung fokussiert und eine Ortsbild prägende Bauweise angestrebt werden. Die Regelung gilt somit sowohl für ländliche Gemeinden als auch für die Zentralen Orte. Ferner sei auf die PS 4.2 (3) - (5) i.V.m. den dazugehörigen Begründungen verwiesen.
|
330 |
|
LUL Kreistagsfraktion NWM
ID: 49
|
I. Grobkonzept
|
Abschließend sind in der Teilfortschreibung auch Aussagen zu treffen, ob für innovative Siedlungskonzepte den Kommunen die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Zielabweichungsverfahren einzuräumen ist. Bei der Teilfortschreibung Energie kontrovers diskutiert, in Bezug auf den Ausbau der Windenergie unerwünscht, jedoch bei der Erweiterung der Flächenkulisse für den Ausbau von Photovoltaik auf Ackerflächen derzeit praktiziert. Als mögliche Beispiele für die Siedlungsentwicklung seien genannt: Pendlerdörfer, die über eine vorzügliche ÖPNV-Anbindung verfügen, Modellprojekte zum nachhaltigen und autarken Wohnen oder die Möglichkeit der Nutzungsänderung von Bestandsimmobilien im Außenbereich.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Mit dem PS 4.2 (6) werden in Übereinstimmung mit § 6 Abs. 1 ROG allgemein gültige Ausnahmen von der Regelung für nicht-zentralörtliche Gemeinden festgelegt. Die Durchführung von Zielabweichungsverfahren (ZAV) im Einzelfall richtet sich hingegen nach den gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 6 Abs. 2 ROG und § 5 Abs. 6 LPlG. Zuständig für die Durchführung von ZAV ist die oberste Landesplanungsbehörde (Wirtschaftsministerium). |
331 |
|
Gemeinde Gorlosen
ID: 50
|
I. Grobkonzept
|
Probleme kann man niemals mit derselben Denkweise lösen, durch die sie entstanden sind. - Albert Einstein
Unser Dorf hat Zukunft
Im vorliegenden Grobkonzept sind die Auswirkungen der Corona Pandemie völlig außer Acht gelassen. Die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie wurde 2021 vor dem Hintergrundder Corona Pandemie aktualisiert. Die Gefährdung des 3. Nachhaltigkeitsziel „Gesundheit und Wohlergehen hat starke Auswirkungen auf alle Lebensbereiche und damit auch auf alle anderen Nachhaltigkeitsziele (https://www.bundesreqierunq.de/resource/blob/998194/1875176/3d3b15cd92d0261 e7a0bcdc8f43b7839/deutsche-nachhaltiqkeitsstrateqie-2021-lanqfassung-download-bpa-data.pdf).
Unter diesen Umständen müssen die durch die Corona Pandemie hervorgerufenen Erkenntnisse und Entwicklungen zwingend in die Teilfortschreibung des Kapitels 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- und Dorfentwicklung einfließen. Unterstrichen wird dieser Gesichtspunktdurch 4.2 (2) Stadt- und Dorfentwicklung: „Durch Städtebauförderprogramme ... sollen derUmbau und die Erneuerung der Städte und Dörfer unter Berücksichtigung der sich verändernden Bedürfnisse der Gesellschaft und Wirtschaft unterstützt werden.
Die Vorteile der Stadt oder Zentren waren durch die Corona Pandemie von einem Tag aufden anderen verschwunden (keine Kultur, keine Gastronomie, kein Fitnesscenter...).
Corona hat die Nachfrage des ländlichen Raums massiv erhöht. Es ist eine Nachfrage nach Lebensqualität, nach Entschleunigung, nach freiem Raum. Eine Pandemie lässt sich im kleinen Dorf leichter überstehen als im zweiten Stock eines Wohnhauses ohne Balkon.
Die im Grobkonzept angestrebten Ziele höherer Baudichten, besserer Flächenausnutzung,mehr Einwohner auf der Fläche wird den Erfordernissen einer Pandemie nicht gerecht.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Auswirkungen der Pandemie waren und sind sowohl in den ländlichen Gemeinden als auch in den Zentralen Orten spürbar. Die Pandemie hat vielfach zu einer Dynamisierung der digitalen Transformation beigetragen, die wiederum zu räumlichen Veränderungen führen wird. Jedoch machen weder die Auswirkungen der Pandemie noch die fortschreitende Digitalisierung ohne Weiteres eine raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung entbehrlich oder führen zu einer zwingenden Abkehr vom Zentrale-Orte-Prinzip. So wird eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur auch weiterhin erforderlich sein, wobei gleichzeitig den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs Rechnung zu tragen ist. Die mit der Teilfortschreibung verbundene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung ist insofern zukunftsorientiert und wird auch den neuen gesellschaftlichen Herausforderungen, denen sich die Städte und Dörfer Westmecklenburgs stellen, gerecht.
|
332 |
|
Gemeinde Gorlosen
ID: 50
|
I. Grobkonzept
|
Schon vor Beginn der Pandemie hat der Zuzug aus dem urbanen Raum auf das Dorf zugenommen. In abgelegene Dörfer kehrt plötzlich Leben ein. Es ist die Nachfrage nach Nachhaltigkeit, Naturerleben,
Menschen suchen soziale Nähe, die im kleinen Raum besser zu finden ist, ein Standortvorteil der dörflichen Gemeinde.
Allein der Ort Gorlosen verzeichnete 2014 einen Leerstand von 11 Häusern. Im Jahr 2019 stand nur noch ein Haus leer, da dieses aus privaten Gründen bis heute nicht zum Verkauf steht.
Die meisten Zuzüge erfolgten aus dem Hamburger Raum, teilweise auch aus Berlin. Dieser Trend ist auch in den anderen Orten der Gemeinde Gorlosen ununterbrochen zu verzeichnen. Diese neuen Einwohner ziehen bewusst in den ländlichen Raum, nahe einem Zentrum, aber ausdrücklich nicht in ein Zentrum.
Damit greift der Punkt 4.1 (10) zu kurz und an der Realität vorbei („Um Entwicklungsimpulse insbesondere aus der Metropolregion Hamburg ... aufnehmen zu können, sollen in betreffenden zentralen Orten und Siedlungsschwerpunkten die erforderlichen Bauflächenangebote .... geschaffen werden ).
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Gemäß PS 4.1 (12) sollen an geeigneten Standorten die Voraussetzungen geschaffen werden, um insbesondere Entwicklungsimpulse durch die Lage in der MRH aufnehmen zu können. Ferner sei darauf verwiesen, dass die raumordnerische Lenkung der Siedlungsentwicklung der Erfüllung individueller Wünsche nicht von vornherein entgegensteht. Jedoch wird eine ausschließliche Konzentration auf den Neubau von Einfamilienhäusern (EFH) für den Zuzug junger Familien in die nicht-zentralen Orte als nicht zielführend angesehen. Eine vorausschauende gemeindliche Planung verlangt zugleich nach Ansätzen für die Steuerung des Generationenwechsels im EFH-Bestand. Dahingehend soll das Ineinandergreifen von entsprechenden Strategien zur Schaffung seniorengerechten Wohnraums und zur Nach- und Umnutzung (Generationenwechsel) im EFH-Bestand stärker forciert und die Schaffung von seniorengerechtem Wohnraum bei Neubauplanungen stärker berücksichtigt werden. Dabei kann es bei geschickter Planung zu einer „Win-win-Situation“ kommen (vgl. PS 4.2 (11) i.V.m. mit der dazugehörigen Begründung). |
333 |
|
Gemeinde Gorlosen
ID: 50
|
I. Grobkonzept
|
Die Erhöhung der Einwohnerzahl von Mecklenburg-Vorpommern insgesamt muss auch Ziel der regionalen Raumplanung sein. Unter dieser Prämisse ist die Eigenbedarfsbetrachtung im ländlichen Raum zu einseitig und kurzsichtig.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. So soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird. Der kommunale Entwicklungsrahmen bemisst sich als Bauflächenbedarf der ortsansässigen Bevölkerung und kann nur in Abhängigkeit der lokalen und regionalen Rahmenbedingungen quantifiziert werden (vgl. Begründung zu PS 4.2 (5)). Das Grundrecht auf Freizügigkeit wird dadurch jedoch nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt.
|
334 |
|
Gemeinde Gorlosen
ID: 50
|
I. Grobkonzept
|
Die Dörfer waren lange untrennbar mit der Landwirtschaft verbunden. Durch die zunehmende Automatisierung in der Landwirtschaft sind immer weniger Arbeitskräfte (meist aus dem nahen dörflichen Umfeld) erforderlich. Fehlender Glasfaserausbau, fehlende medizinische Versorgung, schlechte Verkehrsinfrastrukturen, fehlende Ausbildungsmöglichkeiten, weite Wege zur Arbeit machten eine Abwanderung der Dorfbewohner unumgänglich.
Mit dem zunehmenden Glasfaserausbau, Homeoffice, dem Rufbus, Möglichkeiten von Telemedizin und Digital Health, dem lokalen Online-Lieferservice von Lebensmitteln, smart tau hus als bürgernahe Kommunikation oder mit der EU-weiten Strategie der „intelligenten Dörfer und nicht zu vergessen der E-Verwaltung (EGovG M- ) gibt es inzwischen innovative Lösungen für infrastrukturelle Probleme. Diese Lösungen sind aus Mangel bzw. aus echten menschlichen Bedürfnissen entstanden.
Somit ist das Dorf Motor von Innovation, die auch für den urbanen Sektor von Vorteil und Ausgangspunkt für neue Entwicklungen sind. Erfolgreiche, auf dem Land erprobte Modelle werden langfristig auch in den städtischen Raum übertragen.
Die neue Dorfbevölkerung belegt Nischen, probiert aus, ist innovativ: der kleine Handwerksbetrieb, der Hof- oder Dorfladen, Co-Workingplätze in der Natur, die regionale Biokiste bringt naturnahen Räumen größere Wertschätzung entgegen.
|
Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Digitalisierung ist ein Querschnittsthema. Die digitale Transformation wird zu räumlichen Veränderungsprozessen (wie z.B. im beruflichen und schulischen Bereich, im Verkehr oder im Einzelhandel) führen und sowohl für die ländlichen Gemeinden als auch für die Zentralen Orten Entwicklungschancen bieten. Die fortschreitende Digitalisierung macht jedoch nicht ohne Weiteres eine raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung entbehrlich oder führt zu einer zwingenden Abkehr vom Zentrale-Orte-Prinzip. So wird eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur auch weiterhin erforderlich sein, wobei gleichzeitig den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs Rechnung zu tragen ist. Die mit der Teilfortschreibung verbundene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung ist insofern zukunftsorientiert und wird auch den neuen digitalen Herausforderungen gerecht. |
335 |
|
Gemeinde Gorlosen
ID: 50
|
I. Grobkonzept
|
Vor diesem Hintergrund müssen Konzepte entwickelt werden, in denen der urbane Sektor und der ländliche Raum als Partner mit unterschiedlichen Vorteilen füreinander betrachtet werden. Es ist falsch, allein mit restriktiven Mitteln (quantitative Steuerung der Siedlungsentwicklung) gegenüber dem dörflichen Bereich, das Überleben von Zentren und Oberzentren sichern zu wollen.
Gerade Corona hat gezeigt, dass ein Umdenken erforderlich ist, wir brauchen neue innovative Konzepte und nicht Konzepte, die aus alten Denkstrukturen neu geschrieben wurden
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Danach ist die Entwicklung nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich.
|
336 |
|
Gemeinde Göhlen / Amt Ludwigslust-Land
ID: 51
|
I. Grobkonzept
|
die Gemeinde Göhlen hat den vom Regionalen Planungsverband Westmecklenburg übergebenen Entwurf (Grobkonzept) zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für die Kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- und Dorfentwicklung geprüft. Seitens der Gemeinde Göhlen werden folgende Anregungen und Hinweise vorgebracht:
Die Leitvorstellungen der nachhaltigen Raumordnung als Handlungsrahmen für die Landesraumordnung ist dadurch gekennzeichnet, dass die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang gebracht werden und gleichzeitig die gleichwertigen Lebensverhältnisse in den Teilräumen im Sinne einer dauerhaften, großräumigen ausgewogenen Ordnung geschaffen werden. Um diesen Anspruch gerecht zu werden, bedient sich die Raumordnung des "Zentralen Orte-Systems" in den Teilräumen. Zentrale Orte werden daher durch die Raumordnung ausgewiesen und sind zu stärken.
Die Steuerung der Siedlungsentwicklung erfolgte daher nach dem RREP 2011 in der Form, dass die Wohnflächenentwicklung bedarfsgerecht auf die Zentralen Orte zu konzentrieren war. In Nicht-ZentralenOrten, wie in der Gemeinde Göhlen, richtet sich die Wohnbauflächenentwicklung an den Eigenbedarf der ortsansässigen Bevölkerung, der bis zum Jahr 2020 mit ca. 3% am vorhandenen Wohnungsbestand angesetzt ist.
|
Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
337 |
|
Gemeinde Göhlen / Amt Ludwigslust-Land
ID: 51
|
I. Grobkonzept
|
Die Entwicklung in der Gemeinde Göhlen war in den vergangenen Jahren eher moderat und bezog sich auf die Verdichtung durch Nutzung von Baulücken im Gemeindegebiet sowie der Entwicklung eines Wohngebietes mit maximal 11 WE. Diese 11 Wohneinheiten befinden sich im B-Plan Nr. 1 "Schaulkamp" welcher zwar schon vor ca. 20 Jahren erstellt, aber erst jetzt umgesetzt wird.
Mit Blick auf den Zeitraum 2021-2030 als Bewertungsgrundlage zur Steuerung der weiteren Siedlungsentwicklung vertritt die Gemeinde Göhlen den Standpunkt, dass die Anwendung der 3% Regelung in Nicht-zentralen Orten nicht sinnvoll bzw. gerecht erscheint und auf mindestens 5% angehoben werden sollte, um dem Bedarf der ländlichen Entwicklung gerecht zu werden.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes gemäß PS 4.2 (5) ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Eine Diskussion über eine Siedlungsentwicklung, ausgerichtet am prozentualen Wohneinheiten-Bestand (WE-Bestand), erübrigt sich damit. |
338 |
|
Gemeinde Dragun / Amt Gadebusch
ID: 52
|
I. Grobkonzept
|
bezüglich des Entwurfs (Grobkonzept) zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg gibt die Gemeinde Dragun folgende Stellungnahme ab:
Die Gemeinde nimmt den Entwurf (Grobkonzept) zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg zur Kenntnis.
|
Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
339 |
|
Gemeinde Dragun / Amt Gadebusch
ID: 52
|
I. Grobkonzept
|
Grundsätzlich sollte bei der Teilfortschreibung zur Siedlungsstruktur und zur Stadt- und Dorfentwicklung die aktualisierten Bevölkerungsdaten im Bereich Westmecklenburg berücksichtigt werden.
|
Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt.
Die Einwohnerentwicklung in Westmecklenburg ist weiterhin rückläufig, bestenfalls stagnierend. Zwischen 2011 bis 2020 sank die Bevölkerungszahl Westmecklenburgs um rund 6.000 Personen, dies wird sich fortsetzen. Laut 5. Landesprognose werden in Westmecklenburg im Jahr 2030 ca. 8.500 Einwohner und 2040 ca. 17.700 Einwohner weniger leben als noch 2020. Zudem wird es signifikante Umbrüche in der Altersstruktur geben. So wird in den beiden Landkreisen 2040 jeder dritte Einwohner im Rentenalter sein (siehe dazu auch Begründung zu PS 4.2 (10)). Eine positive Bevölkerungsentwicklung einzelner Gemeinden oder einzelner Teilräume widerspricht nicht dieser grundsätzlichen Aussage bzw. den Festlegungen der Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 und 4.2. Im Übrigen wird die raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)).
|
340 |
|
Gemeinde Dragun / Amt Gadebusch
ID: 52
|
I. Grobkonzept
|
Die Ausführungen zur Stärkung der zentralen Orte wird unterstützt. Dennoch sollten Orte, die teilweise Merkmale von zentralen Orten aufweisen, wie das Vorhalten von sozialer Infrastruktur, z.B. Kita, Schule, Seniorentagestätte, Arzt, auch in die Teilfortschreibung besonders beachtet werden.
Insbesondere kann durch eine maßvolle Umsetzung mit der Siedlungs- und Dorfentwicklungsstruktur die örtliche Gemeinschaft erhalten bleiben, u.a. Kindertagesstätte und die örtlichen Feuerwehren.
Insofern sollte eine starre prozentuale Festlegung in der Siedlungsstruktur und in der Stadt- und Dorfentwicklung nicht in die Teilfortschreibung einfließen. Vielmehr sollte differenziert betrachtet werden, welche Orte, neben den zentralen Orten, entwicklungs— und zukunftsfähig wären.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Danach ist die Entwicklung nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich. Nicht auf den kommunalen Entwicklungsrahmen angerechnet werden dabei Flächen innerhalb von Ortslagen, die insbesondere der Nachverdichtung, der Lückenbebauung und der Wiedernutzbarmachung brachgefallener Flächen dienen (vgl. Abbildung 1).
|
341 |
|
Gemeinde Dragun / Amt Gadebusch
ID: 52
|
I. Grobkonzept
|
Gleichzeitig sollte in die Teilfortschreibung die Nachfrage nach Siedlungs- und Wohnbauflächen, bedingt durch die gesteigerte Nachfrage während der CORONA-Pandemie, bedacht werden.
Die Gemeinde plant die Ausweisung neuer Bauflächen in den Ortslagen Neu Dragun als innere Verdichtung und in Drieberg Dorf durch die Änderung des Sondergebietes Wochenendhausnutzung in Wohnen. Die Baulücken nach § 34 BauGB sind in den Ortsteilen geschlossen, so dass die Gemeinde Dragun für die Sicherung der Einwohnerstärke neue Wohnbauflächen planen muss. Die Gemeinde Dragun verfügt über ein aktives Vereinsleben und plant den Neubau der Kindertagesstätte in Dragun. Durch die gute verkehrliche Anbindung nach Schwerin und Gadebusch gibt es eine zunehmende Nachfrage nach Bauplätzen in der Gemeinde. Besonders in der Pandemiezeit wurde die hohe Lebensqualität im ländlichen Raum geschätzt. Deshalb hat in den vergangenen 2 Jahren auch die Nachfrage nach Bauplätzen in der Gemeinde stark zugenommen.
|
Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Auswirkungen der Pandemie waren und sind sowohl in den ländlichen Gemeinden als auch in den Zentralen Orten spürbar. Die Pandemie hat vielfach zu einer Dynamisierung der digitalen Transformation beigetragen, die wiederum zu räumlichen Veränderungen führen wird. Jedoch machen weder die Auswirkungen der Pandemie noch die fortschreitende Digitalisierung ohne Weiteres eine raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung entbehrlich oder führen zu einer zwingenden Abkehr vom Zentrale-Orte-Prinzip. So wird eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur auch weiterhin erforderlich sein, wobei gleichzeitig den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs Rechnung zu tragen ist. Die mit der Teilfortschreibung verbundene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung ist insofern zukunftsorientiert und wird auch den neuen gesellschaftlichen Herausforderungen, denen sich die Städte und Dörfer Westmecklenburgs stellen, gerecht. Im Übrigen sei auf die raumordnerischen Festlegung im Kapitel 4.2 verwiesen.
|
342 |
|
Gemeinde Dragun / Amt Gadebusch
ID: 52
|
I. Grobkonzept
|
Eine starre prozentuale Festlegung ist deshalb aus Sicht der Gemeinde Dragun abzulehnen.
|
Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt.
Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes gemäß PS 4.2 (5) ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. |
343 |
|
Gemeinde Krembz / Amt Gadebusch
ID: 53
|
I. Grobkonzept
|
bezüglich des Entwurfs (Grobkonzept) zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg gibt die Gemeinde Krembz folgende Stellungnahme ab:
Die Gemeinde nimmt den Entwurf (Grobkonzept) zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg zur Kenntnis. Die Gemeinde Krembz liegt zu Teil im Biosphärenreservat Schaalsee, so dass eine Entwicklung der Siedlungsstruktur bzw. der Dorfentwicklung dem Grunde nach eingeschränkt ist.
|
Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
344 |
|
Gemeinde Krembz / Amt Gadebusch
ID: 53
|
I. Grobkonzept
|
Grundsätzlich sollte bei der Teilfortschreibung zur Siedlungsstruktur und zur Stadt- und Dorfentwicklung die aktualisierten Bevölkerungsdaten im Bereich Westmecklenburg berücksichtigt werden.
|
Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt.
Die Einwohnerentwicklung in Westmecklenburg ist weiterhin rückläufig, bestenfalls stagnierend. Zwischen 2011 bis 2020 sank die Bevölkerungszahl Westmecklenburgs um rund 6.000 Personen, dies wird sich fortsetzen. Laut 5. Landesprognose werden in Westmecklenburg im Jahr 2030 ca. 8.500 Einwohner und 2040 ca. 17.700 Einwohner weniger leben als noch 2020. Zudem wird es signifikante Umbrüche in der Altersstruktur geben. So wird in den beiden Landkreisen 2040 jeder dritte Einwohner im Rentenalter sein (siehe dazu auch Begründung zu PS 4.2 (10)). Eine positive Bevölkerungsentwicklung einzelner Gemeinden oder einzelner Teilräume widerspricht nicht dieser grundsätzlichen Aussage bzw. den Festlegungen der Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 und 4.2. Im Übrigen wird die raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)).
|
345 |
|
Gemeinde Krembz / Amt Gadebusch
ID: 53
|
I. Grobkonzept
|
Die Ausführungen zur Stärkung der zentralen Orte wird unterstützt. Dennoch sollten Orte, die teilweise Merkmale von zentralen Orten aufweisen, wie das Vorhalten von sozialer Infrastruktur, z.B. Kita, Schule, Seniorentagestätte, Arzt, auch in die Teilfortschreibung besonders beachtet werden.
Insbesondere kann durch eine maßvolle Umsetzung mit der Siedlungs- und Dorfentwicklungsstruktur die örtliche Gemeinschaft erhalten bleiben, u.a. die örtlichen Feuerwehren.
Insofern sollte eine starre prozentuale Festlegung in der Siedlungsstruktur und in der Stadt- und Dorfentwicklung nicht in die Teilfortschreibung einfließen. Vielmehr sollte differenziert betrachtet werden, welche Orte, neben den zentralen Orten, entwicklungs— und zukunftsfähig wären.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Danach ist die Entwicklung nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich. Nicht auf den kommunalen Entwicklungsrahmen angerechnet werden dabei Flächen innerhalb von Ortslagen, die insbesondere der Nachverdichtung, der Lückenbebauung und der Wiedernutzbarmachung brachgefallener Flächen dienen (vgl. Abbildung 1).
|
346 |
|
Gemeinde Krembz / Amt Gadebusch
ID: 53
|
I. Grobkonzept
|
Gleichzeitig sollte in die Teilfortschreibung die Nachfrage nach Siedlungs- und Wohnbauflächen, bedingt durch die gesteigerte Nachfrage während der CORONA-Pandemie, bedacht werden.
|
Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Auswirkungen der Pandemie waren und sind sowohl in den ländlichen Gemeinden als auch in den Zentralen Orten spürbar. Die Pandemie hat vielfach zu einer Dynamisierung der digitalen Transformation beigetragen, die wiederum zu räumlichen Veränderungen führen wird. Jedoch machen weder die Auswirkungen der Pandemie noch die fortschreitende Digitalisierung ohne Weiteres eine raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung entbehrlich oder führen zu einer zwingenden Abkehr vom Zentrale-Orte-Prinzip. So wird eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur auch weiterhin erforderlich sein, wobei gleichzeitig den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs Rechnung zu tragen ist. Die mit der Teilfortschreibung verbundene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung ist insofern zukunftsorientiert und wird auch den neuen gesellschaftlichen Herausforderungen, denen sich die Städte und Dörfer Westmecklenburgs stellen, gerecht.
|
347 |
|
Gemeinde Mühlen Eichsen /Amt Gadebusch
ID: 54
|
I. Grobkonzept
|
bezüglich des Entwurfs (Grobkonzept) zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg gibt die Gemeinde Mühlen Eichsen folgende Stellungnahme ab:
Die Gemeinde nimmt den Entwurf (Grobkonzept) zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg zur Kenntnis.
|
Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
348 |
|
Gemeinde Mühlen Eichsen /Amt Gadebusch
ID: 54
|
I. Grobkonzept
|
Grundsätzlich sollte bei der Teilfortschreibung zur Siedlungsstruktur und zur Stadt- und Dorfentwicklung die aktualisierten Bevölkerungsdaten im Bereich Westmecklenburg berücksichtigt werden.
|
Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt.
Die Einwohnerentwicklung in Westmecklenburg ist weiterhin rückläufig, bestenfalls stagnierend. Zwischen 2011 bis 2020 sank die Bevölkerungszahl Westmecklenburgs um rund 6.000 Personen, dies wird sich fortsetzen. Laut 5. Landesprognose werden in Westmecklenburg im Jahr 2030 ca. 8.500 Einwohner und 2040 ca. 17.700 Einwohner weniger leben als noch 2020. Zudem wird es signifikante Umbrüche in der Altersstruktur geben. So wird in den beiden Landkreisen 2040 jeder dritte Einwohner im Rentenalter sein (siehe dazu auch Begründung zu PS 4.2 (10)). Eine positive Bevölkerungsentwicklung einzelner Gemeinden oder einzelner Teilräume widerspricht nicht dieser grundsätzlichen Aussage bzw. den Festlegungen der Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 und 4.2. Im Übrigen wird die raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)).
|
349 |
|
Gemeinde Mühlen Eichsen /Amt Gadebusch
ID: 54
|
I. Grobkonzept
|
Die Ausführungen zur Stärkung der zentralen Orte wird unterstützt. Gleichfalls wird die Berücksichtigung qualitativer Kriterien zur Steuerung der Siedlungsentwicklung auch nicht zentraler Orte begrüßt. Gerade nicht privilegierte Gemeinden, die aber teilweise Merkmale von zentralen Orten aufweisen, wie das Vorhalten von sozialer Infrastruktur, z.B. Kita, Schule, Seniorentagestätte, Arzt, sollten auch in die Teilfortschreibung besonders beachtet werden. Gerade Gemeinden unterhalb der Grundzentren bedürfen einer weitaus differenzierteren Betrachtung.
Insbesondere kann durch eine maßvolle Entwicklung der jeweiligen Siedlungs- und Dorfstruktur die Identifikation der Bewohner mit ihrem Ort gefestigt werden.
Insofern darf eine rein quantitative, d.h. prozentuale Festlegung der Entwicklungsmöglichkeit einer Gemeinde nicht alleiniges Kriterium sein und sollte nur bedingt in die Teilfortschreibung einfließen. Vielmehr müssen die vorhandenen Potentiale auch der nicht zentralen Orte weitaus stärker Gradmesser für ihre Entwicklungs- und Zukunftsfähigkeit sein. Vorhandene infrastrukturelle sowie kulturelle und bauhistorische Gegebenheiten müssen für zukünftige Entwicklungen erkannt, erhalten und ausgebaut werden können. Damit wird den sich verändernden sozialen Prozessen im ländlichen Raum sowie seiner Stärkung Rechnung getragen.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Danach ist die Entwicklung nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich. Nicht auf den kommunalen Entwicklungsrahmen angerechnet werden dabei Flächen innerhalb von Ortslagen, die insbesondere der Nachverdichtung, der Lückenbebauung und der Wiedernutzbarmachung brachgefallener Flächen dienen (vgl. Abbildung 1).
|
350 |
|
Gemeinde Mühlen Eichsen /Amt Gadebusch
ID: 54
|
I. Grobkonzept
|
Der ehemals ländliche Zentralort Mühlen Eichsen hat de facto auf Grund der vorhandenen Infrastruktur die Voraussetzungen für eine Einstufung als zentraler Ort. Zu nennen sind u. a. die Regionale Schule mit Grundschule, Hort, Arztpraxis, Betreutes Wohnen, Kindertagesstätte, Einkaufsmöglichkeit, Gastronomie, Feuerwehr sowie bauhistorisch wertvolle Objekte wie die Kirchen, das Gutshaus, der Park, der ehemalige Mühlenbereich.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Gemeinden, die über eine überdurchschnittliche Infrastrukturausstattung verfügen, erfüllen die Voraussetzung für die Inanspruchnahme zusätzlicher Entwicklungsoptionen. Die Festlegung Zentraler Orte und ihrer Verflechtungsbereiche ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung.
|
351 |