Verfahrensträger: Geschäftsstelle · Regionaler Planungsverband Westmecklenburg
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Stellungnehmer Kapitel Inhalt Abwägung und Sachaufklärung BE-ID
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern
ID: 63
I. Grobkonzept
Weiterer Grundsatz, Kap. 4. 1, LEP:„(4) Durch die Regionalplanung soll zur Steuerung einer geordneten und flächensparenden Siedlungsentwicklung auf ein regionales Flächenmanagement unter Einbeziehung der kommunalen Ebene hingewirkt werden. Aufgabe der Regionalplanung. “In Bezug auf die Ressource Fläche sei an die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie erinnert (Erreichen des 30-ha-Ziels-vor allem in der städtebaulichen Praxis). Die Inanspruchnahme zusätzlicher Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke soll bis zum Jahr 2030 auf unter 30 Hektar pro Tag begrenzt werden. Siehe auch Begründung (LEP, Kap. 4.1 Siedlungsentwicklung).
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt. Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung gemäß Kapitel 4.1 und 4.2 tragen in besonderem Maße zur Lenkung der Siedlungsentwicklung, zum flächensparenden Bauen, zur sparsamen Inanspruchnahme von Ressourcen und Flächen, zur nachhaltigen Ausnutzung vorhandener Infrastrukturen sowie zur Stärkung der Innenentwicklung bei (siehe insb. PS 4.1 (3) - (6), 4.2 (4) - (5) i.V.m. den dazugehörigen Begründungen).
403
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern
ID: 63
I. Grobkonzept
Der Grundsatz, Kap. 3 4.1 (6), RREP WM 2011) 4, für den die Empfehlung ausgesprochen wird (Formulierung als Ziel vorstellbar, inhaltliche Schärfung gemäß LEP) wird bzgl. der Freihaltung von Bebauung, hier Uferzonen von Gewässern, begrüßt. Hier seien die WRRL Planungen erwähnt (beachte: nachfolgende Ausführungen zur Umweltprüfung). Insbesondere sind die Gewässerentwicklungsräume von Interesse, die bei der Aufstellung des RREP zu beachten sind.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der PS 4.1 (4) zur Vermeidung von Zersiedlung wird als Ziel der Raumordnung formuliert. Eine beispielhafte Aufzählung, wie noch im PS 4.1 (6) RREP WM, erfolgt nicht mehr, da dies dem Zielcharakter des Programmsatzes zuwiderliefe.
404
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern
ID: 63
nicht zugeordnet
Hinweise zur Umweltprüfung (SUP): Im Anschreiben wird seitens der Raumordnung vom 29.07.2021 werden die Behörden gebeten, sich im Hinblick auf die Festlegung des Untersuchungsrahmens einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung zu äußern. Leider wurde kein Vorschlag eines Untersuchungsrahmens für die durchzuführende SUP vorgelegt. Schon jetzt ist absehbar, dass ein vorzulegender Umweltbericht und die Umweltprüfung auf Grund der Abschichtung wahrscheinlich nicht so detailliert bzgl. der Festlegungen bei derTeilfortschreibung des RREP auf der Ebene der Siedlungsstruktur bzw. -entwicklung sein können.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Durchführung der verfahrensbegleitenden Umweltprüfung entspricht vollumfänglich den rechtlichen Anforderungen gemäß ROG, LPlG M-V und der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP). Der Vorentwurf des Umweltberichtes wird mit jenen Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan berührt wird, abgestimmt. Anschließend hat im Zuge der nächsten Öffentlichkeitsbeteiligung Jedermann die Möglichkeit, Hinweise zum Entwurf des Umweltberichtes zu äußern.
405
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern
ID: 63
I. Grobkonzept
Für die durchzuführende Umweltprüfung sind die aufgestellten Bewirtschaftungs- und Maßnahmenpläne gemäß §§ 82 und 83 Wasserhaushaltsgesetz-WHG5 für den zweiten Bewirtschaftungszeitraum(2016-2021) für die innerhalb der Planungsregion Westmecklenburg berührten Flussgebietseinheiten (FGE Warnow/Peene, FGE Elbe, FGE Schlei/Trave; Linkhttps://www.wrrl-mv.de/wrrl-dokumente/bmu/bwz2/) zu berücksichtigen. Die genannten Pläne stehen mit dem RREP in Verbindung (siehe § 40 Absatz 2 Nr. 1 UVPG 6) und finden für die innerhalb des Planungsbereiches des RREP berührten Flussgebietseinheiten Anwendung 7.Diese Pläne sind gemäß § 130a Abs. 4 S. 3 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern-(LWaG) 8 für alle Behörden verbindlich. Des Weiteren sind für die Siedlungsentwicklung die Hochwasserrisikogebiete gemäß § 73 WHG sowie die nachrichtlichen Überflutungsgebiete zu beachten, siehe i. d. Zshg. Themenportal „Hochwasserrisikomanagemenf, Link:https://www. umweltkarten.mv-reqierunq.de/atlas/script/index.php?nutzer=p3HWRMRL. Informationen zu Hochwasserrisikomanagementplänen, Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten sowie Überschwemmungsgebieten sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.lunq.mvreaierunq.de/insite/cms/umwelt/wasser/hochwasserrisikomanaqementrichtlinie.htm. In Bezug auf das Hochwasserrisikomanagement sowie die Aktualisierung der raumordnerischen Festlegungen für die Siedlungsstruktur sei der länderübergreifende Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz erwähnt (per Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz-BRPHV seit 01.09.2021 in Kraft 9). Im Festlegungsteil B ist nachfolgendes raumordnerisches Ziel formuliert: „I. Allgemeine s1. Hochwasserrisikomanagement“ 1.1.1 (Z) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen einschließlich der Siedlungsentwicklung sind die Risiken von Hochwassern nach Maßgabe der bei öffentlichen Stellen verfügbaren Daten zu prüfen; dies betrifft neben der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses und seinem räumlichen und zeitlichen Ausmaß auch die Wassertiefe und die Fließgeschwindigkeit. Ferner sind die unterschiedlichen Empfindlichkeiten und Schutzwürdigkeiten der einzelnen Raumnutzungen und Raumfunktionen in die Prüfung von Hochwasserrisiken einzubeziehen. "Im Raumordnungsplan des Bundes finden sich weitere Festlegungen, die die Siedlungsstruktur betreffen, auf die seitens des LUNG nicht näher eingegangen wird (bspw. Nr. II Schutz vor Hochwasser ausgenommenen Meeresüberflutungen, z.B. ergänzende Festlegungen zu Überschwemmungsgebieten nach § 76 Abs. 1 WHG, Nr. III Schutz vor Meeresüberflutungen).
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Die Vorschläge des Stellungnehmers finden Eingang in die Umweltprüfung, sofern sie aufgrund des Konkretisierungsgrades Regelungsgegenstand dieser Planungsebene (Regionalplanung) sind. Etwaige vorhabenbezogene Umweltauswirkungen sind auf den nachgelagerten Planungsebenen anhand konkreter Projekte, Vorhaben und Maßnahmen individuell zu prüfen bzw. zu ermitteln.
406
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern
ID: 63
I. Grobkonzept
Die o. g. Planfestlegungen können sich ebenfalls in einer möglichen Fortschreibung des Kapitels 6.2 Hochwasserschutz des LEP M-V sowie im Kapitel 5.3 Küsten- und vorbeugender Hochwasserschutz (siehe S. 79-81, RREP WM, 2011) widerspiegeln.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Verbandversammlung hat aufgrund des vordringlichen Handlungsbedarfs auf ihrer 62. Sitzung am 10.06.2020 beschlossen, die Kapitel 4.1 und 4.2 des RREP WM 2011 fortzuschreiben. Ein Beschluss zur Fortschreibung des Kapitels 5.3 existiert nicht und ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung.
407
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern
ID: 63
I. Grobkonzept
Abschließend weist das LUNG darauf hin, dass am 22.06.2021 die Anhörungsfrist für die Bewirtschaftungs-und Maßnahmenplänepläne des dritten Bewirtschaftungszeitraums (2021-2027) sowie die Hochwasserrisikomanagementpläne (zweiter Zyklus, 2021-2027) endete. Derzeit werden die eingegangenen Stellungnahmen gesichtet und abgewogen. Die endgültig überarbeiteten Dokumente treten am 22.12.2021 in Kraft und werden vom LUNG bekanntgegeben. Detaillierte Inhalte aus den o. g. Fachplänen werden wegen der Abschichtung auf die nachfolgende Planungsebene (Bauleitplanung) zu verlagern sein.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
408
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern
ID: 63
I. Grobkonzept
Abteilung Immissionsschutz und Abfallwirtschaft Folgende Hinweise werden aus lärmschutzfachlicher Sicht zu den o. g. Kapitel des RREP WM gegeben. 1. Das Thema Lärmschutz sollte in das REK integriert werden. Gemäß der EU Umgebungslärmrichtlinie werden alle 5 Jahre Lärmkarten u. a. für Hauptverkehrsstraßen (Zuständigkeit Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie MV -LUNG) und Haupteisenbahnstrecken (Zuständigkeit Eisenbahnbundesamt) erstellt. Als Ergebnis der Lärmkartierung werden die von Lärm betroffenen Personen in den einzelnen Pegelbändern sowie die Anzahl von Lärm betroffenen sozialen Einrichtungen (Krankenhäuser, Schulen) dargestellt. 2. Weiterhin ist im Rahmen der Lärmkartierung eine Ausweisung „ruhiger Gebiete“ geplant,die vor einer weiteren Zunahme durch Lärm geschützt werden und der Erholung dienen sollen. 3. Die Lärmbetroffenheiten und die Ausweisung „ruhiger Gebiete“ können als Grundlagen für die Entwicklung von Siedlungsstrukturen als attraktives Lebensumfeld und als Planungsgrundlage für die Stadt- und Dorfentwicklung dienen. Die Fachdaten der Lärmkartierung können als Grundlage für die Erarbeitung verschiedener Handlungsfelder des RREP herangezogen werden. Die aktuellen Ergebnisse sind aus dem Jahr 2017 und können seitens des LUNG zur Verfügung gestellt werden. Die nächsten Ergebnisse der Lärmkartierung werden Mitte 2021 vorliegen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Raumordnerische Festlegungen zum Lärmschutz sind Bestandteil des Kapitels 4.1.5 des RREP WM 2011 und sind nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung. Konkrete Maßgaben zum Lärmschutz müssen ggf. im Rahmen nachfolgender Plan-/Genehmigungsverfahren erfolgen.
409
Gemeinde Selmsdorf / Amt Schönberger Land
ID: 64
I. Grobkonzept
mit Schreiben vom 29.07.2021 wurde die Gemeinde Selmsdorf über die öffentliche Auslegung und Beteiligung der in ihren öffentlichen Belangen berührten öffentlichen Ste llen im Rahmen der 1.Beteiligungsstufe für die Fortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms (RREP) Westmecklenburg für das Grobkonzept der Kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- und Dorfentwicklung informiert und beteiligt. Die Gemeinde Selmsdorf besteht aus dem Hauptort Selmsdorf sowie den Ortsteilen Hof Selmsdorf,Lauen, Sülsdorf, Teschow und Zarnewenz. Die Gemeinde Selmsdorf liegt ca. fünf Kilometer vom Lübecker Zentrum entfernt und gehört zur Metropolregion Hamburg. Durch das Gemeindegebiet verlaufen sowohl die Bundesstraße 104 (Lübeck — Schwerin — Stettin) als auch die Bundesstraße 105 (Selmsdorf — Wismar — Rostock — Stralsund), wodurch sich die Gemeinde Selmsdorf durch eine herausragende, überregionale verkehrliche lnfrastruktur und Anbindung auszeichnet. Auch die Autobahn A 20 findet sich in ca. 10 km Entfernung und ist in 10 min vom Hauptort Selmsdorf erreichbar. Im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg (RREP WM 2011) im Rahmen des mecklenburgischen Teils des Stadt-Umland-Raums Lübecks als Ziel der Raumordnung (3.1.2 (7)) erfasst. Ferner findet sich die Erwähnung der Gemeinde Selmsdorf hinsichtlich der Ausweisung als Gemeinde im Grenzraum zur Metropolregion Hamburg und im Stadt-Umland-Raum- Lübeck (3.2.2 (3)). Die Gemeinde Selmsdorf ist die einzige Gemeinde ohne Ausweisung als Grundzentrum im Grenzraum und ist entsprechend als nicht-zentralörtliche Gemeinde festgesetzt (Abbildung 1). Die Gemeinde Selmsdorf ist derzeit nicht bestrebt, größere neue Wohnbaugebiete zu schaffen und zu erschließen. Grundlegend besteht das Entwicklungsziel darin, Flächen des Innenbereichs oder bestehende Baulücken als Entwicklungspotentiale zu nutzen und im Rahmen dessen eine maßvolle Entwicklung oder auch Verdichtung durchzuführen. Neben den Zielen für die Schaffung von Wohnbebauung ist die Gemeinde bestrebt, weitere kleinere Gewerbebetriebe und Versorgungsmärkten im Gemeindegebiet anzusiedeln, um der stetigen Nachfrage nachkommen zu können. Neben kleineren Gewerbebetrieben werden im Rahmen des aktuell laufenden Bauleitplanverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 9 „Gewerbegebiet Kurzstucken" die planungsrechtlichen Grundlagen erarbeitet, da die Gemeinde Selmsdorf weitere Gewerbeflächen im Gemeindegebiet schaffen möchte. Weiterhin sollen mittels des Bauleitplanverfahren zum Bebauungsplan Nr. 18 „Deponie auf dem Ihlenberg" sowohl die Entwicklung des Deponiegeländes im Hinblick auf das Gemeinwesen gesteuert werden als auch die Möglichkeiten geschaffen werden, dass sich Betriebe, die mit der Branche in Verbindung stehen, ansiedeln können.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
410
Gemeinde Selmsdorf / Amt Schönberger Land
ID: 64
I. Grobkonzept
Darüber hinaus besteht seitens der Gemeinde Selmsdorf das Ziel, Einrichtungen für seniorengerechtes Wohnen im gesamten Gemeindegebiet zur Verfügung zu stellen. Hier zielt der vorliegende Entwurf des Grobkonzeptes darauf ab, dass gem. 4.2 (6) seniorengerechte Wohnungsangebote in den zentralen Orten geschaffen werden sollen. Zwar soll dieser Programmsatz modifiziert werden, jedoch nicht dahingehend, dass auch nicht-zentralörtliche Gemeinden diese Art von Wohnungsangebot bereitstellen sollen und können. In der weiteren Erarbeitung des Konzeptes ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass auch nicht-zentralörtlichen Gemeinden diese Entwicklungsmöglichkeiten offengelassen werden.
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt. Auf ältere Bevölkerungsgruppen zugeschnittene Wohnraumangebote sind in ländlichen, nicht zentralen Orten gegenwärtig unterrepräsentiert. Die prognostizierten Verschiebungen in der Altersstruktur erfordern es, dass auch in ländlichen, nicht-zentralen Orten Angebotsformen, die dem Bedarf der älteren ortsansässigen Bevölkerung gerecht werden, entwickelt bzw. neu geschaffen werden (vgl. PS 4.2 (11) i.V.m. der dazugehörigen Begründung). Dies sind i.d.R. verdichtete Wohnformen (Geschosswohnungsbau). Damit begünstigt der vorgeschlagene Flächen-Einwohner-Ansatz die nicht-zentralen Orte, die den Generationswechsel im Bestand voranbringen. Standorte für stationäre und teilstationäre Pflegeeinrich-tungen sind hingegen die Zentralen Orte und die Siedlungsschwerpunkte und u.U. die infrastrukturell gut ausgestatteten Gemeinden in den Stadt-Umland-Räumen Schwerin und Wismar. Die Schaffung von (teil-)stationären Angeboten dient regelmäßig auch der Deckung des überörtlichen Bedarfs und erfordert die Einbettung in vorhandene, regional vernetzte Versorgungs- und Hilfestrukturen. Insofern muss eine gute infrastrukturelle Anbindung sowie die räumliche Nähe zu Ärzten, Pflegediensten, Apotheken und zu sonstigen Nahversorgungseinrichtun-gen gewährleistet sein (vgl. PS 4.2 (10) i.V.m. der dazugehörigen Begründung).
411
Gemeinde Selmsdorf / Amt Schönberger Land
ID: 64
I. Grobkonzept
Im Rahmen des RREP sowie dem hier vorliegenden Grobkonzept zur Teilfortschreibung werden die räumlichen Besonderheiten und die damit eingehende Bedeutung der Gemeinde Selmsdorf unzureichend beachtet und berücksichtigt. Zwar erfolgt eine Erfassung der Gemeinde im Rahmen des Stadt-Umland-Raums für die Hansestadt Lübeck sowie die Metropolregion Hamburg, jedoch werden die Gegebenheiten in dem vorliegenden Grobkonzept nicht erfasst, sodass eindeutige Entwicklungsmöglichkeiten nicht ableitbar sind. Zwar wird im Programmsatz 4.1 (10) darauf verwiesen, dass durch die Entwicklungsimpulse Hamburgs und Lübecks in zentralen Orten und Siedlungsschwerpunkten erforderliche Bauflächen und lnfrastrukturen geschaffen werden sollen. Dieser Programmsatz soll ents. Beibehalten werden. Aus dem aktuell verbindlichen RREP WM 2011 lässt sich aus der Begründung zum Programmsatz entnehmen, dass die Gemeinde Selmsdorf nicht namentlich als ein solcher Siedlungsschwerpunkt genannt und entsprechend berücksichtigt wird. Danach sollen die künftigen Entwicklungsmöglichkeiten der Gemeinde Selmsdorf an den dargelegten Kriterien für nicht-zentralörtliche Gemeinde gemessen werden. Die Gemeinde Selmsdorf sieht dies als Herabstufung der Entwicklungsmöglichkeiten im Vergleich zu anderen angrenzenden Gemeinden, denen durch die Impulse Lübecks mehr Möglichkeiten zugesprochen werden. Seitens der Gemeinde Selmsdorf ist dies vor dem Hintergrund der räumlichen und infrastrukturellen Lage sowie den vorhandenen Impulsen, die auf die Gemeinde stetig einwirken, nicht nachvollziehbar. Das Grobkonzept berücksichtigt die Besonderheiten der Gemeinde Selmsdorf nicht und wird als Beschneidung in der Selbstentwicklung der Gemeinde gesehen. Es wird gefordert, die Gegebenheiten der Gemeinde Selmsdorf im Einflussbereich der Hansestadt Lübeck entsprechend in Programmsätzen zu berücksichtigen, sodass künftige Entwicklungen nicht an den Kriterien für nicht-zentralörtliche Gemeinde gemessen werden. Auch soll die Entwicklung weiterer Gewerbebetriebe und Versorgungsmärkte durch die Teilfortschreibung ermöglicht werden.
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Gemeinden, die bspw. lagebezogen prädestiniert sind, erfüllen die Voraussetzung für die Inanspruchnahme zusätzlicher Entwicklungsoptionen.
412
Gemeinde Selmsdorf / Amt Schönberger Land
ID: 64
I. Grobkonzept
Darüber hinaus sieht die Gemeinde Selmsdorf die Festlegung von Wachstumsmöglichkeiten unter Zugrundelegung einer festen Formel für nicht-zentralörtliche Gemeinden als nicht akzeptabel. Diese Formel sollte in der weiteren Konzeption als Empfehlung dienen und nicht als starre Vorgabe, sodass für die Gemeinden Flexibilität beibehalten wird.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes gemäß PS 4.2 (5) ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Ferner wird prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden (siehe PS 4.2 (6)).
413
Gemeinde Selmsdorf / Amt Schönberger Land
ID: 64
I. Grobkonzept
Der Programmsatz 4.1 (5) beschäftigt sich zum einen mit der Konzentration von Siedlungstätigkeit auf die Hauptorte und zum anderen mit den Splittersiedlungen. Es wurde dargelegt, dass eine Formulierung als Ziel der Raumordnung vorstellbar wäre. Hierzu hat die Gemeinde Selmsdorf folgende Anmerkungen: Grundlegend verfolgt die Gemeinde ebenfalls, dass sich Siedlungstätigkeiten auf den Hauptort der Gemeinde konzentrieren. Es sollte jedoch offengehalten bzw. ausdifferenziert werden, dass ebenfalls eine maßvolle Entwicklung in Ortschaften möglich ist. Seitens der Gemeinde Selmsdorf bestehen Bestrebungen, die Ortschaften maßvoll zu entwickeln. Dies würde durch den Programmsatz nicht mehr möglich sein, was den Entwicklungsabsichten der Gemeinde Selmsdorf eindeutig entgegensteht.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Eine Entwicklung von Ortsteilen ist nicht komplett ausgeschlossen, sofern die Voraussetzungen gemäß Kap. 4.1 erfüllt werden. Gemäß PS 4.1 (4) ist die Siedlungstätigkeit zu konzentrieren und die Entstehung von Siedlungsbändern ist zu vermeiden. Der Entstehung, Verfestigung und Erweiterung von Splittersiedlungen ist entgegenzuwirken. Gemäß PS 4.1 (5) ist der Siedlungsflächenbedarf vorrangig innerhalb bebauter Ortslagen abzudecken. Mit dem Freiraum ist schonend umzugehen. Gemäß PS 4.1 (6) soll bei der Siedlungsentwicklung auf die Nutzung des vorhandenen Bestandes geachtet werden.
414
Gemeinde Selmsdorf / Amt Schönberger Land
ID: 64
I. Grobkonzept
Auch für Splittersiedlungen bzw. den Außenbereich solite eine ausdifferenzierte Betrachtung herangezogen werden, sodass eine maßvolle Entwicklung oder eine Lückenbebauung innerhalb der Splittersiedlung möglich bleibt. Durch die Formulierung als Ziel der Raumordnung wäre dieser Programmsatz im Rahmen von Planungen nicht mehr abwägbar; ein Zielabweichungsverfahren wäre von Nöten. Aus Sicht der Gemeinde Selmsdorf würde dies eindeutig Entwicklungsmöglichkeiten der Ortschaften beschneiden und beschränken. Demnach sollte der Programmsatz als Grundsatz der Raumordnung beibehalten oder stärker ausdifferenziert werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß PS 4.1 (4) ist der Entstehung neuer Splittersiedlungen sowie deren Verfestigung und Erweiterung entgegenzuwirken. Die Zielformulierung entspricht sowohl § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB als auch PS 4.1 (6) LEP M-V. Den Gemeinden steht mit der Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB ein Planungsinstrument zur maßvollen Lückenbebauung zur Verfügung, ohne dass dafür ein Zielabweichungsverfahren von Nöten wäre.
415
Gemeinde Selmsdorf / Amt Schönberger Land
ID: 64
nicht zugeordnet
Eine Berücksichtigung der vorgebrachten Belange und angestrebten Entwicklungen der Gemeinde Selmsdorf sind in der weiteren Erarbeitung und Planung zu beachten und berücksichtigen
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
659
Stast Dassow / Amt Schönberger Land
ID: 65
I. Grobkonzept
Mit Schreiben vom 29.07.2021 (Posteingang 24.08.2021) wurde das Grobkonzept für die Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- und Dorfentwicklung des RREP Westmecklenburg an die Gemeinden zur öffentlichen Auslegung und Beteiligung in Form von Stellungnahmen übergeben. Die Stadt Dassow nimmt dazu wie folgt SteIlung: 1. Die Aufgabe der Raumordnung und Landesplanung ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 LPIG MV, eine übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Planung aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, die den wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, historischen, ökologischen und landschaftlichen Erfordernissen der nachhaltigen räumlichen Entwicklung des Landes Rechnung trägt. Die Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie des RREP WM ist nachvollziehbar, da mit Entscheidung des OVG Greifswald die im RREP WM 2011 ausgewiesenen Eignungsgebiete als unwirksam erklärt wurden und damit der Bedarf zur Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 für die erforderliche Steuerung von privilegierten Vorhaben im Außenbereich bestand. Die Aktualisierung weiterer einzelner Kapitel des regionalen Raumordnungsprogramms (RREP) widerspricht allerdings der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgabe der Raumordnung und Landesplanung. Das Kapitel Siedlungsentwicklung hängt eng zusammen mit anderen Kapiteln des RREP. Mit der Reduzierung der Fortschreibung nur auf die einzelnen Teilkapitel 4.1 und 4.2 wird den anderen Erfordernissen der Raumentwicklung inklusive ihrer Wechselwirkungen nicht ausreichend Rechnung getragen. Da das Regionale Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg nunmehr bereits zehn Jahre alt ist, und die Fortschreibung weitere Zeit erfordert, hält die Stadt Dassow die Fortschreibung des gesamten RREP von 2011 für erforderlich. Das fortgeschriebene Kapitel 6.5 Energie sollte hierbei als parallele Planung nachrichtlich eingebunden werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Verbandversammlung hat aufgrund des vordringlichen Handlungsbedarfs auf ihrer 62. Sitzung am 10.06.2020 beschlossen, die Kapitel 4.1 und 4.2 des RREP WM 2011 fortzuschreiben. Ein Beschluss zur Gesamtfortschreibung existiert nicht und ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung.
416
Stast Dassow / Amt Schönberger Land
ID: 65
I. Grobkonzept
2. Die mit der Fortschreibung beabsichtigte Stärkung der Zentralen Orte wird unterstützt. Hinweise, was auf Ebene der Raumordnung planerisch getan werden kann, um dies mit dem künftigen RREP wirksam zu steuern, sind möglichst konkret zu auszuführen.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
417
Stast Dassow / Amt Schönberger Land
ID: 65
I. Grobkonzept
3. Bislang wird aus dem Grobkonzept nicht ersichtlich, welche Entwicklungsmöglichkeiten für Ortsteile eines Zentralen Ortes bestehen, die nicht an den Hauptort räumlich angegliedert sind. Die Stadt Dassow mit 19 Ortsteilen ist an einer solchen planerischen Darlegungnatur gemäß sehr interessiert. Entsprechende Planungsziele sind zu ergänzen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der Aspekt wird sinngemäß im PS 4.2 (4) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen.
418
Stast Dassow / Amt Schönberger Land
ID: 65
I. Grobkonzept
4. Der im Entwurf gesetzte Fokus auf die lnnenentwicklung von Orten und Ortsteilen wird von der Stadt Dassow unterstützt.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
419
Stast Dassow / Amt Schönberger Land
ID: 65
I. Grobkonzept
5. Als Planungsziel wird die Bereitstellung von Wohnraum in allen Segmenten, z.B. auch für alters- und behindertengerechtes Wohnen und Sozialwohnungen, für erforderlich erachtet.
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt. Der Aspekt wird im PS 4.2 (3) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen.
420
Stast Dassow / Amt Schönberger Land
ID: 65
I. Grobkonzept
6. Für die drei Ansätze zur quantitativen Steuerung der Siedlungsentwicklung in nicht zentralenOrten (Grobkonzept, Kap. 2.2.1) wird der dritte Ansatz („Flächen-Einwohner-Ansatz") als der am ehesten geeignete quantitative Ansatz angesehen, da er ein transparentes und objektiv gleichwertiges Vergleichsmaß für die Entwicklung bietet. Noch sinnvoller erachtet die Stadt Dassow allerdings einen rein flächenbezogenen Ansatz.
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes wird im PS 4.2 (5) aufgegriffen. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass eine quantitative Beschränkung der Wohnbauflächenentwicklung in den Zentralen Orten ohnehin nicht vorgesehen ist (siehe PS 4.2 (2).
421
Stast Dassow / Amt Schönberger Land
ID: 65
I. Grobkonzept
7. Die Kopplung von Kapiteln 4.1 und 4.2 RREP mit dem ÖPNV-Konzept von Kap. 6 RREP ist deutlich zu schwach ausgeprägt. Die Entwicklung zentraler Orte und ihrer planerisch gewünschten Funktionen für die umliegenden Orte und Ortsteile erfordert auch eine entsprechende Lenkung der ÖPNV-Entwicklung auf dieser Ebene (Vernetzung der zentralen Orte ganztags im Stundentakt, sowie dementsprechend angepasste Vernetzung der umliegenden nicht zentralen Orte und der Ortsteile zentraler Orte mit dem zentralen Ort). Dabei sind Bundesland-übergreifende bzw. die Planungsgrenzen überschreitende Erfordernisse der ÖPNV-Verzahnung zu berücksichtigen (z.B. zur Hansestadt Lübeck oder der Metropolregion Hamburg).
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Verbandversammlung hat aufgrund des vordringlichen Handlungsbedarfs auf ihrer 62. Sitzung am 10.06.2020 beschlossen, die Kapitel 4.1 und 4.2 des RREP WM 2011 fortzuschreiben. Ein Beschluss zur Fortschreibung des Kapitels 6.4.2 (Öffentlicher Personenverkehr) existiert nicht und ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung.
422
Stast Dassow / Amt Schönberger Land
ID: 65
I. Grobkonzept
8. ln den Vorbehaltsgebieten „Tourismus" des RREP fehlt bisher ein geeigneter Lenkungs-Mechanismus für die Siedlungsentwicklung, damit dort weder außerhalb der Urlaubssaison leer stehende Siedlungen entstehen, noch Konflikte zwischen Wohnen und Tourismus zu stark werden. Ein ausgewogenes Verhältnis von Wohnen und Tourismus ist dort planerisch anzustreben.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Mit den PS 4.2 (8) und (9) im Zuge dieser Teilfortschreibung werden Aspekte des Konfliktausgleichs zwischen Ferien- und Dauerwohnen aufgegriffen. An dieser Stelle sei aber auf die Verantwortung der Gemeinden für die Lenkung ihrer Siedlungsentwicklung hingewiesen. Mit § 13a BauNVO wurde hier rechtliche Klarheit geschaffen. Mögliche gemeindliche Steuerungsinstrumente sind zudem in der Begründung zu PS 4.2 (8) benannt.
423
Stast Dassow / Amt Schönberger Land
ID: 65
I. Grobkonzept
9. Einschränkungen oder Beschneidungen der Entwicklungsmöglichkeiten für Zentrale Orte müssen vermieden werden. Den Grundzentren müssen ausreichende Flächengrößen für eine zukunftsfähige Wohn-, Gewerbe- und Einzelhandelsentwicklung zustehen. Die Aufgaben zentraler Orte für ihr Umfeld können finanziell nicht allein von Landeszuschüssen getragen werden, sie müssen auch durch entsprechende Wirtschaftskraft ermöglicht werden.
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt. Dem Funktionserhalt Zentraler Orte wird insbesondere mit den PS 4.1 (2) und 4.2 (1) bis (4) Rechnung getragen.
424
Stast Dassow / Amt Schönberger Land
ID: 65
I. Grobkonzept
10. Für die qualitative Steuerung in Kapitel 2.2.2 des Grobkonzepts reicht eine Auflistung, was thematisch alles dazu gehört, nicht aus. Es sind auch entsprechende Steuerungs-Möglichkeiten für die Planungsebene zu schaffen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)).
425
Stast Dassow / Amt Schönberger Land
ID: 65
I. Grobkonzept
11. Eine Definition des Begriffs „bedarfsgerecht" für die Siedlungsentwicklung ist aus dem Grobkonzept nicht ableitbar. Es ist erforderlich, diese Definition in Abstimmung mit der Raumordnung zu formulieren.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Begriff „bedarfsgerecht“ wird nicht im Rahmen der Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 und 4.2 verwendet. Was die Siedlungsentwicklung in nicht-zentralen Orten angeht, ist ihr Entwicklungsrahmen im Kapitelentwurf klar definiert.
426
Stast Dassow / Amt Schönberger Land
ID: 65
I. Grobkonzept
12. Für Zentrale Orte müssen bei berechtigtem Siedlungs-Entwicklungsbedarf gemäß den Zielen von Kapiteln 4.1 und 4.2 des RREP entgegenstehende Hemmnisse überwunden werden. Zum Beispiel sollten Bodenpunkte als zu berücksichtigendes Kriterium herausgenommen werden, wenn eine nach RREP gewünschte Entwicklung der Zentralen Orte sonst nicht möglich ist bzw. beeinträchtigt wird.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Das LEP regelt abschließend das Ziel zum Schutz wertvoller, landwirtschaftlich genutzter Böden (vgl. PS 4.5 (2) LEP M-V). Der PS enthält eine Reihe von Ausnahmen, die insbesondere die Siedlungsentwicklung berücksichtigen (vgl. Abbildung 22 LEP M-V).
427
Stast Dassow / Amt Schönberger Land
ID: 65
I. Grobkonzept
13. Aspekte des Klimaschutzes bleiben im Grobkonzept bisher unbeachtet und sollten in den Entwurf als Planungsziele mit entsprechenden Steuerungsinstrumenten ergänzt werden (Stichwort Grüne Gewerbegebiete).
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt. Mit den PS 4.1 (7) und (8) werden Grundsätze zur Klimaanpassung und zum Klimaschutz in der Siedlungsentwicklung festgelegt.
428
Stast Dassow / Amt Schönberger Land
ID: 65
I. Grobkonzept
14. Gehölzflächen größer 0,2 ha im Innenbereich von Zentralen Orten sind nicht pauschal als Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes (LWaldG) zu definieren, da mit dieser Bewertung wegen der in § 20 LWaldG vorgegebenen 30 Meter Abstand von baulichen Anlagen zu Wald die lnnenentwicklung von zentralen Orten unangemessen eingeschränkt wird. Hier ist eine angemessenere Regelung erforderlich.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die genannten Aspekte sind Gegenstand der nachfolgenden Planungsebene. Die in Rede stehende Teilfortschreibung ist nicht das geeignete Instrumentarium, um etwaige Änderungen des Landeswaldgesetzes (LWaldG) oder seiner Auslegung durch die jeweils zuständigen Behörden anzustoßen.
429
Stast Dassow / Amt Schönberger Land
ID: 65
I. Grobkonzept
15. Um die im Entwurf festgestellten Defizite bei der Wahrnehmung der Aufgaben Zentraler Orte/ Grundzentren abbauen zu können, ist neben Planungsinstrumenten auch eine finanzielle Unterstützung der Grundzentren für die Siedlungsentwicklung (nicht nur für den Bestand) erforderlich
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Bestimmungen zur finanziellen Ausstattung der Zentralen Orte sind weder Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung, noch liegen sie in der Regelungskompetenz des Regionalen Planungsverbandes. Die in Rede stehende Teilfortschreibung ist nicht das geeignete Instrumentarium, um etwaige Änderungen des Finanzausgleichsgesetzes M-V (FAG) anzustoßen.
430
Gemeinde Grieben / Amt Schönberger Land
ID: 66
I. Grobkonzept
mit Schreiben vom 29.07.2021 wurde die Gemeinde Grieben über die öffentliche Auslegung und Beteiligung der in ihren öffentlichen Belangen berührten öffentlichen Stellen im Rahmen der 1.Beteiligungsstufe für die Fortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms (RREP) Westmecklenburg für das Grobkonzept der Kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- und Dorfentwicklung informiert und beteiligt. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Grieben hat im Rahmen der 1. Beteiligungsstufe zum Entwurfdes RREP keine weiteren Hinweise und Anregungen vorzubringen.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
431
Stadt Schönberg
ID: 67
I. Grobkonzept
mit Schreiben vom 29.07.2021 wurde die Stadt Schönberg über die öffentliche Auslegung und Beteiligung der in ihren öffentlichen Belangen berührten öffentlichen Stellen im Rahmen der 1.Beteiligungsstufe für die Fortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms (RREP) Westmecklenburg für das Grobkonzept der Kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- und Dorfentwicklung informiert und beteiligt. Die Stadt Schönberg besteht aus der Kernstadt sowie acht umliegenden Ortsteilen (Groß Bünsdorf,Klein Bünsdorf, Kleinfeld, Lockwisch mit Hof Lockwisch und Petersberg, Malzow, Retelsdorf, Rupensdorf und Sabow. lm Regionalen Raumentwicklungsprogramm ist die Stadt Schönberg als Zentraler Ort, als Grundzentrum, klassifiziert. Bei der Stadt Schönberg bestehen diverse Absichten zur Ausweisung neuer Wohn- und Gewerbeflächen. Hierbei handelt es sich um die Entwicklung und Schaffung von Wohnbauflächen im nördlichen (Bebauungsplan Nr. 23) sowie östlichen Stadtgebiet (Bebauungsplan Nr. 14.1, Teil 2). lm Hinblick auf Gewerbeflächen verfolgt die Stadt Schönberg die Entwicklung des Gewerbegebietes „Sabower Höhe" (Bebauungsplan Nr. 12) sowie von Gewerbeflächen an der Autobahn (BebauungsplanNr. 21). Diese Planungen sind im Rahmen der weiteren Erarbeitung des Grobkonzeptes zu beachten. Darüber hinaus ist die Stadt Schönberg bestrebt, auch weitere Flächen auszuweisen um damit dem als Grundzentrum zugeschriebenen Funktionen nachzukommen.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
432
Stadt Schönberg
ID: 67
I. Grobkonzept
Seitens der Stadt Schönberg ist aus dem vorliegenden Grobkonzept nicht zu entnehmen, wie sich der Bedarf für Zentrale Orte darstellt und welche Bedeutung die Terminologie „bedarfsgerecht" nach sich zieht.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Begriff „bedarfsgerecht“ wird nicht im Rahmen der Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 und 4.2 verwendet. Was die Siedlungsentwicklung in nicht-zentralen Orten angeht, ist ihr Entwicklungsrahmen im Kapitelentwurf klar definiert.
433
Stadt Schönberg
ID: 67
I. Grobkonzept
Darüber hinaus fehlt es an der Darlegung, ob Ortsteile grundsätzlich zu dem zentralen Ort zu zählen sind. Hier stellt sich die Frage, welche Siedlungsentwicklung in den Ortsteilen möglich ist und wenn diese Entwicklung möglich sein sollte, in welchem Umfang dies möglich ist. Damit eingehend wird seitens der Stadt Schönberg die Frage aufgeworfen, wie flexibel zentrale Orte die (Siedlungs-)Entwicklung steuern können: Sind die Bedarfe der Siedlungsentwicklung gänzlich im zentralen Ort zu erbringen oder können Anteile dieser auch in den Ortsteilen erfolgen? Es ist in den weiteren Planungsunterlagen darzustellen, wie Ortslagen raumordnerisch bewertet werden und welche Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung für diese besteht.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der Aspekt wird sinngemäß im PS 4.2 (4) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen.
434
Stadt Schönberg
ID: 67
I. Grobkonzept
Das Grobkonzept zielt darauf ab, zentrale Orte zu stärken und die Innenentwicklung der Außenentwicklung vorzuziehen. Seitens der Stadt Schönberg stellt sich der folgende Sachverhalt als nicht schlüssig im Grobkonzept dar: Wenn bereits jegliche Potentiale auf Flächen des Innenbereichs erschöpft sind, ist eine Entwicklung auf Außenbereichsfläche von Nöten. Die Siedlungsentwicklung im Außenbereich soll durch das Konzept künftig stärker limitiert werden. Dies führt dazu, dass sich zentrale Orte nur noch begrenzt entwickeln und ihren zugeschriebenen Daseingrundfunktionen nachkommen können. Im Zuge des Programmsatzes 4.1. (3) Z gibt es zwar eine grobe Regelung für den Umgang mit der Neuausweisung von Flächen. Eine genaue Aufschlüsselung, unter welchen genauen Anforderungen diese lnanspruchnahme erfolgen kann bzw. ob dies flächenmäßig begrenzt ist, ist dem Konzept nicht zu entnehmen. Hier stellt sich die Frage, ob dieser beschriebene Sachverhalt nicht gegenden Grundsatz der Stärkung von Zentralen Orten spricht.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der Vorrang der Innenentwicklung wird im PS 4.1 (5) aufgegriffen und als Ziel der Raumordnung festgelegt. Dort ist auch geregelt, dass, sofern ein Zugriff auf innerörtliche Flächen nachweislich nicht möglich ist, neue Siedlungsflächen an die bebaute Ortslage anzulehnen sind. In den Zentralen Orten hat die Entwicklung neuer Wohngebiete an städtebaulich integrierten Standorten mit guter Verkehrsanbindung und günstiger räumlicher Zuordnung zu städtischen Grundfunktionen zu erfolgen. Sofern Standortalternativen im Gemeindehauptort fehlen, ist eine Entwicklung in den Ortsteilen möglich (vgl. PS 4.2 (4)). Eine Einschränkung der Funktionsfähigkeit Zentraler Orte ist damit nicht gegeben.
435
Stadt Schönberg
ID: 67
I. Grobkonzept
Ferner fehlt es an Darlegungen und Erklärungen, wie die Raumordnung Zentrale Orte stärken möchte,wenn Bauflächen für Entwicklungen (aufgrund der planerischen Voraussetzungen o. Eigentumsverhältnissen) in jeglicher Hinsicht fehlen. Welche Steuerungs- bzw. Unterstützungsmechanismen werden seitens der Raumordnung diesbezüglich angestrebt? Dies ist im weiteren Konzept entsprechend darzulegen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Es ist nicht davon auszugehen, dass geeignete innerörtliche Bauflächen in jeglicher Hinsicht fehlen. Eine Mobilisierung von Innenentwicklungspotenzialen sollte das grundsätzliche Ziel sein. Sofern ein Zugriff auf innerörtliche Flächen nachweislich nicht möglich ist, sind neue Siedlungsflächen an die bebaute Ortslage anzulehnen (vgl. PS 4.1 (5)). Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass auf Ebene der Regionalplanung keine flurstücksscharfe Festlegung erfolgt. Bestimmungen zur Verbesserung des Zugriffs von Gemeinden auf Privatflächen liegen nicht in der Regelungskompetenz des Regionalen Planungsverbandes.
436
Stadt Schönberg
ID: 67
I. Grobkonzept
Die Bereitstellung von Wohnraum in allen Segmenten als Verpflichtung für zentrale Orte zu formulieren sieht die Stadt Schönberg kritisch. Hier sollte stattdessen die Terminologie „Bemühung zur Bereitstellung" gewählt werden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Die Bereitstellung von Wohnraum in allen Segmenten wird im PS 4.2 (3) i.V.m. der dazugehörigen Begründung nur als Grundsatz formuliert.
437
Stadt Schönberg
ID: 67
I. Grobkonzept
Eine Berücksichtigung der vorgebrachten Belange der Stadt Schönberg ist in der weiteren Erarbeitung und Planung zu beachten und berücksichtigen.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
438
Gemeinde Roduchelstorf / Amt Schönberger Land
ID: 68
I. Grobkonzept
mit Schreiben vom 29.07.2021 wurde die Gemeinde Roduchelstorf über die öffentliche Auslegung und Beteiligung der in ihren öffentlichen Belangen berührten öffentlichen SteIlen im Rahmen der 1.Beteiligungsstufe für die Fortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms (RREP) Westmecklenburg für das Grobkonzept der Kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- und Dorfentwicklung informiert und beteiligt. Die Gemeinde Roduchelstorf besteht aus den Dörfern Roduchelstorf, Rabensdorf und Cordhagen und ist vornehmlich dörflich geprägt. Es handelt sich laut RREP um eine nicht-zentralörtliche Gemeinde. Die Gemeinde Roduchelstorf befürwortet den Ansatz der Nachverdichtung und der Vermeidung von Zersiedlung der Landschaft. Eine Siedlungsentwicklung wird durch die Gemeinde im Bereich des Gutshauses (Straße Am Sportplatz) sowie im Bereich des östlichen Ortsteingangs an der B104 bestrebt, um einen Dorfkern und eine Dorfmitte auszubilden und das Miteinander zu stärken. Derzeit verfügt die Gemeinde über keinen baulichen Dorfkern.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
439
Gemeinde Roduchelstorf / Amt Schönberger Land
ID: 68
I. Grobkonzept
Derzeit ist eine solche Entwicklung aufgrund der planungsrechtlichen Bewertung aller potentieller Standorte als Außenbereich nach § 35 BauGB nicht möglich. Im Zuge des Grobkonzeptes wird bestrebt, den Ansatz „Innenentwicklung vor Außenentwicklung" durch raumordnerische Festsetzungen zu stärken. Seitens der Gemeinde Roduchelstorf wird diesbezüglich gefordert, dass die Betrachtung und Differenzierung des Außenbereiches individueller und auf die örtlichen Begebenheiten zugeschnitten erfolgen muss. Dies bezieht sich bspw. auf die Bewertung von Baulücken, die zurzeit als Außenbereich bewertet werden, im Siedlungskontext aber lediglich eine Spiegelung der bereits vorhandenen Bebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite darstellen. Damit würde die Siedlungstätigkeit innerhalb des Dorfkerns erfolgen und keine Splittersiedlungen entstehen oder begünstigt werden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der Aspekt wird in den PS 4.1 (4) und 4.2 (5) aufgegriffen. Die abschließende Bewertung der Einstufung des Innen-/Außenbereichs obliegt jedoch der jeweiligen Genehmigungsbehörde
440
Gemeinde Roduchelstorf / Amt Schönberger Land
ID: 68
I. Grobkonzept
Würde der Programmsatz 4.1 (5) als Ziel der Raumordnung gewertet werden, wäre die oben beschriebene maßvolle Siedlungsentwicklung zur Ausbildung eines Dorfkerns für die Gemeinde Roduchelstorf nicht mehr möglich. Eine Ausdifferenzierung der lokalen Begebenheiten im Hinblick auf mögliche Außenbereichsflächen ist für die weitere Erarbeitung des Konzeptes aus Sicht der Gemeinde Roduchelstorf zwingend zu beachten. Hierbei könnte es sich bspw. um eine Aufweichung für die Bewertung und Siedlungsaktivität im Außenbereich unter gewissen Kriterien handeln.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß PS 4.1 (4) ist der Entstehung neuer Splittersiedlungen sowie deren Verfestigung und Erweiterung entgegenzuwirken. Die Zielformulierung entspricht sowohl § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB als auch PS 4.1 (6) LEP M-V. Den Gemeinden steht mit der Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB ein Planungsinstrument zur maßvollen Lückenbebauung zur Verfügung.
441
Gemeinde Roduchelstorf / Amt Schönberger Land
ID: 68
I. Grobkonzept
Durch die bisherigen planerischen Bewertungen ist auch die Siedlungsentwicklung für die nachfolgenden Generationen der jetzigen Einwohner und Einwohnerinnen nicht möglich, so dass zwangsläufig ein Wegzug erfolgt. Eine Berücksichtigung der Nachfrage nach Wohnbauflächen durch die Nachkommen der jetzigen Einwohner und Einwohnerinnen ist in der aktuellen Darlegung des Eigenbedarfs nicht inkludiert, stellt aber für die Gemeinde Roduchelstorf einen entscheidenden Aspekt dar, der in der weiteren Konzepterarbeitung Berücksichtigung finden solite.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. So soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird. Der kommunale Entwicklungsrahmen bemisst sich als Bauflächenbedarf der ortsansässigen Bevölkerung und kann nur in Abhängigkeit der lokalen und regionalen Rahmenbedingungen quantifiziert werden (vgl. Begründung zu PS 4.2 (5)). Das Grundrecht auf Freizügigkeit wird dadurch jedoch nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt.
442
Gemeinde Roduchelstorf / Amt Schönberger Land
ID: 68
I. Grobkonzept
Demnach sollte nicht die Verfestigung als Ziel (PS 4.1 (5)) angestrebt werden, sondern eine Ausdifferenzierung, um Siedlungsentwicklungen für Gemeinden nicht gänzlich zu limitieren.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß PS 4.1 (4) ist der Entstehung neuer Splittersiedlungen sowie deren Verfestigung und Erweiterung entgegenzuwirken. Die Zielformulierung entspricht sowohl § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB als auch PS 4.1 (6) LEP M-V. Den Gemeinden steht mit der Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB ein Planungsinstrument zur maßvollen Lückenbebauung zur Verfügung.
443
Gemeinde Roduchelstorf / Amt Schönberger Land
ID: 68
I. Grobkonzept
Eine Berücksichtigung der vorgebrachten Belange der Gemeinde Roduchelstorf ist in der weiteren Erarbeitung und Planung zu beachten und berücksichtigen
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
444
Gemeinde Menzendorf / Amt Schönberger Land
ID: 69
I. Grobkonzept
mit Schreiben vom 29.07.2021 wurde die Gemeinde Menzendorf über die öffentliche Auslegung und Beteiligung der in ihren öffentlichen Belangen berührten öffentlichen Stellen im Rahmen der 1. Beteiligungsstufe für die Fortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms (RREP) Westmecklenburg für das Grobkonzept der Kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- und Dorfentwicklung informiert und beteiligt. Die Gemeinde Menzendorf besteht den Ortsteilen Menzendorf, Rottensdorf, Lübseerhagen und Lübsee und ist vornehmlich dörflich geprägt. Neben der Wohnnutzung befinden sich Landwirtschaftsbetriebe, Handwerkbetriebe sowie ein Kindergarten in der Gemeinde. Es handelt sich um eine nicht-zentralörtliche Gemeinde.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
445
Gemeinde Menzendorf / Amt Schönberger Land
ID: 69
I. Grobkonzept
Die Gemeinde Menzendorf befürwortet den Ansatz der Nachverdichtung statt Neuausweisung. Jedoch fehlt es an individueller Betrachtung für kleinere Gemeinden, wie der Gemeinde Menzendorf. Die Siedlungsentwicklung der Gemeinde Menzendorf ist primär darauf konzentriert, dass auch die nachfolgende Generation der jetzigen Einwohner und Einwohnerinnen Möglichkeiten erhalten, in der Gemeinde Menzendorf wohnen zu bleiben zu können und ein Eigenheim errichten zu können. Dies ist sowohl fürdie Stärkung der Dorfstruktur der Gemeinde als auch die Gemeinschaft der Gemeinde essentiell. Demnach definiert sich der Eigenbedarf vorrangig über die Nachfrage nach Wohnbauflächen durch die Nachkommen der jetzigen Einwohner und Einwohnerinnen. Aus dem vorliegenden Grobkonzept ist derzeit nicht erkennbar, dass auch solche Faktoren im Rahmen des Eigenbedarfes berücksichtigt werden. Für die Gemeinde Menzendorf und die Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung ist dies jedoch ein entscheidender Aspekt, sodass dies im weiteren Berücksichtigung finden sollte.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. So soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird. Der kommunale Entwicklungsrahmen bemisst sich als Bauflächenbedarf der ortsansässigen Bevölkerung und kann nur in Abhängigkeit der lokalen und regionalen Rahmenbedingungen quantifiziert werden (vgl. Begründung zu PS 4.2 (5)). Das Grundrecht auf Freizügigkeit wird dadurch jedoch nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt.
446
Gemeinde Menzendorf / Amt Schönberger Land
ID: 69
I. Grobkonzept
Im Zuge des Grobkonzeptes wird bestrebt, den Ansatz „Innenentwicklung vor Außenentwicklung" durch raumordnerische Festsetzungen zu stärken. Seitens der Gemeinde Menzendorf wird diesbezüglich gefordert, dass die Betrachtung und Differenzierung des Außenbereiches individueller und auf die örtlichen Begebenheiten zugeschnitten erfolgen muss. Dies bezieht sich bspw. auf die Bewertung von Baulücken, die zurzeit als Außenbereich bewertet werden, im Siedlungskontext aber lediglich eine Spiegelung der bereits vorhandenen Bebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite darstellen. Damit würde die Siedlungstätigkeit innerhalb des Dorfkerns erfolgen und keine Splittersiedlungen entstehen oder begünstigt werden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der Aspekt wird in den PS 4.1 (4) und 4.2 (5) aufgegriffen. Die abschließende Bewertung der Einstufung des Innen-/Außenbereichs obliegt jedoch der jeweiligen Genehmigungsbehörde.
447
Gemeinde Menzendorf / Amt Schönberger Land
ID: 69
I. Grobkonzept
Würde der Programmsatz 4.1 (5) als Ziel der Raumordnung gewertet werden, wäre eine Siedlungsentwicklung für die Gemeinde Menzendorf nicht mehr möglich, nicht mal in einem maßvollen und angepassten Umfang. Eine Ausdifferenzierung der lokalen Begebenheiten in der Inanspruchnahme möglicher Außenbereichsflächen, dass weiterhin eine maßvolle Entwicklung für kleinere Gemeinden, wie die Gemeinde Menzendorf, möglich sind, ist für die weitere Erarbeitung des Konzeptes zwingend zu beachten. Hierbei könnte es sich bspw. um eine Aufweichung für die Bewertung und Siedlungsaktivität im Außenbereich unter gewissen Kriterien handeln. Bereits heute ist es der Gemeinde Menzendorf nur begrenzt möglich, Bauflächen für Nachkommen bereit zu stellen. Dies führt zum Wegzug dieser Generation. Demnach sollte nicht die Verfestigung als Ziel angestrebt werden, sondern eine Ausdifferenzierung, um Siedlungsentwicklungen für Gemeinden nicht gänzlich zu limitieren.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß PS 4.1 (4) ist der Entstehung neuer Splittersiedlungen sowie deren Verfestigung und Erweiterung entgegenzuwirken. Die Zielformulierung entspricht sowohl § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB als auch PS 4.1 (6) LEP M-V. Den Gemeinden steht mit der Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB ein Planungsinstrument zur maßvollen Lückenbebauung zur Verfügung.
448
Gemeinde Menzendorf / Amt Schönberger Land
ID: 69
I. Grobkonzept
Eine Berücksichtigung der vorgebrachten Belange der Gemeinde Menzendorf ist in der weiteren Erarbeitung und Planung zu beachten und berücksichtigen.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
449
Gemeinde Siemz-Niendorf / Amt Schönberger Land
ID: 70
I. Grobkonzept
mit Schreiben vom 29.07.2021 wurde die Gemeinde Siemz-Niendorf über die öffentliche Auslegungund Beteiligung der in ihren öffentlichen Belangen berührten öffentlichen SteIlen im Rahmen der 1.Beteiligungsstufe für die Fortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms (RREP) Westmecklenburg für das Grobkonzept der Kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- undDorfentwicklung informiert und beteiligt. Die Gemeinde Siemz-Niendorf besteht aus den Ortsteilen Bechelsdorf, Groß Siemz, Klein Siemz, Lindow, Niendorf, Ollndorf, Torisdorf und Törpt und ist vornehmlich dörflich geprägt. Es handelt sich laut RREP um eine nicht-zentralörtliche Gemeinde. Die Gemeinde Siemz-Niendorf ist bestrebt, in den gemeinde zugehörigen Ortsteilen eine maßvolle Wohnbauentwicklung durchzuführen. Hierbei bezieht sich maßvoll darauf, dass der dörfliche und ländliche Charakter als prägendes Merkmal der Gemeine beibehalten werden soll.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
450
Gemeinde Siemz-Niendorf / Amt Schönberger Land
ID: 70
I. Grobkonzept
Derzeit sind Flächenpotentiale, die planerisch bspw. als lnnenbereich im Außenbereich zu bewerten sind, in der Gemeinde jedoch vielfach nicht nutzbar, sodass die Entwicklung sehr eingeschränkt ist. Im Zuge des Grobkonzeptes wird bestrebt, den Ansatz „Innenentwicklung vor Außenentwicklung" durchraumordnerische Festsetzungen zu stärken. Seitens der Gemeinde Siemz-Niendorf wird diesbezüglich gefordert, dass die Betrachtung und Differenzierung des Außenbereiches individueller und auf die örtlichen Begebenheiten zugeschnitten erfolgen muss.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der Aspekt wird in den PS 4.1 (4) und 4.2 (5) aufgegriffen. Die abschließende Bewertung der Einstufung des Innen-/Außenbereichs obliegt jedoch der jeweiligen Genehmigungsbehörde.
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