| Stellungnehmer | Kapitel | Inhalt | Abwägung und Sachaufklärung | BE-ID |
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Gemeinde Ventschow
ID: 104
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Herr Voß spricht die Einschränkung mit der 3-Prozent-Regelung an.
Die Gemeindevertretung Ventschow nimmt zum Entwurf zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für die Kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung sowie zum Entwurf des Umweltberichts für die zweite Stufe des Beteiligungsverfahrens wie folgt Stellung: Die Wohnbauflächenentwicklung sollte mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar NETTO/500 Einwohner möglich sein. Einer Ausweisung als Bruttofläche wäre eine Schlechterstellung gegenüber der bisherigen 3 % Regelung.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der kommunale Entwicklungsrahmen wird auf 0,6 ha / 500 Einwohner festgesetzt. Mit dieser Anpassung erfolgt im Sinne der Klarheit die Definition der Netto-Fläche. Bei diesen Flächen handelt es sich um Gebiete gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1-9 BauNVO. |
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Regionale Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel
ID: 105
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Sehr geehrte Frau Gabler,
wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 31.08.2022 (Posteingang: 12.09.2022) und möchten Ihnen hiermit die regionalplanerische Stellungnahme zu dem oben genannten Verfahren mitteilen. Die Belange der Regionalen Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel basieren auf den folgenden Erfordernissen der Raumordnung:
- Satzung über den Regionalplan Prignitz-Oberhavel, Sachlicher Teilplan „Rohstoffsicherung/Windenergienutzung" (ReP-Rohstoffe) vom 24. November 2010 (ABl. 2012 S. 1659)
- Satzung über den Regionalplan Prignitz-Oberhavel, Sachlicher Teilplan "Freiraum und Windenergie" (ReP FW) vom 21. November 2018
- Satzung über den Regionalplan Prignitz-Oberhavel, Sachlicher Teilplan "Grundfunktionale Schwerpunkte" (ReP GSP) vom 8. Oktober 2020 (ABl. S. 1321)
- Regionalplan Prignitz-Oberhavel, Sachlicher Teilplan "Windenergienutzung" (ReP Wind), Entwurf vom 8. Juni 2021
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Regionale Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel
ID: 105
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Der Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für die Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung (Stand: Juni 2022) ist mit den Belangen der Regionalen Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel vereinbar.
Begründung:
Mit der Fortschreibung der o. g. Kapitel sollen die regionalplanerischen Festlegungen zur Sicherung und Entwicklung von Wohnbauflächen und gewerblichen Bauflächen überprüft und weiterentwickelt werden. Neben den zentralen Orten sollen auch die Siedlungsschwerpunkte im ländlichen Raum gesichert werden. Diese sollen ausnahmsweise weitere 0,5 Hektar je 500 Einwohner Wohnbauflächen über den kommunalen Entwicklungsrahmen von 1 Hektar je 500 Einwohner hinaus entwickeln können. Generell sollen die Zersiedlung der Landschaft vermieden, Ressourcen sparsam in Anspruch genommen werden und die Belange von Klimaschutz und Klimaanpassung, aber auch von unterschiedlichen Altersgruppen Berücksichtigung finden. Dabei sollen auch verstärkt Instrumente der übergemeindlichen Abstimmung genutzt werden. Das Grobkonzept und die grundsätzlichen Planungsziele waren bereits Gegenstand regionalplanerischer Stellungnahme (vgl. Schreiben vom 29.10.2021). Seinerzeit wurden Hinweise zu den Grundfunktionalen Schwerpunkten in räumlicher Nähe zum Gebiet des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg und zu den regionalplanerischen Grundlagen in Prignitz-Oberhavel gegeben. Die nun vorliegenden konkretisierenden Festlegungen werden zur Kenntnis genommen, begründen jedoch keine abweichende Beurteilung. Insofern behält das zuvor benannte Schreiben inhaltlich weiterhin Gültigkeit.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Regionale Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel
ID: 105
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nicht zugeordnet
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Hinweise!
Von den regionalplanerischen Zielen gehen eine Anpassungspflicht gemäß § 1 Absatz 4 BauGB bzw. eine Beachtenspflicht gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 ROG aus. Die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind in der Abwägung zu berücksichtigen (ebd.). Die Satzung über den Regionalplan Prignitz-Oberhavel, Sachlicher Teilplan "Rohstoffsicherung / Windenergienutzung" wurde mit Bescheid vom 14. Februar 2012 teilweise genehmigt. Von der Genehmigung ausgenommen sind die Festlegung des Vorbehaltsgebietes Nr. 65 "Sicherung oberflächennaher Rohstoffe" sowie die Festlegungen zur "Steuerung der Windenergienutzung". Der Regionalplan wurde zum Zwecke der Bekanntmachung entsprechend redaktionell angepasst und trägt nunmehr die Bezeichnung Regionalplan "Rohstoffsicherung". Die Satzung über den Regionalplan Prignitz-Oberhavel, Sachlicher Teilplan "Freiraum und Windenergie" wurde mit Bescheid vom 17. Juli 2019 teilweise genehmigt. Von der Genehmigung ausgenommen sind die Festlegungen zur Steuerung der raumbedeutsamen Windenergienutzung. Hiergegen hat die Regionale Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel Rechtsmittel eingelegt. Die Festlegungen zum Freiraum und zu den Historisch bedeutsamen Kulturlandschaften wurden genehmigt. Die Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg hat noch zu erfolgen. Der Regionalplan Prignitz-Oberhavel, Sachlicher Teilplan "Windenergienutzung" wurde am 8. Juni 2021 von der Regionalversammlung als Entwurf gebilligt. Die in Aufstellung befindlichen Ziele sind als sonstige Erfordernisse der Raumordnung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen und Entscheidungen über deren Zulässigkeit zu berücksichtigen (§ 3 Absatz 1 Nummer 4 i. V. m. § 4 Absatz 1 Satz 1 ROG). Durch die regionalplanerische Stellungnahme bleibt die aufgrund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtung zum Einholen von Genehmigungen, Bewilligungen oder Zustimmungen unberührt.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Hansestadt Lübeck
ID: 106
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nicht zugeordnet
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Sehr geehrte Damen und Herren,
die Hansestadt Lübeck hat folgende Anregungen und Bedenken zu dem Entwurf der Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 Siedlungs- und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung des regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburgs:
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Hansestadt Lübeck
ID: 106
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nicht zugeordnet
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In dem regionalen Raumentwicklungsprogramm 2011 (RREP WM) werden innerhalb des Stadt-Umland Raumes Lübeck drei Grundzentren (Dassow, Lüdersdorf, Schönberg) festgelegt und der Gemeinde Selmsdorf eine besondere Wohn- und Gewerbefunktion zugewiesen (siehe RREP WM 2011 - Kapitel 3.2.2 (3)). Zudem kommt dem westmecklenburgischen Teil des Stadt Umland-Raums Lübeck ein Sonderstatus zu, der zusätzliche Entwicklungsmöglichkeiten bietet und mit der Aufnahme von Entwicklungsimpulsen aus der Metropolregion Hamburg bzw. einer nachholenden Siedlungsflächenentwicklung begründet wird (siehe RREP 2011 Kapitel 4.1 (10)). Dieser Sonderstatus ermöglicht es den Städten und Gemeinden eine angebotsorientierte Siedlungsflächenentwicklung, weitestgehend unabhängig von den tatsächlichen Bedarfen, zu betreiben. Dieser Sonderstatus bleibt auch nach der Fortschreibung bestehen, da das Kapitel 3.2- Zentrale Orte nicht fortgeschrieben wird.
In der Teilfortschreibung des Kapitels 4.1 Siedlungsflächenentwicklung werden die Grundzentren und die Gemeinde Selmsdorf im Hinblick auf die Aufnahme von Entwicklungsimpulse aus der Metropolregion Hamburg nicht mehr explizit aufgeführt, der Sonderstatus dieser Gemeinden und Städte wird jedoch durch die Teilfortschreibung weiterhin untermauert (vgl. Teilfortschreibung RREP WM - Kapitel 4.1 (11)). In Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion soll die Siedlungsflächenentwicklung zukünftig auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden. Vom kommunalen Entwicklungsrahmen kann jedoch abgewichen werden, wenn eine Gemeinde „lagebezogen prädestiniert“ ist (vgl. Teilfortschreibung RREP WM - Kapitel 4.2 (6)). In der Begründung wird ausgeführt, dass eine Gemeinde alleine aus dem Grund „lagebezogen prädestiniert“ ist, wenn diese unmittelbar an die Bundesländer Schleswig-Holstein oder Niedersachsen angrenzt. Dementsprechend hat sich an dem Sonderstatus der direkten Nachbargemeinden der Hansestadt Lübeck nichts geändert.
Nach Einschätzung der Hansestadt Lübeck ist der Sonderstatus und die zentralörtliche Einstufung der Gemeinden im westmecklenburgischen Teil des Stadt-Umland Raumes Lübeck zu hinterfragen. In den Stadt-Umland Räumen in Schwerin und Wismar ist kein einziges Grundzentrum ausgewiesen, um die Funktion der Oberzentren nicht zu beeinträchtigen. Zudem kann vom kommunalen Entwicklungsrahmen ausschließlich abgewichen werden, wenn ein interkommunal abgestimmtes Wohnbauentwicklungskonzept vorliegt (vgl. Teilfortschreibung RREP WM - Kapitel 4.1 (11)). Diese Festlegungen bilden die essentielle Grundlage um im Bereich der Siedlungsflächenentwicklung eine Stadt-Umland-Kooperation erfolgreich zu etablieren. Diese grundsätzliche Ungleichbehandlung des Stadt-Umland-Raumes Lübeck und der Stadt-Umland Räume im Landesinneren stößt weiterhin auf Unverständnis und wird abgelehnt.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegung der Stadt-Umland-Räume (SUR) und der Zentralen Orte ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung. Mit der Teilfortschreibung soll eine angemessene Siedlungsentwicklung gesteuert werden, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird. Dabei spielt auch die Lage Westmecklenburgs als Teil der Metropolregion eine Rolle, die es ermöglicht, die damit verbundenen positiven Entwicklungsimpulse aufnehmen zu können und so an geeigneten Standorten eine Flächenbevorratung vorzunehmen. Dafür sind die Zentralen Orte aufgrund ihrer infrastrukturellen Voraussetzungen besonders geeignet. Ferner kann prädestinierten nicht-zentralörtlichen Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden werden. |
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Bundesnetzagentur
ID: 107
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nicht zugeordnet
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Sehr geehrte Damen und Herren,
in meiner Stellungnahme vom 06.12.2022 (Az.: 6.04.02.02/22-A-0/90#1) teilte ich Ihnen mit, dass von den in der Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) geplanten Festlegungen von den derzeit im BBPlG als länderübergreifend und/oder grenzüberschreitend gekennzeichneten Vorhaben in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur voraussichtlich das BBPlG-Vorhaben Nr. 5a, Höchstspannungsleitung Klein Rogahn / Stralendorf / Warsow / Holthusen / Schossin – Isar (SuedOstLink+) sowie voraussichtlich das BBPlGVorhaben Nr. 85, Höchstspannungsleitung Güstrow – Wessin – Görries – Klein Rogahn / Stralendorf / Warsow / Holthusen / Schossin – Ämter Büchen/Breitenfelde / Schwarzenbek-Land – Krümmel betroffen sind.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Bundesnetzagentur
ID: 107
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nicht zugeordnet
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Des Weiteren teilte ich mit, dass der Bundesnetzagentur für den vorliegend relevanten nördlichen Bestandteil Klein Rogahn / Stralendorf / Warsow / Holthusen / Schossin – Landkreis Börde des Vorhabens Nr. 5a (SuedOstLink+) derzeit kein Antrag auf Bundesfachplanung vorliegt, die Bundesnetzagentur jedoch Mitte Dezember 2022 mit dem Eingang eines Antrags auf Bundesfachplanung für diesen Bestandteil rechnete. Die Gebietskörperschaften Klein Rogahn, Stralendorf, Warsow, Holthusen und Schossin, die nach dem BBPlG als Suchraum für den Anfangspunkt des Vorhabens Nr. 5a vorgesehen sind, liegen zentral in der Region Westmecklenburg bzw. im Geltungsbereich der hier gegenständlichen Teilfortschreibung des RREP WM 2011. Entsprechend relevant ist das Vorhaben Nr. 5a aller Voraussicht nach für die Raumordnung in der Region Westmecklenburg. Ich stellte daher in Aussicht, Ihnen einen Nachtrag zu meiner damaligen Stellungnahme zu übermitteln, sobald der vorbezeichnete Antrag auf Bundesfachplanung bei der Bundesnetzagentur eingegangen ist und geprüft werden konnte.
Für den vorliegend relevanten Abschnitt Nord, Klein Rogahn / Stralendorf / Warsow / Holthusen / Schossin – Landkreis Börde, des Vorhabens Nr. 5a liegt der Bundesnetzagentur nunmehr ein Antrag auf Bundesfachplanung vom 16.12.2022 vor, der mehrere Trassenkorridoralternativen enthält. Im nächsten Schritt wird die Bundesnetzagentur eine öffentliche Antragskonferenz durchführen. Zum Abschluss des Bundesfachplanungsverfahrens wird die Bundesnetzagentur mit der Entscheidung über die Bundesfachplanung einen Trassenkorridor als verbindliche Vorgabe für die nachfolgende Planfeststellung festlegen.
Ich rege an, dass Sie sich in den weiteren Verfahrensschritten, insbesondere im Rahmen der Behördenbeteiligung, mit Stellungnahmen in das Bundesfachplanungsverfahren einbringen.
Ich rege ferner an, falls nicht bereits geschehen, die für den Abschnitt Nord des Vorhabens Nr. 5a federführend zuständige Vorhabenträgerin 50Hertz Transmission GmbH (leitungsauskunft@50hertz.com) in vorliegender Angelegenheit noch zu beteiligen. Auf den Internetseiten der Vorhabenträgerinnen 50Hertz Transmission GmbH und TenneT TSO GmbH sind auch Planunterlagen zu dem Vorhaben Nr. 5a abrufbar, die den derzeitigen Planungsstand wiedergeben, sich jedoch im weiteren Verfahren noch ändern können. Ergänzend weise ich darauf hin, dass auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur die vollständigen Planunterlagen zu dem nördlichen Bestandteil des Vorhabens Nr. 5a abrufbar sind (www.netzausbau.de/vorhaben5a). Die Bundesnetzagentur ist an die dort ermittelten Vorschläge zur Festlegung eines Trassenkorridors jedoch nicht gebunden.
Ich bitte Sie, meine Hinweise zu berücksichtigen und mich über den Fortgang des Verfahrens zu informieren bzw. mich im weiteren Verlauf des Verfahrens zu beteiligen und mir den in Kraft getretenen Raumordnungsplan mitzuteilen. Für weitere Informationen stehe ich Ihnen gerne – auch unter der E-Mail-Adresse verfahren.dritter.nabeg@bnetza.de – zur Verfügung. Bitte verwenden Sie für den Kontakt mit mir das oben angegebene Aktenzeichen.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In den Kapiteln 4.1 und 4.2 des RREP WM werden Regelungen zur Steuerung der Siedlungs- und Wohnbauflächenentwicklung getroffen, ohne jedoch konkrete Einzelflächen zu bestimmen. Dies erfolgt auf der nachfolgenden kommunalen Planungsebene. Aufgrund des Konkretisierungsgrades der in Rede stehenden Verfahren (Bundesfachplanung, Planfeststellung, Bauleitplanverfahren) kann eine abschließende Beurteilung etwaiger Nutzungskonflikte auf regionalplanerischer Ebene nicht erfolgen. Ggf. ist zu prüfen, ob eine raumordnerische Berücksichtigung der genannten Netzausbaumaßnahmen im Zuge der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgen kann. |
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