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Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V
ID: 25
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nicht zugeordnet
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Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen der Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung des regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM). Zu den fortgeschriebenen Kapiteln nimmt die oberste Landesplanungsbehörde Mecklenburg-Vorpommern wie folgt Stellung.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V
ID: 25
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nicht zugeordnet
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4.1 Siedlungsentwicklung
Allgemein:
Im Rahmen der Teilfortschreibung des RREP WM wird im Kapitel „Siedlungsentwicklung“ den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs deutlicher Rechnung getragen als bislang. Dies wird ausdrücklich begrüßt. Wünschenswert wäre es, soweit machbar, teilräumliche Bezüge in den Programmsätzen konkreter zu benennen bzw. zu verorten. Eine Grundlage hierfür bietet u.a. die „Evaluation der wohnbaulichen Siedlungsentwicklung in den nicht-zentralen Gemeinden der Planungsregion Westmecklenburg“ von Gertz Gutsche Rümenapp Stadtentwicklung und Mobilität GbR (August 2020), diese sollte dann auch entsprechend genutzt werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die gutachterlichen Ergebnisse hinsichtlich der teilräumlich konkreteren Verortung haben bereits Eingang in die Teilfortschreibung gefunden (siehe hierzu insbesondere Programmsatz 4.2 (6)).
Eine darüber hinausgehende Staffelung wohnbaulicher Entwicklungsoptionen z.B. auf Nahbereichsebene wird als nicht zielführend angesehen.
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Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V
ID: 25
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Zwei neue Programmsätze widmen sich dem Klimaschutz und der Klimaanpassung, wobei in der Begründung diese mit möglichen Maßnahmen sinnvoll untersetzt werden. Um den Untersetzungsmöglichkeiten eine stärkere Präsenz bereits im Programmsatz zu geben, wird gebeten zu prüfen, ob im Rahmen einer Grundsatzformulierung im Programmsatz der Passus „Umsetzung geeigneter formeller und informeller Anpassungsstrategien“ wie folgt ergänzt werden kann „insbesondere durch …“.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Programmsätze mit Erläuterungen bzw. beispielhaften Aufzählungen zu überfrachten, wird als nicht zweckdienlich erachtet. Eine exemplarische Untersetzung formeller und informeller Anpassungsstrategien erfolgt im Begründungsteil. Die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. |
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Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V
ID: 25
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Mit Programmsatz (10) werden die Kommunen aufgefordert, eine strategische Ortsentwicklungsplanung zu betreiben. Diese kann zu einer planvollen, geordneten sowie nachhaltigen Siedlungsentwicklung der einzelnen Ortschaften führt. Eine stärkere Gewichtung der strategischen Entwicklungsplanung auf gemeindlicher Ebene wird unsererseits begrüßt. Flächenmanagement und Bodenbevorratung stellen in diesem Zusammenhang wichtige Instrumente der gemeindlichen Entwicklung dar.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V
ID: 25
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In der Planungsregion Westmecklenburg existieren bereits gute Beispiele interkommunaler Kooperation zur Bereitstellung von Wohnraum (Modellprojekt Zarrentin) oder zur überörtlichen gewerblichen Entwicklung (z.B. Grevesmühlen/Upahl). Eine Abstimmung und interkommunale Kooperation, wie sie in Programmsatz (11) neu aufgenommen wurde, kann gute neue Ansätze mit Synergieeffekten bei der Flächenentwicklung hervorrufen.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V
ID: 25
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Insgesamt ist die Fortschreibung des Kapitels Siedlungsentwicklung mit den Zielen und Grundsätzen des Landesraumentwicklungsprogramms vereinbar und untersetzt die derzeit geltenden Programmsätze sinnvoll. Die vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen adressieren in geeigneter Weise die derzeitigen Herausforderungen der Siedlungsentwicklung in der Planungsregion. Sie decken sich des Weiteren, insbesondere hinsichtlich der Betonung der integrierten strategischen Planung, Bodenbevorratung und interkommunalen Kooperation, mit dem derzeitigen Stand der Überlegungen zur Fortschreibung des Kapitels Siedlungsentwicklung im Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V).
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V
ID: 25
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Zu (8) Klimaschutz
Im Kontext zur Siedlungsentwicklung ist Klimaschutz mehr als die aufgeführten „Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Erzeugung regenerativer Energien“. Wenn keine Ergänzung um weitere Inhalte erfolgt, dann ist anstelle „Klimaschutz“ die Zuordnung in „Energieeffizienz“ zu ändern.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Insbesondere die „Erzeugung regenerativer Energie“ ist Kernelement des Klimaschutzes. Die Bezeichnung „Energieeffizienz“ würde hier zu kurz greifen. Die Marginalie „Klimaschutz“ bleibt insofern bestehen. |
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Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V
ID: 25
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Zu (12) Metropolregion
Es wird vorgeschlagen den PS zu ergänzen: …“sollen an bestehenden und neuen geeigneten Standorten“…
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Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt. |
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Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V
ID: 25
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Begründung:
Zu 4.1 (1):
Redaktioneller Hinweis: In Satz 3 Rechtschreibfehler „existiert“.
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Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt. |
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Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V
ID: 25
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Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen der Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung des regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM). Zu den fortgeschriebenen Kapiteln nimmt die oberste Landesplanungsbehörde Mecklenburg-Vorpommern wie folgt Stellung.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V
ID: 25
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4.2 Wohnbauflächenentwicklung
Allgemein:
Die Neuerungen des Kapitels „Wohnbauflächenentwicklung“ im Rahmen der Teilfortschreibung des RREP WM spiegeln die Ergebnisse des Gutachtens: „Evaluation der wohnbaulichen Siedlungsentwicklung in den nicht-zentralen Gemeinden der Planungsregion Westmecklenburg“ (2020) wieder. Im Gutachten wurde festgestellt, dass die Wohnbauflächenentwicklung in nicht zentralen Orten in der Vergangenheit z. T. bereits über den Entwicklungsrahmen des Eigenbedarfs von 3 % bzw. 6 % hinausging. Diese Entwicklung hat sich negativ auf die Zentralen Orte ausgewirkt. Durch das landesweite Gutachten „Räumliche differenziere Analyse und Bewertung der Wohnungsbauentwicklung in Mecklenburg-Vorpommern im Zeitraum von 2014 bis 2019“ wurden diese Ergebnisse bestätigt. Der Baustein 2 des Gutachtens untersuchte die Ursachen für die verhältnismäßig geringe Wohnungsneubautätigkeit in den Zentralen Orten. Im Ergebnis konnte festgestellt werden, dass dies nicht in einer fehlenden Nachfrage begründet liegt, sondern in fehlenden Wohnbauflächenangeboten der Zentralen Orte. Damit wurden die Zentralen Orte ihrer Funktion als Schwerpunkte der Siedlungs- und damit auch Wohnungsbauentwicklung in der Vergangenheit nicht ausreichend gerecht. Dies führte vielerorts zu einer „Verlagerung“ der Nachfrage in nicht zentralörtliche Gemeinden.
Programmsätze 4.2 (1) – (4)
Die Programmsätze (1) bis (4) zielen auf die Wohnbauflächenentwicklung in den Zentralen Orten ab. Durch das neu aufgenommene Ziel zur quantitativen Wohnbauflächenentwicklung in Zentralen Orten wird auf die durch die Gutachten gewonnenen Erkenntnisse in geeigneter Weise reagiert.
Entsprechend zielen die Programmsätze auf die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte ab. Die Zentralen Orte werden mit Blick auf den Wohnungsbau in die Pflicht genommen und sollen insbesondere Angebote an Wohnraum schaffen.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V
ID: 25
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Programmsätze (5) – (7)
Die Programmsätze (5) – (7) regeln die Wohnbauflächenentwicklung in den nicht zentralörtlichen Gemeinden. Es wird der Begriff des „Kommunalen Entwicklungsrahmens“ eingeführt. Die Steuerung der Wohnbauflächenentwicklung in nicht zentralörtlichen Gemeinden soll künftig durch einen Einwohner-Flächenansatz gesteuert werden ohne Vorgaben zur Anzahl der zulässigen Wohneinheiten. Diese Neuerung ermöglicht u. a. die gezielte Steuerung der Flächenneuinanspruchnahme in nicht zentralörtlichen Gemeinden. Diese Reglung motiviert, durch das Einräumen einer stärkeren gemeindlicher Gestaltungsfreiheit, zu höheren Baudichten. Des Weiteren wird durch die Nicht-Anrechnung von Flächen im Innenbereich auf den kommunalen Entwicklungsrahmen die Priorität der Innenentwicklung weiter betont. Im Zuge dieser Reglungen sollte jedoch geprüft werden, ob diese Nicht-Anrechnung auch für Entwicklungen im „Außenbereich im Innenbereich“ Anwendung finden sollte.
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Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt. Der zweite Anstrich in der Abbildung 1 wird geändert in „alle Wohnbauflächen in Bebauungsplänen der Innenentwicklung gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB“. |
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Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V
ID: 25
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nicht zugeordnet
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Der Programmsatz (6) ermöglicht Gemeinden einen größeren kommunalen Entwicklungsrahmen unter bestimmten Voraussetzungen. Diese Ausnahmereglungen tragen in geeigneter Weise einer teilräumlich ausdifferenzierten Ausgestaltung der Steuerung Rechnung. Dadurch wird Gemeinden mit guter ökonomischer Entwicklung und/oder guter infrastruktureller Ausstattung ein maßvoll größeres Wachstum zugestanden. Es wird weiterhin die Möglichkeit einer Kontingentverschiebung zwischen Kommunen eines Nahbereichs ermöglicht.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V
ID: 25
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nicht zugeordnet
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Insgesamt sind die formulierten Programmsätze geeignet die Wohnbauentwicklung in der Planungsregion Westmecklenburg nachhaltig zu steuern ohne dabei die ländlichen Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion über die Gebühr in ihrer Entwicklung zu begrenzen. Eine nachhaltige, flächensparende Wohnungsbauentwicklung kann durch die Programmsätze in geeigneter Weise gesteuert werden.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V
ID: 25
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nicht zugeordnet
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Redaktioneller Hinweis
Aus Gründen der erforderlichen Eindeutigkeit von Zielfestlegungen, bitten wir, Zielfestlegungen innerhalb eines Programmsatzes durch einen Absatz optisch zu trennen.
Beispielhaft 4.2(5)
„In Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion ist die Ausweisung neuer Wohnbauflächen grundsätzlich auf den kommunalen Entwicklungsrahmen zu Beschränken. (Z)
Innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens ist eine Wohnbauflächenentwicklung mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich. Zusätzlich ist die Entwicklung des Innenbereichs möglich (vgl. Abbildung 1).“
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Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt. |
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Hornstorf
ID: 26
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nicht zugeordnet
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Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Beyer,
gerne möchte ich die Gelegenheit wahrnehmen und zu den vorgelegten Unterlagen Stellung nehmen. Die hier nachfolgend dargelegte Stellungnahme ist in den Grundzügen mit den weiteren amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Neuburg abgestimmt, da viele Punkte für die Gemeinde Hornstorf nur in Teilen zum Tragen kommen, da diese Teil des SUR Wismar ist. Dennoch betreffen viele der in den Teilfortschreibungen der Kapitel 4.1 und 4.2 benannten Punkte auch die Entwicklung(-sziele) der Gemeinde Hornstorf, bzw. des SUR Wismar.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Hornstorf
ID: 26
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nicht zugeordnet
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Zum Kapitel 4.1:
Den Zielen der Siedlungsentwicklung (1) – (12) ist grundsätzlich zuzustimmen. Insbesondere die flächensparende Entwicklung von Siedlungsstrukturen die sich an der Funktion, der grundsätzlichen Siedlungsstruktur des/der Orte/Gemeinde orientieren und den benötigten Flächen zur Umsetzung von Klimaschutz-, Klimaanpassungsmaßnahmen, sowie der Umsetzung von Maßnahmen für ein gutes „Siedlungsklima“ Raum geben, müssen eine hervorgehobene Stellung bei der Siedlungsentwicklung spielen. Zu den Herausforderungen (Hochwasserschutz, Stürme, Überschwemmungen, Starkregenereignisse, Hitze, Dürre, …) wurde umfangreich eingegangen.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Hornstorf
ID: 26
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Bei der Teilfortschreibung Siedlungsentwicklung sollten jedoch ebenfalls Bedarfe zur Unterbringung von Geflüchteten Personen und die sich daraus ergebenden Schaffung von ausreichend Wohnraum, um eine möglichst dezentrale Integration zu unterstützen.
Ergänzend muss dazu eine gesteuerte Zuwanderung bedacht werden, um auch zukünftige Bedarfe an Arbeitskräften zu decken. Hier sind eben nicht nur die oft genannten Bereiche Pflege (soziale Berufe), Handwerk und Tourismus zu nennen, sondern inzwischen alle Bereiche des beruflichen Lebens bedürfen zusätzlicher Arbeitskräfte. Diese werden zusätzliche Wohnraumbedarfe erzeugen, da die Lücke zwischen benötigten und vorhandenen qualifizierten Arbeitskräften immer größer wird. Hier muss in Perspektiven und Entwicklungen gedacht, geplant und gebaut werden. Andernfalls laufen wir als Region den Entwicklungen wieder einmal hinterher und schränken soziale Teilhabe und wirtschaftliche Entwicklungen von vorherrein ein. Ein „Nachholen“ von Planungen für einen Wohnungsbedarf jetzt kommt auf Grund der notwendigen Planungsprozesse und Flächenverfügbarkeiten in jedem Fall zu spät. Der derzeitige Leerstand von Wohnungen in Nordwestmecklenburg beträgt nach meiner Kenntnis derzeit ca. 2,0%. Das bedeutet, dass trotz aller „Überschreitungen“ von Entwicklungsschranken (z. B. für die nicht zentralen Orte) nicht ausreichend Wohnraum geschaffen wurde, und dies mehr und mehr zu einem (negativen) Standortfaktor für unsere in vielen Bereichen (sozial, kulturell, touristisch, wirtschaftlich, industriell) starke Region wird. Hier muss mehr Mut und Optimismus in die Zukunft gelegt werden. Derzeit zeigen gerade internationale Konflikte, wie wichtig es ist, auch Europa-->Deutschland-->Mecklenburg-Vorpommern -->Westmecklenburg -->Nordwestmecklenburg hinreichend für alle Aufgaben gewappnet zu sein, und sich nicht nur auf derzeitige Handelspartner zu verlassen.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Insbesondere die Programmsätze 4.2 (2)-(7) tragen dazu bei, dass sich Westmecklenburg angesichts der beschriebenen globalen Trends und der regionalen Erfordernisse zukunftsfähig aufstellen kann. |
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Hornstorf
ID: 26
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Zum Kapitel 4.2:
Auch zu diesem Kapitel erlaube ich mir einige kritische Anmerkungen und ergänzende Hinweise. Die Punkte (1) – (11) des Kapitels sind auch hier grundsätzlich zu begrüßen, jedoch sind die in den Begründungen zu den jeweiligen Punkten dargelegten gutachterlichen Feststellungen und Empfehlungen teilweise nicht konsequent umgesetzt, bzw. müssen um einige Aspekte ergänzt werden.
Insbesondere möchte ich zunächst auf die Begründung zu 4.2 (2) eingehen. Hier wird auf Seite 12 vieles dezidiert aufbereitet die den Missstand der Regelungen und die Missstände bei der Umsetzung der Wohnbauflächenentwicklung darlegen. Natürlich haben die nichtzentralen Orte die bisherigen Entwicklungsziele überschritten. Aber hier schlussfolgert der Gutachter zu Recht, dass die häufige Diskussion und Fokussierung auf die Beschränkung der Entwicklung der nicht zentralen Orte völlig unsinnig ist, wenn andere zentrale Orte nicht ihre „Hausaufgaben“ machen, bzw. machen können. Die zentralen Orte sollen und müssen erhalten und grundsätzlich gestärkt werden. Jedoch muss dies in ggf. strukturschwächeren Teilen Westmecklenburgs (siehe Brüel, Crivitz, Dömitz, Goldberg, …) dazu führen, dass diese zentralen Standorte ihre Attraktivität als Wohnstandort stärken und ausbauen, und entsprechende Wohnflächenangebote schaffen. Offensichtlich hat dies in den zurückliegenden Jahren nicht funktioniert. Die Bürgerinnen und Bürger wählen die Wohn-/Lebensstandorte nicht nach „offensiven Werbekampagnen“ die die nicht zentralen Orte durchführen, sondern nach Kriterien (Kultur, Arbeitsplatz, (soziale) Infrastruktur), die in deren Lebensplanung passt. Diese Kriterien können andere Wohnstandorte wohl erfüllen, dazu zählen auch zentrale Orte (Neukloster, Dassow, Rehna,…). Es muss hier also an den Standortortfaktoren (wie zuvor bereits benannt) der bisher nur unterdurchschnittlich gewachsenen zentralen Orte gearbeitet werden.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Gutachterlich wurde festgestellt, dass die verhältnismäßig geringe Neubautätigkeit in den Zentralen Orten nicht in einer fehlenden Nachfrage begründet liegt, sondern in fehlenden Wohnbauflächenangeboten der Zentralen Orte. Damit wurden die Zentralen Orte ihrer Funktion als Schwerpunkte der Siedlungs- und damit auch Wohnungsbauentwicklung in der Vergangenheit nicht ausreichend gerecht. Dies führte vielerorts zu einer „Verlagerung“ der Nachfrage in nicht zentralörtliche Gemeinden. Zentrale Orte sollen daher ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Dazu sollen sie stärker als bisher in die Pflicht genommen werden (siehe Programmsatz 4.2 (2)). Die Auffassung des Stellungnehmers, dass durch die Zentralen Orte flankierende Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung erfolgen müssen, werden geteilt (siehe hierzu Begründung zu 4.2 (2), letzter Absatz). Die Umsetzung derartiger konkreter Maßnahmen entzieht sich jedoch der Regelungskompetenz des Regionalen Planungsverbandes. |
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Hornstorf
ID: 26
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nicht zugeordnet
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Des Weiteren ist zu hinterfragen, ob die in den Mittelzentren vorhandene urbane Siedlungsstruktur geeignet ist, im großen Maß den Bedarf z. B. an Einfamilienhäusern zu decken. Insbesondere im Hinblick auf die knappen Flächen sollte hier der Schwerpunkt auf Mehrfamilienhäuser gelegt werden, um gerade die im Kapitel 4.1 festgelegten Ziele bei einem knappen Raum- und Flächenangebot zu erreichen. Hier sind die Punkte (1); (3) und (6) bis (10) zu nennen. Die soll im Umkehrschluss nicht bedeuten, dass nur außerhalb der Mittelzentren z. B. Einfamilienhäuser gebaut werden dürfen, sondern das sich ggf. die bestehende prozentuale Verteilung des derzeitigen Wohnungsbestandes bei Entwicklungsmaßnahmen in einem vergleichbaren Rahmen und Umfang dort wiederfindet.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Entsprechend Programmsatz 4.2 (3) sind insbesondere die Zentralen Orte angehalten, ein vielfältiges wohnbauliches Angebot zu schaffen, welches die Nachfragen verschiedener Ziel- und Nutzergruppen adäquat berücksichtigt. |
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Hornstorf
ID: 26
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nicht zugeordnet
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Weiterhin ist festzustellen, dass sich Stadtumlandräume in Ihrer Wirkung nicht allein auf die umliegenden Gemeinden beschränken. Gute verkehrliche Anbindungen (z. B. ÖPNV und SPNV) verstärken die „Strahlkraft“ eines SUR deutlich. Hier könnte eine und sollte über ein höheres aber im Vergleich zur Kernstadt und den Umlandgemeinden abgestuftes Wachstumspotential im Vergleich zu anderen nicht zentralen Orten nachgedacht werden. Ziel muss es sein, die Region insgesamt zu stärken und die Vorteile aller Gemeinden und Ortsteile zu nutzen. Dies kann u. a. auch eine Kooperation im Bereich der erneuerbaren Energien sein, die auf Flächen außerhalb der Kernstädte, Mittelzentren und Umlandräume produziert und diesen dann zur Verfügung gestellt wird.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegung der Stadt-Umland-Räume (SUR) erfolgt abschließend im Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V) (siehe Kapitel 3.3.3). Für nicht-zentrale Orte in SUR besteht gemäß Programmsatz 4.2 (3) LEP M-V die Möglichkeit, eine über den kommunalen Entwicklungsrahmen hinausgehende Wohnbauentwicklung umzusetzen. Voraussetzung dafür ist jedoch jeweils ein interkommunal abgestimmtes Wohnbauentwicklungskonzept. Dieser Ansatz wird im Zuge der in Rede stehenden Teilfortschreibung mit Programmsatz 4.2 (7) aufgegriffen und konkretisiert. Für nicht-zentralörtliche Gemeinden außerhalb der SUR sei auf die Ausnahmeregelung gemäß Programmsatz 4.2 (6) verwiesen. |
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Hornstorf
ID: 26
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nicht zugeordnet
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Begrüßenswert ist ein solcher bereits in den Unterlagen beschriebener Kooperationsansatz zwischen einzelnen Kommunen (vgl. 4.2 (6)). Diese Zusammenarbeit sollte sich jedoch nicht nur darauf beschränken, Kontingente zu verschieben, sondern auch die vorhandene Infrastruktur (vgl. Pkt. 1 der Begründung zu 4.2 (6)) über die Gemeindegrenzen oder auch Amtsgrenzen hinweg zu betrachten. Die Kita der einen Gemeinden A wird auch durch die Gemeinde B genutzt und der Arzt der Gemeinde B steht auch den Einwohnern der Gemeinde A zur Verfügung. Dies kann zur Folge haben, dass eine vorhandene Infrastruktur (auch außerhalb der Kernstädte und zentralen Orte) in den nichtzentralen Orten effizient genutzt wird und beide Gemeinden attraktiv und auch entsprechend dieser Teilfortschreibung für eine Wohnbebauungsentwicklung prädestiniert. Diese Zusammenhänge können auch in einer interkommunalen Entwicklungsstrategie (vgl. Kap. 4.1 (19) und (11)) dargestellt werden, und in einer Vereinbarung mehrere (Gemeinden) in Anlehnung an den Punkt 4.2 (7) münden. Solche Kooperationen nutzen wiederum einzelne Stärken der Gemeinden, um eine Wohnbauentwicklung über das „normale“ Maß hinaus zu ermöglichen und in diesem Rahmen auch dazu beiträgt, die vorhanden Strukturen außerhalb der Zentralen Orte und der Mittelzentren zu erhalten. Auch dies muss Ziel einer gemeinsamen Entwicklungsstrategie Westmecklenburgs sein.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die vom Stellungnehmer beschriebenen Kooperationsansätze sind zu begrüßen und können dazu dienen, soziale Infrastruktureinrichtungen besser auszulasten und aufrechtzuerhalten. Eine über die in den Programmsätzen 4.2 (5) und (6) hinausgehende Ausnahmeregelung zum kommunalen Entwicklungsrahmen für die wohnbauliche Entwicklung kann damit jedoch nicht begründet werden. |
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Stiftung Umwelt und Naturschutz MV
ID: 27
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nicht zugeordnet
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Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die Beteiligung an der Teilfortschreibung des RREP WM für die Kapitel 4.1 und 4.2. Da das Entwicklungsplanung im Bereich Siedlungsentwicklung und Wohnbauentwicklung abstrakt und nicht flächenhaft ist, können wir zur Betroffenheit unserer Flächen keine Aussage treffen.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Stiftung Umwelt und Naturschutz MV
ID: 27
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nicht zugeordnet
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Aus Sicht des Naturschutzes begrüßen wir ihr Bemühen Innenentwicklung voranzutreiben und Zersiedelung zu vermeiden.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Stiftung Umwelt und Naturschutz MV
ID: 27
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nicht zugeordnet
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Vor diesem Hintergrund erscheint uns ein Detail Ihrer Planung – die Herleitung des Kommunalen Entwicklungsrahmens in 4.2 (5) – nicht plausibel. Obwohl Sie eine Reihe von bebaubaren Flächen nicht auf den kommunalen Entwicklungsrahmen anrechnen (z.B. Innenbereich, was als Anreiz zur Innenentwicklung durchaus sinnvoll erscheint) und bei der Kalkulation von einer Baudichte von Einfamilienhäusern ausgehen, runden Sie die bebaubare Fläche je tausend Einwohner in zehn Jahren um 40% auf 1 ha auf. Aus unserer Sicht wäre es sinnvoller, den von Ihnen errechneten Flächenbedarf von 0,6 ha je 10 Jahren anzusetzen, um eine weitere Zersiedelung zu vermeiden. Sollten Gemeinden weiteren Bedarf haben, könnten Sie ihn durch dichtere Bebauung oder Entwicklung von Innenbereichen realisieren.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der kommunale Entwicklungsrahmen wird auf 0,6 ha / 500 Einwohner festgesetzt. Mit dieser Anpassung erfolgt im Sinne der Klarheit die Definition der Netto-Fläche. Einzelne raumordnerische Festlegungen innerhalb des Regionalen Raumentwicklungsprogramms besitzen solange ihre Gültigkeit, wie die jeweilige Landesverordnung in Kraft ist. |
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Deutsche Telekom Technik GmbH
ID: 28
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nicht zugeordnet
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Sehr geehrte Damen und Herren,
die Telekom Deutschland GmbH – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegsicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Die Telekom Deutschland GmbH ist Betreiberin eines bundesweiten Telekommunikationsnetzes, über das Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit erbracht werden. Sie hat Eigentum und Funktionsherrschaft über das Telekommunikationsnetz (TK-Netz) in der Bundesrepublik Deutschland im Wege der Ausgliederung gem. § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG von der Deutschen Telekom AG übernommen, deren 100%-ige Tochtergesellschaft sie ist. Die Ausgliederung wurde gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG mit Eintragung ins Handelsregister der Deutschen Telekom AG (HRB 6794, Amtsgericht Bonn) und der Telekom Deutschland GmbH (HRB 5919, Amtsgericht Bonn) wirksam. Mit Urkunde vom 18.03.2010 der Bundesnetzagentur wurde der Telekom Deutschland GmbH das Recht zur unentgeltlichen Nutzung von Verkehrswegen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland § 125 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz (TKG) übertragen.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Deutsche Telekom Technik GmbH
ID: 28
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nicht zugeordnet
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zum Anhörungsverfahren nehmen wir wie folgt Stellung:
Im Planbereich befinden sich sehr hochwertige Telekommunikationslinien (TK-Linien) der Deutschen Telekom AG. Es ist nicht ausgeschlossen dass diese Telekommunikationslinien, bei Baumaßnahmen, geschützt, geändert oder verlegt werden müssen. Das Eigentum der Deutschen Telekom AG, die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie die Vermögensinteressen der Telekom werden durch das Vorhaben betroffen. Die erforderlichen Maßnahmen an unseren TK-Linien müssen im Rahmen der Feinplanung mit der Gesamtmaßnahme abgestimmt werden.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In den Kapiteln 4.1 und 4.2 des RREP WM werden Regelungen zur Steuerung der Siedlungs- und Wohnbauflächenentwicklung getroffen, ohne jedoch konkrete Einzelflächen zu bestimmen. Dies erfolgt auf der nachfolgenden kommunalen Plan-/Genehmigungsverfahren. Eine abschließende Beurteilung etwaiger Nutzungskonflikte kann auf regionalplanerischer Ebene nicht erfolgen. |
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Deutsche Telekom Technik GmbH
ID: 28
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nicht zugeordnet
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Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und unter Berücksichtigung der Belange der Deutschen Telekom AG abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für die Baumaßnahme der Deutschen Telekom AG benötigen wir eine Vorlaufzeit von 6 Monaten.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe hier u. a. Abschnitt 3 zu beachten. Einer Überbauung unserer Telekommunikationslinien stimmen wir nicht zu, weil dadurch der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung verhindert wird und ein erhebliches Schadensrisiko für die Telekommunikationslinie besteht.
Eine Verlegung der Telekommunikationslinien vor Baubeginn kann nur durchgeführt werden, wenn uns vom Baulastträger abgesteckte, neue Trassen im öffentlichen Verkehrsraum benannt werden. Stehen bisherige Verkehrsflächen, in der sich Telekommunikationslinien befinden, nicht mehr als öffentliche Verkehrsfläche zur Verfügung beantragen wir zur Sicherung unserer Telekommunikationslinien diese Flächen nach § 9 Abs. (1) Ziffer 21 BauGB mit einem Leitungsrecht zugunsten der Deutschen Telekom AG als zu belastende Fläche festzusetzen. Des Weiteren beantragen wir die Eintragung des Leitungsrechtes im Grundbuch entsprechend zu veranlassen.
Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen an Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von Störungen) jederzeit der ungehinderte Zugang zu vorhandenen Telekommunikationslinien möglich ist. Es ist deshalb erforderlich, dass sich die bauausführende Firma 2 Wochen vor Baubeginn über die zum Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen Telekommunikationslinien bei der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH, TI NL Nordost, Ressort PTI 23, informiert. Die Kabelschutzanweisung der Deutschen Telekom AG ist zu beachten.
Unsere Leitungen sind in der Regel mit einer Überdeckung von ca. 60 cm Innerorts, bis zu 90 cm außerorts, verlegt. Eine abweichende Tiefenlage ist wegen Kreuzungen anderer Anlagen, infolge nachträglicher Veränderung der Deckung durch Straßenumbauten u. dgl. und aus anderen Gründen möglich. In Kreuzungspunkten mit einer Telekommunikationslinie ist die genaue Tiefenlage durch Querschlag zu ermitteln.
Ein Überbauen der Anlagen und Maßnahmen, die zu einer Verringerung der Überdeckung führen, sind nicht gestattet. Es ist die Originalüberdeckung von 0,60 Meter wiederherzustellen. Die Trassenbänder sind 0,30 Meter über die Anlagen neu zu verlegen. Bei Freilegung der Telekommunikationslinien während der Baumaßnahme sind diese durch geeignete Maßnahmen zu schützen und zu sichern (z. B. durch Halbrohre).
Zur Vermeidung der nochmaligen nachträglichen Öffnung der Fahrbahnoberfläche empfehlen wir die Mitverlegung von Leerrohren bzw. Leerohrverbänden entsprechend Materialkonzept für den Breitbandausbau des Bundes, möglichst im unbefestigten Seitenstreifen, bei beidseitiger Bebauung auf jeder Straßenseite. Wir weisen in diesem Zusammenhang auf das Telekommunikationsgesetz (TKG) § 146 „Koordinierung von Bauarbeiten und Mitverlegung“ hin. Entsprechend dem TKG ist uns aber auch nach Fertigstellung der Baumaßnahme die Änderung, Erweiterung oder Entstörung unserer Anlagen zu gestatten.
Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung oder Verlegung der Telekommunikationslinien der Telekom können wir erst Angaben machen, wenn uns die endgültigen Ausbaupläne mit Erläuterung vorliegen.
Achtung folgende Hinweise bitte an die beauftragten Tiefbaufirmen weiterleiten: Anfragen zur Einholung von „Schachtscheinen“ bzw. dem „Merkblatt über Aufgrabung Fremder“ können von den ausführenden Firmen nur noch kostenpflichtig per Mail unter: Planauskunft.nordost@telekom.de gestellt werden. Daher empfehlen wir die kostenfreie Möglichkeit der Antragsstellung zur Trassenauskunft unter: https://trassenauskunft-kabel.telekom.de Sollte es zu einer Beschädigung kommen, empfehlen wir die App „Trassendefender“, um schnell und unkompliziert diese bei der Deutschen Telekom anzuzeigen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. In den Kapiteln 4.1 und 4.2 des RREP WM werden Regelungen zur Steuerung der Siedlungs- und Wohnbauflächenentwicklung getroffen, ohne jedoch konkrete Einzelflächen zu bestimmen. Die genannten Aspekte sind Gegenstand nachfolgender Planungs-, Genehmigungs- bzw. Ausführungsverfahren. |
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Deutsche Telekom Technik GmbH
ID: 28
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nicht zugeordnet
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Für Fragen zum Inhalt unseres Schreibens stehen wir Ihnen unter oben genannten Kontaktmöglichkeiten gern zur Verfügung. Wir bitten der Deutsche Telekom AG nach dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses zu übersenden.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Teilfortschreibung erzielt im Ergebnis des Rechtssetzungsverfahrens per Landesverordnung (LVO) ihre verbindliche Wirkung und wird im Amtsblatt M-V veröffentlicht. Eine gesonderte Übersendung ist nicht vorgesehen. |
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Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
ID: 29
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nicht zugeordnet
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Sehr geehrte Damen und Herren,
der Landkreis MSE wird keine Stellungnahme abgeben.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Deutsche Flugsicherung GmbH
ID: 30
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nicht zugeordnet
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Sehr geehrte Damen und Herren,
durch die oben aufgeführte Planung werden Belange der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bezüglich §18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) nicht berührt. Es werden daher unsererseits weder Bedenken noch Anregungen vorgebracht. Eine weitere Beteiligung am Verfahren ist nicht notwendig.Von dieser Stellungnahme bleiben die Aufgaben der Länder gemäß § 31 LuftVG unberührt.
Wir haben das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) von unserer Stellungnahme informiert.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei MV
ID: 31
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nicht zugeordnet
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Sehr geehrte Damen und Herren,
nach Durchsicht der vorgelegten Unterlagen (Grobkonzept) zu o.g. Vorhaben nehme ich für das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF) als obere Fischereibehörde Mecklenburg-Vorpommerns wie folgt Stellung:
Stellungnahme
1. Da keine direkten bzw. indirekten Eingriffe in Küsten- und Binnengewässer vorgenommen werden noch geplant sind, liegen aus fischereilicher und fischereirechtlicher Sicht gegen das o.g. Vorhaben keine Einwände vor.
2. Sollte sich bei der Umsetzung der Planung die Betroffenheit von unter Punkt 1 aufgeführten Gewässern ergeben, so ist meine Behörde frühzeitig in entsprechende Vorhaben einzubinden.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Landesforst M-V
ID: 32
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nicht zugeordnet
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Sehr geehrte Damen und Herren,
das o. g. Programm soll fortgeschrieben werden.
Dazu 2 grundsätzliche Fragen.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Landesforst M-V
ID: 32
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nicht zugeordnet
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1. Straßenverkehrsregelungen:
Gibt es in dem Programm auch Aussagen dazu? Oft sind solche Regelungen zum Straßenverkehr, gerade in Bereichen mit alten Bebauungen sehr unangepasst. Es sind dort, oft auf nur einspurig ausgebauten Straßen, alte Leute, Kinder und auch Radfahrer unterwegs. Gerade durch Navi-Geräte werden ortsunkundige Fahrer durch solche Bereiche geschickt und fahren dort mit den zugelassenen 50 km/h durch. Gibt es Möglichkeiten für solche Orte oder Ortsteile im Sinne der genannten Menschengruppen generelle Regelungen auf Basis Ihres Programmes den örtlich Zuständigen abzuverlangen?
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Derartige Forderungen tangieren fachgesetzliche Bestimmungen. Der Regionale Planungsverband hat diesbezüglich keine Regelungskompetenz. |
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Landesforst M-V
ID: 32
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nicht zugeordnet
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2. Gefahren durch Bäume in und an der Grenze zu Bebauungen
Oft ist zu beobachten, das gerade alte und kränkelnde Bäume 1. Ordnung Bebauungen zunehmen gefährden, da sie zu dicht an ihnen stehen. Andererseits werden sie an Stellen, die eigentlich keine Gefährdung für Bebauungen darstellen oder sie einen historischen Wert haben, oft zu stark deformiert oder gar ganz entnommen. Ist es möglich auch solche Dinge in Ihrem Programm nachhaltig zu regeln, also auch die Neupflanzung solcher Bäume nur mit ausreichendem Abstand zu den Bebauungen grundsätzlich abzuverlangen? Sofern dazu Rahmen-Regelungen in Ihrem Programm denkbar sind, würde ich gerne in einer Stellungnahme darauf hinweisen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. In den Kapiteln 4.1 und 4.2 des RREP WM werden Regelungen zur Steuerung der Siedlungs- und Wohnbauflächenentwicklung getroffen, ohne jedoch konkrete Einzelflächen oder –gebäude zu bestimmen. Hier sei auf nachfolgende Planungsebenen verwiesen. Ferner sind Regelungen bzgl. Baumpflanzungen nicht raumrelevant und erfolgen daher seitens der Regionalplanung nicht. |
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Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
ID: 33
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nicht zugeordnet
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Sehr geehrte Frau Gabler,
durch die vorgelegte Planung wird der Aufgabenbereich meiner Behörde als Trägerin öffentlicher Belange im Hinblick auf den Schutz ziviler Flugsicherungseinrichtungen gemäß § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) nicht berührt.
Es bestehen gegen den vorgelegten Planungsstand keine Einwände.
Diese Beurteilung beruht auf den nach § 18a Abs. 1a, Satz 2 LuftVG angemeldeten Anlagenstandorten und –schutzbereichen der Flugsicherungsanlagen mit heutigem Stand (Oktober 2022).
Hinweise
Um dem gesetzlich geforderten Schutz der Flugsicherungseinrichtungen Rechnung zu tragen, melden die Flugsicherungsorganisationen gemäß § 18a Abs. 1a, Satz 2 LuftVG meiner Behörde diejenigen Bereiche um Flugsicherungseinrichtungen, in denen Störungen durch Bauwerke zu erwarten sind. Diese Bereiche werden allgemein als „Anlagenschutzbereiche“ bezeichnet und im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. Die Dimensionierung der Anlagenschutzbereiche erfolgt gemäß § 18a LuftVG durch die Flugsicherungsorganisation, welche die Flugsicherungseinrichtung betreibt und orientiert sich an den Empfehlungen des ICAO EUR DOC 015. Aufgrund von Vorbebauung oder betrieblicher Erfordernisse kann der angemeldete Schutzbereich im Einzelfalls von dieser Empfehlung abweichen. Meine Behörde stellt auf ihrer Webseite eine zweidimensionale Karte der Anlagenschutzbereiche und eine 3D-Vorprüfungsanwendung bereit. Mit diesen können alle interessierten Personen prüfen, ob ein Bauwerk oder Gebiet im Anlagenschutzbereich einer Flugsicherungseinrichtung liegt. Zu erreichen sind die Anwendungen über unsere Webseite unter www.baf.bund.de.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Elbe; FB Schifffahrt
ID: 34
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nicht zugeordnet
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Sehr geehrte Damen und Herren,
die Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für die Kapitel 4.1-Siedlungsentwicklung und 4.2-Wohnbauflächenentwicklung mit dazugehörigem Entwurf des Umweltberichtes für die zweite Stufe des Beteiligungsverfahrens, beides mit Stand von Juni 2022, umfasst Bereiche in der Zuständigkeit des WSA Elbe. Dabei handelt es sich um Streckenabschnitte der Bundeswasserstraßen Elbe und Müritz-Elde-Wasserstraße (MEW).
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Elbe; FB Schifffahrt
ID: 34
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nicht zugeordnet
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In der Begründung zu Punkt 4.1 (7) der genannten Teilfortschreibung wird ausgeführt, dass kritische Infrastrukturen in Überschwemmungsgebieten nach in § 76 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz gemäß Festlegung II.2.3 (Z) der Anlage (zu § 1) der Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz (BRPHV) vom 19.08.2021 unzulässig sind.
Um Missverständnissen vorzubeugen möchte ich vorsorglich darauf hinweisen, dass in solchen Überschwemmungsbieten gelegene Häfen und Wasserstraßen von dem vorgenannten Zulassungsverbot ausgenommen sind. In der Begründung auf Seite 20 der genannten Anlage zu § 1 BRPHV wird dazu weiterhin ausgeführt, dass der Begriff "Häfen und Wasserstraßen" das Zubehör wie z. B. zugehörige Anlagen wie Schleusen, Wehre, Brücken und Schiffshebewerke mit einschließt.
Weitere Bedenken und Anregungen kann ich derzeit nicht vorbringen.
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Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt. Nach „kritische Infrastrukturen“ wird ergänzt: „(mit Ausnahme von Häfen und Wasserstraßen)“. |
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Gemeinde Kalkhorst
ID: 35
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nicht zugeordnet
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Die Gemeinde Kalkhorst stimmt mit dem Kapitel 4.1 im Wesentlichen überein und gibt drei Anregungen:
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Gemeinde Kalkhorst
ID: 35
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nicht zugeordnet
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1. Es wird das Einfamilienhaus als flächen- und ressourcenintensiv kritisiert und angeregt auf Einfamilienhäuser zu verzichten.
Die Gemeinde Kalkhorst möchte in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass das Einfamilienhaus einerseits der tatsächlichen Nachfrage im ländlichen Raum entspricht und andererseits in Bezug auf den Programmpunkt 4.1 (9) „Ortsbild, Baukultur und Denkmalschutz“ der typischen und historischen Dorfbebauung entspricht. Eine Zunahme des motorisierten Individualverkehrs ist auch bei anderen Wohnformen als dem Einfamilienhaus gegeben. Die Gemeinde gibt überdies zu Bedenken, dass bei dem Verzicht auf Einfamilienhäuser und Anwendung einer verdichteten und höheren Bebauung der Entwicklungsrahmen mit der ausschließlichen Flächenbegrenzung dazu benutzt werden kann, eine beträchtliche Anzahl an Wohneinheiten zu realisieren, da diese durch die Raumordnung nicht begrenzt werden.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Sinne des Ressourcenschutzes ist eine Verringerung der Neuinanspruchnahme von Grund und Boden, z.B. durch Nachverdichtung, Lückenbebauung, Umnutzung von Brachflächen oder leerstehender Gebäude erforderlich. Die ausschließliche Fokussierung auf das freistehende Einfamilienhaus „im Grünen“ entspricht gerade nicht dem Ansatz einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung. Flächensparende Bauweisen lassen sich auch in ländlichen Gemeinden unter Wahrung des Ortsbildes realisieren. |
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Gemeinde Kalkhorst
ID: 35
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nicht zugeordnet
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2. Zur Vermeidung der Zersiedlung wird in Programmpunkt 4.1 (4) die Überplanung von Splittersiedlungen ausgeschlossen.
Die Gemeinde weist darauf hin, dass eine Überplanung auch dazu dienen kann, die Umwidmung von Dauerwohnen in Ferienwohnen gemäß Programmpunkt 4.2 (8) zu verhindern. In diesen Fällen ist weder die Verfestigung einer Splittersiedlung beabsichtigt, noch die Schaffung von neuem Wohnraum. Die Gemeinde betont weiterhin, dass der Begriff der Splittersiedlung sehr stark von einem subjektiven Verständnis und dem Einzelfall abhängt. Eine Bewertung als Splittersiedlung darf in keinem Fall die historischen Gründe für die Entstehung von Siedlungen in Mecklenburg außer Acht lassen. Die behördliche Einschätzung als Splittersiedlung kann als Instrument zur Verhinderung von Planungen missbraucht werden. Der Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit ist Einhalt zu gebieten. Es sollte daher mindestens klargestellt werden, dass nur Überplanungen von Splittersiedlungen ausgeschlossen sind, die zu einer weiteren Verfestigung führen und zum Ziel haben, neuen Wohnraum zu erschließen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Zielformulierung im Programmsatz 4.1 (4) entspricht bereits bundes- und landesgesetzlichen Regelungen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB; § 2 Abs. 2 Nr. 2, 6 ROG; Programmsatz 4.1 (6) LEP M-V). Insbesondere mit §§ 30, 34 und 35 BauGB hat der Gesetzgeber ein differenziertes System der Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung geschaffen, wobei für § 35 BauGB der Leitgedanke der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs charakteristisch ist. Allgemeine Wohnnutzungen sind für den Außenbereich nicht wesenstypisch. Insofern stellt der Programmsatz keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar.
Nicht unter den Tatbestand der Verfestigung oder Erweiterung fällt jedoch die sogenannte „Außenbereichssatzung“. Damit steht den Gemeinden gemäß § 35 Abs. 6 BauGB ein Planungsinstrument zur maßvollen Lückenbebauung zur Verfügung (siehe hierzu auch Begründung zu 4.1 (3)-(6)).
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Gemeinde Kalkhorst
ID: 35
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nicht zugeordnet
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3. Das unter Programmpunkt 4.1 (4) genannte Ziel, die Entstehung neuer Siedlungsbänder zu verhindern, wird geteilt und entspricht auch nicht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. In der Planungspraxis werden derartige Bebauungsstrukturen ohnehin nicht vertreten.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Gemeinde Kalkhorst
ID: 35
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nicht zugeordnet
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Die Gemeinde Kalkhorst sieht ihre Belange in Bezug auf die Wohnbauflächenentwicklung ausreichend berücksichtigt und stimmt mit den Zielen und Grundsätzen in Kapitel 4.2 weitestgehend überein. Vier Anregungen zum Kapitel 4.2 werden gegeben:
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Gemeinde Kalkhorst
ID: 35
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nicht zugeordnet
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1. In Abbildung 1 wird angeführt, dass Wohnbauflächen in Bebauungsplänen nach § 13a nicht auf den Entwicklungsrahmen angerechnet werden, wenn sie aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sind. Da bei Bebauungsplänen nach § 13a der Flächennutzungsplan gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 verfahrensfrei angepasst werden darf, sind diese Bebauungspläne nach einschlägiger Auffassung vom Entwicklungsgebot ausgenommen. (vgl. EZBK/Runkel, 145. EL Februar 2022, BauGB § 8 Rn. 23) Der Halbsatz sollte daher entfallen.
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Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt. Der zweite Anstrich in der Abbildung 1 wird geändert in „alle Wohnbauflächen in Bebauungsplänen der Innenentwicklung gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB“. |
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Gemeinde Kalkhorst
ID: 35
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nicht zugeordnet
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2. Der Entwicklungsrahmen bezieht sich neben den Wohngebieten auch auf die verschiedenen Mischgebiete. Die Gemeinde Kalkhorst geht davon aus, dass bei den Mischgebieten maximal 50 % der Fläche auf den Entwicklungsrahmen für die Wohnbauflächenentwicklung angerechnet werden. Dies sollte klargestellt werden.
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Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt. Bei Mischgebieten erfolgt eine 50%ige Anrechnung auf den kommunalen Entwicklungsrahmen. Die Begründung wird entsprechend angepasst. |
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Gemeinde Kalkhorst
ID: 35
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nicht zugeordnet
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3. Die Gemeinde geht davon aus, dass bei dem zusätzlichen Entwicklungsrahmen nach Programmpunkt 4.2 (6) lediglich ein Kriterium erfüllt sein muss. Dies sollte klargestellt werden.
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Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt. Eine entsprechende Klarstellung erfolgt in der Begründung zum Programmsatz 4.2 (6). |
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Gemeinde Kalkhorst
ID: 35
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nicht zugeordnet
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4. Die Gemeinde geht davon aus, dass bei der Berechnung des Entwicklungsrahmens jeder Einwohner zählt, d.h. jede angefangenen 500 Einwohner mitberechnet werden, so dass auch Dezimalzahlen entstehen können.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Berechnung zum kommunalen Entwicklungsrahmen basiert auf einer Stichtagsregelung bezogen auf den gemeindespezifischen Einwohnerstand (31.12.2022). |
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Gemeinde Kalkhorst
ID: 35
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nicht zugeordnet
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Zu dem Umweltbericht nimmt die Gemeinde Kalkhorst wie folgt Stellung: Der auf Seite 16 gegebene Hinweis zu besonders hochwertigen Landschaftsbestandteilen sollte ein angemessener Abstand eingehalten werden, ist aus Sicht der Gemeinde viel zu allgemein und entbehrt eine Definition, was „besonders hochwertig“ und „angemessen“ ist. Der Hinweis sollte präzisiert werden oder entfallen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Kapitel 3.1 des Umweltberichtes wurde erläutert, welche besonders hochwertigen Landschaftsbestandteile gemeint sind (Gebietskategorien gemäß § 20 BNatSchG und gemäß § 23 - § 31 BNatSchG, insbesondere geht es um geschützte Biotope und Natura 2000-Gebiete. Bei dem vom Stellungnehmer zitierten Textpassus unter Kapitel 6 handelt es sich um Hinweise der beteiligten Behörden. Eine Änderung ist insofern nicht möglich. Die konkrete Festlegung von Abständen ist Gegenstand nachfolgender Planungs-/Genehmigungsverfahren.
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Gemeinde Wittendörp
ID: 36
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nicht zugeordnet
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Sehr geehrte Damen und Herren,
die Gemeindevertretung der Gemeinde Wittendörp hat auf Ihrer Sitzung am 24.11.2022 zum o.g. Beteiligungsverfahren nach Beratung nachfolgende Beschlussfassung getroffen: Die Gemeinde Wittendörp spricht sich für die Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg aus.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Gemeinde Wittendörp
ID: 36
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nicht zugeordnet
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Nachstehende Hinweise möchte die Gemeinde Wittendörp zur Teilfortschreibung beider Kapitel geben:
Die Gemeinde Wittendörp begrüßt den Erhalt der historisch gewachsenen Siedlungsstrukturen sowie die maßvolle Entwicklung dieser Siedlungen entsprechend der demografischen Ansprüche.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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