Verfahrensträger: Geschäftsstelle · Regionaler Planungsverband Westmecklenburg
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Stellungnehmer Kapitel Inhalt Abwägung und Sachaufklärung BE-ID
Gemeinde Kalkhorst
ID: 35
nicht zugeordnet
1. In Abbildung 1 wird angeführt, dass Wohnbauflächen in Bebauungsplänen nach § 13a nicht auf den Entwicklungsrahmen angerechnet werden, wenn sie aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sind. Da bei Bebauungsplänen nach § 13a der Flächennutzungsplan gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 verfahrensfrei angepasst werden darf, sind diese Bebauungspläne nach einschlägiger Auffassung vom Entwicklungsgebot ausgenommen. (vgl. EZBK/Runkel, 145. EL Februar 2022, BauGB § 8 Rn. 23) Der Halbsatz sollte daher entfallen.
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt. Der zweite Anstrich in der Abbildung 1 wird geändert in „alle Wohnbauflächen in Bebauungsplänen der Innenentwicklung gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB“.
32
Gemeinde Kalkhorst
ID: 35
nicht zugeordnet
2. Der Entwicklungsrahmen bezieht sich neben den Wohngebieten auch auf die verschiedenen Mischgebiete. Die Gemeinde Kalkhorst geht davon aus, dass bei den Mischgebieten maximal 50 % der Fläche auf den Entwicklungsrahmen für die Wohnbauflächenentwicklung angerechnet werden. Dies sollte klargestellt werden.
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt. Bei Mischgebieten erfolgt eine 50%ige Anrechnung auf den kommunalen Entwicklungsrahmen. Die Begründung wird entsprechend angepasst.
33
Gemeinde Kalkhorst
ID: 35
nicht zugeordnet
3. Die Gemeinde geht davon aus, dass bei dem zusätzlichen Entwicklungsrahmen nach Programmpunkt 4.2 (6) lediglich ein Kriterium erfüllt sein muss. Dies sollte klargestellt werden.
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt. Eine entsprechende Klarstellung erfolgt in der Begründung zum Programmsatz 4.2 (6).
34
Gemeinde Kalkhorst
ID: 35
nicht zugeordnet
4. Die Gemeinde geht davon aus, dass bei der Berechnung des Entwicklungsrahmens jeder Einwohner zählt, d.h. jede angefangenen 500 Einwohner mitberechnet werden, so dass auch Dezimalzahlen entstehen können.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Berechnung zum kommunalen Entwicklungsrahmen basiert auf einer Stichtagsregelung bezogen auf den gemeindespezifischen Einwohnerstand (31.12.2022).
35
Gemeinde Kalkhorst
ID: 35
nicht zugeordnet
Zu dem Umweltbericht nimmt die Gemeinde Kalkhorst wie folgt Stellung: Der auf Seite 16 gegebene Hinweis zu besonders hochwertigen Landschaftsbestandteilen sollte ein angemessener Abstand eingehalten werden, ist aus Sicht der Gemeinde viel zu allgemein und entbehrt eine Definition, was „besonders hochwertig“ und „angemessen“ ist. Der Hinweis sollte präzisiert werden oder entfallen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Kapitel 3.1 des Umweltberichtes wurde erläutert, welche besonders hochwertigen Landschaftsbestandteile gemeint sind (Gebietskategorien gemäß § 20 BNatSchG und gemäß § 23 - § 31 BNatSchG, insbesondere geht es um geschützte Biotope und Natura 2000-Gebiete. Bei dem vom Stellungnehmer zitierten Textpassus unter Kapitel 6 handelt es sich um Hinweise der beteiligten Behörden. Eine Änderung ist insofern nicht möglich. Die konkrete Festlegung von Abständen ist Gegenstand nachfolgender Planungs-/Genehmigungsverfahren.
36
Gemeinde Wittendörp
ID: 36
nicht zugeordnet
Sehr geehrte Damen und Herren, die Gemeindevertretung der Gemeinde Wittendörp hat auf Ihrer Sitzung am 24.11.2022 zum o.g. Beteiligungsverfahren nach Beratung nachfolgende Beschlussfassung getroffen: Die Gemeinde Wittendörp spricht sich für die Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg aus.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
61
Gemeinde Wittendörp
ID: 36
nicht zugeordnet
Nachstehende Hinweise möchte die Gemeinde Wittendörp zur Teilfortschreibung beider Kapitel geben: Die Gemeinde Wittendörp begrüßt den Erhalt der historisch gewachsenen Siedlungsstrukturen sowie die maßvolle Entwicklung dieser Siedlungen entsprechend der demografischen Ansprüche.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
62
Gemeinde Wittendörp
ID: 36
nicht zugeordnet
Zum Erhalt der Siedlungsstrukturen ist es unerlässlich, dass auch in ländlichen Räumen Siedlungsschwerpunkte die Nahversorgungsfunktion übernehmen und diese Funktion auch erhalten.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegung zentralörtlicher Funktionen ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung. Hierzu sei auf konkrete raumordnerische Festlegungen in den jeweiligen Fachkapiteln verwiesen. So sollen Siedlungsschwerpunkte die ortsnahe Grundversorgung für die Bevölkerung gewährleisten (siehe Programmsatz 3.3 (2) RREP WM).
63
Gemeinde Wittendörp
ID: 36
nicht zugeordnet
Die hohe Nachfrage nach Wohnbauland kann nicht mehr allein durch die zentralen Orte gedeckt werden, so dass eine Vielzahl der Interessenten ihren Fokus bereits auf die Gemeinden im Nahbereich der zentralen Orte gerichtet haben. Diese Entwicklung wird für die Gemeinde Wittendörp durch die Ausweitung der Gewerbeansiedlung in der Stadt Wittenburg sowie durch das Projekt „Wittenburg Village“ verstärkt.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Mit der Teilfortschreibung soll eine angemessene Siedlungsentwicklung gesteuert werden, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird. Eine Entwicklung nicht-zentraler Orte ist auch angesichts der raumordnerischen Lenkung der Siedlungsentwicklung weiterhin möglich.
64
Gemeinde Wittendörp
ID: 36
nicht zugeordnet
Die anhaltend hohe Nachfrage nach Wohnbauland kann die Gemeinde nur in sehr geringem Maße decken. Die amtsangehörigen Ortschaften sind baulich nahezu vollständig erschlossen und in den Geltungsbereichen der Ortssatzungen sind nur noch wenige Reserven für eine Wohnbebauung vorhanden. Diese Reserven befinden sich ausschließlich in privater Hand und werden für die nächste Generation des Eigentümers aufbewahrt.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Teilfortschreibung zielt auf eine stärkere Mobilisierung von Innenentwicklungspotenzialen ab (z.B. Programmsatz 4.2 (5), Abb. 1). Sofern ein Zugriff auf geeignete (private) Flächen nicht gegeben ist, sind Ausnahmen zulässig (vgl. Programmsätze 4.1 (5), 4.2 (4)). Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass auf Ebene der Regionalplanung keine flurstücksscharfe Festlegung erfolgt. Bestimmungen zur Verbesserung des Zugriffs von Gemeinden auf Privatflächen liegen nicht in der Regelungskompetenz des Regionalen Planungsverbandes.
65
Gemeinde Wittendörp
ID: 36
nicht zugeordnet
Umso mehr begrüßt die Gemeinde Wittendörp die Möglichkeit, unter Berücksichtigung des Aspektes der sparsamen Versiegelung neuer Flächen, neue Siedlungsflächen an den bebauten Ortslagen erschließen zu können.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
66
Gemeinde Wittendörp
ID: 36
nicht zugeordnet
Der Vorgabe zur Entwicklung neuer Wohnbauflächen aus dem Kapitel 4.2 Absatz 5 kann die Gemeinde Wittendörp allerdings nicht folgen. Die neue Ausweisung von Wohnbaufläche sollte außerdem junge Familien zum Zuzug zu animieren. Hierfür ist aber die Schaffung attraktiver Wohnbauflächen ohne Begrenzung notwendig. Hierfür notwendige Bauleitplanung sollten nicht dieser Vorgabe unterliegen sondern sich am Bedarf vor Ort orientieren.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Eine Konzentration der Wohnbauentwicklung ist unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Sie leitet sich aus einschlägigen rechtlichen Regelungen ab (z.B. § 2 Abs. 2 Nr. 2, 3 ROG, § 2 Nr. 6 LPlG M-V, Programmsatz 4.2 (1) LEP M-V). Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1d Raumordnungsgesetz (ROG) kann die Siedlungsentwicklung Inhalt von Raumordnungsplänen sein. Die Festlegungen in Kapitel 4.1 und 4.2 verstoßen insofern nicht gegen das Grundgesetz und stellen keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Vielmehr setzen sie das im § 1 Abs. 3 ROG geregelte Gegenstromprinzip um. Im Übrigen schränkt die raumordnerische Lenkung der Siedlungsentwicklung das Grundrecht auf Freizügigkeit nicht in unzulässiger Weise ein und steht der Erfüllung individueller Wünsche nicht von vornherein entgegen. Jedoch wird eine ausschließliche Konzentration auf den Neubau von Einfamilienhäusern (EFH) für den Zuzug junger Familien in die nicht-zentralen Orte als nicht zielführend angesehen. Eine vorausschauende gemeindliche Planung verlangt zugleich nach Ansätzen für die Steuerung des Generationenwechsels im EFH-Bestand. Dahingehend soll das Ineinandergreifen von entsprechenden Strategien zur Schaffung seniorengerechten Wohnraums und zur Nach- und Umnutzung (Generationenwechsel) im EFH-Bestand stärker forciert und die Schaffung von seniorengerechtem Wohnraum bei Neubauplanungen stärker berücksichtigt werden. Dabei kann es bei geschickter Planung zu einer „Win-win-Situation“ kommen (vgl. Programmsatz 4.2 (11) in Verbindung mit der dazugehörigen Begründung).
67
Landesforstanstalt M-V
ID: 37
nicht zugeordnet
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bedanke mich für die Beteiligung an der Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 und 4.2 des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
68
Landesforstanstalt M-V
ID: 37
nicht zugeordnet
Im Hinblick auf die in Mecklenburg-Vorpommern angestrebte und gesetzlich verankerte Walderhaltung und die Sicherung der Waldfunktionen (vgl. § 1 Landeswaldgesetz M-V (LWaldG)) werden aus Sicht der Forstbehörde insbesondere die im Konzept angeführten Grundsätze Innen- vor Außenentwicklung, die sparsame Inanspruchnahme von Flächen und Ressourcen, die Vermeidung von Zersiedlung, das angestrebte flächensparende Bauen sowie die Reduzierung der erstmaligen Inanspruchnahme von Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke als wichtig und bedeutend angesehen und daher umfassend begrüßt.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
69
Landesforstanstalt M-V
ID: 37
nicht zugeordnet
Wegen der Bedeutung des Waldes für die Umwelt, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Biodiversität und die Erholung der Bevölkerung sollte vor allem verhindert werden, dass Waldflächen für die Siedlungsentwicklung in Anspruch genommen werden. Gerade siedlungsnahe Wälder sind wichtig für den Luftaustausch mit den bebauten Flächen und haben einen hohen Freizeit- und Erholungswert.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. In den Kapiteln 4.1 und 4.2 des RREP WM werden Regelungen zur Steuerung der Siedlungs- und Wohnbauflächenentwicklung getroffen, ohne jedoch konkrete Einzelflächen zu bestimmen. Hier sei auf nachfolgende Planungsebenen verwiesen. Unter welchen Voraussetzungen die Inanspruchnahme von Waldflächen möglich ist, regelt das LWaldG M-V und die behördliche Vollzugspraxis.
70
Landesforstanstalt M-V
ID: 37
nicht zugeordnet
Weiterhin möchte ich auch auf § 10 LWaldG verweisen, wonach die Träger öffentlicher Vorhaben die Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen haben. Waldflächen nach der Definition des § 2 LWaldG dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit die Planungen und Maßnahmen nicht auf anderen Flächen verwirklicht werden können und nicht Versagungsgründe nach § 15 Absatz 4 LWaldG vorliegen. Bei allen den Wald betreffenden Planungen und Maßnahmen ist die Forstbehörde frühzeitig zu beteiligen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. In den Kapiteln 4.1 und 4.2 des RREP WM werden Regelungen zur Steuerung der Siedlungs- und Wohnbauflächenentwicklung getroffen, ohne jedoch konkrete Einzelflächen zu bestimmen. Hier sei auf nachfolgende Planungsebenen verwiesen. Unter welchen Voraussetzungen die Inanspruchnahme von Waldflächen möglich ist, regelt das LWaldG M-V und die behördliche Vollzugspraxis.
71
Stadt Wittenburg
ID: 38
nicht zugeordnet
Sehr geehrte Damen und Herren, die Stadtvertretung der Stadt Wittenburg hat auf Ihrer Sitzung am 30.11.2022 zum o.g. Beteiligungsverfahren nach Beratung nachfolgende Beschlussfassung getroffen:Die Stadt Wittenburg spricht sich für die Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg aus. Nachstehende Hinweise möchte die Stadt Wittenburg zur Teilfortschreibung beider Kapitel geben:
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
72
Stadt Wittenburg
ID: 38
nicht zugeordnet
In den fortgeschriebenen Kapiteln 4.1 und 4.2 wird den zentralen Orten eine übergeordnete Bedeutung zugeschrieben. So sollen zentrale Orte als regionale Entwicklungs-, Gewerbe und Versorgungsstandorte gestärkt werden. Die Stadt Wittenburg übernimmt diese Funktion bereits im sehr hohen Maß. Um den Ansprüchen gerecht zu werden und die Synergien aus der Metropolregion Hamburg zu nutzen ist die Stadt bemüht weitere Gewerbeflächen zu entwickeln. Mit der Ansiedlung weiterer Gewerbeflächen wird auch die Nachfrage nach attraktivem Wohnraum weiter steigen. Hier wird die Stadt im Rahmen ihrer Möglichkeiten agieren, um dieser Nachfrage besser begegnen zu können. Sowohl die Entwicklung von Gewerbeflächen, als auch die Entwicklung von Wohnbauland sind stark abhängig von den finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung.
73
Stadt Wittenburg
ID: 38
nicht zugeordnet
In diesem Zusammenhang darf sich keine Entwicklung ergeben, aus der sich die zentralen Orte für die Versorgung der nicht zentralörtlichen Gemeinden verschulden. Dies sollte im Rahmen der Ausrichtung des RREP berücksichtigt werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegung der Zentralen Orte und ihrer Verflechtungsbereiche ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung. Unabhängig davon sei auf einschlägige bundes- und landesrechtliche Regelungen verwiesen, wonach die Zentralen Orte eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung in dem jeweiligen Verflechtungsbereich gewährleisten sollen (vgl. ROG, LPlG, Programmsatz 3.2 (1) LEP M-V) und dafür einen gewissen finanziellen Ausgleich erhalten (FAG M-V).
74
Stadt Wittenburg
ID: 38
nicht zugeordnet
Weiterhin hält es die Stadt Wittenburg nicht für sinnvoll das integrierte Stadtentwicklungskonzept (ISEK) zu erweitern und Nachbargemeinden oder Gemeinden des Nahbereichs mit ein zu beziehen. Das ISEK der Stadt Wittenburg ist für sich genommen schon sehr komplex, so dass eine Ausweitung dieses nicht mehr den eigentliche Zweck, nämlich die Betrachtung des Stadtgebietes, erfüllen würde.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Neben dem gesetzlich geregelten Abstimmungsgebot benachbarter Gemeinden (vgl. § 2 Abs. 2 BauGB) besteht mit dem Programmsatz 4.1 (11) der Prüfauftrag, auch weitere Möglichkeiten der freiwilligen interkommunalen Kooperationen auszuloten (z.B. informelle Vereinbarung, gemeinsame F-Pläne). Ein Zwang zur Ausweitung des ISEK existiert damit nicht.
75
Stadt Wittenburg
ID: 38
nicht zugeordnet
Die Stadt Wittenburg befürwortet die Bestrebungen zur Energieeinsparung und der Nutzung regenerativer Energien zur Versorgung des Siedlungsbestandes und für neue Siedlungsvorhaben. Allerdings sollten diese Bestrebungen, ebenso wie die Siedlungsentwicklung, in ausgewogenem Maß erfolgen um wichtige, landwirtschaftliche Flächen zu schützen. Ein maßvoller Umgang mit den Flächen, insbesondere für die Einrichtung von Photovoltaikanlagen, könnte mit einer übergeordneten Planung unterstützt werden.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bestimmungen zum Ausbau Erneuerbarer Energien sind nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung.
76
Stadt Wittenburg
ID: 38
nicht zugeordnet
Der Anspruch, auch den durch die geänderten Klimabedingungen entstehenden Ereignissen begegnen zu können, teilt die Stadt Wittenburg. Allerdings müssen auch hier wie bei der Flächenentwicklung, die finanziellen Möglichkeiten der Kommune gewürdigt werden.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bestimmungen zur finanziellen Förderung oder Ausstattung von Gemeinden sind jedoch weder Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung, noch liegen sie in der Regelungskompetenz des Regionalen Planungsverbandes.
77
Gemeinde Hohenkirchen
ID: 39
nicht zugeordnet
Sachverhalt: Der Regionale Planungsverband beteiligt die Gemeinden an der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg für die Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung. Für die Gemeinde Hohenkirchen hat das Planungsbüro Mahnel aus Grevesmühlen eine Stellungnahme vorbereitet. Diese wurde am 22.11.2022 im Bauausschuss der Gemeinde Hohenkirchen beraten. Da die Frist zur Einreichung der Stellungnahme am 06.12.2022 endet und eine Fristverlängerung nicht gewährt wird, entscheide ich eine Eilentscheidung zu treffen. Aus Fristgründen entscheide ich, dass folgende Stellungnahme abgegeben wird:
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
37
Gemeinde Hohenkirchen
ID: 39
nicht zugeordnet
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Hohenkirchen von 2021 stellt die wesentliche Grundlage für die Entwicklung innerhalb des Gemeindegebietes dar. Die im Flächennutzungsplan mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Übereinstimmung gebrachten Flächen werden aus Sicht der Gemeinde Hohenkirchen zukünftig weiterentwickelt. Die ansonsten getroffenen Vorgaben gemäß Gliederungspunkt 4.2 Absatz (5) und Absatz (6) werden von der Gemeinde wohlwollend aufgenommen. Der eigene Gestaltungspielraum bleibt somit den Gemeinden innerhalb der Flächenvorgaben vorbehalten.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
38
Gemeinde Hohenkirchen
ID: 39
nicht zugeordnet
Für den konkreten Entwicklungsrahmen der Gemeinde Hohenkirchen hat dies jedoch keine Auswirkungen für den Flächennutzungsplan 2021. Dieser gilt mit seinen Flächenvorgaben ohnehin und soll auf den bebauten und unbebauten Flächen umgesetzt werden. Im Rahmen des Flächennutzungsplans für die Gemeinde Hohenkirchen wurden 2021 die Zielsetzungen für die Wohnbauflächenentwicklung entsprechend dargestellt. Unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Gemeinde Hohenkirchen und den Darlegungen zum Bestand wurden Wohnbauflächen für die zukünftige Entwicklung dargestellt. Diese sollen im Zeitrahmen der Wirksamkeit des Flächennutzungsplans realisiert werden und sind aus Sicht der Gemeinde Hohenkirchen nicht von den Einschränkungen gemäß der 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens zum Entwurf des RREP berührt. Aus Sicht der Gemeinde Hohenkirchen bestehen für die Bauleitplanung in Hohen Wieschendorf bereits die planungsrechtlichen Voraussetzungen unter besonderer Beachtung der Fremdenverkehrsfunktion. In der Gemeinde Hohenkirchen werden für den Ortsteil Hohenkirchen die Wohnbauflächen in zentraler Ortslage vorbereitet. Ansonsten handelt es sich neben den 10 Grundstücken in Niendorf maßgeblich um Lückenbebauungen, die in den übrigen Ortsteilen noch umsetzbar sind. Für die Gemeinde gilt der Flächennutzungsplan als Vorgabe für Umsetzung ihrer Vorhaben. Hier sind die Zielsetzungen für betreutes Wohnen und Mehrgenerationswohnen im Vordergrund zu sehen. Ebenso ist die Ansiedlung junger Familien unter Berücksichtigung von genossenschaftlichen Wohnen und der Anwendung des Einheimischenmodells vorgesehen. Für den Ortsteil Niendorf fanden im Zusammenhang mit der fremdenverkehrlichen Entwicklung umfassende Abstimmungen statt. Diese führten dazu, dass im Bereich der Ferienhausanlage in Niendorf eine Reduzierung der Bauflächen erfolgt. Kapazitäten für die Ferienhausnutzung werden zurückgenommen. Zusätzliche Wohnkapazitäten sollen im gleichen Zuge für 10 Baugrundstücke, etwa ein Viertel des Baugebietes, vorgesehen werden. Damit soll die Überformung des Ortes durch Feriennutzungen, die dem Ziel der Raumordnung und Landesplanung entsprechen, gemildert werden. Die Ortsentwicklung ist im Gesamtkonzept entsprechend berücksichtigt und dargestellt. Die Gemeinde arbeitet kontinuierlich an der Entwicklung des Hauptortes für die Wohnbauentwicklung in Hohenkirchen. Hier sind insbesondere neben den Anforderungen des Wohnens in Einzel- und Doppelhäusern Wohnungen in Mehrfamilienhäusern vorgesehen, um die unterschiedlichen Nutzungsansprüche zu berücksichtigen.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung.
39
Gemeinde Hohenkirchen
ID: 39
nicht zugeordnet
Insbesondere Wohnraum für jüngere und ältere Bevölkerung ist notwendig.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In ländlichen, nicht-zentralen Orten sollen Strategien zur Schaffung seniorengerechten Wohnraums und zur Nach- und Umnutzung (Generationenwechsel) im Einfamilienhaus-Bestand stärker forciert werden.
40
Gemeinde Hohenkirchen
ID: 39
nicht zugeordnet
Im Rahmen ihrer Bauleitplanungen nimmt die Gemeinde alle Möglichkeiten in Anspruch, das Dauerwohnen zu sichern und der Unterwanderung durch Zweitwohnungen oder Ferienwohnungen in den für Wohnen vorgesehenen Bereichen entgegenzuwirken.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
41
Gemeinde Boltenhagen
ID: 40
nicht zugeordnet
Sachverhalt: Der Regionale Planungsverband beteiligt die Gemeinden an der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg für die Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung. Für die Gemeinde Boltenhagen hat das Planungsbüro Mahnel aus Grevesmühlen eine Stellungnahme vorbereitet. Diese wurde am 22.11.2022 im Bauausschuss der Gemeinde Boltenhagen beraten. Da die Frist zur Einreichung der Stellungnahme am 06.12.2022 endet und eine Fristverlängerung nicht gewährt wird, entscheide ich eine Eilentscheidung zu treffen. Aus Fristgründen entscheide ich, dass folgende Stellungnahme abgegeben wird: Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen hat sich mit den Unterlagen zur Abwägung der 1. Stufe des Beteiligungsverfahrens in den nachfolgenden Punkten 1 bis 9 beschäftigt und gibt für die 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens die folgende Stellungnahme ab:
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
42
Gemeinde Boltenhagen
ID: 40
nicht zugeordnet
Ausführungen zur Abwägung nach den einzelnen Unterpunkten zu 1. Der Status der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen als Siedlungsschwerpunkt wird bestätigt und bleibt erhalten. Der Siedlungsschwerpunkt soll einer Schwächung der ländlichen Räume aufgrund der Ausdünnung der Zentralorte entgegenwirken und einen Beitrag zum Erhalt der gewachsenen dezentralen Siedlungsstruktur gewährleisten. Die Sicherung des ländlichen Raumes als Wirtschafts- und Wohnstandort soll unterstützt werden. Die Belange der 1. Stellungnahme werden aufrechterhalten.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Festlegung der Siedlungsschwerpunkte ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung. Boltenhagen ist bereits gemäß Programmsatz 3.3 (1) RREP WM 2011 als Siedlungsschwerpunkt festgelegt. Die erwähnte Stellungnahme bezog sich auf das Grobkonzept, welches die verfahrensbegleitende Unterlage im Zuge der ersten Beteiligungsstufe war. Der im Rahmen der zweiten Beteiligungsstufe ausgelegte Entwurf der Kapitel 4.1 und 4.2 (einschließlich der Programmsätze und der Begründungen) ist gegenüber dem Grobkonzept inhaltlich deutlich konkretisiert und präzisiert worden. Eine Auseinandersetzung mit einer Stellungnahme zum Grobkonzept ist daher nicht ohne weiteres möglich. Wie jedoch der veröffentlichten Abwägungsdokumentation zu den Stellungnahmen aus der ersten Beteiligungsstufe (einsehbar unter www.raumordnung-mv.de) zu entnehmen ist, wurden die Hinweise der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen bereits damals größtenteils zur Kenntnis genommen und häufig auch ganz oder teilweise berücksichtigt. Auch auf Basis der neuerlichen Teilfortschreibungsunterlage (Stand: Juni 2022) wird die Abwägung zur in Rede stehenden Stellungnahme aufrechterhalten, da keine anderen oder zusätzlichen entscheidungserheblichen Belange oder Sachverhalte erkennbar sind.
43
Gemeinde Boltenhagen
ID: 40
nicht zugeordnet
Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen bestärkt ihre Ausrichtung dahingehend, die vorhandenen Innenbereiche im Ortsteil Boltenhagen und das Wohnprojekt am südwestlichen Ortseingang mit dem Bebauungsplan Nr. 38 voranzutreiben. Die Flächen für die Realisierung der Wohnbauvorhaben sind durch die Gemeinde gesichert und sollen mit geeigneten Projekten Einheimischen und auch Arbeitskräften zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus ist es der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen wichtig, unter Berücksichtigung der bisherigen Darstellungen im Flächennutzungsplan und unter Beachtung der für Neubebauung überwiegend im Eigentum der Gemeinde stehenden Flächen im Ortsteil Redewisch, den Bebauungsplan Nr. 48 aufzustellen. Er gilt als Arrondierung der vorhandenen Ortslage. Hier soll Wohnraum zur Verfügung gestellt werden; Ferien- und Zweitwohnungen ausgeschlossen werden. Ebenso ist es der Gemeinde wichtig, im Ortsteil Redewisch die vorhandenen landwirtschaftlichen Anlagen zurückzubauen und hier die Siedlungsentwicklung in Maßen fortzuführen. Mit den entsprechenden Entwicklungsabsichten ist es Ziel der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen, den Hauptort Ostseebad Boltenhagen zu stärken - in enger Verbindung mit den angrenzenden Ortsteilen Tarnewitz und Redewisch, die in unmittelbarem baulichen Zusammenhang mit dem Ostseebad Boltenhagen als Hauptort stehen. Dies ist nicht zu verwechseln mit dem Dorf Tarnewitz, das durch die Niederungen von diesem Bereich abgesetzt ist.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung.
44
Gemeinde Boltenhagen
ID: 40
nicht zugeordnet
zu 2. Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen nimmt die Ausführungen und den Regelungsinhalt zur Kenntnis. Unabhängig davon wird auf die Entwicklung, wie sie unter 1. Dargestellt ist, Wert gelegt. Mit dem Status als Siedlungsschwerpunkt werden insbesondere die Anforderungen an den Fremdenverkehrsort mit zu beachten sein. Die Erörterung der Fragestellung der Eignung als Grundzentrum wird gesondert geführt.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Festlegung der Siedlungsschwerpunkte sowie der Zentralen Orte und ihrer Verflechtungsbereiche ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung. Boltenhagen ist bereits gemäß Programmsatz 3.3 (1) RREP WM 2011 als Siedlungsschwerpunkt festgelegt.
45
Gemeinde Boltenhagen
ID: 40
nicht zugeordnet
zu 3. Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen hat sich mit der Bewertung beschäftigt. Nach Ziffer 4.2 Wohnbauflächenentwicklung (5) gilt, dass für Boltenhagen die Ausweisung neuer Wohnbauflächen grundsätzlich auf den kommunalen Entwicklungsrahmen zu beschränken ist. Innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens ist eine Wohnbauflächenentwicklung mit einem Umfang von bis 1 Hektar brutto pro 500 Einwohner möglich. Zusätzlich ist die Entwicklung des Innenbereichs möglich. Unter Berücksichtigung der Einwohnerzahlen von 2.535 Einwohnern im Dezember 2021 ergibt sich somit ein Umfang an Entwicklungsfläche von mindestens 5 Hektar gemäß Programm. Es handelt sich um eine Bruttofläche. Das heißt inbegriffen in diese Fläche sind auch Straßenverkehrsflächen. Das Entwicklungspotenzial der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen in Erweiterung der Ortslagen berücksichtigt - den Bebauungsplan Nr. 38 mit der Bestätigung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung auf gemeindeeigenen Flächen, - Arrondierung des Ortsteils Redewisch Ausbau, maßgeblich unter Berücksichtigung gemeindeeigener Flächen, - Nachnutzung in Redewisch auf Teilflächen im Zusammenhang mit Realisierung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Die Anforderungen an diese Entwicklungsabsichten müssen unabhängig von der mathematischen Bewertung der Entwicklungsflächen aufgrund der Einwohnerzahlen gewährleistet sein. Dies lässt sich auch durch die bereits erfolgte Darstellung von Teilflächen im Flächennutzungsplan für den Bereich Boltenhagen und Redewisch Ausbau begründen. Eine Ausnahmesituation ist sicherlich der Rückbau der landwirtschaftlichen Anlagen in Redewisch und somit die Nachnutzung. Die Schlussfolgerung des Amtes für Raumordnung und Landesplanung ist aus Sicht der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen nicht eindeutig. „Dem Hinweis wird nicht teilweise gefolgt“ ist für die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen nicht nachvollziehbar.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der kommunale Entwicklungsrahmen wird auf 0,6 ha / 500 Einwohner festgesetzt. Mit dieser Anpassung erfolgt im Sinne der Klarheit die Definition der Netto-Fläche. Bei diesen Flächen handelt es sich um Gebiete gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1-9 BauNVO. Lediglich Darstellungen im Flächennutzungsplan rechtfertigen nicht die Nicht-Anrechenbarkeit auf den kommunalen Entwicklungsrahmen. Hier sei auf die Kriterien gemäß Abbildung 1 verwiesen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Jedoch sei darauf verwiesen, dass entsprechend dem aktualisierten Programmsatz 4.2 (4) in den nicht-zentralen Gemeinden die wohnbauliche Entwicklung jeweils auf den infrastrukturell am besten ausgestatteten Ortsteil auszurichten ist und eine Wohnbauflächenentwicklung in den anderen Ortsteilen nur dann erfolgen kann, wenn ernsthaft in Betracht kommende Alternativen in dem priorisierten Ortsteil nachgewiesen fehlen. Bei dem zitierten Abwägungsergebnis aus der ersten Beteiligungsstufe handelt es sich um einen redaktionellen Fehler. Richtigerweise muss es lauten: „Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.“
46
Gemeinde Boltenhagen
ID: 40
nicht zugeordnet
Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen gilt als wichtiger Siedlungsschwerpunkt in der Region und ist unter Beachtung der dafür wahrzunehmenden Aufgaben auch im Rahmen der Siedlungsentwicklung zu bewerten. Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen befindet sich in einem Tourismusschwerpunktraum. Unter Berücksichtigung des Arbeitskräftebedarfs für die Hoteleinrichtungen, Pensionen, Beherbergungen, Ferienwohnungen …. ist ein hohes Einpendleraufkommen zu verzeichnen. Dies sind die Gründe, die auch für die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen für einen erhöhten sprechen. Insofern versteht sich die Gemeinde so, dass hier mindestens 0,5 Hektar pro 500 Einwohner zusätzlich möglich sind. Unabhängig von den genannten Entwicklungsflächen in Boltenhagen, redewisch und Redewisch Ausbau wird die Gemeinde uneingeschränkt die Verdichtungsflächen in den Ortsteilen nutzen. Die Gemeinde geht dabei maßgeblich von dem Grundsatz der Inanspruchnahmen der Innenbereichsflächen vor Außenbereichsflächen aus. Die in Pkt. 4.2 (6) genannten Belange der bilateralen Kontingentverschiebung kommen für die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen aufgrund der Bedeutung als Siedlungsschwerpunkt nicht in Frage. Die Gemeinde geht von der Begründung und Absicherung ihres eigenen Entwicklungsbedarfs aus. Unter Berücksichtigung der Vorgaben ergibt sich für den Siedlungsschwerpunkt für die Entwicklung noch ein Flächenumfang von mehr als 2,5 Hektar. Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen geht unter Bezug auf Programmsatz PS 4.2 (6) davon aus, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme zusätzlicher Entwicklungsoptionen uneingeschränkt vorliegen (Siedlungsschwerpunkt und Tourismusschwerpunkt). Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen geht davon aus, dass die Verdichtungen im Innenbereich von Begrenzungen nicht berührt sind und sich nicht auf die raumordnerisch genannten Größenordnungen auswirken. Die Innenverdichtung ist weiterhin das Ziel der Gemeinde. Somit ergibt sich insgesamt unter Beachtung der Zielsetzungen der 2. Beteiligungsstufe ein Flächenumfang von 7,5 Hektar für die Wohnbauentwicklung.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Analog zur Anpassung des kommunalen Entwicklungsrahmens im Programmsatz 4.2 (5) wird die zusätzliche Entwicklungsoption im Programmsatz 4.2 (6) auf 0,3 ha (netto) / 500 Einwohner festgelegt. Die Prüfung der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und die Festlegung der Höhe des zur Verfügung stehenden Flächenkontingentes erfolgen durch das Amt für Raumordnung und Landesplanung im Zuge der Bewertung kommunaler Planvorhaben.
47
Gemeinde Boltenhagen
ID: 40
nicht zugeordnet
zu 4. Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen berücksichtigt den zusätzlichen Bedarf an Wohnbauflächen, siehe hierzu auch den vorgenannten Punkt, im Rahmen der Umsetzung ihrer Ziele im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 38 der beabsichtigten Arrondierung in Redewisch Ausbau und der beabsichtigten Nachnutzung in Redewisch. Begründet ist dies durch die Wertung als Siedlungsschwerpunkt und aufgrund der Lage im Tourismusschwerpunktraum. Flächenbedarfe dienen der Absicherung des Wohnens für Einheimische und für dringend benötigte Arbeitskräfte. Die Möglichkeit des Einheimischenmodells und die Sicherung von Grund und Boden über Erbbaupacht sichern hier eine Lenkungsfunktion für die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung.
48
Gemeinde Boltenhagen
ID: 40
nicht zugeordnet
zu 5. Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen nimmt die Ausführungen und den Regelungsinhalt zur Kenntnis. Unabhängig davon wird auf die Entwicklung, wie sie unter 1. dargestellt ist, Wert gelegt. Mit dem Status als Siedlungsschwerpunkt werden insbesondere die Anforderungen an den Fremdenverkehrsort mit zu beachten sein. Die Erörterung der Fragestellung der Eignung als Grundzentrum wird gesondert geführt.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Festlegung der Siedlungsschwerpunkte sowie der Zentralen Orte und ihrer Verflechtungsbereiche ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung. Boltenhagen ist bereits gemäß Programmsatz 3.3 (1) RREP WM 2011 als Siedlungsschwerpunkt festgelegt.
49
Gemeinde Boltenhagen
ID: 40
nicht zugeordnet
zu 6. Unabhängig von der folgenden Darstellung verweist die Gemeinde auf die vorgenannten Punkte. Die Umsetzung der Zielsetzungen der oben dargestellten Zielsetzungen für Boltenhagen, Redewisch und Redewisch Ausbau sind für die Gemeinde von großer Bedeutung, um einen ausreichenden Entwicklungsrahmen für die Zukunft aufrechtzuerhalten. Attraktive Angebote sind zur Sicherung des Bedarfs für Arbeitskräfte abzusichern. Wohnraum in unterschiedlicher quantitativer und qualitativer Ausstattung ist für die verschiedenen Berufsgruppen anzubieten. Wohnraum ist für eine ausgewogene soziale Mischung der Bevölkerung auch durch die Sicherung von Wohnraum insbesondere für jüngere Bevölkerungsgruppen in ausreichendem Umfang abzusichern; in der Vergangenheit war eine Abwanderung jüngerer Bevölkerung insbesondere auch wegen der hohen Grunderwerbskosten zu verzeichnen. Diesem versucht die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen durch Bereitstellung von preisgünstigem Bauland oder Erbbaupacht entgegenzuwirken. Attraktive Angebote für die Wohnbebauung werden im Bereich des ländlichen Ortsteils Redewisch Ausbau vorbereitet. Siehe auch die vorgenannten Punkte mit den Entwicklungszielen für den Hauptort Boltenhagen bis hin nach Tarnewitz und die Absicherung attraktiver Bedarfe im Ortsteil Redewisch Ausbau und auf Nachnutzungsflächen in Redewisch.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Ansinnen der Gemeinde, vielfältigere und bezahlbare (Miet-)Wohnraumangebote zu schaffen, wird begrüßt. Dies entspricht den Regelungen in Programmsatz 4.2 (3) in Verbindung mit der dazugehörigen Begründung. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Jedoch sei darauf verwiesen, dass entsprechend dem aktualisierten Programmsatz 4.2 (4) in den nicht-zentralen Gemeinden die wohnbauliche Entwicklung jeweils auf den infrastrukturell am besten ausgestatteten Ortsteil ausgerichtet werden soll und eine Wohnbauflächenentwicklung in den anderen Ortsteilen nur dann erfolgen soll, wenn ernsthaft in Betracht kommende Alternativen in dem priorisierten Ortsteil nachgewiesen fehlen. Eine maßvolle Entwicklung im Sinne von Nachverdichtungen oder Lückenbebauung im Innenbereich ist grundsätzlich in allen Ortsteilen möglich.
50
Gemeinde Boltenhagen
ID: 40
nicht zugeordnet
zu 7. Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen hat sich mit diesen Belangen nochmal auseinandergesetzt und präzisiert ihre Aussage. Ein Zusammenwachsen und eine Verbindung der Ortsteile Tarnewitz und Boltenhagen ist an der Ostseeallee bereits erfolgt. Unabhängig davon bleibt das Dorf Tarnewitz für sich und selbstständig als Ortsteil bestehen. Der Ortsteil Dorf Tarnewitz ist deutlich von dem im Zusammenhang bebauten Bereich des Ostseebades Boltenhagen und Teilen von Tarnewitz an der Ostseeallee getrennt. Ein Zusammenwachsen von Dorf Tarnewitz und der im Zusammenhang bebauten Ortslage und Ortsverbindung zwischen Boltenhagen und Tarnewitz ist nicht vorgesehen. Insofern besteht hier Übereinstimmung der Zielsetzungen der Gemeinde mit den Vorgaben und Zielen der Raumordnung.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
51
Gemeinde Boltenhagen
ID: 40
nicht zugeordnet
zu 8. Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen ist an der Beseitigung der städtebaulichen Missstände bei den ehemaligen landwirtschaftlichen Anlagen in Redewisch interessiert. Hier ist eine Nachnutzung vorgesehen, die neben einem baulichen Konzept auch die Berücksichtigung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorsieht. Die aus Sicht der Gemeinde geeigneten Flächen sollen für eine Wohnbebauung vorbereitet werden; die in den Außenbereich hinausragenden Flächen sollen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die Schaffung von Ökopunkten genutzt werden. Der Bereich ehemaliger landwirtschaftlicher Anlagen soll zugunsten Bebauung und Ausgleichsflächenkontingenten umgesetzt werden. Es erfolgt eine Nachnutzung. Damit wird die Flächenneuinanspruchnahme reduziert und Kontingente auf Außenbereichsflächen geschont. Die Nachverdichtung der inneren Ortslage ist weiterhin Zielsetzung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung.
52
Gemeinde Boltenhagen
ID: 40
nicht zugeordnet
zu 9. Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen nimmt hier auf die vorgenannten Bewertungen Bezug und wird in zukünftigen Bauleitplanungen darauf achten, das Dauerwohnen zu sichern. Ansonsten wird im Rahmen von Stellungnahmeverfahren auf die Erhaltung der Wohnumgebung geachtet.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
53
Gemeinde Boltenhagen
ID: 40
nicht zugeordnet
Die Umnutzung von Ferienwohnungen in Dauerwohnungen in den von Dauerwohnen geprägten Bereichen wird unterstützt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß Programmsatz 4.2 (9) soll einer Umwandlung von Wochenendhäusern in Dauerwohnungen entgegengewirkt werden. Wochenendhäuser sind keine auf Dauer angelegte Wohnnutzung. Im Gegensatz zu Gebieten, die dem Dauerwohnen dienen, verfügen Wochenendhausgebiete meist nicht über die erforderlichen baulichen und energetischen sowie Sicherheits- und Erschließungsstandards. Eine Umnutzung kommt somit nicht ohne Weiteres in Frage.
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Gemeinde Boltenhagen
ID: 40
nicht zugeordnet
Die Umnutzung von Dauerwohnungen und Ferienwohnungen in den von Dauerwohnen geprägten Bereichen wird nicht unterstützt. Die planungsrechtlichen Möglichkeiten hierfür werden in Anspruch genommen.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
55
Gemeinde Boltenhagen
ID: 40
nicht zugeordnet
Allgemeine Zusammenfassung zu den Gliederungspunkten Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und Kapitel 4.2 Wohnbauflächenentwicklung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes (RREP) Westmecklenburg 2011 - Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen hat sich mit den Belangen der Siedlungsentwicklung und mit dem Wohnbauflächenentwicklungskonzept beschäftigt. - Vom Grunde her werden die Zielsetzungen der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen entsprechend beachtet und berücksichtigt.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
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Gemeinde Boltenhagen
ID: 40
nicht zugeordnet
- Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen legt Wert darauf, dass sie die Möglichkeiten des Pkt. 4.2 (5) und (6) in Anspruch nehmen kann. Die Gemeinde ist als Siedlungsschwerpunkt, als Tourismusschwerpunkt und durch die Lage im Tourismusschwerpunktraum prädestiniert.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Prüfung der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung erfolgt durch das Amt für Raumordnung und Landesplanung im Zuge der Bewertung kommunaler Planvorhaben.
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Gemeinde Boltenhagen
ID: 40
nicht zugeordnet
- Die Gemeinde sieht als Siedlungsschwerpunkt ihre Aufgabe in der Schaffung von Wohnraum für Einheimische und für dringend benötigte Arbeitskräfte. Hierfür werden entsprechende Anstrengungen im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 38 unternommen. Wohnbedarfe sollen auf gemeindeeigenen Flächen abgesichert werden. Die Zielsetzungen werden im Flächennutzungsplan entsprechend dargestellt. Entwicklungsmöglichkeiten in Redewisch und Redewisch werden vorbereitet. Dabei kommt es zu einer Nachnutzung in Redewisch.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung.
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Gemeinde Boltenhagen
ID: 40
nicht zugeordnet
- Neben einer Stärkung vom Ostseebad Boltenhagen (bis hin nach Tarnewitz) ist die Aufwertung von Redewisch durch die Beseitigung des städtebaulichen Missstandes (ehemalige landwirtschaftliche Anlage) und die Arrondierung von Redewisch Ausbau auch die Innenverdichtung unter Inanspruchnahme von noch vorhandenen Lücken für die Absicherung des Bedarfs an Wohnraum vorgesehen. - Arrondierungsflächen in den Ortsteilen sollen genutzt werden. - Ergänzungsflächen nach §34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB sollen in Anspruch genommen werden.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung.
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Gemeinde Boltenhagen
ID: 40
nicht zugeordnet
- Zur Aufrechterhaltung der Einrichtungen der Daseinsvorsorge in der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen und zur Sicherung der Aufgaben als Tourismusschwerpunkt ist eine auf den Bedarf ausgerichtete Wohnentwicklung erforderlich. Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen sieht dabei ihre Entwicklungsabsichten, die oben dargestellt sind, durch die Bedeutung als Siedlungsschwerpunkt begründet. - Unabhängig von den bereits verfügbaren Potenzialen für die Entwicklung sind in der Gemeinde aufgrund der Bewertung als Siedlungsschwerpunkt mindestens 7,5 Hektar Fläche für die Wohnbebauung realisierbar.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Prüfung der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und die Festlegung der Höhe des zur Verfügung stehenden Flächenkontingentes erfolgen durch das Amt für Raumordnung und Landesplanung im Zuge der Bewertung kommunaler Planvorhaben.
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Gemeinde Upahl
ID: 41
nicht zugeordnet
Sehr geehrte Damen und Herren, die Gemeinde Upahl nimmt zum o. g. Entwurf wie folgt Stellung:
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
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Gemeinde Upahl
ID: 41
nicht zugeordnet
4. 1. SiedlungsentwicklungPunkt (4) Vermeidung von Zersiedlung Die Gemeinde Upahl ist gegen die faktische Ablehnung von Splittersiedlungen bzw. deren Verfestigung oder Erweiterung.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Zielformulierung im Programmsatz 4.1 (4) entspricht bereits bundes- und landesgesetzlichen Regelungen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB; § 2 Abs. 2 Nr. 2, 6 ROG; Programmsatz 4.1 (6) LEP M-V). Nicht unter den Tatbestand der Verfestigung oder Erweiterung fällt jedoch die sogenannte „Außenbereichssatzung“. Damit steht den Gemeinden gemäß § 35 Abs. 6 BauGB ein Planungsinstrument zur maßvollen Lückenbebauung zur Verfügung (siehe hierzu auch Begründung zu 4.1 (3)-(6)).
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Gemeinde Upahl
ID: 41
nicht zugeordnet
Hier wird in die Planungshoheit der Gemeinde eingegriffen. Das Recht der örtlichen Bauleitplanung ist den Gemeinde verfassungsrechtlich garantiert. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz sichert den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Vor diesem Hintergrund bestimmt das BauGB in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 S. 1 die Bauleitplanung als Aufgabe der Gemeinde, die diese in eigener Verantwortung wahrzunehmen hat (gemeindliche Planungshoheit).
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1d Raumordnungsgesetz (ROG) kann die Siedlungsentwicklung Inhalt von Raumordnungsplänen sein. Die Festlegungen in Kapitel 4.1 und 4.2 verstoßen insofern nicht gegen das Grundgesetz und stellen keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Vielmehr setzen sie das im § 1 Abs. 3 ROG geregelte Gegenstromprinzip um.
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Gemeinde Upahl
ID: 41
nicht zugeordnet
Es ist daher darauf zu achten, dass dieser Eingriff verhältnismäßig passiert. Eine Neuentstehung von Splittersiedlungen im Außenbereich ist sicherlich nicht wünschenswert, jedoch sollte eine minimale Erweiterung bzw. Verfestigung durch die Aufstellung von entsprechenden Satzungen durch die Gemeinde weiterhin möglich bleiben. Bedingt durch topografische und demografische Unterschiede zu den Zentralen sowie den touristischen Orten in Mecklenburg- Vorpommern würde den kleineren Gemeinden in Mecklenburg hier ein wichtiges Planungsinstrument genommen werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Zielformulierung im Programmsatz 4.1 (4) entspricht bereits bundes- und landesgesetzlichen Regelungen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB; § 2 Abs. 2 Nr. 2, 6 ROG; Programmsatz 4.1 (6) LEP M-V). Nicht unter den Tatbestand der Verfestigung oder Erweiterung fällt jedoch die sogenannte „Außenbereichssatzung“. Damit steht den Gemeinden gemäß § 35 Abs. 6 BauGB ein Planungsinstrument zur maßvollen Lückenbebauung zur Verfügung (siehe hierzu auch Begründung zu 4.1 (3)-(6)).
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