| Stellungnehmer | Kapitel | Inhalt | Abwägung und Sachaufklärung | BE-ID |
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Gemeinde Upahl
ID: 41
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nicht zugeordnet
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Punkt (10) integrierte Ortsentwicklungsstrategie
Aus Sicht der Gemeinde Upahl ist es wünschenswert, wenn hier eine gewisse Anleitung bzw. Hilfe (roter Faden) für die Erstellung eines solchen Entwicklungsplanes aus dem Ministerium zu Verfügung gestellt werden könnte.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Verwiesen wird in dem Zusammenhang auf die Begründung zu 4.1 (10). Inwieweit eine darüber hinausgehende Anleitung erforderlich sein wird, ist ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen. |
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Gemeinde Upahl
ID: 41
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nicht zugeordnet
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4. 2. WohnbauflächenentwicklungPunkt (5) Wohnungsbau außerhalb zentraler Orte
Die Gemeinde begrüßt die Berechnung bzgl. der Einwohnerzahl in Verbindung mit der Flächengröße. Das alte Rechenschema von 3% in Bezug auf Wohneinheiten erscheint nicht mehr zeitgemäß. Des Weiteren spricht sich die Gemeinde Upahl gegen die „1 ha brutto“- Regelung aus. Hier sollte die netto Wohnbaufläche vom Geltungsbereich des B-Planes bzw. eine andere rechnerisch ähnlich gelagerte Größe zur Berechnung herangezogen werden. In vielen B-Plänen werden Grünflächen, Parkanlagen bzw. nicht bebaubare Flächen ausgewiesen. Dieses sollte nicht (da ja auch nicht bebaubar) von dem 1 ha auch noch abgezogen werden. Falls die Regelung auf einen anderen Inhalt abzielt, bedarf es zumindest einer deutlichen Klarstellung des Wortes „brutto“, ggf. mit Rechenbeispielen. Es wird als schwammige Formulierung wahrgenommen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der kommunale Entwicklungsrahmen wird auf 0,6 ha / 500 Einwohner festgesetzt. Mit dieser Anpassung erfolgt im Sinne der Klarheit die Definition der Netto-Fläche. Bei diesen Flächen handelt es sich um Gebiete gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1-9 BauNVO. |
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Gemeinde Upahl
ID: 41
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nicht zugeordnet
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Allgemeines
Es wird angeregt, dass der Zeitraum des Konzeptes nicht allzu weit gefasst wird, damit auf gesellschaftliche und damit einhergehende Veränderungen bzgl. Lebens- und Wohnraum der Bevölkerung zeitnah reagiert werden kann bzw. das Aufnehmen einer internen Überprüfung nach Ablauf z. B. des halbes Programmzeitraumes.
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Wird zur Kenntnis genommen Dem Hinweis wird gefolgt. Gemäß § 4 Abs. 2 LPlG wird mit den Raumentwicklungsprogrammen die anzustrebende räumliche Entwicklung für einen Zeitraum von in der Regel zehn Jahren festgelegt (Planungszeitraum). Es soll nach Ablauf etwa der Hälfte des Planungszeitraumes überprüft und, soweit erforderlich, geändert oder ergänzt werden. Das RREP erzielt per Landesverordnung (LVO) seine verbindliche Wirkung. Es ist solange in Kraft, bis ein geändertes Programm neu als LVO festgesetzt wird. In der Begründung zum Programmsatz 4.2 (5) wird zur Klarstellung ergänzt, dass nach 5 Jahren eine Evaluierung vorgenommen wird. |
84 |
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Gemeinde Roggenstorf
ID: 42
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nicht zugeordnet
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Sehr geehrte Damen und Herren,
die Gemeinde Roggenstorf nimmt zum o. g. Entwurf wie folgt Stellung:
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Gemeinde Roggenstorf
ID: 42
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nicht zugeordnet
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4. 1. SiedlungsentwicklungPunkt (4) Vermeidung von Zersiedlung
Die Gemeinde Roggenstorf ist gegen die faktische Ablehnung von Splittersiedlungen bzw. deren Verfestigung oder Erweiterung.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Zielformulierung im Programmsatz 4.1 (4) entspricht bereits bundes- und landesgesetzlichen Regelungen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB; § 2 Abs. 2 Nr. 2, 6 ROG; Programmsatz 4.1 (6) LEP M-V). Nicht unter den Tatbestand der Verfestigung oder Erweiterung fällt jedoch die sogenannte „Außenbereichssatzung“. Damit steht den Gemeinden gemäß § 35 Abs. 6 BauGB ein Planungsinstrument zur maßvollen Lückenbebauung zur Verfügung (siehe hierzu auch Begründung zu 4.1 (3)-(6)). |
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Gemeinde Roggenstorf
ID: 42
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nicht zugeordnet
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Hier wird in die Planungshoheit der Gemeinde eingegriffen. Das Recht der örtlichen Bauleitplanung ist den Gemeinde verfassungsrechtlich garantiert. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz sichert den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Vor diesem Hintergrund bestimmt das BauGB in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 S. 1 die Bauleitplanung als Aufgabe der Gemeinde, die diese in eigener Verantwortung wahrzunehmen hat (gemeindliche Planungshoheit).
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1d Raumordnungsgesetz (ROG) kann die Siedlungsentwicklung Inhalt von Raumordnungsplänen sein. Die Festlegungen in Kapitel 4.1 und 4.2 verstoßen insofern nicht gegen das Grundgesetz und stellen keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Vielmehr setzen sie das im § 1 Abs. 3 ROG geregelte Gegenstromprinzip um. |
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Gemeinde Roggenstorf
ID: 42
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nicht zugeordnet
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Es ist daher darauf zu achten, dass dieser Eingriff verhältnismäßig passiert. Eine Neuentstehung von Splittersiedlungen im Außenbereich ist sicherlich nicht wünschenswert, jedoch sollte eine minimale Erweiterung bzw. Verfestigung durch die Aufstellung von entsprechenden Satzungen durch die Gemeinde weiterhin möglich bleiben. Bedingt durch topografische und demografische Unterschiede zu den Zentralen sowie den touristischen Orten in Mecklenburg- Vorpommern würde den kleineren Gemeinden in Mecklenburg hier ein wichtiges Planungsinstrument genommen werden
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Zielformulierung im Programmsatz 4.1 (4) entspricht bereits bundes- und landesgesetzlichen Regelungen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB; § 2 Abs. 2 Nr. 2, 6 ROG; Programmsatz 4.1 (6) LEP M-V). Nicht unter den Tatbestand der Verfestigung oder Erweiterung fällt jedoch die sogenannte „Außenbereichssatzung“. Damit steht den Gemeinden gemäß § 35 Abs. 6 BauGB ein Planungsinstrument zur maßvollen Lückenbebauung zur Verfügung (siehe hierzu auch Begründung zu 4.1 (3)-(6)). |
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Gemeinde Roggenstorf
ID: 42
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nicht zugeordnet
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Punkt (10) integrierte Ortsentwicklungsstrategie
Aus Sicht der Gemeinde Roggenstorf ist es wünschenswert, wenn hier eine gewisse Anleitung bzw. Hilfe (roter Faden) für die Erstellung eines solchen Entwicklungsplanes aus dem Ministerium zu Verfügung gestellt werden könnte.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Verwiesen wird in dem Zusammenhang auf die Begründung zu 4.1 (10). Inwieweit eine darüber hinausgehende Anleitung erforderlich sein wird, ist ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen. |
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Gemeinde Roggenstorf
ID: 42
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nicht zugeordnet
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4. 2. Wohnbauflächenentwicklung
Punkt (5) Wohnungsbau außerhalb zentraler Orte
Die Gemeinde begrüßt die Berechnung bzgl. der Einwohnerzahl in Verbindung mit der Flächengröße. Das alte Rechenschema von 3% in Bezug auf Wohneinheiten erscheint nicht mehr zeitgemäß.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Gemeinde Roggenstorf
ID: 42
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nicht zugeordnet
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Allgemeines
Es wird angeregt, dass der Zeitraum des Konzeptes nicht allzu weit gefasst wird, damit auf gesellschaftliche und damit einhergehende Veränderungen bzgl. Lebens- und Wohnraum der Bevölkerung zeitnah reagiert werden kann bzw. das Aufnehmen einer internen Überprüfung nach Ablauf z. B. des halbes Programmzeitraumes.
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Wird zur Kenntnis genommen Dem Hinweis wird gefolgt. Gemäß § 4 Abs. 2 LPlG wird mit den Raumentwicklungsprogrammen die anzustrebende räumliche Entwicklung für einen Zeitraum von in der Regel zehn Jahren festgelegt (Planungszeitraum). Es soll nach Ablauf etwa der Hälfte des Planungszeitraumes überprüft und, soweit erforderlich, geändert oder ergänzt werden. Das RREP erzielt per Landesverordnung (LVO) seine verbindliche Wirkung. Es ist solange in Kraft, bis ein geändertes Programm neu als LVO festgesetzt wird. In der Begründung zum Programmsatz 4.2 (5) wird zur Klarstellung ergänzt, dass nach 5 Jahren eine Evaluierung vorgenommen wird. |
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Gemeinde Stepenitztal
ID: 43
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nicht zugeordnet
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Sehr geehrte Damen und Herren,
die Gemeinde Stepenitztal nimmt zum o. g. Entwurf wie folgt Stellung:
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Gemeinde Stepenitztal
ID: 43
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nicht zugeordnet
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4. 1. Siedlungsentwicklung
Punkt (4) Vermeidung von Zersiedlung
Die Gemeinde Stepenitztal ist gegen die faktische Ablehnung von Splittersiedlungen bzw. deren Verfestigung oder Erweiterung.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Zielformulierung im Programmsatz 4.1 (4) entspricht bereits bundes- und landesgesetzlichen Regelungen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB; § 2 Abs. 2 Nr. 2, 6 ROG; Programmsatz 4.1 (6) LEP M-V). Nicht unter den Tatbestand der Verfestigung oder Erweiterung fällt jedoch die sogenannte „Außenbereichssatzung“. Damit steht den Gemeinden gemäß § 35 Abs. 6 BauGB ein Planungsinstrument zur maßvollen Lückenbebauung zur Verfügung (siehe hierzu auch Begründung zu 4.1 (3)-(6)). |
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Gemeinde Stepenitztal
ID: 43
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nicht zugeordnet
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Hier wird in die Planungshoheit der Gemeinde eingegriffen. Das Recht der örtlichen Bauleitplanung ist den Gemeinde verfassungsrechtlich garantiert. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz sichert den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Vor diesem Hintergrund bestimmt das BauGB in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 S. 1 die Bauleitplanung als Aufgabe der Gemeinde, die diese in eigener Verantwortung wahrzunehmen hat (gemeindliche Planungshoheit).
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1d Raumordnungsgesetz (ROG) kann die Siedlungsentwicklung Inhalt von Raumordnungsplänen sein. Die Festlegungen in Kapitel 4.1 und 4.2 verstoßen insofern nicht gegen das Grundgesetz und stellen keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Vielmehr setzen sie das im § 1 Abs. 3 ROG geregelte Gegenstromprinzip um. |
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Gemeinde Stepenitztal
ID: 43
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nicht zugeordnet
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Es ist daher darauf zu achten, dass dieser Eingriff verhältnismäßig passiert. Eine Neuentstehung von Splittersiedlungen im Außenbereich ist sicherlich nicht wünschenswert, jedoch sollte eine minimale Erweiterung bzw. Verfestigung durch die Aufstellung von entsprechenden Satzungen durch die Gemeinde weiterhin möglich bleiben. Bedingt durch topografische und demografische Unterschiede zu den Zentralen sowie den touristischen Orten in Mecklenburg- Vorpommern würde den kleineren Gemeinden in Mecklenburg hier ein wichtiges Planungsinstrument genommen werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Zielformulierung im Programmsatz 4.1 (4) entspricht bereits bundes- und landesgesetzlichen Regelungen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB; § 2 Abs. 2 Nr. 2, 6 ROG; Programmsatz 4.1 (6) LEP M-V). Nicht unter den Tatbestand der Verfestigung oder Erweiterung fällt jedoch die sogenannte „Außenbereichssatzung“. Damit steht den Gemeinden gemäß § 35 Abs. 6 BauGB ein Planungsinstrument zur maßvollen Lückenbebauung zur Verfügung (siehe hierzu auch Begründung zu 4.1 (3)-(6)). |
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Gemeinde Stepenitztal
ID: 43
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nicht zugeordnet
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Punkt (10) integrierte Ortsentwicklungsstrategie
Aus Sicht der Gemeinde Stepenitztal ist es wünschenswert, wenn hier eine gewisse Anleitung bzw. Hilfe (roter Faden) für die Erstellung eines solchen Entwicklungsplanes aus dem Ministerium zu Verfügung gestellt werden könnte.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Verwiesen wird in dem Zusammenhang auf die Begründung zu 4.1 (10). Inwieweit eine darüber hinausgehende Anleitung erforderlich sein wird, ist ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen. |
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Gemeinde Stepenitztal
ID: 43
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nicht zugeordnet
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4. 2. Wohnbauflächenentwicklung
Punkt (5) Wohnungsbau außerhalb zentraler Orte
Die Gemeinde begrüßt die Berechnung bzgl. der Einwohnerzahl in Verbindung mit der Flächengröße. Das alte Rechenschema von 3% in Bezug auf Wohneinheiten erscheint nicht mehr zeitgemäß.
Des Weiteren spricht sich die Gemeinde Stepenitztal gegen die „1 ha brutto“- Regelung aus. Hier sollte die netto Wohnbaufläche vom Geltungsbereich des B-Planes bzw. eine andere rechnerisch ähnlich gelagerte Größe zur Berechnung herangezogen werden. In vielen B-Plänen werden Grünflächen, Parkanlagen bzw. nicht bebaubare Flächen ausgewiesen. Dieses sollte nicht (da ja auch nicht bebaubar) von dem 1 ha auch noch abgezogen werden. Falls die Regelung auf einen anderen Inhalt abzielt, bedarf es zumindest einer deutlichen Klarstellung des Wortes „brutto“, ggf. mit Rechenbeispielen. Es wird als schwammige Formulierung wahrgenommen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der kommunale Entwicklungsrahmen wird auf 0,6 ha / 500 Einwohner festgesetzt. Mit dieser Anpassung erfolgt im Sinne der Klarheit die Definition der Netto-Fläche. Bei diesen Flächen handelt es sich um Gebiete gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1-9 BauNVO. |
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Gemeinde Stepenitztal
ID: 43
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nicht zugeordnet
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Allgemeines
Es wird angeregt, dass der Zeitraum des Konzeptes nicht allzu weit gefasst wird, damit auf gesellschaftliche und damit einhergehende Veränderungen bzgl. Lebens- und Wohnraum der Bevölkerung zeitnah reagiert werden kann bzw. das Aufnehmen einer internen Überprüfung nach Ablauf z. B. des halbes Programmzeitraumes.
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Wird zur Kenntnis genommen Dem Hinweis wird gefolgt. Gemäß § 4 Abs. 2 LPlG wird mit den Raumentwicklungsprogrammen die anzustrebende räumliche Entwicklung für einen Zeitraum von in der Regel zehn Jahren festgelegt (Planungszeitraum). Es soll nach Ablauf etwa der Hälfte des Planungszeitraumes überprüft und, soweit erforderlich, geändert oder ergänzt werden. Das RREP erzielt per Landesverordnung (LVO) seine verbindliche Wirkung. Es ist solange in Kraft, bis ein geändertes Programm neu als LVO festgesetzt wird. In der Begründung zum Programmsatz 4.2 (5) wird zur Klarstellung ergänzt, dass nach 5 Jahren eine Evaluierung vorgenommen wird. |
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Gemeinde Rüting
ID: 44
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nicht zugeordnet
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Sehr geehrte Damen und Herren,
die Gemeinde Rüting nimmt zum o. g. Entwurf wie folgt Stellung:
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Gemeinde Rüting
ID: 44
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nicht zugeordnet
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4. 1. SiedlungsentwicklungPunkt (4) Vermeidung von Zersiedlung
Die Gemeinde Rüting ist gegen die faktische Ablehnung von Splittersiedlungen bzw. deren Verfestigung oder Erweiterung.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Zielformulierung im Programmsatz 4.1 (4) entspricht bereits bundes- und landesgesetzlichen Regelungen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB; § 2 Abs. 2 Nr. 2, 6 ROG; Programmsatz 4.1 (6) LEP M-V). Nicht unter den Tatbestand der Verfestigung oder Erweiterung fällt jedoch die sogenannte „Außenbereichssatzung“. Damit steht den Gemeinden gemäß § 35 Abs. 6 BauGB ein Planungsinstrument zur maßvollen Lückenbebauung zur Verfügung (siehe hierzu auch Begründung zu 4.1 (3)-(6)). |
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Gemeinde Rüting
ID: 44
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nicht zugeordnet
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Hier wird in die Planungshoheit der Gemeinde eingegriffen. Das Recht der örtlichen Bauleitplanung ist den Gemeinde verfassungsrechtlich garantiert. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz sichert den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Vor diesem Hintergrund bestimmt das BauGB in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 S. 1 die Bauleitplanung als Aufgabe der Gemeinde, die diese in eigener Verantwortung wahrzunehmen hat (gemeindliche Planungshoheit).
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1d Raumordnungsgesetz (ROG) kann die Siedlungsentwicklung Inhalt von Raumordnungsplänen sein. Die Festlegungen in Kapitel 4.1 und 4.2 verstoßen insofern nicht gegen das Grundgesetz und stellen keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Vielmehr setzen sie das im § 1 Abs. 3 ROG geregelte Gegenstromprinzip um. |
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Gemeinde Rüting
ID: 44
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nicht zugeordnet
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Es ist daher darauf zu achten, dass dieser Eingriff verhältnismäßig passiert. Eine Neuentstehung von Splittersiedlungen im Außenbereich ist sicherlich nicht wünschenswert, jedoch sollte eine minimale Erweiterung bzw. Verfestigung durch die Aufstellung von entsprechenden Satzungen durch die Gemeinde weiterhin möglich bleiben. Bedingt durch topografische und demografische Unterschiede zu den Zentralen sowie den touristischen Orten in Mecklenburg- Vorpommern würde den kleineren Gemeinden in Mecklenburg hier ein wichtiges Planungsinstrument genommen werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Zielformulierung im Programmsatz 4.1 (4) entspricht bereits bundes- und landesgesetzlichen Regelungen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB; § 2 Abs. 2 Nr. 2, 6 ROG; Programmsatz 4.1 (6) LEP M-V). Nicht unter den Tatbestand der Verfestigung oder Erweiterung fällt jedoch die sogenannte „Außenbereichssatzung“. Damit steht den Gemeinden gemäß § 35 Abs. 6 BauGB ein Planungsinstrument zur maßvollen Lückenbebauung zur Verfügung (siehe hierzu auch Begründung zu 4.1 (3)-(6)). |
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Gemeinde Rüting
ID: 44
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nicht zugeordnet
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Punkt (10) integrierte Ortsentwicklungsstrategie
Aus Sicht der Gemeinde Rüting ist es wünschenswert, wenn hier eine gewisse Anleitung bzw. Hilfe (roter Faden) für die Erstellung eines solchen Entwicklungsplanes aus dem Ministerium zu Verfügung gestellt werden könnte.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Verwiesen wird in dem Zusammenhang auf die Begründung zu 4.1 (10). Inwieweit eine darüber hinausgehende Anleitung erforderlich sein wird, ist ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen. |
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Gemeinde Rüting
ID: 44
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nicht zugeordnet
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4. 2. Wohnbauflächenentwicklung
Punkt (5) Wohnungsbau außerhalb zentraler Orte
Die Gemeinde begrüßt die Berechnung bzgl. der Einwohnerzahl in Verbindung mit der Flächengröße. Das alte Rechenschema von 3% in Bezug auf Wohneinheiten erscheint nicht mehr zeitgemäß. Des Weiteren spricht sich die Gemeinde Rüting gegen die „1 ha brutto“- Regelung aus. Hier sollte die netto Wohnbaufläche vom Geltungsbereich des B-Planes bzw. eine andere rechnerisch ähnlich gelagerte Größe zur Berechnung herangezogen werden. In vielen B-Plänen werden Grünflächen, Parkanlagen bzw. nicht bebaubare Flächen ausgewiesen. Dieses sollte nicht (da ja auch nicht bebaubar) von dem 1 ha auch noch abgezogen werden. Falls die Regelung auf einen anderen Inhalt abzielt, bedarf es zumindest einer deutlichen Klarstellung des Wortes „brutto“, ggf. mit Rechenbeispielen. Es wird als schwammige Formulierung wahrgenommen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der kommunale Entwicklungsrahmen wird auf 0,6 ha / 500 Einwohner festgesetzt. Mit dieser Anpassung erfolgt im Sinne der Klarheit die Definition der Netto-Fläche. Bei diesen Flächen handelt es sich um Gebiete gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1-9 BauNVO. |
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Gemeinde Rüting
ID: 44
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nicht zugeordnet
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Allgemeines
Es wird angeregt, dass der Zeitraum des Konzeptes nicht allzu weit gefasst wird, damit auf gesellschaftliche und damit einhergehende Veränderungen bzgl. Lebens- und Wohnraum der Bevölkerung zeitnah reagiert werden kann bzw. das Aufnehmen einer internen Überprüfung nach Ablauf z. B. des halbes Programmzeitraumes.
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Wird zur Kenntnis genommen Dem Hinweis wird gefolgt. Gemäß § 4 Abs. 2 LPlG wird mit den Raumentwicklungsprogrammen die anzustrebende räumliche Entwicklung für einen Zeitraum von in der Regel zehn Jahren festgelegt (Planungszeitraum). Es soll nach Ablauf etwa der Hälfte des Planungszeitraumes überprüft und, soweit erforderlich, geändert oder ergänzt werden. Das RREP erzielt per Landesverordnung (LVO) seine verbindliche Wirkung. Es ist solange in Kraft, bis ein geändertes Programm neu als LVO festgesetzt wird. In der Begründung zum Programmsatz 4.2 (5) wird zur Klarstellung ergänzt, dass nach 5 Jahren eine Evaluierung vorgenommen wird. |
105 |
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Stadt Grevesmühlen
ID: 45
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nicht zugeordnet
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Sehr geehrte Damen und Herren,
die Stadt Grevesmühlen nimmt zum o. g. Entwurf wie folgt Stellung:
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Stadt Grevesmühlen
ID: 45
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nicht zugeordnet
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4. 2. Wohnbauflächenentwicklung
Punkt (5) Wohnungsbau außerhalb zentraler Orte
Die Stadt Grevesmühlen spricht sich gegen die „1 ha Regelung“ aus. Die großzügige Rundungsregel von 0,6 ha auf 1,0 ha ist für ein Mittelzentrum wie Grevesmühlen nicht nachvollziehbar. Hier sollte auf die bundesweiten Erfahrungswerten abgestellt werden.
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Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt. Der kommunale Entwicklungsrahmen wird auf 0,6 ha / 500 Einwohner festgesetzt. Mit dieser Anpassung erfolgt im Sinne der Klarheit die Definition der Netto-Fläche. |
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Gmeinde Gägelow
ID: 46
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nicht zugeordnet
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Sehr geehrte Damen und Herren,
die Gemeinde Gägelow nimmt zum o. g. Entwurf wie folgt Stellung:
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Gmeinde Gägelow
ID: 46
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nicht zugeordnet
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4. 2. Wohnbauflächenentwicklung
Punkt (4) Ortsentwicklung in den Zentralen Orten (Gemeindehauptorte)
Die Gemeinde Gägelow würde begrüßen, dass hinsichtlich der Entwicklung nicht nur auf die Gemeindehauptorte abgestellt wird. Gleichartig entwickelte Ortsteile würden so benachteiligt und hinten an stehen.
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Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt. Der Programmsatz 4.2 (4) wird dahingehend geändert, dass vom Regelungsgehalt auch die nicht-zentralen Orte umfasst sind. In diesen Gemeinden soll die wohnbauliche Entwicklung jeweils auf den infrastrukturell am besten ausgestatteten Ortsteil ausgerichtet werden und eine Wohnbauflächenentwicklung in den anderen Ortsteilen soll nur dann erfolgen, wenn ernsthaft in Betracht kommende Alternativen in dem priorisierten Ortsteil nachgewiesen fehlen. Eine maßvolle Entwicklung im Sinne von Nachverdichtungen oder Lückenbebauung im Innenbereich ist grundsätzlich in allen Ortsteilen möglich. |
195 |
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Gmeinde Gägelow
ID: 46
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nicht zugeordnet
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Allgemeines
Es wird angeregt, dass der Zeitraum des Konzeptes nicht allzu weit gefasst wird, damit auf gesellschaftliche und damit einhergehende Veränderungen bzgl. Lebens- und Wohnraum der Bevölkerung zeitnah reagiert werden kann bzw. das Aufnehmen einer internen Überprüfung nach Ablauf z. B. des halbes Programmzeitraumes.
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Wird zur Kenntnis genommen Dem Hinweis wird gefolgt. Gemäß § 4 Abs. 2 LPlG wird mit den Raumentwicklungsprogrammen die anzustrebende räumliche Entwicklung für einen Zeitraum von in der Regel zehn Jahren festgelegt (Planungszeitraum). Es soll nach Ablauf etwa der Hälfte des Planungszeitraumes überprüft und, soweit erforderlich, geändert oder ergänzt werden. Das RREP erzielt per Landesverordnung (LVO) seine verbindliche Wirkung. Es ist solange in Kraft, bis ein geändertes Programm neu als LVO festgesetzt wird. In der Begründung zum Programmsatz 4.2 (5) wird zur Klarstellung ergänzt, dass nach 5 Jahren eine Evaluierung vorgenommen wird. |
196 |
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Gemeinde Stralendorf
ID: 47
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nicht zugeordnet
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Sehr geehrte Frau Eberle,
sehr geehrte Damen und Herren,
auf der gestrigen Sitzung des regionalen Planungsverbandes in Parchim wurde noch einmal bekannt gemacht, dass die Beteiligung zu den Kapiteln 4.1 und 4.2, Siedlungsentwicklung und Oberflächenentwicklung bis zum 6.12.2022 abzuschließen ist. Es wurde auch mitgeteilt, dass die Beteiligung bis dahin relativ spärlich erfolgte. Hier kann ich mich als Bürgermeister der Gemeinde Stralendorf einreihen, die täglichen Aufgaben überfluten uns gegenwärtig. Unabhängig davon möchte ich für unsere Gemeinde wenigstens ein paar für uns wesentliche Hinweise geben, wo ich mir wünschen würde, dass sie bei der weiteren Fortschreibung der regionalen Raumentwicklungsprogramms Berücksichtigung finden:
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Gemeinde Stralendorf
ID: 47
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nicht zugeordnet
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zu (1) Was sind „Zentrale Orte“? Orte mit einer sehr guten Infrastruktur? Dafür gäbe es im vorigen Entwurf m.E. einmal eine Auflistung.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Ober- und Mittelzentren werden im Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V) festgelegt (siehe hierzu Kapitel 3.2 LEP M-V 2016). Die Festlegung der Grundzentren erfolgt im RREP (siehe hierzu Kapitel 3.2.2 RREP WM 2011). Eine weitere Liste der Zentralen Orte in den Kapiteln 4.1/4.2 RREP WM ist daher entbehrlich. |
107 |
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Gemeinde Stralendorf
ID: 47
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nicht zugeordnet
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zu (6)
Der Punkt (6) wurde definiert als „Ausnahmeregelung“. Ich denke, dass es hier auf jeden Fall Erweiterungen geben muss. Wenn es die einzigen Ausnahmeregelungen gibt wie Tourismusschwerpunkt und überdurchschnittliches Einpendleraufkommen oder eine Abstimmung mit Nachbargemeinden, greift das sicher in verschiedenen Fällen zu kurz. Insbesondere aus der Erfahrung in unserer Gemeinde, wir beabsichtigen auf den Flächen einer seit mehr als 20 Jahren vorhandenen Industriebrache eine Wohnbebauung zu überplanen. Um das einigermaßen rentabel hinzubekommen, benötigt man auch eine adäquate Bereitstellung von veräußerbaren Bauflächen, um die zwingend notwendigen Rückbau-, Abriss- und Entsorgungskosten amortisieren zu können. Ich hoffe und erwarte, dass für die Entscheidungsgremien und für die Entscheidenden hier entsprechende Ermessensspielräume (Einzelfallentscheidungen) eingeräumt werden, damit in einzelnen besonderen Ausnahmefällen dort weitergehende Regelungen möglich sind.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die vom Stellungnehmer beschriebenen Nachnutzungsansätze sind zu begrüßen. Zusätzlich zum kommunalen Entwicklungsrahmen gemäß Programmsatz 4.2 (5) können Innenbereichsflächen (vgl. Abbildung 1) in Anspruch genommen werden. Eine Erweiterung der in Programmsatz 4.2 (6) definierten Ausnahmetatbestände erfolgt nicht. Dies ist fachlich nicht gerechtfertigt und widerspräche der Grundintention einer „Ausnahmeregelung“. |
108 |
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Gemeinde Stralendorf
ID: 47
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nicht zugeordnet
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zu (7)
Wieder erfolgt eine Bevorzugung der sogenannten Stadt-Umland-Räume. Natürlich fällt es dem Bürgermeister einer Gemeinde, die in unmittelbarer Nähe zur Landeshauptstadt Schwerin gelegen ist, aber nicht in den Kreis der sogenannten „Stadt-Umland-Gemeinden" aufgenommen wurde, derartige Ausnahmeregelungen nachzuvollziehen. Während Gemeinden mit einer vergleichbar wesentlich schlechteren Infrastruktur dort Entwicklungsmöglichkeiten erhalten, sollen mit diesen Regelungen Zentralgemeinden benachteiligt werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegung der Stadt-Umland-Räume (SUR) erfolgt abschließend im Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V) (siehe Kapitel 3.3.3). Für nicht-zentrale Orte in SUR besteht gemäß Programmsatz 4.2 (3) LEP M-V die Möglichkeit, eine über den kommunalen Entwicklungsrahmen hinausgehende Wohnbauentwicklung umzusetzen. Voraussetzung dafür ist jedoch jeweils ein interkommunal abgestimmtes Wohnbauentwicklungskonzept. Dieser Ansatz wird im Zuge der in Rede stehenden Teilfortschreibung mit Programmsatz 4.2 (7) aufgegriffen und konkretisiert. Für nicht-zentralörtliche Gemeinden außerhalb der SUR sei auf die Ausnahmeregelung gemäß Programmsatz 4.2 (6) verwiesen. |
109 |
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Gemeinde Stralendorf
ID: 47
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nicht zugeordnet
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zu (10)
Ebenfalls für die stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen gilt u. E. das, was ich unter (6) und (7) schon ausgeführt habe. Gemeinden mit einer ausgezeichneten Infrastruktur sollten hier ebenso Möglichkeiten bekommen sich zu entwickeln, über den Bedarf der sich in der eigenen Gemeinde ergibt. Siehe auch Pkt. (11)).
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Im Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V) ist geregelt, dass Standorte für Pflegeeinrichtungen mit überörtlicher Bedeutung die Zentralen Orte sind und dass stationäre Einrichtungen der Altenhilfe vorrangig in den Zentralen Orten sichergestellt werden sollen (vgl. Programmsätze 4.2 (4) und 5.4.3 (4) LEP M-V). Diese Vorgabe wird im Zuge der in Rede stehenden Teilfortschreibung mit Programmsatz 4.2 (10) aufgegriffen und konkretisiert. In der Regel ist für (teil-)stationäre Pflegeeinrichtungen mit überörtlicher Bedeutung eine gute infrastrukturelle Anbindung sowie die räumliche Nähe zu Ärzten, Pflegediensten, Apotheken und zu sonstigen Nahversorgungseinrichtungen erforderlich. Demnach sind die Gemeindehauptorte der Zentralen Orte und Siedlungsschwerpunkte prädestinierte Standorte. Unbenommen davon kann unter Umständen die Schaffung (teil-)stationärer Pflegeeinrichtungen mit lediglich örtlicher Bedeutung außerhalb der Zentralen Orte und Siedlungsschwerpunkte sinnvoll sein. Der Programmsatz und die dazugehörige Begründung werden dementsprechend modifiziert.
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110 |
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Gemeinde Damshagen
ID: 48
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nicht zugeordnet
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Sachverhalt: Der Regionale Planungsverband beteiligt die Gemeinden an der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für die Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung. Für die Gemeinde Damshagen hat das Planungsbüro Mahnel aus Grevesmühlen eine Stellungnahme vorbereitet. Diese wurde am 16.11.2022 im Bauausschuss der Gemeinde Damshagen beraten. Da die Frist zur Einreichung der Stellungnahme am 06.12.2022 endet und eine Fristverlängerung nicht gewährt wird, entscheide ich eine Eilentscheidung zu treffen. Aus Fristgründen entscheide ich, dass folgende Stellungnahme abgegeben wird: Die Gemeinde Damshagen hat sich mit den Unterlagen zur Abwägung der 1. Stufe des Beteiligungsverfahrens in den nachfolgenden Punkten 1 bis 14 beschäftigt und gibt für die 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens die folgende Stellungnahme ab:
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Gemeinde Damshagen
ID: 48
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nicht zugeordnet
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Ausführungen zur Abwägung nach den einzelnen Unterpunkten
zu 1.
Der Status der Gemeinde Damshagen und die Lage zum Nahbereich der Stadt Klütz bleiben unverändert. Die Kenntnisnahme durch das Amt für Raumordnung und Landesplanung hat keine Auswirkungen für die Gemeinde Damshagen.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Gemeinde Damshagen
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zu 2.
Die Gemeinde Damshagen hat sich mit der Bewertung beschäftigt. Nach Ziffer 4.2 Wohnbauflächenentwicklung (5) gilt, dass für Damshagen die Ausweisung neuer Wohnbauflächen grundsätzlich auf den kommunalen Entwicklungsrahmen zu beschränken ist. Innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens ist eine Wohnbauflächenentwicklung mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar brutto pro 500 Einwohner möglich. Zusätzlich ist die Entwicklung des Innenbereichs möglich. Unter Berücksichtigung der Einwohnerzahlen von 1.265 ergibt sich somit ein Umfang an Entwicklungsfläche von etwa 2,53 Hektar. Die Zahl der Einwohner ist hier nochmal abzuprüfen. Es handelt sich um eine Bruttofläche. Das heißt inbegriffen in diese Fläche sind auch die Straßenverkehrsflächen. Das Entwicklungspotenzial in Damshagen in Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 8 beträgt gemäß Zielsetzung des Flächennutzungsplanes, gemischte Bauflächen, insgesamt 5,3 Hektar. Unter Abzug der Randflächen mit dem vorhandenen Landwirtschaftsbetrieb, der ggf. im Zuge der Energievorsorge Bedeutung gewinnt, würden etwa 3,4 Hektar für die Entwicklung im ersten Schritt zur Verfügung stehen. Die am Rand gelegenen 2,0 Hektar sind aus städtebaulicher Sicht und Arrondierung der Ortslage wünschenswert und unter Berücksichtigung der Siedlungsschwerpunktbedeutung aus Sicht der Gemeinde gewünscht. Dies bedarf der Abstimmung mit der Gemeinde in Bezug auf die Bruttoflächen.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der kommunale Entwicklungsrahmen wird auf 0,6 ha / 500 Einwohner festgesetzt. Mit dieser Anpassung erfolgt im Sinne der Klarheit die Definition der Netto-Fläche. Bei diesen Flächen handelt es sich um Gebiete gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1-9 BauNVO. Bei Mischgebieten erfolgt eine 50%ige Anrechnung auf den kommunalen Entwicklungsrahmen. Die Begründung wird entsprechend angepasst. Ferner sei auf die Kriterien gemäß Abbildung 1 verwiesen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Die Gemeinde Damshagen ist gemäß Regionalem Raumentwicklungsprogramm nicht als Siedlungsschwerpunkt festgelegt. |
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Gemeinde Damshagen
ID: 48
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Das Amt für Raumordnung und Landesplanung hat zwar mitgeteilt, dass es dem Hinweis gefolgt ist. Aus Sicht der Gemeinde kann dies jedoch nicht so anerkannt werden. Die Gemeinde mit dem Hauptort Damshagen ist wichtiger Standort, vergleichbar einem Siedlungsschwerpunkt im ländlichen Raum zwischen Klütz und Grevesmühlen. Diese Bewertung ist hier nicht entsprechend berücksichtigt. Es wird nicht klargestellt, dass sich die Gemeinde als prädestinierte Gemeinde darstellt. Es wäre abschließend zu regeln. Die Gemeinde versteht sich als Siedlungsschwerpunkt. Sie befindet sich in einem Tourismusschwerpunktraum. Unter Berücksichtigung des Arbeitskräftebedarfs für die gesundheitlichen Hoteleinrichtungen in Stellshagen und Parin ist ein hohes Einpendleraufkommen zu verzeichnen. Dies sind Gründe, die zu einem erhöhten Bedarf führen. Insofern versteht sich die Gemeinde so, dass hier 0,5 Hektar pro 500 Einwohner zusätzlich möglich sind.
Die in Pkt. 4.2 (6) genannten Belange der bilateralen Kontingentverschiebung kommen für die Gemeinde Damshagen eher nicht zum Tragen. Die Gemeinde Damshagen geht somit davon aus, dass neben den für den Hauptort regelbaren Bereichen in einer Größe von 2,53 Hektar noch 1,265 Hektar möglich wären. Somit ergibt sich ein Entwicklungsrahmen von ca. 3,8 Hektar. Die Gemeinde gleicht das mit den Entwicklungsmöglichkeiten im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 8 bzw. Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 8 ab.
Die Gemeinde Damshagen wünscht aus städtebaulicher Sicht und zur Arrondierung des Ortskerns eine Flächengröße von 5,3 Hektar, so wie in der Karte (siehe Anlage) dargestellt für die Umsetzung des Ziels zur Stärkung des Ortszentrums. Es ist ein langer Prozess für dieses städtebauliche Projekt erforderlich, um die Zielsetzungen umzusetzen. Abstimmungen mit dem Betreiber des Landwirtschaftsbetriebes sind notwendig.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Prüfung der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und die Festlegung der Höhe des zur Verfügung stehenden Flächenkontingentes erfolgen durch das Amt für Raumordnung und Landesplanung im Zuge der Bewertung kommunaler Planvorhaben. Die Gemeinde Damshagen ist gemäß Regionalem Raumentwicklungsprogramm nicht als Siedlungsschwerpunkt festgelegt. |
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Gemeinde Damshagen
ID: 48
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Die Gemeinde geht davon aus, dass die Entwicklungen im Innenbereich von Einschränkungen nicht berührt sind. Die Innenverdichtung ist weiterhin das Ziel der Gemeinde. Innenverdichtungen werden aus Sicht der Gemeinde nicht auf die Kontingente angerechnet.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Auflistung derjenigen Flächen, die nicht auf den kommunalen Entwicklungsrahmen angerechnet werden, ist der Abbildung 1 zu entnehmen. |
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Gemeinde Damshagen
ID: 48
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nicht zugeordnet
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zu 3.
Die Gemeinde Damshagen ist an der weiteren Stärkung des Hauptorts interessiert. Hier bieten sich die Flächen in Angrenzung an den Bebauungsplan Nr. 8 in der zentralen Ortslage an. Ansonsten ist die Gemeinde an der Regelung der Bebauung in Stellshagen um das Gutshotel Stellshagen weiterhin interessiert.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Jedoch sei darauf verwiesen, dass entsprechend dem aktualisierten Programmsatz 4.2 (4) in den nicht-zentralen Gemeinden die wohnbauliche Entwicklung jeweils auf den infrastrukturell am besten ausgestatteten Ortsteil ausgerichtet werden soll und eine Wohnbauflächenentwicklung in den anderen Ortsteilen nur dann erfolgen soll, wenn ernsthaft in Betracht kommende Alternativen in dem priorisierten Ortsteil nachgewiesen fehlen. Eine maßvolle Entwicklung im Sinne von Nachverdichtungen oder Lückenbebauung im Innenbereich ist grundsätzlich in allen Ortsteilen möglich. |
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Gemeinde Damshagen
ID: 48
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Zudem sind arrondierende Bebauungen und der Inanspruchnahme der Möglichkeiten der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB vorgesehen. Ergänzungen vorhandener Ortslagen sind als städtebauliche Arrondierung immer Zielsetzung der Gemeinde. Der Außenbereich soll weitgehend geschont bleiben. Die Einbeziehung von Außenbereichsflächen ist in Damshagen vorgesehen. In Stellshagen handelt es sich maßgeblich um eine Nachnutzung von Flächen.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Allerdings sei bereits an dieser Stelle darauf verwiesen, dass die Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen unter Umständen den Programmsätzen 4.1 (4) und (5) zuwiderläuft. |
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Gemeinde Damshagen
ID: 48
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zu 4.
Die Bewertung dieses Punktes nimmt die Gemeinde zur Kenntnis. Es wird auf den vorgenannten Punkt (zu 3., der Gemeinde Damshagen) verwiesen. Der Entwicklungsrahmen der Gemeinde wird aufgrund der Lage zwischen Grevesmühlen und Klütz unter Inanspruchnahme des Punktes 4.2 (6) Anstrich 1 als prädestinierte Gemeinde zu bewerten. Insofern geht die Gemeinde davon aus, dass von der Anwendung des Punktes 4.2 (6) zusätzliche Möglichkeiten bestehen.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Prüfung der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung erfolgt durch das Amt für Raumordnung und Landesplanung im Zuge der Bewertung kommunaler Planvorhaben. |
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Gemeinde Damshagen
ID: 48
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nicht zugeordnet
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Die Gemeinde nimmt zur Kenntnis, dass zusätzlich für die Verdichtung geeignete Flächen des Innenbereichs von der Flächenreglementierung nicht berührt sind. Hierzu zählen insbesondere die Anforderungen gemäß Abbildung 1 auf Seite 13 des Beurteilungsdokuments „Teilfortschreibung Entwurf der Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und Kapitel 4.2 Wohnbauflächenentwicklung“.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Gemeinde Damshagen
ID: 48
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nicht zugeordnet
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zu 5.
Die Gemeinde Damshagen erfüllt diese Anforderungen. Es wird auf eine arrondierende Bebauung in den Ortsteilen des Gemeindegebietes geachtet. Dies betrifft insbesondere neben Damshagen auch die Ortslagen Stellshagen und Parin. Für Parin sind Flächen im Außenbereich im Rahmen einer Außenbereichssatzung geregelt. Ansonsten ist der Ortsteil verfestigt. Die Gemeinde hält an der Verdichtung der ländlichen Ortsteile unter Berücksichtigung der Siedlungsvorgaben fest. Die Anforderungen können erfüllt werden. Die Gemeinde geht davon aus, dass sie von den Möglichkeiten des Absatzes 4.2 (5) und (6) Gebrauch machen kann und diese Anforderungen erfüllt.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung. |
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Gemeinde Damshagen
ID: 48
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nicht zugeordnet
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zu 6.
Die Gemeinde nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. Für die Gemeinde sind entgegen der Bewertung durch das Amt für Raumordnung und Landesplanung die genannten Einrichtungen und deren Aufrechterhaltung für die Daseinsvorsorge wichtig. Das Amt für Raumordnung hat dargestellt, dass die Aspekte nach Auffassung des Planungsverbandes nicht alle als geeignete Kriterien für die Steuerung der Siedlungsentwicklung zu sehen sind. Die Gemeinde vertritt hier die Auffassung, dass es zur Aufrechterhaltung der genannten Einrichtungen wichtig ist, dass die Siedlungsentwicklung immer bedarfsgerecht erfolgen kann. Insofern geht die Gemeinde davon aus, dass sie als wichtiger Ort an der Verbindungslinie zur Küste zwischen Klütz und Grevesmühlen für eine prädestinierte Siedlungsentwicklung geeignet ist und sich zusätzlicher Bedarf aus den Biohotels in Parin und Stellshagen ergibt. Somit geht die Gemeinde von einer Anwendung des Siedlungsentwicklungsrahmens entsprechend der Pkt. 4.2 (5) und (6) aus.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Prüfung der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung erfolgt durch das Amt für Raumordnung und Landesplanung im Zuge der Bewertung kommunaler Planvorhaben. |
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Gemeinde Zierow
ID: 49
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Sachverhalt: Der Regionale Planungsverband beteiligt die Gemeinden an der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg für die Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung.
Die Thematik wurde am 30.11.2022 im Bauausschuss der Gemeinde Zierow beraten. Die Gemeinde Zierow hat sich bereits im Sept./ Okt. 2021 im Rahmen der 1. Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung der Siedlungs- und Wohnbauflächenentwicklung mit den Vorschlägen und Varianten zur künftigen Steuerung der Siedlungsentwicklung befasst. Im Ergebnis der Prüfung wurde festgestellt, dass die Gemeinde Zierow keine städtebaulichen Maßnahmen plant, die von dem Konzept abweichen oder diesem grundsätzlich zuwiderlaufen. Die Vorschläge, zukünftig mehr auf individuelle Bedürfnisse der Gemeinden Rücksicht zu nehmen und das altengerechte/ betreute Wohnen zu fördern, unterstützt die Planungsziele der Gemeinde Zierow.
Die raumordnerischen Festlegungen der jeweiligen Programmsätze der Teilfortschreibung, Stand Juni 2022, können durch die Gemeinde Zierow anerkannt werden. Da die Frist zur Einreichung der Stellungnahme am 06.12.2022 endet und eine Fristverlängerung nicht gewährt wird, entscheide ich, eine Eilentscheidung zu treffen.
Aus Fristgründen entscheide ich, dass die Gemeinde Zierow im Rahmen der 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg (RREP MW 2011), Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und Kapitel 4.2 Wohnbauflächenentwicklung weder Anregungen noch Bedenken äußert.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Stadt Klütz
ID: 50
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nicht zugeordnet
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Sachverhalt: Der Regionale Planungsverband beteiligt die Kommunen an der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg für die Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung. Für die Stadt Klütz hat das Planungsbüro Mahnel aus Grevesmühlen eine Stellungnahme vorbereitet. Diese wurde am 27.10.2022 im Bauausschuss der Stadt Klütz beraten. Die Ergänzungen aus dem Bauausschuss wurden anschließend durch das Planungsbüro in die Stellungnahme eingearbeitet. Da die Frist zur Einreichung der Stellungnahme am 06.12.2022 endet und eine Fristverlängerung nicht gewährt wird, entscheide ich eine Eilentscheidung zu treffen. Aus Fristgründen entscheide ich, dass folgende Stellungnahme abgegeben wird: Die Stadt Klütz hat sich mit den Unterlagen zur Abwägung der 1. Stufe des Beteiligungsverfahrens in den nachfolgenden Punkten 1 bis 11 beschäftigt und gibt für die 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens die folgende Stellungnahme ab:
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Stadt Klütz
ID: 50
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Ausführungen zur Abwägung nach den einzelnen Unterpunkten
zu 1.
Der Status der Stadt Klütz als Grundzentrum gemäß 1. Stellungnahme des Beteiligungsverfahrens bleibt erhalten und dies wird im Rahmen der Bewertung zur Kenntnis genommen.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Gemäß Programmsatz 3.2.2 (1) RREP WM 2011 ist Klütz als Grundzentrum festgelegt. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass im Zuge dieser Teilfortschreibung keine Festlegung der Zentralen Orte erfolgt. |
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Stadt Klütz
ID: 50
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zu 2.
In Bezug auf die Wertung der Ackerwertzahlen wurde den Zielsetzungen und Erörterungen der Stadt Klütz im Rahmen der Abwägung nicht gefolgt. Die Stadt Klütz ist im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Ackerflächen nicht der Auffassung, dass die Vorschläge zur Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen hinreichend sind. Eine Abwägung der Belange auf der überörtlichen Ebene hat aus Sicht der Stadt Klütz unter Beachtung der Standortanforderungen und Entwicklungsnotwendigkeit nicht ausreichend stattgefunden. Deshalb hält die Stadt Klütz in diesem Punkt ihre Auffassung aufrecht und bittet die Belange des Grundzentrums stärker zu berücksichtigen. Gleichwohl sind auch für die Grundzentren die städtebaulichen Zielvorgaben und Prüferfordernisse gemäß Kapitel 4.1 und Kapitel 4.2 der Teilfortschreibung der 2. Stufe zu beachten.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V) regelt abschließend das Ziel zum Schutz wertvoller, landwirtschaftlich genutzter Böden (vgl. Programmsatz 4.5 (2) LEP M-V). Der vorgenannte Programmsatz enthält eine Reihe von Ausnahmen, die insbesondere die Siedlungsentwicklung berücksichtigen (vgl. Abbildung 22 LEP M-V). Es obliegt nicht dem Regionalen Planungsverband Westmecklenburg, den Abwägungsprozess im Zuge der Fortschreibung des LEP M-V zu bewerten. |
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Stadt Klütz
ID: 50
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nicht zugeordnet
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zu 3.
Grundlegend für die Stadt Klütz ist, dass eine quantitative Beschränkung der Wohnbauflächenentwicklung in den zentralen Orten nicht vorgesehen ist. Den Entwicklungsrahmen für die nicht-zentralen Orte nimmt die Stadt Klütz zur Kenntnis.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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