| Stellungnehmer | Kapitel | Inhalt | Abwägung und Sachaufklärung | BE-ID |
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Landkreis Nordwestmecklenburg
ID: 55
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Begründung zu Nr. 1. und 2.
Zum RREP
Die UBodB geht davon aus, dass vorliegende RREP-Fortschreibung der Kapitel 4.1. und 4.2 künftig einen gleichbleibenden oder steigenden Flächenverbrauch verglichen mit dem Statusquo ermöglicht [Fußnote 1]. Nach großzügiger Innenentwicklung ohne Begrenzung von Wohneinheiten und ohne konsequente Flächenbegrenzung muss mit vermehrter Inanspruchnahme schützenswerter landwirtschaftlicher Flächen gerechnet werden [Fußnote 2 und 3]. Dies entspricht dem bundesweiten Trend, dass Flächenneuinanspruchnahme für den Zuwachs an Siedlungs- und Verkehrsfläche weitestgehend zu Lasten der landwirtschaftlichen Nutzfläche und damit oftmals zu Lasten fruchtbarer Böden geht [Fußnote 4]. Umnutzungen devastierter Flächen erfolgen bislang nicht im angestrebten Umfang. Hohe Entsorgungskosten bei Schadstoffbelastungen sind ein Grund. Für vermehrte Revitalisierungen devastierter Flächen setzt der vorliegende Entwurf keine wirksamen Impulse.Eine Konzentration neuer Wohnbauflächen auf zentrale Orte mit guter Infrastrukturnähe ist angestrebt, wird ohne messbare Zielvorgaben jedoch kaum zu erreichen sein. Daraus resultierende Raumüberwindungskosten drücken sich auch durch Eingriffe in den Boden aus, welche grundsätzlich vermieden oder minimiert werden sollen.Der RREP will die Errichtung von Sonderwohnformen für Senioren befördern und den Generationswechsel im EFH-Bestand steuern. Wenn 2040 jeder Dritte im Rentenalter ist und die Anzahl der über 85-Jährigen erheblich ansteigt (vergl. Abb. 1), ist allerdings trotz steigender Wohnfläche/EW auch mit Leerstand zu rechnen [Fußnote 5]. In 10 – 25 Jahren wird mit der Alterung der Bevölkerung und steigenden Energiekosten eine erneute Zunahme devastierter Flächen, insbesondere in infrastrukturfernen Räumen erwartet. Dem sollte mit aktuellen Raumplanungen entgegengewirkt werden. Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden (§ 1 (2) LBodSchG M-V) ist nicht angemessen in Zielen und Grundsätzen festgelegt. Die Vorgabe den Flächenverbrauch quantitativ zu begrenzen (ROG § 2 (2) Nr. 6) aus dem Jahr 2017 ist auch bei Gemeinden mit zentralörtlichen Funktionen und auch dann zu berücksichtigen, wenn diese im übergeordneten LEP von 2016 noch nicht enthalten ist. Festlegungen konkreter Flächensparziele in Regionalplänen und in nachfolgenden Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen sind erforderlich [Fußnote 6]. Der LABO-Statusbericht 2020 (UMK Umlaufbeschluss Nr. 60/2020 mit Protokollerklärungen und Anlagen) sieht die Einführung von Mindestdichten der Bebauung durch Geschoss- und Grundflächenzahlen in Regionalen Raumordnungsplänen vor [Fußnote 7]. Für angestrebte B-Plan-Festsetzungen von hoher städtebaulicher Dichte (§ 9 (1) Nr. 1, 2, 3 BauGB) [Fußnote 8] bedarf es raumplanerischer Vorgaben.
Fußnote 1:
Vergl. Konzept für eine Neudefinition der Eigenentwicklung in den nicht zentralen Gemeinden der Planungsregion Westmecklenburg für den Zeitraum 2021-2030, Endbericht, S. 22, Gertz, Gutsche, Rümenapp,Hamburg und proloco, Bremen im Auftrag des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg, Sept. 2015 (kurz: Eigenentwicklung WM, Endbericht, S. 27, Gertz, Gutsche, Rümenapp, Sept. 2015)
Fußnote 2:
Mit einer ungeprüften Fortschreibung bisheriger Bautätigkeit nach WE enthält RREP-Entwurf keine methodisch unbedenkliche und insgesamt plausible Flächen-Eigenentwicklungsprognose der ländlichen Räume ohne zentralörtliche Funktion, welche auch in Erwägung zieht, ob und in welchem Umfang gebrauchte Immobilien zur Deckung eines etwaigen Bedarfs zur Verfügung stehen beziehungsweise künftig zur Verfügung stehen werden.
Vergleiche aus dem Jahr 2015 (Eigenentwicklung WM, Endbericht, S. 27, Gertz, Gutsche, Rümenapp, Sept. 2015) mit Regionen anderer Bundesländer und einem Bearbeitungsstand von tlw. vor 1999 sind kein geeigneter Maßstab.
Fußnote 3:
Bei künftig eventuell angestrebten Freiflächeninanspruchnahmen für Wohnsiedlungsflächenbedarfe sollte zunächst zu klären sein, ob neue Wohnbauflächen wegen bisher zu geringer Bebauungsdichten angestrebt werden.
Fußnote 4:
LABO_Statusbericht_2020_Flaechenverbrauch_.pdf (labo-deutschland.de), S. 13
Fußnote 5:
Demografieportal - Fakten - Bevölkerungszahl in Mecklenburg-Vorpommern (demografie-portal.de): Bei einer moderaten Migration würde die Bevölkerungszahl bis 2060 unter 1,3 Millionen fallen.
Fußnote 6:
LABO_Statusbericht_2020_Flaechenverbrauch_.pdf (labo-deutschland.de), S. 23
Fußnote 7:
LABO_Statusbericht_2020_Flaechenverbrauch_.pdf (labo-deutschland.de), S. 49
Fußnote 8:
LABO-Statusbericht 2020, Anlage 1, Instrumente der Bundesländer, M-V, S. 20 (UmlaufID_1586_DateiID_536.pdf (umweltministerkonferenz.de))
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Programmsätze in den Kapiteln 4.1 und 4.2 zielen bereits auf eine nachhaltige Siedlungsentwicklung mit sparsamer Flächeninanspruchnahme und Nutzung des vorhandenen Bestandes ab. Insbesondere der in Programmsatz 4.2 (5) geregelte Flächen-Einwohner-Ansatz trägt zu einer Begrenzung der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche und nicht versiegelter Böden bei. |
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Landkreis Nordwestmecklenburg
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Zum Umweltbericht
Bis zum Jahr 2030 will die Bundesregierung die Flächenneuinanspruchnahme auf unter 30 ha pro Tag verringern (30 ha pro Tag minus X -Ziel). Hinreichende Untersuchung und Berücksichtigung der ökologischen und sozioökonomischen Auswirkungen von Flächenneuinanspruchnahmen ist in allen Planungsverfahren erforderlich [Fußnote 9]. Bei Neuinanspruchnahme von Böden für Siedlungen und damit zusammenhängender Infrastruktur werden Bodenfunktionen i.d.R. irreversibel erheblich beeinträchtigt oder gehen ganz verloren. Durch die Festlegungen des RREP wird ein Rahmen gesetzt mit in der Summe voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen. Der Umweltbericht soll erhebliche strukturelle Eingriffe behandeln. Dies gilt auch dann, wenn Einzelflächen kleiner als 5 ha und noch nicht räumlich definiert sind. Mit der bisherigen, einer prognostizierten und der max. zulässigen Summe in Anspruch genommener Freiräume sowie zusätzlicher versiegelter Flächen sollen erhebliche strukturelle Eingriffe im Umweltbericht behandelt werden. Welche strukturellen (nicht flächenspezifischen) Planungsalternativen in Betracht kommen, und welcher Gestaltungsspielraum für die nachfolgenden Planungsebenen verbleibt, soll konkret erörtert werden. Möglichkeiten voraussichtlich erhebliche negative Umweltauswirkungen zu vermeiden oder zu minimieren sind darzulegen und ggf. hinsichtlich der Relevanz für Ziele und Grundsätze des RREP zu prüfen. Erwartete tendenziell positive Auswirkungen für den Boden und Flächenverbrauch sind bislang nicht belegt. Der Umweltbericht ist nicht als begleitender Prozess erkennbar, welcher konkrete Abwägungen zu einzelnen Festlegungen nachvollziehbar macht. Die Böden im Landkreis Nordwestmecklenburg sind mit mehr als 50 BP [Fußnote 10] in vielen Fällen schützenswert. Die bisherigen Entwicklungen der Flächeninanspruchnahmen und zusätzlichen Versiegelungen sind nicht dargelegt (vergl. Abb. 2). Tendenziell gleichbleibende oder steigende Anzahl von Gebäuden mit einer oder zwei Wohnungen seit 2012 lässt einen abnehmenden Trend noch nicht erkennen und eher zunehmenden Flächenverbrauch je Wohneinheit erwarten. Dies gilt insbesondere, da in EEG (Eigenentwicklungsgemeinden) zunehmende größere Flächenversiegelungen für ein EFH zu beobachten sind [Fußnote 11]. Konkrete Überwachungsmaßnahmen sind mindestens für künftige Umweltprüfungen erforderlich. Das Fehlen einer für die Öffentlichkeit nachvollziehbaren Darstellung bisheriger sowie Auseinandersetzung mit künftig vorgesehenen Flächenverbräuchen und Versiegelungen kommt planungsrelevanten Abwägungsdefiziten gleich.
[Im Originaldokument folgen an dieser Stelle die Abbildung 1: Altersstruktur in M-V 2021 und 2050 und die Abbildung 2: Verbleibende Kontingente zum Flächenverbrauch nach UBA]
Fußnote 9:
LABO_Statusbericht_2020_Flaechenverbrauch_.pdf (labo-deutschland.de), S. 49
Fußnote 10:
BP Bodenpunkte (Ackerzahl oder Grünlandzahl; Bodenzahl bzw. Wertzahlen nach BodSchätzG am jeweiligen Standort.)
Fußnote 11:
Die Evaluation der Siedlungsentwicklung für den Zeitraum vom 2011-2019 (Gertz, Gutsche, Rümenapp, Aug. 2020) untersucht nur die Anzahl der Einwohner und der fertiggestellten Gebäude bzw. Wohnungen nach Gemeinden, Bauformen und Lagegunst während verschiedener Zeiträume. Zur Differenzierung der Wohnungsbautätigkeit in Westmecklenburg nach der Bauform (Anzahl Wohnungen im Gebäude) siehe A2-2 bis -10
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Mit den Regelungen der Teilfortschreibung wird ein ungezieltes Siedlungswachstum reduziert und einer weiteren größeren Flächenneuinanspruchnahme entgegengewirkt. Erhebliche Eingriffe, wie neue Versiegelungen, können erst nach Vorlage konkreter Vorhaben z.B. im Zuge nachfolgender Bauleitplanverfahren ermittelt und abgewogen bewertet werden. Zur Begrenzung der Flächenneuinanspruchnahme von Boden und anderen Schutzgütern sind die Festlegungen des Regionalen Raumentwicklungsprogramms (RREP) ausreichend, um eine nachhaltige Strategie für die Planungsregion zu entwickeln (z.B. durch Flächensparmaßnahmen, Innenentwicklung, Nachnutzung, Nachverdichtung). Insbesondere wurde der Flächen-Einwohner-Ansatz eingeführt, der zu einer nachhaltigen Verringerung des Bodenverbrauchs führt. Zudem sind bereits landesseitig (Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern 2016) Grenzen hinsichtlich besonders schutzwürdiger Böden gesetzt worden. Im Kapitel 9 werden geeignete Überwachungsmaßnahmen weiter konkretisiert.
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Landkreis Nordwestmecklenburg
ID: 55
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Hinweise:
Auch dort, wo im GLRP [Fußnote 12] oder in digitalen Karten des LUNG keine Böden oder Bodenfunktionsbereiche mit hoher und sehr hoher Schutzwürdigkeit erfasst sind, kommen solche vor und sind im Maßstab (z.B. 1:5.000) der verbindlichen Bauleitplanung zu berücksichtigen. Gleiches gilt für kleinräumige organische Böden (Moore). Konflikte sind im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung z.B. hinsichtlich schützenswerter Bodenfunktionen, Revitalisierungsaufwendungen bei devastierten Flächen, Lärmschutz und Infrastrukturnähe zu erwarten. Sinnvoll erscheinende Ziele, mindestens aber Abwägungsvorgaben (Grundsätze des RREP) sollten erwogen werden wie z.B.:
- Ab welcher Infrastrukturnähe (z.B. ab 15 Infrastrukturpunkten [Fußnote 13]) und
- ab welcher Bebauungsdichte (z.B. 25 WE/ha bzw. < 100 m² versiegelte Fläche / WE; vorhanden und geplant)
- können ertragskräftige Böden bis 60 BP ausnahmsweise in Anspruch genommen werden,
- wenn andere geeignete Flächen oder geeignete Ferienwohnungen nachweislich nicht zugänglich gemacht werden können.
Für flächensparendes Bauen im unbeplanten Innenbereich, sollte geprüft werden, z.B. 1,5 m höhere Traufen und z.B. 2 m höhere Firste als im Bestand grundsätzlich als vertretbar einzustufen, wenn Denkmale, Schornsteine und Besonnung bestehender Nachbargebäude und deren wesentlicher Freiflächennutzungen (z.B. Terrassen, Gewächshäuser) nicht beeinträchtigt werden [Fußnote 14].Im Sinne des flächensparenden Bauens sollten möglichst geringe Grundflächen bzw. Grundflächenzahlen nach §§ 16, 17,19 BauNVO in B-Plänen festgesetzt werden. Für verdichtetes Bauen kann dagegen eine relativ große versiegelte Fläche auf einem Grundstück sinnvoll sein. Ein Weg, um Beeinträchtigungen von Bodenfunktionen durch Flächenversiegelungen zu mindern, den Bauherrn jedoch unter bestimmten Bedingungen Gestaltungsfreiheiten zu eröffnen, bieten unterschiedliche Bewertungen verschiedener Versiegelungen mit verbleibenden oder neu hergestellten Bodenteilfunktionen (z.B. Rasengittersteine anders als Asphalt). Bodenschutzfachlich ist dies nur vertretbar mit flächensparendem Bauen (z.B. ∑ GRZ I+II < 100 m²/WE oder < 200 m²/EFH). Bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens kann von den Vorgaben zu Versiegelungsbeschränkungen abgesehen werden [Fußnote 15]. Anerkannte Maßstäbe der Geringfügigkeit bestehen gegenwärtig allerdings nicht. Solche aus dem Richterrecht des Einzelfalls zu lösen und Maßstäbe im Rahmen eines RREP zu formulieren, sollte geprüft werden [Fußnote 16].
Fußnote 12:
GLRP- Gutachterlicher Landschaftsrahmenplan Westmecklenburg, 2008
Fußnote 13:
Infrastrukturpunkte nach Pkt. 4 der Eigenentwicklung WM 2021-2030, Gertz, Gutsche, Rümenapp, Sept. 2015 bzw. Pkt. 5.2 der Evaluation von 2020 (Anmerkung UBodB: schienengebundener ÖPNV KITAs und Schulen sollten höher gewichtet werden.
Fußnote 14:
Der Gemeinde bleibt die Planungshoheit, andere Satzungen zu beschließen.
Fußnote 15:
§ 19 (4) BauNVO
Fußnote 16:
Der Gemeinde bleibt die Planungshoheit Festsetzungen zu treffen. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten bei der Gemeinde, erscheinen Prüfungen im Rahmen des RREP sinnvoll.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Es werden keine Vorgaben für Bebauungsdichten aufgenommen. Die jetzige Regelung ermöglicht den Gemeinden eine hohe Flexibilität im Hinblick auf ihre jeweilige ortsangepasste Bebauung. Auch wird keine Vorgabe hinsichtlich infrastrukturbezogener Staffelungen aufgenommen. So ist die Flächeninanspruchnahme an die Einwohnerzahl gebunden, was indirekt ohnehin in der Regel mit der Infrastrukturausstattung korreliert. Zudem sei auf Programmsatz 4.2 (6) verwiesen, in dem bereits infrastrukturelle Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Die Inanspruchnahme bedeutsamer Böden regelt das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V) abschließend (vgl. Programmsatz 4.5 (2) LEP M-V)). Die sonstigen gestaltungs- und baubezogenen Hinweise entziehen sich aufgrund der Maßstäblichkeit der regionalplanerischen Regelungskompetenz. Derartige Festsetzungen sind ggf. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung zu treffen.
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Landkreis Nordwestmecklenburg
ID: 55
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Rechtsgrundlagen und sonstige Quellen
ROG – Raumordnungsgesetz
LPlG – Landesplanungsgesetz
LEP M-V, 2016 – Landesraumentwicklungsprogramm (LVO vom 27.05.2016)
BBodSchG – Bundes-Bodenschutzgesetz
BBodSchV – Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
LBodSchG M-V – Landesbodenschutzgesetz
BodSchätzG – Bodenschätzungsgesetz, vom 20.12.2007
BodSchKostVO M-V – Bodenschutz-Kostenverordnung
BauGB – Baugesetzbuch
LABO-Checkliste: Checklisten Schutzgut Boden für Planungs- und Zulassungsverfahren - Arbeitshilfen für Planungspraxis und Vollzug, LABO-Projekt B 1.16, verfügbar als interaktives pdf-Dokument
Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB, Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung, Berücksichtigung der Bodenschutzbelange in der Umweltprüfung nach BauGB, LABO-Projekt B 1.06,
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Landkreis Nordwestmecklenburg
ID: 55
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Untere Naturschutzbehörde
Zu Punkt 4.1.(4) – exponierte Landschaftsteile: Hier ist festgelegt, das exponierte Landschaftsteile freizuhalten sind (Z). Im derzeit noch gültigen Passus zur Freihaltung exponierter Landschaftsteile (als Grundsatz formuliert und nur auf Bereiche außerhalb bebauter Ortslagen bezogen), sind diese beispielhaft konkretisiert worden: „wie Kuppen, Hanglagen und Uferzonen von Gewässern“. Aus Gründen der Normenklarheit sollte eine solche (beispielhafte) Konkretisierung wieder aufgenommen werden.
Zur ersten Beteiligungsstufe wurde seitens der uNB geltend gemacht, dass auch in letzter Zeit des Öfteren Bauleitplanungen unmittelbar heranrückend an besonders hochwertige Landschaftsbestandteile zu verzeichnen waren und deshalb in den raumordnerischen Grundsätzen im Interesse einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung eine Bezugnahme auf einen den jeweiligen Funktionen angemessenen Abstand bzw. Puffer zu besonders hochwertigen Landschaftsbestandteilen wünschenswert wäre. Dies wurde im Umweltbericht als nicht im Rahmen des RREP, sondern als erst für die nachfolgende Planungsebene relevant bewertet. Die erwähnten Bauleitplanungen grenzen direkt an Naturschutzgebiete an. Ein bei solchen Fallkonstellationen anwendbarer ermessensleitender raumordnerischer Grundsatz (- wie z. B. auch Randbereiche/Pufferzonen zu Naturschutzgebieten von Bebauung freizuhalten -) könnte u. E. hier eine nachhaltigere Planung ggf. wirksam unterstützen.
Eine auf der Ebene des RREP mögliche Formulierung zur Vermeidung derartiger „ungünstiger direkter Nachbarschaften“ ist deshalb aus Sicht der uNB erforderlich.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. In der Begründung zu 4.1 (3)-(6) wird eine beispielhafte Konkretisierung bzgl. exponierter Landschaftsteile ergänzt. Ein zusätzlicher ermessensleitender raumordnerischer Grundsatz bezüglich der Freihaltung von Randbereichen oder Pufferzonen z.B. zu Naturschutzgebieten wird als nicht zielführend erachtet, da dies nur deklaratorischen Wert hätte. Dies ist Gegenstand nachfolgender Planungs-/Genehmigungsverfahren. |
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Landkreis Nordwestmecklenburg
ID: 55
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Zu Punkt 4.1.(10) - integrierte Ortsentwicklungsstrategie:
In diesem Zusammenhang sollte auch auf die örtlichen Landschaftspläne Bezug genommen werden.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Im Begründungsteil zum Programmsatz 4.1 (10) wird sinngemäß ergänzt, dass die Gemeinde bereits existierende Gutachten oder Fachpläne (u.a. örtliche Landschaftspläne) in die Erarbeitung der integrierten Ortsentwicklungsstrategie einbeziehen kann. |
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Landkreis Nordwestmecklenburg
ID: 55
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Sehr geehrter Herr Beyer,
Grundlage der Stellungnahme bilden die Entwurfsunterlagen zur 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens Teilfortschreibung Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburgs sowie der Entwurf des Umweltberichts, beides mit Stand vom Juni 2022. Die Beteiligung erfolgte in den Fachdiensten bzw. Fachgruppen des Landkreises Nordwestmecklenburg. Die eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage beigefügt.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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VMG Nord
ID: 56
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Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die Möglichkeit, zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für die Kapitel 4.1. Siedlungsentwicklung und 4.2. Wohnbauflächenentwicklung sowie zum Entwurf des dazugehörigen Umweltberichts Stellung zu nehmen. Wir haben keine Einwände vorzutragen.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Stadt Schwerin
ID: 57
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Sehr geehrter Herr Beyer,
sehr geehrte Damen und Herren,
zum Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg nimmt die Landeshauptstadt Schwerin wie folgt Stellung:
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Stadt Schwerin
ID: 57
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die Fortschreibung der Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung wird insbesondere auf Grund der Ziele zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung als Instrument gegen die anthropogen verursachte Klimaerwärmung und gegen den Siedlungs- und Verkehrsflächenverbrauch notwendig. Das Erfordernis zu den raumordnerischen Grundsätzen und Zielen wird in Kapitel 4.1 Absätze 3-6 ausführlich und schlüssig begründet. (s. S. 4 und 5).
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Stadt Schwerin
ID: 57
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Im großen Gegensatz zu dieser Beschreibung des Handlungsdrucks steht die flexible und offene Definition des anzuwendenden Maßstabs der „Eigenentwicklung“ der nicht-zentralen Orte (Punkt 5 auf S. 7). Der Rahmen zur Eigenentwicklung wird demnach auf 1 ha (brutto) je 500 Einwohner begrenzt. Die Entwicklung von Innenbereichsflächen ist von dieser Regelung nicht betroffen.
Gegen die Anwendung eines flächenbezogenen Ansatzes, der künftig die einwohnerbezogenen Ansätze ablösen soll, gibt es keine Bedenken. Die Regelung setzt einen Anreiz im Sinne der Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme. Jedoch ist der Rahmen mit 1,0 ha je 500 Einwohner:innen deutlich zu groß. Er widerspricht den formulierten Zielen und Grundsätzen zur Konzentration der Siedlungsentwicklung auf die zentralen Orte (Z), dem Primat der Innenentwicklung (Z) sowie zum flächensparenden Bauen.
Zitat RREP S. 12/13„zu 4.2 (5): (…) Aus den bundesweiten Erfahrungswerten wird ein Bedarf von 1 bis 1,5 Wohneinheiten pro 1.000 Einwohner und Jahr angenommen. Rein rechnerisch sind das ca. 6 Wohneinheiten pro 500 Einwohner in ca. 10 Jahren. Bei Baudichten von 10 Wohneinheiten/Hektar (d.h. Einfamilienhäuser ohne Einliegerwohnung, Grundstücke von knapp 1.000 qm) ergibt sich ein Flächenbedarf von 0,6 Hektar in 10 Jahren pro 500 Einwohner. Aufgrund der transparenten Handhabbarkeit, der ggf. längeren Gültigkeit des Programms über die in Rede stehenden 10 Jahre hinaus sowie der tatsächlichen realisierbaren Fläche („Netto-Fläche“) wird auf 1 Hektar/500 Einwohner aufgerundet. (…) Für die Anzahl der Wohneinheiten und für die Bebauungsdichte werden keine Vorgaben gemacht. Der o. g. kommunale Entwicklungsrahmen steht (…) zusätzlich zur Innenentwicklung zur Verfügung.“
Die Begründung der Regelung ist nicht plausibel und argumentativ fehlerhaft.
- Der Maßstab für die Ermittlung des Eigenbedarfs wird mit „bundesweiten Erfahrungswerten“ (vgl. S. 12) begründet. Nähere Erläuterungen oder Herleitungen sowie Quellen/Belege fehlen. Der Referenzrahmen von 1.000 m² je Einfamlienhausgrundstück ohne Einliegerwohnung ist zudem realitätsfern und entspricht nicht dem planerischen Ansatz des flächensparenden Bauens.
- Der ermittelte Wert von 0,6 ha in 10 Jahren pro 500 Einwohner:innen wird „aufgrund der transparenten Handhabbarkeit“ auf 1 ha je 500 Einwohner:innen aufgerundet. Dies stellt nahezu eine Verdopplung dar, die in keiner Weise begründet wird. Eine höhere Transparenz eines Faktors 1,0 im Vergleich zum Wert 0,6 ist nicht erkennbar: Die einfache mathematische Formel wird nicht transparenter oder intransparenter, wenn sich der ausschließlich der Wert eines Faktors ändert. Die Wahl des Faktors 1,0 ist somit willkürlich.
- Wurde zuvor im Papier auf das Bruttobauland abgestellt, wird nunmehr auf die „Netto-Fläche“ als Maßstab verwiesen. Dies ist weder nachvollziehbar, noch sachgerecht.
- Die zeitliche Gültigkeit des Programms darf nicht in Frage gestellt werden.
- Die Förderung von Maßnahmen der Innenentwicklung wird grundsätzlich begrüßt und entspricht den planerischen Leitbildern, allerdings wird damit das Siedlungsentwicklungspotenzial noch weitreichender einer raumordnerischen Steuerung entzogen, als es bislang bereits der Fall war. Die zusätzliche Anrechnung stellt insofern einen Fehlanreiz darf. Maßnahmen der Innenentwicklung genießen nach dem BauGB ohnehin Priorität und bedürfen insofern keiner zusätzlichen „Belohnung“.
Die Landeshauptstadt Schwerin fordert deshalb, den Multiplikator im Planungsziel 4.2 Absatz (5) bei dem empirisch ermitteln 0,6 ha/500 EW zu belassen und die Maßnahmen der Innenentwicklung auf den Rahmen der Eigenentwicklung anzurechnen. Absatz (5) lautet dann:
In Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion ist die Ausweisung neuer Wohnbauflächen grundsätzlich auf den Eigenbedarf der ortsansässigen Bevölkerung zu beschränken. (Z) Die Eigenentwicklung ist durch Innenentwicklung sowie im Rahmen der Eigenentwicklungsoption mit einem Umfang von bis zu 0,6 Hektar/500 Einwohner möglich. (…)
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der kommunale Entwicklungsrahmen wird auf 0,6 ha / 500 Einwohner festgesetzt. Mit dieser Anpassung erfolgt im Sinne der Klarheit die Definition der Netto-Fläche. Einzelne raumordnerische Festlegungen innerhalb des Regionalen RaumentwicklungsprogrammsREP besitzen solange ihre Gültigkeit, wie die jeweilige Landesverordnung (LVO) in Kraft ist.
Eine Anrechnung von Potenzialen der Innenentwicklung auf den kommunalen Entwicklungsrahmen erfolgt allerdings nicht. Eine vollständige Anrechnung von Innenbereichsflächen hätte zur Folge, dass eine adäquate Siedlungsentwicklung in nicht-zentralen Gemeinden nicht mehr gegeben ist. Auch würde der Anreiz, zunächst Innenbereichsflächen zu nutzen (deren Erschließung in der Regel aufwendiger ist), entfallen. Zudem besteht auf den aufgelisteten Flächen bereits Baurecht.
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Kreis Herzogtum Lauenburg
ID: 58
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nicht zugeordnet
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Sehr geehrte Damen und Herren,
zu der o. a. Planung hat der Kreis Herzogtum Lauenburg keine Anregungen und Bedenken vorzutragen. Bitte beteiligen Sie mich im weiteren Verfahrensverlauf.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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BUND M-V
ID: 59
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nicht zugeordnet
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Sehr geehrte Damen und Herren,
im Auftrag des BUND Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V. danke ich für die Beteiligung am Verfahren und nehme heute fristgerecht wie folgt Stellung:
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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BUND M-V
ID: 59
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nicht zugeordnet
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Wir erheben Einwände und lehnen das Programm in dieser Form ab.
Siedlungsentwicklung sollte die Weichen für die nächsten 50-100 Jahre stellen. Eine zukunftsgerichtete Siedlungsentwicklung muss den Ressourcen-Schutz konsequent verfolgen, damit die Klimaziele erreichbar und eine Klimaanpassung möglich werden. Wir fordern eine Netto-Nullversiegelung als mittelfristiges Ziel.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Derartige weitreichende Bestimmungen können lediglich durch den Gesetzgeber geregelt werden. Der Regionale Planungsverband hat diesbezüglich keine Regelungskompetenz. Nichtsdestotrotz zielen die Programmsätze in den Kapiteln 4.1 und 4.2 bereits auf eine nachhaltige Siedlungsentwicklung mit sparsamer Flächeninanspruchnahme und Nutzung des vorhandenen Bestandes ab. |
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BUND M-V
ID: 59
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nicht zugeordnet
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Das Niveau der Tourismusschwerpunkte sollte auf dem aktuellen Level erhalten bleiben, es sollte keine Errichtung weiterer Ferienwohnungen erfolgen, da dies die Einwohner, Natur und Umwelt zu sehr belasten würde.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Die raumordnerischen Festlegungen in den Programmsätzen 4.2 (8) und (9) zielen bereits auf eine sinnvolle Steuerung und Entwicklung von Dauerwohnraum auf der einen Seite sowie Ferien- und Zweitwohnraum auf der anderen Seite ab. Darüber hinaus gehende Festlegungen zur touristischen Entwicklung Westmecklenburgs sind hingegen nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung. Hierzu sei auf das Kapitel 3.1.3 des RREP WM 2011 und auf das Kapitel 4.6 des LEP 2016 verwiesen. |
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BUND M-V
ID: 59
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nicht zugeordnet
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Im Speziellen wird in der Teilfortschreibung des RREP Westmecklenburg, Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung geplant:
- Wohnbauflächenangebote für die über den örtlichen Bedarf hinaus gehende Nachfrage zu schaffen (s. Teilfortschreibung RREP Westmecklenburg - Entwurf des Umweltberichtes, S. 9).
Wir fordern das Angebot an Wohnfläche am örtlichen Bedarf zu orientieren. Dazu sollte die regional stagnierende Prognose der Bevölkerungsentwicklung herangezogen werden (vgl. Kleinräumige Bevölkerungsprognose für den Regionalen Planungsverband Westmecklenburg Schlussbericht) [Fußnote 1].
Fußnote 1: https://www.region-westmecklenburg.de/PDF/Kleinr%C3%A4umige_Bev%C3%B6lkerungspronose.PDF?ObjSvrID=3263&ObjID=161&ObjLa=1&Ext=PDF&WTR=1&_ts=1644331925).
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gutachterlich wird festgestellt, dass die Zentralen Orte einen forcierten Wohnungsbau betreiben sollen, damit Bauwillige in den Zentralen Orten überhaupt ein Angebot vorfinden. Dies ist im Rahmen der Teilfortschreibung mit dem Programmsatz 4.2 (2) umgesetzt, indem die Zentralen Orte künftig stärker in die Pflicht genommen werden sollen. Sie sind prädestiniert, Wohnbauflächenbedarfe auch über den örtlichen Bedarf hinaus anzubieten. Die quantitative wohnbauliche Entwicklung der nicht-zentralen Orte wird hingegen mit dem Programmsatz 4.2 (5) gesteuert. Hier ist der Wohnungsbedarf auf den kommunalen Entwicklungsrahmen zu begrenzen, welcher im Wesentlichen den Bauflächenbedarf der ortsansässigen Bevölkerung widerspiegelt. Aufgrund sinkender Haushaltsgrößen und der steigenden Wohnflächennachfrage pro Person ist die Haushaltsprognose tendenziell positiver als die Bevölkerungsprognose, so dass auch in ländlichen Gemeinden mit negativer oder stagnierender Einwohnerentwicklung ein zusätzlicher Wohnungsbedarf generiert wird. |
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BUND M-V
ID: 59
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nicht zugeordnet
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- Eine Möglichkeit zur Abweichung vom kommunalen Entwicklungsrahmen einzuräumen, welche als Widerspruch zu Punkt 4.1 Siedlungsentwicklung Ziffer (4) und (5) (Teilfortschreibung RREP Westmecklenburg) zu verstehen ist:
„Unter Voraussetzung, eines interkommunal abgestimmten und von der jeweiligen Gemeinde festgelegten Wohnungsbauentwicklungskonzeptes kann in den Umlandgemeinden der Stadt-Umland-Räume Schwerin und Wismar vom kommunalen Entwicklungsrahmen abgewichen werden. Dabei soll vorrangig auf eine wohnbauliche Entwicklung in den Umlandgemeinden mit einer besonderen infrastrukturellen Ausstattung hingewirkt werden.“ (s. Teilfortschreibung RREP Westmecklenburg, S. 9)
Durch diese Regelung ist ein Abweichen vom kommunalen Entwicklungsrahmen in der Region Stadt-Umland-Räume Schwerin und Wismar möglich und die Festlegungen des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg können auf kommunaler Ebene umgangen werden. Dies widerspricht dem Ziel nachhaltiger Siedlungsentwicklung und sparsamen Umgangs mit Flächen.
Wir fordern, eine Verpflichtung zur Einhaltung des kommunalen Entwicklungsrahmen der Region Stadt-Umland-Räume Schwerin und Wismar.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegung der Stadt-Umland-Räume (SUR) erfolgt abschließend im Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V) (siehe Kapitel 3.3.3). Für nicht-zentrale Orte in SUR besteht gemäß Programmsatz 4.2 (3) LEP M-V die Möglichkeit, eine über den kommunalen Entwicklungsrahmen hinausgehende Wohnbauentwicklung umzusetzen. Voraussetzung dafür ist jedoch jeweils ein interkommunal abgestimmtes Wohnbauentwicklungskonzept. Eine entsprechende Regelung bestand bereits im RREP 2011. Dieser Ansatz wird im Zuge der in Rede stehenden Teilfortschreibung mit Programmsatz 4.2 (7) aufgegriffen und konkretisiert. Dadurch werden die in den Programmsätzen 4.1 (4) und (5) festgelegten Ziele der Raumordnung nicht in Abrede gestellt. |
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BUND M-V
ID: 59
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nicht zugeordnet
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Innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens ist eine Wohnbauflächenentwicklung von 1 ha pro 500 Einwohner möglich. Durch Ausnahmeregelungen können unter bestimmten Bedingungen Gemeinden weitere 0,5 ha pro 500 Einwohner zugesprochen werden (s. Teilfortschreibung RREP Westmecklenburg, S. 9, 4.2 Wohnbauflächenentwicklung (5)). Folgende Flächen werden nicht auf den kommunalen Entwicklungsrahmen angerechnet:
„Nicht auf den kommunalen Entwicklungsrahmen angerechnet werden Flächen innerhalb von Ortslagen, die insbesondere der Nachverdichtung, der Lückenbebauung und der Wiedernutzbarmachung brachgefallener Flächen dienen. Das betrifft:
- alle Wohnbauflächen in rechtskräftigen Bebauungsplänen gemäß § 30 BauGB, sofern sie nach dem 31.08.2011 bekanntgemacht wurden,
- alle Wohnbauflächen in Bebauungsplänen der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB, sofern sie sich aus einem wirksamen Flächennutzungsplan entwickeln,
- alle Flächen im unbeplanten Innenbereich bestehender Siedlungsgebiete gemäß § 34 BauGB,
- alle Flächen rechtskräftiger Satzungen nach §34 Abs. 4 BauGB […]“ (s. Teilfortschreibung RREP Westmecklenburg, S. 15 Abb.1)
Um das in der Teilfortschreibung des RREP Westmecklenburgs genannte 30-Hektar-Ziel der Neuversiegelung pro Tag der Bundesregierung (Flächenverbrauch in Deutschland und Strategien zum Flächensparen [Fußnote 2]) bis 2030 tatsächlich zu erreichen, sollten alle verbrauchten Flächen in der Berechnung des kommunalen Entwicklungsrahmens berücksichtigt werden, ohne zahlreiche Flächen von der Berechnung auszunehmen (s. Teilfortschreibung RREP Westmecklenburg, S. 15 Abb.1). Als gängige Praxis werden auf kommunaler Ebene durch Änderungen der Satzungen Außenbereiche in Innenbereiche umgewidmet, um eine bauliche Erschließung der Außenbereiche zu ermöglichen. Dies widerspricht dem Ziel der Stärkung der Siedlungsschwerpunkte, der Vermeidung der Zersiedlung, des Vorrangs der Innen- vor der Außenentwicklung und der Nutzung des vorhandenen Bestandes (s. Teilfortschreibung RREP Westmecklenburg 4.1 Siedlungsentwicklung (2), (4), (5), (6)).
Fußnote 2: https://www.umweltbundesamt.de/themen/boden-landwirtschaft/flaechensparen-boeden-landschaften-erhalten
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Auf den aufgelisteten Flächen, die nicht angerechnet werden, besteht bereits größtenteils Baurecht. Flächen gemäß § 13 b BauGB werden im Übrigen sehr wohl auf den kommunalen Entwicklungsrahmen angerechnet (vgl. Abbildung 1). Die in Rede stehende Teilfortschreibung ist nicht das geeignete Instrumentarium, um etwaige Gesetzesänderungen anzustoßen. |
202 |
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BUND M-V
ID: 59
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nicht zugeordnet
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- Quantitatives Wachstum der Siedlungsfläche zu ermöglichen (s. Teilfortschreibung RREP Westmecklenburg - Entwurf des Umweltberichtes, S. 10).
Wir fordern quantitatives Wachstum der Siedlungsfläche auszuschließen und Siedlungsentwicklung auf die Nutzung des vorhandenen Bestandes zu beschränken.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Derartige weitreichende Bestimmungen können lediglich durch den Gesetzgeber geregelt werden. Der Regionale Planungsverband hat diesbezüglich keine Regelungskompetenz. Nichtsdestotrotz zielen die Programmsätze in den Kapiteln 4.1 und 4.2 bereits auf eine nachhaltige Siedlungsentwicklung mit sparsamer Flächeninanspruchnahme und Nutzung des vorhandenen Bestandes ab. |
203 |
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BUND M-V
ID: 59
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nicht zugeordnet
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Sollten uns Erkenntnisse aus aktuellen fachlichen Erhebungen zum Naturhaushalt vorliegen, die Auswirkungen auf die vorliegende Planung besitzen können, behalten wir uns weiteren Vortrag vor. Wir bitten Sie, uns weiterhin am Verfahren zu beteiligen und uns über das Abwägungsergebnis zu informieren.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
204 |
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Gemeinde Grambow
ID: 60
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nicht zugeordnet
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Sehr geehrte Damen und Herren,
diese Stellungnahme gilt ergänzend zur gemeinsamen Stellungnahme des Amtes Lützow-Lübstorf, welche die uneingeschränkte Zustimmung der Gemeinde Grambow findet.
Die Gemeindevertretung sieht sich dennoch motiviert, eine ergänzende Stellungnahme abzugeben, auch wenn das Resultat und die Wertung der Stellungnahme der Gemeinde Grambow zum Entwurf (Grobkonzept) zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für die Kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- und Dorfentwicklung, vom 29.10.2021 enttäuschend ist. Die Belange wurden nicht ansatzweise berücksichtigt.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
205 |
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Gemeinde Grambow
ID: 60
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nicht zugeordnet
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Der jetzige Entwurf stellt weiterhin eine von außen vorgenommene Drangsalierung der dörflichen Entwicklung im ländlichen Raum dar und steht im direkten Widerspruch zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, wonach eine freie Wohnortwahl möglich ist. Wie sollen BürgerInnen einen Wohnort wählen können, wenn durch mathematische Ansätze eine Siedlungsentwicklung vordefiniert wird.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die raumordnerischen Festlegungen in den Kapiteln 4.1 und 4.2 verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Die raumordnerische Lenkung der Siedlungsentwicklung schränkt das Grundrecht auf Freizügigkeit nicht in unzulässiger Weise ein und steht der Erfüllung individueller Wünsche nicht von vornherein entgegen. Jedoch wird eine ausschließliche Konzentration auf den Neubau von Einfamilienhäusern (EFH) für den Zuzug junger Familien in die nicht-zentralen Orte als nicht zielführend angesehen. Eine vorausschauende gemeindliche Planung verlangt zugleich nach Ansätzen für die Steuerung des Generationenwechsels im EFH-Bestand. Dahingehend soll das Ineinandergreifen von entsprechenden Strategien zur Schaffung seniorengerechten Wohnraums und zur Nach- und Umnutzung (Generationenwechsel) im EFH-Bestand stärker forciert und die Schaffung von seniorengerechtem Wohnraum bei Neubauplanungen stärker berücksichtigt werden. Dabei kann es bei geschickter Planung zu einer „Win-win-Situation“ kommen (vgl. Programmsatz 4.2 (11) in Verbindung mit der dazugehörigen Begründung). |
206 |
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Gemeinde Grambow
ID: 60
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nicht zugeordnet
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Der mathematische Ansatz ist frei gewählt und ist weder fachlich untersetzt noch nachvollziehbar.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Herleitung der Regelung ist in der Begründung zu Programmsatz 4.2 (5) dokumentiert. |
207 |
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Gemeinde Grambow
ID: 60
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nicht zugeordnet
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Hinzu kommt, dass der vorgelegte Entwurf in seiner mathematischen Herangehensweise die entscheidende Eingangsgröße Zeit erst gar nicht betrachtet. Einen Flächenansatz ohne zeitlichen Rahmen kann keine ländliche Gemeinde – geschweige jemand anders - beurteilen, da der Eigenbedarf stets in einem zeitlichen Korridor zu betrachten ist. Daher sehen wir den vorgelegten Ansatz als grundsätzlich falsch an und sehen die Bemühungen der ländlichen Gemeinden, ihren BürgerInnen und auch nachfolgenden Generationen ein attraktives Dorfbild und –leben zu ermöglichen, durch diesen Entwurf als nicht geschätzt an. Es wird angezweifelt, dass dieser Ansatz rechtlich zu vertreten ist, wenn das Zeitintervall offenbleibt. Ob das bewilligte Flächenpotential für den Eigenbedarf ausreichend ist, kann nur in Kombination mit der Zeit betrachtet werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt. Gemäß § 4 Abs. 2 LPlG wird mit den Raumentwicklungsprogrammen die anzustrebende räumliche Entwicklung für einen Zeitraum von in der Regel zehn Jahren festgelegt (Planungszeitraum). Das Regionale Raumentwicklungsprogramm (RREP) erzielt per Landesverordnung (LVO) seine verbindliche Wirkung. Dementsprechend gilt der kommunale Entwicklungsrahmen mit Inkrafttreten der Teilfortschreibung als LVO für die nächsten 10 Jahre. Sollte die Verbindlichkeit der LVO über diese 10 Jahre hinaus existieren, wird ein jährlicher kommunaler Entwicklungsrahmen von 0,06 ha (netto)/ 500 Einwohner in Ansatz gebracht. Im Übrigen basiert die Berechnung zum kommunalen Entwicklungsrahmen auf einer Stichtagsregelung bezogen auf den gemeindespezifischen Einwohnerstand (31.12.2022).
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208 |
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Gemeinde Grambow
ID: 60
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nicht zugeordnet
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Grundsätzlich wird nochmal betont, dass ein mathematischer Ansatz, ob in Prozent oder als Flächenpotential, für die ländlichen Gemeinden eine starke Einschränkung darstellt, welche weder die heutigen Herausforderungen noch Potentiale für BürgerInnen und den ländlichen Raum betrachtet.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1d Raumordnungsgesetz (ROG) kann die Siedlungsentwicklung Inhalt von Raumordnungsplänen sein. Die Festlegungen in Kapitel 4.1 und 4.2 verstoßen insofern nicht gegen das Grundgesetz und stellen keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Vielmehr setzen sie das im § 1 Abs. 3 ROG geregelte Gegenstromprinzip um.
Mit der Teilfortschreibung soll eine angemessene Siedlungsentwicklung gesteuert werden, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und Flächensparzielen sowie im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im Programmsatz 4.2 (5) in Verbindung mit der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Eine adäquate Entwicklung nicht-zentraler Orte ist auch angesichts der raumordnerischen Lenkung der Siedlungsentwicklung weiterhin möglich.
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209 |
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Gemeinde Grambow
ID: 60
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nicht zugeordnet
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Es ist im Entwurf zu erkennen, dass dieser vor der Corona-Pandemie und der Energiekrise entstanden ist und die neuen Entwicklungsaspekte und -chancen nicht berücksichtigt. Die Digitalisierung und der Ausbau des Breitbandnetzes in unserer Region ermöglichen vielen Menschen, den Arbeitsplatz an den Wohnort zu verlegen. Hierdurch wird ein Wohnort im ländlichen Raum noch attraktiver.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Auswirkungen der Pandemie und der Energiekrise waren und sind sowohl in den ländlichen Gemeinden als auch in den Zentralen Orten spürbar. Die Pandemie hat vielfach zu einer Dynamisierung der digitalen Transformation beigetragen, die wiederum zu räumlichen Veränderungsprozessen (wie z.B. im beruflichen und schulischen Bereich, im Verkehr oder im Einzelhandel) führen wird und sowohl für die ländlichen Gemeinden als auch für die Zentralen Orten Entwicklungschancen bietet. Jedoch machen weder die Auswirkungen der Pandemie, der Energiekrise noch die fortschreitende Digitalisierung ohne Weiteres eine raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung entbehrlich oder führen zu einer zwingenden Abkehr vom Zentrale-Orte-Prinzip. So wird eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur auch weiterhin erforderlich sein, wobei gleichzeitig den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs Rechnung zu tragen ist. Die mit der Teilfortschreibung verbundene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung ist insofern zukunftsorientiert und wird auch den neuen digitalen Herausforderungen gerecht. |
210 |
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Gemeinde Grambow
ID: 60
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nicht zugeordnet
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Der ländliche Raum, in dem gleichzeitig durch die Raumordnung Windeignungsgebiete und/oder Freiflächenphotovoltaikanlagen ausgewiesen werden, sollte als eine moderne Chance interpretiert werden, die Region Westmecklenburg als überregionalen modernen Standort zu entwickeln. Hier können Wohnen, Arbeit und Erholung zusammenfassend entwickelt werden. Diese Vorteile sind zu greifen und gemeinsam zu betrachten. Eine Ablehnung dieser Argumentation in unserer Stellungnahme vom 29.10.2021 kann nicht nachvollzogen werden und bedarf einer direkten Beantwortung durch den Regionalen Planungsverband. Ein gutes Zusammenwirken von Leben, Arbeiten und Erholung machen einen attraktiven Standort aus. Einer ländlichen Gemeinde, die hier kreativ plant und entwickelt, sollte eine entsprechende Chance zu geben sein. Warum wollen wir diese Chance ausbremsen, wenn die zentralen Orte in ihrer Struktur nicht den Wünschen der BürgerInnen entsprechen. Warum wollen die Leute aufs Land ziehen.
Eine ausgewogene Entwicklung sichert die Strukturen der Gemeinden. Ein Dorfladen braucht Kundschaft, die Feuerwehr braucht Nachwuchs, eine Feuerwehr mit Tageseinsatzbereitschaft braucht ortsansässige Arbeitskräfte usw. Selbst unsere Vereine brauchen ehrenamtliche Kräfte, die nicht Zeit durch weite Wege zu Arbeitsstätten verbrauchen. Gemeinden im ländlichen Raum sollten unter der Voraussetzung eines schlüssigen, nachhaltigen und effizienten Siedlungsansatzes eine gleichwertige Entwicklungschance bekommen. Man kann nicht die Verpflichtung zum Ausbau der erneuerbaren Energien im ländlichen Raum fordern und gleichzeitig die positiven Aspekte der Siedlungsentwicklung in anderen Bereichen abschöpfen.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Teilfortschreibung zielt nicht auf ein konfligierendes Verhältnis zwischen Zentralen Orten und ländlichen Gemeinden ab. Vielmehr soll mit der Teilfortschreibung eine angemessene Siedlungsentwicklung gesteuert werden, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und Flächensparzielen sowie im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im Programmsatz 4.2 (5) in Verbindung mit der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Eine adäquate Entwicklung nicht-zentraler Orte ist auch angesichts der raumordnerischen Lenkung der Siedlungsentwicklung weiterhin möglich.
Jedoch greift eine ausschließlich an den Bauwünschen Einzelner ausgerichtete gesamträumliche Planung generell zu kurz. Gesamtgesellschaftlich sind neben den ökologischen Belangen auch ökonomische Fakten, wie Erschließungs- und Folgekosten der technischen Infrastruktur bezogen auf die jeweiligen Bauformen und -dichten mit in den Blick zu nehmen (siehe hierzu: „Besser bauen in der Mitte“; Bundesstiftung Baukultur; 2018; S. 24).
Eine direkte Beantwortung der Stellungnahme, etwa im Sinne eines separaten Schreibens an den Stellungnehmer, ist weder vom Gesetzgeber vorgesehen (vgl. § 7 Abs. 2 ROG) noch durch die Geschäftsstelle des Planungsverbandes leistbar. Eine Auseinandersetzung mit der erwähnten Stellungnahme ist der veröffentlichten Abwägungsdokumentation, die unter www.raumordnung-mv.de einsehbar ist, zu entnehmen.
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211 |
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Gemeinde Grambow
ID: 60
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nicht zugeordnet
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Die Konzentration auf die zentralen Orte kann für die Gemeinde Grambow grundsätzlich nicht anerkannt werden. Die Gemeinde ist eine Randgemeinde des Landkreises. Der übergeordnete Ort ist die Landeshauptstadt Schwerin. Nur wenige Verknüpfungen gibt es zum zentralen Ort Lützow (Amtsverwaltung Lützow-Lübstorf und Regionalschule) und das Grundzentrum Gadebusch. Schwerin ist wesentlich dichter als die verantwortlichen zentralen Orte. Dieses zeigt, dass lokale Abhängigkeiten durch das strenge und letztendlich rein mathematische Entwicklungskonzept nicht berücksichtigt werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Gemeinde Grambow ist dem Nah-, Mittel- und Oberbereich des Oberzentrums Schwerins zugeordnet (vgl. Programmsatz 3.2.2 (6) in Verbindung mit Abb. 8 RREP WM 2011, ferner Gesamtkarte RREP WM 2011). Die Festlegung administrativer Zugehörigkeiten liegt nicht in der Regelungskompetenz des Regionalen Planungsverbandes. |
212 |
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Gemeinde Grambow
ID: 60
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nicht zugeordnet
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Durch die Nähe zur Landeshauptstadt und damit auch zur direkten Anbindung an die zentralen Angebote der Metropolregion sollte die Entwicklung von Gemeinden wie Grambow offen gestaltbar bleiben. Im Vergleich zu entsprechenden Gemeinden aus den übrigen Bundesländern der Metropolregionen wird die Region Westmecklenburg sehr stark eingeschränkt. Dieses stellt einerseits einen Wettbewerbsnachteil dar und kann auch gesamtheitlich und nachhaltig betrachtet, für die Region nur als Fehler interpretiert werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Verwiesen wird auf den Programmsatz 4.1 (12). Um die mit der Lage Westmecklenburgs als Teil der Metropolregion verbundenen positiven Entwicklungsimpulse aufnehmen zu können, soll an geeigneten Standorten eine Flächenbevorratung erfolgen. Dies darf jedoch nicht dem System der Zentralen Orte zuwiderlaufen. |
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Gemeinde Grambow
ID: 60
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nicht zugeordnet
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Weiterhin wird durch einen mathematischen Ansatz eine Vorgabe aufgemacht, die letztlich das Ortsbild und damit die gesunde Entwicklung eines Dorfes nicht wiedergibt. Ein Flächenansatz bedingt für eine effektive Siedlungsentwicklung das Bauen auf kleinsten Räumen und den Ausbau in die Höhe. Dieses spiegelt nicht das Ortsbild der Gemeinde Grambow wider. Hier ist der Ort durch groß angelegte Grünflächen und viele Freiflächen geprägt, die für eine bienenfreundliche Gemeinde erforderlich sind. Wir nutzen die Flächen zur Naherholung und für den Insektenschutz und die Biodiversität. Eine Entwicklung des Siedlungscharakters sollte sich daher stets an die lokalen Gegebenheiten anpassen können. Dieses kann eine differenzierte Ausgangssituation für Gemeinden um die Landeshauptstadt oder vergleichbare Orte darstellen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes gemäß Programmsatz 4.2 (5) ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Dies schließt z.B. die Festlegung von Grundstücksgrößen und Grün- bzw. Freiflächen mit ein. Flächensparende Bauweisen lassen sich auch in ländlichen Gemeinden unter Wahrung des Ortsbildes realisieren. |
214 |
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Gemeinde Grambow
ID: 60
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nicht zugeordnet
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Die Gemeinde Grambow hat sich in den vergangenen Jahren sehr positiv entwickelt. Es gibt eine Vielzahl von Anfragen für Bauplätze. Aber auch Hausverkäufe erfolgen in kürzester Zeit. Grambow als Wohnort kann einen Dorfladen, zwei Gaststätten, einen Kindergarten, eine intakte Feuerwehr und ein sehr aktives Vereinsleben bieten. Als bienenfreundlichste Gemeinde des Landes und Sieger im Landkreiswettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ hat sich die Gemeinde einen über die Grenzen hinaus hohen Bekanntheits- und Beliebtheitsgrad geschaffen.
Diese Bemühungen sollen durch die mathematischen Restriktionen eingeschränkt werden. Für ein aktuelles Baugebiet (im Entwurfsstatus) mit 8 Bauplätzen gibt es 25 Interessenanfragen. Die Entwicklung des Dorfbildes kann nur positiv weitergeführt werden, wenn die Gemeinden Freiräume bekommen, Ihre Motivation und Ideen umzusetzen.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Eine Entwicklung in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion ist auch weiterhin möglich. Hier soll die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe Programmsätze 4.2 (5)-(6)). |
215 |
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Gemeinde Grambow
ID: 60
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nicht zugeordnet
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Hier sei nochmal das Grundgesetz herangezogen. BürgerInnen sollten selber entscheiden können, wo für sie ein attraktiver Wohn- und ggf. Arbeitsplatz ist.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die raumordnerischen Festlegungen in den Kapiteln 4.1 und 4.2 verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Die raumordnerische Lenkung der Siedlungsentwicklung schränkt das Grundrecht auf Freizügigkeit nicht in unzulässiger Weise ein und steht der Erfüllung individueller Wünsche nicht von vornherein entgegen. Jedoch wird eine ausschließliche Konzentration auf den Neubau von Einfamilienhäusern (EFH) für den Zuzug junger Familien in die nicht-zentralen Orte als nicht zielführend angesehen. Eine vorausschauende gemeindliche Planung verlangt zugleich nach Ansätzen für die Steuerung des Generationenwechsels im EFH-Bestand. Dahingehend soll das Ineinandergreifen von entsprechenden Strategien zur Schaffung seniorengerechten Wohnraums und zur Nach- und Umnutzung (Generationenwechsel) im EFH-Bestand stärker forciert und die Schaffung von seniorengerechtem Wohnraum bei Neubauplanungen stärker berücksichtigt werden. Dabei kann es bei geschickter Planung zu einer „Win-win-Situation“ kommen (vgl. Programmsatz 4.2 (11) in Verbindung mit der dazugehörigen Begründung).
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Gemeinde Grambow
ID: 60
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nicht zugeordnet
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Die Entwicklung von Baugebieten stellt insbesondere kleine Gemeinden stets vor eine große Herausforderung. Die Ausweisung von Siedlungsflächen muss stets wirtschaftlich sein. Eine reine Flächenbetrachtung ist hier störend. Um eine Abrundung eines Ortsbildes oder eine Erweiterung vorzunehmen, muss ein Flächenbereich entwickelt werden. Dieser kann nicht durch m² streng begrenzt sein. Die Erschließung, z.B. als Querstraße zu bestehenden Straßen muss doch ganzheitlich möglich sein.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der kommunale Entwicklungsrahmen wird auf 0,6 ha / 500 Einwohner festgesetzt. Mit dieser Anpassung erfolgt im Sinne der Klarheit die Definition der Netto-Fläche. Bei diesen Flächen handelt es sich um Gebiete gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1-9 BauNVO. Straßen sind insofern ausgenommen. Nicht auf den kommunalen Entwicklungsrahmen angerechnet werden Flächen im Innenbereich (vgl. Abbildung 1). Eine adäquate Wohnbauflächenentwicklung in nicht-zentralen Orten ist damit weiterhin möglich. |
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Gemeinde Grambow
ID: 60
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nicht zugeordnet
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Alleine die Entwicklung des Gesamtkomplexes Gut Grambow mit seinem Landwirtschaftsbetrieb, der bundesweit bekannten Jagdschule, dem Jagdausstatter und dem Schießkomplex zeigen, welche Möglichkeiten Grambow bietet. Hier entsteht ein Arbeitsmarkt, der möglichst langfristig auch durch stabile, ortsansässige Arbeitskräfte zu sichern ist.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
218 |
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Gemeinde Grambow
ID: 60
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nicht zugeordnet
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Die Ausnahmeregelung zur Wohnbauflächenentwicklung nach 4.2 (6) ist ebenfalls sehr streng begrenzt und nicht ausreichend untersetzt. Sicherlich sind die genannten Faktoren (Seite 16 lfd. Nr. 1) für einen Siedlungsstandort wichtig, aber nicht ausschließlich. Breitbandausbau, ÖPNV, attraktive Freizeitangebote, Telemedizin usw. können weitere Argumente sein. Auch hier wird appelliert, dass den Gemeinden des ländlichen Raumes die Chance für eigene Konzeptentwicklungen gegeben werden sollte, so dass diese Gemeinden sich auf dem Wohnraummarkt eigenverantwortlich behaupten können. Eine Gemeinde wird in der heutigen Zeit lediglich Wohnraum entwickeln wollen, wenn sie auch eine entsprechende Interessenlage sieht.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Zusätzlich zum kommunalen Entwicklungsrahmen gemäß Programmsatz 4.2 (5) können Innenbereichsflächen (vgl. Abbildung 1) in Anspruch genommen werden. Eine Erweiterung der in Programmsatz 4.2 (6) definierten Ausnahmetatbestände erfolgt nicht. Die vom Stellungnehmer genannten Aspekte stellen dafür keine fachlich geeigneten Kriterien dar. |
219 |
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Gemeinde Grambow
ID: 60
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nicht zugeordnet
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Die Betrachtung des altengerechten Wohnens in allen Gemeinden ist ein richtiger Ansatz. Nur durch ein entsprechendes Angebot für SeniorInnen sind diese im ländlichen Raum haltbar. Für das Dorfleben und das generationsübergreifende Zusammenleben und somit das Bewahren von kulturellen Aspekten, welche einen Ort kennzeichnen, ist dieses sehr entscheidend. Inwieweit diese Entwicklung bei den mathematischen Betrachtungen zu berücksichtigen ist, bleibt im Entwurf ungeklärt und bedarf einer entsprechenden Untersetzung.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. In den nächsten Jahren wird es zu deutlichen Verschiebungen in der Altersstruktur Westmecklenburgs kommen. Die vorherrschende Baustruktur in ländlichen, nicht-zentralen Orten wird dem wachsenden Bedarf Älterer zumeist nicht gerecht. Daher sind auch die ländlichen, nicht-zentralen Orte angehalten, Angebote in dem beschriebenen Segment in angemessenem Umfang für die ortsansässige Bevölkerung neu zu schaffen. Dadurch kann es zu einer „Win-win-Situation“ kommen: Ältere Menschen können längere Zeit in ihrem sozialen Umfeld verbleiben, die Nach- und Umnutzung von EFH kann durch junge Familien erfolgen (Generationenwechsel im Bestand) und die Flächenneuinanspruchnahme kann reduziert werden. Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen erfolgt daher eine Anrechnung auf den kommunalen Entwicklungsrahmen, da es sich hierbei nicht um eine Benachteiligung der nicht-zentralörtlichen Gemeinden handelt und eine eindeutige Definition zur Abgrenzung zum normalen Dauerwohnen nicht existiert. |
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Gemeinde Grambow
ID: 60
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nicht zugeordnet
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Zusammenfassend regt die Gemeinde Grambow an, den ländlichen Gemeinden eine Eigenständigkeit zu geben und zuzutrauen, so dass eigene Konzepte für die Siedlungsentwicklung und das Maß der Entwicklung möglich sind. Moderndenkende Gemeinden werden entsprechende Ansätze, wie z.B. auch TinyHouse-Aspekte aufgreifen und für sich zu nutzen wissen. Die kommunale Finanzlage erfordert wirtschaftliches Handeln durch die Gemeinden. Hierdurch wird bereits das Potential der Eigenentwicklung vorgegeben. Nur Gemeinden mit schlüssigen, attraktiven Siedlungsangeboten werden einen Markt für Bauflächen finden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1d Raumordnungsgesetz (ROG) kann die Siedlungsentwicklung Inhalt von Raumordnungsplänen sein. Die Festlegungen in Kapitel 4.1 und 4.2 verstoßen insofern nicht gegen das Grundgesetz und stellen keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Vielmehr setzen sie das im § 1 Abs. 3 ROG geregelte Gegenstromprinzip um.
Mit der Teilfortschreibung soll eine angemessene Siedlungsentwicklung gesteuert werden, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und Flächensparzielen sowie im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Sie leitet sich aus einschlägigen rechtlichen Regelungen ab (z.B. § 2 Abs. 2 Nr. 2, 3 ROG, § 2 Nr. 6 LPlG M-V, Programmsatz 4.2 (1) LEP M-V). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im Programmsatz 4.2 (5) in Verbindung mit der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Eine adäquate Entwicklung nicht-zentraler Orte ist auch angesichts der raumordnerischen Lenkung der Siedlungsentwicklung weiterhin möglich.
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Gemeinde Grambow
ID: 60
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nicht zugeordnet
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Generelle Aspekte wie die Vermeidung von Zersiedlung und der Vorrang Innen- vor Außenentwicklung sollten selbstverständlich einen generellen Grundsatz darstellen und werden auch durch die Gemeinde Grambow anerkannt und berücksichtigt.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Gemeinden Amt Crivitz
ID: 61
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nicht zugeordnet
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Sehr geehrter Herr Beyer,
vorbehaltlich der Beschlussfassung des Amtsausschusses des Amtes Crivitz, dessen Sitzung am 07.12.2022 stattfindet, übersende ich Ihnen zur Wahrung der Frist die Stellungnahme zur 2. Beteiligung zum Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitel 4.1 und 4.2 und des dazugehörigen Umweltberichtes des RREP WM. Das Ergebnis der Beschlussfassung teile ich Ihnen umgehend gesondert mit.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
223 |
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Gemeinden Amt Crivitz
ID: 61
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nicht zugeordnet
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Stellungnahme des Amtsausschusses des Amtes Crivitz
Der im Programmsatz 4.2 (5) festgeschriebene Bezug des Eigenentwicklungsrahmens für Wohnbauflächen auf einen Flächenumfang wird durch die Gemeinden des Amtes Crivitz weiterhin abgelehnt. Zur Steuerung des kommunalen Entwicklungsrahmens für die nicht zentralörtlichen Gemeinden wird die Fortsetzung des prozentualen Ansatzes unter Zugrundelegung des Wohnungsbestandes eines Baujahrs für notwendig erachtet um flexibel reagieren zu können. Dieser Ansatz wird bereits auch für die Gemeinden des Stadt-Umland-Raumes verfolgt.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im Programmsatz 4.2 (5) in Verbindung mit der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Eine Diskussion über eine Siedlungsentwicklung, ausgerichtet am prozentualen Wohneinheiten-Bestand (WE-Bestand), erübrigt sich damit. |
224 |
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Gemeinden Amt Crivitz
ID: 61
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nicht zugeordnet
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Die Berücksichtigung lagebezogener Voraussetzungen zur Erhöhung des Eigenentwicklungsrahmens in den infrastrukturell besser ausgestatteten Gemeinden, wie im Programmsatz 4.2 (6) enthalten, wird begrüßt.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
225 |
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Gemeinden Amt Crivitz
ID: 61
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nicht zugeordnet
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Für die ländlichen nicht zentralörtlichen Gemeinden wird mit der derzeitigen Regelung eine Reduzierung des Entwicklungsrahmens herbeigeführt. Potentiale zur Nachverdichtung im Innenbereich, welche die Wohnqualität der vorhandenen Bebauung berücksichtigt und erhält, sind nur in Einzelfällen gegeben.
Die Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion sehen aus diesen Gründen den prozentualen Ansatz mit einer Alternativenprüfung von potentiellen Entwicklungsflächen in den jeweiligen Ortsteilen, unter dem Ansatz der Berücksichtigung des vorhandenen landschafts- und ortstypischen Siedlungsgefüges und dem prägenden Ortsbild sowie der Anrechnung von vorhandener Infrastruktur als deutlich zielführender und flexibler an.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im Programmsatz 4.2 (5) in Verbindung mit der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Eine Diskussion über eine Siedlungsentwicklung, ausgerichtet am prozentualen Wohneinheiten-Bestand (WE-Bestand), erübrigt sich damit. Flächensparende Bauweisen lassen sich auch in ländlichen Gemeinden unter Wahrung des Ortsbildes realisieren. |
226 |
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Gemeinden Amt Crivitz
ID: 61
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nicht zugeordnet
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Es wird die Festlegung eines festen Zeitbezugs gefordert, auf welchen sich der Entwicklungsrahmen im Programmsatz 4.2 (5) bezieht. Die Begrenzung auf das Jahr 2030 wird als zweckmäßig erachtet.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Gemäß § 4 Abs. 2 LPlG wird mit den Raumentwicklungsprogrammen die anzustrebende räumliche Entwicklung für einen Zeitraum von in der Regel zehn Jahren festgelegt (Planungszeitraum). Das Regionale Raumentwicklungsprogramm (RREP) erzielt per Landesverordnung (LVO) seine verbindliche Wirkung. Es ist solange in Kraft, bis ein geändertes Programm neu als LVO festgesetzt wird. Dementsprechend gilt der kommunale Entwicklungsrahmen mit Inkrafttreten der Teilfortschreibung als LVO für die nächsten 10 Jahre. Sollte die Verbindlichkeit der LVO über diese 10 Jahre hinaus existieren, wird ein jährlicher kommunaler Entwicklungsrahmen von 0,06 ha (netto)/ 500 Einwohner in Ansatz gebracht. Im Übrigen basiert die Berechnung zum kommunalen Entwicklungsrahmen auf einer Stichtagsregelung bezogen auf den gemeindespezifischen Einwohnerstand (31.12.2022).
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Gemeinden Amt Crivitz
ID: 61
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nicht zugeordnet
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Der Programmsatz 4.2 (10) formuliert die Voraussetzung zur Errichtung von stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen. Die Erweiterung von bestehenden Einrichtungen die in den nicht zentralörtlichen Gemeinden betrieben werden, wurde nicht berücksichtigt. Diesen soll zum Zweck des wirtschaftlichen Betriebes eine Erweiterung und/oder auch Umstrukturierung ermöglicht werden, so sich diese Einrichtungen an etablierten Standorten befinden.
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Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt. Der Programmsatz und die dazugehörige Begründung werden dementsprechend modifiziert. |
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Gemeinden Amt Crivitz
ID: 61
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nicht zugeordnet
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Die Umsetzung des Programmsatzes 4.2 (11), zur Schaffung von altersgerechtem Wohnraumangebot für ortsansässige Bevölkerung, ist insbesondere durch die kleineren ländlichen Gemeinden nicht zu leisten. Es scheitert bei den gemeindlichen Bemühungen überwiegend bereits am Erwerb und der ggf. erforderlichen Entwicklung von geeigneten Grundstücken. Für Investoren sind diese Wohnmodelle in den ländlichen Gemeinden nicht lukrativ genug, so sie nicht einen bestimmten Umfang erreichen. Der Umfang wiederum, hängt direkt von der zugestandenen Wohnbauflächenentwicklung ab.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. In den nächsten Jahren wird es zu deutlichen Verschiebungen in der Altersstruktur Westmecklenburgs kommen. Die vorherrschende Baustruktur in ländlichen, nicht-zentralen Orten wird dem wachsenden Bedarf Älterer zumeist nicht gerecht. Daher sind auch die ländlichen, nicht-zentralen Orte angehalten, Angebote in dem beschriebenen Segment in angemessenem Umfang für die ortsansässige Bevölkerung neu zu schaffen. Dadurch kann es zu einer „Win-win-Situation“ kommen: Ältere Menschen können längere Zeit in ihrem sozialen Umfeld verbleiben, die Nach- und Umnutzung von Einfamilienhäusern kann durch junge Familien erfolgen (Generationenwechsel im Bestand) und die Flächenneuinanspruchnahme kann reduziert werden. Eine Ausrichtung der raumordnerischen Steuerung der Siedlungsentwicklung anhand des mutmaßlichen Investorenverhaltens erfolgt nicht. |
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Gemeinden Amt Crivitz
ID: 61
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nicht zugeordnet
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Ein Hauptaugenmerk wird in der vorgelegten Teilfortschreibung der Kap. 4.1 und 4.2 auf die Verringerung der Neuinanspruchnahme von Grund und Boden und dem sparsamen Umgang mit Flächen, Energie und Ressourcen sowie der rationellen Nutzung von Infrastruktur gelegt. Dies ist vor dem Hintergrund der Aktivierung von Umnutzungspotentialen oder einer gezielten Entwicklung von innerörtlichen Brachen nachzuvollziehen.
Die Argumentation in den Programmsätzen wird jedoch in dieser Hinsicht rein quantitativ geführt. So werden u. a. die Flächeninanspruchnahmen durch das freistehende Einfamilienhaus im Grünen als flächen- und ressourcenintensivste Wohnform herausgestellt oder ein Vergleich der durchschnittlichen Wohnfläche pro Einwohner im Verhältnis von 1991 zu 2020 angeführt ohne eine qualitative Bewertung vorzunehmen.
Der Zeilengeschosswohnungsbau, als dem Anschein nach im Verhältnis zum Einfamilienhaus deutlich höher verdichteten Wohnform, ist bekanntermaßen rein quantitativ ebenso wenig effizient, zählt man die damit verbundenen Abstandsgrünflächen, die Infrastruktur und darüber hinaus auch die für die Bewohner im weiteren notwendigen Flächenbedarfe, wie Kleingartenanlagen, Garagenkomplexe öffentliche Plätze und Grünflächen etc. hinzu.
Die in der Begründung angeführten hohen Ansprüche seitens der Bevölkerung an das Wohnumfeld, resultieren nicht allein aus der Erreichbarkeit infrastruktureller Ausstattung in Form von Krankenhaus, Schule, Kita, Kultur, Restaurant und Einzelhandel, sondern bedeuten insbesondere überwiegend auch eine Verfügung über einen bestimmten Umfang an nicht öffentlich zugänglichem privatem Mindestfreiraum, der sich zusammengehörig am Wohnort/-haus befindet.
Werden diese, der Öffentlichkeit unzugänglichen Freiräume, an gut funktionierenden, integrierten Standorten nachverdichtet, im bedauerlichsten Fall mit einer Bebauung in zweiter Reihe im Hof-/Gartenbereich, gehen weitere wichtige Funktionen des Wohnens verloren und führen zu einem spürbaren Qualitätsverlust für die Betroffenen. Es ist nachvollziehbar, dass ein Teil der Bewohner diesen Verlust aktiv auszugleichen sucht.
Auf die Bewertung zur Möglichkeit einer Verdichtung bestehender Siedlungsflächen in Art, Weise und Maß in einem bestimmten vorgeprägten Siedlungsbereich, sollten unbedingt qualitative Maßstäbe angewendet werden. Die Nutzung bereits erschlossener Flächen zur Nachverdichtung von Siedlungsbereichen muss zwingend auf die dortige baulichen Strukturen Rücksicht nehmen, damit die funktionierenden Strukturen dauerhaft erhalten werden können. Diese zeichnen sich insbesondere durch eine sehr hohe Flexibilität in Bezug auf die im Wandel der Zeit und des menschlichen Lebens variierenden Ansprüche an das Wohnen aus.
Es wird bewertet, dass die Ausrichtung auf das quantitative Einsparen von Flächen daher zu kurz greift. Die Programmsätze sollen zur Erhöhung der Qualität hinsichtlich der Siedlungs- und Wohnbauflächenentwicklung führen, welche die Bedarfe der Bevölkerung berücksichtigt, damit im Ergebnis die Effizienz der Wohnformen auf den beanspruchten Flächen erhöht und somit Ressourcen und Energie eingespart werden können.
Die qualitativen Erfordernisse der Wohnbauflächenentwicklung und somit der erforderlichen Flächeninanspruchnahme können nur konkret ortsbezogen beurteilt werden und sind in Dorf und Stadt verschieden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Teilfortschreibung soll eine angemessene Siedlungsentwicklung gesteuert werden, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und Flächensparzielen sowie im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im Programmsatz 4.2 (5) in Verbindung mit der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Eine ausschließlich an den Bauwünschen Einzelner ausgerichtete gesamträumliche Planung greift generell zu kurz. Gesamtgesellschaftlich sind neben den ökologischen Belangen auch ökonomische Fakten, wie Erschließungs- und Folgekosten der technischen Infrastruktur bezogen auf die jeweiligen Bauformen und -dichten mit in den Blick zu nehmen (siehe hierzu: „Besser bauen in der Mitte“; Bundesstiftung Baukultur; 2018; S. 24). |
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Landesanglerverband M-V
ID: 62
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nicht zugeordnet
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Sehr geehrte Damen und Herren,
satzungsgemäßes Ziel des Landesanglerverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V. ist der Umwelt-, Natur- und Artenschutz mit besonderem Augenmerk auf die aquatischen Ökosysteme des Landes. Grundsätzlich bewerten wir den Einfluss der Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 und 4.2 des RREP WM 2011 auf aquatische Ökosysteme als vertretbar und stimmen der beantragten Fortschreibung zu.
Im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsverfahren werden wir uns zu den identifizierten Umweltauswirkungen äußern und Stellung zu unseren satzungsgemäßen Belangen beziehen.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Stadt Parchim
ID: 63
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nicht zugeordnet
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Sehr geehrte Damen und Herren,
der Entwurf der Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung des RREP WM 2011 sowie der Entwurf des Umweltberichts haben bei der Stadt Parchim in der Zeit vom 04.10.2022 bis zum 06.12.2022 öffentlich ausgelegen. Von der Öffentlichkeit wurde keine Einsichtnahme verlangt.
Die Stadt Parchim dankt für die Beteiligung am o.g. Verfahren. Von der Stadt Parchim zu vertretende öffentliche Belange oder Einwände stehen der Teilfortschreibung nicht entgegen. Anregungen werden demzufolge nicht vorgebracht.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Bundesnetzagentur
ID: 64
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Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 31.08.2022, die mir zur Prüfung im Rahmen der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für den Ausbau der Elektrizitäts-Übertragungsnetze weitergeleitet wurde.
Im Zuge der Energiewende wurde mit dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) ein neues Planungsinstrument geschaffen, das zu einem beschleunigten Ausbau der Übertragungsnetze in Deutschland beitragen soll. Dem im NABEG verankerten Planungs- und Genehmigungsregime, für das die Bundesnetzagentur zuständig ist, unterliegen alle Vorhaben, die im Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) als länderübergreifend und/oder grenzüberschreitend gekennzeichnet sind. Ihre Realisierung ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses erforderlich. Die Bundesnetzagentur führt für die Vorhaben auf Antrag der verantwortlichen Betreiber von Übertragungsnetzen die Bundesfachplanung durch. Zweck der Bundesfachplanung ist die Festlegung eines raumverträglichen Trassenkorridors, eines Gebietsstreifens, in dem die Trasse einer Höchstspannungsleitung voraussichtlich realisiert werden kann, als verbindliche Vorgabe für die nachfolgende Planfeststellung. Mit der Planfeststellung, die die Bundesnetzagentur wiederum auf Antrag der verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber durchführt, wird der genaue Verlauf der Trasse innerhalb des festgelegten Trassenkorridors bestimmt und das Vorhaben rechtlich zugelassen.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Bundesnetzagentur
ID: 64
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Von den in der Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) geplanten Festlegungen sind von den derzeit im BBPlG als länderübergreifend und/oder grenzüberschreitend gekennzeichneten Vorhaben voraussichtlich die folgenden Vorhaben betroffen:
- BBPlG-Vorhaben Nr. 5a, Höchstspannungsleitung Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin – Isar, (SuedOstLink+)
- BBPlG-Vorhaben Nr. 85, Höchstspannungsleitung Güstrow – Wessin – Görries – Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin – Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land – Krümmel
BBPlG-Vorhaben Nr. 5a, Höchstspannungsleitung Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin – Isar (SuedOstLink+)
Nach dem BBPlG sollen Gleichstromvorhaben, wie das Vorhaben Nr. 5a, aus Gründen der Akzeptanzvorrangig als Erdkabel statt als Freileitung realisiert werden (gesetzlicher Erdkabelvorrang für die im BBPlG mit „E“ gekennzeichneten Gleichstromvorhaben).
Das Vorhaben Nr. 5a besteht aus dem nördlichen Bestandteil Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin – Landkreis Börde und dem südlichen Bestandteil Landkreis Börde – Isar. Bereits jetzt ist absehbar, dass für den hier gegenständlichen nördlichen Bestandteil des Vorhabens Nr. 5a ein Bundesfachplanungsverfahren durchzuführen sein wird, während für den südlichen Bestandteil des Vorhabens Nr. 5a kein Bundesfachplanungsverfahren, sondern unmittelbar Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Diese Planfeststellungsverfahren erfolgen gemeinsam mit denen für das Vorhaben Nr. 5, um die planerischen Voraussetzungen für eine gemeinsame Bauausführung der beiden Vorhaben in diesem Bereich zu schaffen.
Für den vorliegend relevanten nördlichen Bestandteil Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin – Landkreis Börde des Vorhabens Nr. 5a (SuedOstLink+) liegt der Bundesnetzagentur derzeit kein Antrag auf Bundesfachplanung vor. Die Bundesnetzagentur rechnet jedoch Mitte Dezember mit dem Eingang eines Antrags auf Bundesfachplanung für diesen Bestandteil. Die Gebietskörperschaften Klein Rogahn, Stralendorf, Warsow, Holthusen und Schossin, die nach dem BBPlG als Suchraum für den Anfangspunkt des Vorhabens Nr. 5a vorgesehen sind, liegen zentral in der Region Westmecklenburg bzw. im Geltungsbereich der Teilfortschreibung des hier gegenständlichen RREP WM 2011. Entsprechend relevant ist das Vorhaben aller Voraussicht nach für die Raumordnung in der Region Westmecklenburg. Ich stelle daher in Aussicht, ihnen einen Nachtrag zu dieser Stellungnahme zu übermitteln, sobald der vorbezeichnete Antrag auf Bundesfachplanung bei der Bundesnetzagentur eingegangen ist und geprüft werden konnte. Ich rege an, dass Sie sich in den weiteren Verfahrensschritten, insbesondere im Rahmen der Behördenbeteiligung, mit Stellungnahmen in das Bundesfachplanungsverfahren einbringen.
BBPlG-Vorhaben Nr. 85, Höchstspannungsleitung Güstrow – Wessin – Görries – Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin – Ämter Bü-chen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land – Krümmel
Mit dem am 29.07.2022 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung (EnWRKAnpG) wurden neue Netzausbauvorhaben in den Bundesbedarfsplan aufgenommen und bisherige Netzausbauvorhaben geändert. Für die neuen und geänderten Netzausbauvorhaben wurden entsprechend § 12e Abs. 4 S.1 EnWG die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt. Zudem wurden die länderübergreifenden und/oder grenzüberschreitenden neuen und geänderten Netzausbauvorhaben identifiziert, weshalb nun für weitere Vorhaben eine Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für die jeweiligen Genehmigungsverfahren begründet wurde. In diesem Zusammenhang wurde unter anderen das Vorhaben Nr. 85 in den Bundesbedarfsplan aufgenommen und damit die Erforderlichkeit der Realisierung des Vorhabens aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit festgestellt.
Nach dem BBPlG ist für das Vorhaben Nr. 85 aus Gründen der besonderen Eilbedürftigkeit kein Bundesfachplanungsverfahren durchzuführen (gesetzlicher Verzicht auf Bundesfachplanung für die im BBPlG mit „G“ gekennzeichneten Vorhaben).
Die laut aktuellem Netzentwicklungsplan 2021 - 2035 im Rahmen des Vorhabens Nr. 85 zu ertüchtigen beabsichtigte Leitung von Güstrow über Wessin, Görries, Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin und die Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land nach Krümmel verläuft jedoch zu weiten Teilen zentral in dem Geltungsbereich des hier gegenständlichen RREP WM 2011.
Beurteilung
Eine abschließende Beurteilung der zu bewältigenden Nutzungskonflikte ist seitens der Bundesnetzagentur zum derzeitigen Verfahrensstand nicht möglich. Dennoch möchte ich auf mögliche Konflikte der im RREP WM 2011 geplanten Festlegungen mit den Vorhaben Nrn. 5a und 85 hinweisen. Sollte sich abzeichnen, dass die in den Kapiteln 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung der Teilfortschreibung des RREP WM 2011 geplanten Festlegungen die Bundesfachplanung bzw. Planfeststellung der Vorhaben Nrn. 5a und 85 berühren können – entscheidend ist, dass das jeweilige Verfahren nicht erschwert wird – weise ich bereits jetzt vorsorglich auf § 3a NABEG hin, der die konstruktive Zusammenarbeit von Bund und Ländern regelt. In § 3a Abs. 2 heißt es:
„Zeichnet sich bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Raumordnungsplans ab, dass Ziele der Raumordnung die Bundesfachplanung oder die Planfeststellung berühren können, sollen im Raumordnungsplan Festlegungen getroffen werden, die sicherstellen, dass die Bundesfachplanung und die Planfeststellung nicht erschwert werden.“
Entsprechend bitte ich darum, möglichen Konflikten zwischen den Festlegungen RREP WM 2011 und den Vorhaben Nrn. 5a und 85 in angemessener Weise raumplanerisch Rechnung zu tragen und die Belange des Netzausbaus bei der Teilfortschreibung des Plans zu beachten, damit die Bundesfachplanung bzw. Planfeststellung der Vorhaben Nrn. 5a und 85 nicht erschwert wird.
Ich rege an, falls nicht bereits geschehen, die für den vorliegend relevanten Bereich des VorhabensNr. 5a federführend zuständige bzw. für das Vorhaben Nr. 85 zuständige Vorhabenträgerin 50Hertz Transmission GmbH (leitungsauskunft@50hertz.com) in vorliegender Angelegenheit noch zu beteiligen. Ergänzend weise ich darauf hin, dass auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur die vollständigen Planunterlagen zu den vorbezeichneten Vorhaben abrufbar sein werden.
Ich bitte Sie, meine Hinweise zu berücksichtigen und mich über den Fortgang des Verfahrens zu informieren bzw. mich im weiteren Verlauf des Verfahrens zu beteiligen und mir den in Kraft getretenenRaumordnungsplan mitzuteilen. Für weitere Informationen stehe ich Ihnen gerne – auch unter der E-Mail-Adresse verfahren.dritter.nabeg@bnetza.de – zur Verfügung. Bitte verwenden Sie für den Kontakt mit mir das oben angegebene Aktenzeichen.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In den Kapiteln 4.1 und 4.2 des RREP WM werden Regelungen zur Steuerung der Siedlungs- und Wohnbauflächenentwicklung getroffen, ohne jedoch konkrete Einzelflächen zu bestimmen. Dies erfolgt auf der nachfolgenden kommunalen Planungsebene. Aufgrund des Konkretisierungsgrades der in Rede stehenden Verfahren (Bundesfachplanung, Planfeststellung, Bauleitplanverfahren) kann eine abschließende Beurteilung etwaiger Nutzungskonflikte auf regionalplanerischer Ebene nicht erfolgen. Ggf. ist zu prüfen, ob eine raumordnerische Berücksichtigung der genannten Netzausbaumaßnahmen im Zuge der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgen kann. |
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