| Stellungnehmer | Kapitel | Inhalt | Abwägung und Sachaufklärung | BE-ID |
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Gemeinde Pokrent
ID: 65
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nicht zugeordnet
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Sehr geehrte Damen und Herren,
die Gemeinde Pokrent zeigt sich enttäuscht, dass sich unsere Hinweise, in unserer Stellungnahme zum Entwurf (Grobkonzept) zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für die Kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- und Dorfentwicklung, vom 01.11.2021, in keiner Weise Berücksichtigung finden. Auch finden wir es äußerst kritikwürdig, dass wir bis heute keinerlei Antworten, auf die in der Stellungnahme aufgeworfenen Fragen, haben.
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Wird nicht gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Kritik, die gemeindlichen Hinweise seien in keiner Weise berücksichtigt worden, ist nicht nachvollziehbar. Wie der Abwägungsdokumentation zur ersten Beteiligungsstufe zu entnehmen ist, wurde einigen Hinweisen (teilweise) gefolgt. Im Übrigen ist sowohl in der Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Grobkonzeptes als auch in den Anschreiben der Ämter und Gemeinden darauf hingewiesen worden, dass die Veröffentlichung der Abwägungsdokumentation zu den Stellungnahmen aus der ersten Beteiligungsstufe mit Beginn der nachfolgenden Stufe des Beteiligungsverfahrens auf den Internetseiten www.raumordnung-mv.de und www.region-westmecklenburg.de erfolgt und in der Geschäftsstelle des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg einsehbar ist. Eine direkte Beantwortung der Stellungnahme, etwa im Sinne eines separaten Schreibens an den Stellungnehmer, ist weder vom Gesetzgeber vorgesehen (vgl. § 7 Abs. 2 ROG) noch durch die Geschäftsstelle des Planungsverbandes leistbar. |
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Gemeinde Pokrent
ID: 65
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nicht zugeordnet
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Wir gehen davon aus, dass dies die erste öffentliche Beteiligung zum Entwurf (Grobkonzept)2021, nach erster Fortschreibung ist und dass eine weitere Auslegung mit erbetener Stellungnahme folgt.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Es wurden zwei vollumfängliche Beteiligungsstufen durchgeführt. Das Teilfortschreibungsverfahren entspricht damit den gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 9 ROG und § 9 i.V.m. § 7 LPlG sowie den Anforderungen gemäß der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP). Das Erfordernis für die Durchführung einer weiteren Beteiligungsstufe ist nicht gegeben. |
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Gemeinde Pokrent
ID: 65
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nicht zugeordnet
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Diese Stellungnahme ist ergänzend zur gemeinsamen Stellungnahme des Amtes Lützow-Lübstorf in dieser Sache zu sehen, welche unsere uneingeschränkte Zustimmung findet.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Gemeinde Pokrent
ID: 65
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nicht zugeordnet
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4.2 (5)
Bereits in der Stellungnahme vom 01.11.2021 erörterten wir, dass wir als Gemeinde in der Metropolregion Hamburg ein ständiges Fragen nach Wohneigentum erleben, welcher wir auf Grund der 3% Quotenreglung nicht nachkommen können.
Nun soll nach einer anderen mathematischen Formel die zukünftige Bebauungsfläche einer Siedlung geregelt werden. Laut dieser mathematischen Formel darf eine Siedlung mit 500 Einwohnern 1 Hektar in 10 Jahren bebauen. Darf Pokrent, bei 678 Einwohner, dann in den nächsten 10 Jahren nur 13.560 m² für Wohnfläche zusätzlich schaffen, wobei der Bedarf heute schon zweimal so hoch ist und die Infrastruktur besser als in manchem zentralen Ort?
Die Gemeinde Pokrent liegt als nicht-zentraler Ort in unmittelbarer Nähe des Grundzentrum Gadebusch und dem zentralen Ort Lützow.
In der Gemeinde befinden sich eine Kindertagestätte, eine Arztpraxis, die freiwillige Feuerwehr, eine Gaststätte, sowie zahlreiche Vereine und Verbände, welche das Leben im Dorf attraktiv machen. Ein km entfernt liegt die Regionalschule mit Grundschule Lützow. Im Umkreis von zwei km befinden sich Einkaufzentren, zentrale Bus- und Bahnstationen. Gaststätten und Beherbergungsbetriebe befinden sich im Ort und im näheren Umfeld, fußläufig erreichbar. Digitale Bedingungen für Homeoffice und die zentrale Lage zwischen den Arbeitszentren Hamburg, Lübeck und Schwerin, machen Pokrent als Arbeits-, Wohn- und Freizeitort attraktiv.
Wir bestreiten nicht, dass auch zukünftig in einer Gemeinde wie Pokrent, der Innen- vor der Außenentwicklung der Vorrang gegeben werden soll, dass die Infrastruktur den Bedürfnissen der Bevölkerung des Ortes angepasst sein muss, finden es aber nicht zielführend, dass diese Entwicklung nach wie vor ausschließlich auf den Eigenbedarf abgestellt ist.
Es liegt in der Eigenverantwortung der Kommunen sich zu entwickeln. Wenn ein nicht-zentraler Ort eine bessere Entwicklungsperspektive aufweisen kann als zum Beispiel ein Grundzentrum, sollte dieser Perspektive auch eine Chance gegeben werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1d Raumordnungsgesetz (ROG) kann die Siedlungsentwicklung Inhalt von Raumordnungsplänen sein. Die Festlegungen in Kapitel 4.1 und 4.2 stellen insofern keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Vielmehr setzen sie das im § 1 Abs. 3 ROG geregelte Gegenstromprinzip um.
Mit der Teilfortschreibung soll eine angemessene Siedlungsentwicklung gesteuert werden, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und Flächensparzielen sowie im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Sie leitet sich aus einschlägigen rechtlichen Regelungen ab (z.B. § 2 Abs. 2 Nr. 2, 3 ROG, § 2 Nr. 6 LPlG M-V, Programmsatz 4.2 (1) LEP M-V). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im Programmsatz 4.2 (5) in Verbindung mit der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Eine adäquate Entwicklung nicht-zentraler Orte ist auch angesichts der raumordnerischen Lenkung der Siedlungsentwicklung weiterhin möglich. Eine ausschließlich an den Bauwünschen Einzelner ausgerichtete gesamträumliche Planung greift generell zu kurz.
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Gemeinde Pokrent
ID: 65
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nicht zugeordnet
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Der Punkt 4.2 (6) der Teilfortschreibung ist hier nicht ausreichend erläutert, um Perspektivmöglichkeiten zu erkennen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Nur konkret vorgetragene Hinweise und Anregungen können im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden. |
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Gemeinde Pokrent
ID: 65
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nicht zugeordnet
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Das Grundgesetzt ermöglicht eine freie Wohnortwahl. Eine starre mathematische Regelung schränkt diese massiv ein.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die raumordnerischen Festlegungen in den Kapiteln 4.1 und 4.2 verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Die raumordnerische Lenkung der Siedlungsentwicklung schränkt das Grundrecht auf Freizügigkeit nicht in unzulässiger Weise ein und steht der Erfüllung individueller Wünsche nicht von vornherein entgegen. Jedoch wird eine ausschließliche Konzentration auf den Neubau von Einfamilienhäusern (EFH) für den Zuzug junger Familien in die nicht-zentralen Orte als nicht zielführend angesehen. Eine vorausschauende gemeindliche Planung verlangt zugleich nach Ansätzen für die Steuerung des Generationenwechsels im EFH-Bestand. Dahingehend soll das Ineinandergreifen von entsprechenden Strategien zur Schaffung seniorengerechten Wohnraums und zur Nach- und Umnutzung (Generationenwechsel) im EFH-Bestand stärker forciert und die Schaffung von seniorengerechtem Wohnraum bei Neubauplanungen stärker berücksichtigt werden. Dabei kann es bei geschickter Planung zu einer „Win-win-Situation“ kommen (vgl. Programmsatz 4.2 (11) in Verbindung mit der dazugehörigen Begründung).
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Gemeinde Pokrent
ID: 65
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nicht zugeordnet
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Ein Widerspruch in sich, verschärft durch das EEG-Gesetz, welches eine starke Versieglung von Flächen durch Photovoltaik im ländlichen Raum fordert. Flächen die auch die Gemeinde Pokrent in beachtlichen Größenordnungen zur Verfügung stellt bzw. stellen soll.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Ausbau erneuerbarer Energien ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung. Im Übrigen kommen moderne PV-Anlagen ohne große versiegelte, d.h. asphaltierte, betonierte oder gepflasterte Flächen aus. |
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Gemeinde Pokrent
ID: 65
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nicht zugeordnet
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Um die Sicherheit zu gewähren, bedarf es einer starken, einsatzbereiten Feuerwehr vor Ort, welche wir nur mit der Erhaltung des Eigenbedarfes nicht aufrechterhalten werden, sondern mit einem attraktiven Dorfleben ständig weiterentwickeln müssen, zu der auch eine wachsende Bevölkerungsanzahl gehört. Der Bundesgesetzgeber räumt mit dem ROG (Raumordnungsgesetz) nicht nur die Möglichkeit ein, Zentralorte weiterzuentwickeln, nein, er sagt auch, dass die passenden Rahmenbedingungen die Entwicklung eines Ortes ausmachen. Es sollte daher die Forderung der Eigenbedarfsentwicklung in bedarfsgerechte Entwicklung umbenannt werden. Wenn eine Siedlung die hierzu notwendigen Bedingungen erfüllt, muss sie auch wachsen dürfen und darf sich nicht von mathematischen Regeln behindern lassen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1d Raumordnungsgesetz (ROG) kann die Siedlungsentwicklung Inhalt von Raumordnungsplänen sein. Die Festlegungen in Kapitel 4.1 und 4.2 verstoßen insofern nicht gegen das Grundgesetz und stellen keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Vielmehr setzen sie das im § 1 Abs. 3 ROG geregelte Gegenstromprinzip um.
Mit der Teilfortschreibung soll eine angemessene Siedlungsentwicklung gesteuert werden, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und Flächensparzielen sowie im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Sie leitet sich aus einschlägigen rechtlichen Regelungen ab (z.B. § 2 Abs. 2 Nr. 2, 3 ROG, § 2 Nr. 6 LPlG M-V, Programmsatz 4.2 (1) LEP M-V). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im Programmsatz 4.2 (5) in Verbindung mit der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Eine adäquate Entwicklung nicht-zentraler Orte ist auch angesichts der raumordnerischen Lenkung der Siedlungsentwicklung weiterhin möglich. Im Übrigen wird im Rahmen der Teilfortschreibung anstelle des Begriffes „Eigenbedarf“ bereits die Formulierung „kommunaler Entwicklungsrahmen“ verwendet.
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Gemeinde Pokrent
ID: 65
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nicht zugeordnet
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4.2 (5) Wir müssen den Anforderungen der Metropolregion Hamburg als attraktiver Wohnstandort gerecht werden. 50 Prozent der erwachsenen Einwohner westlich von Schwerin, arbeiten in den umliegenden Städten Hamburg, Lübeck und Schwerin.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Verwiesen wird auf den Programmsatz 4.1 (12). Um die mit der Lage Westmecklenburgs als Teil der Metropolregion verbundenen positiven Entwicklungsimpulse aufnehmen zu können, soll an geeigneten Standorten eine Flächenbevorratung erfolgen. Dies darf jedoch nicht dem System der Zentralen Orte zuwiderlaufen. |
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Gemeinde Pokrent
ID: 65
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nicht zugeordnet
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Die Orte westlich von Schwerin werden zum Regenerieren von der Arbeit geschätzt und zunehmend als Homeofficearbeitsplatz genutzt. Ideale Orte zum Wohnen und spätestens Corona, hat uns gezeigt, dass das Leben in der Fläche auch weniger Risiken birgt. In einer Demokratie sollte die freie Entscheidung des Menschen geachtet werden. Unserer Gesetzgebung schafft die Rahmenbedingungen dafür.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Auswirkungen der Pandemie waren und sind sowohl in den ländlichen Gemeinden als auch in den Zentralen Orten spürbar. Die Pandemie hat vielfach zu einer Dynamisierung der digitalen Transformation beigetragen, die wiederum zu räumlichen Veränderungsprozessen (wie z.B. im beruflichen und schulischen Bereich, im Verkehr oder im Einzelhandel) führen wird und sowohl für die ländlichen Gemeinden als auch für die Zentralen Orten Entwicklungschancen bietet. Jedoch machen weder die Auswirkungen der Pandemie noch die fortschreitende Digitalisierung ohne Weiteres eine raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung entbehrlich oder führen zu einer zwingenden Abkehr vom Zentrale-Orte-Prinzip. So wird eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur auch weiterhin erforderlich sein, wobei gleichzeitig den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs Rechnung zu tragen ist. Die mit der Teilfortschreibung verbundene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung ist insofern zukunftsorientiert und wird auch den neuen digitalen Herausforderungen gerecht.
Die raumordnerischen Festlegungen in den Kapiteln 4.1 und 4.2 verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Die raumordnerische Lenkung der Siedlungsentwicklung schränkt das Grundrecht auf Freizügigkeit nicht in unzulässiger Weise ein und steht der Erfüllung individueller Wünsche nicht von vornherein entgegen.
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Gemeinde Pokrent
ID: 65
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nicht zugeordnet
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Der Entwicklungsspielraum einer Gemeinde in Schleswig-Holstein beträgt in 10 Jahren 10 Prozent. Dieses sollte dann zumindest in Westmecklenburg auch gelten, wenn wir eine höhere Bevölkerungsanzahl wünschen und weitere Abwanderungen verhindern wollen. Gleiche Bedingungen in der gesamten Metropolregion sollten selbstverständlich sein, um ein anspruchsvolles Leben, nach den Bedürfnissen unserer Bewohner zu gewährleisten und Zuzug wirklich zu wollen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im Programmsatz 4.2 (5) in Verbindung mit der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Eine Diskussion über eine Siedlungsentwicklung, ausgerichtet am prozentualen Wohneinheiten-Bestand (WE-Bestand), so wie in Schleswig-Holstein, erübrigt sich damit. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass der Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein (LEP S-H) von 2021 in Kapitel 3.6 den ländlichen Gemeinden einen wohnbaulichen Entwicklungsrahmen von „bis zu 10%“ eröffnet. Allerdings gilt dies für einen 15-Jahres-Zeitraum und unter zahlreichen Randbedingungen (Vorrang der Innenentwicklung, Deckung des örtlichen Bedarfs, flächensparendes Bauen usw.), sodass ein direkter Vergleich mit Westmecklenburg fehlgeht. Ferner macht Kapitel 3.9 (3) LEP S-H unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG die Vorgabe von max. 1,3 ha pro Tag täglicher Flächenneuinanspruchnahme für Siedlung und Verkehr in ganz Schleswig-Holstein bis 2030 und langfristig einem Netto-Nullverbrauch von Flächen, gegenüber 2,3 ha pro Tag im Vierjahresdurchschnitt 2016 – 2019. |
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Gemeinde Pokrent
ID: 65
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nicht zugeordnet
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Die bisherige Teilfortschreibung unseres Regionalen Planungsverbandes lässt einen Entwicklungswillen zum Wohle Aller nicht erkennen. Hierzu bedarf es klarer Definitionen, welche auch zukunftsorientierte Veränderungen bei der Siedlungs- und Wohnraumflächenentwicklung zu lassen. Die bisherige Entwicklung hinkt den Plänen Hamburgs, Schleswig-Holsteins und Niedersachsens bei Weitem hinterher und lässt eine weitere Entvölkerung an Stelle von Bevölkerung befürchten. Umsetzbare kommunale Entwicklungskonzepte müssen auch im ländlichen Raum Westmecklenburgs realisierbar sein, was eine Abkehr von starren Regelungen bedeutet. Hierbei sollte auch die Gesamtheit der Wohn- und Siedlungsentwicklung in unserer Region beachtet, mit der Entwicklung der erneuerbaren Energien, der Entwicklung der Umwelt und der wirtschaftlichen Entwicklung abgestimmt sein und letztendlich in gemeinschaftlicher Absicht gestaltet werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Teilfortschreibung soll eine angemessene Siedlungsentwicklung gesteuert werden, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und Flächensparzielen sowie im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im Programmsatz 4.2 (5) in Verbindung mit der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Eine adäquate Entwicklung nicht- zentraler Orte ist auch angesichts der raumordnerischen Lenkung der Siedlungsentwicklung weiterhin möglich.
Im Übrigen ist die Höhe des kommunalen Entwicklungsrahmens für nicht-zentrale Gemeinden in Westmecklenburg vergleichbar mit raumordnerischen Festlegungen anderer regionaler Planungsträger innerhalb der Metropolregion Hamburg.
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Gemeinde Grieben
ID: 66
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nicht zugeordnet
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Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 31.08.2022 wurde die Gemeinde Grieben über die öffentliche Auslegung und Beteiligung der in ihren öffentlichen Belangen berührten öffentlichen Stellen im Rahmen der 2. Beteiligungsstufe für die Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms (RREP) Westmecklenburg der Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung informiert und beteiligt. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Grieben hat im Rahmen der 2. Beteiligungsstufe zum Entwurf des RREP keine weiteren Hinweise und Anregungen vorzubringen.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
247 |
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Gemeinde Menzendorf
ID: 67
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nicht zugeordnet
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Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 31.08.2022 (Posteingang 09.09.2022) wurde der Entwurf für die Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung des RREP Westmecklenburg an die Gemeinden zur öffentlichen Auslegung und Beteiligung in Form von Stellungnahmen übergeben.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
248 |
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Gemeinde Menzendorf
ID: 67
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nicht zugeordnet
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Die bereits in der Stellungnahme vom 29.10.2021 vorgebrachten Belange der Gemeinde Menzendorf sind in der weiteren Erarbeitung und Planung zu beachten und berücksichtigen.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die erwähnte Stellungnahme bezog sich auf das Grobkonzept, welches die verfahrensbegleitende Unterlage im Zuge der ersten Beteiligungsstufe war. Der im Rahmen der zweiten Beteiligungsstufe ausgelegte Entwurf der Kapitel 4.1 und 4.2 (einschließlich der Programmsätze und der Begründungen) ist gegenüber dem Grobkonzept inhaltlich deutlich konkretisiert und präzisiert worden. Eine Auseinandersetzung mit einer Stellungnahme zum Grobkonzept ist daher nicht ohne weiteres möglich. Wie jedoch der veröffentlichten Abwägungsdokumentation zu den Stellungnahmen aus der ersten Beteiligungsstufe (einsehbar unter www.raumordnung-mv.de) zu entnehmen ist, wurden die Hinweise der Gemeinde Menzendorf bereits damals größtenteils zur Kenntnis genommen, teilweise auch berücksichtigt. Auch auf Basis der neuerlichen Teilfortschreibungsunterlage (Stand: Juni 2022) wird die Abwägung zur in Rede stehenden Stellungnahme aufrechterhalten, da keine anderen oder zusätzlichen entscheidungserheblichen Belange oder Sachverhalte erkennbar sind. |
249 |
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Gemeinde Lüdersdorf
ID: 68
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nicht zugeordnet
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Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 31.08.2022 (Posteingang 09.09.2022) wurde der Entwurf für die Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung des RREP Westmecklenburg an die Gemeinden zur öffentlichen Auslegung und Beteiligung in Form von Stellungnahmen übergeben. Die Gemeinde Lüdersdorf hat sich mit den Unterlagen zur Abwägung der 1. Stufe des Beteiligungsverfahrens in den nachfolgenden Punkten 1 bis 16 beschäftigt und gibt für die 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens die folgende Stellungnahme ab:
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
250 |
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Gemeinde Lüdersdorf
ID: 68
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nicht zugeordnet
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Ausführungen zur Abwägung nach den einzelnen Unterpunkten
Zu 1.
Die Stärkung der Zentralen Orte wird durch die Gemeinde Lüdersdorf zur Kenntnis genommen und begrüßt.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
251 |
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Gemeinde Lüdersdorf
ID: 68
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nicht zugeordnet
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zu 2.
Die Gemeinde Lüdersdorf legt Wert darauf, dass insbesondere die Entwicklungsmöglichkeiten im Nahbereich von Lübeck zugestanden werden und hier die Wohnentwicklung unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Gemeinde Lüdersdorf forciert werden darf. Die Planungshoheit wird die Gemeinde Lüdersdorf angemessen gemäß Entscheidung der Gemeindevertretung ausüben.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Gemäß Programmsatz 4.2 (2) ist eine quantitative Beschränkung der wohnbaulichen Entwicklung in Zentralen Orten nicht vorgesehen. Das gilt insofern auch für das Grundzentrum Lüdersdorf. |
252 |
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Gemeinde Lüdersdorf
ID: 68
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nicht zugeordnet
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zu 3.
In Kapitel 4.2 (4) wird der Schwerpunkt auf die Gemeindehauptorte gelegt. Die Gemeinde Lüdersdorf ist an der Entwicklung aller vorhandenen Ortsteile interessiert. Die Voraussetzungen für die ÖPNV Anbindungen sieht die Gemeinde Lüdersdorf auch für die Ortsteile Wahrsow und Lüdersdorf neben dem nunmehr zentralen Hauptort gemäß Entwicklungsmaßnahme Herrnburg gegeben. lnsofern hält die Gemeinde Lüdersdorf die Entwicklungen und Entwicklungsabsichten an der Achse Lüdersdorf-Wahrsow-Herrnburg aufrecht. Die Gemeinde Lüdersdorf sieht ihre Zielsetzungen für die Entwicklung der Achse Herrnburg-Lüdersdorf-Wahrsow nicht hinreichend berücksichtigt. Die Entwicklungsmöglichkeiten sind ohnehin in dem Ortsteil Herrnburg beschränkt. Aufgrund von naturräumlichen Begrenzungen bieten sich kaum noch Möglichkeiten für die weitere wohnbauliche Entwicklung, so dass hier auf die Entwicklung der Ortsteile Wahrsow und Lüdersdorf orientiert wird. Im Rahmen der weiteren Entwicklung sind die übrigen Ortsteile unter Berücksichtigung der Anwendung des § 34 BauGB zu entwickeln und zu verdichten.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Jedoch sei darauf verwiesen, dass entsprechend dem Programmsatz 4.2 (4) in den Zentralen Orten die wohnbauliche Entwicklung jeweils auf den Gemeindehauptort auszurichten ist und eine Wohnbauflächenentwicklung in den anderen Ortsteilen nur dann erfolgen kann, wenn ernsthaft in Betracht kommende Alternativen im Gemeindehauptort nachgewiesen fehlen. Eine maßvolle Entwicklung im Sinne von Nachverdichtungen oder Lückenbebauung im Innenbereich ist grundsätzlich in allen Ortsteilen möglich. |
253 |
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Gemeinde Lüdersdorf
ID: 68
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nicht zugeordnet
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Zu 4.
Die Gemeinde Lüdersdorf verweist hierauf, dass durch Öffnungsklauseln die Stärkung der Grundzentren nicht unterwandert werden darf. Darauf wird in der weiteren Bearbeitung und Bewertung von Stellungnahmen für die Entwicklung der Nachbargemeinden Wert gelegt.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Gutachterlich wurde festgestellt, dass die verhältnismäßig geringe Neubautätigkeit in den Zentralen Orten nicht in einer fehlenden Nachfrage begründet liegt, sondern in fehlenden Wohnbauflächenangeboten der Zentralen Orte. Damit wurden die Zentralen Orte ihrer Funktion als Schwerpunkte der Siedlungs- und damit auch Wohnungsbauentwicklung in der Vergangenheit nicht ausreichend gerecht. Dies führte vielerorts zu einer „Verlagerung“ der Nachfrage in nicht-zentralörtliche Gemeinden. Eine Konzentration der Wohnbauentwicklung ist jedoch unter anderem unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Dazu sollen sie stärker als bisher in die Pflicht genommen werden (siehe Programmsatz 4.2 (2)). Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe Programmsätze 4.2 (5)-(6)). Die Umsetzung der raumordnerischen Festlegungen zur Lenkung der Siedlungsentwicklung, gerade auch durch die Zentralen Orte, dient dazu, die Funktionalität der Zentralen Orte zu sichern. |
254 |
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Gemeinde Lüdersdorf
ID: 68
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nicht zugeordnet
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Zu. 5.
Die Gemeinde Lüdersdorf wertet die Bezugnahme auf die Absätze 4.2 (4) und (6) hier nicht weiter. Für die Gemeinde Lüdersdorf ist entscheidend, dass die quantitative Beschränkung der Wohnbauflächenentwicklung in den Zentralen Orten nicht vorgesehen ist. Unter Berücksichtigung der standortlichen Gegebenheiten in Herrnburg ist hier Bezug darauf zu nehmen, dass die Ortsteile Lüdersdorf und Wahrsow vorzugsweise zu entwickeln und zu stärken sind. Wohnbauliche Aktivitäten dürfen auch aus Sicht der Gemeinde Lüdersdorf in diesen Ortsteilen nicht eingeschränkt werden.
Zu. 6.
Die Gemeinde Lüdersdorf bezieht sich hier auf die vorgenannten Punkte und begründet weiterhin ihre Zielsetzungen zur Stärkung der Ortsteile Lüdersdorf und Wahrsow auf der Achse Lüdersdorf-Wahrsow-Herrnburg.
Zu 7.
Die Gemeinde sieht sich gestärkt, dass quantitative Beschränkungen zur Siedlungsentwicklung in Zentralen Orten nicht bestehen. Die Gemeinde Lüdersdorf versteht es dahingehend, dass die Entwicklungen in Lüdersdorf und Wahrsow somit nicht eingeschränkt sind. Ansonsten ist ein gewisser subjektiver Aspekt hier bei der Bewertung auch zukünftig nicht abzusprechen. Es ist deutlich zu differenzieren zwischen Gemeinden, die hier zentralörtliche Bedeutung haben und den übrigen Gemeinden. Die Vorhaltung der Infrastruktur ist eine immense Aufgabe, die die Gemeinde Lüdersdorf erfüllen möchte. Nicht zuletzt im Zusammenhang mit der Entwicklung des Einkaufzentrums in Herrnburg waren umfassende Regelungen erforderlich.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Jedoch sei darauf verwiesen, dass entsprechend dem Programmsatz 4.2 (4) in den Zentralen Orten die wohnbauliche Entwicklung jeweils auf den Gemeindehauptort auszurichten ist und eine Wohnbauflächenentwicklung in den anderen Ortsteilen nur dann erfolgen kann, wenn ernsthaft in Betracht kommende Alternativen im Gemeindehauptort nachgewiesen fehlen. Eine maßvolle Entwicklung im Sinne von Nachverdichtungen oder Lückenbebauung im Innenbereich ist grundsätzlich in allen Ortsteilen möglich. |
255 |
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Gemeinde Lüdersdorf
ID: 68
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nicht zugeordnet
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Zu 8.
Hier versteht die Gemeinde Lüdersdorf nicht, warum dem Hinweis nur teilweise gefolgt wird. Dies erschließt sich aus der Begründung unter Bezugnahme auf die Gliederungspunkte 4.1 (9) und 4.2 (4) nicht. Die Gemeinde Lüdersdorf hält ihre Positionierung hier aufrecht. „In den ländlichen Ortsteilen soll eine ortsübliche Bebauung erfolgen und der Charakter in den Ortslagen soll bewahrt werden. Für die Dörfer ist eine innerörtliche Verdichtung weiterhin vorgesehen. Siehe hierzu die Dorferneuerungsplanung und deren Aktualisierung. Unter dem Gesichtspunkt „Außenbereich im lnnenbereich" sind die Ortslagen auf Entwicklungsfähigkeit zu überprüfen".
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die angesprochenen Aspekte sind bereits Regelungsgegenstand der Programmsätze 4.1 (5), 4.1 (9) und 4.2 (5). |
256 |
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Gemeinde Lüdersdorf
ID: 68
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nicht zugeordnet
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Zu 9.
Die Gemeinde Lüdersdorf nimmt dies zur Kenntnis. Die Geh- und Radwegeverbindung soll vorbereitet werden. Dies erfolgt sicherlich unabhängig von dieser Teilfortschreibung. Die Entwicklungsziele der Gemeinde Lüdersdorf bestehen in der Stärkung der Siedlungsachse Lüdersdorf-Wahrsow-Herrnburg.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung. |
257 |
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Gemeinde Lüdersdorf
ID: 68
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nicht zugeordnet
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Zu 10.
Hier ist der Gemeinde Lüdersdorf nicht verständlich, warum dem Hinweis nur teilweise gefolgt wird. Die Gemeinde Lüdersdorf identifiziert sich mit dem Gliederungspunkten 4.1 (9) und 4.1 (10). Diese entsprechen auch der Zielsetzung der Gemeinde Lüdersdorf. „In den Ortsteilen ist ein ortstypisches Wachstum in Art und Maß der Nutzung zu gewährleisten. Hier kommt es darauf an, dass der Charakter in diesen Ortsteilen gewahrt wird. Im Zusammenhang mit der Betrachtung sollen die Dorferneuerungspläne überprüft und in Bezug auf raumordnerische und planungsrechtliche Anforderungen angepasst werden". Die Gemeinde Lüdersdorf würde sich hier eine konsequente Bewertung wünschen, die differenziert nach - zu berücksichtigen – oder - nicht zu berücksichtigen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Entsprechend dem Programmsatz 4.2 (4) ist in den Zentralen Orten die wohnbauliche Entwicklung jeweils auf den Gemeindehauptort auszurichten und eine Wohnbauflächenentwicklung in den anderen Ortsteilen kann nur dann erfolgen, wenn ernsthaft in Betracht kommende Alternativen im Gemeindehauptort nachgewiesen fehlen. Eine maßvolle Entwicklung im Sinne von Nachverdichtungen oder Lückenbebauung im Innenbereich ist grundsätzlich in allen Ortsteilen möglich. Der Hinweis aus der ersten Beteiligung wurde teilweise berücksichtigt, da die vom Stellungnehmer vorgebrachten Anregungen sinngemäß aber nicht wortgetreu Eingang in die Kapitelentwürfe gefunden haben.
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Gemeinde Lüdersdorf
ID: 68
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nicht zugeordnet
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Zu 11.
Die Ausführungen entsprechen dem Entwicklungskonzept der Gemeinde Lüdersdorf.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Gemeinde Lüdersdorf
ID: 68
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nicht zugeordnet
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Zu 12.
Die Gemeinde Lüdersdorf versteht die Beweggründe für diese Teilfortschreibung. Unabhängig davon kommt es der Gemeinde Lüdersdorf darauf an, dass die Stärkung des Grundzentrums erfolgt und hier einhergehend die Entwicklungsmöglichkeit auf der Achse Wahrsow-Lüdersdorf-Herrnburg weiterhin möglich und zulässig ist. In diesem Zusammenhang sieht die Gemeinde Lüdersdorf ihre Ortsteile Wahrsow und Lüdersdorf prädestiniert; dies hängt auch damit zusammen, dass die Gemeinde im Nahbereich der Hansestadt Lübeck liegt und zum Einzugsbereich gehört.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Jedoch sei darauf verwiesen, dass entsprechend dem Programmsatz 4.2 (4) in den Zentralen Orten die wohnbauliche Entwicklung jeweils auf den Gemeindehauptort auszurichten ist und eine Wohnbauflächenentwicklung in den anderen Ortsteilen nur dann erfolgen kann, wenn ernsthaft in Betracht kommende Alternativen im Gemeindehauptort nachgewiesen fehlen. Eine maßvolle Entwicklung im Sinne von Nachverdichtungen oder Lückenbebauung im Innenbereich ist grundsätzlich in allen Ortsteilen möglich. |
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Gemeinde Lüdersdorf
ID: 68
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nicht zugeordnet
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Zu 13.
Die Belange der Siedlungsentwicklung sind hiervon nicht berührt und die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
261 |
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Gemeinde Lüdersdorf
ID: 68
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nicht zugeordnet
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Zu 14.
Die Bezugnahme auf Kapitel 4.2 (4) ist hier nicht nachvollziehbar. Der Gemeinde Lüdersdorf geht es darum, dass die Ortsteile im Rahmen ihrer Eigenentwicklung und lnnenverdichtung genutzt werden. Dies gilt aus Sicht der Gemeinde Lüdersdorf unabhängig von der Stärkung des Hauptortes. Das was sich aus städtebaulicher Sicht nach § 34 BauGB aufdrängt ist ohne Einschränkungen umsetzbar.
Zu 15.
Die Zielsetzungen im Zusammenhang mit der Einrichtung des betreuten Wohnens und der Daseinsvorsorge dürfen für den zentralen Ort Herrnburg und die Ortsteile Lüdersdorf und Wahrsow nicht eingeschränkt werden. Die Ausführungen zu prädestinierten nicht zentralen Orten werden zur Kenntnis genommen.
Zu 16.
Die Gemeinde Lüdersdorf ist an einer ausgewogenen Entwicklung ihrer Ortsteile im Gemeindegebiet interessiert. Zusätzliche Versorgungsfunktionen sollen entsprechend wahrgenommen und vorbereitet werden.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Jedoch sei darauf verwiesen, dass entsprechend dem Programmsatz 4.2 (4) in den Zentralen Orten die wohnbauliche Entwicklung jeweils auf den Gemeindehauptort auszurichten ist und eine Wohnbauflächenentwicklung in den anderen Ortsteilen nur dann erfolgen kann, wenn ernsthaft in Betracht kommende Alternativen im Gemeindehauptort nachgewiesen fehlen. Eine maßvolle Entwicklung im Sinne von Nachverdichtungen oder Lückenbebauung im Innenbereich ist grundsätzlich in allen Ortsteilen möglich. |
262 |
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Gemeinde Lüdersdorf
ID: 68
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nicht zugeordnet
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Allgemeine Zusammenfassung zu den Gliederungspunkten Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und Kapitel 4.2 Wohnbauflächenentwicklung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes (RREP) Westmecklung 2011
- Die Gemeinde Lüdersdorf hat sich mit den Belangen zur Siedlungsentwicklung und zum Wohnbauflächenentwicklungskonzept für den Hauptort Herrnburg und die zugehörigen Ortsteile beschäftigt.
- Vom Grunde werden die Zielsetzungen der Gemeinde Lüdersdorf entsprechend beachtet und berücksichtigt.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
263 |
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Gemeinde Lüdersdorf
ID: 68
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nicht zugeordnet
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Die Gemeinde Lüdersdorf legt Wert darauf, dass die Stärkung des Grundzentrums, hier mit dem Hauptort mittlerweile Herrnburg, nicht durch Öffnungsklauseln unterwandert wird.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Gutachterlich wurde festgestellt, dass die verhältnismäßig geringe Neubautätigkeit in den Zentralen Orten nicht in einer fehlenden Nachfrage begründet liegt, sondern in fehlenden Wohnbauflächenangeboten der Zentralen Orte. Damit wurden die Zentralen Orte ihrer Funktion als Schwerpunkte der Siedlungs- und damit auch Wohnungsbauentwicklung in der Vergangenheit nicht ausreichend gerecht. Dies führte vielerorts zu einer „Verlagerung“ der Nachfrage in nicht-zentralörtliche Gemeinden. Eine Konzentration der Wohnbauentwicklung ist jedoch unter anderem unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Dazu sollen sie stärker als bisher in die Pflicht genommen werden (siehe Programmsatz 4.2 (2)). Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe Programmsätze 4.2 (5)-(6)). Die Umsetzung der raumordnerischen Festlegungen zur Lenkung der Siedlungsentwicklung, gerade auch durch die Zentralen Orte, dient dazu, die Funktionalität der Zentralen Orte zu sichern. |
264 |
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Gemeinde Lüdersdorf
ID: 68
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nicht zugeordnet
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- Neben der Stärkung des Hauptortes Herrnburg ist auch eine Entwicklung und Stärkung der Ortsteile vorgesehen und beabsichtigt; sicherlich maßgeblich unter dem Gesichtspunkt der Nachverdichtung und der Berücksichtigung der Siedlungsachse Herrnburg-Lüdersdorf- Wahrsow. Insbesondere in den Ortsteilen Lüdersdorf und Wahrsow bieten sich noch weitere Arrondierungsmöglichkeiten an, die genutzt werden sollen. Ansonsten sind bauliche Entwicklungen auch weiterhin in den übrigen Ortsteilen vorgesehen; sämtliche Entwicklungsmöglichkeiten in Anwendung des § 34 BauGB sollen genutzt werden. Verdichtungspotenziale sollen ohne Einschränkungen in Anspruch genommen werden.
- Die uneingeschränkte Entwicklungsmöglichkeit soll nicht nur für Herrnburg, sondern auch für die Ortsteile Wahrsow und Lüdersdorf, die an der Entwicklungsachse liegen, auch in der Zukunft möglich sein.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Jedoch sei darauf verwiesen, dass entsprechend dem Programmsatz 4.2 (4) in den Zentralen Orten die wohnbauliche Entwicklung jeweils auf den Gemeindehauptort auszurichten ist und eine Wohnbauflächenentwicklung in den anderen Ortsteilen nur dann erfolgen kann, wenn ernsthaft in Betracht kommende Alternativen im Gemeindehauptort nachgewiesen fehlen. Eine maßvolle Entwicklung im Sinne von Nachverdichtungen oder Lückenbebauung im Innenbereich ist grundsätzlich in allen Ortsteilen möglich. |
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Gemeinde Roduchelstorf
ID: 69
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nicht zugeordnet
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Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 31.08.2022 (Posteingang 09.09.2022) wurde der Entwurf für die Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung des RREP Westmecklenburg an die Gemeinden zur öffentlichen Auslegung und Beteiligung in Form von Stellungnahmen übergeben.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
266 |
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Gemeinde Roduchelstorf
ID: 69
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nicht zugeordnet
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Die bereits in der Stellungnahme vom 29.10.2021 vorgebrachten Belange der Gemeinde Roduchelstorf sind in der weiteren Erarbeitung und Planung zu beachten und berücksichtigen.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die erwähnte Stellungnahme bezog sich auf das Grobkonzept, welches die verfahrensbegleitende Unterlage im Zuge der ersten Beteiligungsstufe war. Der im Rahmen der zweiten Beteiligungsstufe ausgelegte Entwurf der Kapitel 4.1 und 4.2 (einschließlich der Programmsätze und der Begründungen) ist gegenüber dem Grobkonzept inhaltlich deutlich konkretisiert und präzisiert worden. Eine Auseinandersetzung mit einer Stellungnahme zum Grobkonzept ist daher nicht ohne weiteres möglich. Wie jedoch der veröffentlichten Abwägungsdokumentation zu den Stellungnahmen aus der ersten Beteiligungsstufe (einsehbar unter www.raumordnung-mv.de) zu entnehmen ist, wurden die Hinweise der Gemeinde Roduchelstorf bereits damals größtenteils zur Kenntnis genommen, teilweise auch berücksichtigt. Auch auf Basis der neuerlichen Teilfortschreibungsunterlage (Stand: Juni 2022) wird die Abwägung zur in Rede stehenden Stellungnahme aufrechterhalten, da keine anderen oder zusätzlichen entscheidungserheblichen Belange oder Sachverhalte erkennbar sind. |
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Gemeinde Siemz-Niendorf
ID: 70
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nicht zugeordnet
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Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 31.08.2022 (Posteingang 09.09.2022) wurde der Entwurf für die Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung des RREP Westmecklenburg an die Gemeinden zur öffentlichen Auslegung und Beteiligung in Form von Stellungnahmen übergeben.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Gemeinde Siemz-Niendorf
ID: 70
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nicht zugeordnet
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Die bereits in der Stellungnahme vom 29.10.2021 vorgebrachten Belange der Gemeinde Siemz-Niendorf sind in der weiteren Erarbeitung und Planung zu beachten und berücksichtigen.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die erwähnte Stellungnahme bezog sich auf das Grobkonzept, welches die verfahrensbegleitende Unterlage im Zuge der ersten Beteiligungsstufe war. Der im Rahmen der zweiten Beteiligungsstufe ausgelegte Entwurf der Kapitel 4.1 und 4.2 (einschließlich der Programmsätze und der Begründungen) ist gegenüber dem Grobkonzept inhaltlich deutlich konkretisiert und präzisiert worden. Eine Auseinandersetzung mit einer Stellungnahme zum Grobkonzept ist daher nicht ohne Weiteres möglich. Wie jedoch der veröffentlichten Abwägungsdokumentation zu den Stellungnahmen aus der ersten Beteiligungsstufe (einsehbar unter www.raumordnung-mv.de) zu entnehmen ist, wurden die Hinweise der Gemeinde Siemz-Niendorf bereits damals größtenteils zur Kenntnis genommen, teilweise auch berücksichtigt. Auch auf Basis der neuerlichen Teilfortschreibungsunterlage (Stand: Juni 2022) wird die Abwägung zur in Rede stehenden Stellungnahme aufrechterhalten, da keine anderen oder zusätzlichen entscheidungserheblichen Belange oder Sachverhalte erkennbar sind. |
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Stadt Dassow
ID: 71
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nicht zugeordnet
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Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 31.08.2022 (Posteingang 09.09.2022) wurde der Entwurf für die Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung des RREP Westmecklenburg an die Gemeinden zur öffentlichen Auslegung und Beteiligung in Form von Stellungnahmen übergeben. Die Stadt Dassow nimmt dazu wie folgt Stellung:
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Stadt Dassow
ID: 71
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nicht zugeordnet
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1. Die Aufgabe der Raumordnung und Landesplanung ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 LPIG MV, eine übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Planung aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, die den wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, historischen, ökologischen und landschaftlichen Erfordernissen der nachhaltigen räumlichen Entwicklung des Landes Rechnung trägt. Die Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie des RREP WM ist nachvollziehbar, da mit Entscheidung des OVG Greifswald die im RREP WM 2011 ausgewiesenen Eignungsgebiete als unwirksam erklärt wurden und damit der Bedarf zur Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 für die erforderliche Steuerung von privilegierten Vorhaben im Außenbereich bestand.
Die Aktualisierung weiterer einzelner Kapitel des regionalen Raumordnungsprogramms (RREP) widerspricht allerdings der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgabe der Raumordnung und Landesplanung. Das Kapitel Siedlungsentwicklung hängt eng zusammen mit anderen Kapiteln des RREP. Mit der Reduzierung der Fortschreibung nur auf die einzelnen Teilkapitel 4.1 und 4.2 wird den anderen Erfordernissen der Raumentwicklung inklusive ihrer Wechselwirkungen nicht ausreichend Rechnung getragen. Da das Regionale Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg nunmehr bereits zehn Jahre alt ist, und die Fortschreibung weitere Zeit erfordert, hält die Stadt Dassow die Fortschreibung des gesamten RREP von 2011 für erforderlich. Das fortgeschriebene Kapitel 6.5 Energie sollte hierbei als parallele Planung nachrichtlich eingebunden werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Verbandsversammlung hat aufgrund des vordringlichen Handlungsbedarfs auf ihrer 62. Sitzung am 10.06.2020 beschlossen, die Kapitel 4.1 und 4.2 des RREP WM 2011 fortzuschreiben. Ein Beschluss zur Gesamtfortschreibung existiert nicht und ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung. |
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Stadt Dassow
ID: 71
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nicht zugeordnet
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2. In Kapitel 4.2 Absatz 4 wird definiert, dass der Schwerpunkt der wohnbaulichen Entwicklung in den Gemeindehauptorten der Zentralen Orte zu liegen haben. Hierbei ist nicht berücksichtigt, dass der Gemeindehauptort ggf. mit Ortsteilen verbunden sein kann. Für die Stadt Dassow betrifft das z.B. die Ortsteile Lütgenhof, Kaltenhof und Vorwerk. Dieses Ziel ist aus Sicht der Stadt Dassow zu schärfen durch „die Gemeindehauptorte mit ihren baulich zusammenhängenden Siedlungsgebieten".
Im Rahmen der Flächennutzungsplanung hat die Stadt Dassow den Hauptort gesamtheitlich mit den Ortsteilen Lütgenhof, Kaltenhof und Vorwerk betrachtet. Diese im Zusammenhang bebaute Ortslage und deren Entwicklung wurde auch im Rahmen der Flächennutzungsplanung begrüßt und bestätigt. lnsofern ist hier aus Sicht der Stadt Dassow die Klarstellung für den Gemeindehauptort so wie oben dargelegt als zusammenhängender Siedlungsbereich des Hauptortes mit den Ortsteilen zu sehen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Entsprechend dem Programmsatz 4.2 (4) ist in den Zentralen Orten die wohnbauliche Entwicklung jeweils auf den Gemeindehauptort auszurichten und eine Wohnbauflächenentwicklung in den anderen Ortsteilen kann nur dann erfolgen, wenn ernsthaft in Betracht kommende Alternativen im Gemeindehauptort nachgewiesen fehlen. Sofern es sich um einen eigenständigen, vom Gemeindehauptort klar abgrenzbaren Ortsteil handelt, ist die Anwendung von Programmsatz 4.2 (4) einschlägig, so dass hier aus raumordnerischer Sicht auch keine umfassende wohnbauliche Entwicklung erfolgen sollte. Eine maßvolle Entwicklung im Sinne von Nachverdichtungen oder Lückenbebauung im Innenbereich ist jedoch auch in diesen Ortsteilen grundsätzlich möglich. Die Anwendung des Programmsatzes 4.2 (4) bezieht sich hingegen nicht auf solche Ortsteile, die in einem engen räumlichen Zusammenhang zum Gemeindehauptort stehen bzw. bei denen es sich um strukturelle Erweiterungen des Gemeindehauptortes handelt.
Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren sowie die Bewertung des konkreten baulichen Zusammenhangs. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Eine Schärfung der Formulierung ist insofern nicht erforderlich. |
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Stadt Dassow
ID: 71
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nicht zugeordnet
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3. In Kapitel 4.2 Absatz 7 und 10 wird auf die Entwicklung in den Stadt-Umland-Räumen Schwerin und Wismar Bezug genommen. Es fehlt die Einbindung der länderübergreifenden Wirkung des Oberzentrums Lübeck (Schleswig-Holstein). Die Regionalplanung darf dieses nicht ignorieren.
Die Ziele und Grundsätze des RREP WM sind an der Ländergrenze mit der Landesplanung des Nachbarbundeslandes abzustimmen. Es ist zu beachten, dass der LEP Schleswig-Holstein (2021) Ordnungsräume um die schleswig-holsteinischen Oberzentren Kiel und Lübeck sowie um Hamburg abgrenzt. Sie umfassen die Verdichtungsräume mit ihren Randgebieten (LEP Kap. 2.2, Absatz 1). Stadt- und Umlandbereiche werden hier um Ober- und Mittelzentren sowie Unterzentren mit Teilfunktion von Mittelzentren im ländlichen Raum festgelegt. (LEP Kap. 2.4 Absatz 1).
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegung der Stadt-Umland-Räume (SUR) ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung. In dem Zusammenhang sei auf das Kapitel 3.3.3 des Landesraumentwicklungsprogramms Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V) 2016 verwiesen. Danach ist die Festlegung des SUR Lübeck nicht vorgesehen. |
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Stadt Dassow
ID: 71
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nicht zugeordnet
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[Im Originaldokument folgt hier die Abbildung: Kartenausschnitt Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein — Fortschreibung 2021]
Aus Sicht der Stadt Dassow definieren sich die Gemeinden an der Grenze zu Lübeck als Ordnungsraum dieses Oberzentrums. Dieser Sachverhalt ist in das RREP WM aufzunehmen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegung oberzentraler Verflechtungsbereiche obliegt der Landesplanung mit dem Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V). |
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Gemeinde Selmsdorf
ID: 72
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nicht zugeordnet
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Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 31.08.2022 (Posteingang 09.09.2022) wurde der Entwurf für die Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung des RREP Westmecklenburg an die Gemeinden zur öffentlichen Auslegung und Beteiligung in Form von Stellungnahmen übergeben. Die Gemeinde Selmsdorf nimmt dazu wie folgt Stellung:
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Gemeinde Selmsdorf
ID: 72
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nicht zugeordnet
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Der Programmsatz 4.1 (5) beschäftigt sich zum einen mit der Konzentration von Siedlungstätigkeit auf die Hauptorte und zum anderen mit den Splittersiedlungen. Es wurde dargelegt, dass eine Formulierung als Ziel der Raumordnung vorstellbar wäre. Hierzu hat die Gemeinde Selmsdorf folgende Anmerkungen: Grundlegend verfolgt die Gemeinde ebenfalls, dass sich Siedlungstätigkeiten auf den Hauptort der Gemeinde konzentrieren. Es sollte jedoch offengehalten bzw. ausdifferenziert werden, dass ebenfalls eine maßvolle Entwicklung in Ortschaften möglich ist. Seitens der Gemeinde Selmsdorf bestehen Bestrebungen, die Ortschaften maßvoll zu entwickeln. Dies würde durch den Programmsatz nicht mehr möglich sein, was den Entwicklungsabsichten der Gemeinde Selmsdorf eindeutig entgegen steht.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Jedoch sei darauf verwiesen, dass entsprechend dem aktualisierten Programmsatz 4.2 (4) in den nicht-zentralen Gemeinden die wohnbauliche Entwicklung jeweils auf den infrastrukturell am besten ausgestatteten Ortsteil ausgerichtet werden soll und eine Wohnbauflächenentwicklung in den anderen Ortsteilen nur dann erfolgen soll, wenn ernsthaft in Betracht kommende Alternativen in dem priorisierten Ortsteil nachgewiesen fehlen. Eine maßvolle Entwicklung im Sinne von Nachverdichtungen oder Lückenbebauung im Innenbereich ist grundsätzlich in allen Ortsteilen möglich. |
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Gemeinde Selmsdorf
ID: 72
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nicht zugeordnet
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Auch für Splittersiedlungen bzw. den Außenbereich sollte eine ausdifferenzierte Betrachtung herangezogen werden, sodass eine maßvolle Entwicklung oder eine Lückenbebauung innerhalb der Splittersiedlung möglich bleibt. Durch die Formulierung als Ziel der Raumordnung wäre dieser Programmsatz im Rahmen von Planungen nicht mehr abwägbar; ein Zielabweichungsverfahren wäre von Nöten. Aus Sicht der Gemeinde Selmsdorf würde dies eindeutig Entwicklungsmöglichkeiten der Ortschaften beschneiden und beschränken. Demnach sollte der Programmsatz als Grundsatz der Raumordnung beibehalten oder stärker ausdifferenziert werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Zielformulierung im Programmsatz 4.1 (4) entspricht bereits bundes- und landesgesetzlichen Regelungen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB; § 2 Abs. 2 Nr. 2, 6 ROG; Programmsatz 4.1 (6) LEP M-V). Nicht unter den Tatbestand der Verfestigung oder Erweiterung fällt jedoch die sogenannte „Außenbereichssatzung“. Damit steht den Gemeinden gemäß § 35 Abs. 6 BauGB ein Planungsinstrument zur maßvollen Lückenbebauung zur Verfügung, ohne dass dafür ein Zielabweichungsverfahren von Nöten wäre (siehe hierzu auch Begründung zu 4.1 (3)-(6)). |
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Gemeinde Selmsdorf
ID: 72
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nicht zugeordnet
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Im Rahmen des RREP sowie dem hier vorliegenden Grobkonzept zur Teilfortschreibung werden die räumlichen Besonderheiten und die damit eingehende Bedeutung der Gemeinde Selmsdorf unzureichend beachtet und berücksichtigt. Zwar erfolgt eine Erfassung der Gemeinde im Rahmen des Stadt-Umland-Raums für die Hansestadt Lübeck sowie die Metropolregion Hamburg, jedoch werden die Gegebenheiten in dem vorliegenden Grobkonzept nicht erfasst, sodass eindeutige Entwicklungsmöglichkeiten nicht ableitbar sind.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Teilfortschreibung soll eine angemessene Siedlungsentwicklung gesteuert werden, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird. Prädestinierten nicht- zentralen Gemeinden wird im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden (siehe Programmsatz 4.2 (6)). Verwiesen wird ferner auf die Regelungen im Programmsatz 4.1 (12). |
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Gemeinde Selmsdorf
ID: 72
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nicht zugeordnet
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Zwar wird im Programmsatz 4.1 (10) darauf verwiesen, dass durch die Entwicklungsimpulse Hamburgs und Lübecks in zentralen Orten und Siedlungsschwerpunkten erforderliche Bauflächen und lnfrastrukturen geschaffen werden sollen. Dieser Programmsatz soll entsprechend beibehalten werden.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Gemeinde Selmsdorf
ID: 72
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nicht zugeordnet
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Aus dem aktuell verbindlichen RREP WM 2011 lässt sich aus der Begründung zum Programmsatz entnehmen, dass die Gemeinde Selmsdorf nicht namentlich als ein solcher Siedlungsschwerpunkt genannt und entsprechend berücksichtigt wird.
Danach sollen die künftigen Entwicklungsmöglichkeiten der Gemeinde Selmsdorf an den dargelegten Kriterien für nicht-zentralörtliche Gemeinde gemessen werden. Die Gemeinde Selmsdorf sieht dies als Herabstufung der Entwicklungsmöglichkeiten im Vergleich zu anderen angrenzenden Gemeinden, denen durch die Impulse Lübecks mehr Möglichkeiten zugesprochen werden. Seitens der Gemeinde Selmsdorf ist dies vor dem Hintergrund der räumlichen und infrastrukturellen Lage sowie den vorhandenen Impulsen, die auf die Gemeinde stetig einwirken, nicht nachvollziehbar.
Das Grobkonzept berücksichtigt die Besonderheiten der Gemeinde Selmsdorf nicht und wird als Beschneidung in der Selbstentwicklung der Gemeinde gesehen. Es wird gefordert, die Gegebenheiten der Gemeinde Selmsdorf im Einflussbereich der Hansestadt Lübeck entsprechend in Programmsätzen zu berücksichtigen, sodass künftige Entwicklungen nicht an den Kriterien für nicht-zentralörtliche Gemeinde gemessen werden. Auch soll die Entwicklung weiterer Gewerbebetriebe und Versorgungsmärkte durch die Teilfortschreibung ermöglicht werden.
Darüber hinaus sieht die Gemeinde Selmsdorf die Festlegung von Wachstumsmöglichkeiten unter Zugrundelegung einer festen Formel für nicht-zentralörtliche Gemeinden als nicht akzeptabel. Diese Formel sollte in der weiteren Konzeption als Empfehlung dienen und nicht als starre Vorgabe, sodass für die Gemeinden Flexibilität beibehalten wird.
Die Gemeinde Selmsdorf legt Wert darauf, dass insbesondere die Entwicklungsmöglichkeiten im Nahbereich von Lübeck zugestanden werden und hier die Wohnentwicklung unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Gemeinde Selmsdorf forciert werden darf. Die Planungshoheit wird die Gemeinde Selmsdorf angemessen gemäß Entscheidung der Gemeindevertretung ausüben.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Teilfortschreibung soll eine angemessene Siedlungsentwicklung gesteuert werden, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und Flächensparzielen sowie im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im Programmsatz 4.2 (5) in Verbindung mit der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Eine adäquate Entwicklung nicht-zentraler Orte ist auch angesichts der raumordnerischen Lenkung der Siedlungsentwicklung weiterhin möglich.
Darüber hinaus wird prädestinierten nicht-zentralen Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden (siehe Programmsatz 4.2 (6)). Verwiesen wird ferner auf die Regelungen im Programmsatz 4.1 (12). Die Festlegung von Siedlungsschwerpunkten ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung.
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Gemeinde Selmsdorf
ID: 72
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nicht zugeordnet
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In Kapitel 4.2 Absatz 7 und 10 wird auf die Entwicklung in den Stadt-Umland-Räumen Schwerin und Wismar Bezug genommen. Es fehlt die Einbindung der länderübergreifenden Wirkung des Oberzentrums Lübeck (Schleswig-Holstein). Die Regionalplanung darf dieses nicht ignorieren. Die Ziele und Grundsätze des RREP WM sind an der Ländergrenze mit der Landesplanung des Nachbarbundeslandes abzustimmen. Es ist zu beachten, dass der LEP Schleswig-Holstein (2021) Ordnungsräume um die schleswig-holsteinischen Oberzentren Kiel und Lübeck sowie um Hamburg abgrenzt. Sie umfassen die Verdichtungsräume mit ihren Randgebieten (LEP Kap. 2.2, Absatz 1). Stadt- und Umlandbereiche werden hier um Ober- und Mittelzentren sowie Unterzentren mit Teilfunktion von Mittelzentren im ländlichen Raum festgelegt.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegung der Stadt-Umland-Räume (SUR) ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung. In dem Zusammenhang sei auf das Kapitel 3.3.3 Landesraumentwicklungsprogramms Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V) 2016 verwiesen. Danach ist die Festlegung des SUR Lübeck nicht vorgesehen. |
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Stadt Schönberg
ID: 73
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nicht zugeordnet
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Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 31.08.2022 (Posteingang 09.09.2022) wurde der Entwurf für die Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung des RREP Westmecklenburg an die Gemeinden zur öffentlichen Auslegung und Beteiligung in Form von Stellungnahmen übergeben. Die Stadt Schönberg hat sich mit den Unterlagen zur Abwägung der 1. Stufe des Beteiligungsverfahrens in den nachfolgenden Punkten 1 bis 7 beschäftigt und gibt für die 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens die folgende Stellungnahme ab:
zu 1.
Die Stadt Schönberg hat ihre Zielsetzungen zur Stärkung des Grundzentrums formuliert und diese Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Zu 2.
Aus Sicht der Stadt Schönberg wird hier nochmal nachgeregelt. Es ging hier maßgeblich wohl um das „nachfragegerechte" Wohnungsangebot gemäß 4.2 (3) des RREP von 2011. Die Stadt Schönberg geht von ihrer Entwicklungsmöglichkeit zur Stärkung des Grundzentrums aus. Für nicht zentrale Orte wird die Entwicklungsmöglichkeit des RREP 2. Beteiligungsstufe der Teilfortschreibung zur Kenntnis genommen.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Stadt Schönberg
ID: 73
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nicht zugeordnet
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zu 3.
Die Stadt Schönberg hat sich mit dem Gliederungspunkt 4.2 (4) beschäftigt. Die Stadt Schönberg kommt zu folgendem Ergebnis, dass natürlich der Hauptort der Stadtgemeinde Schönberg also die Stadt zu entwickeln ist. Beschränkungen für die wohnbauliche Entwicklung ergeben sich auch durch die topografische und geomorphologische Situation. Die Entwicklungsmöglichkeiten für die Stadt Schönberg sind eingeschränkt. Flächen sind nur in bedingtem Umfang vorhanden. Zudem ist die Stadt Schönberg den Auswirkungen der Errichtung von Windenergieanlagen ausgesetzt. Deshalb ist die Stadt Schönberg an der Entwicklung von Ortsteilen interessiert. Hierzu zählen maßgeblich die Entwicklungen auch im Ortsteil Kleinfeld und zusätzlich Entwicklungen in der eingemeindeten ehemaligen Gemeinde Lockwisch für den Ortsteil Lockwisch.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Jedoch sei darauf verwiesen, dass entsprechend dem Programmsatz 4.2 (4) in den Zentralen Orten die wohnbauliche Entwicklung jeweils auf den Gemeindehauptort auszurichten ist und eine Wohnbauflächenentwicklung in den anderen Ortsteilen nur dann erfolgen kann, wenn ernsthaft in Betracht kommende Alternativen im Gemeindehauptort nachgewiesen fehlen. Eine maßvolle Entwicklung im Sinne von Nachverdichtungen oder Lückenbebauung im Innenbereich ist grundsätzlich in allen Ortsteilen möglich. |
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Stadt Schönberg
ID: 73
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nicht zugeordnet
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zu 4.
Die Stadt Schönberg sieht den Vorrang der Innenentwicklung als gerechtfertigt an. Zu der Entwicklung der Ortsteile, sh. vorgenannte Behandlung zu 3. Im Zusammenhang mit der wohnbaulichen Entwicklung der Stadt Schönberg ist insbesondere der Bereich zwischen Dassower Straße und Feldstraße beachtlich. Hier wird die Entwicklungsabsicht der Stadt Schönberg eingeschränkt dadurch, dass kein gesamtheitliches Konzept vorbereitet und umgesetzt werden kann. Die Stadt Schönberg geht davon aus, dass sie ihre Aufgaben als Grundzentrum maßgeblich realisieren kann, wenn der Bereich zwischen Dassower Straße und Feldstraße vollständig realisiert werden kann.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung. |
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