| Stellungnehmer | Kapitel | Inhalt | Abwägung und Sachaufklärung | BE-ID |
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RNE ReinNordEnergie GmbH
ID: 6
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Karte
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die RNE ReinNordEnergie GmbH, Betreiberin des Windparks Gägelow, kommt nach der
Kenntnisnahme der Auslegungsunterlagen zu dem Schluss, dass die Teilfortschreibung des
Kapitels 6.5 Energie ohne Bewertung des Windparks Gägelow mit 21 Windenergieanlagen im
Bestand (für acht Windenergieanlagen ist Repowering beantragt) und zwei in Planung
befindliche Windenergieanlagen grob abwägungsfehlerhaft ist. Die Nichtbetrachtung und die
Nichtausweisung des Windparks Gägelow ist grob abwägungsfehlerhaft.
A. Stellungnahme zum Kapitels 6.5 Energie des RREP WM 2024
I.
Der vorgelegte Entwurf wird den gestellten Vorgaben nicht gerecht. Es heißt im Entwurf des
Kapitels 6.5 Energie:
"Des Kapitel 6.5 Energie des Regionalen Roumentwicklungsprogromms Westmecklenburg
(RREP WM), welches durch eine Landesverordnung 2077 in Kraft getreten ist, wird
fortgeschrieben. Domit werden die Ziele und Grundsätze der Roumordnung einschliel3lich
der dazugehörigen Begründungen im Kapitel 6.5 Energie aus dem RREP WM von 2077
geändert, gestrichen bzw. neu hinzugefügt."
Mit dieser Zielstellung wären die im RREP WM 2011 ausgewiesenen Eignungsgebiete der
Fortschreibung zugrunde zulegen gewesen und diese Eignungsgebiete wären zugleich
Ausgangspunkt für die Fortschreibung 2024. Eine Fortschreibung setzt auf der vorhandenen
Planung von 2011 auf und schreibt diese fort. Die ausgewiesen Eignungsgebiete sind dem
RREP WM 2011 auf Seite 155, Anlage zu 6.5 zu entnehmen.
Die im RREP WM 2011 ausgewiesenen Eignungsgebiete wären uneingeschränkt einer
erneuten Beurteilung und Abwägung zu unterziehen gewesen. Das ist vorliegend nicht erfolgt.
lm RREP WM 2011 war mit der Nr. 4 Gägelow unter der Gebietsnummer l/58/11 das
Windeignungsgebiet in der Gemeinde Gägelow mit einer Größe von 90 ha ausgewiesen.
In dem fortgeschriebenen Entwurf des Kapitels 6.5 Energie bleibt das 2011 ausgewiesene
Windeignungsgebiet in der Gemeinde Gägelow unerwähnt. Es erfolgt keine Beurteilung oder
Abwägung.
Auf Grund der Unterlassung einer Abwägung des Windeignungsgebiets Gägelow kann der
Entwurf den Zielen und Grundsätze der Raumordnung nicht gerecht werden. Der Entwurf des
Kapitels 6.5 Energie 2024 ist abwägungsfehlerhaft.
Dieser Abwägungsfehler wird explizit mit der Regionalplanerischen präzisierung zur
Anwendung des Kriteriums Tourismusschwerpunkträume begründet. lm Entwurf 2024 heißt
es auf Seite 32:
"Ausgenommen davon ist die Gemeinde Gägelow, bei der es sich hinsichtlich des
touristischen Angebotes nicht um einen Schwerpunktraum im engeren Sinn handelt."
Das damalige Kriterium Tourismusschwerpunktraum ist somit für die Gemeinde Gägelow
entfallen. In den einzelnen Beteiligungsstufen zur Teitfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie
2016: erstes öffentliches BeteiIigungsverfahren
2019 : zweites öffentliches BeteiIigungsverfahren
2021: drittes öffentliches BeteiIigungsverfahren
wurde dem Eignungsgebiet Windenergie Gägelow wiederholt das Kriterium
Tourismusschwerpunktraum entgegengehalten. Das Kriterium Tourismus hat vermeintlich
der Ausweisung des seit 2002 bestehenden Windgebietes in Gägelow entgegengestanden.
Nun ist im vierten öffentlichen Beteiligungsverfahren dieses Kriterium erstmals entfallen.
Auf Grund des Wegfalls dieses Kriteriums, welches dem Eignungsgebiet Windenergie
Gägelow bisher entgegengehalten wurde, hätte das bestehende Windgebiet in Gägelow
erneut eine Prüfung bedurft und damit einer Abwägung unterzogen werden müssen. Das ist
nicht erfolgt.
Eine Abwägung ist nicht erfolgt, obwohl das weiche Ausschlusskriterium
"Tourismusschwerpunkträume" zu keiner Zeit einer Ausweisung des Windeignungsgebietes
Gägelow entgegenstand, da die Tatbestandsmerkmale eines Tourismusschwerpunktraumes
zu keiner Zeit erfüllt waren und die Bewertung aufgrund einer veralteten Datenlage
vorgenommen wurde. Bereits die Abwägungen in der 1., 2. und 3. Beteiligungsstufe erfolgten
fehlerhaft.
Eine Nichtausweisung bzw. fehlerhafte Abwägung wurde im Rahmen der einzelnen
Beteiligungsstufen zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie bereits in folgenden
Stellungnahmen geltend gemacht:
1) RNE ReinNordEnergie GmbH vom 30.05.2016
2l Gemeinde Gägelow vom 29.09.2015
3) Gemeinde Gägelow vom 23.04.2019
4l RNE ReinNordEnergie GmbH vom 09.05.2019
5) MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vom 12.11.2018
6) Prometheus Rechtsanwalts mbH vom 02.11.2021
Die in diesen Stellungnahmen vorgetragenen Argumente wurden in der Auswertung der
jeweiligen öffentlichen Beteiligung fehlerhaft abgewogen bzw. weggewogen.
Dem Amt für Raumordnung und Landesplanung Westmecklenburg c/o Geschäftsstelle
Regionaler Planungsverband Westmecklenburg liegen die Stellungnahmen der MASLATON
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vom 12.11.2018 (2. Beteiligungsstufe) und der Prometheus
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vom 02.1I.2021 (3. Beteiligungsstufe) vor, die mit Anlage 1
und Anlage 2 nochmals übergeben werden. Es wird hier auf diese Stellungnahmen verwiesen
und um deren Einbeziehung und Beachtung im Verfahren der 4. Beteiligungsstufe gebeten.
Die in den genannten Stellungnahmen vorgetragenen Argumente, die alle für eine
Ausweisung des Windgebietes Gägelow als Windeignungsgebiet gesprochen haben, wurden
in jeder einzelnen Beteiligungsstufen zur Teilfortschreibung wiederholt abwägungsfehlerhaft
bewertet, pauschal abgelehnt bzw. weggewogen.
Seitdem durch Landesverordnung 2011 in Kraft getretenen Kapitel 6.5 Energie des RREP WM
mit dem Windeignungsgebiet Nr. 4 Gägelow, der Gebietsnummer I/58/11, und einer Größe
von 90 ha wurde das Windgebiet in Gägelow mit seinen Bestandswindenergieanlagen bei
jeder Fortschreibung durchgängig und wiederholt fehlerhaft bewertet. Damit ist durchgängig
seit im Jahr 2013 der Beschluss zur Fortschreibung des Kapitels 6.5 Energie gefasst wurde,
das Windgebiet Gägelow abwägungsfehlerhaft bewertet worden und in Folge dessen nicht
als für die Windkraftnutzung geeignetes Gebiet ausgewiesen.
Zusammenfassung:
Die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP WM 2024 leidet an einem
Abwägungsfehler. Das vorhandene Windgebiet Gägelow wurde nicht abwägungsfehlerfrei
betrachtet.
Die Nichtbetrachtung des vorhandenen Windgebietes Gägelow, verbunden mit der
unterlassenen Beurteilung/Abwägung dieses Gebietes, aus der die Nichtausweisung des
Windgebietes Gägelow im vorliegenden Entwurf resultiert, ist grob abwägungsfehlerhaft.
Auf Grund des aufgeführten Abwägungsfehlers kann die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5
Energie des RREP WM 2024 keine Bestandskraft erlangen.
Dieser Abwägungsfehler gilt folglich auch für den Umweltbericht, die Anlage 1 zum
Umweltbericht, Anlage 2 Natura 2000 und die Karte im Entwurf. In diesen Unterlagen ist
das vorhandene Windgebiet in Gägelow nicht betrachtet worden, was hier folgerichtig
auch in diesen Entwürfen zum Fehler und damit zu deren Unwirksamkeit führt.
l. Gebietsausweisungsantrag
Hiermit wird beantragt, dass im RREP 2011 ausgewiesene Eignungsgebiet Gägelow in der
aktuellen Teilfortschreibung als Vorranggebiet Windenergie zu übernehmen und in den
Grenzen des heute durch die Bestandsanlagen definierten Gebiets auszuweisen.
Die heute von der Windkraft genutzte Fläche südlich von Gägelow, zwischen der
Bundesstraße B 105 im Westen, Barnekow im Süden und Groß- und Klein Woltersdorf im
Osten fehlt in ihrem Bestand im aktuellen Entwurf der Fortschreibung des RREP WM.
Der Antrag auf Gebietsausweisung bezieht sich auf die gekennzeichnete Fläche
Vorranggebiet Windenergie Gägelow, die im Lageplan dargestellt ist, der als Anlage 3 zu
diesem Schreiben übergeben wird.
Es wird um Übernahme dieser Fläche in den Entwurf des RREP WM gebeten und beantragt.
Grundlage für diesen Antrag gibt die seit 2022 grundlegend geänderte Nutzung der
Windenergie und die rechtlichen Rahmenbedingungen hierfür. So soll künftig auf der Basis
der Wind-an-Land-Gesetzgebung (s. Seite 10 des Entwurfs) ein Systemwechsel von der
Ausschlussplanung zur Positivplanung erfolgen. Dieser Umstellung ist im vorliegenden
Entwurf jedoch keine Beachtung gegeben worden, da andernfalls das Windgebiet Gägelow in
seinem Bestand ausgewiesen worden wäre.
Die vorliegende raumordnerische Planung muss unter Beachtung der seit 2022 grundlegend
geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung der Windenergie insgesamt
abwägungsfehlerfrei sein und darf nicht zu Unrecht die Nutzung der Windenergie verhindern.
Der Gebietsausweisungsantrag stützt sich auch auf den § 2 EEG 2023, der erklärt:
"Die Errichtung und der Betrieb von Anlogen [der erneuerbaren Energien] liegen im
überragenden öffentlichen lnteresse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die
Stromerzeugung im Bundesgebiet nohezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien
als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht
werden."
Demnach war das Windgebiet Gägelow auszuweisen gewesen.
Die Antragstellerin verweist vorliegend auch auf den § 249 Abs. 4 BauGB, welcher die
Sonderregelungen für Windenergieanlagen an Land benennt. Er besagt:
"Die Feststellung des Erreichens eines Flöchenbeitrogswerts oder Teilflächenziels steht der
Ausweisung zusätzlicher Flächen für Vorhaben noch § 35 Absatz 7 Nummer 5, die der Erforschung,
Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nicht entgegen."
Von dieser Regelung macht die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Gebietsausweisung
vorliegend Gebrauch.
Bereits im Rahmen des zweiten und dritten öffentlichen Beteiligungsverfahrens wurden von
der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (Anlage 1) und der prometheus
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (Anlage 2) im Auftrag der Unterzeichnerin ein Gebietsausweisungsantrag
gestellt. Der in beiden Stellungnahmen umfangreich begründete Gebietsausweisungsantrag
- worauf hier mit der Bitte um Berücksichtigung verwiesen wird - stütz den
hier erneut gestellten Antrag auf Ausweisung des Vorranggebiets Windenergie Gägelow.
lm Einzelnen wird auf die Stellungnahmen der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
und der prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verwiesen, die hiermit als
Stellungnahme zur 2. bzw. 3. Stufe des Beteiligungsverfahrens von der Unterzeichnerin
eingebracht werden und um deren Berücksichtigung gebeten wird.
Zusammenfassung:
An der Gebietsdarstellung Windgebiet Gägelow als Vorranggebiet Windenergie besteht ein
besonderes öffentliches tnteresse und damit ist die Ausweisung der beantragten Fläche als
Vorranggebiet Windenergie Gägelow gemäß den grundlegend geänderten rechtlichen
Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien geboten. Der Gesetzgeber misst der
Windenergie und damit auch dem Vorranggebiet Windenergie Gägelow im Rahmen der
Energiewende eine besondere privilegierte Funktion zu.
Darum ist dem Gebietsausweisungsantrag stattzugeben und die beantragte Fläche (s.
Anlage 3) für Windenergieanlagen im RRREP WM als Vorranggebiet Windenergie Gägelow
auszuweisen.
lll. Planungskonzept
Der Regionale Planungsverband Westmecklenburg hat ein ,,Planungskonzept für die
Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie in Westmecklenburg" verabschiedet und
beschlossen, auf dessen Grundlage bis 2027 insgesamt 2,1 % der Regionsfläche von
Westmecklenburg für die Windenergienutzung zur Verfügung gestellt werden soll.
Maßgeblich für die Erreichung des Flächenbeitragswertes ist demnach die Festlegung von
Vorranggebieten Windenergie gemäß den Anforderungen der festgelegten Ausschluss- und
Abwägungskriterien.
Die Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien) sind im Entwurf in Abbildung 19 auf
Seite 13/1,4 i.V.m. Anlage 1-"Planungskonzept" auf Seite 22 aufgezeigt.
Die Ausschlusskriterien und die Abwägungskriterien stehen einem Vorranggebiet
Windenergie Gägelow nicht entgegen.
Dazu im Einzelnen.
a) Zu I Kriterien für Ausschlusssebiete (Ausschlusskriterien)
1. Siedlunesabstand
Ein Abstand von 1.000 m gemäß § 30 und 34 des Baugesetzbuches zur benachbarten
Wohnbebauung wird eingehalten. Eine Bebauung mit Erholungs-, Tourismus- und der
Gesundheitsfunktion ist für Gägelow nicht einschlägig.
Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird ein Abstand von 800 m
eingehalten.
2. Natur- und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz
Einem Vorranggebiet Windenergie Gägelow steht ein Naturschutzgebiet, Biosphärenreservat,
ein Waldgebiet mit hoher bis herausragender Bedeutung, ein Gesetzlich geschütztes Biotop
mit einer Größe ab 5 ha, ein Europäisches Vogelschutzgebiet, ein Vorranggebiet Naturschutz
und Landschaftspflege sowie ein Tiefgründiges Moor mit einer Größe ab 5 ha nicht entgegen.
Das gilt auch für FFH-Gebiete, Landschaftsschutzgebiete und Naturparks.
Diese Kriterien sind für Gägelow nicht anzutreffen.
3. Artenschutz
Ein Vorranggebiet Windenergie Gägelow befindet sich nicht im Nahbereich der kollisionsgefährdeten
Brutvogelarten. Auf Grund des Bestandswindparks und dem nichtvorhandensein
von Wasserflächen können für Gägelow auch Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln
mit sehr hoher Bedeutung ausgeschlossen werden.
Unabhängig davon wird für jedes Vorhaben eine artenschutzrechtliche Genehmigung gemäß
den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) erteilt. Für diese Genehmigung ist
zuvor eine umfangreiche artenschutzrechtliche Prüfung vorzunehmen, die z.B. das Vorliegen
voh Verbotstatbeständen gemäß BNatSchG untersucht.
Das Kriterien Artenschutz stellt für ein Vorranggebiet Windenergie Gägelow kein
Ausschlusskriterium dar.
4. Wasser
Die Gemeinde Gägelow verfügt über kein Binnengewässer, Überschwemmungsgebiet oder
Hochwassergefahrengebiet und befindet sich nicht in den Trinkwasserschutzzonen I und ll.
5. lnfrastruktur
Die Kriterien Militärische Liegenschaften, Flughäfen, Windprofiler, Vorranggebiete
Rohstoffsicherung sind für die Gemeinde Gägelow nicht einschlägig.
Zwischenergebnis
Die aufgeführten Ausschlusskriterien begründen nicht, dass ein Vorranggebiet Windenergie
Gägelow nicht ausgewiesen wird. Die Ausschlusskriterien stehen einer Ausweisung des
Vorrangge bietes Windenergie Gägelow nicht entgegen.
b) Zu ll Abwägunqskriterien
1. Siedlunssabstand
Eine Umfassung von Siedlungen durch ein Vorranggebiet Windenergie Gägelow ist nicht
gegeben.
2. lnfrastruktur
Das Gewerbegebiet und das Vorranggebiet Windenergie Gägelow schließen sich nicht aus,
vielmehr sind in Zukunft Synergieeffekte zu erwarten.
Eine Netzintegrationsfähigkeit ist durch das vorhandene Windumspannwerk Gägelow
gegeben. Das Windumspannwerk Gägelow ermöglicht den Anschluss des Windparks an das
übergeordnete 110kV-Netz des Netzbetreibers. Dieser vorhandenen Stromnetzinfrastruktur
kommt auf Grund bestehender Engpässe beim Netzanschluss besondere Bedeutung zu.
Ein Vorranggebiet Windenergie Gägelow kann mit dem vorhandenen Umspannwerk
gesamtsystemisch und effizient mit der Strom netzinfrastruktur erschlossen werden.
3. Sonstiges
Das Kriterium Tourismusschwerpunktraum ist für die Gemeinde Gägelow entfallen.
Das Vorranggebiet Windenergie Gägelow ist maßgeblich größer als die im Entwurf
vorgegebene Mindestgröße eines Vorranggebietes von 35 Hektar. Das Windeignungsgebiet
in der Gemeinde Gägelow war im RREP WM 2011 mit einer Größe von 90 ha ausgewiesen.
Diese Fläche ist im heutigen Bestand auf Grund vorhandener Windenergieanlagen größer als
90 ha. Hier wird auf den Gebietsausweisungsantrag verwiesen.
4. Denkmalschutz
Für das Vorranggebiet Windenergie Gägelow sind die räumliche Wirkung auf und die
Sichtachsen zur anerkannten UNESCO-Welterbestätte Altstadt Wismar zu betrachten. Das ist
in zahlreichen Gutachten und Studien erfolgte, die zu dem Ergebnis kamen, dass von der
Altstadt Wismar in westliche Richtung keine direkte Betroffenheit für das Baudenkmal
erkennbar und Einfluss von Einzelanlagen kaum wahrnehmbar ist.
Zwischenergebnis
Die aufgeführten Abwägungskriterien begründen nicht, dass ein Vorranggebiet
Windenergie Gägelow nicht ausgewiesen wird. Die Abwägungskriterien stehen einer
Ausweisung des Vorranggebietes Windenergie Gägelow nicht entgegen.
c) Zu Weitere Abwägungskriterien
Unter der Überschrift ,,Weitere Abwägungskriterien" werden allgemeine Prämissen für die
Qualifizierung der Potenzialflächen zu Vorranggebieten im Entwurf auf Seite 41 aufgeführt.
Der darin genannten Prämisse muss entschieden widersprochen werden. Es heißt dort:
,,Flächen zur Errichtung von Windenergieanlogen, die Gegenstand der 3. Stufe der
Öffentlichkeitsbeteiligung der Teilfortschreibung Energie waren, sollen i. d. R.
weitergeführt und bevorzugt erweitert werden."
Diese Prämisse stellt mit der Bevorzugung eine Ungleichbehandlung und unberechtigte und
unbegründete Eingrenzung dar, die vom Gesetzgeber nicht gedeckt ist.
Sofern in der 3. Beteiligungsstufe ein Abwägungsfehler bestand, und die Nichtausweisung
des Windeignungsgebietes Gägelow war in dem Entwurf von 2021 abwägungsfehlerhaft, so
ist auch die Nichtbewertung und Nichtausweisung eines Vorranggebiet Windenergie
Gägelow in der 4. Beteiligungsstufe ein Abwägungsfehler. Die hier eingeführte
Reduzierung/Bevorzugung auf die/der in der 3. Beteiligungsstufe ausgewiesenen Flächen
kommt einer Negativplanung gleich, der hier entschieden widersprochen werden muss. Diese
Prämisse ist auch vom Gesetzgeber und den geltenden Gesetzen nicht gedeckt.
Weiter heißt es dort:
,,Dodurch vorgeprägte Räume sollen behutsom verdichtet und wenige neue Freiröume
erschlossen werden. "
Die Prämisse lässt offen, ob die ,,vorgeprägten Räume" auch durch vorhandene
Windenergieanlagen vorgeprägt sein können. ln jedem Fall haben vorhandene Windgebiete
Vorrang und damit auch das Windgebiet Gägelow.
Hier gilt, dass das Windgebiet Gägelow seit 2002 durch Windenergieanlagen und einem
Windumspannwerk vorgeprägt ist. Für die bestehenden 2L Windenergieanlagen ist für 8
Anlagen das Repowering und mit 2 Neuanlagen eine Verdichtung des Windparks beantragt.
Die genannte erste Prämisse würde sich voll und ganz rechtswidrig und abwägungsfehlerhaft
gegen das Windgebiet Gägelow richten. Und die genannte zweite Prämisse lässt die Frage
aufwerfen: Warum ist ein Vorranggebiet Windenergie Gägelow dann nicht ausgewiesen?
Die erste Prämisse, Eingrenzung auf Flächen der 3. Beteiligungsstufe, widerspricht auch den
im Text weiter unten aufgeführten Prämissen für die Auswahl von Flächen (S. a2).
1,. Dort heißt es: ,,Flächen, die z.B. durch ... vorhandene Windenergieanlogen ... vorbelastet
sind, werden gegenüber unbelasteten Flöchen höher gewichtet."
2. Und weiter: ,,Für bestehende ... Windparks wurde bereits im Genehmigungsverfohren
eine Abwögung vorgenommen bzw. es wurden öffentliche und private Belange geprüft.
lnvestitionen wurden getätigt (u. o. Windenergieanlage, Leitungen und Zuwegungen,
Umsponnwerk)."
3.. Und weiter: ,,Potenzialftächen, die on bestehende Windparks ongrenzen oder diese
überlagern, gelten als Erweiterung. Erweiterungen von bestehenden Windparks bzw. von
Windenergiegebieten sind einer Neuausweisung vorzuziehen."
4. Und: ,,Beantragte Genehmigungen werden mit hohem Gewicht in die Abwögurtg
eingestellt."
Diese vier Prämissen, die für die Auswahl von Flächen für Vorranggebiet Windenergie
vorgegeben sind, sind auch für das 2011 ausgewiesene Windeignungsgebiet Gägelow
anzuwenden. Sofern das Windgebiet Gägelow gleichbehandelt wird und diese vier Prämissen
abwägungsfehlerfrei angewendet werden, ist eine Ausweisung des Vorranggebiets
Windenergie Gägelow unumgänglich. Diesen Widerspruch gilt es bei der Überarbeitung der
vorliegenden Fortschreibung (April 2024) auszuräumen.
Zusammenfassung:
Das Planungskonzept führt Ausschlusskriterien, Abwägungskriterien und Prämissen auf, die
der Festlegung von Vorranggebieten Windenergie in Westmecklenburg dienen. Diese
Vorgaben stehen einem Vorranggebiet Windenergie Gägelow nicht entgegen.
Für ein Vorranggebiet Windenergie Gägelow sind die Ausschlusskriterien,
Abwägungskriterien und Prämissen in dieser Stellungnahme betrachtet worden. Demnach
steht kein Ausschlusskriterium oder Abwägungskriterium der Ausweisung des Vorranggebiets
Windenergie Gägelow entgegen. Die aufgeführten Ausschlusskriterien und
Abwägungskriterien begründen nicht, dass ein Vorranggebiet Windenergie Gägelow nicht
ausgewiesen wird. Auch ist kein Konfliktpotenzial hinsichtlich der öffentlichen Belange im
Sinne des S 35 BauGB zu erkennen, welche einer Ausweisung eines Vorranggebietes
Windenergie Gägetow entgegenstehen könnte. Vielmehr ist gemäß den gegebenen
prämissen eine Ausweisung des Vorranggebiet Windenergie Gägelow folgerichtig und
geboten. Denn eine Ausweisung eines vorhandenen Bestandwindparks im RREP WM 2024
erfordert Vorrang vor der Erschließung neuer Gebiete, sofern öffentliche Belange in Form
von Ausschluss- und Restriktionskriterien nicht entgegenstehen was vorliegend
ausgeschlossen werden kann. Konfliktärmere Flächen - wie das Windgebiet Gägelow -
werden gegenüber konfliktträchtigeren Flächen höher gewichtet.
lV. Weitere Sachverhalte
1) Flächennutzungsplan der Gemeinde Gägelow
Die Gemeinde Gägelow hat in ihrem bestandskräftigen Flächennutzungsplan 1999 ein
Sondergebiet Windenergieanlagen a usgewiesen.
Die Gemeinde Gägelow hat mit ihrer Stellungnahme vom 23.04.2019 (Anlage 4) dem Amt für
Raumordnung und Landesplanung Westmecklenburg c/o Geschäftsstelle Regionaler
Planungsverband Westmecklenburg ihren Beschluss zu drei Erweiterungsgebieten für das
Windgebiet Gägelow vom 12.09.2016 (Anlage 5) mitgeteilt. Als Anlagen übergab die
Gemeinde mit ihrer Stellungnahme gleichzeitig Dokumente der von der Unterzeichnerin
durchgeführten Umweltverträglichkeitsstudie (Erläuterungsbericht, Scopingprotokolle,
Fledermausgutachten, Rastvogelgutachten, Avifaunisches Gutachten, Protokolle zur
Amphibienbegehung, die Kartierungen zu Brutvögeln, Großvögeln, Graugans, Graugreiher,
Habicht, Höckerschwan, Weisstorch, Kranich, Kolkrabe, Mäusebussard, Rotmilan, Rohrweihe,
Seeadler, Sperber, Schwarzmilan, Turmfalke, Waldkauz sowie den Artenschutzfachbeitrag
und die FFH-Vorprüfung), was in der Abwägungsdokumentation, April 2021, 2. Stufe des
Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP WM
dokumentiert ist.
Beide Sachverhalte bleiben im Entwurf der 4. Beteiligungsstufe abwägungsfehlerhaft
unbeachtet. Das widerspricht dem sogenannten Gegenstromprinzip.
2) Sachverhalte bzw. Argumente
Nachfolgend werden weitere Sachverhalte bzw. Argumente aufgezählt, deren
Berücksichtigung im 4. Beteiligungsverfahren hiermit beantragt wird.
Um Wiederholungen a) vermeiden, wird hier auf Stellungnahmen in vorangegangenen
Beteiligungsstufen verwiesen. Durch Abwägungsfehler haben diese bisher keine Beachtung in
der Fortschreibung des Kapitals Energie 2024 gefunden. Die Argumente dieser
Stellungnahmen gebieten aber zur Vermeidung einer unterstellten Negativplanung ihre
Berücksichtigung, was folgerichtig zu einer Ausweisung des Vorranggebiet Windenergie
Gägelow führen wird. Folgende Argumente werden in den Stellungnahmen genannt:
- Vertrauensschutz (s. Anlage 1, S. 14ff und Anlage 2, S. 16)
- Verstoß gegen das Gegenstromprinzip (s. Anlage 1, S. 15ff und Anlage2, S. 17ff)
- Besonderes öffentliches lnteresse (s. Anlage 1, S. 18ff)
- Gebietsspezifische Eignung (s.Anlage 2, S. 3ff)
- Der Bestandswindpark Gägelow weist auf Grund der Akzeptanz, der vorhandenen
lnfrastruktur und der Vorbelastung gebietsspezifische ,,Vorzüge auf, die seine
Ausweisung als Windeignungsgebiet gebieten."
- Naturschutzfachliche Unbedenklichkeit (s. Anlage 2, S. 6)
- Keine Entgegenstehenden raumordnerisch berechtigten Belange (s.Anlage 2, S. 6ff)
Es wird um Berücksichtigung dieser Argumente bei der Überarbeitung der vorliegenden
Fortschreibung (April 2024) gebeten.
Zusammenfassung:
Es sind alle Voraussetzungen gegeben, ein Vorranggebiet Windenergie Gägelow im RREp
WM 2024 auszuweisen.
B. Stellungnahme zum Umweltbericht des RREP WM 2024
Der Umweltbericht enthält keine Aussage zur Umweltverträglichkeit des Windgebietes
Gägelow.
In der Aufgabenstellung zum Umweltbericht heißt es:
"Das Regionale Raumentwicklungsprogromm Westmecklenburg vom August 2017 wird in Kapitel
6.5 Energie fortgeschrieben. ... Hierfür wurden sowohl die bestehenden WEG als auch neue Flächen
hinsichtlich ihrer Eignung geprüft."
Dieser Aufgabenstellung wird der Umweltbericht für das Windgebiet Gägelow nicht gerecht.
Das Windgebiet Gägelow ist im Umweltbericht nicht betrachtet/geprüft worden, obwohl die
Ergebnisse der für das Gebiet durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung mit allen
erforderlichen Gutachten (siehe oben) dem Amt für Raumordnung und Landesplanung
Westmecklenburg c/o Geschäftsstelle Regionaler Planungsverband Westmecklenburg
bekannt sind.
Der Umweltbericht leidet wie auch der Entwurf Kapitels 6.5 Energie des RREP WM 202 4 an
einem Abwägungsfehler, er ist unvollständig und kann daher keine Bestandskraft erlangen.
Wie irh Entwurf ist auch im Umweltbericht das Windgebiet Gägelow zu betrachten.
Ergebnis:
Unter einer abwägungsfehlerfreien Bewertung der oben getroffenen Aussagen ist das
Windgebiet Gägelow als Vorranggebiet Windenergie Gägelow im Kapitels 6.5 Energie des
RREP WM und im Umweltbericht (Stand 2024) auszuweisen.
Es wird um eine abwägungsfehlerfreie Betrachtung des Windgebietes Gägelow gebeten.
Anlaqen:
1. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vom 12.11.2018
2. Prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vom 02.11.2021
3. Lageplan mit beantragter Fläche Vorranggebiet Windenergie Gägelow
4. Stellungnahme der Gemeinde Gägelow vom 23.04.2019
5. Erweiterungsgebiete für das Windgebiet auf Beschluss der Gemeinde Gägelow vom 12.09.2016
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der vorgeschlagenen Fläche steht teilweise das Ausschlusskriterium "1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn-, Erholungs-, Tourismus- und der Gesundheitsfunktion" entgegen. Dort ist die Ausweisung eines Vorranggebiets nicht möglich. Der verbleibenden Restfläche stand bisher das Abwägungskriterium "Denkmalschutz" entgegen. Der Fachbeitrag Denkmalschutz für die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie aus dem Jahr 2021 kam zu dem Ergebnis, dass erhebliche Konflikte in Bezug auf den Denkmalschutz zu erwarten sind. Im landesweiten Denkmalschutzgutachten aus dem Jahr 2024 wird das Konfliktrisiko für die vorgeschlagene Fläche hingegen als "bedingt vertretbar" (Stufe 3 von 5) bewertet. Eine abschließende Bewertung der vorgeschlagenen Fläche ist daher gegenwärtig noch nicht möglich. Eine Ausweisung als Vorranggebiet ist für das Erreichen des Flächenbeitragswerts von 1,4 % aber nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist die vorgeschlagene Fläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. |
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Privat
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Als Eigentümer von Grundstücken im Windeignungsgebiet Gägelow, Nr. 4 des RREP WM 2011 geben wir hiermit unsere Stellungnahme zum vorliegenden Entwurf des Kapitels 6.5 Energie 2024 ab und bitten um Berücksichtigung.
1. Im RREP WM 2011 war unter Nr. 4 Gägelow, Gebietsnummer I/58/11 das Windeignungsgebiet in der Gemeinde Gägelow mit einer Größe von 90 ha ausgewiesen. In dem fortgeschriebenen Entwurf des Kapitels 6.5 Energie bleibt das 2011 ausgewiesene Windeignungsgebiet Gägelow unerwähnt. Es erfolgt abwägungsfehlerhaft keine Beurteilung.
Da keine erneute Betrachtung des Windeignungsgebietes Gägelow erfolgte, kann auf Grund der Unterlassung der Entwurf des Kapitels 6.5 Energie 2024 den Zielen und Grundsätze der Raumordnung nicht gerecht werden, er ist abwägungsfehlerhaft und wird daher keine Bestandskraft erlangen können.
Die Unterzeichner machen sich die Stellungnahme der RNE ReinNordEnergie GmbH vom 13.09.2024 vollumfänglich zu Eigen, übernehmen die darin enthaltenen Argumente, Anträge und Aufforderungen und machen diese im Rahmen ihrer Stellungnahme gegenüber dem Planungsträger hiermit vollumfänglich geltend.
2. Die Gemeinde Gägelow hat mit den Mitteln ihrer Bauleitplanung seit 1999 auf der Grundlage des Regionalen Raumordnungsprogramms Westmecklenburg 1996 in ihrem gültigen Flächennutzungsplan ein „Sondergebiet Wind" ausgewiesen. Diesem Sachverhalt wird der Entwurf des Kapitels 6.5 Energie 2024 durch Unterlassung der Ausweisung eines Vorranggebiets Windenergie Gägelow nicht gerecht. Die fehlende Übernahme der kommunalen Planung in die Raumordnung stellt ein Abwägungsfehler dar.
3. Mit privaten Mitteln und im Vertrauen auf eine kontinuierliche Planung haben die Unterzeichner langfristige Investitionen in Grund und Boden sowie in Infrastruktur getroffen.
Dem Vertrauensschutz wird der Entwurf mit seiner abwägungsfehlerhaften Planung in keiner Weise gerecht.
4. Die Nutzung der Windenergie genießt besonderes öffentliches Interesse. Das ist mit der aktuellen Rechtslage begründet.
Dem besonderen öffentlichen Interesse wird der Entwurf in keiner Weise gerecht.
5. Die Unterzeichner beantragt hiermit, dass im RREP 2011 ausgewiesene Eignungsgebiet Gägelow in der aktuellen Teilfortschreibung als Vorranggebiet Windenergie zu übernehmen und in den Grenzen des heute durch die Bestandsanlagen definierten Gebiets auszuweisen. Der Antrag auf Gebietsausweisung bezieht sich auf die gekennzeichnete Fläche, die in der Anlage zu diesem Schreiben beigefügt ist.
Hiermit wird darum gebeten, den Gebietsausweisungsantrag entgegenzunehmen und das Vorranggebiet Windenergie Gägelow im Kapitels 6.5 Energie des RREP 2024 auszuweisen.
Bitte übernehmen Sie unsere Hinweise und weisen Sie im Kapitel 6.5 Energie des RREP 2024 das Vorranggebiet Windenergie Gägelow aus.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der vorgeschlagenen Fläche steht teilweise das Ausschlusskriterium "1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn-, Erholungs-, Tourismus- und der Gesundheitsfunktion" entgegen. Dort ist die Ausweisung eines Vorranggebiets nicht möglich. Der verbleibenden Restfläche stand bisher das Abwägungskriterium "Denkmalschutz" entgegen. Der Fachbeitrag Denkmalschutz für die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie aus dem Jahr 2021 kam zu dem Ergebnis, dass erhebliche Konflikte in Bezug auf den Denkmalschutz zu erwarten sind. Im landesweiten Denkmalschutzgutachten aus dem Jahr 2024 wird das Konfliktrisiko für die vorgeschlagene Fläche hingegen als "bedingt vertretbar" (Stufe 3 von 5) bewertet. Eine abschließende Bewertung der vorgeschlagenen Fläche ist daher gegenwärtig noch nicht möglich. Eine Ausweisung als Vorranggebiet ist für das Erreichen des Flächenbeitragswerts von 1,4 % aber nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist die vorgeschlagene Fläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. |
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Privat
ID: 9
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nicht zugeordnet
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Für die Ausweisung der Eignungsflächen sind insbesondere an Standorten mit mehr als 5 WEA zusätzliche Flächen für Energiespiecher auszuweisen zur Gewährleistung der Nachhaltigkeit. Entweder zählen die mit bei der Flächenberechnung oder müssen zusätzlich ausgewiesen werden. Pro Speicher ca 0,05 ha. Die Festlegung von Speichermöglichkeiten beim Flächenverbrauch fällt in die Zuständigkeit der regionalen Plnungsverbandes.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Programmsatz 6 ist bereits geregelt, dass neue Anlagen der Energiespeicherung und Energieumwandlung möglichst in einem räumlichen oder funktionalen Zusammenhang zu bestehenden Siedlungsstrukturen errichtet werden, da hier die Nähe zu Nutzern bzw. Abnehmern (wie z.B. Wohn-, Gewerbe-, Industriegebiete) und zu weiterer Wertschöpfung besteht. Dies dient dem Schutz des Freiraums und der weiteren Vermeidung einer Zersiedlung bzw. Beanspruchung des Außenbereiches. Ferner kann so der Energieverlust minimiert werden, der bei Wärme in der Regel höher ist als bei Strom. Eine separate Ausweisung von Flächen für Speicheranlagen erfolgt nicht im Rahmen dieser Teilfortschreibung. |
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erneuerbare energien europa e3 GmbH
ID: 17
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Karte
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anbei unsere Flächenanregung für die Aufnahme der Potenzialfläche Testorf- Steinfort in den nächsten Entwurf des Regionalplanes.
hiermit bitten wir um die Aufnahme der Potenzialfläche (05/16) Testorf-Steinfort in den sich gerade in der Aufstellung befindlichen Regionalplan Westmecklenburg.
Die Potenzialfläche war im ersten Entwurf des Regionalplans 02/16 enthalten, wurde allerdings nicht in den zweiten Entwurf übernommen.
Gründe für den Wegfall waren ein Seeadlerhorst im Südwesten der Potenzialfläche, sowie Denkmalschutzaspekte bezüglich der Gutsanalage Schönhof.
Diese Gründe halten wir, im Hinblick auf die zu erreichenden Flächenziele des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der geringen ausgewiesenen Fläche, vor allem im Kreis Nordwestmecklenburg, für nicht angemessen.
Seeadler
Ein Grund für den Wegfall der Potenzialfläche war der Nachweis eines Seeadlerhorstes im Wald südwestlich der Potenzialfläche.
Der Horst des Seeadlers befindet sich 685 Meter von der Potentialfläche entfernt, dies gilt laut BNatSchG als Prüfbereich und daher nicht als Ausschlusskriterium.
Um dennoch eine Gefährdung des Seeadlers auszuschließen, wurde mittels des Detektionssystem IdentiFlight Systems (IDF) die Flugaktivität des Seeadlers untersucht.
Dieses Systems detektiert Großvogelarten, trackt deren Flugruten und erlaubt somit einen präzisen Eindruck über die Flugaktivität von Großvögeln im Untersuchungsbereich.
In aktiven Windparks kann IDF die Flugruten von detektierten Vögeln vorberechnen und als Antikollisionssystem die WEA bedarfsgerecht abschalten, sodass die Gefahr eines Vogelschlages durch eine WEA gebannt ist.
Nachdem der Vogel die Gefahrenzone verlassen hat, werden die entsprechenden WEA wieder eingeschaltet.
Insgesamt hat die Auswertung der Daten über die Flugaktivität des Seeadlers im Untersuchungsraum eine im Vergleich zu anderen „Seeadler-Standorten“ geringe Flugaktivität innerhalb der Potenzialfläche festgestellt (siehe Anlage).
Das System hat mit einer Erfassungsrate von 90 % und einer Klassifizierungsrate von annähernd 100% gut funktioniert und valide Ergebnisse geliefert.
Für detaillierte Informationen über die Untersuchungen der Flugaktivität des Seeadlers im Untersuchungsraum verweise ich auf den in der E-Mail angehängten „Kurzbericht Standortvalidierung Testorf-Steinfort“
Bei weiteren Fragen zu IDF wenden Sie sich gerne an [Name anonymisiert] .
Denkmalschutz
Das Herrenhaus Schönhaus befindet sich nördlich der Potenzialfläche in einem Abstand von 1000m.
Das Herrenhaus ist unbewohnt, der Schlossgarten wird für Veranstaltungen genutzt.
Es gehört nicht zu den im 3. Entwurf des Regionalplanes aus dem Mai 2021 im Fachbeitrag Denkmalschutz festgelegten, überregional raum- und denkmalpflegerisch bedeutsamen Anlagen in der Planungsregion Westmecklenburg.
Da es keine Visualisierung eines Parklayouts mit Windenergieanlagen im Hintergrund des Herrenhauses gibt, ist es schwer einzuschätzen, wie groß die Auswirkungen von Windenergieanlagen wäre.
Wie stark die Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des Herrenhauses tatsächlich wären und ob die Windenergieanlagen überhaupt sichtbar wären, ist unklar.
Es ist keine Visualisierung angefertigt worden.
Im Windenenergieerlass des Landes Mecklenburg-Vorpommern aus dem Februar 2023 bestimmt das Land eine Abschwächung des Belanges Denkmalschutz.
So heißt es im Erlass unter Teil 2 Punkt 3)„Konkret sollen die erneuerbaren Energien im Rahmen von Abwägungsentscheidungen unter anderen gegenüber seismologischen Stationen, Denkmalschutz, Radaranlagen, Wasserschutzgebieten, dem Landschaftsbild oder im Forst-, Immissionsschutz-, Naturschutz-, Bau- oder Straßenrecht nur in Ausnahmefällen unter Beachtung des Flächenbeitragsziels von 2,1 Prozent überwunden werden können.“
Im Verhältnis zum Rest des Planungsraumes Westmecklenburg befinden sich im Bereich des Kreises Nordwestmecklenburg nur wenige Potentialflächen für Windenergie.
Für ihr Bestreben, den Flächenzielen der Bundesregierung in ausreichendem Maße Rechnung zu tragen und eine gleichmäßigere Verteilung der Potentialflächen über den gesamten Planungsraum ist die Potentialfläche Testorf-Steinfort gut geeignet.
Das Land MV hat bis zum Jahre 2027 ein Flächenziel von 2,1% der Landesfläche, um den Klimaschutzzielen der Bundesregierung gerecht zu werden.
Zudem kann durch die Verwendung des Antikollisionssystems IDF kann die Gefahr durch die WEA für den Seeadler gebannt werden.
Aktuell befindet sich der neue Entwurf des Regionalplanes Westmecklenburg in der Bearbeitung.
Aufgrund der aufgeführten Abwägungen bitten wir um eine Wiederaufnahme der Potentialfläche Testorf-Steinfort in den nächsten Entwurf der Regionalplanung.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die in der Stellungnahme genannten Kriterien zum Artenschutz und zum Denkmalschutz sind nicht dafür maßgeblich, dass die vorgeschlagene Fläche nicht als Vorranggebiet in die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie aufgenommen wird. Der vorgeschlagenen Fläche steht das Abwägungskriterium "Netzintegrationsfähigkeit" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt. |
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erneuerbare energien europa e3 GmbH
ID: 17
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Karte
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anbei sende ich Ihnen unsere Flächenanregung für die Aufnahme der Potenzialfläche Karstädt-Ost in den nächsten Entwurf des Regionalplanes.
im 3. Entwurf der Teilfortschreibung Kap. Energie des RREP WM wurde im Zuge der Potenzialflächenanalyse die Potenzialfläche „Karstädt Ost“ betrachtet (Anlage 1). Der Fachbeitrag Denkmalschutz stellte eine Beeinträchtigung eines Denkmals fest (Anlage 2). Aufgrund dessen wurde die Potenzialfläche nicht als WEG übernommen.
Als argumentative Grundlage dient eine Visualisierung, die im Fachbeitrag Denkmalschutz des RP Westmecklenburg von 2021veröffentlich wurde, in der die Rotorblattspitzen eines fiktiven Windparks über die Nebengebäude der Schlosskirche der Schlossanlage Ludwigslust herausragen.
Die Anlagenhöhe wurde hier pauschal mit 200m angenommen, das Gros der dargestellten Anlagen befindet sich östlichen Teil der Potentialfläche. Vom SP vor der Schlosskirche aus gesehen wird der westliche Teil, der in südlicher Richtung bedeutend tiefer ist und in welchem 3 WEA hintereinander auf einer Achse Platz fänden, wird gänzlich von der Schlosskirche verdeckt.
Würde man im östlichen, „sichtbaren“ Teil der Potentialfläche WEA mit einer Gesamthöhe von 150mverwenden, verschwänden diese vollständig hinter dem linken Nebengebäude der Schlosskirche.
Weiter heißt es im Fachbeitrag Denkmalschutz des RP Westmecklenburg von 2021:
„Die Darstellung der WEA in den Visualisierungen entspricht aufgrund des Studiencharakters nicht vollständig dem optisch zu erwartenden Erscheinungsbild. Die WEA wurden deutlicher und kontrastreicher dargestellt. Die Fotosimulationen in diesem Gutachten dienen in erster Linie einer Sichtbarkeitsprüfung und dem Ablesen von Proportionen und Maßstäblichkeit im Verhältnis zum Denkmalensemble mit seinem äußeren Erscheinungsbild insbesondere deren charakteristischen Silhouetten. Des Weiteren sollten die WEA in den Druckausgaben (Papierexemplar) in den oftmals weiten Landschaftspanoramen zu erkennen sein. Im Rahmen der eigentlichen Anlagegenehmigungsverfahren müssen Fotosimulationen auf der Grundlage einer konkreten Windpark-Layoutplanung mit einem realen optischen Erscheinungsbild erstellt werden.“
„Die visuelle Beeinträchtigung wird durch die Anzahl der sichtbaren WEA eines Windparks bestimmt. Je mehr WEA von einem Sichtpunkt aus sichtbar sind, desto größer ist das Konfliktpotenzial. Die Bewertungsstufen wurden aus den in der Anlage 1 des UVPG aufgeführten Einstufungen der WEA-Anzahl abgeleitet, wonach sich die Bestimmungen zur Erstellung von Verträglichkeitsprüfungen richten. Auch hier sind die verschiedenen Stufen nicht als feste Grenzen zu verstehen, sondern Anhaltspunkt für das potenzielle Ausmaß von optischen Auswirkungen. So korreliert das Kriterium der Anzahl von sichtbaren WEA mit den weiteren Kriterien wie den sichtbaren WEA-Anteilen, der Entfernung oder der visuellen Empfindlichkeit des Sichtraumes (Sichtachsen) und mündet bzgl. der Bewertung im Gesamtparameter der visuellen Dominanz gegenüber einem Baudenkmal.“
Die Witterungs- bzw. Sichtverhältnisse werden nicht als separates Bewertungskriterium herangezogen, da keine ausreichenden Grundlagendaten (z.B. Anzahl der Tage mit eingeschränkten Sichtverhältnissen im Jahresverlauf) für die potenziellen Windparkflächen und deren Umgebung vorliegen. Generell wird daher zur Beurteilung der möglichen visuellen Auswirkungen im vorliegenden Gutachten von günstigen Witterungs- bzw. Sichtverhältnissen ausgegangen.
Die in der Visualisierung verwendeten Anlagen besitzen eine Gesamthöhe von 200m.
Die Tatsache, dass auf der Visualisierung zwei Anlagen bis zur Nabe zu sehen sind lässt darauf schließen, dass kleinere Anlagen, deren Rotorspitze niedriger als die Narbenhöhe der 200m hohen Anlage ist, gänzlich hinter der Schlosskirche verschwänden und so vom SP auf der Hauptachse unsichtbar sind.
Je nach auftretender Windrichtung werden die Rotorblätter der WEA unterschiedlich ausgerichtet, um angepasst an die Windverhältnisse den größten Wirkungsgrad zu erreichen.
Daher wird von jedem untersuchten Sichtpunkt die ungünstigste, d.h. frontale Rotorstellung angenommen (Worst-Case-Annahme).
Klare Sichtverhältnisse, dazu Wind aus Westen, sodass die WEA frontal in Richtung des Schlosses Ludwigslust stehen und keinerlei Laub an den Bäumen.
Das in der Visualisierung dargestellte Bild gäbe es also, wenn überhaupt, nur an einigen Tagen des Jahres.
Nicht alle SP sind öffentlich und frei zugänglich, so sind z.B. der Schlossbalkon und die Empore des Schlosses Ludwigslust nicht zugänglich.
Die Untersuchung und Bewertung dieser Punkte wurde dennoch im Rahmen des Fachbeitrages vom Landesamt für Denkmalpflege gefordert.
Warum ein nicht öffentlich frei zugänglicher Schlossbalkon als ein Argument für den Wegfall einer Potentialfläche führen kann, ist schwer nachvollziehbar.
Das EG Karstädt Ost kategorisch auszuschließen, halten wir für ungerechtfertigt, auch im Hinblick auf die Verantwortung der Regionalplanung den Klimaschutzzielen der Bundesregierung in angemessenem Maße Rechnung zu tragen.
Die laublosen Bäume lassen den Schluss zu, dass das Foto für diese Visualisierung im Winter aufgenommen wurde, was Sichtbarkeit der WEA als schwerwiegender darstellt, als sie in der anderen Jahreshälfte ist.Zudem werden die Bäume auf dem Foto weiterhin wachsen, sowohl in die Höhe als auch in die Breite, bzw. sind es bereits.
Die Bäume werden also ohnehin zunehmend die Anlagen verdecken.
Die Aussagen des Gutachtens basieren im Wesentlichen auf Vor-Ort-Begehungen, dem städtebaulichen sowie historischen Kontext sowie den Fotosimulationen. Hierfür wurden fiktive und skizzenhafte 3D-Windparklayouts auf den WEG-Flächen gebildet. Das Gutachten hat deshalb nachfolgende Aussagekraft: •
Das Gutachten ist eine Vorabschätzung möglicher Beeinträchtigungen im Sinne des Denkmalschutzgesetzes MV §7 (Umgebungsschutz)
Es hat somit Studiencharakter.
Bei einer Anlagenkonfiguration mit einer Gesamthöhe von 150m verschwänden die WEA vollständig hinter der Schlosskirche und den dahinter liegenden Gebäuden.
Zudem ist der Planungsraum technisch stark vorbelastet, auf dem Gelände der „Happy Beton“, im nördlichen Teil des Potentialgebietes, befindet sich ein Solarpark und ein Betonwerk.
Die Autobahn A14 und die Bundesstraßen B5 und B191 prägen den Raum ebenfalls.
Die aufgeführten Argumente veranlassen uns zu dem Schluss, dass eine Aufnahme der Potentialfläche berechtigt ist.
Das Land MV hat bis zum Jahre 2027 ein Flächenziel von 2,1% der Landesfläche, um den Klimaschutzzielen der Bundesregierung gerecht zu werden.
Aktuell befindet sich der neue Entwurf des Regionalplanes Westmecklenburg in der Bearbeitung.
Aufgrund der aufgeführten Abwägungen bitten wir um eine Wiederaufnahme des EG Karstädt Ost in den nächsten Entwurf der Regionalplanung.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der vorgeschlagenen Fläche steht das Abwägungskriterium "Denkmalschutz" entgegen. Sowohl der Fachbeitrag Denkmalschutz für die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie aus dem Jahr 2021 als auch das landesweite Denkmalschutzgutachten aus dem Jahr 2024 kommen zu dem Ergebnis, dass erhebliche Konflikte in Bezug auf den Denkmalschutz zu erwarten sind. Eine Minderung der Auswirkungen ist nicht möglich, da es der Regionalplanung nach den einschlägigen Gesetzen und der ständigen Rechtsprechung nicht obliegt, Höhenbegrenzungen festzulegen. Höhenbegrenzungen werden insbesondere durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 ausgeschlossen, damit die Vorranggebiete für die Windenergie auf den Flächenbeitragswert gem. § 4 Abs. 1 WindBG angerechnet werden können. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt. |
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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Allgemeine Vorbemerkung
Die Gemeinde Greven liegt im Dreieck zwischen den beiden Biosphären Schaalsee und Flusslandschaft Elbe sowie dem Grünen Band. Begünstigt durch die Randlage in der DDR-Zeit hat sich eine weitgehend unzerschnittene Landschaft mit geringer Siedlungs- und Industriedichte erhalten. Sie ist ein besonderes ökologisches Kleinod und sollte als ganze erhalten und von Windkraft freigehalten werden.
Durchzogen von den noch natürlich mäandrierenden Flussläufen von Schilde, Schaale und Boize und geprägt von einem vielfältigen Mosaik von Feldern, Feucht- und Trockenwiesen, Wald, Heide und Gräben existiert hier eine außerordentliche Artenvielfalt. Zahlreiche Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete in dieser Region vernetzen europäische Schutzgebiete und leisten damit einen immensen Beitrag zum Erhalt der Biodiversität.
Das Vorkommen sensibler Tierarten unterstreicht den besonderen Wert dieser Landschaft.
Es sind demnach nicht nur die europäischen Schutzgebiete selbst, sondern die gerade hier noch in weiten Teilen intakte Landschaft insgesamt, die den Populationserhalt von auf europäischer Ebene geschützten Arten sichert. Neben dem Schwarzstorch gilt das zum Beispiel auch für den Rotmilan, für den unser Bundesland in Europa eine besondere Verantwortung trägt, für den Seeadler und für den Eisvogel. Auch der seltene Eremit ist hier in den alten Eichen heimisch ebenso wie zahlreiche Fledermausarten.
Das jüngst erlassene europäische Gesetz zur Wiederherstellung der Natur verpflichtet die Länder, die Erhaltung der biologischen Vielfalt schon bei den Raumplanungsprozessen umfassend und integrativ zu berücksichtigen, „um den Verlust von Flächen von hoher Bedeutung für die biologische Vielfalt, darunter Ökosysteme mit hoher ökologischer Unversehrtheit, bis 2030 auf annähernd null zurückzubringen‟ (Präambel, Abs. 4). Genau diese Ökosysteme mit höher ökologischer Unversehrtheit sind für den von uns repräsentierten Raum charakteristisch und keinesfalls nur in den erfassten Schutzgebieten vorhanden.
In Anbetracht dieses hohen Stellenwerts unseres Naturraums sollte das gesamte Gebiet zwischen Schaalsee, Elbe und dem grünen Band mit Ausnahme eines max. 1.000 m breiten Korridors an der Autobahn A 24 als bestehender Zerschneidungsachse von Windkraftanlagen freigehalten werden. Dies gilt umso mehr, als die amtliche Datenbasis zu den im Gebiet vorhandenen Tier- und Pflanzenarten veraltet und äußerst lückenhaft ist.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Dem Naturschutz dienen eine Vielzahl von Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem wertvolle Naturräume geschützt werden. Insbesondere Natur- und Landschaftsschutzgebiete sind bereits als Ausschluss- bzw. Abwägungskriterien festgelegt. Die Auswirkungen auf Natur und Umwelt sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Naturschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Die in der Stellungnahme genannten Flächen zwischen Schaalsee, Elbe und dem grünen Band sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als eigenständiges Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Die Aufnahme eines zusätzlichen Kriteriums erfolgt daher nicht.
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II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
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Zur Plansystematik insgesamt
1. Der aktuelle Entwurf geht auf Kosten der Natur. Während zum Beispiel Tourismusschwerpunkträume wie im 3. Entwurf weiterhin Berücksichtigung gefunden haben, sind unzerschnittene Freiräume als Abwägungskriterium nicht mehr aufgeführt. Mit anderen Worten: Der Planungsverband opfert die für Mecklenburg-Vorpommern besonders typischen und wertvollen Landschaften für den Tourismus. Zwischen diesen Werten sollte sorgfältiger abgewogen werden
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
„Tourismusschwerpunkträume“ werden durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben.
Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht. |
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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2. Um die Beeinträchtigung des Naturraums so gering wie möglich zu halten, müssen auch Vogelzugkorridore der Kategorie A konsequent von Windkraftanlagen freigehalten werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht.
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III Flächenauswahl
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3. Bestandsanlagen sind mehrfach nicht in aktuell geplante Windenergiegebiete integriert und können somit nicht auf die Flächen-Verpflichtung von 1,4% bzw. 2,1% angerechnet werden. Es sollte aber im Interesse des Erhalts von noch intakten Naturflächen ein Weg gefunden werden, möglichst viele Altanlagen in Windenergiegebiete zu überführen. Natur und Mensch sind dort ja bereits beeinträchtigt.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Bei der Auswahl konkurrierender Flächen werden außerdem die Flächen mit Anlagenbestand gegenüber neuen Gebieten bevorzugt ausgewiesen. Damit können möglichst viele Bestandsanalgen in die Flächenkulisse einbezogen werden. Ein Teil der Altanlagen befindet sich allerdings auf Fläche, die von Ausschluss- oder Abwägungskriterien überlagert werden und daher nicht als Vorranggebiete Windenergie festgelegt werden können. |
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Privat
ID: 18
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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4. Die Festlegungen zu den Siedlungsabständen mit Bezug auf §§ 30 und 34 des Baugesetzes (1.000 Meter zu geschlossenen Ortschaften, 800 Meter zu Einzelgehöften und Splittersiedlungen) schließen teilweise aus, Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe von Gewerbegebieten zu errichten Es wird empfohlen, die Siedlungsabstände flexibler zu handhaben, sofern dadurch Windenergieanlagen näher an Abnahmestandorte wie Gewerbegebiete oder Großabnehmer heranrücken können und der Abstand zu eventuell in Mischgebieten befindlicher Wohnbebauung nicht unter 800 Meter sinkt. Dadurch könnte es gelingen, hochwertige Naturräume wie Greven am grünen Band oder Bennin in einem großen unzerschnittenen Freiraum nicht opfern zu müssen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Zu Gewerbe- und Industriegebieten sind im RREP keine Abstände festgelegt. Flächen, die z. B. durch Industrie- oder Gewerbegebiete vorbelastet sind, werden gegenüber unbelasteten Flächen bei der Auswahl konkurrierender Flächen höher gewichtet. Damit wird dem Anliegen Rechnung getragen, Windenergieanlagen in der Nähe von regionalen (Groß-)Abnehmern zu errichten und damit sensible Landschaftsräume freizuhalten. Die genannten Siedlungsabstände sind in § 9a Abs. 5 LPlG M-V gesetzlich geregelt. Eine Flexibilisierung ist daher auf Ebene der Regionalplanung nicht möglich. |
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Umweltbericht
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5. Umweltverträglichkeitsprüfung ist unvollständig (s. Präsentation zum Entwurf des Umweltberichts, Folie 15). Da auch die amtlichen Daten des LUNG MV definitiv unvollständig sind, was zum Beispiel Horste von Großvögeln oder Schlaf- und Rastplätze von Kranichen angeht, muss vor Ausweisung einer Windvorrangfläche eine umfassende Bestandsaufnahme der im Gebiet und in den Schutzabständen von Gebiet liegenden Brutstätten erfolgen. Die auf der Folie zum Ausdruck gebrachte Erwartung, die unteren Naturschutzbehörden könnten mit ihren Hinweisen dafür sorgen, dass eine abschließende Beurteilung der Eignung möglich wird, ist illusorisch: die UNBs verfügen ebenso wenig über aktuelle und vollständige Daten wie das LUNG. Die Erhebung der relevanten Daten ist daher vom Planungsverband als öffentlicher Stelle vor Ausweisung einer Windvorrangfläche zu beauftragen (und nicht etwas von potentiellen Investoren oder Anlagenbetreibern)
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Zugleich wird eine Umweltprüfung erstellt, mit der die Auswirkungen der Vorranggebiete auf Natur und Umwelt bewertet werden. Die Kriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Für eine vertiefte Betrachtung sind in vielen Fällen weitergehende Informationen zu den geplanten Windenergieanlagen erforderlich, die auf Ebene der Regionalplanung nicht vorliegen. Dazu zählen insbesondere die genauen Standorte und technischen Parameter der geplanten Anlagen. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung in den jeweiligen Vorranggebieten ist daher in vielen Fällen erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.
In 2025 wurden ergänzende Daten zu Horsten von Großvögeln sowohl durch das LUNG als auch durch das StALU WM geliefert. Diese Daten bilden eine ausreichende Grundlage für die Auswirkungsbeurteilung auf raumordnerischer Ebene. Gem §45b BNatSchG können auf der Genehmigungsebene durch die Behörde fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen angeordnet werden. Diese basieren i.d.R. entweder auf den in den Fachbehörden bekannten Horsten horsttreuer Großvögel oder werden vorhabenbezogen erhoben. Der Horstschutz der weniger horsttreuen Großvögel endet zumeist nach 1-3 Jahren, entsprechend wäre auch der Schutz aktuell erhobener, jedoch im Anschluss wieder aufgegebener Horste in ca. 3 Jahren erloschen, eine deutlich kürzere Spanne als der Planungszeitraum des Regionalplans. |
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Privat
ID: 18
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Karte
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Zu einzelnen Windvorrangflächen Greven (36/24)
• Nähe zum unmittelbar angrenzenden grünen Band, das in einigen Bundesländern bereits als nationales Naturmonument ausgewiesen ist
• Grünes Band = Rückzugsraum für viele geschützte Tierarten. Die Rotoren würden das grüne Band von der Vorrangfläche Greven aus komplett überstreichen können
• Grünes Band muss geschützt bleiben, um Populationen geschützter Arten stabil zu halten und weiterhin den genetischen Austausch zu ermöglichen
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Das "Grüne Band" ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Die Flächen des Grünen Bandes sind allerdings größtenteils durch andere Kriterien überlagert (z.B. Biosphärenreservate, Naturschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete). Insbesondere werden die Flächen des Nationalen Naturmonuments innerhalb des Grünen Bandes nicht vom Vorranggebiet 36/24 Greven überlagert. Die Aufnahme des "Grünen Bandes " als zusätzliches Kriterium erfolgt daher nicht.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 18
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Karte
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• Beeinträchtigung des Vogelzugs: Greven liegt im Boizetal. Die Windvorhangfläche liegt mitten in einem Vogelzugkorridor der höchsten Dichte (dunkelgrau = mind. 3,3 mal so viele Vögel wie im hellgrauen Bereich, mind. 10 mal so viele wie in weißen Bereichen) • in unmittelbarer Nähe des geplanten Vorranggebietes befinden sich zwei Seeadlerhorste, hier sind nicht einmal die Nahbereichsabstände eingehalten. HIE
• Der Umweltbericht verweist zudem auf S. 223 auf erhebliche Umweltrisiken wegen einer Überlagerung des VRW mit den zentralen Prüfbereichen des Seeadlers. Solange diese Risiken nicht ausgeschlossen werden können, darf die Windvorrangfläche so nicht beschlossen werden.
• Brut- und Rastplatz: Das Boizetal ist Brut- und Rastplatz vieler überwinternder bzw. durchziehender Großvögel, zum Beispiel von Kranichen, Graugänsen, Saatgänsen und Singschwänen. Fälschlicherweise sind aber die Brutplätze von Kranichen nicht in den amtlichen Karten des LUNG MV enthalten. Vor einer Ausweisung als Vorrangfläche sind neutrale ornithologische Gutachten zu erstellen.
• Verbindung zwischen beiden Biosphärenreservaten: Vogelzug (Schlafplätze in den Biosphären, Nahrungsaufnahme im Raum zwischen beiden Biosphären, zum Beispiel für Kraniche, arktische Gänse, Singschwäne Quelle: Umweltkartenportal MV, Reiter Naturschutz--> Landschaftsplanung --> Landesweite Analyse --> Modell Dichte Vogelzug
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit der Vogelzug Zone A kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "nach aktueller Datenlage keine signifikante Erhöhung des Lebensrisikos durch WEA auf Zugvögel ableitbar, da WEA insb. durch störempfindliche Großvogelarten während des Zuges gemieden werden."
Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Seeadler sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) des Seeadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/ZPB, auch keine Verschattung Gewässer > 5ha im ZPB durch VRW; bei Bedarf Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene"
Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 36/24 Greven nicht betroffen sind.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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• Sanfter Tourismus: Greven ist kein Tourismusschwerpunkt. Gleichwohl ist die Region Ausflugsziel für zahlreiche Familien aus Hamburg und Umgebung, die hier ihre Wochenendspaziergänge verbringen. Der Naherholungswert der Landschaft für den Großraum sollte analog zu einem Tourismusschwerpunktgebiet berücksichtigt werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Privat
ID: 18
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• Rotmilan-Dichtezentrum: Die geplante Windvorrangfläche befindet sich zu großen Teilen in einem Rotmilan-Dichtezentrum: Der Rotmilan ist streng geschützt, MV trägt für ihn in Deutschland eine besonders hohe Verantwortung.
• Rotmilan im EU-Recht: Europäische Vogelschutzrichtlinie verpflichtet Deutschland zu einem umfassenden Schutz des Rotmilans. Dieser dürfte mit der geplanten Windvorrangfläche verletzt werden
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 18
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• Fledermäuse: seltene Fledermausarten im geplanten Gebiet bekannt?
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 18
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• Abstimmung mit SH: Zur Vermeidung überregionaler Häufung wäre zeitgleich mit dem Bundesland Schleswig-Holstein abzustimmen, wo dort ggf. Windparks errichtet werden. Ziel muss es sein, bisher intakte Landschaften in großem Umfang zu erhalten
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Gemäß den Prämissen für die Anwendung der Ausschluss- und Abwägungskriterien gilt das Planungskonzept für die Ausweisung der Vorranggebiete Windenergie nur für die Planungsregion Westmecklenburg, d. h. es erfolgt keine Anwendung der Planungskonzepte anderer Regionen für Westmecklenburg und umgekehrt. Eine Ausnahme hiervon bildet der Siedlungsabstand. Dieser wird an der Grenze zu den Nachbarregionen genauso angewendet wie innerhalb der Planungsregion Westmecklenburg.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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• Nahrungsflächen: Zum Schutz des Rotmilans gehören nicht nur die Horste, sondern auch die Nahrungsflächen – diese findet der Rotmilan in großem Umfang in der Boizeniederung, er wäre durch den Windpark also besonders bedroht.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 18
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Abschließend gilt festzustellen das die Ausweisung der Windeignungsgebiete in
Greven 36/24 von mir Abgelehnt wird. Die Emission von Geräuschen durch die Anlagen (regelmäßiger Westwind) als auch die Reduzierung des Erholungswertes unseres Grundstücks [Adresse anonymisiert] durch Geräuschkulisse als auch Sichtbelästigung wird in keiner Weise berücksichtigt oder ausgeglichen. Wenn Anlagen errichtet werden müssen, dann sollten die unmittelbar Betroffenen auch einen fortschreibenden, ausgleichenden Momentwert erhalten. Das ist gegenwärtig nicht bzw. nicht verhältnismäßig vorgesehen.
Somit bleibt festzustellen dass der überwiegende Teil der unmittelbar Betroffenen zu denen ich mich und auch meine Familie zähle, unter den jetzigen Bedingungen in keiner Weise mit dem Aufstellen von Windkraftanlagen in den ausgewiesenen Gebieten einverstanden sein kann.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Windenergieanlagen können die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft beeinträchtigen. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Erholungsräume als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Tourismusschwerpunkträume", "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Schutz der Erholungsfunktion von Natur und Landschaft im Siedlungsumfeld bei. Der Schutz der Erholungsmöglichkeiten in Natur und Landschaft ist damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 - 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 - 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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UKA - Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH
ID: 20
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VR 58/24 Suckow-Redlin
Im Folgenden nehmen wir Stellung zur Potenzialfläche auf dem Gebiet der Gemeinden Siggelkow und Ruhner Berge nördlich der Ortschaft Suckow im Landkreis Ludwigslust-Parchim.
Wir äußern uns mit dieser Stellungnahme auch in Vertretung für Grundstückseigentümer, die überwiegend Anwohner dieser Fläche sind und in Zusammenarbeit mit der UKA auf privat-rechtlich gesicherten Grundstücken innerhalb der Potenzialfläche das Windvorhaben planen. Im Rahmen dieser Planungen sind bereits Investitionen, u. a. in naturschutzfachliche Untersuchungen geflossen. Diese privaten Belange bitten wir zu würdigen.
1.1 Genehmigungsstand
Aktuell befindet sich eine Windenergieanlage der UKA Gruppe im VR 58/24 beim StALU WM im Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG. Die Bearbeitung wurde kürzlich wieder aufgenommen, nachdem im Mai 2023 ein Aufhebungsbescheid des Ablehnungsbescheides vom April 2018 durch das StALU erteilt wurde.
1.2 Gebietsherleitung
Aus der Dokumentation der VRG Wind lässt sich leider keine eindeutige Abgrenzung des Gebietes herleiten. Nach der beschriebenen Abgrenzung ergibt sich weiteres Potenzial nördlich der Ortschaft Drenkow, westlich der Landesgrenze nach Brandenburg (Siehe Anlage 1-1). Aus dem Gebietszuschnitt ist zu erkennen dass die Regionalplanung hier ein Kriterium ansetzt zu dem es offensichtlich keine öffentlichen Geodaten gibt. An dieser Stelle sollte es in folgenden Entwürfen eine Klarstellung geben wie genau das VRG begrenzt wird.
1.3 Fazit
Im Rahmen des vorliegenden Entwurfs zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des RREP WM wurde das Vorranggebiet Windenergie Suckow-Redlin Nr. 58/24 in einer Ausdehnung von 366 ha ausgewiesen. Wir begrüßen die Ausweisung der Fläche. Die UKA hat unter Berücksichtigung der vom Plangeber festgelegten Kriterien die Gebietskulisse geprüft und bestätigt diese grundlegend. Gleichwohl merken wir an, dass im Rahmen unserer Prüfung Erweiterungspotenzial im Südwesten der Gebietskulisse ersichtlich wurde. Wir plädieren dafür, auf Grundlage unserer Ausführung zum Abwägungskriterium „Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen“ im Allgemeinen Teil, das VR 58/24 auf potenzielle Erweiterungen zu prüfen. Wir empfehlen, aktuell aufgrund von Umfassung ausgeschlossene Flächenanteile im Südwesten des VR Suckow-Redlin mit in die Planung einzubeziehen und in einem späteren Schritt, im Rahmen einer vertiefenden Umfassungsprüfung, entweder auszuweisen oder zu disqualifizieren.
Anlage:
1-1 Gebietsherleitung
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die vorgeschlagene Erweiterung des Vorranggebiets 58/24 Suckow-Redlin in Richtung Süden erfolgt nicht. Der Erweiterung steht das Abwägungskriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" entgegen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 58/24 Suckow-Redlin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 58/24 Suckow-Redlin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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UKA - Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH
ID: 20
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1. VRG 40/24 Vellahn
Im Folgenden nehmen wir Stellung zur Potenzialfläche auf dem Gebiet der Gemeinde Vellahn zwischen den Ortschaften Marsow, Vellahn und Goldenbow im Landkreis Ludwigslust-Parchim.
Wir äußern uns mit dieser Stellungnahme auch in Vertretung der Grundstückseigentümer, die in Zusammenarbeit mit der UKA auf privat-rechtlich gesicherten Grundstücken innerhalb des Vorranggebietes das Windvorhaben planen. Im Rahmen dieser Planungen sind bereits Investitionen, u. a. in naturschutzfachliche Untersuchungen und in ein bereits eingereichtes Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz geflossen, welches innerhalb der nächsten Monate unserer Einschätzung nach positiv beschieden wird.
Diese privaten Belange, die Investitionen und zeitgleich den bereits eingereichten Genehmigungsantrag bitten wir auch weiterhin positiv zu beachten.
1.1 Netzintegrationsfähigkeit
Aufgrund des weit fortgeschrittenen Projektstandes unserer Planung in diesem Gebiet, haben wir bereits mehrere mögliche Netzanschlüsse geprüft. Ein möglicher Anschluss unserer geplanten Windenergieanlagen wurde bereits seitens des Netzbetreibers WEMAG bestätigt. Des Weiteren arbeiten wir an einer Kooperation mit einem anderen Planer im Bereich Photovoltaik. Das Ziel ist eine gemeinsame Nutzung von Netzinfrastruktur.
1.2 Genehmigungsstand und Gutachten
Wir haben im Norden des Gebietes für sieben Windenergieanlagen einen Genehmigungsantrag beim zuständigen Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt eingereicht. Sämtliche für ein Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz erforderlichen Gutachten, insbesondere auch zum Arten- / Natur- und Gebietsschutz liegen vor und werden im Verfahren bewertet. Seit dem August 2023 läuft die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und wird zeitnah abgeschlossen werden.
Im Süden bzw. Südosten befinden sich laut Abfrage bei der zuständigen Genehmigungsbehörde neun weitere Windenergieanlagen im Genehmigungsverfahren.
1.3 Sonstiges
In Zusammenarbeit mit dem Grundeigentümer des ehemaligen Wohnhauses im Außenbereich „Vellahner Weg 1“ hat UKA ein Wegfall der Wohnnutzung erwirkt, wodurch sich das Windvorranggebiet aus dem 3. Entwurf der Teilfortschreibung im nördlichen Bereich der Vorranggebiete erweitert hat. Die Eigentümer der Flächen stehen hinter dem Projekt und arbeiten mit UKA schon seit Jahren an der gemeinsamen Umsetzung. Zusammen wird ebenfalls an Maßnahmen gearbeitet, um die Akzeptanz für Windenergieanlagen in der Bevölkerung und der Gemeinde zu erhöhen.
1.4 Fazit
UKA befürwortet die Ausweisung des VRG 40/24 Vellahn. Wir bewerten das Vorranggebiet hinsichtlich der Kriterien Flächenverfügbarkeit, Umweltverträglichkeit, Anwohnerakzeptanz und Netzintegrationsfähigkeit als vollumfänglich windenergetisch nutzbar.
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Wird zur Kenntnis genommen Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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UKA - Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH
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VR 52/24 Muchow
Im Rahmen des vorliegenden Entwurfs zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des RREP WM wurde das Vorranggebiet Windenergie Muchow Nr. 52/24 erneut ausgewiesen und in seiner Ausdehnung auf 225 ha vergrößert. Wir begrüßen die erneute Ausweisung der Fläche sowie die Vergrößerung des Vorranggebietes Windenergie. Die UKA hat unter Berücksichtigung der vom Plangeber festgelegten Kriterien die Gebietskurlisse geprüft und sieht keinen Änderungsbedarf bezüglich der Gebietsgrenze.
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Wird zur Kenntnis genommen Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 52/24 Muchow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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UKA - Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH
ID: 20
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VR 56/24 Parchim
Im Folgenden nehmen wir Stellung zur Potenzialfläche auf dem Gebiet der Stadt Parchim zwischen den Ortschaften Parchim und Paarsch im Landkreis Ludwigslust-Parchim.
Wir äußern uns mit dieser Stellungnahme auch in Vertretung für Grundstückseigentümer, die überwiegend Anwohner dieser Fläche sind und in Zusammenarbeit mit der UKA auf privat-rechtlich gesicherten Grundstücken innerhalb der Potenzialfläche das Windvorhaben planen. Im Rahmen dieser Planungen sind bereits Investitionen, u. a. in naturschutzfachliche Untersuchungen geflossen. Diese privaten Belange bitten wir zu würdigen.
1.1 Netzintegrationsfähigkeit
Der Netzanschluss am eigenen Umspannwerk ist gesichert.
1.2 Genehmigungsstand
Aktuell befinden sich vier Windenergieanlagen innerhalb der Gebietskulisse des Entwurfs zur 3. Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des RREP WM im Genehmigungsverfahren.
1.3 Fazit
Im Rahmen des vorliegenden Entwurfs zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des RREP WM wurde das Vorranggebiet Windenergie Parchim Nr. 56/24 erneut ausgewiesen und in seiner Ausdehnung auf 519 ha vergrößert. Wir begrüßen die erneute Ausweisung der Fläche. Die UKA hat unter Berücksichtigung der vom Plangeber festgelegten Kriterien die Gebietskurlisse geprüft und sieht keinen Änderungsbedarf bezüglich der Gebietsgrenze.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 56/24 Parchim stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 56/24 Parchim bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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VR 67/24 Granzin
Im Rahmen des vorliegenden Entwurfs zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des RREP WM wurde das Vorranggebiet Windenergie Granzin Nr. 67/24 erneut ausgewiesen und in seiner Ausdehnung auf 315 ha vergrößert. Wir begrüßen die erneute Ausweisung der Fläche sowie die Vergrößerung des Vorranggebietes Windenergie. Die UKA hat unter Berücksichtigung der vom Plangeber festgelegten Kriterien die Gebietskulisse geprüft und sieht keinen Änderungsbedarf bezüglich der Gebietsgrenze.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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UKA - Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH
ID: 20
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Vorranggebiet Nr. 59/24 Kreien
Im Rahmen des vorliegenden Entwurfs zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des RREP WM wurde die Potenzialfläche zwischen den Ortschaften Kreien, Karbow und Wilsen als Vorranggebiet Nr. 59/24 Kreien mit einer Größe von 338 ha ausgewiesen.
Wir haben die Gebietskulisse unter Berücksichtigung der vom Planungsverband festgelegten Kriterien bewertet und befürworten die Ausweisung des vorgeschlagenen Gebietes.
Leidglich im nordöstlichen Bereich des Vorranggebietes weicht unsere Bewertung minimal von der Einschätzung des Planungsverbandes ab (siehe Anlage 1-1 Gebietsherleitung). An dieser Stelle wurde das Vorranggebiet im Vergleich zu den Windeignungsgebieten aus den vorangegangenen Entwürfen zur Teilfortschreibung des RREP WM etwas verkleinert. Die Gründe für diese Verkleinerung sind für uns nicht ersichtlich. Möglicherweise wurde die Gebietskulisse hier mit einem 10 m Puffer zu einem vermeintlichen Binnengewässer abgeschnitten. Wir weisen hiermit darauf hin, dass es sich bei dem vermeintlichen Binnengewässer um einen einfachen Entwässerungsgraben handelt. Dementsprechend sollte aus unserer Sicht auch an dieser Stelle die Abgrenzung des Vorranggebietes durch den Abstandpuffer von 1.000 m zur Wohnbebauung in Hof Karbow definiert werden. Selbst bei einem Ansetzen eines 10 m Abstandspuffers zu einem vermeintlichen Binnengewässer, das an dieser Stelle jedoch nicht vorliegt, gibt es keinen Grund, weshalb die Fläche hinter einem solchen Puffer nicht weiter ausgewiesen werden sollte. Darüber hinaus weisen wir hiermit ausdrücklich darauf hin, dass unserem Unternehmen für den oben genannten abgeschnittenen Bereich bereits eine Genehmigung für eine Windenergieanlage vorliegt.
Im Allgemeinen möchten wir zur Priorisierung der vorliegenden Fläche ergänzen, dass uns innerhalb des Vorranggebietes bei Kreien bereits Genehmigungen nach BImSchG für insgesamt 14 Windenergieanlagen vorliegen. Auch umfangreiche Avifauna-Untersuchungen von externen Gutachtern, die eine Umsetzbarkeit unseres Vorhabens aus avifaunistischer Sicht bestätigen, liegen uns für die vergangenen Jahre bereits vor. Außerdem ist eine Netzintegration gewährleistet durch das eigene Umspannwerk Kreien, das wir derzeit in Kooperation mit der WEMAG errichten. Die Inbetriebnahme für das Umspannwerk erfolgt voraussichtlich in 2025.
Zusammenfassend ergibt sich aus unserer internen Kriterienprüfung eine Fläche, die fast vollständig identisch ist mit dem Gebietszuschnitt des Vorranggebietes Nr. 59/24 Kreien aus dem vorliegenden Entwurf. Daher begrüßen wir die Ausweisung des vorgeschlagenen Gebietes. Lediglich in Bezug auf eine kleine Abweichung im Nordosten des Vorranggebietes bitten wir den Regionalen Planungsverband um Prüfung unserer oben genannten Ausführungen und um Wiederaufnahme des Bereiches, der im Vergleich zu den Windeignungsgebieten aus den vorangegangenen Entwürfen zur Teilfortschreibung des RREP WM entfallen ist.
Anlage:
1-1 Gebietsherleitung
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die vorgeschlagene Erweiterung des Vorranggebietes 59/24 Kreien in Richtung Nordosten erfolgt nicht, da einer solchen Erweiterung das Ausschlusskriterium „Binnengewässer aller Ordnungen“ (hier: Gewässerentwicklungskorridor) entgegensteht.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 59/24 Kreien stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 59/24 Kreien bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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UKA - Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH
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VR 68/24 Severin
Wir nehmen Bezug auf die Teilfortschreibung, Kapitel 6.5 Energie, des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg in der vierten Beteiligungsstufe und deren öffentliche Beteiligung vom 19. Juni bis zum 15. September 2024. Die UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG (im Folgenden „UKA“) befürwortet die erneute Ausweisung und die Erweiterung des Vorranggebiet Wind (VR) „68/24“ Severin durch den Regionalen Planungsverband Westmecklenburg (RPV WM).
1.1 Netzintegrationsfähigkeit
UKA plant gemeinsam mit dem Netzbetreiber WEMAG Netz GmbH den Bau eines Umspannwerkes. Das Umspannwerk befindet sich entlang der B392 aus Crivitz kommend, weiter in Richtung Wessin. Die ersten Bauarbeiten für die Errichtung des Umspannwerkes sind bereits abgeschlossen; mit der voraussichtlichen Fertigstellung wird in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2025 gerechnet. Im April 2024 erhielt UKA die schriftliche Zusage für die dauerhafte Reservierung des Netzanschlusspunktes für den Windpark im VR „68/24 Severin“, von der WEMAG Netz GmbH. Die Bauarbeiten für die Kabeltrasse haben bereits im Juli 2024 begonnen, um eine nahtlose Einspeisung in das öffentliche Stromnetz sicherzustellen, sobald der Windpark fertiggestellt und in Betrieb genommen wurde.
1.2 Genehmigung und Gutachten
Anfang Juli 2024 erhielt UKA den Genehmigungsbescheid vom staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (Aktenzeichen: StALUWM-51-4611-5112.0.1.6.2V-76035) für den Betrieb und die Errichtung von 5 Windkraftanlagen vom Typ Nordex N163, nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Mit dem Erhalt des Genehmigungsbescheids haben die Bauarbeiten zur Erschließung der Infrastruktur im Windpark bereits begonnen. Die Inbetriebnahme aller Windkraftanlagen wird zum Ende des Jahres 2025 erwartet. Die Voraussetzung für den Erhalt des Genehmigungsbescheids nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz setzt voraus, dass entsprechende Gutachten zu verschiedenen Themen angefertigt werden und lückenlos Nachweisen, das Wohl von Menschen und Tieren nicht zu gefährden oder anderen schädlichen Auswirkungen auszusetzen. Abschließend erbrachte UKA den Nachweis mit diversen Gutachten zu den Themen: Schall-, Schatten-, Turbulenzgutachten, umfangreiche naturschutzfachliche Gutachten, sowie die Umsetzung von verschiedenen Maßnahmen, um die Auswirkungen durch die Errichtung der Windkraftanlagen auf ein Minimum zu reduzieren.
1.3 Teilregionale Häufung
Der Regionale Planungsverband Westmecklenburg verfolgt im 4. Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie den Ansatz, die regionale Häufung von Windenergieanlagen möglichst gering zu halten bzw. zu vermeiden. Nach der Auffassung von UKA, worauf UKA bereits im allgemeinen Teil ausführlich eingeht, widerspricht dies dem Kriterium der Netzintegration. Der gemeinsamen Nutzung von Netzanschlusspunkten verschiedener Windparks begünstigt durch Erweiterungen der VRG steht demnach die regionale Häufung von Windenergieanlagen oder Windparks entgegen. Das VRG 68/24 Severin, wird scheinbar im Nordosten durch das Flächenauswahlkriterium „Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie“ begrenzt. Diese Begrenzung wirkt auf uns willkürlich da diese keinen nachvollziehbaren Geodatenbezug aufweist. Da wir im Allgemeinen Teil unserer Stellungnahme schon auf den Wiederspruch dieses Flächenauswahlkriteriums zur Netzintegrationsfähigkeit und dem Ziel der Raumordnung der flächensparenden Erschließung hinweisen, plädieren wir für eine Erweiterung der Fläche nach Nordosten. So können aus unserer Sicht mehr positive, als negative Effekte im Sinne des Regionalplans erreicht werden (siehe Anlage 1-1 Gebietsherleitung).
Nach der Auffassung von UKA birgt die Fläche viel Potenzial für eine Erweiterung, Um dem schnellen Ausbau von erneuerbaren Energien gerecht zu werden, setzt UKA auf eine bestmögliche Nutzung der geschaffenen Netzinfrastruktur, die durch den Bau des Umspannwerkes in Wessin ermöglicht wird, und die vollumfängliche Nutzung des Flächenpotenzials. UKA begrüßt die Ausweitung des VR „68/24 Severin“ durch den Regionalen Planungsverband Westmecklenburg unter der vorgenannten Begründung.
Anlage:
1-1 Gebietsherleitung
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 68/24 Severin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 68/24 Severin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
Die vorgeschlagene Erweiterung des Vorranggebiet 68/24 Severin in Richtung Norden uns Osten erfolgt allerdings nicht, da den Erweiterungen das Abwägungskriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" entgegensteht.
Die Netzintegrationsfähigkeit wird durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Das Abwägungskriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" hat zum Ziel, eine weitere teilregionale Häufung von Windenergieanlagen in bereits stark belasteten Räumen zu vermeiden. Dies erfolgt in dem Bewusstsein, dass bereits jetzt teilregionale Häufungen existieren. Die beiden Kriterien dienen damit unterschiedlichen Zielen, stehen aber nicht im Widerspruch zueinander. Dieser Ausgleich unterschiedlicher Ansprüche an die Nutzung des Raums ist Kernaufgabe der Raumordnung.
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VRG 60/24 Vietlübbe
Wir nehmen Bezug auf die Teilfortschreibung, Kapitel 6.5 Energie, des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg in der vierten Beteiligungsstufe und deren öffentliche Beteiligung vom 19. Juni bis zum 15. September 2024. Mit Hinblick auf das bereits im 3. Entwurf gezeigte Windeignungsgebiet (WEG) „51/21 Klein Dammerow“, befürworten wir als UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG (im Folgenden „UKA“) die Erweiterung der Gebietskulisse 60/24 Vietlübbe und die Ausweisung als Vorranggebiet Wind (VR) durch den Regionalen Planungsverband Westmecklenburg (RPV WM).
1.1 Netzintegrationsfähigkeit
UKA investiert in die Errichtung eines Umspannwerks, welches zwischen den Ortschaften Willsen und Kreien entsteht. Derzeit befindet sich das Umspannwerk noch in der Errichtungsphase. Die voraussichtliche Fertigstellung des Umspannwerkes wird für den Mai 2025 erwartet. Mit dieser Maßnahme stellt UKA sicher, dass die genehmigten Windparks in den VR Vietlübbe (60/24) und (59/24) nahtlos in das Stromversorgungsnetz integriert werden können. Die neu geschaffene Netzinfrastruktur gewährleistet eine zuverlässige Umsetzung der geplanten Windparks in den zuvor genannten VRG als auch für neu zu planende Windenergieanlagen in den jeweiligen Erweiterungsgebiete.
1.2 Naturschutzgutachten
Im Zusammenhang der Entwicklung und Planung des Windparks in Klein Dammerow hat UKA bereits ein abschließendes Naturschutzgutachten für den südlichen Teil des VR „60/24 Vietlübbe“, im 3. Entwurf als WEG „51/21 Klein Dammerow“ bezeichnet, erhalten. Die Untersuchungen im Umkreis von bis zu 2000 Metern um das WEG ergaben, dass in dem Gebiet keine planungsrelevanten Groß- und Greifvogelarten festgestellt werden konnten. Auf Grundlage der umfangreichen naturschutzfachlichen Gutachten erhielt UKA am 17. Mai 2024 die Genehmigung für 6 WEA nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Durch die bereits vorhandenen Erkenntnisse zum Natur- und Artenschutz im Windeignungsgebiet können bereits erstellte Naturschutzfachliche Gutachten die Basis für weitere Untersuchungen bilden und stellen einen nicht unerheblichen Vorteil für die Planung im Erweiterungsgebiet dar. Mit der 4. Beteiligungsstufe des RREP veröffentlicht die Regionalplanung einen Umweltbericht mit Steckbriefen zu den jeweiligen VRW zur Verfügung. Aus dem Steckbrief zu der Gebietskulisse 60/24 Vietlübbe geht hervor, dass nach aktuellem Kenntnisstand keine erheblichen Umweltauswirkungen vorliegen.
1.3 Optimierung des Flächenpotenzials durch zusammenhängende Flächen
Die Entwidmung des Wohnhauses im Landweg 2 in der Gemeinde Gehlsbach hat die Erschließung zu einem großflächigem VR Windermöglicht. Durch die Ablehnung des Antrags auf einen positiven Bauvorbescheid, wurde deutlich das die Wohnnutzung an der o.g. Adresse auch zukünftig nicht möglich ist. In unserer Stellungnahme zum dritten Entwurf hat UKA die Nord-Erweiterung bereits thematisiert und begrüßt, dass die Erweiterung der Gebietskulisse im vierten Entwurf durch den Plangeber in den Regionalen Raumordnungsplan Westmecklenburg (RREP WM) als VR 60/24 Vietlübbe aufgenommen wurde. Diese erweiterte Gebietskulisse erlaubt es, das Potenzial dieses Gebiets, im Vergleich zu der zuvor kleineren Fläche mit ca. 47 ha, voll auszuschöpfen und stellt eine deutliche Optimierung des Flächenpotenzials dar.
1.4 Genehmigungsstand
Am 17. Mai 2024 hat der von UKA, entwickelte Windpark Klein Dammerow, die Genehmigung vom StALU WM (Aktenzeichen: StALU WM-51b-4646-5711.0.1.6.2G-76042) für die Errichtung den Betrieb von sechs Windenergieanlagen des Typs Vestas erhalten. Derzeit befindet sich ein weiterer Antrag im Genehmigungsverfahren, der den Betrieb von zwei zusätzlichen WEA des Typs Nordex vorsieht. Voraussichtlich wird diese Genehmigung im September 2024 erteilt. Im Laufe der Projektentwicklung haben wir eine starke Bindung zur Region aufgebaut. Wir haben eng mit Anwohnern, Bürgermeistern, Landwirten und Grundstücksbesitzern zusammengearbeitet. Diese regionale Verbindung war für die erfolgreiche Umsetzung des Projekts von entscheidender Bedeutung. Daher sehen wir auch für das Erweiterungsgebiet entscheidende Möglichkeiten, um den schnellen Ausbau von erneuerbaren Energien voranzubringen.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 60/24 Vietlübbe stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 60/24 Vietlübbe bestätigt und bleibt räumlich unverändert |
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VRG 66/24 Sehlsdorf
Im Folgenden nehmen wir Stellung zum Vorranggebiet Windenergie (VR) 66/24 Sehlsdorf auf dem Gebiet der Gemeinden Passow, Werder und Stadt Goldberg im Landkreis Ludwigslust-Parchim. Wir äußern uns mit dieser Stellungnahme auch in Vertretung für Grundstückseigentümer, die in Zusammenarbeit mit der Die UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG auf privatrechtlich gesicherten Grundstücken innerhalb der des im aktuellen 4. Entwurf des RREP als VR ausgewiesenen Fläche das Windvorhaben planen. Im Rahmen dieser Planungen sind bereits Investitionen, u. a. in naturschutzfachliche Untersuchungen geflossen. Diese privaten Belange bitten wir zu würdigen.
1.1 Netzintegrationsfähigkeit
Der Netzanschluss für die geplanten Windenergieanlagen wurde bereits seitens des Netzbetreibers WEMAG Netz GmbH geprüft und bestätigt.
1.2 Genehmigungsverfahren
Die Erneuerbare Energie Mecklenburg GmbH & Co. KG (EEM) aus Rostock, ein Gemeinschaftsunternehmen der UKA-Gruppe und der mea - Energieagentur Mecklenburg-Vorpommern GmbH, hat am 04.11.2023 einen Genehmigungsbescheid nach dem BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von 8 Windenergieanlagen im Windeignungsgebiet Nr. 66/24 „Sehlsdorf“ (Westmecklenburg) vom StALU WM erhalten (Aktenzeichen: StALUWM-51-4625-5712.0.1.6.2V-76109).
UKA befürwortet die Ausweisung des VR 66/24 Sehlsdorf. Wir sehen hier im Hinblick der Kriterien Flächenverfügbarkeit, Umweltverträglichkeit, Anwohnerakzeptanz und Netzintegrationsfähigkeit eine gute Möglichkeit, die geplanten Windenergieanlagen zu errichten und somit die Energiewende voranzutreiben.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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VR 39/24 Boizenburg
Im vorliegenden 4. Entwurf zur Teilfortschreibung RRP WM 2011, Kap. wurde im Landkreis Ludwigslust-Parchim das Vorranggebiet „VR 39/24 Boizenburg“ mit einer Größe von 52 ha als Vorbehaltsgebiet zur windenergetischen Nutzung dargestellt.
Die UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG ist bereits seit mehreren Jahren in dem Gebiet und hat mit einem großen Teil der privaten Grundstückseigentümer im Vorhabengebiet Nutzungsverträge für die Umsetzung eines Windenergievorhabens abgeschlossen. Die Grundstückseigentümer, die zudem vielfach Anwohner der umliegenden Ortschaften sind, haben sich somit eindeutig bezüglich einer Realisierung von Windenergieanlagen positioniert.
Nach intensiver Prüfung der örtlichen Gegebenheiten, können wir keine Gründe identifizieren, die gegen eine Ausweisung der gesamten Vorhabenfläche „VR 39/24 Boizenburg“ mit einer Größe von 52 ha als Vorranggebiet zur Windenergienutzung sprechen und sind mit der Gebietsdarstellung und damit verbundenen Gebietsgrenze einverstanden.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
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Wird zur Kenntnis genommen Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 39/24 Boizenburg findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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VRG 57/24 Gischow
Im Folgenden nehmen wir Stellung zur Potenzialfläche auf dem Gebiet der Gemeinde Stadt Lübz zwischen den Ortschaften Lutheran, Klein Niendorf und Burow im Landkreis Ludwigslust-Parchim.
Wir äußern uns mit dieser Stellungnahme auch in Vertretung für Grundstückseigentümer, die überwiegend Anwohner dieser Fläche sind und in Zusammenarbeit mit der UKA auf privat-rechtlich gesicherten Grundstücken innerhalb der Potenzialfläche das Windvorhaben planen. Im Rahmen dieser Planungen sind bereits Investitionen, u. a. in naturschutzfachliche Untersuchungen geflossen. Diese privaten Belange bitten wir zu würdigen.
1.1 Netzintegrationskriterium
Das Unternehmen UKA hat bereits die Option eines Netzanschlusses überprüft. In diesem Kontext besteht die Möglichkeit einer Verbindung zum UW Kreien. Es wurden bereits große Fortschritte bei der Absicherung der erforderlichen Kabeltrasse erzielt, die bereits jetzt fast vollständig gesichert werden konnte.
1.2 Projektkulisse
Aus unserer Sicht sollte die Gesamtfläche, inklusive des südlichen Gebietsstückes, welches im Anhang zu sehen ist, ausgewiesen werden. Sollte die Umfassung als Kriterium angesetzt werden sehen wir allerdings mindestens die Weißfläche, welche ausgewiesen werden sollte.
1.3 Genehmigungsstand und Gutachten
Im Windenergieprojekt Gischow hat die UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG mehrere Anträge zur Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg eingereicht. Hier wird mit mehreren Genehmigungen in den nächsten Monaten gerechnet.
Bereits seit dem Jahr 2014 wurde durch unser Unternehmen regelmäßig Untersuchungen zur avifaunitischen Situation beauftragt, um anschließend entsprechende Biotoptypenkartierung, Horst- und Brutvögelkartierungen sowie Fledermausgutachten anzufertigen. Die Ergebnisse dieser Gutachten zeigen eine positive Einschätzung in Bezug auf ein windenergetisches Vorhaben.
Anlage:
1-1 Gebietsherleitung
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Wird zur Kenntnis genommen Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 57/24 Gischow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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VR 09/24 Rambeel
Im vorliegenden 4. Entwurf zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie (RRP WM) wurde im Landkreis Nordwestmecklenburg das Vorranggebiet „VR 09/24 Rambeel“ mit einer Größe von 413 ha als Vorbehaltsgebiet zur windenergetischen Nutzung dargestellt.
Die UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG ist bereits seit mehreren Jahren in dem Gebiet und hat mit einem großen Teil der privaten Grundstückseigentümer im Vorhabengebiet Nutzungsverträge für die Umsetzung eines Windenergievorhabens abgeschlossen. Die Grundstückseigentümer, die zudem vielfach Anwohner der umliegenden Ortschaften sind, haben sich somit eindeutig bezüglich einer Realisierung von Windenergieanlagen positioniert.
Nach intensiver Prüfung der örtlichen Gegebenheiten, können wir keine Gründe identifizieren, die gegen eine Ausweisung der gesamten Vorhabenfläche „VR 09/24 Rambeel“ mit einer Größe von 413 ha als Vorranggebiet zur Windenergienutzung sprechen und sind mit der Gebietsdarstellung und damit verbundenen Gebietsgrenze einverstanden.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 09/24 Rambeel stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 09/24 Rambeel bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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VRG 03/24 Schönberg
Im Folgenden nehmen wir Stellung zur Potenzialfläche auf dem Gebiet der Gemeinden Schönberg, Menzendorf und Stepenitztal zwischen den Ortschaften Retelsdorf, Klein Bünsdorf und Blüssen im Landkreis Nordwestmecklenburg.
Wir äußern uns mit dieser Stellungnahme auch in Vertretung für Grundstückseigentümer, die überwiegend Anwohner dieser Fläche sind und in Zusammenarbeit mit der UKA auf privat-rechtlich gesicherten Grundstücken innerhalb der Potenzialfläche das Windvorhaben planen. Im Rahmen dieser Planungen sind bereits Investitionen, u. a. in naturschutzfachliche Untersuchungen geflossen. Diese privaten Belange bitten wir zu würdigen.
Die Potenzialfläche weist inklusive Erweiterungsvorschlag eine Fläche von ca. 180 ha auf. Der nachfolgende Vorschlag zu den Grenzen des potenziellen Vorranggebietes ist das Ergebnis unserer Prüfung (siehe Anlage 1-1 "Gebietsherleitung"), welche die vom Plangeber im aktuellen Entwurf zugrunde gelegten Ausschluss- und Abwägungskriterien abbildet.
1.1 Netzintegrationsfähigkeit
Die Netzintegrationsfähigkeit des Projektes Schönberg ist grundsätzlich gegeben, da sich das Projektgebiet innerhalb der E.DIS Hochspannungsleitung befindet. Darüber hinaus hat das Unternehmen UKA bereits die Möglichkeit eines Netzanschlusses geprüft. In diesem Zusammenhang hat der Netzbetreiber E.DIS Netz GmbH eine positive Zusage sowie eine entsprechende Reservierung getätigt. Eine Netzzusage ist für UKA als sehr positiv zu bewerten, da eine zuverlässige und effiziente Netzverbindung sowie die Einspeisung in das Energieversorgungsnetz essentiell für den Erfolg eines Energieerzeugungsprojektes ist.
1.2 Genehmigungsstand und Gutachten
Im Windenergieprojekt Schönberg hat die UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG am 02.12.2019 den Antrag zur Errichtung und Betrieb von einer Windenergieanlage des Typs Siemens 170-6.0, Nabenhöhe 165m beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg eingereicht.
Der Antrag gem. §4 BImsSchG mit folgendem Aktenzeichen STALUWM 51-4673-5712.0.1.6.2V-74074 wurde am 01.04.2022 positiv beschieden. Eine Genehmigung zur Errichtung dieser Windenergieanlage liegt damit vor.
Im Jahr 2019/2020 wurden bereits mehrere Gutachterbüros beauftragt, um eine Biotoptypenkartierung, Horst- und Brutvogelkartierungen sowie Fledermausgutachten anzufertigen. Die Ergebnisse dieser Gutachten zeigen eine positive Einschätzung in Bezug auf ein windenergetisches Vorhaben.
1.3 Sonstiges
Die UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG ist bereits seit mehreren Jahren in dem Gebiet als Projektierer tätig und hat mit einem großen Teil der privaten Grundstückseigentümer im Vorhabengebiet Nutzungsverträge für die Umsetzung eines Windenergievorhabens abgeschlossen. Die Grundstückseigentümer, die zudem vielfach Anwohner der umliegenden Ortschaften sind, haben sich somit eindeutig bezüglich einer Realisierung von Windenergieanlagen positioniert.
Eine Erweiterung der Gebietskulisse 03/24, wie es in 1.1 gut ersichtlich ist bietet die Möglichkeit, eine größere Fläche für Windkraftanlagen zu nutzen. Dies ist von Vorteil gegenüber einer Aufteilung auf zwei kleinere Flächen, weshalb eine Reduzierung der 04/24 aus unserer Sicht sinnvoll wäre, da somit eine bessere und effizientere Nutzung der Ressourcen gewährleistet werden kann. Eine größere zusammenhängende Fläche ermöglicht es, geeignete Standorte für Windkraftanlagen besser auszuwählen.
Des Weiteren spricht für die Ausweitung der Gebietskulisse 03/24, dass in diesem Gebiet bereits bestehende Windenergieanlagen existieren. Diese zeigen eindrucksvoll, dass die Windverhältnisse in diesem Gebiet besonders günstig für die Erzeugung von Windenergie sind und somit wertvolles Potenzial für eine Erweiterung dieser Anlagen ist.
Hinsichtlich des Abwägungskriteriums Denkmalschutz, welches sich auf das Schloss Lütgenhof nördlich der Fläche bezieht, bedarf es einer Sichtachsenanalyse. Da es sich hier allerdings lediglich um ein Abwägungskriterium handelt, sehen wir hier die gesamte Fläche als Potential.
1.4 Fazit
Insgesamt bitten wir darum, die vorgeschlagene Fläche 03/24 Schönberg erneut zu bewerten und dabei die genannten Punkte zu berücksichtigen. Dabei sollte ein größeres Gewicht auf einer großen Fläche im Vergleich zu zwei kleineren Flächen liegen.
Auf Grundlage der oben genannten Erkenntnisse bitten wir den Plangeber um Ausweisung eines Windeignungsgebietes Schönberg im vollen vorgeschlagenen Umfang.
Anlage:
1-1 Gebietsherleitung
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 03/24 Schönberg stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 03/24 Schönberg bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
Die vorgeschlagene Erweiterung des Vorranggebiet 03/24 Schönberg in Richtung Norden erfolgt allerdings nicht. Der Erweiterung stand bisher das Abwägungskriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" in Bezug auf die Ortslage Rottensdorf entgegen. In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, entfällt das Vorranggebiet 04/24 Menzendorf im laufenden Verfahren. Der Erweiterung des Vorranggebiets 03/24 Schönberg nach Norden stehen damit vorerst keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Eine Erweiterung ist für das Erreichen des Flächenbeitragswerts von 1,4 % aber nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% sind die Erweiterungsfläche des Vorranggebiets 03/24 Schönberg und das Gebiet 04/24 Menzendorf unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. |
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Die UKA-Gruppe plant, baut, betreut und betreibt Wind- und Solarparks und die dazugehörige Infrastruktur. Das 1999 gegründete Unternehmen ist mit rund 67 ans Netz gebrachten Energieparks und einer internationalen Projektpipeline von vierzehn Gigawatt einer der führenden deutschen Entwickler. Durch unsere Tätigkeit im Norden Deutschlands, in Mecklenburg-Vorpommern und insbesondere auch in Westmecklenburg, begrüßen wir die Möglichkeit, im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum 4. Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie (2024) Stellung beziehen zu können. Wir sind daran interessiert, die Energiewende umweltgerecht und unter Wahrung der Interessen von Mensch und Natur voranzutreiben.
Forderung nach einer umfassenderen Ausweisung von Windenergiegebieten bis 2027
Der Fokus der Bundesregierung auf den Ausbau erneuerbarer Energien ist ein bedeutender Schritt, um die Ausbauziele des EEG und die energie- und klimapolitischen Ziele der Europäischen Union zu erreichen. Hierbei spielt der Ausbau der Windenergie an Land eine überragende Rolle. Um dieser gerecht zu werden, wurde den erneuerbaren Energien im novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) ein überragendes öffentliches Interesse zugeschrieben (§ 2 EEG). Durch den Einfluss der regenerativen Energien als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägung bis zur nahezu treibhausgasneutralen Stromerzeugung im Bundesgebiet, wird ihre besondere Bedeutung angemessen berücksichtigt (vgl. § 2 EEG). Dies bedeutet konkret, dass erneuerbare Energien im Rahmen von Abwägungsentscheidungen nur in Ausnahmefällen überwunden werden können. Werden die Belange der erneuerbaren Energien in der Abwägung nicht oder nicht ordnungsgemäß berücksichtigt, handelt es sich um einen Abwägungsfehler des Planungsträgers, was einer damit einhergehenden Angreifbarkeit des späteren Plans zur Folge hat.
Wir kritisieren demzufolge das Bestreben der Verbandsversammlung zur Prüfung einer reduzierten Flächenbereitstellung von zunächst 1,4 % bis zum Jahr 2027. Die Abkehr von dem ursprünglich geplanten Vorhaben, 2,1 % der Fläche des Planungsraums bis 2027 auszuweisen, führt unserer Ansicht nach zu einem hohen planerischen und zeitlichen Mehraufwand für die Regionalplanung, die Genehmigungsbehörden, öffentliche Stellen und Projektierer. Damit würde die Planungsregion Westmecklenburg ihren Beitrag zum Ausbau der erneuerbaren Energien gravierend hemmen und verlangsamen, infolgedessen auch die Planung des Netzausbaus negativ beeinflussen.
Es gibt mehrere Gründe, warum es sinnvoll ist, den Endzielwert von 2,1 % für die Ausweisung von Windenergieflächen bereits 2027 zu erfüllen:
1. Klimaschutz: Die schnelle Umsetzung von Windenergieprojekten ist entscheidend, um die Klimaziele zu erreichen. Je früher wir den Ausbau erneuerbarer Energien vorantreiben, desto schneller können wir den CO2-Ausstoß reduzieren und den Klimawandel bekämpfen.
2. Energiewende: Windenergie ist eine der wichtigsten Säulen der Energiewende. Die Ausweisung von neuen Windenergieflächen ermöglicht es uns, schneller von fossilen Brennstoffen wie Kohle oder Erdgas wegzukommen und stattdessen auf saubere, erneuerbare Energiequellen umzusteigen.
3. Planbarkeit: Um so eindeutiger und verbindlicher die Position und Größe der zukünftigen Windenergiegebiete definiert wird, um so konsequenter können Folgeplanungen wie zum Beispiel der Netz-, Wasserstoff- und Industrieausbau darauf ausgerichtet werden. Entsprechend dem EEG ist im Übrigen der Netzausbau entsprechend den Erneuerbaren Energien anzupassen und nicht andersherum.
4. Wirtschaftliche Vorteile: Die Windenergiebranche hat großes Potenzial für Wachstum und Schaffung neuer Arbeitsplätze. Durch die frühzeitige Erfüllung der Zielwerte können wir die wirtschaftlichen Vorteile früher nutzen und das Wachstumspotenzial der Branche voll ausschöpfen. Ein schneller Ausbau der erneuerbaren Energien hilft auch dabei, die Abhängigkeit von Energieimporten zu verringern und unsere Energieversorgung unabhängiger und stabiler zu machen.
5. Technologieentwicklung: Die schnelle Umsetzung von Windenergieprojekten fördert die technologische Weiterentwicklung in der Branche. Je mehr Projekte realisiert werden, desto mehr Erfahrungen können gesammelt und neue innovative Technologien entwickelt werden. Dadurch können die Kosten für die Windenergieproduktion weiter gesenkt und die Effizienz gesteigert werden.
Die konsequente und klare Ausweisung von 2,1 % in einem einschrittigen Verfahren führt nach unserer Auffassung zudem zu einer deutlichen Akzeptanzsteigerung bzgl. der Windenergie in der Bevölkerung, weswegen wir explizit zu diesem Schritt raten. Die Erfüllung des Endzielwertes von 2,1 % bis 2027 erhöht aufgrund folgender Punkte die Akzeptanz für die Windenergie:
1. Planungssicherheit: Wenn die Zielwerte bereits vorzeitig erreicht werden, schafft dies Planungssicherheit für die Anwohnerinnen und Investoren. Es gibt keine Unsicherheit über eventuelle zusätzliche Ausweisungen oder Konflikte bei der Platzierung neuer Windenergieflächen, da das Ziel bereits erfüllt ist.
2. Vertrauen: Durch die frühzeitige Erfüllung des Ziels demonstriert die Politik und der Plangeber, dass sie ihre Versprechen einhält und sich für den Ausbau erneuerbarer Energien engagiert. Dies kann das Vertrauen der Bevölkerung in die Nachhaltigkeitspolitik stärken und die Akzeptanz für Windenergieflächen erhöhen.
3. Nutzen für lokale Wirtschaft: Die frühere Umsetzung von Windenergieprojekten führt zu einem wirtschaftlichen Aufschwung in den betroffenen Regionen. Neue Arbeitsplätze und Investitionen können die lokale Wirtschaft stärken. Beteiligungsangebote (§6 EEG sowie BüGem) sowie daraus entfallende Zahlungen erfolgen zu einem früheren Zeitpunkt und spülen zeitnah finanzielle Mittel in die Regionen bzw. Kommunen.
4. Vertrauen in die regionalplanerische Steuerungswirkung: Im Rahmen eines zweistufigen Verfahrens besteht die erhöhte Gefahr eines Verlustes der räumlichen Steuerungsmöglichkeit durch Privilegierungssanktionen für den Außenbereich. Im Zweifelsfall werden durch die fehlende regionalplanerische Steuerungswirkung in großem Umfang Flächen für die Windenergie freigegeben, die sich negativ auf das Vertrauen der lokalen Bevölkerung in die Regionalplanung auswirken.
Laut, § 4 Satz 2 Landesplanungsgesetz M-V, dort Teil 2 wird der Planungszeitraum für regionalplanerische Festlegungen in der Regel auf 10 Jahre festgelegt. Unmittelbar mit der Rechtsfestsetzung 2027 ein weiteres Planverfahren zur Festlegung von Windenergiegebieten bis 2032 zu beginnen, wird bei den Bürgerinnen und Bürgern ebenfalls auf wenig Verständnis stoßen. Flächen, die im ersten Planungsprozess (bis 31. Dezember 2027) nicht als VRG Wind festgelegt worden sind, müssen anschließend erneut diskutiert bzw. planerisch wieder aufgenommen werden. Immer wiederkehrende, langwierige Planungsprozesse führen zu Unmut, Diskussionen und zu einer unnötigen Verunsicherung der Bürgerinnen und Bürger und insbesondere auch der Flächeneigentümer potenzieller Standorte für Windenergieanlagen. Zur breiten Förderung der Akzeptanz tragen zudem gesetzliche Regelungen auf Bundes- und Landesebene, wie z. B. durch das BüGembeteilG M-V bei.
Deshalb raten wir aus den vorgenannten Gründen explizit zur Rückkehr des ursprünglichen Planvorhabens, nämlich der Planung „in einem Schritt“ und fordern eine Festlegung von VRG Wind im Umfang von 2,1 % im einstufigen Verfahren bis 2027.
Als weiteren Aspekt möchten wir aufführen, dass es insbesondere hinsichtlich des Europäischen Klimaschutzgesetzes und des Pariser Abkommens sinnvoll erscheint, bereits jetzt langfristige rechtliche und planerische Rahmenbedingungen für den Windenergieausbau festzulegen. Wir regen daher an, die Transformation der Wirtschaft zu mehr Nachhaltigkeit voranzutreiben und die Zielvorgaben für den Windenergieausbau vielmehr als Chance und zukünftigen Standortvorteil zu begreifen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
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Flächenziele im Entwurf sind ohne einen Spielraum ausgewiesen: Notwendigkeit eines Ausweisungspuffers von mindestens 0,2%
Die UKA begleitet seit vielen Jahren Planungsprozesse zur Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergie und bezieht auch im Rahmen von öffentlichen Beteiligungsprozessen Stellung. Aus dieser Expertise heraus empfehlen wir, mit einem höheren Flächenziel in den Planungsprozess zu starten als notwendig. Erfahrungsgemäß wird ein beachtlicher Teil der im Entwurf vorgeschlagenen Vorranggebiete bzw. Flächenanteile im späteren Planungsprozess entfallen. Im angehängten Umweltbericht, speziell in den Steckbriefen der geplanten Vorranggebiete, wird mehrfach vor "voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen" gewarnt, die die Ausweisung vieler Vorranggebiete, bzw. Teilen davon, gefährden. Auch nach Rechtskraft des Plans sowie im nachgelagerten Genehmigungsverfahren besteht das Risiko, dass vereinzelte Flächen nicht oder nicht vollumfänglich für die Windenergie nutzbar sind und in diesen eine Genehmigung versagt wird. Ist dies der Fall kann die Fläche nicht mehr für die Erreichung des Flächenziels angerechnet und die Zielvorgaben verfehlt werden. Dieses Risiko ist besonders groß, wenn die anrechenbare Fläche nur knapp über dem Zielwert liegt.
Diese Sichtweise wird auch in der „Arbeitshilfe für die Ausweisung von Windenergiegebieten in Regionalen Raumordnungsprorammen“ des Nachbarbundeslandes Niedersachsen verdeutlicht. In welcher beschrieben wird, dass „Schutz [vor dem Rutschen unter die Nichterreichungsschwelle sei] insbesondere dadurch möglich, dass von vornherein mit einem gewissen Aufschlag geplant wird und mehr Flächen ausgewiesen werden, als nach dem gesetzlich vorgegebenen [Ziel] erforderlich sind.“
Aus diesen Gründen empfehlen wir – unabhängig der Verfahrensweise-, auf die derzeitigen Ausweisungsziele einen Puffer von 0,2 - 0,5 Prozentpunkten aufzuschlagen und diesen Sicherheitspuffer letztendlich auch rechtskräftig auszuweisen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Bei der Festlegung der Flächenbeitragswerte im WindBG wurde durch den Gesetzgeber bereits eine Nicht-Nutzbarkeit der Windenergieflächen von ca. 30% durch verschiedene Restriktionen angenommen. Insofern geht der Planungsträger davon aus, dass mit dem Erreichen der gesetzlich festgelegten Beitragswerte dem Gesetzesauftrag entsprochen wird. Im Übrigen sind Flächen, auf denen bereits jetzt ersichtlich ist, dass sie der Windenergienutzung faktisch nicht oder nur sehr schwer zugänglich sind, ausgeschlossen worden, so dass eine Alibiplanung ausgeschlossen werden kann.
Mit dem Erreichen der Flächenbeitragswerte nach In-Kraft-Treten der Teilfortschreibung des RREP sind Windenergieanlagen nicht mehr privilegiert, sondern sind nur noch im Einzelfall als „sonstige Vorhaben im Außenbereich“ zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Diese gesetzliche Regelung ermöglicht es, im Einzelfall auch außerhalb der im Regionalplan festgelegten Vorranggebiete, Windenergieanlagen zu errichten. Dazu hat der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten geschaffen (z.B. Gemeindeöffnungklausel, vereinfachtes Repowering, Zielabweichungsverfahren, Nebenanlage eines landwirtschaftlichen Betriebes). Eine Ausweisung zusätzlicher Flächenanteile in der Planungsregion, die signifikant über den gesetzlich geforderten Flächenbeitragswerten liegen, ist daher nicht vorgesehen. |
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UKA - Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH
ID: 20
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6.5 Energie
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(11) Ziel der Raumordnung: Flächensparende Erschließung
In Bezug auf das Ziel der gemeinsamen Nutzung von Infrastrukturen bei der Erschließung von Flächen zur Produktion erneuerbarer Energien in der aktuellen Regionalplanung, möchten wir einige Bedenken äußern. Da die Regionalplanung in einem Maßstab von 1:50.000 bis 1:100.000 operiert, gehen Bemühungen, die detaillierte Zuwegungs-, Trassen- und Netzanschlussplanung auf regionalplanerischer Ebene zu steuern, aus unserer Sicht weit über diesen Rahmen hinaus. Es stellt sich die Frage einer möglichen Überschreitung des (raumordnungsrechtlichen) Kompetenzbereichs des Plangebers. Des Weiteren drängt das genannte Ziel in privatrechtliche Bereiche, die schwierig zu steuern sind. Die Formulierung, dass eine "glaubhafte Begründung" bei fehlender gemeinsamer Nutzung erforderlich ist, ist nach u.E. unbestimmt, lässt sie doch zu großen Raum für Interpretationen und kann zu Schwierigkeiten einer konkreten Auslegung führen, wenn die Kriterien für diese Begründung nicht eindeutig definiert sind.
Weiterhin möchten wir auf den erheblichen Kontroll- und Überprüfungsaufwand hinweisen, der zur Sicherstellung der Einhaltung dieses Ziels erforderlich ist. Dies stellt allein bereits einen deutlichen Widerspruch mit dem forcierten Bürokratieabbau der Landesregierung dar. Während die EU-Notfallverordnung darauf abzielt, Genehmigungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, wirkt dieses Ziel der Raumordnung dem entgegen. Die Herausforderung der Umsetzung wird weiter durch wechselnde Eigentumsverhältnisse und der Gegebenheit verschärft, dass oftmals mehrere Projektierer parallel in einem Vorranggebiet tätig sind. Projektentwickler und Landwirte haben ein hohes Eigeninteresse, den notwendigen Wegebau gemeinsam zu nutzen. Eine Klärung des Wegebaus über die Regionalplanung ist demzufolge regelmäßig überflüssig, gerade vor dem Hintergrund der damit verbundenen zusätzlichen und vermeidbaren Bürokratie.
Aus technischer Sichtweise ist zudem die gemeinsame Nutzung von Stromleitungskorridoren nicht möglich bzw. stellt eine Überregulierung dar. Eine unterirdische 20/30 kV-Leitung innerhalb eines Windparks kann nicht direkt über einer bereits bestehenden Leitung verlegt werden. Bau- und mögliche Reparaturarbeiten würden ansonsten jeweils wochenlange Abschaltungen des nicht betroffenen Leitungssystems bedeuten. Wenn also Kabelsysteme nebeneinander und nicht übereinander verlegt werden können, dann bedeutet die Definition einer Stromtrasse innerhalb eines Windparks eine Überregulierung, die keinerlei flächensparende Auswirkungen hätte.
Der schließlich gewichtigste Kritikpunkt liegt jedoch in der Bestimmbarkeit des Ziels. Laut der entsprechenden „Begriffsbestimmung“ in § 3 ROG muss ein Ziel der Raumordnung „räumlich (…) bestimmt oder bestimmbar“ sein. Aus den vorliegenden textlichen Erläuterungen lässt sich jedoch nicht erkennen, wie eine solche Zuordnung erfolgen könnte. Aufgrund der geäußerten Bedenken zweifeln wir die Rechtmäßigkeit der Zielbestimmung an und schlagen vor, dass dieses Ziel höchstens als Grundsatz der Raumordnung definiert wird, statt als „Ziel der Raumordnung“. Dies würde einen flexibleren und realitätsnäheren Ansatz darstellen.
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Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt.
Der PS 11 wird in einen Grundsatz der Raumordnung geändert, so dass dieser der planerischen Abwägung unterliegt. Die Ergänzung von detaillierten Kriterien ist daher nicht erforderlich. |
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UKA - Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH
ID: 20
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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I Kriterien für Ausschlussgebiete: Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung
Der erste Teil dieses Kriteriums „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion“ basiert auf der Waldfunktionenbewertungsverordnung und wird teilweise durch die Waldfunktionenkartierung von 2016 abgedeckt. Es fehlen jedoch Daten zu Brutwäldern, alten Waldstandorten und Waldflächen im näheren Einzugsgebiet, von größeren und mittleren Städten, sowie zu für Erholungszwecke genutzten Waldflächen im Nahbereich von Ortschaften. Darüber hinaus sind auch die Daten zu Wald-Biotopen unvollständig. Weiterhin gibt es keine öffentlich zugänglichen Daten zu Waldkompensationspools und ein vollständiger Geodatensatz für Ersatzaufforstungen fehlt. Nur ein Teil dieser Informationen befindet sich im Kompensationsverzeichnis M-V.
Ein weiterer Problembereich ist die Definition von zusammenhängenden Waldgebieten. Es bleiben unbeantwortete Fragen, beispielsweise ob ein Waldgebiet noch als zusammenhängend gilt, wenn es von einer Straße oder ähnlichen infrastrukturellen Bauwerken durchschnitten wird, oder wie groß der Abstand zwischen zwei Waldstücken sein darf, damit der Wald immer noch als "zusammenhängend" betrachtet wird.
Aufgrund der unzureichenden öffentlich verfügbaren, noch landesweit vollständigen Datenlage für dieses Kriterium, fordern wir, dass entweder die Datengrundlage transparent und öffentlich zur Verfügung gestellt oder der Abwägungsvorgang, der zum Ausschluss von Waldflächen geführt hat, als Planungsunterlagen veröffentlicht werden.
Abschließend sei angemerkt, dass wir das Argument, dass Windenergieanlagen einen negativen Einfluss auf den Schutz vor Waldbrand haben, entschieden zurückweisen. Laut BWE-Schadensstatistik gab es zwischen 02/2005 und 02/2024 bundesweit nur an 0,2 % Brandereignisse in/an Windenergieanlagen. Waldflächen sind durch die Zuwegungen der Windenergieanlagen besser für Einsatzkräfte erreichbar. Zuwegungen können am Rand für Laubholzanbau genutzt werden, Fernüberwachung und selbsttätige Löscheinrichtungen verhindern Waldbrände. Des Weiteren verringern Blitzschutzanlagen die Anzahl der Blitzeinschläge.
Es sei zu betonen, dass das in Windparks ständig vorzuhaltende Löschwasser für die Anlagen bei jeglicher Art von Waldbrandfällen genutzt werden kann.
Die Dienlichkeit von Windparks zeigt sich zudem an einem Beispiel aus dem Landkreis Elbe-Elster, aus dem Jahr 2022. Hier trug das Löschkonzept des bestehenden Windparks zu einer Eindämmung des abseits des Windparks entstandenen Waldbrands bei. Im Zuge von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, hatte UKA in Kölsa anstatt der zwei geforderten Brunnen sogar drei Löschwasserbrunnen errichtet, die maßgeblich zum erfolgreichen Löscheinsatz des Waldbrandes beitrugen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
„Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde.
Die Hinweise zum Waldbrandschutz werden zur Kenntnis genommen. |
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UKA - Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH
ID: 20
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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I Kriterien für Ausschlussgebiete: Tiefgründige Moore mit einer Größe von 5ha
Der Schutz von tiefgründigen Mooren ist sinnvoll und trägt zur Erreichung der Klimaziele der EU und des Bundes-Klimaschutzgesetzes bei. Dabei sollten sich der Ausbau der erneuerbaren Energien und der Moorschutz nicht gegenseitig behindern. Um beide Belange praktisch zu kombinieren, braucht es zuallererst verlässliche und klar benannte Geodaten. Der in MV geläufige Datensatz „KBK25“ ist laut seiner Metadaten lediglich „eine Arbeitskarte, der eine Auswertung vorhandener Unterlagen, ohne oder nur mit anteiliger Überprüfung im Gelände, zugrunde liegt. Sie ist nicht gleichzusetzen mit einer amtlichen Bodenkarte!“. Darüber hinaus enthält der Datensatz keine Informationen zur Tiefe der beschriebenen Bodentypen. Auch aus der Praxiserfahrung können wir hinzufügen, dass die Daten in einigen Projekten die Realität in keiner Weise widerspiegeln. Des Weiteren sehen wir im Zusammenhang mit den fehlenden Geodaten Probleme bei der Definition der Flächengröße des Moores. Aus der Ausführung „mit einer Größe von 5 ha“ ergeben sich verschiedene Fragen, die in späteren Regionalplanungsentwürfen beantwortet werden müssen. Wie wird die Flächengröße eines Moores bestimmt, wenn die Tiefe in den Geodaten fehlt? Moorflächen variieren in ihrer Tiefe. Gelten diese als zusammenhängend, wenn Teile der Flächen eine geringere Tiefe als 1,20 m aufweisen? Dem Kriterium ist in seiner derzeitigen Ausführung weder ein Raumbezug zuzuordnen, noch kann ein Datensatz verlässlich Bodenentwicklungsprozesse darstellen, die äußeren Einflussfaktoren wie Melioration, Wasserhaushalt, Bodenbedeckung oder klimatischen Veränderungen unterliegen. Aus den aufgeführten Gründen fordern wir, dass dieses Kriterium nicht zum Ausschluss von Flächen führen darf und lediglich als Abwägungskriterium geführt werden soll. Ein Windeignungsgebiet darf aufgrund dieses Kriteriums nur dann nicht ausgewiesen werden, wenn ein Gutachten die geforderten Ansprüche für ein tiefgründiges Moor, durch eine umfangreiche Bodenbeprobung erfüllen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
„Tiefgründige Moore mit einer Größe von 5ha“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. |
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UKA - Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH
ID: 20
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II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
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II Abwägungskriterium: Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen
Wir befürworten die Vermeidung von erheblichen Belastungen für die Bevölkerung und sind ausdrücklich der Auffassung, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der davon betroffenen Bürgerinnen und Bürger ablaufen sollte.
Allerdings betrachten wir die Anwendung des Kriteriums an einer so frühen Stelle des Planungsprozesses sehr kritisch. Bei der Anwendung besteht ein hohes Risiko, geeignete Teilflächen aufgrund einer unvollständigen Bewertung der Umzingelungen verfrüht aus der Planung auszuschließen. Aus unserer Sicht sollten zudem Altanlagen, von denen eine Planung des Rückbaus bereits bekannt oder abzuschätzen ist, nicht in die Betrachtung der Umfassungswirkung mit einbezogen werden. Sollte die Bestandsdauer der Altanlagen unbekannt oder nicht abschätzbar sein, wäre es sinnvoll, mit einem rechtssicheren Ansatz einer bedingten Festlegung zu arbeiten. Potenzialflächen, die den maximalen Umfassungswinkel aufgrund von Altanlagen überschreiten, können mit bedingter Festlegung ausgewiesen werden.
Weiterhin haben geplante Vorranggebiete, die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen unterliegen, ein hohes Potenzial die derzeitige Umfassungsprüfung zu verfälschen, da sich ihre Kulissen in Zukunft deutlich verändern können.
Der größte Kritikpunkt ist jedoch, dass wir Anhaltspunkte haben, dass bisher lediglich eine zweidimensionale Betrachtung der Potenzialflächen stattgefunden hat. Erst die unter „II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise 1.1.1“ angesprochene Prüfung im Einzelfall betrachtet die „Topographie des Geländes, raumwirksame Gehölzstrukturen, Bebauungen wie Wohn- und Gewerbebauten sowie Vorbelastungen wie Masten, Stromleitungen und Silos“, die gerade in Potenzialflächenkomplexen einen erheblichen Einfluss auf alle Umfassungsprüfungen innerhalb eines Komplexes haben wird.
Aus den oben genannten Gründen fordern wir, dass der Plangeber neue Kulissen mit einer rechtssicheren Definition einer bedingten Festlegung ausweist. Diese sollen aufgrund von Altgebieten oder Alt-Windenergieanlagen (siehe obenstehende Argumentation) berücksichtigt werden, sofern diese beachtlich sind und den zulässigen Umfassungswinkel überschreiten.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die „Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen“ wird durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Das Kriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" wurde auf Grundlage eines Fachgutachtens zur „Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen“ festgelegt, das die fachlichen und methodischen Grundlagen erarbeitet hat. Das Vorgehen bei der Anwendung des Kriteriums "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" ist in der Begründung zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie beschrieben. Dabei werden auch Altanlagen berücksichtigt. Altanlagen sind auch perspektivisch relevant, da aufgrund von § 16b BImSchG in Verbindung mit § 245e Abs. 3 BauGB ein Repowering möglich ist. Eine darüberhinausgehende Prüfung oder Visualisierung zur Umfassung erfolgt auf Ebene der Regionalplanung nicht, da hier die erforderlichen Details z.B. zu Anlagenstandorten und -höhen noch nicht bekannt sind. Dies ist Gegenstand des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens.
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ID: 20
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II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
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II Abwägungskriterium: Netzintegrationsfähigkeit
Aus dem vorgestellten Abwägungskriterium ergeben sich einige Bedenken und Anmerkungen. Uns ist bewusst, dass die Netzintegrationspläne von Unternehmen wie der WEMAG von Relevanz für die Regionalplanung sind. Allerdings hinterfragen wir die herangezogenen Kriterien zur Festlegung des 12,5 km Umkreises der Netzverknüpfungspunkte der WEMAG und des 10 km Abstands der E.DIS. Diese speziellen Abstände erscheinen willkürlich und ihre Anwendung könnte zu suboptimalen Ergebnissen führen. Ein eindeutig begründeter und transparenter Ansatz bei der Bestimmung dieser Distanzen wäre wünschenswert.
Weiterhin ist anzumerken, dass die Regelungen im Regionalplan mit gesetzlichen Regelungen wie z.B. dem EEG harmonieren müssen. Nach § 8 Abs. 4 EEG besteht die Pflicht zum Netzanschluss auch dann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes nach § 12 EEG möglich wird. Daraus folgt, dass der Netzausbau den erneuerbaren Energien folgt und nicht umgekehrt. „Netzbetreiber müssen auf Verlangen der Einspeisewilligen unverzüglich ihre Netze entsprechend dem Stand der Technik optimieren, verstärken und ausbauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus erneuerbaren Energien oder Grubengas sicherzustellen“, so § 12 Abs. 1 EEG.
Darüber hinaus kritisieren wir die Aussage, dass ein bestehender Netzanschluss für die Abwägungsentscheidung relevant sein „könnte“. Wir sind der Auffassung, dass eine bestehende Anbindung und auch geplante Anbindungen an die Stromnetzinfrastruktur unbedingt in die Planung und Ausweisung von Vorranggebieten einfließen müssen, um letztlich eine realistische Planung zu ermöglichen. Sofern geplante Windenergieanlagen bereits einen Netzanschlusspunkt aufweisen oder Planungen zur Errichtung eines Netzanschlusspunktes bereits verfestigt sind, so ist dies notwendigerweise zu berücksichtigen.
In Bezug auf die Aussage, dass noch keine „landesweit wirksame Strategie zur Umwandlung und Speicherung des erzeugten Stroms“ bekannt ist, möchten wir darauf hinweisen, dass die derzeitige Entwurfsplanung des Landesentwicklungsprogramm-MV ein grobes Wasserstoffnetz und die Förderung von grünen Gewerbegebieten forciert. Von daher sollten aus unserer Sicht Innovationen im Bereich Speichertechnologie, Wasserstoff, Smart Grid sowie Industrieansiedlungspolitik (regionale Verbraucher, PPA) nicht vollkommen ignoriert werden.
Wir fordern schlussfolgernd die grundlegende Überarbeitung des Abwägungskriteriums „Netzintegrationsfähigkeit“ auf Basis unserer Ausführungen
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die „Netzintegrationsfähigkeit“ wird durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Die Datengrundlage zu dem Kriterium basiert auf fachlichen Beurteilungen der zuständigen Netzbetreiber. Die Anwendung des Kriteriums erfolgt regionsweit einheitlich. Das Kriterium der Netzintegrationsfähigkeit dient dazu, die Infrastruktur für Erneuerbare Energien gesamtsystemisch und volkswirtschaftlich effizient auszubauen, um eine Integrierbarkeit von Strom aus Erneuerbaren Energien in das Energienetz zu ermöglichen sowie Redispatch-Maßnahmen, Abregelungskosten und somit finanzielle Belastungen für Stromkunden zu reduzieren. Die Netzausbaupflichten bei Netzengpässen durch die verantwortlichen Netzbetreiber bleiben davon unberührt.
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ID: 20
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II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
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II Abwägungskriterium 35 ha Mindestgröße (Infrastrukturklausel)
Nach unserer Auffassung ist die Festlegung einer Mindestgröße als Kriterium durch Angabe der Anlagen-Mindestanzahl, anstelle einer Flächengröße in Hektar, zielführender. Der Gebietszuschnitt und nicht eine Mindestgröße ist dafür ausschlaggebend, ob mindestens drei Windenergieanlagen (Konzentration) in einem Windenergiegebiet errichtet und betrieben werden können. So beanstandet beispielsweise das OVG Sachsen-Anhalt eine Mindestgröße von 20 ha nicht, vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Oktober 2015 – 2 K 109/13. Vergleichbares gilt bei 10 ha, die das Sächsische OVG in seiner Entscheidung vom 11. September 2018, Az.4 A 162/16 nicht moniert.
Parallel bietet eine Absenkung der Mindestgröße mehr Spielräume für „gewollte“ Planungen, zum Beispiel in der Nähe von Industriestandorten oder grünen Gewerbegebieten.
Ein weiterer Schritt in Richtung der flexibleren Ausweisung von 2,1 % der Landesfläche zur windenergetischen Nutzung wäre die Berücksichtigung von kleineren Potenzialflächen, die bis zu 500 m voneinander entfernt sind, einen räumlich-funktionalen Zusammenhang aufweisen, somit optisch als ein Windpark wirken und in der Gesamtheit Raum für drei Windenergieanlagen bieten.
Des Weiteren ist nach unseren Analysen in einigen Potenzialflächen von einem nicht unerheblichen Verlust an Fläche, durch Straßen, Gleise, kV-Leitungen etc. in den zukünftig geplanten Windenergiegebieten auszugehen. Da diese Einrichtungen nicht als landesweite Ausschlusskriterien benannt wurden, ist der prozentuale Flächenbeitragswert des Planungsraumes entsprechend höher anzusetzen. Denn laut „Arbeitshilfe Wind-an-Land“ „muss [die Fläche] also vorrangig für die Windenergie an Land ausgewiesen sein und muss andere Funktionen und Nutzungen ausschließen, soweit diese mit der vorrangigen Windenergienutzung nicht vereinbar sind, vgl. § 7 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ROG.”. Es gibt Vorranggebiete im Entwurf, in denen nach Anwendung der Anbauverbotszonen des § 9 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz und sonstigen nicht bebaubaren Flächenanteile, bis zu 28 % der ausgewiesenen Fläche nicht mit Windenergieanlagen bebaut werden dürfen.
Das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) gibt einen Abstand von 40 m zu Autobahnen und 20 m zu Bundesstraßen an, was die reale Flächenausweisungen minimiert.
Wir stellen uns der Ausweisung dieser Gebiete nicht entgegen, aber plädieren dafür, dass die unbebaubaren Flächenanteile nicht auf das Gesamtflächenziel des Planungsraumes geschlagen werden dürfen, da dies eine vorsätzliche Verfälschung der durch das WindBG festgesetzten Vorgaben, zum Ausbau der Windenergie, bedeuten würde.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Mindestgröße von 35 ha wird durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Die Festlegung des Kriteriums auf Grundlage der Anzahl der Anlagen ist nicht möglich, da die Anzahl und Standorte der Anlagen auf Ebene der Raumordnung nicht festgelegt werden.
Bei der Festlegung der Flächenbeitragswerte im WindBG wurde durch den Gesetzgeber bereits eine Nicht-Nutzbarkeit der Windenergieflächen von ca. 30% durch verschiedene Restriktionen angenommen. Insofern geht der Planungsträger davon aus, dass mit dem Erreichen der gesetzlich festgelegten Beitragswerte dem Gesetzesauftrag entsprochen wird. Im Übrigen sind Flächen, auf denen bereits jetzt ersichtlich ist, dass sie der Windenergienutzung faktisch nicht oder nur sehr schwer zugänglich sind, ausgeschlossen worden, so dass eine Alibiplanung ausgeschlossen werden kann. |
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III Flächenauswahl
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III Flächenauswahl: Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie
Das Kriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten" und das Kriterium "Netzintegrationsfähigkeit" scheinen unterschiedliche Ziele zu verfolgen und können in ihrer aktuellen Form zu Herausforderungen führen.
Ersteres zielt darauf ab, eine Ballung von Windkraftanlagen in bestimmten Gebieten zu verhindern. Dies kann grundsätzlich sinnvoll sein, um eine Überlastung des Landschaftsbildes zu verhindern und die Akzeptanz der Bevölkerung zu gewährleisten. Allerdings muss die praktische Umsetzung dieses Kriteriums hinterfragt werden. Bei der Anwendung strenger Vorgaben zur Vermeidung regionaler Häufungen kann es passieren, dass optimal geeignete Flächen für Windenergieanlagen wegen bereits bestehender Windenergieanlagen nicht genutzt werden können.
Im Gegensatz dazu fokussiert sich das Kriterium der "Netzintegrationsfähigkeit" darauf, eine Verzahnung und Abstimmung von Windenergiegebieten mit Verbrauch, Speicherung, Netzausbau und der Wertschöpfung vor Ort zu ermöglichen. Um dies zu erreichen ist es jedoch nötig, Windenergiegebiete in räumlicher Nähe zueinander zu positionieren. Zum einen, weil der Bau von Infrastruktur (z. B. Übertragungsleitungen) kostspielig ist und zum anderen, weil räumlich gebündelte Einspeisung in das Stromnetz die Netzstabilität unterstützen kann. Demnach stehen beide Kriterien teilweise in Konflikt zueinander und können zu einer Verfehlung des jeweils angestrebten Ergebnisses führen.
Auch das Ziel der Raumordnung (11) „flächensparende Erschließung“ steht mit dem Kriterium der regionalen Häufung in Konflikt. Das formulierte Ziel strebt eine gemeinsame Nutzung von Zuwegungen und Leitungstrassen sowie Leitungen und Umspannwerke für den Netzanschluss durch die Vorhabenträger an, wohingegen das Kriterium der „Häufung“ eine breitere Verteilung der Windvorranggebiete im Planungsraum erwirken soll, was die gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen erschwert. Dieses Vorgehen wird in einigen Fällen zu einem flächenintensiven Ausbau führen, der eine gemeinsame Nutzung von Infrastruktur ausschließt. An dieser Stelle zweifeln wir an, ob der Inhalt des Ziels der Raumordnung mit dem des Kriteriums „Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie“ übereinstimmt.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Netzintegrationsfähigkeit wird durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Das Abwägungskriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" hat zum Ziel, eine weitere teilregionale Häufung von Windenergieanlagen in bereits stark belasteten Räumen zu vermeiden. Dies erfolgt in dem Bewusstsein, dass bereits jetzt teilregionale Häufungen existieren. Die beiden Kriterien dienen damit unterschiedlichen Zielen, stehen aber nicht im Widerspruch zueinander. Dieser Ausgleich unterschiedlicher Ansprüche an die Nutzung des Raums ist Kernaufgabe der Raumordnung. PS 11 zur flächensparenden Erschließung wird in einen Grundsatz der Raumordnung geändert und unterlieget damit der Abwägung im Rahmen der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Ein Erfordernis zur Änderung der Kriterien besteht aus Sicht des Planungsträgers nicht. |
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II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
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MVA-Zone Laage
In der MVA (Minimum (Radar) Vectoring Altitude) -Zone Laage liegen etwa 220 ha der Windvorranggebiete aus dem Entwurf. Hierzu enthält der Entwurf jedoch keinen Textabschnitt. Wir möchten dazu folgendes anmerken:
Es ist zu berücksichtigen, dass an zwei Standorten innerhalb der Windvorranggebiete derzeit keine Windenergieanlagen größer 144 m gebaut werden können. Weitere 13 Standorte lassen unter Einhaltung der aktuellen Bauhöhenbeschränkung nur eine Referenzanlage vom Typ N133, mit einer Anlagenhöhe von 149,7 m und einer Nennleistung von 4,8 MW, zu. Im Einzelfall der 13 Standorte lassen sich auch etwas größere Anlagen bauen, jedoch ohne eine wesentliche Steigerung der Nennleistung. Projekte mit Anlagen des Typs N133 und kleiner sind aus unserer Sicht für Projektentwickler wirtschaftlich nicht betreibbar. Falls kein marktwirtschaftlicher Betrieb möglich ist, sollten die von der MVA-Zone betroffenen Flächen nicht zur Erfüllung des Teilflächenziels herangezogen werden.
Daher fordern wir eine ausführliche Beschäftigung mit dieser bisher nicht berücksichtigten Problemlage. Da dem Planungsverband weitere Flächenpotenziale außerhalb der MVA-Zone zur Verfügung stehen und die Anrechenbarkeit der zwei Flächen innerhalb der MVA-Zone zweifelhaft ist, ist eine intensive Auseinandersetzung mit dieser Thematik unerlässlich.
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Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt.
Die Nutzbarkeit der Flächen im Bereich der MVA-Zone Laage wurde überprüft. Im Ergebnis entfallen die Vorranggebiete 20/24 Wakendorf und 15/24 Schimm, bei denen eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im MVA-Sektor bzw. im im 8 km-Puffer des MVA-Sektors des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Das Vorgehen im Rahmen der Abwägung wird entsprechend dokumentiert. |
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UKA - Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH
ID: 20
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6.5 Energie
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Vorzugsstandort WEA für Solarparks
In Abbildung 21 werden Vorzugsstandorte für Solarparks angeführt. Vorzugsstandorte sind hierbei „bereits versiegelte, vorbelastete oder technisch vorgeprägte Flächen, wie z. B. unterhalb von WEA bzw. in deren räumlichen Nähe“. Hierzu möchten wir wie folgt Stellung beziehen:
Wir erkennen das enorme Potenzial von Solarparks, die in der Nähe von WEA liegen. Solche Gebiete sind bereits infrastrukturell vorgeprägt, was bedeutet, dass sie das Landschaftsbild nicht weiter negativ beeinträchtigen. Zudem könnten sie den bereits vorhandenen Netzverknüpfungspunkt (NVP) nutzen, und damit dem formulierten Ziel der Raumordnung „flächensparende Erschließung“ entsprechen. In diesem Zusammenhang ist die Netzverknüpfungspunkte-Studie des Bundesverbandes Erneuerbare Energie (BEE) erwähnenswert, die feststellt, dass eine gemeinsame Nutzung und Überbauung von NVP das Einspeisepotenzial deutschlandweit auf 53 % erhöhen würde (aktuell liegt das Einspeisepotenzial bei 13 % für Solarenergie und 33 % für Windenergie). Daher sollten Anreize geschaffen werden, um in der Nähe von bestehenden Windenergieanlagen, Solarparks zu errichten und umgekehrt. Dies könnte dazu führen, dass Projektentwickler mehr Wert auf eine gleichmäßige Überbauung legen und könnte zudem das Redispatchvolumen und -kosten senken.
Vor diesem Hintergrund begrüßen wir die Definition als bevorzugter Standort für Solarparks. Es ergeben sich jedoch einige Fragen und Unsicherheiten. Unserer Meinung nach bedarf es hier detaillierterer Regelungen und Erläuterungen:
Bezieht sich die Bezeichnung WEA ausschließlich auf bereits existierende Anlagen oder können auch bereits Solarplanungen im Umfeld von neu ausgewiesenen Windvorranggebieten vorgenommen werden? Hierbei gilt zu bedenken, dass sich WEA-Standorte, Zuwegungen und Ähnliches im Rahmen eines Planungshorizonts ändern können, was zu potenziellen Konflikten zwischen Solar- und Windenergieplanungen führen kann. Dieses Problem stellt sich verschärft dar, wenn verschiedene Projektentwickler die Planungsprozesse vorantreiben.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass innerhalb der Windvorranggebiete „keine der Windenergienutzung entgegenstehende Nutzung zugelassen werden“ darf. Angesichts der bereits erwähnten Synergien im Bereich der gemeinsamen Netzanschlüsse oder gemeinsamer Zuwegungen sehen wir hier keine entgegenstehenden Nutzungen. Gleichzeitig würde dies mehr Flächen für andere Belange freihalten. Allerdings scheinen die Flächenziele für Windenergie durch eine gemeinsame Nutzung mit Photovoltaik gefährdet zu sein. Zudem besteht das Risiko, dass ein bestehender Solarpark, wie bereits erwähnt, die erstmalige Errichtung oder das Repowering von WEA erheblich beeinträchtigt oder zumindest blockiert. Deshalb fordern wir hier klare Regelungen hinsichtlich einer Begrenzung der Nutzungsdauer von Solaranlagen, die im Falle der Ersterrichtung oder des Repowerings von WEA zurückgebaut werden müssen. So wäre dies z. B. über eine Eintragung im Grundbuch oder einer Festsetzung innerhalb eines Bebauungsplans festzulegen.
Wir rufen die Regionalplanung auf, die genannten Probleme zu berücksichtigen und daraus Schlussfolgerungen für die Formulierung der bevorzugten Standorte für Solarparks „unterhalb von WEA bzw. in deren räumlichen Nähe“ zu ziehen. Bleibt es dabei unklar formuliert, erkennen wir für Projektentwickler große Unwägbarkeiten. Die Formulierung „unterhalb von WEA“ muss sich den Problemen stellen, die sich aus einer möglichen Blockade von WEA durch Solarenergie ergeben, wobei der Windenergie Vorrang gewährt werden muss. Die Formulierung „in der räumlichen Nähe von WEA“ muss definitiv präzisiert werden. Wir plädieren für einen Richtwert, der einen Umkreis um WEA definiert. Hierbei sollten nicht nur bestehende WEA, sondern sowohl geplante als auch bestehende Windvorranggebiete explizit genannt werden, in denen eine infrastrukturelle Vorprägung zu erwarten ist. In diesem zu definierenden Bereich sollten nichtsdestotrotz die Ausschlusskriterien für die Errichtung von Solarparks weitgehend eingehalten werden, bis auf das Kriterium „Bodenwertzahlen ab 40“: Diesem Kriterium sollte eine gewisse Flexibilität gewährt werden, um die vorhandene Infrastruktur bestmöglich nutzen zu können (eine ausführlichere Argumentation entnehmen Sie bitte dem gesonderten Punkt zu Bodenwertzahlen).
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Das Kriterium in Abbildung 21 wird geändert und bezieht sich nun auf Solarparks "in räumlicher Nähe von WEA". Zudem erfolgt auch in der Begründung zu PS (7) eine klarstellende Ergänzung: "In den Vorranggebieten Windenergie dürfen keine raumbedeutsamen Nutzungen zugelassen werden, die mit der Windenergienutzung nicht vereinbar sind. Im Sinne des Flächensparens, des Freiraumschutzes und der Netzintegration ist jedoch grundsätzlich eine Mehrfachnutzung von Wind- und Solaranlagen erstrebenswert. Die Errichtung der Solaranlagen muss sich demnach in dem Fall der Windenergie unterordnen bzw. darf diese nicht verunmöglichen. Erfolgt die Steuerung der Doppelnutzung von Wind- und Solarenergie in einem Vorranggebiet Wind über einen Bebauungsplan, muss aus den Festsetzungen eindeutig hervorgehen, dass es eine Mehrfachnutzung durch Windenergie und Solarenergie gibt und die Solarenergie sich der Windenergie jederzeit unterzuordnen hat." |
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6.5 Energie
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Ausschlusskriterium Bodenwertzahlen ab 40
Abbildung 20 legt Ausschlusskriterien für die Errichtung von Solarparks fest, dazu zählt u. a. „Flächen mit Bodenwertzahlen ab 40“. Diese Festlegung wirft allerdings Fragen auf:
Beim Blick auf die Daten der Bodenschätzung aus dem BOSISlight, welches die Bonitäten in Kategorien mit Grenzwerten (z. B. < 40) unterteilt und somit eine Grundlage für die Vorerkundung von Potenzialflächen für PV-Freiflächenanlagen bietet, fallen ausreichend große und zusammenhängende Flächen mit Bodenwertzahlen unter 40 auf. Ähnliche Erkenntnisse ergeben sich aus der Betrachtung der Abbildung 8 aus dem Umweltbericht, in welcher das Schutzgut Fläche/Boden mit Bodenwertzahlen unter 40 und weiteren Ausschlussgebieten dargestellt wird. Allerdings kann es vorkommen, dass sich Cluster von Flächen mit überwiegend Bodenwertzahlen unter 40 als PV-Potenzialflächen eignen, welche jedoch einzelne Flächen einschließen, deren Bodenwertzahl höher als 40 ist. In diesen Fällen wäre es aus unserer Sicht nicht sinnvoll, einzelne Flächen aus dem Potenzialcluster auszuschließen, da dies vielmehr zu einer Zerstückelung des Parklayouts und damit zu einer stärkeren Belastung des Landschaftsbildes führen würde.
Deswegen sollte stattdessen der Mittelwert oder der gewichtete Mittelwert einer adäquaten Potenzialfläche herangezogen werden, welcher dann im Ergebnis den Wert von 39 nicht übersteigt. Es wäre ebenfalls zielführend zu klären, ob die hochauflösende Bodenwertzahlen der Bodenschätzung oder eine gröbere Auflösung, wie z. B. die Bonitäten in BOSISlight, für die Berechnung genutzt werden, um eine eindeutige Aussage zu treffen. Diese klaren Vorgaben würden alle Projektentwickler dazu verpflichten, dementsprechend zu agieren. Dies würde den Planungsprozess beschleunigen und mehr Rechtssicherheit bieten.
Weiterhin erscheint es unangebracht, alle Flächen mit einem Bodenwert ab 40 direkt auszuschließen, wenn es sich dabei nach Abbildung 21 um bevorzugte Standorte handelt. Wir können den Konflikt zwischen Landwirtschaft und erneuerbaren Energien nachvollziehen und unterstützen das Prinzip, ertragreiche Flächen nicht der Landwirtschaft zu entziehen. Allerdings sollten im Spannungsfeld der Flächenverfügbarkeiten und Flächennutzungskonflikte nicht völlig starre Grenzen gezogen werden. Insbesondere an Orten mit guter Netzintegrationsfähigkeit, privilegierten Flächen entlang von Autobahnen oder zweigleisigen Hauptbahnstrecken, infrastruktureller Vorprägung durch WEA, Gewerbe- oder Industriegebieten und der Möglichkeit zur Nutzung von Synergieeffekten, sollte nicht kategorisch jede Fläche mit einem Bodenwert ab 40 ausgeschlossen werden. Hier plädieren wir für einen Toleranzbereich und eine Abwägungsentscheidung. Außerdem sollte auch hier in jedem Fall eine Mittelwert-Berechnung aus den oben genannten Gründen berücksichtigt werden.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Die Begründung wird bezüglich der praktischen Anwendung des Kriteriums "Flächen mit Bodenwertzahlen ab 40" ergänzt. Für die einzelfallbezogene Vorhabenbewertung darf die Summe der Teilflächen mit einer Bodenwertzahl über 40 nicht 5 ha oder größer sein. Dies ermöglicht im Einzelfall die Errichtung von kompakten Solarparks durch Überbauung von kleinen Teilflächen mit höheren Bodenzahlen. |
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6.5 Energie
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Agri-PV
In Kapitel 6.5, Programmsatz (8) steht: „Die Errichtung von raumbedeutsamen Freiflächensolarparks ist auf räumlich nicht geeigneten Standorten auszuschließen“. Nach dem Wort „Freiflächensolarparks“ folgt eine Fußnote, welche folgende Erläuterung bereithält: „Solarparks i S. v. Freiflächenanlagen, die der Stromproduktion (Photovoltaik-Freiflächenanlagen) oder der Wärmeerzeugung (also Freiflächen-Solarthermieanlagen) dienen. Von einer Raumbedeutsamkeit ist in der Regel ab 5 ha auszugehen. Bei Agri-PV-Anlagen handelt es sich nicht um Freiflächensolarparks i. S. v. Programmsatz (8) (definiert im EEG 2023, vgl. u.a. https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/haeufige-rechtsfrage/229 (abgerufen 19.09.2023); vgl. auch DIN SPEC 91434).“ Hierzu möchten wir wie folgt Stellung nehmen:
Aus der verlinkten Quelle geht nicht hervor, ob der Planungsverband Agri-PV als raumbedeutsames Vorhaben ansieht oder nicht. Beschrieben wird lediglich, dass Agri-PV-Anlagen gemäß EEG anders zu vergüten sind als Freiflächen-Solar-Anlagen. Wir bitten um Klarstellung, ob der Planungsverband auch Agri-PV-Anlagen als raumbedeutsam einstuft oder davon absieht, diese Belange im Raum durch Ziele zu ordnen. Nach unserem Dafürhalten sind Agri-PV-Anlagen nicht als raumbedeutsam einzuschätzen, da auf den Flächen, wo sie erbaut werden, nach der Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen (Grundzüge der Gemeinsamen Agrarpolitik), die landwirtschaftliche Nutzung gesichert bleibt. Damit kann die Agri-PV auch dazu beitragen, den Nutzungskonflikt zwischen Landwirtschaft und Solarenergie zu entschärfen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Die Steuerungswirkung des PS 8 umfasst keine Agri-PV-Anlagen. Die Begründung wird diesbezüglich überarbeitet. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass mit dem in der Fortschreibung befindlichen LEP M-V eine raumordnerische Steuerung von Agri-PV-Anlagen vorgesehen ist. |
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6.5 Energie
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Moor PV
Gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sind sogenannte Moor-PV-Anlagen förderfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der Wiedervernässung von zuvor entwässerten und landwirtschaftlich genutzten Moorflächen errichtet werden. Hierbei besteht das erhebliche Potenzial, Treibhausgasemissionen einzusparen und gleichzeitig den Ausbau erneuerbarer Energien aktiv zu fördern. Während die Flächen durch die Wiedervernässung größtenteils ihrer landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden und somit nur noch geringe Einnahmen für die Flächeneigentümer generieren, kann durch die Photovoltaik eine zusätzliche Einnahmequelle geschaffen werden.
Wir bekennen uns ausdrücklich zu den Zielen, Treibhausgasemissionen einzusparen und Moore wiederzuvernässen. Gleichzeitig betonen wir, dass eine Konkretisierung der Regionalplanung zur möglichen Photovoltaik-Nutzung auf Moorflächen von großem Nutzen wäre.
Uns ist momentan unklar, ob eine Wiedervernässung auf sämtlichen Moorflächen angestrebt wird oder zunächst nur ein Teilbereich zur Erprobung und Beobachtung freigegeben werden soll, um eventuelle Fehlentwicklungen abfedern zu können. Darüber hinaus stellen wir uns die Frage, ob Randbereiche von Mooren und kleine Moorflächen innerhalb einer größeren PV-Potenzialfläche zwingend wiedervernässt werden müssen, oder ob diese Flächen ohne eine solche Maßnahme nicht für PV-Nutzungen berücksichtigt werden dürfen - insbesondere in Bezug auf solche Moore, die keinen besonders ausgeprägten Schutz-, Pflege- und/oder Sanierungsbedarf aufweisen.
Es wäre daher hilfreich, wenn eine konkrete Moorkulisse benannt werden könnte, auf die sich mögliche Regelungen beziehen würden. Eine solche Klarstellung könnte weitere Unsicherheiten beseitigen und möglicherweise dazu beitragen, das Potenzial von Moor-PV-Anlagen stärker auszuschöpfen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Eine Regelung zu Moor-PV-Anlagen erfolgt im Rahmen dieser Teilfortschreibung nicht. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass mit dem in der Fortschreibung befindlichen LEP M-V eine raumordnerische Steuerung von Solarparks auf wiedervernässten Moorstandorten vorgesehen ist.
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Karte
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Potenzialfläche bei Paetrow
Im Folgenden nehmen wir Stellung zum im 4. Entwurf nicht ausgewiesenen Vorranggebiet auf dem Gebiet der Gemeinde Veelböken zwischen den Ortschaften Paetrow, Frauenmark, Neu Frauenmark und Veelbölken im Landkreis Nordwestmecklenburg.
Wir äußern uns mit dieser Stellungnahme auch in Vertretung für die Grundstückseigentümer, die in Zusammenarbeit mit der UKA auf privatrechtlich gesicherten Grundstücken innerhalb der Potenzialfläche das Windvorhaben planen. Im Rahmen dieser Planungen sind bereits Investitionen, u. a. in naturschutzfachliche Untersuchungen geflossen. Diese privaten Belange bitten wir zu würdigen.
1.1 Netzintegrationsfähigkeit
Wir sind der Auffassung, dass das mögliche Vorranggebiet nicht aufgrund einer man-gelnden Netzintegrationsfähigkeit ausgeschlossen werden darf. Unsere Auffassung basiert auf Informationen zum geplanten Netzausbau und den Anschlussmöglichkei-ten aus benachbarten Windenergieprojekten in der näheren Umgebung. Die zusätzli-che Flächenbreitstellung ermöglicht wirtschaftlich tragfähige Anschlussmöglichkeiten, auch auf höheren Spannungsebenen. Das hier erneut vorgeschlagene Gebiet Paetrow ist ergänzend zu den im Entwurf dargestellten Gebieten 11/24 „Mühlen Eich-sen“ und 09/24 „Rambeel“ zu betrachten. Die in einem Gebiet „Paetrow“ zusätzlich zur Verfügung zu stellende Energie wird dazu beitragen, wirtschaftlich sinnvolle Netzan-schlusslösungen im Netzgebiet der WEMAG oder der e.dis entwickeln zu können.
1.2 Flächeneignung
Die von uns betrachtete Fläche fand bereits Einzug in Entwürfen der Teilfortschrei-bung, erstmals im 1. Entwurf als „Potenzialsuchraum“. Aufgrund von Änderungen zeigte der 2. Entwurf in Teilbereichen des ehemaligen Potenzialsuchraums gem. 1. Entwurf ein „Gebiet mit bedingter Festlegung“.
Alle damaligen Kriterien, bis auf ein nachstehend benanntes Restriktionskriterium so-wie unsere durchgeführten Untersuchungen zeigten, dass es sich bei dem Gebiet um eine sehr gut geeignete Fläche für die windenergetischen Nutzung handelt. Lediglich das ehemalige Restriktionskriterium hinsichtlich der Abstände zu anderen Windener-gieparks von 2,5 km (Bestand und / oder Planung) führte zum Nichtausweisen des Gebiets Paetrow im 3. Entwurf.
Die Anwendung des Restriktionskriteriums haben wir bereits in der Vergangenheit mehrfach infrage gestellt, da der Bestandspark im Altgebiet Gadebusch direkt an die Potenzialfläche Paetrow angrenzt. Übliche technische Abstände von Windenergiean-lagen untereinander werden nicht überschritten. Zudem ist ein Rückbau der Altanla-gen zeitnah zu erwarten. Ein Konflikt mit dem nächstgelegen im Entwurf befindlichen Gebiet 11/24 „Mühlen Eichsen“ besteht, auch unter Berücksichtigung einer möglichen Umfassung, nicht.
Denkmalschutz:
Nach unserer Kenntnis stellen Belange des Denkmalschutzes kein Hindernis für die Ausweisung des Vorranggebietes Paetrow in seiner vollen Ausdehnung gem. beilie-gender Karte dar.
Naturschutz:
Aufgrund der bis in das Jahr 2017 zurückreichenden Planungen unseres Unterneh-mens liegen uns umfangreiche Erkenntnisse hinsichtlich der avifaunistischen Situati-on in der Potenzialfläche vor. Die vollständigen Kartierungen der Fläche sowie die regelmäßig in Auftrag gegeben Aktualisierungen der Kartierergebnisse zeigen eine sehr gute Eignung der Potenzialfläche hinsichtlich der Belange des Artenschutzes auf.
1.3 Genehmigungsstand und Gutachten
Aufgrund der vorliegenden Gutachten und Untersuchungen sind wir kurzfristig in der Lage einen vollständigen und qualifizierten BImSchG-Genehmigungsantrag bei der zuständigen Behörde einzureichen. Dieser zeitliche Vorteil wird dazu breitragen, die energiepolitischen Zielsetzungen mit der gebotenen Geschwindigkeit voran zu trei-ben.
1.4 Fazit
Nach umfangreichen Untersuchungen eignet sich die Potenzialfläche Paetrow grundsätzlich für die windenergetische Nutzung und steht keinen harten oder wei-chen Kriterien entgegen. Im Zusammenspiel mit umliegend Vorhaben unseres Unter-nehmens verbessert sich insgesamt die die Netzanschlusssituation für alle Vorhaben, da die durch die Skalierung ein Netzanschluss auch auf höheren Spannungsebenen wirtschaftlich darstellbar wird. Wir bitten den Regionalen Planungsverband Westmeck-lenburg, unserer Stellungnahme folgend, um die Aufnahme des Vorranggebietes Wind „Paetrow“ in die Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungspro-gramms Westmecklenburg, Kapitel 6.5 Energie, im Rahmen der Einzelfallabwägung.
Anlage:
1-1 Gebietsherleitung
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die „Netzintegrationsfähigkeit“ wird durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Die Datengrundlage zu dem Kriterium basiert auf fachlichen Beurteilungen der zuständigen Netzbetreiber. Die Anwendung des Kriteriums erfolgt regionsweit einheitlich. Das Kriterium der Netzintegrationsfähigkeit dient dazu, die Infrastruktur für Erneuerbare Energien gesamtsystemisch und volkswirtschaftlich effizient auszubauen, um eine Integrierbarkeit von Strom aus Erneuerbaren Energien in das Energienetz zu ermöglichen sowie Redispatch-Maßnahmen, Abregelungskosten und somit finanzielle Belastungen für Stromkunden zu reduzieren. Die Netzausbaupflichten bei Netzengpässen durch die verantwortlichen Netzbetreiber bleiben davon unberührt.
Der vorgeschlagenen Fläche steht das Abwägungskriterium "Netzintegrationsfähigkeit" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt. |
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Karte
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Windeignungsgebiet Selmsdorf (Palingen Nr. 01/16)
Im Rahmen der vierten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM), Kapitel 6.5 Energie, nehmen wir Stellung zur potenziell windenergetisch nutzbaren Fläche 01/16 Palingen.
Wir bekräftigen hiermit unsere Stellungnahmen aus der zweiten und dritten Beteiligungsrunde und äußern uns erneut auch in Vertretung für Grundstückseigentümer, die überwiegend Anwohner dieser Fläche sind und in Zusammenarbeit mit uns auf privatrechtlich gesicherten Grundstücken innerhalb der Potenzialfläche das Windvorhaben planen. Im Rahmen unserer langjährigen Planungen wurden bereits Investitionen u. a. in naturschutzfachliche, denkmal- und luftfahrtrechtliche Untersuchungen sowie im Rahmen immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren getätigt. Diese privaten Belange bitten wir gebührend zu würdigen.
Die Abwägungsentscheidung vom vierten Entwurf scheint analog zur Entscheidung der vorhergehenden Beteiligungsrunden. Für die Potenzialfläche 01/16 Palingen haben sich weder neue Kriterien aufgezeigt, die einer windenergetischen Nutzung entgegenstehen, noch gibt es weiterführende Erkenntnisse im aktuellen Fachbeitrag Denkmalschutz. Wir heben dabei erneut hervor, dass vermutlich lediglich die Abwägungsentscheidung einer Ausweisung des Gebietes entgegensteht, da sämtliche Kriterien erfüllt sind.
Im Rahmen der Abwägung zum ersten Entwurf kam der Regionale Planungsverband zu dem Entschluss, dass das geplante Windeignungsgebiet 01/16 Palingen nicht in den nächsten Entwurf aufgenommen wird. Der Regionale Planungsverband begründet diese Entscheidung gemäß Abwägungsunterlagen wie folgt:
„Im Rahmen der Umweltprüfung wurden die Auswirkungen der geplanten Eignungsgebiete für Windenergieanlagen und der Potenzialsuchräume auf den Denkmalschutz im Rahmen eines gutachterlichen Fachbeitrages geprüft. Dabei wurde das Konfliktpotenzial des geplanten Eignungsgebiets 01/16 Palingen und der angrenzenden Potenzialsuchräume mit den Belangen des Denkmalschutzes (Lübecker Altstadt) als sehr hoch bewertet. Im Ergebnis entfallen das geplante Eignungsgebiet 01/16 Palingen und die angrenzenden Potenzialsuchräume.“
Diese Entscheidung wird offenbar bis zum jetzigen Verfahrensfortschritt aufrechterhalten. Da es keine Veröffentlichung der einzelgebietlichen Abwägungen zu den Potenzialflächen im aktuellen Entwurf gibt, können wir über die Ausschlussgründe der Potenzialfläche 01/16 Palingen leider nur mutmaßen.
Wir widersprechen weiterhin der Nichtausweisung des geplanten Windeignungsgebiets 01/16 Palingen und bekräftigen unsere Stellungnahmen aus der zweiten und dritten Beteiligungsrunde, die wir anliegend nochmals beifügen.
Wir bitten Sie als Plangeber die Kriterien der Potenzialfläche 01/16 Palingen erneut zu überprüfen, um mögliche Fehler bei der Sachverhaltsermittlung im Abwägungsprozess auszuschließen.
Anlagen:
1-1 Gebietsherleitung
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der vorgeschlagenen Fläche steht weiterhin das Abwägungskriterium "Denkmalschutz" entgegen. Im landesweiten Denkmalschutzgutachten aus dem Jahr 2024 wurde da UNESCO-Welterbe Lübeck nicht betrachtet. Daher behält die Bewertung aus dem Fachbeitrag Denkmalschutz aus dem Jahr 2021 ihre Gültigkeit. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt. |
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Karte
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Potenzialfläche Raduhn
Hiermit beziehen wir uns auf die eingereichte allgemeine Stellungnahme im Rahmen des vierten Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg ( WM), Kapitel 6.5 Energie. In diesem Zusammenhang schlagen wir die durch uns detektierte Potenzialfläche Raduhn zur Prüfung vor. Das Gebiet hat bislang aufgrund des entgegenstehenden weichen Tabu-Kriteriums „Unzerschnittene landschaftliche Freiräume mit sehr hoher Schutzwürdigkeit (> 2.400 ha)" keinen Einzug in die Teilfortschreibung des RREP WM erhalten, dies konnte bisher jedoch aufgelöst werden und findet keine Anwendung mehr. Da es keine einzelgebietlichen Abwägungen der Potenzialfläche gab, gehen wir davon aus, dass es hierbei zur Anwendung des Abwägungskriteriums Netzintegration kommt. Alle weiteren Kriterien werden durch die Potenzialfläche eingehalten. Unter Berücksichtigung der untenstehenden Herleitung bitten wir den Planungsverband um Prüfung der von uns betrachteten Potenzialfläche Raduhn.
Wir äußern uns mit dieser Stellungnahme auch in Vertretung für die Grundstückseigentümer, die überwiegend Anwohner dieser Fläche sind und in Zusammenarbeit mit der UKA auf privatrechtlich gesicherten Grundstücken innerhalb der Potenzialfläche das Windvorhaben planen. Im Rahmen dieser Planungen sind bereits Investitionen u. a. in naturschutzfachliche Untersuchungen geflossen. Diese privaten Belange bitten wir zu würdigen.
1. Naturschutzfachliche Prüfung
1.1 Avifaunistische Untersuchungen
Nach der Bestandserhebung über Brutvögel aus dem Jahr 2023, besteht bisher kein erhöhtes Konfliktpotenzial und somit keine Betroffenheit im Nahbereich.
„Die Dokumentation der Raumnutzung im potenziellen WEG und dessen 1.000 m-Umfeld erlauben in Verbindung mit der Zahl der Beobachtungen der insgesamt 12 festgestellten Arten des Pools TAK-Arten/ Anlage 1 BNatSchG/ übrige Greifvogelarten (Kranich, Mäusebussard, Rohrweihe, Rotmilan und Weißstorch als Brutvogel, die übrigen als Gastvögel zur Brutzeit) die Schlussfolgerung, dass das Grünland in der nordwestlichen Hälfte des potenziellen WEG mit 1.000 m-Umfeld ein bevorzugtes Nahrungsrevier für die Greifvögel, für den Kranich und den Weißstorch ist. Die übrige Fläche des potenziellen WEG mit 1.000 m-Umfeld hat als Nahrungsrevier dagegen eine geringe Bedeutung.“
1.2 Tiefgründige Moore
Die bei den obenstehenden avifaunistischen Untersuchungen benannte nordwestliche Hälfte des potenziellen Windeignungsgebietes findet aufgrund des Auftretens tiefgründiger Moore in der Planung derzeit keine Berücksichtigung. Darauf gehen wir in unserem allgemeinen Teil unter - I Kriterien für Ausschlussgebiete: Tiefgründige Moore mit einer Größe von 5ha - detailliert ein
2. Netzintegrität
Zur Netzintegration weisen wir allgemein darauf hin, dass die UKA in der Lage ist, bei Bedarf durch die Errichtung von Netzinfrastruktur und Leitungstrassen die Einspeisung der produzierten Energie zu verwirklichen, auch in vermeintlich schlecht ins Netz zu integrierende Projekte. Aktuell befinden sich mehrere Projekte, auch in Kooperation mit Netzbetreibern, in der Verwirklichung. Die Bewertung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit eines Windenergieprojektes sollte deshalb nicht auf Planungsebene, sondern privatwirtschaftlich und im konkreten Einzelfall erfolgen. Einen pauschalen Ausschluss von Potenzialflächen auf Regionalplanungsebene aufgrund von Netzengpässen halten wir aus wirtschaftlicher Sicht für nicht notwendig. Die Nichtberücksichtigung sehr gut geeigneter Flächen, wie der Potenzialfläche Raduhn, aufgrund einer Momentaufnahme der technischen Belastbarkeit der Netzinfrastruktur führt vielmehr dazu, dass an anderer Stelle ggf. grundlos weniger geeignete Flächen ausgewiesen werden müssen. Die technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit des Projektes Raduhn ist insbesondere mit Blick auf den geplanten Netzausbau, aktuelle gesetzliche Änderungsverfahren (Überbauung) und die Sektorenkopplung (hier insbesondere auch Großspeicher) aus unserer Perspektive gegeben.
Projektspezifisch zeigt der durch uns eingereichte Steckbrief „Vorschlag zur Aufnahme eines Windgebietes in den nächsten Entwurf der Teilfortschreibung, Kapitel 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg“, dass das potenzielle Windeignungsgebiet Raduhn zukünftig eine ausreichende Netzintegrationsfähigkeit aufweist. Die zukünftig dem Vorhaben am nächsten liegende Stromleitung ist die 110kV-Freileitung Görries-Parchim und nur wenige km entfernt. Insbesondere aber möchten wir den Planungsverband auf eine weitere Möglichkeit zum Netzanschluss des Windgebietes Raduhn durch die UKA hinweisen. Das Umspannwerk Wessin, welches aktuell erweitert wird, hat noch Potenzial, weitere Windenergieanlagen, insbesondere aus dem potenziellen Windgebiet Raduhn, ins Netz zu integrieren. Der Windpark Domsühl umfasst fünf Nordex N149-4.5 MW und wurde am 26.04.2023 genehmigt. Des Weiteren ist das Verfahren für die Umplanung auf fünf N163-6.8MW Mitte des Jahres 2024 erfolgreich abgeschlossen worden. Der zu installierende Transformator in Wessin weist eine geplante Größe von 80 MVA auf. Das legt eine ausreichend vorhandene freie Restkapazität offen, die den Netzanschluss des Windenergievorhabens Raduhn gewährleistet. Anschlussinhaber (Trafo und auch Kabeltrasse vom Windpark Domsühl zum UW) ist die UKA-Netz als Teil der UKA-Gruppe. Somit hat auch ein potenzieller Windpark Raduhn einen Zugriff auf die Infrastruktur und die notwendige Kabeltrasse. Eine zusätzliche Kabeltrasse für den Windpark Raduhn umfasst lediglich ca. 5 km bis zum Windpark Domsühl.
3. Netzanschlussprüfung
Das Ergebnis der Netzanschlussprüfung vom 18.03.2024 bei der WEMAG bestätigte, dass der nächste technisch geeignete Anschluss im Bereich des durch die WEMAG betriebenen UW Wessin liegt. Dieser Anschlusspunkt stellt derzeit noch keine ausreichende Kapazität zur Verfügung. Aus diesem Grund plant die WEMAG entsprechende Netzausbaumaßnahmen, nach deren Abschluss ein Anschluss der geplanten Anlagen möglich sein wird. Da diese Netzverstärkung erst durch das Projektvorhaben nötig sein wird, wurde diese im Vorfeld noch nicht berücksichtigt. Daher ergibt sich ein Realisierungszeitraum von 3 bis 5 Jahren. Dies entspricht in etwa der Umsetzungszeit des Vorhabens und würde der Realisierung somit nicht entgegenstehen.
4. Fazit
Wir bitten den Regionalen Planungsverband Westmecklenburg, unserer Stellungnahme folgend, um die Aufnahme des Vorranggebietes Wind in die Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel 6.5 Energie.
Anlagen:
1-1 Karte zur Gebietsherleitung
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Das in der Stellungnahme genannte Kriterium "Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha" ist nicht dafür maßgeblich, dass die vorgeschlagene Fläche nicht als Vorranggebiet in die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie aufgenommen wird. Der vorgeschlagenen Fläche steht das Abwägungskriterium "Netzintegrationsfähigkeit" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt. |
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Karte
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Potenzielles Vorranggebiet „Lübz-Süd“
Nach interner Prüfung der aktuellen Kriterien zur Ausweisung von Vorranggebieten zur windenergetischen Nutzung können wir ein potenzielles zusätzliches Vorranggebiet südlich von Lübz identifizieren. Ein Teil dieses von uns identifizierten Gebietes wurde im vorangegangenen 3. Entwurf zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP WM als Eignungsgebiet für Windenergieanlagen mit der Nr. 37/21 „Lübz Süd“ ausgewiesen. Dieses Gebiet ist im aktuellen Entwurf zur vierten Stufe des Beteiligungsverfahrens entfallen. Die konkreten Ursachen für den Wegfall dieser Fläche sind aus unserer Sicht nicht eindeutig nachvollziehbar. Nachfolgend nehmen wir zur Herleitung des potenziellen Vorranggebietes südlich von Lübz Stellung. Die Anlage 1-1 Gebietsherleitung visualisiert die folgenden Ausführungen und stellt das Ergebnis unserer Gebietsprüfung dar.
Zusammenfassend ergibt sich aus unserer internen Kriterienprüfung ein potenzielles Vorranggebiet zur windenergetischen Nutzung mit einer Größe von ca. 330 ha. Im Rahmen unserer Prüfung konnten wir keine Gründe feststellen, welche gegen eine Ausweisung der oben beschriebenen Fläche bei Lübz als Vorranggebiet sprechen. Wir bitten den Regionalen Planungsverband daher um Berücksichtigung der oben genannten Ausführungen und um die Aufnahme des Gebietes in den vorgeschlagenen Grenzen in den fortzuschreibenden Regionalplan.
Anlage:
1-1 Gebietsherleitung
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Erweiterung stand bisher das Abwägungskriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" in Bezug auf die Ortslage Gischow entgegen. In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, entfällt das Vorranggebiet 57/24 Gischow im laufenden Verfahren. Der vorgeschlagenen Fläche stehen damit vorerst keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Eine Ausweisung als Vorranggebiet ist für das Erreichen des Flächenbeitragswerts von 1,4 % aber nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% sind das Vorranggebiet 57/24 Gischow und die vorgeschlagene Fläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. |
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