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Stadt Ludwigslust
ID: 13
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6.5 Energie
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Stellungnahme zum Entwurf zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für das Kapitel 6.5 Energie
Die Stadt Ludwigslust hält an den bisher abgegebenen Stellungnahmen und die darin gegebenen Hinweise und Anregungen fort. Weiterhin werden folgende Aspekte vorgetragen:
KAP. 6.5 ENERGIE (Nr.) Thema/Belang:
Hinweise und Anregungen
(1) Energieversorgung sicherstellen: ---
(2) Klimaschutz durch Energiewende: Die Stadt Ludwigslust hat den Klimanotstand ausgerufen und begrüßt daher ausdrücklich Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Energiewende.
(3) Regionale Wertschöpfung:Der Ansatz, dass ein „Ertrag bei den Ertragenden“ verbleiben soll, wird ausdrücklich unterstützt.Durch die Erzeugung, die Umwandlung von Primär- in Sekundärenergie, die Verteilung und den Vertrieb Erneuerbarer Energien einschließlich der Entstehung von Produktions- und Forschungsstätten soll regionale Wertschöpfung generiert werden.
(4) Umstellung auf Erneuerbare Energien:Die Stadt Ludwigslust hat den Klimanotstand ausgerufen und begrüßt daher ausdrücklich Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Energiewende.
(5) Erschließung von Wärmepotenzialen: Die Stadt Ludwigslust hat den Klimanotstand ausgerufen und begrüßt daher ausdrücklich Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Energiewende.
(6) Energiespeicherung und Umwandlung:Die Stadt Ludwigslust hat den Klimanotstand ausgerufen und begrüßt daher ausdrücklich Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Energiewende.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Stadt Ludwigslust
ID: 13
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Karte
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VR 43/24 Warlow:
Wir bedauern die Ausweisung des VR 43/24 Warlow im Umfeld des Ortsteils Niendorf. Die Bewohnerinnen und Bewohner haben künftig nicht nur die Einflüsse der Bahntrasse Hamburg-Berlin, sondern auch die der nahen Windkraftanlagen zu ertragen.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die Ausweisung des Denkmals „Ludwigsluster Holz“ verwiesen. Zielstellung dieser Ausweisung sind u.a. die Schneisen und Sichtachsen innerhalb des Parks / Waldes unter Schutz zu stellen. Dieser denkmalrechtliche Aspekt ist im Rahmen der Planung zu berücksichtigen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Stadt Ludwigslust
ID: 13
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Karte
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VR 44/24 Wöbbelin:
Wir bedauern das Heranrücken des VR 44/24 Wöbbelin an die Stadt Ludwigslust auf ca. 1.000 m Abstand. Hiervon betroffen sind die Bewohnerinnen und Bewohner der Siedlungen am Ahrensburger Ring, Lüblower Weg sowie im Ortsteil Weselsdorf. Sie sind in der Folge v.a. den visuellen Auswirkungen eines der größten Windeignungsgebiete in der Region ausgesetzt.
Im „Fachbeitrag Denkmalschutz“ des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg wurde ein erhebliches Konfliktpotenzial zwischen diesem (fast unveränderten) Gebiet und denkmalrechtlichen Schutzgütern in Ludwigslust festgestellt. Weiterhin ist die Rede von zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen und das Minderungsmaßnahmen erforderlich seien. Da sich an der Gebietsausdehnung nichts Wesentliches geändert hat, ist auch weiterhin von dieser Bewertung auszugehen. Die Stadt Ludwigslust fordert, dass der Plangeber diese Aspekte im Rahmen der Beteiligung im Anlagengenehmigungsverfahren vorträgt.
Die Stadt Ludwigslust weist darauf hin, dass in der fachaufsichtlichen Verfügung des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit MV zur Umsetzung des Wind an Land Gesetzes vom 27. Juni 2023, die Schlossanlage Ludwigslust mit Kirche, der Schlosspark und Waldpark enthalten ist. Laut Verfügung soll mittels über ein durch das Land beauftragtes externes Gutachten ermittelt werden, wie unter denkmalfachlichen und denkmalrechtlichen Gesichtspunkten der konkrete räumliche Wirkbereich der Gebiete ist. Dieses Gutachten liegt bis zum heutigen Tage leider nicht vor.
Aus Sicht der Stadt Ludwigslust wäre es wünschenswert, im Sinne der Gedenkstätte Wöbbelin gäbe es einen angemessenen Achtungsabstand zwischen der Gedenkstätte und dem Vorranggebiet bzw. den tatsächlich zu errichtenden Anlagen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Denkmalschutz wird durch ein entsprechendes Abwägungskriterium berücksichtigt. Dabei wird die mögliche Beeinträchtigung durch Windenergieanlagen für die landesweit bedeutsamen Denkmäler bewertet. Dazu gehört auch die Schlossanlage Ludwigslust. Im Ergebnis ist festzustellen, dass durch das Vorranggebiet eine erhebliche Beeinträchtigung eines dieser Denkmäler nicht gegeben ist.
Eine direkte Überbauung des Bodendenkmals "Gefangenenlager Groß Laasch 11 (KZ Wöbbelin)" ist ausgeschlossen. Ein möglicher Umgebungsschutz für die Bodendenkmale wird im landesweiten Denkmalgutachten ausgeschlossen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 44/24 Wöbbelin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 44/24 Wöbbelin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Stadt Ludwigslust
ID: 13
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Karte
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VR 46/24 Bresegard:
Wir bedauern das Heranrücken des VR 46/24 an den Ortsteil Glaisin auf ca. 1.000 m Abstand. In den Genehmigungsverfahren ist zu prüfen, dass die rechtlichen Parameter hinsichtlich einer optischen Beeinträchtigung (u.a. Schattenwurf) eingehalten werden.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 46/24 Bresegard im Norden reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Ludwigsluster Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 46/24 Bresegard stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 46/24 Bresegard bestätigt. |
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Stadt Ludwigslust
ID: 13
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6.5 Energie
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VR 47/24 Karenz:---
(8) Solaranlagen:
Zusätzlich zu der Errichtung von Solaranlagen auf Gebäuden und baulichen Anlagen wird die Errichtung an Fassaden vorgeschlagen. Seitens der Industrie sind diese Teile verfügbar und sollten, sofern es keine entgegenstehenden städtebaulichen Gründe gibt, eingesetzt oder zumindest ermöglicht werden. Auch bereits vorhandene Zaunelemente können zur Energiegewinnung eingesetzt werden.Der Programmsatz schließt dies zwar nicht explizit aus, die Relevanz wird jedoch in Zukunft zunehmen, sodass es Wert scheint, den Sachverhalt explizit mit aufzunehmen. Die Stadt Ludwigslust begrüßt weiterhin die klare Benennung von „Ausschlusskriterien für die Errichtung von Solarparks“ sowie der Benennung von „Vorzugsstandorten für Solarparks“.
(9) Biogasanlagen:---
(10) Geothermie:Die Stadt Ludwigslust hat den Klimanotstand ausgerufen und begrüßt daher ausdrücklich Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Energiewende.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Formulierung im Programmsatz 8 zur Errichtung von Solarthermie- und Photovoltaikanlagen auf vorhandenen Gebäuden und baulichen Anlagen schließt die Errichtung an Fassaden mit ein. Eine Ergänzung ist daher nicht erforderlich. |
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Stadt Ludwigslust
ID: 13
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6.5 Energie
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(11) Flächensparende Erschließung:Dieser Aspekt ist ausdrücklich zu begrüßen. Die technische Infrastruktur sollte verpflichtend gemeinsam genutzt werden.Der Plangeber sollte Kriterien benennen, die eine glaubhafte Begründung darstellen, um von dieser gemeinsamen Nutzung abweichen zu dürfen. Andernfalls ist zu befürchten, dass viel Prosa als Begründung vorgetragen wird.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der PS 11 wird in einen Grundsatz der Raumordnung geändert, so dass dieser der planerischen Abwägung unterliegt. Die Ergänzung von detaillierten Kriterien ist daher nicht erforderlich. |
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Stadt Ludwigslust
ID: 13
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6.5 Energie
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(12) Energieleitungsnetz:Da die Trassen und geplanten Standorte nur schematisch und grobmaßstäblich dargestellt sind, sollte hier mit Augenmaß agiert werden. Andernfalls werden diverse Flächen für anderweitige Planungen blockiert.An dieser Stelle wäre es wünschenswert, dass Planwerk wäre so flexibel, sodass die jeweils aktuellsten Planungen bzgl. der Infrastruktur in der Abwägung bei der Zulässigkeit von anderen raumbedeutsamen Vorhaben berücksichtigt werden.Bei der Aufrüstung und Erweiterung von bestehen Umspannwerken ist der bisherige Standort unter strategischen Gesichtspunkten zu überprüfen (Umspannwerke sollten nicht in Wohn- oder Mischgebieten liegen bzw. dort angrenzen). Entsprechende Ausweichflächen, sind in der Planung vorzusehen.
(13) Ortsnahe Kompensation:---
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Bei Festlegung der Leitung erfolgt eine differenzierte Festlegung im RREP. Bestehende Leitungen und geplante Ausbauvorhaben, für die seitens der jeweils zuständigen Stelle bereits eine räumlich konkrete Trassenplanung vorgelegt wurde, werden nachrichtlich als Ziel der Raumordnung festgelegt. Für geplante Ausbauvorhaben, für die bisher nur grobe Trassenkorridore existieren, erfolgt eine Festlegung als Vorbehaltsgebiete. Die Festlegung von Vorbehaltsgebieten entspricht einem Grundsatz der Raumordnung und unterliegt der Abwägung in nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Damit besteht eine hinreichende Flexibilität für anderen Planungen. |
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Stadt Lübtheen
ID: 45
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nicht zugeordnet
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Die Stadt Lübtheen ist hinsichtlich der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für das Kapitel 6.5 Energie sowie des dazugehörigen Umweltberichtes (Entwurf) für die vierte Beteiligungsstufe nicht betroffen. Die ausgewiesenen Windeignungsgebiete überschreiten alle den geforderten Mindestabstand zu Siedlungsgebieten in der Gemeinde um ein vielfaches. Auch die Ausweisung von weiteren Energieanlagen z.B. Stromtrassen etc. die Auswirkungen auf unseren Gemeindegebiet haben könnten, sind nicht erkennbar. Die Stadt Lübtheen hat demzufolge keine weiteren Anregungen und Bedenken.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Invest in MV
ID: 49
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6.5 Energie
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(4)...erfolgen, um nach Möglichkeit Unternehmen direkt von Erneuerbaren Energien profitieren zu lassen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Stärkung der regionalen Wertschöpfung ist bereits in Programmsatz 3 berücksichtigt. Die vorgeschlagene Ergänzung des Programmsatz 4 ist daher nicht erforderlich. |
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Invest in MV
ID: 49
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6.5 Energie
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(6) ....bestehenden Siedlungsstrukturen oder Gewerbe-/Industriegebieten....
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Begriff "Siedlungsstrukturen" schließt Gewerbe- und Industriegebiete ein. Die vorgeschlagene Ergänzung des Programmsatz 6 ist daher nicht erforderlich. |
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Invest in MV
ID: 49
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6.5 Energie
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(7) ....Windenergie oder in/um Gewerbe- und Industriegebieten erfolgen. Damit soll sichergestellt werden, dass Direktstrom aus erneuerbaren Energien angesiedelten Unternehmen zur Verfügung gestellt werden kann.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Zulässigkeit von Windenergieanlagen in Gewerbe- und Industriegebieten richtet sich nach § 30 bzw. 34 BauGB in Verbindung mit § 8 und 9 BauNVO. Demnach sind Windenergieanlagen in vielen Fällen innerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten grundsätzlich planungsrechtlich zulässig. Im RREP sind lediglich "Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen" durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Grund dafür ist, dass diese Standorte der Schaffung attraktiver, großer und zusammenhängender Flächen für eine erfolgreiche Unternehmensansiedlung dienen. Der Vorrang der gewerblichen und industriellen Flächennutzung an den ausgewiesenen landesweit bedeutsamen Standorten stellt ein Ziel der Raumordnung dar gem. LEP MV dar. Soweit raumbedeutsame Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen die Belange der gewerblichen und industriellen Nutzung beeinträchtigen, sind diese auszuschließen. Sofern die gewerbliche und industrielle Nutzung nicht beeinträchtigt ist, ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Einzelfall grundsätzlich möglich. Im Übrigen sind Gewerbe- und Industriegebiete nicht als Ausschluss- oder Abwägungskriterien festgelegt. Zu Gewerbe- und Industriegebieten sind im RREP auch keine Abstände festgelegt. Flächen, die z. B. durch Industrie- oder Gewerbegebiete vorbelastet sind, werden gegenüber unbelasteten Flächen bei der Auswahl konkurrierender Flächen höher gewichtet. Damit wird dem Anliegen Rechnung getragen, Windenergieanlagen in der Nähe von regionalen (Groß-)Abnehmern zu errichten und damit sensible Landschaftsräume freizuhalten.
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Invest in MV
ID: 49
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6.5 Energie
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(12) ...eingeräumt. Der Trassenverlauf bzw. die Ansiedlung von Konvertern/Trafostationen ist möglichst nahe bestehender oder geplanter Gewerbe- und Industriegebieten anzuordnen.
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Wird nicht gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Im Programmsatz 6 ist bereits geregelt, dass neue Anlagen der Energiespeicherung und Energieumwandlung vorrangig in einem räumlichen oder funktionalen Zusammenhang zu bestehenden Siedlungsstrukturen errichtet werden sollen. Das impliziert auch eine Nähe zu Gewerbe- und Industriegebieten. Eine Verpflichtung, den Leitungstrassenverlauf dementsprechend anzuordnen, würde jedoch die Standortauswahl unverhältnismäßig einschränken. |
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Invest in MV
ID: 49
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Begründung
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(6.5.3) ....und die Bürger sowie Unternehmen
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Stärkung der regionalen Wertschöpfung ist bereits im ersten Absatz der Begründung zu Programmsatz 3 adressiert. Die vorgeschlagene Ergänzung des 2. Absatz ist daher nicht erforderlich. |
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Invest in MV
ID: 49
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Begründung
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(6.5.4-6) ...Überschüssiger Strom soll vorrangig regional verwertet werden und idealerweise nur in sehr geringem Maße in andere Regionen.....
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Deckung des regionalen Strombedarfs durch regional erzeugten Strom ist in der Begründung bereits berücksichtigt. In Anbetracht der Potenziale für den Ausbau der Erneuerbaren Energien in der Region und den bundes- und landesrechtlichen Verpflichtungen zum weiteren Ausbau werden jedoch erhebliche Überschüsse in der Region erzeugt, die deutlich über den regionalen Bedarf hinausgehen. Die vorgeschlagene Ergänzung der Begründung wird daher nicht aufgenommen. |
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Invest in MV
ID: 49
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II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
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2.1 Sollte die Errichtung von Windenergieanlagen nicht zu einer Beeinträchtigung der gewerblichen und industriellen Nutzung der genannten Standorte führen oder zu einer langfristigen Reudzierung von Stromkosten für bereits angesiedelte oder künftige Ansiedler führen, so ist die Errichtung im Sinne der bundesweiten Priorisierung von WEA zu betrachten und zu unterstützen.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Invest in MV
ID: 49
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II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
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2.2 Eine Verzahnung..... . Die Schaffung von Arealnetzen - begleitend zur allgemeinen stromseitigen Anbindung - ist zu ermöglichen, sofern dadurch Ansiedlung von bspw. energieintensiven Branchen/Industrien gemäß "Industrieland 2030" Konzept erreicht werden kann.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Nutzung der Windenergie vor Ort und die Stärkung der regionalen Wertschöpfung sind bereits in den Zielen und Grundsätzen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie berücksichtigt. Darüber hinausgehende Aussagen oder Festlegungen zu "Arealnetzen" sind nicht Regelungsgegensstand der Regionalplanung. |
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Landesverband Erneuerbare Energien MV e.V.
ID: 50
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nicht zugeordnet
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Der Landesverband Erneuerbare Energien MV e.V. begrüßt die Neuaufstellung des Raumentwicklungsprogrammes für die Region Westmecklenburg. Die im Rahmen dieser REP-Neuaufstellung formulierten Grundsätze und Ziele sowie die auszuweisenden Vorranggebiete können bei sorgfältiger Ermittlung und Abwägung einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele leisten.
Um mit dem Raumentwicklungsprogramm eine bestmögliche Grundlage für das kommende Jahrzehnt zu legen, finden Sie anbei unsere Stellungnahme zu diversen Aspekten des vorliegenden Entwurfs.
Gern stehen wir für einen Dialog u.a. zu den im Folgenden angeführten Punkten zur Verfügung.
Forderung nach einer umfassenderen Ausweisung von Windenergiegebieten bis 2027
Der Fokus der Bundesregierung auf den Ausbau erneuerbarer Energien ist ein bedeutender Schritt, um die Ausbauziele des EEG und die energie- und klimapolitischen Ziele der Europäischen Union zu erreichen. Hierbei spielt der Ausbau der Windenergie an Land eine überragende Rolle. Um dieser gerecht zu werden, wurde den erneuerbaren Energien im novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) ein überragendes öffentliches Interesse zugeschrieben (§ 2 EEG). Durch den Einfluss der regenerativen Energien als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägung bis zur nahezu treibhausgasneutralen Stromerzeugung im Bundesgebiet wird ihre besondere Bedeutung angemessen berücksichtigt (vgl. § 2 EEG). Dies bedeutet konkret, dass erneuerbare Energien im Rahmen von Abwägungsentscheidungen nur in Ausnahmefällen überwunden werden können. Werden die Belange der erneuerbaren Energien in der Abwägung nicht oder nicht ordnungsgemäß berücksichtigt, handelt es sich um einen Abwägungsfehler des Planungsträgers, was einer damit einhergehende Angreifbarkeit des späteren Plans zur Folge hat.
Wir kritisieren demzufolge das Bestreben der Verbandsversammlung zur Prüfung einer reduzierten Flächenbereitstellung von zunächst 1,4 % bis zum Jahr 2027. Die Abkehr von dem ursprünglich geplanten Vorhaben, 2,1 % der Fläche des Planungsraums bis 2027 auszuweisen, führt unserer Ansicht nach zu einem hohen planerischen und zeitlichen Mehraufwand für die Regionalplanung, die Genehmigungsbehörden, öffentliche Stellen und Projektierer. Damit würde die Planungsregion Westmecklenburg ihren Beitrag zum Ausbau der erneuerbaren Energien gravierend hemmen und verlangsamen, infolgedessen auch die Planung des Netzausbaus negativ beeinflussen. Die zu erwartende Akzeptanz der Bevölkerung kann durch die Ausweisung von 2,1 % ,in einem Schritt, also lediglich einem Verfahren zur Planaufstellung, deutlich maximiert werden, Hinzu kommt, dass die Gefahr eines Verlustes der räumlichen Steuerungsmöglichkeit durch eine „ungesteuerte“ Privilegierung der Entwicklungsmöglichkeiten für den Außenbereich bei Zielverfehlungen in den beiden Planverfahren unnötig zweimal eingegangen würde. Im Zweifelsfall werden durch die fehlende regionalplanerische Steuerungswirkung in großem Umfang Flächen für die Windenergie freigegeben, die sich negativ auf das Vertrauen der lokalen Bevölkerung in die Regionalplanung auswirken.
Laut, § 4 Satz 2 Landesplanungsgesetz M-V, dort Teil 2 wird der Planungszeitraum für regionalplanerische Festlegungen in der Regel auf 10 Jahre festgelegt. Unmittelbar mit der Rechtsfestsetzung 2027 eine weitere Planverfahren zur Festlegung Windenergiegebieten bis 2032 zu beginnen, wird bei den Bürgerinnen und Bürgern ebenfalls auf wenig Verständnis stoßen. Flächen, die im ersten Planungsprozess (bis 31. Dezember 2027) nicht als VRG Wind festgelegt worden sind, müssen anschließend erneut diskutiert bzw. planerisch wieder aufgenommen werden. Immer wiederkehrende, langwierige Planungsprozesse führen zu Unmut, Diskussionen und zu einer unnötigen Verunsicherung der Bürgerinnen und Bürger und insbesondere auch der Flächeneigentümer potentieller Standorte für Windenergieanlagen. Zur breiten Förderung der Akzeptanz tragen zudem gesetzliche Regelungen auf Bundes- und Landesebene, wie z. B. durch das BüGembeteilG M-V bei.
Deshalb raten wir aus den vorgenannten Gründen explizit zur Rückkehr des ursprünglichen Planvorhabens, nämlich der Planung „in einem Schritt“ und fordern eine Festlegung von VRG Wind im Umfang von 2,1 % im einstufigen Verfahren bis 2027.
Als weiteren Aspekt möchten wir aufführen, dass es insbesondere hinsichtlich des Europäischen Klimaschutzgesetzes und des Pariser Abkommens sinnvoll erscheint, bereits jetzt langfristige rechtliche und planerische Rahmenbedingungen für den Windenergieausbau festzulegen. Wir regen daher an, die Transformation der Wirtschaft zu mehr Nachhaltigkeit voranzutreiben und die Zielvorgaben für den Windenergieausbau vielmehr als Chance und zukünftigen Strandortvorteil zu begreifen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
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Landesverband Erneuerbare Energien MV e.V.
ID: 50
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nicht zugeordnet
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Flächenziele im Entwurf sind ohne einen Spielraum ausgewiesen: Notwendigkeit eines Ausweisungspuffers von mindestens 0,2%
Der LEE und dessen Mitglieder begleiten seit vielen Jahren Planungsprozesse zur Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergie und beziehen auch im Rahmen von öffentlichen Beteiligungsprozessen Stellung. Aus dieser Expertise heraus empfehlen wir, mit einem höheren Flächenziel in den Planungsprozess zu starten, als notwendig. Erfahrungsgemäß wird ein beachtlicher Teil der im Entwurf vorgeschlagenen Vorranggebiete bzw. Flächenanteile im späteren Planungsprozess entfallen. Im angehängten Umweltbericht, speziell in den Steckbriefen der geplanten Vorranggebiete, wird mehrfach vor "voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen" gewarnt, die die Ausweisung vieler Vorranggebiete, bzw. Teile davon, gefährden. Auch im Genehmigungsverfahren oder nach Rechtskraft des Plans besteht das Risiko, dass vereinzelte Flächen nicht oder nicht vollumfänglich für die Windenergie nutzbar sind und in diesen eine Genehmigung versagt wird. Ist dies der Fall kann die Fläche nicht mehr für die Erreichung des Flächenziels angerechnet und die Zielvorgaben verfehlt werden. Dieses Risiko ist besonders groß, wenn die anrechenbare Fläche nur knapp über dem Zielwert liegt.
Diese Sichtweise wird auch in der „Arbeitshilfe für die Ausweisung von Windenergiegebieten in Regionalen Raumordnungsprogrammen“ des Nachbarbundeslandes Niedersachsen verdeutlicht. In welcher beschrieben wird, dass „Schutz [vor dem Rutschen unter die Nichterreichungsschwelle sei] insbesondere dadurch möglich, dass von vornherein mit einem gewissen Aufschlag geplant wird und mehr Flächen ausgewiesen werden, als nach dem gesetzlich vorgegebenen [Ziel] erforderlich sind.“
Aus diesen Gründen empfehlen wir – unabhängig der Verfahrensweise-, auf die derzeitigen Ausweisungsziele einen Puffer von 0,2 - 0,5 Prozentpunkten aufzuschlagen und diesen Sicherheitspuffer letztendlich auch rechtskräftig auszuweisen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Bei der Festlegung der Flächenbeitragswerte im WindBG wurde durch den Gesetzgeber bereits eine Nicht-Nutzbarkeit der Windenergieflächen von ca. 30% durch verschiedene Restriktionen angenommen. Insofern geht der Planungsträger davon aus, dass mit dem Erreichen der gesetzlich festgelegten Beitragswerte dem Gesetzesauftrag entsprochen wird. Im Übrigen sind Flächen, auf denen bereits jetzt ersichtlich ist, dass sie der Windenergienutzung faktisch nicht oder nur sehr schwer zugänglich sind, ausgeschlossen worden, so dass eine Alibiplanung ausgeschlossen werden kann.
Mit dem Erreichen der Flächenbeitragswerte nach In-Kraft-Treten der Teilfortschreibung des RREP sind Windenergieanlagen nicht mehr privilegiert, sondern sind nur noch im Einzelfall als „sonstige Vorhaben im Außenbereich“ zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Diese gesetzliche Regelung ermöglicht es, im Einzelfall auch außerhalb der im Regionalplan festgelegten Vorranggebiete, Windenergieanlagen zu errichten. Dazu hat der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten geschaffen (z.B. Gemeindeöffnungklausel, vereinfachtes Repowering, Zielabweichungsverfahren, Nebenanlage eines landwirtschaftlichen Betriebes). Eine Ausweisung zusätzlicher Flächenanteile in der Planungsregion, die signifikant über den gesetzlich geforderten Flächenbeitragswerten liegen, ist daher nicht vorgesehen. |
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Landesverband Erneuerbare Energien MV e.V.
ID: 50
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6.5 Energie
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(11) Ziel der Raumordnung: Flächensparende Erschließung
In Bezug auf das Ziel der gemeinsamen Nutzung von Infrastrukturen bei der Erschließung von Flächen zur Produktion erneuerbarer Energien in der aktuellen Regionalplanung, möchten wir einige Bedenken äußern. Da die Regionalplanung in einem Maßstab von 1:50.000 bis 1:100.000 operiert, gehen
Bemühungen, die detaillierte Zuwegungs-, Trassen- und Netzanschlussplanung auf regionalplanerischer Ebene zu steuern, aus unserer Sicht weit über diesen Rahmen hinaus. Es stellt sich die Frage einer möglichen Überschreitung des (raumordnungsrechtlichen) Kompetenzbereichs des Plangebers. Des Weiteren drängt das genannte Ziel in privatrechtliche Bereiche, die schwierig zu steuern sind. Die Formulierung, dass eine "glaubhafte Begründung" bei fehlender gemeinsamer Nutzung erforderlich ist, ist nach u.E. unbestimmt, lässt sie doch zu großen Raum für Interpretationen und kann zu Schwierigkeiten einer konkreten Auslegung führen, wenn die Kriterien für diese Begründung nicht eindeutig definiert sind.
Weiterhin möchten wir auf den erheblichen Kontroll- und Überprüfungsaufwand hinweisen, der zur Sicherstellung der Einhaltung dieses Ziels erforderlich ist. Dies stellt allein bereits einen deutlichen Widerspruch mit dem forcierten Bürokratieabbau der Landesregierung dar. Während die EU-Notfallverordnung darauf abzielt, Genehmigungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, wirkt dieses Ziel der Raumordnung dem entgegen. Die Herausforderung der Umsetzung wird weiter durch wechselnde Eigentumsverhältnisse und der Gegebenheit verschärft, dass oftmals mehrere Projektierer parallel in einem Vorranggebiet tätig sind. Projektentwickler und Landwirte haben ein hohes Eigeninteresse, den notwendigen Wegebau gemeinsam zu nutzen. Eine Klärung des Wegebaus über die Regionalplanung ist demzufolge regelmäßig überflüssig, gerade vor dem Hintergrund der damit verbundenen zusätzlichen und vermeidbaren Bürokratie.
Aus technischer Sichtweise ist zudem die gemeinsame Nutzung von Stromleitungskorridoren nicht möglich bzw. stellt eine Überregulierung dar. Eine unterirdische 20/30 kV-Leitung innerhalb eines Windparks kann nicht direkt über einer bereits bestehenden Leitung verlegt werden. Bau- und mögliche Reparaturarbeiten würden ansonsten jeweils wochenlange Abschaltungen des nicht betroffenen Leitungssystems bedeuten. Wenn also Kabelsysteme nebeneinander und nicht übereinander verlegt werden können, dann bedeutet die Definition einer Stromtrasse innerhalb eines Windparks eine Überregulierung, die keinerlei flächensparende Auswirkungen hätte.
Der schließlich gewichtigste Kritikpunkt liegt jedoch in der Bestimmbarkeit des Ziels. Laut der entsprechenden „Begriffsbestimmung“ in § 3 ROG muss ein Ziel der Raumordnung „räumlich (…) bestimmt oder bestimmbar“ sein. Aus den vorliegenden textlichen Erläuterungen lässt sich jedoch nicht erkennen, wie eine solche Zuordnung erfolgen könnte. Aufgrund der geäußerten Bedenken zweifeln wir die Rechtmäßigkeit der Zielbestimmung an und schlagen vor, dass dieses Ziel höchstens als Grundsatz der Raumordnung definiert wird, statt als „Ziel der Raumordnung“. Dies würde einen flexibleren und realitätsnäheren Ansatz darstellen.
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Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt.
Der PS 11 wird in einen Grundsatz der Raumordnung geändert, so dass dieser der planerischen Abwägung unterliegt. Die Ergänzung von detaillierten Kriterien ist daher nicht erforderlich. |
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Landesverband Erneuerbare Energien MV e.V.
ID: 50
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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I Kriterien für Ausschlussgebiete: Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung
Der erste Teil dieses Kriteriums „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion“ basiert auf der Waldfunktionenbewertungsverordnung und wird teilweise durch die Waldfunktionenkartierung von 2016 abgedeckt. Es fehlen jedoch Daten zu Brutwäldern, alten Waldstandorten und Waldflächen im näheren Einzugsgebiet von größeren und mittleren Städten sowie zu für Erholungszwecke genutzten Waldflächen im Nahbereich von Ortschaften. Darüber hinaus sind auch die Daten zu Wald-Biotopen unvollständig. Weiterhin gibt es keine öffentlich zugänglichen Daten zu Waldkompensationspools, und auch ein vollständiger Geodatensatz für Ersatzaufforstungen fehlt. Nur ein Teil dieser Informationen befindet sich im Kompensationsverzeichnis M-V.
Ein weiterer Problembereich ist die Definition von zusammenhängenden Waldgebieten. Es bleiben unbeantwortete Fragen, beispielsweise, ob ein Waldgebiet noch als zusammenhängend gilt, wenn es von einer Straße oder ähnlichen infrastrukturellen Bauwerken durchschnitten wird oder wie groß der Abstand zwischen zwei Waldstücken sein darf, damit der Wald immer noch als "zusammenhängend" betrachtet wird.
Aufgrund der unzureichenden öffentlich verfügbaren, noch landesweit vollständigen Datenlage für dieses Kriterium fordern wir, dass entweder die Datengrundlage transparent und öffentlich zur Verfügung gestellt oder der Abwägungsvorgang, der zum Ausschluss von Waldflächen geführt hat, als Planungsunterlagen veröffentlicht werden.
Abschließend sei angemerkt, dass wir das Argument, dass Windenergieanlagen einen negativen Einfluss auf den Schutz vor Waldbrand haben, entschieden zurückweisen. Laut BWE-Schadensstatistik gab es zwischen 02/2005 und 02/2024 bundesweit nur an 0,2 % der installierten WEA Brandereignisse. Waldflächen sind durch die WEA-Zuwegungen besser für Einsatzkräfte erreichbar. Zuwegungen können am Rand für Laubholzanbau genutzt werden, Fernüberwachung und selbsttätige Löscheinrichtungen verhindern Waldbrände. Des Weiteren verringern Blitzschutzanlagen die Anzahl der Blitzeinschläge.
Es sei zu betonen, dass das in Windparks ständig vorzuhaltende Löschwasser für die Anlagen bei jeglicher Art von Waldbrandfällen genutzt werden kann. Außerdem können durch kameragestützte Waldbrandüberwachung an den Türmen Waldbrände früher entdeckt werden.
Die Dienlichkeit von Windparks zeigt sich zudem an einem Beispiel aus dem Landkreis Elbe-Elster aus dem Jahr 2022. Hier trug das Löschkonzept des bestehenden Windparks zu einer Eindämmung des abseits des Windparks entstandenen Waldbrands bei. Im Zuge von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen hatte ein Projektierer im „Windpark Kölsa“ anstatt der zwei geforderten Brunnen sogar drei Löschwasserbrunnen errichtet, die maßgeblich zum erfolgreichen Löscheinsatz des Waldbrandes beitrugen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
„Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde.
Die Hinweise zum Waldbrandschutz werden zur Kenntnis genommen. |
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Landesverband Erneuerbare Energien MV e.V.
ID: 50
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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I Kriterien für Ausschlussgebiete: Tiefgründige Moore mit einer Größe von 5ha
Der Schutz von tiefgründigen Mooren ist sinnvoll und trägt zur Erreichung der Klimaziele der EU und des Bundes-Klimaschutzgesetzes bei. Dabei sollten sich der Ausbau der erneuerbaren Energien und der Moorschutz nicht gegenseitig behindern. Um beide Belange praktisch zu kombinieren, braucht es zuallererst verlässliche und klar benannte Geodaten. Der in MV geläufige
Datensatz „KBK25“ ist laut seiner Metadaten lediglich „eine Arbeitskarte, der eine Auswertung vorhandener Unterlagen, ohne oder nur mit anteiliger Überprüfung im Gelände, zugrunde liegt. Sie ist nicht gleichzusetzen mit einer amtlichen Bodenkarte!“. Darüber hinaus enthält der Datensatz keine Informationen zur Tiefe der beschriebenen Bodentypen. Auch aus der Praxiserfahrung können wir hinzufügen, dass die Daten in einigen Projekten die Realität in keiner Weise widerspiegeln. Des Weiteren sehen wir in Zusammenhang mit den fehlenden Geodaten Probleme bei der Definition der Flächengröße des Moores. Aus der Ausführung „mit einer Größe von 5 ha“ ergeben sich verschiedene Fragen, die in späteren Regionalplanungsentwürfen beantwortet werden müssen. Wie wird die Flächengröße eines Moores bestimmt, wenn die Tiefe in den Geodaten fehlt? Moorflächen variieren in ihrer Tiefe. Gelten diese als zusammenhängend, wenn Teile der Flächen eine geringere Tiefe als 1,20 m aufweisen? Dem Kriterium ist in seiner derzeitigen Ausführung weder ein Raumbezug zuzuordnen, noch kann ein Datensatz verlässlich Bodenentwicklungsprozesse darstellen, die äußeren Einflussfaktoren wie Melioration, Wasserhaushalt, Bodenbedeckung oder klimatischen Veränderungen unterliegen. Aus den aufgeführten Gründen fordern wir, dass dieses Kriterium nicht zum Ausschluss von Flächen führen darf und lediglich als Abwägungskriterium geführt werden soll. Ein Windeignungsgebiet darf aufgrund dieses Kriteriums nur dann nicht ausgewiesen werden, wenn ein Gutachten die geforderten Ansprüche für ein tiefgründiges Moor, durch eine umfangreiche Bodenbeprobung erfüllen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
„Tiefgründige Moore mit einer Größe von 5ha“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. |
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Landesverband Erneuerbare Energien MV e.V.
ID: 50
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II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
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II Abwägungskriterium: Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen
Wir befürworten die Vermeidung von erheblichen Belastungen für die Bevölkerung und sind ausdrücklich der Auffassung, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der davon betroffenen Bürgerinnen und Bürger ablaufen sollte.
Allerdings betrachten wir die Anwendung des Kriteriums an einer so frühen Stelle des Planungsprozesses als sehr kritisch. Bei der Anwendung besteht ein hohes Risiko geeignete Teilflächen aufgrund einer unvollständigen Bewertung der Umzingelungen verfrüht aus der Planung auszuschließen. Aus unserer Sicht sollten zudem Altanlagen, von denen eine Planung des Rückbaus bereits bekannt oder abzuschätzen ist, nicht in die Betrachtung der Umfassungswirkung mit einbezogen werden. Sollte die Bestandsdauer der Altanlagen unbekannt oder nicht abschätzbar sein, wäre es sinnvoll, mit dem rechtssicheren Ansatz einer bedingten Festlegung zu arbeiten. Potenzialflächen, die den maximalen Umfassungswinkel aufgrund von Altanlagen überschreiten, können mit bedingter Festlegung ausgewiesen werden.
Weiterhin haben geplante Vorranggebiete die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen unterliegen ein hohes Potenzial die derzeitige Umfassungsprüfung zu verfälschen, da sich ihre Kulissen in Zukunft deutlich verändern können.
Der größte Kritikpunkt ist jedoch, dass wir Anhaltspunkte dafür haben, dass bisher lediglich eine zweidimensionale Betrachtung der Potenzialflächen stattgefunden hat. Erst die unter „II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise 1.1.1“ angesprochene Prüfung im Einzelfall, betrachtet die „Topographie des Geländes, raumwirksame Gehölzstrukturen, Bebauungen wie Wohn- und Gewerbebauten sowie Vorbelastungen wie Masten, Stromleitungen und Silos“, die gerade in Potenzialflächenkomplexen einen erheblichen Einfluss auf alle Umfassungsprüfungen innerhalb eines Komplexes haben wird.
Aus den oben genannten Gründen fordern wir, dass der Plangeber neue Kulissen mit einer rechtssicheren Definition einer bedingten Festlegung ausweist. Diese sollen aufgrund von Altgebieten oder Alt-WEA (siehe obenstehende Argumentation) berücksichtigt werden, sofern diese beachtlich sind und den zulässigen Umfassungswinkel überschreiten."
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die „Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen“ wird durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Das Kriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" wurde auf Grundlage eines Fachgutachtens zur „Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen“ festgelegt, das die fachlichen und methodischen Grundlagen erarbeitet hat. Das Vorgehen bei der Anwendung des Kriteriums "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" ist in der Begründung zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie beschrieben. Dabei werden auch Altanlagen berücksichtigt. Altanlagen sind auch perspektivisch relevant, da aufgrund von § 16b BImSchG in Verbindung mit § 245e Abs. 3 BauGB ein Repowering möglich ist. Eine darüberhinausgehende Prüfung oder Visualisierung zur Umfassung erfolgt auf Ebene der Regionalplanung nicht, da hier die erforderlichen Details z.B. zu Anlagenstandorten und -höhen noch nicht bekannt sind. Dies ist Gegenstand des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens. |
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Landesverband Erneuerbare Energien MV e.V.
ID: 50
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II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
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II Abwägungskriterium: Netzintegrationsfähigkeit
Aus dem vorgestellten Abwägungskriterium ergeben sich einige Bedenken und Anmerkungen. Uns ist bewusst, dass die Netzintegrationspläne von Unternehmen wie der WEMAG von Relevanz für die Regionalplanung sind. Allerdings hinterfragen wir die herangezogenen Kriterien zur Festlegung des 12,5 km Umkreises der Netzverknüpfungspunkte der WEMAG und des 10 km Abstands der E.DIS. Diese speziellen Abstände erscheinen willkürlich und ihre Anwendung könnte zu suboptimalen Ergebnissen führen. Ein eindeutig begründeter und transparenter Ansatz bei der Bestimmung dieser Distanzen wäre wünschenswert.
Weiterhin ist anzumerken, dass die Regelungen im Regionalplan mit gesetzlichen Regelungen wie z.B. dem EEG harmonieren müssen. Nach § 8 Abs. 4 EEG besteht die Pflicht zum Netzanschluss auch dann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes nach § 12 EEG möglich wird. Daraus folgt, dass der Netzausbau den erneuerbaren Energien folgt und nicht umgekehrt. „Netzbetreiber müssen auf Verlangen der Einspeisewilligen unverzüglich ihre Netze entsprechend dem Stand der Technik optimieren, verstärken und ausbauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus erneuerbaren Energien oder Grubengas sicherzustellen“, so § 12 Abs. 1 EEG.
Darüber hinaus kritisieren wir die Aussage, dass ein bestehender Netzanschluss für die Abwägungsentscheidung relevant sein „könnte“. Wir sind der Auffassung, dass eine bestehende Anbindung und auch geplante Anbindungen an die Stromnetzinfrastruktur unbedingt in die Planung und Ausweisung von Vorranggebieten einfließen müssen, um letztlich eine realistische Planung zu ermöglichen. Sofern geplante Windenergieanlagen bereits einen Netzanschlusspunkt aufweisen oder Planungen zur Errichtung eines Netzanschlusspunktes bereits verfestigt sind, so ist dies notwendigerweise zu berücksichtigen.
In Bezug auf die Aussage, dass noch keine „landesweit wirksame Strategie zur Umwandlung und Speicherung des erzeugten Stroms“ bekannt ist, möchten wir darauf hinweisen, dass die derzeitige Entwurfsplanung des LEP-MV sehr wohl ein grobes Wasserstoffnetz und die Förderung von grünen Gewerbegebieten forciert. Von daher sollten aus unserer Sicht Innovationen im Bereich Speichertechnologie, Wasserstoff, Smart Grid sowie aber auch Industrieansiedlungspolitik (regionale Verbraucher, PPA) nicht vollkommen ignoriert werden.
Wir fordern schlussfolgernd die grundlegende Überarbeitung des Abwägungskriteriums „Netzintegrationsfähigkeit“ auf Basis unserer Ausführungen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die „Netzintegrationsfähigkeit“ wird durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Die Datengrundlage zu dem Kriterium basiert auf fachlichen Beurteilungen der zuständigen Netzbetreiber. Die Anwendung des Kriteriums erfolgt regionsweit einheitlich. Das Kriterium der Netzintegrationsfähigkeit dient dazu, die Infrastruktur für Erneuerbare Energien gesamtsystemisch und volkswirtschaftlich effizient auszubauen, um eine Integrierbarkeit von Strom aus Erneuerbaren Energien in das Energienetz zu ermöglichen sowie Redispatch-Maßnahmen, Abregelungskosten und somit finanzielle Belastungen für Stromkunden zu reduzieren. Die Netzausbaupflichten bei Netzengpässen durch die verantwortlichen Netzbetreiber bleiben davon unberührt. |
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Landesverband Erneuerbare Energien MV e.V.
ID: 50
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II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
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II Abwägungskriterium 35 ha Mindestgröße
Nach unserer Auffassung ist die Festlegung einer Mindestgröße als Kriterium durch Angabe der Anlagen-Mindestanzahl anstelle einer Flächengröße in Hektar zielführender. Der Gebietszuschnitt und nicht eine Mindestgröße ist dafür ausschlaggebend, ob mindestens drei Windenergieanlagen (Konzentration) in einem Windenergiegebiet errichtet und betrieben werden können. So beanstandet
beispielsweise das OVG Sachsen-Anhalt eine Mindestgröße von 20 ha nicht, vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Oktober 2015 – 2 K 109/13. Vergleichbares gilt bei 10 ha, die das Sächsische OVG in seiner Entscheidung vom 11. September 2018, Az.4 A 162/16 nicht moniert.
Parallel bietet eine Absenkung der Mindestgröße mehr Spielräume für „gewollte“ Planungen z. B. in der Nähe von Industriestandorten oder grünen Gewerbegebieten.
Ein weiterer Schritt in Richtung zur flexibleren Ausweisung von 2,1 % der Landesfläche zur windenergetischen Nutzung wäre die Berücksichtigung von kleineren Potenzialflächen, die bis zu 500 m voneinander entfernt sind, einen räumlich-funktionalen Zusammenhang aufweisen, somit optisch als ein Windpark wirken und in der Gesamtheit Raum für drei Windenergieanlagen bieten.
Einen weiteren Kritikpunkt an diesem Kriterium sehen wir in der Aufnahme von linearen Strukturen in geteilte Flächen. Nach unseren Analysen ist in einigen Potenzialflächen von einem nicht unerheblichen Verlust an Fläche, durch Straßen, Gleise, kV-Leitungen etc. in den zukünftig geplanten Windenergiegebieten auszugehen. Da diese Einrichtungen nicht als landesweite Ausschlusskriterien benannt wurden, ist der prozentuale Flächenbeitragswert des Planungsraumes entsprechend höher anzusetzen. Denn laut „Arbeitshilfe Wind-an-Land“ „muss [die Fläche] also vorrangig für die Windenergie an Land ausgewiesen sein und muss andere Funktionen und Nutzungen ausschließen, soweit diese mit der vorrangigen Windenergienutzung nicht vereinbar sind, vgl. § 7 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ROG.”. Es gibt VRG im Entwurf in denen, nach Anwendung der Anbauverbotszonen des § 9 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz und sonstigen nicht bebaubaren Flächenanteile, bis zu 28 % der ausgewiesenen Fläche, nicht mit Windenergieanlagen bebaut werden dürfen.
Das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) gibt einen Abstand von 40 m zu Autobahnen und 20 m zu Bundesstraßen an, was die reale Flächenausweisungen minimiert.
Wir stellen uns der Ausweisung dieser Gebiete nicht entgegen, aber plädieren dafür, dass die unbebaubaren Flächenanteile nicht auf das Gesamtflächenziel des Planungsraumes geschlagen werden dürfen, da dies eine vorsätzliche Verfälschung der, durch das WindBG festgesetzten Vorgaben zum Ausbau der Windenergie bedeuten würde.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Mindestgröße von 35 ha wird durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Die Festlegung des Kriteriums auf Grundlage der Anzahl der Anlagen ist nicht möglich, da die Anzahl und Standorte der Anlagen auf Ebene der Raumordnung nicht festgelegt werden.
Bei der Festlegung der Flächenbeitragswerte im WindBG wurde durch den Gesetzgeber bereits eine Nicht-Nutzbarkeit der Windenergieflächen von ca. 30% durch verschiedene Restriktionen angenommen. Insofern geht der Planungsträger davon aus, dass mit dem Erreichen der gesetzlich festgelegten Beitragswerte dem Gesetzesauftrag entsprochen wird. Im Übrigen sind Flächen, auf denen bereits jetzt ersichtlich ist, dass sie der Windenergienutzung faktisch nicht oder nur sehr schwer zugänglich sind, ausgeschlossen worden, so dass eine Alibiplanung ausgeschlossen werden kann. |
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Landesverband Erneuerbare Energien MV e.V.
ID: 50
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III Flächenauswahl
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III Flächenauswahl: Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie
Das Kriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten" und das Kriterium "Netzintegrationsfähigkeit" scheinen unterschiedliche Ziele zu verfolgen und können in ihrer aktuellen Form zu Herausforderungen führen.
Ersteres zielt darauf ab, eine Ballung von Windkraftanlagen in bestimmten Gebieten zu verhindern. Dies kann grundsätzlich sinnvoll sein, um eine Überlastung des Landschaftsbildes zu verhindern und die Akzeptanz der Bevölkerung zu gewährleisten. Allerdings muss die praktische Umsetzung dieses Kriteriums hinterfragt werden. Bei der Anwendung strenger Vorgaben zur Vermeidung regionaler
Häufungen kann es passieren, dass optimal geeignete Flächen für Windenergieanlagen wegen bereits bestehender Windenergieanlagen nicht genutzt werden können.
Im Gegensatz dazu fokussiert sich das Kriterium der "Netzintegrationsfähigkeit" darauf, eine Verzahnung und Abstimmung von Windenergiegebieten mit Verbrauch, Speicherung, Netzausbau und der Wertschöpfung vor Ort zu ermöglichen. Um dies zu erreichen, ist es jedoch nötig, Windenergiegebiete in räumlicher Nähe zueinander zu positionieren. Zum einen, weil der Bau von Infrastruktur (z. B. Übertragungsleitungen) kostspielig ist und zum anderen, weil räumlich gebündelte Einspeisung in das Stromnetz die Netzstabilität unterstützen kann. Demnach stehen beide Kriterien teilweise in Konflikt zueinander und können zu einer Verfehlung des jeweils angestrebten Ergebnisses führen.
Auch das Ziel der Raumordnung (11) „flächensparende Erschließung“ steht mit dem Kriterium der regionalen Häufung in Konflikt. Das formulierte Ziel strebt eine gemeinsame Nutzung von Zuwegungen und Leitungstrassen sowie Leitungen und Umspannwerke für den Netzanschluss, durch die Vorhabenträger an, wohingegen das Kriterium der „Häufung“ eine breitere Verteilung der Windvorranggebiete im Planungsraum erwirken soll, was die gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen erschwert. Dieses Vorgehen wird in einigen Fällen zu einem flächenintensiven Ausbau führen, der eine gemeinsame Nutzung von Infrastruktur ausschließt. An dieser Stelle zweifeln wir an, ob der Inhalt des Ziels der Raumordnung mit dem des Kriteriums „Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie“ übereinstimmt.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Netzintegrationsfähigkeit wird durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Das Abwägungskriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" hat zum Ziel, eine weitere teilregionale Häufung von Windenergieanlagen in bereits stark belasteten Räumen zu vermeiden. Dies erfolgt in dem Bewusstsein, dass bereits jetzt teilregionale Häufungen existieren. Die beiden Kriterien dienen damit unterschiedlichen Zielen, stehen aber nicht im Widerspruch zueinander. Dieser Ausgleich unterschiedlicher Ansprüche an die Nutzung des Raums ist Kernaufgabe der Raumordnung. PS 11 zur flächensparenden Erschließung wird in einen Grundsatz der Raumordnung geändert und unterlieget damit der Abwägung im Rahmen der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Ein Erfordernis zur Änderung der Kriterien besteht aus Sicht des Planungsträgers nicht. |
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Landesverband Erneuerbare Energien MV e.V.
ID: 50
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III Flächenauswahl
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MVA-Zone Laage
In der MVA (Minimum (Radar) Vectoring Altitude)- Zone Laage liegen etwa 220 ha der Windvorranggebiete aus dem Entwurf. Hierzu enthält der Entwurf jedoch keinen Textabschnitt. Wir möchten dazu folgendes anmerken:
Es ist zu berücksichtigen, dass an zwei Standorten innerhalb der Windvorranggebiete derzeit keine WEA größer 144 m gebaut werden können. Weitere 13 Standorte lassen unter Einhaltung der aktuellen Bauhöhenbeschränkung nur eine Referenzanlage vom Typ N133, mit einer Anlagenhöhe 149,7 m und einer Nennleistung von 4,8 MW zu. Im Einzelfall der 13 Standorte lassen sich auch etwas größere Anlagen bauen, jedoch ohne eine wesentliche Steigerung der Nennleistung. Projekte mit Anlagen des Typs N133 und kleiner sind für Projektentwickler nicht wirtschaftlich betreibbar. Falls kein marktwirtschaftlicher Betrieb möglich ist, können die von der MVA-Zone betroffenen Flächen nicht zur Erfüllung des Teilflächenziels herangezogen werden.
Daher fordern wir eine ausführliche Beschäftigung mit dieser bisher nicht berücksichtigten Problemlage. Da dem Planungsverband weitere Flächenpotenziale außerhalb der MVA-Zone zur Verfügung stehen und die Anrechenbarkeit der zwei Flächen innerhalb der MVA-Zone zweifelhaft ist, ist eine intensive Auseinandersetzung mit dieser Thematik unerlässlich.
Ergänzend sollte dringend geprüft werden, inwieweit derart höhenbegrenzte Flächen für die Erreichung des Flächenbeitragswertes der Region angerechnet werden können. Sollte hierzu Unterstützung bezüglich einer rechtlichen Einschätzung notwendig sein, ist der LEE gern bereit entsprechende Ansprechpartner zu benennen.
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Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt.
Die Nutzbarkeit der Flächen im Bereich der MVA-Zone Laage wurde überprüft. Im Ergebnis entfallen die Vorranggebiete 20/24 Wakendorf und 15/24 Schimm, bei denen eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im MVA-Sektor bzw. im im 8 km-Puffer des MVA-Sektors des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Das Vorgehen im Rahmen der Abwägung wird entsprechend dokumentiert. |
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Landesverband Erneuerbare Energien MV e.V.
ID: 50
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6.5 Energie
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Vorzugsstandort WEA für Solarparks
In Abbildung 21 werden Vorzugsstandorte für Solarparks angeführt. Ein Vorzugsstandort ist hierbei „bereits versiegelte, vorbelastete oder technisch vorgeprägte Flächen, wie z. B. unterhalb von WEA bzw. in deren räumlichen Nähe“. Hierzu möchten wir wie folgt Stellung beziehen:
Wir erkennen das enorme Potenzial von Solarparks, die in der Nähe von WEA liegen. Solche Gebiete sind bereits infrastrukturell vorgeprägt, was bedeutet, dass sie das Landschaftsbild nicht weiter negativ beeinträchtigen. Zudem könnten sie den bereits vorhandenen Netzverknüpfungspunkt (NVP) nutzen, und damit dem formulierten Ziel der Raumordnung „flächensparende Erschließung“ entsprechen. In diesem Zusammenhang ist die Netzverknüpfungspunkte-Studie des Bundesverbandes Erneuerbare Energie (BEE) erwähnenswert, die feststellt, dass eine gemeinsame Nutzung und Überbauung von NVP das Einspeisepotenzial deutschlandweit auf 53 % erhöhen würde (aktuell liegt das Einspeisepotenzial bei 13 % für Solarenergie und 33 % für Windenergie). Daher sollten Anreize geschaffen werden, um in der Nähe von bestehenden WEAs Solarparks zu errichten und umgekehrt. Dies könnte dazu führen, dass Projektentwickler mehr Wert auf eine gleichmäßige Überbauung legen und könnte zudem das Redispatchvolumen und -kosten senken.
Vor diesem Hintergrund begrüßen wir die Definition als bevorzugter Standort für Solarparks. Es ergeben sich jedoch einige Fragen und Unsicherheiten. Unserer Meinung nach bedarf es hier detaillierterer Regelungen und Erläuterungen:
Bezieht sich die Bezeichnung WEA ausschließlich auf bereits existierende Anlagen oder können auch bereits Solarplanungen im Umfeld von neu ausgewiesenen Windvorranggebieten vorgenommen werden? Hierbei gilt zu bedenken, dass sich WEA-Standorte, Zuwegungen und Ähnliches im Rahmen eines Planungshorizonts ändern können, was zu potenziellen Konflikten zwischen Solar- und Windenergieplanungen führen kann. Dieses Problem stellt sich verschärft dar, wenn verschiedene Projektentwickler die Planungsprozesse vorantreiben.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass innerhalb der Windvorranggebiete „keine der Windenergienutzung entgegenstehende Nutzung zugelassen werden“ darf. Angesichts der bereits erwähnten Synergien im Bereich der gemeinsamen Netzanschlüsse oder gemeinsamer Zuwegungen sehen wir hier keine entgegenstehenden Nutzungen. Gleichzeitig würde dies mehr Flächen für andere Belange freihalten. Allerdings scheinen die Flächenziele für Windenergie durch eine gemeinsame Nutzung mit Photovoltaik gefährdet zu sein. Zudem besteht das Risiko, dass ein bestehender Solarpark, wie bereits erwähnt, die erstmalige Errichtung oder das Repowering von WEA erheblich beeinträchtigt oder zumindest blockiert. Deshalb fordern wir hier klare Regelungen hinsichtlich einer Begrenzung der Nutzungsdauer von Solaranlagen, die im Falle der Ersterrichtung oder des Repowerings von WEA zurückgebaut werden müssen. So wäre dies z. B. über eine Eintragung im Grundbuch oder einer Festsetzung innerhalb eines Bebauungsplans festzulegen.
Wir rufen die Regionalplanung auf, die genannten Probleme zu berücksichtigen und daraus Schlussfolgerungen für die Formulierung der bevorzugten Standorte für Solarparks „unterhalb von WEA bzw. in deren räumlichen Nähe“ zu ziehen. Bleibt es dabei unklar formuliert, erkennen wir für Projektentwickler große Unwägbarkeiten. Die Formulierung „unterhalb von WEA“ muss sich den Problemen stellen, die sich aus einer möglichen Blockade von WEA durch Solarenergie ergeben, wobei der Windenergie Vorrang gewährt werden sollte. Die Formulierung „in der räumlichen Nähe von WEA“ muss definitiv präzisiert werden. Wir plädieren für einen Richtwert, der einen Umkreis um WEA definiert. Hierbei sollten nicht nur bestehende WEA, sondern sowohl geplante als auch bestehende Windvorranggebiete explizit genannt werden, in denen eine infrastrukturelle Vorprägung zu erwarten ist. In diesem zu definierenden Bereich sollten nichtsdestotrotz die Ausschlusskriterien für die Errichtung von Solarparks weitgehend eingehalten werden, bis auf das Kriterium „Bodenwertzahlen ab 40“: Dieses Kriterium sollte eine gewisse Flexibilität gewährt werden, um die vorhandene Infrastruktur bestmöglich nutzen zu können (eine ausführlichere Argumentation entnehmen Sie bitte dem gesonderten Punkt zu Bodenwertzahlen).
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Es erfolgt in der Begründung zu PS (7) eine klarstellende Ergänzung: "In den Vorranggebieten Windenergie dürfen keine raumbedeutsamen Nutzungen zugelassen werden, die mit der Windenergienutzung nicht vereinbar sind. Im Sinne des Flächensparens, des Freiraumschutzes und der Netzintegration ist jedoch grundsätzlich eine Mehrfachnutzung von Wind- und Solaranlagen erstrebenswert. Die Errichtung der Solaranlagen muss sich demnach in dem Fall der Windenergie unterordnen bzw. darf diese nicht verunmöglichen. Erfolgt die Steuerung der Doppelnutzung von Wind- und Solarenergie in einem Vorranggebiet Wind über einen Bebauungsplan, muss aus den Festsetzungen eindeutig hervorgehen, dass es eine Mehrfachnutzung durch Windenergie und Solarenergie gibt und die Solarenergie sich der Windenergie jederzeit unterzuordnen hat."
Regelungen zur Nutzungsdauer von Solaranlagen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Ergänzungen zur Formulierung "in der räumlichen Nähe von WEA" sind aus Sicht des Planungsträgers nicht erforderlich, da die Formulierung als ausreichend erachtet wird. Die Prüfung, inwieweit ein Vorhaben den Anforderungen zur räumlichen Nähe entspricht, erfolgt im Rahmen einer einzelfallbezogenen Auseinandersetzung im Rahmen der konkreten Standortwahl.
Im Ergebnis einer umfassenden Prüfung wird angesichts der vorherrschenden Situation in Westmecklenburg ein Umwandlungsverbot ab Böden > 40 als angemessen erachtet, um wenig geeignete Flächen auszuschließen und gleichzeitig die Errichtung von Solaranlagen auf geeigneten Flächen noch zu ermöglichen. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass mit dem in der Fortschreibung befindlichen LEP M-V ebenfalls eine raumordnerische Steuerung über die Bodenwertzahlen vorgesehen ist. Sofern das LEP als Landesverordnung gilt, wird auch die regionale Steuerung darauf auszurichten sein. |
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Landesverband Erneuerbare Energien MV e.V.
ID: 50
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6.5 Energie
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Ausschlusskriterium Bodenwertzahlen ab 40
Abbildung 20 legt Ausschlusskriterien für die Errichtung von Solarparks fest, dazu zählt u. a. „Flächen mit Bodenwertzahlen ab 40“. Diese Festlegung wirft allerdings Fragen auf:
Beim Blick auf die Daten der Bodenschätzung aus dem BOSISlight, welches die Bonitäten in Kategorien mit Grenzwerten (z. B. < 40) unterteilt und somit eine Grundlage für die Vorerkundung von Potenzialflächen für PV-Freiflächenanlagen bietet, fallen ausreichend große und zusammenhängende Flächen mit Bodenwertzahlen unter 40 auf. Ähnliche Erkenntnisse ergeben sich aus der Betrachtung der Abbildung 8 aus dem Umweltbericht, in welcher das Schutzgut Fläche/Boden mit Bodenwertzahlen unter 40 und weiteren Ausschlussgebieten dargestellt wird. Allerdings kann es vorkommen, dass sich Cluster von Flächen mit überwiegend Bodenwertzahlen unter 40 als PV-Potenzialflächen eignen, welche jedoch einzelne Flächen einschließen, deren Bodenwertzahl höher als 40 ist. In diesen Fällen wäre es aus unserer Sicht nicht sinnvoll, einzelne Flächen aus dem Potenzialcluster auszuschließen, da dies vielmehr zu einer Zerstückelung des Parklayouts und damit zu einer stärkeren Belastung des Landschaftsbildes führen würde.
Deswegen sollte stattdessen der Mittelwert oder der gewichtete Mittelwert einer adäquaten Potenzialfläche herangezogen werden, welcher dann im Ergebnis den Wert von 39 nicht übersteigt. Es wäre ebenfalls zielführend zu klären, ob die hochauflösende Bodenwertzahlen der Bodenschätzung oder eine gröbere Auflösung, wie z. B. die Bonitäten in BOSISlight, für die Berechnung genutzt werden, um eine eindeutige Aussage zu treffen. Diese klaren Vorgaben würden alle Projektentwickler dazu verpflichten, dementsprechend zu agieren. Dies würde den Planungsprozess beschleunigen und mehr Rechtssicherheit bieten.
Weiterhin erscheint es unangebracht, alle Flächen mit einem Bodenwert ab 40 direkt auszuschließen, wenn es sich dabei nach Abbildung 21 um bevorzugte Standorte handelt. Wir können den Konflikt zwischen Landwirtschaft und erneuerbaren Energien nachvollziehen und unterstützen das Prinzip, ertragreiche Flächen nicht der Landwirtschaft zu entziehen. Allerdings sollten im Spannungsfeld der Flächenverfügbarkeiten und Flächennutzungskonflikte nicht völlig starre Grenzen gezogen werden. Insbesondere an Orten mit guter Netzintegrationsfähigkeit, privilegierten Flächen entlang von Autobahnen oder zweigleisigen Hauptbahnstrecken, infrastruktureller Vorprägung durch WEA, Gewerbe- oder Industriegebieten und der Möglichkeit zur Nutzung von Synergieeffekten, sollte nicht kategorisch jede Fläche mit einem Bodenwert ab 40 ausgeschlossen werden. Hier plädieren wir für einen Toleranzbereich und eine Abwägungsentscheidung. Außerdem sollte auch hier in jedem Fall eine Mittelwert-Berechnung aus den oben genannten Gründen berücksichtigt werden.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Die Begründung wird bezüglich der praktischen Anwendung des Kriteriums "Flächen mit Bodenwertzahlen ab 40" ergänzt. Für die einzelfallbezogene Vorhabenbewertung darf die Summe der Teilflächen mit einer Bodenwertzahl über 40 nicht 5 ha oder größer sein. Dies ermöglicht im Einzelfall die Errichtung von kompakten Solarparks durch Überbauung von kleinen Teilflächen mit höheren Bodenzahlen.
Im Ergebnis einer umfassenden Prüfung wird angesichts der vorherrschenden Situation in Westmecklenburg ein Umwandlungsverbot ab Böden > 40 als angemessen erachtet, um wenig geeignete Flächen auszuschließen und gleichzeitig die Errichtung von Solaranlagen auf geeigneten Flächen noch zu ermöglichen. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass mit dem in der Fortschreibung befindlichen LEP M-V ebenfalls eine raumordnerische Steuerung über die Bodenwertzahlen vorgesehen ist. Sofern das LEP als Landesverordnung gilt, wird auch die regionale Steuerung darauf auszurichten sein. |
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Landesverband Erneuerbare Energien MV e.V.
ID: 50
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6.5 Energie
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Agri-PV
In Kapitel 6.5, Programmsatz (8) steht: „Die Errichtung von raumbedeutsamen Freiflächensolarparks ist auf räumlich nicht geeigneten Standorten auszuschließen“. Nach dem Wort „Freiflächensolarparks“ folgt eine Fußnote, welche folgende Erläuterung bereithält: „Solarparks i S. v. Freiflächenanlagen, die der Stromproduktion (Photovoltaik-Freiflächenanlagen) oder der Wärmeerzeugung (also Freiflächen-Solarthermieanlagen) dienen. Von einer Raumbedeutsamkeit ist in der Regel ab 5 ha auszugehen. Bei Agri-PV-Anlagen handelt es sich nicht um Freiflächensolarparks i. S. v. Programmsatz (8) (definiert im
EEG 2023, vgl. u.a. https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/haeufige-rechtsfrage/229 (abgerufen 19.09.2023); vgl. auch DIN SPEC 91434).“ Hierzu möchten wir wie folgt Stellung nehmen:
Aus der verlinkten Quelle geht nicht hervor, ob der Planungsverband Agri-PV als raumbedeutsames Vorhaben ansieht oder nicht. Beschrieben wird lediglich, dass Agri-PV-Anlagen gemäß EEG verschieden zu vergüten sind als Freiflächen-Solar-Anlagen. Wir bitten um Klarstellung, ob der Planungsverband auch Agri-PV-Anlagen als raumbedeutsam einstuft oder davon absieht, diese Belange im Raum durch Ziele zu ordnen. Nach unserem Dafürhalten sind Agri-PV-Anlagen nicht als raumbedeutsam einzuschätzen, da auf den Flächen, wo sie erbaut werden, nach der Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen (Grundzüge der Gemeinsamen Agrarpolitik) die landwirtschaftliche Nutzung gesichert bleibt. Damit kann die Agri-PV auch dazu beitragen den Nutzungskonflikt zwischen Landwirtschaft und Solarenergie zu entschärfen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Die Steuerungswirkung des PS 8 umfasst keine Agri-PV-Anlagen. Die Begründung wird diesbezüglich überarbeitet. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass mit dem in der Fortschreibung befindlichen LEP M-V eine raumordnerische Steuerung von Agri-PV-Anlagen vorgesehen ist. |
263 |
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Landesverband Erneuerbare Energien MV e.V.
ID: 50
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6.5 Energie
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Moor PV
Gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sind sogenannte Moor-PV-Anlagen förderfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der Wiedervernässung von zuvor entwässerten und landwirtschaftlich genutzten Moorflächen errichtet werden. Hierbei besteht das erhebliche Potenzial, Treibhausgasemissionen einzusparen und gleichzeitig den Ausbau erneuerbarer Energien aktiv zu fördern. Während die Flächen durch die Wiedervernässung größtenteils ihrer landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden und somit nur noch geringe Einnahmen für die Flächeneigentümer generieren, kann durch die Photovoltaik eine zusätzliche Einnahmequelle geschaffen werden.
Wir bekennen uns ausdrücklich zu den Zielen, Treibhausgasemissionen einzusparen und Moore wiederzuvernässen. Gleichzeitig betonen wir, dass eine Konkretisierung der Regionalplanung zur möglichen Photovoltaik-Nutzung auf Moorflächen von großem Nutzen wäre.
Uns ist momentan unklar, ob eine Wiedervernässung auf sämtlichen Moorflächen angestrebt wird oder zunächst nur ein Teilbereich zur Erprobung und Beobachtung freigegeben werden soll, um eventuelle Fehlentwicklungen abfedern zu können. Darüber hinaus stellen wir uns die Frage, ob Randbereiche von Mooren und kleine Moorflächen innerhalb einer größeren PV-Potenzialfläche zwingend wiedervernässt werden müssen, oder ob diese Flächen ohne eine solche Maßnahme nicht für PV-Nutzungen berücksichtigt werden dürfen- insbesondere in Bezug auf solche Moore, die keinen besonders ausgeprägten Schutz-, Pflege- und/oder Sanierungsbedarf aufweisen.
Es wäre daher hilfreich, wenn eine konkrete Moorkulisse benannt werden könnte, auf die sich mögliche Regelungen beziehen würden. Eine solche Klarstellung könnte weitere Unsicherheiten beseitigen und möglicherweise dazu beitragen, das Potenzial von Moor-PV-Anlagen stärker auszuschöpf
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Eine Regelung zu Moor-PV-Anlagen erfolgt im Rahmen dieser Teilfortschreibung nicht. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass mit dem in der Fortschreibung befindlichen LEP M-V eine raumordnerische Steuerung von Solarparks auf wiedervernässten Moorstandorten vorgesehen ist. |
264 |
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Gemeinde Greven
ID: 52
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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Allgemeine Vorbemerkung
Die Gemeinde Greven liegt im Dreieck zwischen den beiden Biosphären Schaalsee und Flusslandschaft Elbe sowie dem Grünen Band. Begünstigt durch die Randlage in der DDR-Zeit hat sich eine weitgehend unzerschnittene Landschaft mit geringer Siedlungs- und Industriedichte erhalten. Sie ist ein besonderes ökologisches Kleinod und sollte als Ganzes erhalten und von Windkraft freigehalten werden.
Durchzogen von den noch natürlich mäandrierenden Flussläufen von Schilde, Schaale und Boize und geprägt von einem vielfältigen Mosaik von Feldern, Feucht- und Trockenwiesen, Wald, Heide und Gräben existiert hier eine außerordentliche Artenvielfalt. Zahlreiche Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete in dieser Region vernetzen europäische Schutzgebiete und leisten damit einen immensen Beitrag zum Erhalt der Biodiversität.
Das Vorkommen sensibler Tierarten unterstreicht den besonderen Wert dieser Landschaft.
Es sind demnach nicht nur die europäischen Schutzgebiete selbst, sondern die gerade hier noch in weiten Teilen intakte Landschaft insgesamt, die den Populationserhalt von auf europäischer Ebene geschützten Arten sichert. Neben dem Schwarzstorch gilt das zum Beispiel auch für den Rotmilan, für den unser Bundesland in Europa eine besondere Verantwortung trägt, für den Seeadler und für den Eisvogel. Auch der seltene Eremit ist hier in den alten Eichen heimisch ebenso wie zahlreiche Fledermausarten.
Das jüngst erlassene europäische Gesetz zur Wiederherstellung der Natur verpflichtet die Länder, die Erhaltung der biologischen Vielfalt schon bei den Raumplanungsprozessen umfassend und integrativ zu berücksichtigen, „um den Verlust von Flächen von hoher Bedeutung für die biologische Vielfalt, darunter Ökosysteme mit hoher ökologischer Unversehrtheit, bis 2030 auf annähernd null zurückzubringen‟ (Präambel, Abs. 4). Genau diese Ökosysteme mit höher ökologischer Unversehrtheit sind für den von uns repräsentierten Raum charakteristisch und keinesfalls nur in den erfassten Schutzgebieten vorhanden.
In Anbetracht dieses hohen Stellenwerts unseres Naturraums sollte das gesamte Gebiet zwischen Schaalsee, Elbe und dem grünen Band mit Ausnahme eines max. 1.000 m breiten Korridors an der Autobahn A 24 als bestehender Zerschneidungsachse von Windkraftanlagen freigehalten werden. Dies gilt umso mehr, als die amtliche Datenbasis zu den im Gebiet vorhandenen Tier- und Pflanzenarten veraltet und äußerst lückenhaft ist.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Dem Naturschutz dienen eine Vielzahl von Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem wertvolle Naturräume geschützt werden. Insbesondere Natur- und Landschaftsschutzgebiete sind bereits als Ausschluss- bzw. Abwägungskriterien festgelegt. Die Auswirkungen auf Natur und Umwelt sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Naturschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Die in der Stellungnahme genannten Flächen zwischen Schaalsee, Elbe und dem grünen Band sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als eigenständiges Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Die Aufnahme eines zusätzlichen Kriteriums erfolgt daher nicht.
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2203 |
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Gemeinde Greven
ID: 52
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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Zur Plansystematik insgesamt
1. Der aktuelle Entwurf geht auf Kosten der Natur. Während zum Beispiel Tourismusschwerpunkträume wie im 3. Entwurf weiterhin Berücksichtigung gefunden haben, sind unzerschnittene Freiräume als Abwägungskriterium nicht mehr aufgeführt. Mit anderen Worten: Der Planungsverband opfert die für Mecklenburg-Vorpommern besonders typischen und wertvollen Landschaften für den Tourismus. Zwischen diesen Werten sollte sorgfältiger abgewogen werden
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
„Tourismusschwerpunkträume“ werden durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben.
Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht. |
2204 |
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Gemeinde Greven
ID: 52
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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2. Um die Beeinträchtigung des Naturraums so gering wie möglich zu halten, müssen auch Vogelzugkorridore der Kategorie A konsequent von Windkraftanlagen freigehalten werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht.
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2205 |
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Gemeinde Greven
ID: 52
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nicht zugeordnet
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3. Bestandsanlagen sind mehrfach nicht in aktuell geplante Windenergiegebiete integriert und können somit nicht auf die Flächen-Verpflichtung von 1,4% bzw. 2,1% angerechnet werden. Es sollte aber im Interesse des Erhalts von noch intakten Naturflächen ein Weg gefunden werden, möglichst viele Altanlagen in Windenergiegebiete zu überführen. Natur und Mensch sind dort ja bereits beeinträchtigt.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Bei der Auswahl konkurrierender Flächen werden außerdem die Flächen mit Anlagenbestand gegenüber neuen Gebieten bevorzugt ausgewiesen. Damit können möglichst viele Bestandsanalgen in die Flächenkulisse einbezogen werden. Ein Teil der Altanlagen befindet sich allerdings auf Fläche, die von Ausschluss- oder Abwägungskriterien überlagert werden und daher nicht als Vorranggebiete Windenergie festgelegt werden können. |
2206 |
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Gemeinde Greven
ID: 52
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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4. Die Festlegungen zu den Siedlungsabständen mit Bezug auf §§ 30 und 34 des Baugesetzes (1.000 Meter zu geschlossenen Ortschaften, 800 Meter zu Einzelgehöften und Splittersiedlungen) schließen teilweise aus, Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe von Gewerbegebieten zu errichten Es wird empfohlen, die Siedlungsabstände flexibler zu handhaben, sofern dadurch Windenergieanlagen näher an Abnahmestandorte wie Gewerbegebiete oder Großabnehmer heranrücken können und der Abstand zu eventuell in Mischgebieten befindlicher Wohnbebauung nicht unter 800 Meter sinkt. Dadurch könnte es gelingen, hochwertige Naturräume wie Greven am grünen Band oder Bennin in einem großen unzerschnittenen Freiraum nicht opfern zu müssen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Zu Gewerbe- und Industriegebieten sind im RREP keine Abstände festgelegt. Flächen, die z. B. durch Industrie- oder Gewerbegebiete vorbelastet sind, werden gegenüber unbelasteten Flächen bei der Auswahl konkurrierender Flächen höher gewichtet. Damit wird dem Anliegen Rechnung getragen, Windenergieanlagen in der Nähe von regionalen (Groß-)Abnehmern zu errichten und damit sensible Landschaftsräume freizuhalten. Die genannten Siedlungsabstände sind in § 9a Abs. 5 LPlG M-V gesetzlich geregelt. Eine Flexibilisierung ist daher auf Ebene der Regionalplanung nicht möglich. |
2207 |
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Gemeinde Greven
ID: 52
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Umweltbericht
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5. Umweltverträglichkeitsprüfung ist unvollständig (s. Präsentation zum Entwurf des Umweltberichts, Folie 15). Da auch die amtlichen Daten des LUNG MV definitiv unvollständig sind, was zum Beispiel Horste von Großvögeln oder Schlaf- und Rastplätze von Kranichen angeht, muss vor Ausweisung einer Windvorrangfläche eine umfassende Bestandsaufnahme der im Gebiet und in den Schutzabständen von Gebiet liegenden Brutstätten erfolgen. Die auf der Folie zum Ausdruck gebrachte Erwartung, die unteren Naturschutzbehörden könnten mit ihren Hinweisen dafür sorgen, dass eine abschließende Beurteilung der Eignung möglich wird, ist illusorisch: die UNBs verfügen ebenso wenig über aktuelle und vollständige Daten wie das LUNG. Die Erhebung der relevanten Daten ist daher vom Planungsverband als öffentlicher Stelle vor Ausweisung einer Windvorrangfläche zu beauftragen (und nicht etwas von potentiellen Investoren oder Anlagenbetreibern)
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Zugleich wird eine Umweltprüfung erstellt, mit der die Auswirkungen der Vorranggebiete auf Natur und Umwelt bewertet werden. Die Kriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Für eine vertiefte Betrachtung sind in vielen Fällen weitergehende Informationen zu den geplanten Windenergieanlagen erforderlich, die auf Ebene der Regionalplanung nicht vorliegen. Dazu zählen insbesondere die genauen Standorte und technischen Parameter der geplanten Anlagen. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung in den jeweiligen Vorranggebieten ist daher in vielen Fällen erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.
In 2025 wurden ergänzende Daten zu Horsten von Großvögeln sowohl durch das LUNG als auch durch das StALU WM geliefert. Diese Daten bilden eine ausreichende Grundlage für die Auswirkungsbeurteilung auf raumordnerischer Ebene. Gem §45b BNatSchG können auf der Genehmigungsebene durch die Behörde fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen angeordnet werden. Diese basieren i.d.R. entweder auf den in den Fachbehörden bekannten Horsten horsttreuer Großvögel oder werden vorhabenbezogen erhoben. Der Horstschutz der weniger horsttreuen Großvögel endet zumeist nach 1-3 Jahren, entsprechend wäre auch der Schutz aktuell erhobener, jedoch im Anschluss wieder aufgegebener Horste in ca. 3 Jahren erloschen, eine deutlich kürzere Spanne als der Planungszeitraum des Regionalplans. |
2208 |
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Gemeinde Greven
ID: 52
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Karte
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Zu einzelnen Windvorrangflächen Greven (36/24)
• Nähe zum unmittelbar angrenzenden grünen Band, das in einigen Bundesländern bereits als nationales Naturmonument ausgewiesen ist
• Grünes Band = Rückzugsraum für viele geschützte Tierarten. Die Rotoren würden das grüne Band von der Vorrangfläche Greven aus komplett überstreichen können
• Grünes Band muss geschützt bleiben, um Populationen geschützter Arten stabil zu halten und weiterhin den genetischen Austausch zu ermöglichen.
Karte
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Das "Grüne Band" ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Die Flächen des Grünen Bandes sind allerdings größtenteils durch andere Kriterien überlagert (z.B. Biosphärenreservate, Naturschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete). Insbesondere werden die Flächen des Nationalen Naturmonuments innerhalb des Grünen Bandes nicht vom Vorranggebiet 36/24 Greven überlagert. Die Aufnahme des "Grünen Bandes " als zusätzliches Kriterium erfolgt daher nicht.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
2209 |
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Gemeinde Greven
ID: 52
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Karte
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• Beeinträchtigung des Vogelzugs: Greven liegt im Boizetal. Die Windvorhangfläche liegt mitten in einem Vogelzugkorridor der höchsten Dichte (dunkelgrau = mind. 3,3 mal so viele Vögel wie im hellgrauen Bereich, mind. 10 mal so viele wie in weißen Bereichen)
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit der Vogelzug Zone A kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "nach aktueller Datenlage keine signifikante Erhöhung des Lebensrisikos durch WEA auf Zugvögel ableitbar, da WEA insb. durch störempfindliche Großvogelarten während des Zuges gemieden werden."
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
2210 |
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Gemeinde Greven
ID: 52
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Umweltbericht
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• in unmittelbarer Nähe des geplanten Vorranggebietes befinden sich zwei Seeadlerhorste, hier sind nicht einmal die Nahbereichsabstände eingehalten.
• Der Umweltbericht verweist zudem auf S. 223 auf erhebliche Umweltrisiken wegen einer Überlagerung des VRW mit den zentralen Prüfbereichen des Seeadlers. Solange diese Risiken nicht ausgeschlossen werden können, darf die Windvorrangfläche so nicht beschlossen werden.
• Brut- und Rastplatz: Das Boizetal ist Brut- und Rastplatz vieler überwinternder bzw. durchziehender Großvögel, zum Beispiel von Kranichen, Graugänsen, Saatgänsen und Singschwänen. Fälschlicherweise sind aber die Brutplätze von Kranichen nicht in den amtlichen Karten des LUNG MV enthalten. Vor einer Ausweisung als Vorrangfläche sind neutrale ornithologische Gutachten zu erstellen.
• Verbindung zwischen beiden Biosphärenreservaten: Vogelzug (Schlafplätze in den Biosphären, Nahrungsaufnahme im Raum zwischen beiden Biosphären, zum Beispiel für Kraniche, arktische Gänse, Singschwäne Quelle: Umweltkartenportal MV, Reiter Naturschutz--> Landschaftsplanung --> Landesweite Analyse --> Modell Dichte Vogelzug
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Seeadler sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) des Seeadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/ZPB, auch keine Verschattung Gewässer > 5ha im ZPB durch VRW; bei Bedarf Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene"
Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 36/24 Greven nicht betroffen sind.
Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit der Vogelzug Zone A kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "nach aktueller Datenlage keine signifikante Erhöhung des Lebensrisikos durch WEA auf Zugvögel ableitbar, da WEA insb. durch störempfindliche Großvogelarten während des Zuges gemieden werden."
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
2211 |
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Gemeinde Greven
ID: 52
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Karte
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• Sanfter Tourismus: Greven ist kein Tourismusschwerpunkt. Gleichwohl ist die Region Ausflugsziel für zahlreiche Familien aus Hamburg und Umgebung, die hier ihre Wochenendspaziergänge verbringen. Der Naherholungswert der Landschaft für den Großraum sollte analog zu einem Tourismusschwerpunktgebiet berücksichtigt werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
2212 |
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Gemeinde Greven
ID: 52
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Umweltbericht
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• Rotmilan-Dichtezentrum: Die geplante Windvorrangfläche befindet sich zu großen Teilen in einem Rotmilan-Dichtezentrum: Der Rotmilan ist streng geschützt, MV trägt für ihn in Deutschland eine besonders hohe Verantwortung.
• Rotmilan im EU-Recht: Europäische Vogelschutzrichtlinie verpflichtet Deutschland zu einem umfassenden Schutz des Rotmilans. Dieser dürfte mit der geplanten Windvorrangfläche verletzt werden
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
2213 |
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Gemeinde Greven
ID: 52
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Umweltbericht
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• Fledermäuse: seltene Fledermausarten im geplanten Gebiet bekannt?
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
2214 |
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Gemeinde Greven
ID: 52
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Umweltbericht
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• Nahrungsflächen: Zum Schutz des Rotmilans gehören nicht nur die Horste, sondern auch die Nahrungsflächen – diese findet der Rotmilan in großem Umfang in der Boizeniederung, er wäre durch den Windpark also besonders bedroht.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
2215 |
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Gemeinde Greven
ID: 52
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Karte
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Bennin (37/24)
• unzerschnittener landschaftlicher Freiraum: Schutz unzerschnittener Freiräume ist nötig, um die europäische Artenschutzziele zu erreichen, die geplante Windvorrangfläche liegt aber mitten in unzerschnittenem landschaftlichen Freiraum der höchsten Schutzstufe.
• Die Zerschneidung des unzerschnittenen landschaftlichen Freiraums ist in keinem anderen Windvorranggebiet so gravierend wie in Bennin, vgl. die Bewertung im Umweltgutachten: 37/24 Bennin: einziges VRW mit Einstufung der Zerstörung des Freiraumes als erhebliches Umweltrisiko
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2216 |
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Gemeinde Greven
ID: 52
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Umweltbericht
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• Es bestehen erhebliche Risiken für das europäische Schutzgebiet „DE 2531-401 Schaale-Schildetal mit angrenzenden Wäldern und Feldmark, unmittelbar angrenzend‟: Diese sind im Umweltgutachten bereits mit der höchsten Risikostufe versehen: Das Gebiet darf in keinem Fall ausgewiesen werden, solange diese Risiken nicht restlos ausgeschlossen werden. 37/24 Bennin: Erhebliche Umweltrisiken auf das angrenzende GG.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2217 |
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Gemeinde Greven
ID: 52
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Karte
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Abschließend gilt festzustellen das die Ausweisung der Windeignungsgebiete in Greven 36/24 als auch in Sternsruh/Benin 27/24 durch die Gemeindevertretung Greven nicht befürwortet wird.
Weiterhin ist festzustellen das sich der überwiegende Teil der unmittelbar betroffenen Bevölkerung unter den jetzigen Bedingungen in keiner Weise mit dem Aufstellen von
Windkraftanlagen abfinden wird.
Fußnoten:
1) FFH: DE 2531-303 „Schaaletal mit Zuflüssen und nahe gelegenen Wäldern und Mooren‟, DE 2530-373 „Kleingewässerlandschaft zwischen Greven und Granzin (LWL)‟, DE 2530-372 „Kleingewässer bei Leisterförde (LWL)‟, DE 2530-301 „Bretziner Heide‟, DE 2531-304 „Wald und Lindenallee bei Banzin‟, DE 2630-301 „Wiebendorfer Moor‟, DE 2529-304 „Stecknitz-Delvenau“, NATURA 2000: DE 2530-401 „Wallmoor und Mühlenbachniederung bei Leisterförde – Schwanheide‟, DE 2531-401 „Schaale - Schildetal mit angrenzenden Wäldern und Feldmark‟, DE 2732-473 „Mecklenburgisches Elbetal‟
2) nature restoration law, Verordnung (EU) 2024/1991 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Gemeinde Greven
ID: 52
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Karte
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Abschließend gilt festzustellen das die Ausweisung der Windeignungsgebiete in Greven 36/24 als auch in Sternsruh/Benin 27/24 durch die Gemeindevertretung Greven nicht befürwortet wird.
Weiterhin ist festzustellen das sich der überwiegende Teil der unmittelbar betroffenen Bevölkerung unter den jetzigen Bedingungen in keiner Weise mit dem Aufstellen von
Windkraftanlagen abfinden wird.
Fußnoten:
1) FFH: DE 2531-303 „Schaaletal mit Zuflüssen und nahe gelegenen Wäldern und Mooren‟, DE 2530-373 „Kleingewässerlandschaft zwischen Greven und Granzin (LWL)‟, DE 2530-372 „Kleingewässer bei Leisterförde (LWL)‟, DE 2530-301 „Bretziner Heide‟, DE 2531-304 „Wald und Lindenallee bei Banzin‟, DE 2630-301 „Wiebendorfer Moor‟, DE 2529-304 „Stecknitz-Delvenau“, NATURA 2000: DE 2530-401 „Wallmoor und Mühlenbachniederung bei Leisterförde – Schwanheide‟, DE 2531-401 „Schaale - Schildetal mit angrenzenden Wäldern und Feldmark‟, DE 2732-473 „Mecklenburgisches Elbetal‟
2) nature restoration law, Verordnung (EU) 2024/1991 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Gemeinde Greven
ID: 52
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Karte
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• Abstimmung mit SH: Zur Vermeidung überregionaler Häufung wäre zeitgleich mit dem Bundesland Schleswig-Holstein abzustimmen, wo dort ggf. Windparks errichtet werden. Ziel muss es sein, bisher intakte Landschaften in großem Umfang zu erhalten
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Gemäß den Prämissen für die Anwendung der Ausschluss- und Abwägungskriterien gilt das Planungskonzept für die Ausweisung der Vorranggebiete Windenergie nur für die Planungsregion Westmecklenburg, d. h. es erfolgt keine Anwendung der Planungskonzepte anderer Regionen für Westmecklenburg und umgekehrt. Eine Ausnahme hiervon bildet der Siedlungsabstand. Dieser wird an der Grenze zu den Nachbarregionen genauso angewendet wie innerhalb der Planungsregion Westmecklenburg.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Gemeinde Kogel
ID: 63
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Karte
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das Regionale Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg (RREP VM 2011) sieht die Fläche 34/24 Kogel als
Vorranggebiet für Windkraft in der Gemeinde Kogel vor.
In unmittelbarer Nähe zu dem Gebiet, sieht der Plan weitere Vorranggebiete für Windkraft vor:
- 33/24 Waschow
- 35/24 Lüttow-Valluhn
- 36/24 Greven
- 37/24 Bennin
- 38/24 Gresse
- 39/24 Boizenburg
- 40/24 Vellahn
- 42/24 Kloddram
Wir befürworten die Energiewende und sehen diesbezüglich Handlungsbedarf. Jedoch möchten wir uns an der
Energiewende so beteiligen, wie es für unser Gemeindegebiet, unsere Region möglich, naturverträglich, sowie für
unsere Bürgerinnen und Bürger und nachfolgende Generationen zumutbar und effizient ist.
Deshalb machen wir Einwände zur Auswahl des Vorranggebietes in unserer Gemeinde geltend.
Allgemeine Vorbemerkung
Die Gemeinde Kogel liegt im Dreieck zwischen den beiden Biosphären Schaalsee und Flusslandschaft Elbe sowie dem
Grünen Band und ist direkt umkreist von dem Naturschutzgebiet der Schaale, dem 6.000 ha großen Vogelschutzgebiet
Schaale-Schildetal und der knapp entfernten Schilde-Motelniederung. Begünstigt durch die Randlage in der DDR-Zeit
hat sich eine weitgehend unzerschnittene Landschaft mit geringer Siedlungs- und Industriedichte erhalten. Sie ist ein
besonderes ökologisches Kleinod und sollte als Ganzes erhalten und von Windkraft freigehalten werden. Durchzogen
von den, noch natürlich mäandrierenden Flussläufen, Schilde, Schaale, Boize und geprägt von einem vielfältigen Mosaik
von Feldern, Mooren, Feucht- und Trockenwiesen, Wald, Heide und Gräben existiert hier eine außerordentliche
Artenvielfalt. Zahlreiche Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete in dieser Region vernetzen europäische
Schutzgebiete (1 FFH: DE 2531-303 „Schaaletal mit Zuflüssen und nahe gelegenen Wäldern und Mooren‟, DE 2530-373 „Kleingewässerlandschaft zwischen Greven
und Granzin (LWL)‟, DE 2530-372 „Kleingewässer bei Leisterförde (LWL)‟, DE 2530-301 „Bretziner Heide‟, DE 2531-304 „Wald und Lindenallee
bei Banzin‟, DE 2630-301 „Wiebendorfer Moor‟, DE 2529-304 „Stecknitz-Delvenau“; NATURA 2000: DE 2530-401 „Wallmoor und
Mühlenbachniederung bei Leisterförde – Schwanheide‟, DE 2531-401 „Schaale - Schildetal mit angrenzenden Wäldern und Feldmark‟, DE 2732-
473 „Mecklenburgisches Elbetal‟) und leisten damit einen immensen Beitrag zum Erhalt der Biodiversität.
Das Vorkommen sensibler Tierarten unterstreicht den besonderen Wert dieser Landschaft. So vermerkt der
Managementplan zum FFH-Gebiet 2531-303 hinsichtlich der Schwarzstorchvorkommen:
Das Schaaletal liegt an der nordwestlichen Verbreitungsgrenze und nördlich des zusammenhängenden Brutareals
(...). In diesem Teilareal liegen mehrere kleine, voneinander isolierte Verbreitungsinseln. Die Schaalseeregion
sowie die südlich anschließenden Gebiete bilden innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns das wichtigste
Verbreitungsgebiet des Schwarzstorches. (…) Die Zunahme und der seit 2003 konstante Brutbestand des
Schwarzstorches im SPA weist darauf hin, dass dieses Areal ein hochwertiges Brut- und Nahrungshabitat ist.
Auffällig ist die Konzentration der Horste an den Waldrändern in Nähe der Bachläufe, die zugleich wichtige
Nahrungshabitate darstellen.
Karte: Europäische Schutzgebiete zwischen Grünem Band und den Biosphären Elbe und Schaalsee
Es sind demnach nicht nur die europäischen Schutzgebiete selbst, sondern die gerade hier noch in weiten Teilen intakte
Landschaft insgesamt, die den Populationserhalt von auf europäischer Ebene geschützten Arten sichert. Neben dem
Schwarzstorch gilt das zum Beispiel auch für den Rotmilan, für den unser Bundesland in Europa eine besondere
Verantwortung trägt, für den Seeadler und für den Eisvogel. Auch der seltene Eremit ist hier in den alten Eichen heimisch
ebenso wie zahlreiche Fledermausarten.
Das jüngst erlassene europäische Gesetz zur Wiederherstellung der (Natur nature restoration law, Verordnung (EU) 2024/1991
des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024) verpflichtet die Länder, die Erhaltung der
biologischen Vielfalt schon bei den Raumplanungsprozessen umfassend und integrativ zu berücksichtigen, „um den
Verlust von Flächen von hoher Bedeutung für die biologische Vielfalt, darunter Ökosysteme mit hoher ökologischer
Unversehrtheit, bis 2030 auf annähernd null zurückzubringen‟ (Präambel, Abs. 4). Genau diese Ökosysteme mit höher
ökologischer Unversehrtheit sind für den von uns repräsentierten Raum charakteristisch und keinesfalls nur in den
erfassten Schutzgebieten vorhanden.
In Anbetracht dieses hohen Stellenwerts unseres Naturraums sollte das gesamte Gebiet zwischen Schaalsee, Elbe und
dem grünen Band als bestehender Zerschneidungsachse von Windkraftanlagen freigehalten werden. Dies gilt umso
mehr, als die amtliche Datenbasis zu den im Gebiet vorhandenen Tier- und Pflanzenarten veraltet und äußerst
lückenhaft ist.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 34/24 Kogel findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Gemeinde Kogel
ID: 63
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II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
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Begründung
1. Ungleichgewichtung Natur und Tourismus
Im 3. Entwurf haben Tourismusschwerpunkte weiterhin Berücksichtigung als Abwägungskriterium gefunden,
während unzerschnittene Freiräume nicht mehr aufgeführt sind. Der Planungsverband sollte die für
Mecklenburg-Vorpommern typischen und äußerst wertvollen Landschaften nicht dem Tourismus opfern und
zwischen diesen Werten sorgfältiger abwägen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
„Tourismusschwerpunkträume“ werden durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben.
Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht. |
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