| Stellungnehmer | Kapitel | Inhalt | Abwägung und Sachaufklärung | BE-ID |
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Privat
ID: 5033
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Karte
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Im Rahmen der 4. Öffentlichkeitsbeteiligung mache ich folgende Einwendung bezüglich der Situation in der Gemeinde Alt-Krenzlin (45/24):
Wann immer der Bürger in obiger Sache aufgefordert war Stellung zu beziehen, habe ich mich sowohl argumentativ als auch emotional beteiligt. Inzwischen halte ich diese Aufforderung jedoch für eine Vorspiegelung demokratischer Vorgehensweise. Denn im Rahmen der 4. Sequenz sehe ich im Vergleich zur 3.Sequenz nur Erleichterungen für die Bereitstellung von Windkraftenergie. Der ursprünglich geforderte Schutz von Mensch, Tier und Landschaft wurde nach und nach aufgeweicht und dem Bürger so jegliches Widerspruchsargument genommen.
In voraus eilendem Gehorsam haben wir in Mecklenburg die geforderten 2,1 % Fläche auf 3,4 % Fläche angehoben. Dies zwar ohne Not, aber dafür mit erheblichen Nachteilen für die Lebensqualität der Menschen und Tiere vor Ort. Aus Ehrgeiz oder Eitelkeit oder Wirtschaftsinteressen werden unsere Dörfer geradezu eingekesselt von Windkraftanlagen und eine mögliche Balance zwischen Bürgerinteressen und denen der Obrigkeit außer Acht gelassen.
Mit ärgerlichem Gruß
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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943 |
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Energieallianz MV Projekt Nr. 12 GmbH & Co.KG
ID: 5035
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Karte
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Antrag auf Ausweisung des Windeignungsgebietes Techentin-Karstädt durch
den Regionalen Planungsverband Westmecklenburg für das Kapitel 6.5
Energie
Vorbemerkung
1. Das Windeignungsgebiet Techentin-Karstädt war 2015 und 2016 in den
Entwürfen und Beteiligungsstufen des Regionalen Planungsverbandes
Westmecklenburg enthalten:
- 2015 als WEG Ludwigslust/Karstädt Nr.27/15
- 2016 als WEG Ludwigslust/Karstädt mit Potenzialsuchraum Nr.23/16
- am 2.Mai 2017 wurde es stark eingekürzt und ohne Potentialgebiet im Entwurf
aufgenommen als Nr. 23/16 und am 10.5. 2017 verschwand das Gebiet
vollständig aus dem Entwurf
- April 2021 tauchte das Gebiet, stark verkleinert in einer Arbeitskarte wieder
auf, um kurz darauf in der Festlegungskarte wieder gelöscht zu sein - Die Stadt Ludwigslust unterstützte die Ausweisung eines
Windeignungsgebietes mit Ihren Beschlüssen zur Änderung des FNP
2015/2027 und 2015 /2029 und hat ebenfalls 2016 eine positive
Stellungnahme zum Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogramm
Kap.Energie abgegeben
- In unseren Anträgen auf Neuausweisung 2015, 2016 und 2019 (als Kloss New
Energy GmbH) haben wir die Geeignetheit des Gebietes beschrieben, ebenso
2022 (als Energieallianz MV).
2. Am 10.5.2017 wurde durch die Kloss New Energy GmbH ein Antrag auf
Genehmigung nach Bundesimmissionschutzgesetz für die Errichtung von 12
Windenergieanlagen gestellt: AZ.: StALUWM-51-4563-5712.0.1.6.2V-76135.
Dieser Antrag wurde am 12.06.2020 aus artenschutzrechtlichen,
denkmalschutzrechtlichen und raumordnerischen Gründen abgelehnt.
Am 29.09.202 wurde der Ablehnungsbescheid durch das StALU
Westmecklenburg aufgehoben.
Damit läuft das BImSch- Genehmigungsverfahren AZ.: StALUWM-51-4560-
5712.0.1.6.2V-76050 weiter.
Wir haben im April 2024 für das Gebiet einen Änderungsantrag zum BImSch-
Antrag beim StALU gestellt.
3. Da sich zwischenzeitlich die bundesgesetzlichen und Landesregelungen zur
bezüglich der erneuerbaren Energien erheblich geändert haben, möchten wir
nunmehr im Rahmen der Stellungnahme zur 4. Beteiligungsstufe erneut den
Antrag zur Ausweisung des Gebietes Techentin-Karstädt stellen.
4. Die Ausformung des nachfolgend zur Ausweisung beantragten Gebiets erfolgt auf
Grundlage des „Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher
Kriterien für Windenergiegebiete an Land“ vom 07.02.2023.
Antrag
Wir stellen den Antrag auf Ausweisung des nachfolgend dargestellten Gebietes
Techentin-Karstädt.
Lage des Plangebietes
Das Gebiet (rote Linie) befindet sich im Landkreis Ludwigslust-Parchim, zwischen der
Stadt Ludwigslust, den Ortschaften Techentin, Mäthus, Hornkaten, Güritz und
Karstädt auf dem Gebiet der Gemeinden Stadt Ludwigslust und Karstädt.
Es umfasst eine Fläche von 353 ha.
Abb. 1: Lage Plangebiet
Ausschlusskriterien
1 Siedlungsabstand
1.1 1000 Meter Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des
Baugesetzbuches mit Wohn,-Erholungs,- Tourismus-, und Gesundheitsfunktion
Diese Abstände werden eingehalten – siehe Abb.2
Abb. 2: 1000m Abstand zu Siedlungen
1.2 800m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Aussenbereich
(§35 Baugesetzbuch)
Der Abstand von 800m zu Einzelgehöften wird eingehalten.
Abb. 3: 800m Abstand zu Einzelgehöften
2 Natur- und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz
2.1 Naturschutzgebiete, Nationalparke
Das zur Ausweisung beantragte Gebiet liegt ausserhalb von Naturschutzgebieten
und Nationalparken.
2.2 Biosphärenreservate
Biosphärenreservate werden vom Gebiet nicht berührt.
2.3 Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und
Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab
500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für
Ersatzaufforstung
Das Gebiet liegt ausserhalb von Wäldern und Flächen der genannten Funktionen.
2.4 Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 Hektar
Das Gebiet liegt ausserhalb von gesetzlich geschützen Biotopen ab einer Größe von
5 ha.
2.5 Europäische Vogelschutzgebiete
Das Gebiet liegt ausserhalb Europäischer Vogelschutzgebiete
2.6 Vorranggebiete Naturschutz und Landschaftspflege
Das Gebiet enthält keine Vorranggebiete für Naturschutz und Landschaftspflege
2.7 Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 Hektar
Das potentielle Gebiet liegt nicht auf tiefgründigen Mooren mit einer Größe über 5ha.
3 Artenschutz
3.1 Nahbereiche kollisionsgefährdeter Brutvogelarten und
3.2 Zentraler Prüfbereich des Schreiadlers
Tabelle Brutvogelarten
4 Wasser
4.1 Binnengewässer aller Ordnungen
Im Gebiet gibt es keine Seen und keine Flüsse, Fließe etc.
4.2 Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser- und
Küstenschutzanlagen mit den beiderseitigen Schutzstreifen
Das Gebiet liegt nicht in einem Überschwemmungsgebiet.
4.3 Innere Schutzzonen (Zonen I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und
Vorranggebiete Trinkwasser
Das Gebiet beinhaltet keine Trinkwasserschutzzone der Kategorie I oder II.
5 Infrastruktur
5.1 Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer
Schutzbereiche
5.2 Flugplätze (Flughäfen und Landeplätze, einschl. Bauschutzbereiche)
Nach interaktiver Karte der DFS befindet sich das Gebiet Techentin-Karstädt nicht in
der Nähe von Flugplätzen und deren Bauschutzbereichen.
5.3 Wetterradar und Windprofiler einschließlich Schutzabstand 5 Kilometer
Das Gebiet liegt ausserhalb des Windprofiler Radar Ziegendorf zzgl.5 km Bereich.
5.4 Vorranggebiete Rohstoffsicherung
Auf dem Gebiet befindet sich kein Vorranggebiet Rohstoffsicherung.
Wir beantragen hiermit die Ausweisung des Gebietes Techentin-Karstädt.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der vorgeschlagenen Fläche stand bisher das Abwägungskriterium "Denkmalschutz" entgegen. Der Fachbeitrag Denkmalschutz für die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie aus dem Jahr 2021 kam zu dem Ergebnis, dass erhebliche Konflikte in Bezug auf den Denkmalschutz zu erwarten sind. Im landesweiten Denkmalschutzgutachten aus dem Jahr 2024 wird die vorgeschlagene Fläche hingegen als "bedingt vertretbar" bewertet. Eine abschließende Bewertung der vorgeschlagenen Fläche ist daher gegenwärtig noch nicht möglich. Eine Ausweisung als Vorranggebiet ist für das Erreichen des Flächenbeitragswerts von 1,4 % aber nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist die vorgeschlagene Fläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. |
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Energieallianz MV Projekt Nr. 2 GmbH & Co.KG
ID: 5036
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Karte
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Antrag auf Ausweisung des Windeignungsgebietes Wanzlitz- Eldena-Boek
durch den Regionalen Planungsverband Westmecklenburg für das Kapitel 6.5
Energie
Vorbemerkung
1. Das Windeignungsgebiet Wanzlitz war lange Zeit in den Entwürfen und
Beteiligungsstufen des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg
enthalten:
- 2015 als WEG Wanzlitz 29/15
- 2016 als WEG Wanzlitz 25/16
- 2017 als WEG Wanzlitz 25/16
- 2018 als WEG Wanzlitz 27/18
2019 wurde das Gebiet aus dem Entwurf des Regionalen Planungsverbandes
gestrichen.
In unserem Antrag auf Neuausweisung 2019, der eine Erweiterung des Gebietes
in westlicher Richtung vorsah, wiesen wir bereits auf die Brutsituation des
Schwarzstorch‘ hin und auf das Auslaufen des Horstschutzes 2022.
2. Für das Windeignungsgebiet Wanzlitz wurde durch die Energieallianz MV Projekt
Nr. 2 GmbH & Co.KG 2017 ein Antrag auf Genehmigung nach
Bundesimmissionschutzgesetz für die Errichtung von fünf Windenergieanlagen
gestellt: AZ.: StALUWM-51-4560-5712.0.1.6.2V-76050.
Dieser Antrag wurde 2020 aus artenschutzrechtlichen Gründen abgelehnt.
2023 wurde die Ablehnung des Antrages per Rücknahmebescheid
zurückgenommen.
Damit läuft das BImSch- Genehmigungsverfahren AZ.: StALUWM-51-4560-
5712.0.1.6.2V-76050 weiter.
Begründung des Rücknahmebescheides war im Wesentlichen die Novellierung
des BNatSchG, insbesondere der §45b samt Anlage 1. Der Schwarzstorch gehört
dort nicht zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten.
Weiterhin haben wir 2024 für das Erweiterungsgebiet Eldena-Boek einen
BImSch-Antrag gestellt, der beim StALU unter dem AZ: STALUWM-54-4822-
5711-0-1.6.1 geführt wird.
3. Da wir davon ausgegangen sind, dass mit der Begründung der Rücknahme der
Antragsablehnung für das Gebiet Wanzlitz und der Im Februar 2023
verabschiedeten Kriterien für die Ausweisung von Windeignungsgebieten, das
Gebiet Wanzlitz wieder in den Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsplan
aufgenommen wird, haben wir 2021 und Februar 2024 nur das
Erweiterungsgebiet Eldena-Boek zur Ausweisung beantragt.
Der nun auf der 71.VV dargestellte Entwurf für die 4.Beteiligungsstufe enthält
allerdings weder das Gebiet Wanzlitz noch die angrenzende Erweiterung Eldena-
Boek.
Aus diesen Gründen möchten wir im Rahmen der Stellungnahme zur 4.
Beteiligungsstufe erneut den Antrag zur Ausweisung des Gebietes Wanzlitz-
Eldena-Boek stellen.
4. Die Ausformung des nachfolgend zur Ausweisung beantragten Gebiets erfolgt auf
Grundlage des „Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher
Kriterien für Windenergiegebiete an Land“ vom 07.02.2023 und der
„Fachaufsichtlichen Verfügung des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur,
Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern zur Umsetzung des
Windenergie-an-Land-Gesetzes“
Antrag
Wir stellen den Antrag auf Ausweisung des nachfolgend dargestellten Gebietes
Wanzlitz-Eldena-Boek.
Lage des Plangebietes
Das Gebiet (rote Linie) befindet sich im Landkreis Ludwigslust-Parchim, zwischen
den Ortschaften Wanzlitz, Krohn, Eldena und Dadow auf dem Gebiet der Gemeinden
Grabow Stadt, Eldena und Gorlosen.
Es umfasst eine Fläche von 354 ha.
Abb. 1: Lage Plangebiet
I Ausschlusskriterien
1 Siedlungsabstand
1.1 1000 Meter Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des
Baugesetzbuches mit Wohn,-Erholungs,- Tourismus-, und Gesundheitsfunktion
Diese Abstände werden eingehalten – siehe Abb.2
Abb. 2: 1000m Abstand zu Siedlungen
1.2 800m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Aussenbereich
(§35 Baugesetzbuch)
Der Abstand von 800m zu Einzelgehöften wird eingehalten.
Abb. 3: 800m Abstand zu Einzelgehöften
2 Natur- und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz
2.1 Naturschutzgebiete, Nationalparke
Das zur Ausweisung beantragte Gebiet liegt ausserhalb von Naturschutzgebieten
und Nationalparken.
2.2 Biosphärenreservate
Biosphärenreservate werden vom Gebiet nicht berührt.
2.3 Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und
Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab
500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für
Ersatzaufforstung
Das Gebiet liegt ausserhalb von Wäldern und Flächen der genannten Funktionen.
2.4 Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 Hektar
Das Gebiet liegt ausserhalb von gesetzlich geschützen Biotopen.
2.5 Europäische Vogelschutzgebiete
Europäische Vogelschutzgebiete werden vom Gebiet nicht tangiert.
2.6 Vorranggebiete Naturschutz und Landschaftspflege
Das Gebiet enthält keine Vorranggebiete für Naturschutz und Landschaftspflege
2.7 Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 Hektar
Das Gebiet liegt auf keinen Moorflächen lt.KBK25 und auch nach Bodenschätzung
sind im Gebiet keine Moorflächen ausgewiesen.
3 Artenschutz
3.1 Nahbereiche kollisionsgefährdeter Brutvogelarten und
3.2 Zentraler Prüfbereich des Schreiadlers
Tabelle Brutvogelarten
4 Wasser
4.1 Binnengewässer aller Ordnungen
Im Gebiet gibt es keine Seen und keine Fließgewässer, aber künstliche Gräben, die
nicht von der Wasserrahmenrichtlinie erfasst werden.
4.2 Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser- und
Küstenschutzanlagen mit den beiderseitigen Schutzstreifen
Das Gebiet liegt nicht in einem Überschwemmungsgebiet.
4.3 Innere Schutzzonen (Zonen I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und
Vorranggebiete Trinkwasser
Das Gebiet beinhaltet keine Trinkwasserschutzzone der Kategorie I oder II.
5 Infrastruktur
5.1 Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer
Schutzbereiche
5.2 Flugplätze (Flughäfen und Landeplätze, einschl. Bauschutzbereiche)
Nach interaktiver Karte der DFS befindet sich das Gebiet Wanzlitz-Eldena-Boek nicht
in der Nähe von Flugplätzen und deren Bauschutzbereichen.
5.3 Wetterradar und Windprofiler einschließlich Schutzabstand 5 Kilometer
Der Windprofiler Radar Ziegendorf befindet sich in 23 km Entfernung.
5.4 Vorranggebiete Rohstoffsicherung
Auf dem Gebiet befindet sich kein Vorranggebiet Rohstoffsicherung.
Wir beantragen die Ausweisung des Gebietes Wanzlitz-Eldena-Boeck.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der vorgeschlagenen Fläche steht das Abwägungskriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt. |
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Privat
ID: 5037
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Karte
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Einspruch gegen den Windpark Gemarkung Rastorf 14/24
ich möchte mich mit großer Sorge gegen das geplante Windparkprojekt Bobitz-Rastorf aussprechen.
Meine Familie lebt in dieser Region, weil wir die Ruhe, die Weite und die natürliche Schönheit schätzen, die so vielen Menschen Erholung und Kraft gibt. Nun sollen riesige Windkraftanlagen direkt in dieses unberührte Gebiet gebaut werden. Was wird aus der Stille und dem Frieden, den wir und unsere Gäste hier suchen? Die Vorstellung, dass Windräder unsere Landschaft verschandeln und den Horizont dominieren, beunruhigt mich zutiefst.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5037
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Karte
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Besonders besorgt bin ich auch wegen der Nähe zum europäischen Naturschutzgebiet Dambecker Seen und Drispether Moor. Hier leben seltene und geschützte Vogelarten wie Fischadler und Seeadler – Tiere, die uns allen am Herzen liegen. Diese einzigartigen Lebensräume dürfen nicht durch Windkraftanlagen gefährdet werden.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5037
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Karte
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Noch beängstigender ist jedoch der gesundheitliche Aspekt. Die Windräder sollen in einem Abstand von nur 800 bis 1.000 Metern zu Wohnhäusern gebaut werden. Studien zeigen, dass Infraschall von Windkraftanlagen zu Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Tinnitus und anderen gesundheitlichen Problemen führen kann. Als Anwohnerin ist es für mich unvorstellbar, dieses Risiko für meine Familie und unsere Nachbarn hinzunehmen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5037
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Karte
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Auch wirtschaftlich sehe ich schwere Folgen für unsere Region. Viele Menschen leben hier vom Tourismus, von Gästen, die die Natur und die Ruhe suchen. Windräder, die Lärm und Schatten werfen, würden diese einzigartige Atmosphäre zerstören. Dadurch drohen nicht nur Einbußen im Tourismus, sondern auch der Wert unserer Immobilien würde erheblich sinken.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5037
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Karte
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Hinzu kommt, dass in Norddeutschland bereits eine Überproduktion an Windstrom herrscht. Warum müssen hier weitere Windparks entstehen, wenn der Bedarf gar nicht da ist? Stattdessen sollten wir nachhaltigere Alternativen und Lösungen suchen, die nicht die Schönheit unserer Heimat für viele Jahre zerstören.
Ich appelliere an Sie, die negativen Auswirkungen auf unsere Gesundheit, die Natur und die Wirtschaft ernst zu nehmen.
Bitte überdenken Sie dieses Projekt zum Wohle unserer Region und der Menschen, die hier leben.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5038
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Karte
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Beteiligungsverfahren /Raumentwicklung / Gemeinde Hohen Pritz
Mit großer Besorgnis habe ich von den Plänen, in der oben genannten Region, Windkraftanlagen zu errichten, erfahren.
Seit über 50 Jahren genieße ich mit meiner Familie den idyllischen Ort Klein Pritz für Wochenendausflüge und Urlaube.
Die naturnahe Landschaft, der malerische See mit dem Schilfgürtel sowie die noch unberührte Natur, machen den Aufenthalt sehr angenehm und erholsam.
Durch die Errichtung von Windkraftanlagen werden Flora und Fauna zerstört, Lebensräume der Tiere gehen verloren.
Das Landschaftsbild wird verändert und geprägt.
Die Wunden, welche der Natur zugeführt werden, stehen in keinem Verhältnis zum erzeugten Strom.
Es ist unsere Aufgabe, die Natur zu bewahren, statt sie zu zerstören, damit die nachfolgenden Generationen sie auch in ihrer Schönheit erleben können.
Klein Pritz ist ein kleines Paradies der Ruhe und Entspannung im Einklang mit der Natur..., und das sollte auch so bleiben.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 5039
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Karte
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Eingabe gegen die Entscheidung zur Errichtung von Windkraftanlagen.
Das Vorhaben ist nicht raumverträglich, da es zu unzumutbaren Lärmbelastungen, Eigentumseingriffen, Beeinträchtigungen und Belästigungen für uns und die Umgebung führt, und weil dem Vorhaben umweltrechtliche Bedenken entgegenstehen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 - 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 - 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.
Dem Natur- und Umweltschutz dienen eine Vielzahl von Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem beispielsweise wertvolle Naturräume geschützt werden. Die Auswirkungen auf Natur und Umwelt sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Natur- und Umweltschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Begründung:
Das zur Bebauung freigegeben Gebiet ist ein wichtiger Teil des Arten und Naturschutzes.
Das gesamte, sogenannte Windernergiegebiet, liegt zwischen zwei Biosphärenreservaten und wird für Heimische sowie auch von Zugvögeln als Jagd und Brutrevier genutzt.
Es existieren 2 Seeadlerhorste, deren Horstschutz wird durch die Freigabe verletzt.
Das Gebiet um Greven herum ist das Jagdrevier der Seeadler.
Ebenso ist hier der Rotmilan heimisch und brütet in diesem Gebiet.
Weitere ansässige Arten wie folgt:
Kiebitz Vanellus vanellus,
Turteltaube Streptopelia turtur,
Rotmilan Milvus milvus,
Rauchschwalbe Hirundo rustica,
Grauspecht Picus canus,
Kleiber Sitta europaea ,
Kolkrabe Corvus corax ,
Kranich Grus grus,
Kuckuck Cuculus canorus ,
Nachtigall Luscinia megarhynchos,
Rotmilan Milvus milvus ,
Schleiereule Tyto alba ,
Seeadler Haliaeetus albicilla ,
aktuell 2 Horste,Horstschutz wird durch Errichtung einer Windkraftanlage nicht beachtet ,
Sperber Accipiter nisus ,
Turmfalke Falco tinnunculus,
Uhu Bubo bubo,
Waldkauz Strix aluco,
Wanderfalke Falco peregrinus ,
Zaunkönig Troglodytes troglodytes,
Fischadler Pandion haliaetus ,
Habicht Accipiter gentilis ,
Mauersegler Apus apus ,
Silberreiher Casmerodius albus ,
Graureiher Ardea cinerea ,
sowie einige Fledermausarten,im Wald als auch im Dorf.
Schon durch die Erschließung der Standorte wird die Natur schwer Geschädigt.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler und Wanderfalke sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser vier genannten Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) und erweiterten Prüfbereich (EPB) des Seeadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/ZPB, auch keine Verschattung Gewässer > 5ha im ZPB durch VRW; bei Bedarf Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene; vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/EPB und keine Gewässer > 5 ha im EPB durch VRW verschattet; bei deutlich erhöhter Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Vögeln in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der WEA mit daraus resultierender signifikanter Risikoerhöhung sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene festzulegen"
Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art ubiquitär vorkommt, regelmäßig Windparks folgt und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweist (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Uhu liegen keine landesweiten aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch sind keine Konflikte zu potenziellen Vorranggebieten ersichtlich, so dass es keiner einzelfallbezogenen Berücksichtigung bedarf. Etwaige Belange sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen.
Die in der Stellungnahme genannten sonstigen Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen nicht in besonderem Maße durch die Errichtung von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Durch schlagen von Schneisen innerhalb des Waldes kommt es gehäuft zum Windbruch. Auch wird die Bodentemperatur auf den Freiflächen steigen und somit
der Waldboden trockener. Die Gefahr durch Waldbrand ,eh schon erhöht,wird noch größer.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Gemäß § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB sind Vorhaben in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Bezüglich des Schutzgutes Boden kommt es zu Bodenabtrag und -verdichtungen, Nutzungsänderungen und Flächenversiegelungen insbesondere im Bereich der Fundamente der Windenergieanlagen und der Zuwegungen sowie bei erforderlicher Kabelverlegung. Das Ausmaß der Beeinträchtigungen ist dabei u.a. abhängig von der Größe der jeweiligen Windenergieanlagen und vom Anlagentyp. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch vergleichsweise gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden nicht zu erwarten sind. Mit der Berücksichtigung und Einhaltung von Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen kann erheblichen und nachteiligen baubedingten Umweltauswirkungen durch das Vorhaben begegnet werden. Um dem Ansatz der flächensparenden Erschließung noch besser Rechnung tragen zu können, wurde zudem der PS (11) hinzugefügt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Der Transport zu den Baustellen ist auf „normalen“ Weg,aufgrund der vorhandenen Infrastruktur nicht zu bewerkstelligen. Zu schmale Straßen,Verengungen und Kurven die zb den Transport von Rotorblättern unmöglich machen.
Veränderungen dieser Umstände sind nicht möglich und auch nicht gewünscht.
Die Errichtung von Transportwegen über landwirtschaftlich genutzten Flächen ,ebenso die Errichtung der Windkraftanlagen auf den selbigen,ist mit dem Ziel,Deutschland eine autark Versorgende Sicherung mit Lebensmitteln zu gewährleisten nicht vereinbar.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die örtliche Verkehrserschließung der Vorranggebiete für Windenergie ist nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
Grundsätzlich wird bei der Errichtung von Windenergieanlagen und den dafür notwendigen Erschließungswegen und -anlagen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Regel nur ein relativ kleiner Flächenanteil in Anspruch genommen. Auf den nicht bebauten Flächen ist eine landwirtschaftliche Nutzung regelmäßig weiterhin möglich. Die Überplanung landwirtschaftlicher Nutzflächen durch Vorranggebiete Windenergie wird daher als vertretbar bewertet. Um dem Ansatz der flächensparenden Erschließung noch besser Rechnung tragen zu können, wurde zudem der PS (11) hinzugefügt. Der Schutz besonders wertvoller landwirtschaftlicher Nutzflächen ist außerdem mit dem Ziel der Raumordnung zur Sicherung bedeutsamer Böden in 4.5 (2) LEP M-V raumordnerisch bereits angemessen berücksichtigt. Im LEP M-V sind dabei ausdrücklich Windenergiegebiete als Ausnahme vom Verbot der Inanspruchnahme wertvoller Böden festgelegt. Wertvolle landwirtschaftliche Nutzflächen können daher nicht als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt werden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Die Versiegelung der Böden wird im allgemeinen weitestgehend von der Politik abgelehnt und soll hier nun auf wichtigen Böden doch vollzogen werden. Ein Widerspruch .Hamburg subventioniert die Entsiegelung der Böden im Stadtgebiet und hier soll eine Versiegelung der Böden stattfinden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Gemäß § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB sind Vorhaben in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Bezüglich des Schutzgutes Boden kommt es zu Bodenabtrag und -verdichtungen, Nutzungsänderungen und Flächenversiegelungen insbesondere im Bereich der Fundamente der Windenergieanlagen und der Zuwegungen sowie bei erforderlicher Kabelverlegung. Das Ausmaß der Beeinträchtigungen ist dabei u.a. abhängig von der Größe der jeweiligen Windenergieanlagen und vom Anlagentyp. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch vergleichsweise gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden nicht zu erwarten sind. Mit der Berücksichtigung und Einhaltung von Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen kann erheblichen und nachteiligen baubedingten Umweltauswirkungen durch das Vorhaben begegnet werden. Um dem Ansatz der flächensparenden Erschließung noch besser Rechnung tragen zu können, wurde zudem der PS (11) hinzugefügt. Der Schutz besonders wertvoller landwirtschaftlicher Nutzflächen ist außerdem mit dem Ziel der Raumordnung zur Sicherung bedeutsamer Böden in 4.5 (2) LEP M-V bereits angemessen berücksichtigt. Im LEP M-V sind dabei ausdrücklich Windenergiegebiete als Ausnahme vom Verbot der Inanspruchnahme wertvoller Böden festgelegt. Gemäß § 35 Abs. 5 BauGB ist eine Rückbauverpflichtung Zulassungsvoraussetzung für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und 8 b, 9 BauGB geregelten Vorhaben. Damit sind die Belange des Bodenschutzes bei der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Ebenso soll ein wichtiges Gebiet zum Artenschutz zerstört werden.
Die in Paris verabschiedete Verordnung sieht eher eine weitergehende Erhaltung solcher Gebiete vor .
Hier gilt das EU_Recht vor dem Landesrecht!
Ein Beschluss in dieser Form ist auch nur mit aktuellen Daten zu treffen.
Diese Daten müssen unabhängig erhoben werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Dem Artenschutz dienen außerdem indirekt eine Vielzahl weiterer Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem naturnahe Landschaftsräume geschützt werden. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Zugleich wird eine Umweltprüfung erstellt, mit der die Auswirkungen der Vorranggebiete auf Natur und Umwelt bewertet werden. Die Kriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Für eine vertiefte Betrachtung sind in vielen Fällen weitergehende Informationen zu den geplanten Windenergieanlagen erforderlich, die auf Ebene der Regionalplanung nicht vorliegen. Dazu zählen insbesondere die genauen Standorte und technischen Parameter der geplanten Anlagen. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung in den jeweiligen Vorranggebieten ist daher in vielen Fällen erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Bereits vorhandene Anlagen im Land Mecklenburg-Vorpommern sind nicht in der Gesamtflächennutzung einbezogen.
Dieses ist unerklärlich.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Bei der Auswahl konkurrierender Flächen werden außerdem die Flächen mit Anlagenbestand gegenüber neuen Gebieten bevorzugt ausgewiesen. Damit können möglichst viele Bestandsanalgen in die Flächenkulisse einbezogen werden. Ein Teil der Altanlagen befindet sich allerdings auf Fläche, die von Ausschluss- oder Abwägungskriterien überlagert werden und daher nicht als Vorranggebiete Windenergie festgelegt werden können.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Touristische Gebiete genießen einen Sonderstatus.
Das Gebiet zwischen den Biosphärenreservaten ist ein Naherholungsgebiet der umliegenden Gemeinden und Städten wie zb Hamburg.
Gerade das unberührte an dieser Landschaft zieht die Menschen hierher.
Die Einflüsse auf die Bewohner der betroffenen Region sind nicht absehbar.
Das Vorsorgeprinzip kommt ihrerseits nicht zum tragen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Aus-schluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Auch wird der Wert meines Hauses sinken.
Diese Wertminderung bedeutet eine Verletzung meines Grundrechts auf Eigentum nach Art. 14 GG. Ich sehe auch eine spätere Existenzgefährdung meiner eigenen Person, da meine Immobilie als private Alters- und Pflegevorsorge gedacht ist.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 - 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 - 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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Zusammengefasst nochmals die Gründe:
Zur Plansystematik insgesamt
1. Der aktuelle Entwurf geht auf Kosten der Natur. Während zum Beispiel
Tourismusschwerpunkträume wie im 3. Entwurf weiterhin Berücksichtigung
gefunden haben, sind unzerschnittene Freiräume als Abwägungskriterium nicht
mehr aufgeführt. Mit anderen Worten: Der Planungsverband opfert die für
Mecklenburg-Vorpommern besonders typischen und wertvollen Landschaften für
den Tourismus. Zwischen diesen Werten sollte sorgfältiger abgewogen werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
„Tourismusschwerpunkträume“ werden durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben.
Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht. |
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ID: 5039
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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2. Um die Beeinträchtigung des Naturraums so gering wie möglich zu halten, müssen
auch Vogelzugkorridore der Kategorie A konsequent von Windkraftanlagen
freigehalten werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht. |
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nicht zugeordnet
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3. Bestandsanlagen sind mehrfach nicht in aktuell geplante Windenergiegebiete
integriert und können somit nicht auf die Flächen-Verpflichtung von 1,4% bzw. 2,1%
angerechnet werden. Es sollte aber im Interesse des Erhalts von noch intakten
Naturflächen ein Weg gefunden werden, möglichst viele Altanlagen in
Windenergiegebiete zu überführen. Natur und Mensch sind dort ja bereits
beeinträchtigt.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Bei der Auswahl konkurrierender Flächen werden außerdem die Flächen mit Anlagenbestand gegenüber neuen Gebieten bevorzugt ausgewiesen. Damit können möglichst viele Bestandsanalgen in die Flächenkulisse einbezogen werden. Ein Teil der Altanlagen befindet sich allerdings auf Fläche, die von Ausschluss- oder Abwägungskriterien überlagert werden und daher nicht als Vorranggebiete Windenergie festgelegt werden können. |
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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4. Die Festlegungen zu den Siedlungsabständen mit Bezug auf §§ 30 und 34 des
Baugesetzes (1.000 Meter zu geschlossenen Ortschaften, 800 Meter zu
Einzelgehöften und Splittersiedlungen) schließen teilweise aus, Windkraftanlagen
in unmittelbarer Nähe von Gewerbegebieten zu errichten Es wird empfohlen, die
Siedlungsabstände flexibler zu handhaben, sofern dadurch Windenergieanlagen
näher an Abnahmestandorte wie Gewerbegebiete oder Großabnehmer
heranrücken können und der Abstand zu eventuell in Mischgebieten befindlicher
Wohnbebauung nicht unter 800 Meter sinkt. Dadurch könnte es gelingen,
hochwertige Naturräume wie Greven am grünen Band oder Bennin in einem großen
unzerschnittenen Freiraum nicht opfern zu müssen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Zu Gewerbe- und Industriegebieten sind im RREP keine Abstände festgelegt. Flächen, die z. B. durch Industrie- oder Gewerbegebiete vorbelastet sind, werden gegenüber unbelasteten Flächen bei der Auswahl konkurrierender Flächen höher gewichtet. Damit wird dem Anliegen Rechnung getragen, Windenergieanlagen in der Nähe von regionalen (Groß-)Abnehmern zu errichten und damit sensible Landschaftsräume freizuhalten. Die genannten Siedlungsabstände sind in § 9a Abs. 5 LPlG M-V gesetzlich geregelt. Eine Flexibilisierung ist daher auf Ebene der Regionalplanung nicht möglich. |
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Umweltbericht
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5. Umweltverträglichkeitsprüfung ist unvollständig (s. Präsentation zum Entwurf des
Umweltberichts, Folie 15). Da auch die amtlichen Daten des LUNG MV definitiv
unvollständig sind, was zum Beispiel Horste von Großvögeln oder Schlaf- und
Rastplätze von Kranichen angeht, muss vor Ausweisung einer Windvorrangfläche
eine umfassende Bestandsaufnahme der im Gebiet und in den Schutzabständen
von Gebiet liegenden Brutstätten erfolgen. Die auf der Folie zum Ausdruck
gebrachte Erwartung, die unteren Naturschutzbehörden könnten mit ihren
Hinweisen dafür sorgen, dass eine abschließende Beurteilung der Eignung möglich
wird, ist illusorisch: die UNBs verfügen ebenso wenig über aktuelle und vollständige
Daten wie das LUNG. Die Erhebung der relevanten Daten ist daher vom
Planungsverband als öffentlicher Stelle vor Ausweisung einer Windvorrangfläche zu
beauftragen (und nicht etwas von potentiellen Investoren oder Anlagenbetreibern).
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Zugleich wird eine Umweltprüfung erstellt, mit der die Auswirkungen der Vorranggebiete auf Natur und Umwelt bewertet werden. Die Kriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Für eine vertiefte Betrachtung sind in vielen Fällen weitergehende Informationen zu den geplanten Windenergieanlagen erforderlich, die auf Ebene der Regionalplanung nicht vorliegen. Dazu zählen insbesondere die genauen Standorte und technischen Parameter der geplanten Anlagen. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung in den jeweiligen Vorranggebieten ist daher in vielen Fällen erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.
In 2025 wurden ergänzende Daten zu Horsten von Großvögeln sowohl durch das LUNG als auch durch das StALU WM geliefert. Diese Daten bilden eine ausreichende Grundlage für die Auswirkungsbeurteilung auf raumordnerischer Ebene. Gem §45b BNatSchG können auf der Genehmigungsebene durch die Behörde fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen angeordnet werden. Diese basieren i.d.R. entweder auf den in den Fachbehörden bekannten Horsten horsttreuer Großvögel oder werden vorhabenbezogen erhoben. Der Horstschutz der weniger horsttreuen Großvögel endet zumeist nach 1-3 Jahren, entsprechend wäre auch der Schutz aktuell erhobener, jedoch im Anschluss wieder aufgegebener Horste in ca. 3 Jahren erloschen, eine deutlich kürzere Spanne als der Planungszeitraum des Regionalplans. |
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Karte
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Zu einzelnen Windvorrangflächen
Greven (36/24)
• Nähe zum unmittelbar angrenzenden grünen Band, das in einigen Bundesländern
bereits als nationales Naturmonument ausgewiesen ist
• Grünes Band = Rückzugsraum für viele geschützte Tierarten. Die Rotoren würden
das grüne Band von der Vorrangfläche Greven aus komplett überstreichen können
• Grünes Band muss geschützt bleiben, um Populationen geschützter Arten stabil zu
halten und weiterhin den genetischen Austausch zu ermöglichen
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Das "Grüne Band" ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Die Flächen des Grünen Bandes sind allerdings größtenteils durch andere Kriterien überlagert (z.B. Biosphärenreservate, Naturschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete). Insbesondere werden die Flächen des Nationalen Naturmonuments innerhalb des Grünen Bandes nicht vom Vorranggebiet 36/24 Greven überlagert. Die Aufnahme des "Grünen Bandes " als zusätzliches Kriterium erfolgt daher nicht.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Karte
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• Beeinträchtigung des Vogelzugs: Greven liegt im Boizetal. Die Windvorhangfläche
liegt mitten in einem Vogelzugkorridor der höchsten Dichte
• in unmittelbarer Nähe des geplanten Vorranggebietes befinden sich zwei
Seeadlerhorste, hier sind nicht einmal die Nahbereichsabstände eingehalten.
• DerUmweltbericht verweist zudem auf S. 223 auf erhebliche Umweltrisiken wegen
einer Überlagerung des VRW mit den zentralen Prüfbereichen des Seeadlers.
Solange diese Risiken nicht ausgeschlossen werden können, darf die
Windvorrangfläche so nicht beschlossen werden.
• Brut- und Rastplatz: Das Boizetal ist Brut- und Rastplatz vieler überwinternder bzw.
durchziehender Großvögel, zum Beispiel von Kranichen, Graugänsen, Saatgänsen
und Singschwänen. Fälschlicherweise sind aber die Brutplätze von Kranichen nicht
in den amtlichen Karten des LUNG MV enthalten. Vor einer Ausweisung als
Vorrangfläche sind neutrale ornithologische Gutachten zu erstellen.
• Verbindung zwischen beiden Biosphärenreservaten: Vogelzug (Schlafplätze in den
Biosphären, Nahrungsaufnahme im Raum zwischen beiden Biosphären, zum
Beispiel für Kraniche, arktische Gänse, Singschwäne
Quelle: Umweltkartenportal MV, Reiter Naturschutz--> Landschaftsplanung -->
Landesweite Analyse --> Modell Dichte Vogelzug
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit der Vogelzug Zone A kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "nach aktueller Datenlage keine signifikante Erhöhung des Lebensrisikos durch WEA auf Zugvögel ableitbar, da WEA insb. durch störempfindliche Großvogelarten während des Zuges gemieden werden."
Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Seeadler sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) des Seeadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/ZPB, auch keine Verschattung Gewässer > 5ha im ZPB durch VRW; bei Bedarf Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene"
Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 36/24 Greven nicht betroffen sind.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Karte
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• Sanfter Tourismus: Greven ist kein Tourismusschwerpunkt. Gleichwohl ist die
Region Ausflugsziel für zahlreiche Familien aus Hamburg und Umgebung, die hier
ihre Wochenendspaziergänge verbringen. Der Naherholungswert der Landschaft
für den Großraum sollte analog zu einem Tourismusschwerpunktgebiet
berücksichtigt werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 5039
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Karte
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• Rotmilan-Dichtezentrum: Die geplante Windvorrangfläche befindet sich zu großen
Teilen in einem Rotmilan-Dichtezentrum:. Der Rotmilan ist streng geschützt, MV
trägt für ihn in Deutschland eine besonders hohe Verantwortung.
• Rotmilan im EU-Recht: Europäische Vogelschutzrichtlinie verpflichtet Deutschland
zu einem umfassenden Schutz des Rotmilans. Dieser dürfte mit der geplanten
Windvorrangfläche verletzt werden
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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ID: 5039
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Karte
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• Fledermäuse: seltene Fledermausarten im geplanten Gebiet bekannt?
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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ID: 5039
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• Abstimmung mit SH: Zur Vermeidung überregionaler Häufung wäre zeitgleich mit
dem Bundesland Schleswig-Holstein abzustimmen, wo dort ggf. Windparks errichtet
werden. Ziel muss es sein, bisher intakte Landschaften in großem Umfang zu
erhalten
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Gemäß den Prämissen für die Anwendung der Ausschluss- und Abwägungskriterien gilt das Planungskonzept für die Ausweisung der Vorranggebiete Windenergie nur für die Planungsregion Westmecklenburg, d. h. es erfolgt keine Anwendung der Planungskonzepte anderer Regionen für Westmecklenburg und umgekehrt. Eine Ausnahme hiervon bildet der Siedlungsabstand. Dieser wird an der Grenze zu den Nachbarregionen genauso angewendet wie innerhalb der Planungsregion Westmecklenburg.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei." Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 5039
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Karte
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• Nahrungsflächen: Zum Schutz des Rotmilans gehören nicht nur die Horste, sondern
auch die Nahrungsflächen – diese findet der Rotmilan in großem Umfang in der
Boizeniederung, er wäre durch den Windpark also besonders bedroht.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 5039
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nicht zugeordnet
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Um Alternativen aufzuzeigen und zu Unterstützen folgende Vorschläge:
1. Grenzübergreifender Einbezug von Gemeinden in Schleswig-Holstein,die an der Landesgrenze zu Mecklenburg-Vorpommern liegen und gleichermaßen „betroffen“ sind/wären. Beispiel Langenlehsten,Besental,Gudow...
2. Zusammenschluss der Biosphären Schaalsee und Elbtalauen. ,beide sind bereits verwaltungstechnisch zusammengefasst,über das „Grüne Band“ sowie anliegenden Gebiete des Programms Natura 2000 zu einem Großschutzgebiet.
3. Wo dem Bau von Windkraftanlagen nichts im Wege steht sollten die Bürger der betroffenen Gemeinden am Erlös der erneuerbaren Energien beteiligt werden.
Unterrichten Sie mich bitte über das weitergehende Verfahren und bestätigen Sie mir bitte den Eingang des Schreibens.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Gemäß den Prämissen für die Anwendung der Ausschluss- und Abwägungskriterien gilt das Planungskonzept für die Ausweisung der Vorranggebiete Windenergie nur für die Planungsregion Westmecklenburg, d. h. es erfolgt keine Anwendung der Planungskonzepte anderer Regionen für Westmecklenburg und umgekehrt. Eine Ausnahme hiervon bildet der Siedlungsabstand. Dieser wird an der Grenze zu den Nachbarregionen genauso angewendet wie innerhalb der Planungsregion Westmecklenburg.
Die Ausweisung von Schutzgebieten ist nicht Aufgabe des Regionalen Planungsverbandes.
Eine wirtschaftliche Teilhabe von Bürgern und Gemeinden an neu zu errichtenden Windenergieanlagen ist in Kapitel 5.3 Programmsatz 4 LEP M-V und im Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V umfassend geregelt. Das Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V ist nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. |
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Privat
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Viertes Beteiligungsverfahren zur Teilfortschreibung des Regionalen
Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie hier: Stellungnahme zum Windvorranggebiet „Warlow" Nr. 43/24
im eigenen Namen als Grundstückseigentümer im Gemeindegebiet Warlow nehme ich zu dem 4. Entwurf zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie Stellung.
Ich begrüße die bisher vorliegende Planung und beantrage:
das Windvorranggebiet Warlow (Nr. 43/24) in der in der Anlage 1 dargestellten Ausformung in der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie auszuweisen.
Zur Begründung trage ich Folgendes vor:
Ich bin als Eigentümer von Grundstücken, die in dem Windvorranggebiet (Nr. 43/24) liegen, von den Planungen der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie betroffen, da ich beabsichtige, in den nächsten Wochen mit einem Windparkprojektierer einen entsprechenden Nutzungsvertrag zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen auf meinem Grundbesitz abzuschließen.
Als Grundstückseigentümer habe ich bei der Festsetzung der Vorranggebiete für die Windkraftnutzung im Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie einen Anspruch auf Berücksichtigung und sachgerechte Abwägung öffentlicher und privater Interessen. Hierbei sprechen im Rahmen der erforderlichen Abwägung sowohl öffentliche, als auch meine privaten Interessen für die antragsgemäße Ausweisung eines Vorranggebiets Nr. 43/24 „Warlow" im Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg.
Die rechtlichen Anforderungen an eine sachgerechte Abwägung bei der Regionalplanung ergeben sich aus S 7 Abs. 2 ROG:
Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung der Raumordnungspläne die öffentlichen und auch die privaten Belange, soweit sie in der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Diese gesetzlichen Anforderungen hat die aktuelle bundes- und oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung weiter konkretisiert:
„Danach ist das Abwägungsgebot (erst) dann verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. " (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U v. 14.09.2010; vom 21.09.2007 sowie vom 24.02.2011 zum vergleichbaren Maßstab bei der Ausweisung von Teilflächennutzungsplänen).
Eine fehlerfreie Abwägung setzt hierbei voraus, dass die tatsächlichen Annahmen betreffend die eingestellten Belange zutreffend sind, die gewürdigten Belange sachgerecht und die der Nutzung der Flächen zur Windenergiegewinnung entgegengehaltenen Belange von einem solchen Gewicht sind, dass ihr Vorzug gegenüber dem Interesse an der Windkraftnutzung nicht außer Verhältnis steht (OVG Bautzen, U. v. 07.04.2005, SächsVBl 2005, 225 ff.). Das bedeutet, dass bei der Festsetzung von Vorranggebieten den schutzwürdigen privaten Belangen derjenigen, die ein nach S 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiertes Außenbereichsvorhaben verwirklichen wollen, sei es, dass sie etwa hierfür ihr Grundstück zur Verfügung stellen, sei es, dass sie Grundstücke Dritter mit WEA bebauen wollen, Rechnung getragen werden.
Daher sind die Interessen von Grundstückseigentümern, wie auch die von Dritten, die — wie wir — vom Grundeigentümer mit den Nutzungsrechten versehen und zur Realisierung des Baues berechtigt sind und damit ein besonderes Interesse an der Errichtung von WEA deutlich machen, im Rahmen der Abwägung in einem höheren Maße zu berücksichtigen, als dies üblicherweise im Rahmen der Raumordnungsplanung in Betracht kommt, denn:
„Die ordnungsgemäße Abwägung der privaten Belange erhält im Zusammenhang mit der Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen dadurch besonderes Gewicht, dass die Ziele der Raumordnung hier - anders als die Zielfestlegung der Raumordnung im Regelfall - durch die vom Gesetzgeber in 35 Abs. 3 Satz 3 getroffene Regelung den privaten Grundstückseigentümer unmittelbar binden, er seine privaten Belange in keinem der Raumordnung nachfolgenden Planungsschritt mehr in eine Abwägung einbringen kann. Macht die Raumordnungsplanung wie die
Flächennutzungsplanung von der positiven Standortzuweisung bei gleichzeitiger Ausschlusswirkung für die übrigen Flächen Gebrauch, so dienen entsprechende Zielfestlegungen nicht mehr nur der Steuerung nachfolgender Planungen, sondem erlangen über S 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unmittelbare Außenwirkungen. " (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U v. 20.02.2003- 1 A 11406/01).
Daher muss bei der im Rahmen der Anwendung des S 35 Abs. 1 BauGB erforderlichen Abwägung zwischen dem beabsichtigten Vorhaben und den von ihm berührten öffentlichen Belangen das gesteigerte Durchsetzungsvermögen des privaten Interesses mit dem erheblichen Gewicht eingestellt werden, das ihm nach der in der Privilegierung zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Wertung gebührt (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.2002, BVerwGE 117, 287, 292). Daher sind in die Abwägung auch die privaten Belange der Grundstückseigentümer und die der Planer und Betreiber einzubeziehen.
Einer antragsgemäßen Festsetzung stehen keine sachlichen Gründe, insbesondere keine der landeseinheitlichen Kriterien wie auch den abwägungsleitenden Prämissen der Regionalplanung entgegen.
Für die beantragte Ausweisung des Vorranggebiets „Warlow" (Nr. 43/24) spricht, dass die landesweit einheitlichen Ausschlusskriterien für das Gebiet nicht zur Anwendung gelangen. Als Abwägungskriterium wird der Denkmalschutz genannt, im speziellen die Mahn- und Gedenkstätten Wöbbelin ca. 4,5 km östlich des Vorranggebiets (Nr. 43/24). Die Abwägung seitens der Regionalplanung Westmecklenburg kommt zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf dieses kulturelle Erbe keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind. Dies ist folgerichtig, da zum einen auf der Gemarkung Wöbbelin durch die NaturStromVersorgung Wöbbelin GmbH & Co. KG drei Windkraftanlagen errichtet und betrieben werden können und dadurch eine Vorbelastung gegeben ist, zum anderen muss im Sinne des S 2 EEG der Denkmalschutz im Einzelnen hinter dem überragenden öffentlichen Interesse an der Errichtung und dem Betrieb von Windkraftanlagen zurücktreten.
Auch die Angabe im Umweltbericht zu kollisionsgefährdeten Vogelarten gemäß BNatSchG, hier ein Vorkommen des Wanderfalken, kann nicht zu einem Ausschluss des Gebiets führen, denn ein mögliches signifikant erhöhtes Tötungsrisiko kann durch eine Auswahl des Standorts der Windkraftanlage reduziert werden, ebenso wie auf den Wanderfalken speziell ausgerichtete Vermeidungsmaßnahmen.
Verluste von geschützten Biotopen können, wie vorstehend auch durch eine optimierte Standortplanung verringert, bestenfalls sogar vermieden werden. Gleiches gilt für den Verlust von Waldflächen, wobei zunächst festzustellen ist, welche Schutz- und Erholungsfunktionen die Randbereiche, überhaupt besitzen, wozu der Umweltbericht keine eindeutige Stellung bezieht. Eine untergeordnete Rolle muss auch die Überlagerung mit weniger als 1% des Freiraumverbundes spielen, denn auch hierauf kann ein Vorhabenträger durch eine gezielte Standortplanung Rücksicht nehmen.
Aufgrund der Konfliktarmut mit umweltrelevanten Schutzgütern einerseits und die bestehende technische Vorbelastung durch die Bahnstrecke zwischen Ludwigslust und Hagenow andererseits ist das Gebiet prädestiniert für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen. Eine Streichung des Gebiets gemäß der avisierten Reduzierung des Flächenbeitragswertes von 2,1% auf 1,4% bis zum Jahr 2027 würde einen Widerspruch zu den dargestellten, und für das Gebiet „Warlow" erfüllten, Kriterien bedeuten und meine wirtschaftlichen Interessen absolut unberücksichtigt lassen.
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Wird zur Kenntnis genommen Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Krüger, Krüger GbR - Gutshaus Zarchlin
ID: 5042
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Karte
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Bereits in unseren Stellungnahmen zum 2. und 3. Entwurf der Teilforschreibung des regionalen Raumentwicklungsprogramms haben wir den Planungsverband von wichtigen Ausschlusskriterien in Kenntnis gesetzt.
Leider mussten wir festestellen, dass im 4. Entwurf die VR Wind 63/24 und 64/24 nochmals vergrößert wurden. Trotz existierender Ausschlusskriterien, diese sollen wohl auf Planungsebene ausgefochten werden.
Deshalb wollen wir dazu nochmals Stellung beziehen und auch neuere Kenntnisse die allerdings auch bereits den Behörden vorliegen mitteilen.
1. 63/24 Plauerhagen
Bereits jetzt kommt es zu einer deutlichen Verletzung von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.
Durch die Lages des VR Wind 63/24 direkt neben den Natura 2000-Gebieten Nossentiner/ Schwinzer Heide (SPA DE 2339-402), Plauer See und Umgebung (FFH-Gebiet DE 2539-301) mit kleineren Seen und Gewässern dazwischen kommt es allerdings bereits jetzt zu erheblichen Beeiträchtigungen geschützer Arten, da bereits jetzt eine deutliche Verletzung von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG herrscht.
Im jetzigen Windeignungsgebiet Plauerhagen kam es bereits zu 15 Schlagopfern geschützer Arten.
Seeadler 7
Fischadler 2
Bussarde 5
Rotmilan 1
Siehe Anlage A im Detail mit den WKAs verortet.
Der Umweltbericht zieht vorsorglich den Schluss dass erhebliche Beeinträchtigungen nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Aus der Anlage A ist klar ersichtlich, dass es im geplanten Erweiterungsbereich bereits jetzt zu heftigen Schlagopfern des Seeadlers, Fischadlers und Bussarden kommt.
Das ausgewiesene WEG muss entsprechend reduziert werden. Eine zusätzliche Erweiterung würde im Genehmigungsverfahren generell in Frage gestellt und wurde bereits jetzt durch existierende Klagen eines Naturschutzverbandes unterstrichen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "VSG DE 2339-402 Nossentiner/ Schwinzer Heide" zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 63/24 Plauerhagen erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets ausgeschlossen werden können. Das "GGB DE 2539-301 Plauer See und Umgebung" liegt in so großer Entfernung zum geplanten Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen, dass eine Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung in Bezug auf dieses Vorranggebiet nicht erforderlich ist.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler und Fischadler sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 63/24 Plauerhagen mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) bzw. dem erweiterten Prüfbereich (EPB) des See- und Fischadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Fischadler im Überlagerungsbereich VRW/ZPB, Gewässer > 5ha auf VRW-abgewandter Seite des ZPB bzw. abseits des VRW; zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 13 in Betrieb befindliche WEA (zzgl. 7 weitere WEA an das VRW angrenzend); bei Bedarf Festlegung fachlich an-erkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene; vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Fischadler und Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/EPB und keine potenziell essentiellen Nahrungsgewässer >5 ha im EPB durch VRW verschattet; gem. SN StALU WM kann ein erhöhtes Tötungsrisiko für Seeadler auf Grundlage von Totfunden und einer durchgeführten RNU nicht ausgeschlossen werden; zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 13 in Betrieb befindliche WEA (zzgl. 7 weitere WEA an das VRW angrenzend); bei deutlich erhöhter Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Vögeln in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der WEA mit daraus resultierender signifikanter Risikoerhöhung sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene festzulegen"
Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art ubiquitär vorkommt, regelmäßig Windparks folgt und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweist (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Wespenbussard liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Im Einzelfall liegen aber durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen werden die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen, da davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf diese Art Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 63/24 Plauerhagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Krüger, Krüger GbR - Gutshaus Zarchlin
ID: 5042
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Karte
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Sicherung der Rastplatzfunktion
Das GLRP definiert den erweiterten Bereich des Windeignungsgebietes, aber auch bereits das Altgebiet, als besonderes Gebiet zur Sicherung der Rastplatzfunktion. Das WEG überschneidet sich ganz überwiegend mit Rastflächen der Bewertungsstufe hoch bis sehr hoch.
Kraniche und nordische Gänse überfliegen nicht nur nördlich und südlich Richtung Plauer See das WEG, sondern rasten auch in großen Massen nördlich, östlich und westlich des WEGs.
Durch die bestehende Windenergienutzung im westlichen WEG besteht bereits eine eingeschränkte Rastplatzfunktion. Die Zielstellung des GLRP wurde hier bereits hinweggewogen. Eine Erweiterung des WEGS würde die noch wenigen verbleibenden und wichtigen Rastplätze nochmals deutlich reduzieren.
Das ausgewiesene WEG muss entsprechend reduziert werden. Eine zusätzliche Erweiterung würde im Genehmigungsverfahren generell in Frage gestellt werden müssen.
Auch zu Recht definiert das GLRP den für die Fauna und Flora wichtigen Biotopverbund von Lebersse, über Hofsee zum Plauer See.
Der Wirkkreis der bestehenden Anlagen geht bereits deutlich in den Biotopverbund hinein. Eine Erweiterung der Fläche würden die bestehenden Moor, Feucht- und Gehölzbiotope verdrängen und wichtigen Lebensraum für Flora und Fauna zerstören.
Schon das Gesetz der Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, I. Teil
Aufgaben und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung, definiert in § 2Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung:
Schutz, Pflege und Entwicklung der natürlichen Grundlagen des Lebens sind zu sichern. Dies gilt insbesondere für die Reinhaltung von Luft, Boden und Wasser sowie für die Erhaltung der Arten in Fauna und Flora. Naturgüter sind sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen. Das Gleichgewicht von Naturhaushalt und Klima soll nicht nachteilig verändert werden. Bereits eingetretene Schäden sind, soweit möglich, zu beseitigen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
"Rastgebiete (Land) für Wat- und Wasservögel mit sehr hoher Bedeutung" sind bereits als Abwägungskriterium festgelegt. Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen nicht betroffen sind.
Der Schutz des Biotopverbundes wird durch die Festlegung verschiedener Schutzgebietskategorien (z.B. Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope), die auch einen erheblichen Teil des Biotopverbundes im engeren Sinne ausmachen, als Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Darüber hinaus sind Biotopverbundsflächen weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von Biotopverbundsflächen erfolgt im Umweltbericht.
Dem Naturschutz dienen eine Vielzahl von Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem wertvolle Naturräume geschützt werden. Die Auswirkungen auf Natur und Umwelt sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Naturschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 63/24 Plauerhagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Krüger, Krüger GbR - Gutshaus Zarchlin
ID: 5042
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Abstandkriterien zu geschützten Biotopen wurden bei dem erweiterten Gebiet nicht eingehalten.
Der nordöstliche Bereich des vergrößerten WEGs schneidet direkt durch geschütze Feucht- und Gehölzbiotope. Das einzeln gesetzlich geschütze Biotop mag zwar unter die 5ha Regelung fallen, allerdings ist es äußerst fraglich, ein Feldgehölz in einzelen Hecken zu unterteilen und so auf die jeweilige Größe einzugehen. Es handelt sich um ein Gesamtbiotop mit Feucht- und Gehölzbiotop, was sinnvoller und zwingender Weise nur als Gesamtheit in Betrachtung gezogen werden kann. Deshalb auch die bezeichnung Biotop und nicht „gesetzlich geschützer Einzelbaum“.
Das ausgewiesene WEG muss entsprechend reduziert werden. Eine zusätzliche Erweiterung würde im Genehmigungsverfahren generell in Frage gestellt werden müssen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
"Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha" werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Kleinere geschützte Biotope (< 5 ha) sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Für kleinere geschützte Biotope (< 5 ha), die nicht dem Schutz als Ausschlusskriterium unterliegen, muss darüber hinaus beachtet werden, dass diese entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der konkreten Standortwahl für die einzelnen Windenergieanlagen innerhalb eines Vorranggebiets vor unmittelbaren Einwirkungen ebenfalls grundsätzlich geschützt werden müssen. Dies ist im Wege der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung über eine entsprechende Standortwahl, Ausgleichsmaßnahen etc. sicherzustellen. Die Belange des Biotopschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 63/24 Plauerhagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Krüger, Krüger GbR - Gutshaus Zarchlin
ID: 5042
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Tourismusschwerpunkträume
Das Ausschlusskriterium Tourismusschwerpunkraum überschneidet sich im südöstlichen Bereich stark mit dem im 4. Entwurf der Regionalen Raumplanung erweiterten Windeignungsgebiet. Das ausgewiesene erweiterte VR Wind 63/24 muss dahingehend verringert werden, um dem im RREP festgelegten Tourismusschwerpunktraum Raum zu geben. Diese Räume sind von Nutzungen und Maßnahmen freizuhalten, die zum Tourismus in Flächenkonkurrenz stehen. Das erweiterte Windeignungsgebiet Plauerhagen steht im Konflikt mit den Tourismusschwerpunktraum.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Tourismusschwerpunkträume sind als Abwägungskriterium festgelegt. Das Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen wird nicht von diesem Abwägungskriterium überlagert und wird daher auch nicht reduziert.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 63/24 Plauerhagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Krüger, Krüger GbR - Gutshaus Zarchlin
ID: 5042
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2. 64/24 Daschow
Das ausgewiesene VR Wind laut 4. Entwurf der Regionalplanung Westmecklenburg Daschow 64/24 befindet sich ein einer einzigartigen Naturlandschaft. Diese Landschaftsräume, die nur in der Form in Mecklenburg-Vorpommern existieren, gilt es behutsam zu beplanen.
Nördlich des ausgewiesenen Windeignungsgebietes 64/24 Daschow befindet sich der Penzliner See mit wichtigen und hochfrequentierten Rast- Nahrungs- und Brutstätten. Nicht nur in den Wintermonaten wird er von Vögeln und Großvögeln als Rast- und Nahrungsort aufgesucht. Angrenzend brütende Gänse und Kraniche folgen im Frühjahr. Auf Grund der Tiefe des Sees friert er im Winter nicht zu, und bietet Nahrungsstätten für Überflieger.
In den Sommermonaten wird er zur Naherholung für Menschen. Ein kongeniales Ökosystem das seines gleichen sucht. Nordöstlich des Gebietes 64/24 Daschow liegt der ca. 60 ha große Zarchliner Wald, dahinter die Zarchliner Wiesen. Mit Kranichbrutplätzen und Brutstätten relevanter Großvogelarten (Milan, Bussard, Fischadler), bietet er Schutz und Rückzug für Brut und Nahrung seltener Arten.
Westlich liegend der Daschower Wald, Daschower See, Neuhöfer See und das Naturschutzgebiet Daschower Moor, bieten ein herausragendes Ökosystem für Flora und Fauna.
Graureiherkolonie, Kranichbrutplätze (12 Stück) und 2 brütende Rotmilan-Paare bevorzugen diesen außergewöhnlichen Lebensraum für Brut und Aufzucht der Jungtiere.
Die oben erwähnten, einzigartigen Naturräume flankieren das ausgewiesene Gebiet 64/24 Daschow und bieten innerhalb eine unterschnittene Freiraumstruktur, dessen Bedeutung bereits die Gutachtlichen Landschaftsrahmenpläne des Landesamtes für Umwelt, Natur und Geologie (LUNG) ganz eindeutig herausgestellt haben. Das Gebiet hat eine hohe Funktionsbewertung und eine besondere Bedeutung zur Sicherung der Freiraumstruktur (GLRP).
Gerade diese Freiraumstruktur, die unzerschnittenen Landschaftsbereiche, angereichert mit gesetzlich geschützten Biotopen, wie Feuchtbiotope, Gewässerbiotope und Gehölzbiotope, weiteren naturnahen Feldgehölze, stehenden Kleingewässer und Söllen, die sich alle innerhalb des ausgewiesenen Windeignungsgebietes befinden, bieten eine einzigartige Gebietskulisse für Flora und Fauna.
Das WEG liegt mit seinem äußeren nördlichen Randbereich innerhalb des 500 m- Ausschlussbereichs um den Gänseschlafplatz Penzliner See. Aufgrund der Lage des Schlafplatzes in einem Rastgebiet der Stufe C (Mildenitz-Seen bei Poserin) wird der lt. AAB (LUNG M-V 2016) empfohlene Schutzabstand von 500 m zum Gewässerrand etwas unterschritten (Abstand 470 m).
Für den im 500 m-Prüfbereich liegenden WEG-Bereich können daher erhebliche Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden.
Durch die großflächige Überlagerung des WEG mit Rastflächen hoher bis sehr hoher Bedeutung in räumlicher Nähe zu einem Gänseschlafplatz kommt es zum funktionellen Verlust von Rast- und Nahrungsflächen.
Bereits die Gutachtlichen Landschaftsrahmenpläne des Landesamtes für Umwelt, Natur und Geologie (LUNG) die Bedeutung dieses Gebietes ganz eindeutig herausgestellt haben. Das Gebiet hat eine hohe Funktionsbewertung und eine besondere Bedeutung zur Sicherung der Freiraumstruktur (GLRP).
Gerade diese Freiraumstruktur, die unzerschnittenen Landschaftsbereiche, angereichert mit gesetzlich geschützten Biotopen, wie Feuchtbiotope, Gewässerbiotope und Gehölzbiotope, weiteren naturnahen Feldgehölze, stehenden Kleingewässer, Söllen und angrenzenden Seen und Wäldern bietet eine einzigartige Gebietskulisse für Flora und Fauna.
Innerhalb des ausgewiesenen Windeignungsgebietes gibt es Flächen die laut Gutachtliche Landschaftsrahmenpläne (2. Ausg.) herausragende oder besondere Bedeutung für die Sicherung ökologischer Funktionen besitzen.
Die Landesweite Analyse und Bewertung der Landschaftspotentiale bewertet den Landschaftsbildraum als hoch bis sehr hoch.
Das VR Wind 64/24 ist entsprechend zu streichen
Zusammenfassung
Wir denken, dass der Planungsverband bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten zu einer sicheren, konfliktfreien und rechtssicheren Planung tendiert. Auf Grund der oben genannten Ausführungen und Detailuntersuchungen wird es in vielen Schutzbereichen zu Ausschlüssen und erheblichen Konflikten kommen.
Um eine rechtssichere Planung zu gewährleisten, sollte das Gebiet Daschow 64/24 folglich gänzlich aus der Planung gestrichen werden. Das Gebiet 63/24 Plauerhagen muss reduziert werden.
Anlage Schlagopferkarte
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 64/24 Daschow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Heilpraxis Scheider
ID: 5043
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Als ansässige Heilpraktikerin im Heilzentrum Gut Saunstorf – Ort der Stille – möchte ich mich gegen diese geplante Windkraftanlage in unmittelbarer Nähe aussprechen.
Es ist mir ein großes Anliegen, die Stille des Ortes zu erhalten. Gerade weil ich es mit Menschen zu tun habe, die hierherkommen, um sich zu regenerieren, oftmals mit einem Burn-Out oder anderen körperlich-seelischen Problemen. Für sie ist es wichtig, dass dieser Ort äußerlich seine Anziehungskraft erhält und sie sich hier entspannen und wohlfühlen können.
Auch für mich als Therapeutin ist dies ein wichtig.
Ich bitte Sie daher dies zu berücksichtigen
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5044
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ich habe den Appell von [Name anonymisiert] vom 4. November 2014 gegen die Errichtung eines Windparks in der Endmoränenlandschaft der Gemeinde Bobitz vor mir liegen (s. Anlage).
An der Dringlichkeit und Überzeugungskraft seiner damaligen Argumentation hat sich aus meiner Sicht nichts geändert.
Was hat sich für Sie geändert? Was hat sich geändert, so dass nun dasselbe Vorhaben wieder in Planung ist – ganz so, als würde nur genügend Zeit verstreichen müssen, um den Willen der Bürger zu übergehen?
Ich möchte Sie bitten, dieses Projekt erneut in Frage zu stellen und aufzugeben, um nicht wirtschaftlichen Faktoren, sondern dem Wohl dieses Bundeslandes, dieser Region und vor allem den Menschen vor Ort zu dienen.
Anlage: OFFENER BRIEF an den Minister für Energie / Infrastruktur und Landesentwicklung, Herrn Dr. Christian Pegel
Initiative der Bürger von Bobitz, Beidendorf, Dalliendorf, Dambeck, Grapen Stieten, Groß Krankow, Käselow, Klein Krankow, Köchelsdorf, Lutterstorf, Naudin, Neuhof, Petersdorf, Quaal, Rastorf, Saunstorf, Scharfstorf und Tressow gegen die Errichtung von Windkraftanlagen in der Endmoränenlandschaft der Gemeinde Bobitz / Harald Larisch
Sehr geehrter Herr Minister Pegel,
ich bin in der Schwierigkeit, einen promovierten Minister – einen Mann also, der es gewohnt ist, aus Zahlen und juristische Fakten Zusammenhänge zu bilden und danach Entscheidungen zu treffen – für einen Gegenstand zu sensibilisieren, der sich nicht ausschließlich in der Summe von Zahlen noch in der Anwendbarkeit entsprechender Gesetze betrachten lässt.
Mein Thema ist der Ausstieg aus der Atomenergie zu regenerativen Energieformen hin, welchen ich grundsätzlich befürworte, aber nur unter besonderer Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten und schon gar nicht gegen den Willen der Bürger.
Am 6. November werden Sie in Neubrandenburg als Minister für Energie / Infrastruktur und Landesentwicklung Ihren Standpunkt zum Thema »Energiewende in Mecklenburg-Vorpommern unter besonderer Berücksichtigung der Bürgerbeteiligung« darlegen. Der letzte Teil ist bemerkenswert – eine Bürgerabordnung auf dem Kreistag am 24. September 2014 in Grevesmühlen hatte die kleine Sensation, dass ein von der Verwaltung in Grevesmühlen zur Abstimmung gebrachter Text die Beteiligung der Bürger bei der Regionalen Landesplanung von der Kreistagsversammlung mehrheitlich abgewählt hat. Wie ist das zu deuten? Wollen unsere Interessens-vertreter nicht mehr den Willen der Bürger vertreten oder ist das Wollen der Bürger nicht mehr im Interesse unserer Vertreter? Warum verschreckt sie eine Beteiligung der Bürger an planerischen Prozessen? Warum will man die interessierte Öffentlichkeit vor vollendete Tatsachen stellen? Seit zwei Monaten bin ich für die Newsletter des regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg angemeldet. »Sobald wir Neuigkeiten für Sie haben, erhalten Sie von uns eine Newsletter«, wurde elektronisch angekündigt. Seit zwei Monaten erhalte ich keinen einzigen Newsletter – gibt es keine Neuigkeiten? Oder fürchtet man dort unliebsame Fragen?
Auch Sie kommen in Ihrer Rede auf der Energiewende-Fachtagung in Neustrelitz nicht um die Feststellung herum, dass die Bewohner in der Frage der Veränderung ihrer Landschaft und dem mittelbaren Nutzen kritisch bis ablehnend gegenüberstehen und antworten mit einem langem Wort: Bürger- und Kommunalbeteiligungsgesetz. Darin wollen Sie künftig die Investoren zu einem Angebot zur Beteiligung von insgesamt mindestens 20 Prozent des Projektes verpflichten. Dies bestätigt indirekt die bisherige Praxis, dass Gewinne privatisiert und Verluste sozialisiert wurden. Sie benützen eine klare Sprache, denn Sie reden von »Betroffenen«. Tatsächlich sind hier Bürger betroffen, weil es sie betrifft und sie sind betroffen, weil sie gleichzeitig ausgeschlossen sind von der Einflussnahme auf planerische Prozesse in ihrem unmittelbaren Lebensumfeld. Um ihren Willen Ausdruck zu verleihen, blieb unserer Gemeinde nur die Möglichkeit, gegen die Interessen Einzelner eine Gemeinschaft zu bilden: Die Initiative der Bürger der Gemeinde Bobitz gegen die Errichtung von Windkraftanlagen in der Endmoränenlandschaft unserer Gemeinde.
Ich bitte Sie, das Engagement der Mehrheit unserer Gemeinde dringend zur Kenntnis zu nehmen und den kurzzeitigen Gewinn von Wenigen sorgsam gegen die auf Nachhaltigkeit und im Einklang mit der umgebenden Natur stehenden Lebensformen zu wägen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
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Ein Beispiel: In Saunstorf ist mit einer hohen Investition und dem damit verbundenem persönlichen Risiko ein »Ort der Stille« entstanden. Der Name ist Programm. Hierher kommen Gäste aus ganz Deutschland, vornehmlich aus Städten mit krank machenden Faktoren. Diesem Unternehmen wäre mit einem Beschluss für die Errichtung der Windkraftanlagen die Existenz genommen. Andere haben mit weniger Geld, aber einem hohen persönlichen Engagement in den Ausbau von Ferienwohnungen investiert, weil sie wissen, dass das hinter der Küste liegende Land mindestens genau so attraktiv für Touristen ist, wie die Küstenregion selbst. Sie werben in den Internetplattformen mit der Weite des Horizontes, dem einzigartigen Himmel mit seinem hier typischen Wolkenformationen, mit einer unvergleichlichen Endmoränenlandschaft und Senken, in denen man das Gefühl der Unendlichkeit und die Langsamkeit vergangener Jahrhunderte wiederentdeckt. Diesen Wert kann man nicht in Kilowatt-Stunden berechnen, sehr wohl aber in Lebensgefühl, aber nur diejenigen fühlen es, die es fühlen wollen und fühlen können. Wir wissen, dass bestimmte Vogelarten solche über 200 Meter hohen Anlagen verhindern können, aber was soll diese Trappen-Zählerei? Es geht uns nicht um den Erhalt exotischer Arten, sondern um den behutsamen Erhalt der in Generationen gewachsenen Einheit zwischen Fauna und Flora. Das Unscheinbare ist das Besondere. Das Regionale das Exotische. Das Kleine das Große. Und diese Einheit verträgt im Bruch keine Riesen mit wedelnden Armen und blinkenden Lichtern – bei Tage nicht und nicht in der Nacht.
In der Region wird viel Gutes getan. Wenn aber in einer an Wirtschaft armen Gegend der Tourismus zum Erwerbsfaktor Nummer 1 ausgerufen wird, müssen sich alle weiteren Vorhaben dem Hauptthema zuordnen lassen. Was nutzen die gerade im Bau befindlichen Radwege neben unseren einmaligen Baumalleen, führen sie die Touristen an den Windkraftgiganten mit ihren Schlagschatten vorbei? Hier weiß die eine (öffentliche) Hand nicht, was die andere tut.
Um es ganz deutlich zu formulieren: Unsere Initiative spricht sich klar gegen die geplanten Windkraftanlagen aus, seien es drei oder elf, weil wir sie für unsere Form des Lebens hier nicht wollen und nicht wollen können.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Wir können sie nicht wollen, weil die Festlegungen im Landesbaugesetz nicht unsere Gesundheit schützt. Das Baugesetz berücksichtigt nicht die technischen Entwicklungen. Wir brauchen einen Schutz und Hilfe zum Schutz, also eine Anpassung des Verhältnisses zwischen Anlagenhöhe und Mindestabstand mit dynamischen Faktor. Die CDU fordert in ihrer Beschlussvorlage als Minimum den zehnfachen Abstand der Anlagenhöhe zur Wohnbebauung.
Wir können sie nicht wollen, weil es eine Angst der Anwohner vor den langzeitlichen Auswirkungen des Infraschall gibt, dessen tiefe Frequenzen zu Schlafstörungen, Beeinträchtigungen der Herzfrequenz, Tinitus, Migräne, Übelkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Kopfschmerzen, Reizbarkeit, Gedächnisproblemen und Angstzuständen führen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Wir können sie nicht wollen, weil wir wissen, dass der Gewinn einer Anlage steuerbar ist, die Windernte keinen konstanten Gesetzen unterliegt und 20 prozentige Versprechen nicht absolut und also wirtschaftlich berechenbar formuliert werden können. Diese Unsicherheit wiegt nicht unsere derzeitige und künftige Lebensqualität auf.
Wir können sie nicht wollen, weil der Ökostrom in Mecklenburg durch die EEG-Umlage stark steigt und von uns bezahlt werden muss. Schon jetzt haben wir den zweithöchsten Strompreis aller Bundesländer.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Karte
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Wir können sie nicht wollen, weil die optischen und akkustischen Beeinträchtigungen die Möglichkeiten unseres touristischen Konzeptes stark beeinträchtigen und durch Dauerbeschallung, Schlagschatten und gestörter Ruhe der Landschaft die Immobilienwerte und Wohnwerte sinken. Ein Wertverlust unserer Häuser wird die unvermeidbare Folge sein.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5044
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Wir können sie nicht wollen, weil wir als Anwohner eine Verantwortung für die Gestaltung unser einzigartigen Landschaft haben, jetzt und künftig unseren Kindern die Möglichkeiten erhalten müssen, nachhaltige Konzepte durchzusetzen, die im Einklang mit der Natur stehen. Auch vor hundert Jahren feierte man Schornsteine als Sinnbild des Fortschritts, bis die Erkenntnisse über die Nebenwirkungen auf Landschaft und Gesundheit sie in ihr Gegenteil verkehrten.
Wir können sie nicht wollen, weil den gigantischen Windanlagen jeglicher Reiz einer eigenständigen Attraktivität fehlt und die Designer »Windkanal« und »Effizienz« heißen. Überlegungen, Windanlagen zu einer Sehenswürdigkeit zu machen, scheitern an dem nur auf Gewinn ausgerichteten Denken der Betreiber und werden erst gar nicht in Erwägung gezogen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Wir können sie nicht wollen, weil wir den Wahnsinn unkoordinierten Handelns nicht weiter mitzutragen gewillt sind. Strom aus Sonne und Wind ist nicht nur teuer, sondern es gibt auch schon jetzt ein Zuviel davon. Deutschland hat 2013 dreiunddreißig Milliarden Kilowattstunden an die Niederlande, Österreich und die Schweiz entsorgt. Neunzehn Milliarden haben die deutschen Stromkunden im selben Jahr für Ökostrom bezahlt, der am Markt nur zwei Milliarden wert war. Eine Differenz von siebzehn Milliarden, die ausschließlich private Haushalte und kleine bis mittlere Unternehmen tragen mussten.
Wir können sie nicht wollen, weil wir alternativ für einen bewussteren Verbrauch von Strom votieren.
Ihren Willen haben 858 Bürgen mit ihren Unterschriften unterstrichen und beglaubigt.
Dies alles bedenkend, sowohl die messbaren rationalen als auch und besonders die nicht messbaren, emotionalen Werte der Bürger ihre Landschaft betreffend, bittet Sie die Initiative der Gemeinde Bobitz, zu allen in unseren Argumenten enthaltenen Fragen Stellung zu nehmen.
Ein Kontakt zu unserer Gemeinde, verbunden mit einer Besichtigung der Endmoränenlandschaft würden wir als Zeichen Ihres Interesses am Bürgerwillen begrüßen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5045
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Hiermit mache ich von meinem Recht Gebrauch und widerspreche dem in Planung befindlichen Windpark zwischen Saunstorf und Rastorf.
Ich wohne in Saunstorf und bin Mitarbeiterin im Kloster Gut Saunstorf.
• Das Kloster Gut Saunstorf – Ort der Stille – mit dem angeschlossenen Heilzentrum ist mit 50 Arbeitsplätzen einer der größten Arbeitgeber in der Region. Jährlich haben wir ca. 11.000 Übernachtungen von Erholung und Heilung suchenden Gäste.
• Als Kloster und Gesundheitszentrum in Bobitz-Saunstorf sind wir unmittelbar von dem geplanten Windparkprojekt Bobitz-Rastorf betroffen. Unsere Kloster- und Kurgäste suchen hier Stille und Heilung und die großen Windräder sollen im schönsten Gebiet in unmittelbarer Nähe installiert werden. Gibt es wirklich keine geeigneteren Standorte als eine derartige Naturoase? (Geplante Größe der Windräder: 220 m!)
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5045
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Karte
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• Aufgrund der Nähe zum europäischen Naturschutzgebiet Dambecker Seen und Drispether Moor gibt es hier z.B. eine Vielzahl seltener Greifvögel wie Fischadler, Rohrweihen, sogar Seeadler zwischen Rastorf und Saunstorf und bei den genannten Wasserflächen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5045
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• Landschaftsversiegelung und Beeinträchtigung der Landwirtschaft (nach Aussagen von [Name anonymisiert], der die Landwirtschaft in Rastorf gehört und die dort im Gutshaus lebt)
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5045
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• Schall und Infraschall: Die Mindestabstände der Windräder zu Wohnhäusern betragen nur 800 m für den Außenbereich (trifft in Rastorf t.w. zu!) und 1.000 m für den Innenbereich. Es gibt/gab Forderungen (der CDU), den 10-fachen Wert der Höhe einzuhalten – das wären in aktuellen Fall 2.200 m.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5045
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• Es gibt bereits jetzt eine Überproduktion an Windstrom in Nord- und Nordost-Deutschland. Der geplante Ausbau der Windstrom-Erzeugung auf mehr als das doppelte (+125 %) in MV bis 2032 ist daher unsinnig (weitere Details s.u.).
• Argumente aus der (erfolgreichen) Initiative von 2014 (Kopie, siehe auch Anlage):
• Ich bitte Sie, das Engagement der Mehrheit unserer Gemeinde dringend zur Kenntnis zu nehmen und den kurzzeitigen Gewinn von Wenigen sorgsam gegen die auf Nachhaltigkeit und im Einklang mit der umgebenden Natur stehenden Lebensformen zu wägen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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