| Stellungnehmer | Kapitel | Inhalt | Abwägung und Sachaufklärung | BE-ID |
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• Ein Beispiel: In Saunstorf ist mit einer hohen Investition und dem damit verbundenem persönlichen Risiko ein »Ort der Stille« entstanden. Der Name ist Programm. Hierher kommen Gäste aus ganz Deutschland, vornehmlich aus Städten mit krank machenden Faktoren. Diesem Unternehmen wäre mit einem Beschluss für die Errichtung der Windkraftanlagen die Existenz genommen.
• Andere haben mit weniger Geld, aber einem hohen persönlichen Engagement in den Ausbau von Ferienwohnungen investiert, weil sie wissen, dass das hinter der Küste liegende Land mindestens genau so attraktiv für Touristen ist, wie die Küstenregion selbst. Sie werben in den Internetplattformen mit der Weite des Horizontes, dem einzigartigen Himmel mit seinem hier typischen Wolkenformationen, mit einer unvergleichlichen Endmoränenlandschaft und Senken, in denen man das Gefühl der Unendlichkeit und die Langsamkeit vergangener Jahrhunderte wiederentdeckt. Diesen Wert kann man nicht in Kilowatt-Stunden berechnen, sehr wohl aber in Lebensgefühl, aber nur diejenigen fühlen es, die es fühlen wollen und fühlen können.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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• Wir wissen, dass bestimmte Vogelarten solche über 200 Meter hohen Anlagen verhindern können, aber was soll diese Trappen-Zählerei? Es geht uns nicht um den Erhalt exotischer Arten, sondern um den behutsamen Erhalt der in Generationen gewachsenen Einheit zwischen Fauna und Flora. Das Unscheinbare ist das Besondere. Das Regionale das Exotische. Das Kleine das Große. Und diese Einheit verträgt im Bruch keine Riesen mit wedelnden Armen und blinkenden Lichtern – bei Tage nicht und nicht in der Nacht.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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• In der Region wird viel Gutes getan. Wenn aber in einer an Wirtschaft armen Gegend der Tourismus zum Erwerbsfaktor Nummer 1 ausgerufen wird, müssen sich alle weiteren Vorhaben dem Hauptthema zuordnen lassen. Was nutzen die gerade im Bau befindlichen Radwege neben unseren einmaligen Baumalleen, führen sie die Touristen an den Windkraftgiganten mit ihren Schlagschatten vorbei? Hier weiß die eine (öffentliche) Hand nicht, was die andere tut.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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• Um es ganz deutlich zu formulieren: Unsere Initiative spricht sich klar gegen die geplanten Windkraftanlagen aus, seien es drei oder elf, weil wir sie für unsere Form des Lebens hier nicht wollen und nicht wollen können. Wir können sie nicht wollen, weil die Festlegungen im Landesbaugesetz nicht unsere Gesundheit schützt. Das Baugesetz berücksichtigt nicht die technischen Entwicklungen. Wir brauchen einen Schutz und Hilfe zum Schutz, also eine Anpassung des Verhältnisses zwischen Anlagenhöhe und Mindestabstand mit dynamischen Faktor. Die CDU fordert in ihrer Beschlussvorlage als Minimum den zehnfachen Abstand der Anlagenhöhe zur Wohnbebauung.
• Wir können sie nicht wollen, weil es eine Angst der Anwohner vor den langzeitlichen Auswirkungen des Infraschall gibt, dessen tiefe Frequenzen zu Schlafstörungen, Beeinträchtigungen der Herzfrequenz, Tinitus, Migräne, Übelkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Kopfschmerzen, Reizbarkeit, Gedächnisproblemen und Angstzuständen führen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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• Wir können sie nicht wollen, weil wir wissen, dass der Gewinn einer Anlage steuerbar ist, die Windernte keinen konstanten Gesetzen unterliegt und 20 prozentige Versprechen nicht absolut und also wirtschaftlich berechenbar formuliert werden können. Diese Unsicherheit wiegt nicht unsere derzeitige und künftige Lebensqualität auf.
• Wir können sie nicht wollen, weil der Ökostrom in Mecklenburg durch die EEG-Umlage stark steigt und von uns bezahlt werden muss. Schon jetzt haben wir den zweithöchsten Strompreis aller Bundesländer.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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• Wir können sie nicht wollen, weil die optischen und akustischen Beeinträchtigungen die Möglichkeiten unseres touristischen Konzeptes stark beeinträchtigen und durch Dauerbeschallung, Schlagschatten und gestörter Ruhe der Landschaft die Immobilienwerte und Wohnwerte sinken. Ein Wertverlust unserer Häuser wird die unvermeidbare Folge sein.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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ID: 5045
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• Wir können sie nicht wollen, weil wir als Anwohner eine Verantwortung für die Gestaltung unserer einzigartigen Landschaft haben, jetzt und künftig unseren Kindern die Möglichkeiten erhalten müssen, nachhaltige Konzepte durchzusetzen, die im Einklang mit der Natur stehen. Auch vor hundert Jahren feierte man Schornsteine als Sinnbild des Fortschritts, bis die Erkenntnisse über die Nebenwirkungen auf Landschaft und Gesundheit sie in ihr Gegenteil verkehrten.
• Wir können sie nicht wollen, weil den gigantischen Windanlagen jeglicher Reiz einer eigenständigen Attraktivität fehlt und die Designer »Windkanal« und »Effizienz« heißen. Überlegungen, Windanlagen zu einer Sehenswürdigkeit zu machen, scheitern an dem nur auf Gewinn ausgerichteten Denken der Betreiber und werden erst gar nicht in Erwägung gezogen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5045
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• Wir können sie nicht wollen, weil wir den Wahnsinn unkoordinierten Handelns nicht weiter mitzutragen gewillt sind. Strom aus Sonne und Wind ist nicht nur teuer, sondern es gibt auch schon jetzt ein Zuviel davon. Deutschland hat 2013 dreiunddreißig Milliarden Kilowattstunden an die Niederlande, Österreich und die Schweiz entsorgt. Neunzehn Milliarden haben die deutschen Stromkunden im selben Jahr für Ökostrom bezahlt, der am Markt nur zwei Milliarden wert war. Eine Differenz von siebzehn Milliarden, die ausschließlich private Haushalte und kleine bis mittlere Unternehmen tragen mussten.
• Wir können sie nicht wollen, weil wir alternativ für einen bewussteren Verbrauch von Strom votieren.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5047
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Sind Sie einmal in Greven gewesen? Nein? Ich kann es Ihnen nur ans Herz legen, dort für einen Wochenendspaziergang hinzufahren und am besten noch nachts die Sterne zu beobachten. Wenn man am Abend in den Wäldern unterwegs ist, begegnen einem viele Tiere, die offensichtlich überrascht davon sind, dass überhaupt jemand anderes in dieser Gegend lebt.
An der Boize baut der Bieber regelmäßig seinen Damm, es gibt Störche, die ihre Kleinen großziehen. In der Kirche leben Fledermäuse, die in der Dämmerung ihre Kreise ziehen.
Hier - an der ehemaligen Grenze der ehemaligen DDR und BRD sagen sich wahrlich Fuchs und Hase gute Nacht.
Ich kann nicht verstehen, in Zeiten wo wir über Klimawandel sprechen und wirklich was tun müssen, und dementsprechend natürlich auch erneuerbare Energien wie Windenergie unterstützt werden müssen - dafür aber Naturräume mit ihren Bäumen, Wiesen und Vögeln und anderen Tieren ganz bewusst und geplant zerstört werden. Das müssen Sie mir bitte erklären. An anderer Stelle aufzuforsten ist einfach nicht das Gleiche.
Der Mensch benötigt auch heutzutage mehr denn je naturnahe Ruheoasen, nicht mal um sich zu erholen, sondern vor allem um gesund zu bleiben.
Daher appelliere ich an Ihren gesunden Menschenverstand - zerstören Sie nicht den Lebensraum dieser Vielfalt an Flora und Fauna und bauen sie die Windkrafträder dort, wo sowieso schon Industrie ist (dort wo sowieso die größten Energieabnehmer sind).
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen.
Windenergieanlagen können die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft beeinträchtigen. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Erholungsräume als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Tourismusschwerpunkträume", "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Schutz der Erholungsfunktion von Natur und Landschaft im Siedlungsumfeld bei. Der Schutz der Erholungsmöglichkeiten in Natur und Landschaft ist damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 5048
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Anmerkungen Thema Windvorranggebiet
im Rahmen meiner stadtvertreterlichen Tätigkeit habe ich mit einigen Bürgern über dieses Thema gesprochen. Sehr viele Einwohner des Ortsteiles Schwartow stehen dem Vorhaben negativ gegenüber (Nach meiner Erinnerung gab es sogar eine Unterschriftenliste dazu aus dem Jahr 2017). Sie befürchten einen Wertverlust ihrer Immobilie, haben Angst vor Motorenlärm (andauernd durch die Windräder, aber auch temporär wenn die Trasse oder die Windräder erbaut werden) und ziemliche Befürchtungen vor dem Schattenwurf. In der Vergangenheit wurde die Intransparenz bemängelt. So seien beim Flurneuordnungsverfahren in Schwartow die entsprechenden Flächen mit drin gewesen aber kurze Zeit später wurden diese entfernt.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 39/24 Boizenburg findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5048
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Grundsätzlich ist zu sagen, dass in Schwartow und Gresse jeweils regelmäßig ein Storchenpaar (Weißstörche) brütet und welches in Schwartow regelmäßig Nachwuchs hat- im Jahr 2023 wurden sogar 5 Eier gelegt.
Regelmäßig ist der Rotmilan über Schwartow zu sehen sowie viele Kraniche und Reiher. Temporär ist ein Schwarzstorchenpaar zu sehen- von dem ich aber nicht weiß, wo sie ihr Nest haben. In der Dämmerung sind viele Fledermäuse unterwegs, die gut zu beobachten sind.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 39/24 Boizenburg findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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ID: 5048
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Grundsätzlich gebe ich die Zerspargelung der Landschaft zu bedenken. Ich verstehe, dass die Energiewende nur mit unterschiedlichen erneuerbaren Energien funktionieren wird. Allerdings halte ich größere Windparks an geeigneter Stelle für sinnvoller, als die Aufstellung 3-5 Windräder, die aufgrund der Hügellage auch aus der Ferne schnell zu sehen sein werden. Optisch schön sind sie nicht und können sich negativ auf die touristische Entwicklung auswirken. Wir arbeiten daran, dass die Biosphärenreservate Elbe und Schaalsee zusammenwachsen können, haben eine große Artenvielfalt, bieten viele Highlights entlang des ""Grünen Bandes"" und würden uns damit den Horizont verbauen. Das halte ich für einen Fehler.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 39/24 Boizenburg findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5049
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mit größter Sorge und tiefster Betroffenheit wende ich mich an Sie, um meine Ablehnung gegenüber den weiteren, geplanten Windkraftanlagen in der Gemeinde Hohen Pritz, nahe des Klein Pritzer Sees zum Ausdruck zu bringen. Als ein Mensch, der seine Kindheit und einen großen Teil des Lebens in dieser wundervollen und weitgehend unberührten Natur verbracht hat, liegt mir dieses Anliegen nicht nur am Herzen – es ist eine Frage des Überlebens. Nicht nur für die bedrohten Tier- und Vogelarten, sondern auch für zukünftige Generationen von Menschen, die diese Landschaft als Oase der Ruhe und Erholung erleben sollten. Meine tiefste Überzeugung ist, dass dieses Bauvorhaben nicht nur die ökologische Balance dieser Gegend bedroht, sondern auch unwiederbringliche Schäden an den natürlichen Lebensbedingungen für Mensch und Tier verursachen wird.
Erhaltung der Artenvielfalt
Das geplante Vorhaben in der Gemeinde Hohen Pritz, Nahe des Klein Pritzer Sees, am nahtlos angrenzenden Landschaftsschutzgebiet Dobbertiner Seenlandschaft und mittleres Mildenitztal ist Heimat vieler teils bedrohter und seltener Tierarten, darunter majestätische Vögel wie der See- und Fischadler, Wespenbussard, Rotmilan, Baumfalke, Kornweihe, Mäusebussard, Weißstorch, Uhu, Rohrdommel, Feldlerche, Pirol, Eisvogel und viele weitere Vogelarten, die nicht nur Teil eines empfindlichen Ökosystems sind, sondern auch unter strengem Naturschutz stehen. Wissenschaftliche Untersuchungen belegen eindeutig die negativen Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Vogelpopulationen, insbesondere durch Kollisionen und den Verlust von Brut- und Lebensräumen. So wird wegen der potentiellen Gefährdung von Greifvögeln ein Mindestabstand von mehreren Kilometern zu den Neststandorten gefordert und notwendig. Der NABU und andere Umweltorganisationen haben sich immer wieder gegen den Bau von Windkraftanlagen in Gewässer- und Waldnähe ausgesprochen, so wie in diesem Fall zutreffend, da gerade diese Gebiete wichtige Rückzugsräume für seltene und bedrohte Arten bieten.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 5049
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Bedrohung für Mensch und Tier
Mit der Errichtung von Windkraftanlagen gehen zahlreiche Bedrohungen einher, die sowohl die Tierwelt als auch den Menschen betreffen. In vielen wissenschaftlichen Studien ist erfasst, dass Windkraftanlagen das Wohlbefinden der in nächster Nähe lebenden Menschen durch Lärm, Infraschall und Schattenwurf beeinträchtigen.
Die negativen Folgen für die Tierwelt sind umfassend dokumentiert. Die Bodenverdichtung zerstört wertvolle Lebensräume, und der Schattenwurf sowie die Lichtverschmutzung beeinträchtigen die natürlichen Verhaltensmuster vieler Tierarten. Die Zerstörung von Wäldern und natürlichen Lebensräumen hat zur Folge, dass die ohnehin schon bedrohten Tierarten weiter zurückgedrängt werden und ihre Populationen schwinden. Die biologische Vielfalt, ein essentielles Element für die Stabilität jedes Ökosystems, wird irreparabel geschädigt. Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass solche Eingriffe langfristig zu einem drastischen Rückgang der Artenvielfalt führen. Für dieses einzigartige Gebiet wäre das eine ökologische Katastrophe!
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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1033 |
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Privat
ID: 5049
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Karte
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Landschaftsbild und Erholungswert
Das gesamte Gebiet am Klein Pritzer See, der Sternberger Seenlandschaft mit dem verschmelzenden Landschaftsschutzgebiet Dobbertiner Seenlandschaft und mittleres Mildenitztal sind seit jeher ein Symbol für unberührte Natur, mit malerischen Seen, dichten Wäldern und einer reichhaltigen Tierwelt. Es ist daher prädestiniert für eine naturnahe Erholung und bietet einen unvergleichlichen Ort der Entspannung, für Einheimische, Naturliebhaber und Familien.
Die Errichtung von Windkraftanlagen stehen im klaren Widerspruch hierzu. Die Landschaft, die derzeit als unverbaute und weitläufige Idylle wahrgenommen wird, würde durch massive und weithin sichtbare Anlagen unweigerlich zerstört. Der Verlust dieser einzigartigen Erholungslandschaft wäre ein kulturelles wie auch ökologisches Desaster.
Durch die geplanten Erweiterungen der Windkraftanlagen besteht zudem zunehmend die Gefahr, dass die angrenzenden Dörfer wie Klein Pritz und Kukuk, sowie die umliegenden Siedlungen regelrecht von Windparks umgeben werden. Dies führt zu einer sogenannten „Umfassungswirkung“, bei der die Lebensqualität und das Gefühl von Freiheit und Weite massiv eingeschränkt werden.
Wir haben die Verantwortung, diese Landschaft für zukünftige Generationen zu bewahren. Wenn wir zulassen, dass diese einzigartige Landschaft, die ein so wertvolles Rückzugsgebiet für Flora und Fauna darstellt, durch Windkraftanlagen zerstört wird, hinterlassen wir eine Welt, die ärmer, lauter und weniger lebenswert ist. Es gibt sicherlich geeignete Orte für die Errichtung solcher Anlagen, doch diese wertvolle Naturlandschaft darf nicht geopfert werden.
Ich appelliere daher mit Nachdruck an Sie, sich für den Schutz dieser einzigartigen Landschaft und gegen die geplanten Bauvorhaben einzusetzen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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NaturStromProjekte GmbH
ID: 5052
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Karte
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Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum 4. Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie nehmen wir hiermit Stellung und beantragen daher:
die fortschreitende Ausweisung der Flächen „Stralendorf“ (VRG 28/24) und „Alt Zachun“ (VRG 29/24) gemäß Planentwurf des Regionalen Planungsverbandes (Karte West, 2024) als Vorranggebiete für Windenergie.
sowie:
die Erweiterung der Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie um das Kriterium der konzeptionellen Einbindung des Windgebietes in die vorhandene Infrastruktur.
Unseren Antrag begründen wir nachstehend wie folgt:
Antrag auf Ausweisung der VRG „Stralendorf“ und „Alt Zachun“
Die nachfolgenden Gesichtspunkte machen deutlich, dass es geboten ist, das planerisch erkannte Potenzial für die Windenergie zu nutzen und dementsprechend die gebietliche Ausweisung im Sinne des obigen Antrages vorzunehmen.
Anhand der weiteren Ausführungen wird deutlich, dass kein Konflikt mit planerisch vorgesehenen Ausschlussbereichen besteht (I.). Auch die besondere Eignung des Standortes im Übrigen (II.), allerdings vor allem die konzeptionelle Einbindung der potenziellen Windparks in die lokale Struktur sprechen für die Eignung des Gebiets.
I. Vereinbarkeit mit dem erarbeiteten Planungskonzept für die Plansätze der Windenergienutzung
Die Ausweisung des Vorranggebiets „Alt Zachun“ für die Windenergienutzung um die geplante Fläche ist mit dem seitens des Planungsverbandes erarbeiteten Planungskonzept im Rahmen des Regionalplans und insbesondere mit den dort benannten und erarbeiteten Kriterien vereinbar.
Insbesondere liegen innerhalb der vorgesehenen Flächen weder im Zusammenhang bebaute Ortsteile, Wohnbebauung, Wohn-, Kur- und Klinikgebäude noch befinden sich etwaige Nutzungen in einem Abstand von weniger als 1.000 m zu den geplanten Flächen. Ebenso wenig sind Naturschutz-, Landschaftsschutz-, oder FFH-Gebiete betroffen. Die seitens des Planungsverbandes vorgesehen Tabuzonen stehen der Ausweisung als Vorranggebiete mithin nicht entgegen.
Die Vorrangflächen befinden sich weder in einem Naturschutzgebiet noch in einem militärischen Sperrgebiet, geschützten Biotop-Gebiet oder SPA-Gebiet, sodass die Negativ- und Einzelfallkriterien, die eine Windenergienutzung innerhalb dieser Gebiete ausschließen, hier nicht greifen.
II. Besondere Eignung des Standortes im Übrigen
Auch über die Vereinbarkeit der beantragten Flächen mit den Leitlinien hinaus zeichnet sich der Standort durch besonders günstige Verhältnisse für Windenergievorhaben aus.
Die Gemeinde Holthusen ist eine Gemeinde im Landkreis Ludwigslust Parchim, besteht aus 4 Gemeindeteilen mit 973 Einwohner(innen) und plant ein auf erneuerbare Energien ausgerichtetes Wärmenetz im Gemeindegebiet. Die Naturstom AG steht der Gemeinde seit längerer Zeit als potenzieller Partner für die Umsetzung des Gesamtkonzeptes „unabhängige Nahwärmeversorgung der Gemeinde Holthusen“ beratend zur Seite.
Bereits seit über einem Jahr beschäftigt sich die Gemeinde daher mit den Potentialen und Möglichkeiten einer Wärmeversorgung mit Energie aus erneuerbaren Quellen. Damit dies erstellt werden kann, wurde in einem ersten Schritt geprüft, welche Erzeugungsanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Holthusen theoretisch möglich sind. Denn eine umfängliche Wärmeversorgung braucht beide Technologien – Windenergie und Photovoltaik.
Die Gemeinde Holthusen ist bereits so weit gegangen, dass die Gemeinde für die Erstellung einer Machbarkeitsstudie zur Nahwärmeversorgung der Gemeinde einen Fördermittelantrag für das Modul 1 gemäß der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) gestellt, woraufhin am 12.02.2024 die Bewilligung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses erfolgte.
Eine erste Projektskizze zur Antragstellung mit Voruntersuchung hat ergeben, dass der Strombedarf des Wärmeerzeugers mit 98 % durch die Vor-Ort-Stromerzeugung (PV und Wind) gedeckt werden kann.
Die Gemeinde beabsichtigt, die Erzeugungspotentiale im Gemeindegebiet zu nutzen. Es wurden dabei zwei Standorte identifiziert, die sich zur Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen eignen. Beide Flächen liegen innerhalb von potenziellen Vorranggebieten für Windenergie nach dem 4. Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms vom April 2024.
Die Gemeinde Holthusen hat in ihrer Sitzung vom 28.02.2024 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Wind- und Sonnenenergienutzung Holthusen Süd“ beschlossen. Hauptgegenstand der Bauleitplanung ist die Errichtung von Windkraftanlagen.
In gleicher Sitzung wurde der Aufstellungsbeschluss für die parallele Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst. Mit dem Gesamtvorhaben beabsichtigt die Gemeinde Holthusen, die Voraussetzungen für nachhaltige Stromerzeugung zu schaffen und damit die Grundlage zur EE-strombasierten Nahwärmeversorgung der Gemeinde mit ihren Ortsteilen zu schaffen.
In den beiden Vorranggebieten „Stralendorf“ und „Alt Zachun“ bietet sich für die NSP das Potential für insgesamt 6 Windenergieanlagen. Hierdurch lässt sich, abhängig vom konkreten Anlagentyp, eine Gesamtleistung von etwa 42 MW erreichen. Somit würde durch die Ausweisung der ersuchten Fläche ein erheblicher Beitrag zu dem Ziel des Plangebers geleistet werden, die regenerativen Energien weiter auszubauen und somit der Windenergie substanziell Raum zu verschaffen.
Durch die Planung von Photovoltaik-Anlagen in unmittelbarer Nähe der beiden Windparke, kann das Flächenpotential doppelt genutzt werden. Die gleichen Flächen können so für verschiedene Varianten der Stromerzeugung erschlossen werden, was den notwendigen Flächenverbrauch an anderer Stelle verringert. In Kombination mit den etwa 85 MWp Solarstrom bietet sich hier ein Energiepotential von beinah 130 MW.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Bei der Auswahl konkurrierender Flächen werden bereits Flächen mit bestehenden Anlagen, guter Netzintegrationsfähigkeit oder kommunaler Bauleitplanung höher gewichtet. Eine darüber hinausgehende Ergänzung eines Kriteriums zur "konzeptionellen Einbindung des Windgebietes in die vorhandene Infrastruktur" erfolgt daher nicht.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 29/24 Alt Zachun stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 29/24 Alt Zachun bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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NaturStromProjekte GmbH
ID: 5052
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Karte
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Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum 4. Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie nehmen wir hiermit Stellung und beantragen daher:
die fortschreitende Ausweisung der Flächen „Stralendorf“ (VRG 28/24) und „Alt Zachun“ (VRG 29/24) gemäß Planentwurf des Regionalen Planungsverbandes (Karte West, 2024) als Vorranggebiete für Windenergie.
sowie:
die Erweiterung der Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie um das Kriterium der konzeptionellen Einbindung des Windgebietes in die vorhandene Infrastruktur.
Unseren Antrag begründen wir nachstehend wie folgt:
Antrag auf Ausweisung der VRG „Stralendorf“ und „Alt Zachun“
Die nachfolgenden Gesichtspunkte machen deutlich, dass es geboten ist, das planerisch erkannte Potenzial für die Windenergie zu nutzen und dementsprechend die gebietliche Ausweisung im Sinne des obigen Antrages vorzunehmen.
Anhand der weiteren Ausführungen wird deutlich, dass kein Konflikt mit planerisch vorgesehenen Ausschlussbereichen besteht (I.). Auch die besondere Eignung des Standortes im Übrigen (II.), allerdings vor allem die konzeptionelle Einbindung der potenziellen Windparks in die lokale Struktur sprechen für die Eignung des Gebiets.
I. Vereinbarkeit mit dem erarbeiteten Planungskonzept für die Plansätze der Windenergienutzung
Die Ausweisung des Vorranggebiets „Alt Zachun“ für die Windenergienutzung um die geplante Fläche ist mit dem seitens des Planungsverbandes erarbeiteten Planungskonzept im Rahmen des Regionalplans und insbesondere mit den dort benannten und erarbeiteten Kriterien vereinbar.
Insbesondere liegen innerhalb der vorgesehenen Flächen weder im Zusammenhang bebaute Ortsteile, Wohnbebauung, Wohn-, Kur- und Klinikgebäude noch befinden sich etwaige Nutzungen in einem Abstand von weniger als 1.000 m zu den geplanten Flächen. Ebenso wenig sind Naturschutz-, Landschaftsschutz-, oder FFH-Gebiete betroffen. Die seitens des Planungsverbandes vorgesehen Tabuzonen stehen der Ausweisung als Vorranggebiete mithin nicht entgegen.
Die Vorrangflächen befinden sich weder in einem Naturschutzgebiet noch in einem militärischen Sperrgebiet, geschützten Biotop-Gebiet oder SPA-Gebiet, sodass die Negativ- und Einzelfallkriterien, die eine Windenergienutzung innerhalb dieser Gebiete ausschließen, hier nicht greifen.
II. Besondere Eignung des Standortes im Übrigen
Auch über die Vereinbarkeit der beantragten Flächen mit den Leitlinien hinaus zeichnet sich der Standort durch besonders günstige Verhältnisse für Windenergievorhaben aus.
Die Gemeinde Holthusen ist eine Gemeinde im Landkreis Ludwigslust Parchim, besteht aus 4 Gemeindeteilen mit 973 Einwohner(innen) und plant ein auf erneuerbare Energien ausgerichtetes Wärmenetz im Gemeindegebiet. Die Naturstom AG steht der Gemeinde seit längerer Zeit als potenzieller Partner für die Umsetzung des Gesamtkonzeptes „unabhängige Nahwärmeversorgung der Gemeinde Holthusen“ beratend zur Seite.
Bereits seit über einem Jahr beschäftigt sich die Gemeinde daher mit den Potentialen und Möglichkeiten einer Wärmeversorgung mit Energie aus erneuerbaren Quellen. Damit dies erstellt werden kann, wurde in einem ersten Schritt geprüft, welche Erzeugungsanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Holthusen theoretisch möglich sind. Denn eine umfängliche Wärmeversorgung braucht beide Technologien – Windenergie und Photovoltaik.
Die Gemeinde Holthusen ist bereits so weit gegangen, dass die Gemeinde für die Erstellung einer Machbarkeitsstudie zur Nahwärmeversorgung der Gemeinde einen Fördermittelantrag für das Modul 1 gemäß der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) gestellt, woraufhin am 12.02.2024 die Bewilligung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses erfolgte.
Eine erste Projektskizze zur Antragstellung mit Voruntersuchung hat ergeben, dass der Strombedarf des Wärmeerzeugers mit 98 % durch die Vor-Ort-Stromerzeugung (PV und Wind) gedeckt werden kann.
Die Gemeinde beabsichtigt, die Erzeugungspotentiale im Gemeindegebiet zu nutzen. Es wurden dabei zwei Standorte identifiziert, die sich zur Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen eignen. Beide Flächen liegen innerhalb von potenziellen Vorranggebieten für Windenergie nach dem 4. Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms vom April 2024.
Die Gemeinde Holthusen hat in ihrer Sitzung vom 28.02.2024 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Wind- und Sonnenenergienutzung Holthusen Süd“ beschlossen. Hauptgegenstand der Bauleitplanung ist die Errichtung von Windkraftanlagen.
In gleicher Sitzung wurde der Aufstellungsbeschluss für die parallele Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst. Mit dem Gesamtvorhaben beabsichtigt die Gemeinde Holthusen, die Voraussetzungen für nachhaltige Stromerzeugung zu schaffen und damit die Grundlage zur EE-strombasierten Nahwärmeversorgung der Gemeinde mit ihren Ortsteilen zu schaffen.
In den beiden Vorranggebieten „Stralendorf“ und „Alt Zachun“ bietet sich für die NSP das Potential für insgesamt 6 Windenergieanlagen. Hierdurch lässt sich, abhängig vom konkreten Anlagentyp, eine Gesamtleistung von etwa 42 MW erreichen. Somit würde durch die Ausweisung der ersuchten Fläche ein erheblicher Beitrag zu dem Ziel des Plangebers geleistet werden, die regenerativen Energien weiter auszubauen und somit der Windenergie substanziell Raum zu verschaffen.
Durch die Planung von Photovoltaik-Anlagen in unmittelbarer Nähe der beiden Windparke, kann das Flächenpotential doppelt genutzt werden. Die gleichen Flächen können so für verschiedene Varianten der Stromerzeugung erschlossen werden, was den notwendigen Flächenverbrauch an anderer Stelle verringert. In Kombination mit den etwa 85 MWp Solarstrom bietet sich hier ein Energiepotential von beinah 130 MW.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Bei der Auswahl konkurrierender Flächen werden bereits Flächen mit bestehenden Anlagen, guter Netzintegrationsfähigkeit oder kommunaler Bauleitplanung höher gewichtet. Eine darüber hinausgehende Ergänzung eines Kriteriums zur "konzeptionellen Einbindung des Windgebietes in die vorhandene Infrastruktur" erfolgt daher nicht.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 28/24 Stralendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 28/24 Stralendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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NaturStromProjekte GmbH
ID: 5052
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III Flächenauswahl
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Antrag auf Erweiterung der Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie um das Kriterium der konzeptionellen Einbindung des potenziellen Windparks in die lokale Struktur
Bei der Ausweisung von Windvorranggebieten sollte nicht nur die reine Produktion von Strom im Fokus stehen, sondern auch dessen effiziente und sinnvolle Nutzung in der Region. Es ist essenziell, dass die vorhandene Infrastruktur und potenzielle Abnehmer des Stroms – wie Industriegebiete, Wärmenetze oder öffentliche Einrichtungen – in die Planung einbezogen werden. Durch die direkte Nutzung des erzeugten Stroms in der Umgebung könnten beispielsweise Industrieprozesse oder Wärmenetze versorgt und somit auch regionale Wertschöpfungsketten gestärkt werden. Dies würde nicht nur zur Reduktion von Energieverlusten durch lange Transportwege beitragen, sondern auch die lokale Wirtschaft fördern und die Energieunabhängigkeit der Region erhöhen.
Darüber hinaus ist es aus ökologischer Sicht entscheidend, dass die Nutzung erneuerbarer Energien optimal in vorhandene, aber auch noch geplante, Systeme integriert wird. Konzepte zur Sektorenkopplung, bei denen der erzeugte Strom nicht nur für die Stromversorgung, sondern auch zur Wärmeerzeugung oder in der Mobilität genutzt wird, sind wegweisend.
Die Erzeugung von Strom allein reicht nicht aus, wenn dessen Potenzial zur Transformation unserer Energiesysteme nicht ausgeschöpft wird. Nur durch eine ganzheitliche Betrachtung der Nutzung kann der Windpark langfristig zum Erfolg der Energiewende beitragen. Die direkte Versorgung von Industrie, Wärmenetzen und anderen regionalen Abnehmern spart Energieverluste und stärkt die regionale Wirtschaft.
Darum beantragen wir die Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie, um die Berücksichtigung bestehender Nutzungskonzepte zu erweitern. Gebiete mit klaren Konzepten zur Stromverwendung sollten bevorzugt betrachtet werden, um eine nachhaltige und effiziente Energieversorgung sicherzustellen.
Ergebnis
Unter Berücksichtigung der geschilderten Gesamtumstände ist es daher im Interesse einer abwägungsgerechten und damit wirksamen Regionalplanung geboten, die hier beantragten Flächen weiterhin als Vorranggebiets für die Windenergienutzung auszuweisen. Ebenso ist die Einbindung der möglichen Windparke bei der Auswahl der Vorranggebiete zu betrachten. Wir beantragen daher die Erweiterung der Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten um das Kriterium der konzeptionellen Einbindung.
Wir bitten um antragsgemäße Berücksichtigung und Abwägung. Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich zur Verfügung.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Dem Anliegen der Stellungnahme wird bereits mit dem Abwägungskriterium "Netzintegrationsfähigkeit" gefolgt und ist Gegenstand der Abwägung bei der Flächenauswahl. Dies ist in der Begründung bereits erläutert. Eine Ergänzung dieser Kriterien bzw. der Begründung ist aus Sicht des Planungsträgers nicht erforderlich.
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NaturStromProjekte GmbH
ID: 5052
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Karte
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im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum 4. Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie nehmen wir hiermit Stellung und beantragen daher:
die fortschreitende Ausweisung der Flächen „Lüttow-Valluhn“ (VRG 35/24) und „Greven“ (VRG 36/24) gemäß Planentwurf des Regionalen Planungsverbandes (Karte West, 2024) als Vorranggebiete für Windenergie.
sowie:
die Erweiterung der Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie um das Kriterium der konzeptionellen Einbindung des Windgebietes in die vorhandene Infrastruktur.
Unseren Antrag begründen wir nachstehend wie folgt:
Antrag auf Ausweisung der VRG „Lüttow-Valluhn“ und „Greven“
Die nachfolgenden Gesichtspunkte machen deutlich, dass es geboten ist, das planerisch erkannte Potenzial für die Windenergie zu nutzen und dementsprechend die gebietliche Ausweisung im Sinne des obigen Antrages vorzunehmen.
Anhand der weiteren Ausführungen wird deutlich, dass kein Konflikt mit planerisch vorgesehenen Ausschlussbereichen besteht (I.). Auch die besondere Eignung des Standortes im Übrigen (II.), allerdings vor allem die konzeptionelle Einbindung der potenziellen Windparks in die lokale Struktur sprechen für die Eignung der Gebiete.
I. Vereinbarkeit mit dem erarbeiteten Planungskonzept für die Plansätze der Windenergienutzung
Die Ausweisung der Vorranggebiete ""Lüttow-Valluhn"" und „Greven“ für die Windenergienutzung um die geplante Fläche ist mit dem seitens des Planungsverbandes erarbeiteten Planungskonzept im Rahmen des Regionalplans und insbesondere mit den dort benannten und erarbeiteten Kriterien vereinbar.
Insbesondere liegen innerhalb der vorgesehenen Flächen weder im Zusammenhang bebaute Ortsteile, Wohnbebauung, Wohn-, Kur- und Klinikgebäude noch befinden sich etwaige Nutzungen in einem Abstand von weniger als 1.000 m zu den geplanten Flächen. Ebenso wenig sind Naturschutz-, Landschaftsschutz-, oder FFH-Gebiete betroffen. Die seitens des Planungsverbandes vorgesehen Tabuzonen stehen der Ausweisung als Vorranggebiete mithin nicht entgegen.
Die Vorrangflächen befinden sich weder in einem Naturschutzgebiet noch in einem militärischen Sperrgebiet, geschützten Biotop-Gebiet oder SPA-Gebiet, sodass die Negativ- und Einzelfallkriterien, die eine Windenergienutzung innerhalb dieser Gebiete ausschließen, hier nicht greifen.
II. Besondere Eignung des Standortes im Übrigen
Auch über die Vereinbarkeit der beantragten Flächen mit den Leitlinien hinaus zeichnet sich der Standort durch besonders günstige Verhältnisse für Windenergievorhaben aus.
Seit 2018 steht die Gemeinde Lüttow-Valluhn mit der NaturStromProjekte GmbH (NSP, eine Gesellschaft der NATURSTROM-Gruppe) in Verbindung. In diesem Zusammenhang wurde bereits 2022 eine PV-Anlage mit einer Leistung von 14,5 MWp entlang der Bundesautobahn A24 errichtet und in Betrieb genommen.
Der ausdrückliche Wunsch der Gemeinde ist es, dass auch die Planung für einen Windpark vorangetrieben wird. Die Gemeinde ist neben den Landeigentümern direkt in das Projekt involviert und prüft ebenso die direkte gesellschaftsrechtliche Beteiligung durch die Kommunalaufsicht. In Vorbereitung dieses Antrags und als unterstützendes Signal, hat die Gemeinde am 18.02.2021 einstimmig die Zustimmung für den Nutzungsvertrag mit der NSP im Gemeinderat beschlossen.
In den beiden Vorranggebieten „Lüttow-Valluhn“ und „Greven“ bietet sich für die NSP das Potential für insgesamt 11 Windenergieanlagen. Hierdurch lässt sich, abhängig vom konkreten Anlagentyp, eine Gesamtleistung von etwa 75 MW erreichen. Somit würde durch die Ausweisung der ersuchten Fläche ein erheblicher Beitrag zu dem Ziel des Plangebers geleistet werden, die regenerativen Energien weiter auszubauen und somit der Windenergie substanziell Raum zu verschaffen.
Zudem plant naturstrom die Erweiterung der PV-Anlage entlang der A24 und auf umliegenden Flächen in unmittelbarer Nähe zum Windpark Lüttow-Valluhn. Ebenso besteht die Möglichkeit der gemeinsamen Nutzung von Windenergie und Photovoltaik auf den Flächen in Gallin.
Insgesamt könnte so ein Potential von etwa 220 MWp allein durch Solarstrom erschlossen werden. In Kombination bietet sich hier also ein Energiepotential von beinah 300 MW.
Für die Ausweisung des Potenzialgebietes spricht außerdem das geplante und in Abstimmung mit der Gemeinde Lüttow-Valluhn befindliche kommunale Versorgungskonzept. In Zusammenarbeit mit der Gemeinde Lüttow-Valluhn soll der entstehende Energiepark unter anderem für die Belieferung des Businesspark A24 genutzt werden. Die Versorgung mit 100%-grünem Strom ist zudem ein positiv wirkendes Kriterium für Firmen, die sich zukünftig ansiedeln möchten.
Ebenfalls besteht die Möglichkeit die Wärmeversorgung der Stadt durch ein Power-to-Heat-Konzept zu sichern. Für die Umsetzung einer klimaneutralen Wärmeversorgung gemäß Wärmeplanungsgesetz vom 1. Januar 2024 und damit zur Erreichung der Klimaziele bis zum Jahr 2045 ist es daher notwendig auch die Energieversorgung der Wärmenetze durch Errichtung entsprechender Erzeugungsanlagen zu sichern.
Es fanden ebenso bereits Gespräche mit der WEMAG bezüglich des notwendigen Netzausbaus statt. Im Hinblick auf das Erzeugungs- und Nutzungspotential wird ein Ausbau des Stromnetzes angestrebt. Allerdings kann durch entsprechende Direktversorgungskonzepte ein großer Teil des erzeugten Stroms bereits direkt in der Umgebung des Parks genutzt werden. Dies trägt damit erheblich zur Entlastung der Netzinfrastruktur bei.
Zudem spricht die längst erfolgte vertragliche Sicherung des Planungsgebiets als Positivkriterium um das Gebiet als Vorranggebiet auszuweisen. Ein Zugriff auf die Flächen ist damit bereits gewährleistet.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 35/24 Lüttow-Valluhn stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 35/24 Lüttow-Valluhn bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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NaturStromProjekte GmbH
ID: 5052
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Karte
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im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum 4. Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie nehmen wir hiermit Stellung und beantragen daher:
die fortschreitende Ausweisung der Flächen „Lüttow-Valluhn“ (VRG 35/24) und „Greven“ (VRG 36/24) gemäß Planentwurf des Regionalen Planungsverbandes (Karte West, 2024) als Vorranggebiete für Windenergie.
sowie:
die Erweiterung der Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie um das Kriterium der konzeptionellen Einbindung des Windgebietes in die vorhandene Infrastruktur.
Unseren Antrag begründen wir nachstehend wie folgt:
Antrag auf Ausweisung der VRG „Lüttow-Valluhn“ und „Greven“
Die nachfolgenden Gesichtspunkte machen deutlich, dass es geboten ist, das planerisch erkannte Potenzial für die Windenergie zu nutzen und dementsprechend die gebietliche Ausweisung im Sinne des obigen Antrages vorzunehmen.
Anhand der weiteren Ausführungen wird deutlich, dass kein Konflikt mit planerisch vorgesehenen Ausschlussbereichen besteht (I.). Auch die besondere Eignung des Standortes im Übrigen (II.), allerdings vor allem die konzeptionelle Einbindung der potenziellen Windparks in die lokale Struktur sprechen für die Eignung der Gebiete.
I. Vereinbarkeit mit dem erarbeiteten Planungskonzept für die Plansätze der Windenergienutzung
Die Ausweisung der Vorranggebiete ""Lüttow-Valluhn"" und „Greven“ für die Windenergienutzung um die geplante Fläche ist mit dem seitens des Planungsverbandes erarbeiteten Planungskonzept im Rahmen des Regionalplans und insbesondere mit den dort benannten und erarbeiteten Kriterien vereinbar.
Insbesondere liegen innerhalb der vorgesehenen Flächen weder im Zusammenhang bebaute Ortsteile, Wohnbebauung, Wohn-, Kur- und Klinikgebäude noch befinden sich etwaige Nutzungen in einem Abstand von weniger als 1.000 m zu den geplanten Flächen. Ebenso wenig sind Naturschutz-, Landschaftsschutz-, oder FFH-Gebiete betroffen. Die seitens des Planungsverbandes vorgesehen Tabuzonen stehen der Ausweisung als Vorranggebiete mithin nicht entgegen.
Die Vorrangflächen befinden sich weder in einem Naturschutzgebiet noch in einem militärischen Sperrgebiet, geschützten Biotop-Gebiet oder SPA-Gebiet, sodass die Negativ- und Einzelfallkriterien, die eine Windenergienutzung innerhalb dieser Gebiete ausschließen, hier nicht greifen.
II. Besondere Eignung des Standortes im Übrigen
Auch über die Vereinbarkeit der beantragten Flächen mit den Leitlinien hinaus zeichnet sich der Standort durch besonders günstige Verhältnisse für Windenergievorhaben aus.
Seit 2018 steht die Gemeinde Lüttow-Valluhn mit der NaturStromProjekte GmbH (NSP, eine Gesellschaft der NATURSTROM-Gruppe) in Verbindung. In diesem Zusammenhang wurde bereits 2022 eine PV-Anlage mit einer Leistung von 14,5 MWp entlang der Bundesautobahn A24 errichtet und in Betrieb genommen.
Der ausdrückliche Wunsch der Gemeinde ist es, dass auch die Planung für einen Windpark vorangetrieben wird. Die Gemeinde ist neben den Landeigentümern direkt in das Projekt involviert und prüft ebenso die direkte gesellschaftsrechtliche Beteiligung durch die Kommunalaufsicht. In Vorbereitung dieses Antrags und als unterstützendes Signal, hat die Gemeinde am 18.02.2021 einstimmig die Zustimmung für den Nutzungsvertrag mit der NSP im Gemeinderat beschlossen.
In den beiden Vorranggebieten „Lüttow-Valluhn“ und „Greven“ bietet sich für die NSP das Potential für insgesamt 11 Windenergieanlagen. Hierdurch lässt sich, abhängig vom konkreten Anlagentyp, eine Gesamtleistung von etwa 75 MW erreichen. Somit würde durch die Ausweisung der ersuchten Fläche ein erheblicher Beitrag zu dem Ziel des Plangebers geleistet werden, die regenerativen Energien weiter auszubauen und somit der Windenergie substanziell Raum zu verschaffen.
Zudem plant naturstrom die Erweiterung der PV-Anlage entlang der A24 und auf umliegenden Flächen in unmittelbarer Nähe zum Windpark Lüttow-Valluhn. Ebenso besteht die Möglichkeit der gemeinsamen Nutzung von Windenergie und Photovoltaik auf den Flächen in Gallin.
Insgesamt könnte so ein Potential von etwa 220 MWp allein durch Solarstrom erschlossen werden. In Kombination bietet sich hier also ein Energiepotential von beinah 300 MW.
Für die Ausweisung des Potenzialgebietes spricht außerdem das geplante und in Abstimmung mit der Gemeinde Lüttow-Valluhn befindliche kommunale Versorgungskonzept. In Zusammenarbeit mit der Gemeinde Lüttow-Valluhn soll der entstehende Energiepark unter anderem für die Belieferung des Businesspark A24 genutzt werden. Die Versorgung mit 100%-grünem Strom ist zudem ein positiv wirkendes Kriterium für Firmen, die sich zukünftig ansiedeln möchten.
Ebenfalls besteht die Möglichkeit die Wärmeversorgung der Stadt durch ein Power-to-Heat-Konzept zu sichern. Für die Umsetzung einer klimaneutralen Wärmeversorgung gemäß Wärmeplanungsgesetz vom 1. Januar 2024 und damit zur Erreichung der Klimaziele bis zum Jahr 2045 ist es daher notwendig auch die Energieversorgung der Wärmenetze durch Errichtung entsprechender Erzeugungsanlagen zu sichern.
Es fanden ebenso bereits Gespräche mit der WEMAG bezüglich des notwendigen Netzausbaus statt. Im Hinblick auf das Erzeugungs- und Nutzungspotential wird ein Ausbau des Stromnetzes angestrebt. Allerdings kann durch entsprechende Direktversorgungskonzepte ein großer Teil des erzeugten Stroms bereits direkt in der Umgebung des Parks genutzt werden. Dies trägt damit erheblich zur Entlastung der Netzinfrastruktur bei.
Zudem spricht die längst erfolgte vertragliche Sicherung des Planungsgebiets als Positivkriterium um das Gebiet als Vorranggebiet auszuweisen. Ein Zugriff auf die Flächen ist damit bereits gewährleistet.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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NaturStromProjekte GmbH
ID: 5052
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III Flächenauswahl
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Antrag auf Erweiterung der Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie um das Kriterium der konzeptionellen Einbindung des potenziellen Windparks in die lokale Struktur
Bei der Ausweisung von Windvorranggebieten sollte nicht nur die reine Produktion von Strom im Fokus stehen, sondern auch dessen effiziente und sinnvolle Nutzung in der Region. Es ist essenziell, dass die vorhandene Infrastruktur und potenzielle Abnehmer des Stroms – wie Industriegebiete, Wärmenetze oder öffentliche Einrichtungen – in die Planung einbezogen werden. Durch die direkte Nutzung des erzeugten Stroms in der Umgebung könnten beispielsweise Industrieprozesse oder Wärmenetze versorgt und somit auch regionale Wertschöpfungsketten gestärkt werden. Dies würde nicht nur zur Reduktion von Energieverlusten durch lange Transportwege beitragen, sondern auch die lokale Wirtschaft fördern und die Energieunabhängigkeit der Region erhöhen.
Darüber hinaus ist es aus ökologischer Sicht entscheidend, dass die Nutzung erneuerbarer Energien optimal in vorhandene, aber auch noch geplante, Systeme integriert wird. Konzepte zur Sektorenkopplung, bei denen der erzeugte Strom nicht nur für die Stromversorgung, sondern auch zur Wärmeerzeugung oder in der Mobilität genutzt wird, sind wegweisend.
Die Erzeugung von Strom allein reicht nicht aus, wenn dessen Potenzial zur Transformation unserer Energiesysteme nicht ausgeschöpft wird. Nur durch eine ganzheitliche Betrachtung der Nutzung kann der Windpark langfristig zum Erfolg der Energiewende beitragen. Die direkte Versorgung von Industrie, Wärmenetzen und anderen regionalen Abnehmern spart Energieverluste und stärkt die regionale Wirtschaft.
Darum beantragen wir die Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie, um die Berücksichtigung bestehender Nutzungskonzepte zu erweitern. Gebiete mit klaren Konzepten zur Stromverwendung sollten bevorzugt betrachtet werden, um eine nachhaltige und effiziente Energieversorgung sicherzustellen.
Ergebnis
Unter Berücksichtigung der geschilderten Gesamtumstände ist es daher im Interesse einer abwägungsgerechten und damit wirksamen Regionalplanung geboten, die hier beantragten Flächen weiterhin als Vorranggebiets für die Windenergienutzung auszuweisen. Ebenso ist die Einbindung der möglichen Windparke bei der Auswahl der Vorranggebiete zu betrachten. Wir beantragen daher die Erweiterung der Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten um das Kriterium der konzeptionellen Einbindung Wir bitten um antragsgemäße Berücksichtigung und Abwägung. Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich zur Verfügung.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Bei der Auswahl konkurrierender Flächen werden bereits Flächen mit bestehenden Anlagen, guter Netzintegrationsfähigkeit oder kommunaler Bauleitplanung höher gewichtet. Eine darüber hinausgehende Ergänzung eines Kriteriums zur "konzeptionellen Einbindung des Windgebietes in die vorhandene Infrastruktur" erfolgt daher nicht.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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NaturStromProjekte GmbH
ID: 5052
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III Flächenauswahl
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Antrag auf Erweiterung der Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie um das Kriterium der konzeptionellen Einbindung des potenziellen Windparks in die lokale Struktur
Bei der Ausweisung von Windvorranggebieten sollte nicht nur die reine Produktion von Strom im Fokus stehen, sondern auch dessen effiziente und sinnvolle Nutzung in der Region. Es ist essenziell, dass die vorhandene Infrastruktur und potenzielle Abnehmer des Stroms – wie Industriegebiete, Wärmenetze oder öffentliche Einrichtungen – in die Planung einbezogen werden. Durch die direkte Nutzung des erzeugten Stroms in der Umgebung könnten beispielsweise Industrieprozesse oder Wärmenetze versorgt und somit auch regionale Wertschöpfungsketten gestärkt werden. Dies würde nicht nur zur Reduktion von Energieverlusten durch lange Transportwege beitragen, sondern auch die lokale Wirtschaft fördern und die Energieunabhängigkeit der Region erhöhen.
Darüber hinaus ist es aus ökologischer Sicht entscheidend, dass die Nutzung erneuerbarer Energien optimal in vorhandene, aber auch noch geplante, Systeme integriert wird. Konzepte zur Sektorenkopplung, bei denen der erzeugte Strom nicht nur für die Stromversorgung, sondern auch zur Wärmeerzeugung oder in der Mobilität genutzt wird, sind wegweisend.
Die Erzeugung von Strom allein reicht nicht aus, wenn dessen Potenzial zur Transformation unserer Energiesysteme nicht ausgeschöpft wird. Nur durch eine ganzheitliche Betrachtung der Nutzung kann der Windpark langfristig zum Erfolg der Energiewende beitragen. Die direkte Versorgung von Industrie, Wärmenetzen und anderen regionalen Abnehmern spart Energieverluste und stärkt die regionale Wirtschaft.
Darum beantragen wir die Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie, um die Berücksichtigung bestehender Nutzungskonzepte zu erweitern. Gebiete mit klaren Konzepten zur Stromverwendung sollten bevorzugt betrachtet werden, um eine nachhaltige und effiziente Energieversorgung sicherzustellen.
Ergebnis
Unter Berücksichtigung der geschilderten Gesamtumstände ist es daher im Interesse einer abwägungsgerechten und damit wirksamen Regionalplanung geboten, die hier beantragten Flächen weiterhin als Vorranggebiets für die Windenergienutzung auszuweisen. Ebenso ist die Einbindung der möglichen Windparke bei der Auswahl der Vorranggebiete zu betrachten. Wir beantragen daher die Erweiterung der Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten um das Kriterium der konzeptionellen Einbindung Wir bitten um antragsgemäße Berücksichtigung und Abwägung. Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich zur Verfügung.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Bei der Auswahl konkurrierender Flächen werden bereits Flächen mit bestehenden Anlagen, guter Netzintegrationsfähigkeit oder kommunaler Bauleitplanung höher gewichtet. Eine darüber hinausgehende Ergänzung eines Kriteriums zur "konzeptionellen Einbindung des Windgebietes in die vorhandene Infrastruktur" erfolgt daher nicht.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 35/24 Lüttow-Valluhn stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 35/24 Lüttow-Valluhn bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 5054
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Karte
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Bezug nehmend auf die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) möchte ich in der vierten Stufe des Beteiligungsverfahrens für das Gebiet 36/24 Greven folgende Punkte vorbringen:
Zum Schutzgut Mensch:
Der Schutzgutaspekt (Bereich mit regionaler Bedeutung für die Sicherung der Erholungsfunktion der Landschaft incl. 500 m-Schutzabstand) wurde für das Gebiet nicht berücksichtigt. Jedoch befindet es sich in unmittelbarer Nähe zum Radweg Elbetal-Schaalsee-Rundweg, der durch den Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. beworben wird. Bei dem durch das Gebiet führenden Landweg handelt es sich um einen im Sommer hoch frequentierten Radweg zwischen Langenlehsten und Lüttenmark bzw. dem Schaaleegebiet (DE 2531-303) und dem Landschaftsschutzgebiet Boize (L 133). Neben der intensiven Nutzung für Radtouren, handelt es sich um ein Gebiet mit Erholungsfunktion für Bewohner:innen der Ortschaften Langenlehsten, Greven, Lüttenmark, Leisterförde, Granzin und Gallin sowie weitere Ortschaften der Region. Zudem wird das Gebiet intensiv von Spaziergänger:innen der naheliegenden Metropolregion Hamburg frequentiert.
Das Gebiet weist also durchaus eine regionale Bedeutung für die Sicherung der Erholungsfunktion für Anwohner:innen und Toruist:innen auf. Die Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft sowie des Erholungswertes kann durch den vorgesehenen Eingriff nicht gewährleistet werden.
Das Gebiet ist nicht als Tourismusschwerpunktraum ausgewiesen, was den Kriterien entspricht. Es handelt sich jedoch um eine strukturschwache Region, in der selbst der wenige Tourismus einen wichtigen Beitrag zum Erwerb der Bevölkerung beiträgt. Die Zerstörung der bis dato intakten und reizvollen Landschaft mit Erholungsfunktion in der Region hat erwartungsgemäss einen drastischen Einfluss auf das Einkommen der Bevölkerung, da der Tourismus dann vollständig wegbricht.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz und zum Schutz der Erholungsfunktion von Natur und Landschaft im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes und der Schutz der Erholungsmöglichkeiten sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 5054
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Karte
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Zudem ist das naheliegende Gehöft auf die Grundwasserversorgung und -qualität im Gebiet angewiesen. Durch den Eingriff ist eine weitere Austrocknung des schon heute sehr sandigen und trockenen Bodens zu erwarten. Zudem besteht das Risiko der Verschmutzung des Trinkwassers durch Ölleckage einer industriellen Windkraftanlage. Hier kann eine Beeinträchtigung der Gesundheit für dort lebende Menschen und Tiere nicht vollständig ausgeschlossen werden. Der Erhalt und die Sicherung der natürlichen Bodenfunktionen werden voraussichtlich stark beeinträchtigt.
Da diese Aspekte und die Nähe zu den angrenzenden Landschaftsschutzgebieten für den Schutzaspekt Mensch im Umweltbericht nicht berücksichtigt wurden, ist dieser nicht vollständig und es bedarf einer Neubewertung unter Einbezug dieser Faktoren.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Bezüglich der Auswirkungen auf das Grundwasser kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Bei Windenergieanlagen kommt es durch die Anlage des Fundamentes zu einem dauer-haften Verlust von Neubildungsfläche für Grundwasser. Durch Flächenversiegelungen kommt es zu Auswirkungen auf den Abfluss und die Versickerung von Niederschlagswasser. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Auf den Wasserhaushalt der Gebiete haben die Windenergieanlagen kaum Einfluss. Die Grundwasserneubildung wird nicht wesentlich verändert, da der sehr geringe Flächenumfang der Versiegelung keinen nennenswerten Einfluss auf die Verdunstung (reale Evapotranspiration) hat. Zudem kann das von den bebauten bzw. überplanten Flächen abfließende Wasser unmittelbar in den Gebieten versickern. Bei Notwendigkeit der Errichtung von Baugruben für die Anlage des Fundamentes, stellt dies einen temporären Eingriff in die Schutzfunktion des Grundwassers dar, da die Mächtigkeit der überlagernden Schichten reduziert wird.
Stoffeinträge in die Umwelt durch den Verschleiß von Windenergieanlagen im Betrieb finden nur in sehr geringem Umfang statt und sind gegenüber anderen Quellen für Stoffeinträge, wie zum Beispiel dem Straßenverkehr, deutlich untergeordnet. Grundsätzliche Bedenken aufgrund des Freisetzens von umweltgefährdenden Stoffen durch den Betrieb von Windenergieanlagen bestehen daher nicht. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen sind zudem nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Privat
ID: 5054
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Karte
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Zum Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt:
Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unvollständig, da die Datenbasis des LUNG MV unvollständig sind und nicht durch Daten der UNBs vervollständigt werden können.
Greven befindet sich in unmittelbarer Nähe zum grünen Band, welches einen Rückzugsraum für geschützte Tierarten darstellt. Um die Beeinträchtigung des Naturraums so gering wie möglich zu halten, ist der hier vorhandene Vogelzugkorridor Zone A konsequent von Windkraftanlagen freizuhalten. Zudem handelt es sich, wie im Umweltbericht festgehalten, um ein Gebiet, welches als Brut- und Rastplatz für eine Vielzahl von Vögeln dient. Dazu gehören Großvögel, wie Kraniche, Graugänse, arktische Wildgänse, Saatgänse und Singschwäne. Im jetzigen Herbst sind große Kolonien von Kranichen auf genau der ausgewiesenen Fläche zu sichten.
Im Gebiet werden zudem in regelmäßiger Frequenz die Vogelarten Wespenbussard, Schwazstorch, Rotmilan, Baumfalke, Rohrweihe, Raufußkauz Sumpfohreule, Wachtelkönig, Wiesenweihe und Ziegenmelker gesichtet. Zudem befinden sich im betroffenen Gebiet die Horste von Seeadlern, Rotmilan und Weißstörchen.
Neben den im Gebiet Greven vorhandenen Brut- und Rastplätzen, findet im Umweltbericht keine Berücksichtigung des Vogelzugs (auf Grund von getrennten Schlafplätzen und Nahrungsaufnahmeplätzen) zwischen den benannten Biosphären Eingang in den Bericht.
Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko oder Störungen können nicht ausgeschlossen werden.
Da die Datenlage des LUNG zu den im Gebiet vorkommenden Arten aus Sicht der Anwohner stark mangelhaft ist, sind hier umfassende Beobachtungen im Umfang von mindestens 5 Jahren und daran anschließend Neubewertungen notwendig.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Das "Grüne Band" ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Die Flächen des Grünen Bandes sind allerdings größtenteils durch andere Kriterien überlagert (z.B. Biosphärenreservate, Naturschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete). Insbesondere werden die Flächen des Nationalen Naturmonuments innerhalb des Grünen Bandes nicht vom Vorranggebiet 36/24 Greven überlagert. Die Aufnahme des "Grünen Bandes " als zusätzliches Kriterium erfolgt daher nicht.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit der Vogelzug Zone A kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "nach aktueller Datenlage keine signifikante Erhöhung des Lebensrisikos durch WEA auf Zugvögel ableitbar, da WEA insb. durch störempfindliche Großvogelarten während des Zuges gemieden werden."
"Rastgebiete (Land) für Wat- und Wasservögel mit sehr hoher Bedeutung" sind bereits als Abwägungskriterium festgelegt. Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 36/24 Greven nicht betroffen sind.
Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Wiesenweihe, Baumfalke und Wespenbussard liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Im Einzelfall liegen aber durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen werden die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen, da davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf diese drei genannten Arten Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rohrweihe liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zum Nahbereich auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art nur eine geringe Flughöhe aufweist und die Flugaktivitäten hauptsächlich unterhalb der Rotorunterkante erfolgen. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen der Rohrweihe sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Sumpfohreule liegen keine landesweiten aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch sind keine Konflikte zu potenziellen Vorranggebieten ersichtlich, so dass es keiner einzelfallbezogenen Berücksichtigung bedarf. Etwaige Belange sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Ziegenmelker ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Ziegenmelkers gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.
Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler und Weißstorch sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) und erweiterten Prüfbereich (EPB) des Seeadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/ZPB, auch keine Verschattung Gewässer > 5ha im ZPB durch VRW; bei Bedarf Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene; vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/EPB und keine Gewässer > 5 ha im EPB durch VRW verschattet; bei deutlich erhöhter Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Vögeln in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der WEA mit daraus resultierender signifikanter Risikoerhöhung sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene festzulegen"
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit dem erweiterten Prüfbereich (EPB) des Weißstorchs kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "für Weißstorch Grünland als potenziell essentielle Nahrungsfläche vollständig auf VRW-abgewandter Seite des EPB; zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 16 bereits genehmigte WEA (zzgl. 1 weitere WEA an das VRW angrenzend); bei deutlich erhöhter Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Vögeln in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der WEA mit daraus resultierender signifikanter Risikoerhöhung sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene festzulegen"
Die in der Stellungnahme genannten sonstigen Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen nicht in besonderem Maße durch die Errichtung von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 5054
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Karte
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Zudem handelt es sich bei dem vorgesehenen Gebiet 36/24 Greven um ein Gebiet, in welchem bekannt ist, dass sich hier ein Wolf mit seinen Jungen dauerhaft aufhält, was ebenfalls im Umweltbericht nicht behandelt wird.
Auch folgende, im Gebiet angesiedelte, Tiere finden keine Beachtung im Umweltbericht, obwohl sie bedroht sind.
Im direkt angrenzenden Landschaftsschutzgebiet Boize (L 133): Biber, Gelbbauch- und Rotbauchunke, Kammmolch.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Dem Artenschutz dienen außerdem indirekt eine Vielzahl weiterer Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem naturnahe Landschaftsräume geschützt werden. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Die in der Stellungnahme genannten Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen nicht in besonderem Maße durch die Errichtung von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 5054
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Karte
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Im betroffenen, ausgewiesenen Gebiet 36/24 Greven: Fledermäuse verschiedener Art (möglich auch Mopsfledermaus und Großes Mausohr, welche in der Kirche Greven brüten) und verschiedene Insekten und Schmetterlingsarten (bspw. großer Feuerfalter, Windelschnecke oder Juchtenkäfer).
Die Ausführung „Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe Fledermäuse ist auf der regionalplanerischen Ebene nicht möglich. In allen VR Wind und deren Umfeld sind Vorkommen der windkraft-sensiblen Fledermausarten gem. LUNG M-V 2016A (Großer Abendsegler, Rauhautfleder-maus, Zwergfledermaus, Kleinabendsegler, Zweifarbfledermaus, Mückenfledermaus, Breitflügelfledermaus) möglich. MV liegt zudem in einem breiten Zugkorridor wandernder Fledermausarten, so dass wandernde windkraftsensible Fledermausarten in den VR Wind ebenfalls vorkommen können.“ wird der Bedeutung des Gebiets für das Fledermausvorkommen nicht gerecht. Daher werden dafür weitere, umfassende Untersuchungen gefordert.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen.
Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen.
Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft ist davon auszugehen, dass Windenergieanlagen keinen signifikanten Anteil am Insektensterben haben. Die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Insektenpopulation können zudem auf Ebene der Regionalplanung nicht bewertet werden und sind daher nicht Gegenstand der Teilfortschreibung.
Dem Artenschutz dienen außerdem indirekt eine Vielzahl weiterer Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem naturnahe Landschaftsräume geschützt werden. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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ID: 5054
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Karte
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Bereits jetzt wird durch die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen die Ausbreitung bedrohter Pflanzen, wie bspw. der Sand-Silberscharte, durch Unterpflügen und chemische Unkrautvernichtung, verhindert.
Auch die Anforderung, dass die Zerschneidung und der Verbrauch von Landschaft so gering wie möglich zu halten ist (§ 1 BNatSchG, § 1 BWaldG und LWaldG M-V, Kap. 6.1 LEP M-V, Kap. III.2.1 GLP M-V, Kap. III.1.2.1 und III.1.2.5 GLRP WM), wird im vorliegenden Umweltbericht nicht ausreichend betrachtet und hiermit eine Nachbesserung gefordert.
Der Schutz wild lebender Tiere, Pflanzen, ihrer Lebensstätten und Lebensräume und der biologischen Vielfalt können bei dem geplanten Eingriff der Errichtung von Windkraft- und Solaranlagen nicht gewährleistet werden. In einer Reihe von Darstellungen im Umweltbericht werden Vogelschutz- und FFH-Gebieten „Bestandsbeschreibung und -bewertung in VR Wind nicht erforderlich“ bescheinigt, „da für VR Wind ausgeschlossen“. Ähnliches gilt für besonders geschützte Arten. Daher müsste das in der Karte ausgewiesene Windeignungsgebiet nordwestlich von Greven für den Bau von Windkraftanlagen ausgeschlossen werden, da es solche Schutzgebiete und Artenvorkommen enthält und erhebliche Beeinträchtigungen nicht auszuschließen sind, wie im Umweltbericht mit Anlagen richtigerweise mehrfach vermerkt ist. Damit sollte das Gebiet 36/24 Greven weder als Vorranggebiet Windenergie, noch als Gebiet zur Aufstellung von Solaranlagen geeignet sein.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Dem Artenschutz dienen außerdem indirekt eine Vielzahl weiterer Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem naturnahe Landschaftsräume geschützt werden. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Europäische Vogelschutzgebiete sind als Ausschlusskriterium festgelegt. FFH-Gebiete sind im Rahmen des Regionalen Handlungsspielraums als Abwägungskriterien festgelegt. Darüber hinaus erfolgt eine Prüfung der Natura 2000-Verträglichkeit im Rahmen der Umweltprüfung. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für die im Umfeld des Vorranggebiets 36/24 Greven gelegenen Natura 2000-Gebiete zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 36/24 Greven erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
Für Solaranlagen werden im RREP keine konkreten Gebiete festgelegt. |
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Privat
ID: 5054
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Karte
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Zudem möchte ich den grenzübergreifenden Einbezug von Gemeinden in S-H, die an der Landesgrenze zu M-V liegen und gleichermaßen von Windkraftanlagen „betroffen“ sind bzw. wären (hier z.B. Langenlehsten, Besental, Gudow) sowie den Zusammenschluss der Biosphärenreservate Schaalsee und Elbtalauen (verwaltungstechnisch bereits jetzt unter einem Dach) über das Grüne Band und die anliegenden Gebiete des Programms Natura 2000 (FFH-und Vogelschutzgebiete) zu einem Großschutzgebiet anregen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Gemäß den Prämissen für die Anwendung der Ausschluss- und Abwägungskriterien gilt das Planungskonzept für die Ausweisung der Vorranggebiete Windenergie nur für die Planungsregion Westmecklenburg, d. h. es erfolgt keine Anwendung der Planungskonzepte anderer Regionen für Westmecklenburg und umgekehrt. Eine Ausnahme hiervon bildet der Siedlungsabstand. Dieser wird an der Grenze zu den Nachbarregionen genauso angewendet wie innerhalb der Planungsregion Westmecklenburg.
Die Ausweisung von Schutzgebieten ist nicht Aufgabe des Regionalen Planungsverbandes.
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854 |
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wpd Solarpark Redlin GmbH & Co. KG vertreten durch DOMBERT Rechtsanwälte
ID: 5055
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Karte
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Stellungnahme zum Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie
in vorbezeichneter Angelegenheit zeigen wir an, dass wir die wpd Solarpark Redlin GmbH & Co. KG vertreten. Eine auf uns lautende Vollmacht finden Sie in der Anlage 1.
Namens und in Vollmacht unserer Mandantin nehmen wir zum 4. Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie (nachfolgend: „RREP“), seiner Begründung sowie dem dazugehörigen Entwurf des Umweltberichts im Rahmen der vierten Stufe des Beteiligungsverfahrens wie folgt Stellung:
1. Unsere Mandantin plant in der Gemeinde Siggelkow (Ortsteil Redlin) gemeinsam mit der Gesellschaft für regionale Teilhabe und Klimaschutz die Errichtung und den Betrieb einer Freiflächen-Photovoltaikanlage (nachfolgend: „FF-PVA“). Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die FF-PVA soll der Bebauungsplan Nr. 7 „Photovoltaikpark Redlin“ (nachfolgend: „Bebauungsplan“) aufgestellt und der Flächennutzungsplan der Gemeinde Siggelkow für den zukünftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 S. 1 BauGB geändert werden. Der Aufstellungsbeschluss und der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplans wurden von der Gemeindevertretung Siggelkow am 10.02.2022 gefasst.
Die Bauleitplanverfahren sind bereits vorangeschritten. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB (nachfolgend: „frühzeitige Beteiligung“) hat im November 2022 stattgefunden. Die dabei eingegangenen Stellungnahmen stehen der weiteren Entwicklung des Projektes nicht entgegen.
Mit Bescheid vom 13.08.2024, beigefügt als Anlage 2 (nachfolgend: „Zielabweichungsbescheid“), wurde außerdem die Abweichung vom Ziel 5.3 (9) Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern 2016 zugelassen.
2. Der Standort der geplanten FF-PVA befindet sich im Windpark Redlin. Die im Umfeld der FF-PVA bestehenden Windenergieanlagen (nachfolgend: „WEA“) werden überwiegend (bis auf eine WEA) von der Windpark Redlin GmbH & Co. KG betrieben. Diese gehört, wie auch unsere Mandantin, zur Unternehmensgruppe wpd.
3. Der Bebauungsplan sieht drei Teilgeltungsbereiche vor, in denen jeweils Sondergebiete für die FF-PVA festgesetzt werden sollen. Die bestehenden WEA mit den dazugehörigen Zuwegungen und Kranstellflächen werden dabei berücksichtigt. Durch die Festsetzung von Baugrenzen soll sichergestellt werden, dass sie nicht überbaut werden. Die Einzelheiten sind auf der als
Anlage 3
beigefügten Planzeichnung in ihrer aktuellen Entwurfsfassung (Stand 23.08.2024) ersichtlich.
4. Der Windpark Redlin und somit auch der für die FF-PVA vorgesehene Standort befinden sich im nordöstlichen Bereich des im 4. Entwurf des RREP vorgesehenen Vorranggebietes Wind 58/24 Suckow-Redlin (nachfolgend: „VR 58/24“). Dies wird auf dem als Anlage 4 beigefügten Lageplan dargestellt.
5. Obwohl die Bauleitplanverfahren für die FF-PVA bereits 2022 eingeleitet worden sind, wurden sie im aktuellen 4. Entwurf des RREP nicht berücksichtigt. Dies ist vor dem Hintergrund, dass das VR 58/24 im 4. Entwurf des RREP erstmals vorgesehen wird – die Bauleitplanung für die geplante FF-PVA zum Zeitpunkt der Erstellung des 4. Entwurfs des RREP also hätte bekannt sein müssen - besonders zu betonen.
Namens und in Vollmacht unserer Mandantin bitten wir daher um Beachtung der folgenden Ausführungen und Berücksichtigung der Bauleitplanung für die geplante FF-PVA im weiteren Verfahren der Teilfortschreibung des RREP.
II.
1. Die Bauleitplanung der Gemeinde Siggelkow, mit der die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die von unserer Mandantin geplante FF-PVA geschaffen werden sollen, ist bei der Teilfortschreibung des RREP zu berücksichtigen.
1.1 Diese Pflicht folgt aus dem Gegenstromprinzip nach § 1 Abs. 3 BauGB, das in
§ 13 Abs. 2 S. 2 ROG im Hinblick auf die kommunale Bauleitplanung wie folgt konkretisiert wird:
„Die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von den Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen sind entsprechend § 1 Ab-satz 3 in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 zu berücksichtigen.“
Die Berücksichtigungspflicht trifft die Regionalplanung, da sie im engen Zusammenhang mit der Regelung in § 13 Abs. 2 S. 1 ROG steht, die sich eindeutig auf Regionalpläne bezieht. Sie wird in § 13 Abs. 2 S. 2 ROG ausdrücklich festgehalten, muss jedoch ohnehin im Rahmen der Abwägung nach § 7 Abs. 2 ROG zum Tragen kommen.
Zwar müssen nach dem Wortlaut von § 13 Abs. 2 S. 2 ROG beschlossene städtebauliche Planungen berücksichtigt werden. In Aufstellung befindliche Planungen, die bereits eine gewisse Verfestigung erfahren haben, lösen die Berücksichtigungspflicht jedoch ebenso aus (Grotefels, in: Kment, ROG, 1. Auflage 2019, § 13, Rn. 74). Entscheidend ist, dass es sich nicht lediglich um bloße Vorstellungen oder Wünsche der Gemeinde handelt (Goppel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, 2. Auflage 2018, § 13, Rn. 43).
Hat der Planungsträger städtebauliche Planungen gemäß § 13 Abs. 2 S. 2 ROG zu berücksichtigen, muss er sich mit diesen auseinandersetzen. Er muss sie also gewichten und ins Verhältnis zu den sonstigen einschlägigen Belangen setzen (Goppel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, 2. Auflage 2018, § 13, Rn. 44).
1.2 Dies zugrunde gelegt, ist die Bauleitplanung der Gemeinde Siggelkow im weiteren Verfahren der Teilfortschreibung des RREP zu berücksichtigen. Sie ist in die Abwägung, insbesondere bei der Ausweisung des VR 58/24, einzustellen und mit der Windenergienutzung ins Verhältnis zu setzen.
Dass bisher lediglich die frühzeitige Beteiligung zu den Vorentwürfen des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans stattgefunden hat, steht der Berücksichtigungspflicht nach § 13 Abs. 2 S. 2 ROG nicht entgegen. Zum einen ergibt sich aus den Vorentwürfen bereits eine konkretisierte Planungsabsicht der Gemeinde Siggelkow. Die FF-PVA zu realisieren, ist also nicht als bloßer Wunsch oder als Vorstellung der Gemeinde zu verstehen. Zum anderen geben wir zu bedenken, dass die Bauleitplanung bisher nur aufgrund der langen Bearbeitungsdauer des Antrags auf Zielabweichung von mehr als zwei Jahren mit einer gewissen Zurückhaltung betrieben wurde. Angesichts des nunmehr erteilten Zielabweichungsbescheids wird die Gemeinde die Bauleitplanung aber zügig fortsetzen und zeitnah die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchführen.
2. In diesem weiteren Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans und zur Änderung des Flächennutzungsplans wird der Regionale Planungsverband West-mecklenburg beteiligt werden. Wir bitten bereits jetzt um Abgabe einer positiven Stellungnahme, da die von unserer Mandantin geplante FF-PVA und die entsprechende Bauleitplanung der Gemeinde Siggelkow mit dem geplanten VR 58/24 und der Windenergienutzung vereinbar ist.
2.1 In Kapitel 6.5 (7) RREP soll als Ziel der Raumordnung festgelegt werden, dass
„die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen [...] in der Regel innerhalb der Vorranggebiete Windenergie erfolgen [soll]. Innerhalb dieser Gebiete dürfen keine der Windenergienutzung entgegenstehenden Nutzungen zugelassen werden. [...]“
Das geplante VR 58/24 soll als Vorranggebiet in diesem Sinne ausgewiesen werden. Innerhalb das VR 58/24 sollen der Windenergie entgegenstehende Nutzungen also unzulässig sein.
Derzeit handelt es sich bei dem vorstehend zitierten Ziel der Raumordnung und dem geplanten VR 58/24 um ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung. Für die kommunale Bauleitplanung löst es daher – anders als ein rechtswirksam festgelegtes Ziel der Raumordnung – nicht die strenge Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB aus. Vielmehr ist es gegenwärtig von der Gemeinde gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG, 4 Abs. 1 S. 1 ROG als sonstiges Erfordernis der Raumordnung in der Abwägung zu berücksichtigen.
2.2 Im Rahmen der Abwägung geht die Gemeinde davon aus, dass die von unserer Mandantin geplante FF-PVA der Windenergienutzung und damit dem in Kapitel 6.5 (7) in Verbindung mit VR 58/24 vorgesehenen, in Aufstellung befindlichen Ziel der Raumordnung, nicht entgegenstehen wird.
a) Das VR 58/24 ist, wie es auch im Entwurf des Umweltberichts zum RREP auf Seite 358 heißt,
„vollständig vorbelastet durch Bestands-WEA“.
Diese wurden erst in den Jahren 2017 bis 2020 abschnittsweise in Betrieb genommen. Das VR 58/24 steht neuen WEA folglich in den nächsten Jahren nicht zur Verfügung. Die von unserer Mandantin geplante FF-PVA wird dem zukünftigen Ausbau der Windenergie im VR 58/24 also nicht entgegenstehen.
b) Mit der bereits vorhandenen Windenergienutzung ist die geplante FF-PVA vereinbar. Die Standorte der WEA sollen durch die Festlegung von Baugrenzen im Sondergebiet „solare Strahlungsenergie“ im Bebauungsplan ausgespart werden. Die Flächen für die Zuwegung und die Kranstellflächen der WEA sollen dort als „Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Zuwegung Photovoltaikanlage und Windenergieanlagen“ festgesetzt werden. Im Flächennutzungsplan soll – wie auf der als Anlage 5
beigefügten Planzeichnung in ihrer aktuellen Entwurfsfassung (Stand 23.08.2024) ersichtlich – ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung solare Strahlungsenergie mit den Standorten der bestehenden WEA dargestellt werden.
c) In Fällen, in denen die bestehenden WEA und die geplante FF-PVA jeweils von einer Gesellschaft der wpd betrieben werden bzw. betrieben werden sollen, können klassische Nutzungskonflikte, die bei der Doppelnutzung von Flächen auftreten können – etwa Verschattung oder eine potenzielle Gefahr für die FF-PVA durch Eiswurf – ideal gelöst werden.
d) Die Absicht unserer Mandantin und der Gemeinde, WEA und FF-PVA auf einer Fläche zu realisieren, entspricht im Übrigen der gesetzgeberischen Intention, die auch im RREP zum Ausdruck kommen soll.
aa) Zwar sollen Windenergiegebiete – so wie auch im RREP vorgesehen – gemäß § 2 Nr. 1a WindBG als Vorranggebiete ausgewiesen werden. Vorranggebiete zeichnen sich grundsätzlich durch eine strenge innergebietliche Ausschlusswirkung aus. Nach der Begriffsdefinition in § 7 Abs. 3 Nr. 1 ROG sind in Vorranggebieten andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen aber nur ausgeschlossen,
„soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind.“
Im Fall von raumbedeutsamen FF-PVA kann eine Vereinbarkeit mit der Windenergienutzung jedoch angenommen werden, wenn beide Nutzungen kompatibel sind (vgl. Arbeitshilfe zum Vollzug des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land, Seite 8).
Diese Auffassung kommt in Mecklenburg-Vorpommern auch auf landesrechtlicher Ebene in § 9a Abs. 4 Landesplanungsgesetz zum Ausdruck. Danach ist der Vorrang der Windenergienutzung gegenüber anderen Nutzungen grundsätzlich gewährleistet, soweit sichergestellt ist, dass die andere Nutzung mit dem Vorrang vereinbar ist.
Eine Umsetzung dieser Regelung ist auch im RREP vorgesehen. So soll im Kapitel 6.5 (8) RREP festgelegt werden, dass auf die vertiefte Prüfung der Raumverträglichkeit für raumbedeutsame FF-PVA verzichtet werden kann, wenn der Standort der FF-PVA einem der Kriterien gemäß Abbildung 21 entspricht. In der „Abbildung 21: Vorzugsstandorte für Solarparks“ werden u.a. technisch vorgeprägte Flächen wie
„unterhalb von WEA bzw. in deren räumlicher Nähe“
genannt.
Schließlich beabsichtigt auch der Bundesgesetzgeber die Einführung einer Regelung, mit der die Vereinbarkeit von Windenergiegebieten und FF-PVA klargestellt werden soll. So wird es nach dem Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort ausdrücklich beabsichtigt, die Planung von FF-PVA auch in Windenergiegebieten nach § 2 Abs. 1 WindBG zu ermöglichen, vgl. geplante Regelung in § 249b Abs. 6 BauGB. Es wird beabsichtigt, eine Überschneidung von Windenergie- und Solarenergiegebieten zuzulassen.
bb) Zwar steht der Gemeinde hier die geplante Gebietskategorie der Solarenergie-gebiete noch nicht zur Verfügung. Sie beabsichtigt für die von unserer Mandantin geplante FF-PVA daher im Flächennutzungsplan die Darstellung eines Sondergebietes nach § 1 Abs. 2 Nr. 12 BauNVO i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Eine Überschneidung beider Nutzungen – wie sie durch die geplante Regelung in § 249b Abs. 6 BauGB ermöglicht werden soll – ist hier dennoch vorgesehen. Dabei kann eine Kompatibilität beider Nutzungen aufgrund der geplanten Festsetzungen im Bebauungsplan sichergestellt werden.
Die geplante Doppelnutzung war im Übrigen ein maßgeblicher Grund für die Erteilung des Zielabweichungsbescheids. Demgemäß wird auf Seite 5 des Zielabweichungsbescheids dargelegt, dass
„von Seiten des Landes M-V ein gesteigertes Interesse an der Realisierung der geplanten Freiflächenphotovoltaikanlage besteht. Das Vorhaben ist [als] Hybridpark aus Photovoltaik- und Windenergieanlagen konzipiert. Durch die gemeinsame Einspeisung der Erzeugungsleistungen am Netzverknüpfungspunkt wird es zukünftig zu einer kontinuierlichen erneuerbaren und gleichsam netzverträglichen Energieversorgung beitragen. Somit entspricht das Vorhaben dem im LEP M-V 2016 festgelegten Grundsätzen zur Energiewende 5.3 (1) und dem Ausbau erneuerbarer Energie (9).“
3. Nach alledem gehen wir davon aus, dass die Bauleitplanung für die von unserer Mandantin geplante FF-PVA im weiteren Verfahren der Teilfortschreibung des RREP berücksichtigt wird und wir mit einer positiven Stellungnahme des Regionalen Planungsverbands Westmecklenburg in der bevorstehenden förmlichen Beteiligung zu den Entwürfen des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans rechnen dürfen.
Anlage: Schreiben von Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit an Amt Eldenburg Lübz, Für die Gemeinde Siggelkow,
hier: Antrag der Gemeinde Siggelkow vom 21.06.2022 auf Zulassung einer Abweichung von den Zielen der Raumordnung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Raumordnungsgesetz in ergänzender Verbindung mit § 5 Abs. 6 Landesplanungsgesetz
Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf dem Gebiet der Gemeinde Siggelkow
hier: Antrag der Gemeinde Siggelkow vom 21.06.2022 auf Zulassung einer Abweichung von den Zielen der Raumordnung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Raumordnungsgesetz in ergänzender Verbindung mit § 5 Abs. 6 Landesplanungsgesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
I. Im Ergebnis des Zielabweichungsverfahrens ergeht folgende Entscheidung:
1. Für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Photovoltaikpark Redlin"" wird in Bezug auf die geplante Photovoltaik-Freiflächenanlage eine Abweichung von dem im Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern 2016 (LEP M-V 2016) festgelegten Ziel der Raumordnung, dass landwirtschaftlich genutzte Flächen nur in einem Streifen von 110 Metern beiderseits von Autobahnen, Bundesstraßen und Schienenwegen für Frei-flächenphotovoltaikanlagen in Anspruch genommen werden dürfen, zugelassen.
Die Zulassung der Zielabweichung erfolgt unter folgenden Maßgaben:
1.1. Die Gemeinde hat sich mit der zuständigen unteren Rechtsaufsichtsbehörde ins Benehmen zu setzen, wobei durch letztere zu erklären ist, gegen die Erfüllung der Auswahlkriterien insbesondere bezüglich der zugesagten Zuwendungen/Leistungen des Vorhabenträgers an die Gemeinde keine rechtsaufsichtlichen Bedenken geltend zu machen. Für den Fall rechtsaufsichtlicher Bedenken ist die Erfüllung der Auswahlkriterien rechtskonform anzupassen.
1.2. Die Gemeinde hat die oberste Landesplanungsbehörde über den Abschluss des Bauleitplanverfahrens, durch die Vorlage der Bekanntmachung der Satzung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch sowie eines ausgefertigten Exemplars der Satzung, in Kenntnis zu setzen.
1.3. Die beiden westlichen Teilflächen mit einer gemeinsamen Flächengröße von 26,5 Hektar, die sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Treptowsee"" (siehe naturschutzfachliche Stellungnahme des Ministeriums Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern) befinden, sind aus dem Vorhaben Bebauungsplan Nr. 7 „Photovoltaikpark Redlin"" zu streichen.
2. Diese landesplanerische Entscheidung zur Abweichung von den Zielen der Raumordnung gilt nur solange sich die Grundlagen nicht wesentlich ändern. Die Einschätzung hierüber trifft die oberste Landesplanungsbehörde.
3. Diese getroffene Entscheidung gilt nur in Verbindung mit den im Antrag vom 21.06.2022 und mit Änderung vom 19.01.2024 genannten Maßnahmen und Zusagen (siehe unten II c).
4. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei.
5. Es werden folgende Hinweise gegeben:
5.1. Die Entscheidung über die Zielabweichung umfasst nur die Inanspruchnahme durch eine Photovoltaik-Freiflächenanlage auf den im Antrag dargestellten landwirtschaftlich genutzten Flächen.
5.2. Die Entscheidung zur Zielabweichung hat keine präjudizielle Wirkung für die erforderlichen Prüfungen der weiteren öffentlich-rechtlichen Belange zur Aufstellung der kommunalen Bauleitplanung sowie ggf. der Notwendigkeit der Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens. Ebenfalls hat sie keine präjudizielle Wirkung hinsichtlich weiterer öffentlich-rechtlicher Genehmigungen.
5.3. Im Verfahren sind weitere Hinweise des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt eingegangen. Diese sind dem Bescheid beigefügt.
II. Begründung
1. Sachverhalt und Kurzbeschreibung des Vorhabens
Dem Antrag der Gemeinde Siggelkow vom 21.06.2022 mit Ergänzungen der Antragsunterlagen vom 19.01.2024 und 04.07.2024 auf Zulassung einer Abweichung von den Zielen der Raumordnung liegt die geplante Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächen-anlage zugrunde.
Zur Umsetzung des Vorhabens hat die Gemeinde Siggelkow am 10.02.2022 den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Photovoltaikpark Redlin"" gefasst. Die im Rahmen des Bebauungsplanes geplante Photovoltaik-Freiflächenanlage hat eine Flächengröße von 68,04 ha. Vorhabenträger ist die Gesellschaft für regionale Teilhabe & Klimaschutz mbH.
Gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Als Ziel der Raumordnung bestimmt das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern 2016 (LEP M-V 2016) im Programmsatz 5.3. (9), dass landwirtschaftlich genutzte Flächen nur in einem Streifen von 110 Metern beiderseits von Autobahnen, Bundesstraßen und Schienenwegen für Freiflächenphotovoltaikanlagen in Anspruch genommen werden dürfen. Die geplante Photovoltaik-Freiflächenanlage befindet sich außerhalb der im LEP M-V 2016 geregelten Flächenkulisse. Damit ist eine Anpassung der vorgenannten Bauleitplanung der Gemeinde Siggelkow an die Ziele der Raumordnung grundsätzlich nicht möglich.
Jedoch soll gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Raumordnungsgesetz (ROG) eine Abweichung von den Zielen der Raumordnung zugelassen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Gemäß § 5 Abs. 6 Landesplanungsgesetz (LPIG) obliegt die Zuständigkeit für die Zulassung einer Zielabweichung der obersten Landesplanungsbehörde. Die Zulassung einer Zielabweichung bedarf des Einvernehmens der jeweils berührten Fachministerien. Dies wurde mit Schreiben vom 24.05.2024 seitens des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern sowie mit Schreiben vom 24.06.2024 seitens des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern erteilt.
2. Rechtliche Begründung
Die gegenständliche Entscheidung beruht auf § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG in ergänzender Verbindung mit § 5 Abs. 6 LPIG, wonach eine Abweichung von den Zielen der Raumordnung zugelassen werden kann, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. § 5 Abs. 6 LPIG ergänzt die Zulassungsvoraussetzungen für eine Zielabweichung, wenn diese aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnissen nach raumordneri-schen Gesichtspunkten geboten ist und die Raumentwicklungsprogramme in ihren Grundzügen nicht berührt werden.
a) Die Abweichung ist unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar
Vertretbar ist eine Abweichung dann, wenn deren Zulassung raumordnerisch sinnvoll ist und eine effektive Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung im Übrigen nicht erschwert wird.
Für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Photovoltaikpark Redlin"" gelten, neben dem unter Punkt. 1 bestimmten Ziel der Raumordnung, die als Grundsätze bestimmten Festlegungen der Programmsätze 5.3. (1) und 5.3 (9) des LEP M-V 2016. Gleichfalls gelten die als Grundsätze bestimmten Festlegungen im Programmsatz 6.5 (1), 6.5 (5) und 6.5 (8) des RREP WM, sowie die entsprechend der verbindlichen Karte zum RREP WM getroffenen Festlegungen Tourismusentwicklungsräume.
Seit dem Inkrafttreten des LEP M-V im Jahr 2016 sowie des RREP WM im Jahr 2011 haben sich die Rahmenbedingungen bezüglich des Klimaschutzes und der Energiewende in Deutschland stark verändert. Nach dem 2011 beschlossenen Ausstieg aus der Atomenergie hatte die Bundesregierung 2020 auch den Kohleausstieg beschlossen. Zudem ist der Bedarf an der Erzeugung erneuerbarer Energien auch im Hinblick aufzunehmende Anforderungen im Bereich Klimaschutz der EU zur Einhaltung des Pariser Klimaschutzabkommens 2015 sowie des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.2021 stark gestiegen und wird weiter steigen. Die Bundesländer sind gefordert, zur Erreichung des Bundesziels der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 ihren Beitrag durch die Einsparung von Treibhausgasen und den Ausbau erneuerbarer Energien zu leisten. Zudem ist der Grundsatz des seit dem 29.07.2022 geltenden § 2 des Erneuerbaren Energien Gesetz 2023 (EEG) zu beachten, wonach die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt.
Um die erforderlichen Ausbaupfade erneuerbarer Energien zu erreichen, wird aus Sicht der obersten Landesplanungsbehörde das Erfordernis gesehen, zukünftig Photovoltaik-Freiflächenanlagen auch außerhalb der im LEP M-V 2016 sowie im RREP WM vorgesehenen Flächenkulisse zu errichten. Diese Einschätzung wurde auch vom Landtag Mecklenburg-Vorpommern geteilt (vgl. Landtagsbeschluss Drs. 7/6169, in dem unter Punkt II die Landesregierung aufgefordert wurde, „unverzüglich"" für Frei-flächen-Photovoltaikanlagen außerhalb der im LEP 2016 vorgesehenen Flächenkulisse Anforderungen für Zielabweichungsverfahren zu entwickeln).
Eine erschwerte Verwirklichung der berührten Grundsätze der Raumordnung zur Landwirtschaft und zum Tourismus wird aus Sicht der obersten Landesplanungsbehörde nicht gesehen. Die geplante Freiflächenphotovoltaikanlage ist nach Aufgabe ihrer Nutzung zurückzubauen. Damit findet eine Umnutzung landwirtschaftlich genutzter Flächen nur temporär statt. Zudem ist der Anteil der zeitweise von der landwirtschaftlichen Nutzung ausgeschlossenen Fläche, gemessen an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche des Planungsraums, als ausnehmend gering einzustufen. Weiterhin werden durch das Vorhaben bestehende sowie in Planung befindliche raumbedeutsame Infrastrukturvorhaben nicht berührt. Dies gilt auch für raumbedeutsame touristische Projekte.
Zudem ist festzustellen, dass von Seiten des Landes M-V ein gesteigertes Interesse an der Realisierung der geplanten Freiflächenphotovoltaikanlage besteht. Das Vorhaben ist Hybridpark aus Photovoltaik- und Windenergieanlagen konzipiert. Durch die gemeinsame Einspeisung der Erzeugungsleistungen am Netzverknüpfungspunkt wird es zukünftig zu einer kontinuierlichen erneuerbaren und gleichsam netzverträglichen Energieversorgung beitragen. Somit entspricht das Vorhaben dem im LEP M¬V 2016 festgelegten Grundsätzen zur Energiewende 5.3 (1) und dem Ausbau erneuerbarer Energie (9).
b) Keine Berührung der Grundzüge der Planung
Die Grundzüge der Planung sind nicht berührt, wenn die Abweichung im Bereich dessen liegt, was der Plangeber gewollt hat bzw. gewollt hätte. Zudem darf die Abweichung nicht ein solches Gewicht haben, dass sie der planerischen Grundkonzeption in einer Gesamtbetrachtung zuwiderläuft. Hingegen kann eine Berührung der Grundzüge der Planung angezeigt sein, wenn die für die Zielabweichung angeführten Gründe auf eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle zutreffen und die Zielabweichung eine negative Vorbildwirkung entfalten könnte.
Im LEP M-V 2016 wurden bereits konkrete Vorgaben für die Entwicklung der erneuerbaren Energien getroffen. Gemäß dem Programmsatz 5.3 (1) soll in allen Teilräumen eine sichere, preiswerte und umweltverträgliche Energieversorgung bereitgestellt werden. Der Anteil der erneuerbaren Energien soll dabei deutlich wachsen. Die in der Gemeinde Siggelkow geplante Photovoltaik-Freiflächenanlage entspricht unter diesem Blickwinkel betrachtet den Vorgaben des LEP M-V 2016.
Zudem ist aus Sicht der obersten Landesplanungsbehörde nicht erkennbar, dass die Grundkonzeption des LEP M-V 2016 durch die Umsetzung des Vorhabens beeinträchtigt wird.
Das im LEP M-V 2016 im Programmsatz 5.3. (9) festgesetzte Ziel der Raumordnung, dass landwirtschaftlich genutzte Flächen nur in einem Streifen von 110 Metern beiderseits von Autobahnen, Bundesstraßen und Schienenwegen für Freiflächenphotovoltaikanlagen in Anspruch genommen werden dürfen, stellt auf eine Sicherung landwirtschaftlicher Produktionsflächen und damit auf den Erhalt landwirtschaftlicher Produktionsbetriebe ab. Diesem Erfordernis wird auch weiterhin Rechnung getragen.
Die geplante Freiflächenphotovoltaikanlage, die außerhalb dieser vorgenannten Kulisse liegt, ist nach Aufgabe ihrer Nutzung zurückzubauen. Damit findet eine Umnutzung landwirtschaftlich genutzter Flächen nur temporär statt.
Ferner ist eine räumliche Begrenzung für die Durchführung von Zielabweichungsverfahren zur Planung von Freiflächenphotovoltaikanlagen vorgegeben (vgl. auch Landtagsbeschluss Drs. 7/6169 II. letzter Satz). Diese wurde zur Beibehaltung der Grundzüge der Planung auf 5000 ha festgelegt und entspricht 0,38 Prozent der gesamten landwirtschaftlichen Flächen in M-V. Aufgrund dieses geringen Flächenanteils ist sichergestellt, dass durch die Zulassung von Zielabweichungen die Vorgaben des LEP M-V 2016 in ihrer Grundstruktur nicht in Frage gestellt werden.
Anmerkung
Mit den in den Antragsunterlagen vom 21.06.2022 genannten Maßnahmen und Zusagen in Bezug auf
1. Fortschrittliche Kommunal- und/ oder Bürgerbeteiligung
2. Sitz der Betreiberfirma in der Gemeinde
3. Direkte Sicherung/ Stärkung der Regionalen Wertschöpfung
4. Investitionen in ländlichen Räumen zu Gunsten weiterem Allgemeinwohlbezug
5. Fläche ökologisch nützlich
6. Förderung naturschutz-rechtlicher Projekte
7. Projekt dient der Energiewende
erfüllt das Vorhaben die von der Landesregierung entwickelten Auswahlkriterien in dem vorgegebenen Umfang.
Das Vorhaben „Photovoltaikpark Redlin"" der Gemeinde Siggelkow ist als ein Hybrid-park aus Photovoltaik- und Windenergieanlagen konzipiert. Für den Photovoltaikpark Redlin wird eine technisch, anthropogen vorgeprägte Fläche sowie das bereits bestehende Umspannwerk in Parchim Süd genutzt. Dieses Konzept spart einerseits Fläche, Material und Kosten und reduziert so den Eingriff in die Natur. Andererseits ergänzen sich zukünftig die Stromerzeugungsprofile aus Wind und solarer Strahlungsenergie in ihren Tagesverläufen und saisonalen Schwankungen optimal. Die Einspeisung der Erzeugungsleistungen am selben Netzverknüpfungspunkt trägt zur Netzstabilität und zur kontinuierlichen Versorgung mit nachhaltig erzeugter Energie bei. Augrund dessen ist das Vorhaben als innovativ anzusehen.
Die Umsetzung der genannten Maßnahmen und Zusagen wird, sofern erforderlich, durch einen raumordnerischen Vertrag zwischen der Gemeinde Siggelkow, der Gesellschaft für regionale Teilhabe und Klimaschutz mbH und dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit abgesichert.
Rechtsbehelfsbelehrunq:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Klage bei dem Verwaltungsgericht Schwerin, Wismarsche Straße 323a, 19055 Schwerin, erhoben werden.
Abteilungsleiter Energie und Landesentwicklung
Anlage:
- Hinweise des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Anlage
Hinweise des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
Anforderungen des Bodenschutzes für die weitere Bauleitplanung:
Um nachfolgende Hinweise an den Antragsteller und Vorhabenträger im Falle einer Zulassung der Zielabweichung wird gebeten.
Für die Erarbeitung der gesetzlich geforderten fachlichen Grundlagen, Bewertungen und Maßnahmen für das Schutzgut Boden in B-Planung und Umweltprüfung wird empfohlen, die verfügbaren einschlägigen Datengrundlagen und Arbeitshilfen zu nutzen. Neben der Versiegelungswirkung sind weitere dauerhafte Bodenauswirkungen der Anlagenerrichtung (wie nachteilige Veränderungen der Bodenstruktur oder die Gefahr punktueller Schadstoffeinträge durch Havarien und flächenhafter Schadstoffeinträge/Zinkkorrosion) zu betrachten und zu bewerten, letzteres auch mit Blick auf die Lage im Wasserschutzgebiet und im Vorbehaltsgebiet Trinkwassersicherung (siehe Programmsätze 7.2 (1) und (2) LEP 2016: Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen, insbesondere in Vorbehaltsgebieten Trinkwasserschutz).
Zur Gewährleistung des unbeeinträchtigten, uneingeschränkten landwirtschaftlichen Nachnutzbarkeit sowie der landesplanerischen Anforderungen des Bodenschutzes ist vom Antragsteller ein baubegleitender Bodenschutz nach DIN 196392 zu beauftragen und in die weitere Vorhabenplanung und -umsetzung (Bauleitplanung, Ausführungsplanung, Überwachung der Baumaßnahmen) einzubinden. Die verbindliche Absicherung kann z. B. in Form eines städtebaulichen Vertrags erfolgen.
Die gesetzliche, unmittelbar und für jedermann geltende bodenschutzrechtlichen Vorsorgepflicht und die Verpflichtung eines jeden, der auf den Boden einwirkt, sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden, ist in den §§ 7 und 4 Abs. 1 BBodSchG und im § 1 Abs. 1 LBodSchG M-V verankert. Aus diesen bodenschutzrechtlichen Regelungen begründet sich die Verpflichtung des Antragstellers, einen baubegleitenden Bodenschutz zu beauftragen und in die weitere Vorhaben-planung und -umsetzung einzubinden. Ohne diese steht zu besorgen, dass schädliche Bodenveränderungen infolge nicht bodenschutzgerechter Baumaßnahmen hervorgerufen werden.
Die Anwendung der Bodenkundlichen Baubegleitung ist mit Novellierung der
BBodSchV ab 1. August 2023 explizit im Bodenschutzrecht geregelt. Sie ist jedoch seit Veröffentlichung der DIN 19639 (2019) als allgemein anerkannte Regel der Technik und damit bodenschutzfachliches Instrument anerkannt. Auch im Falle von Schadensersatzansprüchen aufgrund vermeidbarer Bodenstrukturschäden stellt die DIN 19639 eine geeignete Bewertungsgrundlage dar.
Neben Pflanzenschutzmitteln sollte aus Gründen des Gewässer- und Bodenschutzes vollständig auf den Einsatz von synthetischen Waschmitteln/wassergefährdenden Stoffen für die Reinigung der Modulflächen während der gesamten Betriebszeit verzichtet werden.
Soweit zusätzliche Kabeltrassen erforderlich sind, ist die bauzeitlichen Eingriffsfläche dieser zugehörige Nebenanlage zu quantifizieren und in der Umweltprüfung der B-Planung zu betrachten (kumulative Auswirkungen gemäß Anlage 2 Nr. 2.2 BauGB, vgl. „Checklisten Schutzgut Boden für Planungs- und Zulassungsverfahren"").
Es wird vorausgesetzt, dass gegebenenfalls betroffene Gewässerrandstreifen (§ 38 Wasserhaushaltsgesetz) und Gewässerentwicklungsräume3 entlang oberirdischer Gewässer von baulichen Anlagen frei bleibt. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass die Errichtung einer Freiflächen-PV und Nebenanlagen in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten (§§ 76, 78 WHG) grundsätzlich nicht vorzusehen ist.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Es erfolgt in der Begründung zu PS (7) eine klarstellende Ergänzung: "In den Vorranggebieten Windenergie dürfen keine raumbedeutsamen Nutzungen zugelassen werden, die mit der Windenergienutzung nicht vereinbar sind. Im Sinne des Flächensparens, des Freiraumschutzes und der Netzintegration ist jedoch grundsätzlich eine Mehrfachnutzung von Wind- und Solaranlagen erstrebenswert. Die Errichtung der Solaranlagen muss sich demnach in dem Fall der Windenergie unterordnen bzw. darf diese nicht verunmöglichen. Erfolgt die Steuerung der Doppelnutzung von Wind- und Solarenergie in einem Vorranggebiet Wind über einen Bebauungsplan, muss aus den Festsetzungen eindeutig hervorgehen, dass es eine Mehrfachnutzung durch Windenergie und Solarenergie gibt und die Solarenergie sich der Windenergie jederzeit unterzuordnen hat."
Für das in der Stellungnahme genannte Bebauungsplanverfahren lag zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zur 4. Stufe der Beteiligung zur Teilfortschreibung des RREP noch kein Zielabweichungsbescheid vor. Im konkreten Fall überlagert der geplante Solarpark das Vorranggebiet auch nur zu relativ kleinen Teilen. Nach Auffassung des Plangebebers ist eine Vereinbarkeit zwischen der Wind- und Solarenergienutzung realisierbar. Ein Verstoß gegen das Gegenstromprinzip ist daher nicht erkennbar. Eine Reduzierung des Vorranggebiets 58/24 Suckow-Redlin ist aus Sicht des Plangebers daher nicht erforderlich.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 58/24 Suckow-Redlin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 58/24 Suckow-Redlin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 5059
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4. Entwurf Raumentwicklung Westmecklenburg - Windpark Bobitz - Rastorf - Beidendorf: Öffentlichkeitsbeteiligung bis zum 15.09.24
bezüglich des Ausweises von Vorrangflächen für einen Windparks im Dreieck Bobitz - Rastorf - Beidendorf möchte ich vortragen, dass in diesem Gebiet immer wieder 5 Milane gesichtet werden, die grundsätzlich dem Artenschutz unterliegen.
Umso erstaunlicher ist es, dass das Land Mecklenburg-Vorpommern ausgerechnet diese Vogelart als Gegenargument für die Errichtung eines Windparks ausgeschlossen hat - ein Schelm wer Böses dabei denkt!
Der Milan ist in der Kulturlandschaft von Mecklenburg-Vorpommern in den letzten Jahren angekommen und heimisch geworden. Er fühlt sich wohl, brütet hier und zieht seine Jungtiere hier groß. Steht er damit möglicher Weise den aktuellen politischen und wirtschaftlichen Interessen entgegen?
Ich beantrage hiermit und möchte Sie auf Herzlichste bitten, gewissenhaft zu prüfen, ob der Ausweis einer Vorrangfläche und der eventuelle Bau eines Windparks an dieser Stelle tatsächlich verantwortet werden kann.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5060
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Karte
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4. Entwurf Raumentwicklung Westmecklenburg - Windpark Bobitz - Rastorf - Beidendorf: Öffentlichkeitsbeteiligung bis zum 15.09.24
bezüglich des Ausweises von Vorrangflächen für einen Windparks im Dreieck Bobitz - Rastorf - Beidendorf möchte ich Sie bitten zu prüfen, ob die erforderlichen Abstände zu den Gebäuden in den verschiedenen Ortsteilen der Gemeinde Bobitz, insbesondere im Ortsteil ""Neu Saunstorf"", eingehalten werden.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5060
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Des weiteren befinden sich in dem potentiellen Baugebiet etliche Wasserläufe, die durch den Bau eines Windparks dauerhaft zerstört werden würden. Ebenso stellt sich mir die Frage, ob der Untergrund für den Bau einer solchen massiven Anlage überhaupt geeignet wäre.
Ich bitte Sie zu prüfen, ob der Ausweis einer Vorrangfläche und der eventuelle Bau eines Windparks an dieser Stelle tatsächlich die Vorgaben erfüllt und verantwortet werden kann.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5060
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Karte
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Bezüglich des Ausweises von Vorrangflächen für einen Windparks im Dreieck Bobitz - Rastorf - Beidendorf möchte ich vortragen, dass die ausgewiesene Fläche genau in der Mitte zwischen fünf Orten bzw. Ortsteilen liegt - Bobitz/Saunstorf/Beidendorf/Rastorf/Neu-Saunstorf.
Es handelt es sich um eine Fläche mit einer Größe von ""lediglich"" 38 Hektar und somit um eine sehr kleine Fläche für ein solches Vorhaben. Es könnten schätzungsweise lediglich ein paar wenige Windräder aufgestellt werden. Somit besteht kein sinnvolles wirtschaftliches Verhältnis zwischen dem zu erzielenden Stromertrag und den Erschließungskosten sowie den durch den Bau verursachten Kollateralschäden.
Es macht vielmehr Sinn eine zusammenhängende große Fläche zu finden und zu erschließen, anstatt eine Zersiedelung mit Windparks in Mecklenburg-Vorpommern zu verursachen. Auf diese Art und Weise können die Beeinträchtigungen an einer Stelle gebündelt und die umweltschädigenden Eingriffen reduziert werden.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5062
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Einspruch gegen das geplante Windkraftprojekt zwischen Saunstorf und Rastorf
ich bin Mitbürger der Gemeinde Saunstorf. Mein Arbeitgeber ist die Gut Saunstorf gGmbH, welche wie sie bestimmt wissen, einen Ort der Stille betreibt.
Mit meinem Schreiben möchte ich klar und deutlich zum Ausdruck bringen, dass ich gegen das geplante Windkraftprojekt zwischen Saunstorf und Rastorf bin!
Das Kloster und das Gesundheitszentrum in Bobitz-Saunstorf sind wir unmittelbar von dem geplanten Windparkprojekt Bobitz-Rastorf betroffen. Die Kloster- und Kurgäste suchen hier Stille und Heilung und die großen Windräder sollen im schönsten Gebiet in unmittelbarer Nähe installiert werden. Gibt es wirklich keine geeigneteren Standorte als eine derartige Naturoase?
Meine Sorge gilt meinem Arbeitsplatz sowie auch meinem eigenen gesundheitlichen Wohlbefinden.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5065
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Einwände gegen die Einstufung als Windeignungsgebiet in der
Gemarkung Kloddram (anliegende Orte Kloddram, Albertinenhof, Zühr, Ruhetal) sowie in der Gemarkung Vellahn
gegen die Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg werden nachfolgende Bedenken erhoben:
Hinsichtlich des Abstandes der Windkraftanlage (WKA) von der im Außenbereich (AB) liegenden Wohnbebauung fordern wir den regionalen Planungsverband (RPV) für die Albertinenhofer Straße in Zühr auf, den Abstand zum WEG auf 1000 m festzulegen, sowie die Rotorbreite nicht über diese Begrenzung zu planen. Nach derzeitiger Planungsvorgabe könnten die WKA mit einer Höhe von 240 m (und mehr) in einem Abstand von ca. 725 m (bzw. 800m ohne Rotorblatt) zu unserem Wohngrundstück gebaut werden.
Die Albertinenhofer Straße ist als Außenbereich festgelegt, hat aber eine direkte Anbindung an den Ort. Da in den letzten Jahren hier immer mehr Wohnbebauung erfolgte, ist diese Einstufung für uns aus heutiger Sicht nicht mehr nachvollziehbar. Das wir als Bewohner im AB privilegiert sind und gleichzeitig störende Anlagen in Kauf zu nehmen haben ist unverständlich. Die Planung darf nicht nur nach Aktenlage erfolgen. Bitte überzeugen Sie sich auch vor Ort, bevor Sie solche Entscheidungen treffen. Ich fordere Sie daher auf, sich die örtlichen Bedingungen im Zusammenhang mit dem Standort der WKA in einem gemeinsamem vor Ort Termin anzusehen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Siedlungsabstände wurden erneut überprüft. Die genannten Wohnnutzungen in der Albertinenhofer Straße sind planungsrechtlich als Außenbereich einzuordnen. Die festgelegten Siedlungsabstände werden daher in Bezug auf das Vorranggebiet 41/24 Kloddram eingehalten. Eine Änderung ist nicht erforderlich.
Die Daten zum Ausschlusskriterium „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 41/24 Kloddram wird im Süden von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 41/24 Kloddram stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 41/24 Kloddram bestätigt. |
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Privat
ID: 5065
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Karte
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Wir sind als Anwohner des angrenzenden Windparks unmittelbar betroffen. Durch die Anwendung des 725 m Abstandes, fällt der Schutz der dazwischenliegenden Hecken (Gemarkung Koddram/ Zühr) weg. Der dadurch noch geringere Abstand zu unserem Grundstück führt zur Aufwirbelung des Bodens und somit zur verstärkten Austrocknung des Bodens sowie zusätzlicher Verschmutzung. Dieses wurde uns auch jüngst durch Anwohner von bestehenden WKA berichtet.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt.
Bezüglich des Schutzguts Klima kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Beeinflussungen des Mikroklimas durch z.B. ggf. erforderliche Gehölzfällungen oder die mögliche Zerschneidung von Luftleitbahnen (Beeinträchtigung lokalklimatisch bedeutsamer Luftaustauschprozesse) können erst auf der nachgeordneten Planungs- und Genehmigungsebene ermittelt und bewertet werden. Erhebliche Beeinträchtigungen des Klimas sind dabei aufgrund des eher kleinflächigen Charakters nicht zu erwarten.
Bezüglich der Auswirkungen auf das Grundwasser kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Bei Windenergieanlagen kommt es durch die Anlage des Fundamentes zu einem dauer-haften Verlust von Neubildungsfläche für Grundwasser. Durch Flächenversiegelungen kommt es zu Auswirkungen auf den Abfluss und die Versickerung von Niederschlagswasser. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Auf den Wasserhaushalt der Gebiete haben die Windenergieanlagen kaum Einfluss. Die Grundwasserneubildung wird nicht wesentlich verändert, da der sehr geringe Flächenumfang der Versiegelung keinen nennenswerten Einfluss auf die Verdunstung (reale Evapotranspiration) hat. Zudem kann das von den bebauten bzw. überplanten Flächen abfließende Wasser unmittelbar in den Gebieten versickern. Bei Notwendigkeit der Errichtung von Baugruben für die Anlage des Fundamentes, stellt dies einen temporären Eingriff in die Schutzfunktion des Grundwassers dar, da die Mächtigkeit der überlagernden Schichten reduziert wird.
Die Daten zum Ausschlusskriterium „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 41/24 Kloddram wird im Süden von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 41/24 Kloddram stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 41/24 Kloddram bestätigt. |
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Privat
ID: 5065
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Zum Infraschall liegen ihnen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse zu Beeinträchtigungen vor. Es gibt jedoch auch hier zahlreiche Erfahrungswerte von Anwohnern bestehender WKA. Es ist somit nicht auszuschließen, dass aufgrund der Nähe zu unserem Wohnhaus von 725m, Beeinträchtigungen entstehen können. Die Planer können auch nicht ausschließen, dass es zu infraschallbedingten Auswirkungen auf die Gesundheit kommt.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen haben (z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen). Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt, er liegt i.d.R. unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
Die Daten zum Ausschlusskriterium „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 41/24 Kloddram wird im Süden von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 41/24 Kloddram stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 41/24 Kloddram bestätigt. |
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Privat
ID: 5065
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Wir können es nicht nachvollziehen, dass der RPV die Anlagen im Abstand von 800 m/ 725 m geplant hat, um 2,1 % der Fläche in MV (mit Planübererfüllung) umzusetzen. Müssen wir alle möglichen Beeinträchtigungen in Kauf nehmen, die von den ca. 240 m hohen Windkrafträdern (WKR) in 800m/ 725 m Entfernung zu unserem Wohnhaus stehen? Die Wohnhäuser können wir nicht mehr versetzen, unsere Wohn- und Schlafzimmer wurden vor Jahrzehnten so gebaut und liegen in direktem Sichtbereich zu den WKA.
Sie aber haben durch die Festlegung des Abstandes die Möglichkeit die Beeinträchtigungen zu verringern oder zu verhindern!
Aufgrund der rigorosen Erweiterung des Windeignungsgebiets (WEG) bis an die B5 ist eine Beeinträchtigung durch eine lokale Häufigkeit nicht auszuschließen. Wie erwähnt steht unser Haus frontal mit allen Wohn- und Schlafräumen im geplanten 725 m Abstand zum WEG Kloddram mit einer Fläche von 355 h.
Durch das WEG Vellahn sind wir dann mit einer weiteren Fläche von 217 ha auch lokal betroffen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Die Siedlungsabstände wurden erneut überprüft. Die festgelegten Siedlungsabstände werden in Bezug auf das Vorranggebiet 41/24 Kloddram eingehalten. Eine Änderung ist nicht erforderlich.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren.
Das Abwägungskriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" steht dem Vorranggebiet 41/24 Kloddram nicht entgegen.
Die Daten zum Ausschlusskriterium „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 41/24 Kloddram wird im Süden von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 41/24 Kloddram stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 41/24 Kloddram bestätigt. |
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ID: 5065
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Die Beeinträchtigungen durch Lärm und Schattenwurf sowie optische Bedrängung sollen durch den Abstand geregelt sein. Ich gehe davon aus, dass dieses mit dem geplanten Abstand 800 m mit der Möglichkeit des Überstandes-Rotor (75 m) speziell für unser Wohngrundstück nicht möglich sein wird. Dass es zu einer Beeinträchtigung durch Schattenwurf kommen wird, wurde uns bereits im Gespräch mit dem RPV bestätigt. Wir verfügen über eine Photovoltaikanlage. Garantiert man uns einen Ertragsausfall, bei nachweislichem Verlust? Sollen wir die finanzielle Belastung durch Verluste, notwendige Kosten für Nachrüstungen von Rollläden, Verlegung von Räumen und Terrassen, Kosten für Fassaden und Fensterreinigung und ggf. Gartenbewässerung, zusätzlich zur Wertminderung von Haus- und Grundstück, in Kauf nehmen?
Auch wieder Erfahrungswerte: Derzeit müssen Anwohner von WEG Beeinträchtigungen hinnehmen und haben große Probleme bei Nichteinhaltung von Messwerten.
Sie als RPV können das ändern!
Die Beweisführung bei Überschreitungen wie z.B. von Immissionswerten darf nicht beim Anwohner liegen. Auch Möglichkeiten von Nachregulierungen, wenn die in der Planung vorhergesagten Prognosen und Berechnungen den tatsächlichen Auswirkungen und Beeinträchtigungen nicht entsprechen. Für Fälle von Beeinträchtigungen sind Regularien zu erstellen, die bei Eintritt wirken, um den Anwohnern Abhilfe zu leisten.
Ich fordere Sie daher auf im neuem Beschluss Maßnahmen festzulegen, die bei Eintreffen von Nachteilen/ Beeinträchtigungen greifen, um uns als Anwohner, den Menschen, die direkt mit den WKA leben müssen zu schützen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 - 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 - 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.
Die Daten zum Ausschlusskriterium „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 41/24 Kloddram wird im Süden von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 41/24 Kloddram stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 41/24 Kloddram bestätigt.
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Privat
ID: 5065
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Um den Klimawandel voranzutreiben und Akzeptanz zu finden dürfen Erfahrungen aus bisherigen Maßnahmen nicht ignoriert werden, sondern es müssen Vorgaben getroffen werden, die Anwohnern an WEG die Angst vor eventuellen Beeinträchtigungen nehmen und tatsächlich entstehende negative Auswirkungen finanziell durch den Investor getragen werden.
Eine mögliche Beteiligung am WEG, bei dem Anteile gekauft werden können, dient der Akzeptanz nicht. Geld zu investieren, um evtl. bis zu 5 % Zinsen zu erhalten, wenn gleichzeitig ungewiss ist, ob notwendige Investitionen zur Reduzierung von Lärm, Schatten u.a. anstehen, ist für den betroffenen Grundstückseigentümer bedenklich und riskant.
Wie sollen wir uns als Anwohner an WEG beteiligen, wenn gleichzeitig ungeplante Investitionen für zuvor genannte Ertragsausfälle der Photovoltaik- Anlage, Nachrüstungen von Rollläden u.a. anfallen.
Eine von der Regierung beabsichtigte regionale Wertschöpfung durch Beteiligung der Menschen vor Ort ist so nicht gegeben. Der RPV muss seine Möglichkeiten für die Akzeptanz zum Regionalen Raumentwicklungsprogramm nutzen und finden.
Auch wenn sich die gesetzlichen Vorgaben geändert haben, so bleiben Bedenken/ Einwände, wie in der ihnen vorliegenden Stellungnahme vom 30.10.2021 bestehen.
Bitte bedenken Sie bei Ihren Abwägungen die Entfernung und örtliche Lage der direkt angrenzenden Wohnhäuser entlang der Albertinenhofer Straße zu den geplanten WEG Koddram und Vellahn!
Anlage: Stellungnahme vom 30.10.2021 mit Bedenken/ Einwände
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 - 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 - 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.
Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg.
Eine wirtschaftliche Teilhabe von Bürgern und Gemeinden an neu zu errichtenden Windenergieanlagen ist in Kapitel 5.3 Programmsatz 4 LEP M-V und im Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V umfassend geregelt. Das Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V ist nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Die Daten zum Ausschlusskriterium „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 41/24 Kloddram wird im Süden von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 41/24 Kloddram stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 41/24 Kloddram bestätigt. |
1493 |
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Privat
ID: 5066
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Karte
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In meiner E-Mail vom 12. September hat sich ein Fehler eingeschlichen bei der Darstellung der Höhe der EntschädigungsAnsprüche: richtig muss es heißen, die Ansprüche erreichten bereits eine Summe in Höhe von 807 Millionen €.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5067
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Umweltbericht
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Meine, unter dem 16. Juli erhobenen Einwendungen gegen die Ausweisung eines Wind Eignung Gebietes in dem bezeichneten Gebiet, gelegen zwischen Rastorf und der B 208, ergänze ich wie folgt:
- Ausweislich der Schutzgut Beschreibung unter der Rubrik Landschaftsbild ist deutlich erkennbar, dass eine oberflächliche Befassung der Gegebenheiten erfolgt ist. So wird bei der Charakteristik der Landschaft auf ein Gebiet Bezug genommen, das mit LB R IV 2 -15 als „Ackerplatte“ um Groß Stieten bezeichnet wurde. Das in Betracht zu ziehende Gelände allerdings befindet sich in der Nähe von Grapen Stieten. Es hat mit der benannten Ackerplatte nichts, aber auch gar nichts zu tun und liegt weit davon entfernt. Eine derartig fehlerhafte Ermittlung von Grundlagen aber kann keine Verbindlichkeit für eine Entscheidung bilden.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5067
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Karte
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- bei der Festlegung wird weiter folgendes zu berücksichtigen sein: zwar scheint es politischer Wille der Landesregierung zu sein, viele neue Windenergieanlagen im Land aufzustellen, dies hindert jedoch nicht daran, dass bei der Abwägung mit anderen Schutzgütern, Schutz von Landschaft, Fauna und Umwelt, festgestellt werden muss, ob überhaupt der Bedarf gegeben ist. So ist festzustellen, dass bereits im Jahre 2014 109 % des brutto Strombedarfs aus erneuerbaren Energien gedeckt worden ist. Im Jahre 2022 befanden sich im Land Mecklenburg-Vorpommern 1837 WindEnergieanlagen, die Strom in einer Größenordnung von 3573 MW produzierten. Es ist allgemein bekannt, dass viel zu viel Windstrom produziert wird, die Voraussetzungen der Abnahme, der Speicherung oder aber der Weiterleitung durch vorhandene Netze sind einfach nicht gegeben. Im Jahre 2022 wurden allein 7.2 Terra Wattstunden Windstrom abgeregelt, um die Netzstabilität zu gewährleisten. Die EntschädigungsZahlungen an die Stromerzeuger erreichen die Milliarden Größe, im Jahre 2021 wurden bereits 807 Milliarden Entschädigungs-Ansprüche befriedigt. Diese Rekordzahlungen gehen zu Lasten der Strom Verbraucher beziehungsweise aller Steuerzahler. Bei einem derart eklatanten Missverhältnis aber kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Bedarfssituation für Wind-Energieanlagen vorliegt, die höher zu werten wäre, wie die hier betroffenen Schutzgüter wie Schonung eines schützenwertes Landschaftsbildes, Schutz des Lebensraums von zahlreichen Tieren in der Nähe eines zu renaturierenden historischen Wasserlaufes, Siedlungen, die sich in nur knapp 1000 m Entfernung befinden (Grapen Stieten, Rastorf, Neu Saunstorf, Saunstorf), Lebensraum von Seeadler und Roter Milan.
Bei einer zutreffenden Bewertung der zu beachtenden Belange kann keine rechtskonforme Ausweisung eines Eignungsgebietes an der hier in Rede stehenden Stelle erfolgen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5068
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Umweltbericht
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Hier Bobitz: 1.1.14 VR Wind 14/24
In der vorgezeichneten Angelegenheit gebe ich als Einwohnerin der Gemeinde Bobitz OT Beidendorf folgende Stellungnahme ab:
Der Umweltbericht ist unvollständig und fehlerhaft, es drängt sich der Eindruck auf, dass er vom Schreibtisch aus und ohne jegliche Erhebung vor Ort gefertigt wurde.
Zahlreiche schützenswerte öffentliche Belange wurden nicht gesehen oder fehlerhaft bewertet.
1. Historisch ist von Belang, dass das geplante Gebiet VR Wind 14/24 durch einen, in der Pflasterung teilweise noch erkennbaren mittelalterlichen Handelsweg gequert wird. Die alte Salzstrasse führte über Dambeck, Naudin, Rastorf und den sogenannten Hohlweg nach Wismar. Er ist ein ein wegen seiner landschaftlichen Vielgestaltigkeit ein äusserst beliebter Spazierweg, sowohl bei Einheimischen als auch bei den Erholungsuchenden des nahe gelegenen Guts Saunstorf, dem Kloster der Stille. Die letzte Gemeindevertretung hat sehr viel Mühe aufgewandt, den Schutz und Erhalt der ursprünglichen Dorfverbindungswege zu gewährleisten und durch naturschützende Pflegemassnahmen für alle Spaziergänger offen zu halten.
2. Sobald im Umweltbericht ausgeführt ist: VRW liegt vollständig im LBR IV 2-15 „Ackerplatte um Gross Stieten“ mit dem Gesamteindruck „monotone Ackerlandschaft mit vereinzelten Akzenten der Landschaftsästhetik“ ist diese Beschreibung sachlich völlig falsch! Gerade in diesem Gebiet weist die Landschaft eine vielfältige Gestaltung durch glaziale Überformung der Endmoräne auf, die durch dichte natürliche Hecken und zahlreiche Baumgruppen zusätzliche ästhetische Merkmale erhält.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5068
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Karte
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3. Das hier durchführende Gewässer zweiter Ordnung, der Metelsdorfer Graben, Gewässer Nr. 11:4/2 mündet in den Wallensteingraben im örtlichen Bereich der Gemeinde Bobitz. Es unterliegt derzeit dem Planvorhaben „naturnaher Gewässerausbau zur Herstellung des guten ökologischen Zustandes“ zur nachhaltigen Entwicklung im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge. Dieses Bauvorhaben wird nach den Vorgaben des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umweltschutz geplant.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5068
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Karte
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4. Das gesamte dort vorhandene Ökosystem dient insbesondere im Frühjahr und Herbst zahlreichen Vogelschwärmen als ungestörter Rastplatz auf ihren Wegen in den Süden bzw. in den Norden. Die Nähe zu den Dambecker Teichen mit dem Naturschutzgebiet verfestigt die umfassende Eignung als Vogelastplatz. Derzeit können dort auch der Seeadler und jüngst auch der roten Milan beobachtet werden. Ein Eingriff in dieses wertvolle Gebiet hätte unabsehbare Folgen für das dortige gesamte Ökosystem.
Das geplante Windenergievorranggebiet widerspricht in hohem Maße den genannten gewichtigen öffentlichen Belangen. Der Störfaktor ist weder kompensierbar noch hinnehmbar. Dies wird dazu führen müssen, dass in einer Abwägung die Eignung zu verneinen ist und das Gebiet aus der Planung herauszunehmen ist. Letztlich wird weiter zu berücksichtigen sein, dass bereits die Energieleistung der in MV vorhandenen Windenergieanlagen überhaupt nicht abgenommen, geschweige denn verwertet werden kann, so dass ein Bedarf an weiteren Plangebieten nicht vorliegt.
Bitte benachrichtigen Sie mich über das weitere Verfahren.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5069
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Karte
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ich bin Eigentümerin des Hauses [Adresse anonymisiert] in Rüting-Schildberg. Im Herbst 2022 haben wir uns für den Erwerb der Immobilie entschieden. Eines unserer prioritären Auswahlkriterien bei der Suche nach einem zusagenden Haus war es, dass in Sichtweite keine Windenergieanlagen oder entsprechende Planungen zu (ehemals) Eignungsgebieten für Windenergieanlagen existieren. Vor dem Kauf haben wir daher die einschlägigen Planungsunterlagen eingesehen (seinerzeit noch der 3. Entwurf des RREP WM). Begehrlichkeiten von Vorhabenträgern wurden uns später bekannt. Diese bewerteten wir jedoch -aufgrund der zu diesem Zeitpunkt relevanten Kriterien zur Auswahl der (damaligen) Eignungsgebiete- als nicht realisierbar. Der zur Diskussion stehende Bereich war bisher in keinem Entwurf der Teilfortschreibung des RREP, Kapitel Energie, als Eignungsgebiet für Windenergieanlagen vorgesehen. Einer Ausweisung stand insbesondere das Ausschlusskriterium „Unzerschnittene landschaftliche Freiräume mit sehr hoher Schutzwürdigkeit (>2.400ha)“ entgegen.
Im vorliegenden 4. Entwurf wurde der Bereich als Vorranggebiet Windenergie 09/24 Rambeel ausgewiesen. Lediglich die Änderung des bisherigen Ausschluss- und Abwägungskatalogs hat zu einer Aufnahme als Vorranggebiet geführt.
- Ich fordere die Herausnahme des Gebietes 09/24 Rambeel als Vorranggebiet für Windenergie. Zu einzelnen Planungsaspekten nehme ich im Folgenden Stellung.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz und zum Schutz der Erholungsfunktion von Natur und Landschaft im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes und der Schutz der Erholungsmöglichkeiten sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 09/24 Rambeel stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 09/24 Rambeel bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 5069
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Karte
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Ermittlung der Flächenbedarfe
Bereits heute bestehen im Planungsgebiet des Planungsverbandes Westmecklenburg zahlreiche Windenergieanlagen auch außerhalb der Kulisse der bisher vorgesehenen Eignungs- bzw. heute geplanten Vorranggebiete. Zur korrekten Ermittlung des Gesamtflächenbedarfs von 2,1 % des Verbandsgebietes ist es erforderlich, zunächst die Größenordnung dieses Bestandes zu ermitteln. Diese Flächen stellen einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag zur Erfüllung des Gesamtflächenbedarfs dar und bilden die Basis zur Ermittlung des zu erbringenden Defizits.
Siehe hierzu Windenergieflächenbedarfsgesetz WindBG § 4 Abs. 1 „Anrechenbare Fläche“ „Auf den Flächenbeitragswert nach der Anlage Spalte 2 werden auch Flächen angerechnet, die keine Windenergiegebiete sind, wenn sie im Umkreis von einer Rotorblattlänge um eine Windenergieanlage liegen und der jeweilige Planungsträger dies in dem Beschluss nach § 5 Absatz feststellt.“
- Die Größenordnung des bereits bestehenden Bestandes der Windenergieanlagen in WM ist in den vorliegenden Planungsunterlagen nicht dargelegt. Hier ist eine nachträgliche Ergänzung erforderlich. Erst auf dieser Grundlage kann eine Festlegung der noch ausstehenden Bedarfsgröße erfolgen. Anhand der vorliegenden Planungen muss derzeit von einer „Übererfüllung“ des vorgegebenen Wertes von 2,1% ausgegangen werden. Dies führt zu einer unnötigen Einbeziehung bisher unbelasteter Bereiche, wie z.B. dem VRW 09/24 Rambeel.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Anrechnung von Flächen mit Altanlagen zuzüglich dem Radius von einer Rotorblattlänge gem. § 4 Abs. 1 S. 2 WindBG kann nur für den abschließenden Flächenbeitragswert von 2,1% erfolgen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. Im laufenden Verfahren ist die Anrechnung von Flächen mit Altanlagen auf den Flächenbeitragswert daher noch nicht relevant. Im Übrigen erfolgt die Meldung der Flächenbeitragswerte durch das Land Mecklenburg-Vorpommern und ist nicht Aufgabe des Regionalen Planungsverbandes.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 09/24 Rambeel stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 09/24 Rambeel bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 5069
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II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
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Kriterienkatalog
Bisheriges Kriterium „unzerschnittene landschaftliche Freiräume mit sehr hoher Schutzwürdigkeit (> 2.400 ha)
Für das Land MV wurden abschließend neue Ausschlusskriterien zur Festlegung von Vorrangflächen für Windenergieanlagen festgelegt. Darüber hinaus wurden seitens der Planungsverbände weitere Abwägungskriterien formuliert. Hier stellt sich die Frage, warum das bisherige bedeutsame Kriterium „Unzerschnittene landschaftliche Freiräume mit sehr hoher Schutzwürdigkeit (>2.400ha)“ nicht weiter als Kriterium angelegt wurde. Gerade im Hinblick auf den Ausbau der Windenergie erhält der nachhaltige Freiraumschutz eine herausragende Bedeutung.
In den bisherigen Entwürfen der RREP wurde zu diesen Freiräumen vermerkt, dass Kernbereiche der Stufe 4 eine Flächengröße von 2.400 ha und größer aufweisen und aus diesem Grund als unzerschnittene landschaftliche Freiräume mit einer sehr hohen Schutzwürdigkeit bewertet werden. Aufgabe des Freiraumschutzes ist es, die notwendigen unbebauten und unzerschnittenen Räume in der erforderlichen Größe, Struktur und Funktion bereitzuhalten. Windenergieanlagen mit ihrer Wirkzone als bebauungsähnliche Flächen verringern die Kernbereiche landschaftlicher Freiräume. Sie beeinträchtigen die Funktion als Freiraum, zum Beispiel, indem sie Lebensbedingungen für störungsempfindliche Tierarten mit großen Raumansprüchen verschlechtern. Jede Windenergieanlage muss durch einen befestigten Weg erschlossen werden. Dies führt zu zusätzlichen Zerschneidungseffekten und zu einer Verringerung der Störungsarmut. Die Freiräume mit der höchsten Schutzwürdigkeit müssen daher von Beeinträchtigungen durch Windenergieanlagen freigehalten werden.
Gerade im Zuge des weiteren Ausbaus der Windenergie sind die noch verbliebenen großen unzerschnittenen Räume zu schützen. Zudem sind großräumige unzerschnittene Landschaftsbereiche von besonderer Bedeutung für den Tourismus. Nicht umsonst wurden Teilbereiche im RREP als „Tourismusentwicklungsraum“ und im LEP als Vorbehaltsgebiet Tourismus dargestellt. Mit einer Reduzierung der großen unzerschnittenen Räume sinkt der touristische Wert der Landschaft und beschränkt zudem mögliche Einnahmequellen der Einwohner.
Das Kriterium „unzerschnittene landschaftschafliche Freiräume > 2.400 ha ist als Abwägungskriterium, (spätestens jedoch zur Flächenauswahl im Regionalen Handlungsspielraum), weiterhin zu berücksichtigen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht.
Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. |
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