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Ausschlusskriterium 2. Natur- und Landschaftsschutz, Gesetzlich geschützte Biotope ab 5 ha
Das VRW 09/24 Rambeel weist eine Größe von 413 ha auf; das Gebiet ist durch eiszeitliche Modellierung geprägt und umfasst Acker- und Grünlandanteile. Zahlreiche Sölle, ausgedehnte Hecken und Gehölze, alte Einzelbäume sowie eine Vielzahl weiterer Kleinstrukturen prägen den Landschaftsausschnitt.
Wenngleich die einzelnen Biotope, insbesondere gesetzlich geschützte Biotope ab 5ha Größe, im Zuge des späteren Baus von Windenergieanlagen verschont bleiben, ist von einer grundsätzlichen Entwertung der ökologischen Funktionen dieser Lebensräume in dem Gebiet auszugehen. Der Bereich des VRW sowie seine benachbarten Bereiche sind, im Hinblick auf die Auswirkungen von Windenergieanlagen, als zusammenhängender Komplex zu betrachtenden und zu bewerten. Insbesondere der Bedeutung der Strukturen innerhalb eines unzerschnittenen und damit weitgehend ungestörten Freiraumes für die Fauna wird im Umweltbericht nicht im erforderlichen Maße Rechnung getragen.
In diesem Zusammenhang wird zudem darauf hingewiesen, dass der Weg zwischen Rambeel und Sievershagen keinerlei Zerschneidung der ökologischen Funktionen des großräumigen Freiraumes bewirkt. Das Gegenteil ist der Fall: aufgrund seiner Ausstattung trägt der Weg und seine Randstrukturen zur Erhöhung der ökologischen Wertigkeit des Gesamtraumes bei und übernimmt Verbundfunktionen. Der schmale Weg ist im Wesentlichen mit großem Kopfsteinpflaster befestigt und wird (aufgrund seiner ungleichmäßigen Oberfläche und großer Fugenweite) verkehrlich nur sehr untergeordnet frequentiert. Die Randbereiche weisen in langen Abschnitten Bewuchs mit unterschiedlichen Strauch- und Baumarten auf. Durch den teils dichten, teils lückigen Gehölzbewuchs im Wechsel mit Gras- und Staudensäumen sowie offenen Bodenflächen entstehen kleinteilig zahlreiche Klein- und Kleinststrukturen mit unterschiedlichsten mikroklimatischen Eigenschaften, die zahlreichen Pflanzen- und Tierarten verschiedenste Lebensraumbedingungen bieten. Diese lineare Struktur ist als Bestandteil eines gesetzlichen Biotopes >5 ha zu werten. Zudem erhöht sich durch den Strukturreichtum der Erlebniswert dieses Landschaftsausschnittes.
- Die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die gesetzlich geschützten Biotope ab 5 ha sind im ökologischen Funktionszusammenhang mit den zahlreichen weiteren wertgebenden vorhandenen Kleinstrukturen (Biotopen) auf der Fläche zusammenfassend und vertiefend darzustellen.
Wegeverbindung zwischen Rambeel und Sievershagen
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
"Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha" werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Kleinere geschützte Biotope (< 5 ha) sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Für kleinere geschützte Biotope (< 5 ha), die nicht dem Schutz als Ausschlusskriterium unterliegen, muss darüber hinaus beachtet werden, dass diese entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der konkreten Standortwahl für die einzelnen Windenergieanlagen innerhalb eines Vorranggebiets vor unmittelbaren Einwirkungen ebenfalls grundsätzlich geschützt werden müssen. Dies ist im Wege der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung über eine entsprechende Standortwahl, Ausgleichsmaßnahen etc. sicherzustellen. Die Belange des Biotopschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 09/24 Rambeel stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 09/24 Rambeel bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Ausschlusskriterium 3. Artenschutz, Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten
Der Bereich des VRW 09/24 Rambeel ist durch einen überaus hohen Strukturreichtum gekennzeichnet. Die ausgedehnten landwirtschaftlich genutzten Schläge, in enger Verzahnung zu unterschiedlich ausgeprägten Gehölzstrukturen sowie die großräumige Beruhigung des Bereichs, bieten insbesondere Greifvögeln einen zusagenden Lebensraum. Zur Abgrenzung der VRW wurde u.a. das Ausschlusskriterium „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ festgelegt. Diese kann jedoch, mangels Datengrundlage, nur für eine geringe Auswahl dieser Arten zur Abgrenzung herangezogen werden.
Aufgrund der strukturellen Gegebenheiten im Gebiet muss von Brutvorkommen weiterer kollisionsgefährdeter Arten im bzw. im Nahbereich des geplanten VRW ausgegangen werden. Insbesondere muss mit regelmäßigen Bruten des Rotmilans, der Rohrweihe und ggf. des Wespenbussards gerechnet werden. Da auf Grundlage der derzeitigen Gesetzeslage keine vertiefenden Untersuchungen in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren notwendig werden, ist bereits auf Ebene der Regionalplanung eine möglichst hohe Kenntnis über das Brutgeschehen erforderlich, um Verstöße gegen das Artenschutzrecht zu vermeiden.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass in den Söllen und Kleingewässern im gesamten Bereich des geplanten VRW regelmäßig Kraniche brüten und die landwirtschaftlichen Flächen als Nahrungsflächen nutzen. Bereits im Sommer, und mit steigenden Individuenzahlen im Herbst, dienen die Flächen zudem als Sammelplätze.
- Im Bereich des geplanten VRW ist eine Untersuchung im Hinblick auf weitere kollisionsgefährdete Brutvogelarten erforderlich. Auf Ebene des RREP ist mindestens eine Horstsuche im geplanten VRW sowie der Nahbereiche notwendig.
Landschaftseindruck des VRW 09/24 Rambeel: potentielle Brutbereiche kollisionsgefährdeter Brutvögel
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Die Ausschluss- und Abwägungskriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Bei Hinweisen zum Artenschutz können daher nur durch die zuständigen Fachbehörden bestätigte Informationen berücksichtigt werden. Vertiefte Untersuchungen zum Artenschutz wie Kartierungen sind Gegenstand der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rohrweihe liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zum Nahbereich auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art nur eine geringe Flughöhe aufweist und die Flugaktivitäten hauptsächlich unterhalb der Rotorunterkante erfolgen. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen der Rohrweihe sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Wespenbussard liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Im Einzelfall liegen aber durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen werden die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen, da davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf diese Art Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 09/24 Rambeel stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 09/24 Rambeel bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Abwägungskriterien 1. Siedlungsabstand, Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen
Bewohner von Siedlungsbereichen in Sichtweite zu Windenergieanlagen haben -neben dem erwiesenen Verlust der Immobilienwerte- den Verlust des bisher durch technische Überprägung unbeeinflussten Landschaftsbildes (entschädigungslos) hinzunehmen.
Die in den Planungsunterlagen angewandte Herleitung einer erheblich beeinträchtigenden Umfassung von Siedlungen durch Windenergieanlagen wird der realen Wahrnehmung in keiner Weise gerecht. Die Masten und insbesondere die drehenden Rotoren bewirken eine permanente visuelle Störung und bedrängende Wirkung. Windenergieanlagen haben eine sehr hohe Nah- und Fernsichtbarkeit, die durch die natürliche Topographie verstärkt wird. Eine bedrängende Wirkung wird durch die Anlagenhöhe im direkten Umfeld erhöht. Die Beeinträchtigung ist sehr viel komplexer als es in der, auf wenige Parameter reduzierten, angewandten Methodik dargelegt wird. Zur Ermittlung der Beeinträchtigung ist dieses theoretische Konstrukt ungeeignet; zahlreiche Parameter finden keine Berücksichtigung. Zudem ist die individuelle Wahrnehmung nicht über rechnerische Vorgaben darstellbar.
Unbeachtet bleibt auch, dass die Rotorblätter ein VRW überstreichen dürfen. Hierdurch wird das VRW in seinen Abgrenzungen faktisch jeweils um ca. 100 Meter erweitert. Diese Erweiterung bleibt unberücksichtigt. Im Bereich der VRW 09/24 Rambeel existieren zudem weitere Windenergieanlagen, die nicht in die Kulisse der VRW einbezogen wurden. Folglich wurden diese auch (unabhängig von ihrer Entfernung) nicht berücksichtigt. Der Bereich um Schildberg wird im Zuge des Baues von Windenergieanlagen zukünftig von Windenergieanlagen umstellt sein, die in unterschiedlichen Entfernungen das Landschaftsbild beeinträchtigen. Der Blick in die charakteristische unverbaute Weite der mecklenburgische Landschaft wird unwiederbringlich zerstört.
➢ Die Methodik zur Ermittlung von erheblich beeinträchtigen Umfassungen von Siedlungen ist ungeeignet. Es ist die gesamte durch Windenergieanlagen in Anspruch genommene und wahrnehmbare Kulisse einzubeziehen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei." Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 - 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 - 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.
Das Abwägungskriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" muss nach objektiven Maßstäben angewendet werden. Das Kriterium wurde daher auf Grundlage eines Fachgutachtens zur „Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen“ festgelegt, das die fachlichen und methodischen Grundlagen erarbeitet hat. Bestehende Windenergieanlagen außerhalb der geplanten Vorranggebiete werden bei der Anwendung des Kriteriums berücksichtigt. Das Abwägungskriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" bleibt daher unverändert.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 09/24 Rambeel stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 09/24 Rambeel bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Abwägungskriterium 2. Infrastruktur Netzintegrationsfähigkeit
Der Bereich der VRW 09/24 Rambeel und sein unmittelbares Umfeld ist bisher durch keine infrastrukturellen Einrichtungen, wie Hochspannungsleitungen, anderen Ver- und Entsorgungsanlagen, Straßen, Bahnanlagen, Funkmasten, Richtfunkstrecken, bereits vorhandene Windenergieanlagen oder Gewerbe- und Industrieflächen vorbelastet und konnte bisher, u.a aufgrund dieses Sachverhaltes, als unzerschnittener landschaftlicher Freiraum mit sehr hoher Schutzwürdigkeit (> 2.400 ha) bewahrt werden.
In diesem Bereich existiert somit keinerlei Infrastruktur, die eine Netzintegration ermöglicht.
➢ Derzeit ist im VRW 09/24 Rambeel keinerlei Netzintegrationsstruktur vorhanden, die eine Nutzung des Bereichs für die Windenergie ermöglicht oder genutzt werden könnte.
Zusammenfassung
Der Bereich des VRW 09/24 Rambeel ist aus der Planungskulisse des 4. Entwurfs des RREP WM zu streichen. Der reichstrukturierte Bereich ist vor technischer und baulicher Überformung zu schützen und in seiner Bedeutung als unzerschnittener landschaftlicher Freiraum mit sehr hoher Schutzwürdigkeit (> 2.400 ha) zu bewahren.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht.
Das Kriteriun "Netzintegrationsfähigkeit" steht dem Vorranggebiet 09/24 Rambeel nicht entgegen. Maßgeblich für das Kriterium ist der Abstand zu geplanten bzw. verfügbaren Netzverknüpfungspunkten.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 09/24 Rambeel stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 09/24 Rambeel bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Bürger für Bresegard e.V.
ID: 5070
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"Stellungnahme ""Bürger für Bresegard e.V.""
im Rahmen der „4“. Öffentlichkeitsbeteiligung macht der Verein „Natur und Umwelt in der Griesen Gegend e.V.“ folgende Einwendungen geltend:
Unser Verein wurde am 7.12.2009 gegründet mit dem Ziel, Natur und Menschen in unserer ländlichen Region vor Schäden durch Agrar—Industrie zu schützen. Unser Verein, ebenso wie die Einwohner und der Gemeinderat lehnen Windkraft in unserer Region ab. Die Akzeptanz ist also nicht vorhanden, auch wenn Investoren immer wieder versuchen, Landeigentümer zu Verträgen zu bewegen. Das würde die gute Dorfgemeinschaft empfindlich spalten.
Seit 2010 beobachten Mitglieder unseres Vereins insbesondere den Vogelzug, die Greifvögel, Fledermäuse und die Kleingewässer in unserer Region mit dem traurigen Ergebnis, dass sie alle zunehmend leiden unter dem Einwirken der Menschen. Jährlich liefern wir Berichte unserer Beobachtungen an die Untere Naturschutzbehörde LUP, das LUNG und das StALU. Die Verlässlichkeit unserer Zahlen wurde durch das Ornithologische Fachinstitut Ortlieb in Rostock bestätigt. Auch ein Gutachten von Dr. Feige bestätigte 2014, dass in unserem Gebiet kein Ort ohne Konflikte mit dem Vogelschutz bebaut werden könne.
Unsere Region liegt mitten im Vogelzugkorridor für geschützte Vögel wie Kraniche, nordische Schwäne, Schwarz- und Weißstörche, Kiebitze, Singvögel und Wildgänse, der von Südwest nach Nordost über Mecklenburg-Vorpommern führt. In unserem Gebiet liegen viele Rast- und Schlafgebiete dieser Vögel, die es besonders zu schützen gilt. Sehr froh sind wir darüber, dass aus diesem Grund das ehemalige Potentialsuchgebiet Groß Krams aus den Planungen herausgenommen wurde, und erwarten, dass der gesamte Korridor von Störfaktoren wie Windkraftanlagen weiterhin freigehalten wird.
Auch Fledermäuse werden in unserer Region in besonderer Vielzahl und Vielfalt (mind. 11 Arten wurden registriert) beobachtet. Unser Verein hat in den vergangenen Jahren in Zusammenarbeit mit dem NaBu bereits 2 Fledermausquartiere eingerichtet, die gut angenommen wurden. Auch sie sind erwiesenermaßen durch WK gefährdet.
Die Population von Rotmilanen und Seeadlern ist in unserer Region besonders dicht, wodurch wir eine besondere Verpflichtung sehen, sie zu schützen. Leider nimmt auch ihre Zahl ab.
Das Netz von Gräben wurde zwar künstlich angelegt, hat sich aber mittlerweile zu biotopischen Lebensadern entwickelt. Durch abrupte Manipulation der Wasserstände für die Landwirtschaft und durch Schadstoffeintrag sind diese Gräben stark belastet. Es muss vermieden werden, sie durch die Erdarbeiten beim Bau von WK noch zusätzlich zu schädigen.
Unser Dorf und mehrere umliegende Gemeinden erzeugen schon jetzt aus Biogas- und Solaranlagen mehr Energie, als für den Eigenbedarf nötig, und versorgen somit andere Verbraucher zusätzlich. Wir sehen uns daher berechtigt, weitere Energieerzeugung durch Windkraft abzulehnen. Wir erkennen in der Fokussierung der Politik auf Windkraft für die Energiewende einen Irrweg, der die Entwicklung möglicher anderer Techniken verhindert, die weniger störend und bezüglich Resourcenverbrauch und CO2-Ausstoß umweltverträglicher sein könnten.
Wir können auch nicht nachvollziehen, aus welchem Antrieb der Planungsverband Westmecklenburg seine Bevölkerung noch eiliger mit zusätzlichen Windkraftanlagen belasten will, als von der Bundesregierung gefordert. Warum jetzt gleich 2,2% Fläche, wenn lediglich 1,4% bis 2024 und 2,1% bis 2032, warum gehäuft in Gebieten, die für den Vogelschutz freigehalten werden sollten? Bei den letzten Wahlen zeigte sich, dass der Wähler die Parteien und Politiker straft, die zu wenig Rücksicht auf die Bedürfnisse der Bevölkerung nehmen – wir gehen davon aus, dass die Mitglieder des Planungsverbandes Konsequenzen daraus ziehen und unsere Stellungnahmen sorgfältig berücksichtigen.
Aus diesen Gründen lehnen wir Windkraft in unserer Region ab.
Anlage: Gutachten Fachinstitut Ortlieb, Rostock
Abschlußbericht zur Zugvogel-Erfassung im Untersuchungsgebiet Groß Krams
Abschlussbericht zur Eignungsprüfung einer Potentialfläche für die Windenergieerzeugung im Untersuchungsgebiet Groß Krams
Fachgutachten Fledermäuse Windenergieanlage (WEA) bei Redefin – Groß Krams im Landkreis Ludwigslust-Parchim
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Die in der Stellungnahme genannte Potenzialfläche "Groß Krams" wir nicht als Vorranggebiet festgelegt. Die Ausführungen zu der Potenzialfläche werden zur Kenntnis genommen.
Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
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NUGG e.V. und Zählergruppe Zwergschwäne
ID: 5071
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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Im Rahmen der „4“. Öffentlichkeitsbeteiligung macht der Verein „Natur und Umwelt in der Griesen Gegend e.V.“ folgende Einwendungen geltend:
Lokale und teilregionale Häufung von Vorranggebieten Windenergie bedroht Häufung von Rast- und Schlafstätten von Zugvögeln
Der genannte Entwurf sieht eine übermäßige lokale und teilregionale Häufung von Vorranggebieten Windenergie mit der dazugehörigen Infrastruktur in der „Griesen Gegend“ (historischer Landschaftsraum südwestlich von Ludwigslust) vor, indem 7,3% der Fläche der 8 betroffenen Gemeinden als Vorranggebiete ausgewiesen werden sollen, entsprechend 8,9% der gesamten geplanten Vorranggebiete der Region Westmecklenburg. Schon das Ziel des Planungsverbandes Westmecklenburg, nicht nur die vom Bund vorgeschriebenen 1,4% bis 2027 und 2,1% bis 2032 zu erfüllen, sondern bereits jetzt 2,2% Vorranggebiete in Westmecklenburg auszuweisen, halten wir für unnötige Vorteile, die wir ablehnen - zumal auf Seite 41 ausgedrückt wird, dass „behutsam verdichtet und wenige neue Freiräume erschlossen werden“.
In der Griesen Gegend kommt noch ein weiterer Aspekt hinzu:
Über Mecklenburg-Vorpommern führt seit langer Zeit ein breiter Vogelzugkorridor für geschützte Vögel wie Kraniche, nordische Schwäne, Wildgänse, Kiebitze, Schwarz- und Weißstörche und Singvögel von Südwest nach Nordost. Die Griese Gegend liegt mitten darin und wird an vielen Orten von den Vögeln als Rast- und Schlafgebiet und zur Nahrungssuche genutzt.
Im Rahmen eines europaweiten Projektes wurden in den vergangenen Jahren in der Griesen Gegend durch eine Arbeitsgruppe unter Leitung von [Namen anonymisiert] an 5 Stichtagen zwischen Oktober und April die Zahlen der Zwergschwäne erfasst. Dabei zeigt sich eine Anhäufung der Rast- und Schlafgebiete genau in dem Gebiet, das nun für eine besondere Anhäufung von Windkraft vorgesehen ist. An anderen Tagen haben wir noch sehr viel höhere Zahlen, auch für Kraniche, Singschwäne, Kiebitze und Singvögel, beobachtet.
Als Verein, der sich für den Naturschutz engagiert, lehnen wir Windkraft und großflächige Solaranlagen im gesamten Vogelzugkorridor entschieden ab, weil sie den Vogelzug massiv stören und gefährden.
Foto (Röckseisen): Singende Zwergschwäne Breseg.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Vogelzugzonen sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht.
"Rastgebiete (Land) für Wat- und Wasservögel mit sehr hoher Bedeutung" sind bereits als Abwägungskriterium festgelegt. Eine Prüfung der Betroffenheit von Rastgebieten erfolgt zudem im Umweltbericht. |
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Privat
ID: 5072
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Die geplante Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie in 67/24 Granzin steht im direkten Konflikt mit den ökologischen und naturschutzrechtlichen Gegebenheiten der Region. Das betroffene Gebiet ist ein wertvolles Ökosystem, in dem regelmäßig streng geschützte Vogelarten wie der Rotmilan, der Schwarzstorch, der Weißstorch, der Kranich und der Seeadler vorkommen. Diese Arten sind nicht nur selten, sondern besonders kollisionsgefährdet, wie auch in der EU-Vogelschutzrichtlinie betont wird. Windenergieanlagen in der Nähe ihrer Lebensräume stellen eine erhebliche Gefahr dar und können zu erhöhten Vogelverlusten durch Kollisionen führen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art ubiquitär vorkommt, regelmäßig Windparks folgt und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweist (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Das Vorranggebiet 67/24 Granzin wird gemäß den von den Fachbehörden zur Verfügung gestellten Daten vom Nahbereich des Rotmilans überlagert. Die Nahbereiche des Rotmilans sind ggf. im Rahmen der konkreten Standortwahl von Windenergieanlagen freizuhalten. Aus den oben genannten Gründen erfolgt auf Ebene der Regionalplanung aber keine Reduzierung des Vorranggebietes 67/24 Granzin.
Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Seeadler und Weißstorch sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser vier genannten Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 5072
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Darüber hinaus befindet sich das Gebiet zwischen zwei wichtigen Biosphärenreservaten: dem UNESCO-Biosphärenreservat Schaalsee und dem Biosphärenreservat Flusslandschaft Elbe. Diese Reservate dienen dem Schutz von Natur- und Kulturlandschaften sowie der Erhaltung der biologischen Vielfalt. Insbesondere die Nähe zur Schaale, einem Fließgewässer, das verschiedene Schutzkategorien umfasst, verstärkt den Schutzbedarf des Gebiets. Der Fluss und seine Umgebung stehen unter verschiedenen Schutzkategorien, darunter Naturschutz, Natura 2000 und FFH-Gebiet (Flora-Fauna-Habitat), die den strengen Schutz von Lebensräumen und Arten sicherstellen sollen. Die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf diese sensiblen Naturräume und die mögliche Zerstörung von Lebensräumen dürfen nicht außer Acht gelassen werden.
Angesichts der Bedeutung der betroffenen Arten und der Schutzgebiete wäre eine Ausweisung von Windenergieanlagen in dieser Region nicht mit dem Erhalt des ökologischen Gleichgewichts vereinbar. Die Festlegung von Vorranggebieten für den Windenergieausbau sollte im Einklang mit dem Schutz gefährdeter Tierarten und ökologisch wertvoller Landschaften stehen. Eine anderweitige Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung, die weniger sensibel auf Umweltbelastungen reagiert, wäre hier ratsamer.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Schutzgebiete des Naturschutzrechts (insbesondere Naturschutzgebiete, Europäische Vogelschutzgebiete, FFH-Gebiete, Landschaftsschutzgebiete, Biosphärenreservate) sind bereits als Ausschluss- oder Abwägungskriterien festgelegt. Die Auswirkungen auf Schutzgebiete sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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800 |
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Privat
ID: 5073
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Karte
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Ich erhebe Einspruch gegen das Windparkprojekt, welches in meiner unmittelbaren Wohnnähe geplant ist.
Wie ist das überhaupt möglich, dass jetzt schon wieder so ein Projekt geplant ist, obwohl es noch gar nicht lange her ist, das es abgewiesen wurde?
Und obwohl klar ist, dass der Norden zu viele Windräder hat und die dadurch entstandene Energie gar nicht abtransportiert werden kann. Da bekomme ich den Eindruck, dass dieses Projekt nur wegen finanziellen Aspekten gebaut werden soll und gar nicht geschaut wird, ob es wirklich sinnvoll ist.
Es ist wirklich unglaublich schmerzlich, wenn dieser wunderschöne Flecken Natur durch Windräder verunstaltet wird. Der Weg nach Rastorf ist hier in der Gegend der schönste Wanderweg mit den sanften Hügeln und den Kuhweiden. Es darf einfach nicht sein, dass diese Natur überbaut wird. Es gibt doch genügend Stellen, welche nicht so schön sind oder an einer Straße gelegen oder einem Industriegebiet oder bei Bahngeleisen. Aber doch nicht an so einem unglaublich schönen Ort.
Ich bin auf jeden Fall absolut dagegen. Ich wohne und arbeite in Saunstorf und habe hier meine Existenz aufgebaut. Es darf nicht sein, dass die Gemeinde so ein Projekt bewilligt.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
699 |
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Privat
ID: 5074
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Karte
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Beteiligungsverfahren Planungsverband Westmecklenburg Einspruch zum 15.09.24
beigefügt unsere Stellungnahme zur Ausschreibung der Windenergiegebiete Gemeinde Vellahn.
Stellungnahme und Widerspruch zum Beteiligungsverfahren „Energie"" zum Raumentwicklungsprogramm: hier Gemeinde Vellahn betreffend
Wir merken hier mehrere Punkte an, die uns aufgefallen und von Ihnen zu prüfen sind:
- Neu Banzin ist Innenbereich des Dorfes Banzin- Vellahn. Daher muss ein Umkreis von 1000 Metern eingehalten werden. Wir haben nachgemessen und einen Abstand von ca. 800m zu den Grundstücken festgestellt.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5074
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Umweltbericht
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- Umweltprüfung unvollständig (nur für 6 von 13 kollisionsgefährdeten Arten liegen Daten vor)
- Vogelzugkorridor-Daten stammen aus 1996. Vogelaufkommen der Zugvögel hat sich aber seitdem erheblich in diesem Raum erhöht. Als Beleg dafür können die hohen Zählwerte im zoologischen Gutachten der Gemeinden Bengerstorf und Dersenow angesehen werden
- Auch Vogelzählung des zoologischen Gutachtens der Gemeinden Bengerstorf und Dersenow, die zum großen Teil auch Vögel auf dem Gemeindegebiet Vellahn erfasst hat, hat viele bislang unbekannte Horste von kollisionsgefährdeten Arten gefunden. Das lässt darauf schließen, dass die Ergebnisse im Umweltbericht für dieses Gebiet nicht hinreichend Umweltrisiken ausschließen können
- Mehrere Schwarzstorchvorkommen in unmittelbarer Nähe des Vorranggebietes Vellahn im Wald Richtung Camin
- Deshalb muss vor Ausweisung des Vorranggebietes Vellahn eine systematische Erfassung der Brut- und Rastvögel sowie der funktionalen Wechselwirkungen mit den Biosphärengebieten durchgeführt werden
- Risiken für europäische Schutzgebiete auf dieser Basis wurden nicht seriös abgewägt
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5074
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Umweltbericht
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- Wir fordern, Energie und Natur in Einklang zu bringen. Wenn die Insekten verschwinden, brechen die Ökosysteme zusammen. Der Eintrag von Schadstoffen in Gewässer in der Umgebung von Windrädern durch den Bau und Betrieb ist eine zusätzliche ökologisch
schwierige Belastung. Daher sollten alle Windkraftgebiete nur nach endgültiger Prüfung aller zu erwartenden Veränderungen genehmigt werden. Solange im Umweltbericht in der Teilfortschreibung des Raumentwicklungsprogrammes erhebliche Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden (3 Punkte: höchste Gefährdung) kann kein Bau erfolgen!
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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OKOTEC Windenergie GmbH
ID: 5076
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Karte
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Im Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für das Kapitel 6.5 werden zur Nutzung der Windenergie Vorranggebiete für Windenergieanlagen ausgewiesen. Innerhalb dieser Gebiete dürfen keine der Windenergie entgegenstehenden Nutzungen zugelassen werden, eine Höhenbeschränkung der Anlagen ist unzulässig und die Rotorblätter dürfen Flächen außerhalb der Vorranggebiete überstreichen.
Westlich von Plate ist die Ausweisung des Vorranggebietes für Windenergieanlagen 31/24 Plate vorgesehen (VR Wind 31/24 Plate).
Die ÖKOTEC Windenergie GmbH plant in der nördlichen Hälfte des Gebietes in Zusammenarbeit mit betreffenden Eigentümern die Errichtung von Windenergieanlagen. Um unsere Interessen in den Planungsprozess einzubringen, nehmen wir zum Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg im Rahmen dieser Beteiligungsstufe erneut wie folgt Stellung:
Die Ausweisung des VR Wind 31/24 Plate wird grundsätzlich begrüßt und befürwortet. Wir ersuchen hiermit darum, das konkrete Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen im weiteren Planungsprozess zu berücksichtigen.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 31/24 Plate stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 31/24 Plate bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Reiki Energie- und Heilarbeit & Coaching
ID: 5081
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Karte
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Ich möchte mich gegen das geplante Windkraftprojekt zwischen Saunstorf und Rastorf ausdrücken.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5084
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Karte
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Sie finden im Anhang zwei Seiten Erklärungen zu den Ihnen am 23.3.2023 per WeTransfer übersandten 23 Fotos zum Rastgeschehen der 3200 Kraniche im Planungsgebiet 42/18 (neu 63/19).
Ich erbitte eine kurze Eingangsbestätigung.
Goldberg, den 25.03.2023
Betr.: Nachtrag Erklärungen zu den Ihnen am 23.3.2023 per WeTransfer zugesandten Fotos: 3200 Kraniche im Gebiet 42/18 (neu 63/19) März 2023 (HASCHKE)
hiermit reiche ich Ihnen die Erläuterungen zu den gesandten Fotos nach.
Foto Nr. 2023-03-15 18-02-03 Blick von unserem Grambower Anwesen Richtung SO (Bauerntannen)
Foto Nr. 2023-03-16 17-31-12 Aufnahmestandort nahe Rämel, ca. [Inhalt anonymisiert] Blickrichtung O
Foto Nr. 2023-03-16 17-39-08 Aufnahmestandort ca. [Inhalt anonymisiert] Blickrichtung O.
Die Kraniche stehen hier u.a. auf dem Terrain der geplanten nordöstlichsten WEA des Gebietes
„Sehlsdorf II“
Foto Nr. 2023-03-17 09-46-01 Blick von unserem Grambower Anwesen über den Lagerplatz der Agrar GmbH hinweg zum Rämel (zwischen Grambower Tannen und Bauerntannen). Rechts auf dem Foto beginnen die Bauerntannen
Foto Nr. 2023-03-17 09-49-59 Blick von unserem Grambower Anwesen Richtung SO (im Hintergrund die Bauerntannen)
Foto Nr. 2023-03-17 09-50-18 Blick von unserem Grambower Anwesen Richtung SO (im Hintergrund die Bauerntannen)
Foto Nr. 2023-03-17 10-39- 54 Blick von unserem Grambower Anwesen Richtung SO (im Hintergrund die Bauerntannen)
Foto Nr. 2023-03-17 12-00-20 Blick von unserem Grambower Anwesen Richtung SO (im Hintergrund die Bauerntannen)
Foto Nr. 2023-03-17 17-46-49 Aufnahmestandort ca. bei [Inhalt anonymisiert] Blickrichtung SO über Häuser der Grambower Feldstrasse, rechts im Hintergrund die Bauerntannen
Foto Nr. 2023-03-18 09-39-34 Blick von unserem Grambower Anwesen Richtung SO (Bauerntannen). Der Baum links im Bild befindet sich am Agrar GmbH-Lagerplatz
Foto Nr. 2023-03-18 10-41-16 Blick von unserem Grambower Anwesen Richtung SO über den Agrar GmbH -Lagerplatz . Im Hintergrund die Bauerntannen
Foto Nr. 2023-03-18 11-44-45 Blick von unserem Grambower Anwesen Richtung SO (Bauerntannen)
Foto Nr. 2023-03-18 15-56-06 Blick von unserem Grambower Anwesen Richtung SO (Bauerntannen). Links ist der Agrar GmbH-Lagerplatz zu sehen
Foto Nr. 2023-03-18 18-05-02 Ich befinde mich auf dem Heimweg der Horstkartierung im südlichen der beiden Grambower Sölle, ca. bei [Inhalt anonymisiert] . Foto Blickrichtung SSW. Die Koordinaten der Scheune links im Bild lauten ca. [Inhalt anonymisiert] . Die Bäume befinden sich an der Strasse Grambow-Sehlsdorf. Die entfernteren Bäume im Hintergrund gehören zum Rämel zwischen Bauerntannen (links/östlich) und alter Sandgrube Neu Benthen (rechts/westlich). Dieser Kranichschwarm ist nur einer von mehreren und zog ca. von den Bauerntannen Richtung NW (Langenhägener Seewiesen), andere (viel mehr) bewegten sich von den Bauerntannen Richtung N (siehe auch nachfolgende Fotos 2023-03-18 18-06-33 und 2023-03-18 18-08-56)
Foto Nr. 2023-03-18 18-05-20 Hier ist der nächste Schwarm vom gleichen Standpunkt aus zu sehen, Blickrichtung S (siehe Scheune). Die Tiere zogen ebenfalls ca. von den Bauerntannen Richtung NW (Langenhägener Seewiesen)
Foto Nr. 2023-03-18 18-06-33 entstand ca. vom gleichen Aufnahmestandort wie die beiden vorigen Bilder aber in Blickrichtung O. Hier sieht man noch weitaus mehr und grössere Kranichschwärme ca. von den Bauerntannen Richtung N ziehen (rechts im Bild beginnt Scheel`s Wäldchen, ca. bei 53.[Inhalt anonymisiert] )
Foto Nr. 2023-03-18 18-08-56 in etwa gleicher Aufnahmestandort wie die drei vorigen Bilder, Blickrichtung ONO (etwas dichter herangezoomt, damit man den nicht enden wollenden Schwarm bei der einsetzenden Dunkelheit noch erkennen kann).
Meine Zählung ergab 3200 Tiere.
Foto Nr. 2023-03-20 17-19-11 Blick von unserem Grambower Anwesen Richtung SO (Bauerntannen)
Foto Nr. 2023-03-20 17-20-00 Blick von unserem Grambower Anwesen Richtung SO (Bauerntannen)
Foto Nr. 2023-03-21 09-27-41 Blick von unserem Grambower Anwesen Richtung SO
(Bauerntannen) bei Morgennebel und Nieselregen . Der Baum links im Bild steht am Agrar GmbH-Lagerplatz
Foto Nr. 2023-03-21 10-39-51 gleicher Aufnahmestandort und gleiche Blickrichtung wie vorgenanntes Bild , anderer Zoom
Foto Nr. 2023-03-22 11-54-23 Aufnahmestandort ca. [Inhalt anonymisiert] Blickrichtung SSW, im Hintergrund die Windräder bei Werder
Foto Nr. 2023-03-23 13-46-19 Blick von unserem Grambower Anwesen Richtung SO (Bauerntannen)
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Ausschluss- und Abwägungskriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Bei Hinweisen zum Artenschutz können daher nur durch die zuständigen Fachbehörden bestätigte Informationen berücksichtigt werden. Vertiefte Untersuchungen zum Artenschutz wie Kartierungen sind Gegenstand der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf nicht betroffen sind.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 5085
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Karte
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mein Anschreiben finden Sie im Anhang, ebenso die Beobachtungen vom 01.08.2023 bis 09.10.2023 sowie einige Fotos das Planungsgebiet 42/18 betreffend.
Erklärungen/Erläuterungen finden sich im Anschreiben.
Daten nur zur behördeninternen Verwendung. Einer Weitergabe an Dritte wird ausdrücklich widersprochen!
Anschreiben vom 16.10.2024:
Betr.: Beobachtungen 01.08.2023 bis 09.10.2023 und neue Erkenntnisse/Erläuterungen zu den
. Planungsgebieten Sehlsdorf 42/18 (neu 43/21) und Granzin 53/18 (neu 45/21)
in der Anlage befinden sich meine Beobachtungen vom 01.08.2023 bis 09.10.2023 in drei PDF-Dateien für August, September und Oktober 2023.
Bitte haben Sie Verständnis, dass ich an den ursprünglichen Bezeichnungen der Planungsgebiete „Granzin 53/18“ (statt neu 45/21) und „Sehlsdorf 42/18“ (statt neu 43/21) festhalte. Da es die alten Bezeichnungen nur einmal gibt, sollten Verwechslungen ausgeschlossen sein.
Jede meiner Sichtungen, die nach Umsetzung der Baupläne eine wahrscheinliche Kollision mit einer oder mehrerer der geplanten WEA des Planungsgebietes 42/18 vermuten lassen würde, wurde zwecks Veranschaulichung des enormen Gefahrenpotentials in diesen meinen Beobachtungen kursiv und in der Farbe rot dargestellt.
Außerdem in der Anlage:
Datei meines abfotografierten „Arbeitsblattes 2023“, in dem in 2023 besetzte Rotmilanhorste mit roten Kreuzen sowie Mäusebussardhorste mit blauen Kreuzen dargestellt sind. „Kleinkariert“ dargestellte Areale sind dringende „Brutverdachtszonen“ (rot=Rotmilan, blau=Mäusebussard). ACHTUNG: ein Mäusebussardhorst ca. mittig in den Bauerntannen fehlt in der Grafik!
Einige „verkleinerte“ Bilder der abends von Süd-Nord über das Vorhabengebiet 42/18 ziehenden Kraniche sind beigefügt, ebenso wie Fotos von Seeadlern, die während der Beobachtungen ins/im pot. WEG 42/18 unterwegs waren.
Sollten der besseren Qualität wegen Fotos in Originalgröße erwünscht sein, sende ich auf Anfrage einzelne Fotos per E-Mail zu.
Bei allen Beobachtungen, denen am Ende ein „(Fo)“ beigefügt ist, sollte es Beweisfotos geben, die auf Anfrage angefordert werden können. Hierzu bitte Datum und Uhrzeit der Sichtung angeben.
Anhand der Nummerierung all meiner Fotos sind Datum und Uhrzeit einer jeden Aufnahme ersichtlich. Bearbeitet werden Bilder von mir höchstens, indem ich sie vergrößere oder etwas durch farbige Kreise markiere.
Allerdings sollen meine Fotos nur als Beweis dienen und an keinem Fotowettbewerb teilnehmen, dazu bräuchte es eine bessere Fotoausrüstung. Leider streikt meine einfache Telekamera bei schlechten Lichtverhältnissen – also oft beim spätabendlichen Flug der Kraniche zu den Seewiesen-des öfteren.
Kraniche:
Bei genauerem Studium meiner Eintragungen wird ersichtlich, dass sich die Äsungsflächen der Kraniche mit Bezug zu den Schlafplätzen der Langenhägener Seewiesen südlich weit über das Planungsgebiet 42/18 hin erstrecken. Meine Aufzeichnungen bezeugen, dass ein Großteil der Kraniche der Langenhägener Seewiesen morgens sowie abends das Planungsgebiet 42/18 überfliegen, um Äsungsflächen z.B. südwestlich bis hin nach Passow aufzusuchen. Die Entfernung zu den Langenhägener Seewiesen beträgt hier ca. 7,5 km!
Die Kraniche halten sich bevorzugt innerhalb dieses Radius auf und fliegen tagsüber in diesem Bereich immer wieder wechselnde Äsungsflächen an, oft auch direkt im Planungsgebiet 42/18. Gebiete wie das ausgedehnte Brachland östlich von Welzin werden alljährlich immer wieder gern von Zugvögeln aufgesucht.
Auf dem allabendlichen Weg zum Schlafplatz Langenhägener Seewiesen legen die Kraniche gern längere Zwischenstopps auch innerhalb des 2-km-Schutzbereichs um die Seewiesen ein, während sie morgens erst einmal weiter entfernte Nahrungsflächen im Non-Stop-Flug aufsuchen , um sich dann tagsüber langsam wieder in Etappen zum Seewiesen – Schlafplatz zu bewegen.
Natürlich spielt die auf den Äckern angebaute, oft jährlich wechselnde Feldfrucht eine zwar unkalkulierbare, aber zentrale Rolle, wo die Kraniche rasten.
Der diesjährige Herbst war in ganz Europa sehr warm. Dies hat laut namhaften Kranich-Experten zur Folge, dass die Zugvögel aus nördlichen Gefilden während dieser meiner Aufzeichnungen noch gar nicht in Deutschland eingetroffen sind. Es handelt sich noch um einheimische Tiere, die sich momentan allabendlich am Schlafplatz in Langenhagen einfinden.
In Groß Mohrdorf, dem größten Kranichrastgebiet Mitteleuropas, wird mit täglich 70 000 Kranichen zur Hauptzugzeit gerechnet, momentan rasten dort nur ca. 1/7 der Menge, also ca. 10 000 Tiere (Auskunft vom Kranichexperten Thomas Opitz am Abend des 06.10.2023 in der Beobachtungshütte an den Langenhägener Seewiesen).
Würden die Planungen der Eignungsgebiete Granzin 53/18 und Sehlsdorf 42/18 umgesetzt, entstände eine Barriere Richtung Süd, Südwest und Südost für die Kraniche, die den „Schlafplatz Langenhägener Seewiesen“ von dort anfliegen.
Das Ergebnis wäre eine Entwertung des „Kranich–Binnenrastplatzes Langenhägener Seewiesen“
Rotmilan:
Mindestens 9 (neun!) besetzte Rotmilanhorste befinden aktuell (2023) im 2000m- Prüfbereich um die beabsichtigten 11 (elf) WEA des Planungsgebietes 42/18, davon gar 3 (drei!) Rotmilanhorste im 1000-m-Bereich der geplanten Windenergieanlagen!!!
Mäusebussard:
Von ebenfalls 9 (neun!) mir bekannten, in 2023 besetzten Mäusebussardhorsten im 2000m-Prüfbereich liegen 2 (zwei) in nur ca. 200m (oder weniger, bezieht man korrekterweise die Rotoren in die Abstandsberechnung mit ein) Entfernung zu den Windenergieanlagen!
Wanderfalke:
Ein einem besonderen Schutz unterlegener Baumbrutplatz von Wanderfalken befindet sich in nur etwas mehr als 1000m Entfernung zum Planungsgebiet 42/18.
Wanderfalken galten in M-V in den 1970er Jahren als ausgestorben, man ist aktuell sehr bemüht um Wiederansiedlung und Aufbau der Population besonders von Baumbrüter-Wanderfalken wie dem hier ansässigen Paar!
Wanderfalken gelten als die „schnellsten Jäger der Lüfte“ und sind dadurch besonders schlagopfergefährdet. Sie lieben große, weite, offene Jagdgebiete mit Söllen, Busch-, Baum- und Heckenstrukturen, genau wie hier in den Planungsgebieten 42/18 und 53/18 vorhanden. Es brüten in den Hecken viele Singvögel, die von den Wanderfalken bejagt werden und ihr Überleben sichern. Als Jagdreviere haben sich die baumbrütenden Wanderfalken die Planungsgebiete 42/18 und 53/18 ausgewählt, wie meine Beobachtungen und die von [Name anonymisiert] belegen.
Turmfalke:
Im 2000m – Prüfbereich sind 2 (zwei) aktuelle Brutplätze bekannt, einer davon nur knapp über 1000m zu den Windenergieanlagen im Planungsgebiet 42/18.
Seeadler:
Recht häufige Sichtungen von Seeadlern direkt im Planungsgebiet 42/18 – oder auf dem Flug dorthin oder daher - sind nicht verwunderlich, befinden sich Seeadlerbrutplätze rund um das Planungsgebiet 42/18 bei: Sehlsdorf, Zahren. Kuppentin und Granzin. um nur die nächstgelegenen zu nennen.
Die im Planungsgebiet 42/18 sanft geschwungene Mecklenburger Hügellandschaft mit ihrem Strukturreichtum, hier insbesondere geprägt durch den „GLB“ Rämel, die vielen Ackersölle, die Kavelswiese, Feldgehölze, Moore (Kronsmoor) und vieles mehr – gilt es zu erhalten. Es handelt sich um weitgehend unzerstörte Landschaft ohne große Stromtrassen und mit sehr wenig Publikumsverkehr. Das zieht natürlich störungssensible Greifvogelarten an.
Es gilt, solch wertvolle Lebensräume von Seeadlern, Wanderfalken, Rotmilanen u.a. zu erhalten, anstatt sie wie hier geplant zu zerstören, um wirtschaftliche Interessen zu befriedigen!
Daten nur zur behördeninternen Verwendung!
Einer Datenweitergabe an Dritte wird ausdrücklich widersprochen!
Ich bitte um eine Eingangsbestätigung.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Die Ausschluss- und Abwägungskriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Bei Hinweisen zum Artenschutz können daher nur durch die zuständigen Fachbehörden bestätigte Informationen berücksichtigt werden. Vertiefte Untersuchungen zum Artenschutz wie Kartierungen sind Gegenstand der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art ubiquitär vorkommt, regelmäßig Windparks folgt und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweist (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Das Vorranggebiet 67/24 Granzin wird gemäß den von den Fachbehörden zur Verfügung gestellten Daten vom Nahbereich des Rotmilans überlagert. Die Nahbereiche des Rotmilans sind ggf. im Rahmen der konkreten Standortwahl von Windenergieanlagen freizuhalten. Aus den oben genannten Gründen erfolgt auf Ebene der Regionalplanung aber keine Reduzierung des Vorranggebietes 67/24 Granzin.
Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 67/24 Granzin nicht betroffen sind.
Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler und Wanderfalke sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 67/24 Granzin mit dem erweiterten Prüfbereich (EPB) des Seeadlers und des Wanderfalken kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für den Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/EPB und keine potenziell essentiellen Nahrungsgewässer >5 ha im EPB durch VRW verschattet; pot. Nahrungsgewässer im EPB auf VRW-abgewandter Seite; vorliegend keine Grünlandflächen als potenziell essentielle Nahrungsflächen Wanderfalke im Überlagerungsbereich VRW/EPB; Grünland als potenziell essentielle Nahrungsflächen Wanderfalke überwiegend in VRW-abgelegenen Bereichen; zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 14 bereits genehmigte WEA; bei deutlich erhöhter Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Vögeln in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der WEA mit daraus resultierender signifikanter Risikoerhöhung sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene festzulegen"
Die in der Stellungnahme genannten sonstigen Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen nicht in besonderem Maße durch die Errichtung von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 5085
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Karte
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mein Anschreiben finden Sie im Anhang, ebenso die Beobachtungen vom 01.08.2023 bis 09.10.2023 sowie einige Fotos das Planungsgebiet 42/18 betreffend.
Erklärungen/Erläuterungen finden sich im Anschreiben.
Daten nur zur behördeninternen Verwendung. Einer Weitergabe an Dritte wird ausdrücklich widersprochen!
Anschreiben vom 16.10.2024:
Betr.: Beobachtungen 01.08.2023 bis 09.10.2023 und neue Erkenntnisse/Erläuterungen zu den
. Planungsgebieten Sehlsdorf 42/18 (neu 43/21) und Granzin 53/18 (neu 45/21)
in der Anlage befinden sich meine Beobachtungen vom 01.08.2023 bis 09.10.2023 in drei PDF-Dateien für August, September und Oktober 2023.
Bitte haben Sie Verständnis, dass ich an den ursprünglichen Bezeichnungen der Planungsgebiete „Granzin 53/18“ (statt neu 45/21) und „Sehlsdorf 42/18“ (statt neu 43/21) festhalte. Da es die alten Bezeichnungen nur einmal gibt, sollten Verwechslungen ausgeschlossen sein.
Jede meiner Sichtungen, die nach Umsetzung der Baupläne eine wahrscheinliche Kollision mit einer oder mehrerer der geplanten WEA des Planungsgebietes 42/18 vermuten lassen würde, wurde zwecks Veranschaulichung des enormen Gefahrenpotentials in diesen meinen Beobachtungen kursiv und in der Farbe rot dargestellt.
Außerdem in der Anlage:
Datei meines abfotografierten „Arbeitsblattes 2023“, in dem in 2023 besetzte Rotmilanhorste mit roten Kreuzen sowie Mäusebussardhorste mit blauen Kreuzen dargestellt sind. „Kleinkariert“ dargestellte Areale sind dringende „Brutverdachtszonen“ (rot=Rotmilan, blau=Mäusebussard). ACHTUNG: ein Mäusebussardhorst ca. mittig in den Bauerntannen fehlt in der Grafik!
Einige „verkleinerte“ Bilder der abends von Süd-Nord über das Vorhabengebiet 42/18 ziehenden Kraniche sind beigefügt, ebenso wie Fotos von Seeadlern, die während der Beobachtungen ins/im pot. WEG 42/18 unterwegs waren.
Sollten der besseren Qualität wegen Fotos in Originalgröße erwünscht sein, sende ich auf Anfrage einzelne Fotos per E-Mail zu.
Bei allen Beobachtungen, denen am Ende ein „(Fo)“ beigefügt ist, sollte es Beweisfotos geben, die auf Anfrage angefordert werden können. Hierzu bitte Datum und Uhrzeit der Sichtung angeben.
Anhand der Nummerierung all meiner Fotos sind Datum und Uhrzeit einer jeden Aufnahme ersichtlich. Bearbeitet werden Bilder von mir höchstens, indem ich sie vergrößere oder etwas durch farbige Kreise markiere.
Allerdings sollen meine Fotos nur als Beweis dienen und an keinem Fotowettbewerb teilnehmen, dazu bräuchte es eine bessere Fotoausrüstung. Leider streikt meine einfache Telekamera bei schlechten Lichtverhältnissen – also oft beim spätabendlichen Flug der Kraniche zu den Seewiesen-des öfteren.
Kraniche:
Bei genauerem Studium meiner Eintragungen wird ersichtlich, dass sich die Äsungsflächen der Kraniche mit Bezug zu den Schlafplätzen der Langenhägener Seewiesen südlich weit über das Planungsgebiet 42/18 hin erstrecken. Meine Aufzeichnungen bezeugen, dass ein Großteil der Kraniche der Langenhägener Seewiesen morgens sowie abends das Planungsgebiet 42/18 überfliegen, um Äsungsflächen z.B. südwestlich bis hin nach Passow aufzusuchen. Die Entfernung zu den Langenhägener Seewiesen beträgt hier ca. 7,5 km!
Die Kraniche halten sich bevorzugt innerhalb dieses Radius auf und fliegen tagsüber in diesem Bereich immer wieder wechselnde Äsungsflächen an, oft auch direkt im Planungsgebiet 42/18. Gebiete wie das ausgedehnte Brachland östlich von Welzin werden alljährlich immer wieder gern von Zugvögeln aufgesucht.
Auf dem allabendlichen Weg zum Schlafplatz Langenhägener Seewiesen legen die Kraniche gern längere Zwischenstopps auch innerhalb des 2-km-Schutzbereichs um die Seewiesen ein, während sie morgens erst einmal weiter entfernte Nahrungsflächen im Non-Stop-Flug aufsuchen , um sich dann tagsüber langsam wieder in Etappen zum Seewiesen – Schlafplatz zu bewegen.
Natürlich spielt die auf den Äckern angebaute, oft jährlich wechselnde Feldfrucht eine zwar unkalkulierbare, aber zentrale Rolle, wo die Kraniche rasten.
Der diesjährige Herbst war in ganz Europa sehr warm. Dies hat laut namhaften Kranich-Experten zur Folge, dass die Zugvögel aus nördlichen Gefilden während dieser meiner Aufzeichnungen noch gar nicht in Deutschland eingetroffen sind. Es handelt sich noch um einheimische Tiere, die sich momentan allabendlich am Schlafplatz in Langenhagen einfinden.
In Groß Mohrdorf, dem größten Kranichrastgebiet Mitteleuropas, wird mit täglich 70 000 Kranichen zur Hauptzugzeit gerechnet, momentan rasten dort nur ca. 1/7 der Menge, also ca. 10 000 Tiere (Auskunft vom Kranichexperten Thomas Opitz am Abend des 06.10.2023 in der Beobachtungshütte an den Langenhägener Seewiesen).
Würden die Planungen der Eignungsgebiete Granzin 53/18 und Sehlsdorf 42/18 umgesetzt, entstände eine Barriere Richtung Süd, Südwest und Südost für die Kraniche, die den „Schlafplatz Langenhägener Seewiesen“ von dort anfliegen.
Das Ergebnis wäre eine Entwertung des „Kranich–Binnenrastplatzes Langenhägener Seewiesen“
Rotmilan:
Mindestens 9 (neun!) besetzte Rotmilanhorste befinden aktuell (2023) im 2000m- Prüfbereich um die beabsichtigten 11 (elf) WEA des Planungsgebietes 42/18, davon gar 3 (drei!) Rotmilanhorste im 1000-m-Bereich der geplanten Windenergieanlagen!!!
Mäusebussard:
Von ebenfalls 9 (neun!) mir bekannten, in 2023 besetzten Mäusebussardhorsten im 2000m-Prüfbereich liegen 2 (zwei) in nur ca. 200m (oder weniger, bezieht man korrekterweise die Rotoren in die Abstandsberechnung mit ein) Entfernung zu den Windenergieanlagen!
Wanderfalke:
Ein einem besonderen Schutz unterlegener Baumbrutplatz von Wanderfalken befindet sich in nur etwas mehr als 1000m Entfernung zum Planungsgebiet 42/18.
Wanderfalken galten in M-V in den 1970er Jahren als ausgestorben, man ist aktuell sehr bemüht um Wiederansiedlung und Aufbau der Population besonders von Baumbrüter-Wanderfalken wie dem hier ansässigen Paar!
Wanderfalken gelten als die „schnellsten Jäger der Lüfte“ und sind dadurch besonders schlagopfergefährdet. Sie lieben große, weite, offene Jagdgebiete mit Söllen, Busch-, Baum- und Heckenstrukturen, genau wie hier in den Planungsgebieten 42/18 und 53/18 vorhanden. Es brüten in den Hecken viele Singvögel, die von den Wanderfalken bejagt werden und ihr Überleben sichern. Als Jagdreviere haben sich die baumbrütenden Wanderfalken die Planungsgebiete 42/18 und 53/18 ausgewählt, wie meine Beobachtungen und die von [Name anonymisiert] belegen.
Turmfalke:
Im 2000m – Prüfbereich sind 2 (zwei) aktuelle Brutplätze bekannt, einer davon nur knapp über 1000m zu den Windenergieanlagen im Planungsgebiet 42/18.
Seeadler:
Recht häufige Sichtungen von Seeadlern direkt im Planungsgebiet 42/18 – oder auf dem Flug dorthin oder daher - sind nicht verwunderlich, befinden sich Seeadlerbrutplätze rund um das Planungsgebiet 42/18 bei: Sehlsdorf, Zahren. Kuppentin und Granzin. um nur die nächstgelegenen zu nennen.
Die im Planungsgebiet 42/18 sanft geschwungene Mecklenburger Hügellandschaft mit ihrem Strukturreichtum, hier insbesondere geprägt durch den „GLB“ Rämel, die vielen Ackersölle, die Kavelswiese, Feldgehölze, Moore (Kronsmoor) und vieles mehr – gilt es zu erhalten. Es handelt sich um weitgehend unzerstörte Landschaft ohne große Stromtrassen und mit sehr wenig Publikumsverkehr. Das zieht natürlich störungssensible Greifvogelarten an.
Es gilt, solch wertvolle Lebensräume von Seeadlern, Wanderfalken, Rotmilanen u.a. zu erhalten, anstatt sie wie hier geplant zu zerstören, um wirtschaftliche Interessen zu befriedigen!
Daten nur zur behördeninternen Verwendung!
Einer Datenweitergabe an Dritte wird ausdrücklich widersprochen!
Ich bitte um eine Eingangsbestätigung.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Die Ausschluss- und Abwägungskriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Bei Hinweisen zum Artenschutz können daher nur durch die zuständigen Fachbehörden bestätigte Informationen berücksichtigt werden. Vertiefte Untersuchungen zum Artenschutz wie Kartierungen sind Gegenstand der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art ubiquitär vorkommt, regelmäßig Windparks folgt und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweist (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf nicht betroffen sind.
Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler und Wanderfalke sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 66/24 Sehlsdorf mit dem erweiterten Prüfbereich (EPB) des Seeadlers und des Wanderfalken kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/EPB und keine potenziell essentiellen Nahrungsgewässer >5 ha im EPB durch VRW verschattet; pot. Nahrungsgewässer im EPB auf VRW-abgewandter Seite; vorliegend keine Grünlandflächen als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Wanderfalke im Überlagerungsbereich VRW/EPB; Grünland als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Wanderfalke überwiegend in VRW-abgelegenen Bereichen; zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 8 bereits genehmigte WEA; bei deutlich erhöhter Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Vögeln in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der WEA mit daraus resultierender signifikanter Risikoerhöhung sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene festzulegen"
Die in der Stellungnahme genannten sonstigen Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen nicht in besonderem Maße durch die Errichtung von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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ID: 5087
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Karte
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Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes kategorisch ab.
Weil
1. [Inhalt anonymisiert] kenne ich mit Lungenerkrankungen aus, die durch die Feinstaub- und Schadstoffemisionen im Zuge des Metallabriebes an den Windkrafanlagen entstehen. Dadurch erhöht sich die Anzahl der Menschen mit Lungenerkrankungen und bereits Lungenkranke noch mehr leiden. Auch ich will nicht lungenkrank werden.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 5087
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2. 300 meterhohen Anlagen verschanden aus meiner Sicht die Landschaft ungemein und tragen dazu bei, dass wir als entwicklungsschwaches Bundesland unsere Touristen und Gäste verlieren werden. Tourismus in MV ist enorm wichtig und ich persönlich wie auch die anderen Menschen keine Urlaub im Land der Windmühlen machen werde. Mit anderen Worten unsere Mitbürger verlieren durch fehlend Touristen ihren Einkommen und das Land die Steuer.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 5087
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3. Sie planen die Anlagen etwa 1000 m von meinem Haus entfernt zu bauen. Durch die ständige Vibration ist die Grundsubstanz von meinem Haus gefährdet. Es bedeutet mehr Reparaturen und mehr Kosten. Das bin ich nicht bereit zu tragen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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4. Durch die Anlagen sind die Tiere und insbesondere Vögel sind enorm gefährdet. Unser wunderschönes Warlower Wald werden Sie abholzen, das Wild wandert ab und die Jagd, die in Warlow lange Tradition hat, verkümmert.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 5087
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5. Durch die Trassenbauten und Strassenbau, Abholzen von Wald, Vernichtung von Tierwelt, Schadstoffemissionen gefährden Sie das Leben, Gesundheit und finanzielle Sicherheit nicht nur von Warlow, sondern von den umliegenden Dörfern ebenso. Die Steuerzahler tragen die Kosten. Ich persönlich lehne es kategorisch ab.
6. Wir haben genug Energieproduzenten im Kreis und brauchen nicht zusätzliche Anlagen.
7. Die Folgen sind: kaputte Häuser, kranke Menschen, Vernichtung vom Lebensraum der Tiere und der Menschen, Verfall der Häuser, Verlauf unter Wert, Armut, Dezimierung der Anwohnerzahl, sinkende Einnahmen der Gemeinde, Verschuldung, Insolvenz und letztendlich Verramschung von Land an die Investoren. Ende der Geschichte.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 5088
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Ich als Bewohner des Ortes Grapen Stieten nehme meine Möglichkeit der Einrede in die Pläne zum Ausweisung des Windkrafteignungsgebietes in der Rastofer Senke hiermit wahr.
Der Umweltbericht ist unvollständig und fehlerhaft, es drängt sich der Eindruck auf, dass er vom Schreibtisch aus und ohne jegliche Erhebung vor Ort gefertigt wurde. Zahlreiche schützenswerte öffentliche Belange wurden nicht gesehen oder fehlerhaft bewertet.
1. Historisch
Hier ist von Belang, dass das geplante Gebiet VR Wind 14/24 durch einen, in der Pflasterung teilweise noch erkennbaren mittelalterlichen Handelsweg gequert wird. Die alte Salzstrasse führte über Dambeck, Naudin, Rastorf und den sogenannten Hohlweg nach Wismar. Er ist ein ein wegen seiner landschaftlichen Vielgestaltigkeit ein äusserst beliebter Spazierweg, sowohl bei Einheimischen als auch bei den Erholungsuchenden des nahe gelegenen Guts Saunstorf, dem Kloster der Stille, als auch bei den zahlreichen Gästen in Grapen Stieten. Die letzte Gemeindevertretung hat sehr viel Mühe aufgewandt, den Schutz und Erhalt der ursprünglichen Dorfverbindungswege zu gewährleisten und durch naturschützende Pflegemassnahmen für alle Spaziergänger offen zu halten.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5088
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Karte
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2. Geologisch
Soweit im Umweltbericht ausgeführt ist: VRW liegt vollständig im LBR IV 2-15 „Ackerplatte um Gross Stieten“ mit dem Gesamteindruck „monotone Ackerlandschaft mit vereinzelten Akzenten der Landschaftsästhetik“ ist diese Beschreibung sachlich völlig falsch! Gerade in diesem Gebiet um Grapen Stieten weist die Landschaft eine vielfältige Gestaltung durch glaziale Überformung der Endmoräne auf, die durch dichte natürliche Hecken und zahlreiche Baumgruppen zusätzliche ästhetische Merkmale erhält.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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3. Paradoxon
Das hier durchführende Gewässer zweiter Ordnung, der Metelsdorfer Graben, Gewässer Nr. 11:4/2 mündet in den Wallensteingraben im örtlichen Bereich der Gemeinde Bobitz. Es unterliegt derzeit dem Planvorhaben „naturnaher Gewässerausbau zur Herstellung des guten ökologischen Zustandes“ zur nachhaltigen Entwicklung im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge. Dieses Bauvorhaben wird nach den Vorgaben des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umweltschutz geplant. Renaturierung versus Industrialisierung?
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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4. Ökosystem
Das gesamte dort vorhandene Ökosystem dient insbesondere im Frühjahr und Herbst zahlreichen Vogelschwärmen als ungestörter Rastplatz auf ihren Wegen in den Süden bzw. in den Norden. Die Nähe zu den Dambecker Teichen mit dem Naturschutzgebiet verfestigt die umfassende Eignung als Vogelastplatz. Derzeit können dort auch der Seeadler und jüngst auch der roten Milan beobachtet werden. Ein Eingriff in dieses wertvolle Gebiet hätte unabsehbare Folgen für das dortige gesamte Ökosystem.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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4. Anwohner
Vor genau zehn Jahren hat die Gemeinde Bobitz, ausgehend von den Bewohnern in Grapen Stieten, eine Bürgerbefragung organisiert. Das Ergebnis war ein eindeutiges Bekenntnis gegen das geplante Gebiet und es wurde von damaligen Ministerpräsidenten Sellering durchgestellt, nicht mit einem kleinen Gebiet (es ist mit das Kleinste) einen so weites Panorama seiner visuelle, historischen und ökologischen Wirkung zu berauben. Deshalb wurden vor zehn Jahren die Planungen zu diesem heute wieder diskutierten Gebiet eingestellt.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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6. Fazit
Das geplante Windenergievorranggebiet widerspricht in hohem Maße den genannten gewichtigen öffentlichen Belangen. Der Störfaktor ist weder kompensierbar noch hinnehmbar. Dies wird dazu führen müssen, dass in einer Abwägung die Eignung zu verneinen ist und das Gebiet aus der Planung herauszunehmen ist. Letztlich wird weiter zu berücksichtigen sein, dass bereits die Energieleistung der in MV vorhandenen Windenergieanlagen überhaupt nicht abgenommen, geschweige denn verwertet werden kann, so dass ein Bedarf an weiteren Plangebieten nicht vorliegt.Bitte benachrichtigen Sie mich über das weitere Verfahren.
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Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Lokale und teilregionale Häufung von Vorranggebieten um das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin
Die Teilfortschreibung in der vorliegenden Form läuft auf eine zerstörerische Neuordnung eines historisch gewachsenen Landschafts- und Siedlungsraumes, der „Griesen Gegend“ (südwestlich von Ludwigslust), hinaus. Vorgesehen ist hier eine „übermäßige lokale und teilregionale Häufung von Vorranggebieten Windenergie“, die zusätzlich verschärft wird durch unkoordinierte Bestrebungen, in diesem Raum auch außerhalb des Ausweisungsprozesses von Vorranggebieten durch den Planungsverband zahlreiche weitere Anlagen der Windenergie, flächenintensiver Fotovoltaik und raumverzehrender Energieinfrastruktur zu konzentrieren. Wir sehen die Gefahr einer technischen Überformung der Landschaft mit all ihren Folgen.
Betroffen ist besonders der süd-/ südwestliche Teil von Ludwigslust, namentlich die von uns hier betrachtete Gemeinde Alt Krenzlin und die 7 benachbarten Gemeinden Warlow, Picher, Karenz, Grebs-Niendorf, Bresegard b. Eldena, Eldena sowie Glaisin (Stadtteil von Ludwigslust). 1.369 ha der Gemeindeflächen sind hier als Vorranggebiete für 4 Windparks vorgesehen (Kartenausschnitt siehe
Anlage 1). Dem Vernehmen nach liegen Anträge für einen weiteren Windpark (ca. 70 ha) zwischen Kummer und Göhlen vor.
Kalkulatorisch ergibt sich aus unserer teilregionalen und lokalen Sicht etwa folgende Situation:
(Die Prämissen für diese Kalkulationen entnehmen Sie bitte der Anlage 2)
1) 7,3% der Fläche dieser 8 Gemeinden „Griese Gegend“ werden als Vorranggebiete ausgewiesen, gegenüber den obligatorischen 2,1% in der gesamten Region Westmecklenburg.
2) Auf die 8 Gemeinden zusammengenommen entfallen 8,9% der gesamten Vorranggebiete der Region Westmecklenburg. Dabei beträgt der Anteil der 8 Gemeinden an der Gesamtfläche der Region lediglich 2,7 %.
3) Von der Gemeinde Alt Krenzlin werden 8% der Gemeindefläche als Vorranggebiet ausgewiesen bei einem Anteil von 0,5% an der Fläche der Gesamtregion Westmecklenburg.
Es ergeben sich krasse Disproportionen:
Die anteilige flächenmäßige Belastung der 8 Gemeinden „Griese Gegend“ insgesamt durch Vorranggebiete beträgt nach der aktuellen Fortschreibung das 3,4 fache der Zielgröße (2,1%) für Westmecklenburg.
Im Fall der Gemeinde Alt Krenzlin für sich genommen, beträgt die anteilige flächenmäßige Belastung nach der aktuellen Fortschreibung sogar das 3,8 fache der Zielgröße für Westmecklenburg.
Die beschriebene Häufung und Zusammenballung von Vorranggebieten bedeutet, dass
- verglichen mit dem Durchschnitt der Planungsregion- ein weit überproportionaler Teil der
Lasten des Ausbaus der Erneuerbaren Energien auf die beschriebene Teilregion, abgewälzt
wird.
Kommentar: Die Ermittlung der Häufung nach dem Raster der Messtischblattquadranten (5x5
km), wie sie in der Präsentation auf der Verbandsversammlung in Ludwigslust dargestellt
wurde, ist U.E. nicht bzw. ungenügend geeignet, die tatsächliche visuelle und
Belastungssituation in den Subregionen adäquat zu widerspiegeln. Außerdem erfolgt die
Ermittlung der Häufigkeit auf der Grundlage des 3.Entwurfs, also ohne Berücksichtigung der
erheblichen Veränderungen in dem Entwurf der 4.Stufe (Z.B. ist im Fall von Bresegard
b.Eldena/ Ludwigslust (46/24) die Vorrangfläche von 252 km2 auf 710 km2 erweitert worden).
Begründung der Einwendungen
(1) Mit der beschriebenen Häufung ist zu befürchten, dass eine technische Überprägung des engen Raums der Rögnitz Niederung, der Landschaft inmitten von Natur- und Landschaftsschutzgebieten, im Vorfeld der Elbtalaue, zu einem „Aus“ für Tourismus und das Konservieren von demografischen, wirtschaftlichen und sozialen Problemen in dieser ohnehin strukturschwachen Region (nicht vergleichbar mit Ostseeküste und Seenplatte) führt. Damit ist die ausgewiesene Häufung von Vorranggebieten Windenergie im Bereich der „Griesen Gegend“ nicht sozialverträglich und steht dem vom Planungsverband selbst definierten Ziel entgegen „in allen Teilräumen Westmecklenburgs eine dauerhaft verfügbare sowie wirtschaftliche, umwelt- und sozialverträgliche Energieversorgung“ sicherzustellen. Die „Griese Gegend“ ist ein solcher Teilraum.
Es bestehen keinerlei sachliche, formelle oder lokalpolitische Zwänge für eine „übermäßige lokale und teilregionale Häufung von Vorranggebieten Windenergie“ in dem oben bezeichneten Gebiet. Auch eine Rechtfertigung mit landschaftlichen Besonderheiten und niedriger Bodenqualität für eine Häufung von Vorranggebieten ist sachlich und rechtlich nicht haltbar. In den Ausführungen des Geschäftsführers des Planungsverbandes am 22.01.2024 wurde festgestellt, dass „die Windparkdichte dem Naturraum folgt“. Die undifferenzierte Anwendung dieses Prinzips trägt zu willkürlichen Häufungen bei, wie wir sie im Fall der „Griesen Gegend“ verzeichnen. Die Anwendung dieses Prinzips ist im Übrigen nicht durch das Planungskonzept abgedeckt und deshalb in dieser absoluten Weise abzulehnen.
Gegen eine Häufung von Vorranggebieten in der „Griesen Gegend“ spricht, dass es sich um eine Region mit überwiegend geringerer Windhöffigkeit handelt, verglichen mit anderen geeigneten Flächen im Planungsgebiet. Zwar wird im Entwurf (S.11) dargelegt, „dass die örtlichen Windverhältnisse bei der Standortwahl heute nicht mehr so entscheidend sind“. Dies ist jedoch eine einseitige Betrachtungsweise, die keineswegs aussagekräftig ist für eine Gesamteinschätzung der Ertragseffizienz der Windenergie. Die bei der beschriebenen überhöhten Konzentration von Vorranggebieten in der windschwachen „Griesen Gegend“ entstehenden Effizienzverluste sind erheblich, denn die geringere Windhöffigkeit kann nur durch höhere Investitionsaufwendungen (größere Höhe der WEA), höhere Stromkosten für den Endverbraucher (Ausgleichszahlungen in Stillstandszeiten) kompensiert werden. Deshalb ist auch aus übergreifender wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung eine überproportionale Häufung von Vorranggebieten und WEA in der „Griesen Gegend“ kontraproduktiv.
Im Übrigen scheint die im Entwurf getroffene Feststellung, wonach die durchschnittliche Windgeschwindigkeit in Westmecklenburg in 100 m Höhe 5,6 m/s beträgt, überhöht. Sie ist in öffentlich verfügbaren Expertisen so nicht verifizierbar. https://www.dwd.de/DE/leistungen/quwind100/qu-wind_100.
(2) Die Häufung von Vorranggebieten Windenergie im Bereich der „Griesen Gegend“ widerspricht sowohl dem Geist als auch dem Buchstaben des Entwurfs der Fortschreibung selbst. Dieser stellt ausdrücklich darauf ab, eine übermäßige lokale und teilregionale Häufung von Vorranggebieten Windenergie zu vermeiden, in zweifacher Hinsicht:
Erstens: in Bezug auf bereits stark belastete Räume, also Räume wo bereits teilregionale und lokale Häufungen existieren. Hierfür wird explizit das Kriterium 1.6 aufgestellt: „Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie“ (Seite 40).
Zweitens: in Bezug ebenfalls auf neue Räume, wo Potenzialflächen zu Vorranggebieten qualifiziert werden. Hier wird unter den Abwägungsleitenden/ Allgemeinen Prämissen (analog zu Erstens) ausdrücklich genannt: „Eine übermäßige lokale und teilregionale Häufung soll vermieden werden“.
Ein solches Herangehen, die Vermeidung übermäßiger lokaler und teilregionaler Häufung von Vorranggebieten Windenergie generell, also sowohl in Bezug auf bereits stark belastete Räume (soweit wie möglich) als auch in Bezug auf neue Räume ist logisch und inhaltlich schlüssig. Es kann nicht die Intention des Planungsverbandes sein, auf der einen Seite eine weitere teilregionale Häufung bei bereits existierenden Vorranggebieten zu verhindern und auf der anderen Seite bei der Qualifizierung von Potenzialflächen neue teilregionale Häufungen zuzulassen.
Dem entsprechen auch die Festlegungen im Entwurf der Teilfortschreibung. Zwar sollen die Flächen zur Errichtung von Windenergieanlagen, die Gegenstand der 3. Stufe der Öffentlichkeitsbeteiligung der Teilfortschreibung Energie waren, i. d. R. weitergeführt und bevorzugt erweitert werden. Jedoch sollen dadurch vorgeprägte Räume „behutsam verdichtet und wenige neue Freiräume erschlossen werden“. (Seite 41)
Allerdings zeigt der Entwurf das Gegenteil. Im Widerspruch zum Text werden in Bezug auf die hier betrachteten 8 Gemeinden „Griese Gegend“ umfangreiche neue Freiräume ausgewiesen, die eine Häufung verstärken. Dies geht aus der folgenden Übersicht hervor:
Bezeichnung Fläche Stufe 3 in ha Fläche Stufe 4
in ha Gegenüber Stufe 3 (in %)
43/24 Warlow 0 272 neu ausgewiesen
45/24 Alt Krenzlin 144 297 206 %
46/24 Bresegard 252 710 282 %
47/24 Karenz 63 90 43 %
459 1369 298 %
(3) Die im vorliegenden Entwurf des Kapitels 6.5 Energie ausgewiesene Häufung von Vorranggebieten Windenergie im Bereich der „Griesen Gegend“ widerspricht ebenfalls einem vom Planungsverband festgelegten weiteren Grundsatz. Danach sind „bei der Festlegung der Vorranggebiete, gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz gleiche Sachverhalte gleich abzuwägen“ (Entwurf S.11).
Im Falle der „Griesen Gegend“ haben wir es jedoch mit einer Ungleichbehandlung zu tun, verkörpert in der vorgesehenen überproportionalen Häufung von Vorranggebieten. Zwar verbietet das Gesetz nicht die Ungleichbehandlung. Aber es fordert, dass hierfür ein sachlicher Grund vorliegen muss. Dies ist hier nicht der Fall. Im Übrigen sei auf das Bundesverfassungsgericht verwiesen, wonach „wesentlich Gleiches rechtlich gleich…..zu behandeln sei“.
(4) Die regionale Häufung von Vorranggebieten steht der für die Energiewende unerlässlichen Akzeptanz entgegen. Nur eine vernünftige Bündelung von Anlagen (wie im Entwurf vorgeschrieben), kombiniert mit einer vernünftigen, ausgewogener regionalen und subregionalen Verteilung der Vorranggebiete schafft Akzeptanz. Es ist zu begrüßen, dass sich der Planungsverband vorausschauend bei der letztendlichen Flächenauswahl ausreichenden teilregionalen Handlungsspielraum offen lässt. Unter den Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie wird die „Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie“ ausdrücklich als weiteres Abwägungskriterium bei der Flächenauswahl festgeschrieben(Seite 13).
Verbleiben nach der Abwägung „ im jeweiligen Planungsraum mehr Flächen als zur Erreichung des regionalen Flächenbeitragswertes von 2,1 Prozent für die Windenergie erforderlich, können die Regionalen Planungsverbände Aspekte ökonomischer, ökologischer und sozialer Art berücksichtigen (vgl. Planungserlass Wind M-V)“. Dem Entwurf zur 4.Stufe zufolge wird dies der Fall sein. Nach der Anwendung der Abwägungskriterien wird „der zu erreichende Flächenbeitragswert von 2,1 Prozent in Westmecklenburg mit 2,8 % noch deutlich überschritten“.
Im Entwurf werden die „Konzentration, planerische Optimierung und regionale Verteilung“ zu Recht nicht nur als „Kann“- Bestimmung, sondern sogar als „regional vorhandenes Potenzial“ betrachtet (Seite 36), das genutzt werden sollte.
Unseren Einwendungen folgend, bitten wir Sie:
a) dass die oben dargelegten Prämissen des Regionalen Planungsverbandes bei der Festlegung von Vorranggebieten Windenergie konsequent angewendet werden. D.h., dass durch eine Flächenauswahl im Anschluss an die Anwendung der landesweiten Abwägungskriterien Häufungen auf lokaler und teilregionaler Ebene vermieden werden und das Kapitel 6.5 entsprechend überarbeitet wird. Dabei sind wir uns sehr wohl bewusst, dass eine exakte prozentuale Gleichverteilung über den gesamten Landkreis nicht realistisch ist.
b) dass die Dichte der Vorranggebiete in dem hier betrachteten Konzentrationsraum der 8 Gemeinden „Griese Gegend“ verringert wird: a) durch Verzicht auf mindestens ein Vorranggebiet in Gänze und/ oder b) durch substanzielle „Ausdünnung“ der ausgewiesenen Vorranggebiete. Dabei sollen die verbleibenden Vorranggebiete standortseitig so konfiguriert werden, dass die künftige Belastung des betrachteten Raumes mit Vorranggebieten und WEA nicht die durchschnittliche und vernünftige Belastung anderer Teilregionen Westmecklenburgs übersteigt.
Anlage 1
Karte der am meisten betroffenen 8 Gemeinden
*Anmerkung: Hier wird nur die Fläche des Ortsteils Glaisin berücksichtigt. Dies ist sachlich begründet. Lediglich diese vor 2005 selbständige Gemeinde ist von den geplanten Vorranggebieten betroffen, nur minimal die ca. 7 km entfernte Stadt Ludwigslust.
Anlage 2
Teilregionale und lokale Häufung der Vorranggebiete „Griese Gegend“
Bezeichnung 8 Gemeinden Gemeindeflächen ha Vorranggebiete ha % der Gemeindeflächen
43/24 Warlow Warlow, Picher 1391
3909 272 5,1
45/24 Alt Krenzlin Alt Krenzlin 3700 297 8,0
46/24 Bresegard Bresegard
Stadt Ludwigslust*
Eldena 1090
1460*
3400 710 11,9
47/24 Karenz Karenz
Grebs-Niendorf
Bresegard 683
3127
(1090) 90 2,4
18.704 ha 1369 ha 7,3%
Prämissen
(*)Anmerkung 1: In den Kalkulationen wird lediglich die Fläche des Ortsteils Glaisin berücksichtigt. Dies ist sachlich begründet. Nur dieser Ortsteil von Ludwigslust (vor 2005 eine selbständige Gemeinde) ist von den geplanten Vorranggebieten betroffen, nur minimal die ca. 7 km entfernte Stadt Ludwigslust.
Anmerkung 2: Zur besseren Übersichtlichkeit und Kürze wird Glaisin hier ebenfalls als „Gemeinde“ bezeichnet , nicht als Ortsteil
Vorranggebiete Westmecklenburg versus Vorranggebiete „Griese Gegend“
Anteil 8 Gemeinden „Griese Gegend“ an Fläche Westmecklenburg
Fläche
Westmecklenburg (ha) Fläche 8 Gemeinden
„Griese Gegend“ (ha)
686.900 18.704 2,7 %
Anteil Vorranggebiete an Fläche der 8 Gemeinden „Griese Gegend“ (%)
Fläche 8 Gemeinden „Griese Gegend“ (ha) Vorranggebiet
„Griese Gegend“
(ha)
18.704 ha 1369 7,3%
Anteil Vorranggebiete an Fläche Westmecklenburg (%)
Fläche
Westmecklenburg (ha) Vorranggebiete
Westmecklenburg (ha)
686.900 15.328 2,2 %
Anteil Vorranggebiete 8 Gemeinden „Griese Gegend“ an Vorranggebieten Westmecklenburg (%)
Vorranggebiete
Westmecklenburg (ha) Vorranggebiet
„Griese Gegend“
(ha)
15.328 1369 8,9 %
Die anteilige flächenmäßige Belastung der 8 Gemeinden „Griese Gegend“ durch Vorranggebiete beträgt nach der aktuellen Fortschreibung das 3,4 fache der Zielgröße (2,1%) für Westmecklenburg
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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Unzerschnittener landschaftlicher Freiraum
Dieses Thema ist als Abwägungskriterium, das genutzt werden kann, um die Potenzialfläche auf den Flächenbeitragswert von 2,1% zu erreichen, in der Teilfortschreibung der 4.Stufe der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht (mehr) enthalten.
A) Wir fordern den Planungsverband auf, dies zu korrigieren und das Landschaftsbild Unzerschnittener landschaftlicher Freiraum als Abwägungskriterium wieder aufzunehmen und anzuwenden.
Begründung:
1) Für eine Aufnahme als Abwägungskriterium gibt es starke sachliche Argumente. Unzerschnittene landschaftliche Freiräume sind das herausragende, charakteristische (nahezu Alleinstellungs-) Merkmal des Mecklenburger (küstenfern) „Hinterlands“. Sie sind – wenn sie einmal zerschnitten wurden- irreparabel und damit unersetzbar. Es ist davon auszugehen, dass durch den Betrieb von WEA eine dauerhafte Beschädigung der charakteristischen Merkmale des betreffenden landschaftlichen Freiraums eintritt.
Die Erhaltung und der Schutz unzerschnittener landschaftlicher Freiräume als ein grundlegendes Ausschlusskriterium bzw. Abwägungskriterium wurde auf keiner Stufe der Fortschreibung und der Öffentlichkeitsbeteiligung in Zweifel gezogen. Im Gegenteil. So heißt es in Stufe 3: „Im Rahmen seiner Abwägungsentscheidung hat sich der Regionale Planungsverband Westmecklenburg entschlossen, unzerschnittene landschaftliche Freiräume der Stufe 4 (> 2.400 ha) nach Gutachtlichem Landschaftsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (GLP, 2003) als „weiche“ Tabuzonen einzuordnen und diese grundsätzlich von Windenergieanlagen freizuhalten“ (siehe Teilfortschreibung Entwurf des Kapitels 6.5 Energie zur 3. Stufe des Beteiligungsverfahrens). Auch selbst noch der Entwurf des Planungskonzeptes für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie vom 14.06.2023 fixiert das „Landschaftsbild Unzerschnittener landschaftlicher Freiraum (Qualität)“ als ein weiteres Abwägungskriterium. An der Sachlage hat sich seither nichts geändert.
Deshalb ist es völlig unverständlich, warum und mit welcher Kompetenz dieses Kriterium als Abwägungskriterium aus dem aktuellen Entwurf der Teilfortschreibung herausgefallen ist. Zumal auf der Verbandsversammlung im Januar 2024 diese Option nicht definitiv ausgeschlossen wurde. Der Planungsbeirat Energie machte eine Entscheidung vom Umweltbericht abhängig. Selbst der Vorstand hielt gegebenenfalls eine Wiedervorlage in der Abwägung für möglich.
Wir halten es auch für eine gravierende Ungleichbehandlung, wenn Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium aufgenommen werden, unzerschnittene Freiräume als Abwägungskriterium jedoch nicht mehr aufgeführt werden. Die Attraktivität der Landesteile außerhalb der Tourismusschwerpunkträume („Mecklenburg – Land zum Leben“) lebt entscheidend von den unzerschnittenen Landschaften. Insofern sind der Schutz von Tourismusschwerpunkträumen und die Bewahrung unzerschnittener Landschaften für die künftige Landesentwicklung durchaus von vergleichbar hohem Wert. Der aktuelle Entwurf ist geeignet, die für Mecklenburg-Vorpommern besonders typischen und wertvollen Landschaften für den Tourismus zu opfern. Zwischen diesen Werten sollte sorgfältig abgewogen werden. Wir halten in diesem Zusammenhang die Prämisse des Planungskonzepts für außerordentlich wichtig, wonach „ grundsätzlich bei der Festlegung der Vorranggebiete gilt, dass gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz gleiche Sachverhalte gleich abzuwägen sind“.
2) Mit einem Verzicht auf das Kriterium Unzerschnittener landschaftlicher Freiraum wird gegen eine Reihe gesetzlicher Regelungen des Umweltschutzes verstoßen: § 1 BNatSchG, § 1 BWaldG und LWaldG M-V, Kap. 6.1 LEP M-V, Kap. III.2.1 GLP M-V, Kap. III.1.2.1 und III.1.2.5 GLRP WM - wo als Ziel des Umweltschutzes deutlich formuliert wird, dass die Zerschneidung und Verbrauch von Landschaft so gering wie möglich zu halten ist.
Das geänderte Raumordnungsgesetz vom 22. März 2023 fordert entsprechend: „Die Brachflächenentwicklung soll gegenüber neuer Flächeninanspruchnahme nach Möglichkeit vorgezogen werden. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft sowie von Wald- und Moorflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden“ ( siehe § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 6 ROG).
Der Entwurf der Teilfortschreibung steht hierzu in klarem Widerspruch. Es werden nur marginale Brachflächen ausgewiesen, stattdessen jedoch wie im Falle der hier betrachteten 4 Vorranggebiete umfangreiche neue Freiräume. Dies geht aus der folgenden Übersicht hervor:
Bezeichnung Fläche Stufe 3 in ha Fläche Stufe 4
in ha Gegenüber Stufe 3 (in %)
43/24 Warlow 0 272 neu ausgewiesen
45/24 Alt Krenzlin 144 297 206 %
46/24 Bresegard 252 710 282 %
47/24 Karenz 63 90 43 %
459 1369 298 %
Die Tabelle zeigt einen Sprung von Stufe 3 zu Stufe 4 der Beteiligung. Den in der Stufe 3
ausgewiesenen 459 ha werden gleich 910 ha Freiräume (ca.200%) hinzugefügt. Dies steht der
gesetzlichen Forderung entgegen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
„Tourismusschwerpunkträume“ werden durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben.
Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht. |
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Privat
ID: 5089
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B) Wir fordern den Planungsverband auf, das Abwägungskriterium Unzerschnittener landschaftlicher Freiraum anzuwenden in Bezug auf das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin, d.h., die Flächen, nördlich und nordöstlich von Loosen, bis an die Kreisstrasse Loosen – Krenzliner Hütte nicht als Vorranggebiet auszuweisen.
Begründung
1) Diese Teilfläche das Vorranggebietes 45/24 zwischen den Kreisstrassen K31 und LO4 (Loosen – Krenzliner Hütte), erfüllt die Kriterien, die das Gutachtliche Landschaftsprogramm(GLP) Mecklenburg-Vorpommern für unzerschnittene landschaftliche Freiräume definiert, nach Größe, Struktur und Funktion. Es handelt sich um einen verbundenen Landschaftsbereich, dessen Größe und dessen Kernbereich mit Stufe 4 der Schutzwürdigkeit zu bewerten ist. Insbesondere die Kombination aus Schutzbedarf der hochwertigen Freifläche und Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes Stufe 3 (hoch bis sehr hoch) führt zu einem nicht überwindbaren und nicht ausgleichbaren Konflikt hinsichtlich der Bebauung durch Windkraftanlagen. Freiräume der hohen und höchsten Schutzwürdigkeit sind ein unwiederbringliches Kulturgut und müssen von Beeinträchtigungen durch Windenergieanlagen freigehalten werden.
In der Abwägung zur Stufe 2 des Beteiligungsverfahrens hatte der Planungsverband dem zu einem Teil der Fläche korrekterweise bereits Rechnung getragen und den nördlichen „Zipfel“ aus der Eignungsfläche herausgenommen.
In unserer Einwendung in der 3. Stufe der Beteiligung vom 22.10.2021 forderten wir, darüber hinaus den oben beschriebenen Raum insgesamt als unzerschnittenen landschaftlichen Freiraum anzuerkennen und von WEG freizuhalten. Dafür gaben wir eine ausführliche Begründung, die unverändert Bestand hat (Einen diesbezüglichen Auszug aus unserer Einwendung finden Sie als Anlage).
2) Im Entwurf- Umweltbericht zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens
selbst finden sich im Kapitel Umweltprüfung Vorranggebiete Wind „Unzerschnittene landschaftliche Freiräume mit sehr hoher Schutzwürdigkeit (> 2.400 ha)“ als relevanter Aspekt im regionalplanerischen Maßstab. Unter den zehn VRW, die anteilig oder vollständig als Landschaftliche Freiräume sehr hoher Schutzwürdigkeit ausgewiesen sind gehört auch 45/24 Alt Krenzlin. Im diesbezüglichen Steckbrief im Umweltbericht wird festgestellt, dass es sich um einen landschaftlichen Freiraum von 5.500 ha (und damit um einen sehr großen Freiraum) handelt, der das VRW zu 11% überlagert.
Die Fortschreibung bietet u.E. ausreichend Spielraum, dem dargelegten Anliegen Rechnung zu tragen.
Anlage zur Stellungnahme vom 12.09.2024
Auszug aus der Stellungnahme zur 3. Öffentlichkeitsbeteiligung zum Entwurf zur Teilfortschreibung des RREP Westmecklenburg Kapitel 6.5 Energie vom 22.10.2021
Betr. WEG 25/21 Alt Krenzlin. Unzerschnittene landschaftliche Freiräume
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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nicht zugeordnet
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Regionalplanung
I
Die Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 24. April 2024 beschlossen, zu prüfen, unter welchen Bedingungen und mit welchen Regularien die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie in einem Schritt derart erfolgen kann, dass eine Gebietskulisse von 2,1% der Regionsfläche für die Windkraft ausgewiesen wird, diese jedoch zunächst mit 1,4% und weitere 0,7% der Regionsfläche spätestens zum Jahr 2032 freigegeben werden. Das Ergebnis dieser Prüfung ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
Um eine Situation der Rechtsunsicherheit und allgemeiner Verunsicherung im weiteren Planungsprozess zu vermeiden, halten wir es für zweckdienlich und erforderlich zur klaren Forderung des „Wind-an-Land- Gesetz“ bezeichneten Regelungspakets zurückzukehren. Für Mecklenburg-Vorpommern sieht das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes das Zwischenziel von 1,4 Prozent der Landesfläche bis zum 31. Dezember 2027 und den Zielwert von 2,1 Prozent bis zum 31. Dezember 2032 vor, d.h., eine zweigliedrige Ausweisung einer Fläche mit einem Flächenbeitragswert von 1,4 % und weiteren 0,7 % .
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Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. |
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Privat
ID: 5089
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Karte
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Artenschutz in Bezug auf das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin
Die vorliegenden Unterlagen zeigen, dass diesbezüglich erhebliches Konflikt- und Risikopotenzial besteht. So verweist der Steckbrief zu Vorranggebieten als kollisionsgefährdete Brutvogelart auf den Rotmilan, der 20% bzw 99% des Vorranggebietes Windenergie überlagert. Erhebliche Umweltauswirkungen werden nicht ausgeschlossen. Der Steckbrief fordert auf der Grundlage einer Habitatanalyse oder Raumnutzungsanalyse fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Planungs- und Zulassungsebene.
Die Vorabschätzung der Beeinträchtigungsmöglichkeiten von Natura 2000-Gebieten im Entwurf des Umweltberichts hinsichtlich des Gebietes Lübtheener Heide nennt als relevante Zielart den Brutvogel Kranich, Rotmilan und Weißstorch, die besonders möglichst unzerschnittene Landschaftsbereiche brauchen. Eine Prüfung wird ausdrücklich als erforderlich betrachtet.
Wir teilen diese Besorgnisse, sind dabei der Auffassung, dass es für den Artenschutz im VRW bedeutend genauerer und tieferer Bestandsaufnahmen und Festlegungen bedarf.
Insbesondere ist die Erhebung der relevanten Daten vom Planungsverband als öffentliche Stelle (und nicht von potentiellen Investoren oder Anlagenbetreibern) und vor Ausweisung einer Windvorrangfläche zu beauftragen. Nur die Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange auf vorgelagerter Planungsebene ermöglicht die Ermittlung artenschutzrechtlich möglichst konfliktarmer Standorte.
Mit der Regionalplanerischen Präzisierung innerhalb des Planungskonzeptes wird die schon sehr geringe Zahl von 15 Vogelarten (nach dem BNatSchG) nochmals auf nur noch 4 Vogelarten reduziert. Begründet wird dies damit, dass für alle anderen Vogelarten keine landesweiten Kartierungen vorliegen würden. Dies ist jedoch nicht zwingend notwendig. Wir machen geltend, dass unvollständige oder fehlende Kartierungen nicht als Vorwand dienen dürfen, zu schützende Vorkommen nicht zu berücksichtigen. In diesen Fällen sind andere Möglichkeiten zu nutzen.
Wir fordern, dass zumindest alle die Vogelarten, die im Anhang des BNatSchG aufgeführt wurden, bei der Planung so berücksichtigt werden, wie es das Bundesgesetz vorsieht.
Wir erachten ebenso eine kritische Überprüfung der Compliance mit der Europäischen Gesetzgebung als notwendig, z.B. hinsichtlich der Liste der zu schützenden „Windenergieanlagen sensiblen“ Brutvogelarten, deren Anzahl u.E. in den vorliegenden Papieren unzulässig reduziert wurde.
Wir fordern den Planungsverband auf, das Gebiet 45/24 nicht als Vorranggebiet auszuweisen bevor nicht die offenen Fragen des Artenschutzes eindeutig und im Einklang mit den deutschen und europäischen gesetzlichen Regelungen gelöst und Risiken minimiert sind.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 5089
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Vorranggebiet Windenergie 46/24 Bresegard, Ludwigslust, Eldena
Das Vorranggebiet Bresegard, das sich um den Ortsteil Glaisin herum konzentriert, wird mit einer Gesamtfläche von 710 ha ausgewiesen. Mit 710 ha ist diese Fläche das größte Vorranggebiet in der aktuellen Beteiligungsstufe in Westmecklenburg und eines der größten geplanten Eignungsgebiete in Mecklenburg überhaupt. Das ausgewiesene Vorranggebiet ist mit Blick auf das Schutzgut Mensch, Natur und Umwelt flächenmäßig weit überdimensioniert.
Deshalb bedarf es im Vergleich mit einem Vorranggebiet „normaler“/ durchschnittlicher Flächengröße besonders gründlicher Abwägung, um Belastungen zu vermeiden bzw. zu minimieren.
1) Schutz des historischen Stadtensembles von Ludwigslust
Die ausgewiesene Fläche von 710 ha schafft eine weitreichende räumliche Dominanz, die an ein Industriegroßgebiet der 60er- und 70iger Jahre erinnert. Das Gebiet wirkt optisch tief hinein in die weitgehend denkmalgeschützte ehemalige Residenzstadt Ludwigslust.
Zusammen mit den vorgesehen Vorranggebieten Warlow 43/24 (272 ha), Wöbbelin 44/24 (494 ha) sowie einer dem Vernehmen nach beantragten Eignungsfläche zwischen Kummer und Göhlen (angenommen ca.70 ha) entsteht eine Windeignungsfläche von insgesamt ca.1500 ha. Sie wird Ludwigslust in einem Ring (von 1 bis ca.7 km Entfernung) mit schätzungsweise 150 WEA unmittelbar umgeben. Unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten ist dies nicht akzeptabel und bedarf einer Abwägung in Bezug auf den räumlichen Wirkbereich der Schlossanlage.
Hinsichtlich des Vorranggebietes Wöbbelin 44/24 ist die Einhaltung des definierten räumlichen Schutzbereiches zur Schlossanlage Ludwigslust zu prüfen und zu gewährleisten.
Von der Schlossanlage sind von einer beträchtlichen Anzahl von Anlagen des Vorranggebietes 46/24 um Glaisin herum Teile des Turms, das Maschinenhaus und die Rotoren sichtbar. Der Abstand der Anlagen, beträgt 7 bis 8 km. Laut des Fachbeitrages Denkmalschutz, Stand April 2021, ist die Beeinträchtigung mit hoch einzuschätzen, da sich die Anlagen genau über den historischen Ensemble der westlichen Schlossfreiheit befinden. Dabei betrug die Höhe der damals angenommenen Referenzanlage 200 Meter; sie ist gegenwärtig 250 Meter.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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1) Schutz des historischen Stadtensembles von Ludwigslust
Die ausgewiesene Fläche von 710 ha schafft eine weitreichende räumliche Dominanz, die an ein Industriegroßgebiet der 60er- und 70iger Jahre erinnert. Das Gebiet wirkt optisch tief hinein in die weitgehend denkmalgeschützte ehemalige Residenzstadt Ludwigslust.
Zusammen mit den vorgesehen Vorranggebieten Warlow 43/24 (272 ha), Wöbbelin 44/24 (494 ha) sowie einer dem Vernehmen nach beantragten Eignungsfläche zwischen Kummer und Göhlen (angenommen ca.70 ha) entsteht eine Windeignungsfläche von insgesamt ca.1500 ha. Sie wird Ludwigslust in einem Ring (von 1 bis ca.7 km Entfernung) mit schätzungsweise 150 WEA unmittelbar umgeben. Unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten ist dies nicht akzeptabel und bedarf einer Abwägung in Bezug auf den räumlichen Wirkbereich der Schlossanlage.
Hinsichtlich des Vorranggebietes Wöbbelin 44/24 ist die Einhaltung des definierten räumlichen Schutzbereiches zur Schlossanlage Ludwigslust zu prüfen und zu gewährleisten.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Denkmalschutz wird durch ein entsprechendes Abwägungskriterium berücksichtigt. Dabei wird die mögliche Beeinträchtigung durch Windenergieanlagen für die landesweit bedeutsamen Denkmäler bewertet. Dazu gehlrt auch die Schlossanlage Ludwigslust. Im Ergebnis ist festzustellen, dass durch das Vorranggebiet eine erhebliche Beeinträchtigung eines dieser Denkmäler nicht gegeben ist.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 44/24 Wöbbelin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 44/24 Wöbbelin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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2) Zusammenballung
Das Vorranggebiet Bresegard b. Eldena/ Ludwigslust wurde im Vergleich zur 3. Beteiligungsstufe von 252 ha auf 710 ha (d.h., um das nahezu dreifache!) vergrößert. Dies ist überraschend, zumal es für eine solche sprunghafte Erweiterung der Flächen keine sachlichen Begründungen gibt.
Im Gegenteil, sie steht im Gegensatz zum Text der Fortschreibung. Zwar sollen demnach die Flächen zur Errichtung von Windenergieanlagen, die Gegenstand der 3. Stufe der Öffentlichkeitsbeteiligung der Teilfortschreibung Energie waren, i. d. R. weitergeführt und bevorzugt erweitert werden. Jedoch sollen dabei vorgeprägte Räume „behutsam verdichtet und wenige neue Freiräume erschlossen werden“ (Seite 41). Davon kann in diesem Fall keine Rede sein.
Die Gemeinden Bresegard und Eldena sowie der Ortsteil Glaisin(*) betrachtet, sind es 11,9% der Gemeindeflächen die als Vorranggebiet ausgewiesen werden. Diese 11,9% stehen der vom Planungsverband angestrebten Zielgröße von (nur) 2,1% Flächenanteil der Vorranggebiete in der gesamten Region Westmecklenburg gegenüber. Die flächenmäßige Belastung der 3 Gemeinden des Gebietes 46/24 um Glaisin herum beträgt nach der aktuellen Fortschreibung also das 5,7 fache der anteiligen Zielgröße für Westmecklenburg!
(*)Anmerkung 1: In den Kalkulationen wird lediglich die Fläche des Ortsteils Glaisin berücksichtigt. Dies ist sachlich begründet. Nur dieser Ortsteil von Ludwigslust (vor 2005 eine selbständige Gemeinde) ist von den geplanten Vorranggebieten betroffen, nur minimal die ca. 7 km entfernte Stadt Ludwigslust.
Anmerkung 2: Zur besseren Übersichtlichkeit und Kürze wird Glaisin hier ebenfalls als „Gemeinde“ bezeichnet , nicht als Ortsteil.
Auch sei darauf verwiesen, dass der Entwurf der Fortschreibung selbst ausdrücklich darauf abstellt, eine übermäßige lokale und teilregionale Häufung von Vorranggebieten Windenergie zu vermeiden, sowohl in Bezug auf bereits stark belastete Räume als auch in Bezug auf neue Räume, wo Potenzialflächen zu Vorranggebieten qualifiziert werden. Diesbezüglich wird unter den Abwägungsleitenden/ Allgemeinen Prämissen ausdrücklich genannt: „Eine übermäßige lokale und teilregionale Häufung soll vermieden werden“.
Die beschriebene Zusammenballung von Vorranggebieten bedeutet, dass
- verglichen mit dem Durchschnitt der Planungsregion- ein weit überproportionaler Teil der
Lasten des Ausbaus der Erneuerbaren Energien auf die Gemeinden Bresegard, Eldena sowie
den Ortsteil Glaisin, abgewälzt wird. Dies widerspricht auch dem vom Planungsverband selbst
festgelegten Grundsatz wonach „bei der Festlegung der Vorranggebiete, gemäß dem
Gleichbehandlungsgrundsatz gleiche Sachverhalte gleich abzuwägen“ sind (Entwurf S.11).
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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3) Erheblich beeinträchtigende Umfassung von Glaisin
Das Vorranggebiet ist laut Entwurf 710 ha groß und damit das größte in Westmecklenburg. Jedoch wird diese Fläche in einem äußerst engen Raum von 3 unmittelbar betroffenen Siedlungen ausgewiesen. Ein Großteil von potenziellen WEA rückt dadurch bis auf den Minimumabstand von 1000 Metern an den Ortsteil Glaisin und die Orte Bresegard und Eldena heran. Im Falle von Glaisin und Bresegard wird teilweise der Minimumabstand unterschritten. Es ist keine sachliche Begründung für einen Abstand von 800 Metern erkennbar. Allein durch die Minimumabstände sowie die kreisförmige Konfiguration des Vorranggebietes wird dies in den Orten Glaisin und Bresegard als stark bedrängend wahrgenommen.
Darüberhinaus liegt – bei Anwendung der vom OVG Magdeburg im Beschluss vom 16. März 2012 definierten Kriterien - eine erheblich beeinträchtigende Umfassung des Ortsteils Glaisin vor. Die Siedlung ist von Windenergieanlagen umstellt und diese „als eine deutlich sichtbare, optisch geschlossene und den Siedlungsbereich umgreifende Kulisse visuell im Sinne eines „Eingesperrtseins“ wahrnehmbar“. Die Schwelle des Umfassungswinkels von mehr als 120 Grad wird weit überschritten, sowohl unter richtiger Berücksichtigung des Vorranggebietes 44/24 Karenz, als auch bei Betrachtung lediglich des Gebietes 45/24.
Auch nach vor Ort Prüfung sind keine standörtlichen Gegebenheiten zu erkennen, die zu einer Minderung der Umfassungswirkung beitragen könnten. Ein Ausweg wären „kleinere und kompakte Windenergiegebiete“ die, wie in der Fortschreibung festgestellt wird, ein „geringeres Umfassungspotenzial (haben) und zudem eine Riegelbildung in der Landschaft (vermeiden)“.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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4) Artenschutz
Die Fläche 46/24 befindet sich in einem Gebiet intensiver Lebensräume einer hohen Diversität von Vögeln. In westlicher Richtung grenzt das Vorranggebiet an eine Vogelzugzone A, im Westen an eine Vogelzugzone B, welche für Vogelzug von mittlerer bis hoher Dichte steht. Ebenfalls im Westen berührt das Vorranggebiet das Europäische Vogelschutzgebiet 2734-401 Feldmark Eldena bei Grabow mit einer Fläche von etwa 1000 ha.
Weiter sind diese Flächen in vielen Teilen von Wald umgeben wo sich Horst Standorte befinden und die angrenzenden, geplanten Flächen der Nahrungssuche dienen. Ein übermäßiges Tötungsrisiko kann so nicht ausgeschlossen werden. Der Umweltbericht zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens nennt dementsprechend als kollisionsgefährdete Brutvogelarten in diesem Gebiet den Seeadler, Rot Milan, Wanderfalken und Weißstorch mit der höchsten Stufe der Bewertung der Umweltauswirkungen. U.E. sind darüberhinausgehend eine erneute, tiefergehende artenschutzfachliche Untersuchung des Raumes erforderlich und gegebenenfalls entsprechende Reduzierungen bzw. Verschiebung der ausgewiesenen Vorranggebiete.
Die im Bericht angemahnten „fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen zur Risikovermeidung“ sind nicht überzeugend, da sie auf die „nachgeordnete Planungs- und Zulassungsebene“ verlagert werden. Sie sind vor Ausweisung einer Windvorrangfläche vom Planungsverband zu beauftragen. Nur die Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange auf vorgelagerter Planungsebene ermöglicht die Ermittlung artenschutzrechtlich möglichst konfliktarmer Standorte.
Im Übrigen ist kritisch zu konstatieren, dass mit der regionalplanerischen Präzisierung innerhalb des Planungskonzeptes die schon sehr geringe Zahl von 15 Vogelarten (nach dem BNatSchG) nochmals auf nur noch 4 Vogelarten reduziert wird. Begründet wird dies damit, dass für alle anderen Vogelarten keine landesweiten Kartierungen vorliegen würden. Wir machen geltend, dass dies jedoch nicht zwingend notwendig ist. Unvollständige oder fehlende Kartierungen dürfen deshalb nicht als Vorwand dienen, zu schützende Vorkommen nicht zu berücksichtigen. In diesen Fällen sind andere Möglichkeiten zu nutzen.
Wir fordern, dass zumindest alle die Vogelarten, die im Anhang des BNatSchG aufgeführt wurden, bei der Planung so berücksichtigt werden, wie es das Bundesgesetz vorsieht.
Wir erachten ebenso eine kritische Überprüfung der Compliance auch mit der Europäischen Gesetzgebung als notwendig, z.B. hinsichtlich der Liste der zu schützenden „Windenergieanlagen sensiblen“ Brutvogelarten. Deren Reduzierung auf 4 in den Unterlagen des Planungsverbandes ist offensichtlich durch das europäische Recht nicht gedeckt bzw. unzulässig.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 5089
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Unseren Einwendungen folgend, bitten wir Sie:
- Die Erfordernisse des denkmalfachlichen Schutzes der Schlossanlage Ludwigslust adäquat und in jeder Hinsicht zu berücksichtigen
- Sicherzustellen, dass die künftige Belastung des betrachteten Raumes um das Vorranggebiet 46/24 Bresegard herum nicht die durchschnittliche und vernünftige Belastung anderer Subregionen Westmecklenburgs übersteigt. Hierfür ist durch verantwortungsvolle und sorgfältige Abwägung und Einpassung in die lokalen und regionalen Gegebenheiten eine umfassende „Verschlankung“ des ausgewiesenen Vorranggebietes 46/24 Bresegard herbeizuführen - im Interesse der unmittelbar dort lebenden Menschen, von Natur und Umwelt, der lokalen Akzeptanz für die Windenergie.
- Insbesondere ist eine erheblich beeinträchtigende Umfassung des Ortsteils Glaisin zu vermeiden.
- Das Gebiet 46/24 nicht als Vorranggebiet auszuweisen bevor nicht die offenen Fragen des Artenschutzes eindeutig und im Einklang mit den europäischen gesetzlichen Regelungen gelöst und Risiken minimiert sind.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 5089
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nicht zugeordnet
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II
Der Entwurf zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens zeigt eine erheblich größere anteilige Flächenausweisung im Landkreisgebiet Ludwigslust-Parchim im Vergleich mit dem Landkreis Nordwest Mecklenburg. Von den 73 ausgewiesenen Vorranggebieten Windenergie entfallen 48 auf den Landkreis Ludwigslust-Parchim. D.h., von nunmehr insgesamt 15.350 ha Fläche, die in der Planungsregion Westmecklenburg zur Nutzung der Windkraft durch die Regionalplanung zur Verfügung gestellt werden sollen, liegen ca. 11.800 ha im LK LUP. Dies entspricht ca.77% der Fläche der Vorranggebiete bei einem Anteil des LK LUP an der Gesamtfläche des Planungsgebietes von (lediglich) ca.69%.
Zudem machen die ausgewiesenen Vorranggebiete 2,5% der Kreisfläche LUP bzw. knapp 2,2% der Fläche der Planungsregion Westmecklenburg aus. Unter Berücksichtigung der Altgebiete aus dem RREP WM (2011), die bereits zu einem großen Teil mit Windenergieanlagen bebaut sind, würden im Landkreis somit zukünftig sogar ca. 13.000 ha (entspricht 2,7% der Kreisfläche) für die Nutzung der Windkraft vorgehalten werden.
Diese Situation einer erheblichen Ungleichverteilung von Vorranggebieten zu Lasten des Landkreises LUP erfordert dringend eine Korrektur. Das Ziel ist die Herstellung einer annähernd proportionalen (zu den Kreisflächen) Verteilung der Vorranggebiete auf beide Landkreise. Hierfür ergeben sich ausreichende Spielräume. U.a. auch durch eine umfassende flächenmäßige Verkleinerung von Vorranggebieten im Bereich LK LUP, die zum Teil im Vergleich zur 3. Beteiligungsstufe um ein Vielfaches vergrößert wurden. Dies betrifft insbesondere das Vorranggebiet Bresegard b.Eldena/ Ludwigslust (46/24) dessen Fläche von 252 km2 auf 710 km2 (d.h., um das nahezu dreifache!) erweitert wurde. Betroffen ist ebenfalls das Gebiet 45/24 Alt Krenzlin, das von 144 ha auf 297 ha (also um das Zweifache) erweitert wurde.
Wir bitten den Planungsverband, entsprechende Veränderungen in der Teilfortschreibung vorzusehen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Die "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" ist als Abwägungskriterium festgelegt. Diese Abwägungskriterium hat zum Ziel, eine weitere teilregionale Häufung von Windenergieanlagen in bereits stark belasteten Räumen zu vermeiden. Dem Anliegen der Stellungnahme wird mit diesem Kriterium grundsätzlich Rechnung getragen. Im Rahmen der Reduzierung der Flächenkulisse auf den Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% entfällt das geplante Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin und das geplante Vorranggebiet 46/24 Bresegard wird reduziert. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% sind die Flächen unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. |
2833 |
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Privat
ID: 5090
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Karte
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Windpark Bobitz-Rastorf-Beidendorf Öffentlichkeitsbeteiligung bis 15.09.
als Anwohnerin in der Region des geplante Windparks möchte ich Einspruch erheben.
Die gesundheitlichen Folgen des Infraschalls sind nicht hinreichend geklärt. Frankreich hat deswegen den weiteren Ausbau von Windparkanlagen meines Wissens eingeschränkt. (Wenn nicht gar gestoppt)
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
705 |
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Privat
ID: 5090
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Karte
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Außerdem gibt es in der Region viele Greifvögel, darunter auch den Milan. Warum dieser gerade in MV aus dem Artenschutz entfernt wurde? Mir ist das nicht schlüssig.
Ich bitte von dem geplanten Windpark abzusehen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5091
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Karte
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Stellungnahme zu
REGIONALES RAUMENTWICKLUNGSPROGRAMM WESTMECKLENBURG
Teilfortschreibung Entwurf des Kapitels 6.5 Energie zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahren
„Die dörfliche Agrarlandschaft wird auf 360 Grad in eine Industrielandschaft verändert. Eine solch gravierende Veränderung bedarf einer demokratischen Legitimation, die durch die Beteiligung an einem Raumordnungsverfahren, das sich nur durch nicht nachvollziehbare Sachzwänge begründet, nicht gegeben ist.“
Einleitung
Diese Stellungnahme richtet sich insbesondere gegen die Ausweisung des Vorranggebietes Rambeel. Das VR Wind 09/24 Rambeel ist nicht genehmigungsfähig.
Es ist zunächst festzustellen, dass dieses Gebiet in den bisherigen drei Beteiligungsverfahren für Westmecklenburg keine Berücksichtigung zur Errichtung von Windanlagen gefunden hat. Der ausschlaggebende Grund, das durchgängig vorhandene hohe Interesse von Investoren zurückzuweisen, liegt in der Besonderheit, dass es sich um einen zusammenhängenden Naturraum frei von Zerschneidungen handelt, eingeordnet in der höchstmöglichen Kategorie für derartige Gebiete „> 2.400 Hektar“. An dieser objektiv bestehenden Tatsache hat sich nichts geändert.
Der vorliegenden Planung sind auch keine diesbezüglichen Veränderungen zu entnehmen. Die vorliegende Planung lässt diese Tatsache komplett unberücksichtigt, es finden sich keine Begründungen, warum nun eine Eignung besteht, die vorher begründet nicht bestanden hat. Auch in den genannten Abwägungskriterien finden dieses Gebiet und sein qualitativer Charakter keinen Niederschlag. Ich erachte das als einen grundlegenden Fehler der vorliegenden Planung.
Auch der zur Planung vorliegende Umweltbericht erscheint bezüglich dieses Gebietes mehr als unzureichend. Die Darstellung und Bewertung ist lückenhaft, inkonsistent und teilweise schlicht falsch. Das kann daran liegen, dass eine genauere Untersuchung bisher nicht erfolgen musste, weil der Status „> 2.400 Hektar“ detailliertere Untersuchungen nicht erforderlich gemacht hat.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei." Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 09/24 Rambeel stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 09/24 Rambeel bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Privat
ID: 5091
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Umweltbericht
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Spezielle Einwände gegen das Vorranggebiet Rambeel
Ungenügender Umweltbericht
Der Umweltbericht scheint nicht die realen Gegebenheiten wiederzugeben. Allein ein Blick auf das folgende Luftbild verdeutlicht die Vielzahl von Kleinstrukturen, besonders wasserführender Sölle.
1: Vorranggebiet Rambeel, verschnitten mit Google Earth von 2014. Der annähernd einheitliche Bearbeitungszustand der landwirtschaftlichen Flächen ermöglicht einen guten Blick auf das kleinstrukturierte Gebiet mit den besonders zahlreichen Söllen.
Der Umweltbericht quantifiziert die Kleinstrukturen lediglich prozentual. Das wird der realen Situation nicht gerecht, und führt zu falschen Einschätzungen bezüglich der Auswirkungen auf den Naturhaushalt, sollte dort ein Vorranggebiet von 413 Hektar errichtet werden. Summarische ca. 5% Kleinstrukturen decken dann immerhin über 20 Hektar ab. Diese Vielzahl an Strukturen ist prägend für den gesamten Raum zwischen Sievershagen, Blieschendorf, Rambeel, Webelsfelde Schildberg und Diedrichshagen.
Die Feststellung
„kein Verlust von Gewässerbiotopen durch Überbauung (Ausschlusskriterium gem. Planungskonzept: Binnengewässer aller Ordnungen)“ ist nicht zutreffend.
Der Hinweis
„Verluste der weiteren geschützten Biotope können aufgrund ihrer Kleinflächigkeit und des geringen Flächenanteils im VRW in der nachgelagerten Planungs- und Zulassungsebene durch Aussparung als WEA-Standorte minimiert oder vermieden werden“ ist untauglich und täuscht über die entstehenden Konflikte hinweg.
Es ist von einem sehr hohen Konfliktpotential auszugehen, denn es handelt sich um einen von menschlichen Aktivitäten weitgehend ungestörten Lebensraum für eine Vielzahl von Tierarten. Die absehbaren Probleme in eine nachgelagerte Zulassungsebene zu verschieben, wird der Situation nicht gerecht.
Die Schutzwürdigkeit des unzerschnittenen Landschaftsraumes wurde auch bisher immer anerkannt und gegen die Interessen von Investoren verteidigt. Und es sei auch hier darauf hingewiesen, dass die vorhandene alte Wegeverbindung aus Kopfsteinpflaster keine Zerschneidung darstellt, sondern, erstrecht in ihrem gegenwärtigen Zustand, ein weiteres, die Artenvielfalt bereicherndes Biotop.
Es kann nicht verwundern, dass man von überall her in den Abend- und Morgenstunden zahlreiche Großvögel beobachten kann. Mal die Vielzahl an Kranichen außen vorgelassen, die offenbar Brut- und Rastreviere haben …. Seeadler, Weihen und Milane sind jederzeit zu beobachten.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Die Ausschluss- und Abwägungskriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Bei Hinweisen zum Artenschutz können daher nur durch die zuständigen Fachbehörden bestätigte Informationen berücksichtigt werden. Vertiefte Untersuchungen zum Artenschutz wie Kartierungen sind Gegenstand der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
"Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha" werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Kleinere geschützte Biotope (< 5 ha) sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Für kleinere geschützte Biotope (< 5 ha), die nicht dem Schutz als Ausschlusskriterium unterliegen, muss darüber hinaus beachtet werden, dass diese entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der konkreten Standortwahl für die einzelnen Windenergieanlagen innerhalb eines Vorranggebiets vor unmittelbaren Einwirkungen ebenfalls grundsätzlich geschützt werden müssen. Dies ist im Wege der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung über eine entsprechende Standortwahl, Ausgleichsmaßnahen etc. sicherzustellen. Die Belange des Biotopschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 09/24 Rambeel stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 09/24 Rambeel bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 5091
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Umweltbericht
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Auch das Landschaftsbild findet im Umweltbericht keine entsprechende Würdigung. Es wird lediglich nachrichtlich auf 9 Sölle und 53 stehende Kleingewässer hingewiesen (die Zahlenangaben bezweifele ich ausdrücklich), auf Hecken und Gräben. Das mag auf einem schlechten Luftbild so aussehen, aber es handelt sich (auch) um Reihen alter Großbäume entlang nicht mehr vorhandener, vergangener Wegebeziehungen.
Dass das Gebiet bisher aus allen Planungen herausgefallen ist, wegen seiner Kategorisierung als „Unzerschnittener landschaftlicher Freiraum mit sehr hoher Schutzwürdigkeit (> 2.400 ha)“ war und ist gerechtfertigt. Allerdings hat diese Einstufung offenbar dazu geführt, dass es an Detailkenntnissen über diesen Landschaftsraum mangelt. Der im Planungskonzept ersichtliche Wissensstand erscheint mir nicht ausreichend für eine Festlegung als geeignetes Vorranggebiet.
Unvollständige Abwägungskriterien
Der vorherige Abschnitt verdeutlicht einen Mangel, der sich in den Abwägungskriterien und in den Prämissen zur Abwägung fortsetzt.
Da im Umweltbericht der unzerschnittene Landschaftsraum nur unzureichend referenziert wird, wird er in den Abwägungskriterien gleich komplett ignoriert. Das kann nicht sein. Das Gebiet war in den drei vorherigen Beteiligungen immer herausgefallen, wegen seiner überragenden Bedeutung. Wenn nun ein Abwägungsverfahren konstruiert wird, in dem unzerschnittene Landschaftsräume gar nicht mehr erwähnt werden, liegt eindeutig ein Verfahrensfehler vor. Für eine Abwägung müssen alle in Frage kommenden Kategorien gelistet werden – erst dann kann man begründet und nachvollziehbar Entscheidungen treffen.
Es wäre durchaus zu fragen, ob der Charakter von Landschaftsschutzgebieten oder Naturparken oder Erholungsschwerpunkten so massiv und in Gänze zerstört wird, wie es mit einem unzerschnittenen Landschaftsraum durch die Errichtung von Windanlagen und entsprechender Zuwegungen passieren würde. Der mögliche Schutzgrund würde nämlich komplett zerstört, bereits bei Errichtung nur einer Anlage, und der besondere Naturraum wäre verloren.
Auch eine quantitative Betrachtung bzw. Gegenüberstellung wäre möglich, derart ob nun Westmecklenburg über mehr Naturparke u.ä. verfügt, oder über unzerschnittene Landschaftsräume.
Diesen Fragen kann man nicht planerisch einfach durch Ignoranz begegnen. Eine Gebietskategorie „< 2.400 Hektar“ ist von raumplanerischer Relevanz.
Die gleiche Problematik ergibt sich dann auf der Ebene der Prämissen. Da der Umweltbericht die konfliktträchtigen Gegebenheiten nur unzureichend darstellt, kann eine Abwägung zwischen konfliktreichen und konfliktarmen Gebieten gar nicht korrekt erfolgen.
Im Ergebnis würde in einem Vorranggebiet Rambeel m.E. nur eine sehr kleine Anzahl von tatsächlichen Standorten zulässig sein, für die dann jedoch der herausragende Charakter des Naturraumes in Gänze unwiederbringlich zerstört wäre. Damit ist weder dem Ziel eines (wirtschaftlichen) Ausbaus von regenerativer Energieerzeugung gedient, noch einer umweltverträglichen Realisierung einer Energiewende.
Daraus folgt, dass der Naturraum als Vorranggebiet in jeder Hinsicht ungeeignet ist.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz und zum Schutz der Erholungsfunktion von Natur und Landschaft im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes und der Schutz der Erholungsmöglichkeiten sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 09/24 Rambeel stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 09/24 Rambeel bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Privat
ID: 5091
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Karte
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Allgemeine Einwände gegen die Planung
Ungenügende kartografische Darstellung
Das beigefügte Kartenmaterial enthält nicht die bereits bestehenden Windanlagen. Dadurch ist es dem Bürger unmöglich, Kriterien wie z.B. Konzentrationswirkung und Umschließung sachgerecht zu prüfen. Und damit stellt sich die Frage, ob die Planung überhaupt die bereits bestehenden Belastungen angemessen berücksichtigt hat.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die bestehenden und genehmigten Anlagen waren in einer Arbeitskarte dargestellt, die Teil der Unterlagen zur 4. Stufe der Beteiligung war. Altanlagen werden insbesondere bei der Anwendung des Kriteriums "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" mit berücksichtigt. Eine Darstellung des Anlagenbestandes in der Festlegungskarte erfolgt jedoch nicht, da sich diese auf die Darstellung der raumordnerischen Festlegungen zu beschränken hat. |
2398 |
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Privat
ID: 5091
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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Abstandsregeln nicht mehr angemessen und nicht eindeutig
Die 1000-Meter-Abstandsregel ist bereits über 10 Jahre alt. Windräder hatten damals eine Höhe von ca. 100 Meter. Von Windrädern gehen für den Menschen vor allem optische und akustische Belastungen aus. Aktuell werden Windräder mit 280 Meter Höhe beantragt (ein Durchschnittswert vergangener Jahre, wie in der vorliegenden Planung verwendet, ist irrelevant). Von daher ist auch ein größerer Abstand zu Siedlungen erforderlich.
Da die auszuweisenden Vorranggebiete zur Deckung des Flächenbeitrags den überstreichenden Durchmesser der Rotoren nicht berücksichtigen, kommt ein weiterer Grund zur Anpassung der Abstandregel hinzu. Insoweit ist auch die kartografische Darstellung eine Täuschung der betroffenen Anwohner. Hier ist zumindest das Überstreichen durch Rotoren mit einer Pufferzone darzustellen. Die Belastungen durch die Anlagen rücken erheblich näher an das Lebensumfeld heran, als den Darstellungen zu entnehmen ist. Gerade die akustische Belastung, die an den Rotorspitzen entsteht, entfaltet damit eine spürbar größere Belastung, als man es bei 1000 Meter zu erwarten hat. Der Schalldruckpegel in Dezibel steigt logarithmisch an, nicht linear.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Dem neuen Planungskonzept wird typisierend eine Referenzanlage von 250 m Gesamthöhe zugrunde gelegt. Diese Gesamthöhe entspricht der gegenwärtig durchschnittlich beantragten und genehmigten Windenergieanlage in Westmecklenburg. Die Festlegung der Referenzanlage schränkt die Errichtung größerer oder kleinerer Windenergieanlagen nicht ein oder schließt sie gar aus. Es sind auch kleinere oder größere Windenergieanlagen grundsätzlich möglich. Eine Änderung der Höhe der Referenzanlage hat keine Auswirkungen auf die Siedlungsabstände.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. |
2399 |
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Privat
ID: 5091
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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Auch die weiteren Angaben zu Abständen von Schutzgütern (Brutreviere, Biotope usw.) sind durch den Hinweis, dass zur Flächenbeitragsermittlung die Rotoren ausgenommen sind, nicht mehr eindeutig. Was bleibt von angeblich wissenschaftlich begründeten 500m Schutzabstand zu einem Bruthabitat, wenn die eigentlich gefährdenden Rotoren gar nicht mitgerechnet werden?
Eine wissenschaftlich begründete Abstandsregel für Windanlagen kann sich nicht auf den stillstehenden Pfahl beziehen – das ist einfach absurd.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist erforderlich, um eine vollständige Anrechenbarkeit der Flächen auf die Flächenbeitragswerte nach § 4 Absatz 3 WindBG sicherzustellen. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist daher im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 vorgeschrieben.
Abstandspuffer um Schutzgebiete oder Biotope sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterien vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von Schutzgebieten und gesetzlich geschützten Biotopen erfolgt im Umweltbericht.
„Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Für die Berücksichtigung von Schutzabständen zu Brutstätten von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten sind die gesetzlichen Vorgaben in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG maßgeblich. Soweit für die in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG aufgeführten Arten landesweite, aktuelle Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vorliegen, werden die Nahbereiche als Ausschlusskriterium berücksichtigt. Dies betrifft die kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch. Im Einzelfall liegen aber auch für andere Vogelarten durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen können die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. |
2400 |
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Privat
ID: 5091
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II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
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Umschließungskriterium nicht haltbar und nicht ausreichend
Die angeführten Gutachten zur Ermittlung des Kriteriums / der Bewertung einer Umschließung basieren durchgängig auf der falschen Annahme, dass das Gesichtsfeld des Menschen 180 Grad betragen würde. Ganz einfach nachschlagen bei
https://de.wikipedia.org/wiki/Gesichtsfeld_(Wahrnehmung)
„Die (wesentlich größere) horizontale Gesamtausdehnung des binokularen Gesichtsfelds beträgt bei einem Erwachsenen etwa 214° (±107° auf jeder Seite)[5][6][7][8] (s. auch[9]), die vertikale zirka 60°–70° nach oben und 70°–80° nach unten.[10][11][12][13][4]
Das Gesichtsfeld stellt den Gesamtbereich dar, in dem – ohne Zuhilfenahme von Augen- und Kopfbewegungen – visuelle Wahrnehmung möglich ist. Nur innerhalb des zentralen Bereichs, der Fovea, ist aber ein klares Erkennen möglich; die Wahrnehmungsqualität hinsichtlich Sehschärfe, Mustererkennung und Farbsehen sinkt, je peripherer die visuellen Reize liegen. Die Empfindlichkeit für bewegte Objekte nimmt zwar peripher ebenfalls ab, dies aber weniger als andere Sehfunktionen, so dass sich im peripheren Sehen gegenüber anderen Sehfunktionen eine relative Überlegenheit des Bewegungssehens ergibt.“
Das Bewegungssehen ist das relevante Kriterium. Entsprechend der Wahrnehmungspsychologie ist es begründet im Verhalten des Menschen als Fluchttier. Bewegung im peripheren Bereich bewirkt Erhöhung der Aufmerksamkeit und bei Dauerhaftigkeit Stress, und damit gesundheitliche Belastung.
Das hier lediglich behandelte Phänomen einer gestaffelten Anordnung von hohen Windanlagen und deren Wahrnehmung als bedrückende Wand ist sicher auch bedeutend. Aber der Mensch ist kein Stativ und der Mensch schaut nicht einfach nur aus dem Fenster hinaus in die Umwelt. Die Anwendung eines statischen Winkels von 120° ist unwissenschaftlich, willkürlich und in der Realität irrelevant.
Zu Berücksichtigen ist der Dauerstress, der durch die Wahrnehmung von Bewegung im Rand des Gesichtsfeldes entsteht. Es erfolgt nämlich dann eine Augen- und Kopfbewegung in Richtung der Wahrnehmung. Wenn dort weiterhin im Randbereich Bewegungen passieren, erfolgt das weitere Ändern des Sichtfeldes – bis die Situation geklärt bzw. ein Stillstand gefunden wird.
Neben dem Eindruck der Bedrückung und dem Auslösen von Dauerstress ist aber auch die räumliche Umschließung zu betrachten und zu bewerten.
Ein Spaziergang rund um „mein“ Dorf mutet mir künftig den permanenten Blick auf Windanlagen zu – Rüting / Testorf, Groß Pravtshagen, Upahl, Woteniz / Bernstorf, Schildberg / Rambeel und Webelsfelde. Die dörfliche Agrarlandschaft wird auf 360 Grad in eine Industrielandschaft verändert. Eine solch gravierende Veränderung bedarf einer demokratischen Legitimation, die durch die Beteiligung an einem Raumordnungsverfahren, das sich nur durch nicht nachvollziehbare Sachzwänge begründet, nicht gegeben ist.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die „Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen“ wird durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Das Kriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" wurde auf Grundlage eines Fachgutachtens zur „Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen“ festgelegt, das die fachlichen und methodischen Grundlagen erarbeitet hat. Das Vorgehen bei der Anwendung des Kriteriums "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" ist in der Begründung zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie beschrieben. Eine Änderung des Kriteriums erfolgt daher nicht. |
2401 |
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Privat
ID: 5091
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III Flächenauswahl
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Vermeidung übergroßer Konzentrationsräume – Verfahren veraltet
Heutzutage werden geografische Informationssysteme zur Gewinnung derartiger Informationen und Bewertungskategorien benutzt. Die Verwendung von Meßtischblattquadranten ist für den angegebenen Zweck völlig unzureichend.
Die Grenze von Messtischblättern ist für die Raumwirkung von Windanlagen nebensächlich.
Es stellt kein Problem dar, für jedes geplante Vorranggebiet einen Radius von fünf Kilometern anzuwenden und die Abdeckung mit weiteren Anlagen zu errechnen und zu kategorisieren. Ebenso unproblematisch, und wahrscheinlich zielführender, wäre die Betrachtung solcher Radien um Siedlungsstrukturen herum.
Und eventuell, das wäre empirisch zu betrachten, könnte dadurch das unwissenschaftlich bis willkürlich angewandte Kriterium der Umschließung entfallen, weil sich eine solche aus dem Bedeckungsgrad herleiten ließe.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die angewendete Methodik unter Zugrundelegung von Messtischblattquadranten ist zur Bestimmung von Häufungsproblematiken ein bekanntes und objektiv nachvollziehbares Verfahren. Alternative methodische Ansätze (wie z.B. Bezug auf Gemeindefläche oder Radien um Siedlungsstrukturen bzw. um Windenergieflächen) wurden geprüft und hinsichtlich der Zielsetzung für die Region als weniger tauglich erachtet. |
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