Verfahrensträger: Geschäftsstelle · Regionaler Planungsverband Westmecklenburg
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Stellungnehmer Kapitel Inhalt Abwägung und Sachaufklärung BE-ID
Privat
ID: 5091
nicht zugeordnet
Fehlende Vorgaben zur Wiederherstellung der Landschaft Die Nutzung der Vorranggebiete zur Erzeugung von Windstrom ist nur temporär, bedingt durch die Dauer der Subventionierung, den Verschleiß der Anlagen und deren technische Überalterung. Es ist zu befürchten, dass keine Rücklagen am Ende der Laufzeit bei den dann noch vorhandenen rechtlichen Eigentümern vorhanden sind. Der schadlose Rückbau der ober- und unterirdischen Bauwerkskomponenten in der Landschaft ist vorzuschreiben, für den Zeitpunkt, an dem die Nutzung faktisch aufgegeben wird. Dazu sind ausreichende Rücklagen zu bilden und nachzuweisen, die von Beginn an in staatlicher Treuhandschaft zu verwalten sind, damit es nicht wie bei den Atomkraftwerken zu einer Situation kommt, in der die Allgemeinheit auf dem Müll sitzen bleibt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB ist eine Rückbauverpflichtung Zulassungsvoraussetzung für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und 8 b, 9 BauGB geregelten Vorhaben. Eine zusätzliche Festlegung im RREP ist nicht erforderlich.
2403
Privat
ID: 5091
nicht zugeordnet
Fehlende Vorgaben zur Realisierung Mit der raumordnerischen Festlegung von Vorranggebieten soll einem „Wildwuchs“ von Anlagen in der Landschaft vorgebeugt werden. Das begrüße ich ausdrücklich. Auch die Konzentrierung von Anlagen ist grundsätzlich begrüßenswert. Allerdings stellt sich bei einem Blick auf die Karten bereits die Frage, ob denn überhaupt noch landschaftliche Freiräume, ein charakteristisches und touristisch werbewirksames Merkmal Mecklenburg-Vorpommerns, in charakteristischer Weise verbleiben. Das Land ist bereits heute sichtbar mit Windanlagen zugestellt, sodass eine Konzentrierung als angestrebtes Ziel bereits aus der Zeit gefallen erscheint. Dringend erforderlich erscheinen mir daher Vorgaben zur zeitlichen Staffelung und Konzentration. Es gilt m.E. zu verhindern, dass finanzkräftige Investoren, denen es nur um das zeitnahe Abgreifen der staatlichen Subventionen für die nächsten 30 Jahre geht, denen Dinge wie Energiesicherheit oder auch Klimaschutz nur Werbebotschaften sind, nun in sämtlichen Vorranggebieten schon mal ein paar Anlagen errichten. Es muss, auch planerisch durch die Raumordnung, gewährleistet werden, dass jedes Gebiet für sich zunächst komplett bebaut und angeschlossen wird.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Anlagen im Außenbereich allgemein zulässig. Mit In-Kraft-Treten dieser Teilfortschreibung soll wieder eine wirksame raumordnerische Steuerung der Windenergienutzung in Westmecklenburg erzielt werden. Außerhalb der Vorranggebiete sind Windenergieanlagen dann nicht mehr privilegiert, sondern sind nur noch im Einzelfall als „sonstige Vorhaben im Außenbereich“ zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Diese Rechtsfolge tritt nur dann ein, wenn das entsprechende regionale Teilflächenziel erreicht wird (vgl. § 249 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB und § 2 WindBG). Die Teilfortschreibung muss dabei den seit 2022 geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen. Die bundesgesetzlichen Vorgaben wurden durch das Land Mecklenburg-Vorpommern ergänzt und konkretisiert. So wurden landesweit einheitliche, verbindliche Ausweisungskriterien sowie regionalisierte Flächenbeitragswerte festgelegt. Auf dieser Basis hat der Regionale Planungsverband Westmecklenburg ein „Planungskonzept für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie in Westmecklenburg“ verabschiedet und beschlossen, bis 2027 insgesamt 1,4 % seiner Regionsfläche für die Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen. Eine unzureichende Ausweisung von Vorranggebieten hat zur Folge, dass Windenergieanlagen weiterhin im Außenbereich allgemein zulässig sind und eine raumordnerische Steuerung nicht erfolgt. Die Teilfortschreibung muss daher sicherstellen, dass die gesetzlichen Flächenziele für die Ausweisung von Windenergiegebieten erreicht wird. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. Damit erfolgt eine zeitliche Staffelung bei der Ausweisung der Vorranggebiete. Vorgaben zur Reihenfolge der Realisierung sind aber nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
2404
Privat
ID: 5091
Begründung
Falsche Einschätzung von Entwicklungspotentialen Da die Region Westmecklenburg bereits den eigenen Strombedarf regenerativ decken kann, sollte der weitere Landschaftsverbrauch auch mit einer wachsenden, dauerhaften Abnahme erzeugter Kapazitäten in der Region einhergehen. Bisher allerdings stehen die erwähnten p2x-Technologien nur auf dem Papier. Bisher sind die Verteilnetze nicht in der nötigen Dimension verfügbar, um flächendeckend Großverbraucher wie Wärmepumpen und Elektroautos anzuschließen (s. Interview in FAZ v. 30.8.24 mit Leo Birnbaum, E.On). Konkrete Realisierungszeiträume sind nicht absehbar, Verantwortlichkeiten und Möglichkeiten zur Finanzierung ebenso wenig. Schon der Blick auf den eigenen elektrischen Hausanschluss kann ernüchternd wirken. Es ist zu verhindern, dass Anlagen errichtet werden, die entweder stillstehen oder deren erzeugter Strom nur zu Dumpingpreisen an der Strombörse verkauft wird. Dann fände zwar auch eine Wertschöpfung statt, und zwar auf den Konten von Fondgesellschaften in Luxemburg, aber in Westmecklenburg wäre nur eine Vernichtung von Immobilenwerten und touristischen Entwicklungspotentialen zu konstatieren, neben der Entfremdung der Menschen von ihrer Heimat. Die Subventionierung wäre ohne nachhaltigen Nutzen erfolgt. Insoweit erachte ich die Begründung zu 6.5 (4) – (6) für völlig fehlgeleitet, da nicht nachhaltig agiert wird und bzgl. erzielbarer Erlöse ein Wunschdenken zum Vorschein kommt, mit dem sich der massive Eingriff in die Lebenswelt der Anwohner nicht rechtfertigen lässt. Eine zeitliche und örtliche Koppelung und Staffelung der dann auch kompletten Bebauung von Vorranggebieten ist daher festzusetzen. Und es ist zu gewährleisten, dass dann auch die kommunalen Netze aus den Erträgen aufgerüstet werden, damit ein sozial und wirtschaftlich verträglicher Strompreis für die Anwohner dauerhaft gesichert ist. Derzeit wird das Pferd von hinten aufgezäumt und die staatlichen Abnahmegarantiepreise verpuffen als Gewinne außerhalb der Kommunen. Es ist nicht ersichtlich, wie sich die Ziele aus Kapitel 6.5 durch die Errichtung von Windanlagen in festgesetzten Vorranggebieten verwirklichen lassen, ohne Verknüpfung mit verbindlichen Vorgaben bei der Bebauung und deren Abfolge bzw. Parallelisierung mit der qualitativen Aufrüstung der Stromnetze. Ohne brauchbare Netze, bis hin zum leistungsfähigen Hausanschluss, resultiert der weitere Zubau von Windanlagen nur in der Zerstörung von Landschaft, der Vernichtung von Werten und Potentialen und dem Verpulvern von Subventionen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. 2032 für die Windenergie ausweisen. Das Abwägungskriterium „Netzintegrationsfähigkeit“ soll die bekannte Problemlage bzgl. bestehender Netzkapazitäten zielorientierter steuern. Der Netzausbau an für sich liegt jedoch nicht in der Zuständigkeit des RPV WM. Im Übrigen sind im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüber hinaus gehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 - 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 - 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.  Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
2405
Privat
ID: 5092
Karte
Als Einwohner von Klein Pritz nehme ich bezüglich des Raumentwicklungsprogrammes, meine Gemeinde betreffend, wie folgt Stellung: Das Ökosystem des Klein Pritzer Sees, untrennbar verbunden mit seiner ebenfalls eiszeitlich geformten Umgebung, stellt eine einzigartige ökologische Kostbarkeit dar, die auch im Kontext energiepolitischer Erfordernisse zu äußerst behutsamer Begleitung verpflichtet. Der See und seine direkte Umgebung beherbergen eine im regionalen und überregionalen Vergleich auffällig üppige Artenvielfalt, als deren exemplarische Vertreter sich etwa Seeadler, Fischadler und Rohrdommel (als Brutvögel!) , Fischotter und Geflecktes Knabenkraut ihrer Bekanntheit wegen querschnittartig anführen ließen. Ein solches ökologisches Ensemble ist im Detail schutzbedürftig und in seiner Gesamtheit erhaltenswürdig: Schutzbedürftig, insofern durch einen weiteren Windpark hier zur Planung stehender Dimension als erstes bestimmte Vogelarten direkt betroffen wären, deren Verflechtung mit dem gesamten Ökosystem erfahrungsgemäß erst sekundär greifbar wird.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
707
Privat
ID: 5092
Karte
Erhaltenswürdig ist dieses ökologische Gesamtensemble aber in Hinblick auf sein einmaliges, relativ unverbautes Landschaftsbild, das auch künftigen Generationen in eben dieser relativ unverbauten Form und Vielfalt zugänglich sein muss. Wohlmeinende Abstandsregeln helfen hier nicht weiter, eine andere Perspektive tut not: Die Einbettung von See und Gemeinde in das „Landschaftsschutzgebiet Dobbertiner Seenlandschaft und mittleres Mildenitztal“ trägt eben dieser Verpflichtung Rechnung, indem sie Gebiete als zusammenhängende und schutzwürdige Einheiten begreift, die dabei doch dem Menschen zugänglich sind. Die Gemeinde leistet seit Jahren mit dem bereits bestehenden Windpark ihren Beitrag zu den energiepolitischen Erfordernissen. Und dieser bietet, was der hier zur Planung stehende Windpark trotz Leistungsoptimierung eben nicht zu leisten imstande sein wird: er fügt sich mit seiner noch überschaubaren Anzahl an Windrädern in ihrer gegenwärtigen Höhe recht „organisch“ in das ökologische Ensemble dieses Landschaftsbild ein und ist in seinen konkreten Folgen für Flora und Fauna in seiner Gesamtbilanz angesichts seines energetischen Nutzens vertretbar. Für unsere gegenwärtigen Planungen aber muss gelten: Die Zeiten am Reißbrett ersonnener Raumveränderungen sowjetischer Dimension und Größe sind überwunden. Geworden ist stattdessen ein Bewusstsein für Zusammenhänge, Verflechtungen, Verbindungen. Ein Bewusstsein, das jedem Großprojekt mit gesunder Skepsis begegnet und bei landschaftlichen Eingriffen zu äußerster Sorgfalt verpflichtet. Und zur Vorausschau – auch jenseits tagesaktueller Notwendigkeiten, die noch zu jeder Zeit im Gewande unbedingter Notwendigkeiten auftreten.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
708
eno energy GmbH
ID: 5093
II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
"Als regionales Unternehmen der Windbranche, welches im Rahmen des Unternehmensverbundes die gesamte Wertschöpfungskette von Forschung und Entwicklung von Windkraftanlagen über Herstellung, Projektentwicklung und -realisierung als Betrieb, Service und Wartung von Windparkprojekten abdeckt, nehmen wir die Gelegenheit wahr, im Rahmen der Beteiligung zur beabsichtigten Fortschreibung Stellung zu nehmen. 1) Mindestgröße von 35 ha Im Entwurf ist weiterhin als weiches Tabukriterium normiert, ein Eignungsgebiet solle erst ab einer Mindestgröße von 35 ha zur Ausweisung gelangen. Hierzu hatten wir bereits im Rahmen der 3. Beteiligungsrunde ausgeführt, dass dieses Kriterium als weiches Tabukriterium nicht geeignet ist. (vgl. Stllungnahme eno energy GmbH vom 02.11.2021" Zur Begründung werden im Wesentlichen folgende Aspekte ausgeführt: mit der Festlegung der Mindestgröße würde eine räumliche Konzentration von WEA sichergestellt. Erwiderung: Eine solche räumliche Konzentration wird auch mit einer geringeren Mindestgröße sichergestellt. Ausweislich des Planungskonzeptes ist die beabsichtigte räumliche Konzentration mit der möglichen Errichtung einer Windfarm, bestehend aus 3 Anlagen erreicht. Dieses Ziel kann, wie dargelegt, auch mit erheblich geringeren Mindestgrößen erreicht werden. Mindestgröße ist auch im Interesse der leichteren Erschließung und der wirtschaftlichen Netzanbindung sinnvoll. Erwiderung: Dem Kontext ist zu entnehmen, dass der Plangeber davon ausgeht, ab der Anzahl von 3 möglichen WEA lassen sich sowohl die Erschließung leichter und die Netzanbindung wirtschaftlicher realisieren. Diese Annahmen treffen nicht zu. Erschließung und wirtschaftliche Netzanbindung hängen einerseits maßgeblich von den Gegebenheiten vor Ort ab. Zutreffend ist, dass, sofern mehrere WEA über einen Netzanschluss realisiert werden kann, der Kostenanteil pro WEA geringer ausfällt als bei einem Einzelanschluss. Entscheidend ist jedoch maßgeblich die erforderliche Trassenlänge bis zum nächsten verfügbaren Netzanschlusspunkt. So ist es nicht unüblich, dass der Anschluss von Einzelanlagen in Bezug auf die anlagenbezogenen Kosten geringer ist, als der Anschluss einer Windfarm, bestehend aus 3 oder mehreren Anlagen, wenn z. B. bei letzterem der verfügbare Netzanschlusspunkt mehrere Kilometer entfernt ist. Darüber hinaus würde ein solcher Vorteil auch nur dann greifen, wenn die entsprechenden Anlagen über die gleiche Kabeltrasse angeschlossen werden können. Dies ist jedoch häufig auf Grund unterschiedlicher Betreiber, erheblichen zeitlichen Differenzen hinsichtlich der erhaltenen Genehmigungen, für den jeweiligen Betreiber verfügbaren Nutzungsrechten an Grundstücken nicht möglich. Es ist praktisch regelmäßig nicht darstellbar, nur auf Grund der Erwartung, es könnten weitere WEA anderer Betreiber über die entsprechende Kabeltrasse einspeisen, ausreichend dimensionierte Leitungen zu verlegen. Dies scheitert regelmäßig an den höheren Kosten für die größer dimensionierte Kabeltrasse und dem damit verbundenen Kostenrisiko. Darüber hinaus bedarf es für die leichtere Erschließung und die wirtschaftliche Netz-anbindung gerade nicht der Mindestgröße von 35 ha, sondern, nach Vorstellung des Plangebers, der Errichtung von mindestens 3 WEA. Dies ist jedoch, wie bereits dargestellt, auch bei geringeren Flächengrößen möglich. Durch die Mindestgröße von 35 ha wird sichergestellt, dass auch bei ungünstigen Gebietszuschnitten und unabhängig von den jeweiligen örtlichen Bedingungen in der Regel drei moderne Windenergieanlagen errichtet werden können. Kleine Flächen widersprechen dem Konzentrations-, Ordnungs- und Schonungsgedanken. Erwiderung: Auch kleinere Flächen werden dem Konzentrations-, Ordnungs- und Schonungsgedanken gerecht, wenn auf ihnen, wie dargelegt, die Errichtung von mindestens 3 WEA ermöglicht wird. Mit einer solchen Ausweisung, kann auch gleichzeitig eine gleichmäßigere Verteilung von WEA und somit im Ergebnis insgesamt eine bessere Verteilung von Beeinträchtigungen erfolgen als durch eine zu gravierende Konzentration auf einige wenige Standorte. Alternativ kommt in Betracht, dieses Mindestgrößenkriterium als Restriktionskriterium zu implementieren. Auf dieser Ebene kann dann konkret auf den jeweiligen Gebietszuschnitt und die örtlichen Bedingungen eingegangen werden. So-mit kann dem, mit diesem Kriterium verfolgten Ziel Rechnung getragen werden und gleichzeitig wird vermieden, dass geeignete Gebiete, lediglich auf Grundlage einer pauschalen Größenbeschränkung entfallen. Gerade auch solche Gebiete können nämlich von ihren örtlichen Gegebenheiten, hinsichtlich einer leichten Erschließung sowie wirtschaftlichen Netzanbindung prädestiniert sein. Festzustellen ist insoweit, dass die hier gewählte Mindestgröße zur Erreichung der verfolgten planerischen Zielsetzung nicht erforderlich ist. Die beabsichtigten Ziele sind auch mit geringeren Mindestgrößen und verschiedenen Gebietszuschnitten erreichbar (vgl. Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4 und Anlage 5). Je nach Gebietszuschnitt sind, wie bereits dargelegt, bereits 13 ha zur Errichtung und Betrieb von 3 WEA moderner Bauart ausreichend.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Mindestgröße von 35 ha wird durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Der Planungsträger hat sich das Abwägungskriterium im regionalen Planungskonzept zu eigen gemacht, da eine pauschale Mindestgröße plausibel ist und hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes geeignet ist. Die Bündelung der Anlagen dient der für die Energiewende unerlässlichen Akzeptanz, die darunter leiden könnte, wenn zu viele vereinzelte Anlagen im ländlichen Raum entstehen. Dies wird regelmäßig auch in der Abwägung gegenüber dem herausragenden öffentlichen Interesse am Windenergieausbau als vorrangig einzustellen sein, da es gerade diesem zu dienen bestimmt ist. Eine Reduzierung der Mindestgröße ist für das Erreichen der Flächenbeitragswerte nicht erforderlich.
709
eno energy GmbH
ID: 5093
6.5 Energie
2) Streichung der Ausnahme für Forschung und Entwicklung Es wird nochmals angeregt, für den Bereich der Forschung und Entwicklung Ausnahmeregelungen aufzunehmen. Gerade für uns, als in der Region ansässigen mittelständischen Hersteller von Windenergieanlagen ist die Verfügbarkeit von Standorten zur Forschung und Weiterentwicklung in räumlicher Nähe zum Produktionsstandort bzw. Sitz essenziell um im internationalen Wettbewerb als regionaler Hersteller bestehen zu können. Die Entwicklung der letzten Zeit zeigen deutlich auf, dass große Hersteller im Bereich der Windindustrie ihre Standorte in Deutschland zu Gunsten ausländischer Standorte aufgeben. Wir sind bestrebt dieser Entwicklung entgegenzuwirken und statt eines Abbaus von Produktionskapazitäten und Arbeitsplätzen in der Region diese zu erhalten und sogar weiter auszubauen. Dieses Vorhaben kann nur gelingen, wenn wir in die Lage versetzt werden unsere Anlagen weiterzuentwickeln und entsprechend zu beproben. Das Fehlen entsprechender Standorte birgt, insbesondere für uns als kleineren Hersteller, die konkrete Gefahr eines erheblichen Wettbewerbsnachteils. Gerade als kleinerer Hersteller ist es für uns essenziell, Anlagen anbieten zu können, welche mit innovativen Konzepten überzeugen, um uns somit von den größeren Herstellern abgrenzen und Marktanteile behaupten zu können. Die Entwicklung der hierzu erforderlichen innovativen Konzepte ist ohne geeignete Standorte zur Forschung praktisch nicht realisierbar. Der Wegfall dieses Programmsatzes ist damit konkret geeignet, negativ in die Wettbewerbsfähigkeit unseres Unternehmens zu wirken und somit die regionale Wirtschaft und hiermit qualifizierte Arbeitsplätze zu gefährden. Im Gegensatz zu einem kommerziellen Anlagenbetrieb ist im Rahmen eines Entwicklungsbetriebes regelmäßig nicht mit der Amortisierung der Anlageninvestition geschweige denn mit einem profitablen Betrieb zu rechnen. Vielmehr handelt es sich bei einem solchen Vorhaben um eine Investition in die Zukunft, sodass die hierbei entstehenden Kosten im Rahmen der kommerziellen Vermarktung der fertigen Serienanlage amortisiert werden. Hieraus resultiert auch, dass regelmäßig den jeweiligen Grundstückseigentümern nicht die Pachten angeboten werden können, welche im Rahmen eines kommerziellen Betriebes angeboten werden könnten. So nunmehr Forschungs- und Entwicklungsstandorte mit kommerziellen Standorten um die begrenzt verfügbaren Flächen konkurrieren müssen, führt dies unweigerlich zu dem Ergebnis, dass Forschungsflächen nicht zu erlangen sind. Grundstückseigentümer werden in der Regel, das für sie lukrativere Angebot eines kommerziellen Betriebes in Anspruch nehmen. Darüber hinaus, ist auch die Durchführung von Entwicklungsarbeiten innerhalb eines kommerziellen Windparks nur eingeschränkt möglich. So lassen sich belastbare Ergebnisse in Bezug auf die zu betrachtende Anlage häufig nicht erlangen, da benachbarte Anlagen durch ihre Turbulenzen, Schallemissionen oder Windabschattungen zu erheblichen Verzerrungen führen. Ein sinnvoller Forschungsbetrieb innerhalb eines Eignungsgebietes ließe sich nur realisieren, sofern der Abstand zwischen den Anlagen so gewählt wird, dass eine gegenseitige Beeinflussung zumindest minimiert wird. Eine solche „Auslastung“ eines Eignungsgebietes widerspräche jedoch dem raumordnerischen Ziel der möglichst effizienten Nutzung des ausgewiesenen Gebietspotentials. Entgegen der Darstellung in der Abwägungsdokumentation (S. 11) handelt es sich bei diesem Programmsatz zur Ermöglichung von Forschungs- und Entwicklungsanlagen gerade nicht um eine Ausnahme von einem Ziel der Raumordnung. Vielmehr ist durch diesen Programmsatz bereits die Zielfestsetzung des RREP 2011 dahingehend modifiziert, dass der Ausschluss der Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb der ausgewiesenen Eignungsgebiete dahingehend eingeschränkt ist, dass die Errichtung von Forschungs- und Entwicklungsanlagen unter den dort benannten Kriterien zulässig ist. Entgegen der Begründung ist gerade durch die Streichung dieses Programmsatzes eine Errichtung von Forschungs- und Entwicklungsanlagen außerhalb der festgelegten Eignungsgebiete nicht mehr möglich. Ein raumordnerisches Zielabweichungsverfahren nach § 6 Abs. 2 ROG setzt nämlich gerade zwingend voraus, dass veränderte Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, welche im Rahmen des regionalplanerischen Verfahrens nicht berücksichtigt werden konnten bzw. übersehen wurden. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Im Gegenteil, hier wird in Kenntnis der relevanten Gegebenheiten die Errichtung von Forschungs- und Entwicklungsanlagen außerhalb von Eignungsgebieten ausgeschlossen. Die Instrumente eines Zielabweichungsverfahrens stehen gerade nicht zur Verfügung. Der normierte Ausschluss stellt sich als abschließend dar. Die derartige Verhinderung von zwingend erforderlichen Weiterentwicklungen führt zu einem erheblichen Standortnachteil für uns als regionalen Hersteller und gefährdet eine Vielzahl qualifizierter Arbeitsplätze.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit dem Erreichen der Flächenbeitragswerte nach In-Kraft-Treten der Teilfortschreibung des RREP sind Windenergieanlagen nicht mehr privilegiert, sondern sind nur noch im Einzelfall als „sonstige Vorhaben im Außenbereich“ zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Diese gesetzliche Regelung ermöglicht es, im Einzelfall auch außerhalb der im Regionalplan festgelegten Vorranggebiete, Windenergieanlagen zu errichten. Dazu hat der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten geschaffen (z.B. Gemeindeöffnungklausel, vereinfachtes Repowering, Zielabweichungsverfahren, Nebenanlage eines landwirtschaftlichen Betriebes). Eine Ausnahmeregelung für Forschung und Entwicklung ist daher nicht erforderlich.
710
eno energy GmbH
ID: 5093
II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
3) Netzintegrationsfähigkeit Im Entwurf wird das Abwägungskriterium der Netzintegrationsfähigkeit festgelegt, sodass Vorranggebiete im Umkreis von 12,5 km von WEMAG Netz GmbH Netzverknüpfungspunkte oder 10 km von Hochspannungsleitungen der E.DIS Netz GmbH liegen sollen. Der Punkt Netzintegrationsfähigkeit ist unter Berücksichtigung der beabsichtigten langen Geltungsdauer kein sinnvolles Kriterium für die Ausweisung von Windvorranggebieten. Zum einen werden bereits heutzutage Windparks mit Kabeltrassen von 30 km zum Netzanschlusspunkt erfolgreich verwirklicht. überdies sollten zukünftige Entwicklungen hier auch Rechnung getragen werden. So kann über die Integration von Speicher oder Power to X Anlagen in der Nähe von Windparks die Netzintegrationsfähigkeit deutlich gesteigert werden bzw. auf eine Netzintegration gänzlich verzichtet werden, sodass der momentane Zustand des Netzausbaus kein geeignetes Kriterium zur Beurteilung der Qualität oder Umsetzbarkeit eines Vorranggebietes darstellt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die „Netzintegrationsfähigkeit“ wird durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Die Datengrundlage zu dem Kriterium basiert auf fachlichen Beurteilungen der zuständigen Netzbetreiber. Die Anwendung des Kriteriums erfolgt regionsweit einheitlich. Das Kriterium der Netzintegrationsfähigkeit dient dazu, die Infrastruktur für Erneuerbare Energien gesamtsystemisch und volkswirtschaftlich effizient auszubauen, um eine Integrierbarkeit von Strom aus Erneuerbaren Energien in das Energienetz zu ermöglichen sowie Redispatch-Maßnahmen, Abregelungskosten und somit finanzielle Belastungen für Stromkunden zu reduzieren.
711
eno energy GmbH
ID: 5093
II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
4) Höhere Gewichtung von kompakter Flächen gegenüber bandartigen Flächen Eine höhere Gewichtung kompakter Flächen gegenüber bandartigen Flächen ist nicht nachvollziehbar. In bandartigen Flächen können in der Regel mehr Windkraftanlagen als in einer kompakten Fläche gleicher Größe errichtet werden, da nicht zu allen Seiten Abstand zu weiter WKA gehalten werden muss. Auch ist der Betrieb von WEA in bandartigen Flächen wirtschaftlicher, da die Beeinflussung durch benachbarte WEA geringer ist. Daher sollte im Interesse der optimalen Nutzung der zur Verfügung stehenden Flächen keine höhere Gewichtung von kompakten Flächen erfolgen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Kompakte Strukturen werden hinsichtlich ihrer Wirkung auf das Landschaftsbild und auf den Betrachter als weniger beeinträchtigend beurteilt als bandartige Strukturen. Die Prämisse ist insofern sachlich begründet. Die Prämisse unterliegt im Übrigen der Einzelfallabwägung.
712
eno energy GmbH
ID: 5093
nicht zugeordnet
5) Flächenbeitragswert von 2,1 Prozent Wir begrüßen, dass im Entwurf die Erreichung des Flächenbeitragswertes von 2,1 % beabsichtigt ist. Allerdings stellt dieser Wert nur ein Minimum dar. So kann durch eine Ausweisung von mehr Flächen die lokale Wirtschaft durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und die potenzielle Ansiedelung von energieintensiver Industrie wie z.B. Wasserstoffherstellung erreicht werden. Auch können kommunale Einnahmen aufgrund der Beteiligung an Windkraftanlagen und durch Pachteinnahmen der Flächen gesteigert werden. Deshalb sollte geprüft werden, ob nicht mehr als 2,1 % der Flächen für die Windenergie ausgewiesen werden können.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Mit dem Erreichen der Flächenbeitragswerte nach In-Kraft-Treten der Teilfortschreibung des RREP sind Windenergieanlagen nicht mehr privilegiert, sondern sind nur noch im Einzelfall als „sonstige Vorhaben im Außenbereich“ zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Diese gesetzliche Regelung ermöglicht es, im Einzelfall auch außerhalb der im Regionalplan festgelegten Vorranggebiete, Windenergieanlagen zu errichten. Dazu hat der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten geschaffen (z.B. Gemeindeöffnungklausel, vereinfachtes Repowering, Zielabweichungsverfahren, Nebenanlage eines landwirtschaftlichen Betriebes). Eine Ausweisung zusätzlicher Flächenanteile in der Planungsregion, die signifikant über den gesetzlich geforderten Flächenbeitragswerten liegen, ist daher nicht vorgesehen.
713
eno energy GmbH
ID: 5093
Karte
6) Zu einzelnen Gebieten a. 29/24 Alt Zachun Die Aufnahme des Gebietes wird begrüßt
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 29/24 Alt Zachun stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 29/24 alt Zachun bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
714
eno energy GmbH
ID: 5093
Karte
b. Altenlinden Östlich von Altenlinden befindet sich eine für die Windenergie attraktive Potenzialfläche mit einer Größe von 105 ha, welche allen Ausweiskriterien entspricht. Die Potenzialfläche überschneidet östlich nur mit einem kleinen Teil das weiche Kriterium „Tourismusschwerpunkträume“. Es sind somit keine Gründe ersichtlich, welche der Ausweisung des vorgeschlagenen Gebietes entgegenstehen. Das Gebiet wird daher, gem. Anlage 6 zur Ausweisung vorgeschlagen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der vorgeschlagenen Fläche steht auf Teilflächen das Ausschlusskriterium "Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha" entgegen. Außerdem steht der vorgeschlagenen Fläche das Abwägungskriterium "Netzintegrationsfähigkeit" und auf Teilflächen das Abwägungskriterium "Tourismusschwerpunkträume" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
715
eno energy GmbH
ID: 5093
Karte
c. 67/24 Bennen Die Vergrößerung des Gebietes wird begrüßt.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
716
eno energy GmbH
ID: 5093
Karte
d. Broock Nördlich von Broock befindet sich eine für die Windenergie attraktive Potenzialfläche mit einer Größe von 72 ha, welche allen Ausweiskriterien entspricht. Das Gebiet wird daher, gem. Anlage 7 zur Ausweisung vorgeschlagen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Erweiterung steht bisher teilweise das Ausschlusskriterium "800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches)" entgegen. Die verbleibende Restfläche ist kleiner als 35 ha und steht damit dem Abwägungskriterium "Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar" entgegen. Nach vorläufiger Prüfung der zugrundeliegenden Daten für die Einzelhäuser und Splittersiedlungen ist ggf. eine Korrektur der Daten erforderlich. Eine Ausweisung als Vorranggebiet ist für das Erreichen des Flächenbeitragswerts von 1,4 % aber nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist die vorgeschlagene Fläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen.
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ID: 5093
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e. 64/24 Daschow Die Anpassung des Gebietes Daschow wird begrüßt, es wird jedoch um die Aufnahm der Erweiterung, welche allen Ausweiskriterien entspricht, gem. Anlage 8 gebeten.
Wird zur Kenntnis genommen
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 64/24 Daschow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 5093
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f. 48/24 Gorlosen Die Aufnahme des Gebietes Gorlosen wird begrüßt, es wird jedoch um Aufnahme der südlichen Erweiterung von 301 ha, welche allen Ausweiskriterien entspricht, gem. Anlage 9 gebeten.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 48/24 Gorlosen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 48/24 Gorlosen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. Die vorgeschlagene Erweiterung des Vorranggebiet 48/24 Gorlosen in Richtung Süden erfolgt allerdings nicht. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist die Erweiterungsfläche des Vorranggebiets 48/24 Gorlosen unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen.
719
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ID: 5093
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g. 36/24 Greven Die Aufnahme des Gebietes Greven wird begrüßt.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 5093
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h. 72/24 Groß Niendorf Die Aufnahme des Gebietes Groß Niendorf wird begrüßt.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 72/24 Groß Niendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 72/24 Groß Niendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert
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ID: 5093
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i. 34/24 Kogel-Dodow Die Aufnahme des Gebietes wird begrüßt.
Wird zur Kenntnis genommen
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 34/24 Kogel findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 5093
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j. Kremmin Wir schlagen die Ausweisung des von der Gemeinde Kremmin im sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ von 07.05.2024 beschlossenen Sondergebiets Windenergieanlagen mit einer Größe von 103 ha vor.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der vorgeschlagenen Fläche steht das Abwägungskriterium "Netzintegrationsfähigkeit" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
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ID: 5093
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k. 4/24 Menzendorf Die Änderung des Gebietes wird begrüßt. Es wird jedoch um Prüfung der Erweiterung gem. Anlage 10 gebeten. Aus unserer Sicht ist ein Abstand von 800 m zu Papenhusen ausreichend, da dort nur eine lockerere Bebauung mit einer geringen Anzahl von Bauten vorliegt, die entsprechen einer Splittersiedlung behandelt werden kann.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 04/24 Menzendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 5093
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l. 50/24 Milow Die Aufnahme des Gebietes wird begrüßt, Es wird jedoch um die Aufnahme der Erweiterung, welche allen Ausweiskriterien entspricht, gem. Anlage 11 gebeten.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 50/24 Milow stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 50/24 Milow bestätigt und bleibt räumlich unverändert. Die vorgeschlagene Erweiterung des Vorranggebiet 50/24 Milow in Richtung Westen erfolgt allerdings nicht. Der Erweiterung steht das Abwägungskriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" in Bezug auf die Ortslage Milow unter Berücksichtigung des Windparks Pröttlin im Land Brandenburg entgegen.
725
eno energy GmbH
ID: 5093
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m. Othenstorf Östlich von Othenstorf befindet sich eine für die Windenergie attraktive Potenzialfläche mit einer Größe von 43,6 ha, welche allen Ausweiskriterien entspricht. Das Gebiet wird daher, gem. Anlage 12 zur Ausweisung vorgeschlagen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der vorgeschlagenen Fläche steht teilweise das Abwägungskriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" in Bezug auf die Ortslage Hanshagen entgegen. Die verbleibende Restfläche ist kleiner als 35 ha und steht damit dem Abwägungskriterium "Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
726
eno energy GmbH
ID: 5093
Karte
n. 63/24 Plauerhagen Die Erweiterung des Gebietes wird begrüßt.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 63/24 Plauerhagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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eno energy GmbH
ID: 5093
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o. 68/24 Severin Die Vergrößerung des Gebietes wird begrüßt. Es wird jedoch um die Aufnahme der Erweiterung, welche allen Ausweiskriterien entspricht, gem. Anlage 13 gebeten.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 68/24 Severin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 68/24 Severin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. Die vorgeschlagene Erweiterung des Vorranggebiet 68/24 Severin in Richtung Westen, Südosten und Nordosten erfolgt allerdings nicht, da den Erweiterungen das Abwägungskriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" entgegensteht. Der Erweiterung nach Westen steht außerdem teilweise das Ausschlusskriterium „Tiefgründige Moore mit einer Größe von 5ha“ entgegen. Den Erweiterungen nach Südosten und Westen steht das Abwägungskriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" in Bezug auf die Ortslage Severin entgegen. Die Abgrenzung des Vorranggebiets erfolgt daher anhand der vorhandenen und genehmigten Windenergieanlagen.
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eno energy GmbH
ID: 5093
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p. 49/24 Steesow Die Anpassung des Gebietes wird begrüßt.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 49/24 Steesow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
729
eno energy GmbH
ID: 5093
Karte
q. 28/24 Stralendorf Die Vergrößerung des Gebietes wird begrüßt.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 28/24 Stralendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 28/24 Stralendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Naturwind Schwerin GmbH
ID: 5094
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Aufnahme der Windpotentialfläche Siggelkow Süd in die Regionalplanung mit dem aktuellem 4. Beteiligungsverfahren strebt der Planungsverband Westmecklenburg die Ausweisung von Vorranggebieten für Wind im Umfang von 2,1 % der Planungsregion bis 2027 an. Durch die Anwendung der regionalen Abwägungskriterien und die Reduktion des Potential-suchraums von 2,8 % auf 2,1 % plant der regionale Planungsverband Westmecklenburg hierbei eine Punktlandung. Mit unserer Stellungnahme wollen wir eine Absicherung der Erreichung der Zielmarke von 2,1 % durch die zusätzliche Ausweisung bzw. Aufnahme von einzelnen Flächen anregen. Bei dem folgenden Vorschlag für ein solches zusätzliches Windenergiegebiet, handelt es sich um eine Potentialfläche, welche im Landkreis Ludwigslust — Parchim, in der Gemeinde Siggelkow liegt. Diese wurde auf der Ebene der Abwägungskriterien, aufgrund der mangelnden Netzintegrationsfähigkeit negativ bewertet und folglich aussortiert. Diese Bewertung bildet jedoch lediglich den Ist-Stand ab. Wir möchten die Regionalplanung hiermit auf bereits bestehende konkrete Netzanschlussmöglichkeiten und zukünftige Ausbaupotentiale hinweisen, und bitten um eine erneute Prüfung der Potentialfläche. Nachfolgend finden Sie hierfür folgende Hinweise stichpunktartig gelistet: - Unmittelbar nördlich der Potentialfläche verläuft die neue 110-kV-Trasse der WNG, welche als Erdkabel nördlich der L9 verlegt wurde. Diese neue Trasse ist weniger als 1,5 km entfernt. - Unmittelbar östlich der Potentialfläche in einer Entfernung von 12 km befindet sich das neu errichtete Umspannwerk „Vietlübbe"" der WNG & UKA. - Über die Landesgrenze hinweg, 16 km südlich befindet sich das 380 kV Umspannwerk „Putlitz"". Da die Naturwind Gruppe mehrere Projekte in der Region plant und bündelt, lässt sich ein Netzanschluss an diesem Verknüpfungspunkt wirtschaftlich abbilden. Auf Nachfrage kann hier nähere Auskunft zur firmeninternen Vorplanung gegeben werden. - Östlich der Ortschaft „Gehlsbach"" wird mit dem aktuellen Entwurf des RREPs ein Vorbehaltsgebiet Leitungen, für eine zukünftige 380 kV-Trasse ausgewiesen, welches die Dichte an Leitungsinfrastruktur zusätzlich erhöht. - Direkt östlich an die Potentialfläche anschließend, befindet sich ein PV-Vorhaben, wodurch mit einer Kombination der beiden erneuerbaren Energien eine optimale Netz-ausnutzung erreicht werden kann. Um die Akzeptanz der Windenergieanlagen zu steigern, soll die Beteiligungsmöglichkeit befördert werden. Die Naturwind Schwerin GmbH bietet der interessierten Gemeinde Siggelkow und deren Bürgern folgende Beteiligungsmöglichkeiten an: - Bürger Gemeinde- und Beteiligungsgesetz - § 6 EEG 2023 - 0,2 Cent im Umkreis von 2500m um jede WEA - Ergänzender Strompreisbonus für Bürger*innen vor Ort - Bürgerwindanlage - Ggf. Einnahmen aus der Verpachtung von Flächen - Förderungen von Vereinen
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der vorgeschlagenen Fläche steht das Abwägungskriterium "Netzintegrationsfähigkeit" entgegen.Die Maßstäbe für die Beurteilung der Netzintegrationsfähigkeit sind in der Begründung erläutert. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
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BS Windertrag GmbH
ID: 5095
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im Rahmen der 4. Stufe der Beteiligung zur Fortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes - Kapitel 6.5 Energie und des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichts - der Planungsregion Westmecklenburg möchten wir Ihnen unsere Hinweise und Anmerkungen zur Berücksichtigung übermitteln. 1. VR Wind 54/24 Brunow Die Aussparungen im nördlichen Bereich des Vorranggebietes Brunow (unmittelbar an der Grenze zum Land Brandenburg und zum WEG Kleeste (Brandenburg) sind fachlich nicht nachvollziehbar und sollten durch Arrondierung der Fläche behoben werden. Insbesondere sind keine besonderen Bodenwerte oder anderen Kriterien gegeben, die das kleinteilige „mäandrierende“ Aussparen der Fläche notwendig machen oder fachlich begründen könnte. Die Aussparung führt zu einer erheblichen Planungserschwernis im Gebiet. Die Belange der betroffenen Grundstückseigentümer an der Ausnutzbarkeit der Flächen für Windenergie sind in der Abwägung nicht gesehen, jedenfalls aber nicht mit der erforderlichen Gewichtung eingestellt worden. 3 Pläne
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die vorgeschlagene Erweiterung des Vorranggebiet 54/24 Brunow in Richtung Norden erfolgt nicht. Der Erweiterung steht das Ausschlusskriterium "Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 Hektar" entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 54/24 Brunow stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 54/24 Brunow bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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BS Windertrag GmbH
ID: 5095
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2. VR Wind 15/24 Schimm Bei der Abgrenzung im Nordosten des Gebiets wurde ein 1.000 m Abstand zu drei Gehöften / Wohnhäusern südlich der Ortslage Fahren zum Ansatz gebracht. Aus unserer Sicht handelt es sich bei den Gehöften / Wohnhäusern um von der Ortslage getrennte Einzelgehöfte im Außenbereich. Der Bebauungszusammenhang endet mit einer größeren Lücke vor diesen drei Häusern. Es wären daher 800 m zu diesen Häusern anzusetzen und zur Kontrolle 1.000 m zu den in der Ortslage befindlichen südlichsten Häusern. Das Gebiet würde dann um bis zu 200 m nach Nordosten erweitert werden können. 1 Plan Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist für die Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB zum Außenbereich (§ 35 BauGB) zu erfolgen hat, ausschlaggebend inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 <21>, vom 1. Dezember 1972 - 4 C 6.71 - BVerwGE 41, 227 <233 f.> und vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34 <36>, Beschluss vom 18. Juni 1997 - 4 B 238.96 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 186 m.w.N.). Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (stRspr, zuletzt BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - juris Rn. 16 m.w.N.). Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138). Denn bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt. Die (be-wertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann sich angesichts dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien nur nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen richten (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 - a.a.O.). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich bei dem Haus Dorfstraße 22 anzusetzen ist und die sich nach einer größeren Baulücke dann anschließenden Häuser Dorfstraße 24, 25 und 26 als Splittersiedlung anzusehen ist. 1 Plan Jedenfalls die südöstlich der Straße gelegenen Gehöfte (Hausnummern 25 und 26) sind auch nach dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Zurow nicht mehr als Wohnbaufläche ausgewiesen, was dafür spricht, dass sie auch nach dem Willen des Plangebers zum Außenbereich zählen. 1 Plan: Ausschnitt aus dem FNP der Gemeinde Zurow.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 15/24 Schimm findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Ursächlich dafür ist, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im 8 km-Puffer des MVA-Sektors des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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BS Windertrag GmbH
ID: 5095
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3. pot. Voranggebiet Neuburg-Nantrow (Ilow) Wir beantragen nochmals eine Überprüfung und Aufnahme des Gebiets. östlich der B105, in der Nähe der Ortschaften Neuburg sowie Nantrow, wie bereits im Rahmen der vorhergehenden dritten Beteiligungsstufe vorgetragen. Die Fläche bietet eine attraktive Möglichkeit für die Nutzung von Windenergie. Aus der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes – Gemeinde Neuburg und der Satzung der Gemeinde Neuburg über den Bebauungsplan Nr.2 „Dorf Ilow“ geht hervor, dass keine Wohnbauflächen innerhalb des 1.000 m Puffers liegen. Des Weiteren wurde das Potentialgebiet Neuburg-Nantrow so gewählt, dass auch zum Einzelgehöft nordöstlich der Gemeinde Ilow ein Abstand von 1.000 m besteht. Die Gemeinde befürwortet eine Ausweisung. Sie hat bereits vor vielen Jahren den Beschluss gefasst, das Gebiet für die Windenergienutzung im Rahmen einer beabsichtigen Planung für eine energieautarke Gemeinde zu entwickeln. Es ist also von einer hohen Akzeptanz auszugehen. Aufgrund des günstigen Zuschnitts und der Windhöffigkeit können nach dem aktuellen Anlagenkonzept vier moderne Windenergieanlagen á 6 oder mehr MW platziert werden. Das bereits im Rahmen der 3. Beteiligungsstufe eingereichte Gutachten des Landschaftsarchitekturbüro „Lämmel“ kommt für dieses Gebiet zu dem Ergebnis, dass das Landschaftsbildpotential mit „mittel“ zu bewerten ist. Es handelt sich also gerade nicht um ein Gebiet mit sehr hohem Landschaftsbildpotential, wie dies in der Abwägung des Planungsverbandes wohl angenommen wird. Somit stehen auch Aspekte des Landschaftsbildes der Ausweisung nicht entgegen. Die Ihnen ebenfalls bereits vorliegende fachgutachterliche Stellungnahme des Büros „Stadt Land Fluss“ kommt exakt zum selben Ergebnis. Im Übrigen entspricht die Fläche vollumfänglich den Kriterien für die Neuausweisung von Vorranggebieten. Wir beantragen daher die Ausweisung der Potentialfläche „Ilow“ als Windvorranggebiet.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die vorgeschlagene Fläche ist kleiner als 35 ha und steht damit dem Abwägungskriterium "Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
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BS Windertrag GmbH
ID: 5095
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4. pot. Vorranggebiet Basthorster Forst. Ein genereller Ausschluss von Waldgebieten über 500 ha ist als rein quantitatives Kriterium ungeeignet und behindert, besonders geeignete, weil von ihrer Nutzung und Ausstattung her wenig konfliktträchtige Waldflächen, als Vorranggebiete auszuweisen. Im konkreten Gebiet geht es um die hier als Anlage aufgeführten Flächen (Ost und West). Diese sind geeignet für die Errichtung und den dauerhaften Betrieb von bis zu 29 WEA mit zusammen ca. 220 MW Nennleistung. Leider steht das im Planungserlass M-V definierte Ausschlusskriterium (keine WEA in Waldgebieten > 500 ha) dem Vorhaben pauschal entgegen, weshalb der Weg hin zu einer Nutzung regenerativer Energie für den waldbewirtschaftenden Betrieb aktuell nur über ein so genanntes Zielabweichungsverfahren führt. Dies ist auch deshalb bedauerlich, weil der betreffende Bereich des Basthorster Forstes, ein intensiv bewirtschafteter ausgeräumter „Wirtschaftswald“ (aufgrund Artenarmut, intensiver Bewirtschaftung, Eingriffskonzentration etc.) - für eine Errichtung von WEA aus fachlicher Sicht ganz objektiv sicher eher infrage kommt, als die weit überwiegende Anzahl von Waldstücken < 500 ha im Land Mecklenburg-Vorpommern. Qualitative Kriterien statt des rein quantitativen Kriteriums (Waldgröße) wären aus unserer Sicht sinnvoll und erforderlich, um in begründeten Einzelfällen die Errichtung von WEA im Wald zu ermöglichen. Das Modellvorhaben Basthorster Forst, soll nicht nur der Gewinnung regenerativer Energie dienen. Der Forstwirt strebt vielmehr an, den kompletten Wald (aus den generierten Erträgen der Windenergie) sukzessive im Wege des ökologischen Waldumbaus dauerhaft zu extensivieren. Dafür sind über einen langen Zeitraum enorme Investitionen und Einnahmeverluste verbunden. Das Modellvorhaben beinhaltet zudem die Umwandlung eines erheblichen Teils der erzeugten Windenergie in Wasserstoff. Die Abwärme aus der Elektrolyse soll zudem im Rahmen des Wärmekonzeptes, das für das in unmittelbarer Nähe befindliche Grundzentrum, die Stadt Crivitz, in Aufstellung befindlich ist, aufgehen und hier einen erheblichen Beitrag zu einer autarken, ökologischen und vor allem dauerhaft bezahlbaren Wärmeversorgung leisten. Um Planungssicherheit für alle am Vorhaben beteiligten Akteure und Investoren zu sichern, ist die Ausweisung eines Windvorranggebietes vorliegend zu prüfen. Das der Ausweisung momentan entgegenstehende Kriterium (Wald > 500 ha) ist als Restriktionskriterium zu führen um Projekte im Wald im Wege einer Einzelfallprüfung und -entscheidung nicht pauschal von der Nutzung der Windenergie auszuschließen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der vorgeschlagenen Fläche steht das Ausschlusskriterium "Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen" entgegen. „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Aufgrund ihrer Flächenwirkung erfüllen größere Waldgebiete (ab 500 Hektar zusammenhängender Waldfläche) im besonderen Maße wichtige Ökosystemleistungen. Dazu zählen beispielsweise die Sicherung von Biodiversität, die Bereitstellung von Lebensraum, unter anderem für Säugetierarten mit großen Raumnutzungsansprüchen, die Erhaltung von prägenden Landschaftsstrukturen sowie Klimaschutzwirkungen durch Regulation des Regionalklimas und des Landschaftswasserhaushaltes sowie der Kohlenstoffspeicherung. Darüber hinaus steht das Abwägungskriterium "Naturpark" der vorgeschlagenen Fläche entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
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KWE New Energy GmbH
ID: 5097
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Die KWE New Energy GmbH begrüßt und unterstützt die Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie. Gerade die mit fundierten Fakten untermauerte Ausweisung des VR Wind 67/24 Granzin soll vorangetriebn werden, da entgegenstehende Kriterien nicht bekannt sind.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
647
Privat
ID: 5098
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Stellungnahme: Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg Entwurf des Kapitels 6.5 Energie, zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens, Stand Mai 2024 VR Wind 46/24 Bresegard ich nehme zu der oben benannten 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens wie folgt Stellung: 1. Lokale und teilregionale Häufung von Vorranggebieten Windenergie Der genannte Entwurf sieht eine „übermäßige lokale und teilregionale Häufung von Vorranggebieten Windenergie“ vor. In der vorliegenden Form käme es zu einer substanziellen Übergewichtung des historischen Landschaftsraumes der „Griesen Gegend“ (südwestlich von Ludwigslust) mit Windenergieanlagen und dazugehöriger Infrastruktur, zur Zerstörung prägender Landschaftsstrukturen. In diesem Gebiet besteht die Gefahr einer technischen Überformung der Landschaft mit all ihren Folgen und es würde hierher, mit dem Durchschnitt der Planungsregion verglichen, ein überproportionaler Teil der Lasten des Ausbaus der Erneuerbaren Energien verlagert. Betroffen ist besonders der süd-/ südwestliche Teil von Ludwigslust, namentlich Bresegard b. Eldena, Eldena sowie Glaisin (jetzt ein Stadtteil von Ludwigslust). 710 ha der Gemeindeflächen sind hier als Vorranggebiete für 1 Windpark vorgesehen. Des weiteren sind die 7 benachbarten Gemeinden Alt Krenzlin, Warlow, Picher, Karenz, Grebs-Niendorf zu betrachten mit einer Fläche von 659 ha. Außerdem gibt es einen Bauantrag für einen Windpark mit 7 Windrädern zwischen den Gemeinden Göhlen und Kummer. Hinzu kommt noch eine geplante Photovoltaik Fläche neben dem geplanten Windeignungsgebiet VR 46/24. Karte Windeignungsgebiete Außerdem erfolgt die Ermittlung der Häufigkeit auf der Grundlage des 3.Entwurfs, also ohne Berücksichtigung der erheblichen Veränderungen in dem Entwurf der 4.Stufe. Z.B. ist im Fall von Bresegard b.Eldena/ Ludwigslust (46/24) die Vorrangfläche von 252 km2 auf 710 km2 erweitert worden. Begründung dieses Einwandes Mit einer solchen Häufung werden potenziell zu erwartende vielfältige Belastungen durch Vorranggebiete Windenergie einseitig auf die „Griese Gegend“ abgewälzt. Es ist zu befürchten, dass eine technische Überprägung des engen Raums stattfindet. Damit ist die ausgewiesene Häufung von Vorranggebieten Windenergie im Bereich der „Griesen Gegend“ nicht sozialverträglich und steht dem vom Planungsverband selbst definierten Ziel entgegen „in allen Teilräumen Westmecklenburgs eine dauerhaft verfügbare sowie wirtschaftliche, umwelt- und sozialverträgliche Energieversorgung“ sicherzustellen. Die „Griese Gegend“ ist ein solcher Teilraum. Dem entsprechen auch die Festlegungen im Entwurf der Teilfortschreibung. Zwar sollen die Flächen zur Errichtung von Windenergieanlagen, die Gegenstand der 3. Stufe der Öffentlichkeitsbeteiligung der Teilfortschreibung Energie waren, i. d. R. weitergeführt und bevorzugt erweitert werden. Jedoch sollen dadurch vorgeprägte Räume „behutsam verdichtet und wenige neue Freiräume erschlossen werden“. (Seite 41) Allerdings zeigt der Entwurf das Gegenteil. Im Widerspruch zum Text werden in Bezug auf die hier betrachteten Gemeinden der „Griese Gegend“ umfangreiche neue Freiräume ausgewiesen, die eine Häufung verstärken. Dies geht aus der folgenden Übersicht hervor: Tabelle: Bezeichnung / Fläche Stufe 3 in ha / Fläche Stufe 4 in ha / Gegenüber Stufe 3 (in %) 43/24 Warlow / 0 / 272 / neu ausgewiesen 45/24 Alt Krenzlin / 144 / 297 / 206 % 46/24 Bresegard / 252 / 710 / 282 % 47/24 Karenz / 63 / 90 / 43 % / 459 / 1369 / 298 % Dieser Flächenbedarf in Prozent ausgedrückt, bedeutet das mehr als 7% dieser Gemeindeflächen als Vorranggebiete ausgewiesen, gegenüber nur 2,2% in der gesamten Region Nordwestmecklenburg. Dabei beträgt der Anteil dieser oben genannten Gemeinden am Gesamtgebiet nur etwa 2,6%.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Das Abwägungskriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" wird durch das Vorranggebiet 46/24 Bresegard eingehalten. In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 46/24 Bresegard im Norden reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Ludwigsluster Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 46/24 Bresegard stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 46/24 Bresegard bestätigt.
2340
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ID: 5098
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1. Umfassung der Ortslage Glaisin und Orts- und Landschaftsbild In der Begründung zur 5. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Eldena, abrufbar unter: https://bauleitplaene-mv.de/download/02_Begründung_3-2%202seitig%205Änd-FNP%20Eldena-943528.pdf Auf den Seiten 57 und folgenden, ist beschrieben das bei der Planung ein Sichtwinkel von 115° eingehalten wird. (Stand 2019) Karte: Umfassungswirkung Glaisin Da das geplante Windeignungsgebiet VR 46/24 aber heute ein Vielfaches an Fläche aufweist wird der Sichtwinkel von 115° weit überschritten. Die Visualisierungen aus dem damaligen Bericht „Darstellung und Beurteilung der optischen Wirkung (Umfassung)“ für 22 Windenergieanlagen am Standort Glaisin-Eldena-Bresegard (Mecklenburg-Vorpommern) machten damals schon deutlich, dass das Orts- und Landschaftsbild in und um die betroffenen Gemeinden durch das Vorhaben beeinträchtigt wird. Die Situation hat sich weiter verschlechtert, da das aktuelle Gebiet VR 46/24 nahezu dreimal so groß ist und die technischen Anlagen das Orts- und Landschaftsbild dominieren, was zu einer erheblichen visuellen Beeinträchtigung führt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Das Kriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" wurde auf Grundlage eines Fachgutachtens zur „Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen“ festgelegt, das die fachlichen und methodischen Grundlagen erarbeitet hat. Das Vorgehen bei der Anwendung des Kriteriums "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" ist in der Begründung zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie beschrieben. Eine darüberhinausgehende Prüfung oder Visualisierung zur Umfassung erfolgt auf Ebene der Regionalplanung nicht, da hier die erforderlichen Details z.B. zu Anlagenstandorten und -höhen noch nicht bekannt sind. Dies ist Gegenstand des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens. Das Kriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" wird für die Ortslagen Glaisin eingehalten. In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 46/24 Bresegard im Norden reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Ludwigsluster Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 46/24 Bresegard stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 46/24 Bresegard bestätigt.
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ID: 5098
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2. PFAS- und Bisphenol A-Kontamination Freisetzung von gesundheitsschädlichem PFAS, Bisphenolen, Mikroplastik, Mikrofasern und anderen Chemikalien Die Rotoren von Windkraftanlagen bestehen in der Regel aus zwei miteinander verklebten Halbschalen aus Faserverbundstoffen, Glas- und Carbonfasern und Epoxid- und Vinylharzen. Die Epoxid- und Vinylharze enthalten eine Vielzahl von nachgewiesen gesundheitsschädlichen Chemikalien, wobei von PFAS und Bisphenol-A nach derzeitigem Kenntnisstand die größten gesundheitlichen Risiken ausgehen. Rotorblätter von Windkraftanlagen sind aufgrund von Umweltfaktoren wie UV-Strahlung, starkem Wind, Hagel, Starkregen, Temperaturschwankungen, Blitzeinschlägen und Insektenansammlungen im Sommer anfällig für Erosion. Besonders betroffen sind moderne, etwa 250 Meter hohe Anlagen aufgrund des dort harschen Wetters. Diese Art der Erosion wird durch kontinuierliche Abnutzung und Rissbildung sowie andere Verschleißerscheinungen an den Oberflächen sichtbar, selbst wenn diese durch bestimmte Lacke verstärkt werden. Dies führt zu einer Verschlechterung der aerodynamischen Eigenschaften der Flügel, was wiederum den Ertrag mindert. Daher rückt diese Emissionsart bei neuen Anlagengenerationen stärker in den Fokus. Aus diesem Grund ist eine regelmäßige Wartung, Reparatur und gegebenenfalls ein Austausch der Rotoren notwendig. Durch den Abrieb werden schädliche Substanzen wie Mikropartikel, PFAS, BPA und Carbonfasern in die Umwelt freigesetzt. Durch die weiterführende Landwirtschaft in diesen Gebieten ist es unausweichlich das diese Micropartikel in den Nahrungskreislauf und schlussendlich in den menschlichen Körper aufgenommen werden. Mikropartikel können eingeatmet werden, während PFAS und BPA als ""Ewigkeitschemikalien"" nicht abgebaut werden und gesundheitsschädlich sind. Carbonfasern können tiefe Lungenbereiche erreichen und ähnlich wie Asbest wirken, was zu Lungenkrebs führen kann. Aufgrund dieser Risiken könnte der Betrieb von Windkraftanlagen eingeschränkt werden. Strenge Untersuchungen und Regulierung sind notwendig, um Gesundheitsgefahren zu minimieren. Schließlich führt dieser Abrieb mit den darin enthaltenen Mikropartikel, PFAS, BPA und Carbonfasern auch zu einer Bodenkontamination nicht nur unter den Windkrafträdern. Begründung des Einwandes 1. In Artikel 2 des Grundgesetzes steht Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Diese Unversehrtheit wird aus unserer Ansicht durch das wissentliche Freisetzen von Mikropartikel, PFAS, BPA und Carbonfasern verletzt. 2. Das BMUV schreibt auf seiner Internetseite, wer für die Beseitigung von PFAS Belastungen zuständig ist. Gemäß dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind sowohl die Verursachenden (""Handlungsstörer"") als auch die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer (""Zustandsstörer"") verpflichtet, für die Beseitigung der Verunreinigung zu sorgen. Die jeweiligen Bundesländer sind für den Vollzug des Gesetzes verantwortlich. Allerdings wird Ihnen diese Aufgabe derzeit erschwert, weil es bisher für PFAS keine Vorsorge-, Prüf- und Maßnahmenwerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) gibt. Diese können jedoch erst abgeleitet und eingeführt werden, wenn unter anderem das Stoffspektrum, das Analyseverfahren und die Hintergrundwerte bekannt sind. Bis dahin besteht noch ein beträchtlicher Forschungsbedarf. Stand: 30.01.2024 Frage der OTV Glaisin PFAS- und Bisphenol A-Kontamination Welche Behörde überwacht und kontrolliert und dokumentiert diesen ganzen Prozess und setzt das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) durch? Forderungen der OTV Glaisin an den Planungsverband 1. Ein Bodengutachten von dem Windeignungsgebiet VR 46/24 zu erstellen. 2. Nach Beendigung der Laufzeit von 20 Jahren soll ein erneutes Bodengutachten erstellt werden, damit ggf. die Verursachenden (Handlungsstörer) als auch die Grundstückseigentümer (Zustandsstörer) verpflichtet werden für die Beseitigung der Verunreinigung zu sorgen. 3. Es soll eine Behörde benannt werden, die diesen ganzen Prozess überwacht und das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) durchsetzt. Die OTV wird auch bei der Stadt Ludwigslust einen Antrag einreichen, um auf Gemeindeflächen die Belastung durch Mikropartikel, PFAS, BPA und Carbonfasern zu überwachen. 3. Entsorgung der Windräder nach Nutzungsende Ein weiteres großes Problem ist die Entsorgung der Windkraftanlagen nach Ablauf ihrer Lebensdauer. Die Rotorblätter bestehen oft aus Verbundmaterialien, die schwer zu recyceln sind. Dies führt zu großen Mengen an Abfall, der auf Deponien landet und die Umwelt belastet. Diese Punkte zeigen, dass Windkraftanlagen trotz ihrer Vorteile auch erhebliche Nachteile mit sich bringen. Es ist wichtig, diese Aspekte zu berücksichtigen und nach nachhaltigeren Alternativen zu suchen. 4. Lieferkettengesetz und Erzeugerländer von Rohstoffen Die Herstellung von Windkraftanlagen erfordert eine Vielzahl von Rohstoffen wie Kobalt, Balsamholz, Neodym und andere seltene Erden. Diese Materialien stammen häufig aus Ländern mit fragwürdigen Arbeitsbedingungen und Umweltstandards. Das Lieferkettengesetz soll sicherstellen, dass Unternehmen ihre Lieferketten auf Menschenrechtsverletzungen und Umweltverstöße überprüfen. Doch die Realität zeigt, dass die Einhaltung dieser Vorschriften oft schwierig ist. Insbesondere der Abbau von Kobalt im Kongo ist mit erheblichen Menschenrechtsverletzungen verbunden, darunter Kinderarbeit und gefährliche Arbeitsbedingungen. Ich behalte mir vor die vorgetragenen Gründe zu vertiefen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Stoffeinträge in die Umwelt durch den Verschleiß von Windenergieanlagen im Betrieb finden nur in sehr geringem Umfang statt und sind gegenüber anderen Quellen für Stoffeinträge, wie zum Beispiel dem Straßenverkehr, deutlich untergeordnet. Grundsätzliche Bedenken aufgrund des Freisetzens von umweltgefährdenden Stoffen durch den Betrieb von Windenergieanlagen bestehen daher nicht. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen, die Erstellung von Bodengutachten und die Entosrgung von Windenergieanlagen sind zudem nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung. In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 46/24 Bresegard im Norden reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Ludwigsluster Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 46/24 Bresegard stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 46/24 Bresegard bestätigt.
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ENERTRAG SE
ID: 5099
nicht zugeordnet
"Aufgrund einer Ergänzung senden wir Ihnen beiliegend nochmals die Stellungnahme von ENERTRAG zum 4. Entwurf der Teilfortschreibung des RREP Westmecklenburg. Wir bitten diese beiliegende Revision 01 zu verwenden. Stellungnahme: Als regionalansässiges Unternehmen und Vertragspartner zahlreicher Gemeinden sowie Grundstückseigentümer in der Region Westmecklenburg nehmen wir im Folgenden Stellung zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens in der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM). Hiermit möchten wir uns zu einigen im Entwurf ausgewiesenen Windvorranggebieten äußern, und darüber hinaus zwei weitere Potentialflächen für die Ausweisung als Windvorranggebiet vorschlagen. Sollten im Rahmen der Abwägung weitere Informationen oder Kartendarstellungen zu den Hinweisen benötigt werden, wird ENERTRAG diese sehr gern zur Verfügung stellen. 1 Inhalt Allgemeines, Ziele und Kriterien Windvorranggebiet 18 Nevern Windvorranggebiet 15 Schimm Windvorranggebiet 5 Grieben-Ost (Erweiterung) Vorschlag Potentialfläche Gnevsdorf Vorschlag Potentialfläche Kreuz-Wismar Zusammenfassung Anlage 1: Anfrage BWE M-V beim Landwirtschaftsministerium M-V Anlage 2: Netzeinspeisezusage e.dis für Nevern Anlage 3: Stellungnahme Gnevsdorf vom 07.03.24 Anlage 4: Einhaltung landesweite Kriterien für Kreuz Wismar Allgemeines, Ziele und Kriterien Umfassende und direkte Flächenzielerfüllung bis 2027 ENERTRAG spricht sich für eine rechtskräftige direkte und umfassende Flächenzielerfüllung von 2,1% der Fläche bis 2027 aus. Hintergrund: Wir begrüßen die Entscheidung des Planungsverbands, direkt in einem Schritt bis 2027 das Ziel 2,1 % der Fläche als Windvorranggebiete auszuweisen umzusetzen. Dies schafft für Anwohnende, Gemeinden, Vorhabenträger und Netzbetreiber die benötigte Planungssicherheit. Eine mögliche Abkehr von diesem Ziel kritisieren wir. Dies führt zu erheblichem Mehraufwand in den Genehmigungsbehörden, Fachbehörden, der Regionalplanung und den Vorhabenträgern. Letztlich führt es auch zu Unsicherheit in der Bevölkerung durch den mehrfachen Ausweisungsprozess der Regionalplanung, denn Windvorranggebiete müssen erneut diskutiert und abgewogen werden. Folglich kritisieren wird den beschlossenen Prüfauftrag der Verbandsversammlung zu einer reduzierten Flächenbereitstellung von zunächst 1,4 % bis zum Jahr 2027.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
1040
ENERTRAG SE
ID: 5099
nicht zugeordnet
Flächenzielerfüllung mit Spielraum ENERTRAG spricht sich für einen Puffer in der Ausweisung von Windvorranggebiete aus. Hintergrund: Wie oben dargestellt loben und begrüßen wir die direkte Ausweisung von 2,2 % der Fläche als Windvorranggebiete. Gleichzeitig empfehlen wir, um Rechtssicherheit zu schaffen für den vorliegenden bzw. kommenden Entwurf noch einen zusätzlichen grundsätzlichen, wenn auch geringfügigen Puffer einzuplanen. Dieser könnte beispielsweise 0,1% - 0,3% zusätzliche Fläche für Windvorranggebiete vorsehen, vor dem Hintergrund dass etliche Vorranggebiete vom Planungsverband mit Konfliktpunkten versehen wurden. Damit wird riskiert, dass Gebiete in der Abwägung bzw. nach der Öffentlichkeitsbeteiligung aus dem Entwurf genommen werden, und somit droht in einer weiteren Beteiligungsrunde mit dem dann vorliegenden Entwurf in eine völlig neue Flächenkonstellation zu gehen. Dies wäre nicht zielführend für die Planungssicherheit der Projektierer und Projektentwickler. Damit wird riskiert, dass vertrauensvolle Beziehungen zu Gemeinden und Landeigentümern gefährdet sowie ggfs. im Vorfeld beauftrage Gutachten obsolet werden. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der "voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen" zu sehen, welche im Umweltbericht des RREP zu einigen Windvorranggebieten genannt werden. Zudem besteht grundsätzlich nach der Ausweisung im RREP das Risiko, dass für WEA im Windvorranggebiet vereinzelt im nachgelagerten BImSchG-Verfahren die Genehmigung zum Bau und Betrieb versagt wird, und die Windvorranggebiete somit nicht vollumfänglich für die Windenergie nutzbar sind. Eine Anrechnung an das Flächenziel ist so rechtlich zumindest noch nicht vollständig sicher.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Mit dem Erreichen der Flächenbeitragswerte nach In-Kraft-Treten der Teilfortschreibung des RREP sind Windenergieanlagen nicht mehr privilegiert, sondern sind nur noch im Einzelfall als „sonstige Vorhaben im Außenbereich“ zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Diese gesetzliche Regelung ermöglicht es, im Einzelfall auch außerhalb der im Regionalplan festgelegten Vorranggebiete, Windenergieanlagen zu errichten. Dazu hat der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten geschaffen (z.B. Gemeindeöffnungklausel, vereinfachtes Repowering, Zielabweichungsverfahren, Nebenanlage eines landwirtschaftlichen Betriebes). Eine Ausweisung zusätzlicher Flächenanteile in der Planungsregion, die signifikant über den gesetzlich geforderten Flächenbeitragswerten liegen, ist daher nicht vorgesehen.
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ENERTRAG SE
ID: 5099
II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
Abwägungskriterium 35 ha Mindestgröße ENERTRAG spricht sich für eine Absenkung der Mindestgröße für Windvorranggebiete auf 30 ha aus. Hintergrund: ENERTRAG begrüßt die Entscheidung des Regionalen Planungsverbands Rostock, die Mindestgröße von Vorranggebieten auf 30 ha zu reduzieren. Dies ermöglicht eine homogene und gerechte Ausweisung von Vorranggebieten in der Planungsregion Rostock, und vermeidet damit regionale Häufung. Insbesondere teilen wir die Auffassung, dass sich hier dennoch im Allgemeinen mindestens 3 WEA pro Vorranggebiet realisieren lassen. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir diesem Entschluss auch in Westmecklenburg zu folgen. Im Zuge der finanziellen Beteiligungsmöglichkeiten für Gemeinden beim Ausbau von Erneuerbaren Energien wird hier auch denjenigen Gemeinden eine Teilhabe und damit (manchmal nahezu einzige) Einnahmequelle ermöglicht, wo sonst keine gewerbesteuerpflichtige Industrie oder anderweitige abgabepflichtige Investitionen in der Kommune stattfinden. Diese langfristige nachhaltige finanzielle Einnahmequelle ist für die Entwicklung der ländlichen Kommunen förderlich. Abbildung 1 zeigt eindrucksvoll: Die Konzentrationswirkung bei mindestens 3 WEA pro Windpark wird beibehalten und ein wirtschaftlicher Betrieb bleibt möglich. Hierfür wurden in der Vergangenheit rund 10 ha/WEA an Flächenbedarf gesehen. Dabei handelte es sich um einen groben Schätzwert unter Berücksichtigung von Abständen von einem -5bis 8-fachen Rotordurchmesser. Aufgrund der zwischenzeitlichen technischen Weiterentwicklung sind aktuell in einer Vielzahl von Planungen Abstände im Bereich von rund dem 2-fachen Rotordurchmesser (RD) zu finden. Bei aktuellen Anlagengrößen von ca. 150-160m RD entspricht dies einem Abstand von 300-320m zwischen den WEA. Um Turbulenzüberschreitungen zu vermeiden, werden im Einzelfall sektorielle Abschaltungen vorgesehen, die ertragsseitig zumeist zu unerheblichen Mindererträgen führen. Um künftigen Weiterentwicklungen Rechnung zu tragen könnte ein Sicherheitsaufschlag von 10% berücksichtigt werden, sodass ein Abstand von ca. 350m zwischen zwei WEA anzusetzen wäre. Aus der nachfolgenden Darstellung einer Konstellation von 3 WEA lässt sich ein nötiger Flächenbedarf von ca. 5,3 ha (Fläche Dreieck) errechnen. Natürlich lassen sich weitere Gebietszuschnitte innerhalb der Potentialflächenkulisse finden, die aufgrund eines „schmaleren“ Zuschnitts 3 WEA auf noch kleinen Flächen zulassen. Gleichzeitig sind innerhalb der Windvorranggebiete weitere Restriktionen wie Biotope, Leitungen, usw. zu erwarten, sodass ein angemessener Aufschlag zur Bestimmung der Mindestgröße anzusetzen ist, um eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Umsetzung von mind. 3 WEA zu erreichen. Daher wird eine Mindestgröße von etwa der doppelten nötigen Fläche (5,3ha) von 10 ha vorgeschlagen. Abbildung 1: Flächenbedarf bei Konstellation von 3 WEA
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Mindestgröße von 35 ha wird durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Der Planungsträger hat sich das Abwägungskriterium im regionalen Planungskonzept zu eigen gemacht, da eine pauschale Mindestgröße plausibel ist und hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes geeignet ist. Die Bündelung der Anlagen dient der für die Energiewende unerlässlichen Akzeptanz, die darunter leiden könnte, wenn zu viele vereinzelte Anlagen im ländlichen Raum entstehen. Dies wird regelmäßig auch in der Abwägung gegenüber dem herausragenden öffentlichen Interesse am Windenergieausbau als vorrangig einzustellen sein, da es gerade diesem zu dienen bestimmt ist. Eine Reduzierung der Mindestgröße ist für das Erreichen der Flächenbeitragswerte nicht erforderlich.
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ENERTRAG SE
ID: 5099
III Flächenauswahl
Teilregionale Häufung von Windvorranggebieten ENERTRAG spricht sich für eine individuelle Einzelfallbetrachtung im Sinne einer Abwägung bei der Anwendung betroffener Gebiete aus. Hintergrund: Das Kriterium zur Vermeidung der teilregionalen Häufung von Windvorranggebieten betrachtet keine Synergieeffekte oder optimal geeignete Flächen. Eine regionale Ballung von WKA bzw. Häufung von Windvorranggebieten soll verhindert werden, um eine Überlastung des Landschaftsbildes und Bevölkerung zu vermeiden. Jedoch droht hierbei, dass optimal geeignete Flächen für WEA dabei entfallen. Ebenso können Synergieeffekte nicht genutzt werden. Dazu zählen z.B. Flächen, die durch vorhandene Infrastruktur gut für den Bau und Betrieb von WEA nutzbar sind, z.B. Zuwegungen, Leitungssysteme und Umspannwerke vorhandener Windparks in der Nähe. Diese müssten anderenorts wiederum teuer und neu errichtet werden. Das Ziel „flächensparende Erschließung“ RREP sieht ebenso eine gemeinsame Nutzung von Intrastruktur, insbesondere vorhandenen Leitungen und Umspannwerken vor. Daher sollte wie oben angeführt eine individuelle Betrachtung betroffener Windvorranggebiete vorgenommen werden (z.B. auf vorhandene Infrastruktur, Synergien, Flächenverbrauch). Das Kriterium sollte dann in einer solchen Gewichtung betrachtet werden, dass es innerhalb der Abwägung hinter nachrangige im Anschluss an andere „härtere/bedeutsamere/vorrangige“ Kriterien angewendet wird.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Das Abwägungskriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" hat zum Ziel, eine weitere teilregionale Häufung von Windenergieanlagen in bereits stark belasteten Räumen zu vermeiden. Das Kriterium und der Programmsatz 11 zur flächensparenden Erschließung dienen damit unterschiedlichen Zielen, stehen aber nicht im Widerspruch zueinander. Dieser Ausgleich unterschiedlicher Ansprüche an die Nutzung des Raums ist Kernaufgabe der Raumordnung. Die Prüfung des Abwägungskriteriums "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" erfolgt im Rahmen der Flächenauswahl als einer der letzten Schritte im Zuge der Generierung der Gebietskulisse.
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ENERTRAG SE
ID: 5099
II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
Netzintegration ENERTRAG spricht sich für eine differenzierte und individuelle Einzelfallbetrachtung der betroffenen Gebiete bei der Anwendung dieses Kriteriums aus. Hintergrund: Das Verständnis von Netzintegrationsfähigkeit des Planungsverbands greift zu kurz. Es betrachtet lediglich den vorhandenen und bereits geplanten Netzbau, zudem den eines einzelnen Netzbetreibers. Darüber hinaus wird auch die aktuelle Anwendung des Kriteriums nicht der angeführten Begründung gerecht. Während in der Begründung ausgeführt wird, dass „eine Verzahnung und Abstimmung von Windenergiegebieten mit Verbrauch, Speicherung, Netzausbau und der Wertschöpfung vor Ort“ ermöglicht werden soll, werden genau diese Aspekte – Speicherung, Abstimmung von Planungen in einzelnen Windgebieten für gemeinsame Netzanschlüsse oder direkt Abnahme vor Ort (ohne Nutzung des öffentlichen Stromnetzes) gar nicht betrachtet. Insbesondere in der Planungsregion Westmecklenburg sind bereits jetzt mehrere Windvorhaben bekannt, die planen, den Strom der WEA nicht oder nicht vollständig in das Netz des regionalen Hochspannungsnetzbetreibers WEMAG einspeisen. Bereits jetzt ist geplant, den Strom zwischenzuspeichern oder in Wasserstoff oder Wärme umzuwandeln. Insbesondere jedoch gibt es bereits jetzt Planungen, bei denen die WEA aus mehreren Windvorranggebieten gemeinsam Netzinfrastruktur – teilweise sogar bereits bestehende Umspannwerke im Zuge der sogenannten „Überbauung“ – nutzen. Auch Zusammenschlüsse mehrerer Vorhaben, um dann direkt an die Höchstspannungsebene des Netzbetreibers 50Hz anzuschließen und damit das Netz der WEMAG zu entlasten, bestehen bereits. ENERTRAG ist bewusst, dass die Komplexität der Netzanschlussvarianten eine pauschale, flächendeckende Anwendung des Kriteriums erschwert. Gleichzeitig ist diese jedoch notwendig, um die mit dem Kriterium verfolgten Ziele auch tatsächlich zu erreichen. Daher macht ENERTRAG hierzu folgenden konkreten Vorschlag: Die Anwendung des Kriteriums sollte zum einen tatsächlich in einer Einzelfallabwägung erfolgen. Diese Abwägung sollte entsprechende Glaubhaftmachungen der Projektierer zu Netzanschlussmöglichkeiten – z.B. an bisher nicht betrachteten Spannungsebenen oder Netzverknüpfungspunkten miteinbeziehen. Dabei sollten Zusammenschlüsse von Projektierern und Kooperationen zur besseren Ausnutzung der Netzanschlüsse positiv einbezogen werden. Ebenso sollten Planungen zur Anwendung von Speicher- und Sektorkopplungstechnologien, die das Stromnetz entlasten, berücksichtigt werden. Eine formale Netzreservierung kann nicht das Kriterium sein, weil diese regelmäßig erst bei Einreichung eines BImSchG-Antrag vom Netzbetreiber erteilt wird.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die „Netzintegrationsfähigkeit“ wird durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Die Datengrundlage zu dem Kriterium basiert auf fachlichen Beurteilungen der zuständigen Netzbetreiber. Die Anwendung des Kriteriums erfolgt regionsweit einheitlich. Das Kriterium der Netzintegrationsfähigkeit dient dazu, die Infrastruktur für Erneuerbare Energien gesamtsystemisch und volkswirtschaftlich effizient auszubauen, um eine Integrierbarkeit von Strom aus Erneuerbaren Energien in das Energienetz zu ermöglichen sowie Redispatch-Maßnahmen, Abregelungskosten und somit finanzielle Belastungen für Stromkunden zu reduzieren. Die Netzausbaupflichten bei Netzengpässen durch die verantwortlichen Netzbetreiber bleiben davon unberührt
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ENERTRAG SE
ID: 5099
6.5 Energie
Punkt 6.5 (8) Energieparks (Wind + PV) – Vorzugsstandorte Solarparks ENERTRAG spricht sich für Vorzugsstandorte nicht im räumlichen Zusammenhang sondern für solche aus, welche die gleiche (Netz-) Infrastruktur nutzen (z.B. Umspannwerke, Leitungen). Hintergrund: Abbildung 21 im RREP 1 sieht bevorzugt Flächen unterhalb von WEA bzw. in deren räumlicher Nähe vor, sowie “vorbelastet oder technisch vorgeprägten Flächen”. Dies bietet enormes Potential für die Schaffung von ganzheitlichen Energieparks. Dennoch greift nach unserer Auffassung ein rein räumlicher Zusammenhang zu kurz, da er nur einen geografischen Zusammenhang betrachtet. Daher regen wir an eine weitere Möglichkeit des Vorzugs ergänzend aufzunehmen: Den Zusammenhang in der Nutzung einer gemeinsamen Infrastruktur, insbesondere Netzinfrastruktur. Dies ermöglicht zwar weiterhin auch Wind- und Solarparks mit räumlichem Zusammenhang zu entwickeln, jedoch auch solche, die keinen räumlichen Bezug haben aber im Sinne des Ziels der Flächeneinsparung die gleiche vorhandene (Netz-) Infrastruktur nutzen. Hier betrachten wir insbesondere gemeinsame Netzeinspeisepunkte. Beispielhaft zeigt dies Abbildung 2 auf: Abbildung 2: Vorzugsstandorte Solarparks an gemeinsamen Netzeinspeisepunkt Zwischen einem Windpark und einer 110kV-Leitung kann vorzugsweise ein Solarpark geplant werden, da er das Leitungssystem und den Netzeinspeisepunkt vom Windpark mitnutzen kann. Ebenso können Solarparks (hier nördlich) vorzugsweise geplant werden, wenn sie gleiche (vorhandene) Netzeinspeisepunkte nutzen. Es gibt eine Reihe von Synergieeffekten: Die Infrastruktur (Leitungen, Wege) sowie im Regelfall jahrelange Zusammenarbeit mit Kommunen, Behörden und Landeigentümer. Ebenso vermeidet die Bündelung von Wind und PVA eine jeweilige eigenständige und zerstreute Verteilung von Wind und PVA im Land, nebst der dafür benötigten Infrastruktur (z.B. Leitungen, Umspannwerke). Ebenso sind Windvorranggebiete häufig auch in Gebieten ausgewiesen, die von PVA als privilegiert im Sinne des EEG anzusehen sind, z.B. entlang von Autobahnen. Hier geht somit Potential für PVA verloren, da Wind der Vorrang erteilt wird. Hat man jedoch Wind bereits den Vorrang durch Realisierung von WKA erteilt, so sollte nachrangig auf den Restflächen innerhalb von VRW dann auch PVA ermöglicht werden. Privilegierte Gebiete für PVA und Wind sind zudem meiste infrastrukturell vorgeprägt, das Landschaftsbild wird nicht weiter negativ beeinträchtigt. Eine flächensparende Erschließung (s. Ziele der Raumordnung) werden ebenfalls erfüllt. Es sollte klar sein, dass PVA innerhalb von Windvorranggebieten keine der Windenergienutzung entgegenstehenden Nutzung darstellen, sondern eine ergänzende, sofern der Windenergie der Vorrang bei der Planung erteilt wurde. Für die Nachweispflicht sollten Regeln gelten, bspw. durch einen glaubhaften BImSchG-Antrag für die sinnhafte und vollwertige Nutzung von Windenergieanlagen in einem Windvorranggebiet. Es muss jedoch dabei sichergestellt sein, dass die Flächenziele bzw. tatsächliche Umsetzung von WEA durch die PVA nicht gefährdet werden. Ebenso darf ein Repowering von WEA durch PVA in einem Windvorranggebiet nicht gefährdet werden. Eine entsprechende Vereinbarung bzw. Verpflichtung zur Regelung der Laufzeit der Nutzung von PVA innerhalb von Windvorranggebieten sollte die Bedingung sein. Wir weisen darauf hin, dass die Begriffe “unterhalb von WEA” sowie “in räumlicher Nähe” zudem präzisiert werden sollen, da diese unbestimmten Begriffe darstellen. Mit einbezogen sollte daher hier neben der tatsächlichen räumlichen Nähe auch die gemeinsame Nutzung von elektrotechnischer Infrastruktur, da dies einen maßgeblichen Entlastungseffekt auf die Stromnetze bewirken kann. 1 Vgl. Entwurf RREP WM März 2024, S. 15
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Das Anliegen, Solarparks bevorzugt auf vorbelasteten oder technisch vorgeprägten Flächen anzusiedeln, wird mit den Festlegungen in Abbildung 21 bereits umfassend berücksichtigt. Insbesondere entsprechen Flächen, auf denen Solarparks gem. § 35 BauGB als privilegierte Nutzungen errichtet werden können, in der Regel den Kriterien in Abbildung 21. Bezüglich der guten Netzintegrationsfähigkeit wird der Programmsatz ergänzt. Die Errichtung von Solarparks an Standorten mit guter Netzintegrationsfähigkeit, aber außerhalb von vorbelasteten oder technisch vorgeprägten Flächen wird durch den Programmsatz nicht ausgeschlossen. Dies soll aber nur nach raumordnerischer Prüfung erfolgen. Es erfolgt in der Begründung zu PS (7) eine klarstellende Ergänzung: "In den Vorranggebieten Windenergie dürfen keine raumbedeutsamen Nutzungen zugelassen werden, die mit der Windenergienutzung nicht vereinbar sind. Im Sinne des Flächensparens, des Freiraumschutzes und der Netzintegration ist jedoch grundsätzlich eine Mehrfachnutzung von Wind- und Solaranlagen erstrebenswert. Die Errichtung der Solaranlagen muss sich demnach in dem Fall der Windenergie unterordnen bzw. darf diese nicht verunmöglichen. Erfolgt die Steuerung der Doppelnutzung von Wind- und Solarenergie in einem Vorranggebiet Wind über einen Bebauungsplan, muss aus den Festsetzungen eindeutig hervorgehen, dass es eine Mehrfachnutzung durch Windenergie und Solarenergie gibt und die Solarenergie sich der Windenergie jederzeit unterzuordnen hat." Ergänzungen zur Formulierung "in der räumlichen Nähe von WEA" sind aus Sicht des Planungsträgers nicht erforderlich, da die Formulierung als ausreichend erachtet wird. Die Prüfung, inwieweit ein Vorhaben den Anforderungen zur räumlichen Nähe entspricht, erfolgt im Rahmen einer einzelfallbezogenen Auseinandersetzung im Rahmen der konkreten Standortwahl.
1045
ENERTRAG SE
ID: 5099
6.5 Energie
Bodenwertzahlen 40 Bodenpunkte ENERTRAG spricht sich für eine individuelle Einzelfallbetrachtung im Sinne einer Abwägung bei der Anwendung bei PVA in räumlicher Nähe zu Windvorranggebieten aus Hintergrund: Abbildung 20 im RREP 2 besagt, dass “Flächen mit Bodenwertzahlen ab 40” als Ausschlusskriterium für die Errichtung von PVA gelten. Grundsätzlich können wir den Hintergrund des Kriteriums nachvollziehen. Wir legen der Raumordnung jedoch nahe, auch Ausnahmen innerhalb einer Abwägung zu ermöglichen. Es sollte im Sinne von Synergieeffekten auch möglich sein innerhalb einer Abwägung Bodenwertzahlen über 40 für PVA zu ermöglichen. Diese zum einen bei der Nutzung gemeinsamer Infrastruktur, insbesondere Netzinfrastruktur, sowie Vorbelastung bzw. technisch vorgeprägten Flächen. Zum anderen jedoch insbesondere dann, wenn Windparks und PVA im tatsächlich räumlichen Zusammenhang stehen, z.B. innerhalb von Windvorranggebieten. Die tatsächliche Nutzbarkeit von PVA, sprich Bau und Betriebsgenehmigung von PVA, kann dem nachgelagerten Genehmigungsverfahren überlassen werden, Gerade dort, wo Synergieeffekte für bspw. Industrie oder Netzintegration möglich wären, würde hier ein Riegel vorab vorgeschoben. Diese Flächen sollten nicht kategorisch ausgeschlossen werden, sondern durch die Fachbehörden für Umwelt in einem Genehmigungsverfahren bewertet werden. Immer da, wo im Sinne der flächensparenden Erschließung eine effiziente Nutzung der Flächen für WEA und PVA in räumlichen Zusammenhang und damit durch die gemeinsame Nutzung von Netzanschlüssen ein stromnetzentlastender Betrieb von PVA möglich ist, sollte diese Nutzung von der Raumordnung bevorzugt ermöglich werden. 2 Vgl. Entwurf RREP WM März 2024, S. 15
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Im Ergebnis einer umfassenden Prüfung wird angesichts der vorherrschenden Situation in Westmecklenburg ein Umwandlungsverbot ab Böden > 40 als angemessen erachtet, um wenig geeignete Flächen auszuschließen und gleichzeitig die Errichtung von Solaranlagen auf geeigneten Flächen noch zu ermöglichen. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass mit dem in der Fortschreibung befindlichen LEP M-V ebenfalls eine raumordnerische Steuerung über die Bodenwertzahlen vorgesehen ist. Sofern das LEP als Landesverordnung gilt, wird auch die regionale Steuerung darauf auszurichten sein. Die Begründung wird bezüglich der praktischen Anwendung des Kriteriums "Flächen mit Bodenwertzahlen ab 40" ergänzt. Für die einzelfallbezogene Vorhabenbewertung darf die Summe der Teilflächen mit einer Bodenwertzahl über 40 nicht 5 ha oder größer sein. Dies ermöglicht im Einzelfall die Errichtung von kompakten Solarparks durch Überbauung von kleinen Teilflächen mit höheren Bodenzahlen.
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ENERTRAG SE
ID: 5099
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Windvorranggebiet 18 Nevern ENERTRAG hat sich bereits mehrfach für die Ausweisung des Gebiets als Windvorranggebiet im RREP eingesetzt (Stellungnahmen vom 27.06.2022 und 16.10.2023). Somit begrüßt ENERTRAG die Ausweisung des Gebiets Nevern im derzeitigen Entwurf. ENERTRAG entwickelt dort seit über 2 Jahren ein Windprojekt, hat die Flächen privatrechtlich gesichert und plant die Einreichung eines konkreten BImSchG-Antrages innerhalb der kommenden Wochen bis Ende des Jahres mit dem Windparklayout gemäß Abbildung 3. Der BImSchG-Antrag befindet sich bereits in fortgeschrittener Anfertigung. Abbildung 3: Windparklayout aus BImSchG-Antrag zu Nevern Das StALU als zuständige Genehmigungsbehörde wurde per E-Mail vom 14.08.2024 über das geplante Vorhaben und insbesondere die geplante Einreichung des BImSchG-Antrages unterrichtet und um Durchführung einer Antragskonferenz bzw. eines Beratungsgesprächs gebeten. Mit Mail vom 02.09.24 wurde uns hinreichend Auskunft über den Umfang und die Art der Einreichung, der zu beteiligende Träger öffentlicher Belange sowie den zeitlichen Ablauf des Genehmigungsverfahrens geantwortet. Einsprechender Mailverkehr kann auf Wunsch gerne vorgelegt werden. Dem BImSchG-Antrag gehen etliche bereits getätigte Investitionen im höheren fünfstelligen Eurobereich voraus (Umweltberichte wie ornithologische Gutachten, Turbulenzgutachten, Windpotentialgutachten, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Artenschutzfachbeitrag, Umweltverträglichkeitsvorprüfung, sowie Planungsgrundlagen, Rechtsprüfungskosten, Personalkosten, Gespräche mit Ämtern, Behörden, Landeigentümern). Solche Investitionen sollten einschlägig in der Abwägung berücksichtigt werden. Das Gebiet Nevern ist bevorzugt weiterhin auszuweisen. Die Kostenpunkte für die Investitionen in die Fläche Nevern können auf Wunsch gerne vorgelegt werden, in Summe sind dies ca. 50.000,- EUR. Gemäß Prämissen bei der Auswahl konkurrierender Flächen werden beantragte Genehmigungen mit hohem Gewicht in der Abwägung berücksichtigt.3 Vor dem Hintergrund der unmittelbar bevorstehenden BImSchG-Antragstellung ist von solch einem Fall auszugehen. Gemäß Entwurf des Umweltberichts zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens kann zusammengefasst eine erhebliche Umweltauswirkungen nur für einen einzigen, folgenden Schutzgutaspekt auf dieser Planungsebene nicht ausgeschlossen werden: Kollisionsgefährdete Vogelarten inkl. Nahbereich und Prüfbereichen gemäß BNatSchG (Seeadler).4 Hierzu nehmen wir insbesondere wie folgt Stellung: Für den BImSchG-Antrag liegen uns alle relevanten Gutachten bereits vor, insbesondere das avifaunistische Vogelgutachten, welches keinen Ausschluss des Gebiets durch den Artenschutz bestätigt. Insbesondere ein Seeadler konnte nicht bestätigt werden. Hier wurde extra eine auf Basis der Datenabfrage beim LUNG nahezu standortgenaue zusätzliche Begehung im September (05.09.24) durchgeführt - ohne Hinweis auf einen Seeadlerhorst. Diese unabhängigen Gutachten können dem AfRL gerne vorgelegt werden. Darüber hinaus erleben wir in der Praxis innerhalb der BImSchG-Verfahren im Umgang mit Seeadlern und WEA bereits eine praktikable Vereinbarkeit. Aus einer konkreten Anfrage des Bundesverband Windenergie Landesverband M-V beim Landwirtschaftsministerium M-V geht aus der entsprechenden Antwort darauf hervor, dass in Bezug auf den Seeadler aufgrund seines sehr guten Erhaltungszustandes sowohl in M-V sowie seiner Population einer Ausnahme z.B. durch den Einsatz von Antikollisionssysteme gegenwärtig nichts entgegensteht, vgl. Anlage 1. Dass das tatsächlich auch so praktiziert wird, erleben wir in Genehmigungsverfahren des StALU Mecklenburgische Seenplatte, hier werden BImSchG-Genehmigungen mit Nebenbestimmungen betreffend den Seeadler entsprechend so formuliert, dass der Genehmigungsinhaber jedes Jahr einen festen Betrag in nationale Artenhilfsprogramme überweisen (vgl. Anlage 2 Nummer 4 zum § 45d Abs. 2 BNatSchG). Soll heißen: Selbst wenn es in Nevern einen Seeadler gäbe, wäre im Rahmen eines BImSchG-Verfahrens nach aktueller Rechtslage in jedem Falle die Genehmigung der WEA zu erteilen. Das heißt, dass eine etwaige Seeadlerbrut auf raumordnerischer Ebene, dem aktuell überwiegenden bzw. überragenden öffentlichen Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien nicht standhalten kann und dem besonderen Artenschutz in jedem Falle dennoch durch Einzahlung in das Nationale Artenhilfsprogramm Rechnung getragen werden kann. Es ist daher ausgeschlossen, dass der Seeadler auf Ebene der Raumordnung bei der Festlegung der Windenergiegebietskulisse, insbesondere Nevern, eine maßgebliche Rolle spielt. Gemäß dem Entwurf zur Natura 2000 Verträglichkeitsvoruntersuchungen zum Umweltbericht des RREP zur Vorabschätzung der Beeinträchtigungsmöglichkeit von Natura 2000-Gebieten liegen für Nevern keine Natura 2000 Gebiete in der Nähe vor, keine relevante Zielarten/Erhaltungsziele (Brutvogel, Rastvögel) sowie keine potenziellen Beeinträchtigungen oder Notwendigkeit der Prüfung.5 Ein Netzanschlusspunkt konnte auch bereits fixiert werden (Zusage Einspeisung Netzbetreiber vom 27.08.24, vgl. Anlage 2). Konkrete Gespräche über den Kauf von Flächen für den Bau eines Umspannwerks an der ca. 6 km entfernten nahe gelegenen 110kV-Leitung sind fortgeschritten. Die Netzintegrationsfähigkeit ist somit gegeben. Nevern bietet eine industrielle Vorbelastung durch die vorhandene Autobahn A20. Flächen, die diese Vorbelastung aufweisen, werden gegenüber unbelasteten Flächen höher in der Abwägung gewichtet.6 Die direkte Autobahnrastplatz bietet zudem ideale Möglichkeit der direkten Anlieferung der WEA in der Bauphase, da der Rastplatz als Abfahrt genutzt und für temporäre Wege in das Windfeld erweitert werden kann (vgl. Abbildung 3). Eine Abfrage beim Richtfunk ergab den Verlauf der vorhandenen Richtfunkstrecken, dies ergab wiederum keinen Ausschluss bzw. Betroffenheit. Die Fläche wird zudem vollständig für intensiv landwirtschaftliche Zwecke genutzt. 3 Vgl. Entwurf RREP WM März 2024, S. 42 4 Vgl. Entwurf Umweltbericht 4. Beteiligungsstufe, S. 110-115 5 Vgl. Anlage 2 zum Entwurf des Umweltberichts, Prüfung Natura 2000 Gebiete, S. 18 6 Vgl. Entwurf RREP WM März 2024, S. 42
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 18/24 Nevern stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 18/24 Nevern bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ENERTRAG SE
ID: 5099
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Windvorranggebiet 5 Grieben-Ost (Erweiterung) Mit Datum vom 21.12.2023 wurde ENERTRAG eine entsprechende BImSchG-Genehmigung zum Bau und Betrieb von 4 WKA im Gebiet Grieben-Ost erteilt. Die WEA befinden sich derzeit im Bau und gehen 2025 ans Netz. Somit stellt Grieben-Ost ein Gebiet dar, welches gem. RREP mit sehr hoher und hoher Gewichtung zu berücksichtigen ist.11 Ebenso soll gemäß den allgemeinen Prämissen im RREP jene Flächen, die Gegenstand der 3. Stufe der Öffentlichkeitsbeteiligung in der Teilfortschreibung waren, i.d.R. weitergeführt und bevorzugt erweitert werden.12 Dies ist hier der Fall. Vor diesem Hintergrund begrüßt ENERTRAG die Erweiterung des bereits im 3. Entwurf der Teilfortschreibung des RREP WM ausgewiesenen Windvorranggebiets Grieben-Ost. ENERTRAG hat sich bereits in der 2. Beteiligungsrunde mit einer Stellungnahme vom 01.11.2021 für eine Erweiterung im Osten ausgesprochen. Das einzige Kriterium, das zuvor gegen eine Erweiterung im Osten des Gebiets sprach, konnte in der Stellungnahme mit beiliegendem ornithologischem Gutachten/Kurzbericht revidiert werden. Aufgrund des seit Jahren nicht mehr besetzten Horstes eines Seeadlers, welcher auch keinen Bruterfolg hatte, ist von einer Revieraufgabe auszugehen. Das Gebiet wurde folgerichtig im Osten erweitert. ENERTRAG hat zudem seit dem 03.11.2023 einen BImSchG-Genehmigungsantrag beim zuständigen StALU WM über Bau und Betrieb von 3 WKA im Gebiet der östlichen Erweiterung gestellt. Somit stellt Grieben-Ost mit einem laufenden Genehmigungsverfahren ein Gebiet dar, welches gem. RREP mit sehr hoher und hoher Gewichtung zu berücksichtigen wird.13 Die Ausstellung der Genehmigung wurde uns vom StALU WM noch für dieses Jahr schriftlich zugesagt (Schriftverkehr kann auf Wunsch nachgereicht werden). Dem Antrag geht durch einen ornithologischen Bericht auch in Bezug auf den Artenschutz eine Genehmigungsfähigkeit voraus. Die Fläche wird zudem vollständig für intensive landwirtschaftliche Zwecke genutzt. Mit der Standortgemeinde sowie umliegenden Gemeinden verbindet ENERTRAG eine jahrelange Partnerschaftliche Verbindung. Zudem wurden Beteiligungsverträge nach §6 EEG mit allen umliegenden Gemeinden geschlossen, in nicht unwesentlicher Höhe (ca. 30.000,- EUR pro WKA pro Jahr an die Gemeinden im Umfeld). Eine kommunale Bauleitplanung der Gemeinde Stepenitztal zum Bau und Betrieb einer PV-Anlage im Außenbereich tangiert den Bereich des Windvorranggebiets im Osten. ENERTRAG, die Gemeinde sowie der Vorhabenträger konnten jedoch eine Einigung zum Vorrang des Windgebiets erzielen, welcher die Verringerung des Geltungs- bzw. Vorhabenbereichs der PVA beabsichtigt. Diese Einigung wurde mit Mail von ENERTRAG an Hr. Wolf vom 17.11.2023 an das AfRL WM übersendet. Folgerichtig ist das Windvorranggebiet gemäß der aktuellen Ausweisung beizubehalten. Das Gebiet Grieben-Ost wurde zudem im Süd-Westen erweitert. Diese Erweiterung begrüßt ENERTRAG ebenfalls. Die westliche Erweiterung liegt ausnahmslos im Wald. Eigentümer ist hier fast ausschließlich die Landesforst Mecklenburg-Vorpommern. ENERTRAG und die Landesforst haben seit längerem die Bestrebung ein Windenergieprojekt in MV als Pionierarbeit zu entwickeln und stimmen bereits zum Gebiet Grieben-Ost über die Waldflächen einen konkreten Nutzungsvertrag final ab. Der Wald, in dem das Windvorranggebiet ausgewiesen ist, erfüllt keine Bedeutung der Natur-, Schutz- und Erholungsfunktion und ist kein zusammenhängender Wald mit einer Größe ab 500 ha. Zudem ist er kein Waldkompensationspool oder raumrelevant für die Ersatzaufforstung. Er erfüllt für die Umwelt keine besonderen Funktionen. Eine Nutzung für Windenergie ist daher sehr gut geeignet. Die Ausweisung ist zu unterstützen. ENERTRAG baut derzeit in der Gemeinde Stepenitztal ein Umspannwerk (Netzintegrationsfähigkeit) für die Windenergieprojekte Grieben Ost (4 WKA im Bau, 3 weitere im Genehmigungsverfahren WKA). Das Umspannwerk bietet zudem Platz für potenzielle weitere WKA im Gebiet Grieben Ost, sprich in der Waldfläche. Zudem gibt es zahlreiche weitere Synergieeffekte wie bspw. die guten Beziehungen zur Gemeinde, vorhandene Wege- und Leitungssysteme. Abbildung 5 zeigt die Planung von 2 modernen WKA im Gebiet der westlichen Erweiterung unter Berücksichtigung der im Bau befindlichen WKA von ENERTRAG im Gebiet Grieben Ost. Abbildung 5: Grieben-Ost Planung zwei WKA im Wald Grieben-Ost bietet eine industrielle Vorbelastung durch die vorhandene Autobahn A20, und die dann gebauten, derzeit im Bau befindlichen WEA. Flächen, die diese Vorbelastung aufweisen, werden gegenüber unbelasteten Flächen höher in der Abwägung gewichtet.14 7 Vgl. Entwurf RREP WM März 2024, S.42 8 Vgl. Entwurf RREP WM März 2024, S. 42 9 Vgl. Entwurf RREP WM März 2024, S. 23 10 Vgl. Entwurf Umweltbericht 4. Beteiligungsstufe, S. 91-97 11 Vgl. Entwurf RREP WM März 2024, S.42: Punkt 2.2 “Prämissen bei der Auswahl konkurrierender Flächen” 12 Vgl. Entwurf RREP WM März 2024, S. 41 13 Vgl. Entwurf RREP WM März 2024, S. 42 14 Vgl. Entwurf RREP WM März 2024, S. 42
Wird zur Kenntnis genommen
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Das Vorranggebiet 05/24 Grieben Ost wird im Süden vom Nahbereich eines nach Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG geschützten Wespenbussardhorstes überlagert, der von der zuständigen Fachbehörde bestätigt wurde. Im Rahmen der Umweltprüfung wurde festgestellt, dass eine Reduzierung des Vorranggebiets aus Gründen des gesetzlichen Artenschutzes erforderlich ist, da davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Das Vorranggebiet 05/24 Grieben Ost wird daher im Süden reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 05/24 Grieben Ost stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 05/24 Grieben Ost bestätigt.
1048
ENERTRAG SE
ID: 5099
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Vorschlag Potentialfläche Gnevsdorf ENERTRAG schlägt die Ausweisung der Potentialfläche “Gnevsdorf” als Windvorranggebiet in den kommenden Entwurf des RREP vor. ENERTRAG hat sich bereits für die Ausweisung des Gebiets als Windvorranggebiet im RREP beim Planungsverband zusammen mit der Naturwind Schwerin GmbH in einer gemeinsamen Stellungnahme vom 07.03.2024 eingesetzt, siehe Anlage 3. ENERTRAG entwickelt dort seit über 2 Jahren ein Windprojekt, hat maßgebliche Flächen privatrechtlich gesichert und plant zeitnah und konkret die Einreichung eines BImSchG-Antrages. Die Potentialfläche hat eine Gesamtpotential für ca. 14 WKA. Die Stellungnahme zeigt eindrücklich auf, dass es mehrere Möglichkeiten gibt, den Strom aus dem Windpark an ein Hochspannungsnetz einzuspeisen. Hierfür wurden bereits Gespräche mit der WEMAG sowie anderen Projektierern geführt. Die Interpretation von Netzintegration, den Strom perspektivisch ans Netz zu bringen, wird aus unserer Sicht hieraus erfüllt. Siehe Punkt 1 dieser Stellungnahme zur Netzintegration. Die reine Abfrage des Istzustandes der Netzbetreiber greift zu kurz, es muss auch Ausbau und somit mittel-bis langfristige Einspeisung ans Netz betrachtet werden. Die Voraussetzungen für eine mögliche Einspeisung in das öffentliche Netz in unmittelbarer Nähe zur Potentialfläche werden damit zukünftig gegeben sein. ENERTRAG plant zudem konkret in Kooperation mit weiteren Projektierern Erneuerbarer Energien die Errichtung eines Umspannwerks an der 380-kV-Leitung Siedenbrünzow-Güstrow-Putzlitz/Süd des Übertragungsnetzbetreibers 50Hertz Transmission GmbH, das UW Freyenstein. Der geringe Anteil des Tourismusschwerpunktraums, der gemäß Stellungnahme am Rand in die Potentialfläche ragt, ist in einer Abwägung nachrangig zu betrachten. Im vorliegenden Fall insbesondere gegenüber dem überragenden öffentlichen Interesse an der Nutzung der erneuerbaren Energien gem. § 2EEG. Dies auch vor dem Hintergrund dass es sich hierbei nicht um den Tourismusschwerpunktraum bzw. Kernbereich handelt. Zudem würden die Belange des Tourismus durch WEA nicht beeinträchtigt werden. Weiterhin kann die Stadt Plau über mindestens einen Anlagenstandort Pachteinnahmen generieren. Dieses wirtschaftliche Interesse der Stadt am Windparkvorhaben ist im Rahmen der Abwägung gem. §7 Abs. 2 ROG gleichfalls zu berücksichtigen. Auch die Belange des Denkmalschutzes wurden vorab überprüft. Demnach gibt es keine Denkmale, welche bei der Errichtung von Windenergieanlagen in der Potentialfläche Gnevsdorf in ihrem Erscheinungsbild oder gar in ihrer Substanz beeinträchtigt werden würden. Dem BImSchG-Antrag gehen bisher bereits getätigte Investitionen im mittleren fünfstelligen Eurobereich voraus (Umweltberichte wie ornithologische Gutachten, Rechtsprüfungskosten, Personalkosten, Gespräche mit Ämtern, Behörden, Landeigentümern). Solche Investitionen sollten einschlägig in der Abwägung berücksichtigt werden. Das Gebiet Gnevsdorf ist bevorzugt auszuweisen. Die Kostenpunkte für die Investitionen in die Fläche Gnevsdorf können auf Verlangen gerne vorgelegt werden, hier ca. 25.000,- EUR. Die Potentialfläche Gnevsdorf ist unter Bewertung der aktuellen raumordnerischen Kriterien sehr gut für die Ausweisung als Entwurfs-Vorranggebiet für die Windenergienutzung geeignet. Im Zuge der Abwägung wird vorgeschlagen, dass in dem konkreten Fall das Kriterium „Tourismusschwerpunktraum“ hinter der Nutzung für Windenergie zurückstehen sollte und die Fläche einschließlich des ca. 14 ha großen Bereiches innerhalb des Tourismusschwerpunktraumes als Entwurfs-Vorranggebiet ausgewiesen werden sollte.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der vorgeschlagenen Fläche steht das Abwägungskriterium "Netzintegrationsfähigkeit" entgegen. Zusätzlich steht der vorgeschlagenen Fläche teilweise das Abwägungskriterium "Tourismusschwerpunkträume" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
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ENERTRAG SE
ID: 5099
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Vorschlag Potentialfläche Kreuz-Wismar ENERTRAG schlägt die Ausweisung der Potentialfläche “Kreuz-Wismar” als Windvorranggebiet in den kommenden Entwurf des RREP vor. Die Fläche hält alle landeseinheitlichen Kriterien (Ausschlusskriterien15) zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie ein. Ebenso erfüllt das Potentialgebiet alle Abwägungskriterien und Ausführungshinweise16, bis auf den Belang des Denkmalschutzes. Vgl. hierzu Anlage 4. Dieser wird jedoch zum Teil eingehalten. Denn laut Entwurf des Umweltberichts17 ist in Bezug auf das Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ein Puffer von 5.000m im Belang des Denkmalschutzes zur Altstadt mit Stadtkirchen der Hansestadt Wismar einzuhalten. Diese Sichtachse verstehen wir insoweit, als dass der Blick von einer Erhöhung (z.B. Aussichtsplattform einer Kirche) auf die Altstadt im Hintergrund frei von WEA gehalten werden soll. Abbildung 6: Sichtachsen zu Potentialgebiet Kreuz Wismar Abbildung 6 veranschaulicht dies wie folgt: Wird der Blick von der südwestlichsten Kirche innerhalb der Altstadt, der St. Georgen Kirche, auf die Altstadt gerichtet (insbesondere den St. Marien Kirchturm), so fällt der Blick nach Nordosten, und somit weg von der Sichtachse zum Potentialgebiet Kreuz Wismar. Wird der Blick von der nordöstlichsten Kirche innerhalb der Altstadt, der St. Nikolai Kirche, auf die Altstadt gerichtet (insbesondere den St. Marien Kirchturm), so fällt der Blick nach Süden. Ein Sichtachsenabstand von 5.000m zeigt, dass das Potentialgebiet Kreuz Wismar noch mit 32,5 Hektar anteilig außerhalb der 5 km wären. Diese Fläche bietet immer noch ein Potential von 3 WEA. Der Planungsverband schreibt hierzu, dass im Sinne einer konzentrierenden Wirkung WEA-Gebiete in der Regel eine Mindestgröße von 35 Hektar aufweisen sollten. Dies gelte jedoch als Orientierungswert, von dem im Einzelfall in der Abwägung abgewichen werden kann. Siehe auch ENERTRAGs Anregung zur Reduzierung der Mindestgröße von Windvorranggebieten auf 30 Hektar („ENERTRAG spricht sich für eine Absenkung der Mindestgröße für Windvorranggebiete auf 30 ha aus“) zu Beginn der Stellungnahme. Kreuz Wismar bietet eine industrielle Vorbelastung durch die vorhandene Autobahn A20. Flächen, die diese Vorbelastung aufweisen, werden gegenüber unbelasteten Flächen höher in der Abwägung gewichtet.18 15 Vgl. Entwurf RREP WM März 2024, S.22-28 16 Vgl. Entwurf RREP WM März 2024, S. 29 ff. 17 Vgl. Entwurf Umweltbericht RREP WM, S. 73 ff 18 Vgl. Entwurf RREP WM März 2024, S.42
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der vorgeschlagenen Fläche steht bisher teilweise das Ausschlusskriterium "1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn-, Erholungs-, Tourismus- und der Gesundheitsfunktion" entgegen. Die verbleibende Restfläche ist kleiner als 35 ha und steht damit dem Abwägungskriterium "Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar" entgegen. Nach vorläufiger Prüfung der zugrundeliegenden Daten für die Siedlungsflächen ist ggf. eine Korrektur der Daten erforderlich. Eine Ausweisung als Vorranggebiet ist für das Erreichen des Flächenbeitragswerts von 1,4 % aber nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist die vorgeschlagene Fläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen.
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ENERTRAG SE
ID: 5099
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Zusammenfassung ENERTRAG begrüßt die Ausweisung der Gebiete Nevern, Schimm und Grieben Ost im RREP. Durch die konkreten BImSchG-Anträge, die dort bereits laufen oder kürzlich gestellt werden, sind diese Gebiete zwingend im RREP zu erhalten. Das Gebiet Schimm sollte um die Waldflächen erweitert werden. Die Gebiete Gnevsdorf sowie Kreuz Wismar sind für die Windenergie in hohem Maße nutzbar und geeignet, und sollten daher ausgewiesen werden. Die Kriterien zur Anwendung für die Ausweisung von Windvorranggebieten sollte gemäß unseren Anregungen überarbeitet werden, insbesondere hinsichtlich der Netzintegration. Windenergie und PVA sollten im Sinne der Synergienutzung bevorzugt in räumlicher Nähe sowie bei Nutzung gemeinsamer Netzeinspeisepunkte ermöglich werden und in der Ausweisung unterstützt werden. Anlagen: Anlage 1: Anfrage BWE M-V beim Landwirtschaftsministerium M-V Anlage 2 Netzeinspeisezusage e.dis für Nevern Anlage 3: Stellungnahme Gnevsdorf vom 07.03.24 Anlage 4: Einhaltung landesweite Kriterien für Kreuz Wismar
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bezüglich der einzelnen Forderungen wird auf die Abwägung zu den entsprechenden Ausführungen in der Stellungnahme verwiesen.
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ENERTRAG SE
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Windvorranggebiet 15 Schimm ENERTRAG begrüßt die Ausweisung des Gebietes Schimm. Schimm bietet eine industrielle Vorbelastung durch die vorhandene Autobahn A14. Flächen, die diese Vorbelastung aufweisen, werden gegenüber unbelasteten Flächen höher in der Abwägung gewichtet.7 Für Schimm liegt ein Antrag eines Dritten Vorhabenträgers für den Bau und Betrieb von 2 WEA vor (Flur 1, Gemarkung Schimm). Somit stellt Schimm mit einer beantragten Genehmigung für den Bau und Betrieb von WEA ein Gebiet dar, welches gem. RREP mit hoher Gewichtung in der Abwägung zu berücksichtigen ist.8 Flächen, die derzeit im RREP ausgewiesen sind, sollte wohlwollend eine potenzielle Erweiterung vor dem Hintergrund des Synergieeffekts geprüft werden. Das Gebiet wird räumlich durch einen dazwischenliegenden Wald in zwei Teilgebiete unterteilt. Diese Abgrenzung ist nicht nachvollziehbar, denn der Wald ist für die Windenergie ebenfalls nutzbar, geeignet und sollte mit ausgewiesen werden. Der Wald hat eine zusammenhängende Fläche von ca. 55 Hektar. Zudem erfüllt der Wald keine durchgehende, sondern nur punktuelle Bedeutung in der Natur-, Schutz- und Erholungsfunktion und ist kein zusammenhängender Wald mit einer Größe ab 500 ha. Zudem ist er kein Waldkompensationspool oder raumrelevant für die Ersatzaufforstung. Eine Nutzung für Windenergie ist daher sehr gut geeignet und gemäß RREP gar möglich.9 Die Ausweisung ist vorzunehmen. Abbildung 4 zeigt, wie das derzeit ausgewiesene Gebiet um den Wald erweitert auszuweisen ist. Durch die Aufnahme des Waldes ergeben sich zusätzliche 55 Hektar Windvorranggebiet, mit einem Potential von 6 WEA allein im Wald. Abbildung 4: Schimm mit Waldfläche Gemäß Entwurf des Umweltberichts zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens kann zusammengefasst eine erhebliche Umweltauswirkungen für den, folgenden Schutzgutaspekt auf dieser Planungsebene nicht ausgeschlossen werden: Kollisionsgefährdete Vogelarten inkl. Nahbereich und Prüfbereichen gemäß BNatSchG (Seeadler).10 Auch hier verweisen wir auf das in Anlage 1 angebrachte Schreiben: Wir erleben in der Praxis innerhalb der BImSchG-Verfahren im Umgang mit Seeadlern und WEA bereits eine praktikable Vereinbarkeit. Aus einer konkreten Anfrage des Bundesverband Windenergie Landesverband M-V beim Landwirtschaftsministerium M-V geht aus der entsprechenden Antwort darauf hervor, dass in Bezug auf den Seeadler aufgrund seines sehr guten Erhaltungszustandes sowohl in M-V sowie seiner Population einer Ausnahme z.B. durch den Einsatz von Antikollisionssysteme gegenwärtig nichts entgegensteht, vgl. Anlage 1. Dass das tatsächlich auch so praktiziert wird, erleben wir in Genehmigungsverfahren des StALU Mecklenburgische Seenplatte, hier werden BImSchG-Genehmigungen mit Nebenbestimmungen betreffend den Seeadler entsprechend so formuliert, dass der Genehmigungsinhaber jedes Jahr einen festen Betrag in nationale Artenhilfsprogramme überweisen (vgl. Anlage 2 Nummer 4 zum § 45d Abs. 2 BNatSchG). Soll heißen: Im Rahmen eines BImSchG-Verfahrens nach aktueller Rechtslage kann die Genehmigung der WEA erteilt werden. Das heißt, dass eine etwaige Seeadlerbrut auf raumordnerischer Ebene, dem aktuell überwiegenden bzw. überragenden öffentlichen Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien nicht standhalten kann und dem besonderen Artenschutz in jedem Falle dennoch durch Einzahlung in das Nationale Artenhilfsprogramm Rechnung getragen werden kann. Es ist daher ausgeschlossen, dass der Seeadler auf Ebene der Raumordnung bei der Festlegung der Windenergiegebietskulisse, insbesondere Schimm, eine maßgebliche Rolle spielt.
Wird zur Kenntnis genommen
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 15/24 Schimm findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Ursächlich dafür ist, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im 8 km-Puffer des MVA-Sektors des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 5104
Karte
Einspruch Windkraftanlage Bobitz/Rastorf Hiermit lege ich Widerspruch ein gegen die geplante Windkraftanlage Bobitz/Rastorf in unmittelbarer Nähe zu meinem Wohnort in Saunstorf. Gründe: Zerstörung von Lebensraum diverser Vogelarten
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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