Verfahrensträger: Geschäftsstelle · Regionaler Planungsverband Westmecklenburg
Suche und Filter
Zeige 651–700 von 2.720
50 Datensätze pro Seite
Stellungnehmer Kapitel Inhalt Abwägung und Sachaufklärung BE-ID
Privat
ID: 5104
Karte
Grober Einschnitt in unsere Naherholungsgebiete, Wanderwege
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
803
Privat
ID: 5104
Karte
Gesundheitsgefährdung siehe diverse ärztliche u wissenschaftliche Tests
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
804
Privat
ID: 5104
Karte
Gefährdung von Arbeitsplätzen in Saunstorf- Ort der Stille mit Gesundheitszentrum indem Kuren und Heilbehandlungen stattfinden!! Ein Rückzugsort für Menschen aus ganz Deutschland!! Die hier Stille u Erholung suchen. Für die Region ein wichtiger Wirtschaftsfaktor!
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
805
Privat
ID: 5105
nicht zugeordnet
1. Durch radiale Rotation entstehen bei modernen Windrädern Geschwindigkeiten von bis zu 400 km/h an den Rotorblätternspitzen. In der Folge kollidieren die Rotorblätteroberflächen fortlaufend mit Partikeln (Wasserdampf, Niederschlag, Kondensationskerne, Aerosole) und in der Luft befindlichen Lebewesen. Die regelmäßige und zwangsläufig entstehende mechanische Beanspruchung der Rotorblätteroberfläche, ähnlich eines mechanischen Entlackungs- und Entrostungsverfahrens (Sandstrahlen), lässt die Rotorblätter abrasiv erodieren und beschädigt die polymorphe Struktur insbesondere an den Spitzen der Rotorblätter, an denen die höchsten Rotationsgeschwindigkeiten auftreten. 1 Resublimation auf der Oberfläche, Frostwechsel und UV-Strahlung beanspruchen die Struktur ebenfalls. In der Folge werden Mikropartikel aus dem Verbundstoff abrasiv/erosiv herausgelöst und bei Rotation radial von der Rotorblattspitze weggeschleudert 2. Im Ergebnis entstehen weit um die Standachse des Windrades herum (Rotationsgeschwindigkeit plus ggf. anzutreffenden Wind) persistierende Sedimentationszonen der Abriebs- und Zersetzungspartikel. Aufgrund ihrer geringen Partikelgröße werden diese auch in den Boden geschwemmt, gelangen in tiefere Horizonte, in das Grundwasser und Nahrungskette. Die Folgen des Eintrags in die Hydro- und Pedosphäre sind wissenschaftlich nicht untersucht und stellen ein Risiko für das Leben im Allgemeinen dar. 3 Tiere nehmen die Partikel mit ihrem Fraß auf, fluviale und äolische Prozesse transportieren die herausgelösten Stoffe der Rotorblätter weiter. Insofern Produktionsflächen des Primären Sektors um die Windenergieanlage arrondiert sind, muss auch eine Beeinflussung der dort produzierten Güter angenommen werden. Auch hierzu liegen m. W. keine wissenschaftlich entlastenden Untersuchungen vor. Je höher die Windanlage ist (Durchschnitt 250 Meter, zukünftig wohl höher geplant 4) um so höher ist die Rotationsgeschwindigkeit und um so weiter der Partikelwurf in den Raum (bedingt durch höhere Windgeschwindigkeit in der höheren Troposphäre). 2. Die Verbundstoffe aus denen die Rotorblätter hergestellt werden (Carbon/GFK und CFK u. a.), Schutzfolien, Lacke, darin enthaltenes Bisphenol A, gelten als toxisch und stehen im Verdacht fortpflanzungsgefährdend und krebserregend zu sein. 5 1 https://www.iwes.fraunhofer.de/content/dam/iwes/dokumente/deutsch/infomaterial/brosch%C3%BCren/IWES_Rotorbl%C3%A4tter_de.pdf, Seite 9 2 Vgl. Liersch u. Sundermann: Leistungsminderung und Ertragsausfall durch Vorderkantenerosion an Rotorblättern. https://www.windindustrie-in-deutschland.de/fachartikel/leistungsminderung-und-ertragsausfall-durch-vorderkantenerosion-an-rotorblaettern 3 Vgl. Potential utilization of dairy industries by-products and wastes through microbial processes: A critical review – ScienceDirect 4 Siehe Entwurf des Kapitels 6.5 Energie zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens , Seite 5/6 Punkt (7) 5 Umweltbundesamt (Hrsg.): Bisphenol A – Massenchemikalie mit unerwünschten Nebenwirkungen (PDF, 522 kB), Dessau-Roßlau, Juli 2010.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Stoffeinträge in die Umwelt durch den Verschleiß von Windenergieanlagen im Betrieb finden nur in sehr geringem Umfang statt und sind gegenüber anderen Quellen für Stoffeinträge, wie zum Beispiel dem Straßenverkehr, deutlich untergeordnet. Grundsätzliche Bedenken aufgrund des Freisetzens von umweltgefährdenden Stoffen durch den Betrieb von Windenergieanlagen bestehen daher nicht. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen sind zudem nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
2343
Privat
ID: 5105
Karte
3. Das Raumentwicklungsprogramm sieht für die Gemeinde Warlow eine Option für eine ober- oder unterirdische Stromtrasse vor. Eine unklare Zielsetzung eines Planungsverbandes, welche der Bevölkerung zur öffentlichen Beteiligung vorgelegt wird, ist unzulässig.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Für geplanten Ausbauvorhaben, für die bisher nur grobe Trassenkorridore existieren, erfolgt eine Festlegung als Vorbehaltsgebiet Leitungen. Die Festlegung von Vorbehaltsgebieten entspricht einem Grundsatz der Raumordnung. Mit der Festlegung wird sichergestellt, dass die Leitungsvorhaben bei der Abwägung mit anderen Planungen, Maßnahmen und Vorhaben ein besonderes Gewicht beigemessen wird. Ob die Leitungen unter- oder oberirdisch verlegt werden, ist Gegenstand der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Eine Änderung ist daher nicht erforderlich.
2344
Privat
ID: 5105
6.5 Energie
Die öffentliche Beteiligung kann nicht über eine Planung erfolgen, deren Planungsgrundlage nicht fix und für alle Beteiligten bindend ist. Dieses Argument gegen den Planungsentwurf bezieht sich ebenfalls auf die unter Seite 5 und 6, Punkt (7) aufgeführte nicht vorhandene Bauhöhenbegrenzung der Windkraftanlage. Wenn z. B. nicht klar ist, wie hoch die Anlage werden wird, bzw. wenn damit zu rechnen ist, dass jede beliebige Bauhöhe möglich ist, kann der Bürger nicht darüber zur Stellungnahme befragt werden. Mithin gilt dies auch für die Radien der Rotorblätter, die, wohlmöglich über die Grenzen der ausgewiesenen Nutzungsflächen hinaus, mit höheren Anlagen auch längere Rotorblätter erhalten. Der Eiffelturm in Paris ist 308 m hoch. Vermutlich niemand in der Warlower Bevölkerung kann sich vorstellen (und darüber votieren), den Eiffelturm plus Rotor plötzlich mehrfach etwa 1000 Meter vor seiner Haustüre stehen zu haben.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Nach den einschlägigen Gesetzen und der ständigen Rechtsprechung obliegt es der Regionalplanung nicht, eine pauschale Höhenbegrenzung festzulegen. Höhenbegrenzungen werden insbesondere durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 ausgeschlossen, damit die Vorranggebiete für die Windenergie auf den Flächenbeitragswert gem. § 4 Abs. 1 WindBG angerechnet werden können. Die Festlegung der Anlagenhöhen ist daher Gegenstand des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens.
2345
Privat
ID: 5105
Begründung
4. Der ländliche Raum wird durch Windkraftanlagen nicht gestärkt, wie auf S.8 der Planung zu lesen ist. 6 Die Vielzahl an anhängigen Verfahren, die Vielzahl an Bürgerinitiativen und der öffentlich anhaltende negative Diskurs zu dieser Art baulichen Anlagen belegen dies eindrücklich. Geradezu das Gegenteil ist der Fall: Grundstücks- und Immobilienpreise fallen, der Tourismuswert der Region (eine echte Wertschöpfung für die Allgemeinheit) fällt. Die sowieso vorhandene Tendenz zur Abwanderung verstärkt. Der teuer durch Wind und Subventionierung gewonnene Strom hat mittlerweile dazu geführt, dass energieentensive aber volkswirtschaftliche essentielle Unternehmen abwandern und die Bevölkerung Deutschlands die mithin höchsten Stromkosten der ganzen Welt trägt. 6 Siehe Entwurf des Kapitels 6.5 Energie zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens, S. 8 zu 6.5 (3)
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 - 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 - 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.  Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg.
2346
Privat
ID: 5105
nicht zugeordnet
5. Der massive Ausbau der Windenergieanlagen konterkariert das Ziel der Bundesrepublik, die CO2 Emissionen zu senken. Bedingt durch die enormen Fundamentgrößen und dem damit einhergehenden Zement und Betonverbrauch, erhöhen sich die CO2 Emissionen. 7 7 ""Klimakiller Zement"" | Heinrich-Böll-Stiftung (boell.de)
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Bezüglich des Schutzguts Klima kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Mit den Planfestlegungen zu den Vorranggebieten Windenergie ist als positive Auswirkung die Reduzierung von CO2-Emissionen und die daraus resultierende Abschwächung der Klimaveränderungen verbunden.
2347
Privat
ID: 5105
nicht zugeordnet
6. Die Gruppierung der Rotoranlagen beeinflusst die regionalen Windströmungen und die planetarische Zirkulation. Dies wiederum hat Folgen für die Evapotranspiration und den atmosphärischen Wasserdampftransport. Lanzeitstudien über die Folgen liegen m. W. nicht vor.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Bezüglich des Schutzguts Klima kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Beeinflussungen des Mikroklimas durch z.B. ggf. erforderliche Gehölzfällungen oder die mögliche Zerschneidung von Luftleitbahnen (Beeinträchtigung lokalklimatisch bedeutsamer Luftaustauschprozesse) können erst auf der nachgeordneten Planungs- und Genehmigungsebene ermittelt und bewertet werden. Erhebliche Beeinträchtigungen des Klimas sind dabei aufgrund des eher kleinflächigen Charakters nicht zu erwarten. Mit den Planfestlegungen zu den Vorranggebieten Windenergie ist als positive Auswirkung die Reduzierung von CO2-Emissionen und die daraus resultierende Abschwächung der Klimaveränderungen verbunden.
2348
Privat
ID: 5105
nicht zugeordnet
7. Der Terminus „Erneuerbare Energien“ ist sui generis falsch. 8. Stand 30.08.2024: „EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hat vor dem Hintergrund der aktuellen weltpolitischen Lage zu einem Ausbau der Atomenergie aufgerufen.“ 8 Warum sollten also dann Windräder statt Atomkraftwerke in Deutschland aufgebaut werden? 8 Von der Leyen ruft zu Ausbau der Atomkraft auf | DiePresse.com
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg.
2349
Privat
ID: 5106
Karte
"In der vorgezeichneten Angelegenheit gebe ich als Einwohner der Gemeinde Bobitz OT Grapen Stieten folgende Stellungnahme ab: Der Umweltbericht ist unvollständig und fehlerhaft, es drängt sich der Eindruck auf, dass er vom Schreibtisch aus und ohne jegliche Erhebung vor Ort gefertigt wurde. Zahlreiche schützenswerte öffentliche Belange wurden nicht gesehen oder fehlerhaft bewertet. 1. Historisch Hier ist von Belang, dass das geplante Gebiet VR Wind 14/24 durch einen, in der Pflasterung teilweise noch erkennbaren mittelalterlichen Handelsweg gequert wird. Die alte Salzstrasse führte über Dambeck, Naudin, Rastorf und den sogenannten Hohlweg nach Wismar. Er ist ein ein wegen seiner landschaftlichen Vielgestaltigkeit ein äusserst beliebter Spazierweg, sowohl bei Einheimischen als auch bei den Erholungsuchenden des nahe gelegenen Guts Saunstorf, dem Kloster der Stille, als auch bei den zahlreichen Gästen in Grapen Stieten. Die letzte Gemeindevertretung hat sehr viel Mühe aufgewandt, den Schutz und Erhalt der ursprünglichen Dorfverbindungswege zu gewährleisten und durch naturschützende Pflegemassnahmen für alle Spaziergänger offen zu halten.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1052
Privat
ID: 5106
Karte
2. Geologisch Soweit im Umweltbericht ausgeführt ist: VRW liegt vollständig im LBR IV 2-15 „Ackerplatte um Gross Stieten“ mit dem Gesamteindruck „monotone Ackerlandschaft mit vereinzelten Akzenten der Landschaftsästhetik“ ist diese Beschreibung sachlich völlig falsch! Gerade in diesem Gebiet um Grapen Stieten weist die Landschaft eine vielfältige Gestaltung durch glaziale Überformung der Endmoräne auf, die durch dichte natürliche Hecken und zahlreiche Baumgruppen zusätzliche ästhetische Merkmale erhält.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1053
Privat
ID: 5106
Karte
3. Paradoxon Das hier durchführende Gewässer zweiter Ordnung, der Metelsdorfer Graben, Gewässer Nr. 11:4/2 mündet in den Wallensteingraben im örtlichen Bereich der Gemeinde Bobitz. Es unterliegt derzeit dem Planvorhaben „naturnaher Gewässerausbau zur Herstellung des guten ökologischen Zustandes“ zur nachhaltigen Entwicklung im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge. Dieses Bauvorhaben wird nach den Vorgaben des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umweltschutz geplant. Renaturierung versus Industrialisierung?
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1054
Privat
ID: 5106
Karte
4. Ökosystem Das gesamte dort vorhandene Ökosystem dient insbesondere im Frühjahr und Herbst zahlreichen Vogelschwärmen als ungestörter Rastplatz auf ihren Wegen in den Süden bzw. in den Norden. Die Nähe zu den Dambecker Teichen mit dem Naturschutzgebiet verfestigt die umfassende Eignung als Vogelastplatz. Derzeit können dort auch der Seeadler und jüngst auch der roten Milan beobachtet werden. Ein Eingriff in dieses wertvolle Gebiet hätte unabsehbare Folgen für das dortige gesamte Ökosystem.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1055
Privat
ID: 5106
Karte
4. Anwohner Vor genau zehn Jahren hat die Gemeinde Bobitz, ausgehend von den Bewohnern in Grapen Stieten, eine Bürgerbefragung organisiert. Das Ergebnis war ein eindeutiges Bekenntnis gegen das geplante Gebiet und es wurde von damaligen Ministerpräsidenten Sellering durchgestellt, nicht mit einem kleinen Gebiet (es ist mit das Kleinste) einen so weites Panorama seiner visuelle, historischen und ökologischen Wirkung zu berauben. Deshalb wurden vor zehn Jahren die Planungen zu diesem heute wieder diskutierten Gebiet eingestellt.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1056
Privat
ID: 5106
Karte
6. Fazit Das geplante Windenergievorranggebiet widerspricht in hohem Maße den genannten gewichtigen öffentlichen Belangen. Der Störfaktor ist weder kompensierbar noch hinnehmbar. Dies wird dazu führen müssen, dass in einer Abwägung die Eignung zu verneinen ist und das Gebiet aus der Planung herauszunehmen ist. Letztlich wird weiter zu berücksichtigen sein, dass bereits die Energieleistung der in MV vorhandenen Windenergieanlagen überhaupt nicht abgenommen, geschweige denn verwertet werden kann, so dass ein Bedarf an weiteren Plangebieten nicht vorliegt. Bitte benachrichtigen Sie mich über das weitere Verfahren.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1057
TE Ihr Installateur
ID: 5108
Karte
Windeigungsgebiet Schwartow/Gresse wie ich durch Zufall mitbekam, wird das Thema Windkraft wieder aktuell. Ich hatte gehofft, mit der Ablehnung 2016/2017 wäre das Thema erledigt. Es gab dazu auch vom Plankontor Lewin eine Ausführung 17.08.2017, bei der u.a. auf die Naturschutzbelange hingewiesen wurden und das von weiteren Planungen diesbezüglich abgeraten wurde. Dies liegt der Stadt Boizenburg vor. Ich als Anwohner lehne das Vorhaben ab. Ich möchte weder den Schattenwurf, noch die Optik.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Dem Naturschutz dienen eine Vielzahl von Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem wertvolle Naturräume geschützt werden. Die Auswirkungen auf Natur und Umwelt sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Naturschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 38/24 Gresse stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 38/24 Gresse bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
1070
Privat
ID: 5110
Karte
Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg Kapitel 6.5 Energie Einwände gegen die Einstufung als Windeignungsgebiet in der Gemarkung Kloddram (anliegende Orte Kloddram, Albertinenhof, Zühr, Ruhetal) sowie in der Gemarkung Vellahn gegen die Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg werden nachfolgende Bedenken erhoben: Hinsichtlich des Abstandes der Windkraftanlage (WKA) von der im Außenbereich (AB) liegenden Wohnbebauung fordern wir den regionalen Planungsverband (RPV) für die Albertinenhofer Straße in Zühr auf, den Abstand zum WEG auf 1000 m festzulegen, sowie die Rotorbreite nicht über diese Begrenzung zu planen. Nach derzeitiger Planungsvorgabe könnten die WKA mit einer Höhe von 240 m (und mehr) in einem Abstand von ca. 725 m (bzw. 800m ohne Rotorblatt) zu unserem Wohngrundstück gebaut werden. Die Albertinenhofer Straße ist als Außenbereich festgelegt, hat aber eine direkte Anbindung an den Ort. Da in den letzten Jahren hier immer mehr Wohnbebauung erfolgte, ist diese Einstufung für uns aus heutiger Sicht nicht mehr nachvollziehbar. Das wir als Bewohner im AB privilegiert sind und gleichzeitig störende Anlagen in Kauf zu nehmen haben ist unverständlich. Die Planung darf nicht nur nach Aktenlage erfolgen. Bitte überzeugen Sie sich auch vor Ort, bevor Sie solche Entscheidungen treffen. Ich fordere Sie daher auf, sich die örtlichen Bedingungen im Zusammenhang mit dem Standort der WKA in einem gemeinsamem vor Ort Termin anzusehen. Wir sind als Anwohner des angrenzenden Windparks unmittelbar betroffen. Durch die Anwendung des 725 m Abstandes, fällt der Schutz der dazwischenliegenden Hecken (Gemarkung Koddram/ Zühr) weg. Der dadurch noch geringere Abstand zu unserem Grundstück führt zur Aufwirbelung des Bodens und somit zur verstärkten Austrocknung des Bodens sowie zusätzlicher Verschmutzung. Dieses wurde uns auch jüngst durch Anwohner von bestehenden WKA berichtet.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2522
Privat
ID: 5110
Karte
Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg Kapitel 6.5 Energie Einwände gegen die Einstufung als Windeignungsgebiet in der Gemarkung Kloddram (anliegende Orte Kloddram, Albertinenhof, Zühr, Ruhetal) sowie in der Gemarkung Vellahn gegen die Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg werden nachfolgende Bedenken erhoben: Hinsichtlich des Abstandes der Windkraftanlage (WKA) von der im Außenbereich (AB) liegenden Wohnbebauung fordern wir den regionalen Planungsverband (RPV) für die Albertinenhofer Straße in Zühr auf, den Abstand zum WEG auf 1000 m festzulegen, sowie die Rotorbreite nicht über diese Begrenzung zu planen. Nach derzeitiger Planungsvorgabe könnten die WKA mit einer Höhe von 240 m (und mehr) in einem Abstand von ca. 725 m (bzw. 800m ohne Rotorblatt) zu unserem Wohngrundstück gebaut werden. Die Albertinenhofer Straße ist als Außenbereich festgelegt, hat aber eine direkte Anbindung an den Ort. Da in den letzten Jahren hier immer mehr Wohnbebauung erfolgte, ist diese Einstufung für uns aus heutiger Sicht nicht mehr nachvollziehbar. Das wir als Bewohner im AB privilegiert sind und gleichzeitig störende Anlagen in Kauf zu nehmen haben ist unverständlich. Die Planung darf nicht nur nach Aktenlage erfolgen. Bitte überzeugen Sie sich auch vor Ort, bevor Sie solche Entscheidungen treffen. Ich fordere Sie daher auf, sich die örtlichen Bedingungen im Zusammenhang mit dem Standort der WKA in einem gemeinsamem vor Ort Termin anzusehen. Wir sind als Anwohner des angrenzenden Windparks unmittelbar betroffen. Durch die Anwendung des 725 m Abstandes, fällt der Schutz der dazwischenliegenden Hecken (Gemarkung Koddram/ Zühr) weg. Der dadurch noch geringere Abstand zu unserem Grundstück führt zur Aufwirbelung des Bodens und somit zur verstärkten Austrocknung des Bodens sowie zusätzlicher Verschmutzung. Dieses wurde uns auch jüngst durch Anwohner von bestehenden WKA berichtet.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Die Siedlungsabstände wurden erneut überprüft. Die genannten Wohnnutzungen in der Albertinenhofer Straße sind planungsrechtlich als Außenbereich einzuordnen. Die festgelegten Siedlungsabstände werden daher in Bezug auf das Vorranggebiet 41/24 Kloddram eingehalten. Eine Änderung ist nicht erforderlich. Bezüglich des Schutzguts Klima kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Beeinflussungen des Mikroklimas durch z.B. ggf. erforderliche Gehölzfällungen oder die mögliche Zerschneidung von Luftleitbahnen (Beeinträchtigung lokalklimatisch bedeutsamer Luftaustauschprozesse) können erst auf der nachgeordneten Planungs- und Genehmigungsebene ermittelt und bewertet werden. Erhebliche Beeinträchtigungen des Klimas sind dabei aufgrund des eher kleinflächigen Charakters nicht zu erwarten. Bezüglich der Auswirkungen auf das Grundwasser kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Bei Windenergieanlagen kommt es durch die Anlage des Fundamentes zu einem dauer-haften Verlust von Neubildungsfläche für Grundwasser. Durch Flächenversiegelungen kommt es zu Auswirkungen auf den Abfluss und die Versickerung von Niederschlagswasser. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Auf den Wasserhaushalt der Gebiete haben die Windenergieanlagen kaum Einfluss. Die Grundwasserneubildung wird nicht wesentlich verändert, da der sehr geringe Flächenumfang der Versiegelung keinen nennenswerten Einfluss auf die Verdunstung (reale Evapotranspiration) hat. Zudem kann das von den bebauten bzw. überplanten Flächen abfließende Wasser unmittelbar in den Gebieten versickern. Bei Notwendigkeit der Errichtung von Baugruben für die Anlage des Fundamentes, stellt dies einen temporären Eingriff in die Schutzfunktion des Grundwassers dar, da die Mächtigkeit der überlagernden Schichten reduziert wird. Die Daten zum Ausschlusskriterium „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 41/24 Kloddram wird im Süden von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 41/24 Kloddram stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 41/24 Kloddram bestätigt.
2523
Privat
ID: 5110
Karte
Zum Infraschall liegen ihnen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse zu Beeinträchtigungen vor. Es gibt jedoch auch hier zahlreiche Erfahrungswerte von Anwohnern bestehender WKA. Es ist somit nicht auszuschließen, dass aufgrund der Nähe zu unserem Wohnhaus von 725m, Beeinträchtigungen entstehen können. Die Planer können auch nicht ausschließen, dass es zu infraschallbedingten Auswirkungen auf die Gesundheit kommt. Wir können es nicht nachvollziehen, dass der RPV die Anlagen im Abstand von 800 m/ 725 m geplant hat, um 2,1 % der Fläche in MV (mit Planübererfüllung) umzusetzen. Müssen wir alle möglichen Beeinträchtigungen in Kauf nehmen, die von den ca. 240 m hohen Windkrafträdern (WKR) in 800m/ 725 m Entfernung zu unserem Wohnhaus stehen? Die Wohnhäuser können wir nicht mehr versetzen, unsere Wohn- und Schlafzimmer wurden vor Jahrzehnten so gebaut und liegen in direktem Sichtbereich zu den WKA. Sie aber haben durch die Festlegung des Abstandes die Möglichkeit die Beeinträchtigungen zu verringern oder zu verhindern!
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2524
Privat
ID: 5110
Karte
Zum Infraschall liegen ihnen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse zu Beeinträchtigungen vor. Es gibt jedoch auch hier zahlreiche Erfahrungswerte von Anwohnern bestehender WKA. Es ist somit nicht auszuschließen, dass aufgrund der Nähe zu unserem Wohnhaus von 725m, Beeinträchtigungen entstehen können. Die Planer können auch nicht ausschließen, dass es zu infraschallbedingten Auswirkungen auf die Gesundheit kommt. Wir können es nicht nachvollziehen, dass der RPV die Anlagen im Abstand von 800 m/ 725 m geplant hat, um 2,1 % der Fläche in MV (mit Planübererfüllung) umzusetzen. Müssen wir alle möglichen Beeinträchtigungen in Kauf nehmen, die von den ca. 240 m hohen Windkrafträdern (WKR) in 800m/ 725 m Entfernung zu unserem Wohnhaus stehen? Die Wohnhäuser können wir nicht mehr versetzen, unsere Wohn- und Schlafzimmer wurden vor Jahrzehnten so gebaut und liegen in direktem Sichtbereich zu den WKA. Sie aber haben durch die Festlegung des Abstandes die Möglichkeit die Beeinträchtigungen zu verringern oder zu verhindern!
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen haben (z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen). Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt, er liegt i.d.R. unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.  Die Daten zum Ausschlusskriterium „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 41/24 Kloddram wird im Süden von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 41/24 Kloddram stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 41/24 Kloddram bestätigt.
2525
Privat
ID: 5110
Karte
Aufgrund der rigorosen Erweiterung des Windeignungsgebiets (WEG) bis an die B5 ist eine Beeinträchtigung durch eine lokale Häufigkeit nicht auszuschließen. Wie erwähnt steht unser Haus frontal mit allen Wohn- und Schlafräumen im geplanten 725 m Abstand zum WEG Kloddram mit einer Fläche von 355 h. Durch das WEG Vellahn sind wir dann mit einer weiteren Fläche von 217 ha auch lokal betroffen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Das Abwägungskriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" steht dem Vorranggebiet 41/24 Kloddram nicht entgegen. Die Daten zum Ausschlusskriterium „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 41/24 Kloddram wird im Süden von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 41/24 Kloddram stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 41/24 Kloddram bestätigt.
2526
Privat
ID: 5110
Karte
Aufgrund der rigorosen Erweiterung des Windeignungsgebiets (WEG) bis an die B5 ist eine Beeinträchtigung durch eine lokale Häufigkeit nicht auszuschließen. Wie erwähnt steht unser Haus frontal mit allen Wohn- und Schlafräumen im geplanten 725 m Abstand zum WEG Kloddram mit einer Fläche von 355 h. Durch das WEG Vellahn sind wir dann mit einer weiteren Fläche von 217 ha auch lokal betroffen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2527
Privat
ID: 5110
Karte
Die Beeinträchtigungen durch Lärm und Schattenwurf sowie optische Bedrängung sollen durch den Abstand geregelt sein. Ich gehe davon aus, dass dieses mit dem geplanten Abstand 800 m mit der Möglichkeit des Überstandes-Rotor (75 m) speziell für unser Wohngrundstück nicht möglich sein wird. Dass es zu einer Beeinträchtigung durch Schattenwurf kommen wird, wurde uns bereits im Gespräch mit dem RPV bestätigt. Wir verfügen über eine Photovoltaikanlage. Garantiert man uns einen Ertragsausfall, bei nachweislichem Verlust? Sollen wir die finanzielle Belastung durch Verluste, notwendige Kosten für Nachrüstungen von Rollläden, Verlegung von Räumen und Terrassen, Kosten für Fassaden und Fensterreinigung und ggf. Gartenbewässerung, zusätzlich zur Wertminderung von Haus- und Grundstück, in Kauf nehmen? Auch wieder Erfahrungswerte: Derzeit müssen Anwohner von WEG Beeinträchtigungen hinnehmen und haben große Probleme bei Nichteinhaltung von Messwerten. Sie als RPV können das ändern! Die Beweisführung bei Überschreitungen wie z.B. von Immissionswerten darf nicht beim Anwohner liegen. Auch Möglichkeiten von Nachregulierungen, wenn die in der Planung vorhergesagten Prognosen und Berechnungen den tatsächlichen Auswirkungen und Beeinträchtigungen nicht entsprechen. Für Fälle von Beeinträchtigungen sind Regularien zu erstellen, die bei Eintritt wirken, um den Anwohnern Abhilfe zu leisten. Ich fordere Sie daher auf im neuem Beschluss Maßnahmen festzulegen, die bei Eintreffen von Nachteilen/ Beeinträchtigungen greifen, um uns als Anwohner, den Menschen, die direkt mit den WKA leben müssen zu schützen. Um den Klimawandel voranzutreiben und Akzeptanz zu finden dürfen Erfahrungen aus bisherigen Maßnahmen nicht ignoriert werden, sondern es müssen Vorgaben getroffen werden, die Anwohnern an WEG die Angst vor eventuellen Beeinträchtigungen nehmen und tatsächlich entstehende negative Auswirkungen finanziell durch den Investor getragen werden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2528
Privat
ID: 5110
Karte
Die Beeinträchtigungen durch Lärm und Schattenwurf sowie optische Bedrängung sollen durch den Abstand geregelt sein. Ich gehe davon aus, dass dieses mit dem geplanten Abstand 800 m mit der Möglichkeit des Überstandes-Rotor (75 m) speziell für unser Wohngrundstück nicht möglich sein wird. Dass es zu einer Beeinträchtigung durch Schattenwurf kommen wird, wurde uns bereits im Gespräch mit dem RPV bestätigt. Wir verfügen über eine Photovoltaikanlage. Garantiert man uns einen Ertragsausfall, bei nachweislichem Verlust? Sollen wir die finanzielle Belastung durch Verluste, notwendige Kosten für Nachrüstungen von Rollläden, Verlegung von Räumen und Terrassen, Kosten für Fassaden und Fensterreinigung und ggf. Gartenbewässerung, zusätzlich zur Wertminderung von Haus- und Grundstück, in Kauf nehmen? Auch wieder Erfahrungswerte: Derzeit müssen Anwohner von WEG Beeinträchtigungen hinnehmen und haben große Probleme bei Nichteinhaltung von Messwerten. Sie als RPV können das ändern! Die Beweisführung bei Überschreitungen wie z.B. von Immissionswerten darf nicht beim Anwohner liegen. Auch Möglichkeiten von Nachregulierungen, wenn die in der Planung vorhergesagten Prognosen und Berechnungen den tatsächlichen Auswirkungen und Beeinträchtigungen nicht entsprechen. Für Fälle von Beeinträchtigungen sind Regularien zu erstellen, die bei Eintritt wirken, um den Anwohnern Abhilfe zu leisten. Ich fordere Sie daher auf im neuem Beschluss Maßnahmen festzulegen, die bei Eintreffen von Nachteilen/ Beeinträchtigungen greifen, um uns als Anwohner, den Menschen, die direkt mit den WKA leben müssen zu schützen. Um den Klimawandel voranzutreiben und Akzeptanz zu finden dürfen Erfahrungen aus bisherigen Maßnahmen nicht ignoriert werden, sondern es müssen Vorgaben getroffen werden, die Anwohnern an WEG die Angst vor eventuellen Beeinträchtigungen nehmen und tatsächlich entstehende negative Auswirkungen finanziell durch den Investor getragen werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 - 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 - 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.  Die Daten zum Ausschlusskriterium „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 41/24 Kloddram wird im Süden von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 41/24 Kloddram stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 41/24 Kloddram bestätigt.
2529
Privat
ID: 5110
Karte
Eine mögliche Beteiligung am WEG, bei dem Anteile gekauft werden können, dient der Akzeptanz nicht. Geld zu investieren, um evtl. bis zu 5 % Zinsen zu erhalten, wenn gleichzeitig ungewiss ist, ob notwendige Investitionen zur Reduzierung von Lärm, Schatten u.a. anstehen, ist für den betroffenen Grundstückseigentümer bedenklich und riskant. Wie sollen wir uns als Anwohner an WEG beteiligen, wenn gleichzeitig ungeplante Investitionen für zuvor genannte Ertragsausfälle der Photovoltaik- Anlage, Nachrüstungen von Rollläden u.a. anfallen. Eine von der Regierung beabsichtigte regionale Wertschöpfung durch Beteiligung der Menschen vor Ort ist so nicht gegeben. Der RPV muss seine Möglichkeiten für die Akzeptanz zum Regionalen Raumentwicklungsprogramm nutzen und finden. Auch wenn sich die gesetzlichen Vorgaben geändert haben, so bleiben Bedenken/ Einwände, wie in der ihnen vorliegenden Stellungnahme vom 30.10.2021 bestehen. Bitte bedenken Sie bei Ihren Abwägungen die Entfernung und örtliche Lage der direkt angrenzenden Wohnhäuser entlang der Albertinenhofer Straße zu den geplanten WEG Koddram und Vellahn!
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 - 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 - 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.  Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg. Eine wirtschaftliche Teilhabe von Bürgern und Gemeinden an neu zu errichtenden Windenergieanlagen ist in Kapitel 5.3 Programmsatz 4 LEP M-V und im Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V umfassend geregelt. Das Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V ist nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. Die Daten zum Ausschlusskriterium „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 41/24 Kloddram wird im Süden von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 41/24 Kloddram stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 41/24 Kloddram bestätigt.
2530
Privat
ID: 5110
Karte
Eine mögliche Beteiligung am WEG, bei dem Anteile gekauft werden können, dient der Akzeptanz nicht. Geld zu investieren, um evtl. bis zu 5 % Zinsen zu erhalten, wenn gleichzeitig ungewiss ist, ob notwendige Investitionen zur Reduzierung von Lärm, Schatten u.a. anstehen, ist für den betroffenen Grundstückseigentümer bedenklich und riskant. Wie sollen wir uns als Anwohner an WEG beteiligen, wenn gleichzeitig ungeplante Investitionen für zuvor genannte Ertragsausfälle der Photovoltaik- Anlage, Nachrüstungen von Rollläden u.a. anfallen. Eine von der Regierung beabsichtigte regionale Wertschöpfung durch Beteiligung der Menschen vor Ort ist so nicht gegeben. Der RPV muss seine Möglichkeiten für die Akzeptanz zum Regionalen Raumentwicklungsprogramm nutzen und finden. Auch wenn sich die gesetzlichen Vorgaben geändert haben, so bleiben Bedenken/ Einwände, wie in der ihnen vorliegenden Stellungnahme vom 30.10.2021 bestehen. Bitte bedenken Sie bei Ihren Abwägungen die Entfernung und örtliche Lage der direkt angrenzenden Wohnhäuser entlang der Albertinenhofer Straße zu den geplanten WEG Koddram und Vellahn!
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2531
JUWI GmbH
ID: 5114
nicht zugeordnet
die JUWI GmbH begrüßt die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011), welche den planungsrechtlichen Rahmen für den Ausbau der Windenergie nach den Vorgaben des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) setzen soll. Die in diesem Rahmen auszuweisenden Vorranggebiete Windenergie können bei sorgfältiger Ermittlung und Abwägung einen wesentlichen Beitrag zum Erreichen der Klimaschutzziele leisten. Zu betonen ist allerdings, dass das WindBG lediglich Mindestflächenziele vorgibt, die planerisch bei entsprechenden Potenzialen auch erweitert werden können und sollten. Dies möchten wir in Anbetracht des fortschreitenden und immer deutlicher sichtbaren Klimawandels noch einmal hervorheben. Ein entscheidendes Jahrzehnt für die Einleitung entschiedener Klimaschutzmaßnahmen hat begonnen, dies wird auch durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutzgesetz und die umfangreichen Gesetzespakete der Bundesregierung zum Ausbau der Windenergie an Land noch einmal verdeutlicht. Dieses Jahrzehnt entspricht dem Wirkzeitraum der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011). Die in diesem Wirkzeitraum zu erreichenden Ziele bilden daher den Maßstab. Gerne stehen wir Ihnen für Fragen zur Verfügung." Allgemeiner Teil Die Nutzung der Windenergie im Außenbereich ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert. Mit der geplanten Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung wird das Ziel verfolgt, den Flächenbeitragswert des WindBG schnellstmöglich umzusetzen. Mit ordnungsgemäßer Feststellung, dass das Flächenziel erreicht ist, entfällt für den übrigen Außenbereich außerhalb der ausgewiesenen Gebiete die Privilegierung der Windenergie. Umso wichtiger ist es, die Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung entsprechend fachlicher und rechtlicher Vorgaben vorzunehmen und nur solche Flächen auszuweisen, auf denen Windenergieanlagen aller Vorrausicht nach tatsächlich realisierbar sind. Ist Letzteres bei den ins Auge gefassten Flächen nicht der Fall, droht ein vollständiger Entfall der Steuerungsmöglichkeit. Überdies gilt es zu berücksichtigen, dass auch nach der nunmehr durch die Bundesgesetzgebung vorgesehene „Positivplanung“ für die Windenergie nichtsdestotrotz das Abwägungsgebot gilt. Gerade im Hinblick auf die insoweit weiterhin vorzunehmende Alternativenprüfung und die erheblichen Auswirkungen der Positivplanung auf das durch Artikel 14 Grundgesetz geschützte Eigentum durch die eintretende Entprivilegierung der Windenergie außerhalb ausgewiesener Windenergiegebiete, ist auch weiterhin ein strenger Maßstab an das der Regionalplanänderung zugrundeliegende Planungskonzept zu stellen. Daher haben wir uns im folgenden Teil der Stellungnahme mit dem allgemeinen Planungskonzept und den hierzu im Kontext stehenden Punkten befasst, beschränken uns jedoch auf die Punkte, die unseres Erachtens noch einmal geprüft werden sollten.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
1101
JUWI GmbH
ID: 5114
nicht zugeordnet
1. Substanziell Raum schaffen Die Rechtssicherheit der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) hängt weiterhin wesentlich davon ab, dass der Windenergienutzung substanziell Raum zur Verfügung gestellt wird. Das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) legt für die Bundesländer verbindliche Flächenziele (Flächenbeitragswerte) fest. Gemäß Anlage 1 des WindBG wird für Mecklenburg-Vorpommern ein Flächenbeitragswert von 1,4 % der Landesfläche bis zum Ende des Jahres 2027 und 2,1 % der Landesfläche bis zum Ende des Jahres 2032 festgelegt. Für die Planungsregion Westmecklenburg beträgt der zu erbringende Beitrag 2,1 % der Regionsfläche bzw. rund 14.704 ha bis 2032. Der Regionale Planungsverband Westmecklenburg gibt an, dass nach jetzigem Entwurf 73 Vorranggebiete zur Windenergienutzung in einem Umfang von 15.328 ha ausgewiesen werden sollen (Rotor-Out Betrachtung). Die Flächengröße entspricht einem Anteil von ca. 2,19 % in Bezug auf die Gesamtfläche. Wir begrüßen ausdrücklich die minimale Übererfüllung des geforderten Flächenbeitragswertes, weisen allerdings darauf hin, dass der nutzbare Flächenanteil von Vorranggebieten für die Windenergie im Genehmigungsverfahren teilweise erheblich sinkt, zum Beispiel durch artenschutzrechtliche Vorgaben. In einem aktuellen Gutachten des Umweltbundesamtes wurde festgestellt, dass ausgewiesene Flächen für die Windenergie in der Praxis bislang in einem Umfang von ca. 30 % nicht nutzbar waren (Bons, M.; Pape, C.; Wegner, N.; et al (2023): Flächenverfügbarkeit und Flächenbedarfe für den Ausbau der Windenergie an Land; Climate Change 32/2023). Aufgrund der obenstehenden Ausführungen wird angeregt, den Puffer zwischen ausgewiesenen Vorranggebieten und Zielvorgabe des NWindG noch einmal zu erhöhen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Bei der Festlegung der Flächenbeitragswerte im WindBG wurde durch den Gesetzgeber bereits eine Nicht-Nutzbarkeit der Windenergieflächen von ca. 30% durch verschiedene Restriktionen angenommen. Insofern geht der Planungsträger davon aus, dass mit dem Erreichen der gesetzlich festgelegten Beitragswerte dem Gesetzesauftrag entsprochen wird. Im Übrigen sind Flächen, auf denen bereits jetzt ersichtlich ist, dass sie der Windenergienutzung faktisch nicht oder nur sehr schwer zugänglich sind, ausgeschlossen worden, so dass eine Alibiplanung ausgeschlossen werden kann. Die Verpflichtung der Windenergienutzung "substanziell Raum" zu verschaffen, die früher bei der Windenergieplanung zu beachten war, wurde durch die Vorgaben des WindBG zur Erreichung der Flächenbetragswerte ersetzt. Die Teilfortschreibung muss diese gesetzlich definierten Flächenbeitragswerte erreichen. Eine darüber hinausgehende Dokumentation, dass der Windenergienutzung substanziell Raum verschafft wird, ist nicht mehr erforderlich. Mit dem Erreichen der Flächenbeitragswerte nach In-Kraft-Treten der Teilfortschreibung des RREP sind Windenergieanlagen nicht mehr privilegiert, sondern sind nur noch im Einzelfall als „sonstige Vorhaben im Außenbereich“ zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Diese gesetzliche Regelung ermöglicht es, im Einzelfall auch außerhalb der im Regionalplan festgelegten Vorranggebiete, Windenergieanlagen zu errichten. Dazu hat der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten geschaffen (z.B. Gemeindeöffnungklausel, vereinfachtes Repowering, Zielabweichungsverfahren, Nebenanlage eines landwirtschaftlichen Betriebes). Eine Ausweisung zusätzlicher Flächenanteile in der Planungsregion, die signifikant über den gesetzlich geforderten Flächenbeitragswerten liegen, ist daher nicht vorgesehen.
1102
JUWI GmbH
ID: 5114
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
2. Ausschlusskriterien Die verwendeten Ausschlusskriterien inkl. der teilweise verwendeten Pufferzonen basieren auf dem Erlass des Landes M-V und sind nachvollziehbar angewendet und dokumentiert. Es sollten keine weiteren Aspekte auf dieser Maßstabsebene betrachtet werden, da diese im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft werden können. An den Kriterien sollte, wie im vorliegenden Entwurf, im weiteren Verfahren festgehalten werden.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
1103
JUWI GmbH
ID: 5114
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
2.1 Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche Bzgl. dem Kriterium „Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche“ weisen wir an dieser Stelle auf den MVA-Sektor (inkl. 8 km Pufferbereich) des (Militär-)Flughafens Rostock-Laage hin, der auf einen Teil der Region einwirkt (vgl. Abbildung 1). Innerhalb dieses Bereichs gilt eine Bauhöhenbeschränkung von 239 m, die in einzelnen, zur Ausweisung vorgesehenen Gebieten (15/24, 17/24, 18/24, 19/24, 20/24 und 21/24) eine Bebauung deutlich erschwert oder sogar verhindert. In den genannten Gebieten finden sich Geländehöhen von ca. 50 m (17/24, 18/24, 19/24, 21/24) über 70 m (15/24) bis zu 100 m (20/24). Speziell für das Gebiet 20/24 wären somit zum jetzigen Stand schon keine aktuellen Anlagen mit einer Maximalhöhe von 139 m bei den gängigen Herstellern verfügbar. Und auch für die restlichen Gebiete ist der wirtschaftliche Betrieb und die Verfügbarkeit, vor dem Hintergrund der langen Projektlaufzeiten und der verwendeten Referenzanlage zumindest in Frage zu stellen. Da der Planungsverband nicht zuletzt regelmäßig auf den volkswirtschaftlichen Sinn und Nutzen abstellt, was natürlich nur zu unterstützen ist, und genügend alternative Potenzialflächen (vgl. auch die Steckbriefe in Kapitel 5) aufweist, regen wir an, die vorgesehene Ausweisung der o.g. Gebiete zu überdenken und diese durch Alternativflächen außerhalb des MVA-Sektors (inkl. der 8 km Pufferzone) zu ersetzen. Nur so ist eine volkswirtschaftlich sinnvolle und effiziente Nutzung der zur Ausweisung vorgesehenen Flächen möglich. Abbildung 1: Konfliktbereich des MVA-Sektors inkl. 8 km Puffer.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Die Nutzbarkeit der Flächen im Bereich der MVA-Zone Laage wurde überprüft. Im Ergebnis entfallen die Vorranggebiete 20/24 Wakendorf und 15/24 Schimm, bei denen eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im MVA-Sektor bzw. im im 8 km-Puffer des MVA-Sektors des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Das Vorgehen im Rahmen der Abwägung wird entsprechend dokumentiert.
1104
JUWI GmbH
ID: 5114
II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
3. Weitere Abwägungskriterien Für die Anwendung der „Weiteren Abwägungskriterien“ weisen wir an dieser Stelle auf die Bedeutung des § 2 EEG („überragendes öffentliches Interesse an Erneuerbaren Energien“) hin, der bei Abwägungsentscheidungen unbedingt mit einzubeziehen ist. 3.1 Netzintegrationsfähigkeit Die Anwendung des Kriteriums „Netzintegrationsfähigkeit“ ist aktuell noch nicht vollständig nachvollziehbar. Fraglich ist beispielsweise die Festlegung der spezifischen Abstände zu den möglichen Netzverknüpfungspunkten, da die wirtschaftliche Betrachtung eines Netzanschlusses aufgrund der Länge der Kabeltrasse beim Vorhabenträger liegen sollte. Weiterhin sollte es durch die Ausweisung der Vorranggebiete einen Ausgangspunkt für die Planungen des Netzbetreibers geben, sein Netz entsprechend auszubauen. Dies sieht auch das EEG vor (vgl. § 12 Absatz 1 EEG), wobei der Netzausbau den Erneuerbaren Energien zu folgen hat und nicht die Entwicklung einschränken soll. Aufgrund der langen Projektlaufzeiten ist der Netzausbau zudem ohne größere zeitliche Differenzen parallel zur Windparkplanung möglich. Nur durch eine grundlegende Überarbeitung und Anwendung des Kriteriums ist eine gleichmäßigere Verteilung der Vorranggebiete und somit auch das Ziel der Vermeidung von teilregionalen Häufungen zu erreichen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die „Netzintegrationsfähigkeit“ wird durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Die Datengrundlage zu dem Kriterium basiert auf fachlichen Beurteilungen der zuständigen Netzbetreiber. Die Anwendung des Kriteriums erfolgt regionsweit einheitlich. Das Kriterium der Netzintegrationsfähigkeit dient dazu, die Infrastruktur für Erneuerbare Energien gesamtsystemisch und volkswirtschaftlich effizient auszubauen, um eine Integrierbarkeit von Strom aus Erneuerbaren Energien in das Energienetz zu ermöglichen sowie Redispatch-Maßnahmen, Abregelungskosten und somit finanzielle Belastungen für Stromkunden zu reduzieren. Die Netzausbaupflichten bei Netzengpässen durch die verantwortlichen Netzbetreiber bleiben davon unberührt.
1105
JUWI GmbH
ID: 5114
III Flächenauswahl
4. Flächenauswahl Für die Flächenauswahl nutzt der Plangeber folgende Liste (siehe Abbildung 2), die vermeintlich aus dem Erlass des Landes M-V stammt. Abbildung 2: Kriterien zur Flächenauswahl; Seite 36 des Entwurfsdokuments zur Teilfortschreibung. Allerdings stammt die im Entwurf der Teilfortschreibung verwendete Aufzählung aus dem Entwurf des Erlassdokumentes von März 2023 und nicht aus der gültigen Fachaufsichtlichen Verfügung vom April 2023 (siehe folgende Abbildung 3).Abbildung 3: Kriterien zur Flächenauswahl; Fachaufsichtliche Verfügung des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V vom 12.04.2023. Beim Vergleich der beiden Aufzählungen wird deutlich, dass der im Entwurf vorhandene und vom Plangeber zur Auswahl verwendete Punkt a) Weitere Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Klimaschutzes, wie etwa der Schutz von Naturparken, Schutz klimarelevanter (kohlenstoffreicher) Böden in der gültigen Verfügung ersatzlos entfallen ist. Die Fachaufsicht macht damit deutlich, dass eben genau diese genannten Aspekte in der Flächenauswahl nicht angewendet werden sollen. Somit sollten Potenzialflächen, die bspw. aufgrund der Lage in einem Naturpark entfallen sind, hinsichtlich ihrer Nutzbarkeit noch einmal geprüft und einer erneuten Auswahl sowie Abwägung unterzogen werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Es ist richtig, dass im regionalen Planungskonzept der Aspekt „a) Weitere Belange des Natur- und Landschaftsschutzes etc…“. zusätzlich zu der Auflistung in der fachausichtlichen Verfügung vom 12.04.2023 (vgl. 3. Flächenauswahl) erfolgt ist. Dies hat der Planungsträger bewusst vorgenommen. Diese Ergänzung ist durch die fachaufsichtliche Verfügung inhaltlich gedeckt. (vgl. 1. Absatz und „3. Flächenauswahl“).
1106
JUWI GmbH
ID: 5114
Karte
5. Potenzialflächen der JUWI GmbH Im Folgenden möchten wir geeignete Potenzialflächen für die Windenergienutzung zur Aufnahme im weiteren Verfahren vorschlagen, bei denen ein hohes Maß an Planungssicherheit besteht, dass auf diesen Flächen Windenergieanlagen realisierbar sind. · Müsselmow (Ludwigslust-Parchim, Kuhlen-Wendorf) · Rastorf Süd (Nordwestmecklenburg, Bobitz/Bad Kleinen) · Zaschendorf (Ludwigslust-Parchim, Kuhlen-Wendorf) · Zickhusen Nord (Nordwestmecklenburg, Bad Kleinen) Wir empfehlen, die aufgeführten Potenzialflächen als Vorranggebiete für die Windenergienutzung auszuweisen. Auf diese Weise kann die vorgesehene Planungskulisse zur Steuerung der Windenergie auf tatsächlich in der Praxis nutzbare Flächen erweitert und die Mindest-Zielvorgaben des WindBG erfüllt werden. 5.1 Potenzialgebiet Müsselmow Landkreis/e Ludwigslust-Parchim Gemeinde/n Kuhlen-Wendorf Flächengröße ca. 239 ha Potenzialfläche Windgeschwindigkeit in 140 m Höhe 6,5 m/s Pot. WEA-Anzahl / Parkertrag 12 WEA Gesamtleistung: 90 MW Jahresertrag: ca. 254.000 MWh/a Versorgte Zwei-Personen-Haushalte (Annahme 2.660 kWh/a) ca. 95.300 Haushalte Eingesparte CO2-Äquivalente (UBA 2022) ca. 192.150 t REP-Festlegung bisher (RREP 2011) VBG Landwirtschaft Tourismusraum/Tourismusentwicklungsraum FNP-Festlegung bisher Kein FNP vorhanden Bestandsbeschreibung (Realnutzung) Das Projektgebiet „Müsselmow“ befindet sich im Landkreis Ludwigslust-Parchim und gehört zur Gemeinde Kuhlen-Wendorf. Diese wird durch das Amt Sternberger Seenlandschaft fachplanerisch und aufsichtsrechtlich verwaltet. Die Regionalplanung erfolgt über den Regionalen Planungsverband Westmecklenburg. Das Projektgebiet liegt umgeben von den Orten bzw. Ortsteilen Zaschendorf im Norden, Müsselmow im Nordosten, Wendorf im Osten, Weberin und Kritzow im Süden sowie Karnin im Westen. Die Geländehöhe liegt zwischen 25 m und 60 m über NN. Das Gebiet besteht aus Offenland, welches vornehmlich als Ackerfläche genutzt wird. Die Landstraße L09 verläuft östlich des Gebietes. Eine 110 kV Leitung führt nördlich in ca. 2,5 km Entfernung am Gebiet vorbei. Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit Das Projektgebiet ist entsprechend der Vorgaben für geschlossene Siedlungen und Außenbereich abgrenzt. Aufgrund der sonst drohenden Umfassung des Ortes Müsselmow werden lediglich der nördliche und der süd-westliche Teil des Gebietes beplant, so dass die Regelungen bezüglich der Umfassung von Ortschaften eingehalten werden. Eine interne Einschätzung zum Schall liegt vor. Die Immissionsorte wurden auf Basis der vorliegenden Bebauungspläne bzw. auf Basis der tatsächlichen Nutzung unter Hinzuziehung der entsprechenden Satzungen festgelegt. Im Tagbetrieb können die WEA im offenen Betriebsmodus betrieben werden. Für den Nachtbetrieb ergibt sich ein Drosselungskonzept für die 12 WEA, welches angewendet wird. Ein externes Schallgutachten liegt noch nicht vor. Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Es erfolgt keine Planung über Waldflächen. Die Abstandspuffer zum SPA Vogelschutzgebiet „Schweriner Seen“ werden nicht berührt. Die Abstände zum FFH-Gebiet „Warnowtal mit kleinen Zuflüssen“ sowie zum Naturschutzgebiet „Warnowtal bei Karnin“ sind eingehalten. Die sieben südlichen Anlagen liegen außerhalb des LSG „Mittleres Warnowtal“. Der gesamte Park liegt innerhalb des Naturparks „Sternberger Seenland“. Durch die nachbarschaftliche Lage zur B104, zur L09 sowie zur 110 kV- und zur 20 kV-Leitung ist hier bereits eine Minderung der Naturparkfunktion gegeben. Im Juni 2024 wurde eine Großvogelkartierung, Horstkartierung sowie Potenzialabschätzung durch das Institut Biota im benachbarten Projektgebiet Zaschendorf abgeschlossen. Vorkommen von Seeadler, Rotmilan, Kranich, Kolkrabe und Rohrweihe konnten dort nachgewiesen werden. Es liegt ein Fledermauspotenzial vor. In Folge der Ergebnisse wird durch phänologiebedingte Abschaltungen und einen fledermausfreundlichen Betrieb mit pauschaler Abschaltung das Tötungsrisiko minimiert. Weitere Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen ergeben sich aus dem BImSchG-Verfahren. Schutzgut Boden, Wasser, Klima und Luft Das Projektgebiet befindet sich nicht in einem Wasserschutzgebiet Schutzgut Landschaft, Kultur und Sachgüter Auf dem Projektgebiet befinden sich keine Kulturdenkmäler oder historische Kulturlandschaften. Infrastruktur & Luftfahrt Das Projektgebiet befindet sich in der Nähe zur Bundesstraße B104 und der Landstraße L09. Es besteht eine Vorbelastung durch die Hochspannungsleitung im Norden des Potenzialgebietes. Eine 20 kV Leitung verläuft im Nordosten des Potenzialgebietes. Einschränkungen durch die Lage im 50 km Pufferbereich des Luftverteidigungsradars Elmenhorst liegen vor, eine radargerechte Aufstellung ist daher notwendig. Das Projektgebiet liegt nur 2,5 km vom Pufferrand entfernt. Wendet man den reliefbezogenen Astro- und Geländehorizont an, fallen alle Anlagen des Projektgebietes aus dem Sichtbereich des Radars heraus. Es liegt keine Höhenbeschränkung vor. Projektkonstellation Eine vertragliche Sicherung der Standorte der WEA ist im Wesentlichen bereits erfolgt. Es fehlen geringe Anteile eines Gemeindesweges im Poolgebiet. Der Großteil der Eigentümer lebt in der Umgebung bzw. ist dort gewerblich aktiv. Projektrealisierung Aufgrund der Lage an der L09 ist eine eingriffsarme Erschließung der Fläche über die B321 oder die B104 möglich. Es wurden Netzverknüpfungspunktanfragen an die WEMAG sowie an 50 Hertz gestellt. Die WEMAG hat einen Netzverknüpfungspunkt zwischen Brahlstorf und Nutteln (ca. 4-5 km) in 5-8 Jahren in Aussicht gestellt. Bei 50 Hertz könnte ein Anschluss über das UW in Wessin/Barnin erfolgen. Ein Anschluss hier wäre technisch und finanziell möglich. In Verbindung mit unserem Potenzialgebiet Zaschendorf (siehe unten) ließen sich deutliche Synergieeffekte (Zuwegung, Netzanschluss etc.) erzielen. Zusammenfassende Bewertung Die Eigentümer der Flächen haben bereits Pachtverträge unterschrieben. Um die Akzeptanz vor Ort weiter zu steigern, werden Gemeindeflächen im Projektgebiet entsprechend der Konditionen dieser Pachtverträge vergütet. Gleichzeitig werden wir neben den 0,2 cent/kWh (§ 6 EEG) an die Gemeinden vor Ort, auch ein “Energiewendegeld“ an die betroffenen Anwohner zahlen. Wir stellen dafür je nach Anzahl der realisierten Anlagen ein bestimmtes Budget zur Verfügung, welches direkt über eine bestimmte Laufzeit an berechtigte Haushalte verteilt. Vorrausetzung dafür ist nur, dass die Haushalte in einem definierten Radius um den Windpark wohnhaft sind. Die Fläche ist infrastrukturell gut gelegen und die Vorbelastungen der B104, der L09 sowie der Hoch- und Mittelspannungsleitung entkräften den Vorbehalt einer Entwicklung im Naturpark. Eine Netzverknüpfung ist kurz, mittel und langfristig möglich. Zudem würde die Ausweisung dieses Gebiets als VRG für Windkraft eine gleichmäßigere Verteilung der VRG Windenergie in Westmecklenburg unterstützen. Derzeit liegen in einem Radius von 15-20 km keine anderen VRG Windenergie. Aufgrund aller aufgeführten Aspekte und der im Ergebnis sehr geringen Konfliktpotenziale bitten wir um Aufnahme des Potenzialgebietes als Vorranggebiet Windenergie.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der vorgeschlagenen Fläche stehen die Abwägungskriterien "Netzintegrationsfähigkeit" und "Naturparke" entgegen, zusätzlich steht teilweise das Abwägungskriterium "Landschaftsschutzgebiete" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
1107
JUWI GmbH
ID: 5114
Karte
Potenzialgebiet Rastorf Süd Landkreis Nordwestmecklenburg Gemeinde/n Bobitz, Bad Kleinen Flächengröße ca. 35 ha Windgeschwindigkeit in 140 m Höhe 7,1 m/s Pot. WEA-Anzahl / Parkertrag 3 WEA Gesamtleistung: 22,5 MW Jahresertrag: ca. 74.000 MWh/a Versorgte Zwei-Personen Haushalte (Annahme 2.660 kWh/a) ca. 27.800 Haushalte Eingesparte CO2-Äquivalente (UBA 2022) ca. 56.000 t REP-Festlegung bisher (RREP 2011) VBG Landwirtschaft VBG Trinkwasser FNP-Festlegung bisher Kein FNP vorhanden Bestandsbeschreibung (Realnutzung) Das Projektgebiet „Rastorf-Süd“ befindet sich im Landkreis Nordwestmecklenburg (Mecklenburg-Vorpommern) und gehört zu den Gemeinden Bobitz und Bad Kleinen. Die Regionalplanung erfolgt über den Regionalen Planungsverband Westmecklenburg. Das Projektgebiet liegt umgeben von den Orten bzw. Ortsteilen Rastorf im Norden, Niendorf im Osten, Dambeck im Westen und Wendisch Rambow im Süden. Die Geländehöhe liegt zwischen 60 m und 70 m über NN. Das Gebiet besteht aus Offenland, welches vornehmlich als Ackerfläche genutzt wird. Die Landstraße L031 führt direkt durch das Potenzialgebiet. Die Bundestraße B 106 befindet sich 1 km östlich. Westlich neben der Potenzialfläche befindet sich die Schienenverkehrstrecke 1122 Lübeck -Straßburg. Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit Das Projektgebiet ist entsprechend der Vorgaben für geschlossene Siedlungen und Außenbereich abgrenzt. Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Auf der Fläche des Potenzialgebietes befindet sich die Important Bird Area (IBA) MV 007. Durch avifaunistische Gutachten werden mögliche Brutvogelvorkommen hinreichend untersucht und bei Bedarf entsprechend Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen in die Wege geleitet. Schutzgut Boden, Wasser, Klima und Luft Das Potenzialgebiet befindet sich nicht in einem Wasserschutzgebiet Zone 1 oder 2. Im RROP 2011 ist teilweise ein VBG Trinkwasser an der Stelle des Potenzialgebiets ausgewiesen. Eine Beeinträchtigung kann dabei durch entsprechende Auswahl der möglichen Windenergieanlagen und hydrogeologische Gutachten nahezu ausgeschlossen werden. Beispielsweise lassen sich durch Verwendung einer getriebelosen Windenergieanlage die vorhandenen Öle und Betriebsstoffe von mehreren hundert Litern auf ca. 10 l reduzieren. In Summe damit nur ein Bruchteil der Gefahrstoffe, die aktuelle landwirtschaftliche Maschinen beinhalten, die ebenfalls auf diesen Flächen regelmäßig genutzt werden. Schutzgut Landschaft, Kultur und Sachgüter Auf dem Projektgebiet befinden sich keine Kulturdenkmäler oder historische Kulturlandschaften. Infrastruktur & Luftfahrt Das Projektgebiet befindet sich unmittelbar an der L031 und 1 km von der B 106 entfernt. Die Autobahnabfahrt (A20) Bobitz ist ca. 6 km vom Projektgebiet entfernt. Es liegt keine Höhenbeschränkung vor. Projektkonstellation Eine vertragliche Sicherung der Standorte der WEA ist momentan in Arbeit. Eine mündliche Zusage ist bereits erfolgt. Die Eigentümer der Flächen wohnen in der Umgebung bzw. sind dort gewerblich aktiv. Projektrealisierung Aufgrund der Lage an der L031 und der Nähe zur A 20 ist eine eingriffsarme Erschließung der Fläche möglich. Zur Realisierung werden für die Bauarbeiten vor Ort vorrangig Unternehmen aus der Region beauftragt. Zusammenfassende Bewertung Die Eigentümer der Flächen haben bereits mündliche Zusagen gegeben. Um die Akzeptanz vor zu Ort steigern, werden wir neben den 0,2 cent/kWh (§6 EEG) an die Gemeinden vor Ort, auch ein “Energiewendegeld“ an die betroffenen Anwohner zahlen. Wir stellen dafür je nach Anzahl der realisierten Anlagen ein Budget zur Verfügung, welches direkt über eine bestimmte Laufzeit an berechtigte Haushalte verteilt wird. Vorrausetzung dafür ist nur, dass die Haushalte in einem definierten Radius um den Windpark wohnhaft sind. Die Fläche ist infrastrukturell gut gelegen und durch die Vorbelastungen der L031, B 106 und des Schienenverkehrs gut für Windenergieanlagen geeignet. Zudem liegt auf den Flächen keine Höhenbeschränkung vor. Die Entwurfsfläche unterliegt den gleichen Rahmendaten wie die Entwurfsfläche 14/24 bei Bobitz. In dem Gebiet gibt es keine Konzentration von Windeignungsgebieten. Aufgrund der insgesamt sehr guten Eignung bitten wir um Aufnahme des Gebietes als Vorranggebiet Windenergie.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der vorgeschlagenen Fläche steht teilweise das Ausschlusskriterium "1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn-, Erholungs-, Tourismus- und der Gesundheitsfunktion" entgegen. Dort ist die Ausweisung eines Vorranggebiets nicht möglich. Der vorgeschlagenen Fläche stand bisher teilweise das Abwägungskriterium "Denkmalschutz" entgegen. Der Fachbeitrag Denkmalschutz für die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie aus dem Jahr 2021 kam zu dem Ergebnis, dass für Teilflächen der vorgeschlagenen Fläche erhebliche Konflikte in Bezug auf den Denkmalschutz zu erwarten sind. Die verbleibende Restfläche war kleiner als 35 ha und stand damit dem Abwägungskriterium "Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar" entgegen. Das landesweite Denkmalschutzgutachten aus dem Jahr 2024 kommt hingegen zu dem Ergebnis, dass keine Beeinträchtigung für den Denkmalschutz zu erwarten ist. Eine abschließende Bewertung der vorgeschlagenen Fläche ist daher gegenwärtig noch nicht möglich. Eine Ausweisung als Vorranggebiet ist für das Erreichen des Flächenbeitragswerts von 1,4 % aber nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist die vorgeschlagene Fläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen.
1108
JUWI GmbH
ID: 5114
Karte
Potenzialgebiet Zaschendorf Landkreis/e Ludwigslust-Parchim Gemeinde/n Kuhlen-Wendorf Flächengröße ca. 71 ha Windgeschwindigkeit in 140 m Höhe 6,73 m/s Pot. WEA-Anzahl / Parkertrag 5 WEA Gesamtleistung Park: 37,5 MW Jahresertrag: ca. 111.500 MWh/a Versorgte Zwei-Personen-Haushalte (Annahme 2.660 kWh/a) ca. 41.900 Haushalte Eingesparte CO2-Äquivalente (UBA 2022) ca. 84.500 t REP-Festlegung bisher (RREP 2011) VBG Landwirtschaft Tourismusraum/Tourismusentwicklungsraum FNP-Festlegung bisher Kein FNP vorhanden Bestandsbeschreibung (Realnutzung) Das Projektgebiet „Zaschendorf“ befindet sich im Landkreis Ludwigslust-Parchim (Mecklenburg-Vorpommern) und gehört zur Gemeinde Kuhlen-Wendorf. Diese wird durch das Amt Sternberger Seenlandschaft fachplanerisch und aufsichtsrechtlich verwaltet. Die Regionalplanung erfolgt über den Regionalen Planungsverband Westmecklenburg. Das Projektgebiet liegt umgeben von den Orten bzw. Ortsteilen Tessin im Norden, Kuhlen im Nordosten, Nutteln im Osten, Zaschendorf im Süden sowie Kleefeld, Brahlstorf im Westen und Liessow im Nordwesten. Die Geländehöhe liegt zwischen 35 m und 80 m über NN. Das Gebiet besteht vornehmlich aus Offenland, welches als Ackerfläche genutzt wird. Die Bundesstraße B 104 führt durch das Gebiet ebenso liegt eine 20 kV Leitung innerhalb des Gebietes. Eine 110 kV Leitung führt südlich am Gebiet vorbei. Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit Das Potenzialgebiet ist entsprechend der Vorgaben für geschlossene Siedlungen und Außenbereich abgrenzt. Eine interne Einschätzung zum Schall liegt vor. Die Immissionsorte wurden auf Basis der vorliegenden Bebauungspläne bzw. auf Basis der tatsächlichen Nutzung unter Hinzuziehung der entsprechenden Satzungen festgelegt. Im Tagbetrieb können die WEA im offenen Betriebsmodus betrieben werden. Für den Nachtbetrieb ergibt sich ein Drosselungskonzept für die 5 WEAs, welches angewendet wird. Ein externes Schallgutachten liegt noch nicht vor. Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Abstand zu Waldflächen, Abstandspuffern zu SPA Vogelschutzgebiet „Schweriner Seen“, LSG „Mittleres Warnowtal“ sowie zur 110 kV-Leitung (Puffer 130 m) als südliche Grenze. Die vier nördlichen Anlagen liegen außerhalb des Naturpark Sternberger Seenland. Die WEA 05 liegt an der nördlichen Grenze des Naturparks. Durch die unmittelbare nachbarschaftliche Lage zur B 104 sowie zur 110 kV Leitung ist hier eine Minderung der Naturparkfunktion gegeben. Im Juni 2024 wurde eine Großvogelkartierung, Horstkartierung sowie Potenzialabschätzung durch das Institut Biota abgeschlossen. Vorkommen von Seeadler, Rotmilan, Kranich, Kolkrabe und Rohrweihe konnten nachgewiesen werden. Es liegt ein Fledermauspotenzial vor. In Folge der Ergebnisse wurde von der Planung von 2 Windenergieanlagen im Nahbereich eines Rotmilanhorstes Abstand genommen. Zusätzlich wird durch phänologiebedingte Abschaltung und eines fledermausfreundlichen Betriebes mit pauschaler Abschaltung das Tötungsrisiko minimiert. Weitere Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen ergeben sich aus dem BImSchG-Verfahren. Schutzgut Boden, Wasser, Klima und Luft Das Potenzialgebiet befindet sich nicht in einem Wasserschutzgebiet. Schutzgut Landschaft, Kultur und Sachgüter Auf dem Potenzialgebiet befinden sich keine Kulturdenkmäler oder historische Kulturlandschaften. Infrastruktur & Luftfahrt Das Potenzialgebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Bundesstraße B 104. Es besteht eine Vorbelastung durch die Hochspannungsleitung im Süden des Potenzialgebietes. Eine 20 kV Leitung führt durch das Potenzialgebiet. Einschränkungen durch die Lage im 50 km Pufferbereich des Luftverteidigungsradars Elmenhorst liegen vor, eine radargerechte Aufstellung ist notwendig. Das Projektgebiet liegt nur 4,5 km vom Pufferrand entfernt. Wendet man den reliefbezogenen Astro- und Geländehorizont an, fallen südliche Teile des Projektgebietes aus dem Sichtbereich des Radars heraus. Projektkonstellation Eine vertragliche Sicherung der Standorte der WEA ist bereits erfolgt, bzw. es fehlen geringe Anteile eines Gemeindeweges. Die Gemeinde wurde in einer öffentlichen Sitzung im Februar 2024 über das Vorhaben informiert. Alle Eigentümer sind aus der Gemeinde bzw. gewerblich in der Gemeinde aktiv. Projektrealisierung Aufgrund der Lage an der B 104 ist eine eingriffsarme Erschließung der Fläche möglich. Es wurden Netzverknüpfungspunktanfragen an die WEMAG sowie an 50 Hertz gestellt. Die WEMAG hat einen Netzverknüpfungspunkt zwischen Brahlstorf und Nutteln (ca. 4-5 km) in Aussicht gestellt, allerdings erst in 5-8 Jahren. Bei 50 Hertz könnte ein Anschluss über das UW in Wessin/Barnin erfolgen. Ein Anschluss hier wäre technisch und finanziell möglich. In Verbindung mit unserem Potenzialgebiet Müsselmow (siehe oben) ließen sich deutliche Synergieeffekte (Zuwegung, Netzanschluss etc.) erzielen. Zusammenfassende Bewertung Die Eigentümer der Flächen haben bereits Pachtverträge unterschrieben. Um die Akzeptanz vor zu Ort steigern, werden wir neben den 0,2 cent/kWh (§6 EEG) auch ein “Energiewendegeld“ an die betroffenen Haushalte zahlen. Wir stellen dafür ein Budget zur Verfügung, welches direkt über eine bestimmte Laufzeit an die Haushalte verteilt wird. Vorrausetzung dafür ist nur, dass die Haushalte in einem definierten Radius um den Windpark wohnhaft sind. Die Kommune ist über die Planung im Bilde, es gab auch schon einen Zeitungsartikel in der Schweriner Zeitung. Die Fläche ist infrastrukturell gut gelegen und die Vorbelastungen der B 104 sowie der Hochspannungsleitung entkräften den Vorbehalt einer Entwicklung im Naturpark. Eine Netzverknüpfung ist kurz, mittel und langfristig möglich. Zudem würde die Ausweisung dieses Gebiets als VRG für Windkraft eine gleichmäßigere Verteilung der VRG in Westmecklenburg unterstützen. Derzeit liegen in einem Radius von 15-20 km keine anderen VRG. Aufgrund des geringen Konfliktpotenzials, der bestehenden Vorbelastungen, sowie aller angeführten Aspekte bitten wir um Aufnahme des Gebietes als Vorranggebiet Windenergie.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der vorgeschlagenen Fläche steht das Abwägungskriterium "Netzintegrationsfähigkeit" und auf Teilflächen das Abwägungskriterium "Naturpark" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
1109
JUWI GmbH
ID: 5114
Karte
Potenzialgebiet Zickhusen Nord Landkreis Nordwestmecklenburg Gemeinde Bad Kleinen Flächengröße ca. 40 ha Windgeschwindigkeit in 140 m Höhe 7,1 m/s Pot. WEA-Anzahl / Parkertrag 5 WEA Gesamtleistung: 37,5 MW Jahresertrag: ca. 101.250 MWh/a Versorgte Zwei-Personen-Haushalte (Annahme 2.660 kWh/a) ca. 38.000 Haushalte Eingesparte CO2-Äquivalente (UBA 2022) ca. 76.750 t REP-Festlegung bisher (RREP 2011) VBG Landwirtschaft Tourismusraum/Tourismusentwicklungsraum FNP-Festlegung bisher Kein FNP vorhanden Bestandsbeschreibung (Realnutzung) Das Projektgebiet „Zickhusen Nord“ befindet sich im Landkreis Nordwestmecklenburg und gehört zu der Gemeinde Bad Kleinen. Die Regionalplanung erfolgt über den Regionalen Planungsverband Westmecklenburg. Das Projektgebiet liegt umgeben von den Orten bzw. Ortsteilen Wendisch Rambow im Nordwesten, Bad Kleinen im Osten und Zickhusen im Süden. Die Geländehöhe liegt zwischen 65 m und 75 m über NN. Das Gebiet besteht aus Offenland, welches vornehmlich als Ackerfläche genutzt wird. Die Bundestraße B 106 verläuft westlich unmittelbar neben dem Potenzialgebiet. Südlich der Potenzialfläche befindet sich die Schienenverkehrstrecke 1122 Lübeck -Straßburg. Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit Das Projektgebiet ist entsprechend der Vorgaben für geschlossene Siedlungen und Außenbereich abgrenzt. Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Auf der Fläche des Potenzialgebietes befinden sich die Important Bird Area (IBA) MV 007. Durch avifaunistische Gutachten werden mögliche Brutvogelvorkommen hinreichend untersucht und bei Bedarf entsprechend Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen in die Wege geleitet. Dies ist Bestandteil des BImSch-Genehmigungsverfahrens. Schutzgut Boden, Wasser, Klima und Luft Das Potenzialgebiet befindet sich nicht in einem Wasserschutzgebiet. Schutzgut Landschaft, Kultur und Sachgüter Auf dem Projektgebiet befinden sich keine Kulturdenkmäler oder historische Kulturlandschaften. Infrastruktur & Luftfahrt Das Projektgebiet befindet sich unmittelbar an der B 106. Es liegt keine Höhenbeschränkung vor. Projektkonstellation Eine vertragliche Sicherung der Standorte der WEA ist im Wesentlichen ist momentan in Arbeit. Eine mündliche Zusage ist bereits erfolgt. Der Eigentümer der Flächen ist in der Region gewerblich aktiv. Projektrealisierung Aufgrund der Lage an der B 106 und der Nähe zur A 20 ist eine eingriffsarme Erschließung der Fläche möglich. Zur Realisierung werden für die Bauarbeiten vor Ort vorranging Unternehmen aus der Region beauftragt. Zusammenfassende Bewertung Die Eigentümer der Flächen haben bereits mündliche Zusagen gegeben. Um die Akzeptanz vor zu Ort steigern werden wir neben den 0,2 cent/kWh (§6 EEG) an die Gemeinden vor Ort, auch ein “Energiewendegeld“ an die betroffenen Anwohner zahlen. Wir stellen dafür je nach Anzahl der realisierten Anlagen ein Budget zur Verfügung, welches direkt über eine bestimmte Laufzeit an berechtigte Haushalte verteilt wird. Vorrausetzung dafür ist nur, dass die Haushalte in einem definierten Radius um den Windpark wohnhaft sind. Die Fläche ist infrastrukturell gut gelegen und durch die Vorbelastungen B 106 und Schienenverkehr gut für Windenergieanlagen geeignet. Zudem liegt auf den Flächen keine Höhenbeschränkung vor. Die Entwurfsfläche unterliegt den gleichen Rahmendaten wie die Entwurfsfläche 14/24 bei Bobitz. In dem Gebiet gibt es keine Konzentration von Windeignungsgebieten. Aufgrund des äußerst geringen Konfliktpotenzials sowie aller weiteren angeführten Aspekte bitten wir um Aufnahme des Gebietes als Vorranggebiet Windenergie. Abschließend weisen wir daraufhin, dass alle vorgeschlagenen Potenzialflächen geeignet sind, um die aufgrund ihrer Lage unterhalb des MVA-Sektors (inkl. 8 km Puffer) nicht geeigneten, und evtl. entfallenden Flächen zu ersetzen und damit dennoch den angestrebten Flächenbeitragswert zu erreichen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Erweiterung steht bisher teilweise das Ausschlusskriterium "800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches)" entgegen. Die verbleibende Restfläche ist kleiner als 35 ha und steht damit dem Abwägungskriterium "Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar" entgegen. Nach vorläufiger Prüfung der zugrundeliegenden Daten für die Einzelhäuser und Splittersiedlungen ist ggf. eine Korrektur der Daten erforderlich. Eine Ausweisung als Vorranggebiet ist für das Erreichen des Flächenbeitragswerts von 1,4 % aber nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist die vorgeschlagene Fläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen.
1110
JUWI GmbH
ID: 5114
6.5 Energie
6. Nutzung der Sonnenenergie 6.1 Ausschlusskriterien für die Errichtung von Solarparks In Abbildung 20 des Entwurfsdokuments werden Ausschlusskriterien für die Errichtung von Solarparks genannt. Speziell das Kriterium „Flächen mit schlechter Netzintegrationsfähigkeit“ ist nicht hinreichend räumlich bestimmbar und durch den voranschreitenden Netzausbaus zeitlich sehr veränderlich. Das Kriterium sollte daher aus der genannten Aufzählung gestrichen werden und keine Anwendung finden. Zusammenfassung Wir bitten um die Beachtung sämtlicher obenstehender Belange im weiteren Raumordnungsverfahren und möchten im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) weiterhin beteiligt werden. Bei Bedarf können detailliertere Karten, Geodaten etc. zur Verfügung gestellt werden. Für ein Gespräch zu sämtlichen Ausführungen und angeführten Punkten stehen wir sehr gern zur Verfügung.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Das Kriterium zur "Netzintegrationsfähigkeit" wird in den Abbildungen 20 und 21 gestrichen, da es für Solarparks nicht ausreichend bestimmbar ist. Die Netzintegrationsfähigkeit soll aber weiterhin im Rahmen der nachfolgenden Planverfahren für Solarparks geprüft werden. Der PS 8 wird entsprechend ergänzt.
1111
Privat
ID: 5115
Karte
als Landwirt bin ich seit vielen Jahren im Raum Gorlosen-Dadow-Wanzlitz tätig, sowohl auf eigenen als auch gepachteten Flächen. Wesentlicher Geschäftsgegenstand ist die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, deren Veredelung, Verarbeitung und Vermarktung. Mit dem Ausbau der Erneuerbaren Energien werden Landwirtschaftsbetriebe mit Flächeneigentum zu einem wesentlichen Beteiligten bei der Umsetzung der Energiewende. in dem sie u. a. Land für die Errichtung von Energieerzeugungsanlagen zur Verfügung stellen. Die Nutzung der Windenergie hat dabei den Vorteil des geringen Bodenverbrauchs bei hoher Wertschöpfung, auch im Vergleich zu landwirtschaftlichen Erträgen. Über dies lassen sich in guter Abstimmung mit dem späteren Betreiber der Windenergieanlagen (WEA) die Zuwegung zu den WEA-Standorten auch vom Landwirtschaftsbetrieb mit dessen Agrarfahrzeugen nutzen. Das hält den Flächenbedarf zusätzlich niedrig und stellt damit dem Ackerfruchtanbau möglichst viel Boden zur Verfügung. Mit der Firma Energieallianz MV Projekt Nr. 2 GmbH & Co.KG haben wir seit Jahren ein gutes Geschäftsverhältnis, das auf Transparenz, fairem Miteinander und Informationsaustausch beruht. Diesem Unternehmen haben wir langfristig Flächenbereiche für eine Windenergienutzung bereitgestellt. Wir hoffen auf eine zügige Verwirklichung der Windkraftpläne, um die damit verbundenen positiven Effekte, nicht nur für unser Unternehmen, zu nutzen. Vor dem oben dargelegten Hintergrund unterstützen wir die Bestrebung der Energieallianz, die Projektfläche Wanzlitz-Eldena-Boek im Rahmen des neuen Regionalplanes der Region Westmecklenburg als ein Windvorranggebiet zu etablieren, hiermit ausdrücklich und bitten um Ausweisung des geplanten Gebietes - siehe nachfolgende Darstellung. Ich möchte noch darauf hinweisen, dass ja der Teil Wanzlitz bereits schon einmal im Entwurf des Regionalplanes enthalten war. Karte Lage Gebiet
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der vorgeschlagenen Fläche steht das Abwägungskriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
806
Privat
ID: 5116
Karte
zu dem o.g. Verfahren nehme ich wie folgt Stellung: Umweltauswirkungen für das VR Wind 06/24 Groß Voigtshagen: Mit den Bauantrag (2014 - 2019 / 2021 /2023) der Alteric für 10 WKA „WKA Groß Voigtshagen II" in dem von Ihnen geplanten VR Wind 06/24 liegen dem Stalu / Planungsverband Westmecklenburg bereits aktuellere Bewertungsinformationen zum VR Wind 06/24 vor, die in dem ausgelegtem Umweltbericht im Rahmen der Teilfortschreibung in der vierten Beteiligungsstufe derzeit zu falschen Bewertungen führen bzw. gar keine Berücksichtigung finden. Vor dem Hintergrund der deutlichen Vergrößerung des VR Gebietes sind die Fehler und Tatsachen im vorliegenden Umweltbericht korrekt darzustellen, damit der Umweltbericht hier ordentlich bewertet werden kann. Begründungen: 1. Vorliegenden Schallgutachten für WKA Groß Voigsthagen II aus dem laufenden Genehmigungsantrag Der Betrieb der Windkraftanlagen bei Groß Voigtshagen ist nur mit nächtlicher Drosselung möglich und so beantragt, um die Schallemissionswerte für die Anwohner einzuhalten. Der nächtliche Betrieb auf „Tagleistung" ist nach den Bestimmungen des Emissionsschutzes nicht zulässig. Eine Vergrößerung des VR Gebietes 06/24 gemäß der aktuellen Teilfortschreibung in der Nähe von Wohngebieten der Stadt Dassow, Gemeinde Steppenitztal und Groß Voigtshagen führt zu massiven Konflikten mit dem Leitlinien zum „Schutzgut Mensch - Schall".
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1112
Privat
ID: 5116
Karte
2. Mindestabstände zur Wohnbebauung vs. Bauung auf den Grenzen des VRGebietes Keine Einhaltung der Mindestabstände zu den Orten Groß Voigtshagen, Holm, Dassow Ausbau und Roggenstorf, da die Anlagen direkt auf den Grenzen des Windeignungsgebietes geplant sind und die Rotoren die Gebietsgrenzen überstreichen. In der Teilfortschreibung wird grundsätzlich diese Möglichkeit der Standorte auf den Grenzen des VR-Gebietes vorgesehen. Allerdings ist es unzulässig, wenn durch die Bebauung auf dem Grenzen des VR Gebietes die Mindestabstände zu Wohnbebauung von 800m bzw. 1.000 m unterschritten werden. Mit der aktuellen Darstellung in der Teilfortschreibung in der 4. Stufe führt dies zu einer deutlichen Belastung für den Menschen. Die Teilfortschreibung ist dahingehend anzupassen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1113
Privat
ID: 5116
Karte
3. Biotope in dem VR Gebiet 06/24 In dem von Ihnen ausgewiesenen Gebiet befindet sich eine Feldhecke mit über 50m Länge, mit Grünland, angrenzendem Kleingewässer und Wald. Ab einer Länge von 50 m sind naturnahe Feldhecken gemäß S 20 Abs. 1 Nr. 4 des Naturschutzausführungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommerns (NatSchAG MV) gesetzlich geschützte Biotope. Das heißt, bis auf die traditionelle Pflege, sind jegliche Eingriffe, die dieses Biotop schädigen, zerstören oder seinen Charakter verändern, verboten. Die deutliche Erweiterung des Vorranggebietes Groß Voigtshagen von 99 Hektar in der 3. Stufe auf jetzt 155 Hektar (ein Plus von 56%!) vergrößert das bereits mit der 3. Stufe erzeugte Konfliktpotenzial und verstößt gegen das o.g. NatSchAG MV und den S 30 Bundesnaturschutzgesetz. Es ist zu befürchten, dass die Feldhecke zerstört wird, so dass die Maßnahme nach S20 Abs. 1 NatSchAG MV unzulässig ist. S 30 Bundesnaturschutzgesetz regelt den gesetzlichen Biotopschutz als zentrales Instrument zur Sicherung der Artenvielfalt in Deutschland. Das Artensterben ist größtenteils das Ergebnis vieler kleiner, örtlich begrenzter Eingriffe, wie in diesem Fall die Errichtung und Betreibung von WKA's in unmittelbarer Nähe zu diesen Biotopen. Es ist auch nicht zulässig, selbst ausgelöste Schädigungen des Biotops durch die bisherige Ausweisung dazu zu nutzen, es durch weitere Maßnahmen gänzlich zu zerstören. Genau das ist aber durch die Erweiterung der Vorrangfläche auf das neu ausgewiesene Arial zu erwarten. Es besteht die Verpflichtung einer Alternativprüfung, welche nicht vorgenommen wurde, denn Alternativen zur Ausweisung der WKA's an anderen Stellen sind vorhanden. Auch kommt es hierbei nicht darauf an, ob es sich bei dem Vorhaben um ein privilegiertes Vorhaben handelt. Auch privilegierten Vorhaben stehen Belange des Naturund Landschaftsschutzes entgegen, wenn diese nach dem einschlägigen Fachrecht unzulässig sind. So liegt der Fall hier. Gleiches gilt für die Wiese/das Grünland, das größtenteils von der Flächenerweiterung betroffen ist. Sie wird größtenteils zerstört, beschädigt und der charakterliche Zustand verändert. Aber genau das ist gemäß NatSchAG M-V unzulässig. Die Erweiterungsfläche besteht fast ausschließlich aus einer Grünfläche/Wiese mit einem Klein- und Fließgewässernetz und wird mehrfach von dem Holmbach durchzogen. Sie wird zum Großteil nach den Richtlinien des ökologischen Landbaus bewirtschaftet. Auf 20% dieser Fläche liegt ein Extensivierungsprogramm d.h. eine späte Mahd sorgt dafür, dass z.B. Pflanzen zum Blühen kommen. Ein geringer Teil wird zwar nach den herkömmlichen Standards bewirtschaftet, doch auch dort wird ein Altgrasstreifen nur einmal pro Jahr nach dem 01.09. gemäht. Zusätzlich ist seit bereits zwei Jahren eine Stauförderung beantragt worden. Bis zur Entscheidung bleibt das Stauwerk unten. Das heißt, dass schon seit zwei Jahren die Wiese/das Grünland geflutet wird. Es hat sich mittlerweile eine seggen- und binsenreiche Nasswiese entwickeln können, die lt. NatSchAG MV nicht mehr zerstört werden darf! Der Holmbach selbst ist ein Biotop und steht mit seinem Ufer- und Verlandungsbereich nach dem NatSchAG M-V unter Schutz. Angrenzend befindet sich der Holmer Wald. All die in diesem Absatz aufgeführten Komponenten bilden ein komplexes Ökosystem als Waldrand und Puffer zur angrenzenden intensiv genutzten Ackerfläche. Dieser Waldrand ist Heimat für viele bedrohte Pflanzen und Tiere. Ihre Kräuter, Büsche und kleine Bäume bilden einen existenziell wichtigen, strukturreichen Lebensraum. Er ist ein Trittstein für die Ausbreitung von Arten und trägt zur Biotopvernetzung bei. Durch die vorgenannten Maßnahmen sind hier diverse Insekten, Amphibien und Reptilien, Vögel, wie Rotmilan, Reiher, Schwarz- und Weißstorch, Seeadler, Wespenbussard, Mäusebussard, Falken und Bodenbrüter, wie Braunkehlchen, Weihe, Enten, Gänse sowie Säugetiere, wie Otter, Maulwurf und Igel vorhanden. Direkt an Wäldern anliegende Felder verschlechtern oft die Bodenqualität für den Wald. Windenergieanlagen im Waldrandgebiet wirken sich auch auf den Boden aus. Die Fundamente der Anlagen und die Forststraßen verdichten den Boden irreversibel bis in den Unterboden hinein. Der Boden wird verdichtet, für den Wassertransport wichtige Poren und haarfeine Röhren sind auf immer verdichtet. Der Boden transportiert und speichert dann weniger Wasser. Das bestehende Ökosystem aus Klein- und Fließgewässernetz, Holmbach und Wiese wird auf immer zerstört. Damit werden den hier heimischen Pflanzen und Tieren ihre Lebensstätten zerstört. Alle wildlebenden heimischen Tiere und Pflanzen, die bereits im vorherigen Absatz aufgezählt wurden, unterliegen dem gesetzlichen Schutz. Dieser sogenannte Allgemeine Artenschutz ist im S 39 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelt. Demnach ist es verboten: wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten, Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Es liegt hier kein vernünftiger Grund vor. Windkraftanlagen rechtfertigen nicht die vollständige Zerstörung eines komplexen Ökosystems, wie hier vorhanden. Es wurden keine Ausweichflächen geprüft, trotz der hochsensiblen örtlichen Gegebenheiten auf dem nun zusätzlich ausgewiesenen Areal.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1114
Privat
ID: 5116
Karte
4. Tourismus / Tourismus Schwerpunkt Bekanntlich wird in Dassow seit vielen Jahren ein gut besuchter Tigerpark betrieben, dessen Erweiterung am aktuellen Standort in die aktuelle Kommunalplannung für die Stadt Dassow bereits eingeflossen sind. Neben dem Plannungsverstoß für das VRW hinsichtlich des Abstandes von 500 m, sind mit dem späteren tatsächlich Bau von WEA in dem Vorranggebiet die Schließung des Tigerpark wegen massiver Verletzung von Tierschutzauflagen zu prüfen. Eine notwendige Betrachtung hat im VR-Gutachten nicht stattgefunden und ist zwingend zu ergänzen. Die weitere Existenz des Tigerparkes ist damit in Frage gestellt. VR Wind 06/24 Groß Voigtshagen Bewertung Umweltauswirkungen Schutzgut/ Schutzaspekt Bestand im VR Wind NRW) oder angrenzend Voraussichdlche Umweltauswirkungen Tourismusschwerpunkträume außerhalb der VRW bis zu 500 m Abstand nicht vorhanden nicht betroffen Bereich mit regionaler Bedeutung für die Sicherung der Erholungsfunktion der Landschaft im VRW sowie bis zu 500 m Abstand VRW zu 100% überlagert vom Bereich besondere Bedeutung, Flächenbeanspruchung des Ches durch VRW < I % Beeinträchtigung der Erholungsfunktion eines Bereichs mit besonderer Bedeutung für die Sicherung der Erholungsfunktion des durchtechnische Uberprägung LSG und Naturpark außerhalb der VRW bis zu 500 m Abstand nicht vorhanden nicht betroffen
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1115
Privat
ID: 5116
Karte
5. Leitplanken und Regelung zur Aktualität von „Vertiefender Prüfung" im Rahmen von Genehmigung für WKA im Kontext der nachhaltigen Vorgaben aus dieser Teilfortschreibung vierte Stufe In nachstehenden Tabellen zu den Umweltauswirkungen hinsichtlich des Natura 2000 Gebietes sind die erhebliche Beeinträchtigung zu beachten und in einer weitergehenden Vertiefungen Prüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahren zu überprüfen. Mit dem Genehmigungsantrag für die WKA Groß Voigtshagen Il ist man dieser vertiefenden Prüfung gemäß der beabsichtigten Teilfortschreibung 4 Stufe vorgegangen allerdings kommt es hier durch veraltete Gutachten- und Beobachtungsunterlagen aus dem Zeitraum 2014 — 2019 zu einer unzureichenden und komplett falschem Bild bzw. Ergebnis. Es ist daher zwingend in der neuen Teilfortschreibung vierten Stufe für die vertiefenden Prüfung eine Definition bzw. Vorgabe zu erstellen, die eine zeitnahe Betrachtung der tatsächlichen Bedingungen in dem VR Gebiet vorschreibt, um die Rahmenbedingungen aus dieser Teilfortschreibung für Westmecklenburg nachhaltig nachzukommen. Natura 2000 Gebiet VR Wind Ergebnis der Natura 2000-Voruntersuchung VR Wind 36/24 Greven erhebliche Beeinträchtigungen nicht auszuschließen VR Wind 38124 Cresse keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten SPA DE 2233-401 Stepenitz-Poischower Mühlenbach-Radegast-Maurine VR Wind 03/24 Schönberg keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten VR Wind 04/24 Menzendorf erhebliche Beeinträchtigungen nicht auszuschließen VR Wind 05/24 Grieben Ost erhebliche Beeinträchtigungen nicht auszuschließen VR Wind 06124 Groß Voigtshagen erhebliche Beeinträchtigungen nicht auszuschließen 4.5 Zusammenfassende Darstellung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen des Programmsatzes 6.5 (7) Vorranggebiete Wind
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1116
Privat
ID: 5116
Karte
6. Fauna In dem jetzigen Entwurf der Teilfortschreibung ist auf die Auswirkungen der Windenergieanlagen auf die einheimische Fauna nicht umfassend eingegangen worden. So wurde auf die Lebensräume und Wanderrouten der einheimischen migrierenden Arten gar nicht eingegangen, obwohl mittlerweile wissenschaftlich nachgewiesen wurde, das schon wenige Windenergieanlagen, Straßen und Stromtrassen deren Lebensräume und Wanderrouten zerschneiden! Ein eindeutiger Verstoß gegen S 39 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Einige Arten, deren Bestände national oder europaweit gefährdet sind, hat der Gesetzgeber unter besonderen Schutz gestellt und unter den besonders geschützten Arten wiederum einige zusätzlich unter strengen Schutz. Für diese Arten gelten die sogenannten Zugriffsverbote des S 44 Abs. 1 BNatSchG. Demnach ist es generell verboten, • wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, • wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, • Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, • wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Welche Arten zu den besonders bzw. streng geschützten Arten zählen, ist im S 7 Abs. 2 Sätze 13 und 14 BNatSchG definiert. Eine schnelle Recherche ist auf der vom Bundesamt für Naturschutz erstellten Internet-Plattform WISIA möglich. Bekannte Beispiele für besonders geschützte Arten sind Hornisse, Igel und Maulwurf. Aber auch alle heimischen Vogelarten, Amphibien und Reptilien gehören dazu. Zusätzlich streng geschützt sind unter anderem Biber, Laubfrosch, Rotmilan sowie alle Fledermausarten. Viele der aufgelisteten geschützten Arten sind im Ausweisungsgebiet mittlerweile vorhanden! Die Zugriffsverbote des S 44 Abs. 1 BNatSchG müssen in jedem Fall gewahrt werden! Sie verstoßen mit der Ausweisung dieses Gebiets gegen diese Verbote! Im Übrigen zeigen die Erkenntnisse aus der Drucksache des Bundestages, dass der mikroplastikhaltige Abrieb pro Anlage pro Jahr erheblich ist. Mit zunehmender Anzahl und Größe der Anlagen steigt auch die Menge an abgeriebenen Mikrofasern, die die Umwelt belasten. Dies stellt eine ernsthafte Gefahr für die Umwelt (Verschmutzung der Lebensräume) dar. Das steht u.a. im großen Widerspruch zu Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL, wonach die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um Verschmutzungen oder Beeinträchtigungen der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel zu vermeiden. Zwar liegt das ausgewiesene Gebiet nicht unmittelbar in einem Vogelschutzgebiet, maßgeblich ist jedoch, dass die Vogelschutz-Richtlinie auch ohne Ausweisung von Schutzgebieten eine unmittelbar rechtliche Verpflichtung zum Erhalt der Arten ist. Überragende Gemeinwohlbelange liegen nicht vor. VR Wind 06/24 Groß Voigtshagen SPA DE 2233-401 Stepenitz-Poischower Mühlenbach-RadegastMaurine 540 m B: Flussseeschwalbe, Rohrweihe, Rotmilan. Schwarzmilan. Weißstorch, Wespenbussard möglichst unzerschnittene Landschaftsbereiche (insbesondere im Hinblick auf Hochspannungsleitungen und Windkraftanlagen) Störung von Zielarten bei Nahrungssuche Verlust von Nahrungsflächen Kollisionsgefährdung SPA DE 2031-471 Feldmark und Uferzone an Untertrave und Dassower See 2.540 m R: Blässgans, Saatgans, Singschwan große unzerschnittene und möglichst störungsarme landwirtschaftlich genutzte Flächen im Umfeld störungsarmer Schlafgewässer (Dassower See, Untertrave [Schleswig-Holstein]) Störung von Zielarten bei Nahrungssuche und Rast Verlust von Rast- und Nahrungsflåchen Barrierewirkung SPA DE 2031-401 Traveförde (Schleswig-HoIstein) 2.680 m R: Blässgans. Saatgans, Singschwan Erhalt von störungsarmen Äsungsflächen für Gänse und Schwäne Erhalt von möglichst ungestörten Beziehungen im Gebiet, insbesondere keine vertikalen Fremdstrukturen zwischen den einzelnen Teilhabitaten wie Nahrungsgebieten und Schlafplätzen Störung von Zielarten bei Nahrungssuche und Rast funktioneller Verlust von Rastund Nahrungsflächen Barrierewirkung ja
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1117
Privat
ID: 5116
Karte
7. Trinkwasserschutzgebiet Im LEP M-V, welches durch Landesverordnung am 27. Mai 2016 festgestellt wurde, sind durch die Ausweisung von Vorbehaltsgebieten Trinkwassersicherung als Grundsatz der Raumordnung die planerischen Grundlagen zur weiteren Trinkwassersicherung gelegt worden. In Vorbehaltsgebieten Trinkwassersicherung soll dem Ressourcenschutz Trinkwasser ein besonderes Gewicht beigemessen werden. Alle raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen sollen so abgestimmt werden, dass diese Gebiete in ihrer besonderen Bedeutung für die Trinkwassergewinnung nicht beeinträchtigt werden. Hinsichtlich der Verbote und Nutzungsbeschränkungen ist an der Musterwasserschutzgebietsverordnung zu orientieren. Ihre Prüfung, welchen Einfluss ein Windrad aufs Trinkwasser nehmen kann, ist unzureichend und verstößt gegen die o.g. Verordnung! Die jetzige Erweiterungsfläche für Windkraft ist fürs Trinkwasser ein idealer Mikroorganismus, der bei Starkregen als Filter dienen kann. Diese natürliche Reinigung fehlt auf einer verdichteten Fläche, sodass der Nitratgehalt steigt und es zur Verunreinigung des Trinkwassers kommen kann. Zudem könnten die Betonfundamente der Windräder den Grundwasserfluss stören. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass der Abrieb das Grundwasser vergiftet.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1118
Privat
ID: 5116
Karte
8. Fehlende Betrachtung und Bewertung in der Teilfortschreibung zum Wertverlust von Immobilien Einer Untersuchung des RWI — Leibniz Ins tut für Wirtschaftsforschung zufolge können Windkraftanlagen den Wert von Einfamilienhäusern in unmittelbarer Umgebung deutlich mindern. Der Wert eines Hauses in einem Kilometer Entfernung zu einer Windindustrieanlage sinkt im Durchschnitt um 7,1 Prozent bei älteren Häusern sogar bis zu 23%, so die Studie. Wenn die Windkraftanlage acht bis neun Kilometer entfernt ist, hat sie jedoch keine Auswirkung mehr auf die Immobilienpreise. Die Studie hat knapp drei Millionen Verkaufsangebote zwischen 2007 und 2015 ausgewertet, die auf dem Online-Portal Immoscout24 erschienen sind. Besonders ausgeprägt ist der Wertverlust innerhalb des Ein-Kilometer-Radius in ländlichen Gebieten. Hier kann er bis zu 23 Prozent betragen. Dieser Wertverlust ist real und wurde beispielsweise durch die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen, Verfügungv. 20.4.2015, Kurzinfo Einheitsbewertung Nr. 01 /2015 bereits verwaltungstechnisch umgesetzt. Für bebaute Grundstücke kommt eine Wertminderung im Ertragswertverfahren in Betracht. Die OFD weist zudem darauf hin, dass die Grundsätze auch bei Grundstücken angewandt werden dürfen, die im Sachwertverfahren zu bewerten sind (z. B. unbebaute Grundstücke, Luxusbauten). Wertminderungen lassen sich dann ggf. im Rahmen des S 88 Abs. 1 BewG berücksichtigen. Auch der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Immissionen von Windkraftanlagen grundsätzlich eine Ermäßigung des Einheitswerts rechtfertigen können (BFH, Beschluss v. 22.6.2006, Il B 171/05). Somit ist die Möglichkeit eines Wertverlusts sogar amtlich dokumentiert. Dies gefährdet die politisch propagierte private Daseinsvorsorge im Hinblick auf das künftig sinkende Rentenniveau. Der Planentwurf verletzt massiv Rechte einzelner in der persönlichen Planung der Alterssicherung. In der durch Sie zu Verfügung gestellten strategischen Umweltprüfung wird das „Schutzgut Mensch" in den ausgewählten Vorranggebieten 06/24 als konfliktbehaftet bis sehr konfliktbehaftet beschrieben. Da der Verlust von Werten und die Minderung der Alterssicherung mit in diese Kategorie gehört und nicht ausreichend in der strategischen Umweltprüfung erfasst wurde, ist die Planung als fehlerhaft abzulehnen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1119
Privat
ID: 5116
Karte
9. Gefahr Öl- und Chemieverschmutzung für Grundwasser Eine durchschnittliche Windindustrieanlage enthält im Maschinenhaus ca. 1200 Liter Getriebeöl, 600 Liter Kühlflüssigkeit und 250 Liter Hydrauliköl. Die Gefahrstoffe können bei einem Unfall oder einer Betriebsstörung auf den Boden kommen und ins Erdreich eindringen. Schwere Grundwasserverunreinigungen drohen. In der durch Sie zu Verfügung gestellten strategischen Umweltprüfung wird das Vorranggebiet Groß Voigtshagen / Dassow 06/24, auf Grund seiner teilweisen Lage im Wasserschutzgebiet, deshalb in Zusammenhang mit den Schutzgut Wasser als sehr konfliktbehaftet beschrieben. Trotz dieser Einschätzung ermöglicht die Einrichtung von Vorranggebieten die Errichtung von Windkraftanlagen in diesen sensiblen Gebieten, die oben beschriebenen Gefahren werden nicht ausreichend berücksichtigt. Daher ist der Planentwurf unsachgemäß, unvollständig und somit als fehlerhaft zurückzuweisen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1120
Privat
ID: 5116
Karte
10. Schattenwurf in dem VR Wind 06/2024 Für das VR Wind Gebiet gibt es aus dem Genehmigungsantrag für WKA Groß Voigtshagen Il bereits ein aktuelles Schattengutachten aus 2023. Die Installation und Inbetriebnahme der Schattenwurf-Abschaltung ist hier nur optional vorgesehen und nicht beantragt. Gemäß vorliegenden Gutachten sind mehr als 250 Häuser [Haushalte der umliegenden Gemeinden massiv vom Schattenwurf betroffen. Mit der Ausweisung und Vergrößerung des VR Wind Gebietes 06/24 wird damit bereits heute die Belastung des Menschen durch Schattenwurf festgeschrieben. Aufgrund der Lage des VR Wind Gebietes 06/24 in Mitten der umliegenden Städte und Gemeinden ist dieses VR Wind Gebiet nicht zu vergrößern sondern auf die Planungsfläche der Teilfortschreibung gemäß der zweiten Stufe zu reduzieren.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1121
Privat
ID: 5116
Karte
11. Massive Belastungen durch das VR Wind Gebiet 06/24 auf das historisch gewachsene Landschaftsbild in der Kulturlandschaft Klützer Winkel. Das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege - LAKD vom 14.08.2023 hält das Vorhaben des Windparks Groß Voigtshagen Il denkmalschutzrechtlich nicht vertretbar (UVP-Skala stufe 4), da sich erhebliche und hohe Beeinträchtigungen bei einer Mehrzahl betroffener Baudenkmäler ergeben. Nachweise / Gutachten liegen den Stalu Mecklenburg bereits vor. Die vorgesehene Erweiterung des Vorhabengebietes verstößt in einem erheblichen Maß gegen die Regelungen des Bundes- und Landesnaturschutzgesetzes, der Trinkwasserverordnung MV und gefährdet die Artenvielfalt, die Umwelt und Natur sowie die berufliche Existenz und die Gesundheit der Menschen Vorort und ist daher zu überarbeiten.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1122