Verfahrensträger: Geschäftsstelle · Regionaler Planungsverband Westmecklenburg
Suche und Filter
Zeige 701–750 von 2.720
50 Datensätze pro Seite
Stellungnehmer Kapitel Inhalt Abwägung und Sachaufklärung BE-ID
Naturwind Schwerin GmbH
ID: 5117
Karte
im Rahmen der öffentlichen Beteiligung der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwick-lungsprogrammes Westmecklenburg (RREP WM) möchten wir uns zum 4. Entwurf äußern. Auf den folgenden Seiten finden Sie unsere Anmerkungen zu den Gebieten - VR 58/24 Suckow-Redlin - VR 33/24 Waschow - VR 31/24 Plate - Perdöhl Für das VG Wind 58/24 Suckow-Redlin (Abbildung 1) schlagen wir eine räumliche Anpassung vor. Abbildung 1: Kartenausschnitt VR Wind 58/24 Suckow-Redlin Die Firma Naturwind Schwerin GmbH (Antragsteller) stellte am 01. März 2012 einen BImSchG-Antrag über 18 Windkraftanlagen (WKA) bei der zuständigen Genehmigungsbehörde (StALU WM). Im März 2016 erhielt der Antragsteller den Genehmigungsbescheid, die WKA wurden mittlerweile errichtet. Betreiber ist die Windpark Redlin GmbH & Co. KG. Die im Genehmigungsbescheid unter Punkt 4.3 erwähnte Kompensationsmaßnahme 2 „Umwandlung von Ackerflur zu Sandmagerrasen“, welcher Bestandteil des Landschaftspflegerischen Begleitplans für dieses WP Projekt ist, wurde von der Agrar Genossenschaft Klein Pankow e.G umgesetzt. Die Fläche dieser Kompensationsmaßnahme nimmt ca. 5,7ha ein. Am 02.11.2020 gab es eine sogenannte „Abnahme der Entwicklung der Kompensationsmaßnahmen“, in welcher die Herstellung, Vegetationsarbeiten, Fertigstellungs-und Entwicklungspflege der Maßnahme abgenommen wurde. Hierbei wurde u.a. auch die „Kompensationsmaßnahme K2 – Umwandlung von Ackerflur und Ackerbrache zu Borstgrasrasen-Grünland“ abgenommen. Somit wurde faktisch ein Biotop angelegt, welches nach § 30 des BNatSchG sogar den Status als gesetzlich geschütztes Biotop innehat. Bisher findet dieses Biotop noch keine Erwähnung in öffentlich einsehbare Verzeichnisse oder ähnlichem, weshalb der Plangeber bisher auch keine Kenntnisse des Biotopes haben dürfte. Zurzeit werden Schritte zur Aufnahme des Biotops beim LUNG M-V unternommen. Abbildung 2: gelbe Fläche = Kompensationsmaßnahme K2, blau umrandete Fläche = Ausschlussfläche, schwarz gestrichelte Fläche = Vorschlag Erweiterungsfläche Durch Umsetzung der Kompensationsmaßnahme K2 an der Stelle wird das Windenergiegebietin diesem Bereich nicht nur beschnitten, sondern der nördliche Teil sogar von der Hauptfläche losgelöst. Diese, im Folgenden Ausschlussfläche genannte, Fläche hat eine Größe von ca. 25ha. Wir möchten vorschlagen, diese Ausschlussfläche an anderer Stelle des VG Wind 58/24 Suckow-Redlin als Ersatzfläche anzuknüpfen. Diese vorgeschlagene Fläche hat eine Größe von ca. 50ha und befindet sich auf Flur 6 der Gemarkung Redlin in der Gemeinde Siggelkow (siehe Abbildung 2). An dieser Stelle ist die Grenzfindung nicht nachvollziehbar bzw. entspricht nicht den gültigen Kriterien. Wir bitten um Erweiterung des Gebietes durch die Anwendung der Kriterien, z.B. wie in Abbildung 2. Anlage: Landschaftspflegerischer Begleitplan für den Windpark Siggelkow-Redlin, Landkreis Ludwigslust-Parchim Berechnung des Kompensationserfordernis für 10 der geplanten 18 Anlagen auf Grundlage des LBP vom 17.04.2015
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Kompensationsmaßnahmen sind nicht als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt. Sie stehen der Festlegung von Vorranggebieten nicht grundsätzlich entgegen, sofern sie nicht ohnehin Gegenstand eines Ausschluss- oder Abwägungskriteriums (z.B. "gesetzlich geschützte Biotope" oder "Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung") sind. Laut den vorliegenden Fachdaten ist das Kriterium "gesetzlich geschützte Biotope ab 5 ha" für die genannte Fläche nicht erfüllt. Im Übrigen können Maßnahmenflächen bei der Festlegung der konkreten Anlagenstandorte ausgespart werden. Auch ist ein doppelter Ausgleich möglich. Dies ist Gegenstand des nachfolgenden Plan- bzw. Genehmigungsverfahrens. Eine Reduzierung des Vorranggebiets 58/24 Suckow-Redlin erfolgt daher nicht. Die vorgeschlagene Erweiterung des Vorranggebiets 58/24 Suckow-Redlin in Richtung Süden erfolgt ebenfalls nicht. Der Erweiterung steht das Abwägungskriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 58/24 Suckow-Redlin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 58/24 Suckow-Redlin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
807
Naturwind Schwerin GmbH
ID: 5117
Karte
Perdöhl: · Keine Ausschlusskriterien · Die touristische Nutzung in diesem Gebiet ist unterdurchschnittlich · Keine erhebliche Beeinträchtigung durch Umfassung, da 180 Grad – geminderte Umfassungswirkung · Siedlungsabstand gewährleistet · Windenergiegebiet erfüllt mir 125 ha die Mindestgröße · Aktuelle Nutzung Acker · Keine Schutzgebiete in der Weißfläche · Vorbescheidsverfahren beim StALU WM kurz vor der Genehmigung – · Bezieht man die für 2030-2028 geplante Errichtung 110-kV-UW Mühlenbeck (Netzausbauplan Wemag Netz GmbH 04/2024) in die Planung ein, ergibt sich eine realistische Einspeisemöglichkeit Karte
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der vorgeschlagenen Fläche steht das Abwägungskriterium "Netzintegrationsfähigkeit" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
808
Naturwind Schwerin GmbH
ID: 5117
Karte
VR 33/24 Waschow: · Keine erhebliche Beeinträchtigung durch Umfassung, da 180 Grad – geminderte Umfassungswirkung · Siedlungsabstand gewährleistet · Windenergiegebiet erfüllt mir 124 ha die Mindestgröße · Die touristische Nutzung in diesem Gebiet ist unterdurchschnittlich · Die Natura2000 Verträglichkeitsvoruntersuchung des RREP WM kommt zu dem Schluss, dass für die SPA DE 2331-471 Schaalsee-Landschaft keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind · Ebenso kommt die Natura2000 Verträglichkeitsvoruntersuchung zu dem Schluss, dass erhebliche Beeinträchtigungen aufgrund der fehlenden Grünlandausstattung für die zwei Rotmilan-Horste in der SPA DE 2531-401 Schaale-Schildetal ausgeschlossen werden können · Beschneidung der Weißfläche vermutlich aufgrund des Weißstorches  Umweltbericht kommt selbst zu dem Ergebnis, dass Schutzmaßnahmen zur Risikovermeidung führen · Bei Schutzgutaspekten mit geringfügiger Flächenausprägung wurde bei der Beurteilung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen davon ausgegangen, dass diese auf den nachgeordneten Planungs- und Zulassungsebenen auf ein unerhebliches Maß reduziert werden können · Vorbescheidsverfahren beim StALU WM kurz vor der Genehmigung · Rückschnitt des Gebietes im Norden nicht nachvollziehbar. Karte
Wird zur Kenntnis genommen
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 33/24 Waschow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
809
Naturwind Schwerin GmbH
ID: 5117
Karte
VR 31/24 Plate: · Siedlungsabstand gewährleistet · Die touristische Nutzung in diesem Gebiet ist unterdurchschnittlich · Kein erhebliche Beieinträchtigung durch Umfassung, da der Ort Hasenhäge vom Wald umgeben ist und es daher zu keiner visuellen Beeinträchtigung kommt. Daher ist der blau markierte Teil als Windgebiet geeignet. Karte
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 31/24 Plate stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 31/24 Plate bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
810
Privat
ID: 5118
Karte
Einspruch Windkraftanlage Gemarkung Rastorf hiermit lege ich meinen Einspruch gegen das geplante Windparkprojekt Bobitz-Rastorf 14/24 ein. Die geplante Errichtung von Windkraftanlagen in unserer Region bringt erhebliche Risiken und Nachteile mit sich, die nicht ignoriert werden dürfen. Unsere Landschaft, bekannt für ihre Naturschönheit und Ruhe, ist ein zentraler Erholungsraum für viele Menschen. Touristen, die hierher kommen, schätzen die unberührte Natur, die Weite des Himmels und die Stille, die sie in anderen Regionen oft nicht mehr finden. Riesige Windräder direkt in diesem sensiblen Gebiet würden diese Vorzüge massiv beeinträchtigen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1123
Privat
ID: 5118
Karte
Die Nähe des geplanten Windparks zu den europäischen Naturschutzgebieten Dambecker Seen und Drispether Moor ist besonders kritisch. Diese Schutzgebiete bieten Lebensraum für zahlreiche seltene Vogelarten, darunter Fischadler, Rohrweihe und sogar der Seeadler. Der Bau der Windkraftanlagen gefährdet diese Arten, deren Erhalt uns allen am Herzen liegen sollte.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1124
Privat
ID: 5118
Karte
Ein weiteres großes Problem ist der geringe Abstand der Windräder zu Wohnhäusern. Mit Mindestabständen von 800 Metern im Außenbereich und 1.000 Metern im Innenbereich sind Anwohner unnötig großen Gesundheitsrisiken ausgesetzt. Die Auswirkungen von Schall und Infraschall, die durch Windkraftanlagen verursacht werden, sind gut dokumentiert: Schlafstörungen, Tinnitus, Migräne, Herzrhythmusstörungen und andere gesundheitliche Beeinträchtigungen sind keine Seltenheit. Solche gesundheitlichen Folgen lösen bei vielen Bürgern Besorgnis und Angst aus.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1125
Privat
ID: 5118
Karte
Darüber hinaus wird der Bau der Windräder den Tourismus, einen der wichtigsten Wirtschaftszweige der Region, schwer beeinträchtigen. Viele Ferienwohnungen und touristische Einrichtungen leben von der einzigartigen Natur und dem Gefühl der Abgeschiedenheit, die hier geboten werden. Windkraftanlagen, die Lärm verursachen und das Landschaftsbild durch Schlagschatten und blinkende Lichter stören, zerstören diese Atmosphäre unwiederbringlich. Dies wird unweigerlich zu sinkenden Gästezahlen und damit zu wirtschaftlichen Verlusten für viele Menschen führen, die vom Tourismus leben. Auch die Immobilienwerte in der Region werden erheblich sinken, wenn Windräder das Landschaftsbild dominieren und die Wohnqualität mindern.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1126
Privat
ID: 5118
Karte
Angesichts der bereits bestehenden Überproduktion von Windstrom in Norddeutschland ist es zudem fragwürdig, warum hier weitere Anlagen gebaut werden müssen. Der Ausbau der Windenergie um mehr als das Doppelte bis 2032 ist übertrieben und nicht notwendig. Es wäre sinnvoller, alternative und nachhaltigere Energiekonzepte zu entwickeln, anstatt unsere Landschaft weiter zu verschandeln.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1127
Privat
ID: 5118
Karte
Wir als Anwohner tragen eine Verantwortung für den Erhalt unserer einzigartigen Region, sowohl für uns selbst als auch für zukünftige Generationen. Die Errichtung von Windkraftanlagen in dieser empfindlichen Umgebung widerspricht dem Gedanken der Nachhaltigkeit und dem Schutz unserer Natur. Daher bitte ich Sie eindringlich, diese Pläne zu überdenken und die negativen Auswirkungen auf Gesundheit, Tourismus und die Umwelt ernst zu nehmen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1128
CDU-Fraktion im Kreistag Ludwigslust-Parchim
ID: 5119
nicht zugeordnet
im Rahmen der sogenannten „vierten“ Öffentlichkeitsbeteiligung zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg Kapitel 6.5 Energie und des dazugehörigen Umweltberichts nimmt unsere Fraktion zu folgenden Punkten Stellung: • zur Festlegung der Teilflächenziele und ihrer Erreichung, zum Planungskonzept/ der Planungssystematik und dem Planungsprozess • zu ausgewählten Programmsätzen • zu ausgewählten Kriterien für Ausschlussgebiete, hier insbesondere Siedlungsabstand (1000m Abstand zu Bereichen mit Wohnfunktion) und Artenschutz • zu Folgen der Änderung des ROG (ROGÄndG) • zu ausgewählten Abwägungskriterien, hier insbesondere Siedlungsabstand (Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung) und Sonstiges (Tourismusschwerpunkträume) • zur Festlegung und Anwendung der regionalen Abwägungskriterien (Flächenauswahl), hier der Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie und des Erhalts unzerschnittener landschaftlicher Freiräume • zur unverhältnismäßigen Festsetzung des Flächenbeitragswertes zur Festlegung der Teilflächenziele und ihrer Erreichung, zum Planungskonzept/ der Planungssystematik und dem Planungsprozess möchten wir nachfolgend wie folgt Stellung beziehen: • zur Festlegung der Teilflächenziele und Erreichung Mit dem Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land vom 20. Juli 2022, das am 1. Februar in Kraft getreten ist, sind die bundesrechtlichen Rahmenbedingungen für die planerische Steuerung von Windenergieanlagen grundlegend geändert worden. Dies hat auch Auswirkungen auf das Land Mecklenburg-Vorpommern und unsere Planungsregion Westmecklenburg - Auswirkungen deren Tragweite zum jetzigen Zeitpunkt noch niemand in vollem Umfang einzuschätzen vermag. Das wiederum birgt ein nicht unerhebliches Risiko für Fehleinschätzungen und Fehlentscheidungen zu Lasten von Menschen, Umwelt und eines ausgeglichenen sozioökonomischen Gesamtgefüges. § 3 Abs. 1 WindBG gibt den Ländern Flächenbeitragswerte für die Windenergie an Land vor, die zu bestimmten Stichtagen zu erreichen sind. Nach Anlage 1 Spalte 1 und 2 WindBG muss das Land MV bis zum 31.12.2027 mindestens 1,4 Prozent und bis zum 31.12.2032 mindestens 2,1 Prozent der Landesfläche verbindlich ausweisen. Länder, auf denen die Windenergiegebiete – wie in Mecklenburg-Vorpommern - auf der Ebene der Regionalplanung ausgewiesen werden, müssen ihren Flächenbeitragswert auf die zuständige regionale Planungsebene herunterbrechen und die landesspezifischen Ziele in verbindlicher Form an die nachfolgende Planungsebene weitergeben. Für die Ausweisung der hierfür notwendigen Flächen soll von der Möglichkeit des § 3 Abs. 2 Nr. 2 WindBG (verbindliche Festlegung regionaler Teilflächenziele durch ein Landesgesetz) Gebrauch gemacht werden. Gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 WindBG sind Länder, in denen die Ausweisung der zur Erreichung der Flächenbeitragswerte notwendigen Flächen auf Ebene der Regionalplanung erfolgt, verpflichtet, bis zum 31. Mai 2024 das Inkrafttreten von Landesgesetzen oder Raumordnungsplänen gegenüber dem Bund nachzuweisen, die regionale Teilflächenziele festsetzen. 1 Das Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes M-V vom 13. Mai 2024, welches regionale Teilflächenziele auch für die Planungsregion Westmecklenburg festsetzt, wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes vom 23. Mai 2024 verkündet. Damit hatte es zum Zeitpunkt des Beschlusses des vorliegenden Entwurfs des Kapitels 6.5 Energie für die vierte Öffentlichkeitsbeteiligung zwar die 1. und 2. Lesung im Landtag M-V passiert, jedoch in Ermangelung einer Verkündung noch keine Rechtskraft erlangt, womit es zugleich an einer Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung, einen Planentwurf mit einem Flächenbeitragswert von 1,4 bzw. 2,1 Prozent der Fläche für die Planungsregion Westmecklenburg zu erarbeiten und zu beschließen, fehlte. Lediglich die landesspezifischen Ziele wurden im Vorwege in verbindlicher Form an die nachfolgende Planungsebene weitergeben. Dies geschah mit dem Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07. Februar 2023 ergänzt durch die fachaufsichtliche Verfügung des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V zur Umsetzung des Windenergie an Land Gesetzes vom 12.04.2023 sowie vom 27.06.2023 und den hierin enthaltenen sechs Abwägungskriterien. 2 Sofern sich die vorgelegte Planung lediglich auf Exekutiverlasse und -verfügungen als Grundlage für die Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Kapitel 6.5 Energie stützt, verhärtet sich der Vorwurf der vom Windkraftausbau in Westmecklenburg betroffenen Bürger, dass in Mecklenburg-Vorpommern und insbesondere in der Planungsregion Westmecklenburg eine zügige Ausweisung von Windeignungsgebieten, mit Blick auf die im Entwurf ausgewiesenen Gebiete nur für bestimmte Gruppen eine begünstigende Wirkung erzielen soll. Hierfür wird das Gewaltenteilungsprinzip zwischen Judikative und Exekutive in Mecklenburg-Vorpommern, wonach die Gesetzgebungskompetenz beim Landtag als gewählte Vertretung des Volkes liegt, von der Landesregierung gezielt gebrochen bzw. über den gesamten Planungszeitraum hinweg unterwandert und bietet damit bereits Klagepotenzial. Hinzu kommt, dass die vom Land in den Erlassen und Verfügungen vorgegeben landeseinheitlichen Ausschluss- und Abwägungskriterien scheinbar so restriktiv angewendet wurden, dass eigene planerische Handlungsspielräume nur noch geringfügig verblieben sind und damit die planerische Zuständigkeit des Verbandes ad absurdum geführt wird. 1 Vgl. hierzu LT-Drs. 8/3387, S. 1 2 Vgl. hierzu Regionaler Planungsverband WM, Entwurf des Planungskonzeptes für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie in Westmecklenburg, Teil 1 Allgemeines, vom 28.06.2023 Der vorliegende Planentwurf weist 73 neue Vorranggebiete für Windkraftanlagen mit insgesamt etwa 1500 neuen Anlagen allein für die Planungsregion Westmecklenburg aus. Davon 48 neue Gebiete im Landkreis Ludwigslust-Parchim. Das entspricht von den insgesamt 15.350 ha Fläche, die in Westmecklenburg zur Nutzung der Windkraft durch die Regionalplanung zur Verfügung gestellt werden, einer Fläche von 11.800 ha im Landkreis Ludwigslust-Parchim und damit einem Anteil von 77% des in dieser Planungsregion nach dem gemäß § 9a Abs. 2 LPlG M-V zu erbringenden Teilflächenziels von 2,1% der Regionsfläche, ohne Altgebiete. Eine gerechte Verteilung der Vorranggebiete innerhalb der Planungsregion ist damit weit gefehlt. Und damit nicht genug: Das größte geplante Gebiet im auf dem Territorium des Landkreises Ludwigslust-Parchim umfasst 710 ha und hält damit Platz für circa 60 Anlagen mit einer Anlagengesamthöhe von 250-290 Metern vor. Nach dem Bundesgesetzgeber können und sollen alle Länder ihren Flächenanteil erbringen und zwar nahezu gleichermaßen. Er geht dabei von einer entsprechenden Verfügbarkeit von Flächen für mögliche Vorranggebiete aus und hat in seiner Begründung zum Windflächenbedarfsgesetz folgendes dazu geschrieben: „Diese entspricht einer potenzialbasierten Verteilung. Um extreme Unterschiede im Hinblick auf die Lastenverteilung zwischen den Ländern zu vermeiden, wurden eine Untergrenze von mindestens 1,8 % und eine Obergrenze von maximal 2,2% als Ziel für den Ablauf des Jahres 2032 gesetzt. Darüber hinaus wurde eine Sonderregelung für die Stadtstaaten getroffen, um der dort stark eingeschränkten Flächenverfügbarkeit für den Ausbau der Windenergie an Land Rechnung zu tragen. Heißt: Aber auch die müssen liefern. Warum soll das nicht auch innerhalb einer Planungsregion für die Teilregionen gelten? Leider wurde für die Planungsregion Westmecklenburg keine entsprechende erhoben und veröffentlicht. Allerdings ist davon auszugehen, dass unseren regionalen Planungsverbänden und damit auch dem RPV WM sehr wohl belastbare Erkenntnisse über die Verfügbarkeit von Potenzialflächen vorliegen. So ist es ebenso möglich, eine gerechte Flächenverteilung vorzugeben und alle weiteren Abwägungen hinten an zu stellen. Es gibt in diesem neuen Planverfahren überhaupt keinen Grund, eine solche gerechte Flächenverteilung durch weitere eigens auferlegte Kriterien innerhalb einer Planungsregion, Westmecklenburg nennt sie auch Werkzeugkoffer, einzuschränken oder sogar unmöglich zu machen. Darüber hinaus existieren zusätzlich in der Teilregion des Altkreises Parchim bereits zahlreiche Altgebiete/-anlagen. Teilweise wurden deren Turbinen zwischenzeitlich durch leistungsstärkere ersetzt, bei wieder anderen ist ein Repowering trotz eines geringeren Abstandes zur Wohnbebauung geplant und durch die. Aufgrund der Tatsache, dass das OVG Greifswald am 15.11.2016 das RREP WM hinsichtlich der Ausweisung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen (sogenannte Konzentrationsflächenplanung) inzident für unwirksam erklärt hat (vgl. Urteil des OVG Greifswald im Verfahren WKA Kladrum – Plan 8./. StALU WM; Aktenzeichen: 3 L 144/11), kann ein großer Teil der bestehenden Windeignungsgebiete und -anlagen dort in Ermangelung einer rechtskräftigen Planung und der tatsächlichen Bebauung entgegenstehender neuer Kriterien, nicht auf den Flächenbeitragswert angerechnet werden, obwohl auch dieser Bereich des Landkreises Ludwigslust-Parchim in Teilen bereits massiv mit Windenergieanlagen überbaut ist.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Der Planungsträger hat vom regionalen Spielraum Gebrauch gemacht, indem er im Zuge der Flächenauswahl sechs weitere Abwägungskriterien zugrunde gelegt hat. Insbesondere das Abwägungskriterium „Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung“ dient dazu, in Teilräumen mit bereits größeren bestehenden Häufungen eine weitere Belastung zu vermeiden. Eine komplette flächenmäßige Gleichverteilung über die Gesamtregion hinweg ist aufgrund der unterschiedlichen siedlungs- und naturräumlichen Gegebenheiten und der einheitlichen Kriterienanwendung allerdings nicht möglich. Letztlich hat der Planungsverband einen regionalen Flächenbeitragswert zu erbringen. Ein differenzierter Flächenbeitragswert für unterschiedliche Teilräume innerhalb der Planungsregion ist seitens des Landes nicht vorgesehen.
1687
CDU-Fraktion im Kreistag Ludwigslust-Parchim
ID: 5119
nicht zugeordnet
Forderungen: 1. Bereits beantragte oder genehmigte Windenergieanlagen, Anzeigen von Gemeinden bei der unteren Landesplanungsbehörde über eine beabsichtigte Aufstellung eines Bauleitplanes zur Errichtung von Windenergieanlagen, bestehende Altanlagen oder gebiete und rechtskräftige Bauleitplanungen für Windenergiegebiete sollen bei der Ausweisung vorrangig einbezogen werden, auch wenn sie nicht alle Ausschluss- und Abwägungskriterien des Bundes und Landes aus dem Kriterienkatalog zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie für eine Regionalplanung in der vorgelegten Form erfüllen, jedoch als Altanlagen zum Teil unter Nutzung des Repowering-Verfahrens gemäß § 245 e Abs. 3 oder § 249 Abs. 3 BauGB fortbestehen werden oder aber im Rahmen einer Inanspruchnahme von Möglichkeiten nach der Beschleunigungsgesetzgebung des Bundes für den Ausbau erneuerbarer Energien, zB. Anlagen und Gebiete nach der Gemeindeöffnungsklausel gemäß § 245 e Abs. 5 BauGB, die mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtskräftig ausgewiesen werden. Der regionale Planungsverband möge beim Bundes- und Landesgesetzgeber das Etablieren entsprechender Rechtsgrundlagen einfordern, die es ermöglichen, ihren entsprechenden Flächenanteil auf den Flächenbeitragswert des jeweiligen Landes und der jeweiligen Planungsregion vollständig anzurechnen. > Anrechnungsmöglichkeiten von bestehenden und geplanten Anlagen und Gebieten erweitern Insbesondere bei Inanspruchnahme folgender Möglichkeiten nach der Beschleunigungsgesetzgebung des Bundes für den Ausbau erneuerbarer Energien: > Gemeindeöffnungsklausel (§ 245 e Abs. 5 BauGB > Vereinfachung für das Repowering (§ 245 e Abs. 3, § 249. Abs. 3 BauGB) > Windenergieanlagen als zulässige Nutzungen in Gewerbe- und Industriegebieten (§§ 8, 9 BauNVO) > Zielabweichungsverfahren (§ 6 Abs. 2 ROG / § 5 Abs. 1 neu LPlG) > Windenergieanlagen als untergeordnete Nebenanlagen im Außenbereich privilegierter Vorhaben (§ 35 Abs. 1 BauGB)
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Bei der Auswahl konkurrierender Flächen werden außerdem die Flächen mit Anlagenbestand gegenüber neuen Gebieten bevorzugt ausgewiesen. Damit können möglichst viele Bestandsanalgen in die Flächenkulisse einbezogen werden. Ein Teil der Altanlagen befindet sich allerdings auf Fläche, die von Ausschluss- oder Abwägungskriterien überlagert werden und daher nicht als Vorranggebiete Windenergie festgelegt werden können. Der Regionale Planungsverband hat keine Regelungskompetenz zur Änderung bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen. Die Anrechnung von Flächen mit Altanlagen zuzüglich dem Radius von einer Rotorblattlänge gem. § 4 Abs. 1 S. 2 WindBG kann nur für den abschließenden Flächenbeitragswert von 2,1% erfolgen. Im laufenden Verfahren ist die Anrechnung von Flächen mit Altanlagen auf den Flächenbeitragswert daher noch nicht relevant. Im Übrigen erfolgt die Meldung der Flächenbeitragswerte durch das Land Mecklenburg-Vorpommern und ist nicht Aufgabe des Regionalen Planungsverbandes.
1688
CDU-Fraktion im Kreistag Ludwigslust-Parchim
ID: 5119
nicht zugeordnet
2. Der regionale Planungsverband möge beim Landesgesetzgeber die Etablierung einer entsprechenden Rechtsgrundlage einfordern, die jedem der zur Planungsregion gehörenden Landkreise einen zu realisierenden Flächenbeitrag von 1,4% der jeweiligen Landkreisfläche bis 2027 und 2,1% bis 2032 unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Verfügbarkeit von Windenergiegebieten nach Anwendung des bundes- und landeseinheitlichen Ausschluss- und Abwägungskriterien, zuweist. > Gesetzliche Zuweisung gleicher Flächenbeiträge für die zu einer Planungsregion gehörenden Gebietskörperschaften nach Verfügbarkeit
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Regionale Planungsverband hat keine Regelungskompetenz zur Änderung landesgesetzlicher Regelungen.
1689
CDU-Fraktion im Kreistag Ludwigslust-Parchim
ID: 5119
nicht zugeordnet
3. Die Fortschreibung soll in einem zweigestuften Verfahren erfolgen. Bis 2027 sollen zunächst lediglich maximal 1,5 Prozent der Regionsfläche ausgewiesen werden. Weitere 0,7% sollen bis 2032 in Anlehnung der Ausweisung von Vorbehaltsgebieten mit einer Sperrwirkung versehen werden. > Zweistufiges Verfahren verbindlich festlegen Die Forderungen dienen dazu, den regionalen Planungsverbänden einerseits die erforderliche Flexibilität bei der Flächenausweisung zur Erreichung der durch die bundesgesetzliche Vorgabe festgelegten Mindestflächenziele einzuräumen, andererseits jedoch durch die Festlegung eines zwingenden zweitstufigen Verfahrens und der Einführung von Höchstgrenzen eine übermäßige Flächenausweisung insgesamt zu verhindern, mit der Möglichkeit, darüber hinaus sich etwaig ändernde politische Planvorgaben berücksichtigen zu können. Dadurch wird sichergestellt, dass die einzelnen Planungsverbände nicht über das erforderliche Maß hinausgehen, womit eine Überbelastung bestimmter Regionen verhindert werden soll. Die Forderung präzisiert zudem, dass die Flächenziele auch für die Teilgebiete innerhalb einer Planungsregion erfüllt werden sollen, basierend auf der Verfügbarkeit geeigneter Flächen. Dadurch soll eine Ausgewogenheit bei der Planung und Ausweisung von Windenergiegebieten gewährleistet werden. Begründend verweisen die Verfasser auf § 2 EEG. Hier heißt es: Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Mithin ist die Energiewende eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und deshalb auch von allen Teilen der Bevölkerung mitzutragen und zwar gleichermaßen und nicht über das notwendige Maß hinaus. So sollte sich jede Gebietskörperschaft hier gleichermaßen auch verpflichtet fühlen, ihren Beitrag entsprechend zu leisten, ohne dass es einer Aufforderung bedarf. Anderenfalls würde dieses Argument ad absurdum geführt. Durch die Vorgabe, bei der Ausweisung bereits beantragte oder genehmigte Anlagen sowie bestehende Bauleitplanungen prioritär zu berücksichtigen, soll eine effizientere Nutzung der vorhandenen Potenziale für den Ausbau der Windenergie ermöglicht werden. Somit trägt diese Änderung zu einer zielgerichteten und effizienten Steuerung der räumlichen Entwicklung der Windenergienutzung bei, ohne die planerische Flexibilität der regionalen Planungsverbände unnötig einzuschränken. Sehr übereilt wurde ein Verbandsbeschluss herbeigeführt, wonach die Planung in nur einem Schritt durchgeführt werden soll. Der Bundesgesetzgeber hat nicht ohne Grund die Möglichkeit, die Planung in zwei Schritten vorzunehmen, gesetzlich so festgelegt. Die Planungsverfahren werden im Gegensatz zu vorherigen Standards erheblich reduziert. Mit dieser Reduzierung der Verfahrenszeit muss es unweigerlich auch zu Fehleinschätzungen kommen. Die mehrstufige Planung ermöglicht es, konfliktträchtige Potentialflächen längerfristig zu betrachten und zu überplanen bzw. gegebenenfalls auch planerisch nachzusteuern. Auf veränderte Rahmenbedingungen, gemachte Erfahrungen und neue Erkenntnisse kann in der zweiten Stufe besser eingegangen werden. Das würde insbesondere die Planungssicherheit erhöhen. Darüber hinaus sind außerdem keine weiteren Steuerungsmöglichkeiten gegeben. Im Rahmen der Anhörung zur Novellierung des Landesplanungsgesetzes M-V äußerte sich die Fachagentur „Wind an Land“ zu dieser Thematik wie folgt: „Eine Planung in zwei Planungsschritten kann anstelle einer Planung in einem einzelnen Planungsschritt für Regionen sinnvoll sein, die mit ihrer Planung bereits weit fortgeschritten sind und deshalb das regionale Teilflächenziel zum ersten Stichtag zeitnah erreichen können. Dies gilt insbesondere für Regionen, in denen derzeit kein wirksamer Plan existiert. Denn mit Feststellung über das Erreichen des regionalen Teilflächenziels wird die Rechtsfolge des § 249 Abs. 2 BauGB ausgelöst. Außerhalb der Windenergiegebiete richtet sich die Zulässigkeit von Windenergievorhaben dann nach § 35 Abs. 2 BauGB. Durch eine rechtswirksame Planung kann also eine planerische Steuerung für die Windenergienutzung ermöglicht werden.“3 3 Vgl. Stellungnahme der Fachagentur zur Förderung eines natur- und umweltverträglichen Ausbaus der Windenergie an Land e. V. zur öffentlichen Anhörung des Wirtschaftsausschusses am 22. Februar 2024 zum Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes (LPlG) - Drucksache 8/3387 - Der eingeleitete Planungsprozess und der hier vorgelegte Planentwurf suggerieren Verbandsvertretern und betroffenen und interessierten Bürgerinnen und Bürgern in Westmecklenburg ferner, dass die bisherige, seit über 10 Jahren laufende Teilfortschreibung, weitergeführt werden kann, obwohl zwischenzeitlich eine neue Bundesgesetzgebung erfolgte, deren wesentlicher Bestandteil die Änderung der Planungssystematik darstellt. Mit den Änderungen im Baugesetzbuch, die am 1. Februar 2023 in Kraft getreten sind, hat der Bundesgesetzgeber eine neue Planungssystematik zur Steuerung der Windenergie eingeführt. Die bisherige Konzentrationszonenplanung mit ihrer Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB wurde auf eine klassische Positivplanung umgestellt. Mit der Umstellung auf eine Positivplanung ist im Sinne der Vorschrift bei der Ausweisung von Windenergiegebieten somit auch kein gesamträumliches Planungskonzept mehr erforderlich, denn die Anforderung des „substanziell Raum Verschaffens“ wurde nunmehr durch die gesetzlich festgelegten Flächenziele konkretisiert. 4 In der Gesetzesbegründung wird dazu u. a. Folgendes ausgeführt: „Dadurch wird auch ein gesamträumliches Planungskonzept in seiner bisherigen Form, mit dem im Einzelnen auch die Ausschlusswirkung im übrigen Außenbereich gerechtfertigt werden musste und an das deswegen hohe Anforderungen gestellt wurden, künftig nicht mehr erforderlich sein.“ 5 4 Vgl. hierzu BT-Drs. 20/2355 vom 21.06.2022, S. 24, 33 5 Vgl. hierzu BT-Drs. 20/2355 vom 21.06.2022, S.33 Das wird seitens des Verbandsvorsitzenden offensichtlich anders gesehen, denn 5 Monate nach der Gesetzesbegründung heißt es im Beschluss VV-08/22 der 68. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg vom 30. November 2022 unter PKT. 3: „Das gesamträumlich-schlüssige Planungskonzept wird dergestalt modifiziert, dass der o.g. Flächenbeitragswert realisiert werden kann.“ Die o. a. Gesetzesvorlage mit Begründung lag seit Juni 2022 vor. Sie wurde so im Bundestag beschlossen und erlangte am 04. Januar 2023, etwa einen Monat nach der 68. Verbandsversammlung Rechtskraft. Nun könnte sich der Verbandsvorsitzende zwar darauf zurückziehen, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Beschlusses VV-08/22 die Änderung im BauGB noch nicht rechtskräftig war. Jedoch müsste dann gleichermaßen erklärt werden, warum in der 71. Verbandsversammlung der Beschluss VV-01/24 zur Öffentlichkeitsbeteiligung getroffen wurde, der im Wesentlichen auf § 9a des Landesplanungsgesetzes (LPIG M-V) beruht. Wie oben ausgeführt, hatte das Gesetz zu diesem Zeitpunkt ebenfalls noch keine Rechtskraft, weil es noch nicht verkündet war. Da in der Regel jeder einzelne Planungsschritt mit der Rechts- und Fachaufsicht im Vorwege abgestimmt wurde, ist es offensichtlich, dass auch bei der Rechts- und Fachaufsicht noch eine sehr große Unsicherheit bei der Anwendung der neuen Rechtslage bestand bzw. besteht. Diese Auffassung wird bekräftigt durch ein Schreiben der Rechts- und Fachaufsicht vom 29.11.2022, worin Folgendes ausgesagt wird: „Es ist im Hinblick auf die zur Verfügung stehende Zeitachse nicht realistisch, das vom RPV Westmecklenburg bisher angewandte bestehende Kriterienset entsprechend der neuen Gesetzeslage anzupassen und auf dieser Basis die Fortschreibung rechtswirksam abzuschließen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die vom RPV Westmecklenburg bisher gewählten Ausschlusskriterien nicht mehr der Gesetzeslage des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechen, da der Bundesgesetzgeber für mehrere Arten neue bundesweit verbindliche Vorgaben zur Kollisionsgefährdung vorgegeben hat. Dies betrifft vor allem die Kriterien der sogenannten RotmilanAktionsräume sowie die Ausschlussbereiche für den nicht mehr als kollisionsgefährdet angesehenen Schwarzstorch. Insofern müsste der Planungsverband ein neues Kriterienset beschließen und auf dieser Basis eine neue Kulisse aufstellen.“ Dem entgegen, damit deutlich abweichend, aber rechtlich sauber begründet, stehen die Aussagen in der Publikation Windenergieplanung auf kommunaler Ebene Was bedeutet die neue Gesetzgebung zur Ausweisung von Windenergiegebieten für Kommunen? herausgegeben von der Fachagentur Windenergie an Land e.V.6 6 Die Fachagentur Wind- und Solarenergie (FA Wind und Solar) ist ein eingetragener, gemeinnütziger Verein, der 2013 auf Initiative des Bundes gegründet wurde. Unsere Mitglieder sind der Bund, die Länder, die kommunalen Spitzenverbände, Wirtschafts- und Naturschutzverbände sowie Unternehmen. Vereinsziel ist es, die natur- und umweltverträgliche Nutzung dieser Energieformen zu unterstützen, wobei sich unsere Arbeit auf fundierte Fakten, Rechtsprechung und wissenschaftliche Erkenntnisse stützt. Unsere Aktivitäten richten sich nach dem Klimaziel der Europäischen Union. Im Pkt. 6.1 – Umgang mit einer bereits begonnenen Planung (Seite 24 ) wird Folgendes ausgesagt: „Zudem besteht die Möglichkeit, bereits begonnene Planungen bis zum 1. Februar 2024 fertigzustellen (245e Abs. 1 Satz 1 BauGB). Insoweit dürften vollumfänglich die Planungskriterien gelten, die vor dem Inkrafttreten des Wind-an-Land-Gesetzes zugrunde gelegt wurden. Der Abschluss einer bereits begonnenen Planung ist aufgrund der erhöhten Anforderungen an die Flächenausweisung im Rahmen der bisher praktizierten Konzentrationszonenplanung nur dann sinnvoll, wenn eine vollständige Neuplanung einen wesentlich höheren Planungsaufwand bedeuten würde. Dies dürfte etwa für Planungen gelten, die kurz vor dem Abschluss stehen. Durch eine zeitnah abgeschlossene Planung können Kommunen als zuständige Planungsträger dem Ziel der Planungsbeschleunigung Rechnung tragen und kurzfristig Flächen für die Windenergie bereitstellen, die zum Erreichen des Zwischenziels zum 31. Dezember 2027 beitragen.“ Von dieser rechtlich gegebenen Möglichkeit wurde nach dem Willen des Verbandsvorsitzenden leider kein Gebrauch gemacht, obwohl mehrere Anträge von Verbandsvertretern im zurückliegenden Planprozess gefordert haben, die alte Planung ordnungsgemäß in der vorgegebenen Frist zu beenden. Gestützt wurde sich dabei immer auf die rechtlich nicht korrekte Aussage der Rechts- und Fachaufsicht. Da die begonnene Planung nicht fristgemäß auf der Grundlage des § 245e Abs. 1 Satz 1 BauGB beendet wurde, blieb nach dem Systemwechsel von einer Ausschluss- hin zu einer Positivplanung nur der Weg einer Neuplanung. Anstatt jedoch zügig eine vollständige Neuplanung einzuleiten, wurde stattdessen ein Weg gewählt, der das alte Verfahren mit neuen Verfahrensbausteinen vermischt: • das erste und zweite öffentliche Beteiligungsverfahren nach altem Planungsrecht ordnungsgemäß durchgeführt • das dritte Beteiligungsverfahren und wurde durch Beschluss der Verbandsversammlung abgebrochen. Statt einer Abwägungsdokumentation und -beschluss wurde eine Beteiligungsdokumentation erarbeitet, welche die überschlägige fachliche Bewertung der Stellungnahmen beinhaltet • und nun unter den Bedingungen eines völlig anderen Planungssystems ein „viertes“ Beteiligungsverfahren durchgeführt wird Ein solches Verfahren aus alter und neuer Planung ist nach der Rechtsauffassung der Verfasser bei der derzeitigen Gesetzeslage so nicht möglich. Die gesamte Planung wäre somit rechtlich angreifbar und würde mit großer Wahrscheinlichkeit einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten. Mehrere Anträge von Verbandsvertretern wurden abgelehnt, die gefordert haben, zu einzelnen strittigen Verfahrenspunkten, wie diesem, ein unabhängiges Rechtsgutachten, also z. B. von nicht weisungsgebundenen Rechtsanwälten einzuholen. Dieser Forderung begegnete der Vorsitzende in der 70. Verbandsversammlung ablehnend wie folgt: „Herr Beyer entgegnet, dass sich der Verband Rechtsauskünfte bisher und zukünftig von seiner zuständigen Fach- und Rechtsaufsicht, dem Wirtschaftsministerium, einholt und ein separates Rechtsgutachten deshalb zu Verzögerungen führt.“ (Vgl. Protokoll der 70.VV) Mit dieser Meinungsäußerung hat der Verbandsvorsitzende ganz unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es ihm allein auf eine schnelle Beendigung der Planung ankommt und eine rechtssichere Planung eine untergeordnete Bedeutung für ihn hat. Dass es auch die Möglichkeit einer sauberen, rechtssicheren und transparenten Planung gibt, zeigt uns die Teilfortschreibung des RREP Mecklenburgische Seenplatte. In der Begründung zum Beschluss VV 3/23 der 58. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Mecklenburgische Seenplatte vom 27.11.2023 steht u. a.: „Die neue Rechtslage mit dem Strategiewechsel von der Ausschlussplanung zur Positivplanung bedeutet für die Teilfortschreibung die vollständige Überarbeitung des bisherigen Entwurfs. Um hierfür weitere Informationen zu erhalten, macht die Geschäftsstelle von § 9 Absatz 1 ROG 8 Gebrauch. Diese Informationen sollen dazu dienen, den Vorentwurf der Teilfortschreibung (….) als Entwurf inklusive des Entwurfs des Umweltberichts für die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 9 Absatz 2 ROG mit einem Flächenbeitragswert von höchstens 2,1 % der Planungsregionsfläche zu überarbeiten.“ 8 § 2 EEG, Wind-an-Land-Gesetz, 4. BNatSchGÄndG, Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land als Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V. 8§ 9 Absatz 1 ROG: „Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten. Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können. Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind“ Diesem hier beschriebenen Schritt schließt sich dann eine Öffentlichkeitsbeteiligung für jedermann an. Damit beschreitet der RPV Mecklenburgische Seenplatte einen Planungsweg, der deutlich transparenter und auch rechtssicherer ist. An dieser Stelle sei erwähnt, dass beide Planungsverbände der gleichen Rechts- und Fachaufsicht unterstellt sind.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Der Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie wurde dementsprechend für die 4. Stufe der Beteiligung überarbeitet. Das modifizierte Planungskonzept mit den Ausschluss- und Abwägungskriterien basiert im Wesentlichen auf dem Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 sowie den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023. Die Anwendbarkeit der Überleitungsvorschrift, wonach das Planverfahren mit den früheren Planungskriterien hätte fristgerecht bis zum 01.02.2024 beendet werden müssen, war aufgrund des nicht vorhandenen verfestigten Planungsstandes in Westmecklenburg nicht gegeben (vgl. Schreiben der Rechts- und Fachaufsicht vom 29.11.2022). Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Ein Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich. Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können.
1690
CDU-Fraktion im Kreistag Ludwigslust-Parchim
ID: 5119
6.5 Energie
• zu ausgewählten Programmsätzen PS (1) – (6) Die Grundsätze und Ziele der Raumordnung zu Themen der Energiewende, zur Notwendigkeit des Ausbaus der EE einschließlich der Infrastruktur und Speichern, der Schonung natürlicher Ressourcen sowie die Vermeidung von CO2 -Emissionen werden zur Kenntnis genommen. Als wichtig erachtet wird der angesprochene wirtschaftliche und mögliche technologische Nutzen der erneuerbaren Energien für die Städte und Gemeinden und damit auch für unseren Landkreis, der hier lebenden Bürger und der ansässigen Unternehmen. Maßnahmen die darauf abzielen, die lokale und regionale Wirtschaftskraft zu erhöhen, Wert zu schöpfen, die Zahl der Ansiedlungen, insbesondere zB. energieintensiver Unternehmen, deutlich zu erhöhen, sind daher zu begrüßen. Bisher sind solche Effekte nicht eingetreten und deren Eintreten nicht erkennbar. Aus Sicht des Verfassers fehlen weitsichtige Konzepte für die Region Westmecklenburg und den Landkreis Ludwigslust-Parchim und daraus hergeleitet konkrete, erfolgsversprechende Initiativen, um eine mittelfristige Wertschöpfung jetzt einzuleiten. Es ist davon auszugehen, dass der Bundes- und Landesgesetzgeber hier entsprechend zahlreiche nennenswerte Förderprogramme auf den Weg bringen und entsprechend monetär untersetzen müsste, um die in den PS. (1) bis (6) formulierten Ziele tatsächlich flächendeckend erfolgreich zu erreichen. Endlich kann es wieder auf den lange diskutierten „Gemeindlichen Willen“ ankommen. Das müssen wir doch unterstützen. Der Bundesgesetzgeber hat nicht ohne Grund eine zweistufige Planungsmöglichkeit beschlossen. Bezogen auf den Netzausbau ist es nach Aussagen der Netzbetreiber ohnehin technisch nicht realisierbar, alle Anlagen vor 2032 mit ihrer Leistung ans Netz zu bringen. Eine durchdachte, mehrstufige Planung ermöglicht es, konfliktträchtige Potentialflächen längerfristig zu betrachten und zu planen ggf. nachzusteuern, auch mit Blick auf die Gemeinden, die Windkraftausbau im Gemeindegebiet realisieren und von der Umsetzung ganz maßgeblich partizipieren wollen. Übereiltes Planen in den Verbänden bringt derzeit hauptsächlich Vorteile für Investoren und Flächeneigentümer. Forderungen: Wertschöpfung muss da passieren, wo die Anlagen stehen und für diejenigen, die dadurch im besonderen Maße belastet werden. Die von oder an der Ausweisung von Windenergiegebieten betroffenen bzw. interessierten Städte und Gemeinden müssen beratend durch die Landesplanungsbehörden unterstützt werden, um eine maximale Wertschöpfung für die Planungsregion zu erreichen, aber auch unverhältnismäßige Belastungen abzuwenden. Gesetzliche Beteiligungsvorgaben sind zu überarbeiten und zu optimieren.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Eine wirtschaftliche Teilhabe von Bürgern und Gemeinden an neu zu errichtenden Windenergieanlagen ist in Kapitel 5.3 Programmsatz 4 LEP M-V und im Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V umfassend geregelt. Das Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V ist nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
1691
CDU-Fraktion im Kreistag Ludwigslust-Parchim
ID: 5119
6.5 Energie
PS (7) Hier wird auf die Ausführungen zur Festlegung der Teilflächenziele und Erreichung verwiesen. Ergänzend zu den Ausführungen des erheblichen Flächenbeitrags des Landkreises zum Flächenbeitrag der Planungsregion ist festzustellen, dass für einige Gebiete eine Vervielfachung der bisher geplanten Flächengröße erfolgt, was der Aussage im Planungskonzept, dass bereits vorgeprägte Räume behutsamverdichtet werden sollen, entgegen. Forderung: Eine unverhältnismäßig hohe Verdichtung der Gebietskulisse und damit einhergehend eine regionale Überbelastung deutlich über den angestrebten Flächenbeitragswert von 2,1 % hinaus sind zu vermeiden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Die "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" ist als Abwägungskriterium festgelegt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Eine Ausweisung zusätzlicher Flächenanteile in der Planungsregion, die signifikant über den gesetzlich geforderten Flächenbeitragswerten liegen, ist nicht vorgesehen.
1692
CDU-Fraktion im Kreistag Ludwigslust-Parchim
ID: 5119
6.5 Energie
PS (11) – (12) Im Zusammenhang mit der Erschließung von Anlagen zur Produktion erneuerbarer Energien und dem Ausbau des Leitungs- und Verteilnetzes braucht es gleichzeitig eine gerechte Lösung für die Verteilung von erneuerbaren Energien bedingten Netzausbaukosten. Derzeit sind die Netzkosten im Osten und Norden Deutschlands wegen der dort zügiger voranschreitenden Windkraftnutzung zum Teil erheblich höher sind als im Süden oder Westen. Es kann nicht sein, dass die Bürger in Regionen, die wie Mecklenburg-Vorpommern beim Ausbau der erneuerbaren Energien vorangehen, höhere Strompreise zahlen müssen. Das ist eine zusätzliche Belastung für die Wirtschaft und für die Bürgerinnen und Bürger. Da brauchen wir endlich eine ausgleichende Kostenregelung. Die Bundesnetzagentur hat bereits in einem Eckpunktepapier im Dezember 2023 vorgeschlagen, dass Netzbetreiber, die übermäßig von erneuerbaren Energien bedingtem Netzausbau betroffen sind, einen Teil der damit verbundenen Kosten künftig auf alle Netzkunden bundesweit wälzen können. Bislang ist das aber nur ein Vorschlag. Vorschnelles handeln und planen hier in den Planungsverbänden wie Westmecklenburg nimmt weiter den Druck auf die Entscheidungsträger hier eine gerechte und langfristig tragbare Lösung herbeizuführen. Forderung: Wir brauchen eine gerechte Kostenregelung zur Verteilung der mit dem Netzausbau verbundenen Kosten. Der Planungsverband wird aufgefordert, gegenüber der Landesregierung entsprechend darauf hinzuwirken, dass eine solche Lösung zügig erarbeitet und umgesetzt wird. > Verteilung der Netzentgelte zügig gerecht ausgestalten
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Stromkosten und Netzentgelte sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
1693
CDU-Fraktion im Kreistag Ludwigslust-Parchim
ID: 5119
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
• zu ausgewählten Kriterien für Ausschlussgebiete, hier insbesondere Siedlungsabstand (1000 m Abstand zu Bereichen mit Wohnfunktion) und Artenschutz zu 1.1. Siedlungsabstand (1000 m Abstand zu Bereichen mit Wohnfunktion) Entgegen der ursprünglich geforderten aber seinerzeit nicht mehrheitsfähigen 10H-Regelung scheint der hier festgelegte 1000 m Abstand zu Bereichen mit Wohnfunktion zu einem Maximalkompromiss geworden zu sein. Und das, obwohl neueste Anlagen mittlerweile eine Nabenhöhe von 200 m und eine Gesamthöhe von 290 m aufweisen. Da die Infraschallimmissionen der Windkraftanlagen weit in den Kilometerbereich reichen und die Reichweite wesentlich durch die Höhe der WKA bestimmt wird, fordern die Ärzte zum Schutz exponierter Menschen nach wie vor einen Mindestabstand von WKA zur Wohnbebauung in der 10fachen Anlagenhöhe. Forderung: Neuste Erkenntnisse die Infraschallimmissionen von Windkraftanlagen sollen während des gesamten Planungsprozesse regelmäßig betrachtet werden und gegebenenfalls eine Neufestlegung dieses Mindestabstandes herbeigeführt werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen haben (z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen). Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt, er liegt i.d.R. unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.  Eine höhenbezogene Abstandsregelung stellt eine pauschale Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen innerhalb der festgelegten Vorranggebiete dar. Nach den einschlägigen Gesetzen und der ständigen Rechtsprechung obliegt es der Regionalplanung nicht, eine pauschale Höhenbegrenzung festzulegen. Die Festlegung der Anlagenhöhen ist daher Gegenstand des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens.
1694
CDU-Fraktion im Kreistag Ludwigslust-Parchim
ID: 5119
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
zu 1.3. Artenschutz Im Planungskonzept für die Festlegung von Vorranggebieten Windenergie im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg wird unter Pkt. 3 – Artenschutz – mit der Regionalplanerischen Präzisierung Folgendes festgelegt: „Für die folgenden kollisionsgefährdeten Brutvogelarten liegen bislang landesweite aktuelle Daten vor. Bei der Planung der Vorranggebiete Windenergie wird der jeweilige 500 Meter Nahbereich gemäß Anlage 1 zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG ausgeschlossen: - Seeadler - Fischadler - Wanderfalke - Weißstorch Die weiteren in Anlage 1 aufgeführten kollisionsgefährdeten Brutvogelarten werden im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung (Umweltbericht) hinsichtlich ihrer Betroffenheit untersucht.“ Generelle Bemerkungen zur Gesetzesänderung Der Deutsche Bundestag hat mehrere Gesetzesvorlagen des sog. Osterpakets zum Ausbau der erneuerbaren Energien verabschiedet. Insbesondere bei zentralen Regelungen im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wurden durch das vierte Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes grundlegende und weit reichende Änderungen vorgenommen.9 In der Gesetzesbegründung wird klargestellt, dass die neuen Regelungen zur Signifikanz in § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG lediglich kollisionsgefährdete Brutvogelarten im Sinne dieser Vorschrift betreffen. Die in Abschnitt 1 der neuen Anlage 1 zum BNatSchG enthaltene Tabelle ist daher als abschließende Aufzählung zu verstehen.10 11Die Auflistung umfasst lediglich 15 Brutvogelarten, so dass allen übrigen Brutvogelarten der Schutz des Tötungs- und Verletzungsverbots entzogen wird, auch dann, wenn sie zu den häufigen Opfern des Betriebs von WEA zählen und selbst dann, wenn vom Aussterben bedrohte Vogelarten betroffen sind, die nach den Erkenntnissen der ornithologischen Fachwissenschaft gleichfalls als kollisionsempfindlich anerkannt sind. Ein Beispiel ist der Schwarzstorch, der in der Anlage 1 zum BNatSchG enthaltenen Tabelle nicht aufgenommen wurde, aber im Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie eine der europäischen Vogelarten ist, für deren Schutz besondere Maßnahmen ergriffen werden müssen. Das Unionsrecht, konkret Art. 5 Buchst. a V-RL, zielt auf den Schutz sämtlicher wildlebender europäischer Vogelarten (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 V-RL), die nur ausnahmsweise, also unter Einhaltung der strengen Ausnahmevorschriften des Unionsrechts, getötet oder verletzt werden dürfen. Eine Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Vogelarten sieht die Vogelschutzrichtlinie nicht vor. Wenn zahlreichen Vogelarten, die nach dem Erkenntnisstand der Fachwissenschaft kollisionsempfindlich sind, der Schutz des Tötungs- und Verletzungsverbots durch § 45b Abs. 1 BNatSchG kurzerhand entzogen wird, dann verstößt dies gegen Art. 5 Buchst. a V-RL und damit gegen höherrangiges– sämtliche Mitgliedstaaten gleichermaßen bindendes – Recht.12 Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat insbesondere in der im letzten Jahr getroffenen Entscheidung13 klargestellt, dass es Mitgliedstaaten untersagt ist, eigenmächtig den Anwendungsbereich des Tötungs- und Verletzungsverbots zu reduzieren, da so die strenge Ausnahmeprüfung umgangen wird; vgl. EuGH, Urteil vom 04.03.2021 – C-473/19, C- 474/19 9 Siehe https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw27-de-energie-902620 10 Gesetzesbegründung, Drucksache 20/2354, S. 25 („mit einer abschließenden Auflistung kollisionsgefährdeter und daher insoweit prüfungsrelevanter Brutvogelarten“) sowie S. 31 („bundeseinheitlicher Rahmen, von dem die Länder nicht abweichen können“); siehe auch Heß, a.a.O., S. 8 11 Gellermann, Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BT-Drs. 20/2354), Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, Bündnis90/Die Grünen und FDP aus Anlass der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 4. Juli 2022, https://www.bundestag.de/resource/ blob/901652/a20ea8cc1a3ebd8a10ce875d24c2bb86/20-16-66_Gellermann-Stellungnahme-data.pdf S. 4.; vgl. auch Gellermann, Beschleunigung des naturverträglichen Ausbaus der Windenergie an Land – Das Eckpunktepapier des BMUV und BMWK vom 4. April 2022 –, https://mgellermann.de/Prtx67TzaAh6544x/Beschleunigung_des_naturvertr%C3%A4glichen_Ausbaus_%20der_Windenergie_ an_Land.pdf S. 10: „Stattdessen ist es von einer einseitigen Bevorzugung der Windkraftinteressen geprägt, denen um den Preis eines Abbaus naturschutzrechtlicher Standards zur Durchsetzung verholfen werden soll.“ 12 Gellermann, 4. Juli 2022, a.a.O., S. 4; vgl. VwGO § 1 Rn. 48 zur Einschränkung die Bindung des Richters an nationales Recht durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts. 13 Zu diesem Urteil etwa Fellenberg, NVwZ 2021, 943, „Die ausgefallene Revolution im Artenschutzrecht – das EuGH-Urteil in der Rechtssache Skydda Skogen“, Gellermann, NuR, 2021, 182, „Schützt den Wald! - Das Verfahren "Skydda Skogen" und seine artenschutzrechtlichen Folgen“, Faller, „EuGH entwickelt Umweltrecht konsequent weiter: Urteil vom 4. März 2021 – C-473/19, C-474/19“, https://www.caemmerer-lenz.de/aktuelles-publikationen/ karlsruhe/eugh-entwickelt-umweltrecht-konsequent-weiter-urteil-vom-4-maerz-2021-c473-19-c-474-19/. Mit der Begrenzung auf 15 Brutvogelarten befindet sich das deutsche Recht auch nicht auf der Höhe des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes. Es ist festzustellen und an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der EuGH bereits in mehreren Entscheidungen ausgeführt hat, dass der Maßstab der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht nur im Habitatschutzrecht, sondern auch im Artenschutzrecht Geltung beansprucht; EuGH Urt. v. 11.6.2020 – C-88/19, Aus den vorliegenden Unterlagen ist erkennbar, dass die Gesetzesbegründung nicht einmal den Versuch unternimmt, sich mit dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand auseinanderzusetzen, wohl wissend, dass die Begrenzung dann nicht aufrechterhalten werden könnte. Wenn es der Gesetzgeber trotzdem für angemessen hält, derartiges im Rahmen eines formellen Gesetzes zu regeln, so wäre es notwendig und geboten gewesen, insbesondere auf die Empfehlungen im „Helgoländer Papier“ der LAG VSW (2015) abzustellen. Denn diese geben den wissenschaftlichen Erkenntnisstand wieder und umfassen mehr als 30 Brutvogelarten, wobei dies keineswegs abschließend zu verstehen ist. Auf die Wertigkeit dieser Empfehlungen weist auch das Bundesamt für Naturschutz (BFN) in einer Arbeit aus dem Jahr 2021 hin. Darin heißt es u. a. „Zu den wichtigsten Fachstandards dieser Art gehören die Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten LAG VSW (2015) – auch Helgoländer Papier genannt. Sie geben einen anerkannten Stand der Wissenschaft wieder.“ Und weiter: „Grundsätzlich fallen alle besonders und streng geschützten Vogelarten unter die artenschutzrechtliche Prüfung. Dabei kommt Vogelarten eine besondere Bedeutung zu, die durch den Betrieb der Anlagen einem erhöhten Kollisionsrisiko unterliegen (Vogelschlag) oder mit einem Meideverhalten reagieren (Scheuchwirkung). Alle diese Arten werden als „WEA-sensibel“ bezeichnet. Zu ihnen gehören alle Brutvogelarten, für die entsprechende Hinweise in der zentralen Dokumentation „Vögel und Windkraft“ vorliegen, die das LfU Brandenburg (2020) im Auftrag der Bundesländer führt.“ Wenn der Gesetzgeber all dies unberücksichtigt lässt, kann die Anforderung, die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen, nicht eingehalten werden. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass der Gesetzgeber mit der Begrenzung auf 15 Brutvogelarten genau das unternimmt, was nach der Rechtsprechung des EuGH unzulässig ist und was beispielsweise auch das OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.9.2021 – 12 ME 45/21, beanstandet hat: „Vorgaben des Leifadens [für Vorgaben in § 45b BNatSchG kann nichts anderes gelten], die nicht naturschutzfachlich gerechtfertigt, sondern energiepolitisch motiviert den verbreitet vorkommenden Vögeln generell die Eignung absprächen, durch den Betrieb von Windenergieanlagen einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt zu sein, fänden jedenfalls in der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Senats weder Stütze noch Zustimmung.“ 14 Zwar wird auf S. 31 der Gesetzesbegründung auf ein von der Umweltministerkonferenz am 11. Dezember 2020 (vor der Skydda-SkogenEntscheidung des EuGH v. 4.3.2021 – C-473/19, C-474/19, BeckRS 2021, 3244, beck online) erstelltes Signifikanzpapier verwiesen, welches die „von allen Bundesländern gemeinsam als besonders planungsrelevant eingestuften Brutvogelarten“ enthalten soll (https://www.umweltministerkonferenz. de/documents/vollzugshilfe_signifikanzrahmen_11-12-2020_1608198177.pdf ,S.4). Es handelt sich dabei allerdings um ein von politischen Gremien erstelltes Papier, das auch gar nicht den Anspruch erhebt, den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand abzubilden. 15 Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) (Hrsg.), Fachliche Empfehlungen für avifaunistische Erfassung und Bewertung bei Windenergieanlagen-Genehmigungsverfahren Brutvögel, 2021, S. 5 und 7,https://www.bfn.de/sites/default/files/2021-07/Skript602_0.pdf. Die brutplatzbezogenen Abstandsvorgaben, die zwischen einem Nahbereich im direkten Umfeld des Brutplatzes, einem zentralen Prüfbereich und einem erweiterten Prüfbereich unterscheiden, sind in den einschlägigen Fachbeiträgen nicht zu finden. Darin liegt ein weiterer Verstoß gegen die Vorgaben des EuGH, wonach den besten einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen sowie den Umständen des jeweiligen konkreten Falls Rechnung getragen werden muss. Denn die vorgesehenen Festlegungen zum Nahbereich und zum erweiterten Prüfbereich sehen deutlich kleinere Prüfradien vor als die von der obergerichtlichen Rechtsprechung als maßgeblich erachteten Fachkonventionen wie bspw. im Rahmen des „Helgoländer Papiers“ der LAG VSW (2015). Verweisen lässt sich auch auf eine Entscheidung des VGH Kassel, der im Zusammenhang mit einem von der Landespolitik favorisierten Leitfaden festgestellt hat, dass dieser – anders als das „Helgoländer Papier“ – nicht die aktuell besten wissenschaftlichen Erkenntnisse beinhaltet: „Nach Auffassung des beschließenden Senats sind die Abstandsempfehlungen des Helgoländer Papiers 2015 daher grundsätzlich weiterhin anzuwenden […] Dagegen stellt der von der Beklagten zugrunde gelegte Leitfaden „Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) in Hessen“ vom 29. November 2012 insoweit nicht die aktuell beste wissenschaftliche Erkenntnis dar.“ Vgl. VGH Kassel Beschl. v. 14.1.2021 – 9 B 2223/20. Und weiter: „Nach Art. 19 EUV ist es Sache der nationalen Gerichte und des EuGH, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten, wobei der EuGH die ausschließliche Zuständigkeit für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts hat. Hierzu ist in dem durch die Verträge geschaffenen Gerichtssystem insbesondere das Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 AEUV vorgesehen (Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] v. 18.12.2014, EuGH, ECLI:EU:C:2014:2454 = NZKart 2015, 190 Rn. 174–176 und 246).“ Die konsequente Bindung an die EuGH-Rechtsprechung hat auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigt. Das ergibt sich beispielsweise aus dem EZB-Urteil vom 5. Mai 2020 – 2 BvR 859/15 – und dort insbesondere aus den Ausführungen zur Intregrationsverantwortung (Rn. 111, 112, 118): „Wenn jeder Mitgliedstaat ohne Weiteres für sich in Anspruch nähme, durch eigene Gerichte über die Gültigkeit von Rechtsakten der Union zu entscheiden, könnte der Anwendungsvorrang praktisch unterlaufen werden, und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts wäre gefährdet.“ Zusammenfassung • Die Änderungen im BNatSchG sind nicht europarechtskonform und verstoßen somit gegen höheres Recht. • Die Beschränkungen auf den Schutz von nur 15 Vogelarten erfolgte willkürlich und stimmt nicht mit den diesbezüglichen europäischen Regelungen überein. • Mit der Begrenzung auf 15 Brutvogelarten befindet sich das deutsche Recht auch nicht auf der Höhe des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes. • Zu den wichtigsten Fachstandards gehören die Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten LAG VSW (2015) – auch Helgoländer Papier genannt. Sie geben einen anerkannten Stand der Wissenschaft wieder. • Die Regelungen im BNatSchG wurden in das Landesrecht übernommen. • Mit der Regionalplanerischen Präzisierung innerhalb des Planungskonzeptes wurde nach dem Willen des Vorsitzenden des RPV WM die schon sehr geringe Zahl von 15 Vogelarten nochmals auf nur noch 4 Vogelarten reduziert. Begründet wurde es damit, dass für alle anderen Vogelarten keine landesweiten Kartierungen vorliegen würden. Forderung: Da kein gesamtschlüssiges Planungskonzept mehr notwendig ist, ist es auch nicht zwingend erforderlich, dass landesweite Kartierungen zu den jeweiligen Vogelarten vorliegen müssen. Bekanntermaßen liegen zum Rotmilan für einen großen Teil der Planungsregion Kartierungen vor. Für Arten, für die keine Kartierungen vorliegen, sind andere Möglichkeiten zu nutzen, um entsprechende Vorkommen zu berücksichtigen. (siehe folgende Ausführungen zur Änderung des ROG). Wir fordern, dass zumindest alle in der Anlage 1 zum Gesetz über den Naturschutz und Landschaftspflege aufgeführten Vogelarten bei der Planung so berücksichtigt werden, wie es das Bundesgesetz vorsieht. > Berücksichtigung aller in der Anlage 1 zu § 45b Abs. 1 bis BNatschG aufgeführten Vogelarten
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Regionale Planungsverband hat keine Kompetenz zur Verwerfung bundesgesetzlicher Regelungen. „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Für die Berücksichtigung von Schutzabständen zu Brutstätten von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten sind die gesetzlichen Vorgaben in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG maßgeblich. Soweit für die in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG aufgeführten Arten landesweite, aktuelle Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vorliegen, werden die Nahbereiche als Ausschlusskriterium berücksichtigt. Dies betrifft die kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch. Im Einzelfall liegen aber auch für andere Vogelarten durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen können die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Eine Übernahme der Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) erfolgt daher nicht.
1695
CDU-Fraktion im Kreistag Ludwigslust-Parchim
ID: 5119
Umweltbericht
• zu Folgen der Änderung des ROG (ROGÄndG) Mit dem „Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)“ vom 22. März 2023 hat der Deutsche Bundestag mehrere Gesetzesnovellierungen, welche auch entsprechende Regelungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz WindBG) vornimmt, beschlossen, um für mehr Tempo beim Ausbau erneuerbarer Energien zu sorgen. Die Novellierungen zielen nicht nur, aber auch auf die Umsetzung der EU-Notfallverordnung (Verordnung EU 2022/2577) vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien ab . Beschleunigt werden soll mit EU-Notfallverordnung und dem ROGÄndG insbesondere der Ausbau der Windenergie an Land. Zentraler Bestandteil der Regelungen in § 6 WindBG ist, dass in ausgewiesenen Windenergiegebieten nach § 2 Nr. 1 WindBG, eine Umweltverträglichkeitsprüfung und eine artenschutzrechtliche Prüfung nicht durchzuführen ist, sofern diese Gebiete bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So regelt § 6 Abs. 1 WindBG Folgendes: „(1) Wird die Errichtung und der Betrieb oder die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Windenergieanlage in einem zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ausgewiesenen Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 beantragt, ist im Genehmigungsverfahren abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung und abweichend von den Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine artenschutzrechtliche Prüfung nicht durchzuführen. Satz 1 ist nur anzuwenden, 1. wenn bei Ausweisung des Windenergiegebietes eine Umweltprüfung nach § 8 des Raumordnungsgesetzes oder § 2 Absatz 4 des Baugesetzbuchs durchgeführt wurde und 2. soweit das Windenergiegebiet nicht in einem Natura 2000-Gebiet, einem Naturschutzgebiet oder einem Nationalpark liegt. Die zuständige Behörde hat auf Grundlage vorhandener Daten geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen in den Windenergiegebieten anzuordnen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten, sofern die Daten eine ausreichende räumliche Genauigkeit aufweisen und zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag nicht älter als fünf Jahre sind. Das bedeutet, dass artenschutzrechtliche Belange bereits auf der vorgelagerten Planungsebene berücksichtigt werden müssen. Dabei sind grundsätzlich sämtliche Arten nach Anhang IV FFH-RL sowie nach Art. 1 VS-RL sämtliche Vogelarten zu betrachten. 16 „Abgeordnete beschließen mehr Tempo beim Ausbau Erneuerbarer Energie“: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw09-de-raumordnungsgesetz-936012 17 Siehe https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022R2577&from=DE. Anders als sonst bei EU-Verordnungen bedarf es hier eines Umsetzungsaktes der jeweiligen Mitgliedstaaten (wie bei EU-Richtlinien), da Art. 6 EU-Notfallverordnung als „kann“-Vorschrift formuliert ist. Die Europäische Union überlässt es somit den Mitgliedstaaten, ob und wenn ja, in welchem Umfang von den Möglichkeiten, die die Verordnung bietet, Gebrauch gemacht werden soll. 18Siehe BT-Drucksache 20/4823, S. 1, https://dserver.bundestag.de/btd/20/048/2004823. Es sollte grundsätzlich vorausgesetzt werden, dass bereits bei der Festlegung der Windenergiegebiete der Anspruch besteht, unter Berücksichtigung umwelt- und naturschutzfachlicher Belange möglichst konfliktarme Bereiche auszuweisen. Die Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange auf vorgelagerter Planungsebene kann sinnvoll nur über zeitlich und räumlich beständigere Datengrundlagen erfolgen, welche die Ermittlung artenschutzrechtlich möglichst konfliktarmer Standorte ermöglichen. Liegen entsprechende Datengrundlagen nicht vollständig vor, dann sollte man auf folgende Unterlagen zurückgreifen: • Bereits vorliegenden Fachbeiträge zur Abgrenzung von Dichtezentren, Schwerpunktvorkommen, Brut-, Rastgebieten oder Kolonien sind eine wertvolle Ausgangslage für die Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange auf vorgelagerter Planungsebene. • Der nationale FFH-Bericht und der Nationale Vogelschutzbericht, die alle sechs Jahre gemäß Art. 17 FFH-RL Absatz 1 aktualisiert werden, stellen z.B. eine zeitlich und räumlich beständige und aktuelle Datengrundlage dar und genügen den Anforderungen des § 6 WindBG an die Datenaktualität. Nur Arten mit bekannten Vorkommen in Windvorranggebieten sind im Weiteren in den einzelnen Windvorranggebieten zu betrachten. • Weiterhin bietet es sich an, auf die ständig aktualisierte Artenliste von Langgemach & Dürr zu störungsempfindlichen Vogelarten und zu Rastvögeln zurückzugreifen, die auf der Internetseite der staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg zu finden ist. • Für die auf der Ebene der Regionalplanung zu betrachtenden Arten bietet es sich an, Dichtezentren oder Schwerpunktvorkommen zu berücksichtigen, um möglichst konfliktarme Windenergiegebiete herausfiltern zu können. (Dichtezentren sind Gebiete, in denen Arten eine hohe Siedlungsdichte aufweisen. Sie haben den Vorteil, dass sie räumlich und zeitlich stabiler sind als Einzelvorkommen und somit über längere Zeiträume Gültigkeit besitzen. Des Weiteren sind sie großräumiger als Einzelvorkommen abgegrenzt und berücksichtigen daher auch das Ausbreitungspotenzial der Arten). • In fast allen Bundesländern liegen Sammlungen von Zufallsdaten (bspw. Fundortkataster, Daten der Naturschutzverbände usw.) vor. Diese sind in der Regel zunächst artspezifisch hinsichtlich der Geeignetheit zu überprüfen bzw. zu validieren und können dann für die Regionalplanung genutzt werden. Diese Empfehlungen sind auf den Internetseiten des Bundesamtes für Naturschutz nachzulesen. Im Entwurf der Teilfortschreibung des RREP MS ist bezüglich des Umgangs mit dem Artenschutz in der Regionalplanung Folgendes nachzulesen: „Da vertiefte artenschutzrechtliche Prüfungen bei Planungen in Vorranggebieten für Windenergieanlagen künftig entfallen, sind Hinweise zu Konflikten auf der Ebene der Regionalplanung von besonderer Bedeutung, um konfliktreiche Flächen bereits auf dieser Planungsebene zu identifizieren und nach Möglichkeit nicht zur Ausweisung zu bringen.“ Im Gegensatz dazu sind derartige Schritte im vorliegenden Planungsprozess nicht erkennbar. Hier steht allein nur die Aussage, dass „Die weiteren in Anlage 1 aufgeführten kollisionsgefährdeten Brutvogelarten im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung (Umweltbericht) hinsichtlich ihrer Betroffenheit untersucht.“ Welche Konsequenzen sich aus der Untersuchung ergeben und welche Auswirkungen das Untersuchungsergebnis auf die Ausweisung der Flächen haben, wurde nicht weiter erwähnt. Vermutlich keine, denn die Flächen sind ja bereits Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung. An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass im Entwurf des Textteils zur Teilfortschreibung in der Begründung zum Pkt. 6.5 (7) auf der Seite 11 folgende Aussage steht: „Eine abschließende Beurteilung natur- und artenschutzrechtlicher Belange erfolgt in den gesondert durchzuführenden Umwelt- und FFH-Verträglichkeitsprüfungen im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens auf Basis der dann be-kannten Anlagenhöhen und Anlagenkonfiguration (Abschichtung).“ Im § 6 Abs. 1 des WindBG wurde Folgendes gesetzlich festgelegt: „…., ist im Genehmigungsverfahren abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung und abweichend von den Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine artenschutzrechtliche Prüfung nicht durchzuführen. …“ Die Neufassung des § 49 UVPG sieht im Rahmen der Raumverträglichkeitsprüfung nur noch eine überschlägige Umweltprüfung vor. Das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Umfang der Vorgaben des UVPG entfällt. Wie bereits oben erwähnt, vertritt auch der RPV MS folgende Auffassung: „Da vertiefte artenschutzrechtliche Prüfungen bei Planungen in Vorranggebieten für Windenergieanlagen künftig entfallen, sind Hinweise zu Konflikten auf der Ebene der Regionalplanung von besonderer Bedeutung, um konfliktreiche Flächen bereits auf dieser Planungsebene zu identifizieren und nach Möglichkeit nicht zur Ausweisung zu bringen.“ Damit wird allein seitens des Vorsitzenden die Auffassung vertreten, dass eine vertiefte artenschutzrechtliche Prüfung im Genehmigungsverfahren durchgeführt wird und die Berücksichtigung des Artenschutzes im Planungsverfahren eine eher untergeordnete Rolle spielt, denn es werden ja nur die o. a. vier Vogelarten berücksichtigt. Forderung: Der Artenschutz ist auch auf der Planungsebene zu berücksichtigen und zwar im vollen Umfang, also mit allen im BNatSchG aufgeführten Vogelarten. Bei eventuell unvollständigen Datengrundlagen für einige Vogelarten sind die o. a. Hinweise des Bundesamtes für Naturschutz zu berücksichtigen. > vertiefte, vollumfängliche artenschutzrechtliche Prüfung bereits im Planverfahren
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Für die Berücksichtigung von Schutzabständen zu Brutstätten von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten sind die gesetzlichen Vorgaben in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG maßgeblich. Soweit für die in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG aufgeführten Arten landesweite, aktuelle Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vorliegen, werden die Nahbereiche als Ausschlusskriterium berücksichtigt. Dies betrifft die kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch. Im Einzelfall liegen aber auch für andere Vogelarten durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen können die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Zugleich wird eine Umweltprüfung erstellt, mit der die Auswirkungen der Vorranggebiete auf Natur und Umwelt bewertet werden. Die Kriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Für eine vertiefte Betrachtung sind in vielen Fällen weitergehende Informationen zu den geplanten Windenergieanlagen erforderlich, die auf Ebene der Regionalplanung nicht vorliegen. Dazu zählen insbesondere die genauen Standorte und technischen Parameter der geplanten Anlagen. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung in den jeweiligen Vorranggebieten ist daher in vielen Fällen erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. In 2025 wurden ergänzende Daten zu Horsten von Großvögeln sowohl durch das LUNG als auch durch das StALU WM geliefert. Diese Daten bilden eine ausreichende Grundlage für die Auswirkungsbeurteilung auf raumordnerischer Ebene. Gem §45b BNatSchG können auf der Genehmigungsebene durch die Behörde fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen angeordnet werden. Diese basieren i.d.R. entweder auf den in den Fachbehörden bekannten Horsten horsttreuer Großvögel oder werden vorhabenbezogen erhoben. Der Horstschutz der weniger horsttreuen Großvögel endet zumeist nach 1-3 Jahren, entsprechend wäre auch der Schutz aktuell erhobener, jedoch im Anschluss wieder aufgegebener Horste in ca. 3 Jahren erloschen, eine deutlich kürzere Spanne als der Planungszeitraum des Regionalplans. Die Regelungen zu Verfahrenserleichterungen in Genehmigungsverfahren gem. § 6 WindBG stehen nicht im Widerspruch zu Umfang und Methodik der Umweltprüfung der RREP-Teilfortschreibung.
1696
CDU-Fraktion im Kreistag Ludwigslust-Parchim
ID: 5119
II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
• zu ausgewählten Abwägungskriterien, hier Siedlungsabstand (Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung) und Tourismusschwerpunkträume II.1. Siedlungsabstand ( Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung) Insbesondere durch die vergrößerte Flächenausweisung der Vorrangflächen für Windeignungsgebiete besteht eine Bedrängungswirkung durch eine Umfassung zahlreicher Ortschaften im Landkreis Ludwigslust-Parchim. Für diese Ortschaften kann die zu garantierende Freihaltung der Blickrichtung von 120 Grad nicht eingehalten werden. Forderung: > Es wird erwartet, dass die vorgenommene Vergrößerung der Vorrangflächen wieder verringert wird.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Das Abwägungskriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" wurde bei der Festlegung der Vorranggebiete berücksichtigt. Im Einzelfall kann es vorkommen, dass Ortslagen bereits im Bestand erheblich beeinträchtigend umfasst sind. Eine erstmalige oder zusätzliche erheblich beeinträchtigende Umfassung von Ortslagen im Sinne des Abwägungskriteriums erfolgt nicht. Eine Änderung der Gebietskulisse ist daher nicht erforderlich.
1697
CDU-Fraktion im Kreistag Ludwigslust-Parchim
ID: 5119
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
• II.3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume Geplante Vorranggebiete in der Region um Wittenburg und auch befinden sich laut dem regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg (RREP WM ) 2011 in einem Tourismusentwicklungsraum. In diesem Räumen soll der Zielsetzung folgend, der Eignung, Sicherung und Funktion für Tourismus und Erholung besonderes Gewicht beigemessen werden. Darüber hinaus sollen die Voraussetzungen für die touristische Entwicklung stärker genutzt und zusätzliche touristische Angebote geschaffen werden. Bereits im Jahr 2017 hat sich beispielsweise die Stadt Wittenburg federführend und gemeinsam mit dem Amt Stralendorf, Amt Hagenow-Land, Amt Zarrentin, der Gemeinde Wittendörp und den Städten Boizenburg, Lübtheen, Ludwigslust, Schwerin, dem Biosphärenreservatsamt Schaalsee- Elbe, dem Tourismusverband MV, der Wirtschaftsfördergesellschaft Südwestmecklenburg und der Wittenburg Village GmbH das interregionale Tourismuskonzept „S³ - Se(h)en-Shop- ping-Spaß“ erstellt. Das 2018 fertiggestellte Konzept wird seit 2019 über das Regionalma- nagement des Landkreises Ludwigslust-Parchim umgesetzt. Im Gleichschritt hat die Stadt Wittenburg mit dem Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nummer 28 der Stadt Wittenburg „Wittenburg Village“ die bauplanungsrechtliche Vorausset- zung zur Umsetzung des einzigarten Vorhabens „Wittenburg Village“ geschaffen. Sowohl das S³-Konzept als auch das Wittenburg Village stellen einzigartige Projekte in Mecklenburg-Vorpommern dar die im Einklang mit der Landestourismuskonzeption entwi- ckelt werden. Durch die räumliche Nähe der Vorranggebiete und erstmalig auch die direkte Betroffenheit des Amtes Wittenburg mit einem wird die Realisierung des interkommunalen Tourismuskonzeptes in seinen Potenzialen und Multiplikatoren sehr stark beeinträchtigt und die regionale touristische Entwicklung stark gefährdet. Dies begründet sich allein schon durch die Tatsache, dass das Tourismuskonzept S³ besonderes Augen- merk auf das Leitthema „NaturGenuss“ legt. Hierunter fallen die Leitprodukte Rad/E-Bike, Natur und Umwelt sowie Hofkultur. Eben dieses Leitziel, von insgesamt drei Leitzielen, wird durch die geplanten Vorranggebiete nur noch schwerlich umsetzbar sein. Aus dem Planungskonzept Nummer 3.1 Tourismusschwerpunkträume wird die Bedeutung des Tourismus für die Wirtschaftsleistung und die Beschäftigung in Mecklenburg-Vorpommern unterstrichen. Diese Räume sollen durch den Programmsatz 4.6 (6) Landesraumentwicklungsprogramm (LEP M-V) 2016 nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden. Die Auffassung, dass Windenergie und Tourismus sich nicht gegenseitig ausschließen, teilen wir nicht. Insbesondere in Bezug auf den Teil III unter Absatz f vermerkten Hinweis, dass der Flächenbeitragswert derzeit bei 2,8% liegt und damit über dem Ziel von 2,1% ist die Inanspruchnahme unseres Tourismusraumes für ein Vorranggebiet nicht nachvollziehbar. Die Analyse im Rahmen der Erstellung des Tourismuskonzeptes S³ hat klar gezeigt, dass in dem Gebiet und auch darüber hinaus in den anderen beteiligten Ämtern des S³-Konzeptes ein großes Potenzial steckt, wenn besonderes Augenmerk auf die Natur und das Erlebnis in der Natur gelegt wird. In der Abwägung zur dritten Beteiligungsstufe werden die Auswirkungen auf die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft ebenfalls bestätigt. Forderung: Regionale Tourismuskonzepte müssen als sog. Tourismusschwerpunkte mit in die Abwägung aufgenommen werden oder aber eine Anpassung des Kriteriums erfolgen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die „Tourismusschwerpunkträume“ sind durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Grundlage für das Kriterium ist die Ausweisung der Tourismusschwerpunkträume im RREP 2011. Die Anpassung der Gebietskulisse der Tourismusschwerpunkträume ist Gegenstand der anstehenden Gesamtfortschreibung des RREP.
1698
CDU-Fraktion im Kreistag Ludwigslust-Parchim
ID: 5119
III Flächenauswahl
• zur Festlegung und Anwendung der regionalen Abwägungskriterien (Flächenauswahl), hier der Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie und des Erhalts unzerschnittener landschaftlicher Freiräume • zur Festlegung der regionalen Abwägungskriterien: In der Satzung des RPV WM ist u. a. Folgendes geregelt: „§ 6 - Aufgaben der Verbandsversammlung - (1) Die Verbandsversammlung beschließt über wichtige Angelegenheiten. Dazu zählen insbesondere: 1. die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms oder räumlicher und fachlicher Teilprogramme,“ Diese Regelung wurde bisher auch bei der Festlegung der Kriterien angewandt. Siehe dazu: „Erläuterung zum vorliegenden Dokument und zum Verfahrensstand bei der Teilfortschreibung des RREP WM Kapitel 6.5 Energie - Chronologie des Teilfortschreibungsprozesses: 2015: Beschluss zu den Kriterien für die Ausweisung der Eignungsgebiete“ Im derzeitigen Planungsprozess liegt kein Beschluss vor, der weder im Beschlusstext noch in der Beschlussbegründung auf die Festlegung weiterer Kriterien durch die Verbandsversammlung hinweist. Es ist bekannt, dass die landesweit einheitlichen Ausschluss- und Abwägungskriterien von den Regionalen Planungsverbänden anzuwenden sind. Dennoch wurde den Planungsverbänden ein regionaler Handlungsspielraum zur weiteren Flächenauswahl zugebilligt. Er kann immer dann genutzt werden, um die Potentialfläche so zu reduzieren, dass ein Flächenbeitragswert von 2,1 % erreicht wird. Diese weiteren regionalen Abwägungskriterien sind durch die Verbandsversammlung zu beschließen. Im Juli 2023 wurde der Entwurf des Planungskonzeptes für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie in Westmecklenburg den Verbandsvertretern vorgelegt. Mit Beschluss VV-04/23 der 69. Verbandsversammlung am 05. Juli 2023 wurde der Entwurf des Planungskonzeptes für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie in Westmecklenburg ohne Änderungen der Vorlage so beschlossen. In dem beschlossenen Planungskonzept sind die folgenden weiteren Abwägungskriterien aufgeführt: 1. Flora-Fauna-Habitat-Gebiete 2. Naturparke 3. Vogelzug Zone A 4. Rastgebiete von Watt- und Wasservögeln 5. Landschaftsschutzgebiete 6. Vermeidung lokaler oder teilregionaler Häufung von Vorranggebieten Windenergie 7. Landschaftsbild 8. Unzerschnittener landschaftlicher Freiraum (Qualität) Obwohl weder im Text des o.a. Beschlusses noch in dessen Begründung angeführt wurde, dass gleichzeitlich mit dem Planungskonzept auch die regionalen Abwägungskriterien mit beschlossen wurden, kann man davon ausgehen, dass diese 8 Kriterien neben den vom Land festgelegten Kriterien die Grundlage für die weitere Planung bilden. Erstaunlich ist, dass das dem Entwurf des Textteiles im Anhang angefügte Planungskonzept nun folgende regionale Abwägungskriterien aufführt: 1. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) 2. Naturparke 3. Rastgebiete (Land) von Watt- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung 4. Landschaftsschutzgebiete 5. Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete 6. Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie Forderung: Die mit dem Planungskonzept beschlossenen regionalen Abwägungskriterien sind so, wie sie beschlossen wurden, auch konsequent und transparent anzuwenden. Eine eventuell vorgesehene Veränderung oder Reduzierung der Kriterien kann nur auf der Grundlage eines Beschlusses der Verbandsversammlung erfolgen. Eine entsprechende Darstellung der Gebietskulisse nach Anwendung der entsprechenden Kriterien wäre zu erwarten gewesen. > zwingender Beschluss über die anzuwendenden regionalen Abwägungskriterien und transparente Anwendung
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" ist als Abwägungskriterium festgelegt. Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht. Mit dem Beschluss VV-04/23 der 69. Verbandsversammlung am 05.07.2023 wurde der Entwurf des Planungskonzeptes (Stand: 14.06.2023) beschlossen. Als Grundlage dafür lagen der Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 zu den Ausschlusskriterien sowie die fachaufsichtliche Verfügung vom 12.04.2023 zu fünf Abwägungskriterien vor. In dieser Verfügung wird dargelegt, welche Aspekte für die Flächenauswahl (reg. Handlungsspielraum) herangezogen werden können. Auf dieser Basis wurden im Entwurf des Planungskonzeptes beispielhaft mögliche Abwägungskriterien aufgelistet, die künftig genutzt werden könnten. Wie im Entwurf des Planungskonzeptes auch dargelegt, wird sich „erst im Zuge der flächenhaften Planung der Windkulisse zeigen, welche Kriterien zur Erreichung der Zielgröße geeignet sind. Im Zuge dieses Prozesses werden diese ausgewählten „Weiteren Abwägungskriterien“ dem Kapitel II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise zugeordnet.“ (S. 22 des Entwurfes des Planungskonzeptes). Im Juli 2023 war noch nicht absehbar, welche weiteren regionalen Kriterien erforderlich sein werden, um den Fächenbeitragswert von 2,1 % zu erreichen. Die abschließende Festlegung regionaler Abwägungskriterien erfolgte mit dem Beschluss VV-01/24 über die Freigabe der Unterlagen für die 4. Beteiligungsstufe (71. Verbandsversammlung am 24.04.2024). Insofern ist in diesem Vorgehen weder ein inhaltlicher noch ein formaler Fehler erkennbar.
1699
CDU-Fraktion im Kreistag Ludwigslust-Parchim
ID: 5119
III Flächenauswahl
• zur Anwendung der regionalen Abwägungskriterien (Flächenauswahl) hier der Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie Einige Gemeinden im Landkreis empfinden durch die Ausweisung großer oder mehrerer Vorrangflächen eine besonders starke Belastung. Durch die hohe Fernwirkung der i.d.R. 250 m hohen Anlagen, führt dies zu einer Einkesselungs- und Umfassungswirkung, auch wenn die 2,5 km Mindestabstände eingehalten werden. Es gilt zu wiederholen, die Bedrängungswirkung ist in vielen Orten erheblich. Diese Gemeinden und auch der Verfasser erwartet eine deutliche Verringerung/ Rückführung der neuen Vorrangflächen, die mit einer teilweise quasi Verdoppelung der Vorrangfläche Windenergie von 2,1 % auf 3,99 % sehr erheblich ist.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die „Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen“ wird durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Das Kriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" wurde auf Grundlage eines Fachgutachtens zur „Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen“ festgelegt, das die fachlichen und methodischen Grundlagen erarbeitet hat. Das Vorgehen bei der Anwendung des Kriteriums "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" ist in der Begründung zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie beschrieben. Eine Ausweitung des Kriteriums auf Vorranggebiete mit mehr als 2,5 km Abstand zu den Ortslagen erfolgt daher nicht. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
1700
CDU-Fraktion im Kreistag Ludwigslust-Parchim
ID: 5119
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
• zur Anwendung der regionalen Abwägungskriterien (Flächenauswahl) hier unzerschnittene landschaftliche Freiräume Unzerschnittener landschaftlicher Freiraum ist selten und verknappt sich ungeachtet umfassender politischer Bemühungen weiter in atemberaubendem Tempo. Dabei ist der Wert dieses raren Gutes längst bekannt. Der Jurist und Präsident der Leibniz-Akademie für Raumforschung und Landesplanung, Ernst-Hasso Ritter, beschrieb ihn wie folgt: „Boden und Wasser, Klima und Luft, Wald und Landschaft, Tierwelt und Pflanzenwelt bilden die natürlichen Lebensgrundlagen. Ihr Bestand und letztlich die Funktionsfähigkeit des gesamten ökologischen Systems hängen davon ab, dass genügend freier Raum vorhanden ist. Je mehr Raum durch Wohnungs-, Gewerbe-, Versorgungs- oder Verkehrsbauten in Anspruch genommen wird, desto schärfer stellt sich die Frage, ob der verbleibende freie Raum noch die Funktionen erfüllen kann, die zur Erhaltung oder Regeneration der natürlichen Ressourcen erforderlich sind. Der Begriff Freiraum ist ein Gegenbegriff zum Siedlungsraum. Freiraum ist der Teil der Erdoberfläche, der in naturnahem Zustand ist oder dessen Nutzung mit seiner ökologischen Grundfunktion überwiegend verträglich ist (z.B. Land- und Forstwirtschaft, Fischerei). Die Definition ist zweckbestimmt durch die Grundfunktion, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu sichern, und somit final am Freiraumschutz orientiert. “ Die Folgen seien sowohl für Fauna und Flora als auch für den Menschen gravierend, so unter anderem: – Durchschneidung und Verinselung (räumliche Isolierung) von Lebensräumen für Fauna und Flora durch: Autostraßen, Bahnlinien, Hochspannungsleitungen und Kanalsysteme mit ihren Zerstörungs- und Trennungseffekten; Begradigung und Betonierung von Wasserläufen. – Entwertung von Landschaftserlebnis und Naturgenuss durch: ausufernde Streubebauung und Auslagerung störender Anlagen in den Außenbereich; Verkehrsbänder mit Lärm und Abgasen; Reduzierung naturnaher Landschaftsbestandteile durch intensiven Erholungs- und Freizeitbetrieb. Aufgrund seiner hohen ökologischen Bedeutung und gleichzeitig seiner ständigen Gefährdung und Beschneidung ist der unbebaute Freiraum daher durch Bundesrecht streng geschützt und rangiert – unter anderem gemeinsam mit dem Ziel des Erhalts von Kulturlandschaften – unter den Leitzielen des Naturschutzes (§1 Abs. 4-5 BNatSchG): (4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren (…). (5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Auch das Landesplanungsgesetz wie auch das Landesraumentwicklungsprogramm bekennen sich zum Erhalt des unzerschnittenen Freiraums. In letzterem heißt es: „Unzerschnittene landschaftliche Freiräume haben eine besondere ökologische Bedeutung insbesondere für störungsempfindliche Tierarten, die insbesondere bei Infrastrukturplanungen berücksichtigt werden soll.“ 19RITTER, Ernst-Hasso, s.v. ‚Freiraum‛, in: Akademie für Raumforschung und Landesplanung (Hrsg.), Handwörterbuch der Raumordnung, Hannover 42005, S. 336 20Ebd., S. 337 21Landesraumentwicklungsprogramm MV 2016, S. 81. Dennoch hat der Planungsverband darauf verzichtet, unzerschnittene Freiräume als Abwägungskriterium anzusetzen. Er benennt dafür nur indirekt drei Gründe: a) keine Verwendung dieses Kriteriums im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 und in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium b) fehlender regionaler Handlungsspielraum c) veraltete Datenlage Hierzu ist zu entgegnen: zu a) Die Nichtberücksichtigung dieses Kriteriums ermächtigt nicht, die im Bundesnaturschutzgesetz, im Landesplanungsgesetz und im Landesraumentwicklungsplan festgeschriebenen Planungsgrundsätze zu ignorieren, wonach dem Schutz unzerschnittenen Freiraums ein großer Stellenwert zukommt. Vielmehr hätte der Planungsverband den Handlungsspielraum, den er nach Anwendung der Erlasslage noch hatte (0,7% der Planungsfläche, vgl. Planungskonzept = Anlage1 zur Teilfortschreibung, S.36), genau hierfür nutzen müssen. zu b) In dem bisherigen Planungsverfahren wurden unzerschnittene Freiräume der höchsten Schutzklasse (<2.400 ha) noch vom Planungsverband selbst als weiches Ausschlusskriterium gehandhabt. Das Kriterium war also gleichrangig, beispielsweise mit dem Schutz von Tourismusschwerpunkträumen oder Mooren. Aus Sicht der Verfasser gibt es keine schlüssige Erklärung, warum nun in der aktuellen Teilfortschreibung das Kriterium „Tourismusschwerpunkträume“ sogar als landesweites Abwägungskriterium weiter herangezogen wird, nicht aber der Schutz unzerschnittener Freiräume als regionales Abwägungskriterium. Wenn das Bundesraumordnungsgesetz fordert, dass die „weitere Zerschneidung der freien Landschaft sowie von Wald- und Moorflächen (...) so weit wie möglich zu vermeiden‟22 ist, dann hat unserer Auffassung nach diese Rechtsforderung mehr Gewicht – oder doch zumindest nicht weniger – als die Interessen der Tourismuswirtschaft. Dazu kommt, dass die Beeinträchtigung des Tourismus durch Windkraftanlagen nicht wissenschaftlich erwiesen ist. Im Gegenteil kommen Studien von verschiedener Seite aus zur Einschätzung, dass Windkraft entweder insgesamt keine messbaren negativen Auswirkungen hat23 oder aber, wie eine Studie der Leibniz-Universität Hannover ergab, zumindest nicht in küstennahen Regionen.24 Der Planungsverband ist sich dieses Umstandes durchaus bewusst, wenn er anerkennt, dass „Windenergie und Tourismus sich nicht gegenseitig ausschließen‟.25 Umso unverständlicher ist, dass er gleichwohl touristische Schwerpunkträume von der Windkraft ausnimmt. Die Berufung auf den Programmsatz 4.6 (6) des Landesraumentwicklungsprogramms M-V 2016 („In diesen Gebieten sollen die Belange des Tourismus nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden‟), hilft da nicht weiter. Denn erstens tritt, wie dargelegt, womöglich keine Beeinträchtigung ein. Und zweitens: Selbst, wenn man vorsichtshalber von einer beeinträchtigenden Wirkung ausginge, müsste man nicht nur dafür sorgen, Tourismusschwerpunkträume von anderen Nutzungen freizuhalten, sondern gleichzeitig auch den Schutz unzerschnittener Räume von jeglicher baulichen Nutzung sicherstellen. Dafür könnte neben den genannten bundes- und landesgesetzlichen Vorgaben auf die Programmsätze 6.1 (1-5) aus demselben Landesraumentwicklungsprogramm verwiesen werden. 22ROG § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2. 23Vgl. z. B. Europaeische Energiewende Community e. V. (Hrsg.), Behauptungen zur Windkraft – Tourismus‟, https://energiewende.eu/windkraft-tourismus/, abgerufen am 20.08.2024 oder 24BROEKEL, Tom; ALFKEN, Christoph, Gone with the wind? The impact of wind turbines on tourism demand, Hannover 2015, https://mpra.ub.uni-muenchen.de/65946/1/MPRA_paper_65946.pdf, abgerufen am 20.08.2024 25Dieses wie auch das Folgezitat s. Teilfortschreibung, S. 30. 26„(2) Die Nutzungsansprüche an die Naturgüter sollen so abgestimmt werden, dass die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes erhalten bleibt. (3) Die heimischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere die seltenen und bestandsgefährdeten Arten, sollen durch Sicherung, Pflege und Entwicklung ihrer Lebensräume erhalten werden. Zentrale, landesweit bedeutsame Rast- und Nahrungsplätze durchziehender Tierarten sollen durch geeignete Maßnahmen in ihrer Funktion erhalten werden. (…) (5) Die Funktionen der unzerschnittenen landschaftlichen Freiräume, insbesondere in ihrer Bedeutung für störungsempfindliche Tierarten, sollen bei Infrastrukturplanungen berücksichtigt werden.‟ zu a) Eine veraltete Datenlage kann nicht als Argument dafür herhalten, ein verpflichtendes Schutzgut zu ignorieren. Praktische Schwierigkeiten können die systematische Geltung einer Norm nicht aufheben. Umgekehrt müssen in einer solchen Situation pragmatische Wege gefunden werden, der Norm ihrer Intention nach so gut wie möglich zur Durchsetzung zu verhelfen. Dafür hätte der Planungsverband eigene Anpassungen vornehmen27 oder sich behelfsweise auf die überholte Datenlage zurückziehen können. Exakt dieses Vorgehen hat der Planungsverband im Übrigen mehrfach praktiziert, beispielsweise bei der Berufung auf das Gutachterliche Landschaftsprogramm (2003), bei der Berücksichtigung von Vogelzugkorridoren (1996) und bei der Verwendung von Horstdaten von Großvögeln des LUNG (Datenlage sehr unterschiedlichen Alters). Nach Auffassung der Verfasser ist die Zerstörung noch existierender landschaftlicher Freiräume somit nicht zwingend erforderlich, um die Flächenbeitragswerte in der Planungsregion zu erreichen. Daher sollte nach Möglichkeit darauf verzichtet werden. Zumal nur eine sehr kleine Anzahl, maximal 3 bis 4 Gebiete, davon betroffen sein werden. In jedem Falle muss vor einer weiteren Zerschneidung die Freiraumverbundplanung gemäß §2 Abs.2 Satz1 Nr.2 ROG durchgeführt werden, auf welches Ziel der Planungsverband (Umweltbericht S.29 mit Tabelle 7) selbst verweist. Forderung: Das Kriterium „unzerschnittene landschaftliche Freiräume“ soll per Beschluss wieder in den Kriterienkatalog weiterer regionaler Abwägungskriterien III. 1. Aufgenommen und transparent zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie angewendet werden. > Aufnahme und Anwendung des weiteren regionalen Kriteriums „unzerschnittene landschaftliche Freiräume“
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. „Tourismusschwerpunkträume“ werden durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht.
1701
CDU-Fraktion im Kreistag Ludwigslust-Parchim
ID: 5119
nicht zugeordnet
• Unverhältnismäßige Festsetzung des Flächenbeitragswertes Ein ganz entscheidender rechtlicher Einwand liegt darin, dass Untersuchungen ergeben haben, dass eine Gebietskulisse von 2,1 % der Landesfläche für die Versorgung mit Windenergie in Mecklenburg-Vorpommern weit über das notwendige Maß hinausgeht. Realistische Einschätzungen gehen von einem maximalen Bedarf von 1,2 % der Landesfläche aus. Selbst unter Berücksichtigung einer gewissen Reserve wäre eine Flächenausweisung von 1,4 % ausreichend, um die Energiewende in Mecklenburg-Vorpommern erfolgreich zu gestalten. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob ein zu erbringender Flächenbeitragswert von 2,1% der Gesamtfläche für Mecklenburg-Vorpommern und der Planungsregion Westmecklenburg überhaupt von der Regelung des § 2 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2023), hier Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien, gedeckt ist, wenn die öffentliche Versorgungssicherheit hier bereits mit einem Flächenbeitragswert von 1,4% im maximum gesichert ist. Danach liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. 27 Wie beispielsweise bei den touristischen Schwerpunkträumen im Falle von Gägelow, s. Teilfortschreibung, S. 32 Die Schaffung eines derartigen, gegenüber dem tatsächlichen Bedarf unverhältnismäßigen Überangebotes, wie in der Planungsregion Westmecklenburg, was im Ergebnis auch für viele andere Planungsregionen und Länder anzunehmen ist, scheint sozioökonomisch nicht gerechtfertigt. Staatliche Planungen basierend auf fehlerhaften Bedarfsanalysen berühren zahlreiche privatrechtliche sowie kommunalrechtliche Haftungsfragen. Oft führen sie zu unverhältnismäßigen Eingriffen in die Rechte Dritter. Mögliche Ansprüche könnten auf verfassungsrechtlicher Basis (Eingriff in Eigentumsrechte, Verhältnismäßigkeit), verwaltungsrechtlicher Basis (Abwägungsfehler, Staatshaftung) oder zivilrechtlicher Basis (enteignungsgleicher Eingriff) geltend gemacht werden. Bezogen auf privatrechtliche Ansprüche sind dies insbesondere • Amtshaftung bei fehlerhafter Planung und unzureichender Abwägung • Verletzung von Eigentumsrechten durch unverhältnismäßige Eingriffe • Enteignungsgleicher Eingriff bei deutlichen Beeinträchtigungen der Grundstücksnutzung oder -wertminderung • Verwaltungsrechtliche Anfechtbarkeit der Flächenausweisung insbesondere bei Abwägungsfehlern und in der Folge Verstößen gegen Kriterien Zahlreiche Gemeinden im Landkreis Ludwigslust-Parchim rügen bereits konkrete mit der Ausweisung der Vorranggebiete Windenergie (Tabellenteil/ Tabelle 1) verbundene Eingriffe in bestehende regionale Planungen oder auf der Grundlage von vorangegangenen Planungen (Landesraumentwicklungsprogrammen und Regionalen Raumentwicklungsprogrammen) gezielt geschaffene Strukturen. Forderungen: Der Regionale Planungsverband Westmecklenburg wird aufgefordert an den Landes- und Bundesgesetzgeber heranzutreten und auf eine Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen zum beschleunigten Ausbau der Windkraftanlagen an Land auf allen Ebenen und der zu diesem Zweck erarbeiteten Wind-an-Land-Strategie des Bundes als Rechtsgrundlage für den Ausbau der Windenergie an Land zu fordern, mit dem Ziel, die bis 2032 laufenden Planungsprozesse rechtssicher und bedarfsgerecht zu gestalten. > Rechtssichere und bedarfsgerechte Planungsprozesse müssen Vorrang vor einer Beschleunigung haben Gleichermaßen wird der Regionale Planungsverband mit Verweis auf die vorangegangenen Ausführungen in dieser Stellungnahme aufgefordert, ein Umdenken den eigenen Planungsprozess betreffend einzuleiten. Bislang war es das ganz offensichtliche Ziel des Verbandsvorsitzenden gemeinsam mit dem Leiter der Geschäftsstelle, die Planung so schnell wie nur möglich durchzuziehen. Ob die einzelnen Verfahrensschritte mit dem geltenden Bundes- und europäischen Recht übereinstimmen, war dabei von untergeordneter Bedeutung. Zum anderen scheut man die Auseinandersetzung mit den Gemeinden und betroffenen Bürgern und deren tatsächlichen Belangen, Zielen und Einwänden. Das unterstreicht u.a. die Aussage des Geschäftsstellenleiters zu der Problematik des im Bundesgesetz vorgesehen zweistufigen Planungsverfahrens, im Zusammenhang mit seiner Stellungnahme zur Novellierung des Landesplanungsgesetzes: „Ein Prozess, der sich bis 2032 hinzieht, bedeutet 10 weitere Jahre Diskussionen und Unsicherheit. Schließlich hält ein derartiger Prozess den Planungsverband von seinen anderen Aufgaben ab.“ Welche Aufgaben können aktuell wichtiger sein, als die Planung von Windenergievorhaben. Sie ist in der Regel umfassend und komplex. Bereits im Planungsprozess werden wichtige Weichen für den Ausbau der Windenergie gestellt. Auf Planungsebene müssen dabei eine Vielzahl von unterschiedlichen Interessen miteinander in Ausgleich gebracht werden. Warum sonst wählt der Regionale Planungsverband Mecklenburgische Seenplatte den sauberen Weg und macht von der Anwendung des § 9 Abs 1 ROG28 gebrauch? Oder legt es der Planungsverband Westmecklenburg ganz bewusst und offensichtlich auf eine gerichtliche Überprüfung an und nimmt die Gefahr, dass diese ebenso wie das Regionale Raumentwicklungsprogramm Kapitel 6.5 Energie aus dem Jahre 2011 einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhält und mit ihr entsprechende zu erwartende Konsequenzen, wie das weitere Andauern der Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich, sog. Wildwuchs, gelassen hin? 28§ 9 Absatz 1 ROG: „Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten. Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können. Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind.“
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Es liegt nicht in der Zuständigkeit des Planungsverbandes, eigene Bedarfsanalysen vorzunehmen. Bei der Festlegung der Flächenbeitragswerte im WindBG wurde durch den Gesetzgeber bereits eine Nicht-Nutzbarkeit der Windenergieflächen von ca. 30% durch verschiedene Restriktionen angenommen. Insofern geht der Planungsträger davon aus, dass mit dem Erreichen der gesetzlich festgelegten Beitragswerte dem Gesetzesauftrag entsprochen wird. Im Übrigen sind Flächen, auf denen bereits jetzt ersichtlich ist, dass sie der Windenergienutzung faktisch nicht oder nur sehr schwer zugänglich sind, ausgeschlossen worden, so dass eine Alibiplanung ausgeschlossen werden kann.
1702
über Rechtsanwälte: OBERTHÜR & PARTNER Rechtsanwälte mbB
ID: 5120
Karte
anbei erhalten Sie unsere Stellungnahme im Namen unseres Mandanten (...) im Rahmen der vierten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011), seiner Begründung sowie des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichtes. Wir hatten mit Schreiben vom 2. November 2021 bereits angezeigt, dass wir die rechtlichen Interessen von [Name anonymisiert] vertreten. Unser Mandant ist Eigentümer des Grundbesitzes [Adresse anonymisiert] in 19209 Lützow. Namens und in Vollmacht unseres Mandanten geben wir folgende Stellungnahme zu dem Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) ab: Wir verweisen zunächst auf die Stellungnahmen unseres Mandanten vom 30. Mai 2016 und 2. November 2021. Die nun vorgelegten Planungen verstärken die Befürchtungen unseres Mandanten, in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt zu werden. So sind negative Auswirkungen auf seine Grundstücke durch Schlagschatten, niederfrequenten Schall unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze (sogenannter Infraschall) und eine optisch bedrückende Wirkung der Windenergieanlagen zu erwarten. Der nun vorgelegte Entwurf sieht vor, in unmittelbarer Umgebung der im Eigentum unseres Mandanten stehenden denkmalgeschützten Schlossanlage in Lützow die Windeignungsgebiete 22/24, 23/24, 24/24, 25/24 und 26/24 festzulegen. Plan
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zur Vermeidung einer optisch bedrängenden Wirkung bei. Diese Kriterien werden in Bezug auf das Vorranggebiet 22/24 Cramonshagen eingehalten. Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen haben (z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen). Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt, er liegt i.d.R. unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.  Der Denkmalschutz wird durch ein entsprechendes Abwägungskriterium berücksichtigt. Dabei wird die mögliche Beeinträchtigung durch Windenergieanlagen für die landesweit bedeutsamen Denkmäler bewertet. Im Ergebnis ist festzustellen, dass durch das Vorranggebiet eine erhebliche Beeinträchtigung eines dieser Denkmäler nicht gegeben ist. In den umliegenden Ortschaften kommen außerdem häufiger Baudenkmale wie u.a. Gutsanlagen und Kirchen vor. Eine mögliche Beeinträchtigungen dieser Denkmäler ist im nachgeordneten Genehmigungsverfahren zu prüfen. Im Rahmen der Umweltprüfung (Umweltbericht) wird sich darüber hinaus gebietsbezogen mit dem Schutzgut „Kultur- und sonstige Sachgüter“ auseinandergesetzt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 22/24 Cramonshagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 22/24 Cramonshagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
1129
über Rechtsanwälte: OBERTHÜR & PARTNER Rechtsanwälte mbB
ID: 5120
Karte
anbei erhalten Sie unsere Stellungnahme im Namen unseres Mandanten (...) im Rahmen der vierten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011), seiner Begründung sowie des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichtes. Wir hatten mit Schreiben vom 2. November 2021 bereits angezeigt, dass wir die rechtlichen Interessen von [Name anonymisiert] vertreten. Unser Mandant ist Eigentümer des Grundbesitzes [Adresse anonymisiert] in 19209 Lützow. Namens und in Vollmacht unseres Mandanten geben wir folgende Stellungnahme zu dem Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) ab: Wir verweisen zunächst auf die Stellungnahmen unseres Mandanten vom 30. Mai 2016 und 2. November 2021. Die nun vorgelegten Planungen verstärken die Befürchtungen unseres Mandanten, in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt zu werden. So sind negative Auswirkungen auf seine Grundstücke durch Schlagschatten, niederfrequenten Schall unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze (sogenannter Infraschall) und eine optisch bedrückende Wirkung der Windenergieanlagen zu erwarten. Der nun vorgelegte Entwurf sieht vor, in unmittelbarer Umgebung der im Eigentum unseres Mandanten stehenden denkmalgeschützten Schlossanlage in Lützow die Windeignungsgebiete 22/24, 23/24, 24/24, 25/24 und 26/24 festzulegen. Plan
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 23/24 Gadebusch Süd findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1130
über Rechtsanwälte: OBERTHÜR & PARTNER Rechtsanwälte mbB
ID: 5120
Karte
anbei erhalten Sie unsere Stellungnahme im Namen unseres Mandanten (...) im Rahmen der vierten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011), seiner Begründung sowie des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichtes. Wir hatten mit Schreiben vom 2. November 2021 bereits angezeigt, dass wir die rechtlichen Interessen von [Name anonymisiert] vertreten. Unser Mandant ist Eigentümer des Grundbesitzes [Adresse anonymisiert] in 19209 Lützow. Namens und in Vollmacht unseres Mandanten geben wir folgende Stellungnahme zu dem Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) ab: Wir verweisen zunächst auf die Stellungnahmen unseres Mandanten vom 30. Mai 2016 und 2. November 2021. Die nun vorgelegten Planungen verstärken die Befürchtungen unseres Mandanten, in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt zu werden. So sind negative Auswirkungen auf seine Grundstücke durch Schlagschatten, niederfrequenten Schall unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze (sogenannter Infraschall) und eine optisch bedrückende Wirkung der Windenergieanlagen zu erwarten. Der nun vorgelegte Entwurf sieht vor, in unmittelbarer Umgebung der im Eigentum unseres Mandanten stehenden denkmalgeschützten Schlossanlage in Lützow die Windeignungsgebiete 22/24, 23/24, 24/24, 25/24 und 26/24 festzulegen. Plan
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zur Vermeidung einer optisch bedrängenden Wirkung bei. Diese Kriterien werden in Bezug auf das Vorranggebiet 24/24 Renzow West eingehalten. Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen haben (z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen). Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt, er liegt i.d.R. unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.  Der Denkmalschutz wird durch ein entsprechendes Abwägungskriterium berücksichtigt. Dabei wird die mögliche Beeinträchtigung durch Windenergieanlagen für die landesweit bedeutsamen Denkmäler bewertet. Im Ergebnis ist festzustellen, dass durch das Vorranggebiet eine erhebliche Beeinträchtigung eines dieser Denkmäler nicht gegeben ist. In den umliegenden Ortschaften kommen außerdem häufiger Baudenkmale wie u.a. Gutsanlagen und Kirchen vor. Eine mögliche Beeinträchtigungen dieser Denkmäler ist im nachgeordneten Genehmigungsverfahren zu prüfen. Im Rahmen der Umweltprüfung (Umweltbericht) wird sich darüber hinaus gebietsbezogen mit dem Schutzgut „Kultur- und sonstige Sachgüter“ auseinandergesetzt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 24/24 Renzow West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 24/24 Renzow West bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
1131
über Rechtsanwälte: OBERTHÜR & PARTNER Rechtsanwälte mbB
ID: 5120
Karte
anbei erhalten Sie unsere Stellungnahme im Namen unseres Mandanten (...) im Rahmen der vierten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011), seiner Begründung sowie des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichtes. Wir hatten mit Schreiben vom 2. November 2021 bereits angezeigt, dass wir die rechtlichen Interessen von [Name anonymisiert] vertreten. Unser Mandant ist Eigentümer des Grundbesitzes [Adresse anonymisiert] in 19209 Lützow. Namens und in Vollmacht unseres Mandanten geben wir folgende Stellungnahme zu dem Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) ab: Wir verweisen zunächst auf die Stellungnahmen unseres Mandanten vom 30. Mai 2016 und 2. November 2021. Die nun vorgelegten Planungen verstärken die Befürchtungen unseres Mandanten, in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt zu werden. So sind negative Auswirkungen auf seine Grundstücke durch Schlagschatten, niederfrequenten Schall unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze (sogenannter Infraschall) und eine optisch bedrückende Wirkung der Windenergieanlagen zu erwarten. Der nun vorgelegte Entwurf sieht vor, in unmittelbarer Umgebung der im Eigentum unseres Mandanten stehenden denkmalgeschützten Schlossanlage in Lützow die Windeignungsgebiete 22/24, 23/24, 24/24, 25/24 und 26/24 festzulegen. Plan
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1132
über Rechtsanwälte: OBERTHÜR & PARTNER Rechtsanwälte mbB
ID: 5120
Karte
anbei erhalten Sie unsere Stellungnahme im Namen unseres Mandanten (...) im Rahmen der vierten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011), seiner Begründung sowie des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichtes. Wir hatten mit Schreiben vom 2. November 2021 bereits angezeigt, dass wir die rechtlichen Interessen von [Name anonymisiert] vertreten. Unser Mandant ist Eigentümer des Grundbesitzes [Adresse anonymisiert] in 19209 Lützow. Namens und in Vollmacht unseres Mandanten geben wir folgende Stellungnahme zu dem Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) ab: Wir verweisen zunächst auf die Stellungnahmen unseres Mandanten vom 30. Mai 2016 und 2. November 2021. Die nun vorgelegten Planungen verstärken die Befürchtungen unseres Mandanten, in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt zu werden. So sind negative Auswirkungen auf seine Grundstücke durch Schlagschatten, niederfrequenten Schall unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze (sogenannter Infraschall) und eine optisch bedrückende Wirkung der Windenergieanlagen zu erwarten. Der nun vorgelegte Entwurf sieht vor, in unmittelbarer Umgebung der im Eigentum unseres Mandanten stehenden denkmalgeschützten Schlossanlage in Lützow die Windeignungsgebiete 22/24, 23/24, 24/24, 25/24 und 26/24 festzulegen. Plan
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 26/24 Groß Welzin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1133
über Rechtsanwälte: OBERTHÜR & PARTNER Rechtsanwälte mbB
ID: 5120
nicht zugeordnet
Im Rahmen der vierten Stufe des Beteiligungsverfahrens teilen wir ergänzen zu den bisherigen Stellungnahmen folgende Bedenken mit: I. Zeitraum der Beteiligung Die öffentliche Auslegung des Entwurfes des Kapitels 6.5 Energie, seine Begründung sowie des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichtes für die vierte Beteiligungsstufe fand in dem Zeitraum vom 19. Juni 2024 bis zum 15. September 2024 und somit unmittelbar nach den Kommunalwahlen am 9. Juni 2024 statt. Hinzu kommt, dass vom 28. Juli bis 6. September 2024 Sommerferien in Mecklenburg-Vorpommern waren. Nach den Wahlen mussten sich zahlreiche Gemeindevertretungen und Gremien neu konstituieren. Es bestand daher nicht hinreichend Zeit für die neu gewählten Vertrete-rinnen und Vertreter, sich in den komplexen Sachverhalt der Fortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms einzuarbeiten und im Sinne der durch diese ver-tretenen Bürgerinnern und Bürger Stellung zu nehmen. Der von Ihnen gewählte Zeitraum der Auslegung ist somit mindestens als unglücklich zu bewerten.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Beteiligungszeitraum betrug rund 3 Monate. Das ist deutlich länger als vom Gesetzgeber (vgl. § 9 Abs. 2 ROG) verlangt. Dementsprechend sind die vom Stellungnehmer beschriebenen zeitlichen Einschränkungen hinreichend kompensiert.
1134
über Rechtsanwälte: OBERTHÜR & PARTNER Rechtsanwälte mbB
ID: 5120
nicht zugeordnet
II. Fristende der Beteiligung Sie geben auf der Website zur Beteiligung (https://beteiligung.raumordnung-mv.de/westmeck11/, zuletzt abgerufen am 14. September 2024) an, Stellungnahmen zum Entwurf könnten nur bis zum 15. September 2024 abgegeben werden: Bildschirmabdruck mit folgendem Inhalt: Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 15. September 2024: - direkt auf dieser Webseite (zur Registrierung) - per Email an: energie4@afrlwm.mv-regierung.de - schriftlich an: Geschäftsstelle des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg, Wismarsche Straße 159, 19053 Schwerin oder - mündlich zur Niederschrift Diese Angabe ist nicht zutreffend. Das Ende der Frist nach § 9 Abs. 2 Satz 2 Raumordnungsgesetz (im Folgenden ROG) ist nach § 188 Abs. 2 BGB zu berechnen, vgl. Spannowsky/Runkel/Goppel/Runkel, 2. Aufl. 2018, ROG § 9 Rn. 37, beck-online. Demnach endet die Auslegungsfrist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht. Dies gilt jedoch nicht, wenn der letzte Tag der Frist - wie hier - auf einen Sonntag fällt. In einem solchen Fall endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktags, hier Montag, den 16. September 2024 (vgl. § 193 BGB). Die Angabe auf der Website ist daher geeignet, Bürgerinnern und Bürger davon abzuhalten, von ihrem Recht Gebrauch zu machen, zu den Planungen Stellung zu nehmen. Der Ausschluss verspätet eingegangener Stellungnahmen nach § 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 ROG kann daher vorliegend nicht greifen.
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt. Auch Stellungnahmen die am 16.9.2024 eingegangen sind, werden in die Abwägung eingestellt.
1135
über Rechtsanwälte: OBERTHÜR & PARTNER Rechtsanwälte mbB
ID: 5120
Karte
III. Fehlende Berücksichtigung des Umgebungsschutzes des denkmalgeschützten Schloss Lützow und der dazugehörigen Parkanlage Mit Verwunderung müssen wir feststellen, dass das denkmalgeschützte Schloss und die Parkanlage auf dem Grundstück unseres Mandanten weiterhin keine Beachtung bei den Planungen zur Ausweisung von Eignungsgebieten für Windenergie finden, vgl. Kapitel 4.2.7 des Entwurfs des Umweltberichts. Bereits in den Stellungnahmen vom 30. Mai 2016 und 2. November 2021 hatten wir auf die Betroffenheit der geschützten Denkmäler auf dem Grundstück unseres Mandan-ten verwiesen. Foto Schloss Gemäß MWITA M-V (2023) wird ein Prüfradius in einem Umfang von 5 km um ein landesweit relevantes Baudenkmal zu Grunde gelegt. Nach dem Konzept und der denk-malpflegerischen Zielstellung für den Schlosspark Lützow (dort S. 26) handelt es sich bei dem Schlosspark Lützow um ein bedeutendes Zeugnis der Gartengeschichte für das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern. Nach Auswertung des Entwurfs der Karten liegen die Eignungsgebiete 23/24, 24/24 und 25/24 in einem Abstand von weniger als 5 km zum geschützten Denkmal. Zugleich ist aufgrund der Fortschritte im Bereich des Baus von Windenergieanlagen damit zu rechnen, dass in den Eignungsgebieten Anlagen mit einer Höhe von mindestens 250 m errichtet werden. Anlagen der neusten Generation erreichen Höhen von bis zu 365 m, vgl. https://www.agrarheute.com/energie/xxl-windrad-hoechste-anlage-welt-entsteht-deutschland-620494. Es ist weiter zu beachten, dass die geplanten Größen der Eignungsgebiete Windpark 23/24 (Gadebusch Süd) auf 89 ha, Windpark 24/24 (Renzow West) auf 275 ha sowie Windpark 25/24 (Renzow Ost) auf 270 ha jeweils erheblich erhöht worden sind. Dabei ist weiter zu beachten, dass die geplanten Vorranggebiete Renzow Ost und Gadebusch Südliegen mit Geländehöhen von teilweise 65 m - 75 m ü.N.N. dazu beitragen, dass sich die Wirkung von entsprechend hohen Windenergieanlagen weiter verstärkt werden wird. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat dabei bereits entschieden, dass schon Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 125 m, welche in 3,8 km Entfernung von geschützten Denkmal errichtet werden, den Umgebungsschutz des Denkmals infolge von Sichtbeziehungen beeinträchtigen können, vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 1. Februar 2007 -12 A 136/06 -, Rn. 40, juris Für Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 250 m und mehr ist somit davon auszugehen, dass der Umgebungsschutz auch dann berührt sein wird, wenn Wind-energieanlagen in einem Abstand von mehr als 3,8 km errichtet werden sollen. Diese Entwicklungen in der Höhe von Windenergieanlagen verdeutlichen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Denkmäler auf den Grundstücken unseres Mandanten zu befürchten ist und näherer Betrachtung bedarf. Wie Ihnen spätestens aufgrund unserer Stellungnahmen bekannt ist, besteht für die Schlossanlage Lützow ein durch das Land Mecklenburg-Vorpommern genehmigtes Denkmalschutzkonzept, welches die Freihaltung der Sichtachsen von und auf das Denkmal von einer einschränkenden Bebauung inkludiert. Durch das bisherige Ausbleiben entsprechender Untersuchungen liegt ein Verstoß gegen das planungsrechtliche Abwägungsgebot vor. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot ergibt sich daraus, dass Sie überhaupt nicht bewertet haben, ob bzw. in welchem Umfang der Denkmalwert des im Eigentum unseres Mandanten stehenden Schlosses durch die Planung beeinträchtigt wird. Sie haben zwar in dem Fachbeitrag Denkmalschutz die visuellen Auswirkungen auf denkmalpflegerisch bedeutsame Anlagen untersucht. Es fehlt allerdings im Rahmen dieses, Fachbeitrags Denkmalschutz weiterhin eine Erhebung zum Schloss Lützow. Sie haben damit nicht einmal erkannt, dass das Plangebiet das Denkmal unseres Mandanten erfasst. Es sind keine Ermittlungen zu einer Beeinträchtigung des Schlosses Lützow mit der denkmalgeschützten Parkanlage in den Aufstellungsvorgängen zu erkennen. Auch verkennen Sie, dass es während des Verfahrens zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms zu technischen Entwicklungen im Bereich der Windenergieanlagen gekommen ist, welche eine angepasste Untersuchungen der betroffenen denkmalschutzrechtlichen Belange erfordern. Auf das Abwehrrecht unseres Mandanten gegen erhebliche Beeinträchtigungen seines Kulturdenkmals durch Vorhaben in seiner Umgebung aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hatten wir bereits hingewiesen. Nach alldem ergibt sich, dass die Eignungsgebiete für Windenergieanlagen in abwägungsfehlerhafter Weise bestimmt wurden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 23/24 Gadebusch Süd findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1136
über Rechtsanwälte: OBERTHÜR & PARTNER Rechtsanwälte mbB
ID: 5120
Karte
III. Fehlende Berücksichtigung des Umgebungsschutzes des denkmalgeschützten Schloss Lützow und der dazugehörigen Parkanlage Mit Verwunderung müssen wir feststellen, dass das denkmalgeschützte Schloss und die Parkanlage auf dem Grundstück unseres Mandanten weiterhin keine Beachtung bei den Planungen zur Ausweisung von Eignungsgebieten für Windenergie finden, vgl. Kapitel 4.2.7 des Entwurfs des Umweltberichts. Bereits in den Stellungnahmen vom 30. Mai 2016 und 2. November 2021 hatten wir auf die Betroffenheit der geschützten Denkmäler auf dem Grundstück unseres Mandan-ten verwiesen. Foto Schloss Gemäß MWITA M-V (2023) wird ein Prüfradius in einem Umfang von 5 km um ein landesweit relevantes Baudenkmal zu Grunde gelegt. Nach dem Konzept und der denk-malpflegerischen Zielstellung für den Schlosspark Lützow (dort S. 26) handelt es sich bei dem Schlosspark Lützow um ein bedeutendes Zeugnis der Gartengeschichte für das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern. Nach Auswertung des Entwurfs der Karten liegen die Eignungsgebiete 23/24, 24/24 und 25/24 in einem Abstand von weniger als 5 km zum geschützten Denkmal. Zugleich ist aufgrund der Fortschritte im Bereich des Baus von Windenergieanlagen damit zu rechnen, dass in den Eignungsgebieten Anlagen mit einer Höhe von mindestens 250 m errichtet werden. Anlagen der neusten Generation erreichen Höhen von bis zu 365 m, vgl. https://www.agrarheute.com/energie/xxl-windrad-hoechste-anlage-welt-entsteht-deutschland-620494. Es ist weiter zu beachten, dass die geplanten Größen der Eignungsgebiete Windpark 23/24 (Gadebusch Süd) auf 89 ha, Windpark 24/24 (Renzow West) auf 275 ha sowie Windpark 25/24 (Renzow Ost) auf 270 ha jeweils erheblich erhöht worden sind. Dabei ist weiter zu beachten, dass die geplanten Vorranggebiete Renzow Ost und Gadebusch Südliegen mit Geländehöhen von teilweise 65 m - 75 m ü.N.N. dazu beitragen, dass sich die Wirkung von entsprechend hohen Windenergieanlagen weiter verstärkt werden wird. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat dabei bereits entschieden, dass schon Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 125 m, welche in 3,8 km Entfernung von geschützten Denkmal errichtet werden, den Umgebungsschutz des Denkmals infolge von Sichtbeziehungen beeinträchtigen können, vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 1. Februar 2007 -12 A 136/06 -, Rn. 40, juris Für Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 250 m und mehr ist somit davon auszugehen, dass der Umgebungsschutz auch dann berührt sein wird, wenn Wind-energieanlagen in einem Abstand von mehr als 3,8 km errichtet werden sollen. Diese Entwicklungen in der Höhe von Windenergieanlagen verdeutlichen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Denkmäler auf den Grundstücken unseres Mandanten zu befürchten ist und näherer Betrachtung bedarf. Wie Ihnen spätestens aufgrund unserer Stellungnahmen bekannt ist, besteht für die Schlossanlage Lützow ein durch das Land Mecklenburg-Vorpommern genehmigtes Denkmalschutzkonzept, welches die Freihaltung der Sichtachsen von und auf das Denkmal von einer einschränkenden Bebauung inkludiert. Durch das bisherige Ausbleiben entsprechender Untersuchungen liegt ein Verstoß gegen das planungsrechtliche Abwägungsgebot vor. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot ergibt sich daraus, dass Sie überhaupt nicht bewertet haben, ob bzw. in welchem Umfang der Denkmalwert des im Eigentum unseres Mandanten stehenden Schlosses durch die Planung beeinträchtigt wird. Sie haben zwar in dem Fachbeitrag Denkmalschutz die visuellen Auswirkungen auf denkmalpflegerisch bedeutsame Anlagen untersucht. Es fehlt allerdings im Rahmen dieses, Fachbeitrags Denkmalschutz weiterhin eine Erhebung zum Schloss Lützow. Sie haben damit nicht einmal erkannt, dass das Plangebiet das Denkmal unseres Mandanten erfasst. Es sind keine Ermittlungen zu einer Beeinträchtigung des Schlosses Lützow mit der denkmalgeschützten Parkanlage in den Aufstellungsvorgängen zu erkennen. Auch verkennen Sie, dass es während des Verfahrens zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms zu technischen Entwicklungen im Bereich der Windenergieanlagen gekommen ist, welche eine angepasste Untersuchungen der betroffenen denkmalschutzrechtlichen Belange erfordern. Auf das Abwehrrecht unseres Mandanten gegen erhebliche Beeinträchtigungen seines Kulturdenkmals durch Vorhaben in seiner Umgebung aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hatten wir bereits hingewiesen. Nach alldem ergibt sich, dass die Eignungsgebiete für Windenergieanlagen in abwägungsfehlerhafter Weise bestimmt wurden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1137
über Rechtsanwälte: OBERTHÜR & PARTNER Rechtsanwälte mbB
ID: 5120
Karte
III. Fehlende Berücksichtigung des Umgebungsschutzes des denkmalgeschützten Schloss Lützow und der dazugehörigen Parkanlage Mit Verwunderung müssen wir feststellen, dass das denkmalgeschützte Schloss und die Parkanlage auf dem Grundstück unseres Mandanten weiterhin keine Beachtung bei den Planungen zur Ausweisung von Eignungsgebieten für Windenergie finden, vgl. Kapitel 4.2.7 des Entwurfs des Umweltberichts. Bereits in den Stellungnahmen vom 30. Mai 2016 und 2. November 2021 hatten wir auf die Betroffenheit der geschützten Denkmäler auf dem Grundstück unseres Mandan-ten verwiesen. Foto Schloss Gemäß MWITA M-V (2023) wird ein Prüfradius in einem Umfang von 5 km um ein landesweit relevantes Baudenkmal zu Grunde gelegt. Nach dem Konzept und der denk-malpflegerischen Zielstellung für den Schlosspark Lützow (dort S. 26) handelt es sich bei dem Schlosspark Lützow um ein bedeutendes Zeugnis der Gartengeschichte für das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern. Nach Auswertung des Entwurfs der Karten liegen die Eignungsgebiete 23/24, 24/24 und 25/24 in einem Abstand von weniger als 5 km zum geschützten Denkmal. Zugleich ist aufgrund der Fortschritte im Bereich des Baus von Windenergieanlagen damit zu rechnen, dass in den Eignungsgebieten Anlagen mit einer Höhe von mindestens 250 m errichtet werden. Anlagen der neusten Generation erreichen Höhen von bis zu 365 m, vgl. https://www.agrarheute.com/energie/xxl-windrad-hoechste-anlage-welt-entsteht-deutschland-620494. Es ist weiter zu beachten, dass die geplanten Größen der Eignungsgebiete Windpark 23/24 (Gadebusch Süd) auf 89 ha, Windpark 24/24 (Renzow West) auf 275 ha sowie Windpark 25/24 (Renzow Ost) auf 270 ha jeweils erheblich erhöht worden sind. Dabei ist weiter zu beachten, dass die geplanten Vorranggebiete Renzow Ost und Gadebusch Südliegen mit Geländehöhen von teilweise 65 m - 75 m ü.N.N. dazu beitragen, dass sich die Wirkung von entsprechend hohen Windenergieanlagen weiter verstärkt werden wird. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat dabei bereits entschieden, dass schon Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 125 m, welche in 3,8 km Entfernung von geschützten Denkmal errichtet werden, den Umgebungsschutz des Denkmals infolge von Sichtbeziehungen beeinträchtigen können, vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 1. Februar 2007 -12 A 136/06 -, Rn. 40, juris Für Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 250 m und mehr ist somit davon auszugehen, dass der Umgebungsschutz auch dann berührt sein wird, wenn Wind-energieanlagen in einem Abstand von mehr als 3,8 km errichtet werden sollen. Diese Entwicklungen in der Höhe von Windenergieanlagen verdeutlichen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Denkmäler auf den Grundstücken unseres Mandanten zu befürchten ist und näherer Betrachtung bedarf. Wie Ihnen spätestens aufgrund unserer Stellungnahmen bekannt ist, besteht für die Schlossanlage Lützow ein durch das Land Mecklenburg-Vorpommern genehmigtes Denkmalschutzkonzept, welches die Freihaltung der Sichtachsen von und auf das Denkmal von einer einschränkenden Bebauung inkludiert. Durch das bisherige Ausbleiben entsprechender Untersuchungen liegt ein Verstoß gegen das planungsrechtliche Abwägungsgebot vor. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot ergibt sich daraus, dass Sie überhaupt nicht bewertet haben, ob bzw. in welchem Umfang der Denkmalwert des im Eigentum unseres Mandanten stehenden Schlosses durch die Planung beeinträchtigt wird. Sie haben zwar in dem Fachbeitrag Denkmalschutz die visuellen Auswirkungen auf denkmalpflegerisch bedeutsame Anlagen untersucht. Es fehlt allerdings im Rahmen dieses, Fachbeitrags Denkmalschutz weiterhin eine Erhebung zum Schloss Lützow. Sie haben damit nicht einmal erkannt, dass das Plangebiet das Denkmal unseres Mandanten erfasst. Es sind keine Ermittlungen zu einer Beeinträchtigung des Schlosses Lützow mit der denkmalgeschützten Parkanlage in den Aufstellungsvorgängen zu erkennen. Auch verkennen Sie, dass es während des Verfahrens zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms zu technischen Entwicklungen im Bereich der Windenergieanlagen gekommen ist, welche eine angepasste Untersuchungen der betroffenen denkmalschutzrechtlichen Belange erfordern. Auf das Abwehrrecht unseres Mandanten gegen erhebliche Beeinträchtigungen seines Kulturdenkmals durch Vorhaben in seiner Umgebung aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hatten wir bereits hingewiesen. Nach alldem ergibt sich, dass die Eignungsgebiete für Windenergieanlagen in abwägungsfehlerhafter Weise bestimmt wurden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Denkmalschutz wird durch ein entsprechendes Abwägungskriterium berücksichtigt. Dabei wird die mögliche Beeinträchtigung durch Windenergieanlagen für die landesweit bedeutsamen Denkmäler bewertet. Im Ergebnis ist festzustellen, dass durch das Vorranggebiet eine erhebliche Beeinträchtigung eines dieser Denkmäler nicht gegeben ist. In den umliegenden Ortschaften kommen außerdem häufiger Baudenkmale wie u.a. Gutsanlagen und Kirchen vor. Eine mögliche Beeinträchtigungen dieser Denkmäler ist im nachgeordneten Genehmigungsverfahren zu prüfen. Im Rahmen der Umweltprüfung (Umweltbericht) wird sich darüber hinaus gebietsbezogen mit dem Schutzgut „Kultur- und sonstige Sachgüter“ auseinandergesetzt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 24/24 Renzow West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 24/24 Renzow West bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
1138
Wind-Projekt Ingenieur- und Projektentwicklungsgesellschaft mbH
ID: 5121
Karte
In der Anlage erhalten Sie die Stellungnahme zur Entwurfsfläche „07/24 Grevesmühlen“ im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Entwurfes zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für das Kapitel 6.5 Energie für die vierte Stufe des Beteiligungsverfahrens. Windpark Santow/ Rolofshagen Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg Entwurf des Kapitels 6.5 Energie zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens (Stand: April 2024) Windenergiegebiet 07/24 Grevesmühlen 1. Einleitung Der Regionale Planungsverband Westmecklenburg schreibt seit 2013 das Kapitel 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM) fort. Die Teilfortschreibung beinhaltet Festlegungen zur räumlichen Steuerung der zukünftigen Energieversorgung in der Planungsregion Westmecklenburg, dazu gehören auch die Windenergiegebiete. Am 24.04.2024 hat die Verbandsversammlung beschlossen, den 4. Entwurf einschließlich Umweltbericht für die Öffentlichkeitsbeteiligung freizugeben. Zudem soll im Rahmen der 4. Beteiligungsstufe geprüft werden, unter welchen Bedingungen und mit welchen Regularien die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie in einem Schritt derart erfolgen kann, dass eine Gebietskulisse von 2,1 % der Regionsfläche in einem Schritt ausgewiesen wird, deren In-Kraft-Treten jedoch zeitlich zu staffeln: zunächst 1,4 % bis 2027 und weitere 0,7 % bis 2032. Die WIND-projekt Ingenieur- und Projektentwicklungsgesellschaft mbH (WIND-projekt) möchte in diesem Zusammenhang die Möglichkeit zur Beteiligung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vom 19.06. bis zum 15.09.2024 in Bezug auf das Windenergiegebiet 07/24 Grevesmühlen und hier insbesondere für den Teilbereich westlich der Landstraße L03 nutzen. 2. Zum Windenergiegebiet WIND-projekt plant auf Flächen des potenziellen Windenergiegebiets 07/24 Grevesmühlen den Bau und Betrieb von Windenergieanlagen (WEA). WIND-projekt beHndet sich mit seinen Planungen auf den Teilbereich des Gebietes westlich der Landstraße L03. Dieser Bereich ist in der folgenden Karte rot umrandet dargestellt und wird im Weiteren als „Grevesmühlen“ bezeichnet. Karte – Darstellung des Teilgebiets Grevesmühlen WIND-projekt unterstützt die grundsätzlichen Einschätzungen im Entwurf 2024 sowie im Umweltbericht zur positiven Eignung der Fläche 07/24 insgesamt und insbesondere der westlichen Teilfläche. Raumordnerisch ist die Fläche Grevesmühlen sehr gut für die Errichtung und den Betrieb von WEA geeignet. Es werden sowohl alle harten und weichen Tabukriterien als auch alle Restriktionskriterien eingehalten. Darüber hinaus wird die Fläche vollständig intensiv landwirtschaftlich bewirtschaftet und ist durch die Landstraße L03 im Westen infrastrukturell vorgeprägt und sehr gut zu erreichen. WIND-projekt vertritt im Rahmen der Planung sämtliche Grundstückseigentümer in der Teilfläche Grevesmühlen. Durch die Zusammenarbeit sowohl mit allen Grundstückseigentümern als auch allen Bewirtschaftern der Fläche ist eine optimale und konfliktarme Nutzung der Fläche für Windenergie möglich. Im Zuge der weiteren Detailplanungen werden unter anderem die Wegeführung und die Lage der Kranstellflächen mit den Bewirtschaftern abgestimmt, um die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen minimal einzuschränken. Karte – Darstellung der relevanten raumordnerischen Kriterien Die vorstehende Karte stellt die Fläche gemäß Entwurf 2024 auf topographischer Karte unter Berücksichtigung der relevanten raumordnerischen Kriterien dar. Auf Grundlage der auf der aktualisierten regionalspezifischen Abstandskriterien1 vom 10.06.2015, persönlicher Inaugenscheinnahme der örtlichen Gegebenheiten sowie einer Einordnung der Kriterien in das landesweite Vorgehen bei der Neuausweisung von Windeignungsgebieten hat WIND-projekt die potenzielle Windenergiefläche erneut geprüft und folgende Hinweise erarbeitet. Die WIND-projekt reicht diese hiermit im Verfahren ein, mit Bitte um Prüfung und Aufnahme im weiteren Ausweisungsprozess. Offensichtlich wurde westlich des Potenzialgebietes ein Gebäude (Vereinsgebäude Schießplatz) gelegen am Vielbecker Weg durch die Raumordnung fälschlicherweise als potenzielles Einzelgehöft mit wohnlichem Zweck eingestuft. Dadurch ist die Potenzialfläche der Raumordnung in diesem Entwurf im westlichen Bereich deutlich verkleinert worden. Nach unserer Einschätzung und auf Basis von Vorortbegehungen, sowie katasteramtlicher Prüfungen handelt es sich bei dem Gebäude um ein „Gebäude für öffentliche Zwecke“, sodass das angesetzte Kriterium anzupassen und der Entwurf der Potenzialfläche zu überarbeiten ist. Wir sehen nachfolgende Potenzialfläche. Bild Potenzialfläche Wir bitten daher um Berücksichtigung dieses Einspruchs für die von Ihnen angeführte Fläche und bitten um Erweiterung auf die von uns dargestellte Potenzialfläche. Fußnoten: 1 Kriterienkatalog „harte Tabukriterien“, „weiche Tabukriterien“ und „Kriterien für Restriktionsgebiete“ im Entwurf 2024 zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 07/24 Grevesmühlen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 07/24 Grevesmühlen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. Die vorgeschlagene Erweiterung des Vorranggebiet 07/24 Grevesmühlen in Richtung Westen erfolgt allerdings nicht. Die Daten zum Ausschlusskriterium "800 Meter Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches)" wurden für das in der Stellungnahme genannte Haus korrigiert. Der Erweiterung des Vorranggebiets 07/24 Grevesmühlen nach Westen stehen damit vorerst keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, ist die Erweiterung für das Erreichen des Flächenbeitragswerts aber nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist die Erweiterungsfläche des Vorranggebiets 07/24 Grevesmühlen unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen.
811
wpd onshore GmbH & Co. KG
ID: 5124
nicht zugeordnet
hiermit möchten wir die Gelegenheit nutzen, unsere Anmerkungen und Anregungen zur Fortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg 2011 von Mai 2024, mit Bitte um Kenntnisnahme und Berücksichtigung bei Ihnen einzureichen. Wir beschränken uns dabei auf Anmerkungen zu von Ihnen vorgeschlagenen Windvorranggebieten sowie Neuvorschläge zur Erfüllung des gesetzlich vorgeschriebenen Flächenziels von 2,1 % bis spätestens Ende 2032. Zu weiterführenden Themen wie beispielsweise der schrittweisen Ausweisung von zunächst 1,4 % bis Ende 2027, Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten, Umfassung, Netzintegrationsfähigkeit von Windenergieanlagen oder Belangen der zivilen/militärischen Flugsicherheit schließen wir uns inhaltlich der Stellungnahme des Landesverbandes Erneuerbare Energien (LEE) und des Bundesverbands Windenergie (BWE) Mecklenburg-Vorpommern an.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
812
wpd onshore GmbH & Co. KG
ID: 5124
Karte
Anmerkungen zu vorgeschlagenen Vorranggebieten Mühlen Eichsen (Nr. 11/24) Die nordöstliche Begrenzung des Gebiets 11/24 ist unklar. Es wurde eine nicht nachvollziehbare Abgrenzung nördlich der Straße Veelböken-Webelsfelde vorgenommen. Ein möglicher Grund könnte die Vermeidung der erheblichen Umfassung des Ortes Hindenberg sein. Sowohl das Gebiet Rambeel (Nr. 09/24) als auch Mühlen Eichsen fallen in den Betrachtungsraum von 2.500 m, gemessen vom Mittelpunkt der Ortschaft. Unter Berücksichtigung des geforderten Freihaltewinkels von 60° ergibt sich eine Erweiterung von ca. 9 ha des Vorranggebiets Mühlen Eichsen. Weitere Ausschluss- oder Abwägungskriterien, die gegen die Erweiterung sprechen, sind uns im konkreten Fall nicht bekannt. Wir bitten um Prüfung und Anpassung der Abgrenzung des Gebiets 11/24. Entsprechende Shape-Dateien finden Sie im Anhang. Abbildung 1: Erweiterungspotenzial Vorranggebiet 11/24 Mühlen Eichsen
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die vorgeschlagene Erweiterung des Vorranggebiet 11/24 Mühlen Eichsen in Richtung Norden erfolgt nicht. Der Erweiterung steht das Abwägungskriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" in Bezug auf die Ortslage Schildberg entgegen. Das Vorranggebiet 11/24 Mühlen Eichsen befindet sich im 60°-Freihaltekorridor und muss daher einen Abstand von 2.500 m zur Ortslage Schildberg einhalten. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 11/24 Mühlen Eichsen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 11/24 Mühlen Eichsen bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
813
wpd onshore GmbH & Co. KG
ID: 5124
Karte
Vorschläge zur Neuaufnahme als Vorranggebiete für Windenergieanlagen Tönchow Das Gebiet Tönchow mit einer Gesamtgröße von bis zu 271 ha liegt vollständig in der Gemeinde Ganzlin östlich der Ortschaft Wendisch Priborn. Entsprechende Shape-Dateien fügen wir dieser Stellungnahme bei. Begrenzt wird das Gebiet wie folgt: - Westen: Abstände von 1.000 zu den Wohnhäusern von Wendisch Priborn bzw. 800 m zu den im Außenbereich gelegenen Wohnhäusern von Liebhof und Flaut - Norden: Ausschlusskriterium „Europäisches Vogelschutzgebiet“ sowie die Abstände von 800 m zur Ortschaft Tönchow und Altenhof-Ausbau in der Mecklenburgischen Seenplatte. Außerdem befindet sich auf dem Gelände der Schweinemastanlage/Biogasanlage Altenhofer Weg 1, 19395 Wendisch Priborn, ein Wohnhaus, welches ebenfalls mit einem Puffer von 800 m bedacht werden muss - Osten: Landkreisgrenze zur Mecklenburgischen Seenplatte bzw. der Abstand von 1.000 m zu den Wohnhäusern von Dammwolde und 800 m zu den im Außenbereich liegenden Häusern von Marienhof. - Bundeslandgrenze zu Brandenburg Im Umweltbericht (Stand: April 2024) ist das Gebiet in der Karte in Abbildung 2 (Ausschluss von Planungsflächen mit fehlender Eignung für VRW gemäß landesweiter Ausschluss- bzw. Abwägungskriterien) auf der Seite 21 dargestellt und von ausschließlich landesweiten Abwägungskriterien überlagert (gelb markiert). Die Abwägungskriterien sind in Tabelle 2 auf der Seite 20 aufgelistet. Welche Kriterien im konkreten Fall die Fläche überlagern, wird allerdings nicht erwähnt. Unserer Recherche nach erfüllt das Gebiet Ganzlin-Tönchow auch alle Abwägungskriterien: - Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen: Nach Prüfung einer möglichen Umfassung aller Ortschaften (Innenbereich) innerhalb des Betrachtungsraums von 2.500 um das Plangebiet (Wendisch Priborn, Altenhof, Dammwolde, Jaebetz, Buddenhagen, Griffenhagen, Meyenburg) wird in allen Fällen ein Freihaltewinkel von mindestens 60°, gemessen ab dem jeweiligen Ortsmittelpunkt, eingehalten., - Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen: Dieses Kriterium trifft für das Plangebiet nicht zu. Es existiert zudem kein Flächennutzungs- und/oder Bebauungsplan, aus dem eine solche Nutzung hervorgeht - Netzintegrationsfähigkeit: Maßgeblich für die Netzintegrationsfähigkeit ist der Abstand von 12,5 km zu den geplanten Netzverknüpfungspunkten der WEMAG Netz GmbH bzw. 10 km zu Hochspannungsleitungen der E.DIS Netz GmbH (siehe Erläuterungen auf Seite 31 ff. im Textdokument zur vierten Stufe des Beteiligungsverfahrens). Die weniger als 1.000 m östlich des Plangebiets verlaufende 380 kV-Trasse der 50Hertz (Güstrow-Putlitz Süd), welche problemlos den erzeugten Strom aus dem geplanten Windpark aufnehmen kann, wird für die Auslegung des Netzintegrationskriteriums hingegen überhaupt nicht betrachtet. Wir planen die Bündelung mehrerer Windparks (z. B. bei Massow und bei Fünfseen in der Planungsregion Mecklenburgische Seenplatte) und damit einhergehend auch einen Netzanschluss außerhalb des Hochspannungs-Netzgebiets der WEMAG Netz GmbH. Daher sollte das Abwägungskriterium der Netzintegrationsfähigkeit mit den Vorgaben des Regionalen Planungsverbands Westmecklenburg im konkreten Fall nicht angewendet werden. - Tourismusschwerpunkträume: Trifft auf das Plangebiet nicht zu. - Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar: Wird vom Plangebiet erfüllt - Denkmalschutz: Das nächstgelegene raumbedeutsame Denkmal (Schloss Mirow) ist über 27 km entfernt und liegt damit deutlich außerhalb der geforderten Schutzabstände zu raumbedeutsamen Denkmalen von 5 km. Im Zuge der Windparkplanung wurden im ersten Halbjahr 2024 bereits avifaunistische Kartierungen im Auftrag der wpd Windpark Nr. 839 GmbH & Co. KG durchgeführt. Die vorliegenden Ergebnisse belegen, dass keine kollisionsgefährdeten Brutvogelarten im Plangebiet bzw. im Nahbereich (gem. Anlage 1 zu § 45b Abs. 1-5 BNatSchG) vorkommen. Auf Wunsch lassen wir Ihnen die entsprechenden Nachweise gern zukommen. Wir bitten um Prüfung und Ausweisung des Gebiets Tönchow als Vorranggebiet Windenergie. Karte
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der vorgeschlagenen Fläche steht teilweise das Ausschlusskriterium "1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn-, Erholungs-, Tourismus- und der Gesundheitsfunktion" entgegen. Dort ist die Ausweisung eines Vorranggebiets nicht möglich. Der verbleibenden Fläche steht das Abwägungskriterium "Netzintegrationsfähigkeit" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
814
wpd onshore GmbH & Co. KG
ID: 5124
Karte
Woosten Das Gebiet Woosten mit einer Gesamtgröße von ca. 77 ha liegt in den Gemeinden Goldberg und Neu Poserin südlich der Ortschaft Woosten. Entsprechende Shape-Dateien fügen wir dieser Stellungnahme bei. Begrenzt wird das Gebiet wie folgt: - Westen: Abstände von 800 m zu den im Außenbereich gelegenen Wohnhäusern von Woosten bzw. teilweise durch das Kriterium „Tiefgründige Moore >5ha“ - Norden: Abstände von 1.000 m zu den Wohnhäusern der Ortschaft Woosten bzw. 800 m zu den Wohnhäusern am Ziegelweg im Außenbereich und Wald mit Erholungsfunktion - Osten: Abstand von 1.000 m zu den Wohnhäusern von Neu Poserin - Süden: Abstand von 1.000 m zu den Wohnhäusern von Kressin. Hierbei sei auf eine entsprechende Innenbereichssatzung der Gemeinde Neu Poserin für den Ortsteil Kressin von 2021 hingewiesen: https://bauleitplaene mv.de/download/21-01-16-Klarstellungs-_und_Erg_nzungssatzung_OT_Kressin-Pz-Siegel-810417.pdf Im Umweltbericht (Stand: April 2024) ist das Gebiet in der Karte in Abbildung 3 (Lage der ausgewiesenen 73 VRW sowie der zuvor ausgeschlossene Planungsflächen mit fehlender Eignung für VRW) auf der Seite 23 dargestellt und von ausschließlich regionalen Abwägungskriterien überlagert (grün markiert). Die regionalen Abwägungskriterien sind in Tabelle 3 auf der Seite 23 aufgelistet. Welche Kriterien im konkreten Fall die Fläche überlagern, wird allerdings nicht erwähnt. Unserer Recherche nach erfüllt das Gebiet Woosten auch alle regionalen Abwägungskriterien: - FFH-Gebiete: Trifft auf das Plangebiet nicht zu - Naturparke: Trifft auf das Plangebiet nicht zu - Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung: Trifft auf das Plangebiet nicht zu - Landschaftsschutzgebiete: Trifft auf das Plangebiet nicht zu - Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete: Trifft auf das Plangebiet nicht zu - Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie: Eine konkrete Erläuterung der Anwendung des Kriteriums geht aus den vom Regionalen Planungsverband Westmecklenburg zur Verfügung gestellten Unterlagen zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie nicht hervor. Im Rahmen der Verbandsversammlung vom 29.11.2023 wurde der Ansatz einer Unterteilung der Planungsregion in Messtischblattquadranten mit einer Größe von 5x5 km vorgestellt und in einer Art Heatmap die Verteilung von ausgewiesenen Windeignungsgebieten, beantragter bzw. bereits genehmigter WEA sowie der Potenzialflächenkulisse von 2,7 % dargestellt. Nach welchen Prämissen letztendlich Potenzialflächen ausgewählt wurden, bleibt offen. In einem von uns angenommenen Umkreis von 10 km um das Plangebiet befinden sich mit Sehlsdorf, Werder, Daschow und Plaurhagen lediglich vier weitere vorgeschlagene Vorranggebiete, weshalb unserer Meinung nach nicht von einer regionalen Häufung ausgegangen werden kann. Wir bitten um Prüfung und Ausweisung des Plangebiets Woosten als Vorranggebiet. Abbildung 3: Gebietsvorschlag Vorranggebiet Windenergie Woosten
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der vorgeschlagenen Fläche steht das Abwägungskriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
815
wpd onshore GmbH & Co. KG
ID: 5124
Karte
Diestelow Das Gebiet Diestelow mit einer Gesamtgröße von ca. 162 ha liegt vollständig in der Gemeinde Goldberg östlich der Ortschaft Diestelow. Entsprechende Shape-Dateien fügen wir dieser Stellungnahme bei. Begrenzt wird das Gebiet wie folgt: - Westen: Abstände von 1.000 m zu den Wohnhäusern von Diestelow bzw. 800 m zu den im Außenbereich gelegenen Wohnhäusern von Neuhof bei Diestelow - Norden: Ausschlusskriterium „Europäisches Vogelschutzgebiet“ - Osten: Abstand von 1.000 m zu den Wohnhäusern von Woosten, 800 m zu den im Außenbereich liegenden Wohnhäusern von Neu Woosten bzw. dem Ausschlusskriterium „Tiefgründige Moore > 5ha“ - Süden: Wald mit Schutzfunktion Im Umweltbericht (Stand: April 2024) ist das Gebiet in der Karte in Abbildung 3 (Lage der ausgewiesenen 73 VRW sowie der zuvor ausgeschlossene Planungsflächen mit fehlender Eignung für VRW) auf der Seite 23 dargestellt und von ausschließlich regionalen Abwägungskriterien überlagert (grün markiert). Die regionalen Abwägungskriterien sind in Tabelle 3 auf der Seite 23 aufgelistet. Welche Kriterien im konkreten Fall die Fläche überlagern, wird allerdings nicht erwähnt. Unserer Recherche nach erfüllt das Gebiet Diestelow auch alle regionalen Abwägungskriterien: - FFH-Gebiete: Trifft auf das Plangebiet nicht zu - Naturparke: Trifft auf das Plangebiet nicht zu - Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung: Trifft auf das Plangebiet nicht zu - Landschaftsschutzgebiete: Trifft auf das Plangebiet nicht zu - Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete: Trifft auf das Plangebiet nicht zu - Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie: Eine konkrete Erläuterung der Anwendung des Kriteriums geht aus den vom Regionalen Planungsverband Westmecklenburg zur Verfügung gestellten Unterlagen zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie nicht hervor. Im Rahmen der Verbandsversammlung vom 29.11.2023 wurde der Ansatz einer Unterteilung der Planungsregion in Messtischblattquadranten mit einer Größe von 5x5 km vorgestellt und in einer Art Heatmap die Verteilung von ausgewiesenen Windeignungsgebieten, beantragter bzw. bereits genehmigter WEA sowie der Potenzialflächenkulisse von 2,7 % dargestellt. Nach welchen Prämissen letztendlich Potenzialflächen ausgewählt wurden, bleibt offen. In einem von uns angenommenen Umkreis von 10 km um das Plangebiet befinden sich mit Granzin (teilweise), Sehlsdorf, Werder, Daschow und Plaurhagen (teilweise) lediglich fünf weitere vorgeschlagene Vorranggebiete, weshalb unserer Meinung nach nicht von einer regionalen Häufung ausgegangen werden kann. Wir bitten um Prüfung und Ausweisung des Plangebiets Diestelow als Vorranggebiet. Abbildung 4: Gebietsvorschlag Vorranggebiet Windenergie Diestelow
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der vorgeschlagenen Fläche stehen teilweise die Ausschlusskriterien "1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn-, Erholungs-, Tourismus- und der Gesundheitsfunktion" und "Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha" entgegen. Dort ist die Ausweisung eines Vorranggebiets nicht möglich. Der vorgeschlagenen Fläche steht zudem in Gänze das Abwägungskriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
816
wpd onshore GmbH & Co. KG
ID: 5124
Karte
Erweiterung Vorranggebiet für Windenergie Balow Die 89 ha große Potenzialfläche (rot gekennzeichnet in der Abbildung) liegt in der Gemeinde Balow 600 m östlich der Fläche Nr. 53/24 „Balow“ (70 ha), welche im 4. Entwurf des Regionales Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg aufgeführt ist. Die Potenzialfläche erfüllt alle Ausschluss- und Abwägungskriterien. Begrenzt wird das Gebiet im Norden durch den Siedlungspuffer von 800 m zu Wohnhäusern in Balow, im Süden durch die Landesgrenze zu Brandenburg sowie den Siedlungspuffer von 1.000 m zu Streesow. Im Osten wird die Fläche durch ein FFH- und ein Vogelschutz-Gebiet sowie im Westen durch Wald begrenzt. Wald, die Tarnitz, der Meynbach sowie Baumreihen erschweren eine Erschließung der Fläche Nr. 53/24 von Norden, Süden und Westen her. Aufgrund des Zuschnitts und der topografischen Gegebenheiten lässt sich die Fläche demzufolge wahrscheinlich nur von Osten, über Balow erschließen. Es bietet sich daher an, das Gebiet, um die genannte Potenzialfläche zu erweitern, da in diesem Bereich die Flächenausnutzung effizient gestaltet werden kann und auch die Erschließung viel eingriffsschonender vorgenommen werden kann. Entsprechende Shape-Dateien des Gebiets fügen wir dieser Stellungnahme bei. Wir bitten um Berücksichtigung und Aufnahme als Windvorranggebiet. Abbildung 5: Erweiterung Vorranggebiet für Windenergie Balow"
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 53/24 Balow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
817
Privat
ID: 5125
Karte
Umweltauswirkungen im VR Wind 06/24 Groß Voigtshagen: Schallgutachten: Der Betrieb der Windkraftanlagen bei Groß Voigtshagen ist nur mit nächtlicher Drosselung möglich und so beantragt, um die Schallemissionswerte für die Anwohner einzuhalten. Der nächtliche Betrieb auf „Tagleistung“ ist nach den Bestimmungen des Emissionsschutzes nicht zulässig.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2406
Privat
ID: 5125
Karte
Mindestabstände: Keine Einhaltung der Mindestabstände zu den Orten Groß Voigtshagen, Holm, Dassow- Ausbau und Roggenstorf, da die Anlagen direkt auf den Grenzen des Windeignungsgebietes geplant sind und die Rotoren die Gebietsgrenzen überstreichen (Zusatzbelastung).
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2407
Privat
ID: 5125
Karte
Biotope: In dem von Ihnen ausgewiesenen Gebiet befindet sich eine Feldhecke mit über 50m Länge, mit Grünland, angrenzendem Kleingewässer und Wald. Ab einer Länge von 50 m sind naturnahe Feldhecken gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Naturschutzausführungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommerns (NatSchAG MV) gesetzlich geschützte Biotope. Das heißt, bis auf die traditionelle Pflege, sind jegliche Eingriffe, die dieses Biotop schädigen, zerstören oder seinen Charakter verändern, verboten. Die deutliche Erweiterung des Vorranggebietes Groß Voigtshagen von 99 Hektar in der 3. Stufe auf jetzt 155 Hektar (ein Plus von 56%!) vergrößert das bereits mit der 3. Stufe erzeugte Konfliktpotenzial und verstößt gegen das o.g. NatSchAG MV und den § 30 Bundesnaturschutzgesetz. Es ist zu befürchten, dass die Feldhecke zerstört wird, so dass die Maßnahme nach §20 Abs. 1 NatSchAG MV unzulässig ist. § 30 Bundesnaturschutzgesetz regelt den gesetzlichen Biotopschutz als zentrales Instrument zur Sicherung der Artenvielfalt in Deutschland. Das Artensterben ist größtenteils das Ergebnis vieler kleiner, örtlich begrenzter Eingriffe, wie in diesem Fall die Errichtung und Betreibung von WKA’s in unmittelbarer Nähe zu diesen Biotopen. Es ist auch nicht zulässig, selbst ausgelöste Schädigungen des Biotops durch die bisherige Ausweisung dazu zu nutzen, es durch weitere Maßnahmen gänzlich zu zerstören. Genau das ist aber durch die Erweiterung der Vorrangfläche auf das neu ausgewiesene Arial zu erwarten. Es besteht die Verpflichtung einer Alternativprüfung, welche nicht vorgenommen wurde, denn Alternativen zur Ausweisung der WKA’s an anderen Stellen sind vorhanden. Auch kommt es hierbei nicht darauf an, ob es sich bei dem Vorhaben um ein privilegiertes Vorhaben handelt. Auch privilegierten Vorhaben stehen Belange des Natur- und Landschaftsschutzes entgegen, wenn diese nach dem einschlägigen Fachrecht unzulässig sind. So liegt der Fall hier. Gleiches gilt für die Wiese/das Grünland, das größtenteils von der Flächenerweiterung betroffen ist. Sie wird größtenteils zerstört, beschädigt und der charakterliche Zustand verändert. Aber genau das ist gemäß NatSchAG M-V unzulässig. Die Erweiterungsfläche besteht fast ausschließlich aus einer Grünfläche/Wiese mit einem Klein- und Fließgewässernetz und wird mehrfach von dem Holmbach durchzogen. Sie wird zum Großteil nach den Richtlinien des ökologischen Landbaus bewirtschaftet, mit einem zusätzlichen Extensivierungsprogramm. Dadurch werden 20% der Fläche erst mit der letzten Mahd im Jahr genutzt. So steht sie Bodenbrütern und Reptilien während der Vegetationszeit zur Verfügung. Ein geringer Teil wird zwar nach den herkömmlichen Standards bewirtschaftet, doch auch dort wird ein Altgrasstreifen nur einmal pro Jahr nach dem 01.09. gemäht. Zusätzlich ist seit bereits zwei Jahren eine Stauförderung beantragt worden. Bis zur Entscheidung bleibt das Stauwerk unten. Das heißt, dass schon seit zwei Jahren die Wiese/das Grünland teilweise geflutet wird. Es hat sich mittlerweile eine seggen- und binsenreiche Nasswiese entwickeln können, die lt. NatSchAG MV nicht mehr zerstört werden darf! Durch diese Maßnahmen hat sich der Wiesenkomplex zu einem Brut- und Nahrungshabitat entwickelt, zumal die angeschlossenen Abzugsgräben dadurch auch angestaut werden und einen weiteren Lebensraum bieten. Es sind diverse Amphibien und Reptilien (Eidechsen, Schlangen), Vögel, wie Feldlerche, Kiebitze, großer Brachvogel, Eisvogel und weitere unter Schutz stehende Vogelarten vorhanden. Mehrere Kranichbrutplätze in den angrenzenden Brüchen und Waldungen sind ebenfalls zu finden. Der Holmbach ist ein geschütztes EU-Fließgewässer und wurde teilweise bereits mit EU-Geldern renaturiert. Er ist ein Biotop und steht mit seinem Ufer- und Verlandungsbereich nach dem NatSchAG M-V unter Schutz. Angrenzend befindet sich der Holmer Wald.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2408
Privat
ID: 5125
Karte
All die in diesem Absatz aufgeführten Komponenten bilden ein komplexes Ökosystem als Waldrand und Puffer zur angrenzenden intensiv genutzten Ackerfläche. Dieser Waldrand ist Heimat für viele bedrohte Pflanzen und Tiere, wie bereits teilweise aufgezählt. Ihre Kräuter, Büsche und kleine Bäume bilden einen existenziell wichtigen, strukturreichen Lebensraum. Er ist ein Trittstein für die Ausbreitung von Arten und trägt zur Biotopvernetzung bei. Durch die vorgenannten Maßnahmen sind hier diverse Insekten, Amphibien und Reptilien, Vögel, wie Rotmilan, Reiher, Schwarz- und Weißstorch, Seeadler, Wespenbussard, Mäusebussard, Falken und Bodenbrüter, wie Braunkehlchen, Weihe, Enten, Gänse sowie Säugetiere, wie Otter, Maulwurf und Igel vorhanden. Direkt an Wäldern anliegende Felder verschlechtern oft die Bodenqualität für den Wald. Windenergieanlagen im Waldrandgebiet wirken sich auch auf den Boden aus. Die Fundamente der Anlagen und die Forststraßen verdichten den Boden irreversibel bis in den Unterboden hinein. Der Boden wird verdichtet, für den Wassertransport wichtige Poren und haarfeine Röhren sind auf immer verdichtet. Der Boden transportiert und speichert dann weniger Wasser. Das bestehende Ökosystem aus Klein- und Fließgewässernetz, Holmbach und Wiese wird auf immer zerstört. Damit werden den hier heimischen Pflanzen und Tieren ihre Lebensstätten zerstört. Alle wildlebenden heimischen Tiere und Pflanzen, die bereits im vorherigen Absatz aufgezählt wurden, unterliegen dem gesetzlichen Schutz. Dieser sogenannte Allgemeine Artenschutz ist im § 39 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelt. Demnach ist es verboten: • wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten, • wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten, • Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Es liegt hier kein vernünftiger Grund vor. Windkraftanlagen rechtfertigen nicht die vollständige Zerstörung eines komplexen Ökosystems, wie hier vorhanden. Es wurden keine Ausweichflächen geprüft, trotz der hochsensiblen örtlichen Gegebenheiten auf dem nun zusätzlich ausgewiesenen Areal. Fauna: In dem jetzigen Entwurf der Teilfortschreibung ist auf die Auswirkungen der Windenergieanlagen auf die einheimische Fauna nicht umfassend eingegangen worden. So wurde auf die Lebensräume und Wanderrouten der einheimischen migrierenden Arten gar nicht eingegangen, obwohl mittlerweile wissenschaftlich nachgewiesen wurde, das schon wenige Windenergieanlagen, Straßen und Stromtrassen deren Lebensräume und Wanderrouten zerschneiden! Ein eindeutiger Verstoß gegen § 39 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Einige Arten, deren Bestände national oder europaweit gefährdet sind, hat der Gesetzgeber unter besonderen Schutz gestellt und unter den besonders geschützten Arten wiederum einige zusätzlich unter strengen Schutz. Für diese Arten gelten die sogenannten Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Demnach ist es generell verboten, • wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, • wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, • Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, • wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Welche Arten zu den besonders bzw. streng geschützten Arten zählen, ist im § 7 Abs. 2 Sätze 13 und 14 BNatSchG definiert. Eine schnelle Recherche ist auf der vom Bundesamt für Naturschutz erstellten Internet-Plattform WISIA möglich. Bekannte Beispiele für besonders geschützte Arten sind Hornisse, Igel und Maulwurf. Aber auch alle heimischen Vogelarten, Amphibien und Reptilien gehören dazu. Zusätzlich streng geschützt sind unter anderem Biber, Laubfrosch, Rotmilan sowie alle Fledermausarten. Viele der aufgelisteten geschützten Arten sind im Ausweisungsgebiet mittlerweile vorhanden! Die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG müssen in jedem Fall gewahrt werden! Sie verstoßen mit der Ausweisung dieses Gebiets gegen diese Verbote!
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2409
Privat
ID: 5125
Karte
Im Übrigen zeigen die Erkenntnisse aus der Drucksache WD Bundestag WD-8-077-20 des Bundestages, dass der mikroplastikhaltige Abrieb pro Anlage pro Jahr erheblich ist. Mit zunehmender Anzahl und Größe der Anlagen steigt auch die Menge an abgeriebenen Mikrofasern, die die Umwelt belasten. Dies stellt eine ernsthafte Gefahr für die Umwelt (Verschmutzung der Lebensräume) dar. Das steht u.a. im großen Widerspruch zu Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL, wonach die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um Verschmutzungen oder Beeinträchtigungen der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel zu vermeiden. Zwar liegt das ausgewiesene Gebiet nicht unmittelbar in einem Vogelschutzgebiet, maßgeblich ist jedoch, dass die Vogelschutz-Richtlinie auch ohne Ausweisung von Schutzgebieten eine unmittelbar rechtliche Verpflichtung zum Erhalt der Arten ist. Überragende Gemeinwohlbelange liegen nicht vor.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2410
Privat
ID: 5125
Karte
Trinkwasserschutzgebiet: Im LEP M-V, welches durch Landesverordnung am 27. Mai 2016 festgestellt wurde, sind durch die Ausweisung von Vorbehaltsgebieten Trinkwassersicherung als Grundsatz der Raumordnung die planerischen Grundlagen zur weiteren Trinkwassersicherung gelegt worden. In Vorbehaltsgebieten Trinkwassersicherung soll dem Ressourcenschutz Trinkwasser ein besonderes Gewicht beigemessen werden. Alle raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen sollen so abgestimmt werden, dass diese Gebiete in ihrer besonderen Bedeutung für die Trinkwassergewinnung nicht beeinträchtigt werden. Hinsichtlich der Verbote und Nutzungsbeschränkungen ist an der Musterwasserschutzgebietsverordnung zu orientieren. Ihre Prüfung, welchen Einfluss ein Windrad aufs Trinkwasser nehmen kann, ist unzureichend und verstößt gegen die o.g. Verordnung! Die jetzige Erweiterungsfläche für Windkraft ist fürs Trinkwasser ein idealer Mikroorganismus, der bei Starkregen als Filter dienen kann. Diese natürliche Reinigung fehlt auf einer verdichteten Fläche, sodass der Nitratgehalt steigt und es zur Verunreinigung des Trinkwassers kommen kann. Zudem könnten die Betonfundamente der Windräder den Grundwasserfluss stören. Desweiteren ist davon auszugehen, dass der Abrieb das Grundwasser vergiftet.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2411
Privat
ID: 5125
Karte
Weitere kritische Hinweise: • Installation und Inbetriebnahme der Schattenwurf-Abschaltung ist nur optional vorgesehen und nicht beantragt. Gemäß vorliegenden Gutachten sind mehr als 250 Häuser /Haushalte massiv vom Schattenwurf betroffen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2412