| Stellungnehmer | Kapitel | Inhalt | Abwägung und Sachaufklärung | BE-ID |
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Privat
ID: 5125
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• Installation und Inbetriebnahme der bedarfsgerechten Flugsicherung ist nur optional vorgesehen und nicht beantragt, obwohl die Gesetzesgrundlagen zwischenzeitlich in MV dafür bestehen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2413 |
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Privat
ID: 5125
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• Das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege – LAKD vom 14.08.2023 hält das Vorhaben des Windparks Groß Voigtshagen denkmalschutzrechtlich nicht vertretbar (UVP-Skala stufe 4), da sich erhebliche und hohe Beeinträchtigungen bei einer Mehrzahl betroffener Baudenkmäler ergeben.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5125
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Karte
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• In der Bauphase für den Windpark Groß Voigtshagen ist der ein weiterer Heckenüberbau und damit die Zerstörungen von Biotopen beantragt.
• Als Ausgleichmaßnahmen für den „Windpark“ Groß Voigtshagen sind Waldpfanzungen in Rupensdorf bei Schönberg beantragt.
Ausgleichsmaßnahmen für die Stadt Dassow und umliegende Gemeinden sind nicht vorgesehen.
Die vorgesehene Erweiterung des Vorhabengebietes verstößt in einem erheblichen Maß gegen die Regelungen des Bundes- und Landesnaturschutzgesetzes, der Trinkwasserverordnung MV und gefährdet die Artenvielfalt, die Umwelt und Natur sowie die berufliche Existenz und die Gesundheit der Menschen Vorort.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5127
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Karte
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als interessierte Privatpersonen nehmen wir die Gelegenheit wahr, im Rahmen der Beteiligung zur beabsichtigten Fortschreibung Stellung zu nehmen.
Aufnahme der Potenzialfläche Broock
Nördlich von Broock befindet sich eine für die Windenergie attraktive Potenzialfläche mit einer Größe von 72 ha, welche allen Ausweiskriterien entspricht. Das Gebiet wird daher gem. der beigefügten Karte zur Ausweisung vorgeschlagen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Erweiterung steht bisher teilweise das Ausschlusskriterium "800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches)" entgegen. Die verbleibende Restfläche ist kleiner als 35 ha und steht damit dem Abwägungskriterium "Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar" entgegen. Nach vorläufiger Prüfung der zugrundeliegenden Daten für die Einzelhäuser und Splittersiedlungen ist ggf. eine Korrektur der Daten erforderlich. Eine Ausweisung als Vorranggebiet ist für das Erreichen des Flächenbeitragswerts von 1,4 % aber nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist die vorgeschlagene Fläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. |
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vertreten durch PNT Partner Rechtsanwälte
ID: 5128
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nicht zugeordnet
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Im Beteiligungsverfahren zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für das Kapitel 6.5 Energie vertreten wir [Name anonymisiert] und [Name anonymisiert] , [Adresse anonymisiert] . Unsere Vollmacht wird anwaltlich versichert.
Anlage 1
beigefügten Unterschriftenliste ersichtlichen weiteren 68 Anwohnern unterstützt.
Zu dem im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegten Entwurf des Regionalen Planungsverbands Westmecklenburg zur Teilfortschreibung des RREP MW 2011 durch das Kapitel 6.5 Energie, seiner Begründung sowie dem dazugehörigen Entwurf des Umweltberichts, nehmen wir nachfolgend für unsere Mandanten Stellung und beantragen,
den Entwurf unter Berücksichtigung der nachfolgenden Hinweise zu überarbeiten und erneut auszulegen.
Begründung:
Unsere Mandanten wohnen im Dorf Bennin, Gemeinde Vellahn, im Landkreis Ludwigslust und damit im Geltungsbereich der Teilfortschreibung des RREP MW 2011 durch den Entwurf des Kapitels 6.5. Diese Teilfortschreibung dient insbesondere der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie, um die bundesrechtlichen Vorgaben nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) zu erfüllen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
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vertreten durch PNT Partner Rechtsanwälte
ID: 5128
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nicht zugeordnet
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Der Entwurf leidet an einigen Mängeln, die (u.a.) zur Rechtswidrigkeit der darin vorgesehenen Ausweisung des Vorranggebiets Windenergie Nr. 37/24 bei Bennin führen. Von dieser rechtswidrigen Gebietsausweisung werden unsere Mandanten als Anwohner betroffen.
I. Fehlerhafte Rechtslage zugrunde gelegt
Der Regionale Planungsverband Westmecklenburg (nachfolgend: Plangeber) ist bei der Erstellung des hier angegriffenen Entwurfs in mehrfacher Hinsicht von einer fehlerhaften Rechtslage ausgegangen: Zunächst hat er unzutreffend angenommen, dass die bundesrechtlichen Verpflichtungen nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) vom Land Mecklenburg-Vorpommern ergänzt und konkretisiert worden seien (dazu 1.). Ferner hat der Plangeber bei Erstellung des Entwurfs nicht die aktuell gültigen gesetzlichen Anforderungen für den Ausbau der Windenergie an Land eingehalten, sondern ist von einer veralteten Rechtslage ausgegangen (dazu 2.).
1. Keine landesrechtlich abweichende Festsetzung des Stichtages
Auf Seite 2 des Entwurfs der Teilfortschreibung des RREP WM Kapitel 6.5 Energie führt der Plangeber aus, die bundesgesetzlichen Vorgaben zur raumordnerischen Windenergieplanung seien durch das Land Mecklenburg-Vorpommern ergänzt und konkretisiert worden. Das Land habe für die Region Westmecklenburg festgelegt, dass bis 2027 insgesamt 2,1 % der Regionsfläche für die Windenergienutzung zur Verfügung stehen müssten. Diese Annahme ist unzutreffend.
Dem Land Mecklenburg-Vorpommern wurde vorn Bundesgesetzgeber gern. § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 WindBG die Verpflichtung auferlegt, bis zum 31. Dezember 2027 einen Anteil von 1,4 % der Landesfläche und erst bis zum 31. Dezember 2032 einen Anteil von 2,1 % der Landesfläche als Flächen für die Windenergie auszuweisen (sog. Flächenbeitragswert). Diese Pflicht nach Absatz 1 erfüllen die Länder gern. § 3 Abs. 2 Satz 1 WindBG, indem sie entweder selbst die Flächen ausweisen (Nr. 1) oder sicherstellen, dass ein anderer Planungsträger die Ausweisung vornimmt (Nr. 2). Das können vom Land abweichende regionale oder kommunale Planungsträger sein. Wenn das Land nach Nummer 2 vorgeht hat es durch ein Landesgesetz oder als Ziele der Raumordnung regionale oder kommunale Teilflächenziele verbindlich festzulegen, die in Summe den Flächenbeitragswert erreichen (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. HS. WindBG). Die Länder können zudem gern. § 3 Abs. 4, 2. HS. WindBG durch Landesrecht die in Absatz 1 Satz 2 erster Teilsatz sowie in der Anlage genannten Stichtage jeweils auf einen früheren Zeitpunkt vorziehen.
Das Land hat in § 9a Abs. 1 Landesplanungsgesetzes (LPIG) die Aufgabe der Ausweisung der zur Erreichung der Flächenbeitragswerte nach § 3 WindBG auf die regionalen Planungsverbände übertragen, was eine wirksame Übertragung der Verantwortung auf vom Land abwäichende regionale Planungsträger nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WindBG darstellt. Allerdings hat das Land — anders als der Regionale Planungsverband Westmecklenburg (Plangeber) in seinem Entwurf auf Seite 2 annimmt — gerade keine abweichenden Stichtage nach § 3 Abs. 4, 2. HS. WindBG festgelegt. Vielmehr regelt § 9a Abs. 2 Satz 1 LPIG:
„In jeder Planungsregion nach § 12 Absatz 1 sind spätestens bis zum 31. Dezember 2027 1,4 Prozent der Regionsfläche und spätestens bis zum 31. Dezember 2032 2,1 Prozent der Regionsfläche als Windenergiegebiete auszuweisen (regionale Teilflächenziele)."
Das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat gern. § 9 Absatz 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 4 LPIG den „Planungserlass Wind-an-Land" vom 7. Februar 2023 (AmtsBl. M-V 2023 Seite 97), in Kraft getreten am 8. Februar 2023, veröffentlicht. Darin wird in Teil 1, Randnummer 7 festgelegt, dass alle vier Regionalen Planungsverbände — also vom Land abweichende regionale Planungsträger i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WindBG - jeweils einen gleich hohen Flächenbeitrag zur Erreichung des Gesamtziels von 2,1 % leisten sollen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Der Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie wurde dementsprechend für die 4. Stufe der Beteiligung überarbeitet. Das modifizierte Planungskonzept mit den Ausschluss- und Abwägungskriterien basiert im Wesentlichen auf dem Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 sowie den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Die Behauptung, im Entwurf zur 4. Beteiligung sei formuliert worden „Das Land habe für die Region Westmecklenburg festgelegt, dass bis 2027 insgesamt 2,1 % der Regionsfläche für die Windenergienutzung zur Verfügung stehen müssten.“ ist falsch. Vielmehr ist dargelegt worden, dass es sich hierbei um einen Beschluss der Verbandsversammlung handelt. Im Übrigen erfolgt eine Anpassung im Textdokument auf Basis des neuerlichen Beschlusses VV-03/25.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. |
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vertreten durch PNT Partner Rechtsanwälte
ID: 5128
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nicht zugeordnet
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2. Veraltete Rechtslage angewendet
Während im Entwurf der Teilfortschreibung selbst keine Ausführungen zur zugrunde gelegten Rechtslage eifolgen, finden sich solche in der Einleitung des Umweltberichts unter 1.2 „Geänderte rechtliche Rahmenbedingungen" ab Seite 12 wieder. Dort wird unter 1.2.1 zunächst zutreffend auf die Erneuerbaren Energien-Richtlinie („Renewable Energy Directive III" bzw. „RED 11r; Richtlinie (EU) 2023/2413) und die sog. EU-Notfallverordnung (Verordnung (EU) 2022/2577, auch Dringlichkeitsverordnung genannt), hingewiesen. Der Umweltbericht ist auf dem Stand von April 2024 und beruht damit' bereits auf einer veralteten Rechtslage.
Auf Seite 13 des Umweltberichts heißt es, dass mit der nationalen Umsetzung der RED III frühestens im Verlauf des Jahres 2024 zu rechnen ist. Dies trifft zwar teilweise zu, und in diesem Kontext weisen wir auf den entsprechenden „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort" vom 20. Juli 2024 hin.1 Allerdings hätte der Plangeber beachten müssen, dass die nationale Umsetzung der RED III teilweise bereits wirksam erfolgt ist:
Unter anderem wurde zur Umsetzung des Art. 15c RED III („Beschleunigungsgebiete für emeuerbare Energie") bereits § 6a WindBG eingeführt, welcher seit dem 20. Mai 2024 gilt.2 Außerdem wurde im Zuge dieser Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes die Frist für die Antragstellung in § 6 Abs. 2 Satz 1 WindBG bis zum 30. Juni 2025 verlängert. Dies hat der Plangeber zwar auf Seite 14 des Umweltberichts bereits richtig vermutet. Der Umweltbericht ist jedoch auf dem Stand von April 2024, mithin hat der Plangeber ihn nicht mehr an die aktuelle Gesetzeslage angepasst. Das ist zwar nicht optimal, wäre aber noch hinnehmbar. Inakzeptabel ist jedoch, dass der Plangeber auch die Vorgaben des § 6 WindBG vom 20. Juli 2022, den er sogar auf Seite 14 des Umweltberichts explizit erwähnt, nicht richtig angewendet hat (dazu unter II.)
1 Abrufbar unter: hitos://www.bmwsb.bund.de/SharedDocskiesetzoebunasverfahren/Webs/BMVVSB/DE/win d an land und solarenergie.html (letzter Aufruf am 10.09.2024).
2 Eingeführt durch Art. 12 EEGuEnWRÄndG vom 08.05.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151).
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Die RED-III-Richtlinie war zum Zeitpunkt der 4. Stufe der Beteiligung noch nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt. Im Rahmen der laufenden Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden keine "Beschleunigungsgebiete" festgelegt. Die Unterlagen werden bezüglich der rechtlichen Rahmenbedingungen zum aktuellen Planungsstand ergänzt. Die Regelungen zu Verfahrenserleichterungen in Genehmigungsverfahren gem. § 6 WindBG stehen nicht im Widerspruch zu Umfang und Methodik der Umweltprüfung der RREP-Teilfortschreibung.
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vertreten durch PNT Partner Rechtsanwälte
ID: 5128
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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II. Fehlerhafter Kriterienkatalog zur Gebietsausweisung („Planungskonzept")
Das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern hat im o.g. Planungserlass vom 7. Februar 2023 sowie in einer fachaufsichtlichen Verfügung vom 12. April 20233 ein von den Regionalen Planungsverbänden landesweit anzuwendendes Planungskonzept zur Ausweisung von Windenergiegebieten an Land erstellt. Dieses Planungskonzept stellt einen Kriterienkatalog für die Ausweisung der Windenergiegebiete auf, wonach die Ausweisung in drei Schritten erfolgt.
Im ersten Schritt werden anhand zwingender „Ausschlusskriterien" Flächen im Plangebiet von der Ausweisung ausgenommen (sog. Ausschlussgebiete). Die danach übriggebliebenen Flächen kommen grundsätzlich für die Ausweisung in Betracht. Auf welchen dieser Flächen Windenergiegebiete ausgewiesen werden, hat der jeweilige Plangeber im zweiten Schritt anhand von landesweit einheitlichen „Abwägungskriterien" nach seinem Ermessen zu entscheiden. Im dritten Schritt dürfen die Regionalen Planungsverbände, wenn die bislang ausgewiesenen Gebieten in der Summe mehr als 2,1 % des Planungsraums einnehmen, nach ihrem Ermessen eine finale Flächenauswahl treffen. Dabei dürfen sie anhand von „Weiteren Abwägungskriterien" Aspekte ökonomischer, ökologischer und sozialer Art berücksichtigen.
Bei dem Planungserlass und der fachaufsichtlichen Verfügung handelt sich weder um ein Landesgesetz noch um einen landesweiten Raumordnungsplan nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG i.V.m. § 4 Abs. 1 LPIG. Deren Rechtsnatur ist stattdessen die einer Verwaltungsvorschrift bzw. nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 4 LPIG einer „Weisung [...] hinsichtlich der Beachtung der Richtlinien nach § 9 Abs. 2". Verwaltungsvorschriften sind innerdienstliche Richtlinien und deshalb mangels verbindlicher Außenwirkung keine Rechtsnormen (vgl. Schoch/Schneider/Buchheister, 45. EL Januar 2024, VwGO § 137 Rn. 22).
Die vom Landesministerium aufgestellten Ausweisungskriterien lassen sich auch nicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als wirksame Ziele der Raumordnung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG ansehen. Danach ist für die Zielqualität einer Festsetzung und damit für ihren Charakter als Rechtsvorschrift i.S.d. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht die Rechtsform des diese enthaltenen Plans maßgeblich. Entscheidend ist allein das in Bezug auf die einzelne Festsetzung bei der Planaufstellung angewandte Verfahren, also u.a. die Durchführung notwendiger Beteiligungen und die Einhaltung des materiell-rechtlichen Abwägungsgebots. (vgl. BVerwG, NVwZ 2014, 614 (616)) Hinsichtlich des Planungserlasses und der fachaufsichtlichen Verfügung fehlte es aber an einer Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 ROG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 LPIG. Auch ist nicht ersichtlich, dass das Landesministerium das Abwägungsgebot nach § 7 Abs. 2 ROG bzw. § 3, 2. HS. LPIG gewahrt hat.
Hätte das Landesministerium die Ausweisungskriterien nicht bloß in den Verwaltungsvorschriften, sondern in einem Landesraumentwicklungsprogramm festgesetzt, dann hätten dafür die gesetzlichen Vorgaben nach § 2 und § 7 ROG sowie §§ 2, 3 LPIG gegolten. Für die nachfolgenden Regionalpläne hätten das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 LPIG und die Bindungswirkungen der jeweiligen Festsetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG gegolten. Für die Aufstellung dieses landesweiten Raumordnungsplans hätte gern. § 9 ROG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 LPIG eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden müssen. Dass das Landesministerium stattdessen Verwaltungsvorschriften gern. § 9 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 4 LPIG aufgestellt hat, darf nicht zu einem Unterlaufen der für die Aufstellung verbindlicher Vorgaben für Regionalpläne geltenden Anforderungen nach § 2 und § 7 ROG sowie §§ 2, 3 LPIG führen.
Vielmehr sind die vom Landesministerium aufgestellten Kriterien in den Verwaltungsvorschriften i.R.d. Regionalpläne inzident anhand der genannten Vorschriften auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dies ist hier problemlos möglich, da das oben skizzierte Planungskonzept des Landesministeriums vom Regionalen Planungsverband Westmecklenburg (Plangeber) in Anlage 1 ab Seite 22 des Entwurfs nahezu vollständig wörtlich übernommen wurde.
Einige der Ausschluss- und Abwägungskriterien im Planungskonzept des Landesministeriums leiden an rechtlichen Fehlern, sodass deren Übernahme im RREP WM sich als rechtswidrige Festsetzungen erweisen, wie im Folgenden gezeigt wird.
3 Nicht veröffentlicht.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Planungserlass vom 07.02.2023 und die fachaufsichtlichen Verfügungen vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 stellen gem. § 9 Abs. 2 LPlG M-V und § 12 Abs. 4 LPlG M-V Weisungen an die regionalen Planungsverbände dar, die durch die Planungsverbände zu beachten sind. Der Planungsträger macht sich die im Planungserlass und in den Verfügungen definierten Ausschluss- und Abwägungskriterium über das regionalen Planungskonzept zu eigen.
Bezüglich der rechtlichen Bedenken zu konkreten Kriterien wird auf die Abwägung zu den entsprechenden Ausführungen in der Stellungnahme verwiesen.
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vertreten durch PNT Partner Rechtsanwälte
ID: 5128
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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1. Fehlerhafte Ausschlusskriterien
Damit die „Ausschlusskriterien" (Seite 22 ff. des Entwurfs des RREP WM) verbindliche Vorgaben für die Gebietsausweisung darstellen, also Zielqualität i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG erlangen, müssen sie das Abwägungsgebot nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG bzw. § 3, 2. HS. LPIG wahren. Dieses verlangt vom Plangeber in Bezug auf Ziele der Raumordnung eine abschließende Abwägung. Das setzt zunächst eine vorangegangene umfassende Ermittlung und Bewertung der berührten öffentlichen und privaten Belange voraus. Diese sind sodann abschließend gegeneinander und untereinander abzuwägen. (vgl. Spannowsky/Runkel/Goppel/Runkel, 2. Aufl. 2018, ROG § 7 Rn. 42). Diesem Abwägungsgebot hat der Plangeber durch die bloße Übernahme der ihrerseits nicht abschließend abgewogenen Richtlinien aus dem Planungserlass des Landesministeriums nicht Rechnung getragen. Für einige der Ausschlusskriterien hätte der Plangeber bei einer entsprechend durchgeführten Abwägung erkannt, dass diese unzulässig sind. Im Einzelnen:
1.1. „Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 Hektar"
Auf Seite 24 des Entwurfs des RREP WM werden nur gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 Hektar als Ausschlussgebiete festgelegt, d.h. Biotope mit einer kleineren Fläche gerade nicht. Dazu wird ausgeführt:
„Gemäß § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes besteht ein Zerstörungs- und Beeinträchtigungsverbot, welches durch § 20 Absatz 1 des Naturschutzausführungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern ergänzt und konkretisiert wird. Dies schließt jedoch eine Überplanung von kleinflächigen Bereichen (< 5 Hektar) durch ein Windenergiegebiet nicht aus. Die Vereinbarkeit mit den geschützten Bereichen ist dann im Wege der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung über eine entsprechende Standortwahl, Ausgleichsmaßnahmen und so weiter sicherzustellen."
1.1.1 Abstrakt fehlerhafte Festsetzung
Dieses Ausschlusskriterium erweist sich als rechtswidrig, da der Plangeber damit dem Abwägungsgebot nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG nicht gerecht wird.
Indem der Ausschluss sich nur auf Biotope mit der Mindestgröße von fünf Hektar bezieht, also kleinere Biotope vor der Ausweisung als Windenergiegebiet gerade nicht geschützt werden, trägt der Plangeber dem öffentlichen Interesse am Biotopschutz nicht hinreichend Rechnung. Denn es ist bereits jetzt absehbar, dass die vom Plangeber vorgesehene Berücksichtigung der kleineren Biotope auf Ebene des Genehmigungsverfahrens keinen wirksamen Biotopschutz sicherstellen wird, wie nachfolgende Ausführungen zeigen sollen.
Die gern. § 4 BlmSchG für Windenergieanlagen regelmäßig erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung hat gern. § 13 BlmSchG sog. Konzentrationswirkung, schließt mithin andere behördliche Entscheidungen, z.B. die Baugenehmigung, mit ein. Demzufolge hat die Immissionsschutzbehörde im Genehmigungsverfahren auch die weiteren öffentlich-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen, vgl. § 6 BImSchG. Die Konzentrationswirkung erstreckt sich auch auf naturschutzrechtliche Entscheidungen, demnach wäre im Genehmigungsverfahren auch das Verbot gern. § 30 Abs. 2 BNatSchG zu prüfen. Dieses stünde der Genehmigungserteilung fast immer im Wege, da eine Ausnahme vom Verbot des § 30 Abs. 3 BNatSchG nur dann erteilt werden darf, wenn sich die Beeinträchtigung des Biotops ausgleichen lässt. An diesen Ausgleich werden dem § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG vergleichbare, hohe Anforderungen gestellt. Erforderlich dafür ist die Herstellung eines gleichartigen Biotops. Da die meisten Biotoptypen, etwa Hochmoore, aber über sehr lange Zeiträume entstanden sind und sich nicht künstlich herstellen lassen, scheidet ein solcher Ausgleich i.d.R. von vornherein aus (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 103. EL März 2024, BNatSchG § 30 Rn. 28).
Um die immissionsschutzrechtliche Genehmigung trotz des Verstoßes gegen § 30 Abs. 2 BNatSchG erteilen zu können, bleibt dann noch die Möglichkeit der Befreiung von dem Verbot gern. § 67 BNatSchG, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist (vgl. Gellermann, a.a.O., Rn. 30). Auch der Ausbau erneuerbarer Energien kann einen solchen Grund darstellen (vgl. § 2 Satz 1 EEG), und die Notwendigkeit ist bereits gegeben, wenn die Befreiung „vernünftigerweise geboten ist" (vgl. Gellermann, a.a.O., § 67 Rn. 11-13). Die Voraussetzung des § 67 BNatSchG sind nur dann nicht erfüllt, wenn zumutbare Alternativlösungen (andere Standort- oder Ausführungsvarianten) zur Verfügung stehen (vgl. Gellermann, a.a.O., Rn. 13).
Durch die Ausweisung als „Windenergiegebiet" i.S.d § 2 Nr. 1 WindBG bzw. sogar als „Beschleunigungsgebiet" i.S.d. § 6a WindBG ist nach § 6 Abs. 1 WindBG im Genehmigungsverfahren jedoch unter den dortigen Voraussetzungen ausnahmsweise keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Deshalb ist zu erwarten, dass die zuständige Immissionsschutzbehörde im Genehmigungsverfahren im Zweifelsfall mangels Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gar nicht bemerken wird, dass sich an dem geplanten Standort ein Biotop befindet. Zudem wird sie auch davon ausgehen, dass das gesamte Windenergie- oder sogar Beschleunigungsgebiet sich für die Errichtung von Windenergieanlagen eignet und darauf vertrauen, dass schon im Verfahren der Gebietsausweisung naturschutzrechtliche Verbote abschließend berücksichtigt wurden. Folglich ist mit unbemerkten Verstößen gegen § 30 Abs. 2 BNatSchG zu rechnen.
Sollte die Genehmigungsbehörde ausnahmsweise doch auf das Biotop aufmerksam (gemacht) werden, ist zu befürchten, dass sie eine Befreiung gern. § 67 BNatSchG von dem Verbot in § 30 Abs. 2 BNatSchG erteilen wird mit dem Argument, innerhalb des Windenergie-bzw. Beschleunigungsgebiets sei ein alternativer Standort unzumutbar. Eine vergleichbare Regelung findet sich schließlich auch in § 45b Abs. 8 BNatSchG in Bezug auf die Alternativenprüfung im Rahmen des besonderen Artenschutzes.
Mithin ist zu erwarten, dass Biotope, die kleiner als fünf Hektar oder linienförmig geformt sind, ohne einen Ausgleich nach § 30 Abs. 3 BNatSchG der Errichtung von Windenergieanlagen zum Opfer fallen werden. Dies hätte bei der Abwägung im Rahmen der Zielaufstellung antizipiert und berücksichtigt werden müssen, was nicht geschehen ist.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
"Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha" werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Kleinere geschützte Biotope (< 5 ha) sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen.
Für kleinere geschützte Biotope (< 5 ha), die nicht dem Schutz als Ausschlusskriterium unterliegen, muss darüber hinaus beachtet werden, dass diese entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der konkreten Standortwahl für die einzelnen Windenergieanlagen innerhalb eines Vorranggebiets vor unmittelbaren Einwirkungen ebenfalls grundsätzlich geschützt werden müssen. Dies ist im Wege der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung über eine entsprechende Standortwahl, Ausgleichsmaßnahen etc. sicherzustellen. Die Belange des Biotopschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Im Rahmen der laufenden Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden keine "Beschleunigungsgebiete" festgelegt.
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vertreten durch PNT Partner Rechtsanwälte
ID: 5128
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Karte
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1.1.2 In der Folge rechtswidrige Festsetzung des Windenergiegebiets Nr. 37/24
Das fehlerhafte Ausschlusskriterium (siehe 1.1.1) führt in der Folge zur Rechtswidrigkeit der Festsetzung des Windenergiegebiets Nr. 37/24 („VR Wind 37/24 Bennin").
Die Grundlage für die Planung bildet das „Biotopverzeichnis M-V", schreibt der Plangeber im Entwurf auf Seite 24.
Die folgenden Abbildungen (Kartenauszug aus dem Biotopverzeichnis des Landes links, Kartierung des „VR Wind 37/24", Abb. 37 aus Anlage 1 zum Umweltbericht rechts) zeigen, dass sich im Gebiet Nr. Nr. 37/24 mehrere Biotope befinden, die kleinflächiger als fünf Hektar sind:
2 Karten 4
Nach den obigen Ausführungen steht also der Ausweisung des Gebiets Nr. 37/24 das gesetzliche Verbot aus § 30 Abs. 2 BNatSchG auf den jeweiligen Flächen der Kleinbiotope entgegen.
1.1.3 Veraltete Daten zu Biotopen
Ferner ist zu kritisieren, dass die Biotopkartierung, die der Plangeber für seine Gebietsausweisung angewendet hat, auf dem Stand von 2011 und damit veraltet ist. Innerhalb der letzten 13 Jahre können landesweit neue Biotope, auch in einer Größe von über fünf Hektar, entstanden sein, die vom Plangeber unberücksichtigt geblieben sind. Dies gilt insbesondere für das Gebiet Nr. 37/24 bei Bennin.
4 Biotopverzeichnis: umweltkarten.mv-rectierunq.de/script/
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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1.2. „Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 Hektar"
Auf Seite 25 des Entwurfs werden tiefgründige Moore mit einer Größe ab fünf Hektar von der Gebietsausweisung ausgeschlossen. Als tiefgründig wird dabei ein Moorkörper ab 1,20 Meter Tiefe definiert. Im Umkehrschluss dazu wird die Ausweisung von Windenergiegebieten in Mooren mit geringerer Größe oder Tiefe nicht von vornherein ausgeschlossen, was sich als fehlerhaft erweist. Der Plangeber (und schon das Landesministerium) hätten vielmehr sämtliche Moore von der Windenergieplanung ausschließen sollen.
Während in Deutschland nahezu alle noch intakten Hochmoore in FFH- oder Naturschutzgebieten gesichert sind, fehlt es für die Überzahl der Niedermoore an einer Schutzgebietsausweisung, gibt das Bundesamt für Naturschutz (BfN) auf seiner Website an.5 Zwar stehen Moore an sich auch ohne Gebietsausweisung gern § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG als gesetzlich geschützte Biotope unter Schutz. Dieser Schutz reicht aber schon deshalb nicht aus, weil nur solche Lebensräume Schutzgegenstand von § 30 Abs. 2 BNatSchG sind, die tatsächlich die charakteristischen Merkmale des jeweiligen Biotoptypens aufweisen (vgl. BeckOK UmweltR/Albrecht, 71. Ed. 1.7.2020, BNatSchG § 30 Rn. 14).
Nach Angaben des BfN werden derzeit viele deutsche Moore als Moorgrünland so extensiv genutzt, dass sie die für einen Schutz nach § 30 Abs. 2 BNatSchG erforderlichen typischen Merkmale tatsächlich nicht erfüllen. Dennoch haben sie einen außerordentlich hohen naturschutzfachlichen Wert und sollten unbedingt erhalten und insbesondere durch Wiedervernässung revitalisiert werden. So sieht es auch die Nationale Moorschutzstrategie der Bundesregierung (Kabinettsbeschluss vom 9. November 2022)6 als Teil des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz (ANK) vor. Diese umfasst und konkretisiert alle notwendigen Schritte, um Moore zu schützen und zu stärken, langfristig wiederherzustellen und ihre nachhaltige Nutzung zu fördern.
Der Erhalt und die Revitalisierung von Mooren tragen entscheidend zum Klimaschutz bei. Das wird in der Nationalen Moorschutzstrategie auf Seite 17 u.a. wie folgt erläutert:
„Gemäß dem IPCC-Sonderbericht über Klimawandel und Landsysteme sind 26 bis 44 Prozent des geschätzten weltweit in Böden gespeicherten organischen Kohlenstoffs in Mooren gebunden, obwohl nur drei bis vier Prozent der Landfläche der Erde von Mooren bedeckt sind."
Da mit dem RREP WM (genau wie mit den unionsrechtlichen und bundesgesetzlichen Vorgaben zum Ausbau Erneuerbarer Energien) vorrangig beabsichtigt wird, dem Klimaschutz durch die Reduzierung von Treibhausgasemissionen Rechnung zu tragen, darf folglich die zentrale Rolle des Moorschutzes für den Klimaschutz vom Plangeber nicht unbeachtet bleiben.
Wie die obigen Ausführungen zum Biotopschutz zeigen, ist bereits jetzt erkennbar, dass diejenigen Moore, die entweder nicht tiefgründig und/oder nicht groß genug sind oder dies zwar wären, aber mangels hinreichender genauer und aktueller Bestandserfassung nicht vom Plangeber erkannt wurden, der Errichtung von Windenergiegebieten zum Opfer fallen werden. Die Folgen für den Umwelt- und Klimaschutz sind fatal. Dies hätte der Plangeber im Rahmen der erforderlichen Abwägung (s.o.) erkennen, bewerten und berücksichtigen müssen. Das hätte dazu geführt, dass das Ausschlusskriterium weder eine Einschränkung hinsichtlich, der Größe noch der Tiefgründigkeit der Moore enthalten würde. Ferner wäre eine aktuelle Bestandserfassung der Moore im Plangebiet erforderlich, um das Ausschlusskriterium sicher einhalten zu können.
Ob sich im Gebiet Nr. 37/24 bei Bennin schutzbedürftige Moore befinden, kann, wie die obigen Ausführungen zu § 30 BNatSchG und den veralteten Daten zeigen, diesseits nicht überprüft werden. Es muss deshalb im Zweifelsfall davon ausgegangen werden, dass solche Moore vorhanden sind und dringend von der Gebietsausweisung auszunehmen sind.
5 Abrufbar unter: Handlungsbedarf zum Moorschutz I BfN, letzter Aufruf vom 11.09.2024.
6 Abrufbar unter: BMUV: Nationale Moorschutzstrategie — Kabinettsbeschluss 1 Download (letzter Aufruf am 11.09.2024.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
„Tiefgründige Moore mit einer Größe von 5ha“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte in Bezug auf das Vorranggebiet 37/24 Bennin ist daher nicht erforderlich.
Die sonstigen Hinweise zum Moorschutz bzw. zu Schutzgebietsausweisungen sind nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung. |
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II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
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2. Fehlerhafte Abwägungskriterien
Auch die im zweiten und dritten Schritt der Gebietsausweisung anzuwendenden Abwägungskriterien sind teilweise fehlerhaft.
2.1. „Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar"
Auf Seite 33 des Entwurfs wird als Abwägungskriterium festgelegt, dass Windenergiegebiete in der Regel eine Mindestgröße von 35 Hektar aufweisen sollen. Damit werde die Konzentration der Anlagenstandorte beabsichtigt. Auf einem Gebiet dieser Größe könne die Errichtung von mindestens drei Windenergieanlagen erfolgen. Der Plangeber begründet dieses Ziel wie folgt:
„Die Bündelung der Anlagen dient der für die Energiewende unerlässlichen Akzeptanz, die darunter leiden könnte, wenn zu viele vereinzelte Anlagen im ländlichen Raum entstehen. Dies wird regelmäßig auch in der Abwägung gegenüber dem herausragenden öffentlichen Interesse am Windenergieausbau als vorrangig einzustellen sein, da es gerade diesem zu dienen bestimmt ist."
Dabei hätte er in seiner nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG bzw. § 3, 2. HS. LPIG erforderliche (wenn auch nicht abschließende) Abwägung aber außerdem die Konsequenz dieses Kriteriums ermitteln und berücksichtigen müssen. Die praktische Folge dieses Kriteriums ist nämlich, dass Windenergiegebiete, um die Mindestgröße von 35 Hektar aufweisen zu können, im Ergebnis auf ökologisch wertvolleren, von Infrastruktur und Siedlung bisher verschonten Flächen ausgewiesen werden. Viel sinnvoller und damit auch zuträglicher, um die öffentliche Akzeptanz des Ausbaus zu steigern, wäre es, etwas kleinere Windenergiegebiete auf ökologisch bereits „verlorenen" Flächen auszuweisen, wie beispielsweise in schmalen Korridoren rund um vorhandene Eisenbahn- oder Autobahntrassen. Dafür spräche außerdem der praktische Vorteil, dass diese Flächen infrastrukturell bereits besser erschlossen sind als beispielsweise das Gebiet Nr. 37/24 bei Bennin.
Im Gebiet Nr. 37/24 bei Bennin wäre nämlich für die Errichtung von Windenergieanlagen zunächst der Bau einer Zufahrtstraße erforderlich, um den Transport der Bauteile mit Lastkraftwagen überhaupt zu ermöglichen. Bei dem Gebiet Nr. 37/24 handelt es sich um eine 247 ha große Fläche, davon 2 % Grünland und 6 % Wald. Diese befindet sich inmitten von Schutzgebieten sowie den UNESCO-Biosphärenreservaten „Schaalsee" im Norden und „Flusslandschaft Elbe" im Süden. Im Steckbrief zum „VR Wind 37/24 Bennin" in Anlage 1 zum Umweltbericht wird auf Seite 234 explizit darauf hingewiesen, dass die Gebietsausweisung erhebliche Umweltauswirkungen auf den dort vorhandenen „unzerschnittene[n] landschaftliche[n] Freiraum mit sehr hoher Schutzwürdigkeit (> 2.400 ha)" hat. Dass diese Gebietsausweisung in der Bevölkerung auf Unverständnis und fehlende Akzeptanz stößt, verwundert nicht.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Mindestgröße von 35 ha wird durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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III Flächenauswahl
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2.2. FFH-Gebiete
Dass FFH-Gebiete lediglich als weiteres Abwägungskriterium Berücksichtigung bei der Gebietsausweisung finden sollen (vgl. Seite 37 des Entwurfs), ist zwar an sich in der konkreten Ausgestaltung des Abwägungskriteriums nicht zu beanstanden.
Wir geben jedoch zu bedenken, dass für die Anwendung der Verfahrenserleichterung nach § 6 Abs. 1 WindBG und für die Erklärung von Windenergiegebieten zu Beschleunigungsgebieten nach § 6a Abs. 1 WindBG das jeweilige Gebiet nicht in einem Natura 2000-Gebiet liegen darf. Wenn der Plangeber sicherstellen möchte, dass diese Voraussetzungen für alle Windenergiegebiete gelten, sollte er FFH-Gebiete als Ausschlusskriterium festlegen. Im Ergebnis führt die derzeitige Entscheidung, FFH-Gebiete bloß als Abwägungskriterium zu berücksichtigen, dazu, dass der im RREP WM ein Windenergiegebiet auf der Fläche eines FFH-Gebiets ausweist.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der laufenden Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden keine "Beschleunigungsgebiete" festgelegt. Die Festlegung von FFH-Gebieten als Ausschlusskriterium ist daher nicht erforderlich. Im Übrigen erfolgt eine Prüfung der FFH-Verträglichkeit im Rahmen der Umweltprüfung.
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Umweltbericht
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III. Verstöße gegen das besondere Artenschutzrecht (§ 44 Abs. 1 BNatSchG)
Auf Seite 84 des Umweltberichts schreibt der Plangeber:
„Die Regionalplanung kann zwar nicht selbst gegen die Verbotstatbestände verstoßen, jedoch ist auf dieser Ebene zu prüfen, ob das jeweilige VR Wind wegen entgegenstehender artenschutzrechtlicher Vorgaben nicht umsetzbar ist."
Somit geht der Plangeber selbst zutreffend davon aus, dass die Windenergiegebiete (im Entwurf als „VR Wind" bezeichnet) auch tatsächlich für die Errichtung von Windenergieanlagen geeignet sein müssen, um für die Erreichung des Flächenbeitragswerts anrechenbar zu sein. Dies lässt sich mittelbar § 4 Abs. 3 WindBG entnehmen, wonach von den ausgewiesenen Flächen nur solche in vollem Umfang auf den Flächenbeitragswert anrechenbar sind, bei denen die Windenergieanlagen auf 100 % der Fläche, also bis an den Gebietsrand errichtet werden dürfen. Sog. Rotor-innerhalb-Flächen (legaldefiniert in § 2 Nr. 2 WindBG) sind hingegen nur anteilig anrechenbar, § 4 Abs. 3 Satz 2 WindBG.
Bedauerlicherweise hat der Plangeber trotz dieser Erkenntnis nicht vollständig geprüft, ob der Umsetzbarkeit seiner Gebietsausweisungen artenschutzrechtliche Vorgaben entgegenstehen. Vielmehr führt er anschließend auf Seite 84 des Umweltberichts aus, dass im Regionalplanverfahren ausschließlich' eine Artenschutzprüfung für die windkraftsensiblen Vogelarten und Fledermäuse erfolgt. Eine Artenschutzprüfung für gegebenenfalls betroffene Tier- und/oder Pflanzenarten seien erst auf nachgeordneter Ebene abzuprüfen. Die gleiche Aussage trifft der Plangeber auch auf Seite 11 des Entwurfs der Teilfortschreibung:
„Eine abschließende Beurteilung natur- und artenschutzrechtlicher Belange erfolgt in den gesondert durchzuführenden Umwelt- und FFH-Verträglichkeitsprüfungen im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens auf Basis der dann bekannten Anlagenhöhen und Anlagenkonfiguration (Abschichtung).
Auf Seite 84 ff. des Umweltberichts stellt der Plangeber das Ergebnis seiner Artenschutzprüfung für sieben der besonders kollisionsgefährdeten Brutvogelarten nach § 45b i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 zum BNatSchG eine Prüfung dar (vgl. Tabelle 22 auf Seite 85). Zu den übrigen potenziell im Planungsraum vorkommenden kollisionsgefährdeten Brutvogelarten nach Anlage 1 zu § 45b BNatSchG, Korn- und Rohrweihe, Schwarzmilan, Baumfalke, Wespenbussard, Sumpfohreule und Uhu lägen keine flächendeckenden Daten vor. Entsprechend könnten auf der regionalplanerischen Ebene keine Aussagen zur möglichen signifikanten Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos von Brutvorkommen dieser genannten Arten durch die Ausweisung der „VR Wind" getroffen werden. (vgl. Seite 86 des Umweltberichts)
Als Fazit hält der Plangeber auf Seite 87 des Umweltberichts fest, dass eine abschließende Prüfung des Tötungs- und Verletzungsrisikos der genannten Brutvogelarten erst im nachgelagerten Genehmigungsverfahren möglich sei.
Hinsichtlich der auf Seite 84 des Umweltberichts angekündigten Artenschutzprüfung bezüglich der kollisionsgefährdeten Fledermäuse wird auf Seite 89 des Umweltberichts ausgeführt, dass Mecklenburg-Vorpommern mitten in einem breiten Zugkorridor wandernder Fledermausarten liegt und deshalb für keines der ausgewiesenen „VR Wind" Migrationsereignisse von vornherein ausgeschlossen werden könnten. Dann heißt es aber
„Das konkrete Gefährdungsrisiko der windkraftsensiblen Fledermausarten kann durch gezielte Untersuchungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ermittelt werden.
Das Kollisionsrisiko von Fledermäusen kann durch pauschale Abschaltzeiten in definierten Zeiträumen gem. LUNG 2018 gemindert werden. Fledermausvorkommen stehen somit einer Ausweisung eines VR Wind nicht von vornherein entgegen. Eine vertiefende Prüfung auf regionalplanerischer Ebene ist nicht möglich und nicht erforderlich."
Damit wird also im Entwurf des RREP WM keinerlei Artenschutzprüfung bezüglich Fledermäusen — noch nicht einmal eine Bestandserfassung — durchgeführt. Die Annahme, die Artenschutzprüfungen würden später auf Genehmigungsebene erfolgen, ist falsch.
Nach alter Rechtslage wäre diese Annahme zutreffend gewesen, da danach ein vertikaler Konflikttransfer der Artenschutzprobleme von der Planungs- auf die Genehmigungsebene Zulässig war. Hiervon ist der Gesetzgeber aber durch die aufgrund von Art. 6 der Dringlichkeitsverordnung (Verordnung (EU) 2022/2577) getroffene Regelung in § 6 Abs. 1 WindBG abgekehrt.
§ 6 Abs. 1 WindBG sieht eine Verfahrenserleichterungen für die Genehmigung von Windenergieanlagen in Windenergiegebieten vor. Danach ist im Genehmigungsverfahren keine Umweltverträglichkeitsprüfung und keine artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes durchzuführen, wenn erstens bei Ausweisung des Windenergiegebietes eine Umweltprüfung nach § 8 des Raumordnungsgesetzes oder § 2 Absatz 4 des Baugesetzbuchs durchgeführt wurde und zweitens, soweit das Windenergiegebiet nicht in einem Natura 2000-Gebiet, einem Naturschutzgebiet oder einem Nationalpark liegt (vgl. Satz 2). Diese Regelung dient der Umsetzung von Art. 6 der Dringlichkeitsverordnung (Verordnung (EU) 2022/2577), der den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit eröffnet, Ausnahmen für Erneuerbare Energien-Projekte von den Vorschriften der UVP-Richtlinie (2011/92/EU), der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) und der Vogelschutz-Richtlinie (2009/147/EG) zu machen. Nach Art. 6 Satz 2 der Dringlichkeitsverordnung hat die zuständige Behörde in diesem Fall sicherzustellen, dass auf der Grundlage geeigneter und verhältnismäßiger Daten Mindestmaßnahmen ergriffen werden, um die Einhaltung der Art. 12 Abs. 1 FFH-RL und Art. 5 Vogelschutz-RL sicherzustellen. Falls solche Maßnahmen nicht verfügbar sind, hat der Betreiber einen finanziellen Ausgleich zu zahlen (vgl. Satz 3). Dies wurde in § 6 Abs. 1 Satz 3 WindBG — nach hiesiger Auffassung aufgrund der zusätzlich enthaltenen 5-Jahres-Grenze unionsrechtswidrig — umgesetzt.
Das heißt, dass dann, wenn bis zum 30. Juni 2025 ein Genehmigungsantrag für die Errichtung einer Windenergieanlage in einem durch den gegenständlichen Entwurf künftig ausgewiesenen Windenergiegebiet, wie z.B. Gebiet Nr. 37/24 bei Bennin, gestellt wird, die Verfahrenserleichterungen nach § 6 Abs. 1 WindBG gelten. Denn bei der Ausweisung des Gebiets Nr. 37/24 durch den hiesigen RREP WM wurde eine strategische Umweltprüfung nach § 8 ROG durchgeführt (vgl. Seite 11 des Umweltberichts) und das Gebiet Nr. 37/24 liegt auch nicht in einem der in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WindBG genannten Gebiete.
Es steht also fest, dass gern. § 6 Abs. 1 WindBG in den künftigen Genehmigungsverfahren für die Windenergieanlagen innerhalb der durch den gegenständlichen Entwurf ausgewiesenen Windenergiegebiete (mit Ausnahme des „VR Wind 10/24 Groß Hundorf", das innerhalb eines Natura 2000-Gebiets liegt) keine Umweltverträglichkeits- und keine Artenschutzprüfung durchgeführt werden wird.
Dann aber darf der Plangeber, wenn er bereits weiß, dass z.B. Fledermäuse als „streng geschützte Arten" i.S.d. Anhang IV Buchstabe a) der FFH-RL bzw. § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG vorhanden sind und ein mit § 44 Abs. 1 BNatSchG unvereinbares Kollisionsrisiko besteht (Seite 89 des Umweltberichts), nicht die Fledermäuse ignorieren und die Gebiete trotzdem ausweisen. Denn er weiß genau, dass die Genehmigungsbehörden wegen § 6 Abs. 1 WindBG gerade keine UVP und keine Artenschutzprüfung durchführen werden. Die Ausrede, auf der der Plangeber sich u.a. auf Seite 89 des Umweltberichts ausruht, dass im Genehmigungsverfahren gezielte Untersuchungen des konkreten Gefährdungspotenzials für Fledermäuse stattfinden werden, trägt nach 'neuer Rechtslage nicht mehr. Es findet, anders als der Plangeber ausweislich seiner Ausführungen auf Seite 11 des Entwurfs selbst annimmt, gerade keine sog. Abschichtung der Artenschutzprobleme mehr statt. Diesen vertikalen Konflikttransfer von der Planungs- auf die Genehmigungsebene hat der Gesetzgeber mit § 6 Abs. 1 WindBG abgeschafft.
D.h. die Gebietsausweisungen im RREP WM führen dazu, dass in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren für die Errichtung von Windenergieanlagen in ebendiesen Gebieten die Genehmigungen erteilt werden, ohne dass eine UVP oder Artenschutzprüfung nach § 44 BNatSchG erfolgen wird, § 6 Abs. 1 WindBG. Somit ist schon jetzt erkennbar, dass es durch die Errichtung der Windenergieanlagen zu Verstößen gegen die Tötungs- und Störungsverbote nach § 44 BNatSchG bzw. Art. 12 Abs. 1 FFH-Richtlinie, z.B. zu Lasten von Fledermäusen, kommen wird.
Um diese Artenschutzverstöße zu verhindern, sollen zwar nach der gesetzgeberischen Konzeption die Genehmigungsbehörden nach § 6 Abs. 1 Satz 3 WindBG Minderungsmaßnahmen anordnen (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drs. 20/5830, S. 48 f.). Diese Anordnung setzt aber denklogisch voraus, dass die Genehmigungsbehörde die Bestände der geschützten Arten und die Auswirkungen der Windenergieanlage auf diese kennt und zutreffend bewertet, was sie nicht tun wird, da sie nach § 6 Abs. 1 WindBG ja gerade keine UVP und Artenschutzprüfung durchführt. Dies hätte der Plangeber erkennen müssen und deshalb gerade nicht von einer Abschichtung der Artenschutzprüfung ausgehen dürfen.
Damit dem Plangeber und damit letztlich dem Land Mecklenburg-Vorpommern die rechtzeitige, wirksame Erfüllung der Pflichten nach § 3 Abs. 1 WindBG gelingt und es nicht zur Anwendung der Sanktionsvorschrift des § 249 Abs. 7 BauGB kommt, hat der Plangeber den Entwurf in Bezug auf den Artenschutz zu korrigieren.
Dazu ist zunächst verlangt, dass er im Rahmen der SUP für sämtliche durch die Windenergie gefährdeten Arten, gerade für die übrigen Vogelarten nach Anlage 1 zu § 45b BNatSchG sowie Fledermausarten eine Bestandserfassung durchführt. Wenn es an entsprechenden Daten fehlt, sind diese zu ermitteln. Das stellt denknotwendig die Grundvoraussetzung für die Prüfung dar, ob der Umsetzung der ausgewiesenen Gebiete § 44 BNatSchG entgegensteht. Zudem können etwaige Minderungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Satz 3 WindBG von den Genehmigungsbehörden nur festgesetzt werden, wenn genügend Daten vorliegen und überhaupt aufgrund des Umweltberichts zur SUP bekannt ist, welche Verstöße gegen Art. 12 Abs. 1 FFH-Richtlinie oder Art. 5 Vogelschutz-RL (vgl. Art. 6 der Dringlichkeits-VO) zu verhindern sind.
Da § 6 WindBG nach hiesiger Auffassung eine unionsrechtswidrige Umsetzung des Art. 6 der Dringlichkeits-VO darstellt, empfehlen wir darüber hinaus sogar, dass bereits im Regionalplan Regeln für Minderungsmaßnahmen in den jeweiligen Gebieten beschrieben werden sollten, um den nachfolgenden Genehmigungsbehörden die entsprechende Festsetzung überhaupt zu ermöglichen. Denn ohne Durchführung einer UVP oder Artenschutzprüfung (§ 6 Abs. 1 WindBG) wird es den Genehmigungsbehörden voraussichtlich schwerfallen, zu erkennen, welche Minderungsmaßnahmen überhaupt nötig sind.
Dieser Vorschlag steht auch im Einklang mit Art. 15c Abs. 1 lit. b) RED III, der — anders als der insoweit missverständliche Art. 6 der Dringlichkeits-VO — explizit vorsieht, dass bei Ausweisung der Beschleunigungsgebiete vom Plangeber „Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen" festzulegen sind.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Regionale Planungsverband hat keine Kompetenz zur Verwerfung der bundesgesetzlichen Regelungen im WindBG.
„Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Für die Berücksichtigung von Schutzabständen zu Brutstätten von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten sind die gesetzlichen Vorgaben in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG maßgeblich. Soweit für die in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG aufgeführten Arten landesweite, aktuelle Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vorliegen, werden die Nahbereiche als Ausschlusskriterium berücksichtigt. Dies betrifft die kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch. Im Einzelfall liegen aber auch für andere Vogelarten durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen können die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Zugleich wird eine Umweltprüfung erstellt, mit der die Auswirkungen der Vorranggebiete auf Natur und Umwelt bewertet werden. Die Kriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Für eine vertiefte Betrachtung sind in vielen Fällen weitergehende Informationen zu den geplanten Windenergieanlagen erforderlich, die auf Ebene der Regionalplanung nicht vorliegen. Dazu zählen insbesondere die genauen Standorte und technischen Parameter der geplanten Anlagen. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung in den jeweiligen Vorranggebieten ist daher in vielen Fällen erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.
In 2025 wurden ergänzende Daten zu Horsten von Großvögeln sowohl durch das LUNG als auch durch das StALU WM geliefert. Diese Daten bilden eine ausreichende Grundlage für die Auswirkungsbeurteilung auf raumordnerischer Ebene. Gem §45b BNatSchG können auf der Genehmigungsebene durch die Behörde fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen angeordnet werden. Diese basieren i.d.R. entweder auf den in den Fachbehörden bekannten Horsten horsttreuer Großvögel oder werden vorhabenbezogen erhoben. Der Horstschutz der weniger horsttreuen Großvögel endet zumeist nach 1-3 Jahren, entsprechend wäre auch der Schutz aktuell erhobener, jedoch im Anschluss wieder aufgegebener Horste in ca. 3 Jahren erloschen, eine deutlich kürzere Spanne als der Planungszeitraum des Regionalplans.
Die Regelungen zu Verfahrenserleichterungen in Genehmigungsverfahren gem. § 6 WindBG stehen nicht im Widerspruch zu Umfang und Methodik der Umweltprüfung der RREP-Teilfortschreibung. |
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IV. Weitere Bedenken hinsichtlich der Ausweisung des Gebiets Nr. 37/24
Naturnahe Wälder, frei fließende Flüsse, intakte Moore, lebendige Agrarlandschaften und gesunde Meere bilden die Lebensgrundlage unserer Gesellschaft. Laut der Europäischen Kommission sind jedoch über 80 Prozent der geschützten Moore in einem schlechten Zustand. Untersuchungen der Internationalen Gruppe zur Erhaltung der Moore (IMCG) zeigen, dass etwa die Hälfte der Moorflächen in der EU für land- und forstwirtschaftliche Zwecke sowie für den Torfabbau entwässert wurden. Der Weltbiodiversitätsrat (IPBES) berichtet, dass die biologische Vielfalt und die Ökosystemleistungen in Europa stark beeinträchtigt sind, wobei nicht nur die Insektenpopulationen, sondern auch 60 Prozent der Amphibien und 71 Prozent der Fischbestände drastisch zurückgegangen sind. Viele Wälder leiden unter langen Trockenperioden und einer Zunahme von Schädlingen, während die Meeresökosysteme unter Übernutzung, Klimawandel, Artenverlust, Umweltverschmutzung und invasiven Arten leiden.
Deswegen wurde am 24. Juni 2024 die EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur (nachfolgend: „VVVO") erlassen. Das Ziel der WVO ist die Erholung der Natur, durch Erhöhung der Artenvielfalt und der Steigerung der Resilienz von Ökosystemen. Dies trägt seinerseits zur Erreichung nationaler und EU-weiter Klimaschutzziele bei, da intakte Wälder, Feuchtgebiete, Auen und Moore als natürliche Klimaschützer wirken. Die WVO baut dafür auf den bereits bestehenden Naturschutzrahmen der EU auf, insbesondere auf die FFH-Richtlinie und die Vogelschutz-Richtlinie. Konkret soll über die VVVO erreicht werden, dass auf Landflächen der EU, die der Wiederherstellung bedürfen, Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen werden. Dies soll bis 2030 auf mindestens 30 %, bis 2040 auf mindestens 60% und bis 2050 schließlich auf mindestens 90% der wiederherstellungsbedürftigen Flächen erfolgen.
Vor diesem Hintergrund erscheint es widersinnig, ein intaktes Ökosystem, welches zudem besonders wertvoll ist, zu degradieren, wenn absehbar ist, dass es in naher Zukunft wiederhergestellt werden muss.
Dies gilt umso mehr, da es sich bei der WVO um eine Verordnung handelt, deren Vorgaben und Ziele mit Inkrafttreten für die Bundesrepublik direkt und unmittelbar verpflichtend sind, Art. 288 Abs. 2 AEUV. Das Bundesamt für Naturschutz bezeichnet die Verordnung als „enorm wichtiges Instrument, um dem aktuellen Biodiversitätsverlust entgegenzutreten". Voraussichtlich werden die meisten der danach vorzunehmenden Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ökosystemen durch die Bundesländer realisiert werden müssen. Das Land Mecklenburg-Vorpommern sollte daher bereits jetzt vorausschauend die Weichen für eine kohärente und nachhaltige Klimapolitik stellen.
Die Fläche, auf der das Windenergiegebiet Nr. 37/24 ausgewiesen werden soll, ist von den noch natürlich mäandrierenden Flussläufen von Schilde, Schaale und Boize durchzogen. Geprägt von einem vielfältigen Mosaik von Feldern, Feucht- und Trockenwiesen, Wald, Heide und Gräben existiert hier eine außerordentliche Artenvielfalt. Zahlreiche Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete in dieser Region vernetzen europäische Schutzgebiete und leisten damit einen immensen Beitrag zum Erhalt der Biodiversität. Das Vorkommen sensibler Tierarten unterstreicht den besonderen Wert dieser Landschaft. So vermerkt beispielsweise der Managementplan zum FFH-Gebiet 2531-303 („Schaaletal mit Zuflüssen und nahegelegenen Wäldern und Mooren") hinsichtlich des Schwarzstorchvorkommens auf Seite 94:
„Das Schaaletal liegt an der nordwestlichen Verbreitungsgrenze und nördlich des zusammenhängenden Brutareals dieser Art [...]. In diesem Teilareal liegen mehrere kleine, voneinander isolierte Verbreitungsinseln. Die Schaalseeregion sowie die südlich anschließenden Gebiete bilden innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns das wichtigste Verbreitungsgebiet des Schwarzstorches. [...] Die Zunahme und der seit 2003 konstante Brutbestand des Schwarzstorches im SPA weist darauf hin, dass dieses Areal ein hochwertiges Brut- und Nahrungshabitat ist. Auffällig ist die Konzentration der Horste an den Waldrändern in Nähe der Bachläufe, die zugleich wichtige Nahrungshabitate darstellen."
Es sind demnach nicht nur die europäischen Schutzgebiete selbst, sondern es ist die — gerade im Gebiet Nr. 37/24 — noch in weiten Teilen intakte Landschaft insgesamt, die den Populationserhalt von auf europäischer Ebene geschützten Arten sichert. Neben dem Schwarzstorch gilt dies zum Beispiel auch für den Rotmilan, für den Deutschland und somit auch Mecklenburg-Vorpommern eine besondere Verantwortung trägt, ebenso für den Seeadler und für den Eisvogel. Auch der seltene Eremit ist in den alten Eichen Westmecklenburgs heimisch ebenso wie zahlreiche Fledermausarten.
Anlage: Unterschriftenlisten
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5129
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Karte
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Ich erhebe Einspruch gegen die geplante Windanlage in der Gemeinde Bobitz/ Rastorf. Ich sehe darin einen Angriff auf unsere Landschaft, unseren Lebensraum und unsere Gesundheit. Obendrein ist die Sinnhaftigkeit angesichts fehlender Stromtransportkapazität nicht gegeben. Nach den verheerenden Folgen der Energiepolitik der letzten Jahre für die deutsche Wirtschaft und unser Land sind ein Stopp und eine Neuausrichtung dringend geboten, anstatt einfach weiter zu machen ohne Rücksicht auf die betroffenen Menschen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5134
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Karte
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Fristgerecht übersenden wir Ihnen in der Anlage einen Widerspruch zu geplantem Windkrafteignungsgebiet 73/24.
Bitte bestätigen Sie uns den Eingang.
Betreff: Öffentliche Beteiligung beim Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg, Kapitel Energie, Gemeinde Hohen Pritz
wir, Einwohner der Gemeinde Hohen Pritz, nehmen wie folgt Stellung zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie:
Wir erheben Einspruch gegen die Vorschläge des Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, die Gemeinde Hohen Pritz betreffend, wie auch gegen das Verfahren.
Das betreffende Windkrafteignungsgebiet 73/24 befindet sich, eingebettet an den äußeren Rändern des EU-Vogelschutzgebietes sowie auf der Grenze des Landschaftsschutzgebietes und Naturparks „Sternberger Seenlandschaft“ und stellt somit einen Verbindungskorridor dar.
2 Karten: https://geodienste.bfn.de/schutzgebiete?lang=de&l=~schgeb%28-4%29
hellgrün: Landschaftsschutzgebiet
dunkelgrün: EU-Vogelpark
Es handelt sich hierbei um eine einzigartige und in ihrer Ursprünglichkeit erhaltenswerte Kulturlandschaft mit sehr altem und wertvollem Baumbestand. Neben der optischen Beeinträchtigung dieser historischen und einmaligen Landschaft beinhaltet das Vorhaben eine Vielzahl ökologischer Unwägbarkeiten.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 5134
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Karte
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Kukuk ist Trinkwasserschutzgebiet, Wasseradern speisen am südlichen Uferbereich den Kleinpritzer See, welcher dann in die Mildenitzgewässer und bis zur Ostsee weiter fließt. Pro Anlage werden ca. 800 qm versiegelte Fundamentfläche benötigt, darauf lagern weit über 150 Tonnen Gewicht. Die durch den Betrieb herbeigeführte Vibration führt unweigerlich zu einer massiven Bodenverdichtung.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 5134
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Umweltbericht
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Ein derartiges Bauvorhaben in unmittelbarer Nähe zum Quellbereich, birgt das Risiko des Versiegen dieser Wasserquellen. Dies könnte verheerende Folgen für das geschützte Gebiet haben (Fischotter, Biber, Eisvogel, Rohrdommel usw.). Direkt angrenzend an den Windpark befindet sich ein seltener und schützenswerter Waldmeister-Buchenwald (EU Code 9130), in welchem ein Seeadlerpaar brütet, über dem Gebiet des Windparkgebietes kreist und im See jagt. Es wird fast täglich von Anwohnern und Touristen beobachtet. Weitere Tiere leben mit uns in diesem wunderbaren Stück Natur und können hautnah beobachtet werden: Rotmilan, Uhu, Fischotter, Biber, unzählige Libellenarten, Wildgänse, Fledermäuse, Hornissen, Wildbienen, Ringelnatter, Kreuzotter...
Folgende Zitate legen wir Ihnen zur Prüfung des Entwurfes vor:
www. umweltministerkonferenz.de/documents/vollzugshilfe_signifikanzrahmen_11-12-2020_1608198177.pdf
Seite 4- 6:
„Der Verbotstatbestand des § 44 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 BNatSchG wird dann verwirklicht,
wenn
a) Exemplare einer aufgrund ihres artspezifischen Verhaltens als kollisionsgefährdet eingestuften Art
b) mit einer erhöhten Häufigkeit im Gefahrenbereich einer WEA anzutreffen sind und
c) die Wirksamkeit anerkannter Schutzmaßnahmen nicht ausreicht, das Kollisionsrisiko insbesondere unter die Signifikanzschwelle zu senken.
Insofern gilt es, die drei genannten Punkte rechtssicher und praktikabel zu spezifizieren.“
„Liste kollisionsgefährdeter Brutvogelarten mit besonderer Planungsrelevanz...artspezifische Regelabstände... Seeadler Haliaeetus albicilla 2.000 – 3.000 m...“
„Die Regelabstände stellen die bundesweit nicht zu unterschreitenden Werte dar. (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 – 9 A 12/10, Rn. 99)“
„Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG ist eine ausreichende Sachverhaltsermittlung als Grundlage der artenschutzrechtlichen Prüfung erforderlich. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2007 – 9 VR 13/06.) “
„Sofern Neststandorte (Brutplätze) einer... kollisionsgefährdeten Vogelart innerhalb des jeweiligen
Regelbereiches liegen, bestehen im Regelfall Anhaltspunkte für ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko.“
Dies steht unseres Erachtens im direkten Widerspruch zum geplanten Vorhaben.
Anlage 2 Umweltbericht Natura 2000 Vorprüfungen April 2024:
Seite 10-11:
„Insbesondere bei Rastvögeln (v.a. Gänse, Schwäne, Kranich) besteht ggf. die Problematik, dass Schlafplätze in die EU-Vogelschutzgebiete integriert sind, wichtige Nahrungsflächen aber außerhalb liegen können. Sofern Vorranggebiete Wind im Bereich hoch bedeutsamer Nahrungsflächen liegen oder in Verbindungskorridoren zwischen wichtigen Nahrungsflächen und Schlafplätzen, kann das unmittelbaren Einfluss auf den Erhaltungszustand der Zielarten im Schutzgebiet haben... Eine Verträglichkeitsprüfung dieser Schutzgebiete wird... nicht vorgenommen...Beeinträchtigung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann... wenn... die VR Wind in einer Entfernung von weniger als 5.000 m zu EU-Vogelschutzgebieten liegen (das entspricht dem Erweiterten Prüfbereich von 5.000 m für den Seeadler, der Art mit dem größten Erweiterten Prüfbereich) “
Seite 39:
„VR Wind 73/24 Hohen Pritz SPA DE 2437-401 Wälder und Feldmark bei TechentinMestlin 130 m B: Kranich, Rohrdommel, Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzmilan, Schwarzstorch, Seeadler, Weißstorch, Wespenbussard R: Kranich große unzerschnittene und möglichst störungsarme landwirtschaftlich genutzte Flächen als Nahrungshabitat in der Nähe der Schlaf- und Sammelplätze (Kranich) möglichst unzerschnittene Landschaftsbereiche (insbesondere im Hinblick auf Hochspannungsleitungen und Windkraftanlagen) (Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzmilan, Schwarzstorch, Seeadler, Weißstorch, Wespenbussard) Störung von Zielarten bei Nahrungssuche und Rast, Verlust von Rast- und Nahrungsflächen, Barrierewirkung Kollisionsgefährdung ja... Als vorhabensrelevante Wirkfaktoren werden nur die anlage- und betriebsbedingten optischen Wirkungen (Störwirkung), die Barrierewirkung und Kollisionen berücksichtigt... Konkrete Angaben zu Horststandorten und Habitatabgrenzungen der Zielarten und Flugkorridoren von Adlerarten und ziehenden Vögeln lagen für die Beurteilung nicht vor. Hilfsweise erfolgte eine Habitatpotenzialabschätzung.
Für einige der VR Wind können trotz Vorbelastung durch Bestands-WEA erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebietes nicht ausgeschlossen werden. Dies kann dann der Fall sein, wenn die VR Wind im Vergleich zu den Bestands-WEA deutlich dichter bis z. T. angrenzend an den SPA-Gebieten liegen und das Vorkommen von Zielarten in den unmittelbar benachbarten SPA aufgrund fehlender Angaben zu Horststandorten und Habitatabgrenzungen nicht ausgeschlossen werden konnte.“
S.64-69:
„In den Erweiterten Prüfbereichen der VR Wind 73/24 Hohen Pritz und VR Wind 63/24 Plauerhagen befinden sich gemäß Auskunft des LUNG (2024) ein SeeadlerHorst bzw. vier Seeadler-Horste. Mögliche erhebliche Beeinträchtigungen durch Verstellung von Flugkorridoren sind im Rahmen einer eingehenderen Prüfung zu untersuchen... beim VR Wind 73/24 Hohen Pritz erhebliche Beeinträchtigungen des Seeadlers nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Eine vertiefende Untersuchung auf der Grundlage aktueller Daten zu den Vorkommen im SPA ist erforderlich. “
Anlage 1: Steckbriefe zu den Vorranggebieten Wind
Seite 450:
„Europäische Vogelschutzgebiete in spezifischen Abständen zum VRW...DE 2437-401 Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin, in 130 m Entfernung... Erhebliche Beeinträchtigungen können nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Betroffen ist die Brutvogelart Schwarzstorch und Seeadler. Vertiefende Prüfung erforderlich... kollisionsgefährdete Brutvogelarten inkl. Nah-und Prüfbereiche gem. § 45b BnatSchG... Seeadler EPB: 10 Horste, 98% des VRW überlagert“ „Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten, Vogelzug... nicht vorhanden“ >>> dem möchten wir vehement widersprechen, da dieser häufig zu beobachten ist, Wildgänse, Kraniche etc.
„gesetzlich geschützte Biotope < 5 ha im VRW... mittelbare betriebsbedingte Beeinträchtigungen möglich“
„Waldbereiche kleiner 500 ha mit max. mittlerer Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion im VRW... 16 ha (5%)... betroffen: ggf. Verlust von Waldflächen mit Schutzfunktion... mittelbare betriebsbedingte Beeinträchtigungen“ >>> Buchenwald mit Waldmeister
„Böden hoher Schutzwürdigkeit mit 152 ha (53%) Böden höchster Schutzwürdigkeit mit 1 ha (< 1%)... baubedingte Bodenverdichtung, anlagenbedingter Verlust von Boden und Veränderungen der Bodenstruktur, ggf. Stoffeinträge in Böden bei Havarien“
„Grundwasserkörper... WP_WA_5_16 Mildenitz, Anteil 100% im Gebiet... Einzelfallprüfung und Beachtung der Belange der EU-WRRL“
„Zusammenfassung... Voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen können für folgende Schutzgutaspekte auf dieser Planungsebene nicht ausgeschlossen werden:
- Europäisches Vogelschutzgebiet DE 2339-402 Nossentiner/Schwinzer Heide und DE 2437-401 Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin (Schutzgut: Tiere: Pflanzen, biologische Vielfalt, Gebietsschutz)
- Räume mit sehr hohem Landschaftsbildpotential im VRW, einschließlich 1.000 m Abstandspuffer“
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 5134
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Karte
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Die klimatischen Veränderungen im unmittelbaren Nahbereich von Windparks
(Bodenerwärmung und Niederschlagsverringerung durch Luftmassenaustausch) sind noch nicht ausreichend bekannt. Dazu kommen Schattenschlag, Infraschall, Geräuschentwicklung und Blinken.
„Der Leiter der Arbeitsgruppe Infraschall und Direktor der Klinik für Herz-, Thorax- und Gefäßchirurgie an der Universität Mainz, Prof. Dr. Christian-Friedrich Vahl, meinte vor kurzem, ´Nach der BGR-Korrektur... werden die Beschwerden der Betroffenen nicht mehr im Bereich von mehr als 90 Dezibel geäußert, sondern bereits im Bereich zwischen 60 und 70 Dezibel...´ Weil, so der Experte, der tatsächliche Infraschalldruck gleichbliebe, täten die möglichen Gesundheitsschäden dies ebenso, nur eben bei einem geringeren Messwert. Außerdem seien die Anlagen der Windindustrie viel größer als vor 20 Jahren, deswegen müssten dringend neue Untersuchungen über die größeren Auswirkungen dieser Windräder gemacht werden. Diese erzeugten deutlich höhere Infraschalldrücke mit wahrscheinlich höherem Gesundheitsrisiko.“ (https://dserver.bundestag.de/btd/20/115/2011580.pdf)
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 5134
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Die Ewigkeitschemikalie PFAS wird in großem Maße durch Verwitterung abgeschmirgelt und fliegt in die umliegenden Bereiche, dringt durch Regen in den Boden, vergiftet das Grundwasser und den See.
„Aufgrund der allgemeinen Umweltbelastung sind Lebern von Wildschweinen hoch mit den perfluorierten und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) belastet...Wegen der gesundheitlichen Risiken rät das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz vom Verzehr der Leber von Wildschweinen dringend ab, das Vermarkten und die Weiterverarbeitung in anderen Produkten sind untersagt.“ (https://lua.rlp.de/presse/pressemitteilungen/detail/ewigkeitschemikalien-pfas-wildschweinleber-stark-belastet)
„Ein spezifischer Aspekt der Erosion ist das Freisetzen von Mikroplastik an den Rotorblättern. Laut Auskunft des IWES sind ihnen bislang keine wissenschaftlichen Untersuchungen zu der Frage bekannt, ob und in welchem Umfang Mikroplastik freigesetzt wird. Dass das Material, welches sich durch Erosion löse, in der Umwelt lande, ließe sich nicht bestreiten.“ (https://www.bundestag.de/resource/blob/817020/27cf214cfbeaac330d3b731cbbd8610b/WD-8-077-20-pdf-data.pdf)
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 5134
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Die Planungen stehen im Widerspruch zu europäischer Gesetzgebung. Wir verweisen auf das Rechtsgutachten des NABU und den Brief an die Europäischen Kommission bezüglich des Verstoßes gegen geltendes EU-Recht (https://www.nabu.de/news/2023/04/33245.html ). Im Umweltbericht zum RREP, Teilfortschreibung Kapitel 6.5.Energie werden erhebliche Beeinträchtigungen der Tierwelt „nicht von vornherein ausgeschlossen“ und eine vertiefte Prüfung für erforderlich gehalten.
Am 18. August 2024 ist das EU-Renaturierungsgesetz in Kraft getreten, welches für Wiederherstellung von Ökosystemen spricht. Diese Windkraftplanung schadet jedoch dem Lebensraum vieler Arten und steht im direkten Widerspruch zu oben genannter Gesetzgebung.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 5134
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Hinzu kommt der optische Aspekt, die Landschaft um unsere Dörfer wird unansehnlich. Das ist traurig für die Anwohner, aber wir haben hier auch viele Touristen, besonders in Kukuk und Klein Pritz.
Aus ganz Deutschland und zunehmend auch aus dem Ausland kommen Gäste, um die Ruhe und Schönheit der Natur zu genießen. Die Gemeinde Hohen Pritz hat 2 Campingplätze und viele Ferienunterkünfte. Diese Region ist touristisch im Aufschwung, es spricht sich herum, wie wunderbar es hier ist, Natur pur.
Es gibt einen Radwanderweg, der direkt an dem Windpark entlang führen würde, die Idylle wäre zerstört, wenn dort riesige Türme aufragen. https://www.naturpark-sternberger-seenland.de/fileadmin/Sternberger_Seenland/downloads/SSL_Karte_4_Tourismus.pdf
Die Naturparkregion steht in direktem Wettbewerb mit profilierten und stark nachgefragten Tourismusregionen an der Ostseeküste und im Binnenland (z.B. Müritz-Nationalpark).
Sie könnte diese entlasten und sich zu einem naturschonenden und dennoch attraktiven Tourismusgebiet entwickeln. Die Menschen kommen hier hautnah an die Natur heran und lernen sie zu schätzen. Nur wer die Natur kennt, möchte sie auch schützen!
Es gibt schon jetzt eine Menge Tagesgäste und Urlauber, unsere Region hat gute Voraussetzungen für landschaftsbezogene Erholung (Kanu, Rad, Wandern, Baden etc.). Es gibt Reiterhöfe, Campingplätze, Beherbergungsbetriebe und eine große Zahl von Ferienhäusern und -wohnungen in Ufernähe (z. T. mit eigenem Steg und Boot). Es kommen Urlauber aus ganz Deutschland, aus den Ballungsgebieten und sogar aus dem europäischen Ausland, Tendenz steigend. Das mecklenburgische Inland wird entdeckt und gern angenommen.
Wir haben bereits Nachteile wegen fehlender Infrastruktur (ÖVP, Gastronomie, Erlebnisparks usw.), wir haben nur Ruhe und Natur. Wenn das auch nicht mehr voll gegeben ist, dann bricht der Region diese Wirtschaftsquelle weg.
Die Gemeinde Hohen Pritz beherbergt geschätzt 3000- 4000/Jahr Touristen, die meisten Gäste kommen im Ortsteil Kukuk unter. Die Anlagen würden deutlich über den Wald ragen und somit sichtbar und hörbar sein. Wir sorgen uns, dass das die Attraktivität unserer Ortschaften vermindert, die sich ja aus Ruhe, Erholung und nahezu unberührter Natur speist.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Zusätzlich fürchten wir eine massive Wertminderung der Immobilien.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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2554 |
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Privat
ID: 5134
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In der Landesverordnung zur Festsetzung des Naturparks „Sternberger Seenland“ vom 20. Dezember 2004 wird in § 3 folgender Schutzzweck definiert:
„Zweck des Naturparks „Sternberger Seenland“ ist die einheitliche und nachhaltige Entwicklung eines Gebiets, das wegen seiner landschaftlichen Eigenart und Schönheit sowie seiner vielfältigen Ausstattung mit Ökosystemen, Tier- und Pflanzenarten und seiner großräumig unzerschnittenen Lebensräume eine besondere Eignung für die landschaftsgebundene Erholung und den Fremdenverkehr besitzt. Diese Zielsetzung umfasst gleichrangig den Schutz und die Entwicklung der im Naturpark gelegenen Landschafts- und Naturschutzgebiete, die nachhaltige Landnutzung sowie die regionale wirtschaftliche Entwicklung. Der Naturpark dient ferner dem Schutz, der Pflege, der Wiederherstellung und Entwicklung einer Kulturlandschaft mit reicher Naturausstattung. (2) Die Städte und Gemeinden im Naturpark werden als attraktive Lebens- und Arbeitsstätten und mit ihrer historisch bedeutenden Bausubstanz und ihren Parkanlagen und regionalgeschichtlichen Besonderheiten als Erlebnis- und Erholungsräume für die dort lebenden Menschen und ihre Gäste nachhaltig wirtschaftlich, sozial und kulturell entwickelt.“
Nach § 27 (1) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG vom 29. Juli 2009) sind Naturparke einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird, und besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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2555 |
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Privat
ID: 5134
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Karte
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Die Gemeinde Hohen Pritz verfügt bereits über einen Bestandswindpark mit 14 WKA´s von ca. 125m Höhe. Viele der unmittelbar angrenzenden Bürger beklagen bereits jetzt erhebliche Einbußen ihrer Lebensqualität durch die bekannten Emissionen. Der Bestandswindpark steht aktuell noch außerhalb des Verbindungskorridors in vornehmlich landwirtschaftlich geprägtem Landschaftsbild. Das jetzt geplante Eignungsgebiet befindet sich in seiner östlichen Ausdehnung im Verbindungskorridor und unmittelbarer Angrenzung an Vogel- und Landschaftsschutzgebiete sowie in Räumen mit sehr hohem Landschaftsbildpotential und stellt somit eine nicht zu rechtfertigende Zerschneidung und Beeinträchtigung dar. Zusätzlich werden aktuell doppelt so hohe WKA´s verbaut und es muss zwingend davon ausgegangen werden, dass deren Emissionen (Lärm, Schall, Schattenschlag, Blinken, Luftmassenaustausch etc.) weit in die zu schützenden Gebiete hineinwirken.
„Räume mit sehr hohem Landschaftsbildpotential im VRW... betroffen: Beeinträchtigungen von Eigenart und Schönheit eines Raumes mit sehr hohem Landschaftsbildpotential z.T. adäquate Vorbelastung durch Bestands-Windpark in einem Teilbereiches des VRW“
„LSG außerhalb der VRW bis zu 500 m Abstand zum VRW... L 112 Niederungs- und Grundmoränenlandschaft bei Groß Niendorf, unmittelbar angrenzend L 48b Dobbertiner Seenlandschaft und mittleres Mildenitztal in mind. ca. 280 m Abstand... anlagen- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen von Eigenart und Schönheit der Landschaft“ (Anlage 1: Steckbriefe zu den Vorranggebieten Wind, Seite 450ff)
Foto: Ufer- und Quellgebiet zwischen Kukuk und Klein Pritz auf Höhe der geplanten WKA´s
Es gibt nach unserem Dafürhalten in Mecklenburg-Vorpommern genügend weniger sensible Bereiche für die Erzeugung von Windenergie. Ein größerer Abstand zu den Schutzgebieten ist dringend ratsam.
Wir bitten Sie eindringlich, diese Planung zu überdenken und laden Sie herzlich ein, sich selbst vor Ort ein Bild von der Situation zu machen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Wind-Projekt Ingenieur- und Projektentwicklungsgesellschaft mbH
ID: 5138
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Potenzieller Windpark Neuhof/Neukloster
Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg
Entwurf des Kapitels 6.5 Energie zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens (Stand: April 2024)
Windenergiegebiet 19/24 Neuhof
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Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Zum Windenergiegebiet 4
1. Einleitung
Der Regionale Planungsverband Westmecklenburg schreibt seit 2013 das Kapitel 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM) fort. Die Teilfortschreibung beinhaltet Festlegungen zur räumlichen Steuerung der zukünftigen Energieversorgung in der Planungsregion Westmecklenburg, dazu gehören auch die Windenergiegebiete.
Am 24.04.2024 hat die Verbandsversammlung beschlossen, den 4. Entwurf einschließlich Umweltbericht für die Öffentlichkeitsbeteiligung freizugeben. Zudem soll im Rahmen der 4. Beteiligungsstufe geprüft werden, unter welchen Bedingungen und mit welchen Regularien die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie in einem Schritt derart erfolgen kann, dass eine Gebietskulisse von 2,1 % der Regionsfläche in einem Schritt ausgewiesen wird, deren In-Kraft-Treten jedoch zeitlich zu staffeln: zunächst 1,4 % bis 2027 und weitere 0,7 % bis 2032.
Die WIND-projekt Ingenieur- und Projektentwicklungsgesellschaft mbH (WIND-projekt) möchte in diesem Zusammenhang die Möglichkeit zur Beteiligung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vom 19.06. bis zum 15.09.2024 in Bezug auf das Windenergiegebiet 19/24 Neuhof und hier insbesondere für den Teilbereich nördlich der Autobahn A20 nutzen.
2. Zum Windenergiegebiet
WIND-projekt plant auf Flächen des potenziellen Windenergiegebiets 19/24 Neuhof den Bau und Betrieb von Windenergieanlagen (WEA). WIND-projekt befindet sich mit seinen Planungen auf der gesamten Planungsfläche, sowohl nördlich, als auch südlich der Autobahn A20. Dieser Bereich ist in der folgenden Karte schwarz umrandet dargestellt und wird im Weiteren als „Neuhof/Neukloster“ bezeichnet.
Karte – Darstellung des Gebiets Neuhof/Neukloster
WIND-projekt unterstützt die grundsätzlichen Einschätzungen im Entwurf 2024 sowie im Umweltbericht zur positiven Eignung der Fläche 19/24 insgesamt
Raumordnerisch ist die Fläche Neuhof/Neukloster sehr gut für die Errichtung und den Betrieb von WEA geeignet. Es werden sowohl alle harten und weichen Tabukriterien als auch alle Restriktionskriterien eingehalten. Darüber hinaus wird die Fläche zu einem Großteil intensiv landwirtschaftlich bewirtschaftet und ist durch die Autobahn A20 infrastrukturell vorgeprägt und sehr gut zu erreichen.
WIND-projekt vertritt im Rahmen der Planung sämtliche Grundstückseigentümer in der Fläche Neuhof/Neukloster. Durch die Zusammenarbeit sowohl mit allen Grundstückseigentümern als auch allen Bewirtschaftern der Fläche ist eine optimale und konfliktarme Nutzung der Fläche für Windenergie möglich. Im Zuge der weiteren Detailplanungen werden unter anderem die Wegeführung und die Lage der Kranstellflächen mit den Bewirtschaftern abgestimmt, um die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen minimal einzuschränken.
Karte – Darstellung der relevanten raumordnerischen Kriterien
Die vorstehende Karte stellt die Fläche gemäß Entwurf 2024 auf topographischer Karte unter Berücksichtigung der relevanten raumordnerischen Kriterien dar.
Auf Grundlage der auf der aktualisierten regionalspezifischen Abstandskriterien vom 10.06.2015, persönlicher Inaugenscheinnahme der örtlichen Gegebenheiten sowie einer Einordnung der Kriterien in das landesweite Vorgehen bei der Neuausweisung von Windeignungsgebieten hat WIND-projekt die potenzielle Windenergiefläche erneut geprüft und folgende Hinweise erarbeitet. Die WIND-projekt reicht diese hiermit im Verfahren ein, mit Bitte um Prüfung und Aufnahme im weiteren Ausweisungsprozess.
Offensichtlich wurde nördlich des Potenzialgebietes auf der Verbindungsstraße zwischen Nevern und Neuhof am Landwirtschaftsbetrieb durch die Raumordnung eine potenzielle Wohnbebauung als Kriterium angeführt. Dadurch ist die Potenzialfläche der Rauordnung in diesem Entwurf nördlich der A20 wie dargestellt kleiner.
Der Entwurf der Raumordnung reicht lediglich nördlich bis zum Flurstück 106 Flur 1 der Gemarkung Neuhof. Nach unserer Einschätzung ist die angeführte Einzelbebauung jedoch kein als Wohnbebauung deklariertes Gebäude und in entsprechenden Karten, Dateien und Portalen nicht als solches veranschlagt.
Bild Potenzialfläche
Dies lässt den Spielraum, die Abstandsmessungen wie dargestellt neu zu bewerten, was WIND-projekt zu folgender Potenzialfläche schließen lässt.
Diese reicht im Norden der A20 nun bis zur Verbindungsstraße zwischen Nevern und Neuhof. Dieser Streifen ist sehr schmal und fungiert als lang gezogenes Stück von der Kernfläche, rund um die A20 bis in den Norden.
Wir bitten daher um Berücksichtigung dieses Einspruchs für die von Ihnen angeführte Fläche und bitten um Erweiterung auf die von uns dargestellte Potenzialfläche.
Fußnoten:
1 Kriterienkatalog „harte Tabukriterien“, „weiche Tabukriterien“ und „Kriterien für Restriktionsgebiete“ im Entwurf 2024 zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg
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Wird zur Kenntnis genommen Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 19/24 Neuhof findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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VOSS Energy GmbH
ID: 5139
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Karte
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Stellungnahme zum 4. Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für das Kapitel 6.5 Energie Umspannwerk Energiepark Werder-Lübz (NEU)
bei der Durchsicht des 4. Entwurfs der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011), für das Kapitel 6.5 Energie, haben wir festgestellt, dass ein regional bedeutsames Umspannwerk nicht enthalten ist, beispielhaft in der „Übersichtskarte Festlegungen“.
Die Lage, Koordinaten und Größe des Umspannwerkes können Sie dem beigefügten Lageplan in Anlage 1 entnehmen.
Anlage 1 – Lageplan zum Standort des Umspannwerk Energiepark Werder-Lübz
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
In der Festlegungskarte werden nur die regional und überregional bedeutsamen Umspannwerke des übergeordneten Übertragungsnetzes dargestellt. Sonstige Umspannwerke sind nicht Gegenstand der raumordnerischen Festlegungen und werden daher nicht ergänzt. |
962 |
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VOSS Energy GmbH
ID: 5139
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Karte
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Stellungnahme zum 4. Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für das Kapitel
6.5 Energie
Potenzielles Vorranggebiet Nr. 16/24 „Rohlstorf“
Das 2013 in Rostock gegründete Unternehmen VOSS Energy steht für die kompetente Entwicklung erneuerbarer Energieprojekte. Vor allem in den neuen Bundesländern. Und: Nie ohne Projektpartner vor Ort. Der Fokus liegt dabei auf der Energieproduktion durch Sonne und Wind, kann aber auch die Speicherung bzw. Umwandlung in andere Energieträger oder Produkte einschließen. Die Standortgemeinden werden dabei von Beginn an immer angemessen beteiligt. Wir orientieren hier aktiv auf eine langfristige Standortentwicklung.
Gerne möchten wir Stellung zum 4. Entwurf der Teilfortschreibung des regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011), für das Kapitel 6.5 Energie, nehmen.
Nach Anwendung der geltenden Kriterien sind wir zu den gleichen Ergebnissen und somit zur selben Kulisse für das potenzielle Vorranggebiet Nr. 16/24 „Rohlstorf“, auf Basis des 4. Entwurf des RREP Westmecklenburg gekommen.
Insofern steht aus unserer Sicht einer weiteren Betrachtung des potenziellen Vorranggebietes in der Gesamtfortschreibung des RREP nichts entgegen. Folglich empfehlen wir, das Vorranggebiet Nr. 16/24 „Rohlstorf“ in den 5. Entwurf mit aufzunehmen.
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Wird zur Kenntnis genommen Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 16/24 Rohlstorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass erhebliche Konflikte mit den Belangen des Denkmalschutzes in Bezug auf das UNESCO-Weltkulturerbe "Altstadt Wismar" zu befürchten sind. Dem Vorranggebiet steht daher das Abwägungskriterium "Denkmalschutz" entgegen. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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VOSS Energy GmbH
ID: 5141
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Karte
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Stellungnahme zum 4. Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für das Kapitel
6.5 Energie
Potenzielles Vorranggebiet Nr. 02/24 „Löwitz West“
Das 2013 in Rostock gegründete Unternehmen VOSS Energy steht für die kompetente Entwicklung erneuerbarer Energieprojekte. Vor allem in den neuen Bundesländern. Und: Nie ohne Projektpartner vor Ort. Der Fokus liegt dabei auf der Energieproduktion durch Sonne und Wind, kann aber auch die Speicherung bzw. Umwandlung in andere Energieträger oder Produkte einschließen. Die Standortgemeinden werden dabei von Beginn an immer angemessen beteiligt. Wir orientieren hier aktiv auf eine langfristige Standortentwicklung.
Gerne möchten wir Stellung zum 4. Entwurf der Teilfortschreibung des regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011), für das Kapitel 6.5 Energie, nehmen.
Nach Anwendung der geltenden Kriterien sind wir zu den gleichen Ergebnissen und somit zur selben Kulisse für das potenzielle Vorranggebiet Nr. 02/24 „Löwitz West“, auf Basis des 4. Entwurf des RREP Westmecklenburg, gekommen.
Insofern steht aus unserer Sicht einer weiteren Betrachtung des potenziellen Vorranggebietes in der Gesamtfortschreibung des RREP nichts entgegen. Folglich empfehlen wir, das Vorranggebiet Nr. 02/24 „Löwitz West“ in den 5. Entwurf mit aufzunehmen.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 02/24 Löwitz West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 02/24 Löwitz West bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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VOSS Energy GmbH
ID: 5142
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Karte
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Stellungnahme zum 4. Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für das Kapitel 6.5 Energie
folgend möchten wir Stellung zum Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie der 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens des Regionalen Raumentwicklungsprogramm (RREP) Westmecklenburg, hier insbesondere für das potenzielle Vorranggebiet Autobahnkreuz Wismar nehmen.
A – Ausgangslage
Der vorliegende 4. Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für das Kapitel 6.5 Energie, welches durch eine Landesverordnung 2011, in Kraft getreten ist, wird fortgeschrieben. Damit werden so wörtlich in der Begründung zum Planwerk: „die Ziele und Grundsätze der Raumordnung einschließlich der dazugehörigen Begründungen im Kapitel 6.5 Energie aus dem RREP WM von 2011 geändert, gestrichen bzw. neu hinzugefügt.“
Weiter heißt es in der Begründung: „Die Teilfortschreibung muss dabei den seit 2022 geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen. Die bundesgesetzlichen Vorgaben wurden durch das Land Mecklenburg-Vorpommern ergänzt und konkretisiert. So wurden landesweit einheitliche, verbindliche Ausweisungskriterien sowie regionalisierte Flächenbeitragswerte festgelegt. Auf dieser Basis hat der Regionale Planungsverband Westmecklenburg ein „Planungskonzept für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie in Westmecklenburg“ verabschiedet und beschlossen, bis 2027 insgesamt 1,4 % und weitere 0,7 % bis 2032 seiner Regionsfläche für die Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen.“
B – Ergebnis der Kriterienprüfung - Anwendung der Ausschlusskriterien
Ergebnis des Regionalen Planungsverbandes
Im Ergebnis der Anwendung der landeseinheitlichen Ausschlusskriterien (Land MV- Amtsblatt Nr. 7, am 07.02.2023) kommt der Planungsverband Westmecklenburg zum Ergebnis, dass sich im Bereich des Autobahnkreuzes Wismar (A14/A20) keine sog. „Weißfläche“ ergibt. (vgl. Abbildung 1, S. 19 – Entwurf zum Umweltbericht zur 4. Stufe der Beteiligung)
Ergebnis der VOSS Energy
Nach Anwendung der der Planung zugrunde gelegten landeseinheitlichen Ausschlusskriterien des (Land MV – Amtsblatt Nr. 7, am 07.02.2023), ergibt sich die nachfolgend dargestellte Weißfläche, die Potentialfläche „Kreuz Wismar“ (Anlage 1).
Abbildung 1
Im Ergebnis der Kriterienanwendung ergeben sich sog. „Weißflächen“ im nordwestlichen Quadranten des Autobahnkreuzes und südlich, beidseits der A14.
Im Rahmen der Artenschutzprüfung, wurden für die relevanten Vogelarten gemäß Anlage 1 zu § 45b Abs. 1-5 BNatSchG eine Überprüfung von Vorkommen auf der Datengrundlage des LUNG vorgenommen. Im Quadranten (5,5 x 5,5 km) welcher über der Potentialfläche „Autobahnkreuz Wismar“ liegt, wurde lediglich ein Kranich und ein Weißstorch gemeldet. Der Phänologie dieser beiden Arten nach und auf Grundlage von Begehungen vor Ort, kann nahezu ausgeschlossen werden, dass diese Arten Ihre Brutbereiche im bzw. im Nahbereich (< 500 m) der dargestellten Potentialfläche haben. Beispielhaft ist in Anlage 2 eine Karte abgebildet, welche die Methodik des LUNG aufzeigt.
ZWISCHENFAZIT zu den Ergebnissen nach Anwendung der Ausschlusskriterien
Im Abgleich der Ergebnisse des Planungsverbandes und der Anwendung der landeseinheitlichen
Ausschlusskriterien durch die VOSS Energy, ergibt sich eine erhebliche Abweichung. Während der Planungsverband im Ergebnis der Anwendung der Ausschlusskriterien keine Potentialfläche bzw. Weißfläche identifiziert, hat die VOSS Energy auf die in Anlage 3 abgebildete Potentialfläche ermittelt, folgend „Autobahnkreuz Wismar“ benannt.
Auf Grundlage der zuvor unter Punkt B ermittelten Ergebnisse des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg, wäre an dieser Stelle keine weitere Betrachtung des Potentialgebietes „Autobahnkreuz Wismar“ notwendig, da die Anwendung der Ausschlusskriterien durch den Planungsverband Westmecklenburg zum Ergebnis hatte, dass es kein Potentialgebiet an dieser Stelle gebe.
Da die VOSS Energy in ihrer Analyse zu abweichenden Ergebnissen kommt, erfolgt nachfolgend die
Betrachtung einiger wichtiger „Landesweiter Abwägungskriterien“ ((vgl. Tab. 2, S. 20 – Entwurf zum Umweltbericht zur 4. Stufe der Beteiligung), sowie Kriterien des sogenannten „Regionalen Handlungsspielraumes“ (vgl. Tabelle 3, S. 22 – Entwurf zum Umweltbericht zur 4. Stufe der Beteiligung).
C – Ergebnis der Kriterienprüfung - Anwendung der Abwägungskriterien
Zur Erreichung des Flächenziels von mindestens 2,1 % für das Land MV (Anlage zu § 3 Absatz 1 WindBG), ist die Anwendung weiterer Kriterien unumgänglich.
Auf die ermittelten Potenzialflächen sind folglich nach dem Planungskonzept folgend die Abwägungskriterien anzuwenden. Diese basieren auf fachaufsichtlichen Verfügungen des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit MV zur Umsetzung des Wind-an-Land-Gesetzes.
In der nachfolgenden Tabelle sind die betreffenden Abwägungskriterien aufgeführt, entnommen aus dem Umweltbericht Seite 20 – Tabelle 2 (Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie - 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens).
Abbildung 2
Die nachfolgende Karte bzw. die Anlage 4 zeigen kartografisch die Anwendung der Kriterien.
Abbildung 3
Nachfolgend werden die in Anwendung gebrachten Abwägungskriterien, für das Potenzialgebiet Autobahnkreuz Wismar, analysiert und bewertet.
1. Siedlungsabstand
1.1 Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen
Grundlagen
In der Begründung zum 4. Entwurf zur Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie wird auf Seite 29 ff. der Umgang mit der Vermeidung von Umfassung erläutert. Hierbei bezieht sich der Plangeber auf das „Gutachten zur Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen“ (2021) des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern. Das Gutachten ist bei der Beurteilung des Einzelfalles zugrunde zu legen.
Im vorliegend zitierten Gutachten, welches von der Firma UmweltPlan erarbeitet wurde, werden Lösungen aufgezeigt, wie Betrachtungsräume gestaltet sein müssen.
Hierzu steht wörtlich: Der Betrachtungsraum zur Untersuchung einer Umfassungswirkung beträgt – ausgerichtet an der visuellen Wahrnehmung von Windenergieanlagen im menschlichen vertikalen Sichtfeld – 2,5 Kilometer ausgehend vom Siedlungsrand. Eine mögliche Umfassungswirkung ist anzunehmen, wenn geplante oder bestehende Windenergieanlagen bezogen auf das menschliche horizontale Sichtfeld von 180 Grad in einer Blickrichtung in der Summe einen Umfassungswinkel von mehr als 120 Grad bilden.
Anwendung und Ergebnis: Kriterium Umfassung
Für das Potenzialgebiet Autobahnkreuz Wismar, beträgt der Abstand zu den Siedlungen mehr als 2,5 Kilometer. Folglich ist eine weitergehende Betrachtung der Umfassung nicht notwendig.
Eine Umfassung von Ortslagen zu vermeiden, ist für das Potentialgebiet Autobahnkreuz Wismar gegeben.
2. Infrastruktur
2.1 Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen
Grundlage
Bei diesem Kriterium werden vornehmlich die Belange von künftig geplanten Gewerbe- und Industriegebieten bzw. deren Bestandserweiterungen in Hinblick auf möglichen Vorrang für Windenergie geprüft.
In der Begründung zum 4. Entwurf heißt es dazu:
Der Vorrang der gewerblichen und industriellen Flächennutzung an den ausgewiesenen landesweit bedeutsamen Standorten stellt ein Ziel der Raumordnung dar (LEP MV 2016). Soweit raumbedeutsame Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen die Belange der gewerblichen und industriellen Nutzung beeinträchtigen, sind diese auszuschließen.
…
Sollte die Errichtung von Windenergieanlagen nicht zu einer Beeinträchtigung der gewerblichen und industriellen Nutzung der genannten Standorte führen, ist die Ausweisung von Windenergieflächen im Einzelfall grundsätzlich möglich.
Anwendung und Ergebnis:
Das Kriterium wurde für das potenzielle Vorranggebiet geprüft. Für das Potenzialgebiet „Autobahnkreuz Wismar“ gibt es keine konkurrierenden Planungen, zwischen einer möglichen Windenergienutzung auf dieser Fläche und etwaigen Planungen von Gewerbe- und Industriegebieten.
Vielmehr ergänzt der Potentialraum „Autobahnkreuz Wismar“ bestehende Planungen bzw. Realisierungen der Erweiterung des Gewerbegebietes Wismar mit sich daran anschließendem Solarpark und dem Bau eines regional bedeutsamen Umspannwerks.
Mit der Ausweisung eines Vorranggebietes „Autobahnkreuz Wismar“ würde ein Energieclusters entstehen, welches das benachbarte bestehende und in Erweiterung befindliche Gewerbegebiet erheblich aufwertet.
In der Begründung des Planungsverbandes zum 4. Entwurf, wird bei der Flächenauswahl bei bestehender Überschreitung der notwendigen 2,1 % nach Anwendung der Ausschluss- und Abwägungskriterien folgender Aspekt als Entscheidungskriterium genannt, der die o.g. Aussagen stützt:
Flächen, die z. B. durch Hochspannungsleitungen, Autobahnen, Bundesstraßen, Bahnanlagen, Industrie- oder Gewerbegebiete, Ver- und Entsorgungsanlagen, vorhandene Windenergieanlagen oder Funkmasten vorbelastet sind, werden gegenüber unbelasteten Flächen höher gewichtet aufgrund der infrastrukturellen Vorbelastung.
Bewertung Kriterium Gewerbe- und Industriegebiete:
Das Ziel, geplante Errichtungen von Gewerbe- und Industriegebieten bzw. Erweiterungen von einer Bebauung durch Windenergie freizuhalten, ist gegeben.
Aufgrund der Autobahnnähe kann insofern gar auf eine vorbelastete Fläche zurückgegriffen werden, welche das Energiecluster im Gewerbe- und Industriepark Wismar sinnvoll erweitert. 2.2. Netzintegrationsfähigkeit
Grundlage:
Im Rahmen der Planerstellung wurden die im Verbandsgebiet tätigen Netzbetreiber, der WEMAG Netz GmbH und der E.DIS Netz GmbH durch den Regionalen Planungsverband konsultiert. Im Ergebnis wurde ein Abstand zwischen vorhandenem bzw. geplanten Netzverknüpfungspunkt von 12,5 km bei der WEMAG und 10 km bei der E.DIS, um folglich erzeugten Strom „in Wert“ zusetzen.
Anwendung und Ergebnis:
Das Kriterium Netzintegrationsfähigkeit wurde für das potenzielle Vorranggebiet „Autobahnkreuz Wismar“ geprüft. Die nachfolgende Karte verdeutlicht, dass im Nahbereich des Potentialgebietes nördlich zwei unterschiedliche 110 kV Trassen verlaufen. Zudem befindet sich östlich in ca. 2 km und westlich in ca. 5 km Entfernung je ein Umspannwerk.
Abbildung 4
Bewertung Kriterium: Netzintegrationsfähigkeit
Das Potentialgebiet „Autobahnkreuz Wismar“ liegt sehr günstig in der Nähe bestehender Netzinfrastruktur (Freileitungen und UW’s) und weist folglich einen hohen Grad an Integrationsfähigkeit auf.
Zudem bietet würde sich durch das Potentialgebiet eine Erweiterung des Energieclusters ergeben, welches eine Direktversorgung von Verbrauchern im benachbarten Gewerbe- und Industriegebiet miteinschließt.
3. Sonstiges
3.1. Tourismusschwerpunkträume
Grundlage:
Bei diesem Kriterium werden vornehmlich die Belange von Tourismusschwerpunkträumen (Def.: Tourismusschwerpunkträume sind Räume mit hohem touristischem Angebot und hoher touristischer Nachfrage innerhalb von Gemeinden und Gemeindeteilen. Der Tourismus ist von hoher Bedeutung für die Wirtschaftsleistung und die Beschäftigung in Mecklenburg-Vorpommern.) berücksichtigt.
Weiter heißt es in der Begründung: Gemäß Programmsatz 4.6 (6) LEP M-V 2016 sollen in diesen Gebieten die Belange des Tourismus nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden. Allerdings ist dabei zu beachten, dass Windenergie und Tourismus sich nicht gegenseitig ausschließen.
Begründung zum 4. Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes, Punkt 3.1 Tourismusschwerpunkräume (Seite 32)
Anwendung und Bewertung:
Das Kriterium Tourismusschwerpunkträume wurde für das potenzielle Vorranggebiet „Autobahnkreuz Wismar“ geprüft. Nach Überprüfung des Kriteriums kann festgestellt werden, dass es sich nicht um einen Tourismusschwerpunktraum, sondern um einen Tourismusentwicklungsraum handelt.
Bewertung Kriterium: Tourismusschwerpunkträume
Das Potentialgebiet „Autobahnkreuz Wismar“ liegt innerhalb eines Tourismusentwicklungsraumes, welches kein Abwägungskriterium ist.
Folglich kann das Kriterium Tourismusschwerpunkträume als erfüllt angesehen werden. 3.2. Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar
Grundlage:
Als weiteres Kriterium sollen die potenziellen Windenergieflächen eine Mindestgröße von 35 Hektar aufweisen. Dies ermöglicht in der Regel eine Errichtung von mindestens 3 Windenergieanlagen mit dem Ziel einer Bündelung von Anlagen und höherer Akzeptanz.
Anwendung und Ergebnisse:
Das Potenzialgebiet Autobahnkreuz Wismar unterteilt sich in 3 Teilflächen, welche insgesamt eine Fläche von 61,7 Hektar ergeben. Bei der Bewertung der 3 Teilflächen muss beachtet werden, dass die Flächen sich entlang der Autobahn in einem geradlinigen Korridor aufreihen. Folglich muss folgendes beachtet werden: „Wird eine potenzielle Windenergiefläche von mindestens 35 Hektar Größe durch lineare Struktur (z.B. Straßen, Gewässer, Leitungskorridore) in mehrere Teile geteilt, so sind bei der Bemessung der Mindestgröße die Flächenteile als Gesamtfläche zu betrachten“ [4. Entwurf Teilfortschreibung RREP WM 2011, Kap. Energie, S. 33].
Bewertung Kriterium Mindestgröße:
Das Kriterium Mindestflächengröße ist erfüllt.
4. Denkmalschutz
Grundlage:
Gemäß § 1 Absatz 3 des Denkmalschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommerns sind bei öffentlichen Planungen, Maßnahmen die Belange des Denkmalschutzes zu berücksichtigen. Insbesondere soll zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie die räumliche Wirkung ermittelt werden. Unter denkmalfachlichen und -rechtlichen Gesichtspunkten werden konkrete Wirkbereiche auf Bau- und Bodendenkmäler ermittelt. Hier relevant sind die Anlagen 1a, 1b und 1c [S. 34].
Weiter heißt es in der Begründung:
Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind gemäß § 1 Absatz 3 des Denkmalschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.
Im Rahmen der vorsorgenden Planung soll zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie (Windenergiegebiete) ermittelt werden, ob die räumliche Wirkung der landesweit 29 relevanten Bau- sowie zwei Bodendenkmalen gemäß den Anlagen 1a und 1b der Ausweisung entgegenstehen.
Über ein durch das Land beauftragtes externes Gutachten wird nach denkmalfachlichen und denkmalrechtlichen Gesichtspunkten der konkrete räumliche Wirkbereich der genannten Bau- und Bodendenkmale ermittelt.
Weiter heißt es in der Begründung:
Grundsätzlich wurden Flächen, die innerhalb des fünf Kilometer Prüfradius liegen, nicht zu Vorranggebieten Windenergie qualifiziert. Ausnahmen bilden hierbei die Flächen, bei denen in der Vergangenheit eine erhebliche Beeinträchtigung des jeweiligen Denkmals ausgeschlossen werden konnte. Flächen, für die in der Vergangenheit auch außerhalb des fünf Kilometer Prüfradius eine erhebliche Beeinträchtigung begutachtet wurde, sind ebenfalls nicht als Vorranggebiete berücksichtigt.
Begründung zum 4. Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes, Punkt 4. Denkmalschutz (Seite 33/34)
Anwendung:
Grundlage der Bewertung des Denkmalschutzes bzw. einer möglichen Beeinflussung eines potentiellen Windparkes am Standort Autobahnkreuz Wismar zur Altstadt Wismar ist, das vom Land beauftrage, externe Gutachten. Die Ergebnisse dieser Untersuchung lagen sowohl bei der Veröffentlichung der Beteiligungsunterlagen (Juni 2024) als auch zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Stellungnahme Mitte September 2024 noch nicht vor.
Der in der Begründung zum 4. Entwurf genannte pauschale Ausschluss von potenziellen Vorranggebieten innerhalb des 5 km Prüfradius kann für das Potentialgebiet Autobahnkreuz Wismar nicht zur Anwendung gekommen sein, da das Gebiet nach Anwendung der Ausschlusskriterien nicht als sog. Weißfläche dargestellt wurde.
Der durch das Land definierte Prüfbereich von 5 km um das betreffende Denkmal, hier die Altstadt von Wismar, verläuft in seiner Grenze durch das Potentialgebiet Autobahnkreuz Wismar.
Ein durch den Verfasser beauftragtes Gutachten zur Ermittlung einer möglichen Beeinflussung eines potentiellen Windparkes am Standort Autobahnkreuz Wismar zur Altstadt Wismar lag zum Zeitpunkt der Abgabefrist der Stellungnahme noch nicht vor. Wenn dieses insoweit vorliegen sollte, kann dies auf Wunsch des Planungsverbandes nachgereicht werden.
Bewertung Kriterium Denkmalschutz
Das Potentialgebiet Autobahnkreuz Wismar liegt am Rande, des durch das Land MV definierten 5 km Prüfbereiches zur Altstadt Wismar. Die Ergebnisse des durch das Land MV beauftragten externen Gutachtens lagen zum Zeitpunkt Abgabe der Stellungnahme noch nicht vor.
Ebenso das durch den Verfasser beauftrage Gutachten, mit gleichem Ziel, eine mögliche Beeinflussung eines potentiellen Windparkes am Standort Autobahnkreuz Wismar zur Altstadt Wismar zu erfassen und zu bewerten.
Eine abschließende Bewertung ist folglich noch nicht möglich.
D – Ergebnis der Kriterienprüfung - Anwendung der „weiteren“ Abwägungskriterien
Grundlage:
Abbildung
Anwendung und Ergebnisse:
Folgend wurden die „weiteren“ Abwägungskriterien, der sog. Regionale Handlungsspielraum analysiert. (Anlage 6)
Bewertung:
Nach Anwendung der „weiteren“ Abwägungskriterien ergeben sich keine Beeinflussungen oder Überschneidungen.
E – Betrachtung der Abwägungsleitenden Prämissen Grundlage:
aus Begründung 4. Entwurf S.42 / 2.2 Prämissen bei der Auswahl konkurrierender Flächen infrastrukturelle Vorbelastungen Kapitel Konfliktpotenzial*
Konfliktärmere Flächen werden gegenüber konfliktträchtigeren Flächen höher gewichtet.
* Das Konfliktpotenzial bezieht sich hierbei auf öffentliche Belange im Sinne des § 35 BauGB wie z.B. den Natur- oder Denkmalschutz, bei denen anzunehmen ist, dass sie auf Genehmigungsebene eher zum Tragen kommen können. Gemeint ist hiermit nicht, dass ein Gebiet von den Akteuren u.a. im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung kontrovers bewertet wird.
Bewertung:
Im Rahmen möglicher künftiger Abwägungen auf Ebene des Regionalen Handlungsspielraumes, spielt der Aspekt des Konfliktpotenzials eine wichtige Rolle.
F – Zusammenfassung
Im Rahmen der Befassung des 4. Entwurfes des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg, wurde durch den Verfasser ermittelt, dass eine Fläche im Gebiet des Autobahnkreuzes Wismar, abweichend von den Darstellungen des Planungsverbandes, die Ausschlusskriterien erfüllt und als Potenzialfläche in die Anwendung der qualifiziert ist.
Im Rahmen der Erstellung und Bearbeitung der Stellungnahme wurden ergänzend der Analyse und Bewertung der Ausschlusskriterien die Abwägungskriterien, hinsichtlich einer flächenhaften Überscheindung bzw. eines möglichen Konfliktes mit einem der Kriterien untersucht.
Auch hier konnte ermittelt werden, dass die Potenzialfläche Autobahnkreuz Wismar keinerlei Konfliktpotential aufweist. Lediglich das Thema Denkmalschutz kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend bewertet werden, da zum einen die Ergebnisse des Denkmalschutzgutachtens des Landes MV und die Ergebnisse des eigens beauftragten Gutachtens zum Zeitpunkt des Verfassens der Stellungnahme noch nicht vorlagen.
G – Aufforderung an den Planungsverband
Auf Grundlage der vorliegenden Ergebnisse bitten wir das potenzielle Vorranggebiet für Windenergie Autobahnkreuz Wismar (siehe Anlage 3) zu prüfen und in den 5. Entwurf des RREP mit aufzunehmen.
Anlagen:
- Anlage 1 – Übersichtsplan Kreuz Wismar I Anwendung der Ausschlusskriterien
- Anlage 2 – Übersichtsplan Kreuz Wismar I Raster Großvogel Kranich
- Anlage 3 – Übersichtsplan Kreuz Wismar I Ergebniskarte Ausschlusskriterien
- Anlage 4 – Übersichtsplan Kreuz Wismar Kriterien I Abwägungskriterien
- Anlage 5 – Übersichtsplan Kreuz Wismar I Netzintegrität
- Anlage 6 – Übersichtsplan Kreuz Wismar Kriterien I Weitere Abwägungskriterien
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Erweiterung stehen bisher teilweise die Ausschlusskriterien "1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn-, Erholungs-, Tourismus- und der Gesundheitsfunktion" und "800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches)" entgegen. Die verbleibende Restfläche ist kleiner als 35 ha und steht damit dem Abwägungskriterium "Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar" entgegen. Nach vorläufiger Prüfung der zugrundeliegenden Daten für die Siedlungsflächen ist ggf. eine Korrektur der Daten erforderlich. Eine Ausweisung als Vorranggebiet ist für das Erreichen des Flächenbeitragswerts von 1,4 % aber nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist die vorgeschlagene Fläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. |
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VOSS Energy GmbH
ID: 5145
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Stellungnahme zum 4. Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für das Kapitel 6.5 Energie
Folgend möchten wir Stellung zum Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie der 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens des Regionalen Raumentwicklungsprogramm (RREP) Westmecklenburg, hier insbesondere das potenzielle Vorranggebiet Groß Krams nehmen.
A – Regionalplanerische Historie
Der betreffende Raum war Bestandteil des Prozesses der Erstellung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes, welcher 2011 in die bis heute geltende Landesverordnung für den Regionalplan Westmecklenburg mündete.
Obwohl der betreffende Raum Gegenstand von drei Beteiligungsstufen war, hatte die Verbandsversammlung 2011, aufgrund „artenschutzrechtlicher Bedenken“ beschlossen, das Gebiet herauszunehmen. Noch am Ende des Jahres 2011, hatte die Verbandsversammlung entschieden, dass Gebiet einer erneuten Überprüfung hinsichtlich der naturschutzfachlichen Eignung zu unterziehen (vgl. Anlage 1). Im Ergebnis konnte festgestellt werden, dass die zugrundeliegenden landeseinheitlichen Kriterien eingehalten wurden.
Im Oktober 2013 wurde durch die 45. Verbandsversammlung daraufhin der Beschluss gefasst, dass Ergebnis in die Öffentlichkeitsbeteiligung zu geben, welche im Frühjahr 2014 stattfand (Anlage 2).
Mit der rechtlichen Bewertung des separaten Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit zum WEG Groß Krams wurde seinerzeit die Kanzlei Dombrecht beauftragt und von RA Geßner bearbeitet. Die Auswertung der Öffentlichkeitsbeteiligung wurde untere Hinzunahme der rechtlichen Einschätzung (Kanzlei Dombrecht) von der Firma UmweltPlan vorgenommen und auf der 50. Verbandsversammlung Anfang 2015 präsentiert (Anlage 2). Hier erfolgte die Einschätzung, dass es trotz einer Abschichtung verschiedener (Vogel)Arten auf die Ebene der Genehmigungsplanung, es auf der Ebene der Rastvögel möglicherweise „schwer überwindbare Konflikte“ in Bezug auf Rastvögel (Schlafplätze) geben kann.
Mit dieser Einschätzung bzw. diesem Ergebnis wurde der 50. Verbandsversammlung empfohlen, das Gebiet nicht weiter zu verfolgen (Anlage 3). Das, obwohl es seitens der Kanzlei Dombrecht nach uns zugänglichen Informationen empfohlen wurde, das Gebiet nicht separat als Einzelverfahren fortzuführen, sondern das Verfahren in die Teilfortschreibung „Energie“ mit zu integrieren und folglich auf Basis des aktuellen Kriteriensets im Verfahren zu überprüfen.
Mit Datum vom 19.05.2015 hat das OVG MV das Regionale Raumordnungsprogramm für Westmecklenburg (RREP WM) in seiner mündlichen Verhandlung für unwirksam erklärt, soweit das die Herausnahme des Windenergie-Eignungsgebiets Groß Krams betrifft. Als Begründung wurden u.a.
angeführt, dass u.a.:
• ein beachtlicher Verfahrensfehler vorliegt,
• eine fehlerhafte Abwägung durchgeführt wurde und
• die Fassung des RREP WM für verbindlich erklärt wurde ohne das Windeignungsgebiet Groß Krams.
Auf dieser Grundlage wurde wiederrum auf der 52. Verbandsversammlung im September 2015 der Beschluss gefasst, eine Raumordnerische Untersagung (für 2 Jahre) für das Gebiet Groß Krams bei der obersten Landesplanungsbehörde zu beantragen (Anlage 4). Deren Ausgang konnten wir nicht rekapitulieren, gehen jedoch davon aus, dass diesem so stattgegeben wurde.
Auf seiner 53. Verbandsversammlung (20.01.2016) hat der Planungsverband den ersten Entwurf zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg, Kapitel 6.5 Energie inklusive der Freigabe zur Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen (Anlage 5). Der Beschluss zu dieser Fortschreibung wurde auf der 44. Verbandsversammlung am 20.03.2013 gefasst (Anlage
6).
In diesem ersten Entwurf (Anlage 7) wurde das vorstehend beschriebene Gebiet nicht berücksichtigt, wohl aber das nahegelegene Gebiet Nr. 21/16 – Alt Krenzlin/Groß Krams.
B – Analyse und Bewertung der Regionalplanerischen Historie
Der unter A beschriebene Prozess, inklusive eines sehr klaren Urteils des OVG’s bestätigt schon im vorherigen Regionalplanungsprozess (bis 2011), dass das WEG Groß Krams für die Windenergie uneingeschränkt geeignet ist. Das Thema Artenschutz, hier insbesondere eingeschränkt vegetationsabhängige und nicht zweifelsfrei Rechtskonforme Beobachtungen, über einen begrenzten Zeitraum wurden als Anlass genommen, über eben dieses Thema das Gebiet 2011 unrechtmäßig zu streichen (vgl. Urteil OVG MV). Der nachfolgende gestartete Prozess, seitens des Planungsverbandes sollte hier eine „Klärung“ des zur Streichung angeführten Sachverhaltes in einem separierten Verfahren dienen. Im Jahr 2012 kam das beauftragte Büro zum Ergebnis, dass die zugrundeliegenden landeseinheitlichen Kriterien eingehalten wurden. Zwar hat sich der Planungsverband konsequenterweise für eine Öffentlichkeitbeteiligung ausgesprochen. Jedoch kommt nach Auswertung und Abwägung dieses Prozesses, dass damit befasste Büro UmweltPlan zu der Aussage, dass es möglicherweise „schwer überwindbare Konflikte“ in Bezug auf Rastvögel (Schlafplätze) geben kann.
ZWISCHENFAZIT
Unabhängig von anzulegenden Kriterien, war Groß Krams immer Bestandteil des räumlichen Gesamtkonzeptes im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg.
In der Bewertung, auch im Kontext der rechtlichen Überprüfung durch das OVG-MV, wird deutlich, dass sehr wahrscheinlich persönlich, subjektive Beweggründe, die sicherlich außerhalb des Wirkungskreises des Planungsverbandes liegen, vorgelegen haben müssen, dieses Gebiet mit allen, dann auch unrechtmäßigen Mitteln, zu verhindern.
C – Analyse und Bewertung des Planungsstandes „Groß Krams“ im Jahr 2024
Im vorstehend beschriebenen Zeitfenster von nunmehr 10 Jahren haben sich verschiedene Aspekte, ergeben, verändert etc., welche reduziert nur im Kontext des Jahres 2024 und dem zugrundeliegenden sachlichen und fachlichen Stand, ein anderes Ergebnis ergeben würden. Beispielhaft seien hier aufgeführt:
• Verstärkung der Klimaschutzbemühungen u.a. auf Grundlage sichtbarer Notwendigkeiten und Fakten auf verschiedenen politischen Ebenen (UNO, EU, Bund, Land)
• Forcierung des Ausbaues der erneuerbaren Energien inklusive benannter Flächenziele auf Bundesebene
• Erkennung und „Behebung“ eines elementaren Hindernisses v.a. auf der Ebene des Artenschutzes im Rahmen der Umweltministerkonferenz (UMK)
>> Erarbeitung eines Signifikanzrahmens
• Anpassung zahlreicher Verordnungen und Gesetze zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren
• Weiterentwicklung der WEA-Technologie
• Entwicklung / Erprobung / Einsatz von Antikollisionssystemen an WEA für die Avifauna
D – Ergebnis der Kriterienprüfung
D.1 Anwendung der Ausschlusskriterien
Grundlage
In Anlage 1: Planungskonzept für die Festlegung von Vorranggebieten Windenergie im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg auf Seite 22 steht dazu:
Für die Festlegung der Vorranggebiete Windenergie wird die Verwaltungsvorschrift zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land (Arbeitstitel: Planungserlass Wind M-V) vom 7. Februar 2023 (AmtsBl. M-V Nr. 7 2023, S. 97) des Landes M-V und die hierin enthaltenen Ausschlusskriterien angewendet. In Westmecklenburg sind folgende Ausschlusskriterien nicht einschlägig: Nationalparke, der Zentrale Prüfbereich des Schreiadlers und Wetterradar. Daher werden diese in der nachfolgenden Auflistung nicht aufgeführt.
In geltenden Raumordnungsplänen festgelegte Vorrang- und Vorbehaltsgebiete bleiben durch die Festlegung von Vorranggebieten Windenergie unberührt.
Anwendung – Kriterienset Ausschlusskriterien
Nach Anwendung der Planung zugrunde gelegten landeseinheitlichen Ausschlusskriterien des (Land MV – Amtsblatt Nr. 7, am 07.02.2023), ergab sich die nachfolgend dargestellte Weißfläche, das potenzielle Vorranggebiet Groß Krams (Anlage 8).
Abbildung 1
Eine Flächenkulisse in gleicher Form wurde im Entwurf zum Umweltbericht zur Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie (4. Stufe des Beteiligungsverfahrens) auf S. 19 veröffentlicht.
D.2 Detailbetrachtung Artenschutz - Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten
Grundlage
Aus der Historie zum Umgang mit dem Potentialraum Groß Krams und der Bewertung von früheren Kriterien, welche zum Ausschluss geführt haben bzw. haben könnten, wurde das Thema Artenschutz, vorstehend nachweislich ausgeführt, als ein früheres Ausschlusskriterium definiert. Daraufhin wurde bereits in 2023 ein entsprechendes Artenschutzgutachten in Auftrag gegeben, um den Bestand an Windkraftrelevanten Vogelarten zu prüfen.
Ergebnisse
In der Zusammenfassung zum entsprechenden Kartierbericht inkl. der dazugehörigen Feldkarten (Anlagen 9 a und b) kommt der Gutachter zu folgender abschließender Gesamteinschätzung:
Die AAB-WEA (2016) gibt an für welche Arten und ab welcher Vogelkonzentration es sich um herausragend bedeutende Ansammlungen handelt. Dabei sind die Flächen zu identifizieren, die regelmäßig von einer großen Anzahl von Vögeln zur Nahrungsaufnahme aufgesucht werden. Von den dort genannten Arten wurden bei den Kartierungen Gänse (in der AAB-WEA unterteilt in Saat-, Bläss- und Weißwangengänse), Kraniche, Singschwäne und Zwergschwäne registriert. Für Blässgänse nennt die AAB-WEA regelmäßige Ansammlungen von mindestens 30.000 Tieren. Für die Saatgans werden regelmäßige Ansammlungen von 18.000 Tieren und für die Weißwangengans von 4.200 Tieren genannt. Kraniche sind mit regelmäßigen Ansammlungen von 1.500 Tieren, Singschwäne mit 590 und Zwergschwäne mit 200 Tieren aufgeführt. Diese Ansammlungen wurden während den Kartierungen bei weitem nicht erreicht. Selbst bei Addition der einzelnen nahrungssuchenden Trupps pro Kartiertag lagen die festgestellten Ansammlungen noch weit unter den in der AABWEA angegebenen Zahlen.
Betrachtung und Bewertung
Die Kartierungen erfolgten gem. den Anforderungen nach AAB. Im Ergebnis konnte für Windkraftrelevante Großvogelarten kein Konfliktpotenzial ermittelt werden.
Das Kriterium Artenschutz kann insofern als erfüllt angesehen werden.
D.3 ZWISCHENFAZIT zu Ausschlusskriterien
Folglich kann davon ausgegangen werden, dass das Potentialgebiet Groß Krams zu den 5,6 % der Fläche gehört, die sich nach Anwendung der Ausschlusskriterien für Windenergie des Landes MV, im Planungsraum Westmecklenburg ergeben und sich somit grundsätzlich für die Windenergienutzung eignen.
E – Ergebnis der Kriterienprüfung - Anwendung der Abwägungskriterien
Zur Erreichung des Flächenziels von mindestens 2,1 % für das Land MV (Anlage zu § 3 Absatz 1 WindBG), ist die Anwendung weiterer Kriterien notwendig.
Auf die ermittelten Potenzialflächen sind folglich nach dem Planungskonzept die Abwägungskriterien anzuwenden. Diese basieren auf fachaufsichtlichen Verfügungen des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit MV zur Umsetzung des Wind-an-Land-Gesetzes.
Im Entwurf zum Umweltbericht zur Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie (4. Stufe des Beteiligungsverfahrens) ist in Abbildung 2 und 3 auf S. 21 ff farblich in den Karten markiert worden, ob die landesweiten oder regionalen Abwägungskriterien zum Ausschluss der jeweiligen Potenzialgebiete geführt haben. In Abbildung 3 des Umweltberichtes (S. 23) sind im Ergebnis des Planungsprozesses die Gebiete dargestellt worden, welche nach Anwendung der Abwägungskriterien im 4. Entwurf enthalten sind bzw. ebenfalls die Gebiete abgebildet, wo Abwägungskriterien zum Ausschluss geführt haben (gelbe Färbung der Gebiete). Somit sind die landesweiten Abwägungskriterien hier ausschlaggebend gewesen, Groß Krams nicht als Vorranggebiet für Windenergie in den
4. Entwurf mit aufzunehmen.
In der nachfolgenden Tabelle sind die betreffenden Abwägungskriterien aufgeführt, entnommen aus dem Umweltbericht Seite 20 – Tabelle 2 (Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie - 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens).
Abbildung 2
Im Ergebnis werden nachfolgend die in Anwendung gebrachten Abwägungskriterien, welche möglicherweise zu einer Nichtberücksichtigung des Potentialgebietes Groß Krams geführt haben, analysiert und bewertet.
1. Siedlungsabstand
1.1 Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen
Grundlagen
In der Begründung zum 4. Entwurf zur Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie wird auf Seite 29 ff. der Umgang mit der Vermeidung von Umfassung erläutert. Hierbei bezieht sich der Plangeber auf das „Gutachten zur Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen“ (2021) des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern. Das Gutachten ist bei der Beurteilung des Einzelfalles zugrunde zu legen.
Im vorliegend zitierten Gutachten, welches von der Firma UmweltPlan erarbeitet wurde, werden Lösungen aufgezeigt, wie Betrachtungsräume gestaltet sein müssen.
Hierzu steht wörtlich: Der Betrachtungsraum zur Untersuchung einer Umfassungswirkung beträgt – ausgerichtet an der visuellen Wahrnehmung von Windenergieanlagen im menschlichen vertikalen Sichtfeld – 2,5 Kilometer ausgehend vom Siedlungsrand. Eine mögliche Umfassungswirkung ist anzunehmen, wenn geplante oder bestehende Windenergieanlagen bezogen auf das menschliche horizontale Sichtfeld von 180 Grad in einer Blickrichtung in der Summe einen Umfassungswinkel von mehr als 120 Grad bilden.
Anwendung
In Anwendung des oben zitierten Gutachtens ergibt sich folgendes Vorgehen:
>> 2 x 120° Bebauung mit jeweils 60° Freihaltekorridor.
Abbildung 3
Betrachtung und Bewertung
Da in Alt Krenzlin bereits BImSchG Anträge im dortigen Windeignungsgebiet gestellt wurden, ist davon auszugehen, dass dieses WEG mit hoher Sicherheit bebaut wird und folglich hinsichtlich der Umfassung, hier aus der Perspektive Groß Krams berücksichtigt werden muss.
Eine Umfassung der Ortslage Alt Krenzlin durch eine potenzielle Bebauung des Potentialgebietes
Groß Krams kann ausgeschlossen werden, da beide Gebiete auf einer Sichtachse liegen (Anlage
10).
Ergebnis Kriterium Umfassung
Das Ziel eine Umfassung von Ortslagen zu vermeiden, ist im Fall von Groß Krams sowie Alt Krenzlin gegeben.
2. Infrastruktur
2.1 Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen
Grundlage
Bei diesem Kriterium werden vornehmlich die Belange von künftig geplanten Gewerbe- und Industriegebieten bzw. deren Bestandserweiterungen in Hinblick auf möglichen Vorrang für Windenergie geprüft.
Anwendung und Bewertung
Das Kriterium wurde für das pot. Vorranggebiet geprüft. Hierbei wurde festgestellt, dass das Thema Infrastruktur, hier Gewerbe- und Industriegebiete, keine Relevanz haben.
Ergebnis Kriterium Gewerbe- und Industriegebiete
Das Ziel, geplante Errichtungen von Gewerbe- und Industriegebieten bzw. Erweiterungen von bestehenden von einer Bebauung freizuhalten, ist gegeben.
2.2 Netzintegrationsfähigkeit
Grundlage
Im Rahmen der Planerstellung wurden die im Verbandsgebiet tätigen Netzbetreiber, der WEMAG Netz GmbH und der E.DIS Netz GmbH durch den Regionalen Planungsverband konsultiert. Im Ergebnis wurde ein Abstand zwischen den 5 geplanten Netzverknüpfungspunkt von 12,5 km bei der WEMAG und 10 km bei der E.DIS, um folglich erzeugten Strom „in Wert“ zusetzen.
Begründung zum 4. Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes, Punkt 2.2 Netzintegrationsfähigkeit (Seite 31/32)
HINWEIS: In der Karte Übersichtskarte Festlegungen (April 2024), Bestandteil der Unterlagen im Rahmen der Träger- und Öffentlichkeitsbeteiligung sind abweichend von der textlichen Formulierung 8 statt 5 geplante Netzverknüpfungspunkte im Planungsgebiet dargestellt (6 x überregional und 2 x regional).
Anwendung
Das Kriterium wurde für das Potentialgebiet Groß Krams geprüft. Hierzu wurden gem. Regionalplanerischer Präzisierung die o.g. Abstände (12,5 km), hier für das Gebiet der WEMAG Netz, abgetragen und geprüft, ob das Potentialgebiet Groß Krams im resultierenden Radius liegt. (Karte Anlage 11)
Abbildung 4
Bewertung Kriterium Netzintegrationsfähigkeit - Potentialgebiet Groß Krams
Das Potentialgebiet Groß Krams liegt am Rande des 12,5 km Radius zu einem geplanten Netzverknüpfungspunkt und ragt geringfügig in diese „virtuelle“ Fläche hinein.
Eine Definition bzw. Klarstellung, ob ein gesamtes Potentialgebiet nach Anwendung Ausschlusskriterien in der betreffenden virtuellen Fläche liegen muss, existiert nicht.
Da zum einen im Plangebiet auch potentielle Vorrangflächen außerhalb der oben abgebildeten Radien (gelb) liegen und zudem das Potentialgebiet Groß Krams in die virtuellen Fläche (Radius 12,5 km um geplanter Netzverknüpfungspunkt) hineinragt, kann davon ausgegangen werden, dass das Kriterium Netzintegrationsfähigkeit erfüllt ist.
Bewertung Kriterium Netzintegrationsfähigkeit – zum 4. Entwurf
Das Bestreben des Planungsverbandes auch in Abstimmung mit den Verteilnetzbetreibern im Planungsgebiet (WEMAG Netz GmbH und E.DIS Netz GmbH) das Thema Erzeugung und „Abtransport“ von Energie auf der Ebene der Verteilnetze im Rahmen der Teilfortschreibung zum Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg regeln zu wollen ist nachvollziehbar, greift jedoch aus den nachfolgend aufgeführten Gründen zu kurz:
a. Text aus 4. Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes
„Die Anwendung des Kriteriums Netzintegrationsfähigkeit ist zunächst auf die
Integration des erzeugten Stroms in die Leitungsnetze fokussiert.“
„Relevant für die Abwägungsentscheidung könnte sein, dass sich im Windenergiegebiet bereits eine geeignete Stromnetzinfrastruktur befindet oder perspektivisch befinden wird, sodass das Windenergiegebiet gesamtsystemisch effizient mit der geeigneten Stromnetzinfrastruktur erschlossen werden könnte.“ aus Regionalplanerische Präzisierung der Begründung zum 4. Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes, Punkt 2.2 Netzintegrationsfähigkeit (Seite 31)
Bewertung VOSS Energy
Diese Fokussierung auf Leitungsnetze, hier in Hoch- und Höchstspannung ist zu begrüßen. Die Umsetzung der geplanten Netzverknüpfungspunkte auf Hoch- und Höchstspannungsebene durch die jeweiligen Netzbetreiber sind Bedarfsplanungen, welche sich an möglichen Umsetzungsschwerpunkten orientieren.
Eine Abstimmung hat der Begründung nach nur mit den Verteilnetzbetreibern, jedoch nicht mit dem Übertragungsnetzbetreiber, der 50Hertz stattgefunden.
Die Umsetzung von Wind- und Solarparks macht es regelmäßig erforderlich einen wirtschaftlich günstigen Netzverknüpfungspunkt mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Dabei wird entweder auf bestehende Infrastruktur (Umspannwerke) zurückgegriffen oder neue Umspannwerke durch den Vorhabenträger, in Abstimmung zu den Anschlussbedingungen des Netzbetreibers, errichtet.
Aufgrund der aktuellen und künftigen Anschlussleistungen der Erzeugungseinheiten, spielt dabei die Spannungsebene (Hoch- und Höchstspannung), auf welcher angeschlossen wird, nicht die entscheidende Rolle, sofern eine Auslastung der Umspannwerke einen wirtschaftlichen Betrieb ermöglicht. Gleiches gilt für die Entfernung des Windparks zum Netzeinspeisepunkt (UW). Hier können für größere Erzeugungseinheiten ebenfalls Entfernungen von weit über den angegebenen Entfernungen von 10 bzw. 12,5 km erfolgen.
Ergebnis
Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass:
• die 10 bzw. 12,5 km Abstand zu geplanten Netzverknüpfungspunkten willkürlich gewählt sind und nicht der Planungsrealität entsprechen, gleiches gilt für den Abstand von Erzeugungseinheiten zu Leitungen des Hoch- und Höchstspannungsnetzes
• folglich die Verwertung bzw. die in Wert Setzung Aufgabe des Vorhabenträgers ist.
b. Text aus 4. Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes
„Regionalplanerische Festlegungen oder Aussagen zur Speicherung und Umwandlung des Stroms sind gegenwärtig noch nicht möglich. Hierbei handelt es sich aktuell um zukünftige lokale Projekte, die bisher nicht realisiert sind. Eine regional oder landesweit wirksame Strategie zur Umwandlung und Speicherung des erzeugten Stroms ist nicht bekannt.“ aus Regionalplanerische Präzisierung der Begründung zum 4. Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes, Punkt 2.2 Netzintegrationsfähigkeit (Seite 32)
Bewertung VOSS Energy
Neben der originären Aufgabe des Regionalplanes raumbedeutsame Nutzungen zu planen und zu regeln, nach Abschluss des Verfahrens mit einer Gültigkeitsdauer von ca. 15 Jahren, ist es verwunderlich, dass in der Begründung zum 4. Entwurf obenstehende Aussage getroffen wird, u.a. das eine regional oder landesweit wirksame Strategie zur Umwandlung und Speicherung des erzeugten Stroms nicht bekannt sei und dass diese Feststellung Grundlage für die Regionalplanerische Präzisierung ist.
Unbenommen zahlreicher Aktivitäten, das Thema Speicherung und Umwandlung von
Strom zu lösen und umzusetzen, sei beispielhaft die Nationale Wasserstoffstrategie des Bundes genannt. Hier heißt es im Intro zur Überschrift „Update der Nationalen Wasserstoffstrategie: Turbo für die H2-Wirtschaft“ im Juli 2023 wörtlich: Deutschland wird zur Wasserstoff-Wirtschaft. Ziel ist die Marktführerschaft in einem ganz neu entstehenden Markt. Die Nationale Wasserstoffstrategie hat dafür die Basis geschaffen. Ein Update setzt noch ehrgeizigere Ziele und zeigt auf, wie sich Deutschland in den kommenden Jahren aufstellt.
Quelle: https://www.bmbf.de/bmbf/de/forschung/energiewende-und-nachhaltiges-wirtschaften/nationale-
wasserstoffstrategie/nationale-wasserstoffstrategie_node.html
Ergänzend dazu lässt sich diesbezüglich konstatieren, dass es parallel einen Hochlauf der
Batteriespeicher gibt, der an Dynamik noch erheblich zunehmen wird und
Ergebnis
Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass die in der Begründung aufgeführte Regionalplanerische Präzisierung nichtzutreffend ist und die Gültigkeitsdauer eines künftig gültigen Regionalplanes schon jetzt nicht mehr mit der Realität übereinstimmt.
c. Text aus 4. Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes
„Daher ist bei der Ausweisung von Windenergiegebieten unter Beachtung von § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die jeweilige Netzinfrastruktur zu berücksichtigen.“ aus Regionalplanerische Präzisierung der Begründung zum 4. Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes, Punkt 2.2 Netzintegrationsfähigkeit (Seite 31)
Bewertung VOSS Energy
Der § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes enthält folgende Regelung:
§ 2 Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.
Ergebnis:
Die in der Begründung zum 4. Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes benannte Bedingung, dass die jeweilige Netzinfrastruktur zu berücksichtigen sei, ist im betreffenden Paragraphen so nicht existent.
3. Sonstiges
3.1 Tourismusschwerpunkträume
Grundlage
Bei diesem Kriterium werden vornehmlich die Belange von Tourismusschwerpunkträumen (Def.:
Tourismusschwerpunkträume sind Räume mit hohem touristischen Angebot und hoher touristischer Nachfrage innerhalb von Gemeinden und Gemeindeteilen. Der Tourismus ist von hoher Bedeutung für die Wirtschaftsleistung und die Beschäftigung in Mecklenburg-Vorpommern.) berücksichtigt. Weiter heißt es in der Begründung: Gemäß Programmsatz 4.6 (6) LEP M-V 2016 sollen in diesen Gebieten die Belange des Tourismus nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden. Allerdings ist dabei zu beachten, dass Windenergie und Tourismus sich nicht gegenseitig ausschließen.
Begründung zum 4. Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes, Punkt 3.1 Tourismusschwerpunkräume (Seite 32)
Anwendung und Ergebnis
Das Kriterium wurde für das Potentialgebiet Groß Krams geprüft.
Bewertung
Bei Anwendung des Kriteriums wurde festgestellt, dass das Thema Tourismusschwerpunktraum keine Relevanz hat.
3.1 Mindestflächengröße
Grundlage
Dazu heißt es in der Begründung:
Im Sinne einer konzentrierenden Wirkung sollen Windenergiegebiete in der Regel eine Mindestgröße von 35 Hektar aufweisen. Dies dient dem Ziel der Konzentration von Anlagenstandorten.
Begründung zum 4. Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes, Punkt 3.1 Tourismusschwerpunkräume (Seite 32)
Anwendung und Ergebnis
Das Kriterium wurde für das Potentialgebiet Groß Krams geprüft. Das gesamte Potentialgebiet welches sich nach Anwendung der Ausschlusskriterien ergibt, beträgt 109 ha. Nur der durch die VOSS Energy aktuell südlich betrachtete Bereich hat eine Größe von 909 ha.
Bewertung
Das Kriterium Mindestflächengröße hat keine Relevanz.
4. Denkmalschutz
Grundlage
Dazu heißt es in der Begründung:
Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind gemäß § 1 Absatz 3 des Denkmalschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.
Im Rahmen der vorsorgenden Planung soll zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie (Windenergiegebiete) ermittelt werden, ob die räumliche Wirkung der landesweit 29 relevanten Bau- sowie zwei Bodendenkmalen gemäß den Anlagen 1a und 1b der Ausweisung entgegenstehen.
Über ein durch das Land beauftragtes externes Gutachten wird nach denkmalfachlichen und denkmalrechtlichen Gesichtspunkten der konkrete räumliche Wirkbereich der genannten Bau- und Bodendenkmale ermittelt.
Weiter heißt es in der Begründung:
Grundsätzlich wurden Flächen, die innerhalb des fünf Kilometer Prüfradius liegen, nicht zu Vorranggebieten Windenergie qualifiziert. Ausnahmen bilden hierbei die Flächen, bei denen in der Vergangenheit eine erhebliche Beeinträchtigung des jeweiligen Denkmals ausgeschlossen werden konnte. Flächen, für die in der Vergangenheit auch außerhalb des fünf Kilometer Prüfradius eine erhebliche Beeinträchtigung begutachtet wurde, sind ebenfalls nicht als Vorranggebiete berücksichtigt.
Begründung zum 4. Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes, Punkt 4. Denkmalschutz (Seite 33/34)
Anwendung
Das Kriterium Denkmalschutz wurde für das Potentialgebiet Groß Krams geprüft. Da die landesweite Untersuchung (siehe Grundlagen) zum Zeitpunkt der Träger- und Öffentlichkeitsbeteiligung noch nicht vorlag, hat die VOSS Energy vorsorglich ein Denkmalschutzgutachten in Auftrag gegeben. In der erfolgten Untersuchung bestand die Aufgabe die Beeinflussung des Gestütes Redefin durch einen potenziellen Windpark Groß Krams innerhalb des definierten Prüfbereiches von 5 km zu untersuchen. Bei der Betrachtung wurde die gesamte maximal mögliche Kulisse des Potentialgebietes (909 ha) betrachtet.
Ergebnis (Gutachten)
Das als Anlage 12 beigefügte Gutachten kommt zu folgendem Ergebnis (Auszüge):
Resümierend lässt sich feststellen, dass die geplanten WEA von Standorten in der Umgebung des Denkmalensembles Redefiner Landgestüt in den meisten Fällen nicht oder kaum sichtbar sind. Die geplanten Anlagen befinden sich in einer Entfernung zwischen 1,6 und 5,6 km zum östlichen Rand des Denkmalbereichs, wodurch die Anlagen bei eventueller Sichtbarkeit im Verhältnis klein bis sehr klein über der Horizontlinie erscheinen. Der Bereich um den WP Groß Krams ist zudem von landwirtschaftlichen Flächen, welche von kleineren bis mittelgroßen Wäldern abgegrenzt sind, umgeben, sodass es häufig zu einer Sichtverschattung durch die Vegetation kommt. Besonders der Wald zwischen dem Landgestüt und den geplanten WEA sorgt in vielen Fällen für eine vollständige bis teilweise Sichtverschattung der geplanten WEA.
Die recht enge Bebauung sowie die dichte Vegetation des Gestütsparks ergeben keine freien Sichten in Richtung Osten. Die geplanten WEA sind von den meisten Standorten innerhalb des Gestütsgeländes vollständig verdeckt. Von einigen Standorten sind vereinzelte WEA zwischen den Gebäuden bzw. Bäumen sichtbar, allerdings jeweils nur zu kleinen Teilen (bspw. Teile der Rotorblätter), sodass nicht von einer erheblichen visuellen Beeinträchtigung des Baudenkmals durch die geplanten WEA ausgegangen werden kann.
Beim Bau der geplanten WEA kommt es zu keiner substanziellen oder funktionalen Betroffenheit des Landgestüts Redefin. Jegliche Betroffenheit des bedeutenden Kulturdenkmals durch den Bau der geplanten WEA ist als sensoriell zu klassifizieren. Die Umgebung des Denkmals wird durch den Bau der geplanten Anlage lediglich geringfügig verändert, wodurch der Grad der Betroffenheit als nicht schwerwiegend und damit vertretbar einzustufen ist.
LandPlan OS GmbH, Osnabrück; Visuelle Auswirkungen auf das Landgestüt Redefin; Seite 71/72
Bewertung VOSS Energy
Aus der Historie zum Umgang mit dem Potentialraum Groß Krams und der Bewertung von früheren Kriterien, welche zum Ausschluss geführt haben könnten, wurde das Thema Denkmalschutz als ein wichtiges definiert. Daraufhin wurde bereits in 2023 ein entsprechendes Denkmalschutzgutachten in Auftrag gegeben, um eine mögliche Beeinflussung des pot. Windparkes Groß Krams auf das Gestüt Redefin fachlich untersuchen zu lassen. Dabei wurden die bekannten Prüfbedingungen, welche für die landesweite Untersuchung zur Anwendung kamen als Grundlage genutzt.
Mit der vorliegenden Untersuchung konnte herausgearbeitet werden, dass es „zu keiner substanziellen oder funktionalen Betroffenheit des Landgestüts Redefin“ kommt und folglich das Kriterium Denkmalschutz keine Relevanz hat.
ZWISCHENFAZIT – Anwendung Abwägungskriterien
Nach Anwendung, Analyse und Bewertung ist festzustellen, dass es hinsichtlich Abwägungskriterien keine Konflikte existieren.
F – Ergebnis der Kriterienprüfung - Anwendung der weiteren Abwägungskriterien Grundlage:
Anwendung und Ergebnisse:
Abbildung
Folgend wurden die „weiteren“ Abwägungskriterien, der sog. Regionale Handlungsspielraum analysiert. (Anlage 13)
Abbildung 5
Bewertung:
Nach Anwendung der „weiteren“ Abwägungskriterien ergeben sich keine Beeinflussungen oder Überschneidungen, abgesehen vom nördlichen Potentialgebiet.
G – Zusammenfassung
Im Rahmen der Befassung des 4. Entwurfes des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg, wurde durch den Verfasser ermittelt, dass eine Fläche im Gebiet Groß Krams, abweichend von den Darstellungen des Planungsverbandes, die Ausschlusskriterien erfüllt und als Potenzialfläche qualifiziert ist.
Im Rahmen der Erstellung und Bearbeitung der Stellungnahme wurden ergänzend zur Analyse und Bewertung der Ausschlusskriterien die Abwägungskriterien, hinsichtlich einer flächenhaften Überscheindung bzw. eines möglichen Konfliktes untersucht.
Auch hier konnte ermittelt werden, dass die Potenzialfläche Groß Krams keinerlei Konfliktpotential aufweist.
Kriterien, welche möglicherweise in der Vergangenheit zu einem Ausschluss der Fläche geführt haben, wurden über eigens in Auftrag gegebene Gutachten untersucht. Hierbei konnte festgestellt werden, dass es zu den Themen Denkmalschutz und Artenschutz keinerlei Konflikte gibt.
H – Aufforderung an den Planungsverband
Auf Grundlage der vorliegenden Ergebnisse bitten wir das potenzielle Vorranggebiet für Windenergie Groß Krams (siehe Anlage 8) zu prüfen und in den 5. Entwurf des RREP mit aufzunehmen.
Anlagenverzeichnis
Anlage 1: Regionalblick Westmecklenburg Nr. 27 (Februar 2014)
Anlage 2: Beschluss VV-4/13 (45. Verbandsversammlung am 02. Oktober 2013 - zu TOP 9)
Anlage 3: Präsentation UmweltPlan (50. Verbandsversammlung am 24. Februar 2015)
Anlage 4: Beschluss VV-1/15 (50. Verbandsversammlung am 24. Februar 2015 - zu TOP 7)
Anlage 5: Beschluss VV-08/15 (52. Verbandsversammlung am 30. 09.2015 – zu TOP 12b)
Anlage 6: Beschluss VV-01/16 (53. Verbandsversammlung am 20. Januar 2016 - zu TOP 9c)
Anlage 7: Beschluss VV-2/13 der 44. Verbandsversammlung am 20. März 2013
Anlage 8: Potenzielles Vorranggebiet Groß Krams – Weißfläche
Anlage 9a: Ergebnisbericht Zug- und Rastvogelkartierung 2023/2024 (Stadt-Land-Fluß)
Anlage 9b: Feldkarten Zug- und Rastvogelkartierung 2023/2024 (Stadt-Land-Fluß)
Anlage 10: Karte - Umfassung
Anlage 11: Karte zur Netzintegrationsfähigkeit
Anlage 12: Gutachten Denkmalschutz Redefiner Landgestüt
Anlage 13: Karte zur Anwendung der weiteren Abwägungskriterien
Abbildungsverzeichnis:
Abb. 1: Kartenausschnitt aus Anlage 8
Abb. 2: Tabelle Abwägungskriterien
Abb. 3: Ergebnis der Kartografischen Analyse der Umfassung von Groß Krams (Anlage 10)
Abb. 4: Kartenausschnitt Netzintegrationsfähigkeit aus Anlage 11
Abb. 5: Anwendung weiterer Abwägungskriterien (Anlage 13)
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der vorgeschlagenen Fläche steht das Abwägungskriterium "Netzintegrationsfähigkeit" entgegen. Die „Netzintegrationsfähigkeit“ wird durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Die Datengrundlage zu dem Kriterium basiert auf fachlichen Beurteilungen der zuständigen Netzbetreiber. Die Anwendung des Kriteriums erfolgt regionsweit einheitlich. Das Kriterium der Netzintegrationsfähigkeit dient dazu, die Infrastruktur für Erneuerbare Energien gesamtsystemisch und volkswirtschaftlich effizient auszubauen, um eine Integrierbarkeit von Strom aus Erneuerbaren Energien in das Energienetz zu ermöglichen sowie Redispatch-Maßnahmen, Abregelungskosten und somit finanzielle Belastungen für Stromkunden zu reduzieren. Die Netzausbaupflichten bei Netzengpässen durch die verantwortlichen Netzbetreiber bleiben davon unberührt. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt. Im Übrigen werden die Ausführungen in der Stellungnahme zu der vorgeschlagenen Fläche zur Kenntnis genommen. |
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Privat
ID: 5148
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Umweltbericht
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in der Anlage finden Sie
1. unsere Stellungnahme
2. unsere Unterschriften
3. zur Veranschaulichung unsere diesjährige Arbeitsfolie, die Sie bitte mit absoluter Diskretion behandeln! Keine Weitergabe von Daten an Dritte!!!
Wir bitten um eine Eingangsbestätigung.
Betr. Entwurf zur Teilfortschreibung des RREP WM – 4. Beteiligungsstufe
Wir widersprechen entschieden der Ausweisung und Erweiterung von Windenergieanlagen-Planungen an den Standorten:
Sehlsdorf 66/24 (alt 42/18)
Granzin 67/24 (alt 53/18)
Plauerhagen 63/24
Daschow 64/24
Groß Niendorf 72/24
Hohen Pritz 73/24
Runow 71/24
leider laufen immer noch Planungen für Neubau sowie Erweiterung von Windparks, denen natur-und artenschutzrechtliche Gründe massiv widersprechen. Dies erklärten wir bereits in zahlreichen ausführlichen Stellungnahmen/Einwendungen, so vom 02.02.2024, 20./ 21.08.2023, 09.12.2022, 26.09.2022, 29.10.2021, 26.08.2021, 05.07.2021, 25.05.2021, 22.03.2021, 29.04.2020 (alle per Email), um deren Beachtung wir hier erneut bitten.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Stellungnahmen zur 1. bis 3. Stufe der Beteiligung wurden in die Abwägung eingestellt und auf Grundlage der damaligen rechtlichen Rahmenbedingungen abgewogen. Die Abwägung wurde dokumentiert und im Internet veröffentlicht. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Der Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie wurde für die 4. Stufe der Beteiligung ebenfalls grundlegend überarbeitet. Die Stellungnahmen zur 4. Stufe der Beteiligung werden in die Abwägung eingestellt. Eine erneute Abwägung von Stellungnahmen zu älteren Verfahrensständen erfolgt daher nicht.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
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3. zur Veranschaulichung unsere diesjährige Arbeitsfolie, die Sie bitte mit absoluter Diskretion behandeln! Keine Weitergabe von Daten an Dritte!!!
Wir bitten um eine Eingangsbestätigung.
Betr. Entwurf zur Teilfortschreibung des RREP WM – 4. Beteiligungsstufe
Wir widersprechen entschieden der Ausweisung und Erweiterung von Windenergieanlagen-Planungen an den Standorten:
Sehlsdorf 66/24 (alt 42/18)
Granzin 67/24 (alt 53/18)
Plauerhagen 63/24
Daschow 64/24
Groß Niendorf 72/24
Hohen Pritz 73/24
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leider laufen immer noch Planungen für Neubau sowie Erweiterung von Windparks, denen natur-und artenschutzrechtliche Gründe massiv widersprechen. Dies erklärten wir bereits in zahlreichen ausführlichen Stellungnahmen/Einwendungen, so vom 02.02.2024, 20./ 21.08.2023, 09.12.2022, 26.09.2022, 29.10.2021, 26.08.2021, 05.07.2021, 25.05.2021, 22.03.2021, 29.04.2020 (alle per Email), um deren Beachtung wir hier erneut bitten.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Stellungnahmen zur 1. bis 3. Stufe der Beteiligung wurden in die Abwägung eingestellt und auf Grundlage der damaligen rechtlichen Rahmenbedingungen abgewogen. Die Abwägung wurde dokumentiert und im Internet veröffentlicht. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Der Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie wurde für die 4. Stufe der Beteiligung ebenfalls grundlegend überarbeitet. Die Stellungnahmen zur 4. Stufe der Beteiligung werden in die Abwägung eingestellt. Eine erneute Abwägung von Stellungnahmen zu älteren Verfahrensständen erfolgt daher nicht.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Wir bitten um eine Eingangsbestätigung.
Betr. Entwurf zur Teilfortschreibung des RREP WM – 4. Beteiligungsstufe
Wir widersprechen entschieden der Ausweisung und Erweiterung von Windenergieanlagen-Planungen an den Standorten:
Sehlsdorf 66/24 (alt 42/18)
Granzin 67/24 (alt 53/18)
Plauerhagen 63/24
Daschow 64/24
Groß Niendorf 72/24
Hohen Pritz 73/24
Runow 71/24
leider laufen immer noch Planungen für Neubau sowie Erweiterung von Windparks, denen natur-und artenschutzrechtliche Gründe massiv widersprechen. Dies erklärten wir bereits in zahlreichen ausführlichen Stellungnahmen/Einwendungen, so vom 02.02.2024, 20./ 21.08.2023, 09.12.2022, 26.09.2022, 29.10.2021, 26.08.2021, 05.07.2021, 25.05.2021, 22.03.2021, 29.04.2020 (alle per Email), um deren Beachtung wir hier erneut bitten.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Stellungnahmen zur 1. bis 3. Stufe der Beteiligung wurden in die Abwägung eingestellt und auf Grundlage der damaligen rechtlichen Rahmenbedingungen abgewogen. Die Abwägung wurde dokumentiert und im Internet veröffentlicht. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Der Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie wurde für die 4. Stufe der Beteiligung ebenfalls grundlegend überarbeitet. Die Stellungnahmen zur 4. Stufe der Beteiligung werden in die Abwägung eingestellt. Eine erneute Abwägung von Stellungnahmen zu älteren Verfahrensständen erfolgt daher nicht.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 63/24 Plauerhagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Betr. Entwurf zur Teilfortschreibung des RREP WM – 4. Beteiligungsstufe
Wir widersprechen entschieden der Ausweisung und Erweiterung von Windenergieanlagen-Planungen an den Standorten:
Sehlsdorf 66/24 (alt 42/18)
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Hohen Pritz 73/24
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leider laufen immer noch Planungen für Neubau sowie Erweiterung von Windparks, denen natur-und artenschutzrechtliche Gründe massiv widersprechen. Dies erklärten wir bereits in zahlreichen ausführlichen Stellungnahmen/Einwendungen, so vom 02.02.2024, 20./ 21.08.2023, 09.12.2022, 26.09.2022, 29.10.2021, 26.08.2021, 05.07.2021, 25.05.2021, 22.03.2021, 29.04.2020 (alle per Email), um deren Beachtung wir hier erneut bitten.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 64/24 Daschow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Betr. Entwurf zur Teilfortschreibung des RREP WM – 4. Beteiligungsstufe
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Sehlsdorf 66/24 (alt 42/18)
Granzin 67/24 (alt 53/18)
Plauerhagen 63/24
Daschow 64/24
Groß Niendorf 72/24
Hohen Pritz 73/24
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leider laufen immer noch Planungen für Neubau sowie Erweiterung von Windparks, denen natur-und artenschutzrechtliche Gründe massiv widersprechen. Dies erklärten wir bereits in zahlreichen ausführlichen Stellungnahmen/Einwendungen, so vom 02.02.2024, 20./ 21.08.2023, 09.12.2022, 26.09.2022, 29.10.2021, 26.08.2021, 05.07.2021, 25.05.2021, 22.03.2021, 29.04.2020 (alle per Email), um deren Beachtung wir hier erneut bitten.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Dem Naturschutz dienen eine Vielzahl von Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem wertvolle Naturräume geschützt werden. Die Auswirkungen auf Natur und Umwelt sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Naturschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt.
Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 72/24 Groß Niendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 72/24 Groß Niendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 5148
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Wir bitten um eine Eingangsbestätigung.
Betr. Entwurf zur Teilfortschreibung des RREP WM – 4. Beteiligungsstufe
Wir widersprechen entschieden der Ausweisung und Erweiterung von Windenergieanlagen-Planungen an den Standorten:
Sehlsdorf 66/24 (alt 42/18)
Granzin 67/24 (alt 53/18)
Plauerhagen 63/24
Daschow 64/24
Groß Niendorf 72/24
Hohen Pritz 73/24
Runow 71/24
leider laufen immer noch Planungen für Neubau sowie Erweiterung von Windparks, denen natur-und artenschutzrechtliche Gründe massiv widersprechen. Dies erklärten wir bereits in zahlreichen ausführlichen Stellungnahmen/Einwendungen, so vom 02.02.2024, 20./ 21.08.2023, 09.12.2022, 26.09.2022, 29.10.2021, 26.08.2021, 05.07.2021, 25.05.2021, 22.03.2021, 29.04.2020 (alle per Email), um deren Beachtung wir hier erneut bitten.
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Wird nicht gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 5148
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1. unsere Stellungnahme
2. unsere Unterschriften
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Wir bitten um eine Eingangsbestätigung.
Betr. Entwurf zur Teilfortschreibung des RREP WM – 4. Beteiligungsstufe
Wir widersprechen entschieden der Ausweisung und Erweiterung von Windenergieanlagen-Planungen an den Standorten:
Sehlsdorf 66/24 (alt 42/18)
Granzin 67/24 (alt 53/18)
Plauerhagen 63/24
Daschow 64/24
Groß Niendorf 72/24
Hohen Pritz 73/24
Runow 71/24
leider laufen immer noch Planungen für Neubau sowie Erweiterung von Windparks, denen natur-und artenschutzrechtliche Gründe massiv widersprechen. Dies erklärten wir bereits in zahlreichen ausführlichen Stellungnahmen/Einwendungen, so vom 02.02.2024, 20./ 21.08.2023, 09.12.2022, 26.09.2022, 29.10.2021, 26.08.2021, 05.07.2021, 25.05.2021, 22.03.2021, 29.04.2020 (alle per Email), um deren Beachtung wir hier erneut bitten.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 71/24 Runow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 5148
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Umweltbericht
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Drei jüngere E-Mails aus 2023 gingen leider nur an StALU, LUNG und UNB, wie ich eben erst feststelle. Ich bitte um Entschuldigung und werde sie Ihnen nachsenden.
Ebenfalls wurden Sie und andere Behörden (LUNG, StALU, UNB) jahrelang mit Aufzeichnungen über Vogelbeobachtungen versorgt, welche die Nichteignung aus artenschutzrechtlichen Gründen aufzeigten, in unserem Fall hauptsächlich das Gebiet„Sehlsdorf 42/18“ betreffend. Leider erfolgte trotzdem für das Gebiet (alt 42/18) „Sehlsdorf I“ eine Genehmigungserteilung für acht WEA. „Sehlsdorf II“ (drei WEA), gelegen an/zwischen zwei Rotmilanbrutwäldern, wurde noch nicht entschieden.
Für das Gebiet 66/24 (alt 42/18) „Sehlsdorf“ möchten wir Ihnen unsere Erkenntnisse nahelegen.
Der Abstand zwischen den in 2024 besetzt gewesenen Rotmilanbrutplätzen zu den drei geplanten, noch nicht genehmigten WEA des Gebietes (alt 42/18) „Sehlsdorf II“ beträgt:
Rotmilanhorst [Inhalt anonymisiert]
Rotmilanhorst [Inhalt anonymisiert]
Mäusebussardhorst [Inhalt anonymisiert]
Mäusebussardhorst [Inhalt anonymisiert]
Mäusebussardhorst [Inhalt anonymisiert]
Gemessen wurden die Abstände mit Google Maps Entfernungsmessung.
Zugrunde gelegte Messpunkte: Horstbaum – WEA-Turmmitte.
Würde man korrekterweise die Rotorlänge der Windanlagen als zur Anlage gehörig betrachten, würden die realen Abstände noch knapp 100m weniger betragen!
Betreffend das noch nicht genehmigte Gebiet „Sehlsdorf II“:
Es zieht sich eine alte Grenzhecke, als „Geschützter Landschaftsbestandteil“ (GLB) Nr. „PCH 005“ ausgewiesen, um das Gebiet. Die Rotorblätter der südlichsten und nördlichsten dieser geplanten drei WEA stoßen fast bis an diese geschützte Hecke heran, in der sich nicht nur Singvögel aufhalten.
Häufig trafen wir auf Seeadler, die die großen Bäume im Rämel als Sitzwarten nutzen.
Bauerntannen und Grambower Tannen
Die beiden angrenzenden Wäldchen „Bauerntannen“ (östlich “Sehlsdorf II“) und „Grambower Tannen“ (nördlich „Sehlsdorf II“) beherbergen mehrere Greifvogelbrutplätze. In beiden befindet sich je ein in 2024 besetzt gewesener Rotmilanbrutplatz, Standorte siehe oben.
Ein alter, jetzt nicht mehr existenter Rotmilanbrutplatz in den Bauerntannen war dem LUNG mindestens seit 2016 bekannt (wir meldeten ihn damals telefonisch).
Im Laufe der Jahre beobachteten wir, dass alljährlich zur Brutzeit massive Forstarbeiten in diesen beiden Wäldchen durchgeführt wurden. In einem solchen Fall bezogen Rotmilane einen Wechselhorst in einem störungsärmeren Teil des selben Brutwaldes. Rotmilane gelten als sehr brutplatztreu.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt.
Die Ausschluss- und Abwägungskriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Bei Hinweisen zum Artenschutz können daher nur durch die zuständigen Fachbehörden bestätigte Informationen berücksichtigt werden.
Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art ubiquitär vorkommt, regelmäßig Windparks folgt und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweist (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
"Geschützten Landschaftsbestandteile“ sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Die Bebaubarkeit muss entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im nachfolgenden Genehmigungsverfahren für die einzelnen Windenergieanlagen innerhalb eines Vorranggebiets geprüft werden.
Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Seeadler sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 66/24 Sehlsdorf mit dem erweiterten Prüfbereich (EPB) des Seeadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/EPB und keine potenziell essentiellen Nahrungsgewässer >5 ha im EPB durch VRW verschattet; pot. Nahrungsgewässer im EPB auf VRW-abgewandter Seite; zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 8 bereits genehmigte WEA; bei deutlich erhöhter Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Vögeln in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der WEA mit daraus resultierender signifikanter Risikoerhöhung sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene festzulegen"
Die in der Stellungnahme genannten sonstigen Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen nicht in besonderem Maße durch die Errichtung von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 5148
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Umweltbericht
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Rotmilan-Schlafplätze:
Im vergangenen Jahr, am 07.09.2023 zwischen 18:19 Uhr und 18:44 Uhr beobachteten wir, wie 7 !!! (sieben) Rotmilane nacheinander einen Rotmilanschlafplatz anflogen - in einem alten großen Baum [Inhalt anonymisiert] .
Einen weiteren Schlafbaum [Inhalt anonymisiert] entdeckten wir am 24.09.2023. Am 25.09.2023 beobachteten wir in der Zeit zwischen 18 und 19 Uhr 15 !!! (fünfzehn) nacheinander den selben Baum anfliegende Rotmilane.
Bitte lesen Sie hierzu Seite 63/155 : www.lfu.brandenburg.de/Dokumentation-Voegel-Windkraft. Dort ist beschrieben, dass Rotmilane nicht nur Schlafbäume, sondern auch ganze Schlafgebiete (mehrere km2 groß) mit mehreren entfernt darin liegenden Bäumen nutzen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 5148
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Umweltbericht
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Ausschlussbereiche
Um einen beschleunigten Ausbau der Windenergie an Land zu ermöglichen, erklärte die aktuelle sogenannte Ampel-Regierung kurzerhand den Klimaschutz als vorrangig vor dem Natur- und Artenschutz und änderte bestehende Gesetze so weit, bis diese nun praktisch ausgehebelt sind – um den aktuellen politischen Zielen nicht mehr im Wege zu stehen.
Beispiel Rotmilan - empfohlene Ausschlussbereiche WKA:
Neues Helgoländer Papier 1500m,
LUNG M-V (AAB-WEA) 1000m
Aktuell nach Inkrafttreten des „Wind-an-Land-Erlasses 2023“ nur noch 500m !!!
Inzwischen ist die biologische Vielfalt in Gefahr. Allseits ist die Rede von einem weit unterschätzten und kaum noch aufzuhaltenden Artensterben.
Dieses Problem wird durch den Zubau von immer noch mehr Windrädern in angestammten Lebensräumen bedrohter Arten drastisch verschärft.
Deshalb sind wir gegen eine weitere Belastung durch noch mehr Windenergieanlagen im Bereich obengenannter Gebiete.
Ein großer Teil der in der Roten Liste aufgeführten Arten ist in den oben genannten sieben Planungsgebieten beheimatet und gilt ohne diese „noch mehr“ Windräder bereits als vom Aussterben bedroht.
In welchem Umfang Windkraftanlagen Auswirkungen auf das Artensterben haben, kann man sehr gut in publizierten Untersuchungsergebnissen des LfU (Landesamt für Umwelt) Brandenburg erfahren, unter: www.lfu.brandenburg.de/Dokumentation-Voegel-Windkraft.
Auf 155 Seiten findet man in den „Informationen über Einflüsse der Windenergienutzung auf Vögel“ (Langgemach/Dürr) lehrreiches zum Thema, das laufende Aktualisierung erfährt. Hier werden Ergebnisse jahrelanger Untersuchungen im Umfeld europäischer Windparks bekanntgegeben, denen man detailliert entnehmen kann, welche Auswirkungen auf die verschiedenen Arten durch den Zubau von WKA zu erwarten sind.
Oft wird versucht, durch irreführende Behauptungen Meinungsmache zu betreiben. Weisen Artenschützer auf die von WKA ausgehenden Gefahren für Vögel, Fledermäuse, Insekten hin, erhalten sie umgehend von Windenergiebefürwortern die Antwort, es gebe weit mehr Vogelopfer durch Hauskatzen, Glasscheiben, Schienen- und Strassenverkehr oder z.B. bei Greifvögeln durch (leider in M-V immer noch nicht verbotener) Bleimunition zur Jagd. Solcherart durch Relativierung versuchte Verharmlosung der von Windkraftanlagen ausgehenden Gefahr ist irreführend und dient nicht der Wahrheitsfindung.
Die Arten, die besonders durch WKA gefährdet sind, unterscheiden sich grundlegend von denen, die an Glasscheiben verunglücken. Sie nutzen verschiedene Lebensräume.
Haussperlinge, Amseln und Meisen sterben eher an Glasscheiben oder fallen Hauskatzen zum Opfer, wohin gehend Rotmilane, Mäusebussarde, Seeadler, Kiebitze und Braunkehlchen eher den Schlagopfertod an WKA erleiden. Wir sahen jedenfalls noch niemals unsere Nachbarkatze mit einem erbeuteten Rotmilan oder Seeadler.
Vom Aussterben bedrohte Kiebitze, Braunkehlchen oder Haubenlerchen finden sich auch nicht in unseren Hausgärten und laufen deshalb wohl kaum Gefahr, ihr Leben durch Katzen oder Glasscheiben zu verlieren, sondern viel eher durch fehlplatzierte Windkraftanlagen! Daher ist es sehr wichtig, dass passendere Standorte als obengenannte für Windenergie ausgewiesen werden.
Studiert man die Schlagopferzahlen an Windrädern, so ist festzustellen, dass Fledermäuse wie Große Abendsegler, Zwergfledermäuse und andere häufig aufgeführt sind. Bei den Vögeln stehen Greifvögel wie Mäusebussard und Rotmilan an oberster Stelle der Schlagopfer an Windkraftanlagen, aber auch viele andere Greif- und Großvögel wie Schwarzstörche, Weißstörche, Kraniche, Falken, und Weihen gibt es zu beklagen - außerdem wurden schleichende, langsame Populationsrückgänge in der Nähe bestehender Windkraftanlagen festgestellt. Oft erfolgte sofort nach Fertigstellung der WKA oder auch später eine Vergrämung der Altvögel. Halten Altvögel trotz Windradbau am angestammten Brutplatz fest, wird meist eine Reduzierung der Anzahl aufgezogener Jungvögel festgestellt (www.lfu.brandenburg.de).
Beim Studium der Veröffentlichung des LfU Brandenburg ist außer Schlagopferuntersuchungen eindeutig zu erkennen: bestehende Windenergieanlagen vergrämen Populationen, auch und in besonderem Maße in der „Roten Liste“ geführte Arten, zu denen u.a. Rotmilan, Kiebitz, Braunkehlchen, Weihen, Falken, Neuntöter, Grauammer, Feldlerche und viele andere gehören.
Diese Arten leben (noch) im und am Gebiet „Sehlsdorf 66/24“ – bisher in Ruhe und Frieden, in nicht einmal durch große Stromleitungen vorbelasteter, sanfter Meckenburger Hügellandschaft!
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art ubiquitär vorkommt, regelmäßig Windparks folgt und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweist (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Wanderfalke und Weißstorch sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Wiesenweihe und Baumfalke liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Im Einzelfall liegen aber durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen werden die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen, da davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf diese Arten Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rohrweihe liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zum Nahbereich auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art nur eine geringe Flughöhe aufweist und die Flugaktivitäten hauptsächlich unterhalb der Rotorunterkante erfolgen. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen der Rohrweihe sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Kornweihe liegen keine landesweiten aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch sind keine Konflikte zu potenziellen Vorranggebieten ersichtlich, so dass es keiner einzelfallbezogenen Berücksichtigung bedarf. Etwaige Belange sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen.
Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft ist davon auszugehen, dass Windenergieanlagen keinen signifikanten Anteil am Insektensterben haben. Die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Insektenpopulation können zudem auf Ebene der Regionalplanung nicht bewertet werden und sind daher nicht Gegenstand der Teilfortschreibung.
Die in der Stellungnahme genannten sonstigen Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen nicht in besonderem Maße durch die Errichtung von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 5148
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Umweltbericht
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Wanderfalkenbrutplatz
Ein neuer Brutplatz seltener Wanderfalken (Baumbrüter) wurde 2023 in den Sehlsdorfer Tannen entdeckt. Er liegt nur gut 1000m von der westlichsten WEA des bereits genehmigten Gebiets „Sehlsdorf I“ entfernt und gut 3000m vom noch nicht genehmigten Gebiet „Sehlsdorf II“.
Bitte auch hierzu über die Auswirkungen von WKA lesen: www.lfu.brandenburg.de.
Der Wanderfalke ist ab Seite 87 beschrieben.
Seite 88: „Da Wanderfalken i.d.R. aus dem hohen Luftraum jagen, geraten sie regelmäßig in die kritischen Höhen, zudem sind sie zwar schnell, aber nicht sehr wendig. Der Jagdflug ist ein kompromissloser Verfolgungsflug im Radius von ca. 3 km um den Horst (Arbeitskreis Wanderfalkenschutz, schriftl. und mdl. Mitt.).
Damit liegt das komplette Gebiet „66/24 Sehlsdorf“ im 3-km-Jagdgebiet der Wanderfalken! Auch hier senkte aktuelle Politik den Schutzbereich auf nur 500m, (!!!), obwohl auch das neue Helgoländer Papier für Baumbrüter – Wanderfalken 3000m empfiehlt.
Ein weiteres Wanderfalkenbrutpaar wird seit einem Jahr immer wieder am Gebiet „Granzin 67/24“ (alt 53/18) nahe der Knaakschen Tannen beobachtet.
Im Wäldchen Knaaksche Tannen bei Granzin siedelten sich in diesem Jahr außerdem Rotmilane neu an [Inhalt anonymisiert].
Standorte weiterer Brutplätze wurden und werden dem LUNG gemeldet.
Beachten Sie bitte den am Freitag, 06.09.2024 in der SVZ veröffentlichten Artikel „Geld oder Leben“ von Silke Roß. Er gibt voll und ganz (nicht nur) unsere Meinung wieder.
Bitte geben Sie sich Mühe, geeignetere Gebiete für die Windenergie auszuweisen, damit Mensch und Tier in Mecklenburg bleiben - es gibt sie ganz sicher!
Alle angegebenen Daten von Brutplätzen NUR ZUR BEHÖRDENINTERNEN VERWENDUNG!!! Einer Weitergabe an Dritte wird ausdrücklich widersprochen!!!
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Wanderfalke sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 66/24 Sehlsdorf mit dem erweiterten Prüfbereich (EPB) des Wanderfalken kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Grünlandflächen als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Wanderfalke im Überlagerungsbereich VRW/EPB; Grünland als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Wanderfalke überwiegend in VRW-abgelegenen Bereichen; zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 8 bereits genehmigte WEA; bei deutlich erhöhter Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Vögeln in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der WEA mit daraus resultierender signifikanter Risikoerhöhung sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene festzulegen"
Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art ubiquitär vorkommt, regelmäßig Windparks folgt und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweist (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Statkraft Erneuerbare GmbH
ID: 5150
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Karte
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Anbei erhalten Sie unsere Stellungnahme zum Beteiligungsverfahren Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011).
Mit unserer Stellungnahme möchten wir darauf hinwirken, dass die Potenzialgebiete Goldenitz, Kalkhorst und Oberklütz in den Katalog der Windenergieflächen aufgenommen werden. Eine ausführliche Begründung für die Aufnahme der Flächen finden Sie im Anhang.
Zur besseren Nachvollziehbarkeit und Einbindung in Ihr GIS-System erhalten Sie die Flächen ebenfalls als shape-Datei im Anhang.
Zusätzlich zu dieser Mail werden wir die Flächen auch im Online Beteiligungsverfahren platzieren. Dort können wir jedoch keine shape-Datei hochlanden, sodass Sie diese nur hier über die Mail abrufen können.
Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011)
Stellungnahme der Statkraft Erneuerbare GmbH
hier: Potenzialflächen Goldenitz, Kalkhorst und Oberklütz
Am 24.04.2024 hat die 71. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg beschlossen, den aktualisierten Entwurf des Kapitels 6.5 Energie des RREP WM 2011, seine Begründung sowie den Entwurf des Umweltberichtes für die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung (vierte Beteiligungsstufe) bekanntzugeben.
Gegenstand dieser Teilfortschreibung ist die Aktualisierung der raumordnerischen Festlegungen des RREP WM 2011 im Kapitel 6.5 Energie zur räumlichen Steuerung der Erzeugung, der Umwandlung, der Speicherung und des Transports von Energie im Geltungsbereich.
Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen können gemäß § 9 Absatz 2 ROG zu dem vorliegenden Entwurf des Kapitels 6.5 Energie, seiner Begründung sowie einschließlich des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichtes Stellung nehmen.
Von dieser Möglichkeit zur Stellungnahme möchte Statkraft Gebrauch machen und so drei mögliche weitere Windenergiegebiete vorschlagen. Im Rahmen dieser Stellungnahme wird gezeigt werden, dass die Gebiete Goldenitz, Kalkhorst und Oberklütz für eine Ausweisung geeignet sind und über ein außerordentliches Potenzial verfügen, die Energiewende in Deutschland voranzutreiben.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der als "Goldenitz" bezeichneten Fläche steht das Abwägungskriterium "Netzintegrationsfähigkeit" entgegen. Der als "Kalkhorst" bezeichneten Fläche stehen die Abwägungskriterien "Netzintegrationsfähigkeit" und "Tourismusschwerpunkträume" entgegen. Der als "Oberklütz" bezeichneten Fläche stehen die Abwägungskriterien "Denkmalschutz" und "Tourismusschwerpunkträume" entgegen. Die vorgeschlagenen Flächen werden daher nicht als Vorranggebiete festgelegt. |
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Statkraft Erneuerbare GmbH
ID: 5150
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nicht zugeordnet
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1 Allgemeine Informationen zu Statkraft
Statkraft ist als Unternehmen des norwegischen Staats bereits seit über 128 Jahren auf dem Feld der erneuerbaren Energien tätig und leistet damit weltweit einen Beitrag zum Klimaschutz.
Ausgehend von unserem Heimatland Norwegen haben wir in den letzten Jahrzehnten unsere Aktivitäten sowohl geographisch als auch inhaltlich diversifiziert. Einen Schwerpunkt neben unseren primären Wasserkraftaktivitäten bildet dabei die Projektentwicklung von Solar-, Windenergie- und Batteriespeicherprojekten, die wir in Deutschland von unserem Standort in Düsseldorf sowie mehreren Regionalbüros durchführen und damit zur Erfüllung der politischen und gesellschaftlichen Klimaziele beitragen.
Sowohl auf nationaler Ebene als auch auf Ebene des Bundeslandes Mecklenburg Vorpommern wurden kürzlich ehrgeizige Ziele in Bezug auf den Ausbau der Erneuerbaren Energien und insbesondere der Windenergienutzung geregelt. Während der zwingend notwendige Ausbau der Erneuerbaren Energien durch die jüngsten Ereignisse wieder eine erhöhte Aufmerksamkeit erhält, erleben wir vielerorts eine teilweise noch von Zurückhaltung geprägte Aufnahme der Planungs- und Genehmigungsprozesse. Umso erfreulicher ist es, dass wir mit Westmecklenburg eine Region ansprechen dürfen, die die Zukunftsplanung aktiv angeht und sich aktuell präsent den erforderlichen Planungen stellt.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Statkraft Erneuerbare GmbH
ID: 5150
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Karte
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2 Stellungnahme Potenzialfläche Goldenitz
2.1 Allgemeine Informationen zur Potenzialfläche
Die vorgeschlagenen Potenzialfläche Goldenitz verfügt über eine Gesamtfläche von ca. 169 Hektar. Die Potenzialfläche befindet sich ca. 1300 m nordöstlich der Gemeinde Pritzier, 1000 m nördlich der Gemeinde Goldenitz, 1400 m südlich der Gemeinde Toddin sowie 1200 m süd-östlich der Gemeinde Pätow. Die Potenzialfläche liegt innerhalb der Gemarkungen Pritzier (Flur 1, FS 76/2, 77/2-77/4) und Goldenitz (Flur 1, FS 4/1, 7, 8, 84, 83, 88/1, 95, 100, 114-119, 130/1, 133-135, 137-140, 140/2 142/1, 143-145, 148) im Landkreis Ludwigslust-Parchim (siehe Abbildung 2-1 sowie Anhang 6.1.2). Die B321 verläuft auf westlicher Seite der Potenzialfläche von Pritzier herkommend in nord-östliche Richtung, die B5 auf südlicher Seite in süd-östliche Richtung. Ebenso verläuft die Berlin-Hamburger Bahnlinie in ca. 1700 m Entfernung südlich der Potenzialfläche in Ost-West-Richtung.
Abbildung 2-1: Topografische Karte einschließlich der Potentialfläche (blau) der vorgeschlagenen Potenzialfläche Goldenitz inklusive Flurstücksnummern, o.M.
In der Luftbild Karte (Anhang 6.1.1) als auch im aktuellen Regionalplan (Ausschnitt der Karte West aus dem Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg, Anhang 6.1.3) ist zu erkennen, dass sich der Bereich der vorgeschlagenen Potenzialfläche auf Vorbehaltsflächen für die Landwirtschaft befindet (braune horizontale Linien). Westlich, südlich und östlich der Potenzialfläche befinden sich außerdem für den Tourismus ausgewiesenen Gebiete (gelbe vertikale Linien). Diese Vorbehaltsflächen liegen jedoch nicht innerhalb der Potenzialfläche (siehe Karte im Anhang 6.1.3).
In der Übersichtskarte in Anhang 6.1.4 ist zu sehen, dass nördlich der Potenzialfläche in ca. 600 m Entfernung eine Hochspannungsleitung in Ost-West-Richtung verläuft. 12 km nördlich der Potenzialfläche befindet sich eine 380 kV-Höchstspannungsleitung. Das Umspannwerk Hagenow (<100 kV), welches von der WEMAG Netz AG betrieben wird, befindet sich 6,5 km nord-östlich der Potenzialfläche. Der weitere Ausbau des Netzes mit Hochspannungsleitungen ist weiterhin über den Süd-Westlink (19 km westlich) und den Nord-Ost-Link (12 km nord-östlich) geplant. Übertragungsnetzbetreiber in der Region ist die 50Hertz Transmission.
Weiterhin wird in der Karte im Anhang 6.1.4 erkenntlich, dass sich ein im aktuellen Entwurf des Regionalplan ausgewiesenes Windvorrangebiet ca. 3,7 km nord-westlich der vorgeschlagenen Potenzialfläche befindet.
2.2 Ausschluss- und Abwägungskriterien
Ausweisung der Potentialfläche Goldenitz als Vorranggebiet Windenergie
Die Ausweisung von insgesamt 73 Vorranggebieten für die Windenergienutzung erfolgte auf Grundlage der landesweit vorgegebenen Ausschluss- und Abwägungskriterien. Die Potenzialfläche Goldenitz wurde im nun veröffentlichen Entwurf nicht als Windvorranggebiet ausgewiesen.
Mit dieser Stellungnahme möchten wir Sie bitten, die Potenzialfläche für die Ausweisung eines Windvorrangebietes auf Grundlage des Planungskonzeptes einer Bewertung zu unterziehen.
Eine Auswertung sollte zur vollumfänglichen Ausweisung der Potenzialfläche als Windvorranggebiet führen.
Im Folgenden wurde eine detaillierte Flächenbewertung gemäß den im Planungskonzept festgelegten Ausschluss- und Abwägungskriterien durchgeführt. Zur besseren Übersicht sind die Ergebnisse tabellarisch dargestellt und zusammengefasst.
Die Bewertung erfolgte entsprechend dem Planungskonzept in drei Prüfschritten.
2.2.1 Prüfschritt 1 Ausschlussgebiet (Ausschlusskriterium)
Im ersten Prüfschritt wurden die Potenzialflächen durch Anwendung der landesweit geltenden Ausschlusskriterien ermittelt.
Für die vorgeschlagene Potenzialfläche Goldenitz sind keine rechtlichen, tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründe ersichtlich, die eine Einstufung als Ausschlussgebiet rechtfertigen würden.
Unsere eigene Potenzialanalyse zeigt, dass keine der Ausschlusskriterien auf die Potenzialfläche Goldenitz zutrifft. Dies wird auch durch die Übersichtskarte des Entwurfs des Umweltberichts der Abbildung 1: „Flächenanteil der Planungsregion WM, der gemäß landesweiter Ausschlusskriterien nicht für VRW geeignet ist“ (S.19) bestätigt.
Die folgende Tabelle bietet eine übersichtliche Darstellung der Ergebnisse des ersten Prüfschritts.
Tabelle 2-1: Kriterien für Ausschlussgebiete Potenzialfläche Goldenitz
In der Luftbild Karte (Anhang 6.1.1) als auch im aktuellen Regionalplan (Ausschnitt der Karte West aus dem Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg, Anhang 6.1.3) ist zu erkennen, dass sich der Bereich der vorgeschlagenen Potenzialfläche auf Vorbehaltsflächen für die Landwirtschaft befindet (braune horizontale Linien). Westlich, südlich und östlich der Potenzialfläche befinden sich außerdem für den Tourismus ausgewiesenen Gebiete (gelbe vertikale Linien). Diese Vorbehaltsflächen liegen jedoch nicht innerhalb der Potenzialfläche (siehe Karte im Anhang 6.1.3).
In der Übersichtskarte in Anhang 6.1.4 ist zu sehen, dass nördlich der Potenzialfläche in ca. 600 m Entfernung eine Hochspannungsleitung in Ost-West-Richtung verläuft. 12 km nördlich der Potenzialfläche befindet sich eine 380 kV-Höchstspannungsleitung. Das Umspannwerk Hagenow (<100 kV), welches von der WEMAG Netz AG betrieben wird, befindet sich 6,5 km nord-östlich der Potenzialfläche. Der weitere Ausbau des Netzes mit Hochspannungsleitungen ist weiterhin über den Süd-Westlink (19 km westlich) und den Nord-Ost-Link (12 km nord-östlich) geplant. Übertragungsnetzbetreiber in der Region ist die 50Hertz Transmission.
Weiterhin wird in der Karte im Anhang 6.1.4 erkenntlich, dass sich ein im aktuellen Entwurf des Regionalplan ausgewiesenes Windvorrangebiet ca. 3,7 km nord-westlich der vorgeschlagenen Potenzialfläche befindet.
2.2 Ausschluss- und Abwägungskriterien
Ausweisung der Potentialfläche Goldenitz als Vorranggebiet Windenergie
Die Ausweisung von insgesamt 73 Vorranggebieten für die Windenergienutzung erfolgte auf Grundlage der landesweit vorgegebenen Ausschluss- und Abwägungskriterien. Die Potenzialfläche Goldenitz wurde im nun veröffentlichen Entwurf nicht als Windvorranggebiet ausgewiesen.
Mit dieser Stellungnahme möchten wir Sie bitten, die Potenzialfläche für die Ausweisung eines Windvorrangebietes auf Grundlage des Planungskonzeptes einer Bewertung zu unterziehen.
Eine Auswertung sollte zur vollumfänglichen Ausweisung der Potenzialfläche als Windvorranggebiet führen.
Im Folgenden wurde eine detaillierte Flächenbewertung gemäß den im Planungskonzept festgelegten Ausschluss- und Abwägungskriterien durchgeführt. Zur besseren Übersicht sind die Ergebnisse tabellarisch dargestellt und zusammengefasst.
Die Bewertung erfolgte entsprechend dem Planungskonzept in drei Prüfschritten.
2.2.1 Prüfschritt 1 Ausschlussgebiet (Ausschlusskriterium)
Im ersten Prüfschritt wurden die Potenzialflächen durch Anwendung der landesweit
geltenden Ausschlusskriterien ermittelt.
Für die vorgeschlagene Potenzialfläche Goldenitz sind keine rechtlichen, tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründe ersichtlich, die eine Einstufung als Ausschlussgebiet rechtfertigen würden.
Unsere eigene Potenzialanalyse zeigt, dass keine der Ausschlusskriterien auf die Potenzialfläche Goldenitz zutrifft. Dies wird auch durch die Übersichtskarte des Entwurfs des Umweltberichts der Abbildung 1: „Flächenanteil der Planungsregion WM, der gemäß landesweiter Ausschlusskriterien nicht für VRW geeignet ist“ (S.19) bestätigt.
Die folgende Tabelle bietet eine übersichtliche Darstellung der Ergebnisse des ersten Prüfschritts.
Tabelle 2-1: Kriterien für Ausschlussgebiete Potenzialfläche Goldenitz
I Kriterien für Ausschlussgebiete
1. Siedlungsabstand Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung
1000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 Baugesetzbuch mit Wohn-, Erholungs-, Tourismus- und Gesundheitsfunktion
Nein
Der Mindestabstand von 1000 m zu den nächstgelegenen Wohnbebauungen gemäß § 30 und 34 Baugesetzbuch wird eingehalten.
800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch)
Nein
Im Umkreis von 800 m sind keine Einzelhäuser oder Splittersiedlungen vorhanden.
2. Natur- und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung
Naturschutzgebiete
Nein
Die Potenzialfläche Goldenitz befindet sich außerhalb von Naturschutzgebieten.
Biosphärenreservate
Nein
Die Potenzialfläche Goldenitz befindet sich außerhalb von Biosphärenreservaten.
Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung
Nein
Die Potenzialfläche Goldenitz befindet sich außerhalb von Waldgebieten mit hoher Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Wälder ab 500 ha,Waldkompensationspools und Flächen für Ersatzaufforstung.
Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha
Nein
Die Potenzialfläche Goldenitz befindet sich außerhalb geschützter Biotope mit einer Größe ab 5 ha.
Europäische Vogelschutzgebiete
Nein
Die Potenzialfläche Goldenitz befindet sich außerhalb europäischer Vogelschutzgebiete.
Vorranggebiete Naturschutz und Landschaftspflege
Nein
Die Potenzialfläche Goldenitz befindet sich außerhalb von Vorranggebieten für Naturschutz und Landschaftspflege.
Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha
Nein
Die Potenzialfläche Goldenitz befindet sich außerhalb tiefgründiger Moore mit einer Größe ab 5 ha.
3. Artenschutz Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung
Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten
Nein
Die Potenzialfläche Goldenitz befindet sich außerhalb der Nahbereiche kollisionsgefährdeter Brutvogelarten.
4. Wasser Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung
Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore
Nein
Die Potenzialfläche Goldenitz befindet sich außerhalb aller Binnengewässer sowie der Gewässerentwicklungskorridore.
Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser- und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen
Nein
Die Potenzialfläche Goldenitz liegt außerhalb von gesicherten Überschwemmungsgebieten sowie Hochwasser- und Küstenschutzanlagen, einschließlich der beidseitigen Schutzstreifen.
Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebiete Trinkwasser
Nein
Die Potenzialfläche Goldenitz liegt außerhalb der inneren Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebiete Trinkwasser.
Die Potenzialfläche Goldenitz befindet sich in einem Vorbehaltsgebiet Trinkwasser (Schutzzonen III einschl. III A und III B). Im Umweltbericht wird dargestellt, dass ein mit „der Berücksichtigung und Einhaltung von Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen erheblichen und nachteiligen baubedingten Umweltauswirkungen durch das Vorhaben begegnet werden kann.“ Die Ausweisung des Vorbehaltsgebietes Trinkwasser steht der Potenzialfläche Goldenitz nicht entgegen.
5. Infrastruktur Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung
Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche
Nein
Die Potenzialfläche Goldenitz liegt außerhalb militärischer Liegenschaften und Anlagen sowie deren Schutzbereichen.
Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereiche)
Nein
Die Potenzialfläche Goldenitz liegt außerhalb von Flughäfen und Landeplätzen sowie deren Brandschutzbereichen.
Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m
Nein
Die Potenzialfläche Goldenitz liegt außerhalb von Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m.
Vorranggebiete Rohstoffsicherung
Nein
Die Potenzialfläche Goldenitz liegt außerhalb von Vorranggebieten zur Rohstoffsicherung.
Im ersten Prüfschritt der Prüfung gibt es somit keine Restriktionen, die gegen die Einbeziehung der Potenzialfläche Goldenitz in den Flächenpool für die Festlegung von Windvorranggebieten sprechen.
2.2.2 Prüfschritt 2 Betroffenheit landesweiter Abwägungskriterien
Im zweiten Prüfschritt wurde die Potenzialfläche Goldenitz anhand der sechs festgelegten Abwägungskriterien geprüft. Diese Kriterien basieren auf den landesweiten Vorgaben, bieten jedoch Spielraum für Abwägungen und Abweichungen in begründeten Einzelfällen.
Unsere Analyse ergibt, dass die Potenzialfläche Goldenitz von keinem Abwägungskriterium betroffen ist.
Tabelle 2-2: Abwägungskriterien Potenzialfläche Goldenitz
II Abwägungskriterien
1. Siedlungsabstand Betroffenheit erkennbar (ja/nein) Erläuterung
Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlung
Nein
Die Potenzialfläche Goldentiz zeigt keine Anzeichen einer beeinträchtigenden Umfassung des Ortes Goldenitz. Durch den Vorsorgeabstand von 1.000 m zur Wohnbebauung wird es zu keiner unzumutbaren optischen Belastung kommen.
2. Infrastruktur Betroffenheit erkennbar (ja/nein) Erläuterung
Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen
Nein
Die Potenzialfläche Goldenitz liegt außerhalb regional bedeutsamer gewerblicher und industrieller Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen.
Netzintegrationsfähigkeit
Nein
Die Potenzialfläche Goldenitz befindet sich in einer geeigneten Stromnetzinfrastruktur. (Mehr Informationen in 2.3 Eignungskriterien zu finden)
3. Sonstiges Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung
Tourismusschwerpunkträume
Nein
Die Potenzialfläche Goldenitz liegt außerhalb von Tourismusschwerpunkräumen.
Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebetes 35 Hektar
Nein
Die Potenzialfläche Goldenitz weist eine Größe von ca. 169 ha auf.
4. Denkmalschutz Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung
Denkmalschutz
Nein
Es ist keine Betroffenheit für die Potenzialfläche Goldenitz erkennbar.
Die Bedeutung erneuerbarer Energien muss bei allen Abwägungsentscheidungen zur Windenergieplanung berücksichtigt werden. Gemäß § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes liegt die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit. Daher sind sie bei der Schutzgüterabwägung vorrangig zu behandeln.
Nach einer Abwägung und Einzelfallprüfung ergeben sich auch im zweiten Prüfschritt keine Gründe, die gegen die Einbeziehung der Potenzialfläche in den Flächenpool für Windvorranggebiete sprechen.
2.2.3 Prüfschritt 3 Kriterien gemäß des regionalen Handlungsspielraums Nach Anwendung der landesweiten Abwägungskriterien nutzt der Planungsverband Westmecklenburg seinen regionalen Handlungsspielraum zur weiteren Flächenauswahl. Unsere Analyse ergibt, dass die Potenzialfläche Goldenitz von keinem Kriterium des regionalen Handlungsspielraum betroffen ist.
Die folgende Tabelle stellt das Prüfergebnis übersichtlich dar.
Tabelle 2-3: Flächenauswahl Potenzialfläche Goldenitz
III Flächenauswahl (Regionaler Handlungsspielraum)
1. Weitere Abwägungskriterien Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete)
Nein
Die Potenzialfläche Goldenitz befindet sich außerhalb von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete).
Naturparke
Nein
Die Potenzialfläche Goldenitz liegt außerhalb eines Naturparks.
Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung
Nein
Die Potenzialfläche Goldenitz liegt außerhalb von Rastgebieten von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung.
Landschaftsschutzgebiete
Nein
Die Potenzialfläche Goldenitz befindet sich außerhalb von Landschaftsschutzgebieten.
Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete
Nein
Die Potenzialfläche Goldenitz liegt außerhalb von zu sichernden Hochwassergefahrengebieten.
Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie
Nein
Durch eine Ausweisung der Potenzialfläche Goldenitz ist keine teilregionale Häufung erkennbar.
Damit sprechen auch nach dem dritten Prüfschritt keine Gründe, die gegen die Einbeziehung der Potenzialfläche Goldenitz in den Flächenpool für die Festlegung von Windvorranggebieten sprechen.
2.2.4 Neubewertung der Potenzialfläche Goldenitz
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf Basis der detaillierten Flächenbewertung gemäß den im Planungskonzept festgelegten Ausschluss- und Abwägungskriterien die Potenzialfläche Goldenitz als Windvorranggebiet in die Teilfortschreibung des RRPW aufgenommen werden muss.
Wir bitten daher, um Berücksichtigung unserer Potenzialanalyse und um Anpassung des Entwurfs, um die betreffende Fläche Goldenitz als Windvorranggebiet auszuweisen.
2.3 Eignungskriterien
Gemäß § 2 EEG liegt die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Erneuerbaren Energien sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Damit einhergehend ist festzuhalten, dass jede Windenergieanlage einen relevanten Beitrag zur öffentlichen Gesundheit und einer erhöhten Sicherheitslage leistet.
Vor diesem Hintergrund ist die besondere Eignung der Potenzialfläche Goldenitz hervorzuheben. Das Eignungsgebiet verfügt über eine Fläche von ca. 169 ha und bietet aufgrund der vorteilhaften Form Platz für bis zu 10 WEA des neuesten Typs (> 7 MW). Interne Berechnungen zeigen, dass für dieses Gebiet als Hauptwindrichtung West bis Westsüdwest angenommen werden. Ebenfalls zeichnen dieses Gebiet die hohe Windgeschwindigkeiten aus, welche im Mittel bei ca. 6,8 m/s liegen. Je nach Parklayout können auf diese Weise bis zu 22.000 MWh pro Jahr pro WEA erzeugt werden. Bei der Annahme eines Verbrauchs von 1.300 kWh/a für einen Single-Haushalt und zehn möglichen WEA könnten insgesamt ca. 169.200 Single-Haushalte mit Strom versorgt werden. Bei der Annahme eines Verbrauchs von 3.000 kWh/a bei einem Mehrpersonenhaushalt und zehn möglichen WEA könnten insgesamt ca. 73.300 Mehrpersonenhaushalte mit Strom versorgt werden. Dies zeigt das enorme Potenzial des Gebietes für eine erfolgreiche Energiewende in Mecklenburg-Vorpommern und Deutschland.
Die genannte eingespeiste Strommenge ist neben der Windrichtung und Windhöffigkeit noch von weiteren Faktoren abhängig. So sind für gewöhnlich Verluste aufgrund von Verschattungseffekten der WEA untereinander oder Abschaltungen aufgrund des Naturschutzes, Schallimmissionen, Schattenwurf oder Eisfall möglich. Verschattungseffekte können erst mit einem abschließenden Layout final beurteilt werden. In einem Vorlayout wird jedoch ersichtlich, dass Verschattungsverluste von weniger als 15 % möglich sind. Das Artenvorkommen wurde bisher noch nicht untersucht, jedoch konnten in einem Screening keine relevanten Artenvorkommen auf der Potenzialfläche Goldenitz identifiziert werden. Aufgrund der Abstände von mehr als 1.000 m zur Wohnbebauung und dem Fehlen einer empfindlichen Nutzung in Gebietsnähe ist mit keinen oder nur geringen Schall- und Schattenabschaltungen zu rechnen. Aufgrund der vorhandenen öffentlichen Wege im Gebiet ist davon auszugehen, dass eine geringfügige Abschaltung aufgrund von Eisfall notwendig wird. Diese liegt für gewöhnlich jedoch in keiner relevanten Größenordnung.
Für die Umsetzung eines Windenergievorhabens ist es entscheidend, dass die Anlagenteile, vor allem die Rotorblätter, zum Standort geliefert werden können. Das Gebiet Goldenitz verfügt hierbei über eine Vielzahl von Anlieferungsoptionen. Hervorzuheben sind hierbei vor allem die geringen Geländesteigungen im Gebiet, welche den Einsatz von Bladeliftern wahrscheinlich nicht erforderlich machen. In nördlicher Richtung in einer Entfernung von ca. 11,5 km befindet sich die A24. In östlicher Richtung in einer Entfernung von ca. 25 km befindet sich die A14. Bis zu diesen Punkten können Rotoren problemlos geliefert werden. Im weiteren Verlauf kommen vor allem die B 321 und B 5 sowie die zahlreichen Landstraßen für einen Transport in Betracht. Eine vorläufige Abschätzung hat auch für diese Streckenabschnitte ergeben, dass ein Einsatz von Bladeliftern wahrscheinlich nicht erforderlich ist.
Ein Netzanschluss an das Hochspannungsnetz ist über die Hochspannungsleitungen im Norden (ca. 1,5 km entfernt) möglich. In unmittelbarer Gebietsnähe befinden sich keine Umspannwerke. Der Bau eines eigenen Umspannungswerkes ist dadurch wahrscheinlich. Aufgrund der gegebene Netzinfrastruktur sollte dies jedoch ohne Probleme möglich sein.
Für die Umsetzung eines Windvorrangebietes ist es des Weiteren zwingend erforderlich, dass die Flächen tatsächlich verfügbar sind. Die Ausweisung von Windeignungsgebieten, welche dann aufgrund von diversen Gründen nicht beplant oder gesichert werden können, führt zwangsläufig dazu, dass keine WEA gebaut werden. Zu diesem Zweck haben bereits Gespräche mit den Flächeneigentümern und der Standortgemeinde stattgefunden. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Flächen bereits gesichert sind, sie sind also tatsächlich verfügbar.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die „Netzintegrationsfähigkeit“ wird durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Die Datengrundlage zu dem Kriterium basiert auf fachlichen Beurteilungen der zuständigen Netzbetreiber. Die Anwendung des Kriteriums erfolgt regionsweit einheitlich. Das Kriterium der Netzintegrationsfähigkeit dient dazu, die Infrastruktur für Erneuerbare Energien gesamtsystemisch und volkswirtschaftlich effizient auszubauen, um eine Integrierbarkeit von Strom aus Erneuerbaren Energien in das Energienetz zu ermöglichen sowie Redispatch-Maßnahmen, Abregelungskosten und somit finanzielle Belastungen für Stromkunden zu reduzieren. Die Netzausbaupflichten bei Netzengpässen durch die verantwortlichen Netzbetreiber bleiben davon unberührt. Der vorgeschlagenen Fläche steht das Abwägungskriterium "Netzintegrationsfähigkeit" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
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1152 |
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Statkraft Erneuerbare GmbH
ID: 5150
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Karte
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3 Stellungnahme Potenzialfläche Kalkhorst
3.1 Allgemeine Informationen zum Plangebiet
Die vorgeschlagenen Potenzialfläche Kalkhorst verfügt über eine Gesamtfläche von ca. 56 Hektar. Die Potenzialfläche befindet sich ca. 1500 m nordwestlich der Gemeinde Kalkhorst, ca. 1200 m süd-westlich der Gemeinde Brook, 1000 m süd-östlich der Gemeinde Groß Schwansee und 2000 m von der Lübecker Bucht. Die Potenzialfläche liegt innerhalb der Gemarkungen Brook (Flur 1, FS: 31/1,33/1,34/1), Groß Schwansee (Flur 1, FS: 344,345, 362/3; Flur 2, FS: 187/1, 187/2) sowie Kalkhorst (Flur 2, FS: 104,105,217-220) im Landkreis Nordwest-Mecklenburg (siehe Abbildung 3-1). Die Landstraße L01 verläuft ca. 1000 m südlich der Potenzialfläche und kreuzt die Gemeinde Kalkhorst.
Abbildung 3-1: Topografische Karte einschließlich der Potentialfläche (blau) der vorgeschlagenen Potenzialfläche Kalkhorst inklusive Flurstücksnummern, o.M.
In der Luftbild Karte (Anhang 6.2.1) als auch im aktuellen Regionalplan (Ausschnitt der Karte West aus dem Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg, Anhang 6.2.3) ist zu erkennen, dass sich der Bereich der vorgeschlagenen Potenzialfläche auf Vorbehaltsflächen für die Landwirtschaft befindet (braune horizontale Linien). Ein geringer Bereich des südlichen Teils der Potenzialfläche befindet sich innerhalb eines Waldstreifens von ca. 20 m Breite. Gemäß aktuellem Raumentwicklungsprogramm liegt die Potenzialfläche außerdem innerhalb eines Schwerpunktraumes für Tourismus (gelbe vertikale Linien).
In der Übersichtskarte in Anhang 6.2.4 ist zu sehen, dass sich 13 km südlich der Potenzialfläche eine Hochspannungsleitung befindet, die in Ost-West-Richtung verläuft. Die Firma E.ON betreibt das nächstgelegene Umspannwerk, welches sich 1200 m süd-östlich der Potenzialfläche befindet. 15 km süd-westlich der Potenzialfläche befindet sich das nächstgelegene Umspannwerk mit <100 kV, betrieben von der e.dis Netz GmbH.
Der geplante Nord-Ost-Link liegt 16 km südlich der Potenzialfläche. Übertragungsnetzbetreiber in der Region ist die 50Hertz Transmission.
Weiterhin ist in den Karten in Anhang 6.2.3 (aktueller Regionalplan) und 6.2.4 (Entwurf des Regionalplans) erkenntlich, dass sich in der Nähe der Potenzialfläche Kalkhorst weitere Windvorranggebiete sowie Potenzialflächen befinden. Ein sich in der Endfassung befindliches Windvorranggebiet liegt in südlicher Richtung ca. 2,2 km entfernt. Eine weitere Potenzialfläche befindet sich 6,4 km südlich der von Statkraft vorgeschlagenen Potenzialfläche.
3.2 Ausschluss- und Abwägungskriterien
Ausweisung der Potentialfläche Kalkhorst als Vorranggebiet Windenergie
Die Ausweisung von insgesamt 73 Vorranggebieten für die Windenergienutzung erfolgte auf Grundlage der landesweit vorgegebenen Ausschluss- und Abwägungskriterien. Die Potenzialfläche Kalkhorst wurde im nun veröffentlichen Entwurf nicht als Windvorranggebiet ausgewiesen.
Mit dieser Stellungnahme möchten wir Sie bitten, die Potenzialfläche für die Ausweisung eines Windvorrangebietes auf Grundlage des Planungskonzeptes einer Bewertung zu unterziehen.
Eine Auswertung sollte zur vollumfänglichen Ausweisung der Potenzialfläche als Windvorranggebiet führen.
Im Folgenden wurde eine detaillierte Flächenbewertung gemäß den im Planungskonzept festgelegten Ausschluss- und Abwägungskriterien durchgeführt. Zur besseren Übersicht sind die Ergebnisse tabellarisch dargestellt und zusammengefasst.
Die Bewertung erfolgte entsprechend dem Planungskonzept in drei Prüfschritten.
3.2.1 Prüfschritt 1 Ausschlussgebiet (Ausschlusskriterium)
Im ersten Prüfschritt wurden die Potenzialflächen durch Anwendung der landesweit
geltenden Ausschlusskriterien ermittelt.
Für die vorgeschlagene Potenzialfläche Kalkhorst sind keine rechtlichen, tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründe ersichtlich, die eine Einstufung als Ausschlussgebiet rechtfertigen würden.
Unsere eigene Potenzialanalyse zeigt, dass keine der Ausschlusskriterien auf die Potenzialfläche Kalkhorst zutrifft. Dies wird auch durch die Übersichtskarte des Entwurfs des Umweltberichts der Abbildung 1: „Flächenanteil der Planungsregion WM, der gemäß landesweiter Ausschlusskriterien nicht für VRW geeignet ist“ (S.19) bestätigt.
Die folgende Tabelle bietet eine übersichtliche Darstellung der Ergebnisse des ersten Prüfschritts.
Tabelle 3-1: Kriterien für Ausschlussgebiete Potenzialfläche Kalkhorst
I Kriterien für Ausschlussgebiete
1. Siedlungsabstand Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung
1000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 Baugesetzbuch mit Wohn-, Erholungs-, Tourismus- und Gesundheitsfunktion
Nein
Der Mindestabstand von 1000 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung des Ortes Kalkhorst wird eingehalten.
800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch)
Nein
Im Umkreis von 800 m sind keine Einzelhäuser oder Splittersiedlungen vorhanden.
2. Natur- und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung
Naturschutzgebiete
Nein
Die Potenzialfläche Kalkhorst befindet sich außerhalb von Naturschutzgebieten.
Biosphärenreservate
Nein
Die Potenzialfläche Kalkhorst befindet sich außerhalb von Biosphärenreservaten.
Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung
Nein
Die Potenzialfläche Kalkhorst befindet sich außerhalb von Waldgebieten mit hoher Schutz- und Erholungsfunktion,
zusammenhängende Wälder ab 500 ha, Waldkompensationspools und Flächen für Ersatzaufforstung.
Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha
Nein
Die Potenzialfläche Kalkhorst befindet sich außerhalb geschützter Biotope mit einer Größe ab 5 ha.
Europäische Vogelschutzgebiete
Nein
Die Potenzialfläche Kalkhorst befindet sich außerhalb europäischer Vogelschutzgebiete.
Vorranggebiete Naturschutz und Landschaftspflege
Nein
Die Potenzialfläche Kalkhorst befindet sich außerhalb von Vorranggebieten für Naturschutz und Landschaftspflege.
Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha
Nein
Die Potenzialfläche Kalkhorst befindet sich außerhalb tiefgründiger Moore mit einer Größe ab 5 ha.
3. Artenschutz Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung
Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten
Nein
Die Potenzialfläche Kalkhorst befindet sich außerhalb der Nahbereiche kollisionsgefährdeter Brutvogelarten.
4. Wasser Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung
Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore
Nein
Die Potenzialfläche Kalkhorst befindet sich außerhalb aller Binnengewässer sowie der Gewässerentwicklungskorridore.
Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser- und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen
Nein
Die Potenzialfläche Kalkhorst liegt außerhalb von gesicherten Überschwemmungsgebieten sowie Hochwasser- und Küstenschutzanlagen, einschließlich der beidseitigen Schutzstreifen.
Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebiete Trinkwasser
Nein
Die Potenzialfläche Kalkhorst liegt außerhalb der inneren Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebiete Trinkwasser.
5. Infrastruktur Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung
Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche
Nein
Die Potenzialfläche Kalkhorst liegt außerhalb militärischer Liegenschaften und Anlagen sowie deren Schutzbereichen.
Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereiche)
Nein
Die Potenzialfläche Kalkhorst liegt außerhalb von Flughäfen und Landeplätzen sowie deren Brandschutzbereichen.
Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m
Nein
Die Potenzialfläche Kalkhorst liegt außerhalb von Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m.
Vorranggebiete Rohstoffsicherung
Nein
Die Potenzialfläche Kalkhorst liegt außerhalb von Vorranggebieten zur Rohstoffsicherung.
Im ersten Prüfschritt der Prüfung gibt es somit keine Restriktionen, die gegen die Einbeziehung der Potenzialfläche Kalkhorst in den Flächenpool für die Festlegung von Windvorranggebieten sprechen.
3.2.2 Prüfschritt 2 Betroffenheit landesweiter Abwägungskriterien
Im zweiten Prüfschritt wurde die Potenzialfläche Kalkhorst anhand der sechs festgelegten Abwägungskriterien geprüft. Diese Kriterien basieren auf den landesweiten Vorgaben, bieten jedoch Spielraum für Abwägungen und Abweichungen in begründeten Einzelfällen.
Unsere Analyse ergibt, dass die Potenzialfläche Kalkhorst von einem Abwägungskriterium betroffen ist. Dies bestätigt auch die Übersichtskarte des Entwurfs des Umweltberichts der „Abbildung 2: Ausschluss von Planungsflächen mit fehlender Eignung für VRW gemäß landesweiter Ausschluss- bzw. Abwägungskriterien“ (S. 21).
Andere abzuwägende Kriterien betreffen die Potenzialfläche Kalkhorst jedoch nicht.
Die folgende Tabelle stellt die Prüfergebnisse übersichtlich dar. Das betroffene Abwägungskriterium wird separat ausführlicher erläutert.
Tabelle 3-2: Abwägungskriterien Potenzialfläche Kalkhorst
Tabelle 3-2: Abwägungskriterien Potenzialfläche Kalkhorst
II Abwägungskriterien
1. Siedlungsabstand Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung
Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlung
Nein
Die Potenzialfläche Kalkhorst zeigt keine Anzeichen einer beeinträchtigenden Umfassung des Ortes Kalkhorst. Durch den Vorsorgeabstand von 1.000 m zur Wohnbebauung wird es zu keiner unzumutbaren optischen Belastung kommen.
2. Infrastruktur Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung
Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen
Nein
Die Potenzialfläche Kalkhorst liegt außerhalb regional bedeutsamer gewerblicher und industrieller Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen.
Netzintegrationsfähigkeit
Nein
Die Potenzialfläche Kalkhorst befindet sich in einer geeigneten Stromnetzinfrastruktur. (Mehr Informationen in 3.3 Eignungskriterien zu finden)
3. Sonstiges Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung
Tourismusschwerpunkträume
Ja
Windenergie und Tourismus schließen sich nicht grundsätzlich aus. Gemäß § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist zu prüfen, ob die der Potenzialfläche Kalkhorst das überragende öffentliche Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien in Ausnahmefällen Vorrang gegenüber den Belangen des Tourismusschwerpunktraums eingeräumt werden muss.
Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebetes 35 Hektar
Nein
Die Potenzialfläche Kalkhorst weist eine Größe von ca. 56 ha auf.
4. Denkmalschutz
Denkmalschutz
Nein
Es ist keine Betroffenheit für die Potenzialfläche Kalkhorst erkennbar.
Wie aus der obenstehenden Tabelle hervorgeht, besteht eine Betroffenheit bezüglich des Abwägungskriterium Tourismusschwerpunkt.
Der Bereich der Potenzialfläche Kalkhorst ist im rechtkräftigen RREP WM 2011 als Vorbehaltsgebiet Tourismusschwerpunktraum ausgewiesen. Gemäß Programmsatz 4.6 (6) LEP M-V sollen in diesen Gebieten die Belange des Tourismus nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden. Es ist jedoch zu beachten, dass Windenergie und Tourismus sich nicht gegenseitig ausschließen.
Die Bedeutung erneuerbarer Energien muss bei allen Abwägungsentscheidungen zur Windenergieplanung berücksichtigt werden. Gemäß § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes liegt die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit. Daher sind sie bei der Schutzgüterabwägung vorrangig zu behandeln.
Im Rahmen der Abwägung gemäß § 2 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes muss geprüft werden, ob das überragende öffentliche Interesse an der Ausweisung der Potenzialfläche Kalkhorst als Windvorranggebiet in Ausnahmefällen vor den Belangen der Tourismusschwerpunkträume Vorrang hat.
Da die überwiegende Anzahl der im RREP WM 2011 ausgewiesenen Tourismusschwerpunkträume sich in den Bereichen der Ausschlusskriterien befinden (insbesondere in den Siedlungsflächen und Abstandsflächen) ist durch die vorgeschlagene Potenzialfläche Kalkhorst keine Beeinträchtigung des Tourismusschwerpunktraums erkennbar. Die Ausweisung eines Windvorranggebietes würde den Tourismus nicht beeinträchtigen und steht der Nutzung zur Windenergie nicht entgegen.
Nach einer Abwägung und Einzelfallprüfung ergeben sich auch im zweiten Prüfschritt keine Gründe, die gegen die Einbeziehung der Potenzialfläche in den Flächenpool für Windvorranggebiete sprechen.
3.2.3 Prüfschritt 3 Kriterien gemäß des regionalen Handlungsspielraums
Nach Anwendung der landesweiten Abwägungskriterien nutzt der Planungsverband Westmecklenburg seinen regionalen Handlungsspielraum zur weiteren Flächenauswahl. Unsere Analyse ergibt, dass die Potenzialfläche Kalkhorst von keinem Kriterium des regionalen Handlungsspielraum betroffen ist.
Die folgende Tabelle stellt das Prüfergebnis übersichtlich dar.
Tabelle 3-3: Flächenauswahl Potenzialfläche Kalkhorst
III Flächenauswahl (Regionaler Handlungsspielraum)
1. Weitere Abwägungskriterien Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete)
Nein
Die Potenzialfläche Kalkhorstbefindet sich außerhalb von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete).
Naturparke
Nein
Die Potenzialfläche Kalkhorst liegt außerhalb eines Naturparks.
Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung
Nein
Die Potenzialfläche Kalkhorst liegt außerhalb von Rastgebieten von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung.
Landschaftsschutzgebiete
Nein
Die Potenzialfläche Kalkhorst befindet sich außerhalb von Landschaftsschutzgebieten.
Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete
Nein
Die Potenzialfläche Kalkhorst liegt außerhalb von zu sichernden Hochwassergefahrengebieten.
Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie
Nein
Durch eine Ausweisung der Potenzialfläche Kalkhorst ist keine teilregionale Häufung erkennbar.
Damit sprechen auch nach dem dritten Prüfschritt keine Gründe, die gegen die Einbeziehung der Potenzialfläche Kalkhorst in den Flächenpool für die Festlegung von Windvorranggebieten sprechen.
3.2.4 Neubewertung der Potenzialfläche Kalkhorst
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf Basis der detaillierten Flächenbewertung gemäß den im Planungskonzept festgelegten Ausschluss- und Abwägungskriterien die Potenzialfläche Kalkhorst als Windvorranggebiet in die Teilfortschreibung des RRPW aufgenommen werden muss.
Wir bitten daher, um Berücksichtigung unserer Potenzialanalyse und um Anpassung des Entwurfs, um die betreffende Potenzialfläche Kalkhorst als Windvorranggebiet auszuweisen.
3.3 Eignungskriterien
Gemäß § 2 EEG liegt die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Erneuerbaren Energien sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Damit einhergehend ist festzuhalten, dass jede Windenergieanlage einen relevanten Beitrag zur öffentlichen Gesundheit und einer erhöhten Sicherheitslage leistet.
Vor diesem Hintergrund ist die besondere Eignung des Kalkhorst hervorzuheben. Der Windpark verfügt über eine Fläche von ca. 56 ha und bietet aufgrund der vorteilhaften Form Platz für bis zu sieben WEA des neuesten Typs (> 7 MW). Interne Berechnungen zeigen, dass für dieses Gebiet als Hauptwindrichtung West bis Westsüdwest angenommen werden. Ebenfalls zeichnen dieses Gebiet die überaus hohen Windgeschwindigkeiten aus, welche im Mittel bei ca. 8,1 m/s liegen. Je nach Parklayout können auf diese Weise bis zu 30.000 MWh pro Jahr pro WEA erzeugt werden. Bei der Annahme eines Verbrauchs von 1.300 kWh/a für einen Single-Haushalt und sieben möglichen WEA könnten insgesamt ca. 161.500 Single-Haushalte mit Strom versorgt werden. Bei der Annahme eines Verbrauchs 3.000 kWh/a bei einem Mehrpersonenhaushalt und sieben möglichen WEA könnten insgesamt ca. 70.000 Mehrpersonenhaushalte mit Strom versorgt werden. Dies zeigt das enorme Potenzial des Gebietes für eine erfolgreiche Energiewende in Mecklenburg-Vorpommern und Deutschland.
Die genannte eingespeiste Strommenge ist neben der Windrichtung und Windhöffigkeit noch von weiteren Faktoren abhängig. So sind für gewöhnlich Verluste aufgrund von Verschattungseffekten der WEA untereinander oder Abschaltungen aufgrund des Naturschutzes, Schallimmissionen, Schattenwurf oder Eisfall möglich. Verschattungseffekte können erst mit einem abschließenden Layout final beurteilt werden. In einem Vorlayout wird jedoch ersichtlich, dass Verschattungsverluste von weniger als 10% möglich sind. Das Artenvorkommen wurde bisher noch nicht untersucht, jedoch konnten in einem Screening keine relevanten Artenvorkommen auf der Vorhabenfläche identifiziert werden. Aufgrund der Abstände von mehr als 1.000 m zur Wohnbebauung und dem Fehlen einer empfindlichen Nutzung in Gebietsnähe ist mit keinen oder nur geringen Schall- und Schattenabschaltungen zu rechnen. Aufgrund der vorhandenen öffentlichen Wege im Gebiet ist davon auszugehen, dass eine geringfügige Abschaltung aufgrund von Eisfall notwendig wird. Diese liegt für gewöhnlich jedoch in keiner relevanten Größenordnung.
Für die Umsetzung eines Windenergievorhabens ist es entscheidend, dass die Anlagenteile, vor allem die Rotorblätter, zum Standort geliefert werden können. Das Gebiet Kalkhorst verfügt hierbei über eine Vielzahl von Anlieferungsoptionen. Hervorzuheben sind hierbei vor allem die geringen Geländesteigungen im Gebiet, welche den Einsatz von Bladeliftern wahrscheinlich nicht erforderlich machen. In südlicher Richtung in einer Entfernung von ca. 15 km befindet sich die A20. Bis zu diesem Punkt können Rotoren problemlos geliefert werden. Im weiteren Verlauf kommen vor allem die B 104 und B 105 sowie die zahlreichen Landstraßen für einen Transport in Betracht. Eine vorläufige Abschätzung hat auch für diese Streckenabschnitte ergeben, dass ein Einsatz von Bladeliftern wahrscheinlich nicht erforderlich ist.
Ein Netzanschluss an das Hochspannungsnetz ist über die Hochspannungsleitungen im Westen (ca. 12 km entfernt) und im Süden (ca. 12 km entfernt) möglich. In unmittelbarer Gebietsnähe befinden sich zusätzlich dazu diverse Umspannwerke. Dazu zählen vor allem zwei Umspannwerke in Kalkhorst (Entfernung ca. 1,0 km) sowie in Dönkendorf (Entfernung ca. 2,3 km) und Barendorf (Entfernung ca. 3,5 km). Der Bau eines eigenen Umspannungswerkes ist jedoch wahrscheinlich. Aufgrund der gegebene Netzinfrastruktur sollte dies jedoch ohne Probleme möglich sein.
Für die Umsetzung eines Windeignungsgebietes ist es des Weiteren zwingend erforderlich, dass die Flächen tatsächlich verfügbar sind. Die Ausweisung von Windeignungsgebieten, welche dann aufgrund von diversen Gründen nicht beplant oder gesichert werden können, führt zwangsläufig dazu, dass keine WEA gebaut werden. Zu diesem Zweck haben bereits Gespräche mit den Flächeneigentümern und der Standortgemeinde stattgefunden. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Flächen bereits gesichert sind, sie sind also tatsächlich verfügbar.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der vorgeschlagenen Fläche stehen die Abwägungskriterien "Tourismusschwerpunktraum" und "Netzintegrationsfähigkeit" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt. |
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Statkraft Erneuerbare GmbH
ID: 5150
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Karte
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4 Stellungnahme Potenzialfläche Oberklütz
4.1 Allgemeine Informationen zur Potenzialfläche
Die vorgeschlagenen Potenzialfläche Kalkhorst verfügt über eine Gesamtfläche von ca. 206 Hektar. Die Potenzialfläche befindet sich ca. 1200 m südöstlich der Gemeinde Klütz, ca. 830 m südlich der Gemeinde Christinenfeld, ca. 840 m westlich und 800 m nördlich der Splittersiedlungen Tarnewitzerhagen und Nederhagen respektive sowie 1800 m nord-östlich der Gemeinde Damshagen. Die Potenzialfläche liegt innerhalb der Gemarkungen Klütz (Flur 3, FS: 6-8,31-33,34/1-34/4,35), Oberklütz (Flur 1, FS: 1-18; 19/1 und 19/2, 20, 21/2, 22-26 ), Christinenfeld (Flur 1, FS: 29), Gantenbeck (Flur 2, FS: 1-7,14-17,103), Tarnewitzerhagen (Flur 1, FS: 22,30,40-24,44-52), Holzumfelde (Flur 1, FS: 166), Damshagen (Flur 2, FS: 211-214) im Landkreis Nordwest-Mecklenburg (siehe Abbildung 4-1). Das Potenzialgebiet ist über die Landesstraßen L03 und L01 von Norden und Westen ausreichend angebunden.
Abbildung 4-1: Topografische Karte einschließlich der Potentialfläche (blau) der vorgeschlagenen Potenzialfläche Oberklütz inklusive Flurstücksnummern, o.M.
Im Luftbild (Anhang 6.3.1) als auch im aktuellen Regionalplan (Ausschnitt der Karte West aus dem Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg, Anhang 6.3.3) ist zu
erkennen, dass sich der Bereich der vorgeschlagenen Potenzialfläche auf Vorbehaltsflächen für die Landwirtschaft befindet (braune horizontale Linien). Gemäß aktuellem Raumentwicklungsprogramm liegt die Potenzialfläche außerdem innerhalb eines Schwerpunktraumes für Tourismus (gelbe vertikale Linien) sowie im westlichen Teil im Vorbehaltsgebiet Trinkwasser.
In der Übersichtskarte in Anhang 6.3.4 ist zu sehen, dass 4,5 km südlich der Potenzialfläche eine Hochspannungsleitung in Ost-West-Richtung verläuft. Das Umspannwerk Grevesmühlen, betrieben von der E.DIS Netz GmbH, befindet sich in 7,3 km Entfernung südlich der Potenzialfläche.
Der geplante Nord-Ost-Link befindet sich 15,5 km süd-östlich der Potenzialfläche. Übertragungsnetzbetreiber in der Region ist die 50Hertz Transmission.
Weiterhin wird in der Karte im Anhang 6.3.4 erkenntlich, dass sich ein im aktuellen Entwurf des Regionalplans ein potenzielles Windvorranggebiet 3,7 km südlich der Potenzialfläche Oberklütz befindet.
4.2 Ausschluss- und Abwägungskriterien
Ausweisung der Potentialfläche Oberklütz als Vorranggebiet Windenergie
Die Ausweisung von insgesamt 73 Vorranggebieten für die Windenergienutzung erfolgte auf Grundlage der landesweit vorgegebenen Ausschluss- und Abwägungskriterien. Die Potenzialfläche Oberklütz wurde im nun veröffentlichen Entwurf nicht als Windvorranggebiet ausgewiesen.
Mit dieser Stellungnahme möchten wir Sie bitten, die Potenzialfläche für die Ausweisung eines Windvorrangebietes auf Grundlage des Planungskonzeptes einer Bewertung zu unterziehen.
Eine Auswertung sollte zur vollumfänglichen Ausweisung der Potenzialfläche als Windvorranggebiet führen.
Im Folgenden wurde eine detaillierte Flächenbewertung gemäß den im Planungskonzept festgelegten Ausschluss- und Abwägungskriterien durchgeführt. Zur besseren Übersicht sind die Ergebnisse tabellarisch dargestellt und zusammengefasst.
Die Bewertung erfolgte entsprechend dem Planungskonzept in drei Prüfschritten.
4.2.1 Prüfschritt 1 Ausschlussgebiet (Ausschlusskriterium)
Im ersten Prüfschritt wurden die Potenzialflächen durch Anwendung der landesweit
geltenden Ausschlusskriterien ermittelt.
Für die vorgeschlagene Potenzialfläche Oberklütz sind keine rechtlichen, tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründe ersichtlich, die eine Einstufung als Ausschlussgebiet rechtfertigen würden.
Unsere eigene Potenzialanalyse zeigt, dass keines der Ausschlusskriterien auf die Potenzialfläche Oberklütz zutrifft. Dies wird auch durch die Übersichtskarte des Entwurfs des Umweltberichts der Abbildung 1: „Flächenanteil der Planungsregion WM, der gemäß landesweiter Ausschlusskriterien nicht für VRW geeignet ist“ (S.19) bestätigt.
Die folgende Tabelle bietet eine übersichtliche Darstellung der Ergebnisse des ersten Prüfschritts.
Tabelle 4-1: Kriterien für Ausschlussgebiete Potenzialfläche Oberklütz
I Kriterien für Ausschlussgebiete
1. Siedlungsabstand Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung
1000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 Baugesetzbuch mit Wohn-, Erholungs-, Tourismus- und Gesundheitsfunktion
Nein
Der Mindestabstand von 1000 m zu den nächstgelegenen Wohnbebauungen wird eingehalten.
800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch)
Nein
Im Umkreis von 800 m sind keine Einzelhäuser oder Splittersiedlungen vorhanden.
2. Natur- und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung
Naturschutzgebiete
Nein
Die Potenzialfläche Oberklütz befindet sich außerhalb von Naturschutzgebieten.
Biosphärenreservate
Nein
Die Potenzialfläche Oberklütz befindet sich außerhalb von Biosphärenreservaten.
Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung
Nein
Die Potenzialfläche Oberklütz befindet sich außerhalb von Waldgebieten mit hoher Schutz und Erholungsfunktion, zusammenhängende Wälder ab 500 ha, Waldkompensationspools
und Flächen für Ersatzaufforstung.
Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha
Nein
Die Potenzialfläche Oberklütz befindet sich außerhalb geschützter Biotope mit einer Größe ab 5 ha.
Europäische Vogelschutzgebiete
Nein
Die Potenzialfläche Oberklütz befindet sich außerhalb europäischer Vogelschutzgebiete.
Vorranggebiete Naturschutz und Landschaftspflege
Nein
Die Potenzialfläche Oberklütz befindet sich außerhalb von Vorranggebieten für Naturschutz und Landschaftspflege.
Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha
Nein
Die Potenzialfläche Oberklütz befindet sich außerhalb tiefgründiger Moore mit einer Größe ab 5 ha.
3. Artenschutz Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung
Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten
Nein
Die Potenzialfläche Oberklütz befindet sich außerhalb der Nahbereiche kollisionsgefährdeter Brutvogelarten.
4. Wasser Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung
Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore
Nein
Die Potenzialfläche Oberklütz befindet sich außerhalb aller Binnengewässer sowie der Gewässerentwicklungskorridore.
Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser- und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen
Nein
Die Potenzialfläche Oberklütz liegt außerhalb von gesicherten Überschwemmungsgebieten sowie Hochwasser- und Küstenschutzanlagen, einschließlich der beidseitigen
Schutzstreifen.
Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebiete Trinkwasser
Nein
Die Potenzialfläche Oberklütz liegt außerhalb der inneren Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebiete Trinkwasser.
5. Infrastruktur Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung
Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche
Nein
Die Potenzialfläche Oberklütz liegt außerhalb militärischer Liegenschaften und Anlagen sowie deren Schutzbereichen. Flughäfen (Flughäfen und
Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereiche)
Nein
Die Potenzialfläche Oberklütz liegt außerhalb von Flughäfen und Landeplätzen sowie deren Brandschutzbereichen.
Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m
Nein
Die Potenzialfläche Oberklütz liegt außerhalb von Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m.
Vorranggebiete Rohstoffsicherung
Nein
Die Potenzialfläche Oberklütz liegt außerhalb von Vorranggebieten zur Rohstoffsicherung.
Im ersten Prüfschritt der Prüfung gibt es somit keine Restriktionen, die gegen die Einbeziehung der Potenzialfläche Oberklütz in den Flächenpool für die Festlegung von Windvorranggebieten sprechen.
4.2.2 Prüfschritt 2 Betroffenheit landesweiter Abwägungskriterien
Im zweiten Prüfschritt wurde die Potenzialfläche Oberklütz anhand der sechs festgelegten Abwägungskriterien geprüft. Diese Kriterien basieren auf den landesweiten Vorgaben, bieten jedoch Spielraum für Abwägungen und Abweichungen in begründeten Einzelfällen.
Unsere Analyse ergibt, dass die Potenzialfläche Oberklütz von einem Abwägungskriterium betroffen ist. Dies bestätigt auch die Übersichtskarte des Entwurfs des Umweltberichts der „Abbildung 2: Ausschluss von Planungsflächen mit fehlender Eignung für VRW gemäß landesweiter Ausschluss- bzw. Abwägungskriterien“ (S. 21).
Andere abzuwägende Kriterien betreffen die Potenzialfläche Oberklütz jedoch nicht.
Die folgende Tabelle stellt die Prüfergebnisse übersichtlich dar. Das betroffene Abwägungskriterium wird separat ausführlicher erläutert.
Tabelle 4-2: Abwägungskriterien Potenzialfläche Oberklütz
II Abwägungskriterien
1. Siedlungsabstand Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung
Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlung
Nein
Die Potenzialfläche Oberklütz zeigt keine Anzeichen einer beeinträchtigenden Umfassung des Ortes Oberklütz. Durch den Vorsorgeabstand von 1.000 m zur Wohnbebauung wird es zu keiner unzumutbaren optischen Belastung kommen.
2. Infrastruktur Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung
Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen
Nein
Die Potenzialfläche Oberklütz liegt außerhalb regional bedeutsamer gewerblicher und industrieller Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen.
Netzintegrationsfähigkeit
Nein
Die Potenzialfläche Oberklütz befindet sich in einer geeigneten Stromnetzinfrastruktur. (Mehr Informationen in 4.3 Eignungskriterien zu finden)
3. Sonstiges Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung
Tourismusschwerpunkträume
Ja, teilweise
Windenergie und Tourismus schließen sich nicht grundsätzlich aus. Gemäß § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist zu prüfen, ob die der Potenzialfläche Oberklütz das überragende öffentliche Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien in Ausnahmefällen Vorrang gegenüber den Belangen des Tourismusschwerpunktraums eingeräumt werden muss.
Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebetes 35 Hektar
Nein
Die Potenzialfläche Oberklütz weist eine Größe von 206 ha auf.
4. Denkmalschutz Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung
Denkmalschutz
Nein
Die Potenzialfläche Oberklütz überlagert kein Bodendenkmal.
Erhebliche Beeinträchtigungen des Denkmals „Klütz NWM Schlossanlage Bothmer mit Schloss, Park, Festonallee und Nebengebäude“ können ausgeschlossen werden. Der pauschal angenommene Schutzradius von 5 km muss reduziert bzw. angepasst werden.
Das Denkmal ist von Bäumen eingefasst, die Sichtachse führt von der Potenzialfläche weg. Entsprechend der fachaufsichtlichen Verfügung des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommerns befindet sich ein beauftragtes externes Gutachten in Erarbeitung. Dabei wird nach denkmalfachlichen und denkmalrechtlichen Gesichtspunkten der konkrete Wirkbereich der Bau- und Bodendenkmale ermittelt. Die gewonnenen gutachterlichen Erkenntnisse gehen in die Abwägung ein und müssen für die Potenzialfläche Oberklütz berücksichtigt werden.
Wie aus der obenstehenden Tabelle hervorgeht, besteht teilweise eine Betroffenheit bezüglich des Abwägungskriterium Tourismusschwerpunkt.
Der nördliche Bereich der Potenzialfläche Oberklütz ist im rechtkräftigen RREP WM 2011 als Vorbehaltsgebiet Tourismusschwerpunktraum ausgewiesen. Gemäß Programmsatz 4.6 (6) LEP M-V sollen in diesen Gebieten die Belange des Tourismus nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden. Es ist jedoch zu beachten, dass Windenergie und Tourismus sich nicht gegenseitig ausschließen.
Die Bedeutung erneuerbarer Energien muss bei allen Abwägungsentscheidungen zur Windenergieplanung berücksichtigt werden. Gemäß § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes liegt die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit. Daher sind sie bei der Schutzgüterabwägung vorrangig zu behandeln.
Im Rahmen der Abwägung gemäß § 2 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes muss geprüft werden, ob das überragende öffentliche Interesse an der Ausweisung der Potenzialfläche Oberklütz als Windvorranggebiet in Ausnahmefällen vor den Belangen der Tourismusschwerpunkträume Vorrang hat.
Da die überwiegende Anzahl der im RREP WM 2011 ausgewiesenen Tourismusschwerpunkträume sich in den Bereichen der Ausschlusskriterien befinden (insbesondere in den Siedlungsflächen und Abstandsflächen) ist durch die vorgeschlagene Potenzialfläche Oberklütz keine Beeinträchtigung des Tourismusschwerpunktraums erkennbar. Die Ausweisung eines Windvorranggebietes würde den Tourismus nicht beeinträchtigen und steht der Nutzung zur Windenergie nicht entgegen.
Nach einer Abwägung und Einzelfallprüfung ergeben sich auch im zweiten Prüfschritt keine Gründe, die gegen die Einbeziehung der Potenzialfläche in den Flächenpool für Windvorranggebiete sprechen.
4.2.3 Prüfschritt 3 Kriterien gemäß des regionalen Handlungsspielraums
Nach Anwendung der landesweiten Abwägungskriterien nutzt der Planungsverband Westmecklenburg seinen regionalen Handlungsspielraum zur weiteren Flächenauswahl. Unsere Analyse ergibt, dass die Potenzialfläche Oberklütz von keinem Kriterium des regionalen Handlungsspielraum betroffen ist.
Die folgende Tabelle stellt das Prüfergebnis übersichtlich dar.
Tabelle 4-3: Flächenauswahl Potenzialfläche Oberklütz
III Flächenauswahl (Regionaler Handlungsspielraum)
1. Weitere Abwägungskriterien Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete)
Nein
Die Potenzialfläche Oberklütz befindet sich außerhalb von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete).
Naturparke
Nein
Die Potenzialfläche Oberklütz liegt außerhalb eines Naturparks.
Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung
Nein
Die Potenzialfläche Oberklütz liegt außerhalb von Rastgebieten von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung.
Landschaftsschutzgebiete
Nein
Die Potenzialfläche Oberklütz befindet sich außerhalb von Landschaftsschutzgebieten.
Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete
Nein
Die Potenzialfläche Oberklütz liegt außerhalb von zu sichernden Hochwassergefahrengebieten.
Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie
Nein
Durch eine Ausweisung der Potenzialfläche Oberklütz ist keine teilregionale Häufung erkennbar.
Damit sprechen auch nach dem dritten Prüfschritt keine Gründe, die gegen die Einbeziehung der Potenzialfläche Oberklütz in den Flächenpool für die Festlegung von Windvorranggebieten sprechen.
4.2.4 Neubewertung der Potenzialfläche Oberklütz
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf Basis der detaillierten Flächenbewertung gemäß den im Planungskonzept festgelegten Ausschluss- und Abwägungskriterien die Potenzialfläche Oberklütz als Windvorranggebiet in die Teilfortschreibung des RRPW aufgenommen werden muss.
Wir bitten daher, um Berücksichtigung unserer Potenzialanalyse und um Anpassung des Entwurfs, um die betreffende Fläche Oberklütz als Windvorranggebiet auszuweisen.
4.3 Eignungskriterien
Gemäß § 2 EEG liegt die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Erneuerbaren Energien sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Damit einhergehend ist festzuhalten, dass jede Windenergieanlage einen relevanten Beitrag zur öffentlichen Gesundheit und einer erhöhten Sicherheitslage leistet.
Vor diesem Hintergrund ist die besondere Eignung der Potenzialfläche Oberklütz hervorzuheben. Der Windpark verfügt über eine Fläche von ca. 206 ha und bietet aufgrund der vorteilhaften Form Platz für bis zu 14 WEA des neuesten Typs (> 7 MW). Interne Berechnungen zeigen, dass für dieses Gebiet als Hauptwindrichtung Westsüdwest mit sekundären Maxima in West und Südsüdwest angenommen werden kann. Ebenfalls zeichnen dieses Gebiet die überaus hohen Windgeschwindigkeiten aus, welche im Mittel bei ca. 8,3 m/s liegen. Je nach Parklayout können auf diese Weise bis zu 31.000 MWh pro Jahr pro WEA erzeugt werden. Bei der Annahme eines Verbrauchs von 1.300 kWh/a für einen Single-Haushalt und 14 möglichen WEA könnten insgesamt ca. 333.800 Single-Haushalte mit Strom versorgt werden. Bei der Annahme eines Verbrauchs 3.000 kWh/a bei einem Mehrpersonenhaushalt und 14 möglichen WEA könnten insgesamt ca. 144.600 Mehrpersonenhaushalte mit Strom versorgt werden. Dies zeigt das enorme Potenzial des Gebietes für eine erfolgreiche Energiewende in Mecklenburg-Vorpommern und Deutschland.
Die genannte eingespeiste Strommenge ist neben der Windrichtung und Windhöffigkeit noch von weiteren Faktoren abhängig. So sind für gewöhnlich Verluste aufgrund von Verschattungseffekten der WEA untereinander oder Abschaltungen aufgrund des Naturschutzes, Schallimmissionen, Schattenwurf oder Eisfall möglich. Verschattungseffekte können erst mit einem abschließenden Layout final beurteilt werden. In einem Vorlayout wird jedoch ersichtlich, dass trotz der hohen Anlagenzahl Verschattungsverluste von weniger als 15% möglich sind. Das Artenvorkommen wurde bisher noch nicht untersucht, jedoch konnten in einem Screening keine relevanten Artenvorkommen auf der Vorhabenfläche identifiziert werden. Das Vorhabengebiet wurde so gewählt, dass die Abstände zur Wohnbebauung zwischen 800 m und 1.000 m liegen. Aufgrund dieser Abstände zur Wohnbebauung und dem Fehlen einer empfindlichen Nutzung in Gebietsnähe ist mit nur geringen Schall- und Schattenabschaltungen zu rechnen. Aufgrund der vorhandenen öffentlichen Wege im Gebiet ist davon auszugehen, dass eine geringfügige Abschaltung aufgrund von Eisfall notwendig wird. Diese liegt für gewöhnlich jedoch in keiner relevanten Größenordnung.
Für die Umsetzung eines Windenergievorhabens ist es entscheidend, dass die Anlagenteile, vor allem die Rotorblätter, zum Standort geliefert werden können. Das Gebiet Oberklütz verfügt hierbei über eine Vielzahl von Anlieferungsoptionen. Hervorzuheben sind hierbei vor allem die geringen Geländesteigungen im Gebiet, welche den Einsatz von Bladeliftern wahrscheinlich nicht erforderlich machen. In südlicher Richtung in einer Entfernung von ca. 11,5 km befindet sich die A20. Bis zu diesem Punkt können Rotoren problemlos geliefert werden. Im weiteren Verlauf kommen vor allem die B 105 und B 106 sowie die zahlreichen Landstraßen für einen Transport in Betracht. Eine vorläufige Abschätzung hat auch für diese Streckenabschnitte ergeben, dass ein Einsatz von Bladeliftern wahrscheinlich nicht erforderlich ist.
Ein Netzanschluss an das Hochspannungsnetz ist über die Hochspannungsleitungen im Süden (ca. 4,1 km entfernt) möglich. In unmittelbarer Gebietsnähe befinden sich kaum Umspannwerke. Der Bau eines eigenen Umspannungswerkes ist somit vor allem aufgrund der Gebietsgröße sehr wahrscheinlich. Aufgrund der gegebene Netzinfrastruktur sollte dies jedoch ohne Probleme möglich sein.
Für die Umsetzung eines Windvorranggebiets ist es des Weiteren zwingend erforderlich, dass die Flächen tatsächlich verfügbar sind. Die Ausweisung von Windeignungsgebieten, welche dann aufgrund von diversen Gründen nicht beplant oder gesichert werden können, führt zwangsläufig dazu, dass keine WEA gebaut werden. Zu diesem Zweck haben bereits Gespräche mit den Flächeneigentümern und der Standortgemeinde stattgefunden. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Flächen bereits gesichert sind, sie sind also tatsächlich verfügbar.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der vorgeschlagenen Fläche stehen die Abwägungskriterien "Denkmalschutz" und "Tourismusschwerpunkträume" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt. |
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Statkraft Erneuerbare GmbH
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Karte
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5 Fazit
Abschließend ist festzustellen, dass die hier in Planung befindlichen Flächen in der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) als Vorranggebiet für Windenergie ausgewiesen werden sollten. Bei den Identifizierten Flächen handelt es sich um:
· Potenzialfläche Goldenitz
· Potenzialfläche Kalkhorst
· Potenzialfläche Oberklütz
Die identifizierten Flächen eignen sich sehr gut als Vorranggebiet für Windenergie.
Für Rückfragen, dem Zurverfügungstellen georeferenzierter Daten und weiteren
Gesprächen, stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.
6 Anhang
6.1 Zusätzliche Karten Goldenitz
6.1.1 Luftbild Goldenitz
6.1.2 Topografische Karte Goldenitz
6.1.3 Bestehender Regionalplan mit Potenzialfläche Goldenitz
6.1.4 Regionalplanungsentwurf mit Potenzialfläche Goldenitz
6.2 Zusätzliche Karten Kalkhorst
6.2.1 Luftbild Kalkhorst
6.2.2 Topografische Karte Kalkhorst
6.2.3 Bestehender Regionalplan mit Potenzialfläche Kalkhorst
6.2.4 Regionalplanungsentwurf mit Potenzialfläche Kalkhorst
6.3 Zusätzliche Karten Oberklütz
6.3.1 Luftbild Oberklütz
6.3.2 Topografische Karte Oberklütz
6.3.3 Bestehender Regionalplan mit Potenzialfläche Oberklütz
6.3.4 Regionalplanungsentwurf mit Potenzialfläche Oberklütz
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der als "Goldenitz" bezeichneten Fläche steht das Abwägungskriterium "Netzintegrationsfähigkeit" entgegen. Der als "Kalkhorst" bezeichneten Fläche stehen die Abwägungskriterien "Netzintegrationsfähigkeit" und "Tourismusschwerpunkträume" entgegen. Der als "Oberklütz" bezeichneten Fläche stehen die Abwägungskriterien "Denkmalschutz" und "Tourismusschwerpunkträume" entgegen. Die vorgeschlagenen Flächen werden daher nicht als Vorranggebiete festgelegt. |
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Privat
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Karte
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Ich wohne direkt gegenüber der geplanten Windkraftanlage in Saunstorf. In einer der schönsten Endmoränenlandschaften in der Gegend bei Rastorf gehe ich häufig spazieren.
Öfter sehe ich dort z.B. Rotmilane direkt über mir, gestern sogar 5 Stück.
In anderen Bundesländern bewirkt dies ein klares Verbot für die Errichtung eines Windparks.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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