| Stellungnehmer | Kapitel | Inhalt | Abwägung und Sachaufklärung | BE-ID |
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Privat
ID: 5151
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Diese Gegend ist mit den Alleen, den Radwegen und dem neuen Cafe` in Saunstorf ein beliebtes Ziel für Touristen. Der Weg nach Rastorf ebenso. Ein wunderschönes Naherholungsgebiet auch für die zahlreichen Gäste von Gut Saunstorf – Ort der Stille. Dieses würde durch den Bau eines Windparkes zerstört.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5151
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Ich frage mich, warum überhaupt in Mecklenburg – Vorpommern noch mehr Windparks entstehen und den Strom nach Süddeutschland transportieren sollen. Werden dabei ausschließlich finanzielle Interessen bedacht? Nicht aber die Zerstörung eines Naherholungsgebietes für den Tourismus, Lebens- und Brutgebiete für bedrohte Tierarten und vor allem die Gesundheit der Bürger, denn in dieser Nähe zu Siedlungen und Häusern in Saunstorf und Bobitz sind die gesundheitlichen Folgen vorauszusehen.
Im Ärzteblatt Deutsches Ärzteblatt 2019, 116(6): A-264 / B-219 / C-219
wird klar z.B. auf die Folgen des Infraschalls hingewiesen, die teilweise nachgewiesen, teilweise gerade wissenschaftlich untersucht werden. Es wird ein Abstand von mind. 2000m empfohlen, was beim Windpark in Rastorf bei Weitem nicht der Fall ist.
Ich erhebe also Einspruch gegen diesen Bau des Windparks und bitte Sie nicht nur wirtschaftliche Interessen im Blick zu haben, sondern auch die Harmonie dieses schönen Bundeslandes, das mit der Weite der Landschaft, der Ostsee und den Blick auf einen freien Himmel Touristen aus aller Welt anzieht.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5152
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hiermit senden wir Ihnen fristgerecht unsere Bedenken zum 4. Entwurf des Planungsverfahrens Teilfortschreibung des RREP WM Kapitel 6.5 Energie.
Die Güte des vorgelegten 4. Entwurfs ist nicht ausreichend. Elementare Planungsgrundsätze wurden nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt.
Die Bedenken beziehen sich auf die Gemeinde Greven, Gallin und Gresse mit den in ihrem Entwurf geplanten Vorranggebieten 36/24, 37/24, 38/24 und 39/24 zur Windenergienutzung, einschließlich der ebenfalls geplanten Energietrasse entlang den Ortschaften Gallin, Greven, Gresse, Badekow, Schwartow.
Entgegen ihrer Feststellung der weitestgehenden Unbedenklichkeit ist bei einer möglichen Umsetzung des Vorhabens von erheblichen Risiken für die Natur und für die Gesundheit der Bürger auszugehen. Weiterhin wird eine positive regionale Entwicklung der Gemeinden hierdurch weitestgehend unmöglich gemacht.
Neben der zweifelhaften Auswahl der benannten einzelnen Vorranggebieten richten sich unsere Bedenken auch gegen die lokale überproportionale Konzentration der geplanten Vorranggebiete in der Gemeinde Greven, die wenn nicht bereits im Einzelnen, jedoch in Summe der geplanten Vorranggebieten zur Feststellung der nicht Eignung hätten führen müssen. Parallele vorangeschrittene Projekte wie die zukünftige Nutzung der Strahlungsenergie, die bereits zu einer Flächenreduzierung von über 30 Hektar in der Gemeinde Greven führen wird, finden in diesem Planverfahren keine Berücksichtigung. Das gewählte Verfahren der Einzelfallbetrachtung kann die zu erwartenden schädigenden Einflüsse einer Vielzahl von Vorranggebieten, die in einem direkten räumlichen Zusammenhang stehen, nicht abdecken. Eine ausreichende und sorgfältige Berücksichtigung der Gesamtsituation hat nicht stattgefunden. Gemäß III Flächenauswahl (Regionaler Handlungsspielraum) ist die Häufung teilregionaler Vorranggebiete Windenergie zu vermeiden.
Die Gemeinde Greven wird durch die Vorranggebiete 36/24, 37/24 und 38/24 nahezu vollständig umfasst. Dieses ist jedoch Gemäß II der Abwägungskriterien zu vermeiden, da hierdurch von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen ist.
Ursächlich für die ausgewählten Vorranggebiete und die hiermit verbundene überproportionale Konzentration in Greven scheint die geplante Energietrasse zu sein, entlang derer sich die Vorranggebiete befinden. Die Aufwandsreduzierung beim Bau der Energietrasse ist jedoch kein Entscheidungskriterum gemäß den vorliegenden Unterlagen und darf somit nicht als Auswahlkriterium zu Lasten geltender Kriterien mit einbezogen werden.
Der vorgelegte 4. Entwurf gibt keine ausreichenden Hinweise auf weitere geeignete Flächen in Westmecklenburg, die die im 4. Entwurf benannten Kriterien in gleichweise Weise erfüllen würden und somit bei Berücksichtigung zu einer Entzerrung der überproportionalen lokalen Belastung in der Gemeinde Greven führen könnte. Diese weiteren Flächen und die Begründung, die zum Ausschluss dieser Flächen geführt haben, werden in ihrem Entwurf nicht ausreichend benannt. ""Grundsätzlich gilt bei der Festlegung der Vorranggebiete, dass gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz gleiche Sachverhalte gleich abzuwägen sind."" Durch die Nichtberücksichtigung weiterer untersuchter Flächen wird im 4. Entwurf ein offentsichlicher Konflikt mit diesem Grundsatz vermieden.
Die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit des 4. Entwurfs ist nicht gegeben und lässt die Auswahl der Vorranggebiete in Westmecklenburg willkürlich erscheinen. Dieser Eindruck wird durch die Nichtberücksichtigung der eigenen Grundsätze und des Überschreitens vorhandener Handlungsspielräume verstärkt.
Hiermit fordern wir Sie auf,
1. Die Einzelfallbetrachtung zu den benannten Vorranggebieten zu überprüfen und zu korrigieren.
2. Die Gesamtbetrachtung und Beurteilung zur regionalen überproportionalen Belastung der Gemeinde Greven unter Berücksichtigung der genannten Punkte durchzuführen.
3. Weitere mögliche Flächen in Westmecklenburg hinsichtlich ihrer Eignung zu untersuchen und die hierbei berücksichtigte Kriterien, die zum Ausschluss der jeweiligen Flächen führen, offenzulegen.
4. Die aus den Punkten 1., 2. und 3. gewonnenen Erkenntnisse in einem 5. Entwurf vollständig zur Verfügung zu stellen.
5. Die Bürgerbeteiligung auf Basis des 5. Entwurfs erneut durchzuführen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Die Abwägungskriterien "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" und "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" werden durch das Vorranggebiet 36/24 Greven eingehalten.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 5152
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hiermit senden wir Ihnen fristgerecht unsere Bedenken zum 4. Entwurf des Planungsverfahrens Teilfortschreibung des RREP WM Kapitel 6.5 Energie.
Die Güte des vorgelegten 4. Entwurfs ist nicht ausreichend. Elementare Planungsgrundsätze wurden nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt.
Die Bedenken beziehen sich auf die Gemeinde Greven, Gallin und Gresse mit den in ihrem Entwurf geplanten Vorranggebieten 36/24, 37/24, 38/24 und 39/24 zur Windenergienutzung, einschließlich der ebenfalls geplanten Energietrasse entlang den Ortschaften Gallin, Greven, Gresse, Badekow, Schwartow.
Entgegen ihrer Feststellung der weitestgehenden Unbedenklichkeit ist bei einer möglichen Umsetzung des Vorhabens von erheblichen Risiken für die Natur und für die Gesundheit der Bürger auszugehen. Weiterhin wird eine positive regionale Entwicklung der Gemeinden hierdurch weitestgehend unmöglich gemacht.
Neben der zweifelhaften Auswahl der benannten einzelnen Vorranggebieten richten sich unsere Bedenken auch gegen die lokale überproportionale Konzentration der geplanten Vorranggebiete in der Gemeinde Greven, die wenn nicht bereits im Einzelnen, jedoch in Summe der geplanten Vorranggebieten zur Feststellung der nicht Eignung hätten führen müssen. Parallele vorangeschrittene Projekte wie die zukünftige Nutzung der Strahlungsenergie, die bereits zu einer Flächenreduzierung von über 30 Hektar in der Gemeinde Greven führen wird, finden in diesem Planverfahren keine Berücksichtigung. Das gewählte Verfahren der Einzelfallbetrachtung kann die zu erwartenden schädigenden Einflüsse einer Vielzahl von Vorranggebieten, die in einem direkten räumlichen Zusammenhang stehen, nicht abdecken. Eine ausreichende und sorgfältige Berücksichtigung der Gesamtsituation hat nicht stattgefunden. Gemäß III Flächenauswahl (Regionaler Handlungsspielraum) ist die Häufung teilregionaler Vorranggebiete Windenergie zu vermeiden.
Die Gemeinde Greven wird durch die Vorranggebiete 36/24, 37/24 und 38/24 nahezu vollständig umfasst. Dieses ist jedoch Gemäß II der Abwägungskriterien zu vermeiden, da hierdurch von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen ist.
Ursächlich für die ausgewählten Vorranggebiete und die hiermit verbundene überproportionale Konzentration in Greven scheint die geplante Energietrasse zu sein, entlang derer sich die Vorranggebiete befinden. Die Aufwandsreduzierung beim Bau der Energietrasse ist jedoch kein Entscheidungskriterum gemäß den vorliegenden Unterlagen und darf somit nicht als Auswahlkriterium zu Lasten geltender Kriterien mit einbezogen werden.
Der vorgelegte 4. Entwurf gibt keine ausreichenden Hinweise auf weitere geeignete Flächen in Westmecklenburg, die die im 4. Entwurf benannten Kriterien in gleichweise Weise erfüllen würden und somit bei Berücksichtigung zu einer Entzerrung der überproportionalen lokalen Belastung in der Gemeinde Greven führen könnte. Diese weiteren Flächen und die Begründung, die zum Ausschluss dieser Flächen geführt haben, werden in ihrem Entwurf nicht ausreichend benannt. ""Grundsätzlich gilt bei der Festlegung der Vorranggebiete, dass gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz gleiche Sachverhalte gleich abzuwägen sind."" Durch die Nichtberücksichtigung weiterer untersuchter Flächen wird im 4. Entwurf ein offentsichlicher Konflikt mit diesem Grundsatz vermieden.
Die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit des 4. Entwurfs ist nicht gegeben und lässt die Auswahl der Vorranggebiete in Westmecklenburg willkürlich erscheinen. Dieser Eindruck wird durch die Nichtberücksichtigung der eigenen Grundsätze und des Überschreitens vorhandener Handlungsspielräume verstärkt.
Hiermit fordern wir Sie auf,
1. Die Einzelfallbetrachtung zu den benannten Vorranggebieten zu überprüfen und zu korrigieren.
2. Die Gesamtbetrachtung und Beurteilung zur regionalen überproportionalen Belastung der Gemeinde Greven unter Berücksichtigung der genannten Punkte durchzuführen.
3. Weitere mögliche Flächen in Westmecklenburg hinsichtlich ihrer Eignung zu untersuchen und die hierbei berücksichtigte Kriterien, die zum Ausschluss der jeweiligen Flächen führen, offenzulegen.
4. Die aus den Punkten 1., 2. und 3. gewonnenen Erkenntnisse in einem 5. Entwurf vollständig zur Verfügung zu stellen.
5. Die Bürgerbeteiligung auf Basis des 5. Entwurfs erneut durchzuführen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5152
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hiermit senden wir Ihnen fristgerecht unsere Bedenken zum 4. Entwurf des Planungsverfahrens Teilfortschreibung des RREP WM Kapitel 6.5 Energie.
Die Güte des vorgelegten 4. Entwurfs ist nicht ausreichend. Elementare Planungsgrundsätze wurden nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt.
Die Bedenken beziehen sich auf die Gemeinde Greven, Gallin und Gresse mit den in ihrem Entwurf geplanten Vorranggebieten 36/24, 37/24, 38/24 und 39/24 zur Windenergienutzung, einschließlich der ebenfalls geplanten Energietrasse entlang den Ortschaften Gallin, Greven, Gresse, Badekow, Schwartow.
Entgegen ihrer Feststellung der weitestgehenden Unbedenklichkeit ist bei einer möglichen Umsetzung des Vorhabens von erheblichen Risiken für die Natur und für die Gesundheit der Bürger auszugehen. Weiterhin wird eine positive regionale Entwicklung der Gemeinden hierdurch weitestgehend unmöglich gemacht.
Neben der zweifelhaften Auswahl der benannten einzelnen Vorranggebieten richten sich unsere Bedenken auch gegen die lokale überproportionale Konzentration der geplanten Vorranggebiete in der Gemeinde Greven, die wenn nicht bereits im Einzelnen, jedoch in Summe der geplanten Vorranggebieten zur Feststellung der nicht Eignung hätten führen müssen. Parallele vorangeschrittene Projekte wie die zukünftige Nutzung der Strahlungsenergie, die bereits zu einer Flächenreduzierung von über 30 Hektar in der Gemeinde Greven führen wird, finden in diesem Planverfahren keine Berücksichtigung. Das gewählte Verfahren der Einzelfallbetrachtung kann die zu erwartenden schädigenden Einflüsse einer Vielzahl von Vorranggebieten, die in einem direkten räumlichen Zusammenhang stehen, nicht abdecken. Eine ausreichende und sorgfältige Berücksichtigung der Gesamtsituation hat nicht stattgefunden. Gemäß III Flächenauswahl (Regionaler Handlungsspielraum) ist die Häufung teilregionaler Vorranggebiete Windenergie zu vermeiden.
Die Gemeinde Greven wird durch die Vorranggebiete 36/24, 37/24 und 38/24 nahezu vollständig umfasst. Dieses ist jedoch Gemäß II der Abwägungskriterien zu vermeiden, da hierdurch von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen ist.
Ursächlich für die ausgewählten Vorranggebiete und die hiermit verbundene überproportionale Konzentration in Greven scheint die geplante Energietrasse zu sein, entlang derer sich die Vorranggebiete befinden. Die Aufwandsreduzierung beim Bau der Energietrasse ist jedoch kein Entscheidungskriterum gemäß den vorliegenden Unterlagen und darf somit nicht als Auswahlkriterium zu Lasten geltender Kriterien mit einbezogen werden.
Der vorgelegte 4. Entwurf gibt keine ausreichenden Hinweise auf weitere geeignete Flächen in Westmecklenburg, die die im 4. Entwurf benannten Kriterien in gleichweise Weise erfüllen würden und somit bei Berücksichtigung zu einer Entzerrung der überproportionalen lokalen Belastung in der Gemeinde Greven führen könnte. Diese weiteren Flächen und die Begründung, die zum Ausschluss dieser Flächen geführt haben, werden in ihrem Entwurf nicht ausreichend benannt. ""Grundsätzlich gilt bei der Festlegung der Vorranggebiete, dass gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz gleiche Sachverhalte gleich abzuwägen sind."" Durch die Nichtberücksichtigung weiterer untersuchter Flächen wird im 4. Entwurf ein offentsichlicher Konflikt mit diesem Grundsatz vermieden.
Die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit des 4. Entwurfs ist nicht gegeben und lässt die Auswahl der Vorranggebiete in Westmecklenburg willkürlich erscheinen. Dieser Eindruck wird durch die Nichtberücksichtigung der eigenen Grundsätze und des Überschreitens vorhandener Handlungsspielräume verstärkt.
Hiermit fordern wir Sie auf,
1. Die Einzelfallbetrachtung zu den benannten Vorranggebieten zu überprüfen und zu korrigieren.
2. Die Gesamtbetrachtung und Beurteilung zur regionalen überproportionalen Belastung der Gemeinde Greven unter Berücksichtigung der genannten Punkte durchzuführen.
3. Weitere mögliche Flächen in Westmecklenburg hinsichtlich ihrer Eignung zu untersuchen und die hierbei berücksichtigte Kriterien, die zum Ausschluss der jeweiligen Flächen führen, offenzulegen.
4. Die aus den Punkten 1., 2. und 3. gewonnenen Erkenntnisse in einem 5. Entwurf vollständig zur Verfügung zu stellen.
5. Die Bürgerbeteiligung auf Basis des 5. Entwurfs erneut durchzuführen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Die Abwägungskriterien "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" und "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" werden durch das Vorranggebiet 38/24 Gresse eingehalten.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 38/24 Gresse stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 38/24 Gresse bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
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hiermit senden wir Ihnen fristgerecht unsere Bedenken zum 4. Entwurf des Planungsverfahrens Teilfortschreibung des RREP WM Kapitel 6.5 Energie.
Die Güte des vorgelegten 4. Entwurfs ist nicht ausreichend. Elementare Planungsgrundsätze wurden nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt.
Die Bedenken beziehen sich auf die Gemeinde Greven, Gallin und Gresse mit den in ihrem Entwurf geplanten Vorranggebieten 36/24, 37/24, 38/24 und 39/24 zur Windenergienutzung, einschließlich der ebenfalls geplanten Energietrasse entlang den Ortschaften Gallin, Greven, Gresse, Badekow, Schwartow.
Entgegen ihrer Feststellung der weitestgehenden Unbedenklichkeit ist bei einer möglichen Umsetzung des Vorhabens von erheblichen Risiken für die Natur und für die Gesundheit der Bürger auszugehen. Weiterhin wird eine positive regionale Entwicklung der Gemeinden hierdurch weitestgehend unmöglich gemacht.
Neben der zweifelhaften Auswahl der benannten einzelnen Vorranggebieten richten sich unsere Bedenken auch gegen die lokale überproportionale Konzentration der geplanten Vorranggebiete in der Gemeinde Greven, die wenn nicht bereits im Einzelnen, jedoch in Summe der geplanten Vorranggebieten zur Feststellung der nicht Eignung hätten führen müssen. Parallele vorangeschrittene Projekte wie die zukünftige Nutzung der Strahlungsenergie, die bereits zu einer Flächenreduzierung von über 30 Hektar in der Gemeinde Greven führen wird, finden in diesem Planverfahren keine Berücksichtigung. Das gewählte Verfahren der Einzelfallbetrachtung kann die zu erwartenden schädigenden Einflüsse einer Vielzahl von Vorranggebieten, die in einem direkten räumlichen Zusammenhang stehen, nicht abdecken. Eine ausreichende und sorgfältige Berücksichtigung der Gesamtsituation hat nicht stattgefunden. Gemäß III Flächenauswahl (Regionaler Handlungsspielraum) ist die Häufung teilregionaler Vorranggebiete Windenergie zu vermeiden.
Die Gemeinde Greven wird durch die Vorranggebiete 36/24, 37/24 und 38/24 nahezu vollständig umfasst. Dieses ist jedoch Gemäß II der Abwägungskriterien zu vermeiden, da hierdurch von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen ist.
Ursächlich für die ausgewählten Vorranggebiete und die hiermit verbundene überproportionale Konzentration in Greven scheint die geplante Energietrasse zu sein, entlang derer sich die Vorranggebiete befinden. Die Aufwandsreduzierung beim Bau der Energietrasse ist jedoch kein Entscheidungskriterum gemäß den vorliegenden Unterlagen und darf somit nicht als Auswahlkriterium zu Lasten geltender Kriterien mit einbezogen werden.
Der vorgelegte 4. Entwurf gibt keine ausreichenden Hinweise auf weitere geeignete Flächen in Westmecklenburg, die die im 4. Entwurf benannten Kriterien in gleichweise Weise erfüllen würden und somit bei Berücksichtigung zu einer Entzerrung der überproportionalen lokalen Belastung in der Gemeinde Greven führen könnte. Diese weiteren Flächen und die Begründung, die zum Ausschluss dieser Flächen geführt haben, werden in ihrem Entwurf nicht ausreichend benannt. ""Grundsätzlich gilt bei der Festlegung der Vorranggebiete, dass gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz gleiche Sachverhalte gleich abzuwägen sind."" Durch die Nichtberücksichtigung weiterer untersuchter Flächen wird im 4. Entwurf ein offentsichlicher Konflikt mit diesem Grundsatz vermieden.
Die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit des 4. Entwurfs ist nicht gegeben und lässt die Auswahl der Vorranggebiete in Westmecklenburg willkürlich erscheinen. Dieser Eindruck wird durch die Nichtberücksichtigung der eigenen Grundsätze und des Überschreitens vorhandener Handlungsspielräume verstärkt.
Hiermit fordern wir Sie auf,
1. Die Einzelfallbetrachtung zu den benannten Vorranggebieten zu überprüfen und zu korrigieren.
2. Die Gesamtbetrachtung und Beurteilung zur regionalen überproportionalen Belastung der Gemeinde Greven unter Berücksichtigung der genannten Punkte durchzuführen.
3. Weitere mögliche Flächen in Westmecklenburg hinsichtlich ihrer Eignung zu untersuchen und die hierbei berücksichtigte Kriterien, die zum Ausschluss der jeweiligen Flächen führen, offenzulegen.
4. Die aus den Punkten 1., 2. und 3. gewonnenen Erkenntnisse in einem 5. Entwurf vollständig zur Verfügung zu stellen.
5. Die Bürgerbeteiligung auf Basis des 5. Entwurfs erneut durchzuführen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 39/24 Boizenburg findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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ID: 5153
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In der vorgezeichneten Angelegenheit gebe ich als Einwohner der Gemeinde Bobitz OT Rastorf folgende Stellungnahme ab:
Der Umweltbericht ist unvollständig und fehlerhaft, es drängt sich der Eindruck auf, dass er vom Schreibtisch aus und ohne jegliche Erhebung vor Ort gefertigt wurde. Zahlreiche schützenswerte öffentliche Belange wurden nicht gesehen oder fehlerhaft bewertet.
1. Historisch
Hier ist von Belang, dass das geplante Gebiet VR Wind 14/24 durch einen, in der Pflasterung teilweise noch erkennbaren mittelalterlichen Handelsweg gequert wird. Die alte Salzstrasse führte über Dambeck, Naudin, Rastorf und den sogenannten Hohlweg nach Wismar. Er ist ein ein wegen seiner landschaftlichen Vielgestaltigkeit ein äusserst beliebter Spazierweg, sowohl bei Einheimischen als auch bei den Erholungsuchenden des nahe gelegenen Guts Saunstorf, dem Kloster der Stille, als auch bei den zahlreichen Gästen in Grapen Stieten. Die letzte Gemeindevertretung hat sehr viel Mühe aufgewandt, den Schutz und Erhalt der ursprünglichen Dorfverbindungswege zu gewährleisten und durch naturschützende Pflegemassnahmen für alle Spaziergänger offen zu halten.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5153
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2. Geologisch
Soweit im Umweltbericht ausgeführt ist: VRW liegt vollständig im LBR IV 2-15 „Ackerplatte um Gross Stieten“ mit dem Gesamteindruck „monotone Ackerlandschaft mit vereinzelten Akzenten der Landschaftsästhetik“ ist diese Beschreibung sachlich völlig falsch! Gerade in diesem Gebiet um Grapen Stieten weist die Landschaft eine vielfältige Gestaltung durch glaziale Überformung der Endmoräne auf, die durch dichte natürliche Hecken und zahlreiche Baumgruppen zusätzliche ästhetische Merkmale erhält.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5153
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3. Paradoxon
Das hier durchführende Gewässer zweiter Ordnung, der Metelsdorfer Graben, Gewässer Nr. 11:4/2 mündet in den Wallensteingraben im örtlichen Bereich der Gemeinde Bobitz. Es unterliegt derzeit dem Planvorhaben „naturnaher Gewässerausbau zur Herstellung des guten ökologischen Zustandes“ zur nachhaltigen Entwicklung im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge. Dieses Bauvorhaben wird nach den Vorgaben des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umweltschutz geplant. Renaturierung versus Industrialisierung?
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5153
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Karte
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4. Ökosystem
Das gesamte dort vorhandene Ökosystem dient insbesondere im Frühjahr und Herbst zahlreichen Vogelschwärmen als ungestörter Rastplatz auf ihren Wegen in den Süden bzw. in den Norden. Die Nähe zu den Dambecker Teichen mit dem Naturschutzgebiet verfestigt die umfassende Eignung als Vogelastplatz. Derzeit können dort auch der Seeadler und jüngst auch der roten Milan beobachtet werden. Ein Eingriff in dieses wertvolle Gebiet hätte unabsehbare Folgen für das dortige gesamte Ökosystem.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5153
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Karte
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4. Anwohner
Vor genau zehn Jahren hat die Gemeinde Bobitz, ausgehend von den Bewohnern in Grapen Stieten, eine Bürgerbefragung organisiert. Das Ergebnis war ein eindeutiges Bekenntnis gegen das geplante Gebiet und es wurde von damaligen Ministerpräsidenten Sellering durchgestellt, nicht mit einem kleinen Gebiet (es ist mit das Kleinste) einen so weites Panorama seiner visuelle, historischen und ökologischen Wirkung zu berauben. Deshalb wurden vor zehn Jahren die Planungen zu diesem heute wieder diskutierten Gebiet eingestellt.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5153
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Karte
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6. Fazit
Das geplante Windenergievorranggebiet widerspricht in hohem Maße den genannten gewichtigen öffentlichen Belangen. Der Störfaktor ist weder kompensierbar noch hinnehmbar. Dies wird dazu führen müssen, dass in einer Abwägung die Eignung zu verneinen ist und das Gebiet aus der Planung herauszunehmen ist. Letztlich wird weiter zu berücksichtigen sein, dass bereits die Energieleistung der in MV vorhandenen Windenergieanlagen überhaupt nicht abgenommen, geschweige denn verwertet werden kann, so dass ein Bedarf an weiteren Plangebieten nicht vorliegt.
Bitte benachrichtigen Sie mich über das weitere Verfahren.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5156
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Karte
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als interessierte Privatperson nehme ich die Gelegenheit wahr, im Rahmen der Beteiligung zur beabsichtigten Fortschreibung Stellung zu nehmen.
Aufnahme der Potenzialfläche Broock
Nördlich von Broock befindet sich eine für die Windenergie attraktive Potenzialfläche mit einer Größe von 72 ha, welche allen Ausweiskriterien entspricht. Das Gebiet wird daher gem. der beigefügten Karte zur Ausweisung vorgeschlagen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Erweiterung steht bisher teilweise das Ausschlusskriterium "800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches)" entgegen. Die verbleibende Restfläche ist kleiner als 35 ha und steht damit dem Abwägungskriterium "Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar" entgegen. Nach vorläufiger Prüfung der zugrundeliegenden Daten für die Einzelhäuser und Splittersiedlungen ist ggf. eine Korrektur der Daten erforderlich. Eine Ausweisung als Vorranggebiet ist für das Erreichen des Flächenbeitragswerts von 1,4 % aber nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist die vorgeschlagene Fläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. |
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Privat
ID: 5157
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Karte
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seit dem 15.3.2023 sind wir aus dem Urlaub zurück und beobachten seitdem täglich eine hohe Anzahl von gezählten ca. 3200 Kranichen im südlichen Vorhabengebietebiet 42/18 (neu 63/19) ""Sehlsdorf I"" und im gesamten Bereich ""Sehlsdorf II"".
Zwischen Grambower Tannen, Bauerntannen bis westlich über den Welziner Weg hinaus und in südlicher Richtung bis weit über den Rämel hinweg (also auf Welziner Seite) halten sich die Tiere auf. Sie bewegen sich zwischen ca. 7.00 Uhr und 18.00 Uhr in dem Gebiet , fliegen zwischendurch aber auch mal fort (verursacht vermutlich durch Störungen), zum Beispiel in den verlängerten Grambower Wiesengrund oder zu anderen umliegenden Äsungsflächen, auch bei Welzin oder Brüz. Nach einer Weile kehren sie in kleineren oder grösseren Gruppen von verschiedenen Seiten wieder zurück ins Vorhabengebiet. Mal stehen sie in schlecht einsehbaren Senken, mal auf den Feldkuppen -oft dicht bei den Bauerntannen, aber auch manchmal nah am Welziner Weg oder Rämel.
Zwischen 17 und 18 Uhr fliegen sie meist in mehreren grösseren Gruppen auf und machen sich auf den Weg zu ihren Schlafplätzen.
Bitte beachten Sie diese unsere Beobachtungen. Wir hoffen, sie werden Ihnen eine Entscheidungshilfe sein.
Sie finden -wegen der Dateigrösse -nur ein Foto im Anhang . Weitere sollten Ihnen in Kürze zugehen, wenn es mit der Übermittlung klappt. Anhand der Fotonummern ersehen Sie Datum und Uhrzeit der Aufnahme.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Ausschluss- und Abwägungskriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Bei Hinweisen zum Artenschutz können daher nur durch die zuständigen Fachbehörden bestätigte Informationen berücksichtigt werden. Vertiefte Untersuchungen zum Artenschutz wie Kartierungen sind Gegenstand der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf nicht betroffen sind.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 5158
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nicht zugeordnet
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im Rahmen der 4. Öffentlichkeitsbeteiligung nehme ich zu folgenden Prozessen und Sachverhalten Stellung
· Planungs- und Entscheidungsprozess seit der 67. Verbandsversammlung vom 26.10.2022 (außerordentliche Verbandsversammlung) bis zur 71. Verbandsversammlung am 24.04.2024 (Entscheidung zur Auslage der Planungsdokumentation als 4. Beteiligungsstufe) im Kontext zur 3. Beteiligungsstufe
· Kurzdarstellung zur Teilfortschreibung
· Energiepolitik und Raumplanung
Der Unterzeichner war von Dezember 2011 bis Juni 2024 Verbandsvertreter bzw. stellvertretender Verbandsvertreter. Er war von 2011 bis 2019 Mitglied des Vorstands des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg (im Weiteren RPV WM) und hat den Prozess zur Ausweisung von Windeignungsgebieten, nunmehr Windenergiegebieten als Vorranggebieten konstruktiv begleitet, so ihm die Möglichkeit hierzu gegeben wurde.
1. Planungs- und Entscheidungsprozess seit der 67. Verbandsversammlung vom 26.10.2022 (außerordentliche Verbandsversammlung) bis zur 71. Verbandsversammlung am 24.04.2024 (Entscheidung zur Auslage der Planungsdokumentation als 4. Beteiligungsstufe) im Kontext zur 3. Beteiligungsstufe
Der Unterzeichner geht in diesem Punkt zeitlich chronologisch vor.
Die 67. Verbandsversammlung (Schwerin) wurde als außerordentliche Verbandsversammlung einberufen. Vor allem Verbandsvertreter aus dem Kreis Ludwigslust-Parchim hatten darauf gedrängt eine solche Verbandsversammlung (im Weiteren VV) einzuberufen und den Abschluss der 3. Beteiligungsstufe zu forcieren. Unter den Wortführern waren auch namhafte SPD-Mitglieder, die im Verlaufe dieser und der folgenden VV, der 68. VV von ihren Positionen abrückten.
Die Antragsteller beantragten
· den Stand der Auswertung der 3. Öffentlichkeitsbeteiligung zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel 6.5 Energie" darzustellen,
· den „Zeitplan bis zum Schluss der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg -Kapitel 6.5 Energie (vorzustellen), um die im ,Wind-an-Land-Gesetz' enthaltene Übergangsklausel zu nutzen, dies mit dem Ziel, diese begonnene Planung bis zum Februar 2024 in eine rechtskräftige Planung zu überführen."
· durch die Geschäftsstelle erläutert zu bekommen, wie die Flächenziele 2027 und 2032 erreicht werden können („Grundsatz zum Erreichen der im ,Wind-an-Land-Gesetz' für 2026 1 und 2032 festgeschriebenen Flächenziele.")
1 hier dürfte ein Fehler vorliegen. Es handelt sich um 2027.
· die „Positionierung des Planungsverbandes gegenüber der Landesregierung (formuliert zu bekommen), welche darauf orientiert, dass (die) zur Erreichung der im Wind-energieflächenbedarfsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern festgesetzten Flächenzielgröße für den Ausbau von Windkraftanlagen von 2,1% der Landesfläche die Planungsregionen gleichmäßig herangezogen werden."
Die Geschäftsstelle des RPV WM hat in der Präsentation der außerordentlichen VV auf den Folien 13 bis 39 zur Veränderung der Rechtslage EE (altes Recht/ neues Recht), zur Ankündigung der Änderung des Landesplanungsgesetzes/ zu den Vorgaben für die Planung, die aus dem Ministerium, kommen, zu den Anträgen der Antragsteller, zum Stand und zu den Aussichten des Abschlusses der 3. Beteiligungsstufe und zum weiteren Verfahren vorgetragen.
· Auf Folie 28 der Präsentation wird der Zeitplan für die 3. Beteiligungsstufe vorgestellt. Nach diesem Zeitplan hätte die Abwägung der 3. Beteiligungsstufe mit der 44. KW 2022 (31.10.2022) begonnen werden können (also unmittelbar nach der außerordentlichen VV), hätte nach Erfahrungswerten 3,5 Monate in Anspruch genommen (1.855 BE/Einzelargumente) und hätte bis zur 8. KW 2023 gedauert (24.02.2023).
Die dritte Beteiligungsstufe fand vom 31.8.2021 bis zum 02.11.2021 statt, die am 26. Mai 2021 beschlossen wurde (Beschlussvorlage VV-13/21 — 64. VV). Trotz vielleicht gewisser Corona-Einschränkungen ist die mögliche Einleitung der Abwägung ein Jahr nach Abschluss der 3. Beteiligungsstufe nicht erklärbar. Oder hat es frühzeitige Weichenstellungen durch das Ministerium im Hinblick auf die zu erwartenden Gesetzesänderungen des Bundes gegeben?
· Auf Folie 29 wird ein Erfahrungswert für die Rechtsfestsetzung Teilfortschreibung Kapitel 6.5 ausgewiesen, womit das Zeitfenster bis zum Abschluss der Übergangsregelungen nach Gesetz (31.01.2024) ausgeschöpft wäre, sofern es keine „Komplikationen" gibt.
Genau diese Argumentation trägt die Staatssekretärin Jesse in der außerordentlichen Sitzung am 26.10.22 vor. Der Unterzeichner befragt in dieser Veranstaltung die Staatssekretärin, warum dies so lange dauere, immerhin hätte die Landesverordnung des RREP WM von der Beschlussfassung durch den RPV WM am 20. Juli 2011 und der Landesverordnung am 31. August 2011 gebraucht, somit 6 Wochen. Darauf antwortet die Staatssekretärin, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diesen Bearbei-tungszeitraum so genannt haben.
Das Protokoll zur VV vom 26.10.2022 wird in der 69. VV am 05.07.2023 verabschiedet. Der Unterzeichner beantragt die vorgenannten Aussagen von Frau Staatssekretärin Jesse ins Protokoll aufzunehmen. Der Vorsitzende kann sich nicht an die Aussagen der Staatsekretärin erinnern und lässt über den Antrag abstimmen. Der Antrag wird abgelehnt. Einen Mitschnitt der der VV gibt es zu diesem Zeitpunkt nicht. Auf der Grundlage des Schreibens des Unterzeichners an den Vorstand vom 17.07.2022 beschließt der Vorstand im September 2023 den Mitschnitt der Verbandsversammlungen.2
Im Schreiben heißt es: Anlass hierfür ist, dass über meinen Antrag zur Ergänzung und Präzisierung des Protokolls vom 26.10.2022 abgestimmt wurde. Und zwar zum Wahrheitsgehalt meiner Aussage—ein unglaublicher Vorgang!
· Bei einer stringenten Bearbeitung der Einwendungen der 3. Beteiligungsstufe und der ggf. Ausgliederung strittiger Windeignungsgebiete, hätte der RPV WM eine Gebietsfläche von mindesten 1,4% des Planungsraumes ausweisen können und seinen Beitrag für 2027 bereits zum 31.01.2024 nachweisen können.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Der Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie wurde dementsprechend für die 4. Stufe der Beteiligung überarbeitet. Das modifizierte Planungskonzept mit den Ausschluss- und Abwägungskriterien basiert im Wesentlichen auf dem Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 sowie den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023. Die Anwendbarkeit der Überleitungsvorschrift, wonach das Planverfahren mit den früheren Planungskriterien hätte fristgerecht bis zum 01.02.2024 beendet werden müssen, war aufgrund des nicht vorhandenen verfestigten Planungsstandes in Westmecklenburg nicht gegeben (vgl. Schreiben der Rechts- und Fachaufsicht vom 29.11.2022). Das Rechtsfestsetzungsverfahren dauert in der Regel rund 6 Wochen. Im Fall dem vom Stellungnehmer benannten Zeitpunkt der Beschlussfassung bzgl. der zitierten Landesverordnung 2011 handelt es sich lediglich um die nachgereichten Unterlagen. Das Rechtssetzungsverfahren war zu diesem Zeitpunkt bereits im Gange. |
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Privat
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Einwendung 1
zum zeitlichen Ablauf im Verfahren bis zum Abschluss der 3. Beteiligungsstufe
Das 3. Beteiligungsverfahren hätte aus zeitlichen Gründen abgeschlossen werden können und müssen. Die etwa einjährige Nichtbearbeitung der Einwendungen hat den Pla-nungsverband in diese komplizierte Situation gebracht. Wer ist dafür verantwortliche? Welche Rolle spielt das zuständige Ministerium?
Der Abschluss der 3. Beteiligungsstufe hätte dazu geführt, eine Gebietskulisse von Windeignungsgebieten (Windenergiegebieten) in der Größenordnung des 1,4%-Ziels auszuweisen.
Die Geschäftsstelle und die Verbandsversammlung hätten in Respekt vor den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmungen, die sich in den ersten drei Beteiligungs-stufen mit Stellungnahmen beteiligt haben, die 3. Beteiligungsstufe abschließen müssen.
In der 68. Verbandsversammlung (Parchim) ging es hoch her. Der Vorsitzende hatte die Veranstaltung nicht unter Kontrolle. So wurde der Unterzeichner trotz mehrfacher gut sichtbarer Wortmeldung durch den Vorsitzenden und Versammlungsleiter nicht aufgerufen, obwohl er durch die Vorstandsmitglieder Prahler und Sciba darauf aufmerksam gemacht wurde. Demokratie sieht anders aus.
Der Verbandsvertreter Roolf wurde wortstark niedergemacht, stimmt zum Kapitel 6.5 nicht mit ab, verließ die Veranstaltung vorzeitig und legte nachfolgend sein Mandat als Verbandsvertreter nieder. Der Verbandsversammlung unter der Leitung des Vorsitzenden Beyer spreche ich ab, Argumente auszutauschen und vernünftige Kompromisse erreichen zu wollen.
Zudem war uneindeutig, ob der Antrag von Vorstandsmitglied Schomann in der Diskussion zu Kapitel 6.5, das Ende der Rednerliste oder das Ende der Debatte betraf. Die Nachfrage des Vorsitzenden an Herrn Schomann war: Sie haben sicherlich das Ende der Debatte gemeint, der daraufhin zustimmt.
Der Unterzeichner hatte somit nicht die Chance, seine Argumente vorzutragen! Dafür konnten andere mehrfach sprechen, ohne etwas im Hinblick auf Raumordnung für Energievorranggebiete zu sagen.
Das Schreiben des Unterzeichners vom 02.01.24 zur Verbandsversammlung vom 30.11.22 an Geschäftsstellenleiter Schmude (Anlage: 230102_Schreiben an Karl Schmude_Endfassung) wurde durch diesen am 12.01.23 beantwortet (Anlage: 230112_Schmude_Antwortschreiben_Dr.Blei_12012023). Es gab zwar ein Erwiderungs-schreiben des Unterzeichners vom 29.01.23 (Anlage: 230129_Schreiben an Herrn Schmude), aber ein weiterer Dialog zu den aufgeworfenen Sach- und Verfahrensfragen erfolgte nicht. Wie der Unterzeichner dem Schreiben des Geschäftsstellenleiters entnommen hat, waren die wesentlichen Fragen auf Landesebene bereits entschieden wor-den.
Es ist im Übrigen zu hinterfragen, warum die Landesverwaltung die Windvorranggebietsplanung nicht auf die Landesebene im Sinne der Fortschreibung des LEP „hochgezogen „ hat, so wie es Staatssekretärin Jesse als Fragestellung in der VV am 26.10.22 noch offengelassen hat.
Zur Verbandsversammlung vom 30.11.22 waren von zwei Verbandsvertretern rechtsaufsichtliche Prüfungen angestrengt worden.
Der Auffassung der Rechts- und Fachaufsicht (Herr Zielke), dass die VV am 30.11.22 ordnungsgemäß abgelaufen wäre, hat der Unterzeichner mehrfach widersprochen, letztmalig am 06.05.2023.
Nach Auffassung des Unterzeichners war in der Verbandsversammlung kein ordnungsgemäßer, der Satzung entsprechender Ablauf gegeben.
Zudem ist die Einschätzung der Rechts- und Rechtsaufsicht irreführend, wenn von einer Anpassung des bisher angewandten bestehenden Krisensets an die neue Rechtslage gesprochen wird. Sofern von den Überleitungsvorschriften Gebrauch gemacht wurde, waren die neuen Gesetzesinhalte erst ab dem 01.02.24 in Kraft anzuwenden (Rechtskraft des Bundesgesetzes 01/23).
Im Hintergrundpapier „Windenergieplanung auf kommunaler Ebene" der Fachagentur Wind an Land3 heißt es zum Umgang mit einer begonnenen Planung:
3 https://www.fachagentur-windenergie.de/fileadmin/files/Veroeffentlichungen/Planung/FA Wind Hintergrundpapier Planung auf kommunaler Ebene 2023-05.pdf aufgerufen am 28.08.2024, 15:29 Uhr
6.1 Umgang mit einer bereits begonnenen Planung
Einer Kommune steht es offen, an einer abgeschlossenen Konzentrationszonenplanungen festzuhalten, denn auch die in einem entsprechenden Plan ausgewiesenen Sonderbauflächen, Sondergebiete und mit diesen vergleichbaren Ausweisungen in Flächennutzungs- oder Bebauungsplänen können als Windenergiegebiete auf den Flächenbeitragswert angerechnet werden.
Zudem besteht die Möglichkeit, bereits begonnene Planungen bis zum 1. Februar 2024 fertigzustellen (245e Abs. 1 Satz 1 BauGB). Insoweit dürften vollumfänglich die Planungskriterien gelten, die vor dem Inkrafttreten des Wind-an-Land-Gesetzes zugrundegelegt wurden. Der Abschluss einer bereits begonnen Planung ist aufgrund der erhöhten Anforderungen an die Flächenausweisung im Rahmen der bisher praktizierten Konzentrationszonenplanung nur dann sinnvoll, wenn eine vollständige Neuplanung einen wesentlich höheren Planungsaufwand bedeuten würde. Dies dürfte etwa für Planungen gelten, die kurz vor dem Abschluss stehen.
Durch eine zeitnah abgeschlossene Planung können Kommunen als zuständige Planungsträger dem Ziel der Planungsbeschleunigung Rechnung tragen und kurzfristig Flächen für die Windenergie bereitstellen, die zum Erreichen des Zwischenziels zum 31. Dezember 2027 beitragen. Im Wege der Positivausweisung können anschließend zusätzliche Flächen als Windenergiegebiete ausgewiesen werden.
Zur Prüfung der Auffassung der Rechts- und Fachaufsicht gab es mehrere Vorstöße von Verbandsvertretern, die abgeschmettert wurden, namentlich auch vom ehemaligen Landrat Christiansen.
Bei den begründeten Anträgen bzw. dem Vortragen anderer Rechtspositionen ist es nach Auffassung des Unterzeichners auch die Pflicht, dass der Vorsitzende prüfen lässt, ob die Rechtsposition der Rechts- und Fachaufsicht bzw. die der Antragsteller (hier auch mündlicher Antrag) Bestand haben, auch wenn der Vorsitzende der Auffassung der Rechts-und Fachaufsicht zuneigte. Dies stellt m.E. ein Versagen des Vorsitzenden bei der Führung des Planungsverbandes dar.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Anwendbarkeit der Überleitungsvorschrift, wonach das Planverfahren mit den früheren Planungskriterien hätte fristgerecht bis zum 01.02.2024 beendet werden müssen, war aufgrund des nicht vorhandenen verfestigten Planungsstandes in Westmecklenburg nicht gegeben (vgl. Schreiben der Rechts- und Fachaufsicht vom 29.11.2022). Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Der Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie wurde dementsprechend für die 4. Stufe der Beteiligung überarbeitet. Das modifizierte Planungskonzept mit den Ausschluss- und Abwägungskriterien basiert im Wesentlichen auf dem Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 sowie den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023. Die Ausführungen des Stellungnehmers zur Durchführung und Leitung der Verbandsversammlungen werden zur Kenntnis genommen. Sie sind nicht gegenständlich für die Abwägung der Unterlagen aus der 4. Beteiligungsstufe. |
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Privat
ID: 5158
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nicht zugeordnet
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Einwendung 2
zu rechtlichen Fragen des Übergangs von 3. zur 4. Beteiligungsstufe
Die VV am 30.11.22 wurde nicht satzungsgemäß geführt. Dies betrifft die Reihenfolge der Rednerinnen und Redner nach Wortmeldung und die frühzeitige Ankündigung des Vorsitzenden einen (Gegen-) Antrag überprüfen zu lassen, was dem Tatbestand einer Einschüchterung der Antragsteller und Stimmberechtigter gleichkommt.
Die Rechtsauffassung der Rechts- und Fachaufsicht und die Rechtsauffassung der Antragsteller hätten unbedingt eines weiteren Rechtsgutachtens bedurft.
Somit ist die Rechtsgrundlage aus der 68. VV für die weiteren Planungen rechtlich bedenklich.
Die 69. Verbandsversammlung (5. Juli 2023 in Wismar) beschließt den Planungsbeirat Energie und die personelle Zusammensetzung aus Vertretern der Verbandsversammlung. Über die Kritik, dem Planungsbeirat fehle die fachliche Expertise (externe Fachleute) setzt die Verbandsversammlung hinweg. Nach Auffassung des Unterzeichners entspricht die ausschließliche Benennung von Verbandsvertretern für den Planungsbeirat nicht der Satzung des RPV WM.
Herr Wolff (GS RPV WM) stellt die „Inhalte des Entwurfes des Planungskonzeptes" vor. Zum Zeitpunkt der VV ist das LPIG nicht novelliert.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Ausführungen des Stellungnehmers zur Durchführung und Leitung der Verbandsversammlungen werden zur Kenntnis genommen. Sie sind nicht gegenständlich für die Abwägung der Unterlagen aus der 4. Beteiligungsstufe. Die Freigabe der Unterlagen für die vierte Beteiligungsstufe wurde auf der 71. Verbandsversammlung am 24.04.2024 mehrheitlich beschlossen. |
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Privat
ID: 5158
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nicht zugeordnet
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Einwendung 3
zum Planungsbeirat Energie
Dem Planungsbeirat fehlt die fachliche Kompetenz. Die Intention von Planungsbeiräten wird nicht satzungsgemäß angewendet.
Die 70. Verbandsversammlung (29.11.2023 Filmbüro Wismar)
Zur Netzintegrationsfähigkeit trägt Herr Stieger, WEMAG Netze vor (Leistungsüberangebot, Vorlauf- und Planungszeit kurz, Baugenehmigung/ Einspeisung/ Entschädigung, räumliche Steuerung von Solaranlagen durch LEP und RREP, Speicher gehören nicht zum Netzbetreiber).
Herr Wolf stellte den Sachstand der Bearbeitung der Gebietskulisse vor, die auf den „veränderten planungsrechtlichen Anforderungen auf Bundesebene und den neuen verbindlichen Vorgaben auf Landesebene (Erlass und fachaufsichtliche Verfügungen)" fußt. Zu diesem Zeitpunkt gibt es die verbindlichen landesrechtlichen Vorgaben nicht.
Herr Geier spricht sich abermals für ein zweistufiges Verfahren aus (erst 1,4% dann 2,1%), so wie es der Gesetzgeber vorgesehen hat.
Das Protokoll zur 70. VV enthält die Passage
Die unter TOP 10 c) behandelten Anträge der 69. Verbandsversammlung am 05.07.2023 beinhalteten u.a. einen Antrag auf Beendigung der Abwägung der Stellungnahmen aus der 3. Stufe des Beteiligungsverfahrens. Abstimmungen zwischen den Gremien des Verbandes und der Fach- und Rechtsaufsicht sind erfolgt. Die Beendigung der 3. Stufe des Beteiligungsverfahrens ist als juristisch tragfähig und Vorzugsvariante eingeschätzt worden. Im Ergebnis wird folgendes empfohlen:
· Formaler Beschluss durch die Verbandsversammlung zur Beendigung der dritten Stufe (vgl. Beschlussvorlage VV-09/23),
· Kurzdokumentation zum Umgang mit den eingegangenen Argumenten (Gegenstand der 71. Verbandsversammlung),
· Durchführung einer vollumfänglichen vierten Beteiligungsstufe (Gegenstand der 71. Verbandsversammlung),
· Vertragliche Aspekte prüfen (FIRU, Umweltplan).
Dieser Passage nachfolgend enthält das Protokoll folgende Ausführungen:
„Hauptinhalte der anschließenden Diskussion sind v.a. unterschiedliche formale Auffassungen zum Verfahren. Ohne Abschluss der dritten Stufe könne keine vierte Beteili-gungsstufe gestartet werden bzw. auf Grund der neuen Rechtslage und der daraus resultierenden Kriterien sei ein neues (erstes) Verfahren zu starten"
Die Auffassung, auf Grund der neuen Rechtslage und der daraus resultierenden Kriterien sei ein neues (erstes) Verfahren zu starten, wird vom Unterzeichner auch weiter-hin vertreten.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Die Anwendbarkeit der Überleitungsvorschrift, wonach das Planverfahren mit den früheren Planungskriterien hätte fristgerecht bis zum 01.02.2024 beendet werden müssen, war aufgrund des nicht vorhandenen verfestigten Planungsstandes in Westmecklenburg nicht gegeben (vgl. Schreiben der Rechts- und Fachaufsicht vom 29.11.2022). Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Der Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie wurde dementsprechend für die 4. Stufe der Beteiligung überarbeitet. Das modifizierte Planungskonzept mit den Ausschluss- und Abwägungskriterien basiert im Wesentlichen auf dem Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 sowie den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023. Die Ausführungen des Stellungnehmers zum Planungsbeirat werden zur Kenntnis genommen. Sie sind nicht gegenständlich für die Abwägung der Unterlagen aus der 4. Beteiligungsstufe. |
2561 |
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Privat
ID: 5158
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nicht zugeordnet
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Einwendung 4
zur Frage, ob das alte Verfahren fortgesetzt werden kann oder ein neues zu starten ist
Durch die neue Rechtslage und die Änderung des LPIG MV, die zum Zeitpunkt weder beschlossen noch veröffentlicht ist, handelt es sich hier nicht um eine formale Angele-genheit bzw. Diskussion, sondern um eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung. Die Abstimmungen mit der Rechts- und Fachaufsicht, denen keine Gutachten oder Urteile zugrunde liegen, sind nicht ausreichend für die Entscheidung des Planungsverbandes. Von dieser Entscheidung hängt ab, ob das gesamte Plandokument rechtlich beanstandet werden kann, was nicht im Sinne des RPV MV liegt.
Eine 4. Beteiligungsstufe unter den neuen rechtlichen Prämissen des Bundes und ohne Veröffentlichung des geänderten Landesplanungsgesetzes, hier insbesondere §9a LPIG MV auf die 3., unvollkommen abgeschlossene Beteiligungsstufe aufzusetzen, hält der Unterzeichner für rechtlich angreifbar. Es ist ein neues Verfahren zu starten.
Die 71. Verbandsversammlung (24.04.2024 Ludwigslust)
Die VV war langfristig für den 20. März 2024 angesetzt und dann neu auf den 24. April 2024 terminiert worden, dies wohl, weil das Landesplanungsgesetz noch nicht novelliert worden war und man damit rechnete, dass das LPIG mit § 9a bis zur VV in Kraft ist.
Zum Termin der VV war das LPIG mit § 9a zwar beschlossen, aber noch nicht veröffentlicht worden.
Dennoch wurde die 4. Beteiligungsstufe eingeleitet.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Der Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie wurde dementsprechend für die 4. Stufe der Beteiligung überarbeitet. Das modifizierte Planungskonzept mit den Ausschluss- und Abwägungskriterien basiert im Wesentlichen auf dem Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 sowie den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023. Die Ausführungen des Stellungnehmers zur Terminierung von Sitzungen werden zur Kenntnis genommen. Sie sind nicht gegenständlich für die Abwägung der Unterlagen aus der 4. Beteiligungsstufe. Die Freigabe der Unterlagen für die vierte Beteiligungsstufe wurde auf der 71. Verbandsversammlung am 24.04.2024 mehrheitlich beschlossen. |
2562 |
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Privat
ID: 5158
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6.5 Energie
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Einwendung 5
zur Frage, ob eine regionale Gebietskörperschaft eine Beteiligungsstufe zu einem Raumordnungsverfahren einleiten sollte, wenn die Rechtgrundlagen nach Landespla-nungsgesetz noch nicht rechtsverbindlich sind (noch nicht veröffentlicht)
Auffassung des Unterzeichners: Nein.
2. Kurzstellungnahme zur Teilfortschreibung/ Entwurf des Kapitels 6.5 Energie zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens
Zum Entwurf der 3. Beteiligungsstufe wird nicht Stellung genommen.
Zur 4. Beteiligungsstufe gibt es folgende Anmerkungen:
· Die in der Einleitung formulierten „landesweit verbindlichen Ausweisungskriterien" sind zum Zeitpunkt des Beschlusses zur 4. Öffentlichkeitsbeteiligung durch die VV noch nicht veröffentlicht.
· Vor Programmsatz 1 ist ein neuer Programmsatz 1 einzufügen, der sinngemäß heißen könnte:
(1) Die Positivplanung für Vorranggebiete Windenergie stellt darauf ab, die Flächenbeitragsziele lauf Gesetz fristgerecht zu erfüllen. (Z)
Nichts Anderes ist Ziel der räumlichen Planung.
In der Bundestagsdrucksache 20/2355 heißt es
Die Vorgabe klarer gesetzlicher Beitragswerte für die Flächenausweisung ersetzt zum einen die bislang aus dem sogenannten „Substanzgebot" folgenden Anforderungen an die Planung. Künftig ist es unerheblich, ob ein Planungsträger nach der Systematik des bisherigen Rechts der Windenergie substanziell Raum verschafft hat. Maßgeblich sind alleine die gesetzlichen Flächcnbeitragswerte und die ggf daraus abgeleiteten Teilflächenziele, an deren Einhaltung gesetzliche Rechtsfolgen geknüpft werden.
Ferner ist künftig nicht mehr erforderlich — und für die Ebene der Flächennutzungsplanung auch nicht mehr möglich —, zur Steuerung der Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, eine Ausschlusswirkung durch Planung zu bewirken. Die Rechtfertigung des Plans soll sich nunmehr auf die positiv Für die Windenergie ausgewiesenen Flächen beschränken können. Der Wegfall der Privilegierung folgt direkt aus dem Gesetz, wie Satz 3 klarstellt. Dadurch wird auch ein gesamträumliches Planungskonzept in seiner bisherigen Form, mit dem im Einzelnen auch die Ausschlusswirkung im übrigen Außenbereich gerechtfertigt werden musste und an das deswegen hohe Anforderungen gestellt wurden, künftig nicht mehr erforderlich sein.
https://dserver.bundestag.de/btd/20/023/2002355.pdf, aufgerufen am 31.08.2024, 08:28 Uhr, hier Seite 33
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Der Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie wurde dementsprechend für die 4. Stufe der Beteiligung überarbeitet. Das modifizierte Planungskonzept mit den Ausschluss- und Abwägungskriterien basiert im Wesentlichen auf dem Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 sowie den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023. Der Vorschlag zum Programmsatz 1 wird nicht aufgegriffen, da es sich hierbei nicht um eine raumordnerische Festlegung im engeren Sinne handelt. Der rechtliche Rahmen wird im Übrigen in der Begründung zum PS 7 dargelegt. |
2564 |
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Privat
ID: 5158
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6.5 Energie
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· Der Programmsatz 8 heißt:
(8) Solarthermie- und Photovoltaikanlagen sollen vorrangig auf vorhandenen Gebäuden und baulichen Anlagen errichtet werden.
Die Errichtung von raumbedeutsamen Freiflächensolarparks3 ist auf räumlich nicht geeigneten Standorten4 auszuschließen. Auf allen übrigen Standorten ist die Raumverträglichkeit zu prüfen. (Z) Auf eine vertiefte Prüfung kann verzichtet werden, wenn der Vorhabenstandort einem der Kriterien gemäß Abbildung 21 entspricht.1 Solaranlagen
Der Verzicht auf eine vertiefte Prüfung nach Abbildung 21 sollte aufgehoben werden und der Schutz der Landwirtschaftsflächen ein höheres Gewicht bekommen (Anlage: 240523_ Schreiben Staatssekretärin Jesse_LEP 2025, Nr. 2, Flächenkonkurrenzen). Derzeit erfolgt z.B. an der Bahnstrecke Wismar-Rostock ein forcierter Ausbau auf Landwirtschaftsflächen (wahrscheinlich sogar auf Flächen mit Bodenwertzahlen im Bereich von 40), die geschützt werden müssen.
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Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Hinweise zum Programmsatz 8 werden nicht aufgegriffen, da sie als nicht als zielführend erachtet werden. |
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Privat
ID: 5158
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nicht zugeordnet
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3. Energiepolitik und Raumplanung
Dem Unterzeichner ist kein Bundes- und kein Landesenergiekonzept bzw. ein Rahmenkonzept Energie bekannt, welches auf seine räumliche Umsetzung geprüft werden könnte.
Es gibt wohl auch keine Rahmenkonzepte des Bundes und des Landes zu regionaler Energieerzeugung mit zugehörigen Wirtschafts-, Investitions- und Siedlungsstandortkonzepten einschließlich regionaler Wertschöpfung von Unternehmen vor Ort. Hieraus resultiert auch, dass das Konzept der Metropolregionen nach Auffassung des Verfassers primär auf die ländlichen Räume der Metropolregionen gedacht werden muss. Dies ist zurzeit noch nicht der Fall, auch beim Konzept MRH nicht.
Die nachfolgenden Anlagen sind beigefügt, um die Positionen des Stellungnehmers seit der Verbandsversammlung vom 26. Oktober 2022 zu belegen:
230102_Schreiben an Karl Schmude_Endfassung
230112_Schnnude_Antwortschreiben_Dr.Blei_12012023
230129_Schreiben an Herrn Schmude
240523_Schreiben Staatssekretärin Jesse_LEP 2025
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Wird nicht gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Konzepte der Metropolregion Hamburg sind nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung.
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Gut Saunstorf gGmbH
ID: 5159
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Umweltbericht
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Einspruch gegen den Windpark Bobitz – VR Wind 14/24 Bobitz
hiermit erhebe ich Einspruch gegen den Windpark Bobitz.
Begründung:
1. Der Wert der Landschaft im Planungsgebiet in der Rastorfer Senke für Mensch und Natur ist nicht hinreichend geprüft und berücksichtigt worden
Zum einen liegt in unmittelbarer Nähe unser Kloster Gut Saunstorf – Ort der Stille – mit dem angeschlossenen Gesundheitszentrum. Jährlich haben wir ca. 11.000 Übernachtungen. Unsere Kloster- und Kurgäste suchen hier Stille und Heilung und nutzen den Weg zwischen Saunstorf und Rastorf gerne für stille Spaziergänge. Dieser in der Pflasterung teilweise noch erkennbare mittelalterliche Handelsweg (Alte Salzstraße) ist ein wegen seiner landschaftlichen Vielgestaltigkeit auch ein äußerst beliebter Spazierweg für Einheimische und zahlreiche Gäste in Grapen Stieten. Die Gemeindevertretung hat sehr viel Mühe aufgewandt, den Schutz und Erhalt der ursprünglichen Dorfverbindungswege zu gewährleisten und durch naturschützende Pflegemaßnahmen für alle Spaziergänger offen zu halten.
Anmerken möchte ich noch, dass die Gut Saunstorf gGmbH ist mit über 50 Arbeitsplätzen einer der größten Arbeitgeber in der Region ist.
Zum anderen möchte ich den ökologischen Wert des betroffenen Planungsgebietes anführen: Es handelt sich um ein schützenswertes Wiesen-, Feucht- und Waldgebiet mit umgebenden Äckern, das eine Vielzahl von Tieren anzieht und in unmittelbarer Nähe zum europäischen Naturschutzgebiet Dambecker Seen und Drispether Moor liegt. Hier gibt es hier z.B. eine Vielzahl seltener Greifvögel wie Fischadler, Rohrweihen, sogar Seeadler. Das gesamte dort vorhandene Ökosystem dient insbesondere im Frühjahr und Herbst zahlreichen Vogelschwärmen als ungestörter Rastplatz auf ihren Wegen in den Süden bzw. in den Norden und das Gebiet um die Rastorfer Senke ist Einflugschneise zu den genannten Naturschutzgebieten. Ein Eingriff in dieses wertvolle Gebiet hätte unabsehbare Folgen das gesamte Ökosystem.
Mecklenburg-Vorpommern wirbt mit der Weite des Horizontes, dem einzigartigen Himmel mit seinem hier typischen Wolkenformationen, mit einer unvergleichlichen Endmoränenlandschaft und Senken, in denen man das Gefühl der Unendlichkeit und die Langsamkeit vergangener Jahrhunderte wiederentdeckt. Sein aktueller offizieller Slogan ist: „MV tut gut“. Dem schließen wir uns gerne an, und in diesem Umfeld können unser Kloster und Heilzentrum ebenso gedeihen wie die uns umgebende Natur.
Fazit: Der Umweltbericht ist unvollständig und fehlerhaft. Es drängt sich der Eindruck auf, dass er ohne ausreichende Erhebung vor Ort erstellt wurde. Zahlreiche schützenswerte öffentliche Belange wurden nicht gesehen oder fehlerhaft bewertet. Das betrifft auch die Bedeutung des Klosters Gut Saunstorf – Ort der Stille – mit seinem angeschlossenen Heilzentrum für die Region und Menschen, die von weit zu uns herkommen. Das geplante Windenergievorranggebiet widerspricht in hohem Maße den genannten gewichtigen öffentlichen Belangen. Der Störfaktor ist weder kompensierbar noch akzeptabel. Daher fordern wir, in einer Abwägung die Eignung zu verneinen und das Gebiet aus der Planung herauszunehmen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Gut Saunstorf gGmbH
ID: 5159
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Karte
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2. Demokratische Prozesse werden missachtet
Dass private Investoren bereits in die Umsetzungsphase eintreten, bevor vorgelagerte öffentliche Prozesse abgeschlossen sind, hinterlässt den Beigeschmack, dass am Bürger vorbei eine (politische und / oder wirtschaftliche?) Agenda mit hoher Geschwindigkeit forciert werden soll. Begründung:
Bis zum 15.09.2024 haben die Bürger die Möglichkeit, sich zu dem Vorhaben zu äußern. Darüber werden die Bobitzer Bürger aber leider ganz offensichtlich nicht angemessen informiert. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass still und heimlich versucht wird, Fakten zu schaffen. Die BürgerInnen wissen von nichts, es kursieren bestenfalls wage Gerüchte und gleichzeitig erhalten EigentümerInnen des betreffenden Landes bereits im August diesen Jahres Angebote von der Firma Energiekontor, in denen ihnen jährliche Nutzungsentgelte in Höhe von 345.000 € angeboten werden. Wir reden hier von einem Planungsstand vom 29.07.2024! (Siehe Anlage 1) Das bedeutet aber, dass Energiekontor schon sehr viel länger die operative Umsetzung vorbereitet.
Und gestern (14. September 2024, 21:20) antwortet auf meine Bitte vom 09.09.2024 „mir Informationen zum „Windparkprojekt Bobitz“ zukommen zu lassen.“ Frau Bürgermeisterin Kirsch aus Bobitz: „ich kann Ihnen diesbezüglich noch gar keine Informationen geben, denn es gibt noch nichts, was ich Ihnen berichten oder Zulassen kommen könnte. Auch würde ich es so nicht tun, denn wenn wird es für alle Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde öffentlich bekanntgegeben bzw. Beraten werden.“ (Siehe Anlage 2)
Bedeutet das, dass die Bürgermeisterin von den Planungen nichts weiß? Oder dass sie darüber nicht informieren will - oder darf? Diese Fragen werden zu beantworten sein.
Fazit: Es ist zu prüfen, ob die Vorgaben für öffentliche Planungs- und Informationsprozesse sowie die in einer Demokratie angemessenen Anforderungen an Transparenz und Bürgerbeteiligung eingehalten wurden und werden.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gut Saunstorf gGmbH
ID: 5159
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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3. Grundsätzliches
Grundlegend fraglich ist, ob die in den vorliegenden Planungen genutzten – und bis an die Grenzen ausgenutzten – Mindestabstände zu den umliegenden Wohngebäuden von 800 m bzw. 1.000 m den gesundheitlichen Belangen der betroffenen Menschen und dem Lebenswert ihres Wohnraumes ausreichend Rechnung tragen. In Bayern gilt die 10H-Regel, nach der der Mindestabstand die 10-fache Höhe des vorgesehenen Windrades beträgt. Das ist für den gesunden Menschenverstand sehr viel einleuchtender als die vorgenannte fixe Regelung in MV, weil die Windräder immer größer werden und ihre Größe doch offensichtlich berücksichtigt werden sollte. Im aktuellen Fall geht es um eine Narbenhöhe von 175 m und eine Gesamthöhe im Bereich von 220 m.
In Bayern sind Planungen wie die vorliegende also nach gegenwärtiger Rechtslage unzulässig. Zugleich soll der – jetzt schon vorhandene – Windstromüberschuss aus Norddeutschland in den Süden geleitet werden. Abgesehen davon, dass dafür nach wie vor ausreichende Durchleitungstrassen fehlen, ist das absurd: Wir sollen Windstrom für Süddeutschland produzieren unter für uns ungünstigen Bedingungen, die den Menschen in Bayern nicht zugemutet werden.
Fazit: Es wird zu klären sein, ob die Energieleistung der in MV vorhandenen Windenergieanlagen überhaupt abgenommen, geschweige denn in Deutschland verwertet werden kann, und ein Bedarf an weiteren Plangebieten überhaupt tatsächlich vorliegt.
Anlage 1: Schreiben Energiekontor
Anlage 2: Email Bürgermeisterin
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Eine höhenbezogene Abstandsregelung stellt eine pauschale Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen innerhalb der festgelegten Vorranggebiete dar. Nach den einschlägigen Gesetzen und der ständigen Rechtsprechung obliegt es der Regionalplanung nicht, eine pauschale Höhenbegrenzung festzulegen. Die Festlegung der Anlagenhöhen ist daher Gegenstand des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens.
Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. 2032 für die Windenergie ausweisen. Das Abwägungskriterium „Netzintegrationsfähigkeit“ soll die bekannte Problemlage bzgl. bestehender Netzkapazitäten zielorientierter steuern. Der Netzausbau an für sich liegt jedoch nicht in der Zuständigkeit des RPV WM. Im Übrigen sind im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüber hinaus gehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. |
2468 |
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Privat
ID: 5160
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Karte
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RREP WM, Teilfortschreibung Kapitel 6.5 Energie: Einspruch gegen den Windpark Bobitz
Als Einwohner der Gemeinde Bobitz erhebe ich Einspruch gegen den Windpark „VR Wind 14/24 Bobitz“.
Begründung:
1. Der Wert der Landschaft im Planungsgebiet in der Rastorfer Senke für Mensch und Natur ist nicht hinreichend geprüft und berücksichtigt worden
Zum einen möchte ich den ökologischen Wert des betroffenen Planungsgebietes anführen: Es handelt sich um ein schützenswertes Wiesen-, Feucht- und Waldgebiet mit umgebenden Äckern, das eine Vielzahl von Tieren anzieht und in unmittelbarer Nähe zum europäischen Naturschutzgebiet Dambecker Seen und Drispether Moor liegt. Hier gibt es hier z.B. eine Vielzahl seltener Greifvögel wie Fischadler, Rohrweihen, sogar Seeadler. Das gesamte dort vorhandene Ökosystem dient insbesondere im Frühjahr und Herbst zahlreichen Vogelschwärmen als ungestörter Rastplatz auf ihren Wegen in den Süden bzw. in den Norden und das Gebiet um die Rastorfer Senke ist Einflugschneise zu den genannten Naturschutzgebieten. Ein Eingriff in dieses wertvolle Gebiet hätte unabsehbare Folgen das gesamte Ökosystem.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5160
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Karte
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Zum anderen liegt in unmittelbarer Nähe das Kloster Gut Saunstorf – Ort der Stille – mit angeschlossenem Gesundheitszentrum. Jährlich werden dort ca. 11.000 Übernachtungen verzeichnet. Die Kloster- und Kurgäste suchen hier Stille und Heilung und nutzen den Weg zwischen Saunstorf und Rastorf gerne für stille Spaziergänge. Dieser in der Pflasterung teilweise noch erkennbare mittelalterliche Handelsweg (Alte Salzstraße) ist ein wegen seiner landschaftlichen Vielgestaltigkeit auch ein äußerst beliebter Spazierweg für Einheimische und zahlreiche Gäste in Grapen Stieten. Die Gemeindevertretung hat sehr viel Mühe aufgewandt, den Schutz und Erhalt der ursprünglichen Dorfverbindungswege zu gewährleisten und durch naturschützende Pflegemaßnahmen für alle Spaziergänger offen zu halten.
Anmerken möchte ich noch, dass die Gut Saunstorf gGmbH mit über 50 Arbeitsplätzen einer der größten Arbeitgeber in der Region ist.
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Wird gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2613 |
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Privat
ID: 5160
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Umweltbericht
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Soweit im Umweltbericht ausgeführt ist: VRW liege vollständig im LBR IV 2-15 „Ackerplatte um Gross Stieten“ mit dem Gesamteindruck „monotone Ackerlandschaft mit vereinzelten Akzenten der Landschaftsästhetik“. Diese Beschreibung ist völlig unzutreffend. Gerade in diesem Gebiet um Grapen Stieten weist die Landschaft eine vielfältige Gestaltung durch glaziale Überformung der Endmoräne auf, die durch dichte natürliche Hecken und zahlreiche Baumgruppen zusätzliche ästhetische Merkmale erhält.
Das hier durchführende Gewässer zweiter Ordnung, der Metelsdorfer Graben, Gewässer Nr. 11:4/2 mündet in den Wallensteingraben im örtlichen Bereich der Gemeinde Bobitz. Es unterliegt derzeit dem Planvorhaben „naturnaher Gewässerausbau zur Herstellung des guten ökologischen Zustandes“ zur nachhaltigen Entwicklung im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge. Dieses Bauvorhaben wird nach den Vorgaben des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umweltschutz geplant. Damit stellt sich die Frage, was nun angestrebt wird: Renaturierung oder Industrialisierung?
Mecklenburg-Vorpommern wirbt mit der Weite des Horizontes, dem einzigartigen Himmel mit seinem hier typischen Wolkenformationen, mit einer unvergleichlichen Endmoränenlandschaft und Senken, in denen man das Gefühl der Unendlichkeit und die Langsamkeit vergangener Jahrhunderte wiederentdeckt. Sein aktueller offizieller Slogan ist: „MV tut gut“. Dem schließe ich mich gerne an. Und aus diesem Grunde bin ich hier nach MV gezogen.
Fazit: Der Umweltbericht ist unvollständig und fehlerhaft. Es drängt sich der Eindruck auf, dass er ohne ausreichende Erhebung vor Ort erstellt wurde. Zahlreiche schützenswerte öffentliche Belange wurden nicht gesehen oder fehlerhaft bewertet. Das betrifft auch die Bedeutung des Klosters Gut Saunstorf – Ort der Stille – mit seinem angeschlossenen Heilzentrum für die Region und Menschen, die von weit zu uns in die Region herkommen. Das geplante Windenergievorranggebiet widerspricht in hohem Maße den genannten gewichtigen öffentlichen Belangen. Der Störfaktor ist weder kompensierbar noch akzeptabel. Daher fordern wir, in einer Abwägung die Eignung zu verneinen und das Gebiet aus der Planung herauszunehmen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5160
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Karte
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2. Demokratische Prozesse werden missachtet
Dass private Investoren bereits in die Umsetzungsphase eintreten, bevor vorgelagerte öffentliche Prozesse abgeschlossen sind, hinterlässt den Beigeschmack, dass am Bürger vorbei eine (politische und / oder wirtschaftliche?) Agenda mit hoher Geschwindigkeit forciert werden soll. Begründung:
Bis zum 15.09.2024 haben die Bürger die Möglichkeit, sich zu dem Vorhaben zu äußern. Darüber werden die Bobitzer Bürger aber leider ganz offensichtlich nicht angemessen informiert. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass still und heimlich versucht wird, Fakten zu schaffen. Die BürgerInnen wissen von nichts, es kursieren bestenfalls vage Gerüchte und gleichzeitig erhalten EigentümerInnen der betreffenden Landflächen bereits im August diesen Jahres Angebote von der Firma Energiekontor, in denen ihnen jährliche Nutzungsentgelte in Höhe von 345.000 € angeboten werden. Wir reden hier von einem Planungsstand vom 29.07.2024! (Siehe Anlage 1) Das bedeutet aber, dass Energiekontor schon sehr viel länger die operative Umsetzung vorbereitet.
Und gestern (14. September 2024, 21:20) antwortet auf meine Bitte vom 09.09.2024 „mir Informationen zum „Windparkprojekt Bobitz“ zukommen zu lassen.“ Frau Bürgermeisterin Kirsch aus Bobitz: „ich kann Ihnen diesbezüglich noch gar keine Informationen geben, denn es gibt noch nichts, was ich Ihnen berichten oder Zulassen kommen könnte. Auch würde ich es so nicht tun, denn wenn wird es für alle Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde öffentlich bekanntgegeben bzw. Beraten werden.“ (Siehe Anlage 2)
Bedeutet das, dass die Bürgermeisterin von den Planungen nichts weiß? Oder dass sie darüber nicht informieren will - oder darf? Diese Fragen werden zu beantworten sein.
Fazit: Es ist zu prüfen, ob die Vorgaben für öffentliche Planungs- und Informationsprozesse sowie die in einer Demokratie angemessenen Anforderungen an Transparenz und Bürgerbeteiligung eingehalten wurden und werden.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5160
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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3. Grundsätzliches
Grundlegend fraglich ist, ob die in den vorliegenden Planungen genutzten – und bis an die Grenzen ausgenutzten – Mindestabstände zu den umliegenden Wohngebäuden von 800 m bzw. 1.000 m den gesundheitlichen Belangen der betroffenen Menschen und dem Lebenswert ihres Wohnraumes ausreichend Rechnung tragen. In Bayern gilt die 10H-Regel, nach der der Mindestabstand die 10-fache Höhe des vorgesehenen Windrades beträgt. Das ist für den gesunden Menschenverstand sehr viel einleuchtender als die vorgenannte fixe Regelung in MV, weil die Windräder immer größer werden und ihre Größe doch offensichtlich berücksichtigt werden sollte. Im aktuellen Fall geht es um eine Narbenhöhe von 175 m und eine Gesamthöhe im Bereich von 220 m.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Eine höhenbezogene Abstandsregelung stellt eine pauschale Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen innerhalb der festgelegten Vorranggebiete dar. Nach den einschlägigen Gesetzen und der ständigen Rechtsprechung obliegt es der Regionalplanung nicht, eine pauschale Höhenbegrenzung festzulegen. Die Festlegung der Anlagenhöhen ist daher Gegenstand des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens. |
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Privat
ID: 5160
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nicht zugeordnet
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In Bayern sind Planungen wie die vorliegende also nach gegenwärtiger Rechtslage unzulässig. Zugleich soll der – jetzt schon vorhandene – Windstromüberschuss aus Norddeutschland in den Süden geleitet werden. Abgesehen davon, dass dafür nach wie vor ausreichende Durchleitungstrassen fehlen, ist das absurd: Wir sollen Windstrom für Süddeutschland produzieren unter für uns ungünstigen Bedingungen, die den Menschen in Bayern nicht zugemutet werden.
Fazit: Es wird zu klären sein, ob die Energieleistung der in MV vorhandenen Windenergieanlagen überhaupt abgenommen, geschweige denn in Deutschland verwertet werden kann, und ein Bedarf an weiteren Plangebieten überhaupt tatsächlich vorliegt.
Bitte informieren Sie mich über das weitere Verfahren.
Anlage Schreiben Energiekontor
Anlage Schreiben Bürgermeisterin
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. 2032 für die Windenergie ausweisen. Das Abwägungskriterium „Netzintegrationsfähigkeit“ soll die bekannte Problemlage bzgl. bestehender Netzkapazitäten zielorientierter steuern. Der Netzausbau an für sich liegt jedoch nicht in der Zuständigkeit des RPV WM. Im Übrigen sind im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüber hinaus gehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. |
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Privat
ID: 5161
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Karte
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hiermit lege ich Einspruch gegen den Bau der Windkraftanlage in der Nähe von Bobitz ein. Ich bin von Mittelfranken nach Proseken in Mecklenburg Vorpommern gezogen, um in der Nähe des modernen Klosters Gut Saunstorf zu leben. Dort kann ich lernen, erfahren und weitergeben, wie es möglich ist, aus der hektischen und gewinnorientierten Umwelt auszusteigen und zur inneren Stille zu finden. (Diesen Wunsch äußerten auch die vielen Gäste, die das Kloster seit seiner Eröffnung aufgesucht haben) Zur inneren Stille gehört jedoch auch äußere Stille und die Entspannung der Ohren, der Augen und des Sehens. Dazu ist die mecklenburgische Landschaft mit ihrer Weite, dem unvergleichlichen Himmel und der Ostsee bestens geeignet. Die Errichtung einer Windkraftanlage in unmittelbarer Nähe des Klosters ist dazu kontraproduktiv.
Ich bin mir bewusst, dass die Abkehr von fossilen Energieträgern unbedingt erfolgen muss. Ich verstehe aber nicht, dass hier in Mecklenburg weitere Windräder gebaut werden sollen. Wo es doch bei starkem Wind zu einer Überproduktion von Strom kommt und Windräder abgestellt werden müssen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5162
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nicht zugeordnet
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Windenergie in der Griesen Gegend:
Hier wird eine ganze Region zu Gunsten des Profitstrebens einiger weniger Leute unter dem Vorwand des Klimaschutzes zu Grunde gerichtet. Große Teile der Bewohner in den Gemeinden kennen die konkreten Planungen nicht. Das Beteiligungsverfahren war nicht bürgernah. Warum werden keine Werbetafeln mit konkreten Plänen in den Ortschaften wie bei anderen Bauvorhaben aufgestellt?
Die Fläche der Windeignungsgebiete ist im Vergleich zu anderen Regionen viel zu groß geplant. Standorte für Windräder in einem Schwachwindgebiet sind unsinnig.
Karte mit Kennzeichnung Windeignungsgebiete
Die Frage ob mit Windkraft die Energieprobleme gelöst werden können stellt sich immer wieder neu, wenn man an vorhandenen Anlagen vorbeifährt und ein Großteil gar nicht genutzt wird. Warum drehen sich die Windräder bei genügend Wind nicht?
Die Stromtrassen sind nicht ausreichend vorhanden.
Erzeugter Strom kann nicht genutzt werden, kein Bedarf, nicht genügend Speichermöglichkeiten.
Die Erzeugung von Wasserstoff mit Strom durch Windkraft steckt noch in der Entwicklungsphase.
Trotzdem sollen immer noch mehr Windräder aufgestellt werden.
Unglaublich!
Zeitungsartikel: Ostseezeitung Aug./Sep. 24
„Mehr als 80 Prozent Ökostromanteil in MV“
Wenn schon Windräder, dann nur auf Flächen der Gemeinden und nicht auf Grundstücken von Unternehmen bzw. privaten Personen. (mit Geld für die Feuerwehr oder mal ein Grillfest, lassen wir uns unseren Lebensraum nicht zerstören).
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt.
Die „Windhöffigkeit“ stellt kein gesondertes Kriterium dar. Moderne Anlagen können wegen ihrer großen Höhe den Wind viel besser ausnutzen als die früher üblichen kleineren Anlagen, so dass die örtlichen Windverhältnisse bei der Standortwahl heute nicht mehr so entscheidend sind. Die durchschnittliche Windgeschwindigkeit in 100 Metern Höhe beträgt in Westmecklenburg 6,8 m/s und macht mit modernen Anlagen eine wirtschaftliche Windenergienutzung in allen Teilen der Region möglich.
Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. 2032 für die Windenergie ausweisen. Das Abwägungskriterium „Netzintegrationsfähigkeit“ soll die bekannte Problemlage bzgl. bestehender Netzkapazitäten zielorientierter steuern. Der Netzausbau an für sich liegt jedoch nicht in der Zuständigkeit des RPV WM. Im Übrigen sind im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüber hinaus gehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. |
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Privat
ID: 5163
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Karte
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Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil: unser Bereich ist ein unzerschnittener landwirtschaftlicher Freiraum der schützenswert ist. Wir liegen zwischen 2 Biosphärenreservaten, hier kommen Brutvogelarten wie, Rotmilan, Kranich, Rohrweihe,Schwarzstorch,Wanderfalke, Seeadler, Weisstorch,Wachteln vor. Fledermausarten wie z.b. die Bechsteinfledermaus sin vor Ort. Im Winter haben wir ein hohes Vorkommen an Singschwänen die hier auf Nahrungssuche gehen. Daher bitte ich um Aufschub der Genehmigung der Planfeststellung für das Windeignungsgebiet Bennin 37/24 - Greven 36/24. Die Zeit für die Festlegung der Größenordnung ist zu kurz.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht.
Zur kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rohrweihe liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zum Nahbereich auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art nur eine geringe Flughöhe aufweist und die Flugaktivitäten hauptsächlich unterhalb der Rotorunterkante erfolgen. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen der Rohrweihe sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Wanderfalke und Weißstorch sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser genannten Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen.
Die in der Stellungnahme genannten sonstigen Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen nicht in besonderem Maße durch die Errichtung von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 5163
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Karte
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Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil: unser Bereich ist ein unzerschnittener landwirtschaftlicher Freiraum der schützenswert ist. Wir liegen zwischen 2 Biosphärenreservaten, hier kommen Brutvogelarten wie, Rotmilan, Kranich, Rohrweihe,Schwarzstorch,Wanderfalke, Seeadler, Weisstorch,Wachteln vor. Fledermausarten wie z.b. die Bechsteinfledermaus sin vor Ort. Im Winter haben wir ein hohes Vorkommen an Singschwänen die hier auf Nahrungssuche gehen. Daher bitte ich um Aufschub der Genehmigung der Planfeststellung für das Windeignungsgebiet Bennin 37/24 - Greven 36/24. Die Zeit für die Festlegung der Größenordnung ist zu kurz.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5164
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Karte
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Windkraft ja aber bitte in Regionen in denen es keinen Naturschutzgebiete gibt.!
Wir leben hier sehr ländlich eine Splittersiedlung, hier darf nichts ohne Baugenehmigung errichtet werden.
Unser Grundstück ist sehr groß könnten sogar Bauland verkaufen dürfen wir aber nicht!
Nun Windräder wenn überhaupt 800 Meter von unserem eingefriedeten Grundstück entfernt.
Ich führe nur einige Punkte auf die meiner Meinung nach zuberücksichtigen sind.
1. großer Bestand an Rotmilanen, streng geschützte Art laut § 7 Absatz 2 Nummer 13-14 streng geschützt
2. Brutvogelarten Kranich, Schwarzstorch, Rohrweihe, Turmfalke und Seeadler leben in unserer Region .
Im Winter gibt es hier ein großes Vorkommen von Sing-und Zwergschwänen
3. Unsere Region ist ein unzerschnittener landwirtschaftlicher Freiraum der schützenswert ist.
Zwischen den Naturschutzgebieten Biosphäre Schaalsee und Biosphäre Schaale/Elbe hier befinden sich Vogelrast und Vogelschlafplätze
4. Auch wir, die hier seit unserer Geburt hier leben, groß und aufgewachsen sind möchten wie die Natur mit seinen Tieren geschützt werden.
Aus diesen genannten Gründen und um den Erhalt meiner gewohnten Heimat bitte ich um Aufschub der Genehmigung der Planfeststellung für das Windeignungsgebiet Bennin 37/24 - Greven 36/24 Die Zeit für die Festlegung der Größenordnung ist zu kurz.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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ID: 5164
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Windkraft ja aber bitte in Regionen in denen es keinen Naturschutzgebiete gibt.!
Wir leben hier sehr ländlich eine Splittersiedlung, hier darf nichts ohne Baugenehmigung errichtet werden.
Unser Grundstück ist sehr groß könnten sogar Bauland verkaufen dürfen wir aber nicht!
Nun Windräder wenn überhaupt 800 Meter von unserem eingefriedeten Grundstück entfernt.
Ich führe nur einige Punkte auf die meiner Meinung nach zuberücksichtigen sind.
1. großer Bestand an Rotmilanen, streng geschützte Art laut § 7 Absatz 2 Nummer 13-14 streng geschützt
2. Brutvogelarten Kranich, Schwarzstorch, Rohrweihe, Turmfalke und Seeadler leben in unserer Region .
Im Winter gibt es hier ein großes Vorkommen von Sing-und Zwergschwänen
3. Unsere Region ist ein unzerschnittener landwirtschaftlicher Freiraum der schützenswert ist.
Zwischen den Naturschutzgebieten Biosphäre Schaalsee und Biosphäre Schaale/Elbe hier befinden sich Vogelrast und Vogelschlafplätze
4. Auch wir, die hier seit unserer Geburt hier leben, groß und aufgewachsen sind möchten wie die Natur mit seinen Tieren geschützt werden.
Aus diesen genannten Gründen und um den Erhalt meiner gewohnten Heimat bitte ich um Aufschub der Genehmigung der Planfeststellung für das Windeignungsgebiet Bennin 37/24 - Greven 36/24 Die Zeit für die Festlegung der Größenordnung ist zu kurz.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Naturschutzgebiete sind als Ausschlusskriterien festgelegt. Die Auswirkungen auf Schutzgebiete sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Der Schutz von Naturschutzgebieten ist damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg angemessen berücksichtigt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Zur kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Seeadler sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser vier Art schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rohrweihe liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zum Nahbereich auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art nur eine geringe Flughöhe aufweist und die Flugaktivitäten hauptsächlich unterhalb der Rotorunterkante erfolgen. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen der Rohrweihe sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Die in der Stellungnahme genannten sonstigen Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen nicht in besonderem Maße durch die Errichtung von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.
Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht.
"Rastgebiete (Land) für Wat- und Wasservögel mit sehr hoher Bedeutung" sind bereits als Abwägungskriterium festgelegt. Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 36/24 Greven nicht betroffen sind.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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ID: 5165
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Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab , weil
- es hier einen großen Bestand an Rotmilanen gibt
- dieser ist laut § 7 Absatz 2 Nr. 13-14 BNat Schutz Gesetzt streng geschützt -außerdem sind Nester von Wanderfalken vorhanden
- die Brutvogelarten Kranich, Schwarzstorch, Rohrweihe und Seeadler sind auch hier vor Ort/ im Winter gibt es hier ein großes Vorkommen an Sing- und Zwergschwäne
- unser Bereich ist ein unzerschnittener landwirtschaftlicher Freiraum der schützenswert ist- grünes Band
- diese Landschaft ist ein Vogel- und Schlafrastplatz zwischen den Naturschutzgebieten Biosphäre Schaalsee und Biosphäre Schaale und Elbe
- nun zum Menschen- er sollte doch genau wie die Natur Tieren geschützt werden Daher bitte ich um Aufschub der Genehmigung der Planfeststellung für das Windeignungsgebiet Bennin 37/24 - und Greven 36/24 Die Zeit für die Festlegung der Größenordnung ist zu kurz.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5165
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Karte
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Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab , weil
- es hier einen großen Bestand an Rotmilanen gibt
- dieser ist laut § 7 Absatz 2 Nr. 13-14 BNat Schutz Gesetzt streng geschützt -außerdem sind Nester von Wanderfalken vorhanden
- die Brutvogelarten Kranich, Schwarzstorch, Rohrweihe und Seeadler sind auch hier vor Ort/ im Winter gibt es hier ein großes Vorkommen an Sing- und Zwergschwäne
- unser Bereich ist ein unzerschnittener landwirtschaftlicher Freiraum der schützenswert ist- grünes Band
- diese Landschaft ist ein Vogel- und Schlafrastplatz zwischen den Naturschutzgebieten Biosphäre Schaalsee und Biosphäre Schaale und Elbe
- nun zum Menschen- er sollte doch genau wie die Natur Tieren geschützt werden Daher bitte ich um Aufschub der Genehmigung der Planfeststellung für das Windeignungsgebiet Bennin 37/24 - und Greven 36/24 Die Zeit für die Festlegung der Größenordnung ist zu kurz.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Zur kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler und Wanderfalke sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser genannten Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rohrweihe liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zum Nahbereich auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art nur eine geringe Flughöhe aufweist und die Flugaktivitäten hauptsächlich unterhalb der Rotorunterkante erfolgen. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen der Rohrweihe sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht.
"Rastgebiete (Land) für Wat- und Wasservögel mit sehr hoher Bedeutung" sind bereits als Abwägungskriterium festgelegt. Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 36/24 Greven nicht betroffen sind.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 7003
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Umweltbericht
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Mit dieser Stellungnahme möchte ich sie darauf hinweisen, dass verschiedene, nach Gesetz umfassend geschützte Vogelarten im Planungsgebiet vorkommen. Dies sind u.A. Rotmilan, Seeadler und Wiesen- und Rohrweihe.
Das geplante Bauvorhaben im VG 43/24 Warlow:
a) befindet sich nicht in einem Windeignungsgebiet
b) besitzt eine Schlüsselfunktion zwischen verschiedenen Schutzgebieten in unmittelbarer Umgebung (z.B. Vogelschutzgebiet Feldmark Wöbbelin, LSG Schlosspark Ludwigslust mit FFH Gebiet, FFH Gebiet Sude und Zuflüsse)
c) würde verschiedenen Schutzgütern des Natur- und Artenschutzes entgegenstehen und nationale sowie internationale Schutzkriterien verletzen
Punkt c) soll näher erläutert werden
Der Rotmilan nutzt das Areal als permanentes Brutrevier. Seeadler können regelmäßig beim Überflug beobachtet werden. Es liegen mir auch aktuelle Sichtnachweise zum Vorkommen von Wiesen- und Rohrweihe vor (so z.B. ein Rohrweihen-Weibchen am 24.08.2024, 16:15 Uhr, eigene Erhebungen). Ein aussagekräftiges, unabhängiges Gutachten durch ein naturschutzfachliches Planungsbüro o.Ä. liegt mir nicht vor und ich möchte somit auf Datenlücken speziell zum
Vorkommen der Wiesenweihe hinweisen.
Die Wiesenweihe ist mit weniger als 40 geschätzten Brutpaaren in Mecklenburg-Vorpommern (450500 bundesweit) selten geworden [Deutsche Wildtierstiftung Hrsg. (2022) „Schutz von Wiesenweihen in Mecklenburg Vorpommern — Ergebnisbericht 202""] und besitzt aktuelle Relevanz beim Umsetzen von Schutzmaßnahmen (Aufruf der Wildtierstiftung zur Meldung von Sichtnachweisen in MV am 21.05.2024). Die Wiesenweihe bevorzugt neben extensiv bewirtschafteten Weiden auch Ackerflächen. Das Planungsgebiet ist strukturell als Brutrevier für die Wiesenweihe geeignet. Die Rohrweihe hingegen siedelt gewässernah in Schilfgürteln. Gesichtete Exemplare nutzen die Planungsgebiet offenbar als Jagdrevier und wären durch Windindustrieanlagen ebenfalls in ihrer Habitatnutzung gefährdet.
Die hier genannten Großvogelarten sind nach folgenden Kriterien geschützt:
1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
gemäß 7 Abs. 2 Nr. 13 Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) als besonders geschützte Arten eingestuft. Dies bedeutet, dass es verboten ist, sie zu fangen, zu töten oder ihre Lebensräume zu zerstören.
Darüber hinaus durch 44 BNatSchG Schutz vor Störungen, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten.
2 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
in der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) als streng geschützte Arten aufgeführt,
Internationale Regelungen
1 Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG)
Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie, was bedeutet, dass besondere Schutzmaßnahmen für ihre Lebensräume ergriffen werden müssen.
Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU, spezielle Schutzgebiete (Special Protection Areas, SPAs) für den Erhalt dieser Arten auszuweisen
2 Übereinkommen über die Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Bonner Konvention, CMS) Anhang II
Berner Konvention (Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume), Anhang II
Das Durchsetzen des Bauvorhabens würde bereits im Gebiet heimische Vogelarten (Rotmilan) beeinträchtigen oder vergrämen und das Gebiet als potenzielles Brutrevier abwerten oder sogar ausschließen (Wiesenweihe u.A.), Auch für die Wiesenweihe gilt: „Aufgrund der hohen Flugaktivität und des geringen Meideverhaltens gegenüber WKA besteht im Bereich des Brutplatzes ein erhöhtes Kollisionsrisiko"" [Greifvögel und Windkraftanlagen:Problemanalyse undLösungsvorschläge Schlussbericht, H. Hötker, O. Krone, G. Nehls). Lösungsvorschläge zur Ablenkung oder Vergrämung stoßen meiner fachlichen Meinung nach immer mehr an die Grenzen, um überhaupt noch genügend Brutpaare geschützter Großvögel im Land zu halten, da der nunmehr massierte Ausbau der Wind- und Solarindustrie immer mehr Vorrangflächen für Natur-und Artenschutz — als auch Schutzgebiete selber — entwertet.
Der etappenweise, von der Landesregierung geforderte Ausbau der Windjndustrieanlagen von ca. 4% der Landesfläche Mecklenburg-Vorpommerns, wäre ökologisch verheerend für den Biotopverbund und Artenschutz nach 521 Bundesnaturschutzgesetz und somit auch kontraproduktiv für die von Bundesregierung zur Umsetzung verpflichteten Biodiversitätsstrategie. Von der technokratischen Überformung des Landschaftsbildes in einer vom Tourismus abhängigen Region ganz zu schweigen. Hinzu offenbaren sich immer mehr auch die ökonomischen Unsinnigkeit und die Schwächung unserer aller Versorgungssicherheit sowie die bisher unterschätzte Schaffung eines enormen Altlastenproblems für die nächste Generation durch den mittlerweile übermäßigen Ausbau der erneuerbaren Energien. Ich appelliere hiermit an Vernunft und Empathie der Beteiligten bei der Abwägung der planungsrelevanten Belange.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gut Saunstorf gGmbH
ID: 7009
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Karte
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Einspruch geplante Windkraftanlage Gemarkung Rastorf
als mittelständisches Unternehmen mit jährlich ca. 11.000 Übernachtungen und 50 geschaffenen Arbeitsplätzen sind wir ein wichtiger Faktor für die Region. Zahlreiche Zulieferer (Lebensmittel, Wäscherei, Handwerksbetriebe etc.) als auch der regionale Einzelhandel und Tourismusbranche leben und verdienen an unseren Gästen.
Unser Denkmalgeschütztes Gutshaus ist ein Ort der Stille, an den sich Gäste zur Erholung, Regeneration und zum Rückzug aus dem Alltag in Klausurtagen, Schweigewochen, Meditationstagen oder als Einzelgäste einbuchen. Wir sind als ein Ort der Ruhe und Erholung überregional bekannt und beherbergen auch internationale Gäste. Dabei ist das Naherholungsgebiet für Radtouren und Spaziergänge von wesentlicher Bedeutung.
Hier an einem der schönsten Gebiete im Umkreis einen Windpark errichten zu wollen, wäre ein grober Einschnitt in die Naturerholung unserer Gäste.
Desweiteren haben wir im Januar 2024 ein großes Heilzentrum gegenüber dem Gutshaus mit zwei Ärzten und sieben Heilpraktikern bzw. Therapeuten eröffnet, indem wir Kuren und Heilbehandlungen anbieten. Diese Menschen suchen körperlich-seelische Gesundung und einen Ort, an dem sie ohne Laptop, Handy oder Fernsehen sein können.
Ein Windpark in unmittelbarer Nähe wäre für viele unserer Gäste ein Affront und ein Grund nicht zu kommen!
Es gibt zahlreiche, ernstzunehmende wissenschaftlichen Untersuchungen zu den gesundheitlichen Schädigungen und Erkrankungen durch Windkraftanlagen, wie Herz- und Gefäßerkrankungen, Erschöpfung, Schlaflosigkeit, Atemnot, Depressionen, Tinnitus, Schwindel, Seh- und Hörstörungen und etliche andere...Einige Auszüge aus dem Ärzteblatt habe ich Ihnen angehängt.
Dies ist für unsere Hotelgäste und besonders unsere Kurgäste, die Heilung und Naherholung suchen, nicht zumutbar. Da diese kritischen Stimmen und auch die wissenschaftlichen Untersuchungen in den Medien und im Internet bekannt sind und immer mehr Aufmerksamkeit bekommen, werden viele Gäste bei uns mit großer Wahrscheinlichkeit ausbleiben und sich einen anderen Kurort suchen.
Unsere Googlebewertungen sind ein wesentlicher Faktor für unser Menschen zu uns zu kommen. Kritische Bewertungen im Internet mit der Information, dass in unmittelbarer Nähe des Heilzentrums ein Windpark steht, würde klare Auswirkungen auf die Buchungszahlen haben.
Aus wirtschaftlichen Gründen sehen wir in der Planung des Windparks einen Einschnitt in der Qualität des Aufenthaltes und einen Rückgang der Gäste im Gutshaus als auch im Heilzentrum, was zu einer Gefährdung der bei uns bereits geschaffenen 50 Arbeitsplätzen führen könnte.
Einspruch geplante Windkraftanlage Gemarkung Rastorf
Anlage
Deutsches Ärzteblatt 2019: 1 16(6): A-264 / B-219 / ca 19
. . . Infraschall erreicht das Innenohr, raubt kardialen Myozyten ihre Kraft und schlägt sich im Gehirnscan nieder. Nicht nur Windanlagen erzeugen Infraschall, sind aber eine höchst umstrittene Quelle dafür. Offenbar gerät das Phänomen auch deswegen aktuell in den Fokus der Wissenschaft....
Die Frequenzen von Infraschall liegen unterhalb von 20 Hertz, er ist normalerweise für das menschliche Ohr nicht zu hören. Was die Betroffenen beschreiben, ist ein Pulsieren oder ein Druckgefühl auf dem Trommelfell, auch auf der Brust. Die Wahrnehmung der tiefen Frequenzen geht offenbar vom Hören zum Fühlen über - perzipiert über Mechanorezeptoren. So spüren die Betroffenen auch Vibrationen, Erschütterungen oder ein Unsicherheitsgefühl.
Ob nun hörbar oder nicht Anwohner in der Nähe von WEA machen Infraschall für zahlreiche gesundheitliche Probleme verantwortlich: Erschöpfung, Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen, Atemnot, Depressionen, Rhythmusstörungen, Übelkeit, Tinnitus, Schwindel, Ohrenschmerzen, Seh- und Hörstörungen und etliche andere. …
Die Studien von Prof. Dr. Alec Salt von der Washington University School of Medicine in St. Louis zeigen, dass die äußeren Haarzellen der Cochlea direkt auf Veränderungen der Tektorialmembran im Innenohr reagieren, da sie mechanisch gekoppelt sind. Die äußeren Haarzellen können somit durch sehr tiefe Frequenzen angeregt werden. . . .
. . . „Wind Turbine Syndrome"". Dieses ist durch Symptome wie Schwindel, Übelkeit und Nystagmus gekennzeichnet...
Harrison erläutert, wie bei ansonsten symptomlosen Menschen Anomalien im Gleichgewichtsorgan, die sich als eine Dehiszenz im superioren (semizirkularen) Vestibularkanal im CT zeigen, Infraschall ebenfalls zu diesen Beschwerden führen könnte Nicht nur das Ohr könnte betroffen sein. Studien mit Ratten zeigten, dass eine Exposition von Infraschall (140 Dezibel und 8 Hertz) für 2 Stunden täglich über 3 Tage hinweg zu Schädigungen - im Sinne von vermehrten Zellapoptosen - im Hippocampus führte. Eine Erholung erfolgte jedoch prompt, wie sich etwa 48 Stunden nach Sistieren der Beschallung nachweisen ließ.
„Ist das Gehirn in Ruhe, im sogenannten ,resting State', geht die Stimulation mit Infraschall nah an der Hörschwelle in mehreren Arealen mit Veränderungen der neuronalen Aktivität einher"", erklärt die Leiterin der Arbeitsgruppe Neuronale Plastizität in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie am UKE. Diese Veränderungen finden sich erstens im superioren temporalen Gyrus für die sekundäre Hörverarbeitung, zweitens im anterioren cingulären Kortex. Drittens ist auch die rechte Amygdala beteiligt, die für Stress- und Emotionsverarbeitung wichtig ist.
Das gilt auch für die Beobachtungen am Herzen, die zum Beispiel die Arbeitsgruppe Infraschall an der Klinik und Poliklinik für Herz-, Thorax- und Gefäßchirurgie der Universitätsmedizin in Mainz untersucht. „Uns interessiert, was die mechanische Energie des Schalls mit den Herzmuskelzellen macht"", erklärt der Direktor der Klinik, Prof. Dr. med. Christian Vahl.
„Unsere Experimente zeigten also, dass Infraschall eine Wirkung auf Myokardgewebe hat.
Nicht mehr und nicht weniger"", so Vahl. Es gibt mehrere Arbeitshypothesen, wie Infraschall die Muskelkraft und damit die Pumpleistung des Ilerzens beeinträchtigen könnte, die man in Mainz in weiteren Tier- und Langzeitversuchen überprüfen will. So könnte die Vibration, also das Schallsignal selbst, die Interaktion der beiden kontraktilen Proteine Aktin und Myosin stören, aber auch auf die mechanosensitiven (Kalzium-)lonenkanäle in den Myozyten einwirken oder die Konformation etwa von kontraktilen Proteinen verändern.
Andere Arbeitsgruppen konnten ebenfalls Effekte von Infraschall auf Ratten-Kardiomyozyten in Kultur nachweisen. offenbar geht Infraschall-Exposition mit erhöhtem oxidativen Stress einher. Weitere Tierexperimente zeigen, dass sich unter Infraschall die Kalziumströme in Kardiomyozytcn hin zur Depolarisation verändern, und bringen Infraschall mit der Entwicklung einer perivaskulären Fibrose am Herzen in Verbindung
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1984 |
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NOTUS energy Develoment GmbH & Co. KG
ID: 7020
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nicht zugeordnet
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Als Unternehmen, welches sich auf die Entwicklung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus regenerativen Energiequellen spezialisiert hat und dessen Tätigkeitsschwerpunkt in den östlichen Bundesländern liegt, begrüßen wir Ihre planerische Absicht mit dem vorliegenden Entwurf eine raumordnerische Steuerung der Windenergienutzung in Westmecklenburg zu erzielen.
Nach unserem Dafürhalten kann eine solche raumordnerische Steuerung einen wesentlichen Beitrag zur erforderlichen Transformation unseres Energiesystems, hin zu einem ökonomisch und ökologisch stabilen System, leisten.
So kann eine ausgewogene regionalplanerische Steuerung erheblich dazu beitragen, eine kostengünstige und weitestgehend gegenüber außenpolitischen Einflüssen stabilen und widerstandsfähigen Energieversorgung zu etablieren. Hierbei möchten wir Sie gern unterstützen und bedanken uns für die Möglichkeit, zum vorliegenden Entwurf Stellung nehmen zu können.
Mit diesem Schreiben gehen wir nachfolgend auf einzelne Aspekte des Entwurfes ein. Weiterhin fügen wir in der Anlage konkrete Vorschläge für die Ausweisung von Windenergiegebieten bei. Diese Vorschläge zeichnen sich dadurch aus, dass hier bereits aktive Planungstätigkeiten bestehen und insbesondere die Nutzung der Flächen für windenergetische Energieerzeugung durch Grundstückseigentümer, Anwohner und Gemeinden befürwortet wird.
Hierdurch ist eine zeitnahe tatsächliche Nutzung der ausgewiesenen Flächen gewährleistet. Eine solche zeitnahe tatsächliche Nutzung steht auch im Interesse der Ausweisung, da die Ausweisung nicht um ihrer selbst willen erfolgt, sondern gerade das Ziel verfolgt, diese Flächen auch umgehend windenergetisch zu nutzen.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
1852 |
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NOTUS energy Develoment GmbH & Co. KG
ID: 7020
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6.5 Energie
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1. Zielfestsetzung (11) — gemeinsame Erschließungsnutzung
Nach dieser Zielfestsetzung sollen Zuwegungen, Leitungstrassen und Umspannwerke für den Netzanschluss durch den Vorhabenträger gemeinsam genutzt werden. Sofern eine solch gemeinsame Nutzung nicht erfolgt, sei dies glaubhaft zu begründen.
Diese Zielfestsetzung widerspricht der verfassungsrechtlichen Aufteilung der Gesetzgebungskompetenz zwischen dem Recht der Raumordnung und dem Bodenrecht. So unterscheidet Art. 74 Abs. 1 GG in seinen Nummern 18 und 31 klar zwischen den einzelnen Materien Bodenrecht und Raumordnung. Bereits hieraus ergibt sich, dass von der Regelungsmaterie des Raumordnungsrechtes nicht solche Aspekte erfasst sind, welche dem Regelungsgehalt des Bodenrechtes und hier insbesondere derjenigen des BauGB unterworfen sind (vgl. Spannowsky/Runkel/Goppel/Runkel, 2. Auflage 2018, ROG 5 1 Rn. 67).
Wie dem Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogramms zu entnehmen ist, erkennt auch der Plangeber, dass es sich bei der hier zu regelnden Materie offensichtlich um eine Materie handelt, welche dem Regelungsgehalt des BauGB unterworfen ist. Dies ergibt sich u. a. aus der Fußnote 11, welche ausdrücklich auf die Regelungen des § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB verweist.
Gegen eine Kompetenz der Raumordnung in Bezug auf die Wege- und Leitungsführung spricht auch, dass es sich hierbei um Maßnahmen handelt, welche regelmäßig örtliche Maßnahmen sind, die nicht über den Bereich der Gemeinde hinaus raumbeeinflussend sind (vgl. Spannowsky a. a. O., 5 1 Rn. 72.).
Zu bedenken ist darüber hinaus, dass eine solche Zielfestsetzung innerhalb eines Regionalplanes einen erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 GG sowie in den Grundsatz der Privatautonomie darstellt. Durch diese Festlegung wird für privatwirtschaftliche Unternehmen ein gesetzlich nicht vorgesehener Kontrahierungszwang normiert.
Unternehmen werden im Zweifel gezwungen, gegen ihren Willen vertragliche Beziehungen mit anderen Unternehmen einzugehen. Ein solcher Zwang stellt einen erheblichen Grundrechtseingriff dar und ist unzulässig. Diese Unzulässigkeit erfährt auch durch den Umstand, dass im Regelfall eine entsprechende Kooperation erfolgen wird, keine Rechtfertigung. Die Praxis zeigt, dass im Rahmen paralleler Planungen regelmäßig eine Kooperation in Bezug auf Infrastruktureinrichtungen erfolgt. Hierbei handelt es sich jedoch um freie unternehmerische Entscheidungen.
Als weiterer Aspekt ist zu benennen, dass insbesondere in Bezug auf die Leitungstrassen eine Bündelung regelmäßig bereits aus technischen Aspekten ausscheidet. So bedürfen elektrische Leitungen bereits aus technischen Gründen gewisse Abstände zueinander und können regelmäßig nicht innerhalb des gleichen Leitungsgrabens verlegt werden.
Darüber hinaus fehlt es dieser Zielsetzung an einer klaren Aussage. Ausweislich dieser Zielsetzung ist es glaubhaft zu begründen, wenn eine gemeinsame Nutzung nicht möglich ist. Es ist bereits unklar, welche Anforderungen an eine glaubhafte Begründung gestellt werden.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Der PS 11 wird in einen Grundsatz der Raumordnung geändert, so dass dieser der planerischen Abwägung unterliegt. Die Festlegung dient insbesondere der Steuerung der räumlichen Erfordernisse für den umweltverträglichen Ausbau der Energienetze und der Minimierung der Flächeninanspruchnahme. Dies ist eine der Kernaufgaben der Raumordnung (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG und § 2 NR. 12 LPlG M-V). Dies schließt raumordnerische Festlegungen zum Verlauf von Trassenkorridoren überörtlicher Leitungstrassen unter Berücksichtigung der Maßstabsebene der Regionalplanung ein. |
1853 |
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NOTUS energy Develoment GmbH & Co. KG
ID: 7020
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nicht zugeordnet
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2. Zeitliche Staffelung der Ausweisung
Ausweislich der Darstellung auf der Homepage des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg (https://www.region-westmecklen burg.de/Regionalplanung/Teilfortschreibung-RREP-WM-2011-Kap-Energie/ Abruf 08.08.2024) ist beabsichtigt im Rahmen der derzeitigen Teilfortschreibung bereits 2,1% der Planungsfläche zur Ausweisung zu bringen.
Das In-Kraft-treten soll jedoch zeitlich gestaffelt werden, so dass zunächst 1,4% bis 2027 in Kraft treten sollen und die restlichen 0,7% erst mit Wirkung bis 2032.
Diese Vorgehensweise widerspricht der Intention des, der Flächenzielsetzung zu Grunde liegenden Windenergieflächenbedarfsgesetzes.
Dieses Gesetz dient ausweislich des § 1 WindBG dem Ziel
„im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht, durch den beschleunigten Ausbau der Windenergie an Land zu fördern"".
Es geht somit maßgeblich um eine Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie an Land. Durch die zeitliche Staffelung der Flächenbeitragswerte in der Anlage zum WindBG soll den einzelnen Planungsgemeinschaften die Erreichung dieser Ziele erleichtern. Hintergrund ist die Überlegung, dass eine zu enge zeitliche Zielsetzung zu einer Überforderung der Planungsträger führen kann. Es wurde davon ausgegangen, dass die Flächenziele, jedenfalls nicht in jeder Planungsregion, bis Ende 2027 erreicht werden kann. Hierfür spricht bereits die Entwicklung des Gesetzes, wonach die Zwischenziele ursprünglich bis Ende 2026 zu erreichen gewesen wären.
Diese Erleichterung zu Gunsten der regionalen Planungsgemeinschaften soll jedoch nicht dazu führen, dass die Ausweisung der insgesamt zu erreichenden Flächenbeitragswerte aktiv verzögert wird. Eine solch aktive Verzögerung läuft offensichtlich dem Ziel der Ausbaubeschleunigung zuwider und führt zu unnötigen Hemmnissen bei dem erforderlichen Umbau der heimischen Energieerzeugung.
Eine solche Verzögerung führt neben der Verzögerung des Erreichens einer klimaneutralen Energieversorgung auch zu erheblichen und unnötigen volkswirtschaftlichen Kosten sowie letztendlich auch zu Einnahmeverlusten der kommunalen Gebietskörperschaften. Darüber hinaus könnten sich auch Probleme im Rahmen der Ausweisung ergeben.
Sofern nämlich Gebiete für eine spätere Windenergieausweisung zwar vorgesehen aber noch nicht ausgewiesen sind, dürfte eine Sperrwirkung gem. 5 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ROG für andere raumbedeutsame Planungen nicht in Betracht kommen. Auch eine Untersagung gegen solch raumbedeutsame Planung dürfte nicht in Betracht kommen.
So erfordert die Untersagung nach § 12 Abs. 1 ROG entgegenstehende rechtswirksame Ziele der Raumordnung, welche, in Folge der verzögerten in-Kraft-Setzung noch nicht bestehen. Eine Untersagung nach § 12 Abs. 2 ROG erfordert dahingehend in Aufstellung befindliche Ziele. Dieses Kriterium dürfte bei dem vorliegend beabsichtigten Vorgehen dann ebenfalls nicht vorliegen, da trotz des zeitlich gestaffelten Inkrafttretens gerade keine „in Aufstellung befindlichen"" Ziele mehr vorliegen dürften.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Mit diesem Beschluss vom 09.04.2025 wurde der vom Stellungnehmer zitierte, ursprüngliche Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur Teilfortschreibung angepasst. |
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NOTUS energy Develoment GmbH & Co. KG
ID: 7020
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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3. Einzelne Kriterien
a. Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha
Gebiete mit vorhandenen tiefgründigen Mooren mit einer Größe ab 5 ha gelten ausweislich der Abbildung 19 als Kriterium für einen Ausschluss von der Festsetzung als Vorranggebiet Wind. Ausweislich der Nummer 2.7 (Seite 25) des Entwurfes werden Moore mit einem Moorkörper ab einer Mächtigkeit von 1,20 m als tiefgründig bezeichnet.
Aus den vorliegenden Unterlagen lässt sich jedoch nicht die zu Grunde liegende Datenbasis für das jeweilige Vorhandensein entsprechender Moorgebiete ersehen. Auch verbleibt eine erhebliche Unschärfe hinsichtlich dieses Abgrenzungskriteriums zur Tiefe. So variiert die Mächtigkeit des Moorkörpers innerhalb eines zusammenhängenden Moores teilweise erheblich. Den Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, ob das gesamte Moorgebiet von mindestens 5 ha eine Mächtigkeit des Moorkörpers von 1,20 m aufweisen muss oder ob es im Rahmen der regionalplanerischen Betrachtung als ausreichend erachtet wird, wenn lediglich ein Teil des Moores eine solche Mächtigkeit erreicht und wenn ja, wie groß dieser Teil des Moores sein muss.
Eine solche Klarstellung und insbesondere Darlegung der zu Grunde liegenden Datengrundlage ist jedoch für eine nachvollziehbare Planungstätigkeit und eine, den gesetzlichen Vorgaben entsprechende, Öffentlichkeitsbeteiligung unabdingbar.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
„Tiefgründige Moore mit einer Größe von 5ha“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. |
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NOTUS energy Develoment GmbH & Co. KG
ID: 7020
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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b. Artenschutz — Nahbereiche kollisionsgefährdeter Brutvogelarten
Es wird vorgeschlagen, artenschutzrechtliche Belange im Rahmen der regionalplanerischen Ausweisung grundsätzlich nicht zur Anwendung zu bringen.
Die artenschutzrechtlich zu beachtenden Gegebenheiten sind regelmäßig Änderungen unterworfen, die sich teilweise sogar innerhalb von wenigen Jahren gravierend ändern. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die zur Anwendung kommenden Erkenntnisse zumindest teilweise bereits vor mehreren Jahren gewonnen worden sind, ohne dass zwischenzeitlich eine Überprüfung dahingehend erfolgte, ob der derzeitige Stand überhaupt demjenigen entspricht, welcher für die aktuelle Regionalplanung zu Grunde gelegt wird.
Somit besteht die dringende Gefahr, dass eine regionalplanerische Festlegung, welche artenschutzrechtliche Aspekte im Rahmen der Ausweisung berücksichtigt dazu führt, dass der Windkraft geeignete Flächen lediglich auf der Grundlage eines in der Vergangenheit liegenden und nicht mehr aktuellen Ereignisses bzw. Zustandes (Vorhandensein eines entsprechenden Brutvorkommens zum Zeitpunkt der Kartierung) auf Dauer entzogen werden.
Eine detaillierte Prüfung ist diesbezüglich nicht möglich, da sich die Aktualität der Daten aus den vorliegenden Unterlagen nicht ergibt. Es wird lediglich darauf verwiesen, dass die Grundlage der Festlegung von Ausschlussbereichen die Datenbereitstellung des LUNG M-V vom 31.01.2024 darstellt.
Ein solcher Ausschluss auf der Grundlage veralteter Daten als auch veränderbaren Bedingungen sollte vermieden werden. Dies gilt insbesondere, wenn berücksichtigt wird, dass auf regionalplanerisch ausgewiesenen Flächen zukünftig eine Änderung der artenschutzrechtlichen Gegebenheiten zu einem Ausschluss der eigentlich zulässigen Windnutzung führen könnte. Die Änderung der artenschutzrechtlichen Gegebenheiten innerhalb eines ausgeschlossenen Gebietes führt jedoch nicht zu einer nunmehrigen Zulässigkeit der windenergetischen Nutzung.
Es wird daher angeregt, artenschutzrechtliche Aspekte im Rahmen der Regionalplanung als Grund zur Nichtausweisung grundsätzlich außer Betracht zu lassen. Eine Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Aspekte dürfte lediglich im Zusammenhang mit langjährig tradierten Brutplätzen vertretbar sein. Lediglich bei solchen Brutplätzen besteht die hinreichende Gewissheit, dass artenschutzrechtliche Belange tatsächlich auf für einen relevanten zukünftigen Zeitraum mit einer Gebietsnutzung zur Erzeugung regenerativer Energien durch Windkraft zu Interessenskonflikten führen könnten.
Zur Vermeidung unnötiger Ausschlüsse sollte die vorhandene Datengrundlage, so nicht bereits geschehen, auf Aktualität und ersichtliche Dauerhaftigkeit der berücksichtigten Brutplätze überprüft werden. Lediglich in solchen Fällen in denen aktuelle Daten vorliegen und von einem dauerhaften Bestand des relevanten Brutplatzes auszugehen ist, ist ein Gebietsausschluss auf dieser Grundlage zu rechtfertigen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
„Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Für die Berücksichtigung von Schutzabständen zu Brutstätten von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten sind die gesetzlichen Vorgaben in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG maßgeblich. Soweit für die in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG aufgeführten Arten landesweite, aktuelle Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vorliegen, werden die Nahbereiche als Ausschlusskriterium berücksichtigt. Dies betrifft die kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch. Im Einzelfall liegen aber auch für andere Vogelarten durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen können die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. |
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II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
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c. Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen
Ein weiteres Kriterium der Planung stellt die Vermeidung der erheblich beeinträchtigenden Umfassung von Siedlungen dar.
Ausweislich des Punktes Il 1 1.1 ist eine solche Umfassung zu anzunehmen, wenn geplante und bestehende WEA, bezogen auf das menschliche horizontale Sichtfeld von 180 Grad in einer Blickrichtung in der Summe einen Umfassungswinkel von mehr als 120 Grad bilden. Bezugspunkt ist jeweils der Abstand von 2,5 km ausgehend vom Siedlungsrand.
Sofern diese Schwelle überschritten wird, soll im Rahmen einer Einzelfallprüfung ermittelt werden, ob eine deutlich sichtbare und geschlossene, den Siedlungsbereich umgreifende Kulisse zu erwarten ist, die zu einer bedrohlichen und belästigenden Wirkung für die Bewohner führen kann.
Sofern eine solche Umfassung anzunehmen ist, soll eine Beurteilung des Einzelfalls erfolgen. Grundlage dieser Beurteilung des Einzelfalls soll das Gutachten zur Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen (2021) des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern darstellen.
Den weiteren Planunterlagen ist zu entnehmen, dass sich eine solche Umfassungswirkung häufig aus dem Zusammenspiel der geplanten Ausweisung zweier oder mehrerer Vorranggebiete ergeben kann. Die Auflösung einer möglichen Beeinträchtigungslage kann sich somit auf unterschiedlichen Wegen ergeben, so z. B. im Falle der Summationswirkung von Gebietsidee A und Gebietsidee B bestehen die Möglichkeiten, Gebietsidee A oder Gebietsidee B zu ändern oder auch eine teilweise Änderung bei beiden Gebietsideen vorzunehmen.
Gerade in der derzeitigen planerischen Situation, in welchem sich sowohl Anzahl, Lage als auch Zuschnitt einzelner Gebietsideen noch erheblich verändern können, erscheint es nicht zielführend, auch das Umfassungskriterium bereits vollumfänglich zur Anwendung zu bringen. Vielmehr sollte in einem solchen Fall der weitere Planungsprozess abgewartet werden. Im Rahmen des weiteren Planungsprozesses ergibt sich dann der Zuschnitt der jeweils relevanten Gebietsideen unter Berücksichtigung der übrigen Kriterien, welcher dann nochmals unter dem Aspekt der Umfassung geprüft und bewertet werden kann.
Somit kann vermieden werden, dass eigentlich geeignete Bereiche auf Grund einer Umfassungsbeeinträchtigung entfallen, obwohl im weiteren Verlauf durch anderweitige Änderungen der relevanten Gebiete diese Umfassungsthematik nicht mehr besteht.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die „Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen“ wird durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Das Kriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" wurde auf Grundlage eines Fachgutachtens zur „Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen“ festgelegt, das die fachlichen und methodischen Grundlagen erarbeitet hat. Das Vorgehen bei der Anwendung des Kriteriums "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" ist in der Begründung zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie beschrieben. Bei der Auswahl konkurrierender Flächen werden die Flächen mit Anlagenbestand oder genehmigten Anlagen gegenüber neuen Gebieten bevorzugt ausgewiesen. Damit können möglichst viele gebaute und genehmigte Anlagen in die Flächenkulisse einbezogen werden. Die Prüfung der Umfassung erfolgt daher bereits auf Ebene der Raumordnung. Die Umfassungsprüfung ist dabei einer der letzten Schritte im Zuge der Generierung der Gebietskulisse. |
1857 |
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II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
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d. Netzintegrationsfähigkeit
Nach diesem Kriterium soll sich die Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergie an der vorhandene Netzinfrastruktur orientieren. Von hiesiger Seite wird die dahinterstehende Intention, tatsächlich gegebene Möglichkeit der Einspeisung des produzierten Stroms. Auch wir als Anlagenbetreiber haben ein erhebliches Interesse an der tatsächlichen Einspeisung. Kritisch zu betrachten ist jedoch, dass hierdurch der gesetzgeberische Auftrag an die Netzbetreiber, den für einen Anschluss von Anlagen erforderliche Infrastruktur bereitzustellen, konterkariert werden könnte. Es ist nicht Aufgabe der Anlagenbetreiber ihre Planung am vorhandenen Netz auszurichten, sondern Aufgabe des Netzbetreibers den erforderlichen Anschluss bereitzustellen.
Insofern sollte sich die bestehende Möglichkeit einer Netzintegration positiv auf bestehende Potentialflächen auswirken. Eine derzeit noch fehlende Netzintegrationsfähigkeit sollte jedoch im Rahmen der Gebietsprüfung keinen negativen Effekt auf entsprechende Potentialgebiete entfalten.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die „Netzintegrationsfähigkeit“ wird durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Die Datengrundlage zu dem Kriterium basiert auf fachlichen Beurteilungen der zuständigen Netzbetreiber. Die Anwendung des Kriteriums erfolgt regionsweit einheitlich. Das Kriterium der Netzintegrationsfähigkeit dient dazu, die Infrastruktur für Erneuerbare Energien gesamtsystemisch und volkswirtschaftlich effizient auszubauen, um eine Integrierbarkeit von Strom aus Erneuerbaren Energien in das Energienetz zu ermöglichen sowie Redispatch-Maßnahmen, Abregelungskosten und somit finanzielle Belastungen für Stromkunden zu reduzieren. Die Netzausbaupflichten bei Netzengpässen durch die verantwortlichen Netzbetreiber bleiben davon unberührt. |
1858 |
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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e. Berücksichtigung linearer und anderer Strukturen
Der Dokumentation der Vorranggebiete für Windenergie ist zu entnehmen, dass Autobahnen nebst ihrer Anbauverbotszonen einerseits berücksichtigt worden sind (z. B. VR 34/24 Kogel) andererseits jedoch als verfügbare Fläche für die Windenergie behandelt wird (z. B. VR 33/24 Waschow).
Diese Nichtberücksichtigung führt dazu, dass tatsächlich nicht verfügbare Flächen als für die Windkraft verfügbar berücksichtigt werden. Hierbei dürfte es sich um nicht unerhebliche Flächen handeln, da neben Autobahnen sowie ihrer beidseitigen Anbauverbotszone von 40 m auch Bundesstraßen sowie Landes- und Kreisstraßen mit jeweils 20 m beidseitigem Anbauverbot zu berücksichtigen sind (vgl. 5 9 FStrG, 5 31 Abs. 1 StrWG -MV). Dies bedeutet bereits unter der Minimalannahme einer Straßenbreite von lediglich 5 m, dass für jeden Kilometer Straßenverlauf innerhalb eines ausgewiesenen Gebietes 4,5 ha tatsächlich nicht verfügbarer Fläche als verfügbar berücksichtigt wird.
Gleiches gilt auch hinsichtlich der, in Nr. III 2.1, benannten Strukturen. Auch diese werden, trotz tatsächlicher Nichtverfügbarkeit als für die Windkraft verfügbare Flächen berücksichtigt. Die Berücksichtigung dieser Strukturen dürfte einen erheblichen Flächenumfang als verfügbar darstellen, obwohl dieser tatsächlich für die Windkraft nicht zur Verfügung steht.
Im Interesse eines effektiven Planverfahrens sollte somit ein Sicherheitspuffer zur Ausweisung gelangen, da die Herausrechnung dieser umfangreichen Strukturen einen wohl nicht zu rechtfertigenden Aufwand bedeuten dürfte.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen. |
1859 |
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nicht zugeordnet
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4. Zielfestsetzung 2,1 Prozent der Regionsfläche
Unter Nr. III 1 wird ausgeführt:
„Nach der Anwendung der unter Punkt Il aufgeführten Abwägungskriterien ist der zu erreichende Flächenbeitragswert von 2,1 Prozent in Westmecklenburg mit 2,8 % noch deutlich überschritten. Somit verbleibt mehr Fläche als erforderlich. Demnach nutzt der Planungsverband Westmecklenburg den ihm zugebilligten regionalen Handlungsspielraum zur weiteren Flächenauswahl."
Es sollte nicht Ziel sein, lediglich das absolut erforderliche Minimum auszuweisen. Eine solche Vorgehensweise trägt u. a. das Risiko in sich, die erforderlichen Flächenbeitragswerte nicht zu erreichen.
Das WindBG erfordert zwar keine bestimmte Qualität der ausgewiesenen Flächen. Es widerspricht jedoch offensichtlich der gesetzgeberischen Intention, wenn Flächen im Rahmen der Flächenbilanz berücksichtigt werden, welche der Windkraft von Anfang an nicht zur Verfügung stehen. Aus den Planunterlagen ist ersichtlich, dass im Rahmen der Flächenberechnung auch Infrastruktureinrichtungen, wie Straßen nebst deren Anbauverbotszonen als verfügbare Flächen berücksichtigt werden.
Solche Flächen stehen jedoch der Windkraft aus tatsächlichen bzw. rechtlichen Aspekten nicht zur Verfügung. Diese Flächen sind somit bei der Berechnung der Flächenbeitragswerte nicht zu berücksichtigen. Dies hat zur Folge, dass eine Ausweisung, welche quasi eine Punktlandung hinsichtlich der Flächenbeitragswerte beinhaltet, das Risiko in sich trägt, die erforderlichen Flächen nicht zur Ausweisung zu bringen.
Wir bitten die unsererseits vorgebrachten Anmerkungen einer objektiven Prüfung zu unterziehen und im weiteren Planungsverfahren zu berücksichtigen.
Anlage: Gebietsvorschlag
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Bei der Festlegung der Flächenbeitragswerte im WindBG wurde durch den Gesetzgeber bereits eine Nicht-Nutzbarkeit der Windenergieflächen von ca. 30% durch verschiedene Restriktionen angenommen. Insofern geht der Planungsträger davon aus, dass mit dem Erreichen der gesetzlich festgelegten Beitragswerte dem Gesetzesauftrag entsprochen wird. Im Übrigen sind Flächen, auf denen bereits jetzt ersichtlich ist, dass sie der Windenergienutzung faktisch nicht oder nur sehr schwer zugänglich sind, ausgeschlossen worden, so dass eine Alibiplanung ausgeschlossen werden kann.
Mit dem Erreichen der Flächenbeitragswerte nach In-Kraft-Treten der Teilfortschreibung des RREP sind Windenergieanlagen nicht mehr privilegiert, sondern sind nur noch im Einzelfall als „sonstige Vorhaben im Außenbereich“ zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Diese gesetzliche Regelung ermöglicht es, im Einzelfall auch außerhalb der im Regionalplan festgelegten Vorranggebiete, Windenergieanlagen zu errichten. Dazu hat der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten geschaffen (z.B. Gemeindeöffnungklausel, vereinfachtes Repowering, Zielabweichungsverfahren, Nebenanlage eines landwirtschaftlichen Betriebes). Eine Ausweisung zusätzlicher Flächenanteile in der Planungsregion, die signifikant über den gesetzlich geforderten Flächenbeitragswerten liegen, ist daher nicht vorgesehen. |
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