Verfahrensträger: Geschäftsstelle · Regionaler Planungsverband Westmecklenburg
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Stellungnehmer Kapitel Inhalt Abwägung und Sachaufklärung BE-ID
Bürgerinitiative Renzow / Lützow
ID: 7023
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Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg Entwurf des Kapitels 6.5 Energie Stellungnahme zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens hier: Vorranggebiete Wind 24/24 Renzow West und 25/24 Renzow Ost als Bürgerinitiative der Gemeinden Renzow und Lützow erheben wir gegen die Ausweisung des Vorranggebietes 25/24 Renzow Ost und die Erweiterung des bestehenden Gebietes 24/24 Renzow West sowie gegen wesentliche Ansätze des Entwurfs des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg nachfolgende Einwendungen: 1. Zunächst nehmen wir Bezug auf unsere Stellungnahmen zur zweiten Beteiligungsstufe vom 6. Mai 2019 und dritten Beteiligungsstufe vom 29.10.2021 und verweisen darauf, dass die darin vorgetragenen umfangreichen Einwendungen gegen die Ausweisung der o.g. Eignungsgebiete nicht hinreichend in der Abwägung berücksichtigt und bewertet worden sind. Die Abwägungsdokumentation lässt eine Auseinandersetzung mit unseren detaillierten Argumenten vermissen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Bürgerinitiative Renzow / Lützow
ID: 7023
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Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg Entwurf des Kapitels 6.5 Energie Stellungnahme zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens hier: Vorranggebiete Wind 24/24 Renzow West und 25/24 Renzow Ost als Bürgerinitiative der Gemeinden Renzow und Lützow erheben wir gegen die Ausweisung des Vorranggebietes 25/24 Renzow Ost und die Erweiterung des bestehenden Gebietes 24/24 Renzow West sowie gegen wesentliche Ansätze des Entwurfs des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg nachfolgende Einwendungen: 1. Zunächst nehmen wir Bezug auf unsere Stellungnahmen zur zweiten Beteiligungsstufe vom 6. Mai 2019 und dritten Beteiligungsstufe vom 29.10.2021 und verweisen darauf, dass die darin vorgetragenen umfangreichen Einwendungen gegen die Ausweisung der o.g. Eignungsgebiete nicht hinreichend in der Abwägung berücksichtigt und bewertet worden sind. Die Abwägungsdokumentation lässt eine Auseinandersetzung mit unseren detaillierten Argumenten vermissen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Stellungnahmen zur 1. bis 3. Stufe der Beteiligung wurden in die Abwägung eingestellt und auf Grundlage der damaligen rechtlichen Rahmenbedingungen abgewogen. Die Abwägung wurde dokumentiert und im Internet veröffentlicht. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Der Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie wurde für die 4. Stufe der Beteiligung ebenfalls grundlegend überarbeitet. Die Stellungnahmen zur 4. Stufe der Beteiligung werden in die Abwägung eingestellt. Eine erneute Abwägung von Stellungnahmen zu älteren Verfahrensständen erfolgt daher nicht. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 24/24 Renzow West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 24/24 Renzow West bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Bürgerinitiative Renzow / Lützow
ID: 7023
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2. Darüber hinaus nehmen wir wie folgt Stellung: 2.1. Ausweisung Vorranggebiet 25/24 - Renzow Ost Die Planung erweitert das Windeignungsgebiet 25/24 Renzow Ost nunmehr auf eine Gesamtfläche von 270 ha. Zu Beginn des Planungsverfahrens war noch eine Fläche von 61 ha ausgewiesen. Die Erweiterung der Fläche um mehr als das Vierfache im Zuge des Planungsverfahrens ist absolut unverhältnismäßig und für uns nicht nachvollziehbar. Dies gilt ebenfalls für die geplante Erweiterung des vorhandenen Windparks 24/24 Renzow West mit gegenwärtig 14 Anlagen auf nunmehr 275 ha. Das bedeutet eine Konzentration von 545 ha Windenergienutzung östlich und westlich von Renzow. Damit tragen die Einwohner des Ortes Renzow, der nur eine Fläche von 922 ha umfasst, die Hauptlast. Hinzu kommen die in unmittelbarer Nähe vorgesehenen Vorranggebiete Windenergie 26/24 Groß Welzin mit 129 ha und Gadebusch Süd 23/24 mit 89 ha. Der Planentwurf sieht eine Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie vor. Ferner wird darauf verwiesen, dass möglichst auf eine annähernd anteilig gleiche Verteilung der Vorranggebiete auf die zur Planungsregion gehörenden Landkreise, prozentual nach ihrer jeweiligen teilregionalen Gesamtfläche, hingewirkt werden soll. Diese Kriterien wurden hier nicht beachtet. Eine Konzentration von vier Vorranggebieten in diesem kleinen regionalen Bereich mit insgesamt 763 ha ist eine für die hier lebenden Menschen unzumutbare regionale Häufung von Vorranggebieten. Es ist für uns absolut nicht nachvollziehbar, dass dieses menschenverträglich sein soll.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Bürgerinitiative Renzow / Lützow
ID: 7023
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2.2. Unzumutbare Beeinträchtigungen für die Einwohner - erhebliche beeinträchtigende Umfassung von Renzow Ein weiterer Windkraftpark mit 270 ha östlich von Renzow und die Erweiterung des Gebietes Renzow West auf 275 ha führen zu unzumutbaren Belastungen für die Einwohner von Renzow und Lützow durch Lärm, Schattenwurf, nächtliche Flugbefeuerung und durch eine ganz erheblich optisch bedrängende Wirkung. Eine erheblich beeinträchtigende Umfassung der Ortslage Renzow wäre die Folge. Das geplante Vorranggebiet Renzow Ost liegt teilweise 65 m — 75 m über dem Meeresspiegel, es ist ca. 25 m höher gelegen als die Ortslage. Eine optische Abschirmung besteht nicht. Ein Windpark auf 270 ha mit Anlagenhöhen von bis zu 250 m führt zu einer unzumutbaren optisch erdrückenden Wirkung. Die konkrete Situation vor Ort wird in der Planung überhaupt nicht berücksichtigt. Beide Windparks, geprägt durch deren Lage, Größe und die Höhe der Anlagen, werden eine beherrschende Dominanz gegenüber der Ortslage Renzow und den angrenzenden Gemeinden Lützow, Gottesgabe und Badow einnehmen. Vor allem für Renzow wird es zu einer massiven Bedrängung und erdrückenden Wirkung kommen. Durch den Ort Renzow führt die Landesstraße L 05. Diese ist der Autobahnzubringer zur BAB 24 Richtung Hamburg und Berlin. Damit einher geht ein sehr hohes Verkehrsaufkommen durch die Ortschaft mit den damit verbundenen Beeinträchtigungen für die Einwohner. Die Wohnbebauung befindet sich straßenbegleitend östlich und westlich gelegen. Wird nun auch im Osten von Renzow ein Windpark errichtet, ist eine Erholung der Einwohner in einem siedlungsnahen Freiraum ausgeschlossen. Im Westen des Ortes ist ein Spaziergang in einem „siedlungsnahen Freiraum"" aufgrund des bereits bestehenden Windparks Renzow West nicht möglich. Im Osten wäre ein Aufhalten der Menschen ebenfalls nicht in einem „siedlungsnahen Freiraum"" durch den geplanten Windpark Renzow Ost ausgeschlossen. Es bliebe daher in dem sog. Freihaltewinkel nur ein Gang an der vielbefahrenen Ortsdurchfahrt L 05 Richtung Norden oder Süden. Damit wird ein Gefühl des „Eingesperrtseins"" erzeugt. Bereits diese Situation wäre für die Bürgerinnen und Bürger unzumutbar. Hinzu kommt der enge Abstand der Vorranggebiete zu der Wohnbebauung von 800 bzw. 1000 m. Dabei ist im Planentwurf nun auch vorgesehen, dass die Rotorblätter der Windenergieanlagen auch Flächen außerhalb der Vorrangebiete Windenergie überstreichen können. Diese Vorranggebiete und Anlagen werden sich damit so dicht und präsent an die Wohnbebauung anschließen, so dass das Gefühl entstehen wird, in einem Windpark zu leben. Die Menschen werden „erdrückt"" von der massiven Präsenz der Anlagen. Dieser Aspekt wurde in der Abwägung fehlerhaft überhaupt nicht beachtet. Zudem ist ein Freihaltewinkel von 60 0 zu pauschal} viel zu gering bemessen und wird für den Ort Renzow offensichtlich nicht eingehalten. Hier ist eine Einzelfallprüfung anhand der konkreten Gegebenheiten vor Ort erforderlich. - erheblich beeinträchtigende Umfassung der Gemeinde Lützow Die geplante Ausweisung des Vorranggebietes Renzow Ost und der Vorranggebiete Gottesgabe/Klein Welzin 26/24 und Gadebusch Süd 23/24 führt zudem zu einer erheblich beeinträchtigenden Umfassung der Gemeinde Lützow. Lützow wird von vier Windparks umgeben werden. Ein erträglicher Freihaltewinkel wird nicht mehr gegeben sein. Die Landschaft wird durch die o.g. Vorranggebiete in einem unzumutbaren Ausmaß mit Windkraftanlagen überprägt. Diese Konzentration von WEA wird nicht nur die Lebensqualität der Menschen massiv beeinträchtigen sondern auch das Landschaftsbild zerstören. Von einer sozialverträglichen, umweltschonenden und menschenverträglichen Energieerzeugung kann hier keine Rede sein.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Bürgerinitiative Renzow / Lützow
ID: 7023
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2.2. Unzumutbare Beeinträchtigungen für die Einwohner - erhebliche beeinträchtigende Umfassung von Renzow Ein weiterer Windkraftpark mit 270 ha östlich von Renzow und die Erweiterung des Gebietes Renzow West auf 275 ha führen zu unzumutbaren Belastungen für die Einwohner von Renzow und Lützow durch Lärm, Schattenwurf, nächtliche Flugbefeuerung und durch eine ganz erheblich optisch bedrängende Wirkung. Eine erheblich beeinträchtigende Umfassung der Ortslage Renzow wäre die Folge. Das geplante Vorranggebiet Renzow Ost liegt teilweise 65 m — 75 m über dem Meeresspiegel, es ist ca. 25 m höher gelegen als die Ortslage. Eine optische Abschirmung besteht nicht. Ein Windpark auf 270 ha mit Anlagenhöhen von bis zu 250 m führt zu einer unzumutbaren optisch erdrückenden Wirkung. Die konkrete Situation vor Ort wird in der Planung überhaupt nicht berücksichtigt. Beide Windparks, geprägt durch deren Lage, Größe und die Höhe der Anlagen, werden eine beherrschende Dominanz gegenüber der Ortslage Renzow und den angrenzenden Gemeinden Lützow, Gottesgabe und Badow einnehmen. Vor allem für Renzow wird es zu einer massiven Bedrängung und erdrückenden Wirkung kommen. Durch den Ort Renzow führt die Landesstraße L 05. Diese ist der Autobahnzubringer zur BAB 24 Richtung Hamburg und Berlin. Damit einher geht ein sehr hohes Verkehrsaufkommen durch die Ortschaft mit den damit verbundenen Beeinträchtigungen für die Einwohner. Die Wohnbebauung befindet sich straßenbegleitend östlich und westlich gelegen. Wird nun auch im Osten von Renzow ein Windpark errichtet, ist eine Erholung der Einwohner in einem siedlungsnahen Freiraum ausgeschlossen. Im Westen des Ortes ist ein Spaziergang in einem „siedlungsnahen Freiraum"" aufgrund des bereits bestehenden Windparks Renzow West nicht möglich. Im Osten wäre ein Aufhalten der Menschen ebenfalls nicht in einem „siedlungsnahen Freiraum"" durch den geplanten Windpark Renzow Ost ausgeschlossen. Es bliebe daher in dem sog. Freihaltewinkel nur ein Gang an der vielbefahrenen Ortsdurchfahrt L 05 Richtung Norden oder Süden. Damit wird ein Gefühl des „Eingesperrtseins"" erzeugt. Bereits diese Situation wäre für die Bürgerinnen und Bürger unzumutbar. Hinzu kommt der enge Abstand der Vorranggebiete zu der Wohnbebauung von 800 bzw. 1000 m. Dabei ist im Planentwurf nun auch vorgesehen, dass die Rotorblätter der Windenergieanlagen auch Flächen außerhalb der Vorrangebiete Windenergie überstreichen können. Diese Vorranggebiete und Anlagen werden sich damit so dicht und präsent an die Wohnbebauung anschließen, so dass das Gefühl entstehen wird, in einem Windpark zu leben. Die Menschen werden „erdrückt"" von der massiven Präsenz der Anlagen. Dieser Aspekt wurde in der Abwägung fehlerhaft überhaupt nicht beachtet. Zudem ist ein Freihaltewinkel von 60 0 zu pauschal} viel zu gering bemessen und wird für den Ort Renzow offensichtlich nicht eingehalten. Hier ist eine Einzelfallprüfung anhand der konkreten Gegebenheiten vor Ort erforderlich. - erheblich beeinträchtigende Umfassung der Gemeinde Lützow Die geplante Ausweisung des Vorranggebietes Renzow Ost und der Vorranggebiete Gottesgabe/Klein Welzin 26/24 und Gadebusch Süd 23/24 führt zudem zu einer erheblich beeinträchtigenden Umfassung der Gemeinde Lützow. Lützow wird von vier Windparks umgeben werden. Ein erträglicher Freihaltewinkel wird nicht mehr gegeben sein. Die Landschaft wird durch die o.g. Vorranggebiete in einem unzumutbaren Ausmaß mit Windkraftanlagen überprägt. Diese Konzentration von WEA wird nicht nur die Lebensqualität der Menschen massiv beeinträchtigen sondern auch das Landschaftsbild zerstören. Von einer sozialverträglichen, umweltschonenden und menschenverträglichen Energieerzeugung kann hier keine Rede sein.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zur Vermeidung einer optisch bedrängenden Wirkung bei. Diese Kriterien werden in Bezug auf das Vorranggebiet 24/24 Renzow West eingehalten. Das Abwägungskriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" muss nach objektiven Maßstäben angewendet werden. Das Kriterium wurde daher auf Grundlage eines Fachgutachtens zur „Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen“ festgelegt, das die fachlichen und methodischen Grundlagen erarbeitet hat. Das Abwägungskriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" bleibt daher unverändert. Um Beeinträchtigungen durch die Befeuerung von Windenergieanlagen zu verringern, ist die bedarfsgesteuerte Befeuerung von Windenergieanlagen, die nur bei der Annäherung eines Luftfahrzeugs aktiviert wird, bereits gesetzlich in § 9 Abs. 8 EEG, in § 46 Abs. 2 LBauO M-V und als Grundsatz der Raumordnung in Kapitel 5.3 Programmsatz 15 LEP M-V berücksichtigt. Eine zusätzliche Festlegung im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ist nicht erforderlich. Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz und zum Schutz der Erholungsfunktion von Natur und Landschaft im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes und der Schutz der Erholungsmöglichkeiten sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 24/24 Renzow West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 24/24 Renzow West bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Bürgerinitiative Renzow / Lützow
ID: 7023
Karte
2.2. Unzumutbare Beeinträchtigungen für die Einwohner - erhebliche beeinträchtigende Umfassung von Renzow Ein weiterer Windkraftpark mit 270 ha östlich von Renzow und die Erweiterung des Gebietes Renzow West auf 275 ha führen zu unzumutbaren Belastungen für die Einwohner von Renzow und Lützow durch Lärm, Schattenwurf, nächtliche Flugbefeuerung und durch eine ganz erheblich optisch bedrängende Wirkung. Eine erheblich beeinträchtigende Umfassung der Ortslage Renzow wäre die Folge. Das geplante Vorranggebiet Renzow Ost liegt teilweise 65 m — 75 m über dem Meeresspiegel, es ist ca. 25 m höher gelegen als die Ortslage. Eine optische Abschirmung besteht nicht. Ein Windpark auf 270 ha mit Anlagenhöhen von bis zu 250 m führt zu einer unzumutbaren optisch erdrückenden Wirkung. Die konkrete Situation vor Ort wird in der Planung überhaupt nicht berücksichtigt. Beide Windparks, geprägt durch deren Lage, Größe und die Höhe der Anlagen, werden eine beherrschende Dominanz gegenüber der Ortslage Renzow und den angrenzenden Gemeinden Lützow, Gottesgabe und Badow einnehmen. Vor allem für Renzow wird es zu einer massiven Bedrängung und erdrückenden Wirkung kommen. Durch den Ort Renzow führt die Landesstraße L 05. Diese ist der Autobahnzubringer zur BAB 24 Richtung Hamburg und Berlin. Damit einher geht ein sehr hohes Verkehrsaufkommen durch die Ortschaft mit den damit verbundenen Beeinträchtigungen für die Einwohner. Die Wohnbebauung befindet sich straßenbegleitend östlich und westlich gelegen. Wird nun auch im Osten von Renzow ein Windpark errichtet, ist eine Erholung der Einwohner in einem siedlungsnahen Freiraum ausgeschlossen. Im Westen des Ortes ist ein Spaziergang in einem „siedlungsnahen Freiraum"" aufgrund des bereits bestehenden Windparks Renzow West nicht möglich. Im Osten wäre ein Aufhalten der Menschen ebenfalls nicht in einem „siedlungsnahen Freiraum"" durch den geplanten Windpark Renzow Ost ausgeschlossen. Es bliebe daher in dem sog. Freihaltewinkel nur ein Gang an der vielbefahrenen Ortsdurchfahrt L 05 Richtung Norden oder Süden. Damit wird ein Gefühl des „Eingesperrtseins"" erzeugt. Bereits diese Situation wäre für die Bürgerinnen und Bürger unzumutbar. Hinzu kommt der enge Abstand der Vorranggebiete zu der Wohnbebauung von 800 bzw. 1000 m. Dabei ist im Planentwurf nun auch vorgesehen, dass die Rotorblätter der Windenergieanlagen auch Flächen außerhalb der Vorrangebiete Windenergie überstreichen können. Diese Vorranggebiete und Anlagen werden sich damit so dicht und präsent an die Wohnbebauung anschließen, so dass das Gefühl entstehen wird, in einem Windpark zu leben. Die Menschen werden „erdrückt"" von der massiven Präsenz der Anlagen. Dieser Aspekt wurde in der Abwägung fehlerhaft überhaupt nicht beachtet. Zudem ist ein Freihaltewinkel von 60 0 zu pauschal} viel zu gering bemessen und wird für den Ort Renzow offensichtlich nicht eingehalten. Hier ist eine Einzelfallprüfung anhand der konkreten Gegebenheiten vor Ort erforderlich. - erheblich beeinträchtigende Umfassung der Gemeinde Lützow Die geplante Ausweisung des Vorranggebietes Renzow Ost und der Vorranggebiete Gottesgabe/Klein Welzin 26/24 und Gadebusch Süd 23/24 führt zudem zu einer erheblich beeinträchtigenden Umfassung der Gemeinde Lützow. Lützow wird von vier Windparks umgeben werden. Ein erträglicher Freihaltewinkel wird nicht mehr gegeben sein. Die Landschaft wird durch die o.g. Vorranggebiete in einem unzumutbaren Ausmaß mit Windkraftanlagen überprägt. Diese Konzentration von WEA wird nicht nur die Lebensqualität der Menschen massiv beeinträchtigen sondern auch das Landschaftsbild zerstören. Von einer sozialverträglichen, umweltschonenden und menschenverträglichen Energieerzeugung kann hier keine Rede sein.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 26/24 Groß Welzin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Bürgerinitiative Renzow / Lützow
ID: 7023
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2.2. Unzumutbare Beeinträchtigungen für die Einwohner - erhebliche beeinträchtigende Umfassung von Renzow Ein weiterer Windkraftpark mit 270 ha östlich von Renzow und die Erweiterung des Gebietes Renzow West auf 275 ha führen zu unzumutbaren Belastungen für die Einwohner von Renzow und Lützow durch Lärm, Schattenwurf, nächtliche Flugbefeuerung und durch eine ganz erheblich optisch bedrängende Wirkung. Eine erheblich beeinträchtigende Umfassung der Ortslage Renzow wäre die Folge. Das geplante Vorranggebiet Renzow Ost liegt teilweise 65 m — 75 m über dem Meeresspiegel, es ist ca. 25 m höher gelegen als die Ortslage. Eine optische Abschirmung besteht nicht. Ein Windpark auf 270 ha mit Anlagenhöhen von bis zu 250 m führt zu einer unzumutbaren optisch erdrückenden Wirkung. Die konkrete Situation vor Ort wird in der Planung überhaupt nicht berücksichtigt. Beide Windparks, geprägt durch deren Lage, Größe und die Höhe der Anlagen, werden eine beherrschende Dominanz gegenüber der Ortslage Renzow und den angrenzenden Gemeinden Lützow, Gottesgabe und Badow einnehmen. Vor allem für Renzow wird es zu einer massiven Bedrängung und erdrückenden Wirkung kommen. Durch den Ort Renzow führt die Landesstraße L 05. Diese ist der Autobahnzubringer zur BAB 24 Richtung Hamburg und Berlin. Damit einher geht ein sehr hohes Verkehrsaufkommen durch die Ortschaft mit den damit verbundenen Beeinträchtigungen für die Einwohner. Die Wohnbebauung befindet sich straßenbegleitend östlich und westlich gelegen. Wird nun auch im Osten von Renzow ein Windpark errichtet, ist eine Erholung der Einwohner in einem siedlungsnahen Freiraum ausgeschlossen. Im Westen des Ortes ist ein Spaziergang in einem „siedlungsnahen Freiraum"" aufgrund des bereits bestehenden Windparks Renzow West nicht möglich. Im Osten wäre ein Aufhalten der Menschen ebenfalls nicht in einem „siedlungsnahen Freiraum"" durch den geplanten Windpark Renzow Ost ausgeschlossen. Es bliebe daher in dem sog. Freihaltewinkel nur ein Gang an der vielbefahrenen Ortsdurchfahrt L 05 Richtung Norden oder Süden. Damit wird ein Gefühl des „Eingesperrtseins"" erzeugt. Bereits diese Situation wäre für die Bürgerinnen und Bürger unzumutbar. Hinzu kommt der enge Abstand der Vorranggebiete zu der Wohnbebauung von 800 bzw. 1000 m. Dabei ist im Planentwurf nun auch vorgesehen, dass die Rotorblätter der Windenergieanlagen auch Flächen außerhalb der Vorrangebiete Windenergie überstreichen können. Diese Vorranggebiete und Anlagen werden sich damit so dicht und präsent an die Wohnbebauung anschließen, so dass das Gefühl entstehen wird, in einem Windpark zu leben. Die Menschen werden „erdrückt" von der massiven Präsenz der Anlagen. Dieser Aspekt wurde in der Abwägung fehlerhaft überhaupt nicht beachtet. Zudem ist ein Freihaltewinkel von 60°zu pauschal / viel zu gering bemessen und wird für den Ort Renzow offensichtlich nicht eingehalten. Hier ist eine Einzelfallprüfung anhand der konkreten Gegebenheiten vor Ort erforderlich. - erheblich beeinträchtigende Umfassung der Gemeinde Lützow Die geplante Ausweisung des Vorranggebietes Renzow Ost und der Vorranggebiete Gottesgabe/Klein Welzin 26/24 und Gadebusch Süd 23/24 führt zudem zu einer erheblich beeinträchtigenden Umfassung der Gemeinde Lützow. Lützow wird von vier Windparks umgeben werden. Ein erträglicher Freihaltewinkel wird nicht mehr gegeben sein. Die Landschaft wird durch die o.g. Vorranggebiete in einem unzumutbaren Ausmaß mit Windkraftanlagen überprägt. Diese Konzentration von WEA wird nicht nur die Lebensqualität der Menschen massiv beeinträchtigen sondern auch das Landschaftsbild zerstören. Von einer sozialverträglichen, umweltschonenden und menschenverträglichen Energieerzeugung kann hier keine Rede sein.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 23/24 Gadebusch Süd findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Bürgerinitiative Renzow / Lützow
ID: 7023
Umweltbericht
2.3. Arten- und Naturschuu biologische Vielfalt Die Einschätzung im Umweltbericht, es seien voraussichtlich keine erheblichen Beeinträchtigungen der Biotope und Fauna zu erwarten, ist in keiner Weise plausibel. Sie beruht auf einer lückenhaften Datenbasis und einer unzutreffenden Bewertung. a. Brut- und Nistpläue geschützter Großvögel Es ist nicht nachvollziehbar, dass die von uns in den bisherigen Beteiligungsverfahren vorgetragenen, auf sachverständigen Feststellungen beruhenden konkreten Hinweise zu Vorkommen von geschützten Großvögeln und zu Brutplätzen für Kraniche, Schwarzstorch und Schwarzmilan in dem geplanten Vorrangebiet Renzow Ost bzw. in einem relevanten Abstand dazu nicht beachtet wurden. Das Vorranggebiet Renzow Ost wird im Süden durch ein größeres Waldgebiet, den Rettich, begrenzt. Zum Teil umfasst es nun das Waldgebiet. Dort befindet sich der Queltbereich der Sude. Im Norden grenzt an die Fläche ebenfalls ein Waldgebiet. Das Waldgebiet Rettich besteht insbesondere aus altem Laub- und Laubmischwald (Buchen und Erlen) mit hohem Alt- und Totholzanteil, über Bruchwald, mittelaltem Mischwaldbestand bis hin zu jungem Kiefern-Birken-Mischwald, wobei der Altholzanteil überwiegt. Hervorzuheben ist der Reichtum an alten Höhlenbäumen (Buchen und Eichen) im nördlichen Bereich des Rettichs. In diesem Waldgebiet und in dem vorgesehenen Vorranggebiet Renzow Ost befindet sich eine Vielzahl gesetzlich geschützter Biotope, wie Kleingewässer und Erlenbrüche Das im Norden befindliche Waldgebiet weist ebenfalls ein ähnliches Biotopspektrum auf. Beide Waldgebiete, der Bereich des vorgesehenen Vorranggebiete sowie die daran angrenzenden Flächen sind Brut- und Nistplätze von planungsrelevanten geschützten Großvogelarten, vor allem vom Rotmilan. Der Sachverständige Dipl. Ing. Kriedemann hat dazu gutachterlich festgestellt: 3 Rotmilanhorste im planungsrechtlichen Bereich: 850 m westlich vom Eignungsgebiet (brütender Altvogel) 550 m südwestlich vom Eignungsgebiet vermuteter Horst nördlich im Windeignungsgebiet am östlichen Waldrand Darüber hinaus: 1 besetzter Großvogelhorst ca. 300 m südwestlich vom Eignungsgebiet Potenzielle Bruthabitate von Kranichen - 1 x im Eignungsgebiet und 1 x im o.g. Waldgebiet Rettich - ca. 350 m südöstlich vom Eignungsgebiet (Kranichpaare wurde vom Gutachter gesichtet) vermutlich Schwarzmilanhorst ca. 750 m südlich vom Windeignungsgebiet (Schwarzmilan wurde in der Nähe des Horstes vom Gutachter gesichtet) Der Gutachter hat weiter ausgeführt: Es handelt sich um einen störungsarmen Wald (Anm. Rettich). Der strukturreiche Wald bietet mit markanten alten Eichen und aufgrund der Störungsarmut ein hohes Potenzial als Brutwald für den Schwarzstorch. Der Wald liegt in einem unzerschnittenen landwirtschaftlichen Freiraum der Stufe drei (hoch 1.200-2.399 ha), ist kaum durch Wege erschlossen und wird nicht für die Erholung genutzt."" Dies wurde in der Planung nicht beachtet. Das Waldgebiet Rettich bietet auf Grund seiner Qualität, Größe und lokalen Nähe zum Biosphärenresetvat Schaalsee mit seinen Vorkommen an Schwarzstörchen eine Habitatserweiterung für die dortigen erfolgreichen Aufzuchten. Geeigneter Raum für eine Ausweitung der Population ist sehr begrenzt und darf nicht durch einen weiteren Windpark eingeschränkt oder gefährdet werden. Im Zusammenhang mit den festgestellten Kranichvorkommen geht der Gutachter davon aus, dass Kranichbrutplätze mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in den südlich des Weges von Renzow nach Groß Welzin gelegenen Erlenbruchbereichen liegen. Darüber hinaus hat der Gutachter hervorgehoben, dass weitere Vorkommen von störungsempfindlichen Großvögeln innerhalb bzw. im Umfeld des Windeignungsgebietes nicht ausgeschlossen werden können, da bisher keine systematischen Kartierungen durchgeführt wurden und die „Habitate ein hohes Potenzial aufweisen"". Zudem befindet sich ein besetzter Rotmilanhorst in Renzow in der Flur 2, Flurstück 247/248, im Waid Immenhorst. Insgesamt ist damit eine hohe Siedlungsdichte von Rotmilanen im planungsrelevanten Bereich gegeben, die einer Ausweisung als Vorranggebiet Windenergie entgegensteht. Auf das bereits vorliegende Gutachten des Dipl. Ing. Kriedemann wird Bezug genommen. Diese Feststellungen wurden in der Abwägung des Planungsverbandes fehlerhaft nicht berücksichtigt. Die gutachterlichen Feststellungen führen nach unserer Auffassung dazu, dass unter Beachtung der Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten zu Mindestabständen zu Horsten von Rotmilanen, Kranichbrutvorkommen sowie Horsten des Schwarzstorchs und Schwarzmilans das geplante Gebiet der Ausweisung als Vorranggebiet Windenergie entgegensteht. Die Feststellungen des Gutachters sind so konkret und fundiert, dass sie in der Raumordnungsplanung zu beachten sind. Eine notwendige Kartierung für den Bereich westlich und südöstlich von Renzow ist bisher nicht erfolgt. Darüber hinaus begründen die Feststellungen des Gutachters eine ausreichende Grundlage für eine Kartierung in dem planungsrelevanten Gebiet, die vom Planungsverband beim LUNG zu veranlassen ist. In dem Umweltbericht der 3. Beteiligungsstufe wird zudem selbst davon ausgegangen, dass „durch die lange Grenzlinie zwischen Wald und Windeignungsgebiet ein erhöhtes Risiko der Ansiedlung windkraftsensib/er Affen (insbesondere Greifvögel) in räumlicher Nähe zum WEG besteht, was dann zu erhöhten artenschutzrechtlichen Konflikten führen könnte. "" Diese Einschätzung wird geradezu bestätigt durch das Gutachten. Es besteht nicht nur ein erhöhtes Risiko der Ansiedlung geschützter Großvögel, die Ansiedlung ist bereits seit Jahren gegeben. Im aktuellen Umweltbericht wird für das Gebiet Renzow Ost davon ausgegangen, dass voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen nicht ausgeschlossen werden können für kollisionsgefährdete Vogelarten inkl. Nahbereich und Prüfbereichen gemäß BNatSchG, (Seeadler). Es ist nicht nachvollziehbar, dass dann überhaupt eine Ausweisung als Vorranggebiet erfolgt.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 7023
Umweltbericht
b. Fledermausfauna Das Vorranggebiet Renzow Ost weist ein hohes Konfliktpotenzial in Bezug auf die Fledermausfauna auf. Dazu verweisen wir auf das dem Planungsverband bereits vorliegende Artenschutzfachliche Gutachten zur Erfassung der Fledermäuse in dem Vorranggebiet Renzow Ost der Dipl.-Biol. Nora Wuttke. Die abwechslungsreichen, störungsarmen Waldgebiete am Windeignungsgebiet bieten ein sehr großes Angebot an Quartierstrukturen für Fledermäuse. Dies gilt auch für die nördlich und nordwestlich angrenzenden Alleen (K 47, Perliner Straße, K 47 Renzower Straße, Welziner Weg) und Hecken. Zudem sind die Waldränder, die angrenzenden Wiesen und Ackerflächen, insbesondere die zahlreichen Kleingewässer (Tümpel, Senken, Gräben) optimale Jagdhabitate für viele Fledermausarten. Bereits bei stichprobenhaften Erfassungen in zwei Nächten durch Fledermausdetektoren und Horchboxen wurden mindestens 10 Fledermausarten für das Waldgebiet Rettich und das angrenzende Offenland - also auf der Fläche des Vorranggebietes - ermittelt. Hervorzuheben sind insbesondere das Vorkommen von sechs Arten – Großer Abendsegler, Kleinabendsegler, Breitflügelfledermaus, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus und Mückenfledermaus. Deren Bestand ist bei Errichtung eines Windparks erheblich gefährdet. Dabei hat die Gutachterin eine sehr hohe Fledermausaktivität im Waldgebiet Rettich und im direkten Windeignungsgebiet - insbesondere entlang der Waldkanten, Feldwege und Alleen — festgestellt. Sie geht daher davon aus, dass das Gebiet sehr stark durch Fledermäuse frequentiert ist und weist darauf hin, dass die Lebensraumqualität mit Quartieren und Jagdgebieten zum Schutz von Fledermäusen in diesem Gebiet unbedingt zu erhalten ist. Die Gutachterin führt dazu weiter aus: „Der Rettich bietet ein äußerst hohes Quartierangebot für unterschiedliche Fledermausarten, worunter sich sowohl typische Waldfledermäuse als auch Arten befinden, die bevorzugt im Offenlandjagen. Hervorzuheben ist hier auch das Vorhandensein möglicher Quartierstrukturen für die durch Windkraft stark gefährdeten Arten Großer Abendsegler, Kleinabendsegler und Rauhauffledermaus. Diese drei Arten jagen überwiegend im Offenland, bewohnen aber fast ausschließlich Baumquartiere. Tümpel, Gräben und Lichtungen innerhalb des Waldgebietes stellen wichtige und damit schützenswerte Jagdhabitate für alle Fledermausarten dar. Im Offenland werden Hecken, baumbestandene Feldwege, Alleen, Waldränder sowie Kleingewässer mit Gebüschen als Jagdhabitat genutzt. Es ist davon auszugehen, dass es durch die Errichtung der Windenergieanlagen zu einer erheblichen Verschlechterung der Habitatqualität kommen kann. Vorhandene Jagdgebiete werden möglicherweise zerschnitten oder es kann zu Meideverhalten des gesamten Gebietes und damit zu einem Verlust wichtiger Lebensräume kommen. Eine besonders große Gefahr besteht vor allem durch das Kollisionsrisiko der Fledermäuse mit den Windenergieanalagen. .. .Dem Bericht liegt nur eine stichprobenhafte Erfassung durch zwei Erfassungsnächte zu Grunde. Im Falle konkreter Planungen zur Errichtung der Windenergieanalagen ist aus artenschutzfachlicher Sicht eine vollständige Erfassung der Fledermausfauna im Gebiet notwendig. "" Aufgrund dieser konkreten Feststellungen ist es erforderlich, vor weitere Planungen die Fledermausfauna in dem geplanten Vorranggebiet 25124 vollständig zu erfassen. Nur eine vollständige Datenbasis kann die Grundlage für eine fehlerfreie Ausübung des Planungsermessens sein. Im Ergebnis wird davon auszugehen sein, dass die hohe Dichte und Vielfalt der Fledermausfauna in diesem Bereich der Errichtung von Windkraftanlagen entgegenstehen werden. Es ist unverständlich und abwägungsfehlerhaft, warum diese konkreten tatsächlichen Feststellungen zu dem Vorkommen dieser geschützten Arten nicht berücksichtigt wurden. Im 3. Beteiligungsverfahren wurde im Umweltbericht (S. 197) auf eine notwendige flächendeckende Biotopkartierung im immissionsschutzrechtlichen Verfahren verwiesen, um die Eingriffe genauer beurteilen zu können. Es ist erforderlich, diese Kartierung bereits m Planungsverfahren vorzunehmen- Ohne diese Kartierung ist die Datengrundlage unvollständig, die darauf gestützte Abwägung ist fehlerhaft. Zudem haben wir die Feststellungen der Gutachterin zum Fledermausvorkommen dem LUNG für die dortige Datenbank zur Verfügung gestellt. Von dort wurde uns am 23.02.2020 bestätigt, dass die Daten dort übernommen worden sind.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 7023
Umweltbericht
c. Schutzgut Landschaft In dem Gebiet befinden sich 23 stehende Kleingewässer, mehrere offene Gräben, zahlreiche Feldhecken, Feldgehölze, Sölle, Hecken und Gehölze entlang des Welziner Weges. Vielmehr handelt es sich, wie auch von beiden o.g. Gutachtern beschrieben, bei dem Gebiet 25/24 und den angrenzenden Waldgebieten um einen Bereich mit besonderer Vielfalt an Tier- und Pflanzenvorkommen, an Eigenart und Schönheit. Im Umweltbericht des Planentwurfs im 3. Beteiligungsverfahren wurde noch davon ausgegangen, dass die Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes im südl. Bereich des WEG 25/24 Renzow/Ost als hoch bis sehr hoch einzuordnen ist (S. 58). Räume mit sehr hohem Landschaftspotenzial sollten nach dem Planentwurf von der Bebauung mit Windenergieanlagen freigehalten werden. Nun spielt diese bisherige Bewertung keine Rolle mehr. Das ist widersprüchlich und nicht verständlich. Windkraftanlagen werden nach dem heutigen Stand der Technik bis zu einer Höhe von 250 -300 Meter errichtet. Dieser Windpark auf einer Fläche von 270 ha, wie auch die anderen Windparks in den Gebieten 23/24 24/24, 26/24 wird im Umkreis von mindestens 30 km gut zu sehen sein und das Landschaftsbild in der gesamten Region massiv stören. Im Umweltbericht zum 3. Beteiligungsverfahren (S. 199) wurde selbst davon ausgegangen, dass durch Windkraftanlagen in dem Gebiet Renzow Ost durch visuelle Beeinträchtigungen ein hohes Konfliktpotenzial durch die Überlagerung der Stadtsilhouette der ca. 14 km entfernten Altstadt von Schwerin bestehen wird. Warum dann davon ausgegangen wird, dass das Landschaftsbild im direkten Umfeld des Windeignungsgebietes nicht beeinträchtigt werde, kann hier nicht nachvollzogen werden und lässt eine sachbezogene Begründung vermissen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 7023
Umweltbericht
d. Schutzgut Boden Im Umweltbericht zur zweiten Stufe des Beteiligungsverfahrens (S. 197) wurde noch davon ausgegangen, dass im Gebiet Renzow Ost die Schutzwürdigkeit der Böden im Windeignungsgebiet überwieqend mit hoch bis sehr hoch zu bewerten sind. Im Umweltbericht zur dritten Stufe des Beteiligungsverfahrens findet sich dann die Bewertung „erhöhte Schutzwürdigkeit (74 %) und hohe Schutzwürdigkeit (24 %). Im aktuellen Umweltbericht heißt es nun zum Gebiet Renzow Ost - Böden hoher Schutzwürdigkeit 33%, Böden höchster Schutzwürdigkeit 2%. Diese teils abweichenden Darstellungen sind nicht plausibel. Auch hier ist die pauschale Einschätzung im Umweltbericht, es seien keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten, nicht nachvollziehbar. Es wird in keiner Weise berücksichtigt, dass die Errichtung von Windkraftanlagen von bis zu 250 m Höhe auf einer Fläche von 270 ha — durch die Ausmaße der Fundamente und die Versiegelung der Zuwegungen - erhebliche Eingriffe in die Bodenstruktur und einen erheblichen Verlust von wertvollem Boden bedeuten. Damit setzt sich der Umweltbericht nicht ansatzweise auseinander. Es handelt sich hier um qualitativ hochwertiges Ackerland mit einer Ackerzahl von über 50, teilweise bis zu 60. Diese hochwertigen Flächen müssen von einer Bebauung mit Windkraftanlagen frei bleiben.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Umweltbericht
e. Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter/BeIange des Denkmalschutzes Der Ausweisung des Vorranggebietes Renzow Ost stehen Belange des Denkmalschutzes entgegen. In der Gemeinde Lützow befinden sich geschützte Bau- und Bodendenkmäler. Dazu zählt insbesondere das Schloss in Lützow. Mit dem Bau der WKA würde eine intensive Beeinträchtigung dieses Denkmals unter Bezugnahme auf denkmalpflegerische Sichtachsen und damit festgeschriebene denkmalpflegerische Zielstellungen einhergehen. Die Gemeinde Lützow hat dazu ein Konzept verabschiedet, welches explizit die Kriterien der Sichtachsen berücksichtigt. Höchste Priorität hatte es dabei, diese Bezugspunkte frei von Störfaktoren zu halten. Das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege hat das benannte Konzept genehmigt und damit auch einen rechtlichen Rahmen für künftige negative bauliche Einflüsse vorgeschrieben. Eine Abweichung von der Konzeption der Gemeinde Lützow ist unserer Ansicht nach nicht zulässig. Dieser Aspekt wurde in dem Planentwurf überhaupt nicht berücksichtigt. Es ist fehlerhaft, das Denkmal Schloss Lützow und die dort freizuhaltenden Sichtachsen nicht zu berücksichtigen. Es ist überhaupt nicht vermittelbar, dass das etwa 2,5 km entfernte Schloss Lützow nicht ansatzweise beachtet wird.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 7023
Karte
2.4. Widerspruch zum planerischen Willen der Gemeinde Schildetal Die Gemeinde Schildetal hat in dem Flächennutzungsplan vom 25.03.2014 ein Sondergebiet für die Errichtung von Windkraftanlagen festgelegt. Dieses Gebiet betrifft die Gemeindefläche des Windeignungsgebietes Renzow West, auf der bereits 14 Windenergieanlagen errichtet worden sind. Die Mehrheit der Einwohner hat seinerzeit diese Ausweisung mitgetragen. Mit dieser gebietsbezogenen Festlegung und planerischen Entscheidung hat die Gemeinde Schildetal der Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum gegeben und zugleich die Errichtung an anderer Stelle ausgeschlossen. Dazu wird auf die weiteren planerischen Entscheidungen der Gemeinde hingewiesen. Die Gemeinde hatte bereits in dem Flächennutzungsplan vom 17.02.1993 Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgelegt. Diese Fläche betrifft auch den Bereich des geplanten Windeignungsgebietes Renzow Ost. In dem Flächennutzungsplan vom 25.03.2014 wurden darüber hinaus weitere Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ausgewiesen. Der Entwurf setzt sich mit diesem planerischen Willen der Gemeinde nicht ansatzweise auseinander. Es ist für uns unverständlich, dass hier der kommunale Wille nicht beachtet wird, zumal kommunale Planungen bei der Aufstellung von Regionalplänen zu berücksichtigen sind, (Gegenstromprinzip, S 1 Absatz 3 ROG). Ist die Gemeinde für die Windkraftnutzung, zählt ihr planerischer Wille. Hat die Gemeinde Einwände, wird ihr planerischer Wille nicht beachtet.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 7023
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
3. Die Festlegung von insgesamt 1000 m bzw. 800 m Abstandspuffer als Ausschlusskriterium ist nicht nachvollziehbar und nicht ausreichend. Im Planentwurf im 3. Beteiligungsverfahren wurde bei diesen Abständen insoweit noch von einer für Referenzanlagen angenommenen Höhe von 200 m ausgegangen. Jetzt geht der Planentwurf selbst von Anlagenhöhen von bis zu 300 m aus. Eine Betrachtung, welche Auswirkungen diese höheren und größeren Anlagen auf die Abstände zur Wohnbebauung haben, insbesondere welche Beeinträchtigungen für die Anwohner durch Lärm, Schattenwurf und optische bedrängende Wirkung damit verbunden sind, findet fehlerhaft nicht mehr statt. Darüber hinaus ist die Wahl der Abstände von 1000 m zur Wohnbebauung im Innenbereich bzw. 800 zur Wohnbebauung im Außenbereich abwägungsfehlerhaft. Die unterschiedliche Behandlung von Innenbereich und Außenbereich bei der Festlegung der Abstandspuffer in dieser Weise ist nicht zu akzeptieren. In Mecklenburg-Vorpommern ist das Wohnen im Außenbereich, im Unterschied zu manch anderen Bundesländern, fester Bestandteil der ländlichen Siedlungsstruktur und auch historisch gewachsen. Es ist eben nicht allein der Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb, der sich dort befindet, sondern es sind umfangreiche Siedlungen und Ortsteile, die die ländliche Region im Außenbereich entscheidend prägen. Hier leben zahlreiche Menschen. Diese werden von den geplanten Windparks massiv beeinträchtigt werden. Diesen Menschen eine erheblich geringere Schutzbedürftigkeit zuzubilligen, ist in keiner Weise gerechtfertigt. Eine nachvollziehbare Begründung für die Abstufung 800 m zu 1000 m enthält der Entwurf nicht. Der pauschale Hinweis auf die Differenzierungen in §§ 30, 34, 35 BauGB genügt nicht. Das Gebot der Rücksichtnahme gilt auch im Außenbereich. Die Abstandspuffer von 1000 m bzw. 800 m zur Wohnbebauung sind weder ausreichend noch plausibel. Der Planungsverband geht nun ohne Begründung wohl davon aus, dass bei einem Abstand von 1000 m auch bei bis zu 300 m hohen Anlagen keine Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische bedrängende Wirkung oberhalb der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zu erwarten seien. Eine Begründung enthält der Entwurf indes nicht. Abstände von 1000 m bzw. 800 m zur Wohnbebauung sind für die heutige Generation der Windkraftanlagen und aufgrund der zu erwartenden technischen Entwicklung bei Weitem zu gering und für die Menschen nicht zumutbar. Auf diese Weise wird die Lebensqualität der Menschen massiv beeinträchtigt. Die Abstände von 1000m/800m stammen aus einer Zeit, in der Anlagen mit einer Höhe von ca. 100 m gebaut worden sind. Es ist ein Irrglaube anzunehmen, dass Investoren durch die Errichtung von Anlagen mit niedriger Bauhöhe Rücksicht auf Beeinträchtigungen der Anwohner in den Ortslage nehmen. Vielmehr sind Investoren auf eine optimale Konfiguration der Windparks in den ausgewiesenen Flächen bestrebt. Unter optimaler Konfiguration verstehen wir die Errichtung der höchst möglichen Anzahl von Windenergieanlagen mit den leistungsstärksten Anlagen, um einen maximalen Profit zu generieren.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Die Siedlungsabstände sind in § 9a Abs. 5 LPLG M-V gesetzlich geregelt und sind zusätzlich im Planungserlass vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium festgelegt. Dabei werden unterschiedliche Abstandspuffer zum Außen- und Innenbereich festgelegt. Wohnnutzungen im Außen- und Innenbereich haben auch gem. der einschlägigen Regelungen im Bauplanungsrecht und im Immissionsschutzrecht unterschiedliche Schutzansprüche. Eine Angleichung der Abstandspuffer erfolgt daher nicht. Dem neuen Planungskonzept wird typisierend eine Referenzanlage von 250 m Gesamthöhe zugrunde gelegt. Diese Gesamthöhe entspricht der gegenwärtig durchschnittlich beantragten und genehmigten Windenergieanlage in Westmecklenburg. Die Festlegung der Referenzanlage schränkt die Errichtung größerer oder kleinerer Windenergieanlagen nicht ein oder schließt sie gar aus. Es sind auch kleinere oder größere Windenergieanlagen grundsätzlich möglich. Eine Änderung der Höhe der Referenzanlage hat keine Auswirkungen auf die Siedlungsabstände.
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Bürgerinitiative Renzow / Lützow
ID: 7023
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
5. Mindestabstand zu bestehenden oder neu geplanten Eignungsgebieten Es fehlt ein Kriterium zum Mindestabstand von Windeignungsgebieten. Bei den heutigen Dimensionen der Windkraftanlagen mit 250 m bis zu 300 m Bauhöhe ist es erforderlich, einen Abstand von mind. 5.000 m vorzusehen, um Beeinträchtigungen durch gesundheitsschädliche Immissionen (u.a. Infraschall) zu verringern.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Ein Mindestabstand zwischen Vorranggebieten ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen haben (z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen). Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt, er liegt i.d.R. unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. 
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ID: 7023
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
6. Beachtung von Fledermausvorkommen in der Raumordnung Artenschutz ist Gegenstand der Raumordnungsplanung, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 6 Raumordnungsgesetz — Schutz der biologischen Vielfalt und § 2 Nr. 4 Landesplanungsgesetz — Erhalten der Arten in Flora und Fauna. Alle europäischen Fledermausarten sind laut Anhang IV der FFH-Richtlinie besonders geschützte Arten und fallen zudem unter die nach § 10 Ab. 2 (11) BNatSchG streng geschützten Arten. Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG gilt auch hier. Unverständlich ist, dass der Schutz von Fledermausvorkommen und die erhebliche Gefährdung im Planungsverfahren überhaupt nicht berücksichtigt werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen.
2672
Bürgerinitiative Renzow / Lützow
ID: 7023
nicht zugeordnet
7. Gesundheitliche Beeinträchtigungen Die Sorge der Bürgerinnen und Bürger um gesundheitliche Beeinträchtigungen durch den von Windkraftanlagen ausgehenden tieffrequenten Schall und Infraschall ist sehr hoch. Es gibt zahlreiche wissenschaftliche Erkenntnisse und Studien, die belegen, dass vom tieffrequenten Schall von Windkraftanlagen Gefahren für unsere Gesundheit, ausgehen, insbesondere für das Herz-Kreislaufsystem und das Gehirn. So belegt z.B. eine im Januar 2018 veröffentliche Studie der Universität Mainz, dass eine Einwirkung von Infraschall den Herzmuskel schädigt und zu einer deutlichen Störung der Herzfrequenz führt. Darüber hinaus werden unmittelbare Auswirkungen von Infraschall auf das Gehirn belegt durch eine weitere Studie von Markus Weichenberger an der Charité in Berlin. Ergänzend verweisen wir auf einen zusammenfassenden Artikel über Gesundheitsrisiken durch Infraschall im Ärzteblatt Nr. 6/2019 „Windenergieanlagen und Infraschall: Der Schall, den man nicht hört"". Darüber hinaus hat das Umweltbundesamt bereits im Jahr 2016 angemerkt, dass Langzeitstudien fehlen, die über chronische Effekte nach langjähriger niederschwelliger Infraschallbelastung Aufschluss geben könnten. Nicht umsonst haben gerade die Staaten mit vermehrter infraschallbezogener Forschung dem Bau von Windkraftanlagen größere Auflagen erteilt (Portugal, Österreich, Polen) oder Baustopps verfügt, um Forschungsergebnissen nicht vorzugreifen, wie Dänemark, Australien, Kanada. Warum sich der Planentwurf mit diesen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht auseinandersetzt, ist für uns unverständlich. Wir bitten erneut dringend, die Sorgen der Bürger um ihre Gesundheit — das höchste Gut, das wir haben - ernst zu nehmen. Wir fordern deshalb, zum Schutz der Bürger vor Immissionen, die Planungen zum Ausbau der Windenergie bis zum Vorliegen wissenschaftlich belastbarer Ergebnisse auszusetzen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen haben (z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen). Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt, er liegt i.d.R. unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. 
2673
Bürgerinitiative Renzow / Lützow
ID: 7023
Karte
8. Im Ergebnis sprechen wir uns ausdrücklich gegen die Ausweisung weiterer Vorranggebiete Windenergie in der Region Schildetal und Lützow, insbesondere gegen die Ausweisung des Vorranggebietes Renzow Ost und die Erweiterung des Gebietes Renzow West aus.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2674
Bürgerinitiative Renzow / Lützow
ID: 7023
nicht zugeordnet
8. Im Ergebnis sprechen wir uns ausdrücklich gegen die Ausweisung weiterer Vorranggebiete Windenergie in der Region Schildetal und Lützow, insbesondere gegen die Ausweisung des Vorranggebietes Renzow Ost und die Erweiterung des Gebietes Renzow West aus.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 24/24 Renzow West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 24/24 Renzow West bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2675
NOTUS energy Develoment GmbH & Co. KG
ID: 7024
Karte
BETEILIGUNG ZUR 4. BETEILIGUNGSSTUFE ZUR TEILFORTSCHREIBUNG DES KAPITEL 6.5 ENERGIE DES REGIONALEN RAUMENTWICKLUNGSPROGRAMMS WESTMECKLENBURG HIER VR 31/24 PLATE wir sind ein Unternehmen, das sich mit der Planung, Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen (WEA) befasst. Neben unserem Hauptsitz im brandenburgischen Potsdam unterhalten wir auch Büros in Schwerin und Rostock. Gern nehmen wir zu dem aktuellen 4. Entwurf Stellung und hoffen, sie hiermit in ihrer weiteren Planungstätigkeit unterstützen zu können. Wir beantragen hiermit, dass zur Ausweisung vorgesehene Vorranggebiet 31/24 ""Plate"" inklusive der in der Anlage dargestellten Erweiterung als Vorranggebiet auszuweisen. Begründung: Wir begrüßen die geplante Ausweisung des Vorranggebietes 31/24 Plate. Wir möchten hierbei jedoch auf das dargestellte Erweiterungspotential von ca. 5 ha aufmerksam machen. Die Darstellung der Abgrenzungen des Gebietes ergibt sich aus den nachfolgend benannten Kriterien: A. 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß 55 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn, Erholungs-, Tourismus- und der Gesundheitsfunktion gem. Ausschlusskriterium l. 1. B. 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (5 35 des Baugesetzbuches) gem. Ausschlusskriterium l. 1. C. Bereich des Betriebsgelände der „Gutshof-Ei Banzkow GmbH"" D. Bundesautobahn BAB 14 nebst Anbauverbotszonen von 40 m bzw. Kreisstraße 1<30 nebst Anbauverbotszone 20 m E. Vorranggebiet Rohstoffsicherung gemäß RREP 2011 gem. Ausschlusskriterium l. 5. F. Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung gem. Ausschlusskriterium l. 2. G. Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen (1200 Bereich) gem. Abwägungskriterium I l. 1. Ein Großteil der Kriterien entspricht denjenigen, welche im Rahmen der Entwurfsfassung durch Sie ebenfalls in Ansatz gebracht wurden. Diese bedürfen daher keiner weiteren Ausführungen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Entwurfsfläche der Regionalplanung das Betriebsgelände der Gutshof-Ei Banzkow GmbH im Rahmen der Ausweisung als Vorranggebiet mitumfasst. Dieses Betriebsgelände steht der Windkraft tatsächlich nicht zur Verfügung und sollte daher auch nicht im Rahmen der Gebietsausweisung als Vorranggebiet berücksichtigt werden. Dieser Bereich, bzw. die sich hieraus ergebende Gebietsabgrenzung ist in der anliegenden Karte mit dem Buchstaben C gekennzeichnet. Erweiterungspotential ist sowohl im Süden als auch im Norden des Entwurfsgebietes gegeben. Die nördliche Erweiterung befindet sich westlich der hier verlaufenden Bundesautobahn BAB 14. Unter Berücksichtigung der BAB 14 nebst Anbauverbotszone besteht hier die Möglichkeit, das Gebiet entsprechend zu erweitern. Die Gebietsabgrenzung ergibt sich aus dem Abstand zur nordwestlich belegenen Siedlung sowie dem nördlich angrenzenden Waldgebiet. Die Erweiterungsmöglichkeit im Süden resultiert aus dem Umfassungsbereich von 1200 hinsichtlich der Gemeinde Hasenhäge. Zur strikten Einhaltung dieses Umfassungsbereiches zzgl. des 600 Freihaltekorridors bedarf es der dargestellten geringfügigen Eingrenzung des Entwurfsgebietes 30/24 Lübbesse. Wie bereits ausgeführt, sollte das Umfassungskriterium erst zu einem späteren Zeitpunkt in Ansatz gebracht werden. So besteht die Möglichkeit innerhalb der bestehenden Gebietskulisse den optimalen Gebietszuschnitt zu erreichen. Wie sich zeigt, führte die Anwendung dieses Kriteriums im bisherigen Entwurf zum Entfallen relevanter Flächen und somit in Summe zu einer erheblichen Verkürzung der verfügbaren Fläche für die Vorranggebiete 30/24 und 31/24. Der mögliche Flächenzugewinn im Süden des Vorranggebietes 31/24 überwiegt die hiermit verbundene Flächenkürzung im Vorranggebiet 30/24. Vorrangig ist jedoch zu überprüfen, ob vorliegend eine Beschränkung des auszuweisenden Gebietes auf der Grundlage einer möglichen Umfassung überhaupt erforderlich ist, d. h. ob die hier vorliegende Überschreitung des pauschal angesetzten Umfassungswinkels von 1200 überhaupt zu einer bedrohlichen und belästigenden Wirkung für die Bewohner führen kann. Unter stringenter Anwendung des vorgesehenen Abwägungsvorganges (vgl. II 1.1 des Entwurfes) ist in einem ersten Schritt die real zu erwartende Umfassungswirkung im örtlichen Kontext darzustellen und zu bewerten. Hierbei sind standörtliche Gegebenheiten(z.B. Waldflächen), welche zu einer Minderung der Umfassungswirkung beitragen können zu berücksichtigen. Sofern nach diesem ersten Schritt weiterhin eine bedrohliche und belästigende Wirkung zu befürchten ist, ist eine Einzelfallprüfung auf der Grundlage einer Visualisierung vorzunehmen. Bei Vornahme dieser Prüfungskaskade dürfte bereits im ersten Prüfungsschritt festzustellen sein, dass die oben benannten standörtlichen Gegebenheiten zu einer Minderung der Umfassungswirkung beitragen und somit dieses Kriterium der beantragten Ausweisung, inklusive der beantragten Erweiterung nicht entgegensteht. Der maßgebliche Ort Hasenhäge wird vollständig von Waldflächen umschlossen, welche bis an den Ortsrand heranreichen. Diese Waldflächen bilden eine visuelle Barriere, welche einen Sichtschutz in Bezug auf potentielle WEA bewirkt. So dürfte selbst, bei einer Umfassung der Ortschaft von mehr als 1200 die hierbei befürchtete erheblich beeinträchtigende Wirkung nicht gegeben sein. Bei den Waldflächen handelt es sich um raumwirksame Gehölzstrukturen, welche mögliche beeinträchtigende Wirkungen erheblich mindern, wenn nicht sogar überwiegend eine entsprechende Einwirkung bereits vollständig ausschließen. Höchst vorsorglich sei auch darauf hingewiesen, dass in der ""Dokumentation der Vorranggebiete für Windenergie zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens"" zum VR 31/24 Plate das Abwägungskriterium ""Umfassung"" auf Seite 34 zwar benannt ist. Es ist den Unterlagen jedoch an keiner Stelle die Vornahme eines nachvollziehbaren Abwägungsvorganges zu entnehmen. Es drängt sich der Eindruck auf, dass vorliegend keine Abwägung entsprechend der textlichen Darstellung des Entwurfes vorgenommen worden ist, sondern für das Entwurfsgebiet pauschal eine bedrohliche und belästigende Wirkung infolge einer Umfassung unterstellt worden ist. Wir bitten im Rahmen der weiteren Planung auch unsere sowie die Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer gem. 5 7 Abs. 2 ROG angemessen zu berücksichtigen. Im Rahmen zivilrechtlicher Nutzungsverträge erhielten wir den Auftrag die Planung zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen im Gebiet vorzunehmen. An der weiteren Entwicklung des Gebietes zur Erschließung für eine windenergetische Nutzung besteht sowohl von unserer Seite als auch durch die betroffenen Eigentümer ein erhebliches Interesse. Diese Interessen gehören ebenfalls zum notwendigen Abwägungsmaterial. Auch das Bekenntnis der Eigentümer für den Ausbau erneuerbarer Energien und die hiermit gezeigte Akzeptanz, welche durch die vertraglichen Vereinbarungen offenkundig sind, sollten zu Zeiten, in denen seitens der politischen Akteure vermehrt Anstrengungen zur Akzeptanzförderung erwogen und umgesetzt werden, besonders berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung solcher Flächen, bei denen sich die betroffenen Eigentümer für die Windkraft aussprechen, bezeugt die planerische Intention einen Ausbau weitestgehend im Einklang mit den Interessen der Bürger vor Ort umzusetzen. Anlage: Gebietsvorschlag
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die vorgeschlagene Erweiterung des Vorranggebiet 31/24 Plate in Richtung Norden und Süden erfolgt nicht. Der Erweiterung nach Süden steht das Abwägungskriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" in Bezug auf die Ortslage Hasenhäge entgegen. Die „Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen“ wird durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Das Kriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" wurde auf Grundlage eines Fachgutachtens zur „Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen“ festgelegt, das die fachlichen und methodischen Grundlagen erarbeitet hat. Das Vorgehen bei der Anwendung des Kriteriums "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" ist in der Begründung zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie beschrieben. Eine darüber hinausgehende Prüfung oder Visualisierung zur Umfassung erfolgt auf Ebene der Regionalplanung nicht, da hier die erforderlichen Details z.B. zu Anlagenstandorten und -höhen noch nicht bekannt sind. Dies ist Gegenstand des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens. Bei der nördlichen Fläche handelt es sich um eine Vorrangfläche für den Artenschutz der Landeshauptstadt Schwerin auf dem Gebiet der Gemeinde Plate. Im Ergebnis stehen der Erweiterung nach Norden Belange des Artenschutzes entgegen. Auch die geforderte Reduzierung erfolgt nicht, da dort keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegenstehen. Die Freihaltung von bestimmten Flächen ist im Rahmen der konkreten Standortwahl der Einzelanlagen im Zuge des nachegordneten Genehmigungsverfahrens festzulegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 31/24 Plate stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 31/24 Plate bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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NOTUS energy Develoment GmbH & Co. KG
ID: 7025
Karte
Beteiligung zur 4. Beteiligungsstufe zur Teilfortschreibung des Kapitel 6,5 Energie des regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg hier VR 34/24 Kogel wir sind ein Unternehmen, das sich mit der Planung, Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen (WEA) befasst. Neben unserem Hauptsitz im brandenburgischen Potsdam unterhalten wir auch Büros in Schwerin und Rostock. Gern nehmen wir zu dem aktuellen Vorentwurf Stellung und hoffen, sie hiermit in ihrer weiteren Planungstätigkeit unterstützen zu können. Wir beantragen hiermit, dass zur Ausweisung vorgesehene Vorranggebiet 34/24 ""Kogel"" inklusive der in der Anlage dargestellten Erweiterung als Vorranggebiet auszuweisen. Begründung: Wir begrüßen die geplante Ausweisung des Vorranggebietes 34/24 Kogel. Wir möchten hierbei jedoch auf das dargestellte Erweiterungspotential von ca. 116 ha aufmerksam machen. Die Darstellung der Abgrenzungen des Gebietes ergibt sich aus den nachfolgend benannten Kriterien: A. 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn, Erholungs-, Tourismus- und der Gesundheitsfunktion (Kriterium I. 1.) B. 800 m zu Abstand Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) (Kriterium I. 1.) C. Klassifizierte Straßen nebst der jeweiligen Anbauverbotszonen (40 m bzw. 20 m) D. querende 380 kV-FreiIeitung zzgl. 30 m Schutzstreifen E. Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) gem. Abwägungskriterium F. Europäisches Vogelschutzgebiet gem. Ausschlusskriterium I. 2. G. Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung der Ortslage Dodow (1200 Bereich) gem. Abwägungskriterium II. 1. Die unsererseits identifizierte Fläche, welche zur Ausweisung kommen sollte, gliedert sich in 3 Teilgebiete, welche sich aus der querenden Autobahn BAB 24 sowie der querenden 380 kV-Freileitungstrasse ergeben. Das nördliche Teilgebiet wird im Süden durch den Verlauf, der von Ost nach West verlaufenden 380 kV-Freileitung begrenzt. Die weiteren Abgrenzungen ergeben sich aus dem Ausschlusskriterium l. 1. von sowohl 1.000 m zu Bereichen gem. §§ 30, 34 BauGB als auch 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich. Der südliche Teilbereich erstreckt sich südlich der Bundesautobahn BAB 24. Der Ausdehnungsbereich dieses Teilgebietes entspricht überwiegend dem des Regionalplanentwurfes. Insofern erübrigt sich hier eine nähere Erläuterung hinsichtlich der dargestellten Grenzen. Es wird lediglich im nordöstlichen Bereich vorgeschlagen, den auszuweisenden Bereich entsprechend zu erweitern. Im Entwurf erfolgte an dieser Stelle eine Aussparung. Bei dem ausgesparten Gebiet handelt es sich um erheblich geschädigte Waldflächen, welche bei objektiver Betrachtung nicht mehr als gesicherte Waldkulturen angesehen werden können. Gerade solch geschädigte Gebiete sollten einer Nutzung durch Windenergie zur Verfügung gestellt werden. Durch eine Nutzung solch geschädigter Gebiete besteht eine nicht unerhebliche Einnahmemöglichkeit für Waldbesitzer. Diese Gelder können einen wesentlichen Beitrag zur Wiederaufforstung sowie dem klimatisch erforderlichen Waldumbau leisten. Gleichzeitig werden Flächen zur Erzeugung umweltfreundlicher Energie und für den erforderlichen Umbau der heimischen Energieversorgung zur Verfügung gestellt, ohne wertvolle Wald- oder Landwirtschaftsflächen in Anspruch zu nehmen. Der mittlere Teilbereich ist zwischen der 380 kV-FreiIeitung und der BAB 24 gelegen. Er wird durch diese Infrastruktureinrichtungen nebst ihrer entsprechenden Bauschutz-, bzw. Bauverbotszonen in der Nord-Süd-Ausdehnung bestimmt. Die westliche Gebietsausdehnung resultiert aus dem Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn-, Erholungs-, Tourismus- und Gesundheitsfunktion. Maßgeblich ist hier der Ortsteil Kölzin der Gemeinde Kogel. Im Osten ergibt sich die Abgrenzung aus dem Abwägungskriterium II. 1. Unter Berücksichtigung der östlichen Ausdehnung des südlichen Teilgebietes befindet sich die vorgeschlagene Erweiterungsfläche innerhalb des 1200 Winkels entsprechend des Abwägungskriteriums. Auch bei diesen vorgeschlagenen Erweiterungsflächen handelt es sich um Waldflächen. Diese Fläche ist jedoch nach hiesiger Kenntnis in einem erheblichen Maße geschädigt. So besteht der überwiegende Teil des Gebietes aus Brach- bzw. Kalamitätsflächen. Eine, auch nur ansatzweise, flächendeckende Baumbestockung ist nicht gegeben, ganz zu schweigen vom Vorhandensein einer gesicherten Waldkultur. Ausweislich aktueller Luftbilder ist zu erkennen, dass der ehemals vorhandene Waldbestand großflächig nicht mehr vorhanden ist. Solche Flächen im Nahbereich eines Gebietes für die Nutzung durch Windenergie sind ebenfalls geradezu prädestiniert für eine Ausweisung als Gebiet zur Nutzung durch Windenergie. Durch die enormen Schäden am Baumbestand stehen Waldeigentümer und -bewirtschafter vor erheblichen Herausforderungen, einerseits das jeweilige Gebiet zu sichern und zu beräumen sowie andererseits die erforderlichen Investitionen und Arbeiten zur Aufforstung durchzuführen. Auch ist davon auszugehen, dass der teilweise noch vorhandene Baumbestand infolge des erforderlichen Waldumbaus ebenfalls nicht erhalten werden kann. Es ist bekannt, dass Waldeigentümer und -bewirtschafter sich derzeit enormen Herausforderungen gegenübersehen. So beträgt in Mecklenburg-Vorpommern der Anteil ungeschädigter Bäume lediglich 17% ( Mecklenburg-Vorpommern Produktivität: für Klima Abruf 13.08.2024). Durch eine planvolle Öffnung solcher hochgradig geschädigten Waldflächen können betroffene Waldeigentümer und -bewirtschafter erheblich entlastet werden. Einerseits erhalten sie Unterstützung bei der Sicherung und Beräumung der betroffenen Flächen. Andererseits können sie hierdurch Einnahmen generieren, welche sie im Rahmen der erforderlichen Umbau- bzw. Wiederaufforstungsmaßnahmen finanziell entlasten können, zumal infolge der schädigenden Ereignisse der letzten Jahre (Trockenheit, Schädlingsbefall, Unwetter usw.) auch ein Großteil der Einnahmen aus der Waldbewirtschaftung und Holzverwertung nicht erwirtschaftet werden kann. Das Öffnen solcher hochgradig geschädigter Waldflächen für die Windenergie führt in der Regel auch nicht zum Verlust von Waldflächen, da im Rahmen des Einzelgenehmigungsverfahrens für Flächen, welche der Waldbewirtschaftung entzogen werden, an anderer Stelle entsprechender Ausgleich geschaffen wird. Wir bitten im Rahmen der weiteren Planung auch unsere sowie die Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer gem. 57 Abs. 2 ROG angemessen zu berücksichtigen. Im Rahmen zivilrechtlicher Nutzungsverträge erhielten wir den Auftrag, die Planung zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen im Gebiet vorzunehmen. An der weiteren Entwicklung des Gebietes zur Erschließung für eine windenergetische Nutzung besteht sowohl von unserer Seite als auch durch die betroffenen Eigentümer ein erhebliches Interesse. Diese Interessen gehören ebenfalls zum notwendigen Abwägungsmaterial. Auch das Bekenntnis der Eigentümer für den Ausbau erneuerbarer Energien und die hiermit gezeigte Akzeptanz, welche durch die vertraglichen Vereinbarungen offenkundig sind, sollten zu Zeiten, in denen seitens der politischen Akteure vermehrt Anstrengungen zur Akzeptanzförderung erwogen und umgesetzt werden, besonders berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung solcher Flächen, bei denen sich die betroffenen Eigentümer für die Windkraft aussprechen, bezeugt die planerische Intention einen Ausbau weitestgehend im Einklang mit den Interessen der Bürger vor Ort umzusetzen. Anlage: Gebietsvorschlag
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 34/24 Kogel findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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NOTUS energy Develoment GmbH & Co. KG
ID: 7026
Karte
Beteiligung zur 4. Beteiligungsstufe zur Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie des regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg hier vr 71/24 Runow und vr 72/24 Groß Niendorf wir sind ein Unternehmen, das sich mit der Planung, Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen (WEA) befasst. Neben unserem Hauptsitz im brandenburgischen Potsdam unterhalten wir auch Büros in Schwerin und Rostock. Gern nehmen wir zu dem aktuellen Vorentwurf Stellung und hoffen, Sie hiermit in Ihrer weiteren Planungstätigkeit unterstützen zu können. Wir beantragen hiermit, dass zur Ausweisung vorgesehene Vorranggebiet 71/24 ""Runow"" entsprechend der Darstellung in der Anlage zu verkleinern sowie das zur Ausweisung vorgesehene Vorranggebiet 72/24 ""Groß Niendorf' wie dargestellt zu erweitern. Begründung: Wir begrüßen die geplante Ausweisung der beiden benannten Vorranggebiete. Wir möchten hierbei jedoch auf bestehendes Optimierungspotential hinweisen. Das Entwurfsgebiet 71/24 sollte nach hiesigem Dafürhalten im Osten an der Kreisstraße K115 enden. Die K115 fungiert in der Örtlichkeit bereits als visueller Bezugspunkt und optische Gebietsabgrenzung. Eine Begrenzung des Vorranggebietes an dieser Stelle dürfte vom subjektiven Empfinden dazu führen, dass das Vorranggebiet 71/24 als weniger präsent empfunden wird. Im weiteren Verlauf entspricht das durch uns identifizierte Potentialgebiet westlich der K115 demjenigen, welches im Rahmen des Entwurfs dargestellt ist. Von daher erübrigen sich hier weitere Ausführungen. Für das Vorranggebiet 72/24 Groß Niendorf wird vorgeschlagen und beantragt, dieses Gebiet, wie aus der Anlage ersichtlich, südlich zu erweitern. Diese Erweiterung erscheint als Grundvoraussetzung um das Gebiet, welches südlich der hier verlaufenden Straße ausgewiesen ist, auch tatsächlich einer windenergetischen Nutzung zuzuführen. Nach dem derzeitigen Zuschnitt der Kulisse ist der bisherige Bereich südlich der zwischen Groß Niendorf und Mestlin verlaufenden Straße, in Folge des kleinen Flächenzuschnitts tatsächlich nicht für WEA der modernen Generation geeignet. Die westliche Ausdehnung der vorgeschlagenen Gebietserweiterung resultiert aus dem, sich gem. Abwägungskriterium Il. 1., ergebenden Freihaltekorridor von 600 zwischen den einzelnen Gebietsausweisungen. Im Süden sowie Osten erfolgt die Abgrenzung auf der Grundlage des Abwägungskriteriums III. 1, In diesen Bereichen befindet sich als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung das FFHGebiet DE 2437-301 sowie das SPA-Gebiet SPA DE 2437-401. Die vorgeschlagene Änderung stellt der Windkraft darüber hinaus auch in tatsächlicher Hinsicht mehr nutzbare Flächen zur Verfügung. Der derzeitige Entwurf des Vorranggebietes 71/24 wird durch die Kreisstraße K115 durchkreuzt. Ausweislich des 5 31 Abs. 1 LStrWG dürfen in einem beidseitigen Abstand von 20 m entlang von Kreisstraßen keine baulichen Anlagen errichtet werden. Dies schließt auch die Errichtung von WEA sowie das Überstreichen des Bereiches durch den Rotor aus. Somit ist eine Schneise mit einer Breite von ca. 50 m (10 m Straßenbreite zzgl. beidseitig 20 m) tatsächlich nicht nutzbar. Unabhängig davon wird angeregt zu überprüfen, ob eine Erweiterung in östlicher Richtung in Betracht kommt. Nach den hier vorliegenden Unterlagen handelt es sich bei dem Gebiet südlich der Straße zwischen Groß Niendorf und Mestlin zwar um Waldflächen. Diese sind jedoch nach hiesigem Kenntnisstand erheblich geschädigt, sodass von einem vorhandenen Wald nicht mehr gesprochen werden kann. Gerade solch geschädigte Gebiete sollten einer Nutzung durch Windenergie zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzung solch geschädigter Gebiete eröffnet eine nicht unerhebliche Einnahmemöglichkeit für Waldbesitzer. Diese Gelder können einen wesentlichen Beitrag zur Wiederaufforstung sowie dem klimatisch erforderlichen Waldumbau leisten. Durch die enormen Schäden am Baumbestand stehen Waldeigentümer und -bewirtschafter vor erheblichen Herausforderungen, einerseits das jeweilige Gebiet zu sichern und zu beräumen sowie andererseits die erforderlichen Investitionen und Arbeiten zur Aufforstung durchzuführen. Gleichzeitig werden Flächen zur Erzeugung umweltfreundlicher Energie und für den erforderlichen Umbau der heimischen Energieversorgung zur Verfügung gestellt, ohne wertvolle Wald- oder Landwirtschaftsflächen in Anspruch zu nehmen. Wir bitten im Rahmen der weiteren Planung auch unsere sowie die Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer gem. 5 7 Abs. 2 ROG angemessen zu berücksichtigen. Im Rahmen zivilrechtlicher Nutzungsverträge erhielten wir den Auftrag die Planung zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen im Gebiet vorzunehmen. An der weiteren Entwicklung des Gebietes zur Erschließung für eine windenergetische Nutzung besteht sowohl von unserer Seite als auch durch die betroffenen Eigentümer ein erhebliches Interesse. Diese Interessen gehören ebenfalls zum notwendigen Abwägungsmaterial. Auch das Bekenntnis der Eigentümer für den Ausbau erneuerbarer Energien und die hiermit gezeigte Akzeptanz, welche durch die vertraglichen Vereinbarungen offenkundig sind, sollten zu Zeiten, in denen seitens der politischen Akteure vermehrt Anstrengungen zur Akzeptanzförderung erwogen und umgesetzt werden, besonders berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung solcher Flächen, bei denen sich die betroffenen Eigentümer für die Windkraft aussprechen, bezeugt die planerische Intention einen Ausbau weitestgehend im Einklang mit den Interessen der Bürger vor Ort umzusetzen. Anlage: Gebietsvorschlag
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 71/24 Runow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. Bezüglich der vom Stellungnehmer geforderten Erweiterung des Vorranggebiets 72/24 Groß Niendorf wird auf die Abwägung der zu diesem Gebiet zugeordneten Stellungnahme verwiesen.
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NOTUS energy Develoment GmbH & Co. KG
ID: 7026
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Beteiligung zur 4. Beteiligungsstufe zur Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie des regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg hier vr 71/24 Runow und vr 72/24 Groß Niendorf wir sind ein Unternehmen, das sich mit der Planung, Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen (WEA) befasst. Neben unserem Hauptsitz im brandenburgischen Potsdam unterhalten wir auch Büros in Schwerin und Rostock. Gern nehmen wir zu dem aktuellen Vorentwurf Stellung und hoffen, Sie hiermit in Ihrer weiteren Planungstätigkeit unterstützen zu können. Wir beantragen hiermit, dass zur Ausweisung vorgesehene Vorranggebiet 71/24 ""Runow"" entsprechend der Darstellung in der Anlage zu verkleinern sowie das zur Ausweisung vorgesehene Vorranggebiet 72/24 ""Groß Niendorf' wie dargestellt zu erweitern. Begründung: Wir begrüßen die geplante Ausweisung der beiden benannten Vorranggebiete. Wir möchten hierbei jedoch auf bestehendes Optimierungspotential hinweisen. Das Entwurfsgebiet 71/24 sollte nach hiesigem Dafürhalten im Osten an der Kreisstraße K115 enden. Die K115 fungiert in der Örtlichkeit bereits als visueller Bezugspunkt und optische Gebietsabgrenzung. Eine Begrenzung des Vorranggebietes an dieser Stelle dürfte vom subjektiven Empfinden dazu führen, dass das Vorranggebiet 71/24 als weniger präsent empfunden wird. Im weiteren Verlauf entspricht das durch uns identifizierte Potentialgebiet westlich der K115 demjenigen, welches im Rahmen des Entwurfs dargestellt ist. Von daher erübrigen sich hier weitere Ausführungen. Für das Vorranggebiet 72/24 Groß Niendorf wird vorgeschlagen und beantragt, dieses Gebiet, wie aus der Anlage ersichtlich, südlich zu erweitern. Diese Erweiterung erscheint als Grundvoraussetzung um das Gebiet, welches südlich der hier verlaufenden Straße ausgewiesen ist, auch tatsächlich einer windenergetischen Nutzung zuzuführen. Nach dem derzeitigen Zuschnitt der Kulisse ist der bisherige Bereich südlich der zwischen Groß Niendorf und Mestlin verlaufenden Straße, in Folge des kleinen Flächenzuschnitts tatsächlich nicht für WEA der modernen Generation geeignet. Die westliche Ausdehnung der vorgeschlagenen Gebietserweiterung resultiert aus dem, sich gem. Abwägungskriterium Il. 1., ergebenden Freihaltekorridor von 600 zwischen den einzelnen Gebietsausweisungen. Im Süden sowie Osten erfolgt die Abgrenzung auf der Grundlage des Abwägungskriteriums III. 1, In diesen Bereichen befindet sich als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung das FFHGebiet DE 2437-301 sowie das SPA-Gebiet SPA DE 2437-401. Die vorgeschlagene Änderung stellt der Windkraft darüber hinaus auch in tatsächlicher Hinsicht mehr nutzbare Flächen zur Verfügung. Der derzeitige Entwurf des Vorranggebietes 71/24 wird durch die Kreisstraße K115 durchkreuzt. Ausweislich des 5 31 Abs. 1 LStrWG dürfen in einem beidseitigen Abstand von 20 m entlang von Kreisstraßen keine baulichen Anlagen errichtet werden. Dies schließt auch die Errichtung von WEA sowie das Überstreichen des Bereiches durch den Rotor aus. Somit ist eine Schneise mit einer Breite von ca. 50 m (10 m Straßenbreite zzgl. beidseitig 20 m) tatsächlich nicht nutzbar. Unabhängig davon wird angeregt zu überprüfen, ob eine Erweiterung in östlicher Richtung in Betracht kommt. Nach den hier vorliegenden Unterlagen handelt es sich bei dem Gebiet südlich der Straße zwischen Groß Niendorf und Mestlin zwar um Waldflächen. Diese sind jedoch nach hiesigem Kenntnisstand erheblich geschädigt, sodass von einem vorhandenen Wald nicht mehr gesprochen werden kann. Gerade solch geschädigte Gebiete sollten einer Nutzung durch Windenergie zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzung solch geschädigter Gebiete eröffnet eine nicht unerhebliche Einnahmemöglichkeit für Waldbesitzer. Diese Gelder können einen wesentlichen Beitrag zur Wiederaufforstung sowie dem klimatisch erforderlichen Waldumbau leisten. Durch die enormen Schäden am Baumbestand stehen Waldeigentümer und -bewirtschafter vor erheblichen Herausforderungen, einerseits das jeweilige Gebiet zu sichern und zu beräumen sowie andererseits die erforderlichen Investitionen und Arbeiten zur Aufforstung durchzuführen. Gleichzeitig werden Flächen zur Erzeugung umweltfreundlicher Energie und für den erforderlichen Umbau der heimischen Energieversorgung zur Verfügung gestellt, ohne wertvolle Wald- oder Landwirtschaftsflächen in Anspruch zu nehmen. Wir bitten im Rahmen der weiteren Planung auch unsere sowie die Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer gem. 5 7 Abs. 2 ROG angemessen zu berücksichtigen. Im Rahmen zivilrechtlicher Nutzungsverträge erhielten wir den Auftrag die Planung zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen im Gebiet vorzunehmen. An der weiteren Entwicklung des Gebietes zur Erschließung für eine windenergetische Nutzung besteht sowohl von unserer Seite als auch durch die betroffenen Eigentümer ein erhebliches Interesse. Diese Interessen gehören ebenfalls zum notwendigen Abwägungsmaterial. Auch das Bekenntnis der Eigentümer für den Ausbau erneuerbarer Energien und die hiermit gezeigte Akzeptanz, welche durch die vertraglichen Vereinbarungen offenkundig sind, sollten zu Zeiten, in denen seitens der politischen Akteure vermehrt Anstrengungen zur Akzeptanzförderung erwogen und umgesetzt werden, besonders berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung solcher Flächen, bei denen sich die betroffenen Eigentümer für die Windkraft aussprechen, bezeugt die planerische Intention einen Ausbau weitestgehend im Einklang mit den Interessen der Bürger vor Ort umzusetzen. Anlage: Gebietsvorschlag
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Aufgrund des Beschlusses der Verbandsversammlunmg, in der laufenden Teilfortschreibung zunächst nur den Flächenbeitragswert von 1,4 % zu erreichen, entfällt das Vorranggebiet 71/24 Runow. Eine Erweiterung des Vorranggebiets 72/24 Groß Niendorf nach Süden erfolgt trotzdem nicht, da das Ausschlusskriterium "Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten" der Erweiterung nach Süden entgegensteht. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 72/24 Groß Niendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 72/24 Groß Niendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert
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Privat
ID: 7027
nicht zugeordnet
als langjähriger Imker nehme ich wie folgt Stellung gegen den geplanten Bau von o.g Windkraftanlagen: Insekten halbieren teils Leistung von Windrädern, und Windräder töten schätzungsweise 1 .200 Tonnen Insekten pro Jahr! Seit einigen Jahren ist bereits bekannt, dass die WEA keinen unweltfreundlichen Strom liefern, da durch die Rotorblätter unzählige Vögel und Fledermäuse ums Leben kommen. Windräder zur Stromerzeugung sollten eigentlich bei steigender Windstärke auch mehr Strom produzieren. Genau dies tun sie allerdings häufig nicht, denn tote Insekten, die an Windrädern kleben, sollen für die geringe Ausbeute verantwortlich sein. Das berichtete ein holländischdänisches Wissenschaftler-Team bereits im Jahr 2001 in der Ausgabe des britischen Fachmagazins „Nature"". „Insects can halve wind-turbine power"", Nature 2001. Zerplatzte Insekten rauen Oberfläche auf Bei niedrigen Windgeschwindigkeiten sammeln sich auf den Vorderkanten der Rotorblätter zerplatzte Insekten an, erläutern die Autoren. Bei starkem Wind kann an der dadurch rauen Oberfläche die Luftströmung abreißen — die Stromausbeute sinkt rapide. Solche Leistungsverluste — teilweise bis auf die Hälfte — waren beispielsweise auf kalifornischen Windfarmen aufgefallen. Der Grund war bis dahin jedoch unbekannt. Mit speziell entwickelten Reflektoren, die auf die Rotorblätter geklebt wurden, konnten die Fachleute die Auswirkungen der toten Insekten aber bereits vor 20 Jahren direkt beobachten. Das „Bienensterben"" ist in aller Munde. Weder von den Grünen, noch von „Ökoinstituten"", oder dem Umweltbundesamt wird aber das Insektensterben durch die Rotorblätter von Windkraftanlagen thematisiert, geschweige denn werden Feld-Studien dazu in Auftrag gegeben. Auch die Presse interessiert das Thema nicht. Einige Wissenschaftler vermuteten aber schon lange, Insekten könnten von Windparks angezogen werden - aufgrund der Farbe der Rotorblätter, der von Turbinen abgegebenen Wärme und der Blinklichter auf den Windkraftanlagen. Die Wissenschaftler wissen auch, dass Turbinen eine Verringerung der Windgeschwindigkeit auf Höhe der Nabe bewirken und Turbulenzen verursachen. Die Turbinen verursachen dabei Änderungen im Wind, im Niederschlag, Temperatur und Verdunstung. Untersuchungen haben solche Umwelteinflüsse bis zu 20 km Entfernung von einem Windparkstandort nachweisen können. Eine Studie der DLR „Interference of Flying Insects and Wind Parks"" vom 30.10. 2018 kommt zu dem Ergebnis, dass pro Sommer 24.000 Tonnen Insekten die deutschen Windparks mit zusammen 25.000 Windkraftanlagen passieren könnten. Das wäre rund eine Tonne Insekten pro Windkraftanlage. 5% könnten dabei zu Opfer fallen. Also 1.200 Tonen Insekten insgesamt, oder 50 kg an Insekten pro Windkraftanlage. Die DLR-Studie kommt weiter zu dem Schluss, dass dies innerhalb von 15 Jahren relevant für das Überleben von Insektenpopulationen sein könnte, besonders für Insekten, die im entsprechenden Höhenbereich zwischen 20-220 Meter Höhe fliegen. Dies tun die meisten Insektenarten! Ungeachtet dessen, wird das Thema aber nicht weiter thematisiert und man hüllt sich in Schweigen. Insektenschlag an Windkraftanlagen Ein Imker aus Norddeutschland berichtet, dass nach Errichtung von sieben Anlagen in der Nähe seiner Bienenstöcke alle Bienen zugrunde gingen. Er hätte beobachtet, wie diese im Winter ausgeflogen sind und draußen verendeten. Er vermutete, dass der Infraschall, der die selbe Frequenz des Schwänzeltanzes hat, den Bienen ertragreiche Nektarpfründe vorgaukeln würden, weshalb sie vorzeitig aktiv werden und ausgeflogen sind. Eine mögliche Theorie dazu: Durch den Infraschall und „Elektrosmog"" der Windkraftanlagen werden Bienen in Unruhe versetzt und verlieren (wie auch Vögel) ihre Orientierungsfähigkeit mit der Folge leerer Bienenwohnungen. Der von Windkraftwerken emittierte Infraschall liegt zwischen 0,1 und 20 Hz und kann somit die von Bienen beim Schwänzeltanz erzeugte Frequenz von 10 bis 15 Hz überlagern und insbesondere während der Winterruhe in der Weise stören, dass die Bienen nicht zur Ruhe kommen und keine Winterkugel bilden, weil Tracht vorgetäuscht wird. Bekanntlich kommunizieren Bienen mit dem Schwänzeltanz Entfernung, Richtung und Ertragslage gefundener Nektarquellen. Somit ist davon auszugehen, dass es durch die Überlagerung oder Störung der von den Bienen erzeugten Frequenzen durch den von Windkraftwerken emittierten Infraschall zu Irritationen bei den Bienen kommt, mit der Folge leerer Bienenwohnungen und insbesondere von Winterverlusten! Insekten locken Fledermäuse in den Tod Fledermäuse, die meist nachts fliegen, scheinen auf ganz andere Weise durch die Windkraftwerke gefährdet. Studien zeigen, dass Insekten fressende Arten besonders oft in die Anlagen fliegen. Wegen des Luftverkehrs werden die Türme nachts durch rote Blinklichter markiert, außerdem strahlen die Rotorblätter Reibungswärme ab. Beides lockt Insekten in großem Maß an. Nachtaktive Käfer, Mücken oder Nachtfalter besitzen zwar eine enorme Anzahl von Ommatidien (Einzelaugen) und sehen selbst bei Mondlicht noch farbig, aber sie erkennen die Gefahr nicht. Die Folgen sind erheblich. Gustave Corten und Herman Veldkamp vom Energy Research Centre of the Netherlands (ECN) entdeckten, dass sich auf den Rotoren eine regelrechte Kruste aus zerplatzten Insekten bildet, welche die Leistung der Windräder um bis zu 50 Prozent reduzieren kann. Die Fledermäuse wiederum folgen ihrer Jagdbeute und geraten so an die Windkraftwerke. Dort sterben sie nicht in erster Linie, weil sie mit den Windrädern kollidieren','meist verenden sie wegen der enormen Luftdruckschwankungen schon zuvor. Forscher um Robert Barclay von der Universität Calgary fanden heraus, dass der plötzliche Abfall des Luftdrucks feinste Gefäße in den Lungen platzen lässt — die Tiere sterben also an inneren Blutungen. Dieses so genannte Barotrauma soll für neun von zehn der Tiere die Todesursache sein. Sie verstehen sicher, dass ich als Imker insofern gegen den Bau von Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe von Ortschaften, insbesondere hier in unserer Region bin.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft ist davon auszugehen, dass Windenergieanlagen keinen signifikanten Anteil am Insektensterben haben. Die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Insektenpopulation können zudem auf Ebene der Regionalplanung nicht bewertet werden und sind daher nicht Gegenstand der Teilfortschreibung. Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen.
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Privat
ID: 7029
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
im Rahmen der sogenannten „4". Öffentlichkeitsbeteiligung nehmen wir zum Artenschutz Stellung: Anwendung des Artenschutzes Aktuelle Situation bei der Planung. Im Planungskonzept für die Festlegung von Vorranggebieten Windenergie im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg wird unter Pkt. 3 — Artenschutz — mit der Regionalplanerischen Präzisierung Folgendes festgelegt: „Für die folgenden kollisionsgefährdeten Brutvogelarten liegen bislang landesweite aktuelle Daten vor. Bei der Planung der Vorranggebiete Windenergie wird der jeweilige 500 Meter Nahbereich gemäß Anlage 1 zu § 45b Abs. bis 5 BNatSchG ausgeschlossen: - Seeadler - Fischadler - Wanderfalke - Weißstorch Die weiteren in Anlage 1 aufgeführten kollisionsgefährdeten Brutvogelarten werden im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung (Umweltbericht) hinsichtlich ihrer Betroffenheit untersucht. " Generelle Bemerkungen zur Gesetzesänderung Der Deutsche Bundestag hat mehrere Gesetzesvorlagen des sog. Osterpakets zum Ausbau der erneuerbaren Energien verabschiedet. Insbesondere bei zentralen Regelungen im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wurden durch das vierte Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes grundlegende und weit reichende Änderungen vorgenommen. 1 In der Gesetzesbegründung wird klargestellt, dass die neuen Regelungen zur Signifikanz in S 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG lediglich kollisionsgefährdete Brutvogelarten im Sinne dieser Vorschrift betreffen. Die in Abschnitt 1 der neuen Anlage 1 zum BNatSchG enthaltene Tabelle ist daher als abschließende Aufzählung zu verstehen.2 3 Die Auflistung umfasst lediglich 15 Brutvogelarten, so dass allen übrigen Brutvogelarten der Schutz des Tötungs- und Verletzungsverbots entzogen wird, auch dann, wenn sie zu den häufigen Opfern des Betriebs von WEA zählen und selbst dann, wenn vom Aussterben bedrohte Vogelarten betroffen sind, die nach den Erkenntnissen der ornithologischen Fachwissenschaft gleichfalls als kollisionsempfindlich anerkannt sind. Ein Beispiel ist der Schwarzstorch, der in der Anlage 1 zum BNatSchG enthaltenen Tabelle nicht aufgenommen wurde, aber im Anhang 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie eine der europäischen Vogelarten ist, für deren Schutz besondere Maßnahmen ergriffen werden müssen. Das Unionsrecht, konkret Art. 5 Buchst. a V-RL, zielt auf den Schutz sämtlicher wildlebender europäischer Vogelarten (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 V-RL), die nur ausnahmsweise, also unter Einhaltung der strengen Ausnahmevorschriften des Unionsrechts, getötet oder verletzt werden dürfen. Eine Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Vogelarten sieht die Vogelschutzrichtlinie nicht vor. Wenn zahlreichen Vogelarten, die nach dem Erkenntnisstand der Fachwissenschaft kollisionsempfindlich sind, der Schutz des Tötungs- und Verletzungsverbots durch § 45b Abs. 1 BNatSchG kurzerhand entzogen wird, dann verstößt dies gegen Art. 5 Buchst. a V-RL und damit gegen höherrangiges— sämtliche Mitgliedstaaten gleichermaßen bindendes - Recht.4 Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat insbesondere in der im letzten Jahr getroffenen Entscheidung 5 klargestellt, dass es Mitgliedstaaten untersagt ist, eigenmächtig den Anwendungsbereich des Tötungs- und Verletzungsverbots zu reduzieren, da so die strenge Ausnahmeprüfung umgangen wird; vgl. EuGH, Urteil vom 04.03.2021 — C473/19, c- 474/19. Mit der Begrenzung auf 15 Brutvogelarten befindet sich das deutsche Recht auch nicht auf der Höhe des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes. Es ist festzustellen und an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der EuGH bereits in mehreren Entscheidungen ausgeführt hat, dass der Maßstab der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht nur im Habitat Schutzrecht, sondern auch im Artenschutzrecht Geltung beansprucht; EuGH Urt. v. 11.6.2020 — c-88/19, Aus den vorliegenden Unterlagen ist erkennbar, dass die Gesetzesbegründung nicht einmal den Versuch unternimmt, sich mit dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand auseinanderzusetzen, wohl wissend, dass die Begrenzung dann nicht aufrechterhalten werden könnte.6 Wenn es der Gesetzgeber trotzdem für angemessen hält, derartiges im Rahmen eines formellen Gesetzes zu regeln, so wäre erforderlich gewesen, insbesondere auf die Empfehlungen im „Helgoländer Papier' der LAG VSW (2015) abzustellen. Denn diese geben den wissenschaftlichen Erkenntnisstand wieder und umfassen mehr als 30 Brutvogelartent wobei dies keineswegs abschließend zu verstehen ist. Auf die Wertigkeit dieser Empfehlungen weist auch das Bundesamt für Naturschutz (BFN) in einer Arbeit aus dem Jahr 2021 hin. 7 Darin heißt es u. a. „Zu den wichtigsten Fachstandards dieser Art gehören die Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten LAG VSW (2015) auch Helgoländer Papier genannt. Sie geben einen anerkannten Stand der Wissenschaft wieder. Und weiter: „Grundsätzlich fallen alle besonders und streng geschützten Vogelarten unter die artenschutzrechtliche Prüfung. Dabei kommt Vogelarten eine besondere Bedeutung zu, die durch den Betrieb der Anlagen einem erhöhten Kollisionsrisiko unterliegen (Vogelschlag) oder mit einem Meideverhalten reagieren (Scheuchwirkung). Alle diese Arten werden als „WEA-sensibelt' bezeichnet. Zu ihnen gehören alle Brutvogelarten, für die entsprechende Hinweise in der zentralen Dokumentation „Vögel und Windkraft« vorliegen, die das LfU Brandenburg (2020) im Auftrag der Bundesländer führt. " Wenn der Gesetzgeber all dies unberücksichtigt lässt, kann die Anforderung, die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen, nicht eingehalten werden. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass der Gesetzgeber mit der Begrenzung auf 15 Brutvogelarten genau das unternimmt, was nach der Rechtsprechung des EuGH unzulässig ist und was beispielsweise auch das OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.9.2021 -12 ME 45/21 , beanstandet hat: „Vorgaben des Leifadens [für Vorgaben in § 45b BNatSchG kann nichts anderes gelten], die nicht naturschutzfachlich gerechtfertigt, sondern energiepolitisch motiviert den verbreitet vorkommenden Vögeln generell die Eignung absprächen, durch den Betrieb von Windenergieanlagen einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt zu sein, fänden jedenfalls in der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Senats weder Stütze noch Zustimmung. " Die brutplatzbezogenen Abstandsvorgaben, die zwischen einem Nahbereich im direkten Umfeld des Brutplatzes, einem zentralen Prüfbereich und einem erweiterten Prüfbereich unterscheiden, sind in den einschlägigen Fachbeiträgen nicht zu finden. Darin liegt ein weiterer Verstoß gegen die Vorgaben des EuGH, wonach den besten einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen sowie den Umständen des jeweiligen konkreten Falls Rechnung getragen werden muss. Denn die vorgesehenen Festlegungen zum Nahbereich und zum erweiterten Prüfbereich sehen deutlich kleinere Prüfradien vor als die von der obergerichtlichen Rechtsprechung als maßgeblich erachteten Fachkonventionen wie bspw. im Rahmen des „Helgoländer Papiers" der LAG VSW (2015). Venveisen lässt sich auch auf eine Entscheidung des VGH Kassel, der im Zusammenhang mit einem von der Landespolitik favorisierten Leitfaden festgestellt hat, dass dieser — anders als das „Helgoländer Papier" — nicht die aktuell besten wissenschaftlichen Erkenntnisse beinhaltet: „Nach Auffassung des beschließenden Senats sind die Abstandsempfehlungen des Helgoländer Papiers 2015 daher grundsätzlich weiterhin anzuwenden J Dagegen stellt der von der Beklagten zugrunde gelegte Leitfaden „Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) in Hessen" vom 29. November 2012 insoweit nicht die aktuell beste wissenschaftliche Erkenntnis dar." Vgl. VGH Kassel Beschl. v. 14.1.2021 — 9 B 2223/20. Und weiter: „Nach Art. 19 EUV ist es Sache der nationalen Gerichte und des EuGH, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten, wobei der EuGH die ausschließliche Zuständigkeit für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts hat. Hierzu ist in dem durch die Verträge geschaffenen Gerichtssystem insbesondere das Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 AEUV vorgesehen (Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] v. 18.12.2014, EuGH, = NZKan 2015, 190 Rn. 174-176 und 246). " Die konsequente Bindung an die EuGH-Rechtsprechung hat auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigt. Das ergibt sich beispielsweise aus dem EZB-Urteil vom 5. Mai 2020 — 2 BvR 859/15 — und dort insbesondere aus den Ausführungen zur Intregrationsveranuortung (Rn. 111, 112, 118): „ Wenn jeder Mitgliedstaat ohne Weiteres für sich in Anspruch nähme, durch eigene Gerichte über die Gültigkeit von Rechtsakten der Union zu entscheiden, könnte der Anwendungsvorrang praktisch unterlaufen werden, und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts wäre gefährdet. " Zusammenfassung - Die Änderungen im BNatSchG sind nicht europarechtskonform und verstoßen somit gegen höheres Recht. - Die Beschränkungen auf den Schutz von nur 15 Vogelarten erfolgte willkürlich und stimmt nicht mit den diesbezüglichen europäischen Regelungen überein. Mit der Begrenzung auf 15 Brutvogelarten befindet sich das deutsche Recht auch nicht auf der Höhe des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes. - Zu den wichtigsten Fachstandards gehören die Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten LAG VSW (2015) — auch Helgoländer Papier genannt. Sie geben einen anerkannten Stand der Wissenschaft wieder. - Die Regelungen im BNatSchG wurden in das Landesrecht übernommen. - Mit der Regionalplanerischen Präzisierung innerhalb des Planungskonzeptes wurde nach dem Willen des Vorsitzenden des RPV WM die schon sehr geringe Zahl von 15 Vogelarten nochmals auf nur noch 4 Vogelarten reduziert. Begründet wurde es damit, dass für alle anderen Vogelarten keine landesweiten Kartierungen vorliegen würden. Forderung Da kein gesamtschlüssiges Planungskonzept mehr notwendig ist, ist es auch nicht zwingend erforderlich, dass landesweite Kartierungen zu den jeweiligen Vogelarten vorliegen müssen. Bekanntermaßen liegen zum Rotmilan für einen großen Teil der Planungsregion Kartierungen vor. Für Arten, für die keine Kartierungen vorliegen, sind andere Möglichkeiten zu nutzen, um entsprechende Vorkommen zu berücksichtigen. (siehe folgende Ausführungen zur Änderung des ROG). Wir fordern, dass zumindest alle die Vogelarten, die im Anhang des BNatSchG aufgeführt wurden, bei der Planung so berücksichtigt werden, wie es das Bundesgesetz vorsieht. 1 vgl. hierzu BT-Drs. 20/2355, S. 24, 33. 2 Gesetzesbegründung, Drucksache 20/2354, S. 25 („mit einer abschließenden Auflistung kollisionsgefährdeter und daher insoweit prüfungsrelevanter Brutvogelarten") sowie S. 31 („bundeseinheitlicher Rahmen, von dem die Länder nicht abweichen können"); siehe auch Heß. a.a.O., S. 8 3 Gellermann, Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BT-Drs. 20/2354), Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, Bündnis90/Die Grünen und FDP aus Anlass der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 4. Juli 2022, https://www.bundestaq.de/resource/ blob/901652/a20ea8cc1 a3ebd8a10ce875d24c2bb86/20-1& 66_GeIlermann-Stellungnahme-data.pdf S. 4.; vgl. auch Geltermann, Beschleunigung des naturvertråglichen Ausbaus der Windenergie an Land - Das Eckpunktepapier des BMUV und BMWK vom 4. April 2022 https://mgelIermann.de/Prtx67TzaAh6544WBeschleunigung_des_naturvertr%C3%A4glichen_Ausbaus_%20der_Windenergie_ an_Land.pdf S. 10: „Stattdessen ist es von einer einseitigen Bevorzugung der Windkraftinteressen geprägt, denen um den Preis eines Abbaus naturschutzrechtlicher Standards zur Durchsetzung verholfen werden soll." 4 Gellermann, 4. Juli 2022, a.a.O., S, 4; vgl. VwGO S 1 Rn. 48 zur Einschränkung die Bindung des Richters an nationales Recht durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts. 5 Zu diesem Urteil etwa Fellenbergt NVwZ 2021, 943, Die ausgefallene Revolution im Artenschutzrecht - das EuGH-Urteil in der Rechtssache Skydda Skogen", Gellermann, NuR, 2021, 182, „Schützt den Wald! - Das Verfahren "Skydda Skogen" und seine artenschutzrechtlichen Folgen", Faller, „EuGH entwickelt Umweltrecht konsequent weiter: Urteil vom 4. März 2021 — C-473/19, C-474/19", https://www.caemmerer-lenz.de/aktuelles-publikqtiooen/ Karlsruhe/eugh.entwickelt-umweltrechtkonsequent-weiter-urteil-vom.4-maerz-2021-c-473-19+474-191. 6 Zwar wird auf S. 31 der Gesetzesbegründung auf ein von der Umweltministerkonferenz am 11. Dezember 2020 (vor der Skydda-Skogen-Entscheidung des EuGH v. 4.3.2021 v- c-473/i9i C-474/19, BeckRS 2021. 3244, beck online) erstelltes Signifikanzpapier verwiesen, welches die „von allen Bundesländern gemeinsam als besonders planungsrelevant eingestuften Brutvogelarten" enthalten soll (https:/hmvw.umweltministerkonferenz. ,S.4). Es handelt sich dabei allerdings um ein von politischen Gremien erstelltes Papier, das auch gar nicht den Anspruch erhebt, den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand abzubilden. 7 Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) (Hrsg.). Fachliche Empfehlungen für avifaunistische Erfassung und Bewertung bei Windenergieanlagen-Genehmigungsverfahren Brutvögel, 2021 , S. 5 und 7, https://www.bfn.de/sites/default/files/202i-07/Skfipt602-O.pdf.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Regionale Planungsverband hat keine Kompetenz zur Verwerfung bundesgesetzlicher Regelungen. „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Für die Berücksichtigung von Schutzabständen zu Brutstätten von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten sind die gesetzlichen Vorgaben in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG maßgeblich. Soweit für die in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG aufgeführten Arten landesweite, aktuelle Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vorliegen, werden die Nahbereiche als Ausschlusskriterium berücksichtigt. Dies betrifft die kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch. Im Einzelfall liegen aber auch für andere Vogelarten durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen können die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Eine Übernahme der Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) erfolgt daher nicht.
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Privat
ID: 7029
nicht zugeordnet
im Rahmen der sogenannten „4". Öffentlichkeitsbeteiligung nehmen wir zu folgenden Punkten und Themen Stellung: • zum gesamten Planungsprozess • zur Festlegung der regionalen Abwägungskriterien • zur Anwendung des • zu Folgen der Änderung des ROG Mit dem vorliegenden Entwurf der Teilfortschreibung des RREP WM, Kapitel 6.5 Energie wird den Bürgerinnen und Bürgern suggeriert, dass die bisherige, seit über 10 Jahren laufende Teilfortschreibung, weitergeführt werden kann, obwohl zwischenzeitlich eine neue Bundesgesetzgebung erfolgte, deren wesentlicher Bestandteil die Änderung der Planungssystematik darstellt. Mit den Änderungen im Baugesetzbuch, die am 1. Februar 2023 in Kraft getreten sind, hat der Bundesgesetzgeber eine neue Planungssystematik zur Steuerung der Windenergie eingeführt. Die bisherige Konzentrationszonenplanung mit ihrer Ausschlusswirkung nach S 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB wurde auf eine klassische Positivplanung umgestellt. Mit der Umstellung auf eine Positivplanung ist im Sinne der Vorschrift bei der Ausweisung von Windenergiegebieten somit auch kein qesamträumliches Planunqskonzept mehr erforderlich denn die Anforderung des „substanziell Raum Verschaffens" wurde nunmehr durch die gesetzlich festgelegten Flächenziele konkretisiert. 1 In der Gesetzesbegründung wird dazu u. a. Folgendes ausgeführt: „Dadurch wird auch ein qesamträumliches Planunqskonzept in seiner bisherigen Form, mit dem im Einzelnen auch die Ausschlusswirkunq im übrigen Außenbereich gerechtfertigt werden musste und an das deswegen hohe Anforderungen gestellt wurden, künftig nicht mehr erforderlich sein. " (Vgl. Deutscher Bundestag - 20. Wahlperiode Drucksache 20/2355 vom 21.06.2022, S.33) Das wird seitens des Verbandsvorsitzenden offensichtlich anders gesehen, denn 5 Monate nach der Gesetzesbegründung heißt es im Beschluss W-08/22 der 68. Verbandsversammlung am 30. November 2022 unter PKT. 3: „Das gesamträumlich-schlüssige Planungskonzept wird dergestalt modifiziert, dass der o.g. Flächenbeitragswert realisiert werden kann. " Die o. a. Gesetzesvorlage mit Begründung lag seit Juni 2022 vor (siehe Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode Drucksache 20/2355 vom 21.06.2022,) Sie wurde so im Bundestag beschlossen und erlangte am 04.Januar 2023 Rechtskraft. Also ca. einen Monat nach der 68. Verbandsversammlung des RPV WM. Nun kann man sich zwar darauf zurückziehen und behaupten, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Beschlusses W-08/22 die Änderung im BauGB noch nicht rechtskräftig war. Dann muss man aber auch gleichzeitig erklären, warum in der 71. W der Beschluss W-01 /24 zur Öffentlichkeitsbeteiligung getroffen wurde, welcher im Wesentlichen auf den § 9a des Landesplanungsgesetzes (LPIG MV) beruht. Dieses Gesetz hatte aber zu diesem Zeitpunkt noch keine Rechtskraft, weil es noch nicht veröffentlich war. Da in der Regel jeder einzelne Planungsschritt mit der Rechts- und Fachaufsicht vorher abgestimmt wurde, ist es offensichtlich, dass auch bei der Rechts- und Fachaufsicht noch eine sehr große Unsicherheit bei der Anwendung der neuen Rechtslage bestand und tlw. noch besteht. Diese Auffassung wird nochmals bestätigt mit einem Schreiben der Rechts- und Fachaufsicht vom 29.11.2022 , worin Folgendes ausgesagt wird: „Es ist im Hinblick auf die zur Verfügung stehende Zeitachse nicht realistisch, das vom RPV Westmecklenburg bisher angewandte bestehende Kriterienset entspæchend der neuen Gesetzeslage anzupassen und auf dieser Basis die Fortschreibung rechtswirksam abzuschließen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die vom RPV Westmecklenburg bisher gewählten Ausschlusskritenen nicht mehr der Gesetzeslage des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechen, da der Bundesgesetzgeber für mehrere Arten neue bundesweit verbindliche Vorgaben zur Kollisionsgefährdung vorgegeben hat. Dies betrifft vor allem die Kriterien der sogenannten Rotmilan-Aktionsräume sowie die Ausschlussbereiche für den nicht mehr als kollisionsgefährdet angesehenen Schwarzstorch. Insofem müsste der Planungsverband ein neues Kriterienset beschließen und auf dieser Basis eine neue Kulisse aufstellen. " Dem entgegen, damit deutlich abweichend, aber rechtlich sauber begründet, stehen die Aussagen in der Publikation Windenerqieplanunq auf kommunaler Ebene Was bedeutet die neue Gesetzgebung zur Ausweisung von Windenerqieqebieten für Kommunen? Herausgegeben von der Fachagentur Windenergie an Land e. V. 2 Im Pkt. 6.1 — Umgang mit einer bereits begonnenen Planung -, auf der Seite 24 wird Folgendes ausgesagt: „Zudem besteht die Möglichkeit, bereits begonnene Planungen bis zum 1. Februar 2024 fertigzustellen (245e Abs. 1 Satz 1 BauGB). Insoweit dürften vollumfänglich die Planungskriterien gelten, die vor dem Inkrafttreten des Wind-an-Land Gesetzes zugrundegelegt wurden. Der Abschluss einer bereits begonnenen Planung ist aufgrund der erhöhten Anforderungen an die Flächenausweisung im Rahmen der bisher praktizierten Konzentrationszonenplanung nur dann sinnvoll, wenn eine vollständige Neuplanung einen wesentlich höheren Planungsaufwand bedeuten würde. Dies dürfte etwa für Planungen gelten, die kurz vor dem Abschluss stehen. Durch eine zeitnah abgeschlossene Planung können Kommunen als zuständige Planungsträger dem Ziel der Planungsbeschleunigung Rechnung tragen und kurzfristig Flächen für die Windenergie bereitstellen, die zum Erreichen des Zwischenziels zum 31. Dezember 2027 beitragen. " Von dieser rechtlich gegebenen Möglichkeit wurde nach dem Willen des Vorstands leider kein Gebrauch gemacht, obwohl es mehrere Anträge von Verbandsvertretern gab, die bisherige Planung ordnungsgemäß in der vorgegebenen Frist zu beenden. Gestützt wurde sich dabei immer auf die rechtlich nicht korrekte Aussage der Rechtsund Fachaufsicht. Da die begonnene Planung nicht fristgemäß auf der Grundlage des S 245e Abs. 1 Satz 1 BauGB beendet wurde, blieb nur der Weg einer Neuplanung übrig. Eine Mischform zwischen alter und neuer Planung, wo • zwei öffentliche Beteiligungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurden, das dritte Beteiligungsverfahren aber abgebrochen wurde, indem keine Abwägung der Einwendungen mehr erfolgte und nun ein • „viertes" Beteiligungsverfahren durchgeführt wird und zwar unter den Bedingungen eines völlig anderen Planungssystems, ist nach unserer Rechtsauffassung bei der derzeitigen Gesetzeslage so nicht möglich. Die gesamte Planung wäre somit rechtlich angreifbar und würde mit großer Wahrscheinlichkeit einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten. Es wurden auch mehrere Anträge von Verbandsvertretern abgelehnt, die gefordert haben, zu einzelnen Punkten ein unabhängiges Rechtsgutachten, also z. B. von nicht weisungsgebundenen Rechtsanwälten einzuholen. Dazu äußerte sich der Vorsitzende in der 70. Verbandsversammlung wie folgt: „Der Verbandsvorsitzende entgegnet, dass sich der Verband Rechtsauskünfte bisher und zukünftig von seiner zuständigen Fach- und Rechtsaufsicht, dem Wirtschaftsministerium, einholt und ein separates Rechtsgutachten deshalb zu Verzögerungen führt. " (Vgl. Protokoll der 70. VV) Mit dieser Meinungsäußerung hat der Verbandsvorsitzende ganz unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es ihm allein auf eine schnelle Beendigung der Planung ankommt und eine rechtssichere Planung eine untergeordnete Bedeutung für ihn hat. Dass es auch die Möglichkeit einer sauberen, rechtssicheren und transparenten Planung gibt, zeigt uns die Teilfortschreibung des RREP Mecklenburgische Seenplatte (MS). In der Begründung zum Beschluss VV 3/23 der 58. Verbandsversammlung des RPV MS am 27.11.2023 steht u. a.: „Die neue Rechtslage3 mit dem Strategiewechsel von der Ausschlussplanung zur Positivplanung bedeutet für die Teilfodschæibung die vollständige Überarbeitung des bisherigen Entwurfs. Um hieffür weitere Informationen zu erhalten, macht die Geschäftsstelle von § 9 Absatz 1 ROG 4 Gebrauch. Diese Infonnationen sollen dazu dienen, den Vorentwurf der Teilfortschæibung (.. ..) als Entwurf inklusive des Entwurfs des Umweltberichts für die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 9 Absatz 2 ROG mit einem Flächenbeitragswert von höchstens 2,1 % der Planungsregionsfläche zu überarbeiten." Diesem hier beschriebenen Schritt schließt sich dann eine Öffentlichkeitsbeteiligung für jedermann an. Damit beschreitet der RPV MS einen Planungsweg, der deutlich transparenter und auch rechtssicherer ist. An dieser Stelle muss erwähnt werden, dass beide Planungsverbände der gleichen Rechts- und Fachaufsicht unterstellt sind. Abschließend möchten wir noch die Problematik der auszuweisenden Flächenbeiträge in zwei Planungsschritten ansprechen, weil sehr übereilt ein Verbandsbeschluss herbeigeführt wurde, die Planung in nur einem Schritt durchzuführen. Der Bundesgesetzgeber hat nicht ohne Grund die Möglichkeit, die Planung in zwei Schritten vorzunehmen, gesetzlich so festgelegt. Die Planungsverfahren werden im Gegensatz zu vorherigen Standards erheblich reduziert. Mit dieser Reduzierung der Verfahrenszeit muss es unweigerlich auch zu Fehleinschätzungen kommen. Die mehrstufige Planung ermöglicht es, konfliktträchtige Potentialflächen längerfristig zu betrachten und zu planen, ggf. auch nachzusteuern. Auf veränderte Rahmenbedingungen, gemachte Erfahrungen und neue Erkenntnisse kann in der zweiten Stufe besser eingegangen werden. Das würde insbesondere die Planungssicherheit erhöhen. Ansonsten sind auch keine weiteren Steuerungsmöglichkeiten gegeben. Im Rahmen der Anhörung zur Novellierung des Landesplanungsgesetzes MV äußerte sich die Fachagentur „Wind an Land" zu dieser Thematik wie folgt: „Eine Planung in zwei Planungsschritten kann anstelle einer Planung in einem einzelnen Planungsschritt für Regionen sinnvoll sein, die mit ihrer Planung bereits weit fortgeschritten sind und deshalb das regionale Teilflächenziel zum ersten Stichtag zeitnah erreichen können. Dies qilt insbesondere für Regionen, in denen derzeit kein wirksamer Plan existiert Denn mit Feststellung über das Erreichen des regionalen Teilflächenziels wird die Rechtsfolge des § 249 Abs. 2 BauGB ausgelöst. Außerhalb der Windenergiegebiete richtet sich die Zulässigkeit von Windenergievorhaben dann nach 35 Abs. 2 BauGB. Durch eine rechtswirksame Planung kann also eine planerische Steuerung für die Windenergienutzung ermöglicht werden. "5 Forderung: Wir fordern den Planungsprozess so durchzuführen, wie es vom Bundesgesetzgeber vorgesehen ist, also in zwei Planungsschritten. 1 Vgl. hierzu BT-Drs. 20/2355, S. 24, 33. 2 Die Fachagentur Wind- und Solarenergie (FA Wind und Solar) ist ein eingetragener, gemeinnütziger Verein, der 2013 auf Initiative des Bundes gegründet wurde. Unsere Mitglieder sind der Bund, die Länder, die kommunalen Spitzenverbände, Wirtschafts- und Naturschutzverbände sowie Unternehmen. Vereinsziel ist es, die natur- und umweltverträgliche Nutzung dieser Energieformen zu unterstützen, wobei sich unsere Arbeit auf fundierte Fakten, Rechtsprechung und wissenschaftliche Erkenntnisse stützt. Unsere Aktivitäten richten sich nach dem Klimaziel der Europäischen Union. 3 § 2 EEG, Wind-an-Land-Gesetz, 4. BNatSchGÅndG, Erlass zur Festlegung landesweit ein-heitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land als Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur. Tourismus und Arbeit M-V. 4 §9 Abs.1 ROG: die In Ihren Belangen betroffenen öffentlichen Stellen sind von der AufstelIung des Raumordnungsplans zu unterrichten. Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können. Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind“ 5 Vgl. Stellungnahme der Fachagentur zur Förderung eines natur- und umweltverträglichen Ausbaus der Windenergie an Land e. V. zur öffentlichen Anhörung des Wirtschaftsausschusses am 22. Februar 2024 zum Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes (LPIG) - Drucksache 8/3387 –
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Der Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie wurde dementsprechend für die 4. Stufe der Beteiligung überarbeitet. Das modifizierte Planungskonzept mit den Ausschluss- und Abwägungskriterien basiert im Wesentlichen auf dem Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 sowie den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023. Die Anwendbarkeit der Überleitungsvorschrift, wonach das Planverfahren mit den früheren Planungskriterien hätte fristgerecht bis zum 01.02.2024 beendet werden müssen, war aufgrund des nicht vorhandenen verfestigten Planungsstandes in Westmecklenburg nicht gegeben (vgl. Schreiben der Rechts- und Fachaufsicht vom 29.11.2022). Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
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II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
Festlegung der regionalen Abwägungskriterien In der Satzung des RPV WM ist u. a. Folgendes geregelt: „§ 6 Aufgaben der Verbandsversammlung - (1) Die Verbandsversammlung beschließt über wichtige Angelegenheiten. Dazu zählen insbesondere: 1, die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms oder räumlicher und fachlicher Teilprogramme, " Diese Regelung wurde bisher auch bei der Festlegung der Kriterien angewandt. Siehe dazu: „Erläuterung zum vorliegenden Dokument und zum Verfahrensstand bei der Teilfortschreibung des RREP WM Kapitel 6.5 Energie - Chronologie des Teilfortschreibungsprozesses: 2015: Beschluss zu den Kriterien für die Ausweisung der Eignungsgebiete" Im derzeitigen Planungsprozess liegt kein Beschluss vor, der weder im Beschlusstext noch in der Beschlussbegründung auf die Festlegung weiterer Kriterien durch die Verbandsversammlung hinweist. Es ist bekannt, dass die landesweit einheitlichen Ausschluss- und Abwägungskriterien von den Regionalen Planungsverbänden anzuwenden sind Dennoch wurde den Planungsverbänden ein regionaler Handlungsspielraum zur weiteren Flächenauswahl zugebilligt Er kann immer dann genutzt werden, um die Potentialfläche so zu reduzieren, dass ein Flächenbeitragswert von 2,1 % erreicht wird. Diese weiteren reqionalen Abwäqunqskriterien sind durch die Verbandsversammlunq zu beschließen. Im Juli 2023 wurde der Entwurf des Planungskonzeptes für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie in Westmecklenburg den Verbandsvertretern vorgelegt. Mit Beschluss VV-04/23 der 69. Verbandsversammlung am 05. Juli 2023 wurde der Entwurf des Planungskonzeptes für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie in Westmecklenburg ohne Änderungen der Vorlage so beschlossen. In dem beschlossenen Planungskonzept sind die folgenden weiteren Abwägungskriterien aufgeführt: 1. Flora-Fauna-Habitat-Gebiete 2. Naturparke 3. Vogelzug Zone A 4. Rastgebiete von Watt- und Wasservögeln 5. Landschaftsschutzgebiete 6. Vermeidung lokaler oder teilregionaler Häufung von Vorranggebieten Windenergie 7. Landschaftsbild 8. Unzerschnittener landschaftlicher Freiraum (Qualität). Obwohl weder im Text des o.a. Beschlusses noch in deren Begründung angeführt wurde, dass gleichzeitlich mit dem Planungskonzept auch die regionalen Abwägungskriterien mit beschlossen wurden, kann man davon ausgehen, dass diese 8 Kriterien neben den vom Land festgelegten Kriterien mit die Grundlage für die weitere Planung bilden. Erstaunlich ist, dass das dem Entwurf des Textteiles im Anhang angefügte Planungskonzept nun folgende regionale Abwägungskriterien aufführt: 1 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) 2. Naturparke 3. Rastgebiete (Land) von Watt- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung 4. Landschaftsschutzgebiete 5. Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete 6. Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie Forderung Die mit dem Planungskonzept beschlossenen regionalen Abwägungskriterien sind so, wie sie beschlossen wurden, auch konsequent anzuwenden. Eine eventuell vorgesehene Veränderung oder Reduzierung der Kriterien kann nur auf der Grundlage eines Beschlusses der Verbandsversammlung erfolgen. Anwendung des Artenschutzes
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit dem Beschluss VV-04/23 der 69. Verbandsversammlung am 05.07.2023 wurde der Entwurf des Planungskonzeptes (Stand: 14.06.2023) beschlossen. Als Grundlage dafür lagen der Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 zu den Ausschlusskriterien sowie die fachaufsichtliche Verfügung vom 12.04.2023 zu fünf Abwägungskriterien vor. In dieser Verfügung wird dargelegt, welche Aspekte für die Flächenauswahl (reg. Handlungsspielraum) herangezogen werden können. Auf dieser Basis wurden im Entwurf des Planungskonzeptes beispielhaft mögliche Abwägungskriterien aufgelistet, die künftig genutzt werden könnten. Wie im Entwurf des Planungskonzeptes auch dargelegt, wird sich „erst im Zuge der flächenhaften Planung der Windkulisse zeigen, welche Kriterien zur Erreichung der Zielgröße geeignet sind. Im Zuge dieses Prozesses werden diese ausgewählten „Weiteren Abwägungskriterien“ dem Kapitel II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise zugeordnet.“ (S. 22 des Entwurfes des Planungskonzeptes). Im Juli 2023 war noch nicht absehbar, welche weiteren regionalen Kriterien erforderlich sein werden, um den Fächenbeitragswert von 2,1 % zu erreichen. Die abschließende Festlegung regionaler Abwägungskriterien erfolgte mit dem Beschluss VV-01/24 über die Freigabe der Unterlagen für die 4. Beteiligungsstufe (71. Verbandsversammlung am 24.04.2024). Insofern ist in diesem Vorgehen weder ein inhaltlicher noch ein formaler Fehler erkennbar.
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Umweltbericht
Folgen der Änderung des ROG Mit dem „Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)" vom 22. März 2023 hat der Deutsche Bundestag mehrere Gesetzesnovellierungen, welche auch entsprechende Regelungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz WindBG) vornimmt, beschlossen, um für mehr Tempo beim Ausbau erneuerbarer Energien zu sorgen. 13 Die Novellierungen zielen nicht nur, aber auch auf die Umsetzung der EU-Notfallverordnung (Verordnung EU 2022/2577) vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien ab 14. Beschleunigt werden soll mit EU-Notfallverordnung und dem ROGÄndG insbesondere der Ausbau der Windenergie an Land. 15 Zentraler Bestandteil der Regelungen in § 6 WindBG ist, dass in ausgewiesenen Windenergiegebieten nach S 2 Nr. 1 WindBG, eine Umweltverträglichkeitsprüfung und eine artenschutzrechtliche Prüfung nicht durchzuführen ist, sofern diese Gebiete bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So regelt § 6 Abs. 1 WindBG Folgendes: „(1) Wird die Errichtung und der Betrieb oder die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Windenergieanlage in einem zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ausgewiesenen Windenergiegebiet nach 2 Nummer 1 beantragt, ist im Genehmigungsveffahren abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung und abweichend von den Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine artenschutzrechtliche Prüfung nicht durchzuführen. Satz 1 ist nur anzuwenden, 1. wenn bei Ausweisung des Windenergiegebietes eine Umweltprüfung nach § 8 des Raumordnungsgesetzes oder § 2 Absatz 4 des Baugesetzbuchs durchgeführt wurde und 2. soweit das Windenergiegebiet nicht in einem Natura 2000-Gebiet, einem Naturschutzgebiet oder einem Nationalpark liegt. Die zuständige Behörde hat auf Grundlage vorhandener Daten geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen in den Windenergiegebieten anzuordnen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten, sofem die Daten eine ausreichende räumliche Genauigkeit aufrveisen und zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag nicht älter als fünf Jahre sind. Das bedeutet, dass artenschutzrechtliche Belange bereits auf der vorgelagerten Planungsebene berücksichtigt werden müssen. Dabei sind grundsätzlich sämtliche Arten nach Anhang IV FFH-RL sowie nach Art. 1 VS-RL sämtliche Vogelarten zu betrachten. Es sollte grundsätzlich vorausgesetzt werden, dass bereits bei der Festlegung der Windenergiegebiete der Anspruch besteht, unter Berücksichtigung umwelt- und naturschutzfachlicher Belange möglichst konfliktarme Bereiche auszuweisen. Die Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange auf vorgelagerter Planungsebene kann sinnvoll nur über zeitlich und räumlich beständigere Datengrundlagen erfolgen, welche die Ermittlung artenschutzrechtlich möglichst konfliktamer Standorte ermöglichen. Liegen entsprechende Datengrundlagen nicht vollständig vor, dann sollte man auf folgende Unterlagen zurückgreifen: - Bereits vorliegenden Fachbeiträge zur Abgrenzung von Dichtezentren, Schwerpunktvorkommen, Brut-, Rastgebieten oder Kolonien sind eine wertvolle Ausgangslage für die Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange auf vorgelagerter Planungsebene. - Der nationale FFH-Bericht und der Nationale Vogelschutzbericht, die alle sechs Jahre gemäß Art. 17 FFH-RL Absatz 1 aktualisiert werden, stellen z.B. eine zeitlich und räumlich beständige und aktuelle Datengrundlage dar und genügen den Anforderungen des § 6 WindBG an die Datenaktualität. Nur Arten mit bekannten Vorkommen in Windvorranggebieten sind im Weiteren in den einzelnen Windvorranggebieten zu betrachten. - Weiterhin bietet es sich an, auf die ständig aktualisierte Artenliste von Langgemach & Dürr zu störungsempfindlichen Vogelarten und zu Rastvögeln zurückzugreifen, die auf der Internetseite der staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg zu finden ist. - Für die auf der Ebene der Regionalplanung zu betrachtenden Arten bietet es sich an, Dichtezentren oder Schwerpunktvorkommen zu berücksichtigen, um möglichst konfliktarme Windenergiegebiete herausfiltern zu können. (Dichtezentren sind Gebiete, in denen Arten eine hohe Siedlungsdichte aufweisen. Sie haben den Vorteil, dass sie räumlich und zeitlich stabiler sind als Einzelvorkommen und somit über längere Zeiträume Gültigkeit besitzen. Des Weiteren sind sie großräumiger als Einzelvorkommen abgegrenzt und berücksichtigen daher auch das Ausbreitungspotenzial der Arten). In fast allen Bundesländern liegen Sammlungen von Zufallsdaten (bspw. Fundortkataster, Daten der Naturschutzverbände usw.) vor. Diese sind in der Regel zunächst artspezifisch hinsichtlich der Geeignetheit zu überprüfen bzw. zu validieren und können dann für die Regionalplanung genutzt werden. Diese Empfehlungen sind auf den Intemetseiten des Bundesamtes für Naturschutz nachzulesen. Im Entwurf der Teilfortschreibung des RREP MS ist bezüglich des Umgangs mit dem Artenschutz in der Regionalplanung Folgendes nachzulesen: Da vertiefte artenschutzrechtliche Prüfungen bei Planungen in Vorranggebieten für Windenergieanlagen künftig entfallen, sind Hinweise zu Konflikten auf der Ebene der Regionalplanung von besonderer Bedeutung, um konfliktreiche Flächen bereits auf dieser Planungsebene zu identifizieren und nach Möglichkeit nicht zur Ausweisung zu bringen. " Im Gegensatz dazu sind derartige Schritte im vorliegenden Planungsprozess nicht erkennbar. Hier steht allein nur die Aussage, dass „Die weiteren in Anlage 1 aufgeführten kollisionsgefähdeten Brutvogeladen im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung (Umweltbericht) hinsichtlich ihrer Betroffenheit untersucht. " Welche Konsequenzen sich aus der Untersuchung ergeben und welche Auswirkungen das Untersuchungsergebnis auf die Ausweisung der Flächen haben, wurde nicht weiter erwähnt. Vermutlich keine, denn die Flächen sind ja bereits Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung. An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass im Entwurf des Textteils zur Teilfortschreibung in der Begründung zum Pkt. 6.5 (7) auf der Seite 11 folgende Aussage steht: „Eine abschließende Beurteilung natur- und artenschutzrechtlicher Belange erfolgt in den gesondert durchzuführenden Umwelt- und FFH-Verträglichkeitsprüfungen im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens auf Basis der dann bekannten Anlagenhöhen und Anlagenkonfiguration (Abschichtung). " Im § 6 Abs. 1 des WindBG wurde Folgendes gesetzlich festgelegt: "... , ist im Genehmigungsverfahren abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung und abweichend von den Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine artenschutzrechtliche Prüfung nicht durchzuführen. ..." Die Neufassung des § 49 UVPG sieht im Rahmen der Raumverträglichkeitsprüfung nur noch eine überschlägige Umweltprüfung vor. Das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Umfang der Vorgaben des UVPG entfällt. Wie bereits oben erwähnt, vertritt auch der RPV MS folgende Auffassung: „Da vertiefte artenschutzrechtliche Prüfungen bei Planungen in Vorranggebieten für Windenergieanlagen künftig entfallen, sind Hinweise zu Konflikten auf der Ebene der Regionalplanung von besonderer Bedeutung, um konfliktreiche Flächen bereits auf dieser Planungsebene zu identifizieren und nach Möglichkeit nicht zur Ausweisung zu bringen. " Damit wird allein seitens unseres Vorsitzenden die Auffassung vertreten, dass eine vertiefte artenschutzrechtliche Prüfung im Genehmigungsverfahren durchgeführt wird und die Berücksichtigung des Artenschutzes im Planungsverfahren eine eher untergeordnete Rolle spielt, denn es werden ja nur die o. a. vier Vogelarten berücksichtigt. Forderung Der Artenschutz ist auch auf der Planungsebene zu berücksichtigen und zwar im vollen Umfang, also mit allen im BNatSchG aufgeführten Vogelarten. Bei eventuell unvollständigen Datengrundlagen für einige Vogelarten sind die o. a. Hinweise des Bundesamtes für Naturschutz zu berücksichtigen. 13 „Abgeordnete beschließen mehr Tempo beim Ausbau Erneuerbarer Energie": https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw09-de-raumordnungsgesetz-936012 14 Siehe https://eur-lex.europa.eu/legal-content]DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022R2577&from=DE. Anders als sonst bei EUVerordnungen bedarf es hier eines Umsetzungsaktes der jeweiligen Mitgliedstaaten (wie bei EU-Richtlinien), da Art. 6 EU-Notfallverordnung als „kann"-Vorschrift fomuliert ist. Die Europäische Union Oberiässt es somit den Mitgliedstaaten, ob und wenn ja, in welchem Umfang von den Möglichkeiten, die die Verordnung bietet, Gebrauch gemacht werden soll. 15 Siehe BT-Drucksache 20/4823, S. 1, https://dserver.bundestag.de/btd/20/048/2004823.pdf
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Für die Berücksichtigung von Schutzabständen zu Brutstätten von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten sind die gesetzlichen Vorgaben in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG maßgeblich. Soweit für die in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG aufgeführten Arten landesweite, aktuelle Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vorliegen, werden die Nahbereiche als Ausschlusskriterium berücksichtigt. Dies betrifft die kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch. Im Einzelfall liegen aber auch für andere Vogelarten durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen können die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Zugleich wird eine Umweltprüfung erstellt, mit der die Auswirkungen der Vorranggebiete auf Natur und Umwelt bewertet werden. Die Kriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Für eine vertiefte Betrachtung sind in vielen Fällen weitergehende Informationen zu den geplanten Windenergieanlagen erforderlich, die auf Ebene der Regionalplanung nicht vorliegen. Dazu zählen insbesondere die genauen Standorte und technischen Parameter der geplanten Anlagen. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung in den jeweiligen Vorranggebieten ist daher in vielen Fällen erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. In 2025 wurden ergänzende Daten zu Horsten von Großvögeln sowohl durch das LUNG als auch durch das StALU WM geliefert. Diese Daten bilden eine ausreichende Grundlage für die Auswirkungsbeurteilung auf raumordnerischer Ebene. Gem §45b BNatSchG können auf der Genehmigungsebene durch die Behörde fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen angeordnet werden. Diese basieren i.d.R. entweder auf den in den Fachbehörden bekannten Horsten horsttreuer Großvögel oder werden vorhabenbezogen erhoben. Der Horstschutz der weniger horsttreuen Großvögel endet zumeist nach 1-3 Jahren, entsprechend wäre auch der Schutz aktuell erhobener, jedoch im Anschluss wieder aufgegebener Horste in ca. 3 Jahren erloschen, eine deutlich kürzere Spanne als der Planungszeitraum des Regionalplans. Die Regelungen zu Verfahrenserleichterungen in Genehmigungsverfahren gem. § 6 WindBG stehen nicht im Widerspruch zu Umfang und Methodik der Umweltprüfung der RREP-Teilfortschreibung.
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nicht zugeordnet
Zusammenfassend kann man sagen, dass ganz offensichtlich das Ziel des Vorsitzenden gemeinsam mit dem Geschäftsstellenleiter ist, die Planung so schnell wie nur möglich durchzuziehen. Ob die einzelnen Verfahrensschritte mit dem geltenden Bundes- und europäischen Recht übereinstimmen, ist dabei von untergeordneter Bedeutung. Zum anderen scheut man die Auseinandersetzung mit den Gemeinden und betroffenen Bürgern. Das beweist u.a. die Aussage des Geschäftsstellenleiters zu der Problematik eines zweistufigen Planungsverfahrens, so wie es im betreffenden Bundesgesetz vorgesehen ist, das er im Zusammenhang mit seiner Stellungnahme zur Novellierung des Landesplanungsgesetzes wie folgt gesagt hat: „Ein Prozess, der sich bis 2032 hinzieht, bedeutet 10 weitere Jahre Diskussionen und Unsicherheit. Schließlich hält ein derartiger Prozess den Planungsverband von seinen anderen Aufgaben ab. " Diese Äußerungen sprechen für sich und müssen nicht weiter kommentiert werden. Offen bleibt jedoch die Frage, warum sonst wählen wir nicht den sauberen Weg, wie ihn auch der RPV MS geht und machen von der Anwendung des § 9 Abs 1 ROG 16 gebrauch, oder legen wir es mit der ganzen Planung hier in Westmecklenburg darauf an, dass ein Gericht sie wieder einkassiert? 16 § 9 Absatz 1 ROG: „Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten. Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss Ober diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können, Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind.“
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Dazu wurden sämtliche verfahrensrelevanten Unterlagen fristgerecht veröffentlicht.
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Umweltbericht
Gebiet 42/24 Moraas betroffen von Konflikten in Bezug auf Vogelschutzgebiete innerhalb 5000m Hagenower Heide DE 2533-401(40m), DE 2633-401 Feldmark Strohkirchen, DE 2732473 Mecklenburgisches Elbetal, Vorranggebiet Naturschutz und Landschaftspflege, Biotopkompiexe, Biotopverbund, FFH-Gebiet DE 2533-301 Sude mit Zuflüssen, Weißstorch, ein Rotmilanhorst, Störung und Kollisionsgefahr für Seeadler, Weißstorch, Kranich, Rohrweihe, Rotmilan, Wespenbussard, Ziegenmelker, Bachneunauge, Bauchige Windelschnecke, Biber, Bitterling, Fischotter, Gemeine Flussmuschel, Schmale Windelschnecke, Steinbeißer, Vorbehaltsgebiet Kompensation und Entwicklung. Insbesondere werden ein Landschaftsschutzgebiet Mittlere Sude und ein GGB/FFH-Gebiet praktisch umfasst. Wir halten das Gebiet aufgrund dieser Konflikte, trotz vorliegender Flächennutzungsplanung, für nicht ausweisbar.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden "Vorranggebiete Naturschutz und Landschaftspflege", "Landschaftsschutzgebiete", "Europäische Vogelschutzgebiete" und "FFH-Gebiete" als Ausschluss- bzw. Abwägungskriterien festgelegt. Das Vorranggebiet 42/24 Moraas wird von den genannten Kriterien nicht überlagert. Darüber hinaus erfolgt eine Prüfung der Natura 2000-Verträglichkeit im Rahmen der Umweltprüfung. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für die Europäischen Vogelschutzgebiete "VSG DE 2533-401 Hagenower Heide" und "VSG DE 2633-401 Feldmark Strohkirchen" zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 42/24 Moraas erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes ausgeschlossen werden können. Das "VSG DE 2732-473 Mecklenburgisches Elbetal" liegt in so großer Entfernung zum geplanten Vorranggebiet 42/24 Moraas, dass eine Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung in Bezug auf dieses Vorranggebiet nicht erforderlich ist. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "GGB DE 2533-301 Sude mit Zuflüssen", das unmittelbar an das Vorranggebiet angrenzt, zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 42/24 Moraas keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes zu erwarten sind. "Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha" werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Kleinere geschützte Biotope (< 5 ha) sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Für kleinere geschützte Biotope (< 5 ha), die nicht dem Schutz als Ausschlusskriterium unterliegen, muss darüber hinaus beachtet werden, dass diese entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der konkreten Standortwahl für die einzelnen Windenergieanlagen innerhalb eines Vorranggebiets vor unmittelbaren Einwirkungen ebenfalls grundsätzlich geschützt werden müssen. Dies ist im Wege der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung über eine entsprechende Standortwahl, Ausgleichsmaßnahen etc. sicherzustellen. Die Belange des Biotopschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Der Schutz des Biotopverbundes wird durch die Festlegung verschiedener Schutzgebietskategorien (z.B. Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope), die auch einen erheblichen Teil des Biotopverbundes im engeren Sinne ausmachen, als Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. "Biotopverbundsflächen" und "Vorbehaltsgeiete Kompensation und Entwicklung" sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler und Weißstorch sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art ubiquitär vorkommt, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Das Vorranggebiet 42/24 Moraas wird gemäß den von den Fachbehörden zur Verfügung gestellten Daten vom Nahbereich des Rotmilans überlagert. Die Nahbereiche des Rotmilans sind ggf. im Rahmen der konkreten Standortwahl von Windenergieanlagen freizuhalten. Aus den oben genannten Gründen erfolgt auf Ebene der Regionalplanung aber keine Reduzierung des Vorranggebietes 42/24 Moraas. Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rohrweihe liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zum Nahbereich auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art nur eine geringe Flughöhe aufweist und die Flugaktivitäten hauptsächlich unterhalb der Rotorunterkante erfolgen. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen der Rohrweihe sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Wespenbussard liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Im Einzelfall liegen aber durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen werden die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen, da davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf diese Art Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Ziegenmelker ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Ziegenmelkers gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. Die in der Stellungnahme genannten sonstigen Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen nicht in besonderem Maße durch die Errichtung von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 42/24 Moraas im Südwesten reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Kuhstorfer Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 42/24 Moraas stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 42/24 Moraas bestätigt.
2794
Privat
ID: 7029
Umweltbericht
Gebiet 43/24 Warlow-Picher ist betroffen von Konflikten mit Biotopverbund, Moor-flächen, nach unserem Kenntnisstand wurde das Gebiet langjährig ausgeschlossen aufgrund eines Schwarzstorchvorkommens. Innerhalb von 500m Vogelschutzgebiete DE 2534402 Feldmark Wöbbelin-Fahrbinde, DE 2633401 Feldmark Strohkirchen, Störung/ Kollision Weißstorch. Brutvorkommen im Prüfbereich: 6x Rotmilan, 4x Seeadler, 3x Wanderfalke. Wir halten das Gebiet aufgrund dieser Konflikte für nicht ausweisbar.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2795
Privat
ID: 7029
Umweltbericht
Gebiet 45/24 Alt Krenzlin weist Konflikte auf in Bezug auf das Biosphärenreservat, SPA Vogelschutzgebiet DE 2733-401 Lübtheener Heide(0m Abstand) (hier sind u.a. zu beachtende Populationen des Ziegenmelkers und des Wiedehopfs), unzerschnittenem Freiraum Stufe (5500 Hektar) und Horststandorten 2x Rotmilan, Störung/Kollisionsgefahr Kranich, Rotmilan, Weißstorch. Mehrere Schwarzstorchbrutwälder nach unserem Kenntnisstand in der Umgebung. Ein von uns immer wieder den Behörden gemeldeter und gutachterlich nachgewiesener Rastplatz und Schlafplatz zahlreicher Gänse, nordischer Schwäne und Kraniche liegt in weniger als 3000m Entfernung nahe der Bundesstraße 5. Wir weisen außerdem auf die Nähe zum denkmalgeschützten Gestüt Redefin in ca. 4,5km Entfernung hin. Die Wirkung der inzwischen mindestens 290m hohen Windkraftanlagen überschreitet die bisherigen Betrachtungen anhand von 250m-Anlagen. Wir halten das Gebiet aufgrund dieser Konflikte für nicht ausweisbar
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2796
Privat
ID: 7029
Karte
Ausschluss des Gebietes Groß Krams-Redefin-Breseprd: Wir begrüßen es ausdrücklich, dass das immer wieder diskutierte Gebiet Groß Krams im vorliegenden Entwurf nicht als Vorranggebiet Wind erscheint. Neben den denkmalschützerischen Aspekten liegen hier auch weitreichende Konflikte bezüglich der Nutzung für Windkraftanlagen mit dem Natur- und Artenschutz vor. Denkmalschutz; Auf dem Gemeindegebiet Redefin befindet sich eine Konzentration von drei Denkmälern: Dorfkirche, Burg, Landgestüt. Alte Denkmale liegen ca. 2,5km entfernt von den ehemaligen Potentialsuchgebiet Groß Krams und damit voll in dessen optischer Wirkzone. Das ländlich-idyllische Ambiente des Gestüts-Anwesens und die Sichtachsen von dort in die Landschaft würden durch die industriellen und nahezu kontinuierlich in Bewegung befindlichen Windkraftanlagen stark beeinträchtigt. Die positiven Auswirkungen und die Nachhaltigkeit der umfangreichen getätigten Investitionen in mehrfacher Millionenhöhe würden so zu einem erheblichen Teit verloren werden. Ein Fundament der Wertschöpfung des Gestütes würde gefährdet, nämlich die Anziehungskraft der umgebenden Natur mit schönen Wegen, wie z.B. dem Gestütsweg und mit Fördermiteln erbauten und touristisch erschlossenen Fahrradwegen (z.B. Hagenower Landpartie). Artenschutz: das gesamte Gebiet ist Lebensraum tausender Zugvögel. Für Gänse, Sing- und Zwergschwåne und Kraniche wurden zeitweise die besonders schützenswerten Flyway-PopuIationen festgestellt, es ist anzunehmen, dabei wurde auch die Annahme geäußert, dass die Gegend Bestandteil des Schwerpunktes der Vogelzugzone sei (s. u.a. Gutachten Dr. Feige). Zentral befindet sich ein Schlafplatz, der insbesondere von Kranichen, aber auch von Gänsen und Schwänen frequentiert wird. Mehrere kleiner Schlafplätze befinden sich ebenfalls in diesem Areal. Dle FlugKorridore zu den Schlafplätzen sind freizuhalten von störenden oder gefährdenden Bauwerken wie Windkraftanlagen. Im Gemeindegebiet Bresegard bei Picher befindet sich ein Seeadlerhorst. Auch Rotmilane werden so konstant, häufig und in größerer Anzahl gesichtet, dass von Brutplätzen hier auszugehen ist. Im Gemeindegebiet Redefin befinden sich ein Rotmilanhorst, ein Weißstorchhorst und ein Schwarzstorchhorst. In Kuhstorf brütet regelmäßig ein Weißstorch. Zu finden sind unzerschnittene Freiräume bis Stufe 4 und teilweise Landschaftsbildpotential hoch. Zahlreiche Fledermausarten wurden festgestellt, darunter auch besonders schlaggefährdete. Wir möchten dabei auch auf unsere Ihnen vorliegenden Einwendungen früherer Beteiligungsverfahren verweisen. Redefin und Bresegard bei Picher sind certifizierte Biosphärengemeinden, für sie nimmt die Bewahrung der Landschaft als Erholungsraum und der Natur und Artenvielfalt als Lebensgrundlage einen hohen Stellenwert ein.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Zwischen Groß Krams, Redefin und Bresegard bei Picher ist kein Vorranggebiet für Windenergie im Entwurf des RREP ausgewiesen. Hinweise die sich auf mögliche Planungs- und Genehmigungsverfahren anderer Planungsträger außerhalb der festglegten Vorranggebiete beziehen, sind nicht Gegenstand der Abwägung zur Teilfortschreibung des RREP. Eine Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2797
Privat
ID: 7029
nicht zugeordnet
Zusammenfassung: In unserem Ort Bresegard bei Picher wird ein Vielfaches des Verbrauchs an Strom mit regenerativen Energien durch 2 Biogasanlagen und etliche gewerbliche und private Dach-PV-Anlagen erzeugt. Das Amtsenergiekonzept des Amtes Hagenow Land, an dem wir teilnehmen, wird uns weiter auf dem Weg des Klimaschutzes voranbringen. Wir sehen den forcierten Ausbau von Großanlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien kritisch. Die hier vorgelegten Planungen bezüglich eines weiteren Ausbaus der Windenergie lehnen wir ab. Stattdessen sehen wir sehr große Potentiale im natürlichen Klimaschutz, multiplen Kleinstanlagen im Sinne der Schwarmenergie, Nutzung bisher ungenutzter vorhandener Energie, Optimierung von Anlagen auf bereits vorhandenen Flächen, Energiespeicherung und der Energie-Einsparung. Westmecklenburg sollte seine einmaligen Naturschätze hüten, erhalten und entwickeln, und die darin enthaltenen Wertschöpfungsmöglichkelten erschließen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. 2032 für die Windenergie ausweisen. Das Abwägungskriterium „Netzintegrationsfähigkeit“ soll die bekannte Problemlage bzgl. bestehender Netzkapazitäten zielorientierter steuern. Der Netzausbau an für sich liegt jedoch nicht in der Zuständigkeit des RPV WM. Im Übrigen sind im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüber hinaus gehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
2798
Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Schossin / Mühlenbeck
ID: 7041
Karte
NEIN ZUM UMSPANNWERK IN DER GEMEINDE SCHOSSIN!!! Der NordOstLink als geplante Gleichstromverbindung von Heide an der Westküste Schleswig-Holsteins und der Gemeinde Schossin in Mecklenburg- Vorpommern, dient dem Transport von Erneuerbarer Energie aus Offshore- Windkraftanlagen. Am angedachten Knotenpunkt in der Gemeinde Schossin/ OT Mühlenbeck erfolgt die Verknüpfung mit weiteren Leitungen des Übertragungsnetzes von 50Hertz. Im Zuge der Präferenzraumermittlung und- festlegung wird sich die Bundesnetzagentur mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf die genannten Orte bzw. Gemeinden einlassen. Unter Berücksichtigung vorhandener Infrastruktur, sowie dem Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen und den Raumordnungzielen entstehen zumindest für die Gemeinde Schossin grundsätzliche Fragezeichen. Von welcher Infrastruktur, bezogen auf ein derart exorbitantes Bauvorhaben, ist hier die Rede? Die vorhandene verkehrstechnische Infrastruktur ist maximal auf die ländlichen Bedürfnisse ausgelegt und kann selbst diese kaum bedienen. Schon der, mit der aktuellen Belastung einhergehende Verschleiß der Infrastruktur, wird kaum kompensiert. Vor dem Hintergrund fehlender Einnahmen der Kommunen ist keine Verbesserung zu erwarten. Die von der Firma 50Hertz zu errichtenden Freileitungen dienen zur Übertragung von elektrischer Energie. Die dabei erzeugte Strahlung verursacht Gesundheitsrisiken! Forschungen belegen, dass Anlieger von Hochspannungsleitungen Gefahr laufen, an Alzheimer - und deren Kinder an Leukämie - zu erkranken. Auch werden erhöhte Raten von Brustkrebs bei Frauen und bei Männern diskutiert. Wir erwarten: - Einflussnahme auf den Planungsprozess! - Eine ergebnisoffene Diskussion zu möglichen Alternativräumen! - Transparenz in Bezug auf den Raumbedarf! - Transparenz in Bezug auf eine mögliche Vergrößerung des Knotenpunktes! - Abgestimmte, sinnvolle Ausgleichsmaßnahmen! Bebaute Fläche Ausgleichsflächel - Übermittlung der Unterlagen von 50Herzt in leichter Sprache! 50Hertz legt Wert darauf, dass der Leitungsverlauf technisch und wirtschaftlich sinnvoll, dabei mit möglichst geringen Beeinträchtigungen für Mensch und Umwelt einhergehen soll. Die von 50Hertz beschriebene bauliche Umsetzung des Leitungsverlaufes, die Unklarheit zu der Größe der Konvektoren, die schwammigen Aussagen zu möglichen Landbedarfen entsprechen nicht unseren Ansprüchen nach einem transparenten Planungsprozess. Finanziell ist für die Gemeinde kein Zugewinn zu erwarten. Außerdem wird schon jetzt deutlich, dass die Bezahlbarkeit des geplanten Netzausbaus insgesamt ein Problem für den Netzbetreiber und die Politik werden könnte. Dass, z.B. bei NordWestLink der Erdkabelvorrang bei zahlreichen Projekten auf Grund des Kostendrucks möglicherweise durch Freileitungen kompensiert werden soll, ist ein Lösungsvorschlag auf politischer Ebene. Sichtbar wird hier, dass der so geplante Netzausbau nicht verlässlich geplant und damit in seiner Gesamtheit bezahlbar ist! Im Vorfeld weiterer Planungen erwarten wir von Politik und Netzbetreiber eine belastbare Rückmeldung zu folgenden Fragen: - Welche gesundheitlichen Belastungen sind durch die elektromagnetische Strahlung zu erwarten? Gibt es verlässliche Informationen oder valide Studien über die Auswirkungen eines Umspannwerkes dieser Größenordnung auf die Gesundheit der der lebenden Menschen, sowie der Folgen für Umwelt und Natur? - Wie hoch wird die Lärmbelästigung sein? - Wieviel Abwärme entsteht und welche Auswirkung hat das? - Ist die vorhandene Infrastruktur, z. B. die Brücke der Sudenmühle, für ein derartiges Bauprojekt ausgelegt? Gibt es grundsätzlich Pläne über Transportwege für die Bauphase des Umspannwerkes und darüber hinaus? Anmerkung: Bei Großprojekten in der Vergangenheit, wie z.B. im Jahr 2010 zur Errichtung der Gaspipeline oder im Jahr 2013 beim Brückenbau der Sudenmühle, kam es zu erheblichen Erschütterungen in der alten Wassermühle Sudenmühle, vor allem durch die Lastentransporte. Werden die vorhandenen Straßen und Brücken, sowie die Privatobjekte vor Baubeginn und nach Bauabschluss durch unabhängige Sachverständige begutachtet, um eventuelle Schäden fachgerecht zu dokumentieren? Wie wird 50Hertz entstandenen Schaden wiedergutmachen? - Wo sind die behördlichen Gutachten zu Naturschutz, Umweltverträglichkeit und Ausgleichsflächen (z.B. für versiegelte Flächen) einsehbar? Ist das Fällen der Alleebäume geplant? - Welche Bauzeit wird zu erwarten sein? - ie ist der präzise Bebauungsplan, welche Abstände wird es zu den Wohnhäusern geben? Warum finden aktuell schon Vermessungsarbeiten statt, wenn die Präferenzraumermittlung noch gar nicht abgeschlossen ist? Hier reichen die Aussagen des Netzbetreibers von anfänglich 3,5 Hektar zu mittlerweile 70 Hektar... - Wir erwarten, unabhängig vom Standort, dass der Netzbetreiber die Betroffenen an der Gestaltung der Ausgleichsflächen beteiligt! Die angekündigte Streuobstwiese, ist vor dem Hintergrund des Gesamtbauvolumens von hunderten Milliarden nicht ernst zu nehmen! - Welche, bisher noch nicht erwähnten, Erweiterungen der Gesamtanlage sind zu erwarten? - Welche Kriterien haben zum Ausschluss anderer, alternativer Standorte geführt? Was präferiert den Raum um Mühlenbeck, außer wirtschaftliche Gründe? - Wie wird der Trassenverlauf der zusätzlichen Hochspannungsleiten verlaufen? - Wir alle möchten kein Umspannwerk direkt vor der Haustür haben, das hat auch die Wertminderung aller umliegenden Grundstücke und Häuser zur Folge! Wie wird 50Hertz den Wertverlust konkret ausgleichen? Wie hoch werden Entschädigungszahlungen ausfallen? - Vor dem Hintergrund der weltpolitischen Frage und des Angriffs auf die Ukraine wurde sichtbar, dass erste Angriffsziele auch immer Knotenpunkte der Energieversorgung sind. Gibt es für diesen Fall Präventionsmaßnahmen oder einen Maßnahmenkatalog zum Schutz der umliegenden Bevölkerung? Wenn ja, wo ist dieser einsehbar? Wie wird er der Bevölkerung zugänglich gemacht? - Sind die umliegenden Feuerwehren, Technischen Hilfswerke, Rettungsdienste etc. im Falle einer Havarie im geplanten Umspannwerk ausreichend ausgestattet, um die Versorgung der Bevölkerung vollumfänglich sicherzustellen? WIR SAGEN NEIN ZUM UMSPANNWERK IN SCHOSSIN!
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die als "NordOstLink" bezeichnete Stromtrasse sowie das Umspannwerk im Bereich Schossin ist Bestandteil des Netzentwicklungsplans Strom 2024 der Bundesnetzagentur. Der Trassenverlauf und der Standort von regional bedeutsamen Umspannwerken wird entsprechend des Planungsstandes im RREP raumordnerisch gesichert. Die konkrte Planung der technischen Anlagen sind Gegenstand der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Auch Maßnahmen zum Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen können daher nur Gegenstand der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren sein. Im Übrigen sind die in der Stellungnahme genannten Sachverhalte nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
2296
Privat
ID: 7044
nicht zugeordnet
Windkraftanlagen: WKA Vorranggebiete Windenergie: VGWind Zu Entwurf Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP WM Zu 2.1: Erläuterung: Einwendung: Die Sequenzierung zunächst 1,4%, dann 2,1% freizugeben und das Ausstehen der rechtlichen Absicherung gehen aus der einleitenden Erläuterung nicht hervor. Zur Nachvollziehbarkeit und Verständlichkeit ist dies zu ergänzen. Denn im Protokoll findet sich: Die 71. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg (im Folgenden Verbandsversammlung) hat am 24.04.2024 folgendem Beschlussteil mehrheitlich zugestimmt: „1. Die Verbandsversammlung beauftragt den Vorstand gemeinsam mit der Geschäftsstelle das Ergebnis der 4. Beteiligung darzustellen und darzulegen unter welchen Bedingungen und mit welchen Regularien die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie in einem Schritt derart erfolgen kann, dass eine Gebietskulisse von 2,1 % der Regionsfläche ausgewiesen wird, diese jedoch zunächst mit 1,4 % und weitere 0,7 % der Regionsfläche spätestens zum Jahr 2032 freigegeben werden." Die Absicherung der Rechtsmäßigkeit steht noch aus. Weiterhin möchten wir hinweisen auf die Beschlussfassung: „Der Vorstand gemeinsam mit der Geschäftsstelle werden beauftragt, zur abschließenden Beschlussfassung in der Verbandsversammlung den Beschluss dergestalt vorzubereiten, sodass auch bestehende Windenergieanlagen welche außerhalb der Vorranggebiete Wind bereits vorhanden sind am Flächenbeitragswert teilnehmen." Dieses Vorgehen befürworte ich sehr. Da ca. 0,8% der Planungsregion bereits mit Windkraftanlagen bebaut sind, würden zum Erreichen des Zwischenflächenziels von 1,4% gerade mal 0,6% Neuausweisungen genügen. Die vorgelegten Planungen halten wir für vollkommen voreilig und überdimensioniert!
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Der Staffelungsbeschluss vom 24.04.2024 sowie alle weiteren auf 2,1 % Flächenausweisung abgestellten Beschlüsse wurden hiermit aufgehoben. Die Ergänzung von diesbezüglichen Erläuterungen ist daher nicht erforderlich.
2302
Privat
ID: 7044
nicht zugeordnet
Wir befürworten grundsätzlich das Bestreben einen geordneten Ausbau der Windkraftanlagen und anderer erneuerbarer Energien durch ein Raumordnungsprogramm herzustellen, und damit einer Zersiedlung im Rahmen des privilegierten Baurechts entgegenzuwirken. Allerdings verlässt der Regionale Planungsverband mit den hier vorgelegten Planungen die Konzentrationsflächenplanung und geht in eine Vollflächenplanung. Es würde kaum noch einen Ort im Planungsgebiet geben, von dem aus nicht mindestens ein Windkraftgebiet das Landschaftsbild prägt. Der Wegfall des Mindestabstandes zwischen Gebieten, der Mindestgröße (35 Hektar mit 3 Windkraftanlagen nur als Soll-Regelung), sowie die Anzahl, Größe und das Ausmaß der im Entwurf dargestellten Flächen Vorrang Wind bricht das Prinzip der Konzentration. Die Angabe, dass lediglich 2,1% ausgewiesen werden und damit 97,9% der Fläche frei bleiben, mag vielleicht für die unmittelbar bebaute Fläche zutreffen, die Auswirkungen und damit auch die eigentliche Beanspruchung der Fläche ist ein Vielfaches davon! Offiziell anerkannt sind ein negativer Effekt auf das Landschaftsbild von 11 km Reichweite in alle Richtungen. Diese Angabe ist veraltet, denn sie beruht auf ca. 150 m hohen Anlagen. Die heutigen Anlagen sind 290m hoch, demnächst weit über 300m, die Wirkradien liegen damit enorm viel höher.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Ein Mindestabstand zwischen Vorranggebieten ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Dem neuen Planungskonzept wird typisierend eine Referenzanlage von 250 m Gesamthöhe zugrunde gelegt. Diese Gesamthöhe entspricht der gegenwärtig durchschnittlich beantragten und genehmigten Windenergieanlage in Westmecklenburg. Die Festlegung der Referenzanlage schränkt die Errichtung größerer oder kleinerer Windenergieanlagen nicht ein oder schließt sie gar aus. Es sind auch kleinere oder größere Windenergieanlagen grundsätzlich möglich. Eine Änderung der Höhe der Referenzanlage hat keine Auswirkungen auf die Siedlungsabstände.
2303
Privat
ID: 7044
nicht zugeordnet
Auch die Auswirkungen durch Schattenschlag und Schall und auf die Tierwelt bewegen sich auf einem völlig anderen Niveau als 2,1% Fläche suggerieren. Wir halten diese durch bundespolitischen Willen herbeigeführte Flächenstrategie für überdimensioniert und verfehlt. Andere sehr wichtige Belange finden damit zu wenig Berücksichtigung. Die aktuell vorhandenen Solar- und Windenergieanlagen erzeugen mehr Strom als in MV verbraucht wird (S.8). Da momentan enorme Mengen Energie ungenutzt „verpuffen", riesige Flächen von Dächern noch Möglichkeiten für PV bieten, und es möglich wäre auf den bereits vorhandenen Windenergieflächen im Verlauf durch Repowering das bis zu 10fache an Energie zu erzeugen, besteht kein Anlass für den forcierten Ausbau der Windenergie. Ganz abgesehen davon ist es unbedingt notwendig die Alleinstellungsmerkmale an Natur und Freiräumen mit der einmaligen Lebensqualität für die Einheimischen und der überragenden Erholungsfunktion für nationale und internationale Touristen geltend zu machen. Wir fordern den Regionalen Planungsverband und die Mitglieder der Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg dringend dazu auf, auf die Landesregierung und die Bundesregierung einzuwirken und eine Reduktion der vorgegebenen Flächen einzufordern. Zwischenzeitlich sind Ziele in Aufstellung zu erzeugen, die minimale Neuausweisungen beinhalten.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Dem Artenschutz dienen eine Vielzahl von Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem wertvolle Naturräume geschützt werden. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Windenergieanlagen können die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft beeinträchtigen. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Erholungsräume als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Tourismusschwerpunkträume", "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Schutz der Erholungsfunktion von Natur und Landschaft im Siedlungsumfeld bei. Der Schutz der Erholungsmöglichkeiten in Natur und Landschaft ist damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.  Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg.
2304
Privat
ID: 7044
nicht zugeordnet
Immerhin sind bereits 0,8% der Fläche mit Windkraftanlagen bebaut, deren Energiepotentiale bei Weitem nicht ausgenutzt werden. Laut S. 5 Satz 2 stehen Energiesparen, Energieeffizienz und der Ausbau Erneuerbarer Energien nebeneinander und laut Satz 1 soll der Ausbau wirtschaftlich, umweltund sozialverträglich und Satz 11 flächensparend erfolgen. Die hier vorgelegten umfangreichen Neuausweisungen entsprechen diesen Leitsätzen nicht. Stillstehende Windkraftanlagen bekommen Vergütungen, die alle Bürgerinnen und Bürger finanzieren, Dörfer werden gespalten, der maßgebliche Gewinn landet bei den Großinvestoren. Die verwendeten Bestandteile der Anlagen stammen großenteils aus China (ein Land mit oft fragwürdigen Produktionsbedingungen) und den Tropen (Basalholz, oft keine nachhaltige Forstwirtschaft) mit langen Transportwegen und energieaufwendigen Prozessen und Lieferketten, das Verbundmaterial ist weder verrottbar noch recyclingfähig, es wird mit Schwefelhexachlorid SF6 weiterhin das stärkste bekannte Klimagas in Windkraftanlagen verbaut. Alles Gründe mit dem weiteren Ausbau auch regional vorsichtig umzugehen. Von „behutsamer Verdichtung" ist der vorgelegte Entwurf weit entfernt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen sowie zur Entsorgung im Zuge eines späteren Rückbaus von Windenergieanalgen sind nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung. 
2305
Privat
ID: 7044
6.5 Energie
Zu S.5 Punkt 7 Vorranggebiete Windenergie (VGWind): „Die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen soll in der Regel innerhalb der Vorranggebiete Windenergie erfolgen. Innerhalb dieser Gebiete dürfen keine der Windenergienutzung entgegenstehenden Nutzungen zugelassen werden. Eine planerische Höhenbegrenzung der Windenergieanlagen ist unzulässig. Die Rotorblätter der Windenergieanlagen dürfen auch Flächen außerhalb der Vorranggebiete Windenergie überstreichen. (Z)" Einwendung: Um eine konsequente Umsetzung des RREP WM zu ermöglichen, sind Windkraftanlagen allein in den ausgewiesenen Vorranggebieten zu errichten. Die Rotorblätter müssen bis zur Spitze innerhalb der ausgewiesenen Flächen liegen. Deshalb ist der letzte Satz dementsprechend anzupassen. Bei üblichen Rotorblattlängen von inzwischen 90m (und mehr, Tendenz zunehmend) entstehen ansonsten stark relevante und nicht kontrollierbare Vergrößerungen der Flächen, die deutlich über die angestrebten 1,4 bzw 2,1% hinausgehen, was völlig unnötig ist. Naturschutzkriterien werden damit stark aufgeweicht oder hintergangen. Als Beispiel: angenommene 90m-Rotorblätter einer Windkraftanlage (WKA), die mit ihrem Fuß unmittelbar an einer zu schützenden Fläche aufgestellt wird, überstreichen bereits bei gerade verlaufender Begrenzung einer Fläche durch Rotation mit der Windrichtung eine halbkreisförmige Fläche von ca. 1,3 Hektar. Deutlich mehr überstrichene Fläche oder auch weniger Fläche kann je nach Kontur der Vorrangfläche und Positionierung der Windkraftanlage resultieren. Meistens wird es viel mehr sein, da die Vorranggebiete Windenergie ganz überwiegend spitzwinklig begrenzt sind, dann könnten bis nahe 2,5 Hektar unter dem Rotorblatt liegen. Investoren werden zur optimalen ökonomischen Ausnutzung die WKA an die äußersten Grenzen der Flächen positionieren.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist erforderlich, um eine vollständige Anrechenbarkeit der Flächen auf die Flächenbeitragswerte nach § 4 Absatz 3 WindBG sicherzustellen. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist daher im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 vorgeschrieben. Die Teilfortschreibung muss den seit 2022 geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen. Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Anlagen im Außenbereich allgemein zulässig. Mit In-Kraft-Treten dieser Teilfortschreibung soll wieder eine wirksame raumordnerische Steuerung der Windenergienutzung in Westmecklenburg erzielt werden. Außerhalb der Vorranggebiete sind Windenergieanlagen dann nicht mehr privilegiert, sondern sind nur noch im Einzelfall als „sonstige Vorhaben im Außenbereich“ zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Diese Rechtsfolge tritt nur dann ein, wenn das entsprechende regionale Teilflächenziel erreicht wird (vgl. § 249 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB und § 2 WindBG). Die Festlegung eines Verbots von Windenergieanlagen außerhalb der Vorranggebiete ist demnach nicht mehr möglich.
2306
Privat
ID: 7044
6.5 Energie
zu S. 6 Punkt 8, S.15 Abb. 20 und 21: „Solarthermie- und Photovoltaikanlagen sollen vorrangig auf vorhandenen Gebäuden und baulichen Anlagen errichtet werden. Die Errichtung von raumbedeutsamen Freiflächensolarparks ist auf räumlich nicht geeigneten Standorten auszuschließen. Auf allen übrigen Standorten ist die Raumverträglichkeit zu prüfen. (Z) Auf eine vertiefte Prüfung kann verzichtet werden, wenn der Vorhabenstandort einem der Kriterien gemäß Abbildung 21 entspricht." Einwendung: Wir stimmen voll zu, dass PV-Anlagen auf Dächern errichtet werden sollten. Das ist sozial viel gerechter als Freiflächen-PV, die Landschaft bleibt erhalten und eine lokale Wertschöpfung ist gesichert, Leitungsbauten entfallen. Es ist reichlich Flächenpotential auf Gebäuden vorhanden. Wir halten den Ausbau von Freiflächen-PV ganz überwiegend für unnötig und falsch. Insbesondere sind unzerschnittene Freiflächen und auch Moore auszuschließen. Der Verzicht auf die Prüfung der Raumverträglichkeit ist nicht zu verantworten, da z.B. auch magere Äcker besonders wertvolle Lebensräume sein können.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die vorliegende Datengrundlage ist nicht geeignet, um einen pauschalen Ausschluss von unzerschnittenen Freiräumen zu begründen. Eine Prüfung der Betroffenheit muss in den nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren erfolgen. Moorflächen sind teilweise bereits über andere Kriterien gem. Abbildung 20 (insbesondere Vorranggebiete Natutrschutz und Landschaftspflege) geschützt. Die Errichtung von Solarparks auf wiedervernässten Mooren ist zukünftig ggf. Gegenstand der LEP-Fortschreibung. Ein pauschaler Ausschluss erfolgt daher im RREP nicht.
2307
Privat
ID: 7044
6.5 Energie
Zu S.6 Punkt 11 und 12 „11 Die Erschließung von Anlagen zur Produktion erneuerbarer Energien hat flächensparend zu erfolgen. Zuwegungen und Leitungstrassen sowie Leitungen und Umspannwerke für den Netzanschluss sind durch die Vorhabenträger gemeinsam zu nutzen. Sollte eine gemeinsame Nutzung nicht möglich sein, ist dies glaubhaft zu begründen. (Z) Dem Bestand oder Ersatzneubau des Leitungsnetzes Strom mit großräumiger und regionaler Bedeutung einschließlich der zugehörigen Umspannwerke und Konverter wird ein Vorrang gegenüber anderen raumbedeutsamen Nutzungen eingeräumt. (Z) 12 In den Vorbehaltsgebieten Leitung, dem geplanten Leitungsnetz Strom, den geplanten Umspannwerken und Konvertern soll dem Neu- und Ausbau besonderes Gewicht beigemessen werden. Dies ist bei der Abwägung mit anderen Planungen, Maßnahmen und Vorhaben zu berücksichtigen. Beim Neu- und Ausbau sämtlicher Energieleitungsnetze soll eine Bündelung mit bestehenden Infrastrukturtrassen angestrebt werden." Dem stimmen wir zu. Dementsprechend ist z.B. die geplante 110kV-BahnstromIeitung des Planfeststellungsverfahrens „110 -kV- Bahnstromleitung Wittenberge-Boizenburg PFA 2 Mecklenburg-Vorpommern", Bezug: Antrag der DB Energie GmbH vom 02.08.2023, Az. I.ETP16MR mit der bestehenden, parallel verlaufenden WEMAG-Leitung zusammenzufassen, wie es die Gemeinde Bresegard in ihrer Stellungnahme zur Bahnstromtrasse gefordert hat.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der PS 11 wird in einen Grundsatz der Raumordnung geändert, so dass dieser der planerischen Abwägung unterliegt. Die Prüfung der Trassenbündelung bei konkreten Leitungsvorhaben ist nicht Gegenstand des laufenden Verfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie.
2308
Privat
ID: 7044
6.5 Energie
Zu S.6 Punkt 11 und 12 „11 Die Erschließung von Anlagen zur Produktion erneuerbarer Energien hat flächensparend zu erfolgen. Zuwegungen und Leitungstrassen sowie Leitungen und Umspannwerke für den Netzanschluss sind durch die Vorhabenträger gemeinsam zu nutzen. Sollte eine gemeinsame Nutzung nicht möglich sein, ist dies glaubhaft zu begründen. (Z) Dem Bestand oder Ersatzneubau des Leitungsnetzes Strom mit großräumiger und regionaler Bedeutung einschließlich der zugehörigen Umspannwerke und Konverter wird ein Vorrang gegenüber anderen raumbedeutsamen Nutzungen eingeräumt. (Z) 12 In den Vorbehaltsgebieten Leitung, dem geplanten Leitungsnetz Strom, den geplanten Umspannwerken und Konvertern soll dem Neu- und Ausbau besonderes Gewicht beigemessen werden. Dies ist bei der Abwägung mit anderen Planungen, Maßnahmen und Vorhaben zu berücksichtigen. Beim Neu- und Ausbau sämtlicher Energieleitungsnetze soll eine Bündelung mit bestehenden Infrastrukturtrassen angestrebt werden." Dem stimmen wir zu. Dementsprechend ist z.B. die geplante 110kV-BahnstromIeitung des Planfeststellungsverfahrens „110 -kV- Bahnstromleitung Wittenberge-Boizenburg PFA 2 Mecklenburg-Vorpommern", Bezug: Antrag der DB Energie GmbH vom 02.08.2023, Az. I.ETP16MR mit der bestehenden, parallel verlaufenden WEMAG-Leitung zusammenzufassen, wie es die Gemeinde Bresegard in ihrer Stellungnahme zur Bahnstromtrasse gefordert hat.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der PS 11 wird in einen Grundsatz der Raumordnung geändert, so dass dieser der planerischen Abwägung unterliegt. Die Prüfung der Trassenbündelung bei konkreten Leitungsvorhaben ist nicht Gegenstand des laufenden Verfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie.
2309
Privat
ID: 7044
6.5 Energie
Zu S.7. Punkt 13: „(13) Zukünftige Kompensationsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie und dem Ausbau der Leitungsnetze sollen möglichst im vom Eingriff betroffenen Raum umgesetzt werden." Einwendung: Zusätzlich ist festzulegen, dass die Kompensation zeitgleich mit oder vor dem Bau der WKA und anderen Anlagen stattzufinden hat. Eine Kompensation über Ökokonten ist abzulehnen. Eine Regelung ist zu schaffen, die für Flächen der Kompensation Pachtsummen oder Entschädigungen in gleicher Höhe, wie für die mit WKA bebauten Flächen sicherstellt. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass wir die Freigabe der unzerschnittenen Freiflächen für die VGWind absolut ablehnen. Sie sind durch keine ökologische Aufwertung anderer Flächen ersetzbar!
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht. Im Übrigen sind die genannten Sachverhalte nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
2310
Privat
ID: 7044
Begründung
S. 11: Die Höhe von 250m für eine auch die Zukunft abbildende Referenzanlage ist zu gering. In aktuellen Anträgen werden 290m-Anlagen eingebracht, Tendenz steigend. Von 360m-Anlagen ist bereits konkret die Rede.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Dem neuen Planungskonzept wird typisierend eine Referenzanlage von 250 m Gesamthöhe zugrunde gelegt. Diese Gesamthöhe entspricht der gegenwärtig durchschnittlich beantragten und genehmigten Windenergieanlage in Westmecklenburg. Die Festlegung der Referenzanlage schränkt die Errichtung größerer oder kleinerer Windenergieanlagen nicht ein oder schließt sie gar aus. Es sind auch kleinere oder größere Windenergieanlagen grundsätzlich möglich.
2311
Privat
ID: 7044
Begründung
S. 15, Abb. 20 und 21: Standorte Solarparks/ Freiflächenphotovoltaik: Es ist widersinnig Gewerbestandorte selbst für Freiflächen-PV auszuschließen, die Umgebung in Anbindung an die Gewerbegebiete aber als Vorzugsstandort auszuweisen. Hier sind die großen Dach- und Fassadenflächen innerhalb der Gewerbegebiete zu nutzen, die in ihrem Ausmaß und Energiepotential Freiflächen entsprechen. Die Freigabe der Umgebung für Freiflächen-Solaranlagen ist zu streichen. Eine Bindung an die Bodenwertzahl ist zwar grundsätzlich landwirtschaftlich nachvollziehbar, dies ließe sich aber durch Agro-PV umgehen. Aus dem Blickwinkel des Naturschutzes sind es oft die mageren Standorte, die seltenen Arten als Lebensraum dienen, wegen des geringeren Ertrages eher für die Landwirtschaft verzichtbar sind und deshalb besonders für Naturschutzmaßnahmen geeignet erscheinen. Wir stimmen zu, dass die Netzintegrationsfähigkeit beachtet werden sollte um den Bau von Stromtrassen zu vermindern.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Zulässigkeit von Solaranlagen in Gewerbe- und Industriegebieten richtet sich nach § 30 bzw. 34 BauGB in Verbindung mit § 8 und 9 BauNVO. Demnach sind Solaranlagen in vielen Fällen innerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten grundsätzlich planungsrechtlich zulässig. Im RREP sind lediglich "Gewerbe- und Industriegebiete mit landesweiter oder regionaler Bedeutung" als Ausschlusskriterium festgelegt, da diese Standorte der Schaffung attraktiver, großer und zusammenhängender Flächen für eine erfolgreiche Unternehmensansiedlung dienen. Der Vorrang der gewerblichen und industriellen Flächennutzung an den ausgewiesenen landesweit bedeutsamen Standorten stellt ein Ziel der Raumordnung gem. LEP MV dar. Soweit raumbedeutsame Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen die Belange der gewerblichen und industriellen Nutzung beeinträchtigen, sind diese auszuschließen. Sofern die gewerbliche und industrielle Nutzung nicht beeinträchtigt ist, ist die Errichtung von Solaranlagen z.B. auf Dächern möglich. Im Übrigen sind Gewerbe- und Industriegebiete nicht als Ausschlusskriterien festgelegt. Flächen, die z. B. durch Industrie- oder Gewerbegebiete vorbelastet sind, werden gegenüber unbelasteten Flächen bei der Auswahl konkurrierender Flächen höher gewichtet. Damit wird dem Anliegen Rechnung getragen, Solaranlagen in der Nähe von regionalen (Groß-)Abnehmern zu errichten und damit sensible Landschaftsräume freizuhalten. Im Ergebnis einer umfassenden Prüfung wird angesichts der vorherrschenden Situation in Westmecklenburg ein Umwandlungsverbot ab Böden > 40 als angemessen erachtet, um wenig geeignete Flächen auszuschließen und gleichzeitig die Errichtung von Solaranlagen auf geeigneten Flächen noch zu ermöglichen. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass mit dem in der Fortschreibung befindlichen LEP M-V ebenfalls eine raumordnerische Steuerung über die Bodenwertzahlen vorgesehen ist. Sofern das LEP als Landesverordnung gilt, wird auch die regionale Steuerung darauf auszurichten sein. Das Kriterium zur "Netzintegrationsfähigkeit" wird in den Abbildungen 20 und 21 gestrichen, da es für Solarparks nicht ausreichend bestimmbar ist. Die Netzintegrationsfähigkeit soll aber weiterhin im Rahmen der nachfolgenden Planverfahren für Solarparks geprüft werden. Der PS 8 wird entsprechend ergänzt.
2312
Privat
ID: 7044
Entwurf Kapitel 6.5 Energie
Zu Tabellenteil S. 20, Vorranggebiete Wind 42/24 Moraas, 43/24 Warlow-Picher und 45/24 Alt Krenzlin: Es ist nicht nachvollziehbar, warum hier keine Angaben zu entfallenden Festlegungen gemäß RREP WM 2011 angegeben werden. Diese Gebiete sind betroffen vom Wegfallen ehemaliger Ausschlusskriterien u.a. Wald jeder Größe mit 200-500m Schutzpuffer, unzerschnittene Freiräume Stufe 3/4, Vogelzug Zone A und Arten- und Lebensraumpotential (z.B. Schwarzstorch).
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. In der genannten Tabelle sind entfallende Festlegungen des rechtswirksamen RREP 2011 aufgeführt. Die genannten ehemaligen Ausschlusskriterien sind nicht im RREP 2011 festgelegt und werden in der Tabelle daher auch nicht aufgeführt. In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 42/24 Moraas im Südwesten reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Kuhstorfer Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 42/24 Moraas stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 42/24 Moraas bestätigt.
2313
Privat
ID: 7044
Entwurf Kapitel 6.5 Energie
Zu Tabellenteil S. 20, Vorranggebiete Wind 42/24 Moraas, 43/24 Warlow-Picher und 45/24 Alt Krenzlin: Es ist nicht nachvollziehbar, warum hier keine Angaben zu entfallenden Festlegungen gemäß RREP WM 2011 angegeben werden. Diese Gebiete sind betroffen vom Wegfallen ehemaliger Ausschlusskriterien u.a. Wald jeder Größe mit 200-500m Schutzpuffer, unzerschnittene Freiräume Stufe 3/4, Vogelzug Zone A und Arten- und Lebensraumpotential (z.B. Schwarzstorch).
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2314
Privat
ID: 7044
Entwurf Kapitel 6.5 Energie
Zu Tabellenteil S. 20, Vorranggebiete Wind 42/24 Moraas, 43/24 Warlow-Picher und 45/24 Alt Krenzlin: Es ist nicht nachvollziehbar, warum hier keine Angaben zu entfallenden Festlegungen gemäß RREP WM 2011 angegeben werden. Diese Gebiete sind betroffen vom Wegfallen ehemaliger Ausschlusskriterien u.a. Wald jeder Größe mit 200-500m Schutzpuffer, unzerschnittene Freiräume Stufe 3/4, Vogelzug Zone A und Arten- und Lebensraumpotential (z.B. Schwarzstorch).
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2315
Privat
ID: 7044
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
Zu Anlage 1: Planungskonzept für die Festlegung von Vorranggebieten Windenergie im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg Abb.19 Die Ausschlusskriterien wurden drastisch reduziert, nur so wurden die politisch gewollten Neuausweisungen ermöglicht. Ausschlusskriterien: Wir fordern möglichst weitreichende Schutzpuffer zu Gebieten, die vom Windkraftausbau freigehalten werden. Hier sind zusätzlich -genauso, wie zur Wohnbebauung Pufferbereiche bzw. Schutzstreifen auf raumordnerischer Ebene einzuplanen. Sonst können die Schutzzwecke nicht ausreichend berücksichtigt werden. Keinesfalls darf für Vorranggebiete Windenergie im Bereich der Ausschlussgebiete das „Rotor-außerhalb"-Prinzip angewendet werden. Damit würden große Bereiche des festgelegten Schutzes entfallen! Über §§ 4 und 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes kann der Regionale Planungsverband Westmecklenburg entsprechend differenziert beschließen und dies in den Planungsunterlagen darstellen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Abstandspuffer um Schutzgebiete sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von Schutzgebieten erfolgt im Umweltbericht. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist erforderlich, um eine vollständige Anrechenbarkeit der Flächen auf die Flächenbeitragswerte nach § 4 Absatz 3 WindBG sicherzustellen. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist daher im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 vorgeschrieben.
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