Verfahrensträger: Geschäftsstelle · Regionaler Planungsverband Westmecklenburg
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Stellungnehmer Kapitel Inhalt Abwägung und Sachaufklärung BE-ID
UKA - Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH
ID: 20
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VRG Dreilützow Ergänzend zur Gebietskulisse des Entwurfs zum vierten Beteiligungsverfahren zur Fortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg schlagen wir die Aufnahme eines weiteren Eignungsgebiets für Windenergieanlagen zur Prüfung vor. Die Potenzialfläche „Dreilützow“ mit den Flächen 1, 2 und 3 (siehe Anlage 1-1) erkennen wir als geeignetes VRG, da diese Flächen frei von Ausschlusskriterien sind. Dabei sollte ein genaues die Flächen 1 und 2 genauer betrachtet werden da diese nicht vom Abwägungskriterium „Umfassung“ betroffen sind 1.1 Netzintegrationsfähigkeit Das Unternehmen UKA hat bereits die Möglichkeit eines Netzanschlusses geprüft. In diesem Zusammenhang hat der Netzbetreiber WEMAG eine positive Aussage gemacht. Diese beinhaltet nicht nur die Zustimmung zur Nutzung eines nahegelegenen Netzverknüpfungspunktes, sondern auch die Erlaubnis, die erzeugte Energie in das Netz der WEMAG einzuspeisen. Diese Zusage von WEMAG ist äußerst positiv für UKA, da eine zuverlässige und effiziente Netzverbindung sowie die Einspeisung in das Energieversorgungsnetz essentiell für den Erfolg eines Energieerzeugungsprojekts sind. 1.2 Genehmigungsstand und Gutachten Im Windenergieprojekt Dreilützow plant die UKA im ersten Quartal des Jahres 2025, einen Antrag zur Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen, beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg einzureichen. Im Jahr 2022 wurde durch unser Unternehmen die Untersuchung zur avifaunistischen Situation beauftragt, um im Anschluss die entsprechenden Biotoptypenkartierungen, Horst- und Brutvogelkartierungen anzufertigen. Die Ergebnisse dieser Gutachten zeigen eine positive Einschätzung in Bezug auf ein windenergetisches Vorhaben. 1.3 Sonstiges Im Zusammenhang mit dem Windenergievorhaben kommunizieren wir bereits seit einigen Monaten mit der Gemeinde, den Einwohnern, Grundstückseigentümern und landwirtschaftlichen Bewirtschaftern. Im Verlauf mehrerer Veranstaltungen wurden Details zum Vorhaben sowie auch Ideen bzgl. eines regionalen Wertschöpfungskonzeptes ausgetauscht. Mit dem geplanten Windpark Dreilützow existiert ein potenzielles Windeignungsgebiet, in dessen Entwicklung die direkten Anwohner bzw. die Gemeinde Wittendörp frühzeitig einbezogen wurden. Anlage: 1-1 Gebietsherleitung
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der vorgeschlagenen Fläche steht für die in der Stellungnahme als "Fläche 3" benannte Teilfläche das Abwägungskriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" in Bezug auf die Ortslage Pogreß entgegen. Für die in der Stellungnahme als "Fläche 1" und "Fläche 2" benannten Teilflächen steht das Abwägungskriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
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UKA - Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH
ID: 20
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VRG Göhlen Gerne möchten wir Sie erneut auf die von uns detektierte Potenzialfläche für Windenergie in Westmecklenburg, Landkreis Ludwigslust-Parchim, im Dreieck zwischen Göhlen, Kummer und Mäthus aufmerksam machen (Potenzialfläche Göhlen-Kummer) und Sie über neue Erkenntnisse informieren. Die windenergetisch nutzbare Fläche befindet sich südwestlich der Stadt Ludwigslust und erstreckt sich über Teile der Gemeindeflächen von Göhlen und dem Ortsteil Kummer der Stadt Ludwigslust. Da wir das Gebiet in hohem Maße für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen geeignet halten, möchten wir mit dieser Stellungnahme dazu beitragen, die Potenzialfläche als zukünftiges neues Eignungsgebiet für Windenergie zu qualifizieren. 1.1 Netzintegrationsfähigkeit Das Unternehmen UKA hat bereits die Möglichkeit eines Netzanschlusses geprüft. In diesem Zusammenhang hat der Netzbetreiber WEMAG eine positive Zusage gemacht. Diese beinhaltet nicht nur die Zustimmung zur Nutzung eines nahegelegenen Netzverknüpfungspunktes, sondern auch die Erlaubnis, die erzeugte Energie in das Netz der WEMAG einzuspeisen. Diese Zusage von WEMAG ist äußerst positiv für UKA, da eine zuverlässige und effiziente Netzverbindung sowie die Einspeisung in das Energieversorgungsnetz essentiell für den Erfolg eines Energieerzeugungsprojekts sind. 1.2 Genehmigungsstand und Gutachten Im Windenergieprojekt Göhlen hat die UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG am 11.03.2024 den Antrag zur Errichtung und Betrieb von 6 Windenergieanlagen des Typs Nordex N175-6.8, Nabenhöhe 179m und 1 Windenergieanlage des Typs Nordex N149-5.7, Nabenhöhe 164m beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg eingereicht. Der Antrag gem. §4 BImsSchG liegt mit folgendem Aktenzeichen STALUWM 54-4818-5712-0-1.6.2 zur Bearbeitung vor. Bereits seit dem Jahr 2013 wurden durch unser Unternehmen regelmäßig Untersuchungen zur avifaunistischen Situation beauftragt und durchgeführt. Folgende Untersuchungen liegen uns vor und können bei Bedarf gerne zur Verfügung gestellt werden: • Avifaunistische Potentialabschätzung (2013) • Brutvogelkartierung und Großvogelhorsterfassungen (2013 / 2015) • Zugvogelkartierung (2014 / 2015) • Rastvogelkartierung (2014 / 2015) • Habitat-Bewertung und Raumnutzungsanalyse Schwarzstorch (2015) • Kontrollbericht zur Nestplatzbesetzung des Schwarzstorchs (2016) • Kontrollbericht zur Nestplatzbesetzung des Schwarzstorchs (2017) • Kontrollbericht zur Nestplatzbesetzung des Schwarzstorchs (2018) • Kontrollbericht zur Nestplatzbesetzung des Schwarzstorchs (2019) • Kontrollbericht zur Nestplatzbesetzung des Schwarzstorches (2020 • Kontrollbericht zur Nestplatzbesetzung des Schwarzstorches (2021) • Kontrollbericht zur Nestplatzbesetzung des Schwarzstorches (2022) • Kontrollbericht zur Nestplatzbesetzung des Schwarzstorches (2023) • Kontrollbericht zur Nestplatzbesetzung des Schwarzstorches (2024) Als Ergebnis der vorliegenden Untersuchungen spräche einzig ein noch im Jahr 2015 besetztes Nest eines Schwarzstorchs gegen die Ausweisung des o .g. Gebietsvorschlags. Dieses Nest wurde jedoch seither nachweislich nicht mehr besetzt. Die o .g. Dokumentation aus den Jahren 2016-2024 belegt den fortschreitenden Verfall des Nestes. Ein Besatz, auch durch eine andere Vogelart, konnte im Rahmen der durchgeführten Kontrollen (CompuWelt-Büro, Dr. Feige) nicht nachgewiesen werden. Lediglich ein Waschbär nutzte das Nest im Jahr 2017. Es ist davon auszugehen, dass das Nest in den kommenden Jahren weiter zerfällt. Die Fotodokumentation stellen wir Ihnen bei Bedarf gerne zur Verfügung. Selbst unter Berücksichtigung eines durch das LUNG-MV empfohlenen sehr langen Schutzzeitraums (ggf. sogar über den Bestand des Nestes hinaus), der im Übrigen umstritten ist und keinerlei Bezug zum Verbotstatbestand gem. § 44 (1) BNatSchG aufweist, ist mit großer Sicherheit anzunehmen, dass die Schutzwürdigkeit des Nistplatzes innerhalb des Planungshorizonts der Teilfortschreibung des RREP WM entfällt. Das Artenschutzrecht geht in diesem Zusammenhang vom Individuum und dem Einzelfall aus, pauschale Beschränkungen hingegen ignorieren die konkrete Vorortsituation und führen zum Verlust wichtiger Flächen zur Erreichung der Klimaschutzziele, durch welche mittel- bis langfristig der Erhalt der heimischen Arten erst möglich gemacht wird. Wir bitten daher auch für das Gebiet Göhlen-Kummer um die Beachtung der, durch unser Unternehmen dokumentierten, tatsächlichen naturschutzfachlichen Situation unter Berücksichtigung des Planungshorizonts der Teilfortschreibung. Da ein Besatz des Schwarzstorchnestes nachweislich seit 2016 nicht mehr stattgefunden hat, ist eine situationsabhängige und individuelle Betrachtung auf der Ebene eines Genehmigungsverfahrens ein sinnvoller Weg zur Schaffung von substanziellen Raum für die Windenergie unter Berücksichtigung und für den heimischen Artenschutz. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung unserer Ausführungen zu den aktuellen Studien hinsichtlich des Zusammenspiels von Schwarzstorch und Windenergieanlagen. Während eine Schlaggefährdung grundsätzlich ausgeschlossen werden kann, weisen aktuelle Studien sogar auf die Neuansiedlung von Schwarzstorchen nach der Errichtung von Windparks hin. Genauere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte unserer Stellungnahme zum ersten Entwurf des Regionalplans. 1.3 Sonstiges Im Zusammenhang mit dem Potenzialsuchraum zwischen Göhlen, Kummer und Mäthus kommunizieren wir bereits seit Beginn des Projektes mit der Gemeinde, den Einwohnern, Grundstückseigentümern und landwirtschaftlichen Bewirtschaftern. Im Verlauf mehrerer Veranstaltungen wurden Details zum Vorhaben sowie auch Ideen bzgl. eines regionalen Wertschöpfungskonzeptes ausgetauscht. Im Rahmen der Projektentwicklung wurde eine regionale Akteursstruktur erarbeitet, um Kommunikations- und Entscheidungsprozesse effektiv und transparent zu gestalten. Durch die Etablierung einer Eigentümergemeinschaft sowie durch die Umsetzung eines Flächenpool-Vertragsmodells konnte die Solidarität und Einträchtigkeit der Grundstückseigentümer untereinander hervorgestellt werden. Zudem haben wir innovative Wertschöpfungsbausteine entwickelt, welche eine direkte wirtschaftliche Teilhabe von Gemeinde/Stadt, Anwohnern und lokalen Unternehmen ermöglichen sowie die regionale Akzeptanz des Projektes unterstützen. Da sowohl die Gemeinde Göhlen als auch die Stadt Ludwigslust über nicht unerhebliche Flächenanteile im möglichen Windeignungsraum verfügen, bietet das Vorhaben, insbesondere aus kommunaler Sicht, ein beachtliches wirtschaftliches Potenzial. Parallel wurde ein lokaler „Verein zur Förderung der Lebensqualität für die Einwohner der Orte Göhlen, Kummer und Hornkaten e.V.“ (Vereinsregister-Nr. VR 560, Amtsgericht Ludwigslust) gegründet. Dieser Verein wird von den Grundstückseigentümern mit einem prozentualen Anteil der Pachteinahmen begünstigt und soll zukünftig gemeinnützige Vorhaben in der Region unterstützen. Bereits im Jahr 2022 hat die Gemeinde Göhlen den Beschluss zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst. Am 05.10.2022 wurde dies in der Gemeindevertretersitzung beschlossen. Am 04.06.2024 wurde der Vorentwurf zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes, in der 23. Sitzung der Gemeindevertretung Göhlen, bestätigt. Voraussichtlich startet die frühzeitige Beteiligung im September 2024. Mit dem geplanten Windpark Göhlen-Kummer existiert ein potenzielles Windeignungsgebiet, in dessen Entwicklung die direkten Anwohner bzw. die Gemeinde Göhlen und der Ortsteil Kummer frühzeitig einbezogen wurden. Zudem wurden Konzepte bzgl. der potenziellen regionalen Wertschöpfung erarbeitet. Das Vorhaben kann so zu einem positiven Beispielprojekt für lokale Zusammenarbeit und Wertschöpfung in der Region dienen. Als Projektentwickler vertritt UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG insbesondere die Interessen der Grundstückseigentümer bzw. der gebildeten Eigentümergemeinschaft Windpark Göhlen-Kummer. Folglich bitten wir unsere Stellungnahme auch als privaten Belang zu berücksichtigen. Zum aktuellen Zeitpunkt hat sich der Großteil der Eigentümer in dem o. g. Gebiet vertraglich an die UKA gebunden und sich somit eindeutig bezüglich einer Realisierung von Windenergieanlagen in der Potenzialfläche Göhlen-Kummer positioniert. Viele der Eigentümer sind zudem auch Anwohner der umliegenden Ortschaften. Daneben sind auch die örtlichen Landwirte dem Vorhaben positiv gegenüber eingestellt. 1.4 Fazit Zusammenfassend bitten wir um eine Neubewertung der vorgeschlagenen Fläche Göhlen-Kummer unter Berücksichtigung der angepassten Kriterien zu Siedlungsabständen, der nachweislich dokumentierten naturschutzfachlichen Situation, insbesondere hinsichtlich des Nichtvorhandenseins eines Schwarzstorches seit 2016 und der bisher geschaffenen Akteursstrukturen zur nachhaltigen Wertschöpfung vor Ort. Auf Grundlage der oben genannten Erkenntnisse bitten wir den Plangeber um Ausweisung eines Windeignungsgebietes Göhlen-Kummer im vollen vorgeschlagenen Umfang. Anlage: 1-1 Gebietsherleitung
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die in der Stellungnahme genannten Kriterien zum Artenschutz und zur Netzintegrationsfähigkeit sind sind nicht dafür maßgeblich, dass die vorgeschlagene Fläche nicht als Vorranggebiet in die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie aufgenommen wird. Der vorgeschlagenen Fläche stand bisher das Abwägungskriterium "Denkmalschutz" entgegen. Der Fachbeitrag Denkmalschutz für die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie aus dem Jahr 2021 kam zu dem Ergebnis, dass erhebliche Konflikte in Bezug auf den Denkmalschutz zu erwarten sind. Im landesweiten Denkmalschutzgutachten aus dem Jahr 2024 befand sich die vorgeschlagene Fläche hingegen außerhalb des Prüfradius. Eine abschließende Bewertung der vorgeschlagenen Fläche ist daher gegenwärtig noch nicht möglich. Eine Ausweisung als Vorranggebiet ist für das Erreichen des Flächenbeitragswerts von 1,4 % aber nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist die vorgeschlagene Fläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen.
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UKA - Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH
ID: 20
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Potenzialfläche „Groß Walmstorf“ Im Folgenden möchten wir Stellung zu der im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie nicht als VRG ausgewiesenen Potenzialfläche auf dem Gebiet der Gemeinden Hohenkirchen und Warnow zwischen den Ortschaften Groß Walmstorf, Thorstorf, Warnow und Everstorf im Landkreis Nordwestmecklenburg beziehen. Wir äußern uns mit dieser Stellungnahme auch in Vertretung für die betroffenen Grundstückseigentümer, die in Zusammenarbeit mit der UKA Gruppe Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co.KG versuchen, auf dieser Fläche ein Windenergieprojekt umzusetzen. Grundsätzlich steht das ca. 224 ha große Gebiet in keinem Konflikt mit Ausschlusskriterien des vorgestellten Entwurfes. Im Norden und Osten der Fläche berühren lediglich das Abwägungskriterium (II) Tourismusschwerpunkt und im Norden das Flächen-auswahlkriterium (III) „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ das Gebiet in Teilen. Zusätzlich gilt zu erwähnen, dass die Potenzialfläche dem Ziel des Flächenauswahlkriterium (III) „Teilregionale Häufung“ entsprechen würde, da der Raum um die Potenzialfläche nicht durch bereits existierende Windenergieanlagen vorbelastet ist. Mit Hinblick auf die Netzintegrationsfähigkeit befindet sich die Fläche im 10km-Abstand zur Hochspannungsleitung der E.DIS Netz GmbH, auf die im Entwurf verwiesen wird. Des Weiteren liegen bereits Daten bezüglich der Avifauna des LUNG M-V vor, die keine Hinweise auf Kollisions- oder Störungsempfindliche Arten im Nahbereich der Fläche vermuten lassen. Bezüglich Luftfahrtbelangen, die mit der Fläche in Konflikt stehen können, sind ebenfalls bereits Untersuchungen durchgeführt worden. Demnach werden selbst bei den modernsten Windenergieanlagentypen von ca. 250m Gesamthöhe keine Bauhöhenbeschränkungen entgegenstehen. Es sind keine zivilen Luftfahrtbelange betroffen, und auch das 12,6 km entfernte Luftverteidigungsradar Elmenhorst wird nicht durch in Zukunft aufgestellte Windenergieanlagen beeinflusst. Aus oben genannten Gründen ist für uns schwer nachvollziehbar warum die Fläche nicht als VRG in den Entwurf aufgenommen wurde, obwohl andere ausgewiesene Flächen mit einer größeren Anzahl an negativen Abwägungsbelangen überlagert sind. Wir möchten uns dafür aussprechen die Fläche „Groß Walmstorf“ künftig als VRG Wind in den Entwurf aufzunehmen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der vorgeschlagenen Fläche stehen teilweise die Abwägungskriterien "Tourismusschwerpunkträume" sowie "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" in Bezug auf die Ortslage Warnow entgegen. Die verbleibende Restfläche ist kleiner als 35 ha und steht damit dem Abwägungskriterium "Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
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UKA - Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH
ID: 20
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Aufnahme des potenziellen Voranggebiets „Sötenbarg“ Räumliche Einordnung und Herleitung der Gebietsgrenzen gemäß der Ausschlusskriterien I (gemäß „Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie“) Die Potenzialfläche „Sötenbarg“ liegt auf dem Gebiet der Gemeinden Sukow, Tramm und der Stadt Crivitz im Landkreis Ludwigslust-Parchim. Die zusammenhängende Flächen weist eine Größe von circa 117 Hektar auf. Der nachfolgende Vorschlag zu den Grenzen des potenziellen Vorranggebietes für Windenergie (VR) ist das Ergebnis unserer Prüfung (siehe „Anlage 1 „Gebietsherleitung“), welche die vom RPV WM im aktuellen 4. Entwurf zum RREP WM zugrundeliegenden Ausschlusskriterien abbildet. Nach unserem Vorschlag wird das Gebiet wie folgt begrenzt: Die nördliche und nordwestliche Abgrenzung des potentielle VR werden durch das Ausschlusskriterium Waldschutzgebiet der Kategorie 3 bis 5 mit Schutz und Erholungsfunktion und dem Ausschlusskriterium Moorschutz definiert. Die nordwestliche Grenze wird ebenfalls durch das Waldschutzgebiet der Kategorie 3 bis 5 mit Schutz und Erholungsfunktion begrenzt. Im Süden wird das potenzielle VRG durch Wohnbebauungsabstände begrenzt. Diese sind zum Ortsteil Sukow mit 1.000 m (Innenbereich) und zu den südlich des vorgeschlagenen VR liegenden Einzelhäusern in Neu Settin mit 800 m (Außbereich) angesetzt. Die westliche Grenze folgt ebenfalls einem Wohnbebauungsabstand, der entsprechend der Innenbereichssatzung der Gemeinde Sukow 1.000 m beträgt. Im Osten wird die Fläche durch einen Abstand von 1.000 m zu den Wohnhäusern des Ortsteils Krudopp (zugehörig zur Stadt Crivitz) und dem Ausschlusskriterium Moorschutz begrenzt. Einordnung gemäß den Abwägungskriterien II (gemäß „Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie“) Die Potenzialfläche "Sötenbarg" erfüllt alle im aktuellen 4. Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM) aufgeführten Abwägungskriterien und weist keine widersprüchlichen Merkmale auf. Im Folgenden wird zu den einzelnen Abwägungskriterien Stellung genommen. Umfassung: Der Untersuchungsraum umfasst einen Radius von 2,5 Kilometern vom Siedlungsrand aus. Eine Umfassungswirkung wäre anzunehmen, wenn Windenergieanlagen in einem Sichtfeld von 180 Grad einen Umfassungswinkel von mehr als 120 Grad bilden. Diese Schwelle wird von der Potenzialfläche "Sötenbarg" nicht überschritten Netzintegrationsfähigkeit: Die Netzintegrationsfähigkeit für das potenzielle VR "Sötenbarg" ist gegeben, da die UKA am Standort Wessin (ca. 7 Kilometer entfernt) aktuell ein eigenes Umspannwerk errichtet, um die Netzintegration weiterer Windenergievorhaben sicherzustellen. Um die Netzintegration mehrerer Projekte zu gewährleisten, hat sich die UKA ausreichend hohe Einspeisekapazität gesichert und plant, auch den Windpark "Sötenbarg" an das Umspannwerk Wessin anzuschließen oder bei Bedarf neue Umspannwerke zu errichten. Erforderliche Mindestgröße eines Vorranggebietes: Mit einer zusammenhängenden Fläche von 117 Hektar erfüllt das potenzielle VRG die erforderliche Mindestgröße von 35 Hektar. Zusammenfassend steht die Potenzialfläche "Sötenbarg" keinem der im aktuellen 4. Entwurf des RREP WM aufgelisteten sechs Abwägungskriterien entgegen und ist daher für die Ausweisung als Vorranggebiet für Windenergie geeignet. Einordnung gemäß den weiteren Abwägungskriterien III (gemäß „Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie“) Die geplante Fläche des potenziellen VRG steht keinem der aufgeführten weiteren Abwägungskriterien (III) des aktuellen 4. Entwurfs des RREP entgegen (siehe Anlage 1-1"Gebietsprüfung") und ist daher für die Ausweisung zur Windenergienutzung geeignet. Im Einzelnen bedeutet dies, dass sich die geplante Fläche nicht mit FFH-Gebieten überschneidet und diese nicht beeinträchtigt. Des Weiteren liegt die Fläche außerhalb von Naturparks und hat keine negative Auswirkung auf deren Schutz- und Erholungsfunktionen. Zudem befindet sich die Fläche nicht in Rastgebieten von Wat- und Wasservögeln und es gibt keine Überlappung mit Landschaftsschutzgebieten. Die Fläche liegt auch nicht in Hochwassergefahrengebieten und stellt daher keine Gefahr für den Hochwasserschutz dar. Vor allem in Bezug auf das weitere Abwägungskriterium „Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten“ erfüllt die Potenzialfläche „Sötenbarg“ jedoch die abwägungsleitende Prämisse, dass eine möglichst annähernd anteilig gleiche Verteilung der Vorranggebiete auf die zur Planungsregion gehörenden Landkreise prozentual nach ihrer jeweiligen teilregionalen Gesamtfläche angestrebt werden soll. Gemäß der Bewertungsgrundlage der Messtischquadranten (MTBQ - 5x5 km) befindet sich die Potenzialfläche "Sötenbarg" in einem Bereich mit geringer bestehender Häufung und kann somit zu einer besseren Verteilung der VRG führen. Abwägungsleitende Prämissen für die Qualifizierung von Potenzialflächen zu VR III (gemäß „Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie“) Gemäß des Planungserlasses Wind M-V können die Regionalen Planungsverbände Aspekte ökonomische, ökologischer und sozialer Art bei der Flächenauswahl berücksichtigen. Zu dem im 4. Entwurf aufgeführten Aspekt infrastrukturelle Vorbelastung wird im folgenden Stellung genommen. Die von uns zur Ausweisung als VR vorgeschlagene Fläche weißt folgende infrastrukturelle Vorbelastungen auf: Bahntrasse der RB 13 der VMV mbH Durch die potenzial Fläche „Sötenbarg“ führt die Trasse der Regionalbahnlinie 13 der Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH. Die Linie verkehrt auf der Strecke Rehna/Schwerin, auf dem Teilbereich zwischen Schwerin und Parchim stündlich. Die Trasse verläuft in West-Ost-Richtung den Ortsteil Sukow und nördlich des Ortsteils Krudopp Richtung Crivitz Photovoltaik-Anlage Nördlich und südlich der oben genannten Bahntrasse befindet sich eine Fläche, welche großflächig mit Photovoltaik-Anlagen bebaut ist und noch erweitert werden soll. () Freileitungen Im nördlichen Teil der potenzial Fläche, die wir zur Ausweisung als VRG vorschlagen, befinden sich zwei Freileitungen. Die Höchstspannungsleitung (380 kV) verläuft in West-Ost-Richtung (südlich des im Nordwesten gelegenen Waldes). Eine weitere Hochspannungsleitung (110 kV) verläuft von West-Südwest nach Nord-Nordost, südlich und in etwa parallel zur Bahntrasse der Linie RB 13 Biogasanlagen In unmittelbarer Umgebung befinden sich zwei Biogasanlagen, eine im Ortsteil Sukow, nordöstlich der Bahnhaltestelle, eine weitere in der Ortslage Settin, südwestlich des potenziellen VRG. Gemäß der im 4. Entwurf des RREP festgelegten Prämissen bei der Auswahl konkurrierender Flächen muss das potenzielle VR „Sötenbarg“ gegenüber anderen potenziellen VRG mit unbelasteten Flächen höher gewertet werden. Wir äußern uns mit dieser Stellungnahme auch in Vertretung für Grundstückseigentümer, die in Zusammenarbeit mit der UKA auf privat-rechtlich gesicherten Grundstücken innerhalb der Potenzialfläche das Windvorhaben planen. Im Rahmen dieser Planungen sind bereits Investitionen, u. a. in naturschutzfachliche Untersuchungen (abgeschlossen Avifauna-Kartierung (Brut & Rastvogel im Jahr 2022/23) geflossen. Diese privaten Belange bitten wir zu würdigen. Fazit Im Rahmen unserer Beurteilung konnten wir gegenwärtig keine Gründe detektieren, welche gegen eine Aufnahme des Potenzialgebietes Sötenbarg als neues VR in dem fortzuschreibenden Regionalplan sprechen. Im Gegenteil, vor allem in Bezug auf die Abwägungskriterien „Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten“, sowie der „Infrastrukturellen Vorbelastungen“ und der gegebenen „Netzintegrationsfähigkeit“ eignet sich die Potenzialfläche „Sötenbarg“ besonders als VRG in dem fortzuschreibenden Regionalplan. Wir hoffen, dass der RPV WM der Empfehlung der von uns eingereichten Stellungnahme folgt und die Bewertung unter aktuellen Gesichtspunkten prüft. Im Ergebnis bitten wir um die Aufnahme des Gebietes als Voranggebiet für Windenergie in den Entwurf der aktuellen Teilfortschreibung. Anlage: 1-1 Gebietsherleitung
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der vorgeschlagenen Fläche steht das Abwägungskriterium "Netzintegrationsfähigkeit" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
67
Privat
ID: 23
nicht zugeordnet
Als Ausschlusskriterium werden gesetzlich geschüzte Biotope, Binnnengewässer und Walldgebiete aufgelistet. Ich bitte Sie sich mit den Studien der anfallenden Erosion an den Aussenhüllen und Rotorenblättern richtig zu befassen und sicher zu stellen, wie viel Anbrieb es wirklich gibt! siehe Hinweise https://www.bundestag.de/resource/blob/817020/27cf214cfbeaac330d3b731cbbd8610b/WD-8-077-20-pdf-data.pdf Aus besagter Quelle wird von einer sehr groben Schätzung ausgegangen, das ist kein wissenschafftliches Arbeiten, es sollte sichergestellt werden, das keine Erde und Waltgebiete und Lebensraum für Menschen kontaminiert wird mit Aspest-Ähnlichen Partickeln. Es sollte auch geprüft werden, ob nicht sicherzustellen ist, dass Betreiber und Windanlagen-Bauer haftbar gemacht werden können für die Verunreinigungen und Unbenutzbar-Machung von Acker und Wäldern, wenn keine ordentliche Langzeit Studie für die Erosion gemacht wird!
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Stoffeinträge in die Umwelt durch den Verschleiß von Windenergieanlagen im Betrieb finden nur in sehr geringem Umfang statt und sind gegenüber anderen Quellen für Stoffeinträge, wie zum Beispiel dem Straßenverkehr, deutlich untergeordnet. Grundsätzliche Bedenken aufgrund des Freisetzens von umweltgefährdenden Stoffen durch den Betrieb von Windenergieanlagen bestehen daher nicht. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen sind zudem nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
7
Enerparc AG
ID: 28
6.5 Energie
Es scheint unklar, ob bei der Zielfestlegung für Freiflächen-PVA in 6.5.(8) die eingeschränkte Flächenkulisse aus dem LEP zugrunde gelegt und damit eingeschränkt wird. Oder ob die „Vorzugsstandorte“ nach Abbildung 21 gegenüber dem LEP zusätzliche Flächenkulissen erschließen sollen, die über die Beschränkung auf den „110 m-Streifen“ hinausgehen (LEP 2016, 5.3 (9)). Letzteres ist wahrscheinlich nicht gemeint – im neuen Regionalen Raumentwicklungsprogramm sollte aber jedenfalls klar formuliert werden, was beabsichtigt ist.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Mit dem in der Fortschreibung befindlichen LEP M-V ist eine Aktualisierung des Programmsatzes zu Bebaubarkeit entlang von Infrastrukturtrassen vorgesehen. Bei Festlegungen zu gleichen Nutzungsansprüchen werden im Landesraumentwicklungsprogramm die landesweit bedeutsamen Erfordernisse festgelegt, die in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen konkretisiert und ausgeformt werden. Zusätzlich können in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen die entsprechend regional bedeutsamen Erfordernisse festgelegt werden. Folglich gelten auch bei Festlegungen zu gleichen Nutzungsansprüchen Landesraumentwicklungsprogramm und Regionale Raumentwicklungsprogramme additiv. Bei Festlegungen, die einander ausschließen, gilt jeweils das neueste Programm.
183
Enerparc AG
ID: 28
6.5 Energie
Zielvorgabe in 6.5. (11) Wie definieren sich Flächen mit guter oder schlechter Netzintegrationsfähigkeit? Wird dabei perspektivischer Ausbau berücksichtigt? Wie ist der Umstand berücksichtigt, dass Investoren/ Planer nur mit nachweisbarem Projektfortschritt wirklich Informationen zur Netzintegrationsfähigkeit vom EVU erhalten? Inwiefern ist das Thema der Regionalplanung? Was bedeutet „im Bereich von Infrastrukturtrassen“ (Vorzugsstandort)? „Zuwegungen und Leitungstrassen sowie Leitungen und Umspannwerke für den Netzanschluss sind durch die Vorhabenträger gemeinsam zu nutzen. Sollte eine gemeinsame Nutzung nicht möglich sein, ist dies glaubhaft zu begründen.“ – wäre in der Praxis schwer darstellbar: Parallelvorhaben sind die Ausnahme in der Projektierung von Erneuerbaren-Anlagen. Die Regelung wird inhaltlich vermutlich leerlaufen, aber großen formalen Aufwand in Darstellung und Begründung von Vorhaben verursachen. Und sie wird absehbar Diskussionen und Verzögerungen von Projekten verursachen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der PS 11 wird in einen Grundsatz der Raumordnung geändert, so dass dieser der planerischen Abwägung unterliegt. Die Ergänzung von detaillierten Kriterien ist daher nicht erforderlich.
292
Enerparc AG
ID: 28
6.5 Energie
Es könnte Probleme mit den Dienstbarkeiten in der Umsetzung geben, eine Gleichrangigkeit im Grundbuch wäre notwendig und evtl. nicht gewährleistet furch die erste Trasse. Dies könnte gegen eine gebündelte Trasse sprechen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der PS 11 wird in einen Grundsatz der Raumordnung geändert, so dass dieser der planerischen Abwägung unterliegt. Die grundbuchrechtliche Sicherung von Leitungstrassen ist nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
312
Enerparc AG
ID: 28
6.5 Energie
Problematisch erscheint die Festlegung von Ausschlusskriterien / Vorzugsstandorten für Freiflächen-PVA in 6.5.(8) bzw. Abb. 20 / 21 mit der Vorgabe: „Flächen mit schlechter Netzintegrationsfähigkeit / Flächen, auf denen eine gute Netzintegrationsfähigkeit gegeben ist“ Mit dieser Vorgabe wird festgeschrieben, dass der aktuelle Bestand des Netzes faktisch darüber entscheidet, ob Anlagen errichtet werden dürfen oder nicht. Damit gibt es keine Motivation für den Netzbetreiber mehr, sein Netz angemessen im Verhältnis zu den Planungen / Anfragen der Projektierer anzupassen: Der Netzbestand limitiert die möglichen Projekte – diese Beschränkung des Zubaus der Erneuerbaren ist seit langem als nicht zweckdienlich überholt. Sie ist außerdem nicht vereinbar mit der gesetzlichen Vorgabe, dass am Zubau der Erneuerbaren überragendes öffentliches Interesse besteht. Diese Vorgabe gilt für jedes einzelne Projekt, so dass sich das Interesse an diesem Projekt in der Abwägung der Faktoren „gute/schlechte Netzintegrationsfähigkeit“ durchsetzen muss. Daher sollte dieses Kriterium als Basis für den Ausschluss von Projekten entfallen.
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt. Das Kriterium zur "Netzintegrationsfähigkeit" wird in den Abbildungen 20 und 21 gestrichen, da es für Solarparks nicht ausreichend bestimmbar ist. Die Netzintegrationsfähigkeit soll aber weiterhin im Rahmen der nachfolgenden Planverfahren für Solarparks geprüft werden. Der PS 8 wird entsprechend ergänzt.
2806
Enerparc AG
ID: 28
6.5 Energie
Bei näherer Betrachtung der Vorzugsstandorte scheint es nahezu keine sich qualifizierenden Flächen zu geben. Es wäre zu begrüßen den Anteil an Vorzugsgebieten deutlich zu erhöhen, da innerhalb der Vorzugsstandorte zusätzliche Ausschlusskriterien innerhalb der Bauleitplanung, sowie Flächenverfügbarkeit usw. noch zusätzlich als Ausschlüsse dazukommen. Der Bereich, der weder Vorzug- noch Ausschlussgebiete ist und dann einer Prüfung unterzogen werden soll, müsste ebenfalls ausreichend Flächenkulisse abbilden. Wie ist die Raumverträglichkeit zu prüfen (Z)? Geht es hier um eine einfache Standortbewertung? Ist die Zielsetzung eine Standortalternativenprüfung/ Standortkonzept? Kann dies einfach verbal-argumentativ im Rahmen der FNP-Änderung abgehandelt werden? Oder handelt es sich nur um eine landesplanerische Stellungnahme innerhalb der Bauleitplanung unter der TöB-Beteiligung?
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die festgelegten Kriterien für Solarparks sind aus Sicht des Planungsträgers geeignet, den Ausbau der Solarenergienutzung angemssen und raumverträglich zu steuern. Eine grundlegende Änderung der Kriterien erfolgt daher nicht. Die Festlegungen und Erläuterungen zum Prüfungsumfang bei der Errichtung von raumbedeutsamen Freiflächensolarparks werden präzisiert. im PS 8 wird klargestellt, dass eine raumordnerische Prüfung vorzunehmen ist. Dies umfasst in der Regel eine landesplanerische Stellungnahme zum Bebauungsplan nach § 17 Absatz 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) oder eine raumordnerische Stellungnahme im Zusammenhang mit Zulassungsverfahren. Im Einzelfall kann auch eine Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 Raumordnungsgesetz (ROG) erforderlich sein.
2807
Enerparc AG
ID: 28
6.5 Energie
Westmecklenburg hat im Vergleich zu anderen Regionen in MV eher höhere Bodenwerte. Vorzug bei Bodenwertzahlen unter 25 könnte für wirklich viele Flächen schwierig werden. In einigen Gemeinden dort haben wir schon gesehen, dass ein Ansetzen der Messlatte bei Bodenwertzahl 40 eine quasi-Ausschluss ganzer Kommunen bedeutet. Es wäre wünschenswert, wenn man sich nach den Begebenheiten der Planungsregion richten würde und nicht nach den „Benchmarks“ der Landesregierung.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Ergebnis einer umfassenden Prüfung wird angesichts der vorherrschenden Situation in Westmecklenburg ein Umwandlungsverbot ab Böden > 40 als angemessen erachtet, um wenig geeignete Flächen auszuschließen und gleichzeitig die Errichtung von Solaranlagen auf geeigneten Flächen noch zu ermöglichen. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass mit dem in der Fortschreibung befindlichen LEP M-V ebenfalls eine raumordnerische Steuerung über die Bodenwertzahlen vorgesehen ist. Sofern das LEP als Landesverordnung gilt, wird auch die regionale Steuerung darauf auszurichten sein.
2808
Privat
ID: 30
Karte
Durch Verlagerung eines Teiles der Eignungsfläche wird die Umfassung der Ortsteile Alt Krenzlin und Loosen verringert (siehe Anhang). Die landwirtschaftliche Nutzung ist im gesamten Bereich Ackerbau.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
6
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ID: 39
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Betreff: Stellungnahme zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 "Energie" im RREP WM 2011 sowie des dazugehörigen Umweltberichts – Schutz von Adler, Kranich, Storch, Rotmilan und Schwarzstorch sowie Fehler bei der Standortwahl in Greven im Rahmen der vierten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 "Energie" des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) sowie des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichts möchte ich nachfolgende Bedenken und Einwände in Bezug auf den Schutz von Greifvögeln und Zugvögeln, ihre Lebensräume und Flugrouten sowie die Fehler bei der Auswahl der Region Greven als Standort für Windkraftanlagen vorbringen. 1. Gefährdung von Adlerarten durch Windkraftanlagen Seeadler (Haliaeetus albicilla) und Fischadler (Pandion haliaetus) sind in der Region Westmecklenburg weit verbreitet und brüten in unmittelbarer Nähe der geplanten Windvorranggebiete. Diese geschützten Arten gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und der EU-Vogelschutzrichtlinie (2009/147/EG) sind besonders anfällig für Kollisionen mit Windkraftanlagen, insbesondere da sie große Flächen durchqueren, um ihre Nahrungsgebiete zu erreichen. Der Entwurf des Umweltberichts vernachlässigt eine ausreichende Bewertung der Flugrouten dieser Adler und ihrer Nahrungsgebiete. Die geplanten Windkraftanlagen können durch Störungen und direkte Gefahren in Horstnähe die Population erheblich beeinträchtigen. Die vorgeschriebenen Mindestabstände zu den Horsten von 3.000 Metern werden an einigen Stellen des Planungsgebietes nicht eingehalten. Dies stellt einen klaren Verstoß gegen die Schutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes dar.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler und Fischadler sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
337
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ID: 39
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2. Gefährdung von Kranichen und Störchen durch Windkraftanlagen Die Region Westmecklenburg, einschließlich des Grünen Bandes, ist ein wichtiges Rast- und Brutgebiet für Kraniche (Grus grus) und Weißstörche (Ciconia ciconia). Kraniche nutzen dieses Gebiet als Rastplatz auf ihren jährlichen Zugrouten, während der Weißstorch hier wichtige Nahrungsgebiete findet. Beide Arten sind als besonders schützenswert eingestuft und ebenfalls gemäß der EU-Vogelschutzrichtlinie und dem BNatSchG geschützt. Windkraftanlagen entlang dieser Zug- und Flugrouten stellen eine erhebliche Gefahr für Kraniche und Störche dar, da sie durch Kollisionen verletzt oder getötet werden können. Insbesondere Kraniche sind bekannt dafür, dass sie bei widrigen Wetterbedingungen oder in der Dämmerung den Anlagen nicht mehr ausweichen können. Der Umweltbericht geht nicht ausreichend auf diese Risiken ein und vernachlässigt die Notwendigkeit von detaillierten Untersuchungen der Flugrouten und Zugverhalten dieser Arten. Die unzureichende Berücksichtigung dieser Aspekte verstößt gegen das Vorsorgeprinzip gemäß § 5 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Weißstorch sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
338
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ID: 39
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3. Besondere Gefährdung des Rotmilans und Schwarzstorches Der Rotmilan (Milvus milvus) und der Schwarzstorch (Ciconia nigra) sind in Westmecklenburg ebenfalls verbreitet. Deutschland trägt eine besondere Verantwortung für den Schutz des Rotmilans, da über die Hälfte der weltweiten Population hier lebt. Beide Arten sind sehr kollisionsanfällig in Bezug auf Windkraftanlagen, da sie häufig in geringer Höhe fliegen und ausgedehnte Jagdreviere nutzen, die durch die geplanten Anlagen durchschnitten werden könnten. Besonders problematisch ist die fehlende Darstellung der Nahrungsgebiete und Flugrouten dieser Arten im vorgelegten Umweltbericht. Studien haben gezeigt, dass Rotmilane und Schwarzstörche in einem Umkreis von mehreren Kilometern um ihre Nahrungs- und Brutplätze gefährdet sind. Die unzureichende Untersuchung und Berücksichtigung dieser sensiblen Bereiche im Rahmen der Standortplanung verstößt gegen das Bundesnaturschutzgesetz und die EU-Vogelschutzrichtlinie.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
339
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ID: 39
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4. Unterschätzung der Bedeutung des Grünen Bandes als Biotopverbund Das Grüne Band, das sich entlang der ehemaligen innerdeutschen Grenze erstreckt, ist ein einzigartiger Biotopverbund und ein ökologisches Rückgrat Deutschlands. Es dient als Wanderkorridor und Lebensraum für viele gefährdete Tierarten, darunter auch Greifvögel und Zugvögel. Die geplanten Windkraftanlagen gefährden die Kontinuität dieses Biotopverbundes und könnten zur Zerschneidung von wichtigen Lebensräumen führen. Dies steht im Widerspruch zu den Zielen des Biotopverbunds nach § 20 BNatSchG. Der Umweltbericht erkennt zwar die Bedeutung des Grünen Bandes an, stellt jedoch die möglichen Auswirkungen der geplanten Windkraftanlagen auf diesen Verbund nicht ausreichend dar. Insbesondere die Zerschneidung der Flugkorridore von Greif- und Zugvögeln wird nicht hinreichend berücksichtigt. Eine umfassende, wissenschaftlich fundierte Umweltverträglichkeitsprüfung, die sich explizit mit den Auswirkungen auf das Grüne Band und die betroffenen Vogelarten befasst, ist unerlässlich.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Das "Grüne Band" ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Die Flächen des Grünen Bandes sind allerdings größtenteils durch andere Kriterien überlagert (z.B. Biosphärenreservate, Naturschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete). Insbesondere werden die Flächen des Nationalen Naturmonuments innerhalb des Grünen Bandes nicht vom Vorranggebiet 36/24 Greven überlagert. Die Aufnahme des "Grünen Bandes " als zusätzliches Kriterium erfolgt daher nicht. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
340
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ID: 39
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5. Allgemeine Fehler bei der Standortauswahl in der Region Greven Die Auswahl der Region Greven für die Ausweisung von Windvorranggebieten zeigt erhebliche planerische Defizite. Die Region ist gekennzeichnet durch eine hohe Dichte an Brut- und Nahrungsgebieten geschützter Vogelarten, die im Umweltbericht nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Zudem handelt es sich bei Greven um ein Gebiet, das stark vom Tourismus und der naturnahen Erholung abhängt. Windkraftanlagen in dieser Region könnten negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die touristische Attraktivität haben, was in der Planung nicht angemessen berücksichtigt wird. Des Weiteren fehlen im Umweltbericht klare Kriterien für die Abwägung alternativer Standorte, die ökologisch weniger sensibel sind. Eine gründliche Analyse und Abwägung von Standortalternativen ist jedoch gemäß § 35 BauGB zwingend erforderlich, um die Vereinbarkeit mit den Belangen des Naturschutzes und der Raumentwicklung zu gewährleisten.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
341
Privat
ID: 39
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6. Kumulative Auswirkungen und fehlende Berücksichtigung von Synergieeffekten Der Umweltbericht versäumt es, die kumulativen Auswirkungen der geplanten Windkraftanlagen in Verbindung mit anderen Infrastrukturprojekten in der Region angemessen darzustellen. Insbesondere die Kombination aus bestehenden und geplanten Anlagen könnte zu einer erheblichen Belastung der Greif- und Zugvögel führen. Diese kumulativen Effekte werden jedoch nicht ausreichend untersucht, was eine fehlerhafte Grundlage für die Planungen darstellt und gegen die Vorschriften der Umweltverträglichkeitsprüfung verstößt.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Für die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg wird entsprechend den gesetzlichen Anforderungen eine strategische Umweltprüfung durchgeführt. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind insbesondere in Kapitel 4.2.8 und 4.3.10 berücksichtigt. Bezüglich der kumulativen Wirkungen wird der Umweltbericht ergänzt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Vogelzugzonen sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
342
Privat
ID: 39
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Fazit und Forderungen: Aufgrund der aufgezeigten Defizite fordere ich die Aussetzung der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 "Energie" im RREP WM 2011 sowie eine umfassende Überarbeitung der Planungen unter Berücksichtigung folgender Punkte: 1. Eine vollständige und wissenschaftlich fundierte Untersuchung der Auswirkungen auf Adler, Kranich, Storch, Rotmilan und Schwarzstorch, insbesondere ihrer Nahrungs- und Brutgebiete sowie Flugrouten. 2. Die Berücksichtigung des Grünen Bandes als sensibler Biotopverbund und die Vermeidung jeglicher Zerschneidung durch Windkraftanlagen. 3. Eine angemessene Überprüfung der Standortwahl für die Windkraftanlagen, insbesondere in Bezug auf die ökologischen und landschaftlichen Gegebenheiten der Region Greven. 4. Eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung, die die kumulativen Effekte bestehender und geplanter Infrastrukturprojekte auf die Umwelt und die geschützten Vogelarten berücksichtigt. 5. Eine transparente und ordnungsgemäße Öffentlichkeitsbeteiligung unter Einbeziehung der Interessen von Natur- und Artenschutz. Ich bitte um schriftliche Bestätigung des Eingangs dieser Stellungnahme und um eine Rückmeldung zu den weiteren Schritten im Verfahren.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Für die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg wird entsprechend den gesetzlichen Anforderungen eine strategische Umweltprüfung durchgeführt. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind insbesondere in Kapitel 4.2.8 und 4.3.10 berücksichtigt. Bezüglich der kumulativen Wirkungen wird der Umweltbericht ergänzt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler und Weißstorch sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art ubiquitär vorkommt, regelmäßig Windparks folgt und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweist (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Das "Grüne Band" ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Die Flächen des Grünen Bandes sind allerdings größtenteils durch andere Kriterien überlagert (z.B. Biosphärenreservate, Naturschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete). Insbesondere werden die Flächen des Nationalen Naturmonuments innerhalb des Grünen Bandes nicht vom Vorranggebiet 36/24 Greven überlagert. Die Aufnahme des "Grünen Bandes " als zusätzliches Kriterium erfolgt daher nicht. Für die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg wird entsprechend den gesetzlichen Anforderungen eine strategische Umweltprüfung durchgeführt. Der Umweltbericht ist Gegenstand der Beteiligungsunterlagen. Der Umweltbericht hat eine für die raumordnerische Ebene nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessene Datenbasis. Genutzt wurden für die Planungsregion vorliegenden Daten sowie in Bezug auf die Brutvögel ergänzende Daten der Fachbehörden. Diese Daten wurden sowohl im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung wie auch der Natura-2000-Vorprüfungen genutzt. Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
343
Privat
ID: 40
Umweltbericht
Die geplante Windvorrangfläche liegt mitten in unzerschnittenem landschaftlichen Freiraum der höchsten Schutzstufe. Die Zerschneidung ist in keinem der anderen Windvorranggebiete so gravierend wie in Bennin. Das Umweltgutachten stuft die Zerstörung des Freiraumes als erhebliches Umweltrisiko ein. Unmittelbar angrenzend befindet sich das europäische Schutzgebiet DE 2531-401 Schaale-Schildetal. Des Weiteren stellt dieses Gebiet eine Verbindung zwischen den Biosphärenreservaten Elbtalaue und Schaalsee dar. Es findet ein Vogelzug von z. B. Kranichen und arktischen Gänsen zur Nahrungsaufnahme statt. Zwischen den Dörfern Granzin und Greven befindet sich seit Jahren ein Schlaf- und Rastplatz von Kranichen (Siehe Karte sowie Fotos 038 + 039 vom 31.08.2024). Jeden Abend und Morgen fliegen die imposanten Vögel ein und aus. Kraniche und Rotmilan suchen regelmäßig auf den Feldern um Granzin nach Nahrung (Foto 50 vom 12.09.2024 mit Teil des Gartens [Ort anonymisiert] ). Das Umweltgutachten kommt zum Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen nicht von vorneherein ausgeschlossen werden können und eine vertiefende Prüfung erforderlich ist. Solange diese nicht nicht erfolgt ist, darf dieser unzerschnittene Freiraum, der auch so wichtig ist um die Europäischen Artenschutzziele zu erreichen, auf keinen Fall ausgewiesen werden. Ein erster Schritt wäre, den Ausweis zumindest bis zum Jahr 2032 zurück zu stellen, damit vertiefend geprüft werden kann, ob die Risiken wirklich restlos ausgeschlossen werden können. Die technologische und politische Entwicklung schreitet in großen Schritten voran und es wäre ein fataler Verlust wenn so ein besonderes Stück Natur unnötig geopfert werden würde.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
68
Privat
ID: 40
Umweltbericht
Die geplante Windvorrangfläche liegt unmittelbar angrenzend an das "Grüne Band". Dieses ist in einigen Bundesländern bereits als Naturmonument ausgewiesen und wichtig um Populationen geschützter Arten stabil zu halten und weiterhin den genetischen Austausch zu ermöglichen. Es ist ein Rückzugsraum für viele geschützte Tierarten, der von den Rotoren der Windräder in der Windvorrangfläche komplett überstrichen würde!!! Greven liegt im Boizetal, das ein Brut- und Rastplatz vieler überwinternder bzw. durchziehender Großvögel, z. B. Kranichen, Graugänsen, Saatgänsen und Singschwänen und ein Vogelzugkorridor höchster Dichte -Kategorie A- ist (Modell "Dichte Vogelzug" im Umweltkartenportal MV). Fälschlicherweise sind die Brutplätze von Kranichen nicht in den amtlichen Karten des LUNG MV enthalten. In unmittelbarer Nähe des geplanten Vorranggebietes befinden sich 2 Seeadlerhorste, hier sind nicht einmal die Nahabstandsbereiche eingehalten. Die geplante Windvorrangfläche befindet sich zu großen Teilen in einem Rotmilan-Dichtezentrum. Vor einer Ausweisung als Windvorrangfläche sind neutrale ornithologische Gutachten zu erstellen. Daher muss der Ausweis dieses einzigartigen Gebietes zum jetzigen Zeitpunkt als Windvorrangfläche zurückgestellt werden!!
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Das "Grüne Band" ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Die Flächen des Grünen Bandes sind allerdings größtenteils durch andere Kriterien überlagert (z.B. Biosphärenreservate, Naturschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete). Insbesondere werden die Flächen des Nationalen Naturmonuments innerhalb des Grünen Bandes nicht vom Vorranggebiet 36/24 Greven überlagert. Die Aufnahme des "Grünen Bandes " als zusätzliches Kriterium erfolgt daher nicht. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. "Rastgebiete (Land) für Wat- und Wasservögel mit sehr hoher Bedeutung" sind bereits als Abwägungskriterium festgelegt. Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 36/24 Greven nicht betroffen sind. Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht. Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit der Vogelzug Zone A kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "nach aktueller Datenlage keine signifikante Erhöhung des Lebensrisikos durch WEA auf Zugvögel ableitbar, da WEA insb. durch störempfindliche Großvogelarten während des Zuges gemieden werden." Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser vier genannten Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) des Seeadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/ZPB, auch keine Verschattung Gewässer > 5ha im ZPB durch VRW; bei Bedarf Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene" Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
69
Privat
ID: 41
Umweltbericht
Die geplante Windvorrangfläche liegt mitten in unzerschnittenem landschaftlichen Freiraum der höchsten Schutzstufe. Die Zerschneidung ist in keinem der anderen Windvorranggebiete so gravierend wie in Bennin. Das Umweltgutachten stuft die Zerstörung des Freiraumes als erhebliches Umweltrisiko ein. Unmittelbar angrenzend befindet sich das europäische Schutzgebiet DE 2531-401 Schaale-Schildetal. Des Weiteren stellt dieses Gebiet eine Verbindung zwischen den Biosphärenreservaten Elbtalaue und Schaalsee sowie dem "grünen Band" entlang der ehemaligen innerdeutschen Grenze dar. Es findet ein Vogelzug von z.B. Kranichen, Rotmilanen und arktischen Gänsen zur Nahrungsaufnahme statt. Zwischen den Dörfern Granzin und Greven befindet sich seit Jahren ein Schlaf- und Rastplatz von Kranichen (siehe Karte sowie Fotos 038 + 039 vom 31.08.2024). Jeden Abend und Morgen fliegen die imposanten Vögel ein und aus. Kraniche und Rotmilane suchen regelmäßig auf den Feldern um Granzin nach Nahrung (Foto 50 vom 12.09.2024 mit Teil des Gartens der [Adresse anonymisiert] in 19258 Greven, Ortsteil Granzin). Das Umweltgutachten kommt zum Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen nicht von vorneherein ausgeschlossen werden können und eine vertiefende Prüfung erforderlich ist. Solange diese nicht erfolgt ist, darf dieser unzerschnittene Freiraum, der auch so wichtig ist um die europäischen Artenschutzziele zu erreichen, auf keinen Fall ausgewiesen werden. Ein erster Schritt wäre, den Ausweis zumindest bis zum Jahr 2032 zurück zu stellen, damit vertiefend geprüft werden kann, ob die Risiken wirklich restlos ausgeschlossen werden können. Die technologische und politische Entwicklung schreitet in großen Schritten voran und es wäre ein fataler Verlust, wenn ein so besonderes Stück Natur unnötig geopfert werden würde.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
288
Privat
ID: 41
Umweltbericht
Die geplante Windvorrangfläche liegt unmittelbar angrenzend an das "Grüne Band". Dieses ist in einigen Bundesländern bereits als Naturmonument ausgewiesen und wichtig um Populationen geschützter Arten stabil zu halten und weiterhin den genetischen Austausch zu ermöglichen. Es ist ein Rückzugsraum für viele geschützte Tierarten, der von den Rotoren der Windräder in der Windvorrangfläche komplett überstrichen würde!!! Greven liegt im Boizetal, das ein Brut- und Rastplatz vieler überwinternder bzw. durchziehender Großvögel, z.B. Kranichen, Graugänsen, Saatgänsen ist und einen Vogelzugkorridor höchster Dichte -Kategorie A- darstellt (Modell "Dichte Vogelzug" im Umweltkartenportal MV). Fälschlicherweise sind die Brutplätze von Kranichen nicht !!! in den amtlichen Karten des LUNG MV enthalten. In unmittelbarer Nähe des geplanten Windvorranggebietes befinden sich 2 Seeadlerhorste, hier sind nicht einmal die Nahabstandsbereiche eingehalten. Die geplante Windvorrangfläche befindet sich zu großen Teilen in einem Rotmilan-Dichtezentrum. Vor einem Ausweis als Windvorrangfläche sind zwingen neutrale ornithologische Gutachten zu erstellen. Daher darf Ausweis dieses einzigartigen Gebietes zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgen und muss zurück gestellt werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Das "Grüne Band" ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Die Flächen des Grünen Bandes sind allerdings größtenteils durch andere Kriterien überlagert (z.B. Biosphärenreservate, Naturschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete). Insbesondere werden die Flächen des Nationalen Naturmonuments innerhalb des Grünen Bandes nicht vom Vorranggebiet 36/24 Greven überlagert. Die Aufnahme des "Grünen Bandes " als zusätzliches Kriterium erfolgt daher nicht. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. "Rastgebiete (Land) für Wat- und Wasservögel mit sehr hoher Bedeutung" sind bereits als Abwägungskriterium festgelegt. Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 36/24 Greven nicht betroffen sind. Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht. Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit der Vogelzug Zone A kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "nach aktueller Datenlage keine signifikante Erhöhung des Lebensrisikos durch WEA auf Zugvögel ableitbar, da WEA insb. durch störempfindliche Großvogelarten während des Zuges gemieden werden." Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser vier genannten Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) des Seeadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/ZPB, auch keine Verschattung Gewässer > 5ha im ZPB durch VRW; bei Bedarf Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene" Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Privat
ID: 42
Karte
Hiermit senden wir Ihnen fristgerecht unsere Bedenken zum 4. Entwurf des Planungsverfahrens Teilfortschreibung des RREP WM Kapitel 6.5 Energie. Die Güte des vorgelegten 4. Entwurfs ist nicht ausreichend. Elementare Planungsgrundsätze wurden nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt. Die Bedenken beziehen sich auf die Gemeinde Greven, Gallin und Gresse mit den in ihrem Entwurf geplanten Vorranggebieten 36/24, 37/24, 38/24 und 39/24 zur Windenergienutzung, einschließlich der ebenfalls geplanten Energietrasse entlang den Ortschaften Gallin, Greven, Gresse, Badekow, Schwartow. Entgegen ihrer Feststellung der weitestgehenden Unbedenklichkeit ist bei einer möglichen Umsetzung des Vorhabens von erheblichen Risiken für die Natur und für die Gesundheit der Bürger auszugehen. Weiterhin wird eine positive regionale Entwicklung der Gemeinden hierdurch weitestgehend unmöglich gemacht. Neben der zweifelhaften Auswahl der benannten einzelnen Vorranggebieten richten sich unsere Bedenken auch gegen die lokale überproportionale Konzentration der geplanten Vorranggebiete in der Gemeinde Greven, die wenn nicht bereits im Einzelnen, jedoch in Summe der geplanten Vorranggebieten zur Feststellung der nicht Eignung hätten führen müssen. Parallele vorangeschrittene Projekte wie die zukünftige Nutzung der Strahlungsenergie, die bereits zu einer Flächenreduzierung von über 30 Hektar in der Gemeinde Greven führen wird, finden in diesem Planverfahren keine Berücksichtigung. Das gewählte Verfahren der Einzelfallbetrachtung kann die zu erwartenden schädigenden Einflüsse einer Vielzahl von Vorranggebieten, die in einem direkten räumlichen Zusammenhang stehen, nicht abdecken. Eine ausreichende und sorgfältige Berücksichtigung der Gesamtsituation hat nicht stattgefunden. Gemäß III Flächenauswahl (Regionaler Handlungsspielraum) ist die Häufung teilregionaler Vorranggebiete Windenergie zu vermeiden. Die Gemeinde Greven wird durch die Vorranggebiete 36/24, 37/24 und 38/24 nahezu vollständig umfasst. Dieses ist jedoch Gemäß II der Abwägungskriterien zu vermeiden, da hierdurch von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen ist. Ursächlich für die ausgewählten Vorranggebiete und die hiermit verbundene überproportionale Konzentration in Greven scheint die geplante Energietrasse zu sein, entlang derer sich die Vorranggebiete befinden. Die Aufwandsreduzierung beim Bau der Energietrasse ist jedoch kein Entscheidungskriterium gemäß den vorliegenden Unterlagen und darf somit nicht als Auswahlkriterium zu Lasten geltender Kriterien mit einbezogen werden. Der vorgelegte 4. Entwurf gibt keine ausreichenden Hinweise auf weitere geeignete Flächen in Westmecklenburg, die die im 4. Entwurf benannten Kriterien in gleichweise Weise erfüllen würden und somit bei Berücksichtigung zu einer Entzerrung der überproportionalen lokalen Belastung in der Gemeinde Greven führen könnte. Diese weiteren Flächen und die Begründung, die zum Ausschluss dieser Flächen geführt haben, werden in ihrem Entwurf nicht ausreichend benannt. "Grundsätzlich gilt bei der Festlegung der Vorranggebiete, dass gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz gleiche Sachverhalte gleich abzuwägen sind." Durch die Nichtberücksichtigung weiterer untersuchter Flächen wird im 4. Entwurf ein offensichtlicher Konflikt mit diesem Grundsatz vermieden. Die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit des 4. Entwurfs ist nicht gegeben und lässt die Auswahl der Vorranggebiete in Westmecklenburg willkürlich erscheinen. Dieser Eindruck wird durch die Nichtberücksichtigung der eigenen Grundsätze und des Überschreitens vorhandener Handlungsspielräume verstärkt. Hiermit fordern wir Sie auf; 1. Die Einzelfallbetrachtung zu den benannten Vorranggebieten zu überprüfen und zu korrigieren. 2. Die Gesamtbetrachtung und Beurteilung zur regionalen überproportionalen Belastung der Gemeinde Greven unter Berücksichtigung der genannten Punkte durchzuführen. 3. Weitere mögliche Flächen in Westmecklenburg hinsichtlich ihrer Eignung zu untersuchen und die hierbei berücksichtigte Kriterien, die zum Ausschluss der jeweiligen Flächen führen, offenzulegen. 4. Die aus den Punkten 1., 2. und 3. gewonnenen Erkenntnisse in einem 5. Entwurf vollständig zur Verfügung zu stellen. 5. Die Bürgerbeteiligung auf Basis des 5. Entwurfs erneut durchzuführen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Die Abwägungskriterien "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" und "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" werden durch das Vorranggebiet 36/24 Greven eingehalten. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Privat
ID: 42
Karte
Hiermit senden wir Ihnen fristgerecht unsere Bedenken zum 4. Entwurf des Planungsverfahrens Teilfortschreibung des RREP WM Kapitel 6.5 Energie. Die Güte des vorgelegten 4. Entwurfs ist nicht ausreichend. Elementare Planungsgrundsätze wurden nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt. Die Bedenken beziehen sich auf die Gemeinde Greven, Gallin und Gresse mit den in ihrem Entwurf geplanten Vorranggebieten 36/24, 37/24, 38/24 und 39/24 zur Windenergienutzung, einschließlich der ebenfalls geplanten Energietrasse entlang den Ortschaften Gallin, Greven, Gresse, Badekow, Schwartow. Entgegen ihrer Feststellung der weitestgehenden Unbedenklichkeit ist bei einer möglichen Umsetzung des Vorhabens von erheblichen Risiken für die Natur und für die Gesundheit der Bürger auszugehen. Weiterhin wird eine positive regionale Entwicklung der Gemeinden hierdurch weitestgehend unmöglich gemacht. Neben der zweifelhaften Auswahl der benannten einzelnen Vorranggebieten richten sich unsere Bedenken auch gegen die lokale überproportionale Konzentration der geplanten Vorranggebiete in der Gemeinde Greven, die wenn nicht bereits im Einzelnen, jedoch in Summe der geplanten Vorranggebieten zur Feststellung der nicht Eignung hätten führen müssen. Parallele vorangeschrittene Projekte wie die zukünftige Nutzung der Strahlungsenergie, die bereits zu einer Flächenreduzierung von über 30 Hektar in der Gemeinde Greven führen wird, finden in diesem Planverfahren keine Berücksichtigung. Das gewählte Verfahren der Einzelfallbetrachtung kann die zu erwartenden schädigenden Einflüsse einer Vielzahl von Vorranggebieten, die in einem direkten räumlichen Zusammenhang stehen, nicht abdecken. Eine ausreichende und sorgfältige Berücksichtigung der Gesamtsituation hat nicht stattgefunden. Gemäß III Flächenauswahl (Regionaler Handlungsspielraum) ist die Häufung teilregionaler Vorranggebiete Windenergie zu vermeiden. Die Gemeinde Greven wird durch die Vorranggebiete 36/24, 37/24 und 38/24 nahezu vollständig umfasst. Dieses ist jedoch Gemäß II der Abwägungskriterien zu vermeiden, da hierdurch von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen ist. Ursächlich für die ausgewählten Vorranggebiete und die hiermit verbundene überproportionale Konzentration in Greven scheint die geplante Energietrasse zu sein, entlang derer sich die Vorranggebiete befinden. Die Aufwandsreduzierung beim Bau der Energietrasse ist jedoch kein Entscheidungskriterium gemäß den vorliegenden Unterlagen und darf somit nicht als Auswahlkriterium zu Lasten geltender Kriterien mit einbezogen werden. Der vorgelegte 4. Entwurf gibt keine ausreichenden Hinweise auf weitere geeignete Flächen in Westmecklenburg, die die im 4. Entwurf benannten Kriterien in gleichweise Weise erfüllen würden und somit bei Berücksichtigung zu einer Entzerrung der überproportionalen lokalen Belastung in der Gemeinde Greven führen könnte. Diese weiteren Flächen und die Begründung, die zum Ausschluss dieser Flächen geführt haben, werden in ihrem Entwurf nicht ausreichend benannt. "Grundsätzlich gilt bei der Festlegung der Vorranggebiete, dass gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz gleiche Sachverhalte gleich abzuwägen sind." Durch die Nichtberücksichtigung weiterer untersuchter Flächen wird im 4. Entwurf ein offensichtlicher Konflikt mit diesem Grundsatz vermieden. Die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit des 4. Entwurfs ist nicht gegeben und lässt die Auswahl der Vorranggebiete in Westmecklenburg willkürlich erscheinen. Dieser Eindruck wird durch die Nichtberücksichtigung der eigenen Grundsätze und des Überschreitens vorhandener Handlungsspielräume verstärkt. Hiermit fordern wir Sie auf; 1. Die Einzelfallbetrachtung zu den benannten Vorranggebieten zu überprüfen und zu korrigieren. 2. Die Gesamtbetrachtung und Beurteilung zur regionalen überproportionalen Belastung der Gemeinde Greven unter Berücksichtigung der genannten Punkte durchzuführen. 3. Weitere mögliche Flächen in Westmecklenburg hinsichtlich ihrer Eignung zu untersuchen und die hierbei berücksichtigte Kriterien, die zum Ausschluss der jeweiligen Flächen führen, offenzulegen. 4. Die aus den Punkten 1., 2. und 3. gewonnenen Erkenntnisse in einem 5. Entwurf vollständig zur Verfügung zu stellen. 5. Die Bürgerbeteiligung auf Basis des 5. Entwurfs erneut durchzuführen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 42
Karte
Hiermit senden wir Ihnen fristgerecht unsere Bedenken zum 4. Entwurf des Planungsverfahrens Teilfortschreibung des RREP WM Kapitel 6.5 Energie. Die Güte des vorgelegten 4. Entwurfs ist nicht ausreichend. Elementare Planungsgrundsätze wurden nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt. Die Bedenken beziehen sich auf die Gemeinde Greven, Gallin und Gresse mit den in ihrem Entwurf geplanten Vorranggebieten 36/24, 37/24, 38/24 und 39/24 zur Windenergienutzung, einschließlich der ebenfalls geplanten Energietrasse entlang den Ortschaften Gallin, Greven, Gresse, Badekow, Schwartow. Entgegen ihrer Feststellung der weitestgehenden Unbedenklichkeit ist bei einer möglichen Umsetzung des Vorhabens von erheblichen Risiken für die Natur und für die Gesundheit der Bürger auszugehen. Weiterhin wird eine positive regionale Entwicklung der Gemeinden hierdurch weitestgehend unmöglich gemacht. Neben der zweifelhaften Auswahl der benannten einzelnen Vorranggebieten richten sich unsere Bedenken auch gegen die lokale überproportionale Konzentration der geplanten Vorranggebiete in der Gemeinde Greven, die wenn nicht bereits im Einzelnen, jedoch in Summe der geplanten Vorranggebieten zur Feststellung der nicht Eignung hätten führen müssen. Parallele vorangeschrittene Projekte wie die zukünftige Nutzung der Strahlungsenergie, die bereits zu einer Flächenreduzierung von über 30 Hektar in der Gemeinde Greven führen wird, finden in diesem Planverfahren keine Berücksichtigung. Das gewählte Verfahren der Einzelfallbetrachtung kann die zu erwartenden schädigenden Einflüsse einer Vielzahl von Vorranggebieten, die in einem direkten räumlichen Zusammenhang stehen, nicht abdecken. Eine ausreichende und sorgfältige Berücksichtigung der Gesamtsituation hat nicht stattgefunden. Gemäß III Flächenauswahl (Regionaler Handlungsspielraum) ist die Häufung teilregionaler Vorranggebiete Windenergie zu vermeiden. Die Gemeinde Greven wird durch die Vorranggebiete 36/24, 37/24 und 38/24 nahezu vollständig umfasst. Dieses ist jedoch Gemäß II der Abwägungskriterien zu vermeiden, da hierdurch von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen ist. Ursächlich für die ausgewählten Vorranggebiete und die hiermit verbundene überproportionale Konzentration in Greven scheint die geplante Energietrasse zu sein, entlang derer sich die Vorranggebiete befinden. Die Aufwandsreduzierung beim Bau der Energietrasse ist jedoch kein Entscheidungskriterium gemäß den vorliegenden Unterlagen und darf somit nicht als Auswahlkriterium zu Lasten geltender Kriterien mit einbezogen werden. Der vorgelegte 4. Entwurf gibt keine ausreichenden Hinweise auf weitere geeignete Flächen in Westmecklenburg, die die im 4. Entwurf benannten Kriterien in gleichweise Weise erfüllen würden und somit bei Berücksichtigung zu einer Entzerrung der überproportionalen lokalen Belastung in der Gemeinde Greven führen könnte. Diese weiteren Flächen und die Begründung, die zum Ausschluss dieser Flächen geführt haben, werden in ihrem Entwurf nicht ausreichend benannt. "Grundsätzlich gilt bei der Festlegung der Vorranggebiete, dass gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz gleiche Sachverhalte gleich abzuwägen sind." Durch die Nichtberücksichtigung weiterer untersuchter Flächen wird im 4. Entwurf ein offensichtlicher Konflikt mit diesem Grundsatz vermieden. Die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit des 4. Entwurfs ist nicht gegeben und lässt die Auswahl der Vorranggebiete in Westmecklenburg willkürlich erscheinen. Dieser Eindruck wird durch die Nichtberücksichtigung der eigenen Grundsätze und des Überschreitens vorhandener Handlungsspielräume verstärkt. Hiermit fordern wir Sie auf; 1. Die Einzelfallbetrachtung zu den benannten Vorranggebieten zu überprüfen und zu korrigieren. 2. Die Gesamtbetrachtung und Beurteilung zur regionalen überproportionalen Belastung der Gemeinde Greven unter Berücksichtigung der genannten Punkte durchzuführen. 3. Weitere mögliche Flächen in Westmecklenburg hinsichtlich ihrer Eignung zu untersuchen und die hierbei berücksichtigte Kriterien, die zum Ausschluss der jeweiligen Flächen führen, offenzulegen. 4. Die aus den Punkten 1., 2. und 3. gewonnenen Erkenntnisse in einem 5. Entwurf vollständig zur Verfügung zu stellen. 5. Die Bürgerbeteiligung auf Basis des 5. Entwurfs erneut durchzuführen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Die Abwägungskriterien "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" und "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" werden durch das Vorranggebiet 38/24 Gresse eingehalten. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 38/24 Gresse stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 38/24 Gresse bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Privat
ID: 42
Karte
Hiermit senden wir Ihnen fristgerecht unsere Bedenken zum 4. Entwurf des Planungsverfahrens Teilfortschreibung des RREP WM Kapitel 6.5 Energie. Die Güte des vorgelegten 4. Entwurfs ist nicht ausreichend. Elementare Planungsgrundsätze wurden nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt. Die Bedenken beziehen sich auf die Gemeinde Greven, Gallin und Gresse mit den in ihrem Entwurf geplanten Vorranggebieten 36/24, 37/24, 38/24 und 39/24 zur Windenergienutzung, einschließlich der ebenfalls geplanten Energietrasse entlang den Ortschaften Gallin, Greven, Gresse, Badekow, Schwartow. Entgegen ihrer Feststellung der weitestgehenden Unbedenklichkeit ist bei einer möglichen Umsetzung des Vorhabens von erheblichen Risiken für die Natur und für die Gesundheit der Bürger auszugehen. Weiterhin wird eine positive regionale Entwicklung der Gemeinden hierdurch weitestgehend unmöglich gemacht. Neben der zweifelhaften Auswahl der benannten einzelnen Vorranggebieten richten sich unsere Bedenken auch gegen die lokale überproportionale Konzentration der geplanten Vorranggebiete in der Gemeinde Greven, die wenn nicht bereits im Einzelnen, jedoch in Summe der geplanten Vorranggebieten zur Feststellung der nicht Eignung hätten führen müssen. Parallele vorangeschrittene Projekte wie die zukünftige Nutzung der Strahlungsenergie, die bereits zu einer Flächenreduzierung von über 30 Hektar in der Gemeinde Greven führen wird, finden in diesem Planverfahren keine Berücksichtigung. Das gewählte Verfahren der Einzelfallbetrachtung kann die zu erwartenden schädigenden Einflüsse einer Vielzahl von Vorranggebieten, die in einem direkten räumlichen Zusammenhang stehen, nicht abdecken. Eine ausreichende und sorgfältige Berücksichtigung der Gesamtsituation hat nicht stattgefunden. Gemäß III Flächenauswahl (Regionaler Handlungsspielraum) ist die Häufung teilregionaler Vorranggebiete Windenergie zu vermeiden. Die Gemeinde Greven wird durch die Vorranggebiete 36/24, 37/24 und 38/24 nahezu vollständig umfasst. Dieses ist jedoch Gemäß II der Abwägungskriterien zu vermeiden, da hierdurch von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen ist. Ursächlich für die ausgewählten Vorranggebiete und die hiermit verbundene überproportionale Konzentration in Greven scheint die geplante Energietrasse zu sein, entlang derer sich die Vorranggebiete befinden. Die Aufwandsreduzierung beim Bau der Energietrasse ist jedoch kein Entscheidungskriterium gemäß den vorliegenden Unterlagen und darf somit nicht als Auswahlkriterium zu Lasten geltender Kriterien mit einbezogen werden. Der vorgelegte 4. Entwurf gibt keine ausreichenden Hinweise auf weitere geeignete Flächen in Westmecklenburg, die die im 4. Entwurf benannten Kriterien in gleichweise Weise erfüllen würden und somit bei Berücksichtigung zu einer Entzerrung der überproportionalen lokalen Belastung in der Gemeinde Greven führen könnte. Diese weiteren Flächen und die Begründung, die zum Ausschluss dieser Flächen geführt haben, werden in ihrem Entwurf nicht ausreichend benannt. "Grundsätzlich gilt bei der Festlegung der Vorranggebiete, dass gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz gleiche Sachverhalte gleich abzuwägen sind." Durch die Nichtberücksichtigung weiterer untersuchter Flächen wird im 4. Entwurf ein offensichtlicher Konflikt mit diesem Grundsatz vermieden. Die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit des 4. Entwurfs ist nicht gegeben und lässt die Auswahl der Vorranggebiete in Westmecklenburg willkürlich erscheinen. Dieser Eindruck wird durch die Nichtberücksichtigung der eigenen Grundsätze und des Überschreitens vorhandener Handlungsspielräume verstärkt. Hiermit fordern wir Sie auf; 1. Die Einzelfallbetrachtung zu den benannten Vorranggebieten zu überprüfen und zu korrigieren. 2. Die Gesamtbetrachtung und Beurteilung zur regionalen überproportionalen Belastung der Gemeinde Greven unter Berücksichtigung der genannten Punkte durchzuführen. 3. Weitere mögliche Flächen in Westmecklenburg hinsichtlich ihrer Eignung zu untersuchen und die hierbei berücksichtigte Kriterien, die zum Ausschluss der jeweiligen Flächen führen, offenzulegen. 4. Die aus den Punkten 1., 2. und 3. gewonnenen Erkenntnisse in einem 5. Entwurf vollständig zur Verfügung zu stellen. 5. Die Bürgerbeteiligung auf Basis des 5. Entwurfs erneut durchzuführen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 39/24 Boizenburg findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Ich wünsche mir das betreffendes Gebiet erst im zweiten Schritt, also ab 2032 ausgewiesen wird. Desweiteren schlage ich vor, daß sich der Montagetermin für die Windräder am Termin für die Verfügbarkeit vom Netzzugang orientiert. Allgemeine Vorbemerkung Die Gemeinde Gresse liegt im Dreieck zwischen den beiden Biosphären Schaalsee und Flusslandschaft Elbe sowie dem Grünen Band. Begünstigt durch die Randlage in der DDR-Zeit hat sich eine weitgehend unzerschnittene Landschaft mit geringer Siedlungsund Industriedichte erhalten. Sie ist ein besonderes ökologisches Kleinod und sollte als ganze erhalten und von Windkraft freigehalten werden. Durchzogen von den noch natürlich mäandrierenden Flussläufen von Schilde, Schaale und Boize und geprägt von einem vielfältigen Mosaik von Feldern, Feucht- und Trockenwiesen, Wald, Heide und Gräben existiert hier eine außerordentliche Artenvielfalt. Zahlreiche Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete in dieser Region vernetzen europäische Schutzgebiete1 und leisten damit einen immensen Beitrag zum Erhalt der Biodiversität. Das Vorkommen sensibler Tierarten unterstreicht den besonderen Wert dieser Landschaft. So vermerkt der Managementplan zum FFH-Gebiet 2531-303 hinsichtlich der Schwarzstorchvorkommen: Das Schaaletal liegt an der nordwestlichen Verbreitungsgrenze und nördlich des zusammenhängenden Brutareals (...). In diesem Teilareal liegen mehrere kleine, voneinander isolierte Verbreitungsinseln. Die Schaalseeregion sowie die südlich anschließenden Gebiete bilden innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns das wichtigste Verbreitungsgebiet des Schwarzstorches. (…) Die Zunahme und der seit 2003 konstante Brutbestand des Schwarzstorches im SPA weist darauf hin, dass dieses Areal ein hochwertiges Brut- und Nahrungshabitat ist. Auffällig ist die Konzentration der Horste an den Waldrändern in Nähe der Bachläufe, die zugleich wichtige Nahrungshabitate darstellen. Es sind demnach nicht nur die europäischen Schutzgebiete selbst, sondern die gerade hier noch in weiten Teilen intakte Landschaft insgesamt, die den Populationserhalt von auf europäischer Ebene geschützten Arten sichert. Neben dem Schwarzstorch gilt das zum Beispiel auch für den Rotmilan, für den unser Bundesland in Europa eine besondere Verantwortung trägt, für den Seeadler und für den Eisvogel. Auch der seltene Eremit ist hier in den alten Eichen heimisch ebenso wie zahlreiche Fledermausarten. Das jüngst erlassene europäische Gesetz zur Wiederherstellung der Natur2 verpflichtet die Länder, die Erhaltung der biologischen Vielfalt schon bei den Raumplanungsprozessen umfassend und integrativ zu berücksichtigen, „um den Verlust von Flächen von hoher Bedeutung für die biologische Vielfalt, darunter Ökosysteme mit hoher ökologischer Unversehrtheit, bis 2030 auf annähernd null zurückzubringen‟ (Präambel, Abs. 4). Genau diese Ökosysteme mit höher ökologischer Unversehrtheit sind für den von uns repräsentierten Raum charakteristisch und keinesfalls nur in den erfassten Schutzgebieten vorhanden. In Anbetracht dieses hohen Stellenwerts unseres Naturraums sollte das gesamte Gebiet zwischen Schaalsee, Elbe und dem grünen Band mit Ausnahme eines max. 1.000 m breiten Korridors an der Autobahn A 24 als bestehender Zerschneidungsachse von Windkraftanlagen freigehalten werden. Dies gilt umso mehr, als die amtliche Datenbasis zu den im Gebiet vorhandenen Tier- und Pflanzenarten veraltet und äußerst lückenhaft ist. 1 FFH: DE 2531-303 „Schaaletal mit Zuflüssen und nahe gelegenen Wäldern und Mooren‟, DE 2530-373 „Kleingewässerlandschaft zwischen Greven und Granzin (LWL)‟, DE 2530-372 „Kleingewässer bei Leisterförde (LWL)‟, DE 2530-301 „Bretziner Heide‟, DE 2531-304 „Wald und Lindenallee bei Banzin‟, DE 2630-301 „Wiebendorfer Moor‟, DE 2529-304 „Stecknitz-Delvenau“; NATURA 2000: DE 2530-401 „Wallmoor und Mühlenbachniederung bei Leisterförde – Schwanheide‟, DE 2531-401 „Schaale - Schildetal mit angrenzenden Wäldern und Feldmark‟, DE 2732-473 „Mecklenburgisches Elbetal‟ 2 nature restoration law, Verordnung (EU) 2024/1991 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. 2032 für die Windenergie ausweisen. Das Abwägungskriterium „Netzintegrationsfähigkeit“ soll die bekannte Problemlage bzgl. bestehender Netzkapazitäten zielorientierter steuern. Der Netzausbau an für sich liegt jedoch nicht in der Zuständigkeit des RPV WM. Im Übrigen sind im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüber hinaus gehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Das "GGB DE 2531-303 Schaaletal mit Zuflüssen und nahegelegenen Wäldern und Mooren" liegt in so großer Entfernung zum Vorranggebiet 38/24 Gresse, dass eine Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung nicht erforderlich ist. Zur kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen. Die in der Stellungnahme genannten sonstigen Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen nicht in besonderem Maße durch die Errichtung von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 38/24 Gresse stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 38/24 Gresse bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Ich wünsche mir das betreffendes Gebiet erst im zweiten Schritt, also ab 2032 ausgewiesen wird. Desweiteren schlage ich vor, daß sich der Montagetermin für die Windräder am Termin für die Verfügbarkeit vom Netzzugang orientiert. Allgemeine Vorbemerkung Die Stadt Boizenburg liegt im Dreieck zwischen den beiden Biosphären Schaalsee und Flusslandschaft Elbe sowie dem Grünen Band. Begünstigt durch die Randlage in der DDR-Zeit hat sich eine weitgehend unzerschnittene Landschaft mit geringer Siedlungsund Industriedichte erhalten. Sie ist ein besonderes ökologisches Kleinod und sollte als ganze erhalten und von Windkraft freigehalten werden. Durchzogen von den noch natürlich mäandrierenden Flussläufen von Schilde, Schaale und Boize und geprägt von einem vielfältigen Mosaik von Feldern, Feucht- und Trockenwiesen, Wald, Heide und Gräben existiert hier eine außerordentliche Artenvielfalt. Zahlreiche Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete in dieser Region vernetzen europäische Schutzgebiete1 und leisten damit einen immensen Beitrag zum Erhalt der Biodiversität. Das Vorkommen sensibler Tierarten unterstreicht den besonderen Wert dieser Landschaft. So vermerkt der Managementplan zum FFH-Gebiet 2531-303 hinsichtlich der Schwarzstorchvorkommen: Das Schaaletal liegt an der nordwestlichen Verbreitungsgrenze und nördlich des zusammenhängenden Brutareals (...). In diesem Teilareal liegen mehrere kleine, voneinander isolierte Verbreitungsinseln. Die Schaalseeregion sowie die südlich anschließenden Gebiete bilden innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns das wichtigste Verbreitungsgebiet des Schwarzstorches. (…) Die Zunahme und der seit 2003 konstante Brutbestand des Schwarzstorches im SPA weist darauf hin, dass dieses Areal ein hochwertiges Brut- und Nahrungshabitat ist. Auffällig ist die Konzentration der Horste an den Waldrändern in Nähe der Bachläufe, die zugleich wichtige Nahrungshabitate darstellen. Es sind demnach nicht nur die europäischen Schutzgebiete selbst, sondern die gerade hier noch in weiten Teilen intakte Landschaft insgesamt, die den Populationserhalt von auf europäischer Ebene geschützten Arten sichert. Neben dem Schwarzstorch gilt das zum Beispiel auch für den Rotmilan, für den unser Bundesland in Europa eine besondere Verantwortung trägt, für den Seeadler und für den Eisvogel. Auch der seltene Eremit ist hier in den alten Eichen heimisch ebenso wie zahlreiche Fledermausarten. Das jüngst erlassene europäische Gesetz zur Wiederherstellung der Natur2 verpflichtet die Länder, die Erhaltung der biologischen Vielfalt schon bei den Raumplanungsprozessen umfassend und integrativ zu berücksichtigen, „um den Verlust von Flächen von hoher Bedeutung für die biologische Vielfalt, darunter Ökosysteme mit hoher ökologischer Unversehrtheit, bis 2030 auf annähernd null zurückzubringen‟ (Präambel, Abs. 4). Genau diese Ökosysteme mit höher ökologischer Unversehrtheit sind für den von uns repräsentierten Raum charakteristisch und keinesfalls nur in den erfassten Schutzgebieten vorhanden. In Anbetracht dieses hohen Stellenwerts unseres Naturraums sollte das gesamte Gebiet zwischen Schaalsee, Elbe und dem grünen Band mit Ausnahme eines max. 1.000 m breiten Korridors an der Autobahn A 24 als bestehender Zerschneidungsachse von Windkraftanlagen freigehalten werden. Dies gilt umso mehr, als die amtliche Datenbasis zu den im Gebiet vorhandenen Tier- und Pflanzenarten veraltet und äußerst lückenhaft ist. 1 FFH: DE 2531-303 „Schaaletal mit Zuflüssen und nahe gelegenen Wäldern und Mooren‟, DE 2530-373 „Kleingewässerlandschaft zwischen Greven und Granzin (LWL)‟, DE 2530-372 „Kleingewässer bei Leisterförde (LWL)‟, DE 2530-301 „Bretziner Heide‟, DE 2531-304 „Wald und Lindenallee bei Banzin‟, DE 2630-301 „Wiebendorfer Moor‟, DE 2529-304 „Stecknitz-Delvenau“; NATURA 2000: DE 2530-401 „Wallmoor und Mühlenbachniederung bei Leisterförde – Schwanheide‟, DE 2531-401 „Schaale - Schildetal mit angrenzenden Wäldern und Feldmark‟, DE 2732-473 „Mecklenburgisches Elbetal‟ 2 nature restoration law, Verordnung (EU) 2024/1991 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 39/24 Boizenburg findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Einen Nachklang habe ich noch: Leider wird die Zusammensetzung der Mitglieder der Planungsverbandsversammlung nur namentlich genannt. Es ist überhaupt nicht nachvollziehbar, aus welchen Gemeinden oder sonstigen Gremien die Personen stammen oder welcher Partei sie angehören. Schade, dass es so wenig Transparenz gibt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Zusammensetzung der Verbandsversammlung und das Verfahren zur Wahl der Verbandsvertreter ist in § 14 LPlG und in § 5 der Verbandssatzung geregelt. Die Protokolle über die konstituierenden Sitzungen sind auf der Webseite des Verbandes öffentlich einsehbar. Die Informationen sind damit öffentlich und transparent nachvollziehbar.
323
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ID: 46
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Auch bedauerlich finde ich, dass nicht klar ist, welchen Planungsstand die 73 Gebiete haben, die in den Umweltsteckbriefen beschrieben werden. In Gorlosen stehen bereits 8 Windkraftanlagen, die sich drehen. Die Darstellung mutet für mich so an, als würde es sich um eine Auswahl an Gebieten handeln, doch das stimmt ja gar nicht. Warum wird nicht Ausgewiesen, welches Gebiet welchen Planungs- bzw. Umsetzungsstand hat? Und warum rufen bereits Investoren bei Flächeneigentümer:innen an? Woher wissen solche Firmen bereits von den Vorhaben? Wer profitiert da im Hintergrund bereits? Und: Die Landkarte auf dieser Seite ist leider nicht bedienbar. Mein Eindruck ist, dass hier zu wenige Menschen zu viele Aufgaben haben und es dadurch zu vielen Oberflächlichkeiten kommt, das ist menschlich, doch so ist es eben auch menschlich, dies zu hinterfragen. Alles Gute Ihnen, ich bin mal gespannt, wie es nun weitergeht mit all den Stellungnahmen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gegenstand der Umweltprüfung sind die Vorranggebiete für Windenergie, die im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie festgelegt werden sollen, unabhängig vom jeweils vorhandenen Anlagenbestand. Das grundsätzliche Vorgehen bei der Ermittlung der Vorranggebiete ist in der Begründung erläutert. Etwaige Planungs- und Genehmigungsverfahren von anderen Planungsträgern außerhalb der geplanten Vorranggebiete sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Dazu wurden sämtliche verfahrensrelevanten Unterlagen fristgerecht veröffentlicht.
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ID: 46
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Stellungnahme zur Planung von ca. 140 Windkraftanlagen zwischen den Naturschutzgebieten Biosphärenreservat Elbe und Biosphärenreservat Schaalsee – es geht mir um ALLE Gebiete 1. Kommunikationsmängel und unzureichende Beteiligung Der Beteiligungsprozess zur Planung dieser 140 Windkraftanlagen lässt bei mir erhebliche Zweifel aufkommen. Insbesondere die Kommunikation und die Art der Beteiligung der Öffentlichkeit waren aus meiner Sicht ungenügend. Die Zuständigkeiten zwischen dem Amt für Raumordnung und Landesplanung Westmecklenburg und dem Amt Boizenburg-Land wurden – auf meine Nachfrage am12.09.2024 – unklar hin und her geschoben. Für mich steht fest: Die Informationsweitergabe an die Bevölkerung war mangelhaft. Es fand nur eine einzige Informationsveranstaltung im April 2024 statt. Dies genügt m.E. nicht, um eine transparente und umfassende Bürgerbeteiligung zu gewährleisten. Auch war meiner Erinnerung nach im Rahmen der Veranstaltung im April 2024 auf dem Holzfestplatz Greven keinerlei Informationsvermittlung bezüglich Beteiligungsmöglichkeiten der Bürger:inen an dem Ertrag von Windkraftenergie. Es wurden nicht die Potenziale einer materiellen Beteiligung ausgeführt, die womöglich auch zu mehr Akzeptanz geführt hätten – wenn dies auch kein Argument für die hohe Anzahl der Windkraftanlagen ist. (https://www.leka-mv.de/buegem-mv/) Dabei gibt es in Deutschland gute Beispiele (Klixbüll, Wildpoldsried), doch dafür müsste die gesamte „Öffentlichkeitsarbeit“ auch durchdachter sein und konstruktiver und nicht nur eine Verlautbarung von Fakten. Das ist einfach eine so verschenkte Chance, Gemeinden wirklich darin zu unterstützen, nachhaltige Energiekonzepte zu entwickeln. Dass es sogenannte Kommunalberater gibt, habe ich erst in meiner intensiven Recherche entdeckt. Zur Beteiligung über das Onlineportal im Zeitraum von Juni 2024 bis September 2024 erfolgten keine weiteren Hinweise – weder über Aushänge, Wurfsendungen noch über digitale Medien im Amt Boizenburg-Land. Das Amt Zarrentin stellte Informationen auf seiner Website bereit, wie ich gestern sehen konnte. Dies ist für die Bürgerinnen und Bürger in Greven und möglicherweise auch in anderen Gemeinden vom Amt Boizenburg-Land nicht ausreichend. Zudem erschwerte der Bürgermeisterwechsel in Greven die Situation. Der vorherige Bürgermeister, Harald Elgeti, versicherte, dass er über den Prozess nicht informiert wurde – eine Tatsache, die die Absurdität des Beteiligungsprozesses verdeutlicht. Wir in Granzin erfuhren am 3. September erst informell von der Beteiligungsplattform. Obwohl das Amt für Raumordnung die gesetzlichen Anforderungen scheinbar eingehalten hat, wurde die betroffene Bevölkerung in Greven und anderen Gemeinden also nicht adäquat erreicht. Dieses Verhalten der Verwaltungen, die Verantwortung hin- und herzuschieben, ist bedauerlich und führt zu erheblichem Misstrauen in der Bevölkerung.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Ein Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich. Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Dazu wurden sämtliche verfahrensrelevanten Unterlagen fristgerecht veröffentlicht.
393
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ID: 46
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2. Fehlende “Anstoßwirkung” und Barrierefreiheit Gemäß den rechtlichen Anforderungen müssen Bürgerinnen und Bürger über Planungen informiert werden, wobei die Information eine „Anstoßwirkung“ haben sollte. Dies bedeutet, dass die Gemeinde verpflichtet ist, durch öffentliche Informationen allen Bürgern die Möglichkeit zur Teilnahme und Äußerung zu gewähren. Die Fristen und Formen der Information waren jedoch nicht ausreichend, um eine breite Beteiligung sicherzustellen. Eine Beteiligung ohne umfassende Information und Transparenz verliert ihren Wert und verstößt gegen den Zweck der öffentlichen Mitwirkung. Hinzu kommt, dass die zugänglichen Dokumente, mit denen sich wir Bürger:innen auseinandersetzen sollen, für viele Menschen schwer verständlich sind. Das erschwert es enorm, qualifizierte Stellungnahmen abzugeben. Besonders für Menschen, die nur wenig Zeit haben oder nicht in der Lage sind, komplexe Fachtexte zu verstehen, stellt dies eine unüberwindbare Hürde dar. Dies widerspricht der Barrierefreie-Informations-Technik-Verordnung (BITV 2.0), die seit 2011 Behörden dazu verpflichtet, leicht verständliche Texte zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung wurde hier nicht erfüllt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Ein Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich. Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Dazu wurden sämtliche verfahrensrelevanten Unterlagen fristgerecht veröffentlicht. Die Anstoßwirkung ist über die Bekanntmachung hinreichend gegeben.
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ID: 46
nicht zugeordnet
3. Kinder- und Jugendbeteiligung unzureichend Das im April 2024 beschlossene „Kinder- und Jugendbeteiligungsgesetz“ von Mecklenburg-Vorpommern fordert ausdrücklich die Einbindung von Kindern und Jugendlichen in Planungsprozesse. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass eine Aufbereitung der Planungsinformationen stattgefunden hat, die eine kindgerechte Beteiligung ermöglicht. Dies stellt eine Missachtung dieses Gesetzes dar und lässt vermuten, dass die Ansichten und Bedürfnisse jüngerer Generationen bei dieser wichtigen Entscheidung ignoriert wurden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Ein Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich. Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Da es sich um eine Jedermann-Beteiligung handelt, werden keine Bevölkerungsgruppen ausgeschlossen.
395
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ID: 46
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4. Frustration und Vertrauensverlust Die Art und Weise, wie dieser Prozess ablief, trägt dazu bei, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die politischen Prozesse weiter zu schwächen. Die fehlende Transparenz, die mangelhafte Beteiligung und schwer zugänglichen Informationen führen dazu, dass viele Menschen sich ausgeschlossen fühlen und zunehmend frustriert sind. Dies spiegelt sich auch in den Wahlergebnissen wider, wo sich der Frust der Bevölkerung in einer stärkeren Unterstützung von Protestparteien zeigt. Solche Entwicklungen gefährden den sozialen Zusammenhalt und das Vertrauen in demokratische Prozesse.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Dazu wurden sämtliche verfahrensrelevanten Unterlagen fristgerecht veröffentlicht. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt.
396
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ID: 46
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5. Prüfung des Areals als potenzielles Natura 2000-Gebiet Das Areal zwischen den Biosphärenreservaten Elbe und Schaalsee weist eine besondere ökologische Bedeutung auf, was eine umfassende Prüfung zur Ausweisung als Natura 2000-Gebiet zwingend erforderlich macht. Diese Region beherbergt eine Vielzahl schützenswerter Arten und Biotope, deren Fortbestand durch Eingriffe, wie den Bau von 140 Windkraftanlagen, ernsthaft gefährdet wäre. Es gilt, die Naturschutzanforderungen in Einklang mit dem Klimaschutz zu bringen, jedoch ohne den Schutz dieser einzigartigen Ökosysteme zu vernachlässigen. Eine Ausweisung als Natura 2000-Gebiet würde sicherstellen, dass der Erhalt der Biodiversität im Zentrum der Planung steht. Die besondere Bedeutung dieser Region, die als Korridor zwischen zwei bedeutenden Biosphärenreservaten fungiert, sollte im Sinne des europäischen Schutzgebietsnetzes stärker berücksichtigt werden. Jegliche Maßnahmen, die das Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, bedürfen daher einer fundierten ökologischen Analyse und Abwägung. Es muss hinterfragt werden, ob der Bau der Windkraftanlagen in diesem ökologisch wertvollen Gebiet den Anforderungen eines nachhaltigen Naturschutzes gerecht wird. Hier lediglich mit der Änderung des Bundesnaturschutzrechts durch die Bundesregierung vom 15. Juni 2022 zu argumentieren, wonach auch Landschaftsschutzgebiete in die Suche nach Flächen zum Windenergieausbau einbezogen werden, halte ich für absolut zu kurz gegriffen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 46
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6. Potenzial Geothermie in der Region Bekannt ist, dass in unserer Region um den Hatzberg geothermische Ressourcen vorhanden sind. Heiße Quellen in diesem Gebiet könnten eine vielversprechende Möglichkeit für die Nutzung regenerativer Energien darstellen. Es ist fraglich, ob das volle Potenzial der Geothermie, das diese Region bietet, ausreichend geprüft wurde. Ein Blick in das Dokument „Expertise zur Bewertung geothermischer Potentiale in der Stadt Zarrentin/Schaalsee, Wärmeverteilung und Wärmenutzung 2014“ zeigt, dass bereits vor zehn Jahren erste Untersuchungen zur geothermischen Nutzung durchgeführt wurden. Es stellt sich die Frage, welche Erkenntnisse seitdem gewonnen wurden und ob diese in die aktuelle Planung einbezogen wurden. Die Geothermie (darunter fallen z.B. Erdwärmekollektoren) ist – wie wir wissen – eine stabile und langfristige Energiequelle, die, im Gegensatz zu Windkraftanlagen, weniger landschaftlich invasiv ist. Daher sollten weiterführende Untersuchungen durchgeführt werden, um das Potenzial der Geothermie in der Region voll auszuschöpfen und gegebenenfalls eine alternative, nachhaltigere Energiequelle zu etablieren, die das Landschaftsbild weniger beeinträchtigt. Bereits vor Ort und womöglich ein noch nicht ausreichend beleuchtetes Beispiel mit Potenzial auf Übertragbarkeit: „Die Arbeit zur Erdwärmenutzung in Neustadt-Glewe konzentriert sich auf die Nutzung geothermischer Energie aus tiefen Gesteinsschichten zur umweltfreundlichen Energiegewinnung. Neustadt-Glewe ist ein Vorreiterstandort in Deutschland, da hier eines der ersten Geothermiekraftwerke des Landes errichtet wurde. Das Geothermiekraftwerk Neustadt-Glewe, seit 2003 in Betrieb, nutzt heißes Wasser aus rund 2.300 Metern Tiefe mit einer Temperatur von etwa 98 °C. Dieses Wasser wird nach oben gepumpt, um über Wärmetauscher die gewonnene Wärme für das Fernwärmenetz der Stadt bereitzustellen. Dadurch werden Haushalte und öffentliche Gebäude mit umweltfreundlicher Wärme versorgt. Die Besonderheit dieses Kraftwerks liegt in der Nachhaltigkeit der Energiegewinnung. Geothermie ist nahezu CO2-neutral und unabhängig von Wetter- oder Jahreszeiten. In Neustadt-Glewe wird außerdem überschüssige Wärme zur Stromerzeugung genutzt, wobei die Effizienz aufgrund der relativ niedrigen Temperaturen im Vergleich zu anderen geothermischen Standorten begrenzt ist.“ (Rechercheergebnis)
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Ausbau der Geothermie ist bereits im Programmsatz 10 als Grundsatz der Raumordnung berücksichtigt. Darüber hinausgehende Festlegungen sind auf Ebene der Regionalplanung nicht erforderlich.
398
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ID: 46
nicht zugeordnet
7. Weitere Bodenschätze im geplanten Windkraftgebiet Es stellt sich die Frage, welche weiteren ungenutzten Bodenschätze in der Region liegen, die derzeit für Windkraftanlagen vorgesehen ist. Dies erfordert eine umfassende geologische Untersuchung, um sicherzustellen, dass wertvolle Ressourcen nicht unentdeckt bleiben oder durch den Bau von Windkraftanlagen beeinträchtigt werden. Die Region könnte auch weitere, bisher unberücksichtigte Möglichkeiten zur Nutzung von regenerativen Energien bieten. Vor jeder großflächigen Ausweisung für Windkraft sollte das gesamte Potenzial der erneuerbaren Energien, einschließlich geothermischer, solarer und anderer lokal angepasster Lösungen, untersucht und bewertet werden. Dies könnte die Abhängigkeit von Windkraft reduzieren und gleichzeitig ein diversifizierteres, nachhaltiges Energieversorgungssystem schaffen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Vorranggebiete Rohstoffsicherung sind bereits als Ausschlusskriterium festgelegt. Damit sind die wichtigsten Rohstofflagerstätten in der Planungsregion von der Festlegung von Vorranggebieten Windenergie ausgenommen. Die Belange der Rohstoffsicherung sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg angemessen berücksichtigt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg.
399
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ID: 46
nicht zugeordnet
8. Einbindung von PV-Anlagen Photovoltaikanlagen (PV) bieten ein enormes Potenzial, um die lokale Energieerzeugung zu unterstützen. Gerade für ländliche Gemeinden und Dörfer, wie jene in der Region Boizenburg-Land und Zarrentin, könnte diese Technologien eine wertvolle Investitionsmöglichkeit sein. Es sollte geprüft werden, inwiefern Investitionen in diese Technologien durch Förderprogramme unterstützt werden können, um die Gemeinden bei der dezentralen Energieversorgung zu stärken und gleichzeitig die Landschaft weniger stark zu beeinträchtigen als durch 140 Windkraftanlagen. Insbesondere die Forschung und Entwicklung in der PV-Technologie hat in den letzten Jahren bedeutende Fortschritte gemacht. Hier wäre es sinnvoll, aktuelle Forschungsergebnisse sowie Pilotprojekte in Mecklenburg-Vorpommern zu berücksichtigen, um die Nutzung von PV-Anlagen voranzutreiben und als ernstzunehmende Alternative zur Windkraft ins Spiel zu bringen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Ausbau der Photovoltaiknutzung ist bereits im Programmsatz 8 berücksichtigt. Die Festlegung von konkreten Flächen für PV-Anlagen ist Aufgabe der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren, insbesondere der kommunalen Bauleitplanung. Die Einrichtung von Förderprogrammen ist nicht Gegenstand der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie.
400
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ID: 46
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9. Überprüfung der Notwendigkeit und des Energiebedarfs von MV Es ist zu hinterfragen, ob der geplante massive Ausbau von Windkraftanlagen in der Region tatsächlich notwendig ist, um den zukünftigen Energiebedarf von Mecklenburg-Vorpommern zu decken. Haben aktuelle Studien den künftigen Strombedarf des Bundeslandes analysiert? Oder geht es primär darum, den von der Bundesregierung vorgegebenen Ausbauplan zu erfüllen, ohne die lokalen Gegebenheiten und Bedürfnisse ausreichend zu berücksichtigen? Anstatt sich ausschließlich auf Windkraft zu konzentrieren, sollten sämtliche Möglichkeiten erneuerbarer Energien geprüft werden, um ein ausgewogenes und nachhaltiges Energiesystem zu schaffen. Der derzeitige Plan scheint auf veralteten Daten und Annahmen zu basieren. (Auch der „Landesatlas Erneuerbare Energien“ liefert keine aktuellen Daten.) Der Fortschritt in der Forschung zu erneuerbaren Energien sollte in vollem Umfang in die Planungen einbezogen werden. Mecklenburg-Vorpommern bietet durch seine Lage und geologischen Besonderheiten vielfältige Potenziale, die über die Windkraft hinausgehen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg.
401
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ID: 46
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Fazit Zusammengefasst ist der Beteiligungsprozess zur Planung der Windkraftanlagen nicht nur mangelhaft organisiert, sondern widerspricht auch den gesetzlichen Verpflichtungen zur Einbindung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Kinder und Jugendlichen. Die Kommunikationswege waren unklar und unzureichend, und die Informationsvermittlung war für viele Menschen schwer verständlich und unzugänglich. Um das Vertrauen der Bevölkerung wiederherzustellen und die Akzeptanz für solche Projekte zu fördern, müssen die Prozesse transparenter, verständlicher und zugänglicher gestaltet werden. Die Planung von 140 Windkraftanlagen in einem ökologisch sensiblen Gebiet zwischen den Biosphärenreservaten Elbe und Schaalsee wirft viele Fragen auf, die noch nicht hinreichend beantwortet wurden. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass eine umfassende Prüfung alternativer Energiequellen wie Geothermie und PV-Anlagen erfolgt, bevor irreversible Entscheidungen getroffen werden. Die potenziellen geothermischen Ressourcen in der Region und die Weiterentwicklung der PV-Technologie sollten vollständig ausgelotet werden. Darüber hinaus muss eine transparente und fundierte Entscheidung über den tatsächlichen Energiebedarf Mecklenburg-Vorpommerns getroffen werden, anstatt blind Vorgaben der Bundesregierung umzusetzen. Eine verstärkte Einbindung aktueller Forschungsergebnisse und die Prüfung aller Optionen zur regenerativen Energieerzeugung sind zwingend notwendig, um eine nachhaltige und ausgewogene Energiepolitik für die Region sicherzustellen. Die bisherigen Planungsprozesse basieren auf veralteten Daten (siehe Ausführungen in den Umweltsteckbriefen), und es ist dringend erforderlich, eine Neubewertung unter Einbeziehung aller vorhandenen Energieressourcen und -technologien vorzunehmen. Und persönlich: ich kann nur hoffen, dass alle unsere Stellungnahmen wirklich gelesen werden und Danke Ihnen für Ihre Mühe damit. Ich bedaure sehr, dass die Stimmung grade so schlecht ist und wünsche mir sehr, dass wir konstruktive Wege finden. Wir haben eine Plattform eingerichtet mit vielen Informationen, auf die wir als Akteur:innen nun Zugriff haben und planen eine Veranstaltung für Menschen, die nicht online zu affin sind. Ich würde mich sehr freuen, wenn wir von Ihnen aktualisierte Updates bekommen, die wir dann auch dort veröffentlichen und in unsere Gespräche einfließen lassen können. Die Bürokratie als „Herrschaft des Niemanden“ (Hannah Arendt) muss überwunden werden, denn wir werden die Herausforderungen unserer Zeit nicht auf dem Dienstweg lösen, sondern nur GEMEINSAM.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
402
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ID: 47
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Aufgrund der naheliegenden naturgebiete natura 2000 kann ich das Vorhaben nicht gut heißen. Nur weil die Bundesregierung den Ausstieg aus allen möglichen Energiequellen vorantreiben will, kann es nicht zu Lasten der Natur gehen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
19
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ID: 47
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Ebenso scheint mir die Entfernung zu den Ortsnamen die 1000m massiv zu unterschreiten. Man sollte nicht auf die ortsgrenzen achten, sondern darauf wo auch Häuser stehen… Es ist traurig mit anzusehen, wie unser durch die Natur bekanntes Bundesland so einfach zerstört wird. Nur weil die Energiewende mit macht und Gewalt durchgesetzt werden muss.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
31
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ID: 48
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Einwände gegen die Windeignungsfläche Bennin (Sternsruh-Granzin-Bennin) die mir vorliegende Teilfortschreibung des regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg beunruhigt mich außerordentlich, weil die Artengefährdung als sehr beträchtlich anzusehen ist. Die im Betreff genannte Windeignungsfläche Sternsruh-Granzin ist ein unzerschnittener landschaftlicher Freiraum; nur ein unbefestigter Landweg von Granzin nach Bennin trennt die Fläche Sternsruh-Granzin von der Eignungsfläche Bennin. Der unzerschnittene Freiraum ist zwischen großen Waldgebieten und „grünem Band“ sowie Biosphärengebieten Schaale-Schilde und Elbtalaue gelegen. Die Nahrungsaufnahme für den Kranich oder Greifvögel wie Seeadler oder Roter Milan und Baumfalk erfolgt nicht in Waldgebieten sondern auf Äckern, Wiesen und Brachen.. Die Vogelwelt kennt keine Grenzen von Biosphärengebieten oder dem grünen Band. Wir beobachten, dass alljährlich 2 – 3 Kranichpaare in der sogenannten „Hörst„ brüten, zur Zeit des Vogelzugs dienen die Eignungsflächen als Rast- und für einige Vögel auch als Überwinterungsplatz.. Täglich ziehen von anderen Brutplätzen (Nieklitzer Moor) Kranichfamilien zur Nahrungsaufnahme in die Windeignungsfläche. Der Seeadler – dessen Horst versteckt im Wald liegt - sowie täglich zu beobachtende Rote Milane kreisen in den Lüften. 2 Baumfalkenhorste sind bekannt (1 Horst in Sternsruh, 1 Horst im Knick von Granzin nach Sternsruh) Die Erfassung von Seeadler- und Roter Milan-Horsten sowie Schlaf- und Rastplätzen von Kranichen ist nur unzureichend vorhanden Das zu Windkraftanlagen führende Wegenetz zerstört ein sensibles Ökosystem und es ist fraglich, ob dort zukünftig im Frühjahr und Sommer der Rebhahn, Lerche oder Wachtelkönig zu hören ist. Der europaweit geforderte Artenschutz kann bei Ausweisung dieser Flächen nicht erreicht werden.. Erst eine umfassende unabhängige Bestandsaufnahme im Auftrag des Planungsverbandes kann für Klarheit sorgen; daher empfehle ich die Umsetzung bis zum Jahr 2032 auszusetzen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
30
Privat
ID: 54
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Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab ,weil : -es einen großen Bestand an Rotmilanen gibt ,die auch ihr Brutgebiet hier haben . -dieser ist laut §7 Absatz 2 Nr.13-14 des BNatSchG streng geschützt . -außerdem sind Nester von Wanderfalken vorhanden. -die Vogelwelt ist hier mit Brutvogelarten ,wie Kranich ,Schwarzstorch ,Rohrweihe und Seeadler vertreten . -unser Gebiet ist ein unzerschnittener landwirtschaftlicher Freiraum der schützenswert ist ,und vom grünen Band ,der Biosphäre Schaalsee und der Biosphäre Schaale und Elbe umgeben ist .Diese Landschaft wird von vielen Zugvögeln als Futter- & Rastplatz genutzt. -die andere Seite ist der Mensch mit seinen Bedürfnissen .Auch er hat sein Anrecht auf Schutz !!! Daher bitte ich um Aufschub der Genehmigung der Planfeststellung für das Windeignungsgebiet Bennin 37/24 & Greven 36/24 . Es sollte ausreichend Zeit für eine Flächenbedarfsplanung gegeben sein ,in dem auch solche Einwände zur Geltung kommen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
70
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ID: 54
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Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab ,weil : -es einen großen Bestand an Rotmilanen gibt ,die auch ihr Brutgebiet hier haben . -dieser ist laut §7 Absatz 2 Nr.13-14 des BNatSchG streng geschützt . -außerdem sind Nester von Wanderfalken vorhanden. -die Vogelwelt ist hier mit Brutvogelarten ,wie Kranich ,Schwarzstorch ,Rohrweihe und Seeadler vertreten . -unser Gebiet ist ein unzerschnittener landwirtschaftlicher Freiraum der schützenswert ist ,und vom grünen Band ,der Biosphäre Schaalsee und der Biosphäre Schaale und Elbe umgeben ist .Diese Landschaft wird von vielen Zugvögeln als Futter- & Rastplatz genutzt. -die andere Seite ist der Mensch mit seinen Bedürfnissen .Auch er hat sein Anrecht auf Schutz !!! Daher bitte ich um Aufschub der Genehmigung der Planfeststellung für das Windeignungsgebiet Bennin 37/24 & Greven 36/24 . Es sollte ausreichend Zeit für eine Flächenbedarfsplanung gegeben sein ,in dem auch solche Einwände zur Geltung kommen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Zur kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art ubiquitär vorkommt, regelmäßig Windparks folgt und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweist (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler und Wanderfalke sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser genannten Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rohrweihe liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zum Nahbereich auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art nur eine geringe Flughöhe aufweist und die Flugaktivitäten hauptsächlich unterhalb der Rotorunterkante erfolgen. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen der Rohrweihe sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht. "Rastgebiete (Land) für Wat- und Wasservögel mit sehr hoher Bedeutung" sind bereits als Abwägungskriterium festgelegt. Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 36/24 Greven nicht betroffen sind. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
89
Privat
ID: 55
Karte
Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil -es hier einen großen Bestand an Rotmilanen gibt, außerdem sind Nester von Wanderfalken vorhanden -diese Arten sind nach §7 Absatz 2 Nr.13-14 BNatSchG streng geschützt!! -die Brutvogelarten Kranich, Schwarzstorch, Rohrweihe und Seeadler sind auch hier vor Ort -im Winter gibt es hier ein großes Vorkommen an Sing- und Zwergschwänen -unser Bereich ist ein unzerschnittener landwirtschaftlicher Freiraum, der schützenswert ist!!! -diese Landschaft ist ein Vogelrast- und Schlafplatz zwischen den Naturschutzgebieten Biosphäre Schaalsee und Biosphäre Schaale und Elbe -und nun zu uns dem Menschen, zählen wir denn gar nichts mehr?? -sollte er nicht genauso wie die Natur geschützt werden??? Daher bitte ich um Aufschub der Genehmigung der Planfeststellung für das Windeignungsgebiet Bennin 37/24 und Greven 36/24. Die Zeit für die Festlegung der Größenordnung ist zu kurz.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 55
Karte
Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil -es hier einen großen Bestand an Rotmilanen gibt, außerdem sind Nester von Wanderfalken vorhanden -diese Arten sind nach §7 Absatz 2 Nr.13-14 BNatSchG streng geschützt!! -die Brutvogelarten Kranich, Schwarzstorch, Rohrweihe und Seeadler sind auch hier vor Ort -im Winter gibt es hier ein großes Vorkommen an Sing- und Zwergschwänen -unser Bereich ist ein unzerschnittener landwirtschaftlicher Freiraum, der schützenswert ist!!! -diese Landschaft ist ein Vogelrast- und Schlafplatz zwischen den Naturschutzgebieten Biosphäre Schaalsee und Biosphäre Schaale und Elbe -und nun zu uns dem Menschen, zählen wir denn gar nichts mehr?? -sollte er nicht genauso wie die Natur geschützt werden??? Daher bitte ich um Aufschub der Genehmigung der Planfeststellung für das Windeignungsgebiet Bennin 37/24 und Greven 36/24. Die Zeit für die Festlegung der Größenordnung ist zu kurz.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Zur kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler und Wanderfalke sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser genannten Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rohrweihe liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zum Nahbereich auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art nur eine geringe Flughöhe aufweist und die Flugaktivitäten hauptsächlich unterhalb der Rotorunterkante erfolgen. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen der Rohrweihe sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die in der Stellungnahme genannten sonstigen Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen nicht in besonderem Maße durch die Errichtung von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht. "Rastgebiete (Land) für Wat- und Wasservögel mit sehr hoher Bedeutung" sind bereits als Abwägungskriterium festgelegt. Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 36/24 Greven nicht betroffen sind. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
91
Privat
ID: 57
Karte
als Anlage übersende ich Ihnen meine Stellungnahme zur gesamten Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011), seiner Begründung sowie des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichtes für die vierte Stufe des Beteiligungsverfahrens; meine Ausführungen beziehen sich dabei insbesondere auf dei VR Wind 19/24 Neuhof und 20/24 Wakendorf. Für Nachfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Ich danke Ihnen für Ihre Bemühungen. den Ausbau der Windenergienutzung mit Augenmaß in der Region Westmecklenburg halte ich hinsichtlich des Klimaschutzes uneingeschränkt für wichtig und befürworte diesen daher grundsätzlich. Neben einer effizienteren Energienutzung bei gleichzeitig zurückhaltenderer, suffizienterer Lebensführung in weiten Teilen der Gesellschaft ebenso wie in Wirtschaft und Industrie brauchen wir eine möglichst schnelle und vollständige Umstellung der Stromversorgung in unserer Region auf klimaneutrale Quellen nebst effizienter Stromnetze. Der Ausbau von erneuerbarer Energiegewinnung – also von Windenergie, Photovoltaik, Geothermie etc. – muss dazu deutlich beschleunigt werden. Im Vergleich zu den letzten Jahren bedeutet dies für den Ausbau der Nutzung der erneuerbaren Energien eine deutliche Steigerung, um die Einhaltung der Pariser Klimaschutzziele leisten zu können. Gleichwohl halte ich es für unerlässlich, dabei sowohl den Menschen als auch die Klima- und die Biodiversitätskrise im Blick zu behalten. Vor diesem Hintergrund halte ich sowohl das VR Wind 19/24 Neuhof als auch das VR Wind 20/24 Wakendorf für ungeeignet und bitte meine Argumente im Verfahren zu berücksichtigen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 19/24 Neuhof findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 57
Karte
Argument 2 Die Abstände zur Wohnbebauung sind so anzupassen, dass im Mindestmaß die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind. Es muss sichergestellt sein, dass die Vorgaben der TA Lärm in aktueller Fassung eingehalten werden. Insbesondere ist im VR Wind 19/24 Neuhof die Vorbelastung durch die A20 zu berücksichtigen, der die Einwohner von Neuhof – abhängig von der Windrichtung – bereits jetzt sehr belastet. Bei Ausweisung des VR Wind 19/24 Neuhof würden sich die Lärmemissionen hier bündeln, was insbesondere bei bestimmten Windrichtungen zumindest eine die Grenzwerte tangierende wenn nicht überschreitende Immission bedeutet.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 19/24 Neuhof findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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