Verfahrensträger: Geschäftsstelle · Regionaler Planungsverband Westmecklenburg
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Stellungnehmer Kapitel Inhalt Abwägung und Sachaufklärung BE-ID
Privat
ID: 7074
nicht zugeordnet
die Senkung des Grundwassers bei Herstellung des Fundaments wird gerade in unserer Region verehrende Folgen haben
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Bezüglich der Auswirkungen auf das Grundwasser kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Bei Windenergieanlagen kommt es durch die Anlage des Fundamentes zu einem dauer-haften Verlust von Neubildungsfläche für Grundwasser. Durch Flächenversiegelungen kommt es zu Auswirkungen auf den Abfluss und die Versickerung von Niederschlagswasser. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Auf den Wasserhaushalt der Gebiete haben die Windenergieanlagen kaum Einfluss. Die Grundwasserneubildung wird nicht wesentlich verändert, da der sehr geringe Flächenumfang der Versiegelung keinen nennenswerten Einfluss auf die Verdunstung (reale Evapotranspiration) hat. Zudem kann das von den bebauten bzw. überplanten Flächen abfließende Wasser unmittelbar in den Gebieten versickern. Bei Notwendigkeit der Errichtung von Baugruben für die Anlage des Fundamentes, stellt dies einen temporären Eingriff in die Schutzfunktion des Grundwassers dar, da die Mächtigkeit der überlagernden Schichten reduziert wird.
2339
Privat
ID: 7080
nicht zugeordnet
die Errichtung Windkraftanlagen sind sinnlos, wenn sie genau das zerstören, was man durch sie schützen will: die Natur nicht die Anzahl von Windkraftanlagen sollte entscheiden, sondern die Leistung
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Anlagen im Außenbereich allgemein zulässig. Mit In-Kraft-Treten dieser Teilfortschreibung soll wieder eine wirksame raumordnerische Steuerung der Windenergienutzung in Westmecklenburg erzielt werden. Außerhalb der Vorranggebiete sind Windenergieanlagen dann nicht mehr privilegiert, sondern sind nur noch im Einzelfall als „sonstige Vorhaben im Außenbereich“ zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Diese Rechtsfolge tritt nur dann ein, wenn das entsprechende regionale Teilflächenziel erreicht wird (vgl. § 249 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB und § 2 WindBG). Die Teilfortschreibung muss dabei den seit 2022 geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen. Die bundesgesetzlichen Vorgaben wurden durch das Land Mecklenburg-Vorpommern ergänzt und konkretisiert. So wurden landesweit einheitliche, verbindliche Ausweisungskriterien sowie regionalisierte Flächenbeitragswerte festgelegt. Auf dieser Basis hat der Regionale Planungsverband Westmecklenburg ein „Planungskonzept für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie in Westmecklenburg“ verabschiedet und beschlossen, bis 2027 insgesamt 1,4 % seiner Regionsfläche für die Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen. Eine unzureichende Ausweisung von Vorranggebieten hat zur Folge, dass Windenergieanlagen weiterhin im Außenbereich allgemein zulässig sind und eine raumordnerische Steuerung nicht erfolgt. Die Teilfortschreibung muss daher sicherstellen, dass die gesetzlichen Flächenziele für die Ausweisung von Windenergiegebieten erreicht wird. Dem Naturschutz dienen eine Vielzahl von Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem wertvolle Naturräume geschützt werden. Die Auswirkungen auf Natur und Umwelt sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Naturschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt.
2591
Privat
ID: 7080
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
die Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten LAG VSW (2015) — auch Helgoländer Papier genannt. Sie geben einen anerkannten Stand der Wissenschaft wieder.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Regionale Planungsverband hat keine Kompetenz zur Verwerfung bundesgesetzlicher Regelungen. „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Für die Berücksichtigung von Schutzabständen zu Brutstätten von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten sind die gesetzlichen Vorgaben in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG maßgeblich. Soweit für die in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG aufgeführten Arten landesweite, aktuelle Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vorliegen, werden die Nahbereiche als Ausschlusskriterium berücksichtigt. Dies betrifft die kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch. Im Einzelfall liegen aber auch für andere Vogelarten durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen können die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Eine Übernahme der Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) erfolgt daher nicht.
2592
Privat
ID: 7080
nicht zugeordnet
die Senkung des Grundwassers bei Herstellung des Fundaments wird gerade in unserer Region verehrende Folgen haben.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Bezüglich der Auswirkungen auf das Grundwasser kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Bei Windenergieanlagen kommt es durch die Anlage des Fundamentes zu einem dauer-haften Verlust von Neubildungsfläche für Grundwasser. Durch Flächenversiegelungen kommt es zu Auswirkungen auf den Abfluss und die Versickerung von Niederschlagswasser. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Auf den Wasserhaushalt der Gebiete haben die Windenergieanlagen kaum Einfluss. Die Grundwasserneubildung wird nicht wesentlich verändert, da der sehr geringe Flächenumfang der Versiegelung keinen nennenswerten Einfluss auf die Verdunstung (reale Evapotranspiration) hat. Zudem kann das von den bebauten bzw. überplanten Flächen abfließende Wasser unmittelbar in den Gebieten versickern. Bei Notwendigkeit der Errichtung von Baugruben für die Anlage des Fundamentes, stellt dies einen temporären Eingriff in die Schutzfunktion des Grundwassers dar, da die Mächtigkeit der überlagernden Schichten reduziert wird.
2593
Privat
ID: 7080
Umweltbericht
Die Neufassung des § 49 UVPG sieht im Rahmen der Raumverträglichkeitsprüfung nur noch eine überschlägige Umweltprüfung vor. Das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Umfang der Vorgaben des UVPG entfällt. Wie bereits oben erwähnt, vertritt auch der RPV MS folgende Auffassung: „Da vertiefte artenschutzrechtliche Prüfungen bei Planungen in Vorranggebieten für Windenergieanlagen künftig entfallen, sind Hinweise zu Konflikten auf der Ebene der Regionalplanung von besonderer Bedeutung, um konfliktreiche Flächen bereits auf dieser Planungsebene zu identifizieren und nach Möglichkeit nicht zur Ausweisung zu bringen. "" Damit wird die Auffassung vertreten, dass eine vertiefte artenschutzrechtliche Prüfung im Genehmigungsverfahren durchgeführt wird und die Berücksichtigung des Artenschutzes im Planungsverfahren eine eher untergeordnete Rolle spielt, denn es werden ja nur die o. a. vier Vogelarten berücksichtigt. Forderung Der Artenschutz ist auch auf der Planungsebene zu berücksichtigen und zwar im vollen Umfang, also mit allen im BNatSchG aufgeführten Vogelarten. Bei eventuell unvollständigen Datengrundlagen für einige Vogelarten sind die o. a Hinweise des Bundesamtes für Naturschutz zu berücksichtigen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Für die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg wird entsprechend den gesetzlichen Anforderungen eine strategische Umweltprüfung durchgeführt. „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Für die Berücksichtigung von Schutzabständen zu Brutstätten von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten sind die gesetzlichen Vorgaben in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG maßgeblich. Soweit für die in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG aufgeführten Arten landesweite, aktuelle Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vorliegen, werden die Nahbereiche als Ausschlusskriterium berücksichtigt. Dies betrifft die kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch. Im Einzelfall liegen aber auch für andere Vogelarten durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen können die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. In 2025 wurden ergänzende Daten zu Horsten von Großvögeln sowohl durch das LUNG als auch durch das StALU WM geliefert. Diese Daten bilden eine ausreichende Grundlage für die Auswirkungsbeurteilung auf raumordnerischer Ebene. Gem §45b BNatSchG können auf der Genehmigungsebene durch die Behörde fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen angeordnet werden. Diese basieren i.d.R. entweder auf den in den Fachbehörden bekannten Horsten horsttreuer Großvögel oder werden vorhabenbezogen erhoben. Der Horstschutz der weniger horsttreuen Großvögel endet zumeist nach 1-3 Jahren, entsprechend wäre auch der Schutz aktuell erhobener, jedoch im Anschluss wieder aufgegebener Horste in ca. 3 Jahren erloschen, eine deutlich kürzere Spanne als der Planungszeitraum des Regionalplans.
2594
Privat
ID: 7080
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
- Die Änderungen im BNatSchG sind nicht europarechtskonform und verstoßen somit gegen höheres Recht. - Die Beschränkungen auf den Schutz von nur 15 Vogelarten erfolgte willkürlich und stimmt nicht mit den diesbezüglichen europäischen Regelungen überein. - Mit der Begrenzung auf 15 Brutvogelarten befindet sich das deutsche Recht auch nicht auf der Höhe des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes. - Zu den wichtigsten Fachstandards gehören die Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten LAG VSW (2015) — auch Helgoländer Papier genannt. Sie geben einen anerkannten Stand der Wissenschaft wieder. - Die Regelungen im BNatSchG wurden in das Landesrecht übernommen. Mit der Regionalplanerischen Präzisierung innerhalb des Planungskonzeptes wurde nach dem Willen des Vorsitzenden des RPV WM die schon sehr geringe Zahl von 15 Vogelarten nochmals auf nur noch 4 Vogelarten reduziert. Begründet wurde es damit, dass für alle anderen Vogelarten keine landesweiten Kartierungen vorliegen würden. Forderung Da kein gesamtschlüssiges Planungskonzept mehr notwendig ist, ist es auch nicht zwingend erforderlich, dass landesweite Kartierungen zu den jeweiligen Vogelarten vorliegen müssen. Bekanntermaßen liegen zum Rotmilan für einen großen Teil der Planungsregion Kartierungen vor. Für Arten, für die keine Kartierungen vorliegen, sind andere Möglichkeiten zu nutzen, um entsprechende Vorkommen zu berücksichtigen. (siehe folgende Ausführungen zur Änderung des ROG). Wir fordern, dass zumindest alle die Vogelarten, die im Anhang des BNatSchG aufgeführt wurden, bei der Planung so berücksichtigt werden, wie es das Bundesgesetz vorsieht.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Regionale Planungsverband hat keine Kompetenz zur Verwerfung bundesgesetzlicher Regelungen. „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Für die Berücksichtigung von Schutzabständen zu Brutstätten von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten sind die gesetzlichen Vorgaben in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG maßgeblich. Soweit für die in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG aufgeführten Arten landesweite, aktuelle Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vorliegen, werden die Nahbereiche als Ausschlusskriterium berücksichtigt. Dies betrifft die kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch. Im Einzelfall liegen aber auch für andere Vogelarten durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen können die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Eine Übernahme der Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) erfolgt daher nicht.
2595
Privat
ID: 7080
Umweltbericht
Folgen der Änderung des ROG Mit dem „Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)"" vom 22. März 2023 hat der Deutsche Bundestag mehrere Gesetzesnovellierungen, welche auch entsprechende Regelungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz WindBG) vornimmt, beschlossen, um für mehr Tempo beim Ausbau erneuerbarer Energien zu sorgen. 8 Die Novellierungen zielen nicht nur, aber auch auf die Umsetzung der EU-Notfallverordnung (Verordnung EU 2022/2577) vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien ab9 . Beschleunigt werden soll mit EU-Notfallverordnung und dem ROGÄndG insbesondere der Ausbau der Windenergie an Land. 10 Zentraler Bestandteil der Regelungen in § 6 WindBG ist, dass in ausgewiesenen Windenergiegebieten nach § 2 Nr. 1 WindBG, eine Umweltverträglichkeitsprüfung und eine artenschutzrechtliche Prüfung nicht durchzuführen ist, sofern diese Gebiete bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So regelt § 6 Abs. 1 WindBG Folgendes: „(1) Wird die Errichtung und der Betrieb oder die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Windenergieanlage in einem zum Zeitpunkt der Genehmigungseneilung ausgewiesenen Windenergiegebiet nach 2 Nummer 1 beantragt, ist im Genehmigungsverfahren abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung und abweichend von den Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine artenschutzrechtliche Prüfung nicht durchzuführen. Satz 1 ist nur anzuwenden, 1. wenn bei Ausweisung des Windenergiegebietes eine Umweltprüfung nach 8 des Raumordnungsgesetzes oder 2 Absatz 4 des Baugesetzbuchs durchgeführt wurde und 2 soweit das Windenergiegebiet nicht in einem Natura 2000-Gebiet, einem Naturschutzgebiet oder einem Nationalpark liegt. Die zuständige Behörde hat auf Grundlage vorhandener Daten geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen in den Windenergiegebieten anzuordnen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten, sofem die Daten eine ausreichende räumliche Genauigkeit aufweisen und zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag nicht älter als fünf Jahre sind, Das bedeutet, dass artenschutzrechtliche Belange bereits auf der vorgelagerten Planungsebene berücksichtigt werden müssen. Dabei sind grundsätzlich sämtliche Arten nach Anhang IV FFH-RL sowie nach Ad. 1 VS-RL sämtliche Vogelarten zu betrachten. Es sollte grundsätzlich vorausgesetzt werden, dass bereits bei der Festlegung der Windenergiegebiete der Anspruch besteht, unter Berücksichtigung umwelt- und naturschutzfachlicher Belange möglichst konfliktarme Bereiche auszuweisen. Die Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange auf vorgelagerter Planungsebene kann sinnvoll nur über zeitlich und räumlich beständigere Datengrundlagen erfolgen, welche die Ermittlung artenschutzrechtlich möglichst konfliktarmer Standorte ermöglichen. Liegen entsprechende Datengrundlagen nicht vollständig vor, dann sollte man auf folgende Unterlagen zurückgreifen: • Bereits vorliegenden Fachbeiträge zur Abgrenzung von Dichtezentren, Schwerpunktvorkommen, Brut-, Rastgebieten oder Kolonien sind eine wertvolle Ausgangslage für die Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange auf vorgelagerter Planungsebene. • Der nationale FFH-Bericht und der Nationale Vogelschutzbericht, die alle sechs Jahre gemäß Art. 17 FFH-RL Absatz 1 aktualisiert werden, stellen z.B. eine zeitlich und räumlich beständige und aktuelle Datengrundlage dar und genügen den Anforderungen des § 6 WindBG an die Datenaktualität. Nur Arten mit bekannten Vorkommen in Windvorranggebieten sind im Weiteren in den einzelnen Windvorranggebieten zu betrachten. • Weiterhin bietet es sich an, auf die ständig aktualisierte Artenliste von Langgemach & Dürr zu störungsempfindlichen Vogelarten und zu Rastvögeln zurückzugreifen, die auf der Internetseite der staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg zu finden ist. • Für die auf der Ebene der Regionalplanung zu betrachtenden Arten bietet es sich an, Dichtezentren oder Schwerpunktvorkommen zu berücksichtigen, um möglichst konfliktarme Windenergiegebiete herausfiltern zu können. (Dichtezentren sind Gebiete, in denen Arten eine hohe Siedlungsdichte aufweisen. Sie haben den Vorteil, dass sie räumlich und zeitlich stabiler sind als Einzelvorkommen und somit über längere Zeiträume Gültigkeit besitzen. Des Weiteren sind sie großräumiger als Einzelvorkommen abgegrenzt und berücksichtigen daher auch das Ausbreitungspotenzial der Arten). • In fast allen Bundesländern liegen Sammlungen von Zufallsdaten (bspw. Fundortkataster, Daten der Naturschutzverbände usw.) vor. Diese sind in der Regel zunächst artspezifisch hinsichtlich der Geeignetheit zu überprüfen bzw. zu validieren und können dann für die Regionalplanung genutzt werden. Diese Empfehlungen sind auf den Intemetseiten des Bundesamtes für Naturschutz nachzulesen. Im Entwurf der Teilfortschreibung des RREP MS ist bezüglich des Umgangs mit dem Artenschutz in der Regionalplanung Folgendes nachzulesen: Da vertiefte artenschutzrechtliche Prüfungen bei Planungen in Vorranggebieten für Windenergieanlagen künftig entfallen, sind Hinweise zu Konflikten auf der Ebene der Regionalplanung von besonderer Bedeutung, um konfliktreiche Flächen bereits auf dieser Planungsebene zu identifizieren und nach Möglichkeit nicht zur Ausweisung zu bringen." Im Gegensatz dazu sind derartige Schritte im vorliegenden Planungsprozess nicht erkennbar. Hier steht allein nur die Aussage, dass „Die weiteren in Anlage 1 aufgeführten kollisionsgefährdeten Brutvogelarten im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung (Umweltbericht) hinsichtlich ihrer Betroffenheit untersucht." Welche Konsequenzen sich aus der Untersuchung ergeben und welche Auswirkungen das Untersuchungsergebnis auf die Ausweisung der Flächen haben, wurde nicht weiter erwähnt. Vermutlich keine, denn die Flächen sind ja bereits Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung. An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass im Entwurf des Textteils zur Teilfortschreibung in der Begründung zum Pkt. 6.5 (7) auf der Seite 1 1 folgende Aussage steht: „Eine abschließende Beurteilung natur- und anenschutzrechtlicher Belange erfolgt in den gesondert durchzuführenden Umwelt- und FFH-Verträglichkeitsprüfungen im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsveffahrens auf Basis der dann bekannten Anlagenhöhen und Anlagenkonfiguration (Abschichtung). "" Im S 6 Abs. 1 des WindBG wurde Folgendes gesetzlich festgelegt: "ist im Genehmigungsveffahren abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung und abweichend von den Vorschriften des S 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine anenschutzrechtliche Prüfung nicht durchzuführen. ..." • Die Änderungen im BNatSchG sind nicht europarechtskonform und verstoßen somit gegen höheres Recht. • Die Beschränkungen auf den Schutz von nur 15 Vogelarten erfolgte willkürlich und stimmt nicht mit den diesbezüglichen europäischen Regelungen überein. • Mit der Begrenzung auf 15 Brutvogelarten befindet sich das deutsche Recht auch nicht auf der Höhe des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes. • Zu den wichtigsten Fachstandards gehören die Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten LAG VSW (2015) — auch Helgoländer Papier genannt. Sie geben einen anerkannten Stand der Wissenschaft wieder. • Die Regelungen im BNatSchG wurden in das Landesrecht übernommen. • Mit der Regionalplanerischen Präzisierung innerhalb des Planungskonzeptes wurde nach dem Willen des Vorsitzenden des RPV WM die schon sehr geringe Zahl von 15 Vogelarten nochmals auf nur noch 4 Vogelarten reduziert. Begründet wurde es damit, dass für alle anderen Vogelarten keine landesweiten Kartierungen vorliegen würden. Forderung Da kein gesamtschlüssiges Planungskonzept mehr notwendig ist, ist es auch nicht zwingend erforderlich, dass landesweite Kartierungen zu den jeweiligen Vogelarten vorliegen müssen. Bekanntermaßen liegen zum Rotmilan für einen großen Teil der Planungsregion Kartierungen vor. Für Arten, für die keine Kartierungen vorliegen, sind andere Möglichkeiten zu nutzen, um entsprechende Vorkommen zu berücksichtigen. (siehe folgende Ausführungen zur Änderung des ROG). Wir fordern, dass zumindest alle die Vogelarten, die im Anhang des BNatSchG aufgeführt wurden, bei der Planung so berücksichtigt werden, wie es das Bundesgesetz vorsieht. Fußnoten: 8 „Abgeordnete beschließen mehr Tempo beim Ausbau Emeuerbarer Energie"" https://www bu n destag. de/dokumente/textarchiv/2023/kw09-de-raumordnungsgesetz-936012 9 Siehe https:11eur-!ex.europa.eunegal-contenUDE/TXT/PDF/?uri=CELEX•.32022R2577&from=DE. Anders als sonst bei EUVerordnungen bedarf es hier eines Umsetzungsaktes der jeweiligen Mitgliedstaaten (wie bei EU-Richtlinien), da Art. 6 EU-Notfallverordnung als „kann""-Vorschrift formuliert ist. Die Europäische Union überlässt es somit den Mitgliedstaaten, ob und wenn ja, in welchem Umfang von den Möglichkeiten, die die Verordnung bietet, Gebrauch gemacht werden soll. 10 Siehe ST-Drucksache 20/4823, S. 1, https://dserver.bundestag.de/btd/20/048/2004823.pdf 8 „Abgeordnete beschließen mehr Tempo beim Ausbau Emeuerbarer Energie"": https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw09-de-raumordnungsgesetz-936012 9 Siehe https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DErrXT/PDF/?uri=CELEX:32022R2577&from=DE. Anders als sonst bei EUVerordnungen bedarf es hier eines Umsetzungsaktes der jeweiligen Mitgliedstaaten (wie bei EU-Richtlinien), da Art. 6 EU-Notfallverordnung als „kann""-Vorschrift formutlert ist. Die Europäische Union Oberlässt es somit den Mltgliedstaaten, ob und wenn ja, in welchem Umfang von den Möglichkeiten, die die Verordnung bietet, Gebrauch gemacht werden soll. 10 Siehe BT-Drucksache 20/4823, S. 1, https://dserver.bundestag.de/btd/20/048/2004823.pdf
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Regionale Planungsverband hat keine Kompetenz zur Verwerfung der bundesgesetzlichen Regelungen im BNatSchG. „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Für die Berücksichtigung von Schutzabständen zu Brutstätten von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten sind die gesetzlichen Vorgaben in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG maßgeblich. Soweit für die in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG aufgeführten Arten landesweite, aktuelle Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vorliegen, werden die Nahbereiche als Ausschlusskriterium berücksichtigt. Dies betrifft die kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch. Im Einzelfall liegen aber auch für andere Vogelarten durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen können die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Eine Übernahme der Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) erfolgt daher nicht. Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Zugleich wird eine Umweltprüfung erstellt, mit der die Auswirkungen der Vorranggebiete auf Natur und Umwelt bewertet werden. Die Kriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Für eine vertiefte Betrachtung sind in vielen Fällen weitergehende Informationen zu den geplanten Windenergieanlagen erforderlich, die auf Ebene der Regionalplanung nicht vorliegen. Dazu zählen insbesondere die genauen Standorte und technischen Parameter der geplanten Anlagen. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung in den jeweiligen Vorranggebieten ist daher in vielen Fällen erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. In 2025 wurden ergänzende Daten zu Horsten von Großvögeln sowohl durch das LUNG als auch durch das StALU WM geliefert. Diese Daten bilden eine ausreichende Grundlage für die Auswirkungsbeurteilung auf raumordnerischer Ebene. Gem §45b BNatSchG können auf der Genehmigungsebene durch die Behörde fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen angeordnet werden. Diese basieren i.d.R. entweder auf den in den Fachbehörden bekannten Horsten horsttreuer Großvögel oder werden vorhabenbezogen erhoben. Der Horstschutz der weniger horsttreuen Großvögel endet zumeist nach 1-3 Jahren, entsprechend wäre auch der Schutz aktuell erhobener, jedoch im Anschluss wieder aufgegebener Horste in ca. 3 Jahren erloschen, eine deutlich kürzere Spanne als der Planungszeitraum des Regionalplans. Die Regelungen zu Verfahrenserleichterungen in Genehmigungsverfahren gem. § 6 WindBG stehen nicht im Widerspruch zu Umfang und Methodik der Umweltprüfung der RREP-Teilfortschreibung.
2596
Privat
ID: 7081
nicht zugeordnet
- Flugrouten von tausenden Zugvögel werden nicht berücksichtig (internationale geschützte Korridore)
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Vogelzugzonen sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht.
2379
Privat
ID: 7081
nicht zugeordnet
- der Bau von Windkraftanlagen und Betrieb werden durch zu viele Privilegierung und Subventionen auf Kosten der Verbraucher forciert
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg. Die Privilegierung der Windenergie in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist eine bundesgesetzliche Regelung. Eine Aufhebung der Privilegierung durch den Planungsträger oder den Landesgesetzgeber ist daher nicht möglich.
2380
Privat
ID: 7081
nicht zugeordnet
- die Errichtung Windkraftanlagen sind sinnlos, wenn sie genau das zerstören, was man durch sie schützen will: die Natur tausende von Hektar Ackerfläche und Wald werden durch den Bau von Windkraftanlagen zerstört, die Ausweisung sollte nach der Leistung - jeder einzelne WKA bewertet werden
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Dem Naturschutz dienen eine Vielzahl von Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem wertvolle Naturräume geschützt werden. Die Auswirkungen auf Natur und Umwelt sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Naturschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg. Grundsätzlich wird bei der Errichtung von Windenergieanlagen und den dafür notwendigen Erschließungswegen und -anlagen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Regel nur ein relativ kleiner Flächenanteil in Anspruch genommen. Auf den nicht bebauten Flächen ist eine landwirtschaftliche Nutzung regelmäßig weiterhin möglich. Die Überplanung landwirtschaftlicher Nutzflächen durch Vorranggebiete Windenergie wird daher als vertretbar bewertet. Um dem Ansatz der flächensparenden Erschließung noch besser Rechnung tragen zu können, wurde zudem der PS (11) hinzugefügt. Der Schutz besonders wertvoller landwirtschaftlicher Nutzflächen ist außerdem mit dem Ziel der Raumordnung zur Sicherung bedeutsamer Böden in 4.5 (2) LEP M-V raumordnerisch bereits angemessen berücksichtigt. Im LEP M-V sind dabei ausdrücklich Windenergiegebiete als Ausnahme vom Verbot der Inanspruchnahme wertvoller Böden festgelegt. Wertvolle landwirtschaftliche Nutzflächen können daher nicht als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt werden. Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung sind im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energies als Ausschlusskriterien festgelegt. Der Schutz wertvoller Waldflächen ist daher im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
2381
Privat
ID: 7081
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
- die Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie ausgewählter Vogelarten LAG VSW (2015) — auch Helgoländer Papier genannt. Sie geben einen anerkannten Stand der Wissenschaft wieder.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Regionale Planungsverband hat keine Kompetenz zur Verwerfung bundesgesetzlicher Regelungen. „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Für die Berücksichtigung von Schutzabständen zu Brutstätten von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten sind die gesetzlichen Vorgaben in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG maßgeblich. Soweit für die in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG aufgeführten Arten landesweite, aktuelle Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vorliegen, werden die Nahbereiche als Ausschlusskriterium berücksichtigt. Dies betrifft die kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch. Im Einzelfall liegen aber auch für andere Vogelarten durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen können die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Eine Übernahme der Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) erfolgt daher nicht.
2382
Privat
ID: 7081
nicht zugeordnet
- die Senkung des Grundwassers bei Herstellung des Fundaments wird gerade in unserer Region verehrende Folgen haben
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Bezüglich der Auswirkungen auf das Grundwasser kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Bei Windenergieanlagen kommt es durch die Anlage des Fundamentes zu einem dauer-haften Verlust von Neubildungsfläche für Grundwasser. Durch Flächenversiegelungen kommt es zu Auswirkungen auf den Abfluss und die Versickerung von Niederschlagswasser. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Auf den Wasserhaushalt der Gebiete haben die Windenergieanlagen kaum Einfluss. Die Grundwasserneubildung wird nicht wesentlich verändert, da der sehr geringe Flächenumfang der Versiegelung keinen nennenswerten Einfluss auf die Verdunstung (reale Evapotranspiration) hat. Zudem kann das von den bebauten bzw. überplanten Flächen abfließende Wasser unmittelbar in den Gebieten versickern. Bei Notwendigkeit der Errichtung von Baugruben für die Anlage des Fundamentes, stellt dies einen temporären Eingriff in die Schutzfunktion des Grundwassers dar, da die Mächtigkeit der überlagernden Schichten reduziert wird.
2383
Privat
ID: 7093
nicht zugeordnet
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil gegenwärtig und langfristig die Einspeisemöglichkeiten nicht gewährleistet sind und so viel Energie vergeudet wird.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. 2032 für die Windenergie ausweisen. Das Abwägungskriterium „Netzintegrationsfähigkeit“ soll die bekannte Problemlage bzgl. bestehender Netzkapazitäten zielorientierter steuern. Der Netzausbau an für sich liegt jedoch nicht in der Zuständigkeit des RPV WM. Im Übrigen sind im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüber hinaus gehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
2220
Privat
ID: 7097
nicht zugeordnet
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil sie bis auf weite Entfernung das freie Landschaftsbild stören.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei." Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
2221
Privat
ID: 7098
nicht zugeordnet
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil die Grundwasserspiegel durch die riesigen Fundamente (tiefer als 5 m, Durchmesser 30 m, Gewicht xx Tonnen) zerstört werden. Die für immer im Erdreich bleiben.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Bezüglich der Auswirkungen auf das Grundwasser kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Bei Windenergieanlagen kommt es durch die Anlage des Fundamentes zu einem dauer-haften Verlust von Neubildungsfläche für Grundwasser. Durch Flächenversiegelungen kommt es zu Auswirkungen auf den Abfluss und die Versickerung von Niederschlagswasser. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Auf den Wasserhaushalt der Gebiete haben die Windenergieanlagen kaum Einfluss. Die Grundwasserneubildung wird nicht wesentlich verändert, da der sehr geringe Flächenumfang der Versiegelung keinen nennenswerten Einfluss auf die Verdunstung (reale Evapotranspiration) hat. Zudem kann das von den bebauten bzw. überplanten Flächen abfließende Wasser unmittelbar in den Gebieten versickern. Bei Notwendigkeit der Errichtung von Baugruben für die Anlage des Fundamentes, stellt dies einen temporären Eingriff in die Schutzfunktion des Grundwassers dar, da die Mächtigkeit der überlagernden Schichten reduziert wird. Gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB ist eine Rückbauverpflichtung Zulassungsvoraussetzung für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und 8 b, 9 BauGB geregelten Vorhaben. Eine zusätzliche Festlegung im RREP ist nicht erforderlich.
2009
Privat
ID: 7099
nicht zugeordnet
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil ich mich durch ihre zunehmende Anzahl und Größe bedroht fühle.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann ggf. erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Nach den einschlägigen Gesetzen und der ständigen Rechtsprechung obliegt es der Regionalplanung nicht, eine pauschale Höhenbegrenzung festzulegen. Die Festlegung der Anlagenhöhen ist daher Gegenstand des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens.
2010
Privat
ID: 7100
nicht zugeordnet
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil durch die Grundwasserabsenkung beim Bau der Fundamente die Kleingewässer austrocknen und viele Lebewesen sterben.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Bezüglich der Auswirkungen auf das Grundwasser kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Bei Windenergieanlagen kommt es durch die Anlage des Fundamentes zu einem dauer-haften Verlust von Neubildungsfläche für Grundwasser. Durch Flächenversiegelungen kommt es zu Auswirkungen auf den Abfluss und die Versickerung von Niederschlagswasser. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Auf den Wasserhaushalt der Gebiete haben die Windenergieanlagen kaum Einfluss. Die Grundwasserneubildung wird nicht wesentlich verändert, da der sehr geringe Flächenumfang der Versiegelung keinen nennenswerten Einfluss auf die Verdunstung (reale Evapotranspiration) hat. Zudem kann das von den bebauten bzw. überplanten Flächen abfließende Wasser unmittelbar in den Gebieten versickern. Bei Notwendigkeit der Errichtung von Baugruben für die Anlage des Fundamentes, stellt dies einen temporären Eingriff in die Schutzfunktion des Grundwassers dar, da die Mächtigkeit der überlagernden Schichten reduziert wird.
2011
Privat
ID: 7101
nicht zugeordnet
Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil die betroffenen Gemeinden und deren Einwohner durch finanzielle Angebote zur Akzeptanz gelockt werden, die sich später oft als unrealistisch herausstellen. Ich bin gegen Windkraftanlagen, weil sie das Landschaftsbild nachhaltig verschandeln und ihr Bau einfach zu viel Natur zerstört.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg. Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei." Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Dem Naturschutz dienen eine Vielzahl von Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem wertvolle Naturräume geschützt werden. Die Auswirkungen auf Natur und Umwelt sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Naturschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt.
2012
Privat
ID: 7101
nicht zugeordnet
Zugvögel werden auf ihren beaknnten und geschützten Flugrouten massiv gestört, im schlimmsten Fall verletzt, getötet und verscheucht werden. Nur Investoren profitieren von ihnen!
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Vogelzugzonen sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht.
2813
Privat
ID: 7102
nicht zugeordnet
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil der Lärm der Rotoren das Wohlbefinden der Menschen beeinträchtigt. Das Schattenspiel stört und macht krank.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
2013
Privat
ID: 7103
nicht zugeordnet
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil man das, was durch Windkraft wird niemals gleichwertig ersetzen kann und deshalb besser das Vorhandene schützen sollte.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Anlagen im Außenbereich allgemein zulässig. Mit In-Kraft-Treten dieser Teilfortschreibung soll wieder eine wirksame raumordnerische Steuerung der Windenergienutzung in Westmecklenburg erzielt werden. Außerhalb der Vorranggebiete sind Windenergieanlagen dann nicht mehr privilegiert, sondern sind nur noch im Einzelfall als „sonstige Vorhaben im Außenbereich“ zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Diese Rechtsfolge tritt nur dann ein, wenn das entsprechende regionale Teilflächenziel erreicht wird (vgl. § 249 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB und § 2 WindBG). Die Teilfortschreibung muss dabei den seit 2022 geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen. Die bundesgesetzlichen Vorgaben wurden durch das Land Mecklenburg-Vorpommern ergänzt und konkretisiert. So wurden landesweit einheitliche, verbindliche Ausweisungskriterien sowie regionalisierte Flächenbeitragswerte festgelegt. Auf dieser Basis hat der Regionale Planungsverband Westmecklenburg ein „Planungskonzept für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie in Westmecklenburg“ verabschiedet und beschlossen, bis 2027 insgesamt 1,4 % seiner Regionsfläche für die Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen. Eine unzureichende Ausweisung von Vorranggebieten hat zur Folge, dass Windenergieanlagen weiterhin im Außenbereich allgemein zulässig sind und eine raumordnerische Steuerung nicht erfolgt. Die Teilfortschreibung muss daher sicherstellen, dass die gesetzlichen Flächenziele für die Ausweisung von Windenergiegebieten erreicht wird.
2014
Privat
ID: 7104
nicht zugeordnet
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil in unserem Ort und weiteren Ortschaften in der Region bereits jetzt aus Biogas- und Solaranlagen mehr Energie gewonnen wird, als für den Eigenbedarf nötig und wir damit andere Verbraucher versorgen. Daher lehne ich zusätzliche Energie aus Windkraft abzulehnen. Ich bin gegen Windkraftanlagen, weil ihre Größe, Anzahl und Baudichte immer mehr zunehmen, ohne dass die dadurch gesteigerte Leistung durch Verringerung der Anzahl oder der bebauten Flächen berücksichtigt wird.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Anlagen im Außenbereich allgemein zulässig. Mit In-Kraft-Treten dieser Teilfortschreibung soll wieder eine wirksame raumordnerische Steuerung der Windenergienutzung in Westmecklenburg erzielt werden. Außerhalb der Vorranggebiete sind Windenergieanlagen dann nicht mehr privilegiert, sondern sind nur noch im Einzelfall als „sonstige Vorhaben im Außenbereich“ zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Diese Rechtsfolge tritt nur dann ein, wenn das entsprechende regionale Teilflächenziel erreicht wird (vgl. § 249 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB und § 2 WindBG). Die Teilfortschreibung muss dabei den seit 2022 geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen. Die bundesgesetzlichen Vorgaben wurden durch das Land Mecklenburg-Vorpommern ergänzt und konkretisiert. So wurden landesweit einheitliche, verbindliche Ausweisungskriterien sowie regionalisierte Flächenbeitragswerte festgelegt. Auf dieser Basis hat der Regionale Planungsverband Westmecklenburg ein „Planungskonzept für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie in Westmecklenburg“ verabschiedet und beschlossen, bis 2027 insgesamt 1,4 % seiner Regionsfläche für die Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen. Eine unzureichende Ausweisung von Vorranggebieten hat zur Folge, dass Windenergieanlagen weiterhin im Außenbereich allgemein zulässig sind und eine raumordnerische Steuerung nicht erfolgt. Die Teilfortschreibung muss daher sicherstellen, dass die gesetzlichen Flächenziele für die Ausweisung von Windenergiegebieten erreicht wird.
2222
Privat
ID: 7105
nicht zugeordnet
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil 1. wir nur höhere Stromkosten bekommen 2. ich fahre sehr viel in unsere Gegend umher wo Windk. stehen. Meistens stehen 2/3 davon still. Wieso müssen noch mehr gebaut werden. Schleswig Holstein und Mecklenburg sind Flächenländer mit sehr wenigen Einwohnern müssen aber den höchsten Strompreis bezahlen. Mit welchem Recht?
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. 2032 für die Windenergie ausweisen. Das Abwägungskriterium „Netzintegrationsfähigkeit“ soll die bekannte Problemlage bzgl. bestehender Netzkapazitäten zielorientierter steuern. Der Netzausbau an für sich liegt jedoch nicht in der Zuständigkeit des RPV WM. Im Übrigen sind im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüber hinaus gehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
2223
Privat
ID: 7106
nicht zugeordnet
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil das die größte Umweltverschmutzung zur Zeit ist. Solang es kein receyceln gibt, ist es nicht nachhaltig. Weil der Endverbraucher den überschüssigen Strom mitbezahlt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Stoffeinträge in die Umwelt durch den Verschleiß von Windenergieanlagen im Betrieb finden nur in sehr geringem Umfang statt und sind gegenüber anderen Quellen für Stoffeinträge, wie zum Beispiel dem Straßenverkehr, deutlich untergeordnet. Grundsätzliche Bedenken aufgrund des Freisetzens von umweltgefährdenden Stoffen durch den Betrieb von Windenergieanlagen bestehen daher nicht. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen und zum möglichen Recycling der verwendeten Stoffe sind zudem nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg.
2015
Privat
ID: 7107
nicht zugeordnet
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil es bis jetzt noch keine vernünftigen Methoden zm Abbau der Anlagen gibt. Sie können auch nicht receycelt werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB ist eine Rückbauverpflichtung Zulassungsvoraussetzung für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und 8 b, 9 BauGB geregelten Vorhaben. Eine zusätzliche Festlegung im RREP ist nicht erforderlich. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen und zum möglichen Recycling der verwendeten Stoffe sind nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
2016
Privat
ID: 7107
nicht zugeordnet
Außerdem haben wir Fledermäuse.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen.
2814
Privat
ID: 7107
nicht zugeordnet
Durch den Infraschall wird die Gesundheit eingeschränkt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen haben (z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen). Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt, er liegt i.d.R. unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. 
2815
Privat
ID: 7108
nicht zugeordnet
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil man das, was durch die Windkraft zerstört wird niemals gleichwertig ersetzen kann und deshalb besser das Vorhandene schätzen sollte. weil sie durch den Lärm ihrer Rotoren im hörbaren (Infraschall) Messbereich Gesundheit und Wohlbefinden einschränken.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen haben (z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen). Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt, er liegt i.d.R. unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. 
2376
Privat
ID: 7108
nicht zugeordnet
weil sie die geschützten Fledermäuse, die ein wichtiger Bestandteil unserer Ökosystem sind, durch Druckwellen töten.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen.
2377
Privat
ID: 7108
nicht zugeordnet
weil dies meine geliebte Heimat ist und die soll nicht verschandelt werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei." Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
2378
Privat
ID: 7109
nicht zugeordnet
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil in unserem Dorf und mehreren Ortschaften in der Region schon jetzt us Biogas- und Solaranlagen mehr Energie gewonnen wird, als für den Eigenbedarf nötig, und wir damit andere Verbraucher versorgen. Daher haben wir das Recht, zusätzliche Energie aus Windkraft abzulehnen!
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Anlagen im Außenbereich allgemein zulässig. Mit In-Kraft-Treten dieser Teilfortschreibung soll wieder eine wirksame raumordnerische Steuerung der Windenergienutzung in Westmecklenburg erzielt werden. Außerhalb der Vorranggebiete sind Windenergieanlagen dann nicht mehr privilegiert, sondern sind nur noch im Einzelfall als „sonstige Vorhaben im Außenbereich“ zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Diese Rechtsfolge tritt nur dann ein, wenn das entsprechende regionale Teilflächenziel erreicht wird (vgl. § 249 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB und § 2 WindBG). Die Teilfortschreibung muss dabei den seit 2022 geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen. Die bundesgesetzlichen Vorgaben wurden durch das Land Mecklenburg-Vorpommern ergänzt und konkretisiert. So wurden landesweit einheitliche, verbindliche Ausweisungskriterien sowie regionalisierte Flächenbeitragswerte festgelegt. Auf dieser Basis hat der Regionale Planungsverband Westmecklenburg ein „Planungskonzept für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie in Westmecklenburg“ verabschiedet und beschlossen, bis 2027 insgesamt 1,4 % seiner Regionsfläche für die Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen. Eine unzureichende Ausweisung von Vorranggebieten hat zur Folge, dass Windenergieanlagen weiterhin im Außenbereich allgemein zulässig sind und eine raumordnerische Steuerung nicht erfolgt. Die Teilfortschreibung muss daher sicherstellen, dass die gesetzlichen Flächenziele für die Ausweisung von Windenergiegebieten erreicht wird.
2224
Privat
ID: 7110
nicht zugeordnet
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil unsere Gemeinde ""Biosphärengemeinde"" in der von der UNESCO ausgezeichneten Modellregion für nachhaltige Entwicklung im Biosphärenreservat Flusslandschaft Elbe ist. Allein die Entsorgung der Rotorblätter ist auf keinen Fall nachhaltig. Industrieanlagen in ein Erholungsgebiet zu setzen, widerspricht dem gesunden Menschenverstand.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Biosphärenreservate sind bereits als Ausschlusskriterium festgelegt.Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen und zum möglichen Recycling der verwendeten Stoffe sind nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung. Windenergieanlagen können die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft beeinträchtigen. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Erholungsräume als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Tourismusschwerpunkträume", "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Schutz der Erholungsfunktion von Natur und Landschaft im Siedlungsumfeld bei. Der Schutz der Erholungsmöglichkeiten in Natur und Landschaft ist damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. 
2225
Privat
ID: 7111
nicht zugeordnet
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil schon jetzt Probleme durch die Überproduktion von Wind-Strom entstehen, deren Kosten die Bürger tragen. Redispachmaßnahmen wie Einfuhr von Strom aus dem Ausland, Zuschaltung von Kraftwerken mit fossilen Brennstoffen, auch die Kosten für den Netzausbau und die Infrastruktur werden auf die Verbraucher umgelegt. Auch jetzt schon stehen oft Windmühlen still, weil sie abgeschaltet werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. 2032 für die Windenergie ausweisen. Das Abwägungskriterium „Netzintegrationsfähigkeit“ soll die bekannte Problemlage bzgl. bestehender Netzkapazitäten zielorientierter steuern. Der Netzausbau an für sich liegt jedoch nicht in der Zuständigkeit des RPV WM. Im Übrigen sind im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüber hinaus gehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
2226
Privat
ID: 7112
nicht zugeordnet
Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil - es wird zu viel Natur zerstört - unsere geschützten Vögel leiden darunter,
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Dem Naturschutz dienen eine Vielzahl von Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem wertvolle Naturräume geschützt werden. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Natur- und Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Natur- und Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
1747
Privat
ID: 7112
nicht zugeordnet
Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil - der Lärm der Rotoren
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
2816
Privat
ID: 7112
nicht zugeordnet
Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil - und der Grundwasserspiegel wird zerstört.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Bezüglich der Auswirkungen auf das Grundwasser kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Bei Windenergieanlagen kommt es durch die Anlage des Fundamentes zu einem dauer-haften Verlust von Neubildungsfläche für Grundwasser. Durch Flächenversiegelungen kommt es zu Auswirkungen auf den Abfluss und die Versickerung von Niederschlagswasser. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Auf den Wasserhaushalt der Gebiete haben die Windenergieanlagen kaum Einfluss. Die Grundwasserneubildung wird nicht wesentlich verändert, da der sehr geringe Flächenumfang der Versiegelung keinen nennenswerten Einfluss auf die Verdunstung (reale Evapotranspiration) hat. Zudem kann das von den bebauten bzw. überplanten Flächen abfließende Wasser unmittelbar in den Gebieten versickern. Bei Notwendigkeit der Errichtung von Baugruben für die Anlage des Fundamentes, stellt dies einen temporären Eingriff in die Schutzfunktion des Grundwassers dar, da die Mächtigkeit der überlagernden Schichten reduziert wird.
2817
Privat
ID: 7113
nicht zugeordnet
Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil Investoren, Politiker und Landbesitzer, die betroffene Bevölkerung zu überrumpeln und sich über ihre Ablehnung hinwegsetzen. Es sind jedes Jahr Zugvögel auf dieser Flugroute, die dann vergrämt oder sogar getötet werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt. Vogelzugzonen sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht.
1749
Privat
ID: 7114
nicht zugeordnet
Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil man das, was durch Windkraft zerstört wird niemals gleichwertig ersetzen kann und deshalb besser das Vorhandene schützen sollte.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Anlagen im Außenbereich allgemein zulässig. Mit In-Kraft-Treten dieser Teilfortschreibung soll wieder eine wirksame raumordnerische Steuerung der Windenergienutzung in Westmecklenburg erzielt werden. Außerhalb der Vorranggebiete sind Windenergieanlagen dann nicht mehr privilegiert, sondern sind nur noch im Einzelfall als „sonstige Vorhaben im Außenbereich“ zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Diese Rechtsfolge tritt nur dann ein, wenn das entsprechende regionale Teilflächenziel erreicht wird (vgl. § 249 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB und § 2 WindBG). Die Teilfortschreibung muss dabei den seit 2022 geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen. Die bundesgesetzlichen Vorgaben wurden durch das Land Mecklenburg-Vorpommern ergänzt und konkretisiert. So wurden landesweit einheitliche, verbindliche Ausweisungskriterien sowie regionalisierte Flächenbeitragswerte festgelegt. Auf dieser Basis hat der Regionale Planungsverband Westmecklenburg ein „Planungskonzept für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie in Westmecklenburg“ verabschiedet und beschlossen, bis 2027 insgesamt 1,4 % seiner Regionsfläche für die Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen. Eine unzureichende Ausweisung von Vorranggebieten hat zur Folge, dass Windenergieanlagen weiterhin im Außenbereich allgemein zulässig sind und eine raumordnerische Steuerung nicht erfolgt. Die Teilfortschreibung muss daher sicherstellen, dass die gesetzlichen Flächenziele für die Ausweisung von Windenergiegebieten erreicht wird.
1750
Privat
ID: 7115
nicht zugeordnet
Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil ich keinen Nutzen von dem Strom habe, und die Endverbraucher den überschüssigen Strom mitbezahlen. Wir haben in unseren Ortschaften schon Biogas- und Solaranlagen. Daher haben wir das Recht, zusätzliche Energie auf Windkraft abzulehnen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Anlagen im Außenbereich allgemein zulässig. Mit In-Kraft-Treten dieser Teilfortschreibung soll wieder eine wirksame raumordnerische Steuerung der Windenergienutzung in Westmecklenburg erzielt werden. Außerhalb der Vorranggebiete sind Windenergieanlagen dann nicht mehr privilegiert, sondern sind nur noch im Einzelfall als „sonstige Vorhaben im Außenbereich“ zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Diese Rechtsfolge tritt nur dann ein, wenn das entsprechende regionale Teilflächenziel erreicht wird (vgl. § 249 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB und § 2 WindBG). Die Teilfortschreibung muss dabei den seit 2022 geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen. Die bundesgesetzlichen Vorgaben wurden durch das Land Mecklenburg-Vorpommern ergänzt und konkretisiert. So wurden landesweit einheitliche, verbindliche Ausweisungskriterien sowie regionalisierte Flächenbeitragswerte festgelegt. Auf dieser Basis hat der Regionale Planungsverband Westmecklenburg ein „Planungskonzept für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie in Westmecklenburg“ verabschiedet und beschlossen, bis 2027 insgesamt 1,4 % seiner Regionsfläche für die Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen. Eine unzureichende Ausweisung von Vorranggebieten hat zur Folge, dass Windenergieanlagen weiterhin im Außenbereich allgemein zulässig sind und eine raumordnerische Steuerung nicht erfolgt. Die Teilfortschreibung muss daher sicherstellen, dass die gesetzlichen Flächenziele für die Ausweisung von Windenergiegebieten erreicht wird.
1751
Privat
ID: 7116
nicht zugeordnet
Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil das was durch Windkraft zerstört wird, niemals gleichwertig ersetzen kann und deshalb besser das Vorhandene schützen sollte.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Anlagen im Außenbereich allgemein zulässig. Mit In-Kraft-Treten dieser Teilfortschreibung soll wieder eine wirksame raumordnerische Steuerung der Windenergienutzung in Westmecklenburg erzielt werden. Außerhalb der Vorranggebiete sind Windenergieanlagen dann nicht mehr privilegiert, sondern sind nur noch im Einzelfall als „sonstige Vorhaben im Außenbereich“ zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Diese Rechtsfolge tritt nur dann ein, wenn das entsprechende regionale Teilflächenziel erreicht wird (vgl. § 249 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB und § 2 WindBG). Die Teilfortschreibung muss dabei den seit 2022 geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen. Die bundesgesetzlichen Vorgaben wurden durch das Land Mecklenburg-Vorpommern ergänzt und konkretisiert. So wurden landesweit einheitliche, verbindliche Ausweisungskriterien sowie regionalisierte Flächenbeitragswerte festgelegt. Auf dieser Basis hat der Regionale Planungsverband Westmecklenburg ein „Planungskonzept für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie in Westmecklenburg“ verabschiedet und beschlossen, bis 2027 insgesamt 1,4 % seiner Regionsfläche für die Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen. Eine unzureichende Ausweisung von Vorranggebieten hat zur Folge, dass Windenergieanlagen weiterhin im Außenbereich allgemein zulässig sind und eine raumordnerische Steuerung nicht erfolgt. Die Teilfortschreibung muss daher sicherstellen, dass die gesetzlichen Flächenziele für die Ausweisung von Windenergiegebieten erreicht wird.
1752
Privat
ID: 7117
nicht zugeordnet
Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil Politiker, Investoren und Landbesitzer uns Bürger mit ihren Planungen überrumpeln und unsere Ablehnung übergehen. Wir kleinen Leute füllen den Investoren die Taschen. Niemand stellt allein zum Klimaschutz Windmühlen auf - es sind Gelddruckmaschinen ohne Sinn. Denn wir kaufen den Atomstrom aus den Nachbarländern.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg.
1753
Privat
ID: 7118
nicht zugeordnet
Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil für ihre Errichtung wertvolle Natur zerstört wird und die Windräder die Zugvögel erschlagen. Ich bin wütend, weil meine besten Brieftauben im Windpark Perleberg erschlagen worden sind.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Dem Naturschutz dienen eine Vielzahl von Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem wertvolle Naturräume geschützt werden. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Natur- und Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Natur- und Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
1754
Privat
ID: 7119
nicht zugeordnet
Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil für die Errichtung dieser Anlagen zu viel Natur zerstört wird - zum Beispiel Bäume und Pflanzen für die Zuwendungen, unberührte Erdschichten bis zu 5 m Tiefe werden angegriffen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Gemäß § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB sind Vorhaben in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Bezüglich des Schutzgutes Boden kommt es zu Bodenabtrag und -verdichtungen, Nutzungsänderungen und Flächenversiegelungen insbesondere im Bereich der Fundamente der Windenergieanlagen und der Zuwegungen sowie bei erforderlicher Kabelverlegung. Das Ausmaß der Beeinträchtigungen ist dabei u.a. abhängig von der Größe der jeweiligen Windenergieanlagen und vom Anlagentyp. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch vergleichsweise gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden nicht zu erwarten sind. Mit der Berücksichtigung und Einhaltung von Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen kann erheblichen und nachteiligen baubedingten Umweltauswirkungen durch das Vorhaben begegnet werden. Um dem Ansatz der flächensparenden Erschließung noch besser Rechnung tragen zu können, wurde zudem der PS (11) hinzugefügt. Der Schutz besonders wertvoller landwirtschaftlicher Nutzflächen ist außerdem mit dem Ziel der Raumordnung zur Sicherung bedeutsamer Böden in 4.5 (2) LEP M-V bereits angemessen berücksichtigt. Im LEP M-V sind dabei ausdrücklich Windenergiegebiete als Ausnahme vom Verbot der Inanspruchnahme wertvoller Böden festgelegt. Gemäß § 35 Abs. 5 BauGB ist eine Rückbauverpflichtung Zulassungsvoraussetzung für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und 8 b, 9 BauGB geregelten Vorhaben. Damit sind die Belange des Bodenschutzes bei der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
1755
Privat
ID: 7120
nicht zugeordnet
Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil sie durch den Lärm ihrer Rotoren im hörbaren und nicht hörbaren (Infraschall) Messbereich Gesundheit und Wohlbefinden zum Teil massiv einschränken.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen haben (z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen). Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt, er liegt i.d.R. unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. 
1756
Privat
ID: 7121
nicht zugeordnet
Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil sie die geschützten Fledermäuse, die ein wichtiger Bestandteil unseres Ökosystems sind, durch Druckwellen töten.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen.
1757
Privat
ID: 7122
nicht zugeordnet
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil sie viele geschützte Rotmilane töten, die in unserer Region besonders konzentriert vorkommen. Wir tragen besondere Verantwortung für den Schutz der Population.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
2227
Privat
ID: 7123
nicht zugeordnet
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil sehr viele wertvolle Rohstoffe für die Errichtung der Anlagen verbraucht werden und das Receycling dieser Rohstoffe nicht gewährleistet ist.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen und zum möglichen Recycling der verwendeten Stoffe sind nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
2228
Privat
ID: 7124
nicht zugeordnet
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil gegenwärtig und langfristig die Einspeisemöglichkeiten nicht gewährleistet sind und so viel Energie vergeudet wird.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. 2032 für die Windenergie ausweisen. Das Abwägungskriterium „Netzintegrationsfähigkeit“ soll die bekannte Problemlage bzgl. bestehender Netzkapazitäten zielorientierter steuern. Der Netzausbau an für sich liegt jedoch nicht in der Zuständigkeit des RPV WM. Im Übrigen sind im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüber hinaus gehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
2229
Privat
ID: 7125
nicht zugeordnet
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil wir als Endverbraucher den überschüssigen Strom mitbezahlen, ohne dadurch einen Nutzen zu haben.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg.
2230
Privat
ID: 7126
nicht zugeordnet
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil die Rotoren Luftverwirbelungen verursachen, deren Auswirkungen nicht erforscht sind und unberechenbare Folgen haben können.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Bezüglich des Schutzguts Klima kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Beeinflussungen des Mikroklimas durch z.B. ggf. erforderliche Gehölzfällungen oder die mögliche Zerschneidung von Luftleitbahnen (Beeinträchtigung lokalklimatisch bedeutsamer Luftaustauschprozesse) können erst auf der nachgeordneten Planungs- und Genehmigungsebene ermittelt und bewertet werden. Erhebliche Beeinträchtigungen des Klimas sind dabei aufgrund des eher kleinflächigen Charakters nicht zu erwarten. Mit den Planfestlegungen zu den Vorranggebieten Windenergie ist als positive Auswirkung die Reduzierung von CO2-Emissionen und die daraus resultierende Abschwächung der Klimaveränderungen verbunden.
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