Verfahrensträger: Geschäftsstelle · Regionaler Planungsverband Westmecklenburg
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Stellungnehmer Kapitel Inhalt Abwägung und Sachaufklärung BE-ID
Privat
ID: 7175
nicht zugeordnet
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil ich mich durch ihre zunehmende Anzahl und Größe bedroht fühle.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann ggf. erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Nach den einschlägigen Gesetzen und der ständigen Rechtsprechung obliegt es der Regionalplanung nicht, eine pauschale Höhenbegrenzung festzulegen. Die Festlegung der Anlagenhöhen ist daher Gegenstand des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens.
1965
Privat
ID: 7176
nicht zugeordnet
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil sie bis auf weite Entfernung das freie Landschaftsbild stören.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei." Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
1964
Privat
ID: 7177
nicht zugeordnet
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil dies meine geliebte Heimat ist und die soll nicht verschandelt werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei." Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
1963
Privat
ID: 7178
nicht zugeordnet
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil dies meine geliebte Heimat ist und die soll nicht verschandelt werden. Ich möchte es nicht, weil ihr Bau und Betrieb durch zu viele Privilegien und Subventionen auf Kosten der Verbraucher und Steuerzahler forciert wird.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei." Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg. Die Privilegierung der Windenergie in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist eine bundesgesetzliche Regelung. Eine Aufhebung der Privilegierung durch den Planungsträger oder den Landesgesetzgeber ist daher nicht möglich.
1960
Privat
ID: 7178
nicht zugeordnet
Ablehnung von Windkraftanlagen, weil in unserem Dorf und Ortschaften in der Umgebung schon jetzt ausreichend Energie gewonnen wird, als für den Eigenbedarf nötig. (Biogas- / Solaranlagen...)
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Anlagen im Außenbereich allgemein zulässig. Mit In-Kraft-Treten dieser Teilfortschreibung soll wieder eine wirksame raumordnerische Steuerung der Windenergienutzung in Westmecklenburg erzielt werden. Außerhalb der Vorranggebiete sind Windenergieanlagen dann nicht mehr privilegiert, sondern sind nur noch im Einzelfall als „sonstige Vorhaben im Außenbereich“ zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Diese Rechtsfolge tritt nur dann ein, wenn das entsprechende regionale Teilflächenziel erreicht wird (vgl. § 249 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB und § 2 WindBG). Die Teilfortschreibung muss dabei den seit 2022 geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen. Die bundesgesetzlichen Vorgaben wurden durch das Land Mecklenburg-Vorpommern ergänzt und konkretisiert. So wurden landesweit einheitliche, verbindliche Ausweisungskriterien sowie regionalisierte Flächenbeitragswerte festgelegt. Auf dieser Basis hat der Regionale Planungsverband Westmecklenburg ein „Planungskonzept für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie in Westmecklenburg“ verabschiedet und beschlossen, bis 2027 insgesamt 1,4 % seiner Regionsfläche für die Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen. Eine unzureichende Ausweisung von Vorranggebieten hat zur Folge, dass Windenergieanlagen weiterhin im Außenbereich allgemein zulässig sind und eine raumordnerische Steuerung nicht erfolgt. Die Teilfortschreibung muss daher sicherstellen, dass die gesetzlichen Flächenziele für die Ausweisung von Windenergiegebieten erreicht wird.
1961
Privat
ID: 7178
nicht zugeordnet
Ablehnung weil geschützte Fledermäuse durch Druckwellen getötet werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen.
1962
Privat
ID: 7179
nicht zugeordnet
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil sie viele geschützte Rotmilane töten, die in unserer Region besonders konzentriert vorkommen. Ich möchte keine Windkraftanlagen, weil sie unsere Natur zerstören und viele Tiere nicht mehr in die Wälder ziehen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
1958
Privat
ID: 7179
nicht zugeordnet
Ich bin gegen ihren Bau von Windkraftanlagen, weil zu viele wertvolle Rohstoffe verbraucht werden, u.a. Holz aus Regenwäldern und weil unzerschnittene Freiräume kaputt gemacht werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen sind nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung. Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht.
1959
Privat
ID: 7180
nicht zugeordnet
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil der unhörbare Infraschall und Schattenwurf uns krank machen un die Anlagen nicht regelbar sind.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen haben (z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen). Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt, er liegt i.d.R. unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. 
1955
Privat
ID: 7180
nicht zugeordnet
Werden meist nach 20 Jahren abgestellt (EEG) Gegen Windkraft, weil sie keine verlässliche Energieuelle sind, da viel Wind nötig ist, um Energie zu erzeugen. Bei Windstille muss zusätzlich auf andere Energiequellen gesetzt werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg.
1956
Privat
ID: 7180
nicht zugeordnet
Windkraftanlagen beeinflussen das Landschaftsbild und haben Einfluss auf Tier- und Umwelt (Vogelkollision, Grundwasser usw.)
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Bezüglich der Auswirkungen auf das Grundwasser kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Bei Windenergieanlagen kommt es durch die Anlage des Fundamentes zu einem dauer-haften Verlust von Neubildungsfläche für Grundwasser. Durch Flächenversiegelungen kommt es zu Auswirkungen auf den Abfluss und die Versickerung von Niederschlagswasser. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Auf den Wasserhaushalt der Gebiete haben die Windenergieanlagen kaum Einfluss. Die Grundwasserneubildung wird nicht wesentlich verändert, da der sehr geringe Flächenumfang der Versiegelung keinen nennenswerten Einfluss auf die Verdunstung (reale Evapotranspiration) hat. Zudem kann das von den bebauten bzw. überplanten Flächen abfließende Wasser unmittelbar in den Gebieten versickern. Bei Notwendigkeit der Errichtung von Baugruben für die Anlage des Fundamentes, stellt dies einen temporären Eingriff in die Schutzfunktion des Grundwassers dar, da die Mächtigkeit der überlagernden Schichten reduziert wird.
1957
Privat
ID: 7181
nicht zugeordnet
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil es reicht, wenn die Gewinnung von Energie weiterhin den Ballungsgebieten obliegen bleibt. Wir wohnen hier in einer Region, welche zu sehr großen Teilen Naturbelassende Flächendeckung bietet und Mecklenburg Vorpommern genau deswegen für Einwohner so besonders liebenswert ist. Ebenso für den Tourismus, der unsere Wirtschaft aufrecht erhält.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg. Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
1954
Privat
ID: 7182
nicht zugeordnet
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil viele Zugvögel auf ihren Flugrouten gestört, verletztt oder vergrämt werden. Zudem wird ein großer Teil Lebensraum für naturgeschützte Vögel zerstört und sie somit vertrieben werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Vogelzugzonen sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht.
1953
Privat
ID: 7183
nicht zugeordnet
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil bereits mehr Energie durch Biogas- und Solaranlagen gewonnen wird, als es zum Eigenbedarf nötig ist und nicht unnötig Natur zusätzlich vernichtet werden soll.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Anlagen im Außenbereich allgemein zulässig. Mit In-Kraft-Treten dieser Teilfortschreibung soll wieder eine wirksame raumordnerische Steuerung der Windenergienutzung in Westmecklenburg erzielt werden. Außerhalb der Vorranggebiete sind Windenergieanlagen dann nicht mehr privilegiert, sondern sind nur noch im Einzelfall als „sonstige Vorhaben im Außenbereich“ zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Diese Rechtsfolge tritt nur dann ein, wenn das entsprechende regionale Teilflächenziel erreicht wird (vgl. § 249 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB und § 2 WindBG). Die Teilfortschreibung muss dabei den seit 2022 geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen. Die bundesgesetzlichen Vorgaben wurden durch das Land Mecklenburg-Vorpommern ergänzt und konkretisiert. So wurden landesweit einheitliche, verbindliche Ausweisungskriterien sowie regionalisierte Flächenbeitragswerte festgelegt. Auf dieser Basis hat der Regionale Planungsverband Westmecklenburg ein „Planungskonzept für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie in Westmecklenburg“ verabschiedet und beschlossen, bis 2027 insgesamt 1,4 % seiner Regionsfläche für die Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen. Eine unzureichende Ausweisung von Vorranggebieten hat zur Folge, dass Windenergieanlagen weiterhin im Außenbereich allgemein zulässig sind und eine raumordnerische Steuerung nicht erfolgt. Die Teilfortschreibung muss daher sicherstellen, dass die gesetzlichen Flächenziele für die Ausweisung von Windenergiegebieten erreicht wird.
1952
Privat
ID: 7184
nicht zugeordnet
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil in unserem Dorf und mehreren Ortschaften in der Region schon jetzt aus Biogas- und Solaranlagen mehr Energie gewonnen wird, als für den Eigenbedarf nötig, und wir damit andere Verbraucher versorgen. Daher haben wir das Recht, zusätzliche Energie aus Windkraft abzulehnen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Anlagen im Außenbereich allgemein zulässig. Mit In-Kraft-Treten dieser Teilfortschreibung soll wieder eine wirksame raumordnerische Steuerung der Windenergienutzung in Westmecklenburg erzielt werden. Außerhalb der Vorranggebiete sind Windenergieanlagen dann nicht mehr privilegiert, sondern sind nur noch im Einzelfall als „sonstige Vorhaben im Außenbereich“ zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Diese Rechtsfolge tritt nur dann ein, wenn das entsprechende regionale Teilflächenziel erreicht wird (vgl. § 249 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB und § 2 WindBG). Die Teilfortschreibung muss dabei den seit 2022 geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen. Die bundesgesetzlichen Vorgaben wurden durch das Land Mecklenburg-Vorpommern ergänzt und konkretisiert. So wurden landesweit einheitliche, verbindliche Ausweisungskriterien sowie regionalisierte Flächenbeitragswerte festgelegt. Auf dieser Basis hat der Regionale Planungsverband Westmecklenburg ein „Planungskonzept für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie in Westmecklenburg“ verabschiedet und beschlossen, bis 2027 insgesamt 1,4 % seiner Regionsfläche für die Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen. Eine unzureichende Ausweisung von Vorranggebieten hat zur Folge, dass Windenergieanlagen weiterhin im Außenbereich allgemein zulässig sind und eine raumordnerische Steuerung nicht erfolgt. Die Teilfortschreibung muss daher sicherstellen, dass die gesetzlichen Flächenziele für die Ausweisung von Windenergiegebieten erreicht wird.
1951
Privat
ID: 7185
nicht zugeordnet
- Flugrouten von tausenden Zugvögel werden nicht berücksichtig (internationale geschützte Korridore)
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Vogelzugzonen sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht.
2581
Privat
ID: 7185
nicht zugeordnet
- der Bau von Windkraftanlagen und Betrieb werden durch zu viele Privilegierung und Subventionen auf Kosten der Verbraucher forciert
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg. Die Privilegierung der Windenergie in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist eine bundesgesetzliche Regelung. Eine Aufhebung der Privilegierung durch den Planungsträger oder den Landesgesetzgeber ist daher nicht möglich.
2582
Privat
ID: 7185
nicht zugeordnet
- die Errichtung Windkraftanlagen sind sinnlos, wenn sie genau das zerstören, was man durch sie schützen will: die Natur tausende von Hektar Ackerfläche und Wald werden durch den Bau von Windkraftanlagen zerstört, die Ausweisung sollte nach der Leistung - jeder einzelne WKA bewertet werden
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Dem Naturschutz dienen eine Vielzahl von Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem wertvolle Naturräume geschützt werden. Die Auswirkungen auf Natur und Umwelt sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Naturschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg. Grundsätzlich wird bei der Errichtung von Windenergieanlagen und den dafür notwendigen Erschließungswegen und -anlagen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Regel nur ein relativ kleiner Flächenanteil in Anspruch genommen. Auf den nicht bebauten Flächen ist eine landwirtschaftliche Nutzung regelmäßig weiterhin möglich. Die Überplanung landwirtschaftlicher Nutzflächen durch Vorranggebiete Windenergie wird daher als vertretbar bewertet. Um dem Ansatz der flächensparenden Erschließung noch besser Rechnung tragen zu können, wurde zudem der PS (11) hinzugefügt. Der Schutz besonders wertvoller landwirtschaftlicher Nutzflächen ist außerdem mit dem Ziel der Raumordnung zur Sicherung bedeutsamer Böden in 4.5 (2) LEP M-V raumordnerisch bereits angemessen berücksichtigt. Im LEP M-V sind dabei ausdrücklich Windenergiegebiete als Ausnahme vom Verbot der Inanspruchnahme wertvoller Böden festgelegt. Wertvolle landwirtschaftliche Nutzflächen können daher nicht als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt werden. Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung sind im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energies als Ausschlusskriterien festgelegt. Der Schutz wertvoller Waldflächen ist daher im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
2583
Privat
ID: 7185
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
- die Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten LAG VSW (2015) - auch Helgoländer Papier genannt. Sie geben einen anerkannten Stand der Wissenschaft wieder.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Für die Berücksichtigung von Schutzabständen zu Brutstätten von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten sind die gesetzlichen Vorgaben in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG maßgeblich. Soweit für die in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG aufgeführten Arten landesweite, aktuelle Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vorliegen, werden die Nahbereiche als Ausschlusskriterium berücksichtigt. Dies betrifft die kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Eine Übernahme der Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) erfolgt daher nicht.
2584
Privat
ID: 7185
nicht zugeordnet
- die Senkung des Grundwassers bei Herstellung des Fundaments wird gerade in unserer Region verehrende Folgen haben Westmecklenburg sollte seine einmaligen Naturschätze hüten, erhalten und entwickeln, und die darin enthaltenen Wertschöpfungsmöglichkelten erschließen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Bezüglich der Auswirkungen auf das Grundwasser kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Bei Windenergieanlagen kommt es durch die Anlage des Fundamentes zu einem dauer-haften Verlust von Neubildungsfläche für Grundwasser. Durch Flächenversiegelungen kommt es zu Auswirkungen auf den Abfluss und die Versickerung von Niederschlagswasser. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Auf den Wasserhaushalt der Gebiete haben die Windenergieanlagen kaum Einfluss. Die Grundwasserneubildung wird nicht wesentlich verändert, da der sehr geringe Flächenumfang der Versiegelung keinen nennenswerten Einfluss auf die Verdunstung (reale Evapotranspiration) hat. Zudem kann das von den bebauten bzw. überplanten Flächen abfließende Wasser unmittelbar in den Gebieten versickern. Bei Notwendigkeit der Errichtung von Baugruben für die Anlage des Fundamentes, stellt dies einen temporären Eingriff in die Schutzfunktion des Grundwassers dar, da die Mächtigkeit der überlagernden Schichten reduziert wird. Dem Naturschutz dienen eine Vielzahl von Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem wertvolle Naturräume geschützt werden. Die Auswirkungen auf Natur und Umwelt sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Naturschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt.
2585
Privat
ID: 7185
Umweltbericht
- Gebiet 42/24 Moraas betroffen von Konflikten In Bezug auf Vogelschutzgebiete innerhalb 5000m Hagenower Heide DE 2533401(40m), DE 2633-401 Feldmark Strohkirchen, DE 2732473 Mecklenburgisches Elbetal, Vorranggebiet Naturschutz und Landschaftspflege, Biotopkomplexe, Biotopverbund, FFH-Geblet DE 2533-301 Sude mit Zuflüssen, Weißstorch, ein Rotmilanhorst, Störung und Kollisionsgefahr für Seeadler, Weißstorch, Kranich, Rohrwelhe, Rotmilan,Wespenbussard, Ziegenmelker, Bachneunauge, Bauchige Windel-schnecke, Biber, Bitterling, Fischotter, Gemeine Flussmuschel, Schmale Windelschnecke, Steinbeißer, Vorbehaltsgebiet Kompensation und Entwicklung. Insbesondere werden ein Landschaftsschutzgebiet Mittlere Sude und ein GGB/FFH-Gebiet praktisch umfasst. Wir halten das Gebiet aufgrund dieser Konflikte, trotz vorliegender Flächennutzungsplanung, für nicht ausweisbar.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden "Vorranggebiete Naturschutz und Landschaftspflege", "Landschaftsschutzgebiete", "Europäische Vogelschutzgebiete" und "FFH-Gebiete" als Ausschluss- bzw. Abwägungskriterien festgelegt. Das Vorranggebiet 42/24 Moraas wird von den genannten Kriterien nicht überlagert. Darüber hinaus erfolgt eine Prüfung der Natura 2000-Verträglichkeit im Rahmen der Umweltprüfung. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für die Europäischen Vogelschutzgebiete "VSG DE 2533-401 Hagenower Heide" und "VSG DE 2633-401 Feldmark Strohkirchen" zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 42/24 Moraas erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes ausgeschlossen werden können. Das "VSG DE 2732-473 Mecklenburgisches Elbetal" liegt in so großer Entfernung zum geplanten Vorranggebiet 42/24 Moraas, dass eine Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung in Bezug auf dieses Vorranggebiet nicht erforderlich ist. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "GGB DE 2533-301 Sude mit Zuflüssen", das unmittelbar an das Vorranggebiet angrenzt, zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 42/24 Moraas keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes zu erwarten sind. "Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha" werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Kleinere geschützte Biotope (< 5 ha) sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Für kleinere geschützte Biotope (< 5 ha), die nicht dem Schutz als Ausschlusskriterium unterliegen, muss darüber hinaus beachtet werden, dass diese entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der konkreten Standortwahl für die einzelnen Windenergieanlagen innerhalb eines Vorranggebiets vor unmittelbaren Einwirkungen ebenfalls grundsätzlich geschützt werden müssen. Dies ist im Wege der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung über eine entsprechende Standortwahl, Ausgleichsmaßnahen etc. sicherzustellen. Die Belange des Biotopschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Der Schutz des Biotopverbundes wird durch die Festlegung verschiedener Schutzgebietskategorien (z.B. Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope), die auch einen erheblichen Teil des Biotopverbundes im engeren Sinne ausmachen, als Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. "Biotopverbundsflächen" und "Vorbehaltsgeiete Kompensation und Entwicklung" sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler und Weißstorch sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art ubiquitär vorkommt, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Das Vorranggebiet 42/24 Moraas wird gemäß den von den Fachbehörden zur Verfügung gestellten Daten vom Nahbereich des Rotmilans überlagert. Die Nahbereiche des Rotmilans sind ggf. im Rahmen der konkreten Standortwahl von Windenergieanlagen freizuhalten. Aus den oben genannten Gründen erfolgt auf Ebene der Regionalplanung aber keine Reduzierung des Vorranggebietes 42/24 Moraas. Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rohrweihe liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zum Nahbereich auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art nur eine geringe Flughöhe aufweist und die Flugaktivitäten hauptsächlich unterhalb der Rotorunterkante erfolgen. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen der Rohrweihe sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Wespenbussard liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Im Einzelfall liegen aber durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen werden die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen, da davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf diese Art Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Ziegenmelker ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Ziegenmelkers gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. Die in der Stellungnahme genannten sonstigen Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen nicht in besonderem Maße durch die Errichtung von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 42/24 Moraas im Südwesten reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Kuhstorfer Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 42/24 Moraas stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 42/24 Moraas bestätigt.
2586
Privat
ID: 7185
Umweltbericht
- Gebiet 43/24 Warlow-Picher ist betroffen von Konflikten mit Biotopverbund, Moorflächen, nach unserem Kenntnisstand wurde das Gebiet langjährig ausgeschlossen aufgrund eines Schwarzstorchvorkommens. Innerhalb von 500m Vogelschutzgebiete DE 2534402 Feldmark Wöbbelin-Fahrbinde, DE 2633-401 Feldmark Strohkirchen, Störung/ Kollision Weißstorch. Brutvorkommen im Prüfbereich: 6x Rotmilan, 4x Seeadler, 3x Wanderfalke. Wir halten das Gebiet aufgrund dieser Konflikte für nicht ausweisbar.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2587
Privat
ID: 7185
Umweltbericht
- Gebiet 45/24 Alt Krenzlin weist Konflikte auf in Bezug auf das Biosphärenreservat, SPA Vogelschutzgebiet DE 2733-401 Lübtheener Heide(0 m Abstand) (hier sind u.a. zu beachtende Populationen des Ziegenmelkers und des Wiedehopfs), unzerschnittenem Freiraum Stufe (5500 Hektar) und Horststandorten 2x Rotmilan, Störung/Kollisionsgefahr Kranich, Rotmilan, Weißstorch. Mehrere Schwarzstorchbrutwälder nach unserem Kenntnisstand in der Umgebung. Ein von uns immer wieder den Behörden gemeldeter und gutachterlich nachgewiesener Rastplatz und Schlafplatz zahlreicher Gänse, nordischer Schwäne und Kraniche liegt in weniger als 3000m Entfernung nahe der Bundesstraße 5. Wir weisen außerdem auf die Nähe zum denkmalgeschützten Gestüt Redefin in ca. 4,5km Entfernung hin. Die Wirkung der inzwischen mindestens 290m hohen Windkraftanlagen überschreitet die bisherigen Betrachtungen anhand von 250m-Anlagen. Wir halten das Gebiet aufgrund dieser Konflikte für nicht ausweisbar
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2588
Privat
ID: 7185
Karte
Ausschluss des Gebietes Groß Krams-Redefin-Bresegard: Wir begrüßen es ausdrücklich, dass das immer wieder diskutierte Gebiet Groß Krams im vorliegenden Entwurf nicht als Vorranggebiet Wind erscheint. Neben den denkmalschützerischen Aspekten liegen hier auch weitreichende Konflikte bezüglich der Nutzung für Windkraftanlagen mit dem Natur- und Artenschutz vor. Denkmalschutz: Auf dem Gemeindegebiet Redefin befindet sich eine Konzentration von drei Denkmälern: Dorfkirche, Burg, Landgestüt. Alle Denkmale liegen ca. 2,5km entfernt von den ehemaligen Potentialsuchgebiet Groß Krams und damit voll In dessen optischer Wirkzone. Das ländlich-idyllische Ambiente des Gestüts-Anwesens und die Sichtachsen von dort in die Landschaft würden durch die industriellen und nahezu kontinuierlich in Bewegung befindlichen Windkraftanlagen stark beeinträchtigt. Die positiven Auswirkungen und die Nachhaltigkeit der umfangreichen getätigten Investitionen in mehrfacher Millionenhöhe würden so zu einem erheblichen Teil verloren werden. Ein Fundament der Wertschöpfung des Gestütes würde gefährdet, nämlich die Anziehungskraft der umgebenden Natur mit schönen Wegen, wie z.B. dem Gestütsweg und mit Fördermitteln erbauten und touristisch erschlossenen Fahrradwegen (z.B. Hagenower Landpartie). das gesamte Gebiet ist Lebensraum tausender Zugvögel. Für Gänse, Sing- und Zwergschwäne und Kraniche wurden zeitweise die besonders schützenswerten Flyway-Populationen festgestellt, es ist anzunehmen, dabei wurde auch die Annahme geäußert, dass die Gegend Bestandteil des Schwerpunktes der Vogelzugzone sei (s. u.a. Gutachten Dr. Felge). Zentral befindet sich ein Schlafplatz, der insbesondere von Kranichen, aber auch von Gänsen und Schwänen frequentiert wird. Mehrere kleiner Schlafplätze befinden sich ebenfalls in diesem Areal. Die Flugkorridore zu den Schlafplätzen sind freizuhalten von störenden oder gefährdenden Bauwerken wie Windkraftanlagen. Im Gemeindegebiet Bresegard bei Picher befindet sich ein Seeadlerhorst. Auch Rotmitane werden so konstant, häufig und in größerer Anzahl gesichtet, dass von Brutplätzen hier auszugehen ist. Im Gemeindegebiet Redefin befinden sich ein Rotmilanhorst, ein Weißstorchhorst und ein Schwarzstorchhorst. In Kuhstorf brütet regelmäßig ein Weißstorch. Zu finden sind unzerschnittene Freiräume bis Stufe 4 und teilweise Landschaftsbildpotential hoch. Zahlreiche Fledermausarten wurden festgestellt, darunter auch besonders schlaggefährdete. Wir möchten dabei auch auf unsere Ihnen vorliegenden Einwendungen früherer Beteiligungsverfahren verweisen. Redefin und Bresegard bei Picher sind zertifizierte Biosphärengemeinden, für sie nimmt die Bewahrung der Landschaft als Erholungsraum und der Natur und Artenvielfalt als Lebensgrundlage einen hohen Stellenwert ein.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Zwischen Groß Krams, Redefin und Bresegard bei Picher ist kein Vorranggebiet für Windenergie im Entwurf des RREP ausgewiesen. Hinweise die sich auf mögliche Planungs- und Genehmigungsverfahren anderer Planungsträger außerhalb der festglegten Vorranggebiete beziehen, sind nicht Gegenstand der Abwägung zur Teilfortschreibung des RREP. Eine Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2589
Privat
ID: 7185
nicht zugeordnet
Zusammenfassung: In unserem Ort Bresegard bei Picher wird ein Vielfaches des Verbrauchs an Strom mit regenerativen Energien durch 2 Biogasanlagen und etliche gewerbliche und private Dach-PV-Anlagen erzeugt. Das Amtsenergiekonzept des Amtes Hagenow Land, an dem wir teilnehmen, wird uns weiter auf dem Weg des Klimaschutzes voranbringen. Wir sehen den forcierten Ausbau von Großanlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien kritisch. Die hier vorgelegten Planungen bezüglich eines weiteren Ausbaus der Windenergie lehnen wir ab. Stattdessen sehen wir sehr große Potentiale im natürlichen Klimaschutz, multiplen Kleinstanlagen Im Sinne der Schwarmenergie, Nutzung bisher ungenutzter vorhandener Energie, Optimierung von Anlagen auf bereits vorhandenen Flächen, Energiespeicherung und der Energie-Einsparung.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg.
2590
Privat
ID: 7186
Karte
hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab Ich lehne den Bau von Windkraftanlagen in der unmittelbaren Umgebung meines Wohnortes Groß Krams / Alt Krenzlin ab, weil - sie nachweislich geschützte Rotmilane töten, die in unserer Region besonders konzentriert vorkommen
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2579
Privat
ID: 7186
Karte
- ihre Größe, Anzahl und Baudichte steigt, ohne dass die dadurch gesteigerte Leistung durch Verringerung der Anzahl oder der bebauten Flächen berücksichtigt wird - der Endverbraucher den überschüssigen Strom mitbezahlt, ohne dadurch einen Nutzen zu haben!
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2580
Privat
ID: 7187
nicht zugeordnet
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil - Wertverlust des Grundstücks
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 - 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 - 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen. 
2368
Privat
ID: 7187
nicht zugeordnet
- Verseuchung des Bodens -
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Stoffeinträge in die Umwelt durch den Verschleiß von Windenergieanlagen im Betrieb finden nur in sehr geringem Umfang statt und sind gegenüber anderen Quellen für Stoffeinträge, wie zum Beispiel dem Straßenverkehr, deutlich untergeordnet. Grundsätzliche Bedenken aufgrund des Freisetzens von umweltgefährdenden Stoffen durch den Betrieb von Windenergieanlagen bestehen daher nicht. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen sind zudem nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
2369
Privat
ID: 7187
nicht zugeordnet
- Tötung von Vögeln
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
2370
Privat
ID: 7187
nicht zugeordnet
- Schattenschlag im Haus
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
2371
Privat
ID: 7187
nicht zugeordnet
- Infraschall - gesundheitliche Auswirkungen
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen haben (z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen). Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt, er liegt i.d.R. unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. 
2372
Privat
ID: 7188
nicht zugeordnet
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil - gesundheitliche Gründe (Wohlbefinden / Schlafstörung!)
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
2362
Privat
ID: 7188
nicht zugeordnet
- Schadstoffe auf meinem Grundstück und Bio-Garten
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Stoffeinträge in die Umwelt durch den Verschleiß von Windenergieanlagen im Betrieb finden nur in sehr geringem Umfang statt und sind gegenüber anderen Quellen für Stoffeinträge, wie zum Beispiel dem Straßenverkehr, deutlich untergeordnet. Grundsätzliche Bedenken aufgrund des Freisetzens von umweltgefährdenden Stoffen durch den Betrieb von Windenergieanlagen bestehen daher nicht. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen sind zudem nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
2363
Privat
ID: 7188
nicht zugeordnet
- Wertverlust meines Hauses(-25 % und mehr)
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 - 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 - 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen. 
2364
Privat
ID: 7188
nicht zugeordnet
- Schattenschlag hörbar und sichtbar!
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
2365
Privat
ID: 7188
nicht zugeordnet
- Umweltverschandelung durch viele Windräder
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei." Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
2366
Privat
ID: 7188
nicht zugeordnet
- keine Ersparnisse für den Bürger! - Unmut in meiner und angrenzenden Gemeinden / Streit usw. !
Wird nicht gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
2367
Privat
ID: 7190
nicht zugeordnet
Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil Wir haben Bedenken, dass die Windräder viel zu dicht an der Ortslage stehen (Schlagschatten). Die Landschaft wird verschandelt. Große Konzerne machen die Bürger platt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei." Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
1731
Privat
ID: 7192
nicht zugeordnet
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil ich meine berufliche Existenz in Gefahr sehe, da ich in knapp 800 Meter Entfernung ein eigenes Restaurant betreibe. Desweiteren befürchte ich durch den Abrieb der Rotorblätter(Langzeitgifte) sowie durch den Lärm, den die Windkraftanlagen machen gesundheitliche Schäden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Stoffeinträge in die Umwelt durch den Verschleiß von Windenergieanlagen im Betrieb finden nur in sehr geringem Umfang statt und sind gegenüber anderen Quellen für Stoffeinträge, wie zum Beispiel dem Straßenverkehr, deutlich untergeordnet. Grundsätzliche Bedenken aufgrund des Freisetzens von umweltgefährdenden Stoffen durch den Betrieb von Windenergieanlagen bestehen daher nicht. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen sind zudem nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
2578
Privat
ID: 7193
nicht zugeordnet
Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil die kostbaren Ackerflächen für den Aunbau von Lebensmitteln genutzt werden müssen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Grundsätzlich wird bei der Errichtung von Windenergieanlagen und den dafür notwendigen Erschließungswegen und -anlagen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Regel nur ein relativ kleiner Flächenanteil in Anspruch genommen. Auf den nicht bebauten Flächen ist eine landwirtschaftliche Nutzung regelmäßig weiterhin möglich. Die Überplanung landwirtschaftlicher Nutzflächen durch Vorranggebiete Windenergie wird daher als vertretbar bewertet. Um dem Ansatz der flächensparenden Erschließung noch besser Rechnung tragen zu können, wurde zudem der PS (11) hinzugefügt. Der Schutz besonders wertvoller landwirtschaftlicher Nutzflächen ist außerdem mit dem Ziel der Raumordnung zur Sicherung bedeutsamer Böden in 4.5 (2) LEP M-V raumordnerisch bereits angemessen berücksichtigt. Im LEP M-V sind dabei ausdrücklich Windenergiegebiete als Ausnahme vom Verbot der Inanspruchnahme wertvoller Böden festgelegt. Wertvolle landwirtschaftliche Nutzflächen können daher nicht als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt werden.
1729
Privat
ID: 7194
nicht zugeordnet
Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil der Abrieb (Feinstaub) die Gesundheit beeinträchtigen kann.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Stoffeinträge in die Umwelt durch den Verschleiß von Windenergieanlagen im Betrieb finden nur in sehr geringem Umfang statt und sind gegenüber anderen Quellen für Stoffeinträge, wie zum Beispiel dem Straßenverkehr, deutlich untergeordnet. Grundsätzliche Bedenken aufgrund des Freisetzens von umweltgefährdenden Stoffen durch den Betrieb von Windenergieanlagen bestehen daher nicht. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen sind zudem nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
1728
Privat
ID: 7195
Karte
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme ab: Ich lehne den Bau von Windkraftanlagen in der unmittelbaren Umgebung meines Wohnortes Groß Krams / Alt Krenzlin ab, weil die Grundwasserspiegel durch die Fundamente (tiefer als 5 Meter, Durchmesser 30 Meter) zerstört werden, die für immer im Erdreich bleiben und weil für den Bau der Fundamente das Grundwasser abgesenkt wird und dadurch Vegetation und u.U. Gebäude geschädigt werden. Außerdem trocknen (durch die Grundwasserabsenkung) beim Bau der Fundamente die Kleingewässer aus, wodurch viele Lebewesen sterben.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2576
Privat
ID: 7195
Karte
Weitreichende Folgen hat der Bau von WEA insbesondere hier auf die zahlreichen Zugvögel, die mir sehr am Herzen liegen. Ich habe meinen Wohnort hierher verlegt, weil ich die einmalige Natur Westmecklenburgs schätze, und ich werde dementsprechend für ihren Erhalt kämpfen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2577
Storengy Deutschland GmbH
ID: 7197
nicht zugeordnet
mit Ihrer Anfrage vom 14.06.2024 baten Sie um Auskunft und Stellungnahme zum oben genannten Vorhaben. Eine Uberprüfung ergab, dass durch die geplanten Maßnahmen keine Betriebseinrichtungen und betrieblichen Aktivitäten der Storengy Deutschland GmbH beeinträchtigt werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
1724
Privat
ID: 7200
Karte
Teilfortschreibung des regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg "" Kapitel Energie"" beteiligungsverfahren vom 19. Juni 2024 bis 15. September 2024 hier WP Runow (vr 71/24 Runow ) ich bin Grundstückseigentümer im Geltungsbereich des in Teilfortschreibung befindlichen Regionalen Raumentwicklungsprogramms des Planungsverbandes Westmecklenburg. Ich möchte deshalb zu der genannten Teilfortschreibung wie folgt Stellung nehmen. Ich beantrage hiermit, dass zur Ausweisung vorgesehene Vorranggebiet für die Windenergienutzung „VR 71/24 Runow"" entsprechend dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan so zu erweitern, dass auch meine laut Anlage 1 aufgeführten Grundstücke erfasst werden. Begründung: Ich habe mit dem Windenergieunternehmen NOTUS energy einen Nutzungsvertrag abgeschlossen, dem zu Folge auf meinem Grundeigentum Windenergieanlagen (WEA) errichtet werden sollen. Der Vertrag sieht vor, dass ich nach der Errichtung der WEA ein Nutzungsentgelt erhalte. Voraussetzung hierfür ist, dass die WEA nach Maßgabe der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg „Kapitel Energie"" tatsächlich errichtet werden können. Sollte es darauf ankommen, bin ich gern bereit, dies durch die vertrauliche Vorlage des Vertrages zu belegen. Folge dieser vertraglichen Vereinbarung ist, dass ich als Eigentümer von Grundbesitz, der der Errichtung und dem Betrieb von WEA dienen soll, einen Anspruch auf Berücksichtigung und Abwägung meiner Interessen im Entwurfsverfahren habe. In die Abwägung sind auch die privaten Belange, der betroffenen Grundstückseigentümer einzubeziehen. Da die Eigentumsrechte der Grundeigentümer nach Art. 14 GG verfassungsrechtlich geschützte Rechte sind und einen hohen Rang besitzen, kann und darf ihre Einschränkung ausschließlich mit der Durchsetzung eines erheblichen übergeordneten, öffentlichen Wohls gerechtfertigt werden. Zudem habe ich ein besonderes privates Interesse, dass mein Grundbesitz antragsgemäß als Bestandteil des Vorranggebietes „VR 71/24 Runow"""" in der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg „Kapitel Energie"" festgesetzt wird. Das Windenergieunternehmen NOTUS energy, mit dem ich einen Nutzungsvertrag abgeschlossen habe, hat die ernsthafte Absicht WEA zu errichten und zu betreiben. Hierfür werde ich ein Nutzungsentgelt erhalten. Sollte mein Grundbesitz nicht als Teil eines Eignungsgebietes festgesetzt werden, käme aufgrund der hiermit verbundenen Entprivilegierung, die Errichtung von Windenergieanlagen nicht mehr in Betracht. Ihrer Planung kommt mithin für die bauliche Nutzung meines Grundbesitzes daher erheblich Wirkung zu. Ferner hat NOTUS energy in ihrer ausführlichen Stellungnahme vom 11. September 2024 dargelegt, dass die Ihrerseits zugrunde gelegten Kriterien der Festsetzung eines Eignungsgebietes für das beantragte Gebiet gemäß des beigefügten Lageplans (Karte zur Stellungnahme) erfüllt sind. Diese Stellungnahme wird zur weiteren Begründung meines Antrages in Bezug genommen. Sollten meine Interessen nicht berücksichtigt werden, stellt dies einen Abwägungsfehler dar, der zur Unwirksamkeit des Sachlichen Teilregionalplans Windenergienutzung führen kann. Anlage: Lage des Grundbesitzes innerhalb des Vorranggebietes für die Windenergienutzung Karte zur Stellungnahme „VR 71/24 Runow
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 71/24 Runow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine Erweiterung des Vorranggebiets 72/24 Groß Niendorf nach Süden erfolgt nicht, da das Ausschlusskriterium "Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten" der Erweiterung nach Süden entgegensteht. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 72/24 Groß Niendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 72/24 Groß Niendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert
1723
Privat
ID: 7201
Karte
Teilfortschreibung des regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg "" Kapitel Energie"" Beteiligungsverfahren vom 19. Juni 2024 bis 15. September 2024 hier WP Kogel-Dodow ( vr 34/24 Kogel ) ich bin Grundstückseigentümer im Geltungsbereich des in Teilfortschreibung befindlichen Regionalen Raumentwicklungsprogramms des Planungsverbandes Westmecklenburg. Ich möchte deshalb zu der genannten Teilfortschreibung wie folgt Stellung nehmen. Ich beantrage hiermit, dass zur Ausweisung vorgesehene Vorranggebiet für die Windenergienutzung „VR 34/24 Kogel"" entsprechend dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan so zu erweitern, dass auch meine laut Anlage 1 aufgeführten Grundstücke erfasst werden. Begründung: Ich habe mit dem Windenergieunternehmen NOTUS energy einen Nutzungsvertrag abgeschlossen, dem zu Folge auf meinem Grundeigentum Windenergieanlagen (WEA) errichtet werden sollen. Der Vertrag sieht vor, dass ich nach der Errichtung der WEA ein Nutzungsentgelt erhalte. Voraussetzung hierfür ist, dass die WEA nach Maßgabe der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg „Kapitel Energie"" tatsächlich errichtet werden können. Sollte es darauf ankommen, bin ich gern bereit, dies durch die vertrauliche Vorlage des Vertrages zu belegen. Folge dieser vertraglichen Vereinbarung ist, dass ich als Eigentümer von Grundbesitz, der der Errichtung und dem Betrieb von WEA dienen soll, einen Anspruch auf Berücksichtigung und Abwägung meiner Interessen im Entwurfsverfahren habe. In die Abwägung sind auch die privaten Belange, der betroffenen Grundstückseigentümer einzubeziehen. Da die Eigentumsrechte der Grundeigentümer nach Art. 14 GG verfassungsrechtlich geschützte Rechte sind und einen hohen Rang besitzen, kann und darf ihre Einschränkung ausschließlich mit der Durchsetzung eines erheblichen übergeordneten, öffentlichen Wohls gerechtfertigt werden. Zudem habe ich ein besonderes privates Interesse, dass mein Grundbesitz antragsgemäß als Bestandteil des Vorranggebietes „VR 34/24 Kogel'""' in der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg „Kapitel Energie"" festgesetzt wird. Das Windenergieunternehmen NOT US energy, mit dem ich einen Nutzungsvertrag abgeschlossen habe, hat die ernsthafte Absicht WEA zu errichten und zu betreiben. Hierfür werde ich ein Nutzungsentgelt erhalten. Sollte mein Grundbesitz nicht als Teil eines Eignungsgebietes festgesetzt werden, käme aufgrund der hiermit verbundenen Entprivilegierung, die Errichtung von Windenergieanlagen nicht mehr in Betracht. Ihrer Planung kommt mithin für die bauliche Nutzung meines Grundbesitzes daher erheblich Wirkung zu. Ferner hat NOTUS energy in ihrer ausführlichen Stellungnahme vom 11. September 2024 dargelegt, dass die Ihrerseits zugrunde gelegten Kriterien der Festsetzung eines Eignungsgebietes für das beantragte Gebiet gemäß des beigefügten Lageplans (Karte zur Stellungnahme) erfüllt sind. Diese Stellungnahme wird zur weiteren Begründung meines Antrages in Bezug genommen. Sollten meine Interessen nicht berücksichtigt werden, stellt dies einen Abwägungsfehler dar, der zur Unwirksamkeit des Sachlichen Teilregionalplans Windenergienutzung führen kann. Anlage: Lage des Grundbesitzes innerhalb des Vorranggebietes für die Windenergienutzung Karte zur Stellungnahme „VR 34/24 Kogel"
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 34/24 Kogel findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1725
Privat
ID: 7203
Karte
"Teilfortschreibung des regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg ""Kapitel Energie"" Beteiligungsverfahren vom 19. Juni 2024 bis 15. September 2024 hier WP Banzkow ( vr 31/24 Plate ) ich bin Grundstückseigentümer im Geltungsbereich des in Teilfortschreibung befindlichen Regionalen Raumentwicklungsprogramms des Planungsverbandes Westmecklenburg. Ich möchte deshalb zu der genannten Teilfortschreibung wie folgt Stellung nehmen. Ich beantrage hiermit, dass zur Ausweisung vorgesehene Vorranggebiet für die Windenergienutzung „VR 31/24 Plate"" entsprechend dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan so zu erweitern, dass auch meine laut Anlage 1 aufgeführten Grundstücke erfasst werden. Begründung: Ich habe mit dem Windenergieunternehmen NOTUS energy einen Nutzungsvertrag abgeschlossen, dem zu Folge auf meinem Grundeigentum Windenergieanlagen (WEA) errichtet werden sollen. Der Vertrag sieht vor, dass ich nach der Errichtung der WEA ein Nutzungsentgelt erhalte. Voraussetzung hierfür ist, dass die WEA nach Maßgabe der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg „Kapitel Energie"" tatsächlich errichtet werden können. Sollte es darauf ankommen, bin ich gern bereit, dies durch die vertrauliche Vorlage des Vertrages zu belegen. Folge dieser vertraglichen Vereinbarung ist, dass ich als Eigentümer von Grundbesitz, der der Errichtung und dem Betrieb von WEA dienen soll, einen Anspruch auf Berücksichtigung und Abwägung meiner Interessen im Entwurfsverfahren habe. In die Abwägung sind auch die privaten Belange, der betroffenen Grundstückseigentümer einzubeziehen. Da die Eigentumsrechte der Grundeigentümer nach Art. 14 GG verfassungsrechtlich geschützte Rechte sind und einen hohen Rang besitzen, kann und darf ihre Einschränkung ausschließlich mit der Durchsetzung eines erheblichen übergeordneten, öffentlichen Wohls gerechtfertigt werden. Zudem habe ich ein besonderes privates Interesse, dass mein Grundbesitz antragsgemäß als Bestandteil des Vorranggebietes „VR 31/24 Plate'""' in der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg „Kapitel Energie"" festgesetzt wird. Das Windenergieunternehmen NOTUS energy, mit dem ich einen Nutzungsvertrag abgeschlossen habe, hat die ernsthafte Absicht WEA zu errichten und zu betreiben. Hierfür werde ich ein Nutzungsentgelt erhalten. Sollte mein Grundbesitz nicht als Teil eines Eignungsgebietes festgesetzt werden, käme aufgrund der hiermit verbundenen Entprivilegierung, die Errichtung von Windenergieanlagen nicht mehr in Betracht. Ihrer Planung kommt mithin für die bauliche Nutzung meines Grundbesitzes daher erheblich Wirkung zu. Ferner hat NOT US energy in ihrer ausführlichen Stellungnahme vom 11. September 2024 dargelegt, dass die Ihrerseits zugrunde gelegten Kriterien der Festsetzung eines Eignungsgebietes für das beantragte Gebiet gemäß des beigefügten Lageplans (Karte zur Stellungnahme) erfüllt sind. Diese Stellungnahme wird zur weiteren Begründung meines Antrages in Bezug genommen. Sollten meine Interessen nicht berücksichtigt werden, stellt dies einen Abwägungsfehler dar, der zur Unwirksamkeit des Sachlichen Teilregionalplans Windenergienutzung führen kann. Anlage: Lage des Grundbesitzes innerhalb des Vorranggebietes für die Windenergienutzung Karte zur Stellungnahme „VR 31/24 Plate
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die vorgeschlagene Erweiterung des Vorranggebiet 31/24 Plate in Richtung Norden und Süden erfolgt nicht. Der Erweiterung nach Süden steht das Abwägungskriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" in Bezug auf die Ortslage Hasenhäge entgegen. Die „Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen“ wird durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Das Kriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" wurde auf Grundlage eines Fachgutachtens zur „Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen“ festgelegt, das die fachlichen und methodischen Grundlagen erarbeitet hat. Das Vorgehen bei der Anwendung des Kriteriums "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" ist in der Begründung zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie beschrieben. Eine darüber hinausgehende Prüfung oder Visualisierung zur Umfassung erfolgt auf Ebene der Regionalplanung nicht, da hier die erforderlichen Details z.B. zu Anlagenstandorten und -höhen noch nicht bekannt sind. Dies ist Gegenstand des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens. Bei der nördlichen Fläche handelt es sich um eine Vorrangfläche für den Artenschutz der Landeshauptstadt Schwerin auf dem Gebiet der Gemeinde Plate. Im Ergebnis stehen der Erweiterung nach Norden Belange des Artenschutzes entgegen. Auch die geforderte Reduzierung erfolgt nicht, da dort keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegenstehen. Die Freihaltung von bestimmten Flächen ist im Rahmen der konkreten Standortwahl der Einzelanlagen im Zuge des nachegordneten Genehmigungsverfahrens festzulegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 31/24 Plate stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 31/24 Plate bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
1726
Privat
ID: 7230
Karte
Widerspruch gegen die Errichtung von Windkraftanlagen in der Gemeinde Hohen Pritz hiermit widerspreche ich der Errichtung eines zweiten Windparks in der Gemeinde Hohen Pritz. Meine Frau und ich sind Eigentümer eines Bungalows in Kukuk, den wir nach baubiologischen Kriterien liebevoll, ökologisch und nachhaltig ausgebaut haben, um uns dort zu erholen und unseren Kindern und Enkelkindern diese wunderbare, über Jahrhunderte gewachsene intakte Natur nahe zu bringen. Sie sollen sie lieben und schützen lernen, so wie wir das auch tun. Diese einzigartige Kultur- und Naturlandschaft lebt zu einem großen Teil von Einnahmen aus dem Tourismus und soll nun durch die Errichtung von gigantischen Industriebauten, die mehr als zweimal so hoch sind wie der Schweriner Dom, zerstört werden. Bau und Betrieb dieser Windkraftanlagen (WKA) mit einer Höhe von ca. 250m verursachen einen in mehrfacher Hinsicht irreparablen Schaden. Dazu gehören: - die immense Flächenversiegelung die Auswirkungen auf das Grundwasser durch Bodenverdichtung - der Eintrag von toxischen Substanzen (Chemikalien der Gruppe PFAS — sogenannte Ewigkeits-Chemikalien, die von lebenden Organismen nicht abgebaut werden können!) und Feinstaub in die Umwelt und schlussendlich in unsere Nahrung - die noch ungeklärte oder völlig unrealistische Wiederverwertung der verbauten Komponenten sowie die damit einhergehende Zerstörung der Biodiversität. Durch den Bau und den Betrieb dieser Anlagen wird intakte Natur unwiederbringlich zerstört unter dem Vorwand effizient und nachhaltig Energie zu gewinnen. Dem widerspreche ich mit aller Entschiedenheit!
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2573
Privat
ID: 7230
Karte
In der Stellungnahme des Dipl. Pysikers [Name anonymisiert] vor dem Bundestag am 11.06.2024 heißt es: Zur Windkraft. Energie ist nicht erneuerbar, sondern nur von einer Form in eine andere wandelbar, gemäß Energieerhaltungssatz der Physik. Der Begriff „Erneuerbare Energien"" ist ein Euphemismus, oder auch Public Relation. Sich „erneuernd"" sind die Primärenergieträger. Diese haben allesamt eine Besonderheit, ihre geringe Leistungsdichte, also die Leistung, zu der eine bestimmte Fläche oder ein bestimmtes Volumen erforderlich ist. In Bezug auf die Windkraft kann dies die Rotorfläche oder die Landschaftsfläche sein. Es ist sinnvoll dies auf einen Quadratmeter (oder im zweiten Fall auf einen Quadratkilometer) zu beziehen. Eine geringe Leistungsdichte bedingt, dass eine bestimmte Leistung nur durch einen sehr hohen Verbrauch an Landschaftsfläche generiert werden kann. (3, 4) Die Primärenergie der Windräder ist die kinetische Energie des Windes. Diese und der max. physikalische Wirkungsgrad begrenzen die maximal umsetzbare elektrische Leistung. Die Nennleistung ist die von einem Windrad max. generierbare Leistung ab Nennwindgeschwindigkeit bis zur AbschaltwindGeschwindigkeit. In die Formel zur Berechnung der Leistungsdichte geht neben der dritten Potenz der Windgeschwindigkeit auch die Dichte der Luft ein. (1, 3) Windräder, je nach Onshore oder Offshore, haben deshalb nur eine mittlere Leistungsdichte von etwa 40 W/m2 bis etwas über Hundert W/m2 Rotorfläche, was der Leistung klassischer Glühlampen entspricht. Ohne dass man den Strom großtechnisch speichern kann. (3, 4) Die sehr geringe Leistungsdichte der Windkraft resultiert primär aus der sehr geringen Dichte der Luft. Dies würde Milliarden Quadratmeter Rotorfläche für eine „Energiewende"" erfordern. Deutschland und seine Küsten würden in einen einzigen Wald von Hunderttausenden Windrädern verwandelt... . Windräder nehmen sich gegenseitig den Wind weg, was die der Atmosphäre entnehmbare mittlere Leistung von ca 2,0 MW/km2 bis auf 0,5 MW/km2 senkt. Windkraft kannibalisiert sich bei weiterem Ausbau selbst. (5, 6) Energie welche der Atmosphäre entzogen wurde, steht für andere Windräder nicht mehr zur Verfügung. Es ist ein Märchen für Erwachsene, dass hoch voltare Windräder „so und so viele Haushalte"" versorgen oder gar Kemkraftwerke ersetzen. Bei Flaute hat ein Windrad die gleiche Leistung, wie 100 Windräder, nämlich NULL. Die gesicherte Leistung aller ca.30.000 Windräder in Deutschland ist << 1 % der installierten Nennleistung. Was sich beim weiteren Ausbau summiert, sind die Umweltprobleme, von denen für den Offshore-Bereich beispielhaft nur der Infraschall genannt werden soll, nach dem sich Meerestiere orientieren. Zwar hat jede Form der Stromerzeugung Einfluss auf die Umwelt, bei der Windkraft ist dieser jedoch wegen des großen Landschaftsverbrauches besonders groß und flächendeckend. Durch den Entzug kinetischer Energie wird der dynamische Druck in der Atmosphäre gesenkt, was zum Abregnen der Wolken führt und Trockenheit im Binnenland verursacht. (3) Bereits jetzt wird der Atmosphäre über Deutschland eine Energie entzogen, die dem Äquivalent von 7.900 Hiroshima-Bomben entspricht. Florida verbietet mit einem neuen Gesetz Offshore Windparks vor seinen Küsten. Beispielrechnung: Die dargebotene Leistungsdichte (Pd) beträgt bei einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s (fast Windstärke 6) nur ca. 300 W/m2 (Pd = % * 1,2 kg/m3 *103 = 300 W/m2). Sie sinkt mit der dritten Potenz der Windgeschwindigkeit, also bei 5 m/s, auf nur ca. 40 W/m2. Davon kann bei einem max. physikalischen Wirkungsgrad von 0,48 (für Dreiflügler) also max. etwa die Hälfte in elektrische Energie umgesetzt werden. Die Leistungsdichte einer modernen WEA für das Binnenland mit einer Nennleistung von 3, 15 MW wird vom Hersteller mit 199 W/m2 bei einer Nennwindgeschwindigkeit von 11 m/s angegeben. Diese Leistungsdichte ergibt sich auch aus der Division der Nennleistung (3, 15 MVV durch die Rotorfläche (15.829 m2). Bei einem für das Binnenland üblichen Nutzungsgrad von ca. 20 % (entspr. 1.750 Volllaststunden) der Nennleistung ergibt sich eine mittlere Leistungsdichte von 40 W/m2 Rotoffläche. Für eine mittlere Leistung von 40 GW wären folglich eine Milliarde Quadratmeter Rotorfläche und entspr. viele Windräder erforderlich. Ohne dass man den Strom speichern kann. Betrachtet sei nun eine Offshore-Anlage der neuesten Generation (SG 14-236 DD) mit einer Nennleistung von 14 MW und einem Rotordurchmesser von 236 m (Rotorfläche = 43.721 m2, was etwa 6 Fußballfeldern entspricht). Daraus ergibt sich eine Leistungsdichte von 320 W/m2. Obgleich es in den (von mir gefundenen) technischen Angaben keinen Hinweis auf die Nennwindgeschwindigkeit gibt, ist klar, dass diese > 11 m/s sein muss. Bei OffshoreAnlagen ist diese typisch 12 m/s. Bei dieser Windgeschwindigkeit wird dem Windrad eine Leistungsdichte von 1.058 W/m2 dargeboten, wovon max. 508 W/m2 (48 %) als elektrische Leistung umsetzbar sind. Diese Differenz zur realen Leistungsdichte von 320 W/m2 bedeutet, dass der reale Wirkungsgrad (bei 12 m/s) nicht nahe beim physikalischen Wirkungsgrad (0,48) liegt, sondern bei 0,3 (= 320/1058). Der Grund ist, dass das Maximum des Wirkungsgrades (nahe am physikalischen Wirkungsgrad von 0,48) konstruktiv bei der für das Einsatzgebiet typischen Häufigkeits-Verteilung der Windgeschwindigkeiten (Weibull-Verteilung) festgelegt ist. Aus der Leistungsdichte (bei Nennwind) von 320 W/m2 ergibt sich bei einem Nutzungsgrad von 30 % der Nennleistung (2.628 Volllaststunden von 8.760 Jahresstunden) eine mittlere Leistungsdichte von 106 W/m2 und bei einem Nutzungsgrad von 50 % (4.380 Volllaststunden) eine mittlere Leistungsdichte von 160 W/m2 Rotorfläche. Dies ist die von mir o.g. abgeschätzte Windkraft von „ca. 40 W/m2 bis wenig über Hundert W/m2 Rotorfläche im Bereich klassischer Glühlampen"", um dies mit einer Metapher greifbar zu machen. Hinzuweisen ist darauf, dass im realen Windpark andere Wind- und Strömungsverhältnisse herrschen, als die ggf. vorab gemessenen, da die Windräder nicht nur Turbulenzen erzeugen, sondern der Atmosphäre Energie entziehen und damit die Windgeschwindigkeit für andere Windräder senken. Dabei haben selbst kleine Änderungen wegen der Abhängigkeit der Leistung von der dritten Potenz der Windgeschwindigkeit große Auswirkungen. Zu glauben, mit der Verdoppelung der installieren Leistung auf dem Papier, real die doppelte Leistung zu generieren, wäre ein Trugschluss. Die Grenzen werden durch die, der Atmosphäre entnehmbare Leistung gesetzt, die mit jedem weiteren Ausbau sinkt. Das der Windkraft medial zugeschriebene „große Entwicklungspotential"" ist bezüglich der Leistungsdichte nicht vorhanden, da es bereits ausgeschöpft ist. Wie ein Blick in das Datenblatt eines Herstellers (Siemens) zeigt, ist der max. physikalische Wirkungsgrad (für Dreiflügler) von 0,48 (1) praktisch fast erreicht, siehe die Grafik cp-Weh. Oberhalb der Nennwindgeschwindigkeit bleibt die Leistung bis zur Abschaltung konstant. Was bleibt, ist die Vergrößerung der Nabenhöhe und der Rotorfläche, was zu einem verstärkten gegenseitigem „Klauen"" des Windes (O Sprachgebrauch MDR-Wissen) führt. "" (Datenblatt der Siemens Offshore-Anlage „SG 14-236 DD"")
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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