Verfahrensträger: Geschäftsstelle · Regionaler Planungsverband Westmecklenburg
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Stellungnehmer Kapitel Inhalt Abwägung und Sachaufklärung BE-ID
Privat
ID: 7230
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Zum Stromnetz Mit dem Ausbau der Stromnetze, geht es nicht nur darum, im Norden zufällig durch die Gunst des Windes erzeugten Flatterstrom in den Süden zu leiten, sondern auch darum, ihn zur Verklappung ins Ausland mit Bonus-Zahlung (negative Strompreise) zu verschenken. Eine Stromversorgung erfordert aber nicht nur den Transport von Energie (kWh), sondern setzt Systemleistungen, wie positive und negative Regelleistung, Frequenzhaltung, Sekundenreserve, Spannungshaltung, phasensynchrone Einspeisungen, Blindleistungs-Kompensation und Schwarzstarpahigkeit voraus. Alles Dinge, zu denen Windkraft nicht, bzw. nur sehr bedingt fähig ist. Ist die zu deckende Residuallast durch konventionelle Kraftwerke nicht ausreichend, ist Lastabwurf (auch Stromsperre genannt) technisch die letzte Möglichkeit. Scholz und Habeck haben verkündet, dass es bei zu wenig Wind und Sonne keinen Strom für Wärmepumpen und E-Autos gibt. (10) Den Lastabwurf pro Haushalt übernimmt dann der ""Intelligente Stromzähler"" Smartmeter genannt. Es ist physikalisch unsinnig, in Bezug auf Windkraft in Energieeinheiten (kWh) zu rechnen, da die gesicherte Leistung < 1 % der installierten Nennleistung ist und damit nicht zur Verfügung steht, wenn sie gebraucht wird. Trotzdem wird polit-medial stets mit der, durch „Erneuerbare"" erzeugten, Energie"" (kWh) argumentiert.. .. "" Aus der Stellungnahme des Herrn Dipl. Physikers [Name anonymisiert] vor dem Bundestag geht eindeutig hervor, dass der geplante Bau weiterer WKA zwar politisch-medial forciert, durch diverse falsch- und schön- gerechnete Modelle als wirtschaftlich dargestellt, aber realistisch gesehen ineffizient, naturzerstörend und wenig seriös ist, da sich die Naturgesetze auch nicht mit politischem Willen aushebeln lassen! Es handelt sich hierbei um eine steuerfinanzierte Naturzerstörung! Aus diesen Gründen widerspreche ich der Errichtung eines weiteren Windparks in der Gemeinde Hohen Pritz!
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2575
Privat
ID: 7231
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Widerspruch gegen Errichtung von Windkraftanlagen in der Gemeinde Hohen Pritz ich wende mich mit meinem Widerspruch an Sie, da ich Eigentümerin eines Bungalows in Kukuk bin und mich mit diesem Widerspruch gegen die Errichtung eines weiteren Windparks aussprechen will. Viele Bürger, Gewerbetreibende und Erholungssuchende der betroffenen Gemeinden haben sich bereits in diversen Unterschriften-Sammlungen gegen den Bau dieser Anlagen ausgesprochen. Wir alle fühlen auch überfordert, weil beispielsweise die Anhörungsfrist von wenigen Wochen (in der Urlaubssaison) eine Zumutung darstellt. Uns alle eint das Bewusstsein, dass eine derart einzigartige Kultur- und Naturlandschaft nicht durch weitere Industriebauten zerstört werden darf. Von der Gemeindevertretung in Hohen Pritz Informationen zu beziehen, ist bisher gescheiten - wir wurden vertröstet, da es ja noch keine Entscheidungen gäbe. Wir befürchten aber, dass es zu spät ist, wenn diese einmal getroffen sind. Die Errichtung und der Betrieb dieser Windkraftanlagen (WKA) mit einer Höhe von ca. 250m stellt einen in mehrfacher Hinsicht irreparablen Schaden dar. Zusammengefasst sind das: 1. Flächenversiegelung Die Flächenversieglung pro Windrad wird mit bis zu 1 ha angegeben, hinzu kommt die Versiege-lung für den Transport der Baustoffe und einzelner Komponenten. Bei einem Fundament von ca. 5m Tiefe und 30m Dumhmesser (exakte Parameter hängen von der Bodenbeschaffenheit ab), wird bspw. ein Betonvolumen von 3500m3,WKA verbaut. Das Gewicht dieses Fundaments (Dichte Stahlbeton -2, 5t/m 3) beträgt dann ca. 8.800t (in Worten: Tonnen)/WKA. Hinzu kommt das Gewicht des Windrades selbst mit ca. 1.250t. Für das etwas kleinere Windrad Enercon EI 15 (Rotordurchmesser 115m','Gondelhöhe 135m) sind Daten hier verfügbar: https://www.windpam-greinereck. Es gibt allerdings Berichte über WKA-Fundamente, die von weitaus größeren Abmessungen ausgehen. So war z.B. in der WELTWOCHE zu lesen: ""Zur Stabilisierung der Statik werden pro Windturbinen-Tum bis zu 10.000 Tonnen Beton als Fundament im Boden versenkt. Je nach Standort und Untergrund muss bis zu zwölf Meter tief gebohrt und verankert werden. Die Eingriffsfläche beträgt 4000 Quadratmeter pro Anlage, dabei werden 500 Quadratmeter Landwirtschafts- oder Waldfläche ein für allemal vollversiegelt','an einen Rückbau ist realistischer Weise kaum mehr zu denken. Abbildung 1 : Bau eines Windradfundaments Läuft die Anlage zwischendurch mal unter Volllast, muss das Fundament ungeheure Kräfte aushalten. Der Boden bebt. Bsp.: „Im Raum Vechigen (Schweiz) gibt es viele Quellen. Es ist bekannt, dass sich das Wasser bei Erschütterungen gerne neue Wege sucht. ""
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2449
Privat
ID: 7231
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2 Bodenverfestigung Das Fundamentgewicht zzgl. des Gewichtes des Windrades se/bst, also mindestens 10.050t pro WKA, verteilt über die Fläche des neuen Windparks wird unweigerlich zu Strukturveränderungen im Boden führen. Durch den Betrieb der WKA werden permanent Vibrationen in den Boden weitergeleitet, die den Boden immens verdichten werden. Das bedeutet, dass sich das Quellgebiet, auf dem diese WKA errichtet werden, grundlegend ändern wird. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass das Quellwasser hier versiegen könnte, das dem Wald (beispielsweise den Kukuker Buchen- insbesondere der uralten, einzigartigen Wasserbuche!) und seinen tierischen Bewohnern zur Verfügung steht und dann den Klein Pritzer See speist, der Heimat für Eisvogel, Seeadler, Fischadler, Rohrdommel, Fledermäuse und weitere sehr selten gewordene Tiere ist.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2450
Privat
ID: 7231
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3. Optische Dominanz der Anlagen Um ein Gefühl für die Auswirkungen der Planungen zu bekommen, haben wir versucht, in verschiedenen maßstabsgerechten Skizzen die Sichtbarkeit der neuen ca. 250m hohen WKA abzuschätzen. Abbildung 2: Größenentwicklung und Vergleiche bei Windradanlagen Gut erkennbar ist, dass die Nabe der neuen WKA höher sein wird als die Aussichtskuppe/ des Berliner Fernsehturms, die sich in einer Höhe von 206m befindet. Die WKA werden optisch damit derartig dominant, dass die Naturlandschaft (max. Baumhöhe ca. 30m) irreparabel beeinträchtigt wird. Der einzuhaltende Abstand zwischen WKA und besiedeltem Gebiet müsste nun eigentlich deutlich erhöht werden. Es steht zu befürchten, dass es auch dieses Mal zu Einbußen der Lebensqualität der hier lebenden Menschen kommt. In nachfolgender Abbildung ist ein Geländeausschnitt (erzeugt mit Google-Earth) dargestellt, welche den alten Windpark bei Hohen Pritz und den angekündigten Bereich des neuen Windparks zeigt. Die weißen Zahlen sind die geodätischen Höhen [ml des Bodens. Die Schnitte SI und S2 sind 2 mögliche Blickrichtungen vom Campingplatz Kukuk (Badestelle) aus. Beim Schnitt SI ist das nächstgelegene Windrad mindestens 860m entfernt, beim Schnitt S2 sind es 977m. Bei der Beurteilung der Sichtbarkeit ist die Waldhöhe und -ausdehnung in der jeweiligen Blickrichtung zu berücksichtigen. Außerdem ist der Geländeanstieg von 44m üNN (Kukuk) auf bis 72m üNN (Feld bei Hohen Pritz) einzukalkulieren. Abbildung 3: vorhandene und geplante Windparkflächen bei Hohen Pritz - Kukuk - Klein Pritz Nachfolgend sind die beiden Schnitte mit dem Windrad dargestellt, welches am dichtesten zur Badestelle Kukuk gelegen ist (Höhen- und Entfernungsangaben in [ml): 300 Abbildung 4. 2: Sichtbarkeit der Rotorblattspitze bei Schnitt 2 Die dunkelgrünen Bereiche symbolisieren den bestehenden Wald zwischen der Ortschaft Kukuk und dem potentiell nächstgelegenen Windrad. Es wird deutlich, welche Bedeutung die Existenz des Waldes für die Lebensqualität der Menschen hier hat. Zusätzlich ist zu befürchten, dass auf Grund des Baus und des Betriebes der Anlagen der Wasserhaushalt des Waldes gestört wird oder aber durch Brände und Havarien der Wald geschädigt wird, so dass die Bewohner der Gemeinde statt eine intakte Naturlandschaft zu sehen, in den zweifelhaften Genuss des Anblicks dieser Industriebauten kommen würden. Hinzu kämen der Schlagschatten, die Laufgeräusche und der Infraschall, die sich allesamt nachteilig auf die Gesundheit der Bewohner der Gemeinden auswirken werden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2451
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ID: 7231
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4. Gefahr durch Eintrag von Chemikalien und Feinstaub Die mechanische, aerodynamische und thermische Beanspruchung der Rotorblätter hat zur Folge, dass sich feinste Partikel der Beschichtung lösen, Diese Beschichtung besteht aus Kunststoffen der Gruppe PFAS, die von lebendigen Organismen nicht abgebaut werden können. Deshalb nennt man sie EWIGKEITSCHEMIKALIEN. Sie verseuchen nicht nur Wald und Wiesen, sowie unser Wasser, sondern auch jetzt schon unsere Nahrung. Die erst kürzlich veröffentlichte Warnung (des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität in Rheinland-Pfalz) vor dem Verzehr von Wildschweinleber und -fleisch auf Grund gesundheitsschädlicher Anreicherung dieser Chemikalien sollte uns allen Warnung sein, diesen Weg nicht weiter zu beschreiten. Die Gefahr von Mikroplastik im Meer ist inzwischen in der Öffentlichkeit ein wichtiges Thema','Mikroplastik auf den Feldern, im Wald oder den Seen sollte ebenso beobachtet und die Ursachen beseitigt werden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2452
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ID: 7231
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5. Gefahr durch Havarien. Entsorgunq der Anlaqen Havarien wie der Absturz von Komponenten (Rotorblatt, gesamter Rotor, Generator, Maschinenhaus) oder aber das Umstürzen der gesamten Anlage haben unter anderem zur Folge, dass gewässerschädliche Stoffe, die zum Betrieb der Anlagen zwangsläufig benötigt werden, austreten. Hinzu kommt, dass die Bekämpfung eines Brandes der Anlage lediglich im Bereich des Turmfußes möglich ist. Nach Havarien oder aber auch einfach durch Ablauf der Lebenszeit dieser Anlagen nach ca. 25 Jahren stellt sich das nächste Problem dar. Die Rückgewinnung der verbauten oberirdischen Komponenten ist bisher nicht möglich, hier wird die Natur für potentiellen Sondermüll geopfert. Ein Rückbau der Fundamente ist technisch und finanziell ebenfalls nicht möglich. Das bedeutet, diese Fundamente verbleiben im Boden und stellen somit einen Ewigkeitsschaden dar. Die Rotorblätter werden noch heute einfach vergraben!
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2453
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ID: 7231
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6. Gefahr für Vögel. Insekten und Fledermäuse Die größten Windräder haben derzeit Rotoren mit 130m Durchmesser. Wir sind uns sicher einig, dass so eine drehende Struktur potentiell tödlich für hindurchfliegende Vögel, Fledermäuse und Insekten ist. Die Fläche, die bei einer Anlage mit einem Rotordurchmesser von 130m nicht durchflogen werden kann, beträgt: Wir nennen sie einfach mal Schredderfläche. Das sind mehr als 2 Fußballfelder mit je 100mx60m! In Deutschland sollen in naher Zukunft insgesamt mehr als 30.000 Windräder betrieben werden. Bei einem durchschnittlichen Rotordurchmesser von lediglich 100m ergibt sich eine Gesamt-schredderfläche durch die Rotoren von Die potentiell tödlichen von Rotoren überstrichenen summierten Rotorflächen würden eine durchgehende Wand entlang der Nord-Süd-Ausdehnung Deutschlands (1000km) von 235m Höhe bilden! Es ist nicht im Sinne der hier lebenden Menschen, der Urlauber und Erholungssuchenden und der Menschen, die vom Tourismus leben, aber auch nicht im Sinne des Naturschutzes, diese über Jahrhunderte gewachsene intakte Kulturlandschaft mit ihrer besonders hohen Biodiversität in dieser Form unwiederbringlich zu zerstören.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2454
Privat
ID: 7232
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Betreff: Öffentliche Beteiligung beim Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg, Kapitel Energie, Gemeinde Hohen Pritz Wir, Einwohner der Gemeinde Hohen Pritz, nehmen wie folgt Stellung zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie: Die Gemeinde Hohen Pritz leistet seit langer Zeit einen Beitrag zur Energiewende. Hier stehen seit Jahrzehnten 14 Windkraftanlagen, von denen einige die damaligen und heutigen gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich des Mindestabstands zur Wohnbebauung verletzen. Aus den Unterlagen der am 18. Juni 2024 veröffentlichten Regionalplanung Energie für Westmecklenburg entnehmen wir, dass statt der notwendigen Korrektur der Situation ein zweiter Windpark geplant ist, ohne dass die Betroffenen konsultiert wurden. Wir erheben Einspruch gegen die Vorschläge des Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, die Gemeinde Hohen Pritz betreffend, wie auch gegen das Verfahren. Wir erinnern daran, dass die Gemeindevertretung 2001, als die ersten Windkraftanlagen gebaut wurden, versprochen hat, dass es keine Erweiterung des Windparks geben wird. Auch hat die Gemeindevertretung vor 5 Jahren das sogenannte Repowering - höhere Windkraftanlagen - nicht befürwortet. Eine Überforderung der Bürger unserer Gemeinde dürfe nicht stattfinden, hieß es damals. In den vorherigen Entwürfen des Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie, wird auf Projekte, die Gemeinde Hohen Pritz betreffend, nicht hingewiesen. Wir kritisieren scharf, dass die Gemeinde bisher nicht auf die Pläne aufmerksam gemacht wurde und auch keine fachliche Unterstützung bei der Bewertung der Pläne erhalten hat. Eine Anhörungsfrist von wenigen Wochen bei derartig weitreichenden Entscheidungen ist eine Zumutung für die Gemeinden und die Bürger.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2565
Privat
ID: 7232
Begründung
In der Begründung zur Teilfortschreibung des RREP WM Kapitel 6.5., Energie, heißt es (zu 6.5. (1 )), dass der Ausbau der Windenergie der Versorgungs- und Verfügungssicherheit in der Region dienen soll. Die Mitversorgung anderer Regionen wird im o.g. Dokument als zusätzliche regionale Wertschöpfung definiert (zu 6.5.(3)). Das Dokument bestätigt, dass in Westmecklenburg bereits jetzt der Strombedarf aus erneuerbaren Energien gedeckt ist (zu 6.5 (4)(6)). Im Zuge des Ausbaus der Energieerzeugung und Speicherung soll die Nähe zu Nutzern (wie z.b. Wohnraum-, Gewerbe- Industriegebiete) erreicht werden (zu 6.5.(4)-(6)). Wir erleben jedoch, dass die in unserer und den umliegenden Gemeinden produzierte Energie nicht für die Region genutzt wird oder der Region nützt, sondern für die Weiterleitung in andere Bundesländer bestimmt ist. Unsere Erfahrung zeigt, dass es nicht einmal möglich ist, in der Gemeinde produzierten Strom für die Straßenbeleuchtung der Gemeinde zu nutzen, geschweige denn die Einwohner der Gemeinde mit preiswertem Strom zu versorgen. Im Falle, dass es angesichts der aktuellen Gesetzeslage möglich wäre, die Stromversorgung der Gemeinde zu gewährleisten, wäre der bestehende Windpark in der Lage, die Gemeinde Hohen Pritz und die umliegenden Gemeinden zu versorgen. Weder ein Repowering des bestehenden Windparkes noch der Bau weiterer Anlagen wäre dafür notwendig. Die Gemeinde und die Region sind als Tourismusregionen definiert, d.h. es ist mit keiner erheblichen Erhöhung des Energiebedarfs zu rechnen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
2566
Privat
ID: 7232
Karte
Die Vermeidung einer erheblich beeinträchtigende Umfassung von Siedlungen nennt das Dokument zur Teilfortschreibung des RREP WM Kapitel 6.5., Energie als eines der Abwägungskriterien (Punkt II, 1. I. ). Auf die Ausweisung von Windenergiegebieten, die zur unzumutbaren Umfassung von Siedlungsbereichen führen, soll verzichtet werden. Betrachtet man jedoch die Karte der Gemeinde als Ganzes, so verbietet sich eine Erweiterung des bestehenden Windparkes, da mit der Erweiterung der gesamte Süden der Gemeinde mit Windkraftanlagen bestückt wäre. Betrachtet man nicht nur die Gemeinde Hohen Pritz, sondern die umliegende Region, in der in den Dörfern Kladrum, Groß Niendorf, Kadow und Runow bereits Windparks stehen, deren Erweiterung ebenfalls geplant ist, wird deutlich, dass hier eine ganze Siedlungsregion unzumutbaren Belastungen ausgesetzt ist und weiter belastet werden soll. Die Zersiedlung dieser Landschaft, die eigentlich vermieden werden soll, würde weiter vorangetrieben, Wir erwarten umgehende Aufklärung darüber, wie mit dem bestehenden Windpark in Hohen Pritz umgegangen wird.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2567
Privat
ID: 7232
Karte
Aus den Unterlagen geht hervor, dass Windkraftanlagen mit einer durchschnittlichen Höhe von 250 Metern geplant sind. Das entspricht der Höhe eines Wohnhauses mit 83 Etagen. Der Standort für den zweiten Windpark liegt direkt südlich der Ortsteile Kukuk, Klein Pritz und Dinnies. Hinzu kommt, dass die geplanten Anlagen auf einem Hügel entstehen sollen. Aufgrund des Schattenwurfs derart hoher technischer Bauten auf einer Anhöhe wäre der zweite Windpark eine unzumutbare Belastung der Einwohner von Klein Pritz. Der bestehende Windpark und die geplante Erweiterung befinden sich direkt an Landschaftsschutzgebieten, der Dobbertiner Seenlandschaft und des mittleres Mildenitztal und der Niederungs- und Grundmoränenlandschaft bei Groß Niendorf. Die Gemeinde Hohen Pritz gehört zum Naturpark Sternberger Seenlandschaft. Die Vielfalt und Eigenart dieses Landschaftsbildes sind besonders sensibel gegenüber technischen Bauwerken mit großer Dimension. Der Standort des geplanten zweiten Windparkes auf einem Hügel verschärft diese Problematik und würde einen erheblichen und unverhältnismäßig weitreichenden Eingriff in die Natur und das Landschaftsbild bedeuten. Die Umsetzungen der Planungen würden in erheblichem Maße die über Jahrhunderte gewachsene Naturlandschaft zerstören und die Lebensqualität der Einwohner erheblich beeinträchtigen. Die Energiewende darf nicht auf Kosten der Lebensqualität der Menschen gestaltet werden. Wir verzichten auf viele Annehmlichkeiten einer intakten Infrastruktur, weil wir im Einklang mit der Natur leben wollen. Die Errichtung weiterer Industrieanlagen der geplanten Dimension zerstört das wichtigste Potenzial der Gemeinde, Landschaft und Natur - und damit ihre Zukunftsfähigkeit. Es ist zu befürchten, dass unsere Lebensqualität durch Schlagschatten, Schall, Infraschall und nächtliche Blitzbeleuchtung massiv beeinträchtigt wird. Die Einwohner der Gemeinde sind bereits mit derartigen Effekten angesichts des bestehenden Windparkes, der deutliche geringere als die jetzt geplanten Höhen aufweist, konfrontiert. Der Bau eines zweiten Windparks in einer kleinen Gemeinde wie Hohen Pritz am geplanten Standort ist für die Einwohner unzumutbar.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2568
Privat
ID: 7232
Karte
Für die Gemeinde Hohen Pritz, wie auch für die gesamte umliegende Region, ist der Tourismus von hoher Bedeutung. Wir widersprechen entschieden der Bewertung in Anlage 1, dass die Gemeinde und Umgebung nicht von regionaler Bedeutung für die Sicherung der Erholungsfunktion der Landschaft ist. Viele Menschen aus Sternberg, Parchim, Güstrow, Rostock, Wismar suchen am Klein Pritzer See und in den Wäldern der Region Erholung. Die Regionalplanung ignoriert die Tatsache, dass es in der Gemeinde zwei Campingplätze, Bungalowsiedlungen und zahlreiche Ferienwohnungen gibt. Menschen wählen die Gemeinde Hohen Pritz als Urlaubs- und Erholungsort wegen der Landschaft und Natur. Der in der Gemeinde bereits vorhandene Windpark ebenso wie die der Nachbargemeinden haben bereits negative Auswirkungen auf den Tourismusstandort. Weitere Beeinträchtigungen sind nicht vertretbar. Die Errichtung neuer weit sichtbarer Industriebauten beraubt die Gewerbetreibenden der Gemeinde Hohen Pritz ihrer Existenzgrundlage. Angesicht der Höhe der geplanten Anlagen wäre auch der Tourismus in den Nachbardörfern Schlowe, Borkow, Dabel, Ruest, Below u.a. betroffen. Eine Region mit zurückgebliebener Infrastruktur, die vom Tourismus abhängig ist, zusätzlich zu belasten, ist inakzeptabel.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2569
Privat
ID: 7232
Karte
Studien belegen, dass Windenergieanlagen einen Einfluss auf die Preise von Liegenschaften haben. Allgemein geht man in Deutschland von mehr als 7 Prozent Wertverlust für Gebäude im Umkreis von 1 Kilometer Abstand zu Windkraftanlagen aus. Da im ländlichen Raum von Mecklenburg-Vorpommern das Landschaftsbild für die Wertermittlung eine große Bedeutung hat und die Sichtbarkeit von Windkraftanlagen ein entscheidender Faktor ist, dürfte der Wertverlust der Grundstücke und Wohnhäuser in der Gemeinde, insbesondere den Ortsteilen Klein Pritz und Dinnies, im Falle des Baus eines zweiten Windparks deutlich höher sein. Das kommt einer Teilenteignung der Einwohner der Gemeinde gleich, die im Rahmen der Energiewende weder gewollt noch legal ist.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2570
Privat
ID: 7232
Karte
Höhere Netzentgelte müssen ausgerechnet Verbraucher aus jenen Bundesländern, darunter Mecklenburg-Vorpommern zahlen, die besonders viel für den Ausbau der Windenergie leisten. Das trifft kleine Gemeinden in besonderem Maße. Ein weiterer Ausbau der Windenergie in MV erhöht unsere Stromrechnung. Gleichzeitig sind wir im Sommer tagtäglich Zeugen, dass die Produktion des Windparkes in Hohen Pritz unterbrochen wird, weil das Netz überlastet ist. Während die Betreiber von Windkraftanlagen entschädigt werden, macht dieses System den Strom für uns Verbraucher noch teurer.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2571
Privat
ID: 7232
Karte
Die Planungen für den Bau eines zweiten Windparks in der Gemeinde Hohen Pritz betreffen ein Gebiet, das in unmittelbarer Nähe von europäischen Vogelschutzgebieten liegt, Nossentiner/Schwinzer Heide/ und Wälder und Feldmark Techentin-Mestlin. Der Umweltbericht für die Gemeinde stellt fest, dass erhebliche Beeinträchtigungen für die Brutvogelart Seeadler und Schwarzstorch nicht ausgeschlossen werden können. Wer seit langem hier wohnt, kann bestätigen, dass bereits die Errichtung der Windräder 2001 negative Auswirkungen auf die Vogelpopulation hatte. Nicht erwähnt sind im Umweltbericht für die Gemeinde z.B. die hier lebenden immer seltener werdenden Eulenarten, Milane, Kraniche, Silberreiher, Rohrdommeln und Wildgänse. Zug- und Rastvögel nutzen Lebensraum in und um die Gemeinde. Der geplante zweite Windpark in Hohen Pritz würde den Rast-, Ruhe- und Nahrungsraum der hier lebenden Tiere weiter verkleinern und wertvolle Lebens- und Ruheräume der artenreichen Vogelwelt wie auch des Wildes massiv negativ beeinträchtigen. Nicht umsonst gehören die von dem Windpark-Projekt betroffenen Ortsteile Hohen Pritz, Kukuk, Klein Pritz und Dinnies zum Naturpark. Windpark-Planungen am unmittelbaren Rand zu einem Landschaftsschutzgebiet widersprechen dem Geist der Gesetzgebung zum Landschaftsschutz. Wir machen darauf aufmerksam, dass der 2001 errichtete Windpark wie auch andere Eingriffe in die Landschaft, wie der Abriss von Behausungen von Eulen, Fledermäusen, die Austrocknung von Naturteichen, die industrielle Landwirtschaft und andere Entwicklungen negative Auswirkungen auf die Artenvielfalt in unserer Region haben. Diese Entwicklung muss gestoppt und darf nicht durch die Errichtung von rotierenden und blinkenden Industriebauten verstärkt werden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2572
Privat
ID: 7234
Karte
"Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg, Kapitel Energie, Gemeinde Hohen Pritz Ich, Bürger der Gemeinde Hohen Pritz, erhebe Einspruch und nehme wie folgt Stellung zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie: Die Gemeinde Hohen Pritz leistet seit langer Zeit einen Beitrag zur Energiewende. Hier stehen seit Jahrzehnten 14 Windkraftanlagen, von denen einige den damaligen und heutigen gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich des Mindestabstands zur Wohnbebauung verletzten. Aus den Unterlagen der am 18.Juni 2024 veröffentlichten Regionalplanung Energie für Westmecklenburg entnehmen wir, dass statt der notwendigen Korrektur der Situation ein zweiter Windpark geplant ist, ohne dass die Betroffenen konsultiert wurden. Wir erheben entschieden Einspruch gegen die Vorschläge des Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg die Gemeinde Hohen Pritz betreffend, wie auch gegen das Verfahren. Wir erinnern daran, dass die Gemeindevertretung 2001, als die ersten Windkraftanlagen gebaut wurden, versprochen hat, dass es keine Erweiterung des Windparks geben wird. Auch hat die Gemeindevertretung vor 5 Jahren das sogenannte Repowering - höhere Windkraftanlagen - nicht befürwortet. Eine Überforderung der Bürger unserer Gemeinde dürfe nicht stattfinden, hieß es damals. In den vorherigen Entwürfen des Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg, Kapitel Energie, wird auf Projekte, die Gemeinde Hohen Pritz betreffend, nicht hingewiesen. Wir kritisieren scharf, dass die Gemeinde bisher nicht auf die Pläne aufmerksam gemacht wurde und auch keine fachliche Unterstützung bei der Bewertung der Pläne erhalten hat. Eine Anhörungsfrist von wenigen Wochen bei derartig weitreichenden Entscheidungen ist eine Zumutung für die Gemeinden und die Bürger.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2469
Privat
ID: 7234
Begründung
In der Begründung zur Teilfortschreibung des RREP WM Kapitel 6.5., Energie, heißt es (zu 6.5. (1)), dass der Ausbau der Windenergie der Versorgungs- und Verfügungssicherheit in der Region dienen soll. Die Mitversorgung anderer Regionen wird im o.g. Dokument als zusätzliche Möglichkeit für regionale Wertschöpfung definiert (zu 6.5.(3)). Das Dokument bestätigt, dass in Westmecklenburg bereits jetzt der Strombedarf aus erneuerbaren Energien gedeckt ist (zu 6.5 (4)(6)). Im Zuge des Ausbaus der Energieerzeugung und Speicherung soll die Nähe zu Nutzern (wie z.b. Wohnraum-, Gewerbe- Industriegebiete) erreicht werden (zu 6.5 (4)(6)) Wir erleben jedoch, dass die in unserer und den umliegenden Gemeinden produzierte Energie nicht für die Region genutzt wird oder der Region nützt, sondern für die Weiterleitung in andere Bundesländer bestimmt ist. Unsere Erfahrung zeigt, dass es nicht einmal möglich ist, in der Gemeinde produzierten für die Straßenbeleuchtung der Gemeinde zu nutzen, geschweige denn die Einwohner der Gemeinde mit preiswertem Strom zu versorgen. Im Falle, dass es angesichts der aktuellen Gesetzeslage möglich wäre, die Stromversorgung der Gemeinde zu gewährleisten, wäre der bestehende Windpark in der Lage, die Gemeinde Hohen Pritz und die umliegenden Gemeinden zu versorgen. Weder ein Repowering des bestehenden Windparkes noch der Bau weiterer Anlagen wäre dafür notwendig. Die Gemeinde und die Region sind als Tourismusregionen definiert, d.h. es ist mit keiner erheblichen Erhöhung des Energiebedarfs zu rechnen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
2470
Privat
ID: 7234
Karte
Die Vermeidung einer erheblich beeinträchtigenden Umfassung von Siedlungen nennt das Dokument zur Teilfortschreibung des RREP WM Kapitel 6.5., Energie als eines der Abwägungskriterien (Punkt 11,1.1.) Auf die Ausweisung von Windenergiegebieten die zur unzumutbaren Umfassung von Siedlungsbereichen führen, soll verzichtet werden. Betrachtet man jedoch die Karte der Gemeinde als Ganzes, so verbietet sich eine Erweiterung des bestehenden Windparkes, da mit der Erweiterung der gesamte Süden der Gemeinde mit Windkraftanlagen bestückt wäre. Befrachtet man nicht nur die Gemeinde Hohen Prit.z, sondern die umliegende Region, in der in den Dörfern Kladrum, Groß Niendorf, Kadow und Runow bereits Windparks stehen, deren Erweiterung ebenfalls geplant ist, wird deutlich, dass hier eine ganze Siedlungsregion unzumutbaren Belastungen ausgesetzt ist und weiter belastet werden soll. Die Zersiedlung dieser Landschaft, die eigentlich vermieden werden soll, würde weiter vorangetrieben.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2471
Privat
ID: 7234
Karte
Wir erwarten umgehende Aufklärung darüber, wie mit dem bestehenden Windpark in Hohen Pritz umgegangen wird. Wir fordern, dass die Behörden endlich darauf hinwirken, dass die seit Jahrzehnten bestehenden Mängel dieses Windparks hinsichtlich des Abstands zur Wohnbebauung und Beleuchtung, die eine unzumutbare Belastung der Anwohner im Ortsteil Hohen Pritz darstellen, abgestellt werden. Im Falle des Repowering, dass offensichtlich angesichts der neuen Gesetzeslage möglich ist, fordern wir eine Höhenbegrenzung auf das heutige Niveau. Repowering-Vorhaben im bereits bestehenden Windpark in Hohen Pritz dürfen die bisherigen Belastungen der Einwohner von Hohen Pritz nicht erhöhen, sondern die Betroffenen von den Einschränkungen durch die bisherigen Anlagen entlasten. Aus den Unterlagen geht hervor, dass Windkraftanlagen mit einer durchschnittlichen Höhe von 250 Metern geplant sind. Das entspricht der Höhe eines Wohnhauses mit 83 Etagen. Der Standort für den zweiten Windpark liegt direkt südlich der Ortsteile Kukuk, Klein Pritz und Dinnies. Hinzu kommt, dass die geplanten Anlagen auf einem Hügel entstehen sollen. Aufgrund des Schattenwurfs derart hoher technischer Bauten auf einer Anhöhe wäre der zweite Windpark eine unzumutbare Belastung der Einwohner aller Ortsteile.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2472
Privat
ID: 7234
Karte
Der bestehende Windpark und die geplante Erweiterung befinden sich direkt an Landschaftsschutzgebieten, der Dobberüner Seenlandschaft und des mittleres Mildenitztal und der Niederungs- und Grundmoränenlandschaft bei Groß Niendorf. Die Gemeinde Hohen Pritz gehört zum Naturpark Sternberger Seenlandschaft. Die Vielfalt und Eigenheit dieses Landschaftsbildes sind besonders sensibel gegenüber technischen Bauwerken mit großer Dimension. Der Standort des geplanten zweiten Windparkes auf einem Hügel verschärft diese Problematik und würde einen erheblichen und unverhältnismäßig weitreichenden Eingriff in die Natur und das Landschaftsbild bedeuten. Die Umsetzungen der Planungen würden in erheblichem Maße die über Jahrhunderte gewachsene Naturlandschaft zerstören und die Lebensqualität der Einwohner erheblich beeinträchtigen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2473
Privat
ID: 7234
Karte
Die Energiewende darf nicht auf Kosten der Lebensqualität der Menschen gestaltet werden. Die in unserer Gemeinde lebenden Menschen verzichten auf viele Annehmlichkeiten einer intakten Infrastruktur, weil sie im Einklang mit der Natur leben wollen. Die Errichtung weiterer Industrieanlagen der geplanten Dimension zerstört das wichtigste Potenzial der Gemeinde, Landschaft und Natur - und damit ihre Zukunftsfähigkeit. Es ist zu befürchten, dass die Lebensqualität der Menschen allen vier Ortsteilen, Hohen Pritz, Kukuk, Klein Pritz und Dinnies durch Schlagschatten, Schall, Infraschall und nächtliche Blitzbeleuchtung massiv beeinträchtigt wird. Die Einwohner der Gemeinde sind bereits mit derartigen Effekten angesichts des bestehenden Windparkes, der deutliche geringere als die jetzt geplanten Höhen aufweist, konfrontiert. Der Bau eines zweiten Windparks in einer kleinen Gemeinde wie Hohen Pritz am geplanten Standort ist für die Einwohner unzumutbar.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2474
Privat
ID: 7234
Karte
Für die Gemeinde Hohen Pritz, wie auch für die gesamte umliegende Region, ist der Tourismus von hoher Bedeutung für die Wirtschaftsleistung und Beschäftigung. Wir widersprechen entschieden der Bewertung in Anlage 1, dass die Gemeinde und Umgebung nicht von regionaler Bedeutung für die Sicherung der Erholungsfunktion der Landschaft ist. Viele Menschen aus Sternberg, Parchim, Güstrow, Rostock, Wismar suchen am Klein Pritzer See und in den Wäldern der Region Erholung. Die Regionalplanung ignoriert die Tatsache, dass es in der Gemeinde zwei Campingplätze, Bungalowsiedlungen und zahlreiche Ferienwohnungen gibt. Menschen wählen die Gemeinde Hohen Pritz als Urlaubs- und Erholungsort wegen der Landschaft und Natur. Der in der Gemeinde bereits vorhandene Windpark ebenso wie die der Nachbargemeinden haben bereits negative Auswirkungen auf den Tourismusstandort. Weitere Beeinträchtigungen sind nicht vertretbar. Die Errichtung neuer weit sichtbarer Industriebauten beraubt die Gewerbetreibenden der Gemeinde Hohen Pritz ihrer Existenzgrundlage. Angesicht der Höhe der geplanten Anlagen wäre auch der Tourismus in den Nachbardörfern Schlowe, Borkow, Dabel, Ruest, Below u.a. betroffen. Eine Region mit zurückgebliebener Infrastruktur, die vom Tourismus abhängig ist, zusätzlich zu belasten, ist inakzeptabel.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2475
Privat
ID: 7234
Karte
Studien belegen, dass Windenergieanlagen einen Einfluss auf die Preise von Liegenschaften haben. Allgemein geht man in Deutschland von mehr als 7 Prozent Wertverlust für Gebäude im Umkreis von 1 Kilometer Abstand zu Windkraftanlagen aus. Da im ländlichen Raum von Mecklenburg-Vorpommern das Landschaftsbild für die Wertermittlung eine große Bedeutung hat und die Sichtbarkeit von Windkraftanlagen ein entscheidender Faktor ist, dürfte der Wertverlust der Grundstücke und Wohnhäuser in der Gemeinde, insbesondere den Ortsteilen Klein Pritz und Dinnies, im Falle des Baus eines zweiten Windparks deutlich höher sein. Das kommt einer Teilenteignung der Einwohner der Gemeinde gleich, die im Rahmen der Energiewende weder gewollt noch legal ist.
Wird nicht gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2476
Privat
ID: 7234
Karte
Höhere Netzentgelte müssen ausgerechnet Verbraucher aus jenen Bundesländern, darunter Mecklenburg-Vorpommern zahlen, die besonders viel für den Ausbau der Windenergie leisten. Das trifft kleine Gemeinden in besonderem Maße. Ein weiterer Ausbau der Windenergie in MV erhöht unsere Stromrechnung- Gleichzeitig sind wir im Sommer tagtäglich Zeugen, dass die Produktion des Windparkes in Hohen Pritz unterbrochen wird, weil das Netz überlastet ist. Während die Betreiber von Windkraftanlagen entschädigt werden, macht dieses System den Strom für uns Verbraucher noch teurer.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2477
Privat
ID: 7234
Karte
Die Planungen für den Bau eines zweiten Windparks in der Gemeinde Hohen Pritz betreffen ein Gebiet, das in unmittelbarer Nähe von europäischen Vogelschutzgebieten liegt, Nossentiner/Schwintzer Heide/ und Wälder und Feldmark Techentin-Mestlin. Der Umweltbericht für die Gemeinde stellt fest, dass erhebliche Beeinträchtigungen für die Brutvogelart Seeadler und Schwarzstorch nicht ausgeschlossen werden können. Wer seit langem hier wohnt, kann bestätigen, dass bereits die Errichtung der Windräder 2001 negative Auswirkungen auf die Vogelpopulation hatte. Nicht erwähnt sind im Umweltbericht für die Gemeinde z.B. die hier lebenden immer seltener werdenden Eulenarten, Milane, Kraniche, Silberreiher, Rohrdommeln und Wildgänse- Zug- und Rastvögel nutzen Lebensraum in und um die Gemeinde. Der geplante zweite Windpark in Hohen Pritz würde den Rast-, Ruhe- und Nahrungsraum der hier lebenden Tiere weiter verkleinern und wertvollen Lebens- und Ruheräume der artenreichen Vogelwelt wie auch des Wildes massiv negativ beeinträchtigen. Nicht umsonst gehören die von dem Windpark-Projekt betroffenen Ortsteile Hohen Pritz, Kukuk, Klein Pritz und Dinnies zum Naturpark. Windpark-Planungen am unmittelbaren Rand zu einem Landschaftsschutzgebiet widersprechen dem Geist der Gesetzgebung zum Landschaftsschutz.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2478
Privat
ID: 7234
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Wir machen darauf aufmerksam, dass der 2001 errichtete Windpark wie auch andere Eingriffe in die Landschaft, wie der Abriß von Behausungen von Eulen, Fledermäusen, die Austrocknung von Naturteichen, die industrielle Landwirtschaft negative Auswirkungen und anderes auf die Artenvielfalt in unserer Region hat. Diese Entwicklung muß gestoppt werden und nicht durch die Errichtung von rotierenden und blinkenden Industriebauten verstärkt werden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2479
Privat
ID: 7245
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Einwendung der Bürger von Alt-Krenzlin von 2005 + 2024 Gegen den Antrag der Firma Naturwind Schwerin GmbH, Schelfstraße 35, 19055 Schwerin, Vorhaben: Errichtung und Betrieb von Windkraftanlagen (WKA) in Alt-Krenzlin, des Typs Vestas E-162 mit Rotordurchmesser von 162m Nabenhöhen von 169 m, einer Gesamthöhe von 250 m die Bürger der Ortschaft Alt-Krenzlin erklären hiermit ausdrücklich, dass wir uns alle durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Windenergieanlagen persönlich betroffen fühlen. Eine Berücksichtigung privater Belange kann für uns aus den veröffentlichen Genehmigungsunterlagen nicht erkennbar sein, da wir zum wiederholten Male uns deutlich gegen den Bau aussprechen und nicht berücksichtigt wurden. Daher erheben wir gemeinsam nachstehende Einwendungen gegen das oben genannte Projekt der Firma Naturwind GmbH: - der hörbare und der nicht hörbare Lärm von Windrädern verschlechtert den allgemeinen Gesundheitszustand eines jeden Bürger - physische und/oder psychische Schädigungen sind die Folge und nicht auszuschließen
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2351
Privat
ID: 7245
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- die Ökobilanz eines Windkraftwerkes braucht allein ca. 10 Jahre um die energetischen Kosten für den verwendeten Stahl, Beton, Schmierstoffe, Verbundwerkstoffe etc. wieder zu erwirtschaften (von der ca.20-jährigen Betriebszeit)
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2352
Privat
ID: 7245
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- der Eingriff in den Straßenbau, Ertüchtigung zur Schwerlaststraße für den Transport der Anlagen und die Errichtung eines Umspannwerkes nehmen und zerstören weitere Flächen und damit erhöht sich nicht nur der Eingriff in die Natur, sondern auch der Verlust des Heimatgefühls — Waldwegebeziehungen sind und werden zerstört bzw. gestört.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2353
Privat
ID: 7245
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- die vorhandene Rotmilan Population sollen per Lenkungsfläche mit ca. 15.000 Euro Pachteinnahmen „entschädigt"" werden. Das rettet den Rotmilan so, ganz sicher
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2354
Privat
ID: 7245
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- hier wird also mit den Subventionen oder anders ausgedrückt die vom Bürger gezahlten Netzentgelte dafür verwendet, seine natürliche Umgebung zu zerstören, die eventuell gesundheitsgefährdende Beschallung zu finanzieren und das gegen den Willen der Bürger im Ort
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2355
Privat
ID: 7245
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- die Rotorblätter dieser Anlagen sind Sondermüll, deren Endlagerproblem bis heute nicht geregelt ist (das kennen wir doch irgendwo her, Atommüll?) - nach ca.20-jähriger Laufzeit werden die Betonsockel zum größten Teil im Grund- und Boden belassen
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2356
Privat
ID: 7245
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- auch wenn der Wind nicht weht und somit keine Stromerzeugung erfolgt, bekommt der Anlagenbetreiber über die Netzentgelte der dagegen stimmenden Bürger seine Subventionen für die Laufzeit der 20 Jahre - das Land Mecklenburg-Vorpommern hat insgesamt nicht den Bedarf an solch Unmengen an Stromerzeugern und auch nicht die vorhandenen Infrastrukturen (Freileitungen), um diese zum Verbraucher zu bringen, das heißt, wenn die Anlagen Strom erzeugen, ist es fraglich, ob dieser im Bezug zur Grundlastsicherung auch abgeführt werden kann
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2357
Privat
ID: 7245
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- Alt Krenzlin befindet sich in der Windlastzone 2, damit ist eine schwache Ausbeute schon vorhersehbar
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2358
Privat
ID: 7245
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- weder das Land Mecklenburg-Vorpommern noch der Landkreis, geschweige die Gemeinde haben die nötige Brandschutztechnik um Brände löschen, die damit verbundenen Risiken sind unkalkulierbar
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2359
Privat
ID: 7245
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- durch diese unmittelbare Nähe des Windparks werden zwei Risiken nicht darstellbar, zum einen der Grundstückswertverfall des gesamten Ortes und der danach folgende weitere Ausbau der Windkraftpark, denn jeder weiß, steht erstmal eine Anlage, dann passen zwei auch gut hin usw. Die genannten Einwendungen sind unsere gemeinsamen persönlichen und keine gleichförmigen Einwendungen und stehen vorbehaltlich weiterer vertiefender Einwendungen. Aus den genannten Gründen lehnen wir den Antrag der Firma Naturwind GmbH auf Errichtung und Betrieb ausdrücklich ab. Eine Genehmigung zur Errichtung der genannten WKA stellt für uns eine Verletzung mehrerer öffentlicher und privaten Belange dar. Die protestierenden Bürger von Alt-Krenzlin GEMEINSAM GEGEN diesen Windpark und die fortschreitende Verschandelung unsres Landes
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2360
Privat
ID: 7246
Karte
Öffentliche Beteiligung beim Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg, Kapitel 6.5. Energie, Gemeinde Hohen Pritz Ich, …, Einwohnerin der Gemeinde Hohen Pritz, OT Klein Pritz, nehme Stellung zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel 6.5. Energie. Ich bin gegen einen zweiten Windpark in der Gemeinde Hohen Pritz. Die Energie, die erzeugt wird, wird nicht für die Gemeinde und auch nicht für die Region genutzt. Ich bezahle einen sehr hohen kW-Preis, der unter anderem auch für die Weiterleitung in andere Bundesländer genommen wird. Ich sehe auch, dass die Windräder des ersten Windparks der Gemeinde Hohen Pritz oft still stehen, weil kein Wind weht, bzw zu viel Energie im Angebot ist und sie dann abgeschaltet werden. Die Energiewende ist notwendig, jedoch sie muss durchdacht sein. Es braucht Speicherkapazität, die es aber nicht gibt in der Größe, die gebraucht wird. Es fehlen Gaskraftwerke, die den Flatterstrom der Windräder und Solaranlagen ausgleichen können, wenn kein Wind weht und keine Sonne scheint. Es werden Unmengen Energie abends eingekauft, damit Deutschland überhaupt durchgängig mit Energie versorgt werden kann. Der Zukauf von Energie aus dem Ausland, das Anpassen an die Erzeugung der Energie kostet Millionen Euro. Alles muss ich als Mitglied der Steuerzahlerkommunity mitbezahlen, was sich im kW-Preis niederschlägt. Ich lehne die vorliegende Planung ab.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1722
Privat
ID: 7247
nicht zugeordnet
"Widerspruch gegen die Nichtberücksichtigung meiner nach dem Fristablauf eingegangenen Stellungnahme zu o.g. Thematik Stellungnahmen zum Entwurf in o.g. Sache konnten bis zum 15.09.2024 u.a. per Mail an: ""energie4@afriwm.mv-regierung.de"" abgegeben werden. Die Abgabe der Stellungnahme per online-Beteiligung war somit nicht vorgeschrieben und Voraussetzung für eine wirksame abgegebene Stellungnahme. Ich reiche meine Stellungnahme schriftlich nach, da weder am 14. noch am 15.09.2024 die per Korrektur Mail an o.g. Mail-Adresse abgesandte Stellungnahem bei Ihnen angekommen ist. Mehrmalige Versuche untr Abgleich der genannten Adresse schlugen fehl unter Mitteilung des Hinweises, dass die Nachricht nicht zugestellt werden konnte. Das DNS hat gemeldet, dass die Domäne des Empfängers nicht verbunden ist und die Domäne nicht ordnungsgemäß bei der Domänenregistrierungsstelle ddes Empfängers registiert sei. Ich gehe daher davon aus, dass die von IHnen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens genannte E-Mail-Adresse (wissentlich) fehlerhaft mitgeteilt wurde. Sollte meine Stellungnahme aufgrund des nun von mir nicht zu verantwortenden Fristablaufs aus o.g. Gründen nicht berücksichtigt werden, lege ich hiermit Widerspruch dagegen ein. Ein eventueller Verweis Ihrerseit auf ein online-Beteiligungsverfahren lasse ich nciht gelten, soweit mehrere Möglichkeiten (auch per Email) der Beteiligung von Ihnen aufgezeigt wurden. Anlage Stellungnahme
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Wie in der Bekanntmachung vom 06.05.2024 dargelegt, konnten Stellungnahmen in der Auslegungsfrist vom 19.06.2024 bis zum 15.09.2024 im Rahmen der Online-Beteiligung, per E-Mail, schriftlich oder mündlich (zur Niederschrift) abgegeben werden. Aus verfahrensrechtlichen Aspekten wurden auch Stellungnahmen, die am 16.9.2024 eingegangen sind, in die Abwägung eingestellt. Eine elektronische Erreichbarkeit über die angegebene Mail-Adresse energie4@afrlwm.mv-regierung.de war jederzeit gegeben. Ein Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich. Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgte nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V.
2480
Privat
ID: 7247
Karte
Stellungnahme zu den Vorschlägen des Planungsverbandes Westmecklenburg zu den Planungen für Windausbaugebiete in der Region Vellahn Die Region Vellahn befindet sich zwischen den Biospährenreservaten ""Schaalsee"" und ""Mecklenburger Elbetal"". Ziel zur Erhaltung der Artenvielfalt sollte die weiterführende Verbindung beider Reservate sein, um geschützte und gefährdete Tier- und Pflanzenarten einer weiteren Verbreitung zuzuführen. Durch die geplanten Windausbaugebiete in der o.g. Region wird eine strikte Trennung der beiden Schutzgebiete erfolgen, die einer Biodiversität entgegenwirkt. Eine besonders schützenswerte Tierart ist der Rotmilan. Auch wenn es den Anschein erweckt, dass dieser in der Region Westmecklenburg sehr häufig vorkommt, ist seine Art extrem gefährdet. Der Rotmilan ist allein in Westmecklenburg häufiger anzutreffen. In anderen Gegenden Mecklenburg-Vorpommerns kommt er nur noch selten vor. Der Rotmilan ist im Bereich Vellahn als Brutvogel nachgewiesen. Er hat ausgedehnte Streifgebiete. Diese sensible Art durch die geplanten Windkraftanlagen auch aus dieser Region zu vertreiben, wäre aus tierschutzrechtlicher Sicht unverantwortlich. Der Fortbestand der zu schützenden Arti in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet sollte gewährleistet werden. Die Bundesregierung hat auch den Artenschutz in ihrer Agenda hoch angesiedelt. Diese Zielstellung ist im Rahmen der gegenwärtigen Energiepolitik nicht zu vernachlässigen. Soweit im Planungsraum bei den vorkommenden kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Korn- und Rohrweihe, Schwarzmilan, Braunfalke, Wespenbussard, Sumpfrohrweihe und Kleis keine Erhebungsdaten vorliegen und keine Aussagen zum Tötungs- und Verletzungsrisiko der genannten Arten gemacht werden können, ist den Betreibern der Windkraftanlagen damit nicht automatisch die Berechtigung erteilt, das Risiko der Tötung und Verletzung dieser Vogelarten in Kauf zu nehmen und zu ignorieren. Dass zu diesen Vogelarten keine verlässlichen oder überhaupt keine Erhebungen gemacht wurden, bedeutet nicht, dass sie in diesem Gebiet nicht vorkommen und außer Acht gelassen werden können. Diese Erhebungen wären vor Erteilung der Genehmigungen zur Betreibung der Windkraftanlagen nachzuweisen. Es ist ein erhöhtes Kollisionsrisiko erwartbar, ebenso der Verlust von Rast- und Nahrungsflächen sowie eine Störung der Nahrungssuche vieler Vogelarten. Desweiteren ist es unverantwortlich, die Feststellung zu treffen, dass das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Planungsbereich nutzenden Exemplare etlicher Tier- darunter u.a. sensibler Fledermausarten – nicht signifikant erhöht ist, wenn Erhebungen zum Bestand dieser Tierarten nicht durchgeführt wurden. Offenbar ist eine vage Prüfung auf raumordnerischen Ebene nur zu einigen windkraftsensiblen Vogel- und Fledermausarten erfolgt, nicht zu weitere im Bereich lebenden Tier- und Pflanzenarten. Der landschaftlich reizvolle Bereich im Vellahn-Kloddram hat eine regionale Bedeutung für die Sicherung der Erholungsfunktion für die dort lebenden Menschen und bedarf des Erhalts der besonderen Eigenart und Vielfalt sowie Schönheit der Landschaft. Ein Großteil der hier lebenden Bevölkerung ist auch zukünftig auf eine gute Naherholungsfunktion der hiesigen Landschaft angewiesen und kann sich anderweitige kostspielige Möglichkeiten der Erholung an Nord- und Ostsee, in Bayern oder im Ausland finanziell nicht leisten, zumal die hier lebenden Menschen keinerlei finanzielle Vorteile von der geplanten Landschaftszerstörung haben. Der Strompreis wird erhöht durch die steigenden Netzentgelte. Ich bin mit dem Windkraftanlagenausbau in Vellahn / Kloddram und Umgebung vorrangig aus tierschutzrechtlichen Beweggründen nicht einverstanden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2481
Privat
ID: 7247
Karte
Stellungnahme zu den Vorschlägen des Planungsverbandes Westmecklenburg zu den Planungen für Windausbaugebiete in der Region Vellahn Die Region Vellahn befindet sich zwischen den Biospährenreservaten ""Schaalsee"" und ""Mecklenburger Elbetal"". Ziel zur Erhaltung der Artenvielfalt sollte die weiterführende Verbindung beider Reservate sein, um geschützte und gefährdete Tier- und Pflanzenarten einer weiteren Verbreitung zuzuführen. Durch die geplanten Windausbaugebiete in der o.g. Region wird eine strikte Trennung der beiden Schutzgebiete erfolgen, die einer Biodiversität entgegenwirkt. Eine besonders schützenswerte Tierart ist der Rotmilan. Auch wenn es den Anschein erweckt, dass dieser in der Region Westmecklenburg sehr häufig vorkommt, ist seine Art extrem gefährdet. Der Rotmilan ist allein in Westmecklenburg häufiger anzutreffen. In anderen Gegenden Mecklenburg-Vorpommerns kommt er nur noch selten vor. Der Rotmilan ist im Bereich Vellahn als Brutvogel nachgewiesen. Er hat ausgedehnte Streifgebiete. Diese sensible Art durch die geplanten Windkraftanlagen auch aus dieser Region zu vertreiben, wäre aus tierschutzrechtlicher Sicht unverantwortlich. Der Fortbestand der zu schützenden Arti in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet sollte gewährleistet werden. Die Bundesregierung hat auch den Artenschutz in ihrer Agenda hoch angesiedelt. Diese Zielstellung ist im Rahmen der gegenwärtigen Energiepolitik nicht zu vernachlässigen. Soweit im Planungsraum bei den vorkommenden kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Korn- und Rohrweihe, Schwarzmilan, Braunfalke, Wespenbussard, Sumpfrohrweihe und Kleis keine Erhebungsdaten vorliegen und keine Aussagen zum Tötungs- und Verletzungsrisiko der genannten Arten gemacht werden können, ist den Betreibern der Windkraftanlagen damit nicht automatisch die Berechtigung erteilt, das Risiko der Tötung und Verletzung dieser Vogelarten in Kauf zu nehmen und zu ignorieren. Dass zu diesen Vogelarten keine verlässlichen oder überhaupt keine Erhebungen gemacht wurden, bedeutet nicht, dass sie in diesem Gebiet nicht vorkommen und außer Acht gelassen werden können. Diese Erhebungen wären vor Erteilung der Genehmigungen zur Betreibung der Windkraftanlagen nachzuweisen. Es ist ein erhöhtes Kollisionsrisiko erwartbar, ebenso der Verlust von Rast- und Nahrungsflächen sowie eine Störung der Nahrungssuche vieler Vogelarten. Desweiteren ist es unverantwortlich, die Feststellung zu treffen, dass das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Planungsbereich nutzenden Exemplare etlicher Tier- darunter u.a. sensibler Fledermausarten – nicht signifikant erhöht ist, wenn Erhebungen zum Bestand dieser Tierarten nicht durchgeführt wurden. Offenbar ist eine vage Prüfung auf raumordnerischen Ebene nur zu einigen windkraftsensiblen Vogel- und Fledermausarten erfolgt, nicht zu weitere im Bereich lebenden Tier- und Pflanzenarten. Der landschaftlich reizvolle Bereich im Vellahn-Kloddram hat eine regionale Bedeutung für die Sicherung der Erholungsfunktion für die dort lebenden Menschen und bedarf des Erhalts der besonderen Eigenart und Vielfalt sowie Schönheit der Landschaft. Ein Großteil der hier lebenden Bevölkerung ist auch zukünftig auf eine gute Naherholungsfunktion der hiesigen Landschaft angewiesen und kann sich anderweitige kostspielige Möglichkeiten der Erholung an Nord- und Ostsee, in Bayern oder im Ausland finanziell nicht leisten, zumal die hier lebenden Menschen keinerlei finanzielle Vorteile von der geplanten Landschaftszerstörung haben. Der Strompreis wird erhöht durch die steigenden Netzentgelte. Ich bin mit dem Windkraftanlagenausbau in Vellahn / Kloddram und Umgebung vorrangig aus tierschutzrechtlichen Beweggründen nicht einverstanden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Das Vorranggebiet 41/24 Kloddram wird gemäß den von den Fachbehörden zur Verfügung gestellten Daten vom Nahbereich des Rotmilans überlagert. Die Nahbereiche des Rotmilans sind ggf. im Rahmen der konkreten Standortwahl von Windenergieanlagen freizuhalten. Aus den oben genannten Gründen erfolgt auf Ebene der Regionalplanung aber keine Reduzierung des Vorranggebietes 41/24 Kloddram. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rohrweihe liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zum Nahbereich auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art nur eine geringe Flughöhe aufweist und die Flugaktivitäten hauptsächlich unterhalb der Rotorunterkante erfolgen. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen der Rohrweihe sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Kornweihe und Sumpfohreule liegen keine landesweiten aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch sind keine Konflikte zu potenziellen Vorranggebieten ersichtlich, so dass es keiner einzelfallbezogenen Berücksichtigung bedarf. Etwaige Belange sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Baumfalke und Wespenbussard liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Im Einzelfall liegen aber durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen werden die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen, da davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf diese Arten Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen. Die in der Stellungnahme genannten sonstigen Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen nicht in besonderem Maße durch die Errichtung von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz und zum Schutz der Erholungsfunktion von Natur und Landschaft im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes und der Schutz der Erholungsmöglichkeiten sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Die Daten zum Ausschlusskriterium „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 41/24 Kloddram wird im Süden von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 41/24 Kloddram stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 41/24 Kloddram bestätigt.
2482
Kirchenvorstand Pfarrei Heilige Edith Stein
ID: 7248
Karte
[Adresse anonymisiert] /Geplanter Windpark nach Rücksprache mit Frau [Name anonymisiert] (Liegenschaften der Stadt Wittenburg) erheben wir Einwand gegen die Teilfortschreibung, Kap. 6.5 Energie.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Daten zum Ausschlusskriterium „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 41/24 Kloddram wird im Süden von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 41/24 Kloddram stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 41/24 Kloddram bestätigt.
2448
Privat
ID: 7249
Karte
Einspruch gegen die Vorschläge des Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg, hier: Gemeinde Hohen Pritz betreffend ich lege Einspruch gegen die geplanten Raumentwicklungsprogramme Westmecklenburg, hier genau die Gemeinde Hohen Pritz betreffend, ein. Ich finde es eine Frechheit, dass es hierzu keine öffentliche Sitzung bzw. Bekanntmachungen gibt und uns Bürgern die Möglichkeit genommen wird hierzu Fragen zu stellen, Stellung zu nehmen und Bedenken zu äußern. Zur Fristwahrung erfolgt der Einspruch vorerst ohne weitere Begründung. Diese erhalten Sie nach genauerer Recherche in den nächsten Tagen. Ich bitte um Zusendung einer schriftlichen Eingangsbestätigung meines Einspruches!
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2447
Privat
ID: 7251
Karte
Das Vorhaben ist nicht raumverträglich, da es zu unzumutbaren Lärmbelastungen, Eigentumseingriffen, Beeinträchtigungen und Belästigungen für uns und die Umgebung führt, und weil dem Vorhaben umweltrechtliche Bedenken entgegenstehen. Das Dorf und die Gemeinde Greven liegen im Boizetal zwischen den Biosphärenreservaten Schaalsee im Norden und der Flusslandschaft Elbe M-V im Süden und stellt somit eine wichtige Verbundachse zwischen beiden Reservaten dar. Das «Grüne Band"" liegt in direkter Nähe. In dem Raumordnungsgebiet (hier u.a. Milchfand Agrar AG, [Adresse anonymisiert] ) befindet sich ein jährlich genutzter Brut-/Rastplatz von Kranichen, sowie das Brut- und Einzugsgebiet vieler Rotmilane und anderen Greifvögeln. Silber- und Graureiher nutzen saisonal das anliegende Grünland als Nahrungsfläche. Störche brüten jährlich im direkten Umfeld des Gebietes (im Dorf). Ebenfalls führt eine Zugvogelroute über das Raumordnungsgebiet* Nach Bundesnaturschutzgesetz sind diese Arten geschützt und dürfen während des Vogelzuges und Brutzeit nicht beeinträchtigt? oder gefährdet werden, Des Weiteren werden diverse Fledermausarten durch die von Windkraftanlagen erzeugten Infraschall Emissionen erheblich geschädigt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 - 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 - 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.  Das "Grüne Band" und der "Biotopverbund" sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Die Flächen des Grünen Bandes sind allerdings größtenteils durch andere Kriterien überlagert (z.B. Biosphärenreservate, Naturschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete). Insbesondere werden die Flächen des Nationalen Naturmonuments innerhalb des Grünen Bandes nicht vom Vorranggebiet 36/24 Greven überlagert. Die Aufnahme des "Grünen Bandes " als zusätzliches Kriterium erfolgt daher nicht. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von Biotopverbundsflächen erfolgt im Umweltbericht. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. "Rastgebiete (Land) für Wat- und Wasservögel mit sehr hoher Bedeutung" sind bereits als Abwägungskriterium festgelegt. Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 36/24 Greven nicht betroffen sind. Vogelzugzonen sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht. Zur kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art ubiquitär vorkommt, regelmäßig Windparks folgt und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweist (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen. Dem Artenschutz dienen außerdem indirekt eine Vielzahl weiterer Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem naturnahe Landschaftsräume geschützt werden. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Weißstorch sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die in der Stellungnahme genannten sonstigen Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen nicht in besonderem Maße durch die Errichtung von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
1720
Privat
ID: 7251
Karte
Wir sind Eigentümer des Grundstücks, Gemarkung Greven, [Ort anonymisiert] . Auf dem Grundstück befindet sich das Wohnhaus unserer Familie, welches lediglich einen Abstand von ca. 700 m zu den geplanten Windkraftanlagen aufweisen wird. Bis jetzt haben wir das Umfeld auch als nahes Erholungsgebiet genutzt. sollte es allerdings zur Errichtung von Windkraftanlagen in direkter Nähe zu unserem Haus kommen, wird dieses zu einer erheblichen Beeinträchtigung unser Wohn- und Lebensqualität und Gefährdung unserer Gesundheit, durch den dauerhaften Schattenschlag, Lärm-und nächtliche Lichtemissionen führen. Das Recht auf Unversehrtheit unserer Gesundheit wird damit verletzt. Darüber hinaus wird es auch einen erheblichen Wertverlust unseres Hauses und Grundstücks zur Folge haben Diese Wertminderung bedeutet eine Verletzung unseres Grundrechts auf Eigentum nach Art. 14 GG. Wir sehen auch eine spätere Existenzgefährdung unser eigenen Person, da unsere Immobilie als private Alters- und Pflegevorsorge gedacht ist.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Die Siedlungsabstände wurden erneut überprüft. Die festgelegten Siedlungsabstände werden in Bezug auf das Vorranggebiet 36/24 Greven eingehalten. Eine Änderung ist nicht erforderlich. Windenergieanlagen können die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft beeinträchtigen. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Erholungsräume als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Tourismusschwerpunkträume", "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Schutz der Erholungsfunktion von Natur und Landschaft im Siedlungsumfeld bei. Der Schutz der Erholungsmöglichkeiten in Natur und Landschaft ist damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.  Um Beeinträchtigungen durch die Befeuerung von Windenergieanlagen zu verringern, ist die bedarfsgesteuerte Befeuerung von Windenergieanlagen, die nur bei der Annäherung eines Luftfahrzeugs aktiviert wird, bereits gesetzlich in § 9 Abs. 8 EEG, in § 46 Abs. 2 LBauO M-V und als Grundsatz der Raumordnung in Kapitel 5.3 Programmsatz 15 LEP M-V berücksichtigt. Eine zusätzliche Festlegung im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ist nicht erforderlich. Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 - 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 - 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.  Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
1721
Privat
ID: 7254
nicht zugeordnet
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil Windräder beeinflussen das Mikroklima dadurch, dass sie die Luft durchmischen Infraschall macht krank: Er sorgt für eine elektrische Reaktion im Ohr, die an das Gehirn weitergeleitet wird hohe Kosten, Tötung von Insekten und Vögeln und noch viel mehr!
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Bezüglich des Schutzguts Klima kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Beeinflussungen des Mikroklimas durch z.B. ggf. erforderliche Gehölzfällungen oder die mögliche Zerschneidung von Luftleitbahnen (Beeinträchtigung lokalklimatisch bedeutsamer Luftaustauschprozesse) können erst auf der nachgeordneten Planungs- und Genehmigungsebene ermittelt und bewertet werden. Erhebliche Beeinträchtigungen des Klimas sind dabei aufgrund des eher kleinflächigen Charakters nicht zu erwarten. Mit den Planfestlegungen zu den Vorranggebieten Windenergie ist als positive Auswirkung die Reduzierung von CO2-Emissionen und die daraus resultierende Abschwächung der Klimaveränderungen verbunden. Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen haben (z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen). Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt, er liegt i.d.R. unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.  Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft ist davon auszugehen, dass Windenergieanlagen keinen signifikanten Anteil am Insektensterben haben. Die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Insektenpopulation können zudem auf Ebene der Regionalplanung nicht bewertet werden und sind daher nicht Gegenstand der Teilfortschreibung.
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Privat
ID: 7258
nicht zugeordnet
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil - Tötung von Insekten und Vögeln - die entstehenden Frequenzen sind schlecht für alle Lebewesen - optische Verschandelung der Landschaft Verwirbelung der Luft bewirkt Austrocknung des Bodens - Gewinnung der Rohstoffe ist fragwürdig - Entsorgung von Anlagen und Betonfundament ist nicht geklärt
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft ist davon auszugehen, dass Windenergieanlagen keinen signifikanten Anteil am Insektensterben haben. Die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Insektenpopulation können zudem auf Ebene der Regionalplanung nicht bewertet werden und sind daher nicht Gegenstand der Teilfortschreibung. Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Bezüglich der Auswirkungen auf das Grundwasser kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Bei Windenergieanlagen kommt es durch die Anlage des Fundamentes zu einem dauer-haften Verlust von Neubildungsfläche für Grundwasser. Durch Flächenversiegelungen kommt es zu Auswirkungen auf den Abfluss und die Versickerung von Niederschlagswasser. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Auf den Wasserhaushalt der Gebiete haben die Windenergieanlagen kaum Einfluss. Die Grundwasserneubildung wird nicht wesentlich verändert, da der sehr geringe Flächenumfang der Versiegelung keinen nennenswerten Einfluss auf die Verdunstung (reale Evapotranspiration) hat. Zudem kann das von den bebauten bzw. überplanten Flächen abfließende Wasser unmittelbar in den Gebieten versickern. Bei Notwendigkeit der Errichtung von Baugruben für die Anlage des Fundamentes, stellt dies einen temporären Eingriff in die Schutzfunktion des Grundwassers dar, da die Mächtigkeit der überlagernden Schichten reduziert wird. Bezüglich des Schutzguts Klima kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Beeinflussungen des Mikroklimas durch z.B. ggf. erforderliche Gehölzfällungen oder die mögliche Zerschneidung von Luftleitbahnen (Beeinträchtigung lokalklimatisch bedeutsamer Luftaustauschprozesse) können erst auf der nachgeordneten Planungs- und Genehmigungsebene ermittelt und bewertet werden. Erhebliche Beeinträchtigungen des Klimas sind dabei aufgrund des eher kleinflächigen Charakters nicht zu erwarten. Mit den Planfestlegungen zu den Vorranggebieten Windenergie ist als positive Auswirkung die Reduzierung von CO2-Emissionen und die daraus resultierende Abschwächung der Klimaveränderungen verbunden. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen sowie zur Entsorgung im Zuge eines späteren Rückbaus von Windenergieanalgen sind nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung. 
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Stadt Ludwigslust
ID: 13
6.5 Energie
Stellungnahme zum Entwurf zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für das Kapitel 6.5 Energie Die Stadt Ludwigslust hält an den bisher abgegebenen Stellungnahmen und die darin gegebenen Hinweise und Anregungen fort. Weiterhin werden folgende Aspekte vorgetragen: KAP. 6.5 ENERGIE (Nr.) Thema/Belang: Hinweise und Anregungen (1) Energieversorgung sicherstellen: --- (2) Klimaschutz durch Energiewende: Die Stadt Ludwigslust hat den Klimanotstand ausgerufen und begrüßt daher ausdrücklich Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Energiewende. (3) Regionale Wertschöpfung:Der Ansatz, dass ein „Ertrag bei den Ertragenden“ verbleiben soll, wird ausdrücklich unterstützt.Durch die Erzeugung, die Umwandlung von Primär- in Sekundärenergie, die Verteilung und den Vertrieb Erneuerbarer Energien einschließlich der Entstehung von Produktions- und Forschungsstätten soll regionale Wertschöpfung generiert werden. (4) Umstellung auf Erneuerbare Energien:Die Stadt Ludwigslust hat den Klimanotstand ausgerufen und begrüßt daher ausdrücklich Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Energiewende. (5) Erschließung von Wärmepotenzialen: Die Stadt Ludwigslust hat den Klimanotstand ausgerufen und begrüßt daher ausdrücklich Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Energiewende. (6) Energiespeicherung und Umwandlung:Die Stadt Ludwigslust hat den Klimanotstand ausgerufen und begrüßt daher ausdrücklich Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Energiewende.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
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Stadt Ludwigslust
ID: 13
Karte
VR 43/24 Warlow: Wir bedauern die Ausweisung des VR 43/24 Warlow im Umfeld des Ortsteils Niendorf. Die Bewohnerinnen und Bewohner haben künftig nicht nur die Einflüsse der Bahntrasse Hamburg-Berlin, sondern auch die der nahen Windkraftanlagen zu ertragen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Ausweisung des Denkmals „Ludwigsluster Holz“ verwiesen. Zielstellung dieser Ausweisung sind u.a. die Schneisen und Sichtachsen innerhalb des Parks / Waldes unter Schutz zu stellen. Dieser denkmalrechtliche Aspekt ist im Rahmen der Planung zu berücksichtigen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Stadt Ludwigslust
ID: 13
Karte
VR 44/24 Wöbbelin: Wir bedauern das Heranrücken des VR 44/24 Wöbbelin an die Stadt Ludwigslust auf ca. 1.000 m Abstand. Hiervon betroffen sind die Bewohnerinnen und Bewohner der Siedlungen am Ahrensburger Ring, Lüblower Weg sowie im Ortsteil Weselsdorf. Sie sind in der Folge v.a. den visuellen Auswirkungen eines der größten Windeignungsgebiete in der Region ausgesetzt. Im „Fachbeitrag Denkmalschutz“ des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg wurde ein erhebliches Konfliktpotenzial zwischen diesem (fast unveränderten) Gebiet und denkmalrechtlichen Schutzgütern in Ludwigslust festgestellt. Weiterhin ist die Rede von zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen und das Minderungsmaßnahmen erforderlich seien. Da sich an der Gebietsausdehnung nichts Wesentliches geändert hat, ist auch weiterhin von dieser Bewertung auszugehen. Die Stadt Ludwigslust fordert, dass der Plangeber diese Aspekte im Rahmen der Beteiligung im Anlagengenehmigungsverfahren vorträgt. Die Stadt Ludwigslust weist darauf hin, dass in der fachaufsichtlichen Verfügung des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit MV zur Umsetzung des Wind an Land Gesetzes vom 27. Juni 2023, die Schlossanlage Ludwigslust mit Kirche, der Schlosspark und Waldpark enthalten ist. Laut Verfügung soll mittels über ein durch das Land beauftragtes externes Gutachten ermittelt werden, wie unter denkmalfachlichen und denkmalrechtlichen Gesichtspunkten der konkrete räumliche Wirkbereich der Gebiete ist. Dieses Gutachten liegt bis zum heutigen Tage leider nicht vor. Aus Sicht der Stadt Ludwigslust wäre es wünschenswert, im Sinne der Gedenkstätte Wöbbelin gäbe es einen angemessenen Achtungsabstand zwischen der Gedenkstätte und dem Vorranggebiet bzw. den tatsächlich zu errichtenden Anlagen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Denkmalschutz wird durch ein entsprechendes Abwägungskriterium berücksichtigt. Dabei wird die mögliche Beeinträchtigung durch Windenergieanlagen für die landesweit bedeutsamen Denkmäler bewertet. Dazu gehört auch die Schlossanlage Ludwigslust. Im Ergebnis ist festzustellen, dass durch das Vorranggebiet eine erhebliche Beeinträchtigung eines dieser Denkmäler nicht gegeben ist. Eine direkte Überbauung des Bodendenkmals "Gefangenenlager Groß Laasch 11 (KZ Wöbbelin)" ist ausgeschlossen. Ein möglicher Umgebungsschutz für die Bodendenkmale wird im landesweiten Denkmalgutachten ausgeschlossen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 44/24 Wöbbelin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 44/24 Wöbbelin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Stadt Ludwigslust
ID: 13
Karte
VR 46/24 Bresegard: Wir bedauern das Heranrücken des VR 46/24 an den Ortsteil Glaisin auf ca. 1.000 m Abstand. In den Genehmigungsverfahren ist zu prüfen, dass die rechtlichen Parameter hinsichtlich einer optischen Beeinträchtigung (u.a. Schattenwurf) eingehalten werden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 46/24 Bresegard im Norden reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Ludwigsluster Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 46/24 Bresegard stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 46/24 Bresegard bestätigt.
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