Verfahrensträger: Geschäftsstelle · Regionaler Planungsverband Westmecklenburg
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Stellungnehmer Kapitel Inhalt Abwägung und Sachaufklärung BE-ID
Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
iii. Veränderung der Wasserverfügbarkeit Der Bau von Windkraftanlagen verändert die Wasserverfügbarkeit, da diese die natürlichen Wasserflüsse verändern, was die Wasserverfügbarkeit für Pflanzen beeinflusst. Veränderte Abflussmuster und Bodenverdichtung können zu einer geringeren Wasserinfiltration und erhöhtem Oberflächenabfluss führen, wodurch Pflanzen weniger Wasser zur Verfügung steht. Hierfür werden in der Forschung folgende Ursachen schuldig gemacht: 1. Veränderung der Landoberfläche: Beim Bau von Windkraftanlagen müssen große Flächen gerodet und für Fundamente, Zugangsstraßen und Infrastruktur vorbereitet werden. Diese Flächenänderungen führen dazu, dass die natürliche Vegetation, die normalerweise Wasser aufnehmen und speichern würde, entfernt wird. Ohne diese Pflanzen kann Wasser schneller abfließen, anstatt in den Boden einzusickern.195 2. Bodenverdichtung durch schwere Maschinen: Der Einsatz schwerer Baumaschinen verdichtet den Boden. Verdichteter Boden hat weniger Porenräume, wodurch die Wasserinfiltration reduziert wird. Dies bedeutet, dass weniger Wasser in den Boden eindringen kann, was zu einer Verringerung des Grundwasserspiegels führen kann.196 3. Veränderte Abflussmuster und hydrologische Prozesse: Die veränderte Landschaft und die versiegelten Flächen (wie Straßen und Fundamente) erhöhen den Oberflächenabfluss. Normalerweise würde ein Teil des Regenwassers in den Boden versickern und das Grundwasser auffüllen. Durch den erhöhten Oberflächenabfluss wird jedoch mehr Wasser direkt in Bäche und Flüsse geleitet, was die lokale Wasserverfügbarkeit für Pflanzen reduziert.197 Windkraftanlagen verändern die natürlichen Abflussmuster, was zu einer veränderten Wasserverfügbarkeit im Boden führt. Dies kann die lokale Vegetation beeinflussen.198 4. Mikroklimatische Veränderungen: Windkraftanlagen beeinflussen das lokale Mikroklima, indem sie den Windfluss verändern und Turbulenzen erzeugen. Diese Veränderungen können die Verdunstung von Wasser aus dem Boden und den Pflanzen erhöhen, was die Wasserverfügbarkeit für die Vegetation weiter reduziert.199 Die Folgen für die Vegetation sind gravierend: 1. Stress für Pflanzen: Die reduzierte Wasserverfügbarkeit kann Stress für Pflanzen verursachen, was ihr Wachstum und ihre Gesundheit beeinträchtigt.200 Empfindliche Arten können vollständig verdrängt werden, was zu einem Verlust an Biodiversität führt.201 2. Verlust von Artenvielfalt: Pflanzen, die empfindlich auf Wasserknappheit reagieren, könnten verdrängt werden, was zu einem Verlust an Artenvielfalt führen kann.202 3. Veränderung der Vegetationszusammensetzung: Die veränderten Wasserbedingungen können dazu führen, dass trockenheitsresistentere Arten die dominierenden Pflanzen werden, was die Zusammensetzung der Vegetation verändert.203 4. Beeinträchtigung des Ökosystems: Weniger Wasser im Boden kann auch die Bodenlebewesen beeinflussen, was wiederum die Bodenfruchtbarkeit und -gesundheit beeinträchtigt. 204 Durch das Verständnis dieser Mechanismen und deren Folgen wird klar, dass der Bau von Windkraftanlagen auch komplexe ökologische Auswirkungen haben kann, die sorgfältig berücksichtigt werden sollten. 195 Vgl. Kiesecker, J.M., et al. (2011). "Win-win for wind and wildlife: A vision to facilitate sustainable development" 196 Vgl. Gucinski, H., et al. (2001). "Forest roads: A synthesis of scientific information". USDA Forest Service, Pacific Northwest Research Station. 197 Vgl. Kiesecker, J.M., et al. (2011). "Win-win for wind and wildlife: A vision to facilitate sustainable de-velopment. 198 Vgl. Zimmerling, J.R., & Francis, C.M. (2016). "Bat mortality due to wind turbines in Canada". The Journal of Wildlife Management, 80(8), 1360-1369. (Diese Studie bezieht sich zwar auf Fledermäuse, diskutiert aber auch die Auswirkungen auf das gesamte Ökosystem, einschließlich hydrologischer Veränderungen.). 199 Vgl. Baidya Roy, S., & Traiteur, J.J. (2010). "Impacts of wind farms on surface air temperatures". Proceedings of the National Academy of Sciences, 107(42), 17899-17904 200 Vgl. Allen, C.D., et al. (2010). "A global overview of drought and heat-induced tree mortality reveals emerging climate change risks for forests". Forest Ecology and Management, 259(4), 660-684. 201 Vgl. Kiesecker, J.M., et al. (2011). "Win-win for wind and wildlife: A vision to facilitate sustainable development". 202 Vgl. Hooper, D.U., et al. (2012). "A global synthesis reveals biodiversity loss as a major driver of ecosystem change". Nature, 486(7401), 105-108. 203 Vgl. Kiesecker, J.M., et al. (2011). "Win-win for wind and wildlife: A vision to facilitate sustainable development". 204 Vgl. Zimmerling, J.R., & Francis, C.M. (2016). "Bat mortality due to wind turbines in Canada". The Journal of Wildlife Management, 80(8), 1360-1369.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Innere Schutzzonen (Zonen I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebiete Trinkwasser werden im Rahmen der Teilfortschreibung als Ausschlusskriterium festgelegt. Die Belange des Trinkwasserschutzes sind damit angemessen berücksichtigt. Beeinträchtigungen des Schutzgutes durch Windenergieanlagen außerhalb dieser Gebiete sind in der Regel nicht zu erwarten. Mögliche konkrete Beeinträchtigungen sind bei Kenntnis der genauen Anlagenstandorte und -typen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen. Bezüglich der Auswirkungen auf das Grundwasser kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Bei Windenergieanlagen kommt es durch die Anlage des Fundamentes zu einem dauer-haften Verlust von Neubildungsfläche für Grundwasser. Durch Flächenversiegelungen kommt es zu Auswirkungen auf den Abfluss und die Versickerung von Niederschlagswasser. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Auf den Wasserhaushalt der Gebiete haben die Windenergieanlagen kaum Einfluss. Die Grundwasserneubildung wird nicht wesentlich verändert, da der sehr geringe Flächenumfang der Versiegelung keinen nennenswerten Einfluss auf die Verdunstung (reale Evapotranspiration) hat. Zudem kann das von den bebauten bzw. überplanten Flächen abfließende Wasser unmittelbar in den Gebieten versickern. Bei Notwendigkeit der Errichtung von Baugruben für die Anlage des Fundamentes, stellt dies einen temporären Eingriff in die Schutzfunktion des Grundwassers dar, da die Mächtigkeit der überlagernden Schichten reduziert wird. Bezüglich des Schutzguts Klima kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Beeinflussungen des Mikroklimas durch z.B. ggf. erforderliche Gehölzfällungen oder die mögliche Zerschneidung von Luftleitbahnen (Beeinträchtigung lokalklimatisch bedeutsamer Luftaustauschprozesse) können erst auf der nachgeordneten Planungs- und Genehmigungsebene ermittelt und bewertet werden. Erhebliche Beeinträchtigungen des Klimas sind dabei aufgrund des eher kleinflächigen Charakters nicht zu erwarten. Mit den Planfestlegungen zu den Vorranggebieten Windenergie ist als positive Auswirkung die Reduzierung von CO2-Emissionen und die daraus resultierende Abschwächung der Klimaveränderungen verbunden.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
b) Fragen der Gemeinde Warlow zum Schutzgut Wasser 1. Welche unabhängigen Untersuchungen wurden durchgeführt, um die Risiken der Kontamination des Grund- und Oberflächenwassers durch PFAS, Bisphenol, Mikroplastik, Carbonfasern und andere gesundheitsgefährliche Stoffe zu bewerten? Welche spezifischen Maßnahmen sind geplant, um diese Risiken zu minimieren? 2. In welchem Umfang wurden die angrenzenden Wasserschutzgebiete in Picher/ Strohkirchen in der Planung des VR 43/24 berücksichtigt? Welche Studien und Bewertungen wurden durchgeführt, um sicherzustellen, dass die geplanten Windkraftanlagen keine negativen Auswirkungen auf diese Schutzgebiete haben? 3. Wie gewährleistet der Planungsverband die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG M-V) bezüglich des Schutzes von Trinkwasserschutzgebieten? Welche Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen sind geplant, um Verstöße gegen die Schutzbestimmungen zu verhindern? 4. Welche spezifischen Untersuchungen wurden durchgeführt, um die Auswirkungen des Baus und Betriebs der Windkraftanlagen auf die Wasserverfügbarkeit für die lokale Vegetation zu bewerten? Wie wird sichergestellt, dass die veränderten Abflussmuster und die Bodenverdichtung nicht zu einer signifikanten Reduzierung der Wasserinfiltration und einer erhöhten Oberflächenabfluss führen? 5. Wie plant der Planungsverband, die negativen Auswirkungen der veränderten Wasserverfügbarkeit auf die lokale Vegetation und Biodiversität zu minimieren? Welche Maßnahmen werden ergriffen, um den Stress für Pflanzen und den Verlust an Artenvielfalt zu verhindern? 6. Welche Untersuchungen wurden durchgeführt, um die mikroklimatischen Veränderungen durch den Betrieb der Windkraftanlagen zu bewerten? Wie wird sichergestellt, dass diese Veränderungen nicht zu einer erhöhten Verdunstung und einer weiteren Reduktion der Wasserverfügbarkeit für die Vegetation führen?
Wird nicht gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Innere Schutzzonen (Zonen I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebiete Trinkwasser werden im Rahmen der Teilfortschreibung als Ausschlusskriterium festgelegt. Die Belange des Trinkwasserschutzes sind damit angemessen berücksichtigt. Beeinträchtigungen des Schutzgutes durch Windenergieanlagen außerhalb dieser Gebiete sind in der Regel nicht zu erwarten. Mögliche konkrete Beeinträchtigungen sind bei Kenntnis der genauen Anlagenstandorte und -typen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen. Bezüglich der Auswirkungen auf das Grundwasser kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Bei Windenergieanlagen kommt es durch die Anlage des Fundamentes zu einem dauer-haften Verlust von Neubildungsfläche für Grundwasser. Durch Flächenversiegelungen kommt es zu Auswirkungen auf den Abfluss und die Versickerung von Niederschlagswasser. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Auf den Wasserhaushalt der Gebiete haben die Windenergieanlagen kaum Einfluss. Die Grundwasserneubildung wird nicht wesentlich verändert, da der sehr geringe Flächenumfang der Versiegelung keinen nennenswerten Einfluss auf die Verdunstung (reale Evapotranspiration) hat. Zudem kann das von den bebauten bzw. überplanten Flächen abfließende Wasser unmittelbar in den Gebieten versickern. Bei Notwendigkeit der Errichtung von Baugruben für die Anlage des Fundamentes, stellt dies einen temporären Eingriff in die Schutzfunktion des Grundwassers dar, da die Mächtigkeit der überlagernden Schichten reduziert wird. "Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore" werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben.Aufgrund der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung sind bei der kartografischen Darstellung der Abgrenzung der Vorranggebiete Windenergie nicht alle Binnengewässer als Ausschluss dargestellt. Dies betrifft insbesondere linienhafte Strukturen. Alle Binnengewässer müssen im Rahmen der Standortwahl für die einzelnen Windenergieanlagen innerhalb eines Vorranggebiets vor unmittelbaren Einwirkungen geschützt werden. Die entsprechende Prüfung erfolgt im immissionschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Stoffeinträge in die Umwelt durch den Verschleiß von Windenergieanlagen im Betrieb finden nur in sehr geringem Umfang statt und sind gegenüber anderen Quellen für Stoffeinträge, wie zum Beispiel dem Straßenverkehr, deutlich untergeordnet. Grundsätzliche Bedenken aufgrund des Freisetzens von umweltgefährdenden Stoffen durch den Betrieb von Windenergieanlagen bestehen daher nicht. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen sind zudem nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung. Bezüglich des Schutzguts Klima kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Beeinflussungen des Mikroklimas durch z.B. ggf. erforderliche Gehölzfällungen oder die mögliche Zerschneidung von Luftleitbahnen (Beeinträchtigung lokalklimatisch bedeutsamer Luftaustauschprozesse) können erst auf der nachgeordneten Planungs- und Genehmigungsebene ermittelt und bewertet werden. Erhebliche Beeinträchtigungen des Klimas sind dabei aufgrund des eher kleinflächigen Charakters nicht zu erwarten. Mit den Planfestlegungen zu den Vorranggebieten Windenergie ist als positive Auswirkung die Reduzierung von CO2-Emissionen und die daraus resultierende Abschwächung der Klimaveränderungen verbunden. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte in Bezug auf das Vorranggebiet 43/24 Warlow ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
c) Forderungen der Gemeinde Warlow zum Schutzgut Wasser 1. Der Planungsverband muss eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchführen, die die Risiken der Kontamination von Grund- und Oberflächenwasser durch PFAS, Bisphenol, Mikroplastik und andere gesundheitsgefährliche Stoffe vollständig bewertet. Bis diese Bewertungen und Schutzmaßnahmen vorliegen, muss die Planung und der Bau der Windkraftanlagen ausgesetzt werden. 2. Der Planungsverband muss sicherstellen, dass die angrenzenden Wasserschutzgebiete in Picher und Strohkirchen in der Planung vollständig berücksichtigt werden. Es sind spezifische Studien durchzuführen, um die Verträglichkeit der Windkraftanlagen mit den Schutzzielen dieser Gebiete zu überprüfen. 3. Der Planungsverband muss sicherstellen, dass alle gesetzlichen Vorgaben gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG M-V) strikt eingehalten werden. Es sind regelmäßige Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen durchzuführen, um die Einhaltung der Schutzbestimmungen zu gewährleisten. 4. Der Planungsverband muss spezifische Maßnahmen entwickeln und umsetzen, um die Auswirkungen der veränderten Wasserverfügbarkeit durch den Bau und Betrieb der Windkraftanlagen auf die lokale Vegetation zu minimieren. Dazu gehört die Sicherstellung einer ausreichenden Wasserinfiltration und die Vermeidung von erhöhtem Oberflächenabfluss. 5. Der Planungsverband soll Maßnahmen aufzeigen, wie der Verlust an Artenvielfalt und die Veränderung der Vegetationszusammensetzung durch die Windkraftanlagen zu verhindern sein soll. 6. Der Planungsverband muss regelmäßige Untersuchungen und Monitoring-Programme durchführen, um die mikroklimatischen Veränderungen durch den Betrieb der Windkraftanlagen zu bewerten und gegebenenfalls Anpassungsmaßnahmen zu ergreifen. Ziel ist es, die Verdunstung und die Reduktion der Wasserverfügbarkeit für die Vegetation zu minimieren.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Für die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg wird entsprechend den gesetzlichen Anforderungen eine strategische Umweltprüfung durchgeführt. Der Umweltbericht ist Gegenstand der Beteiligungsunterlagen. Stoffeinträge in die Umwelt durch den Verschleiß von Windenergieanlagen im Betrieb finden nur in sehr geringem Umfang statt und sind gegenüber anderen Quellen für Stoffeinträge, wie zum Beispiel dem Straßenverkehr, deutlich untergeordnet. Grundsätzliche Bedenken aufgrund des Freisetzens von umweltgefährdenden Stoffen durch den Betrieb von Windenergieanlagen bestehen daher nicht. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen sind zudem nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung. Innere Schutzzonen (Zonen I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebiete Trinkwasser werden im Rahmen der Teilfortschreibung als Ausschlusskriterium festgelegt. Die Belange des Trinkwasserschutzes sind damit angemessen berücksichtigt. Beeinträchtigungen des Schutzgutes durch Windenergieanlagen außerhalb dieser Gebiete sind in der Regel nicht zu erwarten. Mögliche konkrete Beeinträchtigungen sind bei Kenntnis der genauen Anlagenstandorte und -typen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen. Bezüglich der Auswirkungen auf das Grundwasser kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Bei Windenergieanlagen kommt es durch die Anlage des Fundamentes zu einem dauer-haften Verlust von Neubildungsfläche für Grundwasser. Durch Flächenversiegelungen kommt es zu Auswirkungen auf den Abfluss und die Versickerung von Niederschlagswasser. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Auf den Wasserhaushalt der Gebiete haben die Windenergieanlagen kaum Einfluss. Die Grundwasserneubildung wird nicht wesentlich verändert, da der sehr geringe Flächenumfang der Versiegelung keinen nennenswerten Einfluss auf die Verdunstung (reale Evapotranspiration) hat. Zudem kann das von den bebauten bzw. überplanten Flächen abfließende Wasser unmittelbar in den Gebieten versickern. Bei Notwendigkeit der Errichtung von Baugruben für die Anlage des Fundamentes, stellt dies einen temporären Eingriff in die Schutzfunktion des Grundwassers dar, da die Mächtigkeit der überlagernden Schichten reduziert wird. "Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore" werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben.Aufgrund der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung sind bei der kartografischen Darstellung der Abgrenzung der Vorranggebiete Windenergie nicht alle Binnengewässer als Ausschluss dargestellt. Dies betrifft insbesondere linienhafte Strukturen. Alle Binnengewässer müssen im Rahmen der Standortwahl für die einzelnen Windenergieanlagen innerhalb eines Vorranggebiets vor unmittelbaren Einwirkungen geschützt werden. Die entsprechende Prüfung erfolgt im immissionschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Bezüglich des Schutzguts Klima kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Beeinflussungen des Mikroklimas durch z.B. ggf. erforderliche Gehölzfällungen oder die mögliche Zerschneidung von Luftleitbahnen (Beeinträchtigung lokalklimatisch bedeutsamer Luftaustauschprozesse) können erst auf der nachgeordneten Planungs- und Genehmigungsebene ermittelt und bewertet werden. Erhebliche Beeinträchtigungen des Klimas sind dabei aufgrund des eher kleinflächigen Charakters nicht zu erwarten. Mit den Planfestlegungen zu den Vorranggebieten Windenergie ist als positive Auswirkung die Reduzierung von CO2-Emissionen und die daraus resultierende Abschwächung der Klimaveränderungen verbunden.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
6. Zu 4.2.5 Schutzgut Klima und Luft a) Stellungnahme der Gemeinde Warlow zum Schutzgut Klima und Luft i. Veränderung des Mikroklimas durch die Veränderung von Windgeschwindigkeit und Windrichtung Windkraftanlagen erzeugen Turbulenzen in der Luftströmung. Diese Turbulenzen können die lokale Windgeschwindigkeit und -richtung beeinflussen. Studien haben gezeigt, dass große Windparks das Mikroklima verändern, was zu einer Veränderung der Wärme- und Feuchtigkeitsverteilung führt.205 In einer Studie wurden die Auswirkungen von Windparks auf die Oberflächentemperatur und das Mikroklima in der Umgebung näher untersucht. Die Autoren fanden heraus, dass Windparks die lokale Temperatur erhöhen, besonders nachts, indem sie die vertikale Durchmischung der Luftschichten verstärken. Dies führt zu einer Erwärmung der Bodenschicht während der Nachtstunden, da wärmere Luft von höheren Schichten nach unten gemischt wird.206 Windkraftanlagen können darüber hinaus die Windgeschwindigkeit in ihrer unmittelbaren Umgebung reduzieren, was die lokale Windverfügbarkeit beeinflusst.207 Dies kann insbesondere in landwirtschaftlich genutzten Gebieten problematisch sein, da es die Wachstumsbedingungen für Pflanzen beeinflussen kann und auch Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktivität hat.208 ii. Luftbelastungen während der Errichtung von Windkraftanlagen Während des Baus von Windkraftanlagen kommt es zur Erhöhung der Feinstaubbelastung und anderer Luftschadstoffe, die durch den Einsatz von Baumaschinen und Fahrzeugen verursacht werden.209 205 Vgl. Zhou, L., Tian, Y., Baidya Roy, S., Thorncroft, C., Bosart, L. F., & Hu, Y. (2012). Impact of wind farms on land surface temperature. Nature Climate Change, 2(7), 539-543. 206 Vgl. Roy, S. B., & Traiteur, J. J., 2010, "Impacts of wind farms on surface air temperatures," Proceedings of the National Academy of Sciences, 107(42). 207 Vgl. Fitch, A. C., Lundquist, J. K., & Olson, J. B., 2013, "Mesoscale influences of wind farms throughout a diurnal cycle," Monthly Weather Review, 141(7), 2173-2198. 208 Vgl. Baidya Roy, S., Pacala, S. W., & Walko, R. L., 2004, "Can large wind farms affect local meteorology?" Journal of Geophysical Research: Atmospheres, 109(D19), D19101. 209 Vgl. Hau, Erich, 2013, "Windkraftanlagen: Grundlagen, Technik, Einsatz, Wirtschaftlichkeit".
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Bezüglich des Schutzguts Klima kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Beeinflussungen des Mikroklimas durch z.B. ggf. erforderliche Gehölzfällungen oder die mögliche Zerschneidung von Luftleitbahnen (Beeinträchtigung lokalklimatisch bedeutsamer Luftaustauschprozesse) können erst auf der nachgeordneten Planungs- und Genehmigungsebene ermittelt und bewertet werden. Erhebliche Beeinträchtigungen des Klimas sind dabei aufgrund des eher kleinflächigen Charakters nicht zu erwarten. Mit den Planfestlegungen zu den Vorranggebieten Windenergie ist als positive Auswirkung die Reduzierung von CO2-Emissionen und die daraus resultierende Abschwächung der Klimaveränderungen verbunden.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
iii. Luftbelastungen während des Betriebs mit PFAS, Bisphenolen, Mikroplastik und weiteren Chemikalien Hinsichtlich der Risiken durch die Freisetzung von PFAS, Bisphenolen, Mikroplastik und weiteren Chemikalien auf das Klima und insbesondere die Luft, gelten unsere Ausführungen aus Kapiteln (bb), ii und i entsprechend. Eine Kontamination durch diese Stoffe in der Atemluft kann nach den Ausführungen der o.g. Kapitel unseres Erachtens als sicher gelten und stellen für die Bevölkerung eine entsprechende Gesundheitsgefahr dar.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Stoffeinträge in die Umwelt durch den Verschleiß von Windenergieanlagen im Betrieb finden nur in sehr geringem Umfang statt und sind gegenüber anderen Quellen für Stoffeinträge, wie zum Beispiel dem Straßenverkehr, deutlich untergeordnet. Grundsätzliche Bedenken aufgrund des Freisetzens von umweltgefährdenden Stoffen durch den Betrieb von Windenergieanlagen bestehen daher nicht. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen sind zudem nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
b) Fragen der Gemeinde Warlow zum Schutzgut Klima und Luft: 1. Veränderungen des (Mikro)klimas a. Die einzelnen Windkraftanlagen im Windpark beeinflussen sich gegenseitig, wodurch sogenannte Abschattungseffekte entstehen. Über welche Entfernungen lassen sich solche Effekte in der Luft nachweisen? b. Im Windschatten von Windkraftanlagen entstehen sogenannte Wirbelschleppen (Nachläufe, Turbulenzschleppen). In diesen Wirbelschleppen herrschen eine geringere Windgeschwindigkeit und veränderte Druckverhältnisse sowie erhöhte Turbulenzen. Werden im Land MV Daten ermittelt, um veränderte Windgeschwindigkeiten hinter Windparkanlagen zu erfassen? i. Wenn ja, wo sind die entsprechenden Standorte (bitte mit Messergebnissen aufführen)? ii. Wenn nicht, warum werden diese Daten nicht erhoben? c. Windkraftanlagen stehen im ständigen Austausch mit dem Wind. Dort entnehmen sie die Energie aus der Umwelt und bremsen wichtige feuchte Luftströmungen ab. Werden im Land MV Daten ermittelt, um Veränderungen der feuchten Luftströmungen hinter Windkraftanlagen zu erfassen. i. Wenn ja, wo sind die entsprechenden Standorte und welche Messdaten gibt es? ii. Wenn nicht, warum werden diese Daten nicht erhoben? d. Werden lokale Klimamodelle zur Erfassung möglicher Nebenwirkungen durch veränderte Windströmungen auf die lokale Umwelt vor Ausweisung eines Windeignungsgebietes durchgeführt? i. Wenn ja, werden die lokalen Klimamodellrechnungen auf Plausibilität nach Errichtung eines Windparks geprüft? ii. Wer führt diese Überprüfungen durch? iii. Was sind die Gründe für das bislang gegebenenfalls Unterlassen entsprechender Überprüfungen? e. Verfügt das Land MV über Informationen zu möglichen Nebenwirkungen der Gewinnung und Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieanlagen? i. Wenn ja, seit wann? ii. Wie ist in der Planungsverband mit diesen Informationen umgegangen? iii. Wenn nein, warum nicht? f. Liegen dem Planungsverband Erkenntnisse zu einem Anstieg bodennaher Temperaturen im Umfeld von Windkraftanlagen im MV vor? i. Wenn ja, welchen Inhalt haben diese Erkenntnisse? ii. Wenn nicht, warum werden diese Daten nicht erhoben? g. Hat der Planungsverband Kenntnisse über eine Abnahme der Luftfeuchtigkeit im Umfeld von Windkraftanlagen? Wird dies vor der Ausweisung eines Windeignungsgebietes geprüft? i. Wenn ja, welchen Inhalt haben diese Erkenntnisse? ii. Wenn nicht, warum werden diese Daten nicht erhoben? h. Liegen dem Planungsverband Kenntnisse über einen Zusammenhang zwischen der Trocknung der Oberflächenluft durch Windenergieanlagen und der Dürreereignisse der jüngeren Vergangenheit in MV vor? i. Wie soll die Luftgüte und die Auswirkungen von Windkraftanlagen auf die Luftgüte durch den Planungsverband beurteilt werden, wenn es VR Wind keine Luftgütemessstationen des Luftmessnetzes M-V gibt? 2. Fragen im Zusammenhang mit der Luftbelastung während des Baus und dem Betrieb von Windkraftanlagen: a. Welche konkreten Maßnahmen werden ergriffen, um die Freisetzung von PFAS, Bisphenolen, Mikroplastik und anderen Chemikalien während des Betriebs der Windkraftanlagen zu verhindern? b. Wurden Studien zur Luftbelastung, insbesondere im Hinblick auf die Nähe zu Wohnsiedlungen, durch PFAS, Bisphenole, Mikroplastik usw. berücksichtigt? i. Wenn ja, inwiefern? ii. Wenn nein, wieso nicht? c. Welche langfristigen Monitoring-Programme sind geplant, um die Auswirkungen der Windkraftanlagen auf die Luftqualität kontinuierlich zu überwachen?
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bezüglich des Schutzguts Klima kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Beeinflussungen des Mikroklimas durch z.B. ggf. erforderliche Gehölzfällungen oder die mögliche Zerschneidung von Luftleitbahnen (Beeinträchtigung lokalklimatisch bedeutsamer Luftaustauschprozesse) können erst auf der nachgeordneten Planungs- und Genehmigungsebene ermittelt und bewertet werden. Erhebliche Beeinträchtigungen des Klimas sind dabei aufgrund des eher kleinflächigen Charakters nicht zu erwarten. Mit den Planfestlegungen zu den Vorranggebieten Windenergie ist als positive Auswirkung die Reduzierung von CO2-Emissionen und die daraus resultierende Abschwächung der Klimaveränderungen verbunden. Stoffeinträge in die Umwelt durch den Verschleiß von Windenergieanlagen im Betrieb finden nur in sehr geringem Umfang statt und sind gegenüber anderen Quellen für Stoffeinträge, wie zum Beispiel dem Straßenverkehr, deutlich untergeordnet. Grundsätzliche Bedenken aufgrund des Freisetzens von umweltgefährdenden Stoffen durch den Betrieb von Windenergieanlagen bestehen daher nicht. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen sind zudem nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
c) Forderungen der Gemeinde Warlow: 1. Der Planungsverband muss vor der Ausweisung von Windeignungsgebieten umfassende und transparente lokale Klimamodellierungen durchführen. Diese Modellierungen sollten die potenziellen Auswirkungen von Windkraftanlagen auf das Mikroklima, einschließlich Windströmungen, Luftfeuchtigkeit und bodennahe Temperaturen, detailliert untersuchen. 2. Es sollte ein unabhängiges Monitoring-System eingerichtet werden, das kontinuierlich die klimatischen Veränderungen in der Umgebung von Windkraftanlagen, insbesondere die Windgeschwindigkeiten, feuchten Luftströmungen und bodennahen Temperaturen, überwacht. Die Ergebnisse müssen der Öffentlichkeit regelmäßig zugänglich gemacht werden. 3. Der Planungsverband muss sicherstellen, dass Daten zu Wirbelschleppen und Windschatteneffekten systematisch erhoben und veröffentlicht werden. Dies beinhaltet die Einrichtung von Messstationen an strategischen Standorten und die regelmäßige Veröffentlichung der Messergebnisse. 4. Vor der Genehmigung von Windkraftanlagen müssen verpflichtende Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt werden. Diese Prüfungen sollten mögliche Nebenwirkungen auf die lokale Umwelt und das Mikroklima einschließen und nach der Errichtung auf Plausibilität überprüft werden. Die Ergebnisse dieser Prüfungen müssen transparent und nachvollziehbar sein. 5. Der Planungsverband muss sicherstellen, dass Studien zur Luftbelastung, insbesondere in Hinblick auf die Freisetzung von PFAS, Bisphenolen, Mikroplastik und anderen Chemikalien, umfassend berücksichtigt werden. Die Ergebnisse dieser Studien sollten in die Entscheidungsprozesse einfließen und Maßnahmen zur Minimierung der Luftbelastung beinhalten. 6. Es muss ein detaillierter Maßnahmenkatalog erstellt werden, der spezifische Maßnahmen zur Verhinderung der Freisetzung von PFAS, Bisphenolen, Mikroplastik und anderen Chemikalien während des Betriebs der Windkraftanlagen beschreibt. Dieser Maßnahmenkatalog sollte regelmäßig aktualisiert und überprüft werden, um die Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung zu minimieren. 7. Der Planungsverband muss die betroffene Bevölkerung transparent und umfassend über die potenziellen Auswirkungen von Windkraftanlagen auf das Mikroklima und die Luftqualität informieren. Dies sollte durch regelmäßige Informationsveranstaltungen, Publikationen und die Einbeziehung der Bevölkerung in die Entscheidungsprozesse geschehen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Zugleich wird eine Umweltprüfung erstellt, mit der die Auswirkungen der Vorranggebiete auf Natur und Umwelt bewertet werden. Die Kriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Für eine vertiefte Betrachtung sind in vielen Fällen weitergehende Informationen zu den geplanten Windenergieanlagen erforderlich, die auf Ebene der Regionalplanung nicht vorliegen. Dazu zählen insbesondere die genauen Standorte und technischen Parameter der geplanten Anlagen. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung in den jeweiligen Vorranggebieten ist daher in vielen Fällen erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.  Bezüglich des Schutzguts Klima kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Beeinflussungen des Mikroklimas durch z.B. ggf. erforderliche Gehölzfällungen oder die mögliche Zerschneidung von Luftleitbahnen (Beeinträchtigung lokalklimatisch bedeutsamer Luftaustauschprozesse) können erst auf der nachgeordneten Planungs- und Genehmigungsebene ermittelt und bewertet werden. Erhebliche Beeinträchtigungen des Klimas sind dabei aufgrund des eher kleinflächigen Charakters nicht zu erwarten. Mit den Planfestlegungen zu den Vorranggebieten Windenergie ist als positive Auswirkung die Reduzierung von CO2-Emissionen und die daraus resultierende Abschwächung der Klimaveränderungen verbunden. Stoffeinträge in die Umwelt durch den Verschleiß von Windenergieanlagen im Betrieb finden nur in sehr geringem Umfang statt und sind gegenüber anderen Quellen für Stoffeinträge, wie zum Beispiel dem Straßenverkehr, deutlich untergeordnet. Grundsätzliche Bedenken aufgrund des Freisetzens von umweltgefährdenden Stoffen durch den Betrieb von Windenergieanlagen bestehen daher nicht. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen sind zudem nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung. Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
7. Zu 4.2.6/ 4.3.8 Schutzgut Landschaft Gemäß den Ausführungen des Planungsverbandes wird im „Gutachtlichen Landschaftsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (GLP) aus dem Jahr 2003 das Landschaftsbild (mit den Komponenten Relief, Gewässer, Vegetation, Nutzung und Siedlungen (Gebäude/Anlagen) auf der Grundlage der „Landesweiten Analyse und Bewertung der Landschaftsbildpotenziale M-V“ auf Grundlage von Vielfalt, Naturnähe Eigenart und Schönheit mit vier Stufen bewertet (gering bis sehr hoch). Gebiete mit sehr hohem Landschaftsbildpotenzial sind dabei Bereiche, denen nach einer wissenschaftlich begründeten Methode ein herausragender Wert des Landschaftsbildes zugemessen wurde. Diese Bereiche sind auf Grund der besonderen Vielfalt, Schönheit und Eigenart des Landschaftsbildes besonders sensibel gegenüber technischen Bauwerken mit großen Dimensionen. Gebiete mit sehr hohem Landschaftsbildpotenzial der Planungsregion liegen überwiegend außerhalb bzw. in größerer Entfernung zu den VR Wind.“210 a) Stellungnahme der Gemeinde Warlow zum Schutzgut Landschaft i. Griese Gegend als Schutzgut Landschaft nicht berücksichtigt Die Gemeinde Warlow liegt in der Griesen Gegend. Die Griese Gegend ist eine historisch und ökologisch wertvolle Region im Westen Mecklenburg-Vorpommerns. Sie zeichnet sich durch ihre einzigartige Kulturlandschaft und eine Vielzahl von Naturschutzgebieten aus, die einen bedeutenden Lebensraum für seltene und geschützte Tier- und Pflanzenarten bieten.211 Ein herausragendes Merkmal der Griese Gegend ist ihre weitgehend unberührte Natur, die durch ausgedehnte Wälder, Heideflächen und Feuchtgebiete geprägt ist. Diese Landschaften bieten u.a. Lebensraum für bedrohte Arten wie den Fischotter, den Kranich und den Seeadler.212 Zudem hat die Griese Gegend eine hohe kulturhistorische Bedeutung. Die Region ist reich an historischen Bauwerken und archäologischen Fundstätten, die auf eine lange Besiedlungsgeschichte hinweisen. Diese kulturellen Werte tragen erheblich zum Charakter und zur Identität der Region bei.213 Die unberührte Natur und die historischen Sehenswürdigkeiten ziehen jährlich viele Besucher an, die zur lokalen Wirtschaft beitragen.214 Schließlich spielen auch die landschaftsästhetischen Werte eine wichtige Rolle. Die offene, weite Landschaft der Griese Gegend wird von Einheimischen und Besuchern gleichermaßen geschätzt.215 Die Griese Gegend mit ihrer vielfältigen natürlichen Landschaft bietet zahlreiche Ökosystemleistungen, die für die lokale Bevölkerung und die Biodiversität von großer Bedeutung sind. Die unberührte Natur, die ausgedehnten Wälder, Heideflächen und Feuchtgebiete tragen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bei und bieten wichtige Lebensräume für bedrohte Arten. Eine Bewertung der Ökosystemleistungen in der Griese Gegend könnte dazu beitragen, den Wert dieser natürlichen Ressourcen zu quantifizieren und zu verdeutlichen, warum sie gegenüber Windkraftanlagen geschützt werden sollten. Dies ist bis heute unterblieben. 210 Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie Entwurf – Umweltbericht, April 2024, 72. 211 Vgl. Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern. (2021). Natur und Landschaft in Mecklenburg-Vorpommern. 212 Vgl. Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern. (2020). Artenschutz in Mecklenburg-Vorpommern. 213 Vgl. Kulturerbe Mecklenburg-Vorpommern. (2019). Historische Bauwerke und archäologische Fundstätten. 214 Vgl. Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern. (2021). Tourismus in der Griese Gegend. 215 Vgl. Bund Deutscher Landschaftsarchitekten. (2020). Landschaftsästhetik und Naturschutz.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
625
Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
ii. Gleichheitswidrige Überplanung der Landschaft und der Gemeinden der Griesen Gegend durch den Planungsverband? Die Griese Gegend ist nach unseren Berechnungen überproportional stark mit Vorranggebieten für Windkraftanlagen durch den Planungsverband überplant worden. Der Flächenbeitragswert von 2,1 Prozent wurde für die Griese Gegend mit 7,3 Prozent deutlich überschritten. Der Flächenbeitragswert der Region Westmecklenburg beträgt ca. 2,2 Prozent und wäre vom Grundsatz her schon überplant in Anbetracht der vom Planungsverband avisierten Flächenbeitragswerte von 2,1 Prozent. Grundlage für die Berechnung sind die acht Flächen der Gemeinden Warlow, Picher, Alt Krenzlin, Bresegard, Glasin, Eldena, Karenz und Grebs von ca. 18.700 ha. Die vom Planungsverband vorgesehenen Vorranggebiete Wind umfassen ca. 1.370 ha, sodass im Ergebnis 7,3 Prozent der Flächen, der in der Griesen Gegend liegenden Gemeinden von Vorranggebieten Wind überplant werden. Dies deutet darauf hin, dass der Planungsverband Westmecklenburg seinen Handlungsspielraum übermäßig, unverhältnismäßig und unverantwortlich genutzt hat. Eine solche überproportionale Belastung verstößt gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes (Art. 3 GG), da eine ungleiche Behandlung ohne sachlichen Grund vorliegt. Art. 3 GG garantiert die Gleichbehandlung aller Bürger und Gebiete. Eine überproportionale Ausweisung von Vorranggebieten für Windkraftanlagen in der Griese Gegend ohne sachlichen Grund stellt eine Ungleichbehandlung dar. Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt, da andere Regionen weniger stark belastet wurden, obwohl sie ähnliche oder bessere Voraussetzungen für die Errichtung von Windkraftanlagen bieten.216 Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass das Grundgesetz (Art. 20a GG) und das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) den Staat verpflichten, die natürlichen Lebensgrundlagen und die ökologische Vielfalt zu schützen. Eine überproportionale Belastung der Griese Gegend durch den Planungsverband verstößt auch gegen diese Grundsätze, da die Region ein hohes ökologisches Potenzial besitzt und als schützenswerte Landschaft gilt. Abschließend sei auch noch einmal darauf hingewiesen, dass die Griese Gegend für Touristen eine beliebte Erholung darstellt. Die Folgen einer Windkraftindustrieland, wie der Planung sie aktuell plant, wären erheblich und der Erholungswert der gesamten Region für Jahrzehnte zerstört. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass Touristen die Gegend für einen Erholungsurlaub nicht mehr in Betracht ziehen. Die hier vom Planungsverband verfolgte Planung verstößt außerdem gegen eine Vielzahl vom Planungsverband verfolgten Zielstellungen. So führt der Planungsverband hinsichtlich der regionalen Verteilung der Vorranggebiete Windenergie aus, dass Flächen zur Errichtung von Windenergieanlagen, die Gegenstand der 3. Stufe der Öffentlichkeitsbeteiligung der Teilfortschreibung Energie waren, [..] i. d. R. weitergeführt und bevorzugt erweitert werden [sollen]. Dadurch vorgeprägte Räume sollen behutsam verdichtet und wenige neue Freiräume erschlossen werden.“217 Diese Aussage ist im Hinblick auf die „behutsame“ Verdichtung und Devastierung der in den Gemeinden der Griesen Gegend ausgewiesenen VR Wind bereits nicht haltbar, da die Griese Gegend in keiner Weise dieser Art „vorgeprägt“ war und erst durch die Überprägung des Planungsverbandes zu einer solchen wird. Im Übrigen wird durch die Planungen des Planungsverbandes eine extreme Häufung der VR Wind erreicht, die den Kriterien des Planungsverbandes entgegen stehen.218 216 Der Planungsverband hatte in seinen Zielsetzungen die Achtung des Gleichheitsgrundsatzes festgeschrieben, was in Anbetracht der Überplanung der Griesen Gegend noch befremdlicher wirkt, Kapitel 6.5 Energie PREP WM, Seite 11. 217 Kapitel 6.5 Energie Abs. 1 RREP WM, Seite 41. 218 Kapitel 6.5 Energie Abs. 1 RREP WM, Seite 40.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
626
Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
b) Fragen der Gemeinde Warlow zum Schutzgut Landschaft 1. Fragen zum Schutzgut Griese Gegend a. Welches Landschaftsbildpotenzial wurde der Griesen Gegend auf Grundlage von Vielfalt, Naturnähe, Eigenart und Schönheit beigemessen? i. Auf welcher Einschätzung basiert diese Einwertung? ii. Wenn kein Landschaftsbildpotenzial beigemessen worden ist; warum? b. Welches Landschaftsschutzpotential wurde der Griesen Gegend zugemessen? i. Warum? Begründen Sie ausführlich. ii. Warum wurde die Griese Gegend dennoch von einer Vielzahl von VR überplant? iii. Wieso ist die Griese Gegend übermäßig und unverhältnismäßig stark durch VR überplant worden? Begründen Sie ausführlich. c. Wurde der ökologische Schaden auf die Griese Gegend in Anbetracht der Ökosystemleistungen dieser Landschaft berücksichtigt? i. Wenn nein, warum gibt es keine Bewertung der Ökosystemleistungen der Griese Gegend und warum wird sie nicht gegen Windkraft abgewogen? ii. Holt der Planungsverband dies nach? d. Wie rechtfertigt sich der Schaden laut dem Planungsverband? e. Wieso wird diese schutzwürdige, weitgehend unberührte Landschaft durch die geplanten Windkraftindustriegebiete zerstört? f. Welche Ausgleichsmaßnahmen soll zum Ausgleich laut dem Planungsverband erfolgen, dem eine Zerstörung einer vollständigen schutzwürdigen Region zu Grunde liegt? g. Wie wurde im Rahmen der Planung berücksichtigt, dass die Region reich an historischen Bauwerken und archäologischen Fundstätten ist, die auf eine lange Besiedlungsgeschichte hinweisen? Wie wurden archäologische Potentialflächen – also Flächen, die archäologische Fundstätten vermuten lassen – durch den Planungsverband berücksichtigt? 2. Fragen zur gleichheitswidrigen Überplanung der Griesen Gegend a. Warum hat der Planungsverband Westmecklenburg den Flächenbeitragswert von 2,1 Prozent auf 7,3 Prozent in der Griese Gegend überschritten, obwohl dies gegen die eigenen Planungsziele und das Grundgesetz verstößt? b. Welche konkreten ökologischen und sozialen Kriterien wurden bei der Auswahl der Vorranggebiete in der Griese Gegend berücksichtigt? c. Wie rechtfertigt der Planungsverband die ungleiche Verteilung der Vorranggebiete für Windkraftanlagen im Vergleich zu anderen Regionen mit ähnlichen Voraussetzungen? d. Inwiefern wurden die gesetzlichen Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes und des Raumordnungsgesetzes bei der Planung der Vorranggebiete in der Griese Gegend eingehalten? e. Wie hat der Planungsverband die negativen Auswirkungen auf den Tourismus und die Erholungsfunktion der Griese Gegend berüksichtigt?
Wird nicht gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Der Planungsträger hat vom regionalen Spielraum Gebrauch gemacht, indem er im Zuge der Flächenauswahl sechs weitere Abwägungskriterien zugrunde gelegt hat. Insbesondere das Abwägungskriterium „Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung“ dient dazu, in Teilräumen mit bereits größeren bestehenden Häufungen eine weitere Belastung zu vermeiden. Eine komplette flächenmäßige Gleichverteilung über die Gesamtregion hinweg ist aufgrund der unterschiedlichen siedlungs- und naturräumlichen Gegebenheiten und der einheitlichen Kriterienanwendung allerdings nicht möglich. Letztlich hat der Planungsverband einen regionalen Flächenbeitragswert zu erbringen. Ein differenzierter Flächenbeitragswert für unterschiedliche Teilräume innerhalb der Planungsregion ist seitens des Landes nicht vorgesehen. Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
c) Forderungen der Gemeinde Warlow zum Schutzgut Landschaft 1. Griese Gegend als Schutzgut Landschaft a. Wir fordern eine transparente und nachvollziehbare Bewertung des Landschaftsschutzpotentials der Griesen Gegend. Der Planungsverband muss darlegen, welches Landschaftsschutzpotential der Griesen Gegend zugemessen wurde und warum. Diese Bewertung muss öffentlich zugänglich gemacht werden, um die Entscheidungsgrundlagen nachvollziehbar zu machen. b. Der Planungsverband muss erklären, warum die Griese Gegend trotz ihres hohen Landschaftsschutzpotentials von einer Vielzahl von Vorranggebieten überplant wurde. Es muss dargelegt werden, welche Kriterien und Abwägungen zu dieser Entscheidung geführt haben und wie diese mit den Zielen des Landschaftsschutzes vereinbar sind. c. Wir fordern, dass der ökologische Schaden auf die Griese Gegend in Anbetracht der Ökosystemleistungen dieser Landschaft umfassend bewertet wird. Wenn diese Bewertung bisher nicht erfolgt ist, muss der Planungsverband darlegen, warum es keine solche Bewertung gibt und wie die Ökosystemleistungen der Griesen Gegend gegen die Vorteile der Windkraft abgewogen wurden. Der Planungsverband muss diese Bewertung unverzüglich nachholen und die Ergebnisse öffentlich zugänglich machen. d. Der Planungsverband muss klar und nachvollziehbar rechtfertigen, wie sich der durch die Windkraftanlagen verursachte ökologische Schaden in der Griesen Gegend rechtfertigt. Es muss dargelegt werden, welche ökologischen und landschaftlichen Werte beeinträchtigt werden und wie diese Beeinträchtigungen im Planungsprozess berücksichtigt wurden. e. Wir fordern, dass der Planungsverband darlegt, warum diese schutzwürdige und weitgehend unberührte Landschaft durch die Errichtung von Windkraftanlagen zerstört werden soll. Es muss geprüft werden, ob alternative Standorte verfügbar sind, die weniger schutzwürdige Landschaften beeinträchtigen würden. 2. Gleichheitswidrige Überplanung der Griesen Gegend a. Wir fordern vom Planungsverband die Überplanung in Prozent der jeweiligen Gemeindeflächen zu darstellen, um die gleichheitswidrige Belastung der Gemeinden der Griesen Gegend aufzuzeigen. Diese Berechnung soll die überplanten Gebiete in Prozent der jeweiligen Gemeindeflächen darstellen, um die Verhältnismäßigkeit der Planung zu überprüfen. Eine solche Analyse zeigt, dass die Griese Gegend im Vergleich zu anderen Gemeinden unverhältnismäßig stark belastet wurde. b. Wir fordern außerdem eine Stellungnahme des Planungsverbandes, weshalb diese gleichheitswidrigen und naturschutzwidrigen Ausweisungen der VR Wind in den Gemeinden der Griesen Gegend überproportional erfolgt ist. Der Planungsverband muss den Flächenbeitragswert von 7,3 Prozent in den Gemeinden der Griese Gegend erläutern im Hinblick auf die obige Forderung. c. Der Planungsverband soll darlegen, wie die Planung der Vorranggebiete den gesetzlichen Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes und des Raumordnungsgesetzes entspricht. d. Wurden die Folgen für den Tourismus im Rahmen der Planungen des Planungsverbandes berücksichtigt? i. Wenn ja, was war das Ergebnis? ii. Wenn nein, warum nicht?
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Der Planungsträger hat vom regionalen Spielraum Gebrauch gemacht, indem er im Zuge der Flächenauswahl sechs weitere Abwägungskriterien zugrunde gelegt hat. Insbesondere das Abwägungskriterium „Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung“ dient dazu, in Teilräumen mit bereits größeren bestehenden Häufungen eine weitere Belastung zu vermeiden. Eine komplette flächenmäßige Gleichverteilung über die Gesamtregion hinweg ist aufgrund der unterschiedlichen siedlungs- und naturräumlichen Gegebenheiten und der einheitlichen Kriterienanwendung allerdings nicht möglich. Letztlich hat der Planungsverband einen regionalen Flächenbeitragswert zu erbringen. Ein differenzierter Flächenbeitragswert für unterschiedliche Teilräume innerhalb der Planungsregion ist seitens des Landes nicht vorgesehen. Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
8. Zu 4.2.7 Schutzgut Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter a) Stellungnahme der Gemeinde Warlow zum Schutzgut Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter i. Schloss Ludwigslust, Schlosskirche, Schosspark und Waldpark Der Schlosspark Ludwigslust gehört zu den eindrucksvollsten Gartenanlagen des Landes Mecklenburg- Vorpommern. Der denkmalgeschützte Park verfügt über eine Vielzahl erhaltener, original barocker Gartenstrukturen, die in der Folgezeit nur wenig landschaftlich überformt wurden. Der Großteil der Gartenanlage wurde in der vergangenen Förderperiode von 2012 bis 2015 restauriert. Mit der Nominierung zum Europäischen Gartenpreis 2016 durch das Fachgremium des Europäischen Gartennetzwerkes (EGHN) wurde die erfolgreiche Restaurierung gewürdigt und die internationale Bedeutsamkeit, der mit 127 Hektar größten barocken Schlossparkanlage Norddeutschlands unterstrichen. Diese Auszeichnung wird den Ruf Ludwigslusts regional und überregional als Kulturstadt noch weiter steigern. Nun soll sich als abschließende Maßnahme nach der Sanierung der Wälle zwischen Steinerner Brücke und dem Mönch die der Wälle an den 24 Wassersprüngen anschließen. Der Kanal und die Wälle sind bedeutende authentische Denkmalzeugnisse aus der Barockzeit. Die restaurierten 24 Wassersprünge und ihr Umfeld werden die einmalige historische Gartenlandschaft des Schlossparks als Gesamtkunstwerk vervollständigen.219 Besonders hervorzuheben sind die zahlreichen Sichtachsen und die künstlich angelegten Wasserläufe, die dem Park seine charakteristische Struktur und Ästhetik verleihen. Eine der bekanntesten Sehenswürdigkeiten im Park ist das Mausoleum, das Herzog Friedrich Franz I. für seine verstorbene Frau Luise errichten ließ.220 Heute wird der Ludwigsluster Schlosspark nicht nur als Erholungsraum genutzt, sondern ist auch ein wertvolles Zeugnis der Gartenkunst und Landschaftsgestaltung des 18. Jahrhunderts. Er steht unter Denkmalschutz und wird regelmäßig gepflegt und restauriert, um seine historische Bedeutung zu bewahren.221 Für die Sanierung des Ludwigsluster Schlosses, der Schlosskirche und des Schlossparks sind seit 1990 erhebliche finanzielle Mittel aufgewendet worden. Insgesamt wurden rund 80 Millionen Euro in die Restaurierung und Instandhaltung dieser historischen Anlagen investiert. Diese Gelder stammen aus verschiedenen Quellen, einschließlich staatlicher Förderungen, EU-Mittel und privaten Spenden.222 Der Schlosspark Ludwigslust bietet zwischen dem Louisenteich und den 24 Wassersprüngen eine direkte Sichtachse auf das geplante VR 43/24. Die Höhe der geplanten Windkraftanlagen wird nun auf 250 Meter angenommen, wohl wissend, dass Projektentwürfe bis zu 290 Meter annehmen. 223 Die Besucher des Parks blicken momentan auf eine Wiesenlandschaft, welche nach 2,2 Kilometern durch ein Waldgelände eingefasst wird. Die Höhe der Bewaldung beträgt dort momentan ca. 25 Meter. Bereits nach 5,3 Kilometern würden die ersten Windkraftanlagen der Sichtachse auf das VR 43/24 sein. Um eine Abdeckung durch den Waldbestand zu erreichen, dürfte daher die Windkraftanlage nicht höher als 50 Meter sein, wenn sichergestellt sein soll, dass die Sichtachse nicht in ihrer Wahrnehmbarkeit und Erlebbarkeit zerstört werden. Im Szenario des Planungsverbandes werden 4/5 des Horizontes durch die Windkraftanlage eingenommen. Lediglich Sockel im Umfang von 1/5 der Anlage bleibt hinter der natürlichen Bewaldung im nicht sichtbaren Bereich. Die maximale Distanz auf zu den Windkraftanlagen des VR 43/24 liegen in ca. 8 Kilometer Entfernung. Auch auf diese Distanz führen die Windkraftanlagen dazu, dass die geplanten Windkraftanlagen des VR 43/24, dass 3/5 der Windkraftanlagen vom Schlosspark aus sichtbar wären. Abbildung 1: Schematische Darstellung der Abstände des VR 43/24 zum Schloss und Schlosspark Ludwigslust (Quelle: eigene Darstellung) Abbildung 2: Schematische Darstellung der Abstände des VR 43/24 zum Schloss und Schlosspark Ludwigslust, Satellitenbild (Quelle: eigene Darstellung) Gemäß § 2 Abs. 1 DSchG M-V sind Denkmale Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, geschichtliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Gem. § 1 Abs. 3 DSchG M-V sind daher bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu berücksichtigen.225 Laut Planungsverband sollten für die Festlegung von der Vorranggebiete die 29 landesweit relevanten Baudenkmale und 2 Bodendenkmale berücksichtigt werden (Raumwirksamkeitsstufe A, gem. der „Fachaufsichtlichen Verfügung des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V zur Umsetzung des Windenergie- an-Land Gesetzes“, MWITA M-V, 27.06.2023). Im Zuge der Verfügung sei eine denkmalfachliche Untersuchung der 29 genannten Baudenkmale beabsichtigt, liege aber noch nicht vor.226 Zur genauen Feststellung des räumlichen Wirkbereichs der relevanten Baudenkmale wird gem. MWITA M-V (2023) ein Prüfradius in einem Umkreis von 5 km um das Denkmal zu Grunde gelegt. Entsprechend wurden gem. Planungskonzept grundsätzlich Flächen, die innerhalb des 5 km Prüfradius um die Denkmale liegen, nicht zu Vorranggebieten Windenergie qualifiziert (sonstiges Abwägungskriterium). Ausnahmen bilden gem. Planungskonzept227 hierbei die Flächen, bei denen in der Vergangenheit eine erhebliche Beeinträchtigung des jeweiligen Denkmals ausgeschlossen werden konnte. Flächen, für die in der Vergangenheit auch außerhalb des 5 km Prüfradius eine erhebliche Beeinträchtigung begutachtet wurde, sind ebenfalls nicht als Vorranggebiete berücksichtigt.228 Diesbezüglich weisen wir darauf hin, dass für das Denkmal Waldpark Ludwigslust der 5 km Prüfradius durch das VR 43/24 deutlich unterschritten wäre. Unsere Erachtens hätte dies im Rahmen der Planung entsprechend berücksichtigt werden müssen. Folgende Abbildung illustriert die Abstände zwischen der Außengrenze des Waldparks Ludwigslust und dem VR 43/24: Abbildung 3: Schematische Darstellung der Abstände des VR 43/24 zum Waldpark Ludwigslust, Satellitenbild (Quelle: eigene Darstellung) Die stellungnehmende Gemeinde Warlow stellt fest, dass das geplante VR 43/24 den Denkmalschutz, das Kulturerbe des Ludwigsluster Schlosses, des Schlossgartens, der Schlosskirche und des Waldparks Ludwigsluster Holz schädigt und ignoriert insofern das an dessen Erhaltung und Nutzung stehende öffentliche Interesse. Das gesamte ausgewiesene Gebiet VR 43/24 befindet sich vollständig im 5km Radius des Ludwigsluster Schlosspark. Unseres Erachtens hätte der Planungsverband bereits im vorliegenden Entwurf erkennen können und auch erkennen müssen, dass das geplante VR 43/24 den denkmalschutzrechtlichen Belangen der gesamten Schlossanlage, mit Schloss, Schlosspark, Schlosskirche und Waldpark entgegen stehen. Dies wird durch unsere mathematische Herleitung noch einmal belegt. 219 https://www.sbl-mv.de/schlosspark-ludwigslust-herrichtung-der-24-wasserspr%C3%BCnge+2400+1054741. 220 Vgl. Deutsche Stiftung Denkmalschutz, https://denkmalschutz.de. 221 Vgl. Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern, https://auf-nach-mv.de. 224 Folgende Abbildungen illustrieren die Entfernungen des geplanten VR 43/24 vom Schlosspark: 222 Vgl. Bundesregierung, https://bundesregierung.de. 223 Es sei auch noch einmal darauf hingewiesen, dass den Planungen des Planungsverbandes keine Höhenbegrenzungen zu Grunde liegen, siehe Kapitel 6.5 Abs. 7 PREP WM. 224 Der Berechnung liegen folgende Prämissen zu Grunde: Bewaldung in einer Entfernung von 2,2 Kilometer mit einer angenommenen Höhe der Vegetation von 25m. Entfernung der am dichtesten zum Schlosspark liegenden geplanten Windkraftanlage im VR 43/24 von 5,3 Kilometern. Weiteste Entfernung der Windkraftanlagen zum Schlosspark von 8,0 Kilometern. 225 Regionaler Planungsverband Westmecklenburg, Regionales Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg, Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie Entwurf – Umweltbericht zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens, Seite 73. 226 Regionaler Planungsverband Westmecklenburg, Regionales Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg, Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie Entwurf – Umweltbericht zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens, Seite 74. 227 Gemäß Anlage 1 Kapitel 6.5 PREP WM. 228 Regionaler Planungsverband Westmecklenburg, Regionales Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg, Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie Entwurf – Umweltbericht zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens, Seite 74.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
ii. Mahn- und Gedenkstätte KZ Wöbbelin Im September 1944 war etwa zwölf Kilometer von Ludwigslust entfernt in Wöbbelin mit dem Bau eines kleinen Lagers begonnen worden, das zunächst den Namen „Reiherhorst“ trug. Es war ursprünglich für US-amerikanische Kriegsgefangene bestimmt gewesen. Am 12. Februar 1945 kam dann ein erster größerer Häftlingstransport dorthin. Die Männer wurden zum Aufbau eines weitaus größeren Lagers eingesetzt, das den Namen „KZ Wöbbelin“ trug.229 Nach Angaben des SS-Standortarztes des KZ Neuengamme, Dr. Trzebinski, befanden sich Ende März 1945 648 KZ-Häftlinge im Außenlager Wöbbelin. Mitte April erreichten zahlreiche Transporte aus verschiedenen Außenlagern des KZ Neuengamme und des KZ Ravensbrück mit über 4000 Häftlingen Wöbbelin.230 Ab Mitte April 1945 wurde das Außenlager Wöbbelin zum Ziel von Räumungstransporten aus anderen Außenlagern des Konzentrationslagers Neuengamme. Häftlinge aus Kaltenkirchen, aus den Lagern in Porta Westfalica, aus Schandelah, Fallersleben und Helmstedt-Beendorf wurden in das für die Aufnahme so vieler Menschen nicht ausgestattete Lager gebracht. Die Baracken waren noch nicht eingerichtet, das Lager verfügte nur über eine Wasserpumpe für die über 5000 Häftlinge. Am 1. Mai unternahm die SS den Versuch, die Häftlinge noch per Bahn nach Lübeck zu transportieren. Da die Gleise durch Bombenangriffe der Alliierten zerstört waren, gelang dies jedoch nicht.231 Am 2. Mai 1945 erreichten Soldaten der 82. US-Luftlandedivision das Auffanglager Wöbbelin. Über 950 Häftlinge waren an Hunger und Krankheiten gestorben. Die US-amerikanischen Truppen ließen die Leichen durch die deutsche Bevölkerung exhumieren und am 7. und 8. Mai in Ludwigslust (zwischen Schloss und Schlosskirche), Schwerin und Hagenow und Wöbbelin öffentlich bestatten.232 Die Baracken des Lagers wurden 1948 abgerissen und das Gelände mit einem Kiefernforst bepflanzt. Seit 2005 existiert direkt an der Landesstraße ein Gedenkplatz, der an die Opfer des Konzentrationslagers Wöbbelin erinnert. Im Jahr 2022 wurde der hintere Teil, in dem 1945 die Häftlingsbaracken standen, neugestaltet. Es wurden mehrere weiße Stelen im Wald aufgestellt, die die Außenecken der Häftlingsbaracken kennzeichnen. Hierzu führt der Landschaftsarchitekt Matthias Proske aus: "Es sind riesige Dimensionen, in denen diese Lagergebäude errichtet wurden. Sie waren im Gelände überhaupt nicht wahrzunehmen. Deswegen haben wir die Ecken mit großen Stelen markiert, wie sie auch von der Mahnund Gedenkstätte schon an anderer Stelle benutzt werden, um die Raumkubatur der Gebäude darzustellen". Das bedeute, wer jetzt an der Anlage vorbeifahre, sehe schon von der Straße aus, dass dort hinten noch irgendwas sein müsse, was vorher überhaupt nicht wahrnehmbar gewesen sei.“ Ziel der Umgestaltung war es lt. dem Landschaftsarchitekten Proske das ehemalige Konzentrationslager wieder sichtbar zu machen.233 Die Mahn- und Gedenkstätte Wöbbelin ist eines von nur zwei Bodendenkmalen in Mecklenburg- Vorpommern,234 und insbesondere vor dem Hintergrund der geschichtlichen Bedeutung dieses Ortes als besonders schutzwürdig anzusehen. Die beiden Vorranggebiete liegen entweder unmittelbar, wie im VR 44/24 Wöbbelin, oder mittelbar, wie im Fall VR 43/24 Warlow ca. 4,5 km westlich, im 5 km-Einzugsbereich und beeinflussen insofern direkt die Mahn- und Gedenkstätte Wöbbelin.235 229 https://www.kz-gedenkstaette-neuengamme.de/geschichte/kz-aussenlager/aussenlagerliste/woebbelin/ 230 https://www.kz-gedenkstaette-neuengamme.de/geschichte/kz-aussenlager/aussenlagerliste/woebbelin/ 231 https://www.kz-gedenkstaette-neuengamme.de/geschichte/kz-aussenlager/aussenlagerliste/woebbelin-auffanglager/ 232 https://www.kz-gedenkstaette-neuengamme.de/geschichte/kz-aussenlager/aussenlagerliste/woebbelin-auffanglager/ 233 https://www.ndr.de/geschichte/schauplaetze/Gedenkstaette-Woebbelin-Lichter-Ort-mit-dunkler-Vergangenheit, woebbelin122.html 234 Vgl. Regionaler Planungsverband Westmecklenburg, Regionales Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg, Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie Entwurf – Umweltbericht zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens, Seite 74 f. 235 Vgl. Regionaler Planungsverband Westmecklenburg, Regionales Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg, Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie Entwurf – Umweltbericht zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens, Seite 74 f.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
b) Fragen der Gemeinde Warlow an den Planungsverband zum Schutzgut Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter 1. Fragen der Gemeinde Warlow zum Schloss Ludwigslust, der Schlosskirche, dem Schlosspark und dem Waldpark Ludwigsluster Holz: a. Warum wurde das VR 43/24 in den aktuellen Entwurf des Planungsverbandes aufgenommen, obwohl hinreichend klar sein sollte, dass das VR 43/24 das kulturelle Erbe der Stadt Ludwigsust schädigt? b. Wie hat der Planungsverband den kulturellen Schaden ermittelt, der durch das geplante VR 43/24 entsteht? c. Warum wurde in Anbetracht von Investitionen im Umfang von mehr als € 80 Mio. in den letzten 30 Jahren das VR 43/24 ernsthaft vom Planungsverband als geeignetes Gebiet erwogen? d. Ist bei der geplanten Ausweisung des VR 43/24 berücksichtigt worden, dass ggf. Fördermittel zurückgezahlt werden müssten, sofern das Schloss, der Schlosspark, die Schlosskirche und der Waldpark denkmalschutzrechtlich aufgrund der Einwirkung von Windkraftanlagen anders zu beurteilen wären? e. Wer kommt für einen möglichen finanziellen Schaden auf? f. Wurde der Reputationsverlust der Gemeinde Warlow berücksichtigt, der durch das VR 43/24 entsteht, da die Gemeinde Warlow für die Zerstörung der Erlebbarkeit des Schlosses, der Schlossanlage, der Schlosskirche und des Waldparks verantwortlich gemacht werden könnte? g. Wurde in der Planung das Denkmal Waldpark Ludwigslust („Ludwigsluster Holz“) berücksichtigt? i. Wenn ja, inwiefern? Erläutern Sie die Gründe. ii. Wenn nein, wieso nicht? Erläutern Sie die Gründe. iii. Sofern nachträglich eine Berücksichtigung erfolgt, was sind die Folgen? h. Warum liegt noch keine denkmalfachliche Untersuchung der 29 genannten Baudenkmale vor (Gutachten)? i. Wann ist mit dem Gutachten zu rechnen? ii. Welche Auswirkungen haben die Ausführungen des Gutachtens auf die Planungen des Planungsverbandes? Führen denkmalschutzrechtliche Gründe zum Ausschluss u.a. des VR 43/24 aus den Planungen, wenn denkmalschutzrechtliche Belange gestört sind? iii. Die ausgewiesene Fläche befindet sich vollständig im 5km Radius zu Schlosspark Ludwigslust. Die Sichtachse des Horizontes wird von 4/5 von den Windkraftanlagen beansprucht. Wie wurden diese Parameter im Entwurf berücksichtig?
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
2. Fragen der Gemeinde Warlow zur Mahn- und Gedenkstätte Wöbbelin a. Wie will der Planungsverband sicherstellen, dass die geplanten Windkraftanlagen die historische Sensibilität und die Würde der Mahn- und Gedenkstätte Wöbbelin nicht beeinträchtigen, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die weißen Säulen der ehemaligen KZ-Gebäude durch die Windkraftanlagen visuell überlagert und deren Erlebbarkeit dadurch erheblich eingeschränkt wird? b. Welche konkreten Maßnahmen werden ergriffen, um die visuelle Beeinträchtigung der Gedenkstätte Wöbbelin zu minimieren, insbesondere unter Berücksichtigung der Äußerungen des Landschaftsarchitekten Matthias Proske, der betont hat, dass die Markierung der Lagergebäude-Ecken durch weiße Stelen die Dimensionen und den historischen Kontext des Lagers wieder sichtbar machen soll? c. Inwiefern wurde bei der Planung der Windkraftanlagen die besondere Schutzwürdigkeit der Gedenkstätte Wöbbelin als eines von nur zwei Bodendenkmalen in Mecklenburg-Vorpommern berücksichtigt und wie werden die geltenden Denkmalschutzrichtlinien eingehalten?
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
632
Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
c) Forderung der Gemeinde Warlow an den Planungsverband zum Schutzgut Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter 1. Forderungen der Gemeinde Warlow zum Schloss Ludwigslust, der Schlosskirche, dem Schlosspark und dem Waldpark Ludwigsluster Holz: a. Aufgrund der geographischen Gegebenheiten fordert die Gemeinde Warlow, dass das Förderprojekt „Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung des Kulturerbes im Schlosspark Ludwigslust“236 auf die Verträglichkeit mit dem geplanten VR 43/24 geprüft wird. b. Gemäß § 1 Abs. 3 des Denkmalschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommerns (DSchG M-V) sind bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu berücksichtigen. Wir fordern, dass der Planungsverband die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen des Denkmalschutzes vollständig einhält und die Planung der Windkraftanlagen im Vorranggebiet VR 43/24 aufgrund der erheblichen visuellen Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Ludwigsluster Schlossparks und seiner Sichtachsen stoppt. c. Der Schlosspark Ludwigslust wurde 2016 aufgrund seiner erfolgreichen Restaurierung und seiner Bedeutung als größte barocke Schlossparkanlage Norddeutschlands für den Europäischen Gartenpreis nominiert. Wir fordern, dass der Planungsverband die internationale Bedeutung und Anerkennung des Schlossparks durch einen angemessenen Achtungsabstand von mindestens 10 Kilometern berücksichtigt und die Planung der Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe des Parks einstellt, um diese wertvolle kulturelle und historische Stätte zu schützen. d. Der Schlosspark Ludwigslust wurde 2016 aufgrund seiner erfolgreichen Restaurierung und seiner Bedeutung als größte barocke Schlossparkanlage Norddeutschlands für den Europäischen Gartenpreis nominiert. Wir fordern, dass der Planungsverband die internationale Bedeutung und Anerkennung des Schlossparks berücksichtigt und die Planung der Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe des Parks einstellt, um diese wertvolle kulturelle und historische Stätte zu schützen. e. Die barocken Sichtachsen und die künstlich angelegten Wasserläufe sind charakteristische Elemente des Schlossparks Ludwigslust, die seine historische und ästhetische Bedeutung maßgeblich prägen. Wir fordern, dass der Planungsverband Maßnahmen ergreift, um die historischen Sichtachsen und die visuelle Integrität des Parks zu erhalten und sicherzustellen, dass keine Windkraftanlagen errichtet werden, die diese wichtigen gestalterischen Elemente beeinträchtigen. f. Angesichts der erheblichen finanziellen Mittel, die seit 1990 in die Restaurierung und Instandhaltung des Ludwigsluster Schlosses, der Schlosskirche und des Schlossparks investiert wurden, fordern wir den Planungsverband auf, alternative Standorte für die Windkraftanlagen zu prüfen, die außerhalb des 5 km Prüfradius um die denkmalgeschützten Bereiche liegen. Dies soll sicherstellen, dass die historische und kulturelle Integrität dieser bedeutenden Stätten nicht gefährdet wird. Wir fordern einen angemessenen Achtungsabstand von mindestens 10 Kilometern, um die Erlebbarkeit nicht zu gefährden. 236 https://www.sbl-mv.de/schlosspark-ludwigslust-herrichtung-der-24-wasserspr%C3%BCnge+2400+1054741.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
633
Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
2. Forderungen der Gemeinde Warlow zur Mahn- und Gedenkstätte Wöbbelin a. Wir fordern eine sorgfältige Prüfung und Berücksichtigung alternativer Standorte für die Windkraftanlagen, die außerhalb des 5 km-Einzugsbereichs der Mahnund Gedenkstätte Wöbbelin liegen, um die Würde und den historischen Kontext dieses bedeutenden Ortes zu wahren. Welche konkreten alternativen Standorte wurden bisher in Betracht gezogen und wie wird deren Eignung bewertet? b. Wir fordern die Durchführung einer umfassenden Umwelt- und Sozialverträglichkeitsprüfung, die nicht nur die ökologischen, sondern auch die kulturellen und historischen Auswirkungen der geplanten Windkraftanlagen auf die Mahn- und Gedenkstätte Wöbbelin untersucht. Diese Prüfung sollte die visuelle, akustische und emotionale Beeinträchtigung der Gedenkstätte und ihrer Besucher umfassend bewerten und alternative Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung dieser negativen Auswirkungen vorschlagen. Welche Schritte wurden bisher unternommen, um eine solche ganzheitliche Bewertung sicherzustellen und wie werden die Ergebnisse dieser Prüfung in die endgültige Entscheidung einfließen?
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
634
Gemeinde Warlow
ID: 146
nicht zugeordnet
C. Stellungnahme zu weiteren Schutzgütern, die im Entwurf des regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie unzureichend berücksichtigt worden sind I. Stellungnahme der Gemeinde Warlow zu weiteren Schutzgütern, die im Entwurf des regionalen Raumentwicklungsprogramms unzureichend berücksichtigt worden sind 1. Vorbemerkungen zu den weiteren Schutzgütern, die vom Planungsverband nicht berücksichtigt worden sind Im aktuellen Entwurf zum Kapitel 6.5 PREP WM und dem Entwurf des dazugehörigen Umweltberichts werden Auswirkungen auf viele Schutzgüter nicht einmal thematisiert. Diese werden nachfolgend (nicht abschließend) einzeln erörtert. Die Prüfung, ob und inwieweit hierneben weitere Schutzgüter betroffen sind, ist Aufgabe des Planungsverbandes. 2. Wertverlust von Immobilien/ Schutz von Eigentumsrechten Der Wert von Immobilien hängt von vielen unterschiedlichen Faktoren ab, beispielsweise der Lage, dem Alter, der Größe, dem Zustand usw. Gemeinhin bekannt ist die Tatsache, dass es auch wertmindernde Faktoren gibt. Die Nähe von Immobilien zu Windkraftanlagen ist ein großer wertmindernder Faktor, da hierdurch der potenzielle Erwerberkreis eingeschränkt wird. Die Wertminderung beschränkt sich nicht nur auf den Verkehrswert einer Immobilie, sondern auch unmittelbar auf die Mieten. Der Hintergrund für die Wertverluste bei Immobilien infolge der Errichtung von Windkraftanlagen ist vielfältig und umfasst mehrere Faktoren, die bereits in den vorherigen Abschnitten erläutert worden sind. Hauptgründe liegen in den folgenden Punkten: 1. Visuelle Beeinträchtigung: Windkraftanlagen sind oft groß und auffällig, was die Landschaftsästhetik verändern kann. Viele Menschen empfinden diese Veränderungen als negativ, besonders in ländlichen oder naturbelassenen Gebieten. Die visuelle Präsenz der Anlagen senkt die Attraktivität einer Immobilie und mindert somit ihren Marktwert. 2. Lärmbelästigung: Windkraftanlagen erzeugen Geräusche, die als störend empfunden werden können. Dies umfasst sowohl mechanische Geräusche des Rotors als auch aerodynamische Geräusche, die durch das Schneiden der Luft entstehen. Diese Geräusche beeinträchtigen die Wohnqualität und verringern somit den Wert von Immobilien in der Nähe. 3. Schattenwurf und Lichtreflexionen: Die rotierenden Blätter der Windkraftanlagen können bewegte Schatten (sogenannter "Schattenschlag") erzeugen, die in Häusern und auf Grundstücken als störend empfunden werden. Auch Lichtreflexionen von den Rotorblättern können unangenehm sein. 4. Gesundheitsrisiken: Es gibt Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Auswirkungen von Windkraftanlagen, insbesondere in Bezug auf Infraschall, Chemikalien und Feinstaubemissionen sowie psychische und physische Gesundheitsrisiken. 5. Veränderung der Landnutzung: Die Errichtung von Windkraftanlagen kann die Nutzung des umliegenden Landes beeinflussen. Landwirtschaftliche Flächen können eingeschränkt werden und es kann zu einer Veränderung der lokalen Infrastruktur kommen. Diese Veränderungen können den Wert des Landes und der darauf befindlichen Immobilien beeinflussen. 6. Stigmatisierung und Unsicherheiten: In einigen Fällen kann die bloße Stigmatisierung durch die Nähe zu Windkraftanlagen zu Wertverlusten führen. Potenzielle Käufer könnten generell skeptisch gegenüber Immobilien in der Nähe von Windkraftanlagen sein, selbst wenn sie persönlich keine negativen Auswirkungen erleben. Diese Unsicherheiten können zu einer geringeren Nachfrage und somit zu niedrigeren Immobilienwerten führen. In einer Vielzahl von Studien in den letzten 15 Jahren wurde nachgewiesen, dass die Wertverluste von Immobilien durch die Errichtung von Windkraftanlagen bis 23% betragen. Folgende, nicht abschließende Aufzählung, gibt einen Überblick über den Forschungsstand der letzten 15 Jahre, der die Evidenz der Wertminderungen von Immobilien durch Windkraftanlagen verdeutlicht: 1. Eine US-amerikanische Studie von Heintzelman und Tuttle aus dem Jahr 2012 ergab, dass Immobilien in der Nähe von Windkraftanlagen einen Wertverlust erleiden. Diese Studie analysierte Immobilienverkäufe im Bundesstaat New York und fand heraus, dass Häuser in der Nähe von einer Windkraftanlage einen Wertverlust von bis zu 11% erlitten. 237 2. In einer Studie aus dem Jahr 2014, die den US-amerikanischen Immobilienmarkt untersuchte, fanden Atkinson-Palombo und Hoen heraus, dass Immobilien in einem Radius von 1,5 km um Windkraftanlagen signifikante Wertverluste von bis zu 12% erfahren.238 3. Lang, Opaluch und Sfinarolakis analysierten 2014 den Einfluss von Windkraftanlagen auf Immobilienwerte in den Vereinigten Staaten und fanden heraus, dass die Nähe zu Windkraftanlagen zu einem Wertverlust von etwa 15% führt.239 4. Die Untersuchung von Gibbons in Großbritannien aus dem Jahr 2015 ergab eine durchschnittliche Wertminderung von etwa 5-6% für Immobilien in einem Radius von 2 km um eine Windkraftanlage.240 5. Eine deutsche Studie von Sunak und Madlener aus dem Jahre 2016 untersuchte die Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Immobilienpreise in Deutschland. Die Ergebnisse zeigten, dass Immobilien im Umkreis von einem Kilometer um Windkraftanlagen einen Wertverlust von etwa 7-14% verzeichnen.241 6. Eine Untersuchung in Schottland ergab, dass Immobilienpreise in der Nähe von Windkraftanlagen um bis zu 12% sinken, abhängig von der Größe der Anlage und der Entfernung zur Immobilie.242 7. Das RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung hatte im Zeitraum zwischen 2007 bis 2015 die Angebotspreise von knapp drei Millionen Verkaufsangeboten in Deutschland auf dem Online-Portal Immoscout24 ausgewertet.243 Einfamilienhäuser verlieren durchschnittlich 7,1 Prozent an Wert, wenn im Abstand von bis zu einem Kilometer davon Windenergieanlagen errichtet werden. Den Wertverlust der Immobilien führen die Forscher auf die negativen Auswirkungen von Windrädern auf ihre unmittelbare Umgebung zurück, etwa durch Lärm und die Störung des Landschaftsbildes. Wie die Studie zeigt, erleiden nicht alle Immobilien den gleichen Wertverlust: Am stärksten betroffen sind alte Häuser in ländlichen Gebieten. Hier kann der Wertverlust innerhalb des Ein-Kilometer-Radius sogar 23 Prozent betragen. Dagegen verlieren Häuser in Stadtrandlage bei gleicher Entfernung zu einer Windenergieanlage kaum an Wert. Dies könnte daran liegen, dass in städtischen Gebieten Störungen des Landschaftsbildes oder Lärm weniger auffallen als auf dem Land. 8. Die Studie von Hansen et. al. aus 2022 aus Dänemark analysierte die Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Immobilienpreise und fand heraus, dass Immobilien innerhalb eines Radius von 2 km um eine Windkraftanlage einen Preisrückgang von etwa 5-9% erleiden. 244 9. Die Studie von Frondel et. al. aus dem Jahr 2022 analysierte die Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Immobilienwerte in verschiedenen Bundesländern Deutschlands und fand heraus, dass Immobilienwerte in einem Radius von 2 km um Windkraftanlagen um etwa 3-6% sinken. Die Studie betont, dass die Wahrnehmung von Lärm und die Sichtbarkeit der Anlagen maßgeblich zu den Wertminderungen beitragen.245 Abschließend zu der oben dargestellten Studienlage weisen wir darauf hin, dass in der Fachpresse vielfach auch auf eine absolute Unverkäuflichkeit hingewiesen wird, insbesondere in Dorflagen.246 Diese tauchen dann auch gar nicht erst als Wertminderungen in den Untersuchungen auf, da unverkaufte Objekte in den Studien nicht enthalten sind. Insofern ist davon auszugehen, dass insbesondere in Dorflagen wie den unsrigen der Wertverlust weit höher sein dürfte. Unmittelbare Folge dieser Wertverluste ist, dass insbesondere in unserem Neubaugebiet der Wertverlust der Immobilien so gravierend sein kann, dass die Beleihungen der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute überschritten werden und die Eigentümer entweder zu Nachfinanzierungen gezwungen sind oder die Immobilien mit Wertverlusten veräußert werden müssten. Auch für die Einwohner der Lindenallee ergibt sich die Folge, dass es in Anbetracht der eindeutigen Studienlage zu massiven Wertverlusten von deren Immobilien kommt. 237 Vgl. Heintzelman, M. D., & Tuttle, C. (2012). "Values in the Wind: A Hedonic Analysis of Wind Power Facilities." Land Economics, 88(3), 571-588. 238 Vgl. Atkinson-Palombo, C., & Hoen, B. (2014). "Relationship between Wind Turbines and Residential Property Values in Massachusetts." Environmental Practice, 16(1), 1-17. 239 Vgl. Lang, C., Opaluch, J. J. & Sfinarolakis, G. (2014). "The Windy City: Property Value Impacts of Wind Turbines in an Urban Setting." Energy Economics, 44, 413-421. 240 Vgl. Gibbons, S. (2015). "Gone with the wind: Valuing the visual impacts of wind turbines through house prices." Journal of Environmental Economics and Management, 72, 177-196. 241 Vgl. Sunak, Y., & Madlener, R. (2016). "The Impact of Wind Farms on Property Values: A Geographically Weighted Hedonic Pricing Model." Ruhr Economic Papers, No. 571. 242 Vgl. Gibson, G., & Moncur, J. (2017). "The Economic Impact of Wind Farms on Scottish House Prices." Scottish Geographical Journal, 133(3-4), 150-166. 243 Vgl. Frondel, M., Sommer, S., & Vance, C. (2017). "The Impact of Wind Turbines on Property Values: Evidence from a German Survey." Ruhr Economic Papers, No. 723. 244 Vgl. Hansen, A. C., Larsen, L. E., & Møller, J. T. (2022). "Wind Turbines and Property Values: A Spatial Hedonic Analysis." Energy Policy, 161, 112-128 245 Vgl. Frondel, M., Ritter, N., & Vance, C. (2023). "Wind Turbines and Property Values: Evidence from German Micro Data." Energy Policy, 165, 112946. 246 Vgl. Bauert, Einfluss von Windenergieanlagen auf Immobilienpreise, veröffentlicht 18. Oktober 2023, https://de.linkedin.com/pulse/einfluss-von-windenergieanlagen-auf-immobilienpreise-ralph-bauert m.w.N.;
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 - 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 - 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.  Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
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3. Verkehrssicherheit der Bahnstrecke Hamburg-Berlin Die Errichtung von Windkraftanlagen in der Nähe der Bahnstrecke Berlin-Hamburg, die durch die Gemarkung Warlow verläuft, birgt verschiedene Risiken, die sorgfältig berücksichtigt werden müssen. Ein wesentliches Sicherheitsrisiko stellt der Eiswurf dar, der insbesondere in kalten Wetterbedingungen auftritt. Eis, das sich auf den Rotorblättern bildet, kann bei Rotation abgeworfen werden und stellt eine Gefahr für die nahegelegene Bahnstrecke dar. Zudem könnte die Bewegung der Windkraftanlagen eine visuelle Ablenkung für Zugführer darstellen, was insbesondere bei Hochgeschwindigkeitszügen auf der Strecke Berlin-Hamburg problematisch sein könnte. Ein weiteres Risiko sind elektromagnetische Interferenzen, die von Windkraftanlagen ausgehen können. Diese könnten die Signal- und Kommunikationssysteme der Bahn beeinträchtigen und somit die sichere und effiziente Steuerung des Zugverkehrs gefährden. Der Schattenwurf der rotierenden Rotorblätter könnte die Sichtverhältnisse entlang der Bahnstrecke beeinträchtigen, was bei hoher Geschwindigkeit der Züge zu Problemen führen könnte. Strukturelle Risiken ergeben sich aus dem möglichen mechanischen Versagen der Windkraftanlagen, etwa durch den Abbruch eines Rotorblatts, dessen Trümmer die Bahnstrecke beschädigen oder blockieren könnten. Auch die Lärmbelastung durch Windkraftanlagen darf nicht unterschätzt werden, da sie die akustischen Sicherheitssysteme der Bahn beeinträchtigen und somit die Wahrnehmung von Warnsignalen durch das Bahnpersonal erschweren könnte. Schließlich könnte die visuelle Veränderung durch die Windkraftanlagen die Aufmerksamkeit von Wartungs- und Sicherheitsinspektoren ablenken, die visuelle Inspektionen der Gleise durchführen. Diese Risiken sollten in einer umfassenden Risikoanalyse berücksichtigt werden, bevor die Errichtung von Windkraftanlagen in der Nähe von wichtigen Infrastrukturen wie Bahnstrecken genehmigt wird. Einige qualitative Studien und Fallstudien berichten, dass Immobilien in unmittelbarer Nähe von Windkraftanlagen schwerer zu verkaufen sind. Dies wird oft durch Befragungen von Immobilienmaklern und betroffenen Hausbesitzern unterstützt. Beispielsweise hat die Studie von Heintzelman und Tuttle (2012) festgestellt, dass Immobilienmakler und Hausbesitzer häufig von längeren Verkaufszeiten und größerem Widerstand potenzieller Käufer berichten, vgl. Heintzelman, M. D., & Tuttle, C. M. (2012). "Values in the Wind: A Hedonic Analysis of Wind Power Facilities." Land Economics, 88(3), 571-588. Nach unserer Kenntnis müssen aus anderen Gemeinden sind im Rahmen von Windkraftanlagen bestimmte Abstände einzuhalten. Ob und inwieweit diese vorliegend im VR 43/24 eingehalten worden sind, ist für uns nicht ersichtlich. Auswirkungen von Windkraftanlagen sind auch denkbar auf die Bahnstromfernleitungen wegen möglicher Beeinflussung der Luftströmung.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
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4. Funktionieren des automatisierten Waldbrandfrüherkennungssystem FireWatch in Mecklenburg-Vorpommern und insbesondere in Picher gefährdet Wie in Kapitel ii zur Begünstigung der Waldbrandgefahr durch Windkraftanlagen bereits ausgeführt, können Windkraftanlagen aufgrund verschiedener Ursachen die Wandbrandgefahr weiter erhöhen oder selbst Ausgangspunkt von Bränden sein. Darüber hinaus führen Windkraftanlagen und insbesondere die vom Planungsverband unverhältnismäßig hohe Dichte der VR Wind in der Griesen Gegend dazu, dass das in Mecklenburg-Vorpommern verwendete Waldbrandfrüherkennungssystem FireWatch nicht richtig oder gar nicht mehr funktioniert. Insofern werden hier nahezu sämtliche Schutzgüter, wie menschliche Sicherheit, Schutz von Tier, Pflanzen und biologische Vielfalt, Schutzgut Klima und Luft, Schutzgut Landschaft und Schutzgut Kulturelles Erbe gefährdet. Im Landkreis Ludwigslust-Parchim ist das Waldbrandfrüherkennungssystem FireWatch an mehreren Standorten installiert. Diese Systeme sind in der Regel auf Türmen oder hohen Masten montiert, um eine optimale Überwachung der Waldflächen zu gewährleisten. Diese Systeme sind darauf ausgelegt, frühzeitig Rauch und Feuer zu erkennen, um schnelle Reaktionen und effektive Brandbekämpfungsmaßnahmen zu ermöglichen. Die genaue Anzahl und Platzierung der FireWatch-Systeme kann variieren, da sie auf die spezifischen Bedürfnisse und Risikoprofile der jeweiligen Waldgebiete abgestimmt sind. Eines dieser Waldbrandfrüherkennungssysteme ist nach unserer Kenntnis in Picher im Landkreis Ludwigslust-Parchim installiert. Wie in anderen Teilen des Landkreises wird auch hier das FireWatch-System eingesetzt. Picher liegt in einer waldreichen Gegend, die anfällig für Waldbrände ist. Daher ist die Installation eines solchen Überwachungssystems sinnvoll. Es hilft dabei, den Wald und die umliegenden Gemeinden zu schützen, indem es eine schnelle Reaktion und effektive Brandbekämpfungsmaßnahmen ermöglicht. Von Picher aus werden nach unserer Kenntnis auch die waldbrandgefährdeten Wälder von Warlow überwacht. Auf Basis der Planungen des Planungsverbandes wird für uns nicht ersichtlich, wie der Planungsverband ein Funktionieren des Waldbrandfrüherkennungssystems aufrechterhalten will.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
nicht zugeordnet
II. Fragen der Gemeinde Warlow zu den vom Planungsverband nicht thematisierten Schutzgütern 1. Fragen zum Wertverlust von Immobilien a. Welche konkreten Studien und Daten hat der Planungsverband herangezogen, um die Auswirkungen von Windkraftanlagen auf die Immobilienwerte in unserer Region zu bewerten? Gibt es eine transparente Darstellung dieser Daten? b. Warum wurde die durch die Errichtung von Windkraftanlagen so gravierende Auswirkungen auf die Immobilienwerte und die Lebensqualität der Bürger nicht berücksichtigt? c. Gibt es Pläne seitens des Planungsverbandes, die langfristigen Veränderungen der Immobilienwerte in der Nähe von Windkraftanlagen zu überwachen und die Ergebnisse den betroffenen Gemeinden zur Verfügung zu stellen? d. Welche konkreten Kompensationsmaßnahmen sind vorgesehen, um die finanziellen Verluste der Immobilienbesitzer in der Nähe der geplanten Windkraftanlagen abzufedern? i. Wenn nein, warum nicht? In anderen Ländern, beispielsweise Dänemark, ist das selbstverständlich. ii. Wenn ja, wer kommt für die Wertverluste auf? e. Wurden alternative Standorte oder andere Energieerzeugungsmethoden, die weniger negative Auswirkungen auf die Immobilienwerte haben, ausreichend geprüft und in Betracht gezogen?
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 - 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 - 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen. 
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Gemeinde Warlow
ID: 146
nicht zugeordnet
2. Fragen zur Verkehrssicherheit der Bahnstrecke a. Welche spezifischen Maßnahmen wurden ergriffen, um die potenziellen Sicherheitsrisiken durch Eiswurf von den Windkraftanlagen entlang der Bahnstrecke Berlin-Hamburg zu analysieren und zu minimieren? b. Wie gedenkt der Planungsverband, die möglichen elektromagnetischen Interferenzen, die von den Windkraftanlagen ausgehen könnten, zu überwachen und zu kontrollieren, um die Signal- und Kommunikationssysteme der Bahn zu schützen? c. Welche konkreten Pläne hat der Planungsverband, um die visuelle Ablenkung und den Schattenwurf, die durch die Windkraftanlagen entstehen könnten, zu minimieren und somit die Sicherheit auf der Bahnstrecke zu gewährleisten?
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
nicht zugeordnet
3. Fragen zum automatischen Waldbrandfrüherkennungssystem a. Welche konkreten Maßnahmen plant der Planungsverband, um sicherzustellen, dass das Waldbrandfrüherkennungssystem FireWatch trotz der hohen Dichte an Windkraftanlagen in der Griesen Gegend weiterhin effektiv funktioniert? b. Wie wurde die potenzielle Beeinträchtigung der FireWatch-Systeme durch die Errichtung von Windkraftanlagen in den Planungsprozess einbezogen und bewertet? c. Welche alternativen Überwachungs- und Früherkennungssysteme für Waldbrände wurden geprüft, um die Funktionalität und Effektivität der Brandbekämpfung in der Region sicherzustellen? d. Gibt es unabhängige Gutachten oder Studien, die die Auswirkungen von Windkraftanlagen auf die Funktionsfähigkeit von Waldbrandfrüherkennungssystemen wie FireWatch untersuchen und bewerten? e. Wie gedenkt der Planungsverband, die Sicherheit der Schutzgüter wie menschliche Sicherheit, Schutz von Tier, Pflanzen und biologische Vielfalt, Schutzgut Klima und Luft, Schutzgut Landschaft und Schutzgut Kulturelles Erbe in Anbetracht der möglichen Beeinträchtigung des FireWatch-Systems zu gewährleisten? f. Die Gemeinde Warlow fordert eine Überprüfung des Firewatch Szenario Systems. Zusätzlich zu den existierenden WKA’s in Nordwestmecklenburg, müssen alle in der Planung oder in der Genehmigung befindlichen Gebiete über das Firewatch System und die daraus benötigten Kreuzpeilungen abgedeckt werden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die konkrete Prüfung der Auswirkungen auf Waldbrandfrüherkennungssysteme kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Die Prüfung der Auswirkungen auf Waldbrandfrüherkennungssysteme ist daher Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
nicht zugeordnet
III. Forderungen der Gemeinde Warlow zu den vom Planungsverband nicht thematisierten Schutzgütern 1. Forderungen zum Wertverlust von Immobilien a. Wir fordern eine umfassende und unabhängige Risikoanalyse, die die Auswirkungen der geplanten Windkraftanlagen auf die Immobilienwerte in Warlow detailliert untersucht und berücksichtigt. b. Der Planungsverband muss eine erweiterte Bürgerbeteiligung durchführen, bei der die Bewohner von Warlow und andere betroffene Gemeinden aktiv in den Entscheidungsprozess einbezogen werden, bevor endgültige Beschlüsse gefasst werden. c. Der Planungsverband soll darlegen, wie vom Wertverlust durch Windkraftanlagen betroffene Immobilienbesitzer finanziell entschädigt werden, um die Wertverluste ihrer Immobilien auszugleichen. d. Wir fordern, dass der Planungsverband regelmäßige Evaluierungen und Berichterstattungen über die tatsächlichen Auswirkungen der Windkraftanlagen auf die Immobilienwerte durchführt, um bei negativen Entwicklungen zeitnah gegensteuern zu können. e. Der Planungsverband muss alternative Standorte oder Energieerzeugungsmethoden erneut prüfen und darüber berichten, die möglicherweise weniger negative Auswirkungen auf die Immobilienwerte und die Lebensqualität der Bürger haben.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 - 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 - 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.  Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
nicht zugeordnet
2. Forderungen zur Verkehrssicherheit der Bahnstrecke Hamburg-Berlin a. Der Planungsverband muss eine umfassende und unabhängige Risikoanalyse durchführen, die alle potenziellen Gefahren, einschließlich Eiswurf, elektromagnetischer Interferenzen und visueller Ablenkung, detailliert untersucht. b. Wir fordern die Einrichtung eines ständigen Überwachungssystems, um die tatsächlichen Auswirkungen der Windkraftanlagen auf die Bahnstrecke Berlin-Hamburg kontinuierlich zu überprüfen und bei Bedarf sofortige Gegenmaßnahmen zu ergreifen. c. Der Planungsverband soll darlegen, wie die Risiken durch mechanisches Versagen der Windkraftanlagen und potenziellen Trümmerflug zu bewerten sind und welche Auswirkungen dies auf die Integrität der Bahnstrecke hat.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
nicht zugeordnet
3. Forderungen zum automatischen Waldbrandfrüherkennungssystem a. Der Planungsverband muss eine umfassende und unabhängige Evaluierung durchführen, um die Auswirkungen der Windkraftanlagen auf das Waldbrandfrüherkennungssystem FireWatch zu untersuchen und zu dokumentieren. b. Wir fordern die Implementierung zusätzlicher Sicherheits- und Überwachungsmaßnahmen, um zu prüfen, wie das FireWatch-System trotz der Windkraftanlagen effektiv bleibt und die Waldbrandgefahr minimiert wird. c. Der Planungsverband soll eine detaillierte Risikobewertung vorlegen, die die potenziellen Gefahren für alle Schutzgüter durch die Beeinträchtigung des Fire- Watch-Systems berücksichtigt. d. Wir fordern den Planungsverband auf, alternative Standorte für die Windkraftanlagen zu prüfen, die die Funktionsfähigkeit des FireWatch-Systems nicht beeinträchtigen und somit die Sicherheit der Region gewährleisten. e. Der Planungsverband soll darlegen, wie die Installation und der Betrieb von Windkraftanlagen nicht zu einer Erhöhung der Waldbrandgefahr führt und die Sicherheitsstandards für die Überwachung und Bekämpfung von Waldbränden strikt eingehalten werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die konkrete Prüfung der Auswirkungen auf Waldbrandfrüherkennungssysteme kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Die Prüfung der Auswirkungen auf Waldbrandfrüherkennungssysteme ist daher Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens.
643
Gemeinde Alt Krenzlin
ID: 147
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die Gemeindevertretung Alt Krenzlin hat sich im Rahmen der „4“. Öffentlichkeitsbeteiligung eingehend mit dem aktuellen Entwurf der Teilfortschreibung befasst. Im Ergebnis der Erörterung findet das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin in der in der Teilfortschreibung beschriebenen Größe und Konfiguration nicht die Unterstützung der Gemeindevertretung. Die Gemeindevertretung macht folgende Einwendungen geltend: Lokale und teilregionale Häufung von Vorranggebieten Windenergie betreffend die Vorranggebiete 43/24 Warlow; 45/24 Alt Krenzlin; 46/24 Bresegard / Ludwigslust/ Eldena und 47/24 Karenz/ Grebs- Niendorf /Bresegard 1) Die Gemeindevertretung sieht mit großer Besorgnis, dass es nach dem vorliegenden Entwurf zu einer „übermäßigen lokalen und teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie“ kommen wird. Es besteht damit die Gefahr einer substanziellen Übergewichtung des historischen Landschaftsraumes der „Griesen Gegend“ (südwestlich von Ludwigslust) mit Windenergieanlagen und dazugehöriger Infrastruktur, zur Zerstörung prägender Landschaftsstrukturen, einer technischen Überformung der Landschaft mit all ihren Folgen. Betroffen ist besonders der süd-/ südwestliche Teil von Ludwigslust (ein Kernteil der „Griesen Gegend“), darunter die Gemeinde Alt Krenzlin. Wir haben hier die 7 benachbarten Gemeinden Alt Krenzlin, Warlow, Picher, Karenz, Grebs-Niendorf, Bresegard b. Eldena, Eldena plus den Ortsteil Glaisin (*) , betrachtet. 1.369 ha der Flächen dieser 8 Gemeinden sind als Vorranggebiete für 4 Windparks vorgesehen (Kartenausschnitt siehe Anlage 1). Den Hauptteil, mehr als die Hälfte, der ausgewiesenen Fläche macht das Gebiet 46/24 Bresegard aus, das sich um Glaisin herum konzentriert. Mit 710 ha ist diese Fläche das größte Vorranggebiet in der aktuellen Beteiligungsstufe in Westmecklenburg und eines der größten geplanten Eignungsgebiete in Mecklenburg überhaupt. Es ist u.E. mit Blick auf das Schutzgut Mensch und Natur und Umwelt u.E. weit überdimensioniert. (*)Anmerkung 1: In den Kalkulationen wird lediglich die Fläche des Ortsteils Glaisin berücksichtigt. Dies ist sachlich begründet. Nur dieser Ortsteil von Ludwigslust (vor 2005 eine selbständige Gemeinde) ist von den geplanten Vorranggebieten betroffen, nur minimal die ca. 12 km entfernte Stadt Ludwigslust. Anmerkung 2: Zur besseren Übersichtlichkeit und Kürze wird Glaisin hier ebenfalls als „„Gemeinde“ bezeichnet, nicht als Ortsteil, Kalkulatorisch ergibt sich aus unserer teilregionalen Sicht etwa folgende Situation: 7,3% der Fläche dieser 8 Gemeinden „Griese Gegend‘“ werden als Vorranggebiete ausgewiesen, gegenüber der vom Planungsverband angestrebten obligatorischen Zielgröße von nur 2,1% in der gesamten Region Westmecklenburg Auf die 8 Gemeinden zusammengenommen entfallen 8,9% der gesamten Vorranggebiete der Region Westmecklenburg, während der Anteil der 8 Gemeinden an der Gesamtfläche der Region lediglich 2,7 % beträgt. Von der Gemeinde Alt Krenzlin werden 8% der Gemeindefläche als Vorranggebiet ausgewiesen bei einem Anteil von 0,5% an der Fläche der Gesamtregion Westmecklenburg. Die anteilige flächenmäßige Belastung der Gemeinde Alt Krenzlin beträgt nach der aktuellen Fortschreibung das 3,8fache der Zielgröße für Westmecklenburg. (Die Prämissen für diese Kalkulationen entnehmen Sie bitte der Anlage 2). Es ergibt sich eine krasse Disproportion, die verschärft wird durch schwebende Windenergieprojekte außerhalb der aktuellen Teilfortschreibung des Planungsverbandes: Die anteilige flächenmäßige Belastung der 8 Gemeinden „Griese Gegend“ durch Vorranggebiete beträgt nach der aktuellen Fortschreibung das 3,4fache der Zielgröße (2,1%) für Westmecklenburg. Die beschriebene Häufung und Zusammenballung von Vorranggebieten bedeutet, dass - verglichen mit dem Durchschnitt der Planungsregion- ein weit überproportionaler Teil der Lasten des Ausbaus der Erneuerbaren Energien auf die beschriebene Teilregion, abgewälzt wird.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Alt Krenzlin
ID: 147
Karte
2) Es ist zu befürchten, dass damit eine technische Überprägung des engen Raums der Rögnitz Niederung, der Landschaft inmitten von Natur- und Landschaftsschutzgebieten, unmittelbar im Vorfeld der Elbtalaue, zu einem „Aus“ für sich vorsichtig entfaltenden Tourismus und das Konservieren von demografischen, wirtschaftlichen und sozialen Problemen in dieser ohnehin strukturschwachen Region (nicht vergleichbar mit Ostseeküste und Seenplatte) führen würde. Damit ist die ausgewiesene Häufung von Vorranggebieten Windenergie im Bereich der „Griesen Gegend“ nicht sozialverträglich und steht dem vom Planungsverband selbst definierten Ziel entgegen „in allen Teilräumen Westmecklenburgs eine dauerhaft verfügbare sowie wirtschaftliche, umwelt- und sozialverträgliche Energieversorgung“ sicherzustellen. Es bestehen aus unserer Sicht keinerlei sachliche, formelle oder lokalpolitische Zwänge für eine „übermäßige lokale und teilregionale Häufung von Vorranggebieten Windenergie“ in dem oben bezeichneten Gebiet. Auch eine Rechtfertigung mit landschaftlichen Besonderheiten und niedriger Bodenqualität für eine Häufung von Vorranggebieten ist sachlich, konzeptionell und rechtlich nicht haltbar. In den Ausführungen des Geschäftsführers des Planungsverbandes am 22.01.2024 wurde festgestellt, dass „die Windparkdichte dem Naturraum folgt“. Die undifferenzierte Anwendung dieses Prinzips kann nur zu willkürlichen Häufungen beitragen und ist im Übrigen auch nicht durch das Planungskonzept abgedeckt.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Alt Krenzlin
ID: 147
Karte
3) Die Häufung von Vorranggebieten Windenergie sowie Zusammenballung im bezeichneten Bereich der „Griesen Gegend‘“ widerspricht sowohl dem Geist als auch dem Buchstaben des Entwurfs der Fortschreibung selbst. Dieser stellt ausdrücklich darauf ab, eine übermäßige lokale und teilregionale Häufung von Vorranggebieten Windenergie zu vermeiden, sowohl in Bezug auf bereits stark belastete Räume (wo bereits teilregionale und lokale Häufungen existieren) als auch in Bezug auf neue_Räume, wo Potenzialflächen zu Vorranggebieten qualifiziert werden. Auch diesbezüglich wird unter den Abwägungsleitenden/ Allgemeinen Prämissen ausdrücklich genannt: „Eine übermäßige lokale und teilregionale Häufung soll vermieden werden“‘. Ein solches Herangehen ist logisch und inhaltlich schlüssig. Es kann nicht die Intention des Planungsverbandes sein, auf der einen Seite eine weitere teilregionale Häufung bei bereits existierenden Vorranggebieten zu verhindern und auf der anderen Seite bei der Qualifizierung von Potenzialflächen neue teilregionale Häufungen zuzulassen. Dem entsprechen auch die Festlegungen im Entwurf der Teilfortschreibung. Zwar sollen die Flächen zur Errichtung von Windenergieanlagen, die Gegenstand der 3. Stufe der Öffentlichkeitsbeteiligung der Teilfortschreibung Energie waren, i. d. R. weitergeführt und bevorzugt erweitert werden. Jedoch sollen dabei vorgeprägte Räume „behutsam verdichtet und wenige neue Freiräume erschlossen werden“. (Seite 41) Allerdings zeigt der Entwurf der Fortschreibung das Gegenteil. Im Widerspruch zum Text werden in Bezug auf die hier betrachteten 8 Gemeinden „Griese Gegend“ umfangreiche neue Freiräume ausgewiesen: Bezeichnung | Fläche Stufe 3 | Fläche Stufe 4 | Gegenüber in ha in ha Stufe 3 (in %) 43/24 | Warlow 0 272 neu ausgewiesen 45/24 | Alt Krenzlin _ | 144 297 206 % 46/24 | Bresegard 252 710 282 % 47/24 | Karenz 63 90 43 % 459 1369 298 % Wie ersichtlich, hat sich im Fall der Gemeinde Alt Krenzlin die ausgewiesene Fläche von Stufe 3 zu Stufe 4 mehr als verdoppelt, im Fall aller 4 Gemeinden sogar nahezu verdreifacht. Dies kann die Wahrnehmung als vorsätzliche Häufung und Zusammenballung nur verstärken. Diese „Flächenexplosion‘“ insbesondere zu Lasten der Gemeinde Alt Krenzlin lehnen wir als Gemeindevertreter ab. 4) Die im vorliegenden Entwurf des Kapitels 6.5 Energie ausgewiesene Häufung von Vorranggebieten Windenergie im Bereich der „‚Griesen Gegend“ widerspricht ebenfalls dem vom Planungsverband festgelegten Grundsatz wonach „bei der Festlegung der Vorranggebiete, gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz gleiche Sachverhalte gleich abzuwägen“ sind (Entwurf S.11). Im Gegensatz hierzu haben wir es bei den hier betrachteten Gemeinden der „Griesen Gegend‘“ mit einer Ungleichbehandlung zu tun, verkörpert in der vorgesehenen überproportionalen Häufung von Vorranggebieten auf deren Territorium. Zwar verbietet das Gesetz nicht die Ungleichbehandlung. Aber es fordert, dass hierfür ein sachlicher Grund vorliegen muss. Dies ist hier nicht der Fall. Im Übrigen sei auf das Bundesverfassungsgericht verwiesen, wonach ‚ wesentlich Gleiches rechtlich gleich.....zu behandeln sei“.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Alt Krenzlin
ID: 147
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5) Die Gemeindevertretung befürchtet, dass eine teilregionale Häufung von Vorranggebieten und eine Zusammenballung die für die Energiewende unerlässliche lokale Akzeptanz erschwert und sollte deshalb allein schon aus diesem Grunde vermieden werden. Nur eine vernünftige Bündelung von Anlagen (wie im Entwurf der Fortschreibung gefordert), kombiniert mit einer vernünftigen, ausgewogenen subregionalen Verteilung der Vorranggebiete schafft Akzeptanz. Hierfür lässt sich der Planungsverband selbst vorausschauend in dem vorliegenden Entwurf der Teilfortschreibung bei der letztendlichen Flächenauswahl ausreichenden teilregionalen Handlungsspielraum offen. Unter den Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie wird die „Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie‘“ ausdrücklich als weiteres Abwägungskriterium bei der Flächenauswahl festgeschrieben (Seite 13). Im Entwurf werden die „Konzentration, planerische Optimierung und regionale Verteilung“ zu Recht nicht nur als „Kann“- Bestimmung, sondern sogar als „regional vorhandenes Potenzial“ betrachtet (Seite 36). Dies schafft Handlungsspielraum für den Planungsverband.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Alt Krenzlin
ID: 147
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6) Die Gemeindevertretung macht kritisch darauf aufmerksam, dass es sich bei der beschriebenen Teilregion um ein Gebiet mit überwiegend geringerer Windhöffigkeit handelt, verglichen mit anderen geeigneten Flächen im Planungsgebiet. Dies spricht gegen eine Häufung von Vorranggebieten um Alt Krenzlin herum in der „Griesen Gegend“. Zwar wird im Entwurf (S.11) dargelegt, „dass die örtlichen Windverhältnisse bei der Standortwahl heute nicht mehr so entscheidend sind“. Dies ist jedoch eine einseitige Betrachtungsweise, die keineswegs aussagekräftig ist für eine Gesamteinschätzung der Ertragseffizienz der Windenergie. Die bei der beschriebenen überhöhten Konzentration von Vorranggebieten in der windschwachen „Griesen Gegend“ entstehenden Effizienzverluste sind erheblich, denn die geringere Windhöffigkeit kann nur durch höhere Investitionsaufwendungen (größere Höhe der WEA) und damit höheren Stromkosten für den Endverbraucher (EEG und andere Zahlungen z.B. für Stillstandszeiten) kompensiert werden. Deshalb ist auch aus übergreifender wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung eine überproportionale Häufung von Vorranggebieten und WEA in diesem Raum der „Griesen Gegend“ kontraproduktiv.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Alt Krenzlin
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Unzerschnittener landschaftlicher Freiraum in Bezug auf das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin I) Die Gemeindevertretung hält es für nicht zweckdienlich und kontraproduktiv, dass dies Thema als Abwägungskriterium, das genutzt werden kann, um die Potenzialfläche auf den Flächenbeitragswert von 2,1% zu erreichen, in der Teilfortschreibung der 4.Stufe der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht (mehr) enthalten ist. Die Gemeinde Alt Krenzlin ist davon sehr betroffen. Unter den zehn VRW, die anteilig oder vollständig als Landschaftliche Freiräume sehr hoher Schutzwürdigkeit ausgewiesen sind gehört auch 45/24 Alt Krenzlin. Im diesbezüglichen Steckbrief im Umweltbericht wird festgestellt, dass es sich um einen landschaftlichen Freiraum von 5.500 ha (und damit um einen der größten und wertvollsten Freiräume) handelt, der das VRW Alt Krenzlin zu 11% überlagert. 2) Es ist völlig unverständlich, warum und mit welcher Kompetenz dieses Kriterium als Abwägungskriterium aus dem aktuellen Entwurf der Teilfortschreibung herausgefallen ist. Die Erhaltung und der Schutz unzerschnittener landschaftlicher Freiräume als ein grundlegendes Ausschlusskriterium bzw. Abwägungskriterium wurden bislang auf keiner Stufe der Fortschreibung und der Öffentlichkeitsbeteiligung in Zweifel gezogen. Im Gegenteil. So heißt es in Stufe 3: „Im Rahmen seiner Abwägungsentscheidung hat sich der Regionale Planungsverband Westmecklenburg entschlossen, unzerschnittene landschaftliche Freiräume der Stufe 4 (> 2.400 ha) nach ‘Gutachtlichem Landschaftsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (GLP, 2003) als „weiche‘“ Tabuzonen einzuordnen und diese grundsätzlich von Windenergieanlagen freizuhalten‘“ (siehe Teilfortschreibung Entwurf des Kapitels 6.5 Energie zur 3. Stufe des Beteiligungsverfahrens). Im aktuellen Entwurf- Umweltbericht zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens findet sich im Kapitel Umweltprüfung Vorranggebiete Wind Unzerschnittene landschaftliche Freiräume mit sehr hoher Schutzwürdigkeit (> 2.400 ha) als relevanter Aspekt im regionalplanerischen Maßstab. Auch selbst noch der Entwurf des Planungskonzeptes für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie vom 14.06.2023 fixiert das ‚„Landschaftsbild Unzerschnittener landschaftlicher —Freiraum —(Qualität)“ als _ ein _weiteres Abwägungskriterium. Auch auf der Verbandsversammlung im Januar 2024 wurde diese Option nicht definitiv ausgeschlossen. Der Planungsbeirat Energie machte eine Entscheidung vom Umweltbericht abhängig. Selbst der Vorstand hielt gegebenenfalls eine Wiedervorlage in der Abwägung für möglich. 3) Für eine Aufnahme als Abwägungskriterium gibt es starke sachliche Argumente. Unzerschnittene landschaftliche Freiräume sind das herausragende, charakteristische (nahezu Alleinstellungs-) Merkmal des Mecklenburger (küstenfern) „Hinterlands“. Sie sind — wenn sie einmal zerschnitten wurden- irreparabel und damit unersetzbar. Es ist davon auszugehen, dass durch den Betrieb von WEA eine dauerhafte Beschädigung der charakteristischen Merkmale des betreffenden landschaftlichen Freiraums eintritt. Wir halten es auch für eine _ gravierende Ungleichbehandlung, wenn Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriteriuum — aufgenommen werden, unzerschnittene Freiräume als Abwägungskriterium jedoch nicht mehr aufgeführt werden. Die Attraktivität der Landesteile außerhalb der Tourismusschwerpunkträume („Mecklenburg — Land zum Leben“) lebt entscheidend von den unzerschnittenen Landschaften. Insofern sind der Schutz von Tourismusschwerpunkträumen und die Bewahrung unzerschnittener Landschaften für die künftige Landesentwicklung durchaus von vergleichbar hohem Wert. Es entsteht der Eindruck, dass der aktuelle Entwurf darauf hinausläuft, die für Mecklenburg- Vorpommern besonders typischen und wertvollen Landschaften für den Tourismus zu opfern. Zwischen diesen Werten sollte sorgfältig abgewogen werden. Wir halten in diesem Zusammenhang die Prämisse des Planungskonzepts für außerordentlich wichtig, wonach ,, grundsätzlich bei der Festlegung der Vorranggebiete gilt, dass gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz gleiche Sachverhalte gleich abzuwägen sind“. 4) Die Gemeindevertretung macht geltend, dass mit einem Verzicht auf das Kriterium Unzerschnittener landschaftlicher Freiraum gegen eine Reihe gesetzlicher Regelungen des Umweltschutzes verstoßen wird, in denen als Ziel des Umweltschutzes deutlich formuliert wird, dass die Zerschneidung und Verbrauch von Landschaft so gering wie möglich zu halten ist. So fordert auch das geänderte Raumordnungsgesetz vom 22. März 2023: „Die Brachflächenentwicklung soll gegenüber neuer Flächeninanspruchnahme nach Möglichkeit vorgezogen werden. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft sowie von Wald- und Moorflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden“ (siehe $ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 6 ROG). Genau dies geschieht aber durch die vorliegende Flächenausweisung im Gebiet 45/24, die damit im Widerspruch zum Gesetz steht. 5) Nach erneuter eingehender Betrachtung ist die Gemeindevertretung der Auffassung, dass die Teilfläche das Vorranggebietes 45/24 zwischen den Kreisstrassen K31 und LO4 (Loosen — Krenzliner Hütte), die Kriterien, erfüllt, die das Gutachtliche Landschaftsprogramm(GLP) Mecklenburg-Vorpommern für unzerschnittene landschaftliche Freiräume definiert, nach Größe, Struktur und Funktion. Es handelt sich um einen verbundenen Landschaftsbereich, dessen Größe und dessen Kernbereich mit Stufe 4 der Schutzwürdigkeit zu bewerten ist. Insbesondere die Kombination aus Schutzbedarf der hochwertigen Freifläche und Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes Stufe 3 (hoch bis sehr hoch) führt zu einem nicht überwindbaren und nicht ausgleichbaren Konflikt hinsichtlich der Bebauung durch Windkraftanlagen. Freiräume der hohen und höchsten Schutzwürdigkeit sind ein unwiederbringliches Kulturgut und müssen von —Beeinträchtigungen durch Windenergieanlagen freigehalten werden. Wir erinnern daran, dass in der Abwägung zur Stufe 2 des Beteiligungsverfahrens der Planungsverband dem zu einem Teil der Fläche korrekterweise bereits Rechnung getragen und den nördlichen „Zipfel“ aus der Eignungsfläche herausgenommen hatte. In Einwendungen aus der Gemeinde Alt Krenzlin und Bresegard in der 3. Stufe der Beteiligung wurde gefordert, darüber hinaus den oben beschriebenen Raum als Ganzes als unzerschnittenen landschaftlichen Freiraum anzuerkennen und von WEG freizuhalten. Dafür wurden dem Planungsverband ausführliche Begründungen übermittelt.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Alt Krenzlin
ID: 147
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Artenschutz in Bezug auf das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin Die vorliegenden Unterlagen zeigen, dass diesbezüglich erhebliches Konflikt- und Risikopotenzial besteht. So verweist der Steckbrief zu Vorranggebieten als kollisionsgefährdete Brutvogelart auf den Rotmilan, der 20% bzw 99% des Vorranggebietes Windenergie überlagert. Erhebliche Umweltauswirkungen werden nicht ausgeschlossen. Der Steckbrief fordert auf der Grundlage einer Habitatanalyse oder Raumnutzungsanalyse fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Planungs- und Zulassungsebene. Die Vorabschätzung der Beeinträchtigungsmöglichkeiten von Natura 2000-Gebieten im Entwurf des Umweltberichts hinsichtlich des Gebietes Lübtheener Heide nennt als relevante Zielart den Brutvogel Kranich, Rotmilan und Weißstorch, die besonders möglichst unzerschnittene Landschaftsbereiche brauchen. Eine Prüfung wird ausdrücklich als erforderlich betrachtet. Wir teilen diese Besorgnisse, sind dabei der Auffassung, dass es für den Artenschutz im VRW bedeutend genauerer und tieferer Bestandsaufnahmen und Festlegungen bedarf. Insbesondere ist die Erhebung der relevanten Daten vom Planungsverband als öffentliche Stelle (und nicht von potentiellen Investoren oder Anlagenbetreibern) und vor Ausweisung einer Windvorrangfläche zu beauftragen. Nur die Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange auf vorgelagerter Planungsebene ermöglicht die Ermittlung artenschutzrechtlich möglichst konfliktarmer Standorte. Wir erachten ebenso eine kritische Überprüfung der Compliance mit der Europäischen Gesetzgebung als notwendig, z.B. hinsichtlich der Liste der zu Sschützenden „Windenergieanlagen sensiblen“ Brutvogelarten, deren Anzahl u.E. in den vorliegenden Papieren unzulässig reduziert wurde.
Wird nicht gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Alt Krenzlin
ID: 147
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Unseren Einwendungen folgend, bitte ich Sie: » Die vom Planungsverband selbst aufgestellten Prämissen bei der endgültigen Festlegung von Vorranggebieten Windenergie konsequent anzuwenden und durch eine Flächenauswahl im Anschluss an die Anwendung der landesweiten Abwägungskriterien Häufungen und Zusammenballungen auf lokaler und teilregionaler Ebene in dem Gebiet der betrachteten 8 Gemeinden der „Griesen Gegend‘“ zu vermeiden. Sicherzustellen, dass die künftige Belastung des betrachteten Raumes mit Vorranggebieten und WEA hnicht die durchschnittliche und vernünftige Belastung anderer Teilregionen Westmecklenburgs übersteigt. = Durch substanzielle „Verschlankung“ der ausgewiesenen Vorranggebiete, insbesondere der Gebiete 45/24 Alt Krenzlin (297 ha) und 46/24 Bresegard, Ludwigslust, Eldena (710 ha), im Ergebnis sorgfältiger Abwägung die lokale Akzeptanz zu unterstützen. Als eine den lokalen Siedlungs- und Naturräumen angepasste Orientierung sollten hierbei die Flächen der in der Stufe 2 der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgewiesenen Windeignungsgebiete dienen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 147
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Unseren Einwendungen folgend, bitte ich Sie: » Die vom Planungsverband selbst aufgestellten Prämissen bei der endgültigen Festlegung von Vorranggebieten Windenergie konsequent anzuwenden und durch eine Flächenauswahl im Anschluss an die Anwendung der landesweiten Abwägungskriterien Häufungen und Zusammenballungen auf lokaler und teilregionaler Ebene in dem Gebiet der betrachteten 8 Gemeinden der „Griesen Gegend‘“ zu vermeiden. Sicherzustellen, dass die künftige Belastung des betrachteten Raumes mit Vorranggebieten und WEA hnicht die durchschnittliche und vernünftige Belastung anderer Teilregionen Westmecklenburgs übersteigt. = Durch substanzielle „Verschlankung“ der ausgewiesenen Vorranggebiete, insbesondere der Gebiete 45/24 Alt Krenzlin (297 ha) und 46/24 Bresegard, Ludwigslust, Eldena (710 ha), im Ergebnis sorgfältiger Abwägung die lokale Akzeptanz zu unterstützen. Als eine den lokalen Siedlungs- und Naturräumen angepasste Orientierung sollten hierbei die Flächen der in der Stufe 2 der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgewiesenen Windeignungsgebiete dienen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Das Abwägungskriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" wird durch das Vorranggebiet 46/24 Bresegard eingehalten. In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 46/24 Bresegard im Norden reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Ludwigsluster Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 46/24 Bresegard stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 46/24 Bresegard bestätigt.
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Gemeinde Alt Krenzlin
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= Den unzerschnittenen landschaftlichen Freiraum wieder als Abwägungskriterium aufzunehmen, auf das Vorranggebiet Alt Krenzlin anzuwenden und entsprechende räumliche Anpassungen vorzunehmen, insbesondere die Flächen, nördlich und nordöstlich von Loosen, bis an die Kreisstrasse Loosen — Krenzliner Hütte nicht als Vorranggebiet auszuweisen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Alt Krenzlin
ID: 147
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= Das Gebiet 45/24 nicht als Vorranggebiet auszuweisen bevor nicht die offenen Fragen des Artenschutzes eindeutig und im Einklang mit den europäischen gesetzlichen Regelungen gelöst und Risiken minimiert sind. Die Gemeindevertretung Alt Krenzlin behält sich vor, die in dem vorstehenden Schreiben dargelegten Einwendungen gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu vertiefen bzw. zu ergänzen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Anlage 1 Karte der am meisten betroffenen 8 Gemeinden 8 am meisten betroffene Gemeinden mit nur 2,7% der Fläche von N-W-Mecklenburg, jedoch 8,9% der hier vorgesehenen Vorranggebiete Windenergie *Anmerkung: Hier wird nur die Fläche des Ortsteils Glaisin berücksichtigt. Dies ist sachlich begründet. Lediglich diese vor 2005 selbständige Gemeinde ist von den geplanten Vorranggebieten betroffen, nur minimal die ca. 12 km entfernte Stadt Ludwigslust. Anlage 2 Prämissen Teilregionale und lokale Häufung der Vorranggebiete „Griese Gegend“ Bezeichnung | 8 Gemeinden | Gemeindeflächen | Vorranggebiete % der ha ha Gemeindeflächen 43/24 Warlow Warlow, 1391 Z72 5,1 Picher 3909 45/24 Alt Krenzlin Alt Krenzlin 3700 297 8,0 46/24 Bresegard Bresegard 1090 710 11,9 Stadt Ludwigslust* 1460* Eldena 3400 47/24 Karenz Karenz 683 90 24 Grebs- Niendorf 3127 Bresegard (1090) 18.704 ha 1369 ha 7,3% (*)Anmerkung 1: In den Kalkulationen wird lediglich die Fläche des Ortsteils Glaisin berücksichtigt. Dies ist sachlich begründet. Nur dieser Ortsteil von Ludwigslust (vor 2005 eine selbständige Gemeinde) ist von den geplanten Vorranggebieten betroffen, nur minimal die ca. 12 km entfernte Stadt Ludwigslust. Anmerkung 2: Zur besseren Übersichtlichkeit und Kürze wird Glaisin hier ebenfalls als „Gemeinde“ bezeichnet , nicht als Ortsteil Vorranggebiete Westmecklenburg versus Vorranggebiete „Griese Gegend“ Anteil 8 Gemeinden „Griese Gegend“ an Fläche Westmecklenburg Fläche Westmecklenburg (ha) Fläche 8 Gemeinden „Griese Gegend“ (ha) 686.900 18.704 2,7% Anteil Vorranggebiete an Fläch e der 8 Gemeinden „Griese Gegend“ (%) Fläche 8 Gemeinden „Griese Gegend“ (ha) Vorranggebiet „Griese Gegend“ (ha) 18.704 ha 1369 7,3% Anteil Vorranggebiete an Fläche Westmecklenburg (%) Fläche Vorranggebiete Westmecklenburg (ha) Westmecklenburg (ha) 686.900 15.328 2,2 % Anteil Vorranggebiete 8 Gemei nden „Griese Gegend“ an Vorranggebieten Westmecklenburg (%) Vorranggebiete Westmecklenburg (ha) Vorranggebiet „Griese Gegend“ (ha) 15.328 1369 8,9% Die anteilige flächenmäßige Belastung der 8 Gemeinden „Griese Gegend“ durch Vorranggebiete beträgt nach der aktuellen Fortschreibung das 3,4 fache der Zielgröße (2,1%) für Westmecklenburg
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
521
Gemeinde Glasin
ID: 148
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Die Gemeinde Glasin ist durch die VR Wind 19 24 Neuhof, 20 24 Wakendorf mit Teilflächen auf ihrem Gemeindegebiet und mit VR Wind 21_24 Glasin betroffen. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Glasin hat in ihrer Sitzung am 11.09.2024 die Ausweisung der Vorranggebiete arundsätzlich abgelehnt. Das VR 21 24 Glasin betrifft insbesondere aufgrund der Nähe zum Groß Tessiner See und angrenzender Seewiesen mit Vorkommen des Seeadlers und weiterer zahlreicher Vogelarten als Zug- bzw. Brutvögel, wie z.B. Wildgänse und Kraniche, die im Bereich des geplanten VRW rasten und fressen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 21/24 Glasin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
952
Gemeinde Glasin
ID: 148
Karte
Das durch das VRW betroffene Gebiet hat einen sehr hohen Erholungswert fur die Einwohner und Besucher in der Gemeinde Glasin und in umliegenden Gemeinden. Das Landschaftsbild mit sehr hohem Wert würde durch Windräder wesentlich und dauerhaft beeinträchtigt.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 21/24 Glasin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Glasin
ID: 148
Karte
Weiterhin ist die vorhandene Verkehrserschließung (Gemeindestraße) nicht geeignet für den notwendigen Schwerlasttransport für die Errichtung von Windenergieanlagen. Bereits in den angrenzenden Ortschaften (Warnkenhagen und Groß Tessin) ist- ein derartiger Transport aufgrund enger Straßenverhältnisse und ungeeignetem Straßenaufbau nicht realisierbar.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 21/24 Glasin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Glasin
ID: 148
Karte
Durch die Errichtung von Windenergieanlagen würde außerdem bestes Ackerland verloren gehen und versiegelt werden. Die Wirtschaft in der Gemeinde Glasin wird im Wesentlichen durch die Landschaft geprägt.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 21/24 Glasin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
955
Gemeinde Glasin
ID: 148
Karte
Das VR Wind 19 24 Neuhof betrifft in der Gemeinde Glasin Flächen nordöstlich der OL Perniek. Hier würde durch die Errichtung von WEA gleichfalls das Landschaftsbild beeinträchtigt. Der betroffene Bereich wird wesentlich durch Wildgänse zum Grasen genutzt.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 19/24 Neuhof findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
956
Gemeinde Glasin
ID: 148
Karte
Durch das 20_24 Wakendorf werden im Gemeindegebiet der Gemeinae Glasin wiederrum beste Ackerflächen verloren gehen und versiegelt werden. Der Abstand von min. 1000 m vom VRW bis zur Ortschaft Poischendorf ist nicht eingehalten.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 20/24 Wakendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im MVA-Sektor des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
957
Gemeinde Züsow
ID: 149
Karte
Die Gemeinde Züsow ist durch das VR Wind 20 24 Wakendorf mit Teilflächen auf ihrem Gemeindegebiet betroffen. Der Landschaftsbereich zwischen Wakendorf, Tüzen, Poischendorf und Teplitz ist unberührt und von hohem Erholungswert. Das VRW grenzt ohne notwendige Abstände an das Tüzener Moor und angrenzendes Standgewässer. Die Errichtung von WEA würde ein seltenes unberührtes Landschaftsbild dauerhaft zerstören.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 20/24 Wakendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im MVA-Sektor des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
944
Gemeinde Züsow
ID: 149
Umweltbericht
Im Umweltbericht (S. 125) wurde die Bewertung der Umweltauswirkungen des VRW für naturnahe Moore im Anstand bis zu 200m unterlassen, obwohl ein Moor direkt anliegt bzw. teilweise innerhalb des VRW liegt. Das ausgewiesene Eignungsgebiet grenzt direkt an das Naturschutzgebiet Entenmoor Moitin, das Heimat für zahlreiche Vögel ist. Eine Beeinträchtigung dieses Naturschutzgebietes, das nach EU-Recht als FFH- und Vogelschutzgebiet eingestuft ist, sollte vermieden werden. Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe würden die Zug- und Flugrouten erheblich beeinträchtigen und für diverse Vögel den Tod bedeuten. Zusätzlich weist auch der Umweltbericht Anlage 1 „Steckbriefe zu den Vorranggebieten Wind" sowie Anlage 2 „Entwurf Natura 2000 Verträglichkeitsuntersuchungen" darauf hin, dass Beeinträchtigungen der Brutvogelzielarten Kranich, Rohrweihe, Wachtelkönig und Wespenbussard zu erwarten sind und daher eine vertiefende Prüfung durchzuführen ist. Weitere schützenswerte Vogelarten sind im ausgewiesenen Eignungsgebiet beheimatet, die nicht zu den Brutzielarten zählen, für die es aber ebenfalls zu einer erheblichen Beeinträchtigung kommen würde. Unter anderem sind das der Kiebitz, der Grün- und Schwarzspecht, der Seeadler, die Rauchschwalbe, der Rotmilan, die Sumpfmeise, der Wanderfalke und der Kolkrabe.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 20/24 Wakendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im MVA-Sektor des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
945
Fernstraßen-Bundesamt
ID: 5166
nicht zugeordnet
vielen Dank für die Beteiligung an o.g. Verfahren, zu der das Fernstraßen-Bundesamt wie folgt Stellung nimmt: Mit E-Mail vom 24.06.2024 wurden wir von Ihnen an o. g. Verfahren „Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (PREP WM 2011) für das Kapitel 6.5 Energie sowie des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichts für die 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens“ beteiligt und um Stellungnahme gebeten. Gleichfalls beteiligt wurden wir per E-Mail vom 14.06.2024 vom Regionalen Planungsverband Westmecklenburg. Am 24.04.2024 hat die 71. Verbandsversammlung des Regionalen Planungs¬verbandes Westmecklenburg beschlossen, den aktualisierten Entwurf des Kapitels 6.5 Energie des PREP WM 2011, seine Begründung sowie den Entwurf des Umweltberichts für die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bekanntzugeben. Anbaurechtliche Belange Für das weitere Verfahren sind folgende allgemeine Hinweise bei der weiteren Planung zu berücksichtigen. Längs der Bundesautobahnen dürfen nach § 9 Abs. 1 FStrG Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 m gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn nicht errichtet werden. Dies gilt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 FStrG auch entsprechend für Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfanges. Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn bauliche Anlagen längs der BAB in einer Entfernung bis zu 100 Meter und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen. Dabei können Zustimmungen nach § 9 Abs. 2 FStrG gemäß § 9 Abs. 3 FStrG versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies aufgrund der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist. Sofern sich der Turm oder Mast einer geplanten Windenergieanlage innerhalb der vorgenannten Entfernungen (sog. Anbaubeschränkungszone) befindet, so ist bei der Errichtung oder erheblichen Änderung der Windenergieanlage eine straßenrechtliche Zustimmung erforderlich. Für Windenergieanlagen, bei denen lediglich der Rotor in die Anbau-beschränkungszone hineinragt, gilt § 9 Abs. 2b FStrG, wonach die Regelungen des § 9 Abs. 2 und Abs. 2a FStrG hier keine Anwendung finden. In diesem Fall ist die oberste Landesstraßenbaubehörde an Bundes-fernstraßen und, soweit dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraßen zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt in den Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren für die Anlage zu beteiligen. Die für die Erteilung der Genehmigung oder für die Anzeige zuständige Behörde hat im Rahmen der Beteiligung die Stellungnahme der jeweiligen Behörde nach Satz 2 einzuholen. Bedarf es keiner Genehmigung oder Anzeige der Anlage, hat der Vorhabenträger die in Satz 2 genannten Behörden um eine Stellungnahme zu dem Vorhaben zu ersuchen. Bei der Errichtung und dem Betrieb einer in Satz 1 bezeichneten Anlage sind die in Absatz 3 und in § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Belange zu beachten. In diesem Zusammenhang wird bereits zu diesem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass im Rahmen der straßenrechtlichen Bewertung eine abstrakte Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wird. Aufgrund eines besonderen Näheverhältnisses zur BAB innerhalb des Gefahrenradius der Windenergieanlagen können die Risiken Flugsicherheitsbefeuerung, Diskoeffekt, Eisabwurf/Eissturz, Maschinenhausbrand, optische Gefahren und Rotorblattbruch sowie Turmbruch (Bauteilversagen) relevant sein. Im Rahmen dessen weise ich darauf hin, dass bei der Einhaltung der Kipphöhe der Anlagen als Abstand zum Fahrbahnrand, vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung, in der Mehrzahl der Anlagen jedoch davon auszugehen ist, dass allen aufgezeigten Risiken mit Nebenbestimmungen begegnet werden kann, um eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auszuschließen. Generell sind damit notwendige Mindestabstände und notwendige Nebenbestimmungen immer im konkreten Einzelfall zu beurteilen und erfordern gutachterliche Bewertungen bzw. entsprechende Erklärungen, die sich auf den konkreten Standort sowie die jeweilige Anlage beziehen. Hinweis: Die Abstände bemessen sich nach dem äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, zu der neben der Hauptfahrbahn auch die Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen der Anschlussstellen sowie die Anschlussstellen selbst zählen. Die Abstände gelten auch im Bereich der Zu-und Abfahrt von Rastanlagen. Entlang der Durchfahrtsgassen, jedoch nur für die am nächsten liegende Durchfahrtsgasse zur Hauptfahrbahn.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen.
864
Fernstraßen-Bundesamt
ID: 5166
nicht zugeordnet
Zudem weisen wir darauf hin, dass die gesicherte Erschließung der Windenergieanlagen in der Planung frühzeitig berücksichtigt werden sollte. Die gesicherte Erschließung ist Voraussetzung für eine vollumfängliche rechtliche Beurteilung. Eine Errichtung und Nutzung von Behelfszufahrten an Bundesautobahnen für den Transport und die Errichtung der Windenergieanlagen ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Dabei sind die vorstehenden anbaurechtlichen Regelunge zu sowie gegebenenfalls weitere notwendige Gestattungserfordernisse zu beachten.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die örtliche Verkehrserschließung der Vorranggebiete für Windenergie ist nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung. Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen.
865
Fernstraßen-Bundesamt
ID: 5166
nicht zugeordnet
Hinsichtlich des Anbringens von Werbeanlagen jeglicher Art (auch während der Bauphase, z.B. an Bauzäunen, Fahrzeugen und Maschinen) wird auf die Verbote und Beschränkungen von § 9 FStrG und § 33 StVO hingewiesen. Anlagen der Außenwerbung in Ausrichtung auf die Verkehrsteilnehmer der BAB in einer Entfernung bis zu 40 m vom äußeren befestigten Rand der Fahrbahn sind grundsätzlich unzulässig. In einer Entfernung von 40 bis 100 m vom äußeren befestigten Rand der Fahrbahn bedürfen sie – auch an der Stätte der Leistung – einer gesonderten Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes. Dies gilt auch für die Bauphase und in Bezug auf die zum Bau eingesetzten Geräte und Vorrichtungen sowie Bauzäune u.a.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Steuerung der Zulässigkeit von Werbeanlagen ist nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
866
Fernstraßen-Bundesamt
ID: 5166
Karte
Weitere Hinweise: Zu unserer Stellungnahme beteiligten wir zudem intern unser Referat S 2 für die Belange der Straßenplanungen und die Autobahn GmbH des Bundes. Aus der Stellungnahme des Referates S2 des Fernstraßen-Bundesamtes vom 03.09.2024: Aus der Prüfung der Unterlagen zu o. g. Verfahren ergaben sich Hinweise, dass Belange des geltenden Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen 2016 (Anlage zu § 1 Absatz 1 Satz 2 Fernstraßenausbaugesetz (FStrAbG)) betroffen sein können und Konflikte nicht auszuschließen sind. Die Prüfung der Belange des geltenden Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen erfolgte dabei gegen den Textteil und die kartographischen Darstellungen. Prüfung Textteil: Aus der Prüfung des Textteils ergaben sich keine Hinweise, wie die Belange des geltenden Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen berücksichtigt wurden. Prüfung kartographische Darstellung: Anhand der bereitgestellten Karten (Übersichtskarte Festlegungen (April 2024)) erfolgte eine raumbezogene Prüfung gegen die Belange des geltenden Bedarfsplans für die Bundesstraßen 2016. Für die weiteren Planungen bitten wir daher um die Berücksichtigung der folgenden Bedarfsplanprojekte: Tabelle: Projekt-Nr. / Kategorie / Titel / Dringlichkeit B191_B321-G10- MV-T1-MV / Bundesstraße / N-OU Parchim / VB B321-G10-MV- T2-MV / Bundesstraße / OU Warsow / VB VB = Vordringlicher Bedarf, VB-E = Vordringlicher Bedarf mit Engpassbeseitigung, WB = Weiterer Bedarf, WB* = Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Wir weisen im Allgemeinen darauf hin, dass der aktuell gültige Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen 2016 (Anlage zu § 1 Absatz 1 Satz 2 FStrAbG) sowie die Verkehrsvorhaben des Investitionsgesetzes Kohleregionen (InvKG) (Anlage 4 Abschnitt 1 Bau- und Ausbauvorhaben zu § 20 InvKG) konkret und projektbezogen bei weiteren Planungen zu berücksichtigen sind. Die Bedarfsplanprojekte (Anlage zu § 1 Absatz 1 Satz 2 FStrAbG) und Verkehrsvorhaben (Anlage 4 zu den §§ 20 und 21 InvKG) sind unter folgendem Link zu finden: https://www.gesetze-im-internet.de/fstrausbaug/anlage.html https://www.gesetze-im-internet.de/invkg/BJNR179510020.html Projektinformationssystem (PRINS*) zum Bundesverkehrswegeplan: https://www.bvwp-projekte.de/map street.html *Hinweis: Das PRINS dient als Hintergrundinformation. Es stellt lediglich ergänzende Informationen dar. Maßgebend sind die Projekte des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen 2016 (Anlage zu § 1 Absatz 1 Satz 2 FStrAbG).
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen. Diese Prämissen gelten grundsätzlich auch für geplante Straßen. In Bezug auf die konkrete Planung der Ortsumfahrung Parchim ist zudem aktuell noch keine Vorzugstrasse festgelegt. Der Planungsstand rechtfertigt es auch deshalb nicht, das vorgesehene Vorranggebiet zu reduzieren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 56/24 Parchim stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 56/24 Parchim bestätigt und bleibt räumlich unverändert
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