| Stellungnehmer | Kapitel | Inhalt | Abwägung und Sachaufklärung | BE-ID |
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Argument 3
Zudem sind moderne Windkraftanlagen in der Spitze aktuell weit über 200m hoch; mit dem technischen
Fortschritt und der Erhöhung der Narbenhöhe sowie der vergrößerten Rotorflächen hat sich der
Wirkbereich dieser technischen Anlagen wesentlich erweitert. Und das sowohl mit Blick auf die Rechtsgüter
Leben und Gesundheit als auch auf die gewachsenen Kulturlandschaften, die Landschaftsbilder
und den Schutz lebenswichtiger Ressourcen wie beispielsweise das Wasser. Das muss sich auch in den
einzuhaltenden Abständen wiederspiegeln.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 19/24 Neuhof findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Argument 4
Auch die Gebietskulisse VR Wind 19/24 Neuhof ist hinsichtlich des Schutzgutes Wasser problematisch;
es wird auf das Wasserschutzgebiet Perniek hingewiesen, dessen weite Schutzzone jedenfalls betroffen
wird. Da mir die technische Möglichkeit zu Anzeige der veröffentlichten Geodaten fehlt, vermag
ich nicht einzuschätzen, inwieweit die Fläche sogar die engere Schutzzone betrifft; ihre veröffentlichten
Karten bieten aber Anlass zur Sorge, dass die engere Schutzzone vom Vorranggebiet tangiert bzw.
überschnitten wird.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 19/24 Neuhof findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Argument 5
Für einen gesunden Wasserhaushalt sowie hinsichtlich der Klimakrise als CO2-Puffer ist insbesondere
auch der Schutz der Moore entscheidend. Hier sei darauf hingewiesen, dass entsprechend der ausgelegten
Unterlagen eine Bewertung des Kriteriums „naturnahe Moore außerhalb des VRW bis zu 200m
Abstand“ im VR Wind 20/24 Wakendorf offensichtlich unterlassen wurde, obwohl ein Moor direkt angrenzend
bzw. teilweise innerhalb des VRW liegt (Anlage 1 Umweltbericht – Steckbriefe VR Wind (April2024),
S. 125/454). Derartige Moorflächen können meines Erachtens ohnehin kein Teil des Plangebiets
sein, da dort die Gründung einer Windkraftanlage problematisch – wenn nicht sogar bei tiefgreifenden
Mooren technisch unmöglich – erscheint und der Standort mithin ungeeignet ist. Dies ist vor
dem Hintergrund der mit mindestens 35 ha definierten Größe der Vorrangräume durchaus relevant.
Hier sollten nur Räume berücksichtigt und in die Mindestfläche einbezogen werden, die auch tatsächlich
zur Errichtung von Windkraftanlagen geeignet erscheinen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 20/24 Wakendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im MVA-Sektor des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Argument 6
Außerdem müssen die Auswirkungen des derzeit forcierten Ausbaus der erneuerbaren Energien auf
den Naturhaushalt und die Lebensgemeinschaften der dafür in Anspruch genommenen Naturräume
so gering wie möglich gehalten werden. Deshalb sind bestimmte Gebietstypen sowie deren Umgebungen
vom Bau und Betrieb von Windkraftanlagen frei zu halten. Zu diesen Gebietstypen zählen unter
anderem Naturschutzgebiete und Natura-2000-Gebiete, wenn deren Schutzzwecke beeinträchtigt
werden, sowie definierte Flächen mit Schwerpunktvorkommen windenergiesensibler Arten.
Sie geben an (Entwurf – Umweltbericht zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens, Seite 65/150), eine
detaillierte Betrachtung der Artengruppe Fledermäuse sei auf der regionalplanerischen Ebene nicht
möglich. In allen VR Wind und deren Umfeld seien Vorkommen der windkraftsensiblen Fledermausarten
gem. LUNG M-V 2016A (Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus, Kleinabendsegler,
Zweifarbfledermaus, Mückenfledermaus, Breitflügelfledermaus) möglich. MV liege zudem in
einem breiten Zugkorridor wandernder Fledermausarten, so dass wandernde windkraftsensible Fledermausarten
in den VR Wind ebenfalls vorkommen können. Gerade vor diesem Hintergrund sollten
Gebiete mit hoher Vorkommenswahrscheinlichkeit sowie deren Umfeld ausgenommen werden. Wichtig
ist mir zu betonen, dass es grundsätzlich nicht ausschließlich um den Schutz gefährdeter Fledermäuse
geht. Denn diese Tiere sind im Grunde nur „Flaggschiff“-Arten, sozusagen die prominenten
Stellvertreter für eine Reihe artenreicher Lebensgemeinschaften in alten Mischwäldern, für deren Erhaltung
wir Menschen eine Verantwortung tragen. Wenn aber wie im VR Wind 20/24 Wakendorf Gebiete
einbezogen werden, in denen windkraftsensiblen Fledermausarten gem. LUNG M-V 2016A mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen sind, kommen Sie dieser Verantwortung
nicht nach. Ich fordere daher dringend einen entsprechenden Mindestabstand vom betroffenen Waldgebiet
zur Vermeidung von Nachteilen für diese besonders geschützten Arten.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 19/24 Neuhof findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Argument 7
Und auch der Zuschnitt des VR Wind 20/24 Wakendorf ist nicht sinnvoll. Es handelt sich faktisch um
zwei Einzelgebiete, die durch einen schmalen Korridor entlang der Waldfläche verbunden sind. Im
Sinne einer konzentrierenden Wirkung sollen Windenergiegebiete in der Regel eine Mindestgröße von
35 Hektar aufweisen; eine Gesamtbetrachtung der Flächenteile kommt dabei nur in Betracht, wenn
eine potenzielle Windenergiefläche von mindestens 35 Hektar Größe durch eine lineare Struktur (z.B.
Straßen, Gewässer, Leitungskorridore) in mehrere Teile geteilt wird (Teilfortschreibung Entwurf des
Kapitels 6.5 Energie zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens, Anlage 1 Planungskonzept für die Festlegung
von Vorranggebieten Windenergie im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes
Westmecklenburg, 3.2, S. 33). Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Bei den
ausgelegten Unterlagen im Maßstab 1:100.000 ist die Verbindung zwischen den beiden Gebietsteilen
lediglich als Linie zu erkennen. Die Flächenanteile dieser „Linie“ sind schon wegen der faktischen Unmöglichkeit
dort eine Windkraftanlage zu errichten, offensichtlich ungeeignet ins Vorranggebiet einbezogen
zu werden. Denn eine Errichtung einer Windkraftanlage scheitert dort bereits an dem für die
notwendigen Abstandsflächen erforderlichen Raum. Sofern man also der zutreffenden Argumentation
folgt, dass es sich faktisch um zwei Einzelflächen handelt, so können diese nicht zu einem Gebiet zusammengefasst
werden. Denn sie werden gerade nicht durch eine lineare Struktur in mehrere Teile
geteilt. Die Teilung erfolgt vielmehr durch ein inhomogenes Waldgebiet, in dessen Bereich insbesondere
die oben zu den windkraftsensiblen Arten getroffenen Aussagen zutreffen. Und die beiden Teilgebiete
erreichen – jedenfalls bei Einhaltung des geforderten Abstands zu den Wald- und den Moorgebieten
– nicht die erforderliche Mindestgröße.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 20/24 Wakendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im MVA-Sektor des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Argument 8
Außerdem bin ich der Überzeugung, dass vorliegend bei dieser Öffentlichkeitsbeteiligung ein wesentlicher
Verfahrensfehler vorliegt. Ich habe telefonisch, zunächst bei [Name anonymisiert] , um Übersendung einer
Detailkarte der Engstelle in VR Wind 20/24 Wakendorf gebeten, um im Rahmen der Beteiligung
meine Argumentation besser begründen zu können. Das wurde per E-Mail abgelehnt. Mein anschließendes
Telefonat am 06.09.2024 um 12:43 Uhr mit Ihnen, [Namen anonymisiert] , verlief ebenfalls
ergebnislos. Meines Erachtens hätten Sie die von mir angefragten Informationen zumindest
nach IFG M-V liefern müssen, und zwar nach Wahl des Antragstellers auch schriftlich (§ 4 Abs. 1 IFG
M-V). Als Bürger bin ich nicht dazu in der Lage, Shape-Dateien, wie Sie sie in dem Verfahren im Internet
veröffentlicht haben, zu öffnen und zu verarbeiten.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Ein Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich. Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Dazu wurden sämtliche verfahrensrelevanten Unterlagen fristgerecht veröffentlicht.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 20/24 Wakendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im MVA-Sektor des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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(Nicht-) Argument 9
Zu guter Letzt möchte ich mich Ihrem telefonisch geäußerten Argument widmen, das meines Erachtens
keines ist. Sie trugen vor, dass neben dem VR Wind 20/24 Wakendorf auch in anderen VR Wind entsprechend
geteilte Gebietskulissen bestünden bzw. dass auch andere VR Wind entsprechend in Teilflächen
aufgeteilt seien, da in den Zwischenräumen Ausschlusskriterien zum Tragen kämen. Das Argument
„Haben wir schon immer und auch an anderer Stelle so gemacht!“ vermag nicht zu überzeugen,
da es sich bei Lichte betrachtet lediglich um eine bloße apodiktische Behauptung und mithin das Gegenteil
eines Arguments handelt. Ich rege an zu bedenken, dass Sie die Planung auch in anderen VR
Wind durchgeführt und auch dort die Kriterien unzutreffend angewandt haben könnten.
Fazit
Die Argumente haben gezeigt, dass sowohl das VR Wind 19/24 Neuhof als auch das VR Wind 20/24
Wakendorf ungeeignet sind. Ich bitte Sie daher, meine Argumente im Verfahren zu berücksichtigen
und die Ausweisung dieser VR Wind nicht weiter zu verfolgen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 20/24 Wakendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im MVA-Sektor des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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als Anlage übersende ich Ihnen meine Stellungnahme zur gesamten Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011), seiner Begründung sowie des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichtes für die vierte Stufe des Beteiligungsverfahrens; meine Ausführungen beziehen sich dabei insbesondere auf dei VR Wind 19/24 Neuhof und 20/24 Wakendorf. Für Nachfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Ich danke Ihnen für Ihre Bemühungen.
den Ausbau der Windenergienutzung mit Augenmaß in der Region Westmecklenburg halte ich hinsichtlich
des Klimaschutzes uneingeschränkt für wichtig und befürworte diesen daher grundsätzlich.
Neben einer effizienteren Energienutzung bei gleichzeitig zurückhaltenderer, suffizienterer Lebensführung
in weiten Teilen der Gesellschaft ebenso wie in Wirtschaft und Industrie brauchen wir eine möglichst
schnelle und vollständige Umstellung der Stromversorgung in unserer Region auf klimaneutrale
Quellen nebst effizienter Stromnetze. Der Ausbau von erneuerbarer Energiegewinnung – also von
Windenergie, Photovoltaik, Geothermie etc. – muss dazu deutlich beschleunigt werden. Im Vergleich
zu den letzten Jahren bedeutet dies für den Ausbau der Nutzung der erneuerbaren Energien eine deutliche
Steigerung, um die Einhaltung der Pariser Klimaschutzziele leisten zu können.
Gleichwohl halte ich es für unerlässlich, dabei sowohl den Menschen als auch die Klima- und die
Biodiversitätskrise im Blick zu behalten. Vor diesem Hintergrund halte ich sowohl das VR Wind 19/24
Neuhof als auch das VR Wind 20/24 Wakendorf für ungeeignet und bitte meine Argumente im Verfahren
zu berücksichtigen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 20/24 Wakendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im MVA-Sektor des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Zudem sind moderne Windkraftanlagen in der Spitze aktuell weit über 200m hoch; mit dem technischen
Fortschritt und der Erhöhung der Narbenhöhe sowie der vergrößerten Rotorflächen hat sich der
Wirkbereich dieser technischen Anlagen wesentlich erweitert. Und das sowohl mit Blick auf die Rechtsgüter
Leben und Gesundheit als auch auf die gewachsenen Kulturlandschaften, die Landschaftsbilder
und den Schutz lebenswichtiger Ressourcen wie beispielsweise das Wasser. Das muss sich auch in den
einzuhaltenden Abständen wiederspiegeln.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 20/24 Wakendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im MVA-Sektor des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Argument 4
Mit Blick auf die öffentliche Trinkwasserversorgung sei hinsichtlich VR Wind 20/24 Wakendorf darauf
hingewiesen, dass die vorgesehene Gebietskulisse zum Teil den Grundwasserleiter der Wasserfassung
Gamehl beinhaltet, die einen wesentlichen Beitrag zur Absicherung der zukünftigen Versorgung der
Bevölkerung mit qualitativ hochwertigem Trinkwasser leistet. Die Wasserfassung Gamehl dient der
Versorgung von Ortschaften in den Gemeinden Benz, Blowatz, Boiensdorf, Hornstorf, Insel Poel,
Krusenhagen und Neuburg mit Trink- und Brauchwasser. Dort besteht ein vom Zweckverband prognostizierter
jährlicher Wasserentnahmebedarf von rund 1,3 Mio. m³. Sie leistet damit einen wesentlichen
Beitrag zur Grundversorgung und darf keinesfalls gefährdet werden.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 20/24 Wakendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im MVA-Sektor des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Argument 6
Außerdem müssen die Auswirkungen des derzeit forcierten Ausbaus der erneuerbaren Energien auf
den Naturhaushalt und die Lebensgemeinschaften der dafür in Anspruch genommenen Naturräume
so gering wie möglich gehalten werden. Deshalb sind bestimmte Gebietstypen sowie deren Umgebungen
vom Bau und Betrieb von Windkraftanlagen frei zu halten. Zu diesen Gebietstypen zählen unter
anderem Naturschutzgebiete und Natura-2000-Gebiete, wenn deren Schutzzwecke beeinträchtigt
werden, sowie definierte Flächen mit Schwerpunktvorkommen windenergiesensibler Arten.
Sie geben an (Entwurf – Umweltbericht zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens, Seite 65/150), eine
detaillierte Betrachtung der Artengruppe Fledermäuse sei auf der regionalplanerischen Ebene nicht
möglich. In allen VR Wind und deren Umfeld seien Vorkommen der windkraftsensiblen Fledermausarten
gem. LUNG M-V 2016A (Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus, Kleinabendsegler,
Zweifarbfledermaus, Mückenfledermaus, Breitflügelfledermaus) möglich. MV liege zudem in
einem breiten Zugkorridor wandernder Fledermausarten, so dass wandernde windkraftsensible Fledermausarten
in den VR Wind ebenfalls vorkommen können. Gerade vor diesem Hintergrund sollten
Gebiete mit hoher Vorkommenswahrscheinlichkeit sowie deren Umfeld ausgenommen werden. Wichtig
ist mir zu betonen, dass es grundsätzlich nicht ausschließlich um den Schutz gefährdeter Fledermäuse
geht. Denn diese Tiere sind im Grunde nur „Flaggschiff“-Arten, sozusagen die prominenten
Stellvertreter für eine Reihe artenreicher Lebensgemeinschaften in alten Mischwäldern, für deren Erhaltung
wir Menschen eine Verantwortung tragen. Wenn aber wie im VR Wind 20/24 Wakendorf Gebiete
einbezogen werden, in denen windkraftsensiblen Fledermausarten gem. LUNG M-V 2016A mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen sind, kommen Sie dieser Verantwortung
nicht nach. Ich fordere daher dringend einen entsprechenden Mindestabstand vom betroffenen Waldgebiet
zur Vermeidung von Nachteilen für diese besonders geschützten Arten.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 20/24 Wakendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im MVA-Sektor des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 57
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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Argument 1
Gerade mit Blick auf die gewählten Abstände zur Wohnbebauung sollte auch im Außenbereich ein
Abstand von 1000m nicht unterschritten werden. Denn die Begründung des Gesundheitsschutzes trägt
hier ebenso wie bei dem Abstand zu den Innenbereichen nach § 34 BauGB. Die dort lebenden Menschen
und deren Gesundheit haben den gleichen Schutzbedarf und -anspruch; sie dürfen nicht stärker
beeinträchtigt werden als jene im Innenbereich. Auch überzeugt das Argument nicht, dass im Außenbereich
wegen der Privilegierung der Windenergie mehr Einschränkungen hinzunehmen seien – der
Schutz menschlichen Lebens und der Gesundheit ist so gewichtig, dass er bei einer Abwägung meines
Erachtens stets überwiegt. Jedenfalls die Ungleichbehandlung zwischen Innen- und Außenbereich
überzeugt auch vor dem Hintergrund von Art. 3 GG nicht, insoweit die berücksichtigten Abstände auf
dem Gesundheitsschutz beruhen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Siedlungsabstände sind in § 9a Abs. 5 LPLG M-V gesetzlich geregelt und sind zusätzlich im Planungserlass vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium festgelegt. Dabei werden unterschiedliche Abstandspuffer zum Außen- und Innenbereich festgelegt. Wohnnutzungen im Außen- und Innenbereich haben auch gem. der einschlägigen Regelungen im Bauplanungsrecht und im Immissionsschutzrecht unterschiedliche Schutzansprüche. Eine Angleichung der Abstandspuffer erfolgt daher nicht. |
2820 |
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Privat
ID: 61
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Karte
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ich lehne Windkraftanlagen in der unmittelbaren Nähe meines Wohnortes ab,
weil
- unser Bereich ist ein unzerschnittener landwirtschaftlicher Freiraum, der schützenswert ist
1. grünes Band
2. diese Landschaft ist ein Vogel- und Schlafrastplatz zwischen den Naturschutzbebieten Biosphäre Schaalsee und Biosphäre Schaale und Elbe
- es gibt hier einen großen Bestand an Rotmilanen, dieser ist lt. § 7 Absatz 2 Nr. 13-14 BNat Schutz Gesetz streng geschützt
- zusätzlich sind Nester von Wanderfalken vorhanden
- die Brutvogelarten: Kranich, Schwarzstorch, Rohrweihe und Seeadler sind auch hier vor Ort
- im Winter gibt es hier ein großes Vorkommen an Sing- und Zwergschwänen
- nun zum Menschen: er sollte doch wie die Natur geschützt werden, daher bitte ich um Aufschub der Genehmigung der Planfeststellung für das Windeignungsgebiet Bennin 37/24 und Greven 36/24
- die Zeit für die Festlegung der Größenordnung ist zu kurz
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht.
Zur kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler und Wanderfalke sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rohrweihe liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zum Nahbereich auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art nur eine geringe Flughöhe aufweist und die Flugaktivitäten hauptsächlich unterhalb der Rotorunterkante erfolgen. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen der Rohrweihe sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren.
"Rastgebiete (Land) für Wat- und Wasservögel mit sehr hoher Bedeutung" sind bereits als Abwägungskriterium festgelegt. Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 36/24 Greven nicht betroffen sind.
Die in der Stellungnahme genannten sonstigen Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen nicht in besonderem Maße durch die Errichtung von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 61
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ich lehne Windkraftanlagen in der unmittelbaren Nähe meines Wohnortes ab,
weil
- unser Bereich ist ein unzerschnittener landwirtschaftlicher Freiraum, der schützenswert ist
1. grünes Band
2. diese Landschaft ist ein Vogel- und Schlafrastplatz zwischen den Naturschutzbebieten Biosphäre Schaalsee und Biosphäre Schaale und Elbe
- es gibt hier einen großen Bestand an Rotmilanen, dieser ist lt. § 7 Absatz 2 Nr. 13-14 BNat Schutz Gesetz streng geschützt
- zusätzlich sind Nester von Wanderfalken vorhanden
- die Brutvogelarten: Kranich, Schwarzstorch, Rohrweihe und Seeadler sind auch hier vor Ort
- im Winter gibt es hier ein großes Vorkommen an Sing- und Zwergschwänen
- nun zum Menschen: er sollte doch wie die Natur geschützt werden, daher bitte ich um Aufschub der Genehmigung der Planfeststellung für das Windeignungsgebiet Bennin 37/24 und Greven 36/24
- die Zeit für die Festlegung der Größenordnung ist zu kurz
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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ID: 62
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im Rahmen der vierten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 "Energie" des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) sowie des dazugehörigen Umweltberichts möchte ich folgende konkrete Bedenken vorbringen:
1. Bedrohung des Rotmilans durch Windkraftanlagen
Der Rotmilan (Milvus milvus) ist eine in Deutschland stark gefährdete Greifvogelart, die gemäß der EU-Vogelschutzrichtlinie (2009/147/EG) unter besonderem Schutz steht. Deutschland trägt eine besondere Verantwortung für den Erhalt des Rotmilans, da etwa 50 % der weltweiten Population hier brütet. Der Bau von Windkraftanlagen stellt eine erhebliche Gefahr für den Rotmilan dar, da diese Vögel besonders kollisionsanfällig sind. Wissenschaftliche Untersuchungen belegen, dass insbesondere Rotmilane durch Windkraftanlagen in ihrem Lebensraum erheblich beeinträchtigt werden. Dies widerspricht dem Schutz von Arten nach § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), der das Töten oder Verletzen streng geschützter Arten verbietet.
Die geplante Ausweisung von Windvorranggebieten in Rotmilan-Brutgebieten und entlang ihrer Flugrouten verstößt gegen diese Schutzbestimmungen. Der Umweltbericht erwähnt den Rotmilan nur am Rande und geht nicht auf die besondere Gefahr ein, die von den geplanten Anlagen für diese Art ausgeht. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), die die Auswirkungen auf den Rotmilan und andere Greifvögel ausreichend bewertet, ist daher zwingend erforderlich. Die derzeitigen Pläne stehen in direktem Widerspruch zu den artenschutzrechtlichen Anforderungen und sollten aus diesem Grund grundlegend überarbeitet werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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2. Schutz der Adlerhorste und weiterer Greifvogelarten
In der Region Westmecklenburg gibt es mehrere bekannte Brutplätze von Seeadlern (Haliaeetus albicilla) und Fischadlern (Pandion haliaetus). Beide Arten unterliegen ebenfalls einem strengen Schutz gemäß der Vogelschutzrichtlinie sowie des BNatSchG. Der Bau von Windkraftanlagen in der Nähe dieser Horste führt zu erheblichen Störungen während der Brut- und Aufzuchtphase und gefährdet den Fortbestand dieser sensiblen Populationen.
Insbesondere Seeadler sind äußerst störungsempfindlich, und die in der Teilfortschreibung des RREP vorgesehenen Planungen berücksichtigen die erforderlichen Schutzabstände zu den Horsten nicht ausreichend. Es gibt nachweislich 2 Adlerhorste in unmittelbarer Nähe zu dem geplanten Ausbaugebiet 36/24 in Greven. Studien zeigen, dass Greifvögel in einem Radius von bis zu 3.000 Metern um ihre Horste empfindlich auf menschliche Eingriffe reagieren. Die geplanten Anlagen könnten dazu führen, dass bestehende Brutplätze aufgegeben werden oder der Fortpflanzungserfolg beeinträchtigt wird. Dies wäre ein klarer Verstoß gegen die Verpflichtung zum Schutz gefährdeter Arten und deren Lebensräume nach § 44 BNatSchG. Eine Überarbeitung der Planungen unter Berücksichtigung angemessener Schutzabstände ist daher dringend erforderlich.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler und Fischadler sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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3. Gefährdung des Grünen Bandes als Biotopverbund
Das Grüne Band, das sich entlang der ehemaligen innerdeutschen Grenze erstreckt, ist ein einzigartiger Biotopverbund von nationaler Bedeutung. Es dient als Rückzugsgebiet für viele gefährdete Tier- und Pflanzenarten und ist ein wichtiger Bestandteil des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000. Das Grüne Band erfüllt eine wesentliche Funktion als Wanderkorridor für Wildtiere und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt.
Die im Rahmen des RREP vorgesehenen Energieprojekte, insbesondere der Bau von Windkraftanlagen in der Nähe des Grünen Bandes, stellen eine erhebliche Bedrohung für diesen Biotopverbund dar. Der Bau und Betrieb solcher Anlagen führen zu einer Zerschneidung der Landschaft, die Wanderbewegungen von Tierarten behindert und den genetischen Austausch zwischen Populationen gefährdet. Dies widerspricht den Zielen des Biotopverbunds nach § 20 BNatSchG und den internationalen Verpflichtungen Deutschlands zum Schutz der Biodiversität gemäß der Biodiversitätskonvention (CBD).
Der Umweltbericht geht nicht hinreichend auf die Auswirkungen auf das Grüne Band ein und berücksichtigt nicht die potenziellen Zerschneidungseffekte und deren Folgen für die Biodiversität. Hier ist eine umfassende Untersuchung erforderlich, um sicherzustellen, dass die Planungen mit den nationalen und internationalen Zielen des Naturschutzes in Einklang stehen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Das "Grüne Band" ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Die Flächen des Grünen Bandes sind allerdings größtenteils durch andere Kriterien überlagert (z.B. Biosphärenreservate, Naturschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete). Insbesondere werden die Flächen des Nationalen Naturmonuments innerhalb des Grünen Bandes nicht vom Vorranggebiet 36/24 Greven überlagert. Die Aufnahme des "Grünen Bandes " als zusätzliches Kriterium erfolgt daher nicht.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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4. Unzureichende Berücksichtigung kumulativer Effekte
In der Begründung und im Umweltbericht zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 "Energie" werden die kumulativen Effekte der geplanten Windkraftanlagen nur unzureichend untersucht. Besonders in Gebieten, die sowohl für den Rotmilan als auch für den Seeadler und andere Greifvögel von Bedeutung sind, kann die Kombination mehrerer Windkraftanlagen zu einer überproportionalen Belastung führen. Diese kumulativen Auswirkungen sind jedoch nicht ausreichend in den Umweltberichten dargestellt oder bewertet worden.
Nach § 35 BauGB ist bei der Planung von Windkraftanlagen eine sorgfältige Abwägung aller Belange erforderlich, einschließlich der kumulativen Effekte auf die Umwelt. Eine umfassende Analyse und Berücksichtigung dieser kumulativen Auswirkungen auf geschützte Arten und Biotope muss daher dringend in den weiteren Planungen erfolgen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Für die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg wird entsprechend den gesetzlichen Anforderungen eine strategische Umweltprüfung durchgeführt. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind insbesondere in Kapitel 4.2.8 und 4.3.10 berücksichtigt. Bezüglich der kumulativen Wirkungen wird der Umweltbericht ergänzt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Seeadler sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art ubiquitär vorkommt, regelmäßig Windparks folgt und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweist (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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ID: 62
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5. Unzureichende Öffentlichkeitsbeteiligung und Transparenz
Schließlich möchte ich auf Mängel im Beteiligungsverfahren hinweisen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde nicht in dem Maße ermöglicht, wie es das Raumordnungsgesetz (§ 10 Abs. 1 ROG) und die Aarhus-Konvention erfordern. Viele Bürgerinnen und Bürger wurden nicht ausreichend über die Tragweite der geplanten Maßnahmen informiert, und es fehlen klare Mechanismen, die gewährleisten, dass die Bedenken und Vorschläge der Öffentlichkeit in den Planungsprozess einfließen. Eine angemessene und rechtzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ist essenziell, um eine legitime und nachhaltige Raumentwicklung sicherzustellen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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ID: 62
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Fazit und Forderungen:
Aufgrund der oben genannten Punkte fordere ich die Aussetzung der geplanten Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 "Energie" im RREP WM 2011, bis eine umfassende Überarbeitung der Pläne erfolgt ist. Dabei müssen insbesondere folgende Punkte berücksichtigt werden:
1. Eine detaillierte und wissenschaftlich fundierte Untersuchung der Auswirkungen auf den Rotmilan, Seeadler und Fischadler sowie die Berücksichtigung angemessener Schutzabstände zu Brutplätzen.
2. Ein umfassender Schutz des Grünen Bandes als Biotopverbund, einschließlich der Vermeidung jeglicher Zerschneidung durch Windkraftanlagen.
3. Eine vollständige Berücksichtigung der kumulativen Effekte auf die Natur und die betroffenen Schutzgebiete.
4. Eine erneute, transparente und ordnungsgemäße Öffentlichkeitsbeteiligung unter Berücksichtigung der Belange von Natur- und Artenschutz.
Ich bitte um schriftliche Bestätigung des Eingangs dieser Stellungnahme und eine Rückmeldung zu den geplanten weiteren Schritten.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Für die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg wird entsprechend den gesetzlichen Anforderungen eine strategische Umweltprüfung durchgeführt. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind insbesondere in Kapitel 4.2.8 und 4.3.10 berücksichtigt. Bezüglich der kumulativen Wirkungen wird der Umweltbericht ergänzt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler und Fischadler sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art ubiquitär vorkommt, regelmäßig Windparks folgt und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweist (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Das "Grüne Band" ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Die Flächen des Grünen Bandes sind allerdings größtenteils durch andere Kriterien überlagert (z.B. Biosphärenreservate, Naturschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete). Insbesondere werden die Flächen des Nationalen Naturmonuments innerhalb des Grünen Bandes nicht vom Vorranggebiet 36/24 Greven überlagert. Die Aufnahme des "Grünen Bandes " als zusätzliches Kriterium erfolgt daher nicht.
Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 67
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nicht zugeordnet
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Dagegen
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Wird nicht gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Privat
ID: 68
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Karte
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das Gebiet rund um Paetrow/Frauenmark sollte aus unserer Sicht weiterhin beachtet werden. Es war als Windvorranggebiet ausgewiesen (zu Recht, da bläst es immer) ist aber jetzt nicht mehr in der Planung berücksichtigt. Zwischen Gadebusch und Reinhardsdorf ist heute ein Park (der so nicht mehr stehen dürfte) und Frauenmark/Paetrow wäre eine gute und nach heutigem Recht mit Abständen etc mögliche Alternative. daher würden wir dafür plädieren, diese Flächen wieder in die Planung mit aufzunehmen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der vorgeschlagenen Fläche steht das Abwägungskriterium "Netzintegrationsfähigkeit" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt. |
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Privat
ID: 69
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Karte
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Ich möchte mich gegen den Bau eines Windparks in dem Raum Boizenburg aussprechen. Es ist ein geschützter Raum für bedrohte Tierarten. Dort sind Adler mit Horsten ansässig. Viele geschützte Tierarten verlieren ihren Raum.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 39/24 Boizenburg findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 70
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Karte
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Die Entscheidung für den Standort der Windkraftanlagen in Greven wurde offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und Fledermausmigration, zu Brut- und Rastplätzen, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung der natürlichen Landschaft.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Zugleich wird eine Umweltprüfung erstellt, mit der die Auswirkungen der Vorranggebiete auf Natur und Umwelt bewertet werden. Die Kriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Für eine vertiefte Betrachtung sind in vielen Fällen weitergehende Informationen zu den geplanten Windenergieanlagen erforderlich, die auf Ebene der Regionalplanung nicht vorliegen. Dazu zählen insbesondere die genauen Standorte und technischen Parameter der geplanten Anlagen. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung in den jeweiligen Vorranggebieten ist daher in vielen Fällen erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Privat
ID: 70
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Karte
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Greven liegt im Boizetal. Das Boizetal ist Brut- und Rastplatz vieler überwinternder bzw. durchziehender Großvögel wie beispielsweise Kraniche, Graugänse, Saatgänse und Singschwänen. In den amtlichen Karten des LUNG MV sind jedoch die Brutplätze von Kranichen nicht enthalten. Vor einer Ausweisung als Vorrangfläche sind neutrale ornithologische Gutachten zu erstellen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 36/24 Greven nicht betroffen sind.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 70
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Greven ist zwar kein Tourismusschwerpunkt. Dennoch ist die Region Ausflugsziel für zahlreiche Familien und Naturliebhaber aus Hamburg und Umgebung. Der Naherholungswert der Landschaft für den Großraum sollte analog zu einem Tourismusschwerpunktgebiet berücksichtigt werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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ID: 70
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Die geplante Windvorrangfläche befindet sich zu großen Teilen in einem Rotmilan-Dichtezentrum. Die Europäische Vogelschutzrichtlinie verpflichtet Deutschland zu einem umfassenden Schutz des Rotmilans, Mecklenburg Vorpommern trägt für ihn in Deutschland eine besonders hohe Verantwortung. Zum Schutz des Rotmilans gehören nicht nur die Horste, sondern auch die Nahrungsflächen. Diese findet der Rotmilan in großem Umfang in der Boizeniederung, er wäre durch den Windpark also besonders bedroht. Der Schutz dürfte mit der geplanten Windvorrangfläche somit verletzt werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Greven grenzt unmittelbar an das grüne Band, welches in einigen Bundesländern bereits als nationales Naturmonument ausgewiesen ist. Das Grüne Band ist Rückzugsraum für viele geschützte Tierarten. Die Rotoren würden das grüne Band von der Vorrangfläche Greven aus komplett überstreichen. Das Grüne Band muss daher geschützt bleiben, um Populationen geschützter Arten stabil zu halten und weiterhin den genetischen Austausch zu ermöglichen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Das "Grüne Band" ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Die Flächen des Grünen Bandes sind allerdings größtenteils durch andere Kriterien überlagert (z.B. Biosphärenreservate, Naturschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete). Insbesondere werden die Flächen des Nationalen Naturmonuments innerhalb des Grünen Bandes nicht vom Vorranggebiet 36/24 Greven überlagert. Die Aufnahme des "Grünen Bandes " als zusätzliches Kriterium erfolgt daher nicht.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 70
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Der Betrieb von Windkraftanlagen kann zudem erhebliche gesundheitliche Probleme verursachen insbesondere in der Nähe von Wohngebieten. Der konstante Lärm, der von den drehenden Rotorblättern erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und andere psychische und physische Beschwerden führen. Die Festlegung zu den Siedlungsabständen mit Bezug auf §§30 und 34 des Baugesetzes schließt teilweise aus, dass Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe von Gewerbegebieten zu errichten sind. Es ist zu prüfen, ob die Siedlungsabstände flexibler gehandhabt werden können, sofern dadurch Windenergieanlagen näher an die Abnahmestandorte wie Gewerbegebiete oder Großabnehmer heranrücken können, sofern der Abstand zu eventuell in Mischgebieten befindlicher Wohnbebauung nicht unter 800 Meter sinkt. Dadurch könnte es gelingen, hochwertige Naturräume wie Greven am grünen Band oder Bennin in einem großen unzerschnittenen Freiraum, nicht opfern zu müssen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Die genannten Siedlungsabstände sind in § 9a Abs. 5 LPlG M-V gesetzlich geregelt. Eine Flexibilisierung ist daher auf Ebene der Regionalplanung nicht möglich.
Zu Gewerbe- und Industriegebieten sind im RREP keine Abstände festgelegt. Flächen, die z. B. durch Industrie- oder Gewerbegebiete vorbelastet sind, werden gegenüber unbelasteten Flächen bei der Auswahl konkurrierender Flächen höher gewichtet. Damit wird dem Anliegen Rechnung getragen, Windenergieanlagen in der Nähe von regionalen (Groß-)Abnehmern zu errichten und damit sensible Landschaftsräume freizuhalten.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Die geplanten Baumaßnahmen wurden ohne angemessene Einbeziehung der Gemeinden und ihrer Bewohner beschlossen. Bedenken und Vorschläge der betroffenen Menschen konnten so keine Berücksichtigung finden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 70
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Ich schätze die Bemühungen zur Förderung erneuerbarer Energien, dennoch sehe ich in diesem konkreten Vorhaben erhebliche Probleme und Auswirkungen, die nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Solar- und/oder Wasserkraft sowie andere erneuerbarer Energien sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden um eine ausgewogenere Energieversorgung zu gewährleisten.
In Anbetracht dieser Argumente sollte der Bau der Windkraftanlagen in der Gemeinde Greven überdacht und alternative Lösungen geprüft werden. Es ist wichtig, dass alle potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit und der lokalen Naherholungsgebiete sorgfältig abgewogen werden, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg.
Windenergieanlagen können die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft beeinträchtigen. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Erholungsräume als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Tourismusschwerpunkträume", "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Schutz der Erholungsfunktion von Natur und Landschaft im Siedlungsumfeld bei. Der Schutz der Erholungsmöglichkeiten in Natur und Landschaft ist damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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RWE Renewables Deutschland GmbH
ID: 71
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gerne nehmen wir als RWE Renewables Deutschland GmbH die Möglichkeit
wahr im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zu dem Entwurf der Teilfortschreibung
des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg
Stellung zu nehmen.
Die RWE Renewables Deutschland GmbH (kurz: RWE) mit Sitz in Berlin ist ein
kompetenter Partner im Bereich der erneuerbaren Energien. In Deutschland,
dem Heimatmarkt von RWE, sieht das Unternehmen ein besonderes Wachstumspotenzial
bei der Wind- und Solarenergie und investiert massiv in deren
Ausbau.
Da die dezentrale Stromerzeugung stark durch Regionalität gekennzeichnet
ist, arbeitet unser Erneuerbaren-Team ebenfalls regional über das gesamte
Bundesgebiet verteilt. Insgesamt verfügen wir deutschlandweit über neun
Standorte. Von diesen ist der Standort Rostock für das Bundesland Mecklenburg-
Vorpommern zuständig.
RWE steht für Beständigkeit und Zuverlässigkeit: Wir haben mehr als 125
Jahre Erfahrung in der Stromproduktion und zählen zu den Weltmarktführern
bei der Erzeugung von erneuerbarer Energie. Unsere Anlagen bauen wir in Eigenfinanzierung
für das eigene Geschäft. Einen fertiggestellten Wind- und Solarpark
betreiben wir selbst.
Derzeit verfolgt RWE mehrere Projekte innerhalb der Planungsregion Westmecklenburg.
Es handelt sich um die Vorhaben Neu Woosten (Stadt Goldberg
& Gemeinde Gallin-Kuppentin) mit bis zu 18 möglichen WEA und das Vorhaben
Bakendorf (Stadt Hagenow & Gemeinde Hülseburg) mit bis zu 10 möglichen
WEA. Diese Projekte liegen außerhalb der geplanten Vorranggebiete „Windenergie“
und sind insoweit unmittelbar von den Planungen im Rahmen der Teilfortschreibung
des regionalen Raumentwicklungsprogramms betroffen. Aus
diesem Grund möchten wir uns bereits zu diesem frühen Zeitpunkt in das Planungsverfahren
einbringen und nehmen wie folgt Stellung:
Wir regen an und beantragen, die Plangebiete „Neu Woosten“ (Lageplan
1) und „Bakendorf“ (Lageplan 2) ebenfalls als Vorranggebiet
„Windenergie“ im Rahmen des Regionalen Raumentwicklungsprogramms
Westmecklenburg zu berücksichtigen.
Beide Plangebiete sind für eine Ausweisung als Vorranggebiet Windenergie besonders
geeignet. Den dem Ausschluss dieser Gebiete zu Grunde liegenden
Abwägungskriterien könnte man nach unserer Einschätzung auch anderweitig
gerecht werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der als "Neu Woosten" bezeichneten Fläche steht das Abwägungskriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" entgegen. Der als "Bakendorf" bezeichneten Fläche steht für die östliche Teilfläche das Abwägungskriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" in Bezug auf die Ortslage Viez entgegen. Für die westliche Teilfläche steht das Abwägungskriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" entgegen. Die vorgeschlagenen Flächen werden daher nicht als Vorranggebiete festgelegt. |
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RWE Renewables Deutschland GmbH
ID: 71
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Im Einzelnen:
1. Plangebiet „Neu Woosten“
Das Plangebiet „Neu Woosten“ befindet sich in den Gemeinden Stadt Goldberg
und Gallin-Kuppentin, beide im Landkreis Ludwigslust-Parchim. Es umfasst
eine Größe von ~ 206 ha und kann bis zu 18 moderne WEA fassen.
1.1. Gebiet ist besonders für die Windenergienutzung geeignet
Das Plangebiet „Neu Woosten“ ist für die Windenergienutzung besonders geeignet.
Dies ergibt sich aus der nachfolgenden Schutzgüterbetrachtung sowie
der nachfolgenden Berücksichtigung der Ausschluss-, Abwägungs- und sonstigen
Abwägungskriterien i.S.d. Teilfortschreibung des regionalen Raumentwicklungsprogramms:
• Schutzgut Mensch
o Mindestabstand von 1.000m nach Diestelow, Zahren und Neuhof
wird eingehalten
o Mindestabstand von 800m nach Neu Woosten und Kressin wird
eingehalten
o Keine Umfassung von Siedlungen
o Kein Tourismusschwerpunktraum
• Schutzgut Biodiversität und Landschaft
o Weder Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate, Biotope
>5ha, Vogelschutzgebiete oder Vorrangebiete Naturschutz und
Landschaftspflege betroffen
o Weder FFH-Gebiete, Naturparks noch Landschaftsschutzgebiete
betroffen
o Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der
Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete
mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools
und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung nicht
betroffen
o Die vorliegende Kartierung des Frühjahrszugs 2024 zeigen,
dass es sich beim Plangebiet um kein Rastgebiet mit sehr hoher
Bedeutung handelt. Der Herbstzug wird zurzeit von einem beauftragten
Umweltbüro kartiert.
o Der Zuschnitt des Plangebiets betrifft keinen Nahbereich von relevanten
Brutvogelarten
• Schutzgut Boden
o Tiefgründige Moore >5ha sind nicht betroffen
• Schutzgut Wasser
o Binnengewässer (aller Ordnungen) sind nicht betroffen.
o Überschwemmungsgebiete, Trinkwasserschutzgebiete und
Hochwassergefahrengebiete sind nicht betroffen.
• Schutzgut Kultur/Sachgüter
o Belange des Denkmalschutzes sind nicht betroffen
• Sonstige Ziele
o Militärische Belange, Flughäfen, Windprofiler und Vorranggebiete
Rohstoffsicherung sind nicht betroffen
o Netzintegrationsfähigkeit ist durch die Nähe zum zu errichtenden
UW Herzberg der WEMAG gegeben
o Die Mindestgröße des Windparks wird deutlich überschritten
o Eine teilregionale Häufung kann unter Verwendung der vorgeschlagenen
gemeindlichen Obergrenze von 15% ausgeschlossen
werden.
Zudem möchten wir insbesondere auf folgende Kriterien hinweisen, die ausdrücklich
für die Ausweisung dieses Gebiets sprechen (vgl. III 2.2 Prämissen bei
der Auswahl konkurrierender Flächen):
• Netzintegrationsfähigkeit ist gegeben (II 2.2 Netzintegrationsfähigkeit)
o Nähe zu bestehender 360kV-Trasse der WEMAG, ~10km westlich
o sowie Neubau Umspannwerk bei Herzberg durch die WEMAG,
10 km Entfernung
o Das neu zu errichtende Umspannwerk bei Herzberg wird auch
die geplante Kapazität des Windparks aufnehmen können. Das
ist das Ergebnis intensiver Abstimmung mit der WEMAG als
Netzbetreiber.
• Beantragte Genehmigung für vier WEA auf landeseigener Fläche (III 2.2
Prämisse bei der Auswahl konkurrierender Flächen: beantragte Genehmigung
für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen),
• Konfliktarmut (III 2.2 Prämisse bei der Auswahl konkurrierender Flä-
chen: Konfliktpotenzial).
• Die vergleichsweise große Flächengröße von 206 ha erlaubt eine Konzentration
der WEA-Planung (III 2.2 Prämisse bei der Auswahl konkurrierender
Flächen: Konzentration und planerische Optimierung von Flä-
chen)
Plangebiet Neu Woosten (Lageplan 1)
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der vorgeschlagenen Fläche steht das Abwägungskriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt. |
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RWE Renewables Deutschland GmbH
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II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
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1.2 Angewandte Ausschlusskriterien führen zu keiner anderen Bewertung
Die Abwägungskriterien, die gegen die Ausweisung des Gebiets angeführt werden,
rechtfertigen den Ausschluss nach unserem Dafürhalten nicht. Das Plangebiet
Neu Woosten (Lageplan 1) wurde aufgrund der Abwägungskriterien
„Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung"
sowie „Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten
Windenergie" nicht in den aktuellen Entwurf aufgenommen. Bei beiden Abwä-
gungskriterien handelt es sich um sog. „weitere Abwägungskriterien“, die mit
Blick auf die Überschreitung des zu erreichenden Flächenbeitragswerts überhaupt
erst in die Planung einbezogen wurden. Beide angeführten Abwägungskriterien
halten wir anhand kleinerer Anpassungen für überwindbar.
1.2.1 Weiteres Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und
Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“
Das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit
sehr hoher Bedeutung“ sieht vor, dass Rastgebieten von Wat- und Wasservö-
geln an Land mit sehr hoher Bedeutung bei der Planung ein besonderer Schutz
zukommt. Dies gilt insbesondere für Gebiete mit der Rastgebietsklasse A. Wir
begrüßen grundsätzlich, dass der Planungsverband Westmecklenburg die Bedeutung
des Landes Mecklenburg-Vorpommern als Rastgebiet für Wat- und
Wasservögel würdigt. Gleichwohl halten wir die Grundlage dieses Abwägungskriteriums
für fragwürdig.
Als fachliche Grundlage für die Einstufung als Rastgebiet dient ausweislich der
Begründung (S. 38) das Fachgutachten von I.L.N & IAFÖ (2009) bzw. HEINICKE
(2008), das im Auftrag des LUNG M-V erstellt wurde. Darin wird auf Grundlage
von Lebensraumfunktionen der Landschaft definiert, bei welchen Vogelkonzentrationen
es sich um herausragend bedeutende Ansammlungen handelt.
Diese Bewertung wiederum orientiert sich an den Kriterien von BirdLife International
von 1994.
Folglich handelt es sich um eine alte Datenquelle (15 Jahre), die auf einer noch
älteren wissenschaftlichen Grundlage (30 Jahre) beruht. Das Abwägungskriterium
dürfte damit nicht mehr im Einklang mit dem aktuellen Stand der
Wissenschaft stehen. Es ist anzuzweifeln, dass die Ergebnisse des Fachgutachtens
von I.L.N: & IAFÖ (2009) problemlos heute noch aktuell sind und rechtssicher
angewandt werden können. In den vergangenen 15 Jahren gab es erhebliche
Veränderungen in Natur und Landschaft, etwa durch Landnutzungsänderungen,
Versiegelung, Klimawandel und veränderte Niederschlagsregime.
Die Lebensräume für Wat- und Wasservögel dürften sich in den vergangenen
15 Jahren insoweit erheblich verändert haben.
Dies wird am Beispiel des Plangebiets Neu-Woosten deutlich: Obgleich das Gebiet
als Rastgebiet der Stufe 3 eingestuft ist, zeigen Kartierergebnisse des
Frühjahrszugs 2024 ein gegenteiliges Ergebnis. Die aktuellen Daten zeigen
vielmehr, dass das Zug- und Rastvogelaufkommen im Bereich der Untersuchungsfläche
„Neu Woosten“ nicht der Definition des LUNG M-V eines Rastgebietes
der Stufe 3, stark frequentierte Nahrungs- und Ruhegebiete in Rastgebieten
der Klasse A oder bedeutendste Nahrungs- und Ruhegebiete in Rastgebieten
der Klasse B (hier i.d.R. mit dem Schlafplatz verbunden) - hoch bis sehr
hoch (Stufe 3), entspricht. Es wurden keine Bestände von relevanten Vogelarten
nachgewiesen, die aufgrund ihrer Individuenanzahl den Klassen A und B
gemäß HEINICKE (2008) zugeordnet werden können. Des Weiteren liegen die
im Rahmen der Kartierungen festgestellten Bestandsgrößen unterhalb der in
der AAB-WEA (LUNG M-V 2016) aufgeführten Bestandgrößen für das 1 %-Flyway-
Level sowie die Klasse a bedeutsamer Vogelkonzentrationen. Eine Einordnung
des Gebietes in die Stufe 3 für „Rastgebiete Land“ ist aufgrund der aktuellen
Daten nicht herleitbar.
Die dargestellten Daten aus HEINICKE (2008) betreffen nach Aussagen des
Autors insbesondere die direkten Schlaf- und Rastplätze sowie deren engeres
Umfeld. Dieses wird in den Darstellungen des Gutachtens (HEINICKE 2008) zu
den Beobachtungspunkten sowie zu den einzelnen Arten deutlich. Die flächenscharfe
Ausgrenzung und die Beurteilung von einzelnen Agrarflächen durch
das LUNG M-V, ob es sich z.B. um eine stark (Stufe 3) oder nur regelmäßig
(Stufe 2) frequentierte Rastfläche handelt, ist anhand dieses Gutachtens nicht
nachvollziehbar. Bspw. sind Flächen, die direkt an die Schlafplätze im Bereich
des Goldberger Sees angrenzen nur als Rastgebiet Land der Stufe 2 ausgewiesen.
Daran in Richtung Süden schließt sich ein teilweise mosaikartiger Wechsel
verschiedener Rastgebietsklassen an. Eine solche Einteilung erfordert in der
Regel eine Beurteilung aufgrund einer Datengrundlage, die auch im Bereich
dieses Gebietes direkt erhoben wurde und eine ausreichende Aktualität aufweist.
Wir halten es insoweit für abwägungsfehlerhaft, das Abwägungskriterium allein
auf veraltete Daten zu stützen. Als Vergleichsmaßstab kann beispielsweise
§ 6 Abs. 1 Satz 3 WindBG herangezogen werden. Hiernach dürfen geeignete
und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen nur auf vorhandene Daten gest
ützt werden, die nicht älter als 5 Jahre sind.
Wir gehen somit davon aus, dass die Anwendung des Abwägungskriteriums
„Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln“ mit erheblichen rechtlichen
Risiken verbunden ist und halten es für eine rechtssichere Planung nicht
geeignet. Wir regen an, auf das genannte Abwägungskriterium zu verzichten
und so die Rechtssicherheit des Planentwurfs zu erhöhen. Die Belange des Artenschutzes
von Wat- und Wasservögeln werden im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahrens hinlänglich Berücksichtigung finden.
Es ist nicht erforderlich entsprechende Flächen bereits von vorneherein
gänzlich von der Windenergienutzung auszuschließen.
Mit dem Wegfall dieses Abwägungskriteriums würde auch eines der Abwä-
gungskriterien wegfallen, die der Ausweisung des Plangebiets „Neu Woosten“
entgegensteht. Mit der Aufnahme des Plangebiets „Neu Woosten“ würde eine
Fläche für Planungen geöffnet, die bis zu 18 WEA, die im überragenden öffentlichen
Interesse stehen, umfassen könnte.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Europäisch bedeutsame Flugrouten und Brut- und Überwinterungsgebiete werden in der Regel als zeitlich stabil angesehen, allerdings kann es zu jährlichen Schwankungen kommen. Neben traditionellen Habitaten kann die Rastgebietsfrequentierung einzelner Arten jährlich schwanken. Dies steht insbesondere auch in Abhängigkeit vom landwirtschaftlichen Fruchtanbau. Trotz des Datenstandes konnten in der Regel über einen langen Beobachtungszeitraum keine Abweichungen auf Basis neuer Erkenntnisse festgestellt werden. § 6 Abs. 1 Satz 3 WindBG bezieht sich ausdrücklich auf die Datengrundlage in Genehmigungsverfahren und ist für die Festlegung von Kriterien im RREP nicht ohne Weiteres anwendbar. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des Planungszeitraums für Regionalpläne von 10 Jahren (vgl. § 4 Abs. 2 LPlG M-V). Im Ergebnis wird an der Festlegung von „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ als Abwägungskriterium festgehalten. Die Zuordnung als Abwägungskriterium ermöglicht eine Einzelfallprüfung.
Der vorgeschlagenen Fläche steht das Abwägungskriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt. |
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II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
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1.2.2 Weiteres Abwägungskriterium „Vermeidung der weiteren teilregionalen
Häufung von Vorranggebieten Windenergie“
Das unter Ziffer III.1.1.6 aufgeführte weitere Abwägungskriterium „Vermeidung
der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie“
verfolgt das Ziel, eine weitere teilregionale Häufung von Windenergieanlagen
in bereits stark belasteten Räumen zu vermeiden. Als Bewertungsgrundlage
dienen die sogenannten Messtischblattquadranten (MTBQ 5x5).
Grundsätzlich begrüßen wir die Berücksichtigung des Ziels einer regionalen
Ausgewogenheit von Vorranggebieten Windenergie. Gleichwohl möchten wir
darauf hinweisen, dass die angewandte Methode der sogenannten Messtischblattquadranten
(MTBQ 5x km) zu unverhältnismäßigen Verzerrungen und damit
zu einer kaum zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung führen kann. Je
nachdem, wo sich ein Plangebiet innerhalb eines Messtischblattquadranten
befindet, kann ein „benachbartes“ Vorranggebiet Windenergie in einer Entfernung
von 7km in einem Fall zum Ausschluss führen oder in einem anderen Fall
(bei einer anderen Lokalisierung innerhalb des Messtischblattquadrantens)
nicht. Auch wenn sicherlich jede Methode über spezifische Messungenauigkeiten
verfügt, ist zu prüfen, ob nicht eine andere Methode zur Verfügung steht,
die diese unverhältnismäßige Ungleichbehandlung minimieren kann. Hieran
ändert auch ein Verweis des Planungsverbands in der Begründung nichts, dass
ebenjene Methode in anderen, sachfremden Planungskontexten angewandt
wird.
Für die Bewertung der teilregionalen Häufung halten wir die Methode der Definition
einer Obergrenze je Gemeinde für besser geeignet. Im Kriterienset der
Bezirksregierung Köln für die Aufstellung des Sachlichen Teilplans Erneuerbare
Energien ist als Kriterium 87 „Obergrenze je Gemeinde max. 15%“ definiert.
Durch die Festsetzung einer Obergrenze je Gemeinde kann eine übermäßige
„Belastung“ von Gemeinden mit Windenergieanlagen gleichermaßen vermieden
werden. Dieses methodische Vorgehen ist transparent und nachvollziehbar
und stellt gleichzeitig sicher, dass das regionale Flächenziel effektiv erfüllt
werden kann.
Wir regen an, für das weitere Abwägungskriterium 1.6 die gewählte Methodik
noch einmal zu überarbeiten. Aus unserer Sicht steht mit der Definition einer
gemeindlichen Obergrenze von 15 % eine geeignetere Methode zur Verfü-
gung, die zu einer Stärkung der Rechtssicherheit des Planentwurfs führt.
In diesem Fall könnte das weitere Abwägungskriterium 1.6 der Ausweisung des
Plangebiets „Neu Woosten“ nicht entgegengehalten werden. Würde zusätzlich
zur offengelegten Entwurfskulisse noch das Plangebiet Neu Woosten ausgewiesen,
wären lediglich 5,1% der Gebietsfläche der Gemeinde Gallin-Kuppentin
und 3,2% der Stadt Goldberg mit Windenergie überplant. Es wird deutlich,
dass eine teilregionale Häufung in den Gemeindegebieten nicht vorliegt.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die angewendete Methodik unter Zugrundelegung von Messtischblattquadranten ist zur Bestimmung von Häufungsproblematiken ein bekanntes und objektiv nachvollziehbares Verfahren. Alternative methodische Ansätze (wie z.B. Bezug auf Gemeindefläche oder Radien um Siedlungsstrukturen bzw. um Windenergieflächen) wurden geprüft und hinsichtlich der Zielsetzung für die Region als weniger tauglich erachtet. |
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RWE Renewables Deutschland GmbH
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2. Plangebiet „Bakendorf“
Das Plangebiet „Bakendorf“ befindet sich an der Grenze der Stadt Hagenow
und der Gemeinde Hülseburg, beide Landkreis Ludwigslust-Parchim. Es umfasst
eine Größe von ~132 ha und kann bis zu 10 moderne WEA fassen. Durch
das Plangebiet verläuft die Autobahn A24 und eine 110 KV-Trasse. Entsprechende
Mindestabstände wurden bei der Beplanung des Gebiets bereits ber
ücksichtig.
2.1 Gebiet ist besonders für die Windenergienutzung geeignet
Das Plangebiet „Bakendorf“ ist für die Windenergienutzung ebenfalls besonders
geeignet. Dies ergibt sich aus der nachfolgenden Schutzgüterbetrachtung
sowie der nachfolgenden Berücksichtigung der Ausschluss-, Abwägungsund
sonstigen Abwägungskriterien i.S.d. Teilfortschreibung des regionalen
Raumentwicklungsprogramms:
• Schutzgut Mensch
o Mindestabstand von 1.000m nach Viez, Bakendorf, Presek und
Hülseburg wird eingehalten
o Mindestabstand von 800m nach Bakendorf (Siedlung) und
Scharbow wird eingehalten
o Keine Umfassung von Siedlungen
o Kein Tourismusschwerpunktraum
• Schutzgut Biodiversität und Landschaft
o Weder Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate, Biotope
>5ha, Vogelschutzgebiete oder Vorrangebiet Naturschutz und
Landschaftspflege betroffen
o Weder FFH-Gebiete, Naturparks noch Landschaftsschutzgebiete
betroffen.
o Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der
Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete
mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools
und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung nicht
betroffen
o Die vorliegende Kartierung des Frühjahrszugs 2024 belegt, dass
es sich beim Plangebiet um kein Rastgebiet mit sehr hoher Bedeutung
handelt.
o Der Zuschnitt des Plangebiets betrifft keinen Nahbereich von relevanten
Brutvogelarten.
• Schutzgut Boden
o Tiefgründige Moore > 5ha sind nicht betroffen
• Schutzgut Wasser
o Binnengewässer (aller Ordnungen) sind nicht betroffen Überschwemmungsgebiete,
Trinkwasserschutzgebiete und Hochwassergefahrengebiete
sind nicht betroffen.
• Schutzgut Kultur/Sachgüter
o Belange des Denkmalschutzes sind nicht betroffen
• Sonstige Ziele
o Militärische Belange, Flughäfen, Windprofiler und Vorranggebiete
Rohstoffsicherung sind nicht betroffen
o Netzintegrationsfähigkeit ist durch die Nähe zum zu errichtenden
UW Mühlenbeck der WEMAG gegeben
o Die Mindestgröße des Windparks wird deutlich überschritten
o Eine teilregionale Häufung kann unter Verwendung der vorgeschlagenen
gemeindlichen Obergrenze von 15% ausgeschlossen
werden.
Zudem möchten wir insbesondere auf folgende Kriterien hinweisen, die ausdr
ücklich für eine Ausweisung dieses Gebiet sprechen (vgl. III 2.2 Prämissen bei
der Auswahl konkurrierender Flächen):
• Netzintegrationsfähigkeit ist gegeben (II 2.2 Netzintegrationsfähigkeit)
o 110 kV-Trasse der WEMAG, durch Plangebiet bzw. 500m nördlich
o Ausbau Umspannwerk Mühlenbeck (Schossin) durch die
WEMAG, 4,5 km Entfernung möglich
o Das neu zu errichtende Umspannwerk bei Mühlenbeck wird
auch die geplante Kapazität des Windparks aufnehmen können.
Das ist das Ergebnis intensiver Abstimmung mit der WEMAG als
Netzbetreiber.
• Beantragte Genehmigung für zehn WEA auf Fläche (III 2.2 Prämisse bei
der Auswahl konkurrierender Flächen: beantragte Genehmigung für die
Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen),
• Konfliktarmut (III 2.2 Prämisse bei der Auswahl konkurrierender Flä-
chen: Konfliktpotenzial).
• Die vergleichsweise große Flächengröße 132 ha erlaubt eine Konzentration
der WEA-Planung (III 2.2 Prämisse bei der Auswahl konkurrierender
Flächen: Konzentration und planerische Optimierung von Flächen)
• Die infrastrukturelle Vorbelastung ist durch die bestehende Autobahn
A24 und 110 kV-Trasse gegeben (III 2.2 Prämisse bei der Auswahl konkurrierender
Flächen: Infrastrukturelle Vorbelastung).
3. Angewandte Ausschlusskriterien führen zu keiner anderen Bewertung
Das Plangebiet „Bakendorf“ wurde aufgrund des Abwägungskriteriums „Vermeidung
der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie"
nicht in den aktuellen Entwurf aufgenommen. Unter Berücksichtigung der
von uns unter Ziffer 1.2.2. angeregten Modifizierung dieses Abwägungskriteriums
kann dieses einer Ausweisung als Vorranggebiete Windenergie nicht mehr
entgegengehalten werden.
Wir regen an, die methodische Auswahl für das weitere Abwägungskriterium
1.6 die gewählte Methodik noch einmal zu überarbeiten. Aus unserer Sicht
steht mit der Definition einer gemeindlichen Obergrenze von 15 % eine geeignete
Methode zur Verfügung, die zu einer Stärkung der Rechtssicherheit des
Planentwurfs führt.
In diesem Fall könnte das weitere Abwägungskriterium 1.6 der Ausweisung des
Plangebiets „Bakendorf“ nicht entgegengehalten werden. Würde zusätzlich zur
offengelegten Entwurfskulisse noch das Plangebiet „Bakendorf“ ausgewiesen,
wären lediglich 3,5% der Gebietsfläche der Gemeinde Gammelin, 6,2% der Gemeinde
Hülseburg und 1,0% der Stadt Hagenow mit Windenergie überplant. Es
wird deutlich, dass eine teilregionale Häufung in den Gemeindegebieten nicht
vorliegt.
Vor dem Hintergrund der aufgeführten Argumente sehen wir derzeit keine Hinderungsgr
ünde, die im Rahmen der Abwägung dazu führen könnten, die hier
gegenständlichen Plangebiete im zukünftigen Plankonzept nicht zu berücksichtigen.
Wir regen an, die Planung an dieser Stelle noch einmal zu überdenken
und eine entsprechende Ausweisung dieser besonders für die Windenergie
geeigneten Plangebiete vorzunehmen.
Plangebiet Bakendorf (Lageplan 2)
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der vorgeschlagenen Fläche steht für die östliche Teilfläche das Abwägungskriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" in Bezug auf die Ortslage Viez entgegen. Für die westliche Teilfläche steht das Abwägungskriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" entgegen. Die angewendete Methodik unter Zugrundelegung von Messtischblattquadranten ist zur Bestimmung von Häufungsproblematiken ein bekanntes und objektiv nachvollziehbares Verfahren. Alternative methodische Ansätze (wie z.B. Bezug auf Gemeindefläche oder Radien um Siedlungsstrukturen bzw. um Windenergieflächen) wurden geprüft und hinsichtlich der Zielsetzung für die Region als weniger tauglich erachtet. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt. |
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Bezug nehmend auf die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) möchte ich in der vierten Stufe des Beteiligungsverfahrens für das Gebiet 36/24 Greven folgende Punkte vorbringen:
Zum Schutzgut Mensch:
Der Schutzgutaspekt (Bereich mit regionaler Bedeutung für die Sicherung der Erholungsfunktion der Landschaft incl. 500 m-Schutzabstand) wurde für das Gebiet nicht berücksichtigt. Jedoch befindet es sich in unmittelbarer Nähe zum Radweg Elbetal-Schaalsee-Rundweg, der durch den Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. beworben wird. Bei dem durch das Gebiet führenden Landweg handelt es sich um einen im Sommer hoch frequentierten Radweg zwischen Langenlehsten und Lüttenmark bzw. dem Schaaleegebiet (DE 2531-303) und dem Landschaftsschutzgebiet Boize (L 133). Neben der intensiven Nutzung für Radtouren, handelt es sich um ein Gebiet mit Erholungsfunktion für Bewohner:innen der Ortschaften Langenlehsten, Greven, Lüttenmark, Leisterförde, Granzin und Gallin sowie weitere Ortschaften der Region. Zudem wird das Gebiet intensiv von Spaziergänger:innen der naheliegenden Metropolregion Hamburg frequentiert.
Das Gebiet weist also durchaus eine regionale Bedeutung für die Sicherung der Erholungsfunktion für Anwohner:innen und Toruist:innen auf. Die Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft sowie des Erholungswertes kann durch den vorgesehenen Eingriff nicht gewährleistet werden.
Das Gebiet ist nicht als Tourismusschwerpunktraum ausgewiesen, was den Kriterien entspricht. Es handelt sich jedoch um eine strukturschwache Region, in der selbst der wenige Tourismus einen wichtigen Beitrag zum Erwerb der Bevölkerung beiträgt. Die Zerstörung der bis dato intakten und reizvollen Landschaft mit Erholungsfunktion in der Region hat erwartungsgemäss einen drastischen Einfluss auf das Einkommen der Bevölkerung, da der Tourismus dann vollständig wegbricht.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz und zum Schutz der Erholungsfunktion von Natur und Landschaft im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes und der Schutz der Erholungsmöglichkeiten sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Zudem ist das naheliegende Gehöft auf die Grundwasserversorgung und -qualität im Gebiet angewiesen. Durch den Eingriff ist eine weitere Austrocknung des schon heute sehr sandigen und trockenen Bodens zu erwarten. Zudem besteht das Risiko der Verschmutzung des Trinkwassers durch Ölleckage einer industriellen Windkraftanlage. Hier kann eine Beeinträchtigung der Gesundheit für dort lebende Menschen und Tiere nicht vollständig ausgeschlossen werden. Der Erhalt und die Sicherung der natürlichen Bodenfunktionen werden voraussichtlich stark beeinträchtigt.
Da diese Aspekte und die Nähe zu den angrenzenden Landschaftsschutzgebieten für den Schutzaspekt Mensch im Umweltbericht nicht berücksichtigt wurden, ist dieser nicht vollständig und es bedarf einer Neubewertung unter Einbezug dieser Faktoren.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Gemäß § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB sind Vorhaben in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Bezüglich des Schutzgutes Boden kommt es zu Bodenabtrag und -verdichtungen, Nutzungsänderungen und Flächenversiegelungen insbesondere im Bereich der Fundamente der Windenergieanlagen und der Zuwegungen sowie bei erforderlicher Kabelverlegung. Das Ausmaß der Beeinträchtigungen ist dabei u.a. abhängig von der Größe der jeweiligen Windenergieanlagen und vom Anlagentyp. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch vergleichsweise gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden nicht zu erwarten sind. Mit der Berücksichtigung und Einhaltung von Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen kann erheblichen und nachteiligen baubedingten Umweltauswirkungen durch das Vorhaben begegnet werden. Um dem Ansatz der flächensparenden Erschließung noch besser Rechnung tragen zu können, wurde zudem der PS (11) hinzugefügt. Der Schutz besonders wertvoller landwirtschaftlicher Nutzflächen ist außerdem mit dem Ziel der Raumordnung zur Sicherung bedeutsamer Böden in 4.5 (2) LEP M-V bereits angemessen berücksichtigt. Im LEP M-V sind dabei ausdrücklich Windenergiegebiete als Ausnahme vom Verbot der Inanspruchnahme wertvoller Böden festgelegt. Gemäß § 35 Abs. 5 BauGB ist eine Rückbauverpflichtung Zulassungsvoraussetzung für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und 8 b, 9 BauGB geregelten Vorhaben. Damit sind die Belange des Bodenschutzes bei der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Innere Schutzzonen (Zonen I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebiete Trinkwasser werden im Rahmen der Teilfortschreibung als Ausschlusskriterium festgelegt. Die Belange des Trinkwasserschutzes sind damit angemessen berücksichtigt. Beeinträchtigungen des Schutzgutes durch Windenergieanlagen außerhalb dieser Gebiete sind in der Regel nicht zu erwarten. Mögliche konkrete Beeinträchtigungen sind bei Kenntnis der genauen Anlagenstandorte und -typen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen.
Belange der technischen Anlagensicherheit insbesondere in Hinblick auf Brandschutz, Eiswurf oder Havariefälle können nur für konkrete Vorhaben mit Kenntnis der Anlagenstandorte und -typen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft werden. Die Anlagensicherheit ist daher nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Zum Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt:
Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unvollständig, da die Datenbasis des LUNG MV unvollständig sind und nicht durch Daten der UNBs vervollständigt werden können.
Greven befindet sich in unmittelbarer Nähe zum grünen Band, welches einen Rückzugsraum für geschützte Tierarten darstellt. Um die Beeinträchtigung des Naturraums so gering wie möglich zu halten, ist der hier vorhandene Vogelzugkorridor Zone A konsequent von Windkraftanlagen freizuhalten. Zudem handelt es sich, wie im Umweltbericht festgehalten, um ein Gebiet, welches als Brut- und Rastplatz für eine Vielzahl von Vögeln dient. Dazu gehören Großvögel, wie Kraniche, Graugänse, arktische Wildgänse, Saatgänse und Singschwäne. Im jetzigen Herbst sind große Kolonien von Kranichen auf genau der ausgewiesenen Fläche zu sichten.
Im Gebiet werden zudem in regelmäßiger Frequenz die Vogelarten Wespenbussard, Schwazstorch, Rotmilan, Baumfalke, Rohrweihe, Raufußkauz Sumpfohreule, Wachtelkönig, Wiesenweihe und Ziegenmelker gesichtet. Zudem befinden sich im betroffenen Gebiet die Horste von Seeadlern, Rotmilan und Weißstörchen.
Neben den im Gebiet Greven vorhandenen Brut- und Rastplätzen, findet im Umweltbericht keine Berücksichtigung des Vogelzugs (auf Grund von getrennten Schlafplätzen und Nahrungsaufnahmeplätzen) zwischen den benannten Biosphären Eingang in den Bericht.
Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko oder Störungen können nicht ausgeschlossen werden.
Da die Datenlage des LUNG zu den im Gebiet vorkommenden Arten aus Sicht der Anwohner stark mangelhaft ist, sind hier umfassende Beobachtungen im Umfang von mindestens 5 Jahren und daran anschließend Neubewertungen notwendig.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Das "Grüne Band" ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Die Flächen des Grünen Bandes sind allerdings größtenteils durch andere Kriterien überlagert (z.B. Biosphärenreservate, Naturschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete). Insbesondere werden die Flächen des Nationalen Naturmonuments innerhalb des Grünen Bandes nicht vom Vorranggebiet 36/24 Greven überlagert. Die Aufnahme des "Grünen Bandes " als zusätzliches Kriterium erfolgt daher nicht.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit der Vogelzug Zone A kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "nach aktueller Datenlage keine signifikante Erhöhung des Lebensrisikos durch WEA auf Zugvögel ableitbar, da WEA insb. durch störempfindliche Großvogelarten während des Zuges gemieden werden."
"Rastgebiete (Land) für Wat- und Wasservögel mit sehr hoher Bedeutung" sind bereits als Abwägungskriterium festgelegt. Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 36/24 Greven nicht betroffen sind.
Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Wiesenweihe, Baumfalke und Wespenbussard liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Im Einzelfall liegen aber durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen werden die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen, da davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf diese drei genannten Arten Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rohrweihe liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zum Nahbereich auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art nur eine geringe Flughöhe aufweist und die Flugaktivitäten hauptsächlich unterhalb der Rotorunterkante erfolgen. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen der Rohrweihe sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Sumpfohreule liegen keine landesweiten aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch sind keine Konflikte zu potenziellen Vorranggebieten ersichtlich, so dass es keiner einzelfallbezogenen Berücksichtigung bedarf. Etwaige Belange sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Ziegenmelker ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Ziegenmelkers gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.
Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler und Weißstorch sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) und erweiterten Prüfbereich (EPB) des Seeadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/ZPB, auch keine Verschattung Gewässer > 5ha im ZPB durch VRW; bei Bedarf Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene; vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/EPB und keine Gewässer > 5 ha im EPB durch VRW verschattet; bei deutlich erhöhter Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Vögeln in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der WEA mit daraus resultierender signifikanter Risikoerhöhung sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene festzulegen"
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit dem erweiterten Prüfbereich (EPB) des Weißstorchs kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend anteilig Grünlandflächen als potenziell essentielle Nahrungsflächen für den Weißstorch im Überlagerungsbereich VRW/EPB; bei deutlich erhöhter Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Vögeln in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der WEA mit daraus resultierender signifikanter Risikoerhöhung sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene festzulegen"
Die in der Stellungnahme genannten sonstigen Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen nicht in besonderem Maße durch die Errichtung von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Zudem handelt es sich bei dem vorgesehenen Gebiet 36/24 Greven um ein Gebiet, in welchem bekannt ist, dass sich hier ein Wolf mit seinen Jungen dauerhaft aufhält, was ebenfalls im Umweltbericht nicht behandelt wird.
Auch folgende, im Gebiet angesiedelte, Tiere finden keine Beachtung im Umweltbericht, obwohl sie bedroht sind.
Im direkt angrenzenden Landschaftsschutzgebiet Boize (L 133): Biber, Gelbbauch- und Rotbauchunke, Kammmolch.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Dem Artenschutz dienen außerdem indirekt eine Vielzahl weiterer Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem naturnahe Landschaftsräume geschützt werden. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Die in der Stellungnahme genannten Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen nicht in besonderem Maße durch die Errichtung von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Im betroffenen, ausgewiesenen Gebiet 36/24 Greven: Fledermäuse verschiedener Art (möglich auch Mopsfledermaus und Großes Mausohr, welche in der Kirche Greven brüten) und verschiedene Insekten und Schmetterlingsarten (bspw. großer Feuerfalter, Windelschnecke oder Juchtenkäfer).
Die Ausführung „Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe Fledermäuse ist auf der regionalplanerischen Ebene nicht möglich. In allen VR Wind und deren Umfeld sind Vorkommen der windkraft-sensiblen Fledermausarten gem. LUNG M-V 2016A (Großer Abendsegler, Rauhautfleder-maus, Zwergfledermaus, Kleinabendsegler, Zweifarbfledermaus, Mückenfledermaus, Breitflügelfledermaus) möglich. MV liegt zudem in einem breiten Zugkorridor wandernder Fledermausarten, so dass wandernde windkraftsensible Fledermausarten in den VR Wind ebenfalls vorkommen können.“ wird der Bedeutung des Gebiets für das Fledermausvorkommen nicht gerecht. Daher werden dafür weitere, umfassende Untersuchungen gefordert.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen.
Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen.
Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft ist davon auszugehen, dass Windenergieanlagen keinen signifikanten Anteil am Insektensterben haben. Die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Insektenpopulation können zudem auf Ebene der Regionalplanung nicht bewertet werden und sind daher nicht Gegenstand der Teilfortschreibung.
Dem Artenschutz dienen außerdem indirekt eine Vielzahl weiterer Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem naturnahe Landschaftsräume geschützt werden. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Auch die Anforderung, dass die Zerschneidung und der Verbrauch von Landschaft so gering wie möglich zu halten ist (§ 1 BNatSchG, § 1 BWaldG und LWaldG M-V, Kap. 6.1 LEP M-V, Kap. III.2.1 GLP M-V, Kap. III.1.2.1 und III.1.2.5 GLRP WM), wird im vorliegenden Umweltbericht nicht ausreichend betrachtet und hiermit eine Nachbesserung gefordert.
Der Schutz wild lebender Tiere, Pflanzen, ihrer Lebensstätten und Lebensräume und der biologischen Vielfalt können bei dem geplanten Eingriff der Errichtung von Windkraft- und Solaranlagen nicht gewährleistet werden. In einer Reihe von Darstellungen im Umweltbericht werden Vogelschutz- und FFH-Gebieten „Bestandsbeschreibung und -bewertung in VR Wind nicht erforderlich“ bescheinigt, „da für VR Wind ausgeschlossen“. Ähnliches gilt für besonders geschützte Arten. Daher müsste das in der Karte ausgewiesene Windeignungsgebiet nordwestlich von Greven für den Bau von Windkraftanlagen ausgeschlossen werden, da es solche Schutzgebiete und Artenvorkommen enthält und erhebliche Beeinträchtigungen nicht auszuschließen sind, wie im Umweltbericht mit Anlagen richtigerweise mehrfach vermerkt ist. Damit sollte das Gebiet 36/24 Greven weder als Vorranggebiet Windenergie, noch als Gebiet zur Aufstellung von Solaranlagen geeignet sein.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Dem Artenschutz dienen außerdem indirekt eine Vielzahl weiterer Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem naturnahe Landschaftsräume geschützt werden. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Europäische Vogelschutzgebiete sind als Ausschlusskriterium festgelegt. FFH-Gebiete sind im Rahmen des Regionalen Handlungsspielraums als Abwägungskriterien festgelegt. Darüber hinaus erfolgt eine Prüfung der Natura 2000-Verträglichkeit im Rahmen der Umweltprüfung. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für die im Umfeld des Vorranggebiets 36/24 Greven gelegenen Natura 2000-Gebiete zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 36/24 Greven erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
Für Solaranlagen werden im RREP keine konkreten Gebiete festgelegt. |
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ID: 72
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nicht zugeordnet
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Zudem möchte ich folgendes anregen und unterstützen:
1. Grenzübergreifender Einbezug von Gemeinden in S-H, die an der Landesgrenze zu M-V
liegen und gleichermaßen von Windkraftanlagen „betroffen“ sind bzw. wären (hier z.B.
Langenlehsten, Besental, Gudow).
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Gemäß den Prämissen für die Anwendung der Ausschluss- und Abwägungskriterien gilt das Planungskonzept für die Ausweisung der Vorranggebiete Windenergie nur für die Planungsregion Westmecklenburg, d. h. es erfolgt keine Anwendung der Planungskonzepte anderer Regionen für Westmecklenburg und umgekehrt. Eine Ausnahme hiervon bildet der Siedlungsabstand. Dieser wird an der Grenze zu den Nachbarregionen genauso angewendet wie innerhalb der Planungsregion Westmecklenburg. |
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Privat
ID: 72
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nicht zugeordnet
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2. Zusammenschluss der Biosphärenreservate Schaalsee und Elbtalauen
(verwaltungstechnisch bereits jetzt unter einem Dach) über das Grüne Band und die
anliegenden Gebiete des Programms Natura 2000 (FFH-und Vogelschutzgebiete) zu einem
Großschutzgebiet.
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Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Ausweisung von neuen Schutzgebieten gemäß Bundesnaturschutzgesetz ist nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg. |
147 |
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Privat
ID: 72
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nicht zugeordnet
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3. Dort, wo dem Bau von Windkraftanlagen aus o.g. Gründen nichts im Wege steht, sollten – wie
schon in mehreren anderen Gebieten Mecklenburg-Vorpommerns praktiziert – die Bürger in
Form der betroffenen Gemeinden am Erlös der erneuerbaren Energien beteiligt werden.
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Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Eine wirtschaftliche Teilhabe von Bürgern und Gemeinden an neu zu errichtenden Windenergieanlagen ist in Kapitel 5.3 Programmsatz 4 LEP M-V und im Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V umfassend geregelt. Das Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V ist nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
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Privat
ID: 73
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Karte
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Ich verfolge die vermehrte Ausweisung von immer mehr Windvorranggebieten in Westmecklenburg. Insbesondere das Gebiet Rambeel ist erschreckend groß. Theoretisch könnte es in einem nächsten Schritt weitgehend zugepflastert werden mit 250m hohen Windenergieanlagen. Das würde zu einer Riegelbildung in der bisher unzerschnittenen Landschaft führen. Zum Verbindungsweg zwischen Rambeel und Sievershagen kann ich aus eigener Anschauung beitragen, dass er meinem Eindruck nach die Landschaft nicht zerschneidet: es handelt sich um einen sehr schmalen Weg, der mit Katzenkopfpflaster gepflastert ist; allerdings ist die Strecke so stark geschädigt, dass sie sich mit einem normalen PKW nicht befahren lässt; selbst mit einem SUV mit Bodenfreiheit macht man das nicht ein zweites Mal.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei." Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 09/24 Rambeel stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 09/24 Rambeel bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 73
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Karte
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Außerdem wird die Gemeinde Rüting mit all ihren Ortsteilen von drei Windenergievorrang-Gebieten (09/24 Rambeel, 11/24 Mühlen-Eichsen uund 12/24 Rüting) eingekreist, so dass das Risiko einer erheblich beeinträchtigenden Umfassung der Ortschaften besteht.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" ist als Abwägungskriterium festgelegt. Dieses Kriterium wird für die Ortsteile der Gemeinde Rüting eingehalten.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 09/24 Rambeel stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 09/24 Rambeel bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 73
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Karte
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An meinem vorigen Wohnsitz in Schleswig-Holstein habe ich im Übrigen die Erfahrung gemacht, dass auch bei Einhaltung der Mindestabstände von Wohnbebauung mit deutlichen Auswirkungen durch Geräusche (abhängig von der Windrichtung) bzw. Schlagschatten zu rechnen ist. Insgesamt ist die Ausweisung dieser Fülle und Größe von WRV-Anlagen nicht nachvollziehbar, zumal die Region Westmecklenburg sich schon jetzt fast vollständig mit Energie aus alternativen Quellen versorgen kann. Es ist eine Zumutung, dass die Bevölkerung die hohen Strompreise und die negativen Auswirkungen der Produktion alternativer Energien ohne wirklichen eigenen Nutzen hinnehmen muss.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 09/24 Rambeel stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 09/24 Rambeel bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 74
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nicht zugeordnet
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Ich melde Bedenken bezüglich der Umweltverträglichkeitsprüfung an und gebe zu bedenken, dass diese Vollständig ist. Studien von unabhängigen Instituten zeigen, dass Windkraftanlagen gesundheitsgefährdend für Mensch und Tier sind, der Umwelt durch starke Verdichtung des Bodens und der Aufstellflächen hohen Schaden zufügen und zudem noch unwirtschaftlich sind. Windkraftanlagen tragen nicht zur Energiewende bei, wie bereits die EU aufgezeigt hat und Atomenergie zur grünen Energie erklärt hat. Windkraftanlagen sind für der Klimaziele völlig ungeeignet.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Gemäß § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB sind Vorhaben in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Bezüglich des Schutzgutes Boden kommt es zu Bodenabtrag und -verdichtungen, Nutzungsänderungen und Flächenversiegelungen insbesondere im Bereich der Fundamente der Windenergieanlagen und der Zuwegungen sowie bei erforderlicher Kabelverlegung. Das Ausmaß der Beeinträchtigungen ist dabei u.a. abhängig von der Größe der jeweiligen Windenergieanlagen und vom Anlagentyp. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch vergleichsweise gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden nicht zu erwarten sind. Mit der Berücksichtigung und Einhaltung von Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen kann erheblichen und nachteiligen baubedingten Umweltauswirkungen durch das Vorhaben begegnet werden. Um dem Ansatz der flächensparenden Erschließung noch besser Rechnung tragen zu können, wurde zudem der PS (11) hinzugefügt. Der Schutz besonders wertvoller landwirtschaftlicher Nutzflächen ist außerdem mit dem Ziel der Raumordnung zur Sicherung bedeutsamer Böden in 4.5 (2) LEP M-V bereits angemessen berücksichtigt. Im LEP M-V sind dabei ausdrücklich Windenergiegebiete als Ausnahme vom Verbot der Inanspruchnahme wertvoller Böden festgelegt. Gemäß § 35 Abs. 5 BauGB ist eine Rückbauverpflichtung Zulassungsvoraussetzung für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und 8 b, 9 BauGB geregelten Vorhaben. Damit sind die Belange des Bodenschutzes bei der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg. |
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Privat
ID: 75
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Karte
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Ich bin davon überzeugt, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung unvollständig ist. Vor Ausweisung einer Windvorrangfläche muss eine umfangreiche Bestandsaufnahme der im Gebiet liegenden Brutstätten erfolgen. Es müssen relevante Daten vom Planungsverband als öffentlicher Stelle und nicht etwas von Investoren und Anlagenbetreibern vorliegen. Windkraftanlagen sind, wie erwiesen ist, unwirtschaftlich und umweltzerstörend.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Zugleich wird eine Umweltprüfung erstellt, mit der die Auswirkungen der Vorranggebiete auf Natur und Umwelt bewertet werden. Die Kriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Für eine vertiefte Betrachtung sind in vielen Fällen weitergehende Informationen zu den geplanten Windenergieanlagen erforderlich, die auf Ebene der Regionalplanung nicht vorliegen. Dazu zählen insbesondere die genauen Standorte und technischen Parameter der geplanten Anlagen. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung in den jeweiligen Vorranggebieten ist daher in vielen Fällen erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.
Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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