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Fernstraßen-Bundesamt
ID: 5166
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Karte
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Weitere Hinweise:
Zu unserer Stellungnahme beteiligten wir zudem intern unser Referat S 2 für die Belange der Straßenplanungen und die Autobahn GmbH des Bundes.
Aus der Stellungnahme des Referates S2 des Fernstraßen-Bundesamtes vom 03.09.2024:
Aus der Prüfung der Unterlagen zu o. g. Verfahren ergaben sich Hinweise, dass Belange des geltenden Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen 2016 (Anlage zu § 1 Absatz 1 Satz 2 Fernstraßenausbaugesetz (FStrAbG)) betroffen sein können und Konflikte nicht auszuschließen sind. Die Prüfung der Belange des geltenden Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen erfolgte dabei gegen den Textteil und die kartographischen Darstellungen.
Prüfung Textteil:
Aus der Prüfung des Textteils ergaben sich keine Hinweise, wie die Belange des geltenden Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen berücksichtigt wurden.
Prüfung kartographische Darstellung:
Anhand der bereitgestellten Karten (Übersichtskarte Festlegungen (April 2024)) erfolgte eine raumbezogene Prüfung gegen die Belange des geltenden Bedarfsplans für die Bundesstraßen 2016. Für die weiteren Planungen bitten wir daher um die Berücksichtigung der folgenden Bedarfsplanprojekte:
Tabelle: Projekt-Nr. / Kategorie / Titel / Dringlichkeit
B191_B321-G10- MV-T1-MV / Bundesstraße / N-OU Parchim / VB
B321-G10-MV- T2-MV / Bundesstraße / OU Warsow / VB
VB = Vordringlicher Bedarf, VB-E = Vordringlicher Bedarf mit Engpassbeseitigung, WB = Weiterer Bedarf, WB* = Weiterer Bedarf mit Planungsrecht
Wir weisen im Allgemeinen darauf hin, dass der aktuell gültige Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen 2016 (Anlage zu § 1 Absatz 1 Satz 2 FStrAbG) sowie die Verkehrsvorhaben des Investitionsgesetzes Kohleregionen (InvKG) (Anlage 4 Abschnitt 1 Bau- und Ausbauvorhaben zu § 20 InvKG) konkret und projektbezogen bei weiteren Planungen zu berücksichtigen sind.
Die Bedarfsplanprojekte (Anlage zu § 1 Absatz 1 Satz 2 FStrAbG) und Verkehrsvorhaben (Anlage 4 zu den §§ 20 und 21 InvKG) sind unter folgendem Link zu finden:
https://www.gesetze-im-internet.de/fstrausbaug/anlage.html https://www.gesetze-im-internet.de/invkg/BJNR179510020.html Projektinformationssystem (PRINS*) zum Bundesverkehrswegeplan: https://www.bvwp-projekte.de/map street.html
*Hinweis: Das PRINS dient als Hintergrundinformation. Es stellt lediglich ergänzende Informationen dar. Maßgebend sind die Projekte des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen 2016 (Anlage zu § 1 Absatz 1 Satz 2 FStrAbG).
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Konflikte mit der geplanten Ortsumgehung Warsow sind aufgrund der ausreichenden Entfernung zwischen dem Vorranggebiet und der geplanten Trasse nicht zu befürchten.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 29/24 Alt Zachun stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 29/24 alt Zachun bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Fernstraßen-Bundesamt
ID: 5166
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nicht zugeordnet
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Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Nordost bittet in ihrer Stellungnahme vom 09.09.2024 um die Beachtung folgender weiterer Punkte:
- Es wird darauf hingewiesen, dass Zu- und Abfahrten zu den Bundesautobahnen nicht angelegt und vorhandene Betriebsumfahrten der Bundesautobahnen nicht als Zu- und Abfahrten genutzt werden dürfen. (§§ 8, 9 FStrG / § 18 StVO).
- Die Zuwegung zu den Bauwerken für die Durchführung der Bauwerksprüfung ist jederzeit zu gewährleisten.
- Die Maßnahmen der technischen Überwachung (z.B. Kamera¬überwachungssysteme) dürfen nicht auf die Bundesautobahn gerichtet sein.
- § 11 Abs. 2 FStrG ist zwingend zu beachten. Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen danach nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.
- Wasser, geklärt oder ungeklärt, darf dem Straßengebiet weder zufließen können noch zugeleitet werden. Eine Einleitung in Entwässerungsanlagen der Bundesautobahnen wird nicht zugelassen.
- Zu unseren Wildschutzzäunen ist ein angemessener Abstand (mindestens 5 Meter) freizuhalten, um die Pflege, Reparatur und Zuwegung für die Autobahnmeistereien zu sichern.
- Sofern bauliche Anlagen wie Leitungen (Elektrokabel, Telekommunikationslinien etc.), Baustelleneinrichtung (Lagerflächen etc.) und ähnliches in einem Abstand von weniger als 100m zur befestigten Fahrbahnkante der BAB verlegt bzw. angelegt werden sollen und diese nicht Bestandteil dieses Verfahrens sind, sind diese gesondert zu beantragen (§§ 8 und 9 FStrG).
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die in der Stellungnahme genannten Hinweise sind nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung und sind ggf. im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Darüber hinaus dient die Teilfortschreibung nicht dazu, fachgesetzliche Regelungen zu wiederholen. |
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Fernstraßen-Bundesamt
ID: 5166
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Karte
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Hinsichtlich des Vorranggebietes Windenergie 15/24 weist die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Nordost, darauf hin, dass in diesem Abschnitt der BAB A 14 Ausbauabsichten bestehen.
Weiterhin wird bezogen auf das o. g. Programm auf die Anlage 2 des FStrG,
lfd. Nr. 20 (A 24 – AS Hamburg Horn bis AD Havelland) verwiesen.
Wir bitten um eine weitere Beteiligung im Verfahren, sofern sich eine Betroffenheit unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ergeben kann.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 15/24 Schimm findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Ursächlich dafür ist, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im 8 km-Puffer des MVA-Sektors des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Elbe
ID: 5167
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nicht zugeordnet
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vielen Dank für Ihr Schreiben vom 07.06.2024 mit dem Entwurf zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für das Kapitel 6.5 Energie und die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme.
Eingangs dieser Stellungnahme seien mir einige grundlegende Bemerkungen erlaubt, um das Verständnis für die anschließenden konkreteren Hinweise zur Teilfortschreibung des RREP-WM 2011 für das Kapitel 6.5 zu fördern.
Grundsätzlich befinden sich Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) gemäß Artikel 87 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 89 des Grundgesetztes (GG) im Eigentum und in der Verwaltungszuständigkeit der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV). Umfang und Geltungsbereich der Binnen- und Seewasserstraßen sind in § 1 WaStrG definiert.
Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen einschließlich ihres Zubehörs wurde gemäß § 7 Abs. 1 WaStrG ebenso wie deren Aus- und Neubau gemäß § 12 WaStrG der WSV als Hoheitsaufgabe übertragen. Die Widmung der Bundeswasserstraßen als Verkehrsweg bestimmt ihren wegerechtlichen Status und bewirkt eine Zweckerhaltung, die nur im Wege einer Bestandsänderung nach § 2 WaStrG beseitigt werden kann.
Im Jahr 2021 ist das „Gesetz über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)"" in Kraft getreten, welches im Schwerpunkt die Übertragung der hoheitlichen Zuständigkeit für Teile des wasserwirtschaftlichen Ausbaus an Binnenwasserstraßen des Bundes von den Ländern auf die WSV beinhaltet, soweit dieser Ausbau zur Erreichung der Ziele der WRRL erforderlich ist.
Mit Inkrafttreten des genannten Gesetzes wurde u. a. das WaStrG bezüglich der Binnenwasserstraßen des Bundes dahingehend geändert, dass Maßnahmen, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erforderlich sind und die mit einer wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwas-serstraße des Bundes oder ihrer Ufer im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 WHG verbunden sind, unter der Voraussetzung des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 WaStrG eine Hoheitsaufgabe der WSV sind.
Innerhalb der Planungsregion des RREP WM 2011 befinden sich folgende Bundeswasserstraßen:
- die Binnenwasserstraße Müritz-Elde-Wasserstraße (MEW) einschließlich Stör-Wasserstraße,
- die Seewasserstraßen und die küstennahen Binnenwasserstraßen entlang der Küstenlinie Westmecklenburgs an der Ostsee.
Für den Bereich der Seewasserstraßen und der küstennahen Binnenwasserstraßen entlang der Küstenlinie Westmecklenburgs haben Sie nach meiner Kenntnis bereits eine Stellungnahme des Wasserstraßen-und Schifffahrtsamtes Ostsee erhalten.
Meine weiteren Ausführungen beziehen sich daher ausschließlich auf die Binnenwasserstraße MEW.
Die MEW ist gemäß lfd. Nr. 37 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 WaStrG eine Binnenwasserstraße des Bundes, die dem Verkehr mit Güter- und Fahrgastschiffen oder der Sport- und Freizeitschifffahrt mit Wasserfahrzeugen dient.
Der WSV obliegen gemäß WaStrG hinsichtlich der MEW im Wesentlichen folgende Hoheitsaufgaben:
- Unterhaltung der Bundeswasserstraße (die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit) sowie Betrieb und Unterhaltung der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen,
- Ausbau der Bundeswasserstraße - ein Ausbau der MEW ist derzeit nicht vorgesehen,
- Erfüllung strompolizeilicher Aufgaben (Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, um die Wasserstraße in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand zu erhalten, Erteilen von Genehmigungen gemäß § 31 und § 34 WaStrG),
- Setzen und Betreiben von Schifffahrtszeichen,
- Wasserstandsmeldedienst und Eisbekämpfung.
Die Planungshoheit der WSV erstreckt sich örtlich auf die MEW und die angrenzenden Ufergrundstücke, soweit sie für den Betrieb, die Unterhaltung sowie den Ausbau der Wasserstraße und deren Widmungszweck erforderlich sind.
Gegen den digital zur Verfügung gestellten Entwurf zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für das Kapitel 6.5 Energie, bestehend aus dem Erläuterungsbericht, dem Umweltbericht und der Karte im Maßstab 1:100.000, alle Unterlagen mit Stand von April 2024, bestehen bei Be-achtung nachfolgender Hinweise, Bedingungen und Auflagen seitens der WSV, hier vertreten durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA) Elbe, Haus Lauenburg, keine grundsätzlichen Bedenken.
Durch die Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten, welche auch Flächen der MEW einschließen bzw. diese tangieren, darf die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der WSV gemäß WaStrG nicht beeinträchtigt werden.
Nutzung und Unterhaltung der Bundeswasserstraßen einschließlich des Betriebes der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen müssen gemäß den gesetzlichen Vorgaben gewährleistet bleiben.
Widersprüche zu den Zielen gemäß Raumentwicklungsprogramm sind insbesondere in den Programmsätzen 6.5(7), 6.5(12) und 6.5(13) nicht gänzlich ausgeschlossen.
Außerdem hat die Zuordnung von Teilflächen der MEW beispielsweise zu Vorbehaltsgebieten Leitungen keinen Einfluss auf die Anwendung des WaStrG bezüglich der Erteilung oder der Versagung von Genehmigungen gemäß § 31 und § 34 WaStrG.
Bei der vertiefenden Planung folgender Vorhaben, die im Kapitel 6.5 des Entwurfes zur Teilfortschreibung des RREP WM 2011 genannt werden, ist meine frühzeitige Beteiligung erforderlich:
- Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf den ausgewiesenen Vorranggebieten, sofern sie oder Teile davon in die MEW gelangen können (auch beispielsweise bei Brand, Zerstörung, Beschädigung),
- Errichtung und Betrieb von Unter- und Überkreuzungen der MEW an verschiedenen Standorten durch zu sanierende -neu zu beseilende bzw. zu errichtende Leitungen,
- Errichtung oder Erweiterung von Umspannwerken bzw. Konvertern in sehr geringem Abstand zur MEW.
Für die Errichtung und Veränderung derartiger Anlagen ist ggf. die Erteilung von strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigungen (SSG) gemäß § 31 WaStrG notwendig.
Sofern zu den genannten Vorhaben Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden oder eine andere Genehmigung nach anderen Gesetzen mit Konzentrationswirkung auch die SSG umfasst, entfällt die Erteilung einer gesonderten SSG.
Das setzt voraus, dass ich im Verfahren rechtzeitig die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme erhalte und meine berechtigten Forderungen in den Beschluss bzw. die Genehmigung nach anderen Gesetzen aufgenommen und beachtet werden.
Davon ausgehend, dass Windenergieanlagen auf den Vorranggebieten Windenergie innerhalb der Planungsregion nicht höher sind als 300 m, berühren die Vorranggebiete Windenergie die Belange der WSV an der MEW nicht, da sie laut Karte keine geringeren Abstände zur Bundeswasserstraße aufweisen als 300 m.
Außerdem sollen Kompensationsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie und dem Ausbau der Leitungsnetze eingriffsnah erfolgen.
Hierzu möchte ich einschränkend bemerken, dass bundeseigene Flächen entlang der MEW für derartige Kompensationsmaßnahmen nicht zur Verfügung stehen.
Von weiteren Punkten im Kapitel 6.5 des Entwurfes zur Teilfortschreibung des RREP WM 2011 sind die von mir zu vertretenden Belange an der MEW nicht betroffen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die in der Stellungnahme genannten Hinweise zum Bundeswasserstraßengesetz und Schutz der Aufgaben der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung sind ggf. im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. |
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Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Elbe
ID: 5167
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Karte
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Gestatten Sie mir abschließend folgenden redaktionellen Hinweis:
In der Karte sind die Grenzen der Planungsregion kaum bzw. nicht von den Kreisgrenzen und Autobahnen zu unterscheiden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Lesbarkeit der Festlegungskarte ist ausreichend gewährleistet. Eine Anpassung ist nicht erforderlich. |
1158 |
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Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
ID: 5168
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nicht zugeordnet
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Für Ihre Regionale Raumentwicklungsprogrammverfahren, sind das von
Ihnen bereits angeschriebene
• Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ostsee (früher: Wasser- und Schifffahrtsamt
Lübeck, lfd. Nummer Ihrer Beteiligtenliste: 60) Moltkeplatz 17,
23566 Lübeck [wsa-ostsee@wsv.bund.de] und
• Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Elbe (früher: Wasser- und Schifffahrtsamt
Lauenburg, lfd. Nummer Ihrer Beteiligtenliste: 61), Dornhorster
Weg 52, 21481 Lauenburg [wsa-elbe@wsv.bund.de] zuständig.
Von dort erhalten Sie alle weiteren Stellungnahmen und Rückmeldungen,
daher ist auch die weitere Beteiligung der beiden Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter
sicherzustellen. Bitte beachten Sie die reformbedingten geänderten
Bezeichnungen und E-Mail-Adressen.
Zu unser beiderseitigen Verwaltungsvereinfachung bitte ich Sie die folgenden
Anschriften verbindlich aus Ihrer Liste der Beteiligten zu streichen:
• Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord (lfd. Nummer Ihrer Beteiligtenliste:
59) und
• Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (lfd. Nummer
Ihrer Beteiligtenliste: 133)."
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Hamburg / Schwerin
ID: 5169
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nicht zugeordnet
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Ihr Schreiben ist am 14.06.2024 beim Eisenbahn-Bundesamt eingegangen und wird hier unter dem o. a. Geschäftszeichen bearbeitet. Ich danke Ihnen für meine Beteiligung als Träger öffentlicher Belange.
Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes berühren.
Die ausgewiesenen Vorganggebiete für Windenergie liegen teilweise an bzw. überlagern folgende Eisenbahnstrecken des Bundes: Nr. 1122, Lübeck – Strasburg, Nr. 6921, Wismar- Rostock Hbf, Nr. 6932, Schwerin - Rehna, Nr. 6442, Hagenow Land – Holthusen, Nr. 6100 Berlin-Spandau -Hamburg-Altona, Nr. 6441 Dömitz - Wismar.
Infrastrukturbetreiberin dieser Strecken ist die DB InfraGO AG, eine Eisenbahn des Bundes. Belange des EBA sind insofern berührt. Es ergeht folgende Stellungnahme:
Hinweise:
Grundsätzlich gilt, dass bauliche Anlagen nicht die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere nicht Leben und Gesundheit gefährden dürfen. Es ist die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs zu wahren.
Als anzuwendendes technisches Regelwerk – auch in Bezug auf Windenergieanlagen (WEA) - verweise ich auf die „Eisenbahnspezifischen Technischen Baubestimmungen (EiTB)“, welche Sie auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) nachlesen können.
Über dieses technische Regelwerk hinaus werden seitens des Eisenbahn-Bundesamtes in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung Abstandsempfehlungen für WEA zu den Eisenbahnbetriebsanlagen gegeben. Der empfohlene Abstand zu Schienenwegen beträgt danach das 1,5-fache des Rotordurchmessers plus Nabenhöhe. Das Eisenbahn-Bundesamt geht mit seiner Empfehlung davon aus, dass weniger eine Gefährdung des Betriebs durch Umkippen der ganzen Anlage als vielmehr durch Eisabwurf und Rotorblattabbruch zu besorgen ist.
Bitte beachten Sie, dass das Eisenbahn-Bundesamt nicht die Vereinbarkeit aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnanlagen oder Bahnstromleitungen prüft. Die DB InfraGO AG trägt Eigenverantwortung für die Gewährleistung eines sicheren Bahnbetriebes (§ 4 Allgemeines Eisenbahngesetz). Bei künftigen Bauleit- und Baugenehmigungsverfahren in Windenergie-Vorranggebieten, ist Folgendes zu beachten bzw. veranlassen: Eine Überlagerung der Aufstellungsorte von WEA und Eisenbahnstrecken ist nicht zulässig. Abstandempfehlungen müssen für die Sicherheit im Eisenbahnbetrieb eingehalten werden. Bei Verfahren, die in der Nähe von Eisenbahnstrecken des Bundes liegen, ist die Einbahninfrastrukturbetreiberin DB InfraGO AG (koordinierende Stelle: DB Immobilien, Region Ost, Caroline-Michaelis-Straße 5 - 11, 10115 Berlin, E-Mailadesse: DB.DBImm.Baurecht-Ost@deutschebahn.com) zu beteiligen und um eine Stellungnahme zu ersuchen. Außerdem ist das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Hamburg/Schwerin, Schanzenstraße 80, 20357 Hamburg unter der E-Mailadresse sb1-hmb-swn@eba.bund.de zu beteiligen. Das Eisenbahn-Bundesamt wird zwar keine eisenbahntechnischen Prüfungen oder Einzelfallprüfungen durchführen. Es prüft jedoch, ob zu dem Zeitpunkt der Beteiligung Planrechtsverfahren nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) bei ihm anhängig sind. Es gilt, möglichst frühzeitig eine Abstimmung von Bauherren, Planern und der DB-Vorhabenträgerin bei sich ggf. berührenden Planungen, Verfahren und Ausführungen zu bewirken.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen. |
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Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
ID: 5170
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nicht zugeordnet
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Betreff: Schutzbereiche für Anlagen der Bundeswehr
hier: Öffentliche Auslegung des Entwurfes zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms
Westmecklenburg (RREP WM 2011) für das Kapitel 6.5 Energie sowie des
dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichts für die vierte Stufe des Beteiligungsverfahrens
gemäß § 9 Absatz 2 ROG
Land: Mecklenburg-Vorpommern
Bezug: 1. Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
(Schutzbereichgesetz) vom 07. Dezember 1956 i.d.g.F
2. Bekanntmachung Regionaler Planungsverband Westmecklenburge vom 07. Juni
2024
mit o. g. Bezug 2. wurde Kompenzzentrum Baumanagment Kiel - K 4 -
Schutzbereichbehörde über die Auslegung des Entwurfes zur Teilfortschreibung
des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg
(RREP WM 2011) für das Kapitel 6.5 Energie sowie des dazugehörigen Entwurfes
des Umweltberichts für die vierte Stufe des Beteiligungsverfahrens
gemäß § 9 Absatz 2 ROG informiert.
Aufgrund dieser Information, erfolgte eine Prüfung als Schutzbereichbehörde
und Betroffenenvertreter für die Belange der Bundeswehr gemäß
Raumordnungsgesetz und Baugesetzbuch. Hierbei wurden insbesondere militärische
Anlagen mit ausgewiesenen Schutzbereichen und damit in Verbindung
stehende Interessengebieten berücksichtigt.
Datengrundlage:
Die mit Bezug 2. zur Verfügung gestellten Karten sowie die Shape-Dateien
wurden im Rahmen der Prüfung bewertet.
In dem Beteiligungsverfahren „Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes
Westmecklenburg (4. Stufe) wurden dreiundsiebzig
Vorranggebiete für Windenergie sowie mehrere geplante großräumige und
regionale Leitungsnetze Strom bewertet.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
ID: 5170
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Karte
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Überschneidungen von Flächen mit militärischen Liegenschaften
Im Rahmen der Prüfung wurde festgestellt, dass die militärische Liegenschaft
„Standortübungsplatz Karow“ durch ein Vorbehaltsgebiet Leitungen
(ober- und unterirdisch) überlagert wird.
Gemäß Kapitel 6.5 Energieleitungsnetz (12) ist hier ein Korridor für ein Wasserstoff-
Kernnetz angedacht.
Es wird darauf hingewiesen, das militärische Liegenschaften nicht überplant
werden dürfen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Für geplanten Ausbauvorhaben, für die bisher nur grobe Trassenkorridore existieren, erfolgt eine Festlegung als Vorbehaltsgebiet Leitungen. Die Festlegung von Vorbehaltsgebieten entspricht einem Grundsatz der Raumordnung. Mit der Festlegung wird sichergestellt, dass die Leitungsvorhaben bei der Abwägung mit anderen Planungen, Maßnahmen und Vorhaben ein besonderes Gewicht beigemessen wird. Der genaue Verlauf und die Prüfung der Vereinbarkeit mit militärischen Belangen ist Gegenstand der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. |
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Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
ID: 5170
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Karte
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Überschneidungen von Flächen mit militärischen Belangen
Des Weiteren ist bei der Auswertung des Kartenmaterial aufgefallen, das
durch das geplante großräumige bzw. regionale Leitungsnetz Strom militärische
Belange, wie der Trassenschutz einer Richtfunkstrecke, das Interessengebiet
der Radaranlage Elmenhorst oder Tieffugzonen / Absetzzonen betroffen
sind.
Es wird empfohlen mit Festlegung des Suchraumes für die entsprechenden
Leitungen diese der Bundeswehr frühzeitig vorzulegen um mögliche Konfliktpunkte
rechtzeitig ohne großen Zeitverlust abklären zu können.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die als geplantes großräumiges bzw. regionales Leitungsnetz Strom festgelegten Leitungstrassen sind Bestandteil des Netzentwicklungsplans Strom 2024 der Bundesnetzagentur. Der Trassenverlauf wird entsprechend des Planungsstandes im RREP raumordnerisch gesichert. Die konkrete Planung der technischen Anlagen sind Gegenstand der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Auch die genannten militärische Belange können daher nur Gegenstand der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren sein. |
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Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
ID: 5170
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Karte
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Betroffene Schutzbereiche
Der angeordnete Schutzbereich „Karow“ (120 MV) sowie der in Bearbeitung
befindliche Schutzbereich „Weltraumradaranlage Karow“ (202 MV) auf dem
Standortübungsplatz Karow werden durch das geplante Vorbehaltsgebiet
Leitungen (ober- und unterirdisch) überlagert.
Der Standortübungsplatz Karow kann aufgrund seiner Nutzung nicht durch
eine Wasserstoffleitung gequert werden. Eine geplante mögliche Querung
mit einer Freileitung ist aufgrund der Errichtung des Weltraumradars sowie
des bestehenden Flugbeschränkungsgebietes nicht möglich.
Zudem wird derzeit im Rahmen einer „Großen Baumaßnahme“ auf dem Gelände
des Standortübungsplatzes eine Standortschießanlage errichtet.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Für geplanten Ausbauvorhaben, für die bisher nur grobe Trassenkorridore existieren, erfolgt eine Festlegung als Vorbehaltsgebiet Leitungen. Die Festlegung von Vorbehaltsgebieten entspricht einem Grundsatz der Raumordnung. Mit der Festlegung wird sichergestellt, dass die Leitungsvorhaben bei der Abwägung mit anderen Planungen, Maßnahmen und Vorhaben ein besonderes Gewicht beigemessen wird. Der genaue Verlauf und die Prüfung der Vereinbarkeit mit militärischen Belangen ist Gegenstand der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. |
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Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
ID: 5170
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Karte
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Trassenschutz von Richtfunkstrecken
Das Vorranggebiet Nr. 7 Grevesmühlen ragt ca. 40 m mit der östlichen Ecke
in den Trassenschutz einer militärischen Richtfunkstrecke welche von Elmenhorst
nach Grevesmühen verläuft.
Um Störungen / Einschränkungen der Richtfunkstrecke zu vermeiden ist die
Fläche nach Möglichkeit entsprechend anzupassen.
Eine Einzelfallprüfung ist durchzuführen. Sollte die Prüfung ergeben, dass es
zu einer Beeinträchtigung der Richtfunkstrecke kommt, muss es im Rahmen
der Betroffenenvertretung zu entsprechenden ablehnenden Bescheiden
kommen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 07/24 Grevesmühlen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 07/24 Grevesmühlen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
ID: 5170
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Karte
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Interessengebiet der Radaranlage Elmenhorst
Für die Großradaranlage in Elmenhorst (Luftraumüberwachung) endet der
Schutzbereich nach 5 km. Es schließt sich daran an das sogenannte Interessengebiet
mit einem Radius von 35 km (von Antennenmittelpunkt gemessen).
In der Schutzbereichanordnung, wird auf dieses Interessengebiet welches
auch in der Schutzbereicheinzelforderung aufgeführt ist, hingewiesen.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen im Interessengebiet Elmenhorst
(35 km):
- Vorranggebiet Nr. 1 Rieps
- Vorranggebiet Nr. 2 Löwitz West
- Vorranggebiet Nr. 3 Schönberg
- Vorranggebiet Nr. 4 Menzendorf
- Vorranggebiet Nr. 5 Grieben Ost
- Vorranggebiet Nr. 6 Gross Voigtshagen
- Vorranggebiet Nr. 7 Grevesmühlen
- Vorranggebiet Nr. 8 Questin
- Vorranggebiet Nr. 9 Rambeel
- Vorranggebiet Nr. 10 Groß Hundorf
- Vorranggebiet Nr. 11 Mühlen Eichsen
- Vorranggebiet Nr. 12 Rüting
- Vorranggebiet Nr. 13 Groß Pravtshagen
- Vorranggebiet Nr. 14 Bobitz
- Vorranggebiet Nr. 16 Rohlstorf
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
Die Luftwaffe prüft und bewertet jedoch mittlerweile, auf Grund der Technik,
ein erweitertes Interessengebiet von 50 km.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen in dem erweiterten Interessengebiet
(35 km - 50 km):
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
- Vorranggebiet Nr. 22 Cramonshagen
- Vorranggebiet Nr. 23 Gadebusch Süd
- Vorranggebiet Nr. 24 Renzow West
- Vorranggebiet Nr. 25 Renzow Ost
- Vorranggebiet Nr. 26 Groß Welzin
Für die o. a. Vorranggebiete im Interessengebiet bedeutet das, dass für jede
Windenergieanlage im Einzelfall zu prüfen ist, ob unerwünschte und/oder
negative Effekte bzw. Einflüsse für die Radarerfassung entstehen.
Es sind die Höhe und der Typ der Anlage, die Lage zur Radaranlage und anderen
zu bauenden oder bestehenden Anlagen zu prüfen. Sollte die Prüfung
ergeben, dass es zu einer Beeinträchtigung der Radarerfassung kommt, muss
es im Rahmen der Betroffenenvertretung zu entsprechenden ablehnenden
Bescheiden kommen.
Hinweise für den Zuständigkeitsbereich der militärischen Luftfahrt
Wir erlauben uns folgende Ausführungen zu den Zuständigkeitsbereichen
von militärischen Flugplätzen und Tiefflugkorridoren, zu denen das Luftfahrtamt
der Bundeswehr eine Stellungnahme aus unserer Sicht abzugeben
hat.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die konkrete Prüfung der Auswirkungen auf die Radaranlage Elmenhorst kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Die Prüfung der Auswirkungen auf die Radaranlage Elmenhorst ist daher Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 01/24 Rieps stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 01/24 Rieps bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
ID: 5170
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Karte
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Interessengebiet der Radaranlage Elmenhorst
Für die Großradaranlage in Elmenhorst (Luftraumüberwachung) endet der
Schutzbereich nach 5 km. Es schließt sich daran an das sogenannte Interessengebiet
mit einem Radius von 35 km (von Antennenmittelpunkt gemessen).
In der Schutzbereichanordnung, wird auf dieses Interessengebiet welches
auch in der Schutzbereicheinzelforderung aufgeführt ist, hingewiesen.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen im Interessengebiet Elmenhorst
(35 km):
- Vorranggebiet Nr. 1 Rieps
- Vorranggebiet Nr. 2 Löwitz West
- Vorranggebiet Nr. 3 Schönberg
- Vorranggebiet Nr. 4 Menzendorf
- Vorranggebiet Nr. 5 Grieben Ost
- Vorranggebiet Nr. 6 Gross Voigtshagen
- Vorranggebiet Nr. 7 Grevesmühlen
- Vorranggebiet Nr. 8 Questin
- Vorranggebiet Nr. 9 Rambeel
- Vorranggebiet Nr. 10 Groß Hundorf
- Vorranggebiet Nr. 11 Mühlen Eichsen
- Vorranggebiet Nr. 12 Rüting
- Vorranggebiet Nr. 13 Groß Pravtshagen
- Vorranggebiet Nr. 14 Bobitz
- Vorranggebiet Nr. 16 Rohlstorf
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
Die Luftwaffe prüft und bewertet jedoch mittlerweile, auf Grund der Technik,
ein erweitertes Interessengebiet von 50 km.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen in dem erweiterten Interessengebiet
(35 km - 50 km):
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
- Vorranggebiet Nr. 22 Cramonshagen
- Vorranggebiet Nr. 23 Gadebusch Süd
- Vorranggebiet Nr. 24 Renzow West
- Vorranggebiet Nr. 25 Renzow Ost
- Vorranggebiet Nr. 26 Groß Welzin
Für die o. a. Vorranggebiete im Interessengebiet bedeutet das, dass für jede
Windenergieanlage im Einzelfall zu prüfen ist, ob unerwünschte und/oder
negative Effekte bzw. Einflüsse für die Radarerfassung entstehen.
Es sind die Höhe und der Typ der Anlage, die Lage zur Radaranlage und anderen
zu bauenden oder bestehenden Anlagen zu prüfen. Sollte die Prüfung
ergeben, dass es zu einer Beeinträchtigung der Radarerfassung kommt, muss
es im Rahmen der Betroffenenvertretung zu entsprechenden ablehnenden
Bescheiden kommen.
Hinweise für den Zuständigkeitsbereich der militärischen Luftfahrt
Wir erlauben uns folgende Ausführungen zu den Zuständigkeitsbereichen
von militärischen Flugplätzen und Tiefflugkorridoren, zu denen das Luftfahrtamt
der Bundeswehr eine Stellungnahme aus unserer Sicht abzugeben
hat.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die konkrete Prüfung der Auswirkungen auf die Radaranlage Elmenhorst kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Die Prüfung der Auswirkungen auf die Radaranlage Elmenhorst ist daher Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 02/24 Löwitz West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 02/24 Löwitz West bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Interessengebiet der Radaranlage Elmenhorst
Für die Großradaranlage in Elmenhorst (Luftraumüberwachung) endet der
Schutzbereich nach 5 km. Es schließt sich daran an das sogenannte Interessengebiet
mit einem Radius von 35 km (von Antennenmittelpunkt gemessen).
In der Schutzbereichanordnung, wird auf dieses Interessengebiet welches
auch in der Schutzbereicheinzelforderung aufgeführt ist, hingewiesen.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen im Interessengebiet Elmenhorst
(35 km):
- Vorranggebiet Nr. 1 Rieps
- Vorranggebiet Nr. 2 Löwitz West
- Vorranggebiet Nr. 3 Schönberg
- Vorranggebiet Nr. 4 Menzendorf
- Vorranggebiet Nr. 5 Grieben Ost
- Vorranggebiet Nr. 6 Gross Voigtshagen
- Vorranggebiet Nr. 7 Grevesmühlen
- Vorranggebiet Nr. 8 Questin
- Vorranggebiet Nr. 9 Rambeel
- Vorranggebiet Nr. 10 Groß Hundorf
- Vorranggebiet Nr. 11 Mühlen Eichsen
- Vorranggebiet Nr. 12 Rüting
- Vorranggebiet Nr. 13 Groß Pravtshagen
- Vorranggebiet Nr. 14 Bobitz
- Vorranggebiet Nr. 16 Rohlstorf
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
Die Luftwaffe prüft und bewertet jedoch mittlerweile, auf Grund der Technik,
ein erweitertes Interessengebiet von 50 km.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen in dem erweiterten Interessengebiet
(35 km - 50 km):
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
- Vorranggebiet Nr. 22 Cramonshagen
- Vorranggebiet Nr. 23 Gadebusch Süd
- Vorranggebiet Nr. 24 Renzow West
- Vorranggebiet Nr. 25 Renzow Ost
- Vorranggebiet Nr. 26 Groß Welzin
Für die o. a. Vorranggebiete im Interessengebiet bedeutet das, dass für jede
Windenergieanlage im Einzelfall zu prüfen ist, ob unerwünschte und/oder
negative Effekte bzw. Einflüsse für die Radarerfassung entstehen.
Es sind die Höhe und der Typ der Anlage, die Lage zur Radaranlage und anderen
zu bauenden oder bestehenden Anlagen zu prüfen. Sollte die Prüfung
ergeben, dass es zu einer Beeinträchtigung der Radarerfassung kommt, muss
es im Rahmen der Betroffenenvertretung zu entsprechenden ablehnenden
Bescheiden kommen.
Hinweise für den Zuständigkeitsbereich der militärischen Luftfahrt
Wir erlauben uns folgende Ausführungen zu den Zuständigkeitsbereichen
von militärischen Flugplätzen und Tiefflugkorridoren, zu denen das Luftfahrtamt
der Bundeswehr eine Stellungnahme aus unserer Sicht abzugeben
hat.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die konkrete Prüfung der Auswirkungen auf die Radaranlage Elmenhorst kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Die Prüfung der Auswirkungen auf die Radaranlage Elmenhorst ist daher Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 03/24 Schönberg stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 03/24 Schönberg bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Interessengebiet der Radaranlage Elmenhorst
Für die Großradaranlage in Elmenhorst (Luftraumüberwachung) endet der
Schutzbereich nach 5 km. Es schließt sich daran an das sogenannte Interessengebiet
mit einem Radius von 35 km (von Antennenmittelpunkt gemessen).
In der Schutzbereichanordnung, wird auf dieses Interessengebiet welches
auch in der Schutzbereicheinzelforderung aufgeführt ist, hingewiesen.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen im Interessengebiet Elmenhorst
(35 km):
- Vorranggebiet Nr. 1 Rieps
- Vorranggebiet Nr. 2 Löwitz West
- Vorranggebiet Nr. 3 Schönberg
- Vorranggebiet Nr. 4 Menzendorf
- Vorranggebiet Nr. 5 Grieben Ost
- Vorranggebiet Nr. 6 Gross Voigtshagen
- Vorranggebiet Nr. 7 Grevesmühlen
- Vorranggebiet Nr. 8 Questin
- Vorranggebiet Nr. 9 Rambeel
- Vorranggebiet Nr. 10 Groß Hundorf
- Vorranggebiet Nr. 11 Mühlen Eichsen
- Vorranggebiet Nr. 12 Rüting
- Vorranggebiet Nr. 13 Groß Pravtshagen
- Vorranggebiet Nr. 14 Bobitz
- Vorranggebiet Nr. 16 Rohlstorf
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
Die Luftwaffe prüft und bewertet jedoch mittlerweile, auf Grund der Technik,
ein erweitertes Interessengebiet von 50 km.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen in dem erweiterten Interessengebiet
(35 km - 50 km):
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
- Vorranggebiet Nr. 22 Cramonshagen
- Vorranggebiet Nr. 23 Gadebusch Süd
- Vorranggebiet Nr. 24 Renzow West
- Vorranggebiet Nr. 25 Renzow Ost
- Vorranggebiet Nr. 26 Groß Welzin
Für die o. a. Vorranggebiete im Interessengebiet bedeutet das, dass für jede
Windenergieanlage im Einzelfall zu prüfen ist, ob unerwünschte und/oder
negative Effekte bzw. Einflüsse für die Radarerfassung entstehen.
Es sind die Höhe und der Typ der Anlage, die Lage zur Radaranlage und anderen
zu bauenden oder bestehenden Anlagen zu prüfen. Sollte die Prüfung
ergeben, dass es zu einer Beeinträchtigung der Radarerfassung kommt, muss
es im Rahmen der Betroffenenvertretung zu entsprechenden ablehnenden
Bescheiden kommen.
Hinweise für den Zuständigkeitsbereich der militärischen Luftfahrt
Wir erlauben uns folgende Ausführungen zu den Zuständigkeitsbereichen
von militärischen Flugplätzen und Tiefflugkorridoren, zu denen das Luftfahrtamt
der Bundeswehr eine Stellungnahme aus unserer Sicht abzugeben
hat.
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Wird nicht gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 04/24 Menzendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Interessengebiet der Radaranlage Elmenhorst
Für die Großradaranlage in Elmenhorst (Luftraumüberwachung) endet der
Schutzbereich nach 5 km. Es schließt sich daran an das sogenannte Interessengebiet
mit einem Radius von 35 km (von Antennenmittelpunkt gemessen).
In der Schutzbereichanordnung, wird auf dieses Interessengebiet welches
auch in der Schutzbereicheinzelforderung aufgeführt ist, hingewiesen.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen im Interessengebiet Elmenhorst
(35 km):
- Vorranggebiet Nr. 1 Rieps
- Vorranggebiet Nr. 2 Löwitz West
- Vorranggebiet Nr. 3 Schönberg
- Vorranggebiet Nr. 4 Menzendorf
- Vorranggebiet Nr. 5 Grieben Ost
- Vorranggebiet Nr. 6 Gross Voigtshagen
- Vorranggebiet Nr. 7 Grevesmühlen
- Vorranggebiet Nr. 8 Questin
- Vorranggebiet Nr. 9 Rambeel
- Vorranggebiet Nr. 10 Groß Hundorf
- Vorranggebiet Nr. 11 Mühlen Eichsen
- Vorranggebiet Nr. 12 Rüting
- Vorranggebiet Nr. 13 Groß Pravtshagen
- Vorranggebiet Nr. 14 Bobitz
- Vorranggebiet Nr. 16 Rohlstorf
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
Die Luftwaffe prüft und bewertet jedoch mittlerweile, auf Grund der Technik,
ein erweitertes Interessengebiet von 50 km.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen in dem erweiterten Interessengebiet
(35 km - 50 km):
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
- Vorranggebiet Nr. 22 Cramonshagen
- Vorranggebiet Nr. 23 Gadebusch Süd
- Vorranggebiet Nr. 24 Renzow West
- Vorranggebiet Nr. 25 Renzow Ost
- Vorranggebiet Nr. 26 Groß Welzin
Für die o. a. Vorranggebiete im Interessengebiet bedeutet das, dass für jede
Windenergieanlage im Einzelfall zu prüfen ist, ob unerwünschte und/oder
negative Effekte bzw. Einflüsse für die Radarerfassung entstehen.
Es sind die Höhe und der Typ der Anlage, die Lage zur Radaranlage und anderen
zu bauenden oder bestehenden Anlagen zu prüfen. Sollte die Prüfung
ergeben, dass es zu einer Beeinträchtigung der Radarerfassung kommt, muss
es im Rahmen der Betroffenenvertretung zu entsprechenden ablehnenden
Bescheiden kommen.
Hinweise für den Zuständigkeitsbereich der militärischen Luftfahrt
Wir erlauben uns folgende Ausführungen zu den Zuständigkeitsbereichen
von militärischen Flugplätzen und Tiefflugkorridoren, zu denen das Luftfahrtamt
der Bundeswehr eine Stellungnahme aus unserer Sicht abzugeben
hat.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die konkrete Prüfung der Auswirkungen auf die Radaranlage Elmenhorst kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Die Prüfung der Auswirkungen auf die Radaranlage Elmenhorst ist daher Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens.
Das Vorranggebiet 05/24 Grieben Ost wird im Süden vom Nahbereich eines nach Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG geschützten Wespenbussardhorstes überlagert, der von der zuständigen Fachbehörde bestätigt wurde. Im Rahmen der Umweltprüfung wurde festgestellt, dass eine Reduzierung des Vorranggebiets aus Gründen des gesetzlichen Artenschutzes erforderlich ist, da davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Das Vorranggebiet 05/24 Grieben Ost wird daher im Süden reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 05/24 Grieben Ost stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 05/24 Grieben Ost bestätigt. |
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Interessengebiet der Radaranlage Elmenhorst
Für die Großradaranlage in Elmenhorst (Luftraumüberwachung) endet der
Schutzbereich nach 5 km. Es schließt sich daran an das sogenannte Interessengebiet
mit einem Radius von 35 km (von Antennenmittelpunkt gemessen).
In der Schutzbereichanordnung, wird auf dieses Interessengebiet welches
auch in der Schutzbereicheinzelforderung aufgeführt ist, hingewiesen.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen im Interessengebiet Elmenhorst
(35 km):
- Vorranggebiet Nr. 1 Rieps
- Vorranggebiet Nr. 2 Löwitz West
- Vorranggebiet Nr. 3 Schönberg
- Vorranggebiet Nr. 4 Menzendorf
- Vorranggebiet Nr. 5 Grieben Ost
- Vorranggebiet Nr. 6 Gross Voigtshagen
- Vorranggebiet Nr. 7 Grevesmühlen
- Vorranggebiet Nr. 8 Questin
- Vorranggebiet Nr. 9 Rambeel
- Vorranggebiet Nr. 10 Groß Hundorf
- Vorranggebiet Nr. 11 Mühlen Eichsen
- Vorranggebiet Nr. 12 Rüting
- Vorranggebiet Nr. 13 Groß Pravtshagen
- Vorranggebiet Nr. 14 Bobitz
- Vorranggebiet Nr. 16 Rohlstorf
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
Die Luftwaffe prüft und bewertet jedoch mittlerweile, auf Grund der Technik,
ein erweitertes Interessengebiet von 50 km.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen in dem erweiterten Interessengebiet
(35 km - 50 km):
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
- Vorranggebiet Nr. 22 Cramonshagen
- Vorranggebiet Nr. 23 Gadebusch Süd
- Vorranggebiet Nr. 24 Renzow West
- Vorranggebiet Nr. 25 Renzow Ost
- Vorranggebiet Nr. 26 Groß Welzin
Für die o. a. Vorranggebiete im Interessengebiet bedeutet das, dass für jede
Windenergieanlage im Einzelfall zu prüfen ist, ob unerwünschte und/oder
negative Effekte bzw. Einflüsse für die Radarerfassung entstehen.
Es sind die Höhe und der Typ der Anlage, die Lage zur Radaranlage und anderen
zu bauenden oder bestehenden Anlagen zu prüfen. Sollte die Prüfung
ergeben, dass es zu einer Beeinträchtigung der Radarerfassung kommt, muss
es im Rahmen der Betroffenenvertretung zu entsprechenden ablehnenden
Bescheiden kommen.
Hinweise für den Zuständigkeitsbereich der militärischen Luftfahrt
Wir erlauben uns folgende Ausführungen zu den Zuständigkeitsbereichen
von militärischen Flugplätzen und Tiefflugkorridoren, zu denen das Luftfahrtamt
der Bundeswehr eine Stellungnahme aus unserer Sicht abzugeben
hat.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Interessengebiet der Radaranlage Elmenhorst
Für die Großradaranlage in Elmenhorst (Luftraumüberwachung) endet der
Schutzbereich nach 5 km. Es schließt sich daran an das sogenannte Interessengebiet
mit einem Radius von 35 km (von Antennenmittelpunkt gemessen).
In der Schutzbereichanordnung, wird auf dieses Interessengebiet welches
auch in der Schutzbereicheinzelforderung aufgeführt ist, hingewiesen.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen im Interessengebiet Elmenhorst
(35 km):
- Vorranggebiet Nr. 1 Rieps
- Vorranggebiet Nr. 2 Löwitz West
- Vorranggebiet Nr. 3 Schönberg
- Vorranggebiet Nr. 4 Menzendorf
- Vorranggebiet Nr. 5 Grieben Ost
- Vorranggebiet Nr. 6 Gross Voigtshagen
- Vorranggebiet Nr. 7 Grevesmühlen
- Vorranggebiet Nr. 8 Questin
- Vorranggebiet Nr. 9 Rambeel
- Vorranggebiet Nr. 10 Groß Hundorf
- Vorranggebiet Nr. 11 Mühlen Eichsen
- Vorranggebiet Nr. 12 Rüting
- Vorranggebiet Nr. 13 Groß Pravtshagen
- Vorranggebiet Nr. 14 Bobitz
- Vorranggebiet Nr. 16 Rohlstorf
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
Die Luftwaffe prüft und bewertet jedoch mittlerweile, auf Grund der Technik,
ein erweitertes Interessengebiet von 50 km.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen in dem erweiterten Interessengebiet
(35 km - 50 km):
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
- Vorranggebiet Nr. 22 Cramonshagen
- Vorranggebiet Nr. 23 Gadebusch Süd
- Vorranggebiet Nr. 24 Renzow West
- Vorranggebiet Nr. 25 Renzow Ost
- Vorranggebiet Nr. 26 Groß Welzin
Für die o. a. Vorranggebiete im Interessengebiet bedeutet das, dass für jede
Windenergieanlage im Einzelfall zu prüfen ist, ob unerwünschte und/oder
negative Effekte bzw. Einflüsse für die Radarerfassung entstehen.
Es sind die Höhe und der Typ der Anlage, die Lage zur Radaranlage und anderen
zu bauenden oder bestehenden Anlagen zu prüfen. Sollte die Prüfung
ergeben, dass es zu einer Beeinträchtigung der Radarerfassung kommt, muss
es im Rahmen der Betroffenenvertretung zu entsprechenden ablehnenden
Bescheiden kommen.
Hinweise für den Zuständigkeitsbereich der militärischen Luftfahrt
Wir erlauben uns folgende Ausführungen zu den Zuständigkeitsbereichen
von militärischen Flugplätzen und Tiefflugkorridoren, zu denen das Luftfahrtamt
der Bundeswehr eine Stellungnahme aus unserer Sicht abzugeben
hat.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die konkrete Prüfung der Auswirkungen auf die Radaranlage Elmenhorst kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Die Prüfung der Auswirkungen auf die Radaranlage Elmenhorst ist daher Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 07/24 Grevesmühlen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 07/24 Grevesmühlen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Interessengebiet der Radaranlage Elmenhorst
Für die Großradaranlage in Elmenhorst (Luftraumüberwachung) endet der
Schutzbereich nach 5 km. Es schließt sich daran an das sogenannte Interessengebiet
mit einem Radius von 35 km (von Antennenmittelpunkt gemessen).
In der Schutzbereichanordnung, wird auf dieses Interessengebiet welches
auch in der Schutzbereicheinzelforderung aufgeführt ist, hingewiesen.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen im Interessengebiet Elmenhorst
(35 km):
- Vorranggebiet Nr. 1 Rieps
- Vorranggebiet Nr. 2 Löwitz West
- Vorranggebiet Nr. 3 Schönberg
- Vorranggebiet Nr. 4 Menzendorf
- Vorranggebiet Nr. 5 Grieben Ost
- Vorranggebiet Nr. 6 Gross Voigtshagen
- Vorranggebiet Nr. 7 Grevesmühlen
- Vorranggebiet Nr. 8 Questin
- Vorranggebiet Nr. 9 Rambeel
- Vorranggebiet Nr. 10 Groß Hundorf
- Vorranggebiet Nr. 11 Mühlen Eichsen
- Vorranggebiet Nr. 12 Rüting
- Vorranggebiet Nr. 13 Groß Pravtshagen
- Vorranggebiet Nr. 14 Bobitz
- Vorranggebiet Nr. 16 Rohlstorf
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
Die Luftwaffe prüft und bewertet jedoch mittlerweile, auf Grund der Technik,
ein erweitertes Interessengebiet von 50 km.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen in dem erweiterten Interessengebiet
(35 km - 50 km):
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
- Vorranggebiet Nr. 22 Cramonshagen
- Vorranggebiet Nr. 23 Gadebusch Süd
- Vorranggebiet Nr. 24 Renzow West
- Vorranggebiet Nr. 25 Renzow Ost
- Vorranggebiet Nr. 26 Groß Welzin
Für die o. a. Vorranggebiete im Interessengebiet bedeutet das, dass für jede
Windenergieanlage im Einzelfall zu prüfen ist, ob unerwünschte und/oder
negative Effekte bzw. Einflüsse für die Radarerfassung entstehen.
Es sind die Höhe und der Typ der Anlage, die Lage zur Radaranlage und anderen
zu bauenden oder bestehenden Anlagen zu prüfen. Sollte die Prüfung
ergeben, dass es zu einer Beeinträchtigung der Radarerfassung kommt, muss
es im Rahmen der Betroffenenvertretung zu entsprechenden ablehnenden
Bescheiden kommen.
Hinweise für den Zuständigkeitsbereich der militärischen Luftfahrt
Wir erlauben uns folgende Ausführungen zu den Zuständigkeitsbereichen
von militärischen Flugplätzen und Tiefflugkorridoren, zu denen das Luftfahrtamt
der Bundeswehr eine Stellungnahme aus unserer Sicht abzugeben
hat.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die konkrete Prüfung der Auswirkungen auf die Radaranlage Elmenhorst kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Die Prüfung der Auswirkungen auf die Radaranlage Elmenhorst ist daher Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 08/24 Questin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 08/24 Questin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Interessengebiet der Radaranlage Elmenhorst
Für die Großradaranlage in Elmenhorst (Luftraumüberwachung) endet der
Schutzbereich nach 5 km. Es schließt sich daran an das sogenannte Interessengebiet
mit einem Radius von 35 km (von Antennenmittelpunkt gemessen).
In der Schutzbereichanordnung, wird auf dieses Interessengebiet welches
auch in der Schutzbereicheinzelforderung aufgeführt ist, hingewiesen.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen im Interessengebiet Elmenhorst
(35 km):
- Vorranggebiet Nr. 1 Rieps
- Vorranggebiet Nr. 2 Löwitz West
- Vorranggebiet Nr. 3 Schönberg
- Vorranggebiet Nr. 4 Menzendorf
- Vorranggebiet Nr. 5 Grieben Ost
- Vorranggebiet Nr. 6 Gross Voigtshagen
- Vorranggebiet Nr. 7 Grevesmühlen
- Vorranggebiet Nr. 8 Questin
- Vorranggebiet Nr. 9 Rambeel
- Vorranggebiet Nr. 10 Groß Hundorf
- Vorranggebiet Nr. 11 Mühlen Eichsen
- Vorranggebiet Nr. 12 Rüting
- Vorranggebiet Nr. 13 Groß Pravtshagen
- Vorranggebiet Nr. 14 Bobitz
- Vorranggebiet Nr. 16 Rohlstorf
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
Die Luftwaffe prüft und bewertet jedoch mittlerweile, auf Grund der Technik,
ein erweitertes Interessengebiet von 50 km.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen in dem erweiterten Interessengebiet
(35 km - 50 km):
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
- Vorranggebiet Nr. 22 Cramonshagen
- Vorranggebiet Nr. 23 Gadebusch Süd
- Vorranggebiet Nr. 24 Renzow West
- Vorranggebiet Nr. 25 Renzow Ost
- Vorranggebiet Nr. 26 Groß Welzin
Für die o. a. Vorranggebiete im Interessengebiet bedeutet das, dass für jede
Windenergieanlage im Einzelfall zu prüfen ist, ob unerwünschte und/oder
negative Effekte bzw. Einflüsse für die Radarerfassung entstehen.
Es sind die Höhe und der Typ der Anlage, die Lage zur Radaranlage und anderen
zu bauenden oder bestehenden Anlagen zu prüfen. Sollte die Prüfung
ergeben, dass es zu einer Beeinträchtigung der Radarerfassung kommt, muss
es im Rahmen der Betroffenenvertretung zu entsprechenden ablehnenden
Bescheiden kommen.
Hinweise für den Zuständigkeitsbereich der militärischen Luftfahrt
Wir erlauben uns folgende Ausführungen zu den Zuständigkeitsbereichen
von militärischen Flugplätzen und Tiefflugkorridoren, zu denen das Luftfahrtamt
der Bundeswehr eine Stellungnahme aus unserer Sicht abzugeben
hat.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die konkrete Prüfung der Auswirkungen auf die Radaranlage Elmenhorst kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Die Prüfung der Auswirkungen auf die Radaranlage Elmenhorst ist daher Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 09/24 Rambeel stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 09/24 Rambeel bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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ID: 5170
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Karte
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Interessengebiet der Radaranlage Elmenhorst
Für die Großradaranlage in Elmenhorst (Luftraumüberwachung) endet der
Schutzbereich nach 5 km. Es schließt sich daran an das sogenannte Interessengebiet
mit einem Radius von 35 km (von Antennenmittelpunkt gemessen).
In der Schutzbereichanordnung, wird auf dieses Interessengebiet welches
auch in der Schutzbereicheinzelforderung aufgeführt ist, hingewiesen.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen im Interessengebiet Elmenhorst
(35 km):
- Vorranggebiet Nr. 1 Rieps
- Vorranggebiet Nr. 2 Löwitz West
- Vorranggebiet Nr. 3 Schönberg
- Vorranggebiet Nr. 4 Menzendorf
- Vorranggebiet Nr. 5 Grieben Ost
- Vorranggebiet Nr. 6 Gross Voigtshagen
- Vorranggebiet Nr. 7 Grevesmühlen
- Vorranggebiet Nr. 8 Questin
- Vorranggebiet Nr. 9 Rambeel
- Vorranggebiet Nr. 10 Groß Hundorf
- Vorranggebiet Nr. 11 Mühlen Eichsen
- Vorranggebiet Nr. 12 Rüting
- Vorranggebiet Nr. 13 Groß Pravtshagen
- Vorranggebiet Nr. 14 Bobitz
- Vorranggebiet Nr. 16 Rohlstorf
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
Die Luftwaffe prüft und bewertet jedoch mittlerweile, auf Grund der Technik,
ein erweitertes Interessengebiet von 50 km.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen in dem erweiterten Interessengebiet
(35 km - 50 km):
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
- Vorranggebiet Nr. 22 Cramonshagen
- Vorranggebiet Nr. 23 Gadebusch Süd
- Vorranggebiet Nr. 24 Renzow West
- Vorranggebiet Nr. 25 Renzow Ost
- Vorranggebiet Nr. 26 Groß Welzin
Für die o. a. Vorranggebiete im Interessengebiet bedeutet das, dass für jede
Windenergieanlage im Einzelfall zu prüfen ist, ob unerwünschte und/oder
negative Effekte bzw. Einflüsse für die Radarerfassung entstehen.
Es sind die Höhe und der Typ der Anlage, die Lage zur Radaranlage und anderen
zu bauenden oder bestehenden Anlagen zu prüfen. Sollte die Prüfung
ergeben, dass es zu einer Beeinträchtigung der Radarerfassung kommt, muss
es im Rahmen der Betroffenenvertretung zu entsprechenden ablehnenden
Bescheiden kommen.
Hinweise für den Zuständigkeitsbereich der militärischen Luftfahrt
Wir erlauben uns folgende Ausführungen zu den Zuständigkeitsbereichen
von militärischen Flugplätzen und Tiefflugkorridoren, zu denen das Luftfahrtamt
der Bundeswehr eine Stellungnahme aus unserer Sicht abzugeben
hat.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 10/24 Groß Hundorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 5170
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Karte
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Interessengebiet der Radaranlage Elmenhorst
Für die Großradaranlage in Elmenhorst (Luftraumüberwachung) endet der
Schutzbereich nach 5 km. Es schließt sich daran an das sogenannte Interessengebiet
mit einem Radius von 35 km (von Antennenmittelpunkt gemessen).
In der Schutzbereichanordnung, wird auf dieses Interessengebiet welches
auch in der Schutzbereicheinzelforderung aufgeführt ist, hingewiesen.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen im Interessengebiet Elmenhorst
(35 km):
- Vorranggebiet Nr. 1 Rieps
- Vorranggebiet Nr. 2 Löwitz West
- Vorranggebiet Nr. 3 Schönberg
- Vorranggebiet Nr. 4 Menzendorf
- Vorranggebiet Nr. 5 Grieben Ost
- Vorranggebiet Nr. 6 Gross Voigtshagen
- Vorranggebiet Nr. 7 Grevesmühlen
- Vorranggebiet Nr. 8 Questin
- Vorranggebiet Nr. 9 Rambeel
- Vorranggebiet Nr. 10 Groß Hundorf
- Vorranggebiet Nr. 11 Mühlen Eichsen
- Vorranggebiet Nr. 12 Rüting
- Vorranggebiet Nr. 13 Groß Pravtshagen
- Vorranggebiet Nr. 14 Bobitz
- Vorranggebiet Nr. 16 Rohlstorf
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
Die Luftwaffe prüft und bewertet jedoch mittlerweile, auf Grund der Technik,
ein erweitertes Interessengebiet von 50 km.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen in dem erweiterten Interessengebiet
(35 km - 50 km):
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
- Vorranggebiet Nr. 22 Cramonshagen
- Vorranggebiet Nr. 23 Gadebusch Süd
- Vorranggebiet Nr. 24 Renzow West
- Vorranggebiet Nr. 25 Renzow Ost
- Vorranggebiet Nr. 26 Groß Welzin
Für die o. a. Vorranggebiete im Interessengebiet bedeutet das, dass für jede
Windenergieanlage im Einzelfall zu prüfen ist, ob unerwünschte und/oder
negative Effekte bzw. Einflüsse für die Radarerfassung entstehen.
Es sind die Höhe und der Typ der Anlage, die Lage zur Radaranlage und anderen
zu bauenden oder bestehenden Anlagen zu prüfen. Sollte die Prüfung
ergeben, dass es zu einer Beeinträchtigung der Radarerfassung kommt, muss
es im Rahmen der Betroffenenvertretung zu entsprechenden ablehnenden
Bescheiden kommen.
Hinweise für den Zuständigkeitsbereich der militärischen Luftfahrt
Wir erlauben uns folgende Ausführungen zu den Zuständigkeitsbereichen
von militärischen Flugplätzen und Tiefflugkorridoren, zu denen das Luftfahrtamt
der Bundeswehr eine Stellungnahme aus unserer Sicht abzugeben
hat.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die konkrete Prüfung der Auswirkungen auf die Radaranlage Elmenhorst kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Die Prüfung der Auswirkungen auf die Radaranlage Elmenhorst ist daher Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 11/24 Mühlen Eichsen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 11/24 Mühlen Eichsen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Interessengebiet der Radaranlage Elmenhorst
Für die Großradaranlage in Elmenhorst (Luftraumüberwachung) endet der
Schutzbereich nach 5 km. Es schließt sich daran an das sogenannte Interessengebiet
mit einem Radius von 35 km (von Antennenmittelpunkt gemessen).
In der Schutzbereichanordnung, wird auf dieses Interessengebiet welches
auch in der Schutzbereicheinzelforderung aufgeführt ist, hingewiesen.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen im Interessengebiet Elmenhorst
(35 km):
- Vorranggebiet Nr. 1 Rieps
- Vorranggebiet Nr. 2 Löwitz West
- Vorranggebiet Nr. 3 Schönberg
- Vorranggebiet Nr. 4 Menzendorf
- Vorranggebiet Nr. 5 Grieben Ost
- Vorranggebiet Nr. 6 Gross Voigtshagen
- Vorranggebiet Nr. 7 Grevesmühlen
- Vorranggebiet Nr. 8 Questin
- Vorranggebiet Nr. 9 Rambeel
- Vorranggebiet Nr. 10 Groß Hundorf
- Vorranggebiet Nr. 11 Mühlen Eichsen
- Vorranggebiet Nr. 12 Rüting
- Vorranggebiet Nr. 13 Groß Pravtshagen
- Vorranggebiet Nr. 14 Bobitz
- Vorranggebiet Nr. 16 Rohlstorf
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
Die Luftwaffe prüft und bewertet jedoch mittlerweile, auf Grund der Technik,
ein erweitertes Interessengebiet von 50 km.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen in dem erweiterten Interessengebiet
(35 km - 50 km):
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
- Vorranggebiet Nr. 22 Cramonshagen
- Vorranggebiet Nr. 23 Gadebusch Süd
- Vorranggebiet Nr. 24 Renzow West
- Vorranggebiet Nr. 25 Renzow Ost
- Vorranggebiet Nr. 26 Groß Welzin
Für die o. a. Vorranggebiete im Interessengebiet bedeutet das, dass für jede
Windenergieanlage im Einzelfall zu prüfen ist, ob unerwünschte und/oder
negative Effekte bzw. Einflüsse für die Radarerfassung entstehen.
Es sind die Höhe und der Typ der Anlage, die Lage zur Radaranlage und anderen
zu bauenden oder bestehenden Anlagen zu prüfen. Sollte die Prüfung
ergeben, dass es zu einer Beeinträchtigung der Radarerfassung kommt, muss
es im Rahmen der Betroffenenvertretung zu entsprechenden ablehnenden
Bescheiden kommen.
Hinweise für den Zuständigkeitsbereich der militärischen Luftfahrt
Wir erlauben uns folgende Ausführungen zu den Zuständigkeitsbereichen
von militärischen Flugplätzen und Tiefflugkorridoren, zu denen das Luftfahrtamt
der Bundeswehr eine Stellungnahme aus unserer Sicht abzugeben
hat.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die konkrete Prüfung der Auswirkungen auf die Radaranlage Elmenhorst kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Die Prüfung der Auswirkungen auf die Radaranlage Elmenhorst ist daher Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 12/24 Rüting stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 12/24 Rüting bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Interessengebiet der Radaranlage Elmenhorst
Für die Großradaranlage in Elmenhorst (Luftraumüberwachung) endet der
Schutzbereich nach 5 km. Es schließt sich daran an das sogenannte Interessengebiet
mit einem Radius von 35 km (von Antennenmittelpunkt gemessen).
In der Schutzbereichanordnung, wird auf dieses Interessengebiet welches
auch in der Schutzbereicheinzelforderung aufgeführt ist, hingewiesen.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen im Interessengebiet Elmenhorst
(35 km):
- Vorranggebiet Nr. 1 Rieps
- Vorranggebiet Nr. 2 Löwitz West
- Vorranggebiet Nr. 3 Schönberg
- Vorranggebiet Nr. 4 Menzendorf
- Vorranggebiet Nr. 5 Grieben Ost
- Vorranggebiet Nr. 6 Gross Voigtshagen
- Vorranggebiet Nr. 7 Grevesmühlen
- Vorranggebiet Nr. 8 Questin
- Vorranggebiet Nr. 9 Rambeel
- Vorranggebiet Nr. 10 Groß Hundorf
- Vorranggebiet Nr. 11 Mühlen Eichsen
- Vorranggebiet Nr. 12 Rüting
- Vorranggebiet Nr. 13 Groß Pravtshagen
- Vorranggebiet Nr. 14 Bobitz
- Vorranggebiet Nr. 16 Rohlstorf
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
Die Luftwaffe prüft und bewertet jedoch mittlerweile, auf Grund der Technik,
ein erweitertes Interessengebiet von 50 km.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen in dem erweiterten Interessengebiet
(35 km - 50 km):
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
- Vorranggebiet Nr. 22 Cramonshagen
- Vorranggebiet Nr. 23 Gadebusch Süd
- Vorranggebiet Nr. 24 Renzow West
- Vorranggebiet Nr. 25 Renzow Ost
- Vorranggebiet Nr. 26 Groß Welzin
Für die o. a. Vorranggebiete im Interessengebiet bedeutet das, dass für jede
Windenergieanlage im Einzelfall zu prüfen ist, ob unerwünschte und/oder
negative Effekte bzw. Einflüsse für die Radarerfassung entstehen.
Es sind die Höhe und der Typ der Anlage, die Lage zur Radaranlage und anderen
zu bauenden oder bestehenden Anlagen zu prüfen. Sollte die Prüfung
ergeben, dass es zu einer Beeinträchtigung der Radarerfassung kommt, muss
es im Rahmen der Betroffenenvertretung zu entsprechenden ablehnenden
Bescheiden kommen.
Hinweise für den Zuständigkeitsbereich der militärischen Luftfahrt
Wir erlauben uns folgende Ausführungen zu den Zuständigkeitsbereichen
von militärischen Flugplätzen und Tiefflugkorridoren, zu denen das Luftfahrtamt
der Bundeswehr eine Stellungnahme aus unserer Sicht abzugeben
hat.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die konkrete Prüfung der Auswirkungen auf die Radaranlage Elmenhorst kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Die Prüfung der Auswirkungen auf die Radaranlage Elmenhorst ist daher Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 13/24 Groß Pravtshagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 13/24 Groß Pravtshagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Interessengebiet der Radaranlage Elmenhorst
Für die Großradaranlage in Elmenhorst (Luftraumüberwachung) endet der
Schutzbereich nach 5 km. Es schließt sich daran an das sogenannte Interessengebiet
mit einem Radius von 35 km (von Antennenmittelpunkt gemessen).
In der Schutzbereichanordnung, wird auf dieses Interessengebiet welches
auch in der Schutzbereicheinzelforderung aufgeführt ist, hingewiesen.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen im Interessengebiet Elmenhorst
(35 km):
- Vorranggebiet Nr. 1 Rieps
- Vorranggebiet Nr. 2 Löwitz West
- Vorranggebiet Nr. 3 Schönberg
- Vorranggebiet Nr. 4 Menzendorf
- Vorranggebiet Nr. 5 Grieben Ost
- Vorranggebiet Nr. 6 Gross Voigtshagen
- Vorranggebiet Nr. 7 Grevesmühlen
- Vorranggebiet Nr. 8 Questin
- Vorranggebiet Nr. 9 Rambeel
- Vorranggebiet Nr. 10 Groß Hundorf
- Vorranggebiet Nr. 11 Mühlen Eichsen
- Vorranggebiet Nr. 12 Rüting
- Vorranggebiet Nr. 13 Groß Pravtshagen
- Vorranggebiet Nr. 14 Bobitz
- Vorranggebiet Nr. 16 Rohlstorf
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
Die Luftwaffe prüft und bewertet jedoch mittlerweile, auf Grund der Technik,
ein erweitertes Interessengebiet von 50 km.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen in dem erweiterten Interessengebiet
(35 km - 50 km):
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
- Vorranggebiet Nr. 22 Cramonshagen
- Vorranggebiet Nr. 23 Gadebusch Süd
- Vorranggebiet Nr. 24 Renzow West
- Vorranggebiet Nr. 25 Renzow Ost
- Vorranggebiet Nr. 26 Groß Welzin
Für die o. a. Vorranggebiete im Interessengebiet bedeutet das, dass für jede
Windenergieanlage im Einzelfall zu prüfen ist, ob unerwünschte und/oder
negative Effekte bzw. Einflüsse für die Radarerfassung entstehen.
Es sind die Höhe und der Typ der Anlage, die Lage zur Radaranlage und anderen
zu bauenden oder bestehenden Anlagen zu prüfen. Sollte die Prüfung
ergeben, dass es zu einer Beeinträchtigung der Radarerfassung kommt, muss
es im Rahmen der Betroffenenvertretung zu entsprechenden ablehnenden
Bescheiden kommen.
Hinweise für den Zuständigkeitsbereich der militärischen Luftfahrt
Wir erlauben uns folgende Ausführungen zu den Zuständigkeitsbereichen
von militärischen Flugplätzen und Tiefflugkorridoren, zu denen das Luftfahrtamt
der Bundeswehr eine Stellungnahme aus unserer Sicht abzugeben
hat.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte |
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Interessengebiet der Radaranlage Elmenhorst
Für die Großradaranlage in Elmenhorst (Luftraumüberwachung) endet der
Schutzbereich nach 5 km. Es schließt sich daran an das sogenannte Interessengebiet
mit einem Radius von 35 km (von Antennenmittelpunkt gemessen).
In der Schutzbereichanordnung, wird auf dieses Interessengebiet welches
auch in der Schutzbereicheinzelforderung aufgeführt ist, hingewiesen.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen im Interessengebiet Elmenhorst
(35 km):
- Vorranggebiet Nr. 1 Rieps
- Vorranggebiet Nr. 2 Löwitz West
- Vorranggebiet Nr. 3 Schönberg
- Vorranggebiet Nr. 4 Menzendorf
- Vorranggebiet Nr. 5 Grieben Ost
- Vorranggebiet Nr. 6 Gross Voigtshagen
- Vorranggebiet Nr. 7 Grevesmühlen
- Vorranggebiet Nr. 8 Questin
- Vorranggebiet Nr. 9 Rambeel
- Vorranggebiet Nr. 10 Groß Hundorf
- Vorranggebiet Nr. 11 Mühlen Eichsen
- Vorranggebiet Nr. 12 Rüting
- Vorranggebiet Nr. 13 Groß Pravtshagen
- Vorranggebiet Nr. 14 Bobitz
- Vorranggebiet Nr. 16 Rohlstorf
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
Die Luftwaffe prüft und bewertet jedoch mittlerweile, auf Grund der Technik,
ein erweitertes Interessengebiet von 50 km.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen in dem erweiterten Interessengebiet
(35 km - 50 km):
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
- Vorranggebiet Nr. 22 Cramonshagen
- Vorranggebiet Nr. 23 Gadebusch Süd
- Vorranggebiet Nr. 24 Renzow West
- Vorranggebiet Nr. 25 Renzow Ost
- Vorranggebiet Nr. 26 Groß Welzin
Für die o. a. Vorranggebiete im Interessengebiet bedeutet das, dass für jede
Windenergieanlage im Einzelfall zu prüfen ist, ob unerwünschte und/oder
negative Effekte bzw. Einflüsse für die Radarerfassung entstehen.
Es sind die Höhe und der Typ der Anlage, die Lage zur Radaranlage und anderen
zu bauenden oder bestehenden Anlagen zu prüfen. Sollte die Prüfung
ergeben, dass es zu einer Beeinträchtigung der Radarerfassung kommt, muss
es im Rahmen der Betroffenenvertretung zu entsprechenden ablehnenden
Bescheiden kommen.
Hinweise für den Zuständigkeitsbereich der militärischen Luftfahrt
Wir erlauben uns folgende Ausführungen zu den Zuständigkeitsbereichen
von militärischen Flugplätzen und Tiefflugkorridoren, zu denen das Luftfahrtamt
der Bundeswehr eine Stellungnahme aus unserer Sicht abzugeben
hat.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 16/24 Rohlstorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass erhebliche Konflikte mit den Belangen des Denkmalschutzes in Bezug auf das UNESCO-Weltkulturerbe "Altstadt Wismar" zu befürchten sind. Dem Vorranggebiet steht daher das Abwägungskriterium "Denkmalschutz" entgegen. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Interessengebiet der Radaranlage Elmenhorst
Für die Großradaranlage in Elmenhorst (Luftraumüberwachung) endet der
Schutzbereich nach 5 km. Es schließt sich daran an das sogenannte Interessengebiet
mit einem Radius von 35 km (von Antennenmittelpunkt gemessen).
In der Schutzbereichanordnung, wird auf dieses Interessengebiet welches
auch in der Schutzbereicheinzelforderung aufgeführt ist, hingewiesen.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen im Interessengebiet Elmenhorst
(35 km):
- Vorranggebiet Nr. 1 Rieps
- Vorranggebiet Nr. 2 Löwitz West
- Vorranggebiet Nr. 3 Schönberg
- Vorranggebiet Nr. 4 Menzendorf
- Vorranggebiet Nr. 5 Grieben Ost
- Vorranggebiet Nr. 6 Gross Voigtshagen
- Vorranggebiet Nr. 7 Grevesmühlen
- Vorranggebiet Nr. 8 Questin
- Vorranggebiet Nr. 9 Rambeel
- Vorranggebiet Nr. 10 Groß Hundorf
- Vorranggebiet Nr. 11 Mühlen Eichsen
- Vorranggebiet Nr. 12 Rüting
- Vorranggebiet Nr. 13 Groß Pravtshagen
- Vorranggebiet Nr. 14 Bobitz
- Vorranggebiet Nr. 16 Rohlstorf
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
Die Luftwaffe prüft und bewertet jedoch mittlerweile, auf Grund der Technik,
ein erweitertes Interessengebiet von 50 km.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen in dem erweiterten Interessengebiet
(35 km - 50 km):
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
- Vorranggebiet Nr. 22 Cramonshagen
- Vorranggebiet Nr. 23 Gadebusch Süd
- Vorranggebiet Nr. 24 Renzow West
- Vorranggebiet Nr. 25 Renzow Ost
- Vorranggebiet Nr. 26 Groß Welzin
Für die o. a. Vorranggebiete im Interessengebiet bedeutet das, dass für jede
Windenergieanlage im Einzelfall zu prüfen ist, ob unerwünschte und/oder
negative Effekte bzw. Einflüsse für die Radarerfassung entstehen.
Es sind die Höhe und der Typ der Anlage, die Lage zur Radaranlage und anderen
zu bauenden oder bestehenden Anlagen zu prüfen. Sollte die Prüfung
ergeben, dass es zu einer Beeinträchtigung der Radarerfassung kommt, muss
es im Rahmen der Betroffenenvertretung zu entsprechenden ablehnenden
Bescheiden kommen.
Hinweise für den Zuständigkeitsbereich der militärischen Luftfahrt
Wir erlauben uns folgende Ausführungen zu den Zuständigkeitsbereichen
von militärischen Flugplätzen und Tiefflugkorridoren, zu denen das Luftfahrtamt
der Bundeswehr eine Stellungnahme aus unserer Sicht abzugeben
hat.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die konkrete Prüfung der Auswirkungen auf die Radaranlage Elmenhorst kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Die Prüfung der Auswirkungen auf die Radaranlage Elmenhorst ist daher Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 17/24 Neuburg stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 17/24 Neuburg bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Interessengebiet der Radaranlage Elmenhorst
Für die Großradaranlage in Elmenhorst (Luftraumüberwachung) endet der
Schutzbereich nach 5 km. Es schließt sich daran an das sogenannte Interessengebiet
mit einem Radius von 35 km (von Antennenmittelpunkt gemessen).
In der Schutzbereichanordnung, wird auf dieses Interessengebiet welches
auch in der Schutzbereicheinzelforderung aufgeführt ist, hingewiesen.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen im Interessengebiet Elmenhorst
(35 km):
- Vorranggebiet Nr. 1 Rieps
- Vorranggebiet Nr. 2 Löwitz West
- Vorranggebiet Nr. 3 Schönberg
- Vorranggebiet Nr. 4 Menzendorf
- Vorranggebiet Nr. 5 Grieben Ost
- Vorranggebiet Nr. 6 Gross Voigtshagen
- Vorranggebiet Nr. 7 Grevesmühlen
- Vorranggebiet Nr. 8 Questin
- Vorranggebiet Nr. 9 Rambeel
- Vorranggebiet Nr. 10 Groß Hundorf
- Vorranggebiet Nr. 11 Mühlen Eichsen
- Vorranggebiet Nr. 12 Rüting
- Vorranggebiet Nr. 13 Groß Pravtshagen
- Vorranggebiet Nr. 14 Bobitz
- Vorranggebiet Nr. 16 Rohlstorf
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
Die Luftwaffe prüft und bewertet jedoch mittlerweile, auf Grund der Technik,
ein erweitertes Interessengebiet von 50 km.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen in dem erweiterten Interessengebiet
(35 km - 50 km):
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
- Vorranggebiet Nr. 22 Cramonshagen
- Vorranggebiet Nr. 23 Gadebusch Süd
- Vorranggebiet Nr. 24 Renzow West
- Vorranggebiet Nr. 25 Renzow Ost
- Vorranggebiet Nr. 26 Groß Welzin
Für die o. a. Vorranggebiete im Interessengebiet bedeutet das, dass für jede
Windenergieanlage im Einzelfall zu prüfen ist, ob unerwünschte und/oder
negative Effekte bzw. Einflüsse für die Radarerfassung entstehen.
Es sind die Höhe und der Typ der Anlage, die Lage zur Radaranlage und anderen
zu bauenden oder bestehenden Anlagen zu prüfen. Sollte die Prüfung
ergeben, dass es zu einer Beeinträchtigung der Radarerfassung kommt, muss
es im Rahmen der Betroffenenvertretung zu entsprechenden ablehnenden
Bescheiden kommen.
Hinweise für den Zuständigkeitsbereich der militärischen Luftfahrt
Wir erlauben uns folgende Ausführungen zu den Zuständigkeitsbereichen
von militärischen Flugplätzen und Tiefflugkorridoren, zu denen das Luftfahrtamt
der Bundeswehr eine Stellungnahme aus unserer Sicht abzugeben
hat.
|
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die konkrete Prüfung der Auswirkungen auf die Radaranlage Elmenhorst kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Die Prüfung der Auswirkungen auf die Radaranlage Elmenhorst ist daher Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 18/24 Nevern stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 18/24 Nevern bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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ID: 5170
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Karte
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Interessengebiet der Radaranlage Elmenhorst
Für die Großradaranlage in Elmenhorst (Luftraumüberwachung) endet der
Schutzbereich nach 5 km. Es schließt sich daran an das sogenannte Interessengebiet
mit einem Radius von 35 km (von Antennenmittelpunkt gemessen).
In der Schutzbereichanordnung, wird auf dieses Interessengebiet welches
auch in der Schutzbereicheinzelforderung aufgeführt ist, hingewiesen.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen im Interessengebiet Elmenhorst
(35 km):
- Vorranggebiet Nr. 1 Rieps
- Vorranggebiet Nr. 2 Löwitz West
- Vorranggebiet Nr. 3 Schönberg
- Vorranggebiet Nr. 4 Menzendorf
- Vorranggebiet Nr. 5 Grieben Ost
- Vorranggebiet Nr. 6 Gross Voigtshagen
- Vorranggebiet Nr. 7 Grevesmühlen
- Vorranggebiet Nr. 8 Questin
- Vorranggebiet Nr. 9 Rambeel
- Vorranggebiet Nr. 10 Groß Hundorf
- Vorranggebiet Nr. 11 Mühlen Eichsen
- Vorranggebiet Nr. 12 Rüting
- Vorranggebiet Nr. 13 Groß Pravtshagen
- Vorranggebiet Nr. 14 Bobitz
- Vorranggebiet Nr. 16 Rohlstorf
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
Die Luftwaffe prüft und bewertet jedoch mittlerweile, auf Grund der Technik,
ein erweitertes Interessengebiet von 50 km.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen in dem erweiterten Interessengebiet
(35 km - 50 km):
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
- Vorranggebiet Nr. 22 Cramonshagen
- Vorranggebiet Nr. 23 Gadebusch Süd
- Vorranggebiet Nr. 24 Renzow West
- Vorranggebiet Nr. 25 Renzow Ost
- Vorranggebiet Nr. 26 Groß Welzin
Für die o. a. Vorranggebiete im Interessengebiet bedeutet das, dass für jede
Windenergieanlage im Einzelfall zu prüfen ist, ob unerwünschte und/oder
negative Effekte bzw. Einflüsse für die Radarerfassung entstehen.
Es sind die Höhe und der Typ der Anlage, die Lage zur Radaranlage und anderen
zu bauenden oder bestehenden Anlagen zu prüfen. Sollte die Prüfung
ergeben, dass es zu einer Beeinträchtigung der Radarerfassung kommt, muss
es im Rahmen der Betroffenenvertretung zu entsprechenden ablehnenden
Bescheiden kommen.
Hinweise für den Zuständigkeitsbereich der militärischen Luftfahrt
Wir erlauben uns folgende Ausführungen zu den Zuständigkeitsbereichen
von militärischen Flugplätzen und Tiefflugkorridoren, zu denen das Luftfahrtamt
der Bundeswehr eine Stellungnahme aus unserer Sicht abzugeben
hat.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 15/24 Schimm findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Ursächlich dafür ist, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im 8 km-Puffer des MVA-Sektors des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Interessengebiet der Radaranlage Elmenhorst
Für die Großradaranlage in Elmenhorst (Luftraumüberwachung) endet der
Schutzbereich nach 5 km. Es schließt sich daran an das sogenannte Interessengebiet
mit einem Radius von 35 km (von Antennenmittelpunkt gemessen).
In der Schutzbereichanordnung, wird auf dieses Interessengebiet welches
auch in der Schutzbereicheinzelforderung aufgeführt ist, hingewiesen.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen im Interessengebiet Elmenhorst
(35 km):
- Vorranggebiet Nr. 1 Rieps
- Vorranggebiet Nr. 2 Löwitz West
- Vorranggebiet Nr. 3 Schönberg
- Vorranggebiet Nr. 4 Menzendorf
- Vorranggebiet Nr. 5 Grieben Ost
- Vorranggebiet Nr. 6 Gross Voigtshagen
- Vorranggebiet Nr. 7 Grevesmühlen
- Vorranggebiet Nr. 8 Questin
- Vorranggebiet Nr. 9 Rambeel
- Vorranggebiet Nr. 10 Groß Hundorf
- Vorranggebiet Nr. 11 Mühlen Eichsen
- Vorranggebiet Nr. 12 Rüting
- Vorranggebiet Nr. 13 Groß Pravtshagen
- Vorranggebiet Nr. 14 Bobitz
- Vorranggebiet Nr. 16 Rohlstorf
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
Die Luftwaffe prüft und bewertet jedoch mittlerweile, auf Grund der Technik,
ein erweitertes Interessengebiet von 50 km.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen in dem erweiterten Interessengebiet
(35 km - 50 km):
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
- Vorranggebiet Nr. 22 Cramonshagen
- Vorranggebiet Nr. 23 Gadebusch Süd
- Vorranggebiet Nr. 24 Renzow West
- Vorranggebiet Nr. 25 Renzow Ost
- Vorranggebiet Nr. 26 Groß Welzin
Für die o. a. Vorranggebiete im Interessengebiet bedeutet das, dass für jede
Windenergieanlage im Einzelfall zu prüfen ist, ob unerwünschte und/oder
negative Effekte bzw. Einflüsse für die Radarerfassung entstehen.
Es sind die Höhe und der Typ der Anlage, die Lage zur Radaranlage und anderen
zu bauenden oder bestehenden Anlagen zu prüfen. Sollte die Prüfung
ergeben, dass es zu einer Beeinträchtigung der Radarerfassung kommt, muss
es im Rahmen der Betroffenenvertretung zu entsprechenden ablehnenden
Bescheiden kommen.
Hinweise für den Zuständigkeitsbereich der militärischen Luftfahrt
Wir erlauben uns folgende Ausführungen zu den Zuständigkeitsbereichen
von militärischen Flugplätzen und Tiefflugkorridoren, zu denen das Luftfahrtamt
der Bundeswehr eine Stellungnahme aus unserer Sicht abzugeben
hat.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 19/24 Neuhof findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Interessengebiet der Radaranlage Elmenhorst
Für die Großradaranlage in Elmenhorst (Luftraumüberwachung) endet der
Schutzbereich nach 5 km. Es schließt sich daran an das sogenannte Interessengebiet
mit einem Radius von 35 km (von Antennenmittelpunkt gemessen).
In der Schutzbereichanordnung, wird auf dieses Interessengebiet welches
auch in der Schutzbereicheinzelforderung aufgeführt ist, hingewiesen.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen im Interessengebiet Elmenhorst
(35 km):
- Vorranggebiet Nr. 1 Rieps
- Vorranggebiet Nr. 2 Löwitz West
- Vorranggebiet Nr. 3 Schönberg
- Vorranggebiet Nr. 4 Menzendorf
- Vorranggebiet Nr. 5 Grieben Ost
- Vorranggebiet Nr. 6 Gross Voigtshagen
- Vorranggebiet Nr. 7 Grevesmühlen
- Vorranggebiet Nr. 8 Questin
- Vorranggebiet Nr. 9 Rambeel
- Vorranggebiet Nr. 10 Groß Hundorf
- Vorranggebiet Nr. 11 Mühlen Eichsen
- Vorranggebiet Nr. 12 Rüting
- Vorranggebiet Nr. 13 Groß Pravtshagen
- Vorranggebiet Nr. 14 Bobitz
- Vorranggebiet Nr. 16 Rohlstorf
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
Die Luftwaffe prüft und bewertet jedoch mittlerweile, auf Grund der Technik,
ein erweitertes Interessengebiet von 50 km.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen in dem erweiterten Interessengebiet
(35 km - 50 km):
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
- Vorranggebiet Nr. 22 Cramonshagen
- Vorranggebiet Nr. 23 Gadebusch Süd
- Vorranggebiet Nr. 24 Renzow West
- Vorranggebiet Nr. 25 Renzow Ost
- Vorranggebiet Nr. 26 Groß Welzin
Für die o. a. Vorranggebiete im Interessengebiet bedeutet das, dass für jede
Windenergieanlage im Einzelfall zu prüfen ist, ob unerwünschte und/oder
negative Effekte bzw. Einflüsse für die Radarerfassung entstehen.
Es sind die Höhe und der Typ der Anlage, die Lage zur Radaranlage und anderen
zu bauenden oder bestehenden Anlagen zu prüfen. Sollte die Prüfung
ergeben, dass es zu einer Beeinträchtigung der Radarerfassung kommt, muss
es im Rahmen der Betroffenenvertretung zu entsprechenden ablehnenden
Bescheiden kommen.
Hinweise für den Zuständigkeitsbereich der militärischen Luftfahrt
Wir erlauben uns folgende Ausführungen zu den Zuständigkeitsbereichen
von militärischen Flugplätzen und Tiefflugkorridoren, zu denen das Luftfahrtamt
der Bundeswehr eine Stellungnahme aus unserer Sicht abzugeben
hat.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 20/24 Wakendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im MVA-Sektor des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Interessengebiet der Radaranlage Elmenhorst
Für die Großradaranlage in Elmenhorst (Luftraumüberwachung) endet der
Schutzbereich nach 5 km. Es schließt sich daran an das sogenannte Interessengebiet
mit einem Radius von 35 km (von Antennenmittelpunkt gemessen).
In der Schutzbereichanordnung, wird auf dieses Interessengebiet welches
auch in der Schutzbereicheinzelforderung aufgeführt ist, hingewiesen.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen im Interessengebiet Elmenhorst
(35 km):
- Vorranggebiet Nr. 1 Rieps
- Vorranggebiet Nr. 2 Löwitz West
- Vorranggebiet Nr. 3 Schönberg
- Vorranggebiet Nr. 4 Menzendorf
- Vorranggebiet Nr. 5 Grieben Ost
- Vorranggebiet Nr. 6 Gross Voigtshagen
- Vorranggebiet Nr. 7 Grevesmühlen
- Vorranggebiet Nr. 8 Questin
- Vorranggebiet Nr. 9 Rambeel
- Vorranggebiet Nr. 10 Groß Hundorf
- Vorranggebiet Nr. 11 Mühlen Eichsen
- Vorranggebiet Nr. 12 Rüting
- Vorranggebiet Nr. 13 Groß Pravtshagen
- Vorranggebiet Nr. 14 Bobitz
- Vorranggebiet Nr. 16 Rohlstorf
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
Die Luftwaffe prüft und bewertet jedoch mittlerweile, auf Grund der Technik,
ein erweitertes Interessengebiet von 50 km.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen in dem erweiterten Interessengebiet
(35 km - 50 km):
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
- Vorranggebiet Nr. 22 Cramonshagen
- Vorranggebiet Nr. 23 Gadebusch Süd
- Vorranggebiet Nr. 24 Renzow West
- Vorranggebiet Nr. 25 Renzow Ost
- Vorranggebiet Nr. 26 Groß Welzin
Für die o. a. Vorranggebiete im Interessengebiet bedeutet das, dass für jede
Windenergieanlage im Einzelfall zu prüfen ist, ob unerwünschte und/oder
negative Effekte bzw. Einflüsse für die Radarerfassung entstehen.
Es sind die Höhe und der Typ der Anlage, die Lage zur Radaranlage und anderen
zu bauenden oder bestehenden Anlagen zu prüfen. Sollte die Prüfung
ergeben, dass es zu einer Beeinträchtigung der Radarerfassung kommt, muss
es im Rahmen der Betroffenenvertretung zu entsprechenden ablehnenden
Bescheiden kommen.
Hinweise für den Zuständigkeitsbereich der militärischen Luftfahrt
Wir erlauben uns folgende Ausführungen zu den Zuständigkeitsbereichen
von militärischen Flugplätzen und Tiefflugkorridoren, zu denen das Luftfahrtamt
der Bundeswehr eine Stellungnahme aus unserer Sicht abzugeben
hat.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 21/24 Glasin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Interessengebiet der Radaranlage Elmenhorst
Für die Großradaranlage in Elmenhorst (Luftraumüberwachung) endet der
Schutzbereich nach 5 km. Es schließt sich daran an das sogenannte Interessengebiet
mit einem Radius von 35 km (von Antennenmittelpunkt gemessen).
In der Schutzbereichanordnung, wird auf dieses Interessengebiet welches
auch in der Schutzbereicheinzelforderung aufgeführt ist, hingewiesen.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen im Interessengebiet Elmenhorst
(35 km):
- Vorranggebiet Nr. 1 Rieps
- Vorranggebiet Nr. 2 Löwitz West
- Vorranggebiet Nr. 3 Schönberg
- Vorranggebiet Nr. 4 Menzendorf
- Vorranggebiet Nr. 5 Grieben Ost
- Vorranggebiet Nr. 6 Gross Voigtshagen
- Vorranggebiet Nr. 7 Grevesmühlen
- Vorranggebiet Nr. 8 Questin
- Vorranggebiet Nr. 9 Rambeel
- Vorranggebiet Nr. 10 Groß Hundorf
- Vorranggebiet Nr. 11 Mühlen Eichsen
- Vorranggebiet Nr. 12 Rüting
- Vorranggebiet Nr. 13 Groß Pravtshagen
- Vorranggebiet Nr. 14 Bobitz
- Vorranggebiet Nr. 16 Rohlstorf
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
Die Luftwaffe prüft und bewertet jedoch mittlerweile, auf Grund der Technik,
ein erweitertes Interessengebiet von 50 km.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen in dem erweiterten Interessengebiet
(35 km - 50 km):
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
- Vorranggebiet Nr. 22 Cramonshagen
- Vorranggebiet Nr. 23 Gadebusch Süd
- Vorranggebiet Nr. 24 Renzow West
- Vorranggebiet Nr. 25 Renzow Ost
- Vorranggebiet Nr. 26 Groß Welzin
Für die o. a. Vorranggebiete im Interessengebiet bedeutet das, dass für jede
Windenergieanlage im Einzelfall zu prüfen ist, ob unerwünschte und/oder
negative Effekte bzw. Einflüsse für die Radarerfassung entstehen.
Es sind die Höhe und der Typ der Anlage, die Lage zur Radaranlage und anderen
zu bauenden oder bestehenden Anlagen zu prüfen. Sollte die Prüfung
ergeben, dass es zu einer Beeinträchtigung der Radarerfassung kommt, muss
es im Rahmen der Betroffenenvertretung zu entsprechenden ablehnenden
Bescheiden kommen.
Hinweise für den Zuständigkeitsbereich der militärischen Luftfahrt
Wir erlauben uns folgende Ausführungen zu den Zuständigkeitsbereichen
von militärischen Flugplätzen und Tiefflugkorridoren, zu denen das Luftfahrtamt
der Bundeswehr eine Stellungnahme aus unserer Sicht abzugeben
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die konkrete Prüfung der Auswirkungen auf die Radaranlage Elmenhorst kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Die Prüfung der Auswirkungen auf die Radaranlage Elmenhorst ist daher Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 22/24 Cramonshagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 22/24 Cramonshagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Interessengebiet der Radaranlage Elmenhorst
Für die Großradaranlage in Elmenhorst (Luftraumüberwachung) endet der
Schutzbereich nach 5 km. Es schließt sich daran an das sogenannte Interessengebiet
mit einem Radius von 35 km (von Antennenmittelpunkt gemessen).
In der Schutzbereichanordnung, wird auf dieses Interessengebiet welches
auch in der Schutzbereicheinzelforderung aufgeführt ist, hingewiesen.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen im Interessengebiet Elmenhorst
(35 km):
- Vorranggebiet Nr. 1 Rieps
- Vorranggebiet Nr. 2 Löwitz West
- Vorranggebiet Nr. 3 Schönberg
- Vorranggebiet Nr. 4 Menzendorf
- Vorranggebiet Nr. 5 Grieben Ost
- Vorranggebiet Nr. 6 Gross Voigtshagen
- Vorranggebiet Nr. 7 Grevesmühlen
- Vorranggebiet Nr. 8 Questin
- Vorranggebiet Nr. 9 Rambeel
- Vorranggebiet Nr. 10 Groß Hundorf
- Vorranggebiet Nr. 11 Mühlen Eichsen
- Vorranggebiet Nr. 12 Rüting
- Vorranggebiet Nr. 13 Groß Pravtshagen
- Vorranggebiet Nr. 14 Bobitz
- Vorranggebiet Nr. 16 Rohlstorf
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
Die Luftwaffe prüft und bewertet jedoch mittlerweile, auf Grund der Technik,
ein erweitertes Interessengebiet von 50 km.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen in dem erweiterten Interessengebiet
(35 km - 50 km):
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
- Vorranggebiet Nr. 22 Cramonshagen
- Vorranggebiet Nr. 23 Gadebusch Süd
- Vorranggebiet Nr. 24 Renzow West
- Vorranggebiet Nr. 25 Renzow Ost
- Vorranggebiet Nr. 26 Groß Welzin
Für die o. a. Vorranggebiete im Interessengebiet bedeutet das, dass für jede
Windenergieanlage im Einzelfall zu prüfen ist, ob unerwünschte und/oder
negative Effekte bzw. Einflüsse für die Radarerfassung entstehen.
Es sind die Höhe und der Typ der Anlage, die Lage zur Radaranlage und anderen
zu bauenden oder bestehenden Anlagen zu prüfen. Sollte die Prüfung
ergeben, dass es zu einer Beeinträchtigung der Radarerfassung kommt, muss
es im Rahmen der Betroffenenvertretung zu entsprechenden ablehnenden
Bescheiden kommen.
Hinweise für den Zuständigkeitsbereich der militärischen Luftfahrt
Wir erlauben uns folgende Ausführungen zu den Zuständigkeitsbereichen
von militärischen Flugplätzen und Tiefflugkorridoren, zu denen das Luftfahrtamt
der Bundeswehr eine Stellungnahme aus unserer Sicht abzugeben
hat.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 23/24 Gadebusch Süd findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Interessengebiet der Radaranlage Elmenhorst
Für die Großradaranlage in Elmenhorst (Luftraumüberwachung) endet der
Schutzbereich nach 5 km. Es schließt sich daran an das sogenannte Interessengebiet
mit einem Radius von 35 km (von Antennenmittelpunkt gemessen).
In der Schutzbereichanordnung, wird auf dieses Interessengebiet welches
auch in der Schutzbereicheinzelforderung aufgeführt ist, hingewiesen.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen im Interessengebiet Elmenhorst
(35 km):
- Vorranggebiet Nr. 1 Rieps
- Vorranggebiet Nr. 2 Löwitz West
- Vorranggebiet Nr. 3 Schönberg
- Vorranggebiet Nr. 4 Menzendorf
- Vorranggebiet Nr. 5 Grieben Ost
- Vorranggebiet Nr. 6 Gross Voigtshagen
- Vorranggebiet Nr. 7 Grevesmühlen
- Vorranggebiet Nr. 8 Questin
- Vorranggebiet Nr. 9 Rambeel
- Vorranggebiet Nr. 10 Groß Hundorf
- Vorranggebiet Nr. 11 Mühlen Eichsen
- Vorranggebiet Nr. 12 Rüting
- Vorranggebiet Nr. 13 Groß Pravtshagen
- Vorranggebiet Nr. 14 Bobitz
- Vorranggebiet Nr. 16 Rohlstorf
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
Die Luftwaffe prüft und bewertet jedoch mittlerweile, auf Grund der Technik,
ein erweitertes Interessengebiet von 50 km.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen in dem erweiterten Interessengebiet
(35 km - 50 km):
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
- Vorranggebiet Nr. 22 Cramonshagen
- Vorranggebiet Nr. 23 Gadebusch Süd
- Vorranggebiet Nr. 24 Renzow West
- Vorranggebiet Nr. 25 Renzow Ost
- Vorranggebiet Nr. 26 Groß Welzin
Für die o. a. Vorranggebiete im Interessengebiet bedeutet das, dass für jede
Windenergieanlage im Einzelfall zu prüfen ist, ob unerwünschte und/oder
negative Effekte bzw. Einflüsse für die Radarerfassung entstehen.
Es sind die Höhe und der Typ der Anlage, die Lage zur Radaranlage und anderen
zu bauenden oder bestehenden Anlagen zu prüfen. Sollte die Prüfung
ergeben, dass es zu einer Beeinträchtigung der Radarerfassung kommt, muss
es im Rahmen der Betroffenenvertretung zu entsprechenden ablehnenden
Bescheiden kommen.
Hinweise für den Zuständigkeitsbereich der militärischen Luftfahrt
Wir erlauben uns folgende Ausführungen zu den Zuständigkeitsbereichen
von militärischen Flugplätzen und Tiefflugkorridoren, zu denen das Luftfahrtamt
der Bundeswehr eine Stellungnahme aus unserer Sicht abzugeben
hat.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
ID: 5170
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Karte
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Interessengebiet der Radaranlage Elmenhorst
Für die Großradaranlage in Elmenhorst (Luftraumüberwachung) endet der
Schutzbereich nach 5 km. Es schließt sich daran an das sogenannte Interessengebiet
mit einem Radius von 35 km (von Antennenmittelpunkt gemessen).
In der Schutzbereichanordnung, wird auf dieses Interessengebiet welches
auch in der Schutzbereicheinzelforderung aufgeführt ist, hingewiesen.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen im Interessengebiet Elmenhorst
(35 km):
- Vorranggebiet Nr. 1 Rieps
- Vorranggebiet Nr. 2 Löwitz West
- Vorranggebiet Nr. 3 Schönberg
- Vorranggebiet Nr. 4 Menzendorf
- Vorranggebiet Nr. 5 Grieben Ost
- Vorranggebiet Nr. 6 Gross Voigtshagen
- Vorranggebiet Nr. 7 Grevesmühlen
- Vorranggebiet Nr. 8 Questin
- Vorranggebiet Nr. 9 Rambeel
- Vorranggebiet Nr. 10 Groß Hundorf
- Vorranggebiet Nr. 11 Mühlen Eichsen
- Vorranggebiet Nr. 12 Rüting
- Vorranggebiet Nr. 13 Groß Pravtshagen
- Vorranggebiet Nr. 14 Bobitz
- Vorranggebiet Nr. 16 Rohlstorf
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
Die Luftwaffe prüft und bewertet jedoch mittlerweile, auf Grund der Technik,
ein erweitertes Interessengebiet von 50 km.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen in dem erweiterten Interessengebiet
(35 km - 50 km):
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
- Vorranggebiet Nr. 22 Cramonshagen
- Vorranggebiet Nr. 23 Gadebusch Süd
- Vorranggebiet Nr. 24 Renzow West
- Vorranggebiet Nr. 25 Renzow Ost
- Vorranggebiet Nr. 26 Groß Welzin
Für die o. a. Vorranggebiete im Interessengebiet bedeutet das, dass für jede
Windenergieanlage im Einzelfall zu prüfen ist, ob unerwünschte und/oder
negative Effekte bzw. Einflüsse für die Radarerfassung entstehen.
Es sind die Höhe und der Typ der Anlage, die Lage zur Radaranlage und anderen
zu bauenden oder bestehenden Anlagen zu prüfen. Sollte die Prüfung
ergeben, dass es zu einer Beeinträchtigung der Radarerfassung kommt, muss
es im Rahmen der Betroffenenvertretung zu entsprechenden ablehnenden
Bescheiden kommen.
Hinweise für den Zuständigkeitsbereich der militärischen Luftfahrt
Wir erlauben uns folgende Ausführungen zu den Zuständigkeitsbereichen
von militärischen Flugplätzen und Tiefflugkorridoren, zu denen das Luftfahrtamt
der Bundeswehr eine Stellungnahme aus unserer Sicht abzugeben
hat.
|
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die konkrete Prüfung der Auswirkungen auf die Radaranlage Elmenhorst kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Die Prüfung der Auswirkungen auf die Radaranlage Elmenhorst ist daher Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 24/24 Renzow West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 24/24 Renzow West bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Karte
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Interessengebiet der Radaranlage Elmenhorst
Für die Großradaranlage in Elmenhorst (Luftraumüberwachung) endet der
Schutzbereich nach 5 km. Es schließt sich daran an das sogenannte Interessengebiet
mit einem Radius von 35 km (von Antennenmittelpunkt gemessen).
In der Schutzbereichanordnung, wird auf dieses Interessengebiet welches
auch in der Schutzbereicheinzelforderung aufgeführt ist, hingewiesen.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen im Interessengebiet Elmenhorst
(35 km):
- Vorranggebiet Nr. 1 Rieps
- Vorranggebiet Nr. 2 Löwitz West
- Vorranggebiet Nr. 3 Schönberg
- Vorranggebiet Nr. 4 Menzendorf
- Vorranggebiet Nr. 5 Grieben Ost
- Vorranggebiet Nr. 6 Gross Voigtshagen
- Vorranggebiet Nr. 7 Grevesmühlen
- Vorranggebiet Nr. 8 Questin
- Vorranggebiet Nr. 9 Rambeel
- Vorranggebiet Nr. 10 Groß Hundorf
- Vorranggebiet Nr. 11 Mühlen Eichsen
- Vorranggebiet Nr. 12 Rüting
- Vorranggebiet Nr. 13 Groß Pravtshagen
- Vorranggebiet Nr. 14 Bobitz
- Vorranggebiet Nr. 16 Rohlstorf
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
Die Luftwaffe prüft und bewertet jedoch mittlerweile, auf Grund der Technik,
ein erweitertes Interessengebiet von 50 km.
Folgende Vorranggebiete für Windenergie liegen in dem erweiterten Interessengebiet
(35 km - 50 km):
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 17 Neuburg (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
- Vorranggebiet Nr. 22 Cramonshagen
- Vorranggebiet Nr. 23 Gadebusch Süd
- Vorranggebiet Nr. 24 Renzow West
- Vorranggebiet Nr. 25 Renzow Ost
- Vorranggebiet Nr. 26 Groß Welzin
Für die o. a. Vorranggebiete im Interessengebiet bedeutet das, dass für jede
Windenergieanlage im Einzelfall zu prüfen ist, ob unerwünschte und/oder
negative Effekte bzw. Einflüsse für die Radarerfassung entstehen.
Es sind die Höhe und der Typ der Anlage, die Lage zur Radaranlage und anderen
zu bauenden oder bestehenden Anlagen zu prüfen. Sollte die Prüfung
ergeben, dass es zu einer Beeinträchtigung der Radarerfassung kommt, muss
es im Rahmen der Betroffenenvertretung zu entsprechenden ablehnenden
Bescheiden kommen.
Hinweise für den Zuständigkeitsbereich der militärischen Luftfahrt
Wir erlauben uns folgende Ausführungen zu den Zuständigkeitsbereichen
von militärischen Flugplätzen und Tiefflugkorridoren, zu denen das Luftfahrtamt
der Bundeswehr eine Stellungnahme aus unserer Sicht abzugeben
hat.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 26/24 Groß Welzin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
ID: 5170
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Karte
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Es wurde im Rahmen der Prüfung festgestellt, dass folgende Flächen durch
Zuständigkeitsbereiche der militärischen Luftfahrt, beziehungsweise Zuständigkeitsbereiche
von militärischen Flugplätzen überlagert werden.
Folgende Vorranggebiete liegen im Zuständigkeitsbereich des Flugplatzes
Laage:
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
Folgende Vorranggebiete liegen im Interessengebiet „Militärische Luftfahrt“:
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
Folgende Vorranggebiete liegen in einem militärischen Tiefflugkorridor:
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
- Vorranggebiet Nr. 22 Cramonshagen
- Vorranggebiet Nr. 23 Gadebusch Süd (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 24 Renzow West
- Vorranggebiet Nr. 25 Renzow Ost
- Vorranggebiet Nr. 26 Groß Welzin (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 33 Waschow
- Vorranggebiet Nr. 34 Kogel
- Vorranggebiet Nr. 40 Vellahn
- Vorranggebiet Nr. 41 Kloddram (teilweise)
In diesen „Vorranggebieten für Windenergie“ kann es zu Höhenbeschränkungen
sowie zu Auflagen in der Anlagenkonstellation kommen. Eine Entscheidung
wird im Rahmen einer Einzelfallprüfung durch das Luftfahrtamt
der Bundeswehr herbeigeführt.
Ich weise vorsorglich darauf hin, dass es sich nicht um eine abschließende
Stellungnahme der Bundeswehr insgesamt handelt. Es wurden keine Informationen
bezüglich der Flugsicherung (Tieffluggebiete, § 18 a Luftverkehrsgesetz
usw.) eingeholt / berücksichtigt.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 20/24 Wakendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im MVA-Sektor des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Karte
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Es wurde im Rahmen der Prüfung festgestellt, dass folgende Flächen durch
Zuständigkeitsbereiche der militärischen Luftfahrt, beziehungsweise Zuständigkeitsbereiche
von militärischen Flugplätzen überlagert werden.
Folgende Vorranggebiete liegen im Zuständigkeitsbereich des Flugplatzes
Laage:
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
Folgende Vorranggebiete liegen im Interessengebiet „Militärische Luftfahrt“:
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
Folgende Vorranggebiete liegen in einem militärischen Tiefflugkorridor:
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
- Vorranggebiet Nr. 22 Cramonshagen
- Vorranggebiet Nr. 23 Gadebusch Süd (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 24 Renzow West
- Vorranggebiet Nr. 25 Renzow Ost
- Vorranggebiet Nr. 26 Groß Welzin (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 33 Waschow
- Vorranggebiet Nr. 34 Kogel
- Vorranggebiet Nr. 40 Vellahn
- Vorranggebiet Nr. 41 Kloddram (teilweise)
In diesen „Vorranggebieten für Windenergie“ kann es zu Höhenbeschränkungen
sowie zu Auflagen in der Anlagenkonstellation kommen. Eine Entscheidung
wird im Rahmen einer Einzelfallprüfung durch das Luftfahrtamt
der Bundeswehr herbeigeführt.
Ich weise vorsorglich darauf hin, dass es sich nicht um eine abschließende
Stellungnahme der Bundeswehr insgesamt handelt. Es wurden keine Informationen
bezüglich der Flugsicherung (Tieffluggebiete, § 18 a Luftverkehrsgesetz
usw.) eingeholt / berücksichtigt.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 21/24 Glasin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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ID: 5170
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Karte
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Es wurde im Rahmen der Prüfung festgestellt, dass folgende Flächen durch
Zuständigkeitsbereiche der militärischen Luftfahrt, beziehungsweise Zuständigkeitsbereiche
von militärischen Flugplätzen überlagert werden.
Folgende Vorranggebiete liegen im Zuständigkeitsbereich des Flugplatzes
Laage:
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
Folgende Vorranggebiete liegen im Interessengebiet „Militärische Luftfahrt“:
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
Folgende Vorranggebiete liegen in einem militärischen Tiefflugkorridor:
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
- Vorranggebiet Nr. 22 Cramonshagen
- Vorranggebiet Nr. 23 Gadebusch Süd (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 24 Renzow West
- Vorranggebiet Nr. 25 Renzow Ost
- Vorranggebiet Nr. 26 Groß Welzin (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 33 Waschow
- Vorranggebiet Nr. 34 Kogel
- Vorranggebiet Nr. 40 Vellahn
- Vorranggebiet Nr. 41 Kloddram (teilweise)
In diesen „Vorranggebieten für Windenergie“ kann es zu Höhenbeschränkungen
sowie zu Auflagen in der Anlagenkonstellation kommen. Eine Entscheidung
wird im Rahmen einer Einzelfallprüfung durch das Luftfahrtamt
der Bundeswehr herbeigeführt.
Ich weise vorsorglich darauf hin, dass es sich nicht um eine abschließende
Stellungnahme der Bundeswehr insgesamt handelt. Es wurden keine Informationen
bezüglich der Flugsicherung (Tieffluggebiete, § 18 a Luftverkehrsgesetz
usw.) eingeholt / berücksichtigt.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 15/24 Schimm findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Ursächlich dafür ist, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im 8 km-Puffer des MVA-Sektors des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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ID: 5170
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Karte
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Es wurde im Rahmen der Prüfung festgestellt, dass folgende Flächen durch
Zuständigkeitsbereiche der militärischen Luftfahrt, beziehungsweise Zuständigkeitsbereiche
von militärischen Flugplätzen überlagert werden.
Folgende Vorranggebiete liegen im Zuständigkeitsbereich des Flugplatzes
Laage:
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
Folgende Vorranggebiete liegen im Interessengebiet „Militärische Luftfahrt“:
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
Folgende Vorranggebiete liegen in einem militärischen Tiefflugkorridor:
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
- Vorranggebiet Nr. 22 Cramonshagen
- Vorranggebiet Nr. 23 Gadebusch Süd (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 24 Renzow West
- Vorranggebiet Nr. 25 Renzow Ost
- Vorranggebiet Nr. 26 Groß Welzin (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 33 Waschow
- Vorranggebiet Nr. 34 Kogel
- Vorranggebiet Nr. 40 Vellahn
- Vorranggebiet Nr. 41 Kloddram (teilweise)
In diesen „Vorranggebieten für Windenergie“ kann es zu Höhenbeschränkungen
sowie zu Auflagen in der Anlagenkonstellation kommen. Eine Entscheidung
wird im Rahmen einer Einzelfallprüfung durch das Luftfahrtamt
der Bundeswehr herbeigeführt.
Ich weise vorsorglich darauf hin, dass es sich nicht um eine abschließende
Stellungnahme der Bundeswehr insgesamt handelt. Es wurden keine Informationen
bezüglich der Flugsicherung (Tieffluggebiete, § 18 a Luftverkehrsgesetz
usw.) eingeholt / berücksichtigt.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die konkrete Prüfung der Auswirkungen auf das Interessengebiet „Militärische Luftfahrt“ und den militärischen Tiefflugkorridor kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Die Prüfung der Auswirkungen auf das Interessengebiet „Militärische Luftfahrt“ und den militärischen Tiefflugkorridor ist daher Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 18/24 Nevern stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 18/24 Nevern bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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ID: 5170
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Karte
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Es wurde im Rahmen der Prüfung festgestellt, dass folgende Flächen durch
Zuständigkeitsbereiche der militärischen Luftfahrt, beziehungsweise Zuständigkeitsbereiche
von militärischen Flugplätzen überlagert werden.
Folgende Vorranggebiete liegen im Zuständigkeitsbereich des Flugplatzes
Laage:
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
Folgende Vorranggebiete liegen im Interessengebiet „Militärische Luftfahrt“:
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
Folgende Vorranggebiete liegen in einem militärischen Tiefflugkorridor:
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
- Vorranggebiet Nr. 22 Cramonshagen
- Vorranggebiet Nr. 23 Gadebusch Süd (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 24 Renzow West
- Vorranggebiet Nr. 25 Renzow Ost
- Vorranggebiet Nr. 26 Groß Welzin (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 33 Waschow
- Vorranggebiet Nr. 34 Kogel
- Vorranggebiet Nr. 40 Vellahn
- Vorranggebiet Nr. 41 Kloddram (teilweise)
In diesen „Vorranggebieten für Windenergie“ kann es zu Höhenbeschränkungen
sowie zu Auflagen in der Anlagenkonstellation kommen. Eine Entscheidung
wird im Rahmen einer Einzelfallprüfung durch das Luftfahrtamt
der Bundeswehr herbeigeführt.
Ich weise vorsorglich darauf hin, dass es sich nicht um eine abschließende
Stellungnahme der Bundeswehr insgesamt handelt. Es wurden keine Informationen
bezüglich der Flugsicherung (Tieffluggebiete, § 18 a Luftverkehrsgesetz
usw.) eingeholt / berücksichtigt.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 19/24 Neuhof findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
ID: 5170
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Es wurde im Rahmen der Prüfung festgestellt, dass folgende Flächen durch
Zuständigkeitsbereiche der militärischen Luftfahrt, beziehungsweise Zuständigkeitsbereiche
von militärischen Flugplätzen überlagert werden.
Folgende Vorranggebiete liegen im Zuständigkeitsbereich des Flugplatzes
Laage:
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
Folgende Vorranggebiete liegen im Interessengebiet „Militärische Luftfahrt“:
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
Folgende Vorranggebiete liegen in einem militärischen Tiefflugkorridor:
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
- Vorranggebiet Nr. 22 Cramonshagen
- Vorranggebiet Nr. 23 Gadebusch Süd (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 24 Renzow West
- Vorranggebiet Nr. 25 Renzow Ost
- Vorranggebiet Nr. 26 Groß Welzin (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 33 Waschow
- Vorranggebiet Nr. 34 Kogel
- Vorranggebiet Nr. 40 Vellahn
- Vorranggebiet Nr. 41 Kloddram (teilweise)
In diesen „Vorranggebieten für Windenergie“ kann es zu Höhenbeschränkungen
sowie zu Auflagen in der Anlagenkonstellation kommen. Eine Entscheidung
wird im Rahmen einer Einzelfallprüfung durch das Luftfahrtamt
der Bundeswehr herbeigeführt.
Ich weise vorsorglich darauf hin, dass es sich nicht um eine abschließende
Stellungnahme der Bundeswehr insgesamt handelt. Es wurden keine Informationen
bezüglich der Flugsicherung (Tieffluggebiete, § 18 a Luftverkehrsgesetz
usw.) eingeholt / berücksichtigt.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die konkrete Prüfung der Auswirkungen auf den militärischen Tiefflugkorridor kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Die Prüfung der Auswirkungen auf militärische Tiefflugkorridore ist daher Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 22/24 Cramonshagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 22/24 Cramonshagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
ID: 5170
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Karte
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Es wurde im Rahmen der Prüfung festgestellt, dass folgende Flächen durch
Zuständigkeitsbereiche der militärischen Luftfahrt, beziehungsweise Zuständigkeitsbereiche
von militärischen Flugplätzen überlagert werden.
Folgende Vorranggebiete liegen im Zuständigkeitsbereich des Flugplatzes
Laage:
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
Folgende Vorranggebiete liegen im Interessengebiet „Militärische Luftfahrt“:
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
Folgende Vorranggebiete liegen in einem militärischen Tiefflugkorridor:
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
- Vorranggebiet Nr. 22 Cramonshagen
- Vorranggebiet Nr. 23 Gadebusch Süd (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 24 Renzow West
- Vorranggebiet Nr. 25 Renzow Ost
- Vorranggebiet Nr. 26 Groß Welzin (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 33 Waschow
- Vorranggebiet Nr. 34 Kogel
- Vorranggebiet Nr. 40 Vellahn
- Vorranggebiet Nr. 41 Kloddram (teilweise)
In diesen „Vorranggebieten für Windenergie“ kann es zu Höhenbeschränkungen
sowie zu Auflagen in der Anlagenkonstellation kommen. Eine Entscheidung
wird im Rahmen einer Einzelfallprüfung durch das Luftfahrtamt
der Bundeswehr herbeigeführt.
Ich weise vorsorglich darauf hin, dass es sich nicht um eine abschließende
Stellungnahme der Bundeswehr insgesamt handelt. Es wurden keine Informationen
bezüglich der Flugsicherung (Tieffluggebiete, § 18 a Luftverkehrsgesetz
usw.) eingeholt / berücksichtigt.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 23/24 Gadebusch Süd findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
ID: 5170
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Karte
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Es wurde im Rahmen der Prüfung festgestellt, dass folgende Flächen durch
Zuständigkeitsbereiche der militärischen Luftfahrt, beziehungsweise Zuständigkeitsbereiche
von militärischen Flugplätzen überlagert werden.
Folgende Vorranggebiete liegen im Zuständigkeitsbereich des Flugplatzes
Laage:
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
Folgende Vorranggebiete liegen im Interessengebiet „Militärische Luftfahrt“:
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
Folgende Vorranggebiete liegen in einem militärischen Tiefflugkorridor:
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
- Vorranggebiet Nr. 22 Cramonshagen
- Vorranggebiet Nr. 23 Gadebusch Süd (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 24 Renzow West
- Vorranggebiet Nr. 25 Renzow Ost
- Vorranggebiet Nr. 26 Groß Welzin (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 33 Waschow
- Vorranggebiet Nr. 34 Kogel
- Vorranggebiet Nr. 40 Vellahn
- Vorranggebiet Nr. 41 Kloddram (teilweise)
In diesen „Vorranggebieten für Windenergie“ kann es zu Höhenbeschränkungen
sowie zu Auflagen in der Anlagenkonstellation kommen. Eine Entscheidung
wird im Rahmen einer Einzelfallprüfung durch das Luftfahrtamt
der Bundeswehr herbeigeführt.
Ich weise vorsorglich darauf hin, dass es sich nicht um eine abschließende
Stellungnahme der Bundeswehr insgesamt handelt. Es wurden keine Informationen
bezüglich der Flugsicherung (Tieffluggebiete, § 18 a Luftverkehrsgesetz
usw.) eingeholt / berücksichtigt.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die konkrete Prüfung der Auswirkungen auf den militärischen Tiefflugkorridor kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Die Prüfung der Auswirkungen auf militärische Tiefflugkorridore ist daher Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 24/24 Renzow West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 24/24 Renzow West bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
ID: 5170
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Karte
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Es wurde im Rahmen der Prüfung festgestellt, dass folgende Flächen durch
Zuständigkeitsbereiche der militärischen Luftfahrt, beziehungsweise Zuständigkeitsbereiche
von militärischen Flugplätzen überlagert werden.
Folgende Vorranggebiete liegen im Zuständigkeitsbereich des Flugplatzes
Laage:
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
Folgende Vorranggebiete liegen im Interessengebiet „Militärische Luftfahrt“:
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
Folgende Vorranggebiete liegen in einem militärischen Tiefflugkorridor:
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
- Vorranggebiet Nr. 22 Cramonshagen
- Vorranggebiet Nr. 23 Gadebusch Süd (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 24 Renzow West
- Vorranggebiet Nr. 25 Renzow Ost
- Vorranggebiet Nr. 26 Groß Welzin (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 33 Waschow
- Vorranggebiet Nr. 34 Kogel
- Vorranggebiet Nr. 40 Vellahn
- Vorranggebiet Nr. 41 Kloddram (teilweise)
In diesen „Vorranggebieten für Windenergie“ kann es zu Höhenbeschränkungen
sowie zu Auflagen in der Anlagenkonstellation kommen. Eine Entscheidung
wird im Rahmen einer Einzelfallprüfung durch das Luftfahrtamt
der Bundeswehr herbeigeführt.
Ich weise vorsorglich darauf hin, dass es sich nicht um eine abschließende
Stellungnahme der Bundeswehr insgesamt handelt. Es wurden keine Informationen
bezüglich der Flugsicherung (Tieffluggebiete, § 18 a Luftverkehrsgesetz
usw.) eingeholt / berücksichtigt.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
ID: 5170
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Karte
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Es wurde im Rahmen der Prüfung festgestellt, dass folgende Flächen durch
Zuständigkeitsbereiche der militärischen Luftfahrt, beziehungsweise Zuständigkeitsbereiche
von militärischen Flugplätzen überlagert werden.
Folgende Vorranggebiete liegen im Zuständigkeitsbereich des Flugplatzes
Laage:
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
Folgende Vorranggebiete liegen im Interessengebiet „Militärische Luftfahrt“:
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
Folgende Vorranggebiete liegen in einem militärischen Tiefflugkorridor:
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
- Vorranggebiet Nr. 22 Cramonshagen
- Vorranggebiet Nr. 23 Gadebusch Süd (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 24 Renzow West
- Vorranggebiet Nr. 25 Renzow Ost
- Vorranggebiet Nr. 26 Groß Welzin (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 33 Waschow
- Vorranggebiet Nr. 34 Kogel
- Vorranggebiet Nr. 40 Vellahn
- Vorranggebiet Nr. 41 Kloddram (teilweise)
In diesen „Vorranggebieten für Windenergie“ kann es zu Höhenbeschränkungen
sowie zu Auflagen in der Anlagenkonstellation kommen. Eine Entscheidung
wird im Rahmen einer Einzelfallprüfung durch das Luftfahrtamt
der Bundeswehr herbeigeführt.
Ich weise vorsorglich darauf hin, dass es sich nicht um eine abschließende
Stellungnahme der Bundeswehr insgesamt handelt. Es wurden keine Informationen
bezüglich der Flugsicherung (Tieffluggebiete, § 18 a Luftverkehrsgesetz
usw.) eingeholt / berücksichtigt.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 26/24 Groß Welzin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
ID: 5170
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Karte
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Es wurde im Rahmen der Prüfung festgestellt, dass folgende Flächen durch
Zuständigkeitsbereiche der militärischen Luftfahrt, beziehungsweise Zuständigkeitsbereiche
von militärischen Flugplätzen überlagert werden.
Folgende Vorranggebiete liegen im Zuständigkeitsbereich des Flugplatzes
Laage:
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
Folgende Vorranggebiete liegen im Interessengebiet „Militärische Luftfahrt“:
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
Folgende Vorranggebiete liegen in einem militärischen Tiefflugkorridor:
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
- Vorranggebiet Nr. 22 Cramonshagen
- Vorranggebiet Nr. 23 Gadebusch Süd (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 24 Renzow West
- Vorranggebiet Nr. 25 Renzow Ost
- Vorranggebiet Nr. 26 Groß Welzin (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 33 Waschow
- Vorranggebiet Nr. 34 Kogel
- Vorranggebiet Nr. 40 Vellahn
- Vorranggebiet Nr. 41 Kloddram (teilweise)
In diesen „Vorranggebieten für Windenergie“ kann es zu Höhenbeschränkungen
sowie zu Auflagen in der Anlagenkonstellation kommen. Eine Entscheidung
wird im Rahmen einer Einzelfallprüfung durch das Luftfahrtamt
der Bundeswehr herbeigeführt.
Ich weise vorsorglich darauf hin, dass es sich nicht um eine abschließende
Stellungnahme der Bundeswehr insgesamt handelt. Es wurden keine Informationen
bezüglich der Flugsicherung (Tieffluggebiete, § 18 a Luftverkehrsgesetz
usw.) eingeholt / berücksichtigt.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 33/24 Waschow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
ID: 5170
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Es wurde im Rahmen der Prüfung festgestellt, dass folgende Flächen durch
Zuständigkeitsbereiche der militärischen Luftfahrt, beziehungsweise Zuständigkeitsbereiche
von militärischen Flugplätzen überlagert werden.
Folgende Vorranggebiete liegen im Zuständigkeitsbereich des Flugplatzes
Laage:
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
Folgende Vorranggebiete liegen im Interessengebiet „Militärische Luftfahrt“:
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
Folgende Vorranggebiete liegen in einem militärischen Tiefflugkorridor:
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
- Vorranggebiet Nr. 22 Cramonshagen
- Vorranggebiet Nr. 23 Gadebusch Süd (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 24 Renzow West
- Vorranggebiet Nr. 25 Renzow Ost
- Vorranggebiet Nr. 26 Groß Welzin (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 33 Waschow
- Vorranggebiet Nr. 34 Kogel
- Vorranggebiet Nr. 40 Vellahn
- Vorranggebiet Nr. 41 Kloddram (teilweise)
In diesen „Vorranggebieten für Windenergie“ kann es zu Höhenbeschränkungen
sowie zu Auflagen in der Anlagenkonstellation kommen. Eine Entscheidung
wird im Rahmen einer Einzelfallprüfung durch das Luftfahrtamt
der Bundeswehr herbeigeführt.
Ich weise vorsorglich darauf hin, dass es sich nicht um eine abschließende
Stellungnahme der Bundeswehr insgesamt handelt. Es wurden keine Informationen
bezüglich der Flugsicherung (Tieffluggebiete, § 18 a Luftverkehrsgesetz
usw.) eingeholt / berücksichtigt.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 34/24 Kogel findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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