Verfahrensträger: Geschäftsstelle · Regionaler Planungsverband Westmecklenburg
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Stellungnehmer Kapitel Inhalt Abwägung und Sachaufklärung BE-ID
Gemeinde Gägelow
ID: 5184
nicht zugeordnet
Die Gemeinde Gägelow gibt keine neue Stellungnahme ab.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
658
Gemeinde Holthusen
ID: 5185
6.5 Energie
wir nehmen die Möglichkeit zur Stellungnahme im Beteiligungsverfahren zur Teilfortschreibung des RROP WM gerne an. Die Gemeinde Holthusen befasst sich seit Jahren mit der Errichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Gemeindegebiet. Die bis vor kurzem geltende Fremdbestimmung der gemeindlichen Planungshoheit hat zu einigen Dissonanzen bei den Landesplanerischen Vorhaben geführt. Deshalb begrüßen wir es jetzt sehr, dass der gemeindliche Wille im Rahmen der Gemeindeöffnungsklausel bei der Planung im Vordergrund steht. Die Gemeinde Holthusen arbeitet intensiv mit kompetenten Partnern an einer außerordentlich wichtigen Aufgabe der Daseinsvorsorge im Gemeindegebiet. Die Gemeinde Holthusen ist auf Grund ihrer Lage zu einem begehrten Standort für Anlagen erneuerbarer Energien geworden. Die derzeit diffuse Rechtslage macht eine klare Positionierung zur gemeindlichen Entwicklung unverzichtbar. Hierbei sind wir insbesondere von zwei wichtigen Infrastrukturtrassen der Deutschen Bahn betroffen. Die dadurch bestehende Möglichkeit der Errichtung von EEG-Anlagen im Gemeindegebiet und die dafür angepasste Gesetzeslage haben von uns weitgehende Entscheidungen für die gemeindliche Entwicklung und die gemeindliche Daseinsvorsorge abverlangt. Von großer Bedeutung dabei ist die Vermeidung von übermässigen Ansiedlungen an den Bahntrassen da hier sehr schnell Begehrlichkeiten vieler Eigentümer zu erkennen waren. Die Gemeinde Holthusen hat dazu mehrere Beschlüsse zur Umsetzung von Planungen im Rahmen der Errichtung von FlächenPV-Anlagen und WEA gefasst, die auch die Grundlage für eine Nahwärmeversorgung des Gemeindegebiets und im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit mit Nachbargemeinden auch deren Versorgung absichern könnte. Dazu hat die Gemeinde bereits erhebliche Fördergelder vom Bund für eine Machbarkeitsstudie zur Nutzung von PV-Strom und WEA-Strom als Grundlage der Wärmeerzeugung für die Versorgung der Gemeinde mit Nahwärme erhalten. Hierbei soll auch die Nutzung von Geothermie im Plangebiet betrachtet werden. Die öffentliche Ausschreibung soll Ende September veröffentlicht werden. Erschwerend für alle Planverfahren ist die gefühlte Untätigkeit der zuständigen Ministerien in M-V in diesem Zusammenhang. So gibt es keine zielführenden Aussagen zum Umgang mit den Planungserleichterungen aus der Bundesgesetzgebung. Selbst Änderungen des Baugesetzbuches werden nicht angewendet. Zielabweichungsverfahren werden nicht zeitnah bearbeitet, die Planungszonen des EEG von 200 m an Infrastrukturtrassen werden nicht anerkannt, es werden weiter komplizierte bürokratische Anforderungen an die Projektentwickler gestellt, die nicht geeignet sind, die Umsetzung von EEG-Planungen überhaupt in einem nachvollziehbaren Zeitraum zu realisieren. So gibt es noch immer keine Entscheidungen zur Thematik der Parallelität von WEA und PV-Anlagen auf einem Plangebiet. Die Unterschiedlichkeiten bei der Umsetzung von EEG-Anlagen im Bundesgebiet sind in M-V gravierend. Das Ausräumen von Hindernissen in der Bearbeitung von Anträgen und ein erkennbarer Entscheidungswille wären sinnvoll und ressorcenschonend.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Durchführung von Zielabweichungsverfahren ist Aufgabe der Obersten Landesplanungsbehörde und keine Aufgabe des Regionalen Planungsverbandes. Das Kriterium in Abbildung 21 wird geändert und bezieht sich nun auf Solarparks "in räumlicher Nähe von WEA". Zudem erfolgt auch in der Begründung zu PS (7) eine klarstellende Ergänzung: "In den Vorranggebieten Windenergie dürfen keine raumbedeutsamen Nutzungen zugelassen werden, die mit der Windenergienutzung nicht vereinbar sind. Im Sinne des Flächensparens, des Freiraumschutzes und der Netzintegration ist jedoch grundsätzlich eine Mehrfachnutzung von Wind- und Solaranlagen erstrebenswert. Die Errichtung der Solaranlagen muss sich demnach in dem Fall der Windenergie unterordnen bzw. darf diese nicht verunmöglichen. Erfolgt die Steuerung der Doppelnutzung von Wind- und Solarenergie in einem Vorranggebiet Wind über einen Bebauungsplan, muss aus den Festsetzungen eindeutig hervorgehen, dass es eine Mehrfachnutzung durch Windenergie und Solarenergie gibt und die Solarenergie sich der Windenergie jederzeit unterzuordnen hat."
1226
Gemeinde Holthusen
ID: 5185
6.5 Energie
Für die Gemeinde ist auch von Bedeutung, dass die Bundesnetzagentur das Planfeststellungsverfahren nach dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) begonnen hat. Dazu gab es bereits Antragskonferenzen, auf denen die Dimensionen und die Betroffenheit der Trassenanlieger deutlich werden. Die Gemeinde Holthusen ist auch davon in den Maßnahmen 81 und 81 a der Vorhabenträger 50hertz Transmission GmbH iund TenneT TSO GmbH betroffen. Wir wissen um das herrausragende öffentliche Interesse und begleiten die Transformationsprozesse, und nutzen die sich daraus für uns erbgebenden Möglichkeiten. Unsere Sorge ist allerdings, dass es keine Schnittstellen dazu im landesministeriellen Bereich gibt, die für uns erkennbar, die verschiedenen Interessen bündeln könnten.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
1227
Gemeinde Holthusen
ID: 5185
Karte
Die Gemeinde Holthusen erwartet. dass unsere Planungen, die wir der RREP bereits angezeigt haben, voll umfänglich in die Fortschreibung des RREP-WM aufgenommen werden. Wir erwarten, dass unsere bereits in den Verfahren befindlichen Planungen durch dieses Beteiligungsverfahren nicht negativ beeinflusst werden. Weiter fügen wir dieser Stellungnahme die Stellungnahme unseres Projektentwicklers "naturstrom" an, da sie die gemeindliche Stellungnahme fachlich untersetzt. Anlage Stellungnahme naturstrom
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 28/24 Stralendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 28/24 Stralendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
1228
Gemeinde Holthusen
ID: 5185
Karte
Die Gemeinde Holthusen erwartet. dass unsere Planungen, die wir der RROB bereits angezeigt haben, voll umfänglich in die Fortschreibung des RREP-WM aufgenommen werden. Wir erwarten, dass unsere bereits in den Verfahren befindlichen Planungen durch dieses Beteiligungsverfahren nicht negativ beeinflusst werden. Weiter fügen wir dieser Stellungnahme die Stellungnahme unseres Projektentwicklers "naturstrom" an, da sie die gemeindliche Stellungnahme fachlich untersetzt. Anlage Stellungnahme naturstrom
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 29/24 Alt Zachun stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 29/24 Alt Zachun bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
1229
Gemeinde Rüting
ID: 5188
Karte
Stellungnahme der Gemeinde Rüting, Landkreis Nordwestmecklenburg Die Gemeinde Rüting nimmt zum o.g. Entwurf wie folgt Stellung: 1. Schutzgut unzerschnittenes Landschaftsbild im VR 09/24 Die Gemeinde Rüting ist im Entwurf des Raumentwicklungsprogramms M-V als Vorbehaltfläche für die Landwirtschaft sowie als Vorbehaltsgebiet für Naturschutz und Landschaftspflege ausgewiesen, was den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Dieser Zielstellung steht jedoch entgegen, dass in unmittelbarer Nachbarschaft VR 09/24 ausgewiesen wurden. Auch wenn dies im späteren Genehmigungsverfahren Überprüfungskriterium sein soll, so geht die Gemeinde nicht von einer entsprechenden Würdigung dieser Gebiete aus und mahnt die bisher festgelegten Abstände zu den Gebieten an. Diese sind eindeutig zu gering.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei." Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Vorbehaltsgebiete sind ebenfalls nicht als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 09/24 Rambeel stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 09/24 Rambeel bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
873
Gemeinde Rüting
ID: 5188
II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
2. Abstände Windparks untereinander/Umfassung Auch der Abstandsregelung der Windparks untereinander kann nicht gefolgt werden. Der Abstand von jetzt 2,5 km wird als viel zu gering empfunden. Die Gemeinde Rüting spricht sich für einen Abstand von 5 km aus. Die Umfassung stellt sich bereits in der jetzigen Ausweisung der Vorranggebiete um die Ortslage Rüting u. a. als unzumutbar dar.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Ein Mindestabstand zwischen Vorranggebieten ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind.
874
Gemeinde Rüting
ID: 5188
Karte
3. Mitteilung über einen Aufstellungsbeschluss in der Ortslage Schildberg (B-Plan Nr. 2 Schildberg) Die Ringstraße soll beidseitig bebaut werden. Eventuell wird dann der Abstand zu Siedlungen (1.000 m) unterschritten.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. In Aufstellung befindliche kommunale Bauleitpläne werden in die Abwägung eingestellt (Gegenstromprinzip gemäß § 1 Abs. 3 ROG). Sofern sie einen verfestigten Planungsstand aufweisen, ist es möglich, sie planerisch zu bewerten. Für den genannten Bebauungsplan liegt bisher nur ein Aufstellungsbeschluss vor. Der Bebauungsplan ist insgesamt daher nicht als verfestigter Planungsstand zu bewerten. Eine Reduzierung des Vorranggebiets aufgrund des Siedlungsabstandes zu möglichen neuen Wohngebäuden erfolgt daher nicht. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 09/24 Rambeel stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 09/24 Rambeel bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
875
Gemeinde Rüting
ID: 5188
Karte
4. Erweiterung (VR 12/24) um das B-Plan Gebiet Nr. 1 Rüting- Windpark am Rosengarten nicht gewünscht Die Gemeinde Rüting spricht sich gegen die Erweiterung um das bestehende B-Plan-Gebiet herum aus (VR 12/24). Die Anlagen haben dort gem. B-Plan Festsetzung eine Höhenbegrenzung, an der die Gemeinde auch weiterhin festhalten möchte.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Nach den einschlägigen Gesetzen und der ständigen Rechtsprechung obliegt es der Regionalplanung nicht, eine pauschale Höhenbegrenzung festzulegen. Die Festlegung der Anlagenhöhen ist daher Gegenstand des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 12/24 Rüting stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 12/24 Rüting bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
876
Gemeinde Barnekow
ID: 5189
nicht zugeordnet
Beschluss zu BV/12/24-021 aus der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung Barnekow vom 16.07.2024 Top 16.4 Bekanntmachung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg vom 06.05.2024 über die öffentliche Auslegung des Entwurfes zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklen-burg (RREP WM 2011) für das Kapitel 6.5 Energie Die Mitglieder der Gemeindevertretung regen an, dass Bürgerbeteiligungsgesetz dahingehend zu ändern, sodass nicht nur die angrenzenden Gemeinden eine finanzielle Unterstützung erhalten, sondern auch die Bürger finanziell entlastet werden. Zudem sollen die in diesem Bereich bereits stehenden Windräder berücksichtigt werden. Beschluss: Die Gemeindevertretung Barnekow nimmt den Entwurfes zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für das Kapitel 6.5 Energie, seiner Begründung sowie des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichts für die vierte Stufe des Beteiligungsverfahrens (§ 9 Absatz 2 Raumordnungsgesetz (ROG)) zu Kenntnis und hat... folgende Hinweise und Anregungen: - Änderung des Bürgerbeteiligungsgesetzes: finanzielle Unterstützung der angrenzenden Gemeinden sowie finanzielle Entlastung der Bürger - Berücksichtigung der bereits bestehenden Windräder
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Eine wirtschaftliche Teilhabe von Bürgern und Gemeinden an neu zu errichtenden Windenergieanlagen ist in Kapitel 5.3 Programmsatz 4 LEP M-V und im Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V umfassend geregelt. Das Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V ist nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Bei der Auswahl konkurrierender Flächen werden außerdem die Flächen mit Anlagenbestand gegenüber neuen Gebieten bevorzugt ausgewiesen. Damit können möglichst viele Bestandsanalgen in die Flächenkulisse einbezogen werden. Ein Teil der Altanlagen befindet sich allerdings auf Fläche, die von Ausschluss- oder Abwägungskriterien überlagert werden und daher nicht als Vorranggebiete Windenergie festgelegt werden können.
827
Stadt Grabow
ID: 5190
Karte
die Stadt Grabow bringt im Rahmen der 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP) nachfolgende Hinweise und Bedenken vor. 1. Die Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassungen von Siedlungen wird durch die 4. Fortschreibung in Verbindung mit den derzeit laufenden Antragsverfahren auf Genehmigung zur Errichtung von Windenergieanlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz sowie den Bestandsanlagen auch auf dem Gebiet Brandenburg nicht genügend Rechnung getragen. Begründung Die Umfassung von Siedlungen, gerade eine im ländlichen Raum, ist ein besonderes Thema bei der Ausweisung von Flächen für Windenergieanlagen. Die Würdigung dieses Kriteriums bei der Ausweisung von Vorranggebieten kann aber nur eine richtige Betrachtung sein, wenn alle Informationen erfasst werden und in die Bewertung einfließen. In der Anlage 1 Abwägungskriterien und Auslegungshinweise, 1.Siedlungsabstand, Pkt. 1.1 Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassungen von Siedlungen ist enthalten, dass hier geplante sowie bestehende Anlagen in die Betrachtung einzubeziehen sind. Daher wäre es sehr vorteilhaft, die bereits bestehenden Anlagen mit in die Planunterlage nachrichtlich aufzunehmen/darzustellen und dies auch über die Landesgrenze hinweg. Die Stadt Grabow betrifft dies im Bereich ihrer Ortsteile Steesow und Zuggelrade.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 49/24 Steesow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
877
Stadt Grabow
ID: 5190
Karte
die Stadt Grabow bringt im Rahmen der 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP) nachfolgende Hinweise und Bedenken vor. 1. Die Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassungen von Siedlungen wird durch die 4. Fortschreibung in Verbindung mit den derzeit laufenden Antragsverfahren auf Genehmigung zur Errichtung von Windenergieanlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz sowie den Bestandsanlagen auch auf dem Gebiet Brandenburg nicht genügend Rechnung getragen. Begründung Die Umfassung von Siedlungen, gerade eine im ländlichen Raum, ist ein besonderes Thema bei der Ausweisung von Flächen für Windenergieanlagen. Die Würdigung dieses Kriteriums bei der Ausweisung von Vorranggebieten kann aber nur eine richtige Betrachtung sein, wenn alle Informationen erfasst werden und in die Bewertung einfließen. In der Anlage 1 Abwägungskriterien und Auslegungshinweise, 1.Siedlungsabstand, Pkt. 1.1 Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassungen von Siedlungen ist enthalten, dass hier geplante sowie bestehende Anlagen in die Betrachtung einzubeziehen sind. Daher wäre es sehr vorteilhaft, die bereits bestehenden Anlagen mit in die Planunterlage nachrichtlich aufzunehmen/darzustellen und dies auch über die Landesgrenze hinweg. Die Stadt Grabow betrifft dies im Bereich ihrer Ortsteile Steesow und Zuggelrade.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Kriterien, die der Abgrenzung der Vorranggebiete jeweils zu Grunde liegen, sind in den Unterlagen zur 4. Stufe der Beteiligung dokumentiert. Das Kriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" wird für die Ortslagen Steesow und Zuggelrade eingehalten. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 50/24 Milow stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 50/24 Milow bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
878
Stadt Grabow
ID: 5190
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
2. Keine Unterschreitung und keine Ausnahmen zu einem Mindestabstand von 1.000 m zu Wohngebäuden jeglicher Art.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Siedlungsabstände sind in § 9a Abs. 5 LPLG M-V gesetzlich geregelt und sind zusätzlich im Planungserlass vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium festgelegt. Dabei werden unterschiedliche Abstandspuffer zum Außen- und Innenbereich festgelegt. Wohnnutzungen im Außen- und Innenbereich haben auch gem. der einschlägigen Regelungen im Bauplanungsrecht und im Immissionsschutzrecht unterschiedliche Schutzansprüche. Eine Angleichung der Abstandspuffer erfolgt daher nicht.
879
Gemeinde Kuhstorf
ID: 5191
nicht zugeordnet
hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Der Bau von Windkraftanlagen in unserer Umgebung lehnen wir ab, weil 1. Der Planungsverband verlässt das Prinzip der Konzentrationsflächenplanung hin zur Vollflächenplanung. Es würde danach kaum einen Ort geben, von dem aus nicht mindestens ein Windkraftgebiet das Landschaftsbild prägt. Diese durch bundespolitischen Willen herbeigeführte Flächenstrategie halte wir für überdimensioniert, die das Wohnumfeld unserer Bewohner nachhaltig zum Negativen beeinflusst. Im Landkreis Ludwigslust-Parchim sollen 11 800 Hektar Vorranggebiete von den 15 350 Hektar in ganz Westmecklenburg etabliert werden. Unser Landkreis würde damit 76 % der Neuausweisungen tragen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei." Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg.
880
Gemeinde Kuhstorf
ID: 5191
nicht zugeordnet
2. Zu Zeiten von viel Sonne und Wind wird nach wie vor ein Energieüberschuss produziert, der von Nachbarländern zum Teil umsonst, zum Teil gegen erhebliche Zahlungen abgenommen wird.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. 2032 für die Windenergie ausweisen. Das Abwägungskriterium „Netzintegrationsfähigkeit“ soll die bekannte Problemlage bzgl. bestehender Netzkapazitäten zielorientierter steuern. Der Netzausbau an für sich liegt jedoch nicht in der Zuständigkeit des RPV WM. Im Übrigen sind im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüber hinaus gehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
881
Gemeinde Kuhstorf
ID: 5191
nicht zugeordnet
3. Die Angaben zu Referenzanlagen sind überholt. In aktuellen Anträgen geht es um 290-Meter-Anlagen und von 360-Meter-Anlagen ist bereits die Rede.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Dem neuen Planungskonzept wird typisierend eine Referenzanlage von 250 m Gesamthöhe zugrunde gelegt. Diese Gesamthöhe entspricht der gegenwärtig durchschnittlich beantragten und genehmigten Windenergieanlage in Westmecklenburg. Die Festlegung der Referenzanlage schränkt die Errichtung größerer oder kleinerer Windenergieanlagen nicht ein oder schließt sie gar aus. Es sind auch kleinere oder größere Windenergieanlagen grundsätzlich möglich.
882
Gemeinde Kuhstorf
ID: 5191
nicht zugeordnet
4. Nachgewiesen ist außerdem eine erhebliche Umweltbelastung von Windrädern. Der Boden darunter trocknet aus, da die Freiflächen die Größe von kleinen Kahlschlägen haben und den umgebenden Wald erheblich beeinflussen. Die geplanten Gebiete befinden sich zwischen Flugkorridoren der Vogelschutzgebiete, zahlreiche Vögel werden dadurch getötet bzw. verscheucht. Zudem können die verwendeten Bestandteile der Anlagen weder verrotten noch sind sie recyclingfähig.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Bezüglich des Schutzguts Klima kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Beeinflussungen des Mikroklimas durch z.B. ggf. erforderliche Gehölzfällungen oder die mögliche Zerschneidung von Luftleitbahnen (Beeinträchtigung lokalklimatisch bedeutsamer Luftaustauschprozesse) können erst auf der nachgeordneten Planungs- und Genehmigungsebene ermittelt und bewertet werden. Erhebliche Beeinträchtigungen des Klimas sind dabei aufgrund des eher kleinflächigen Charakters nicht zu erwarten. Mit den Planfestlegungen zu den Vorranggebieten Windenergie ist als positive Auswirkung die Reduzierung von CO2-Emissionen und die daraus resultierende Abschwächung der Klimaveränderungen verbunden. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen sowie zur Entsorgung im Zuge eines späteren Rückbaus von Windenergieanalgen sind nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
883
Gemeinde Göhlen
ID: 5192
Karte
im folgenden Schreiben möchten wir, die Gemeinde Göhlen, unsere Stellungnahme zum Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramm für das Kapitel 6.5 Energie darlegen. Als Gemeinde sind wir stark daran interessiert, unseren Beitrag zur Energiewende zu leisten und erneuerbare Energien zu fördern. Wir sehen großes Potential für die Errichtung von Windenergie in unserer Region und sind fest davon überzeugt, dass dies sowohl ökologisch als auch wirtschaftlich sinnvoll ist. Das Raumentwicklungsprogramm ist für diese Entwicklung ein bedeutsames Instrument der Planung und Entwicklung und beeinflusst maßgeblich die Zukunft unserer Gemeinde. Es ist von großer Bedeutung, dass die Interessen und Bedürfnisse unserer Bürgerinnen und Bürger angemessen berücksichtigt werden, um eine nachhaltige und lebenswerte Zukunft zu gestalten. Aus diesen Gründen möchten wir auf die Potenzialfläche für Windenergie im Gebiet unserer Gemeinde aufmerksam machen. Die Potenzialfläche befindet sich südwestlich der Stadt Ludwigslust und erstreckt sich über Teile unserer Gemeindeflächen, sowie dem Ortsteil Kummer der Stadt Ludwigslust. Bereits seit dem Jahr 2014 hat sich unsere Gemeinde für die Windenergie ausgesprochen. Um die Windenergie bestmöglich zu entwickeln und zu koordinieren, haben sich die Eigentümer der Windpotentialfläche „Windpark Göhlen-Kummer"" zu einer Eigentümergemeinschaft zusammengeschlossen und einen Flächenpoolvertrag miteinander vereinbart. Die Potentialfläche wurde nach Vorrecherchen auf Grundlage der Richtlinie des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern vom 22.05.2012 im Bereich der Gemarkungen Göhlen und Kummer ermittelt. Die Eigentümergemeinschaft hat sich entschlossen, die Windpotentialfläche gemeinsam und zu jeweils gleichen Konditionen zu verpachten. Zur weiteren Koordination der Entwicklung hat die Eigentümergemeinschaft den Sprecherkreis „Windpark Göhlen-Kummer"" mit seinem Vorsitzenden beauftragt den Kontakt und nachfolgende Verhandlungen mit Projektentwicklern aufzunehmen und eine Ausschreibung zur Windpotentialfläche vorzubereiten. Für die Ausschreibung und den Wettbewerb wurde ein Anforderungskatalog entwickelt, um den bestmöglichen Partner/ Projektentwickler ermitteln zu können. Die Eigentümergemeinschaft und die Gemeinde Göhlen haben im Zuge des Ausschreibungsverfahrens einen zuverlässigen Partner mit UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG gewinnen können. Eine weitere Maßnahme zur Steigerung der Akzeptanz für das Windenergievorhaben vor Ort, wurde durch Gründung des Bürgervereins „Verein zur Förderung der Lebensqualität für die Einwohner der Orte Göhlen, Kummer und Hornkaten e.V."" (Vereinsregister-Nr. VR 560, Amtsgericht Ludwigslust), geschaffen. Der Verein wird von den Grundstückseigentümern mit einem prozentualen Anteil der Pachteinnahmen begünstigt und soll zukünftig gemeinnützige Vorhaben in der Region unterstützen. Bereits im Jahr 2022 haben wir den Beschluss zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst, welcher durch die Gemeindevertretersitzung am 05.10.2022 beschlossen wurde. Am 06.04.2024 haben wir zusätzlich den Vorentwurf zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst, welcher anschließend in der 23. Sitzung der Gemeindevertretung Göhlen Bestätigung fand. Die frühzeitige Beteiligung dazu wird voraussichtlich im September 2024 starten. Zusammenfassend sieht die Gemeinde Göhlen großes Potenzial bei der Nutzung der Windenergie und bittet den Regionalen Planungsverband Westmecklenburg mit dieser Stellungnahme dazu beizutragen, die Potenzialfläche als zukünftiges neues Eignungsgebiet für Windenergie zu qualifizieren. Wir bitten daher um Ihre Unterstützung bei der Teilfortschreibung des Raumentwicklungs¬programms, um unser Windkraftprojekt erfolgreich umsetzen zu können.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der vorgeschlagenen Fläche stand bisher das Abwägungskriterium "Denkmalschutz" entgegen. Der Fachbeitrag Denkmalschutz für die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie aus dem Jahr 2021 kam zu dem Ergebnis, dass erhebliche Konflikte in Bezug auf den Denkmalschutz zu erwarten sind. Im landesweiten Denkmalschutzgutachten aus dem Jahr 2024 befand sich die vorgeschlagene Fläche hingegen außerhalb des Prüfradius. Eine abschließende Bewertung der vorgeschlagenen Fläche ist daher gegenwärtig noch nicht möglich. Eine Ausweisung als Vorranggebiet ist für das Erreichen des Flächenbeitragswerts von 1,4 % aber nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist die vorgeschlagene Fläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen.
829
Gemeinde Bresegard bei Eldena
ID: 5193
nicht zugeordnet
Niederschriftsauszug aus der Niederschrift über die 2. Sitzung der Gemeindevertretung Bresegard bei Eldena am 09.09.2024 Beratung und Beschlussfassung zum Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für das Kapitel 6.5 Energie sowie des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichtes für die 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens BV/11/24/089 Beschluss Die Gemeinde Bresegard bei Eldena hat den vom Regionalen Planungsverband Westmecklenburg übergebenen Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms (RREP) Westmecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie und den dazugehörigen Entwurf des Umweltberichtes geprüft. Von der Gemeinde Bresegard bei Eldena werden folgende Anregungen und Hinweise vorgebracht: Sie sind ein starker Eingriff in die Natur. Sie bedeuten Gefahr für Menschen und Tiere. Vögel und Insekten werden durch die Flügel der Windräder geschreddert. In der Windschleppe (hinter den Windrädern) erfolgt ein Austrocknen der Böden. Obere und untere Luftschichten werden verwirbelt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft ist davon auszugehen, dass Windenergieanlagen keinen signifikanten Anteil am Insektensterben haben. Die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Insektenpopulation können zudem auf Ebene der Regionalplanung nicht bewertet werden und sind daher nicht Gegenstand der Teilfortschreibung. Bezüglich des Schutzguts Klima kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Beeinflussungen des Mikroklimas durch z.B. ggf. erforderliche Gehölzfällungen oder die mögliche Zerschneidung von Luftleitbahnen (Beeinträchtigung lokalklimatisch bedeutsamer Luftaustauschprozesse) können erst auf der nachgeordneten Planungs- und Genehmigungsebene ermittelt und bewertet werden. Erhebliche Beeinträchtigungen des Klimas sind dabei aufgrund des eher kleinflächigen Charakters nicht zu erwarten. Mit den Planfestlegungen zu den Vorranggebieten Windenergie ist als positive Auswirkung die Reduzierung von CO2-Emissionen und die daraus resultierende Abschwächung der Klimaveränderungen verbunden.
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Gemeinde Bresegard bei Eldena
ID: 5193
nicht zugeordnet
Besonders gefährlich ist der Infraschall (Frequenzen unterhalb 16 Hz), der bei Menschen und auch bei Tieren Probleme hervorrufen kann. Infraschall kann beim Menschen Unruhe und Angst erzeugen, ohne dass der Betreffende weiß, wo die Ursache liegt. Auch Schwindel, Übelkeit und Konzentrationsverlust wurden bereits festgestellt. Studien in den USA haben ergeben, dass Infraschall auch noch in großer Entfernung (10 km und mehr) von den Windrädern messbar ist. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit wird durch Windkraftanlagen völlig ignoriert. Der Bau der Windräder, immer größer, immer mehr, ist keine demokratische Entscheidung. Er wird durch eine Lobby vorangetrieben. Die Belange der Menschen in den betreffenden Gebieten werden nicht berücksichtigt. Windenergieanlagen (WEA) sind wie so vieles andere nur Big Business, und haben mit Naturschutz/Umweltschutz/Klimaschutz nichts zu tun. Aber ein weiteres Stück Lebensqualität geht verloren. Deshalb ein klares NEIN zur Errichtung weiterer WEA's.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen haben (z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen). Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt, er liegt i.d.R. unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.  Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg. Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt.
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Gemeinde Rastow
ID: 5194
nicht zugeordnet
Niederschriftsauszug aus der Niederschrift über die 2. Sitzung der Gemeindevertretung Rastow am 10.09.2024 7 Beratung und Beschlussfassung zum Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für das Kapitel 6.5 Energie sowie des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichtes für die 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens Beschluss BV/12/24/347 Die Gemeinde Rastow hat den vom Regionalen Planungsverband Westmecklenburg übergebenen Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms (RREP) Westmecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie und den dazugehörigen Entwurf des Umweltberichtes geprüft. Von der Gemeinde Rastow werden folgende Anregungen und Hinweise vorgebracht: Die Hinweise und Anregungen/ Anmerkungen der Gemeinde Rastow aus der 3. Beteiligungsstufe werden weiterhin aufrecht erhalten. Eine Umzingelung der Ortslage soll vermieden werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Stellungnahmen zur 1. bis 3. Stufe der Beteiligung wurden in die Abwägung eingestellt und auf Grundlage der damaligen rechtlichen Rahmenbedingungen abgewogen. Die Abwägung wurde dokumentiert und im Internet veröffentlicht. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Der Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie wurde für die 4. Stufe der Beteiligung ebenfalls grundlegend überarbeitet. Die Stellungnahmen zur 4. Stufe der Beteiligung werden in die Abwägung eingestellt. Eine erneute Abwägung von Stellungnahmen zu älteren Verfahrensständen erfolgt daher nicht. Das Abwägungskriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" wird in Bezug auf die Ortslage Rastow eingehalten.
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Gemeinde Draguhn
ID: 5196
Karte
die Gemeindevertretung Dragun hat über die Teilfortschreibung des RREP Westmecklenburg von 2011 mit Stand des 4. Beteiligungsverfahrens beraten. Die Gemeinde Dragun ist direkt durch die Windeignungsräume 23/24 Gadebusch Süd, 10/24 Groß Hundorf, 11/24 Mühlen Eichsen und den bestehenden Anlagen bei Gadebusch/Passow sowie bei Gttmannsförde betroffen. Die Gemeinde sieht insbesondere die Ausweisung des Windeignungsraumes 23/24) Gadebusch Süd sehr kritisch, weil dadurch kollisionsgefährdete Brutvogelarten wie der Seeadler, Wanderfalke und der Weißstorch in dem ausgewiesenen Gebiet gefährdet sind. Der Seeadler hat seinen Flugkorridor nicht nur in Richtung Neddersee, sondern auch in Richtung Vietlübber See. Die Überflüge finden regelmäßig statt und liegen innerhalb des Windeignungsraumes Gadebusch Süd. Zum Schutz der unter Naturschutz stehenden Vogelarten muss der Windeignungsraum 23/24 soweit geändert werden, dass eine Errichtung im Flugkorridor ausgeschlossen wird.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 23/24 Gadebusch Süd findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1230
Gemeinde Draguhn
ID: 5196
Karte
Die Ortslagen Vietlübbe, Vietlübbe Meierei, Neu Dragun und Dragun der Gemeinde liegen in der Nachbarschaft von 2 Windeignungsräumen 10/24 und 23/24 sowie dem bestehenden Windpark Gadebusch/Passow in östlicher Richtung und südlich vom Windpark 11/24 Mühlen Eichsen. Durch die neuen sehr hohen Anlagen mit einer Gesamthöhe von 250 m und der Lage in Hauptwindrichtung
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 23/24 Gadebusch Süd findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Draguhn
ID: 5196
Karte
Die Ortslagen Vietlübbe, Vietlübbe Meierei, Neu Dragun und Dragun der Gemeinde liegen in der Nachbarschaft von 2 Windeignungsräumen 10/24 und 23/24 sowie dem bestehenden Windpark Gadebusch/Passow in östlicher Richtung und südlich vom Windpark 11/24 Mühlen Eichsen. Durch die neuen sehr hohen Anlagen mit einer Gesamthöhe von 250 m und der Lage in Hauptwindrichtung
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 10/24 Groß Hundorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Draguhn
ID: 5196
Karte
Die Ortslagen Vietlübbe, Vietlübbe Meierei, Neu Dragun und Dragun der Gemeinde liegen in der Nachbarschaft von 2 Windeignungsräumen 10/24 und 23/24 sowie dem bestehenden Windpark Gadebusch/Passow in östlicher Richtung und südlich vom Windpark 11/24 Mühlen Eichsen. Durch die neuen sehr hohen Anlagen mit einer Gesamthöhe von 250 m und der Lage in Hauptwindrichtung
Wird nicht gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 11/24 Mühlen Eichsen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 11/24 Mühlen Eichsen bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Gemeinde Draguhn
ID: 5196
Karte
Durch das Heranrücken des Eignungsraumes bis an die Waldgrenze sind Umweltauswirkungen, ggf. der Verlust von Waldflächen mit Schutzfunktion nicht auszuschließen. Die Region ist ohnehin sollten. Die Gemeinde sieht deshalb einen Mindestabstand des Eignungsraumes zur Waldkante von mindestens 50 m als erforderlich an.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. "Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung" sind als Ausschlusskriterium festgelegt. In der Regel sind bei der Errichtung von Windenergieanlagen Abstände zu Waldrändern einzuhalten. Diese Abstände wirken nur sehr kleinräumig bzw. sind ebenfalls aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Abstände zu Waldrändern werden daher im Genehmigungsverfahren berücksichtigt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 24/24 Renzow West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 24/24 Renzow West bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Gemeinde Draguhn
ID: 5196
Karte
Ein weiteres hohes Schutzgut ist der Boden. 170 ha, d.h. 62 % der ausgewiesenen Fläche sind Böden mit hoher Schutzwürdigkeit und 1 ha sogar mit höchste Schutzwürdigkeit. Beste Ackerflächen gehen damit der Landwirtschaft und Nahrungsmittelerzeugung verloren. Durch Bodenverdichtung während der Bauarbeiten und die verbleibenden Zufahrten nehmen große Flächen schützenswerter Böden in Anspruch. Ausgleichsmaßnahmen können eine intakte Natur in dieser Region nicht ersetzen. In Anbetracht der massiven Umwelteinwirkungen durch die Erweiterung des Windeignungsraumes 24/24 fordert die Gemeinde, den Eignungsraum nicht in westlicher Richtung zu erweitern, sondern nur den Bestand zu sichern.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Grundsätzlich wird bei der Errichtung von Windenergieanlagen und den dafür notwendigen Erschließungswegen und -anlagen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Regel nur ein relativ kleiner Flächenanteil in Anspruch genommen. Auf den nicht bebauten Flächen ist eine landwirtschaftliche Nutzung regelmäßig weiterhin möglich. Die Überplanung landwirtschaftlicher Nutzflächen durch Vorranggebiete Windenergie wird daher als vertretbar bewertet. Um dem Ansatz der flächensparenden Erschließung noch besser Rechnung tragen zu können, wurde zudem der PS (11) hinzugefügt. Der Schutz besonders wertvoller landwirtschaftlicher Nutzflächen ist außerdem mit dem Ziel der Raumordnung zur Sicherung bedeutsamer Böden in 4.5 (2) LEP M-V raumordnerisch bereits angemessen berücksichtigt. Im LEP M-V sind dabei ausdrücklich Windenergiegebiete als Ausnahme vom Verbot der Inanspruchnahme wertvoller Böden festgelegt. Wertvolle landwirtschaftliche Nutzflächen können daher nicht als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt werden. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 24/24 Renzow West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 24/24 Renzow West bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Gemeinde Draguhn
ID: 5196
6.5 Energie
Solaranlagen auf Freiflächen lehnt die Gemeinde Krembz in ihrem Gemeindegebiet ab, da das Gebiet hohe Bodenwertkennzahlen und hochwertige Feuchtgebiete ausweist. Für Solaranlagen stehen ausreichende Dachflächen, insbesondere auf Stallanlagen, Lagergebäuden und Wohnhäusern zur Verfügung.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die vorrangige Nutzung von Dachflächen für PV-Anlagen ist bereits im Programmsatz 8 berücksichtigt. Durch die Festlegung der Ausschlusskriterien und Vorzugsstandorte für Solarparks erfolgt zudem eine raumordnerische Steuerung auf besonders geeignete Standorte für Freiflächen-Solarparks. Flächen mit Bodenwertzahlen ab 40 sind bereits als Ausschlusskriterium festgelegt. Naturschutzfachlich bedeutsame Feuchtgebiete sind in vielen Fällen ebenfalls als Ausschlusskriterium festgelegt (z.B. Vorranggebiete Naturschutz und Landschaftspflege, Natura 2000-Gebiete). Eine Ergänzung der Festlegungen erfolgt daher nicht.
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Gemeinde Krembz
ID: 5197
Karte
Die Gemeindevertretung Krembz hat über die Teilfortschreibung des RREP Westmecklenburg von 2011 mit Stand des 4. Beteiligungsverfahrens beraten. Die Gemeinde Krembz sieht die Erweiterung des vorhandenen Windparks Renzow West (VRW 24/24) in Richtung Westen sehr kritisch, weil dadurch kollisionsgefährdete Brutvogelarten wie der Seeadler mit 4 Horsten, der Fischadler mit 1 Horst und der Weißstorch auch mit 1 Horst in dem ausgewiesenen Gebiet gefährdet sind. Die Region um Stöllnitz grenzt direkt an das Biosphärenreservat Schaalsee und weist noch intakte Naturräume auf. Zahlreiche Vorkommen von Rotmilan, Wanderfalken und Wiesenweihe erhöhen den Schutzwert des Gebietes aus naturschutzfachlicher Sicht. Im Umweltbericht werden dazu Ausführungen gemacht und auf die erheblichen Umweltauswirkungen hingewiesen. Dem sollte aus Sicht der Gemeinde Krembz unbedingt schon bei der Ausweisung der Eignungsräume Rechnung getragen werden und nicht erst im folgenden Antragsverfahren. Erfahrungsgemäß laufen die Genehmigungsverfahren verschiedener Antragsteller parallel, so dass die Auswirkungen auf die Schutzgüter untereinander schwer zu prüfen sind.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser vier genannten Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zur kollisionsgefährdeten Brutvogelart Wiesenweihe liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Im Einzelfall liegen aber durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen werden die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen, da davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf diese Art Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art ubiquitär vorkommt, regelmäßig Windparks folgt und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweist (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 24/24 Renzow West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 24/24 Renzow West bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
884
Gemeinde Krembz
ID: 5197
Karte
Durch das Heranrücken des Eignungsraumes bis an die Waldgrenze sind Umweltauswirkungen, ggf. der Verlust von Waldflächen mit Schutzfunktion nicht auszuschließen. Die Region ist ohnehin waldarm, so dass alle Mischwaldflächen auf hochwertigen Böden besonders schutzbedürftig sein sollten. Die Gemeinde sieht deshalb einen Mindestabstand des Eignungsraumes zur Waldkante von mindestens 50 m als erforderlich an.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. "Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung" sind als Ausschlusskriterium festgelegt. In der Regel sind bei der Errichtung von Windenergieanlagen Abstände zu Waldrändern einzuhalten. Diese Abstände wirken nur sehr kleinräumig bzw. sind ebenfalls aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Abstände zu Waldrändern werden daher im Genehmigungsverfahren berücksichtigt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 24/24 Renzow West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 24/24 Renzow West bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
885
Gemeinde Krembz
ID: 5197
Karte
Ein weiteres hohes Schutzgut ist der Boden. 170 ha, d.h. 62 % der ausgewiesenen Fläche sind Böden mit hoher Schutzwürdigkeit und 1 ha sogar mit höchste Schutzwürdigkeit. Beste Ackerflächen gehen damit der Landwirtschaft und Nahrungsmittelerzeugung verloren. Durch Bodenverdichtung während der Bauarbeiten und die verbleibenden Zufahrten nehmen große Flächen schützenswerter Böden in Anspruch. Ausgleichsmaßnahmen können eine intakte Natur in dieser Region nicht ersetzen. In Anbetracht der massiven Umwelteinwirkungen durch die Erweiterung des Windeignungsraumes 24/24 fordert die Gemeinde, den Eignungsraum nicht in westlicher Richtung zu erweitern, sondern nur den Bestand zu sichern.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Grundsätzlich wird bei der Errichtung von Windenergieanlagen und den dafür notwendigen Erschließungswegen und -anlagen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Regel nur ein relativ kleiner Flächenanteil in Anspruch genommen. Auf den nicht bebauten Flächen ist eine landwirtschaftliche Nutzung regelmäßig weiterhin möglich. Die Überplanung landwirtschaftlicher Nutzflächen durch Vorranggebiete Windenergie wird daher als vertretbar bewertet. Um dem Ansatz der flächensparenden Erschließung noch besser Rechnung tragen zu können, wurde zudem der PS (11) hinzugefügt. Der Schutz besonders wertvoller landwirtschaftlicher Nutzflächen ist außerdem mit dem Ziel der Raumordnung zur Sicherung bedeutsamer Böden in 4.5 (2) LEP M-V raumordnerisch bereits angemessen berücksichtigt. Im LEP M-V sind dabei ausdrücklich Windenergiegebiete als Ausnahme vom Verbot der Inanspruchnahme wertvoller Böden festgelegt. Wertvolle landwirtschaftliche Nutzflächen können daher nicht als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt werden. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 24/24 Renzow West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 24/24 Renzow West bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
886
Gemeinde Krembz
ID: 5197
6.5 Energie
Solaranlagen auf Freiflächen lehnt die Gemeinde Krembz in ihrem Gemeindegebiet ab, da das Gebiet hohe Bodenwertkennzahlen und hochwertige Feuchtgebiete ausweist. Für Solaranlagen stehen ausreichende Dachflächen, insbesondere auf Stallanlagen, Lagergebäuden und Wohnhäusern zur Verfügung.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die vorrangige Nutzung von Dachflächen für PV-Anlagen ist bereits im Programmsatz 8 berücksichtigt. Durch die Festlegung der Ausschlusskriterien und Vorzugsstandorte für Solarparks erfolgt zudem eine raumordnerische Steuerung auf besonders geeignete Standorte für Freiflächen-Solarparks. Flächen mit Bodenwertzahlen ab 40 sind bereits als Ausschlusskriterium festgelegt. Naturschutzfachlich bedeutsame Feuchtgebiete sind in vielen Fällen ebenfalls als Ausschlusskriterium festgelegt (z.B. Vorranggebiete Naturschutz und Landschaftspflege, Natura 2000-Gebiete). Eine Ergänzung der Festlegungen erfolgt daher nicht.
887
Gemeinde Veelböken
ID: 5198
Karte
die Gemeindevertretung Veelböken hat in den Fachausschüssen intensiv über die Teilfortschreibung des RREP Westmecklenburg von 2011 mit Stand des 4. Beteiligungsverfahrens beraten. Die Gemeinde Veelböken steht der Ausweisung von Windeignungsräumen generell positiv gegenüber. Durch den Bebauungsplan Nr. 2 der Gemeinde Veelböken wurde eine Teilfläche des bisherigen Windeigungsraumes östlich von Gadebusch überplant und mit 5 Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 100 m bebaut. Der Betreiber der Anlagen möchte gemeinsam mit der Gemeinde überplanen und das Repowern der Anlagen ermöglichen. Dieser Eignungsraum wurde auf Grund der Höhenbeschränkung aus der Regionalplanung herausgenommen und dafür in der Nachbarschaft 3 Eignungsräume neu ausgewiesen (VR 09/24, VR 09/24 und VR 11/24). Zu den Abwägungskriterien für die Ausweisung der Eignungsräume gehören u.a. - Die Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen - Die Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie. Im Gutachten zur Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen (2021) des Ministeriums für Energie, Infrastruktur u. Digitalisierung M-V wurde der bestehende Windpark Gadebusch-Passow (B-Plan Nr. 2 der Gemeinde Veelböken und VE-Plan Nr. 2 Windpark Gadebusch) nicht berücksichtigt. Bevor neue unbelastete Flächen mit sehr guten Bodenwertkennzahlen bebaut werden, hat die Gemeinde das Ersetzen der 20-Jahre alten Windkraftanlagen durch neue leistungsfähigere ca. 250 m hohe Anlagen in Erwägung gezogen. Dann allerdings wird der maximale Umfassungswinkel von 120 Grad weit überschritten. Der Windeignungsraum VR 10/24 Groß Hundorf soll dann auf Grund der naturschutzrechtlichen Bedenken gemäß Umweltbericht (Überprüfung des Flugkorridors des Seeadlers), auf Grund der Inanspruchnahme von Böden mit hoher und höchster Schutzwürdigkeit (90% der Fläche) und aus denkmalpflegerischer Sicht (Überprüfung der Sichtbeziehungen zum Renaissanceschloss Gadebusch durch das Fachgutachten) aus der Planung herausgenommen werden. 4 Windeignungsräume im Nahbereich von 5 km und darunter um den Hauptort Veelböken sind für die Bürger der Gemeinde nicht hinnehmbar, die sich daraus ergebenden Belastungen (Schall, Schattenwurf, Umfassung und Landschaftsbild) wesentlich zu hoch. Die Gemeinde Veelböken fordert die Herausnahme des Windeignungsraumes Groß Hundorf (VR 10/24) aus der Planung zur Teilfortschreibung des RREP von 2011.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 10/24 Groß Hundorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1503
Gemeinde Mühlen Eichsen
ID: 5199
Karte
Die Gemeindevertretung Mühlen Eichsen hat intensiv über die Teilfortschreibung des RREP Westmecklenburg von 2011 mit Stand des 4. Beteiligungsverfahrens beraten. Die Gemeinde Mühlen Eichsen steht der Ausweisung von Windeignungsräumen generell positiv gegenüber. Der Windeignungsraum VR 11/24 Mühlen Eichsen wird aktuell schon mit ca. 250 m hohen Windkraftanlagen bebaut. Die Gemeinde hat für beide Bauanträge ihr gemeindliches Einvernehmen erteilt Durch die zusätzliche Ausweisung der Windeignungsräume Rambeel (VR 09/24) und Rüting (VR 12/24), die sich beide in nordwestlicher Richtung zum Hauptort Mühlen Eichsen befinden, sind die Belastungen für die Bürger der Gemeinde bezüglich des Schattenwurfs und des Schalls groß. In den Genehmigungsverfahren der Windkraftanlagen ist mit Gutachten zu belegen, dass die Bürger der Gemeinde nicht über das zulässige Maß hinaus belastet werden. Die Gemeinde Mühlen Eichsen ist durch die bestehende Biogasanlage im Ortsteil Webelsfelde bereits vorbelastet. Die zukünftige Entwicklung des Hauptortes Mühlen Eichsen als attraktiver Wohnstandort und die damit verbundene positive Einwohnerentwicklung wird durch die geplanten Windparks Mühlen Eichsen, Rambeel und Rüting erschwert. Die Gemeinde befürwortet eine Beteiligung an den geplanten Windparks und erwartet entsprechende Entschädigungen für die Beeinträchtigung der Lebensverhältnisse für Mensch und Tier.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Eine wirtschaftliche Teilhabe von Bürgern und Gemeinden an neu zu errichtenden Windenergieanlagen ist in Kapitel 5.3 Programmsatz 4 LEP M-V und im Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V umfassend geregelt. Das Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V ist nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 12/24 Rüting stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 12/24 Rüting bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
888
Gemeinde Mühlen Eichsen
ID: 5199
Karte
Die Gemeindevertretung Mühlen Eichsen hat intensiv über die Teilfortschreibung des RREP Westmecklenburg von 2011 mit Stand des 4. Beteiligungsverfahrens beraten. Die Gemeinde Mühlen Eichsen steht der Ausweisung von Windeignungsräumen generell positiv gegenüber. Der Windeignungsraum VR 11/24 Mühlen Eichsen wird aktuell schon mit ca. 250 m hohen Windkraftanlagen bebaut. Die Gemeinde hat für beide Bauanträge ihr gemeindliches Einvernehmen erteilt Durch die zusätzliche Ausweisung der Windeignungsräume Rambeel (VR 09/24) und Rüting (VR 12/24), die sich beide in nordwestlicher Richtung zum Hauptort Mühlen Eichsen befinden, sind die Belastungen für die Bürger der Gemeinde bezüglich des Schattenwurfs und des Schalls groß. In den Genehmigungsverfahren der Windkraftanlagen ist mit Gutachten zu belegen, dass die Bürger der Gemeinde nicht über das zulässige Maß hinaus belastet werden. Die Gemeinde Mühlen Eichsen ist durch die bestehende Biogasanlage im Ortsteil Webelsfelde bereits vorbelastet. Die zukünftige Entwicklung des Hauptortes Mühlen Eichsen als attraktiver Wohnstandort und die damit verbundene positive Einwohnerentwicklung wird durch die geplanten Windparks Mühlen Eichsen, Rambeel und Rüting erschwert. Die Gemeinde befürwortet eine Beteiligung an den geplanten Windparks und erwartet entsprechende Entschädigungen für die Beeinträchtigung der Lebensverhältnisse für Mensch und Tier.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Eine wirtschaftliche Teilhabe von Bürgern und Gemeinden an neu zu errichtenden Windenergieanlagen ist in Kapitel 5.3 Programmsatz 4 LEP M-V und im Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V umfassend geregelt. Das Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V ist nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 09/24 Rambeel stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 09/24 Rambeel bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
889
Gemeinde Mühlen Eichsen
ID: 5199
Karte
Die Gemeindevertretung Mühlen Eichsen hat intensiv über die Teilfortschreibung des RREP Westmecklenburg von 2011 mit Stand des 4. Beteiligungsverfahrens beraten. Die Gemeinde Mühlen Eichsen steht der Ausweisung von Windeignungsräumen generell positiv gegenüber. Der Windeignungsraum VR 11/24 Mühlen Eichsen wird aktuell schon mit ca. 250 m hohen Windkraftanlagen bebaut. Die Gemeinde hat für beide Bauanträge ihr gemeindliches Einvernehmen erteilt Durch die zusätzliche Ausweisung der Windeignungsräume Rambeel (VR 09/24) und Rüting (VR 12/24), die sich beide in nordwestlicher Richtung zum Hauptort Mühlen Eichsen befinden, sind die Belastungen für die Bürger der Gemeinde bezüglich des Schattenwurfs und des Schalls groß. In den Genehmigungsverfahren der Windkraftanlagen ist mit Gutachten zu belegen, dass die Bürger der Gemeinde nicht über das zulässige Maß hinaus belastet werden. Die Gemeinde Mühlen Eichsen ist durch die bestehende Biogasanlage im Ortsteil Webelsfelde bereits vorbelastet. Die zukünftige Entwicklung des Hauptortes Mühlen Eichsen als attraktiver Wohnstandort und die damit verbundene positive Einwohnerentwicklung wird durch die geplanten Windparks Mühlen Eichsen, Rambeel und Rüting erschwert. Die Gemeinde befürwortet eine Beteiligung an den geplanten Windparks und erwartet entsprechende Entschädigungen für die Beeinträchtigung der Lebensverhältnisse für Mensch und Tier.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Eine wirtschaftliche Teilhabe von Bürgern und Gemeinden an neu zu errichtenden Windenergieanlagen ist in Kapitel 5.3 Programmsatz 4 LEP M-V und im Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V umfassend geregelt. Das Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V ist nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 11/24 Mühlen Eichsen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 11/24 Mühlen Eichsen bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
890
Gemeinde Roggendorf
ID: 5200
Karte
Die Gemeindevertretung Roggendorf hat über die Teilfortschreibung des RREP Westmecklenburg von 2011 mit Stand des 4. Beteiligungsverfahrens beraten. Die Gemeinde Roggendorf steht der Ausweisung von Windeignungsräumen generell positiv gegenüber, soweit die notwendige Leitungsinfrastruktur parallel ausgebaut wird. Ein Großteil des Gemeindegebietes liegt im Biosphärenreservat Schaalsee und muss auch weiterhin von Windkraftanlagen freigehalten werden. Der Windeignungsraum VR 11/24 Mühlen Eichsen wird aktuell schon mit ca. 250 m hohen Windkraftanlagen bebaut. Die Gemeinde hat für beide Bauanträge ihr gemeindliches Einvernehmen erteilt. Durch die bestehende Biogasanlage im Ortsteil Roggendorf erfolgt bereits eine Wärmeversorgung gemeindlicher Einrichtungen am Ort. Die Gemeinde ist aufgeschlossen im Zuge der Wärmeplanung das Netz mit dem Betreiber weiter auszubauen. Die zukünftige Entwicklung des Hauptortes Roggendorf als attraktiver Wohnstandort und die damit verbundene positive Einwohnerentwicklung soll weiterhin im Fokus der Gemeinde liegen.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 11/24 Mühlen Eichsen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 11/24 Mühlen Eichsen bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
891
Gemeinde Roggendorf
ID: 5200
6.5 Energie
Der Flächenverbrauch für Solaranlagen auf hochwertigen Ackerböden wird abgelehnt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Flächen mit Bodenwertzahlen ab 40 sind bereits als Ausschlusskriterium festgelegt. Damit werden bereits hochwertige Ackerflächen vor der Inanspruchnahme von Freiflächen-Solarparks ausgenommen. Eine Änderung der Festlegungen erfolgt daher nicht.
892
Stadt Gadebusch
ID: 5201
Karte
Stellungnahme der Stadt Gadebusch, ergänzt Die Stadtvertretung Gadebusch hat in den Fachausschüssen intensiv über die Teilfortschreibung des RREP Westmecklenburg von 2011 mit Stand des 4. Beteiligungsverfahrens beraten. Schon in den 3 vorangegangenen Beteiligungsverfahren hat die Stadt Gadebusch ihre Bedenken zur Ausweisung des Windeignungsraumes Gadebusch Süd (VR 23/24) mitgeteilt. Die Fläche des Eignungsraumes wurde teilweise auf Grund des Bodendenkmals „Schlachtfeld 1712"", welches von herausragender landesgeschichtlicher Bedeutung ist, verändert. In der Stellungnahme des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege M-V vom 24.07.2023 wurde im Zuge der Bauantragstellung von 6 Windkraftanlagen am Standort Gadebusch Süd gefordert, dass geeignete Schutzradien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes durch fachlich qualifizierte Gutachter ermittelt werden müssen. Die Schutzradien sollen sicherstellen, dass die Windkraftanlagen das Bodendenkmal weder erdrücken, verdrängen, übertönen noch die gebotene Achtung gegenüber dem Bodendenkmal vermissen lassen. Das LAKD hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die gegenwärtig bekannten Bodendenkmale nur einen sehr kleinen Teil der tatsächlich vorhandenen Bodendenkmale ausmachen. Angesichts der in der unmittelbaren Umgebung bekannten Bodendenkmale muss im Bereich der Eingriffsflächen mit dem Vorhandensein weiterer, derzeit noch unentdeckter Bodendenkmale gerechnet werden. Auch diese sind gemäß § 5(2) DSchG M-V gesetzlich geschützt. Aus den Unterlagen zum 4. Beteiligungsverfahren geht nicht hervor, dass es ein Gutachten dazu gibt. Mit der fachaufsichtlichen Verfügung des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V gibt es eine Handlungsgrundlage für die Raumordnung die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen. Für die Festlegung von Vorranggebieten Windenergie muss in Bezug auf die Räumliche Wirkung der landesweit relevanten 29 Bau- und Bodendenkmale gern. Liste geprüft werden, ob diese der Ausweisung entgegenstehen. Auf der Landesliste la steht auch das Renaissanceschloss Gadebusch und auf der Landesliste lb das Bodendenkmal Schlachtfeld bei Wakenstädt-Gadebusch 1712. Die Auswirkungen auf das Renaissanceschloss Gadebusch, insbesondere die Sichtbeziehungen zu dem Denkmal von nationaler Bedeutung, wurden aber nicht untersucht bzw. fanden keine Berücksichtigung in der aktuellen Planung. Ebenso wurden bislang keine Schutzradien für das herausragende Bodendenkmal Schlachtfeld 1712 gutachterlich festgelegt. Die Stadt Gadebusch fordert deshalb die Überarbeitung unter Einbeziehung der Ergebnisse der vom Ministerium und LAKD geforderten Gutachten. Im Erläuterungsbericht zum Dokument und Verfahrensstand der Teilfortschreibung des RREP WM Kapitel 6.5 Energie auf Seite 35 wird beschrieben, dass die Gutachten zum Stand 15.12.2023 noch nicht vorlagen und deshalb keine Anwendung gefunden haben. Grundsätzlich sollten deshalb Flächen innerhalb des 5 km-Prüfradius nicht als Vorranggebiet ausgewiesen werden. Die Stadt Gadebusch ist somit verwundert, warum trotzdem der Windeignungsraum 23/24 Gadebusch Süd in 2,1 km und der Windeignungsraum 10/24 Groß Hundorf in 3,5 km Entfernung zur Schlossanlage Gadebusch ausgewiesen werden. Erschwerend kommt hinzu, dass auch das landesweit relevante Bodendenkmal Schlachtfeld bei Wakenstädt-Gadebusch 1712 unmittelbar an den Windeignungsraum Gadebusch Süd VR 23/24 grenzt und keinen Schutzradius hat. Hier wird wissentlich gegen die Forderung der Landesdenkmalpflege M-V (siehe Stellungnahme des LAKD) verstoßen. Erhebliche Beeinträchtigungen des Umgebungsschutzes des Baudenkmals Schlossanlage Gadebusch und des Schlachtfeldes 1712 können nicht ausgeschlossen werden (siehe Umweltbericht S 154). Die Stadt Gadebusch hat zur Rettung des Renaissanceschlosses Gadebusch das Objekt 2017 erworben und seitdem aufwendig unter denkmalpflegerischer Anleitung die Sanierung des Schlosses, der Remise und der energetischen Erschließung der Schlossanlage begonnen. Seit 2019 sind mittlerweile ca. 8 Millionen Euro in das Gesamtvorhaben geflossen, wobei die Stadt einen Eigenanteil von über 2,1 Millionen aufgebracht hat. Die Einstufung als Denkmal von nationaler Bedeutung unterstreicht die Notwendigkeit des sensiblen Umgangs mit der Freihaltung der erforderlichen Sichtachsen und des räumlichen Wirkbereichs. Da die Ergebnisse der Gutachten noch nicht bekannt gemacht worden sind und in der Planung keine Berücksichtigung fanden, fordert die Stadt Gadebusch im Umkreis von 5 Km zur Schlossanlage Gadebusch keine Windeignungsräume vorsorglich auszuweisen und einen angemessenen räumlichen Schutzbereich zum Bodendenkmal Schlachtfeld 1712 festzusetzen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 23/24 Gadebusch Süd findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
893
Stadt Gadebusch
ID: 5201
Karte
Aus dem vorliegenden Umweltbericht zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens werden erhebliche Umweltauswirkungen beim Artenschutz und Bau- und Bodendenkmale festgestellt. Beim Eignungsraum Groß Hundorf VR 10/24 muss der Flugkorridor des Seeadlers geprüft werden. Der Flugkorridor geht mittig durch den Eignungsraum. Die Auswirkungen, Sichtbeziehungen zum Schloss Gadebusch sind auf Grund der Anlagenhöhe von 250 m nicht unerheblich und müssen gutachterlich nachgewiesen werden. Der Windeignungsraum 10/24 weist zu 88 % (150 ha) Böden von hoher Schutzwürdigkeit und 3 ha mit höchster Schutzwürdigkeit auf. Damit gehen beste Böden als Anbauflächen für die Landwirtschaft verloren. Bei der Auswahl der Eignungsräume sollten deshalb, wie bei den PV-Anlagen, vorrangig Flächen mit minderer Bodenwertkennzahl ausgewählt werden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 10/24 Groß Hundorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
894
Stadt Gadebusch
ID: 5201
Karte
Beim Eignungsraum Gadebusch Süd VR 23/24 wird aus Sicht der Stadt nicht auf den Flugkorridor des Seeadlers eingegangen, es wird auf Schutzmaßnahmen in nachgeordneten Verfahren verwiesen. Die Rotmilanvorkommen sind im Umweltbericht gar nicht erwähnt, tatsächlich aber nachgewiesen worden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 23/24 Gadebusch Süd findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
895
Stadt Gadebusch
ID: 5201
Karte
Das FFH Gebiet DE 2232-301 ""Kleingewässerlandschaft südöstlich von Rehna"" wird durch das ausgewiesene Windeignungsgebiet 10/24 durchteilt (Anlage 3). In dem Feldbereich befinden sich Rastplätze von Höckerschwänen und Kranichen. Im Umweltbericht gibt es keine Aussagen zum bestehenden FFH-Gebiet und die Auswirkungen auf dieses durch die geplanten Windkraftanlagen im Eignungsraum. Die Stadt sieht das als wesentlichen Fehler im Gutachten an und fordert eine Nachbesserung. Die Stadt Gadebusch sieht in der Planung der 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des RREP WM des Kapitels 6.5 Energie erheblichen Bedarf der fachlichen Überarbeitung hinsichtlich Schutzgüter Bau- und Bodendenkmale und des Artenschutzes.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 10/24 Groß Hundorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
896
Stadt Gadebusch
ID: 5201
nicht zugeordnet
Die Flächen um Gadebusch sind Vorranggebiet für die Landwirtschaft und damit unverzichtbar für die Erzeugung von Nahrungsmitteln. Beim Betrieb von Windkraftanlagen kommt es verstärkt zum Mikroplastikabrieb. 10 Windräder erzeugen einen Plastikabrieb von ca. 900 kg je Jahr! Nach 20 Jahren ergibt sich bei 10 Windkraftanlagen mit einer Rotorblattlänge von 75 m und einer Nennleistung von 5,6 MW, wie sie heute Standard sind, eine Abfallmenge von ca. 450 Tonnen. (Anlage 1: Artikel vom 13.03.2024). Zur gleichen Problematik hat auch der Deutsche Bundestag dazu eine Information durch den Wissenschaftlichen Dienst im Dezember 2020 erhalten. (Anlage 2) Die Belastung der landwirtschaftlichen Böden durch die Häufung der Windkraftanlegen in einem Gebiet führt dazu, dass Mikroplastik in die Nahrungskette der Menschen gelangt. Die Stadt fordert eine Berücksichtigung bei der Planung der Windeignungsräume. Anlage 1 Mikroplastikabrieb bei Windrädern Anlage 2 Wissenschaftliche Dienste / Deutscher Bundestag: Kurzinformation zu einem Einzelaspekt der Erosion von Rotorblättern von Windrädern Anlage 3 FFH-Gebiet DE 2232-301
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Stoffeinträge in die Umwelt durch den Verschleiß von Windenergieanlagen im Betrieb finden nur in sehr geringem Umfang statt und sind gegenüber anderen Quellen für Stoffeinträge, wie zum Beispiel dem Straßenverkehr, deutlich untergeordnet. Grundsätzliche Bedenken aufgrund des Freisetzens von umweltgefährdenden Stoffen durch den Betrieb von Windenergieanlagen bestehen daher nicht. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen sind zudem nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
897
Gemeinde Karrenzin
ID: 5202
Umweltbericht
Stellungnahme der Gemeinde Karrenzin zu (55/24) Herzfeld In der Begründung sowie im Entwurfs des Umweltberichtes der Teilfortschreibung wurde angegeben, dass bevorzugt Flächen mit geringem Konfliktpotenzial bzgl. öffentlicher Belange entsprechend §35 BauGB (z.B. Natur- oder Denkmalschutz) als Windvorranggebiete ausgewiesen werden sollen. Des Weiteren wird immer wieder erwähnt, dass viele Auswirkungen durch die Errichtung von Anlagen an den geplanten Vorranggebieten noch gar nicht eingeschätzt werden können und erst im Rahmen des Genehmigungsverfahrens einer genauen Prüfung unterzogen werden (z.B. Schall, Schatten, Natur- und Artenschutz). Dieser Verfahrensweg widerspricht sich. Eine eingehende Prüfung der geplanten Standorte hat vor dem Genehmigungsverfahren zu erfolgen. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt sind mehrere Konfliktpunkte für das Gebiet (55/24) bekannt. Die Qualifizierung zu einem Windvorranggebiet in Herzfeld (55/24) kann aufgrund der nachfolgenden Stellungnahme ausgeschlossen werden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 55/24 Herzfeld findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1504
Gemeinde Karrenzin
ID: 5202
Umweltbericht
Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt Wald Das von Ihnen ausgewiesene Gebiet wird nördlich durch eine Waldfläche abgegrenzt. In der Angrenzenden Waldfläche befindet sich ein Naturdenkmal „Schwarzkiefer". Durch die Errichtung von Windenergieanlagen wird die Luftströmung beeinflusst. Dies hat Auswirkungen auf die natürliche Verbreitung der Baum- und Pflanzensamen und stellt somit einen Eingriff in die Schutzgüter da. Zusätzlich entstehen neue Gefahrenquellen für die Schutzgüter durch die Möglichkeit von Bränden oder Schadstoffaustritten im Havariefall. Es wird gefordert den Schutzabstand von 30 Metern (von Rotorspitze bis Waldgrenze) einzuhalten. Eine Bebauung direkt an der Waldgrenze sowie die Überstreichung des Waldes mit der Rotorfläche werden von der Gemeinde Karrenzin zurückgewiesen. Die Berücksichtigung hat bereits auf Planungsebene zu erfolgen. forstwirtschaftlicher Lehrpfad Innerhalb des südöstlichen Teil des Waldgebietes befindet sich ein forstwirtschaftlicher Lehrpfad mit mehr als 1.000 Besuchern pro Jahr. Auf diesem Lehrpfad finden 30 — 40 Waldführungen mit Waldpädagogen für Schulklassen, Vereine und Betroffenengruppen statt. In der Abwägung des Schutzgutaspektes „Bereich mit regionaler Bedeutung für die Sicherung der Erholungsfunktion der Landschaft im Vorranggebiet Wind sowie bis zu 500m Abstand"" fand der bedeutende Lehrpfad keinerlei Berücksichtigung. Hierbei handelt es sich um eine Mangelhafte Schutzgutabwägung. Die Auswirkungen auf dieses Schutzgut sind zu berücksichtigen und nachzuweisen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 55/24 Herzfeld findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1505
Gemeinde Karrenzin
ID: 5202
Umweltbericht
EU-Vogelschutzgebiet Östlich und westlich der von Ihnen ausgewiesenen Fläche befindet sich das Europäische Vogelschutzgebiet ""DE 2736-471 Feldmark Stolpe-Karrenzin-Dambeck-Werle"". Dieses Schutzgebiet grenzt beidseitig unmittelbar an das Vorranggebiet an. Hier kann bei der Errichtung von Windenergieanlagen von einem massiven Eingriff durch Schlag- und Tötungswirkung ausgegangen werden. Die Ziele des Schutzgebietes werden somit erheblich gestört. Die Gemeinde Karrenzin fordert, dass die von Ihnen angestrebte vertiefenden Prüfung bereits im Rahmen der Regionalplanung erfolgt. Eine eindringliche Prüfung erst auf der Genehmigungsebene wird zurückgewiesen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 55/24 Herzfeld findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1506
Gemeinde Karrenzin
ID: 5202
Umweltbericht
Betroffene Brutvogelarten In der Angabe der betroffenen Brutvogelarten wurden lediglich der Schwarzmilan und Wespenbussard berücksichtigt. Aufgrund der bisherigen geschützten Lage ist ein bedeutsames Vorkommen von Habicht, Eulen und Kranichen ebenfalls bekannt. Hier kann bei der Errichtung von Windenergieanlagen von einem massiven Eingriff durch Schlag- und Tötungswirkung ausgegangen werden. Die Gemeinde Karrenzin fordert, dass die von Ihnen angestrebte vertiefenden Prüfung bereits im Rahmen der Regionalplanung erfolgt. Eine eindringliche Prüfung erst auf der Genehmigungsebene wird zurückgewiesen. Seeadler In den Prüfberichten wurden 3 Horste von Seeadlern angegeben. Es gibt eine Überlagerung des Prüfbereiches mit dem Vorranggebiet um 100%. Ein bekannter Seeadlerhorst befindet sich in nur 2 km Entfernung. Hier kann bei der Errichtung von Windenergieanlagen von einem massiven Eingriff durch Schlag- und Tötungswirkung ausgegangen werden. Es wird gefordert eine Tiefgreifende Prüfung zur signifikanten Risikoerhöhung vorzulegen. Die Prüfung hat bereits auf Planungsebene zu erfolgen. Rotmilan Eine tiefgründige Prüfung zur Gefährdung des Rotmilanvorkommens ist nicht erfolgt. Ein bekannter Horst befindet sich in nur 1 km Entfernung. Hier kann bei der Errichtung von Windenergieanlagen von einem massiven Eingriff durch Schlag- und Tötungswirkung ausgegangen werden. Es wird gefordert eine Tiefgreifende Prüfung zur signifikanten Risikoerhöhung vorzulegen. Die Prüfung hat bereits auf Planungsebene zu erfolgen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 55/24 Herzfeld findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1507
Gemeinde Karrenzin
ID: 5202
Umweltbericht
Gesetzlich geschützte Biotope <5 ha im Vorranggebiet Angrenzend an das Vorranggebiet (am Granziner Hauptweg) befindet sich ein geschütztes Biotop in Form einer bedeutsamen Hecke. Die Prüfung der Beeinträchtigung auf dieses Biotop hat nicht stattgefunden. Eine Prüfung mit der Aufzeigung der Auswirkungen ist vorzulegen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 55/24 Herzfeld findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1508
Gemeinde Karrenzin
ID: 5202
Umweltbericht
Unzerschnittener landschaftlicher Freiraum mit sehr hoher Schutzwürdigkeit 100% der Vorranggebietsfläche sind überlagert vom landschaftlichen Freiraum von 3.000 ha. Durch die Verringerung des Freiraumes mit sehr hoher Schutzwürdigkeit verschlechtert sich die Lebensqualität der Anwohner in der ganzen Region, da Anlagen über mehrere Kilometer sichtbar sind.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 55/24 Herzfeld findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1509
Gemeinde Karrenzin
ID: 5202
Umweltbericht
Böden hoher Schutzwürdigkeit Böden mit hoher Schutzwürdigkeit haben im Vorranggebiet einen Anteil von 12 ha (31%). Angegeben wurde, dass die Inanspruchnahme ggf. kompensiert werden könnte. Durch mögliche Havariefälle können die Schutzgüter einen unwiederbringlichen Schaden erleiden. Es wird gefordert, Böden mit hoher Schutzwürdigkeit von der Bebauung freizuhalten.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 55/24 Herzfeld findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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