| Stellungnehmer | Kapitel | Inhalt | Abwägung und Sachaufklärung | BE-ID |
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Gemeinde Lützow
ID: 5208
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Umweltbericht
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3.6. Schutzgut Boden
Im Umweltbericht zur zweiten Stufe des Beteiligungsverfahrens (S. 197) wurde noch davon ausgegangen, dass im Gebiet Renzow Ost die Schutzwürdigkeit der Böden im Windeignungsgebiet überwiegend mit hoch bis sehr hoch zu bewerten sind.
Im Umweltbericht zur dritten Stufe des Beteiligungsverfahrens findet sich dann die Bewertung „erhöhte Schutzwürdigkeit (74 %) und hohe Schutzwürdigkeit (24 %).
Im aktuellen Umweltbericht heißt es nun zum Gebiet Renzow Ost - Böden hoher Schutzwürdigkeit 33%, Böden höchster Schutzwürdigkeit 2%. Diese teils abweichenden Darstellungen sind nicht plausibel.
Auch hier ist die pauschale Einschätzung im Umweltbericht, es seien keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten, nicht nachvollziehbar. Es wird in keiner Weise berücksichtigt, dass die Errichtung von Windkraftanlagen von bis zu 250 m Höhe auf einer Fläche von 270 ha – durch die Ausmaße der Fundamente und die Versiegelung der Zuwegungen - erhebliche Eingriffe in die Bodenstruktur und einen erheblichen Verlust von wertvollem Boden bedeuten.
Damit setzt sich der Umweltbericht nicht ansatzweise auseinander.
Es handelt sich hier um qualitativ hochwertiges Ackerland mit einer Ackerzahl von über 50, teilweise bis zu 60.
Diese hochwertigen Flächen müssen von einer Bebauung mit Windkraftanlagen frei bleiben.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Gemeinde Lützow
ID: 5208
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Umweltbericht
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3.7. Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter/Belange des Denkmalschutzes
Der Ausweisung der benannten Vorranggebiete stehen Belange des Denkmalschutzes entgegen. In der Gemeinde Lützow befinden sich geschützte Bau- und Bodendenkmäler. Dazu zählt insbesondere das Schloss in Lützow. Mit dem Bau der WKA würde eine intensive Beeinträchtigung dieses Denkmals unter Bezugnahme auf denkmalpflegerische Sichtachsen und damit festgeschriebene denkmalpflegerische Zielstellungen einhergehen.
Die Gemeinde Lützow hat dazu ein Konzept verabschiedet, welches explizit die Kriterien der Sichtachsen berücksichtigt. Höchste Priorität hatte es dabei, diese Bezugspunkte frei von Störfaktoren zu halten. Das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege hat das benannte Konzept genehmigt und damit auch einen rechtlichen Rahmen für künftige negative bauliche Einflüsse vorgeschrieben. Eine Abweichung von der Konzeption der Gemeinde Lützow ist unserer Ansicht nach nicht zulässig.
Dieser Aspekt wurde in dem Planentwurf überhaupt nicht berücksichtigt.
Es ist fehlerhaft, das Denkmal Schloss Lützow und die dort freizuhaltenden Sichtachsen nicht zu berücksichtigen
Es ist überhaupt nicht vermittelbar, dass das etwa 2,5 km entfernte Schloss Lützow nicht ansatzweise beachtet wird.
Unter den Schutzgüter bzw. Schutzgutaspektes „kulturelles Erbe, Sachgüter“ wird lediglich im VR Wind 23/24 Gadebusch Süd bei den landesweit bedeutsamen Baudenkmälern und Bodendenkmälern auf die Schlossanlage Gadebusch und das Schlachtfeld Wakenstädt verwiesen. Weiter heißt es, dass erhebliche Beeinträchtigungen des Umgebungsschutzes nicht ausgeschlossen werden können.
Eine Berücksichtigung von 2 relevanten Baudenkmälern ist jedoch nicht erfolgt.
Insbesondere zur Schlossanlage Lützow besteht ein durch das Land Mecklenburg-Vorpommern genehmigtes Denkmalschutzkonzept, welches die Freihaltung der Sichtachsen von und auf das Denkmal von einer einschränkenden Bebauung inkludiert.
Sowohl das um 1860 im Stil der Tudorgotik errichtete Gutshaus in Kaeselow, als auch das in Lützow im Jahre 1876 erbaute neogotische Schloss mit Schlosspark im englischen Parkstil und einer Kapelle ist landesweit von Bedeutung.
Nach hiesiger Auffassung werden diese Denkmäler in erheblicher Weise gestört. Die Objekte wurden in wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht sehr aufwendig und Zusammenarbeit mit der Gemeinde Lützow sowie dem Landesamt für Kultur- und Denkmalpflege wiederhergestellt. Dementsprechend wäre das planungsrechtliche Abwägungsgebot verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Im Weiteren wäre es verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach der Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Er ist ferner verletzt, wenn die vorgetragenen Belange verkannt werden oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Regionalplanung handelt, die in der Regel nicht detailgenau ist, sondern der örtlichen Bauleitplanung noch Raum für eigene Abwägungsentscheidungen lässt. Daraus folgt grundsätzlich, dass die Raumordnungsbehörde ihre Abwägung an mehr oder weniger global oder pauschalisierend festgelegten Kriterien ausrichten kann. Je konkreter die raumordnerische Zielsetzung und je höher der Verbindlichkeitsgrad ist, desto mehr nähern sich die raumordnerische Abwägung zu den stellenden Anforderungen den für die Bauleitplanung entwickelten Vorgaben an. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Darstellung der Windeignungsgebiete abwägungsfehlerfrei zustande gekommen ist. Eine Raumplanung muss zur fehlerfreien Abwägung die Interessen der Grundstückseigentümer im
Planungsgebiet aus Art. 14 GG beachten. Dazu gehören auch insbesondere die Interessen der Eigentümer der genannten Denkmäler. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalwerts eines Denkmals stellt einen Belang des Denkmaleigentümers dar, der bei der Planung zu ermitteln, zu bewerten und mit dem hiernach zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen ist. Sie haben zwar in dem Fachbeitrag Denkmalschutz und die visuellen Auswirkungen auf denkmalpflegerisch bedeutsame Anlagen untersucht, es fehlt allerdings im Rahmen dieses Fachbeitrages Denkmalschutz eine Erhebung zu den genannten Denkmälern.
Dies ist umso verwunderlicher, da die Gemeinde Lützow bereits in ihrer Stellungnahme im ersten Entwurf in der Teilfortschreibung des regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg auf die denkmalgeschützten Anwesen hingewiesen hat.
Darüber hinaus liegt auch ein Abwägungsfehler in Form eines Abwägungsausfalls vor, weil die Belange der Denkmaleigentümer offensichtlich nicht mit entgegenstehenden Belangen abgewogen wurden. Die Planung leider daher vermutlich an einer Abwägungsdisproproportionalität.
Das Abwägungsgebot nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 des Raumordnungsgesetzes (ROG) verlangt, dass die Erhaltung der Kulturlandschaft und der Schutz von Denkmälern und ihrer Umgebung sowie der Erhalt der biologischen Vielfalt als zentrale Planungsfaktoren berücksichtigt werden. In der aktuellen Planung des regionalen Raumentwicklungsprogramms ist jedoch nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Veränderungen in der Umgebung eines Denkmals stellen eine wesentliche Beeinträchtigung des Eindrucks eines eingetragenen unbeweglichen Kulturdenkmals dann dar, wenn die jeweils besondere Wirkung des unbeweglichen Kulturdenkmals übertönt, verdrängt oder geschmälert wird. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Umgebung des Denkmals wird in erheblicher Weise gestört. Hierzu im Einzelnen: Nach dem Konzept und der denkmalpflegerischen Zielstellung für den
Schlosspark Lützow ist der Schlosspark Lützow für Mecklenburg ein bedeutendes Zeugnis der Gartengeschichte. (S. 26)
Wörtlich heißt es hierzu auf S. 23: ‚Als ländliche Parkanlage hat er eine klare und einfache Grundstruktur. Er wirkt ruhig und kraftvoll mit seinen großen offenen Wiesen, der Wasserfläche und dem zentralen Bezugspunkt – dem ganzsichtigen Schloss. Es besitzt keine Rückseite, sondern bietet vom Park aus, von allen Seiten dem Betrachter eine Sichtweite. Nach der Entnahme von störendem Erlenaufwuchs um 2003 sind wichtige Sichtachsen wieder erlebbar geworden. Neben Spiegelungseffekten bewirkt der Schlossteich optisch eine Vergrößerung des Parks.
Der Umgebungsschutz kann insbesondere im Hinblick auf Sichtachsenbeziehungen von Denkmälern bei Windenergieanlagen mehrere Kilometer betragen (OVG Schleswig, Urteil vom 20.07.1995, Az.: 1 L 38/94; VG Schleswig, Urteil vom 01.02.2007, Az.: 12 A 136/06).
Der bisher unverbaute Blick der Schlossanlage über mehrere Kilometer hinweg wird durch Windkraftanlagen in erheblicher Weise beeinträchtigt. Dem Betrachter des Schlosses an der Parkanlage wird der optisch dominierende Einfluss Windkraftanlagen aufgedrängt. Der Denkmalwert des Schlosses und der Parkanlage wird in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt. Die fein abgestimmten Sichtachsen zwischen den verschiedenen Elementen der Denkmäler werden in massiver Weise beeinträchtigt.
Mit den geplanten Eignungsgebieten für Windenergieanlagen nördlich, südlich und östlich werden die besonders geschützten Sichtachsen des denkmalgeschützten Schlosses Lützow in erheblicher Weise beeinträchtigt.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Denkmalschutz wird durch ein entsprechendes Abwägungskriterium berücksichtigt. Dabei wird die mögliche Beeinträchtigung durch Windenergieanlagen für die landesweit bedeutsamen Denkmäler bewertet. Im Ergebnis ist festzustellen, dass durch das Vorranggebiet eine erhebliche Beeinträchtigung eines dieser Denkmäler nicht gegeben ist. In den umliegenden Ortschaften kommen außerdem häufiger Baudenkmale wie u.a. Gutsanlagen und Kirchen vor. Eine mögliche Beeinträchtigungen dieser Denkmäler ist im nachgeordneten Genehmigungsverfahren zu prüfen. Im Rahmen der Umweltprüfung (Umweltbericht) wird sich darüber hinaus gebietsbezogen mit dem Schutzgut „Kultur- und sonstige Sachgüter“ auseinandergesetzt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 22/24 Cramonshagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 22/24 Cramonshagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Umweltbericht
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3.7. Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter/Belange des Denkmalschutzes
Der Ausweisung der benannten Vorranggebiete stehen Belange des Denkmalschutzes entgegen. In der Gemeinde Lützow befinden sich geschützte Bau- und Bodendenkmäler. Dazu zählt insbesondere das Schloss in Lützow. Mit dem Bau der WKA würde eine intensive Beeinträchtigung dieses Denkmals unter Bezugnahme auf denkmalpflegerische Sichtachsen und damit festgeschriebene denkmalpflegerische Zielstellungen einhergehen.
Die Gemeinde Lützow hat dazu ein Konzept verabschiedet, welches explizit die Kriterien der Sichtachsen berücksichtigt. Höchste Priorität hatte es dabei, diese Bezugspunkte frei von Störfaktoren zu halten. Das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege hat das benannte Konzept genehmigt und damit auch einen rechtlichen Rahmen für künftige negative bauliche Einflüsse vorgeschrieben. Eine Abweichung von der Konzeption der Gemeinde Lützow ist unserer Ansicht nach nicht zulässig.
Dieser Aspekt wurde in dem Planentwurf überhaupt nicht berücksichtigt.
Es ist fehlerhaft, das Denkmal Schloss Lützow und die dort freizuhaltenden Sichtachsen nicht zu berücksichtigen
Es ist überhaupt nicht vermittelbar, dass das etwa 2,5 km entfernte Schloss Lützow nicht ansatzweise beachtet wird.
Unter den Schutzgüter bzw. Schutzgutaspektes „kulturelles Erbe, Sachgüter“ wird lediglich im VR Wind 23/24 Gadebusch Süd bei den landesweit bedeutsamen Baudenkmälern und Bodendenkmälern auf die Schlossanlage Gadebusch und das Schlachtfeld Wakenstädt verwiesen. Weiter heißt es, dass erhebliche Beeinträchtigungen des Umgebungsschutzes nicht ausgeschlossen werden können.
Eine Berücksichtigung von 2 relevanten Baudenkmälern ist jedoch nicht erfolgt.
Insbesondere zur Schlossanlage Lützow besteht ein durch das Land Mecklenburg-Vorpommern genehmigtes Denkmalschutzkonzept, welches die Freihaltung der Sichtachsen von und auf das Denkmal von einer einschränkenden Bebauung inkludiert.
Sowohl das um 1860 im Stil der Tudorgotik errichtete Gutshaus in Kaeselow, als auch das in Lützow im Jahre 1876 erbaute neogotische Schloss mit Schlosspark im englischen Parkstil und einer Kapelle ist landesweit von Bedeutung.
Nach hiesiger Auffassung werden diese Denkmäler in erheblicher Weise gestört. Die Objekte wurden in wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht sehr aufwendig und Zusammenarbeit mit der Gemeinde Lützow sowie dem Landesamt für Kultur- und Denkmalpflege wiederhergestellt. Dementsprechend wäre das planungsrechtliche Abwägungsgebot verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Im Weiteren wäre es verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach der Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Er ist ferner verletzt, wenn die vorgetragenen Belange verkannt werden oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Regionalplanung handelt, die in der Regel nicht detailgenau ist, sondern der örtlichen Bauleitplanung noch Raum für eigene Abwägungsentscheidungen lässt. Daraus folgt grundsätzlich, dass die Raumordnungsbehörde ihre Abwägung an mehr oder weniger global oder pauschalisierend festgelegten Kriterien ausrichten kann. Je konkreter die raumordnerische Zielsetzung und je höher der Verbindlichkeitsgrad ist, desto mehr nähern sich die raumordnerische Abwägung zu den stellenden Anforderungen den für die Bauleitplanung entwickelten Vorgaben an. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Darstellung der Windeignungsgebiete abwägungsfehlerfrei zustande gekommen ist. Eine Raumplanung muss zur fehlerfreien Abwägung die Interessen der Grundstückseigentümer im
Planungsgebiet aus Art. 14 GG beachten. Dazu gehören auch insbesondere die Interessen der Eigentümer der genannten Denkmäler. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalwerts eines Denkmals stellt einen Belang des Denkmaleigentümers dar, der bei der Planung zu ermitteln, zu bewerten und mit dem hiernach zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen ist. Sie haben zwar in dem Fachbeitrag Denkmalschutz und die visuellen Auswirkungen auf denkmalpflegerisch bedeutsame Anlagen untersucht, es fehlt allerdings im Rahmen dieses Fachbeitrages Denkmalschutz eine Erhebung zu den genannten Denkmälern.
Dies ist umso verwunderlicher, da die Gemeinde Lützow bereits in ihrer Stellungnahme im ersten Entwurf in der Teilfortschreibung des regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg auf die denkmalgeschützten Anwesen hingewiesen hat.
Darüber hinaus liegt auch ein Abwägungsfehler in Form eines Abwägungsausfalls vor, weil die Belange der Denkmaleigentümer offensichtlich nicht mit entgegenstehenden Belangen abgewogen wurden. Die Planung leider daher vermutlich an einer Abwägungsdisproproportionalität.
Das Abwägungsgebot nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 des Raumordnungsgesetzes (ROG) verlangt, dass die Erhaltung der Kulturlandschaft und der Schutz von Denkmälern und ihrer Umgebung sowie der Erhalt der biologischen Vielfalt als zentrale Planungsfaktoren berücksichtigt werden. In der aktuellen Planung des regionalen Raumentwicklungsprogramms ist jedoch nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Veränderungen in der Umgebung eines Denkmals stellen eine wesentliche Beeinträchtigung des Eindrucks eines eingetragenen unbeweglichen Kulturdenkmals dann dar, wenn die jeweils besondere Wirkung des unbeweglichen Kulturdenkmals übertönt, verdrängt oder geschmälert wird. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Umgebung des Denkmals wird in erheblicher Weise gestört. Hierzu im Einzelnen: Nach dem Konzept und der denkmalpflegerischen Zielstellung für den
Schlosspark Lützow ist der Schlosspark Lützow für Mecklenburg ein bedeutendes Zeugnis der Gartengeschichte. (S. 26)
Wörtlich heißt es hierzu auf S. 23: ‚Als ländliche Parkanlage hat er eine klare und einfache Grundstruktur. Er wirkt ruhig und kraftvoll mit seinen großen offenen Wiesen, der Wasserfläche und dem zentralen Bezugspunkt – dem ganzsichtigen Schloss. Es besitzt keine Rückseite, sondern bietet vom Park aus, von allen Seiten dem Betrachter eine Sichtweite. Nach der Entnahme von störendem Erlenaufwuchs um 2003 sind wichtige Sichtachsen wieder erlebbar geworden. Neben Spiegelungseffekten bewirkt der Schlossteich optisch eine Vergrößerung des Parks.
Der Umgebungsschutz kann insbesondere im Hinblick auf Sichtachsenbeziehungen von Denkmälern bei Windenergieanlagen mehrere Kilometer betragen (OVG Schleswig, Urteil vom 20.07.1995, Az.: 1 L 38/94; VG Schleswig, Urteil vom 01.02.2007, Az.: 12 A 136/06).
Der bisher unverbaute Blick der Schlossanlage über mehrere Kilometer hinweg wird durch Windkraftanlagen in erheblicher Weise beeinträchtigt. Dem Betrachter des Schlosses an der Parkanlage wird der optisch dominierende Einfluss Windkraftanlagen aufgedrängt. Der Denkmalwert des Schlosses und der Parkanlage wird in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt. Die fein abgestimmten Sichtachsen zwischen den verschiedenen Elementen der Denkmäler werden in massiver Weise beeinträchtigt.
Mit den geplanten Eignungsgebieten für Windenergieanlagen nördlich, südlich und östlich werden die besonders geschützten Sichtachsen des denkmalgeschützten Schlosses Lützow in erheblicher Weise beeinträchtigt.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 26/24 Groß Welzin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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3.7. Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter/Belange des Denkmalschutzes
Der Ausweisung der benannten Vorranggebiete stehen Belange des Denkmalschutzes entgegen. In der Gemeinde Lützow befinden sich geschützte Bau- und Bodendenkmäler. Dazu zählt insbesondere das Schloss in Lützow. Mit dem Bau der WKA würde eine intensive Beeinträchtigung dieses Denkmals unter Bezugnahme auf denkmalpflegerische Sichtachsen und damit festgeschriebene denkmalpflegerische Zielstellungen einhergehen.
Die Gemeinde Lützow hat dazu ein Konzept verabschiedet, welches explizit die Kriterien der Sichtachsen berücksichtigt. Höchste Priorität hatte es dabei, diese Bezugspunkte frei von Störfaktoren zu halten. Das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege hat das benannte Konzept genehmigt und damit auch einen rechtlichen Rahmen für künftige negative bauliche Einflüsse vorgeschrieben. Eine Abweichung von der Konzeption der Gemeinde Lützow ist unserer Ansicht nach nicht zulässig.
Dieser Aspekt wurde in dem Planentwurf überhaupt nicht berücksichtigt.
Es ist fehlerhaft, das Denkmal Schloss Lützow und die dort freizuhaltenden Sichtachsen nicht zu berücksichtigen
Es ist überhaupt nicht vermittelbar, dass das etwa 2,5 km entfernte Schloss Lützow nicht ansatzweise beachtet wird.
Unter den Schutzgüter bzw. Schutzgutaspektes „kulturelles Erbe, Sachgüter“ wird lediglich im VR Wind 23/24 Gadebusch Süd bei den landesweit bedeutsamen Baudenkmälern und Bodendenkmälern auf die Schlossanlage Gadebusch und das Schlachtfeld Wakenstädt verwiesen. Weiter heißt es, dass erhebliche Beeinträchtigungen des Umgebungsschutzes nicht ausgeschlossen werden können.
Eine Berücksichtigung von 2 relevanten Baudenkmälern ist jedoch nicht erfolgt.
Insbesondere zur Schlossanlage Lützow besteht ein durch das Land Mecklenburg-Vorpommern genehmigtes Denkmalschutzkonzept, welches die Freihaltung der Sichtachsen von und auf das Denkmal von einer einschränkenden Bebauung inkludiert.
Sowohl das um 1860 im Stil der Tudorgotik errichtete Gutshaus in Kaeselow, als auch das in Lützow im Jahre 1876 erbaute neogotische Schloss mit Schlosspark im englischen Parkstil und einer Kapelle ist landesweit von Bedeutung.
Nach hiesiger Auffassung werden diese Denkmäler in erheblicher Weise gestört. Die Objekte wurden in wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht sehr aufwendig und Zusammenarbeit mit der Gemeinde Lützow sowie dem Landesamt für Kultur- und Denkmalpflege wiederhergestellt. Dementsprechend wäre das planungsrechtliche Abwägungsgebot verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Im Weiteren wäre es verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach der Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Er ist ferner verletzt, wenn die vorgetragenen Belange verkannt werden oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Regionalplanung handelt, die in der Regel nicht detailgenau ist, sondern der örtlichen Bauleitplanung noch Raum für eigene Abwägungsentscheidungen lässt. Daraus folgt grundsätzlich, dass die Raumordnungsbehörde ihre Abwägung an mehr oder weniger global oder pauschalisierend festgelegten Kriterien ausrichten kann. Je konkreter die raumordnerische Zielsetzung und je höher der Verbindlichkeitsgrad ist, desto mehr nähern sich die raumordnerische Abwägung zu den stellenden Anforderungen den für die Bauleitplanung entwickelten Vorgaben an. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Darstellung der Windeignungsgebiete abwägungsfehlerfrei zustande gekommen ist. Eine Raumplanung muss zur fehlerfreien Abwägung die Interessen der Grundstückseigentümer im
Planungsgebiet aus Art. 14 GG beachten. Dazu gehören auch insbesondere die Interessen der Eigentümer der genannten Denkmäler. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalwerts eines Denkmals stellt einen Belang des Denkmaleigentümers dar, der bei der Planung zu ermitteln, zu bewerten und mit dem hiernach zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen ist. Sie haben zwar in dem Fachbeitrag Denkmalschutz und die visuellen Auswirkungen auf denkmalpflegerisch bedeutsame Anlagen untersucht, es fehlt allerdings im Rahmen dieses Fachbeitrages Denkmalschutz eine Erhebung zu den genannten Denkmälern.
Dies ist umso verwunderlicher, da die Gemeinde Lützow bereits in ihrer Stellungnahme im ersten Entwurf in der Teilfortschreibung des regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg auf die denkmalgeschützten Anwesen hingewiesen hat.
Darüber hinaus liegt auch ein Abwägungsfehler in Form eines Abwägungsausfalls vor, weil die Belange der Denkmaleigentümer offensichtlich nicht mit entgegenstehenden Belangen abgewogen wurden. Die Planung leider daher vermutlich an einer Abwägungsdisproproportionalität.
Das Abwägungsgebot nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 des Raumordnungsgesetzes (ROG) verlangt, dass die Erhaltung der Kulturlandschaft und der Schutz von Denkmälern und ihrer Umgebung sowie der Erhalt der biologischen Vielfalt als zentrale Planungsfaktoren berücksichtigt werden. In der aktuellen Planung des regionalen Raumentwicklungsprogramms ist jedoch nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Veränderungen in der Umgebung eines Denkmals stellen eine wesentliche Beeinträchtigung des Eindrucks eines eingetragenen unbeweglichen Kulturdenkmals dann dar, wenn die jeweils besondere Wirkung des unbeweglichen Kulturdenkmals übertönt, verdrängt oder geschmälert wird. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Umgebung des Denkmals wird in erheblicher Weise gestört. Hierzu im Einzelnen: Nach dem Konzept und der denkmalpflegerischen Zielstellung für den
Schlosspark Lützow ist der Schlosspark Lützow für Mecklenburg ein bedeutendes Zeugnis der Gartengeschichte. (S. 26)
Wörtlich heißt es hierzu auf S. 23: ‚Als ländliche Parkanlage hat er eine klare und einfache Grundstruktur. Er wirkt ruhig und kraftvoll mit seinen großen offenen Wiesen, der Wasserfläche und dem zentralen Bezugspunkt – dem ganzsichtigen Schloss. Es besitzt keine Rückseite, sondern bietet vom Park aus, von allen Seiten dem Betrachter eine Sichtweite. Nach der Entnahme von störendem Erlenaufwuchs um 2003 sind wichtige Sichtachsen wieder erlebbar geworden. Neben Spiegelungseffekten bewirkt der Schlossteich optisch eine Vergrößerung des Parks.
Der Umgebungsschutz kann insbesondere im Hinblick auf Sichtachsenbeziehungen von Denkmälern bei Windenergieanlagen mehrere Kilometer betragen (OVG Schleswig, Urteil vom 20.07.1995, Az.: 1 L 38/94; VG Schleswig, Urteil vom 01.02.2007, Az.: 12 A 136/06).
Der bisher unverbaute Blick der Schlossanlage über mehrere Kilometer hinweg wird durch Windkraftanlagen in erheblicher Weise beeinträchtigt. Dem Betrachter des Schlosses an der Parkanlage wird der optisch dominierende Einfluss Windkraftanlagen aufgedrängt. Der Denkmalwert des Schlosses und der Parkanlage wird in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt. Die fein abgestimmten Sichtachsen zwischen den verschiedenen Elementen der Denkmäler werden in massiver Weise beeinträchtigt.
Mit den geplanten Eignungsgebieten für Windenergieanlagen nördlich, südlich und östlich werden die besonders geschützten Sichtachsen des denkmalgeschützten Schlosses Lützow in erheblicher Weise beeinträchtigt.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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3.7. Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter/Belange des Denkmalschutzes
Der Ausweisung der benannten Vorranggebiete stehen Belange des Denkmalschutzes entgegen. In der Gemeinde Lützow befinden sich geschützte Bau- und Bodendenkmäler. Dazu zählt insbesondere das Schloss in Lützow. Mit dem Bau der WKA würde eine intensive Beeinträchtigung dieses Denkmals unter Bezugnahme auf denkmalpflegerische Sichtachsen und damit festgeschriebene denkmalpflegerische Zielstellungen einhergehen.
Die Gemeinde Lützow hat dazu ein Konzept verabschiedet, welches explizit die Kriterien der Sichtachsen berücksichtigt. Höchste Priorität hatte es dabei, diese Bezugspunkte frei von Störfaktoren zu halten. Das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege hat das benannte Konzept genehmigt und damit auch einen rechtlichen Rahmen für künftige negative bauliche Einflüsse vorgeschrieben. Eine Abweichung von der Konzeption der Gemeinde Lützow ist unserer Ansicht nach nicht zulässig.
Dieser Aspekt wurde in dem Planentwurf überhaupt nicht berücksichtigt.
Es ist fehlerhaft, das Denkmal Schloss Lützow und die dort freizuhaltenden Sichtachsen nicht zu berücksichtigen
Es ist überhaupt nicht vermittelbar, dass das etwa 2,5 km entfernte Schloss Lützow nicht ansatzweise beachtet wird.
Unter den Schutzgüter bzw. Schutzgutaspektes „kulturelles Erbe, Sachgüter“ wird lediglich im VR Wind 23/24 Gadebusch Süd bei den landesweit bedeutsamen Baudenkmälern und Bodendenkmälern auf die Schlossanlage Gadebusch und das Schlachtfeld Wakenstädt verwiesen. Weiter heißt es, dass erhebliche Beeinträchtigungen des Umgebungsschutzes nicht ausgeschlossen werden können.
Eine Berücksichtigung von 2 relevanten Baudenkmälern ist jedoch nicht erfolgt.
Insbesondere zur Schlossanlage Lützow besteht ein durch das Land Mecklenburg-Vorpommern genehmigtes Denkmalschutzkonzept, welches die Freihaltung der Sichtachsen von und auf das Denkmal von einer einschränkenden Bebauung inkludiert.
Sowohl das um 1860 im Stil der Tudorgotik errichtete Gutshaus in Kaeselow, als auch das in Lützow im Jahre 1876 erbaute neogotische Schloss mit Schlosspark im englischen Parkstil und einer Kapelle ist landesweit von Bedeutung.
Nach hiesiger Auffassung werden diese Denkmäler in erheblicher Weise gestört. Die Objekte wurden in wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht sehr aufwendig und Zusammenarbeit mit der Gemeinde Lützow sowie dem Landesamt für Kultur- und Denkmalpflege wiederhergestellt. Dementsprechend wäre das planungsrechtliche Abwägungsgebot verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Im Weiteren wäre es verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach der Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Er ist ferner verletzt, wenn die vorgetragenen Belange verkannt werden oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Regionalplanung handelt, die in der Regel nicht detailgenau ist, sondern der örtlichen Bauleitplanung noch Raum für eigene Abwägungsentscheidungen lässt. Daraus folgt grundsätzlich, dass die Raumordnungsbehörde ihre Abwägung an mehr oder weniger global oder pauschalisierend festgelegten Kriterien ausrichten kann. Je konkreter die raumordnerische Zielsetzung und je höher der Verbindlichkeitsgrad ist, desto mehr nähern sich die raumordnerische Abwägung zu den stellenden Anforderungen den für die Bauleitplanung entwickelten Vorgaben an. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Darstellung der Windeignungsgebiete abwägungsfehlerfrei zustande gekommen ist. Eine Raumplanung muss zur fehlerfreien Abwägung die Interessen der Grundstückseigentümer im
Planungsgebiet aus Art. 14 GG beachten. Dazu gehören auch insbesondere die Interessen der Eigentümer der genannten Denkmäler. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalwerts eines Denkmals stellt einen Belang des Denkmaleigentümers dar, der bei der Planung zu ermitteln, zu bewerten und mit dem hiernach zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen ist. Sie haben zwar in dem Fachbeitrag Denkmalschutz und die visuellen Auswirkungen auf denkmalpflegerisch bedeutsame Anlagen untersucht, es fehlt allerdings im Rahmen dieses Fachbeitrages Denkmalschutz eine Erhebung zu den genannten Denkmälern.
Dies ist umso verwunderlicher, da die Gemeinde Lützow bereits in ihrer Stellungnahme im ersten Entwurf in der Teilfortschreibung des regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg auf die denkmalgeschützten Anwesen hingewiesen hat.
Darüber hinaus liegt auch ein Abwägungsfehler in Form eines Abwägungsausfalls vor, weil die Belange der Denkmaleigentümer offensichtlich nicht mit entgegenstehenden Belangen abgewogen wurden. Die Planung leider daher vermutlich an einer Abwägungsdisproproportionalität.
Das Abwägungsgebot nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 des Raumordnungsgesetzes (ROG) verlangt, dass die Erhaltung der Kulturlandschaft und der Schutz von Denkmälern und ihrer Umgebung sowie der Erhalt der biologischen Vielfalt als zentrale Planungsfaktoren berücksichtigt werden. In der aktuellen Planung des regionalen Raumentwicklungsprogramms ist jedoch nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Veränderungen in der Umgebung eines Denkmals stellen eine wesentliche Beeinträchtigung des Eindrucks eines eingetragenen unbeweglichen Kulturdenkmals dann dar, wenn die jeweils besondere Wirkung des unbeweglichen Kulturdenkmals übertönt, verdrängt oder geschmälert wird. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Umgebung des Denkmals wird in erheblicher Weise gestört. Hierzu im Einzelnen: Nach dem Konzept und der denkmalpflegerischen Zielstellung für den
Schlosspark Lützow ist der Schlosspark Lützow für Mecklenburg ein bedeutendes Zeugnis der Gartengeschichte. (S. 26)
Wörtlich heißt es hierzu auf S. 23: ‚Als ländliche Parkanlage hat er eine klare und einfache Grundstruktur. Er wirkt ruhig und kraftvoll mit seinen großen offenen Wiesen, der Wasserfläche und dem zentralen Bezugspunkt – dem ganzsichtigen Schloss. Es besitzt keine Rückseite, sondern bietet vom Park aus, von allen Seiten dem Betrachter eine Sichtweite. Nach der Entnahme von störendem Erlenaufwuchs um 2003 sind wichtige Sichtachsen wieder erlebbar geworden. Neben Spiegelungseffekten bewirkt der Schlossteich optisch eine Vergrößerung des Parks.
Der Umgebungsschutz kann insbesondere im Hinblick auf Sichtachsenbeziehungen von Denkmälern bei Windenergieanlagen mehrere Kilometer betragen (OVG Schleswig, Urteil vom 20.07.1995, Az.: 1 L 38/94; VG Schleswig, Urteil vom 01.02.2007, Az.: 12 A 136/06).
Der bisher unverbaute Blick der Schlossanlage über mehrere Kilometer hinweg wird durch Windkraftanlagen in erheblicher Weise beeinträchtigt. Dem Betrachter des Schlosses an der Parkanlage wird der optisch dominierende Einfluss Windkraftanlagen aufgedrängt. Der Denkmalwert des Schlosses und der Parkanlage wird in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt. Die fein abgestimmten Sichtachsen zwischen den verschiedenen Elementen der Denkmäler werden in massiver Weise beeinträchtigt.
Mit den geplanten Eignungsgebieten für Windenergieanlagen nördlich, südlich und östlich werden die besonders geschützten Sichtachsen des denkmalgeschützten Schlosses Lützow in erheblicher Weise beeinträchtigt.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Denkmalschutz wird durch ein entsprechendes Abwägungskriterium berücksichtigt. Dabei wird die mögliche Beeinträchtigung durch Windenergieanlagen für die landesweit bedeutsamen Denkmäler bewertet. Im Ergebnis ist festzustellen, dass durch das Vorranggebiet eine erhebliche Beeinträchtigung eines dieser Denkmäler nicht gegeben ist. In den umliegenden Ortschaften kommen außerdem häufiger Baudenkmale wie u.a. Gutsanlagen und Kirchen vor. Eine mögliche Beeinträchtigungen dieser Denkmäler ist im nachgeordneten Genehmigungsverfahren zu prüfen. Im Rahmen der Umweltprüfung (Umweltbericht) wird sich darüber hinaus gebietsbezogen mit dem Schutzgut „Kultur- und sonstige Sachgüter“ auseinandergesetzt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 24/24 Renzow West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 24/24 Renzow West bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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2183 |
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Gemeinde Lützow
ID: 5208
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Umweltbericht
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3.7. Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter/Belange des Denkmalschutzes
Der Ausweisung der benannten Vorranggebiete stehen Belange des Denkmalschutzes entgegen. In der Gemeinde Lützow befinden sich geschützte Bau- und Bodendenkmäler. Dazu zählt insbesondere das Schloss in Lützow. Mit dem Bau der WKA würde eine intensive Beeinträchtigung dieses Denkmals unter Bezugnahme auf denkmalpflegerische Sichtachsen und damit festgeschriebene denkmalpflegerische Zielstellungen einhergehen.
Die Gemeinde Lützow hat dazu ein Konzept verabschiedet, welches explizit die Kriterien der Sichtachsen berücksichtigt. Höchste Priorität hatte es dabei, diese Bezugspunkte frei von Störfaktoren zu halten. Das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege hat das benannte Konzept genehmigt und damit auch einen rechtlichen Rahmen für künftige negative bauliche Einflüsse vorgeschrieben. Eine Abweichung von der Konzeption der Gemeinde Lützow ist unserer Ansicht nach nicht zulässig.
Dieser Aspekt wurde in dem Planentwurf überhaupt nicht berücksichtigt.
Es ist fehlerhaft, das Denkmal Schloss Lützow und die dort freizuhaltenden Sichtachsen nicht zu berücksichtigen
Es ist überhaupt nicht vermittelbar, dass das etwa 2,5 km entfernte Schloss Lützow nicht ansatzweise beachtet wird.
Unter den Schutzgüter bzw. Schutzgutaspektes „kulturelles Erbe, Sachgüter“ wird lediglich im VR Wind 23/24 Gadebusch Süd bei den landesweit bedeutsamen Baudenkmälern und Bodendenkmälern auf die Schlossanlage Gadebusch und das Schlachtfeld Wakenstädt verwiesen. Weiter heißt es, dass erhebliche Beeinträchtigungen des Umgebungsschutzes nicht ausgeschlossen werden können.
Eine Berücksichtigung von 2 relevanten Baudenkmälern ist jedoch nicht erfolgt.
Insbesondere zur Schlossanlage Lützow besteht ein durch das Land Mecklenburg-Vorpommern genehmigtes Denkmalschutzkonzept, welches die Freihaltung der Sichtachsen von und auf das Denkmal von einer einschränkenden Bebauung inkludiert.
Sowohl das um 1860 im Stil der Tudorgotik errichtete Gutshaus in Kaeselow, als auch das in Lützow im Jahre 1876 erbaute neogotische Schloss mit Schlosspark im englischen Parkstil und einer Kapelle ist landesweit von Bedeutung.
Nach hiesiger Auffassung werden diese Denkmäler in erheblicher Weise gestört. Die Objekte wurden in wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht sehr aufwendig und Zusammenarbeit mit der Gemeinde Lützow sowie dem Landesamt für Kultur- und Denkmalpflege wiederhergestellt. Dementsprechend wäre das planungsrechtliche Abwägungsgebot verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Im Weiteren wäre es verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach der Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Er ist ferner verletzt, wenn die vorgetragenen Belange verkannt werden oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Regionalplanung handelt, die in der Regel nicht detailgenau ist, sondern der örtlichen Bauleitplanung noch Raum für eigene Abwägungsentscheidungen lässt. Daraus folgt grundsätzlich, dass die Raumordnungsbehörde ihre Abwägung an mehr oder weniger global oder pauschalisierend festgelegten Kriterien ausrichten kann. Je konkreter die raumordnerische Zielsetzung und je höher der Verbindlichkeitsgrad ist, desto mehr nähern sich die raumordnerische Abwägung zu den stellenden Anforderungen den für die Bauleitplanung entwickelten Vorgaben an. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Darstellung der Windeignungsgebiete abwägungsfehlerfrei zustande gekommen ist. Eine Raumplanung muss zur fehlerfreien Abwägung die Interessen der Grundstückseigentümer im
Planungsgebiet aus Art. 14 GG beachten. Dazu gehören auch insbesondere die Interessen der Eigentümer der genannten Denkmäler. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalwerts eines Denkmals stellt einen Belang des Denkmaleigentümers dar, der bei der Planung zu ermitteln, zu bewerten und mit dem hiernach zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen ist. Sie haben zwar in dem Fachbeitrag Denkmalschutz und die visuellen Auswirkungen auf denkmalpflegerisch bedeutsame Anlagen untersucht, es fehlt allerdings im Rahmen dieses Fachbeitrages Denkmalschutz eine Erhebung zu den genannten Denkmälern.
Dies ist umso verwunderlicher, da die Gemeinde Lützow bereits in ihrer Stellungnahme im ersten Entwurf in der Teilfortschreibung des regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg auf die denkmalgeschützten Anwesen hingewiesen hat.
Darüber hinaus liegt auch ein Abwägungsfehler in Form eines Abwägungsausfalls vor, weil die Belange der Denkmaleigentümer offensichtlich nicht mit entgegenstehenden Belangen abgewogen wurden. Die Planung leider daher vermutlich an einer Abwägungsdisproproportionalität.
Das Abwägungsgebot nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 des Raumordnungsgesetzes (ROG) verlangt, dass die Erhaltung der Kulturlandschaft und der Schutz von Denkmälern und ihrer Umgebung sowie der Erhalt der biologischen Vielfalt als zentrale Planungsfaktoren berücksichtigt werden. In der aktuellen Planung des regionalen Raumentwicklungsprogramms ist jedoch nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Veränderungen in der Umgebung eines Denkmals stellen eine wesentliche Beeinträchtigung des Eindrucks eines eingetragenen unbeweglichen Kulturdenkmals dann dar, wenn die jeweils besondere Wirkung des unbeweglichen Kulturdenkmals übertönt, verdrängt oder geschmälert wird. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Umgebung des Denkmals wird in erheblicher Weise gestört. Hierzu im Einzelnen: Nach dem Konzept und der denkmalpflegerischen Zielstellung für den
Schlosspark Lützow ist der Schlosspark Lützow für Mecklenburg ein bedeutendes Zeugnis der Gartengeschichte. (S. 26)
Wörtlich heißt es hierzu auf S. 23: ‚Als ländliche Parkanlage hat er eine klare und einfache Grundstruktur. Er wirkt ruhig und kraftvoll mit seinen großen offenen Wiesen, der Wasserfläche und dem zentralen Bezugspunkt – dem ganzsichtigen Schloss. Es besitzt keine Rückseite, sondern bietet vom Park aus, von allen Seiten dem Betrachter eine Sichtweite. Nach der Entnahme von störendem Erlenaufwuchs um 2003 sind wichtige Sichtachsen wieder erlebbar geworden. Neben Spiegelungseffekten bewirkt der Schlossteich optisch eine Vergrößerung des Parks.
Der Umgebungsschutz kann insbesondere im Hinblick auf Sichtachsenbeziehungen von Denkmälern bei Windenergieanlagen mehrere Kilometer betragen (OVG Schleswig, Urteil vom 20.07.1995, Az.: 1 L 38/94; VG Schleswig, Urteil vom 01.02.2007, Az.: 12 A 136/06).
Der bisher unverbaute Blick der Schlossanlage über mehrere Kilometer hinweg wird durch Windkraftanlagen in erheblicher Weise beeinträchtigt. Dem Betrachter des Schlosses an der Parkanlage wird der optisch dominierende Einfluss Windkraftanlagen aufgedrängt. Der Denkmalwert des Schlosses und der Parkanlage wird in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt. Die fein abgestimmten Sichtachsen zwischen den verschiedenen Elementen der Denkmäler werden in massiver Weise beeinträchtigt.
Mit den geplanten Eignungsgebieten für Windenergieanlagen nördlich, südlich und östlich werden die besonders geschützten Sichtachsen des denkmalgeschützten Schlosses Lützow in erheblicher Weise beeinträchtigt.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 23/24 Gadebusch Süd findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Gemeinde Lützow
ID: 5208
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Karte
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4. Berücksichtigung der kommunalen Flächennutzungsplanung
Die Gemeinde Schildetal hat in dem Flächennutzungsplan vom 25.03.2014 ein Sondergebiet für die Errichtung von Windkraftanlagen festgelegt. Dieses Gebiet betrifft die Gemeindefläche des Windeignungsgebietes Renzow West, auf der bereits 14 Windenergieanlagen errichtet worden sind. Mit dieser gebietsbezogenen Festlegung und planerischen Entscheidung hat die Gemeinde Schildetal der Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum gegeben und zugleich die Errichtung an anderer Stelle ausgeschlossen. Dazu wird auf die weiteren planerischen Entscheidungen der Gemeinde hingewiesen. Die Gemeinde hatte bereits in dem Flächennutzungsplan vom 17.02.1993 Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgelegt. Diese Fläche betrifft auch den Bereich des geplanten Windeignungsgebietes Renzow Ost. In dem Flächennutzungsplan vom 25.03.2014 wurden darüber hinaus weitere Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ausgewiesen.
Der Entwurf setzt sich mit diesem planerischen Willen der Gemeinde nicht auseinander.
Es ist daher unverständlich, dass hier der kommunale Wille nicht beachtet wird, zumal kommunale Planungen bei der Aufstellung von Regionalplänen zu berücksichtigen sind, (Gegenstromprinzip, § 1 Absatz 3 ROG).
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Gemeinde Lützow
ID: 5208
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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Die Festlegung von insgesamt 1000 m bzw. 800 m Abstandspuffer als Ausschlusskriterium ist nicht nachvollziehbar und nicht ausreichend.
Im Planentwurf im 3. Beteiligungsverfahren wurde bei diesen Abständen insoweit noch von einer für Referenzanlagen angenommenen Höhe von 200 m ausgegangen. Jetzt geht der Planentwurf selbst von Anlagenhöhen von bis zu 300 m aus. Eine Betrachtung, welche Auswirkungen diese höheren und größeren Anlagen auf die Abstände zur Wohnbebauung haben, insbesondere welche Beeinträchtigungen für die Anwohner durch Lärm, Schattenwurf und optische bedrängende Wirkung damit verbunden sind, findet fehlerhaft nicht mehr statt.
Darüber hinaus ist die Wahl der Abstände von 1000 m zur Wohnbebauung im Innenbereich bzw. 800 zur Wohnbebauung im Außenbereich abwägungsfehlerhaft.
Die unterschiedliche Behandlung von Innenbereich und Außenbereich bei der Festlegung der Abstandspuffer in dieser Weise ist nicht zu akzeptieren.
In Mecklenburg-Vorpommern ist das Wohnen im Außenbereich, im Unterschied zu manch anderen Bundesländern, fester Bestandteil der ländlichen Siedlungsstruktur und auch historisch gewachsen. Es ist eben nicht allein der Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb, der sich dort befindet, sondern es sind umfangreiche Siedlungen und Ortsteile, die die ländliche Region im Außenbereich entscheidend prägen. Hier leben zahlreiche Menschen. Diese werden nach hiesiger Auffassung von den geplanten Windparks massiv beeinträchtigt werden. Diesen Menschen eine erheblich geringere Schutzbedürftigkeit zuzubilligen, ist in keiner Weise gerechtfertigt.
Eine nachvollziehbare Begründung für die Abstufung 800 m zu 1000 m enthält der Entwurf nicht.
Der pauschale Hinweis auf die Differenzierungen in §§ 30, 34, 35 BauGB genügt nicht.
Das Gebot der Rücksichtnahme gilt auch im Außenbereich.
Die Abstandspuffer von 1000 m bzw. 800 m zur Wohnbebauung sind weder ausreichend noch plausibel. Der Planungsverband geht nun ohne Begründung wohl davon aus, dass bei einem Abstand von 1000 m auch bei bis zu 300 m hohen Anlagen keine Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische bedrängende Wirkung oberhalb der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zu erwarten seien. Eine Begründung enthält der Entwurf indes nicht.
Abstände von 1000 m bzw. 800 m zur Wohnbebauung sind für die heutige Generation der Windkraftanlagen und aufgrund der zu erwartenden technischen Entwicklung bei Weitem zu gering und für die Menschen nicht zumutbar. Auf diese Weise wird die Lebensqualität der Menschen massiv beeinträchtigt.
Die Abstände von 1000m/800m stammen aus einer Zeit, in der Anlagen mit einer Höhe von ca. 100 m gebaut worden sind.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Die Siedlungsabstände sind in § 9a Abs. 5 LPLG M-V gesetzlich geregelt und sind zusätzlich im Planungserlass vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium festgelegt. Dabei werden unterschiedliche Abstandspuffer zum Außen- und Innenbereich festgelegt. Wohnnutzungen im Außen- und Innenbereich haben auch gem. der einschlägigen Regelungen im Bauplanungsrecht und im Immissionsschutzrecht unterschiedliche Schutzansprüche. Eine Angleichung der Abstandspuffer erfolgt daher nicht.
Dem neuen Planungskonzept wird typisierend eine Referenzanlage von 250 m Gesamthöhe zugrunde gelegt. Diese Gesamthöhe entspricht der gegenwärtig durchschnittlich beantragten und genehmigten Windenergieanlage in Westmecklenburg. Die Festlegung der Referenzanlage schränkt die Errichtung größerer oder kleinerer Windenergieanlagen nicht ein oder schließt sie gar aus. Es sind auch kleinere oder größere Windenergieanlagen grundsätzlich möglich. Eine Änderung der Höhe der Referenzanlage hat keine Auswirkungen auf die Siedlungsabstände. |
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Gemeinde Lützow
ID: 5208
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II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
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5. Mindestabstand zu bestehenden oder neu geplanten Eignungsgebieten
Es fehlt ein Kriterium zum Mindestabstand von Windeignungsgebieten. Bei den heutigen Dimensionen der Windkraftanlagen mit 250 m bis zu 300 m Bauhöhe ist es erforderlich, einen Abstand von mind. 5.000 m zwischen Eignungsgebieten vorzusehen, um Beeinträchtigungen durch beispielsweise gesundheitsschädliche Immissionen zu verringern.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Ein Mindestabstand zwischen Vorranggebieten ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. |
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Gemeinde Lützow
ID: 5208
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nicht zugeordnet
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6. Gesundheitliche Wirkungen
Die Sorge der Bürgerinnen und Bürger um gesundheitliche Beeinträchtigungen durch den von Windkraftanlagen ausgehenden Immissionen ist sehr hoch.
Es gibt zahlreiche wissenschaftliche Erkenntnisse und Studien zu Auswirkungen von Windkraftanlagen auf die Gesundheit. Eine ausreichende thematische Befassung konnte dem Bericht nicht entnommen werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. |
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Gemeinde Lützow
ID: 5208
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Karte
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7. Zusammenfassung
Im Ergebnis der Stellungnahme spricht sich die Gemeinde Lützow ausdrücklich gegen die Ausweisung weiterer Vorranggebiete Windenergie in der Region um Lützow, insbesondere gegen die Ausweisung des Vorranggebietes Renzow Ost, die Erweiterung des Gebietes Renzow West und Gadebusch Süd aus. Die mit dieser Stellungnahme eingebrachten Vorträge sollten angemessen Berücksichtigung finden.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Gemeinde Lützow
ID: 5208
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Karte
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7. Zusammenfassung
Im Ergebnis der Stellungnahme spricht sich die Gemeinde Lützow ausdrücklich gegen die Ausweisung weiterer Vorranggebiete Windenergie in der Region um Lützow, insbesondere gegen die Ausweisung des Vorranggebietes Renzow Ost, die Erweiterung des Gebietes Renzow West und Gadebusch Süd aus. Die mit dieser Stellungnahme eingebrachten Vorträge sollten angemessen Berücksichtigung finden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 24/24 Renzow West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 24/24 Renzow West bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Gemeinde Lützow
ID: 5208
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Karte
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7. Zusammenfassung
Im Ergebnis der Stellungnahme spricht sich die Gemeinde Lützow ausdrücklich gegen die Ausweisung weiterer Vorranggebiete Windenergie in der Region um Lützow, insbesondere gegen die Ausweisung des Vorranggebietes Renzow Ost, die Erweiterung des Gebietes Renzow West und Gadebusch Süd aus. Die mit dieser Stellungnahme eingebrachten Vorträge sollten angemessen Berücksichtigung finden.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 23/24 Gadebusch Süd findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Gemeinde Perlin
ID: 5209
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Karte
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der Bauausschuss der Gemeinde Perlin hat auf seiner Sitzung am 11.09.2024 zum o.g. Beteiligungsverfahren nach Beratung nachfolgende Auffassung befürwortet:
Die Gemeinde Perlin spricht sich gegen die Ausweisung bzw. Ausweitung der Vorranggebiete Nr. 24/24 — Renzow West, 26/24 — Groß Welzin, 25/24 — Renzow Ost und gegen das Vorranggebiet Nr. 27/24 - Parum gemäß dem ausliegenden Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM) Teilfortschreibung für das Kapitel 6.5 Energie und des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichtes für die vierte Stufe des Beteiligungsverfahrens aus.
Begründung:
Ein Teil der geplanten Vorranggebiete befinden sich laut dem regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg (RREP WM) 2011 in demselben Tourismusentwicklungsraum wie auch die Gemeinde Perlin. In diesen Räumen soll der Zielsetzung folgend, der Eignung, Sicherung und Funktion für Tourismus und Erholung besonderes Gewicht beigemessen werden. Darüber hinaus sollen die Voraussetzungen für die touristische Entwicklung stärker genutzt und zusätzliche touristische Angebote geschaffen werden.
Aus dem Planungskonzept Nummer 3.1 Tourismusschwerpunkträume wird die Bedeutung des Tourismus für die Wirtschaftsleistung und die Beschäftigung in Mecklenburg-Vorpommern unterstrichen. Diese Räume sollen durch den Programmsatz 4.6 (6) Landesraumentwicklungsprogramm (LEP M-V) 2016 nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden. Die Auffassung, dass Windenergie und Tourismus sich nicht gegenseitig ausschließen, teilen wir nicht. Insbesondere in Bezug auf den Teil III unter Absatz f vermerkten Hinweis, dass der Flächenbeitragswert derzeit bei ca. 2,8% und damit über dem angestrebten Ziel von 2, 1% liegt, ist die Inanspruchnahme eines potentiellen Tourismusraumes für Vorranggebiete nicht nachvollziehbar.
Den Grundsätzen der Raumordnung folgend, soll die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie in bereits vorbelasteten Gebieten erfolgen. Diese sind für die Gemeinde Perlin entweder historisch gewachsene, wie die Bundesautobahn 24, oder durch übergeordnete Planverfahren entstanden, wie bspw. die 380- und die 110-KV-Leitung. Durch das Hinzutreten weiterer Vorhaben, hier insbesondere von raumbedeutsamen Windkraftanlagen in ausgewiesenen Vorranggebieten, wird die Belastung zusätzlich verstärkt. Hinzu kommt, dass das Gemeindegebiet der Gemeinde Perlin in den nächsten Jahren bereits überproportional durch den Bau und den Betrieb der Höchstspannungsleitung „Nord-Ost Link" betroffen ist. Negative Auswirkungen, die hieraus entstehen, können nur schwer kompensiert werden und würden sich sehr nachteilig auf die Entwicklung der Gemeinde Perlin und darüber hinaus auf die gesamte Region rund um den Dümmer See auswirken.
Der Dümmer See ist ein touristisch bedeutendes Gebiet mit einem Naturcampingplatz, etwa 256 Stellplätzen und rund 186 Ferienhäusern, die jedes Jahr zahlreiche Besucher anziehen. Der Tourismus ist ein wesentlicher Wirtschaftsfaktor für die Gemeinde Perlin. Die Errichtung von Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe wird das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen und zu einem Rückgang der Besucherzahlen führen. Dieser Rückgang würde nicht nur die touristische Attraktivität, sondern auch die wirtschaftliche Stabilität der Region gefährden. Die bisherigen Planungen haben diese wirtschaftlichen Belange nicht hinreichend berücksichtigt. Die Gemeinde Perlin fordert daher, dass die Auswirkungen auf den Tourismus und die regionale Wirtschaft stärker gewichtet werden und geeignete Pufferzonen um touristische Bereiche eingerichtet werden, um den Schutz der bestehenden Erholungsgebiete und touristischen Infrastrukturen sicherzustellen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 24/24 Renzow West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 24/24 Renzow West bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Gemeinde Perlin
ID: 5209
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Karte
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der Bauausschuss der Gemeinde Perlin hat auf seiner Sitzung am 11.09.2024 zum o.g. Beteiligungsverfahren nach Beratung nachfolgende Auffassung befürwortet:
Die Gemeinde Perlin spricht sich gegen die Ausweisung bzw. Ausweitung der Vorranggebiete Nr. 24/24 — Renzow West, 26/24 — Groß Welzin, 25/24 — Renzow Ost und gegen das Vorranggebiet Nr. 27/24 - Parum gemäß dem ausliegenden Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM) Teilfortschreibung für das Kapitel 6.5 Energie und des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichtes für die vierte Stufe des Beteiligungsverfahrens aus.
Begründung:
Ein Teil der geplanten Vorranggebiete befinden sich laut dem regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg (RREP WM) 2011 in demselben Tourismusentwicklungsraum wie auch die Gemeinde Perlin. In diesen Räumen soll der Zielsetzung folgend, der Eignung, Sicherung und Funktion für Tourismus und Erholung besonderes Gewicht beigemessen werden. Darüber hinaus sollen die Voraussetzungen für die touristische Entwicklung stärker genutzt und zusätzliche touristische Angebote geschaffen werden.
Aus dem Planungskonzept Nummer 3.1 Tourismusschwerpunkträume wird die Bedeutung des Tourismus für die Wirtschaftsleistung und die Beschäftigung in Mecklenburg-Vorpommern unterstrichen. Diese Räume sollen durch den Programmsatz 4.6 (6) Landesraumentwicklungsprogramm (LEP M-V) 2016 nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden. Die Auffassung, dass Windenergie und Tourismus sich nicht gegenseitig ausschließen, teilen wir nicht. Insbesondere in Bezug auf den Teil III unter Absatz f vermerkten Hinweis, dass der Flächenbeitragswert derzeit bei ca. 2,8% und damit über dem angestrebten Ziel von 2, 1% liegt, ist die Inanspruchnahme eines potentiellen Tourismusraumes für Vorranggebiete nicht nachvollziehbar.
Den Grundsätzen der Raumordnung folgend, soll die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie in bereits vorbelasteten Gebieten erfolgen. Diese sind für die Gemeinde Perlin entweder historisch gewachsene, wie die Bundesautobahn 24, oder durch übergeordnete Planverfahren entstanden, wie bspw. die 380- und die 110-KV-Leitung. Durch das Hinzutreten weiterer Vorhaben, hier insbesondere von raumbedeutsamen Windkraftanlagen in ausgewiesenen Vorranggebieten, wird die Belastung zusätzlich verstärkt. Hinzu kommt, dass das Gemeindegebiet der Gemeinde Perlin in den nächsten Jahren bereits überproportional durch den Bau und den Betrieb der Höchstspannungsleitung „Nord-Ost Link" betroffen ist. Negative Auswirkungen, die hieraus entstehen, können nur schwer kompensiert werden und würden sich sehr nachteilig auf die Entwicklung der Gemeinde Perlin und darüber hinaus auf die gesamte Region rund um den Dümmer See auswirken.
Der Dümmer See ist ein touristisch bedeutendes Gebiet mit einem Naturcampingplatz, etwa 256 Stellplätzen und rund 186 Ferienhäusern, die jedes Jahr zahlreiche Besucher anziehen. Der Tourismus ist ein wesentlicher Wirtschaftsfaktor für die Gemeinde Perlin. Die Errichtung von Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe wird das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen und zu einem Rückgang der Besucherzahlen führen. Dieser Rückgang würde nicht nur die touristische Attraktivität, sondern auch die wirtschaftliche Stabilität der Region gefährden. Die bisherigen Planungen haben diese wirtschaftlichen Belange nicht hinreichend berücksichtigt. Die Gemeinde Perlin fordert daher, dass die Auswirkungen auf den Tourismus und die regionale Wirtschaft stärker gewichtet werden und geeignete Pufferzonen um touristische Bereiche eingerichtet werden, um den Schutz der bestehenden Erholungsgebiete und touristischen Infrastrukturen sicherzustellen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 26/24 Groß Welzin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Gemeinde Perlin
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der Bauausschuss der Gemeinde Perlin hat auf seiner Sitzung am 11.09.2024 zum o.g. Beteiligungsverfahren nach Beratung nachfolgende Auffassung befürwortet:
Die Gemeinde Perlin spricht sich gegen die Ausweisung bzw. Ausweitung der Vorranggebiete Nr. 24/24 — Renzow West, 26/24 — Groß Welzin, 25/24 — Renzow Ost und gegen das Vorranggebiet Nr. 27/24 - Parum gemäß dem ausliegenden Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM) Teilfortschreibung für das Kapitel 6.5 Energie und des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichtes für die vierte Stufe des Beteiligungsverfahrens aus.
Begründung:
Ein Teil der geplanten Vorranggebiete befinden sich laut dem regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg (RREP WM) 2011 in demselben Tourismusentwicklungsraum wie auch die Gemeinde Perlin. In diesen Räumen soll der Zielsetzung folgend, der Eignung, Sicherung und Funktion für Tourismus und Erholung besonderes Gewicht beigemessen werden. Darüber hinaus sollen die Voraussetzungen für die touristische Entwicklung stärker genutzt und zusätzliche touristische Angebote geschaffen werden.
Aus dem Planungskonzept Nummer 3.1 Tourismusschwerpunkträume wird die Bedeutung des Tourismus für die Wirtschaftsleistung und die Beschäftigung in Mecklenburg-Vorpommern unterstrichen. Diese Räume sollen durch den Programmsatz 4.6 (6) Landesraumentwicklungsprogramm (LEP M-V) 2016 nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden. Die Auffassung, dass Windenergie und Tourismus sich nicht gegenseitig ausschließen, teilen wir nicht. Insbesondere in Bezug auf den Teil III unter Absatz f vermerkten Hinweis, dass der Flächenbeitragswert derzeit bei ca. 2,8% und damit über dem angestrebten Ziel von 2, 1% liegt, ist die Inanspruchnahme eines potentiellen Tourismusraumes für Vorranggebiete nicht nachvollziehbar.
Den Grundsätzen der Raumordnung folgend, soll die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie in bereits vorbelasteten Gebieten erfolgen. Diese sind für die Gemeinde Perlin entweder historisch gewachsene, wie die Bundesautobahn 24, oder durch übergeordnete Planverfahren entstanden, wie bspw. die 380- und die 110-KV-Leitung. Durch das Hinzutreten weiterer Vorhaben, hier insbesondere von raumbedeutsamen Windkraftanlagen in ausgewiesenen Vorranggebieten, wird die Belastung zusätzlich verstärkt. Hinzu kommt, dass das Gemeindegebiet der Gemeinde Perlin in den nächsten Jahren bereits überproportional durch den Bau und den Betrieb der Höchstspannungsleitung „Nord-Ost Link" betroffen ist. Negative Auswirkungen, die hieraus entstehen, können nur schwer kompensiert werden und würden sich sehr nachteilig auf die Entwicklung der Gemeinde Perlin und darüber hinaus auf die gesamte Region rund um den Dümmer See auswirken.
Der Dümmer See ist ein touristisch bedeutendes Gebiet mit einem Naturcampingplatz, etwa 256 Stellplätzen und rund 186 Ferienhäusern, die jedes Jahr zahlreiche Besucher anziehen. Der Tourismus ist ein wesentlicher Wirtschaftsfaktor für die Gemeinde Perlin. Die Errichtung von Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe wird das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen und zu einem Rückgang der Besucherzahlen führen. Dieser Rückgang würde nicht nur die touristische Attraktivität, sondern auch die wirtschaftliche Stabilität der Region gefährden. Die bisherigen Planungen haben diese wirtschaftlichen Belange nicht hinreichend berücksichtigt. Die Gemeinde Perlin fordert daher, dass die Auswirkungen auf den Tourismus und die regionale Wirtschaft stärker gewichtet werden und geeignete Pufferzonen um touristische Bereiche eingerichtet werden, um den Schutz der bestehenden Erholungsgebiete und touristischen Infrastrukturen sicherzustellen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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der Bauausschuss der Gemeinde Perlin hat auf seiner Sitzung am 11.09.2024 zum o.g. Beteiligungsverfahren nach Beratung nachfolgende Auffassung befürwortet:
Die Gemeinde Perlin spricht sich gegen die Ausweisung bzw. Ausweitung der Vorranggebiete Nr. 24/24 — Renzow West, 26/24 — Groß Welzin, 25/24 — Renzow Ost und gegen das Vorranggebiet Nr. 27/24 - Parum gemäß dem ausliegenden Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM) Teilfortschreibung für das Kapitel 6.5 Energie und des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichtes für die vierte Stufe des Beteiligungsverfahrens aus.
Begründung:
Ein Teil der geplanten Vorranggebiete befinden sich laut dem regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg (RREP WM) 2011 in demselben Tourismusentwicklungsraum wie auch die Gemeinde Perlin. In diesen Räumen soll der Zielsetzung folgend, der Eignung, Sicherung und Funktion für Tourismus und Erholung besonderes Gewicht beigemessen werden. Darüber hinaus sollen die Voraussetzungen für die touristische Entwicklung stärker genutzt und zusätzliche touristische Angebote geschaffen werden.
Aus dem Planungskonzept Nummer 3.1 Tourismusschwerpunkträume wird die Bedeutung des Tourismus für die Wirtschaftsleistung und die Beschäftigung in Mecklenburg-Vorpommern unterstrichen. Diese Räume sollen durch den Programmsatz 4.6 (6) Landesraumentwicklungsprogramm (LEP M-V) 2016 nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden. Die Auffassung, dass Windenergie und Tourismus sich nicht gegenseitig ausschließen, teilen wir nicht. Insbesondere in Bezug auf den Teil III unter Absatz f vermerkten Hinweis, dass der Flächenbeitragswert derzeit bei ca. 2,8% und damit über dem angestrebten Ziel von 2, 1% liegt, ist die Inanspruchnahme eines potentiellen Tourismusraumes für Vorranggebiete nicht nachvollziehbar.
Den Grundsätzen der Raumordnung folgend, soll die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie in bereits vorbelasteten Gebieten erfolgen. Diese sind für die Gemeinde Perlin entweder historisch gewachsene, wie die Bundesautobahn 24, oder durch übergeordnete Planverfahren entstanden, wie bspw. die 380- und die 110-KV-Leitung. Durch das Hinzutreten weiterer Vorhaben, hier insbesondere von raumbedeutsamen Windkraftanlagen in ausgewiesenen Vorranggebieten, wird die Belastung zusätzlich verstärkt. Hinzu kommt, dass das Gemeindegebiet der Gemeinde Perlin in den nächsten Jahren bereits überproportional durch den Bau und den Betrieb der Höchstspannungsleitung „Nord-Ost Link" betroffen ist. Negative Auswirkungen, die hieraus entstehen, können nur schwer kompensiert werden und würden sich sehr nachteilig auf die Entwicklung der Gemeinde Perlin und darüber hinaus auf die gesamte Region rund um den Dümmer See auswirken.
Der Dümmer See ist ein touristisch bedeutendes Gebiet mit einem Naturcampingplatz, etwa 256 Stellplätzen und rund 186 Ferienhäusern, die jedes Jahr zahlreiche Besucher anziehen. Der Tourismus ist ein wesentlicher Wirtschaftsfaktor für die Gemeinde Perlin. Die Errichtung von Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe wird das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen und zu einem Rückgang der Besucherzahlen führen. Dieser Rückgang würde nicht nur die touristische Attraktivität, sondern auch die wirtschaftliche Stabilität der Region gefährden. Die bisherigen Planungen haben diese wirtschaftlichen Belange nicht hinreichend berücksichtigt. Die Gemeinde Perlin fordert daher, dass die Auswirkungen auf den Tourismus und die regionale Wirtschaft stärker gewichtet werden und geeignete Pufferzonen um touristische Bereiche eingerichtet werden, um den Schutz der bestehenden Erholungsgebiete und touristischen Infrastrukturen sicherzustellen.
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Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 27/24 Parum stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 27/24 Parum bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Gemeinde Perlin
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Die Analyse im Rahmen der Erstellung des Tourismuskonzeptes S3 hat klar gezeigt, dass in dem Tourismusgebiet und auch darüber hinaus in den anderen beteiligten Ämtern des S 3-Konzeptes ein großes Potenzial steckt, wenn besonderes Augenmerk auf die Natur und das Erlebnis in der Natur gelegt wird. In der Abwägung zur dritten Beteiligungsstufe werden die Auswirkungen auf die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft ebenfalls bestätigt.
Die Sudequelle, die in den Wassergräben nordwestlich des Dümmer Sees entspringt und das Gewässer von Norden nach Osten durchfließt, stellt eine bedeutende Wasserquelle dar, die im Rahmen des Wasserschutzes berücksichtigt werden muss. Mit der geplanten Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie (25/24) und den damit verbundenen Risiken für das Grundwasser und die Umwelt muss die Sudequelle genauso unter Schutz gestellt werden wie der Dümmer See. Chemische Kontaminationen durch Leckagen von Schmierstoffen, Hydraulikflüssigkeiten und anderen giftigen Substanzen, die in Windkraftanlagen verwendet werden, könnten das Grundwasser irreparabel verschmutzen. Die Einschätzung im Umweltbericht, dass voraussichtlich keine erheblichen Beeinträchtigungen der Biotope und Fauna zu erwarten seien, ist aus unserer Sicht nicht plausibel und ist entsprechend nachzuweisen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Gemeinde Perlin
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Brut- und Nistplätze geschützter Großvögel: In den Waldgebieten Rettich und angrenzenden Flächen, die an das Windeignungsgebiet grenzen, wurden zahlreiche Brut- und Nistplätze von geschützten Großvögeln wie Rotmilan, Kranich, Schwarzstorch und Schwarzmilan identifiziert. Trotz konkreter Hinweise im 1. und 2. Beteiligungsverfahren wurden diese nicht ausreichend berücksichtigt. Der Sachverständige Dipl. Ing. Kriedemann hat mehrfach auf die Existenz von Horsten und potentiellen Bruthabitaten in diesen Bereichen hingewiesen. Der Rettichwald ist aufgrund seiner Störungsarmut und seines strukturreichen Altbaumbestandes ein hohes Potenzial als Brutwald für den Schwarzstorch und andere Großvögel.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Gemeinde Perlin
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Fledermausfauna: Das Windeignungsgebiet weist ein hohes Konfliktpotenzial hinsichtlich der Fledermausfauna auf. Eine stichprobenhafte Erfassung durch die Dipl.-Biol. Nora Wuttke hat eine hohe Dichte von Fledermausarten, einschließlich des Großen Abendseglers und Kleinabendseglers, bestätigt. Diese Arten sind durch Windkraft besonders gefährdet. Es ist davon auszugehen, dass durch die Errichtung der Windenergieanlagen die Habitatqualität erheblich beeinträchtigt und die Lebensräume durch ein erhöhtes Kollisionsrisiko gefährdet werden könnten.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Gemeinde Perlin
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Zudem gibt es bei der Bevölkerung wachsende Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Auswirkungen von Windkraftanlagen, insbesondere in Bezug auf Infraschall und niedrige Frequenzen. Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass diese Geräusche bei einigen Menschen Schlafstörungen, Kopfschmerzen und andere gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorrufen können. Zudem besteht die Gefahr von Schattenwurf, der ebenfalls als störend empfunden wird und die Lebensqualität beeinträchtigt. Daher ist ein Ansatz erforderlich, bei dem großzügigere Mindestabstände zu Wohn- und Erholungsgebieten festgelegt werden.
Angesichts der erheblichen potenziellen Umfassungswirkung fordern wir eine detaillierte Einzelfallprüfung für die o. g. Standorte der Vorranggebiete unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten in und um Perlin. Diese Prüfung sollte eine fachgerechte Visualisierung der zu erwartenden Umfassungswirkung beinhalten, wie sie in den Verfügungen des Ministeriums empfohlen wird. Zudem bitten wir um eine transparente und umfassende Einbeziehung der betroffenen Bürger und Gemeinden in den Planungsprozess, um deren Bedenken und Anregungen angemessen berücksichtigen zu können.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Zudem gibt es bei der Bevölkerung wachsende Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Auswirkungen von Windkraftanlagen, insbesondere in Bezug auf Infraschall und niedrige Frequenzen. Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass diese Geräusche bei einigen Menschen Schlafstörungen, Kopfschmerzen und andere gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorrufen können. Zudem besteht die Gefahr von Schattenwurf, der ebenfalls als störend empfunden wird und die Lebensqualität beeinträchtigt. Daher ist ein Ansatz erforderlich, bei dem großzügigere Mindestabstände zu Wohn- und Erholungsgebieten festgelegt werden.
Angesichts der erheblichen potenziellen Umfassungswirkung fordern wir eine detaillierte Einzelfallprüfung für die o. g. Standorte der Vorranggebiete unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten in und um Perlin. Diese Prüfung sollte eine fachgerechte Visualisierung der zu erwartenden Umfassungswirkung beinhalten, wie sie in den Verfügungen des Ministeriums empfohlen wird. Zudem bitten wir um eine transparente und umfassende Einbeziehung der betroffenen Bürger und Gemeinden in den Planungsprozess, um deren Bedenken und Anregungen angemessen berücksichtigen zu können.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen haben (z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen). Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt, er liegt i.d.R. unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die Maßnahme dient darüber hinaus zum Schutz der Menschen vor durch Schattenwurf verursachten Beeinträchtigungen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Das Vorgehen bei der Anwendung des Kriteriums "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" ist in der Begründung zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie beschrieben. Das Kriterium zur Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen wird für die Gemeinde Perlin eingehalten. Eine darüberhinausgehende Prüfung oder Visualisierung erfolgt auf Ebene der Regionalplanung nicht.
Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 24/24 Renzow West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 24/24 Renzow West bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Zudem gibt es bei der Bevölkerung wachsende Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Auswirkungen von Windkraftanlagen, insbesondere in Bezug auf Infraschall und niedrige Frequenzen. Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass diese Geräusche bei einigen Menschen Schlafstörungen, Kopfschmerzen und andere gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorrufen können. Zudem besteht die Gefahr von Schattenwurf, der ebenfalls als störend empfunden wird und die Lebensqualität beeinträchtigt. Daher ist ein Ansatz erforderlich, bei dem großzügigere Mindestabstände zu Wohn- und Erholungsgebieten festgelegt werden.
Angesichts der erheblichen potenziellen Umfassungswirkung fordern wir eine detaillierte Einzelfallprüfung für die o. g. Standorte der Vorranggebiete unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten in und um Perlin. Diese Prüfung sollte eine fachgerechte Visualisierung der zu erwartenden Umfassungswirkung beinhalten, wie sie in den Verfügungen des Ministeriums empfohlen wird. Zudem bitten wir um eine transparente und umfassende Einbeziehung der betroffenen Bürger und Gemeinden in den Planungsprozess, um deren Bedenken und Anregungen angemessen berücksichtigen zu können.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 26/24 Groß Welzin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Zudem gibt es bei der Bevölkerung wachsende Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Auswirkungen von Windkraftanlagen, insbesondere in Bezug auf Infraschall und niedrige Frequenzen. Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass diese Geräusche bei einigen Menschen Schlafstörungen, Kopfschmerzen und andere gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorrufen können. Zudem besteht die Gefahr von Schattenwurf, der ebenfalls als störend empfunden wird und die Lebensqualität beeinträchtigt. Daher ist ein Ansatz erforderlich, bei dem großzügigere Mindestabstände zu Wohn- und Erholungsgebieten festgelegt werden.
Angesichts der erheblichen potenziellen Umfassungswirkung fordern wir eine detaillierte Einzelfallprüfung für die o. g. Standorte der Vorranggebiete unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten in und um Perlin. Diese Prüfung sollte eine fachgerechte Visualisierung der zu erwartenden Umfassungswirkung beinhalten, wie sie in den Verfügungen des Ministeriums empfohlen wird. Zudem bitten wir um eine transparente und umfassende Einbeziehung der betroffenen Bürger und Gemeinden in den Planungsprozess, um deren Bedenken und Anregungen angemessen berücksichtigen zu können.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen haben (z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen). Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt, er liegt i.d.R. unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
Das Vorgehen bei der Anwendung des Kriteriums "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" ist in der Begründung zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie beschrieben. Das Kriterium zur Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen wird für die Gemeinde Perlin eingehalten. Eine darüberhinausgehende Prüfung oder Visualisierung erfolgt auf Ebene der Regionalplanung nicht.
Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 27/24 Parum stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 27/24 Parum bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Gemeinde Pampow
ID: 5210
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nicht zugeordnet
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im Rahmen der sogenannten „4". Öffentlichkeitsbeteiligung nimmt die
Gemeinde Pampow zu folgenden Punkten und Themen Stellung:
· zum gesamten Planungsprozess
· zur Festlegung der regionalen Abwägungskriterien
· zur Anwendung des Artenschutzes
· zu Folgen der Änderung des ROG
· konkrete Einwände im Bereich des „Schlingen"
Mit dem vorliegenden Entwurf der Teilfortschreibung des RREP WM, Kapitel 6.5 Energie wird den Bürgerinnen und Bürgern suggeriert, dass die bisherige, seit über 10 Jahren laufende Teilfortschreibung, weitergeführt werden kann, obwohl zwischenzeitlich eine neue Bundesgesetzgebung erfolgte, deren wesentlicher Bestandteil die Änderung der Planungssystematik darstellt.
Mit den Änderungen im Baugesetzbuch, die am 1. Februar 2023 in Kraft getreten sind, hat der Bundesgesetzgeber eine neue Planungssystematik zur Steuerung der Windenergie eingeführt. Die bisherige Konzentrationszonenplanung mit ihrer Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB wurde auf eine klassische Positivplanung umgestellt. Mit der Umstellung auf eine Positivplanung ist im Sinne der Vorschrift bei der Ausweisung von Windenergiegebieten somit auch kein gesamträumliches Planungskonzept mehr erforderlich, denn die Anforderung des „substanziell Raum Verschaffens" wurde nunmehr durch die gesetzlich festgelegten Flächenziele konkretisiert.'
In der Gesetzesbegründung wird dazu u. a. Folgendes ausgeführt:
„Dadurch wird auch ein gesamträumliches Planungskonzept in seiner bisherigen Form, mit dem im Einzelnen auch die Ausschlusswirkung im übrigen Außenbereich gerechtfertigt werden musste und an das deswegen hohe Anforderungen gestellt wurden, künftig nicht mehr erforderlich sein."
(Vgl. Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode Drucksache 20/2355 vom 21.06.2022, S.33)
Das wird seitens des Verbandsvorsitzenden offensichtlich anders gesehen, denn
5 Monate nach der Gesetzesbegründung heißt es in Beschluss VV-08/22 der 68. Verbandsversammlung am 30. November 2022 unter PKT. 3:
"Das gesamträumlich-schlüssige Planungskonzept wird dergestalt modifiziert, dass der o. g. Flächenbeitragswert realisiert werden kann."
Die o. a. Gesetzesvorlage mit Begründung lag seit Juni 2022 vor (siehe Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode Drucksache 20/2355 vom 21.06.2022,)
Sie wurde so im Bundestag beschlossen und erlangte am 04.Januar 2023 Rechtskraft. Also ca. einen Monat nach der 68. Verbandsversammlung des RPV WM.
Nun kann man sich zwar darauf zurückziehen und behaupten, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Beschlusses VV-08/22 die Änderung im BauGB noch nicht rechtskräftig war.
Dann muss man aber auch gleichzeitig erklären, warum in der 71. VV der Beschluss VV-01/24 zur Öffentlichkeitsbeteiligung getroffen wurde, welcher im Wesentlichen auf den § 9a des Landesplanungsgesetzes (LPIG MV) beruht. Dieses Gesetz hatte aber 00zu diesem Zeitpunkt noch keine Rechtskraft, weil es noch nicht veröffentlich war.
Da in der Regel jeder einzelne Planungsschritt mit der Rechts- und Fachaufsicht vorher abgestimmt wurde, ist es offensichtlich, dass auch bei der Rechts- und Fachaufsicht noch eine sehr große Unsicherheit bei der Anwendung der neuen Rechtslage bestand und tlw noch besteht. Diese Auffassung wird nochmals bestätigt mit einem Schreiben der Rechts- und Fachaufsicht vom 29.11.2022, worin Folgendes ausgesagt wird:
„Es ist im Hinblick auf die zur Verfügung stehende Zeitachse nicht realistisch, das vom RPV Westmecklenburg bisher angewandte bestehende Kriterienset entsprechend der neuen Gesetzeslage anzupassen und auf dieser Basis die Fortschreibung rechtswirksam abzuschließen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die vom RPV Westmecklenburg bisher gewählten Ausschlusskriterien nicht mehr der Gesetzeslage des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechen, da der Bundesgesetzgeber für mehrere Arten neue bundesweit verbindliche Vorgaben zur Kollisionsgefährdung vorgegeben hat. Dies betrifft vor allem die Kriterien der sogenannten Rotmilan-Aktionsräume sowie die Ausschlussbereiche für den nicht mehr als kollisionsgefährdet angesehenen Schwarzstorch. Insofern müsste der Planungsverband ein neues Kriterienset beschließen und auf dieser Basis eine neue Kulisse aufstellen."
Dem entgegen, damit deutlich abweichend, aber rechtlich sauber begründet, stehen die Aussagen in der Publikation Windenergieplanung auf kommunaler Ebene Was bedeutet die neue Gesetzgebung zur Ausweisung von Windenergiegebieten für Kommunen?
Herausgegeben von der Fachagentur Windenergie n Land e. V2.
Im Pkt. 6.1 — Umgang mit einer bereits begonnenen Planung -, auf der Seite 24 wird Folgendes ausgesagt:
„Zudem besteht die Möglichkeit, bereits begonnene Planungen bis zum 1. Februar 2024 fertigzustellen (245e Abs. 1 Satz 1 BauGB). Insoweit dürften vollumfänglich die Planungskriterien gelten, die vor dem Inkrafttreten des Wind-an-Land-Gesetzes zugrundegelegt wurden. Der Abschluss einer bereits begonnenen Planung ist aufgrund der erhöhten Anforderungen an die Flächenausweisung im Rahmen der bisher praktizierten Konzentrationszonenplanung nur dann sinnvoll. wenn eine vollständige Neuplanung einen wesentlich höheren Planungsaufwand bedeuten würde. Dies dürfte etwa für Planungen gelten, die kurz vor dem Abschluss stehen.
Durch eine zeitnah abgeschlossene Planung körnen Kommunen als zuständige Planungsträger dem Ziel der Planungsbeschleunigung Rechnung tragen und kurzfristig Flächen für die Windenergie bereitstellen, die zum Erreichen des Zwischenziels zum 31. Dezember 2027 beitragen."
Von dieser rechtlich gegebenen Möglichkeit wurde nach dem Willen des Verbandsvorsitzenden leider kein Gebrauch gemacht, obwohl es mehrere Anträge von Verbandsvertretern gab, die bisherige Planung ordnungsgemäß in der vorgegebenen Frist zu beenden. Gestützt wurde sich dabei immer auf die rechtlich nicht korrekte Aussage der Rechts- und Fachaufsicht.
Da die begonnene Planung nicht fristgemäß auf der Grundlage des § 245e Abs. 1 Satz 1 BauGB beendet wurde, blieb nur der Weg einer Neuplanung übrig. Eine Mischform zwischen alter und neuer Planung, wo
- zwei öffentliche Beteiligungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurden, das
- dritte Beteiligungsverfahren aber abgebrochen wurde, indem keine Abwägung der Einwendungen mehr erfolgte und nun ein
- „viertes" Beteiligungsverfahren durchgeführt wird und zwar unter den Bedingungen eines völlig anderen Planungssystems, ist nach unserer Rechtsauffassung bei der derzeitigen Gesetzeslage so nicht möglich. Die gesamte Planung wäre somit rechtlich angreifbar und würde mit großer Wahrscheinlichkeit einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten.
Es wurden auch mehrere Anträge von Verbandsvertretern abgelehnt, die gefordert haben, zu einzelnen Punkten ein unabhängiges Rechtsgutachten, also z. B. von nicht weisungsgebundenen Rechtsanwälten einzuholen. Dazu äußerte sich der Vorsitzende in der 70. Verbandsversammlung wie folgt:
„Herr Beyer entgegnet. dass sich der Verband Rechtsauskünfte bisher und zukünftig von seiner zuständigen Fach- und Rechtsaufsicht, dem Wirtschaftsministerium, einholt und ein separates Rechtsgutachten deshalb zu Verzögerungen führt." (Vgl. Protokoll der 70. VV)
Mit dieser Meinungsäußerung hat der Verbandsvorsitzende ganz unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es ihm allein auf eine schnelle Beendigung der Planung ankommt und eine rechtssichere Planung eine untergeordnete Bedeutung für ihn hat.
Dass es auch die Möglichkeit einer sauberen, rechtssicheren und transparenten Planung gibt, zeigt uns die Teilfortschreibung des RREP Mecklenburgische Seenplatte (MS).
In der Begründung zum Beschluss VV 3/23 der 58. Verbandsversammlung des RPV MS am 27.11.2023 steht u. a.:
„Die neue Rechtslage3 mit dem Strategiewechsel von der Ausschlussplanung zur Positivplanung bedeutet für die Teilfortschreibung die vollständige Überarbeitung des bisherigen Entwurfs. Um hierfür weitere Informationen zu erhalten, macht die Geschäftsstelle von § 9 Absatz 1 ROG4 Gebrauch. Diese Informationen sollen dazu dienen, den Vorentwurf der Teilfortschreibung (....) als Entwurf inklusive des Entwurfs des Umweltberichts für die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 9 Absatz 2 ROG mit einem Flächenbeitragswert von höchstens 2,1 % der Planungsregionsfläche zu überarbeiten."
Diesem hier beschriebenen Schritt schließt sich dann eine Öffentlichkeitsbeteiligung für jedermann an. Damit beschreitet der RPV MS einen Planungsweg, der deutlich transparenter und auch rechtssicherer ist.
An dieser Stelle muss erwähnt werden, dass beide Planungsverbände der gleichen Rechts- und Fachaufsicht unterstellt sind.
Abschließend möchten wir noch die Problematik der auszuweisenden Flächenbeiträge in zwei Planungsschritten ansprechen, weil sehr übereilt ein Verbandsbeschluss herbeigeführt wurde, die Planung in nur einem Schritt durchzuführen.
Der Bundesgesetzgeber hat nicht ohne Grund die Möglichkeit, die Planung in zwei Schritten vorzunehmen, gesetzlich so festgelegt. Die Planungsverfahren werden im Gegensatz zu vorherigen Standards erheblich reduziert. Mit dieser Reduzierung der Verfahrenszeit muss es unweigerlich auch zu Fehleinschätzungen kommen. Die mehrstufige Planung ermöglicht es, konfliktträchtige Potentialflächen längerfristig zu betrachten und zu planen, ggf. auch nachzusteuern. Auf veränderte Rahmenbedingungen, gemachte Erfahrungen und neue Erkenntnisse kann in der zweiten Stufe besser eingegangen werden. Das würde insbesondere die Planungssicherheit erhöhen. Ansonsten sind auch keine weiteren Steuerungsmöglichkeiten gegeben.
Im Rahmen der Anhörung zur Novellierung des Landesplanungsgesetzes MV äußerte sich die Fachagentur „Wind an Land" zu dieser Thematik wie folgt:
„Eine Planung in zwei Planungsschritten kann anstelle einer Planung in einem einzelnen Planungsschritt für Regionen sinnvoll sein, die mit ihrer Planung bereits weit fortgeschritten sind und deshalb das regionale Teilflächenziel zum ersten Stichtag zeitnah erreichen können. Dies gilt insbesondere für Regionen, in denen derzeit kein wirksamer Plan existiert. Denn mit Feststellung über das Erreichen des regionalen Teilflächenziels wird die Rechtsfolge des § 249 Abs. 2 BauGB ausgelöst. Außerhalb der Windenergiegebiete richtet sich die Zulässigkeit von Windenergievorhaben dann nach § 35 Abs. 2 BauGB. Durch eine rechtswirksame Planung kann also eine planerische Steuerung für die Windenergienutzung ermöglicht werden. "5
Forderung:
Wir fordern den Planungsprozess so durchzuführen, wie es vom Bundesgesetzgeber vorgesehen ist, also in zwei Planungsschritten.
1 Vgl. hierzu BT-Drs. 20/2355, S. 24, 33.
2 Die Fachagentur Wind- und Solarenergie (FA Wind und Solar) ist ein eingetragener. gemeinnütziger Verein. der 2013 auf Initiative des Bundes gegründet wurde. Unsere Mitglieder sind der Bund, die Länder, die kommunalen Spitzenverbände, Wirtscharts- und Naturschutzverbände sowie Unternehmen.
Vereinsziel ist es, die natur- und umweltverträgliche Nutzung dieser Energieformen zu unterstützen, wobei sich unsere Arbeit auf fundierte Fakten, Rechtsprechung und wissenschaftliche Erkenntnisse stützt. Unsere Aktivitäten richten sich nach dem Klimaziel der Europäischen Union.
3 § 2 EEG,VVind-an-Land-Gesetz, 4. BNatSchGÄndG, Erlass zur Festlegung landesweit ein-heitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land als Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V.
4§ 9 Absatz 1 900 .0e Offenthchked sowie die in ihren Belangen berührten offenthchen Stellen sind von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten. Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können. Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind"
5 Vgl. Stellungnahme der Fachagentur zur Förderung eines natur- und umweltverträglichen Ausbaus der Windenergie an Land e. V. zur öffentlichen Anhörung des Wirtschaftsausschusses am 22. Februar 2024 zum Getzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes (LPIG) - Drucksache 313387 –
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Der Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie wurde dementsprechend für die 4. Stufe der Beteiligung überarbeitet. Das modifizierte Planungskonzept mit den Ausschluss- und Abwägungskriterien basiert im Wesentlichen auf dem Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 sowie den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023. Die Anwendbarkeit der Überleitungsvorschrift, wonach das Planverfahren mit den früheren Planungskriterien hätte fristgerecht bis zum 01.02.2024 beendet werden müssen, war aufgrund des nicht vorhandenen verfestigten Planungsstandes in Westmecklenburg nicht gegeben (vgl. Schreiben der Rechts- und Fachaufsicht vom 29.11.2022). Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. |
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Gemeinde Pampow
ID: 5210
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II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
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Festlegung der regionalen Abwägungskriterien
In der Satzung des RPV WM ist u. a. Folgendes geregelt:
„§ 6 - Aufgaben der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung beschließt über wichtige Angelegenheiten.
Dazu zählen insbesondere:
1. die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms oder räumlicher und fachlicher Teilprogramme,"
Diese Regelung wurde bisher auch bei der Festlegung der Kriterien angewandt. Siehe dazu:
„Erläuterung zum vorliegenden Dokument und zum Verfahrensstand bei der Teilfortschreibung des RREP WM Kapitel 6.5 Energie - Chronologie des Teilfortschreibungsprozesses:
2015: Beschluss zu den Kriterien für die Ausweisung der Eignungsgebiete"
Im derzeitigen Planungsprozess liegt kein Beschluss vor, der weder im Beschlusstext noch in der Beschlussbegründung auf die Festlegung weiterer Kriterien durch die Verbandsversammlung hinweist.
Es ist bekannt, dass die landesweit einheitlichen Ausschluss- und Abwägungskriterien von den Regionalen Planungsverbänden anzuwenden sind.
Dennoch wurde den Planungsverbänden ein regionaler Handlungsspielraum zur weiteren Flächenauswahl zugebilligt. Er kann immer dann genutzt werden, um die Potentialfläche so zu reduzieren, dass ein Flächenbeitragswert von 2,1 % erreicht wird.
Diese weiteren regionalen Abwägungskriterien sind durch die Verbandsversammlung zu beschließen.
Im Juli 2023 wurde der Entwurf des Planungskonzeptes für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie in Westmecklenburg den Verbandsvertretern vorgelegt. Mit Beschluss VV-04/23 der 69. Verbandsversammlung am 05. Juli 2023
wurde der Entwurf des Planungskonzeptes für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie in Westmecklenburg ohne Änderungen der Vorlage so beschlossen.
In dem beschlossenen Planungskonzept sind die folgenden weiteren Abwägungskriterien aufgeführt:
1. Flora-Fauna-Habitat-Gebiete
2. Naturparke
3. Vogelzug Zone A
4. Rastgebiete von Watt- und Wasservögeln
5. Landschaftsschutzgebiete
6. Vermeidung lokaler oder teilregionaler Häufung von Vorranggebieten Windenergie
7. Landschaftsbild
8. Unzerschnittener landschaftlicher Freiraum (Qualität).
Obwohl weder im Text des o.a. Beschlusses noch in deren Begründung angeführt wurde, dass gleichzeitlich mit dem Planungskonzept auch die regionalen Abwägungskriterien mit beschlossen wurden, kann man davon ausgehen, dass diese 8 Kriterien neben den vorn Land festgelegten Kriterien mit die Grundlage für die weitere Planung bilden.
Erstaunlich ist, dass das dem Entwurf des Textteiles im Anhang angefügte Planungskonzept nun folgende regionale Abwägungskriterien aufführt:
1. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (F FH-Gebiete)
2. Naturparke
3. Rastgebiete (Land) von Watt- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung
4. Landschaftsschutzgebiete
5. Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete
6. Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie
Forderung.
Die mit dem Planungskonzept beschlossenen regionalen Abwägungskriterien sind so, wie sie beschlossen wurden, auch konsequent anzuwenden. Eine eventuell vorgesehene Veränderung oder Reduzierung der Kriterien kann nur auf der Grundlage eines Beschlusses der Verbandsversammlung erfolgen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Mit dem Beschluss VV-04/23 der 69. Verbandsversammlung am 05.07.2023 wurde der Entwurf des Planungskonzeptes (Stand: 14.06.2023) beschlossen. Als Grundlage dafür lagen der Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 zu den Ausschlusskriterien sowie die fachaufsichtliche Verfügung vom 12.04.2023 zu fünf Abwägungskriterien vor. In dieser Verfügung wird dargelegt, welche Aspekte für die Flächenauswahl (reg. Handlungsspielraum) herangezogen werden können. Auf dieser Basis wurden im Entwurf des Planungskonzeptes beispielhaft mögliche Abwägungskriterien aufgelistet, die künftig genutzt werden könnten. Wie im Entwurf des Planungskonzeptes auch dargelegt, wird sich „erst im Zuge der flächenhaften Planung der Windkulisse zeigen, welche Kriterien zur Erreichung der Zielgröße geeignet sind. Im Zuge dieses Prozesses werden diese ausgewählten „Weiteren Abwägungskriterien“ dem Kapitel II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise zugeordnet.“ (S. 22 des Entwurfes des Planungskonzeptes). Im Juli 2023 war noch nicht absehbar, welche weiteren regionalen Kriterien erforderlich sein werden, um den Fächenbeitragswert von 2,1 % zu erreichen. Die abschließende Festlegung regionaler Abwägungskriterien erfolgte mit dem Beschluss VV-01/24 über die Freigabe der Unterlagen für die 4. Beteiligungsstufe (71. Verbandsversammlung am 24.04.2024). Insofern ist in diesem Vorgehen weder ein inhaltlicher noch ein formaler Fehler erkennbar. |
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Gemeinde Pampow
ID: 5210
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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Anwendung des Artenschutzes
Aktuelle Situation bei der Planung.
Im Planungskonzept für die Festlegung von Vorranggebieten Windenergie im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalen
Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg wird unter Pkt. 3 -Artenschutz - mit der Regionalplanerischen Präzisierung Folgendes festgelegt:
„Für die folgenden kollisionsgefährdeten Brutvogelarten liegen bislang landesweite aktuelle Daten vor. Bei der Planung der Vorranggebiete Windenergie wird der jeweilige 500 Meter Nahbereich gemäß Anlage 1 zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG ausgeschlossen:
- Seeadler
- Fischadler
- Wanderfalke
- Weißstorch
Die weiteren in Anlage 1 aufgeführten kollisionsgefährdeten Brutvogelarten werden im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung (Umweltbericht) hinsichtlich ihrer Betroffenheit untersucht."
Generelle Bemerkungen zur Gesetzesänderung
Der Deutsche Bundestag hat mehrere Gesetzesvorlagen des sog. Osterpakets zum Ausbau der erneuerbaren Energien verabschiedet.
Insbesondere bei zentralen Regelungen im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wurden durch das vierte Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes grundlegende und weit reichende Änderungen vorgenommen.6
In der Gesetzesbegründung wird klargestellt, dass d e neuen Regelungen zur Signifikanz in § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG lediglich kollisionsgefährdete Brutvogelarten im Sinne dieser Vorschrift betreffen. Die in Abschnitt 1 der neuen Anlage 1 zum BNatSchG enthaltene Tabelle ist daher als abschließende Aufzählung zu verstehen.7 8 Die Auflistung umfasst lediglich 15 Brutvogelarten, so dass allen übrigen Brutvogelarten der Schutz des Tötungs- und Verletzungsverbots entzogen wird, auch dann, wenn sie zu den häufigen Opfern des Betriebs von WEA zählen und selbst dann, wenn vom Aussterben bedrohte Vogelarten betroffen sind, die nach den Erkenntnissen der ornithologischen Fachwissenschaft gleichfalls als kollisionsempfindlich anerkannt sind.
Ein Beispiel ist der Schwarzstorch, der in der Anlage 1 zum BNatSchG enthaltenen Tabelle nicht aufgenommen wurde, aber im Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie eine der europäischen Vogelarten ist, für deren Schutz besondere Maßnahmen ergriffen werden müssen.
Das Unionsrecht, konkret Art. 5 Buchst. a V-RL, zielt auf den Schutz sämtlicher wildlebender europäischer Vogelarten (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 V-RL), die nur ausnahmsweise, also unter Einhaltung der strengen Ausnahmevorschriften des Unionsrechts, getötet oder verletzt werden dürfen.
Eine Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Vogelarten sieht die Vogelschutzrichtlinie nicht vor. Wenn zahlreichen Vogelarten, die nach dem Erkenntnisstand der Fachwissenschaft kollisionsempfindlich sind, der Schutz des Tötungs- und Verletzungsverbots durch § 45b Abs. 1 BNatSchG kurzerhand entzogen wird, dann verstö3t dies gegen Art. 5 Buchst. a V-RL und damit gegen höherrangiges - sämtliche Mitgliedstaaten gleichermaßen bindendes - Recht.9 Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat insbesondere in der im letzten Jahr getroffenen Entscheidung 10 klargestellt, dass es Mitgliedstaaten untersagt ist, eigenmächtig den Anwendungsbereich des Tötungs- und Verletzungsverbots zu reduzieren, da so die strenge Ausnahmeprüfung umgangen wird; vgl. EuGH, Urteil vom 04.03.2021 --- C-473/19, C- 474/19
Mit der Begrenzung auf 15 Brutvogelarten befindet sich das deutsche Recht auch nicht auf der Höhe des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes. Es ist festzustellen und an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der EuGH bereits in mehreren Entscheidungen ausgeführt hat, dass der Maßstab der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht nur im Habitatschutzrecht, sondern auch im Artenschutzrecht Geltung beansprucht; EuGH Urt. v. 11.6.2020 — C-88/19,
Aus den vorliegenden Unterlagen ist erkennbar, dass die Gesetzesbegründung nicht einmal den Versuch unternimmt, sich mit dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand auseinanderzusetzen, wohl wissend, dass die Begrenzung dann nicht aufrechterhalten werden könnte.11 Wenn es der Gesetzgeber trotzdem für angemessen hält, derartiges im Rahmen eines formellen Gesetzes zu regeln, so wäre erforderlich gewesen, insbesondere auf die Empfehlungen im „Helgoländer Papier" der LAG VSVV (2015) abzustellen. Denn diese geben den wissenschaftlichen Erkenntnisstand wieder und umfassen mehr als 30 Brutvogelarten, wobei dies keineswegs abschließend zu verstehen ist. Auf die Wertigkeit dieser Empfehlungen weist auch das Bundesamt für Naturschutz (BFN) in einer Arbeit aus dem Jahr 2021 hin.12 Darin heißt es u. a.
„Zu den wichtigsten Fachstandards dieser Art gehören die Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagere zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten LAG VSW (2015) — auch Helgoländer Papier genannt. Sie geben einen anerkannten Stand der Wissenschaft wieder"
Und weiter:
„Grundsätzlich fallen alle besonders und streng geschützten Vogelarten unter die artenschutzrechtliche Prüfung. Dabei kommt Vogelarten eine besondere Bedeutung zu, die durch den Betrieb der Anlagen einem erhöhten Kollisionsrisiko unterliegen (Vogelschlag) oder mit einem Meideverhalten reagieren (Scheuchwirkung). Alle diese Arten werden als „WEA-sensibel” bezeichnet. Zu ihnen gehören alle Brutvogelarten, für die entsprechende Hinweise in der zentralen Dokumentation „Vögel und Windkraft" vorliegen, die das LfU Brandenburg (2020) im Auftrag der Bundesländer führt."
Wenn der Gesetzgeber all dies unberücksichtigt lässt, kann die Anforderung, die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen, nicht eingehalten werden. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass der Gesetzgeber mit der Begrenzung auf 15 Brutvogelarten genau das unternimmt, was nach der Rechtsprechung des EuGH unzulässig ist und was beispielsweise auch das OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.9.2021 — 12 ME 45/21, beanstandet hat:
„Vorgaben des Leifadens [für Vorgaben in § 45b BNatSchG kann nichts anderes gelten], die nicht naturschutzfachlich gerechtfertigt, sondern energiepolitisch motiviert den verbreitet vorkommenden Vögeln generell die Eignung absprächen, durch den Betrieb von Windenergieanlagen einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt zu sein, fänden jedenfalls in der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Senats weder Stütze noch Zustimmung."
Die brutplatzbezogenen Abstandsvorgaben, die zwischen einem Nahbereich im direkten Umfeld des Brutplatzes, einem zentralen Prüfbereich und einem erweiterten Prüfbereich unterscheiden, sind in den einschlägigen Fachbeiträgen nicht zu finden. Darin liegt ein weiterer Verstoß gegen die Vorgaben des EuGH, wonach den besten einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen sowie den Umständen des jeweiligen konkreten Falls Rechnung getragen werden muss. Denn die vorgesehenen Festlegungen zum Nahbereich und zum erweiterten Prüfbereich sehen deutlich kleinere Prüfradien vor als die von der obergerichtlichen Rechtsprechung als maßgeblich erachteten Fachkonventionen wie bspw. im Rahmen des „Helgoländer Papiers" der LAG VSW (2015). Verweisen lässt sich auch auf eine Entscheidung des VGH Kassel, der im Zusammenhang mit einem von der Landespolitik favorisierten Leitfaden festgestellt hat, dass dieser — anders als das „Helgoländer Papier" — nicht die aktuell besten wissenschaftlichen Erkenntnisse beinhaltet:
„Nach Auffassung des beschließenden Senats sind die Abstandsempfehlungen des Helgoländer Papiers 2015 daher grundsätzlich weiterhin anzuwenden UI Dagegen stellt der von der Beklagten zugrunde gelegte Leitfaden „Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) in Hessen” vom 29. November 2012 insoweit nicht die aktuell beste wissenschaftliche Erkenntnis dar" Vgl. VGH Kassel Beschl. v. 14.1.2021 — 9 B 2223/20.
Und weiter:
„Nach Art. 19 EUV ist es Sache der nationalen Gerichte und des EuGH, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten, wobei der EuGH die ausschließliche Zuständigkeit für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts hat. Hierzu ist in dem durch die Verträge geschaffenen Gerichtssystem insbesondere das Vorabentscheidungsverfahren gern. Art. 267 AEUV vorgesehen (Gutachten 2/13 /Beitritt der Union zur EMRK] v.
18.12.2014, EuGH, ECLI:EU:C:2014:2454 = NZKar; 2015, 190 Rn. 174¬176 und 246)."
Die konsequente Bindung an die EuGH-Rechtsprechung hat auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigt. Das ergibt sich beispielsweise aus dem EZB-Urteil vom 5. Mai 2020 .- 2 BvR 859/15 - und dort insbesondere aus den Ausführungen zur Intregrationsverantwortung (Rn. 111, 112, 118):
„Wenn jeder Mitgliedstaat ohne Weiteres für sich in Anspruch nähme, durch eigene Gerichte über die Gültigkeit von Rechtsakten der Union zu entscheiden, könnte der Anwendungsvorrang praktisch unterlaufen werden, und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts wäre gefährdet."
Zusammenfassung
- Die Änderungen im BNatSchG sind nicht europarechtskonform und verstoßen somit gegen höheres Recht.
- Die Beschränkungen auf den Schutz von nur 15 Vogelarten erfolgte willkürlich und stimmt nicht mit den diesbezüglichen europäischen Regelungen überein.
- Mit der Begrenzung auf 15 Brutvogelarten befindet sich das deutsche Recht auch nicht auf der Höhe des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes.
- Zu den wichtigsten Fachstandards gehören die Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten LAG VSW (2015) - auch Helgoländer Papier genannt. Sie geben einen anerkannten Stand der Wissenschaft wieder.
- Die Regelungen im BNatSchG wurden in das Landesrecht übernommen.
- Mit der Regionalplanerischen Präzisierung innerhalb des Planungskonzeptes wurde nach dem Willen c es Vorsitzenden des RPV WM die schon sehr geringe Zahl von 15 Vogelarten nochmals auf nur noch 4 Vogelarten reduziert. Begründet wurde es damit, dass für alle anderen Vogelarten keine landesweiten Kartierungen vorliegen würden.
Forderung
Da Kein gesamtschlüssiges Planungskonzept mehr notwendig ist, ist es auch nicht zwingend erforderlich, dass landesweite Kartierungen zu den jeweiligen Vogelarten vorliegen müssen. Bekanntermaßen liegen zum Rotmilan für einen großen Teil der Planungsregion Kartierungen vor. Für Arten, für die keine Kartierungen vorliegen, sind andere Möglichkeiten zu nutzen, um entsprechende Vorkommen zu berücksichtigen. (siehe folgende Ausführungen zur Änderung des ROG).
Wir fordern, dass zumindest alle die Vogelarten, die im Anhang des BNatSchG aufgeführt wurden, bei der Planung so berücksichtigt werden, wie es das Bundesgesetz vorsieht.
15 Siehe https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw27-de-energie-902620
7 'Gesetzesbegründung, Drucksache 20/2354, S. 25 („mit einer abschließenden Auflistung kollisionsgefährdeter und daher insoweit prüfungsrelevanter Brutvogelarten") sowie S. 31 („bundeseinheitlicher Rahmen, von dem die Länder nicht abweichen können"); siehe auch Heß, a.a.O., S. 8
8 Gellermann, Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BT-Drs. 20/2354), Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, Bündnis90/Die Grünen und FDP aus Anlass der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 4. Juli 2022, https://www.bundestag.de/resourcei bio Jea8ccl a3ebd8al0cE375(.1 66Gellermann-Stellungnahme-data.pcif S. 4.; vgl. auch Gellermann, Beschleunigung des naturverträglichen Ausbaus der Windenergie an Land — Das Eckpunktepapier des BMUV und BMWK vom 4. April 2022 -, https://mgellermann d tx.677-an I pdf S. 10: „Stattdessen ist es von einer einseitigen Bevorzugung der Windkraftinteressen geprägt, denen um den Preis eines Abbaus naturschutzrechtlicher Standards zur Durchsetzung verholfen werden soll."
9 Gellermann, 4. Juli 2022, a.a.O., S. 4; vgl. VwG() § 1 Rn. 48 zur Einschränkung die Bindung des Richters an nationales Recht durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts.
10 Zu diesem Urteil etwa Fellenberg, NVwZ 2021, 943, „Die ausgefallene Revolution im Arte ischutzrecht – das EuGH-Urteil in der Rechtssache Skydda Skogen", Gellermann, NuR, 2021, 182, „Schützt cic n Wald! - Das Verfahren "Skydda Skogen" und seine artenschutzrechtlichen Folgen", Faller, „EuGH entwickelt Umweltrecht konsequent weiter: Urteil vom 4. März 2021 - C-473/19, C-474/19“, https://www.caemmerer-lenz.de/aktuelles-publikationen/karlsruhe/eugh-entwickelt-umweltrecht-konsequent-weiter-urteil-vom-4-maerz-2021-c-473-19-c-474-19/.
11 Zwar wird auf S. 31 der Gesetzesbegründung auf ein von der Umweltministerkonferenz a n 11. Dezember 2020 (vor der Skydda-Skogen-Entscheidung des EuGH v. 4.3.2021 — C-473/19, C-474/19, BeckRS 2021, 3244, beck online) erstelltes Signifikanzpapier verwiesen, welches die „von allen Bundesländern gemeinsam als besonders planungsrelevant eingestuften Brutvogelarten" enthalten soll (https://www.umweltministerkonferenz.de/documents/vollzugshilfe_signifianzrahmen_11-12-2020_1608198177.pdf,S.4). Es handelt sich dabei allerdings um ein von politischen Gremien erstelltes Papier, das auch gar nicht den Anspruch erhebt, den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand abzubilden.
12 Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) (Hrsg.), Fachliche Empfehlungen für avifaunistische Erfassung und Bewertung bei Windenergieanlagen-Genehmigungsverfahren Brutvögel, 2021, S. 5 und 7, https://www.befn.de/sites/default/files2021-07/Skirpt602_0.pdf
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Regionale Planungsverband hat keine Kompetenz zur Verwerfung bundesgesetzlicher Regelungen.
„Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Für die Berücksichtigung von Schutzabständen zu Brutstätten von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten sind die gesetzlichen Vorgaben in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG maßgeblich. Soweit für die in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG aufgeführten Arten landesweite, aktuelle Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vorliegen, werden die Nahbereiche als Ausschlusskriterium berücksichtigt. Dies betrifft die kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch. Im Einzelfall liegen aber auch für andere Vogelarten durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen können die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Eine Übernahme der Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) erfolgt daher nicht. |
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Gemeinde Pampow
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Umweltbericht
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Folgen der Änderung des ROG
Mit dem „Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)" vom 22. März 2023 hat der Deutsche Bundestag mehrere Gesetzesnovellierungen, welche auch entsprechende Regelungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz WindBG) vornimmt, beschlossen, um für mehr Tempo beim Ausbau erneuerbarer Energien zu sorgen.13 Die Novellierungen zielen nicht nur, aber auch auf die Umsetzung der EU-Notfallverordnung (Verordnung EU 2022/2577) vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien ab14.
Beschleunigt werden soll mit EU-Notfallverordnung und dem ROGÄndG insbesondere der Ausbau der Windenergie an Land.15 Zentraler Bestandteil der Regelungen in § 6 WindBG ist, dass in ausgewiesenen Windenergiegebieten nach § 2 Nr. 1 WindBG, eine Umweltverträglichkeitsprüfung und eine artenschutzrechtliche Prüfung nicht durchzuführen ist, sofern diese Gebiete bestimrnte Voraussetzungen erfüllen. So regelt § 6 Abs. 1 WindBG Folgendes:
„(1) Wird die Errichtung und der Betrieb oder die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Windenergieanlage in einem zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ausgewiesenen Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 beantragt, ist im Genehmigungsverfahren abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung und abweichend von den Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine artenschutzrechtliche Prüfung nicht durchzuführen. Satz 1 ist nur anzuwenden,
1. wenn bei Ausweisung des Windenergiegebietes eine Umweltprüfung nach § 8 des Raumordnungsgesetzes oder § 2 Absatz 4 des Baugesetzbuchs durchgeführt wurde und
2. soweit das Windenergiegebiet nicht in einem Natura 2000-Gebiet,
einem Naturschutzgebiet oder einem Nationalpark liegt.
Die zuständige Behörde hat auf Grundlage vorhandener Daten geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen in den Windenergiegebieten anzuordnen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten, sofern die Daten eine ausreichende räumliche Genauigkeit aufweisen und zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag nicht älter als fünf Jahre sind.
Das bedeutet, dass artenschutzrechtliche Belange bereits auf der vorgelagerten Planungsebene berücksichtigt werden müssen. Dabei sind grundsätzlich sämtliche Arten nach Anhang IV FFH-RL sowie nach Art. 1 VS-RL sämtliche Vogelarten zu betrachten.
Es sollte grundsätzlich vorausgesetzt werden, dass bereits bei der Festlegung der Windenergiegebiete der Ansprach besteht, unter Berücksichtigung umwelt- und naturschutzfachlicher Belange möglichst konfliktarme Bereiche auszuweisen.
Die Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange auf vorgelagerter Planungsebene kann sinnvoll nur über zeitlich und räumlich beständigere Datengrundlagen erfolgen, welche die Ermittlung artenschutzrechtlich möglichst konfliktarmer Standorte ermöglichen. Liegen entsprechende Datengrundlagen nicht vollständig vor, dann sollte man auf folgende Unterlagen zurückgreifen:
- Bereits vorliegenden Fachbeiträge zur Abgrenzung von Dichtezentren, Schwerpunktvorkommen, Brut-, Rastgebieten oder Kolonien sind eine wertvolle Ausgangslage für die Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange auf vorgelagerter Planungsebene.
- Der nationale FFH-Bericht und der Nationale Vogelschutzbericht, die alle sechs Jahre gemäß Art. 17 FFH-RL Absatz 1 aktualisiert werden, stellen z.B. eine zeitlich und räumlich beständige und aktuelle Datengrundlage dar und genügen den Anforderungen des § 6 WindBG an die Datenaktualität. Nur Arten mit bekannten Vorkommen in Windvorranggebieten sind im Weiteren in den einzelnen Windvorranggebieten zu betrachten
- Weiterhin bietet es sich an, auf die ständig aktualisierte Artenliste von Langgemach & Dürr zu störungsempfindlichen Vogelarten und zu Rastvögeln zurückzugreifen, die auf der Internetseite der staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg zu finden ist.
- Für die auf der Ebene der Regionalplanung zu betrachtenden Arten bietet es sich an, Dichtezentren oder Schwerpunktvorkommen zu berücksichtigen, um möglichst konfliktarme Windenergiegebiete herausfiltern zu können. (Dichtezentren sind Gebiete, in denen Arten eine hohe Siedlungsdichte aufweisen. Sie haben den Vorteil, dass sie räumlich und zeitlich stabiler sind als Einzelvorkommen und somit über längere Zeiträume Gültigkeit besitzen. Des Weiteren sind sie großräumiger als Einzelvorkommen abgegrenzt und berücksichtigen daher auch das Ausbreitungspotenzial der Arten).
- In fast allen Bundesländern liegen Sammlungen von Zufallsdaten (bspw. Fundortkataster, Daten der Naturschutzverbände usw.) vor. Diese sind in der Regel zunächst artspezifisch hinsichtlich der Geeignetheit zu überprüfen bzw. zu validieren und können dann für die Regionalplanung genutzt werden.
Diese Empfehlungen sind auf den Internetseiten des Bundesamtes für Naturschutz nachzulesen.
Im Entwurf der Teilfortschreibung des RREP MS ist bezüglich des Umgangs mit dem Artenschutz in der Regionalplanung Folgendes nachzulesen:
Da vertiefte artenschutzrechtliche Prüfungen bei Planungen in Vorranggebieten für Windenergieanlagen künftig enfallen, sind Hinweise zu Konflikten auf der Ebene der Regionalplanung von besonderer Bedeutung, um konfliktreiche Flächen bereits auf dieser Planungsebene
zu identifizieren und nach Möglichkeit nicht zur Ausweisung zu bringen."
Im Gegensatz dazu sind derartige Schritte im vorliegenden Planungsprozess nicht erkennbar. Hier steht allein nur die Aussage, dass
„Die weiteren in Anlage 1 aufgeführten kollisionsgefährdeten Brutvogelarten im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung (Umweltbericht) hinsichtlich ihrer Betroffenheit untersucht"
Welche Konsequenzen sich aus der Untersuchung ergeben und welche Auswirkungen das Untersuchungsergebnis auf die Ausweisung der Flächen haben, wurde nicht weiter erwähnt. Vermutlich keine, denn die Flächen sind ja bereits Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung.
An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass im Entwurf des Textteils zur Teilfortschreibung in der Begründung zum Pkt. 6.5 (7) auf der Seite 11 folgende Aussage steht:
„Eine abschließende Beurteilung natur- und artenschutzrechtlicher Belange erfolgt in den gesondert durchzuführenden Umwelt- und FFH-Verträglichkeitsprüfungen im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens auf Basis der dann be-kannten Anlagenhöhen und Anlagenkonfiguration (Abschichtung)."
Im § 6 Abs. 1 des WindBG wurde Folgendes gesetzlich festgelegt:
„...., ist im Genehmigungsverfahren abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung und abweichend von den Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine artenschutzrechtliche Prüfung
nicht durchzuführen....“
Die Neufassung des § 49 UVPG sieht im Rahmen der Raumverträglichkeitsprüfung nur noch eine überschlägige Umweltprüfung vor. Das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Umfang der Vorgaben des UVPG entfällt.
Wie bereits oben erwähnt, vertritt auch der RPV MS Folgende Auffassung:
„Da vertiefte artenschutzrechtliche Prüfungen bei Planungen in Vorranggebieten für Windenergieanlagen künftig entfallen, sind Hinweise zu Konflikten auf der Ebene der Regionalplanung von besonderer Bedeutung, um konfliktreiche Flächen bereits auf dieser Planungsebene zu identifizieren und nach Möglichkeit nicht zur Ausweisung zu bringen.”
Damit wird allein seitens unseres Vorsitzenden die Auffassung vertreten, dass eine vertiefte artenschutzrechtliche Prüfung im Genehmigungsverfahren durchgeführt wird und die Berücksichtigung des Artenschutzes im Planungsverfahren eine eher untergeordnete Rolle spielt, denn es werden ja nur die o. a. vier Vogelarten berücksichtigt.
Forderung
Der Artenschutz ist auch auf der Planungsebene zu berücksichtigen, und zwar im vollen Umfang, also mit allen im BNatSchG aufgeführten Vogelarten.
Bei eventuell unvollständigen Datengrundlagen für einige Vogelarten sind die o. a. Hinweise des Bundesamtes für Naturschutz zu berücksichtigen.
Zusammenfassend kann man sagen, dass ganz offensichtlich das Ziel des Vorsitzenden gemeinsam mit dem Geschäftsstellenleiter ist, die Planung so schnell wie nur möglich durchzuziehen. Ob die einzelnen Verfahrensschritte mit dem geltenden Bundes- und europäischen Recht übereinstimmen, ist dabei von untergeordneter Bedeutung. Zum anderen scheut man die Auseinandersetzung mit den Gemeinden und betroffenen Bürgern. Das beweist u.a. die Aussage des Geschäftsstellenleiters zu der Problematik eines zweistufigen Planungsverfahrens, so wie es im betreffenden Bundesgesetz vorgesehen ist, das er im Zusammenhang mit seiner Stellungnahme zur Novellierung des Landesplanungsgesetzes wie folgt gesagt hat:
„Ein Prozess, der sich bis 2032 hinzieht, bedeutet 10 weitere Jahre Diskussionen und Unsicherheit. Schließlich hält ein derartiger Prozess den Planungsverband von seinen anderen Aufgaben ab."
Diese Äußerungen sprechen für sich und müssen nicht weiter kommentiert werden.
13 „Abgeordnete beschließen mehr Tempo beim Ausbau Erneuerbarer Energie": https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw09-de-raumordnungsgesetz-936012
14 Siehe https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022R2577&from=DE. Anders als sonst bei EU-Verordnungen bedarf es hier eines Umsetzungsaktes der jeweiligen Mitgliedstaaten (wie bei EU-Richtlinien), da Art. 6 EU-Notfallverordnung als „kann"-Vorschrift formuliert ist. Die Europäische Union überlässt es somit den Mitgliedstaaten, ob und wenn ja, in welchem Umfang von den Möglichkeiten, die die Verordnung bietet, Gebrauch gemacht werden soll.
15 Siehe BT-Drucksache 20/4823, S. 1.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
„Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Für die Berücksichtigung von Schutzabständen zu Brutstätten von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten sind die gesetzlichen Vorgaben in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG maßgeblich. Soweit für die in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG aufgeführten Arten landesweite, aktuelle Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vorliegen, werden die Nahbereiche als Ausschlusskriterium berücksichtigt. Dies betrifft die kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch. Im Einzelfall liegen aber auch für andere Vogelarten durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen können die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Zugleich wird eine Umweltprüfung erstellt, mit der die Auswirkungen der Vorranggebiete auf Natur und Umwelt bewertet werden. Die Kriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Für eine vertiefte Betrachtung sind in vielen Fällen weitergehende Informationen zu den geplanten Windenergieanlagen erforderlich, die auf Ebene der Regionalplanung nicht vorliegen. Dazu zählen insbesondere die genauen Standorte und technischen Parameter der geplanten Anlagen. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung in den jeweiligen Vorranggebieten ist daher in vielen Fällen erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.
In 2025 wurden ergänzende Daten zu Horsten von Großvögeln sowohl durch das LUNG als auch durch das StALU WM geliefert. Diese Daten bilden eine ausreichende Grundlage für die Auswirkungsbeurteilung auf raumordnerischer Ebene. Gem §45b BNatSchG können auf der Genehmigungsebene durch die Behörde fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen angeordnet werden. Diese basieren i.d.R. entweder auf den in den Fachbehörden bekannten Horsten horsttreuer Großvögel oder werden vorhabenbezogen erhoben. Der Horstschutz der weniger horsttreuen Großvögel endet zumeist nach 1-3 Jahren, entsprechend wäre auch der Schutz aktuell erhobener, jedoch im Anschluss wieder aufgegebener Horste in ca. 3 Jahren erloschen, eine deutlich kürzere Spanne als der Planungszeitraum des Regionalplans.
Die Regelungen zu Verfahrenserleichterungen in Genehmigungsverfahren gem. § 6 WindBG stehen nicht im Widerspruch zu Umfang und Methodik der Umweltprüfung der RREP-Teilfortschreibung. |
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Gemeinde Pampow
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Offen bleibt jedoch die Frage,
Warum sonst wählen wir nicht den sauberen Weg, wie ihn auch der RPV MS geht und machen von der Anwendung des § 9 Abs 1 ROG16 gebrauch, oder legen wir es mit der ganzen Planung hier in Westmecklenburg darauf an, dass ein Gericht sie wieder einkassiert? Konkrete Einwände im Bereich des „Schlingen"
Bei der Festlegung des Vorranggebietes 24/ 24 „Schlingen" sind wesentliche Abwägungskriterien unberücksichtigt geblieben oder falsch bewertet worden. Die Festlegung begegnet darüber hinaus erhebliche rechtliche Bedenken, die zu entsprechenden gerichtlichen Auseinandersetzungen führen wird.
16 § 9 Absatz 1 ROG: „Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen stellen sind von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten. Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können. Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind.“
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 28/24 Stralendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 28/24 Stralendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Gemeinde Pampow
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1. Unverhältnismäßige Flächenausweisung:
Ein ganz entscheidender rechtlicher Einwand liegt darin, dass Untersuchungen ergeben haben, dass eine Gebietskulisse von 2,1 % der Landesfläche für die Versorgung mit Windenergie in Mecklenburg-Vorpommern weit über das notwendige Maß hinausgeht. Realistische Einschätzungen gehen von einem maximalen Bedarf von 1,2 % der Landesfläche aus. Selbst unter Berücksichtigung einer gewissen Reserve wäre eine Flächenausweisung von 1,4 % ausreichend, um die Energiewende in MV erfolgreich zu gestallten. Unter diesen Voraussetzungen besteht kein Bedarf für eine zusätzliche Ausweisung von Flächen, wie sie im Bereich „Schlingen" vorgesehen ist. Eine solche Ausweitung ist weder ökologisch noch wirtschaftlich gerechtfertigt.
Staatliche Planungen basierend auf fehlerhafte Bedarfsanalysen berühren zahlreiche privatrechtliche sowie kommunalrechtliche Haftungsfragen. Oft führt dies zu unverhältnismäßigen Eingriffen in die Rechte Dritter. Mögliche Ansprüche könnten auf verfassungsrechtlicher Basis (Eingriff in Eigentumsrechte, Verhältnismäßigkeit), verwaltungsrechtlicher Basis (Abwägungsfehler, Staatshaftung) oder zivilrechtlicher Basis (enteignungsgleicher Eingriff) geltend gemacht werden.
Bezogen auf privatrechtliche Ansprüche sind dies insbesondere
- Amtshaftung bei fehlerhafter Planung und unzureichender Abwägung.
- Verletzung von Eigentumsrechten durch unverhältnismäßige Eingriffe.
- Enteignungsgleicher Eingriff bei deutlichen Beeinträchtigungen der Grundstücksnutzung oder -wertminderung
- Verwaltungsrechtliche Anfechtbarkeit der Flächenausweisung bei Abwägungsfehlern oder Verstößen gegen Umweltauflagen.
Wir als Gemeinde rügen die Festlegung des Vorranggebietes im Schlingen und die damit verbundene Eingriffe in unser Planungsrecht. Wir verweisen ausdrücklich neben dieser Rüge auf die uns zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einer Normkontrollklage sowie entsprechender Entschädigungsansprüche durch mögliche wirtschaftliche Nachteile vor allem durch Geltendmachung eines Aufopferungsangspruchs.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 28/24 Stralendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 28/24 Stralendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Gemeinde Pampow
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Darüber hinaus sehen wir folgende Abwägungskriterien verletzt:
2. Vorrangiges Naturschutzgebiet und Landschaftspflege sowie tiefgründige Moore und der Artenschutz:
Das Gebiet „Schlingen" ist geprägt durch eine hohe ökologische Wertigkeit und eine reichhaltige Artenvielfalt. Der Bau von Windenergieanlagen würde nicht nur den Lebensraum bedrohter Tierarten gefährden, sondern auch die einzigartige Kulturlandschaft nachhaltig schädigen. Insbesondere sind vorrangig das Landschaftsschutzgebiet Siebendörfer Moor mit seinen teilweise noch tiefgründigen Moorböden und der Lebensraum zahlreicher Vogelarten und Amphibien, die unter besonderem Schutz stehen, durch den Bau von Windrädern stark beeinträchtigt.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden "Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 Hektar", "Vorranggebiete Naturschutz und Landschaftspflege", "Landschaftsschutzgebiete" als Ausschluss- bzw. Abwägungskriterien festgelegt. Das Vorranggebiet 28/24 Stralendorf wird von den genannten Kriterien nicht überlagert.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 28/24 Stralendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 28/24 Stralendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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3. Wasser
Berührt sind auch innere Schutzzonen von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten.
Zu nennen ist hier das Wasserschutzgebiet MV_WSG_2233_12, welches bekanntermaßen zum großen Teil durch einen starken Grundwasserleiter gespeist wird, der aus dem Amtsbereich Ludwigslust-Land kommt. Dies haben Untersuchungen, vom Planungsbüro Pörry im Zusammenhang mit dem Siebendörfer Moor ergeben.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Innere Schutzzonen (Zonen I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebiete Trinkwasser werden im Rahmen der Teilfortschreibung als Ausschlusskriterium festgelegt. Die Belange des Trinkwasserschutzes sind damit angemessen berücksichtigt. Beeinträchtigungen des Schutzgutes durch Windenergieanlagen außerhalb dieser Gebiete sind in der Regel nicht zu erwarten. Mögliche konkrete Beeinträchtigungen sind bei Kenntnis der genauen Anlagenstandorte und -typen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 28/24 Stralendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 28/24 Stralendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Gemeinde Pampow
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4. Umzingelung durch Windenergieanlagen
Mit dem geplanten Ausbau weiterer Vorranggebiete 24/24 - 32/ 24 mit zahlreichen Windkraftanlagen würde eine zunehmende Umzingelungssituation entstehen. Diese Umzingelung durch Windkraftanlagen führt zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensqualität der Einwohner und verstärkt die bereits bestehenden Belastungen durch Lärm, Schattenwurf und Infraschall. Eine solche Situation ist für eine ländliche Gemeinde wie Pampow nicht akzeptabel und würde den Charakter und die Attraktivität des Ortes nachhaltig schädigen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird.
Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zur Vermeidung einer optisch bedrängenden Wirkung bei. Diese Kriterien werden in Bezug auf das Vorranggebiet 28/24 Stralendorf eingehalten.
Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen haben (z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen). Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt, er liegt i.d.R. unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 28/24 Stralendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 28/24 Stralendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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5. Gefährdung des Weltkulturerbes Schwerin
Die Stadt Schwerin wurde vor kurzem zum Weltkulturerbe ernannt. Pampow liegt nur etwa 2 Kilometer von Schwerin entfernt. Der Bau weiterer Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe könnte das Erscheinungsbild der Region so stark verändern, dass dies die Einzigartigkeit und den Erhaltungszustand des Weltkulturerbes negativ beeinflusst. Dies stellt nicht nur eine Bedrohung für das kulturelle Erbe dar, sondern könnte langfristig dazu führen, dass Schwerin seine Auszeichnung als Weltkulturerbe verliert.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Denkmalschutz wird durch ein entsprechendes Abwägungskriterium berücksichtigt. Dabei wird die mögliche Beeinträchtigung durch Windenergieanlagen für die landesweit bedeutsamen Denkmäler bewertet. Im Ergebnis ist festzustellen, dass durch das Vorranggebiet 28/24 Stralendorf eine erhebliche Beeinträchtigung des Weltkulturerbes Schwerin nicht gegeben ist.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 28/24 Stralendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 28/24 Stralendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Gemeinde Pampow
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6. Abstand zu Wohnbebauung
Der im Entwurf festgelegte Mindestabstand der Windenergieanlagen zu Wohngebieten erscheint uns insbesondere aufgrund der Nähe zu Schwerin unzureichend. In Anbetracht der gesundheitlichen Risiken und der Lärmbelastung fordern wir einen deutlich größeren Abstand, um die Lebensqualität der Anwohner nicht zu gefährden.
Angesichts dieser Argumente fordern wir die Verantwortlichen dringend auf, die geplante Ausweisung von Windenergieflachen im Bereich „Schlingen" zu überdenken und diese aus dem Regionalen Raumentwicklungsprogramm herauszunehmen.
Wir bitten um Berücksichtigung unserer Stellungnehme und stehen für weitere Gespräche zur Verfügung.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 28/24 Stralendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 28/24 Stralendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Ortsteilvertretung Glaisin
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Stellungnahme: Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg Entwurf des Kapitels 6.5 Energie, zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens, Stand Mai 2024 VR Wind 46/24 Bresegard
ich/wir nehmen zu der oben benannten 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens wie folgt Stellung:
Wir bedanken uns für die Möglichkeit, Stellung zum aktuellen Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (PREP WM 2011) für das Kapital 6.5 Energie zu nehmen.
In dem nachfolgenden Abschnitt möchten wir zunächst allgemeine Ausführungen zum Ortsteil Glaisin und der Haltung des Ortsteils Glaisin zum aktuellen Entwurf und des Ausweises eines Vorranggebiets Wind machen. In dem darauffolgenden Abschnitt machen wir im Rahmen der 4. Öffentlichkeitsbeteiligung zu folgenden Themen Einwendungen geltend:
• Lokale und teilregionale Häufung von Vorranggebieten Windenergie
• Umfassung der Ortslage Glaisin und Orts- und Landschaftsbild
• PFAS- und Bisphenol A-Kontamination
• Entsorgung der Windräder nach Nutzungsende
• Lieferkettengesetz und Erzeugerländer von Rohstoffen.
Glaisin ist eine kleine Gemeinde in der Griesen Gegend mit knapp 330 Einwohnerinnen und Einwohnern.
Glaisin ist seit jeher geprägt durch eine weitläufige, vor allem landwirtschaftlich genutzte Landschaft mit Wäldern und Wiesen und vereinzelten Kleingewerben. Der 200 Jahre alte Forsthof ist heute Hochzeitshof und Außenstandort des Standesamtes Ludwigslust. Um das traditionelle Gesamtbild des Ortes nicht durch Häuserwildwuchs zu verändern, einigten sich die Bewohner bzw. die Ortsteilvertretung in einer Ortsgestaltungssatzung auf rote und anthrazitfarbene Dächer, rote Klinkersteine, Sprossenfenster und nicht einfarbige Türen.
Glaisin wurde auf der Expo 2000 in Hannover zum offiziellen Ausstellungsdorf ernannt. Bis zum Ende der Weltausstellung besuchten über 5000 Interessierte aus ganz Deutschland in unseren Ort. Der Schriftsteller Johannes Gillhoff, der von 1861 bis 1930 in Glaisin lebte und zu den maßgeblichen Pionieren der mecklenburgischen Volkskunde zählt, beschrieb in seinem humorvollen Roman „Jürnjakob Swehn, der Amerikafahrer“ das Schicksal eines Auswanderers. Hintergrund hierfür war, dass im 19. Jahrhundert 350 verarmte Menschen das Dorf verließen, um in der neuen Welt ihr Glück zu suchen. Deren Nachfahren reisen bis heute nach Glaisin, um hier nach ihren Wurzeln zu suchen.
Heute prägen das Dorfgeschehen Menschen aller Generatione, die sich in wirtschaftlichen Zweigen wie Hochzeits- und Ferienhof, Bauunternehmen sowie landwirtschaftlichen Betrieben engagieren. Weitere Bereiche des Engagements befinden sich in der Freiwilligen Feuerwehr, kleinere Vereine und grundsätzlich in dem verbindenden Dorfleben, welches zu gemeinsamen Unternehmungen, Festen und sportlichen Aktivitäten zum Miteinander beiträgt. Das zeigt sich im Zusammenhalt und den Beteiligungen aller Einwohnerinnen und Einwohner an den vielfältigen kulturellen Veranstaltungen sowie der lebhaften Vereinsarbeit. Dieser Gemeinschaftssinn ist das Herz der Gemeinde und soll auch weiterhin als Kulturgut gepflegt werden, damit Glaisin ein lebenswertes Dorf für alle Menschen bleibt.
An setzt unsere erste Kritik an der Ausweisung des vorgeschlagenen Vorranggebiets VR 46/24 für die regional bedeutsame Windenergienutzung an.
Die Ortsteilvertretung Glaisin spricht sich ausdrücklich gegen die Ausweisung des Gebiets VR 46/24 als Vorranggebiet für die regionale Windenergienutzung aus. Im Vorranggebiet VR 46/24 bestehen erhebliche rechtliche Hürden bei der Planung, Genehmigung und Umsetzung von Windenergieprojekten, welche sich weiterführend in unserer Stellungnahme wiederfinden.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Die Abwägungskriterien "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" und "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" werden durch das Vorranggebiet 46/24 Bresegard eingehalten.
Stoffeinträge in die Umwelt durch den Verschleiß von Windenergieanlagen im Betrieb finden nur in sehr geringem Umfang statt und sind gegenüber anderen Quellen für Stoffeinträge, wie zum Beispiel dem Straßenverkehr, deutlich untergeordnet. Grundsätzliche Bedenken aufgrund des Freisetzens von umweltgefährdenden Stoffen durch den Betrieb von Windenergieanlagen bestehen daher nicht. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen, die Erstellung von Bodengutachten und die Entosrgung von Windenergieanlagen sind zudem nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 46/24 Bresegard im Norden reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Ludwigsluster Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 46/24 Bresegard stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 46/24 Bresegard bestätigt. |
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Ortsteilvertretung Glaisin
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1. Lokale und teilregionale Häufung von Vorranggebieten Windenergie
Der genannte Entwurf sieht eine übermäßige lokale und teilregionale Häufung von Vorranggebieten Windenergie vor. In der vorliegenden Form käme es zu einer substanziellen Übergewichtung des historischen Landschaftsraumes der „Griesen Gegend“ (südwestlich von Ludwigslust) mit Windenergieanlagen und dazugehöriger Infrastruktur sowie zur Zerstörung prägender Landschaftsstrukturen.
In diesem Gebiet besteht die Gefahr einer technischen Überformung der Landschaft mit all ihren Folgen und es würde hierher, mit dem Durchschnitt der Planungsregion verglichen, ein überproportionaler Teil der Lasten des Ausbaus der Erneuerbaren Energien verlagert werden.
Betroffen ist besonders der süd-/ südwestliche Teil von Ludwigslust, namentlich Bresegard b. Eldena, Eldena sowie Glaisin (jetzt ein Stadtteil von Ludwigslust). 710 ha der Gemeindeflächen sind hier als Vorranggebiete für einen Windpark vorgesehen. Des Weiteren sind die sieben benachbarten Gemeinden Alt Krenzlin, Warlow, Picher, Karenz, Grebs-Niendorf zu betrachten mit einer Fläche von 659 ha.
Außerdem gibt es einen Bauantrag für einen Windpark mit sieben Windrädern zwischen den Gemeinden Göhlen und Kummer. Hinzu kommt noch eine geplante Photovoltaik-Fläche neben dem geplanten Windeignungsgebiet VR 46/24. Die angefügte Grafik verdeutlicht die angedachte massive Verdichtung als auch die Nähe zu den einzelnen Gemeinden bzw. Orte.
Plan
Außerdem erfolgt die Ermittlung der Häufigkeit auf der Grundlage des 3.Entwurfs, also ohne Berücksichtigung der erheblichen Veränderungen in dem Entwurf der 4.Stufe. Z.B. ist im Fall von Bresegard b.Eldena/ Ludwigslust (46/24) die Vorrangfläche von 252 km2 auf 710 km2 erweitert worden.
Begründung dieses Einwandes
Mit einer solchen Häufung werden potenziell zu erwartende vielfältige Belastungen durch Vorranggebiete Windenergie einseitig auf die „Griese Gegend“ konzentriert. Es ist zu befürchten, dass eine technische Überprägung des engen Raums stattfindet. Damit ist die ausgewiesene Häufung von Vorranggebieten Windenergie im Bereich der „Griesen Gegend“ nicht sozialverträglich und steht dem vom Planungsverband selbst definierten Ziel entgegen „in allen Teilräumen Westmecklenburgs eine dauerhaft verfügbare sowie wirtschaftliche, umwelt- und sozialverträgliche Energieversorgung“ sicherzustellen. Die „Griese Gegend“ ist ein solcher Teilraum. Dem entsprechen auch die Festlegungen im Entwurf der Teilfortschreibung. Zwar sollen die Flächen zur Errichtung von Windenergieanlagen, die Gegenstand der 3. Stufe der Öffentlichkeitsbeteiligung der Teilfortschreibung Energie waren, i. d. R. weitergeführt und bevorzugt erweitert werden. Jedoch sollen dadurch vorgeprägte Räume „behutsam verdichtet und wenige neue Freiräume erschlossen werden“. (Seite 41) Allerdings zeigt der vorliegende Entwurf das Gegenteil. Im Widerspruch zum Text werden in Bezug auf die hier betrachteten Gemeinden der „Griese Gegend“ umfangreiche neue Freiräume ausgewiesen, die eine Häufung verstärken. Dies geht aus der folgenden Übersicht hervor:
Bezeichnung Fläche Stufe 3 in ha Fläche Stufe 4
in ha Gegenüber Stufe 3 (in %)
43/24 Warlow 0 272 neu ausgewiesen
45/24 Alt Krenzlin 144 297 206 %
46/24 Bresegard 252 710 282 %
47/24 Karenz 63 90 43 %
459 1369 298 %
Tabelle:
Bezeichnung / Fläche Stufe 3 in ha / Fläche Stufe 4 in ha /Gegenüber Stufe 3 (in %)
43/24 Warlow / 0 / 272 / neu ausgewiesen
45/24 / Alt Krenzlin / 144 / 297 / 206 %
46/24 / Bresegard / 252 / 710 / 282 %
47/24 / Karenz / 63 / 90 / 43 %
459 / 1369 / 298 %
Dieser Flächenbedarf in Prozent ausgedrückt, zeigt auf, dass mehr als 7% dieser Gemeindeflächen als Vorranggebiete ausgewiesen werden. Dem gegenüber stehen in der gesamten Region Nordwestmecklenburg nur 2,2%. Dabei beträgt der Anteil dieser oben genannten Gemeinden am Gesamtgebiet nur etwa 2,6%, was in der prozentualen bzw. proportionalen Betrachtung eine weitere übermäßige Konzentrationshöhe auf dieses Teilgebiet bedeutete.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Das Abwägungskriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" wird durch das Vorranggebiet 46/24 Bresegard eingehalten.
In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 46/24 Bresegard im Norden reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Ludwigsluster Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 46/24 Bresegard stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 46/24 Bresegard bestätigt. |
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Ortsteilvertretung Glaisin
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2. Umfassung der Ortslage Glaisin und Orts- und Landschaftsbild
In der Begründung zur 5. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Eldena, abrufbar unter:
https://bauleitplaene-mv.de/download/02_Begründung_3-2%202seitig%205Änd-FNP%20Eldena-943528.pdf
Auf den Seiten 57 und folgenden ist beschrieben, dass bei der Planung ein Sichtwinkel von 115° eingehalten wird. (Stand 2019)
Plan:
Plan: Umfassungwirkung Glaisin
Da das geplante Windeignungsgebiet VR 46/24 aber heute ein Vielfaches an Fläche aufweist, wird der Sichtwinkel von 115° weit überschritten.
Die Visualisierungen aus dem damaligen Bericht „Darstellung und Beurteilung der optischen Wirkung (Umfassung)“ für 22 Windenergieanlagen am Standort Glaisin-Eldena-Bresegard (Mecklenburg-Vorpommern) machten damals schon deutlich, dass das Orts- und Landschaftsbild in und um die betroffenen Gemeinden durch das Vorhaben beeinträchtigt wird. Die Situation hat sich weiter verschlechtert, da das aktuelle Gebiet VR 46/24 nahezu dreimal größer ist, als ursprünglich benannt und somit die technischen Anlagen das Orts- und Landschaftsbild dominieren, was zu einer erheblichen visuellen Beeinträchtigung führt.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Das Kriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" wurde auf Grundlage eines Fachgutachtens zur „Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen“ festgelegt, das die fachlichen und methodischen Grundlagen erarbeitet hat. Das Vorgehen bei der Anwendung des Kriteriums "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" ist in der Begründung zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie beschrieben. Eine darüberhinausgehende Prüfung oder Visualisierung zur Umfassung erfolgt auf Ebene der Regionalplanung nicht, da hier die erforderlichen Details z.B. zu Anlagenstandorten und -höhen noch nicht bekannt sind. Dies ist Gegenstand des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens. Das Kriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" wird für die Ortslagen Glaisin eingehalten.
In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 46/24 Bresegard im Norden reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Ludwigsluster Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 46/24 Bresegard stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 46/24 Bresegard bestätigt. |
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Ortsteilvertretung Glaisin
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3. PFAS- und Bisphenol A-Kontamination
Freisetzung von gesundheitsschädlichem PFAS, Bisphenolen, Mikroplastik, Mikrofasern und anderen Chemikalien
Die Rotoren von Windkraftanlagen bestehen in der Regel aus zwei miteinander verklebten Halbschalen aus Faserverbundstoffen, Glas- und Carbonfasern und Epoxid- und Vinylharzen. Die Epoxid- und Vinylharze enthalten eine Vielzahl von nachgewiesen gesundheitsschädlichen Chemikalien, wobei von PFAS und Bisphenol-A nach derzeitigem Kenntnisstand die größten gesundheitlichen Risiken ausgehen. Rotorblätter von Windkraftanlagen sind aufgrund von Umweltfaktoren wie UV-Strahlung, starkem Wind, Hagel, Starkregen, Temperaturschwankungen, Blitzeinschlägen und Insektenansammlungen im Sommer anfällig für Erosion. Besonders betroffen sind moderne, etwa 250 Meter hohe Anlagen aufgrund des dort harschen Wetters. Diese Art der Erosion wird durch kontinuierliche Abnutzung und Rissbildung sowie andere Verschleißerscheinungen an den Oberflächen sichtbar, selbst wenn diese durch bestimmte Lacke verstärkt werden. Dies führt zu einer Verschlechterung der aerodynamischen Eigenschaften der Flügel, was wiederum den Ertrag mindert. Daher rückt diese Emissionsart bei neuen Anlagengenerationen stärker in den Fokus. Aus diesem Grund sind eine regelmäßige Wartung, Reparatur und gegebenenfalls ein Austausch der Rotoren notwendig.
Durch den Abrieb werden schädliche Substanzen wie Mikropartikel, PFAS, BPA und Carbonfasern in die Umwelt freigesetzt. Durch die weiterführende Landwirtschaft in diesen Gebieten ist es unausweichlich, dass diese Micropartikel in den Nahrungskreislauf und schlussendlich in den menschlichen Körper aufgenommen werden. Mikropartikel können eingeatmet werden, während PFAS und BPA als ""Ewigkeitschemikalien"" nicht abgebaut werden und gesundheitsschädlich sind. Carbonfasern können tiefe Lungenbereiche erreichen und ähnlich wie Asbest wirken, was zu Lungenkrebs führen kann. Aufgrund dieser Risiken sollte der Betrieb von Windkraftanlagen eingeschränkt werden. Strenge Untersuchungen und Regulierung sind notwendig, um Gesundheitsgefahren zu minimieren.
Schließlich führt dieser Abrieb mit den darin enthaltenen Mikropartikel, PFAS, BPA und Carbonfasern auch zu einer Bodenkontamination, nicht nur unter den Windkrafträdern.
Begründung des Einwandes
In Artikel 2 des Grundgesetzes steht, dass jeder Mensch das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit hat. Diese Unversehrtheit wird aus unserer Ansicht durch das wissentliche Freisetzen von Mikropartikel, PFAS, BPA und Carbonfasern verletzt.
Das BMUV schreibt auf seiner Internetseite, wer für die Beseitigung von PFAS Belastungen zuständig ist.
Gemäß dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind sowohl die Verursachenden (""Handlungsstörer"") als auch die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer (""Zustandsstörer"") verpflichtet, für die Beseitigung der Verunreinigung zu sorgen.
Die jeweiligen Bundesländer sind für den Vollzug des Gesetzes verantwortlich. Allerdings wird Ihnen diese Aufgabe derzeit erschwert, weil es bisher für PFAS keine Vorsorge-, Prüf- und Maßnahmenwerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) gibt. Diese können jedoch erst abgeleitet und eingeführt werden, wenn unter anderem das Stoffspektrum, das Analyseverfahren und die Hintergrundwerte bekannt sind. Bis dahin besteht noch ein beträchtlicher Forschungsbedarf. (Stand: 30.01.2024)
Frage der OTV Glaisin PFAS- und Bisphenol A-Kontamination:
Welche Behörde überwacht und kontrolliert und dokumentiert diesen ganzen Prozess und setzt das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) durch?
Forderungen der OTV Glaisin an den Planungsverband:
1. Ein Bodengutachten von dem Windeignungsgebiet VR 46/24 zu erstellen.
2. Nach Beendigung der Laufzeit von 20 Jahren soll ein erneutes Bodengutachten erstellt werden, damit ggf. die Verursachenden (Handlungsstörer) als auch die Grundstückseigentümer (Zustandsstörer) verpflichtet werden, für die Beseitigung der Verunreinigung zu sorgen.
3. Es soll eine Behörde benannt werden, die diesen ganzen Prozess überwacht und das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) durchsetzt.
Die OTV Glaisin wird auch bei der Stadt Ludwigslust einen Antrag einreichen, um auf Gemeindeflächen die Belastung durch Mikropartikel, PFAS, BPA und Carbonfasern zu überwachen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Stoffeinträge in die Umwelt durch den Verschleiß von Windenergieanlagen im Betrieb finden nur in sehr geringem Umfang statt und sind gegenüber anderen Quellen für Stoffeinträge, wie zum Beispiel dem Straßenverkehr, deutlich untergeordnet. Grundsätzliche Bedenken aufgrund des Freisetzens von umweltgefährdenden Stoffen durch den Betrieb von Windenergieanlagen bestehen daher nicht. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen, die Erstellung von Bodengutachten und die Entosrgung von Windenergieanlagen sind zudem nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 46/24 Bresegard im Norden reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Ludwigsluster Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 46/24 Bresegard stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 46/24 Bresegard bestätigt. |
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4. Entsorgung der Windräder nach Nutzungsende
Ein weiteres großes Problem ist die Entsorgung der Windkraftanlagen nach Ablauf ihrer Lebensdauer. Die Rotorblätter bestehen oft aus Verbundmaterialien, die schwer zu recyceln sind. Dies führt zu großen Mengen an Abfall, der auf Deponien landet und die Umwelt belastet. Diese Punkte zeigen, dass Windkraftanlagen trotz ihrer Vorteile auch erhebliche Nachteile mit sich bringen. Es ist wichtig, diese Aspekte zu berücksichtigen und nach nachhaltigeren Alternativen zu suchen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen sowie zur Entsorgung im Zuge eines späteren Rückbaus von Windenergieanalgen sind nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 46/24 Bresegard im Norden reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Ludwigsluster Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 46/24 Bresegard stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 46/24 Bresegard bestätigt. |
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Ortsteilvertretung Glaisin
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5. Lieferkettengesetz und Erzeugerländer von Rohstoffen
Die Herstellung von Windkraftanlagen erfordert eine Vielzahl von Rohstoffen wie Kobalt, Balsamholz, Neodym und andere seltene Erden. Diese Materialien stammen häufig aus Ländern mit fragwürdigen Arbeitsbedingungen und Umweltstandards. Das Lieferkettengesetz soll sicherstellen, dass Unternehmen ihre Lieferketten auf Menschenrechtsverletzungen und Umweltverstöße überprüfen. Doch die Realität zeigt, dass die Einhaltung dieser Vorschriften oft schwierig ist. Insbesondere der Abbau von Kobalt im Kongo ist mit erheblichen Menschenrechtsverletzungen verbunden, darunter Kinderarbeit und gefährliche Arbeitsbedingungen.
Wir behalten uns vor, die vorgetragenen Gründe zu vertiefen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Das Lieferkettengesetz ist nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 46/24 Bresegard im Norden reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Ludwigsluster Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 46/24 Bresegard stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 46/24 Bresegard bestätigt. |
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Hansestadt Wismar
ID: 5212
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nicht zugeordnet
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Grundlage dieser Stellungnahme bilden die Entwurfsunterlagen zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms – Kapitel 6.5 und die dazugehörigen Karten sowie der Umweltbericht mitsamt den Anlagen 1 und 2 mit Bearbeitungsstand aus April 2024.
Im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte die Einbindung der nachfolgend genannten Fachämter und Betriebe mit kommunaler Beteiligung der Hansestadt Wismar:
Amt für nachhaltige Entwicklung, Projektmanagement und Welterbe
Amt für Hochbau, Service und Liegenschaften, Abt. Liegenschaften
Amt für Tourismus und Kultur Amt für Finanzverwaltung
Rechtsamt Ordnungsamt, Abt. Verkehr
Brandschutzamt Amt für Bildung, Jugend, Sport und Förderangelegenheiten
Bauamt
▪ Abt. Bauordnung
▪ Abt. Planung
▪ Abt. Sanierung und Denkmalschutz
Entsorgungs- und Verkehrsbetrieb der Hansestadt Wismar
Wirtschaftsförderungsgesellschaft der Hansestadt Wismar
Nach Prüfung der vorliegenden Entwurfsunterlagen sind seitens der genannten Fachämter und Betriebe mit kommunaler Beteiligung keine fachlichen Stellungnahmen eingegangen.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Hansestadt Wismar
ID: 5212
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nicht zugeordnet
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Dennoch wird seitens der Hansestadt Wismar auf folgendes hingewiesen:
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie wird auf die Erstellung eines denkmalfachlichen und denkmalrechtlichen Gutachtens hingewiesen, in dem der konkrete räumliche Wirkungsbereich der Bau- und Bodendenkmale ermittelt werden soll – unter anderem für die UNESCO Welterbestätte „Altstadt Wismar“. So heißt es unter Kapitel 4 Buchstabe b der Anlage 1 (S. 33-34):
„Zur genauen Feststellung des räumlichen Wirkbereichs der o.g. relevanten Baudenkmale der Anlage 1a wird ein Prüfradius in einem Umkreis von grundsätzlich fünf Kilometern um das Denkmal, verbunden mit den tatsächlichen Sichtachsen, zu Grunde gelegt. Die tatsächlichen Sichtachsen können dabei zu einer Erweiterung oder Verkleinerung des Prüfradius führen. Auch hierzu wird das o.g. Gutachten einen Beitrag leisten.“
Da dieses Gutachten bis dato nicht bereitgestellt wurde, kann die tatsächliche Betroffenheit der UNESCO Welterbestätte „Altstadt Wismar“, insbesondere anhand der denkmalfachlich tatsächlich festgestellten Sichtachsen, nicht abschließend geprüft werden. Eine denkmalfachliche Stellungnahme ist seitens der Hansestadt Wismar im Rahmen der 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens nicht möglich.
Die Hansestadt Wismar bittet daher um Übersendung des denkmalfachlichen Gutachtens zur abschließenden Prüfung einer möglichen Betroffenheit der „Altstadt Wismar“ und um erneute – ggf. beschränkte - Beteiligung.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Das genannte Denkmalschutzgutachten wurde vom Wirtschafts- und vom Kultusministerium in Auftrag gegeben. Eine Veröffentlichung und Übersendung des Gutachten liegt daher nicht in der Zuständigkeit des Regionalen Planungsverbandes.
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Gemeinde Tessin b. Boizenburg
ID: 5214
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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Die Gemeinde Tessin bei Boizenburg liegt im Dreieck zwischen den beiden Biosphären Schaalsee und Flusslandschaft Elbe sowie dem Grünen Band. Begünstigt durch die Randlage in der DDR-Zeit hat sich eine weitgehend unzerschnittene Landschaft mit geringer Siedlungs- und Industriedichte erhalten. Sie ist ein besonderes ökologisches Kleinod und sollte als ganze erhalten und von Windkraft freigehalten werden.
Durchzogen, von den noch natürlich mäandrierenden Flussläufen von Schilde, Schaale und Boize und geprägt von einem vielfältigen Mosaik von Feldern, Feucht- und Trockenwiesen, Wald, Heide und Gräben existiert hier eine außerordentliche Artenvielfalt. Zahlreiche Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete in dieser Region vernetzen europäische Schutzgebiete 1 und leisten damit einen immensen Beitrag zum Erhalt der Biodiversität.
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Das Vorkommen sensibler Tierarten unterstreicht den besonderen Wert dieser Landschaft. So vermerkt der Managementplan zum FFH-Gebiet 2531-303 hinsichtlich der Schwarzstorchvorkommen:
Das Schaaletal liegt an der nordwestlichen Verbreitungsgrenze und nördlich des zusammen-hängenden Brutareals (...). In diesem Teilareal liegen mehrere kleine, voneinander isolierte Verbreitungsinseln. Die Schaalseeregion sowie die südlich anschließenden Gebiete bilden innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns das wichtigste Verbreitungsgebiet des Schwarzstorches.
(...) Die Zunahme und der seit 2003 konstante Brutbestand des Schwarzstorches im SPA weist darauf hin, dass dieses Areal ein hochwertiges Brut- und Nahrungshabitat ist. Auffällig ist die Konzentration der Horste an den Waldrändern in Nähe der Bachläufe, die zugleich wichtige Nahrungshabitate darstellen.
Es sind demnach nicht nur die europäischen Schutzgebiete selbst, sondern die gerade hier noch in weiten Teilen intakte Landschaft insgesamt, die den Populationserhalt von auf europäischer Ebene geschützten Arten sichert. Neben dem Schwarzstorch gilt das zum Beispiel auch für den Rotmilan, für den unser Bundesland in Europa eine besondere Verantwortung trägt, für den Seeadler und für den Eisvogel. Auch der seltene Eremit ist hier in den alten Eichen heimisch, ebenso wie zahlreiche Fledermausarten.
Das jüngst erlassene europäische Gesetz zur Wiederherstellung der Natur 2 verpflichtet die Länder, die Erhaltung der biologischen Vielfalt schon bei den Raumplanungsprozessen umfassend und integrativ zu berücksichtigen: „...um den Verlust von Flächen von hoher Bedeutung für die biologische Vielfalt, darunter Ökosysteme mit hoher ökologischer Unversehrtheit, bis 2030 auf annähernd null zurückzubringen"" (Präambel, Abs. 4). Genau diese Ökosysteme mit höher ökologischer Unversehrtheit sind für den von uns repräsentierten Raum charakteristisch und keinesfalls nur in den erfassten Schutzgebieten vorhanden.
In Anbetracht dieses hohen Stellenwertes unseres Naturraumes sollte das gesamte Gebiet zwischen Schaalsee, Elbe und dem grünen Band mit Ausnahme eines max. 1.000 m breiten Korridors an der Autobahn A 24 als bestehende Zerschneidungsachse von Windkraftanlagen freigehalten werden. Dies gilt umso mehr, da die amtliche Datenbasis zu den im Gebiet vorhandenen Tier- und Pflanzenarten veraltet und äußerst lückenhaft ist.
Fußnoten:
1 FFH: DE 2531-303 „Schaaletal mit Zuflüssen und nahe gelegenen Wäldern und Mooren"", DE 2530-373 „Kleingewässerlandschaft zwischen Greven und Granzin (LVVL)"", DE 2530-372 „Kleingewässer bei Leisterförde (1_1/1/L)"", DE 2530-301 „Bretziner Heide"", DE 2531-304 „Wald und Lindenallee bei Banzin"", DE 2630-301 „Wiebendorfer Moor"", DE 2529-304 „Stecknitz-Delvenau"", NATURA 2000: DE 2530-401 „Wallmoor und Mühlenbachniederung bei Leisterförde — Schwanheide"", DE 2531-401 „Schaale - Schildetal mit angrenzenden Wäldern und Feldmark"", DE 2732-473 „Mecklenburgisches Elbetal""
2 nature restoration law, Verordnung (EU) 2024/1991 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Dem Naturschutz dienen eine Vielzahl von Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem wertvolle Naturräume geschützt werden. Insbesondere Natur- und Landschaftsschutzgebiete sind bereits als Ausschluss- bzw. Abwägungskriterien festgelegt. Die Auswirkungen auf Natur und Umwelt sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Naturschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Die in der Stellungnahme genannten Flächen zwischen Schaalsee, Elbe und dem grünen Band sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als eigenständiges Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Die Aufnahme eines zusätzlichen Kriteriums erfolgt daher nicht. |
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Gemeinde Tessin b. Boizenburg
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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Die Planungssystematik ist im Besonderen durch nachfolgend genannte Aspekte zu bemängeln:
1. Der aktuelle Entwurf geht auf Kosten der Natur. Während zum Beispiel Tourismusschwerpunkträume, die im 3. Entwurf weiterhin Berücksichtigung gefunden haben, sind unzerschnittene Freiräume als Abwägungskriterium nicht mehr aufgeführt. Mit anderen Worten: Der Planungsverband opfert die für Mecklenburg-Vorpommern besonders typischen und wertvollen Landschaften für den Tourismus. Zwischen diesen Werten sollte sorgfältiger abgewogen werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
„Tourismusschwerpunkträume“ werden durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben.
Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht. |
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Gemeinde Tessin b. Boizenburg
ID: 5214
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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2. Um die Beeinträchtigung des Naturraumes so gering wie möglich zu halten, müssen auch Vogelzugkorridore der Kategorie A konsequent von Windkraftanlagen freigehalten werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht.
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Gemeinde Tessin b. Boizenburg
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nicht zugeordnet
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3. Bestandsanlagen sind mehrfach nicht in aktuell geplante Windenergiegebiete integriert und können somit nicht auf die Flächen-Verpflichtung von 1,4% bzw. 2,1% angerechnet werden. Es sollte aber im Interesse des Erhalts von noch intakten Naturflächen ein Weg gefunden werden, möglichst viele Altanlagen in Windenergiegebiete zu überführen. Natur und Mensch sind dort ja bereits beeinträchtigt.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Bei der Auswahl konkurrierender Flächen werden außerdem die Flächen mit Anlagenbestand gegenüber neuen Gebieten bevorzugt ausgewiesen. Damit können möglichst viele Bestandsanalgen in die Flächenkulisse einbezogen werden. Ein Teil der Altanlagen befindet sich allerdings auf Fläche, die von Ausschluss- oder Abwägungskriterien überlagert werden und daher nicht als Vorranggebiete Windenergie festgelegt werden können. |
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Gemeinde Tessin b. Boizenburg
ID: 5214
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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4. Die Festlegungen zu den Siedlungsabständen mit Bezug auf §§ 30 und 34 des Baugesetzes (1.000 Meter zu geschlossenen Ortschaften, 800 Meter zu Einzelgehöften und Splittersiedlungen) schließen teilweise aus, Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe von Gewerbegebieten zu errichten. Es wird empfohlen, die Siedlungsabstände flexibler zu handhaben, sofern dadurch Windenergieanlagen näher an Abnahmestandorte wie Gewerbegebiete oder Großabnehmer heranrücken können und der Abstand zu eventuell in Mischgebieten befindlicher Wohnbebauung nicht unter 800 Meter sinkt. Dadurch könnte es gelingen, hochwertige Naturräume wie Greven am grünen Band oder Bennin in einem großen unzerschnittenen Freiraum nicht opfern zu müssen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Zu Gewerbe- und Industriegebieten sind im RREP keine Abstände festgelegt. Flächen, die z. B. durch Industrie- oder Gewerbegebiete vorbelastet sind, werden gegenüber unbelasteten Flächen bei der Auswahl konkurrierender Flächen höher gewichtet. Damit wird dem Anliegen Rechnung getragen, Windenergieanlagen in der Nähe von regionalen (Groß-)Abnehmern zu errichten und damit sensible Landschaftsräume freizuhalten. Die genannten Siedlungsabstände sind in § 9a Abs. 5 LPlG M-V gesetzlich geregelt. Eine Flexibilisierung ist daher auf Ebene der Regionalplanung nicht möglich. |
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Gemeinde Tessin b. Boizenburg
ID: 5214
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Umweltbericht
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5. Konkrete Angaben zu Horststandorten und Habitatabgrenzungen der Zielarten und Flugkorridoren von Adlerarten und ziehenden Vögeln liegen für die Beurteilung nicht vor.
6. Umweltverträglichkeitsprüfung ist unvollständig. Da auch die amtlichen Daten des LUNG MV definitiv unvollständig sind, was zum Beispiel Horste von Großvögeln oder Schlaf- und Rastplätze von Kranichen angeht, muss vor Ausweisung einer Windvorrangfläche eine umfassende Bestandsaufnahme, der im Gebiet und in den Schutzabständen von Gebiet liegenden Brutstätten erfolgen. Die zum Ausdruck gebrachte Erwartung, die unteren Naturschutzbehörden könnten mit ihren Hinweisen dafür sorgen, dass eine abschließende Beurteilung der Eignung möglich wird, ist illusorisch, da die UNBs ebenso wenig über aktuelle und vollständige Daten wie das LUNG verfügen. Die Erhebung der relevanten Daten ist daher vom Planungsverband als öffentlicher Stelle vor Ausweisung einer Windvorrangfläche zu beauftragen (und nicht etwa von potentiellen Investoren oder Anlagenbetreibern).
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Zugleich wird eine Umweltprüfung erstellt, mit der die Auswirkungen der Vorranggebiete auf Natur und Umwelt bewertet werden. Die Kriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Für eine vertiefte Betrachtung sind in vielen Fällen weitergehende Informationen zu den geplanten Windenergieanlagen erforderlich, die auf Ebene der Regionalplanung nicht vorliegen. Dazu zählen insbesondere die genauen Standorte und technischen Parameter der geplanten Anlagen. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung in den jeweiligen Vorranggebieten ist daher in vielen Fällen erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.
In 2025 wurden ergänzende Daten zu Horsten von Großvögeln sowohl durch das LUNG als auch durch das StALU WM geliefert. Diese Daten bilden eine ausreichende Grundlage für die Auswirkungsbeurteilung auf raumordnerischer Ebene. Gem §45b BNatSchG können auf der Genehmigungsebene durch die Behörde fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen angeordnet werden. Diese basieren i.d.R. entweder auf den in den Fachbehörden bekannten Horsten horsttreuer Großvögel oder werden vorhabenbezogen erhoben. Der Horstschutz der weniger horsttreuen Großvögel endet zumeist nach 1-3 Jahren, entsprechend wäre auch der Schutz aktuell erhobener, jedoch im Anschluss wieder aufgegebener Horste in ca. 3 Jahren erloschen, eine deutlich kürzere Spanne als der Planungszeitraum des Regionalplans. |
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Gemeinde Tessin b. Boizenburg
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Karte
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Anmerkungen zu Windvorranggebieten in der Nähe zur Gemeinde Tessin bei Boizenburg > hier beispielhaft Greven und Bennin:
1. Greven (36/24)
- Die Nähe zum unmittelbar angrenzenden grünen Band, das in einigen Bundesländern bereits als nationales Naturmonument ausgewiesen ist.
- Grünes Band = Rückzugsraum für viele geschützte Tierarten. Die Rotoren würden das grüne Band von der Vorrangfläche Greven aus komplett überstreichen können.
- Grünes Band muss geschützt bleiben, um Populationen geschützter Arten stabil zu halten und weiterhin den genetischen Austausch zu ermöglichen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Das "Grüne Band" ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Die Flächen des Grünen Bandes sind allerdings größtenteils durch andere Kriterien überlagert (z.B. Biosphärenreservate, Naturschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete). Insbesondere werden die Flächen des Nationalen Naturmonuments innerhalb des Grünen Bandes nicht vom Vorranggebiet 36/24 Greven überlagert. Die Aufnahme des "Grünen Bandes " als zusätzliches Kriterium erfolgt daher nicht.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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