Verfahrensträger: Geschäftsstelle · Regionaler Planungsverband Westmecklenburg
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Stellungnehmer Kapitel Inhalt Abwägung und Sachaufklärung BE-ID
Privat
ID: 78
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aufgrund der Planungsvorhaben im Bereich Greven haben sich viele Bürger gegen den Bau der Windkraftanlagen in unserem Gebiet entschieden. In nicht einmal einer Woche haben wir 294 Unterschriften gegen den Bau der Windräder und damit die Zerstörung unser Natur, der Gefährdung der bedrohten Arten im grünen Band und den Natur- und Landschaftschutzgebieten die es hier gibt ausgesprochen. Die gesamte Planungsentwicklung wurde durch die Gemeindevertretung den Bürgern der Gemeinde verheimlicht und nicht offengelegt. Die meisten unserer Bürger wissen von nichts!!!!! Wir können nicht zulassen, dass hier "Schindluder" mit der Natur getrieben wird, nur um einige Leute reicher zu machen. Hätten wir mehr Zeit gehabt, wären es noch bedeutend mehr Unterschriften geworden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Dem Naturschutz dienen eine Vielzahl von Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem wertvolle Naturräume geschützt werden. Die Auswirkungen auf Natur und Umwelt sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Naturschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Dem Artenschutz dienen außerdem indirekt eine Vielzahl weiterer Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem naturnahe Landschaftsräume geschützt werden. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Privat
ID: 78
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das Interesse gegen die Errichtung der Windkraftanlagen im Gebiet Greven wird immer größer, jetzt wo die Menschen erfahren, was in ihrer Nähe passieren soll. Vor Jahren wurden hier Landschaftschutzgebiete errichtet, die jetzt nicht mehr von Wichtigkeit sind und außer Acht gelassen werden, um Energie zu erzeugen, die nicht einmal abgenommen und ins Netz gespeist werden kann. Unsere Landschaft wird dadurch aber extrem verschandelt und von den gesundheitlichen Schäden für die Menschen redet keiner. Wo bleibt denn der ganze Abrieb der Windräder. Zu den bereits eingereichten Listen mit 296 Unterschriften sind weitere 21 Unterschriften gegen die Windkraftanlagen gekommen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterium festgelegt. Das Vorranggebiet 36/24 Greven wird nicht von Landschaftsschutzgebieten überlagert. Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. 2032 für die Windenergie ausweisen. Das Abwägungskriterium „Netzintegrationsfähigkeit“ soll die bekannte Problemlage bzgl. bestehender Netzkapazitäten zielorientierter steuern. Der Netzausbau an für sich liegt jedoch nicht in der Zuständigkeit des RPV WM. Im Übrigen sind im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüber hinaus gehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Stoffeinträge in die Umwelt durch den Verschleiß von Windenergieanlagen im Betrieb finden nur in sehr geringem Umfang statt und sind gegenüber anderen Quellen für Stoffeinträge, wie zum Beispiel dem Straßenverkehr, deutlich untergeordnet. Grundsätzliche Bedenken aufgrund des Freisetzens von umweltgefährdenden Stoffen durch den Betrieb von Windenergieanlagen bestehen daher nicht. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen sind zudem nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Aus-schluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 79
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Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung des Entwurfes zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011)1 für das Kapitel 6.5 Energie, seiner Begründung sowie des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichts für die vierte Stufe des Beteiligungsverfahrens (§ 9 Absatz 2 Raumordnungsgesetz (ROG2)). Eingabe gegen die Entscheidung zur Errichtung von Windkraftanlagen. • Das Vorhaben ist nicht raumverträglich, da es zu unzumutbaren Lärmbelastungen, Eigentumseingriffen, Beeinträchtigungen und Belästigungen für uns und die Umgebung führt, und weil dem Vorhaben umweltrechtliche Bedenken entgegenstehen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 - 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 - 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.  Dem Natur- und Umweltschutz dienen eine Vielzahl von Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem beispielsweise wertvolle Naturräume geschützt werden. Die Auswirkungen auf Natur und Umwelt sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Natur- und Umweltschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
154
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ID: 79
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Begründung: Das zur Bebauung freigegeben Gebiet ist ein wichtiger Teil des Arten und Naturschutzes. Das gesamte ,sogenannte Windernergiegebiet ,liegt zwischen zwei Biosphärenreservaten und wird für Heimische sowie auch von Zugvögeln als Jagd und Brutrevier genutzt. Es existieren 2 Seeadlerhorste, deren Horstschutz wird durch die Freigabe verletzt. Das Gebiet um Greven herum ist das Jagdrevier der Seeadler. Ebenso ist hier der Rotmilan heimisch und brütet in diesem Gebiet. Weitere ansässige Arten wie folgt: Kiebitz Vanellus vanellus Turteltaube Streptopelia turtur Rotmilan Milvus milvus Rauchschwalbe Hirundo rustica Grauspecht Picus canus Kleiber Sitta europaea Kolkrabe Corvus corax Kranich Grus grus Kuckuck Cuculus canorus Nachtigall Luscinia megarhynchos Rotmilan Milvus milvus Schleiereule Tyto alba Seeadler Haliaeetus albicilla , aktuell 2 Horste,Horstschutz wird durch Errichtung einer Windkraftanlage nicht beachtet Sperber Accipiter nisus Turmfalke Falco tinnunculus Uhu Bubo bubo Waldkauz Strix aluco Wanderfalke Falco peregrinus Zaunkönig Troglodytes troglodytes Fischadler Pandion haliaetus Habicht Accipiter gentilis Mauersegler Apus apus Silberreiher Casmerodius albus Graureiher Ardea cinerea sowie einige Fledermausarten,im Wald als auch im Dorf.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler und Wanderfalke sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser vier genannten Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) und erweiterten Prüfbereich (EPB) des Seeadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/ZPB, auch keine Verschattung Gewässer > 5ha im ZPB durch VRW; bei Bedarf Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene; vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/EPB und keine Gewässer > 5 ha im EPB durch VRW verschattet; bei deutlich erhöhter Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Vögeln in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der WEA mit daraus resultierender signifikanter Risikoerhöhung sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene festzulegen" Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art ubiquitär vorkommt, regelmäßig Windparks folgt und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweist (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Uhu liegen keine landesweiten aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch sind keine Konflikte zu potenziellen Vorranggebieten ersichtlich, so dass es keiner einzelfallbezogenen Berücksichtigung bedarf. Etwaige Belange sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen. Die in der Stellungnahme genannten sonstigen Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen nicht in besonderem Maße durch die Errichtung von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
155
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ID: 79
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Schon durch die Erschließung der Standorte wird die Natur schwer Geschädigt. Durch schlagen von Schneisen innerhalb des Waldes kommt es gehäuft zum Windbruch. Auch wird die Bodentemperatur auf den Freiflächen steigen und somit der Waldboden trockener. Die Gefahr durch Waldbrand ,eh schon erhöht,wird noch größer. Der Transport zu den Baustellen ist auf „normalen“ Weg,aufgrund der vorhandenen Infrastruktur nicht zu bewerkstelligen. Zu schmale Straßen,Verengungen und Kurven die zb den Transport von Rotorblättern unmöglich machen. Veränderungen dieser Umstände sind nicht möglich und auch nicht gewünscht. Die Errichtung von Transportwegen über landwirtschaftlich genutzten Flächen ,ebenso die Errichtung der Windkraftanlagen auf den selbigen,ist mit dem Ziel,Deutschland eine autark Versorgende Sicherung mit Lebensmitteln nicht vereinbar. Die Versiegelung der Böden wird im allgemeinen weitestgehend von der Politik abgelehnt und soll hier nun auf wichtigen Böden doch vollzogen werden. Ein Widerspruch .Hamburg subventioniert die Entsiegelung der Böden im Stadtgebiet und hier soll eine Versiegelung der Böden stattfinden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB sind Vorhaben in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Bezüglich des Schutzgutes Boden kommt es zu Bodenabtrag und -verdichtungen, Nutzungsänderungen und Flächenversiegelungen insbesondere im Bereich der Fundamente der Windenergieanlagen und der Zuwegungen sowie bei erforderlicher Kabelverlegung. Das Ausmaß der Beeinträchtigungen ist dabei u.a. abhängig von der Größe der jeweiligen Windenergieanlagen und vom Anlagentyp. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch vergleichsweise gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden nicht zu erwarten sind. Mit der Berücksichtigung und Einhaltung von Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen kann erheblichen und nachteiligen baubedingten Umweltauswirkungen durch das Vorhaben begegnet werden. Um dem Ansatz der flächensparenden Erschließung noch besser Rechnung tragen zu können, wurde zudem der PS (11) hinzugefügt. Der Schutz besonders wertvoller landwirtschaftlicher Nutzflächen ist außerdem mit dem Ziel der Raumordnung zur Sicherung bedeutsamer Böden in 4.5 (2) LEP M-V bereits angemessen berücksichtigt. Im LEP M-V sind dabei ausdrücklich Windenergiegebiete als Ausnahme vom Verbot der Inanspruchnahme wertvoller Böden festgelegt. Gemäß § 35 Abs. 5 BauGB ist eine Rückbauverpflichtung Zulassungsvoraussetzung für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und 8 b, 9 BauGB geregelten Vorhaben. Damit sind die Belange des Bodenschutzes bei der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Grundsätzlich wird bei der Errichtung von Windenergieanlagen und den dafür notwendigen Erschließungswegen und -anlagen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Regel nur ein relativ kleiner Flächenanteil in Anspruch genommen. Auf den nicht bebauten Flächen ist eine landwirtschaftliche Nutzung regelmäßig weiterhin möglich. Die Überplanung landwirtschaftlicher Nutzflächen durch Vorranggebiete Windenergie wird daher als vertretbar bewertet. Um dem Ansatz der flächensparenden Erschließung noch besser Rechnung tragen zu können, wurde zudem der PS (11) hinzugefügt. Der Schutz besonders wertvoller landwirtschaftlicher Nutzflächen ist außerdem mit dem Ziel der Raumordnung zur Sicherung bedeutsamer Böden in 4.5 (2) LEP M-V raumordnerisch bereits angemessen berücksichtigt. Im LEP M-V sind dabei ausdrücklich Windenergiegebiete als Ausnahme vom Verbot der Inanspruchnahme wertvoller Böden festgelegt. Wertvolle landwirtschaftliche Nutzflächen können daher nicht als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt werden. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Aus-schluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 79
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Ebenso soll ein wichtiges Gebiet zum Artenschutz zerstört werden. Die in Paris verabschiedete Verordnung sieht eher eine weitergehende Erhaltung solcher Gebiete vor . Hier gilt das EU_Recht vor dem Landesrecht! Ein Beschluss in dieser Form ist auch nur mit aktuellen Daten zu treffen. Diese Daten müssen unabhängig erhoben werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Dem Artenschutz dienen außerdem indirekt eine Vielzahl weiterer Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem naturnahe Landschaftsräume geschützt werden. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Zugleich wird eine Umweltprüfung erstellt, mit der die Auswirkungen der Vorranggebiete auf Natur und Umwelt bewertet werden. Die Kriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Für eine vertiefte Betrachtung sind in vielen Fällen weitergehende Informationen zu den geplanten Windenergieanlagen erforderlich, die auf Ebene der Regionalplanung nicht vorliegen. Dazu zählen insbesondere die genauen Standorte und technischen Parameter der geplanten Anlagen. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung in den jeweiligen Vorranggebieten ist daher in vielen Fällen erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.  Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 79
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Bereits vorhandene Anlagen im Land Mecklenburg-Vorpommern sind nicht in der Gesamtflächennutzung einbezogen. Dieses ist unerklärlich.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Bei der Auswahl konkurrierender Flächen werden außerdem die Flächen mit Anlagenbestand gegenüber neuen Gebieten bevorzugt ausgewiesen. Damit können möglichst viele Bestandsanalgen in die Flächenkulisse einbezogen werden. Ein Teil der Altanlagen befindet sich allerdings auf Fläche, die von Ausschluss- oder Abwägungskriterien überlagert werden und daher nicht als Vorranggebiete Windenergie festgelegt werden können. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
158
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ID: 79
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Touristische Gebiete genießen einen Sonderstatus. Das Gebiet zwischen den Biosphärenreservaten ist ein Naherholungsgebiet der umliegenden Gemeinden und Städten wie zb Hamburg. Gerade das unberührte an dieser Landschaft zieht die Menschen hierher. Die Einflüsse auf die Bewohner der betroffenen Region sind nicht absehbar. Das Vorsorgeprinzip kommt ihrerseits nicht zum tragen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
159
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ID: 79
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Auch wird der Wert unseres denkmalgeschützten Hauses sinken. Diese Wertminderung bedeutet eine Verletzung meines Grundrechts auf Eigentum nach Art. 14 GG. Ich sehe auch eine spätere Existenzgefährdung meiner eigenen Person, da meine Immobilie als private Alters- und Pflegevorsorge gedacht ist.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 - 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 - 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.  Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Privat
ID: 79
II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
Zusammengefasst nochmals die Gründe: Zur Plansystematik insgesamt 1. Der aktuelle Entwurf geht auf Kosten der Natur. Während zum Beispiel Tourismusschwerpunkträume wie im 3. Entwurf weiterhin Berücksichtigung gefunden haben, sind unzerschnittene Freiräume als Abwägungskriterium nicht mehr aufgeführt. Mit anderen Worten: Der Planungsverband opfert die für Mecklenburg-Vorpommern besonders typischen und wertvollen Landschaften für den Tourismus. Zwischen diesen Werten sollte sorgfältiger abgewogen werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. „Tourismusschwerpunkträume“ werden durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht.
161
Privat
ID: 79
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
2. Um die Beeinträchtigung des Naturraums so gering wie möglich zu halten, müssen auch Vogelzugkorridore der Kategorie A konsequent von Windkraftanlagen freigehalten werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht.
162
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ID: 79
III Flächenauswahl
3. Bestandsanlagen sind mehrfach nicht in aktuell geplante Windenergiegebiete integriert und können somit nicht auf die Flächen-Verpflichtung von 1,4% bzw. 2,1% angerechnet werden. Es sollte aber im Interesse des Erhalts von noch intakten Naturflächen ein Weg gefunden werden, möglichst viele Altanlagen in Windenergiegebiete zu überführen. Natur und Mensch sind dort ja bereits beeinträchtigt.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Bei der Auswahl konkurrierender Flächen werden außerdem die Flächen mit Anlagenbestand gegenüber neuen Gebieten bevorzugt ausgewiesen. Damit können möglichst viele Bestandsanalgen in die Flächenkulisse einbezogen werden. Ein Teil der Altanlagen befindet sich allerdings auf Fläche, die von Ausschluss- oder Abwägungskriterien überlagert werden und daher nicht als Vorranggebiete Windenergie festgelegt werden können.
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Privat
ID: 79
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
4. Die Festlegungen zu den Siedlungsabständen mit Bezug auf §§ 30 und 34 des Baugesetzes (1.000 Meter zu geschlossenen Ortschaften, 800 Meter zu Einzelgehöften und Splittersiedlungen) schließen teilweise aus, Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe von Gewerbegebieten zu errichten Es wird empfohlen, die Siedlungsabstände flexibler zu handhaben, sofern dadurch Windenergieanlagen näher an Abnahmestandorte wie Gewerbegebiete oder Großabnehmer heranrücken können und der Abstand zu eventuell in Mischgebieten befindlicher Wohnbebauung nicht unter 800 Meter sinkt. Dadurch könnte es gelingen, hochwertige Naturräume wie Greven am grünen Band oder Bennin in einem großen unzerschnittenen Freiraum nicht opfern zu müssen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Zu Gewerbe- und Industriegebieten sind im RREP keine Abstände festgelegt. Flächen, die z. B. durch Industrie- oder Gewerbegebiete vorbelastet sind, werden gegenüber unbelasteten Flächen bei der Auswahl konkurrierender Flächen höher gewichtet. Damit wird dem Anliegen Rechnung getragen, Windenergieanlagen in der Nähe von regionalen (Groß-)Abnehmern zu errichten und damit sensible Landschaftsräume freizuhalten. Die genannten Siedlungsabstände sind in § 9a Abs. 5 LPlG M-V gesetzlich geregelt. Eine Flexibilisierung ist daher auf Ebene der Regionalplanung nicht möglich.
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Privat
ID: 79
Umweltbericht
5. Umweltverträglichkeitsprüfung ist unvollständig (s. Präsentation zum Entwurf des Umweltberichts, Folie 15). Da auch die amtlichen Daten des LUNG MV definitiv unvollständig sind, was zum Beispiel Horste von Großvögeln oder Schlaf- und Rastplätze von Kranichen angeht, muss vor Ausweisung einer Windvorrangfläche eine umfassende Bestandsaufnahme der im Gebiet und in den Schutzabständen von Gebiet liegenden Brutstätten erfolgen. Die auf der Folie zum Ausdruck gebrachte Erwartung, die unteren Naturschutzbehörden könnten mit ihren Hinweisen dafür sorgen, dass eine abschließende Beurteilung der Eignung möglich wird, ist illusorisch: die UNBs verfügen ebenso wenig über aktuelle und vollständige Daten wie das LUNG. Die Erhebung der relevanten Daten ist daher vom Planungsverband als öffentlicher Stelle vor Ausweisung einer Windvorrangfläche zu beauftragen (und nicht etwas von potentiellen Investoren oder Anlagenbetreibern).
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Zugleich wird eine Umweltprüfung erstellt, mit der die Auswirkungen der Vorranggebiete auf Natur und Umwelt bewertet werden. Die Kriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Für eine vertiefte Betrachtung sind in vielen Fällen weitergehende Informationen zu den geplanten Windenergieanlagen erforderlich, die auf Ebene der Regionalplanung nicht vorliegen. Dazu zählen insbesondere die genauen Standorte und technischen Parameter der geplanten Anlagen. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung in den jeweiligen Vorranggebieten ist daher in vielen Fällen erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.  In 2025 wurden ergänzende Daten zu Horsten von Großvögeln sowohl durch das LUNG als auch durch das StALU WM geliefert. Diese Daten bilden eine ausreichende Grundlage für die Auswirkungsbeurteilung auf raumordnerischer Ebene. Gem §45b BNatSchG können auf der Genehmigungsebene durch die Behörde fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen angeordnet werden. Diese basieren i.d.R. entweder auf den in den Fachbehörden bekannten Horsten horsttreuer Großvögel oder werden vorhabenbezogen erhoben. Der Horstschutz der weniger horsttreuen Großvögel endet zumeist nach 1-3 Jahren, entsprechend wäre auch der Schutz aktuell erhobener, jedoch im Anschluss wieder aufgegebener Horste in ca. 3 Jahren erloschen, eine deutlich kürzere Spanne als der Planungszeitraum des Regionalplans.
165
Privat
ID: 79
Karte
Zu einzelnen Windvorrangflächen Greven (36/24) • Nähe zum unmittelbar angrenzenden grünen Band, das in einigen Bundesländern bereits als nationales Naturmonument ausgewiesen ist • Grünes Band = Rückzugsraum für viele geschützte Tierarten. Die Rotoren würden das grüne Band von der Vorrangfläche Greven aus komplett überstreichen können • Grünes Band muss geschützt bleiben, um Populationen geschützter Arten stabil zu halten und weiterhin den genetischen Austausch zu ermöglichen
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Das "Grüne Band" ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Die Flächen des Grünen Bandes sind allerdings größtenteils durch andere Kriterien überlagert (z.B. Biosphärenreservate, Naturschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete). Insbesondere werden die Flächen des Nationalen Naturmonuments innerhalb des Grünen Bandes nicht vom Vorranggebiet 36/24 Greven überlagert. Die Aufnahme des "Grünen Bandes " als zusätzliches Kriterium erfolgt daher nicht. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
166
Privat
ID: 79
Karte
• Beeinträchtigung des Vogelzugs: Greven liegt im Boizetal. Die Windvorhangfläche liegt mitten in einem Vogelzugkorridor der höchsten Dichte • in unmittelbarer Nähe des geplanten Vorranggebietes befinden sich zwei Seeadlerhorste, hier sind nicht einmal die Nahbereichsabstände eingehalten. • DerUmweltbericht verweist zudem auf S. 223 auf erhebliche Umweltrisiken wegen einer Überlagerung des VRW mit den zentralen Prüfbereichen des Seeadlers. Solange diese Risiken nicht ausgeschlossen werden können, darf die Windvorrangfläche so nicht beschlossen werden. • Brut- und Rastplatz: Das Boizetal ist Brut- und Rastplatz vieler überwinternder bzw. durchziehender Großvögel, zum Beispiel von Kranichen, Graugänsen, Saatgänsen und Singschwänen. Fälschlicherweise sind aber die Brutplätze von Kranichen nicht in den amtlichen Karten des LUNG MV enthalten. Vor einer Ausweisung als Vorrangfläche sind neutrale ornithologische Gutachten zu erstellen. • Verbindung zwischen beiden Biosphärenreservaten: Vogelzug (Schlafplätze in den Biosphären, Nahrungsaufnahme im Raum zwischen beiden Biosphären, zum Beispiel für Kraniche, arktische Gänse, Singschwäne Quelle: Umweltkartenportal MV, Reiter Naturschutz--> Landschaftsplanung --> Landesweite Analyse --> Modell Dichte Vogelzug
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht. Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit der Vogelzug Zone A kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "nach aktueller Datenlage keine signifikante Erhöhung des Lebensrisikos durch WEA auf Zugvögel ableitbar, da WEA insb. durch störempfindliche Großvogelarten während des Zuges gemieden werden." Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Seeadler sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) des Seeadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/ZPB, auch keine Verschattung Gewässer > 5ha im ZPB durch VRW; bei Bedarf Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene" Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 36/24 Greven nicht betroffen sind. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
167
Privat
ID: 79
Karte
• Sanfter Tourismus: Greven ist kein Tourismusschwerpunkt. Gleichwohl ist die Region Ausflugsziel für zahlreiche Familien aus Hamburg und Umgebung, die hier ihre Wochenendspaziergänge verbringen. Der Naherholungswert der Landschaft für den Großraum sollte analog zu einem Tourismusschwerpunktgebiet berücksichtigt werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
168
Privat
ID: 79
Karte
• Rotmilan-Dichtezentrum: Die geplante Windvorrangfläche befindet sich zu großen Teilen in einem Rotmilan-Dichtezentrum:. Der Rotmilan ist streng geschützt, MV trägt für ihn in Deutschland eine besonders hohe Verantwortung. • Rotmilan im EU-Recht: Europäische Vogelschutzrichtlinie verpflichtet Deutschland zu einem umfassenden Schutz des Rotmilans. Dieser dürfte mit der geplanten Windvorrangfläche verletzt werden
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
169
Privat
ID: 79
Karte
• Fledermäuse: seltene Fledermausarten im geplanten Gebiet bekannt?
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
170
Privat
ID: 79
Karte
• Abstimmung mit SH: Zur Vermeidung überregionaler Häufung wäre zeitgleich mit dem Bundesland Schleswig-Holstein abzustimmen, wo dort ggf. Windparks errichtet werden. Ziel muss es sein, bisher intakte Landschaften in großem Umfang zu erhalten
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß den Prämissen für die Anwendung der Ausschluss- und Abwägungskriterien gilt das Planungskonzept für die Ausweisung der Vorranggebiete Windenergie nur für die Planungsregion Westmecklenburg, d. h. es erfolgt keine Anwendung der Planungskonzepte anderer Regionen für Westmecklenburg und umgekehrt. Eine Ausnahme hiervon bildet der Siedlungsabstand. Dieser wird an der Grenze zu den Nachbarregionen genauso angewendet wie innerhalb der Planungsregion Westmecklenburg. Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Privat
ID: 79
Karte
• Nahrungsflächen: Zum Schutz des Rotmilans gehören nicht nur die Horste, sondern auch die Nahrungsflächen – diese findet der Rotmilan in großem Umfang in der Boizeniederung, er wäre durch den Windpark also besonders bedroht.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Privat
ID: 79
nicht zugeordnet
Um Alternativen aufzuzeigen und zu Unterstützen folgende Vorschläge: 1. Grenzübergreifender Einbezug von Gemeinden in Schleswig-Holstein,die an der Landesgrenze zu Mecklenburg-Vorpommern liegen und gleichermaßen „betroffen“ sind/wären. Beispiel Langenlehsten,Besental,Gudow...
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß den Prämissen für die Anwendung der Ausschluss- und Abwägungskriterien gilt das Planungskonzept für die Ausweisung der Vorranggebiete Windenergie nur für die Planungsregion Westmecklenburg, d. h. es erfolgt keine Anwendung der Planungskonzepte anderer Regionen für Westmecklenburg und umgekehrt. Eine Ausnahme hiervon bildet der Siedlungsabstand. Dieser wird an der Grenze zu den Nachbarregionen genauso angewendet wie innerhalb der Planungsregion Westmecklenburg.
173
Privat
ID: 79
nicht zugeordnet
2. Zusammenschluss der Biosphären Schaalsee und Elbtalauen. ,beide sind bereits verwaltungstechnisch zusammengefasst,über das „Grüne Band“ sowie anliegenden Gebiete des Programms Natura 2000 zu einem Großschutzgebiet.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Ausweisung von neuen Schutzgebieten gemäß Bundesnaturschutzgesetz ist nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg.
174
Privat
ID: 79
nicht zugeordnet
3. Wo dem Bau von Windkraftanlagen nichts im Wege steht sollten die Bürger der betroffenen Gemeinden am Erlös der erneuerbaren Energien beteiligt werden. Unterrichten Sie mich bitte über das weitergehende Verfahren und bestätigen Sie mir bitte den Eingang des Schreibens.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Eine wirtschaftliche Teilhabe von Bürgern und Gemeinden an neu zu errichtenden Windenergieanlagen ist in Kapitel 5.3 Programmsatz 4 LEP M-V und im Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V umfassend geregelt. Das Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V ist nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
175
Privat
ID: 80
Karte
Die Entscheidung für den Standort der Windkraftanlagen in Greven wurde offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und Fledermausmigration, zu Brut- und Rastplätzen, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung der natürlichen Landschaft.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Zugleich wird eine Umweltprüfung erstellt, mit der die Auswirkungen der Vorranggebiete auf Natur und Umwelt bewertet werden. Die Kriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Für eine vertiefte Betrachtung sind in vielen Fällen weitergehende Informationen zu den geplanten Windenergieanlagen erforderlich, die auf Ebene der Regionalplanung nicht vorliegen. Dazu zählen insbesondere die genauen Standorte und technischen Parameter der geplanten Anlagen. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung in den jeweiligen Vorranggebieten ist daher in vielen Fällen erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.  Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
176
Privat
ID: 80
Karte
Greven ist zwar kein Tourismusschwerpunkt. Dennoch ist die Region Ausflugsziel für zahlreiche Familien und Naturliebhaber aus Hamburg und Umgebung. Der Naherholungswert der Landschaft für den Großraum sollte analog zu einem Tourismusschwerpunktgebiet berücksichtigt werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Privat
ID: 80
Karte
Die geplante Windvorrangfläche befindet sich zu großen Teilen in einem Rotmilan-Dichtezentrum. Die Europäische Vogelschutzrichtlinie verpflichtet Deutschland zu einem umfassenden Schutz des Rotmilans, Mecklenburg Vorpommern trägt für ihn in Deutschland eine besonders hohe Verantwortung. Zum Schutz des Rotmilans gehören nicht nur die Horste, sondern auch die Nahrungsflächen. Diese findet der Rotmilan in großem Umfang in der Boizeniederung, er wäre durch den Windpark also besonders bedroht. Der Schutz dürfte mit der geplanten Windvorrangfläche somit verletzt werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
178
Privat
ID: 80
Karte
Greven grenzt unmittelbar an das grüne Band, welches in einigen Bundesländern bereits als nationales Naturmonument ausgewiesen ist. Das Grüne Band ist Rückzugsraum für viele geschützte Tierarten. Die Rotoren würden das grüne Band von der Vorrangfläche Greven aus komplett überstreichen. Das Grüne Band muss daher geschützt bleiben, um Populationen geschützter Arten stabil zu halten und weiterhin den genetischen Austausch zu ermöglichen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Das "Grüne Band" ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Die Flächen des Grünen Bandes sind allerdings größtenteils durch andere Kriterien überlagert (z.B. Biosphärenreservate, Naturschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete). Insbesondere werden die Flächen des Nationalen Naturmonuments innerhalb des Grünen Bandes nicht vom Vorranggebiet 36/24 Greven überlagert. Die Aufnahme des "Grünen Bandes " als zusätzliches Kriterium erfolgt daher nicht. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Aus-schluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Privat
ID: 80
Karte
Der Betrieb von Windkraftanlagen kann zudem erhebliche gesundheitliche Probleme verursachen insbesondere in der Nähe von Wohngebieten. Der konstante Lärm, der von den drehenden Rotorblättern erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und andere psychische und physische Beschwerden führen. Die Festlegung zu den Siedlungsabständen mit Bezug auf §§30 und 34 des Baugesetzes schließt teilweise aus, dass Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe von Gewerbegebieten zu errichten sind. Es ist zu prüfen, ob die Siedlungsabstände flexibler gehandhabt werden können, sofern dadurch Windenergieanlagen näher an die Abnahmestandorte wie Gewerbegebiete oder Großabnehmer heranrücken können, sofern der Abstand zu eventuell in Mischgebieten befindlicher Wohnbebauung nicht unter 800 Meter sinkt. Dadurch könnte es gelingen, hochwertige Naturräume wie Greven am grünen Band oder Bennin in einem großen unzerschnittenen Freiraum, nicht opfern zu müssen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Die genannten Siedlungsabstände sind in § 9a Abs. 5 LPlG M-V gesetzlich geregelt. Eine Flexibilisierung ist daher auf Ebene der Regionalplanung nicht möglich. Zu Gewerbe- und Industriegebieten sind im RREP keine Abstände festgelegt. Flächen, die z. B. durch Industrie- oder Gewerbegebiete vorbelastet sind, werden gegenüber unbelasteten Flächen bei der Auswahl konkurrierender Flächen höher gewichtet. Damit wird dem Anliegen Rechnung getragen, Windenergieanlagen in der Nähe von regionalen (Groß-)Abnehmern zu errichten und damit sensible Landschaftsräume freizuhalten. Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Privat
ID: 80
Karte
Die geplanten Baumaßnahmen wurden ohne angemessene Einbeziehung der Gemeinden und ihrer Bewohner beschlossen. Bedenken und Vorschläge der betroffenen Menschen konnten so keine Berücksichtigung finden. Ich schätze die Bemühungen zur Förderung erneuerbarer Energien, dennoch sehe ich in diesem konkreten Vorhaben erhebliche Probleme und Auswirkungen, die nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Solar- und/oder Wasserkraft sowie andere erneuerbarer Energien sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden um eine ausgewogenere Energieversorgung zu gewährleisten. In Anbetracht dieser Argumente sollte der Bau der Windkraftanlagen in der Gemeinde Greven überdacht und alternative Lösungen geprüft werden. Es ist wichtig, dass alle potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit und der lokalen Naherholungsgebiete sorgfältig abgewogen werden, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg. Windenergieanlagen können die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft beeinträchtigen. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Erholungsräume als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Tourismusschwerpunkträume", "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Schutz der Erholungsfunktion von Natur und Landschaft im Siedlungsumfeld bei. Der Schutz der Erholungsmöglichkeiten in Natur und Landschaft ist damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.  Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Privat
ID: 80
Karte
Greven liegt im Boizetal. Das Boizetal ist Brut- und Rastplatz vieler überwinternder bzw. durchziehender Großvögel wie beispielsweise Kraniche, Graugänse, Saatgänse und Singschwänen. In den amtlichen Karten des LUNG MV sind jedoch die Brutplätze von Kranichen nicht enthalten. Vor einer Ausweisung als Vorrangfläche sind neutrale ornithologische Gutachten zu erstellen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 36/24 Greven nicht betroffen sind. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2823
Privat
ID: 86
Karte
auch wir als Anwohner der Gemeinde Greven möchten Stellung nehmen. In unserem Wohnumfeld, leben so viele Tiere unter anderem auch Vögel, welche hier ein zu Hause gefunden haben, mit viel Ruhe, Nahrung und Schutz. Mit ihrem Bauvorhaben wird auch der Rest zerstört. Nicht nur das wir viel Geld investieren für unseren Platz "im Grünen" ist es auch ein Ort der Ruhe. Unsere Nachbarn heißen hier nicht Müller, Meier, Schmidt....sondern Uhu, Silberreiher und auch Kraniche. Wenn hier schon jemand von der NABU oder Landkreis kommt um die Vögel zu zählen oder zu beobachten ob hier Arten leben die unter "besonderem" Schutz stehen, dann bitte 365 Tage im Jahr... Die Vögel haben ein größeres Gebiet welches zu ihrem Lebensraum gehört und nicht 10qm am Waldrand. Sie kommen und fliegen wieder, die Windkrafträder stehen Jahrzehnte und zerstören alles. Anbei Fotos von unserem Nachbarn, die Störche die sich auf den Feldern neben unserem Hof mit Nahrung versorgen und sich ihre Ruhepausen auf unserem Dach gönnen, dann "der Uhu"....auf dem 1. Foto sitzt er im Baum vor unserem Haus, das 2. Foto war sein Frühstück und das 3. Foto, da beobachtet er uns bei der Gartenarbeit- weil er hier die Ruhe hat und sitzen bleiben kann. .... gemäß §7 Abs. gilt der Uhu zu den besonders und streng geschützten Arten, da sie unter zwei Bedrohungen ausgesetzt sind. 1. Verlust vom Lebensraum 2. Auswirkung des Klimawandel das wird dann zerstört!!! dann unsere Kraniche, dessen Brutplätze geschützt werden müssen, laut §23 NatSchAG M-V Gestz des Landes Mecklenburg Vorpommern. Die grüne Zone, in der sich die Zugvögel sammeln um sicher in den Süden zu kommen. Morgens und abends rufen sie...das wollen sie ersetzen gegen Tonnenweise Stahl. Ganz zu schweigen natürlich auch von den restlichen Tieren wie das Rehwild, Schwarzwild usw. Hunde sind an der Leine zu führen, zum Schutze der Tiere, ist das jetzt alles nicht mehr wahr??? Es gibt so viele Argumente die von einem Bewohner gegen den Bau der Windkraftanlagen sprechen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Uhu liegen keine landesweiten aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch sind keine Konflikte zu potenziellen Vorranggebieten ersichtlich, so dass es keiner einzelfallbezogenen Berücksichtigung bedarf. Etwaige Belange sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die in der Stellungnahme genannten sonstigen Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen nicht in besonderem Maße durch die Errichtung von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
182
RWE Renewables Deutschland GmbH
ID: 91
Karte
gerne nehmen wir als RWE Renewables Deutschland GmbH die Möglichkeit wahr im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zu dem Entwurf der Teilfort-schreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklen-burg Stellung zu nehmen. Die RWE Renewables Deutschland GmbH (kurz: RWE) mit Sitz in Berlin ist ein kompetenter Partner im Bereich der erneuerbaren Energien. In Deutschland, dem Heimatmarkt von RWE, sieht das Unternehmen ein besonderes Wachstumspotenzial bei der Wind- und Solarenergie und investiert massiv in deren Ausbau. Da die dezentrale Stromerzeugung stark durch Regionalität gekennzeichnet ist, arbeitet unser Erneuerbaren-Team ebenfalls regional über das ge-samte Bundesgebiet verteilt. Insgesamt verfügen wir deutschlandweit über neun Standorte. Von diesen ist der Standort Rostock für das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern zuständig. RWE steht für Beständigkeit und Zuverlässigkeit: Wir haben mehr als 125 Jahre Erfahrung in der Stromproduktion und zählen zu den Weltmarktfüh-rern bei der Erzeugung von erneuerbarer Energie. Unsere Anlagen bauen wir in Eigenfinanzierung für das eigene Geschäft. Einen fertiggestellten Wind- und Solarpark betreiben wir selbst. Derzeit verfolgt RWE ein Repowering-Projekt innerhalb der Planungsregion Westmecklenburg. Es handelt sich um das Vorhaben Dargelütz (Stadt Par-chim & Gemeinde Obere Warnow) mit einer aktuellen Planung von 10 möglichen WEA. Diese Projekte liegen außerhalb der geplanten Vorranggebiete „Windenergie“ und sind insoweit unmittelbar von den Planungen im Rahmen der Teilfortschreibung des regionalen Raumentwicklungsprogramms betrof-fen. Aus diesem Grund möchten wir uns bereits zu diesem frühen Zeitpunkt in das Planungsverfahren einbringen und nehmen wie folgt Stellung: Wir regen an und beantragen, die Plangebiete „Dargelütz“ (Lageplan 1) ebenfalls als Vorranggebiet „Windenergie“ im Rahmen des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg zu berücksichtigen. Das Plangebiet ist für eine Ausweisung als Vorranggebiet Windenergie ge-eignet. Den dem Ausschluss dieser Gebiete zu Grunde liegenden Abwägungskriterien könnte man nach unserer Einschätzung auch anderweitig gerecht werden. Im Einzelnen: 1. Plangebiet „Dargelütz“ Das Plangebiet „Dargelütz“ befindet sich in den Gemeinden Stadt Parchim und Obere Warnow, beide im Landkreis Ludwigslust-Parchim. Es umfasst eine Größe von ~ 339 ha und kann bis zu 15 moderne WEA fassen. Zukünftig soll primär ein Repowering der Bestandsanlagen durchgeführt werden. 1.1. Gebiet ist besonders für die Windenergienutzung geeignet Das Plangebiet „Dargelütz “ ist für die Windenergienutzung besonders ge-eignet. Dies ergibt sich aus der nachfolgenden Schutzgüterbetrachtung so-wie der nachfolgenden Berücksichtigung der Ausschluss-, Abwägungs- und sonstigen Abwägungskriterien i.S.d. Teilfortschreibung des regionalen Raumentwicklungsprogramms: • Schutzgut Mensch o Mindestabstand von 1.000m zur Wohnbebauung in Bergrade Hof, Bergrade Dorf, Dargelütz und Grebbin wird eingehalten o Mindestabstand von 800m zu Einzelgehöften in Dargelütz, Bergrade Hof und Grebbin wird eingehalten o Keine Umfassung von Siedlungen o Kein Tourismusschwerpunktraum o Vorbelastung des Gebiets durch Windkraft und Landwirtschaft • Schutzgut Biodiversität und Landschaft o Weder Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate, Biotope >5ha, Vogelschutzgebiete oder Vorrangebiete Naturschutz und Landschaftspflege betroffen o Weder FFH-Gebiete, Naturparks noch Landschaftsschutzge-biete betroffen o Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensa-tionspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung nicht betroffen o Der Zuschnitt des Plangebiets betrifft keinen Nahbereich von relevanten Brutvogelarten • Schutzgut Boden o Tiefgründige Moore >5ha sind nicht betroffen • Schutzgut Wasser o Binnengewässer (aller Ordnungen) sind nicht betroffen. o Überschwemmungsgebiete, Trinkwasserschutzgebiete und Hochwassergefahrengebiete sind nicht betroffen. • Schutzgut Kultur/Sachgüter o Belange des Denkmalschutzes sind nicht betroffen • Sonstige Ziele o Netzintegrationsfähigkeit ist durch die Nähe zum, von der WEMAG neu geplanten, UW gegeben o Die Mindestgröße des Windparks wird überschritten Zudem möchten wir insbesondere auf folgende Kriterien hinweisen, die ausdrücklich für die Ausweisung dieses Gebiets sprechen (vgl. III 2.2 Prämissen bei der Auswahl konkurrierender Flächen): • Netzintegrationsfähigkeit ist gegeben (II 2.2 Netzintegrationsfähigkeit) o Nähe zu bestehender 360kV-Trasse der WEMAG, ~11km nördlich (bei Wessin) o Nähe zu bestehender 220kV-Trasse der WEMAG, ~6km öst-lich (bei Lancken) o sowie Neubau Umspannwerk bei Wessin durch die WEMAG, 10 km Entfernung o Das neu zu errichtende Umspannwerk bei Wessin wird auch die geplante Kapazität des Windparks aufnehmen können. Das ist das Ergebnis intensiver Abstimmung mit der WEMAG als Netzbetreiber. • Beantragte Genehmigung für 10 WEA auf landeseigener Fläche (III 2.2 Prämisse bei der Auswahl konkurrierender Flächen: beantragte Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergiean-lagen), • Konfliktarmut (III 2.2 Prämisse bei der Auswahl konkurrierender Flächen: Konfliktpotenzial). • Die vergleichsweise große Flächengröße von 339 ha erlaubt eine Konzentration der WEA-Planung (III 2.2 Prämisse bei der Auswahl konkurrierender Flächen: Konzentration und planerische Optimierung von Flächen) • Effizienzsteigerung des Gebiets durch Repowering von Bestandsanlagen 1.2 Angewandte Ausschlusskriterien führen zu keiner anderen Bewertung Die Abwägungskriterien, die gegen die Ausweisung des Gebiets angeführt werden, rechtfertigen den Ausschluss nach unserem Dafürhalten nicht. Das Plangebiet Dargelütz (Lageplan 1) wurde aufgrund der Abwägungskriterien „Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" nicht in den aktuellen Entwurf aufgenommen. Bei beiden Abwägungskriterien handelt es sich um sog. „weitere Abwägungskriterien“, die mit Blick auf die Überschreitung des zu erreichenden Flächenbeitragswerts überhaupt erst in die Planung einbezogen wurden. Beide angeführten Abwägungskriterien halten wir anhand kleinerer Anpassungen für überwindbar.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Das in der Stellungnahme genannte Kriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" ist nicht dafür maßgeblich, dass die vorgeschlagene Fläche nicht als Vorranggebiet in die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie aufgenommen wird. Der vorgeschlagenen Fläche stehen das Ausschlusskriterium "Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche" (hier: Lage im 2,5 km Radius um eine militärische Anlage) entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
184
RWE Renewables Deutschland GmbH
ID: 91
II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
1.2.1 Abwägungskriterium „Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie“ Das unter Ziffer III.1.1.6 aufgeführte weitere Abwägungskriterium „Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie“ verfolgt das Ziel, eine weitere teilregionale Häufung von Windenergiean-lagen in bereits stark belasteten Räumen zu vermeiden. Als Bewertungsgrundlage dienen die sogenannten Messtischblattquadranten (MTBQ 5x5). Grundsätzlich begrüßen wir die Berücksichtigung des Ziels einer regionalen Ausgewogenheit von Vorranggebieten Windenergie. Gleichwohl möchten wir darauf hinweisen, dass die angewandte Methode der sogenannten Messtischblattquadranten (MTBQ 5x km) zu unverhältnismäßigen Verzerrungen und damit zu einer kaum zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung führen kann. Je nachdem, wo sich ein Plangebiet innerhalb eines Messtischblatt-quadranten befindet, kann ein „benachbartes“ Vorranggebiet Windenergie in einer Entfernung von 7km in einem Fall zum Ausschluss führen oder in einem anderen Fall (bei einer anderen Lokalisierung innerhalb des Messtischblattquadrantens) nicht. Auch wenn sicherlich jede Methode über spezifische Messungenauigkeiten verfügt, ist zu prüfen, ob nicht eine andere Me-thode zur Verfügung steht, die diese unverhältnismäßige Ungleichbehand-lung minimieren kann. Hieran ändert auch ein Verweis des Planungsver-bands in der Begründung nichts, dass ebenjene Methode in anderen, sachfremden Planungskontexten angewandt wird. Für die Bewertung der teilregionalen Häufung halten wir die Methode der Definition einer Obergrenze je Gemeinde für besser geeignet. Im Kriterienset der Bezirksregierung Köln für die Aufstellung des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien ist als Kriterium 87 „Obergrenze je Gemeinde max. 15%“ definiert. Durch die Festsetzung einer Obergrenze je Gemeinde kann eine übermäßige „Belastung“ von Gemeinden mit Windenergieanlagen gleichermaßen vermieden werden. Dieses methodische Vorgehen ist transparent und nachvollziehbar und stellt gleichzeitig sicher, dass das regionale Flächenziel effektiv erfüllt werden kann. Wir regen an, für das weitere Abwägungskriterium 1.6 die gewählte Methodik noch einmal zu überarbeiten. Aus unserer Sicht steht mit der Definition einer gemeindlichen Obergrenze von 15 % eine geeignetere Methode zur Verfügung, die zu einer Stärkung der Rechtssicherheit des Planentwurfs führt. In diesem Fall könnte das weitere Abwägungskriterium 1.6 der Ausweisung des Plangebiets „Neu Woosten“ nicht entgegengehalten werden. Würde zusätzlich zur offengelegten Entwurfskulisse noch das Plangebiet Neu Woosten ausgewiesen, wären lediglich 5,1% der Gebietsfläche der Gemeinde Gallin-Kuppentin und 3,2% der Stadt Goldberg mit Windenergie überplant. Es wird deutlich, dass eine teilregionale Häufung in den Gemeindegebieten nicht vorliegt. 2. Angewandte Ausschlusskriterien führen zu keiner anderen Bewertung Das Plangebiet „Dargelütz“ wurde aufgrund des Abwägungskriteriums „Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" nicht in den aktuellen Entwurf aufgenommen. Unter Berücksichtigung der von uns unter Ziffer 1.2.2. angeregten Modifizierung dieses Abwägungskriteriums kann dieses einer Ausweisung als Vorranggebiete Windenergie nicht mehr entgegengehalten werden. Wir regen an, die methodische Auswahl für das weitere Abwägungskriterium 1.6 die gewählte Methodik noch einmal zu überarbeiten. Aus unserer Sicht steht mit der Definition einer gemeindlichen Obergrenze von 15 % eine geeignete Methode zur Verfügung, die zu einer Stärkung der Rechtssicherheit des Planentwurfs führt. Vor dem Hintergrund der aufgeführten Argumente sehen wir derzeit keine Hinderungsgründe, die im Rahmen der Abwägung dazu führen könnten, die hier gegenständlichen Plangebiete im zukünftigen Plankonzept nicht zu berücksichtigen. Wir regen an, die Planung an dieser Stelle noch einmal zu überdenken und eine entsprechende Ausweisung dieser besonders für die Windenergie geeigneten Plangebiete vorzunehmen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die angewendete Methodik unter Zugrundelegung von Messtischblattquadranten ist zur Bestimmung von Häufungsproblematiken ein bekanntes und objektiv nachvollziehbares Verfahren. Alternative methodische Ansätze (wie z.B. Bezug auf Gemeindefläche oder Radien um Siedlungsstrukturen bzw. um Windenergieflächen) wurden geprüft und hinsichtlich der Zielsetzung für die Region als weniger tauglich erachtet. Das in der Stellungnahme genannte Kriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" ist nicht dafür maßgeblich, dass die vorgeschlagene Fläche nicht als Vorranggebiet in die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie aufgenommen wird. Der vorgeschlagenen Fläche stehen das Ausschlusskriterium "Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche" (hier: Lage im 2,5 km Radius um eine militärische Anlage) entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
185
Greven
ID: 93
Karte
Biosphärenreservat und Windräder passen nicht zusammen. Was man auf der einen Seite unbedingt schützen möchte, macht man mit den Windrädern wieder kaputt. Vielmehr sollte man prüfen und überdenken, ob man Windräder nicht dichter an Gewerbegebieten errichten könnte und dafür die 1000/800 m Klausel ändert. Ich bin definitiv für erneuerbare Energien, aber nicht für jeden Preis.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Biosphärenreservate sind bereits als Ausschlusskriterium festgelegt. Darüber hinaus sind die Auswirkungen der Vorranggebiete Windenergie auf benachbarte Biosphärenreservate Gegenstand der Umweltprüfung. Der Schutz der Biosphärenreservate ist damit im RREP angemessen berücksichtigt. Zu Gewerbe- und Industriegebieten sind im RREP keine Abstände festgelegt. Flächen, die z. B. durch Industrie- oder Gewerbegebiete vorbelastet sind, werden gegenüber unbelasteten Flächen bei der Auswahl konkurrierender Flächen höher gewichtet. Damit wird dem Anliegen Rechnung getragen, Windenergieanlagen in der Nähe von regionalen (Groß-)Abnehmern zu errichten und damit sensible Landschaftsräume freizuhalten. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
187
Privat
ID: 94
Karte
Betreff: Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie, 4. Entwurf April 2024 gegen die Ausweisung von VR 66/24 Sehlsdorf und VR 67/24 Granzin als Vorranggebiete für Windenergie erhebe ich hiermit Einspruch! Zur Begründung verweise ich auf das Dokument Generelle Einwendungen gegen die Ausweisung von “Windeignungsgebieten“ und die Errichtung von Windenergieanlagen im Gebiet Sehlsdorf/Granzin, das [Name anonymisiert] und ich im Jahr 2022 verfasst haben. Es wurde dem Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG), dem Fachdienst FD 68 Umwelt des Landkreises Ludwigslust-Parchim und dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) übergeben. Ich füge es diesem Schreiben als Anlage bei. Im Dokument wird auf insgesamt 76 Dateien verwiesen, die von uns angefertigt wurden. Es handelt sich um Bilder, Diagramme, Informationen zu Horsten, Karten und umfangreiche Vogelbeobachtungen. Das Dokument und die Dateien bilden eine Einheit und machen nur zusammen gesehen Sinn. Da alle Dateien zusammen eine Größe von 619 MB besitzen, lassen sie sich nicht auf dem von Ihnen vorbereiteten online-Weg übertragen. Im Fall der vorgenannten Ämter wurde deshalb eine Übertragung mittels des Programms WeTransfer vereinbart und erfolgreich durchgeführt. Ich schlage vor, hier ebenfalls so zu verfahren. Sie werden von WeTransfer informiert sobald die Dateien für Sie bereitstehen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Die Ausschluss- und Abwägungskriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Bei Hinweisen zum Artenschutz können daher nur durch die zuständigen Fachbehörden bestätigte Informationen berücksichtigt werden. Vertiefte Untersuchungen zum Artenschutz wie Kartierungen sind Gegenstand der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2416
Privat
ID: 94
Karte
Betreff: Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie, 4. Entwurf April 2024 gegen die Ausweisung von VR 66/24 Sehlsdorf und VR 67/24 Granzin als Vorranggebiete für Windenergie erhebe ich hiermit Einspruch! Zur Begründung verweise ich auf das Dokument Generelle Einwendungen gegen die Ausweisung von “Windeignungsgebieten“ und die Errichtung von Windenergieanlagen im Gebiet Sehlsdorf/Granzin, das [Name anonymisiert] und ich im Jahr 2022 verfasst haben. Es wurde dem Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG), dem Fachdienst FD 68 Umwelt des Landkreises Ludwigslust-Parchim und dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) übergeben. Ich füge es diesem Schreiben als Anlage bei. Im Dokument wird auf insgesamt 76 Dateien verwiesen, die von uns angefertigt wurden. Es handelt sich um Bilder, Diagramme, Informationen zu Horsten, Karten und umfangreiche Vogelbeobachtungen. Das Dokument und die Dateien bilden eine Einheit und machen nur zusammen gesehen Sinn. Da alle Dateien zusammen eine Größe von 619 MB besitzen, lassen sie sich nicht auf dem von Ihnen vorbereiteten online-Weg übertragen. Im Fall der vorgenannten Ämter wurde deshalb eine Übertragung mittels des Programms WeTransfer vereinbart und erfolgreich durchgeführt. Ich schlage vor, hier ebenfalls so zu verfahren. Sie werden von WeTransfer informiert sobald die Dateien für Sie bereitstehen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Die Ausschluss- und Abwägungskriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Bei Hinweisen zum Artenschutz können daher nur durch die zuständigen Fachbehörden bestätigte Informationen berücksichtigt werden. Vertiefte Untersuchungen zum Artenschutz wie Kartierungen sind Gegenstand der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2417
Privat
ID: 94
Karte
Das sogenannte Windeignungsgebiet Granzin wurde von Ihnen von bisher 210 ha auf nunmehr 315 ha erweitert. Dazu haben Sie auch das komplette Waldgebiet der Knaakschen Tannen und Teile des Verlaufs der Hochspannungsleitung einbezogen. Für den Wald bedeutet das eine künftige Zerstörung und für die darin horstenden Greifvögel und für die Fledermäuse eine Vertreibung. Der östliche Teil des VR 67/24 schließt fast an das FFH_2437-301 an - dies widerspricht allen rechtlichen Vorgaben.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Alle anderen Waldflächen sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "VSG DE 2437-401 Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin" zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 67/24 Granzin erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets ausgeschlossen werden können. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2418
Privat
ID: 94
Karte
Hinweis: Dieser Einspruch betrifft sowohl Sehlsdorf als auch Granzin! - Ihr Formular läßt die gleichzeitige Angabe beider Gebiete nicht zu. Generelle Einwendungen gegen die Ausweisung von “Windeignungsgebieten“ und die Errichtung von Windenergieanlagen im Gebiet Sehlsdorf/Granzin Inhalt 1. Stand der Dinge 2. Bedeutung, Größe und Lage der geplanten Windeignungsgebiete (WEG) in Bezug auf die FFH- und SPA-Gebiete und deren angrenzende Nahrungsflächen für Rastvögel und Überwinterer 3. Horst-Kartierungen von Granzin bis Daschow im Zeitraum 2012-2021 4. Kritik am Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg (RREP WM) und Kritik an der Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (AAB-WEA), Teil Vögel, Stand: 01.08.2016 (AABVögel) 5. Kritik am Vogelzug-Modell des Landesamtes für Umwelt, Natur und Geologie (LUNG) 6. Zu erwartende Konflikte mit Greifvögeln, speziell Adlern 7. Zu erwartende Konflikte mit Rotmilanen 8. Zu erwartende Konflikte mit Mäusebussarden 9. Zu erwartende Konflikte mit weiteren Arten 10. Kritik an vorgeschlagenen Lenkungsflächen (Ablenkflächen) für Rotmilane und andere Vögel 11. Diskussion der Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (AAB-WEA), Teil Fledermäuse, Stand: 01.08.2016 (AAB-Fledermäuse) im Hinblick auf den Leitfaden für die Berücksichtigung von Fledermäusen bei Windenergieprojekten, Überarbeitung 2014, Publication Series No. 6 (EUROBATS) 12. Zu erwartende Konflikte mit gesetzlich geschützten Biotopen 13. Kritik an der Ergänzung AAB Vögel M-V vom 28.05.2021, Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt M-V
Wird nicht gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Abwägung ist jeweils zu den genannten Punkten dokumentiert. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2419
Privat
ID: 94
Karte
Hinweis: Dieser Einspruch betrifft sowohl Sehlsdorf als auch Granzin! - Ihr Formular läßt die gleichzeitige Angabe beider Gebiete nicht zu. Generelle Einwendungen gegen die Ausweisung von “Windeignungsgebieten“ und die Errichtung von Windenergieanlagen im Gebiet Sehlsdorf/Granzin Inhalt 1. Stand der Dinge 2. Bedeutung, Größe und Lage der geplanten Windeignungsgebiete (WEG) in Bezug auf die FFH- und SPA-Gebiete und deren angrenzende Nahrungsflächen für Rastvögel und Überwinterer 3. Horst-Kartierungen von Granzin bis Daschow im Zeitraum 2012-2021 4. Kritik am Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg (RREP WM) und Kritik an der Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (AAB-WEA), Teil Vögel, Stand: 01.08.2016 (AABVögel) 5. Kritik am Vogelzug-Modell des Landesamtes für Umwelt, Natur und Geologie (LUNG) 6. Zu erwartende Konflikte mit Greifvögeln, speziell Adlern 7. Zu erwartende Konflikte mit Rotmilanen 8. Zu erwartende Konflikte mit Mäusebussarden 9. Zu erwartende Konflikte mit weiteren Arten 10. Kritik an vorgeschlagenen Lenkungsflächen (Ablenkflächen) für Rotmilane und andere Vögel 11. Diskussion der Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (AAB-WEA), Teil Fledermäuse, Stand: 01.08.2016 (AAB-Fledermäuse) im Hinblick auf den Leitfaden für die Berücksichtigung von Fledermäusen bei Windenergieprojekten, Überarbeitung 2014, Publication Series No. 6 (EUROBATS) 12. Zu erwartende Konflikte mit gesetzlich geschützten Biotopen 13. Kritik an der Ergänzung AAB Vögel M-V vom 28.05.2021, Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt M-V
Wird nicht gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Abwägung ist jeweils zu den genannten Punkten dokumentiert. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Privat
ID: 94
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Zu 1. Stand der Dinge Bisher wurden beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) 10 Einzelanträge zur Errichtung von insgesamt 29 Windenergieanlagen im Bereich Sehlsdorf/Granzin gestellt. Sie sollen in den vom Regionalen Planungsverband Westmecklenburg festgelegten WEG Platz finden (Wir werden unter Punkt 4 zeigen, dass diese Festlegung von falschen Voraussetzungen ausgeht). Es sind dies: • WEG 53/18 Granzin (bisher: 202 ha, seit dem 3. Entwurf des RREP: 210 ha) • WEG 42/18 Sehlsdorf (160 ha). Die Anträge sind (Bezeichnung durch das StALU): • Sehlsdorf I (Firma EEM) WEG 42/18 8 Anlagen • Sehlsdorf II (Firma WKN) WEG 42/18 3 Anlagen • Granzin I (Firma KWE) WEG 53/18 8 Anlagen • Granzin II (Firma KWE) WEG 53/18 1 Anlage • Granzin III (Firma eno energy) WEG 53/18 2 Anlagen • Granzin IV (Firma KWE) WEG 53/18 3 Anlagen • Granzin V (Firma Prokon) WEG 53/18 1 Anlage • Granzin VI (Firma Prokon) WEG 53/18 1 Anlage • Granzin VII (Firma Prokon) WEG 53/18 1 Anlage • Granzin VIII (Firma Prokon) WEG 53/18 1 Anlage Allen Anträgen ist gemeinsam, dass sie sich fast ausschließlich auf das unmittelbare Umfeld der beantragten Windenergieanlagen beziehen. Das Zusammenwirken aller Anlagen in Bezug auf Greif-, Rast-, Zugvögel und Fledermäuse wird dabei entweder kaum beachtet oder sogar in seiner Bedeutung negiert. Bemerkenswert ist, dass im WEG 53/18 die Firma KWE für 12 Anlagen 3 Anträge und die Firma Prokon für 4 Anlagen 4 Anträge gestellt haben.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 94
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Zu 1. Stand der Dinge Bisher wurden beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) 10 Einzelanträge zur Errichtung von insgesamt 29 Windenergieanlagen im Bereich Sehlsdorf/Granzin gestellt. Sie sollen in den vom Regionalen Planungsverband Westmecklenburg festgelegten WEG Platz finden (Wir werden unter Punkt 4 zeigen, dass diese Festlegung von falschen Voraussetzungen ausgeht). Es sind dies: • WEG 53/18 Granzin (bisher: 202 ha, seit dem 3. Entwurf des RREP: 210 ha) • WEG 42/18 Sehlsdorf (160 ha). Die Anträge sind (Bezeichnung durch das StALU): • Sehlsdorf I (Firma EEM) WEG 42/18 8 Anlagen • Sehlsdorf II (Firma WKN) WEG 42/18 3 Anlagen • Granzin I (Firma KWE) WEG 53/18 8 Anlagen • Granzin II (Firma KWE) WEG 53/18 1 Anlage • Granzin III (Firma eno energy) WEG 53/18 2 Anlagen • Granzin IV (Firma KWE) WEG 53/18 3 Anlagen • Granzin V (Firma Prokon) WEG 53/18 1 Anlage • Granzin VI (Firma Prokon) WEG 53/18 1 Anlage • Granzin VII (Firma Prokon) WEG 53/18 1 Anlage • Granzin VIII (Firma Prokon) WEG 53/18 1 Anlage Allen Anträgen ist gemeinsam, dass sie sich fast ausschließlich auf das unmittelbare Umfeld der beantragten Windenergieanlagen beziehen. Das Zusammenwirken aller Anlagen in Bezug auf Greif-, Rast-, Zugvögel und Fledermäuse wird dabei entweder kaum beachtet oder sogar in seiner Bedeutung negiert. Bemerkenswert ist, dass im WEG 53/18 die Firma KWE für 12 Anlagen 3 Anträge und die Firma Prokon für 4 Anlagen 4 Anträge gestellt haben.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 94
Umweltbericht
Zu 2. Größe und Lage der WEG. Ihre Bedeutung in Bezug auf die FFH- und SPA-Gebiete und deren angrenzende Nahrungsflächen für Rastvögel und Überwinterer deren angrenzende Nahrungsflächen für Rastvögel und Überwinterer Die Karte 1 (1 WEA im Osten von LUP.pdf) zeigt alle zur Zeit existierenden und geplanten WEG im Osten des Landkreises Ludwigslust-Parchim. Sie werden eingerahmt von SPA-, FFH-, Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten. Deren im Rahmen von Natura 2000 geforderte Vernetzung untereinander wird/würde durch die Errichtung von derart vielen Windenergieanlagen dauerhaft unterbunden. Sie stellen aufgrund ihrer räumlichen Ausdehnungen gewaltige Barrieren dar. Die notwendige Nahrungsaufnahme außerhalb der Schutzgebiete würde für Vögel und Fledermäuse deshalb gefahrlos nicht mehr möglich sein. Die im Frühjahr und Herbst in sehr großer Anzahl auftretenden Rastvögel wären extrem betroffen. Das Gebiet Sehlsdorf/Granzin bietet etwa 5 km x 20 km potentielle Nahrungsfläche für Vögel. Bei Realisierung aller Bauvorhaben würde diese Fläche auf ein Gebiet südlich der Nossentiner/Schwinzer Heide von ca. 5 km x 5 km schrumpfen. Die WEG Sehlsdorf und Granzin liegen unmittelbar südlich von FFH- und SPA-Gebieten und würden bei Bebauung u.a. die Flugwege zu noch weiter südlich gelegenen Naturschutzgebieten (z.B. FFH 2538-302 Elde bzw. N 110 Darzer Moor) blockieren. Westlich von Granzin bilden die bereits vorhandenen Windenergieanlagen bei Dargelütz und Kladrum und künftig zusätzlich bei Severin und Wessin große Barrieren, südlich von Sehlsdorf tun dies bereits die weitläufigen Anlagen bei Werder und Lutheran. Östlich wird das Gebiet von der Landstraße L 17 und westlich von der Landstraße L 16 eingerahmt. Dazwischen liegen eine verkehrstechnisch unbedeutende Kreisstraße (K 124) und einige noch unbedeutendere Gemeindestraßen. Weiter südlich verläuft die Trasse der Südbahn. Diese wird nur noch für gelegentliche Transporte oder bei touristischen Ereignissen befahren. Eine Hochspannungstrasse östlich von Granzin bildet im gesamten Gebiet das einzige störende Element. Das Gebiet Sehlsdorf/Granzin ist also noch weitgehend störungsfrei. Dieser Umstand und die vielen nahegelegenen Schutzgebiete verschiedenster Ausprägung haben zur Folge, dass sich hier außerordentlich viele Greif- und Rastvögel einfinden, unter letzteren auch Kraniche, die zunehmend als Überwinterer auftreten.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 67/24 Granzin nicht betroffen sind. Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen. Europäische Vogelschutzgebiete sind als Ausschlusskriterium festgelegt. FFH-Gebiete sind im Rahmen des Regionalen Handlungsspielraums als Abwägungskriterien festgelegt. Darüber hinaus erfolgt eine Prüfung der Natura 2000-Verträglichkeit im Rahmen der Umweltprüfung. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für die im Umfeld des Vorranggebiets 67/24 Granzin gelegenen Natura 2000-Gebiete zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 67/24 Granzin erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 94
Umweltbericht
Zu 2. Größe und Lage der WEG. Ihre Bedeutung in Bezug auf die FFH- und SPA-Gebiete und deren angrenzende Nahrungsflächen für Rastvögel und Überwinterer deren angrenzende Nahrungsflächen für Rastvögel und Überwinterer Die Karte 1 (1 WEA im Osten von LUP.pdf) zeigt alle zur Zeit existierenden und geplanten WEG im Osten des Landkreises Ludwigslust-Parchim. Sie werden eingerahmt von SPA-, FFH-, Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten. Deren im Rahmen von Natura 2000 geforderte Vernetzung untereinander wird/würde durch die Errichtung von derart vielen Windenergieanlagen dauerhaft unterbunden. Sie stellen aufgrund ihrer räumlichen Ausdehnungen gewaltige Barrieren dar. Die notwendige Nahrungsaufnahme außerhalb der Schutzgebiete würde für Vögel und Fledermäuse deshalb gefahrlos nicht mehr möglich sein. Die im Frühjahr und Herbst in sehr großer Anzahl auftretenden Rastvögel wären extrem betroffen. Das Gebiet Sehlsdorf/Granzin bietet etwa 5 km x 20 km potentielle Nahrungsfläche für Vögel. Bei Realisierung aller Bauvorhaben würde diese Fläche auf ein Gebiet südlich der Nossentiner/Schwinzer Heide von ca. 5 km x 5 km schrumpfen. Die WEG Sehlsdorf und Granzin liegen unmittelbar südlich von FFH- und SPA-Gebieten und würden bei Bebauung u.a. die Flugwege zu noch weiter südlich gelegenen Naturschutzgebieten (z.B. FFH 2538-302 Elde bzw. N 110 Darzer Moor) blockieren. Westlich von Granzin bilden die bereits vorhandenen Windenergieanlagen bei Dargelütz und Kladrum und künftig zusätzlich bei Severin und Wessin große Barrieren, südlich von Sehlsdorf tun dies bereits die weitläufigen Anlagen bei Werder und Lutheran. Östlich wird das Gebiet von der Landstraße L 17 und westlich von der Landstraße L 16 eingerahmt. Dazwischen liegen eine verkehrstechnisch unbedeutende Kreisstraße (K 124) und einige noch unbedeutendere Gemeindestraßen. Weiter südlich verläuft die Trasse der Südbahn. Diese wird nur noch für gelegentliche Transporte oder bei touristischen Ereignissen befahren. Eine Hochspannungstrasse östlich von Granzin bildet im gesamten Gebiet das einzige störende Element. Das Gebiet Sehlsdorf/Granzin ist also noch weitgehend störungsfrei. Dieser Umstand und die vielen nahegelegenen Schutzgebiete verschiedenster Ausprägung haben zur Folge, dass sich hier außerordentlich viele Greif- und Rastvögel einfinden, unter letzteren auch Kraniche, die zunehmend als Überwinterer auftreten.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf nicht betroffen sind. Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen. Europäische Vogelschutzgebiete sind als Ausschlusskriterium festgelegt. FFH-Gebiete sind im Rahmen des Regionalen Handlungsspielraums als Abwägungskriterien festgelegt. Darüber hinaus erfolgt eine Prüfung der Natura 2000-Verträglichkeit im Rahmen der Umweltprüfung. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für die im Umfeld des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf gelegenen Natura 2000-Gebiete zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2424
Privat
ID: 94
Umweltbericht
Zu 3. Horst-Kartierungen von Granzin bis Daschow im Zeitraum 2012-2021 In Karte 15 (15 Kartierungen von Granzin bis Daschow 2012-2021.pdf) wurden alle uns zur Verfügung stehenden Daten zu Vogelhorsten im Bereich Sehlsdorf/Granzin und Daschow versammelt. Sie stammen in ihrer Mehrheit aus Karten, die Bestandteile von Bauanträgen der oben genannten Antragsteller sind. Ihre Koordinaten wurden von uns mittels Geo-Referenzierung übernommen. Die von uns vorgenommene Nummerierung der Vogelhorste in den Karten korrespondiert mit der in den Info-...-Dateien (Ordner „Horste, Info“). Mitglieder der Bürgerinitiative WEITBLICK Sehlsdorf/Granzin haben in den Jahren 2019 bis 2021 eigene Beobachtungen hinzugefügt. Die darunter befindlichen Rotmilanhorste wurden vom Ornithologischen Arbeitskreis MV (OAMV) überprüft, bestätigt und dem LUNG unter Angabe der Koordinaten gemeldet. Sie sind aktueller als alle bisherigen Angaben der Antragsteller. Der Karte 15 (zusammen mit den Info-...-Dateien) lässt sich unmittelbar entnehmen, wie vielfältig und wandelbar sich die Vogelwelt südlich der FFH- und SPA-Gebiete im Laufe der Jahre gestaltet hat.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Ausschluss- und Abwägungskriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Bei Hinweisen zum Artenschutz können daher nur durch die zuständigen Fachbehörden bestätigte Informationen berücksichtigt werden. Vertiefte Untersuchungen zum Artenschutz wie Kartierungen sind Gegenstand der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Privat
ID: 94
Umweltbericht
Zu 3. Horst-Kartierungen von Granzin bis Daschow im Zeitraum 2012-2021 In Karte 15 (15 Kartierungen von Granzin bis Daschow 2012-2021.pdf) wurden alle uns zur Verfügung stehenden Daten zu Vogelhorsten im Bereich Sehlsdorf/Granzin und Daschow versammelt. Sie stammen in ihrer Mehrheit aus Karten, die Bestandteile von Bauanträgen der oben genannten Antragsteller sind. Ihre Koordinaten wurden von uns mittels Geo-Referenzierung übernommen. Die von uns vorgenommene Nummerierung der Vogelhorste in den Karten korrespondiert mit der in den Info-...-Dateien (Ordner „Horste, Info“). Mitglieder der Bürgerinitiative WEITBLICK Sehlsdorf/Granzin haben in den Jahren 2019 bis 2021 eigene Beobachtungen hinzugefügt. Die darunter befindlichen Rotmilanhorste wurden vom Ornithologischen Arbeitskreis MV (OAMV) überprüft, bestätigt und dem LUNG unter Angabe der Koordinaten gemeldet. Sie sind aktueller als alle bisherigen Angaben der Antragsteller. Der Karte 15 (zusammen mit den Info-...-Dateien) lässt sich unmittelbar entnehmen, wie vielfältig und wandelbar sich die Vogelwelt südlich der FFH- und SPA-Gebiete im Laufe der Jahre gestaltet hat.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Ausschluss- und Abwägungskriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Bei Hinweisen zum Artenschutz können daher nur durch die zuständigen Fachbehörden bestätigte Informationen berücksichtigt werden. Vertiefte Untersuchungen zum Artenschutz wie Kartierungen sind Gegenstand der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Das Vorranggebiet 67/24 Granzin wird gemäß den von den Fachbehörden zur Verfügung gestellten Daten vom Nahbereich des Rotmilans überlagert. Die Nahbereiche des Rotmilans sind ggf. im Rahmen der konkreten Standortwahl von Windenergieanlagen freizuhalten. Aus den oben genannten Gründen erfolgt auf Ebene der Regionalplanung aber keine Reduzierung des Vorranggebietes 67/24 Granzin. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Privat
ID: 94
Umweltbericht
Zu 4. Kritik am RREP WM und der AAB-Vögel In diesem Kapitel werden wir zeigen, dass • die Ausweisung der WEG 42/18 und 53/18 aufgrund der RICHTLINIE 2009/147/EG nicht gerechtfertigt ist und • die Nahrungsflächen zwischen Bahlenrade und Grambow aufgrund der Überschreitung der 1%-Flyway-Level bezüglich der Singschwäne und Kraniche - und vermutlich auch der Gänse - der Stufe 4 zuzuordnen sind. Die RICHTLINIE 2009/147/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung) legt im Artikel 3 fest [Hervorhebungen sind von uns vorgenommen]: „(1) Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der in Artikel 2 genannten Erfordernisse die erforderlichen Maßnahmen, um für alle unter Artikel 1 fallenden Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder wieder herzustellen. (2) Zur Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensstätten und Lebensräume gehören insbesondere folgende Maßnahmen: a) Einrichtung von Schutzgebieten; b) Pflege und ökologisch richtige Gestaltung der Lebensräume in und außerhalb von Schutzgebieten; c) Wiederherstellung zerstörter Lebensstätten; d) Neuschaffung von Lebensstätten.“ Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) hat diese Richtlinie nicht angemessen umgesetzt. Ihr eigentlicher Inhalt wurde durch die Einführung von Rastgebietsstufen verwässert. Das hatte wiederum zur Folge, dass der Regionale Planungsverband Westmecklenburg in allen bisherigen Entwürfen zur Raumplanung die Vorgaben der EU-Richtlinie nicht beachtet hat. Sowohl das WEG 42/18 als auch das WEG 53/18 wurden deshalb vollständig in ausgewiesene Rastgebiete hineingeplant. Siehe dazu Karte 26 (26 Rastgebiete LUNG 2007-2009 Sehlsdorf, Granzin.pdf). Die in Karte 26 eingezeichneten Rastgebiete („Land“ und „Gewässer“) sind ein Ergebnis aus der „Analyse und Bewertung von Lebensraumfunktionen für rastende und überwinternde Wat- und Wasservögel (LUNG 2007-2009)“. Das Kartenportal Umwelt Mecklenburg-Vorpommern des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) lieferte die für die Erstellung der Karte notwendigen Daten. Die Unterteilung/Bewertung in Rastgebietsstufen ist dokumentiert in: „Artenschutzrechtliche Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (AAB-WEA) Teil Vögel Stand: 01.08.2016“ (AAB-Vögel), Seite 50ff. Wörtlich heißt es in den AAB-Vögel [Hervorhebungen wieder von uns]: „Die Bewertung der Rast- und Überwinterungsgebiete in Mecklenburg-Vorpommern basiert auf dem Gutachten von I.L.N. & IfAÖ (2009). Darin wird zunächst festgestellt, bei welchen Vogelkonzentrationen es sich um herausragend bedeutende Ansammlungen handelt. Die Festlegung erfolgt unter Berücksichtigung der Kriterien von BirdLife International (COLLAR et al. 1994, TUCKER & HEATH 1994). Dies ist der Fall, wenn innerhalb eines Jahres zeitweise, aber im Laufe mehrerer Jahre wiederkehrend: - mindestens 1 % der biogeografischen Populationsgröße von Rast- und Zugvogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie oder - mindestens 3 % der biogeografischen Populationsgröße anderer Rast- und Zugvogelarten gleichzeitig anwesend sind (vgl. Tab. 3, Klasse a). Soweit Rastgebiete für eine oder mehrere der aufgeführten Vogelarten dieses anzahlbezogene Kriterium erfüllen, werden sie bei I.L.N. & IfAÖ (2009) als Rastgebiete der Kategorie A, bei mehreren der Kategorie A*, bezeichnet. Funktionale Bestandteile von Rastgebieten sind die Ruhestätten (Schlaf- oder Tagesruhegewässer) selbst sowie die zugeordneten essentiellen oder traditionellen Nahrungsflächen.“ In der „Beurteilungshilfe Schlaf- und Tagesruheplätze der Gastvögel“ (Seite 52 der AAB-Vögel) heißt es zusätzlich: „Ausschlussbereich: • 3 km um Schlafplätze und Ruhestätten in Rastgebieten der Kategorie A und A*. • 500 m um alle anderen Rast- und Ruhegewässer (Kategorien B, C und D). • Nahrungsflächen von Zug- und Rastvögeln mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4) sowie zugehörige Flugkorridore.“ Die Karte 27 (27 Rastgebiete LUNG 2007-2009 Sehlsdorf, Granzin mit Bewertung.pdf) verdeutlicht diese Einstufungen für das Gebiet Sehlsdorf/Granzin und Umgebung (die Dichte der Schraffur korrespondiert mit der jeweiligen Einstufung). Wieder lieferte das Kartenportal Umwelt Mecklenburg-Vorpommern des LUNG die für die Erstellung der Karte notwendigen Daten. Nach dieser Einteilung liegt das WEG 42/18 in einem Rastgebiet der Stufe 2, das WEG 53/18 in einem solchen der Stufe 3. Bei Beachtung der RICHTLINIE 2009/147/EG lägen beide WEG im Ausschlussbereich. Durch die Etablierung von Rastgebietsstufen laut AAB-WEA Vögel ist das nun aber - zumindest in der Beurteilung durch den Regionalen Planungsverband - nicht mehr der Fall. Allerdings ist die Situation für das WEG 42/18 trotz der vorher beschriebenen Manipulation so eindeutig nicht. Die Langenhägener Seewiesen sind als Rastgebiet der Kategorie A eingestuft. Die sie unmittelbar umgebenden Nahrungsflächen haben die Stufe 4. Es dürfte wohl niemanden geben, der in diesem konkreten Fall eine verlässliche Aussage darüber treffen kann, wo genau eine eventuelle Grenze zwischen „Schlafplätze und Ruhestätten“ und „Rastgebieten der Kategorie A und A*“ liegt. Man muss vielmehr davon ausgehen, dass es dort einen fließenden Übergang gibt, der z.B. durch Wasserstände, Nahrungsangebot oder die Anzahl der rastenden, ruhenden oder schlafenden Vögeln beeinflusst wird. Es ist also keinesfalls unwahrscheinlich, dass die Grenze der „Schlafplätze und Ruhestätten“ identisch ist mit der Grenze des Rastgebiets oder sogar darüber hinausgeht. Die südlichste Spitze dieser Nahrungsflächen liegt nun aber weniger als 3 km vom WEG 42/18 entfernt. Der größte Teil des WEG würde demnach auch nach AAB-WEA Vögel im Ausschlussbereich liegen. Die verbleibende Fläche wäre zu gering (kleiner als 35 ha) um das Kriterium des Regionalen Planungsverbandes für die Mindestgröße eines Windeignungsgebietes zu erfüllen. Weiterhin sind laut AAB-WEA Vögel „zugehörige Flugkorridore“ dem Ausschlussbereich zuzuordnen. Der südlich Zugang zu den Nahrungsflächen an den Langenhägener Seewiesen (Stufe 4) ist nur über einen solchen Flugkorridor möglich. Dieser wird im nördlichen Teil vom Sehlsdorfer Forst und dem Bauernholz gebildet, im mittleren Teil durch die Ortschaften Sehlsdorf und Grambow und im südlichen Teil durch die Sehlsdorfer Tannen und die Bauerntannen. Genau zwischen letztere wurde aber das WEG 42/18 platziert, das damit genau am Beginn des Flugkorridors eine gewaltige und gefährliche Barriere bildet. Wir erinnern (siehe Seite 4):„Die Bewertung der Rast- und Überwinterungsgebiete in Mecklenburg-Vorpommern basiert auf dem Gutachten von I.L.N. & IfAÖ (2009)“. Es sollte eigentlich selbstverständlich sein, dass jetzt zu treffende Entscheidungen nicht allein auf Bewertungen von vor 13 Jahren beruhen dürfen. Auf eine Anfrage hin, haben uns die Verfasser des Gutachtens bestätigt, dass dieses mittlerweile tatsächlich in vielen Punkten erneuerungsbedürftig sei. Wie notwendig eine gutachterliche Erneuerung der Erkenntnisse bezüglich der Vogelwelt im Gebiet Sehlsdorf/Granzin wäre, können wir durch unsere eigenen Vogelbeobachtungen feststellen. Seit vielen Jahren werden wir im Herbst und Frühjahr Zeugen von riesigen Mengen von Gänsen und Kranichen, die frühmorgens von ihren Schlafplätzen (an den Langenhägener Seewiesen und weiteren im Osten und Nordosten - siehe Karte 27) in Richtung Granzin und Umgebung fliegen und des abends oder nachts den umgekehrten Weg nehmen. Wir haben von Oktober 2019 bis März 2022 unsere täglichen Beobachtungen notiert und diese im Rahmen von Einwendungen gegen geplante Windenergieanlagen an das StALU, das LUNG und die untere Naturschutzbehörde weitergegeben. Diese Listen (Vogelbeobachtungen [Name anonymisiert] ) sind im Ordner „Vogelbeobachtungen“ enthalten. Wir sind nicht die Einzigen, die solche Beobachtungen durchgeführt haben. Auf Seite 7 sind weitere zehn Beobachter aufgeführt. Unsere Beobachtungen geschahen neben der täglichen Arbeit für unsere Pferde. Sie sind also zufällig, ganz nebenbei geschehen und stellen deshalb eine untere Grenze des tatsächlichen Geschehens dar. Alle Rastvögel, besonders aber die Gänse, fliegen regelmäßig auch bei Dunkelheit zu ihren Schlafplätzen zurück und passieren dabei fast immer unser Gehöft - häufig in sehr geringer Höhe. Wir nehmen sie akustisch war, können daraus entscheiden, ob es viele oder wenige sind und notieren dies gelegentlich in unseren schriftlichen Beobachtungen - selbstverständlich aber ohne Angabe einer Anzahl; diese sind somit nicht Bestandteil der folgenden Diagramme. Weil unsere Beobachtungslisten mittlerweile einen Umfang von rund 100 DIN A4-Seiten einnehmen, haben wir sie monatsweise zusammengefasst und daraus Diagramme (siehe Ordner „Diagramme“) gebildet: • Diagramm-[Name anonymisiert] Gans 2019-2022.jpg • Diagramm-[Name anonymisiert] Singschwan 2019-2022.jpg • Diagramm-[Name anonymisiert] Kranich 2019-2022.jpg Diese Darstellungsform gestattet uns die Formulierung der folgenden Tatsachen: • Bei den Gänsen variieren die Gesamtzahlen der Sichtungen zwischen 20.000 und 50.000 Individuen. Da wir als Nicht-Ornithologen - bis auf die Singschwäne - bisher keine sicheren Differenzierungen zwischen verschiedenen Gänsearten treffen konnten, lässt sich unsererseits zum 1%-Flyway-Level für spezielle Gänsearten keine Aussage treffen. Wir haben aber z.B. Grund zur Annahme, dass unter den Gänsen eine große Anzahl Zwergschwäne „verborgen“ waren (deutlich kleiner als Singschwäne aber wesentlich größer als „normale“ Gänse und ohne die Trompetenrufe der Singschwäne). • Bei den Singschwänen zeigt sich allein aufgrund unserer Aufzeichnungen, dass der vom LUNG angegebene 1%-Flyway-Level von 590 Individuen in diesem Jahr weit überschritten wird. • Bei den Kranichen zeigt sich dies für drei aufeinanderfolgende Jahre (2020-2022) - Überschreitung des 1%-Flyway-Levels von 1.500 Individuen. In zunehmenden Maße brüten Kraniche im Bereich Sehlsdorf/Granzin. Häufig handelt es sich dabei auch um sogenannte Überwinterer. Die AAB-Vögel sieht für Kraniche-Brutplätze keinen Ausschlussbereich und lediglich einen Prüfbereich von 500 m vor und verweist in diesem Zusammenhang auf CEF-Maßnahmen. Gleichzeitig wird aber formuliert: „Störungen beim Bau, der Erschließung und Wartung von Windenergieanlagen sind bedeutend größer als Störungen durch die Windkraftanlage an sich (Langgemach & Dürr 2014)“. Wenn tatsächlich alle 29 bisher in dieser Region beantragten Windenergieanlagen errichtet werden, dann wird die Wartung der Anlagen ein Dauerzustand sein. Es wird dort also zu ständigen Störungen kommen. Ausweichmöglichkeiten wird es für die Vögel dann nicht mehr geben. Wir können diese Situation schon seit langem im Süden unserer Gemeinde (Werder) studieren. Dort gibt es 52 Windenergieanlagen, die dafür sorgen, dass sich dort kaum noch Vögel und erst recht keine Rastvögel blicken lassen. Unser Gehöft samt angeschlossenem Grünland von insgesamt rund 5 ha Fläche hat sich als „Verkehrsknotenpunkt“ für Vögel erwiesen, die auf ihrem Zug von und zu ihren Brutgebieten für längere Zeit in unserer Region Rast machen. Diese Tatsache hat uns überhaupt erst ermöglicht, derart viele Beobachtungen ganz nebenbei zu machen. In Karte 29 (29 Flugrichtungen.pdf) ist der Zusammenhang zwischen den Langenhägener Seewiesen und den von uns und Einwohnern aus Sehlsdorf, Grambow, Welzin und Granzin gemachten Beobachtungen dargestellt. Wegen der großen Anzahl der Individuen ist es sehr wahrscheinlich, dass von den weiter östlich gelegenen Schlafplätzen ebenfalls Nahrungsflüge nach Westen hin stattfinden. Wie zuvor schon angekündigt, sind unsere Vogelbeobachtungen nicht die einzigen; uns liegen weitere vor von (in geographischer Reihenfolge): 1. [Name anonymisiert] aus dem Umkreis von Bahlenrade/Granzin 2. [Name anonymisiert] aus dem Umkreis von Granzin/Sehlsdorf 3. [Name anonymisiert] aus dem Umkreis von Granzin 4. [Name anonymisiert] aus dem Umkreis von Granzin 5. [Name anonymisiert] aus dem Umkreis von Granzin. 6. [Name anonymisiert] aus dem Umkreis von Granzin-Ausbau 7. [Name anonymisiert] aus dem Umkreis von Sehlsdorf 8. [Name anonymisiert] aus dem Umkreis von Sehlsdorf 9. [Name anonymisiert] aus dem Umkreis von Grambow 10. [Name anonymisiert] aus dem Umkreis von Grambow Die Art der Erhebung dieser Daten unterscheidet sich zum Teil erheblich von der unseren. Einige konnten nur auf dem Weg zur und von der Arbeit nebenbei durchgeführt werden und waren deshalb häufig auch an bestimmte Strecken und Zeiten gebunden, für andere wiederum wurde jede frei Minute genutzt und das Beobachtungsgebiet zusätzlich ausgeweitet. Entsprechend unterscheiden sich die Ergebnisse sowohl im Hinblick auf die Menge der gesichteten Vögel als auch auf die Anzahl der Beobachtungstage. Auch diese Beobachtungen sind im Ordner „Vogelbeobachtungen“ in schriftlicher Form versammelt. Die Beiträge [Namen anonymisiert] sind zusätzlich mit Fotos versehen. Aus einem Teil dieser Beiträge wurden wieder Diagramme (siehe Ordner „Diagramme“) angefertigt und zusammen mit unseren Ergebnissen vergleichend dargestellt. Es sind dies: • Vergleichs-Diagramm Gans 2019-2022.jpg • Vergleichs-Diagramm Singschwan 2020-2022.jpg • Vergleichs-Diagramm Kranich 2019-2022.jpg • Vergleichs-Diagramm Greifvögel 2019-2022.jpg Unsere separaten Ergebnisse bezüglich der Gänse werden hier durch den Vergleich bestätigt. In drei aufeinanderfolgenden Jahren sind jeweils mindestens 20.000 Gänse gesichtet worden. Bei den Singschwänen wurde durch Familie [Name anonymisiert] gezeigt, dass in Erweiterung unserer Ergebnisse (siehe Seite 6) auch schon zur Jahreswende 20/21 ein Überschreiten 1%-Flyway- Level von 590 Individuen festzustellen ist. Der 1%-Flyway-Level von 1500 Individuen bei den Kranichen wird ab 2020 jedes Jahr erheblich überschritten. Dies ist nicht verwunderlich - der Zusammenhang der Langenhägener Seewiesen (LSW) mit den Nahrungsflügen der dort übernachtenden Kraniche ist seit sehr vielen Jahren gut bekannt.1 K raniche in Mecklenburg-Vorpommern, Ornithologischer Rundbrief für Mecklenburg-Vorpommern, Band 48, Sonderheft 1, 2014 Schon zuvor hat [Name anonymisiert] - zwei Jahre vor dem Gutachten von I.L.N. & IfAÖ (2009) - die folgende Studie durchgeführt: „Bemerkungen zum SPA-Kabinettsbeschluss Nr. 66, Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin, der Landesregierung M-V vom 25.09.2007 in Bezug auf die Nahrungsflächenausweisung für sammelnde und rastende Kraniche des Schlafplatzes Langenhägener Seewiesen.“ Als Ergebnis hat er nachgewiesen: „Die Auswertung nach der Aufteilung in Nahrungsgebietsgruppen ergibt, dass mehr als 50% der Kranichansammlungen über 200 Kraniche südlich der LSW nachgewiesen werden. Schwerpunkte sind dort östlich Herzberg, nördlich Granzin/Greven und Woeten. Wälder und größere Ansiedlungen, wie Dörfer, werden in der Regel umflogen. Müssen größere Distanzen geflogen werden, erfolgt dies in größeren Höhen um entsprechende Hindernisse einfach zu überfliegen. Vorwiegend fliegen die nahrungssuchenden Kraniche über freie Flächen. Aus diesen Gegebenheiten folgen bestimmte mehr oder weniger genutzte Flugkorridore zwischen dem Schlafplatz (-plätzen) und den Nahrungsflächen [siehe „Flugkorridore.jpg“ im Ordner Bilder]. Die südlich gelegenen Flächen werden überwiegend über den schmalen Korridor zwischen den LSW und Sehlsdorf / Grambow von / zu den Schlafplatz LSW angeflogen bzw. verlassen. Ab Sehlsdorf / Grambow teilt sich der Korridor nach Süden fächerförmig auf.“ In seinem Einschreiben vom 9. November 2007 an das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern - Naturschutz - Johannes-Stellingstr. 14, 19048 Schwerin hat [Name anonymisiert] auf diese Sachverhalte hingewiesen. In einer Antwort an ihn vom 5.12.2007 (Aktenzeichen 5321.62-SPA66) heißt es u.a.: „Aus diesem Grunde wird von hier aus erwogen, eine eigene über mindestens zwei Jahre laufende Datenerhebung in diesem Raum vorzunehmen. Erst im Anschluss daran kann über eine eventuelle Einbeziehung weiterer Flächen, insbesondere der im Bereich Herzberg-Granzin-Greven gelegenen Äsungsflächen für den Kranich abschließend entschieden werden.“ Die Studie wurde von uns dem StALU, dem LUNG, der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim und dem Regionalen Planungsverband Westmecklenburg im Rahmen unserer Einwendungen gegen geplante Windenergieanlagen im Bereich Sehlsdorf/Granzin übermittelt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Ausschluss- und Abwägungskriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Bei Hinweisen zum Artenschutz können daher nur durch die zuständigen Fachbehörden bestätigte Informationen berücksichtigt werden. Vertiefte Untersuchungen zum Artenschutz wie Kartierungen sind Gegenstand der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht. Im Übrigen ist die Erstellung der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" nicht Aufgabe des Regionalen Planungsverbandes. Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 66/24 Sehlsdorf mit der Vogelzug Zone A kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf nicht betroffen sind. Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf nicht betroffen sind. Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2427
Privat
ID: 94
Umweltbericht
Zu 4. Kritik am RREP WM und der AAB-Vögel In diesem Kapitel werden wir zeigen, dass • die Ausweisung der WEG 42/18 und 53/18 aufgrund der RICHTLINIE 2009/147/EG nicht gerechtfertigt ist und • die Nahrungsflächen zwischen Bahlenrade und Grambow aufgrund der Überschreitung der 1%-Flyway-Level bezüglich der Singschwäne und Kraniche - und vermutlich auch der Gänse - der Stufe 4 zuzuordnen sind. Die RICHTLINIE 2009/147/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung) legt im Artikel 3 fest [Hervorhebungen sind von uns vorgenommen]: „(1) Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der in Artikel 2 genannten Erfordernisse die erforderlichen Maßnahmen, um für alle unter Artikel 1 fallenden Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder wieder herzustellen. (2) Zur Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensstätten und Lebensräume gehören insbesondere folgende Maßnahmen: a) Einrichtung von Schutzgebieten; b) Pflege und ökologisch richtige Gestaltung der Lebensräume in und außerhalb von Schutzgebieten; c) Wiederherstellung zerstörter Lebensstätten; d) Neuschaffung von Lebensstätten.“ Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) hat diese Richtlinie nicht angemessen umgesetzt. Ihr eigentlicher Inhalt wurde durch die Einführung von Rastgebietsstufen verwässert. Das hatte wiederum zur Folge, dass der Regionale Planungsverband Westmecklenburg in allen bisherigen Entwürfen zur Raumplanung die Vorgaben der EU-Richtlinie nicht beachtet hat. Sowohl das WEG 42/18 als auch das WEG 53/18 wurden deshalb vollständig in ausgewiesene Rastgebiete hineingeplant. Siehe dazu Karte 26 (26 Rastgebiete LUNG 2007-2009 Sehlsdorf, Granzin.pdf). Die in Karte 26 eingezeichneten Rastgebiete („Land“ und „Gewässer“) sind ein Ergebnis aus der „Analyse und Bewertung von Lebensraumfunktionen für rastende und überwinternde Wat- und Wasservögel (LUNG 2007-2009)“. Das Kartenportal Umwelt Mecklenburg-Vorpommern des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) lieferte die für die Erstellung der Karte notwendigen Daten. Die Unterteilung/Bewertung in Rastgebietsstufen ist dokumentiert in: „Artenschutzrechtliche Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (AAB-WEA) Teil Vögel Stand: 01.08.2016“ (AAB-Vögel), Seite 50ff. Wörtlich heißt es in den AAB-Vögel [Hervorhebungen wieder von uns]: „Die Bewertung der Rast- und Überwinterungsgebiete in Mecklenburg-Vorpommern basiert auf dem Gutachten von I.L.N. & IfAÖ (2009). Darin wird zunächst festgestellt, bei welchen Vogelkonzentrationen es sich um herausragend bedeutende Ansammlungen handelt. Die Festlegung erfolgt unter Berücksichtigung der Kriterien von BirdLife International (COLLAR et al. 1994, TUCKER & HEATH 1994). Dies ist der Fall, wenn innerhalb eines Jahres zeitweise, aber im Laufe mehrerer Jahre wiederkehrend: - mindestens 1 % der biogeografischen Populationsgröße von Rast- und Zugvogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie oder - mindestens 3 % der biogeografischen Populationsgröße anderer Rast- und Zugvogelarten gleichzeitig anwesend sind (vgl. Tab. 3, Klasse a). Soweit Rastgebiete für eine oder mehrere der aufgeführten Vogelarten dieses anzahlbezogene Kriterium erfüllen, werden sie bei I.L.N. & IfAÖ (2009) als Rastgebiete der Kategorie A, bei mehreren der Kategorie A*, bezeichnet. Funktionale Bestandteile von Rastgebieten sind die Ruhestätten (Schlaf- oder Tagesruhegewässer) selbst sowie die zugeordneten essentiellen oder traditionellen Nahrungsflächen.“ In der „Beurteilungshilfe Schlaf- und Tagesruheplätze der Gastvögel“ (Seite 52 der AAB-Vögel) heißt es zusätzlich: „Ausschlussbereich: • 3 km um Schlafplätze und Ruhestätten in Rastgebieten der Kategorie A und A*. • 500 m um alle anderen Rast- und Ruhegewässer (Kategorien B, C und D). • Nahrungsflächen von Zug- und Rastvögeln mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4) sowie zugehörige Flugkorridore.“ Die Karte 27 (27 Rastgebiete LUNG 2007-2009 Sehlsdorf, Granzin mit Bewertung.pdf) verdeutlicht diese Einstufungen für das Gebiet Sehlsdorf/Granzin und Umgebung (die Dichte der Schraffur korrespondiert mit der jeweiligen Einstufung). Wieder lieferte das Kartenportal Umwelt Mecklenburg-Vorpommern des LUNG die für die Erstellung der Karte notwendigen Daten. Nach dieser Einteilung liegt das WEG 42/18 in einem Rastgebiet der Stufe 2, das WEG 53/18 in einem solchen der Stufe 3. Bei Beachtung der RICHTLINIE 2009/147/EG lägen beide WEG im Ausschlussbereich. Durch die Etablierung von Rastgebietsstufen laut AAB-WEA Vögel ist das nun aber - zumindest in der Beurteilung durch den Regionalen Planungsverband - nicht mehr der Fall. Allerdings ist die Situation für das WEG 42/18 trotz der vorher beschriebenen Manipulation so eindeutig nicht. Die Langenhägener Seewiesen sind als Rastgebiet der Kategorie A eingestuft. Die sie unmittelbar umgebenden Nahrungsflächen haben die Stufe 4. Es dürfte wohl niemanden geben, der in diesem konkreten Fall eine verlässliche Aussage darüber treffen kann, wo genau eine eventuelle Grenze zwischen „Schlafplätze und Ruhestätten“ und „Rastgebieten der Kategorie A und A*“ liegt. Man muss vielmehr davon ausgehen, dass es dort einen fließenden Übergang gibt, der z.B. durch Wasserstände, Nahrungsangebot oder die Anzahl der rastenden, ruhenden oder schlafenden Vögeln beeinflusst wird. Es ist also keinesfalls unwahrscheinlich, dass die Grenze der „Schlafplätze und Ruhestätten“ identisch ist mit der Grenze des Rastgebiets oder sogar darüber hinausgeht. Die südlichste Spitze dieser Nahrungsflächen liegt nun aber weniger als 3 km vom WEG 42/18 entfernt. Der größte Teil des WEG würde demnach auch nach AAB-WEA Vögel im Ausschlussbereich liegen. Die verbleibende Fläche wäre zu gering (kleiner als 35 ha) um das Kriterium des Regionalen Planungsverbandes für die Mindestgröße eines Windeignungsgebietes zu erfüllen. Weiterhin sind laut AAB-WEA Vögel „zugehörige Flugkorridore“ dem Ausschlussbereich zuzuordnen. Der südlich Zugang zu den Nahrungsflächen an den Langenhägener Seewiesen (Stufe 4) ist nur über einen solchen Flugkorridor möglich. Dieser wird im nördlichen Teil vom Sehlsdorfer Forst und dem Bauernholz gebildet, im mittleren Teil durch die Ortschaften Sehlsdorf und Grambow und im südlichen Teil durch die Sehlsdorfer Tannen und die Bauerntannen. Genau zwischen letztere wurde aber das WEG 42/18 platziert, das damit genau am Beginn des Flugkorridors eine gewaltige und gefährliche Barriere bildet. Wir erinnern (siehe Seite 4):„Die Bewertung der Rast- und Überwinterungsgebiete in Mecklenburg-Vorpommern basiert auf dem Gutachten von I.L.N. & IfAÖ (2009)“. Es sollte eigentlich selbstverständlich sein, dass jetzt zu treffende Entscheidungen nicht allein auf Bewertungen von vor 13 Jahren beruhen dürfen. Auf eine Anfrage hin, haben uns die Verfasser des Gutachtens bestätigt, dass dieses mittlerweile tatsächlich in vielen Punkten erneuerungsbedürftig sei. Wie notwendig eine gutachterliche Erneuerung der Erkenntnisse bezüglich der Vogelwelt im Gebiet Sehlsdorf/Granzin wäre, können wir durch unsere eigenen Vogelbeobachtungen feststellen. Seit vielen Jahren werden wir im Herbst und Frühjahr Zeugen von riesigen Mengen von Gänsen und Kranichen, die frühmorgens von ihren Schlafplätzen (an den Langenhägener Seewiesen und weiteren im Osten und Nordosten - siehe Karte 27) in Richtung Granzin und Umgebung fliegen und des abends oder nachts den umgekehrten Weg nehmen. Wir haben von Oktober 2019 bis März 2022 unsere täglichen Beobachtungen notiert und diese im Rahmen von Einwendungen gegen geplante Windenergieanlagen an das StALU, das LUNG und die untere Naturschutzbehörde weitergegeben. Diese Listen (Vogelbeobachtungen [Name anonymisiert] ) sind im Ordner „Vogelbeobachtungen“ enthalten. Wir sind nicht die Einzigen, die solche Beobachtungen durchgeführt haben. Auf Seite 7 sind weitere zehn Beobachter aufgeführt. Unsere Beobachtungen geschahen neben der täglichen Arbeit für unsere Pferde. Sie sind also zufällig, ganz nebenbei geschehen und stellen deshalb eine untere Grenze des tatsächlichen Geschehens dar. Alle Rastvögel, besonders aber die Gänse, fliegen regelmäßig auch bei Dunkelheit zu ihren Schlafplätzen zurück und passieren dabei fast immer unser Gehöft - häufig in sehr geringer Höhe. Wir nehmen sie akustisch war, können daraus entscheiden, ob es viele oder wenige sind und notieren dies gelegentlich in unseren schriftlichen Beobachtungen - selbstverständlich aber ohne Angabe einer Anzahl; diese sind somit nicht Bestandteil der folgenden Diagramme. Weil unsere Beobachtungslisten mittlerweile einen Umfang von rund 100 DIN A4-Seiten einnehmen, haben wir sie monatsweise zusammengefasst und daraus Diagramme (siehe Ordner „Diagramme“) gebildet: • Diagramm-[Name anonymisiert] Gans 2019-2022.jpg • Diagramm-[Name anonymisiert] Singschwan 2019-2022.jpg • Diagramm-[Name anonymisiert] Kranich 2019-2022.jpg Diese Darstellungsform gestattet uns die Formulierung der folgenden Tatsachen: • Bei den Gänsen variieren die Gesamtzahlen der Sichtungen zwischen 20.000 und 50.000 Individuen. Da wir als Nicht-Ornithologen - bis auf die Singschwäne - bisher keine sicheren Differenzierungen zwischen verschiedenen Gänsearten treffen konnten, lässt sich unsererseits zum 1%-Flyway-Level für spezielle Gänsearten keine Aussage treffen. Wir haben aber z.B. Grund zur Annahme, dass unter den Gänsen eine große Anzahl Zwergschwäne „verborgen“ waren (deutlich kleiner als Singschwäne aber wesentlich größer als „normale“ Gänse und ohne die Trompetenrufe der Singschwäne). • Bei den Singschwänen zeigt sich allein aufgrund unserer Aufzeichnungen, dass der vom LUNG angegebene 1%-Flyway-Level von 590 Individuen in diesem Jahr weit überschritten wird. • Bei den Kranichen zeigt sich dies für drei aufeinanderfolgende Jahre (2020-2022) - Überschreitung des 1%-Flyway-Levels von 1.500 Individuen. In zunehmenden Maße brüten Kraniche im Bereich Sehlsdorf/Granzin. Häufig handelt es sich dabei auch um sogenannte Überwinterer. Die AAB-Vögel sieht für Kraniche-Brutplätze keinen Ausschlussbereich und lediglich einen Prüfbereich von 500 m vor und verweist in diesem Zusammenhang auf CEF-Maßnahmen. Gleichzeitig wird aber formuliert: „Störungen beim Bau, der Erschließung und Wartung von Windenergieanlagen sind bedeutend größer als Störungen durch die Windkraftanlage an sich (Langgemach & Dürr 2014)“. Wenn tatsächlich alle 29 bisher in dieser Region beantragten Windenergieanlagen errichtet werden, dann wird die Wartung der Anlagen ein Dauerzustand sein. Es wird dort also zu ständigen Störungen kommen. Ausweichmöglichkeiten wird es für die Vögel dann nicht mehr geben. Wir können diese Situation schon seit langem im Süden unserer Gemeinde (Werder) studieren. Dort gibt es 52 Windenergieanlagen, die dafür sorgen, dass sich dort kaum noch Vögel und erst recht keine Rastvögel blicken lassen. Unser Gehöft samt angeschlossenem Grünland von insgesamt rund 5 ha Fläche hat sich als „Verkehrsknotenpunkt“ für Vögel erwiesen, die auf ihrem Zug von und zu ihren Brutgebieten für längere Zeit in unserer Region Rast machen. Diese Tatsache hat uns überhaupt erst ermöglicht, derart viele Beobachtungen ganz nebenbei zu machen. In Karte 29 (29 Flugrichtungen.pdf) ist der Zusammenhang zwischen den Langenhägener Seewiesen und den von uns und Einwohnern aus Sehlsdorf, Grambow, Welzin und Granzin gemachten Beobachtungen dargestellt. Wegen der großen Anzahl der Individuen ist es sehr wahrscheinlich, dass von den weiter östlich gelegenen Schlafplätzen ebenfalls Nahrungsflüge nach Westen hin stattfinden. Wie zuvor schon angekündigt, sind unsere Vogelbeobachtungen nicht die einzigen; uns liegen weitere vor von (in geographischer Reihenfolge): 1. [Name anonymisiert] aus dem Umkreis von Bahlenrade/Granzin 2. [Name anonymisiert] aus dem Umkreis von Granzin/Sehlsdorf 3. [Name anonymisiert] aus dem Umkreis von Granzin 4. [Name anonymisiert] aus dem Umkreis von Granzin 5. [Name anonymisiert] aus dem Umkreis von Granzin. 6. [Name anonymisiert] aus dem Umkreis von Granzin-Ausbau 7. [Name anonymisiert] aus dem Umkreis von Sehlsdorf 8. [Name anonymisiert] aus dem Umkreis von Sehlsdorf 9. [Name anonymisiert] aus dem Umkreis von Grambow 10. [Name anonymisiert] aus dem Umkreis von Grambow Die Art der Erhebung dieser Daten unterscheidet sich zum Teil erheblich von der unseren. Einige konnten nur auf dem Weg zur und von der Arbeit nebenbei durchgeführt werden und waren deshalb häufig auch an bestimmte Strecken und Zeiten gebunden, für andere wiederum wurde jede frei Minute genutzt und das Beobachtungsgebiet zusätzlich ausgeweitet. Entsprechend unterscheiden sich die Ergebnisse sowohl im Hinblick auf die Menge der gesichteten Vögel als auch auf die Anzahl der Beobachtungstage. Auch diese Beobachtungen sind im Ordner „Vogelbeobachtungen“ in schriftlicher Form versammelt. Die Beiträge [Namen anonymisiert] sind zusätzlich mit Fotos versehen. Aus einem Teil dieser Beiträge wurden wieder Diagramme (siehe Ordner „Diagramme“) angefertigt und zusammen mit unseren Ergebnissen vergleichend dargestellt. Es sind dies: • Vergleichs-Diagramm Gans 2019-2022.jpg • Vergleichs-Diagramm Singschwan 2020-2022.jpg • Vergleichs-Diagramm Kranich 2019-2022.jpg • Vergleichs-Diagramm Greifvögel 2019-2022.jpg Unsere separaten Ergebnisse bezüglich der Gänse werden hier durch den Vergleich bestätigt. In drei aufeinanderfolgenden Jahren sind jeweils mindestens 20.000 Gänse gesichtet worden. Bei den Singschwänen wurde durch Familie [Name anonymisiert] gezeigt, dass in Erweiterung unserer Ergebnisse (siehe Seite 6) auch schon zur Jahreswende 20/21 ein Überschreiten 1%-Flyway- Level von 590 Individuen festzustellen ist. Der 1%-Flyway-Level von 1500 Individuen bei den Kranichen wird ab 2020 jedes Jahr erheblich überschritten. Dies ist nicht verwunderlich - der Zusammenhang der Langenhägener Seewiesen (LSW) mit den Nahrungsflügen der dort übernachtenden Kraniche ist seit sehr vielen Jahren gut bekannt.1 K raniche in Mecklenburg-Vorpommern, Ornithologischer Rundbrief für Mecklenburg-Vorpommern, Band 48, Sonderheft 1, 2014 Schon zuvor hat [Name anonymisiert] - zwei Jahre vor dem Gutachten von I.L.N. & IfAÖ (2009) - die folgende Studie durchgeführt: „Bemerkungen zum SPA-Kabinettsbeschluss Nr. 66, Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin, der Landesregierung M-V vom 25.09.2007 in Bezug auf die Nahrungsflächenausweisung für sammelnde und rastende Kraniche des Schlafplatzes Langenhägener Seewiesen.“ Als Ergebnis hat er nachgewiesen: „Die Auswertung nach der Aufteilung in Nahrungsgebietsgruppen ergibt, dass mehr als 50% der Kranichansammlungen über 200 Kraniche südlich der LSW nachgewiesen werden. Schwerpunkte sind dort östlich Herzberg, nördlich Granzin/Greven und Woeten. Wälder und größere Ansiedlungen, wie Dörfer, werden in der Regel umflogen. Müssen größere Distanzen geflogen werden, erfolgt dies in größeren Höhen um entsprechende Hindernisse einfach zu überfliegen. Vorwiegend fliegen die nahrungssuchenden Kraniche über freie Flächen. Aus diesen Gegebenheiten folgen bestimmte mehr oder weniger genutzte Flugkorridore zwischen dem Schlafplatz (-plätzen) und den Nahrungsflächen [siehe „Flugkorridore.jpg“ im Ordner Bilder]. Die südlich gelegenen Flächen werden überwiegend über den schmalen Korridor zwischen den LSW und Sehlsdorf / Grambow von / zu den Schlafplatz LSW angeflogen bzw. verlassen. Ab Sehlsdorf / Grambow teilt sich der Korridor nach Süden fächerförmig auf.“ In seinem Einschreiben vom 9. November 2007 an das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern - Naturschutz - Johannes-Stellingstr. 14, 19048 Schwerin hat [Name anonymisiert] auf diese Sachverhalte hingewiesen. In einer Antwort an ihn vom 5.12.2007 (Aktenzeichen 5321.62-SPA66) heißt es u.a.: „Aus diesem Grunde wird von hier aus erwogen, eine eigene über mindestens zwei Jahre laufende Datenerhebung in diesem Raum vorzunehmen. Erst im Anschluss daran kann über eine eventuelle Einbeziehung weiterer Flächen, insbesondere der im Bereich Herzberg-Granzin-Greven gelegenen Äsungsflächen für den Kranich abschließend entschieden werden.“ Die Studie wurde von uns dem StALU, dem LUNG, der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim und dem Regionalen Planungsverband Westmecklenburg im Rahmen unserer Einwendungen gegen geplante Windenergieanlagen im Bereich Sehlsdorf/Granzin übermittelt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Ausschluss- und Abwägungskriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Bei Hinweisen zum Artenschutz können daher nur durch die zuständigen Fachbehörden bestätigte Informationen berücksichtigt werden. Vertiefte Untersuchungen zum Artenschutz wie Kartierungen sind Gegenstand der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht. Im Übrigen ist die Erstellung der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" nicht Aufgabe des Regionalen Planungsverbandes. Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 67/24 Granzin mit der Vogelzug Zone A kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 67/24 Granzin nicht betroffen sind. Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 67/24 Granzin nicht betroffen sind. Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Privat
ID: 94
Umweltbericht
Zu 5. Kritik am Vogelzug-Modell des LUNG Karte 31 (31 Vogelzug-Modell-MV.pdf) zeigt das für ganz Mecklenburg-Vorpommern angegebene Vogelzug-Modell des LUNG. Es entstammt dem „Fachgutachten Windenergie und Naturschutz“ (I.L.N. 1996; im Auftrag des Ministeriums für Landwirtschaft u. Naturschutz) und kann dem Kartenportal Umwelt Mecklenburg- Vorpommern des LUNG entnommen werden. Dort ist seine Form gegenüber dem Gutachten allerdings verändert (wofür es keine Begründung gibt). Sein Zweck wird dort folgendermaßen beschrieben: „Das Modell der Dichte des Vogelzuges soll bei der Auswahl der Eignungsräume dem Ziel dienen, Bereiche zu meiden, in denen im Mittel eine besonders hohe Dichte ziehender Vögel zu erwarten ist. Damit soll die Gefahr von Anflügen an Windenergieanlagen, der Tötung von Vögeln durch Rotorblätter sowie von Beeinträchtigungen des Vogelzuges gemindert werden.“ Es handelt sich hierbei um ein rein theoretisches Modell, dessen Berechtigung nach Meinung der Verfasser aus einer Liste von rund 60 zitierten Veröffentlichungen folgen soll. Den entscheidenden Schritt aber, wie aus all diesen Informationen die in Karte 31 dargestellte Form praktisch resultiert, bleiben die Verfasser des Gutachtens und auch das LUNG schuldig. Wir haben den in Karte 31 rot umrandeten Bereich Sehlsdorf/Granzin in Karte 30 (30 Vogelzug- Modell.pdf) vergrößert dargestellt. Daraus ist Folgendes ersichtlich: • westlich von Granzin erkennt man einen Bereich, bei dem „im Mittel eine besonders hohe Dichte ziehender Vögel zu erwarten ist“ - was aber offensichtlich niemanden daran hinderte, gerade hier Windenergieanlagen zu errichten. • östlich und nordöstlich liegen sowohl Schlafplätze als auch Rastgebiete in „zugfreien“ Gebieten (weiß) - was verwunderlich ist, denn die Rastvögel sind ja schließlich als Zugvögel dorthin gekommen. Insgesamt handelt es sich bei diesem Modell also nicht um ein realistisches Abbild der örtlichen Gegebenheiten - mithin ist die Einstufung des Gebietes Sehlsdorf/Granzin nur als Zone B und Zone C mehr als zweifelhaft.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht. Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 67/24 Granzin mit der Vogelzug Zone A kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 67/24 Granzin nicht betroffen sind. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Privat
ID: 94
Umweltbericht
Zu 5. Kritik am Vogelzug-Modell des LUNG Karte 31 (31 Vogelzug-Modell-MV.pdf) zeigt das für ganz Mecklenburg-Vorpommern angegebene Vogelzug-Modell des LUNG. Es entstammt dem „Fachgutachten Windenergie und Naturschutz“ (I.L.N. 1996; im Auftrag des Ministeriums für Landwirtschaft u. Naturschutz) und kann dem Kartenportal Umwelt Mecklenburg- Vorpommern des LUNG entnommen werden. Dort ist seine Form gegenüber dem Gutachten allerdings verändert (wofür es keine Begründung gibt). Sein Zweck wird dort folgendermaßen beschrieben: „Das Modell der Dichte des Vogelzuges soll bei der Auswahl der Eignungsräume dem Ziel dienen, Bereiche zu meiden, in denen im Mittel eine besonders hohe Dichte ziehender Vögel zu erwarten ist. Damit soll die Gefahr von Anflügen an Windenergieanlagen, der Tötung von Vögeln durch Rotorblätter sowie von Beeinträchtigungen des Vogelzuges gemindert werden.“ Es handelt sich hierbei um ein rein theoretisches Modell, dessen Berechtigung nach Meinung der Verfasser aus einer Liste von rund 60 zitierten Veröffentlichungen folgen soll. Den entscheidenden Schritt aber, wie aus all diesen Informationen die in Karte 31 dargestellte Form praktisch resultiert, bleiben die Verfasser des Gutachtens und auch das LUNG schuldig. Wir haben den in Karte 31 rot umrandeten Bereich Sehlsdorf/Granzin in Karte 30 (30 Vogelzug- Modell.pdf) vergrößert dargestellt. Daraus ist Folgendes ersichtlich: • westlich von Granzin erkennt man einen Bereich, bei dem „im Mittel eine besonders hohe Dichte ziehender Vögel zu erwarten ist“ - was aber offensichtlich niemanden daran hinderte, gerade hier Windenergieanlagen zu errichten. • östlich und nordöstlich liegen sowohl Schlafplätze als auch Rastgebiete in „zugfreien“ Gebieten (weiß) - was verwunderlich ist, denn die Rastvögel sind ja schließlich als Zugvögel dorthin gekommen. Insgesamt handelt es sich bei diesem Modell also nicht um ein realistisches Abbild der örtlichen Gegebenheiten - mithin ist die Einstufung des Gebietes Sehlsdorf/Granzin nur als Zone B und Zone C mehr als zweifelhaft.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht. Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 66/24 Sehlsdorf mit der Vogelzug Zone A kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf nicht betroffen sind. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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