| Stellungnehmer | Kapitel | Inhalt | Abwägung und Sachaufklärung | BE-ID |
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
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4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
17 Neuburg 1,25
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Die vom Stellungnehmer genannte Fläche ist kleiner als 5 ha. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 17/24 Neuburg stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 17/24 Neuburg bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
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4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
18 Nevern 3,65
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Die vom Stellungnehmer genannte Fläche ist kleiner als 5 ha. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 18/24 Nevern stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 18/24 Nevern bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
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4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
19 Neuhof 1,91
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 19/24 Neuhof findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
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4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
20 Wakendorf 2,41
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 20/24 Wakendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im MVA-Sektor des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
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4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
22 Cramonshagen 2,79
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Die vom Stellungnehmer genannte Fläche ist kleiner als 5 ha. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 22/24 Cramonshagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 22/24 Cramonshagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
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4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
23 Gadebusch Süd 4,82
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 23/24 Gadebusch Süd findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
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4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
24 Renzow West 2,24
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Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Die vom Stellungnehmer genannte Fläche ist kleiner als 5 ha. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 24/24 Renzow West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 24/24 Renzow West bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
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4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
25 Renzow Ost 12,35
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
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4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
26 Groß Welzin 4,92
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 26/24 Groß Welzin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
27 Parum 11,23
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Bei dem vom Stellungnehmer genannten Wert handelt es sich um die Summation von Einzelflächen, die jeweils kleiner als 5 ha sind. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 27/24 Parum stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 27/24 Parum bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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ID: 5244
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4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
28 Stralendorf 7,80
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Bei dem vom Stellungnehmer genannten Wert handelt es sich um die Summation von Einzelflächen, die jeweils kleiner als 5 ha sind. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 28/24 Stralendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 28/24 Stralendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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ID: 5244
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4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
29 Alt Zachun 13,24
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Bei dem vom Stellungnehmer genannten Wert handelt es sich um die Summation von Einzelflächen, die jeweils kleiner als 5 ha sind. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 29/24 Alt Zachun stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 29/24 alt Zachun bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
31 Plate 0,18
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Die vom Stellungnehmer genannte Fläche ist kleiner als 5 ha. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 31/24 Plate stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 31/24 Plate bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
2079 |
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
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Karte
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4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
32 Hoort 14,08
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Bei dem vom Stellungnehmer genannten Wert handelt es sich um die Summation von Einzelflächen, die jeweils kleiner als 5 ha sind. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
Die Daten zum Ausschlusskriterium „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 32/24 Hoort wird auf einer Teilfläche von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 32/24 Hoort stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 32/24 Hoort bestätigt. |
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
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Karte
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4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
33 Waschow 2,11
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 33/24 Waschow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
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Karte
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4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
34 Kogel 0,90
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 34/24 Kogel findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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ID: 5244
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Karte
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4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
35 Lüttow-Valluhn 42,36
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
In der Planfeststellung von 1995 wird innerhalb des Vorranggebiets 35/24 eine Kompensationsfläche Wald mit einer Größe von über 5 ha festgesetzt. Gegenwärtig sind jedoch die zur Umsetzung vorgesehene Flächen durch andere großflächige Nutzungen (Tagebau, Deponie, Photovoltaik und Windenergie) belegt. Zwar bleibt die Planfestsetzung formell rechtswirksam, der Realisierungshorizont der Kompensationsmaßnahme Wald ist jedoch derzeit nicht absehbar. Es ist davon auszugehen, dass die Umsetzung der geplanten Maßnahmen nur sehr eingeschränkt bzw. nicht realisierbar ist. Aufgrund der atypischen Gemengelage kann die festgelegte Aufforstungsfläche keine Berücksichtigung finden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 35/24 Lüttow-Valluhn stehen keine Aus-schluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 35/24 Lüttow-Valluhn bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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ID: 5244
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4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
37 Bennin 15,77
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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ID: 5244
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4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
38 Gresse 5,19
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Bei dem vom Stellungnehmer genannten Wert handelt es sich um die Summation von Einzelflächen, die jeweils kleiner als 5 ha sind. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 38/24 Gresse stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 38/24 Gresse bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
2085 |
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
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Karte
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4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
39 Boizenburg 1,88
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 39/24 Boizenburg findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
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4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
40 Vellahn 4,09
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
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4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
41 Kloddram 26,16
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Die Daten zum Ausschlusskriterium „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ wurden aktualisiert. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Aufgrund dessen wird das Vorranggebiet 41/24 Kloddram im Süden entsprechend reduziert. Darüber hinaus handelt es sich bei dem vom Stellungnehmer genannten Wert teilweise um die Summation von Einzelflächen, die jeweils kleiner als 5 ha sind. Eine Änderung des Vorranggebietes in Bezug auf die Flächen kleiner als 5 ha erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 41/24 Kloddram stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 41/24 Kloddram bestätigt. |
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
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Karte
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4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
42 Moraas 33,17
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Bei dem vom Stellungnehmer genannten Wert handelt es sich um die Summation von Einzelflächen, die jeweils kleiner als 5 ha sind. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 42/24 Moraas im Südwesten reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Kuhstorfer Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 42/24 Moraas stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 42/24 Moraas bestätigt.
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
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Karte
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4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
43 Warlow 24,02
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
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4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
44 Wöbbelin 8,18
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Bei dem vom Stellungnehmer genannten Wert handelt es sich um die Summation von Einzelflächen, die jeweils kleiner als 5 ha sind. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 44/24 Wöbbelin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 44/24 Wöbbelin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
2091 |
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
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Karte
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4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
45 Alt Krenzlin 0,42
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
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Karte
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4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
46 Bresegard 20,98
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Bei dem vom Stellungnehmer genannten Wert handelt es sich um die Summation von Einzelflächen, die jeweils kleiner als 5 ha sind. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 46/24 Bresegard im Norden reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Ludwigsluster Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 46/24 Bresegard stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 46/24 Bresegard bestätigt. |
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
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Karte
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4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
47 Karenz 4,41
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Die vom Stellungnehmer genannte Fläche ist kleiner als 5 ha. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 47/24 Karenz stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 47/24 Karenz bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
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4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
49 Steesow 14,34
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 49/24 Steesow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
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4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
50 Milow 0,17
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Die vom Stellungnehmer genannte Fläche ist kleiner als 5 ha. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 50/24 Milow stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 50/24 Milow bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
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Karte
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4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
51 Grabow 7,86
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 51/24 Grabow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
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4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
52 Muchow 1,09
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 52/24 Muchow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
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Karte
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4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
53 Balow 0,50
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 53/24 Balow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
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4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
54 Brunow 2,39
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Die vom Stellungnehmer genannte Fläche ist kleiner als 5 ha. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 54/24 Brunow stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 54/24 Brunow bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
2100 |
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
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4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
55 Herzfeld 0,29
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 55/24 Herzfeld findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
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Karte
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4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
56 Parchim 1,66
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Die vom Stellungnehmer genannte Fläche ist kleiner als 5 ha. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 56/24 Parchim stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 56/24 Parchim bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
2102 |
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
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Karte
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4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
57 Gischow 0,84
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 57/24 Gischow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
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Karte
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4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
58 Suckow-Redlin 9,32
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Bei dem vom Stellungnehmer genannten Wert handelt es sich um die Summation von Einzelflächen, die jeweils kleiner als 5 ha sind. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 58/24 Suckow-Redlin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 58/24 Suckow-Redlin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
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Karte
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4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
59 Kreien 10,63
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Bei dem vom Stellungnehmer genannten Wert handelt es sich um die Summation von Einzelflächen, die jeweils kleiner als 5 ha sind. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 59/24 Kreien stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 59/24 Kreien bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
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Karte
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4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
60 Vietlübbe 2,32
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Die vom Stellungnehmer genannte Fläche ist kleiner als 5 ha. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 60/24 Vietlübbe stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 60/24 Vietlübbe bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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ID: 5244
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Karte
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4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
63 Plauerhagen 7,10
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Bei dem vom Stellungnehmer genannten Wert handelt es sich um die Summation von Einzelflächen, die jeweils kleiner als 5 ha sind. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 63/24 Plauerhagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
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Karte
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4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
64 Daschow 1,45
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 64/24 Daschow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
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4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
65 Werder 0,13
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Die vom Stellungnehmer genannte Fläche ist kleiner als 5 ha. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 65/24 Werder stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 65/24 Werder bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
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Karte
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4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
66 Sehlsdorf 0,79
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Die vom Stellungnehmer genannte Fläche ist kleiner als 5 ha. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
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Karte
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4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
67 Granzin 0,90
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Die vom Stellungnehmer genannte Fläche ist kleiner als 5 ha. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
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Karte
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4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
70 Wessin 5,50
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Bei dem vom Stellungnehmer genannten Wert handelt es sich um die Summation von Einzelflächen, die jeweils kleiner als 5 ha sind. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 70/24 Wessin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 70/24 Wessin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
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Karte
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4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
71 Runow 1,11
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 71/24 Runow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
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4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
73 Hohen Pritz 0,47
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
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nicht zugeordnet
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Des Weiteren kann es durch den Bau von Windenergieanlagen zu erheblichen Beeinträchtigungen bei den kameragestützten, automatisierten Waldbrandfrüherkennungssystemen kommen. Nach dem vorgelegten Entwurf sind besonders Vorranggebiete für Windenergie betroffen, die sich im 20 km Radius der automatisierten Waldbrandfrüherkennungssysteme befinden. Bei den weiteren Planungen sind die Belange des Waldbrandschutzes als Abwägungskriterium zu berücksichtigen
Tabelle: Vorranggebiete im 20 km Umkreis von automatisierten Waldbrandfrüherkennungssystemen (Gebiete mit vorliegendem Gutachten zur Unbedenklichkeit sind nicht angeführt).
Nr. Vorranggebiet / Nr. Vorranggebiet
24 Renzow, West / 40 Vellahn / 51 Grabow / 62 Barkow
25 Renzow Ost / 41 Kloddram / 52 Muchow / 63 Plauerhagen
26 Groß Welzin / 42 Moraas / 53 Balow / 64 Daschow
27 Parum / 43 Warlow / 54 Brunow / 65 Werder
28 Stralendorf / 44 Wöbbelin / 55 Herzfeld / 66 Sehlsdorf
29 Alt Zachun / 45 Alt Krenzlin / 56 Parchim / 67 Granzin
30 Lübesse / 46 Bresegard / 57 Gischow / 68 Severin
31 Plate / 47 Karenz / 58 Suckow-Redlin / 71 Runow
32 Hoort / 48 Gorlosen / 59 Kreien / 72 Groß Niendorf
33 Waschow / 49 Steesow / 60 Vietlübbe / 73 Hohen Pritz
34 Kogel / 50 Milow / 61 Wendisch Priborn
In diesem Zusammenhang wird auf den Erlass zum Waldbrandschutz im Rahmen von Verfahren der forstbehördlichen Beteiligung zu Bau und Betrieb von Windenergieanlagen vom 22.07.2013 hingewiesen. Die unteren Forstbehörden können im Zuge des konkreten Genehmigungsverfahrens Auflagen zum Waldbrandschutz erteilen.
In Gebieten mit automatisierten Waldbrandfrüherkennungssystemen ist vom künftigen Betreiber der Windenergieanlagen nachzuweisen, dass die Systeme durch die Windenergieanlagen nicht gestört werden. Zudem sind in allen Windenergieanlagen, deren äußere Rotorblattspitzen sich in einem Abstand von weniger als 50 m vom Waldrand entfernt befinden, automatische Löschanlagen und Brandmelder zu installieren.
Bei einer Störung muss es zu einer automatischen Abschaltung der Anlage kommen. In waldbrandgefährdeten Gebieten hat der Betreiber die Anlage und Unterhaltung von mindestens einer zusätzlichen Löschwasserentnahmestelle sicherzustellen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die konkrete Prüfung der Auswirkungen auf Waldbrandfrüherkennungssysteme kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Die Prüfung der Auswirkungen auf Waldbrandfrüherkennungssysteme ist daher Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens.
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
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Karte
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Des Weiteren dürfen die vorhandenen Funklinienkorridore für die automatisierten Waldbrandfrüherkennungssysteme durch die Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt werden. Betroffen sind nach Planentwurf folgende Vorranggebiete:
Nr. Vorranggebiet
32 Hoort
Bei den weiteren Planungen ist weiterhin zu beachten, dass Windenergieanlagen im Funklinienkorridor nicht zu errichten sind. Die Windenergieanlagen müssen zudem zur Vermeidung von Beeinträchtigungen einen Abstand von mindestens 10 m von der Rotorspitze zum Funklinienkorridor aufweisen. Zum Verlauf der Funklinienkorridore innerhalb der Vorranggebiete kann der Geodatensatz zur Verfügung gestellt werden.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die konkrete Prüfung der Auswirkungen auf Waldbrandfrüherkennungssysteme kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Die Prüfung der Auswirkungen auf Waldbrandfrüherkennungssysteme ist daher Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens.
Die Daten zum Ausschlusskriterium „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 32/24 Hoort wird auf einer Teilfläche von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 32/24 Hoort stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 32/24 Hoort bestätigt.
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