Verfahrensträger: Geschäftsstelle · Regionaler Planungsverband Westmecklenburg
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Stellungnehmer Kapitel Inhalt Abwägung und Sachaufklärung BE-ID
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
Karte
Des Weiteren dürfen die vorhandenen Funklinienkorridore für die automatisierten Waldbrandfrüherkennungssysteme durch die Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt werden. Betroffen sind nach Planentwurf folgende Vorranggebiete: Nr. Vorranggebiet 44 Wöbbelin Bei den weiteren Planungen ist weiterhin zu beachten, dass Windenergieanlagen im Funklinienkorridor nicht zu errichten sind. Die Windenergieanlagen müssen zudem zur Vermeidung von Beeinträchtigungen einen Abstand von mindestens 10 m von der Rotorspitze zum Funklinienkorridor aufweisen. Zum Verlauf der Funklinienkorridore innerhalb der Vorranggebiete kann der Geodatensatz zur Verfügung gestellt werden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die konkrete Prüfung der Auswirkungen auf Waldbrandfrüherkennungssysteme kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Die Prüfung der Auswirkungen auf Waldbrandfrüherkennungssysteme ist daher Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 44/24 Wöbbelin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 44/24 Wöbbelin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2117
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
Karte
Des Weiteren dürfen die vorhandenen Funklinienkorridore für die automatisierten Waldbrandfrüherkennungssysteme durch die Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt werden. Betroffen sind nach Planentwurf folgende Vorranggebiete: Nr. Vorranggebiet 47 Karenz Bei den weiteren Planungen ist weiterhin zu beachten, dass Windenergieanlagen im Funklinienkorridor nicht zu errichten sind. Die Windenergieanlagen müssen zudem zur Vermeidung von Beeinträchtigungen einen Abstand von mindestens 10 m von der Rotorspitze zum Funklinienkorridor aufweisen. Zum Verlauf der Funklinienkorridore innerhalb der Vorranggebiete kann der Geodatensatz zur Verfügung gestellt werden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die konkrete Prüfung der Auswirkungen auf Waldbrandfrüherkennungssysteme kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Die Prüfung der Auswirkungen auf Waldbrandfrüherkennungssysteme ist daher Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 47/24 Karenz stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 47/24 Karenz bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
Karte
Des Weiteren dürfen die vorhandenen Funklinienkorridore für die automatisierten Waldbrandfrüherkennungssysteme durch die Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt werden. Betroffen sind nach Planentwurf folgende Vorranggebiete: Nr. Vorranggebiet 57 Gischow Bei den weiteren Planungen ist weiterhin zu beachten, dass Windenergieanlagen im Funklinienkorridor nicht zu errichten sind. Die Windenergieanlagen müssen zudem zur Vermeidung von Beeinträchtigungen einen Abstand von mindestens 10 m von der Rotorspitze zum Funklinienkorridor aufweisen. Zum Verlauf der Funklinienkorridore innerhalb der Vorranggebiete kann der Geodatensatz zur Verfügung gestellt werden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 57/24 Gischow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
Umweltbericht
Darüber hinaus gibt es zu einzelnen Vorranggebieten noch weitere konkrete Hinweise: Tabelle: Nr. Vorranggebiet / Anmerkung 33 Waschow / Im westlich an das Vorranggebiet angrenzenden Wald befindet sich in etwa 360 m Entfernung ein Schwarzstorch Brutplatz. Wegen des geringen Abstands wird das Vorranggebiet aus Artenschutzgründen als bedenklich angesehen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 33/24 Waschow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
Karte
36 Greven / Das Vorranggebiet grenzt direkt an Waldflächen in M-V sowie an Waldflächen in S-H. Waldabstandsregelungen sind zu beachten.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. "Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung" sind als Ausschlusskriterium festgelegt. In der Regel sind bei der Errichtung von Windenergieanlagen Abstände zu Waldrändern einzuhalten. Diese Abstände wirken nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Abstände zu Waldrändern werden daher im Genehmigungsverfahren berücksichtigt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
Umweltbericht
37 Bennin / Im direkt angrenzenden Wald an das Vorranggebiet befindet sich in etwa 200 m Entfernung ein Schwarzstorch Brutplatz.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2122
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
Karte
59 Kreien / Im überplanten Waldgebiet „Wilsener Tannen“ befinden sich komplexe, größtenteils unterirdische Bunkeranlagen. Von einer Bebauung mit Windenergieanlagen wird hier abgeraten.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die konkrete Prüfung hinsichtlich der vorhandenen Bunkeranlagen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Diese Prüfung ist daher Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 59/24 Kreien stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 59/24 Kreien bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2123
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
Umweltbericht
73 Hohen Pritz / In dem nördlich des Vorranggebietes gelegenen Wald befindet sich in etwa 130 m Entfernung ein Seeadlerhorst. Wegen des geringen Abstands wird das Vorranggebiet aus Artenschutzgründen als bedenklich angesehen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
6.5 Energie
In Bezug auf Kapitel 6.5 Energie (8) Solaranlagen sind auch „Waldflächen nach § 2 LWaldG M-V“ für die Auflistung der Ausschlusskriterien für die Errichtung von Solarparks zu berücksichtigen. Die Planungsregion Westmecklenburg weist nur einen geringen Waldanteil von etwa 24 % auf. Die vorhandenen Waldflächen haben daher mit ihren Schutz- und Erholungsfunktionen eine besonders hohe Bedeutung, insbesondere auch für den Klimaschutz. Waldflächen sind bedeutender CO2-Speicher und erneuerbare Energiequelle. Waldumwandlungen für die Errichtung von Freiflächensolarparks werden daher auch künftig nicht genehmigungsfähig sein. Hierfür stehen genügend Alternativstandorte zur Verfügung. Die Regelung in Bezug auf Vorzugsstandorte für die Errichtung von Solarparks (Kapitel 6.5 [8] auf den Seiten 14 und 15 i. V. m. Tabelle 21) wird grundsätzlich befürwortet. Eine sinnvolle Nachnutzung und Verwertung von bereits vorbelasteten oder technisch vorgeprägten Flächen (z.B. Konversionsflächen, bergbaulichen Tagebauflächen, stillgelegten Deponien, im Bereich von Infrastrukturtrassen, in Anbindung von Gewerbegebieten oder unterhalb von WEA bzw. in deren räumlicher Nähe) wirkt dem wachsenden Flächenverbrauch entgegen und ermöglicht mit der Errichtung von Solarparks gleichzeitig eine nachhaltige Nachnutzung solcher Flächen. Da auf diesen Flächen aber aufgrund natürlicher Sukzession häufig Wald stockt und im Genehmigungsverfahren eine Waldbetroffenheit vorliegen kann, ist für diese Flächen eine weitere Verwertung im Sinne der Errichtung von Solarparks auszuschließen. Hier findet die nachhaltige Nachnutzung dieser Flächen mit dem Schutz und Erhalt des bestehenden Waldes bereits seinen Ausdruck. Auf die Regelungen des LWaldG M-V wird an dieser Stelle verwiesen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Eine Ergänzung von Waldflächen in Abbildung 20 erfolgt nicht. Waldflächen sind bereits über die rechtlichen Regelungen zur Waldumwandlung (vgl. § 15 LWaldG M-V) geschützt. Eine Waldumwandlung für Solarparks ist in den allermeisten Fällen ausgeschlossen. Eine zusätzliche Festlegung im RREP ist daher nicht erforderlich.
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
II Der Wald in Mecklenburg-Vorpommern prägt die Landschaft und gehört zu den Naturreichtümern des Landes. Er ist notwendige Lebensgrundlage der Menschen und Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Der Wald ist wegen seines wirtschaftlichen Nutzens, seiner Bedeutung für die Umwelt, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Erholung der Bevölkerung zu erhalten und zu mehren. Diese Grundsätze sind im Landeswaldgesetz sowie im Landesentwicklungsprogramm von Mecklenburg-Vorpommern verankert. Nach Maßgabe des Landeswaldgesetzes ist es Aufgabe aller den Wald zu schützen. Aufgabe der Waldbesitzer ist es, ihren Wald in seiner Lebens- und Ertragsfähigkeit zu erhalten. Auf Grundlage des LWaldG M-V werden noch folgende allgemeine Hinweise gegeben: - Zuständigkeit - Gemäß § 35 Landeswaldgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaldG) in Verbindung mit § 32 LWaldG ist der Vorstand der Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern sachlich sowie örtlich für die im Vorhabengebiet liegenden Waldflächen zuständig. Für die Wälder in den drei Nationalparken des Landes sind die nach § 35 LWaldG zuständige Forstbehörde die Nationalparkämter. Das Nationalparkamt Vorpommern ist dabei für die beiden Nationalparke Vorpommersche Boddenlandschaft sowie für den Nationalpark Jasmund zuständig. Das Nationalparkamt Müritz ist für den Müritz-Nationalpark zuständige Forstbehörde. - Waldeigenschaft - Die Waldeigenschaft richtet sich nach § 2 LWaldG M-V. Für die Entscheidung über die Zuordnung einer Grundfläche zu Wald ist nach § 2 Abs. 4 LWaldG M-V in Verbindung mit § 35 Abs. 1 LWaldG M-V die untere Forstbehörde zuständig. Grundsätzlich ist der Status der Waldeigenschaft einer bestockten Fläche unabhängig von einer Eintragung in das Kataster, das Grundbuch und der tatsächlichen Nutzung gegeben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Wald im Sinne des § 2 des LWaldG M-V ist jede mit Waldgehölzen bestockte Grundfläche. In der Regel ist dies ein zusammenhängender Bewuchs mit Waldgehölzen mit einer Mindestflächengröße von 2.000 m², einer mittleren Breite von 25 Metern, einer Überschirmung von ≥ 50% bei jüngeren Beständen oder einer Bestockung von ≥ 50% des Vollbestandes (Ertragstafel) und im Falle von Waldsukzessionen einer mittleren Höhe von 1,50 Metern oder einem Alter von 6 Jahren. Laut § 2 Abs. 2 LWaldG gelten als Wald auch im Wald liegende oder mit ihm verbundene und ihm dienende Flächen wie beispielsweise Leitungsschneisen, Moore, Heiden und anderes. - Beteiligung an Vorhaben als Träger öffentlicher Belange - Auf Basis von § 10 LWaldG M-V haben Träger öffentlicher Vorhanden bei Planungen und Maßnahmen, die Waldflächen nach der Definition des § 2 LWaldG M-V beanspruchen oder sich auf diese auswirken, die Funktionen des Waldes nach § 1 Abs. 2 LWaldG angemessen zu berücksichtigen. Dafür ist die untere Forstbehörde bereits über die Vorbereitung von detaillierten, flächenkonkreten Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und im Verfahren anzuhören. Entscheidungen mit Waldbezug sind im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde zu treffen. Auch Waldbesitzende und örtliche Bewirtschaftende sind frühzeitig zu informieren, einzubinden und ggf. ihre Zustimmung einzuholen. - Waldumwandlungen - Kommt es bei der Ausgestaltung der Umsetzungsplanung zu einer unvermeidbaren Waldinanspruchnahme, stellt diese Inanspruchnahme von Waldflächen den Tatbestand einer Waldumwandlung entsprechend § 15 LWaldG dar. Unter Umwandlung ist die Aufhebung bzw. Überlagerung einer der drei im § 1 LWaldG genannten Funktionen des Waldes (Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion) zu verstehen. Das gilt auch dann, wenn Wald nur kurzzeitig, beispielsweise zur Lagerung von Material, als Baustraße oder als Arbeits- und Standfläche für die Ausführung von Baumaßnahmen in Anspruch genommen wird (temporäre Waldumwandlung). Die Überführung von Waldflächen in eine andere Nutzungsart (Waldumwandlung) ist gemäß § 15 Abs.1 LWaldG M-V genehmigungs- und ausgleichspflichtig. Details dazu, etwa zur Erarbeitung einer Waldbilanz und den Ausgleichformalitäten, werden in den weiteren Beteiligungsstufen der Träger öffentlicher Belange mitgeteilt und geregelt. - Waldabstand - Durch das geplante Vorhaben sind die Belange des § 20 LWaldG in Verbindung mit der Waldabstandsverordnung betroffen. Gemäß § 20 Abs. 2 LWaldG entscheidet über die Zulassung von Ausnahmen die untere Forstbehörde. Bedarf die bauliche Anlage einer Baugenehmigung, entscheidet über Ausnahmen die zuständige Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde. Entsprechend § 20 LWaldG ist zur Sicherung vor Gefahren durch Windwurf und Waldbrand bei der Errichtung baulicher Anlagen ein Abstand von 30 Metern zu Wald einzuhalten. Dieser ist von der baulichen Anlage bis zur Waldgrenze zu bemessen und beginnt bereits mit der Traufkante des Waldes (§ 1 WAbstVO M-V). Unter „Traufkante“ des Waldes wird forstfachlich die mittlere Linie der lotrechten Projektion der Kronenränder der Randbäume eines Waldbestandes verstanden. Die gesetzlichen Festlegungen zum Waldabstand verfolgen den Zweck, sowohl Gefahren zu vermeiden, die vom Wald ausgehend der baulichen Anlage oder deren Nutzern drohen, als auch Nachteile für den Wald und den Waldbesitzenden vorzubeugen, die aus der baulichen Anlage bzw. deren Nutzung erwachsen. Bei der vom Wald ausgehenden Gefährdung, z. B. durch umstürzende Bäume bzw. abbrechende Äste infolge von Sturmereignissen, steht der Schutz von Leben und Gesundheit der Nutzer von baulichen Anlagen im Mittelpunkt. Daneben sollen auch Schäden an Sachwerten vermieden werden. Die Vorschrift dient in gleicher Weise dem Schutz der Interessen des Waldbesitzenden, insbesondere an einer ungehinderten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Waldes, die durch Bebauung in unmittelbarer Nähe erschwert werden kann. Außerdem ist mit einem erheblich höheren Vorsorgeaufwand des Waldbesitzenden wegen gesteigerter Verkehrssicherungspflicht zu rechnen, je weiter die bauliche Anlage an den Wald heranrückt. Ausnahmen von den gesetzlichen Waldabstandsvorgaben regelt die Waldabstandsverordnung des LM als oberster Forstbehörde. Nach § 5 der WAbstVO M-V sind vor der Zulassung einer Ausnahme die hiervon betroffenen Waldbesitzenden nach Maßgabe des § 28 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V)2 durch die Forstbehörde zu beteiligen und anzuhören. 2 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. Mai 2020 (GVOBl. M-V 2020, S. 410) Im Entwurf der Teilforstschreibung des regionalen Raumentwicklungsprogrammes wurden die für den Wald geltenden Kriterien bei der Ausweisung der geplanten Gebietskulisse für Windenergieanlagen nicht ausreichend berücksichtigt. Die als Ausschlusskriterium geltenden und überplanten Waldflächen sind aus der Kulisse der Vorranggebiete auszuschließen. Dafür können Geodaten zur Verfügung gestellt werden. Der Funklinienkorridor sowie mögliche Sichteinschränkungen durch die Windenergieanlagen für die automatisierten Waldbrandfrüherkennungsanlagen sind zu berücksichtigen. Die forstlichen und forstrechtlichen Belange sind bei den weiteren Planungen im Zuge der Raumentwicklungsplanung ausreichend zu beachten. Im weiteren Verfahrensverlauf ist die untere Forstbehörde zu beteiligen. Für die Geodaten möchte ich darauf hinweisen, dass es sich lediglich um den derzeitigen Erfassungsstand des Ausschlusswaldes gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 handelt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit (Waldsukzessionen oder aktuelle Aufforstungsmaßnahmen sind möglicherweise noch nicht enthalten!). Bei einem konkreten Bauvorhaben bzw. Genehmigungsverfahren ist die Waldeigenschaft immer vor Ort mit der zuständigen Forstbehörde zu klären.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Die allgemeinen Hinweise zum LWaldG M-V werden zur Kenntnis genommen. Die zugrunde gelegten Daten für das Ausschlusskriterium "Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung" wurden durch die Fachbehörde zur Verfügung gestellt. Abweichungen in den Daten wurden geprüft. Im Ergebnis wird das Vorranggebiet 41/24 Kloddram reduziert. Bei dem Ausschlusskriterium werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. In vielen Fällen liegen Waldflächen, die jeweils kleiner als 5 ha sind, in den Vorranggebieten. Vorranggebiete, die von Waldflächen < 5 ha überlagert werden, werden daher nicht reduziert. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden. In der Regel sind bei der Errichtung von Windenergieanlagen Abstände zu Waldrändern einzuhalten. Diese Abstände wirken nur sehr kleinräumig bzw. sind ebenfalls aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Abstände zu Waldrändern werden daher im Genehmigungsverfahren berücksichtigt. Die konkrete Prüfung der Auswirkungen auf Waldbrandfrüherkennungssysteme kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Die Prüfung der Auswirkungen auf Waldbrandfrüherkennungssysteme ist daher Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens.
2126
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5245
nicht zugeordnet
seitens des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern bestehen keine Anmerkungen zum ausgelegten Entwurf.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
900
Hauptzollamt Schwerin
ID: 5246
nicht zugeordnet
im Rahmen der Beteiligung erhebe ich aus zollrechtlicher und fiskalischer Sicht keine Einwendungen gegen den Entwurf Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011).
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
901
Landesamt für innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern, Amt für Geoinformation, Vermessungs- und Katasterwesen
ID: 5247
nicht zugeordnet
Festpunkte der amtlichen geodätischen Grundlagennetze des Landes Mecklenburg-Vorpommern Anlagen: Übersichten der im Planungsbereich vorhandenen Festpunkte Merkblatt über die Bedeutung und Erhaltung der Festpunkte in dem von Ihnen angegebenen Bereich befinden sich gesetzlich geschützte Festpunkte der amtlichen geodätischen Grundlagennetze des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Die Lage der Festpunkte ist aus den beiliegenden Übersichten ersichtlich. In der Örtlichkeit sind die Festpunkte durch entsprechende Vermessungsmarken gekennzeichnet (""vermarkt""). Vermessungsmarken sind nach § 26 des Gesetzes über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen (Geoinformations- und Vermessungsgesetz - GeoVermG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 713) gesetzlich geschützt: - Vermessungsmarken dürfen nicht unbefugt eingebracht, in ihrer Lage verändert oder entfernt werden. - Zur Sicherung der mit dem Boden verbundenen Vermessungsmarken des Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeldes darf eine kreisförmige Schutzfläche von zwei Metern Durchmesser weder überbaut noch abgetragen oder auf sonstige Weise verändert werden. Um die mit dem Boden verbundenen Vermessungsmarken auch zukünftig für satellitengestützte Messverfahren (z.B. GPS) nutzen zu können, sollten im Umkreis von 30 m um die Vermessungsmarken Anpflanzungen von Bäumen oder hohen Sträuchern vermieden werden. - Der feste Stand, die Erkennbarkeit und die Verwendbarkeit der Vermessungsmarken dürfen nicht gefährdet werden, es sei denn, notwendige Maßnahmen rechtfertigen eine Gefährdung der Vermessungsmarken. - Wer notwendige Maßnahmen treffen will, durch die geodätische Festpunkte gefährdet werden können, hat dies unverzüglich dem Amt für Geoinformation, Vermessungsund Katasterwesen mitzuteilen. Da die Festpunktfelder ständigen Veränderungen unterliegen, stellen die bereitgestellten Festpunktübersichten nur eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt dieser Stellungnahme dar. Insbesondere zum Schutz der zwischenzeitlich neu eingerichteten Festpunkte ist es daher wichtig, bei allen weiteren Planungs- und Bauvorhaben in Ihrem Bereich aktuelle Stellungnahmen beim Amt für Geoinformation, Vermessungs- und Katasterwesen einzuholen. Zur Vorbereitung konkreter Bauvorhaben werden Ihnen Festpunktbeschreibungen zur Verfügung gestellt, aus denen die genaue Lage der zu schützenden Festpunkte ersichtlich ist. Hierzu bitte ich um eine erneute Beteiligung als Träger öffentlicher Belange. Falls geodätische Festpunkte bereits jetzt durch Bauvorhaben gefährdet sind, ist rechtzeitig (ca. 4 Wochen vor Beginn der Baumaßnahme) ein Antrag auf Verlegung des Festpunktes beim Amt für Geoinformation, Vermessungs- und Katasterwesen zu stellen. Ein Zuwiderhandeln gegen die genannten gesetzlichen Bestimmungen ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden. Ich behalte mir vor, ggf. Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Bitte beachten Sie das beiliegende Merkblatt über die Bedeutung und Erhaltung der Festpunkte.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die konkrete Prüfung der Auswirkungen auf Festpunkte der amtlichen geodätischen Grundlagennetze kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Die Prüfung der Auswirkungen auf Festpunkte der amtlichen geodätischen Grundlagennetze ist daher Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens.
902
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
im Rahmen des o.g. Beteiligungsverfahrens nimmt die Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern als untere Forstbehörde in ihrer Rolle als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung: Die Landesforstanstalt M-V als untere Forstbehörde hat auf Grundlage des LWaIdG M-V1 den vorgelegten Entwurf im Hinblick auf zu erwartende Auswirkungen von geplanten Vorhaben auf den Wald intensiv geprüft. Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug zum Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 7. Februar 2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V2 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Die noch auszuschließenden Flächen entnehmen Sie bitten den beigefügten Geodaten (Shapefile „Ausschlusswald Ergebnis PV""). 1 Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaIdG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 870), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2021 (GVOBI. M-V S. 790, 794) geändert worden ist. 2 Verordnung zur Bewertung von Waldfunktionen bei Waldumwandlung und Waldkompensationsmaßnahmen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Waldfunktionenbewertungsverordnung — WaIdFBewVO M-V) vom 17.Dezember 2021 (GS Meckl.-Vorp. GI.-Nr. 790 - 2 - 25) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2021 (GVOBI. M-V S. 1808).
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Die zugrunde gelegten Daten für das Ausschlusskriterium "Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung" wurden durch die Fachbehörde zur Verfügung gestellt. Abweichungen in den Daten wurden geprüft. Im Ergebnis wird das Vorranggebiet 41/24 Kloddram reduziert. Bei dem Ausschlusskriterium werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. In vielen Fällen liegen Waldflächen, die jeweils kleiner als 5 ha sind, in den Vorranggebieten. Vorranggebiete, die von Waldflächen < 5 ha überlagert werden, werden daher nicht reduziert. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
2677
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
Karte
Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 1 Rieps 10,09
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Bei dem vom Stellungnehmer genannten Wert handelt es sich um die Summation von Einzelflächen, die jeweils kleiner als 5 ha sind. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 01/24 Rieps stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 01/24 Rieps bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2678
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
Karte
Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 2 Lowitz West 6,25
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Bei dem vom Stellungnehmer genannten Wert handelt es sich um die Summation von Einzelflächen, die jeweils kleiner als 5 ha sind. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 02/24 Löwitz West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 02/24 Löwitz West bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2679
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 3 Schönberg 0,50
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Die vom Stellungnehmer genannte Fläche ist kleiner als 5 ha. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 03/24 Schönberg stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 03/24 Schönberg bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2680
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 4 Menzendorf 1,28
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 04/24 Menzendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2681
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ID: 5248
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 5 Grieben Ost 0,05
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Die vom Stellungnehmer genannte Fläche ist kleiner als 5 ha. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden. Das Vorranggebiet 05/24 Grieben Ost wird im Süden vom Nahbereich eines nach Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG geschützten Wespenbussardhorstes überlagert, der von der zuständigen Fachbehörde bestätigt wurde. Im Rahmen der Umweltprüfung wurde festgestellt, dass eine Reduzierung des Vorranggebiets aus Gründen des gesetzlichen Artenschutzes erforderlich ist, da davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Das Vorranggebiet 05/24 Grieben Ost wird daher im Süden reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 05/24 Grieben Ost stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 05/24 Grieben Ost bestätigt.
2682
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ID: 5248
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 6 Gross Voigtshagen 4,84
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2683
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ID: 5248
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 7 Grevesmühlen 7,09
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Bei dem vom Stellungnehmer genannten Wert handelt es sich um die Summation von Einzelflächen, die jeweils kleiner als 5 ha sind. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 07/24 Grevesmühlen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 07/24 Grevesmühlen bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2684
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ID: 5248
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 8 Questin 1,00
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Die vom Stellungnehmer genannte Fläche ist kleiner als 5 ha. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 08/24 Questin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 08/24 Questin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2685
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ID: 5248
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 10 Groß Hundorf 1,80
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 10/24 Groß Hundorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2686
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ID: 5248
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 13 Groß Pravtshagen 0,68
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Die vom Stellungnehmer genannte Fläche ist kleiner als 5 ha. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 13/24 Groß Pravtshagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 13/24 Groß Pravtshagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2687
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ID: 5248
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 14 Bobitz 0,02
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte
2688
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 15 Schimm 1,96
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 15/24 Schimm findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Ursächlich dafür ist, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im 8 km-Puffer des MVA-Sektors des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2689
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 16 Rohlstorf 5,70
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 16/24 Rohlstorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass erhebliche Konflikte mit den Belangen des Denkmalschutzes in Bezug auf das UNESCO-Weltkulturerbe "Altstadt Wismar" zu befürchten sind. Dem Vorranggebiet steht daher das Abwägungskriterium "Denkmalschutz" entgegen. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2690
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ID: 5248
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 17 Neuburg 1,25
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Die vom Stellungnehmer genannte Fläche ist kleiner als 5 ha. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 17/24 Neuburg stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 17/24 Neuburg bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2691
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 18 Nevern 3,65
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Die vom Stellungnehmer genannte Fläche ist kleiner als 5 ha. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 18/24 Nevern stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 18/24 Nevern bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2692
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 19 Neuhof 1,91
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 19/24 Neuhof findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2693
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 20 Wakendorf 2,41
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 20/24 Wakendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im MVA-Sektor des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2694
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ID: 5248
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 22 Cramonshagen 2,79
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Die vom Stellungnehmer genannte Fläche ist kleiner als 5 ha. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 22/24 Cramonshagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 22/24 Cramonshagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2695
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ID: 5248
Karte
Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 23 Gadebusch Süd 4,82
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 23/24 Gadebusch Süd findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2696
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ID: 5248
Karte
Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 24 Renzow West 2,24
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Die vom Stellungnehmer genannte Fläche ist kleiner als 5 ha. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 24/24 Renzow West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 24/24 Renzow West bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2697
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ID: 5248
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 25 Renzow Ost 12,35
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2698
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ID: 5248
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 26 Groß Welzin 4,92
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 26/24 Groß Welzin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2699
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 27 Parum 11,23
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Bei dem vom Stellungnehmer genannten Wert handelt es sich um die Summation von Einzelflächen, die jeweils kleiner als 5 ha sind. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 27/24 Parum stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 27/24 Parum bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2700
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
Karte
Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 28 Stralendorf 7,80
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Bei dem vom Stellungnehmer genannten Wert handelt es sich um die Summation von Einzelflächen, die jeweils kleiner als 5 ha sind. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 28/24 Stralendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 28/24 Stralendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2701
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 29 Alt Zachun 13,24
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Bei dem vom Stellungnehmer genannten Wert handelt es sich um die Summation von Einzelflächen, die jeweils kleiner als 5 ha sind. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 29/24 Alt Zachun stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 29/24 Alt Zachun bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2702
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 31 Plate 0,18
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Die vom Stellungnehmer genannte Fläche ist kleiner als 5 ha. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 31/24 Plate stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 31/24 Plate bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2703
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ID: 5248
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 32 Hoort 14,08
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Bei dem vom Stellungnehmer genannten Wert handelt es sich um die Summation von Einzelflächen, die jeweils kleiner als 5 ha sind. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden. Die Daten zum Ausschlusskriterium „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 32/24 Hoort wird auf einer Teilfläche von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 32/24 Hoort stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 32/24 Hoort bestätigt.
2704
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 33 Waschow 2,11
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 33/24 Waschow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2705
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 34 Kogel 0,90
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 34/24 Kogel findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2706
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 35 Lüttow-Valluhn 42,36
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. In der Planfeststellung von 1995 wird innerhalb des Vorranggebiets 35/24 eine Kompensationsfläche Wald mit einer Größe von über 5 ha festgesetzt. Gegenwärtig sind jedoch die zur Umsetzung vorgesehene Flächen durch andere großflächige Nutzungen (Tagebau, Deponie, Photovoltaik und Windenergie) belegt. Zwar bleibt die Planfestsetzung formell rechtswirksam, der Realisierungshorizont der Kompensationsmaßnahme Wald ist jedoch derzeit nicht absehbar. Es ist davon auszugehen, dass die Umsetzung der geplanten Maßnahmen nur sehr eingeschränkt bzw. nicht realisierbar ist. Aufgrund der atypischen Gemengelage kann die festgelegte Aufforstungsfläche keine Berücksichtigung finden. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 35/24 Lüttow-Valluhn stehen keine Aus-schluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 35/24 Lüttow-Valluhn bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2707
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 37 Bennin 15,77
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2708
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
Karte
Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 38 Gresse 5,19
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Bei dem vom Stellungnehmer genannten Wert handelt es sich um die Summation von Einzelflächen, die jeweils kleiner als 5 ha sind. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 38/24 Gresse stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 38/24 Gresse bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2709
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
Karte
Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 39 Boizenburg 1,88
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 39/24 Boizenburg findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2710
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
Karte
Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 40 Vellahn 4,09
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2711
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
Karte
Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 41 Kloddram 26,16
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Die Daten zum Ausschlusskriterium „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ wurden aktualisiert. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Aufgrund dessen wird das Vorranggebiet 41/24 Kloddram im Süden entsprechend reduziert. Darüber hinaus handelt es sich bei dem vom Stellungnehmer genannten Wert teilweise um die Summation von Einzelflächen, die jeweils kleiner als 5 ha sind. Eine Änderung des Vorranggebietes in Bezug auf die Flächen kleiner als 5 ha erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 41/24 Kloddram stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 41/24 Kloddram bestätigt.
2712
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
Karte
Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 42 Moraas 33,17
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Bei dem vom Stellungnehmer genannten Wert handelt es sich um die Summation von Einzelflächen, die jeweils kleiner als 5 ha sind. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden. In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 42/24 Moraas im Südwesten reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Kuhstorfer Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 42/24 Moraas stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 42/24 Moraas bestätigt.
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