Verfahrensträger: Geschäftsstelle · Regionaler Planungsverband Westmecklenburg
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Stellungnehmer Kapitel Inhalt Abwägung und Sachaufklärung BE-ID
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 43 Warlow 24,02
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2714
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 44 Wöbbelin 8,18
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Bei dem vom Stellungnehmer genannten Wert handelt es sich um die Summation von Einzelflächen, die jeweils kleiner als 5 ha sind. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 44/24 Wöbbelin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 44/24 Wöbbelin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 45 Alt Krenzlin 0,42
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 46 Bresegard 20,98
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Bei dem vom Stellungnehmer genannten Wert handelt es sich um die Summation von Einzelflächen, die jeweils kleiner als 5 ha sind. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden. In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 46/24 Bresegard im Norden reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Ludwigsluster Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 46/24 Bresegard stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 46/24 Bresegard bestätigt.
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ID: 5248
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 47 Karenz 4,41
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Die vom Stellungnehmer genannte Fläche ist kleiner als 5 ha. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 47/24 Karenz stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 47/24 Karenz bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2718
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 49 Steesow 14,34
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 49/24 Steesow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2719
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 50 Milow 0,17
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Die vom Stellungnehmer genannte Fläche ist kleiner als 5 ha. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 50/24 Milow stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 50/24 Milow bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2720
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 51 Grabow 7,86
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 51/24 Grabow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 52 Muchow 1,09
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 52/24 Muchow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2722
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 53 Balow 0,50
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 53/24 Balow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2723
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 54 Brunow 2,39
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Die vom Stellungnehmer genannte Fläche ist kleiner als 5 ha. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 54/24 Brunow stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 54/24 Brunow bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2724
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 55 Herzfeld 0,29
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 55/24 Herzfeld findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
Karte
Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 56 Parchim 1,66
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Die vom Stellungnehmer genannte Fläche ist kleiner als 5 ha. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 56/24 Parchim stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 56/24 Parchim bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2726
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 57 Gischow 0,84
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 57/24 Gischow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2727
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
Karte
Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 58 Suckow-Redlin 9,32
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Bei dem vom Stellungnehmer genannten Wert handelt es sich um die Summation von Einzelflächen, die jeweils kleiner als 5 ha sind. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 58/24 Suckow-Redlin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 58/24 Suckow-Redlin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2728
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 59 Kreien 10,63
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Bei dem vom Stellungnehmer genannten Wert handelt es sich um die Summation von Einzelflächen, die jeweils kleiner als 5 ha sind. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 59/24 Kreien stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 59/24 Kreien bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2729
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 60 Vietlübbe 2,32
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Die vom Stellungnehmer genannte Fläche ist kleiner als 5 ha. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 60/24 Vietlübbe stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 60/24 Vietlübbe bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2730
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
Karte
Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 63 Plauerhagen 7,10
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Bei dem vom Stellungnehmer genannten Wert handelt es sich um die Summation von Einzelflächen, die jeweils kleiner als 5 ha sind. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 63/24 Plauerhagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2731
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
Karte
Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 64 Daschow 1,45
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 64/24 Daschow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2732
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
Karte
Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 65 Werder 0,13
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Die vom Stellungnehmer genannte Fläche ist kleiner als 5 ha. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 65/24 Werder stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 65/24 Werder bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2733
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
Karte
Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 66 Sehlsdorf 0,79
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Die vom Stellungnehmer genannte Fläche ist kleiner als 5 ha. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2734
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
Karte
Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 67 Granzin 0,90
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Die vom Stellungnehmer genannte Fläche ist kleiner als 5 ha. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2735
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 70 Wessin 5,50
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Bei dem vom Stellungnehmer genannten Wert handelt es sich um die Summation von Einzelflächen, die jeweils kleiner als 5 ha sind. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 70/24 Wessin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 70/24 Wessin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2736
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 71 Runow 1, 11
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 71/24 Runow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen Nr. Bezeichnung ha 73 Hohen Pritz 0,47
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2738
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
nicht zugeordnet
Des Weiteren kann es durch den Bau von Windenergieanlagen zu erheblichen Beeinträchtigungen bei den kameragestützten, automatisierten Waldbrandfrüherkennungssystemen kommen. Nach dem vorgelegten Entwurf sind besonders Vorranggebiete für Windenergie betroffen, die sich im 20 km Radius der automatisierten Waldbrandfrüherkennungssysteme befinden. Bei den weiteren Planungen sind die Belange des Waldbrandschutzes als Abwägungskriterium zu berücksichtigen. Vorranggebiete im 20 km Umkreis von automatisierten Waldbrandfrüherkennungs-systemen (Gebiete mit vorliegendem Gutachten zur Unbedenklichkeit sind nicht angeführt) Tabelle Nr. Vorranggebiet 24 Renzow West 25 Renzow Ost 26 Groß Welzin 27 Parum 28 Stralendorf 29 Alt Zachun 30 Lubesse 31 Plate 32 Hoort 33 Waschow 34 Kogel 40 Vellahn 41 Kloddram 42 Moraas 43 Warlow 44 Wobbelin 45 Alt Krenzlin 46 Bresegard 47 Karenz 48 Gorlosen 49 Steesow 50 Milow 51 Grabow 52 Muchow 53 Balow 54 Brunow 55 Herzfeld 56 Parchim 57 Gischow 58 Suckow-Redlin 59 Kreien 60 Vietlübbe 61 Wendisch Priborn 62 Barkow 63 Plauerhagen 64 Daschow 65 Werder 66 Sehlsdorf 67 Granzin 68 Severin 71 Runow 72 Groß Niendorf 73 Hohen Pritz In diesem Zusammenhang weise ich auf den Erlass zum Waldbrandschutz im Rahmen von Verfahren der forstbehördlichen Beteiligung zu Bau und Betrieb von Windenergieanlagen vom 22.07.2013 hin. Die unteren Forstbehörden können im Zuge des konkreten Genehmigungsverfahrens Auflagen zum Waldbrandschutz erteilen. In Gebieten mit automatisierten Waldbrandfrüherkennungssystemen ist vom künftigen Betreiber der Windenergieanlagen nachzuweisen, dass die Systeme durch die Windenergieanlagen nicht gestört werden. Zudem sind in allen Windenergieanlagen, deren äußere Rotorblattspitzen sich in einem Abstand von weniger als 50 m vom Waldrand entfernt befinden, automatische Löschanlagen und Brandmelder zu installieren. Bei einer Störung muss es zu einer automatischen Abschaltung der Anlage kommen. In waldbrandgefährdeten Gebieten hat der Betreiber das Anlegen und die Unterhaltung von mindestens einer zusätzlichen Löschwasserentnahmestelle sicherzustellen.
Wird nicht gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die konkrete Prüfung der Auswirkungen auf Waldbrandfrüherkennungssysteme kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Die Prüfung der Auswirkungen auf Waldbrandfrüherkennungssysteme ist daher Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens.
2739
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
Karte
Des Weiteren dürfen die vorhandenen Funklinienkorridore für die automatisierten Waldbrandfrüherkennungssysteme durch die Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt werden. Betroffen sind nach Planentwurf folgende Vorranggebiete: Tabelle: Nr. 32 - Hoort Nr. 44 - Wöbbelin Nr. 47 - Karenz Nr. 57 - Gischow Bei den weiteren Planungen ist weiterhin zu beachten, dass Windenergieanlagen im Funklinienkorridor nicht zu errichten sind. Die Windenergieanlagen müssen zudem zur Vermeidung von Beeinträchtigungen einen Abstand von mindestens 10 m von der Rotorspitze zum Funklinienkorridor aufweisen. Der Stellungnahme anhänglich ist ein Geodatensatz (Shapefile „Funklinienkorridor WEG"") zum Verlauf der Funklinienkorridore innerhalb der Vorranggebiete.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die konkrete Prüfung der Auswirkungen auf Waldbrandfrüherkennungssysteme kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Die Prüfung der Auswirkungen auf Waldbrandfrüherkennungssysteme ist daher Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens. Die Daten zum Ausschlusskriterium „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 32/24 Hoort wird auf einer Teilfläche von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 32/24 Hoort stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 32/24 Hoort bestätigt.
2740
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Des Weiteren dürfen die vorhandenen Funklinienkorridore für die automatisierten Waldbrandfrüherkennungssysteme durch die Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt werden. Betroffen sind nach Planentwurf folgende Vorranggebiete: Tabelle: Nr. 32 - Hoort Nr. 44 - Wöbbelin Nr. 47 - Karenz Nr. 57 - Gischow Bei den weiteren Planungen ist weiterhin zu beachten, dass Windenergieanlagen im Funklinienkorridor nicht zu errichten sind. Die Windenergieanlagen müssen zudem zur Vermeidung von Beeinträchtigungen einen Abstand von mindestens 10 m von der Rotorspitze zum Funklinienkorridor aufweisen. Der Stellungnahme anhänglich ist ein Geodatensatz (Shapefile „Funklinienkorridor WEG"") zum Verlauf der Funklinienkorridore innerhalb der Vorranggebiete.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die konkrete Prüfung der Auswirkungen auf Waldbrandfrüherkennungssysteme kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Die Prüfung der Auswirkungen auf Waldbrandfrüherkennungssysteme ist daher Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 44/24 Wöbbelin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 44/24 Wöbbelin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
Karte
Des Weiteren dürfen die vorhandenen Funklinienkorridore für die automatisierten Waldbrandfrüherkennungssysteme durch die Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt werden. Betroffen sind nach Planentwurf folgende Vorranggebiete: Tabelle: Nr. 32 - Hoort Nr. 44 - Wöbbelin Nr. 47 - Karenz Nr. 57 - Gischow Bei den weiteren Planungen ist weiterhin zu beachten, dass Windenergieanlagen im Funklinienkorridor nicht zu errichten sind. Die Windenergieanlagen müssen zudem zur Vermeidung von Beeinträchtigungen einen Abstand von mindestens 10 m von der Rotorspitze zum Funklinienkorridor aufweisen. Der Stellungnahme anhänglich ist ein Geodatensatz (Shapefile „Funklinienkorridor WEG"") zum Verlauf der Funklinienkorridore innerhalb der Vorranggebiete.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die konkrete Prüfung der Auswirkungen auf Waldbrandfrüherkennungssysteme kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Die Prüfung der Auswirkungen auf Waldbrandfrüherkennungssysteme ist daher Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 47/24 Karenz stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 47/24 Karenz bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
Karte
Des Weiteren dürfen die vorhandenen Funklinienkorridore für die automatisierten Waldbrandfrüherkennungssysteme durch die Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt werden. Betroffen sind nach Planentwurf folgende Vorranggebiete: Tabelle: Nr. 32 - Hoort Nr. 44 - Wöbbelin Nr. 47 - Karenz Nr. 57 - Gischow Bei den weiteren Planungen ist weiterhin zu beachten, dass Windenergieanlagen im Funklinienkorridor nicht zu errichten sind. Die Windenergieanlagen müssen zudem zur Vermeidung von Beeinträchtigungen einen Abstand von mindestens 10 m von der Rotorspitze zum Funklinienkorridor aufweisen. Der Stellungnahme anhänglich ist ein Geodatensatz (Shapefile „Funklinienkorridor WEG"") zum Verlauf der Funklinienkorridore innerhalb der Vorranggebiete.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 57/24 Gischow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2743
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
Weiterhin wird allgemein darauf hingewiesen, dass bei der Errichtung von Windenergieanlagen der gesetzliche Waldabstand zu beachten ist. Der Abstand zum Wald muss aufgrund der Definition gemäß § 20 LWaIdG M-V in Verbindung mit der WAbstVO M-V3 30 m + üblichen Rotorradius betragen. Über eine Unterschreitung des Waldabstandes entscheidet die untere Forstbehörde ausschließlich nach pflichtgemäßen Ermessen. 3 Verordnung zur Bestimmung von Ausnahmen bei der Einhaltung des Abstandes baulicher Anlagen zum Wald (Waldabstandsverordnung - WAbstVO M-V) vom 20. April 2005 (GVOBI. M-V 2005, S. 166), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Dezember 2019 (GVOBI. M-V S. 808) geändert worden ist
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In der Regel sind bei der Errichtung von Windenergieanlagen Abstände zu Waldrändern einzuhalten. Diese Abstände wirken nur sehr kleinräumig bzw. sind ebenfalls aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Abstände zu Waldrändern werden daher im Genehmigungsverfahren berücksichtigt.
2744
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
Karte
Darüber hinaus gibt es zu einzelnen Vorranggebieten noch weitere konkrete Hinweise: Tabelle: Nr. / Vorranggebiet / Anmerkung 33 / Waschow / Im westlich an das Vorranggebiet angrenzenden Wald befindet sich in etwa 360 m Entfernung ein Schwarzstorch Brutplatz. Wegen des geringen Abstands wird das Vorranggebiet aus Artenschutzgründen als bedenklich angesehen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 33/24 Waschow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2745
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
Karte
Darüber hinaus gibt es zu einzelnen Vorranggebieten noch weitere konkrete Hinweise: Tabelle: Nr. / Vorranggebiet / Anmerkung 36 / Greven / Das Vorranggebiet grenzt direkt an Waldflächen in M-V sowie an Waldflächen in S-H. Waldabstandsregelungen sind zu beachten.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. "Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung" sind als Ausschlusskriterium festgelegt. In der Regel sind bei der Errichtung von Windenergieanlagen Abstände zu Waldrändern einzuhalten. Diese Abstände wirken nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Abstände zu Waldrändern werden daher im Genehmigungsverfahren berücksichtigt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2746
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
Karte
Darüber hinaus gibt es zu einzelnen Vorranggebieten noch weitere konkrete Hinweise: Tabelle: Nr. / Vorranggebiet / Anmerkung 37 / Bennin / Im direkt angrenzenden Wald an das Vorranggebiet befindet sich in etwa 200 m Entfernung ein Schwarzstorch Brutplatz.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2747
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
Karte
Darüber hinaus gibt es zu einzelnen Vorranggebieten noch weitere konkrete Hinweise: Tabelle: Nr. / Vorranggebiet / Anmerkung 59 / Kreien / Im überplanten Waldgebiet „Wilsener Tannen"" befinden sich komplexe, größtenteils unterirdische Bunkeranlagen. Von einer Bebauung mit Windenergieanlagen wird hier abgeraten.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die konkrete Prüfung hinsichtlich der vorhandenen Bunkeranlagen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Diese Prüfung ist daher Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 59/24 Kreien stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 59/24 Kreien bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2748
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
Karte
Darüber hinaus gibt es zu einzelnen Vorranggebieten noch weitere konkrete Hinweise: Tabelle: Nr. / Vorranggebiet / Anmerkung 73 / Hohen Pritz / In dem nördlich des Vorranggebietes gelegenen Wald befindet sich in etwa 130 m Entfernung ein Seeadlerhorst. Wegen des geringen Abstands wird das Vorranggebiet aus Artenschutzgründen als bedenklich angesehen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2749
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
6.5 Energie
In Bezug auf Kapitel 6.5 Energie (8) Solaranlagen wird vorgeschlagen, dass auch „Waldflächen nach § 2 LWaIdG M-V" in die Auflistung der Ausschlusskriterien für die Errichtung von Solarparks aufgenommen werden. Die Planungsregion Westmecklenburg weist nur einen geringen Waldanteil von etwa 24 % auf. Die vorhandenen Waldflächen haben daher mit ihren Schutz- und Erholungsfunktionen eine besonders hohe Bedeutung, insbesondere auch für den Klimaschutz. Waldflächen sind bedeutender C02-Speicher und erneuerbare Energiequelle. Waldumwandlungen mit dem Zweck, dort anschließend raumbedeutsame Freiflächensolarparks zu errichten, werden aus Sicht der unteren Forstbehörde kritisch gesehen und sind im Hinblick auf die Erreichung der Klimaschutzziele wenig zielführend. Hierfür stehen genügend Alternativstandorte zur Verfügung. Für diesen Zweck werden keine Waldumwandlungen zugelassen. Die Regelung in Bezug auf Vorzugsstandorte für die Errichtung von Solarparks (Kapitel 6.5 [8] auf den Seiten 14 und 15 i. V. m. Tabelle 21) wird grundsätzlich befürwortet. Eine sinnvolle Nachnutzung und Verwertung von bereits vorbelasteten oder technisch vorgeprägten Flächen (z.B. Konversionsflächen, bergbaulichen Tagebauflächen, stillgelegten Deponien, im Bereich von Infrastrukturtrassen, in Anbindung von Gewerbegebieten oder unterhalb von WEA bzw. in deren räumlicher Nähe) wirkt dem wachsenden Flächenverbrauch entgegen und ermöglicht mit der Errichtung von Solarparks gleichzeitig eine nachhaltige Nachnutzung solcher Flächen. Da auf diesen Flächen aber aufgrund natürlicher Sukzession häufig Wald stockt und im Genehmigungsverfahren eine Waldbetroffenheit vorliegen kann, ist für diese Flächen eine weitere Verwertung im Sinne der Errichtung von Solarparks auszuschließen. Hier findet die nachhaltige Nachnutzung dieser Flächen mit dem Schutz und Erhalt des bestehenden Waldes bereits seinen Ausdruck. Auf die Regelungen des LWaIdG M-V wird an dieser Stelle verwiesen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Eine Ergänzung von Waldflächen in Abbildung 20 erfolgt nicht. Waldflächen sind bereits über die rechtlichen Regelungen zur Waldumwandlung (vgl. § 15 LWaldG M-V) weitestgehend geschützt. Eine Waldumwandlung für Solarparks ist in den allermeisten Fällen ausgeschlossen. Eine zusätzliche Festlegung im RREP ist daher nicht erforderlich.
2750
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
nicht zugeordnet
Der Wald in Mecklenburg-Vorpommern prägt die Landschaft und gehört zu den Naturreichtümern des Landes. Er ist notwendige Lebensgrundlage der Menschen und Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Der Wald ist wegen seines wirtschaftlichen Nutzens, seiner Bedeutung für die Umwelt, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Erholung der Bevölkerung zu erhalten und zu mehren. Diese Grundsätze sind im Landeswaldgesetz sowie im Landesentwicklungsprogramm von Mecklenburg-Vorpommern verankert. Nach Maßgabe des Landeswaldgesetzes ist es Aufgabe aller den Wald zu schützen. Aufgabe der Waldbesitzer ist es, ihren Wald in seiner Lebens- und Ertragsfähigkeit zu erhalten. Auf Grundlage des LWaIdG M-V werden noch folgende allgemeine Hinweise gegeben: - Zuständigkeit Gemäß § 35 Landeswaldgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaIdG) in Verbindung mit § 32 LWaIdG ist der Vorstand der Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern sachlich sowie örtlich für die im Vorhabengebiet liegenden Waldflächen zuständig. - Waldeigenschaft Die Waldeigenschaft richtet sich nach § 2 LWaIdG M-V. Für die Entscheidung über die Zuordnung einer Grundfläche zu Wald ist nach § 2 Abs. 4 LWaIdG M-V in Verbindung mit § 35 Abs. 1 LWaIdG M-V die untere Forstbehörde zuständig. Grundsätzlich ist der Status der Waldeigenschaft einer bestockten Fläche unabhängig von einer Eintragung in das Kataster, das Grundbuch und der tatsächlichen Nutzung gegeben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
2751
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V
ID: 5249
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
zur Teilfortschreibung des o.g. Regionalen Raumentwicklungsprogramms nehme ich für das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF) als obere Fischereibehörde Mecklenburg-Vorpommern wie folgt Stellung: Stellungnahme Aus fischereilicher Sicht ist die Errichtung von Windenergieanlagen in Binnengewässern (Stand-, Klein- und Fließgewässer) unabhängig von deren Größe grundsätzlich abzulehnen, da auch kleinere Gewässer eine erhebliche fischereiliche und fischökologische bzw. ökologische Bedeutung besitzen können und ebenfalls von den aufgeführten vorhabensbedingten Wirkungen betroffen wären. Darüber hinaus könnten sich in Gewässern < 10 ha aufgrund der geringeren Gewässergröße stärkere vorhabensbedingte Wirkungen als in größeren Gewässern zeigen. Weiterhin sollte ein ausreichender Abstand von Windenergieanlagen zu Binnengewässern sichergestellt werden, um mögliche negative Wirkungen von Windkraftanlagen auf Gewässer und deren Ufer- und Randbereiche z.B. durch direkte Eingriffe, Vibrationen, Schall oder Schlagschatten zu vermeiden. Insofern werden die Festlegungen gem. Anlage1, Nr. 4.1 Planungskonzept hinsichtlich des Ausschlusses von Windenergiegebieten in Stand- und Fließgewässern einschließlich der Gewässerentwicklungskorridore begrüßt. Hinweise 1. Sofern während der Bauphase von Eingriffe in Gewässer erfolgen sollen, wird bereits jetzt um rechtzeitige Beteiligung auf Planungs- und Zulassungsebene gebeten. 2. Aus fischereilicher Sicht sollte auch die Errichtung von Biogas- und Photovoltaikanlagen sowie ggf. Geothermieanlagen in Gewässern ausgeschlossen werden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. "Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore" werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben.Aufgrund der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung sind bei der kartografischen Darstellung der Abgrenzung der Vorranggebiete Windenergie nicht alle Binnengewässer als Ausschluss dargestellt. Dies betrifft insbesondere linienhafte Strukturen. Alle Binnengewässer müssen im Rahmen der Standortwahl für die einzelnen Windenergieanlagen innerhalb eines Vorranggebiets vor unmittelbaren Einwirkungen geschützt werden. Die entsprechende Prüfung erfolgt im immissionschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Für Biogas-, Photovoltaik- und Geothermieanlagen werden im RREP keine konkreten Standorte vorgegeben. Die Prüfung von möglichen Beeinträchtigungen ist ebenfalls Gegenstand des immissionschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
1073
Landesamt für Umwelt Brandenburg
ID: 5250
nicht zugeordnet
Fachliche Stellungnahme 1. Benennen und Kurzbeschreibung des Vorhabens Der Regionale Planungsverband Westmecklenburg schreibt seit 2013 das Kapitel „6.5 Energie"" des RREP WM fort. Die Teilfortschreibung beinhaltet Festlegungen zur räumlichen Steuerung der zukünftigen Energieversorgung in der Planungsregion Westmecklenburg wie die Festlegung von Windenergiegebieten. Auf Grund der Änderung der bundesrechtlichen Rahmenbedingungen für die Festlegung von Windenergiegebieten in 2022 war eine Ergänzung und Konkretisierung der eigentlich bereits 2021 abgeschlossenen Teilfortschreibung erforderlich. 2. Fachstellungnahme mit Benennung der gesetzlichen Grundlage (Begründung) Rechtsgrundlage Gemäß § 50 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)1 sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen so weit wie möglich vermieden werden. Mögliche schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG können Lärm, Staub, Gerüche, Luftschadstoffe, elektromagnetische Felder, Licht etc. darstellen. Hinsichtlich des Lärms maßgeblich sind die Orientierungswerte des Beiblatts 1 der DIN 18005, Teil 1, bei einwirkendem Anlagenlärm die Richtwerte der Nr. 6.1 der TA Lärm2. Bei der Errichtung baulicher Anlagen entstehender Lärm ist entsprechend der Vorgaben der AVV Baulärm3 zu beurteilen, die Bewertung von Staubbeeinträchtigungen, Gerüchen und einwirkenden Luftschadstoffen erfolgt anhand der TA Luft4. Mögliche Beeinträchtigungen durch Lichtimmissionen werden anhand der Lichtleitlinie5 ermittelt. Erschütterungen werden gemäß der Erschütterungsleitlinie6 beurteilt. Hinsichtlich der elektromagnetischen Felder und deren Störwirkung liegt die Zuständigkeit beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG). 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274, 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) 2 Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 01.06.2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5) 3 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – vom 19. August 1970 (Beilage zum BAnz Nr. 160 vom 1. September 1970) 4 Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes–Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) Vom 24. Juli 2002, GMBl. 2002, Heft 25 – 29, S. 511 – 60, neu gefasst am 18.08.2021 (GMBl Nr. 48- 54/2021 S. 1050ff) 5 Leitlinie des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen (Licht-Leitlinie) vom 16. April 2014, Amtsblatt 21_14 (S. 691-704) 6 Leitlinie zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen (Erschütterungs-Leitlinie) Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 17. Mai 2005, AfB Nr. 23/2005
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
1608
Landesamt für Umwelt Brandenburg
ID: 5250
Karte
Immissionssituation Hinsichtlich der hier zu vertretenden Belange des Immissionsschutzes sind die nachfolgenden Vorranggebiete Wind (VR Wind) für das Land Brandenburg von Belang: VR 50/24, VR 53/24, VR 54/24, VR 58/24, VR 59/24, VR 61/24. Bei VR 50/24 und VR 54/24 besteht eine relevante Vorbelastung durch existierende Windparks im Land Brandenburg bei Pröttlin (VR 50/24) bzw. bei Kleeste (VR 54/24). Bei VR 54/24 sollte eine Abstimmung mit der regionalen Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel erfolgen, da dort zeitgleich das Vorranggebiet Windenergienutzung VR WEN 01 Kleeste entwickelt wird und gegenseitige Auswirkungen beider Gebiete wahrscheinlich sind.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 50/24 Milow stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 50/24 Milow bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
1609
Landesamt für Umwelt Brandenburg
ID: 5250
Karte
Immissionssituation Hinsichtlich der hier zu vertretenden Belange des Immissionsschutzes sind die nachfolgenden Vorranggebiete Wind (VR Wind) für das Land Brandenburg von Belang: VR 50/24, VR 53/24, VR 54/24, VR 58/24, VR 59/24, VR 61/24. Bei VR 50/24 und VR 54/24 besteht eine relevante Vorbelastung durch existierende Windparks im Land Brandenburg bei Pröttlin (VR 50/24) bzw. bei Kleeste (VR 54/24). Bei VR 54/24 sollte eine Abstimmung mit der regionalen Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel erfolgen, da dort zeitgleich das Vorranggebiet Windenergienutzung VR WEN 01 Kleeste entwickelt wird und gegenseitige Auswirkungen beider Gebiete wahrscheinlich sind.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 53/24 Balow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1610
Landesamt für Umwelt Brandenburg
ID: 5250
Karte
Immissionssituation Hinsichtlich der hier zu vertretenden Belange des Immissionsschutzes sind die nachfolgenden Vorranggebiete Wind (VR Wind) für das Land Brandenburg von Belang: VR 50/24, VR 53/24, VR 54/24, VR 58/24, VR 59/24, VR 61/24. Bei VR 50/24 und VR 54/24 besteht eine relevante Vorbelastung durch existierende Windparks im Land Brandenburg bei Pröttlin (VR 50/24) bzw. bei Kleeste (VR 54/24). Bei VR 54/24 sollte eine Abstimmung mit der regionalen Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel erfolgen, da dort zeitgleich das Vorranggebiet Windenergienutzung VR WEN 01 Kleeste entwickelt wird und gegenseitige Auswirkungen beider Gebiete wahrscheinlich sind.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 54/24 Brunow stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 54/24 Brunow bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Landesamt für Umwelt Brandenburg
ID: 5250
Karte
Immissionssituation Hinsichtlich der hier zu vertretenden Belange des Immissionsschutzes sind die nachfolgenden Vorranggebiete Wind (VR Wind) für das Land Brandenburg von Belang: VR 50/24, VR 53/24, VR 54/24, VR 58/24, VR 59/24, VR 61/24. Bei VR 50/24 und VR 54/24 besteht eine relevante Vorbelastung durch existierende Windparks im Land Brandenburg bei Pröttlin (VR 50/24) bzw. bei Kleeste (VR 54/24). Bei VR 54/24 sollte eine Abstimmung mit der regionalen Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel erfolgen, da dort zeitgleich das Vorranggebiet Windenergienutzung VR WEN 01 Kleeste entwickelt wird und gegenseitige Auswirkungen beider Gebiete wahrscheinlich sind.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 58/24 Suckow-Redlin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 58/24 Suckow-Redlin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Landesamt für Umwelt Brandenburg
ID: 5250
Karte
Immissionssituation Hinsichtlich der hier zu vertretenden Belange des Immissionsschutzes sind die nachfolgenden Vorranggebiete Wind (VR Wind) für das Land Brandenburg von Belang: VR 50/24, VR 53/24, VR 54/24, VR 58/24, VR 59/24, VR 61/24. Bei VR 50/24 und VR 54/24 besteht eine relevante Vorbelastung durch existierende Windparks im Land Brandenburg bei Pröttlin (VR 50/24) bzw. bei Kleeste (VR 54/24). Bei VR 54/24 sollte eine Abstimmung mit der regionalen Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel erfolgen, da dort zeitgleich das Vorranggebiet Windenergienutzung VR WEN 01 Kleeste entwickelt wird und gegenseitige Auswirkungen beider Gebiete wahrscheinlich sind.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 59/24 Kreien stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 59/24 Kreien bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Landesamt für Umwelt Brandenburg
ID: 5250
Karte
Immissionssituation Hinsichtlich der hier zu vertretenden Belange des Immissionsschutzes sind die nachfolgenden Vorranggebiete Wind (VR Wind) für das Land Brandenburg von Belang: VR 50/24, VR 53/24, VR 54/24, VR 58/24, VR 59/24, VR 61/24. Bei VR 50/24 und VR 54/24 besteht eine relevante Vorbelastung durch existierende Windparks im Land Brandenburg bei Pröttlin (VR 50/24) bzw. bei Kleeste (VR 54/24). Bei VR 54/24 sollte eine Abstimmung mit der regionalen Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel erfolgen, da dort zeitgleich das Vorranggebiet Windenergienutzung VR WEN 01 Kleeste entwickelt wird und gegenseitige Auswirkungen beider Gebiete wahrscheinlich sind.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 61/24 Wendisch Priborn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Landesamt für Umwelt Brandenburg
ID: 5250
nicht zugeordnet
Die in der Teilfortschreibung aufgeführten Ausschlusskriterien zur Ausweisung der Eignungsgebiete für Windenergieanlagen sollten auch grenzübergreifend für Brandenburg eingehalten werden. Detaillierte Aussagen zu den einzelnen Windenergieanlagen müssen in den konkreten Genehmigungsverfahren geprüft und berücksichtigt werden. Der sachliche Teilplan Windenergienutzung (2024) der regionalen Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel befindet sich derzeit in der Erarbeitung, so dass hierzu noch keine abschließenden Daten geliefert werden können. Nach derzeitigem Stand sind nachfolgende Vorranggebiete Windenergienutzung im Grenzgebiet zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg- Vorpommern geplant bzw. in Kraft: VR WEN 01 Kleeste VR WEN 08 Jännersdorf Porep VR WEN 21 Freyenstein
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß den Prämissen für die Anwendung der Ausschluss- und Abwägungskriterien gilt das Planungskonzept für die Ausweisung der Vorranggebiete Windenergie nur für die Planungsregion Westmecklenburg, d. h. es erfolgt keine Anwendung der Planungskonzepte anderer Regionen für Westmecklenburg und umgekehrt. Eine Ausnahme hiervon bildet der Siedlungsabstand. Dieser wird an der Grenze zu den Nachbarregionen genauso angewendet wie innerhalb der Planungsregion Westmecklenburg. Die übrigen Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
1615
Landesamt für Umwelt Brandenburg
ID: 5250
Umweltbericht
Umweltbericht Der gewählte Ansatz des Umweltberichts in Bezug auf das Schutzgut Mensch/menschliche Gesundheit ist m. E. unvollständig. Bedingt durch die Vorbelastung durch bereits bestehende Windparks sind mögliche Beeinträchtigungen durch Lärm und Schattenwurf sowie die nächtliche Befeuerung der WEA Kriterien, welche durchaus Auswirkungen haben können und berücksichtigt werden sollten.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Der gewählte Ansatz im Umweltbericht wird als vollständig erachtet.
1616
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
Abteilung Naturschutz und Naturparke (Abteilung 2) Stellungnahme zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg – Teilfortschreibung Entwurf des Kapitels 6.5 Energie von April 2024 Die Abteilung 2 Naturschutz und Naturparke am Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern nimmt zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg – Teilfortschreibung Entwurf des Kapitels 6.5 Energie von April 2024 im Rahmen der Beteiligung der öffentlichen Stellen gemäß § 9 Raumordnungsgesetz wie folgt Stellung: A | Zusammenfassende Darstellung (1) Der Planungsverband folgt bei der Anwendung von Ausschlusskriterien dem Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land (02/2023). Dies wird grundsätzlich begrüßt.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
1861
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
6.5 Energie
(2) Unter 6.5 Energie Nr. (7) wird formuliert das Windenergieanlagen in der Regel innerhalb der Vorranggebiete Windenergie erfolgen soll. Dies Formulierung ist aus Sicht des LUNG zu weit gefasst. Die Bebauung innerhalb der Vorranggebiete sollte als raumordnerisches Ziel definiert werden. So das Bebauungen außerhalb von Vorranggebieten nur über entsprechende Zielabweichungsverfahren ermöglicht werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit dem Erreichen der Flächenbeitragswerte nach In-Kraft-Treten der Teilfortschreibung des RREP sind Windenergieanlagen nicht mehr privilegiert, sondern sind nur noch im Einzelfall als „sonstige Vorhaben im Außenbereich“ zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Diese gesetzliche Regelung ermöglicht es, im Einzelfall auch außerhalb der im Regionalplan festgelegten Vorranggebiete, Windenergieanlagen zu errichten. Dazu hat der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten geschaffen (z.B. Gemeindeöffnungklausel, vereinfachtes Repowering, Zielabweichungsverfahren, Nebenanlage eines landwirtschaftlichen Betriebes). Die Formulierung in PS7 berücksichtigt diese rechtlichen Rahmenbedingungen und wird daher nicht geändert.
1862