| Stellungnehmer | Kapitel | Inhalt | Abwägung und Sachaufklärung | BE-ID |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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(3) Ausschlusskriterien: bei sechs Vorranggebieten wurden Überlagerungen der Vorranggebietsflächen mit Ausschlusskriterien ermittelt. Betroffenes Kriterium bei allen Flächen ist der Nahbereichen nach Anlage1 §45b BNatschG des Rotmilan (siehe Tab.1). Für alle betroffenen Gebiete sind Anpassungen vorzunehmen, so dass der Nahbereich des Rotmilan vollumfänglich berücksichtigt wird.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. |
1863 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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(4) FFH-Gebiete:
Im Vorranggebiet Nr.10 Groß Hundorf umfasst die Vorranggebietsfläche Teile des FFH-Gebietes DE 2232-301 Kleingewässerlandschaft südöstlich von Rehna. Die direkte Be-bauung bzw. Überbauung von europäischen Schutzgebieten hier von Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) wird abgelehnt. Das Vorranggebiet ist so anzupassen das keine Schutzgebietsbetroffenheit besteht.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 10/24 Groß Hundorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1864 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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(5) Schwarzstorch:
Der Schwarzstorch kommt in Mecklenburg – Vorpommern nur in Westmecklenburg vor, reagiert sensibel auf Windenergieanlagen und ist in seinem Bestand rückläufig. Die Region Westmecklenburg trägt somit eine besondere Verantwortung für den Bestand dieser Art. Aufgrund der Sensibilität der Art bzgl. Windenergieanlagen und der rückläufigen Bestände werden Vorranggebiete für Windenergie welche sich im 3km Puffer um die Horststandorte befinden abgelehnt. Folgende sieben Gebiete weisen eine Betroffenheit auf (siehe Tab.2): Nr.19 Neuhof, Nr.33 Warschow, Nr.34 Kogel, Nr.37 Bennin, Nr.41 Kloddram, Nr.45 Alt Krenzlin, Nr.49 Steesow. Die benannten Gebiete sind räumlich anzupassen und ggf. auch von der Nutzung mit Windenergieanlagen vollständig auszuschließen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 19/24 Neuhof findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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(5) Schwarzstorch:
Der Schwarzstorch kommt in Mecklenburg – Vorpommern nur in Westmecklenburg vor, reagiert sensibel auf Windenergieanlagen und ist in seinem Bestand rückläufig. Die Region Westmecklenburg trägt somit eine besondere Verantwortung für den Bestand dieser Art. Aufgrund der Sensibilität der Art bzgl. Windenergieanlagen und der rückläufigen Bestände werden Vorranggebiete für Windenergie welche sich im 3km Puffer um die Horststandorte befinden abgelehnt. Folgende sieben Gebiete weisen eine Betroffenheit auf (siehe Tab.2): Nr.19 Neuhof, Nr.33 Warschow, Nr.34 Kogel, Nr.37 Bennin, Nr.41 Kloddram, Nr.45 Alt Krenzlin, Nr.49 Steesow. Die benannten Gebiete sind räumlich anzupassen und ggf. auch von der Nutzung mit Windenergieanlagen vollständig auszuschließen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 33/24 Waschow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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(5) Schwarzstorch:
Der Schwarzstorch kommt in Mecklenburg – Vorpommern nur in Westmecklenburg vor, reagiert sensibel auf Windenergieanlagen und ist in seinem Bestand rückläufig. Die Region Westmecklenburg trägt somit eine besondere Verantwortung für den Bestand dieser Art. Aufgrund der Sensibilität der Art bzgl. Windenergieanlagen und der rückläufigen Bestände werden Vorranggebiete für Windenergie welche sich im 3km Puffer um die Horststandorte befinden abgelehnt. Folgende sieben Gebiete weisen eine Betroffenheit auf (siehe Tab.2): Nr.19 Neuhof, Nr.33 Warschow, Nr.34 Kogel, Nr.37 Bennin, Nr.41 Kloddram, Nr.45 Alt Krenzlin, Nr.49 Steesow. Die benannten Gebiete sind räumlich anzupassen und ggf. auch von der Nutzung mit Windenergieanlagen vollständig auszuschließen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 34/24 Kogel findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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ID: 5251
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Umweltbericht
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(5) Schwarzstorch:
Der Schwarzstorch kommt in Mecklenburg – Vorpommern nur in Westmecklenburg vor, reagiert sensibel auf Windenergieanlagen und ist in seinem Bestand rückläufig. Die Region Westmecklenburg trägt somit eine besondere Verantwortung für den Bestand dieser Art. Aufgrund der Sensibilität der Art bzgl. Windenergieanlagen und der rückläufigen Bestände werden Vorranggebiete für Windenergie welche sich im 3km Puffer um die Horststandorte befinden abgelehnt. Folgende sieben Gebiete weisen eine Betroffenheit auf (siehe Tab.2): Nr.19 Neuhof, Nr.33 Warschow, Nr.34 Kogel, Nr.37 Bennin, Nr.41 Kloddram, Nr.45 Alt Krenzlin, Nr.49 Steesow. Die benannten Gebiete sind räumlich anzupassen und ggf. auch von der Nutzung mit Windenergieanlagen vollständig auszuschließen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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(5) Schwarzstorch:
Der Schwarzstorch kommt in Mecklenburg – Vorpommern nur in Westmecklenburg vor, reagiert sensibel auf Windenergieanlagen und ist in seinem Bestand rückläufig. Die Region Westmecklenburg trägt somit eine besondere Verantwortung für den Bestand dieser Art. Aufgrund der Sensibilität der Art bzgl. Windenergieanlagen und der rückläufigen Bestände werden Vorranggebiete für Windenergie welche sich im 3km Puffer um die Horststandorte befinden abgelehnt. Folgende sieben Gebiete weisen eine Betroffenheit auf (siehe Tab.2): Nr.19 Neuhof, Nr.33 Warschow, Nr.34 Kogel, Nr.37 Bennin, Nr.41 Kloddram, Nr.45 Alt Krenzlin, Nr.49 Steesow. Die benannten Gebiete sind räumlich anzupassen und ggf. auch von der Nutzung mit Windenergieanlagen vollständig auszuschließen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 41/24 Kloddram mit dem Ausschlussbereich des Schwarzstorchs (AB) kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "Freihalten des AB und zweier ausgewiesener Funktionsräume im Überschneidungsbereich mit der VRW erforderlich, sofern keine Reduktion des AB im Rahmen der überarbeiteten AAB-WEA erfolgt (vgl. AGW-Erlass BB 2023 mit Festlegung eines ZPB von 1.000 m für den Schwarzstorch); bereits 6 genehmigte WEA im Überlagerungsbereich VRW/AB"
Die Daten zum Ausschlusskriterium „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 41/24 Kloddram wird im Süden von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 41/24 Kloddram stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 41/24 Kloddram bestätigt. |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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(5) Schwarzstorch:
Der Schwarzstorch kommt in Mecklenburg – Vorpommern nur in Westmecklenburg vor, reagiert sensibel auf Windenergieanlagen und ist in seinem Bestand rückläufig. Die Region Westmecklenburg trägt somit eine besondere Verantwortung für den Bestand dieser Art. Aufgrund der Sensibilität der Art bzgl. Windenergieanlagen und der rückläufigen Bestände werden Vorranggebiete für Windenergie welche sich im 3km Puffer um die Horststandorte befinden abgelehnt. Folgende sieben Gebiete weisen eine Betroffenheit auf (siehe Tab.2): Nr.19 Neuhof, Nr.33 Warschow, Nr.34 Kogel, Nr.37 Bennin, Nr.41 Kloddram, Nr.45 Alt Krenzlin, Nr.49 Steesow. Die benannten Gebiete sind räumlich anzupassen und ggf. auch von der Nutzung mit Windenergieanlagen vollständig auszuschließen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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(5) Schwarzstorch:
Der Schwarzstorch kommt in Mecklenburg – Vorpommern nur in Westmecklenburg vor, reagiert sensibel auf Windenergieanlagen und ist in seinem Bestand rückläufig. Die Region Westmecklenburg trägt somit eine besondere Verantwortung für den Bestand dieser Art. Aufgrund der Sensibilität der Art bzgl. Windenergieanlagen und der rückläufigen Bestände werden Vorranggebiete für Windenergie welche sich im 3km Puffer um die Horststandorte befinden abgelehnt. Folgende sieben Gebiete weisen eine Betroffenheit auf (siehe Tab.2): Nr.19 Neuhof, Nr.33 Warschow, Nr.34 Kogel, Nr.37 Bennin, Nr.41 Kloddram, Nr.45 Alt Krenzlin, Nr.49 Steesow. Die benannten Gebiete sind räumlich anzupassen und ggf. auch von der Nutzung mit Windenergieanlagen vollständig auszuschließen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 49/24 Steesow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
1 Rieps Seeadler zentraler Prüfbereich (2km) 54
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 01/24 Rieps mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) des Rotmilans kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/ZPB, potenziell essentielle Nahrungsgewässer >5 ha für Seeadler im 5 km-Umfeld auf VRW-abgewandter Seite; gem. SN StALU WM zusätzliche Nutzung eines >7 km entfernten und >5 ha großen VRW-seitigen Gewässers (Großer Ratzeburger See) nicht auszuschließen; vom Horst aus gesehen besteht jedoch ein min. 1 km breiter Flugkorridor zum pot. Nahrungsgewässer, welcher durch die VRW freigehalten wird; zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 6 bereits genehmigte WEA; bei Bedarf Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene"
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 01/24 Rieps stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 01/24 Rieps bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
2 Löwitz West Rotmilan zentraler Prüfbereich (1,2km) 15
Seeadler zentraler Prüfbereich (2km) 5
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 02/24 Löwitz West mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) der genannten kollisionsgefährdeten Brutvogelarten kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "eher geringe prozentuale Überlagerung von VRW und ZPB des Rotmilans; Grünland als potenziell essentielle Nahrungsfläche für Rotmilan überwiegend auf VRW-abgewandter Seite des ZPB; geringer Grünland-Anteil im Überlagerungsbereich VRW/ZPB, vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/ZPB, Gewässer > 5ha überwiegend auf VRW-abgewandter Seite des ZPB; bei Bedarf Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene"
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 02/24 Löwitz West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 02/24 Löwitz West bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
3 Schönberg Unzerschnittener Freiraum – Funktionsbewertung Stufe 4 (Sehr hoch) 28
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 03/24 Schönberg stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 03/24 Schönberg bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
4 Menzendorf Unzerschnittener Freiraum – Funktionsbewertung Stufe 4 (Sehr hoch) 23
Rotmilan zentraler Prüfbereich (1,2km) 13
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 04/24 Menzendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1875 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
5 Grieben Ost Rotmilan zentraler Prüfbereich (1,2km) 4
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 05/24 Grieben Ost mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) des Rotmilans kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend Grünland als potenziell essentielle Nahrungsfläche im VRW nicht vorhanden; zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 7 bereits genehmigte WEA; bei Bedarf Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene"
Das Vorranggebiet 05/24 Grieben Ost wird im Süden vom Nahbereich eines nach Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG geschützten Wespenbussardhorstes überlagert, der von der zuständigen Fachbehörde bestätigt wurde. Im Rahmen der Umweltprüfung wurde festgestellt, dass eine Reduzierung des Vorranggebiets aus Gründen des gesetzlichen Artenschutzes erforderlich ist, da davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Das Vorranggebiet 05/24 Grieben Ost wird daher im Süden reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 05/24 Grieben Ost stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 05/24 Grieben Ost bestätigt. |
1876 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
9 Rambeel Seeadler zentraler Prüfbereich (2km) 28
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 09/24 Rambeel mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) des Seeadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer > 5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im ZPB durch VRW verstellt oder verschattet"
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 09/24 Rambeel stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 09/24 Rambeel bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1877 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
10 Groß Hundorf Vorbehaltsgebiet Naturschutz und Landschaftspflege 31
FFH-Gebiet 31
Seeadler zentraler Prüfbereich (2km) 9
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 10/24 Groß Hundorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1878 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
12 Rüting Weißstorch zentraler Prüfbereich (1km) 10
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 12/24 Rüting bestätigt mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) des Weißstorchs kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend kein Grünland als potenziell essentielle Nahrungsfläche für Weißstorch im Überlagerungsbereich VRW/ZPB; zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 5 in Betrieb befindliche WEA; bei Bedarf Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene"
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 12/24 Rüting stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 12/24 Rüting bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1879 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
13 Groß Pravtshagen Weißstorch zentraler Prüfbereich (1km) 14
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 13/24 Groß Pravtshagen mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) des Weißstorchs kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend Grünland als potenziell essentielle Nahrungsfläche anteilig im Überlagerungsbereich VRW/ZPB; Vorbelastung des Grünlandes durch Bestands-WEA mit ca. 80 m Höhe außerhalb des VRW, bei Bedarf Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene"
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 13/24 Groß Pravtshagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 13/24 Groß Pravtshagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1880 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
14 Bobitz Seeadler zentraler Prüfbereich (2km) 31
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1881 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
15 Schimm Landschaftsbild Stufe 4 (Sehr hoch) 85
Seeadler zentraler Prüfbereich (2km) 6
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 15/24 Schimm findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Ursächlich dafür ist, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im 8 km-Puffer des MVA-Sektors des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1882 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
17 Neuburg Landschaftsbild Stufe 4 (Sehr hoch) 100
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei." Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Die „Räume mit sehr hohem Landschaftsbildpotential (Stufe 4)“ sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von Räumen mit sehr hohem Landschaftsbildpotential erfolgt im Umweltbericht.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 17/24 Neuburg stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 17/24 Neuburg bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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1883 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
18 Nevern Seeadler zentraler Prüfbereich (2km) 19
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 18/24 Nevern mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) des Seeadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer > 5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen im Überlagerungsbereich ZPB/VRW und keine Gewässer > 5 ha im ZPB durch VRW verschattet; bei Bedarf Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene"
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 18/24 Nevern stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 18/24 Nevern bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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1884 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
19 Neuhof Schwarzstorch (3km Prüfbereich) 83
Seeadler zentraler Prüfbereich (2km) 38
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 19/24 Neuhof findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1885 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
20 Wakendorf Landschaftsbild Stufe 4 (Sehr hoch) 88
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 20/24 Wakendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im MVA-Sektor des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1886 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
21 Glasin Landschaftsbild Stufe 4 (Sehr hoch) 54
Seeadler zentraler Prüfbereich (2km) 80
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 21/24 Glasin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1887 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
24 Renzow West Seeadler zentraler Prüfbereich (2km) 31
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Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 24/24 Renzow West mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) des Seeadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/ZPB und keine Gewässer > 5 ha im ZPB durch VRW verschattet; zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 14 in Betrieb befindliche WEA; bei Bedarf Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene"
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 24/24 Renzow West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 24/24 Renzow West bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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1888 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
25 Renzow Ost Seeadler zentraler Prüfbereich (2km) 4
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1889 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
27 Parum Rotmilan zentraler Prüfbereich (1,2km) 33
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 27/24 Parum mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) des Rotmilans kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend überwiegend Grünland als potenziell essentielle Nahrungsfläche für Rotmilan im Überlagerungsbereich VRW/ZPB; Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermei-dung in der nachgeordneten Zulassungsebene erforderlich"
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 27/24 Parum stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 27/24 Parum bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1890 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
28 Stralendorf Rotmilan zentraler Prüfbereich (1,2km) 38
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 28/24 Stralendorf mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) des Rotmilans kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend hoher Anteil an Grünland als potenziell essentielle Nahrungsfläche für Rotmilan im Überlagerungsbereich VRW/ZPB; Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene erforderlich"
Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 28/24 Stralendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 28/24 Stralendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1891 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
31 Plate Landschaftsbild Stufe 4 (Sehr hoch) 12
Seeadler zentraler Prüfbereich (2km) 60
Rotmilan zentraler Prüfbereich (1,2km) 7
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 31/24 Plate mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) der genannten kollisionsgefährdeten Brutvogelarten kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer > 5ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/ZPB; gem. SN StALU WM zusätzliche Nutzung zweier >7,5 km entfernten und >5 ha großen VRW-seitigen Gewässer (Schweriner See und Pinnower See) nicht auszuschließen; vom Horst aus gesehen besteht zum Schweriner See ein min. 1 km breiter Flugkorridor zum pot. Nahrungsgewässer, welcher durch die VRW freigehalten wird, der Flugkorridor zum Pinnower See wird durch das VRW vollständig verstellt; zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 3 bereits genehmigte WEA; bei Bedarf Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene erforderlich"
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 28/24 Stralendorf mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) des Rotmilans kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend Anteil am Grünland als potenziell essentielle Nahrungsfläche für Rotmilan im Überlagerungsbereich VRW/ZPB, zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 3 bereits genehmigte WEA; bei Bedarf Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene erforderlich"
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 31/24 Plate stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 31/24 Plate bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1892 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
32 Hoort Unzerschnittener Freiraum – Funktionsbewertung Stufe 4 (Sehr hoch) 17
Rotmilan zentraler Prüfbereich (1,2km) 67
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 32/24 Hoort mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) des Rotmilans kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend Anteil am Grünland als potenziell essentielle Nahrungsfläche für Rotmilan im Überlagerungsbereich VRW/ZPB, zudem Verschattung von Grünlandflächen durch VRW im ZPB; zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 16 bereits genehmigte WEA (zzgl. 1 weitere WEA an das VRW angrenzend); Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene erforderlich"
Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht.
Die Daten zum Ausschlusskriterium „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 32/24 Hoort wird auf einer Teilfläche von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 32/24 Hoort stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 32/24 Hoort bestätigt. |
1893 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
33 Waschow Schwarzstorch (3km Prüfbereich) 100
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 33/24 Waschow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1894 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
34 Kogel Schwarzstorch (3km Prüfbereich) 43
Seeadler zentraler Prüfbereich (2km) 41
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 34/24 Kogel findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1895 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
35 Lüttow-Valluhn Seeadler zentraler Prüfbereich (2km) 99
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 35/24 Lüttow-Valluhn mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) des Seeadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/ZPB, zudem Verschattung Gewässer > 5ha im ZPB durch VRW; Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene erforderlich"
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 35/24 Lüttow-Valluhn stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 35/24 Lüttow-Valluhn bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1896 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
36 Greven Vogelzugkorridor A (Hohe Dichte) 15
Seeadler zentraler Prüfbereich (2km) 20
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) des Seeadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/ZPB, auch keine Verschattung Gewässer > 5ha im ZPB durch VRW; bei Bedarf Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene"
Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit der Vogelzug Zone A kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "nach aktueller Datenlage keine signifikante Erhöhung des Lebensrisikos durch WEA auf Zugvögel ableitbar, da WEA insb. durch störempfindliche Großvogelarten während des Zuges gemieden werden."
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1897 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
37 Bennin Unzerschnittener Freiraum – Funktionsbewertung Stufe 4 (Sehr hoch) 100
Schwarzstorch (3km Prüfbereich) 99
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1898 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
38 Gresse Vogelzugkorridor A (Hohe Dichte) 49
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets 38/24 Gresse mit der Vogelzug Zone A kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass die Vogelzug Zone A nicht betroffen ist.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 38/24 Gresse stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 38/24 Gresse bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1899 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
39 Boizenburg Vogelzugkorridor A (Hohe Dichte) 100
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 39/24 Boizenburg findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1900 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
41 Kloddram Schwarzstorch (3km Prüfbereich) 43
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 41/24 Kloddram mit dem Ausschlussbereich des Schwarzstorchs (AB) kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "Freihalten des AB und zweier ausgewiesener Funktionsräume im Überschneidungsbereich mit der VRW erforderlich, sofern keine Reduktion des AB im Rahmen der überarbeiteten AAB-WEA erfolgt (vgl. AGW-Erlass BB 2023 mit Festlegung eines ZPB von 1.000 m für den Schwarzstorch); bereits 6 genehmigte WEA im Überlagerungsbereich VRW/AB"
Die Daten zum Ausschlusskriterium „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 41/24 Kloddram wird im Süden von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 41/24 Kloddram stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 41/24 Kloddram bestätigt. |
1901 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
42 Moraas Rotmilan zentraler Prüfbereich (1,2km) 61
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 42/24 Moraas mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) des Rotmilans kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend hohe prozentuale Überlagerung von VRW und ZPB des Rotmilan; Grünland-Anteil im Überlagerungsbereich VRW/ZPB; Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene erforderlich"
In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 42/24 Moraas im Südwesten reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Kuhstorfer Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 42/24 Moraas stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 42/24 Moraas bestätigt. |
1902 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
44 Wöbbelin Seeadler zentraler Prüfbereich (2km) 21
Rotmilan zentraler Prüfbereich (1,2km) 35
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 44/24 Wöbbelin mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) des Rotmilans kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend Grünland als potenziell essentielle Nahrungsfläche für Rotmilan im Überlagerungsbereich VRW/ZPB, zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 4 bereits genehmigte WEA (zzgl. 1 weitere WEA an das VRW angrenzend); bei Bedarf Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene"
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 44/24 Wöbbelin mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) des Seeadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/ZPB, auch keine Verschattung Gewässer > 5ha im ZPB durch VRW; Gewässer > 5ha (Neustädter See) auf VRW-abgewandter Seite des ZPB; zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 4 bereits genehmigte WEA (zzgl. 1 weitere WEA an das VRW angrenzend); bei Bedarf Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene"
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 44/24 Wöbbelin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 44/24 Wöbbelin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1903 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
45 Alt Krenzlin Schwarzstorch (3km Prüfbereich) 49
Rotmilan zentraler Prüfbereich (1,2km) 20
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1904 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
46 Bresegard Wanderfalke zentraler Prüfbereich (1km) 21
Seeadler zentraler Prüfbereich (2km) 7
Rotmilan zentraler Prüfbereich (1,2km) 8
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 46/24 Bresegard mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) des Wanderfalken und Seeadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend Grünland als potenziell essentielle Nahrungsfläche für Wanderfalke im Überlagerungsbereich VRW/ZPB, vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/ZPB, auch keine Verschattung Gewässer > 5ha im ZPB durch VRW; Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene erforderlich"
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 46/24 Bresegard mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) des Rotmilans kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend Grünland als potenziell essentielle Nahrungsfläche für Rotmilan im Überlagerungsbereich VRW/ZPB, Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene erforderlich"
In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 46/24 Bresegard im Norden reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Ludwigsluster Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 46/24 Bresegard stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 46/24 Bresegard bestätigt. |
1905 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
47 Karenz Vogelzugkorridor A (Hohe Dichte) 75
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets 47/24 Karenz mit der Vogelzug Zone A kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass die Vogelzug Zone A nicht betroffen ist.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 47/24 Karenz stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 47/24 Karenz bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1906 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
49 Steesow Schwarzstorch (3km Prüfbereich) 49
Rotmilan zentraler Prüfbereich (1,2km) 36
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 49/24 Steesow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1907 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
50 Milow Rotmilan zentraler Prüfbereich (1,2km) 32
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 50/24 Milow mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) des Rotmilans kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend kein Grünland als potenziell essentielle Nahrungsfläche für Rotmilan im Überlagerungsbereich VRW/ZPB; zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 5 in Betrieb befindliche WEA (zzgl. 7 weitere WEA an das VRW angrenzend); bei Bedarf Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene"
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 50/24 Milow stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 50/24 Milow bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1908 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
52 Muchow Unzerschnittener Freiraum – Funktionsbewertung Stufe 4 (Sehr hoch) 56
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 52/24 Muchow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1909 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
57 Gischow Rotmilan zentraler Prüfbereich (1,2km) 44
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 57/24 Gischow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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1910 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
58 Suckow-Redlin Landschaftsbild Stufe 4 (Sehr hoch) 23
Unzerschnittener Freiraum – Funktionsbewertung Stufe 4 (Sehr hoch) 100
Rotmilan zentraler Prüfbereich (1,2km) 7
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 58/24 Suckow-Redlin mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) des Rotmilans kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend eher geringe prozentuale Überlagerung von VRW und ZPB des Rotmilans; Grünland als potenziell essentielle Nahrungsfläche für Rotmilan im Überlagerungsbereich VRW/ZPB, hoher Grünlandanteil abseits des VRW im ZPB, zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 17 in Betrieb befindliche WEA (zzgl. 8 weitere WEA an das VRW angrenzend); Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene erforderlich"
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Die vorliegende Datengrundlage ist nicht geeignet, um einen pauschalen Ausschluss von Landschaftsbildräumen der Stufe 4 zu begründen. Eine Prüfung der Betroffenheit muss in den nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren erfolgen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 58/24 Suckow-Redlin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 58/24 Suckow-Redlin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1911 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
59 Kreien Unzerschnittener Freiraum – Funktionsbewertung Stufe 4 (Sehr hoch) 8
Seeadler zentraler Prüfbereich (2km) 16
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 59/24 Kreien mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) des Seeadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für den Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/ZPB, auch keine Verschattung Gewässer > 5ha im ZPB durch VRW; Gewässer > 5ha auf VRW-abgewandter Seite des ZPB; zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 12 bereits genehmigte WEA (zzgl. 2 weitere WEA an das VRW angrenzend); Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene erforderlich"
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 59/24 Kreien stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 59/24 Kreien bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1912 |