Verfahrensträger: Geschäftsstelle · Regionaler Planungsverband Westmecklenburg
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Stellungnehmer Kapitel Inhalt Abwägung und Sachaufklärung BE-ID
Landkreis Nordwestmecklenburg
ID: 5254
6.5 Energie
Die Nutzung von Arealen für die Errichtung von Anlagen zur Energieversorgung als auch deren Verteilnetze auf bereits versiegelten, vorbelasteten oder technisch geprägten Flächen sowie einer grundsätzlich flächensparenden Erschließung ist aus wasserrechtlicher Sicht unbedingt zu befürworten. Dies trägt zum qualitativen und quantitativen Schutz der Grundwasserressourcen und somit auch zur Sicherung der Trinkwasserversorgung bei.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
1000
Landkreis Nordwestmecklenburg
ID: 5254
6.5 Energie
Der Ausbau der oberflächennahen Geothermie als auch der Tiefengeothermie ist auf Gebiete außerhalb der für die Trinkwasserversorgung festgelegten Vorrang- und Vorbehaltsgebiete beschränkt. Das schränkt die territoriale Umsetzbarkeit teilweise erheblich ein.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
1001
Landkreis Nordwestmecklenburg
ID: 5254
nicht zugeordnet
Untere Bodenschutzbehörde Bodenschutzrechtlich können Standorte mit organischen Böden oder auf besonders ertragskräftigen Böden kritisch sein. Grundsätzliche weitergehende Reglementierungsmöglichkeiten sieht die Bodenschutzbehörde des LK NVVM allerdings nicht. Teilweise anspruchsvolle Anforderungen wären objektbezogen im Rahmen eines Bodenschutzkonzeptes nach DIN 19639 zu regeln. Für Rückbauverpflichtungen liegt ein Erlass vom 21.12.2023 vor, welcher Angaben zu Windenergieanlagen (und Mobilfunkmasten) enthält. Weitergehende technische Angaben zum Bodenschutz bei WEA fehlen nach Kenntnis der UBodB derzeit. Einheitliche Vorgaben, welche allgemeine regelmäßige und im Detail jeweils festzulegende Anforderungen eines Bodenschutzkonzeptes nach DIN 19639 enthalten, wären zu begrüßen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Errstellung von Bodenschutzkonzepten nach DIN 19639 ist nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung. Gemäß § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB sind Vorhaben in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Bezüglich des Schutzgutes Boden kommt es zu Bodenabtrag und -verdichtungen, Nutzungsänderungen und Flächenversiegelungen insbesondere im Bereich der Fundamente der Windenergieanlagen und der Zuwegungen sowie bei erforderlicher Kabelverlegung. Das Ausmaß der Beeinträchtigungen ist dabei u.a. abhängig von der Größe der jeweiligen Windenergieanlagen und vom Anlagentyp. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch vergleichsweise gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden nicht zu erwarten sind. Mit der Berücksichtigung und Einhaltung von Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen kann erheblichen und nachteiligen baubedingten Umweltauswirkungen durch das Vorhaben begegnet werden. Um dem Ansatz der flächensparenden Erschließung noch besser Rechnung tragen zu können, wurde zudem der PS (11) hinzugefügt. Der Schutz besonders wertvoller landwirtschaftlicher Nutzflächen ist außerdem mit dem Ziel der Raumordnung zur Sicherung bedeutsamer Böden in 4.5 (2) LEP M-V bereits angemessen berücksichtigt. Im LEP M-V sind dabei ausdrücklich Windenergiegebiete als Ausnahme vom Verbot der Inanspruchnahme wertvoller Böden festgelegt. Gemäß § 35 Abs. 5 BauGB ist eine Rückbauverpflichtung Zulassungsvoraussetzung für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und 8 b, 9 BauGB geregelten Vorhaben. Damit sind die Belange des Bodenschutzes bei der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
1002
Landkreis Nordwestmecklenburg
ID: 5254
6.5 Energie
Anmerkung: Zu Freiflächen PV-Anlagen hat die [ABO mit Datum vom 28.02.2023 Empfehlungen veröffentlicht, wodurch der PV-Erlass-MV zum Bodenschutz mit Datum 03.06.2022 weitgehend abgedeckt ist.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
1003
Landkreis Nordwestmecklenburg
ID: 5254
nicht zugeordnet
Untere Immissionsschutzbehörde/ Untere Abfallbehörde Keine Hinweise oder Einwände.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
1004
Landkreis Rostock
ID: 5255
nicht zugeordnet
durch den Landkreis Rostock als Träger öffentlicher Belange wird folgende Stellungnahme zum oben genannten Entwurf (Stand: 24.04.2024) abgegeben: Gegenstand der Teilfortschreibung ist die Aktualisierung der raumordnerischen Festlegungen des RREP WM 2011 im Kapitel 6.5 Energie zur räumlichen Steuerung der Erzeugung, der Umwandlung, der Speicherung und des Transports von Energie im Geltungsbereich. Maßgeblich erfolgt in diesem Zusammenhang die Ausweisung von Vorranggebieten Windenergie (§ 27 Absatz 4 ROG in Verbindung mit § 13 ROG). Durch das Amt für Kreisentwicklung wurden die berührten Fachämter des Landkreises Rostock beteiligt. Nachfolgende Stellungnahmen wurden abgegeben und sind diesem Schreiben beigefügt: • Umweltamt (Amt 66) o Untere Naturschutzbehörde vom 31.07.2024 o Untere Wasserbehörde vom 01.08.2024 o Untere Immissionsschutzbehörde vom 26.08.2024
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
987
Landkreis Rostock
ID: 5255
Umweltbericht
Untere Naturschutzbehörde: Soweit naturschutzrechtliche Belange des Landkreises Rostock betroffen sind, gebe ich nachfolgende Stellungnahme ab. Zum Umweltbericht (UB) 1. Die Europäischen Vogelschutzgebiete (VSG) außerhalb der Vorranggebiete Wind (VRVV) einschließlich „eines jeweils definierten Abstandspuffers"" sind nach Tabelle 12 (S. 47) in der SUP gesondert zu prüfen (Spalte 3), verwiesen wird dabei auf die jeweiligen Steckbriefe der VRW. Die Steckbriefe enthalten aber keine „definierten"" Abstandspuffer, sondern verweisen ggf. weiter („vertiefende Prüfung erforderlich""). Die Formulierung „jeweils definierter Abstandspuffer"" impliziert, dass die Definition des Puffers bereits erfolgt ist, ggf. in diesem Verfahren. Es kann also nicht auf eine weitere, darunter angeordnete Prüfungsebene (Zulassungsebene) verwiesen werden, denn dann müsste von „einen jeweils noch zu definierenden Abstandspuffer"" die Rede sein. Das RREP kann seiner Aufgabe nur gerecht werden, wenn der Abstandpuffer hier definiert wird.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Für die Vorranggebiete erfolgt eine Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung. Dabei werden nur die Verträglichkeit nur in Bezug auf Natura 2000-Gebiete geprüft, die innerhalb bestimmter Abstände um die Vorranggebiete liegen. Das Vorgehen wird im Umweltbericht wie folgt beschrieben: "Sofern das VR Wind mindestens 3 km (maximaler Prüfbereich der in der Planungsregion vorkommenden windkraftsensiblen Arten) vom VSG entfernt liegt, sind erhebliche Beeinträchtigungen aufgrund des großen räumlichen Abstands von vornherein sehr unwahrscheinlich. Eine Verträglichkeitsprüfung dieser Schutzgebiete wird daher nicht vorgenommen. Eine Ausnahme bilden hierbei VSG, in welchen der Seeadler als Zielart beschrieben ist, bzw. Daten zu Brutvorkommen im VSG vorliegen. Für diese VSG werden vorsorglich alle VR Wind im 5 km-Umfeld (erweiterter Prüfbereich des Seeadlers) betrachtet. Für die Art Schwarzstorch werden lediglich VSG im Ausschlussbereich betrachtet. Flugkorridore um die Brutwälder sind in den aktuellen Daten des LUNG (04/2025) nicht enthalten. Eine Verschattung dieser im erweiterten Prüfbereich ist daher auf der regionalplanerischen Ebene nicht prüfbar. Das Beeinträchtigungspotenzial von WEA auf GGBs ist hingegen i.d.R. gering, sofern sie sich außerhalb des FFH-Gebiets befinden. Der Großteil der Zielarten und alle FFH-Lebensraumtypen sind mehr oder weniger (quasi)stationär und gegen die Wirkungen von WEA relativ unempfindlich. Eine Ausnahme hiervon stellen mobile Arten wie Fledermäuse dar. Das Beeinträchtigungspotenzial in Bezug auf Fischotter und Biber ist i.d.R. gering und nicht geeignet, zu erheblichen Beeinträchtigungen zu führen, sofern Schadensbegrenzungsmaßnahmen berücksichtigt werden. Es erfolgt eine Prüfung aller im 500 m-Umfeld der FFH-Gebiete liegenden VR Wind."
988
Landkreis Rostock
ID: 5255
Umweltbericht
Zu UB Anlage 1 2. Die im Steckbrief 20/24 Wakendorf angegebenen Vogelarten des VSG DE 2036-401, das zum weit überwiegenden Teil im Landkreis Rostock liegt, greifen zu kurz. Bezug genommen wird hier auf die nach § 45b BNatSchG kollisionsgefährdeten Vogelarten. Das ist aber das zu prüfende Artenspektrum im darunter angeordneten Zulassungsverfahren. Im RREP müssen im Rahmen der Umweltprüfung alle maßgeblichen Bestandteile des jeweils betroffenen VSG (hier DE 2036-401) betrachtet werden, dazu gehören alle in der Natura 2000-LVO genannten Arten. Andernfalls würde sich das RREP, selbst lediglich in der Teilfortschreibung Energie, über den Schutzzweck europäischer Schutzgebiete hinwegsetzen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 20/24 Wakendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im MVA-Sektor des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
989
Landkreis Rostock
ID: 5255
nicht zugeordnet
Untere Wasserbehörde: Aus Sicht der Untere Wasserbehörde bestehen keine Bedenken gegen das o.g. Vorhaben. Immissionsschutzbehörde: durch die Teilfortschreibung des RREP Westmecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie - 4. Entwurf werden keine Belange berührt, die sich in der Zuständigkeit der Unteren Immissionsschutzbehörde des Landkreises Rostock befinden.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
990
Kreis Herzogtum Lauenburg
ID: 5257
nicht zugeordnet
aus Sicht des Kreises Herzogtum Lauenburg sind keine Anregungen und Hinweise zu geben.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
1075
Kreis Herzogtum Lauenburg
ID: 5257
Karte
Aus Sicht des Kreises Herzogtum Lauenburg bitte ich um Berücksichtigung folgender Anregungen und Hinweise: Fachdienst Naturschutz ([Name anonymisiert] , Tel. 326) Das Vorranggebiet 36 liegt unmittelbar an der Grenze zu Schleswig- Holstein. Ich weise darauf hin, dass in unmittelbarer Nähe zum Vorranggebiet Nr. 36 Greven sich das FFH Gebiet „Langenlehstener Heide“ (DE 2430-353) befindet. Dies ist in den bisherigen Vorprüfungen zur FFH-Verträglichkeit nicht enthalten. Ich bitte um eine Überprüfung der Verträglichkeit der Erhaltungsziele. Im Grenzbereich gibt es diverse Brutnachweise schlaggefährdeter Großvögel, u.a. des Seeadlers mit mehreren Horsten. Zur Überprüfung der Verträglichkeit bitte ich die Daten der Brutvogelkartierungen für alle grenznahmen Vogelschutzgebiete, u.a. VSG „Langenlehsten“ sowie die Horststandorte der schlaggefährdeten Großvögel auch außerhalb der Vogelschutzgebiete in bis zu 5 km Entfernung zur Grenze bei der Staatlichen Vogelschutzwarte Schleswig-Holstein abzufragen. In Schleswig-Holstein wird grundsätzlich ein Abstand von 1000 m (Ziel der Raumordnung) von Windkraft zu Vogelschutzgebieten eingehalten, um den Erhaltungszielen Rechnung zu tragen. Das Vogelschutzgebiet „Langenlehsten“ befindet sich mit einem Abstand von 40 m zum Vorranggebiet. Ich lehne sowohl ein überstreichen der Rotorblätter über die Landesgrenze also auch in das Vogelschutzgebiet hinein ab. Dies ist im Moment Ziel der Raumordnung in MV und so an einer Landesgrenze nicht umsetzbar. Ich bitte die Planung entsprechend anzupassen. Die generelle Errichtung von WKA im Nahbereich von unter 1000 m zur Grenze des Vogelschutzgebiets ist kritisch und eine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen wird aus fachlicher Sicht vermutlich nicht herbeigeführt werden können. Ich fordere daher den Abstand von 1000 m zum Vogelschutzgebiet Langenlehsten auch in Mecklenburg-Vorpommern pauschal einzuhalten. Die Abmessungen der modernen Anlagentypen haben sich sowohl in ihrer Gesamthöhe als auch in ihrem Rotordurchmesser und damit dem Abstand der unteren Rotorspitze zum Boden im Vergleich zu der Standardanlage, die bisher Grundlage der Abschatzung artenschutzrechtlicher Konflikte war, deutlich verändert. Die neuen Anlagen sind regelmäßig 220-250 m hoch mit einem unteren Rotordurchgang von 30 m zum Boden. Die Standardanlage hingegen betrug 150 m mit einem unteren Rotordurchgang von 60-70 m über dem Boden. Damit ist zu erwarten, dass ein wesentlich größeres Artenspektrum sowohl bei den Vögeln als auch bei den Fledermäusen schlaggefährdet ist. Damit ist die vorliegende Einschätzung zum Artenschutz (alleinige Betrachtung der schlaggefährdeten Großvögel nach § 45 b BNatSchG i. V. m. Anlage 1) grundsätzlich nicht ausreichend. Waldränder zeigen regelmäßig die höchste dichte an Brutplätzen verschiedenster Arten und Individuenanzahl. Gleichzeitig finden sich am Waldrand die höchsten Aktivitätszahlen von Fledermäusen im Hinblick auf Jagdhabitate als auch auf Quartierstrukturen. Deshalb wird fachlich ein Abstand von nur 0 m zum Waldrand als deutlich zu gering einzuschätzen. Fachlich ist ein Abstandpuffer zum Waldrand erforderlich. Siehe hierzu auch „Empfehlungen zur Berücksichtigung tierökologischer Belange bei Windenergieplanungen in Schleswig-Holstein“ (2008, LANU).
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist erforderlich, um eine vollständige Anrechenbarkeit der Flächen auf die Flächenbeitragswerte nach § 4 Absatz 3 WindBG sicherzustellen. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist daher im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 vorgeschrieben. Abstandspuffer um Europäische Vogelschutzgebiete sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterien vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Natura 2000-Verträglichkeit erfolgt im Umweltbericht. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "VSG DE 2530-421 Langenlehsten (Schleswig-Holstein)" zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 36/24 Greven erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes ausgeschlossen werden können. In der Regel sind bei der Errichtung von Windenergieanlagen Abstände zu Waldrändern einzuhalten. Diese Abstände wirken nur sehr kleinräumig bzw. sind ebenfalls aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Abstände zu Waldrändern werden daher im Genehmigungsverfahren berücksichtigt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
1076
Kreis Herzogtum Lauenburg
ID: 5257
III Flächenauswahl
Städtebau und Planungsrecht Die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde wird unterstützt. Vor diesem Hintergrund ist auch die textliche Festlegung unter 2.1 Allgemeine Prämissen „Das Planungskonzept für die Ausweisung der Vorranggebiete Windenergie gilt nur für die Planungsregion Westmecklenburg, d. h. es erfolgt keine Anwendung der Planungskonzepte anderer Regionen für Westmecklenburg und umgekehrt. Eine Ausnahme hiervon bildet der Siedlungsabstand. Dieser wird an der Grenze zu den Nachbarregionen genauso angewendet wie innerhalb der Planungsregion Westmecklenburg“ kritisch zu sehen. Gemäß § 7 Abs. 2 Raumordnungsgesetz sind Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.
Wird nicht gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ist auf die benachbarten Raumordnungspläne abgestimmt. Eine Verpflichtung zur Anwendung von raumordnerischen Kriterien oder Festlegungen benachbarter Planungsregionen besteht allerdings nicht.
1077
Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
6.5 Energie
Stellungnahme des Landkreises Ludwigslust-Parchim im Rahmen der vierten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 des RREP WM und des dazugehörigen Umweltberichtes ich bedanke mich für die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen der vierten Beteiligungsstufe. Unter Bezugnahme auf die Verfahrensunterlagen möchte ich eingangs daran erinnern, dass die Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 24. April 2024 beschlossen hat zu prüfen, unter welchen Bedingungen und mit welchen Regularien die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie in einem Schritt derart erfolgen kann, dass eine Gebietskulisse von 2,1% der Regionsfläche für die Windkraft ausgewiesen wird, diese jedoch zunächst mit 1,4% und weitere 0,7% der Regionsfläche spätestens zum Jahr 2032 freigegeben werden. Durch den Landkreis Ludwigslust-Parchim ergeht darüber hinaus folgende Stellungnahme: Kreisplanung PS (7) Im Rahmen des Aufstellungsprozesses zur Teilfortschreibung des RREP WM im Kapitel Energie ist zunächst festzustellen, dass gegenüber der dritten Beteiligungsstufe sowohl die Anzahl der im Landkreis Ludwigslust-Parchim ausgewiesenen Vorranggebiete Wind (VRW) als auch deren Flächenanteil gestiegen ist. Im Entwurf zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens entfallen von den 73 ausgewiesenen VRW 48 auf den Landkreis Ludwigslust-Parchim. Von nunmehr insgesamt 15.350 ha Fläche, die in der Region Westmecklenburg zur Nutzung der Windkraft durch die Regionalplanung zur Verfügung gestellt werden sollen, liegen ca. 11.800 ha im LK LUP. Dies entspricht ca. 2,5% der Kreisfläche bzw. knapp 2,2% der Fläche der Planungsregion Westmecklenburg. Unter Berücksichtigung der Altgebiete aus dem RREP WM (2011), die bereits zu einem großen Teil mit Windenergieanlagen bebaut sind, würden im Landkreis somit zukünftig sogar ca. 13.000 ha (entspricht 2,7% der Kreisfläche) für die Nutzung der Windkraft vorgehalten werden. Im Vergleich zur 3. Beteiligungsstufe fällt ferner auf, dass die meisten der bereits am bisherigen Verfahren beteiligten Gebiete für die Windenergie nochmals deutlich größer geworden sind. Dies entspricht zwar dem von der Verbandsversammlung beschlossenen Entwurf des Planungskonzeptes (Beschluss VV-04/23), wonach „Flächen zur Errichtung von Windenergieanlagen, die Gegenstand der 3. Stufe der Öffentlichkeitsbeteiligung der Teilfortschreibung Energie waren, i. d. R. weitergeführt und bevorzugt erweitert werden sollen“ (vgl. Entwurf Planungskonzept, S. 19). Im Einzelfall erfolgt dabei jedoch eine Vervielfachung der bisherigen Flächengröße, z.B.: - VRW 46/24 „Bresegard bei Eldena“ von 252 ha auf 710 ha - VRW 52/24 „Muchow“ von 46 ha auf 225 ha - VRW 61/24 „Wendisch Priborn“ von 87 ha auf 245 ha. Dies steht aus Sicht des Landkreises im Widerspruch zur Aussage des Planungskonzeptes, wonach „vorgeprägte Räume behutsam verdichtet werden sollen“ (ebenso, S.19).
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Das Abwägungskriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" hat zum Ziel, eine weitere teilregionale Häufung von Windenergieanlagen in bereits stark belasteten Räumen zu vermeiden.
1319
Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
6.5 Energie
PS (8) Die Aufnahme eines Programmsatzes und von Kriterien zur Steuerung bzw. Definition von Vorzugsstandorten für raumbedeutsame Freiflächensolarparks wird ausdrücklich begrüßt. Eine Steuerung der Flächeninanspruchnahme für den Ausbau dieser Erneuerbaren Energieform ist ebenso wichtig wie die Steuerung des Ausbaus der Windkraftnutzung, da auch hier vor allem Flächen in Anspruch genommen werden sollen, die bisher der Landwirtschaft vorbehalten waren. Die aktuell bei den beiden Netzbetreibern in M-V beantragte Erzeugungsleistung übersteigt die Planungen des Bundes für unser Bundesland, nämlich 1,5% der Landwirtschaftsfläche bis 2040 für den PV-Ausbau bereit zu stellen, bereits um ein Vielfaches.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
1320
Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
6.5 Energie
PS (11) und (12) Der Ausbau des Energieleitungsnetzes hat auch in unserer Region eine große Bedeutung, um die in der Region erzeugte Erneuerbare Energie im Netz aufnehmen und verteilen zu können. Der Festlegung von Zielen zur fächensparenden Erschließung und zum Vorrang des Energieleitungsausbaus gegenüber anderen raumbedeutsamen Nutzungen, kommt dabei aus der Sicht des Landkreises besondere Bedeutung zu. Für den PS 12 wird zusätzlich folgende textliche Umformulierung von Satz 1 vorgeschlagen: „Dem (Ersatz-)Neubau des Leitungsnetzes Strom […] wird ein Vorrang gegenüber anderen raumbedeutsamen Nutzungen eingeräumt. (Z)“ Im vorliegenden Textentwurf ist dabei der Begriff „Bestand“ zu streichen. Dies wird damit begründet, dass diesem kein Vorrang mehr eingeräumt werden muss, da er bereits vorhanden ist sowie durch den Begriff „Ersatzneubau“ erfasst wird. Vielmehr sollte aber auch gerade dem Neubau ein Vorrang eingeräumt werden, um das Netz bedarfsgerecht ausbauen zu können.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Sicherung von bestehenden Leitungen wird im PS 12 nicht gestrichen, da auch bestehende Leitungen raumordnerische Relevanz haben. Dies gilt insbesondere auch bei Vorhaben, die in räumlicher Nähe zu der vorrangigen Nutzung anzusiedeln sind oder für die Ertüchtigung und Bündelung von Leitungen (siehe auch PS 11).
1321
Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
6.5 Energie
Untere Naturschutzbehörde Die UNB bescheinigt dem Regionalen Planungsverband Westmecklenburg eine hohe Beachtung naturschutzfachlicher und -rechtlicher Belange. PS (7) Durch die UNB wird keine Aussage bezüglich der in der 4. Stufe festgelegten Vorranggebiete und den Grenzen der im Landkreis bestehenden internationalen und nationalen Schutzgebieten getroffen. Die UNB geht davon aus, dass durch den Reg. Planungsverband die bestehenden Schutzgebiete auf der Grundlage der in der 71. Verbandsversammlung am 24.04.2024 gefassten Beschlüsse vollumfänglich berücksichtigt worden sind.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
1322
Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
Karte
Seitens der UNB wird zu folgenden Themenkomplexen wie folgt Stellung genommen: 1. Überschneidung von Vorranggebieten und Ökokontomaßnahmeflächen In den Vorranggebieten VG 31/24 Plate VG 37/24 Bennin VG 41/24 Kloddram und VG 67/24 Granzin befinden sich durch die UNB anerkannte Ökokontomaßnahmeflächen. Die in den betreffenden Zustimmungs- und Anerkennungsbescheiden festgesetzten Maßnahmen dürfen durch eventuelle Vorhaben zur Errichtung von Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt werden. Beeinträchtigungen könnten zur Minderung der anerkannten Flächenäquivalente bzw. zur Aberkennung der Maßnahme für den Inhaber der Ökokontomaßnahme und damit zu finanziellen Einbußen führen. Damit könnte ein Schadensersatzanspruch entstehen. Die bildlichen Darstellungen sehen wie folgt aus: VG 31/24 Plate (Ökokontomaßnahme LUP-006) VG 37/24 Bennin (Ökokontomaßnahme LUP-008) VG 41/24 Kloddram (Ökokontomaßnahme LUP-078) VG 67/24 Granzin (Ökokontomaßnahme LUP-061)
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Kompensationsmaßnahmen sind nicht als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt. Sie stehen der Festlegung von Vorranggebieten nicht grundsätzlich entgegen, sofern sie nicht ohnehin Gegenstand eines Ausschluss- oder Abwägungskriteriums (z.B. "gesetzlich geschützte Biotope" oder "Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung") sind. Im Übrigen können Maßnahmenflächen bei der Festlegung der konkreten Anlagenstandorte ausgespart werden. Auch ist ein doppelter Ausgleich möglich. Dies ist Gegenstand des nachfolgenden Plan- bzw. Genehmigungsverfahrens. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 31/24 Plate stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 31/24 Plate bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
1323
Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
Karte
Seitens der UNB wird zu folgenden Themenkomplexen wie folgt Stellung genommen: 1. Überschneidung von Vorranggebieten und Ökokontomaßnahmeflächen In den Vorranggebieten VG 31/24 Plate VG 37/24 Bennin VG 41/24 Kloddram und VG 67/24 Granzin befinden sich durch die UNB anerkannte Ökokontomaßnahmeflächen. Die in den betreffenden Zustimmungs- und Anerkennungsbescheiden festgesetzten Maßnahmen dürfen durch eventuelle Vorhaben zur Errichtung von Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt werden. Beeinträchtigungen könnten zur Minderung der anerkannten Flächenäquivalente bzw. zur Aberkennung der Maßnahme für den Inhaber der Ökokontomaßnahme und damit zu finanziellen Einbußen führen. Damit könnte ein Schadensersatzanspruch entstehen. Die bildlichen Darstellungen sehen wie folgt aus: VG 31/24 Plate (Ökokontomaßnahme LUP-006) VG 37/24 Bennin (Ökokontomaßnahme LUP-008) VG 41/24 Kloddram (Ökokontomaßnahme LUP-078) VG 67/24 Granzin (Ökokontomaßnahme LUP-061)
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1324
Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
Karte
Seitens der UNB wird zu folgenden Themenkomplexen wie folgt Stellung genommen: 1. Überschneidung von Vorranggebieten und Ökokontomaßnahmeflächen In den Vorranggebieten VG 31/24 Plate VG 37/24 Bennin VG 41/24 Kloddram und VG 67/24 Granzin befinden sich durch die UNB anerkannte Ökokontomaßnahmeflächen. Die in den betreffenden Zustimmungs- und Anerkennungsbescheiden festgesetzten Maßnahmen dürfen durch eventuelle Vorhaben zur Errichtung von Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt werden. Beeinträchtigungen könnten zur Minderung der anerkannten Flächenäquivalente bzw. zur Aberkennung der Maßnahme für den Inhaber der Ökokontomaßnahme und damit zu finanziellen Einbußen führen. Damit könnte ein Schadensersatzanspruch entstehen. Die bildlichen Darstellungen sehen wie folgt aus: VG 31/24 Plate (Ökokontomaßnahme LUP-006) VG 37/24 Bennin (Ökokontomaßnahme LUP-008) VG 41/24 Kloddram (Ökokontomaßnahme LUP-078) VG 67/24 Granzin (Ökokontomaßnahme LUP-061)
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Kompensationsmaßnahmen sind nicht als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt. Sie stehen der Festlegung von Vorranggebieten nicht grundsätzlich entgegen, sofern sie nicht ohnehin Gegenstand eines Ausschluss- oder Abwägungskriteriums (z.B. "gesetzlich geschützte Biotope" oder "Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung") sind. Im Übrigen können Maßnahmenflächen bei der Festlegung der konkreten Anlagenstandorte ausgespart werden. Auch ist ein doppelter Ausgleich möglich. Dies ist Gegenstand des nachfolgenden Plan- bzw. Genehmigungsverfahrens. Die Daten zum Ausschlusskriterium „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 41/24 Kloddram wird im Süden von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 41/24 Kloddram stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 41/24 Kloddram bestätigt.
1325
Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
Karte
Seitens der UNB wird zu folgenden Themenkomplexen wie folgt Stellung genommen: 1. Überschneidung von Vorranggebieten und Ökokontomaßnahmeflächen In den Vorranggebieten VG 31/24 Plate VG 37/24 Bennin VG 41/24 Kloddram und VG 67/24 Granzin befinden sich durch die UNB anerkannte Ökokontomaßnahmeflächen. Die in den betreffenden Zustimmungs- und Anerkennungsbescheiden festgesetzten Maßnahmen dürfen durch eventuelle Vorhaben zur Errichtung von Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt werden. Beeinträchtigungen könnten zur Minderung der anerkannten Flächenäquivalente bzw. zur Aberkennung der Maßnahme für den Inhaber der Ökokontomaßnahme und damit zu finanziellen Einbußen führen. Damit könnte ein Schadensersatzanspruch entstehen. Die bildlichen Darstellungen sehen wie folgt aus: VG 31/24 Plate (Ökokontomaßnahme LUP-006) VG 37/24 Bennin (Ökokontomaßnahme LUP-008) VG 41/24 Kloddram (Ökokontomaßnahme LUP-078) VG 67/24 Granzin (Ökokontomaßnahme LUP-061)
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Kompensationsmaßnahmen sind nicht als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt. Sie stehen der Festlegung von Vorranggebieten nicht grundsätzlich entgegen, sofern sie nicht ohnehin Gegenstand eines Ausschluss- oder Abwägungskriteriums (z.B. "gesetzlich geschützte Biotope" oder "Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung") sind. Im Übrigen können Maßnahmenflächen bei der Festlegung der konkreten Anlagenstandorte ausgespart werden. Auch ist ein doppelter Ausgleich möglich. Dies ist Gegenstand des nachfolgenden Plan- bzw. Genehmigungsverfahrens. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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2. Überschneidung von Vorranggebieten mit Flächen für Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen In den folgenden Vorranggebieten wurden durch verschiedene Vorhabenträger für Eingriffe in Natur und Landschaft Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen realisiert. Diese dürfen bei möglichen Bebauungen mit Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt werden. VG 29/24 Alt Zachun (Bergamt) VG 31/24 Plate (Bergamt) VG 32/24 Hoort [Land M-V (Straßenbau)] VG 35/24 Lüttow-Valluhn (Bergamt) VG 40/24 Vellahn (Bergamt) VG 44/24 Wöbbelin [Land M-V (Straßenbau)] VG 46/24 Bresegard [Land M-V (Straßenbau)] VG 49/24 Steesow [Land M-V (Straßenbau)] VG 51/24 Grabow [Land M-V (Straßenbau)] VG 52/24 Muchow [Land M-V (Straßenbau)] VG 55/24 Herzfeld (Teilnehmergemeinschaft (BOV)) VG 70/24 Wessin (Bergamt) VG 71/24 Runow (Bergamt) und VG 72/24 Groß Niendorf (Bergamt). Bei den Kompensationsmaßnahmen handelt es sich u.a. um Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen für den Bau der NEL-Gasleitung, den Bau der BAB 14, Straßenbauvorhaben, Verfahren nach dem Bergrecht und Bodenordnungsverfahren. Hinweis Aussagen zu den in Rahmen der Genehmigungen für Windenergieanlagen festgesetzten Kompensationsmaßnahmen können seitens der UNB des Landkreises nicht gemacht werden. Dafür ist das StALU WM als Genehmigungsbehörde zuständig.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Kompensationsmaßnahmen sind nicht als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt. Sie stehen der Festlegung von Vorranggebieten nicht grundsätzlich entgegen, sofern sie nicht ohnehin Gegenstand eines Ausschluss- oder Abwägungskriteriums (z.B. "gesetzlich geschützte Biotope" oder "Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung") sind. Im Übrigen können Maßnahmenflächen bei der Festlegung der konkreten Anlagenstandorte ausgespart werden. Auch ist ein doppelter Ausgleich möglich. Dies ist Gegenstand des nachfolgenden Plan- bzw. Genehmigungsverfahrens. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 29/24 Alt Zachun stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 29/24 alt Zachun bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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2. Überschneidung von Vorranggebieten mit Flächen für Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen In den folgenden Vorranggebieten wurden durch verschiedene Vorhabenträger für Eingriffe in Natur und Landschaft Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen realisiert. Diese dürfen bei möglichen Bebauungen mit Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt werden. VG 29/24 Alt Zachun (Bergamt) VG 31/24 Plate (Bergamt) VG 32/24 Hoort [Land M-V (Straßenbau)] VG 35/24 Lüttow-Valluhn (Bergamt) VG 40/24 Vellahn (Bergamt) VG 44/24 Wöbbelin [Land M-V (Straßenbau)] VG 46/24 Bresegard [Land M-V (Straßenbau)] VG 49/24 Steesow [Land M-V (Straßenbau)] VG 51/24 Grabow [Land M-V (Straßenbau)] VG 52/24 Muchow [Land M-V (Straßenbau)] VG 55/24 Herzfeld (Teilnehmergemeinschaft (BOV)) VG 70/24 Wessin (Bergamt) VG 71/24 Runow (Bergamt) und VG 72/24 Groß Niendorf (Bergamt). Bei den Kompensationsmaßnahmen handelt es sich u.a. um Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen für den Bau der NEL-Gasleitung, den Bau der BAB 14, Straßenbauvorhaben, Verfahren nach dem Bergrecht und Bodenordnungsverfahren. Hinweis Aussagen zu den in Rahmen der Genehmigungen für Windenergieanlagen festgesetzten Kompensationsmaßnahmen können seitens der UNB des Landkreises nicht gemacht werden. Dafür ist das StALU WM als Genehmigungsbehörde zuständig.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Kompensationsmaßnahmen sind nicht als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt. Sie stehen der Festlegung von Vorranggebieten nicht grundsätzlich entgegen, sofern sie nicht ohnehin Gegenstand eines Ausschluss- oder Abwägungskriteriums (z.B. "gesetzlich geschützte Biotope" oder "Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung") sind. Im Übrigen können Maßnahmenflächen bei der Festlegung der konkreten Anlagenstandorte ausgespart werden. Auch ist ein doppelter Ausgleich möglich. Dies ist Gegenstand des nachfolgenden Plan- bzw. Genehmigungsverfahrens. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 31/24 Plate stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 31/24 Plate bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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2. Überschneidung von Vorranggebieten mit Flächen für Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen In den folgenden Vorranggebieten wurden durch verschiedene Vorhabenträger für Eingriffe in Natur und Landschaft Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen realisiert. Diese dürfen bei möglichen Bebauungen mit Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt werden. VG 29/24 Alt Zachun (Bergamt) VG 31/24 Plate (Bergamt) VG 32/24 Hoort [Land M-V (Straßenbau)] VG 35/24 Lüttow-Valluhn (Bergamt) VG 40/24 Vellahn (Bergamt) VG 44/24 Wöbbelin [Land M-V (Straßenbau)] VG 46/24 Bresegard [Land M-V (Straßenbau)] VG 49/24 Steesow [Land M-V (Straßenbau)] VG 51/24 Grabow [Land M-V (Straßenbau)] VG 52/24 Muchow [Land M-V (Straßenbau)] VG 55/24 Herzfeld (Teilnehmergemeinschaft (BOV)) VG 70/24 Wessin (Bergamt) VG 71/24 Runow (Bergamt) und VG 72/24 Groß Niendorf (Bergamt). Bei den Kompensationsmaßnahmen handelt es sich u.a. um Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen für den Bau der NEL-Gasleitung, den Bau der BAB 14, Straßenbauvorhaben, Verfahren nach dem Bergrecht und Bodenordnungsverfahren. Hinweis Aussagen zu den in Rahmen der Genehmigungen für Windenergieanlagen festgesetzten Kompensationsmaßnahmen können seitens der UNB des Landkreises nicht gemacht werden. Dafür ist das StALU WM als Genehmigungsbehörde zuständig.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Kompensationsmaßnahmen sind nicht als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt. Sie stehen der Festlegung von Vorranggebieten nicht grundsätzlich entgegen, sofern sie nicht ohnehin Gegenstand eines Ausschluss- oder Abwägungskriteriums (z.B. "gesetzlich geschützte Biotope" oder "Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung") sind. Im Übrigen können Maßnahmenflächen bei der Festlegung der konkreten Anlagenstandorte ausgespart werden. Auch ist ein doppelter Ausgleich möglich. Dies ist Gegenstand des nachfolgenden Plan- bzw. Genehmigungsverfahrens. Die Daten zum Ausschlusskriterium „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 32/24 Hoort wird auf einer Teilfläche von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 32/24 Hoort stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 32/24 Hoort bestätigt.
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2. Überschneidung von Vorranggebieten mit Flächen für Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen In den folgenden Vorranggebieten wurden durch verschiedene Vorhabenträger für Eingriffe in Natur und Landschaft Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen realisiert. Diese dürfen bei möglichen Bebauungen mit Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt werden. VG 29/24 Alt Zachun (Bergamt) VG 31/24 Plate (Bergamt) VG 32/24 Hoort [Land M-V (Straßenbau)] VG 35/24 Lüttow-Valluhn (Bergamt) VG 40/24 Vellahn (Bergamt) VG 44/24 Wöbbelin [Land M-V (Straßenbau)] VG 46/24 Bresegard [Land M-V (Straßenbau)] VG 49/24 Steesow [Land M-V (Straßenbau)] VG 51/24 Grabow [Land M-V (Straßenbau)] VG 52/24 Muchow [Land M-V (Straßenbau)] VG 55/24 Herzfeld (Teilnehmergemeinschaft (BOV)) VG 70/24 Wessin (Bergamt) VG 71/24 Runow (Bergamt) und VG 72/24 Groß Niendorf (Bergamt). Bei den Kompensationsmaßnahmen handelt es sich u.a. um Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen für den Bau der NEL-Gasleitung, den Bau der BAB 14, Straßenbauvorhaben, Verfahren nach dem Bergrecht und Bodenordnungsverfahren. Hinweis Aussagen zu den in Rahmen der Genehmigungen für Windenergieanlagen festgesetzten Kompensationsmaßnahmen können seitens der UNB des Landkreises nicht gemacht werden. Dafür ist das StALU WM als Genehmigungsbehörde zuständig.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Kompensationsmaßnahmen sind nicht als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt. Sie stehen der Festlegung von Vorranggebieten nicht grundsätzlich entgegen, sofern sie nicht ohnehin Gegenstand eines Ausschluss- oder Abwägungskriteriums (z.B. "gesetzlich geschützte Biotope" oder "Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung") sind. Im Übrigen können Maßnahmenflächen bei der Festlegung der konkreten Anlagenstandorte ausgespart werden. Auch ist ein doppelter Ausgleich möglich. Dies ist Gegenstand des nachfolgenden Plan- bzw. Genehmigungsverfahrens. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 35/24 Lüttow-Valluhn stehen keine Aus-schluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 35/24 Lüttow-Valluhn bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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2. Überschneidung von Vorranggebieten mit Flächen für Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen In den folgenden Vorranggebieten wurden durch verschiedene Vorhabenträger für Eingriffe in Natur und Landschaft Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen realisiert. Diese dürfen bei möglichen Bebauungen mit Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt werden. VG 29/24 Alt Zachun (Bergamt) VG 31/24 Plate (Bergamt) VG 32/24 Hoort [Land M-V (Straßenbau)] VG 35/24 Lüttow-Valluhn (Bergamt) VG 40/24 Vellahn (Bergamt) VG 44/24 Wöbbelin [Land M-V (Straßenbau)] VG 46/24 Bresegard [Land M-V (Straßenbau)] VG 49/24 Steesow [Land M-V (Straßenbau)] VG 51/24 Grabow [Land M-V (Straßenbau)] VG 52/24 Muchow [Land M-V (Straßenbau)] VG 55/24 Herzfeld (Teilnehmergemeinschaft (BOV)) VG 70/24 Wessin (Bergamt) VG 71/24 Runow (Bergamt) und VG 72/24 Groß Niendorf (Bergamt). Bei den Kompensationsmaßnahmen handelt es sich u.a. um Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen für den Bau der NEL-Gasleitung, den Bau der BAB 14, Straßenbauvorhaben, Verfahren nach dem Bergrecht und Bodenordnungsverfahren. Hinweis Aussagen zu den in Rahmen der Genehmigungen für Windenergieanlagen festgesetzten Kompensationsmaßnahmen können seitens der UNB des Landkreises nicht gemacht werden. Dafür ist das StALU WM als Genehmigungsbehörde zuständig.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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2. Überschneidung von Vorranggebieten mit Flächen für Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen In den folgenden Vorranggebieten wurden durch verschiedene Vorhabenträger für Eingriffe in Natur und Landschaft Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen realisiert. Diese dürfen bei möglichen Bebauungen mit Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt werden. VG 29/24 Alt Zachun (Bergamt) VG 31/24 Plate (Bergamt) VG 32/24 Hoort [Land M-V (Straßenbau)] VG 35/24 Lüttow-Valluhn (Bergamt) VG 40/24 Vellahn (Bergamt) VG 44/24 Wöbbelin [Land M-V (Straßenbau)] VG 46/24 Bresegard [Land M-V (Straßenbau)] VG 49/24 Steesow [Land M-V (Straßenbau)] VG 51/24 Grabow [Land M-V (Straßenbau)] VG 52/24 Muchow [Land M-V (Straßenbau)] VG 55/24 Herzfeld (Teilnehmergemeinschaft (BOV)) VG 70/24 Wessin (Bergamt) VG 71/24 Runow (Bergamt) und VG 72/24 Groß Niendorf (Bergamt). Bei den Kompensationsmaßnahmen handelt es sich u.a. um Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen für den Bau der NEL-Gasleitung, den Bau der BAB 14, Straßenbauvorhaben, Verfahren nach dem Bergrecht und Bodenordnungsverfahren. Hinweis Aussagen zu den in Rahmen der Genehmigungen für Windenergieanlagen festgesetzten Kompensationsmaßnahmen können seitens der UNB des Landkreises nicht gemacht werden. Dafür ist das StALU WM als Genehmigungsbehörde zuständig.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Kompensationsmaßnahmen sind nicht als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt. Sie stehen der Festlegung von Vorranggebieten nicht grundsätzlich entgegen, sofern sie nicht ohnehin Gegenstand eines Ausschluss- oder Abwägungskriteriums (z.B. "gesetzlich geschützte Biotope" oder "Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung") sind. Im Übrigen können Maßnahmenflächen bei der Festlegung der konkreten Anlagenstandorte ausgespart werden. Auch ist ein doppelter Ausgleich möglich. Dies ist Gegenstand des nachfolgenden Plan- bzw. Genehmigungsverfahrens. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 44/24 Wöbbelin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 44/24 Wöbbelin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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2. Überschneidung von Vorranggebieten mit Flächen für Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen In den folgenden Vorranggebieten wurden durch verschiedene Vorhabenträger für Eingriffe in Natur und Landschaft Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen realisiert. Diese dürfen bei möglichen Bebauungen mit Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt werden. VG 29/24 Alt Zachun (Bergamt) VG 31/24 Plate (Bergamt) VG 32/24 Hoort [Land M-V (Straßenbau)] VG 35/24 Lüttow-Valluhn (Bergamt) VG 40/24 Vellahn (Bergamt) VG 44/24 Wöbbelin [Land M-V (Straßenbau)] VG 46/24 Bresegard [Land M-V (Straßenbau)] VG 49/24 Steesow [Land M-V (Straßenbau)] VG 51/24 Grabow [Land M-V (Straßenbau)] VG 52/24 Muchow [Land M-V (Straßenbau)] VG 55/24 Herzfeld (Teilnehmergemeinschaft (BOV)) VG 70/24 Wessin (Bergamt) VG 71/24 Runow (Bergamt) und VG 72/24 Groß Niendorf (Bergamt). Bei den Kompensationsmaßnahmen handelt es sich u.a. um Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen für den Bau der NEL-Gasleitung, den Bau der BAB 14, Straßenbauvorhaben, Verfahren nach dem Bergrecht und Bodenordnungsverfahren. Hinweis Aussagen zu den in Rahmen der Genehmigungen für Windenergieanlagen festgesetzten Kompensationsmaßnahmen können seitens der UNB des Landkreises nicht gemacht werden. Dafür ist das StALU WM als Genehmigungsbehörde zuständig.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Kompensationsmaßnahmen sind nicht als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt. Sie stehen der Festlegung von Vorranggebieten nicht grundsätzlich entgegen, sofern sie nicht ohnehin Gegenstand eines Ausschluss- oder Abwägungskriteriums (z.B. "gesetzlich geschützte Biotope" oder "Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung") sind. Im Übrigen können Maßnahmenflächen bei der Festlegung der konkreten Anlagenstandorte ausgespart werden. Auch ist ein doppelter Ausgleich möglich. Dies ist Gegenstand des nachfolgenden Plan- bzw. Genehmigungsverfahrens. In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 46/24 Bresegard im Norden reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Ludwigsluster Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 46/24 Bresegard stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 46/24 Bresegard bestätigt.
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2. Überschneidung von Vorranggebieten mit Flächen für Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen In den folgenden Vorranggebieten wurden durch verschiedene Vorhabenträger für Eingriffe in Natur und Landschaft Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen realisiert. Diese dürfen bei möglichen Bebauungen mit Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt werden. VG 29/24 Alt Zachun (Bergamt) VG 31/24 Plate (Bergamt) VG 32/24 Hoort [Land M-V (Straßenbau)] VG 35/24 Lüttow-Valluhn (Bergamt) VG 40/24 Vellahn (Bergamt) VG 44/24 Wöbbelin [Land M-V (Straßenbau)] VG 46/24 Bresegard [Land M-V (Straßenbau)] VG 49/24 Steesow [Land M-V (Straßenbau)] VG 51/24 Grabow [Land M-V (Straßenbau)] VG 52/24 Muchow [Land M-V (Straßenbau)] VG 55/24 Herzfeld (Teilnehmergemeinschaft (BOV)) VG 70/24 Wessin (Bergamt) VG 71/24 Runow (Bergamt) und VG 72/24 Groß Niendorf (Bergamt). Bei den Kompensationsmaßnahmen handelt es sich u.a. um Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen für den Bau der NEL-Gasleitung, den Bau der BAB 14, Straßenbauvorhaben, Verfahren nach dem Bergrecht und Bodenordnungsverfahren. Hinweis Aussagen zu den in Rahmen der Genehmigungen für Windenergieanlagen festgesetzten Kompensationsmaßnahmen können seitens der UNB des Landkreises nicht gemacht werden. Dafür ist das StALU WM als Genehmigungsbehörde zuständig.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 49/24 Steesow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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2. Überschneidung von Vorranggebieten mit Flächen für Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen In den folgenden Vorranggebieten wurden durch verschiedene Vorhabenträger für Eingriffe in Natur und Landschaft Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen realisiert. Diese dürfen bei möglichen Bebauungen mit Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt werden. VG 29/24 Alt Zachun (Bergamt) VG 31/24 Plate (Bergamt) VG 32/24 Hoort [Land M-V (Straßenbau)] VG 35/24 Lüttow-Valluhn (Bergamt) VG 40/24 Vellahn (Bergamt) VG 44/24 Wöbbelin [Land M-V (Straßenbau)] VG 46/24 Bresegard [Land M-V (Straßenbau)] VG 49/24 Steesow [Land M-V (Straßenbau)] VG 51/24 Grabow [Land M-V (Straßenbau)] VG 52/24 Muchow [Land M-V (Straßenbau)] VG 55/24 Herzfeld (Teilnehmergemeinschaft (BOV)) VG 70/24 Wessin (Bergamt) VG 71/24 Runow (Bergamt) und VG 72/24 Groß Niendorf (Bergamt). Bei den Kompensationsmaßnahmen handelt es sich u.a. um Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen für den Bau der NEL-Gasleitung, den Bau der BAB 14, Straßenbauvorhaben, Verfahren nach dem Bergrecht und Bodenordnungsverfahren. Hinweis Aussagen zu den in Rahmen der Genehmigungen für Windenergieanlagen festgesetzten Kompensationsmaßnahmen können seitens der UNB des Landkreises nicht gemacht werden. Dafür ist das StALU WM als Genehmigungsbehörde zuständig.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 52/24 Muchow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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2. Überschneidung von Vorranggebieten mit Flächen für Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen In den folgenden Vorranggebieten wurden durch verschiedene Vorhabenträger für Eingriffe in Natur und Landschaft Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen realisiert. Diese dürfen bei möglichen Bebauungen mit Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt werden. VG 29/24 Alt Zachun (Bergamt) VG 31/24 Plate (Bergamt) VG 32/24 Hoort [Land M-V (Straßenbau)] VG 35/24 Lüttow-Valluhn (Bergamt) VG 40/24 Vellahn (Bergamt) VG 44/24 Wöbbelin [Land M-V (Straßenbau)] VG 46/24 Bresegard [Land M-V (Straßenbau)] VG 49/24 Steesow [Land M-V (Straßenbau)] VG 51/24 Grabow [Land M-V (Straßenbau)] VG 52/24 Muchow [Land M-V (Straßenbau)] VG 55/24 Herzfeld (Teilnehmergemeinschaft (BOV)) VG 70/24 Wessin (Bergamt) VG 71/24 Runow (Bergamt) und VG 72/24 Groß Niendorf (Bergamt). Bei den Kompensationsmaßnahmen handelt es sich u.a. um Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen für den Bau der NEL-Gasleitung, den Bau der BAB 14, Straßenbauvorhaben, Verfahren nach dem Bergrecht und Bodenordnungsverfahren. Hinweis Aussagen zu den in Rahmen der Genehmigungen für Windenergieanlagen festgesetzten Kompensationsmaßnahmen können seitens der UNB des Landkreises nicht gemacht werden. Dafür ist das StALU WM als Genehmigungsbehörde zuständig.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 55/24 Herzfeld findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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2. Überschneidung von Vorranggebieten mit Flächen für Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen In den folgenden Vorranggebieten wurden durch verschiedene Vorhabenträger für Eingriffe in Natur und Landschaft Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen realisiert. Diese dürfen bei möglichen Bebauungen mit Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt werden. VG 29/24 Alt Zachun (Bergamt) VG 31/24 Plate (Bergamt) VG 32/24 Hoort [Land M-V (Straßenbau)] VG 35/24 Lüttow-Valluhn (Bergamt) VG 40/24 Vellahn (Bergamt) VG 44/24 Wöbbelin [Land M-V (Straßenbau)] VG 46/24 Bresegard [Land M-V (Straßenbau)] VG 49/24 Steesow [Land M-V (Straßenbau)] VG 51/24 Grabow [Land M-V (Straßenbau)] VG 52/24 Muchow [Land M-V (Straßenbau)] VG 55/24 Herzfeld (Teilnehmergemeinschaft (BOV)) VG 70/24 Wessin (Bergamt) VG 71/24 Runow (Bergamt) und VG 72/24 Groß Niendorf (Bergamt). Bei den Kompensationsmaßnahmen handelt es sich u.a. um Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen für den Bau der NEL-Gasleitung, den Bau der BAB 14, Straßenbauvorhaben, Verfahren nach dem Bergrecht und Bodenordnungsverfahren. Hinweis Aussagen zu den in Rahmen der Genehmigungen für Windenergieanlagen festgesetzten Kompensationsmaßnahmen können seitens der UNB des Landkreises nicht gemacht werden. Dafür ist das StALU WM als Genehmigungsbehörde zuständig.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Kompensationsmaßnahmen sind nicht als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt. Sie stehen der Festlegung von Vorranggebieten nicht grundsätzlich entgegen, sofern sie nicht ohnehin Gegenstand eines Ausschluss- oder Abwägungskriteriums (z.B. "gesetzlich geschützte Biotope" oder "Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung") sind. Im Übrigen können Maßnahmenflächen bei der Festlegung der konkreten Anlagenstandorte ausgespart werden. Auch ist ein doppelter Ausgleich möglich. Dies ist Gegenstand des nachfolgenden Plan- bzw. Genehmigungsverfahrens. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 70/24 Wessin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 70/24 Wessin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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2. Überschneidung von Vorranggebieten mit Flächen für Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen In den folgenden Vorranggebieten wurden durch verschiedene Vorhabenträger für Eingriffe in Natur und Landschaft Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen realisiert. Diese dürfen bei möglichen Bebauungen mit Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt werden. VG 29/24 Alt Zachun (Bergamt) VG 31/24 Plate (Bergamt) VG 32/24 Hoort [Land M-V (Straßenbau)] VG 35/24 Lüttow-Valluhn (Bergamt) VG 40/24 Vellahn (Bergamt) VG 44/24 Wöbbelin [Land M-V (Straßenbau)] VG 46/24 Bresegard [Land M-V (Straßenbau)] VG 49/24 Steesow [Land M-V (Straßenbau)] VG 51/24 Grabow [Land M-V (Straßenbau)] VG 52/24 Muchow [Land M-V (Straßenbau)] VG 55/24 Herzfeld (Teilnehmergemeinschaft (BOV)) VG 70/24 Wessin (Bergamt) VG 71/24 Runow (Bergamt) und VG 72/24 Groß Niendorf (Bergamt). Bei den Kompensationsmaßnahmen handelt es sich u.a. um Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen für den Bau der NEL-Gasleitung, den Bau der BAB 14, Straßenbauvorhaben, Verfahren nach dem Bergrecht und Bodenordnungsverfahren. Hinweis Aussagen zu den in Rahmen der Genehmigungen für Windenergieanlagen festgesetzten Kompensationsmaßnahmen können seitens der UNB des Landkreises nicht gemacht werden. Dafür ist das StALU WM als Genehmigungsbehörde zuständig.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 71/24 Runow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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2. Überschneidung von Vorranggebieten mit Flächen für Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen In den folgenden Vorranggebieten wurden durch verschiedene Vorhabenträger für Eingriffe in Natur und Landschaft Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen realisiert. Diese dürfen bei möglichen Bebauungen mit Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt werden. VG 29/24 Alt Zachun (Bergamt) VG 31/24 Plate (Bergamt) VG 32/24 Hoort [Land M-V (Straßenbau)] VG 35/24 Lüttow-Valluhn (Bergamt) VG 40/24 Vellahn (Bergamt) VG 44/24 Wöbbelin [Land M-V (Straßenbau)] VG 46/24 Bresegard [Land M-V (Straßenbau)] VG 49/24 Steesow [Land M-V (Straßenbau)] VG 51/24 Grabow [Land M-V (Straßenbau)] VG 52/24 Muchow [Land M-V (Straßenbau)] VG 55/24 Herzfeld (Teilnehmergemeinschaft (BOV)) VG 70/24 Wessin (Bergamt) VG 71/24 Runow (Bergamt) und VG 72/24 Groß Niendorf (Bergamt). Bei den Kompensationsmaßnahmen handelt es sich u.a. um Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen für den Bau der NEL-Gasleitung, den Bau der BAB 14, Straßenbauvorhaben, Verfahren nach dem Bergrecht und Bodenordnungsverfahren. Hinweis Aussagen zu den in Rahmen der Genehmigungen für Windenergieanlagen festgesetzten Kompensationsmaßnahmen können seitens der UNB des Landkreises nicht gemacht werden. Dafür ist das StALU WM als Genehmigungsbehörde zuständig.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Kompensationsmaßnahmen sind nicht als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt. Sie stehen der Festlegung von Vorranggebieten nicht grundsätzlich entgegen, sofern sie nicht ohnehin Gegenstand eines Ausschluss- oder Abwägungskriteriums (z.B. "gesetzlich geschützte Biotope" oder "Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung") sind. Im Übrigen können Maßnahmenflächen bei der Festlegung der konkreten Anlagenstandorte ausgespart werden. Auch ist ein doppelter Ausgleich möglich. Dies ist Gegenstand des nachfolgenden Plan- bzw. Genehmigungsverfahrens. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 72/24 Groß Niendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 72/24 Groß Niendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert
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3. Überschneidung von Vorranggebieten mit Moorflächen In den nachfolgend aufgeführten Vorranggebieten werden durch das LUNG M-V Moorflächen ausgewiesen. Grundlage bildet die Konzeptbodenkarte 1:25.000 (KBK 25) – Moorbodenformengesellschaft (Stand: 23.11.2016) Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde ist eine Prüfung der Errichtung von WEA auf diesen Flächen erforderlich. Tabelle: VG – Bezeichnung - Einheit 26/24 – Groß Welzin (Anteil LUP) - 5.2 28/24 – Stralendorf - 5.1.2 / 5.2 29/24 – Alt Zachun - 5.1.1 / 5.1 / 5.2 32/24 – Hoort - 5.1.1 35/24 – Lüttow-Valluhn - 5.1.2 36/24 – Greven - 5.1.1 43/24 – Warlow - 5.1.1 44/24 – Wöbbelin - 5.1.1 46/24 – Bresegard b. Eldena - 5.1 / 5.2 48/24 – Gorlosen - 5.1 49/24 – Steesow - 5.1 51/24 – Grabow 5.1 52/24 – Muchow - 5.1.1 / 5.2 54/24 – Brunow - 5.1 56/24 – Parchim - 5.2 57/24 – Gischow - 5.2 58/24 – Suckow-Redlin - 5.1 / 5.1.1 / 5.2 60/24 – Vietlübbe - 5.2 62/24 – Barkow - 5.1 / 5.2 63/24 – Plauerhagen - 5.2 64/24 – Daschow - 5.2 65/24 – Werder - 5.1 / 5.2 66/24 – Sehlsdorf - 5.2 67/24 – Granzin - 5.1 / 5.2 Erläuterungen zu den Einheiten: Inhalt / Bedeutung 5.1 / Vorherrschend (flachgründige) Niedermoore über Sand bis Ton, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Sand bis Lehm, selten Gleye aus Sand, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor 5.1.1 / Überwiegend (flachgründige) Niedermoore über Sand, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Sand, selten Gleye aus Sand, selten Kolluvisole aus Sand über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore) 5.1.2 / Überwiegend (flachgründige) Niedermoore über Lehm bis Ton, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Lehm bis Ton, selten Gleye aus Lehm bis Ton und Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore) 5.2 / Fast ausschließlich (tiefgründige) Niedermoore, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore)
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 26/24 Groß Welzin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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3. Überschneidung von Vorranggebieten mit Moorflächen In den nachfolgend aufgeführten Vorranggebieten werden durch das LUNG M-V Moorflächen ausgewiesen. Grundlage bildet die Konzeptbodenkarte 1:25.000 (KBK 25) – Moorbodenformengesellschaft (Stand: 23.11.2016) Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde ist eine Prüfung der Errichtung von WEA auf diesen Flächen erforderlich. Tabelle: VG – Bezeichnung - Einheit 26/24 – Groß Welzin (Anteil LUP) - 5.2 28/24 – Stralendorf - 5.1.2 / 5.2 29/24 – Alt Zachun - 5.1.1 / 5.1 / 5.2 32/24 – Hoort - 5.1.1 35/24 – Lüttow-Valluhn - 5.1.2 36/24 – Greven - 5.1.1 43/24 – Warlow - 5.1.1 44/24 – Wöbbelin - 5.1.1 46/24 – Bresegard b. Eldena - 5.1 / 5.2 48/24 – Gorlosen - 5.1 49/24 – Steesow - 5.1 51/24 – Grabow 5.1 52/24 – Muchow - 5.1.1 / 5.2 54/24 – Brunow - 5.1 56/24 – Parchim - 5.2 57/24 – Gischow - 5.2 58/24 – Suckow-Redlin - 5.1 / 5.1.1 / 5.2 60/24 – Vietlübbe - 5.2 62/24 – Barkow - 5.1 / 5.2 63/24 – Plauerhagen - 5.2 64/24 – Daschow - 5.2 65/24 – Werder - 5.1 / 5.2 66/24 – Sehlsdorf - 5.2 67/24 – Granzin - 5.1 / 5.2 Erläuterungen zu den Einheiten: Inhalt / Bedeutung 5.1 / Vorherrschend (flachgründige) Niedermoore über Sand bis Ton, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Sand bis Lehm, selten Gleye aus Sand, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor 5.1.1 / Überwiegend (flachgründige) Niedermoore über Sand, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Sand, selten Gleye aus Sand, selten Kolluvisole aus Sand über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore) 5.1.2 / Überwiegend (flachgründige) Niedermoore über Lehm bis Ton, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Lehm bis Ton, selten Gleye aus Lehm bis Ton und Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore) 5.2 / Fast ausschließlich (tiefgründige) Niedermoore, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore)
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 Hektar gemäß dem Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium festgelegt. Gemäß den von der Fachbehörde zur Verfügung gestellten Daten ist keine Überlagerung mit dem Ausschlusskriterium gegeben. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 28/24 Stralendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 28/24 Stralendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 5258
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3. Überschneidung von Vorranggebieten mit Moorflächen In den nachfolgend aufgeführten Vorranggebieten werden durch das LUNG M-V Moorflächen ausgewiesen. Grundlage bildet die Konzeptbodenkarte 1:25.000 (KBK 25) – Moorbodenformengesellschaft (Stand: 23.11.2016) Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde ist eine Prüfung der Errichtung von WEA auf diesen Flächen erforderlich. Tabelle: VG – Bezeichnung - Einheit 26/24 – Groß Welzin (Anteil LUP) - 5.2 28/24 – Stralendorf - 5.1.2 / 5.2 29/24 – Alt Zachun - 5.1.1 / 5.1 / 5.2 32/24 – Hoort - 5.1.1 35/24 – Lüttow-Valluhn - 5.1.2 36/24 – Greven - 5.1.1 43/24 – Warlow - 5.1.1 44/24 – Wöbbelin - 5.1.1 46/24 – Bresegard b. Eldena - 5.1 / 5.2 48/24 – Gorlosen - 5.1 49/24 – Steesow - 5.1 51/24 – Grabow 5.1 52/24 – Muchow - 5.1.1 / 5.2 54/24 – Brunow - 5.1 56/24 – Parchim - 5.2 57/24 – Gischow - 5.2 58/24 – Suckow-Redlin - 5.1 / 5.1.1 / 5.2 60/24 – Vietlübbe - 5.2 62/24 – Barkow - 5.1 / 5.2 63/24 – Plauerhagen - 5.2 64/24 – Daschow - 5.2 65/24 – Werder - 5.1 / 5.2 66/24 – Sehlsdorf - 5.2 67/24 – Granzin - 5.1 / 5.2 Erläuterungen zu den Einheiten: Inhalt / Bedeutung 5.1 / Vorherrschend (flachgründige) Niedermoore über Sand bis Ton, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Sand bis Lehm, selten Gleye aus Sand, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor 5.1.1 / Überwiegend (flachgründige) Niedermoore über Sand, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Sand, selten Gleye aus Sand, selten Kolluvisole aus Sand über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore) 5.1.2 / Überwiegend (flachgründige) Niedermoore über Lehm bis Ton, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Lehm bis Ton, selten Gleye aus Lehm bis Ton und Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore) 5.2 / Fast ausschließlich (tiefgründige) Niedermoore, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore)
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 Hektar gemäß dem Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium festgelegt. Gemäß den von der Fachbehörde zur Verfügung gestellten Daten ist keine Überlagerung mit dem Ausschlusskriterium gegeben. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 29/24 Alt Zachun stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 29/24 Alt Zachun bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 5258
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3. Überschneidung von Vorranggebieten mit Moorflächen In den nachfolgend aufgeführten Vorranggebieten werden durch das LUNG M-V Moorflächen ausgewiesen. Grundlage bildet die Konzeptbodenkarte 1:25.000 (KBK 25) – Moorbodenformengesellschaft (Stand: 23.11.2016) Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde ist eine Prüfung der Errichtung von WEA auf diesen Flächen erforderlich. Tabelle: VG – Bezeichnung - Einheit 26/24 – Groß Welzin (Anteil LUP) - 5.2 28/24 – Stralendorf - 5.1.2 / 5.2 29/24 – Alt Zachun - 5.1.1 / 5.1 / 5.2 32/24 – Hoort - 5.1.1 35/24 – Lüttow-Valluhn - 5.1.2 36/24 – Greven - 5.1.1 43/24 – Warlow - 5.1.1 44/24 – Wöbbelin - 5.1.1 46/24 – Bresegard b. Eldena - 5.1 / 5.2 48/24 – Gorlosen - 5.1 49/24 – Steesow - 5.1 51/24 – Grabow 5.1 52/24 – Muchow - 5.1.1 / 5.2 54/24 – Brunow - 5.1 56/24 – Parchim - 5.2 57/24 – Gischow - 5.2 58/24 – Suckow-Redlin - 5.1 / 5.1.1 / 5.2 60/24 – Vietlübbe - 5.2 62/24 – Barkow - 5.1 / 5.2 63/24 – Plauerhagen - 5.2 64/24 – Daschow - 5.2 65/24 – Werder - 5.1 / 5.2 66/24 – Sehlsdorf - 5.2 67/24 – Granzin - 5.1 / 5.2 Erläuterungen zu den Einheiten: Inhalt / Bedeutung 5.1 / Vorherrschend (flachgründige) Niedermoore über Sand bis Ton, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Sand bis Lehm, selten Gleye aus Sand, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor 5.1.1 / Überwiegend (flachgründige) Niedermoore über Sand, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Sand, selten Gleye aus Sand, selten Kolluvisole aus Sand über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore) 5.1.2 / Überwiegend (flachgründige) Niedermoore über Lehm bis Ton, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Lehm bis Ton, selten Gleye aus Lehm bis Ton und Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore) 5.2 / Fast ausschließlich (tiefgründige) Niedermoore, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore)
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 Hektar gemäß dem Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium festgelegt. Gemäß den von der Fachbehörde zur Verfügung gestellten Daten ist keine Überlagerung mit dem Ausschlusskriterium gegeben. Die Daten zum Ausschlusskriterium „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 32/24 Hoort wird auf einer Teilfläche von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 32/24 Hoort stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 32/24 Hoort bestätigt.
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ID: 5258
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3. Überschneidung von Vorranggebieten mit Moorflächen In den nachfolgend aufgeführten Vorranggebieten werden durch das LUNG M-V Moorflächen ausgewiesen. Grundlage bildet die Konzeptbodenkarte 1:25.000 (KBK 25) – Moorbodenformengesellschaft (Stand: 23.11.2016) Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde ist eine Prüfung der Errichtung von WEA auf diesen Flächen erforderlich. Tabelle: VG – Bezeichnung - Einheit 26/24 – Groß Welzin (Anteil LUP) - 5.2 28/24 – Stralendorf - 5.1.2 / 5.2 29/24 – Alt Zachun - 5.1.1 / 5.1 / 5.2 32/24 – Hoort - 5.1.1 35/24 – Lüttow-Valluhn - 5.1.2 36/24 – Greven - 5.1.1 43/24 – Warlow - 5.1.1 44/24 – Wöbbelin - 5.1.1 46/24 – Bresegard b. Eldena - 5.1 / 5.2 48/24 – Gorlosen - 5.1 49/24 – Steesow - 5.1 51/24 – Grabow 5.1 52/24 – Muchow - 5.1.1 / 5.2 54/24 – Brunow - 5.1 56/24 – Parchim - 5.2 57/24 – Gischow - 5.2 58/24 – Suckow-Redlin - 5.1 / 5.1.1 / 5.2 60/24 – Vietlübbe - 5.2 62/24 – Barkow - 5.1 / 5.2 63/24 – Plauerhagen - 5.2 64/24 – Daschow - 5.2 65/24 – Werder - 5.1 / 5.2 66/24 – Sehlsdorf - 5.2 67/24 – Granzin - 5.1 / 5.2 Erläuterungen zu den Einheiten: Inhalt / Bedeutung 5.1 / Vorherrschend (flachgründige) Niedermoore über Sand bis Ton, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Sand bis Lehm, selten Gleye aus Sand, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor 5.1.1 / Überwiegend (flachgründige) Niedermoore über Sand, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Sand, selten Gleye aus Sand, selten Kolluvisole aus Sand über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore) 5.1.2 / Überwiegend (flachgründige) Niedermoore über Lehm bis Ton, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Lehm bis Ton, selten Gleye aus Lehm bis Ton und Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore) 5.2 / Fast ausschließlich (tiefgründige) Niedermoore, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore)
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 Hektar gemäß dem Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium festgelegt. Gemäß den von der Fachbehörde zur Verfügung gestellten Daten ist keine Überlagerung mit dem Ausschlusskriterium gegeben. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 35/24 Lüttow-Valluhn stehen keine Aus-schluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 35/24 Lüttow-Valluhn bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 5258
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3. Überschneidung von Vorranggebieten mit Moorflächen In den nachfolgend aufgeführten Vorranggebieten werden durch das LUNG M-V Moorflächen ausgewiesen. Grundlage bildet die Konzeptbodenkarte 1:25.000 (KBK 25) – Moorbodenformengesellschaft (Stand: 23.11.2016) Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde ist eine Prüfung der Errichtung von WEA auf diesen Flächen erforderlich. Tabelle: VG – Bezeichnung - Einheit 26/24 – Groß Welzin (Anteil LUP) - 5.2 28/24 – Stralendorf - 5.1.2 / 5.2 29/24 – Alt Zachun - 5.1.1 / 5.1 / 5.2 32/24 – Hoort - 5.1.1 35/24 – Lüttow-Valluhn - 5.1.2 36/24 – Greven - 5.1.1 43/24 – Warlow - 5.1.1 44/24 – Wöbbelin - 5.1.1 46/24 – Bresegard b. Eldena - 5.1 / 5.2 48/24 – Gorlosen - 5.1 49/24 – Steesow - 5.1 51/24 – Grabow 5.1 52/24 – Muchow - 5.1.1 / 5.2 54/24 – Brunow - 5.1 56/24 – Parchim - 5.2 57/24 – Gischow - 5.2 58/24 – Suckow-Redlin - 5.1 / 5.1.1 / 5.2 60/24 – Vietlübbe - 5.2 62/24 – Barkow - 5.1 / 5.2 63/24 – Plauerhagen - 5.2 64/24 – Daschow - 5.2 65/24 – Werder - 5.1 / 5.2 66/24 – Sehlsdorf - 5.2 67/24 – Granzin - 5.1 / 5.2 Erläuterungen zu den Einheiten: Inhalt / Bedeutung 5.1 / Vorherrschend (flachgründige) Niedermoore über Sand bis Ton, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Sand bis Lehm, selten Gleye aus Sand, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor 5.1.1 / Überwiegend (flachgründige) Niedermoore über Sand, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Sand, selten Gleye aus Sand, selten Kolluvisole aus Sand über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore) 5.1.2 / Überwiegend (flachgründige) Niedermoore über Lehm bis Ton, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Lehm bis Ton, selten Gleye aus Lehm bis Ton und Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore) 5.2 / Fast ausschließlich (tiefgründige) Niedermoore, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore)
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 Hektar gemäß dem Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium festgelegt. Gemäß den von der Fachbehörde zur Verfügung gestellten Daten ist keine Überlagerung mit dem Ausschlusskriterium gegeben. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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3. Überschneidung von Vorranggebieten mit Moorflächen In den nachfolgend aufgeführten Vorranggebieten werden durch das LUNG M-V Moorflächen ausgewiesen. Grundlage bildet die Konzeptbodenkarte 1:25.000 (KBK 25) – Moorbodenformengesellschaft (Stand: 23.11.2016) Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde ist eine Prüfung der Errichtung von WEA auf diesen Flächen erforderlich. Tabelle: VG – Bezeichnung - Einheit 26/24 – Groß Welzin (Anteil LUP) - 5.2 28/24 – Stralendorf - 5.1.2 / 5.2 29/24 – Alt Zachun - 5.1.1 / 5.1 / 5.2 32/24 – Hoort - 5.1.1 35/24 – Lüttow-Valluhn - 5.1.2 36/24 – Greven - 5.1.1 43/24 – Warlow - 5.1.1 44/24 – Wöbbelin - 5.1.1 46/24 – Bresegard b. Eldena - 5.1 / 5.2 48/24 – Gorlosen - 5.1 49/24 – Steesow - 5.1 51/24 – Grabow 5.1 52/24 – Muchow - 5.1.1 / 5.2 54/24 – Brunow - 5.1 56/24 – Parchim - 5.2 57/24 – Gischow - 5.2 58/24 – Suckow-Redlin - 5.1 / 5.1.1 / 5.2 60/24 – Vietlübbe - 5.2 62/24 – Barkow - 5.1 / 5.2 63/24 – Plauerhagen - 5.2 64/24 – Daschow - 5.2 65/24 – Werder - 5.1 / 5.2 66/24 – Sehlsdorf - 5.2 67/24 – Granzin - 5.1 / 5.2 Erläuterungen zu den Einheiten: Inhalt / Bedeutung 5.1 / Vorherrschend (flachgründige) Niedermoore über Sand bis Ton, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Sand bis Lehm, selten Gleye aus Sand, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor 5.1.1 / Überwiegend (flachgründige) Niedermoore über Sand, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Sand, selten Gleye aus Sand, selten Kolluvisole aus Sand über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore) 5.1.2 / Überwiegend (flachgründige) Niedermoore über Lehm bis Ton, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Lehm bis Ton, selten Gleye aus Lehm bis Ton und Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore) 5.2 / Fast ausschließlich (tiefgründige) Niedermoore, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore)
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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3. Überschneidung von Vorranggebieten mit Moorflächen In den nachfolgend aufgeführten Vorranggebieten werden durch das LUNG M-V Moorflächen ausgewiesen. Grundlage bildet die Konzeptbodenkarte 1:25.000 (KBK 25) – Moorbodenformengesellschaft (Stand: 23.11.2016) Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde ist eine Prüfung der Errichtung von WEA auf diesen Flächen erforderlich. Tabelle: VG – Bezeichnung - Einheit 26/24 – Groß Welzin (Anteil LUP) - 5.2 28/24 – Stralendorf - 5.1.2 / 5.2 29/24 – Alt Zachun - 5.1.1 / 5.1 / 5.2 32/24 – Hoort - 5.1.1 35/24 – Lüttow-Valluhn - 5.1.2 36/24 – Greven - 5.1.1 43/24 – Warlow - 5.1.1 44/24 – Wöbbelin - 5.1.1 46/24 – Bresegard b. Eldena - 5.1 / 5.2 48/24 – Gorlosen - 5.1 49/24 – Steesow - 5.1 51/24 – Grabow 5.1 52/24 – Muchow - 5.1.1 / 5.2 54/24 – Brunow - 5.1 56/24 – Parchim - 5.2 57/24 – Gischow - 5.2 58/24 – Suckow-Redlin - 5.1 / 5.1.1 / 5.2 60/24 – Vietlübbe - 5.2 62/24 – Barkow - 5.1 / 5.2 63/24 – Plauerhagen - 5.2 64/24 – Daschow - 5.2 65/24 – Werder - 5.1 / 5.2 66/24 – Sehlsdorf - 5.2 67/24 – Granzin - 5.1 / 5.2 Erläuterungen zu den Einheiten: Inhalt / Bedeutung 5.1 / Vorherrschend (flachgründige) Niedermoore über Sand bis Ton, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Sand bis Lehm, selten Gleye aus Sand, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor 5.1.1 / Überwiegend (flachgründige) Niedermoore über Sand, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Sand, selten Gleye aus Sand, selten Kolluvisole aus Sand über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore) 5.1.2 / Überwiegend (flachgründige) Niedermoore über Lehm bis Ton, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Lehm bis Ton, selten Gleye aus Lehm bis Ton und Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore) 5.2 / Fast ausschließlich (tiefgründige) Niedermoore, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore)
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 Hektar gemäß dem Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium festgelegt. Gemäß den von der Fachbehörde zur Verfügung gestellten Daten ist keine Überlagerung mit dem Ausschlusskriterium gegeben. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 44/24 Wöbbelin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 44/24 Wöbbelin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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3. Überschneidung von Vorranggebieten mit Moorflächen In den nachfolgend aufgeführten Vorranggebieten werden durch das LUNG M-V Moorflächen ausgewiesen. Grundlage bildet die Konzeptbodenkarte 1:25.000 (KBK 25) – Moorbodenformengesellschaft (Stand: 23.11.2016) Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde ist eine Prüfung der Errichtung von WEA auf diesen Flächen erforderlich. Tabelle: VG – Bezeichnung - Einheit 26/24 – Groß Welzin (Anteil LUP) - 5.2 28/24 – Stralendorf - 5.1.2 / 5.2 29/24 – Alt Zachun - 5.1.1 / 5.1 / 5.2 32/24 – Hoort - 5.1.1 35/24 – Lüttow-Valluhn - 5.1.2 36/24 – Greven - 5.1.1 43/24 – Warlow - 5.1.1 44/24 – Wöbbelin - 5.1.1 46/24 – Bresegard b. Eldena - 5.1 / 5.2 48/24 – Gorlosen - 5.1 49/24 – Steesow - 5.1 51/24 – Grabow 5.1 52/24 – Muchow - 5.1.1 / 5.2 54/24 – Brunow - 5.1 56/24 – Parchim - 5.2 57/24 – Gischow - 5.2 58/24 – Suckow-Redlin - 5.1 / 5.1.1 / 5.2 60/24 – Vietlübbe - 5.2 62/24 – Barkow - 5.1 / 5.2 63/24 – Plauerhagen - 5.2 64/24 – Daschow - 5.2 65/24 – Werder - 5.1 / 5.2 66/24 – Sehlsdorf - 5.2 67/24 – Granzin - 5.1 / 5.2 Erläuterungen zu den Einheiten: Inhalt / Bedeutung 5.1 / Vorherrschend (flachgründige) Niedermoore über Sand bis Ton, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Sand bis Lehm, selten Gleye aus Sand, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor 5.1.1 / Überwiegend (flachgründige) Niedermoore über Sand, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Sand, selten Gleye aus Sand, selten Kolluvisole aus Sand über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore) 5.1.2 / Überwiegend (flachgründige) Niedermoore über Lehm bis Ton, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Lehm bis Ton, selten Gleye aus Lehm bis Ton und Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore) 5.2 / Fast ausschließlich (tiefgründige) Niedermoore, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore)
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 Hektar gemäß dem Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium festgelegt. Gemäß den von der Fachbehörde zur Verfügung gestellten Daten ist keine Überlagerung mit dem Ausschlusskriterium gegeben. In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 46/24 Bresegard im Norden reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Ludwigsluster Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 46/24 Bresegard stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 46/24 Bresegard bestätigt.
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3. Überschneidung von Vorranggebieten mit Moorflächen In den nachfolgend aufgeführten Vorranggebieten werden durch das LUNG M-V Moorflächen ausgewiesen. Grundlage bildet die Konzeptbodenkarte 1:25.000 (KBK 25) – Moorbodenformengesellschaft (Stand: 23.11.2016) Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde ist eine Prüfung der Errichtung von WEA auf diesen Flächen erforderlich. Tabelle: VG – Bezeichnung - Einheit 26/24 – Groß Welzin (Anteil LUP) - 5.2 28/24 – Stralendorf - 5.1.2 / 5.2 29/24 – Alt Zachun - 5.1.1 / 5.1 / 5.2 32/24 – Hoort - 5.1.1 35/24 – Lüttow-Valluhn - 5.1.2 36/24 – Greven - 5.1.1 43/24 – Warlow - 5.1.1 44/24 – Wöbbelin - 5.1.1 46/24 – Bresegard b. Eldena - 5.1 / 5.2 48/24 – Gorlosen - 5.1 49/24 – Steesow - 5.1 51/24 – Grabow 5.1 52/24 – Muchow - 5.1.1 / 5.2 54/24 – Brunow - 5.1 56/24 – Parchim - 5.2 57/24 – Gischow - 5.2 58/24 – Suckow-Redlin - 5.1 / 5.1.1 / 5.2 60/24 – Vietlübbe - 5.2 62/24 – Barkow - 5.1 / 5.2 63/24 – Plauerhagen - 5.2 64/24 – Daschow - 5.2 65/24 – Werder - 5.1 / 5.2 66/24 – Sehlsdorf - 5.2 67/24 – Granzin - 5.1 / 5.2 Erläuterungen zu den Einheiten: Inhalt / Bedeutung 5.1 / Vorherrschend (flachgründige) Niedermoore über Sand bis Ton, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Sand bis Lehm, selten Gleye aus Sand, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor 5.1.1 / Überwiegend (flachgründige) Niedermoore über Sand, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Sand, selten Gleye aus Sand, selten Kolluvisole aus Sand über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore) 5.1.2 / Überwiegend (flachgründige) Niedermoore über Lehm bis Ton, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Lehm bis Ton, selten Gleye aus Lehm bis Ton und Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore) 5.2 / Fast ausschließlich (tiefgründige) Niedermoore, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore)
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 Hektar gemäß dem Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium festgelegt. Gemäß den von der Fachbehörde zur Verfügung gestellten Daten ist keine Überlagerung mit dem Ausschlusskriterium gegeben. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 48/24 Gorlosen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 48/24 Gorlosen bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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3. Überschneidung von Vorranggebieten mit Moorflächen In den nachfolgend aufgeführten Vorranggebieten werden durch das LUNG M-V Moorflächen ausgewiesen. Grundlage bildet die Konzeptbodenkarte 1:25.000 (KBK 25) – Moorbodenformengesellschaft (Stand: 23.11.2016) Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde ist eine Prüfung der Errichtung von WEA auf diesen Flächen erforderlich. Tabelle: VG – Bezeichnung - Einheit 26/24 – Groß Welzin (Anteil LUP) - 5.2 28/24 – Stralendorf - 5.1.2 / 5.2 29/24 – Alt Zachun - 5.1.1 / 5.1 / 5.2 32/24 – Hoort - 5.1.1 35/24 – Lüttow-Valluhn - 5.1.2 36/24 – Greven - 5.1.1 43/24 – Warlow - 5.1.1 44/24 – Wöbbelin - 5.1.1 46/24 – Bresegard b. Eldena - 5.1 / 5.2 48/24 – Gorlosen - 5.1 49/24 – Steesow - 5.1 51/24 – Grabow 5.1 52/24 – Muchow - 5.1.1 / 5.2 54/24 – Brunow - 5.1 56/24 – Parchim - 5.2 57/24 – Gischow - 5.2 58/24 – Suckow-Redlin - 5.1 / 5.1.1 / 5.2 60/24 – Vietlübbe - 5.2 62/24 – Barkow - 5.1 / 5.2 63/24 – Plauerhagen - 5.2 64/24 – Daschow - 5.2 65/24 – Werder - 5.1 / 5.2 66/24 – Sehlsdorf - 5.2 67/24 – Granzin - 5.1 / 5.2 Erläuterungen zu den Einheiten: Inhalt / Bedeutung 5.1 / Vorherrschend (flachgründige) Niedermoore über Sand bis Ton, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Sand bis Lehm, selten Gleye aus Sand, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor 5.1.1 / Überwiegend (flachgründige) Niedermoore über Sand, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Sand, selten Gleye aus Sand, selten Kolluvisole aus Sand über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore) 5.1.2 / Überwiegend (flachgründige) Niedermoore über Lehm bis Ton, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Lehm bis Ton, selten Gleye aus Lehm bis Ton und Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore) 5.2 / Fast ausschließlich (tiefgründige) Niedermoore, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore)
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 49/24 Steesow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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3. Überschneidung von Vorranggebieten mit Moorflächen In den nachfolgend aufgeführten Vorranggebieten werden durch das LUNG M-V Moorflächen ausgewiesen. Grundlage bildet die Konzeptbodenkarte 1:25.000 (KBK 25) – Moorbodenformengesellschaft (Stand: 23.11.2016) Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde ist eine Prüfung der Errichtung von WEA auf diesen Flächen erforderlich. Tabelle: VG – Bezeichnung - Einheit 26/24 – Groß Welzin (Anteil LUP) - 5.2 28/24 – Stralendorf - 5.1.2 / 5.2 29/24 – Alt Zachun - 5.1.1 / 5.1 / 5.2 32/24 – Hoort - 5.1.1 35/24 – Lüttow-Valluhn - 5.1.2 36/24 – Greven - 5.1.1 43/24 – Warlow - 5.1.1 44/24 – Wöbbelin - 5.1.1 46/24 – Bresegard b. Eldena - 5.1 / 5.2 48/24 – Gorlosen - 5.1 49/24 – Steesow - 5.1 51/24 – Grabow 5.1 52/24 – Muchow - 5.1.1 / 5.2 54/24 – Brunow - 5.1 56/24 – Parchim - 5.2 57/24 – Gischow - 5.2 58/24 – Suckow-Redlin - 5.1 / 5.1.1 / 5.2 60/24 – Vietlübbe - 5.2 62/24 – Barkow - 5.1 / 5.2 63/24 – Plauerhagen - 5.2 64/24 – Daschow - 5.2 65/24 – Werder - 5.1 / 5.2 66/24 – Sehlsdorf - 5.2 67/24 – Granzin - 5.1 / 5.2 Erläuterungen zu den Einheiten: Inhalt / Bedeutung 5.1 / Vorherrschend (flachgründige) Niedermoore über Sand bis Ton, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Sand bis Lehm, selten Gleye aus Sand, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor 5.1.1 / Überwiegend (flachgründige) Niedermoore über Sand, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Sand, selten Gleye aus Sand, selten Kolluvisole aus Sand über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore) 5.1.2 / Überwiegend (flachgründige) Niedermoore über Lehm bis Ton, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Lehm bis Ton, selten Gleye aus Lehm bis Ton und Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore) 5.2 / Fast ausschließlich (tiefgründige) Niedermoore, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore)
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 51/24 Grabow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1351
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ID: 5258
Karte
3. Überschneidung von Vorranggebieten mit Moorflächen In den nachfolgend aufgeführten Vorranggebieten werden durch das LUNG M-V Moorflächen ausgewiesen. Grundlage bildet die Konzeptbodenkarte 1:25.000 (KBK 25) – Moorbodenformengesellschaft (Stand: 23.11.2016) Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde ist eine Prüfung der Errichtung von WEA auf diesen Flächen erforderlich. Tabelle: VG – Bezeichnung - Einheit 26/24 – Groß Welzin (Anteil LUP) - 5.2 28/24 – Stralendorf - 5.1.2 / 5.2 29/24 – Alt Zachun - 5.1.1 / 5.1 / 5.2 32/24 – Hoort - 5.1.1 35/24 – Lüttow-Valluhn - 5.1.2 36/24 – Greven - 5.1.1 43/24 – Warlow - 5.1.1 44/24 – Wöbbelin - 5.1.1 46/24 – Bresegard b. Eldena - 5.1 / 5.2 48/24 – Gorlosen - 5.1 49/24 – Steesow - 5.1 51/24 – Grabow 5.1 52/24 – Muchow - 5.1.1 / 5.2 54/24 – Brunow - 5.1 56/24 – Parchim - 5.2 57/24 – Gischow - 5.2 58/24 – Suckow-Redlin - 5.1 / 5.1.1 / 5.2 60/24 – Vietlübbe - 5.2 62/24 – Barkow - 5.1 / 5.2 63/24 – Plauerhagen - 5.2 64/24 – Daschow - 5.2 65/24 – Werder - 5.1 / 5.2 66/24 – Sehlsdorf - 5.2 67/24 – Granzin - 5.1 / 5.2 Erläuterungen zu den Einheiten: Inhalt / Bedeutung 5.1 / Vorherrschend (flachgründige) Niedermoore über Sand bis Ton, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Sand bis Lehm, selten Gleye aus Sand, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor 5.1.1 / Überwiegend (flachgründige) Niedermoore über Sand, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Sand, selten Gleye aus Sand, selten Kolluvisole aus Sand über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore) 5.1.2 / Überwiegend (flachgründige) Niedermoore über Lehm bis Ton, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Lehm bis Ton, selten Gleye aus Lehm bis Ton und Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore) 5.2 / Fast ausschließlich (tiefgründige) Niedermoore, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore)
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 52/24 Muchow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1352
Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
Karte
3. Überschneidung von Vorranggebieten mit Moorflächen In den nachfolgend aufgeführten Vorranggebieten werden durch das LUNG M-V Moorflächen ausgewiesen. Grundlage bildet die Konzeptbodenkarte 1:25.000 (KBK 25) – Moorbodenformengesellschaft (Stand: 23.11.2016) Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde ist eine Prüfung der Errichtung von WEA auf diesen Flächen erforderlich. Tabelle: VG – Bezeichnung - Einheit 26/24 – Groß Welzin (Anteil LUP) - 5.2 28/24 – Stralendorf - 5.1.2 / 5.2 29/24 – Alt Zachun - 5.1.1 / 5.1 / 5.2 32/24 – Hoort - 5.1.1 35/24 – Lüttow-Valluhn - 5.1.2 36/24 – Greven - 5.1.1 43/24 – Warlow - 5.1.1 44/24 – Wöbbelin - 5.1.1 46/24 – Bresegard b. Eldena - 5.1 / 5.2 48/24 – Gorlosen - 5.1 49/24 – Steesow - 5.1 51/24 – Grabow 5.1 52/24 – Muchow - 5.1.1 / 5.2 54/24 – Brunow - 5.1 56/24 – Parchim - 5.2 57/24 – Gischow - 5.2 58/24 – Suckow-Redlin - 5.1 / 5.1.1 / 5.2 60/24 – Vietlübbe - 5.2 62/24 – Barkow - 5.1 / 5.2 63/24 – Plauerhagen - 5.2 64/24 – Daschow - 5.2 65/24 – Werder - 5.1 / 5.2 66/24 – Sehlsdorf - 5.2 67/24 – Granzin - 5.1 / 5.2 Erläuterungen zu den Einheiten: Inhalt / Bedeutung 5.1 / Vorherrschend (flachgründige) Niedermoore über Sand bis Ton, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Sand bis Lehm, selten Gleye aus Sand, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor 5.1.1 / Überwiegend (flachgründige) Niedermoore über Sand, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Sand, selten Gleye aus Sand, selten Kolluvisole aus Sand über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore) 5.1.2 / Überwiegend (flachgründige) Niedermoore über Lehm bis Ton, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Lehm bis Ton, selten Gleye aus Lehm bis Ton und Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore) 5.2 / Fast ausschließlich (tiefgründige) Niedermoore, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore)
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 Hektar gemäß dem Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium festgelegt. Gemäß den von der Fachbehörde zur Verfügung gestellten Daten ist keine Überlagerung mit dem Ausschlusskriterium gegeben. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 54/24 Brunow stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 54/24 Brunow bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
1353
Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
Karte
3. Überschneidung von Vorranggebieten mit Moorflächen In den nachfolgend aufgeführten Vorranggebieten werden durch das LUNG M-V Moorflächen ausgewiesen. Grundlage bildet die Konzeptbodenkarte 1:25.000 (KBK 25) – Moorbodenformengesellschaft (Stand: 23.11.2016) Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde ist eine Prüfung der Errichtung von WEA auf diesen Flächen erforderlich. Tabelle: VG – Bezeichnung - Einheit 26/24 – Groß Welzin (Anteil LUP) - 5.2 28/24 – Stralendorf - 5.1.2 / 5.2 29/24 – Alt Zachun - 5.1.1 / 5.1 / 5.2 32/24 – Hoort - 5.1.1 35/24 – Lüttow-Valluhn - 5.1.2 36/24 – Greven - 5.1.1 43/24 – Warlow - 5.1.1 44/24 – Wöbbelin - 5.1.1 46/24 – Bresegard b. Eldena - 5.1 / 5.2 48/24 – Gorlosen - 5.1 49/24 – Steesow - 5.1 51/24 – Grabow 5.1 52/24 – Muchow - 5.1.1 / 5.2 54/24 – Brunow - 5.1 56/24 – Parchim - 5.2 57/24 – Gischow - 5.2 58/24 – Suckow-Redlin - 5.1 / 5.1.1 / 5.2 60/24 – Vietlübbe - 5.2 62/24 – Barkow - 5.1 / 5.2 63/24 – Plauerhagen - 5.2 64/24 – Daschow - 5.2 65/24 – Werder - 5.1 / 5.2 66/24 – Sehlsdorf - 5.2 67/24 – Granzin - 5.1 / 5.2 Erläuterungen zu den Einheiten: Inhalt / Bedeutung 5.1 / Vorherrschend (flachgründige) Niedermoore über Sand bis Ton, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Sand bis Lehm, selten Gleye aus Sand, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor 5.1.1 / Überwiegend (flachgründige) Niedermoore über Sand, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Sand, selten Gleye aus Sand, selten Kolluvisole aus Sand über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore) 5.1.2 / Überwiegend (flachgründige) Niedermoore über Lehm bis Ton, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Lehm bis Ton, selten Gleye aus Lehm bis Ton und Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore) 5.2 / Fast ausschließlich (tiefgründige) Niedermoore, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore)
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 Hektar gemäß dem Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium festgelegt. Gemäß den von der Fachbehörde zur Verfügung gestellten Daten ist keine Überlagerung mit dem Ausschlusskriterium gegeben. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 56/24 Parchim stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 56/24 Parchim bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
Karte
3. Überschneidung von Vorranggebieten mit Moorflächen In den nachfolgend aufgeführten Vorranggebieten werden durch das LUNG M-V Moorflächen ausgewiesen. Grundlage bildet die Konzeptbodenkarte 1:25.000 (KBK 25) – Moorbodenformengesellschaft (Stand: 23.11.2016) Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde ist eine Prüfung der Errichtung von WEA auf diesen Flächen erforderlich. Tabelle: VG – Bezeichnung - Einheit 26/24 – Groß Welzin (Anteil LUP) - 5.2 28/24 – Stralendorf - 5.1.2 / 5.2 29/24 – Alt Zachun - 5.1.1 / 5.1 / 5.2 32/24 – Hoort - 5.1.1 35/24 – Lüttow-Valluhn - 5.1.2 36/24 – Greven - 5.1.1 43/24 – Warlow - 5.1.1 44/24 – Wöbbelin - 5.1.1 46/24 – Bresegard b. Eldena - 5.1 / 5.2 48/24 – Gorlosen - 5.1 49/24 – Steesow - 5.1 51/24 – Grabow 5.1 52/24 – Muchow - 5.1.1 / 5.2 54/24 – Brunow - 5.1 56/24 – Parchim - 5.2 57/24 – Gischow - 5.2 58/24 – Suckow-Redlin - 5.1 / 5.1.1 / 5.2 60/24 – Vietlübbe - 5.2 62/24 – Barkow - 5.1 / 5.2 63/24 – Plauerhagen - 5.2 64/24 – Daschow - 5.2 65/24 – Werder - 5.1 / 5.2 66/24 – Sehlsdorf - 5.2 67/24 – Granzin - 5.1 / 5.2 Erläuterungen zu den Einheiten: Inhalt / Bedeutung 5.1 / Vorherrschend (flachgründige) Niedermoore über Sand bis Ton, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Sand bis Lehm, selten Gleye aus Sand, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor 5.1.1 / Überwiegend (flachgründige) Niedermoore über Sand, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Sand, selten Gleye aus Sand, selten Kolluvisole aus Sand über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore) 5.1.2 / Überwiegend (flachgründige) Niedermoore über Lehm bis Ton, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Lehm bis Ton, selten Gleye aus Lehm bis Ton und Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore) 5.2 / Fast ausschließlich (tiefgründige) Niedermoore, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore)
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 57/24 Gischow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1355
Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
Karte
3. Überschneidung von Vorranggebieten mit Moorflächen In den nachfolgend aufgeführten Vorranggebieten werden durch das LUNG M-V Moorflächen ausgewiesen. Grundlage bildet die Konzeptbodenkarte 1:25.000 (KBK 25) – Moorbodenformengesellschaft (Stand: 23.11.2016) Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde ist eine Prüfung der Errichtung von WEA auf diesen Flächen erforderlich. Tabelle: VG – Bezeichnung - Einheit 26/24 – Groß Welzin (Anteil LUP) - 5.2 28/24 – Stralendorf - 5.1.2 / 5.2 29/24 – Alt Zachun - 5.1.1 / 5.1 / 5.2 32/24 – Hoort - 5.1.1 35/24 – Lüttow-Valluhn - 5.1.2 36/24 – Greven - 5.1.1 43/24 – Warlow - 5.1.1 44/24 – Wöbbelin - 5.1.1 46/24 – Bresegard b. Eldena - 5.1 / 5.2 48/24 – Gorlosen - 5.1 49/24 – Steesow - 5.1 51/24 – Grabow 5.1 52/24 – Muchow - 5.1.1 / 5.2 54/24 – Brunow - 5.1 56/24 – Parchim - 5.2 57/24 – Gischow - 5.2 58/24 – Suckow-Redlin - 5.1 / 5.1.1 / 5.2 60/24 – Vietlübbe - 5.2 62/24 – Barkow - 5.1 / 5.2 63/24 – Plauerhagen - 5.2 64/24 – Daschow - 5.2 65/24 – Werder - 5.1 / 5.2 66/24 – Sehlsdorf - 5.2 67/24 – Granzin - 5.1 / 5.2 Erläuterungen zu den Einheiten: Inhalt / Bedeutung 5.1 / Vorherrschend (flachgründige) Niedermoore über Sand bis Ton, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Sand bis Lehm, selten Gleye aus Sand, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor 5.1.1 / Überwiegend (flachgründige) Niedermoore über Sand, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Sand, selten Gleye aus Sand, selten Kolluvisole aus Sand über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore) 5.1.2 / Überwiegend (flachgründige) Niedermoore über Lehm bis Ton, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Lehm bis Ton, selten Gleye aus Lehm bis Ton und Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore) 5.2 / Fast ausschließlich (tiefgründige) Niedermoore, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore)
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 Hektar gemäß dem Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium festgelegt. Gemäß den von der Fachbehörde zur Verfügung gestellten Daten ist keine Überlagerung mit dem Ausschlusskriterium gegeben. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 58/24 Suckow-Redlin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 58/24 Suckow-Redlin bestätigt und bleibt räumlich unverändert
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