Verfahrensträger: Geschäftsstelle · Regionaler Planungsverband Westmecklenburg
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Stellungnehmer Kapitel Inhalt Abwägung und Sachaufklärung BE-ID
Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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3. Überschneidung von Vorranggebieten mit Moorflächen In den nachfolgend aufgeführten Vorranggebieten werden durch das LUNG M-V Moorflächen ausgewiesen. Grundlage bildet die Konzeptbodenkarte 1:25.000 (KBK 25) – Moorbodenformengesellschaft (Stand: 23.11.2016) Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde ist eine Prüfung der Errichtung von WEA auf diesen Flächen erforderlich. Tabelle: VG – Bezeichnung - Einheit 26/24 – Groß Welzin (Anteil LUP) - 5.2 28/24 – Stralendorf - 5.1.2 / 5.2 29/24 – Alt Zachun - 5.1.1 / 5.1 / 5.2 32/24 – Hoort - 5.1.1 35/24 – Lüttow-Valluhn - 5.1.2 36/24 – Greven - 5.1.1 43/24 – Warlow - 5.1.1 44/24 – Wöbbelin - 5.1.1 46/24 – Bresegard b. Eldena - 5.1 / 5.2 48/24 – Gorlosen - 5.1 49/24 – Steesow - 5.1 51/24 – Grabow 5.1 52/24 – Muchow - 5.1.1 / 5.2 54/24 – Brunow - 5.1 56/24 – Parchim - 5.2 57/24 – Gischow - 5.2 58/24 – Suckow-Redlin - 5.1 / 5.1.1 / 5.2 60/24 – Vietlübbe - 5.2 62/24 – Barkow - 5.1 / 5.2 63/24 – Plauerhagen - 5.2 64/24 – Daschow - 5.2 65/24 – Werder - 5.1 / 5.2 66/24 – Sehlsdorf - 5.2 67/24 – Granzin - 5.1 / 5.2 Erläuterungen zu den Einheiten: Inhalt / Bedeutung 5.1 / Vorherrschend (flachgründige) Niedermoore über Sand bis Ton, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Sand bis Lehm, selten Gleye aus Sand, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor 5.1.1 / Überwiegend (flachgründige) Niedermoore über Sand, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Sand, selten Gleye aus Sand, selten Kolluvisole aus Sand über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore) 5.1.2 / Überwiegend (flachgründige) Niedermoore über Lehm bis Ton, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Lehm bis Ton, selten Gleye aus Lehm bis Ton und Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore) 5.2 / Fast ausschließlich (tiefgründige) Niedermoore, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore)
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 Hektar gemäß dem Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium festgelegt. Gemäß den von der Fachbehörde zur Verfügung gestellten Daten ist keine Überlagerung mit dem Ausschlusskriterium gegeben. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 60/24 Vietlübbe stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 60/24 Vietlübbe bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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3. Überschneidung von Vorranggebieten mit Moorflächen In den nachfolgend aufgeführten Vorranggebieten werden durch das LUNG M-V Moorflächen ausgewiesen. Grundlage bildet die Konzeptbodenkarte 1:25.000 (KBK 25) – Moorbodenformengesellschaft (Stand: 23.11.2016) Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde ist eine Prüfung der Errichtung von WEA auf diesen Flächen erforderlich. Tabelle: VG – Bezeichnung - Einheit 26/24 – Groß Welzin (Anteil LUP) - 5.2 28/24 – Stralendorf - 5.1.2 / 5.2 29/24 – Alt Zachun - 5.1.1 / 5.1 / 5.2 32/24 – Hoort - 5.1.1 35/24 – Lüttow-Valluhn - 5.1.2 36/24 – Greven - 5.1.1 43/24 – Warlow - 5.1.1 44/24 – Wöbbelin - 5.1.1 46/24 – Bresegard b. Eldena - 5.1 / 5.2 48/24 – Gorlosen - 5.1 49/24 – Steesow - 5.1 51/24 – Grabow 5.1 52/24 – Muchow - 5.1.1 / 5.2 54/24 – Brunow - 5.1 56/24 – Parchim - 5.2 57/24 – Gischow - 5.2 58/24 – Suckow-Redlin - 5.1 / 5.1.1 / 5.2 60/24 – Vietlübbe - 5.2 62/24 – Barkow - 5.1 / 5.2 63/24 – Plauerhagen - 5.2 64/24 – Daschow - 5.2 65/24 – Werder - 5.1 / 5.2 66/24 – Sehlsdorf - 5.2 67/24 – Granzin - 5.1 / 5.2 Erläuterungen zu den Einheiten: Inhalt / Bedeutung 5.1 / Vorherrschend (flachgründige) Niedermoore über Sand bis Ton, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Sand bis Lehm, selten Gleye aus Sand, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor 5.1.1 / Überwiegend (flachgründige) Niedermoore über Sand, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Sand, selten Gleye aus Sand, selten Kolluvisole aus Sand über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore) 5.1.2 / Überwiegend (flachgründige) Niedermoore über Lehm bis Ton, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Lehm bis Ton, selten Gleye aus Lehm bis Ton und Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore) 5.2 / Fast ausschließlich (tiefgründige) Niedermoore, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore)
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 Hektar gemäß dem Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium festgelegt. Gemäß den von der Fachbehörde zur Verfügung gestellten Daten ist keine Überlagerung mit dem Ausschlusskriterium gegeben. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 62/24 Barkow stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 62/24 Barkow bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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3. Überschneidung von Vorranggebieten mit Moorflächen In den nachfolgend aufgeführten Vorranggebieten werden durch das LUNG M-V Moorflächen ausgewiesen. Grundlage bildet die Konzeptbodenkarte 1:25.000 (KBK 25) – Moorbodenformengesellschaft (Stand: 23.11.2016) Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde ist eine Prüfung der Errichtung von WEA auf diesen Flächen erforderlich. Tabelle: VG – Bezeichnung - Einheit 26/24 – Groß Welzin (Anteil LUP) - 5.2 28/24 – Stralendorf - 5.1.2 / 5.2 29/24 – Alt Zachun - 5.1.1 / 5.1 / 5.2 32/24 – Hoort - 5.1.1 35/24 – Lüttow-Valluhn - 5.1.2 36/24 – Greven - 5.1.1 43/24 – Warlow - 5.1.1 44/24 – Wöbbelin - 5.1.1 46/24 – Bresegard b. Eldena - 5.1 / 5.2 48/24 – Gorlosen - 5.1 49/24 – Steesow - 5.1 51/24 – Grabow 5.1 52/24 – Muchow - 5.1.1 / 5.2 54/24 – Brunow - 5.1 56/24 – Parchim - 5.2 57/24 – Gischow - 5.2 58/24 – Suckow-Redlin - 5.1 / 5.1.1 / 5.2 60/24 – Vietlübbe - 5.2 62/24 – Barkow - 5.1 / 5.2 63/24 – Plauerhagen - 5.2 64/24 – Daschow - 5.2 65/24 – Werder - 5.1 / 5.2 66/24 – Sehlsdorf - 5.2 67/24 – Granzin - 5.1 / 5.2 Erläuterungen zu den Einheiten: Inhalt / Bedeutung 5.1 / Vorherrschend (flachgründige) Niedermoore über Sand bis Ton, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Sand bis Lehm, selten Gleye aus Sand, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor 5.1.1 / Überwiegend (flachgründige) Niedermoore über Sand, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Sand, selten Gleye aus Sand, selten Kolluvisole aus Sand über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore) 5.1.2 / Überwiegend (flachgründige) Niedermoore über Lehm bis Ton, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Lehm bis Ton, selten Gleye aus Lehm bis Ton und Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore) 5.2 / Fast ausschließlich (tiefgründige) Niedermoore, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore)
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 Hektar gemäß dem Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium festgelegt. Gemäß den von der Fachbehörde zur Verfügung gestellten Daten ist keine Überlagerung mit dem Ausschlusskriterium gegeben. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 63/24 Plauerhagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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3. Überschneidung von Vorranggebieten mit Moorflächen In den nachfolgend aufgeführten Vorranggebieten werden durch das LUNG M-V Moorflächen ausgewiesen. Grundlage bildet die Konzeptbodenkarte 1:25.000 (KBK 25) – Moorbodenformengesellschaft (Stand: 23.11.2016) Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde ist eine Prüfung der Errichtung von WEA auf diesen Flächen erforderlich. Tabelle: VG – Bezeichnung - Einheit 26/24 – Groß Welzin (Anteil LUP) - 5.2 28/24 – Stralendorf - 5.1.2 / 5.2 29/24 – Alt Zachun - 5.1.1 / 5.1 / 5.2 32/24 – Hoort - 5.1.1 35/24 – Lüttow-Valluhn - 5.1.2 36/24 – Greven - 5.1.1 43/24 – Warlow - 5.1.1 44/24 – Wöbbelin - 5.1.1 46/24 – Bresegard b. Eldena - 5.1 / 5.2 48/24 – Gorlosen - 5.1 49/24 – Steesow - 5.1 51/24 – Grabow 5.1 52/24 – Muchow - 5.1.1 / 5.2 54/24 – Brunow - 5.1 56/24 – Parchim - 5.2 57/24 – Gischow - 5.2 58/24 – Suckow-Redlin - 5.1 / 5.1.1 / 5.2 60/24 – Vietlübbe - 5.2 62/24 – Barkow - 5.1 / 5.2 63/24 – Plauerhagen - 5.2 64/24 – Daschow - 5.2 65/24 – Werder - 5.1 / 5.2 66/24 – Sehlsdorf - 5.2 67/24 – Granzin - 5.1 / 5.2 Erläuterungen zu den Einheiten: Inhalt / Bedeutung 5.1 / Vorherrschend (flachgründige) Niedermoore über Sand bis Ton, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Sand bis Lehm, selten Gleye aus Sand, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor 5.1.1 / Überwiegend (flachgründige) Niedermoore über Sand, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Sand, selten Gleye aus Sand, selten Kolluvisole aus Sand über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore) 5.1.2 / Überwiegend (flachgründige) Niedermoore über Lehm bis Ton, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Lehm bis Ton, selten Gleye aus Lehm bis Ton und Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore) 5.2 / Fast ausschließlich (tiefgründige) Niedermoore, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore)
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 64/24 Daschow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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3. Überschneidung von Vorranggebieten mit Moorflächen In den nachfolgend aufgeführten Vorranggebieten werden durch das LUNG M-V Moorflächen ausgewiesen. Grundlage bildet die Konzeptbodenkarte 1:25.000 (KBK 25) – Moorbodenformengesellschaft (Stand: 23.11.2016) Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde ist eine Prüfung der Errichtung von WEA auf diesen Flächen erforderlich. Tabelle: VG – Bezeichnung - Einheit 26/24 – Groß Welzin (Anteil LUP) - 5.2 28/24 – Stralendorf - 5.1.2 / 5.2 29/24 – Alt Zachun - 5.1.1 / 5.1 / 5.2 32/24 – Hoort - 5.1.1 35/24 – Lüttow-Valluhn - 5.1.2 36/24 – Greven - 5.1.1 43/24 – Warlow - 5.1.1 44/24 – Wöbbelin - 5.1.1 46/24 – Bresegard b. Eldena - 5.1 / 5.2 48/24 – Gorlosen - 5.1 49/24 – Steesow - 5.1 51/24 – Grabow 5.1 52/24 – Muchow - 5.1.1 / 5.2 54/24 – Brunow - 5.1 56/24 – Parchim - 5.2 57/24 – Gischow - 5.2 58/24 – Suckow-Redlin - 5.1 / 5.1.1 / 5.2 60/24 – Vietlübbe - 5.2 62/24 – Barkow - 5.1 / 5.2 63/24 – Plauerhagen - 5.2 64/24 – Daschow - 5.2 65/24 – Werder - 5.1 / 5.2 66/24 – Sehlsdorf - 5.2 67/24 – Granzin - 5.1 / 5.2 Erläuterungen zu den Einheiten: Inhalt / Bedeutung 5.1 / Vorherrschend (flachgründige) Niedermoore über Sand bis Ton, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Sand bis Lehm, selten Gleye aus Sand, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor 5.1.1 / Überwiegend (flachgründige) Niedermoore über Sand, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Sand, selten Gleye aus Sand, selten Kolluvisole aus Sand über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore) 5.1.2 / Überwiegend (flachgründige) Niedermoore über Lehm bis Ton, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Lehm bis Ton, selten Gleye aus Lehm bis Ton und Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore) 5.2 / Fast ausschließlich (tiefgründige) Niedermoore, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore)
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 Hektar gemäß dem Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium festgelegt. Gemäß den von der Fachbehörde zur Verfügung gestellten Daten ist keine Überlagerung mit dem Ausschlusskriterium gegeben. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 65/24 Werder stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 65/24 Werder bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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3. Überschneidung von Vorranggebieten mit Moorflächen In den nachfolgend aufgeführten Vorranggebieten werden durch das LUNG M-V Moorflächen ausgewiesen. Grundlage bildet die Konzeptbodenkarte 1:25.000 (KBK 25) – Moorbodenformengesellschaft (Stand: 23.11.2016) Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde ist eine Prüfung der Errichtung von WEA auf diesen Flächen erforderlich. Tabelle: VG – Bezeichnung - Einheit 26/24 – Groß Welzin (Anteil LUP) - 5.2 28/24 – Stralendorf - 5.1.2 / 5.2 29/24 – Alt Zachun - 5.1.1 / 5.1 / 5.2 32/24 – Hoort - 5.1.1 35/24 – Lüttow-Valluhn - 5.1.2 36/24 – Greven - 5.1.1 43/24 – Warlow - 5.1.1 44/24 – Wöbbelin - 5.1.1 46/24 – Bresegard b. Eldena - 5.1 / 5.2 48/24 – Gorlosen - 5.1 49/24 – Steesow - 5.1 51/24 – Grabow 5.1 52/24 – Muchow - 5.1.1 / 5.2 54/24 – Brunow - 5.1 56/24 – Parchim - 5.2 57/24 – Gischow - 5.2 58/24 – Suckow-Redlin - 5.1 / 5.1.1 / 5.2 60/24 – Vietlübbe - 5.2 62/24 – Barkow - 5.1 / 5.2 63/24 – Plauerhagen - 5.2 64/24 – Daschow - 5.2 65/24 – Werder - 5.1 / 5.2 66/24 – Sehlsdorf - 5.2 67/24 – Granzin - 5.1 / 5.2 Erläuterungen zu den Einheiten: Inhalt / Bedeutung 5.1 / Vorherrschend (flachgründige) Niedermoore über Sand bis Ton, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Sand bis Lehm, selten Gleye aus Sand, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor 5.1.1 / Überwiegend (flachgründige) Niedermoore über Sand, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Sand, selten Gleye aus Sand, selten Kolluvisole aus Sand über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore) 5.1.2 / Überwiegend (flachgründige) Niedermoore über Lehm bis Ton, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Lehm bis Ton, selten Gleye aus Lehm bis Ton und Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore) 5.2 / Fast ausschließlich (tiefgründige) Niedermoore, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore)
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 Hektar gemäß dem Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium festgelegt. Gemäß den von der Fachbehörde zur Verfügung gestellten Daten ist keine Überlagerung mit dem Ausschlusskriterium gegeben. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
Karte
3. Überschneidung von Vorranggebieten mit Moorflächen In den nachfolgend aufgeführten Vorranggebieten werden durch das LUNG M-V Moorflächen ausgewiesen. Grundlage bildet die Konzeptbodenkarte 1:25.000 (KBK 25) – Moorbodenformengesellschaft (Stand: 23.11.2016) Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde ist eine Prüfung der Errichtung von WEA auf diesen Flächen erforderlich. Tabelle: VG – Bezeichnung - Einheit 26/24 – Groß Welzin (Anteil LUP) - 5.2 28/24 – Stralendorf - 5.1.2 / 5.2 29/24 – Alt Zachun - 5.1.1 / 5.1 / 5.2 32/24 – Hoort - 5.1.1 35/24 – Lüttow-Valluhn - 5.1.2 36/24 – Greven - 5.1.1 43/24 – Warlow - 5.1.1 44/24 – Wöbbelin - 5.1.1 46/24 – Bresegard b. Eldena - 5.1 / 5.2 48/24 – Gorlosen - 5.1 49/24 – Steesow - 5.1 51/24 – Grabow 5.1 52/24 – Muchow - 5.1.1 / 5.2 54/24 – Brunow - 5.1 56/24 – Parchim - 5.2 57/24 – Gischow - 5.2 58/24 – Suckow-Redlin - 5.1 / 5.1.1 / 5.2 60/24 – Vietlübbe - 5.2 62/24 – Barkow - 5.1 / 5.2 63/24 – Plauerhagen - 5.2 64/24 – Daschow - 5.2 65/24 – Werder - 5.1 / 5.2 66/24 – Sehlsdorf - 5.2 67/24 – Granzin - 5.1 / 5.2 Erläuterungen zu den Einheiten: Inhalt / Bedeutung 5.1 / Vorherrschend (flachgründige) Niedermoore über Sand bis Ton, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Sand bis Lehm, selten Gleye aus Sand, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor 5.1.1 / Überwiegend (flachgründige) Niedermoore über Sand, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Sand, selten Gleye aus Sand, selten Kolluvisole aus Sand über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore) 5.1.2 / Überwiegend (flachgründige) Niedermoore über Lehm bis Ton, selten Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Lehm bis Ton, selten Gleye aus Lehm bis Ton und Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore) 5.2 / Fast ausschließlich (tiefgründige) Niedermoore, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore)
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 Hektar gemäß dem Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium festgelegt. Gemäß den von der Fachbehörde zur Verfügung gestellten Daten ist keine Überlagerung mit dem Ausschlusskriterium gegeben. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 5258
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4. Überschneidung von Vorranggebieten mit Flächennaturdenkmalen (FND) und Geschützten Landschaftsbestandteilen (GLB) FND und GLB sind nach § 22 BNatSchG und § 14 NatSchAG M-V gesetzlich geschützt. In den Vorranggebieten VG 41/24 Kloddram VG 46/24 Bresegard und VG 49/24 Steesow werden FND bzw. GLB ausgewiesen. Die bildlichen Darstellungen sehen wie folgt aus: VG 41/24 Kloddram FND VG 46/24 Bresegard FND VG 49/24 Steesow Die gesetzlichen Regelungen zum Schutz dieser Gebiete sind einzuhalten.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. „Flächennaturdenkmale" und "Geschützten Landschaftsbestandteile“ sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Die Bebaubarkeit muss entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im nachfolgenden Genehmigungsverfahren für die einzelnen Windenergieanlagen innerhalb eines Vorranggebiets geprüft werden. Die Daten zum Ausschlusskriterium „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 41/24 Kloddram wird im Süden von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 41/24 Kloddram stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 41/24 Kloddram bestätigt.Die Daten zum Ausschlusskriterium „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 41/24 Kloddram wird im Süden von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 41/24 Kloddram stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 41/24 Kloddram bestätigt.
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4. Überschneidung von Vorranggebieten mit Flächennaturdenkmalen (FND) und Geschützten Landschaftsbestandteilen (GLB) FND und GLB sind nach § 22 BNatSchG und § 14 NatSchAG M-V gesetzlich geschützt. In den Vorranggebieten VG 41/24 Kloddram VG 46/24 Bresegard und VG 49/24 Steesow werden FND bzw. GLB ausgewiesen. Die bildlichen Darstellungen sehen wie folgt aus: VG 41/24 Kloddram FND VG 46/24 Bresegard FND VG 49/24 Steesow Die gesetzlichen Regelungen zum Schutz dieser Gebiete sind einzuhalten.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. „Flächennaturdenkmale" und "Geschützten Landschaftsbestandteile“ sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Die Bebaubarkeit muss entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im nachfolgenden Genehmigungsverfahren für die einzelnen Windenergieanlagen innerhalb eines Vorranggebiets geprüft werden. In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 46/24 Bresegard im Norden reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Ludwigsluster Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 46/24 Bresegard stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 46/24 Bresegard bestätigt.
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
Karte
4. Überschneidung von Vorranggebieten mit Flächennaturdenkmalen (FND) und Geschützten Landschaftsbestandteilen (GLB) FND und GLB sind nach § 22 BNatSchG und § 14 NatSchAG M-V gesetzlich geschützt. In den Vorranggebieten VG 41/24 Kloddram VG 46/24 Bresegard und VG 49/24 Steesow werden FND bzw. GLB ausgewiesen. Die bildlichen Darstellungen sehen wie folgt aus: VG 41/24 Kloddram FND VG 46/24 Bresegard FND VG 49/24 Steesow Die gesetzlichen Regelungen zum Schutz dieser Gebiete sind einzuhalten.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 49/24 Steesow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
Anlage 2: Entwurf Natura 2000 Verträglichkeitsvoruntersuchungen
5. Verträglichkeisuntersuchungen in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB – umgangssprachlich als FFH- Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG für Europäische Vogelschutzgebiete und Gebiete bezeichnet) Grundsätzlich sollte der eingereichte „Entwurf der Natura 2000 Verträglichkeitsvoruntersuchungen“ (vgl. Anlage 2 zum Umweltbericht der Beteiligungsunterlagen) nicht Voruntersuchung genannt werden. Eine Voruntersuchung hat lediglich zum Ziel abzuprüfen, ob durch die geplanten Vorranggebiete Windenergie erhebliche Beeinträchtigungen auf die Zielarten der Schutzgebiete eintreten können. Dies wird innerhalb der Untersuchung vielfach bejaht, so dass eine Verträglichkeitsuntersuchung durchzuführen ist. Ein weiterer Grund für eine Vollprüfung ist die mögliche Randbebauung der Wind-Vorranggebiete und das Überstreichen bzw. die Überbauung der Schutzgebiete. Alternativ sind die WEA so zu planen, dass die Rotoren nicht in die Schutzgebiete reichen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Im Umweltbericht wurde auf Grundlage der ergänzenden Daten der Fachbehörden eine Prüfung der Verträglichkeit der Natura 2000-Gebiete mit den Zielen des Regionalplans geprüft. Für 5 Vogelschutzgebiete konnte eine erhebliche Beeinträchtigung im Rahmen der Vorprüfung nicht ausgeschlossen werden. Für diese erfolgte eine Hauptprüfung auf der regionalplanerischen Ebene mit dem Ergebnis der Verträglichkeit der Vorranggebiete mit den Vogelschutzgebieten unter Beachtung schadensbegrenzender Maßnahmen. Der Umweltbericht wird entsprechend ergänzt bzw. überarbeitet.
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ID: 5258
Umweltbericht
5.1 Europäische Vogelschutzgebiete (SPA) Mit der neuen Planung der Windvorranggebiete liegen viele Vorranggebiete direkt angrenzend an SPA. Zusätzlich können die Windenergieanlagen in den Vorranggebieten mit dem Turm bis an den Rand geplant werden, so dass die Rotoren in die Vogelschutzgebiete hineinragen. Zu beachten ist, dass die Rotoren der Windkraftanlagen je nach Anlagentyp 70 – 90 m lang sind (in Zukunft längere Rotoren möglich). Die Schlaggefährdung für Großvogelarten entsteht durch die sich bewegenden Rotoren in Höhe der Flughöhen vieler Großvogelarten. Auf diese Weise würde es zu einem Flächenentzug des Lebensraums in den Vogelschutzgebieten kommen. Die UNB empfiehlt dem Planungsverband zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der Zielarten in SPA einen Mindestabstand zwischen Vorranggebieten und SPA von 100 m + Rotorradius einzuhalten (Wirkbereich gemäß naturschutzfachlicher Leitfäden). Das gilt für die Vorranggebiete: VG 34/24 Kogel VG 35/24 Lüttow-Valluhn VG 36/24 Greven VG 37/24 Bennin VG 42/24 Moraas VG 44/24 Wöbbelin VG 45/24 Alt Krenzlin VG 46/24 Bresegard VG 52/24 Muchow VG 53/24 Balow VG 54/24 Brunow VG 55/24 Herzfeld VG 59/24 Kreien VG 63/24 Plauerhagen und VG 72/24 Groß Niendorf
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 34/24 Kogel findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
Umweltbericht
5.1 Europäische Vogelschutzgebiete (SPA) Mit der neuen Planung der Windvorranggebiete liegen viele Vorranggebiete direkt angrenzend an SPA. Zusätzlich können die Windenergieanlagen in den Vorranggebieten mit dem Turm bis an den Rand geplant werden, so dass die Rotoren in die Vogelschutzgebiete hineinragen. Zu beachten ist, dass die Rotoren der Windkraftanlagen je nach Anlagentyp 70 – 90 m lang sind (in Zukunft längere Rotoren möglich). Die Schlaggefährdung für Großvogelarten entsteht durch die sich bewegenden Rotoren in Höhe der Flughöhen vieler Großvogelarten. Auf diese Weise würde es zu einem Flächenentzug des Lebensraums in den Vogelschutzgebieten kommen. Die UNB empfiehlt dem Planungsverband zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der Zielarten in SPA einen Mindestabstand zwischen Vorranggebieten und SPA von 100 m + Rotorradius einzuhalten (Wirkbereich gemäß naturschutzfachlicher Leitfäden). Das gilt für die Vorranggebiete: VG 34/24 Kogel VG 35/24 Lüttow-Valluhn VG 36/24 Greven VG 37/24 Bennin VG 42/24 Moraas VG 44/24 Wöbbelin VG 45/24 Alt Krenzlin VG 46/24 Bresegard VG 52/24 Muchow VG 53/24 Balow VG 54/24 Brunow VG 55/24 Herzfeld VG 59/24 Kreien VG 63/24 Plauerhagen und VG 72/24 Groß Niendorf
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist erforderlich, um eine vollständige Anrechenbarkeit der Flächen auf die Flächenbeitragswerte nach § 4 Absatz 3 WindBG sicherzustellen. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist daher im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 vorgeschrieben. Abstandspuffer um Europäische Vogelschutzgebiete sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterien vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Natura 2000-Verträglichkeit erfolgt im Umweltbericht. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "VSG DE 2531-401 Schaale-Schildetal mit angrenzenden Wäldern und Feldmark", das unmittelbar an das Vorranggebiet angrenzt, zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 35/24 Lüttow-Valluhn erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets ausgeschlossen werden können. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 35/24 Lüttow-Valluhn stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 35/24 Lüttow-Valluhn bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 5258
Umweltbericht
5.1 Europäische Vogelschutzgebiete (SPA) Mit der neuen Planung der Windvorranggebiete liegen viele Vorranggebiete direkt angrenzend an SPA. Zusätzlich können die Windenergieanlagen in den Vorranggebieten mit dem Turm bis an den Rand geplant werden, so dass die Rotoren in die Vogelschutzgebiete hineinragen. Zu beachten ist, dass die Rotoren der Windkraftanlagen je nach Anlagentyp 70 – 90 m lang sind (in Zukunft längere Rotoren möglich). Die Schlaggefährdung für Großvogelarten entsteht durch die sich bewegenden Rotoren in Höhe der Flughöhen vieler Großvogelarten. Auf diese Weise würde es zu einem Flächenentzug des Lebensraums in den Vogelschutzgebieten kommen. Die UNB empfiehlt dem Planungsverband zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der Zielarten in SPA einen Mindestabstand zwischen Vorranggebieten und SPA von 100 m + Rotorradius einzuhalten (Wirkbereich gemäß naturschutzfachlicher Leitfäden). Das gilt für die Vorranggebiete: VG 34/24 Kogel VG 35/24 Lüttow-Valluhn VG 36/24 Greven VG 37/24 Bennin VG 42/24 Moraas VG 44/24 Wöbbelin VG 45/24 Alt Krenzlin VG 46/24 Bresegard VG 52/24 Muchow VG 53/24 Balow VG 54/24 Brunow VG 55/24 Herzfeld VG 59/24 Kreien VG 63/24 Plauerhagen und VG 72/24 Groß Niendorf
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist erforderlich, um eine vollständige Anrechenbarkeit der Flächen auf die Flächenbeitragswerte nach § 4 Absatz 3 WindBG sicherzustellen. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist daher im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 vorgeschrieben. Abstandspuffer um Natura 2000-Gebiete sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterien vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Darüber hinaus erfolgt eine Prüfung der Natura 2000-Verträglichkeit im Rahmen der Umweltprüfung. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "VSG DE 2530-401 Wallmoor und Mühlenbachniederung bei Leisterförde-Schwanheide", das unmittelbar an das Vorranggebiet angrenzt, zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 36/24 Greven erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes ausgeschlossen werden können. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 5258
Umweltbericht
5.1 Europäische Vogelschutzgebiete (SPA) Mit der neuen Planung der Windvorranggebiete liegen viele Vorranggebiete direkt angrenzend an SPA. Zusätzlich können die Windenergieanlagen in den Vorranggebieten mit dem Turm bis an den Rand geplant werden, so dass die Rotoren in die Vogelschutzgebiete hineinragen. Zu beachten ist, dass die Rotoren der Windkraftanlagen je nach Anlagentyp 70 – 90 m lang sind (in Zukunft längere Rotoren möglich). Die Schlaggefährdung für Großvogelarten entsteht durch die sich bewegenden Rotoren in Höhe der Flughöhen vieler Großvogelarten. Auf diese Weise würde es zu einem Flächenentzug des Lebensraums in den Vogelschutzgebieten kommen. Die UNB empfiehlt dem Planungsverband zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der Zielarten in SPA einen Mindestabstand zwischen Vorranggebieten und SPA von 100 m + Rotorradius einzuhalten (Wirkbereich gemäß naturschutzfachlicher Leitfäden). Das gilt für die Vorranggebiete: VG 34/24 Kogel VG 35/24 Lüttow-Valluhn VG 36/24 Greven VG 37/24 Bennin VG 42/24 Moraas VG 44/24 Wöbbelin VG 45/24 Alt Krenzlin VG 46/24 Bresegard VG 52/24 Muchow VG 53/24 Balow VG 54/24 Brunow VG 55/24 Herzfeld VG 59/24 Kreien VG 63/24 Plauerhagen und VG 72/24 Groß Niendorf
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 5258
Umweltbericht
5.1 Europäische Vogelschutzgebiete (SPA) Mit der neuen Planung der Windvorranggebiete liegen viele Vorranggebiete direkt angrenzend an SPA. Zusätzlich können die Windenergieanlagen in den Vorranggebieten mit dem Turm bis an den Rand geplant werden, so dass die Rotoren in die Vogelschutzgebiete hineinragen. Zu beachten ist, dass die Rotoren der Windkraftanlagen je nach Anlagentyp 70 – 90 m lang sind (in Zukunft längere Rotoren möglich). Die Schlaggefährdung für Großvogelarten entsteht durch die sich bewegenden Rotoren in Höhe der Flughöhen vieler Großvogelarten. Auf diese Weise würde es zu einem Flächenentzug des Lebensraums in den Vogelschutzgebieten kommen. Die UNB empfiehlt dem Planungsverband zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der Zielarten in SPA einen Mindestabstand zwischen Vorranggebieten und SPA von 100 m + Rotorradius einzuhalten (Wirkbereich gemäß naturschutzfachlicher Leitfäden). Das gilt für die Vorranggebiete: VG 34/24 Kogel VG 35/24 Lüttow-Valluhn VG 36/24 Greven VG 37/24 Bennin VG 42/24 Moraas VG 44/24 Wöbbelin VG 45/24 Alt Krenzlin VG 46/24 Bresegard VG 52/24 Muchow VG 53/24 Balow VG 54/24 Brunow VG 55/24 Herzfeld VG 59/24 Kreien VG 63/24 Plauerhagen und VG 72/24 Groß Niendorf
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist erforderlich, um eine vollständige Anrechenbarkeit der Flächen auf die Flächenbeitragswerte nach § 4 Absatz 3 WindBG sicherzustellen. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist daher im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 vorgeschrieben. Abstandspuffer um Natura 2000-Gebiete sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterien vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Darüber hinaus erfolgt eine Prüfung der Natura 2000-Verträglichkeit im Rahmen der Umweltprüfung. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "VSG DE 2533-401 Hagenower Heide", das fast unmittelbar (Abstand ca. 40 m) an das Vorranggebiet angrenzt, zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 42/24 Moraas erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes ausgeschlossen werden können. In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 42/24 Moraas im Südwesten reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Kuhstorfer Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 42/24 Moraas stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 42/24 Moraas bestätigt.
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
Umweltbericht
5.1 Europäische Vogelschutzgebiete (SPA) Mit der neuen Planung der Windvorranggebiete liegen viele Vorranggebiete direkt angrenzend an SPA. Zusätzlich können die Windenergieanlagen in den Vorranggebieten mit dem Turm bis an den Rand geplant werden, so dass die Rotoren in die Vogelschutzgebiete hineinragen. Zu beachten ist, dass die Rotoren der Windkraftanlagen je nach Anlagentyp 70 – 90 m lang sind (in Zukunft längere Rotoren möglich). Die Schlaggefährdung für Großvogelarten entsteht durch die sich bewegenden Rotoren in Höhe der Flughöhen vieler Großvogelarten. Auf diese Weise würde es zu einem Flächenentzug des Lebensraums in den Vogelschutzgebieten kommen. Die UNB empfiehlt dem Planungsverband zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der Zielarten in SPA einen Mindestabstand zwischen Vorranggebieten und SPA von 100 m + Rotorradius einzuhalten (Wirkbereich gemäß naturschutzfachlicher Leitfäden). Das gilt für die Vorranggebiete: VG 34/24 Kogel VG 35/24 Lüttow-Valluhn VG 36/24 Greven VG 37/24 Bennin VG 42/24 Moraas VG 44/24 Wöbbelin VG 45/24 Alt Krenzlin VG 46/24 Bresegard VG 52/24 Muchow VG 53/24 Balow VG 54/24 Brunow VG 55/24 Herzfeld VG 59/24 Kreien VG 63/24 Plauerhagen und VG 72/24 Groß Niendorf
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist erforderlich, um eine vollständige Anrechenbarkeit der Flächen auf die Flächenbeitragswerte nach § 4 Absatz 3 WindBG sicherzustellen. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist daher im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 vorgeschrieben. Abstandspuffer um Europäische Vogelschutzgebiete sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterien vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Natura 2000-Verträglichkeit erfolgt im Umweltbericht. Für das "VSG DE 2534-402 Feldmark Wöbbelin-Fahrbinde", das unmittelbar an das Vorranggebiet angrenzt, wurde eine Hauptprüfung in Bezug auf die Natura-2000-Verträglichkeit durchgeführt, da zunächst im Rahmen der Vorprüfung erhebliche Beeinträchtigungen des Rotmilans bezüglich des Vorranggebiets 44/24 Wöbbelin nicht ausgeschlossen werden konnten. Die Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung kommt für das "VSG DE 2534-402 Feldmark Wöbbelin-Fahrbinde" zu dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen durch das VR Wind 44/24 Wöbbelin im Nahbereich eines Rotmilans durch die Umsetzung von fachlich anerkannten Maßnahmen zur Schadensbegrenzung auf ein nicht erhebliches Maß reduziert werden können. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 44/24 Wöbbelin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 44/24 Wöbbelin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
Umweltbericht
5.1 Europäische Vogelschutzgebiete (SPA) Mit der neuen Planung der Windvorranggebiete liegen viele Vorranggebiete direkt angrenzend an SPA. Zusätzlich können die Windenergieanlagen in den Vorranggebieten mit dem Turm bis an den Rand geplant werden, so dass die Rotoren in die Vogelschutzgebiete hineinragen. Zu beachten ist, dass die Rotoren der Windkraftanlagen je nach Anlagentyp 70 – 90 m lang sind (in Zukunft längere Rotoren möglich). Die Schlaggefährdung für Großvogelarten entsteht durch die sich bewegenden Rotoren in Höhe der Flughöhen vieler Großvogelarten. Auf diese Weise würde es zu einem Flächenentzug des Lebensraums in den Vogelschutzgebieten kommen. Die UNB empfiehlt dem Planungsverband zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der Zielarten in SPA einen Mindestabstand zwischen Vorranggebieten und SPA von 100 m + Rotorradius einzuhalten (Wirkbereich gemäß naturschutzfachlicher Leitfäden). Das gilt für die Vorranggebiete: VG 34/24 Kogel VG 35/24 Lüttow-Valluhn VG 36/24 Greven VG 37/24 Bennin VG 42/24 Moraas VG 44/24 Wöbbelin VG 45/24 Alt Krenzlin VG 46/24 Bresegard VG 52/24 Muchow VG 53/24 Balow VG 54/24 Brunow VG 55/24 Herzfeld VG 59/24 Kreien VG 63/24 Plauerhagen und VG 72/24 Groß Niendorf
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
Umweltbericht
5.1 Europäische Vogelschutzgebiete (SPA) Mit der neuen Planung der Windvorranggebiete liegen viele Vorranggebiete direkt angrenzend an SPA. Zusätzlich können die Windenergieanlagen in den Vorranggebieten mit dem Turm bis an den Rand geplant werden, so dass die Rotoren in die Vogelschutzgebiete hineinragen. Zu beachten ist, dass die Rotoren der Windkraftanlagen je nach Anlagentyp 70 – 90 m lang sind (in Zukunft längere Rotoren möglich). Die Schlaggefährdung für Großvogelarten entsteht durch die sich bewegenden Rotoren in Höhe der Flughöhen vieler Großvogelarten. Auf diese Weise würde es zu einem Flächenentzug des Lebensraums in den Vogelschutzgebieten kommen. Die UNB empfiehlt dem Planungsverband zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der Zielarten in SPA einen Mindestabstand zwischen Vorranggebieten und SPA von 100 m + Rotorradius einzuhalten (Wirkbereich gemäß naturschutzfachlicher Leitfäden). Das gilt für die Vorranggebiete: VG 34/24 Kogel VG 35/24 Lüttow-Valluhn VG 36/24 Greven VG 37/24 Bennin VG 42/24 Moraas VG 44/24 Wöbbelin VG 45/24 Alt Krenzlin VG 46/24 Bresegard VG 52/24 Muchow VG 53/24 Balow VG 54/24 Brunow VG 55/24 Herzfeld VG 59/24 Kreien VG 63/24 Plauerhagen und VG 72/24 Groß Niendorf
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist erforderlich, um eine vollständige Anrechenbarkeit der Flächen auf die Flächenbeitragswerte nach § 4 Absatz 3 WindBG sicherzustellen. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist daher im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 vorgeschrieben. Abstandspuffer um Europäische Vogelschutzgebiete sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterien vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Natura 2000-Verträglichkeit erfolgt im Umweltbericht. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "VSG DE 2734-401 Feldmark Eldena bei Grabow", das unmittelbar an das Vorranggebiet angrenzt, zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 46/24 Bresegard erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets ausgeschlossen werden können. In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 46/24 Bresegard im Norden reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Ludwigsluster Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 46/24 Bresegard stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 46/24 Bresegard bestätigt.
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ID: 5258
Umweltbericht
5.1 Europäische Vogelschutzgebiete (SPA) Mit der neuen Planung der Windvorranggebiete liegen viele Vorranggebiete direkt angrenzend an SPA. Zusätzlich können die Windenergieanlagen in den Vorranggebieten mit dem Turm bis an den Rand geplant werden, so dass die Rotoren in die Vogelschutzgebiete hineinragen. Zu beachten ist, dass die Rotoren der Windkraftanlagen je nach Anlagentyp 70 – 90 m lang sind (in Zukunft längere Rotoren möglich). Die Schlaggefährdung für Großvogelarten entsteht durch die sich bewegenden Rotoren in Höhe der Flughöhen vieler Großvogelarten. Auf diese Weise würde es zu einem Flächenentzug des Lebensraums in den Vogelschutzgebieten kommen. Die UNB empfiehlt dem Planungsverband zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der Zielarten in SPA einen Mindestabstand zwischen Vorranggebieten und SPA von 100 m + Rotorradius einzuhalten (Wirkbereich gemäß naturschutzfachlicher Leitfäden). Das gilt für die Vorranggebiete: VG 34/24 Kogel VG 35/24 Lüttow-Valluhn VG 36/24 Greven VG 37/24 Bennin VG 42/24 Moraas VG 44/24 Wöbbelin VG 45/24 Alt Krenzlin VG 46/24 Bresegard VG 52/24 Muchow VG 53/24 Balow VG 54/24 Brunow VG 55/24 Herzfeld VG 59/24 Kreien VG 63/24 Plauerhagen und VG 72/24 Groß Niendorf
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 52/24 Muchow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 5258
Umweltbericht
5.1 Europäische Vogelschutzgebiete (SPA) Mit der neuen Planung der Windvorranggebiete liegen viele Vorranggebiete direkt angrenzend an SPA. Zusätzlich können die Windenergieanlagen in den Vorranggebieten mit dem Turm bis an den Rand geplant werden, so dass die Rotoren in die Vogelschutzgebiete hineinragen. Zu beachten ist, dass die Rotoren der Windkraftanlagen je nach Anlagentyp 70 – 90 m lang sind (in Zukunft längere Rotoren möglich). Die Schlaggefährdung für Großvogelarten entsteht durch die sich bewegenden Rotoren in Höhe der Flughöhen vieler Großvogelarten. Auf diese Weise würde es zu einem Flächenentzug des Lebensraums in den Vogelschutzgebieten kommen. Die UNB empfiehlt dem Planungsverband zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der Zielarten in SPA einen Mindestabstand zwischen Vorranggebieten und SPA von 100 m + Rotorradius einzuhalten (Wirkbereich gemäß naturschutzfachlicher Leitfäden). Das gilt für die Vorranggebiete: VG 34/24 Kogel VG 35/24 Lüttow-Valluhn VG 36/24 Greven VG 37/24 Bennin VG 42/24 Moraas VG 44/24 Wöbbelin VG 45/24 Alt Krenzlin VG 46/24 Bresegard VG 52/24 Muchow VG 53/24 Balow VG 54/24 Brunow VG 55/24 Herzfeld VG 59/24 Kreien VG 63/24 Plauerhagen und VG 72/24 Groß Niendorf
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 53/24 Balow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 5258
Umweltbericht
5.1 Europäische Vogelschutzgebiete (SPA) Mit der neuen Planung der Windvorranggebiete liegen viele Vorranggebiete direkt angrenzend an SPA. Zusätzlich können die Windenergieanlagen in den Vorranggebieten mit dem Turm bis an den Rand geplant werden, so dass die Rotoren in die Vogelschutzgebiete hineinragen. Zu beachten ist, dass die Rotoren der Windkraftanlagen je nach Anlagentyp 70 – 90 m lang sind (in Zukunft längere Rotoren möglich). Die Schlaggefährdung für Großvogelarten entsteht durch die sich bewegenden Rotoren in Höhe der Flughöhen vieler Großvogelarten. Auf diese Weise würde es zu einem Flächenentzug des Lebensraums in den Vogelschutzgebieten kommen. Die UNB empfiehlt dem Planungsverband zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der Zielarten in SPA einen Mindestabstand zwischen Vorranggebieten und SPA von 100 m + Rotorradius einzuhalten (Wirkbereich gemäß naturschutzfachlicher Leitfäden). Das gilt für die Vorranggebiete: VG 34/24 Kogel VG 35/24 Lüttow-Valluhn VG 36/24 Greven VG 37/24 Bennin VG 42/24 Moraas VG 44/24 Wöbbelin VG 45/24 Alt Krenzlin VG 46/24 Bresegard VG 52/24 Muchow VG 53/24 Balow VG 54/24 Brunow VG 55/24 Herzfeld VG 59/24 Kreien VG 63/24 Plauerhagen und VG 72/24 Groß Niendorf
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Für das "VSG DE 2736-471 Feldmark Stolpe-Karrenzin-Dambeck-Werle", das unmittelbar an das Vorranggebiet angrenzt, wurde eine Hauptprüfung in Bezug auf die Natura-2000-Verträglichkeit durchgeführt, da zunächst im Rahmen der Vorprüfung erhebliche Beeinträchtigungen des Rotmilans bezüglich des Vorranggebiets 54/24 Brunow nicht ausgeschlossen werden konnten. Die Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung kommt für das "VSG DE 2736-471 Feldmark Stolpe-Karrenzin-Dambeck-Werle" zu dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen durch das VR Wind 54/24 Brunow im Nahbereich eines Rotmilans durch die Umsetzung von fachlich anerkannten Maßnahmen zur Schadensbegrenzung auf ein nicht erhebliches Maß reduziert werden können. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 54/24 Brunow stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 54/24 Brunow bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 5258
Umweltbericht
5.1 Europäische Vogelschutzgebiete (SPA) Mit der neuen Planung der Windvorranggebiete liegen viele Vorranggebiete direkt angrenzend an SPA. Zusätzlich können die Windenergieanlagen in den Vorranggebieten mit dem Turm bis an den Rand geplant werden, so dass die Rotoren in die Vogelschutzgebiete hineinragen. Zu beachten ist, dass die Rotoren der Windkraftanlagen je nach Anlagentyp 70 – 90 m lang sind (in Zukunft längere Rotoren möglich). Die Schlaggefährdung für Großvogelarten entsteht durch die sich bewegenden Rotoren in Höhe der Flughöhen vieler Großvogelarten. Auf diese Weise würde es zu einem Flächenentzug des Lebensraums in den Vogelschutzgebieten kommen. Die UNB empfiehlt dem Planungsverband zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der Zielarten in SPA einen Mindestabstand zwischen Vorranggebieten und SPA von 100 m + Rotorradius einzuhalten (Wirkbereich gemäß naturschutzfachlicher Leitfäden). Das gilt für die Vorranggebiete: VG 34/24 Kogel VG 35/24 Lüttow-Valluhn VG 36/24 Greven VG 37/24 Bennin VG 42/24 Moraas VG 44/24 Wöbbelin VG 45/24 Alt Krenzlin VG 46/24 Bresegard VG 52/24 Muchow VG 53/24 Balow VG 54/24 Brunow VG 55/24 Herzfeld VG 59/24 Kreien VG 63/24 Plauerhagen und VG 72/24 Groß Niendorf
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 55/24 Herzfeld findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 5258
Umweltbericht
5.1 Europäische Vogelschutzgebiete (SPA) Mit der neuen Planung der Windvorranggebiete liegen viele Vorranggebiete direkt angrenzend an SPA. Zusätzlich können die Windenergieanlagen in den Vorranggebieten mit dem Turm bis an den Rand geplant werden, so dass die Rotoren in die Vogelschutzgebiete hineinragen. Zu beachten ist, dass die Rotoren der Windkraftanlagen je nach Anlagentyp 70 – 90 m lang sind (in Zukunft längere Rotoren möglich). Die Schlaggefährdung für Großvogelarten entsteht durch die sich bewegenden Rotoren in Höhe der Flughöhen vieler Großvogelarten. Auf diese Weise würde es zu einem Flächenentzug des Lebensraums in den Vogelschutzgebieten kommen. Die UNB empfiehlt dem Planungsverband zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der Zielarten in SPA einen Mindestabstand zwischen Vorranggebieten und SPA von 100 m + Rotorradius einzuhalten (Wirkbereich gemäß naturschutzfachlicher Leitfäden). Das gilt für die Vorranggebiete: VG 34/24 Kogel VG 35/24 Lüttow-Valluhn VG 36/24 Greven VG 37/24 Bennin VG 42/24 Moraas VG 44/24 Wöbbelin VG 45/24 Alt Krenzlin VG 46/24 Bresegard VG 52/24 Muchow VG 53/24 Balow VG 54/24 Brunow VG 55/24 Herzfeld VG 59/24 Kreien VG 63/24 Plauerhagen und VG 72/24 Groß Niendorf
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist erforderlich, um eine vollständige Anrechenbarkeit der Flächen auf die Flächenbeitragswerte nach § 4 Absatz 3 WindBG sicherzustellen. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist daher im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 vorgeschrieben. Abstandspuffer um Europäische Vogelschutzgebiete sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterien vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Natura 2000-Verträglichkeit erfolgt im Umweltbericht. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "VSG DE 2638-471 Elde-Gehlsbachtal und Quaßliner Moor", das unmittelbar an das Vorranggebiet angrenzt, zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 59/24 Kreien erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets ausgeschlossen werden können. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 59/24 Kreien stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 59/24 Kreien bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
Umweltbericht
5.1 Europäische Vogelschutzgebiete (SPA) Mit der neuen Planung der Windvorranggebiete liegen viele Vorranggebiete direkt angrenzend an SPA. Zusätzlich können die Windenergieanlagen in den Vorranggebieten mit dem Turm bis an den Rand geplant werden, so dass die Rotoren in die Vogelschutzgebiete hineinragen. Zu beachten ist, dass die Rotoren der Windkraftanlagen je nach Anlagentyp 70 – 90 m lang sind (in Zukunft längere Rotoren möglich). Die Schlaggefährdung für Großvogelarten entsteht durch die sich bewegenden Rotoren in Höhe der Flughöhen vieler Großvogelarten. Auf diese Weise würde es zu einem Flächenentzug des Lebensraums in den Vogelschutzgebieten kommen. Die UNB empfiehlt dem Planungsverband zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der Zielarten in SPA einen Mindestabstand zwischen Vorranggebieten und SPA von 100 m + Rotorradius einzuhalten (Wirkbereich gemäß naturschutzfachlicher Leitfäden). Das gilt für die Vorranggebiete: VG 34/24 Kogel VG 35/24 Lüttow-Valluhn VG 36/24 Greven VG 37/24 Bennin VG 42/24 Moraas VG 44/24 Wöbbelin VG 45/24 Alt Krenzlin VG 46/24 Bresegard VG 52/24 Muchow VG 53/24 Balow VG 54/24 Brunow VG 55/24 Herzfeld VG 59/24 Kreien VG 63/24 Plauerhagen und VG 72/24 Groß Niendorf
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist erforderlich, um eine vollständige Anrechenbarkeit der Flächen auf die Flächenbeitragswerte nach § 4 Absatz 3 WindBG sicherzustellen. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist daher im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 vorgeschrieben. Abstandspuffer um Natura 2000-Gebiete sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterien vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Darüber hinaus erfolgt eine Prüfung der Natura 2000-Verträglichkeit im Rahmen der Umweltprüfung. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "VSG DE 2339-402 Nossentiner/ Schwinzer Heide", das unmittelbar an das Vorranggebiet angrenzt, zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 63/24 Plauerhagen erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets ausgeschlossen werden können. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 63/24 Plauerhagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
Umweltbericht
5.1 Europäische Vogelschutzgebiete (SPA) Mit der neuen Planung der Windvorranggebiete liegen viele Vorranggebiete direkt angrenzend an SPA. Zusätzlich können die Windenergieanlagen in den Vorranggebieten mit dem Turm bis an den Rand geplant werden, so dass die Rotoren in die Vogelschutzgebiete hineinragen. Zu beachten ist, dass die Rotoren der Windkraftanlagen je nach Anlagentyp 70 – 90 m lang sind (in Zukunft längere Rotoren möglich). Die Schlaggefährdung für Großvogelarten entsteht durch die sich bewegenden Rotoren in Höhe der Flughöhen vieler Großvogelarten. Auf diese Weise würde es zu einem Flächenentzug des Lebensraums in den Vogelschutzgebieten kommen. Die UNB empfiehlt dem Planungsverband zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der Zielarten in SPA einen Mindestabstand zwischen Vorranggebieten und SPA von 100 m + Rotorradius einzuhalten (Wirkbereich gemäß naturschutzfachlicher Leitfäden). Das gilt für die Vorranggebiete: VG 34/24 Kogel VG 35/24 Lüttow-Valluhn VG 36/24 Greven VG 37/24 Bennin VG 42/24 Moraas VG 44/24 Wöbbelin VG 45/24 Alt Krenzlin VG 46/24 Bresegard VG 52/24 Muchow VG 53/24 Balow VG 54/24 Brunow VG 55/24 Herzfeld VG 59/24 Kreien VG 63/24 Plauerhagen und VG 72/24 Groß Niendorf
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist erforderlich, um eine vollständige Anrechenbarkeit der Flächen auf die Flächenbeitragswerte nach § 4 Absatz 3 WindBG sicherzustellen. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist daher im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 vorgeschrieben. Abstandspuffer um Europäische Vogelschutzgebiete sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterien vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Natura 2000-Verträglichkeit erfolgt im Umweltbericht. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "VSG DE 2437-401 Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin" zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 72/24 Groß Niendorf erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets ausgeschlossen werden können. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 72/24 Groß Niendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 72/24 Groß Niendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
Umweltbericht
Zielart Schwarzstorch In den SPA DE 2531-401 „Schaale-Schildetal mit angrenzenden Wäldern und Feldmark“ DE 2437-401 „Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin“ und DE 2732-473 „Mecklenburgisches Elbetal“ und weiterer SPA-Gebiete in Brandenburg ist der Schwarzstorch als Zielart gemeldet. Die vorliegende Verträglichkeitsuntersuchung hat als potenzielle Beeinträchtigung die Störung der Zielart bei der Nahrungssuche, den Verlust von Nahrungsflächen und die Kollisionsgefährdung benannt. Für die Vorranggebiete VG 33/24 Waschow VG 34/24 Kogel VG 35/24 Lüttow-Valluhn VG 36/24 Greven VG 37/24 Bennin VG 40/24 Vellahn VG 41/24 Kloddram VG 66/24 Sehlsdorf VG 67/24 Granzin VG 69/24 Kladrum VG 71/24 Runow VG 72/24 Groß Niendorf und VG 73/24 Hohen Pritz schließt die Verträglichkeitsprüfung erhebliche Beeinträchtigungen der Zielart Schwarzstorch nicht aus, eine Prüfung wurde jedoch mit der Begründung, der Horststandort sei nicht bekannt, nicht durchgeführt. Der Brutwald kann jedoch beim LUNG M-V abgefragt werden, eine genaue Kenntnis des Horststandortes ist zur Durchführung der SPA-Verträglichkeitsprüfung nicht notwendig. Mit Kenntnis über die Lage des Brutwaldes kann die Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Das Vorkommen der Zielart stellt nach hiesiger Auffassung einen Ausschlusstatbestand für Windenergie dar.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 33/24 Waschow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
Umweltbericht
Zielart Schwarzstorch In den SPA DE 2531-401 „Schaale-Schildetal mit angrenzenden Wäldern und Feldmark“ DE 2437-401 „Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin“ und DE 2732-473 „Mecklenburgisches Elbetal“ und weiterer SPA-Gebiete in Brandenburg ist der Schwarzstorch als Zielart gemeldet. Die vorliegende Verträglichkeitsuntersuchung hat als potenzielle Beeinträchtigung die Störung der Zielart bei der Nahrungssuche, den Verlust von Nahrungsflächen und die Kollisionsgefährdung benannt. Für die Vorranggebiete VG 33/24 Waschow VG 34/24 Kogel VG 35/24 Lüttow-Valluhn VG 36/24 Greven VG 37/24 Bennin VG 40/24 Vellahn VG 41/24 Kloddram VG 66/24 Sehlsdorf VG 67/24 Granzin VG 69/24 Kladrum VG 71/24 Runow VG 72/24 Groß Niendorf und VG 73/24 Hohen Pritz schließt die Verträglichkeitsprüfung erhebliche Beeinträchtigungen der Zielart Schwarzstorch nicht aus, eine Prüfung wurde jedoch mit der Begründung, der Horststandort sei nicht bekannt, nicht durchgeführt. Der Brutwald kann jedoch beim LUNG M-V abgefragt werden, eine genaue Kenntnis des Horststandortes ist zur Durchführung der SPA-Verträglichkeitsprüfung nicht notwendig. Mit Kenntnis über die Lage des Brutwaldes kann die Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Das Vorkommen der Zielart stellt nach hiesiger Auffassung einen Ausschlusstatbestand für Windenergie dar.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 34/24 Kogel findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 5258
Umweltbericht
Zielart Schwarzstorch In den SPA DE 2531-401 „Schaale-Schildetal mit angrenzenden Wäldern und Feldmark“ DE 2437-401 „Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin“ und DE 2732-473 „Mecklenburgisches Elbetal“ und weiterer SPA-Gebiete in Brandenburg ist der Schwarzstorch als Zielart gemeldet. Die vorliegende Verträglichkeitsuntersuchung hat als potenzielle Beeinträchtigung die Störung der Zielart bei der Nahrungssuche, den Verlust von Nahrungsflächen und die Kollisionsgefährdung benannt. Für die Vorranggebiete VG 33/24 Waschow VG 34/24 Kogel VG 35/24 Lüttow-Valluhn VG 36/24 Greven VG 37/24 Bennin VG 40/24 Vellahn VG 41/24 Kloddram VG 66/24 Sehlsdorf VG 67/24 Granzin VG 69/24 Kladrum VG 71/24 Runow VG 72/24 Groß Niendorf und VG 73/24 Hohen Pritz schließt die Verträglichkeitsprüfung erhebliche Beeinträchtigungen der Zielart Schwarzstorch nicht aus, eine Prüfung wurde jedoch mit der Begründung, der Horststandort sei nicht bekannt, nicht durchgeführt. Der Brutwald kann jedoch beim LUNG M-V abgefragt werden, eine genaue Kenntnis des Horststandortes ist zur Durchführung der SPA-Verträglichkeitsprüfung nicht notwendig. Mit Kenntnis über die Lage des Brutwaldes kann die Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Das Vorkommen der Zielart stellt nach hiesiger Auffassung einen Ausschlusstatbestand für Windenergie dar.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Umweltbericht kommt zu dem Ergebnis das keine Ausschluss- oder Prüfbereiche des Schwarzstorchs vom Vorranggebiet 35/24 Lüttow-Valluhn betroffen sind. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "VSG DE 2531-401 Schaale-Schildetal mit angrenzenden Wäldern und Feldmark" zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 35/24 Lüttow-Valluhn erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets ausgeschlossen werden können. Das "VSG DE 2437-401 Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin" und das "VSG DE 2732-473 Mecklenburgisches Elbetal" liegen in so großer Entfernung zum geplanten Vorranggebiet 35/24 Lüttow-Valluhn, dass eine Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung in Bezug auf dieses Vorranggebiet nicht erforderlich ist. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 35/24 Lüttow-Valluhn stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 35/24 Lüttow-Valluhn bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 5258
Umweltbericht
Zielart Schwarzstorch In den SPA DE 2531-401 „Schaale-Schildetal mit angrenzenden Wäldern und Feldmark“ DE 2437-401 „Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin“ und DE 2732-473 „Mecklenburgisches Elbetal“ und weiterer SPA-Gebiete in Brandenburg ist der Schwarzstorch als Zielart gemeldet. Die vorliegende Verträglichkeitsuntersuchung hat als potenzielle Beeinträchtigung die Störung der Zielart bei der Nahrungssuche, den Verlust von Nahrungsflächen und die Kollisionsgefährdung benannt. Für die Vorranggebiete VG 33/24 Waschow VG 34/24 Kogel VG 35/24 Lüttow-Valluhn VG 36/24 Greven VG 37/24 Bennin VG 40/24 Vellahn VG 41/24 Kloddram VG 66/24 Sehlsdorf VG 67/24 Granzin VG 69/24 Kladrum VG 71/24 Runow VG 72/24 Groß Niendorf und VG 73/24 Hohen Pritz schließt die Verträglichkeitsprüfung erhebliche Beeinträchtigungen der Zielart Schwarzstorch nicht aus, eine Prüfung wurde jedoch mit der Begründung, der Horststandort sei nicht bekannt, nicht durchgeführt. Der Brutwald kann jedoch beim LUNG M-V abgefragt werden, eine genaue Kenntnis des Horststandortes ist zur Durchführung der SPA-Verträglichkeitsprüfung nicht notwendig. Mit Kenntnis über die Lage des Brutwaldes kann die Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Das Vorkommen der Zielart stellt nach hiesiger Auffassung einen Ausschlusstatbestand für Windenergie dar.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Umweltbericht kommt zu dem Ergebnis das keine Ausschluss- oder Prüfbereiche des Schwarzstorchs vom Vorranggebiet 36/24 Greven betroffen sind. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "VSG DE 2531-401 Schaale-Schildetal mit angrenzenden Wäldern und Feldmark" zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 36/24 Greven erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets ausgeschlossen werden können. Das "VSG DE 2437-401 Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin" und das "VSG DE 2732-473 Mecklenburgisches Elbetal" liegen in so großer Entfernung zum geplanten Vorranggebiet 36/24 Greven, dass eine Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung in Bezug auf dieses Vorranggebiet nicht erforderlich ist. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 5258
Umweltbericht
Zielart Schwarzstorch In den SPA DE 2531-401 „Schaale-Schildetal mit angrenzenden Wäldern und Feldmark“ DE 2437-401 „Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin“ und DE 2732-473 „Mecklenburgisches Elbetal“ und weiterer SPA-Gebiete in Brandenburg ist der Schwarzstorch als Zielart gemeldet. Die vorliegende Verträglichkeitsuntersuchung hat als potenzielle Beeinträchtigung die Störung der Zielart bei der Nahrungssuche, den Verlust von Nahrungsflächen und die Kollisionsgefährdung benannt. Für die Vorranggebiete VG 33/24 Waschow VG 34/24 Kogel VG 35/24 Lüttow-Valluhn VG 36/24 Greven VG 37/24 Bennin VG 40/24 Vellahn VG 41/24 Kloddram VG 66/24 Sehlsdorf VG 67/24 Granzin VG 69/24 Kladrum VG 71/24 Runow VG 72/24 Groß Niendorf und VG 73/24 Hohen Pritz schließt die Verträglichkeitsprüfung erhebliche Beeinträchtigungen der Zielart Schwarzstorch nicht aus, eine Prüfung wurde jedoch mit der Begründung, der Horststandort sei nicht bekannt, nicht durchgeführt. Der Brutwald kann jedoch beim LUNG M-V abgefragt werden, eine genaue Kenntnis des Horststandortes ist zur Durchführung der SPA-Verträglichkeitsprüfung nicht notwendig. Mit Kenntnis über die Lage des Brutwaldes kann die Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Das Vorkommen der Zielart stellt nach hiesiger Auffassung einen Ausschlusstatbestand für Windenergie dar.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
Umweltbericht
Zielart Schwarzstorch In den SPA DE 2531-401 „Schaale-Schildetal mit angrenzenden Wäldern und Feldmark“ DE 2437-401 „Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin“ und DE 2732-473 „Mecklenburgisches Elbetal“ und weiterer SPA-Gebiete in Brandenburg ist der Schwarzstorch als Zielart gemeldet. Die vorliegende Verträglichkeitsuntersuchung hat als potenzielle Beeinträchtigung die Störung der Zielart bei der Nahrungssuche, den Verlust von Nahrungsflächen und die Kollisionsgefährdung benannt. Für die Vorranggebiete VG 33/24 Waschow VG 34/24 Kogel VG 35/24 Lüttow-Valluhn VG 36/24 Greven VG 37/24 Bennin VG 40/24 Vellahn VG 41/24 Kloddram VG 66/24 Sehlsdorf VG 67/24 Granzin VG 69/24 Kladrum VG 71/24 Runow VG 72/24 Groß Niendorf und VG 73/24 Hohen Pritz schließt die Verträglichkeitsprüfung erhebliche Beeinträchtigungen der Zielart Schwarzstorch nicht aus, eine Prüfung wurde jedoch mit der Begründung, der Horststandort sei nicht bekannt, nicht durchgeführt. Der Brutwald kann jedoch beim LUNG M-V abgefragt werden, eine genaue Kenntnis des Horststandortes ist zur Durchführung der SPA-Verträglichkeitsprüfung nicht notwendig. Mit Kenntnis über die Lage des Brutwaldes kann die Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Das Vorkommen der Zielart stellt nach hiesiger Auffassung einen Ausschlusstatbestand für Windenergie dar.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
Umweltbericht
Zielart Schwarzstorch In den SPA DE 2531-401 „Schaale-Schildetal mit angrenzenden Wäldern und Feldmark“ DE 2437-401 „Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin“ und DE 2732-473 „Mecklenburgisches Elbetal“ und weiterer SPA-Gebiete in Brandenburg ist der Schwarzstorch als Zielart gemeldet. Die vorliegende Verträglichkeitsuntersuchung hat als potenzielle Beeinträchtigung die Störung der Zielart bei der Nahrungssuche, den Verlust von Nahrungsflächen und die Kollisionsgefährdung benannt. Für die Vorranggebiete VG 33/24 Waschow VG 34/24 Kogel VG 35/24 Lüttow-Valluhn VG 36/24 Greven VG 37/24 Bennin VG 40/24 Vellahn VG 41/24 Kloddram VG 66/24 Sehlsdorf VG 67/24 Granzin VG 69/24 Kladrum VG 71/24 Runow VG 72/24 Groß Niendorf und VG 73/24 Hohen Pritz schließt die Verträglichkeitsprüfung erhebliche Beeinträchtigungen der Zielart Schwarzstorch nicht aus, eine Prüfung wurde jedoch mit der Begründung, der Horststandort sei nicht bekannt, nicht durchgeführt. Der Brutwald kann jedoch beim LUNG M-V abgefragt werden, eine genaue Kenntnis des Horststandortes ist zur Durchführung der SPA-Verträglichkeitsprüfung nicht notwendig. Mit Kenntnis über die Lage des Brutwaldes kann die Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Das Vorkommen der Zielart stellt nach hiesiger Auffassung einen Ausschlusstatbestand für Windenergie dar.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 41/24 Kloddram mit dem Ausschlussbereich des Schwarzstorchs (AB) kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "Freihalten des AB und zweier ausgewiesener Funktionsräume im Überschneidungsbereich mit der VRW erforderlich, sofern keine Reduktion des AB im Rahmen der überarbeiteten AAB-WEA erfolgt (vgl. AGW-Erlass BB 2023 mit Festlegung eines ZPB von 1.000 m für den Schwarzstorch); bereits 6 genehmigte WEA im Überlagerungsbereich VRW/AB" Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für die "VSG DE 2531-401 Schaale-Schildetal mit angrenzenden Wäldern und Feldmark" und "VSG DE 2732-473 Mecklenburgisches Elbetal" zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 41/24 Kloddram erhebliche Beeinträchtigungen der Vogelschutzgebiet ausgeschlossen werden können. Das "VSG DE 2437-401 Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin" liegt in so großer Entfernung zum geplanten Vorranggebiet 41/24 Kloddram, dass eine Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung in Bezug auf dieses Vorranggebiet nicht erforderlich ist. Die Daten zum Ausschlusskriterium „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 41/24 Kloddram wird im Süden von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 41/24 Kloddram stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 41/24 Kloddram bestätigt.
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ID: 5258
Umweltbericht
Zielart Schwarzstorch In den SPA DE 2531-401 „Schaale-Schildetal mit angrenzenden Wäldern und Feldmark“ DE 2437-401 „Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin“ und DE 2732-473 „Mecklenburgisches Elbetal“ und weiterer SPA-Gebiete in Brandenburg ist der Schwarzstorch als Zielart gemeldet. Die vorliegende Verträglichkeitsuntersuchung hat als potenzielle Beeinträchtigung die Störung der Zielart bei der Nahrungssuche, den Verlust von Nahrungsflächen und die Kollisionsgefährdung benannt. Für die Vorranggebiete VG 33/24 Waschow VG 34/24 Kogel VG 35/24 Lüttow-Valluhn VG 36/24 Greven VG 37/24 Bennin VG 40/24 Vellahn VG 41/24 Kloddram VG 66/24 Sehlsdorf VG 67/24 Granzin VG 69/24 Kladrum VG 71/24 Runow VG 72/24 Groß Niendorf und VG 73/24 Hohen Pritz schließt die Verträglichkeitsprüfung erhebliche Beeinträchtigungen der Zielart Schwarzstorch nicht aus, eine Prüfung wurde jedoch mit der Begründung, der Horststandort sei nicht bekannt, nicht durchgeführt. Der Brutwald kann jedoch beim LUNG M-V abgefragt werden, eine genaue Kenntnis des Horststandortes ist zur Durchführung der SPA-Verträglichkeitsprüfung nicht notwendig. Mit Kenntnis über die Lage des Brutwaldes kann die Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Das Vorkommen der Zielart stellt nach hiesiger Auffassung einen Ausschlusstatbestand für Windenergie dar.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Umweltbericht kommt zu dem Ergebnis das keine Ausschluss- oder Prüfbereiche des Schwarzstorchs vom Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf betroffen sind. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "VSG DE 2437-401 Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin" zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets ausgeschlossen werden können. Das "VSG DE 2531-401 Schaale-Schildetal mit angrenzenden Wäldern und Feldmark" und das "VSG DE 2732-473 Mecklenburgisches Elbetal" liegen in so großer Entfernung zum geplanten Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf, dass eine Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung in Bezug auf dieses Vorranggebiet nicht erforderlich ist. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 5258
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Zielart Schwarzstorch In den SPA DE 2531-401 „Schaale-Schildetal mit angrenzenden Wäldern und Feldmark“ DE 2437-401 „Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin“ und DE 2732-473 „Mecklenburgisches Elbetal“ und weiterer SPA-Gebiete in Brandenburg ist der Schwarzstorch als Zielart gemeldet. Die vorliegende Verträglichkeitsuntersuchung hat als potenzielle Beeinträchtigung die Störung der Zielart bei der Nahrungssuche, den Verlust von Nahrungsflächen und die Kollisionsgefährdung benannt. Für die Vorranggebiete VG 33/24 Waschow VG 34/24 Kogel VG 35/24 Lüttow-Valluhn VG 36/24 Greven VG 37/24 Bennin VG 40/24 Vellahn VG 41/24 Kloddram VG 66/24 Sehlsdorf VG 67/24 Granzin VG 69/24 Kladrum VG 71/24 Runow VG 72/24 Groß Niendorf und VG 73/24 Hohen Pritz schließt die Verträglichkeitsprüfung erhebliche Beeinträchtigungen der Zielart Schwarzstorch nicht aus, eine Prüfung wurde jedoch mit der Begründung, der Horststandort sei nicht bekannt, nicht durchgeführt. Der Brutwald kann jedoch beim LUNG M-V abgefragt werden, eine genaue Kenntnis des Horststandortes ist zur Durchführung der SPA-Verträglichkeitsprüfung nicht notwendig. Mit Kenntnis über die Lage des Brutwaldes kann die Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Das Vorkommen der Zielart stellt nach hiesiger Auffassung einen Ausschlusstatbestand für Windenergie dar.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Umweltbericht kommt zu dem Ergebnis das keine Ausschluss- oder Prüfbereiche des Schwarzstorchs vom Vorranggebiet 67/24 Granzin betroffen sind. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "VSG DE 2437-401 Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin" zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 67/24 Granzin erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets ausgeschlossen werden können. Das "VSG DE 2531-401 Schaale-Schildetal mit angrenzenden Wäldern und Feldmark" und das "VSG DE 2732-473 Mecklenburgisches Elbetal" liegen in so großer Entfernung zum geplanten Vorranggebiet 67/24 Granzin, dass eine Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung in Bezug auf dieses Vorranggebiet nicht erforderlich ist. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
1391
Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
Umweltbericht
Zielart Schwarzstorch In den SPA DE 2531-401 „Schaale-Schildetal mit angrenzenden Wäldern und Feldmark“ DE 2437-401 „Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin“ und DE 2732-473 „Mecklenburgisches Elbetal“ und weiterer SPA-Gebiete in Brandenburg ist der Schwarzstorch als Zielart gemeldet. Die vorliegende Verträglichkeitsuntersuchung hat als potenzielle Beeinträchtigung die Störung der Zielart bei der Nahrungssuche, den Verlust von Nahrungsflächen und die Kollisionsgefährdung benannt. Für die Vorranggebiete VG 33/24 Waschow VG 34/24 Kogel VG 35/24 Lüttow-Valluhn VG 36/24 Greven VG 37/24 Bennin VG 40/24 Vellahn VG 41/24 Kloddram VG 66/24 Sehlsdorf VG 67/24 Granzin VG 69/24 Kladrum VG 71/24 Runow VG 72/24 Groß Niendorf und VG 73/24 Hohen Pritz schließt die Verträglichkeitsprüfung erhebliche Beeinträchtigungen der Zielart Schwarzstorch nicht aus, eine Prüfung wurde jedoch mit der Begründung, der Horststandort sei nicht bekannt, nicht durchgeführt. Der Brutwald kann jedoch beim LUNG M-V abgefragt werden, eine genaue Kenntnis des Horststandortes ist zur Durchführung der SPA-Verträglichkeitsprüfung nicht notwendig. Mit Kenntnis über die Lage des Brutwaldes kann die Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Das Vorkommen der Zielart stellt nach hiesiger Auffassung einen Ausschlusstatbestand für Windenergie dar.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Umweltbericht kommt zu dem Ergebnis das keine Ausschluss- oder Prüfbereiche des Schwarzstorchs vom Vorranggebiet 69/24 Kladrum betroffen sind. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "VSG DE 2437-401 Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin" zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 69/24 Kladrum erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets ausgeschlossen werden können. Das "VSG DE 2531-401 Schaale-Schildetal mit angrenzenden Wäldern und Feldmark" und das "VSG DE 2732-473 Mecklenburgisches Elbetal" liegen in so großer Entfernung zum geplanten Vorranggebiet 69/24 Kladrum, dass eine Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung in Bezug auf dieses Vorranggebiet nicht erforderlich ist. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 69/24 Kladrum stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 69/24 Kladrum bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
1392
Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
Umweltbericht
Zielart Schwarzstorch In den SPA DE 2531-401 „Schaale-Schildetal mit angrenzenden Wäldern und Feldmark“ DE 2437-401 „Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin“ und DE 2732-473 „Mecklenburgisches Elbetal“ und weiterer SPA-Gebiete in Brandenburg ist der Schwarzstorch als Zielart gemeldet. Die vorliegende Verträglichkeitsuntersuchung hat als potenzielle Beeinträchtigung die Störung der Zielart bei der Nahrungssuche, den Verlust von Nahrungsflächen und die Kollisionsgefährdung benannt. Für die Vorranggebiete VG 33/24 Waschow VG 34/24 Kogel VG 35/24 Lüttow-Valluhn VG 36/24 Greven VG 37/24 Bennin VG 40/24 Vellahn VG 41/24 Kloddram VG 66/24 Sehlsdorf VG 67/24 Granzin VG 69/24 Kladrum VG 71/24 Runow VG 72/24 Groß Niendorf und VG 73/24 Hohen Pritz schließt die Verträglichkeitsprüfung erhebliche Beeinträchtigungen der Zielart Schwarzstorch nicht aus, eine Prüfung wurde jedoch mit der Begründung, der Horststandort sei nicht bekannt, nicht durchgeführt. Der Brutwald kann jedoch beim LUNG M-V abgefragt werden, eine genaue Kenntnis des Horststandortes ist zur Durchführung der SPA-Verträglichkeitsprüfung nicht notwendig. Mit Kenntnis über die Lage des Brutwaldes kann die Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Das Vorkommen der Zielart stellt nach hiesiger Auffassung einen Ausschlusstatbestand für Windenergie dar.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 71/24 Runow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 5258
Umweltbericht
Zielart Schwarzstorch In den SPA DE 2531-401 „Schaale-Schildetal mit angrenzenden Wäldern und Feldmark“ DE 2437-401 „Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin“ und DE 2732-473 „Mecklenburgisches Elbetal“ und weiterer SPA-Gebiete in Brandenburg ist der Schwarzstorch als Zielart gemeldet. Die vorliegende Verträglichkeitsuntersuchung hat als potenzielle Beeinträchtigung die Störung der Zielart bei der Nahrungssuche, den Verlust von Nahrungsflächen und die Kollisionsgefährdung benannt. Für die Vorranggebiete VG 33/24 Waschow VG 34/24 Kogel VG 35/24 Lüttow-Valluhn VG 36/24 Greven VG 37/24 Bennin VG 40/24 Vellahn VG 41/24 Kloddram VG 66/24 Sehlsdorf VG 67/24 Granzin VG 69/24 Kladrum VG 71/24 Runow VG 72/24 Groß Niendorf und VG 73/24 Hohen Pritz schließt die Verträglichkeitsprüfung erhebliche Beeinträchtigungen der Zielart Schwarzstorch nicht aus, eine Prüfung wurde jedoch mit der Begründung, der Horststandort sei nicht bekannt, nicht durchgeführt. Der Brutwald kann jedoch beim LUNG M-V abgefragt werden, eine genaue Kenntnis des Horststandortes ist zur Durchführung der SPA-Verträglichkeitsprüfung nicht notwendig. Mit Kenntnis über die Lage des Brutwaldes kann die Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Das Vorkommen der Zielart stellt nach hiesiger Auffassung einen Ausschlusstatbestand für Windenergie dar.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Umweltbericht kommt zu dem Ergebnis das keine Ausschluss- oder Prüfbereiche des Schwarzstorchs vom Vorranggebiet 72/24 Groß Niendorf betroffen sind. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "VSG DE 2437-401 Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin" zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 72/24 Groß Niendorf erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets ausgeschlossen werden können. Das "VSG DE 2531-401 Schaale-Schildetal mit angrenzenden Wäldern und Feldmark" und das "VSG DE 2732-473 Mecklenburgisches Elbetal" liegen in so großer Entfernung zum geplanten Vorranggebiet 72/24 Groß Niendorf, dass eine Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung in Bezug auf dieses Vorranggebiet nicht erforderlich ist. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 72/24 Groß Niendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 72/24 Groß Niendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 5258
Umweltbericht
Zielart Schwarzstorch In den SPA DE 2531-401 „Schaale-Schildetal mit angrenzenden Wäldern und Feldmark“ DE 2437-401 „Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin“ und DE 2732-473 „Mecklenburgisches Elbetal“ und weiterer SPA-Gebiete in Brandenburg ist der Schwarzstorch als Zielart gemeldet. Die vorliegende Verträglichkeitsuntersuchung hat als potenzielle Beeinträchtigung die Störung der Zielart bei der Nahrungssuche, den Verlust von Nahrungsflächen und die Kollisionsgefährdung benannt. Für die Vorranggebiete VG 33/24 Waschow VG 34/24 Kogel VG 35/24 Lüttow-Valluhn VG 36/24 Greven VG 37/24 Bennin VG 40/24 Vellahn VG 41/24 Kloddram VG 66/24 Sehlsdorf VG 67/24 Granzin VG 69/24 Kladrum VG 71/24 Runow VG 72/24 Groß Niendorf und VG 73/24 Hohen Pritz schließt die Verträglichkeitsprüfung erhebliche Beeinträchtigungen der Zielart Schwarzstorch nicht aus, eine Prüfung wurde jedoch mit der Begründung, der Horststandort sei nicht bekannt, nicht durchgeführt. Der Brutwald kann jedoch beim LUNG M-V abgefragt werden, eine genaue Kenntnis des Horststandortes ist zur Durchführung der SPA-Verträglichkeitsprüfung nicht notwendig. Mit Kenntnis über die Lage des Brutwaldes kann die Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Das Vorkommen der Zielart stellt nach hiesiger Auffassung einen Ausschlusstatbestand für Windenergie dar.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 5258
Umweltbericht
Zielart Weißstorch In den nachfolgend aufgeführten Vorranggebieten befinden sich Nahrungsgebiete des Weißstorchs als Bestandteil des jeweiligen SPA: VG 31/24 Plate VG 32/24 Hoort VG 33/24 Waschow VG 34/24 Kogel VG 35/24 Lüttow-Valluhn VG 36/24 Greven VG 37/24 Bennin VG 38/24 Gresse VG 40/24 Vellahn VG 42/24 Moraas VG 44/24 Wöbbelin VG 46/24 Bresegard VG 52/24 Muchow VG 53/24 Balow VG 54/24 Brunow VG 59/24 Kreien VG 60/24 Vietlübbe VG 66/24 Sehlsdorf VG 71/24 Runow VG 72/24 Groß Niendorf und VG 73/24 Hohen Pritz. Damit sind die vorstehend genannten Vorranggebiete direkt betroffen. Das Vorkommen der Zielart stellt nach hiesiger Auffassung einen Ausschlusstatbestand für Windenergie dar.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen des Weißstorchs schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 31/24 Plate mit dem erweiterten Prüfbereich (EPB) des Weißstorchs kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "für Weißstorch Grünland als potenziell essentielle Nahrungsfläche vollständig auf VRW-abgewandter Seite des EPB; zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 3 bereits genehmigte WEA; bei deutlich erhöhter Aufenthalts-wahrscheinlichkeit von Vögeln in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der WEA mit daraus resultierender signifikanter Risikoerhöhung sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene festzulegen" Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 31/24 Plate stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 31/24 Plate bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 5258
Umweltbericht
Zielart Weißstorch In den nachfolgend aufgeführten Vorranggebieten befinden sich Nahrungsgebiete des Weißstorchs als Bestandteil des jeweiligen SPA: VG 31/24 Plate VG 32/24 Hoort VG 33/24 Waschow VG 34/24 Kogel VG 35/24 Lüttow-Valluhn VG 36/24 Greven VG 37/24 Bennin VG 38/24 Gresse VG 40/24 Vellahn VG 42/24 Moraas VG 44/24 Wöbbelin VG 46/24 Bresegard VG 52/24 Muchow VG 53/24 Balow VG 54/24 Brunow VG 59/24 Kreien VG 60/24 Vietlübbe VG 66/24 Sehlsdorf VG 71/24 Runow VG 72/24 Groß Niendorf und VG 73/24 Hohen Pritz. Damit sind die vorstehend genannten Vorranggebiete direkt betroffen. Das Vorkommen der Zielart stellt nach hiesiger Auffassung einen Ausschlusstatbestand für Windenergie dar.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen des Weißstorchs schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 32/24 Hoort mit dem erweiterten Prüfbereich (EPB) des Weißstorchs kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "für Weißstorch Grünland als potenziell essentielle Nahrungsfläche vollständig auf VRW-abgewandter Seite des EPB; zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 16 bereits genehmigte WEA (zzgl. 1 weitere WEA an das VRW angrenzend); bei deutlich erhöhter Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Vögeln in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der WEA mit daraus resultierender signifikanter Risikoerhöhung sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene festzulegen." Die Daten zum Ausschlusskriterium „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 32/24 Hoort wird auf einer Teilfläche von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 32/24 Hoort stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 32/24 Hoort bestätigt.
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ID: 5258
Umweltbericht
Zielart Weißstorch In den nachfolgend aufgeführten Vorranggebieten befinden sich Nahrungsgebiete des Weißstorchs als Bestandteil des jeweiligen SPA: VG 31/24 Plate VG 32/24 Hoort VG 33/24 Waschow VG 34/24 Kogel VG 35/24 Lüttow-Valluhn VG 36/24 Greven VG 37/24 Bennin VG 38/24 Gresse VG 40/24 Vellahn VG 42/24 Moraas VG 44/24 Wöbbelin VG 46/24 Bresegard VG 52/24 Muchow VG 53/24 Balow VG 54/24 Brunow VG 59/24 Kreien VG 60/24 Vietlübbe VG 66/24 Sehlsdorf VG 71/24 Runow VG 72/24 Groß Niendorf und VG 73/24 Hohen Pritz. Damit sind die vorstehend genannten Vorranggebiete direkt betroffen. Das Vorkommen der Zielart stellt nach hiesiger Auffassung einen Ausschlusstatbestand für Windenergie dar.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 33/24 Waschow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 5258
Umweltbericht
Zielart Weißstorch In den nachfolgend aufgeführten Vorranggebieten befinden sich Nahrungsgebiete des Weißstorchs als Bestandteil des jeweiligen SPA: VG 31/24 Plate VG 32/24 Hoort VG 33/24 Waschow VG 34/24 Kogel VG 35/24 Lüttow-Valluhn VG 36/24 Greven VG 37/24 Bennin VG 38/24 Gresse VG 40/24 Vellahn VG 42/24 Moraas VG 44/24 Wöbbelin VG 46/24 Bresegard VG 52/24 Muchow VG 53/24 Balow VG 54/24 Brunow VG 59/24 Kreien VG 60/24 Vietlübbe VG 66/24 Sehlsdorf VG 71/24 Runow VG 72/24 Groß Niendorf und VG 73/24 Hohen Pritz. Damit sind die vorstehend genannten Vorranggebiete direkt betroffen. Das Vorkommen der Zielart stellt nach hiesiger Auffassung einen Ausschlusstatbestand für Windenergie dar.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 34/24 Kogel findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 5258
Umweltbericht
Zielart Weißstorch In den nachfolgend aufgeführten Vorranggebieten befinden sich Nahrungsgebiete des Weißstorchs als Bestandteil des jeweiligen SPA: VG 31/24 Plate VG 32/24 Hoort VG 33/24 Waschow VG 34/24 Kogel VG 35/24 Lüttow-Valluhn VG 36/24 Greven VG 37/24 Bennin VG 38/24 Gresse VG 40/24 Vellahn VG 42/24 Moraas VG 44/24 Wöbbelin VG 46/24 Bresegard VG 52/24 Muchow VG 53/24 Balow VG 54/24 Brunow VG 59/24 Kreien VG 60/24 Vietlübbe VG 66/24 Sehlsdorf VG 71/24 Runow VG 72/24 Groß Niendorf und VG 73/24 Hohen Pritz. Damit sind die vorstehend genannten Vorranggebiete direkt betroffen. Das Vorkommen der Zielart stellt nach hiesiger Auffassung einen Ausschlusstatbestand für Windenergie dar.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen des Weißstorchs schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 35/24 Lüttow-Valluhn mit dem zentralen und erweiterten Prüfbereich (ZPB und EPB) des Weißstorchs kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend äußerst geringe prozentuale Überlagerung von VRW und ZPB des Weißstorchs, kein Grünland als potenziell essentielle Nahrungsfläche für Weißstorch im Überlagerungsbereich VRW/ZPB;Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene erforderlich, vorliegend geringfügig Grünlandflächen für den Weißstorch im Überlagerungsbereich VRW/EPB, jedoch überwiegender Anteil Grünland als potenziell essentielle Nahrungsfläche auf VRW-abgewandter Seite des EPB; bei deutlich erhöhter Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Vögeln in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der WEA mit daraus resultierender signifikanter Risikoerhöhung sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene festzulegen" Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 35/24 Lüttow-Valluhn stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 35/24 Lüttow-Valluhn bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Umweltbericht
Zielart Weißstorch In den nachfolgend aufgeführten Vorranggebieten befinden sich Nahrungsgebiete des Weißstorchs als Bestandteil des jeweiligen SPA: VG 31/24 Plate VG 32/24 Hoort VG 33/24 Waschow VG 34/24 Kogel VG 35/24 Lüttow-Valluhn VG 36/24 Greven VG 37/24 Bennin VG 38/24 Gresse VG 40/24 Vellahn VG 42/24 Moraas VG 44/24 Wöbbelin VG 46/24 Bresegard VG 52/24 Muchow VG 53/24 Balow VG 54/24 Brunow VG 59/24 Kreien VG 60/24 Vietlübbe VG 66/24 Sehlsdorf VG 71/24 Runow VG 72/24 Groß Niendorf und VG 73/24 Hohen Pritz. Damit sind die vorstehend genannten Vorranggebiete direkt betroffen. Das Vorkommen der Zielart stellt nach hiesiger Auffassung einen Ausschlusstatbestand für Windenergie dar.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen des Weißstorchs schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit dem erweiterten Prüfbereich (EPB) des Weißstorchs kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend anteilig Grünlandflächen als potenziell essentielle Nahrungsflächen für den Weißstorch im Überlagerungsbereich VRW/EPB, bei deutlich erhöhter Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Vögeln in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der WEA mit daraus resultierender signifikanter Risikoerhöhung sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene festzulegen" Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 5258
Umweltbericht
Zielart Weißstorch In den nachfolgend aufgeführten Vorranggebieten befinden sich Nahrungsgebiete des Weißstorchs als Bestandteil des jeweiligen SPA: VG 31/24 Plate VG 32/24 Hoort VG 33/24 Waschow VG 34/24 Kogel VG 35/24 Lüttow-Valluhn VG 36/24 Greven VG 37/24 Bennin VG 38/24 Gresse VG 40/24 Vellahn VG 42/24 Moraas VG 44/24 Wöbbelin VG 46/24 Bresegard VG 52/24 Muchow VG 53/24 Balow VG 54/24 Brunow VG 59/24 Kreien VG 60/24 Vietlübbe VG 66/24 Sehlsdorf VG 71/24 Runow VG 72/24 Groß Niendorf und VG 73/24 Hohen Pritz. Damit sind die vorstehend genannten Vorranggebiete direkt betroffen. Das Vorkommen der Zielart stellt nach hiesiger Auffassung einen Ausschlusstatbestand für Windenergie dar.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 5258
Umweltbericht
Zielart Weißstorch In den nachfolgend aufgeführten Vorranggebieten befinden sich Nahrungsgebiete des Weißstorchs als Bestandteil des jeweiligen SPA: VG 31/24 Plate VG 32/24 Hoort VG 33/24 Waschow VG 34/24 Kogel VG 35/24 Lüttow-Valluhn VG 36/24 Greven VG 37/24 Bennin VG 38/24 Gresse VG 40/24 Vellahn VG 42/24 Moraas VG 44/24 Wöbbelin VG 46/24 Bresegard VG 52/24 Muchow VG 53/24 Balow VG 54/24 Brunow VG 59/24 Kreien VG 60/24 Vietlübbe VG 66/24 Sehlsdorf VG 71/24 Runow VG 72/24 Groß Niendorf und VG 73/24 Hohen Pritz. Damit sind die vorstehend genannten Vorranggebiete direkt betroffen. Das Vorkommen der Zielart stellt nach hiesiger Auffassung einen Ausschlusstatbestand für Windenergie dar.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen des Weißstorchs schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 38/24 Gresse mit dem zentralen und erweiterten Prüfbereich (ZPB und EPB) des Weißstorchs kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend äußerst geringe prozentuale Überlagerung von VRW und ZPB des Weißstorchs, kein Grünland als potenziell essentielle Nahrungsfläche für Weißstorch im Überlagerungsbereich VRW/ZPB, bei Bedarf Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene, vorliegend keine Grünlandflächen als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Weißstorch im Überlagerungsbereich VRW/EPB; Grünland als potenziell essentielle Nahrungsfläche vollständig (Weißstorch) auf VRW-abgewandter Seite des EPB; bei deutlich erhöhter Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Vögeln in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der WEA mit daraus resultierender signifikanter Risikoerhöhung sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene festzulegen" Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 38/24 Gresse stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 38/24 Gresse bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
1403
Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
Umweltbericht
Zielart Weißstorch In den nachfolgend aufgeführten Vorranggebieten befinden sich Nahrungsgebiete des Weißstorchs als Bestandteil des jeweiligen SPA: VG 31/24 Plate VG 32/24 Hoort VG 33/24 Waschow VG 34/24 Kogel VG 35/24 Lüttow-Valluhn VG 36/24 Greven VG 37/24 Bennin VG 38/24 Gresse VG 40/24 Vellahn VG 42/24 Moraas VG 44/24 Wöbbelin VG 46/24 Bresegard VG 52/24 Muchow VG 53/24 Balow VG 54/24 Brunow VG 59/24 Kreien VG 60/24 Vietlübbe VG 66/24 Sehlsdorf VG 71/24 Runow VG 72/24 Groß Niendorf und VG 73/24 Hohen Pritz. Damit sind die vorstehend genannten Vorranggebiete direkt betroffen. Das Vorkommen der Zielart stellt nach hiesiger Auffassung einen Ausschlusstatbestand für Windenergie dar.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
Umweltbericht
Zielart Weißstorch In den nachfolgend aufgeführten Vorranggebieten befinden sich Nahrungsgebiete des Weißstorchs als Bestandteil des jeweiligen SPA: VG 31/24 Plate VG 32/24 Hoort VG 33/24 Waschow VG 34/24 Kogel VG 35/24 Lüttow-Valluhn VG 36/24 Greven VG 37/24 Bennin VG 38/24 Gresse VG 40/24 Vellahn VG 42/24 Moraas VG 44/24 Wöbbelin VG 46/24 Bresegard VG 52/24 Muchow VG 53/24 Balow VG 54/24 Brunow VG 59/24 Kreien VG 60/24 Vietlübbe VG 66/24 Sehlsdorf VG 71/24 Runow VG 72/24 Groß Niendorf und VG 73/24 Hohen Pritz. Damit sind die vorstehend genannten Vorranggebiete direkt betroffen. Das Vorkommen der Zielart stellt nach hiesiger Auffassung einen Ausschlusstatbestand für Windenergie dar.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen des Weißstorchs schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 42/24 Moraas mit dem erweiterten Prüfbereich (EPB) des Weißstorchs kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend Grünland als potenziell essentielle Nahrungsfläche für Rotmilan, Wanderfalke und Weißstorch im Überlagerungsbereich VRW/EPB, zudem Verschattung von Grünlandflächen durch VRW im EPB; überwiegender Anteil Grünlandflächen als essentielle Nahrungsfläche für Rotmilan, Wanderfalke und Weißstorch auf VRW-abgewandter Seite; bei deutlich erhöhter Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Vögeln in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der WEA mit daraus resultierender signifikanter Risikoerhöhung sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene festzulegen" In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 42/24 Moraas im Südwesten reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Kuhstorfer Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 42/24 Moraas stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 42/24 Moraas bestätigt.
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
Umweltbericht
Zielart Weißstorch In den nachfolgend aufgeführten Vorranggebieten befinden sich Nahrungsgebiete des Weißstorchs als Bestandteil des jeweiligen SPA: VG 31/24 Plate VG 32/24 Hoort VG 33/24 Waschow VG 34/24 Kogel VG 35/24 Lüttow-Valluhn VG 36/24 Greven VG 37/24 Bennin VG 38/24 Gresse VG 40/24 Vellahn VG 42/24 Moraas VG 44/24 Wöbbelin VG 46/24 Bresegard VG 52/24 Muchow VG 53/24 Balow VG 54/24 Brunow VG 59/24 Kreien VG 60/24 Vietlübbe VG 66/24 Sehlsdorf VG 71/24 Runow VG 72/24 Groß Niendorf und VG 73/24 Hohen Pritz. Damit sind die vorstehend genannten Vorranggebiete direkt betroffen. Das Vorkommen der Zielart stellt nach hiesiger Auffassung einen Ausschlusstatbestand für Windenergie dar.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen des Weißstorchs schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 44/24 Wöbbelin mit dem erweiterten Prüfbereich (EPB) des Weißstorchs kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "für Weißstorch Grünland als potenziell essentielle Nahrungsfläche vollständig auf VRW-abgewandter Seite des EPB; zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 4 bereits genehmigte WEA (zzgl. 1 weitere WEA an das VRW angrenzend); bei deutlich erhöhter Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Vögeln in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der WEA mit daraus resultierender signifikanter Risikoerhöhung sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene festzulegen" Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 44/24 Wöbbelin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 44/24 Wöbbelin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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