| Stellungnehmer | Kapitel | Inhalt | Abwägung und Sachaufklärung | BE-ID |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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Zielart Weißstorch
In den nachfolgend aufgeführten Vorranggebieten befinden sich Nahrungsgebiete des Weißstorchs als Bestandteil des jeweiligen SPA:
VG 31/24 Plate
VG 32/24 Hoort
VG 33/24 Waschow
VG 34/24 Kogel
VG 35/24 Lüttow-Valluhn
VG 36/24 Greven
VG 37/24 Bennin
VG 38/24 Gresse
VG 40/24 Vellahn
VG 42/24 Moraas
VG 44/24 Wöbbelin
VG 46/24 Bresegard
VG 52/24 Muchow
VG 53/24 Balow
VG 54/24 Brunow
VG 59/24 Kreien
VG 60/24 Vietlübbe
VG 66/24 Sehlsdorf
VG 71/24 Runow
VG 72/24 Groß Niendorf und
VG 73/24 Hohen Pritz.
Damit sind die vorstehend genannten Vorranggebiete direkt betroffen. Das Vorkommen der Zielart stellt nach hiesiger Auffassung einen Ausschlusstatbestand für Windenergie dar.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen des Weißstorchs schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 46/24 Bresegard mit dem erweiterten Prüfbereich (EPB) des Weißstorchs kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend Grünlandflächen als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Weißstorch im Überlagerungsbereich VRW/EPB sowie z.T. Verschattung von Grünlandflächen im EPB durch VRW; bei deutlich erhöhter Aufenthalts-wahrscheinlichkeit von Vögeln in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der WEA mit daraus resultierender signifikanter Risikoerhöhung sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene festzulegen"
In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 46/24 Bresegard im Norden reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Ludwigsluster Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 46/24 Bresegard stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 46/24 Bresegard bestätigt. |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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Zielart Weißstorch
In den nachfolgend aufgeführten Vorranggebieten befinden sich Nahrungsgebiete des Weißstorchs als Bestandteil des jeweiligen SPA:
VG 31/24 Plate
VG 32/24 Hoort
VG 33/24 Waschow
VG 34/24 Kogel
VG 35/24 Lüttow-Valluhn
VG 36/24 Greven
VG 37/24 Bennin
VG 38/24 Gresse
VG 40/24 Vellahn
VG 42/24 Moraas
VG 44/24 Wöbbelin
VG 46/24 Bresegard
VG 52/24 Muchow
VG 53/24 Balow
VG 54/24 Brunow
VG 59/24 Kreien
VG 60/24 Vietlübbe
VG 66/24 Sehlsdorf
VG 71/24 Runow
VG 72/24 Groß Niendorf und
VG 73/24 Hohen Pritz.
Damit sind die vorstehend genannten Vorranggebiete direkt betroffen. Das Vorkommen der Zielart stellt nach hiesiger Auffassung einen Ausschlusstatbestand für Windenergie dar.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 52/24 Muchow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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Zielart Weißstorch
In den nachfolgend aufgeführten Vorranggebieten befinden sich Nahrungsgebiete des Weißstorchs als Bestandteil des jeweiligen SPA:
VG 31/24 Plate
VG 32/24 Hoort
VG 33/24 Waschow
VG 34/24 Kogel
VG 35/24 Lüttow-Valluhn
VG 36/24 Greven
VG 37/24 Bennin
VG 38/24 Gresse
VG 40/24 Vellahn
VG 42/24 Moraas
VG 44/24 Wöbbelin
VG 46/24 Bresegard
VG 52/24 Muchow
VG 53/24 Balow
VG 54/24 Brunow
VG 59/24 Kreien
VG 60/24 Vietlübbe
VG 66/24 Sehlsdorf
VG 71/24 Runow
VG 72/24 Groß Niendorf und
VG 73/24 Hohen Pritz.
Damit sind die vorstehend genannten Vorranggebiete direkt betroffen. Das Vorkommen der Zielart stellt nach hiesiger Auffassung einen Ausschlusstatbestand für Windenergie dar.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 53/24 Balow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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ID: 5258
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Umweltbericht
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Zielart Weißstorch
In den nachfolgend aufgeführten Vorranggebieten befinden sich Nahrungsgebiete des Weißstorchs als Bestandteil des jeweiligen SPA:
VG 31/24 Plate
VG 32/24 Hoort
VG 33/24 Waschow
VG 34/24 Kogel
VG 35/24 Lüttow-Valluhn
VG 36/24 Greven
VG 37/24 Bennin
VG 38/24 Gresse
VG 40/24 Vellahn
VG 42/24 Moraas
VG 44/24 Wöbbelin
VG 46/24 Bresegard
VG 52/24 Muchow
VG 53/24 Balow
VG 54/24 Brunow
VG 59/24 Kreien
VG 60/24 Vietlübbe
VG 66/24 Sehlsdorf
VG 71/24 Runow
VG 72/24 Groß Niendorf und
VG 73/24 Hohen Pritz.
Damit sind die vorstehend genannten Vorranggebiete direkt betroffen. Das Vorkommen der Zielart stellt nach hiesiger Auffassung einen Ausschlusstatbestand für Windenergie dar.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen des Weißstorchs schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 54/24 Brunow mit dem erweiterten Prüfbereich (EPB) des Weißstorchs kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend Grünlandflächen als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Weißstorch im Überlagerungsbereich VRW/EPB sowie z.T. Verschattung von Grünlandflächen im EPB durch VRW; Grünland als potenziell essentielle Nahrungsfläche jedoch überwiegend auf VRW-abgewandter Seite des EPB; zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 5 bereits genehmigte WEA (zzgl. 2 weitere WEA an das VRW angrenzend); bei deutlich erhöhter Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Vögeln in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der WEA mit daraus resultierender signifikanter Risikoerhöhung sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene festzulegen"
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 54/24 Brunow stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 54/24 Brunow bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Umweltbericht
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Zielart Weißstorch
In den nachfolgend aufgeführten Vorranggebieten befinden sich Nahrungsgebiete des Weißstorchs als Bestandteil des jeweiligen SPA:
VG 31/24 Plate
VG 32/24 Hoort
VG 33/24 Waschow
VG 34/24 Kogel
VG 35/24 Lüttow-Valluhn
VG 36/24 Greven
VG 37/24 Bennin
VG 38/24 Gresse
VG 40/24 Vellahn
VG 42/24 Moraas
VG 44/24 Wöbbelin
VG 46/24 Bresegard
VG 52/24 Muchow
VG 53/24 Balow
VG 54/24 Brunow
VG 59/24 Kreien
VG 60/24 Vietlübbe
VG 66/24 Sehlsdorf
VG 71/24 Runow
VG 72/24 Groß Niendorf und
VG 73/24 Hohen Pritz.
Damit sind die vorstehend genannten Vorranggebiete direkt betroffen. Das Vorkommen der Zielart stellt nach hiesiger Auffassung einen Ausschlusstatbestand für Windenergie dar.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen des Weißstorchs schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 59/24 Kreien mit dem erweiterten Prüfbereich (EPB) des Weißstorchs kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "für den Weißstorch Grünland als potenziell essentielle Nahrungsfläche vollständig auf VRW-abgewandter Seite des EPB; zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 12 bereits genehmigte WEA (zzgl. 2 weitere WEA an das VRW angrenzend); bei deutlich erhöhter Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Vögeln in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der WEA mit daraus resultierender signifikanter Risikoerhöhung sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene festzulegen"
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 59/24 Kreien stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 59/24 Kreien bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Zielart Weißstorch
In den nachfolgend aufgeführten Vorranggebieten befinden sich Nahrungsgebiete des Weißstorchs als Bestandteil des jeweiligen SPA:
VG 31/24 Plate
VG 32/24 Hoort
VG 33/24 Waschow
VG 34/24 Kogel
VG 35/24 Lüttow-Valluhn
VG 36/24 Greven
VG 37/24 Bennin
VG 38/24 Gresse
VG 40/24 Vellahn
VG 42/24 Moraas
VG 44/24 Wöbbelin
VG 46/24 Bresegard
VG 52/24 Muchow
VG 53/24 Balow
VG 54/24 Brunow
VG 59/24 Kreien
VG 60/24 Vietlübbe
VG 66/24 Sehlsdorf
VG 71/24 Runow
VG 72/24 Groß Niendorf und
VG 73/24 Hohen Pritz.
Damit sind die vorstehend genannten Vorranggebiete direkt betroffen. Das Vorkommen der Zielart stellt nach hiesiger Auffassung einen Ausschlusstatbestand für Windenergie dar.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen des Weißstorchs schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 60/24 Vietlübbe mit dem erweiterten Prüfbereich (EPB) des Weißstorchs kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Grünlandflächen als potenziell essentielle Nahrungsflächen im Überlagerungsbereich VRW/EPB; zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 7 bereits genehmigte WEA (zzgl. 1 weitere WEA an das VRW angrenzend); bei deutlich erhöhter Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Vögeln in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der WEA mit daraus resultierender signifikanter Risikoerhöhung sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene festzulegen"
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 60/24 Vietlübbe stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 60/24 Vietlübbe bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Zielart Weißstorch
In den nachfolgend aufgeführten Vorranggebieten befinden sich Nahrungsgebiete des Weißstorchs als Bestandteil des jeweiligen SPA:
VG 31/24 Plate
VG 32/24 Hoort
VG 33/24 Waschow
VG 34/24 Kogel
VG 35/24 Lüttow-Valluhn
VG 36/24 Greven
VG 37/24 Bennin
VG 38/24 Gresse
VG 40/24 Vellahn
VG 42/24 Moraas
VG 44/24 Wöbbelin
VG 46/24 Bresegard
VG 52/24 Muchow
VG 53/24 Balow
VG 54/24 Brunow
VG 59/24 Kreien
VG 60/24 Vietlübbe
VG 66/24 Sehlsdorf
VG 71/24 Runow
VG 72/24 Groß Niendorf und
VG 73/24 Hohen Pritz.
Damit sind die vorstehend genannten Vorranggebiete direkt betroffen. Das Vorkommen der Zielart stellt nach hiesiger Auffassung einen Ausschlusstatbestand für Windenergie dar.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen des Weißstorchs schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 66/24 Sehlsdorf mit dem erweiterten Prüfbereich (EPB) des Weißstorchs erfolgt keine vertiefende Betrachtung im Umweltbericht, da der Horst seit mehr als 5 Jahren unbesetzt ist. Im Übrigen kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 8 bereits genehmigte WEA; bei deutlich erhöhter Aufenthalts-wahrscheinlichkeit von Vögeln in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der WEA mit daraus resultierender signifikanter Risikoerhöhung sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene festzulegen"
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Umweltbericht
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Zielart Weißstorch
In den nachfolgend aufgeführten Vorranggebieten befinden sich Nahrungsgebiete des Weißstorchs als Bestandteil des jeweiligen SPA:
VG 31/24 Plate
VG 32/24 Hoort
VG 33/24 Waschow
VG 34/24 Kogel
VG 35/24 Lüttow-Valluhn
VG 36/24 Greven
VG 37/24 Bennin
VG 38/24 Gresse
VG 40/24 Vellahn
VG 42/24 Moraas
VG 44/24 Wöbbelin
VG 46/24 Bresegard
VG 52/24 Muchow
VG 53/24 Balow
VG 54/24 Brunow
VG 59/24 Kreien
VG 60/24 Vietlübbe
VG 66/24 Sehlsdorf
VG 71/24 Runow
VG 72/24 Groß Niendorf und
VG 73/24 Hohen Pritz.
Damit sind die vorstehend genannten Vorranggebiete direkt betroffen. Das Vorkommen der Zielart stellt nach hiesiger Auffassung einen Ausschlusstatbestand für Windenergie dar.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 71/24 Runow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 5258
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Umweltbericht
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Zielart Weißstorch
In den nachfolgend aufgeführten Vorranggebieten befinden sich Nahrungsgebiete des Weißstorchs als Bestandteil des jeweiligen SPA:
VG 31/24 Plate
VG 32/24 Hoort
VG 33/24 Waschow
VG 34/24 Kogel
VG 35/24 Lüttow-Valluhn
VG 36/24 Greven
VG 37/24 Bennin
VG 38/24 Gresse
VG 40/24 Vellahn
VG 42/24 Moraas
VG 44/24 Wöbbelin
VG 46/24 Bresegard
VG 52/24 Muchow
VG 53/24 Balow
VG 54/24 Brunow
VG 59/24 Kreien
VG 60/24 Vietlübbe
VG 66/24 Sehlsdorf
VG 71/24 Runow
VG 72/24 Groß Niendorf und
VG 73/24 Hohen Pritz.
Damit sind die vorstehend genannten Vorranggebiete direkt betroffen. Das Vorkommen der Zielart stellt nach hiesiger Auffassung einen Ausschlusstatbestand für Windenergie dar.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen des Weißstorchs schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 72/24 Groß Niendorf mit dem erweiterten Prüfbereich (EPB) des Weißstorchs erfolgt keine vertiefende Betrachtung im Umweltbericht, da der Horst seit mehr als 5 Jahren unbesetzt ist. Im Übrigen kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "bei deutlich erhöhter Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Vögeln in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der WEA mit daraus resultierender signifikanter Risikoerhöhung sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene festzulegen"
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 72/24 Groß Niendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 72/24 Groß Niendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Umweltbericht
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Zielart Weißstorch
In den nachfolgend aufgeführten Vorranggebieten befinden sich Nahrungsgebiete des Weißstorchs als Bestandteil des jeweiligen SPA:
VG 31/24 Plate
VG 32/24 Hoort
VG 33/24 Waschow
VG 34/24 Kogel
VG 35/24 Lüttow-Valluhn
VG 36/24 Greven
VG 37/24 Bennin
VG 38/24 Gresse
VG 40/24 Vellahn
VG 42/24 Moraas
VG 44/24 Wöbbelin
VG 46/24 Bresegard
VG 52/24 Muchow
VG 53/24 Balow
VG 54/24 Brunow
VG 59/24 Kreien
VG 60/24 Vietlübbe
VG 66/24 Sehlsdorf
VG 71/24 Runow
VG 72/24 Groß Niendorf und
VG 73/24 Hohen Pritz.
Damit sind die vorstehend genannten Vorranggebiete direkt betroffen. Das Vorkommen der Zielart stellt nach hiesiger Auffassung einen Ausschlusstatbestand für Windenergie dar.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
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Umweltbericht
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Zielart Fischadler
Das Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen befindet sich zwischen dem SPA DE 2339-402 „Nossentiner-Schwinzer Heide“. Damit ist der Fischadler auf seinem direkten Weg zwischen seinem Horst im SPA und seinen Nahrungsgebieten direkt betroffen.
Das Vorkommen der Zielart stellt nach hiesiger Auffassung einen Ausschlusstatbestand für Windenergie dar.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "VSG DE 2339-402 Nossentiner/ Schwinzer Heide" zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 63/24 Plauerhagen erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets ausgeschlossen werden können.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 63/24 Plauerhagen mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) bzw. dem erweiterten Prüfbereich (EPB) des Fischadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Fischadler im Überlagerungsbereich VRW/ZPB, Gewässer > 5ha auf VRW-abgewandter Seite des ZPB bzw. abseits des VRW; zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 13 in Betrieb befindliche WEA (zzgl. 7 weitere WEA an das VRW angrenzend); bei Bedarf Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene; vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Fischadler im Überlagerungsbereich VRW/EPB und keine potenziell essentiellen Nahrungsgewässer >5 ha im EPB durch VRW verschattet; zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 13 in Betrieb befindliche WEA (zzgl. 7 weitere WEA an das VRW angrenzend); bei deutlich erhöhter Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Vögeln in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der WEA mit daraus resultierender signifikanter Risikoerhöhung sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene festzulegen"
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg ist nicht vorgesehen, die Festlegung von Ausgleichs- und Minderungsmaßnahmen vorwegzunehmen, die auf Genehmigungsebene möglicherweise erforderlich sind.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 63/24 Plauerhagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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5.2 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB – umgangssprachlich als FFH-Gebiete bezeichnet)
Die Vorranggebiete
VG 32/24 Hoort
VG 42/24 Moraas
VG 58/24 Suckow-Redlin
VG 59/24 Kreien und
VG 72/24 Groß Niendorf
grenzen unmittelbar an Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung an. Das Vorranggebiet 42/24 Moraas umschließt förmlich das GGB. Hier gelten die o.g. Aussagen zur Verträglichkeitsprüfung unter Pkt. 5. nach § 34 BNatSchG vollumfänglich.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "GGB DE 2533-301 Sude mit Zuflüssen", das unmittelbar an das Vorranggebiet angrenzt, zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 32/24 Hoort keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes zu erwarten sind.
Die Daten zum Ausschlusskriterium „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 32/24 Hoort wird auf einer Teilfläche von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 32/24 Hoort stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 32/24 Hoort bestätigt. |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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5.2 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB – umgangssprachlich als FFH-Gebiete bezeichnet)
Die Vorranggebiete
VG 32/24 Hoort
VG 42/24 Moraas
VG 58/24 Suckow-Redlin
VG 59/24 Kreien und
VG 72/24 Groß Niendorf
grenzen unmittelbar an Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung an. Das Vorranggebiet 42/24 Moraas umschließt förmlich das GGB. Hier gelten die o.g. Aussagen zur Verträglichkeitsprüfung unter Pkt. 5. nach § 34 BNatSchG vollumfänglich.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "GGB DE 2533-301 Sude mit Zuflüssen", das unmittelbar an das Vorranggebiet angrenzt, zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 42/24 Moraas keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes zu erwarten sind.
In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 42/24 Moraas im Südwesten reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Kuhstorfer Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 42/24 Moraas stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 42/24 Moraas bestätigt. |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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5.2 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB – umgangssprachlich als FFH-Gebiete bezeichnet)
Die Vorranggebiete
VG 32/24 Hoort
VG 42/24 Moraas
VG 58/24 Suckow-Redlin
VG 59/24 Kreien und
VG 72/24 Groß Niendorf
grenzen unmittelbar an Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung an. Das Vorranggebiet 42/24 Moraas umschließt förmlich das GGB. Hier gelten die o.g. Aussagen zur Verträglichkeitsprüfung unter Pkt. 5. nach § 34 BNatSchG vollumfänglich.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "GGB DE 2638-305 Fließgewässer, Seen und Moore des Siggelkower Sanders", das unmittelbar an das Vorranggebiet angrenzt, zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 58/24 Suckow-Redlin keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes zu erwarten sind.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 58/24 Suckow-Redlin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 58/24 Suckow-Redlin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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5.2 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB – umgangssprachlich als FFH-Gebiete bezeichnet)
Die Vorranggebiete
VG 32/24 Hoort
VG 42/24 Moraas
VG 58/24 Suckow-Redlin
VG 59/24 Kreien und
VG 72/24 Groß Niendorf
grenzen unmittelbar an Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung an. Das Vorranggebiet 42/24 Moraas umschließt förmlich das GGB. Hier gelten die o.g. Aussagen zur Verträglichkeitsprüfung unter Pkt. 5. nach § 34 BNatSchG vollumfänglich.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "GGB DE 2638-305 Fließgewässer, Seen und Moore des Siggelkower Sanders", das unmittelbar an das Vorranggebiet angrenzt, zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 59/24 Kreien keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes zu erwarten sind.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 59/24 Kreien stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 59/24 Kreien bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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5.2 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB – umgangssprachlich als FFH-Gebiete bezeichnet)
Die Vorranggebiete
VG 32/24 Hoort
VG 42/24 Moraas
VG 58/24 Suckow-Redlin
VG 59/24 Kreien und
VG 72/24 Groß Niendorf
grenzen unmittelbar an Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung an. Das Vorranggebiet 42/24 Moraas umschließt förmlich das GGB. Hier gelten die o.g. Aussagen zur Verträglichkeitsprüfung unter Pkt. 5. nach § 34 BNatSchG vollumfänglich.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "GGB DE 2437-301 Wälder bei Mestlin und Langenhägener Seewiesen" zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 72/24 Groß Niendorf keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 72/24 Groß Niendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 72/24 Groß Niendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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6. Biosphärenreservat
Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin grenzt unmittelbar an das Biosphärenreservat „Flusslandschaft Elbe Mecklenburg-Vorpommern“ an. Hier gelten die o.g. Aussagen zur Verträglichkeitsprüfung unter Pkt. 5. nach § 34 BNatSchG vollumfänglich.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Umweltbericht
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7. Naturparke
Das Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen grenzt unmittelbar an den Naturpark „Nossentiner-Schwinzer Heide an. Hier gelten die o.g. Aussagen zur Verträglichkeitsprüfung unter Pkt. 5. nach § 34 BNatSchG vollumfänglich.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Gemäß § 34 Abs. Satz 2 BNatSchG ergeben sich die Maßstäbe für die Natura 2000-Verträglichkeit ebenfalls aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften geschützter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG ist, soweit diese innerhalb eines Natura 2000-Gebiets liegen. Die jeweiligen Erhaltungsziele aus den Verordnungen der weiteren Schutzgebiete gemäß § 20 BNatSchG sind, sofern diese nicht in die Natura 2000-Landesverordnung oder die entsprechenden Standarddatenbögen eingeschlossen sind, ebenfalls zu berücksichtigen. Sofern die Verordnungen der weiteren Schutzgebiete, die auf den Flächen der untersuchten Natura 2000-Gebiete und innerhalb der Prüfradien liegen, älteren Datums als die Natura 2000-Landesverordnung bzw. der entsprechende Standarddatenbögen sind, ist anzunehmen, dass die Erhaltungsziele aller weiteren Schutzgebiete nach § 20 Absatz 2 BNatSchG bei der Ausweisung beachtet wurden und in die Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebiets integriert wurden. Dies ist bezüglich der genannten Schutzgebiete der Fall.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 63/24 Plauerhagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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ID: 5258
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Umweltbericht
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8. Naturschutzgebiete nach § 23 BNatSchG
Die Vorranggebiete
VG 59/24 Kreien und
VG 60/24 Vietlübbe
grenzen unmittelbar an Naturschutzgebiete an. Hier gelten die o.g. Aussagen zur Verträglichkeitsprüfung unter Pkt. 5. nach § 34 BNatSchG vollumfänglich.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Gemäß § 34 Abs. Satz 2 BNatSchG ergeben sich die Maßstäbe für die Natura 2000-Verträglichkeit ebenfalls aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften geschützter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG ist, soweit diese innerhalb eines Natura 2000-Gebiets liegen. Die jeweiligen Erhaltungsziele aus den Verordnungen der weiteren Schutzgebiete gemäß § 20 BNatSchG sind, sofern diese nicht in die Natura 2000-Landesverordnung oder die entsprechenden Standarddatenbögen eingeschlossen sind, ebenfalls zu berücksichtigen. Sofern die Verordnungen der weiteren Schutzgebiete, die auf den Flächen der untersuchten Natura 2000-Gebiete und innerhalb der Prüfradien liegen, älteren Datums als die Natura 2000-Landesverordnung bzw. der entsprechende Standarddatenbögen sind, ist anzunehmen, dass die Erhaltungsziele aller weiteren Schutzgebiete nach § 20 Absatz 2 BNatSchG bei der Ausweisung beachtet wurden und in die Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebiets integriert wurden. Dies ist bezüglich der genannten Schutzgebiete der Fall.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 59/24 Kreien stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 59/24 Kreien bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Umweltbericht
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8. Naturschutzgebiete nach § 23 BNatSchG
Die Vorranggebiete
VG 59/24 Kreien und
VG 60/24 Vietlübbe
grenzen unmittelbar an Naturschutzgebiete an. Hier gelten die o.g. Aussagen zur Verträglichkeitsprüfung unter Pkt. 5. nach § 34 BNatSchG vollumfänglich.
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Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Gemäß § 34 Abs. Satz 2 BNatSchG ergeben sich die Maßstäbe für die Natura 2000-Verträglichkeit ebenfalls aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften geschützter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG ist, soweit diese innerhalb eines Natura 2000-Gebiets liegen. Die jeweiligen Erhaltungsziele aus den Verordnungen der weiteren Schutzgebiete gemäß § 20 BNatSchG sind, sofern diese nicht in die Natura 2000-Landesverordnung oder die entsprechenden Standarddatenbögen eingeschlossen sind, ebenfalls zu berücksichtigen. Sofern die Verordnungen der weiteren Schutzgebiete, die auf den Flächen der untersuchten Natura 2000-Gebiete und innerhalb der Prüfradien liegen, älteren Datums als die Natura 2000-Landesverordnung bzw. der entsprechende Standarddatenbögen sind, ist anzunehmen, dass die Erhaltungsziele aller weiteren Schutzgebiete nach § 20 Absatz 2 BNatSchG bei der Ausweisung beachtet wurden und in die Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebiets integriert wurden. Dies ist bezüglich der genannten Schutzgebiete der Fall.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 60/24 Vietlübbe stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 60/24 Vietlübbe bestätigt und bleibt räumlich unverändert |
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ID: 5258
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Umweltbericht
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9. Landschaftsschutzgebiete
Die Vorranggebiete
VG 32/24 Hoort
VG 34/24 Kogel
VG 36/24 Greven
VG 42/24 Moraas
VG 46/24 Bresegard
VG 56/24 Parchim
VG 58/24 Suckow-Redlin
VG 63/24 Plauerhagen
VG 72/24 Groß Niendorf und
VG 73/24 Hohen Pritz
grenzen unmittelbar an Landschaftsschutzgebiete an. Das Vorranggebiet 42/24 Moraas umschließt förmlich das LSG „Mittlere Sude“ in dem Bereich. Hier gelten die o.g. Aussagen zur Verträglichkeitsprüfung unter Pkt. 5. nach § 34 BNatSchG vollumfänglich.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Gemäß § 34 Abs. Satz 2 BNatSchG ergeben sich die Maßstäbe für die Natura 2000-Verträglichkeit ebenfalls aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften geschützter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG ist, soweit diese innerhalb eines Natura 2000-Gebiets liegen. Die jeweiligen Erhaltungsziele aus den Verordnungen der weiteren Schutzgebiete gemäß § 20 BNatSchG sind, sofern diese nicht in die Natura 2000-Landesverordnung oder die entsprechenden Standarddatenbögen eingeschlossen sind, ebenfalls zu berücksichtigen. Sofern die Verordnungen der weiteren Schutzgebiete, die auf den Flächen der untersuchten Natura 2000-Gebiete und innerhalb der Prüfradien liegen, älteren Datums als die Natura 2000-Landesverordnung bzw. der entsprechende Standarddatenbögen sind, ist anzunehmen, dass die Erhaltungsziele aller weiteren Schutzgebiete nach § 20 Absatz 2 BNatSchG bei der Ausweisung beachtet wurden und in die Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebiets integriert wurden. Dies ist bezüglich der genannten Schutzgebiete der Fall.
Die Daten zum Ausschlusskriterium „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 32/24 Hoort wird auf einer Teilfläche von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 32/24 Hoort stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 32/24 Hoort bestätigt. |
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ID: 5258
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Umweltbericht
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9. Landschaftsschutzgebiete
Die Vorranggebiete
VG 32/24 Hoort
VG 34/24 Kogel
VG 36/24 Greven
VG 42/24 Moraas
VG 46/24 Bresegard
VG 56/24 Parchim
VG 58/24 Suckow-Redlin
VG 63/24 Plauerhagen
VG 72/24 Groß Niendorf und
VG 73/24 Hohen Pritz
grenzen unmittelbar an Landschaftsschutzgebiete an. Das Vorranggebiet 42/24 Moraas umschließt förmlich das LSG „Mittlere Sude“ in dem Bereich. Hier gelten die o.g. Aussagen zur Verträglichkeitsprüfung unter Pkt. 5. nach § 34 BNatSchG vollumfänglich.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 34/24 Kogel findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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9. Landschaftsschutzgebiete
Die Vorranggebiete
VG 32/24 Hoort
VG 34/24 Kogel
VG 36/24 Greven
VG 42/24 Moraas
VG 46/24 Bresegard
VG 56/24 Parchim
VG 58/24 Suckow-Redlin
VG 63/24 Plauerhagen
VG 72/24 Groß Niendorf und
VG 73/24 Hohen Pritz
grenzen unmittelbar an Landschaftsschutzgebiete an. Das Vorranggebiet 42/24 Moraas umschließt förmlich das LSG „Mittlere Sude“ in dem Bereich. Hier gelten die o.g. Aussagen zur Verträglichkeitsprüfung unter Pkt. 5. nach § 34 BNatSchG vollumfänglich.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Gemäß § 34 Abs. Satz 2 BNatSchG ergeben sich die Maßstäbe für die Natura 2000-Verträglichkeit ebenfalls aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften geschützter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG ist, soweit diese innerhalb eines Natura 2000-Gebiets liegen. Die jeweiligen Erhaltungsziele aus den Verordnungen der weiteren Schutzgebiete gemäß § 20 BNatSchG sind, sofern diese nicht in die Natura 2000-Landesverordnung oder die entsprechenden Standarddatenbögen eingeschlossen sind, ebenfalls zu berücksichtigen. Sofern die Verordnungen der weiteren Schutzgebiete, die auf den Flächen der untersuchten Natura 2000-Gebiete und innerhalb der Prüfradien liegen, älteren Datums als die Natura 2000-Landesverordnung bzw. der entsprechende Standarddatenbögen sind, ist anzunehmen, dass die Erhaltungsziele aller weiteren Schutzgebiete nach § 20 Absatz 2 BNatSchG bei der Ausweisung beachtet wurden und in die Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebiets integriert wurden. Dies ist bezüglich der genannten Schutzgebiete der Fall.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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9. Landschaftsschutzgebiete
Die Vorranggebiete
VG 32/24 Hoort
VG 34/24 Kogel
VG 36/24 Greven
VG 42/24 Moraas
VG 46/24 Bresegard
VG 56/24 Parchim
VG 58/24 Suckow-Redlin
VG 63/24 Plauerhagen
VG 72/24 Groß Niendorf und
VG 73/24 Hohen Pritz
grenzen unmittelbar an Landschaftsschutzgebiete an. Das Vorranggebiet 42/24 Moraas umschließt förmlich das LSG „Mittlere Sude“ in dem Bereich. Hier gelten die o.g. Aussagen zur Verträglichkeitsprüfung unter Pkt. 5. nach § 34 BNatSchG vollumfänglich.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Gemäß § 34 Abs. Satz 2 BNatSchG ergeben sich die Maßstäbe für die Natura 2000-Verträglichkeit ebenfalls aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften geschützter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG ist, soweit diese innerhalb eines Natura 2000-Gebiets liegen. Die jeweiligen Erhaltungsziele aus den Verordnungen der weiteren Schutzgebiete gemäß § 20 BNatSchG sind, sofern diese nicht in die Natura 2000-Landesverordnung oder die entsprechenden Standarddatenbögen eingeschlossen sind, ebenfalls zu berücksichtigen. Sofern die Verordnungen der weiteren Schutzgebiete, die auf den Flächen der untersuchten Natura 2000-Gebiete und innerhalb der Prüfradien liegen, älteren Datums als die Natura 2000-Landesverordnung bzw. der entsprechende Standarddatenbögen sind, ist anzunehmen, dass die Erhaltungsziele aller weiteren Schutzgebiete nach § 20 Absatz 2 BNatSchG bei der Ausweisung beachtet wurden und in die Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebiets integriert wurden. Dies ist bezüglich der genannten Schutzgebiete der Fall.
In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 42/24 Moraas im Südwesten reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Kuhstorfer Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 42/24 Moraas stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 42/24 Moraas bestätigt. |
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ID: 5258
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Umweltbericht
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9. Landschaftsschutzgebiete
Die Vorranggebiete
VG 32/24 Hoort
VG 34/24 Kogel
VG 36/24 Greven
VG 42/24 Moraas
VG 46/24 Bresegard
VG 56/24 Parchim
VG 58/24 Suckow-Redlin
VG 63/24 Plauerhagen
VG 72/24 Groß Niendorf und
VG 73/24 Hohen Pritz
grenzen unmittelbar an Landschaftsschutzgebiete an. Das Vorranggebiet 42/24 Moraas umschließt förmlich das LSG „Mittlere Sude“ in dem Bereich. Hier gelten die o.g. Aussagen zur Verträglichkeitsprüfung unter Pkt. 5. nach § 34 BNatSchG vollumfänglich.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Gemäß § 34 Abs. Satz 2 BNatSchG ergeben sich die Maßstäbe für die Natura 2000-Verträglichkeit ebenfalls aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften geschützter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG ist, soweit diese innerhalb eines Natura 2000-Gebiets liegen. Die jeweiligen Erhaltungsziele aus den Verordnungen der weiteren Schutzgebiete gemäß § 20 BNatSchG sind, sofern diese nicht in die Natura 2000-Landesverordnung oder die entsprechenden Standarddatenbögen eingeschlossen sind, ebenfalls zu berücksichtigen. Sofern die Verordnungen der weiteren Schutzgebiete, die auf den Flächen der untersuchten Natura 2000-Gebiete und innerhalb der Prüfradien liegen, älteren Datums als die Natura 2000-Landesverordnung bzw. der entsprechende Standarddatenbögen sind, ist anzunehmen, dass die Erhaltungsziele aller weiteren Schutzgebiete nach § 20 Absatz 2 BNatSchG bei der Ausweisung beachtet wurden und in die Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebiets integriert wurden. Dies ist bezüglich der genannten Schutzgebiete der Fall.
In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 46/24 Bresegard im Norden reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Ludwigsluster Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 46/24 Bresegard stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 46/24 Bresegard bestätigt. |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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9. Landschaftsschutzgebiete
Die Vorranggebiete
VG 32/24 Hoort
VG 34/24 Kogel
VG 36/24 Greven
VG 42/24 Moraas
VG 46/24 Bresegard
VG 56/24 Parchim
VG 58/24 Suckow-Redlin
VG 63/24 Plauerhagen
VG 72/24 Groß Niendorf und
VG 73/24 Hohen Pritz
grenzen unmittelbar an Landschaftsschutzgebiete an. Das Vorranggebiet 42/24 Moraas umschließt förmlich das LSG „Mittlere Sude“ in dem Bereich. Hier gelten die o.g. Aussagen zur Verträglichkeitsprüfung unter Pkt. 5. nach § 34 BNatSchG vollumfänglich.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Gemäß § 34 Abs. Satz 2 BNatSchG ergeben sich die Maßstäbe für die Natura 2000-Verträglichkeit ebenfalls aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften geschützter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG ist, soweit diese innerhalb eines Natura 2000-Gebiets liegen. Die jeweiligen Erhaltungsziele aus den Verordnungen der weiteren Schutzgebiete gemäß § 20 BNatSchG sind, sofern diese nicht in die Natura 2000-Landesverordnung oder die entsprechenden Standarddatenbögen eingeschlossen sind, ebenfalls zu berücksichtigen. Sofern die Verordnungen der weiteren Schutzgebiete, die auf den Flächen der untersuchten Natura 2000-Gebiete und innerhalb der Prüfradien liegen, älteren Datums als die Natura 2000-Landesverordnung bzw. der entsprechende Standarddatenbögen sind, ist anzunehmen, dass die Erhaltungsziele aller weiteren Schutzgebiete nach § 20 Absatz 2 BNatSchG bei der Ausweisung beachtet wurden und in die Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebiets integriert wurden. Dies ist bezüglich der genannten Schutzgebiete der Fall.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 56/24 Parchim stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 56/24 Parchim bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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ID: 5258
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Umweltbericht
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9. Landschaftsschutzgebiete
Die Vorranggebiete
VG 32/24 Hoort
VG 34/24 Kogel
VG 36/24 Greven
VG 42/24 Moraas
VG 46/24 Bresegard
VG 56/24 Parchim
VG 58/24 Suckow-Redlin
VG 63/24 Plauerhagen
VG 72/24 Groß Niendorf und
VG 73/24 Hohen Pritz
grenzen unmittelbar an Landschaftsschutzgebiete an. Das Vorranggebiet 42/24 Moraas umschließt förmlich das LSG „Mittlere Sude“ in dem Bereich. Hier gelten die o.g. Aussagen zur Verträglichkeitsprüfung unter Pkt. 5. nach § 34 BNatSchG vollumfänglich.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Gemäß § 34 Abs. Satz 2 BNatSchG ergeben sich die Maßstäbe für die Natura 2000-Verträglichkeit ebenfalls aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften geschützter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG ist, soweit diese innerhalb eines Natura 2000-Gebiets liegen. Die jeweiligen Erhaltungsziele aus den Verordnungen der weiteren Schutzgebiete gemäß § 20 BNatSchG sind, sofern diese nicht in die Natura 2000-Landesverordnung oder die entsprechenden Standarddatenbögen eingeschlossen sind, ebenfalls zu berücksichtigen. Sofern die Verordnungen der weiteren Schutzgebiete, die auf den Flächen der untersuchten Natura 2000-Gebiete und innerhalb der Prüfradien liegen, älteren Datums als die Natura 2000-Landesverordnung bzw. der entsprechende Standarddatenbögen sind, ist anzunehmen, dass die Erhaltungsziele aller weiteren Schutzgebiete nach § 20 Absatz 2 BNatSchG bei der Ausweisung beachtet wurden und in die Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebiets integriert wurden. Dies ist bezüglich der genannten Schutzgebiete der Fall.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 58/24 Suckow-Redlin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 58/24 Suckow-Redlin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1434 |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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9. Landschaftsschutzgebiete
Die Vorranggebiete
VG 32/24 Hoort
VG 34/24 Kogel
VG 36/24 Greven
VG 42/24 Moraas
VG 46/24 Bresegard
VG 56/24 Parchim
VG 58/24 Suckow-Redlin
VG 63/24 Plauerhagen
VG 72/24 Groß Niendorf und
VG 73/24 Hohen Pritz
grenzen unmittelbar an Landschaftsschutzgebiete an. Das Vorranggebiet 42/24 Moraas umschließt förmlich das LSG „Mittlere Sude“ in dem Bereich. Hier gelten die o.g. Aussagen zur Verträglichkeitsprüfung unter Pkt. 5. nach § 34 BNatSchG vollumfänglich.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Gemäß § 34 Abs. Satz 2 BNatSchG ergeben sich die Maßstäbe für die Natura 2000-Verträglichkeit ebenfalls aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften geschützter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG ist, soweit diese innerhalb eines Natura 2000-Gebiets liegen. Die jeweiligen Erhaltungsziele aus den Verordnungen der weiteren Schutzgebiete gemäß § 20 BNatSchG sind, sofern diese nicht in die Natura 2000-Landesverordnung oder die entsprechenden Standarddatenbögen eingeschlossen sind, ebenfalls zu berücksichtigen. Sofern die Verordnungen der weiteren Schutzgebiete, die auf den Flächen der untersuchten Natura 2000-Gebiete und innerhalb der Prüfradien liegen, älteren Datums als die Natura 2000-Landesverordnung bzw. der entsprechende Standarddatenbögen sind, ist anzunehmen, dass die Erhaltungsziele aller weiteren Schutzgebiete nach § 20 Absatz 2 BNatSchG bei der Ausweisung beachtet wurden und in die Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebiets integriert wurden. Dies ist bezüglich der genannten Schutzgebiete der Fall.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 63/24 Plauerhagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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9. Landschaftsschutzgebiete
Die Vorranggebiete
VG 32/24 Hoort
VG 34/24 Kogel
VG 36/24 Greven
VG 42/24 Moraas
VG 46/24 Bresegard
VG 56/24 Parchim
VG 58/24 Suckow-Redlin
VG 63/24 Plauerhagen
VG 72/24 Groß Niendorf und
VG 73/24 Hohen Pritz
grenzen unmittelbar an Landschaftsschutzgebiete an. Das Vorranggebiet 42/24 Moraas umschließt förmlich das LSG „Mittlere Sude“ in dem Bereich. Hier gelten die o.g. Aussagen zur Verträglichkeitsprüfung unter Pkt. 5. nach § 34 BNatSchG vollumfänglich.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Gemäß § 34 Abs. Satz 2 BNatSchG ergeben sich die Maßstäbe für die Natura 2000-Verträglichkeit ebenfalls aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften geschützter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG ist, soweit diese innerhalb eines Natura 2000-Gebiets liegen. Die jeweiligen Erhaltungsziele aus den Verordnungen der weiteren Schutzgebiete gemäß § 20 BNatSchG sind, sofern diese nicht in die Natura 2000-Landesverordnung oder die entsprechenden Standarddatenbögen eingeschlossen sind, ebenfalls zu berücksichtigen. Sofern die Verordnungen der weiteren Schutzgebiete, die auf den Flächen der untersuchten Natura 2000-Gebiete und innerhalb der Prüfradien liegen, älteren Datums als die Natura 2000-Landesverordnung bzw. der entsprechende Standarddatenbögen sind, ist anzunehmen, dass die Erhaltungsziele aller weiteren Schutzgebiete nach § 20 Absatz 2 BNatSchG bei der Ausweisung beachtet wurden und in die Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebiets integriert wurden. Dies ist bezüglich der genannten Schutzgebiete der Fall.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 72/24 Groß Niendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 72/24 Groß Niendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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9. Landschaftsschutzgebiete
Die Vorranggebiete
VG 32/24 Hoort
VG 34/24 Kogel
VG 36/24 Greven
VG 42/24 Moraas
VG 46/24 Bresegard
VG 56/24 Parchim
VG 58/24 Suckow-Redlin
VG 63/24 Plauerhagen
VG 72/24 Groß Niendorf und
VG 73/24 Hohen Pritz
grenzen unmittelbar an Landschaftsschutzgebiete an. Das Vorranggebiet 42/24 Moraas umschließt förmlich das LSG „Mittlere Sude“ in dem Bereich. Hier gelten die o.g. Aussagen zur Verträglichkeitsprüfung unter Pkt. 5. nach § 34 BNatSchG vollumfänglich.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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10. Biotopverbund nach § 21 BNatSchG
Die Vorranggebiete
VG 32/24 Hoort
VG 34/24 Kogel
VG 36/24 Greven
VG 42/24 Moraas
VG 43/24 Warlow
VG 44/24 Wöbbelin
VG 53/24 Balow
VG 58/24 Suckow-Redlin und
VG 59/24 Kreien
grenzen unmittelbar an Systeme des Biotopsverbundes an, wobei die Vorranggebiete Hoort, Greven, Moraas, Balow und Suckow-Redlin die Biotopverbundflächen großflächig überlagern. Hier gelten die o.g. Aussagen zur Verträglichkeitsprüfung unter Pkt. 5. nach § 34 BNatSchG vollumfänglich.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Schutz des Biotopverbundes wird durch die Festlegung verschiedener Schutzgebietskategorien (z.B. Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope), die auch einen erheblichen Teil des Biotopverbundes im engeren Sinne ausmachen, als Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Darüber hinaus sind Biotopverbundsflächen weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von Biotopverbundsflächen erfolgt im Umweltbericht.
Die Daten zum Ausschlusskriterium „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 32/24 Hoort wird auf einer Teilfläche von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 32/24 Hoort stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 32/24 Hoort bestätigt. |
1438 |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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10. Biotopverbund nach § 21 BNatSchG
Die Vorranggebiete
VG 32/24 Hoort
VG 34/24 Kogel
VG 36/24 Greven
VG 42/24 Moraas
VG 43/24 Warlow
VG 44/24 Wöbbelin
VG 53/24 Balow
VG 58/24 Suckow-Redlin und
VG 59/24 Kreien
grenzen unmittelbar an Systeme des Biotopsverbundes an, wobei die Vorranggebiete Hoort, Greven, Moraas, Balow und Suckow-Redlin die Biotopverbundflächen großflächig überlagern. Hier gelten die o.g. Aussagen zur Verträglichkeitsprüfung unter Pkt. 5. nach § 34 BNatSchG vollumfänglich.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 34/24 Kogel findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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10. Biotopverbund nach § 21 BNatSchG
Die Vorranggebiete
VG 32/24 Hoort
VG 34/24 Kogel
VG 36/24 Greven
VG 42/24 Moraas
VG 43/24 Warlow
VG 44/24 Wöbbelin
VG 53/24 Balow
VG 58/24 Suckow-Redlin und
VG 59/24 Kreien
grenzen unmittelbar an Systeme des Biotopsverbundes an, wobei die Vorranggebiete Hoort, Greven, Moraas, Balow und Suckow-Redlin die Biotopverbundflächen großflächig überlagern. Hier gelten die o.g. Aussagen zur Verträglichkeitsprüfung unter Pkt. 5. nach § 34 BNatSchG vollumfänglich.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Schutz des Biotopverbundes wird durch die Festlegung verschiedener Schutzgebietskategorien (z.B. Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope), die auch einen erheblichen Teil des Biotopverbundes im engeren Sinne ausmachen, als Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Darüber hinaus sind Biotopverbundsflächen weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von Biotopverbundsflächen erfolgt im Umweltbericht.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1440 |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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10. Biotopverbund nach § 21 BNatSchG
Die Vorranggebiete
VG 32/24 Hoort
VG 34/24 Kogel
VG 36/24 Greven
VG 42/24 Moraas
VG 43/24 Warlow
VG 44/24 Wöbbelin
VG 53/24 Balow
VG 58/24 Suckow-Redlin und
VG 59/24 Kreien
grenzen unmittelbar an Systeme des Biotopsverbundes an, wobei die Vorranggebiete Hoort, Greven, Moraas, Balow und Suckow-Redlin die Biotopverbundflächen großflächig überlagern. Hier gelten die o.g. Aussagen zur Verträglichkeitsprüfung unter Pkt. 5. nach § 34 BNatSchG vollumfänglich.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Schutz des Biotopverbundes wird durch die Festlegung verschiedener Schutzgebietskategorien (z.B. Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope), die auch einen erheblichen Teil des Biotopverbundes im engeren Sinne ausmachen, als Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Darüber hinaus sind Biotopverbundsflächen weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von Biotopverbundsflächen erfolgt im Umweltbericht.
In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 42/24 Moraas im Südwesten reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Kuhstorfer Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 42/24 Moraas stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 42/24 Moraas bestätigt. |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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10. Biotopverbund nach § 21 BNatSchG
Die Vorranggebiete
VG 32/24 Hoort
VG 34/24 Kogel
VG 36/24 Greven
VG 42/24 Moraas
VG 43/24 Warlow
VG 44/24 Wöbbelin
VG 53/24 Balow
VG 58/24 Suckow-Redlin und
VG 59/24 Kreien
grenzen unmittelbar an Systeme des Biotopsverbundes an, wobei die Vorranggebiete Hoort, Greven, Moraas, Balow und Suckow-Redlin die Biotopverbundflächen großflächig überlagern. Hier gelten die o.g. Aussagen zur Verträglichkeitsprüfung unter Pkt. 5. nach § 34 BNatSchG vollumfänglich.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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10. Biotopverbund nach § 21 BNatSchG
Die Vorranggebiete
VG 32/24 Hoort
VG 34/24 Kogel
VG 36/24 Greven
VG 42/24 Moraas
VG 43/24 Warlow
VG 44/24 Wöbbelin
VG 53/24 Balow
VG 58/24 Suckow-Redlin und
VG 59/24 Kreien
grenzen unmittelbar an Systeme des Biotopsverbundes an, wobei die Vorranggebiete Hoort, Greven, Moraas, Balow und Suckow-Redlin die Biotopverbundflächen großflächig überlagern. Hier gelten die o.g. Aussagen zur Verträglichkeitsprüfung unter Pkt. 5. nach § 34 BNatSchG vollumfänglich.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Schutz des Biotopverbundes wird durch die Festlegung verschiedener Schutzgebietskategorien (z.B. Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope), die auch einen erheblichen Teil des Biotopverbundes im engeren Sinne ausmachen, als Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Darüber hinaus sind Biotopverbundsflächen weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von Biotopverbundsflächen erfolgt im Umweltbericht.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 44/24 Wöbbelin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 44/24 Wöbbelin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1443 |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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10. Biotopverbund nach § 21 BNatSchG
Die Vorranggebiete
VG 32/24 Hoort
VG 34/24 Kogel
VG 36/24 Greven
VG 42/24 Moraas
VG 43/24 Warlow
VG 44/24 Wöbbelin
VG 53/24 Balow
VG 58/24 Suckow-Redlin und
VG 59/24 Kreien
grenzen unmittelbar an Systeme des Biotopsverbundes an, wobei die Vorranggebiete Hoort, Greven, Moraas, Balow und Suckow-Redlin die Biotopverbundflächen großflächig überlagern. Hier gelten die o.g. Aussagen zur Verträglichkeitsprüfung unter Pkt. 5. nach § 34 BNatSchG vollumfänglich.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 53/24 Balow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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10. Biotopverbund nach § 21 BNatSchG
Die Vorranggebiete
VG 32/24 Hoort
VG 34/24 Kogel
VG 36/24 Greven
VG 42/24 Moraas
VG 43/24 Warlow
VG 44/24 Wöbbelin
VG 53/24 Balow
VG 58/24 Suckow-Redlin und
VG 59/24 Kreien
grenzen unmittelbar an Systeme des Biotopsverbundes an, wobei die Vorranggebiete Hoort, Greven, Moraas, Balow und Suckow-Redlin die Biotopverbundflächen großflächig überlagern. Hier gelten die o.g. Aussagen zur Verträglichkeitsprüfung unter Pkt. 5. nach § 34 BNatSchG vollumfänglich.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Schutz des Biotopverbundes wird durch die Festlegung verschiedener Schutzgebietskategorien (z.B. Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope), die auch einen erheblichen Teil des Biotopverbundes im engeren Sinne ausmachen, als Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Darüber hinaus sind Biotopverbundsflächen weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von Biotopverbundsflächen erfolgt im Umweltbericht.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 58/24 Suckow-Redlin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 58/24 Suckow-Redlin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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10. Biotopverbund nach § 21 BNatSchG
Die Vorranggebiete
VG 32/24 Hoort
VG 34/24 Kogel
VG 36/24 Greven
VG 42/24 Moraas
VG 43/24 Warlow
VG 44/24 Wöbbelin
VG 53/24 Balow
VG 58/24 Suckow-Redlin und
VG 59/24 Kreien
grenzen unmittelbar an Systeme des Biotopsverbundes an, wobei die Vorranggebiete Hoort, Greven, Moraas, Balow und Suckow-Redlin die Biotopverbundflächen großflächig überlagern. Hier gelten die o.g. Aussagen zur Verträglichkeitsprüfung unter Pkt. 5. nach § 34 BNatSchG vollumfänglich.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Schutz des Biotopverbundes wird durch die Festlegung verschiedener Schutzgebietskategorien (z.B. Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope), die auch einen erheblichen Teil des Biotopverbundes im engeren Sinne ausmachen, als Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Darüber hinaus sind Biotopverbundsflächen weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von Biotopverbundsflächen erfolgt im Umweltbericht.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 59/24 Kreien stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 59/24 Kreien bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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11. Landschaftliche Freiräume
Durch die vorgesehene Ausweisung der Vorranggebiete sollen teilweise landschaftliche Freiräume von hoher und sehr hoher Bewertung bebaut und somit der Gefahr einer Beeinträchtigung ausgesetzt werden.
Stufe 3 – hohe Bewertung:
VG 34/24 Kogel
VG 36/24 Greven
VG 41/24 Kloddram
VG 45/24 Alt Krenzlin
VG 52/24 Muchow (und teilweise Stufe 4)
VG 57/24 Gischow
VG 65/24 Werder
VG 67/24 Granzin
VG 70/24 Wessin und
VG 73/24 Hohen Pritz
Stufe 4 – sehr hohe Bewertung
VG 37/24 Bennin
VG 58/24 Suckow-Redlin
VG 59/24 Kreien
VG 60/24 Vietlübbe und
VG 61/24 Wendisch Priborn
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 34/24 Kogel findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1447 |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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11. Landschaftliche Freiräume
Durch die vorgesehene Ausweisung der Vorranggebiete sollen teilweise landschaftliche Freiräume von hoher und sehr hoher Bewertung bebaut und somit der Gefahr einer Beeinträchtigung ausgesetzt werden.
Stufe 3 – hohe Bewertung:
VG 34/24 Kogel
VG 36/24 Greven
VG 41/24 Kloddram
VG 45/24 Alt Krenzlin
VG 52/24 Muchow (und teilweise Stufe 4)
VG 57/24 Gischow
VG 65/24 Werder
VG 67/24 Granzin
VG 70/24 Wessin und
VG 73/24 Hohen Pritz
Stufe 4 – sehr hohe Bewertung
VG 37/24 Bennin
VG 58/24 Suckow-Redlin
VG 59/24 Kreien
VG 60/24 Vietlübbe und
VG 61/24 Wendisch Priborn
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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11. Landschaftliche Freiräume
Durch die vorgesehene Ausweisung der Vorranggebiete sollen teilweise landschaftliche Freiräume von hoher und sehr hoher Bewertung bebaut und somit der Gefahr einer Beeinträchtigung ausgesetzt werden.
Stufe 3 – hohe Bewertung:
VG 34/24 Kogel
VG 36/24 Greven
VG 41/24 Kloddram
VG 45/24 Alt Krenzlin
VG 52/24 Muchow (und teilweise Stufe 4)
VG 57/24 Gischow
VG 65/24 Werder
VG 67/24 Granzin
VG 70/24 Wessin und
VG 73/24 Hohen Pritz
Stufe 4 – sehr hohe Bewertung
VG 37/24 Bennin
VG 58/24 Suckow-Redlin
VG 59/24 Kreien
VG 60/24 Vietlübbe und
VG 61/24 Wendisch Priborn
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht.
Die Daten zum Ausschlusskriterium „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 41/24 Kloddram wird im Süden von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 41/24 Kloddram stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 41/24 Kloddram bestätigt. |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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11. Landschaftliche Freiräume
Durch die vorgesehene Ausweisung der Vorranggebiete sollen teilweise landschaftliche Freiräume von hoher und sehr hoher Bewertung bebaut und somit der Gefahr einer Beeinträchtigung ausgesetzt werden.
Stufe 3 – hohe Bewertung:
VG 34/24 Kogel
VG 36/24 Greven
VG 41/24 Kloddram
VG 45/24 Alt Krenzlin
VG 52/24 Muchow (und teilweise Stufe 4)
VG 57/24 Gischow
VG 65/24 Werder
VG 67/24 Granzin
VG 70/24 Wessin und
VG 73/24 Hohen Pritz
Stufe 4 – sehr hohe Bewertung
VG 37/24 Bennin
VG 58/24 Suckow-Redlin
VG 59/24 Kreien
VG 60/24 Vietlübbe und
VG 61/24 Wendisch Priborn
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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11. Landschaftliche Freiräume
Durch die vorgesehene Ausweisung der Vorranggebiete sollen teilweise landschaftliche Freiräume von hoher und sehr hoher Bewertung bebaut und somit der Gefahr einer Beeinträchtigung ausgesetzt werden.
Stufe 3 – hohe Bewertung:
VG 34/24 Kogel
VG 36/24 Greven
VG 41/24 Kloddram
VG 45/24 Alt Krenzlin
VG 52/24 Muchow (und teilweise Stufe 4)
VG 57/24 Gischow
VG 65/24 Werder
VG 67/24 Granzin
VG 70/24 Wessin und
VG 73/24 Hohen Pritz
Stufe 4 – sehr hohe Bewertung
VG 37/24 Bennin
VG 58/24 Suckow-Redlin
VG 59/24 Kreien
VG 60/24 Vietlübbe und
VG 61/24 Wendisch Priborn
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 52/24 Muchow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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11. Landschaftliche Freiräume
Durch die vorgesehene Ausweisung der Vorranggebiete sollen teilweise landschaftliche Freiräume von hoher und sehr hoher Bewertung bebaut und somit der Gefahr einer Beeinträchtigung ausgesetzt werden.
Stufe 3 – hohe Bewertung:
VG 34/24 Kogel
VG 36/24 Greven
VG 41/24 Kloddram
VG 45/24 Alt Krenzlin
VG 52/24 Muchow (und teilweise Stufe 4)
VG 57/24 Gischow
VG 65/24 Werder
VG 67/24 Granzin
VG 70/24 Wessin und
VG 73/24 Hohen Pritz
Stufe 4 – sehr hohe Bewertung
VG 37/24 Bennin
VG 58/24 Suckow-Redlin
VG 59/24 Kreien
VG 60/24 Vietlübbe und
VG 61/24 Wendisch Priborn
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 57/24 Gischow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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11. Landschaftliche Freiräume
Durch die vorgesehene Ausweisung der Vorranggebiete sollen teilweise landschaftliche Freiräume von hoher und sehr hoher Bewertung bebaut und somit der Gefahr einer Beeinträchtigung ausgesetzt werden.
Stufe 3 – hohe Bewertung:
VG 34/24 Kogel
VG 36/24 Greven
VG 41/24 Kloddram
VG 45/24 Alt Krenzlin
VG 52/24 Muchow (und teilweise Stufe 4)
VG 57/24 Gischow
VG 65/24 Werder
VG 67/24 Granzin
VG 70/24 Wessin und
VG 73/24 Hohen Pritz
Stufe 4 – sehr hohe Bewertung
VG 37/24 Bennin
VG 58/24 Suckow-Redlin
VG 59/24 Kreien
VG 60/24 Vietlübbe und
VG 61/24 Wendisch Priborn
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 65/24 Werder stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 65/24 Werder bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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11. Landschaftliche Freiräume
Durch die vorgesehene Ausweisung der Vorranggebiete sollen teilweise landschaftliche Freiräume von hoher und sehr hoher Bewertung bebaut und somit der Gefahr einer Beeinträchtigung ausgesetzt werden.
Stufe 3 – hohe Bewertung:
VG 34/24 Kogel
VG 36/24 Greven
VG 41/24 Kloddram
VG 45/24 Alt Krenzlin
VG 52/24 Muchow (und teilweise Stufe 4)
VG 57/24 Gischow
VG 65/24 Werder
VG 67/24 Granzin
VG 70/24 Wessin und
VG 73/24 Hohen Pritz
Stufe 4 – sehr hohe Bewertung
VG 37/24 Bennin
VG 58/24 Suckow-Redlin
VG 59/24 Kreien
VG 60/24 Vietlübbe und
VG 61/24 Wendisch Priborn
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Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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11. Landschaftliche Freiräume
Durch die vorgesehene Ausweisung der Vorranggebiete sollen teilweise landschaftliche Freiräume von hoher und sehr hoher Bewertung bebaut und somit der Gefahr einer Beeinträchtigung ausgesetzt werden.
Stufe 3 – hohe Bewertung:
VG 34/24 Kogel
VG 36/24 Greven
VG 41/24 Kloddram
VG 45/24 Alt Krenzlin
VG 52/24 Muchow (und teilweise Stufe 4)
VG 57/24 Gischow
VG 65/24 Werder
VG 67/24 Granzin
VG 70/24 Wessin und
VG 73/24 Hohen Pritz
Stufe 4 – sehr hohe Bewertung
VG 37/24 Bennin
VG 58/24 Suckow-Redlin
VG 59/24 Kreien
VG 60/24 Vietlübbe und
VG 61/24 Wendisch Priborn
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 70/24 Wessin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 70/24 Wessin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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11. Landschaftliche Freiräume
Durch die vorgesehene Ausweisung der Vorranggebiete sollen teilweise landschaftliche Freiräume von hoher und sehr hoher Bewertung bebaut und somit der Gefahr einer Beeinträchtigung ausgesetzt werden.
Stufe 3 – hohe Bewertung:
VG 34/24 Kogel
VG 36/24 Greven
VG 41/24 Kloddram
VG 45/24 Alt Krenzlin
VG 52/24 Muchow (und teilweise Stufe 4)
VG 57/24 Gischow
VG 65/24 Werder
VG 67/24 Granzin
VG 70/24 Wessin und
VG 73/24 Hohen Pritz
Stufe 4 – sehr hohe Bewertung
VG 37/24 Bennin
VG 58/24 Suckow-Redlin
VG 59/24 Kreien
VG 60/24 Vietlübbe und
VG 61/24 Wendisch Priborn
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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11. Landschaftliche Freiräume
Durch die vorgesehene Ausweisung der Vorranggebiete sollen teilweise landschaftliche Freiräume von hoher und sehr hoher Bewertung bebaut und somit der Gefahr einer Beeinträchtigung ausgesetzt werden.
Stufe 3 – hohe Bewertung:
VG 34/24 Kogel
VG 36/24 Greven
VG 41/24 Kloddram
VG 45/24 Alt Krenzlin
VG 52/24 Muchow (und teilweise Stufe 4)
VG 57/24 Gischow
VG 65/24 Werder
VG 67/24 Granzin
VG 70/24 Wessin und
VG 73/24 Hohen Pritz
Stufe 4 – sehr hohe Bewertung
VG 37/24 Bennin
VG 58/24 Suckow-Redlin
VG 59/24 Kreien
VG 60/24 Vietlübbe und
VG 61/24 Wendisch Priborn
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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