| Stellungnehmer | Kapitel | Inhalt | Abwägung und Sachaufklärung | BE-ID |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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11. Landschaftliche Freiräume
Durch die vorgesehene Ausweisung der Vorranggebiete sollen teilweise landschaftliche Freiräume von hoher und sehr hoher Bewertung bebaut und somit der Gefahr einer Beeinträchtigung ausgesetzt werden.
Stufe 3 – hohe Bewertung:
VG 34/24 Kogel
VG 36/24 Greven
VG 41/24 Kloddram
VG 45/24 Alt Krenzlin
VG 52/24 Muchow (und teilweise Stufe 4)
VG 57/24 Gischow
VG 65/24 Werder
VG 67/24 Granzin
VG 70/24 Wessin und
VG 73/24 Hohen Pritz
Stufe 4 – sehr hohe Bewertung
VG 37/24 Bennin
VG 58/24 Suckow-Redlin
VG 59/24 Kreien
VG 60/24 Vietlübbe und
VG 61/24 Wendisch Priborn
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 58/24 Suckow-Redlin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 58/24 Suckow-Redlin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Umweltbericht
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11. Landschaftliche Freiräume
Durch die vorgesehene Ausweisung der Vorranggebiete sollen teilweise landschaftliche Freiräume von hoher und sehr hoher Bewertung bebaut und somit der Gefahr einer Beeinträchtigung ausgesetzt werden.
Stufe 3 – hohe Bewertung:
VG 34/24 Kogel
VG 36/24 Greven
VG 41/24 Kloddram
VG 45/24 Alt Krenzlin
VG 52/24 Muchow (und teilweise Stufe 4)
VG 57/24 Gischow
VG 65/24 Werder
VG 67/24 Granzin
VG 70/24 Wessin und
VG 73/24 Hohen Pritz
Stufe 4 – sehr hohe Bewertung
VG 37/24 Bennin
VG 58/24 Suckow-Redlin
VG 59/24 Kreien
VG 60/24 Vietlübbe und
VG 61/24 Wendisch Priborn
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 59/24 Kreien stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 59/24 Kreien bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Umweltbericht
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11. Landschaftliche Freiräume
Durch die vorgesehene Ausweisung der Vorranggebiete sollen teilweise landschaftliche Freiräume von hoher und sehr hoher Bewertung bebaut und somit der Gefahr einer Beeinträchtigung ausgesetzt werden.
Stufe 3 – hohe Bewertung:
VG 34/24 Kogel
VG 36/24 Greven
VG 41/24 Kloddram
VG 45/24 Alt Krenzlin
VG 52/24 Muchow (und teilweise Stufe 4)
VG 57/24 Gischow
VG 65/24 Werder
VG 67/24 Granzin
VG 70/24 Wessin und
VG 73/24 Hohen Pritz
Stufe 4 – sehr hohe Bewertung
VG 37/24 Bennin
VG 58/24 Suckow-Redlin
VG 59/24 Kreien
VG 60/24 Vietlübbe und
VG 61/24 Wendisch Priborn
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 60/24 Vietlübbe stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 60/24 Vietlübbe bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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11. Landschaftliche Freiräume
Durch die vorgesehene Ausweisung der Vorranggebiete sollen teilweise landschaftliche Freiräume von hoher und sehr hoher Bewertung bebaut und somit der Gefahr einer Beeinträchtigung ausgesetzt werden.
Stufe 3 – hohe Bewertung:
VG 34/24 Kogel
VG 36/24 Greven
VG 41/24 Kloddram
VG 45/24 Alt Krenzlin
VG 52/24 Muchow (und teilweise Stufe 4)
VG 57/24 Gischow
VG 65/24 Werder
VG 67/24 Granzin
VG 70/24 Wessin und
VG 73/24 Hohen Pritz
Stufe 4 – sehr hohe Bewertung
VG 37/24 Bennin
VG 58/24 Suckow-Redlin
VG 59/24 Kreien
VG 60/24 Vietlübbe und
VG 61/24 Wendisch Priborn
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 61/24 Wendisch Priborn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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ID: 5258
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Umweltbericht
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12. Überschneidung mit Vorranggebieten Naturschutz und Landschaftspflege
Folgende Vorranggebiete überschneiden sich mit Vorranggebieten Naturschutz und Landschaftspflege:
VG 32/24 Hoort
VG 40/24 Vellahn
VG 42/24 Moraas
VG 57/24 Gischow und
VG 63/24 Plauerhagen.
An viele dieser Gebiete grenzen die Vorranggebiete Windenergie direkt an. Hier gelten die o.g. Aussagen zur Verträglichkeitsprüfung unter Pkt. 5. nach § 34 BNatSchG vollumfänglich.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Daten zum Ausschlusskriterium "Vorranggebiete Naturschutz und Landschaftspflege" wurden erneut überprüft. Das Vorranggebiet 32/24 Hoort wird von diesem Kriterium nicht überlagert.
Die Daten zum Ausschlusskriterium „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 32/24 Hoort wird auf einer Teilfläche von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 32/24 Hoort stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 32/24 Hoort bestätigt. |
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ID: 5258
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Umweltbericht
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12. Überschneidung mit Vorranggebieten Naturschutz und Landschaftspflege
Folgende Vorranggebiete überschneiden sich mit Vorranggebieten Naturschutz und Landschaftspflege:
VG 32/24 Hoort
VG 40/24 Vellahn
VG 42/24 Moraas
VG 57/24 Gischow und
VG 63/24 Plauerhagen.
An viele dieser Gebiete grenzen die Vorranggebiete Windenergie direkt an. Hier gelten die o.g. Aussagen zur Verträglichkeitsprüfung unter Pkt. 5. nach § 34 BNatSchG vollumfänglich.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
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Umweltbericht
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12. Überschneidung mit Vorranggebieten Naturschutz und Landschaftspflege
Folgende Vorranggebiete überschneiden sich mit Vorranggebieten Naturschutz und Landschaftspflege:
VG 32/24 Hoort
VG 40/24 Vellahn
VG 42/24 Moraas
VG 57/24 Gischow und
VG 63/24 Plauerhagen.
An viele dieser Gebiete grenzen die Vorranggebiete Windenergie direkt an. Hier gelten die o.g. Aussagen zur Verträglichkeitsprüfung unter Pkt. 5. nach § 34 BNatSchG vollumfänglich.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Daten zum Ausschlusskriterium "Vorranggebiete Naturschutz und Landschaftspflege" wurden erneut überprüft. Das Vorranggebiet 42/24 Moraas wird von diesem Kriterium nicht überlagert.
In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 42/24 Moraas im Südwesten reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Kuhstorfer Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 42/24 Moraas stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 42/24 Moraas bestätigt. |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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12. Überschneidung mit Vorranggebieten Naturschutz und Landschaftspflege
Folgende Vorranggebiete überschneiden sich mit Vorranggebieten Naturschutz und Landschaftspflege:
VG 32/24 Hoort
VG 40/24 Vellahn
VG 42/24 Moraas
VG 57/24 Gischow und
VG 63/24 Plauerhagen.
An viele dieser Gebiete grenzen die Vorranggebiete Windenergie direkt an. Hier gelten die o.g. Aussagen zur Verträglichkeitsprüfung unter Pkt. 5. nach § 34 BNatSchG vollumfänglich.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 57/24 Gischow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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12. Überschneidung mit Vorranggebieten Naturschutz und Landschaftspflege
Folgende Vorranggebiete überschneiden sich mit Vorranggebieten Naturschutz und Landschaftspflege:
VG 32/24 Hoort
VG 40/24 Vellahn
VG 42/24 Moraas
VG 57/24 Gischow und
VG 63/24 Plauerhagen.
An viele dieser Gebiete grenzen die Vorranggebiete Windenergie direkt an. Hier gelten die o.g. Aussagen zur Verträglichkeitsprüfung unter Pkt. 5. nach § 34 BNatSchG vollumfänglich.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Daten zum Ausschlusskriterium "Vorranggebiete Naturschutz und Landschaftspflege" wurden erneut überprüft. Das Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen wird von diesem Kriterium nicht überlagert.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 63/24 Plauerhagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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13. Biotopkomplexe nach § 20 NatSchAG M-V
In den folgenden Vorranggebieten sind zahlreiche Biotope vorhanden, die zusammen eine Größe von mehr als 5 ha aufweisen und somit einen Ausschlusstatbestand darstellen würden:
VG 28/24 Stralendorf
VG 29/24 Alt Zachun und
VG 42/24 Moraas.
Das Vorranggebiet 32/24 Hoort grenzt unmittelbar an einen größeren Biotopkomplex an.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
"Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha" werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Kleinere geschützte Biotope (< 5 ha) sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen.
Die geschützten Biotope innerhalb des Vorranggebiets 28/24 Stralendorf sind jeweils kleiner als 5 ha.Für kleinere geschützte Biotope (< 5 ha), die nicht dem Schutz als Ausschlusskriterium unterliegen, muss beachtet werden, dass diese entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der konkreten Standortwahl für die einzelnen Windenergieanlagen innerhalb eines Vorranggebiets vor unmittelbaren Einwirkungen grundsätzlich geschützt werden müssen. Dies ist im Wege der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung über eine entsprechende Standortwahl, Ausgleichsmaßnahen etc. sicherzustellen. Die Belange des Biotopschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 28/24 Stralendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 28/24 Stralendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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13. Biotopkomplexe nach § 20 NatSchAG M-V
In den folgenden Vorranggebieten sind zahlreiche Biotope vorhanden, die zusammen eine Größe von mehr als 5 ha aufweisen und somit einen Ausschlusstatbestand darstellen würden:
VG 28/24 Stralendorf
VG 29/24 Alt Zachun und
VG 42/24 Moraas.
Das Vorranggebiet 32/24 Hoort grenzt unmittelbar an einen größeren Biotopkomplex an.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
"Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha" werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Kleinere geschützte Biotope (< 5 ha) sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen.
Die geschützten Biotope innerhalb des Vorranggebiets 29/24 Alt Zachun sind jeweils kleiner als 5 ha.Für kleinere geschützte Biotope (< 5 ha), die nicht dem Schutz als Ausschlusskriterium unterliegen, muss beachtet werden, dass diese entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der konkreten Standortwahl für die einzelnen Windenergieanlagen innerhalb eines Vorranggebiets vor unmittelbaren Einwirkungen grundsätzlich geschützt werden müssen. Dies ist im Wege der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung über eine entsprechende Standortwahl, Ausgleichsmaßnahen etc. sicherzustellen. Die Belange des Biotopschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 29/24 Alt Zachun stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 29/24 Alt Zachun bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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13. Biotopkomplexe nach § 20 NatSchAG M-V
In den folgenden Vorranggebieten sind zahlreiche Biotope vorhanden, die zusammen eine Größe von mehr als 5 ha aufweisen und somit einen Ausschlusstatbestand darstellen würden:
VG 28/24 Stralendorf
VG 29/24 Alt Zachun und
VG 42/24 Moraas.
Das Vorranggebiet 32/24 Hoort grenzt unmittelbar an einen größeren Biotopkomplex an.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
"Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha" werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Kleinere geschützte Biotope (< 5 ha) sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen.
Die geschützten Biotope innerhalb des Vorranggebiets 42/24 Moraas sind jeweils kleiner als 5 ha.Für kleinere geschützte Biotope (< 5 ha), die nicht dem Schutz als Ausschlusskriterium unterliegen, muss beachtet werden, dass diese entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der konkreten Standortwahl für die einzelnen Windenergieanlagen innerhalb eines Vorranggebiets vor unmittelbaren Einwirkungen grundsätzlich geschützt werden müssen. Dies ist im Wege der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung über eine entsprechende Standortwahl, Ausgleichsmaßnahen etc. sicherzustellen. Die Belange des Biotopschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 42/24 Moraas im Südwesten reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Kuhstorfer Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 42/24 Moraas stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 42/24 Moraas bestätigt. |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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13. Biotopkomplexe nach § 20 NatSchAG M-V
In den folgenden Vorranggebieten sind zahlreiche Biotope vorhanden, die zusammen eine Größe von mehr als 5 ha aufweisen und somit einen Ausschlusstatbestand darstellen würden:
VG 28/24 Stralendorf
VG 29/24 Alt Zachun und
VG 42/24 Moraas.
Das Vorranggebiet 32/24 Hoort grenzt unmittelbar an einen größeren Biotopkomplex an.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Daten zum Ausschlusskriterium „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 32/24 Hoort wird auf einer Teilfläche von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 32/24 Hoort stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 32/24 Hoort bestätigt.
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ID: 5258
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Umweltbericht
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14. Überschneidung von Vorranggebieten mit artenschutzrechtlich relevanten Schutzgütern
In der beigefügten Anlage wird auf artenschutzrechtliche Aspekte aus naturschutzfachlicher Sicht im Zusammenhang mit der geplanten Ausweisung von Vorranggebieten verwiesen.
Anlage
- Überschneidung von Vorranggebieten mit artenschutzrechtlich relevanten Schutzgütern (zu Punkt 14. der Stellungnahme der UNB)"
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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15. Kartierdaten zu Horsten von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten
Aus den der UNB bekannten Kartierdaten verschiedener Genehmigungsverfahren zur Errichtung von WEA sind u.a. folgende Vorranggebiete durch eigene Horste direkt oder unmittelbar in diesem Beteiligungsverfahren betroffen:
VG 31/24 Plate
VG 32/24 Hoort
VG 41/24 Kloddram
VG 45/24 Alt Krenzlin
VG 49/24 Steesow
VG 58/24 Suckow-Redlin und
VG 67/24 Granzin.
Hinweis
Aussagen zu den in Rahmen der Genehmigungen für Windenergieanlagen kartierten Horste können seitens der UNB des Landkreises nicht gemacht werden. Dafür ist das StALU WM als Genehmigungsbehörde zuständig.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Durch die zuständigen Fachbehörden bestätigte Informationen zu Horststandorten von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten sind Gegenstand der Umweltprüfung.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 31/24 Plate stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 31/24 Plate bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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15. Kartierdaten zu Horsten von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten
Aus den der UNB bekannten Kartierdaten verschiedener Genehmigungsverfahren zur Errichtung von WEA sind u.a. folgende Vorranggebiete durch eigene Horste direkt oder unmittelbar in diesem Beteiligungsverfahren betroffen:
VG 31/24 Plate
VG 32/24 Hoort
VG 41/24 Kloddram
VG 45/24 Alt Krenzlin
VG 49/24 Steesow
VG 58/24 Suckow-Redlin und
VG 67/24 Granzin.
Hinweis
Aussagen zu den in Rahmen der Genehmigungen für Windenergieanlagen kartierten Horste können seitens der UNB des Landkreises nicht gemacht werden. Dafür ist das StALU WM als Genehmigungsbehörde zuständig.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Durch die zuständigen Fachbehörden bestätigte Informationen zu Horststandorten von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten sind Gegenstand der Umweltprüfung.
Die Daten zum Ausschlusskriterium „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 32/24 Hoort wird auf einer Teilfläche von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 32/24 Hoort stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 32/24 Hoort bestätigt. |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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15. Kartierdaten zu Horsten von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten
Aus den der UNB bekannten Kartierdaten verschiedener Genehmigungsverfahren zur Errichtung von WEA sind u.a. folgende Vorranggebiete durch eigene Horste direkt oder unmittelbar in diesem Beteiligungsverfahren betroffen:
VG 31/24 Plate
VG 32/24 Hoort
VG 41/24 Kloddram
VG 45/24 Alt Krenzlin
VG 49/24 Steesow
VG 58/24 Suckow-Redlin und
VG 67/24 Granzin.
Hinweis
Aussagen zu den in Rahmen der Genehmigungen für Windenergieanlagen kartierten Horste können seitens der UNB des Landkreises nicht gemacht werden. Dafür ist das StALU WM als Genehmigungsbehörde zuständig.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Durch die zuständigen Fachbehörden bestätigte Informationen zu Horststandorten von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten sind Gegenstand der Umweltprüfung.
Die Daten zum Ausschlusskriterium „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 41/24 Kloddram wird im Süden von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 41/24 Kloddram stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 41/24 Kloddram bestätigt. |
1474 |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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15. Kartierdaten zu Horsten von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten
Aus den der UNB bekannten Kartierdaten verschiedener Genehmigungsverfahren zur Errichtung von WEA sind u.a. folgende Vorranggebiete durch eigene Horste direkt oder unmittelbar in diesem Beteiligungsverfahren betroffen:
VG 31/24 Plate
VG 32/24 Hoort
VG 41/24 Kloddram
VG 45/24 Alt Krenzlin
VG 49/24 Steesow
VG 58/24 Suckow-Redlin und
VG 67/24 Granzin.
Hinweis
Aussagen zu den in Rahmen der Genehmigungen für Windenergieanlagen kartierten Horste können seitens der UNB des Landkreises nicht gemacht werden. Dafür ist das StALU WM als Genehmigungsbehörde zuständig.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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15. Kartierdaten zu Horsten von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten
Aus den der UNB bekannten Kartierdaten verschiedener Genehmigungsverfahren zur Errichtung von WEA sind u.a. folgende Vorranggebiete durch eigene Horste direkt oder unmittelbar in diesem Beteiligungsverfahren betroffen:
VG 31/24 Plate
VG 32/24 Hoort
VG 41/24 Kloddram
VG 45/24 Alt Krenzlin
VG 49/24 Steesow
VG 58/24 Suckow-Redlin und
VG 67/24 Granzin.
Hinweis
Aussagen zu den in Rahmen der Genehmigungen für Windenergieanlagen kartierten Horste können seitens der UNB des Landkreises nicht gemacht werden. Dafür ist das StALU WM als Genehmigungsbehörde zuständig.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 49/24 Steesow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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15. Kartierdaten zu Horsten von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten
Aus den der UNB bekannten Kartierdaten verschiedener Genehmigungsverfahren zur Errichtung von WEA sind u.a. folgende Vorranggebiete durch eigene Horste direkt oder unmittelbar in diesem Beteiligungsverfahren betroffen:
VG 31/24 Plate
VG 32/24 Hoort
VG 41/24 Kloddram
VG 45/24 Alt Krenzlin
VG 49/24 Steesow
VG 58/24 Suckow-Redlin und
VG 67/24 Granzin.
Hinweis
Aussagen zu den in Rahmen der Genehmigungen für Windenergieanlagen kartierten Horste können seitens der UNB des Landkreises nicht gemacht werden. Dafür ist das StALU WM als Genehmigungsbehörde zuständig.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Durch die zuständigen Fachbehörden bestätigte Informationen zu Horststandorten von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten sind Gegenstand der Umweltprüfung.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 58/24 Suckow-Redlin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 58/24 Suckow-Redlin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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15. Kartierdaten zu Horsten von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten
Aus den der UNB bekannten Kartierdaten verschiedener Genehmigungsverfahren zur Errichtung von WEA sind u.a. folgende Vorranggebiete durch eigene Horste direkt oder unmittelbar in diesem Beteiligungsverfahren betroffen:
VG 31/24 Plate
VG 32/24 Hoort
VG 41/24 Kloddram
VG 45/24 Alt Krenzlin
VG 49/24 Steesow
VG 58/24 Suckow-Redlin und
VG 67/24 Granzin.
Hinweis
Aussagen zu den in Rahmen der Genehmigungen für Windenergieanlagen kartierten Horste können seitens der UNB des Landkreises nicht gemacht werden. Dafür ist das StALU WM als Genehmigungsbehörde zuständig.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Durch die zuständigen Fachbehörden bestätigte Informationen zu Horststandorten von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten sind Gegenstand der Umweltprüfung.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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ID: 5258
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Umweltbericht
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16. Hinweis auf Kampfmittelbelastungen in Vorranggebieten
Abschließend möchte die UNB den Hinweis geben, dass in folgenden Vorranggebieten lt. Geodatenportal eine Kampfmittelbelastung besteht:
VG 31/24 Plate (Waldfläche betroffen)
VG 32/24 Hoort (Waldfläche betroffen)
VG 41/24 Kloddram (Aufforstungsfläche betroffen)
VG 44/24 Wöbbelin (teilweise Waldfläche betroffen-KZ)
VG 52/24 Muchow (Waldfläche betroffen)
VG 55/24 Herzfeld (Waldfläche betroffen)
VG 58/24 Suckow-Redlin und
VG 59/24 Kreien (Waldfläche betroffen).
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Mögliche Vorbelastungen durch Kampfmittel stehen einer Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegen. Eine Berücksichtigung von Flächen, die mit Kampfmitteln belastet sind, als Ausschluss- oder Abwägungskriterium ist im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie daher nicht erforderlich. Der Umgang mit möglichen Altlasten ist ggf. Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 31/24 Plate stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 31/24 Plate bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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16. Hinweis auf Kampfmittelbelastungen in Vorranggebieten
Abschließend möchte die UNB den Hinweis geben, dass in folgenden Vorranggebieten lt. Geodatenportal eine Kampfmittelbelastung besteht:
VG 31/24 Plate (Waldfläche betroffen)
VG 32/24 Hoort (Waldfläche betroffen)
VG 41/24 Kloddram (Aufforstungsfläche betroffen)
VG 44/24 Wöbbelin (teilweise Waldfläche betroffen-KZ)
VG 52/24 Muchow (Waldfläche betroffen)
VG 55/24 Herzfeld (Waldfläche betroffen)
VG 58/24 Suckow-Redlin und
VG 59/24 Kreien (Waldfläche betroffen).
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Mögliche Vorbelastungen durch Kampfmittel stehen einer Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegen. Eine Berücksichtigung von Flächen, die mit Kampfmitteln belastet sind, als Ausschluss- oder Abwägungskriterium ist im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie daher nicht erforderlich. Der Umgang mit möglichen Altlasten ist ggf. Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens.
Die Daten zum Ausschlusskriterium „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 32/24 Hoort wird auf einer Teilfläche von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 32/24 Hoort stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 32/24 Hoort bestätigt. |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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16. Hinweis auf Kampfmittelbelastungen in Vorranggebieten
Abschließend möchte die UNB den Hinweis geben, dass in folgenden Vorranggebieten lt. Geodatenportal eine Kampfmittelbelastung besteht:
VG 31/24 Plate (Waldfläche betroffen)
VG 32/24 Hoort (Waldfläche betroffen)
VG 41/24 Kloddram (Aufforstungsfläche betroffen)
VG 44/24 Wöbbelin (teilweise Waldfläche betroffen-KZ)
VG 52/24 Muchow (Waldfläche betroffen)
VG 55/24 Herzfeld (Waldfläche betroffen)
VG 58/24 Suckow-Redlin und
VG 59/24 Kreien (Waldfläche betroffen).
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Mögliche Vorbelastungen durch Kampfmittel stehen einer Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegen. Eine Berücksichtigung von Flächen, die mit Kampfmitteln belastet sind, als Ausschluss- oder Abwägungskriterium ist im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie daher nicht erforderlich. Der Umgang mit möglichen Altlasten ist ggf. Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 31/24 Plate stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 31/24 Plate bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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16. Hinweis auf Kampfmittelbelastungen in Vorranggebieten
Abschließend möchte die UNB den Hinweis geben, dass in folgenden Vorranggebieten lt. Geodatenportal eine Kampfmittelbelastung besteht:
VG 31/24 Plate (Waldfläche betroffen)
VG 32/24 Hoort (Waldfläche betroffen)
VG 41/24 Kloddram (Aufforstungsfläche betroffen)
VG 44/24 Wöbbelin (teilweise Waldfläche betroffen-KZ)
VG 52/24 Muchow (Waldfläche betroffen)
VG 55/24 Herzfeld (Waldfläche betroffen)
VG 58/24 Suckow-Redlin und
VG 59/24 Kreien (Waldfläche betroffen).
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Mögliche Vorbelastungen durch Kampfmittel stehen einer Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegen. Eine Berücksichtigung von Flächen, die mit Kampfmitteln belastet sind, als Ausschluss- oder Abwägungskriterium ist im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie daher nicht erforderlich. Der Umgang mit möglichen Altlasten ist ggf. Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 44/24 Wöbbelin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 44/24 Wöbbelin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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16. Hinweis auf Kampfmittelbelastungen in Vorranggebieten
Abschließend möchte die UNB den Hinweis geben, dass in folgenden Vorranggebieten lt. Geodatenportal eine Kampfmittelbelastung besteht:
VG 31/24 Plate (Waldfläche betroffen)
VG 32/24 Hoort (Waldfläche betroffen)
VG 41/24 Kloddram (Aufforstungsfläche betroffen)
VG 44/24 Wöbbelin (teilweise Waldfläche betroffen-KZ)
VG 52/24 Muchow (Waldfläche betroffen)
VG 55/24 Herzfeld (Waldfläche betroffen)
VG 58/24 Suckow-Redlin und
VG 59/24 Kreien (Waldfläche betroffen).
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 52/24 Muchow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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16. Hinweis auf Kampfmittelbelastungen in Vorranggebieten
Abschließend möchte die UNB den Hinweis geben, dass in folgenden Vorranggebieten lt. Geodatenportal eine Kampfmittelbelastung besteht:
VG 31/24 Plate (Waldfläche betroffen)
VG 32/24 Hoort (Waldfläche betroffen)
VG 41/24 Kloddram (Aufforstungsfläche betroffen)
VG 44/24 Wöbbelin (teilweise Waldfläche betroffen-KZ)
VG 52/24 Muchow (Waldfläche betroffen)
VG 55/24 Herzfeld (Waldfläche betroffen)
VG 58/24 Suckow-Redlin und
VG 59/24 Kreien (Waldfläche betroffen).
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 55/24 Herzfeld findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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16. Hinweis auf Kampfmittelbelastungen in Vorranggebieten
Abschließend möchte die UNB den Hinweis geben, dass in folgenden Vorranggebieten lt. Geodatenportal eine Kampfmittelbelastung besteht:
VG 31/24 Plate (Waldfläche betroffen)
VG 32/24 Hoort (Waldfläche betroffen)
VG 41/24 Kloddram (Aufforstungsfläche betroffen)
VG 44/24 Wöbbelin (teilweise Waldfläche betroffen-KZ)
VG 52/24 Muchow (Waldfläche betroffen)
VG 55/24 Herzfeld (Waldfläche betroffen)
VG 58/24 Suckow-Redlin und
VG 59/24 Kreien (Waldfläche betroffen).
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Mögliche Vorbelastungen durch Kampfmittel stehen einer Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegen. Eine Berücksichtigung von Flächen, die mit Kampfmitteln belastet sind, als Ausschluss- oder Abwägungskriterium ist im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie daher nicht erforderlich. Der Umgang mit möglichen Altlasten ist ggf. Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 58/24 Suckow-Redlin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 58/24 Suckow-Redlin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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Umweltbericht
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16. Hinweis auf Kampfmittelbelastungen in Vorranggebieten
Abschließend möchte die UNB den Hinweis geben, dass in folgenden Vorranggebieten lt. Geodatenportal eine Kampfmittelbelastung besteht:
VG 31/24 Plate (Waldfläche betroffen)
VG 32/24 Hoort (Waldfläche betroffen)
VG 41/24 Kloddram (Aufforstungsfläche betroffen)
VG 44/24 Wöbbelin (teilweise Waldfläche betroffen-KZ)
VG 52/24 Muchow (Waldfläche betroffen)
VG 55/24 Herzfeld (Waldfläche betroffen)
VG 58/24 Suckow-Redlin und
VG 59/24 Kreien (Waldfläche betroffen).
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Mögliche Vorbelastungen durch Kampfmittel stehen einer Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegen. Eine Berücksichtigung von Flächen, die mit Kampfmitteln belastet sind, als Ausschluss- oder Abwägungskriterium ist im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie daher nicht erforderlich. Der Umgang mit möglichen Altlasten ist ggf. Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 59/24 Kreien stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 59/24 Kreien bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5258
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6.5 Energie
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PS (8)
Die UNB begrüßt die Absicht des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg, verbindliche Planungsgrundlagen für die Errichtung von Solarparks zu schaffen.
Das gilt insbesondere für den Ausschlusstatbestand zur Errichtung von Solarparks in europäischen Vogelschutzgebieten (SPA) als Bestandteil der Natura-2000-Kulisse.
Vorzugsstandorte für Solarparks (gemäß Abbildung 21, Entwurf TF RREP WM):
Die UNB empfiehlt dem Regionalen Planungsverband, einen Geltungsbereich (Korridor) in Metern im Bereich von Infrastrukturen und einen Radius in Metern für den Bereich der räumlichen Nähe zu WEA festzulegen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Es erfolgt in der Begründung zu PS (7) eine klarstellende Ergänzung: "In den Vorranggebieten Windenergie dürfen keine raumbedeutsamen Nutzungen zugelassen werden, die mit der Windenergienutzung nicht vereinbar sind. Im Sinne des Flächensparens, des Freiraumschutzes und der Netzintegration ist jedoch grundsätzlich eine Mehrfachnutzung von Wind- und Solaranlagen erstrebenswert. Die Errichtung der Solaranlagen muss sich demnach in dem Fall der Windenergie unterordnen bzw. darf diese nicht verunmöglichen. Erfolgt die Steuerung der Doppelnutzung von Wind- und Solarenergie in einem Vorranggebiet Wind über einen Bebauungsplan, muss aus den Festsetzungen eindeutig hervorgehen, dass es eine Mehrfachnutzung durch Windenergie und Solarenergie gibt und die Solarenergie sich der Windenergie jederzeit unterzuordnen hat."
Ergänzungen zur Formulierung "in der räumlichen Nähe von WEA" bzw. "im Bereich von Infrastrukturtrassen" sind aus Sicht des Planungsträgers nicht erforderlich, da die Formulierung als ausreichend erachtet wird. Die Prüfung, inwieweit ein Vorhaben den Anforderungen zur räumlichen Nähe entspricht, erfolgt im Rahmen einer einzelfallbezogenen Auseinandersetzung im Rahmen der konkreten Standortwahl. |
1487 |
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Regionale Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel
ID: 5259
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nicht zugeordnet
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Ich bedanke mich für Ihr Schreiben vom 14.06.2024 und teile Ihnen hiermit die regionalplanerische Stellungnahme zu dem oben genannten Verfahren mit.
Die Belange der Regionalen Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel basieren auf den folgenden Erfordernissen der Raumordnung:
Satzung über den Regionalplan Prignitz-Oberhavel, Sachlicher Teilplan ""Rohstoffsicherung/Windenergie-nutzung"" (ReP-Rohstoffe) vom 24. November 2010 (ABI. 2012 S. 1659)
Satzung über den Regionalplan Prignitz-Oberhavel, Sachlicher Teilplan ""Freiraum und Windenergie"" (ReP FW) vom 21. November 2018
Satzung über den Regionalplan Prignitz-Oberhavel, Sachlicher Teilplan ""Grundfunktionale Schwerpunkte"" (ReP GSP) vom 8. Oktober 2020 (ABI. S. 1321)
Die oben genannten Regionalpläne enthalten Festlegungen zu den Themen „Sicherung oberflächennaher Rohstoffe"", „Freiraum"", „Historisch bedeutsame Kulturlandschaften"", „Windenergienutzung"" und „Grundfunktionale Schwerpunkte"". Direkt an der Landesgrenze befinden sich mehrere Vorranggebiete für Freiraum, das Vorbehaltsgebiet Nr. 1 „Lenzer Wische"" an der Elbe sowie die Eignungsgebiete für Windenergie Nr. 1 „Jännersdorf-Porep"" und Nr. 3 „Kleeste"". In weiterer Entfernung liegen die Eignungsgebiete Nr. 6 „Halenbeck-Schmolde-Warnsdorf"" und Nr. 43 „Bergsoll-Frehne"".
Der 4. Entwurf zur Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 des RREP WM enthält folgende fünf Vorranggebiete in der direkten Nachbarschaft zur Region Prignitz-Oberhavel:
- 50/24 Milow
- 53/24 Balow
- 54/24 Brunow
- 58/24 Suckow-Redlin
- 61/24 Wendisch Priborn
In dieser Stellungnahme äußert sich die Regionale Planungsgemeinschaft nur zu den obengenannten Vorranggebieten.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
1309 |
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Regionale Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel
ID: 5259
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Karte
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Durch das Vorranggebiet 50/24 Milow wird keine regionalplanerischen Belange berührt.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 50/24 Milow stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 50/24 Milow bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Regionale Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel
ID: 5259
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Karte
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Das Vorranggebiet 53/24 Balow befindet sich direkt nördlich des Vorranggebiets Freiraum, das entlang des Fließgewässers Tarnitz festgelegt ist (vgl. Festlegungskarte ReP FW). Die Vorranggebiete zeichnen sich durch vielfältige ökologische Funktionen aus und dienen der Verbindung untereinander (vgl. 1.1 (Z) ReP FW). Sie sind vor raumbedeutsamen Inanspruchnahmen und Neuzerschneidungen zu sichern und in seiner Funktionsfähigkeit zu entwickeln (ebd.). Da die Tarnitz auch das Vorranggebiet 53/24 Balow durchquert, soll im Rahmen der nachgelagerten Vorhabenplanung sichergestellt werden, dass die räumliche Entwicklung oder Funktion des Vorranggebiets nicht beeinträchtigt wird.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 53/24 Balow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1311 |
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Regionale Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel
ID: 5259
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Karte
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Das Vorranggebiet 54/24 Brunow befindet sich direkt südlich des Eignungsgebiets Nr. 3 „Kleeste"" (vgl. 3.1 (Z) ReP FW), das bereits vollständig mit Windenergieanlagen bebaut ist und fast vollständig innerhalb eines 2,5 km Radius von der Ortslage Klüß liegt. Südlich von Klüß stehen bereits 22 weitere Windenergieanlagen, ebenfalls vollständig innerhalb des 2,5 km Radius. Das neue Vorranggebiet zwischen den bestehenden Windparks wird diesen Teilraum mit mehr Windenergieanlagen überlasten, wodurch die Raumverträglichkeit der Windenergienutzung dort in Frage gestellt wird. Wir regen an, das Vorranggebiet noch einmal kritisch zu überprüfen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Das Kriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" wird für die Ortslage Klüß eingehalten.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 54/24 Brunow stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 54/24 Brunow bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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1312 |
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Regionale Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel
ID: 5259
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Karte
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Durch die Festlegung des Vorranggebiets 58/24 Suckow-Redlin zusammen mit dem Windpark Jännersdorf-Porep an der Landesgrenze wird der Ort Drenkow umschlossen. Jedoch spricht dort die Bestandssituation eher für die Festlegung des Vorranggebiets.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Ortslagen Drenkow ist durch den Anlagenbestandes bereits deutlich umfasst. Um eine weitere Umfassung zu vermeiden, erfolgt über den Anlagenbestand hinaus keine Erweiterung des Vorranggebiets 58/24 Suckow-Redlin.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 58/24 Suckow-Redlin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 58/24 Suckow-Redlin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1313 |
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Regionale Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel
ID: 5259
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Karte
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Die südliche Hälfte des Vorranggebiets 61/24 Wendisch Priborn befindet sich in einer Entfernung von weniger als 5 km zum Eignungsgebiet Nr. 43 „Bergsoll-Frehne"" (vgl. 3.1 (Z) ReP FW). In der Planungsregion Prignitz-Oberhavel wird ein Mindestabstand von 5 km zwischen Eignungs- bzw. zukünftigen Vorranggebieten angestrebt, um gewisse optische Konzentrationswirkung im Landschaftsbild zu erzielen. Ab einer mittleren Betrachtungsentfernung wirken benachbarte Eignungsgebiete bei einem Abstand von unter 5 km im Landschaftsbild oftmals als „große Anlagenbereiche"" und können in ihrer planerischen Abgrenzung nicht mehr einzeln wahrgenommen werden. Da das Vorranggebiet noch nicht mit Windenergieanlagen bebaut ist, regen wir eine Reduzierung des Vorranggebiets im südlichen Bereich an.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 61/24 Wendisch Priborn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1314 |
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Regionale Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel
ID: 5259
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nicht zugeordnet
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Hinweis:
Die Regionale Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel erarbeitet neben den o. g. Regionalplänen gegenwärtig den Sachlichen Teilplan ""Windenergienutzung (2024)"". Mit dem Regionalplan sollen in den Landkreisen Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin und Prignitz Vorranggebiete für die Windenergienutzung festgelegt werden. Am 27. Juni 2024 hat die Regionalversammlung Prignitz-Oberhavel den Vorentwurf des Regionalplans als Entwurf beschlossen. Zugleich hat sie die öffentliche Auslegung und das Beteiligungsverfahren beschlossen. Der Planentwurf wird voraussichtlich im 4. Quartal in die öffentliche Beteiligung gegeben.
Nach aktuellem Planungsstand (Entwurf vom Juni 2024) ist vorgesehen, die Eignungsgebiete Nr. 1 „Jännersdorf-Porep"" und Nr. 3 „Kleente"" jeweils in einer leicht angepassten Form erneut als Vorranggebiete festzulegen. Der als Entwurf beschlossene Plan, bestehend aus einer Festlegungskarte und einem Textteil, ist auf der Webseite der Regionalen Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel zu finden.
Darüber hinaus erarbeitet die Regionale Planungsgemeinschaft einen themenübergreifenden Regionalplan. Mit dem Regionalplan sollen Gebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz, Gebiete für die Rohstoffgewinnung sowie Großflächige gewerblich-industrielle Vorsorgestandorte ausgewiesen werden. Konkrete Aussagen zu Inhalten und Zeitplan können gegenwärtig jedoch noch nicht getroffen werden.
Hinweise!
Von den regionalplanerischen Zielen gehen eine Anpassungspflicht gemäß § 1 Absatz 4 BauGB bzw. eine Beachtenspflicht gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 ROG aus. Die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind in der Abwägung zu berücksichtigen (ebd.).
Die Satzung über den Regionalplan Prignitz-Oberhavel, Sachlicher Teilplan ""Rohstoffsicherung / Windenergienutzung"" wurde mit Bescheid vom 14. Februar 2012 teilweise genehmigt. Von der Genehmigung ausgenommen sind die Festlegung des Vorbehaltsgebietes Nr. 65 ""Sicherung oberflächennaher Rohstoffe"" sowie die Festlegungen zur ""Steuerung der Windenergienutzung"". Der Regionalplan wurde zum Zwecke der Bekanntmachung entsprechend redaktionell angepasst und trägt nunmehr die Bezeichnung Regionalplan ""Rohstoffsicherung"".
Die Satzung über den Regionalplan Prignitz-Oberhavel, Sachlicher Teilplan ""Freiraum und Windenergie"" wurde mit Bescheid vom 17. Juli 2019 teilweise genehmigt. Von der Genehmigung ausgenommen sind die Festlegungen zur Steuerung der raumbedeutsamen Windenergienutzung. Hiergegen hat die Regionale Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel Rechtsmittel eingelegt. Die Festlegungen zum Freiraum und zu den Historisch bedeutsamen Kulturlandschaften wurden genehmigt. Die Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg hat noch zu erfolgen.
Durch die regionalplanerische Stellungnahme bleibt die aufgrund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtung zum Einholen von Genehmigungen, Bewilligungen oder Zustimmungen unberührt.
Nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens bitten wir um Information über den Planungsfortgang.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
1315 |
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Biosphärenreservatsamt Schaalsee-Elbe
ID: 5260
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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mit Schreiben vom 14.06.2024 wurde das Biosphärenreservatsamt Schaalsee-Elbe am aktualisierten Entwurf des Kapitels 6.5 Energie des RREP WM 2011 (vierte Beteiligungsstufe) mit den Programmsätzen, der Begründung, der Festlegungskarte sowie dem Entwurf des Umweltberichtes beteiligt und zur Abgabe einer Stellungnahme auf gefordert. Das Biosphärenreservatsamt Schaalsee-Elbe (BRA SCH-ELB) ist dabei gemäß § 4 NatSchAG M-V1 die zuständige untere Naturschutzbehörde zur Beurteilung des vorgelegten Entwurfes im Bereich der beiden UNESCO-Biosphärenreservate „Schaalsee“ und „Flusslandschaft Elbe M-V“ (BR FLE M-V). Nachfolgend nehme ich zu den eingereichten Unterlagen Stellung.
Zu Windenergie:
Gemäß Abbildung 19 des Entwurfs des Kapitels 6.5 Energie werden u.a. die Geltungsbereiche der beiden Biosphärenreservate vollständig von der Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie (VRW) ausgeschlossen m Vergleich zum 3. Entwurf der Beteiligungsunterlagen zu Kap. 6.5 aus dem Jahr 2021 sind dagegen im aktuellen Entwurf die 500 m Abstandspuffer zu den Biosphärenreservaten nicht mehr enthalten.
1 Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Natur schutzausführungsgesetz – NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Abstandspuffer um Biosphärenreservate sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterien vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit von Biosphärenreservaten erfolgt im Umweltbericht. |
1302 |
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Biosphärenreservatsamt Schaalsee-Elbe
ID: 5260
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Umweltbericht
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Insbesondere für folgende Vorranggebiete ist dadurch ein geringerer Abstand und eine deutliche Beeinflussung der beiden genannten Großschutzgebiete erkennbar:
VRW 1 Rieps
- die Grenze des VRW ist nordwestlich und südöstlich jeweils um die 500 m Abstandspuffer des 3. Entwurfes vergrößert und damit unmittelbar an die Grenzen des Biosphärenreservates „Schaalsee“ gerückt worden
- dadurch direkt betroffen ist zudem das EU-Vogelschutzgebiet DE 2331-401 „Schaalsee-Landschaft“
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Abstandspuffer um Europäische Vogelschutzgebiete und Biosphärenreservate sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterien vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Natura 2000-Verträglichkeit erfolgt im Umweltbericht.
Für das "VSG DE 2331-471 Schaalsee-Landschaft" wurde eine Hauptprüfung in Bezug auf die Natura-2000-Verträglichkeit durchgeführt, da zunächst im Rahmen der Vorprüfung erhebliche Beeinträchtigungen des Rotmilans bezüglich des Vorranggebiets 01/24 Rieps nicht ausgeschlossen werden konnten. Die Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung kommt für das "VSG DE 2331-471 Schaalsee-Landschaft" zu dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen durch das VR Wind 01/24 Rieps im Nahbereich eines Rotmilans durch die Umsetzung von fachlich anerkannten Maßnahmen zur Schadensbegrenzung auf ein nicht erhebliches Maß reduziert werden können.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 01/24 Rieps stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 01/24 Rieps bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1303 |
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Biosphärenreservatsamt Schaalsee-Elbe
ID: 5260
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Karte
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VRW 41 Kloddram
- die Grenze des VRW 41 ist gegenüber dem 3. Entwurf um im Mittel etwa 1.300 m nach Süden vergrößert worden und weist nur noch einen Abstand von > 200 m zur Entwicklungszone des BR FLE M-V auf
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Abstandspuffer um Biosphärenreservate sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von Biosphärenreservaten erfolgt im Umweltbericht.
Die Daten zum Ausschlusskriterium „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 41/24 Kloddram wird im Süden von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 41/24 Kloddram stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 41/24 Kloddram bestätigt. |
1304 |
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Biosphärenreservatsamt Schaalsee-Elbe
ID: 5260
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Karte
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VRW 45 Alt Krenzlin
- die Grenze des VRW ist unmittelbar an die Grenze des Biosphärenreservates „Flusslandschaft Elbe M-V“ gerückt (im 3. Entwurf wurde ein Abstand von > 800 m eingehalten)
- Beeinträchtigung der Pflegezone des UNESCO-Biosphärenreservates
- dadurch direkt betroffen ist zudem die Fläche des Nationalen Naturerbes „Lübtheener Heide“ sowie das EU-Vogelschutzgebiet DE 2733-401 „Lübtheener Heide“.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1305 |
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Biosphärenreservatsamt Schaalsee-Elbe
ID: 5260
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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Der planerische Verzicht auf den Abstandpuffer zu den Biosphärenreservaten führt zu direkten Betroffenheiten der Großschutzgebiete durch Windenergieanlagen. Diese
Einschätzung wird zudem dadurch unterstützt, da gemäß Ziel 6.5 (7) ausdrücklich festgelegt wird, dass die Rotorblätter von Windenergieanlagen auch Flächen außerhalb des ausgewiesenen Vorranggebietes überstreichen dürfen („Rotor-out-Flächen“). Bei einer Rotor-out-Regelung kann eine WEA unmittelbar an der Grenze des Vorranggebietes errichtet werden, lediglich der Turmfuß muss innerhalb der Fläche platziert werden. Bei heutigen Anlagen betragen die Rotordurchmesser bereits um die 170 m, so dass sich die tatsächliche Größe der Vorranggebiete Wind um bis zu 100 m um die eigentliche Grenze hinaus erhöht. Damit sind direkte Beeinträchtigungen der Biosphärenreservate einschlägig und erhebliche Auswirkungen auf die Erhaltungsziele der betroffenen Vogelschutzgebiete können nicht ausgeschlossen werden.
Exemplarisch sei hier das SPA DE 2733-401 „Lübtheener Heide“ mit seiner herausragenden Bedeutung als überregional bedeutsamer Verbreitungsschwerpunkt für Arten wie v.a. Brachpieper, Ziegenmelker, Raufußkauz und Heidelerche genannt. Bezogen auf den Ziegenmelker brütet in der Lübtheener Heide ungefähr die Hälfte der in M-V erfassten/ geschätzten Brutpaare der Art, auch der Brachpieper besitzt im SPA „Lübtheener Heide“ sein letztes größeres Vorkommen in M-V. Als nachtziehende Art von und zu seinen Überwinterungsgebieten und als Art, die sich nach Glutz von Blotzheim2 rein optisch orientiert, kann der Ziegenmelker potenziell von Windkraftanlagen auf seinem möglichen Flugweg betroffen sein. Zwar fliegen nachtziehende Vögel höher als Tagzieher, aber Zughöhen im Streichbereich der Rotorblätter können z.B. bei widrigen Witterungsbedingungen stattfinden. Dieses nicht auszuschließende Mortalitätsrisiko verlangt trotz (bzw. aufgrund von) Kenntnislücken über das genaue Zugverhalten der Art nach einem kollisionsfreien Luftraum im Nahbereich eines der wichtigsten Brutgebiete des Ziegenmelkers in M-V und damit nach Einhaltung von größeren Abständen zwischen den WEA und dem SPA entsprechend den Forderungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten 20153.
Aus diesem Grund sind auf raumordnerischer Ebene Korrekturen an den Vorranggebieten und höhere Abstände zu nationalen und gemeinschaftlichen Schutzgebieten vorzunehmen.
2 Glutz von Blotzheim (Hrsg.): Handbuch der Vögel Mitteleuropas. Bearb. u. a. von Kurt M. Bauer, Einhard Bezzel und Urs N. Glutz von Blotzheim. Band 9. Columbiformes - Piciformes. Aula-Verlag, Wiesbaden 1994 (2. Aufl., 1. Aufl. 1980).
3 Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (2015): „Abstandsempfehlungen für Windenergieanla gen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist erforderlich, um eine vollständige Anrechenbarkeit der Flächen auf die Flächenbeitragswerte nach § 4 Absatz 3 WindBG sicherzustellen. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist daher im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 vorgeschrieben.
Abstandspuffer um Biosphärenreservate oder Europäische Vogelschutzgebiete sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterien vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit von Biosphärenreservaten und eine Prüfung der Natura 2000-Verträglichkeit erfolgt im Umweltbericht.
Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "VSG DE 2733-401 Lübtheener Heide" zu dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets ausgeschlossen werden können.
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1306 |
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Biosphärenreservatsamt Schaalsee-Elbe
ID: 5260
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6.5 Energie
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Zu Solarenergie:
Das Biosphärenreservatsamt Schaalsee-Elbe unterstützt insbesondere das Ziel 6.5 (8), wonach Solarthermie- und Photovoltaikanlagen vorrangig auf vorhandenen Gebäuden und baulichen Anlagen errichtet werden sollen und die Errichtung von raumbedeutsamen Freiflächensolarparks auf räumlich nicht geeigneten Standorten auszuschließen ist. Gemäß Abbildung 20 des Entwurfs des Kapitels 6.5 Energie werden u.a. die Geltungsbereiche der beiden Biosphärenreservate als Ausschlussgebiete für die Errichtung von Solarparks festgesetzt.
Insbesondere diese raumordnerische Festlegung erfüllt aufgrund der damit verbundenen künftigen Rechtssicherheit die Zielstellungen des § 25 Abs. 1 BNatSchG4 zum großräumigen Schutz von Natur- und Kulturlandschaften mit hohem Naturschutzwert innerhalb von Biosphärenreservaten.
4 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29.07. 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
1307 |
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Biosphärenreservatsamt Schaalsee-Elbe
ID: 5260
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Karte
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Weiterer Hinweis:
Der Planungsraum in Westmecklenburg ist intensiv auch von Energieleitungsplanungen im Höchstspannungsnetz betroffen. Während der sogenannte NordOstLink in seinem Trassenverlauf in der Festlegungskarte bereits als geplante Leitung abgebildet ist, erfolgt der Darstellung des etwaigen Verlaufs des SüdOstLink+ lediglich als Vorbehaltsgebiet. Weiterhin wird aber der westlichste Bereich des Planungsraumes zwischen Lauenburg und Boizenburg von einer weiteren geplanten Höchstspannungsleitung, dem sogenannten SüdWestLink tangiert. Eine Aktualisierung der Darstellungen wäre geboten.
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Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt.
Für die als "SüdOstLink+" bezeichnete Stromtrasse liegt mittlerweile ein konkretisierter Trassenverlauf vor, der in die Festlegungskarte übernommen wird. Die als "Südwestlink" bezeichnete Stromtrasse wird als Vorbehaltsgebiet Leitungen in der Festlegungskarte ergänzt. |
1308 |
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Deutscher Wetterdienst
ID: 5261
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nicht zugeordnet
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der Deutsche Wetterdienst (DWD) bedankt sich als Träger öffentlicher Belange für die Beteiligung an o. a. Vorhaben.
Der DWD hat keine Einwände gegen die von Ihnen vorgelegte Planung, da keine Standorte des DWD beeinträchtigt werden bzw. betroffen sind.
Hinweis: Wir möchten Sie bitten Ihre Anträge nebst Anlagen zukünftig in digitaler Form an die E-Mail-Adresse: PB24.TOEB@dwd.de zu senden. Sie helfen uns damit bei der Umsetzung einer nachhaltigen und digitalen Verwaltung.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
769 |
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Stadtwerke Sternberg
ID: 5262
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nicht zugeordnet
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Die Stadtwerke Sternbergs sind ein Eigenbetrieb der Stadt Sternberg und für die Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung der Stadt Sternberg und der Gemeinde Kobrow zuständig.
Die Abgabe einer Stellungnahme zu der o. g. Teilfortschreibung durch die Stadtwerke Sternberg wird nicht erfolgen.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
768 |
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Stadtwerke Ludwigslust-Grabow GmbH
ID: 5263
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Karte
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Stellungnahme zum 4. Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes (RREP) vom April 2024 - Aufnahme der Potentialfläche Karstädt-Techentin
wir als Stadtwerke Ludwigslust-Grabow sind ein örtliches Energieversorgungs- und Dienstleistungsunternehmen für Bürgerinnen und Bürger in der Stadt Ludwigslust, Grabow und dessen Umland. Die Gesellschaft mit Sitz in Ludwigslust besorgt verschiedene Bereiche der Daseinsvorsorge, wie die Versorgung mit Elektrizität, Trinkwasser, Erdgas und Wärme. Als Versorger legen die Stadtwerke Ludwigslust-Grabow zunehmend einen Fokus auf die nachhaltige Ausrichtung ihrer Geschäftstätigkeit und bieten ihren Kunden z.B. einen zertifizierten Ökostromtarif an, verfügen über eine Dekarbonisierungsstrategie und nehmen die Herausforderungen zur Transformation von Erdgas sehr ernst und arbeiten konzentriert an Lösungen. Dazu zählt auch die Erzeugung von Strom vor Ort.
Die Nutzung regenerativer Energien für die Erzeugung von grünem Strom sehen wir als eine tragende Säule zur Umsetzung eines nachhaltigen Energiekonzepts. Für uns als Energieversorger ist daher die Möglichkeit zum Zugriff auf vor Ort produzierten Grünstrom ein wichtiger und elementarer sowie existenziellen Baustein. Daher möchten wir mit diesem Schreiben die Möglichkeit nutzen, um bzgl. der möglichen Flächen zur Windnutzung Stellung zu nehmen.
In Ihrem aktuellen 4. Entwurf stellen Sie die Fläche Karstädt-Techentin nicht als neues Windvorranggebiet vor, obwohl es aus unserer Sicht hervorragend für die Umsetzung eines Windenergieprojektes geeignet ist und zudem schon seit 2017 von uns für die Errichtung von 4 WEA im Eigenbetrieb der Stadtwerke gesehen wird. Die Potentialfläche Karstädt-Techentin ist in Abbildung 1 dargestellt. Sie lässt sich durch die Anwendung der Ausschlusskriterien entsprechend der Landesvorgaben ableiten.
Abbildung 1: Ableitung der Potentialfläche (rot umrandet) entsprechend der Flächenermittlung nach Ausschlusskriterien
Im Rahmen der weiteren Abwägung wurde diese Fläche jedoch nicht als mögliches Windvorranggebiet berücksichtigt. Diese Fläche befindet sich in unmittelbarer Nähe zu weiterer energietechnischer Infrastruktur: Neben vorhandenen und in Planung befindlichem Freileitungen grenzt dieses Gebiet an eine Biogasanlage und kann ins Umspannwerk Techentin bei Vergrößerung eingebunden werden. Als der Energieversorger vor Ort für Strom und Wärme sind die Stadtwerke Ludwigslust-Grabow an einem möglichen Zugriff auf lokalen grünen Strom sehr interessiert. In einem formulierten Projektentwicklungsvertrag wurde bereits die Möglichkeit für den Betrieb von bis zu 4 WEA durch die Stadtwerke geschaffen.
Eine sichere Planung sowie der Betrieb von Windenergieanlagen an diesem Standort wäre dabei ein entscheidender Schritt für ein ganzheitliches Energiekonzept in der Zukunft.
Die Stadtwerke möchten daher mit diesem Schreiben für eine Aufnahme des Gebietes als Windvorranggebiet werben. Durch die mögliche Anbindung an vorhandene und geplante energietechnische Infrastruktur kann dieses Gebiet zu einem ganzheitlichen Energieknoten für die Region entwickelt werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der vorgeschlagenen Fläche stand bisher das Abwägungskriterium "Denkmalschutz" entgegen. Der Fachbeitrag Denkmalschutz für die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie aus dem Jahr 2021 kam zu dem Ergebnis, dass erhebliche Konflikte in Bezug auf den Denkmalschutz zu erwarten sind. Im landesweiten Denkmalschutzgutachten aus dem Jahr 2024 wird die vorgeschlagene Fläche hingegen als "bedingt vertretbar" bewertet. Eine abschließende Bewertung der vorgeschlagenen Fläche ist daher gegenwärtig noch nicht möglich. Eine Ausweisung als Vorranggebiet ist für das Erreichen des Flächenbeitragswerts von 1,4 % aber nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist die vorgeschlagene Fläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. |
1078 |
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DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
ID: 5264
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nicht zugeordnet
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Stellungnahme zu Belangen des Anlagenschutzes (§18a LuftVG)
durch die oben aufgeführte Planung werden Belange der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bezüglich §18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) nicht berührt. Es werden daher unsererseits weder Bedenken noch Anregungen vorgebracht.
Bei der Beurteilung des Vorhabens bezüglich der Betroffenheit von Anlagen der DFS wurden die uns zur Verfügung gestellten Unterlagen berücksichtigt. Diese Beurteilung beruht auf den Anlagenstandorten und -schutzbereichen Stand August 2024. Momentan beabsichtigen wir im Plangebiet keine Änderungen, diese sind jedoch aufgrund betrieblicher Anforderungen nicht auszuschließen. Wir empfehlen daher, Windenergievorhaben grundsätzlich bei der zuständigen Luftfahrtbehörde zur Prüfung gem. §18a LuftVG einzureichen.
Wir haben das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) von unserer Stellungnahme informiert.
Hinweis: Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung stellt unter dem nachfolgenden Link eine interaktive Karte mit den aktuell gültigen Anlagenschutzbereichen verschiedener Flugsicherungsorganisationen gem. §18a LuftVG zur Verfügung.
http://www.baf.bund.de/DE/Themen/Flugsicherungstechnik/Anlagenschutz/anlagenschutz_node.html
Zusätzliche Hinweise zur Hindernisfreiheit:
Aufgrund einer Höhe von mehr als 100,00 m über Grund ist das Einzelvorhaben von § 14 LuftVG betroffen und bedarf stets einer luftrechtlichen Zustimmung. Die konkreten Planungen sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der zuständigen Landesluftfahrtbehörde vorzulegen. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens wird gemäß § 31 Abs. 3 LuftVG die DFS durch die Luftfahrtbehörde beteiligt und zur gutachtlichen Stellungnahme aufgefordert. Die DFS prüft die Einhaltung der Hindernisfreiflächen sowie die An- und Abflugverfahren an betroffenen Flugplätzen (Flughäfen, Landeplätze, Segelfluggelände, Hubschraubersonderlandeplätze).
Auskünfte zu den Hindernisfreiflächen und zu den Anforderungen an die Hindernisfreiheit erteilt die Landesluftfahrtbehörde als Genehmigungsbehörde für die Flugplätze in ihrem Zuständigkeitsbereich.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
766 |
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DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
ID: 5264
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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Folgende Abstandsregelungen sind bei den Planungen bereits im jetzigen Stadium zu berücksichtigen:
• Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb, veröffentlicht als NfL I 92/13, dort: Gefahren für den Flugplatzverkehr in der Platzrunde,
• Festlegung von Mindestabständen von Hindernissen zu festgelegten Sichtflugverfahren, veröffentlicht als NfL 1-847-16.
Von dieser Stellungnahme bleiben die Aufgaben der Länder gemäß § 31 LuftVG unberührt.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Belange des Luftverkehrs werden bereits durch das Ausschlusskriterium "Flugplätze (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich)" angemessen berücksichtigt. Darüber hinausgehende Belange des Luftverkehrs sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu berücksichtigen. |
767 |
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HanseGas GmbH
ID: 5265
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nicht zugeordnet
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anbei erhalten Sie die Stellungnahme zu folgenden Auskunftsfällen:
1180099-HANG
1180111-HANG
1180123-HANG
1180140-HANG
1180152-HANG
Stellungnahme:
Zum Schutz der im angegebenen Bereich vorhandenen Mitteldruck- und Hochdruckgasleitung sowie Mitteldruckhausanschlüsse in Rechtsträgerschaft/Verwaltung der HanseGas GmbH sind folgende Hinweise zu beachten:
Der Verlauf der Trasse ist im Bestandsplan gekennzeichnet.
Beim Verlegen von Ver- oder Entsorgungsleitungen oder Bebauung/Bepflanzung sind die nach dem jeweils gültigen Regelwerk geforderten Mindestabstände/Schutzstreifen einzuhalten.
Die Überdeckung der Gasleitung darf sich durch die Baumaßnahme nicht ändern.
Ober- oder unterirdische Anlagen/Hinweiszeichen dürfen in Lage und Standort nicht verändert werden.
Vor Baubeginn ist durch den Bauausführenden ein Aufgrabeschein und eine örtliche Einweisung zu beantragen.
Eventuell notwendige Umverlegungen sind nicht in dieser Zustimmung enthalten und bedürfen einer gesonderten Klärung.
Die Durchführung von Baumaßnahmen (z. B. Instandhaltungsarbeiten), im Bereich der Gasleitungen muss gewährleistet sein.
Es ist zwingend erforderlich, vor Baubeginn mit Herrn [Name anonymisiert] (0385-5750-4299), einen Termin zur örtlichen Einweisung zu vereinbaren.
Bei Rückfragen geben Sie bitte obengenannte Registriernummern an.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen. |
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