Verfahrensträger: Geschäftsstelle · Regionaler Planungsverband Westmecklenburg
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Stellungnehmer Kapitel Inhalt Abwägung und Sachaufklärung BE-ID
Privat
ID: 94
Umweltbericht
Zu 6. Konflikte mit Greifvögeln, speziell Adlern Aus den Vogelbeobachtungen ist ersichtlich, dass der Bereich Sehlsdorf/Granzin von vielen Greifvogelarten gern und intensiv genutzt wird. Im Diagramm „Vergleichsdiagramm Greifvögel 2019-2022.jpg“ haben wir alle zufälligen Sichtungen als Summe der beobachteten Adler, Milane, Bussarde, Weihen, Sperber, Falken usw. im Zeitraum 2019 bis 2022 dargestellt . Alle uns zur Verfügung stehenden Daten zu Greifvogelhorsten sind in folgenden Karten dargestellt: • Karte 2 (2 Adler im Osten von LUP 2020-2021.pdf) • Karte 3 (3 Seeadler im Osten von LUP 2019 ([Name anonymisiert].pdf) • Karte 4 (4 Seeadler im Osten von LUP 2009 (LUNG).pdf) • Karte 7 (7 Bussarde von Wozinkel bis Neuhof 2017-2021.pdf) • Karte 10 (10 Rotmilane von Granzin bis Daschow 2017-2021.pdf) Weitere Angaben über die zugehörigen Horststandorte (z.B. Status) sind dem Ordner „Horste, Info“ zu entnehmen. Seeadler und Fischadler Karte 4 bildet einen Teil der 2009 vom LUNG für ganz Mecklenburg-Vorpommern veröffentlichten Horststandorte für den Seeadler ab. Auch diese Daten haben wir mittels Geo-Referenzierung gewonnen. Auffallend ist, dass zu diesem Zeitpunkt für den Bereich Sehlsdorf/Granzin nur ein Horst angegeben ist. Karte 3 zeigt die Lage im Jahr 2019. Die Daten stammen aus einer Erhebung des vom LUNG als Seeadlerbeauftragten Westmecklenburg benannten [Name anonymisiert] und dem Kranich-Experten [Name anonymisiert] . Hier ist eine Zunahme der Seeadler-Aktivitäten gegenüber 2009 unübersehbar. Die zur Zeit gültige Situation wird durch Karte 2 dargestellt (wobei alle im weiteren Umfeld nach wie vor vorhandenen Horste absichtlich weggelassen wurden). Die Daten der ebenfalls eingetragenen Fischadlerhorste stammen aus der bei Karte 3 genannten Quelle. Den Vogelbeobachtungen [Name anonymisiert] sind Fotos von im Bereich Granzin/Herzberg agierenden Seeadlern beigefügt. Insgesamt können wir feststellen, dass sich die Adlerpopulation im Gebiet Sehlsdorf/Granzin gegenüber 2009 erheblich vergrößert hat. In der „Beurteilungshilfe Seeadler“ der AAB Vögel (Seite 15) wird formuliert: „Prüfbereich: 6 km: Freihalten eines min. 1 km breiten Flugkorridors zwischen Horst und Gewässern > 5 ha. Freihalten eines 200 m-Puffers um Gewässer > 5 ha.“ Dieser Text kann den Eindruck erwecken als seien Gewässer > 5 ha die entscheidende Nahrungsquelle für Seeadler und sie würden deshalb auf gerader Linie vom Horst dorthin fliegen. Dies ist selbstverständlich nicht der Fall. Seeadler sind Nahrungs-Opportunisten wie andere Greife auch. Sie verschmähen weder Aas noch Kleinsäuger und können auch ohne Gewässer überleben. Der oben genannte Seeadler-Beauftragte des LUNG hat dies auf einer Tagung des OAMV im Januar 2022 klargestellt. Er hat berichtet, dass in jüngerer Zeit die zunehmende Freilandhaltung von Geflügel eine weitere Nahrungsquelle bildet. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Horststandorte für eine Zeit von 20 bis 30 Jahren - also die vermutliche Betriebsdauer von Windkraftanlagen - am selben Ort verbleiben. Eine Festlegung von „Korridoren“ macht also vielleicht für den Augenblick der Genehmigung etwas Sinn, sonst überhaupt nicht. Dass nach erfolgter Genehmigung der Windenergieanlagen keinerlei Rücksicht mehr auf Seeadler und andere Greife genommen wird, ist hinlänglich bekannt, davon zeugen auch Presseberichte2 3. 2 Schweriner Volkszeitung 16.April 2020 3 Schweriner Volkszeitung 23. Juli 2021
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Die Ausschluss- und Abwägungskriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Bei Hinweisen zum Artenschutz können daher nur durch die zuständigen Fachbehörden bestätigte Informationen berücksichtigt werden. Vertiefte Untersuchungen zum Artenschutz wie Kartierungen sind Gegenstand der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler und Fischadler sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 67/24 Granzin mit dem erweiterten Prüfbereich (EPB) des Seeadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für den Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/EPB und keine potenziell essentiellen Nahrungsgewässer >5 ha im EPB durch VRW verschattet; pot. Nahrungsgewässer im EPB auf VRW-abgewandter Seite; zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 14 bereits genehmigte WEA; bei deutlich erhöhter Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Vögeln in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der WEA mit daraus resultierender signifikanter Risikoerhöhung sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene festzulegen" Das Vorranggebiet 67/24 Granzin wird gemäß den von den zuständigen Fachbehörden bestätigte Daten nicht von Nahbereichen, zentralen oder erweiterten Prüfbereichen des Fischadlers überlagert. Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Wiesenweihe, Baumfalke und Wespenbussard liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Im Einzelfall liegen aber durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen werden die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen, da davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf diese drei genannten Arten Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rohrweihe liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zum Nahbereich auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art nur eine geringe Flughöhe aufweist und die Flugaktivitäten hauptsächlich unterhalb der Rotorunterkante erfolgen. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen der Rohrweihe sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Schreiadler, Steinadler und Kornweihe liegen keine landesweiten aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch sind keine Konflikte zu potenziellen Vorranggebieten ersichtlich, so dass es keiner einzelfallbezogenen Berücksichtigung bedarf. Etwaige Belange sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art ubiquitär vorkommt, regelmäßig Windparks folgt und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweist (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Das Vorranggebiet 67/24 Granzin wird gemäß den von den Fachbehörden zur Verfügung gestellten Daten vom Nahbereich des Rotmilans überlagert. Die Nahbereiche des Rotmilans sind ggf. im Rahmen der konkreten Standortwahl von Windenergieanlagen freizuhalten. Aus den oben genannten Gründen erfolgt auf Ebene der Regionalplanung aber keine Reduzierung des Vorranggebietes 67/24 Granzin. Die in der Stellungnahme genannten sonstigen Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen nicht in besonderem Maße durch die Errichtung von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2431
Privat
ID: 94
Umweltbericht
Zu 6. Konflikte mit Greifvögeln, speziell Adlern Aus den Vogelbeobachtungen ist ersichtlich, dass der Bereich Sehlsdorf/Granzin von vielen Greifvogelarten gern und intensiv genutzt wird. Im Diagramm „Vergleichsdiagramm Greifvögel 2019-2022.jpg“ haben wir alle zufälligen Sichtungen als Summe der beobachteten Adler, Milane, Bussarde, Weihen, Sperber, Falken usw. im Zeitraum 2019 bis 2022 dargestellt . Alle uns zur Verfügung stehenden Daten zu Greifvogelhorsten sind in folgenden Karten dargestellt: • Karte 2 (2 Adler im Osten von LUP 2020-2021.pdf) • Karte 3 (3 Seeadler im Osten von LUP 2019 ([Name anonymisiert].pdf) • Karte 4 (4 Seeadler im Osten von LUP 2009 (LUNG).pdf) • Karte 7 (7 Bussarde von Wozinkel bis Neuhof 2017-2021.pdf) • Karte 10 (10 Rotmilane von Granzin bis Daschow 2017-2021.pdf) Weitere Angaben über die zugehörigen Horststandorte (z.B. Status) sind dem Ordner „Horste, Info“ zu entnehmen. Seeadler und Fischadler Karte 4 bildet einen Teil der 2009 vom LUNG für ganz Mecklenburg-Vorpommern veröffentlichten Horststandorte für den Seeadler ab. Auch diese Daten haben wir mittels Geo-Referenzierung gewonnen. Auffallend ist, dass zu diesem Zeitpunkt für den Bereich Sehlsdorf/Granzin nur ein Horst angegeben ist. Karte 3 zeigt die Lage im Jahr 2019. Die Daten stammen aus einer Erhebung des vom LUNG als Seeadlerbeauftragten Westmecklenburg benannten [Name anonymisiert] und dem Kranich-Experten [Name anonymisiert]. Hier ist eine Zunahme der Seeadler-Aktivitäten gegenüber 2009 unübersehbar. Die zur Zeit gültige Situation wird durch Karte 2 dargestellt (wobei alle im weiteren Umfeld nach wie vor vorhandenen Horste absichtlich weggelassen wurden). Die Daten der ebenfalls eingetragenen Fischadlerhorste stammen aus der bei Karte 3 genannten Quelle. Den Vogelbeobachtungen [Name anonymisiert] sind Fotos von im Bereich Granzin/Herzberg agierenden Seeadlern beigefügt. Insgesamt können wir feststellen, dass sich die Adlerpopulation im Gebiet Sehlsdorf/Granzin gegenüber 2009 erheblich vergrößert hat. In der „Beurteilungshilfe Seeadler“ der AAB Vögel (Seite 15) wird formuliert: „Prüfbereich: 6 km: Freihalten eines min. 1 km breiten Flugkorridors zwischen Horst und Gewässern > 5 ha. Freihalten eines 200 m-Puffers um Gewässer > 5 ha.“ Dieser Text kann den Eindruck erwecken als seien Gewässer > 5 ha die entscheidende Nahrungsquelle für Seeadler und sie würden deshalb auf gerader Linie vom Horst dorthin fliegen. Dies ist selbstverständlich nicht der Fall. Seeadler sind Nahrungs-Opportunisten wie andere Greife auch. Sie verschmähen weder Aas noch Kleinsäuger und können auch ohne Gewässer überleben. Der oben genannte Seeadler-Beauftragte des LUNG hat dies auf einer Tagung des OAMV im Januar 2022 klargestellt. Er hat berichtet, dass in jüngerer Zeit die zunehmende Freilandhaltung von Geflügel eine weitere Nahrungsquelle bildet. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Horststandorte für eine Zeit von 20 bis 30 Jahren - also die vermutliche Betriebsdauer von Windkraftanlagen - am selben Ort verbleiben. Eine Festlegung von „Korridoren“ macht also vielleicht für den Augenblick der Genehmigung etwas Sinn, sonst überhaupt nicht. Dass nach erfolgter Genehmigung der Windenergieanlagen keinerlei Rücksicht mehr auf Seeadler und andere Greife genommen wird, ist hinlänglich bekannt, davon zeugen auch Presseberichte2 3. 2 Schweriner Volkszeitung 16.April 2020 3 Schweriner Volkszeitung 23. Juli 2021
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Die Ausschluss- und Abwägungskriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Bei Hinweisen zum Artenschutz können daher nur durch die zuständigen Fachbehörden bestätigte Informationen berücksichtigt werden. Vertiefte Untersuchungen zum Artenschutz wie Kartierungen sind Gegenstand der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler und Fischadler sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 66/24 Sehlsdorf mit dem erweiterten Prüfbereich (EPB) des Seeadlers und des Fischadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Fischadler und Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/EPB und keine potenziell essentiellen Nahrungsgewässer >5 ha im EPB durch VRW verschattet; pot. Nahrungsgewässer im EPB auf VRW-abgewandter Seite; zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 8 bereits genehmigte WEA; bei deutlich erhöhter Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Vögeln in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der WEA mit daraus resultierender signifikanter Risikoerhöhung sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene festzulegen" Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Wiesenweihe, Baumfalke und Wespenbussard liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Im Einzelfall liegen aber durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen werden die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen, da davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf diese drei genannten Arten Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rohrweihe liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zum Nahbereich auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art nur eine geringe Flughöhe aufweist und die Flugaktivitäten hauptsächlich unterhalb der Rotorunterkante erfolgen. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen der Rohrweihe sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Schreiadler, Steinadler und Kornweihe liegen keine landesweiten aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch sind keine Konflikte zu potenziellen Vorranggebieten ersichtlich, so dass es keiner einzelfallbezogenen Berücksichtigung bedarf. Etwaige Belange sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art ubiquitär vorkommt, regelmäßig Windparks folgt und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweist (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die in der Stellungnahme genannten sonstigen Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen nicht in besonderem Maße durch die Errichtung von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2432
Privat
ID: 94
Umweltbericht
Zu 7. Konflikte mit Rotmilanen In Karte 10 wurden von uns alle Rotmilanhorste des Bereichs Sehlsdorf/Granzin der Jahre 2017 bis 2021 versammelt. Selbstverständlich sind nicht alle dort angegebenen Horste zum gegenwärtigen Zeitpunkt besetzt/vorhanden. Welche das sind, geht aus der Datei „Info-Rotmilan.txt“ (Ordner „Horste, Info“) hervor. Deutlich erkennbar ist jedoch die große Dynamik, die besonders bei Rotmilanen bezüglich des Horstbaus zu beobachten ist. Der enge zeitliche Horizont von 6 bis 10 Begehungen pro Saison der vom jeweiligen Planungsträger veranlassten Horstsuchen kann diesen Umstand nicht verlässlich wiedergeben. Der Regionale Planungsverband Westmecklenburg hat im Rahmen seines 3. Entwurfs ein Rotmilan-Dichtezentrum-Modell entwickeln lassen (Firma UmweltPlan GmbH Stralsund). Dieses besteht aus einem literaturbasierten und rechnergestützten Habitatmodell, in welches Geodaten zur Landschaftscharakteristik mit angeblicher Relevanz für das Vorkommen des Rotmilans eingehen. Aus allen der durch das Habitatmodell ermittelten „Potenzialräumen“ werden dabei über den Grünlandanteil, der sich angeblich als das entscheidende Kriterium für eine hohe Siedlungsdichte herausgestellt hat, Räume mit „sehr hoher, hoher, mittlerer und geringer Habitatdichte“ ermittelt. Wir haben uns das Ergebnis für den Bereich Sehlsdorf/Granzin mit Hilfe der Abbildung 18 des Fachbeitrags Rotmilan angesehen und stellen fest, dass gerade dieser Bereich von solchen „Habitateignungsräumen“ von „sehr hoher und hoher Dichte“ umgeben ist. Dabei handelt es sich großenteils um Wälder oder Teile davon. Rotmilane sind nun aber Offenlandjäger. Zur Nahrungsaufnahme und zur Ausbildung ihres Nachwuchses müssen sie die Wälder verlassen und jagen dann selbstverständlich auch in den jetzt als WEG ausgewiesenen Gebieten. Wir beobachten diesen Tatbestand seit Jahren. Besonders bemerkenswert dabei ist, dass diese Jagdgebiete ganz überwiegend nicht aus Grünland bestehen sondern - wie die Antragsteller gerne formulieren - aus „ausgeräumten Landschaften“, womit in Wirklichkeit landwirtschaftlich genutzte Gebiete gemeint sind, die mit wechselnden Pflanzen bewirtschaftet werden. In Karte 32 (32 Habitateignungsräume Rotmilan.pdf) haben wir die vorgenannten „Habitateignungsräume“ (Synonym: Rotmilan_Aktionsräume_WM) zusammen mit den schon in Karte 10 aufgeführten Standorten der Rotmilanhorste dargestellt. Wir ersehen daraus, dass 60% der Rotmilanhorste der Region außerhalb der angrenzenden „Habitateignungsräume“ liegen - das Dichtezentrum-Modell ist zumindest hier also sehr ungenau und somit kein Ersatz für die real vorhandenen Verhältnisse. Im vorliegenden Fall ist das gesamte Gebiet Sehlsdorf/Granzin ein einziges Rotmilan- Dichtezentrum.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Ausschluss- und Abwägungskriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Bei Hinweisen zum Artenschutz können daher nur durch die zuständigen Fachbehörden bestätigte Informationen berücksichtigt werden. Vertiefte Untersuchungen zum Artenschutz wie Kartierungen sind Gegenstand der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2433
Privat
ID: 94
Umweltbericht
Zu 7. Konflikte mit Rotmilanen In Karte 10 wurden von uns alle Rotmilanhorste des Bereichs Sehlsdorf/Granzin der Jahre 2017 bis 2021 versammelt. Selbstverständlich sind nicht alle dort angegebenen Horste zum gegenwärtigen Zeitpunkt besetzt/vorhanden. Welche das sind, geht aus der Datei „Info-Rotmilan.txt“ (Ordner „Horste, Info“) hervor. Deutlich erkennbar ist jedoch die große Dynamik, die besonders bei Rotmilanen bezüglich des Horstbaus zu beobachten ist. Der enge zeitliche Horizont von 6 bis 10 Begehungen pro Saison der vom jeweiligen Planungsträger veranlassten Horstsuchen kann diesen Umstand nicht verlässlich wiedergeben. Der Regionale Planungsverband Westmecklenburg hat im Rahmen seines 3. Entwurfs ein Rotmilan-Dichtezentrum-Modell entwickeln lassen (Firma UmweltPlan GmbH Stralsund). Dieses besteht aus einem literaturbasierten und rechnergestützten Habitatmodell, in welches Geodaten zur Landschaftscharakteristik mit angeblicher Relevanz für das Vorkommen des Rotmilans eingehen. Aus allen der durch das Habitatmodell ermittelten „Potenzialräumen“ werden dabei über den Grünlandanteil, der sich angeblich als das entscheidende Kriterium für eine hohe Siedlungsdichte herausgestellt hat, Räume mit „sehr hoher, hoher, mittlerer und geringer Habitatdichte“ ermittelt. Wir haben uns das Ergebnis für den Bereich Sehlsdorf/Granzin mit Hilfe der Abbildung 18 des Fachbeitrags Rotmilan angesehen und stellen fest, dass gerade dieser Bereich von solchen „Habitateignungsräumen“ von „sehr hoher und hoher Dichte“ umgeben ist. Dabei handelt es sich großenteils um Wälder oder Teile davon. Rotmilane sind nun aber Offenlandjäger. Zur Nahrungsaufnahme und zur Ausbildung ihres Nachwuchses müssen sie die Wälder verlassen und jagen dann selbstverständlich auch in den jetzt als WEG ausgewiesenen Gebieten. Wir beobachten diesen Tatbestand seit Jahren. Besonders bemerkenswert dabei ist, dass diese Jagdgebiete ganz überwiegend nicht aus Grünland bestehen sondern - wie die Antragsteller gerne formulieren - aus „ausgeräumten Landschaften“, womit in Wirklichkeit landwirtschaftlich genutzte Gebiete gemeint sind, die mit wechselnden Pflanzen bewirtschaftet werden. In Karte 32 (32 Habitateignungsräume Rotmilan.pdf) haben wir die vorgenannten „Habitateignungsräume“ (Synonym: Rotmilan_Aktionsräume_WM) zusammen mit den schon in Karte 10 aufgeführten Standorten der Rotmilanhorste dargestellt. Wir ersehen daraus, dass 60% der Rotmilanhorste der Region außerhalb der angrenzenden „Habitateignungsräume“ liegen - das Dichtezentrum-Modell ist zumindest hier also sehr ungenau und somit kein Ersatz für die real vorhandenen Verhältnisse. Im vorliegenden Fall ist das gesamte Gebiet Sehlsdorf/Granzin ein einziges Rotmilan- Dichtezentrum.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Ausschluss- und Abwägungskriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Bei Hinweisen zum Artenschutz können daher nur durch die zuständigen Fachbehörden bestätigte Informationen berücksichtigt werden. Vertiefte Untersuchungen zum Artenschutz wie Kartierungen sind Gegenstand der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Das Vorranggebiet 67/24 Granzin wird gemäß den von den Fachbehörden zur Verfügung gestellten Daten vom Nahbereich des Rotmilans überlagert. Die Nahbereiche des Rotmilans sind ggf. im Rahmen der konkreten Standortwahl von Windenergieanlagen freizuhalten. Aus den oben genannten Gründen erfolgt auf Ebene der Regionalplanung aber keine Reduzierung des Vorranggebietes 67/24 Granzin. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2434
Privat
ID: 94
Umweltbericht
Zu 8. Konflikte mit Mäusebussarden Dem LUNG ist bekannt: „Der Mäusebussard ist die am häufigsten als Kollisionsopfer an Windkraftanlagen gefundene Vogelart.“ (AAB Vögel, Seite 3, Abbildung 1). Die „Beurteilungshilfe Mäusebussard“ gibt statt eines Ausschlussbereichs eine „Einzelfallprüfung“ vor und als „Untersuchungsmethoden“: „Erfassung von Fortpflanzungsstätten im 1 km-Radius (nach Südbeck et al. 2005).“ In Karte 7 haben wir die Horststandorte des Bussards (Mäusebussards) im Bereich Sehlsdorf/Granzin und im Zeitraum 2017 bis 2021 verzeichnet. Dass die Erfassung nur einen Radius von 1 km vorsieht, hat nichts mit der Realität der Vogelwelt zu tun. Ein Mäusebussard, der z.B. Horst Nr. 34 besetzt, benötigt bei Geradeausflug zum Ort der südlichsten geplanten WEA von Sehlsdorf maximal 2 Minuten. Diesen Weg wird er nicht scheuen, wenn dieser Ort schon zuvor Nahrung versprach. Nach Errichtung der WEA wird er den Ort wegen der Schlagopfer erst recht aufsuchen. Diese Tatsache ist längst allen Beteiligten der Antragsverfahren bekannt, trotzdem ist bisher kein Umdenken zu verzeichnen. Dem Mäusebussard wird vermutlich sein großes Verbreitungsgebiet in Europa zum Verhängnis. Während beim Rotmilan - zumindest verbal - immer wieder die besondere Verantwortung betont wird, die Deutschland seinetwegen zufällt (er hat nur hier sein wesentliches Verbreitungsgebiet), trifft das für den Mäusebussard leider nicht zu.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Zur störempfindlichen Brutvogelart Mäusebussard liegen keine landesweiten aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Der Mäusebussard ist zudem nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. In der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist eine Einzelfallprüfung vorgesehen. Eine abschließende Bewertung ist daher erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2435
Privat
ID: 94
Umweltbericht
Zu 8. Konflikte mit Mäusebussarden Dem LUNG ist bekannt: „Der Mäusebussard ist die am häufigsten als Kollisionsopfer an Windkraftanlagen gefundene Vogelart.“ (AAB Vögel, Seite 3, Abbildung 1). Die „Beurteilungshilfe Mäusebussard“ gibt statt eines Ausschlussbereichs eine „Einzelfallprüfung“ vor und als „Untersuchungsmethoden“: „Erfassung von Fortpflanzungsstätten im 1 km-Radius (nach Südbeck et al. 2005).“ In Karte 7 haben wir die Horststandorte des Bussards (Mäusebussards) im Bereich Sehlsdorf/Granzin und im Zeitraum 2017 bis 2021 verzeichnet. Dass die Erfassung nur einen Radius von 1 km vorsieht, hat nichts mit der Realität der Vogelwelt zu tun. Ein Mäusebussard, der z.B. Horst Nr. 34 besetzt, benötigt bei Geradeausflug zum Ort der südlichsten geplanten WEA von Sehlsdorf maximal 2 Minuten. Diesen Weg wird er nicht scheuen, wenn dieser Ort schon zuvor Nahrung versprach. Nach Errichtung der WEA wird er den Ort wegen der Schlagopfer erst recht aufsuchen. Diese Tatsache ist längst allen Beteiligten der Antragsverfahren bekannt, trotzdem ist bisher kein Umdenken zu verzeichnen. Dem Mäusebussard wird vermutlich sein großes Verbreitungsgebiet in Europa zum Verhängnis. Während beim Rotmilan - zumindest verbal - immer wieder die besondere Verantwortung betont wird, die Deutschland seinetwegen zufällt (er hat nur hier sein wesentliches Verbreitungsgebiet), trifft das für den Mäusebussard leider nicht zu.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Zur störempfindlichen Brutvogelart Mäusebussard liegen keine landesweiten aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Der Mäusebussard ist zudem nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. In der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist eine Einzelfallprüfung vorgesehen. Eine abschließende Bewertung ist daher erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Privat
ID: 94
Umweltbericht
Zu 9. Konflikte mit weiteren Arten Karte 13 (13 Weitere Arten mit Ausschlussbereichen I 2015-2021.pdf) verzeichnet weitere Arten im Bereich Sehlsdorf/Granzin mit den zugehörigen Ausschluss- und Prüfbereichen. Karte 15 (15 Kartierungen von Granzin bis Daschow 2012-2021.pdf) gibt einen Überblick über alle von uns erfassten Vogelarten. In beiden Fällen können mit Hilfe der Nummerierungen zusätzliche Angaben aus den Dateien des Ordners „Horste, Info“ gewonnen werden. Kranich- und Gänse-Schlafplätze gibt es bei den Langenhägener Seewiesen und bei den Muschwitzer Teichen. Rohrweihen-Sichtungen kommen sehr viel häufiger vor - besonders im Bereich Granzin - als es die fünf verzeichneten Brutplätze vermuten lassen. Den Vogelbeobachtungen [Name anonymisiert] sind Fotos von dort agierenden Rohrweihen beigefügt. Der Schwarzstorch ist mittlerweile in Mecklenburg-Vorpommern fast ausgestorben. Um so bemerkenswerter ist, dass wir in den letzten drei Jahren immer wieder von Schwarzstorch- Sichtungen berichten konnten (siehe Karten 13 und 15). Im Diagramm-[Name anonymisiert] Schwarzstorch 2019-2022.jpg haben wir die Meldungen von sieben verschiedenen Beobachtern versammelt (siehe Vogelbeobachtungen). Von drei Beobachtungen gibt es Bilder (siehe Schwarzstorchsichtungen, Fotos.jpg im Ordner Bilder). Es ist zu vermuten, dass die Region Sehlsdorf/Granzin nach wie vor für Schwarzstörche interessant ist. Allerdings ist das Mühlenholz (bei Mühlenhof) als Brutwald für Schwarzstörche (siehe Karte 15) mittlerweile vollkommen unbrauchbar - intensive Meliorationsvorhaben zugunsten der industriellen Landwirtschaft haben dort für ein völliges Trockenfallen gesorgt. In anderen Bundesländern wird etwas für den Erhalt des Schwarzstorchs getan [Hervorhebungen wieder von uns]: „Auch für Schwarzstörche wurden zur Habitatoptimierung abseits des Windfelds Nahrungshabitate angelegt. Behördenvertreter aus Hessen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt nannten die Anlage von Teichen. Beobachtungen bestätigten, dass der Schwarzstorch die Teiche aufsucht. Die hessische ONB hält eine Mindestgröße von 400 m² pro Teich für notwendig. Außerdem wurden Maßnahmen zur Fließgewässerrenaturierung, zur Schaffung von Altarmen und zur Grünlandvernässung durchgeführt. In Sachsen-Anhalt wurde die Anlage von Tümpeln mit einer gezielten Bestandsdezimierung der Waschbären kombiniert, um das Räubern der Eier zu verhindern. Zudem erfolgte hier eine Beruhigung des Horstumfeldes (z. B. Unterlassung von Forstarbeiten zur Aufzuchtzeit).“4 Die letztgenannte Maßnahme wird von Waldbesitzern im Bereich Sehlsdorf/Granzin kaum beachtet. Als Begründung wird wiederholt entweder der Borkenkäfer oder die Beseitigung von Sturmschäden angeführt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rohrweihe liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zum Nahbereich auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art nur eine geringe Flughöhe aufweist und die Flugaktivitäten hauptsächlich unterhalb der Rotorunterkante erfolgen. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen der Rohrweihe sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. "Rastgebiete (Land) für Wat- und Wasservögel mit sehr hoher Bedeutung" sind bereits als Abwägungskriterium festgelegt. Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 67/24 Granzin nicht betroffen sind. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2437
Privat
ID: 94
Umweltbericht
Zu 9. Konflikte mit weiteren Arten Karte 13 (13 Weitere Arten mit Ausschlussbereichen I 2015-2021.pdf) verzeichnet weitere Arten im Bereich Sehlsdorf/Granzin mit den zugehörigen Ausschluss- und Prüfbereichen. Karte 15 (15 Kartierungen von Granzin bis Daschow 2012-2021.pdf) gibt einen Überblick über alle von uns erfassten Vogelarten. In beiden Fällen können mit Hilfe der Nummerierungen zusätzliche Angaben aus den Dateien des Ordners „Horste, Info“ gewonnen werden. Kranich- und Gänse-Schlafplätze gibt es bei den Langenhägener Seewiesen und bei den Muschwitzer Teichen. Rohrweihen-Sichtungen kommen sehr viel häufiger vor - besonders im Bereich Granzin - als es die fünf verzeichneten Brutplätze vermuten lassen. Den Vogelbeobachtungen [Name anonymisiert] sind Fotos von dort agierenden Rohrweihen beigefügt. Der Schwarzstorch ist mittlerweile in Mecklenburg-Vorpommern fast ausgestorben. Um so bemerkenswerter ist, dass wir in den letzten drei Jahren immer wieder von Schwarzstorch- Sichtungen berichten konnten (siehe Karten 13 und 15). Im Diagramm-[Name anonymisiert] Schwarzstorch 2019-2022.jpg haben wir die Meldungen von sieben verschiedenen Beobachtern versammelt (siehe Vogelbeobachtungen). Von drei Beobachtungen gibt es Bilder (siehe Schwarzstorchsichtungen, Fotos.jpg im Ordner Bilder). Es ist zu vermuten, dass die Region Sehlsdorf/Granzin nach wie vor für Schwarzstörche interessant ist. Allerdings ist das Mühlenholz (bei Mühlenhof) als Brutwald für Schwarzstörche (siehe Karte 15) mittlerweile vollkommen unbrauchbar - intensive Meliorationsvorhaben zugunsten der industriellen Landwirtschaft haben dort für ein völliges Trockenfallen gesorgt. In anderen Bundesländern wird etwas für den Erhalt des Schwarzstorchs getan [Hervorhebungen wieder von uns]: „Auch für Schwarzstörche wurden zur Habitatoptimierung abseits des Windfelds Nahrungshabitate angelegt. Behördenvertreter aus Hessen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt nannten die Anlage von Teichen. Beobachtungen bestätigten, dass der Schwarzstorch die Teiche aufsucht. Die hessische ONB hält eine Mindestgröße von 400 m² pro Teich für notwendig. Außerdem wurden Maßnahmen zur Fließgewässerrenaturierung, zur Schaffung von Altarmen und zur Grünlandvernässung durchgeführt. In Sachsen-Anhalt wurde die Anlage von Tümpeln mit einer gezielten Bestandsdezimierung der Waschbären kombiniert, um das Räubern der Eier zu verhindern. Zudem erfolgte hier eine Beruhigung des Horstumfeldes (z. B. Unterlassung von Forstarbeiten zur Aufzuchtzeit).“4 Die letztgenannte Maßnahme wird von Waldbesitzern im Bereich Sehlsdorf/Granzin kaum beachtet. Als Begründung wird wiederholt entweder der Borkenkäfer oder die Beseitigung von Sturmschäden angeführt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rohrweihe liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zum Nahbereich auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art nur eine geringe Flughöhe aufweist und die Flugaktivitäten hauptsächlich unterhalb der Rotorunterkante erfolgen. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen der Rohrweihe sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. "Rastgebiete (Land) für Wat- und Wasservögel mit sehr hoher Bedeutung" sind bereits als Abwägungskriterium festgelegt. Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf nicht betroffen sind. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2438
Privat
ID: 94
Umweltbericht
Zu 10. Kritik an Lenkungsflächen (Ablenkflächen) für Rotmilane und andere Vögel Die AAB-Vögel beschreibt in der Anlage 1 (Ergänzende Hinweise zu Vermeidungsmaßnahmen) die Einrichtung von Lenkungsflächen für Schreiadler, Weißstorch, Rotmilan und Schwarzmilan. Für den Bereich Sehlsdorf I sieht der Antragsteller drei Lenkungsflächen für Rotmilane vor. Die Wirksamkeit solcher Flächen ist keinesfalls gesichert. Rotmilane sind bezüglich der Änderung des Horststandortes sehr flexibel. Es kommt durchaus vor, dass der neue Horst auf der anderen Seite der Windenergieanlage(n) errichtet wird und die Rotmilane nunmehr durch die Anlage fliegen müssen, um zur Lenkungsfläche zu kommen. „Die Wirksamkeit von Ablenkflächen zur Verminderung des Kollisionsrisikos an Windenergieanlagen ist bisher unzureichend wissenschaftlich untersucht und belegt. Es ist davon auszugehen, dass die Wirksamkeit stark von den Gegebenheiten vor Ort (u. a. Nahrungsangebot, Verteilung und Entfernung der Nahrungshabitate) abhängt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Individuen aus umliegenden Gebieten durch die neuangelegte Ablenkfläche angelockt werden, weshalb sich für diese die Kollisionsgefahr möglicherweise noch erhöhen kann (vgl. Bulling et al. 2015).“5 „Die von einigen Autoren festgestellte sehr gute Annahme von Maßnahmen zur Weglockung von Rotmilanen bestätigt sich in der Praxis, soweit dazu schon Aussagen möglich sind. Eine hessische Behörde erwähnte jedoch, dass laut Monitoringergebnissen des ersten Untersuchungsjahres die neu geschaffenen Nahrungshabitate vom Rotmilan zwar genutzt würden, dies jedoch nicht zu einer Abnahme der Aktivität im Windfeld geführt habe.“6 Das VG Hannover 12. Kammer, Beschluss vom 28.02.2019, 12 B 6923/18 führt aus: „... Die vom Tötungsverbot für den Mäusebussard erteilte Ausnahme sei rechtswidrig, weil sie gegen die EU-Vogelschutzrichtlinie verstoße und nicht sämtliche Standort- und Betriebsführungsalternativen geprüft worden seien. Für den Rotmilan sei zu Unrecht ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko verneint worden. Die Funktionstauglichkeit von Ablenkflächen für den Rotmilan sei aufgrund des ausgeprägten Revierverhaltens dieser Art fraglich. Die Ablenkflächen seien außerdem im Hinblick auf den Aktionsraum des Rotmilans während der Brutzeit zu klein. Schließlich werde auch für die Feldlerche ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko zu Unrecht verneint.“ „So führt der Antragsgegner in Bezug auf die Feldlerche aus, dass eine Artenschutzmaßnahme durchgeführt werden müsse, da insgesamt neun Brutpaare von einem Brutplatzverlust durch die geplanten WEA betroffen seien. Der Gutachter habe pro Brutpaar 0,2 ha als Maßnahmefläche angesetzt. Nach seinen - des Antragsgegners - Erkenntnissen benötigten Feldlerchen jedoch Reviergrößen von mindesten 0,5 ha bis 1 ha. Die Maßnahme werde trotz der genannten Differenz als ausreichend anerkannt, da durch die Anlagen von linienhaften Strukturen in regelmäßigen Abständen vermutlich auch die Zwischenräume optimiert würden und so insgesamt die Verbesserung eines insgesamt größeren Lebensraumes erreicht werden könne. Diese Vermutung sei jedoch durch ein Monitoring zu kontrollieren. Die Ergebnisse des Monitorings müssten von der Unteren Naturschutzbehörde fachlich begleitet und ggf. angepasst werden können. Die Nebenbestimmung in Bezug auf die Ablenkfläche für den Rotmilan und das Monitoring begründet der Antragsgegner damit, dass Ablenkflächen für Greifvögel durch den Anbau von Luzerne (oder anderen Kulturen, die oft gemäht werden könnten) in der Fachliteratur inzwischen zwar als anerkannte Maßnahme gelten würden, in der Praxis jedoch noch wenig erprobt seien. Auch gebe es in der Fachliteratur bezüglich der Details (Flächengrößen, Mähtermine usw.) bisher nur (teilweise recht unterschiedliche) Empfehlungen, jedoch keine verbindlichen oder rechtlichen Vorgaben. Die Details der hier geplanten Maßnahme müssten dementsprechend im Hinblick auf ihre Wirkung kontrolliert und wenn notwendig im Detail an die Erkenntnisse des Monitorings angepasst werden können ...“ In Anlage 1 (AAB-Vögel) wird für die Anlage von Lenkungsflächen eine Vielzahl an Biotoptypen (z.B. Feucht- und Nassgrünland, Ackerbrachen, temporäre oder permanente Kleingewässer oder Feldhecken) einschließlich einer Rotmilan-angepassten Bewirtschaftung empfohlen. Genau diese Bedingungen sind aber auf den WEG 42/18 und 53/18 bereits von Natur aus anzutreffen, besonders im Bereich Granzin. Dies ist ein Grund für die dort verzeichneten hohen Aktivitäten der Greifvögel. 4 Bulling et al., Vermeidungsmaßnahmen bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen 2015 (S. 60) 5 KNE, Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende 22.07.2019 6 Bulling et al., Vermeidungsmaßnahmen bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen 2015 (S. 60)
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. In Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Tötung oder Verletzung von Exemplaren europäischer Vogelarten nach Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG durch Windenergieanlagen gesetzlich definiert. Dies schließt die "Anlage von attraktiven Ausweichnahrungshabitaten" als Schutzmaßnahme für den Rotmilan ein. Maßnahmen nach Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG sind daher im Rahmen der Umweltprüfung mit zu berücksichtigen. Die konkrete Festlegung von Maßnahmen erfolgt jedoch in den nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Im Übrigen ist die Erstellung der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" nicht Aufgabe des Regionalen Planungsverbandes. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2439
Privat
ID: 94
Umweltbericht
Zu 10. Kritik an Lenkungsflächen (Ablenkflächen) für Rotmilane und andere Vögel Die AAB-Vögel beschreibt in der Anlage 1 (Ergänzende Hinweise zu Vermeidungsmaßnahmen) die Einrichtung von Lenkungsflächen für Schreiadler, Weißstorch, Rotmilan und Schwarzmilan. Für den Bereich Sehlsdorf I sieht der Antragsteller drei Lenkungsflächen für Rotmilane vor. Die Wirksamkeit solcher Flächen ist keinesfalls gesichert. Rotmilane sind bezüglich der Änderung des Horststandortes sehr flexibel. Es kommt durchaus vor, dass der neue Horst auf der anderen Seite der Windenergieanlage(n) errichtet wird und die Rotmilane nunmehr durch die Anlage fliegen müssen, um zur Lenkungsfläche zu kommen. „Die Wirksamkeit von Ablenkflächen zur Verminderung des Kollisionsrisikos an Windenergieanlagen ist bisher unzureichend wissenschaftlich untersucht und belegt. Es ist davon auszugehen, dass die Wirksamkeit stark von den Gegebenheiten vor Ort (u. a. Nahrungsangebot, Verteilung und Entfernung der Nahrungshabitate) abhängt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Individuen aus umliegenden Gebieten durch die neuangelegte Ablenkfläche angelockt werden, weshalb sich für diese die Kollisionsgefahr möglicherweise noch erhöhen kann (vgl. Bulling et al. 2015).“5 „Die von einigen Autoren festgestellte sehr gute Annahme von Maßnahmen zur Weglockung von Rotmilanen bestätigt sich in der Praxis, soweit dazu schon Aussagen möglich sind. Eine hessische Behörde erwähnte jedoch, dass laut Monitoringergebnissen des ersten Untersuchungsjahres die neu geschaffenen Nahrungshabitate vom Rotmilan zwar genutzt würden, dies jedoch nicht zu einer Abnahme der Aktivität im Windfeld geführt habe.“6 Das VG Hannover 12. Kammer, Beschluss vom 28.02.2019, 12 B 6923/18 führt aus: „... Die vom Tötungsverbot für den Mäusebussard erteilte Ausnahme sei rechtswidrig, weil sie gegen die EU-Vogelschutzrichtlinie verstoße und nicht sämtliche Standort- und Betriebsführungsalternativen geprüft worden seien. Für den Rotmilan sei zu Unrecht ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko verneint worden. Die Funktionstauglichkeit von Ablenkflächen für den Rotmilan sei aufgrund des ausgeprägten Revierverhaltens dieser Art fraglich. Die Ablenkflächen seien außerdem im Hinblick auf den Aktionsraum des Rotmilans während der Brutzeit zu klein. Schließlich werde auch für die Feldlerche ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko zu Unrecht verneint.“ „So führt der Antragsgegner in Bezug auf die Feldlerche aus, dass eine Artenschutzmaßnahme durchgeführt werden müsse, da insgesamt neun Brutpaare von einem Brutplatzverlust durch die geplanten WEA betroffen seien. Der Gutachter habe pro Brutpaar 0,2 ha als Maßnahmefläche angesetzt. Nach seinen - des Antragsgegners - Erkenntnissen benötigten Feldlerchen jedoch Reviergrößen von mindesten 0,5 ha bis 1 ha. Die Maßnahme werde trotz der genannten Differenz als ausreichend anerkannt, da durch die Anlagen von linienhaften Strukturen in regelmäßigen Abständen vermutlich auch die Zwischenräume optimiert würden und so insgesamt die Verbesserung eines insgesamt größeren Lebensraumes erreicht werden könne. Diese Vermutung sei jedoch durch ein Monitoring zu kontrollieren. Die Ergebnisse des Monitorings müssten von der Unteren Naturschutzbehörde fachlich begleitet und ggf. angepasst werden können. Die Nebenbestimmung in Bezug auf die Ablenkfläche für den Rotmilan und das Monitoring begründet der Antragsgegner damit, dass Ablenkflächen für Greifvögel durch den Anbau von Luzerne (oder anderen Kulturen, die oft gemäht werden könnten) in der Fachliteratur inzwischen zwar als anerkannte Maßnahme gelten würden, in der Praxis jedoch noch wenig erprobt seien. Auch gebe es in der Fachliteratur bezüglich der Details (Flächengrößen, Mähtermine usw.) bisher nur (teilweise recht unterschiedliche) Empfehlungen, jedoch keine verbindlichen oder rechtlichen Vorgaben. Die Details der hier geplanten Maßnahme müssten dementsprechend im Hinblick auf ihre Wirkung kontrolliert und wenn notwendig im Detail an die Erkenntnisse des Monitorings angepasst werden können ...“ In Anlage 1 (AAB-Vögel) wird für die Anlage von Lenkungsflächen eine Vielzahl an Biotoptypen (z.B. Feucht- und Nassgrünland, Ackerbrachen, temporäre oder permanente Kleingewässer oder Feldhecken) einschließlich einer Rotmilan-angepassten Bewirtschaftung empfohlen. Genau diese Bedingungen sind aber auf den WEG 42/18 und 53/18 bereits von Natur aus anzutreffen, besonders im Bereich Granzin. Dies ist ein Grund für die dort verzeichneten hohen Aktivitäten der Greifvögel. 4 Bulling et al., Vermeidungsmaßnahmen bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen 2015 (S. 60) 5 KNE, Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende 22.07.2019 6 Bulling et al., Vermeidungsmaßnahmen bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen 2015 (S. 60)  
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. In Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Tötung oder Verletzung von Exemplaren europäischer Vogelarten nach Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG durch Windenergieanlagen gesetzlich definiert. Dies schließt die "Anlage von attraktiven Ausweichnahrungshabitaten" als Schutzmaßnahme für den Rotmilan ein. Maßnahmen nach Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG sind daher im Rahmen der Umweltprüfung mit zu berücksichtigen. Die konkrete Festlegung von Maßnahmen erfolgt jedoch in den nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Im Übrigen ist die Erstellung der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" nicht Aufgabe des Regionalen Planungsverbandes. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2440
Privat
ID: 94
Umweltbericht
Zu 11. AAB-Fledermäuse und EUROBATS Konfliktpotentiale bezüglich der Fledermäuse werden in folgenden Karten aufgezeigt: • Karte 18 (18 Sehlsdorf I und II Fledermaus-Konflikte.pdf) • Karte 25 (25 Granzin I bis VIII Fledermaus-Konflikte.pdf) Das gesamte Gebiet ist prädestiniert für das Vorkommen von Fledermäusen. Die Flugstraßen der Fledermäuse wurden von uns mit Hilfe des „Echo Meter Touch 2 Pro“ der Firma Wildlife Acoustics ermittelt. Die folgenden Arten konnten dabei identifiziert werden: • Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus • Nyctalus lasiopterus Riesenabendsegler • Pipistrellus nathusii Rauhhautfledermaus • Vespertilio murinus Zweifarbfledermaus • Nyctalus leisleri Kleinabendsegler Die Artenschutzrechtliche Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (AAB-WEA), Teil Fledermäuse, Stand: 01.08.2016 ist in sich widersprüchlich. Sie fordert einerseits in Kapitel 4.2 die Beachtung der Hinweise des "Leitfaden für die Berücksichtigung von Fledermäusen bei Windenergieprojekten (Überarbeitung 2014)" (EUROBATS) aber bietet Antragstellern in Kapitel 3.1 parallel dazu die „Vermeidung von Kollisionen durch Abschaltzeiten“ an. Im Unterkapitel 3.1.3 heißt es dazu: „Um zu bewerten, ob das Kollisionsrisiko in einer Erfassungsnacht signifikant erhöht ist, ist die Festlegung von Schwellenwerten für die erfasste Aktivität im Rotorbereich erforderlich. Werden diese überschritten, ist von einem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko auszugehen, und in den Folgejahren müssen diese Zeiträume durch Abschaltzeiten abgedeckt werden. In Zeiten, in denen die Schwellenwerte nicht überschritten werden, sind keine Abschaltzeiten erforderlich.“ Im EUROBATS-Leitfaden heißt es dagegen [Hervorhebungen wieder von uns]: „Das Festlegen von allgemeinen Schwellenwerten für Fledermausmortalität und/oder Windgeschwindigkeiten, die eine Minderung der Todesfälle von Fledermäusen auslösen würde, wird nicht nur als willkürlich, unwirksam, unzureichend und unhaltbar eingestuft … sondern ist in Europa auch aus rechtlicher Sicht fragwürdig.“ Beides schließt also einander aus! Dies ist nur eine von vielen Unvereinbarkeiten - wir haben in unseren Einwendungen bezüglich Sehlsdorf II diesen Themenkomplex ausführlich behandelt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2441
Privat
ID: 94
Umweltbericht
Zu 11. AAB-Fledermäuse und EUROBATS Konfliktpotentiale bezüglich der Fledermäuse werden in folgenden Karten aufgezeigt: • Karte 18 (18 Sehlsdorf I und II Fledermaus-Konflikte.pdf) • Karte 25 (25 Granzin I bis VIII Fledermaus-Konflikte.pdf) Das gesamte Gebiet ist prädestiniert für das Vorkommen von Fledermäusen. Die Flugstraßen der Fledermäuse wurden von uns mit Hilfe des „Echo Meter Touch 2 Pro“ der Firma Wildlife Acoustics ermittelt. Die folgenden Arten konnten dabei identifiziert werden: • Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus • Nyctalus lasiopterus Riesenabendsegler • Pipistrellus nathusii Rauhhautfledermaus • Vespertilio murinus Zweifarbfledermaus • Nyctalus leisleri Kleinabendsegler Die Artenschutzrechtliche Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (AAB-WEA), Teil Fledermäuse, Stand: 01.08.2016 ist in sich widersprüchlich. Sie fordert einerseits in Kapitel 4.2 die Beachtung der Hinweise des "Leitfaden für die Berücksichtigung von Fledermäusen bei Windenergieprojekten (Überarbeitung 2014)" (EUROBATS) aber bietet Antragstellern in Kapitel 3.1 parallel dazu die „Vermeidung von Kollisionen durch Abschaltzeiten“ an. Im Unterkapitel 3.1.3 heißt es dazu: „Um zu bewerten, ob das Kollisionsrisiko in einer Erfassungsnacht signifikant erhöht ist, ist die Festlegung von Schwellenwerten für die erfasste Aktivität im Rotorbereich erforderlich. Werden diese überschritten, ist von einem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko auszugehen, und in den Folgejahren müssen diese Zeiträume durch Abschaltzeiten abgedeckt werden. In Zeiten, in denen die Schwellenwerte nicht überschritten werden, sind keine Abschaltzeiten erforderlich.“ Im EUROBATS-Leitfaden heißt es dagegen [Hervorhebungen wieder von uns]: „Das Festlegen von allgemeinen Schwellenwerten für Fledermausmortalität und/oder Windgeschwindigkeiten, die eine Minderung der Todesfälle von Fledermäusen auslösen würde, wird nicht nur als willkürlich, unwirksam, unzureichend und unhaltbar eingestuft … sondern ist in Europa auch aus rechtlicher Sicht fragwürdig.“ Beides schließt also einander aus! Dies ist nur eine von vielen Unvereinbarkeiten - wir haben in unseren Einwendungen bezüglich Sehlsdorf II diesen Themenkomplex ausführlich behandelt.  
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2442
Privat
ID: 94
Umweltbericht
Zu 12. Konflikte mit gesetzlich geschützten Biotopen Wendet man die WKA-Hinweise des LUNG (hze_2018.pdf, Seite 45) an, so ergeben sich Konflikte zwischen WEA und gesetzlich geschützten Biotopen. Für den Bereich Sehlsdorf/Granzin haben wir das in den folgenden Karten dargestellt: • Karte 17 (17 Sehlsdorf I und II Biotop-Konflikte.pdf) • Karte 22 (22 Granzin I bis VIII Biotop-Konflikte Übersicht.pdf) • Karte 23 (23 Granzin Biotop-Konflikte westlicher Teil.pdf) • Karte 24 (24 Granzin Biotop-Konflikte östlicher Teil.pdf) Im § 20 Abs. 3 Satz 1 NatSchAG M-V heißt es: „Die untere Naturschutzbehörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope oder Geotope ausgeglichen werden können oder die Maßnahme aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig ist ...“ Bei der großen Anzahl der im Gebiet Sehlsdorf/Granzin unmittelbar (ca. 30) und mittelbar (ca.70) betroffenen gesetzlich geschützten Biotope kann von einer „Einzelfall-Ausnahme“ keine Rede mehr sein - der Verlust würde das gesamte Gebiet betreffen (5 km x 20 km) und wäre keinesfalls mit „Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ gut zu machen. Windenergieanlagen im Verein mit Photovoltaikanlagen erbringen bei zur Zeit rund 30.000 vorhandenen Windenergieanlagen sichere elektrische Energie nur im einstelligen Prozentbereich.7 Dieses Problem lässt sich aus grundsätzlichen, natürlichen Gründen nicht mit einer simplen Erhöhung der Anzahl der Windenergieanlagen umschiffen, während die Photovoltaik von vornherein keine sichere elektrische Energie liefern kann. Mithin liefern beide Formen der elektrischen Energiegewinnung keinen Beitrag zum Erhalt oder der Förderung des Gemeinwohls. 7 Hans-Werner Sinn, Das grüne Paradoxon - Plädoyer für eine illusionslose Klimapolitik, Weltbuch, 1. Auflage 2020
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. "Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha" werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Kleinere geschützte Biotope (< 5 ha) sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Für kleinere geschützte Biotope (< 5 ha), die nicht dem Schutz als Ausschlusskriterium unterliegen, muss darüber hinaus beachtet werden, dass diese entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der konkreten Standortwahl für die einzelnen Windenergieanlagen innerhalb eines Vorranggebiets vor unmittelbaren Einwirkungen ebenfalls grundsätzlich geschützt werden müssen. Dies ist im Wege der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung über eine entsprechende Standortwahl, Ausgleichsmaßnahen etc. sicherzustellen. Die Belange des Biotopschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2443
Privat
ID: 94
Umweltbericht
Zu 12. Konflikte mit gesetzlich geschützten Biotopen Wendet man die WKA-Hinweise des LUNG (hze_2018.pdf, Seite 45) an, so ergeben sich Konflikte zwischen WEA und gesetzlich geschützten Biotopen. Für den Bereich Sehlsdorf/Granzin haben wir das in den folgenden Karten dargestellt: • Karte 17 (17 Sehlsdorf I und II Biotop-Konflikte.pdf) • Karte 22 (22 Granzin I bis VIII Biotop-Konflikte Übersicht.pdf) • Karte 23 (23 Granzin Biotop-Konflikte westlicher Teil.pdf) • Karte 24 (24 Granzin Biotop-Konflikte östlicher Teil.pdf) Im § 20 Abs. 3 Satz 1 NatSchAG M-V heißt es: „Die untere Naturschutzbehörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope oder Geotope ausgeglichen werden können oder die Maßnahme aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig ist ...“ Bei der großen Anzahl der im Gebiet Sehlsdorf/Granzin unmittelbar (ca. 30) und mittelbar (ca.70) betroffenen gesetzlich geschützten Biotope kann von einer „Einzelfall-Ausnahme“ keine Rede mehr sein - der Verlust würde das gesamte Gebiet betreffen (5 km x 20 km) und wäre keinesfalls mit „Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ gut zu machen. Windenergieanlagen im Verein mit Photovoltaikanlagen erbringen bei zur Zeit rund 30.000 vorhandenen Windenergieanlagen sichere elektrische Energie nur im einstelligen Prozentbereich.7 Dieses Problem lässt sich aus grundsätzlichen, natürlichen Gründen nicht mit einer simplen Erhöhung der Anzahl der Windenergieanlagen umschiffen, während die Photovoltaik von vornherein keine sichere elektrische Energie liefern kann. Mithin liefern beide Formen der elektrischen Energiegewinnung keinen Beitrag zum Erhalt oder der Förderung des Gemeinwohls. 7 Hans-Werner Sinn, Das grüne Paradoxon - Plädoyer für eine illusionslose Klimapolitik, Weltbuch, 1. Auflage 2020
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. "Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha" werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Kleinere geschützte Biotope (< 5 ha) sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Für kleinere geschützte Biotope (< 5 ha), die nicht dem Schutz als Ausschlusskriterium unterliegen, muss darüber hinaus beachtet werden, dass diese entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der konkreten Standortwahl für die einzelnen Windenergieanlagen innerhalb eines Vorranggebiets vor unmittelbaren Einwirkungen ebenfalls grundsätzlich geschützt werden müssen. Dies ist im Wege der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung über eine entsprechende Standortwahl, Ausgleichsmaßnahen etc. sicherzustellen. Die Belange des Biotopschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2444
Privat
ID: 94
Umweltbericht
Zu 13. Kritik an der Ergänzung AAB Vögel M-V vom 28.05.2021, Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt M-V Betreff: Betriebsregulierungen von Windenergieanlagen als Vermeidungsmaßnahme / Ergänzender Hinweis zur AAB-WEA (Teil Vögel) Zitat: „Über einen längeren Zeitraum andauernde Abschaltzeiten in der Phase der vollständigen Fortpflanzungszeit (Revierbildungs-, Brut- und Aufzuchtzeit) sind hingegen in der AAB-WEA (Teil Vögel) noch nicht als mögliche Vermeidungsmaßnahme im Zusammenhang mit Kollisionsrisiken für Brutvogelarten angesprochen worden, da zum Zeitpunkt der Erarbeitung der AAB-WEA noch nicht davon ausgegangen werden konnte, dass langzeitig abgeschaltete WEA sich als wirtschaftlich tragfähig darstellen und insofern derartige Abschaltzeiten Bestandteil von Genehmigungsanträgen im Sinne von Vermeidungsmaßnahmen sein könnten.“ Der Ministererlass orientiert sich offensichtlich nicht an der Frage, ob diese Art von Abschaltungen tatsächlich eine den Vögeln gerecht werdende Maßnahme darstellen kann sondern sorgt sich darum, ob sie „wirtschaftlich tragfähig“ ist. Dass letzteres nun neuerdings der Fall sein soll, nachdem jahrelang das Gegenteil behauptet wurde, entbehrt der Beweisführung. Wir gehen davon aus, dass hier seitens der Windindustrie erfolgreiche Lobbyarbeit betrieben wurde. Es ist darüber hinaus nicht Aufgabe des Ministers für Landwirtschaft und Umwelt sich um „wirtschaftlich tragfähige“ Lösungen für die Antragsteller zu bemühen. Seine Aufgabe sollte sein, dem Artenschutz zu dienen. Da jede Abschaltung eine Minderung des Profits zur Folge hat, ist zu klären, wer die Folgekosten zu tragen hat. Sollte der Betreiber die Kosten tragen müssen, dann ist ungesetzlichen Maßnahmen Tür und Tor geöffnet. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass Vögel auch nach der Aufzuchtzeit noch bis zum eventuellen Zug (nicht wenige bleiben inzwischen auch im Winter hier) gefährdet sind. Gelten sie dann als „vogelfrei“? Hinzu kommt das Fehlen jeder wirksamen Kontrolle von eventuell ausgesprochen Bewilligungsauflagen. Die „kurzzeitigen Abschaltungen“ sind dafür nur ein Beispiel: Zitat: „Grundsätzlich sind Abschaltungen von WEA sowohl in der AAB-WEA (Teil Fledermäuse) als auch in der AAB-WEA (Teil Vögel) bereits als mögliche Vermeidungsmaßnahme benannt. Dies betrifft jedoch im Zusammenhang mit Vogelarten insbesondere relativ kurzzeitige Abschaltungen zu bestimmten Attraktions-Zeitpunkten zur Unterstützung und Ergänzung der Wirksamkeit anderer Vermeidungsmaßnahmen.“ Wir können immer wieder beobachten, dass derartige „kurzzeitige Abschaltungen“ nicht stattfinden obwohl bei Bodenbearbeitung oder während der Ernte regelmäßig im Bereich von Windenergieanlagen große Ansammlungen von Greifvögeln, Störchen, Möwen etc. zu beobachten sind. Wir bezweifeln, dass - wie in der Ergänzung behauptet wird - „eine Abstimmung mit dem LUNG“ stattgefunden hat, da den Fachleuten des LUNG die damit verbundene Problematik sehr wohl bekannt sein dürfte. Der „Ergänzende Hinweis zur AAB-WEA (Teil Vögel)“ ist offensichtlich ein ministerielles Geschenk an die Windindustrie und hat mit Artenschutz nicht das Geringste zu tun.
Wird nicht gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Erstellung der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" ist nicht Aufgabe des Regionalen Planungsverbandes. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2445
Privat
ID: 94
Umweltbericht
Zu 13. Kritik an der Ergänzung AAB Vögel M-V vom 28.05.2021, Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt M-V Betreff: Betriebsregulierungen von Windenergieanlagen als Vermeidungsmaßnahme / Ergänzender Hinweis zur AAB-WEA (Teil Vögel) Zitat: „Über einen längeren Zeitraum andauernde Abschaltzeiten in der Phase der vollständigen Fortpflanzungszeit (Revierbildungs-, Brut- und Aufzuchtzeit) sind hingegen in der AAB-WEA (Teil Vögel) noch nicht als mögliche Vermeidungsmaßnahme im Zusammenhang mit Kollisionsrisiken für Brutvogelarten angesprochen worden, da zum Zeitpunkt der Erarbeitung der AAB-WEA noch nicht davon ausgegangen werden konnte, dass langzeitig abgeschaltete WEA sich als wirtschaftlich tragfähig darstellen und insofern derartige Abschaltzeiten Bestandteil von Genehmigungsanträgen im Sinne von Vermeidungsmaßnahmen sein könnten.“ Der Ministererlass orientiert sich offensichtlich nicht an der Frage, ob diese Art von Abschaltungen tatsächlich eine den Vögeln gerecht werdende Maßnahme darstellen kann sondern sorgt sich darum, ob sie „wirtschaftlich tragfähig“ ist. Dass letzteres nun neuerdings der Fall sein soll, nachdem jahrelang das Gegenteil behauptet wurde, entbehrt der Beweisführung. Wir gehen davon aus, dass hier seitens der Windindustrie erfolgreiche Lobbyarbeit betrieben wurde. Es ist darüber hinaus nicht Aufgabe des Ministers für Landwirtschaft und Umwelt sich um „wirtschaftlich tragfähige“ Lösungen für die Antragsteller zu bemühen. Seine Aufgabe sollte sein, dem Artenschutz zu dienen. Da jede Abschaltung eine Minderung des Profits zur Folge hat, ist zu klären, wer die Folgekosten zu tragen hat. Sollte der Betreiber die Kosten tragen müssen, dann ist ungesetzlichen Maßnahmen Tür und Tor geöffnet. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass Vögel auch nach der Aufzuchtzeit noch bis zum eventuellen Zug (nicht wenige bleiben inzwischen auch im Winter hier) gefährdet sind. Gelten sie dann als „vogelfrei“? Hinzu kommt das Fehlen jeder wirksamen Kontrolle von eventuell ausgesprochen Bewilligungsauflagen. Die „kurzzeitigen Abschaltungen“ sind dafür nur ein Beispiel: Zitat: „Grundsätzlich sind Abschaltungen von WEA sowohl in der AAB-WEA (Teil Fledermäuse) als auch in der AAB-WEA (Teil Vögel) bereits als mögliche Vermeidungsmaßnahme benannt. Dies betrifft jedoch im Zusammenhang mit Vogelarten insbesondere relativ kurzzeitige Abschaltungen zu bestimmten Attraktions-Zeitpunkten zur Unterstützung und Ergänzung der Wirksamkeit anderer Vermeidungsmaßnahmen.“ Wir können immer wieder beobachten, dass derartige „kurzzeitige Abschaltungen“ nicht stattfinden obwohl bei Bodenbearbeitung oder während der Ernte regelmäßig im Bereich von Windenergieanlagen große Ansammlungen von Greifvögeln, Störchen, Möwen etc. zu beobachten sind. Wir bezweifeln, dass - wie in der Ergänzung behauptet wird - „eine Abstimmung mit dem LUNG“ stattgefunden hat, da den Fachleuten des LUNG die damit verbundene Problematik sehr wohl bekannt sein dürfte. Der „Ergänzende Hinweis zur AAB-WEA (Teil Vögel)“ ist offensichtlich ein ministerielles Geschenk an die Windindustrie und hat mit Artenschutz nicht das Geringste zu tun.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Erstellung der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" ist nicht Aufgabe des Regionalen Planungsverbandes. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2446
wpd Solarpark Redlin GmbH & Co. KG
ID: 97
Karte
in vorbezeichneter Angelegenheit zeigen wir an, dass wir die wpd Solarpark Redlin GmbH & Co. KG vertreten. Eine auf uns lautende Voll-macht finden Sie in der Anlage 1. Namens und in Vollmacht unserer Mandantin nehmen wir zum 4. Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie (nachfolgend: „RREP“), seiner Begründung sowie dem dazugehörigen Entwurf des Umweltberichts im Rahmen der vierten Stufe des Beteiligungsverfahrens wie folgt Stellung: I. 1. Unsere Mandantin plant in der Gemeinde Siggelkow (Ortsteil Redlin) gemeinsam mit der Gesellschaft für regionale Teilhabe und Klimaschutz die Errichtung und den Betrieb einer Freiflächen-Photovoltaikanlage (nachfolgend: „FF-PVA“). Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die FF-PVA soll der Bebauungsplan Nr. 7 „Photovoltaikpark Redlin“ (nachfolgend „Bebauungsplan“) aufgestellt und der Flächennutzungsplan der Gemeinde Siggelkow für den zukünftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 S. 1 BauGB geändert werden. Der Aufstellungsbeschluss und der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplans wurden von der Gemeindevertretung Siggelkow am 10.02.2022 gefasst. Die Bauleitplanverfahren sind bereits vorangeschritten. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB (nachfolgend: „frühzeitige Beteiligung“) hat im November 2022 stattgefunden. Die dabei eingegangenen Stellungnahmen stehen der weiteren Entwicklung des Projektes nicht entgegen. Mit Bescheid vom 13.08.2024, beigefügt als Anlage 2 (nachfolgend: „Zielabweichungsbescheid“), wurde außerdem die Abweichung vom Ziel 5.3 (9) Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern 2016 zugelassen. 2. Der Standort der geplanten FF-PVA befindet sich im Windpark Redlin. Die im Umfeld der FF-PVA bestehenden Windenergieanlagen (nachfolgend: „WEA“) werden überwiegend (bis auf eine WEA) von der Windpark Redlin GmbH & Co. KG betrieben. Diese gehört, wie auch unsere Mandantin, zur Unternehmensgruppe wpd. 3. Der Bebauungsplan sieht drei Teilgeltungsbereiche vor, in denen jeweils Sondergebiete für die FF-PVA festgesetzt werden sollen. Die bestehenden WEA mit den dazugehörigen Zuwegungen und Kranstellflächen werden dabei berücksichtigt. Durch die Festsetzung von Baugrenzen soll sichergestellt werden, dass sie nicht überbaut werden. Die Einzelheiten sind auf der als Anlage 3 beigefügten Planzeichnung in ihrer aktuellen Entwurfsfassung (Stand 23.08.2024) ersichtlich. 4. Der Windpark Redlin und somit auch der für die FF-PVA vorgesehene Standort befinden sich im nordöstlichen Bereich des im 4. Entwurf des RREP vorgesehenen Vorranggebietes Wind 58/24 Suckow-Redlin (nachfolgend: „VR 58/24“). Dies wird auf dem als Anlage 4 beigefügten Lageplan dargestellt. 5. Obwohl die Bauleitplanverfahren für die FF-PVA bereits 2022 eingeleitet worden sind, wurden sie im aktuellen 4. Entwurf des RREP nicht berücksichtigt. Dies ist vor dem Hintergrund, dass das VR 58/24 im 4. Entwurf des RREP erstmals vorgesehen wird – die Bauleitplanung für die geplante FF-PVA zum Zeitpunkt der Erstellung des 4. Entwurfs des RREP also hätte bekannt sein müssen – besonders zu betonen. Namens und in Vollmacht unserer Mandantin bitten wir daher um Beachtung der folgenden Ausführungen und Berücksichtigung der Bauleitplanung für die geplante FF-PVA im weiteren Verfahren der Teilfortschreibung des RREP. II. 1. Die Bauleitplanung der Gemeinde Siggelkow, mit der die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die von unserer Mandantin geplante FF-PVA geschaffen werden sollen, ist bei der Teilfortschreibung des RREP zu berücksichtigen. 1.1 Diese Pflicht folgt aus dem Gegenstromprinzip nach § 1 Abs. 3 BauGB, das in § 13 Abs. 2 S. 2 ROG im Hinblick auf die kommunale Bauleitplanung wie folgt konkretisiert wird: „Die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von den Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen sind entsprechend § 1 Absatz 3 in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 zu berücksichtigen.“ Die Berücksichtigungspflicht trifft die Regionalplanung, da sie im engen Zusammenhang mit der Regelung in § 13 Abs. 2 S. 1 ROG steht, die sich eindeutig auf Regionalpläne bezieht. Sie wird in § 13 Abs. 2 S. 2 ROG ausdrücklich festgehalten, muss jedoch ohnehin im Rahmen der Abwägung nach § 7 Abs. 2 ROG zum Tragen kommen. Zwar müssen nach dem Wortlaut von § 13 Abs. 2 S. 2 ROG beschlossene städtebauliche Planungen berücksichtigt werden. In Aufstellung befindliche Planungen, die bereits eine gewisse Verfestigung erfahren haben, lösen die Berücksichtigungspflicht jedoch ebenso aus (Grotefels, in: Kment, ROG, 1. Auf-lage 2019, § 13, Rn. 74). Entscheidend ist, dass es sich nicht lediglich um bloße Vorstellungen oder Wünsche der Gemeinde handelt (Goppel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, 2. Auflage 2018, § 13, Rn. 43). Hat der Planungsträger städtebauliche Planungen gemäß § 13 Abs. 2 S. 2 ROG zu berücksichtigen, muss er sich mit diesen auseinandersetzen. Er muss sie also gewichten und ins Verhältnis zu den sonstigen einschlägigen Belangen setzen (Goppel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, 2. Auflage 2018, § 13, Rn. 44). 1.2 Dies zugrunde gelegt, ist die Bauleitplanung der Gemeinde Siggelkow im weiteren Verfahren der Teilfortschreibung des RREP zu berücksichtigen. Sie ist in die Abwägung, insbesondere bei der Ausweisung des VR 58/24, einzustellen und mit der Windenergienutzung ins Verhältnis zu setzen. Dass bisher lediglich die frühzeitige Beteiligung zu den Vorentwürfen des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans stattgefunden hat, steht der Berücksichtigungspflicht nach § 13 Abs. 2 S. 2 ROG nicht entgegen. Zum einen ergibt sich aus den Vorentwürfen bereits eine konkretisierte Planungsabsicht der Gemeinde Siggelkow. Die FF-PVA zu realisieren, ist also nicht als bloßer Wunsch oder als Vorstellung der Gemeinde zu verstehen. Zum anderen geben wir zu bedenken, dass die Bauleitplanung bisher nur aufgrund der langen Bearbeitungsdauer des Antrags auf Zielabweichung von mehr als zwei Jahren mit einer gewissen Zurückhaltung betrieben wurde. Angesichts des nunmehr erteilten Zielabweichungsbescheids wird die Gemeinde die Bauleitplanung aber zügig fortsetzen und zeitnah die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchführen. 2. In diesem weiteren Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans und zur Änderung des Flächennutzungsplans wird der Regionale Planungsverband Westmecklenburg beteiligt werden. Wir bitten bereits jetzt um Abgabe einer positiven Stellungnahme, da die von unserer Mandantin geplante FF-PVA und die entsprechende Bauleitplanung der Gemeinde Siggelkow mit dem geplanten VR 58/24 und der Windenergienutzung vereinbar ist. 2.1 In Kapitel 6.5 (7) RREP soll als Ziel der Raumordnung festgelegt werden, dass „die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen […] in der Regel innerhalb der Vorranggebiete Windenergie erfolgen [soll]. Innerhalb dieser Ge-biete dürfen keine der Windenergienutzung entgegenstehenden Nutzungen zugelassen werden. […]“ Das geplante VR 58/24 soll als Vorranggebiet in diesem Sinne ausgewiesen wer-den. Innerhalb das VR 58/24 sollen der Windenergie entgegenstehende Nutzungen also unzulässig sein. Derzeit handelt es sich bei dem vorstehend zitierten Ziel der Raumordnung und dem geplanten VR 58/24 um ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung. Für die kommunale Bauleitplanung löst es daher – anders als ein rechts-wirksam festgelegtes Ziel der Raumordnung – nicht die strenge Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB aus. Vielmehr ist es gegenwärtig von der Gemeinde gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG, 4 Abs. 1 S. 1 ROG als sonstiges Erfordernis der Raumordnung in der Abwägung zu berücksichtigen. 2.2 Im Rahmen der Abwägung geht die Gemeinde davon aus, dass die von unserer Mandantin geplante FF-PVA der Windenergienutzung und damit dem in Kapitel 6.5 (7) in Verbindung mit VR 58/24 vorgesehenen, in Aufstellung befindlichen Ziel der Raumordnung, nicht entgegenstehen wird. a) Das VR 58/24 ist, wie es auch im Entwurf des Umweltberichts zum RREP auf Seite 358 heißt, „vollständig vorbelastet durch Bestands-WEA“. Diese wurden erst in den Jahren 2017 bis 2020 abschnittsweise in Betrieb genommen. Das VR 58/24 steht neuen WEA folglich in den nächsten Jahren nicht zur Verfügung. Die von unserer Mandantin geplante FF-PVA wird dem zukünftigen Ausbau der Windenergie im VR 58/24 also nicht entgegenstehen. b) Mit der bereits vorhandenen Windenergienutzung ist die geplante FF-PVA vereinbar. Die Standorte der WEA sollen durch die Festlegung von Baugrenzen im Sondergebiet „solare Strahlungsenergie“ im Bebauungsplan ausgespart werden. Die Flächen für die Zuwegung und die Kranstellflächen der WEA sollen dort als „Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Zuwegung Photovoltaikanlage und Windenergieanlagen“ festgesetzt werden. Im Flächennutzungsplan soll – wie auf der als Anlage 5 beigefügten Planzeichnung in ihrer aktuellen Entwurfsfassung (Stand 23.08.2024) ersichtlich – ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung solare Strahlungsenergie mit den Standorten der bestehenden WEA dargestellt werden. c) In Fällen, in denen die bestehenden WEA und die geplante FF-PVA jeweils von einer Gesellschaft der wpd betrieben werden bzw. betrieben werden sollen, können klassische Nutzungskonflikte, die bei der Doppelnutzung von Flächen auf-treten können – etwa Verschattung oder eine potenzielle Gefahr für die FF-PVA durch Eiswurf – ideal gelöst werden. d) Die Absicht unserer Mandantin und der Gemeinde, WEA und FF-PVA auf einer Fläche zu realisieren, entspricht im Übrigen der gesetzgeberischen Intention, die auch im RREP zum Ausdruck kommen soll. aa) Zwar sollen Windenergiegebiete – so wie auch im RREP vorgesehen – gemäß § 2 Nr. 1a WindBG als Vorranggebiete ausgewiesen werden. Vorranggebiete zeichnen sich grundsätzlich durch eine strenge innergebietliche Ausschlusswirkung aus. Nach der Begriffsdefinition in § 7 Abs. 3 Nr. 1 ROG sind in Vorranggebieten andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen aber nur ausgeschlossen, „soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht verein-bar sind.“ Im Fall von raumbedeutsamen FF-PVA kann eine Vereinbarkeit mit der Windenergienutzung jedoch angenommen werden, wenn beide Nutzungen kompatibel sind (vgl. Arbeitshilfe zum Vollzug des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land, Seite 8). Diese Auffassung kommt in Mecklenburg-Vorpommern auch auf landesrechtlicher Ebene in § 9a Abs. 4 Landesplanungsgesetz zum Ausdruck. Danach ist der Vorrang der Windenergienutzung gegenüber anderen Nutzungen grundsätzlich gewährleistet, soweit sichergestellt ist, dass die andere Nutzung mit dem Vor-rang vereinbar ist. Eine Umsetzung dieser Regelung ist auch im RREP vorgesehen. So soll im Kapitel 6.5 (8) RREP festgelegt werden, dass auf die vertiefte Prüfung der Raumverträglichkeit für raumbedeutsame FF-PVA verzichtet werden kann, wenn der Standort der FF-PVA einem der Kriterien gemäß Abbildung 21 entspricht. In der „Abbildung 21: Vorzugsstandorte für Solarparks“ werden u.a. technisch vorgeprägte Flächen wie „unterhalb von WEA bzw. in deren räumlicher Nähe“ genannt. Schließlich beabsichtigt auch der Bundesgesetzgeber die Einführung einer Regelung, mit der die Vereinbarkeit von Windenergiegebieten und FF-PVA klargestellt werden soll. So wird es nach dem Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort ausdrücklich beabsichtigt, die Planung von FF-PVA auch in Windenergiegebieten nach § 2 Abs. 1 WindBG zu ermöglichen, vgl. geplante Regelung in § 249b Abs. 6 BauGB. Es wird beabsichtigt, eine Überschneidung von Windenergie- und Solarenergie-gebieten zuzulassen. bb) Zwar steht der Gemeinde hier die geplante Gebietskategorie der Solarenergie-gebiete noch nicht zur Verfügung. Sie beabsichtigt für die von unserer Mandantin geplante FF-PVA daher im Flächennutzungsplan die Darstellung eines Sondergebietes nach § 1 Abs. 2 Nr. 12 BauNVO i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Eine Überschneidung beider Nutzungen – wie sie durch die geplante Regelung in § 249b Abs. 6 BauGB ermöglicht werden soll – ist hier dennoch vorgesehen. Dabei kann eine Kompatibilität beider Nutzungen aufgrund der geplanten Festsetzungen im Bebauungsplan sichergestellt werden. Die geplante Doppelnutzung war im Übrigen ein maßgeblicher Grund für die Erteilung des Zielabweichungsbescheids. Demgemäß wird auf Seite 5 des Zielabweichungsbescheids dargelegt, dass „von Seiten des Landes M-V ein gesteigertes Interesse an der Realisierung der geplanten Freiflächenphotovoltaikanlage besteht. Das Vorhaben ist [als] Hybridpark aus Photovoltaik- und Windenergieanlagen konzipiert. Durch die gemeinsame Einspeisung der Erzeugungsleistungen am Netzverknüpfungs-punkt wird es zukünftig zu einer kontinuierlichen erneuerbaren und gleich-sam netzverträglichen Energieversorgung beitragen. Somit entspricht das Vorhaben dem im LEP M-V 2016 festgelegten Grundsätzen zur Energiewende 5.3 (1) und dem Ausbau erneuerbarer Energie (9).“ 3. Nach alledem gehen wir davon aus, dass die Bauleitplanung für die von unserer Mandantin geplante FF-PVA im weiteren Verfahren der Teilfortschreibung des RREP berücksichtigt wird und wir mit einer positiven Stellungnahme des Regionalen Planungsverbands Westmecklenburg in der bevorstehenden förmlichen Beteiligung zu den Entwürfen des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans rechnen dürfen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Es erfolgt in der Begründung zu PS (7) eine klarstellende Ergänzung: "In den Vorranggebieten Windenergie dürfen keine raumbedeutsamen Nutzungen zugelassen werden, die mit der Windenergienutzung nicht vereinbar sind. Im Sinne des Flächensparens, des Freiraumschutzes und der Netzintegration ist jedoch grundsätzlich eine Mehrfachnutzung von Wind- und Solaranlagen erstrebenswert. Die Errichtung der Solaranlagen muss sich demnach in dem Fall der Windenergie unterordnen bzw. darf diese nicht verunmöglichen. Erfolgt die Steuerung der Doppelnutzung von Wind- und Solarenergie in einem Vorranggebiet Wind über einen Bebauungsplan, muss aus den Festsetzungen eindeutig hervorgehen, dass es eine Mehrfachnutzung durch Windenergie und Solarenergie gibt und die Solarenergie sich der Windenergie jederzeit unterzuordnen hat." Die konkrete Prüfung, inwieweit das Vorhaben mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist, erfolgt im Rahmen des Bauleitplanverfahrens. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 58/24 Suckow-Redlin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 58/24 Suckow-Redlin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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E.DIS Netz GmbH
ID: 98
nicht zugeordnet
herzlichen Dank, dass Sie uns die Gelegenheit geben, unsere Stellungnahme zum Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms der Region Westmecklenburg zu geben. Die nachfolgenden Ausführungen konzentrieren sich auf das Kapitel 6.5 Energie, im Wesentlichen auf die Festlegung der Windvorranggebiete. Die Ausweisung geeigneter Flächen, die Errichtung von Erzeugungseinheiten zur Nutzung regenerativer Energien sowie die Integration dieser in die Energienetze sind ele-mentar für das Gelingen der Energiewende. Flächenbedarf nach WindBG Der vorliegende Entwurf sieht gut 2,1 Prozent der Fläche der Planungsregion für die Nut-zung der Windenergie vor, das entspricht den Vorgaben nach WindBG. Wir begrüßen, dass der Planungsverband die Flächenausweisung nicht zweistufig vornimmt, sondern gleich die Flächenbeitragswerte vom 31.12.2032 schon für 2027 anstrebt. Die verbindliche Verortung der Windvorranggebiete ist für die E.DIS Netz GmbH (E.DIS) ein wesentlicher Einflussfaktor für die Ableitung des potenziell notwendigen Netzaus-bau. Im aktuellen Regionalszenario der Planungsregion Ost vom 30.6.2023 konnten Ihre Planungen noch nicht vollständig berücksichtigt werden, in der Aktualisierung 2025 und dem nachfolgenden Netzausbauplan 2026 werden die Windvorranggebiete in ihrem dann geltenden Planungsstand vollständig abgebildet.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
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E.DIS Netz GmbH
ID: 98
II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
Netzintegrationsfähigkeit Der Planungserlass Wind M-V sieht als Abwägungskriterium die Netzintegrationsfähigkeit vor. Ziel dieser Abwägung ist, dass bei der Ausweisung neuer Windvorranggebiete der erzeugte Strom perspektivisch verbraucht, gespeichert oder transportiert werden kann. Im Ergebnis soll eine Synchronisation von Flächenausweisung und Netzausbau erreicht werden, die Netzausbaupflichten zur Behebung von Netzengpässen bleiben davon unberührt. Wir haben Ihren Entwurf für Windvorranggebiete unter den Gesichtspunkten a) Verfügbarkeit der Netzinfrastruktur und b) Aufnahmefähigkeit zum aktuellen Stand bzw. den uns gegenwärtig vorliegenden Informationen bewertet. a) Verfügbarkeit der Netzinfrastruktur Die geeignete Anschlussebene für Windenergieanlagen bzw. Windparks ist aufgrund ihrer Leistungsgröße vorrangig die Hochspannung, daher wird nur nach Verfügbarkeit dieser Spannungsebene bewertet. Als grundsätzlich geeignet werden Flächen angesehen, bei denen der Abstand kleiner 10 Kilometer zur nächstgelegenen Hochspannungstrasse beträgt, dieses Kriterium haben Sie bereits als Abwägungskriterium eingeführt. Das trifft auf alle Flächen im Netzgebiet der E.DIS zu: 01/24, 02/24, 03/24, 04/24, 05/24, 06/24, 07/24, 08/24, 09/24, 10/24, 11/24, 12/24, 13/24, 14/24, 15/24, 16/24, 17/24, 18/24, 19/24, 20/24 und 21/24. Die Planungsregion Westmecklenburg zeichnet sich durch eine Besonderheit aus. WEMAG Netz betreibt hier auch Hochspannungstrassen im Netzgebiet der E.DIS. Die Flächen 2/24, 5/24, 9/24 und 15/24 befinden sich in dem Abwägungskriterium genannten Abstand zu Hochspannungstrassen beider Netzbetreiber. b) Aufnahmefähigkeit Als zweites Kriterium wurde die derzeitig mögliche Aufnahmefähigkeit bewertet. Hochspannungstrassen, in denen heute schon signifikante Strommengen nicht aufgenommen werden können, werden mit „rot“ bewertet. Weniger belastete Leitungen erhalten „gelb“, Leitungen mit einer abgeregelten Arbeit kleiner ein Prozent sind „grün“. Die Aufnahmefähigkeit wurde als Mittelwert der letzten Jahre bestimmt, um jahreszeitlich wetterbedingte Veränderungen sowie Baumaßnahmen bzw. Einflüsse des vorgelagerten Übertragungsnetzes auszugleichen. Die Zuordnung der geplanten Windvorranggebiete (WVG) erfolgte wie unter a) über die nächste Nähe. WVG an „grünen“ Leitungen: 02/24, 03/24, 04/24, 05/24, 06/24, 07/24, 08/24, 09/24, 12/24, 13/24, 14/24, 15/24, 16/24, 17/24, 18/24, 19/24, 20/24 und 21/24 WVG an „gelben“ Leitungen: - WVG an „roten“ Leitungen: - Konkrete Aussagen zur Aufnahmefähigkeit der WEMAG-Hochspannungsleitungen können nur durch WEMAG Netz getroffen werden. Werden zusätzliche Windenergieanlagen in den geplanten Windvorranggebieten errichtet und an vorbelasteten Leitungen angeschlossen, kann eine vollumfängliche Aufnahme der zusätzlich erzeugten Strommengen nicht garantiert werden. Für Planung, Genehmigung und Ausbau der Trassen ist mit Realisierungszeiten von derzeit etwa 10 Jahren zu rechnen, so dass sich die Aufnahmefähigkeit bis zum vollständigen Ausbau der Leitung weiter verringern wird. Hinzu kommt die dynamische Entwicklung im Zubau der Photovoltaikfreiflächenanlagen. Diese Vorhaben werden gewöhnlich schneller realisiert und beeinflussen die zukünftige Aufnahmefähigkeit aufgrund der Anlagengröße in wesentlichem Maße. An dieser Stelle möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass Grundlage der Bewertung der Status-quo bzw. der o. g. Mittelwert der letzten Jahre ist. Eine verbindliche Prognose der leitungsbezogenen Aufnahmefähigkeit in der Zukunft ist aufgrund der Vielzahl ein Einflussfaktoren bzw. auf Basis der uns vorliegenden Daten kaum möglich. So kann eine aktuell als „grün“ gekennzeichnete Leitung in den nächsten Jahren durchaus eine jährliche Abregelmenge größer ein Prozent ausweisen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die in der Stellungnahme genannten Hinweise werden bei der Anwendung des Abwägungskriteriums "Netzintegrationsfähigkeit" berücksichtigt.
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ID: 98
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Berücksichtigung vorhandener Infrastruktur In einigen wenigen geplanten Windvorranggebieten betreibt E.DIS elektrische Anlagen, im Wesentlichen Hochspannungsanlagen. Das betrifft die Flächen 03/24, 04/24, 07/24 und 17/24. In diesen geplanten Gebieten sind als Mindestschutzabstände zu Hochspannungsleitungen 200 m für Betrieb, Zugang und Arbeiten an den Anlagen zwingend ein-zuhalten. Wir haben Ihnen im Januar dieses Jahres die digitalen Geodaten der Hochspannungstrassen in Ihrer Region übergeben. Die Trassen inkl. der Flächen für den Schutzabstand dürfen im Flächenbeitragswert für Mecklenburg-Vorpommern und damit in Ihrer vorgesehenen Gebietskulisse nicht enthalten sein. Konkrete Aussagen zur Verortung der WEMAG-Hochspannungsleitungen können nur durch WEMAG Netz getroffen werden. Darüber hinaus befinden sich in den Windvorranggebieten 04/24, 05/24, 07/24, 13/24, 16/24 und 19/24 weitere Anlagen der Mittelspannung. Im Zuge der Genehmigung und Errichtung von Windenergieanlagen sind auch hier die Sicherheit und der Zugang der Anlagen zu beachten.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen. Bei der Festlegung der Flächenbeitragswerte im WindBG wurde durch den Gesetzgeber bereits eine Nicht-Nutzbarkeit der Windenergieflächen von ca. 30% durch verschiedene Restriktionen angenommen. Die Einbeziehung der Leitungskorridore in die Vorranggebiete steht der Anrechnung auf die Flächenbeitragswerte daher nicht entgegen. Im Übrigen erfolgt die Meldung der Flächenbeitragswerte durch das Land Mecklenburg-Vorpommern und ist nicht Aufgabe des Regionalen Planungsverbandes. Das Vorranggebiet 05/24 Grieben Ost wird im Süden vom Nahbereich eines nach Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG geschützten Wespenbussardhorstes überlagert, der von der zuständigen Fachbehörde bestätigt wurde. Im Rahmen der Umweltprüfung wurde festgestellt, dass eine Reduzierung des Vorranggebiets aus Gründen des gesetzlichen Artenschutzes erforderlich ist, da davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Das Vorranggebiet 05/24 Grieben Ost wird daher im Süden reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 05/24 Grieben Ost stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 05/24 Grieben Ost bestätigt.
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ID: 98
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Berücksichtigung vorhandener Infrastruktur In einigen wenigen geplanten Windvorranggebieten betreibt E.DIS elektrische Anlagen, im Wesentlichen Hochspannungsanlagen. Das betrifft die Flächen 03/24, 04/24, 07/24 und 17/24. In diesen geplanten Gebieten sind als Mindestschutzabstände zu Hochspannungsleitungen 200 m für Betrieb, Zugang und Arbeiten an den Anlagen zwingend ein-zuhalten. Wir haben Ihnen im Januar dieses Jahres die digitalen Geodaten der Hochspannungstrassen in Ihrer Region übergeben. Die Trassen inkl. der Flächen für den Schutzabstand dürfen im Flächenbeitragswert für Mecklenburg-Vorpommern und damit in Ihrer vorgesehenen Gebietskulisse nicht enthalten sein. Konkrete Aussagen zur Verortung der WEMAG-Hochspannungsleitungen können nur durch WEMAG Netz getroffen werden. Darüber hinaus befinden sich in den Windvorranggebieten 04/24, 05/24, 07/24, 13/24, 16/24 und 19/24 weitere Anlagen der Mittelspannung. Im Zuge der Genehmigung und Errichtung von Windenergieanlagen sind auch hier die Sicherheit und der Zugang der Anlagen zu beachten.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 04/24 Menzendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Berücksichtigung vorhandener Infrastruktur In einigen wenigen geplanten Windvorranggebieten betreibt E.DIS elektrische Anlagen, im Wesentlichen Hochspannungsanlagen. Das betrifft die Flächen 03/24, 04/24, 07/24 und 17/24. In diesen geplanten Gebieten sind als Mindestschutzabstände zu Hochspannungsleitungen 200 m für Betrieb, Zugang und Arbeiten an den Anlagen zwingend ein-zuhalten. Wir haben Ihnen im Januar dieses Jahres die digitalen Geodaten der Hochspannungstrassen in Ihrer Region übergeben. Die Trassen inkl. der Flächen für den Schutzabstand dürfen im Flächenbeitragswert für Mecklenburg-Vorpommern und damit in Ihrer vorgesehenen Gebietskulisse nicht enthalten sein. Konkrete Aussagen zur Verortung der WEMAG-Hochspannungsleitungen können nur durch WEMAG Netz getroffen werden. Darüber hinaus befinden sich in den Windvorranggebieten 04/24, 05/24, 07/24, 13/24, 16/24 und 19/24 weitere Anlagen der Mittelspannung. Im Zuge der Genehmigung und Errichtung von Windenergieanlagen sind auch hier die Sicherheit und der Zugang der Anlagen zu beachten.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen. Bei der Festlegung der Flächenbeitragswerte im WindBG wurde durch den Gesetzgeber bereits eine Nicht-Nutzbarkeit der Windenergieflächen von ca. 30% durch verschiedene Restriktionen angenommen. Die Einbeziehung der Leitungskorridore in die Vorranggebiete steht der Anrechnung auf die Flächenbeitragswerte daher nicht entgegen. Im Übrigen erfolgt die Meldung der Flächenbeitragswerte durch das Land Mecklenburg-Vorpommern und ist nicht Aufgabe des Regionalen Planungsverbandes. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 07/24 Grevesmühlen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 07/24 Grevesmühlen bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Berücksichtigung vorhandener Infrastruktur In einigen wenigen geplanten Windvorranggebieten betreibt E.DIS elektrische Anlagen, im Wesentlichen Hochspannungsanlagen. Das betrifft die Flächen 03/24, 04/24, 07/24 und 17/24. In diesen geplanten Gebieten sind als Mindestschutzabstände zu Hochspannungsleitungen 200 m für Betrieb, Zugang und Arbeiten an den Anlagen zwingend ein-zuhalten. Wir haben Ihnen im Januar dieses Jahres die digitalen Geodaten der Hochspannungstrassen in Ihrer Region übergeben. Die Trassen inkl. der Flächen für den Schutzabstand dürfen im Flächenbeitragswert für Mecklenburg-Vorpommern und damit in Ihrer vorgesehenen Gebietskulisse nicht enthalten sein. Konkrete Aussagen zur Verortung der WEMAG-Hochspannungsleitungen können nur durch WEMAG Netz getroffen werden. Darüber hinaus befinden sich in den Windvorranggebieten 04/24, 05/24, 07/24, 13/24, 16/24 und 19/24 weitere Anlagen der Mittelspannung. Im Zuge der Genehmigung und Errichtung von Windenergieanlagen sind auch hier die Sicherheit und der Zugang der Anlagen zu beachten.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen. Bei der Festlegung der Flächenbeitragswerte im WindBG wurde durch den Gesetzgeber bereits eine Nicht-Nutzbarkeit der Windenergieflächen von ca. 30% durch verschiedene Restriktionen angenommen. Die Einbeziehung der Leitungskorridore in die Vorranggebiete steht der Anrechnung auf die Flächenbeitragswerte daher nicht entgegen. Im Übrigen erfolgt die Meldung der Flächenbeitragswerte durch das Land Mecklenburg-Vorpommern und ist nicht Aufgabe des Regionalen Planungsverbandes. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 17/24 Neuburg stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 17/24 Neuburg bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Berücksichtigung vorhandener Infrastruktur In einigen wenigen geplanten Windvorranggebieten betreibt E.DIS elektrische Anlagen, im Wesentlichen Hochspannungsanlagen. Das betrifft die Flächen 03/24, 04/24, 07/24 und 17/24. In diesen geplanten Gebieten sind als Mindestschutzabstände zu Hochspannungsleitungen 200 m für Betrieb, Zugang und Arbeiten an den Anlagen zwingend ein-zuhalten. Wir haben Ihnen im Januar dieses Jahres die digitalen Geodaten der Hochspannungstrassen in Ihrer Region übergeben. Die Trassen inkl. der Flächen für den Schutzabstand dürfen im Flächenbeitragswert für Mecklenburg-Vorpommern und damit in Ihrer vorgesehenen Gebietskulisse nicht enthalten sein. Konkrete Aussagen zur Verortung der WEMAG-Hochspannungsleitungen können nur durch WEMAG Netz getroffen werden. Darüber hinaus befinden sich in den Windvorranggebieten 04/24, 05/24, 07/24, 13/24, 16/24 und 19/24 weitere Anlagen der Mittelspannung. Im Zuge der Genehmigung und Errichtung von Windenergieanlagen sind auch hier die Sicherheit und der Zugang der Anlagen zu beachten.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen. Bei der Festlegung der Flächenbeitragswerte im WindBG wurde durch den Gesetzgeber bereits eine Nicht-Nutzbarkeit der Windenergieflächen von ca. 30% durch verschiedene Restriktionen angenommen. Die Einbeziehung der Leitungskorridore in die Vorranggebiete steht der Anrechnung auf die Flächenbeitragswerte daher nicht entgegen. Im Übrigen erfolgt die Meldung der Flächenbeitragswerte durch das Land Mecklenburg-Vorpommern und ist nicht Aufgabe des Regionalen Planungsverbandes. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 13/24 Groß Pravtshagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 13/24 Groß Pravtshagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Berücksichtigung vorhandener Infrastruktur In einigen wenigen geplanten Windvorranggebieten betreibt E.DIS elektrische Anlagen, im Wesentlichen Hochspannungsanlagen. Das betrifft die Flächen 03/24, 04/24, 07/24 und 17/24. In diesen geplanten Gebieten sind als Mindestschutzabstände zu Hochspannungsleitungen 200 m für Betrieb, Zugang und Arbeiten an den Anlagen zwingend ein-zuhalten. Wir haben Ihnen im Januar dieses Jahres die digitalen Geodaten der Hochspannungstrassen in Ihrer Region übergeben. Die Trassen inkl. der Flächen für den Schutzabstand dürfen im Flächenbeitragswert für Mecklenburg-Vorpommern und damit in Ihrer vorgesehenen Gebietskulisse nicht enthalten sein. Konkrete Aussagen zur Verortung der WEMAG-Hochspannungsleitungen können nur durch WEMAG Netz getroffen werden. Darüber hinaus befinden sich in den Windvorranggebieten 04/24, 05/24, 07/24, 13/24, 16/24 und 19/24 weitere Anlagen der Mittelspannung. Im Zuge der Genehmigung und Errichtung von Windenergieanlagen sind auch hier die Sicherheit und der Zugang der Anlagen zu beachten.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 16/24 Rohlstorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass erhebliche Konflikte mit den Belangen des Denkmalschutzes in Bezug auf das UNESCO-Weltkulturerbe "Altstadt Wismar" zu befürchten sind. Dem Vorranggebiet steht daher das Abwägungskriterium "Denkmalschutz" entgegen. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Berücksichtigung vorhandener Infrastruktur In einigen wenigen geplanten Windvorranggebieten betreibt E.DIS elektrische Anlagen, im Wesentlichen Hochspannungsanlagen. Das betrifft die Flächen 03/24, 04/24, 07/24 und 17/24. In diesen geplanten Gebieten sind als Mindestschutzabstände zu Hochspannungsleitungen 200 m für Betrieb, Zugang und Arbeiten an den Anlagen zwingend ein-zuhalten. Wir haben Ihnen im Januar dieses Jahres die digitalen Geodaten der Hochspannungstrassen in Ihrer Region übergeben. Die Trassen inkl. der Flächen für den Schutzabstand dürfen im Flächenbeitragswert für Mecklenburg-Vorpommern und damit in Ihrer vorgesehenen Gebietskulisse nicht enthalten sein. Konkrete Aussagen zur Verortung der WEMAG-Hochspannungsleitungen können nur durch WEMAG Netz getroffen werden. Darüber hinaus befinden sich in den Windvorranggebieten 04/24, 05/24, 07/24, 13/24, 16/24 und 19/24 weitere Anlagen der Mittelspannung. Im Zuge der Genehmigung und Errichtung von Windenergieanlagen sind auch hier die Sicherheit und der Zugang der Anlagen zu beachten.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 19/24 Neuhof findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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E.DIS Netz GmbH
ID: 98
nicht zugeordnet
Planung und bedarfsgerechter Netzausbau Ergänzend zu den Ausführungen zur Integration der erneuerbaren Energien möchten wir auch auf die Veränderungen auf der Verbrauchsseite hinweisen. Die Transformation bzw. wesentliche Elektrifizierung der Sektoren Energie, Wärme und Verkehr stellt deutlich höhere Anforderungen an die Stromnetze als in der Vergangenheit. Dieser Transformationsprozess kann nur als gesamtgesellschaftliche Aufgabe im konstruktiven Zusammenspiel aller Stakeholder gelingen. Im Regionalszenario der Planungsregion Ost (veröffentlicht am 30.6.2023 auf VNBdigital.de) haben wir einen möglichen Weg zur Klimaneutralität 2045 aufgezeigt. Die steigenden Leistungsbedarfe durch Wärmepumpen, Elektrifizierung des Verkehrs, Rechenzentren aber auch durch Elektrifizierung von Industrieprozessen und Logistikzentren erfordern einen nachhaltigen Netzausbau. Die dafür notwendigen Maßnahmen haben wir ermittelt und im Netzausbauplan beschrieben (veröffentlicht am 30.4.2024 auf VNBdigital.de). Dabei wird vorzugsweise im bestehenden Trassenraum ertüchtigt und verstärkt. Das wird zukünftig nicht mehr in jedem Fall ausreichend sein, so dass Leitungen und Umspannwerke verstärkt und neu errichtet werden müssen, um die Region bedarfsgerecht mit Energie versorgen zu können. Während sich die Realisierungszeiten bei Stromerzeugungsanlagen oder gewerblichen bzw. industriellen Ansiedlungen auf etwa zwei bis vier Jahre belaufen, liegt der Zeitbedarf z. B. für die Ertüchtigung von 110-kV-Leitungen bei durchschnittlich acht bis zwölf Jahren. In diesem Kontext sind auch Kapazitätsengpässe am Markt für Fachdienstleistungen und Material zu berücksichtigen. Zudem trägt der erhebliche Planungs- und Genehmigungsaufwand zu den genannten Zeitbedarfen bei. Vor diesem Hintergrund ist die frühzeitige Einbindung der betroffenen Infrastrukturbetreiber wichtig Wir würden uns freuen, wenn wir weiterhin in engem Austausch bleiben und so die Region Westmecklenburg gemeinsam weiterentwickeln.
Wird gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Leitungsnetzbetreiber werden auch weiterhin im Planverfahren beteiligt.
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Thüga Erneuerbare Energien GmbH
ID: 99
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Allgemeine Einleitung Anlässlich der Öffentlichkeitsbeteiligung zum 4. Entwurf für die Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM) - Kapitel 6.5 Energie möchten wir nachfolgend Stellung nehmen. Wir bitten um Aufnahme eines weiteren Windvorranggebietes in dem RREP WM. Als kommunaler Investor der Thüga Gruppe entwickelt und betreibt die Thüga Erneuerbare Energien (THEE) Windparks in ganz Deutschland unter Einbeziehung der Kommunen und Stadtwerke vor Ort. Vor diesem Hintergrund haben wir ein erhebliches Interesse an einer rechtlich fehlerfreien Aufstellung der Teilfortschreibung Energie mit dem Ziel eine planungsrechtliche Grundlage für neue Windenergieentwicklungen durch Ausweisung von Vorranggebieten (VR) zu schaffen. Bei der Raumordnung und Landesplanung sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen; bei der Festlegung von Zielen der Raumordnung ist abschließend abzuwägen. Zur Steuerung der Windnutzung und Konzentration von Anlagenstandorten durch einen Regionalplan können Plangeber, hier der Regionale Planungsverband Westmecklenburg, Vorranggebiete (VR) für die Windenergienutzung gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 ROG darstellen. In der Planung ist hier als Ziel der Raumordnung vorgesehen, dass die Errichtung, der Ersatz und die Erneuerung raumbedeutsamer Windenergieanlagen ausschließlich innerhalb der VR zulässig sein sollen. Rechtsfolge dessen ist, dass Windenergie aufgrund der Ausschlusswirkung nur noch innerhalb der festgelegten VRG regionalplanerisch zulässig und im übrigen Planungsraum ausgeschlossen ist. Strassen - Süderweiterung zum VR 48/24 ANTRAGSGEGENSTAND – VERFAHRENSSTAND Im VR Entwurf 48/24 betreibt die Eingebende bereits acht Windenergieanlagen des Typs Siemens SWT-DD-142 mit einer Nabenhöhe von 165 m Nabenhöhe, einem Rotordurchmesser von 142 m und einer resultierenden Gesamthöhe von 236 m. Der unmittelbar südlich an des VR 48/24 angrenzende Raum bietet ein deutliches Erweiterungspotenzial. NETZINTEGRATIONSFÄHIGKEIT Durch den bestehenden Windpark liegt bereits eine weitere Netzanschlussmöglichkeit im gleichem Umspannwerk vor. EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄ 4. ENTWURF RREP WMẞ Im folgenden werden die Kriterien des Planungskonzepts für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie in Westmecklenburg aufgelistet und für die hier vorgeschlagene Süderweiterung des VR 48/24 geprüft. Alle Kriterien werden für diese Süderweiterung eingehalten. I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn-, Erholungs-, Tourismus- und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur- und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations-pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser- und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Seite 3 ⋮ 5 I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG Rohstoffsicherung weich ja 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja Siehe obigen Absatz 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 116 ha 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja STAND ARTENSCHUTZRECHT Für das VR Strassen-Süd liegen umfassende artenschutzrechtliche Untersuchungen aus dem Jahr 2024 vor. Die Untersuchungen ergaben, dass keine artenschutzrechtlichen Konflikte im vorgeschlagenen VR zu erwarten sind. Die Eingebende würde sich bereit erklären, ihr vorliegende faunistische Untersuchungsergebnisse zur Verfügung zu stellen. Die nachfolgende Karte stellt das Gesamtgebiet des VR 48/24 unter Einbeziehung der vorgeschlagenen südlichen Erweiterungsfläche dar.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 48/24 Gorlosen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 48/24 Gorlosen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. Die vorgeschlagene Erweiterung des Vorranggebiet 48/24 Gorlosen in Richtung Süden erfolgt allerdings nicht. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist die Erweiterungsfläche des Vorranggebiets 48/24 Gorlosen unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen.
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Statkraft Erneuerbare GmbH
ID: 105
Karte
anbei erhalten Sie unsere Stellungnahme zum Beteiligungsverfahren Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011). Mit unserer Stellungnahme möchten wir darauf hinwirken, dass die Potenzialgebiete Goldenitz, Kalkhorst und Oberklütz in den Katalog der Windenergieflächen aufgenommen werden. Eine ausführliche Begründung für die Aufnahme der Flächen finden Sie im Anhang.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der als "Goldenitz" bezeichneten Fläche steht das Abwägungskriterium "Netzintegrationsfähigkeit" entgegen. Der als "Kalkhorst" bezeichneten Fläche stehen die Abwägungskriterien "Netzintegrationsfähigkeit" und "Tourismusschwerpunkträume" entgegen. Der als "Oberklütz" bezeichneten Fläche stehen die Abwägungskriterien "Denkmalschutz" und "Tourismusschwerpunkträume" entgegen. Die vorgeschlagenen Flächen werden daher nicht als Vorranggebiete festgelegt.
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Denker & Wulf AG
ID: 106
Karte
der vierte Entwurf zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg (RREP) vom April 2024 haben wir zur Kenntnis genommen und begrüßen insbesondere die Ausweisung des Windvorranggebietes Nr. 40/24 „Vellahn“. Die Fläche ist sehr gut für die Windenergienutzung geeignet und kann einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der energiepolitischen Ziele des Bundes und des Landes leisten. Aus diesem Grunde begrüßen wir außerordentlich die erneute Aufnahme des Windvorranggebietes „Vellahn“ in den vierten Entwurf des RREP, nachdem die Fläche 2021 bereits im dritten Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg enthalten war. Wir bedanken uns dafür, dass unser Hinweis auf die Anpassung des Siedlungsabstandes (im dritten Entwurf war dieser zu gering ausgefallen, da zwei Wohnhäuser nicht bekannt waren) im Nordosten der Fläche berücksichtigt wurde. Mit der Ausweisung im dritten Entwurf 2021 wurden seinerzeit bereits die erforderlichen Horstsuchen und Erfassungen der Brutvögel sowie Zug- und Rastvögel durchgeführt. Die Untersuchungen haben ergeben, dass trotz der Größe der Fläche ein sehr geringes Konfliktpotential besteht und daher eine sehr gute Verträglichkeit mit den geplanten Windenergieanlagen hergestellt werden kann. Das Gebiet entspricht damals wie heute den landeseinheitlich beschlossenen Kriterien und ist daher besonders für die Errichtung von Windenergieanlagen geeignet. Wir möchten darauf hinweisen, dass in diesem Projekt von Anfang an ein sehr konstruktiver Austausch mit der Gemeinde und dem zuständigen Amt Zarrentin möglich war. Diesen Austausch werden wir gemeinsam fortführen. Mit Inkrafttreten des Windenergieflächenbedarfsgesetzes des Bundes im Jahr 2022 wurden die Bundesländer verpflichtet, verbindliche Flächenbeitragswerte für den erforderlichen Ausbau der Windenergie zu erbringen, um die Ausbauziele und Ausbaupfade des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu erreichen. Für Mecklenburg-Vorpommern gilt ein Flächenbeitragswert von mindestens 2,1 % der Landesfläche, die nach Vorgabe des Landes MV in allen vier Planungsregionen zu gleichen Teilen zu erbringen ist. Wir möchten betonen, dass aus unserer Sicht eine Ausweisung dieser 2,1% in einem Verfahren anzustreben ist. Eine Teilung, die der Gesetzgeber ebenfalls ermöglicht hat, würde aus unserer Sicht die vorhandenen Ressourcen unnötigerweise beanspruchen und andere wichtige Vorhaben blockieren bzw. ausbremsen.
Wird zur Kenntnis genommen
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Denker & Wulf AG
ID: 106
Karte
der vierte Entwurf zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg (RREP) vom April 2024 haben wir zur Kenntnis genommen und begrüßen insbesondere die Ausweisung des Windvorranggebietes Nr. 41/24 „Kloddram“. Die Fläche ist sehr gut für die Windenergienutzung geeignet und kann einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der energiepolitischen Ziele des Bundes und des Landes leisten. Aus diesem Grunde begrüßen wir außerordentlich die erneute Aufnahme und südöstliche Erweiterung des Windvorranggebietes „Kloddram“ in den vierten Entwurf des RREP, nachdem die Fläche 2021 bereits im dritten Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg enthalten war. Die erforderlichen Horstsuchen und Erfassungen der Brutvögel sowie Zug- und Rastvögel wurden bereits 2023 durchgeführt. Die Untersuchungen haben ergeben, dass trotz der Größe der Fläche ein sehr geringes Konfliktpotential besteht und daher eine sehr gute Verträglichkeit mit den geplanten Windenergieanlagen hergestellt werden kann. Das Gebiet entspricht damals wie heute den landeseinheitlich beschlossenen Kriterien und ist daher besonders für die Errichtung von Windenergieanlagen geeignet. Mit Inkrafttreten des Windenergieflächenbedarfsgesetzes des Bundes im Jahr 2022 wurden die Bundesländer verpflichtet, verbindliche Flächenbeitragswerte für den erforderlichen Ausbau der Windenergie zu erbringen, um die Ausbauziele und Ausbaupfade des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu erreichen. Für Mecklenburg-Vorpommern gilt ein Flächenbeitragswert von mindestens 2,1 % der Landesfläche, die nach Vorgabe des Landes MV in allen vier Planungsregionen zu gleichen Teilen zu erbringen ist. Wir möchten betonen, dass aus unserer Sicht eine Ausweisung dieser 2,1% in einem Verfahren anzustreben ist. Eine Teilung, die der Gesetzgeber ebenfalls ermöglicht hat, würde aus unserer Sicht die vorhandenen Ressourcen unnötigerweise beanspruchen und andere wichtige Vorhaben blockieren bzw. ausbremsen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Die Daten zum Ausschlusskriterium „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 41/24 Kloddram wird im Süden von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 41/24 Kloddram stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 41/24 Kloddram bestätigt.
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Denker & Wulf AG
ID: 106
Karte
der vierte Entwurf zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg (RREP) vom April 2024 haben wir zur Kenntnis genommen und begrüßen insbesondere die Ausweisung des Windvorranggebietes Nr. 34/24 „Kogel“. Die Fläche ist sehr gut für die Windenergienutzung geeignet und kann einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der energiepolitischen Ziele des Bundes und des Landes leisten. Aus diesem Grunde begrüßen wir außerordentlich die erstmalige Aufnahme und des Windvorranggebietes „Kogel“ in den vierten Entwurf des RREP. Die erforderlichen Horstsuchen und Erfassungen der Brutvögel sowie Zug- und Rastvögel wurden bereits 2024 durchgeführt. Die Untersuchungen haben ergeben, dass für den südlichen Bereich der Fläche ein geringes Konfliktpotential besteht und daher eine sehr gute Verträglichkeit mit den geplanten Windenergieanlagen hergestellt werden kann. Das Gebiet entspricht den landeseinheitlich beschlossenen Kriterien und ist daher besonders für die Errichtung von Windenergieanlagen geeignet. Mit Inkrafttreten des Windenergieflächenbedarfsgesetzes des Bundes im Jahr 2022 wurden die Bundesländer verpflichtet, verbindliche Flächenbeitragswerte für den erforderlichen Ausbau der Windenergie zu erbringen, um die Ausbauziele und Ausbaupfade des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu erreichen. Für Mecklenburg-Vorpommern gilt ein Flächenbeitragswert von mindestens 2,1 % der Landesfläche, die nach Vorgabe des Landes MV in allen vier Planungsregionen zu gleichen Teilen zu erbringen ist. Wir möchten betonen, dass aus unserer Sicht eine Ausweisung dieser 2,1% in einem Verfahren anzustreben ist. Eine Teilung, die der Gesetzgeber ebenfalls ermöglicht hat, würde aus unserer Sicht die vorhandenen Ressourcen unnötigerweise beanspruchen und andere wichtige Vorhaben blockieren bzw. ausbremsen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 34/24 Kogel findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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VSB Neue Energien Deutschland GmbH
ID: 110
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mit diesem Schreiben möchten wir Ihnen unsere Stellungnahme zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie, vom April 2024 darlegen. Als Projektentwickler für Erneuerbare Energien mit dem Schwerpunkt auf Windenergie ist die VSB Neue Energien Deutschland GmbH bundesweit tätig. Dabei sind wir neben unserem Hauptsitz in Dresden mit Regionalbüros in Potsdam, Erfurt, Regensburg, Kassel und Osnabrück lokal vertreten. Mecklenburg-Vorpommern war bereits in der Vergangenheit eines der bedeutendsten Bundesländer für unser Unternehmen bei der Planung und Realisierung von Windparkvorhaben. Unsere Aktivitäten reichen in Mecklenburg-Vorpommern bis 1999 zurück und umfassen die Themen Projektentwicklung, Baudienstleistungen, Betriebsführung und Instandhaltung von Windparks. Da wir aktuell mehrere Projekte in der Region Westmecklenburg planen, sind wir von dem ausgelegten Entwurf des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg (RREP WM) erheblich betroffen. Unter den im Entwurf ausgewiesenen Vorranggebieten Wind (VRW) befindet sich das VRW 14/24 Bobitz. Im Datenblatt der Anlage 1 des Umweltberichts zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahren wird die konfliktfreie Lage des VRW 14/24 Bobitz ausführlich und umfassend dokumentiert. Unsere eigenen avifaunistischen Erfassungen und Analysen – unter Berücksichtigung der im Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg definierten Kriterien und der relevanten Schutzgüter sowie möglicher negativer Auswirkungen auf den Natur- und Artenschutz – konnten ebenso keinerlei Widersprüche feststellen, die grundsätzlich gegen Windenergieanlagen im VRW 14/24 Bobitz sprechen. Etwaige verbleibende planungsrechtliche Fragestellungen können an- und ab-schließend im Genehmigungsverfahren erörtert werden. Der Kontakt zu den Vertretern der involvierten Gemeinde wurde hergestellt und bisher konnten wir keine negativen Einstellungen bezüglich eines Windenergieprojektes feststellen. Die Gespräche mit den betroffenen Flächeneigentümern wurden abgeschlossen und alle relevanten Flurstücke im VRW 14/24 Bobitz vertraglich gesichert. Derzeit erfolgt die Erstellung eines Genehmigungsantrages, welcher zeitnah nach der Feststellung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen bei der Genehmigungsbehörde eingereicht wird. Vor diesem Hintergrund begrüßen wir die Aufnahme des VRW 14/24 Bobitz in seinen dargestellten Grenzen in den Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg und möchten uns für dessen Beibehaltung auch im weiteren Verlauf der Planerstellung nachdrücklich aussprechen. Wir bitten Sie, uns über die Berücksichtigung der Stellungnahme zu informieren und uns im weiteren Fortschreibungsverfahren zu beteiligen. Wir sind daran interessiert, im weiteren Planungsprozess mit Wissen und Erfahrungen mitzuwirken und stehen für Rückfragen jederzeit zur Verfügung.
Wird zur Kenntnis genommen
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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WKN GmbH
ID: 111
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Wir als Projektierer begrüßen ausdrücklich, dass die Fläche Bennin im vierten Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie berücksichtigt wurde. Nach sorgfältiger Prüfung aller relevanten Kriterien sind wir ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass das Vorranggebiet alle Voraussetzungen erfüllt. Es existiert bereits eine fortgeschrittene Planung eines möglichen Windparklayouts und es finden Gespräche mit den Grundeigentümern statt, um einen Windpark vor Ort möglichst zügig realisieren zu können.
Wird zur Kenntnis genommen
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
265
WKN GmbH
ID: 111
Karte
Wir als Projektierer begrüßen ausdrücklich, dass die Fläche Sehlsdorf im vierten Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie erneut berücksichtigt wurde. Nach sorgfältiger Prüfung aller relevanten Kriterien sind wir ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass das Vorranggebiet alle relevanten Voraussetzungen erfüllt. Es laufen bereits mehrere Genehmigungsverfahren zur Errichtung von Windparks im Vorranggebiet und parallel finden Verhandlungen mit den Grundeigentümern vor Ort statt, um auch auf der neuen Erweiterungsfläche möglichst zügig Windenergieanlagen zu realisieren.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
266
WKN GmbH
ID: 111
Karte
Wir als Projektierer begrüßen ausdrücklich, dass die Fläche Gresse im vierten Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie erneut berücksichtigt wurde. Nach sorgfältiger Prüfung aller relevanten Kriterien sind wir ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass das Vorranggebiet alle Voraussetzungen erfüllt. Es laufen bereits mehrere Genehmigungsverfahren zur Errichtung von Windparks im Vorranggebiet und parallel finden Verhandlungen mit den Grundeigentümern vor Ort statt, um auch auf der neuen Erweiterungsfläche möglichst zügig Windenergieanlagen zu realisieren
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 38/24 Gresse stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 38/24 Gresse bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
267
WKN GmbH
ID: 111
Karte
Wir als Projektierer begrüßen ausdrücklich, dass die Fläche Parum im vierten Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie erneut berücksichtigt wurde. Nach sorgfältiger Prüfung aller relevanten Kriterien sind wir ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass das Vorranggebiet alle Voraussetzungen erfüllt. Es laufen bereits mehrere Genehmigungsverfahren zur Errichtung von Windparks im Vorranggebiet und parallel finden Verhandlungen mit den Grundeigentümern vor Ort statt, um auch auf der neuen Erweiterungsfläche möglichst zügig Windenergieanlagen zu realisieren.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 27/24 Parum stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 27/24 Parum bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
268
WKN GmbH
ID: 111
Karte
im Zuge der Fortschreibung des Kapitels 6.5 Energie im Regionalen Raumentwicklungs-programm (RREP, 4. Entwurf) der Planungsregion Westmecklenburg fordern wir die Aufnahme einer bisher nicht berücksichtigten Fläche auf dem Hoheitsgebiet der Stadt Wittenburg. Eine Karte der Potenzialfläche finden Sie auf der nächsten Seite. Diese Fläche bietet nach unserem aktuellen Planungsstand Kapazitäten für die Errichtung und den Betrieb von bis zu 18 modernen Windenergieanlagen (WEA). Unsere Prüfung der Fläche auf Grundlage der vom Bund und Land festgelegten Kriterien zur Ausweisung von Windvorranggebieten (WVG) hat eindeutig ergeben, dass das Konfliktpotenzial in diesem Bereich sehr gering und daher zu vernachlässigen ist. Deshalb sehen wir keinen sachlichen Grund, diese Fläche von der Planung auszuschließen. Die Potenzialfläche erfüllt alle relevanten Anforderungen hinsichtlich Siedlungsabstand, Natur- und Landschaftsschutz, Wald-, Trinkwasser-, Moor- und Artenschutz sowie der Infrastruktur und bietet auch auf Grund der Vorbelastung durch die nahegelegene Autobahn A24 optimale Bedingungen für die Errichtung und den Betrieb eines Windparks. Wir konnten bereits einen Großteil der benötigten Flächen vertraglich mit den Grundeigentümern sichern. Mit einem Flächenanteil von fast 14% ist die Stadt Wittenburg der größte Eigentümer im Plangebiet. Auf besagten Flächen allein können bis zu vier WEA errichtet werden. In mehreren bereits stattgefundenen Gesprächen mit dem Bürgermeister und der Verwaltung haben wir diskutiert, ob und wie viele dieser vier Anlagen ggf. von der Stadt selbst übernommen und betrieben werden können. Darüber hinaus kann die Stadt durch die im §6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgeschriebenen Beteiligungsmöglichkeiten erhebliche Einnahmen zur Deckung ihres Haushalts generieren. Angesichts der erfüllten Kriterien, dem vorhandenen Interesse der Stadt und der mit der Umsetzung des Projekts verbundenen erheblichen monetären Vorteile für Wittenburg, ist es aus unserer Sicht äußerst sinnvoll, die Fläche Perdöhl als WVG in den 5. Entwurf der Fortschreibung des Kapitels 6.5 Energie im RREP aufzunehmen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der vorgeschlagenen Fläche steht das Abwägungskriterium "Netzintegrationsfähigkeit" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
270
WKN GmbH
ID: 111
Karte
im Zuge der Fortschreibung des Kapitels 6.5 Energie im Regionalen Raumentwicklungs-programm (RREP, 4. Entwurf) der Planungsregion Westmecklenburg fordern wir die Aufnahme einer bisher nicht berücksichtigten Fläche in der Gemeinde Passow. Eine Karte der Potenzialfläche befindet sich auf der nächsten Seite. Diese Fläche bietet nach unserem aktuellen Planungsstand Kapazitäten für die Errichtung und den Betrieb von bis zu neun modernen Windenergieanlagen (WEA). Unsere Prüfung der Fläche auf Grundlage der vom Bund und Land festgelegten Kriterien zur Ausweisung von Windvorranggebieten (WVG) hat eindeutig ergeben, dass das Konfliktpotenzial in diesem Bereich sehr gering und daher zu vernachlässigen ist. Deshalb sehen wir keinen sachlichen Grund, diese Fläche von der Planung auszuschließen. Die Fläche erfüllt alle relevanten Anforderungen hinsichtlich Siedlungsabstand, Natur- und Landschaftsschutz, Wald-, Trinkwasser-, Moor- und Artenschutz sowie der Infrastruktur und bietet somit optimale Bedingungen für die Errichtung und den Betrieb eines Windparks. Die Grundeigentümer der von uns identifizierten Flächen sind von der Realisierung eines Windparks auf ihren Flurstücken überzeugt und sind daran interessiert, das Projekt zügig voranzutreiben. Aufgrund des starken Interesses der Eigentümer sind bereits 100% der Flächen vertraglich gesichert worden und Möglichkeiten im Falle einer nicht Aufnahme der Potenzialfläche in das RREP stattdessen die Gemeindeöffnungsklausel anzuwenden, werden aktuell sondiert Auch die Gemeinde kann durch die im §6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgeschriebenen Beteiligungsmöglichkeiten erhebliche Einnahmen zur Deckung ihres Haushalts generieren. Angesichts der erfüllten Kriterien, der großen Unterstützung des Projektes durch die Grundeigentümer und der mit der Umsetzung des Projekts verbundenen erheblichen monetären Vorteile für Passow, ist es aus unserer Sicht äußerst sinnvoll, die Fläche Weisin als WVG in den 5. Entwurf der Fortschreibung des Kapitels 6.5 Energie im RREP aufzunehmen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der vorgeschlagenen Fläche steht das Abwägungskriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
271
WKN GmbH
ID: 111
Karte
im Zuge der Fortschreibung des Kapitels 6.5 Energie im Regionalen Raumentwicklungs-programm (RREP, 4. Entwurf) der Planungsregion Westmecklenburg fordern wir die Aufnahme einer bisher nicht berücksichtigten Fläche in den Gemeinden Neu Poserin und Goldberg. Eine Karte der Potenzialfläche befindet sich auf der nächsten Seite. Diese Fläche bietet nach unserem aktuellen Planungsstand Kapazitäten für die Errichtung und den Betrieb von bis zu acht modernen Windenergieanlagen (WEA). Unsere Prüfung der Fläche auf Grundlage der vom Bund und Land festgelegten Kriterien zur Ausweisung von Windvorranggebieten (WVG) hat eindeutig ergeben, dass das Konfliktpotenzial in diesem Bereich sehr gering und daher zu vernachlässigen ist. Deshalb sehen wir keinen sachlichen Grund, diese Fläche von der Planung auszuschließen. Die Potenzialfläche erfüllt alle relevanten Anforderungen hinsichtlich Siedlungsabstand, Natur- und Landschaftsschutz, Wald-, Trinkwasser-, Moor- und Artenschutz sowie der Infrastruktur und bietet somit optimale Bedingungen für die Errichtung und den Betrieb eines Windparks. Die Grundeigentümer der von uns identifizierten Flächen sind von der Realisierung eines Windparks auf ihren Flurstücken überzeugt und sind daran interessiert, das Projekt zügig voranzutreiben. Auch mit Bürgermeister und Verwaltung wurde im Rahmen mehrerer Gespräche die Perspektive eines Windparks vor Ort diskutiert und die Anwendung der Gemeindeöffnungsklausel vorbereitet. Auch die Gemeinde kann durch die im §6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgeschriebenen Beteiligungsmöglichkeiten erhebliche Einnahmen zur Deckung ihres Haushalts generieren. Angesichts der erfüllten Kriterien, dem vorhandenen Interesse der Grundeigentümer und Gemeinden und der mit der Umsetzung des Projekts verbundenen erheblichen monetären Vorteile für besagte Gemeinden, ist es aus unserer Sicht äußerst sinnvoll, die Fläche Kressin als WVG in den 5. Entwurf der Fortschreibung des Kapitels 6.5 Energie im RREP aufzunehmen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der vorgeschlagenen Fläche steht das Abwägungskriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
272
VAUWERK GmbH
ID: 113
Karte
Stellungnahme der VAUWERK GmbH zum Windeignungsgebiet 20/24 im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie wir, die VAUWERK GmbH, nehmen hiermit Stellung zum Windeignungsgebiet 20/24, das im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg im Kapitel Energie vorgelegt wurde. Unser Unternehmen plant in der Gemeinde Passee die Errichtung eines naturnahen Freizeitparks auf dem Gelände der ehemaligen Gutsanlage Tüzen. Der Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6 „Ferienpark Gutsanlage Tüzen“ wurde bereits am 07.04.2022 von der Gemeinde Passee gefasst. Ziel dieses Projektes ist es, auf dem Gelände des ehemaligen Haustierrasseparks eine touristische Nutzung zu etablieren und so zur Stärkung der regionalen Wirtschaft sowie zur Schaffung von Arbeitsplätzen beizutragen. Grundsätzlich begrüßen wir den Ausbau der Erneuerbaren Energien, da wir die Notwendigkeit des Umstiegs auf nachhaltige Energiequellen erkennen und unterstützen. Dennoch möchten wir darauf hinweisen, dass die geplante Ausweisung des Windeignungsgebiets 20/24 in direktem Konflikt mit unseren Planungen steht. Unsere Bedenken gründen sich auf folgende Argumente: 1. Konflikt mit der touristischen Nutzung: Unser geplanter naturnaher Freizeitpark zielt darauf ab, ein attraktives und naturnahes Erholungsgebiet für Touristen zu schaffen. Windkraftanlagen von der geplanten Größe und Dimension könnten die ästhetische Qualität und den Erholungswert des Geländes erheblich beeinträchtigen. Sichtbar dominierende Windkraftanlagen könnten abschreckend auf potenzielle Besucher wirken und somit den Erfolg des Projekts gefährden. 2. Berücksichtigung gemeindlicher Interessen: Der Bebauungsplan für den Freizeitpark wurde bereits in einem demokratisch legitimierten Verfahren von der Gemeinde Passee beschlossen. Es ist daher essentiell, dass die Raumordnung die bereits bestehenden und geplanten Nutzungen innerhalb der Gemeinde angemessen berücksichtigt. Der Bau eines Windparks in unmittelbarer Nähe zu unserem Freizeitparkprojekt könnten die gemeindlichen Planungsinteressen erheblich beeinträchtigen und sollte daher restriktiv bewertet werden. 3. Kriterien zur Festsetzung der Bauhöhen und Anzahl der Windkraftanlagen: Wir regen an, dass in der Raumordnung klare Kriterien zur Festsetzung der Bauhöhen und der Anzahl der Windkraftanlagen festgelegt werden, die sich an den bereits bestehenden und geplanten Nutzungen orientieren. Dies könnte eine Kompromisslösung darstellen, die sowohl die Entwicklung der Erneuerbaren Energien als auch die touristische Entwicklung in der Region ermöglicht. Wir appellieren daher an die zuständigen Behörden, unsere Einwände und die langfristigen Interessen der Gemeinde Passee bei der weiteren Planung des Windeignungsgebiets 20/24 zu berücksichtigen. Wir sprechen uns dafür aus, dass der Ausbau der Windenergie nicht auf Kosten der touristischen Entwicklung in der Region erfolgt, sondern in einem ausgewogenen und kooperativen Planungsprozess erfolgt, der alle Interessen gleichermaßen berücksichtigt.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 20/24 Wakendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im MVA-Sektor des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
273
Privat
ID: 114
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Betreff: Öffentliche Beteiligung beim Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg, Kapitel Energie, Gemeinde Hohen Pritz Als Einwohner der Gemeinde Hohen Pritz nehmen wir wie folgt Stellung zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie: Wir erheben Einspruch gegen die Vorschläge des Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg die Gemeinde Hohen Pritz betreffend. Wir erheben ebenfalls Einspruch gegen das Verfahren. Begründung: Hohen Pritz hat laut Wikipedia eine Fläche von 23,7 Quadratkilometern, d.h. 2370 ha. Die Regionalplanung (S. 27) weist eine Windeignungsfläche von 284 ha aus. Das sind fast 12 % der Gemeinde-Fläche. Der Bau von Industrieanlagen, noch dazu auf Hügeln im Süden der Gemeinde und in der geplanten Höhe, würde den Charakter der Gemeinde grundsätzlich verändern. Die Vielfalt und Eigenart der Landschaft in und um die Gemeinde sind besonders sensibel gegenüber technischen Bauwerken mit großer Dimension. Der Standort des geplanten zweiten Windparks auf einem Hügel verschärft diese Problematik und würde einen erheblichen und unverhältnismäßig weitreichenden Eingriff in die Natur und das Landschaftsbild bedeuten sowie die Lebensqualität der Einwohner erheblich beeinträchtigen. Betrachtet man nicht nur die Gemeinde Hohen Pritz, sondern die umliegende Region, in der in den Dörfern Kladrum, Groß Niendorf, Kadow und Runow bereits Windparks stehen, deren Erweiterung bzw. Repowering ebenfalls geplant ist, wird deutlich, dass hier eine ganze Siedlungsregion unzumutbaren Belastungen ausgesetzt ist und weiter belastet werden soll. Die Zersiedlung dieser Landschaft, die eigentlich vermieden werden soll, wird weiter vorangetrieben.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 114
nicht zugeordnet
Ein solcher Eingriff darf nicht ohne die aktive Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erfolgen. Es wurden keine öffentlichen Bürgerversammlungen oder Anhörungen abgehalten, um die Bedenken und Vorschläge der betroffenen Menschen zu berücksichtigen. Die dreimonatige Frist einer öffentlichen Beteiligung mach rechtlich gesehen eingehalten worden sein. Sie lag jedoch zum großen Teil in der Sommerferienzeit, zum Teil in einem Zeitraum, in dem sich Gemeindevertretungen nach Kommunalwahlen gerade erst konstituieren. Praktisch sind damit die Möglichkeiten, die anstehenden Entscheidungen zu kommunizieren, mit den Betroffenen zu diskutieren und die demokratische Partizipation zu garantieren kaum gegeben. Nötig wäre eine proaktive öffentliche Information der Betroffenen durch die zuständigen Behörden im Zeitraum der Ausarbeitung der Pläne, sei es in Form von Informationsveranstaltungen oder einer schriftlichen Information an alle Haushalte. Das gewählte Verfahren ermöglicht die Bürgerbeteiligung zwar formal, entspricht jedoch nicht dem Grundanliegen des Grundsatzes. Gemeinden wie Hohen Pritz verfügen nicht über die personellen Kapazitäten, um Verwaltungsvorgänge, wie die Regionalplanung Energie, zu begleiten. Im Falle von derart grundsätzlichen Eingriffen in den Charakter der Gemeinden muß für solche Gemeinde eine rechtzeitige verwaltungsrechtliche und fachliche Unterstützung durch die staatlichen Behörden zur Verfügung gestellt werden, will man, wie von europäischen Gesetzgeber gewollt, die Beteiligung der Kommunen an Entscheidungen garantieren. Dies ist nicht erfolgt. Die Information und Diskussion den privaten Betreiber-Interessenten zu überlassen, stellt eine unzulässige Priorisierung der privaten kommerziellen Interessen gegenüber dem Gemeinwohl dar.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Ein Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich. Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Der Beteiligungszeitraum betrug rund 3 Monate. Das ist deutlich länger als vom Gesetzgeber (vgl. § 9 Abs. 2 ROG) verlangt. Dementsprechend sind die vom Stellungnehmer beschriebenen zeitlichen Einschränkungen hinreichend kompensiert.
275
Privat
ID: 114
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Die Planungen stehen zudem im Widerspruch zu europäischer Gesetzgebung. Wir verweisen auf das Rechtsgutachten des NABU vom März 2023 und den Brief an die Europäischen Kommission bezüglich des Verstoßes gegen geltendes EU-Recht (https://www.nabu.de/news/2023/04/33245.html). Im Umweltbericht zum RREP, Teilfortschreibung Kapitel 6.5.Energie werden erhebliche Beeinträchtigungen der Tierwelt „nicht von vornherein ausgeschlossen“ und „eine vertiefte Prüfung für erforderlich gehalten“. Erwähnt werden Schwarzstorch und Seeadler. Darüber hinaus brüten und leben in der von den Planungen Landschaft duzende weitere bedrohte Vogelarten. Eine aktuelle wissenschaftliche Begleitung der Planungs- und Bauvorhaben, die der europäischen Gesetzgebung zum Artenschutz gerecht wird, liegt nach unserer Kenntnis bisher nicht vor. Eine Genehmigung neuer Windkraftanlagen ist unter diesem Gesichtspunkt nicht rechtssicher. Wir machen darauf aufmerksam, dass der 2001 errichtete Windpark wie auch andere Eingriffe in die Landschaft wie der Abriss von Behausungen von Eulen, Fledermäusen, die Austrocknung von Naturteichen, die industrielle Landwirtschaft und andere Entwicklungen bereits negative Auswirkungen auf die Artenvielfalt in unserer Region hatten. Diese Entwicklung muss gestoppt und darf nicht durch die Errichtung von rotierenden und blinkenden Industriebauten verstärkt werden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 114
Karte
Die Gemeinde Hohen Pritz gehört zum Naturpark Sternberger Seenlandschaft. Wir weisen darauf hin, dass am 18. August 2024, also nach Ende der Planungen zum Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg, die Verordnung (EU) 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur in Kraft getreten ist. Es widerspricht dem Geist und Buchstaben der EU-Gesetzgebung, wenn Industrieanlagen der geplanten Dimension direkt an Landschaftsschutzgebieten, der Dobbertiner Seenlandschaft und des mittleres Mildenitztal und der Niederungs- und Grundmoränenlandschaft bei Groß Niendorf, errichtet werden. Es ist widersinnig, auf der einen Seite degradierte Ökosysteme renaturieren zu wollen und auf der anderen Seite Ökosysteme in Landschaftsschutzgebieten zu gefährden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 114
Begründung
In der Begründung zur Teilfortschreibung des RREP WM Kapitel 6.5., Energie, heißt es (zu 6.5.(1)), dass der Ausbau der Windenergie der Versorgungs- und Verfügungssicherheit in der Region dienen soll. Die Mitversorgung anderer Regionen wird im o.g. Dokument als zusätzliche Möglichkeit für regionale Wertschöpfung definiert (zu 6.5.(3)). Das Dokument bestätigt, dass in Westmecklenburg bereits jetzt der Strombedarf aus erneuerbaren Energien gedeckt ist (zu 6.5 (4)-(6)). Im Zuge des Ausbaus der Energieerzeugung und Speicherung soll die Nähe zu Nutzern (wie z.B. Wohnraum-, Gewerbe- Industriegebiete) erreicht werden (zu 6.5.(4)-(6)). Wir erleben jedoch, dass die in unserer und den umliegenden Gemeinden produzierte Energie nicht für die Region genutzt wird oder der Region nützt, sondern für die Weiterleitung in andere Bundesländer bestimmt ist.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
278
Privat
ID: 114
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Die Vermeidung einer erheblich beeinträchtigenden Umfassung von Siedlungen nennt das Dokument zur Teilfortschreibung des RREP WM Kapitel 6.5., Energie als eines der Abwägungskriterien (Punkt II,1.1.). Auf die Ausweisung von Windenergiegebieten, die zur unzumutbaren Umfassung von Siedlungsbereichen führen, soll verzichtet werden. Betrachtet man jedoch die Karte der Gemeinde als Ganzes, so verbietet sich eine Erweiterung des bestehenden Windparks, da mit der Erweiterung der gesamte Süden der Gemeinde mit Windkraftanlagen bestückt wäre.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 114
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Aus den Unterlagen geht hervor, dass Windkraftanlagen mit einer durchschnittlichen Höhe von 250 Metern geplant sind. Das entspricht der Höhe eines Wohnhauses mit 83 Etagen. Der Standort für den zweiten Windpark liegt direkt südlich der Ortsteile Kukuk, Klein Pritz und Dinnies. Hinzu kommt, dass die geplanten Anlagen auf einem Hügel entstehen sollen. Aufgrund des Schattenwurfs derart hoher technischer Bauten auf einer Anhöhe wäre der zweite Windpark eine unzumutbare Belastung der Einwohner von Klein Pritz. Schlagschatten, Schall, Infraschall und nächtliche Blitzbeleuchtung wären weitere massiv Beeinträchtigungen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 114
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Studien belegen, dass Windenergieanlagen einen Einfluss auf die Preise von Liegenschaften haben. Allgemein geht man in Deutschland von mehr als 7 Prozent Wertverlust für Gebäude im Umkreis von 1 Kilometer Abstand zu Windkraftanlagen aus. Da im ländlichen Raum von Mecklenburg-Vorpommern das Landschaftsbild für die Wertermittlung eine große Bedeutung hat und die Sichtbarkeit von Windkraftanlagen ein entscheidender Faktor ist, dürfte der Wertverlust der Grundstücke und Wohnhäuser in der Gemeinde, insbesondere den Ortsteilen Klein Pritz und Dinnies, im Falle der Erweiterung des Windparks deutlich höher sein. Das kommt einer Teilenteignung der Einwohner der Gemeinde gleich, die im Rahmen der Energiewende weder gewollt noch legal ist.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 114
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Höhere Netzentgelte müssen ausgerechnet Verbraucher aus jenen Bundesländern, darunter Mecklenburg-Vorpommern zahlen, die besonders viel für den Ausbau der Windenergie leisten. Das trifft kleine Gemeinden in besonderem Maße. Ein weiterer Ausbau der Windenergie in MV erhöht unsere Stromrechnung. Gleichzeitig sind wir im Sommer tagtäglich Zeugen, dass die Produktion des Windparks in Hohen Pritz unterbrochen wird, weil das Netz überlastet ist. Während die Betreiber von Windkraftanlagen entschädigt werden, macht dieses System den Strom für uns Verbraucher noch teurer.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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