| Stellungnehmer | Kapitel | Inhalt | Abwägung und Sachaufklärung | BE-ID |
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Amprion GmbH
ID: 5266
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nicht zugeordnet
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im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens.
Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die weiteren Leitungsbetreiber in der Planungsregion wurden im Verfahren beteiligt. |
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Ericsson Services GmbH
ID: 5267
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nicht zugeordnet
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Die Firma Ericsson wurde von der Deutschen Telekom Technik GmbH beauftragt, in ihrem Namen, Anfragen zum Thema Trassenschutz zu bearbeiten.
Tabelle mit Angaben zu Senderichtfunkstellen, Frequenzband, Funkfeldlänge, Empfangsrichtfunkstellen
Um die direkte Sichtline ist beidseitig eine Breite von mindestens +/- 25m freizuhalten.
Diese Stellungnahme gilt für Richtfunkverbindungen des Ericsson - Netzes und für Richtfunkverbindungen des Netzes der Deutschen Telekom.
Bitte richten Sie Ihre Anfragen (Ericsson und Deutsche Telekom) ausschließlich per Email an die: bauleitplanung@ericsson.com
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen. |
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ExxonMobil Production Deutschland GmbH
ID: 5268
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nicht zugeordnet
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wir schreiben Ihnen im Auftrage der BEB Erdgas und Erdöl GmbH, der Mobil Erdgas-Erdöl GmbH (MEEG) und der Norddeutschen Erdgas-Aufbereitungs-Gesellschaft mbH (NEAG) und danken für die Beteiligung in o.g. Angelegenheit.
Wir möchten Ihnen mitteilen, daß Anlagen oder Leitungen der oben genannten Gesellschaften von dem angefragten Vorhaben nicht betroffen sind.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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50Hertz Transmission GmbH
ID: 5269
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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Schreiben haben wir dankend erhalten. Folgende Unterlagen lagen uns zur Einsichtnahme vor:
- Planunterlagen per Beteiligungslink mit Schreiben vom 07.06.2024.
50Hertz betreibt im Planungsgebiet des Regionalen Entwicklungsplanes 220-kV- bzw. 380-kV-Freileitungen, 220-kV- bzw. 380-kV-Umspannwerke sowie Richtfunkstrecken.
Für die nachrichtliche Übernahme der Leitungsverläufe, Umspannwerke sowie Richtfunkstrecken in den Kartenteil des Regionalplanes können digitale Daten unter geodatenbereitstellung@50hertz.com abgefordert werden. Bitte geben Sie dazu unsere Registriernummer (2024-003225-01-OGZ), das gewünschte Dateiformat und Koordinatenreferenzsystem an.
Zu unseren Abstandsforderungen:
1. Freileitungen
Es ist ein Freileitungsbereich von 50 m (Anhaltswert) beidseitig der Trassenachse zu beachten, für den Bau-, Nutzungs- und Höhenbeschränkungen bestehen.
Innerhalb des Freileitungsbereiches befindet sich der Freileitungsschutzstreifen von ca. 30 m bzw. 35 m (beidseitig der Trassenachse) bei 220 bzw. 380-kV-Freileitungen, für den in den entsprechenden Grundbüchern beschränkte persönliche Dienstbarkeiten eingetragen sind. Daraus begründet sich das grundsätzliche Bauverbot im Freileitungsschutzstreifen. Dies gilt auch für Bepflanzungen mit Bäumen und Sträuchern. Für die Einordnung von Windkraftanlagen im Bereich von Freileitungen, verweisen wir auf die Einhaltung der Abstandsregelungen nach der DIN EN 50341-2-4. Es ist durch Ergänzungen im Textteil des Regionalplanes sicherzustellen, dass der erforderliche Mindestabstand gemäß DIN EN 50341-2-4, zu unseren Freileitungen eingehalten wird.
2. Umspannwerke Entsprechend der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), Ausgabe 2020/1 des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) gilt ein Mindestabstand von 1,5 x (Rotordurchmesser + Nabenhöhe) der Windenergieanlage als ausreichender Abstand zu gefährdeten Objekten (z. B. Umspannwerk). Wird dieser Mindestabstand unterschritten ist das standortspezifische Risiko durch Eisabwurf bzw. Eisabfall und Bauteilversagen der WEA im Rahmen der Genehmigung einer Windenergieanlage gutachterlich zu prüfen, wenn Verkehrs-wege, Betriebsgelände und/oder Objekte der kritischen Infrastruktur potenziell gefährdet sind. Voraussetzung für die Bewertung sind Aussagen zur technischen Ausrüstung der WEA (u. a. Condition Monitoring- und Eiserkennungssystem zur Überwachung des technischen Zustandes), welche dazu beitragen das Restrisiko soweit technisch möglich zu senken.
Für die Umspannwerke sind Ausbauperspektiven vorzuhalten (Erweiterung des UW insbesondere für die EE-bedingte Aufnahme der Rückspeisung aus dem VNB-Netz durch weitere 380/110-kV-Transformatoren), eine direkte Annäherung der Windeignungsgebiete ist auch vor dem Hintergrund des Erreichens der klima-politischen Ziele nicht zu empfehlen.
3. Richtfunkstrecken
Im Bereich von Richtfunkstrecken bestehen Höhenbeschränkungen (sowohl für temporäre Arbeiten als auch für dauerhafte Nutzungen) in einem Schutzbereich von 30 m radial um die Trassenachse.
4. Kompensationsmaßnahmen 50Hertz befindet sich in der Unterhaltungspflicht für die Kompensationsmaßnahmen. Diese dürfen nicht überplant werden.
Die sich daraus ergebenden Mindestabstände führen zu einer Verringerung der tatsächlich nutzbaren Fläche für Windenergieanlagen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen.
Kompensationsmaßnahmen sind nicht als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt. Sie stehen der Festlegung von Vorranggebieten nicht grundsätzlich entgegen, sofern sie nicht ohnehin Gegenstand eines Ausschluss- oder Abwägungskriteriums (z.B. "gesetzlich geschützte Biotope" oder "Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung") sind. Im Übrigen können Maßnahmenflächen bei der Festlegung der konkreten Anlagenstandorte ausgespart werden. Auch ist ein doppelter Ausgleich möglich. Dies ist Gegenstand des nachfolgenden Plan- bzw. Genehmigungsverfahrens. |
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50Hertz Transmission GmbH
ID: 5269
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Karte
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Folgende Windeignungsgebiete sind von unseren Bestandsanlagen betroffen:
Tabelle:
Windeignungsgebiet / Bestands-Asset der 50Hertz
VR 28 Stralendorf / 380-kV-Leitung Krümmel-Güstrow-Görries-Wessin 419/423/420/424
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 28/24 Stralendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 28/24 Stralendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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50Hertz Transmission GmbH
ID: 5269
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Karte
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Folgende Windeignungsgebiete sind von unseren Bestandsanlagen betroffen:
Tabelle:
Windeignungsgebiet / Bestands-Asset der 50Hertz
VR 30 Lübesse / Richtfunkstrecke Ludwigslust-Görries
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 30/24 Lübesse stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 30/24 Lübesse bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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50Hertz Transmission GmbH
ID: 5269
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Karte
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Folgende Windeignungsgebiete sind von unseren Bestandsanlagen betroffen:
Tabelle:
Windeignungsgebiet / Bestands-Asset der 50Hertz
VR 35 Lüttow-Valluhn / 380-kV-Leitung Krümmel-Güstrow 419/423/420/424
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen.
Bei dem genannten Vorhaben Nr. 85 handelt es sich um die Ertüchtigung bzw. den Parallelneubau einer bestehenden Freileitung, wozu es derzeit noch keinen konkreten Planungsstand gibt. Es sind daher keine Konflikte erkennbar.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 35/24 Lüttow-Valluhn stehen keine Aus-schluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 35/24 Lüttow-Valluhn bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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50Hertz Transmission GmbH
ID: 5269
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Karte
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Folgende Windeignungsgebiete sind von unseren Bestandsanlagen betroffen:
Tabelle:
Windeignungsgebiet / Bestands-Asset der 50Hertz
VR 34 Kogel / 380-kV-Leitung Krümmel-Güstrow 419/423/420/424
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 34/24 Kogel findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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50Hertz Transmission GmbH
ID: 5269
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Karte
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Folgende Windeignungsgebiete sind von unseren Bestandsanlagen betroffen:
Tabelle:
Windeignungsgebiet / Bestands-Asset der 50Hertz
VR 33 Waschow / 380-kV-Leitung Krümmel-Güstrow 419/423/420/424
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 33/24 Waschow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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50Hertz Transmission GmbH
ID: 5269
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Karte
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Folgende Windeignungsgebiete sind von unseren Bestandsanlagen betroffen:
Tabelle:
Windeignungsgebiet / Bestands-Asset der 50Hertz
VR 70 Wessin /
- UW Wessin
- 380-kV-Leitung Krümmel-Güstrow 419/423/420/424
- Richtfunkstrecke Parchim Schwarzer Berg-Wessin
- Kompensationsmaßnahmen
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Wird nicht gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen. Bei dem genannten Vorhaben handelt es sich um die Ertüchtigung bzw. den Parallelneubau einer bestehenden Freileitung, wozu es derzeit noch keinen konkreten Planungsstand gibt. Es sind daher keine Konflikte erkennbar.
Kompensationsmaßnahmen sind nicht als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt. Sie stehen der Festlegung von Vorranggebieten nicht grundsätzlich entgegen, sofern sie nicht ohnehin Gegenstand eines Ausschluss- oder Abwägungskriteriums (z.B. "gesetzlich geschützte Biotope" oder "Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung") sind. Im Übrigen können Maßnahmenflächen bei der Festlegung der konkreten Anlagenstandorte ausgespart werden. Auch ist ein doppelter Ausgleich möglich. Dies ist Gegenstand des nachfolgenden Plan- bzw. Genehmigungsverfahrens
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 70/24 Wessin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 70/24 Wessin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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50Hertz Transmission GmbH
ID: 5269
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Karte
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Folgende Windeignungsgebiete sind von unseren Bestandsanlagen betroffen:
Tabelle:
Windeignungsgebiet / Bestands-Asset der 50Hertz
VR 68 Severin / Richtfunkstrecke Parchim Schwarzer Berg-Wessin
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Wird nicht gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 68/24 Severin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 68/24 Severin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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50Hertz Transmission GmbH
ID: 5269
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Karte
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Folgende Windeignungsgebiete sind von unseren Bestandsanlagen betroffen:
Tabelle:
Windeignungsgebiet / Bestands-Asset der 50Hertz
VR 67 Granzin / 220-kV-Leitung Perleberg-Güstrow-Parchim Süd 321/322/328
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen. Bei dem genannten Vorhaben handelt es sich um die Ertüchtigung bzw. den Ersatzneubau einer bestehenden Freileitung, wozu es derzeit noch keinen konkreten Planungsstand gibt. Es sind daher keine Konflikte erkennbar.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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50Hertz Transmission GmbH
ID: 5269
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Karte
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Folgende Windeignungsgebiete sind von unseren Bestandsanlagen betroffen:
Tabelle:
Windeignungsgebiet / Bestands-Asset der 50Hertz
VR 56 Parchim /
- UW Parchim/Süd
- 220-kV-Leitung Perleberg-Güstrow-Parchim Süd 321/322/328
- Richtfunkstrecke Parchim Schwarzer Berg-Wessin
- Richtfunkstrecke Parchim/Süd - Parchim Schwarzer Berg-Wessin
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Wird nicht gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen.
Das Vorranggebiet 56/24 Parchim liegt zwar im Trassenkorridor der genannten Stromtrassen, das Vorranggebiet ist allerdings größtenteils bereits mit Bestandsanlagen bebaut.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 56/24 Parchim stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 56/24 Parchim bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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50Hertz Transmission GmbH
ID: 5269
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Karte
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Folgende Windeignungsgebiete sind von unseren Bestandsanlagen betroffen:
Tabelle:
Windeignungsgebiet / Bestands-Asset der 50Hertz
VR 44 Wöbbelin / Richtfunkstrecke Ludwigslust-Görries
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 44/24 Wöbbelin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 44/24 Wöbbelin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
2256 |
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50Hertz Transmission GmbH
ID: 5269
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Karte
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Folgende Windeignungsgebiete sind von unseren Bestandsanlagen betroffen:
Tabelle:
Windeignungsgebiet / Bestands-Asset der 50Hertz
VR 51 Grabow / Richtfunkstrecke Ludwigslust-Perleberg
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 51/24 Grabow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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50Hertz Transmission GmbH
ID: 5269
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Karte
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Folgende Windeignungsgebiete sind von unseren Bestandsanlagen betroffen:
Tabelle:
Windeignungsgebiet / Bestands-Asset der 50Hertz
VR 54 Brunow / 380-kV-Leitung Parchim Süd-Perleberg 435/436
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 54/24 Brunow stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 54/24 Brunow bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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50Hertz Transmission GmbH
ID: 5269
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Karte
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Vorhabenkonkrete Planungen der 50Hertz im Geltungsbereich:
Im Geltungsbereich des Regionalplans wird die 50Hertz, insbesondere in Folge der zunehmenden Einspeiseleistung durch Erneuerbare Energien, in ihrer Regelzone die horizontale Übertragungskapazität weiter erhöhen müssen, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Diese bedarfsgerechte Erhöhung der Übertragungskapazität erfolgt sowohl durch Optimierung und Verstärkung bestehender Anlagen als auch durch den Neubau von Anlagen (NOVA-Prinzip: Netz-Optimierung vor Verstärkung vor Ausbau).
1. Zu unserer geplanten 380-kV-Leitung Güstrow-Parchim Süd 433/434 Die 220-kV-Bestandsleitung Perleberg-Güstrow-Parchim Süd 321/322/328 wird durch eine 380-kV-Leitung ersetzt. Den für den Bau zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschluss (Az. V-667-00006-2015/002-006) hat das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern am 22. Dezember 2023 erlassen. Ab Dezember 2024 soll der 380-kV-Ersatzneubau zwischen den Umspannwerken Güstrow und Parchim Süd errichtet und zeitgleich die 220-kV-Bestandleitung zurückgebaut werden. Die Bauzeit wird ca. zwei Jahre betragen. Der 380-kV-Ersatzneubau wird, identisch zur Bestandsleitung, in gleicher Trasse durch die Windeignungsgebiete VR 67 Granzin und VR 56 Parchim verlaufen. Zu den Abstandsanforderungen verweisen wir auf Punk1. Diese gelten auch entsprechend für den 380-kV-Ersatzneubau. Zudem sind während der Bauzeit der 380-kV-Freileitung die entsprechend von uns geplanten Zuwegungen und Arbeitsflächen zu beachten sowie evtl. Kranstellflächen etc. Der Bau der Freileitung darf nicht durch evtl. Maßnahmen in den geplanten Windeignungsgebieten behindert werden. Auf Anforderung stellen wir Ihnen gerne die entsprechenden Rechtserwerbspläne inklusive temporärer Flächeninanspruchnahmen für die Bereiche zur Verfügung.
Folgende Windeignungsgebiete sind von unseren Planungen betroffen:
Windeignungsgebiet / Planung der 50Hertz
VR 67 Granzin / 380-kV-Leitung Güstrow-Parchim Süd 433/434
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen. Bei dem genannten Vorhaben handelt es sich um die Ertüchtigung bzw. den Ersatzneubau einer bestehenden Freileitung, wozu es derzeit noch keinen konkreten Planungsstand gibt. Es sind daher keine Konflikte erkennbar.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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2. Zu unserem geplantem NordOstLink (DC31, DC32) Das Projekt NordOstLink besteht in Mecklenburg-Vorpommern aus zwei 2 GW-Leitungen, welche im Bundesbedarfsplangesetz in der Anlage 1 unter den Nummern 81, 81a festgestellt sind. Für dieses Projekt wurde bereits der Antrag auf Planfeststellungsbeschluss nach § 19 NABEG durch 50Hertz und TenneT am 28.06.2024 gestellt und die Vollständigkeit wurde durch die Bundesnetzagentur am 29.07.2024 erklärt.
Die vorliegende Planung der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für das Kapitel 6.5 Energie (4. Entwurf) weist insbesondere ein potenzielles Vorranggebiet Windenergie aus, welches den beantragen Trassenvorschlag des NOL tangiert (siehe Anlage 1). Es wird daher gebeten, diesen Bereich bei der Ausweisung potenzieller Vorrang-gebiete Windenergie zu beachten. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Stromtrassen integraler Bestandteil und notwendige Voraussetzung des Windenergieausbaus sind und im überragenden öffentlichen Interesse stehen.
Abb. 1: Übersicht potentielle Windeignungsgebiete im Trassenvorschlag (orange) des Vorhabens NordOstLink
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen.
Das Vorranggebiet 24/24 Renzow West liegt zwar im Trassenkorridor der genannten Vorhaben zum Stromtrassenausbau, das Vorranggebiet ist allerdings bereits mit Bestandsanlagen bebaut.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 24/24 Renzow West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 24/24 Renzow West bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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3. Zu unserem geplanten SuedWestLink (DC42/ SuedWestLink + (DC42+)
Die 50Hertz Transmission GmbH (im Folgenden 50Hertz) plant im Zuge der Energie-wende zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen i.S.d § 1 Abs. 2 S. 1 EnWG als zuständiger Übertragungsnetzbetreiber die teilweise Umsetzung der folgenden Höchstspannungsgleichstromerdkabelverbindungen:
• Vorhaben DC42 – SüdWestLink (Suchraum Sahms/Nord – südlicher Landkreis Böblingen)
• Vorhaben DC42+ – SüdWestLink+ (Suchraum Sahms/Nord - Trennfeld)
Während Gleichstromverbindungen bislang als reine Punkt-Zu-Punktverbindungen geplant wurden, soll mit innovativer Technik aus dem OstWestLink (DC40/40+), zusammen mit den Vorhaben NordWestLink (DC41) und SüdWest-Link (DC42/42+), das vermaschte Gleichstromnetz „StromNetz DC“ entstehen. Die daran beteiligten Übertragungsnetzbetreiber sind 50Hertz, TenneT und TransnetBW.
Die Vorhaben sind Teil des 2. Entwurf des Netzwicklungsplans 2023-2037/2045 und wurden am 16.11.2023 durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) im Rahmen des Umweltberichtes zum BBPlG veröffentlicht und zur Konsultation gestellt. Am 1.3.2024 bestätigte die BNetzA den 2. Entwurf des Netzentwicklungsplans 2023-2037/2045 und damit auch zuvor genannten Vorhaben. Die Vorhaben werden anschließend in das BBPlG aufgenommen. Mit Erlass des Bundesbedarfsplans durch den Bundesgesetzgeber wird für die darin enthaltenen Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt. Die Feststellungen sind für die ÜNB sowie für die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d und §§ 18 bis 24 NABEG verbindlich, § 12e Abs. 4 EnWG.
Für die Realisierung der Vorhaben wird ein neues, eigenständiges Planungs- und Genehmigungsverfahren (nach dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz - NABEG) durchgeführt. Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Stromleitungen, die in den Anwendungsbereich des NABEG fallen, einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen, liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, soll der beschleunigte Ausbau dieser Stromleitungen und Anlagen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzufüh-rende Schutzgüterabwägung eingebracht werden, § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 NABEG.
Mit dem Umweltbericht zum NEP wurden nun erstmalig auch der Präferenzraum für das Vorhaben DC42/DC42+ veröffentlicht und zur Konsultation gestellt, für deren Realisierung in Teilbereichen die 50Hertz ausweislich des Projektsteckbriefes im NEP Vorhabenträgerin ist.
Gemäß des durch die BNetzA veröffentlichten Präferenzraumes muss das Vorhaben DC 42/42+ jedoch innerhalb des ausgewiesenen Präferenzraumes errichtet werden. Weitergehende Informationen (sowie Karten unseres Trassenkorridornetzentwurfs inkl. Shape-Dateien) erhalten Sie auf unserer Projektwebsite: https://www.stromnetzdc.com.
Zurzeit ermittelt 50Hertz innerhalb des ausgewiesenen Präferenzraumes einen ersten groben Trassenverlauf und wird diesen voraussichtlich im Herbst 2024 im Rahmen des Antrages auf Planfeststellungsverfahren (§19 Antrag) bei der Bundesnetzagentur einreichen.
Wir bitten daher um Berücksichtigung des betroffenen Vorhabens innerhalb des Präferenzraumes und um die weitere Beteiligung im Verfahren. Zudem bitten wir darum, Ihre Planungen in einem digitalen Format (vorzugsweise als .shp) übersendet zu bekommen, sodass wir diese in unserer Trassenfindung berücksichtigen können.
Folgende Windeignungsgebiete sind von unseren Planungen betroffen:
Windeignungsgebiet / Planung der 50Hertz
VR 36 Greven / SuedWestLink (DC42/ SuedWestLink+ (DC42+)
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Wird nicht gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die abschließende Festlegung des Trassenkorridors für den SüdWestLink/SüdWestLink+ steht aktuell noch aus. Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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4. Zu unserem geplanten SOL+ (V05a) inklusive Anbindung Konverter
50Hertz plant als zuständiger Übertragungsnetzbetreiber die Gleichstromverbindung SuedOstLink+ (Vorhaben Nr. 5a gemäß BBPIG) zwischen dem Suchraum Klein Rogahn westlich von Schwerin in Mecklenburg-Vorpommern und dem Landkreis Börde in Sachsen-Anhalt.
Für die Realisierung ist ein neues, eigenständiges Planungs- und Genehmigungsverfahren (nach dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz - NABEG) erforderlich. Dieses startet mit der Bundesfachplanung mit dem Ziel, einen durchgängigen, 1.000 Meter breiten Trassenkorridor zu identifizieren. Steht der Korridor fest, soll dann in einem zweiten Schritt, dem Planfeststellungsverfahren, der genaue Leitungsverlauf ermittelt werden.
Am 16.12.2022 wurde der Antrag auf Bundesfachplanung nach § 6 NABEG bei der Bundesnetzagentur eingereicht mit diesem das förmliche Verfahren startet und u.a. die raumordnerischen Vorgaben der Länder ermittelt und bewertet werden. Der Antrag enthält mehrere potentielle Trassenkorridorverläufe und sind auf der Homepage der Bundesnetzagentur (netzausbau.de) einsehbar.
In der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) werden 73 Vorranggebiete Wind ausgewiesen. Davon überlagern sich 11 Stück mit dem Trasssenkorridorsegment (TKS) – Netz des Vorhabens SuedOstlink+. Allerdings liegen nur 2 im herausgearbeiteten Vorschlagstrassenkorridor (VTK). Da die TKS, die nicht Bestandteil des VTK sind, aktuell nicht weiter betrachtet werden, wird hier zu den beiden Flächen die Überschneidungen mit dem VTK haben Stellung bezogen. Dies ist zum einen die Fläche „VR Wind 42/24 Moraas“, westlich der Ortschaft Moraas. Diese ragt für ca. 270 m von Osten her in TKS 108 hinein. In direkter Umgebung dazu befindet sich ein Waldgebiet. Dennoch verbleibt hier genügend Raum, um die „VR-Wind“ - Fläche innerhalb des Korridors zu umgehen. Diese Fläche stellt daher für das Vorhaben SuedOstlink+ voraussichtlich kein Hindernis dar.
Zum anderen handelt es sich um die Fläche „VR-Wind 45/24 Alt Krenzlin“, westlich der Ortschaft Alt Krenzlin. Diese ist aufgesplittet in zwei Teilflächen, die sich mit TKS 117 überlagern. Zwischen den beiden Teilflächen verbleibt ein Abstand von 200-300 m in nord-südlicher Richtung. Im Gegensatz zu Fläche 42/24 nehmen beide Teilflächen jedoch die gesamte Breite des TKS ein. Die Fläche des VR-Wind als Ganzes kann innerhalb des Korridors weder bei der nördlicher- noch bei der südlicher gelegenen Teilfläche umgangen werden. Alternativen, wie beispielsweise eine Unterbohrung oder ein Verlauf zwischen den einzelnen Wind-energieanlagen, sind daher zu prüfen.
Abb.2: Übersicht VR Wind im Vorschlagstrassenkorridor (rot) im TKS-Netz des Vorhabens SuedOstLink+.
Welche Erdkabelkorridorsegmente am Ende der Bundesfachplanung den durch-gehenden Korridor vom nördlichen zum südlichen Netzverknüpfungspunkt bilden, entscheidet die Bundesnetzagentur auf Grundlage der nach § 8 NABEG einzureichenden Unterlagen. Im Verlauf der weiteren Planungen von SuedOstLink+ ist als Unterlage gemäß § 8 NABEG eine Raumverträglichkeitsuntersuchung (RVU) durchzuführen, in welcher nicht nur alle maßgeblichen Erfordernisse der Raum-ordnung sondern auch andere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen den Betrachtungsgegenstand bilden.
Wir weisen darauf hin, dass nach § 1 S. 3 NABEG die Realisierung des Vorhabens SOL+, aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit, erforderlich ist. Mit Aufnahme des Vorhabens in das BBPlG durch den Bundesgesetzgeber wurde gemäß § 12a Abs. 4 S.1 EnWG die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf fest-gestellt. Nach § 15 Abs. 1 S. 2 NABEG haben Bundesfachplanungen grundsätzlich Vorrang vor nachfolgenden Planungen, insbesondere Landesplanungen und Bauleitplanungen. Mit der Entscheidung nach § 12 NABEG kann die Bundesnetzagentur gemäß § 16 Abs. 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes eine Ver-änderungssperre zur Sicherung des Erdkabelkorridors erlassen. Unabhängig hiervon handelt es sich beim Vorhaben SuedOstLink+ um ein solches der überörtlichen Fachplanung, welches nach § 38 BauGB an die Festsetzungen der kommunalen Bauleitplanung nicht gebunden ist, vgl. auch § 5 Abs. 7 NABEG.
Wir bitten daher um Berücksichtigung und um weitere Beteiligung. Zudem bitten wir darum die Planungen in einem digitalen Format (vorzugsweise als shp.) über-sendet zu bekommen, sodass wir diese in unserer Trassenkorridorbewertung berücksichtigen können.
Weitergehende Informationen (sowie Karten unseres Trassenkorridornetzentwurfs inkl. Shape-Dateien) erhalten Sie zudem auf unserer Projektwebsite: www.50hertz.com/suedostlinkplus.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Das Vorranggebiet 42/24 Moraas liegt nicht im Trassenkorridor der genannten Vorhaben zum Stromtrassenausbau. Es sind daher keine Konflikte erkennbar.
In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 42/24 Moraas im Südwesten reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Kuhstorfer Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 42/24 Moraas stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 42/24 Moraas bestätigt. |
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4. Zu unserem geplanten SOL+ (V05a) inklusive Anbindung Konverter
50Hertz plant als zuständiger Übertragungsnetzbetreiber die Gleichstromverbindung SuedOstLink+ (Vorhaben Nr. 5a gemäß BBPIG) zwischen dem Suchraum Klein Rogahn westlich von Schwerin in Mecklenburg-Vorpommern und dem Landkreis Börde in Sachsen-Anhalt.
Für die Realisierung ist ein neues, eigenständiges Planungs- und Genehmigungsverfahren (nach dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz - NABEG) erforderlich. Dieses startet mit der Bundesfachplanung mit dem Ziel, einen durchgängigen, 1.000 Meter breiten Trassenkorridor zu identifizieren. Steht der Korridor fest, soll dann in einem zweiten Schritt, dem Planfeststellungsverfahren, der genaue Leitungsverlauf ermittelt werden.
Am 16.12.2022 wurde der Antrag auf Bundesfachplanung nach § 6 NABEG bei der Bundesnetzagentur eingereicht mit diesem das förmliche Verfahren startet und u.a. die raumordnerischen Vorgaben der Länder ermittelt und bewertet werden. Der Antrag enthält mehrere potentielle Trassenkorridorverläufe und sind auf der Homepage der Bundesnetzagentur (netzausbau.de) einsehbar.
In der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) werden 73 Vorranggebiete Wind ausgewiesen. Davon überlagern sich 11 Stück mit dem Trasssenkorridorsegment (TKS) – Netz des Vorhabens SuedOstlink+. Allerdings liegen nur 2 im herausgearbeiteten Vorschlagstrassenkorridor (VTK). Da die TKS, die nicht Bestandteil des VTK sind, aktuell nicht weiter betrachtet werden, wird hier zu den beiden Flächen die Überschneidungen mit dem VTK haben Stellung bezogen. Dies ist zum einen die Fläche „VR Wind 42/24 Moraas“, westlich der Ortschaft Moraas. Diese ragt für ca. 270 m von Osten her in TKS 108 hinein. In direkter Umgebung dazu befindet sich ein Waldgebiet. Dennoch verbleibt hier genügend Raum, um die „VR-Wind“ - Fläche innerhalb des Korridors zu umgehen. Diese Fläche stellt daher für das Vorhaben SuedOstlink+ voraussichtlich kein Hindernis dar.
Zum anderen handelt es sich um die Fläche „VR-Wind 45/24 Alt Krenzlin“, westlich der Ortschaft Alt Krenzlin. Diese ist aufgesplittet in zwei Teilflächen, die sich mit TKS 117 überlagern. Zwischen den beiden Teilflächen verbleibt ein Abstand von 200-300 m in nord-südlicher Richtung. Im Gegensatz zu Fläche 42/24 nehmen beide Teilflächen jedoch die gesamte Breite des TKS ein. Die Fläche des VR-Wind als Ganzes kann innerhalb des Korridors weder bei der nördlicher- noch bei der südlicher gelegenen Teilfläche umgangen werden. Alternativen, wie beispielsweise eine Unterbohrung oder ein Verlauf zwischen den einzelnen Wind-energieanlagen, sind daher zu prüfen.
Abb.2: Übersicht VR Wind im Vorschlagstrassenkorridor (rot) im TKS-Netz des Vorhabens SuedOstLink+.
Welche Erdkabelkorridorsegmente am Ende der Bundesfachplanung den durch-gehenden Korridor vom nördlichen zum südlichen Netzverknüpfungspunkt bilden, entscheidet die Bundesnetzagentur auf Grundlage der nach § 8 NABEG einzureichenden Unterlagen. Im Verlauf der weiteren Planungen von SuedOstLink+ ist als Unterlage gemäß § 8 NABEG eine Raumverträglichkeitsuntersuchung (RVU) durchzuführen, in welcher nicht nur alle maßgeblichen Erfordernisse der Raum-ordnung sondern auch andere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen den Betrachtungsgegenstand bilden.
Wir weisen darauf hin, dass nach § 1 S. 3 NABEG die Realisierung des Vorhabens SOL+, aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit, erforderlich ist. Mit Aufnahme des Vorhabens in das BBPlG durch den Bundesgesetzgeber wurde gemäß § 12a Abs. 4 S.1 EnWG die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf fest-gestellt. Nach § 15 Abs. 1 S. 2 NABEG haben Bundesfachplanungen grundsätzlich Vorrang vor nachfolgenden Planungen, insbesondere Landesplanungen und Bauleitplanungen. Mit der Entscheidung nach § 12 NABEG kann die Bundesnetzagentur gemäß § 16 Abs. 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes eine Ver-änderungssperre zur Sicherung des Erdkabelkorridors erlassen. Unabhängig hiervon handelt es sich beim Vorhaben SuedOstLink+ um ein solches der überörtlichen Fachplanung, welches nach § 38 BauGB an die Festsetzungen der kommunalen Bauleitplanung nicht gebunden ist, vgl. auch § 5 Abs. 7 NABEG.
Wir bitten daher um Berücksichtigung und um weitere Beteiligung. Zudem bitten wir darum die Planungen in einem digitalen Format (vorzugsweise als shp.) über-sendet zu bekommen, sodass wir diese in unserer Trassenkorridorbewertung berücksichtigen können.
Weitergehende Informationen (sowie Karten unseres Trassenkorridornetzentwurfs inkl. Shape-Dateien) erhalten Sie zudem auf unserer Projektwebsite: www.50hertz.com/suedostlinkplus.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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50Hertz Transmission GmbH
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Vorhabenkonkrete Planungen der 50Hertz im Geltungsbereich:
Im Geltungsbereich des Regionalplans wird die 50Hertz, insbesondere in Folge der zunehmenden Einspeiseleistung durch Erneuerbare Energien, in ihrer Regelzone die horizontale Übertragungskapazität weiter erhöhen müssen, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Diese bedarfsgerechte Erhöhung der Übertragungskapazität erfolgt sowohl durch Optimierung und Verstärkung bestehender Anlagen als auch durch den Neubau von Anlagen (NOVA-Prinzip: Netz-Optimierung vor Verstärkung vor Ausbau).
1. Zu unserer geplanten 380-kV-Leitung Güstrow-Parchim Süd 433/434 Die 220-kV-Bestandsleitung Perleberg-Güstrow-Parchim Süd 321/322/328 wird durch eine 380-kV-Leitung ersetzt. Den für den Bau zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschluss (Az. V-667-00006-2015/002-006) hat das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern am 22. Dezember 2023 erlassen. Ab Dezember 2024 soll der 380-kV-Ersatzneubau zwischen den Umspannwerken Güstrow und Parchim Süd errichtet und zeitgleich die 220-kV-Bestandleitung zurückgebaut werden. Die Bauzeit wird ca. zwei Jahre betragen. Der 380-kV-Ersatzneubau wird, identisch zur Bestandsleitung, in gleicher Trasse durch die Windeignungsgebiete VR 67 Granzin und VR 56 Parchim verlaufen. Zu den Abstandsanforderungen verweisen wir auf Punk1. Diese gelten auch entsprechend für den 380-kV-Ersatzneubau. Zudem sind während der Bauzeit der 380-kV-Freileitung die entsprechend von uns geplanten Zuwegungen und Arbeitsflächen zu beachten sowie evtl. Kranstellflächen etc. Der Bau der Freileitung darf nicht durch evtl. Maßnahmen in den geplanten Windeignungsgebieten behindert werden. Auf Anforderung stellen wir Ihnen gerne die entsprechenden Rechtserwerbspläne inklusive temporärer Flächeninanspruchnahmen für die Bereiche zur Verfügung.
Folgende Windeignungsgebiete sind von unseren Planungen betroffen:
Windeignungsgebiet / Planung der 50Hertz
VR 56 Parchim / 380-kV-Leitung Güstrow-Parchim Süd 433/434
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Wird nicht gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen. Dies gilt auch für temporär in Anspruch genomme Fläche für Bauarbeiten.
Das Vorranggebiet 56/24 Parchim liegt zwar im Trassenkorridor der genannten Vorhaben zum Stromtrassenausbau, das Vorranggebiet ist allerdings bereits mit Bestandsanlagen bebaut.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 56/24 Parchim stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 56/24 Parchim bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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50Hertz Transmission GmbH
ID: 5269
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3. Zu unserem geplanten SuedWestLink (DC42/ SuedWestLink + (DC42+)
Die 50Hertz Transmission GmbH (im Folgenden 50Hertz) plant im Zuge der Energie-wende zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen i.S.d § 1 Abs. 2 S. 1 EnWG als zuständiger Übertragungsnetzbetreiber die teilweise Umsetzung der folgenden Höchstspannungsgleichstromerdkabelverbindungen:
• Vorhaben DC42 – SüdWestLink (Suchraum Sahms/Nord – südlicher Landkreis Böblingen)
• Vorhaben DC42+ – SüdWestLink+ (Suchraum Sahms/Nord - Trennfeld)
Während Gleichstromverbindungen bislang als reine Punkt-Zu-Punktverbindungen geplant wurden, soll mit innovativer Technik aus dem OstWestLink (DC40/40+), zusammen mit den Vorhaben NordWestLink (DC41) und SüdWest-Link (DC42/42+), das vermaschte Gleichstromnetz „StromNetz DC“ entstehen. Die daran beteiligten Übertragungsnetzbetreiber sind 50Hertz, TenneT und TransnetBW.
Die Vorhaben sind Teil des 2. Entwurf des Netzwicklungsplans 2023-2037/2045 und wurden am 16.11.2023 durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) im Rahmen des Umweltberichtes zum BBPlG veröffentlicht und zur Konsultation gestellt. Am 1.3.2024 bestätigte die BNetzA den 2. Entwurf des Netzentwicklungsplans 2023-2037/2045 und damit auch zuvor genannten Vorhaben. Die Vorhaben werden anschließend in das BBPlG aufgenommen. Mit Erlass des Bundesbedarfsplans durch den Bundesgesetzgeber wird für die darin enthaltenen Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt. Die Feststellungen sind für die ÜNB sowie für die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d und §§ 18 bis 24 NABEG verbindlich, § 12e Abs. 4 EnWG.
Für die Realisierung der Vorhaben wird ein neues, eigenständiges Planungs- und Genehmigungsverfahren (nach dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz - NABEG) durchgeführt. Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Stromleitungen, die in den Anwendungsbereich des NABEG fallen, einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen, liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, soll der beschleunigte Ausbau dieser Stromleitungen und Anlagen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzufüh-rende Schutzgüterabwägung eingebracht werden, § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 NABEG.
Mit dem Umweltbericht zum NEP wurden nun erstmalig auch der Präferenzraum für das Vorhaben DC42/DC42+ veröffentlicht und zur Konsultation gestellt, für deren Realisierung in Teilbereichen die 50Hertz ausweislich des Projektsteckbriefes im NEP Vorhabenträgerin ist.
Gemäß des durch die BNetzA veröffentlichten Präferenzraumes muss das Vorhaben DC 42/42+ jedoch innerhalb des ausgewiesenen Präferenzraumes errichtet werden. Weitergehende Informationen (sowie Karten unseres Trassenkorridornetzentwurfs inkl. Shape-Dateien) erhalten Sie auf unserer Projektwebsite: https://www.stromnetzdc.com.
Zurzeit ermittelt 50Hertz innerhalb des ausgewiesenen Präferenzraumes einen ersten groben Trassenverlauf und wird diesen voraussichtlich im Herbst 2024 im Rahmen des Antrages auf Planfeststellungsverfahren (§19 Antrag) bei der Bundesnetzagentur einreichen.
Wir bitten daher um Berücksichtigung des betroffenen Vorhabens innerhalb des Präferenzraumes und um die weitere Beteiligung im Verfahren. Zudem bitten wir darum, Ihre Planungen in einem digitalen Format (vorzugsweise als .shp) übersendet zu bekommen, sodass wir diese in unserer Trassenfindung berücksichtigen können.
Folgende Windeignungsgebiete sind von unseren Planungen betroffen:
Windeignungsgebiet / Planung der 50Hertz
VR 38 Gresse / SuedWestLink (DC42/ SuedWestLink+ (DC42+)
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Das Vorranggebiet 38/24 Gresse liegt nicht im Trassenkorridor der genannten Vorhaben zum Stromtrassenausbau. Es sind daher keine Konflikte erkennbar.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 38/24 Gresse stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 38/24 Gresse bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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50Hertz Transmission GmbH
ID: 5269
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3. Zu unserem geplanten SuedWestLink (DC42/ SuedWestLink + (DC42+)
Die 50Hertz Transmission GmbH (im Folgenden 50Hertz) plant im Zuge der Energie-wende zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen i.S.d § 1 Abs. 2 S. 1 EnWG als zuständiger Übertragungsnetzbetreiber die teilweise Umsetzung der folgenden Höchstspannungsgleichstromerdkabelverbindungen:
• Vorhaben DC42 – SüdWestLink (Suchraum Sahms/Nord – südlicher Landkreis Böblingen)
• Vorhaben DC42+ – SüdWestLink+ (Suchraum Sahms/Nord - Trennfeld)
Während Gleichstromverbindungen bislang als reine Punkt-Zu-Punktverbindungen geplant wurden, soll mit innovativer Technik aus dem OstWestLink (DC40/40+), zusammen mit den Vorhaben NordWestLink (DC41) und SüdWest-Link (DC42/42+), das vermaschte Gleichstromnetz „StromNetz DC“ entstehen. Die daran beteiligten Übertragungsnetzbetreiber sind 50Hertz, TenneT und TransnetBW.
Die Vorhaben sind Teil des 2. Entwurf des Netzwicklungsplans 2023-2037/2045 und wurden am 16.11.2023 durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) im Rahmen des Umweltberichtes zum BBPlG veröffentlicht und zur Konsultation gestellt. Am 1.3.2024 bestätigte die BNetzA den 2. Entwurf des Netzentwicklungsplans 2023-2037/2045 und damit auch zuvor genannten Vorhaben. Die Vorhaben werden anschließend in das BBPlG aufgenommen. Mit Erlass des Bundesbedarfsplans durch den Bundesgesetzgeber wird für die darin enthaltenen Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt. Die Feststellungen sind für die ÜNB sowie für die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d und §§ 18 bis 24 NABEG verbindlich, § 12e Abs. 4 EnWG.
Für die Realisierung der Vorhaben wird ein neues, eigenständiges Planungs- und Genehmigungsverfahren (nach dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz - NABEG) durchgeführt. Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Stromleitungen, die in den Anwendungsbereich des NABEG fallen, einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen, liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, soll der beschleunigte Ausbau dieser Stromleitungen und Anlagen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzufüh-rende Schutzgüterabwägung eingebracht werden, § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 NABEG.
Mit dem Umweltbericht zum NEP wurden nun erstmalig auch der Präferenzraum für das Vorhaben DC42/DC42+ veröffentlicht und zur Konsultation gestellt, für deren Realisierung in Teilbereichen die 50Hertz ausweislich des Projektsteckbriefes im NEP Vorhabenträgerin ist.
Gemäß des durch die BNetzA veröffentlichten Präferenzraumes muss das Vorhaben DC 42/42+ jedoch innerhalb des ausgewiesenen Präferenzraumes errichtet werden. Weitergehende Informationen (sowie Karten unseres Trassenkorridornetzentwurfs inkl. Shape-Dateien) erhalten Sie auf unserer Projektwebsite: https://www.stromnetzdc.com.
Zurzeit ermittelt 50Hertz innerhalb des ausgewiesenen Präferenzraumes einen ersten groben Trassenverlauf und wird diesen voraussichtlich im Herbst 2024 im Rahmen des Antrages auf Planfeststellungsverfahren (§19 Antrag) bei der Bundesnetzagentur einreichen.
Wir bitten daher um Berücksichtigung des betroffenen Vorhabens innerhalb des Präferenzraumes und um die weitere Beteiligung im Verfahren. Zudem bitten wir darum, Ihre Planungen in einem digitalen Format (vorzugsweise als .shp) übersendet zu bekommen, sodass wir diese in unserer Trassenfindung berücksichtigen können.
Folgende Windeignungsgebiete sind von unseren Planungen betroffen:
Windeignungsgebiet / Planung der 50Hertz
VR 39 Boizenburg / SuedWestLink (DC42/ SuedWestLink+ (DC42+)
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 39/24 Boizenburg findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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50Hertz Transmission GmbH
ID: 5269
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nicht zugeordnet
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Zukünftige Planungen der 50Hertz im Geltungsbereich gemäß Netzentwicklungsplan:
• Leitungsprojekte:
− Ersatzneubau einer 380-kV-Leitung im bestehenden 220-kV-Trassenraum Güstrow - Wolmirstedt. Dieses Projekt wird als 50HzT-P34 im Netzentwicklungsplan 2037/2045 (2023) geführt.
− Verstärkung der 380-kV-Leitung Güstrow - Wessin - Görries - Suchraum Klein Rogahn - Sahms/Nord – Krümmel und Errichtung einer weiteren 380-kV-Leitung Sahms/Nord - Suchraum Klein Rogahn – Güstrow. Diese Projekte werden als P223 M462a bzw. M224a im Netzentwicklungsplan 2037/2045 (2023) geführt.
− Errichtung einer 380-kV-Leitung Suchraum Klein Rogahn - Suchraum Ludwigslust – Perleberg. Dieses Projekt wird als P627 im Netzentwicklungsplan 2037/2045 (2023) geführt.
− Errichtung einer HGÜ-Verbindung Suchraum Klein Rogahn – Isar. Dieses Projekt wird als DC20 im Netzentwicklungsplan 2037/2045 (2023) geführt.
− Errichtung einer HGÜ-Verbindung Suchraum Heide – Suchraum Klein Rogahn. Dieses Projekt wird als DC31 im Netzentwicklungsplan 2037/2045 (2023) geführt.
− Errichtung einer HGÜ-Verbindung Suchraum Pöschendorf – Suchraum Klein Rogahn. Dieses Projekt wird als DC32 im Netzentwicklungsplan 2037/2045 (2023) geführt.
− Errichtung einer HGÜ-Verbindung Sahms/Nord – südlicher Landkreis Böblingen. Dieses Projekt wird als DC42 im Netzentwicklungsplan 2037/2045 (2023) geführt.
− Errichtung einer HGÜ-Verbindung Sahms/Nord – Trennfeld. Dieses Projekt wird als DC42plus im Netzentwicklungsplan 2037/2045 (2023) geführt.
• Punktmaßnahmen:
− Die Errichtung von 380-kV-Schaltanlagen ist als P364 im Netzentwicklungsplan 2037/2045 (2023) geführt. Darunter fallen folgende Neubau-Schaltanlagen in der relevanten Region:
➢ UW im Suchraum Granzin als Verknüpfungspunkt zum Verteilnetzbetreiber WEMAG - neue Bezeichnung: Herzberg
➢ UW im Suchraum Berge als Verknüpfungspunkt zum Verteilnetzbetreiber WEMAG - neue Bezeichnung: Brunow
➢ UW im Suchraum Ludwigslust als Verknüpfungspunkt zum Verteilnetzbetreiber WEMAG
➢ UW Mühlenbeck inkl. UW im Suchraum Warsow als Verknüpfungspunkt zum Verteilnetzbetreiber WEMAG und Anschluss der DC Projekte DC20, DC31 und DC32.
Durch 50Hertz erfolgt im Rahmen der Erstellung des Netzentwicklungsplans Strom (NEP) unter anderem eine regionale Prognose des Zubaus von Windenergieanlagen Onshore. Hierzu ist eine Bereitstellung der im regionalen Raumentwicklungsplan fest-gelegten und neu vorgeschlagenen Eignungsgebiete für Windenergieanlagen in einem Format, das es uns erlaubt, die Daten mit einem Geoinformationssystem weiterzuverarbeiten, notwendig. Wir bitten um Übergabe dieser Daten sobald die Windeignungsgebiete final festgelegt worden sind.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Geodaten der Vorranggebiete wurden im Rahmen der Beteiligung veröffentlicht und sind im Internet abrufbar. |
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50Hertz Transmission GmbH
ID: 5269
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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Fazit
Wir bitten um Beachtung unserer o. g. Abstandsforderungen bei der Ausweisung neuer Windeignungsgebiete. Bei bereits vorhandenen Betroffenheiten (siehe Tabelle) bitten wir um entsprechende Regelungen im Textteil zum Regionalplan. Konflikte in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren zur Errichtung von EE-Anlagen führen sonst zur Verzögerung/Verhinderung des notwendigen 380-kV-Netzausbau durch 50Hertz, welcher zur Aufnahme der Einspeisungen aus EE-Anlagen (Wind und PV) und damit dem Erreichen der klimapolitischen Ziele zwingend erforderlich ist.
Um perspektivisch den Ersatz bestehender 220-kV-Leitungen durch einen 380-kV-Freileitungsneubau im bestehenden Trassenraum realisieren zu können, ist ein Trassenkorridor rechts und links der bestehenden Trassenachse freizuhalten. Nach unseren bisherigen Erfahrungen sollte der Freihaltebereich grundsätzlich 1 km rechts und 1 km links, mindestens jedoch jeweils 250 m von der bestehenden Trassenachse betragen. Nur so können auch Freiheitsgrade gegenüber Anforderungen Dritter, z.B. Abstände zu Wohnbebauungen etc. gewährleistet werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen. |
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Open Grid Europe GmbH vertreten durch PLEdoc GmbH
ID: 5270
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nicht zugeordnet
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wir beziehen uns auf Ihre o.g. Maßnahme und teilen Ihnen hierzu mit, dass von uns
verwaltete Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber
von der geplanten Maßnahme nicht betroffen werden:
• OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen
• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
• Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg
• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund
• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
• Uniper Energy Storage GmbH, Düsseldorf: Erdgasspeicher Epe, Eschenfelden, Krummhörn
Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen entnehmen wir den Unterlagen, dass die Kompensationsmaßnahmen erst im weiteren Verfahren festgelegt werden bzw. keine Erwähnung finden.
Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von uns verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. Wir bitten um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfahren.
Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Dort dargestellte Leitungsverläufe dienen nur zur groben Übersicht.
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns.
Anlage(n)
Übersichtskarte (© NavLog/GeoBasis-DE / BKG 2020 / geoGLIS OHG (p) by Intergraph
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Konkrete Ausgleichsmaßnahmen werden erst in den nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren festgelegt und sind daher nicht Bestandteil der raumordnerischen Festlegungen. |
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EWE NETZ GmbH
ID: 5271
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nicht zugeordnet
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Die Aufstellung oder Veränderung von Leitplanungen kollidiert in der Regel nicht mit unserem Interesse an einer Bestandswahrung für unsere Leitungen und Anlagen.
Sollte sich hieraus im nachgelagerten Prozess die Notwendigkeit einer Anpassung unserer Anlagen, wie z.B. Änderungen, Beseitigung, Neuherstellung der Anlagen an einem anderen Ort (Versetzung) oder anderer Betriebsarbeiten ergeben, gelten dafür die gesetzlichen Vorgaben und die anerkannten Regeln der Technik.
Gleiches gilt auch für die Neuherstellung, wie z.B. Bereitstellung eines Stationsstellplatzes.
Die Kosten der Anpassungen bzw. Betriebsarbeiten sind von dem Vorhabenträger vollständig zu tragen und der EWE NETZ GmbH zu erstatten, es sei denn der Vorhabenträger und die EWE NETZ GmbH haben eine anderslautende Kostentragung vertraglich geregelt.
Die EWE NETZ GmbH hat keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorzubringen.
Wir bitten Sie, uns auch in die weiteren Planungen einzubeziehen und uns frühzeitig zu beteiligen.
In der Laufzeit Ihres Verfahrens kann sich unser Leitungs- und Anlagenbestand ändern.
Damit es nicht zu Entscheidungen auf Grundlage eines veralteten Planwerkes kommt, nutzen Sie dafür bitte unsere aktuelle Leitungs- und Anlagenauskunft. Auf unserer Internetseite der EWE NETZ GmbH können Sie sich jederzeit nach einer erfolgreichen Registrierung auf unserem modernen Planauskunftsportal über die konkrete Art und Lage unserer zu berücksichtigenden Anlagen informieren:
https://www.ewe-netz.de/geschaeftskunden/service/leitungsplaene-abrufen
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Deutsche Telekom Technik GmbH
ID: 5272
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nicht zugeordnet
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Vorgangsnummer: 111049663/ Lfd.Nr. 02258-2024 / Maßnahmen ID: Ost23_2024_116618
Bitte geben Sie im Schriftwechsel immer die Vorgangsnummer an.
die Telekom Deutschland GmbH – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegsicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Im betroffenen Plangebiet sind Telekommunikationslinien der Telekom vorhanden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass diese Telekommunikationslinien in ihrem Bestand und in ihrem weiteren Betrieb gefährdet sind.
Der Verlauf und die Lage unserer Trassen ist über die Trassenauskunft: https://trassenauskunftkabel.telekom.de/ im Internet abzufragen.
Sollte der weitere Verfahrensverlauf ergeben, dass Belange der Telekom - z. B. das Eigentum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie ihre Vermögensinteressen - konkret berührt sind, behalten wir uns vor, unsere Interessen wahrzunehmen und entsprechend auf das Verfahren einzuwirken. Aus diesem Grunde bitten wir Sie um Beteiligung bei den weiteren Planungen.
Wir weisen darauf hin, dass die in unmittelbarer Nähe der geplanten Anlagen verlaufenden Telekommunikationslinien der Telekom bei eventuell auftretenden atmosphärischen Entladungen besonders gefährdet ist.
Wir bitten schon bei der Festlegung der Standorte einen Abstand von mindestens 15 m zwischen den Erdungsanlagen der geplanten Anlage und der Telekommunikationslinie der Telekom zu berücksichtigen.
In Bezug auf unsere Richtfunkstrecken wenden Sie sich bitte an die Richtfunk-Trassenauskunft, Deutsche Telekom Technik GmbH, Wilhelm-Pitz-Str.1 in 95448 Bayreuth, E-Mail: Richtfunk-Trassenauskunftdttgmbh@telekom.de. Für evtl. Strecken anderer Betreiber: Bundesnetzagentur, Referat 226/Richtfunk, Fehrbelliner Platz 3 in 10707 Berlin.
Bei Bauausführungen ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist. Insbesondere müssen Abdeckungen von Abzweigkästen und Kabelschächten sowie oberirdische Gehäuse soweit frei gehalten werden, das sie gefahrlos geöffnet und ggf. mit Kabelziehfahrzeugen angefahren werden können. Es ist deshalb erforderlich, dass sich die Bauausführenden vor Beginn der Arbeiten über die Lage der zum Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen Telekommunikationslinien der Telekom informieren und einen Schachtschein einholen über die Internetanwendung „Trassenauskunft Kabel“ (https://trassenauskunftkabel.telekom.de) oder unter der Mailadresse (planauskunft.nordost@telekom.de). Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten.
Sollte es zu einer Beschädigung der Telekommunikationslinien kommen, empfehlen wir die App „Trassen Defender“, um schnell und unkompliziert diese bei der Telekom anzuzeigen.
Anlagen
1 Kabelschutzanweisung
1 Infoflyer für Tiefbaufirmen
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen. |
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Bündnis Sahra Wagenknecht-Freier Horizont Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5273
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nicht zugeordnet
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Stellungnahme der Kreistagsfraktion Bündnis Sahra Wagenknecht - Freier Horizont des Landkreises
Ludwigslust-Parchim im Rahmen der vierten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 des RREP WM
folgende Anmerkungen geben wir hiermit mit unserer Stellungnahme zur Kenntnis und zur Beachtung.
Wir müssen feststellen, dass die Planung nicht dem aktuellen Stand der Technik entspricht, da aktuelle Erhebungen aus Frankreich zu zeitgemäßen Lärmmessprotokollen nicht in die Planung einfließen. Damit gefährdet die Planung wissentlich die Gesundheit der Menschen, die in der Lärmschleppe des Windeignungsgebietes leben. Dementsprechend arbeitet Frankreich in Zukunft mit zeitgemäßen Lärmmessprotokollen, da sonst bestehende oder geplante Wind-Erntegebiete nicht weiter gebaut oder betrieben werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. |
1281 |
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Bündnis Sahra Wagenknecht-Freier Horizont Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5273
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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Zudem wurde die Betrachtung der Bedarfe des Deutschen Wetterdienstes in Bezug auf die Windprofiler im Landkreis Ludwigslust-Parchim komplett ignoriert.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windprofiler einschließlich eines Schutzabstandes von 5.000 m sind bereits als Ausschlusskriterium festgelegt. |
1282 |
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Bündnis Sahra Wagenknecht-Freier Horizont Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5273
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nicht zugeordnet
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Die Planung sieht eine entschädigungslose Enteignung der im Umfeld der WEA liegenden Immobilienbesitzer vor. Nach Urteil des Berufungsgerichts Rennes vom 09.03.2024 legt ein ausführliches Gutachten die Wertminderung von Immobilien in der Nähe von Windeignungsgebieten von bis zu 40% des örtlichen Immobilienmarktpreises dar. Die Gleichbehandlung von Immobilienbesitzern wird mit der Planung außer Kraft gesetzt.
In den Punkten 2 und 3 bestehen wir auf unser Recht auf Gleichbehandlung als EU-Bürgern. Als Bürger der Bundesrepublik Deutschland steht uns seitens des Grundgesetzes ein Schutz unserer Gesundheit verfassungsrechtlich zu. Diesen Schutz sehen wir nur umgesetzt, wenn auch für uns eine überarbeitete Datenlage wie in einem anderen EU-Land zugestanden wird.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 - 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 - 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. |
1283 |
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Bündnis Sahra Wagenknecht-Freier Horizont Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5273
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nicht zugeordnet
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Im Einzelnen verweisen wir auf folgende Punkte:
1. Die Sequenzierung zunächst 1,4%, dann 2,1% freizugeben und das Ausstehen der rechtlichen Absicherung gehen aus der einleitenden Erläuterung nicht hervor. Zur Nachvollziehbarkeit und Verständlichkeit ist dies zu ergänzen.
2. Weiterhin möchten wir hinweisen auf die Beschlussfassung: „Der Vorstand gemeinsam mit der Geschäftsstelle werden beauftragt, zur abschließenden Beschlussfassung in der Verbandsversammlung den Beschluss dergestalt vorzubereiten, sodass auch bestehende Windenergieanlagen welche außerhalb der Vorranggebiete Wind bereits vorhanden sind am Flächenbeitragswert teilnehmen.“ Dieses Vorgehen befürworten wir sehr. Da ca. 0,8% der Planungsregion bereits mit Windkraftanlagen bebaut sind, würden zum Erreichen des Zwischenflächenziels von 1,4% gerade mal 0,6% Neuausweisungen genügen. Wir befürworten grundsätzlich das Bestreben einen geordneten Ausbau der Windkraftanlagen und anderer erneuerbarer Energien durch ein Raumordnungsprogramm herzustellen, und damit einer Zersiedlung im Rahmen des privilegierten Baurechts entgegenzuwirken. Allerdings verlässt der Regionale Planungsverband mit den hier vorgelegten Planungen die Konzentrationsflächenplanung und geht in eine Vollflächenplanung. Es würde kaum noch einen Ort im Planungsgebiet geben, von dem aus nicht mindestens ein Windkraftgebiet das Landschaftsbild prägt. Der Wegfall des Mindestabstandes zwischen Gebieten, der Mindestgröße (35 Hektar mit 3 Windkraftanlagen nur als Soll-Regelung), sowie die Anzahl, Größe und das Ausmaß der im Entwurf dargestellten Flächen Vorrang Wind bricht das Prinzip der Konzentration. Die Angabe, dass lediglich 2,1% ausgewiesen werden und damit 97,1% der Fläche frei bleiben, mag vielleicht für die unmittelbar bebaute Fläche zutreffen, die Auswirkungen und damit auch die eigentliche Beanspruchung der Fläche ist ein Vielfaches davon! Offiziell anerkannt sind ein negativer Effekt auf das Landschaftsbild von 11km Weite in alle Richtungen. Diese Angabe ist veraltet, denn sie beruht auf ca. 150m hohen Anlagen. Die heutigen Anlagen sind 290m hoch, demnächst weit über 300m, die Wirkradien liegen damit enorm viel höher. Auch die Auswirkungen durch Schattenschlag und Schall und auf die Tierwelt bewegen sich auf einem völlig anderen Niveau als 2,1% Fläche suggerieren. Wir halten diese durch bundespolitischen Willen herbeigeführte Flächenstrategie für überdimensioniert und verfehlt. Andere sehr wichtige Belange finden damit zu wenig Berücksichtigung. Die aktuell vorhandenen Solar- und Windenergieanlagen erzeugen mehr Strom als in MV verbraucht wird (S.8). Da momentan enorme Mengen Energie ungenutzt „verpuffen“, riesige Flächen von Dächern noch Möglichkeiten für PV bieten, und es möglich wäre auf den bereits vorhandenen Windenergieflächen im Verlauf durch Repowering das bis zu 10fache an Energie zu erzeugen, besteht kein Anlass für den forcierten Ausbau der Windenergie. Ganz abgesehen davon ist es unbedingt notwendig die Alleinstellungsmerkmale an Natur und Freiräumen mit der einmaligen Lebensqualität für die Einheimischen und der überragenden Erholungsfunktion für nationale und internationale Touristen geltend zu machen. Wir bitten den Regionalen Planungsverband und die Mitglieder der Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg auf die Landesregierung und die Bundesregierung einzuwirken und eine Reduktion der geforderten Flächen einzufordern.
Zwischenzeitlich sind Ziele in Aufstellung zu erzeugen, die minimale Neuausweisungen beinhalten. Immerhin sind bereits 0,8% der Fläche mit Windkraftanlagen bebaut, deren Energiepotentiale bei Weitem nicht ausgenutzt werden. Laut S. 5 Satz 2 stehen Energiesparen, Energieeffizienz und der Ausbau Erneuerbarer Energien nebeneinander und laut Satz 1 soll der Ausbau wirtschaftlich, umwelt- und sozialverträglich und Satz 11 flächensparend erfolgen. Die hier vorgelegten umfangreichen Neuausweisungen entsprechen diesen Leitsätzen nicht. Stillstehende Windkraftanlagen bekommen Vergütungen, die alle Bürgerinnen und Bürger finanzieren, Dörfer werden gespalten, der maßgebliche Gewinn landet bei den Großinvestoren.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Der Staffelungsbeschluss vom 24.04.2024 sowie alle weiteren auf 2,1 % Flächenausweisung abgestellten Beschlüsse wurden hiermit aufgehoben. Die Ergänzung von diesbezüglichen Erläuterungen ist daher nicht erforderlich.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei." Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg.
Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. |
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Bündnis Sahra Wagenknecht-Freier Horizont Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5273
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nicht zugeordnet
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Die verwendeten Bestandteile der Anlagen stammen größtenteils aus China (ein Land mit oft fragwürdigen Produktionsbedingungen) und den Tropen (Basalholz, oft keine nachhaltige Forstwirtschaft) mit langen Transportwegen und energieaufwendigen Prozessen und Lieferketten, das Verbundmaterial ist weder verrottbar noch recyclingfähig, es wird mit Schwefelhexachlorid SF6 weiterhin das stärkste bekannte Klimagas in Windkraftanlagen verbaut. Alles Gründe mit dem weiteren Ausbau auch regional vorsichtig umzugehen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen sowie zur Entsorgung im Zuge eines späteren Rückbaus von Windenergieanalgen sind nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung. |
1285 |
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Bündnis Sahra Wagenknecht-Freier Horizont Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5273
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6.5 Energie
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3 . Um eine konsequente Umsetzung des RREP WM zu ermöglichen, sind Windkraftanlagen allein in den ausgewiesenen Vorranggebieten zu errichten. Die Rotorblätter müssen bis zur Spitze innerhalb der ausgewiesenen Flächen liegen. Deshalb ist der letzte Satz dementsprechend anzupassen. Bei üblichen Rotorblattlängen von inzwischen 90m (und mehr, Tendenz zunehmend) entstehen ansonsten stark relevante und nicht kontrollierbare Vergrößerungen der Flächen, die deutlich über die angestrebten 1,4 bzw 2,1% hinausgehen, was völlig unnötig ist. Naturschutzkriterien werden damit stark aufgeweicht oder hintergangen. Als Beispiel: die 90m-Rotorblätter einer Windkraftanlage (WKA), die mit ihrem Fuß unmittelbar an einer zu schützenden Fläche aufgestellt wird, überstreichen bereits bei gerade verlaufender Begrenzung einer Fläche durch Rotation mit der Windrichtung eine halbkreisförmige Fläche von ca. 1,3 Hektar. Deutlich mehr überstrichene Fläche oder auch weniger Fläche kann je nach Kontur der Vorrangfläche resultieren. Meistens wird es viel mehr sein, da die Vorranggebiete Windenergie ganz überwiegend spitzwinklig begrenzt sind, dann bis nahe 2,5 Hektar.
Investoren werden zur optimalen ökonomischen Ausnutzung die WKA an die äußeren Grenzen der Flächen positionieren.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist erforderlich, um eine vollständige Anrechenbarkeit der Flächen auf die Flächenbeitragswerte nach § 4 Absatz 3 WindBG sicherzustellen. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist daher im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 vorgeschrieben. |
1286 |
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Bündnis Sahra Wagenknecht-Freier Horizont Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5273
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6.5 Energie
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Wir stimmen voll zu, dass PV-Anlagen auf Dächern errichtet werden. Das ist sozial viel gerechter als Freiflächen-PV, die Landschaft bleibt erhalten und eine lokale Wertschöpfung ist gesichert, Leitungsbauten entfallen. Es ist reichlich Flächenpotential auf Gebäuden vorhanden.
Wir halten den Ausbau von Freiflächen-PV ganz überwiegend für unnötig und falsch. Insbesondere sind unzerschnittene Freiflächen und auch Moore auszuschließen. Der Verzicht auf die Prüfung der Raumverträglichkeit ist nicht zu verantworten, da z.B. auch magere Äcker wertvolle Lebensräume sein können.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die vorliegende Datengrundlage ist nicht geeignet, um einen pauschalen Ausschluss von unzerschnittenen Freiräumen zu begründen. Eine Prüfung der Betroffenheit muss in den nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren erfolgen.
Moorflächen sind teilweise bereits über andere Kriterien gem. Abbildung 20 (insbesondere Vorranggebiete Natutrschutz und Landschaftspflege) geschützt. Die Errichtung von Solarparks auf wiedervernässten Mooren ist zukünftig ggf. Gegenstand der LEP-Fortschreibung. Ein pauschaler Ausschluss erfolgt daher im RREP nicht. |
1287 |
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Bündnis Sahra Wagenknecht-Freier Horizont Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5273
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6.5 Energie
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4. Zu S.6 Punkt 11 und 12 „11 Die Erschließung von Anlagen zur Produktion erneuerbarer Energien hat flächensparend zu erfolgen (...).
Dem stimmen wir zu. Dementsprechend ist z.B. die geplante 110kV-Bahnstromleitung des Planfeststellungsverfahrens „110 -kV- Bahnstromleitung Wittenberge-Boizenburg PFA 2 Mecklenburg-Vorpommern“, Bezug: Antrag der DB Energie GmbH vom 02.08.2023, Az. I.ETP16MR mit der bestehenden, parallel verlaufenden WEMAG-Leitung zusammenzufassen.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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ID: 5273
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6.5 Energie
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4. Zu S.6 Punkt 11 und 12 „11 Die Erschließung von Anlagen zur Produktion erneuerbarer Energien hat flächensparend zu erfolgen (...).
Dem stimmen wir zu. Dementsprechend ist z.B. die geplante 110kV-Bahnstromleitung des Planfeststellungsverfahrens „110 -kV- Bahnstromleitung Wittenberge-Boizenburg PFA 2 Mecklenburg-Vorpommern“, Bezug: Antrag der DB Energie GmbH vom 02.08.2023, Az. I.ETP16MR mit der bestehenden, parallel verlaufenden WEMAG-Leitung zusammenzufassen.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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ID: 5273
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6.5 Energie
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5. Zu S.7. Punkt 13: „(13) Zukünftige Kompensationsmaßnahmen
Zusätzlich ist festzulegen, dass die Kompensation zeitgleich mit oder vor dem Bau der WKA und anderen Anlagen stattzufinden hat. Eine Kompensation über Ökokonten ist abzulehnen. Eine Regelung ist zu schaffen, die für Flächen der Kompensation Pachtsummen oder Entschädigungen in gleicher Höhe, wie für die mit WKA bebauten Flächen sicherstellt. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass wir die gestellt werden? Sie sind durch keine ökologische Aufwertung anderer Flächen ersetzbar!
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die genannten Sachverhalte sind nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung. |
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ID: 5273
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Begründung
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6. S. 15, Abb. 20 und 21: Standorte Solarparks/ Freiflächenphotovoltaik:
Es ist widersinnig Gewerbestandorte selbst für Freiflächen-PV auszuschließen, die Umgebung in Anbindung an die Gewerbegebiete aber als Vorzugsstandort auszuweisen. Hier sind die großen Dach- und Fassadenflächen innerhalb der Gewerbegebiete zu nutzen, die in ihrem Ausmaß und Energiepotential Freiflächen entsprechen. Die Freigabe der Umgebung für Freiflächen-Solaranlagen ist zu streichen.
Eine Bindung an die Bodenwertzahl ist zwar grundsätzlich landwirtschaftlich nachvollziehbar, dies ließe sich aber durch Agro-PV umgehen. Aus dem Blickwinkel des Naturschutzes sind es oft die mageren Standorte, die seltenen Arten als Lebensraum dienen, wegen des geringeren Ertrages eher für die Landwirtschaft verzichtbar sind und deshalb besonders für Naturschutzmaßnahmen geeignet erscheinen. Wir stimmen zu, dass die Netzintegrationsfähigkeit beachtet werden sollte um den Bau von Stromtrassen zu vermindern.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Zulässigkeit von Solaranlagen in Gewerbe- und Industriegebieten richtet sich nach § 30 bzw. 34 BauGB in Verbindung mit § 8 und 9 BauNVO. Demnach sind Solaranlagen in vielen Fällen innerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten grundsätzlich planungsrechtlich zulässig. Im RREP sind lediglich "Gewerbe- und Industriegebiete mit landesweiter oder regionaler Bedeutung" als Ausschlusskriterium festgelegt, da diese Standorte der Schaffung attraktiver, großer und zusammenhängender Flächen für eine erfolgreiche Unternehmensansiedlung dienen. Der Vorrang der gewerblichen und industriellen Flächennutzung an den ausgewiesenen landesweit bedeutsamen Standorten stellt ein Ziel der Raumordnung gem. LEP MV dar. Soweit raumbedeutsame Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen die Belange der gewerblichen und industriellen Nutzung beeinträchtigen, sind diese auszuschließen. Sofern die gewerbliche und industrielle Nutzung nicht beeinträchtigt ist, ist die Errichtung von Solaranlagen z.B. auf Dächern möglich. Im Übrigen sind Gewerbe- und Industriegebiete nicht als Ausschlusskriterien festgelegt. Flächen, die z. B. durch Industrie- oder Gewerbegebiete vorbelastet sind, werden gegenüber unbelasteten Flächen bei der Auswahl konkurrierender Flächen höher gewichtet. Damit wird dem Anliegen Rechnung getragen, Solaranlagen in der Nähe von regionalen (Groß-)Abnehmern zu errichten und damit sensible Landschaftsräume freizuhalten.
Im Ergebnis einer umfassenden Prüfung wird angesichts der vorherrschenden Situation in Westmecklenburg ein Umwandlungsverbot ab Böden > 40 als angemessen erachtet, um wenig geeignete Flächen auszuschließen und gleichzeitig die Errichtung von Solaranlagen auf geeigneten Flächen noch zu ermöglichen. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass mit dem in der Fortschreibung befindlichen LEP M-V ebenfalls eine raumordnerische Steuerung über die Bodenwertzahlen vorgesehen ist. Sofern das LEP als Landesverordnung gilt, wird auch die regionale Steuerung darauf auszurichten sein.
Das Kriterium zur "Netzintegrationsfähigkeit" wird in den Abbildungen 20 und 21 gestrichen, da es für Solarparks nicht ausreichend bestimmbar ist. Die Netzintegrationsfähigkeit soll aber weiterhin im Rahmen der nachfolgenden Planverfahren für Solarparks geprüft werden. Der PS 8 wird entsprechend ergänzt. |
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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7. Ausschlusskriterien:
Wir fordern möglichst weitreichende Schutzpuffer zu Gebieten, die vom Windkraftausbau freigehalten werden. Hier sind zusätzlich -genauso, wie zur Wohnbebauung- Pufferbereiche bzw. Schutzstreifen auf raumordnerischer Ebene einzuplanen. Sonst können die Schutzzwecke nicht ausreichend berücksichtigt werden. Keinesfalls darf für Vorranggebiete Windenergie im Bereich der Ausschlussgebiete das „Rotor-außerhalb“-Prinzip angewendet werden.
Damit würden große Bereiche des festgelegten Schutzes entfallen! Über §§4 und5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes kann der Regionale Planungsverband Westmecklenburg entsprechend differenziert beschließen und dies in den Planungsunterlagen darstellen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Abstandspuffer um Ausschlussflächen sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind.
Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist erforderlich, um eine vollständige Anrechenbarkeit der Flächen auf die Flächenbeitragswerte nach § 4 Absatz 3 WindBG sicherzustellen. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist daher im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 vorgeschrieben. |
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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8. Es ist kaum zu erwarten, dass durch diese Siedlungsabstände von 800-1000m Akzeptanz erzeugt werden wird. Auch wenn diese doppelt so hoch, wie die vorgeschriebenen Abstände sind, und die vorgeschriebenen Lärmpegel und Schlagschattenexpositionen eingehalten werden, kommt es zu optischen und akustischen Störungen. Weiterhin setzt sich immer mehr die Wertschätzung der weiten Landschaft und der Natur durch. Die Menschen möchten nicht nur sich selbst, sondern auch die umgebende Natur von den Belastungen durch Windkraftanlagen freihalten.
Es ist nachgewiesen, dass der Feinstaubabrieb der Rotoren sich mindestens 3000m um die Anlagen verteilt. Dieser enthält PFAS (per- und polyfluorierte Alkylverbindungen, „Ewigkeitschemikalien“, krebserregend) und Mikroplastik, deren gesundheitliche Auswirkungen noch nicht einmal ansatzweise erforscht sind.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Stoffeinträge in die Umwelt durch den Verschleiß von Windenergieanlagen im Betrieb finden nur in sehr geringem Umfang statt und sind gegenüber anderen Quellen für Stoffeinträge, wie zum Beispiel dem Straßenverkehr, deutlich untergeordnet. Grundsätzliche Bedenken aufgrund des Freisetzens von umweltgefährdenden Stoffen durch den Betrieb von Windenergieanlagen bestehen daher nicht. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen sind zudem nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung. |
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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9. Um die Naturschutzgebiete sind ausreichende an den Schutzzwecken ausgerichtete Pufferstreifen einzuplanen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Abstandspuffer um Naturschutzgebiete sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von Naturschutzgebieten erfolgt im Umweltbericht. |
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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10. Das Freilassen aller Zonen der Biosphärenreservate ist zu begrüßen. Als Biosphärengemeinde identifizieren wir uns mit den Grundsätzen der Nachhaltigkeit, die durch die Biosphärenreservate umgesetzt und verbreitet werden. Seit etlichen Jahren steht die Gemeinde Bresegard für eine enge Kooperation mit dem Biosphärenreservatsamt
Flußlandschaft Elbe. Die Gemeindevertretung orientiert sich mit ihren Beschlussfassungen und Stellungnahmen an den Zielen einer sozial gerechten, naturverträglichen und ausgewogenen lokalen und regionalen Entwicklung.
Durch den Ausschluss aller Zonen der Biosphärenreservate bleiben hier Entwicklungsmöglichkeiten innerhalb der Biosphärenreservate. Aber auch die Umgebung der Biosphärenreservate bilden wichtige Lebensräume. Schutzpuffer von 1000m (RREP WM 2011) sind unerlässlich um die Schutzzwecke zu gewährleisten.
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Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Abstandspuffer um Biosphärenreservate sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von Biosphärenreservaten erfolgt im Umweltbericht. |
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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11. Wald ab 500ha: Wald ist laut Landeswaldgesetz MV grundsätzlich in jeder Größe mit einem Puffer von 30m zu schützen. Kleine Waldflächen haben in größeren Freiflächen sogar oft besondere Schutzfunktionen. Nicht selten finden sich in ihnen auch Sölle, die die Lebensraumfunktion noch weiter aufwerten. Der Anteil Waldrand ist bei kleinen Wäldern besonders groß. Es ist sehr fraglich, ob das in der Genehmigungsebene Berücksichtigung finden wird. Die Überplanung von Wäldern bis zu 500ha entspricht einer kompletten Umzingelung dieser Lebensräume und ist abzulehnen. Da Waldränder einen besonders hohen Artenreichtum aufweisen, auch von besonders windkraftsensiblen Arten, ist es völlig kontraproduktiv in den wenigen laut Kriterien zu schützenden Waldflächen auch noch ausdrücklich zu erlauben, dass die Rotoren in das Waldgebiet hineinragen dürfen (Rotor-außerhalb-Prinzip) und das mit 120m sogar besonders weit. In vorangegangenen Entwürfen wurde stets auf die Waldarmut MV hingewiesen mit besonderem Schutzbedarf des Waldes. Für den Bau von Windkraftanlagen in den freigegebenen Wäldern müssen sowohl für die Zuwegungen, als auch für die Stromleitungen und die Anlagen selbst Schneisen geschlagen werden. Auf diesen Flächen ist jedenfalls keine Sauerstoffherstellung und keine CO²-Speicherung durch Bäume mehr möglich. Wald in dieser Größenordnung aufzuforsten dauert Jahrzehnte, abgesehen davon, dass es jetzt bereits z.B. bei Straßenbaumaßnahmen äußerst schwierig ist entsprechende Flächen zu finden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
„Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Alle anderen Waldflächen sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind.
In der Regel sind bei der Errichtung von Windenergieanlagen Abstände zu Waldrändern einzuhalten. Diese Abstände wirken nur sehr kleinräumig bzw. sind ebenfalls aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Abstände zu Waldrändern werden daher im Genehmigungsverfahren berücksichtigt.
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Bündnis Sahra Wagenknecht-Freier Horizont Landkreis Ludwigslust-Parchim
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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12. Vogelschutzgebiete: Wir unterstützen das Freihalten der Vogelschutzgebiete und der Rastplätze. Allerdings ist das nicht ausreichend. Es müssen Puffergebiete um die Schutzgebiete und die Zugkorridore gemäß europäischen Vorgaben ebenfalls freigehalten werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Abstandspuffer um Schutzgebiete und Vogelzugzonen sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterien vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von Schutzgebieten und Vogelzugzonen erfolgt im Umweltbericht. |
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Bündnis Sahra Wagenknecht-Freier Horizont Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5273
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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13. Artenschutz:
Der Bundesgesetzgeber hat 15 Vogelarten für schutzwürdig in Hinblick auf Windkraftanlagen eingestuft. Dabei wird allein das Tötungsrisiko durch Kollision betrachtet, nicht jedoch der Verlust an Lebensraum z.B. durch Scheuchwirkung. Der Schwarzstorch ist in der Liste nicht enthalten, was wohl dadurch bedingt ist, dass er durch seine Seltenheit im Vergleich zu anderen Vögeln seltener Schlagopfer wird. Leider ist er aber besonders durch die Scheuchwirkung betroffen. Welche Vögel Inhalt der Liste sind, ist auch politisch und nicht allein wissenschaftlich begründet. Die meisten Arten der Liste kommen in Mecklenburg-Vorpommern vor. Für den Rotmilan trägt MV eine ganz besondere Verantwortung, denn ein großer Teil der Weltpopulation nistet hier. Der Regionale Planungsverband Westmecklenburg hat sich intensiv mit dem Rotmilan befasst. Bei einem konsequenten Schutz des Rotmilans erschien vielen das Ausbaupotential für Windkraft in der Region zu gering. Immer wieder gab es Diskussionen, wie der Rotmilan in den Planungen Berücksichtigung finden sollte. Unter anderem wurde mit viel Aufwand und Kosten eine Übersicht für Rotmilan-Dichtezentren anhand von naturräumlichen Eigenschaften erstellt m ca. 75% der Rotmilanhorste zu schützen und in den übrigen Gebieten den Bau von Windenergie-Anlagen zu ermöglichen. Aufgrund der umfangreichen Daten, die dem Planungsverband zur Verfügung stehen, sollte zumindest der Rotmilan als Horstschutz bei der Ausweisung der Vorranggebiete Wind Anwendung finden. Eine Betrachtung im Umweltbericht mit dem vielfachen Hinweis auf Konflikte wird dem Anspruch eines Raumordnungsprogrammes Gebiete auszuweisen, die dann auch tatsächlich bebaubar sind, nicht gerecht. Wir möchten die Argumentation des Stellungnahme-Entwurfes des Landkreises Ludwigslust-Parchim aufnehmen und sehen den Schutz des Schwarzstorches als unabdingbar an. Eine Verträglichkeitsprüfung ist möglich, da die Brutwälder bekannt sind. Wir möchten außerdem darauf hinweisen, dass Deutschland mit dem eingeschränkten Schutz der Vogelwelt gegenüber dem Ausbau erneuerbarer Energien gegen europäische Vorgaben verstößt. Es wäre nicht das erste Mal, dass Deutschland wegen nicht erfüllter ökologischer Vorgaben hohe Strafen zahlen muss (u.a. Wasserrahmen-Richtlinie).
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. |
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Bündnis Sahra Wagenknecht-Freier Horizont Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5273
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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14. Gewerbegebiete
Gewerbegebiete sollten genau nicht ausgeschlossen werden. Hier kann, bei entsprechender Konzeption, ein guter Teil des Stromes direkt vor Ort verbraucht werden. Häufig liegen die Gebiete an Infrastrukturtrassen wie Autobahnen und großen Stromleitungen, was günstige Voraussetzungen für eine mögliche Stromeinspeisung bietet. Die Windkraftanlagen entwickeln hier auch weniger störende Effekte, da die Menschen sich in den Gewerbegebieten überwiegend in den Gebäuden au alten, und der Lärm von den vorhandenen gewerblichen Geräuschimmissionen überlagert wird. Naturschutzfachliche Konflikte sind in diesen vorgeprägten Gebieten vermutlich geringer als an den meisten anderen Standorten. Ein großer Abstand zu Siedlungen ist regelmäßig gegeben. Es entstünde durch die Integration von Windkraftanlagen die Option von echten „grünen Gewerbegebieten“. Für die Betriebe wäre das attraktiv -sowohl unter Imageaspekten als auch monetär. Für die Gewerbe würden sich deutliche finanzielle Potentiale ergeben. Im Besonderen ergäbe sich so eine Möglichkeit für die Betriebe direkt günstigen, regenerativen, sehr zuverlässigen und autarken Strom vor Ort zu erzeugen oder zu beziehen, und sich auch selbst zu beteiligen und an der lokalen Wertschöpfung teilzuhaben. Das gilt es zu bedenken in Anbetracht der Tatsache, dass die deutschen hohen Stromkosten momentan Betriebe zur Abwanderung oder Aufgabe bewegen. Nebenbei sind auch die Dächer und Fassaden der großen Gewerbegebäude besonders gut für Photovoltaik geeignet. Genügend Platz für Wasserstoffspeicher wäre in der Regel vorhanden. Höhere initiale Investitionskosten führen zu Versorgungssicherheit, Autarkie und Kostenersparnis für die Betriebe. Die Gewerbe-Standorte sind außerdem ohnehin industriell geprägt, was eine bei einer Kombination mit Windkraftanlagen eine Konzentration von Bauwerken insgesamt bewirkt und einer Zersiedlung der Landschaft entgegenwirkt. Der notwendige Stromtrassenbau würde vermindert oder sogar entfallen. Dass wir hier nicht auf jeden Punkt eingehen, bedeutet nicht, dass wir mit den vorgelegten Erläuterungen und Planungsabsichten komplett einverstanden sind, es übersteigt jedoch momentan die Kapazitäten unserer Stellungnahme. Wir behalten uns Nachreichungen vor.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Zulässigkeit von Windenergieanlagen in Gewerbe- und Industriegebieten richtet sich nach § 30 bzw. 34 BauGB in Verbindung mit § 8 und 9 BauNVO. Demnach sind Windenergieanlagen in vielen Fällen innerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten grundsätzlich planungsrechtlich zulässig. Im RREP sind lediglich "Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen" durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Grund dafür ist, dass diese Standorte der Schaffung attraktiver, großer und zusammenhängender Flächen für eine erfolgreiche Unternehmensansiedlung dienen. Der Vorrang der gewerblichen und industriellen Flächennutzung an den ausgewiesenen landesweit bedeutsamen Standorten stellt ein Ziel der Raumordnung gem. LEP MV dar. Soweit raumbedeutsame Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen die Belange der gewerblichen und industriellen Nutzung beeinträchtigen, sind diese auszuschließen. Sofern die gewerbliche und industrielle Nutzung nicht beeinträchtigt ist, ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Einzelfall grundsätzlich möglich. Im Übrigen sind Gewerbe- und Industriegebiete nicht als Ausschluss- oder Abwägungskriterien festgelegt. Zu Gewerbe- und Industriegebieten sind im RREP auch keine Abstände festgelegt. Flächen, die z. B. durch Industrie- oder Gewerbegebiete vorbelastet sind, werden gegenüber unbelasteten Flächen bei der Auswahl konkurrierender Flächen höher gewichtet. Damit wird dem Anliegen Rechnung getragen, Windenergieanlagen in der Nähe von regionalen (Groß-)Abnehmern zu errichten und damit sensible Landschaftsräume freizuhalten. |
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Umweltbericht
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15. Zum Umweltbericht:
Ein Ausgleich der hier drohenden Einschnitte in Landschaft und Natur ist nicht möglich und sollte nach dem Grundsatz der Vermeidung unterbleiben. Wenn der Regionale Planungsverband Westmecklenburg parallel zu den „Vorranggebieten Wind“ die „Vorranggebiete Wind-Kompensation“ ausweisen würde, würde das die Unmöglichkeit des Ausgleichs unmittelbar offenbaren. Die Einschnitte bei den Ausschlusskriterien betreffen überwiegend den Landschafts-, Naturschutz und Vogelschutz. Als Folge sind diejenigen Landstriche mit einer besonders hochwertigen Naturraumausstattung überproportional von den neuen Vorranggebieten Wind betroffen. So sollen im Landkreis Ludwigslust-Parchim 11.800 Hektar Vorranggebiete Wind etabliert werden von den 15.350 Hektar in ganz Westmecklenburg, der Landkreis LUP würde damit 76% der Neuausweisungen tragen. Die entstandene Häufung der Neuausweisungen der VGWind im Landkreis Ludwigslust-Parchim ist der tiefgreifenden Reduktion des Naturschutzes beim Ausbau der erneuerbaren Energien geschuldet und spiegelt wider, wie reich der Landkreis mit Naturschätzen gesegnet ist. Bisher fanden sich relativ wenige Windkraftgebiete in weiten Bereichen des Landkreises Ludwigslust-Parchim. Damit ist es jetzt vorbei. Die Freigabe von z.B. Wäldern, unzerschnittenen Freiräumen und m Landkreis LUP, führt nun zu einer überproportionalen Häufung der Vorranggebiete Wind in diesem Landkreis. Der Landkreis LUP hat eine Stellungnahme zu dem vorgelegten Entwurf des RREP WM Kapitel Energie erarbeitet, die am 10.09.2024 im Kreisentwicklungsausschuss vorgestellt wird. Diverse Konfliktpotentiale werden aufgezeigt.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Erstellung einer konkreten Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung ist nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. Die Ermittlung der erforderlichen Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft erfolgt in der nachfolgenden Genehmigungsebene auf Grundlagre der Hinweise zur Eingriffsregelung M-V (MLU M-V 2018) sowie des "Realkompensationserlass Landschaftsbild" MV (MKLLU M-V 2025). Der ermittelte Kompensationsbedarf für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie für Biotop- und Sonderfunktionen ist in den Nebenbestimmungen der Höhe nach vorzusehen.
Dem Naturschutz dienen eine Vielzahl von Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem wertvolle Naturräume geschützt werden. Die Auswirkungen auf Natur und Umwelt sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Naturschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Das Abwägungskriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" hat zum Ziel, eine weitere teilregionale Häufung von Windenergieanlagen in bereits stark belasteten Räumen zu vermeiden. |
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Bündnis Sahra Wagenknecht-Freier Horizont Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5273
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Umweltbericht
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16: Boden
Trotz der Einschätzung und der öffentlich zugänglichen Dateien über die höchste bis hohe Schutzwürdigkeit des Bodens (siehe Anlage Bodenfunktionsbereiche), sowie den Belangen des Grundwasser (Siehe Grundwasser LAWA Wasserrahmenrichtlinie WRRL & Wassereinzugsgebiete) wird in der Planung "…keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden …“ formuliert. Diese Formulierung erscheint willkürlich und zweckorientiert, um Flächen für WEA irgendwie auszuweisen. Die Planung beinhaltet keine Bewertung von Vernässungs- oder Überschwemmungsgefahr. Auch ohne Versiegelung führte Oberflächenwasser aus lateralem Zuzug nach oder bei Starkregen zu Überschwemmungen. Lehme und Tieflehme in einer Bodentiefe von unter einem Meter stauen kein Regenwasser und geben es nur sehr langsam an die unteren Bodenschichten in das Grundwasser durch. Der wertvolle Sand-Tieflehm-Boden hingegen ist durch die vorhandenen Sandeinschließungen äußerst relevant für das Absickern des Regen- und Schmelzwassers.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Gemäß § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB sind Vorhaben in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Bezüglich des Schutzgutes Boden kommt es zu Bodenabtrag und -verdichtungen, Nutzungsänderungen und Flächenversiegelungen insbesondere im Bereich der Fundamente der Windenergieanlagen und der Zuwegungen sowie bei erforderlicher Kabelverlegung. Das Ausmaß der Beeinträchtigungen ist dabei u.a. abhängig von der Größe der jeweiligen Windenergieanlagen und vom Anlagentyp. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch vergleichsweise gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden nicht zu erwarten sind. Mit der Berücksichtigung und Einhaltung von Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen kann erheblichen und nachteiligen baubedingten Umweltauswirkungen durch das Vorhaben begegnet werden. Um dem Ansatz der flächensparenden Erschließung noch besser Rechnung tragen zu können, wurde zudem der PS (11) hinzugefügt.
"Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser- und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen" und "Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete" sind bereits als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt. Der Hochwasserschutz ist damit angemessen berücksichtigt. Durch die Windenergieanlagen erfolgt eine ausschließlich kleinflächige punktuelle Versiegelung des Bodens. Eine zunehmende Vernässungs- oder Überschwemmungsgefahr kann daraus nicht abgeleitet werden.
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