Verfahrensträger: Geschäftsstelle · Regionaler Planungsverband Westmecklenburg
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Stellungnehmer Kapitel Inhalt Abwägung und Sachaufklärung BE-ID
HanseGas GmbH
ID: 5323
nicht zugeordnet
Leitungsauskunft: 1179855-HANG Adresse: Wittendörp, Flennscher Weg 1 vielen Dank für Ihre Anfrage. Gute Nachrichten für Sie: Im angefragten Bereich sind in unserem Netz keine Leitungen verzeichnet. Trotzdem ist es wichtig, dass Sie jederzeit mit Leitungen rechnen, z. B. von anderen Versorgern. Gehen Sie sorgfältig vor, um Beschädigungen zu verhindern und eine Gefährdung von Personen auszuschließen. Diese Auskunft ist ausschließlich für Ihr oben genanntes Projekt bestimmt, eine Weitergabe an Dritte ist nicht erlaubt. Unsere Stellungnahmen erhalten Sie separat. Lagepläne Sicherheitsrelevante Einbauten betroffen nicht betroffen Kontaktaufnahme mit dem Center erforderlich Gas: X Kommunikation: X Wärme: X Diese Auskunft ist gültig für folgende Netzbetreiber. Die gekennzeichneten Netzbetreiber sind betroffen. Netzbetreiber Störungsnummer Gasversorgung Wismar Land Gasversorgung Vorpommern Netz HanseWerk Natur GmbH HanseGas GmbH X T 03 85-58 97 50 75 T 03 85-58 97 50 75 T 0 40-2 37 82 79 10 T 03 85-58 97 50 75 Wichtig: Die Stellungnahme des Centers erhalten Sie fristgerecht in den nächsten Tagen. Bitte warten Sie diese unbedingt ab, denn Sie müssen Sie zwingend in Ihrer weiteren Planung berücksichtigen. Informieren Sie sich bei uns über den Stand der Verlegung unserer geplanten Leitungen. Sollte sich nach Beginn der Baumaßnahme herausstellen, dass Umverlegungsarbeiten unsererseits erforderlich werden, setzen Sie sich bitte umgehend mit uns im Center in Verbindung. Sie müssen sicherstellen, dass die Versorgungsanlagen durch die Baumaßnahme nicht nachhaltig beeinflusst werden. Bei technischen Rückfragen bzw. Fragen zu Kostenvoranschlägen wenden Sie sich bitte mit Angabe Ihrer Leitungsauskunft-Nummer an das Center. Sofern uns Kosten durch die Baumaßnahme entstehen, sind diese durch den Vorhabenträger bzw. Verursacher zu tragen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen.
2487
HanseGas GmbH
ID: 5323
nicht zugeordnet
Leitungsauskunft: 1179833-HANG Adresse: Wittenburg, Stadt, Waschower Chaussee vielen Dank für Ihre Anfrage. Wir haben unser Planwerk für Sie geprüft: Im angefragten Bereich befinden sich Leitungen. Die Einzelheiten sehen Sie in der Leitungsauskunft im Anhang. Sie ist ausschließlich für Ihr oben genanntes Projekt bestimmt, eine Weitergabe an Dritte ist nicht erlaubt. Unsere Stellungnahmen erhalten Sie separat. Lagepläne Sicherheitsrelevante Einbauten betroffen nicht betroffen Kontaktaufnahme mit dem Center erforderlich Gas: X X Kommunikation: X Wärme: X Diese Auskunft ist gültig für folgende Netzbetreiber. Die gekennzeichneten Netzbetreiber sind betroffen. Netzbetreiber Störungsnummer Gasversorgung Wismar Land Gasversorgung Vorpommern Netz HanseWerk Natur GmbH HanseGas GmbH X T 03 85-58 97 50 75 T 03 85-58 97 50 75 T 0 40-2 37 82 79 10 T 03 85-58 97 50 75 Wichtig: Die Stellungnahme des Centers erhalten Sie fristgerecht in den nächsten Tagen. Bitte warten Sie diese unbedingt ab, denn Sie müssen Sie zwingend in Ihrer weiteren Planung berücksichtigen. Informieren Sie sich bei uns über den Stand der Verlegung unserer geplanten Leitungen. Sollte sich nach Beginn der Baumaßnahme herausstellen, dass Umverlegungsarbeiten unsererseits erforderlich werden, setzen Sie sich bitte umgehend mit uns im Center in Verbindung. Sie müssen sicherstellen, dass die Versorgungsanlagen durch die Baumaßnahme nicht nachhaltig beeinflusst werden. Bei technischen Rückfragen bzw. Fragen zu Kostenvoranschlägen wenden Sie sich bitte mit Angabe Ihrer Leitungsauskunft-Nummer an das Center. Sofern uns Kosten durch die Baumaßnahme entstehen, sind diese durch den Vorhabenträger bzw. Verursacher zu tragen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen.
2488
HanseGas GmbH
ID: 5323
nicht zugeordnet
Leitungsauskunft: 1179823-HANG Adresse: Dodow, vielen Dank für Ihre Anfrage. Gute Nachrichten für Sie: Im angefragten Bereich sind in unserem Netz keine Leitungen verzeichnet. Trotzdem ist es wichtig, dass Sie jederzeit mit Leitungen rechnen, z. B. von anderen Versorgern. Gehen Sie sorgfältig vor, um Beschädigungen zu verhindern und eine Gefährdung von Personen auszuschließen. Diese Auskunft ist ausschließlich für Ihr oben genanntes Projekt bestimmt, eine Weitergabe an Dritte ist nicht erlaubt. Unsere Stellungnahmen erhalten Sie separat. Lagepläne Sicherheitsrelevante Einbauten betroffen nicht betroffen Kontaktaufnahme mit dem Center erforderlich Gas: X Kommunikation: X Wärme: X Diese Auskunft ist gültig für folgende Netzbetreiber. Die gekennzeichneten Netzbetreiber sind betroffen. Netzbetreiber Störungsnummer Gasversorgung Wismar Land Gasversorgung Vorpommern Netz HanseWerk Natur GmbH HanseGas GmbH X T 03 85-58 97 50 75 T 03 85-58 97 50 75 T 0 40-2 37 82 79 10 T 03 85-58 97 50 75 Wichtig: Die Stellungnahme des Centers erhalten Sie fristgerecht in den nächsten Tagen. Bitte warten Sie diese unbedingt ab, denn Sie müssen Sie zwingend in Ihrer weiteren Planung berücksichtigen. Informieren Sie sich bei uns über den Stand der Verlegung unserer geplanten Leitungen. Sollte sich nach Beginn der Baumaßnahme herausstellen, dass Umverlegungsarbeiten unsererseits erforderlich werden, setzen Sie sich bitte umgehend mit uns im Center in Verbindung. Sie müssen sicherstellen, dass die Versorgungsanlagen durch die Baumaßnahme nicht nachhaltig beeinflusst werden. Bei technischen Rückfragen bzw. Fragen zu Kostenvoranschlägen wenden Sie sich bitte mit Angabe Ihrer Leitungsauskunft-Nummer an das Center. Sofern uns Kosten durch die Baumaßnahme entstehen, sind diese durch den Vorhabenträger bzw. Verursacher zu tragen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen.
2489
HanseGas GmbH
ID: 5323
nicht zugeordnet
Leitungsauskunft: 1179804-HANG Adresse: Gallen, vielen Dank für Ihre Anfrage. Gute Nachrichten für Sie: Im angefragten Bereich sind in unserem Netz keine Leitungen verzeichnet. Trotzdem ist es wichtig, dass Sie jederzeit mit Leitungen rechnen, z. B. von anderen Versorgern. Gehen Sie sorgfältig vor, um Beschädigungen zu verhindern und eine Gefährdung von Personen auszuschließen. Diese Auskunft ist ausschließlich für Ihr oben genanntes Projekt bestimmt, eine Weitergabe an Dritte ist nicht erlaubt. Unsere Stellungnahmen erhalten Sie separat. Lagepläne Sicherheitsrelevante Einbauten betroffen nicht betroffen Kontaktaufnahme mit dem Center erforderlich Gas: X Kommunikation: X Wärme: X Diese Auskunft ist gültig für folgende Netzbetreiber. Die gekennzeichneten Netzbetreiber sind betroffen. Netzbetreiber Störungsnummer Gasversorgung Wismar Land Gasversorgung Vorpommern Netz HanseWerk Natur GmbH HanseGas GmbH X T 03 85-58 97 50 75 T 03 85-58 97 50 75 T 0 40-2 37 82 79 10 T 03 85-58 97 50 75 Wichtig: Die Stellungnahme des Centers erhalten Sie fristgerecht in den nächsten Tagen. Bitte warten Sie diese unbedingt ab, denn Sie müssen Sie zwingend in Ihrer weiteren Planung berücksichtigen. Informieren Sie sich bei uns über den Stand der Verlegung unserer geplanten Leitungen. Sollte sich nach Beginn der Baumaßnahme herausstellen, dass Umverlegungsarbeiten unsererseits erforderlich werden, setzen Sie sich bitte umgehend mit uns im Center in Verbindung. Sie müssen sicherstellen, dass die Versorgungsanlagen durch die Baumaßnahme nicht nachhaltig beeinflusst werden. Bei technischen Rückfragen bzw. Fragen zu Kostenvoranschlägen wenden Sie sich bitte mit Angabe Ihrer Leitungsauskunft-Nummer an das Center. Sofern uns Kosten durch die Baumaßnahme entstehen, sind diese durch den Vorhabenträger bzw. Verursacher zu tragen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen.
2490
Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH
ID: 5331
nicht zugeordnet
wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 14.06.2024. Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Maßnahme keine Einwände geltend macht. In Ihrem Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Bei objektkonkreten Bauvorhaben im Plangebiet werden wir dazu eine Stellungnahme mit entsprechender Auskunft über unseren vorhandenen Leitungsbestand abgeben.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
753
NABU Mecklenburg-Vorpommern, NABU-Regionalverband Parchim
ID: 5332
Karte
Einwendungen und Stellungnahmen per Email zu VR Wind: VR 63/24 Plauerhagen VR 64/24 Daschow VR 66/24 Sehlsdorf VR 67/24 Granzin VR 71/24 Runow VR 72/24 Groß Niendorf VR 73/24 Hohen Pritz unter Bezug der Ihnen bereits vorliegenden Stellungnahmen zur Teilfortschreibung 3. Stufe des Beteiligungsverfahrens vom 29.10.2021 sowie zur Teilfortschreibung 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens u. a. vom 02.05.2019 und 09.05.2019 wird wiederholt seitens des NABU-Regionalverband Parchim darauf hingewiesen, dass sämtliche Einwendungen, Darstellungen sowie dazugehörende Daten und Karten darin, inhaltlich gegenüber den einzelnen Schutzgütern und Beschreibungen aus den Textdokumenten zur 4. Stufe d. Beteiligungsverfahrens - a. Teilfortschreibung Entwurf d. Kap. 6.5 Energie zur 4. Stufe d. Beteiligungsverfahrens Stand: April 2024 Anlage 1 Planungskonzept I Kriterien f. Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien) 2 Natur-u. Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz 3 Artenschutz 1 Weitere Abwägungskriterien b. Teilfortschreibung d. Kapitel 6.5 Energie Entwurf - Umweltbericht zur 4. Stufe d. Beteiligungsverfahrens Stand: April 2024 c. Umweltbericht zur TEILFORTSCHREIBUNG d. Kapitels 6.5 Energie d. Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg Anlage 1: Steckbriefe zu den Vorranggebieten Wind Stand: April 2024 d. Regionales Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg Teilfortschreibung d. Kapitels 6.5 Energie Entwurf - Umweltbericht zur 4. Stufe d. Beteiligungsverfahrens Anlage 2: Entwurf Natura 2000 Verträglichkeitsvoruntersuchungen Stand: April 2024 1.3.20 SPA DE 2339-402 Nossentiner/ Schwinzer Heide 1.3.21 SPA DE 2437-401 Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin 1.2 Vorabschätzung der Beeinträchtigungsmöglichkeit von Natura 2000-Gebieten VR Wind 63/24 Plauerhagen VR Wind 64/24 Daschow VR Wind 66/24 Sehlsdorf VR Wind 67/24 Granzin VR Wind 71/24 Runow VR Wind 72/24 Groß Niendorf VR Wind 73/24 Hohen Pritz 1.3 Prüfung der Verträglichkeit der Vorranggebiete Wind mit den Schutzzwecken und Erhaltungszielen von EU- Vogelschutzgebieten (SPA) 1.3.20 SPA DE 2339-402 Nossentiner/ Schwinzer Heide 1.3.21 SPA DE 2437-401 Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin -weiterhin vollumfänglich Bestand haben und zu übernehmen sind. Die Punkte und Positionierungen des NABU- Regionalverband Parchim aus den Stellungnahmen u.a. zur 2.- und 3. Stufe der Beteiligungsverfahren sind übertragbar und entsprechend zuzuordnen. Sollten jene umfangreichen und fachlich in höchstem Maße aussagekräftigen NABU-Stellungnahmen, entgegen der ursprünglichen Ignoranz der naturschutzrelevanten NABU-Bewertungen, aktuell in realistische Ergebnisse eingeordnet und/oder dem Planungsverband Westmecklenburg nicht durch inzwischen übliche StALU- Verfahren nach BImSchG die Verantwortung entzogen werden, steht einer detaillierten Ergänzung oder Korrektur zu den jeweiligen Entwürfen der Kapitel 6.5 Energie zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens, berücksichtigend als Bewertungsgrundlage nichts entgegen. Alle aufgelistet genannten Gebiete (VR Wind) bilden hier nachweislich einen zusammenhängenden Lebensraum, notwendig aus Sicht des Arten- und Lebensraumschutzes, für unterschiedliche Arten mit ihren jeweils biologischen Ansprüchen! (s. dazu das ihnen bereits vorliegende Daten- und Kartenmaterial der vorherigen Beteiligungsverfahren über beispielsweise Zug- und Flugkorridore, Rastgebiete, Nahrungsflächen, Brutplätze usw.) Nicht ohne Grund verweist der NABU- Regionalverband Parchim insbesondere und ausdrücklich darauf. Erneute Verengungen der verbliebenen Korridore zueinander, provozieren abermals erhöhte Kollisionsgefahren mit entsprechenden Tötungsrisiken und zusätzliche Vergrämungen für zahlreiche Arten. Bestätigt wird das im Übrigen inhaltlich in dem Umweltbericht zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Anlage 1: Steckbriefe zu den Vorranggebieten Wind, Stand: April 2024, wo unter 1.1 Einzelbetrachtung der Umweltauswirkungen der Vorranggebiete Windenergie (VR Wind) in der Bewertung von Schutzgut/ Schutzgutaspekten für fast alle in dieser Stellungnahme gelisteten VR nicht nur die Aspekte „kollisionsgefährdete Brutvogelarten...“ mit 3 Punkten als erheblich bewertet werden! Weiterhin ist festzustellen, dass in der Anlage 2: Entwurf Natura 2000 Verträglichkeitsvoruntersuchungen, Stand: April 2024, 1.2 Vorabschätzung der Beeinträchtigungsmöglichkeit von Natura 2000-Gebieten für die gelisteten VR-relevanten Zielarten, potenzielle Beeinträchtigungen als sehr erheblich erkennbar- und somit entsprechend zu berücksichtigen sind, unabhängig von den Notwendigkeiten einer jeweiligen Prüfung und deren Ergebnisse! Hinsichtlich der sich zwischenzeitlich neu dokumentierten Arten (LUNG-MV)- und Lebensraumschutz relevanten Faktenlagen, infolgedessen unter zwingender Berücksichtigung der betroffenen Ausschlusskriterien, lehnt der NABU-Regionalverband Parchim weiterhin die VR Wind 63/24 Plauerhagen VR Wind 64/24 Daschow VR Wind 66/24 Sehlsdorf VR Wind 67/24 Granzin VR Wind 71/24 Runow VR Wind 72/24 Groß Niendorf VR Wind 73/24 Hohen Pritz - entschieden ab, da sie für die Errichtung von Windenergieanlagen nicht geeignet und nicht genehmigungsfähig sind! Bereits planfestgestellte, genehmigte Windenergieanlagen in den entsprechenden VR Wind sind lediglich auf die leider notwendigen Gebietsgrößen zu beziehen und die verbleibenden Bereiche dieser VR sind aus der weiteren Planung herauszunehmen! Sich bei diesen hier aufgelisteten Gebieten in Teilen auf „Vorbelastung“ bezüglich bereits bestehender oder genehmigter Windenergieanlagen zu berufen, rechtfertigt im Sinne des Arten- und Lebensraumschutzes keineswegs einen weiteren Zubau bzw. eine Vergrößerung der sogenannten Vorranggebiete Wind! Vollumfänglich abzulehnen sind zudem die Neuausweisungen von Gebieten wie u.a. VR 64/24 Daschow und VR 71/24 Runow! "
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Die Ausschluss- und Abwägungskriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Bei Hinweisen zum Artenschutz können daher nur durch die zuständigen Fachbehörden bestätigte Informationen berücksichtigt werden. Vertiefte Untersuchungen zum Artenschutz wie Kartierungen sind Gegenstand der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Europäische Vogelschutzgebiete sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Darüber hinaus erfolgt eine Prüfung der Natura 2000-Verträglichkeit im Rahmen der Umweltprüfung. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "VSG DE 2339-402 Nossentiner/ Schwinzer Heide" zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 63/24 Plauerhagen erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets ausgeschlossen werden können. Das "VSG DE 2437-401 Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin" liegt in so großer Entfernung zum geplanten Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen, dass eine Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung in Bezug auf dieses Vorranggebiet nicht erforderlich ist. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 63/24 Plauerhagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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NABU Mecklenburg-Vorpommern, NABU-Regionalverband Parchim
ID: 5332
Karte
Einwendungen und Stellungnahmen per Email zu VR Wind: VR 63/24 Plauerhagen VR 64/24 Daschow VR 66/24 Sehlsdorf VR 67/24 Granzin VR 71/24 Runow VR 72/24 Groß Niendorf VR 73/24 Hohen Pritz unter Bezug der Ihnen bereits vorliegenden Stellungnahmen zur Teilfortschreibung 3. Stufe des Beteiligungsverfahrens vom 29.10.2021 sowie zur Teilfortschreibung 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens u. a. vom 02.05.2019 und 09.05.2019 wird wiederholt seitens des NABU-Regionalverband Parchim darauf hingewiesen, dass sämtliche Einwendungen, Darstellungen sowie dazugehörende Daten und Karten darin, inhaltlich gegenüber den einzelnen Schutzgütern und Beschreibungen aus den Textdokumenten zur 4. Stufe d. Beteiligungsverfahrens - a. Teilfortschreibung Entwurf d. Kap. 6.5 Energie zur 4. Stufe d. Beteiligungsverfahrens Stand: April 2024 Anlage 1 Planungskonzept I Kriterien f. Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien) 2 Natur-u. Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz 3 Artenschutz 1 Weitere Abwägungskriterien b. Teilfortschreibung d. Kapitel 6.5 Energie Entwurf - Umweltbericht zur 4. Stufe d. Beteiligungsverfahrens Stand: April 2024 c. Umweltbericht zur TEILFORTSCHREIBUNG d. Kapitels 6.5 Energie d. Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg Anlage 1: Steckbriefe zu den Vorranggebieten Wind Stand: April 2024 d. Regionales Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg Teilfortschreibung d. Kapitels 6.5 Energie Entwurf - Umweltbericht zur 4. Stufe d. Beteiligungsverfahrens Anlage 2: Entwurf Natura 2000 Verträglichkeitsvoruntersuchungen Stand: April 2024 1.3.20 SPA DE 2339-402 Nossentiner/ Schwinzer Heide 1.3.21 SPA DE 2437-401 Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin 1.2 Vorabschätzung der Beeinträchtigungsmöglichkeit von Natura 2000-Gebieten VR Wind 63/24 Plauerhagen VR Wind 64/24 Daschow VR Wind 66/24 Sehlsdorf VR Wind 67/24 Granzin VR Wind 71/24 Runow VR Wind 72/24 Groß Niendorf VR Wind 73/24 Hohen Pritz 1.3 Prüfung der Verträglichkeit der Vorranggebiete Wind mit den Schutzzwecken und Erhaltungszielen von EU- Vogelschutzgebieten (SPA) 1.3.20 SPA DE 2339-402 Nossentiner/ Schwinzer Heide 1.3.21 SPA DE 2437-401 Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin -weiterhin vollumfänglich Bestand haben und zu übernehmen sind. Die Punkte und Positionierungen des NABU- Regionalverband Parchim aus den Stellungnahmen u.a. zur 2.- und 3. Stufe der Beteiligungsverfahren sind übertragbar und entsprechend zuzuordnen. Sollten jene umfangreichen und fachlich in höchstem Maße aussagekräftigen NABU-Stellungnahmen, entgegen der ursprünglichen Ignoranz der naturschutzrelevanten NABU-Bewertungen, aktuell in realistische Ergebnisse eingeordnet und/oder dem Planungsverband Westmecklenburg nicht durch inzwischen übliche StALU- Verfahren nach BImSchG die Verantwortung entzogen werden, steht einer detaillierten Ergänzung oder Korrektur zu den jeweiligen Entwürfen der Kapitel 6.5 Energie zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens, berücksichtigend als Bewertungsgrundlage nichts entgegen. Alle aufgelistet genannten Gebiete (VR Wind) bilden hier nachweislich einen zusammenhängenden Lebensraum, notwendig aus Sicht des Arten- und Lebensraumschutzes, für unterschiedliche Arten mit ihren jeweils biologischen Ansprüchen! (s. dazu das ihnen bereits vorliegende Daten- und Kartenmaterial der vorherigen Beteiligungsverfahren über beispielsweise Zug- und Flugkorridore, Rastgebiete, Nahrungsflächen, Brutplätze usw.) Nicht ohne Grund verweist der NABU- Regionalverband Parchim insbesondere und ausdrücklich darauf. Erneute Verengungen der verbliebenen Korridore zueinander, provozieren abermals erhöhte Kollisionsgefahren mit entsprechenden Tötungsrisiken und zusätzliche Vergrämungen für zahlreiche Arten. Bestätigt wird das im Übrigen inhaltlich in dem Umweltbericht zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Anlage 1: Steckbriefe zu den Vorranggebieten Wind, Stand: April 2024, wo unter 1.1 Einzelbetrachtung der Umweltauswirkungen der Vorranggebiete Windenergie (VR Wind) in der Bewertung von Schutzgut/ Schutzgutaspekten für fast alle in dieser Stellungnahme gelisteten VR nicht nur die Aspekte „kollisionsgefährdete Brutvogelarten...“ mit 3 Punkten als erheblich bewertet werden! Weiterhin ist festzustellen, dass in der Anlage 2: Entwurf Natura 2000 Verträglichkeitsvoruntersuchungen, Stand: April 2024, 1.2 Vorabschätzung der Beeinträchtigungsmöglichkeit von Natura 2000-Gebieten für die gelisteten VR-relevanten Zielarten, potenzielle Beeinträchtigungen als sehr erheblich erkennbar- und somit entsprechend zu berücksichtigen sind, unabhängig von den Notwendigkeiten einer jeweiligen Prüfung und deren Ergebnisse! Hinsichtlich der sich zwischenzeitlich neu dokumentierten Arten (LUNG-MV)- und Lebensraumschutz relevanten Faktenlagen, infolgedessen unter zwingender Berücksichtigung der betroffenen Ausschlusskriterien, lehnt der NABU-Regionalverband Parchim weiterhin die VR Wind 63/24 Plauerhagen VR Wind 64/24 Daschow VR Wind 66/24 Sehlsdorf VR Wind 67/24 Granzin VR Wind 71/24 Runow VR Wind 72/24 Groß Niendorf VR Wind 73/24 Hohen Pritz - entschieden ab, da sie für die Errichtung von Windenergieanlagen nicht geeignet und nicht genehmigungsfähig sind! Bereits planfestgestellte, genehmigte Windenergieanlagen in den entsprechenden VR Wind sind lediglich auf die leider notwendigen Gebietsgrößen zu beziehen und die verbleibenden Bereiche dieser VR sind aus der weiteren Planung herauszunehmen! Sich bei diesen hier aufgelisteten Gebieten in Teilen auf „Vorbelastung“ bezüglich bereits bestehender oder genehmigter Windenergieanlagen zu berufen, rechtfertigt im Sinne des Arten- und Lebensraumschutzes keineswegs einen weiteren Zubau bzw. eine Vergrößerung der sogenannten Vorranggebiete Wind! Vollumfänglich abzulehnen sind zudem die Neuausweisungen von Gebieten wie u.a. VR 64/24 Daschow und VR 71/24 Runow! "
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 64/24 Daschow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1207
NABU Mecklenburg-Vorpommern, NABU-Regionalverband Parchim
ID: 5332
Karte
Einwendungen und Stellungnahmen per Email zu VR Wind: VR 63/24 Plauerhagen VR 64/24 Daschow VR 66/24 Sehlsdorf VR 67/24 Granzin VR 71/24 Runow VR 72/24 Groß Niendorf VR 73/24 Hohen Pritz unter Bezug der Ihnen bereits vorliegenden Stellungnahmen zur Teilfortschreibung 3. Stufe des Beteiligungsverfahrens vom 29.10.2021 sowie zur Teilfortschreibung 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens u. a. vom 02.05.2019 und 09.05.2019 wird wiederholt seitens des NABU-Regionalverband Parchim darauf hingewiesen, dass sämtliche Einwendungen, Darstellungen sowie dazugehörende Daten und Karten darin, inhaltlich gegenüber den einzelnen Schutzgütern und Beschreibungen aus den Textdokumenten zur 4. Stufe d. Beteiligungsverfahrens - a. Teilfortschreibung Entwurf d. Kap. 6.5 Energie zur 4. Stufe d. Beteiligungsverfahrens Stand: April 2024 Anlage 1 Planungskonzept I Kriterien f. Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien) 2 Natur-u. Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz 3 Artenschutz 1 Weitere Abwägungskriterien b. Teilfortschreibung d. Kapitel 6.5 Energie Entwurf - Umweltbericht zur 4. Stufe d. Beteiligungsverfahrens Stand: April 2024 c. Umweltbericht zur TEILFORTSCHREIBUNG d. Kapitels 6.5 Energie d. Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg Anlage 1: Steckbriefe zu den Vorranggebieten Wind Stand: April 2024 d. Regionales Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg Teilfortschreibung d. Kapitels 6.5 Energie Entwurf - Umweltbericht zur 4. Stufe d. Beteiligungsverfahrens Anlage 2: Entwurf Natura 2000 Verträglichkeitsvoruntersuchungen Stand: April 2024 1.3.20 SPA DE 2339-402 Nossentiner/ Schwinzer Heide 1.3.21 SPA DE 2437-401 Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin 1.2 Vorabschätzung der Beeinträchtigungsmöglichkeit von Natura 2000-Gebieten VR Wind 63/24 Plauerhagen VR Wind 64/24 Daschow VR Wind 66/24 Sehlsdorf VR Wind 67/24 Granzin VR Wind 71/24 Runow VR Wind 72/24 Groß Niendorf VR Wind 73/24 Hohen Pritz 1.3 Prüfung der Verträglichkeit der Vorranggebiete Wind mit den Schutzzwecken und Erhaltungszielen von EU- Vogelschutzgebieten (SPA) 1.3.20 SPA DE 2339-402 Nossentiner/ Schwinzer Heide 1.3.21 SPA DE 2437-401 Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin -weiterhin vollumfänglich Bestand haben und zu übernehmen sind. Die Punkte und Positionierungen des NABU- Regionalverband Parchim aus den Stellungnahmen u.a. zur 2.- und 3. Stufe der Beteiligungsverfahren sind übertragbar und entsprechend zuzuordnen. Sollten jene umfangreichen und fachlich in höchstem Maße aussagekräftigen NABU-Stellungnahmen, entgegen der ursprünglichen Ignoranz der naturschutzrelevanten NABU-Bewertungen, aktuell in realistische Ergebnisse eingeordnet und/oder dem Planungsverband Westmecklenburg nicht durch inzwischen übliche StALU- Verfahren nach BImSchG die Verantwortung entzogen werden, steht einer detaillierten Ergänzung oder Korrektur zu den jeweiligen Entwürfen der Kapitel 6.5 Energie zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens, berücksichtigend als Bewertungsgrundlage nichts entgegen. Alle aufgelistet genannten Gebiete (VR Wind) bilden hier nachweislich einen zusammenhängenden Lebensraum, notwendig aus Sicht des Arten- und Lebensraumschutzes, für unterschiedliche Arten mit ihren jeweils biologischen Ansprüchen! (s. dazu das ihnen bereits vorliegende Daten- und Kartenmaterial der vorherigen Beteiligungsverfahren über beispielsweise Zug- und Flugkorridore, Rastgebiete, Nahrungsflächen, Brutplätze usw.) Nicht ohne Grund verweist der NABU- Regionalverband Parchim insbesondere und ausdrücklich darauf. Erneute Verengungen der verbliebenen Korridore zueinander, provozieren abermals erhöhte Kollisionsgefahren mit entsprechenden Tötungsrisiken und zusätzliche Vergrämungen für zahlreiche Arten. Bestätigt wird das im Übrigen inhaltlich in dem Umweltbericht zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Anlage 1: Steckbriefe zu den Vorranggebieten Wind, Stand: April 2024, wo unter 1.1 Einzelbetrachtung der Umweltauswirkungen der Vorranggebiete Windenergie (VR Wind) in der Bewertung von Schutzgut/ Schutzgutaspekten für fast alle in dieser Stellungnahme gelisteten VR nicht nur die Aspekte „kollisionsgefährdete Brutvogelarten...“ mit 3 Punkten als erheblich bewertet werden! Weiterhin ist festzustellen, dass in der Anlage 2: Entwurf Natura 2000 Verträglichkeitsvoruntersuchungen, Stand: April 2024, 1.2 Vorabschätzung der Beeinträchtigungsmöglichkeit von Natura 2000-Gebieten für die gelisteten VR-relevanten Zielarten, potenzielle Beeinträchtigungen als sehr erheblich erkennbar- und somit entsprechend zu berücksichtigen sind, unabhängig von den Notwendigkeiten einer jeweiligen Prüfung und deren Ergebnisse! Hinsichtlich der sich zwischenzeitlich neu dokumentierten Arten (LUNG-MV)- und Lebensraumschutz relevanten Faktenlagen, infolgedessen unter zwingender Berücksichtigung der betroffenen Ausschlusskriterien, lehnt der NABU-Regionalverband Parchim weiterhin die VR Wind 63/24 Plauerhagen VR Wind 64/24 Daschow VR Wind 66/24 Sehlsdorf VR Wind 67/24 Granzin VR Wind 71/24 Runow VR Wind 72/24 Groß Niendorf VR Wind 73/24 Hohen Pritz - entschieden ab, da sie für die Errichtung von Windenergieanlagen nicht geeignet und nicht genehmigungsfähig sind! Bereits planfestgestellte, genehmigte Windenergieanlagen in den entsprechenden VR Wind sind lediglich auf die leider notwendigen Gebietsgrößen zu beziehen und die verbleibenden Bereiche dieser VR sind aus der weiteren Planung herauszunehmen! Sich bei diesen hier aufgelisteten Gebieten in Teilen auf „Vorbelastung“ bezüglich bereits bestehender oder genehmigter Windenergieanlagen zu berufen, rechtfertigt im Sinne des Arten- und Lebensraumschutzes keineswegs einen weiteren Zubau bzw. eine Vergrößerung der sogenannten Vorranggebiete Wind! Vollumfänglich abzulehnen sind zudem die Neuausweisungen von Gebieten wie u.a. VR 64/24 Daschow und VR 71/24 Runow! "
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Die Ausschluss- und Abwägungskriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Bei Hinweisen zum Artenschutz können daher nur durch die zuständigen Fachbehörden bestätigte Informationen berücksichtigt werden. Vertiefte Untersuchungen zum Artenschutz wie Kartierungen sind Gegenstand der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Europäische Vogelschutzgebiete sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Darüber hinaus erfolgt eine Prüfung der Natura 2000-Verträglichkeit im Rahmen der Umweltprüfung. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für die "VSG DE 2437-401 Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin" und "VSG DE 2339-402 Nossentiner/ Schwinzer Heide" zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf erhebliche Beeinträchtigungen der Vogelschutzgebiete ausgeschlossen werden können. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 5332
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Einwendungen und Stellungnahmen per Email zu VR Wind: VR 63/24 Plauerhagen VR 64/24 Daschow VR 66/24 Sehlsdorf VR 67/24 Granzin VR 71/24 Runow VR 72/24 Groß Niendorf VR 73/24 Hohen Pritz unter Bezug der Ihnen bereits vorliegenden Stellungnahmen zur Teilfortschreibung 3. Stufe des Beteiligungsverfahrens vom 29.10.2021 sowie zur Teilfortschreibung 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens u. a. vom 02.05.2019 und 09.05.2019 wird wiederholt seitens des NABU-Regionalverband Parchim darauf hingewiesen, dass sämtliche Einwendungen, Darstellungen sowie dazugehörende Daten und Karten darin, inhaltlich gegenüber den einzelnen Schutzgütern und Beschreibungen aus den Textdokumenten zur 4. Stufe d. Beteiligungsverfahrens - a. Teilfortschreibung Entwurf d. Kap. 6.5 Energie zur 4. Stufe d. Beteiligungsverfahrens Stand: April 2024 Anlage 1 Planungskonzept I Kriterien f. Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien) 2 Natur-u. Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz 3 Artenschutz 1 Weitere Abwägungskriterien b. Teilfortschreibung d. Kapitel 6.5 Energie Entwurf - Umweltbericht zur 4. Stufe d. Beteiligungsverfahrens Stand: April 2024 c. Umweltbericht zur TEILFORTSCHREIBUNG d. Kapitels 6.5 Energie d. Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg Anlage 1: Steckbriefe zu den Vorranggebieten Wind Stand: April 2024 d. Regionales Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg Teilfortschreibung d. Kapitels 6.5 Energie Entwurf - Umweltbericht zur 4. Stufe d. Beteiligungsverfahrens Anlage 2: Entwurf Natura 2000 Verträglichkeitsvoruntersuchungen Stand: April 2024 1.3.20 SPA DE 2339-402 Nossentiner/ Schwinzer Heide 1.3.21 SPA DE 2437-401 Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin 1.2 Vorabschätzung der Beeinträchtigungsmöglichkeit von Natura 2000-Gebieten VR Wind 63/24 Plauerhagen VR Wind 64/24 Daschow VR Wind 66/24 Sehlsdorf VR Wind 67/24 Granzin VR Wind 71/24 Runow VR Wind 72/24 Groß Niendorf VR Wind 73/24 Hohen Pritz 1.3 Prüfung der Verträglichkeit der Vorranggebiete Wind mit den Schutzzwecken und Erhaltungszielen von EU- Vogelschutzgebieten (SPA) 1.3.20 SPA DE 2339-402 Nossentiner/ Schwinzer Heide 1.3.21 SPA DE 2437-401 Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin -weiterhin vollumfänglich Bestand haben und zu übernehmen sind. Die Punkte und Positionierungen des NABU- Regionalverband Parchim aus den Stellungnahmen u.a. zur 2.- und 3. Stufe der Beteiligungsverfahren sind übertragbar und entsprechend zuzuordnen. Sollten jene umfangreichen und fachlich in höchstem Maße aussagekräftigen NABU-Stellungnahmen, entgegen der ursprünglichen Ignoranz der naturschutzrelevanten NABU-Bewertungen, aktuell in realistische Ergebnisse eingeordnet und/oder dem Planungsverband Westmecklenburg nicht durch inzwischen übliche StALU- Verfahren nach BImSchG die Verantwortung entzogen werden, steht einer detaillierten Ergänzung oder Korrektur zu den jeweiligen Entwürfen der Kapitel 6.5 Energie zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens, berücksichtigend als Bewertungsgrundlage nichts entgegen. Alle aufgelistet genannten Gebiete (VR Wind) bilden hier nachweislich einen zusammenhängenden Lebensraum, notwendig aus Sicht des Arten- und Lebensraumschutzes, für unterschiedliche Arten mit ihren jeweils biologischen Ansprüchen! (s. dazu das ihnen bereits vorliegende Daten- und Kartenmaterial der vorherigen Beteiligungsverfahren über beispielsweise Zug- und Flugkorridore, Rastgebiete, Nahrungsflächen, Brutplätze usw.) Nicht ohne Grund verweist der NABU- Regionalverband Parchim insbesondere und ausdrücklich darauf. Erneute Verengungen der verbliebenen Korridore zueinander, provozieren abermals erhöhte Kollisionsgefahren mit entsprechenden Tötungsrisiken und zusätzliche Vergrämungen für zahlreiche Arten. Bestätigt wird das im Übrigen inhaltlich in dem Umweltbericht zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Anlage 1: Steckbriefe zu den Vorranggebieten Wind, Stand: April 2024, wo unter 1.1 Einzelbetrachtung der Umweltauswirkungen der Vorranggebiete Windenergie (VR Wind) in der Bewertung von Schutzgut/ Schutzgutaspekten für fast alle in dieser Stellungnahme gelisteten VR nicht nur die Aspekte „kollisionsgefährdete Brutvogelarten...“ mit 3 Punkten als erheblich bewertet werden! Weiterhin ist festzustellen, dass in der Anlage 2: Entwurf Natura 2000 Verträglichkeitsvoruntersuchungen, Stand: April 2024, 1.2 Vorabschätzung der Beeinträchtigungsmöglichkeit von Natura 2000-Gebieten für die gelisteten VR-relevanten Zielarten, potenzielle Beeinträchtigungen als sehr erheblich erkennbar- und somit entsprechend zu berücksichtigen sind, unabhängig von den Notwendigkeiten einer jeweiligen Prüfung und deren Ergebnisse! Hinsichtlich der sich zwischenzeitlich neu dokumentierten Arten (LUNG-MV)- und Lebensraumschutz relevanten Faktenlagen, infolgedessen unter zwingender Berücksichtigung der betroffenen Ausschlusskriterien, lehnt der NABU-Regionalverband Parchim weiterhin die VR Wind 63/24 Plauerhagen VR Wind 64/24 Daschow VR Wind 66/24 Sehlsdorf VR Wind 67/24 Granzin VR Wind 71/24 Runow VR Wind 72/24 Groß Niendorf VR Wind 73/24 Hohen Pritz - entschieden ab, da sie für die Errichtung von Windenergieanlagen nicht geeignet und nicht genehmigungsfähig sind! Bereits planfestgestellte, genehmigte Windenergieanlagen in den entsprechenden VR Wind sind lediglich auf die leider notwendigen Gebietsgrößen zu beziehen und die verbleibenden Bereiche dieser VR sind aus der weiteren Planung herauszunehmen! Sich bei diesen hier aufgelisteten Gebieten in Teilen auf „Vorbelastung“ bezüglich bereits bestehender oder genehmigter Windenergieanlagen zu berufen, rechtfertigt im Sinne des Arten- und Lebensraumschutzes keineswegs einen weiteren Zubau bzw. eine Vergrößerung der sogenannten Vorranggebiete Wind! Vollumfänglich abzulehnen sind zudem die Neuausweisungen von Gebieten wie u.a. VR 64/24 Daschow und VR 71/24 Runow! "
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Die Ausschluss- und Abwägungskriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Bei Hinweisen zum Artenschutz können daher nur durch die zuständigen Fachbehörden bestätigte Informationen berücksichtigt werden. Vertiefte Untersuchungen zum Artenschutz wie Kartierungen sind Gegenstand der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Europäische Vogelschutzgebiete sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Darüber hinaus erfolgt eine Prüfung der Natura 2000-Verträglichkeit im Rahmen der Umweltprüfung. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "VSG DE 2437-401 Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin" zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 67/24 Granzin erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets ausgeschlossen werden können. Das "VSG DE 2339-402 Nossentiner/ Schwinzer Heide" liegt in so großer Entfernung zum geplanten Vorranggebiet 67/24 Granzin, dass eine Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung in Bezug auf dieses Vorranggebiet nicht erforderlich ist. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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NABU Mecklenburg-Vorpommern, NABU-Regionalverband Parchim
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Einwendungen und Stellungnahmen per Email zu VR Wind: VR 63/24 Plauerhagen VR 64/24 Daschow VR 66/24 Sehlsdorf VR 67/24 Granzin VR 71/24 Runow VR 72/24 Groß Niendorf VR 73/24 Hohen Pritz unter Bezug der Ihnen bereits vorliegenden Stellungnahmen zur Teilfortschreibung 3. Stufe des Beteiligungsverfahrens vom 29.10.2021 sowie zur Teilfortschreibung 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens u. a. vom 02.05.2019 und 09.05.2019 wird wiederholt seitens des NABU-Regionalverband Parchim darauf hingewiesen, dass sämtliche Einwendungen, Darstellungen sowie dazugehörende Daten und Karten darin, inhaltlich gegenüber den einzelnen Schutzgütern und Beschreibungen aus den Textdokumenten zur 4. Stufe d. Beteiligungsverfahrens - a. Teilfortschreibung Entwurf d. Kap. 6.5 Energie zur 4. Stufe d. Beteiligungsverfahrens Stand: April 2024 Anlage 1 Planungskonzept I Kriterien f. Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien) 2 Natur-u. Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz 3 Artenschutz 1 Weitere Abwägungskriterien b. Teilfortschreibung d. Kapitel 6.5 Energie Entwurf - Umweltbericht zur 4. Stufe d. Beteiligungsverfahrens Stand: April 2024 c. Umweltbericht zur TEILFORTSCHREIBUNG d. Kapitels 6.5 Energie d. Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg Anlage 1: Steckbriefe zu den Vorranggebieten Wind Stand: April 2024 d. Regionales Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg Teilfortschreibung d. Kapitels 6.5 Energie Entwurf - Umweltbericht zur 4. Stufe d. Beteiligungsverfahrens Anlage 2: Entwurf Natura 2000 Verträglichkeitsvoruntersuchungen Stand: April 2024 1.3.20 SPA DE 2339-402 Nossentiner/ Schwinzer Heide 1.3.21 SPA DE 2437-401 Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin 1.2 Vorabschätzung der Beeinträchtigungsmöglichkeit von Natura 2000-Gebieten VR Wind 63/24 Plauerhagen VR Wind 64/24 Daschow VR Wind 66/24 Sehlsdorf VR Wind 67/24 Granzin VR Wind 71/24 Runow VR Wind 72/24 Groß Niendorf VR Wind 73/24 Hohen Pritz 1.3 Prüfung der Verträglichkeit der Vorranggebiete Wind mit den Schutzzwecken und Erhaltungszielen von EU- Vogelschutzgebieten (SPA) 1.3.20 SPA DE 2339-402 Nossentiner/ Schwinzer Heide 1.3.21 SPA DE 2437-401 Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin -weiterhin vollumfänglich Bestand haben und zu übernehmen sind. Die Punkte und Positionierungen des NABU- Regionalverband Parchim aus den Stellungnahmen u.a. zur 2.- und 3. Stufe der Beteiligungsverfahren sind übertragbar und entsprechend zuzuordnen. Sollten jene umfangreichen und fachlich in höchstem Maße aussagekräftigen NABU-Stellungnahmen, entgegen der ursprünglichen Ignoranz der naturschutzrelevanten NABU-Bewertungen, aktuell in realistische Ergebnisse eingeordnet und/oder dem Planungsverband Westmecklenburg nicht durch inzwischen übliche StALU- Verfahren nach BImSchG die Verantwortung entzogen werden, steht einer detaillierten Ergänzung oder Korrektur zu den jeweiligen Entwürfen der Kapitel 6.5 Energie zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens, berücksichtigend als Bewertungsgrundlage nichts entgegen. Alle aufgelistet genannten Gebiete (VR Wind) bilden hier nachweislich einen zusammenhängenden Lebensraum, notwendig aus Sicht des Arten- und Lebensraumschutzes, für unterschiedliche Arten mit ihren jeweils biologischen Ansprüchen! (s. dazu das ihnen bereits vorliegende Daten- und Kartenmaterial der vorherigen Beteiligungsverfahren über beispielsweise Zug- und Flugkorridore, Rastgebiete, Nahrungsflächen, Brutplätze usw.) Nicht ohne Grund verweist der NABU- Regionalverband Parchim insbesondere und ausdrücklich darauf. Erneute Verengungen der verbliebenen Korridore zueinander, provozieren abermals erhöhte Kollisionsgefahren mit entsprechenden Tötungsrisiken und zusätzliche Vergrämungen für zahlreiche Arten. Bestätigt wird das im Übrigen inhaltlich in dem Umweltbericht zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Anlage 1: Steckbriefe zu den Vorranggebieten Wind, Stand: April 2024, wo unter 1.1 Einzelbetrachtung der Umweltauswirkungen der Vorranggebiete Windenergie (VR Wind) in der Bewertung von Schutzgut/ Schutzgutaspekten für fast alle in dieser Stellungnahme gelisteten VR nicht nur die Aspekte „kollisionsgefährdete Brutvogelarten...“ mit 3 Punkten als erheblich bewertet werden! Weiterhin ist festzustellen, dass in der Anlage 2: Entwurf Natura 2000 Verträglichkeitsvoruntersuchungen, Stand: April 2024, 1.2 Vorabschätzung der Beeinträchtigungsmöglichkeit von Natura 2000-Gebieten für die gelisteten VR-relevanten Zielarten, potenzielle Beeinträchtigungen als sehr erheblich erkennbar- und somit entsprechend zu berücksichtigen sind, unabhängig von den Notwendigkeiten einer jeweiligen Prüfung und deren Ergebnisse! Hinsichtlich der sich zwischenzeitlich neu dokumentierten Arten (LUNG-MV)- und Lebensraumschutz relevanten Faktenlagen, infolgedessen unter zwingender Berücksichtigung der betroffenen Ausschlusskriterien, lehnt der NABU-Regionalverband Parchim weiterhin die VR Wind 63/24 Plauerhagen VR Wind 64/24 Daschow VR Wind 66/24 Sehlsdorf VR Wind 67/24 Granzin VR Wind 71/24 Runow VR Wind 72/24 Groß Niendorf VR Wind 73/24 Hohen Pritz - entschieden ab, da sie für die Errichtung von Windenergieanlagen nicht geeignet und nicht genehmigungsfähig sind! Bereits planfestgestellte, genehmigte Windenergieanlagen in den entsprechenden VR Wind sind lediglich auf die leider notwendigen Gebietsgrößen zu beziehen und die verbleibenden Bereiche dieser VR sind aus der weiteren Planung herauszunehmen! Sich bei diesen hier aufgelisteten Gebieten in Teilen auf „Vorbelastung“ bezüglich bereits bestehender oder genehmigter Windenergieanlagen zu berufen, rechtfertigt im Sinne des Arten- und Lebensraumschutzes keineswegs einen weiteren Zubau bzw. eine Vergrößerung der sogenannten Vorranggebiete Wind! Vollumfänglich abzulehnen sind zudem die Neuausweisungen von Gebieten wie u.a. VR 64/24 Daschow und VR 71/24 Runow! "
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 71/24 Runow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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NABU Mecklenburg-Vorpommern, NABU-Regionalverband Parchim
ID: 5332
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Einwendungen und Stellungnahmen per Email zu VR Wind: VR 63/24 Plauerhagen VR 64/24 Daschow VR 66/24 Sehlsdorf VR 67/24 Granzin VR 71/24 Runow VR 72/24 Groß Niendorf VR 73/24 Hohen Pritz unter Bezug der Ihnen bereits vorliegenden Stellungnahmen zur Teilfortschreibung 3. Stufe des Beteiligungsverfahrens vom 29.10.2021 sowie zur Teilfortschreibung 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens u. a. vom 02.05.2019 und 09.05.2019 wird wiederholt seitens des NABU-Regionalverband Parchim darauf hingewiesen, dass sämtliche Einwendungen, Darstellungen sowie dazugehörende Daten und Karten darin, inhaltlich gegenüber den einzelnen Schutzgütern und Beschreibungen aus den Textdokumenten zur 4. Stufe d. Beteiligungsverfahrens - a. Teilfortschreibung Entwurf d. Kap. 6.5 Energie zur 4. Stufe d. Beteiligungsverfahrens Stand: April 2024 Anlage 1 Planungskonzept I Kriterien f. Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien) 2 Natur-u. Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz 3 Artenschutz 1 Weitere Abwägungskriterien b. Teilfortschreibung d. Kapitel 6.5 Energie Entwurf - Umweltbericht zur 4. Stufe d. Beteiligungsverfahrens Stand: April 2024 c. Umweltbericht zur TEILFORTSCHREIBUNG d. Kapitels 6.5 Energie d. Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg Anlage 1: Steckbriefe zu den Vorranggebieten Wind Stand: April 2024 d. Regionales Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg Teilfortschreibung d. Kapitels 6.5 Energie Entwurf - Umweltbericht zur 4. Stufe d. Beteiligungsverfahrens Anlage 2: Entwurf Natura 2000 Verträglichkeitsvoruntersuchungen Stand: April 2024 1.3.20 SPA DE 2339-402 Nossentiner/ Schwinzer Heide 1.3.21 SPA DE 2437-401 Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin 1.2 Vorabschätzung der Beeinträchtigungsmöglichkeit von Natura 2000-Gebieten VR Wind 63/24 Plauerhagen VR Wind 64/24 Daschow VR Wind 66/24 Sehlsdorf VR Wind 67/24 Granzin VR Wind 71/24 Runow VR Wind 72/24 Groß Niendorf VR Wind 73/24 Hohen Pritz 1.3 Prüfung der Verträglichkeit der Vorranggebiete Wind mit den Schutzzwecken und Erhaltungszielen von EU- Vogelschutzgebieten (SPA) 1.3.20 SPA DE 2339-402 Nossentiner/ Schwinzer Heide 1.3.21 SPA DE 2437-401 Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin -weiterhin vollumfänglich Bestand haben und zu übernehmen sind. Die Punkte und Positionierungen des NABU- Regionalverband Parchim aus den Stellungnahmen u.a. zur 2.- und 3. Stufe der Beteiligungsverfahren sind übertragbar und entsprechend zuzuordnen. Sollten jene umfangreichen und fachlich in höchstem Maße aussagekräftigen NABU-Stellungnahmen, entgegen der ursprünglichen Ignoranz der naturschutzrelevanten NABU-Bewertungen, aktuell in realistische Ergebnisse eingeordnet und/oder dem Planungsverband Westmecklenburg nicht durch inzwischen übliche StALU- Verfahren nach BImSchG die Verantwortung entzogen werden, steht einer detaillierten Ergänzung oder Korrektur zu den jeweiligen Entwürfen der Kapitel 6.5 Energie zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens, berücksichtigend als Bewertungsgrundlage nichts entgegen. Alle aufgelistet genannten Gebiete (VR Wind) bilden hier nachweislich einen zusammenhängenden Lebensraum, notwendig aus Sicht des Arten- und Lebensraumschutzes, für unterschiedliche Arten mit ihren jeweils biologischen Ansprüchen! (s. dazu das ihnen bereits vorliegende Daten- und Kartenmaterial der vorherigen Beteiligungsverfahren über beispielsweise Zug- und Flugkorridore, Rastgebiete, Nahrungsflächen, Brutplätze usw.) Nicht ohne Grund verweist der NABU- Regionalverband Parchim insbesondere und ausdrücklich darauf. Erneute Verengungen der verbliebenen Korridore zueinander, provozieren abermals erhöhte Kollisionsgefahren mit entsprechenden Tötungsrisiken und zusätzliche Vergrämungen für zahlreiche Arten. Bestätigt wird das im Übrigen inhaltlich in dem Umweltbericht zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Anlage 1: Steckbriefe zu den Vorranggebieten Wind, Stand: April 2024, wo unter 1.1 Einzelbetrachtung der Umweltauswirkungen der Vorranggebiete Windenergie (VR Wind) in der Bewertung von Schutzgut/ Schutzgutaspekten für fast alle in dieser Stellungnahme gelisteten VR nicht nur die Aspekte „kollisionsgefährdete Brutvogelarten...“ mit 3 Punkten als erheblich bewertet werden! Weiterhin ist festzustellen, dass in der Anlage 2: Entwurf Natura 2000 Verträglichkeitsvoruntersuchungen, Stand: April 2024, 1.2 Vorabschätzung der Beeinträchtigungsmöglichkeit von Natura 2000-Gebieten für die gelisteten VR-relevanten Zielarten, potenzielle Beeinträchtigungen als sehr erheblich erkennbar- und somit entsprechend zu berücksichtigen sind, unabhängig von den Notwendigkeiten einer jeweiligen Prüfung und deren Ergebnisse! Hinsichtlich der sich zwischenzeitlich neu dokumentierten Arten (LUNG-MV)- und Lebensraumschutz relevanten Faktenlagen, infolgedessen unter zwingender Berücksichtigung der betroffenen Ausschlusskriterien, lehnt der NABU-Regionalverband Parchim weiterhin die VR Wind 63/24 Plauerhagen VR Wind 64/24 Daschow VR Wind 66/24 Sehlsdorf VR Wind 67/24 Granzin VR Wind 71/24 Runow VR Wind 72/24 Groß Niendorf VR Wind 73/24 Hohen Pritz - entschieden ab, da sie für die Errichtung von Windenergieanlagen nicht geeignet und nicht genehmigungsfähig sind! Bereits planfestgestellte, genehmigte Windenergieanlagen in den entsprechenden VR Wind sind lediglich auf die leider notwendigen Gebietsgrößen zu beziehen und die verbleibenden Bereiche dieser VR sind aus der weiteren Planung herauszunehmen! Sich bei diesen hier aufgelisteten Gebieten in Teilen auf „Vorbelastung“ bezüglich bereits bestehender oder genehmigter Windenergieanlagen zu berufen, rechtfertigt im Sinne des Arten- und Lebensraumschutzes keineswegs einen weiteren Zubau bzw. eine Vergrößerung der sogenannten Vorranggebiete Wind! Vollumfänglich abzulehnen sind zudem die Neuausweisungen von Gebieten wie u.a. VR 64/24 Daschow und VR 71/24 Runow! "
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Die Ausschluss- und Abwägungskriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Bei Hinweisen zum Artenschutz können daher nur durch die zuständigen Fachbehörden bestätigte Informationen berücksichtigt werden. Vertiefte Untersuchungen zum Artenschutz wie Kartierungen sind Gegenstand der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Europäische Vogelschutzgebiete sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Darüber hinaus erfolgt eine Prüfung der Natura 2000-Verträglichkeit im Rahmen der Umweltprüfung. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "VSG DE 2437-401 Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin" zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 72/24 Groß Niendorf erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets ausgeschlossen werden können. Das "VSG DE 2339-402 Nossentiner/ Schwinzer Heide" liegt in so großer Entfernung zum geplanten Vorranggebiet 72/24 Groß Niendorf, dass eine Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung in Bezug auf dieses Vorranggebiet nicht erforderlich ist. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 72/24 Groß Niendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 72/24 Groß Niendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert
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ID: 5332
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Einwendungen und Stellungnahmen per Email zu VR Wind: VR 63/24 Plauerhagen VR 64/24 Daschow VR 66/24 Sehlsdorf VR 67/24 Granzin VR 71/24 Runow VR 72/24 Groß Niendorf VR 73/24 Hohen Pritz unter Bezug der Ihnen bereits vorliegenden Stellungnahmen zur Teilfortschreibung 3. Stufe des Beteiligungsverfahrens vom 29.10.2021 sowie zur Teilfortschreibung 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens u. a. vom 02.05.2019 und 09.05.2019 wird wiederholt seitens des NABU-Regionalverband Parchim darauf hingewiesen, dass sämtliche Einwendungen, Darstellungen sowie dazugehörende Daten und Karten darin, inhaltlich gegenüber den einzelnen Schutzgütern und Beschreibungen aus den Textdokumenten zur 4. Stufe d. Beteiligungsverfahrens - a. Teilfortschreibung Entwurf d. Kap. 6.5 Energie zur 4. Stufe d. Beteiligungsverfahrens Stand: April 2024 Anlage 1 Planungskonzept I Kriterien f. Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien) 2 Natur-u. Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz 3 Artenschutz 1 Weitere Abwägungskriterien b. Teilfortschreibung d. Kapitel 6.5 Energie Entwurf - Umweltbericht zur 4. Stufe d. Beteiligungsverfahrens Stand: April 2024 c. Umweltbericht zur TEILFORTSCHREIBUNG d. Kapitels 6.5 Energie d. Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg Anlage 1: Steckbriefe zu den Vorranggebieten Wind Stand: April 2024 d. Regionales Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg Teilfortschreibung d. Kapitels 6.5 Energie Entwurf - Umweltbericht zur 4. Stufe d. Beteiligungsverfahrens Anlage 2: Entwurf Natura 2000 Verträglichkeitsvoruntersuchungen Stand: April 2024 1.3.20 SPA DE 2339-402 Nossentiner/ Schwinzer Heide 1.3.21 SPA DE 2437-401 Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin 1.2 Vorabschätzung der Beeinträchtigungsmöglichkeit von Natura 2000-Gebieten VR Wind 63/24 Plauerhagen VR Wind 64/24 Daschow VR Wind 66/24 Sehlsdorf VR Wind 67/24 Granzin VR Wind 71/24 Runow VR Wind 72/24 Groß Niendorf VR Wind 73/24 Hohen Pritz 1.3 Prüfung der Verträglichkeit der Vorranggebiete Wind mit den Schutzzwecken und Erhaltungszielen von EU- Vogelschutzgebieten (SPA) 1.3.20 SPA DE 2339-402 Nossentiner/ Schwinzer Heide 1.3.21 SPA DE 2437-401 Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin -weiterhin vollumfänglich Bestand haben und zu übernehmen sind. Die Punkte und Positionierungen des NABU- Regionalverband Parchim aus den Stellungnahmen u.a. zur 2.- und 3. Stufe der Beteiligungsverfahren sind übertragbar und entsprechend zuzuordnen. Sollten jene umfangreichen und fachlich in höchstem Maße aussagekräftigen NABU-Stellungnahmen, entgegen der ursprünglichen Ignoranz der naturschutzrelevanten NABU-Bewertungen, aktuell in realistische Ergebnisse eingeordnet und/oder dem Planungsverband Westmecklenburg nicht durch inzwischen übliche StALU- Verfahren nach BImSchG die Verantwortung entzogen werden, steht einer detaillierten Ergänzung oder Korrektur zu den jeweiligen Entwürfen der Kapitel 6.5 Energie zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens, berücksichtigend als Bewertungsgrundlage nichts entgegen. Alle aufgelistet genannten Gebiete (VR Wind) bilden hier nachweislich einen zusammenhängenden Lebensraum, notwendig aus Sicht des Arten- und Lebensraumschutzes, für unterschiedliche Arten mit ihren jeweils biologischen Ansprüchen! (s. dazu das ihnen bereits vorliegende Daten- und Kartenmaterial der vorherigen Beteiligungsverfahren über beispielsweise Zug- und Flugkorridore, Rastgebiete, Nahrungsflächen, Brutplätze usw.) Nicht ohne Grund verweist der NABU- Regionalverband Parchim insbesondere und ausdrücklich darauf. Erneute Verengungen der verbliebenen Korridore zueinander, provozieren abermals erhöhte Kollisionsgefahren mit entsprechenden Tötungsrisiken und zusätzliche Vergrämungen für zahlreiche Arten. Bestätigt wird das im Übrigen inhaltlich in dem Umweltbericht zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Anlage 1: Steckbriefe zu den Vorranggebieten Wind, Stand: April 2024, wo unter 1.1 Einzelbetrachtung der Umweltauswirkungen der Vorranggebiete Windenergie (VR Wind) in der Bewertung von Schutzgut/ Schutzgutaspekten für fast alle in dieser Stellungnahme gelisteten VR nicht nur die Aspekte „kollisionsgefährdete Brutvogelarten...“ mit 3 Punkten als erheblich bewertet werden! Weiterhin ist festzustellen, dass in der Anlage 2: Entwurf Natura 2000 Verträglichkeitsvoruntersuchungen, Stand: April 2024, 1.2 Vorabschätzung der Beeinträchtigungsmöglichkeit von Natura 2000-Gebieten für die gelisteten VR-relevanten Zielarten, potenzielle Beeinträchtigungen als sehr erheblich erkennbar- und somit entsprechend zu berücksichtigen sind, unabhängig von den Notwendigkeiten einer jeweiligen Prüfung und deren Ergebnisse! Hinsichtlich der sich zwischenzeitlich neu dokumentierten Arten (LUNG-MV)- und Lebensraumschutz relevanten Faktenlagen, infolgedessen unter zwingender Berücksichtigung der betroffenen Ausschlusskriterien, lehnt der NABU-Regionalverband Parchim weiterhin die VR Wind 63/24 Plauerhagen VR Wind 64/24 Daschow VR Wind 66/24 Sehlsdorf VR Wind 67/24 Granzin VR Wind 71/24 Runow VR Wind 72/24 Groß Niendorf VR Wind 73/24 Hohen Pritz - entschieden ab, da sie für die Errichtung von Windenergieanlagen nicht geeignet und nicht genehmigungsfähig sind! Bereits planfestgestellte, genehmigte Windenergieanlagen in den entsprechenden VR Wind sind lediglich auf die leider notwendigen Gebietsgrößen zu beziehen und die verbleibenden Bereiche dieser VR sind aus der weiteren Planung herauszunehmen! Sich bei diesen hier aufgelisteten Gebieten in Teilen auf „Vorbelastung“ bezüglich bereits bestehender oder genehmigter Windenergieanlagen zu berufen, rechtfertigt im Sinne des Arten- und Lebensraumschutzes keineswegs einen weiteren Zubau bzw. eine Vergrößerung der sogenannten Vorranggebiete Wind! Vollumfänglich abzulehnen sind zudem die Neuausweisungen von Gebieten wie u.a. VR 64/24 Daschow und VR 71/24 Runow! "
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Wasser- und Bodenverband Wallensteingraben-Küste
ID: 5334
Karte
Zum VR Wind 14/24 Bobitz der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) weißt der Wasser- und Bodenverband „Wallensteingraben – Küste“ darauf hin, dass wir derzeit bezüglich des WRRL berichtspflichtigen Fließgewässer-Wasserkörpers KGNW-1700 (Metelsdorfer Graben) Planungen zum Naturnahen Gewässerausbau durchführen lassen. Es ist demzufolge mit Konflikten zwischen VR Wind 12/24 Bobitz und dem darin befindlichen Metelsdorfer Graben zu rechnen. Es ist derzeit vorgesehen, dass der Metelsdorfer Graben in Teilstrecken entrohrt und in ein offenes naturnahes Gerinne verlegt wird. In Verbindung mit dieser Maßnahme wird die Ausweisung eines Gewässerentwicklungskorridors erfolgen. Die tatsächliche Korridorfläche steht zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht fest und wird zukünftig auch von den verfügbaren Flächen abhängen. Leider wird in diesem Fall vermutlich nicht über die Gesamtstrecke des berichtspflichtigen Gewässers eine Festlegung des Entwicklungskorridors erfolgen können. Es wird empfohlen einen geeigneten Gewässerentwicklungskorridor unabhängig von der formalen Ausweisung durch Maßnahmenprogramm oder Bewirtschaftungsplan von der Festlegung von Windenergiegebieten freizuhalten.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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NABU Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5335
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
im Auftrag und Namen des NABU Mecklenburg-Vorpommern möchte sich die Landesarbeitsgruppe Kranichschutz M-V zum Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für das Kapitel 6.5 Energie äußern und darum bitten, dass unsere Argumente aus der Sicht des Kranichschutzes mit berücksichtigt werden. Wir hoffen, dass unsere Beteiligung auch in Ihrem Sinne ist, da uns als LAG Kranichschutz M-V qualifizierte Daten zu Sammel- und Rastgebieten des Kranichs im Bundesland vorliegen und wir dadurch auf natur- und artenschutzfachlich sensible Gebiete hinweisen können. Behörden im Land fehlen diese Angaben in der Regel. im Auftrag und Namen des NABU Mecklenburg-Vorpommern möchte sich die Landesarbeitsgruppe Kranichschutz M-V zum Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für das Kapitel 6.5 Energie (Bekanntmachung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg vom 06.05.2024) äußern und darum bitten, dass die Argumente aus der Sicht des Kranichschutzes bei der Ausweisung der Windenergie-Vorranggebiete berücksichtigt werden und dahingehend eine Überarbeitung stattfindet. Im vorliegenden Entwurf wird ausgeführt, dass nach Anwendung der landesweiten Ausschluss- und Abwägungskriterien ca. 2,8 % der Regionsfläche als Potenzialflächen für die Windenergienutzung in der Region Westmecklenburg identifiziert wurden. Planerisches Ziel sind jedoch 2,1 % und der Planungsverband nutzt hier den ihm zugebilligten regionalen Handlungsspielraum zur Flächenauswahl. Sofern nach Anwendung der landesweiten Ausschluss- und Abwägungskriterien der Flächenbeitragswert überschritten wird, dürfen die Regionalen Planungsverbände weitere Aspekte bei der Flächenauswahl einbeziehen. Diese sind laut dem Entwurf u.a. die Berücksichtigung von Rastgebieten (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung. Sie führen auf den Seiten 38 und 39 aus, dass als Datengrundlage das Fachgutachten von I.L.N. & IAFÖ (2009): Analyse und Bewertung der Lebensraumfunktion der Landschaft für rastende und überwinternde Wat- und Wasservögel herangezogen wurde. Darin wird definiert, bei welchen Vogelkonzentrationen es sich um herausragend bedeutende Ansammlungen handelt. Das zitierte Gutachten wurde auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vorhandenen Daten und Informationen aufgebaut. Beim Kranich haben wir inzwischen wesentlich bessere und aktuellere Zahlen, wie Sie der Stellungnahme entnehmen werden. Sie schreiben im Entwurf der Teilfortschreibung, dass Windenergieanlagen die Funktionen bedeutender Rastgebiete beeinträchtigen und zum Verlust bedeutsamer Rastgebiete führen können, indem sie eine Scheuchwirkung entfalten und dadurch den verfügbaren Rast-, Ruhe- und Nahrungsraum der Vögel verkleinern. Im Rahmen der Planung soll Rastgebieten von Wat- und Wasservögeln an Land mit sehr hoher Bedeutung ein besonderer Schutz zukommen. Durch unsere Stellungnahme möchten wir auf der Grundlage aktueller Kenntnisse Argumente zur Berücksichtigung dieser Rastgebiete liefern und dabei auf die für den Kranich natur- und artenschutzfachlich sensiblen Gebiete (Rastgebieten (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung) hinweisen. 1. Grundlagen zur Beurteilung Um die Bonner Konvention zur Erhaltung wandernder wildlebender Tierarten (Regionalabkommen Wasservögel) auch in M-V umsetzten zu können, wurde vom ILN Greifswald 1996 ein Modell für die Vogelzugdichte in M-V entworfen. Vögel bewegen sich auf ihrem Zug zwischen den Brut- und Überwinterungsgebieten nicht auf gerader Linie, sondern richten sich nach der landschaftlichen Ausstattung und nach Leitlinien wie Küsten, Flusstälern und Seen. Dadurch kommt es innerhalb unseres Bundeslandes zu einer ungleichmäßigen Verteilung und Dichte der ziehenden Vogelarten, was u.a. für den Kranich im besonderen Maße zutrifft. Die „Tierökologischen Abstandskriterien für die Errichtung von WEA in M-V“ schreiben unter dem Punkt der Rast- und Überwinterungsgebiete störungssensibler Zugvögel: „Diese Gebiete dienen großen Zahlen von Zugvögeln der Anlage von Energiereserven für den Weiterzug oder für die Überwinterung. WEA können die Funktion bedeutender Rastgebiete erheblich beeinträchtigen, indem sie eine Scheuchwirkung entfalten und dadurch den Nahrungsraum der Vögel verkleinern. Viele Vogelarten umfliegen WEA weiträumig, was mit einem erhöhten Energieaufwand verbunden ist...“ Diese Erkenntnisse stimmen auch heute noch, auch wenn dieses Papier den neuen Bestimmungen gewichen ist. 2014 wurde der Kenntnisstand zur Brut, zum Zug und zur Rast des Kranichs in M-V in dem Sonderheft 1 des Ornithologischen Rundbriefes der OAMV für Mecklenburg-Vorpommern zusammengetragen. Diese umfangreiche Arbeit ist Grundlage für die folgenden Ausführungen und unseren Forderungen. Weiterhin berücksichtigt werden die Erkenntnisse unserer seit 2010 durchgeführten Synchronzählungen (pro Jahr 12 Synchronzähltermine) an allen Kranichschlafplätzen in M-V. Dadurch wissen wir, dass der einheimische Kranichbestand im Herbst mindestens 20.000 Kraniche beträgt. Zum Rasthöhepunkt können sich zusammen mit den ausländischen Kranichen bis zu 195.000 (Oktober 2019) Kraniche gleichzeitig im Bundesland aufhalten. Damit beherbergt M-V im Herbst etwa 50 % der Kraniche, die den Westeuropäischen Zugweg nutzen und ist damit das wichtigste Bundesland in Deutschland. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, müssen bedeutende Rastregionen von WEA freigehalten werden. Nur so kann das Land M-V die Umsetzung der Bonner Konvention zum Schutz bedeutender Rastgebiete für wandernde Zugvögel gewährleisten. Das Problem des Sammelns und der Rast von Kranichen in M-V, besonders im Herbst, ist nicht der Schutz der Schlafplätze, sondern sind störungsarme Äsungsräume und ihre Flugkorridore dort hin. Die bekannten 76 regelmäßig genutzten Schlafplätze liegen zu 79 % in Schutzgebieten (NSG und SPA) (MEWES & DONNER 2014). Insgesamt haben wir Daten zu 141 Schlafplätzen. Auch wenn wir hier nur die größeren Schlafplätze betrachten (wegen dem 1% Kriterium), so muss man wissen, dass 60% unserer Schlafplätze kleinere Schlafplätze sind und bis zu 1.000 Ind. aufnehmen. Diese Plätze befinden sich besonders im Binnenland und sind in der Regel Sammelplätze für die einheimische Kranichpopulation. Sie sind bei der hohen Siedlungsdichte in M-V essentiell und damit nicht weniger bedeutend als die großen Rastplätze (MEWES & DONNER 2014). Zum besseren Verständnis werden hier die verwendeten Begriffe definiert, um Missdeutungen zu vermeiden (MEWES & DONNER 2014): Sammel- und Rastregion: M-V wird in 16 Sammel- und Rastregionen eingeteilt, zu denen die bekannten Schlafplätze zusammengefasst werden (Abbildung 1). Innerhalb vieler Regionen besteht ein bekannter Zusammenhang zwischen Schlafplätzen und Äsungsflächen, der sich während einer Sammel- und Rastzeit über individuell markierte Kraniche (Farbberingung, Radiotelemetrie) dokumentieren lässt. Einige Räume sind nur zur überschaubaren Bearbeitung zusammengefasst worden. Abb. 1: Sammel- und Rastregionen des Kranichs in Mecklenburg-Vorpommern. Schlafplatz: Es ist ein Gewässer, in dem Kranichgruppen die Nacht stehend verbringen, um vor Bodenfeinden sicher zu sein. Äsungsraum/Äsungsfläche: Gebiet, in dem die Kranichgruppen am Tage ihre Nahrung suchen. Diese Gebiete müssen großräumig sein, weil die Tiere ein großes Sicherheitsbedürfnis haben und zu Störquellen in der Regel einen Abstand von etwa 300 m einhalten. Für das Sonderheft 1 des Ornithologischen Rundbriefes der OAMV für Mecklenburg-Vorpommern wurden die Äsungsflächen und Äsungsräume mit dem Bezug zu den Schlafplätzen, soweit bekannt, erfasst und auf Karten der jeweiligen Regionen dargestellt. Äsungsräume sind große Räume, in denen die Kraniche eines Schlafplatzes traditionell ihre Nahrung suchen. Soweit die Kenntnisse genauer waren, wurden auch die kleinräumigeren Äsungsflächen als Unterteilung der Äsungsräume mit gekennzeichnet. Einzugsgebiete von Schlafplätzen wurden mit geraden Linien dargestellt, wenn durch Kartierungen diese Verhältnisse bekannt sind. 2. Methode Für die Beurteilung haben wir alle Schlafplätze mit über 1.500 Kranichen mit dem Aktionsraum der Kraniche gepuffert und anschließend die in den Puffern liegenden Äsungsflächen/Äsungsräume mit den Eignungsgebieten verschnitten. Als Pufferzone (Aktionsraum der Kraniche) wurde ein Radius von 10 km um den Schlafplatz angesetzt, im Bereich der Küstenschlafgewässer 15 km, da hier weiter entfernt liegende Äsungsflächen aufgesucht werden. Erfahrungen und die Erfassung der Äsungsflächen und Einzugsbereiche zu den jeweiligen Schlafplätzen im Sonderheft 1 des Ornithologischen Rundbriefes der OAMV für Mecklenburg-Vorpommern zeigen, dass somit die Aktionsräume der Kraniche im Binnenland und an der Küste gut widergespiegelt werden. Windenergieanlagen werden für 20 bis 25 Jahre genehmigt. In dieser Zeit ändern sich die Bedingungen in der vom Menschen genutzten Landschaft ständig. Von 1996 bis 1999 wurden im Einzugsbereich des Kranichschlafplatzes Langenhägener Seewiesen umfangreiche Kartierungen in der Nutzung von Äsungsräumen vorgenommen, die überwiegend in einem Radius von 10 km um den Schlafplatz lagen, abhängig von der Anzahl der Kraniche (KRIEDEMANN et al. 2003, GÜNTHER 1999). Es zeigte sich, was eigentlich verständlich ist, dass die Äsungsräume mit den Anbaukulturen wechselten. Dadurch änderten sich die Flugkorridore zu den Äsungsräumen. Daneben spielten Störungen und Traditionen eine weitere Rolle, die aber nur durch Kartierungen, die über einen längeren Zeitraum laufen, ermittelt werden können. Aus diesem Grund werden die 10 km um den Kranichschlafplatz zur Freihaltung der wichtigsten Äsungsräume bei bedeutenden Kranichschlafplätzen als realistisch betrachtet.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. "Rastgebiete (Land) für Wat- und Wasservögel mit sehr hoher Bedeutung" sind bereits als Abwägungskriterium festgelegt. Sonstige Rastgebiete sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit von Rastgebieten erfolgt im Umweltbericht.
1191
NABU Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5335
Karte
3. Ergebnisse Im Folgenden werden die Windenergie-Vorranggebiete aufgeführt, die im RREP-Entwurf erstmalig ausgewählt und festgelegt wurden und aus Sicht des Kranichschutzes und der beschrieben Kriterien als kritisch betrachtet werden. In den folgenden Karten sind jeweils dargestellt: · roter Punkt: Kranich-Schlafplätze (ab 1.500 Ex) mit Bezeichnung · schwarzer Punkt: Kranich-Schlafplätze (< 1.500 Ex) mit Bezeichnung · Flächen blauer Kreis: 10 km-Radien um die Kranich-Schlafplätze Binnenland · Flächen lila Kreis: 15 km-Radien um die Kranich-Schlafplätze Küste · Flächen mit roter Schraffur: Windenergie-Vorranggebiete · Flächen in der Farbe dunkelgrün: Äsungsraum · Flächen in der Farbe ocker: Äsungsfläche 3.1 Nr. 63/24 (Plauerhagen), Nr. 64/24 (Daschow) Abb. 2: Karte zu dem Kranich-Rastgebiet „NSG Nordufer Plauer See“ Der Schlafplatz „NSG Nordufer Plauer See“ liegt in der Sammel- und Rastregion Mittelmecklenburgische Seen. Bis zu 1.500 Kraniche (2020) nutzen diesen Schlafplatz und die umliegenden Äsungsflächen. Die Sammel- und Rasttradition in diesem Raum entwickelte sich seit 2002, wobei zunächst der Drewitzer See als Schlafplatz mit bis zu 1.800 Kranichen aufgesucht wurde. Neben diesen heute regelmäßig genutzten Schlafplätzen existieren weitere kleine temporäre Schlafplätze, die in sehr nassen Jahren oder bei starken Störungen an den regelmäßigen Schlafplätzen genutzt werden (siehe Abb. 2). Abbildung 2 zeigt neben den Schlafplätzen auch die bevorzugten Nahrungsflächen in diesem Rastgebiet. Die Hauptschlafplätze Drewitzer See und NSG Plauer See liegen im EU-Vogelschutzgebiet SPA DE 2339-402 Nossentiner/ Schwinzer Heide. Wie bereits im Entwurf des Umweltberichtes zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens dargestellt, können so wie hier wichtige Nahrungsflächen außerhalb von EU-Vogelschutzgebiete liegen und in diesen Fällen ist davon auszugehen, dass die Störung der Verbindungskorridore zwischen den wichtigen Nahrungsflächen und den Schlafplätzen unmittelbaren Einfluss auf den Erhaltungszustand der Zielarten im Schutzgebiet haben. Wir kommen für dieses Rastgebiet zu der Erkenntnis, dass die weitere Bebauung des VR Wind 63/24 Plauerhagen und VR Wind 64/24 Daschow zum Verlust von Nahrungsflächen, einer Barrierewirkung und Kollisionsgefährdung für den Kranich führen. Aufgrund der internationalen Bedeutung dieses Gebiets für den Kranich lehnen wir das VR Wind 63/24 Plauerhagen und VR Wind 64/24 Daschow ab.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "VSG DE 2339-402 Nossentiner/ Schwinzer Heide" zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 63/24 Plauerhagen erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets ausgeschlossen werden können. Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen nicht betroffen sind. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 63/24 Plauerhagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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NABU Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5335
Karte
3. Ergebnisse Im Folgenden werden die Windenergie-Vorranggebiete aufgeführt, die im RREP-Entwurf erstmalig ausgewählt und festgelegt wurden und aus Sicht des Kranichschutzes und der beschrieben Kriterien als kritisch betrachtet werden. In den folgenden Karten sind jeweils dargestellt: · roter Punkt: Kranich-Schlafplätze (ab 1.500 Ex) mit Bezeichnung · schwarzer Punkt: Kranich-Schlafplätze (< 1.500 Ex) mit Bezeichnung · Flächen blauer Kreis: 10 km-Radien um die Kranich-Schlafplätze Binnenland · Flächen lila Kreis: 15 km-Radien um die Kranich-Schlafplätze Küste · Flächen mit roter Schraffur: Windenergie-Vorranggebiete · Flächen in der Farbe dunkelgrün: Äsungsraum · Flächen in der Farbe ocker: Äsungsfläche 3.1 Nr. 63/24 (Plauerhagen), Nr. 64/24 (Daschow) Abb. 2: Karte zu dem Kranich-Rastgebiet „NSG Nordufer Plauer See“ Der Schlafplatz „NSG Nordufer Plauer See“ liegt in der Sammel- und Rastregion Mittelmecklenburgische Seen. Bis zu 1.500 Kraniche (2020) nutzen diesen Schlafplatz und die umliegenden Äsungsflächen. Die Sammel- und Rasttradition in diesem Raum entwickelte sich seit 2002, wobei zunächst der Drewitzer See als Schlafplatz mit bis zu 1.800 Kranichen aufgesucht wurde. Neben diesen heute regelmäßig genutzten Schlafplätzen existieren weitere kleine temporäre Schlafplätze, die in sehr nassen Jahren oder bei starken Störungen an den regelmäßigen Schlafplätzen genutzt werden (siehe Abb. 2). Abbildung 2 zeigt neben den Schlafplätzen auch die bevorzugten Nahrungsflächen in diesem Rastgebiet. Die Hauptschlafplätze Drewitzer See und NSG Plauer See liegen im EU-Vogelschutzgebiet SPA DE 2339-402 Nossentiner/ Schwinzer Heide. Wie bereits im Entwurf des Umweltberichtes zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens dargestellt, können so wie hier wichtige Nahrungsflächen außerhalb von EU-Vogelschutzgebiete liegen und in diesen Fällen ist davon auszugehen, dass die Störung der Verbindungskorridore zwischen den wichtigen Nahrungsflächen und den Schlafplätzen unmittelbaren Einfluss auf den Erhaltungszustand der Zielarten im Schutzgebiet haben. Wir kommen für dieses Rastgebiet zu der Erkenntnis, dass die weitere Bebauung des VR Wind 63/24 Plauerhagen und VR Wind 64/24 Daschow zum Verlust von Nahrungsflächen, einer Barrierewirkung und Kollisionsgefährdung für den Kranich führen. Aufgrund der internationalen Bedeutung dieses Gebiets für den Kranich lehnen wir das VR Wind 63/24 Plauerhagen und VR Wind 64/24 Daschow ab.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 64/24 Daschow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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NABU Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5335
Karte
3.2 Nr. 66/24 (Sehlsdorf), Nr. 67/24 (Granzin), Nr. 72/24 (Groß Niendorf), Nr. 73/24 (Hohen Pritz) Abb. 3: Karte zu dem Kranich-Rastgebiet „NSG Langenhägener Seewiesen“. Das Sammel- und Rastgebiet „NSG Langenhägener Seewiesen“ gehört zur Sammel- und Rastregion Mittelmecklenburgische Seen. Bis zu 1.500 Kraniche (2021) nutzen aktuell diesen Schlafplatz und die umliegenden Äsungsflächen. In den vorangegangenen Jahren waren es sogar bis zu 3.800 Kraniche. Der Schlafplatz Langenhägener Seewiesen entstand mit der Einstellung des Schöpfwerksbetriebes 1989/90. Erste Beobachtungen dort schlafender Kraniche gab es bereits 1991. Seitdem ist dieses Geschehen lückenlos dokumentiert. Die Äsungsräume sind bis zu 13 km entfernt und befinden sich überwiegend östlich bis Zahren und Diestelow, südlich bis Granzin und nördlich bis Ruester Siedlung (vgl. Abb. 3) (MEWES, LOOSE, SEEMANN 2014). Abbildung 3 zeigt neben den Schlafplätzen auch die bevorzugten Nahrungsflächen in diesem Rastgebiet. Der Hauptschlafplatz Langenhägener Seewiesen befindet sich im EU-Vogelschutzgebiet SPA DE 2437-401 Wälder und Feldmark bei Techentin. Wie bereits im Entwurf des Umweltberichtes zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens dargestellt, können so wie hier wichtige Nahrungsflächen außerhalb von EU-Vogelschutzgebiete liegen und in diesen Fällen ist davon auszugehen, dass die Störung der Verbindungskorridore zwischen den wichtigen Nahrungsflächen und den Schlafplätzen unmittelbaren Einfluss auf den Erhaltungszustand der Zielarten im Schutzgebiet haben. Wir kommen für dieses Rastgebiet zu der Erkenntnis, dass die weitere Bebauung des VR Wind 66/24 (Sehlsdorf), VR Wind 67/24 (Granzin), VR Wind 72/24 (Groß Niendorf) und VR Wind 73/24 (Hohen Pritz) zum Verlust von Nahrungsflächen, einer Barrierewirkung und Kollisionsgefährdung für den Kranich führen. Aufgrund der internationalen Bedeutung dieses Gebiets für den Kranich lehnen wir das VR Wind 66/24 (Sehlsdorf), VR Wind 67/24 (Granzin), VR Wind 72/24 (Groß Niendorf) und VR Wind 73/24 (Hohen Pritz) ab.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Ausschluss- und Abwägungskriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Bei Hinweisen zum Artenschutz können daher nur durch die zuständigen Fachbehörden bestätigte Informationen berücksichtigt werden. Vertiefte Untersuchungen zum Artenschutz wie Kartierungen sind Gegenstand der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf nicht betroffen sind. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "VSG DE 2437-401 Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin" zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets ausgeschlossen werden können. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 5335
Karte
3.2 Nr. 66/24 (Sehlsdorf), Nr. 67/24 (Granzin), Nr. 72/24 (Groß Niendorf), Nr. 73/24 (Hohen Pritz) Abb. 3: Karte zu dem Kranich-Rastgebiet „NSG Langenhägener Seewiesen“. Das Sammel- und Rastgebiet „NSG Langenhägener Seewiesen“ gehört zur Sammel- und Rastregion Mittelmecklenburgische Seen. Bis zu 1.500 Kraniche (2021) nutzen aktuell diesen Schlafplatz und die umliegenden Äsungsflächen. In den vorangegangenen Jahren waren es sogar bis zu 3.800 Kraniche. Der Schlafplatz Langenhägener Seewiesen entstand mit der Einstellung des Schöpfwerksbetriebes 1989/90. Erste Beobachtungen dort schlafender Kraniche gab es bereits 1991. Seitdem ist dieses Geschehen lückenlos dokumentiert. Die Äsungsräume sind bis zu 13 km entfernt und befinden sich überwiegend östlich bis Zahren und Diestelow, südlich bis Granzin und nördlich bis Ruester Siedlung (vgl. Abb. 3) (MEWES, LOOSE, SEEMANN 2014). Abbildung 3 zeigt neben den Schlafplätzen auch die bevorzugten Nahrungsflächen in diesem Rastgebiet. Der Hauptschlafplatz Langenhägener Seewiesen befindet sich im EU-Vogelschutzgebiet SPA DE 2437-401 Wälder und Feldmark bei Techentin. Wie bereits im Entwurf des Umweltberichtes zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens dargestellt, können so wie hier wichtige Nahrungsflächen außerhalb von EU-Vogelschutzgebiete liegen und in diesen Fällen ist davon auszugehen, dass die Störung der Verbindungskorridore zwischen den wichtigen Nahrungsflächen und den Schlafplätzen unmittelbaren Einfluss auf den Erhaltungszustand der Zielarten im Schutzgebiet haben. Wir kommen für dieses Rastgebiet zu der Erkenntnis, dass die weitere Bebauung des VR Wind 66/24 (Sehlsdorf), VR Wind 67/24 (Granzin), VR Wind 72/24 (Groß Niendorf) und VR Wind 73/24 (Hohen Pritz) zum Verlust von Nahrungsflächen, einer Barrierewirkung und Kollisionsgefährdung für den Kranich führen. Aufgrund der internationalen Bedeutung dieses Gebiets für den Kranich lehnen wir das VR Wind 66/24 (Sehlsdorf), VR Wind 67/24 (Granzin), VR Wind 72/24 (Groß Niendorf) und VR Wind 73/24 (Hohen Pritz) ab.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 5335
Karte
3.2 Nr. 66/24 (Sehlsdorf), Nr. 67/24 (Granzin), Nr. 72/24 (Groß Niendorf), Nr. 73/24 (Hohen Pritz) Abb. 3: Karte zu dem Kranich-Rastgebiet „NSG Langenhägener Seewiesen“. Das Sammel- und Rastgebiet „NSG Langenhägener Seewiesen“ gehört zur Sammel- und Rastregion Mittelmecklenburgische Seen. Bis zu 1.500 Kraniche (2021) nutzen aktuell diesen Schlafplatz und die umliegenden Äsungsflächen. In den vorangegangenen Jahren waren es sogar bis zu 3.800 Kraniche. Der Schlafplatz Langenhägener Seewiesen entstand mit der Einstellung des Schöpfwerksbetriebes 1989/90. Erste Beobachtungen dort schlafender Kraniche gab es bereits 1991. Seitdem ist dieses Geschehen lückenlos dokumentiert. Die Äsungsräume sind bis zu 13 km entfernt und befinden sich überwiegend östlich bis Zahren und Diestelow, südlich bis Granzin und nördlich bis Ruester Siedlung (vgl. Abb. 3) (MEWES, LOOSE, SEEMANN 2014). Abbildung 3 zeigt neben den Schlafplätzen auch die bevorzugten Nahrungsflächen in diesem Rastgebiet. Der Hauptschlafplatz Langenhägener Seewiesen befindet sich im EU-Vogelschutzgebiet SPA DE 2437-401 Wälder und Feldmark bei Techentin. Wie bereits im Entwurf des Umweltberichtes zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens dargestellt, können so wie hier wichtige Nahrungsflächen außerhalb von EU-Vogelschutzgebiete liegen und in diesen Fällen ist davon auszugehen, dass die Störung der Verbindungskorridore zwischen den wichtigen Nahrungsflächen und den Schlafplätzen unmittelbaren Einfluss auf den Erhaltungszustand der Zielarten im Schutzgebiet haben. Wir kommen für dieses Rastgebiet zu der Erkenntnis, dass die weitere Bebauung des VR Wind 66/24 (Sehlsdorf), VR Wind 67/24 (Granzin), VR Wind 72/24 (Groß Niendorf) und VR Wind 73/24 (Hohen Pritz) zum Verlust von Nahrungsflächen, einer Barrierewirkung und Kollisionsgefährdung für den Kranich führen. Aufgrund der internationalen Bedeutung dieses Gebiets für den Kranich lehnen wir das VR Wind 66/24 (Sehlsdorf), VR Wind 67/24 (Granzin), VR Wind 72/24 (Groß Niendorf) und VR Wind 73/24 (Hohen Pritz) ab.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 67/24 Granzin nicht betroffen sind. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "VSG DE 2437-401 Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin" zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 67/24 Granzin erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets ausgeschlossen werden können. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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3.2 Nr. 66/24 (Sehlsdorf), Nr. 67/24 (Granzin), Nr. 72/24 (Groß Niendorf), Nr. 73/24 (Hohen Pritz) Abb. 3: Karte zu dem Kranich-Rastgebiet „NSG Langenhägener Seewiesen“. Das Sammel- und Rastgebiet „NSG Langenhägener Seewiesen“ gehört zur Sammel- und Rastregion Mittelmecklenburgische Seen. Bis zu 1.500 Kraniche (2021) nutzen aktuell diesen Schlafplatz und die umliegenden Äsungsflächen. In den vorangegangenen Jahren waren es sogar bis zu 3.800 Kraniche. Der Schlafplatz Langenhägener Seewiesen entstand mit der Einstellung des Schöpfwerksbetriebes 1989/90. Erste Beobachtungen dort schlafender Kraniche gab es bereits 1991. Seitdem ist dieses Geschehen lückenlos dokumentiert. Die Äsungsräume sind bis zu 13 km entfernt und befinden sich überwiegend östlich bis Zahren und Diestelow, südlich bis Granzin und nördlich bis Ruester Siedlung (vgl. Abb. 3) (MEWES, LOOSE, SEEMANN 2014). Abbildung 3 zeigt neben den Schlafplätzen auch die bevorzugten Nahrungsflächen in diesem Rastgebiet. Der Hauptschlafplatz Langenhägener Seewiesen befindet sich im EU-Vogelschutzgebiet SPA DE 2437-401 Wälder und Feldmark bei Techentin. Wie bereits im Entwurf des Umweltberichtes zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens dargestellt, können so wie hier wichtige Nahrungsflächen außerhalb von EU-Vogelschutzgebiete liegen und in diesen Fällen ist davon auszugehen, dass die Störung der Verbindungskorridore zwischen den wichtigen Nahrungsflächen und den Schlafplätzen unmittelbaren Einfluss auf den Erhaltungszustand der Zielarten im Schutzgebiet haben. Wir kommen für dieses Rastgebiet zu der Erkenntnis, dass die weitere Bebauung des VR Wind 66/24 (Sehlsdorf), VR Wind 67/24 (Granzin), VR Wind 72/24 (Groß Niendorf) und VR Wind 73/24 (Hohen Pritz) zum Verlust von Nahrungsflächen, einer Barrierewirkung und Kollisionsgefährdung für den Kranich führen. Aufgrund der internationalen Bedeutung dieses Gebiets für den Kranich lehnen wir das VR Wind 66/24 (Sehlsdorf), VR Wind 67/24 (Granzin), VR Wind 72/24 (Groß Niendorf) und VR Wind 73/24 (Hohen Pritz) ab.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 72/24 Groß Niendorf nicht betroffen sind. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "VSG DE 2437-401 Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin" zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 72/24 Groß Niendorf erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets ausgeschlossen werden können. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 72/24 Groß Niendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 72/24 Groß Niendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Karte
3.3 Nr. 15/24 (Schimm) Abb. 4: Karte zu dem Kranich-Rastgebiet „Polder Bibow“. Das Sammel- und Rastgebiet „Polder Bibow“ gehört zur Sammel- und Rastregion Schweriner Seengebiet und Lewitz. Bis zu 2.700 Kraniche (2023) nutzen diesen Schlafplatz und die umliegenden Äsungsflächen zur Herbstrast. Der Kranichschlafplatz Polder Bibow am Neuhofer See südlich des Dorfes Bibow, durch den der Mühlenbach fließt, wurde über ein Schöpfwerk entwässert. Nach dem Abstellen der Pumpen 1994 bildeten sich bald überstaute Flächen, die seit 1999 erstmals als Schlafplatz von Kranichen genutzt wurden. 2005 wurde der Polder in das Moorschutzprogramm des Landes M-V aufgenommen, wodurch die Wasserhaltung stabilisiert wurde (SCHMIDT, STRACHE, THIEL, ZIMMERMANN 2014). Die Zahl der einheimischen Sammler und der Raster ist bis heute kontinuierlich gestiegen. Abbildung 4 zeigt neben dem Schlafplatz auch die für das Sonderheft 1 des Ornithologischen Rundbriefes kartieren Nahrungsflächen in diesem Rastgebiet. Zu dieser Zeit (2014) lagen die Zahlen an diesem Schlafplatz bei ca. 500 Kranichen, die hauptsächlich zur Sammelzeit erreicht wurden. Seitdem hat sich dieses Sammel- und Rastgebiet entwickelt und inzwischen wird der Schlafplatz auch von rastenden Kranichen im Herbst genutzt. 2023 konnten zur Herbstrast 2.700 Kraniche nachgewiesen werden. Es ist davon auszugehen, dass sich entsprechend auch das Einzugsgebiet erweitert hat und Nahrungsflächen jetzt weiter entfernt angeflogen werden. Wir kommen für dieses Rastgebiet zu der Erkenntnis, dass das VR Wind 15/24 (Schlimm) zum Verlust von Nahrungsflächen, einer Barrierewirkung und Kollisionsgefährdung für den Kranich führen. Aufgrund der internationalen Bedeutung dieses Gebiets für den Kranich lehnen wir die VR Wind 15/24 (Schimm) ab.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 15/24 Schimm findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Ursächlich dafür ist, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im 8 km-Puffer des MVA-Sektors des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 5335
Karte
3.4 Nr. 19/24 (Neuhof), Nr. 20/24 (Wakendorf), Nr. 21/24 (Glasin) Abb. 5: Karte zu dem Kranich-Rastgebiet „Nordufer Groß Tessiner See“. Das Sammel- und Rastgebiet „Nordufer Groß Tessiner See“ gehört zur Sammel- und Rastregion Bekeniederung und Warnowtal. Mit Erhöhung des Brutbestandes ab Anfang der 1990er Jahre haben sich in diesem Raum Sammelplätze im Herbst entwickelt. Die Wiesenflächen am Nordufer des Groß Tessiner Sees wurden im Rahmen von Naturschutzausgleichsmaßnahmen 2005 im größeren Umfang vernässt, so dass ganzjährig geeignete Wasserstände vorhanden sind (VÖKLER 2014). Während der Herbstrast kommen hier bis zu 2.200 Kraniche (2022) zusammen. Abbildung 5 zeigt neben dem Schlafplatz die für das Sonderheft 1 des Ornithologischen Rundbriefes kartieren Nahrungsflächen in diesem Rastgebiet. Zu dieser Zeit (2014) lagen die Zahlen an diesem Schlafplatz bei max. 1.300 Kranichen zur Herbstrast. Seitdem haben sich dieses Sammel- und Rastgebiet entwickelt und inzwischen rasten hier bis zu 2.200 Kraniche (2022). Es ist davon auszugehen, dass sich entsprechend auch das Einzugsgebiet erweitert hat und Nahrungsflächen jetzt weiter entfernt angeflogen werden. Wir kommen für dieses Rastgebiet zu der Erkenntnis, dass das VR Wind 19/24 (Neuhof), VR Wind 20/24 (Wakendorf) und VR Wind 21/24 (Glasin) zum Verlust von Nahrungsflächen, einer Barrierewirkung und Kollisionsgefährdung für den Kranich führen. Aufgrund der internationalen Bedeutung dieses Gebiets für den Kranich lehnen wir das VR Wind 19/24 (Neuhof), VR Wind 20/24 (Wakendorf) und VR Wind 21/24 (Glasin) ab.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 19/24 Neuhof findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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3.4 Nr. 19/24 (Neuhof), Nr. 20/24 (Wakendorf), Nr. 21/24 (Glasin) Abb. 5: Karte zu dem Kranich-Rastgebiet „Nordufer Groß Tessiner See“. Das Sammel- und Rastgebiet „Nordufer Groß Tessiner See“ gehört zur Sammel- und Rastregion Bekeniederung und Warnowtal. Mit Erhöhung des Brutbestandes ab Anfang der 1990er Jahre haben sich in diesem Raum Sammelplätze im Herbst entwickelt. Die Wiesenflächen am Nordufer des Groß Tessiner Sees wurden im Rahmen von Naturschutzausgleichsmaßnahmen 2005 im größeren Umfang vernässt, so dass ganzjährig geeignete Wasserstände vorhanden sind (VÖKLER 2014). Während der Herbstrast kommen hier bis zu 2.200 Kraniche (2022) zusammen. Abbildung 5 zeigt neben dem Schlafplatz die für das Sonderheft 1 des Ornithologischen Rundbriefes kartieren Nahrungsflächen in diesem Rastgebiet. Zu dieser Zeit (2014) lagen die Zahlen an diesem Schlafplatz bei max. 1.300 Kranichen zur Herbstrast. Seitdem haben sich dieses Sammel- und Rastgebiet entwickelt und inzwischen rasten hier bis zu 2.200 Kraniche (2022). Es ist davon auszugehen, dass sich entsprechend auch das Einzugsgebiet erweitert hat und Nahrungsflächen jetzt weiter entfernt angeflogen werden. Wir kommen für dieses Rastgebiet zu der Erkenntnis, dass das VR Wind 19/24 (Neuhof), VR Wind 20/24 (Wakendorf) und VR Wind 21/24 (Glasin) zum Verlust von Nahrungsflächen, einer Barrierewirkung und Kollisionsgefährdung für den Kranich führen. Aufgrund der internationalen Bedeutung dieses Gebiets für den Kranich lehnen wir das VR Wind 19/24 (Neuhof), VR Wind 20/24 (Wakendorf) und VR Wind 21/24 (Glasin) ab.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 20/24 Wakendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im MVA-Sektor des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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3.4 Nr. 19/24 (Neuhof), Nr. 20/24 (Wakendorf), Nr. 21/24 (Glasin) Abb. 5: Karte zu dem Kranich-Rastgebiet „Nordufer Groß Tessiner See“. Das Sammel- und Rastgebiet „Nordufer Groß Tessiner See“ gehört zur Sammel- und Rastregion Bekeniederung und Warnowtal. Mit Erhöhung des Brutbestandes ab Anfang der 1990er Jahre haben sich in diesem Raum Sammelplätze im Herbst entwickelt. Die Wiesenflächen am Nordufer des Groß Tessiner Sees wurden im Rahmen von Naturschutzausgleichsmaßnahmen 2005 im größeren Umfang vernässt, so dass ganzjährig geeignete Wasserstände vorhanden sind (VÖKLER 2014). Während der Herbstrast kommen hier bis zu 2.200 Kraniche (2022) zusammen. Abbildung 5 zeigt neben dem Schlafplatz die für das Sonderheft 1 des Ornithologischen Rundbriefes kartieren Nahrungsflächen in diesem Rastgebiet. Zu dieser Zeit (2014) lagen die Zahlen an diesem Schlafplatz bei max. 1.300 Kranichen zur Herbstrast. Seitdem haben sich dieses Sammel- und Rastgebiet entwickelt und inzwischen rasten hier bis zu 2.200 Kraniche (2022). Es ist davon auszugehen, dass sich entsprechend auch das Einzugsgebiet erweitert hat und Nahrungsflächen jetzt weiter entfernt angeflogen werden. Wir kommen für dieses Rastgebiet zu der Erkenntnis, dass das VR Wind 19/24 (Neuhof), VR Wind 20/24 (Wakendorf) und VR Wind 21/24 (Glasin) zum Verlust von Nahrungsflächen, einer Barrierewirkung und Kollisionsgefährdung für den Kranich führen. Aufgrund der internationalen Bedeutung dieses Gebiets für den Kranich lehnen wir das VR Wind 19/24 (Neuhof), VR Wind 20/24 (Wakendorf) und VR Wind 21/24 (Glasin) ab.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 21/24 Glasin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 5335
Karte
3.5 Nr. 16/24 (Rohlstorf), Nr. 17/24 (Neuburg), Nr. 18/24 (Nevern) Abb. 6: Karte zu dem Kranich-Rastgebiet „Wodorfer Wiesen“. Das Sammel- und Rastgebiet „Wodorfer Wiesen“ gehört zur Sammel- und Rastregion Wismarbucht. Bis zu 1.730 Kraniche (2019) nutzen diesen Schlafplatz und die umliegenden Äsungsflächen zur Herbstrast. Wie der Abbildung 6 zu entnehmen, gibt es in dieser Sammel- und Rastregion mehrere Schlafplätze, wobei sich der Schlafplatz „Insel Poel, Gollwitzer Wiesen“ bereits seit 1995 etabliert hat und bis zu 2.450 Kraniche (2011) nachgewiesen wurden. Heute liegen hier die Schlafplatzzahlen bei bis zu 1.000 Kranichen (2021). Die größten Rastzahlen in diesem Raum werden aber aktuell an Wodorfer Wiesen erreicht. Auch Abbildung 6 zeigt neben den Schlafplätzen die für das Sonderheft 1 des Ornithologischen Rundbriefes kartieren Nahrungsflächen in diesem Rastgebiet. Seitdem haben in dieser Sammel- und Rastregion die Anzahl rastender Kraniche zugenommen. Es ist davon auszugehen, dass sich entsprechend auch das Einzugsgebiet erweitert hat und Nahrungsflächen jetzt weiter entfernt angeflogen werden. Alle Schlafplätze der Sammel- und Rastregion Wismarbucht befinden sich im EU-Vogelschutzgebiet SPA DE 1934-401 Wismarbucht und Salzhaff. Wie bereits im Entwurf des Umweltberichtes zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens dargestellt, können wichtige Nahrungsflächen außerhalb von EU-Vogelschutzgebiete liegen und in diesen Fällen ist davon auszugehen, dass die Störung der Verbindungskorridore zwischen den wichtigen Nahrungsflächen und den Schlafplätzen unmittelbaren Einfluss auf den Erhaltungszustand der Zielarten im Schutzgebiet haben. Wir kommen für dieses Rastgebiet zu der Erkenntnis, dass die weitere Bebauung des VR Wind 16/24 (Rohlstorf), VR Wind Nr. 17/24 (Neuburg) und VR Wind Nr. 18/24 (Nevern) zum Verlust von Nahrungsflächen, einer Barrierewirkung und Kollisionsgefährdung für den Kranich führen. Aufgrund der internationalen Bedeutung dieses Gebiets für den Kranich lehnen wir das VR Wind 16/24 (Rohlstorf), VR Wind Nr. 17/24 (Neuburg) und VR Wind Nr. 18/24 (Nevern) ab.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 16/24 Rohlstorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass erhebliche Konflikte mit den Belangen des Denkmalschutzes in Bezug auf das UNESCO-Weltkulturerbe "Altstadt Wismar" zu befürchten sind. Dem Vorranggebiet steht daher das Abwägungskriterium "Denkmalschutz" entgegen. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1202
NABU Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5335
Karte
3.5 Nr. 16/24 (Rohlstorf), Nr. 17/24 (Neuburg), Nr. 18/24 (Nevern) Abb. 6: Karte zu dem Kranich-Rastgebiet „Wodorfer Wiesen“. Das Sammel- und Rastgebiet „Wodorfer Wiesen“ gehört zur Sammel- und Rastregion Wismarbucht. Bis zu 1.730 Kraniche (2019) nutzen diesen Schlafplatz und die umliegenden Äsungsflächen zur Herbstrast. Wie der Abbildung 6 zu entnehmen, gibt es in dieser Sammel- und Rastregion mehrere Schlafplätze, wobei sich der Schlafplatz „Insel Poel, Gollwitzer Wiesen“ bereits seit 1995 etabliert hat und bis zu 2.450 Kraniche (2011) nachgewiesen wurden. Heute liegen hier die Schlafplatzzahlen bei bis zu 1.000 Kranichen (2021). Die größten Rastzahlen in diesem Raum werden aber aktuell an Wodorfer Wiesen erreicht. Auch Abbildung 6 zeigt neben den Schlafplätzen die für das Sonderheft 1 des Ornithologischen Rundbriefes kartieren Nahrungsflächen in diesem Rastgebiet. Seitdem haben in dieser Sammel- und Rastregion die Anzahl rastender Kraniche zugenommen. Es ist davon auszugehen, dass sich entsprechend auch das Einzugsgebiet erweitert hat und Nahrungsflächen jetzt weiter entfernt angeflogen werden. Alle Schlafplätze der Sammel- und Rastregion Wismarbucht befinden sich im EU-Vogelschutzgebiet SPA DE 1934-401 Wismarbucht und Salzhaff. Wie bereits im Entwurf des Umweltberichtes zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens dargestellt, können wichtige Nahrungsflächen außerhalb von EU-Vogelschutzgebiete liegen und in diesen Fällen ist davon auszugehen, dass die Störung der Verbindungskorridore zwischen den wichtigen Nahrungsflächen und den Schlafplätzen unmittelbaren Einfluss auf den Erhaltungszustand der Zielarten im Schutzgebiet haben. Wir kommen für dieses Rastgebiet zu der Erkenntnis, dass die weitere Bebauung des VR Wind 16/24 (Rohlstorf), VR Wind Nr. 17/24 (Neuburg) und VR Wind Nr. 18/24 (Nevern) zum Verlust von Nahrungsflächen, einer Barrierewirkung und Kollisionsgefährdung für den Kranich führen. Aufgrund der internationalen Bedeutung dieses Gebiets für den Kranich lehnen wir das VR Wind 16/24 (Rohlstorf), VR Wind Nr. 17/24 (Neuburg) und VR Wind Nr. 18/24 (Nevern) ab.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. "Rastgebiete (Land) für Wat- und Wasservögel mit sehr hoher Bedeutung" sind bereits als Abwägungskriterium festgelegt. Bezüglich der Auswirkungen auf Rastgebiete bzw. Schlafplätze/Ruhegewässer im Umfeld des Vorranggebiets 17/24 Neuburg kommt der Umweltbericht zum Ergebnis, dass diese nicht betroffen sind. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "VSG DE 1934-401 Wismarbucht und Salzhaff" zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 17/24 Neuburg erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets ausgeschlossen werden können. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 17/24 Neuburg stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 17/24 Neuburg bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
1203
NABU Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5335
Karte
3.5 Nr. 16/24 (Rohlstorf), Nr. 17/24 (Neuburg), Nr. 18/24 (Nevern) Abb. 6: Karte zu dem Kranich-Rastgebiet „Wodorfer Wiesen“. Das Sammel- und Rastgebiet „Wodorfer Wiesen“ gehört zur Sammel- und Rastregion Wismarbucht. Bis zu 1.730 Kraniche (2019) nutzen diesen Schlafplatz und die umliegenden Äsungsflächen zur Herbstrast. Wie der Abbildung 6 zu entnehmen, gibt es in dieser Sammel- und Rastregion mehrere Schlafplätze, wobei sich der Schlafplatz „Insel Poel, Gollwitzer Wiesen“ bereits seit 1995 etabliert hat und bis zu 2.450 Kraniche (2011) nachgewiesen wurden. Heute liegen hier die Schlafplatzzahlen bei bis zu 1.000 Kranichen (2021). Die größten Rastzahlen in diesem Raum werden aber aktuell an Wodorfer Wiesen erreicht. Auch Abbildung 6 zeigt neben den Schlafplätzen die für das Sonderheft 1 des Ornithologischen Rundbriefes kartieren Nahrungsflächen in diesem Rastgebiet. Seitdem haben in dieser Sammel- und Rastregion die Anzahl rastender Kraniche zugenommen. Es ist davon auszugehen, dass sich entsprechend auch das Einzugsgebiet erweitert hat und Nahrungsflächen jetzt weiter entfernt angeflogen werden. Alle Schlafplätze der Sammel- und Rastregion Wismarbucht befinden sich im EU-Vogelschutzgebiet SPA DE 1934-401 Wismarbucht und Salzhaff. Wie bereits im Entwurf des Umweltberichtes zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens dargestellt, können wichtige Nahrungsflächen außerhalb von EU-Vogelschutzgebiete liegen und in diesen Fällen ist davon auszugehen, dass die Störung der Verbindungskorridore zwischen den wichtigen Nahrungsflächen und den Schlafplätzen unmittelbaren Einfluss auf den Erhaltungszustand der Zielarten im Schutzgebiet haben. Wir kommen für dieses Rastgebiet zu der Erkenntnis, dass die weitere Bebauung des VR Wind 16/24 (Rohlstorf), VR Wind Nr. 17/24 (Neuburg) und VR Wind Nr. 18/24 (Nevern) zum Verlust von Nahrungsflächen, einer Barrierewirkung und Kollisionsgefährdung für den Kranich führen. Aufgrund der internationalen Bedeutung dieses Gebiets für den Kranich lehnen wir das VR Wind 16/24 (Rohlstorf), VR Wind Nr. 17/24 (Neuburg) und VR Wind Nr. 18/24 (Nevern) ab.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. "Rastgebiete (Land) für Wat- und Wasservögel mit sehr hoher Bedeutung" sind bereits als Abwägungskriterium festgelegt. Bezüglich der Auswirkungen auf Rastgebiete bzw. Schlafplätze/Ruhegewässer im Umfeld des Vorranggebiets 18/24 Nevern kommt der Umweltbericht zum Ergebnis, dass diese nicht betroffen sind. Das "VSG DE 1934-401 Wismarbucht und Salzhaff" liegt in so großer Entfernung zum geplanten Vorranggebiet 18/24 Nevern , dass eine Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung in Bezug auf dieses Vorranggebiet nicht erforderlich ist. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 18/24 Nevern stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 18/24 Nevern bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
1204
NABU Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5335
nicht zugeordnet
4. Zusammenfassung Im Auftrag und Namen des NABU Mecklenburg-Vorpommern erwartet die Landesarbeitsgruppe Kranichschutz M-V die Berücksichtigung der hier gemachten Vorschläge bei der Überarbeitung der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für das Kapitel 6.5 Energie, weil sie für das störungsfreie Sammeln und Rasten der Kraniche in unserem Bundesland von essentieller Bedeutung sind. Nur so werden wir unserer Verantwortung im europäischen Rahmen gerecht. 5. Quellenangaben GÜNTHER, V. (1999): Auswertung der Kranicherfassung am Schlafplatz NSG Langenhägener Seewiesen und auf den umliegenden Nahrungsflächen 1996-1999 (unveröffentlichtes Manuskript). KRIEDEMANN, K., W. MEWES & V. GÜNTHER (2003): Bewertung des Konfliktpotenzials zwischen Windenergienlagen und Nahrungsräumen des Kranichs. Naturschutz und Landschaftsplanung 35, H. 5: 143-150. MEWES, W. & N. DONNER (2014): Die Sammel- und Rastregionen des Kranichs Grus grus in Mecklenburg-Vorpommern. Orn. Rundbrief Meckl.-Vorp. 48, Sonderheft 1: 63-202. MEWES, W., J. LOOSE, D. SEEMANN (2014): Sammel- und Rastregionen Mittelmecklenburgische Seen. Orn. Rundbrief Meckl.-Vorp. 48, Sonderheft 1: 104-114. SCHMIDT, E., R.-R. STRACHE, W. THIEL, H. ZIMMERMANN (2014): Sammel- und Rastregionen Schweriner Seengebiet und Lewitz. Orn. Rundbrief Meckl.-Vorp. 48, Sonderheft 1: 81-88. VÖKLER, F. (2014): Sammel- und Rastregionen Bekeniederung und Warnowtal. Orn. Rundbrief Meckl.-Vorp. 48, Sonderheft 1: 98-103. ZIMMERMANN, H. & F. VÖKLER (2014): Sammel- und Rastregionen Wismarbucht. Orn. Rundbrief Meckl.-Vorp. 48, Sonderheft 1: 94-97.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Abwägung zu den konkreten Hinweisen und Forderungen ist zum jeweiligen Abschnitt der Stellungnahme dokumentiert.
1205
Landesanglerverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
ID: 5336
nicht zugeordnet
der Landesanglerverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. dankt Ihnen für die Beteiligung am Verfahren. Satzungsgemäßes Ziel des Verbandes ist der Umwelt-, Natur- und Artenschutz mit besonderem Augenmerk auf die aquatischen Ökosysteme des Landes. Grundsätzlich bewerten wir den Einfluss der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP WM 2011 auf aquatische Ökosysteme als vertretbar und stimmen der beantragten Fortschreibung zu. Im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsverfahren werden wir uns zu den erkannten Umweltauswirkungen äußern und Stellung zu unseren satzungsgemäßen Belangen beziehen.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
751
Bauernverband M-V e.V.
ID: 5337
nicht zugeordnet
wir bedanken uns für die Beteiligung in o. g. Angelegenheit und haben uns mit unseren zuständigen Regional- und Kreisbauernverbänden abgestimmt. Grundsätzlich unterstützen wir die Herangehensweise, durch die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen im gesetzlich vorgegebenen Umfang eine raumordnungsrechtlich gesteuerte und geordnete Entwicklung zu gewährleisten und insbesondere auch nicht im Wege einer vertraglichen Vereinbarung mit einem anderen Planungsverband eine zusätzliche Flächenausweisung über 2,1 Prozent vorzusehen oder zu ermöglichen. Insoweit ist es konsequent, nach den vorgegebenen Abwägungskriterien weitere vorzugeben, um die potentielle Flächenverfügbarkeit von 2,8 Prozent der Planungsfläche auf 2,1 Prozent zu reduzieren.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
743
Bauernverband M-V e.V.
ID: 5337
6.5 Energie
Zu 6.5. (7) – Vorranggebiete Windenergie (Seite 5f. Entwurf) Hier heißt es: „Innerhalb dieser Gebiete dürfen keine der Windenergienutzung entgegenstehenden Nutzungen zugelas-sen werden“. Wir bitten um eine Klarstellung, dass in Windvorranggebieten insbesondere die landwirtschaftliche Nutzung weiterhin möglich ist und möglich sein muss. Nutzungskonflikte sind nicht erkennbar.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Innerhalb der Vorranggebiete sind andere Nutzungen als die Windenergienutzung weiterhin zulässig, soweit diese mit der Windenergienutzung vereinbar sind. Dies ist bei Landwirtschaft regelmäßig der Fall. Die Formulierung des PS 7 wird an § 7 Abs. 3 Nr. 1 ROG angeglichen. Damit entspricht die Regelung zur Zulässigkeit von anderen Nutzungen als die vorrangige Windenergienutzung den gesetzlichen Vorgaben zur Festlegung von Vorranggebieten.
744
Bauernverband M-V e.V.
ID: 5337
6.5 Energie
Zu 6.5. (8) – Solaranlagen (Seite 8 Entwurf) Hier heißt es: „Solarthermie- und Photovoltaikanlagen sollen vorrangig auf vorhandenen Gebäuden und baulichen Anlagen errichtet werden. Die Errichtung von raumbedeutsamen Freiflächensolarparks ist auf räumlich nicht geeigneten Standorten auszuschließen. Auf allen übrigen Standorten ist die Raumverträglichkeit zu prüfen. (Z) Auf eine vertiefte Prüfung kann verzichtet werden, wenn der Vorhabenstandort einem der Kriterien gemäß Abbildung 21 entspricht“. Wir befürworten ausdrücklich die Vorgehensweise, Solaranlagen vordergründig auf Gebäuden und baulichen Anlagen zu errichten. Sofern allerdings als Ausschlusskriterium für eine Freiflächen-Anlagenerrichtung eine landwirtschaftliche Fläche erst mit einer Bodenwertzahl ab 40 greifen soll, wird die Festlegung auf Dachanlagen deutlich relativiert. Die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche für Freiflächenphotovoltaikanlagen sollte grundsätzlich nur dann zulässig sein, wenn aufgrund der geringen Bodenwertigkeit eine geringe Ertragskraft gegeben ist. Wir fordern hier eine Korrektur auf max. 30 Bodenpunkte. Der Bauernverband Mecklenburg-Vorpommern verweist insoweit auf einen Beschluss des Bauernverbandes Mecklenburg-Vorpommern zur Photovoltaik auf landwirtschaftlichen Flächen vom 04.02.2021, den wir als Anlage beifügen. Darin heißt es unter Ziffer 7: „Zur Berücksichtigung landwirtschaftlicher Flächen für Photovoltaik sollten vorrangig ertragsschwache oder Flächen mit eingeschränkter Nutzung ausgewählt werden“. Mit dem EEG 2023 wurden die Ausbaupfade angepasst und Maßnahmen zur Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien umgesetzt. Mit dem Gesetzentwurf (Solarpaket I) werden weitere Maßnahmen ergriffen, die den Ausbau der Photovoltaik (PV) beschleunigen und steigern sollen. Im EEG gibt es neben den Solaranlagen des ersten Segments ein Untersegment für Besondere Solaranlagen. Das sind Agri-PV, PV auf Grünland, Moor-PV und Parkplatz-PV. Wir plädieren ausdrücklich dafür, Solaranlagen auch auf Dauergrünlandflächen und Mooren raumordnerisch zuzulassen. Um den Flächenentzug insgesamt zu reduzieren, muss außerdem darauf verzichtet werden, beim Ausbau von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien naturschutzfachliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu fordern. Laut Schätzungen des Thünen-Instituts werden (deutschlandweit) 8 ha pro Tag bis 2030 als Ausgleichsfläche für den EEG-Ausbau aus der landwirtschaftlichen Produktion herausfallen, wenn bis dahin das Ausbau-Ziel erreicht werden sollte. Das ist nicht gerechtfertigt, da der Ausbau der Anlagen dem Klimaschutz dient, so dass eine weitere Ausgleichspflicht nicht notwendig ist. Vielmehr sollten PV-Anlagen in bestehende Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen für den Naturschutz integriert werden können. Die positive Wirkung für die Umwelt sollte als Kompensation für andere Eingriffe angerechnet werden können. Anlage Beschluss Photovoltaik: Beschluss-Nr. 04022021/2/03 Positionen des Bauernverbandes Mecklenburg-Vorpommern zur Photovoltaik auf landwirtschaftlichen Flächen 1. Der Bauernverband unterstützt einen sinnvollen Energiemix aus Biomasse, Windenergie und Photovoltaik (PV) sowie eine sinnvolle energetische Nachnutzung (Speicherung). 2. PV-anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen sollten nur errichtet werden im Konsens mit den bewirtschaftenden Landwirten, Flächeneigentümern und Gemeinden. 3. Der Ausbau von Photovoltaik soll vorrangig auf Dachflächen, Überbau von Straßen sowie Parkplatzflächen, Industriebrachen und Konversionsflächen stattfinden. 4. Die Nutzung von PV bietet Chancen einer Einkommensalternative bzw. -ergänzung für landwirtschaftliche Betriebe. Der Bauernverband lehnt PV auf landwirtschaftlichen Flächen nicht prinzipiell ab. 5. Es ist bei den Planungen zu vermeiden, dass durch den Ausbau der erneuerbaren Energien den Landwirtschaftsbetrieben die Grundlagen der Bewirtschaftung entzogen werden. Es sind berechtigte landwirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen, so die Bevorzugung der Beweidung von PV-Flächen durch Schafe bei der Bewirtschaftung dieser Flächen. Die Beweidung der Zwischenmodulflächen ist besonders umweltverträglich und dient der Artenvielfalt. 6. In der Regionalplanung vorgesehene landwirtschaftliche Vorrangflächen sollten nicht in Anspruch genommen werden. 7. Zur Berücksichtigung landwirtschaftlicher Flächen für Photovoltaik sollten vorrangig ertragsschwache oder Flächen mit eingeschränkter Nutzung ausgewählt werden. 8. PV-anlagen sollten in bestehende Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen für den Naturschutz integriert werden können. Die positive Wirkung für die Umwelt sollte als Kompensation für andere Eingriffe angerechnet werden können. 9. Eine Möglichkeit besteht auch darin, PV auf Flächen zu installieren, die im Rahmen von Aktionsprogrammen nicht (mehr) landwirtschaftlich genutzt werden können. 10. Es muss sichergestellt werden, dass nach Aufgabe der PV-Nutzung die Fläche wieder landwirtschaftlich bewirtschaftet werden kann und ihren vorherigen Status erhält. Beschlossen am 04.02.2021
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Ergebnis einer umfassenden Prüfung wird angesichts der vorherrschenden Situation in Westmecklenburg ein Umwandlungsverbot ab Böden > 40 als angemessen erachtet, um wenig geeignete Flächen auszuschließen und gleichzeitig die Errichtung von Solaranlagen auf geeigneten Flächen noch zu ermöglichen. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass mit dem in der Fortschreibung befindlichen LEP M-V ebenfalls eine raumordnerische Steuerung über die Bodenwertzahlen vorgesehen ist. Sofern das LEP als Landesverordnung gilt, wird auch die regionale Steuerung darauf auszurichten sein.
745
Bauernverband M-V e.V.
ID: 5337
6.5 Energie
Zu 6.5. (9) – Biogasanlagen (Seite 6 Entwurf) Biogas kann einen wesentlichen Beitrag zum Ersatz von fossilen Energieträgern leisten. Biogas kann flexibel verstromt werden, es kann die Wärme genutzt (Nahwärmenetze in vielen Gemeinden) und es kann Biokraftstoff daraus hergestellt werden. Anders als Wind- und Solarenergie kann Biogas witterungsunabhängig erzeugt und gespeichert werden. Somit bietet sich Biogas erstklassig dazu an, die Grundlast bereitzustellen und Netzschwankungen auszugleichen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
746
Bauernverband M-V e.V.
ID: 5337
6.5 Energie
Zu 6.5. (12) – Energieleitungsnetz (Seite 7 Entwurf) Beim Neu- und Ausbau sämtlicher Energieleitungsnetze soll eine Bündelung mit bestehenden Infrastruk-turtrassen angestrebt werden. Diesem Bündelungsgrundsatz wird zugestimmt.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
747
Bauernverband M-V e.V.
ID: 5337
6.5 Energie
Zu 6.5. (13) – ortsnahe Kompensation (Seite 7 Entwurf) Grundsätzlich wird unterstützt, dass die naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen möglichst am Ort des Eingriffs erfolgen sollen. Hierbei sollte auch auf die Prüfung und vorrangige Nutzung von Ökopunkten verwiesen werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Programmsatz 13 schließt die Nutzung von Ökokonten bzw. Ökopunkten nicht aus. Eien Ergänzung des Prgrammsatzes ist daher nicht erforderlich.
748
Bauernverband M-V e.V.
ID: 5337
II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
Zu „weitere Abwägungskriterien“ – 1.2. – Naturparke sowie 1.4. – Landschaftsschutzgebiete (Seite 38, 39) Naturparke sowie Landschaftsschutzgebiete sollen vollständig von Windenergieanlagen freigehalten werden. Im Planungsgebiet befinden sich die zwei Naturparke Sternberger Seenlandschaft und Nossentiner/Schwinzer Heide, die sich überwiegend aus Landschafts- oder Naturschutzgebieten zusammensetzen. In Hinblick auf die als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesenen Flächen sollte dieser Ausschluss aus unserer Sicht überdacht werden. Landschaftsschutzgebiete unterliegen der geringsten Schutzkategorie, nach § 26 Abs. 3 BNatSchG sind Windenergieanlagen in diesen Gebieten nicht ausgeschlossen. Hier heißt es u. a.: „In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung“.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Eine Bebauung von Landschaftsschutzgebieten mit Windenergieanlagen ist zwar rechtlich nicht von vornherein ausgeschlossen, die Inanspruchnahme von Landschaftsschutzgebieten ist für das Erreichen der Flächenbeitragswerte aber auch nicht erforderlich. Daher werden Landschaftsschutzgebiete im Rahmen des Regionalen Handlungsspielraums als Abwägungskriterium festgelegt.
749
Industrie- und Handelskammer zu Schwerin, Geschäftsbereich Standortpolitik, International
ID: 5338
nicht zugeordnet
Die Industrie- und Handelskammer zu Schwerin setzt sich für eine Energiepolitik ein, die Energie langfristig planbar, zu wettbewerbsfähigen Preisen, ressourcenschonend und sicher zur Verfügung stellt. Der Markt der Erneuerbaren Energien entwickelt sich in Mecklenburg-Vorpommern als ein wesentlicher Faktor für ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum und wird aufgrund der klimapolitischen Rahmenbedingungen in den kommenden Jahren weiter an Bedeutung gewinnen. Darüber hinaus spielen Fragen der Energieautarkie aufgrund sich verändernder geostrategischer Herausforderungen eine zunehmend wichtigere Rolle, was ebenfalls zu einem Bedeutungszuwachs von Erneuerbaren Energien, die vor Ort erzeugt und verbraucht werden, führt. Vor diesem Hintergrund begrüßen wir, dass mit dem vorliegenden 4. Entwurf der Teilfortschreibung für das Kapitel 6.5 Energie nun auf Basis des „Planungskonzepts für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie in Westmecklenburg" eine wirksame raumordnerische Steuerung der Windenergienutzung in Westmecklenburg erzielt werden soll. Hinsichtlich der im Entwurf ausgewiesenen WEA-Vorranggebiete haben wir keine Einwände oder Bedenken vorzutragen.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
737
Industrie- und Handelskammer zu Schwerin, Geschäftsbereich Standortpolitik, International
ID: 5338
6.5 Energie
Zu folgenden Programmsätzen und Zielen des Entwurfs geben wir darüber hinaus Hinweise: Seite 6, Programmsatz 7: An dieser Stelle schlagen wir mindestens für die Begründung folgende Ergänzung vor: „Außerhalb der Vorranggebiete können Windenergieanlagen zur Eigenversorgung innerhalb oder in direkter räumlicher Nähe zu Industrie- und Gewerbegebieten errichtet werden." Aus unserer Unternehmerschaft haben wir die Rückmeldung erhalten, dass der Aufwand und die Dauer des Genehmigungsprozesses zur Errichtung einer einzigen WEA zum Eigenbedarf für Unternehmen abschreckend wirkt. Das RREP sollte an dieser Stelle ein Bekenntnis enthalten, dass derartige Vorhaben aufgrund ihrer Bedeutung für die Wertschöpfung in der Region privilegiert geprüft bzw. genehmigt werden sollen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Flächen, die z. B. durch Industrie- oder Gewerbegebiete vorbelastet sind, werden gegenüber unbelasteten Flächen bei der Auswahl konkurrierender Flächen höher gewichtet. Damit wird dem Anliegen Rechnung getragen, Windenergieanlagen in der Nähe von regionalen (Groß-)Abnehmern zu errichten und damit sensible Landschaftsräume freizuhalten. Mit dem Erreichen der Flächenbeitragswerte nach In-Kraft-Treten der Teilfortschreibung des RREP sind Windenergieanlagen zwar nicht mehr privilegiert, können aber noch im Einzelfall als „sonstige Vorhaben im Außenbereich“ zulässig sein, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Diese gesetzliche Regelung ermöglicht es, im Einzelfall auch außerhalb der im Regionalplan festgelegten Vorranggebiete, Windenergieanlagen zu errichten. Dazu hat der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten geschaffen (z.B. Gemeindeöffnungklausel, vereinfachtes Repowering, Zielabweichungsverfahren, Nebenanlage eines landwirtschaftlichen Betriebes). Eine zusätzliche Festlegung von Ausnahmen für Windenergieanalgen außerhalb der Vorranggebiete in der Nähe von Industrie- oder Gewerbegebieten erfolgt daher nicht.
738
Industrie- und Handelskammer zu Schwerin, Geschäftsbereich Standortpolitik, International
ID: 5338
6.5 Energie
Seite 6, Programmsatz 8: Wir begrüßen die Formulierung, Solarthermie- und Photovoltaikanlagen vorrangig auf vorhandenen Gebäuden und baulichen Anlagen errichten zu wollen. Eine Flächenkonkurrenz zu gewerblichen Bauflächen gilt es an dieser Stelle zu vermeiden. Für energieintensive Verbrauchsstandorte schlagen wir darüber hinaus ebenfalls eine Privilegierung in Anbindung oder unmittelbarer Nähe zu Industrie- und Gewerbegebieten vor.
Wird zur Kenntnis genommen
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Flächen mit Anbindung an Gewerbe- und Industriegebiete sind bereits als Vorzugsstandorte in Abbildung 21 festgelegt.
739
Industrie- und Handelskammer zu Schwerin, Geschäftsbereich Standortpolitik, International
ID: 5338
Begründung
Seite 9, Begründung zu 6.5 (4) - (6): Um die Akzeptanz der Energiewende zu erhöhen, bedarf es einer sichtbar effizienten Sektorenkopplung. Wir plädieren dafür, dass auch das RREP diesem Umstand Rechnung trägt und z. B. den Grundsatz „Energie nutzen statt abriegeln" sprachlich verankert. Um die Technologieeffizienz zu erhöhen, bedarf es auch eines Bekenntnisses zum „Dual" oder „Multiple Use" von Flächen oder Gebäuden, d. h. z. B. dass Parkflächen gleichzeitig mit PV-Anlagen überdacht und einer Ladeinfrastruktur für Elektro-PKW ausgestattet werden können bzw. sollten.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Festlegungen zur Sektorenkopplung und zur Energieeffizienz sind in den Programmsätzen (z.B. PS 2, PS 5) bereits enthalten. Ergänzungen erfolgen daher nicht.
740
Industrie- und Handelskammer zu Schwerin, Geschäftsbereich Standortpolitik, International
ID: 5338
Begründung
S. 17, Begründung zu 6.5 (12): Im Hinblick auf die Erwähnung des Wasserstoff-Kernnetzes sollte stärker betont werden, dass Wasserstoff als ein bedeutender zukünftiger Energieträger und -speicher angesehen wird. Hierbei gilt es, die Potenziale der Region (u. a. durch den Kavernenspeicher Kraak) sowie die Möglichkeiten der Verteilung in Richtung Metropole Hamburg zu nutzen. Das im August 2024 veröffentlichte Räumliche Leitbild der Metropolregion Hamburg beinhaltet daher explizit eine Wasserstoffleitung, die das Netz aus Richtung Rostock kommend mit Winsen und Buchholz südlich von Hamburg verbindet. Auffällig ist, dass der Entwurf keine Formulierung zu „Grünen Gewerbegebieten" enthält. Aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft in der Region sollte eine möglichst flächendeckende Qualifizierung der bestehenden Industrie- und Gewerbegebiete zu innovativen und qualitativ hochwertigen Gewerbegebieten unter dem Aspekt einer möglichst großen Energieautarkie angestrebt werden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Auf das Wasserstoff-Kernnetz wird in der Begründung zu PS 12 Bezug genommen. Die Trassen des Wasserstoff-Kernnetzes werden zudem als Vorbehaltsgebiete Leitungen festgelegt. Festlegungen zu Grünen Gewerbegebieten sind Gegenstand der raumordnerischen Festlegungen zur Wirtschafts- und Gewerbeflächenentwicklung und sind damit nicht Gegenstand der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie.
741
Industrie- und Handelskammer zu Schwerin, Geschäftsbereich Standortpolitik, International
ID: 5338
nicht zugeordnet
Abschließend geben wir zu Bedenken, dass die zum Ende dieses Jahres erwartete Erstellung eines landeseigenen Klimaschutzgesetzes sowie die für Ende 2025 avisierte Fortschreibung des Landesraumentwicklungsprogramms MV größere Auswirkungen auf den Geltungsbereich des RREP Westmecklenburg haben dürfte. Wir hoffen daher zunächst auf schnellstmögliche Fertigstellung des Teilkapitels, damit Planungs- und Rechtssicherheit für Bevölkerung und Investoren hergestellt werden kann.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
742
BUND Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
ID: 5339
nicht zugeordnet
Wir unterstützen die Grundsätze und Ziele im Entwurf vom April 2024 überwiegend, lehnen jedoch einzelne der vorgeschlagenen Vorranggebiete Windenergie ab und fordern die Planung in Teilen anzupassen. Bitte berücksichtigen Sie dazu die folgenden Hinweise bei der Weiterentwicklung des vorgelegten Entwurfes. Wir regen an, den RREP Westmecklenburg insgesamt neu aufzustellen, um auch die sonstige Entwicklung wie Verkehrsinfrastruktur, Gewerbe, Naturschutz und Landschaftspflege, entsprechend der aktuellen Anforderungen planerisch zu steuern. Zumindest sollte nach jeder Teilfortschreibung eine aktualisierte Gesamtausgabe der Karte und Übersicht der dann geltenden Teilfortschreibungen herausgegeben werden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bezüglich einzelnen Vorranggebiete wird auf die Abwägung zu den entsprechenden Ausführungen in der Stellungnahme verwiesen. Die Verbandsversammlung hat auf ihrer 73. Sitzung am 11.12.2024 den Beschluss über die Einleitung der Gesamtfortschreibung des RREP WM 2011 gefasst hat. Dies ist allerdings nicht Gegenstand des laufenden Verfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie.
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BUND Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
ID: 5339
nicht zugeordnet
Der BUND MV fordert für naturverträglichen Ausbau der Windenergie • ein Verbot von Windenergieanlagen außerhalb der dafür vorgesehenen Gebiete. Sonst würde die Raumplanung ihre Lenkungswirkung verfehlen und die Naturverträglichkeit wäre nicht im Rahmen der Umweltprüfung bewertbar. Sofern bestehende WEA und potenzielle Standorte in Industrie- und Gewerbegebieten naturverträglich sind, sind diese Flächen als Beitrag zum Flächenbeitragswert von 2,1 % Landesfläche zu zählen. Altanlagen außerhalb der Gebiete sind nach Auslaufen der Betriebsgenehmigung ersatzlos zurückzubauen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Teilfortschreibung muss den seit 2022 geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen. Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Anlagen im Außenbereich allgemein zulässig. Mit In-Kraft-Treten dieser Teilfortschreibung soll wieder eine wirksame raumordnerische Steuerung der Windenergienutzung in Westmecklenburg erzielt werden. Außerhalb der Vorranggebiete sind Windenergieanlagen dann nicht mehr privilegiert, sondern sind nur noch im Einzelfall als „sonstige Vorhaben im Außenbereich“ zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Diese Rechtsfolge tritt nur dann ein, wenn das entsprechende regionale Teilflächenziel erreicht wird (vgl. § 249 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB und § 2 WindBG). Die Festlegung eines Verbots von Windenergieanlagen außerhalb der Vorranggebiete ist demnach nicht mehr möglich. Die Anrechnung von Flächen mit Altanlagen zuzüglich dem Radius von einer Rotorblattlänge gem. § 4 Abs. 1 S. 2 WindBG kann nur für den abschließenden Flächenbeitragswert von 2,1% erfolgen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. Im laufenden Verfahren ist die Anrechnung von Flächen mit Altanlagen auf den Flächenbeitragswert daher noch nicht relevant. Im Übrigen erfolgt die Meldung der Flächenbeitragswerte durch das Land Mecklenburg-Vorpommern und ist nicht Aufgabe des Regionalen Planungsverbandes. Gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB ist eine Rückbauverpflichtung Zulassungsvoraussetzung für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und 8 b, 9 BauGB geregelten Vorhaben. Eine zusätzliche Festlegung im RREP ist nicht erforderlich.
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BUND Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
ID: 5339
nicht zugeordnet
Der BUND MV fordert für naturverträglichen Ausbau der Windenergie • dringendst eine Erfassung kollisionsgefährdeter Brutvögel, Fledermäuse und des Vogelzugs für die Beschleunigung der Genehmigung von WEA und für ein zuverlässiges Monitoring der Bestandsentwicklung. Dabei sollte vorzugsweise die gesamten Landesfläche untersucht werden, jedoch mindestens die Landesfläche nach Abzug der Ausschlussgebiete nach Planungserlasses Wind-an-Land.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Zugleich wird eine Umweltprüfung erstellt, mit der die Auswirkungen der Vorranggebiete auf Natur und Umwelt bewertet werden. Die Kriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Für eine vertiefte Betrachtung sind in vielen Fällen weitergehende Informationen zu den geplanten Windenergieanlagen erforderlich, die auf Ebene der Regionalplanung nicht vorliegen. Dazu zählen insbesondere die genauen Standorte und technischen Parameter der geplanten Anlagen. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung in den jeweiligen Vorranggebieten ist daher in vielen Fällen erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. 
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BUND Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
ID: 5339
Umweltbericht
Der BUND MV fordert für naturverträglichen Ausbau der Windenergie • eine sorgfältige strategische Umweltprüfung (SUP) für die Windvorranggebiete der Raumplanung. Nur wenn diese auf Basis vollständiger und aktueller Daten alle Artenschutzbelange ausreichend berücksichtigt und die Verträglichkeit mit allen Natura 2000-Gebieten prüft, können auf Ebene der einzelnen Genehmigungen die Prüfungen entfallen. Sonst sind die Prüfungen wie bisher auf Ebene der Genehmigungsplanung durchzuführen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Für die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg wird entsprechend den gesetzlichen Anforderungen eine strategische Umweltprüfung durchgeführt. Der Umweltbericht ist Gegenstand der Beteiligungsunterlagen. Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Zugleich wird eine Umweltprüfung erstellt, mit der die Auswirkungen der Vorranggebiete auf Natur und Umwelt bewertet werden. Die Kriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Für eine vertiefte Betrachtung sind in vielen Fällen weitergehende Informationen zu den geplanten Windenergieanlagen erforderlich, die auf Ebene der Regionalplanung nicht vorliegen. Dazu zählen insbesondere die genauen Standorte und technischen Parameter der geplanten Anlagen. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung in den jeweiligen Vorranggebieten ist daher in vielen Fällen erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.  In 2025 wurden ergänzende Daten zu Horsten von Großvögeln sowohl durch das LUNG als auch durch das StALU WM geliefert. Diese Daten bilden eine ausreichende Grundlage für die Auswirkungsbeurteilung auf raumordnerischer Ebene. Gem §45b BNatSchG können auf der Genehmigungsebene durch die Behörde fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen angeordnet werden. Diese basieren i.d.R. entweder auf den in den Fachbehörden bekannten Horsten horsttreuer Großvögel oder werden vorhabenbezogen erhoben. Der Horstschutz der weniger horsttreuen Großvögel endet zumeist nach 1-3 Jahren, entsprechend wäre auch der Schutz aktuell erhobener, jedoch im Anschluss wieder aufgegebener Horste in ca. 3 Jahren erloschen, eine deutlich kürzere Spanne als der Planungszeitraum des Regionalplans. Im Umweltbericht wurde auf Grundlage der ergänzenden Daten der Fachbehörden eine Prüfung der Verträglichkeit der Natura 2000-Gebiete mit den Zielen des Regionalplans geprüft. Für 5 Vogelschutzgebiete konnte eine erhebliche Beeinträchtigung im Rahmen der Vorprüfung nicht ausgeschlossen werden. Für diese erfolgte eine Hauptprüfung auf der regionalplanerischen Ebene mit dem Ergebnis der Verträglichkeit der Vorranggebiete mit den Vogelschutzgebieten unter Beachtung schadensbegrenzender Maßnahmen.
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BUND Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
ID: 5339
nicht zugeordnet
Der BUND MV fordert für naturverträglichen Ausbau der Windenergie • ein Artenhilfsprogramm Schreiadler gem. § 45d BNatSchG, um den Erhalt dieser in Deutschland vom Aussterben bedrohten Art sicherzustellen. Dafür trägt MV eine besondere Verantwortung, da der größte Teil der deutschen Population hier brütet. Maßnahmen sollten die Anlage von extensiven Nass- & Feuchtwiesen und die Wiedervernässung von Mooren beinhalten. • die Vermeidung von Tötungen von Vögeln und Fledermäusen durch sorgfältige Standortwahl kombiniert mit Anti-Kollisionssystemen (AKS), die gezielt bei Tieren im Gefahrenbereich die WEA abschalten. Dabei müssen auch Schwärme und alle gefährdeten Arten nach Roten Liste erkannt und geschützt werden. AKS können nur Kollision vermeiden, aber keine Störfaktoren verhindern. Daher können sie keine Genehmigungsfähigkeit für WEA im Bereich 6.000 m um SchreiadlerBrutwälder oder in Artenhilfsregionen für windenergiesensible Arten erreichen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Einführung eines Artenhilfsprogramm gem. § 45d BNatSchG ist nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung. Zur kollisionsgefährdeten Brutvogelart Schreiadler liegen keine landesweiten aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch sind keine Konflikte zu potenziellen Vorranggebieten ersichtlich, so dass es keiner einzelfallbezogenen Berücksichtigung bedarf. Etwaige Belange sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg ist nicht vorgesehen, die Festlegung von Ausgleichs- und Minderungsmaßnahmen vorwegzunehmen, die auf Genehmigungsebene möglicherweise erforderlich sind. Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen.
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BUND Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
ID: 5339
nicht zugeordnet
Der BUND MV fordert für naturverträglichen Ausbau der Windenergie • günstigere Stromtarife oder andere Erlöse aus der Windenergie für Anwohnende neben der finanziellen Beteiligung der Kommunen sowie gerechte Netzentgelte.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg.
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BUND Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
ID: 5339
nicht zugeordnet
Der BUND MV fordert für naturverträglichen Ausbau der Windenergie • die Flächeninanspruchnahme für WEA, Fundament, Kranaufstellflächen, Zuwegungen sollte berücksichtigt werden bei dem Ziel, bis zur Netto-NullInanspruchnahme maximal 2.400 ha in MV neu für Siedlungs- und Verkehrsflächen in Anspruch zu nehmen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Quantitative Festlegungen zur Begrenzung der Flächenneuinanspruchnahme sind nicht Regelungsgegenstand der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP.
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BUND Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
ID: 5339
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
Der BUND MV fordert für naturverträglichen Ausbau der Windenergie • Lebensräume ohne den Belastungsfaktor Windenergieanlagen (WEA) zu erhalten. Nur damit kann die Nutzung der Windenergie naturverträglich sein und werden zumindest teilweise unzerschnittene Landschaftsräume erhalten. o Auf folgenden Flächen fordert der BUND MV über die landesweiten Ausschlusskriterien hinaus keine WEA zuzulassen ➢ Artenschutzregion Schreiadler als Gebiet für Artenhilfsprogramme gem. § 45d BNatSchG
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Zur kollisionsgefährdeten Brutvogelart Schreiadler liegen keine landesweiten aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch sind keine Konflikte zu potenziellen Vorranggebieten ersichtlich, so dass es keiner einzelfallbezogenen Berücksichtigung bedarf. Etwaige Belange sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
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