| Stellungnehmer | Kapitel | Inhalt | Abwägung und Sachaufklärung | BE-ID |
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BUND Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
ID: 5339
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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o Auf folgenden Flächen fordert der BUND MV über die landesweiten Ausschlusskriterien hinaus keine WEA zuzulassen
➢ Brutwälder des Schwarzstorchs einschließlich 3.000 m Abstandspuffer; hier separat aufgeführt, da diese Vogelart nicht im Anhang I des BNatSchG aufgeführt wird, obwohl sie selten vorkommt und kollisionsgefährdet ist.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. |
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BUND Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
ID: 5339
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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o Auf folgenden Flächen fordert der BUND MV über die landesweiten Ausschlusskriterien hinaus keine WEA zuzulassen
➢ im Kernbereich des Biotopverbundsystems, also im „Grünen Band Deutschland“ und entlang der Ostseeküste „European Green Belt“ inklusive 500 m Abstandspuffer.
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Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Das "Grüne Band" der "European Green Belt" und "Biotopverbundsflächen" sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Die Flächen des Grünen Bandes sind allerdings größtenteils durch andere Kriterien überlagert (z.B. Biosphärenreservate, Naturschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete).Der Schutz des Biotopverbundes wird durch die Festlegung verschiedener Schutzgebietskategorien (z.B. Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope), die auch einen erheblichen Teil des Biotopverbundes im engeren Sinne ausmachen, als Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Aufnahme als zusätzliche Kriterien erfolgt daher nicht. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von Biotopverbundsflächen erfolgt im Umweltbericht. |
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BUND Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
ID: 5339
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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o Auf folgenden Flächen fordert der BUND MV über die landesweiten Ausschlusskriterien hinaus keine WEA zuzulassen
➢ 100 m Abstandspuffer um Naturschutzgebiete, Nationalparks und Vogelschutzgebiete, da die Vorrangflächen Windenergie als Rotor-außen-Flächen abgegrenzt werden und somit der Bereich um die Vorrangflächen von den Rotorblättern der WEA überstrichen werden. Diese Schutzgebiete mit herausragender Bedeutung und/oder Empfindlichkeit gegenüber WEA sollen auch im Luftraum nicht beeinträchtigt werden. Weitere Abstände können sich nach Verträglichkeitsprüfung gem. § 34 BNatSchG
ergeben, insbesondere in den Fällen, in denen Vogelschutzgebiete fälschlicherweise nicht mit allen essenziellen Habitatflächen ausgewiesen wurden.
Die vom Rotor überstrichenen Flächen von WEA im Betrieb sind bei Beschluss des Planungsträgers zur Feststellung über die Erreichung des Flächenbeitragswertes nach § 4 Absatz 1 Satz 3 WindBG mit anzurechnen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist erforderlich, um eine vollständige Anrechenbarkeit der Flächen auf die Flächenbeitragswerte nach § 4 Absatz 3 WindBG sicherzustellen. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist daher im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 vorgeschrieben.
Abstandspuffer um Schutzgebiete sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterien vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von Schutzgebieten erfolgt im Umweltbericht.
Die Anrechnung von Flächen mit Altanlagen zuzüglich dem Radius von einer Rotorblattlänge gem. § 4 Abs. 1 S. 2 WindBG kann nur für den abschließenden Flächenbeitragswert von 2,1% erfolgen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. Im laufenden Verfahren ist die Anrechnung von Flächen mit Altanlagen auf den Flächenbeitragswert daher noch nicht relevant. Im Übrigen erfolgt die Meldung der Flächenbeitragswerte durch das Land Mecklenburg-Vorpommern und ist nicht Aufgabe des Regionalen Planungsverbandes. |
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BUND Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
ID: 5339
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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o Auf folgenden Flächen fordert der BUND MV über die landesweiten Ausschlusskriterien hinaus keine WEA zuzulassen
➢ Zonen sehr hoher Dichte des Vogelzugs (Zone A).
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Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht. |
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BUND Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
ID: 5339
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III Flächenauswahl
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o Auf folgenden Flächen sollten möglichst keine WEA stehen, nach Abwägung aller Potenzialflächen und Abwägungskriterien können aber nach Auffassung des BUND MV in Einzelfällen WEA zugelassen werden, wenn die Ausbauziele sonst auch bei landesweiter Betrachtung nicht erreichbar sind:
✓ Landschaftsschutzgebiete (wie im Entwurf berücksichtigt), Ausnahmen nach Einzelfallentscheidung abhängig von den jeweiligen Schutzzielen und Auswirkungen.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterium festgelegt. Der Planungsträger hat sich im Rahmen der Abwägung mit der Anwendung des Kriteriums auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Ausnahmen erforderlich sind, um den Flächenbeitragswert zu erreichen. Im Ergebnis werden keine Vorranggebiete für Windenergie in Landschaftsschutzgebieten festgelegt. |
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BUND Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
ID: 5339
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III Flächenauswahl
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o Auf folgenden Flächen sollten möglichst keine WEA stehen, nach Abwägung aller Potenzialflächen und Abwägungskriterien können aber nach Auffassung des BUND MV in Einzelfällen WEA zugelassen werden, wenn die Ausbauziele sonst auch bei landesweiter Betrachtung nicht erreichbar sind:
✓ Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (GgB = FFH-Gebiete), Teil von Natura 2000, (wie im Entwurf berücksichtigt) soweit der Schutzzweck des jeweiligen Gebiets windkraftsensible Arten beinhaltet. In den allen Natura 2000-Gebieten müssen Beeinträchtigungen von Lebensraumtypen ausgeschlossen sein. Repowering in Natura 2000-Gebieten ist bei Verbesserung des Erhaltungszustands der maßgeblichen Bestandteile möglich. Die Verträglichkeit ist nach § 34 BNatSchG für jedes Gebiet zu prüfen.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
FFH-Gebiete sind im Rahmen des Regionalen Handlungsspielraums als Abwägungskriterien festgelegt. Darüber hinaus erfolgt eine Prüfung der FFH-Verträglichkeit im Rahmen der Umweltprüfung. |
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BUND Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
ID: 5339
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III Flächenauswahl
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o Auf folgenden Flächen sollten möglichst keine WEA stehen, nach Abwägung aller Potenzialflächen und Abwägungskriterien können aber nach Auffassung des BUND MV in Einzelfällen WEA zugelassen werden, wenn die Ausbauziele sonst auch bei landesweiter Betrachtung nicht erreichbar sind:
➢ alle Waldflächen (24 % der Landesfläche). MV ist ein waldarmes Bundesland, der Anteil an Wald soll auch für Klimaschutz und Abmilderung der Klimawandelfolgen wachsen. Landschaftsräume mit kleineren Waldflächen unter 500 ha sind aufgrund der vielfältigen Strukturen besonders wichtig für den Erhalt der Biodiversität.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
„Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Alle anderen Waldflächen sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. |
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BUND Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
ID: 5339
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III Flächenauswahl
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o Auf folgenden Flächen sollten möglichst keine WEA stehen, nach Abwägung aller Potenzialflächen und Abwägungskriterien können aber nach Auffassung des BUND MV in Einzelfällen WEA zugelassen werden, wenn die Ausbauziele sonst auch bei landesweiter Betrachtung nicht erreichbar sind:
➢ alle Moorböden, WEA dürfen Wiedervernässungen nicht erschweren (kohlenstoffreiche Böden definiert nach Umweltkartenportal vom LUNG; 13 % der Landesfläche) Ausnahmen können nach Einzelfallentscheidung auf nachweislich nicht wiederherstellbaren degradierten Moorflächen bei gleichzeitiger Bereitstellung von Wiedervernässungsflächen zugelassen werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 Hektar gemäß dem Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium festgelegt. Gemäß den von der Fachbehörde zur Verfügung gestellten Daten ist keine Überlagerung von Vorranggebieten mit dem Ausschlusskriterium gegeben. Sonstige Moorböden sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. |
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BUND Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
ID: 5339
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III Flächenauswahl
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o Auf folgenden Flächen sollten möglichst keine WEA stehen, nach Abwägung aller Potenzialflächen und Abwägungskriterien können aber nach Auffassung des BUND MV in Einzelfällen WEA zugelassen werden, wenn die Ausbauziele sonst auch bei landesweiter Betrachtung nicht erreichbar sind:
✓ Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung (wie im Entwurf berücksichtigt).
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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BUND Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
ID: 5339
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III Flächenauswahl
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o Auf folgenden Flächen sollten möglichst keine WEA stehen, nach Abwägung aller Potenzialflächen und Abwägungskriterien können aber nach Auffassung des BUND MV in Einzelfällen WEA zugelassen werden, wenn die Ausbauziele sonst auch bei landesweiter Betrachtung nicht erreichbar sind:
➢ Zentrale Prüfbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten.
➢ Abstandspuffer von 3.000 m bis 7.000 m um Brutwälder des Schwarzstorchs.
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Wird nicht gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die zentralen Prüfbereiche von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
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BUND Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
ID: 5339
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6.5 Energie
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Hinweise zu einzelnen Zielen und Grundsätzen
zu 6.5 (7) Vorranggebiete Windenergie
Der BUND MV fordert umzuformulieren in:
Die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen darf nur innerhalb der Vorranggebiete Windenergie2 erfolgen. Innerhalb dieser Gebiete dürfen keine der Windenergienutzung entgegenstehenden Nutzungen zugelassen werden. Eine planerische Höhenbegrenzung der Windenergieanlagen ist unzulässig. Die Rotorblätter der Windenergieanlagen dürfen auch Flächen außerhalb der Vorranggebiete Windenergie überstreichen. Altanlagen außerhalb der Vorranggebiete sind nach Auslaufen der Betriebsgenehmigung ersatzlos zurückzubauen. (Z)
Begründung: Eine Ausschlusswirkung bei der Festlegung von Vorranggebieten ist sehr bedeutsam, um eine ausreichende Akzeptanz der Zumutungen durch die Windparks in der Bevölkerung zu erreichen. Der Angst, es könnten immer mehr Windparks werden, muss auf diese Weise begegnet werden: die 2,1 % der Planungsregion, die die geringsten Konflikte auslösen, werden für Windparks freigegeben und mehr darf nicht bebaut werden. Die Ausschlusswirkung ist auch wichtig, um die Beeinträchtigungen verschiedener öffentlicher (und privater) Interessen, v.a. auch im Artenschutz, in der SUP prüfen zu können. Die Naturverträglichkeit der Energiewende hängt eng damit zusammen, dass bestimmte Regionen und Flächen frei von WEA bleiben.
Derzeit befinden sich viele der bestehenden WEA nicht in den Vorranggebieten des Entwurfs (nach eigener Auswertung 18 Gebiete). Der BUND fordert, dass in der SUP zunächst überprüft wird, ob diese Standorte auch nach aktuellen Kriterien oder ausnahmsweise zulässig sind. Ist dies der Fall sind sie in die Planung aufzunehmen und zum Flächenbeitragswert anzurechnen. Sonst sind die Anlagen, wie oben ausgeführt, zurückzubauen und ihre Fläche nur bis zum Rückbau im
Flächenbeitragswert zu berücksichtigen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Teilfortschreibung muss den seit 2022 geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen. Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Anlagen im Außenbereich allgemein zulässig. Mit In-Kraft-Treten dieser Teilfortschreibung soll wieder eine wirksame raumordnerische Steuerung der Windenergienutzung in Westmecklenburg erzielt werden. Außerhalb der Vorranggebiete sind Windenergieanlagen dann nicht mehr privilegiert, sondern sind nur noch im Einzelfall als „sonstige Vorhaben im Außenbereich“ zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Diese Rechtsfolge tritt nur dann ein, wenn das entsprechende regionale Teilflächenziel erreicht wird (vgl. § 249 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB und § 2 WindBG). Die Festlegung eines Verbots von Windenergieanlagen außerhalb der Vorranggebiete ist demnach nicht mehr möglich.
Gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB ist eine Rückbauverpflichtung Zulassungsvoraussetzung für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und 8 b, 9 BauGB geregelten Vorhaben. Eine zusätzliche Festlegung im RREP ist nicht erforderlich. |
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BUND Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
ID: 5339
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III Flächenauswahl
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Der BUND MV unterstützt die Kriterien zur Flächenauswahl nach regionalem Handlungsspielraum: Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete), Naturparke, Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung, Landschaftsschutzgebiete, zu sichernde Hochwassergefahrengebiete.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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BUND Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
ID: 5339
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nicht zugeordnet
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Wir fordern die Darstellung aller Potenzialflächen, die sich nach Anwendung der Ausschlusskriterien ergeben und Information darüber, welche Abwägungs- und Flächenauswahlkriterien gegen welche Potenzialflächen sprechen. Dies ist wichtig für eine transparente Entscheidungsfindung und Nachvollziehbarkeit der nach Abwägung hinzunehmenden Beeinträchtigungen. Nach Anwendung der Ausschlussflächen sind laut Umweltbericht noch 5,6 % der Fläche als Potenzialflächen betrachtet worden, nach Anwendung der landesweiten Abwägungskriterien noch 2,8 %.
Überwiegend bleiben nach dem vorliegenden Entwurf die wichtigsten Naturräume der Planungsregion frei von WEA, hier die Biosphärenreservate, der Naturpark, die Natura 2000-Gebiete, die Ostseeküste, und überwiegend auch die Zonen sehr hoher Dichte des Vogelzugs. Dies ist, wie oben gefordert, wichtig, um Lebensräume ohne den Belastungsfaktor WEA zu erhalten. Nur damit kann die Nutzung der Windenergie naturverträglich sein, weil Regionen als Lebensräume und Wanderkorridore erhalten bleiben.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Eine Veröffentlichung sämtlicher Potenzialflächen ist entsprechend der einschlägigen rechtlichen Grundlagen nicht vorgesehen. |
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BUND Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
ID: 5339
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II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
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Einwände und Bedenken zu einzelnen Vorranggebieten Windenergie
Da wir im Folgenden Einwände gegen einzelne Vorranggebiete Windenergie erheben und damit der Flächenbeitragswert unter die geforderten 2,1 % sinken würde, geben wir hier Hinweise, welche Flächen stattdessen aus Sicht des Naturschutzes besser geeignet wären:
• bestehende oder genehmigte Windenergieanlagen, deren Standorte nicht gegen Naturschutzrecht verstoßen, potenziell WEG 11 Gadebusch, WEG 04 Gägelow, WEG 07 Upahl.
• Flächen, die nur nach dem Kriterium „Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie“ nicht ausgewählt wurden. Da es aus verschiedenen Gründen Planungsziel ist, manche Regionen frei von Windenergieanlagen zu halten, müssen sich folgerichtig in anderen Regionen die Vorranggebiete häufen.
• Flächen, die nur nach den Abwägungskriterien „Denkmalschutz“ und/oder „Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen“ nicht ausgewählt wurden. Baudenkmale werden bei Ausschluss einer direkten Überlagerung nicht durch WEA in der weiteren Umgebung (bis zu 5 km und mehr) beschädigt, sie bleiben der Nachwelt als Denkmale erhalten. Damit ist das Ziel des Denkmalschutzes mit dem Ziel des Klimaschutzes durch Windenergie vereinbar. Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte profitieren von der flächeneffizienten Energiequelle Windenergie, ein allgemeingültiger Grund für den Ausschluss von WEA in Gewerbe- und Industriegebieten ist nicht erkennbar. Bevor WEA in Nahbereichen kollisionsgefährdeter Vogelarten oder in Zugrouten errichtet werden, müssen Abstriche in Bereichen gemacht werden, die nicht für den Erhalt unserer Lebensgrundlagen notwendig sind.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Bei der Auswahl konkurrierender Flächen werden außerdem die Flächen mit Anlagenbestand gegenüber neuen Gebieten bevorzugt ausgewiesen. Damit können möglichst viele Bestandsanalgen in die Flächenkulisse einbezogen werden. Ein Teil der Altanlagen befindet sich allerdings auf Fläche, die von Ausschluss- oder Abwägungskriterien überlagert werden und daher nicht als Vorranggebiete Windenergie festgelegt werden können.
Das Abwägungskriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" hat zum Ziel, eine weitere teilregionale Häufung von Windenergieanlagen in bereits stark belasteten Räumen zu vermeiden. Eine Streichung des Kriteriums erfolgt daher nicht.
Das Abwägungskriterium "Denkmalschutz" ist durch fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vorgegeben. Zu beachten ist allerdings, dass die Wirkung von § 2 EEG ausweislich der Begründung zum Gesetz unmittelbar in alle Fachgesetze ausstrahlt. So sollen auch die Belange des Denkmalschutzes gegenüber denen der erneuerbaren Energien im Rahmen von Abwägungsentscheidungen nur in Ausnahmefällen zum Tragen kommen (OVG Greifswald, Urteil vom 7. Februar 2023 – 5 K 171/22 OVG). Im RREP wird das Kriterium daher nur in solchen Fällen angewendet, in denen das Vorranggebiet mit den Belangen des Denkmalschutzes nicht vereinbar ist. Eine Streichung des Kriteriums würde aber die Belange des Denkmalschutzes unzureichend berücksichtigen und erfolgt daher nicht.
Im RREP sind "Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen" durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Grund dafür ist, dass diese Standorte der Schaffung attraktiver, großer und zusammenhängender Flächen für eine erfolgreiche Unternehmensansiedlung dienen. Der Vorrang der gewerblichen und industriellen Flächennutzung an den ausgewiesenen landesweit bedeutsamen Standorten stellt ein Ziel der Raumordnung gem. LEP MV dar. Soweit raumbedeutsame Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen die Belange der gewerblichen und industriellen Nutzung beeinträchtigen, sind diese auszuschließen. Sofern die gewerbliche und industrielle Nutzung nicht beeinträchtigt ist, ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Einzelfall grundsätzlich möglich. |
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BUND Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
ID: 5339
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Karte
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34/24 Kogel
Der BUND MV lehnt das Gebiet 34/24 in der bisherigen Ausdehnung ab, da es sich teilweise in einem hochwertigen unzerschnittenen Freiraum befindet und unmittelbar an das Vogelschutzgebiet DE-2531-401 „Schaale-Schildetal mit angrenzenden Wäldern und Feldmark“ angrenzt. Der Schwarzstorch, Zielart in diesem Vogelschutzgebiet, kommt in diesem Bereich vor. Wir fordern das Gebiet 34/24 auf den vorbelasteten Bereich um die Autobahn bis 500 m Abstand zur Autobahn zu verkleinern. Damit wird der Freiraum nicht zusätzlich verbaut und, je nach genauer Lage, möglicherweise ein ausreichender Abstand zum Brutwald des Schwarzstorchs eingehalten.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 34/24 Kogel findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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BUND Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
ID: 5339
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Karte
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35/24 Lüttow-Valluhn
Der BUND MV lehnt das Gebiet 35/24 ab, trotz der Nutzung des vorbelasteten Bereichs an der A24. Dieses Gebiet liegt quer wie ein Riegel in der Vogelzugroute sehr hoher Dichte (Zone A) und in dem Korridor zwischen den beiden Biosphärenreservaten. Dieser Bereich am Grünen Band und zwischen den Biosphärenreservaten, Habitaten mit besonderer Bedeutung, sollte dringend als Biotopverbund aufgewertet werden, ist aber auch heute schon für den Vogelzug und vermutlich auch für Fledermaus-Zug von der Ostsee über die Schaalsee-Seenkette und Elbe nach Süden sehr wichtig.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 35/24 Lüttow-Valluhn mit der Vogelzug Zone A kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass die Vogelzug Zone A nicht betroffen ist.
"Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha" werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Kleinere geschützte Biotope (< 5 ha) sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Für kleinere geschützte Biotope (< 5 ha), die nicht dem Schutz als Ausschlusskriterium unterliegen, muss darüber hinaus beachtet werden, dass diese entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der konkreten Standortwahl für die einzelnen Windenergieanlagen innerhalb eines Vorranggebiets vor unmittelbaren Einwirkungen ebenfalls grundsätzlich geschützt werden müssen. Dies ist im Wege der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung über eine entsprechende Standortwahl, Ausgleichsmaßnahen etc. sicherzustellen. Die Belange des Biotopschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 35/24 Lüttow-Valluhn stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 35/24 Lüttow-Valluhn bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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BUND Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
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Karte
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36/24 Greven
Der BUND MV lehnt das Gebiet 36/24 ab. Dieses Gebiet liegt im Grünen Band, dem Rückgrat des deutschlandweiten Biotopverbunds und der wichtigen Erinnerungslandschaft. Eine vollständige Unterschutzstellung des Grünen Bandes als Nationales Naturmonument ist wichtig und notwendig. Dies sichert auch die Symbole der jüngeren deutschen Zeitgeschichte und ist eine wichtige Voraussetzung für eine Ausweisung als UNESCO Weltnatur- und -kulturerbestätte. Bis auf MecklenburgVorpommern haben alle östlichen Anrainerländer das Grüne Band als Nationales Naturmonument gesichert oder stehen wie Sachsen kurz davor. Im April 2024 wurde das Grüne Band auf die neue deutsche Vorschlagsliste für UNESCO-Welterbestätten aufgenommen. Dieses potenzielle Nationale Naturmonument und Welterbe darf nicht durch einen Windpark überbaut werden. Weiterhin befindet sich das Gebiet teils in oder sehr nahe an einer Vogelzugroute sehr hoher Dichte (Zone A) und in dem Korridor zwischen den beiden Biosphärenreservaten. Dieser Bereich am Grünen Band und zwischen den Biosphärenreservaten, Habitaten mit besonderer Bedeutung, sollte dringend als Biotopverbund aufgewertet werden, ist aber auch heute schon für den Vogelzug und vermutlich auch für Fledermaus-Zug sehr wichtig.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Das "Grüne Band" und der "Biotopverbund" sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Die Flächen des Grünen Bandes sind allerdings größtenteils durch andere Kriterien überlagert (z.B. Biosphärenreservate, Naturschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete). Insbesondere werden die Flächen des Nationalen Naturmonuments innerhalb des Grünen Bandes nicht vom Vorranggebiet 36/24 Greven überlagert. Die Aufnahme des "Grünen Bandes " als zusätzliches Kriterium erfolgt daher nicht. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von Biotopverbundsflächen erfolgt im Umweltbericht.
Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit der Vogelzug Zone A kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "nach aktueller Datenlage keine signifikante Erhöhung des Lebensrisikos durch WEA auf Zugvögel ableitbar, da WEA insb. durch störempfindliche Großvogelarten während des Zuges gemieden werden."
Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1183 |
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BUND Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
ID: 5339
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Karte
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37/24 Bennin
Der BUND MV lehnt das Gebiet 37/24 ab. Dieses Gebiet liegt nahe an zwei Vogelzugrouten sehr hoher Dichte (Zone A) und in dem Korridor zwischen den beiden Biosphärenreservaten. Dieser Bereich am Grünen Band und zwischen den Biosphärenreservaten, Habitaten mit besonderer Bedeutung, sollte dringend als Biotopverbund aufgewertet werden, ist aber auch heute schon für den Vogelzug und vermutlich auch für Fledermaus-Zug von der Ostsee über die Schaalsee-Seenkette und Elbe nach Süden sehr wichtig. Weiterhin befindet sich das Gebiet mitten in einem unzerschnittenen Freiraum der höchsten Kategorie, der als einer der wenigen in dem westlichen Teil der Planungsregion nicht durch Überbauungen beeinträchtigt werden sollte. Das Gebiet 37/24 grenzt unmittelbar an das Vogelschutzgebiet DE-2531-401 „Schaale-Schildetal mit angrenzenden Wäldern und Feldmark“ an. Der Schwarzstorch, Zielart in diesem Vogelschutzgebiet, kommt in diesem Bereich vor. Zum Brutwald des Schwarzstorchs muss ein ausrechender Abstand eingehalten werden. Die von diesem Gebiet genutzte Fläche besteht aus eher kleineren Offenlandbereichen zwischen Waldflächen, die aufgrund der vielen Randstrukturen für die Fauna besonders attraktiv sind.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1184 |
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BUND Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
ID: 5339
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Karte
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38/24 Gresse und 39/24 Boizenburg
Der BUND MV lehnt die Gebiete 38/24 und 39/24 ab, da sie sich teils in oder sehr nahe an der Vogelzugroute sehr hoher Dichte (Zone A) und in dem Korridor zwischen den beiden Biosphärenreservaten befinden. Dieser Bereich am Grünen Band und zwischen den Biosphärenreservaten, Habitaten mit besonderer Bedeutung, sollte dringend als Biotopverbund aufgewertet werden, ist aber auch heute schon für den Vogelzug und vermutlich auch für Fledermaus-Zug von der Ostsee über die Schaalsee-Seenkette und Elbe nach Süden sehr wichtig.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets 38/24 Gresse mit der Vogelzug Zone A kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass die Vogelzug Zone A nicht betroffen ist.
Der Schutz des Biotopverbundes wird durch die Festlegung verschiedener Schutzgebietskategorien (z.B. Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope), die auch einen erheblichen Teil des Biotopverbundes im engeren Sinne ausmachen, als Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Darüber hinaus sind Biotopverbundsflächen weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von Biotopverbundsflächen erfolgt im Umweltbericht.
Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 38/24 Gresse stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 38/24 Gresse bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1185 |
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BUND Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
ID: 5339
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Karte
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38/24 Gresse und 39/24 Boizenburg
Der BUND MV lehnt die Gebiete 38/24 und 39/24 ab, da sie sich teils in oder sehr nahe an der Vogelzugroute sehr hoher Dichte (Zone A) und in dem Korridor zwischen den beiden Biosphärenreservaten befinden. Dieser Bereich am Grünen Band und zwischen den Biosphärenreservaten, Habitaten mit besonderer Bedeutung, sollte dringend als Biotopverbund aufgewertet werden, ist aber auch heute schon für den Vogelzug und vermutlich auch für Fledermaus-Zug von der Ostsee über die Schaalsee-Seenkette und Elbe nach Süden sehr wichtig.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 39/24 Boizenburg findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1186 |
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BUND Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
ID: 5339
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Karte
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50/24 Milow und 51/24 Grabow
Der BUND MV weist darauf hin, dass in der Umgebung der Gebiete 50/24 und 51/24 Vorkommen des Schwarzstorchs bekannt sind. Anhand genauerer Daten ist zu prüfen, ob der notwendige Abstand zum Brutwald des Schwarzstorchs eingehalten wird.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 50/24 Milow mit dem Ausschlussbereich des Schwarzstorchs (AB) kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "Freihalten des AB erforderlich, sofern keine Reduktion des AB im Rahmen der überarbeiteten AAB-WEA erfolgt (vgl. AGW-Erlass BB 2023 mit Festlegung eines Zentralen Prüfbereichs von 1.000 m für den Schwarzstorch), jedoch bereits 1 bestehende WEA im Überlagerungsbereich VRW/AB; aufgrund der Vorbelastung durch Bestands-WEA ist bereits von einer Meidung der betroffenen Bereiche im Überlagerungsbereich VRW/AB auszugehen"
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 50/24 Milow stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 50/24 Milow bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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BUND Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
ID: 5339
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Karte
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50/24 Milow und 51/24 Grabow
Der BUND MV weist darauf hin, dass in der Umgebung der Gebiete 50/24 und 51/24 Vorkommen des Schwarzstorchs bekannt sind. Anhand genauerer Daten ist zu prüfen, ob der notwendige Abstand zum Brutwald des Schwarzstorchs eingehalten wird.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 51/24 Grabow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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BUND Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
ID: 5339
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6.5 Energie
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zu 6.5 (8) Solaranlagen
Der BUND MV unterstützt die beabsichtigte raumordnerische Steuerung der Freiflächen-Solaranlagen mit der Definition nicht geeigneter Standorte festgelegt nach Abb. 20 und von Vorzugsstandorten nach Abb. 21. Ergänzt werden sollten die Ausschlusskriterien:
• Naturschutzgebiete
• geschützte Biotope gem. § 20 NatSchAG M-V
• Flächen der Grünland Förderkulisse M-V
In Nationalparken (in der Planungsregion nicht vorhanden), Naturschutzgebieten und gesetzlich geschützten Biotopen sind die Schutzziele des Naturschutzes so hoch, dass Freiflächen-Solaranlagen regelmäßig den Schutzzielen entgegenstehen. Daher sind sie von diesen Anlagen freizuhalten.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Naturschutzgebiete sind bereits als Teil der Vorranggebiete Naturschutz und Landschaftspflege als Ausschlusskriterium festgelegt. Eine Ergänzung ist nicht erforderlich. Gesetzlich geschützte Biotope sind bereits über § 30 Abs. 2 BNatSchG und § 20 Abs. 1 NatSchAG M-V umfassend vor Überplanung geschützt. Eine zusätzliche Festlegung im Rahmen der Kriterien für Solarparks ist daher nicht erforderlich. Eine landwirtschaftliche Förderkulisse ist nicht geeignet, einen pauschalen regionalplanerischen Ausschluss zu begründen.
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1189 |
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BUND Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
ID: 5339
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6.5 Energie
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zu 6.5 (13) ortsnahe Kompensation
Der BUND MV fordert umzuformulieren in:
Zukünftige Kompensationsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie und dem Ausbau der Leitungsnetze sollen möglichst im vom Eingriff betroffenen Raum oder der nächstgelegenen Artenhilfsregion für die Durchführung des nationalen Artenhilfsprogramms umgesetzt werden.
Begründung: Für einige windenergiesensiblen Arten ist ein großer Abstand der Kompensationsmaßnahmen zu WEA erforderlich, weiterhin können großflächige Maßnahmen notwendig sein und eine Bündelung von Maßnahmen verschiedener Vorhaben in einer Region Synergien entwickeln. Je nachdem, wie der unbestimmte Begriff „Raum“ hier ausgelegt wird, kann eine Kompensationsmaßnahme zu nahe an WEA dazu führen, dass die damit beabsichtigten Schutzziele nicht erreicht werden.
Sollten uns neue Erkenntnisse vorliegen, die Auswirkungen auf die vorliegende Planung besitzen können, behalten wir uns weiteren Vortrag vor.
Wir bitten Sie, uns weiterhin am Verfahren zu beteiligen und uns über das Ergebnis zu informieren. Bei der nächsten Beteiligung wäre es sehr hilfreich, wenn Sie uns die Geodaten (z.B. QGIS-Package, Shape-Files) zur Verfügung stellen könnten.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Prioritär sollte der Ausgleich in räumlicher Nähe des Eingriffs erfolgen, um so die erfolgten Belastungen vor Ort sichtbar und nachhaltig zu minimieren. Dies schließt die Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen auf Flächen des nationalen Artenhilfsprogramms nicht aus. Zudem ist der Programmsatz als ein Grundsatz der Raumordnung festgelegt und unterliegt damit der Abwägung. Eine Änderung des Programmsatzes erfolgt daher nicht.
Die Geodaten der Vorranggebiete wurden im Rahmen der Beteiligung veröffentlicht und sind im Internet abrufbar. |
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BUND Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
ID: 5339
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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Grundsätzliche Hinweise
Deutschland ist nicht auf Kurs, die Klimaziele bis 2030 einzuhalten. Obwohl sie gesetzlich dazu verpflichtet ist, legt die Bundesregierung keine wirksamen Programme vor, diese Klimaschutzlücke zu schließen. Der BUND hat darum erfolgreich geklagt und fordert einen schnellen und konsequenten Klimaschutz bei gleichzeitig wirkungsstarkem, übergreifendem Naturschutz. Wir erleben derzeit eine doppelte globale Krise, die nur gemeinsam gelöst werden kann: Die Klimaerhitzung und der dramatische Verlust der biologischen Vielfalt sind eng miteinander verwoben. Der Erfolg der Energiewende ist dabei entscheidend für das Erreichen unserer Klimaziele, insbesondere des 1,5°C-Ziels, und damit auch wesentlich für den langfristigen Erhalt der biologischen Vielfalt.
Wichtige Bausteine der Energiewende sind:
▪ Energieeinsparung durch Effizienz und Suffizienz von min. 50 % des Endenergiebedarfs in 2008
▪ Deckung des verbleibenden Bedarfs aus erneuerbaren Energien bis 2035 naturverträglich, ressourcenschonend und in Hand der Bürger*innen (Sonne, Wind, Geothermie, in geringerem Umfang Wasserkraft, Gezeiten, Bioenergie)
▪ Sektorenkopplung und Speicherung.
Windenergie ist in Deutschland bezogen auf den Flächenverbrauch und die Kosten die effektivste Erzeugungsmöglichkeit und unverzichtbar für eine rasche, kostengünstige Energiewende und damit die Senkung der Treibhausgasemissionen. In einem effektiven Mix der erneuerbaren Energieerzeugung muss sie einen wesentlichen Bestandteil darstellen.
Deutschland befindet sich mitten in der Energiewende. Darum werden in letzter Zeit und aktuell, im Sommer 2024, viele Regelungen im Bereich der Erneuerbaren Energien geändert. Laut den Plänen der Bundesregierung sollen im Jahr 2030 80 % des Strombedarfs aus erneuerbaren Energien stammen, bald darauf 100 %. Dazu sind Ausbaupfade für Solar-, Windenergie und Biomasse festgelegt. Von 61 GW installierter Leistung im Jahr 2023 soll der Ausbau der Windenergie an Land auf 160 GW im Jahr 2040 ansteigen und dann gleichbleiben.
Den Prozess des Ausbaus der Windkraft gilt es nun zu beschleunigen und unter Berücksichtigung ökologischer sowie partizipativer Gesichtspunkte umzusetzen. Damit kein Bundesland sich vor seiner Verantwortung drückt, verpflichten seit 2023 bundespolitische Vorgaben alle dazu, im Durchschnitt 2 % der Landesfläche für Windkraftenergie auszuweisen. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass 98 % Deutschlands frei von Windenergieplanungen bleiben. Auch MecklenburgVorpommern muss seinen Beitrag leisten mit 2,1 % Landesfläche für Windparks, was ca. 49.000 ha entspricht.
Dabei ist dem BUND bewusst, dass Kompromisse bei Abwägung aller öffentlichen Interessen miteinander auch mit Abstrichen einhergehen werden. Private Interessen müssen bei den überwiegenden, untereinander teils konkurrierenden öffentlichen Interessen an Klimaschutz und Naturschutz zurücktreten. Ein Ausbau der Windenergie ist zur Stabilisierung der Umwelt, auch als unsere Lebensgrundlage, zwingend. Ohne gelingenden Klimaschutz werden die Bemühungen im Naturschutz, besonders Artenschutz, scheitern. Bei der Suche nach konfliktarmen, mit dem Naturschutz vereinbaren Gebieten für Windparks sind die Anforderungen insbesondere zum Schutz von Vögeln und Fledermäusen und ihrer Lebensräume sowie die Erhaltung wertvoller ungestörter Flächen von besonderer Bedeutung konsequent zu berücksichtigen.
Der BUND MV begrüßt daher folgende landesweite Ausschlusskriterien durch den Planungserlass Wind-an-Land:
✓ Naturschutzgebiete, Nationalparke, Biosphärenreservate
✓ Europäische Vogelschutzgebiete (Teil von Natura 2000)
✓ Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion; zusammenhängende Waldgebiete ≥ 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen
✓ gesetzlich geschützte Biotope ab 5 ha Größe
✓ Vorranggebiete Naturschutz und Landschaftspflege
✓ tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha
✓ Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten
✓ Zentraler Prüfbereich des Schreiadlers (d.h. 3.000 m)
✓ Binnengewässer aller Ordnungen
✓ Überschwemmungsgebiete
✓ Innere Schutzzonen von Trinkwasserschutzgebieten
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
2829 |
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BUND Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
ID: 5339
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nicht zugeordnet
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Der BUND MV fordert für naturverträglichen Ausbau der Windenergie
• einen schnellen und naturverträglichen Ausbau der Windenergie
• eine rechtsverbindliche Begrenzung der installierten Leistung für Windenergie auf 11.000 MW und zugleich maximal 2,1 % der Landesfläche (dies entspricht ca. 49.000 ha mit ca. 2.700 WEA mit durchschnittlich 4 MW, zukünftig kann dieselbe Gesamtleistung mit weniger Anlagen installiert werden). Die Bevölkerung braucht eine Absicherung, dass es nicht immer mehr Anlagen werden. Nach der Phase des beschleunigten Zubaus bis 2040 muss die Neuinanspruchnahme von Flächen beendet sein.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Teilfortschreibung muss den seit 2022 geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen. Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Anlagen im Außenbereich allgemein zulässig. Mit In-Kraft-Treten dieser Teilfortschreibung soll wieder eine wirksame raumordnerische Steuerung der Windenergienutzung in Westmecklenburg erzielt werden. Außerhalb der Vorranggebiete sind Windenergieanlagen dann nicht mehr privilegiert, sondern sind nur noch im Einzelfall als „sonstige Vorhaben im Außenbereich“ zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Diese Rechtsfolge tritt nur dann ein, wenn das entsprechende regionale Teilflächenziel erreicht wird (vgl. § 249 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB und § 2 WindBG). Die Festlegung eines Verbots von Windenergieanlagen außerhalb der Vorranggebiete ist demnach nicht mehr möglich. |
2830 |
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Natur- und Umweltschutz Griese Gegend e.V.
ID: 5340
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nicht zugeordnet
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hiermit übersenden wir Ihnen die beigefügte Stellungnahme des Vereins "Natur- und Umweltschutz Griese Gegend e.V." im Rahmen der vierten Stufe des
Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 des RREP WM und bitten um Berücksichtigung.
In den beigefügten Anlagen wird die besondere Bedeutung des Naturraumes als Rastbiotop für besonders geschützten nordische Schwäne deutlich.
im Rahmen der „4“. Öffentlichkeitsbeteiligung macht der Verein „Natur und Umwelt Griese Gegend e.V.“ folgende Einwendungen geltend:
Lokale und teilregionale Häufung von Vorranggebieten Windenergie bedroht Häufung von Rast- und Schlafstätten von Zugvögeln
Der genannte Entwurf sieht eine übermäßige lokale und teilregionale Häufung von Vorranggebieten Windenergie mit der dazugehörigen Infrastruktur in der „Griesen Gegend“ (historischer Landschaftsraum südwestlich von Ludwigslust) vor, indem 7,3% der Fläche der 8 betroffenen Gemeinden als Vorranggebiete ausgewiesen werden sollen, entsprechend 8,9% der gesamten geplanten Vorranggebiete der Region Westmecklenburg. Schon das Ziel des Planungsverbandes Westmecklenburg, nicht nur die vom Bund vorgeschriebenen 1,4% bis 2027 und 2,1% bis 2032 zu erfüllen, sondern bereits jetzt 2,2% Vorranggebiete in Westmecklenburg auszuweisen, halten wir für unnötige Voreile, die wir ablehnen - zumal auf Seite 41 ausgedrückt wird, dass „behutsam verdichtet und wenige neue Freiräume erschlossen werden“.
In der Griesen Gegend kommt noch ein weiterer Aspekt hinzu:
Über Mecklenburg-Vorpommern führt seit langer Zeit ein breiter Vogelzugkorridor für geschützte Vögel wie Kraniche, nordische Schwäne, Wildgänse, Kiebitze, Schwarz- und Weißstörche und Singvögel von Südwest nach Nordost. Die Griese Gegend liegt mitten darin und wird an vielen Orten von den Vögeln als Rast- und Schlafgebiet und zur Nahrungssuche genutzt.
Im Rahmen eines europaweiten Projektes wurden in den vergangenen Jahren in der Griesen Gegend durch eine Arbeitsgruppe unter Leitung von St. Hollerbach und H.Eggers an 5 Stichtagen zwischen Oktober und April die Zahlen der Zwergschwäne erfasst. Dabei zeigt sich eine Anhäufung der Rast- und Schlafgebiete genau in dem Gebiet, das nun für eine besondere Anhäufung von Windkraft vorgesehen ist. An anderen Tagen haben wir noch sehr viel höhere Zahlen, auch für Kraniche, Singschwäne, Kiebitze und Singvögel, beobachtet.
Als Verein, der sich für den Naturschutz engagiert, lehnen wir Windkraft und großflächige Solaranlagen im gesamten Vogelzugkorridor entschieden ab, weil sie den Vogelzug massiv stören und gefährden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Vogelzugzonen sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht.
"Rastgebiete (Land) für Wat- und Wasservögel mit sehr hoher Bedeutung" sind bereits als Abwägungskriterium festgelegt. Eine Prüfung der Betroffenheit von Rastgebieten erfolgt zudem im Umweltbericht. |
736 |
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Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ostsee
ID: 7022
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Karte
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Die Belange der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes werden von dem o. g. Vorhaben grundsätzlich nicht berührt.
Zur Wahrung meiner Belange bitte ich folgendes in den Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie aufzunehmen:
Anlagen und ortsfeste Einrichtungen aller Art dürfen gemäß S 34 Abs. (4) des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) in der jeweils gültigen Fassung weder durch ihre Ausgestaltung noch durch ihren Betrieb zu Verwechslungen mit Schifffahrtszeichen Anlass geben, deren Wirkung beeinträchtigen, deren Betrieb behindern oder die Schiffsführer durch Blendwirkungen, Spiegelungen oder anders irreführen oder behindern.
Wirtschaftswerbung in Verbindung mit Schifffahrtszeichen ist unzulässig.
Von der Wasserstraße aus sollen ferner weder rote, gelbe, grüne, blaue Noch mit Natriumdampf-Niederdrucklampen direkt leuchtende oder indirekt beleuchtete Flächen sichtbar sein.
Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) - vertreten durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ostsee - ist in Bezug auf Funk-, Radar- und Übertragungsstrecken der WSV bei der Einzelplanung der Windenergieanlagen nachfolgender Standort zu beteiligen:
1 . Eignungsgebiete:
17/24 Neuburg/Hagebök/Zarnekow
16/24 Hornstorf/Kartlow
07/24 Grevesmühlen/Santow
06/24 Dassow/Groß Voigtshagen/Roggenstorf
03/24 Schönberg/Kleinbünsdorf
04/24 Menzendorf/Grieben
05/24 Grieben
08/24 Bernstorf/Wotenitz
1 3/24 Groß Pravtshagen
2. „Standortflächen gemäß RREP WM 2011 („Altgebiete""):
- Nr. 1 Sülsdorf
Nr. 3 Neuenhagen
Nr. 4 Gägelow
Nr. 7 Upahl
- Nr. 9 Harmshagen
- Nr. 15 Hoppenrade
Ich bitte meine Auflagen im o.a. Entwurf zu berücksichtigen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die in der Stellungnahme genannten Hinweise zum Schutz der Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung sind nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung und sind ggf. im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Darüber hinaus dient die Teilfortschreibung nicht dazu, fachgesetzliche Regelungen zu wiederholen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 17/24 Neuburg stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 17/24 Neuburg bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1975 |
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Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ostsee
ID: 7022
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Karte
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Die Belange der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes werden von dem o. g. Vorhaben grundsätzlich nicht berührt.
Zur Wahrung meiner Belange bitte ich folgendes in den Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie aufzunehmen:
Anlagen und ortsfeste Einrichtungen aller Art dürfen gemäß S 34 Abs. (4) des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) in der jeweils gültigen Fassung weder durch ihre Ausgestaltung noch durch ihren Betrieb zu Verwechslungen mit Schifffahrtszeichen Anlass geben, deren Wirkung beeinträchtigen, deren Betrieb behindern oder die Schiffsführer durch Blendwirkungen, Spiegelungen oder anders irreführen oder behindern.
Wirtschaftswerbung in Verbindung mit Schifffahrtszeichen ist unzulässig.
Von der Wasserstraße aus sollen ferner weder rote, gelbe, grüne, blaue Noch mit Natriumdampf-Niederdrucklampen direkt leuchtende oder indirekt beleuchtete Flächen sichtbar sein.
Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) - vertreten durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ostsee - ist in Bezug auf Funk-, Radar- und Übertragungsstrecken der WSV bei der Einzelplanung der Windenergieanlagen nachfolgender Standort zu beteiligen:
1 . Eignungsgebiete:
17/24 Neuburg/Hagebök/Zarnekow
16/24 Hornstorf/Kartlow
07/24 Grevesmühlen/Santow
06/24 Dassow/Groß Voigtshagen/Roggenstorf
03/24 Schönberg/Kleinbünsdorf
04/24 Menzendorf/Grieben
05/24 Grieben
08/24 Bernstorf/Wotenitz
13/24 Groß Pravtshagen
2. „Standortflächen gemäß RREP WM 2011 („Altgebiete""):
- Nr. 1 Sülsdorf
Nr. 3 Neuenhagen
Nr. 4 Gägelow
Nr. 7 Upahl
- Nr. 9 Harmshagen
- Nr. 15 Hoppenrade
Ich bitte meine Auflagen im o.a. Entwurf zu berücksichtigen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 16/24 Rohlstorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass erhebliche Konflikte mit den Belangen des Denkmalschutzes in Bezug auf das UNESCO-Weltkulturerbe "Altstadt Wismar" zu befürchten sind. Dem Vorranggebiet steht daher das Abwägungskriterium "Denkmalschutz" entgegen. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1976 |
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Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ostsee
ID: 7022
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Karte
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Die Belange der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes werden von dem o. g. Vorhaben grundsätzlich nicht berührt.
Zur Wahrung meiner Belange bitte ich folgendes in den Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie aufzunehmen:
Anlagen und ortsfeste Einrichtungen aller Art dürfen gemäß S 34 Abs. (4) des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) in der jeweils gültigen Fassung weder durch ihre Ausgestaltung noch durch ihren Betrieb zu Verwechslungen mit Schifffahrtszeichen Anlass geben, deren Wirkung beeinträchtigen, deren Betrieb behindern oder die Schiffsführer durch Blendwirkungen, Spiegelungen oder anders irreführen oder behindern.
Wirtschaftswerbung in Verbindung mit Schifffahrtszeichen ist unzulässig.
Von der Wasserstraße aus sollen ferner weder rote, gelbe, grüne, blaue Noch mit Natriumdampf-Niederdrucklampen direkt leuchtende oder indirekt beleuchtete Flächen sichtbar sein.
Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) - vertreten durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ostsee - ist in Bezug auf Funk-, Radar- und Übertragungsstrecken der WSV bei der Einzelplanung der Windenergieanlagen nachfolgender Standort zu beteiligen:
1 . Eignungsgebiete:
17/24 Neuburg/Hagebök/Zarnekow
16/24 Hornstorf/Kartlow
07/24 Grevesmühlen/Santow
06/24 Dassow/Groß Voigtshagen/Roggenstorf
03/24 Schönberg/Kleinbünsdorf
04/24 Menzendorf/Grieben
05/24 Grieben
08/24 Bernstorf/Wotenitz
13/24 Groß Pravtshagen
2. „Standortflächen gemäß RREP WM 2011 („Altgebiete""):
- Nr. 1 Sülsdorf
Nr. 3 Neuenhagen
Nr. 4 Gägelow
Nr. 7 Upahl
- Nr. 9 Harmshagen
- Nr. 15 Hoppenrade
Ich bitte meine Auflagen im o.a. Entwurf zu berücksichtigen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die in der Stellungnahme genannten Hinweise zum Schutz der Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung sind nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung und sind ggf. im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Darüber hinaus dient die Teilfortschreibung nicht dazu, fachgesetzliche Regelungen zu wiederholen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 07/24 Grevesmühlen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 07/24 Grevesmühlen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1977 |
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Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ostsee
ID: 7022
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Karte
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Die Belange der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes werden von dem o. g. Vorhaben grundsätzlich nicht berührt.
Zur Wahrung meiner Belange bitte ich folgendes in den Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie aufzunehmen:
Anlagen und ortsfeste Einrichtungen aller Art dürfen gemäß S 34 Abs. (4) des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) in der jeweils gültigen Fassung weder durch ihre Ausgestaltung noch durch ihren Betrieb zu Verwechslungen mit Schifffahrtszeichen Anlass geben, deren Wirkung beeinträchtigen, deren Betrieb behindern oder die Schiffsführer durch Blendwirkungen, Spiegelungen oder anders irreführen oder behindern.
Wirtschaftswerbung in Verbindung mit Schifffahrtszeichen ist unzulässig.
Von der Wasserstraße aus sollen ferner weder rote, gelbe, grüne, blaue Noch mit Natriumdampf-Niederdrucklampen direkt leuchtende oder indirekt beleuchtete Flächen sichtbar sein.
Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) - vertreten durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ostsee - ist in Bezug auf Funk-, Radar- und Übertragungsstrecken der WSV bei der Einzelplanung der Windenergieanlagen nachfolgender Standort zu beteiligen:
1 . Eignungsgebiete:
17/24 Neuburg/Hagebök/Zarnekow
16/24 Hornstorf/Kartlow
07/24 Grevesmühlen/Santow
06/24 Dassow/Groß Voigtshagen/Roggenstorf
03/24 Schönberg/Kleinbünsdorf
04/24 Menzendorf/Grieben
05/24 Grieben
08/24 Bernstorf/Wotenitz
13/24 Groß Pravtshagen
2. „Standortflächen gemäß RREP WM 2011 („Altgebiete""):
- Nr. 1 Sülsdorf
Nr. 3 Neuenhagen
Nr. 4 Gägelow
Nr. 7 Upahl
- Nr. 9 Harmshagen
- Nr. 15 Hoppenrade
Ich bitte meine Auflagen im o.a. Entwurf zu berücksichtigen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1978 |
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Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ostsee
ID: 7022
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Karte
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Die Belange der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes werden von dem o. g. Vorhaben grundsätzlich nicht berührt.
Zur Wahrung meiner Belange bitte ich folgendes in den Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie aufzunehmen:
Anlagen und ortsfeste Einrichtungen aller Art dürfen gemäß S 34 Abs. (4) des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) in der jeweils gültigen Fassung weder durch ihre Ausgestaltung noch durch ihren Betrieb zu Verwechslungen mit Schifffahrtszeichen Anlass geben, deren Wirkung beeinträchtigen, deren Betrieb behindern oder die Schiffsführer durch Blendwirkungen, Spiegelungen oder anders irreführen oder behindern.
Wirtschaftswerbung in Verbindung mit Schifffahrtszeichen ist unzulässig.
Von der Wasserstraße aus sollen ferner weder rote, gelbe, grüne, blaue Noch mit Natriumdampf-Niederdrucklampen direkt leuchtende oder indirekt beleuchtete Flächen sichtbar sein.
Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) - vertreten durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ostsee - ist in Bezug auf Funk-, Radar- und Übertragungsstrecken der WSV bei der Einzelplanung der Windenergieanlagen nachfolgender Standort zu beteiligen:
1 . Eignungsgebiete:
17/24 Neuburg/Hagebök/Zarnekow
16/24 Hornstorf/Kartlow
07/24 Grevesmühlen/Santow
06/24 Dassow/Groß Voigtshagen/Roggenstorf
03/24 Schönberg/Kleinbünsdorf
04/24 Menzendorf/Grieben
05/24 Grieben
08/24 Bernstorf/Wotenitz
13/24 Groß Pravtshagen
2. „Standortflächen gemäß RREP WM 2011 („Altgebiete""):
- Nr. 1 Sülsdorf
Nr. 3 Neuenhagen
Nr. 4 Gägelow
Nr. 7 Upahl
- Nr. 9 Harmshagen
- Nr. 15 Hoppenrade
Ich bitte meine Auflagen im o.a. Entwurf zu berücksichtigen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die in der Stellungnahme genannten Hinweise zum Schutz der Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung sind nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung und sind ggf. im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Darüber hinaus dient die Teilfortschreibung nicht dazu, fachgesetzliche Regelungen zu wiederholen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 03/24 Schönberg stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 03/24 Schönberg bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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1979 |
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Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ostsee
ID: 7022
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Karte
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Die Belange der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes werden von dem o. g. Vorhaben grundsätzlich nicht berührt.
Zur Wahrung meiner Belange bitte ich folgendes in den Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie aufzunehmen:
Anlagen und ortsfeste Einrichtungen aller Art dürfen gemäß S 34 Abs. (4) des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) in der jeweils gültigen Fassung weder durch ihre Ausgestaltung noch durch ihren Betrieb zu Verwechslungen mit Schifffahrtszeichen Anlass geben, deren Wirkung beeinträchtigen, deren Betrieb behindern oder die Schiffsführer durch Blendwirkungen, Spiegelungen oder anders irreführen oder behindern.
Wirtschaftswerbung in Verbindung mit Schifffahrtszeichen ist unzulässig.
Von der Wasserstraße aus sollen ferner weder rote, gelbe, grüne, blaue Noch mit Natriumdampf-Niederdrucklampen direkt leuchtende oder indirekt beleuchtete Flächen sichtbar sein.
Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) - vertreten durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ostsee - ist in Bezug auf Funk-, Radar- und Übertragungsstrecken der WSV bei der Einzelplanung der Windenergieanlagen nachfolgender Standort zu beteiligen:
1 . Eignungsgebiete:
17/24 Neuburg/Hagebök/Zarnekow
16/24 Hornstorf/Kartlow
07/24 Grevesmühlen/Santow
06/24 Dassow/Groß Voigtshagen/Roggenstorf
03/24 Schönberg/Kleinbünsdorf
04/24 Menzendorf/Grieben
05/24 Grieben
08/24 Bernstorf/Wotenitz
13/24 Groß Pravtshagen
2. „Standortflächen gemäß RREP WM 2011 („Altgebiete""):
- Nr. 1 Sülsdorf
Nr. 3 Neuenhagen
Nr. 4 Gägelow
Nr. 7 Upahl
- Nr. 9 Harmshagen
- Nr. 15 Hoppenrade
Ich bitte meine Auflagen im o.a. Entwurf zu berücksichtigen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 04/24 Menzendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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1980 |
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Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ostsee
ID: 7022
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Karte
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Die Belange der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes werden von dem o. g. Vorhaben grundsätzlich nicht berührt.
Zur Wahrung meiner Belange bitte ich folgendes in den Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie aufzunehmen:
Anlagen und ortsfeste Einrichtungen aller Art dürfen gemäß S 34 Abs. (4) des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) in der jeweils gültigen Fassung weder durch ihre Ausgestaltung noch durch ihren Betrieb zu Verwechslungen mit Schifffahrtszeichen Anlass geben, deren Wirkung beeinträchtigen, deren Betrieb behindern oder die Schiffsführer durch Blendwirkungen, Spiegelungen oder anders irreführen oder behindern.
Wirtschaftswerbung in Verbindung mit Schifffahrtszeichen ist unzulässig.
Von der Wasserstraße aus sollen ferner weder rote, gelbe, grüne, blaue Noch mit Natriumdampf-Niederdrucklampen direkt leuchtende oder indirekt beleuchtete Flächen sichtbar sein.
Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) - vertreten durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ostsee - ist in Bezug auf Funk-, Radar- und Übertragungsstrecken der WSV bei der Einzelplanung der Windenergieanlagen nachfolgender Standort zu beteiligen:
1 . Eignungsgebiete:
17/24 Neuburg/Hagebök/Zarnekow
16/24 Hornstorf/Kartlow
07/24 Grevesmühlen/Santow
06/24 Dassow/Groß Voigtshagen/Roggenstorf
03/24 Schönberg/Kleinbünsdorf
04/24 Menzendorf/Grieben
05/24 Grieben
08/24 Bernstorf/Wotenitz
13/24 Groß Pravtshagen
2. „Standortflächen gemäß RREP WM 2011 („Altgebiete""):
- Nr. 1 Sülsdorf
Nr. 3 Neuenhagen
Nr. 4 Gägelow
Nr. 7 Upahl
- Nr. 9 Harmshagen
- Nr. 15 Hoppenrade
Ich bitte meine Auflagen im o.a. Entwurf zu berücksichtigen.
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Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die in der Stellungnahme genannten Hinweise zum Schutz der Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung sind nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung und sind ggf. im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Darüber hinaus dient die Teilfortschreibung nicht dazu, fachgesetzliche Regelungen zu wiederholen.
Das Vorranggebiet 05/24 Grieben Ost wird im Süden vom Nahbereich eines nach Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG geschützten Wespenbussardhorstes überlagert, der von der zuständigen Fachbehörde bestätigt wurde. Im Rahmen der Umweltprüfung wurde festgestellt, dass eine Reduzierung des Vorranggebiets aus Gründen des gesetzlichen Artenschutzes erforderlich ist, da davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Das Vorranggebiet 05/24 Grieben Ost wird daher im Süden reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 05/24 Grieben Ost stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 05/24 Grieben Ost bestätigt. |
1981 |
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Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ostsee
ID: 7022
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Die Belange der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes werden von dem o. g. Vorhaben grundsätzlich nicht berührt.
Zur Wahrung meiner Belange bitte ich folgendes in den Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie aufzunehmen:
Anlagen und ortsfeste Einrichtungen aller Art dürfen gemäß S 34 Abs. (4) des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) in der jeweils gültigen Fassung weder durch ihre Ausgestaltung noch durch ihren Betrieb zu Verwechslungen mit Schifffahrtszeichen Anlass geben, deren Wirkung beeinträchtigen, deren Betrieb behindern oder die Schiffsführer durch Blendwirkungen, Spiegelungen oder anders irreführen oder behindern.
Wirtschaftswerbung in Verbindung mit Schifffahrtszeichen ist unzulässig.
Von der Wasserstraße aus sollen ferner weder rote, gelbe, grüne, blaue Noch mit Natriumdampf-Niederdrucklampen direkt leuchtende oder indirekt beleuchtete Flächen sichtbar sein.
Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) - vertreten durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ostsee - ist in Bezug auf Funk-, Radar- und Übertragungsstrecken der WSV bei der Einzelplanung der Windenergieanlagen nachfolgender Standort zu beteiligen:
1 . Eignungsgebiete:
17/24 Neuburg/Hagebök/Zarnekow
16/24 Hornstorf/Kartlow
07/24 Grevesmühlen/Santow
06/24 Dassow/Groß Voigtshagen/Roggenstorf
03/24 Schönberg/Kleinbünsdorf
04/24 Menzendorf/Grieben
05/24 Grieben
08/24 Bernstorf/Wotenitz
13/24 Groß Pravtshagen
2. „Standortflächen gemäß RREP WM 2011 („Altgebiete""):
- Nr. 1 Sülsdorf
Nr. 3 Neuenhagen
Nr. 4 Gägelow
Nr. 7 Upahl
- Nr. 9 Harmshagen
- Nr. 15 Hoppenrade
Ich bitte meine Auflagen im o.a. Entwurf zu berücksichtigen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die in der Stellungnahme genannten Hinweise zum Schutz der Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung sind nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung und sind ggf. im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Darüber hinaus dient die Teilfortschreibung nicht dazu, fachgesetzliche Regelungen zu wiederholen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 08/24 Questin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 08/24 Questin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1982 |
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Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ostsee
ID: 7022
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Die Belange der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes werden von dem o. g. Vorhaben grundsätzlich nicht berührt.
Zur Wahrung meiner Belange bitte ich folgendes in den Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie aufzunehmen:
Anlagen und ortsfeste Einrichtungen aller Art dürfen gemäß S 34 Abs. (4) des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) in der jeweils gültigen Fassung weder durch ihre Ausgestaltung noch durch ihren Betrieb zu Verwechslungen mit Schifffahrtszeichen Anlass geben, deren Wirkung beeinträchtigen, deren Betrieb behindern oder die Schiffsführer durch Blendwirkungen, Spiegelungen oder anders irreführen oder behindern.
Wirtschaftswerbung in Verbindung mit Schifffahrtszeichen ist unzulässig.
Von der Wasserstraße aus sollen ferner weder rote, gelbe, grüne, blaue Noch mit Natriumdampf-Niederdrucklampen direkt leuchtende oder indirekt beleuchtete Flächen sichtbar sein.
Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) - vertreten durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ostsee - ist in Bezug auf Funk-, Radar- und Übertragungsstrecken der WSV bei der Einzelplanung der Windenergieanlagen nachfolgender Standort zu beteiligen:
1 . Eignungsgebiete:
17/24 Neuburg/Hagebök/Zarnekow
16/24 Hornstorf/Kartlow
07/24 Grevesmühlen/Santow
06/24 Dassow/Groß Voigtshagen/Roggenstorf
03/24 Schönberg/Kleinbünsdorf
04/24 Menzendorf/Grieben
05/24 Grieben
08/24 Bernstorf/Wotenitz
13/24 Groß Pravtshagen
2. „Standortflächen gemäß RREP WM 2011 („Altgebiete""):
- Nr. 1 Sülsdorf
Nr. 3 Neuenhagen
Nr. 4 Gägelow
Nr. 7 Upahl
- Nr. 9 Harmshagen
- Nr. 15 Hoppenrade
Ich bitte meine Auflagen im o.a. Entwurf zu berücksichtigen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die in der Stellungnahme genannten Hinweise zum Schutz der Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung sind nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung und sind ggf. im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Darüber hinaus dient die Teilfortschreibung nicht dazu, fachgesetzliche Regelungen zu wiederholen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 13/24 Groß Pravtshagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 13/24 Groß Pravtshagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1983 |
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Stadt Wittenburg
ID: 7031
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Karte
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Die Stadtvertretung der Stadt Wittenburg hat auf ihrer Sitzung am 21.08.2024 zum o.g. Beteiligungsverfahren nach Beratung nachfolgende Beschlussfassung getroffen:
Die Stadt Wittenburg spricht sich gegen die Ausweisung der Vorranggebiete Nr. 27/24 — Parum, 33/24 — Waschow, 34/24 - Kogel, 40/24 — Vellahn und gegen die Erweiterung des Vorranggebietes Nr. 41/24 — Kloddram gemäß dem ausliegenden Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM) Teilfortschreibung für das Kapitel 6.5 Energie und des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichtes für die vierte Stufe des Beteiligungsverfahrens aus.
Begründung:
Die geplanten Vorranggebiete befinden sich laut dem regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg (RREP WM ) 2011 in einem Tourismusentwicklungsraum. In diesem Räumen soll der Zielsetzung folgend, der Eignung, Sicherung und Funktion für Tourismus und Erholung besonderes Gewicht beigemessen werden. Darüber hinaus sollen die Voraussetzungen für die touristische Entwicklung stärker genutzt und zusätzliche touristische Angebote geschaffen werden.
Bereits im Jahr 2017 hat die Stadt Wittenburg federführend und gemeinsam mit dem Amt Stralendorf, Amt Hagenow-Land, Amt Zarrentin, der Gemeinde Wittendörp und den Städten Boizenburg, Lübtheen, Ludwigslust, Schwerin, dem Biosphärenreservatsamt Schaalsee Elbe, dem Tourismusverband MV, der Wirtschaftsfördergesellschaf Südwestmecklenburg und der Wittenburg Village GmbH das interregionale Tourismuskonzept „S 3 - Se(h)en-Shopping-Spaß"" erstellt. Das 2018 fertiggestellte Konzept wird seit 2019 über das Regionalmanagement des Landkreises Ludwigslust-Parchim umgesetzt.
Im Gleichschritt hat die Stadt Wittenburg mit dem Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nummer 28 der Stadt Wittenburg „Wittenburg Village"" die bauplanungsrechtliche Voraussetzung zur Umsetzung des einzigarten Vorhabens „Wittenburg Village"" geschaffen.
Sowohl das S 3-Konzept als auch das Wittenburg Village stellen einzigartige Projekte in Mecklenburg-Vorpommern dar die im Einklang mit der Landestourismuskonzeption entwickelt werden.
Durch die räumliche Nähe der Vorranggebiete und erstmalig auch die direkte Betroffenheit des Amtes Wittenburg mit dem Vorranggebiet Nr. 33/24 — Waschow, wird die Realisierung des interkommunalen Tourismuskonzeptes in seinen Potenzialen und Multiplikatoren sehr stark beeinträchtigt und die regionale touristische Entwicklung stark gefährdet. Dies begründet sich allein schon durch die Tatsache, dass das Tourismuskonzept S3 besonderes Augenmerk auf das Leitthema „NaturGenuss"" legt. Hierunter fallen die Leitprodukte Rad/E-Bike, Natur und Umwelt sowie Hofkultur. Eben dieses Leitziel, von insgesamt drei Leitzielen, wird durch die geplanten Vorranggebiete nur noch schwerlich umsetzbar sein.
Aus dem Planungskonzept Nummer 3.1 Tourismusschwerpunkträume wird die Bedeutung des Tourismus für die Wirtschaftsleistung und die Beschäftigung in Mecklenburg-Vorpommern unterstrichen. Diese Räume sollen durch den Programmsatz 4.6 (6) Landesraumentwicklungsprogramm (LEP M-V) 2016 nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden. Die Auffassung, dass Windenergie und Tourismus sich nicht gegenseitig ausschließen, teilen wir nicht. Insbesondere in Bezug auf den Teil III unter Absatz f vermerkten Hinweis, dass der Flächenbeitragswert derzeit bei 2,8% liegt und damit über dem Ziel von 2,1% ist die Inanspruchnahme unseres Tourismusraumes für ein Vorranggebiet nicht nachvollziehbar. Die Analyse im Rahmen der Erstellung des Tourismuskonzeptes S3 hat klar gezeigt, dass in dem Gebiet und auch darüber hinaus in den anderen beteiligten Ämtern des S3-Konzeptes ein großes Potenzial steckt, wenn besonderes Augenmerk auf die Natur und das Erlebnis in der Natur gelegt wird. In der Abwägung zur dritten Beteiligungsstufe werden die Auswirkungen auf die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft ebenfalls bestätigt. Unter diesem Aspekt kann die Stadt Wittenburg insbesondere der Ausweisung des Vorranggebietes Nr. 33/24 — Waschow nicht zustimmen.
Den Grundsätzen der Raumordnung folgend, soll die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie in bereits vorbelasteten Gebieten erfolgen. Diese sind für die Stadt Wittenburg entweder historisch gewachsen, wie die Bundesautobahn 24, oder durch übergeordnete Planverfahren entstanden, wie bspw. die 380- und die 110-KV-Leitung. Durch das Hinzutreten weiterer Vorhaben, hier insbesondere von raumbedeutsamen Windkraftanlagen in ausgewiesenen Vorranggebieten, wird die Belastung zusätzlich verstärkt. Hinzu kommt, dass der Amtsbereich des Amtes Wittenburg bereits mit anderen Formen der Erzeugung regenerativer Energien (Biogasanlagen und PV-Anlagen) vorbelastet ist. Negative Auswirkungen, die hieraus entstehen, können nur schwer kompensiert werden und würden sich sehr nachteilig auf die Entwicklung der Stadt Wittenburg und darüber hinaus auf die gesamte Region auswirken.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Windenergieanlagen können die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft beeinträchtigen. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Erholungsräume als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Tourismusschwerpunkträume", "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Schutz der Erholungsfunktion von Natur und Landschaft im Siedlungsumfeld bei. Der Schutz der Erholungsmöglichkeiten in Natur und Landschaft ist damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 27/24 Parum stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 27/24 Parum bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Stadt Wittenburg
ID: 7031
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Karte
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"Die Stadtvertretung der Stadt Wittenburg hat auf ihrer Sitzung am 21.08.2024 zum o.g. Beteiligungsverfahren nach Beratung nachfolgende Beschlussfassung getroffen:
Die Stadt Wittenburg spricht sich gegen die Ausweisung der Vorranggebiete Nr. 27/24 — Parum, 33/24 — Waschow, 34/24 - Kogel, 40/24 — Vellahn und gegen die Erweiterung des Vorranggebietes Nr. 41/24 — Kloddram gemäß dem ausliegenden Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM) Teilfortschreibung für das Kapitel 6.5 Energie und des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichtes für die vierte Stufe des Beteiligungsverfahrens aus.
Begründung:
Die geplanten Vorranggebiete befinden sich laut dem regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg (RREP WM ) 2011 in einem Tourismusentwicklungsraum. In diesem Räumen soll der Zielsetzung folgend, der Eignung, Sicherung und Funktion für Tourismus und Erholung besonderes Gewicht beigemessen werden. Darüber hinaus sollen die Voraussetzungen für die touristische Entwicklung stärker genutzt und zusätzliche touristische Angebote geschaffen werden.
Bereits im Jahr 2017 hat die Stadt Wittenburg federführend und gemeinsam mit dem Amt Stralendorf, Amt Hagenow-Land, Amt Zarrentin, der Gemeinde Wittendörp und den Städten Boizenburg, Lübtheen, Ludwigslust, Schwerin, dem Biosphärenreservatsamt Schaalsee Elbe, dem Tourismusverband MV, der Wirtschaftsfördergesellschaf Südwestmecklenburg und der Wittenburg Village GmbH das interregionale Tourismuskonzept „S 3 - Se(h)en-Shopping-Spaß"" erstellt. Das 2018 fertiggestellte Konzept wird seit 2019 über das Regionalmanagement des Landkreises Ludwigslust-Parchim umgesetzt.
Im Gleichschritt hat die Stadt Wittenburg mit dem Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nummer 28 der Stadt Wittenburg „Wittenburg Village"" die bauplanungsrechtliche Voraussetzung zur Umsetzung des einzigarten Vorhabens „Wittenburg Village"" geschaffen.
Sowohl das S 3-Konzept als auch das Wittenburg Village stellen einzigartige Projekte in Mecklenburg-Vorpommern dar die im Einklang mit der Landestourismuskonzeption entwickelt werden.
Durch die räumliche Nähe der Vorranggebiete und erstmalig auch die direkte Betroffenheit des Amtes Wittenburg mit dem Vorranggebiet Nr. 33/24 — Waschow, wird die Realisierung des interkommunalen Tourismuskonzeptes in seinen Potenzialen und Multiplikatoren sehr stark beeinträchtigt und die regionale touristische Entwicklung stark gefährdet. Dies begründet sich allein schon durch die Tatsache, dass das Tourismuskonzept S3 besonderes Augenmerk auf das Leitthema „NaturGenuss"" legt. Hierunter fallen die Leitprodukte Rad/E-Bike, Natur und Umwelt sowie Hofkultur. Eben dieses Leitziel, von insgesamt drei Leitzielen, wird durch die geplanten Vorranggebiete nur noch schwerlich umsetzbar sein.
Aus dem Planungskonzept Nummer 3.1 Tourismusschwerpunkträume wird die Bedeutung des Tourismus für die Wirtschaftsleistung und die Beschäftigung in Mecklenburg-Vorpommern unterstrichen. Diese Räume sollen durch den Programmsatz 4.6 (6) Landesraumentwicklungsprogramm (LEP M-V) 2016 nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden. Die Auffassung, dass Windenergie und Tourismus sich nicht gegenseitig ausschließen, teilen wir nicht. Insbesondere in Bezug auf den Teil III unter Absatz f vermerkten Hinweis, dass der Flächenbeitragswert derzeit bei 2,8% liegt und damit über dem Ziel von 2,1% ist die Inanspruchnahme unseres Tourismusraumes für ein Vorranggebiet nicht nachvollziehbar. Die Analyse im Rahmen der Erstellung des Tourismuskonzeptes S3 hat klar gezeigt, dass in dem Gebiet und auch darüber hinaus in den anderen beteiligten Ämtern des S3-Konzeptes ein großes Potenzial steckt, wenn besonderes Augenmerk auf die Natur und das Erlebnis in der Natur gelegt wird. In der Abwägung zur dritten Beteiligungsstufe werden die Auswirkungen auf die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft ebenfalls bestätigt. Unter diesem Aspekt kann die Stadt Wittenburg insbesondere der Ausweisung des Vorranggebietes Nr. 33/24 — Waschow nicht zustimmen.
Den Grundsätzen der Raumordnung folgend, soll die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie in bereits vorbelasteten Gebieten erfolgen. Diese sind für die Stadt Wittenburg entweder historisch gewachsen, wie die Bundesautobahn 24, oder durch übergeordnete Planverfahren entstanden, wie bspw. die 380- und die 110-KV-Leitung. Durch das Hinzutreten weiterer Vorhaben, hier insbesondere von raumbedeutsamen Windkraftanlagen in ausgewiesenen Vorranggebieten, wird die Belastung zusätzlich verstärkt. Hinzu kommt, dass der Amtsbereich des Amtes Wittenburg bereits mit anderen Formen der Erzeugung regenerativer Energien (Biogasanlagen und PV-Anlagen) vorbelastet ist. Negative Auswirkungen, die hieraus entstehen, können nur schwer kompensiert werden und würden sich sehr nachteilig auf die Entwicklung der Stadt Wittenburg und darüber hinaus auf die gesamte Region auswirken.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 33/24 Waschow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Stadt Wittenburg
ID: 7031
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Karte
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"Die Stadtvertretung der Stadt Wittenburg hat auf ihrer Sitzung am 21.08.2024 zum o.g. Beteiligungsverfahren nach Beratung nachfolgende Beschlussfassung getroffen:
Die Stadt Wittenburg spricht sich gegen die Ausweisung der Vorranggebiete Nr. 27/24 — Parum, 33/24 — Waschow, 34/24 - Kogel, 40/24 — Vellahn und gegen die Erweiterung des Vorranggebietes Nr. 41/24 — Kloddram gemäß dem ausliegenden Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM) Teilfortschreibung für das Kapitel 6.5 Energie und des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichtes für die vierte Stufe des Beteiligungsverfahrens aus.
Begründung:
Die geplanten Vorranggebiete befinden sich laut dem regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg (RREP WM ) 2011 in einem Tourismusentwicklungsraum. In diesem Räumen soll der Zielsetzung folgend, der Eignung, Sicherung und Funktion für Tourismus und Erholung besonderes Gewicht beigemessen werden. Darüber hinaus sollen die Voraussetzungen für die touristische Entwicklung stärker genutzt und zusätzliche touristische Angebote geschaffen werden.
Bereits im Jahr 2017 hat die Stadt Wittenburg federführend und gemeinsam mit dem Amt Stralendorf, Amt Hagenow-Land, Amt Zarrentin, der Gemeinde Wittendörp und den Städten Boizenburg, Lübtheen, Ludwigslust, Schwerin, dem Biosphärenreservatsamt Schaalsee Elbe, dem Tourismusverband MV, der Wirtschaftsfördergesellschaf Südwestmecklenburg und der Wittenburg Village GmbH das interregionale Tourismuskonzept „S 3 - Se(h)en-Shopping-Spaß"" erstellt. Das 2018 fertiggestellte Konzept wird seit 2019 über das Regionalmanagement des Landkreises Ludwigslust-Parchim umgesetzt.
Im Gleichschritt hat die Stadt Wittenburg mit dem Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nummer 28 der Stadt Wittenburg „Wittenburg Village"" die bauplanungsrechtliche Voraussetzung zur Umsetzung des einzigarten Vorhabens „Wittenburg Village"" geschaffen.
Sowohl das S 3-Konzept als auch das Wittenburg Village stellen einzigartige Projekte in Mecklenburg-Vorpommern dar die im Einklang mit der Landestourismuskonzeption entwickelt werden.
Durch die räumliche Nähe der Vorranggebiete und erstmalig auch die direkte Betroffenheit des Amtes Wittenburg mit dem Vorranggebiet Nr. 33/24 — Waschow, wird die Realisierung des interkommunalen Tourismuskonzeptes in seinen Potenzialen und Multiplikatoren sehr stark beeinträchtigt und die regionale touristische Entwicklung stark gefährdet. Dies begründet sich allein schon durch die Tatsache, dass das Tourismuskonzept S3 besonderes Augenmerk auf das Leitthema „NaturGenuss"" legt. Hierunter fallen die Leitprodukte Rad/E-Bike, Natur und Umwelt sowie Hofkultur. Eben dieses Leitziel, von insgesamt drei Leitzielen, wird durch die geplanten Vorranggebiete nur noch schwerlich umsetzbar sein.
Aus dem Planungskonzept Nummer 3.1 Tourismusschwerpunkträume wird die Bedeutung des Tourismus für die Wirtschaftsleistung und die Beschäftigung in Mecklenburg-Vorpommern unterstrichen. Diese Räume sollen durch den Programmsatz 4.6 (6) Landesraumentwicklungsprogramm (LEP M-V) 2016 nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden. Die Auffassung, dass Windenergie und Tourismus sich nicht gegenseitig ausschließen, teilen wir nicht. Insbesondere in Bezug auf den Teil III unter Absatz f vermerkten Hinweis, dass der Flächenbeitragswert derzeit bei 2,8% liegt und damit über dem Ziel von 2,1% ist die Inanspruchnahme unseres Tourismusraumes für ein Vorranggebiet nicht nachvollziehbar. Die Analyse im Rahmen der Erstellung des Tourismuskonzeptes S3 hat klar gezeigt, dass in dem Gebiet und auch darüber hinaus in den anderen beteiligten Ämtern des S3-Konzeptes ein großes Potenzial steckt, wenn besonderes Augenmerk auf die Natur und das Erlebnis in der Natur gelegt wird. In der Abwägung zur dritten Beteiligungsstufe werden die Auswirkungen auf die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft ebenfalls bestätigt. Unter diesem Aspekt kann die Stadt Wittenburg insbesondere der Ausweisung des Vorranggebietes Nr. 33/24 — Waschow nicht zustimmen.
Den Grundsätzen der Raumordnung folgend, soll die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie in bereits vorbelasteten Gebieten erfolgen. Diese sind für die Stadt Wittenburg entweder historisch gewachsen, wie die Bundesautobahn 24, oder durch übergeordnete Planverfahren entstanden, wie bspw. die 380- und die 110-KV-Leitung. Durch das Hinzutreten weiterer Vorhaben, hier insbesondere von raumbedeutsamen Windkraftanlagen in ausgewiesenen Vorranggebieten, wird die Belastung zusätzlich verstärkt. Hinzu kommt, dass der Amtsbereich des Amtes Wittenburg bereits mit anderen Formen der Erzeugung regenerativer Energien (Biogasanlagen und PV-Anlagen) vorbelastet ist. Negative Auswirkungen, die hieraus entstehen, können nur schwer kompensiert werden und würden sich sehr nachteilig auf die Entwicklung der Stadt Wittenburg und darüber hinaus auf die gesamte Region auswirken.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 34/24 Kogel findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Stadt Wittenburg
ID: 7031
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"Die Stadtvertretung der Stadt Wittenburg hat auf ihrer Sitzung am 21.08.2024 zum o.g. Beteiligungsverfahren nach Beratung nachfolgende Beschlussfassung getroffen:
Die Stadt Wittenburg spricht sich gegen die Ausweisung der Vorranggebiete Nr. 27/24 — Parum, 33/24 — Waschow, 34/24 - Kogel, 40/24 — Vellahn und gegen die Erweiterung des Vorranggebietes Nr. 41/24 — Kloddram gemäß dem ausliegenden Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM) Teilfortschreibung für das Kapitel 6.5 Energie und des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichtes für die vierte Stufe des Beteiligungsverfahrens aus.
Begründung:
Die geplanten Vorranggebiete befinden sich laut dem regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg (RREP WM ) 2011 in einem Tourismusentwicklungsraum. In diesem Räumen soll der Zielsetzung folgend, der Eignung, Sicherung und Funktion für Tourismus und Erholung besonderes Gewicht beigemessen werden. Darüber hinaus sollen die Voraussetzungen für die touristische Entwicklung stärker genutzt und zusätzliche touristische Angebote geschaffen werden.
Bereits im Jahr 2017 hat die Stadt Wittenburg federführend und gemeinsam mit dem Amt Stralendorf, Amt Hagenow-Land, Amt Zarrentin, der Gemeinde Wittendörp und den Städten Boizenburg, Lübtheen, Ludwigslust, Schwerin, dem Biosphärenreservatsamt Schaalsee Elbe, dem Tourismusverband MV, der Wirtschaftsfördergesellschaf Südwestmecklenburg und der Wittenburg Village GmbH das interregionale Tourismuskonzept „S 3 - Se(h)en-Shopping-Spaß"" erstellt. Das 2018 fertiggestellte Konzept wird seit 2019 über das Regionalmanagement des Landkreises Ludwigslust-Parchim umgesetzt.
Im Gleichschritt hat die Stadt Wittenburg mit dem Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nummer 28 der Stadt Wittenburg „Wittenburg Village"" die bauplanungsrechtliche Voraussetzung zur Umsetzung des einzigarten Vorhabens „Wittenburg Village"" geschaffen.
Sowohl das S 3-Konzept als auch das Wittenburg Village stellen einzigartige Projekte in Mecklenburg-Vorpommern dar die im Einklang mit der Landestourismuskonzeption entwickelt werden.
Durch die räumliche Nähe der Vorranggebiete und erstmalig auch die direkte Betroffenheit des Amtes Wittenburg mit dem Vorranggebiet Nr. 33/24 — Waschow, wird die Realisierung des interkommunalen Tourismuskonzeptes in seinen Potenzialen und Multiplikatoren sehr stark beeinträchtigt und die regionale touristische Entwicklung stark gefährdet. Dies begründet sich allein schon durch die Tatsache, dass das Tourismuskonzept S3 besonderes Augenmerk auf das Leitthema „NaturGenuss"" legt. Hierunter fallen die Leitprodukte Rad/E-Bike, Natur und Umwelt sowie Hofkultur. Eben dieses Leitziel, von insgesamt drei Leitzielen, wird durch die geplanten Vorranggebiete nur noch schwerlich umsetzbar sein.
Aus dem Planungskonzept Nummer 3.1 Tourismusschwerpunkträume wird die Bedeutung des Tourismus für die Wirtschaftsleistung und die Beschäftigung in Mecklenburg-Vorpommern unterstrichen. Diese Räume sollen durch den Programmsatz 4.6 (6) Landesraumentwicklungsprogramm (LEP M-V) 2016 nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden. Die Auffassung, dass Windenergie und Tourismus sich nicht gegenseitig ausschließen, teilen wir nicht. Insbesondere in Bezug auf den Teil III unter Absatz f vermerkten Hinweis, dass der Flächenbeitragswert derzeit bei 2,8% liegt und damit über dem Ziel von 2,1% ist die Inanspruchnahme unseres Tourismusraumes für ein Vorranggebiet nicht nachvollziehbar. Die Analyse im Rahmen der Erstellung des Tourismuskonzeptes S3 hat klar gezeigt, dass in dem Gebiet und auch darüber hinaus in den anderen beteiligten Ämtern des S3-Konzeptes ein großes Potenzial steckt, wenn besonderes Augenmerk auf die Natur und das Erlebnis in der Natur gelegt wird. In der Abwägung zur dritten Beteiligungsstufe werden die Auswirkungen auf die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft ebenfalls bestätigt. Unter diesem Aspekt kann die Stadt Wittenburg insbesondere der Ausweisung des Vorranggebietes Nr. 33/24 — Waschow nicht zustimmen.
Den Grundsätzen der Raumordnung folgend, soll die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie in bereits vorbelasteten Gebieten erfolgen. Diese sind für die Stadt Wittenburg entweder historisch gewachsen, wie die Bundesautobahn 24, oder durch übergeordnete Planverfahren entstanden, wie bspw. die 380- und die 110-KV-Leitung. Durch das Hinzutreten weiterer Vorhaben, hier insbesondere von raumbedeutsamen Windkraftanlagen in ausgewiesenen Vorranggebieten, wird die Belastung zusätzlich verstärkt. Hinzu kommt, dass der Amtsbereich des Amtes Wittenburg bereits mit anderen Formen der Erzeugung regenerativer Energien (Biogasanlagen und PV-Anlagen) vorbelastet ist. Negative Auswirkungen, die hieraus entstehen, können nur schwer kompensiert werden und würden sich sehr nachteilig auf die Entwicklung der Stadt Wittenburg und darüber hinaus auf die gesamte Region auswirken.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Stadt Wittenburg
ID: 7031
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"Die Stadtvertretung der Stadt Wittenburg hat auf ihrer Sitzung am 21.08.2024 zum o.g. Beteiligungsverfahren nach Beratung nachfolgende Beschlussfassung getroffen:
Die Stadt Wittenburg spricht sich gegen die Ausweisung der Vorranggebiete Nr. 27/24 — Parum, 33/24 — Waschow, 34/24 - Kogel, 40/24 — Vellahn und gegen die Erweiterung des Vorranggebietes Nr. 41/24 — Kloddram gemäß dem ausliegenden Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM) Teilfortschreibung für das Kapitel 6.5 Energie und des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichtes für die vierte Stufe des Beteiligungsverfahrens aus.
Begründung:
Die geplanten Vorranggebiete befinden sich laut dem regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg (RREP WM ) 2011 in einem Tourismusentwicklungsraum. In diesem Räumen soll der Zielsetzung folgend, der Eignung, Sicherung und Funktion für Tourismus und Erholung besonderes Gewicht beigemessen werden. Darüber hinaus sollen die Voraussetzungen für die touristische Entwicklung stärker genutzt und zusätzliche touristische Angebote geschaffen werden.
Bereits im Jahr 2017 hat die Stadt Wittenburg federführend und gemeinsam mit dem Amt Stralendorf, Amt Hagenow-Land, Amt Zarrentin, der Gemeinde Wittendörp und den Städten Boizenburg, Lübtheen, Ludwigslust, Schwerin, dem Biosphärenreservatsamt Schaalsee Elbe, dem Tourismusverband MV, der Wirtschaftsfördergesellschaf Südwestmecklenburg und der Wittenburg Village GmbH das interregionale Tourismuskonzept „S 3 - Se(h)en-Shopping-Spaß"" erstellt. Das 2018 fertiggestellte Konzept wird seit 2019 über das Regionalmanagement des Landkreises Ludwigslust-Parchim umgesetzt.
Im Gleichschritt hat die Stadt Wittenburg mit dem Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nummer 28 der Stadt Wittenburg „Wittenburg Village"" die bauplanungsrechtliche Voraussetzung zur Umsetzung des einzigarten Vorhabens „Wittenburg Village"" geschaffen.
Sowohl das S 3-Konzept als auch das Wittenburg Village stellen einzigartige Projekte in Mecklenburg-Vorpommern dar die im Einklang mit der Landestourismuskonzeption entwickelt werden.
Durch die räumliche Nähe der Vorranggebiete und erstmalig auch die direkte Betroffenheit des Amtes Wittenburg mit dem Vorranggebiet Nr. 33/24 — Waschow, wird die Realisierung des interkommunalen Tourismuskonzeptes in seinen Potenzialen und Multiplikatoren sehr stark beeinträchtigt und die regionale touristische Entwicklung stark gefährdet. Dies begründet sich allein schon durch die Tatsache, dass das Tourismuskonzept S3 besonderes Augenmerk auf das Leitthema „NaturGenuss"" legt. Hierunter fallen die Leitprodukte Rad/E-Bike, Natur und Umwelt sowie Hofkultur. Eben dieses Leitziel, von insgesamt drei Leitzielen, wird durch die geplanten Vorranggebiete nur noch schwerlich umsetzbar sein.
Aus dem Planungskonzept Nummer 3.1 Tourismusschwerpunkträume wird die Bedeutung des Tourismus für die Wirtschaftsleistung und die Beschäftigung in Mecklenburg-Vorpommern unterstrichen. Diese Räume sollen durch den Programmsatz 4.6 (6) Landesraumentwicklungsprogramm (LEP M-V) 2016 nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden. Die Auffassung, dass Windenergie und Tourismus sich nicht gegenseitig ausschließen, teilen wir nicht. Insbesondere in Bezug auf den Teil III unter Absatz f vermerkten Hinweis, dass der Flächenbeitragswert derzeit bei 2,8% liegt und damit über dem Ziel von 2,1% ist die Inanspruchnahme unseres Tourismusraumes für ein Vorranggebiet nicht nachvollziehbar. Die Analyse im Rahmen der Erstellung des Tourismuskonzeptes S3 hat klar gezeigt, dass in dem Gebiet und auch darüber hinaus in den anderen beteiligten Ämtern des S3-Konzeptes ein großes Potenzial steckt, wenn besonderes Augenmerk auf die Natur und das Erlebnis in der Natur gelegt wird. In der Abwägung zur dritten Beteiligungsstufe werden die Auswirkungen auf die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft ebenfalls bestätigt. Unter diesem Aspekt kann die Stadt Wittenburg insbesondere der Ausweisung des Vorranggebietes Nr. 33/24 — Waschow nicht zustimmen.
Den Grundsätzen der Raumordnung folgend, soll die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie in bereits vorbelasteten Gebieten erfolgen. Diese sind für die Stadt Wittenburg entweder historisch gewachsen, wie die Bundesautobahn 24, oder durch übergeordnete Planverfahren entstanden, wie bspw. die 380- und die 110-KV-Leitung. Durch das Hinzutreten weiterer Vorhaben, hier insbesondere von raumbedeutsamen Windkraftanlagen in ausgewiesenen Vorranggebieten, wird die Belastung zusätzlich verstärkt. Hinzu kommt, dass der Amtsbereich des Amtes Wittenburg bereits mit anderen Formen der Erzeugung regenerativer Energien (Biogasanlagen und PV-Anlagen) vorbelastet ist. Negative Auswirkungen, die hieraus entstehen, können nur schwer kompensiert werden und würden sich sehr nachteilig auf die Entwicklung der Stadt Wittenburg und darüber hinaus auf die gesamte Region auswirken.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Die Daten zum Ausschlusskriterium „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 41/24 Kloddram wird im Süden von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 41/24 Kloddram stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 41/24 Kloddram bestätigt. |
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Stadt Wittenburg
ID: 7031
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Karte
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Die Stadt Wittenburg befürchtet außerdem eine Verschlechterung der Bodenqualität durch die Errichtung von Windkraftanlagen. Der Betrieb der Anlagen verursacht einen Abried an Flügeln und den weiteren beweglichen Teilen der Anlagen. Dies führt dazu, dass Verbundstoffe und Mikroplastik auf die umliegenden Flächen verteilt werden. Diese Stoffe können nach Eintritt in den Boden ungehindert versickern und verunreinigen Erzeugnisse und das Grundwasser. Noch größer ist die Emission wenn es bspw. zu Schäden an der Anlage kommt und Teile der Blätter bspw. abbrechen oder wenn eine Anlage in Brand gerät. Ein Schutz der Flächen vor der eindringenden Mirkoplastik ist nahezu unmöglich.
Die Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und sozialer Aspekte ist aus Sicht der Stadt Wittenburg, zumindest für das Vorranggebiet Nr. 33/24 — Waschow, nicht erfolgt
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Stoffeinträge in die Umwelt durch den Verschleiß von Windenergieanlagen im Betrieb finden nur in sehr geringem Umfang statt und sind gegenüber anderen Quellen für Stoffeinträge, wie zum Beispiel dem Straßenverkehr, deutlich untergeordnet. Grundsätzliche Bedenken aufgrund des Freisetzens von umweltgefährdenden Stoffen durch den Betrieb von Windenergieanlagen bestehen daher nicht. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen sind zudem nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
Belange der technischen Anlagensicherheit insbesondere in Hinblick auf Brandschutz, Eiswurf oder Havariefälle können nur für konkrete Vorhaben mit Kenntnis der Anlagenstandorte und -typen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft werden. Die Anlagensicherheit ist daher nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 27/24 Parum stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 27/24 Parum bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Stadt Wittenburg
ID: 7031
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Karte
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Die Stadt Wittenburg befürchtet außerdem eine Verschlechterung der Bodenqualität durch die Errichtung von Windkraftanlagen. Der Betrieb der Anlagen verursacht einen Abried an Flügeln und den weiteren beweglichen Teilen der Anlagen. Dies führt dazu, dass Verbundstoffe und Mikroplastik auf die umliegenden Flächen verteilt werden. Diese Stoffe können nach Eintritt in den Boden ungehindert versickern und verunreinigen Erzeugnisse und das Grundwasser. Noch größer ist die Emission wenn es bspw. zu Schäden an der Anlage kommt und Teile der Blätter bspw. abbrechen oder wenn eine Anlage in Brand gerät. Ein Schutz der Flächen vor der eindringenden Mirkoplastik ist nahezu unmöglich.
Die Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und sozialer Aspekte ist aus Sicht der Stadt Wittenburg, zumindest für das Vorranggebiet Nr. 33/24 — Waschow, nicht erfolgt.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 33/24 Waschow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2275 |
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Stadt Wittenburg
ID: 7031
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Karte
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Die Stadt Wittenburg befürchtet außerdem eine Verschlechterung der Bodenqualität durch die Errichtung von Windkraftanlagen. Der Betrieb der Anlagen verursacht einen Abried an Flügeln und den weiteren beweglichen Teilen der Anlagen. Dies führt dazu, dass Verbundstoffe und Mikroplastik auf die umliegenden Flächen verteilt werden. Diese Stoffe können nach Eintritt in den Boden ungehindert versickern und verunreinigen Erzeugnisse und das Grundwasser. Noch größer ist die Emission wenn es bspw. zu Schäden an der Anlage kommt und Teile der Blätter bspw. abbrechen oder wenn eine Anlage in Brand gerät. Ein Schutz der Flächen vor der eindringenden Mirkoplastik ist nahezu unmöglich.
Die Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und sozialer Aspekte ist aus Sicht der Stadt Wittenburg, zumindest für das Vorranggebiet Nr. 33/24 — Waschow, nicht erfolgt
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 34/24 Kogel findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2276 |
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Stadt Wittenburg
ID: 7031
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Karte
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Die Stadt Wittenburg befürchtet außerdem eine Verschlechterung der Bodenqualität durch die Errichtung von Windkraftanlagen. Der Betrieb der Anlagen verursacht einen Abried an Flügeln und den weiteren beweglichen Teilen der Anlagen. Dies führt dazu, dass Verbundstoffe und Mikroplastik auf die umliegenden Flächen verteilt werden. Diese Stoffe können nach Eintritt in den Boden ungehindert versickern und verunreinigen Erzeugnisse und das Grundwasser. Noch größer ist die Emission wenn es bspw. zu Schäden an der Anlage kommt und Teile der Blätter bspw. abbrechen oder wenn eine Anlage in Brand gerät. Ein Schutz der Flächen vor der eindringenden Mirkoplastik ist nahezu unmöglich.
Die Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und sozialer Aspekte ist aus Sicht der Stadt Wittenburg, zumindest für das Vorranggebiet Nr. 33/24 — Waschow, nicht erfolgt
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2277 |
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Stadt Wittenburg
ID: 7031
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Karte
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Die Stadt Wittenburg befürchtet außerdem eine Verschlechterung der Bodenqualität durch die Errichtung von Windkraftanlagen. Der Betrieb der Anlagen verursacht einen Abried an Flügeln und den weiteren beweglichen Teilen der Anlagen. Dies führt dazu, dass Verbundstoffe und Mikroplastik auf die umliegenden Flächen verteilt werden. Diese Stoffe können nach Eintritt in den Boden ungehindert versickern und verunreinigen Erzeugnisse und das Grundwasser. Noch größer ist die Emission wenn es bspw. zu Schäden an der Anlage kommt und Teile der Blätter bspw. abbrechen oder wenn eine Anlage in Brand gerät. Ein Schutz der Flächen vor der eindringenden Mirkoplastik ist nahezu unmöglich.
Die Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und sozialer Aspekte ist aus Sicht der Stadt Wittenburg, zumindest für das Vorranggebiet Nr. 33/24 — Waschow, nicht erfolgt.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Stoffeinträge in die Umwelt durch den Verschleiß von Windenergieanlagen im Betrieb finden nur in sehr geringem Umfang statt und sind gegenüber anderen Quellen für Stoffeinträge, wie zum Beispiel dem Straßenverkehr, deutlich untergeordnet. Grundsätzliche Bedenken aufgrund des Freisetzens von umweltgefährdenden Stoffen durch den Betrieb von Windenergieanlagen bestehen daher nicht. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen sind zudem nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
Belange der technischen Anlagensicherheit insbesondere in Hinblick auf Brandschutz, Eiswurf oder Havariefälle können nur für konkrete Vorhaben mit Kenntnis der Anlagenstandorte und -typen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft werden. Die Anlagensicherheit ist daher nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
Die Daten zum Ausschlusskriterium „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 41/24 Kloddram wird im Süden von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 41/24 Kloddram stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 41/24 Kloddram bestätigt.
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Gemeinde Wittendörp
ID: 7032
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Karte
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die Gemeindevertretung der Gemeinde Wittendörp hat auf ihrer Sitzung am 15.08.2024 zum o.g. Beteiligungsverfahren nach Beratung nachfolgende Beschlussfassung getroffen:
Die Gemeinde Wittendörp spricht sich gegen die Ausweisung der Vorranggebiete Nr. 27/24 — Parum, 33/24 — Waschow, 34/24 - Kogel, 40/24 — Vellahn und gegen die Erweiterung des Vorranggebietes Nr. 41/24 — Kloddram gemäß dem ausliegenden Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM) Teilfortschreibung für das Kapitel 6.5 Energie und des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichtes für die vierte Stufe des Beteiligungsverfahrens aus.
Begründung:
Die geplanten Vorranggebiete befinden sich laut dem regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg (RREP WM ) 2011 in einem Tourismusentwicklungsraum. In diesem Räumen soll der Zielsetzung folgend, der Eignung, Sicherung und Funktion für Tourismus und Erholung besonderes Gewicht beigemessen werden. Darüber hinaus sollen die Voraussetzungen für die touristische Entwicklung stärker genutzt und zusätzliche touristische Angebote geschaffen werden.
Bereits im Jahr 2017 hat die Stadt Wittenburg federführend und gemeinsam mit dem Amt Stralendorf, Amt Hagenow-Land, Amt Zarrentin, der Gemeinde Wittendörp und den Städten Boizenburg, Lübtheen, Ludwigslust, Schwerin, dem Biosphärenreservatsamt Schaalsee-Elbe, dem Tourismusverband MV, der Wirtschaftsfördergesellschaft Südwestmecklenburg und der Wittenburg Village GmbH das interregionale Tourismuskonzept - Se(h)en-Shopping-Spaß"" erstellt. Das 2018 fertiggestellte Konzept wird seit 2019 über das Regionalmanagement des Landkreises Ludwigslust-Parchim umgesetzt.
Im Gleichschritt hat die Stadt Wittenburg mit dem Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nummer 28 der Stadt Wittenburg „Wittenburg Village" die bauplanungsrechtliche Voraussetzung zur Umsetzung des einzigarten Vorhabens „Wittenburg Village" geschaffen.
Sowohl das S3-Konzept als auch das Wittenburg Village stellen einzigartige Projekte in Mecklenburg Vorpommern dar die im Einklang mit der Landestourismuskonzeption entwickelt werden.
Durch die räumliche Nähe der Vorranggebiete und erstmalig auch die direkte Betroffenheit des Amtes Wittenburg mit dem Vorranggebiet Nr. 33/24 — Waschow, wird die Realisierung des interkommunalen Tourismuskonzeptes in seinen Potenzialen und Multiplikatoren sehr stark beeinträchtigt und die regionale touristische Entwicklung stark gefährdet. Dies begründet sich allein schon durch die Tatsache, dass das Tourismuskomnzept S3 besonderes Augenmerk auf das Leitthema „NaturGenuss" legt. Hierunter fallen die Leitprodukte Rad/E-Bike, Natur und Umwelt sowie Hofkultur. Eben dieses Leitziel, von insgesamt drei Leitzielen, wird durch die geplanten Vorranggebiete nur noch schwerlich umsetzbar sein.
Aus dem Planungskonzept Nummer 3.1 Tourismusschwerpunkträume wird die Bedeutung des Tourismus für die Wirtschaftsleistung und die Beschäftigung in Mecklenburg-Vorpommern unterstrichen.
Diese Räume sollen durch den Programmsatz 4.6 (6) Landesraumentwicklungsprogramm (LEP M-V)
2016 nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden. Die Auffassung, dass Windenergie und Tourismus sich nicht gegenseitig ausschließen, teilen wir nicht. Insbesondere in Bezug auf den Teil III unter Absatz f vermerkten Hinweis, dass der Flächenbeitragswert derzeit bei 2,8% liegt und damit über dem Ziel von 2,1% ist die Inanspruchnahme unseres Tourismusraumes für ein Vorranggebiet nicht nachvollziehbar. Die Analyse im Rahmen der Erstellung des Tourismuskonzeptes S3 hat klar gezeigt, dass in dem Gebiet und auch darüber hinaus in den anderen beteiligten Ämtern des S 3-Konzeptes ein großes Potenzial steckt, wenn besonderes Augenmerk auf die Natur und das Erlebnis in der Natur gelegt wird. In der Abwägung zur dritten Beteiligungsstufe werden die Auswirkungen auf die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft ebenfalls bestätigt. Unter diesem Aspekt kann die Gemeinde Wittendörp insbesondere der Ausweisung des Vorranggebietes Nr. 33/24 — Waschow nicht zustimmen.
Den Grundsätzen der Raumordnung folgend, soll die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie in bereits vorbelasteten Gebieten erfolgen. Diese sind für die Gemeinde Wittendörp entweder historisch gewachsen, wie die Bundesautobahn 24, oder durch übergeordnete Planverfahren entstanden, wie bspw. die 380- und die 110-KV-Leitung. Durch das Hinzutreten weiterer Vorhaben, hier insbesondere von raumbedeutsamen Windkraftanlagen in ausgewiesenen Vorranggebieten, wird die Belastung zusätzlich verstärkt. Aus den Planunterlagen ist ebenfalls zu vernehmen, dass ein Ausbau der Netzinfrastruktur geplant und bereits Flächen dafür reserviert werden. Es kommt also auf mehreren Ebenen zu Belastungen, die die Attraktivität als Tourismusregion schmälern. Der Ausbau der Netzinfrastruktur bedingt schon optisch viele Einschränkungen — die durch das Hinzutreten der Windkraftanlagen verschärft werden. Hinzu kommt, dass der Amtsbereich des Amtes Wittenburg bereits mit anderen Formen der Erzeugung regenerativer Energien (Biogasanlagen und PV-Anlagen) vorbelastet ist. Negative Auswirkungen, die hieraus entstehen, können nur schwer kompensiert werden und würden sich sehr nachteilig auf die Entwicklung der Gemeinde Wittendörp und darüber hinaus auf die gesamte Region auswirken.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Windenergieanlagen können die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft beeinträchtigen. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Erholungsräume als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Tourismusschwerpunkträume", "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Schutz der Erholungsfunktion von Natur und Landschaft im Siedlungsumfeld bei. Der Schutz der Erholungsmöglichkeiten in Natur und Landschaft ist damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 27/24 Parum stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 27/24 Parum bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Gemeinde Wittendörp
ID: 7032
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Karte
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die Gemeindevertretung der Gemeinde Wittendörp hat auf ihrer Sitzung am 15.08.2024 zum o.g. Beteiligungsverfahren nach Beratung nachfolgende Beschlussfassung getroffen:
Die Gemeinde Wittendörp spricht sich gegen die Ausweisung der Vorranggebiete Nr. 27/24 — Parum, 33/24 — Waschow, 34/24 - Kogel, 40/24 — Vellahn und gegen die Erweiterung des Vorranggebietes Nr. 41/24 — Kloddram gemäß dem ausliegenden Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM) Teilfortschreibung für das Kapitel 6.5 Energie und des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichtes für die vierte Stufe des Beteiligungsverfahrens aus.
Begründung:
Die geplanten Vorranggebiete befinden sich laut dem regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg (RREP WM ) 2011 in einem Tourismusentwicklungsraum. In diesem Räumen soll der Zielsetzung folgend, der Eignung, Sicherung und Funktion für Tourismus und Erholung besonderes Gewicht beigemessen werden. Darüber hinaus sollen die Voraussetzungen für die touristische Entwicklung stärker genutzt und zusätzliche touristische Angebote geschaffen werden.
Bereits im Jahr 2017 hat die Stadt Wittenburg federführend und gemeinsam mit dem Amt Stralendorf, Amt Hagenow-Land, Amt Zarrentin, der Gemeinde Wittendörp und den Städten Boizenburg, Lübtheen, Ludwigslust, Schwerin, dem Biosphärenreservatsamt Schaalsee-Elbe, dem Tourismusverband MV, der Wirtschaftsfördergesellschaft Südwestmecklenburg und der Wittenburg Village GmbH das interregionale Tourismuskonzept - Se(h)en-Shopping-Spaß"" erstellt. Das 2018 fertiggestellte Konzept wird seit 2019 über das Regionalmanagement des Landkreises Ludwigslust-Parchim umgesetzt.
Im Gleichschritt hat die Stadt Wittenburg mit dem Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nummer 28 der Stadt Wittenburg „Wittenburg Village'i die bauplanungsrechtliche Voraussetzung zur Umsetzung des einzigarten Vorhabens „Wittenburg Villagecg geschaffen.
Sowohl das Sa-Konzept als auch das Wittenburg Village stellen einzigartige Projekte in Mecklenburg Vorpommern dar die im Einklang mit der Landestourismuskonzeption entwickelt werden.
Durch die räumliche Nähe der Vorranggebiete und erstmalig auch die direkte Betroffenheit des Amtes Wittenburg mit dem Vorranggebiet Nr. 33/24 — Waschow, wird die Realisierung des interkommunalen Tourismuskonzeptes in seinen Potenzialen und Multiplikatoren sehr stark beeinträchtigt und die regionale touristische Entwicklung stark gefährdet. Dies begründet sich allein schon durch die Tatsache, dass das Tourismuskomnzept S3 besonderes Augenmerk auf das Leitthema „NaturGenuss" legt. Hierunter fallen die Leitprodukte Rad/E-Bike, Natur und Umwelt sowie Hofkultur. Eben dieses Leitziel, von insgesamt drei Leitzielen, wird durch die geplanten Vorranggebiete nur noch schwerlich umsetzbar sein.
Aus dem Planungskonzept Nummer 3.1 Tourismusschwerpunkträume wird die Bedeutung des Tourismus für die Wirtschaftsleistung und die Beschäftigung in Mecklenburg-Vorpommern unterstrichen.
Diese Räume sollen durch den Programmsatz 4.6 (6) Landesraumentwicklungsprogramm (LEP M-V)
2016 nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden. Die Auffassung, dass Windenergie und Tourismus sich nicht gegenseitig ausschließen, teilen wir nicht. Insbesondere in Bezug auf den Teil III unter Absatz f vermerkten Hinweis, dass der Flächenbeitragswert derzeit bei 2,8% liegt und damit über dem Ziel von 2,1% ist die Inanspruchnahme unseres Tourismusraumes für ein Vorranggebiet nicht nachvollziehbar. Die Analyse im Rahmen der Erstellung des Tourismuskonzeptes S3 hat klar gezeigt, dass in dem Gebiet und auch darüber hinaus in den anderen beteiligten Ämtern des S 3-Konzeptes ein großes Potenzial steckt, wenn besonderes Augenmerk auf die Natur und das Erlebnis in der Natur gelegt wird. In der Abwägung zur dritten Beteiligungsstufe werden die Auswirkungen auf die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft ebenfalls bestätigt. Unter diesem Aspekt kann die Gemeinde Wittendörp insbesondere der Ausweisung des Vorranggebietes Nr. 33/24 — Waschow nicht zustimmen.
Den Grundsätzen der Raumordnung folgend, soll die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie in bereits vorbelasteten Gebieten erfolgen. Diese sind für die Gemeinde Wittendörp entweder historisch gewachsen, wie die Bundesautobahn 24, oder durch übergeordnete Planverfahren entstanden, wie bspw. die 380- und die 110-KV-Leitung. Durch das Hinzutreten weiterer Vorhaben, hier insbesondere von raumbedeutsamen Windkraftanlagen in ausgewiesenen Vorranggebieten, wird die Belastung zusätzlich verstärkt. Aus den Planunterlagen ist ebenfalls zu vernehmen, dass ein Ausbau der Netzinfrastruktur geplant und bereits Flächen dafür reserviert werden. Es kommt also auf mehreren Ebenen zu Belastungen, die die Attraktivität als Tourismusregion schmälern. Der Ausbau der Netzinfrastruktur bedingt schon optisch viele Einschränkungen — die durch das Hinzutreten der Windkraftanlagen verschärft werden. Hinzu kommt, dass der Amtsbereich des Amtes Wittenburg bereits mit anderen Formen der Erzeugung regenerativer Energien (Biogasanlagen und PV-Anlagen) vorbelastet ist. Negative Auswirkungen, die hieraus entstehen, können nur schwer kompensiert werden und würden sich sehr nachteilig auf die Entwicklung der Gemeinde Wittendörp und darüber hinaus auf die gesamte Region auswirken.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 33/24 Waschow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Gemeinde Wittendörp
ID: 7032
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Karte
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die Gemeindevertretung der Gemeinde Wittendörp hat auf ihrer Sitzung am 15.08.2024 zum o.g. Beteiligungsverfahren nach Beratung nachfolgende Beschlussfassung getroffen:
Die Gemeinde Wittendörp spricht sich gegen die Ausweisung der Vorranggebiete Nr. 27/24 — Parum, 33/24 — Waschow, 34/24 - Kogel, 40/24 — Vellahn und gegen die Erweiterung des Vorranggebietes Nr. 41/24 — Kloddram gemäß dem ausliegenden Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM) Teilfortschreibung für das Kapitel 6.5 Energie und des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichtes für die vierte Stufe des Beteiligungsverfahrens aus.
Begründung:
Die geplanten Vorranggebiete befinden sich laut dem regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg (RREP WM ) 2011 in einem Tourismusentwicklungsraum. In diesem Räumen soll der Zielsetzung folgend, der Eignung, Sicherung und Funktion für Tourismus und Erholung besonderes Gewicht beigemessen werden. Darüber hinaus sollen die Voraussetzungen für die touristische Entwicklung stärker genutzt und zusätzliche touristische Angebote geschaffen werden.
Bereits im Jahr 2017 hat die Stadt Wittenburg federführend und gemeinsam mit dem Amt Stralendorf, Amt Hagenow-Land, Amt Zarrentin, der Gemeinde Wittendörp und den Städten Boizenburg, Lübtheen, Ludwigslust, Schwerin, dem Biosphärenreservatsamt Schaalsee-Elbe, dem Tourismusverband MV, der Wirtschaftsfördergesellschaft Südwestmecklenburg und der Wittenburg Village GmbH das interregionale Tourismuskonzept - Se(h)en-Shopping-Spaß"" erstellt. Das 2018 fertiggestellte Konzept wird seit 2019 über das Regionalmanagement des Landkreises Ludwigslust-Parchim umgesetzt.
Im Gleichschritt hat die Stadt Wittenburg mit dem Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nummer 28 der Stadt Wittenburg „Wittenburg Village'i die bauplanungsrechtliche Voraussetzung zur Umsetzung des einzigarten Vorhabens „Wittenburg Villagecg geschaffen.
Sowohl das Sa-Konzept als auch das Wittenburg Village stellen einzigartige Projekte in Mecklenburg Vorpommern dar die im Einklang mit der Landestourismuskonzeption entwickelt werden.
Durch die räumliche Nähe der Vorranggebiete und erstmalig auch die direkte Betroffenheit des Amtes Wittenburg mit dem Vorranggebiet Nr. 33/24 — Waschow, wird die Realisierung des interkommunalen Tourismuskonzeptes in seinen Potenzialen und Multiplikatoren sehr stark beeinträchtigt und die regionale touristische Entwicklung stark gefährdet. Dies begründet sich allein schon durch die Tatsache, dass das Tourismuskomnzept S3 besonderes Augenmerk auf das Leitthema „NaturGenuss" legt. Hierunter fallen die Leitprodukte Rad/E-Bike, Natur und Umwelt sowie Hofkultur. Eben dieses Leitziel, von insgesamt drei Leitzielen, wird durch die geplanten Vorranggebiete nur noch schwerlich umsetzbar sein.
Aus dem Planungskonzept Nummer 3.1 Tourismusschwerpunkträume wird die Bedeutung des Tourismus für die Wirtschaftsleistung und die Beschäftigung in Mecklenburg-Vorpommern unterstrichen.
Diese Räume sollen durch den Programmsatz 4.6 (6) Landesraumentwicklungsprogramm (LEP M-V)
2016 nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden. Die Auffassung, dass Windenergie und Tourismus sich nicht gegenseitig ausschließen, teilen wir nicht. Insbesondere in Bezug auf den Teil III unter Absatz f vermerkten Hinweis, dass der Flächenbeitragswert derzeit bei 2,8% liegt und damit über dem Ziel von 2,1% ist die Inanspruchnahme unseres Tourismusraumes für ein Vorranggebiet nicht nachvollziehbar. Die Analyse im Rahmen der Erstellung des Tourismuskonzeptes S3 hat klar gezeigt, dass in dem Gebiet und auch darüber hinaus in den anderen beteiligten Ämtern des S 3-Konzeptes ein großes Potenzial steckt, wenn besonderes Augenmerk auf die Natur und das Erlebnis in der Natur gelegt wird. In der Abwägung zur dritten Beteiligungsstufe werden die Auswirkungen auf die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft ebenfalls bestätigt. Unter diesem Aspekt kann die Gemeinde Wittendörp insbesondere der Ausweisung des Vorranggebietes Nr. 33/24 — Waschow nicht zustimmen.
Den Grundsätzen der Raumordnung folgend, soll die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie in bereits vorbelasteten Gebieten erfolgen. Diese sind für die Gemeinde Wittendörp entweder historisch gewachsen, wie die Bundesautobahn 24, oder durch übergeordnete Planverfahren entstanden, wie bspw. die 380- und die 110-KV-Leitung. Durch das Hinzutreten weiterer Vorhaben, hier insbesondere von raumbedeutsamen Windkraftanlagen in ausgewiesenen Vorranggebieten, wird die Belastung zusätzlich verstärkt. Aus den Planunterlagen ist ebenfalls zu vernehmen, dass ein Ausbau der Netzinfrastruktur geplant und bereits Flächen dafür reserviert werden. Es kommt also auf mehreren Ebenen zu Belastungen, die die Attraktivität als Tourismusregion schmälern. Der Ausbau der Netzinfrastruktur bedingt schon optisch viele Einschränkungen — die durch das Hinzutreten der Windkraftanlagen verschärft werden. Hinzu kommt, dass der Amtsbereich des Amtes Wittenburg bereits mit anderen Formen der Erzeugung regenerativer Energien (Biogasanlagen und PV-Anlagen) vorbelastet ist. Negative Auswirkungen, die hieraus entstehen, können nur schwer kompensiert werden und würden sich sehr nachteilig auf die Entwicklung der Gemeinde Wittendörp und darüber hinaus auf die gesamte Region auswirken.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 34/24 Kogel findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Gemeinde Wittendörp
ID: 7032
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die Gemeindevertretung der Gemeinde Wittendörp hat auf ihrer Sitzung am 15.08.2024 zum o.g. Beteiligungsverfahren nach Beratung nachfolgende Beschlussfassung getroffen:
Die Gemeinde Wittendörp spricht sich gegen die Ausweisung der Vorranggebiete Nr. 27/24 — Parum, 33/24 — Waschow, 34/24 - Kogel, 40/24 — Vellahn und gegen die Erweiterung des Vorranggebietes Nr. 41/24 — Kloddram gemäß dem ausliegenden Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM) Teilfortschreibung für das Kapitel 6.5 Energie und des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichtes für die vierte Stufe des Beteiligungsverfahrens aus.
Begründung:
Die geplanten Vorranggebiete befinden sich laut dem regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg (RREP WM ) 2011 in einem Tourismusentwicklungsraum. In diesem Räumen soll der Zielsetzung folgend, der Eignung, Sicherung und Funktion für Tourismus und Erholung besonderes Gewicht beigemessen werden. Darüber hinaus sollen die Voraussetzungen für die touristische Entwicklung stärker genutzt und zusätzliche touristische Angebote geschaffen werden.
Bereits im Jahr 2017 hat die Stadt Wittenburg federführend und gemeinsam mit dem Amt Stralendorf, Amt Hagenow-Land, Amt Zarrentin, der Gemeinde Wittendörp und den Städten Boizenburg, Lübtheen, Ludwigslust, Schwerin, dem Biosphärenreservatsamt Schaalsee-Elbe, dem Tourismusverband MV, der Wirtschaftsfördergesellschaft Südwestmecklenburg und der Wittenburg Village GmbH das interregionale Tourismuskonzept - Se(h)en-Shopping-Spaß"" erstellt. Das 2018 fertiggestellte Konzept wird seit 2019 über das Regionalmanagement des Landkreises Ludwigslust-Parchim umgesetzt.
Im Gleichschritt hat die Stadt Wittenburg mit dem Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nummer 28 der Stadt Wittenburg „Wittenburg Village'i die bauplanungsrechtliche Voraussetzung zur Umsetzung des einzigarten Vorhabens „Wittenburg Villagecg geschaffen.
Sowohl das Sa-Konzept als auch das Wittenburg Village stellen einzigartige Projekte in Mecklenburg Vorpommern dar die im Einklang mit der Landestourismuskonzeption entwickelt werden.
Durch die räumliche Nähe der Vorranggebiete und erstmalig auch die direkte Betroffenheit des Amtes Wittenburg mit dem Vorranggebiet Nr. 33/24 — Waschow, wird die Realisierung des interkommunalen Tourismuskonzeptes in seinen Potenzialen und Multiplikatoren sehr stark beeinträchtigt und die regionale touristische Entwicklung stark gefährdet. Dies begründet sich allein schon durch die Tatsache, dass das Tourismuskomnzept S3 besonderes Augenmerk auf das Leitthema „NaturGenuss" legt. Hierunter fallen die Leitprodukte Rad/E-Bike, Natur und Umwelt sowie Hofkultur. Eben dieses Leitziel, von insgesamt drei Leitzielen, wird durch die geplanten Vorranggebiete nur noch schwerlich umsetzbar sein.
Aus dem Planungskonzept Nummer 3.1 Tourismusschwerpunkträume wird die Bedeutung des Tourismus für die Wirtschaftsleistung und die Beschäftigung in Mecklenburg-Vorpommern unterstrichen.
Diese Räume sollen durch den Programmsatz 4.6 (6) Landesraumentwicklungsprogramm (LEP M-V)
2016 nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden. Die Auffassung, dass Windenergie und Tourismus sich nicht gegenseitig ausschließen, teilen wir nicht. Insbesondere in Bezug auf den Teil III unter Absatz f vermerkten Hinweis, dass der Flächenbeitragswert derzeit bei 2,8% liegt und damit über dem Ziel von 2,1% ist die Inanspruchnahme unseres Tourismusraumes für ein Vorranggebiet nicht nachvollziehbar. Die Analyse im Rahmen der Erstellung des Tourismuskonzeptes S3 hat klar gezeigt, dass in dem Gebiet und auch darüber hinaus in den anderen beteiligten Ämtern des S 3-Konzeptes ein großes Potenzial steckt, wenn besonderes Augenmerk auf die Natur und das Erlebnis in der Natur gelegt wird. In der Abwägung zur dritten Beteiligungsstufe werden die Auswirkungen auf die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft ebenfalls bestätigt. Unter diesem Aspekt kann die Gemeinde Wittendörp insbesondere der Ausweisung des Vorranggebietes Nr. 33/24 — Waschow nicht zustimmen.
Den Grundsätzen der Raumordnung folgend, soll die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie in bereits vorbelasteten Gebieten erfolgen. Diese sind für die Gemeinde Wittendörp entweder historisch gewachsen, wie die Bundesautobahn 24, oder durch übergeordnete Planverfahren entstanden, wie bspw. die 380- und die 110-KV-Leitung. Durch das Hinzutreten weiterer Vorhaben, hier insbesondere von raumbedeutsamen Windkraftanlagen in ausgewiesenen Vorranggebieten, wird die Belastung zusätzlich verstärkt. Aus den Planunterlagen ist ebenfalls zu vernehmen, dass ein Ausbau der Netzinfrastruktur geplant und bereits Flächen dafür reserviert werden. Es kommt also auf mehreren Ebenen zu Belastungen, die die Attraktivität als Tourismusregion schmälern. Der Ausbau der Netzinfrastruktur bedingt schon optisch viele Einschränkungen — die durch das Hinzutreten der Windkraftanlagen verschärft werden. Hinzu kommt, dass der Amtsbereich des Amtes Wittenburg bereits mit anderen Formen der Erzeugung regenerativer Energien (Biogasanlagen und PV-Anlagen) vorbelastet ist. Negative Auswirkungen, die hieraus entstehen, können nur schwer kompensiert werden und würden sich sehr nachteilig auf die Entwicklung der Gemeinde Wittendörp und darüber hinaus auf die gesamte Region auswirken.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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