Verfahrensträger: Geschäftsstelle · Regionaler Planungsverband Westmecklenburg
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Stellungnehmer Kapitel Inhalt Abwägung und Sachaufklärung BE-ID
Gemeinde Wittendörp
ID: 7032
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die Gemeindevertretung der Gemeinde Wittendörp hat auf ihrer Sitzung am 15.08.2024 zum o.g. Beteiligungsverfahren nach Beratung nachfolgende Beschlussfassung getroffen: Die Gemeinde Wittendörp spricht sich gegen die Ausweisung der Vorranggebiete Nr. 27/24 — Parum, 33/24 — Waschow, 34/24 - Kogel, 40/24 — Vellahn und gegen die Erweiterung des Vorranggebietes Nr. 41/24 — Kloddram gemäß dem ausliegenden Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM) Teilfortschreibung für das Kapitel 6.5 Energie und des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichtes für die vierte Stufe des Beteiligungsverfahrens aus. Begründung: Die geplanten Vorranggebiete befinden sich laut dem regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg (RREP WM ) 2011 in einem Tourismusentwicklungsraum. In diesem Räumen soll der Zielsetzung folgend, der Eignung, Sicherung und Funktion für Tourismus und Erholung besonderes Gewicht beigemessen werden. Darüber hinaus sollen die Voraussetzungen für die touristische Entwicklung stärker genutzt und zusätzliche touristische Angebote geschaffen werden. Bereits im Jahr 2017 hat die Stadt Wittenburg federführend und gemeinsam mit dem Amt Stralendorf, Amt Hagenow-Land, Amt Zarrentin, der Gemeinde Wittendörp und den Städten Boizenburg, Lübtheen, Ludwigslust, Schwerin, dem Biosphärenreservatsamt Schaalsee-Elbe, dem Tourismusverband MV, der Wirtschaftsfördergesellschaft Südwestmecklenburg und der Wittenburg Village GmbH das interregionale Tourismuskonzept - Se(h)en-Shopping-Spaß"" erstellt. Das 2018 fertiggestellte Konzept wird seit 2019 über das Regionalmanagement des Landkreises Ludwigslust-Parchim umgesetzt. Im Gleichschritt hat die Stadt Wittenburg mit dem Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nummer 28 der Stadt Wittenburg „Wittenburg Village'i die bauplanungsrechtliche Voraussetzung zur Umsetzung des einzigarten Vorhabens „Wittenburg Villagecg geschaffen. Sowohl das Sa-Konzept als auch das Wittenburg Village stellen einzigartige Projekte in Mecklenburg Vorpommern dar die im Einklang mit der Landestourismuskonzeption entwickelt werden. Durch die räumliche Nähe der Vorranggebiete und erstmalig auch die direkte Betroffenheit des Amtes Wittenburg mit dem Vorranggebiet Nr. 33/24 — Waschow, wird die Realisierung des interkommunalen Tourismuskonzeptes in seinen Potenzialen und Multiplikatoren sehr stark beeinträchtigt und die regionale touristische Entwicklung stark gefährdet. Dies begründet sich allein schon durch die Tatsache, dass das Tourismuskomnzept S3 besonderes Augenmerk auf das Leitthema „NaturGenuss" legt. Hierunter fallen die Leitprodukte Rad/E-Bike, Natur und Umwelt sowie Hofkultur. Eben dieses Leitziel, von insgesamt drei Leitzielen, wird durch die geplanten Vorranggebiete nur noch schwerlich umsetzbar sein. Aus dem Planungskonzept Nummer 3.1 Tourismusschwerpunkträume wird die Bedeutung des Tourismus für die Wirtschaftsleistung und die Beschäftigung in Mecklenburg-Vorpommern unterstrichen. Diese Räume sollen durch den Programmsatz 4.6 (6) Landesraumentwicklungsprogramm (LEP M-V) 2016 nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden. Die Auffassung, dass Windenergie und Tourismus sich nicht gegenseitig ausschließen, teilen wir nicht. Insbesondere in Bezug auf den Teil III unter Absatz f vermerkten Hinweis, dass der Flächenbeitragswert derzeit bei 2,8% liegt und damit über dem Ziel von 2,1% ist die Inanspruchnahme unseres Tourismusraumes für ein Vorranggebiet nicht nachvollziehbar. Die Analyse im Rahmen der Erstellung des Tourismuskonzeptes S3 hat klar gezeigt, dass in dem Gebiet und auch darüber hinaus in den anderen beteiligten Ämtern des S 3-Konzeptes ein großes Potenzial steckt, wenn besonderes Augenmerk auf die Natur und das Erlebnis in der Natur gelegt wird. In der Abwägung zur dritten Beteiligungsstufe werden die Auswirkungen auf die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft ebenfalls bestätigt. Unter diesem Aspekt kann die Gemeinde Wittendörp insbesondere der Ausweisung des Vorranggebietes Nr. 33/24 — Waschow nicht zustimmen. Den Grundsätzen der Raumordnung folgend, soll die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie in bereits vorbelasteten Gebieten erfolgen. Diese sind für die Gemeinde Wittendörp entweder historisch gewachsen, wie die Bundesautobahn 24, oder durch übergeordnete Planverfahren entstanden, wie bspw. die 380- und die 110-KV-Leitung. Durch das Hinzutreten weiterer Vorhaben, hier insbesondere von raumbedeutsamen Windkraftanlagen in ausgewiesenen Vorranggebieten, wird die Belastung zusätzlich verstärkt. Aus den Planunterlagen ist ebenfalls zu vernehmen, dass ein Ausbau der Netzinfrastruktur geplant und bereits Flächen dafür reserviert werden. Es kommt also auf mehreren Ebenen zu Belastungen, die die Attraktivität als Tourismusregion schmälern. Der Ausbau der Netzinfrastruktur bedingt schon optisch viele Einschränkungen — die durch das Hinzutreten der Windkraftanlagen verschärft werden. Hinzu kommt, dass der Amtsbereich des Amtes Wittenburg bereits mit anderen Formen der Erzeugung regenerativer Energien (Biogasanlagen und PV-Anlagen) vorbelastet ist. Negative Auswirkungen, die hieraus entstehen, können nur schwer kompensiert werden und würden sich sehr nachteilig auf die Entwicklung der Gemeinde Wittendörp und darüber hinaus auf die gesamte Region auswirken.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Die Daten zum Ausschlusskriterium „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 41/24 Kloddram wird im Süden von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 41/24 Kloddram stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 41/24 Kloddram bestätigt.
2288
Gemeinde Wittendörp
ID: 7032
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Die Gemeinde Wittendörp möchte außerdem darauf hinweisen, dass auf den derzeit ausgewiesenen Vorranggebieten Flächen enthalten sind, auf denen ansässige Erzeuger für Obst- und Gemüseanbau Bewässerungsanlagen betreiben um ihre Erzeugnisse zu kultivieren. Diese Flächen sollen laut den aktuellen Ausführungen zur Fortschreibung ebenfalls geschont werden. Wir bitten Sie diesen Sachverhalt zu prüfen. Betroffen sind hier die BEHR Gemüse-Garten GmbH und die riha WeserGold Getränke GmbH & Co. KG. Die Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und sozialer Aspekte ist aus Sicht der Gemeinde Wittendörp zumindest für das Vorranggebiet Nr. 33/24 — Waschow, nicht erfolgt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die in der Stellungnahme genannten Bewässerungsanlagen befinden sich nicht im Vorranggebiet 27/24 Parum und stehen der Festlegung des Vorranggebiets daher nicht entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 27/24 Parum stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 27/24 Parum bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2289
Gemeinde Wittendörp
ID: 7032
Karte
Die Gemeinde Wittendörp möchte außerdem darauf hinweisen, dass auf den derzeit ausgewiesenen Vorranggebieten Flächen enthalten sind, auf denen ansässige Erzeuger für Obst- und Gemüseanbau Bewässerungsanlagen betreiben um ihre Erzeugnisse zu kultivieren. Diese Flächen sollen laut den aktuellen Ausführungen zur Fortschreibung ebenfalls geschont werden. Wir bitten Sie diesen Sachverhalt zu prüfen. Betroffen sind hier die BEHR Gemüse-Garten GmbH und die riha WeserGold Getränke GmbH & Co. KG. Die Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und sozialer Aspekte ist aus Sicht der Gemeinde Wittendörp zumindest für das Vorranggebiet Nr. 33/24 — Waschow, nicht erfolgt.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 34/24 Kogel findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2290
Gemeinde Wittendörp
ID: 7032
Karte
Die Gemeinde Wittendörp möchte außerdem darauf hinweisen, dass auf den derzeit ausgewiesenen Vorranggebieten Flächen enthalten sind, auf denen ansässige Erzeuger für Obst- und Gemüseanbau Bewässerungsanlagen betreiben um ihre Erzeugnisse zu kultivieren. Diese Flächen sollen laut den aktuellen Ausführungen zur Fortschreibung ebenfalls geschont werden. Wir bitten Sie diesen Sachverhalt zu prüfen. Betroffen sind hier die BEHR Gemüse-Garten GmbH und die riha WeserGold Getränke GmbH & Co. KG. Die Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und sozialer Aspekte ist aus Sicht der Gemeinde Wittendörp zumindest für das Vorranggebiet Nr. 33/24 — Waschow, nicht erfolgt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die in der Stellungnahme genannten Bewässerungsanlagen befinden sich nicht im Vorranggebiet 41/24 Kloddram und stehen der Festlegung des Vorranggebiets daher nicht entgegen. Die Daten zum Ausschlusskriterium „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 41/24 Kloddram wird im Süden von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 41/24 Kloddram stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 41/24 Kloddram bestätigt.
2291
Gemeinde Wittendörp
ID: 7032
Karte
Die Gemeinde Wittendörp möchte außerdem darauf hinweisen, dass auf den derzeit ausgewiesenen Vorranggebieten Flächen enthalten sind, auf denen ansässige Erzeuger für Obst- und Gemüseanbau Bewässerungsanlagen betreiben um ihre Erzeugnisse zu kultivieren. Diese Flächen sollen laut den aktuellen Ausführungen zur Fortschreibung ebenfalls geschont werden. Wir bitten Sie diesen Sachverhalt zu prüfen. Betroffen sind hier die BEHR Gemüse-Garten GmbH und die riha WeserGold Getränke GmbH & Co. KG. Die Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und sozialer Aspekte ist aus Sicht der Gemeinde Wittendörp zumindest für das Vorranggebiet Nr. 33/24 — Waschow, nicht erfolgt.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 33/24 Waschow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2292
Gemeinde Wittendörp
ID: 7032
Karte
Die Gemeinde Wittendörp möchte außerdem darauf hinweisen, dass auf den derzeit ausgewiesenen Vorranggebieten Flächen enthalten sind, auf denen ansässige Erzeuger für Obst- und Gemüseanbau Bewässerungsanlagen betreiben um ihre Erzeugnisse zu kultivieren. Diese Flächen sollen laut den aktuellen Ausführungen zur Fortschreibung ebenfalls geschont werden. Wir bitten Sie diesen Sachverhalt zu prüfen. Betroffen sind hier die BEHR Gemüse-Garten GmbH und die riha WeserGold Getränke GmbH & Co. KG. Die Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und sozialer Aspekte ist aus Sicht der Gemeinde Wittendörp zumindest für das Vorranggebiet Nr. 33/24 — Waschow, nicht erfolgt.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2293
Gemeinde Muchow
ID: 7033
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Stellungnahme der Gemeinde Muchow zur Teilfortschreibung, Entwurf Umweltbericht zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens WEG 52/24 meine Stellungnahme als Bürgermeister der Gemeinde Muchow macht auf fehlerhafte Abwägungen mehrerer wichtiger Aspekte des Arten- und Umweltschutzes sowie des Hochwasserschutzes aufmerksam. Im Zusammenhang aller Fakten möchte ich Sie auffordern, das von Ihnen geplante Gebiet für die Errichtung von WEA zu disqualifizieren. Zunächst möchten wir die Bitte des Deutschen Wetterdienstes an Sie weitergeben, auf Folgendes hinzuweisen und demzufolge die Planung für das Windeignungsgebiet WE 33/21 aus der Planung zu streichen, da sich das geplante WEG innerhalb des 15km-Radius eines Windprofilers des DWD befindet: ""Da der DWD die von der Bundesregierung vorgesehene Energiewende und die Weiterentwicklung der Windenergie in Deutschland unterstützt, werden - als Kompromiss zu den von der WMO aufgestellten Richtlinien - nur für Planungen von WEA bis zu einer Entfernung von 15 km um die Radar — und Windprofilerstandorte des DWD eventuell entgegenstehende öffentliche Belange geltend gemacht."" Zur näheren Erläuterung definiert der DWD: Die gesetzlichen Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes sind vielfältig und umfassen mehrere Aufgabenbereiche. Dazu zählen die Erbringung meteorologischer Dienstleistungen, beispielsweise auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft, einschließlich des vorbeugenden Hochwasserschutzes, sowie die Herausgabe von amtlichen Warnungen über Wettererscheinungen, die zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können. Ebenso ist der DWD für die meteorologische Sicherung der Luft- und Seefahrt verantwortlich. Des Weiteren unterstützt der DWD die einzelnen Bundesländer bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes, insbesondere bei extremen Wetterereignissen. Auch nimmt der DWD Aufgaben im Rahmen der zivilen Verteidigung und der zivil-militärischen Zusammenarbeit wahr (S 4 Abs. 1 Nr. 1 ff. DWD-Gesetz). Hierzu ist es erforderlich, dass die vom DWD betriebenen Wetterradare und Windprofiler, hier konkret der Windprofiler Ziegendorf (53 0 18' 39,6"" N und 11 0 50' 13,9"" E) nicht durch in der Nähe neu errichtete Windenergieanlagen (WEA) in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Je besser die Datenqualität der Ausgangsdaten ist, desto zuverlässiger kann der DWD seine hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen. Vor diesem Hintergrund orientiert sich der DWD bei seiner Beteiligung als Träger öffentlicher Belange an internationalen Richtlinien der World Meteorological Organization (WMO). Diese Richtlinien finden Sie auf der Homepage der WMO (https://lihrary.wmQ.int/reoords/item/32298-cqmmissiQn-fqr-instruments-and-methods-of-QhservatiQn cimo-fifteenth-session-abridqed-final-report-with-resolutions-and-recommendations) unter CIMO XV (Sitzung vom 2. bis 8. September 2010) im Final Report mit der WMO No. 1064 - CIMO XV ""Abridged Final Report of the Commission for Instruments and Methods of Observation, Fifteenth Session, With Resolutions and Recommendations"". Im Annex VI des Dokumentes sind die Richtlinien für die Abstände zwischen WEA und Wetterradar enthalten. Die Richtlinien sehen vor, einen Radius von fünf Kilometern um einen Wetterradar — oder Windprofilerstandort frei von WEA zu halten, da es innerhalb dieses Bereichs zu einem substantiellen Datenverlust aufgrund von Abschattungen und Fehlechos durch WEA kommen kann. In einem Radius von 5-20 km um einen Wetterradar — oder Windprofilerstandort können WEA ebenfalls nicht filterbare Fehlechos hervorrufen, deren Signafstärke in der Größenordnung von Unwettern liegt. Deshalb wird in diesem Bereich eine Einzelfallprüfung für die Errichtung von WEA angeraten.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 52/24 Muchow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2279
Gemeinde Muchow
ID: 7033
Umweltbericht
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Nach Einschätzung des Umweltberichtes wird eine offene Agrarlandschaft mit Feldhecken und angrenzendem Waldgebiet überplant, welche teilweise dem gesetzlichen Biotopschutz unterliegen Weiter wird ausgeführt, dass nur dann keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes zu erwarten sind, wenn die vorhandenen Biotopstrukturen nicht überbaut werden. Das Dokument besagt, das eine indirekte Schädigung der Lebensraumfunktionen für bestimmte Arten nur dann vermieden werden kann, wenn ein Abstand von 100+ Rotorradius zu den gesetzlich geschützten Biotopen eingehalten wird, der bei einer Lebensraumfunktion für z.B. Fledermäuse oder Brutvögel artspezifisch vergrößert werden muss. 4.4.32 WEG 33/21 Muchow Tabelle 92: Zu erwartende Umweltauswirkungen im WEG 33/21 Muchow Faktisch falsch ist Ihre Ausführung über die Fauna: Den Ausführungen nach befinden sich im 2 km-Prüfbereich zum WEG keine relevanten Nahrungsflächen, wie z.B. Dauergrünland. Richtig ist: Großflächiges Dauergrünland findet sich nicht nur als Jagdgebiet der Großvögel in Form von Wiesen innerhalb des angrenzenden Waldgebietes, sondern auch in unmittelbarer Nachbarschaft des Wabeler Weges von Flur 5 angrenzend an den Wald. Die Bewertung beschränkt sich dabei auf Rotmilan, Weißstorch, Seeadler, sowie Kraniche, Gänse und andere Rastvögel. Nachweislich sind sowohl Flur 2 als auch die o.g. Dauerwiese und Flur 5, sowie die angrenzenden Waldgebiete Brutgebiete für Rotmilane, Wiesenweihen, Kornweihen und Feldlerchen. Die Datenbestände des vom Umweltbericht als Quelle für die Erhebungen qualifizierten LUNG sind unvollständig, bzw. veraltet, also ungeeignet. Die Europäische Kommission hat im Jahre 2012 ein neues Berichtsformat für eine Berichtspflicht nach Vogelschutzrichtlinien Artikel 12 im Abstand von nunmehr 6 Jahren statt vorab 3 Jahren eingeführt. Dies gilt auch für die Regionalplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Die Rotmilankartierung auf den Umweltkarten der Landesregierung M-V wird mit einem Zeitraum von 2011-2013 benannt. Die Kartierung des Weißstorches ist mit dem Jahr 2014 dokumentiert. Seeadler, Schwarzstorch, Wanderfalke und Wiesenweihe sowie Kraniche sind mit 2016 markiert. Diese Daten sind veraltet und für die Regionalplanung ungeeignet. Da der Sachverhalt der veralteten Daten des LUNG dem Planungsverband bekannt ist und er durch seine raumordnerischen Festsetzungen den Artenschutz zu berücksichtigen hat, ist der Planungsverband zu einer eigenen Datenerhebung verpflichtet. Falls er sich dafür nicht zuständig sieht, müsste er die entsprechenden aktuellen Ermittlungen von den zuständigen Naturschutzbehörden anfordern. 1 )Es wurden unseres Wissens nach zu keinem Zeitpunkt in einem Umkreis von 6000 Metem um das WEG Muchow eine systematische Horstsuche durchgeführt. Die allgemeine Ermittlungspflicht durch die Beauftragung von Gutachtern, die zwischen drei bis fünf Stunden mit einem Fernglas am Wabeler Weg stehen, liefert entgegengesetzt zur gesetzlich geforderten Erfassung keine die tatsächliche Situation widerspiegelnden Daten. Trotz der veralteten Daten hat der Planungsverband die im Ehrenamt erstellte dreijährige Datenerfassung der Gemeinde Muchow nicht zur Betrachtung herangezogen. Sie wurden ebenso nicht von der unteren Naturschutzbehörde entgegengenommen und in die entsprechenden Datenbanken eingepflegt. Diese Daten liegen Ihnen bereits vor. Ich weise darauf hin, dass unsere Dokumentationen online auf der Webseite der Gemeinde Muchow seit 02.2023 einsehbar und unwiderruflich öffentlich verfügbar sind. (4) Die Tötung und Störung geschützter Tierarten ist unabhängig davon verboten, dass fehlende und veraltete Datenbestände keine rechtlich relevante Grundlage zur Evaluation der voraussichtlichen Umweltauswirkungen eines WEG sind. Ich weise vorsorglich darauf hin, dass die vollständige Veröffentlichung der umweltrelevanten Dokumente zwingend vorgeschrieben ist (Artikel 9 Absatz lb EU-Richtlinie 2001/42/EG und S 14 1 Absatz 2 Nr. 2 UVPG. Fußnoten: 1 ) Die Planung berücksichtigt nicht die gesetzlich geforderte Erfassung von Greifvogelhorsten im Umkreis von 6000 m um das potentielle Windeignungsgebiet. 2) Quelle: CONSEIL D'ETAT statuant au contentieux LK N O 465036 3) Quelle: Cour d'appel de Rennes - 1ère Chambre 12 mars 2024 / no 17/03596 4) Vogelbeobachtung Gemeinde Muchow LINK
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 52/24 Muchow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2280
Gemeinde Muchow
ID: 7033
Umweltbericht
Schutzgut Boden Bodenfunktionsbereiche Dem Umweltbericht zur Teilfortschreibung 6.5 Energie nach haben die Böden im geplanten WEG überwiegend eine erhöhte Schutzwürdigkeit. Der Bericht schätzt ein, dass die lokal vorkommenden Böden erst anhand von Baugrundgutachten und Bodengutachten im Zuge der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren verifiziert werden können. Demnach ist die erhöhte Schutzwürdigkeit ein im Bericht offiziell festgelegter Sachstand. Damit ist dieser Bodenfunktionswert eine Optionsfläche für eine nachrangige bauliche Nutzung. Ebenso verweist der Bericht auf den Verlust von Boden durch Versiegelung für Fundamente und Kranstellflächen hin. Weiter heißt es: ""Hoch bis sehr hoch sowie sehr hoch bewertete Bodenbereiche sind dabei gemäß den HzE (LUNG M-V 2018) als Wert- und Funktionselemente besonderer Bedeutung zuzuordnen, was eine additive Kompensation des Schutzgutes Boden erfordert""*. Verständlich ausgedrückt legen Sie hier fest, dass wegen der hoch bis sehr hoch bewerteten Bodenbereiche miteinander addierte Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind. Trotz dieser Einschätzung und der öffentlich zugänglichen Dateien über die höchste bis hohe Schutzwürdigkeit des Bodens (siehe Anlage Bodenfunktionsbereiche), sowie den Belangen des Grundwasser (Siehe Grundwasser LAWA Wasserrahmenrichtlinie WRRL & Wassereinzugsgebiete) wird in der Planung ""...keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden . "" formuliert. Diese Formulierung erscheint willkürlich und zweckorientiert, um Flächen für WEA irgendwie auszuweisen. Ich sehe hier einen Widerspruch innerhalb dieser Auswertung. Wir bitten darum, hier eine eindeutige Aussage zu treffen und den Satz zu korrigieren Vernässungs- und Überschwemmungsgefahr Ihre Planung beinhaltet keine Bewertung von Vernässungs- oder Überschwemmungsgefahr. Auch ohne Versiegelung führte Oberflächenwasser aus lateralem Zuzug nach oder bei Starkregen zu Überschwemmungen im unteren Bereich von Flur 2, sowie des Friedhofs. Quelle: Dokumentation der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Muchow 1. Im Falle einer Vernässung konnten die Särge bei einer Beerdigung nicht mehr in die erforderliche Tiefe eingelassen werden. Die Särgen schwammen bereits nach dem Absenken im Wasser, wodurch die Verstorbenen nur in geringer Tiefe begraben werden konnten. Diese Umstände führen dazu, dass die Verwesung nur langsam vonstatten geht und ggf. eine Seuchengefahr hervorrufen kann. 2. Bereits durch Vernässung, nicht nur durch Überschwemmungen, wurden die Gräber aufgeweicht und die Särge hochgewemmt. Vergleichbares geschieht mit nahezu luftdichten Urnen. Lehme und Tieflehme in einer Bodentiefe von etwa 80 cm stauen kein Regenwasser und geben es nur sehr langsam an die unteren Bodenschichten in das Grundwasser durch. Der wertvolle Sand-Tieflehm-Boden hingegen ist durch die vorhandenen Sandeinschließungen äußerst relevant für das Absickern des Regen- und Schmelzwassers, zumal das von Ihnen geplante WEG auf einer Anhöhe von 46 Metern über N.N. Das Dorf Muchow und der Friedhof der Gemeinde liegen durchschnittlich bei 39,6 bis 38,8 Meter über N.N. Neben den Gräbern der verstorbenen Muchower sind dann auch Gräber der unbekannten toten Soldaten aus dem Zweiten Weltkrieg betroffen. Bei einer Versiegelung der Flächen auf Flur 2 und Flur 5 wird wissentlich und vorsätzlich das Risiko eingegangen, die Totenruhe zu stören, bzw. bewohntes Gebiet zu überfluten. Die vorhandenen Gräben können bereits jetzt schon das herablaufende Wasser von Schneeschmelze und Starkregen nicht auffangen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 52/24 Muchow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2281
Gemeinde Muchow
ID: 7033
Karte
Beanstandung des fehlenden technischen Standards der Planung 1 . Die Gemeinde Muchow stellt aus oben genannten Gründen fest, dass die Planung nicht der aktuellen Datenlage zu Windeignungsgebieten und deren Planung entspricht. Sie ist somit ungültig. 2. Sie entspricht weiter nicht dem Stand der Technik, da aktuelle Erhebungen aus Frankreich zu zeitgemäßen Lärmmessprotokollen nicht in die Planung einfließen. Damit gefährdet die Planung wissentlich die Gesundheit der Menschen, die in der Lärmschleppe des Windeignungsgebietes leben. Dementsprechend arbeitet Frankreich in Zukunft mit zeitgemäßen Lärmmessprotokollen, da sonst bestehende oder geplante Wind-Erntegebiete nicht weiter gebaut oder betrieben werden. (2) 3. Die Planung sieht eine entschädigungslose Enteignung der im Umfeld der WEA liegenden Immobilienbesitzer vor. Nach Urteil des Berufungsgerichts Rennes vom 09.03.2024 legt ein ausführliches Gutachten die Wertminderung von Immobilien in der Nähe von Windeignungsgebieten von bis zu 40% des örtlichen Immobilienmarktpreises dar. Die Gleichbehandlung von Immobilienbesitzern wird mit der Planung außer Kraft gesetzt. (3) In den Punkten 2 und 3 bestehen wir auf unser Recht auf Gleichbehandlung als EU-Bürgern. Als Bürger der Bundesrepublik Deutschland steht uns seitens des Grundgesetzes ein Schutz unserer Gesundheit verfassungsrechtlich zu. Diesen Schutz sehen wir nur umgesetzt, wenn auch für uns eine überarbeitete Datenlage wie in einem anderen EU-Land zugestanden wird.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 52/24 Muchow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Redefin
ID: 7043
nicht zugeordnet
Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecldenburg (RREP WM 2011), Kapitel 6.5 Energie Hier: Stellungnahme der Gemeinde Redefin im Rahmen der 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens nehmen wir zu folgenden Punkten und Themen Stellung: zum gesamten Planungsprozess zur Festlegung der regionalen Abwägungskriterien zum Kriterium „unzerschnittene landschaftliche Freiräume" zur Anwendung des Artenschutzes zu Folgen der Änderung des ROG Stellungnahme zum gesamten Planungsprozess Mit dem vorliegenden Entwurf der Teilfortschreibung des RREP WM, Kapitel 6.5 Energie wird den Bürgerinnen und Bürgern suggeriert, dass die bisherige, seit über 10 Jahren laufende Teilfortschreibung, weitergeführt werden kann, obwohl zwischenzeitlich eine neue Bundesgesetzgebung erfolgte, deren wesentlicher Bestandteil die Änderung der Planungssystematik darstellt. Mit den Änderungen im Baugesetzbuch, die am 1. Februar 2023 in Kraft getreten sind, hat der Bundesgesetzgeber eine neue Planungssystematik zur Steuerung der Windenergie eingeführt. Die bisherige Konzentrationszonenplanung mit ihrer Ausschlusswirkung nach 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB wurde auf eine klassische Positivplanung umgestellt. Mit der Umstellung auf eine Positivplanung ist im Sinne der Vorschrift bei der Ausweisung von Windenergiegebieten somit auch kein gesamträumliches Planungskonzept mehr erforderlich, denn die Anforderung des „substanziell Raum Verschaffens" wurde nunmehr durch die gesetzlich festgelegten Flächenziele konkretisiert. 1 In der Gesetzesbegründung wird dazu u. a. Folgendes ausgeführt: „Dadurch wird auch ein gesamträumliches Planungskonzept in seiner bisherigen Form. mit dem im Einzelnen auch die Ausschlusswirkung im übrigen Außenbereich gerechtfertigt werden musste und an das deswegen hohe Anforderungen gestellt wurden. künftig nicht mehr erforderlich sein," (Vgl. Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode Drucksache 20/2355 vom 21.06.2022, S.33) Das wird seitens des Verbandsvorsitzenden offensichtlich anders gesehen, denn 5 Monate nach der Gesetzesbegründung heißt es im Beschluss VV-08/22 der 68. Verbandsversammlung am 30. November 2022 unter PKT. 3: „Das gesamträumlich-schlüssige Planungskonzept wird dergestalt modifiziert, dass der o.g. Flächenbeitragswert realisiert werden kann." Die o. a. Gesetzesvorlage mit Begründung lag seit Juni 2022 vor (siehe Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode Drucksache 20/2355 vom 21.06.2022,), sie wurde so im Bundestag beschlossen und erlangte am 04.Januar 2023 Rechtskraft. Also ca. einen Monat nach der 68. Verbandsversammlung des RPV WM. Nun kann man sich zwar darauf zurückziehen und behaupten, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Beschlusses VV-08/22 die Änderung im BauGB noch nicht rechtskräftig war. Dann muss man aber auch gleichzeitig erklären, warum in der 71. VV der Beschluss VV-01/24 zur Öffentlichkeitsbeteiligung getroffen wurde, welcher im Wesentlichen auf den 9a des Landesplanungsgesetzes (LPIG MV) beruht. Dieses Gesetz hatte aber zu diesem Zeitpunkt noch keine Rechtskraft, weil es noch nicht veröffentlich war. Da in der Regel jeder einzelne Planungsschritt mit der Rechts- und Fachaufsicht vorher abgestimmt wurde, ist es offensichtlich, dass auch bei der Rechts- und Fachaufsicht noch eine sehr große Unsicherheit bei der Anwendung der neuen Rechtslage bestand und tlw. noch besteht. Diese Auffassung wird nochmals bestätigt mit einem Schreiben der Rechts- und Fachaufsicht vom 29.11.2022 , worin Folgendes ausgesagt wird: „Es ist im Hinblick auf die zur Verfügung stehende Zeitachse nicht realistisch, das vom RPV Westmecklenburg bisher angewandte bestehende Kriterienset entsprechend der neuen Gesetzeslage anzupassen und auf dieser Basis die Fortschreibung rechtswirksam abzuschließen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die vom RPV Westmecklenburg bisher gewählten Ausschlusskriterien nicht mehr der Gesetzeslage des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechen, da der Bundesgesetzgeber für mehrere Arten neue bundesweit verbindliche Vorgaben zur Kollisionsgefährdung vorgegeben hat. Dies betrifft vor allem die Kriterien der sogenannten Rotmilan-Aktionsräume sowie die Ausschlussbereiche für den nicht mehr als kollisionsgefährdet angesehenen Schwarzstorch. Insofern müsste der Planungsverband ein neues Kriterienset beschließen und auf dieser Basis eine neue Kulisse aufstellen." Dem entgegen, damit deutlich abweichend, aber rechtlich sauber begründet, stehen die Aussagen in der Publikation Windenergieplanung auf kommunaler Ebene Was bedeutet die neue Gesetzgebung zur Ausweisung von Windenergiegebieten für Kommunen? Herausgegeben von der Fachagentur Windenergie an Land e.V.2 . Im Pkt. 6.1 — Umgang mit einer bereits begonnenen Planung -, auf der Seite 24 wird Folgendes ausgesagt: „Zudem besteht die Möglichkeit, bereits begonnene Planungen bis zum l . Februar 2024 fertigzustellen (245e Abs. I Satz I BauGB). Insoweit dürften vollumfänglich die Planungskriterien gelten, die vor dem Inkrafttreten des Wind-an-Land-Gesetzes zugrundegelegt wurden. Der Abschluss einer bereits begonnenen Planung ist aufgrund der erhöhten Anforderungen an die Flächenausweisung im Rahmen der bisher praktizierten Konzentrationszonenplanung nur dann sinnvoll, wenn eine vollständige Neuplanung einen wesentlich höheren Planungsaufwand bedeuten würde. Dies dürfte etwa für Planungen gelten, die kurz vor dem Abschluss stehen. Durch eine zeitnah abgeschlossene Planung können Kommunen als zuständige Planungsträger dem Ziel der Planungsbeschleunigung Rechnung tragen und kurzfristig Flächen für die Windenergie bereitstellen, die zum Erreichen des Zwischenziels zum 31. Dezember 2027 beitragen." Von dieser rechtlich gegebenen Möglichkeit wurde nach dem Willen des Verbandsvorsitzenden leider kein Gebrauch gemacht, obwohl es mehrere Anträge von Verbandsvertretern gab, die bisherige Planung ordnungsgemäß in der vorgegebenen Frist zu beenden. Gestützt wurde sich dabei immer auf die rechtlich nicht korrekte Aussage der Rechts- und Fachaufsicht. Da die begonnene Planung nicht fristgemäß auf der Grundlage des 245e Abs. I Satz 1 BauGB beendet wurde, blieb nur der Weg einer Neuplanung übrig. Eine Mischform zwischen alter und neuer Planung, wo • zwei öffentliche Beteiligungsverfahren ordnungsgemäß durchgemrt wurden, das dritte Beteiligungsverfahren aber abgebrochen wurde, indem keine Abwägung der Einwendungen mehr erfolgte und nun ein • „viertes" Beteiligungsverfahren durchgeführt wird und zwar unter den Bedingungen eines völlig anderen Planungssystems, ist nach unserer Rechtsauffassung bei der derzeitigen Gesetzeslage so nicht möglich. Die gesamte Planung wäre somit rechtlich angreifbar und würde mit großer Wahrscheinlichkeit einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten. Es wurden auch mehrere Anträge von Verbandsvertretern abgelehnt, die gefordert haben, zu einzelnen Punkten ein unabhängiges Rechtsgutachten, also z. B. von nicht weisungsgebundenen Rechtsanwälten einzuholen. Dazu äußerte sich der Vorsitzende in der 70. Verbandsversammlung wie folgt: „Herr Beyer entgegnet, dass sich der Verband Rechtsauskünfte bisher und zukünftig von seiner zuständigen Fach- und Rechtsaufsicht, dem Wirtschaftsministerium, einholt und ein separates Rechtsgutachten deshalb zu Verzögerungen führt." (Vgl. Protokoll der 70.VV) Mit dieser Meinungsäußerung hat der Verbandsvorsitzende ganz unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es ihm allein auf eine schnelle Beendigung der Planung ankommt und eine rechtssichere Planung eine untergeordnete Bedeutung für ihn hat. Dass es auch die Möglichkeit einer sauberen, rechtssicheren und transparenten Planung gibt, zeigt uns die Teilfortschreibung des RREP Mecklenburgische Seenplatte (MS). In der Begründung zum Beschluss VV 3/23 der 58. Verbandsversammlung des RPV MS am 27. I I .2023 steht u. a.: „Die neue Rechtslage 3 mit dem Strategiewechsel von der Ausschlussplanung zur Positivplanung bedeutet für die Teilfortschreibung die vollständige Überarbeitung des bisherigen Entwurfs. Um hierfür weitere Informationen zu erhalten, macht die Geschäftsstelle von § 9 Absatz I ROG4 Gebrauch. Diese Informationen sollen dazu dienen, den Vorentwurf der Teilfortschreibung ( . . . .) als Entwurf inklusive des Entwurfs des Umweltberichts für die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 9 Absatz 2 ROG mit einem Flächenbeitragswert von höchstens 2,1 % der Planungsregionsfläche zu überarbeiten." Diesem hier beschriebenen Schritt schließt sich dann eine Öffentlichkeitsbeteiligung für jedermann an. Damit beschreitet der RPV MS einen Planungsweg, der deutlich transparenter und auch rechtssicherer ist. An dieser Stelle muss erwähnt werden, dass beide Planungsverbände der gleichen Rechts- und Fachaufsicht unterstellt sind. Abschließend möchten wir noch die Problematik der auszuweisenden Flächenbeiträge in zwei Planungsschritten ansprechen, weil sehr übereilt ein Verbandsbeschluss herbeigeführt wurde, die Planung in nur einem Schritt durchzuführen. Der Bundesgesetzgeber hat nicht ohne Grund die Möglichkeit, die Planung in zwei Schritten vorzunehmen, gesetzlich so festgelegt. Die Planungsverfahren werden im Gegensatz zu vorherigen Standards erheblich reduziert. Mit dieser Reduzierung der Verfahrenszeit muss es unweigerlich auch zu Fehleinschätzungen kommen. Die mehrstufige Planung ermöglicht es, konfliktträchtige Potentialflächen längerfristig zu betrachten und zu planen, ggf. auch nachzusteuern. Auf veränderte Rahmenbedingungen, gemachte Erfahrungen und neue Erkenntnisse kann in der zweiten Stufe besser eingegangen werden. Das würde insbesondere die Planungssicherheit erhöhen. Ansonsten sind auch keine weiteren Steuerungsmöglichkeiten gegeben. Im Rahmen der Anhörung zur Novellierung des Landesplanungsgesetzes MV äußerte sich die Fachagentur „Wind an Land" zu dieser Thematik wie folgt: „Eine Planung in zwei Planungsschritten kann anstelle einer Planung in einem einzelnen Planungsschritt für Regionen sinnvoll sein, die mit ihrer Planung bereits weit fortgeschritten sind und deshalb das regionale Teilflächenziel zum ersten Stichtag zeitnah erreichen können. Dies gilt insbesondere für Regionen, in denen derzeit kein wirksamer Plan existiert. Denn mit Feststellung über das Erreichen des regionalen Teilflächenziels wird die Rechtsfolge des 249 Abs. 2 BauGB ausgelöst. Außerhalb der Windenergiegebiete richtet sich die Zulässigkeit von Windenergievorhaben dann nach 35 Abs. 2 BauGB. Durch eine rechtswirksame Planung kann also eine planerische Steuerung für die Windenergienutzung ermöglicht werden. "5 Forderung: Wir fordern den Planungsprozess so durchzuführen, wie es vom Bundesgesetzgeber vorgesehen ist, also in zwei Planungsschritten. 1 vgl. hierzu BT-Drs. 20/2355, S. 24, 33 2 Die Fachagentur Wind- und Solarenergie (FA Wind und Solar) ist ein eingetragener, gemeinnütziger Verein, der 2013 auf Initiative des Bundes gegründet wurde. Unsere Mitglieder sind der Bund, die Länder, die kommunalen Spitzenverbände, Wirtschafts- und Naturschutzverbände sowie Unternehmen. Vereinsziel ist es, die natur- und umweltverträgliche Nutzung dieser Energieformen zu unterstützen, wobei sich unsere Arbeit auf fundierte Fakten, Rechtsprechung und wissenschaftliche Erkenntnisse stützt. Unsere Aktivitäten richten sich nach dem Klimaziel der Europäischen Union. 3 § 2 EEG,Wind-an-Land-Gesetz, 4. BNatSchGAndG, Erlass zur Festlegung landesweit ein-heitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land als Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M- 4 § 9 Absatz I ROG: „Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten. Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können. Gleiches gilt flir weitere ihnen vorliegende Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind" 5 Vgl. Stellungnahme der Fachagentur zur Förderung eines natur- und umweltverträglichen Ausbaus der Windenergie an Land e. V. zur öffentlichen Anhörung des Wirtschaftsausschusses am 22. Februar 2024 zum Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes (LPIG) - Drucksache 8/3387 –
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Der Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie wurde dementsprechend für die 4. Stufe der Beteiligung überarbeitet. Das modifizierte Planungskonzept mit den Ausschluss- und Abwägungskriterien basiert im Wesentlichen auf dem Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 sowie den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023. Die Anwendbarkeit der Überleitungsvorschrift, wonach das Planverfahren mit den früheren Planungskriterien hätte fristgerecht bis zum 01.02.2024 beendet werden müssen, war aufgrund des nicht vorhandenen verfestigten Planungsstandes in Westmecklenburg nicht gegeben (vgl. Schreiben der Rechts- und Fachaufsicht vom 29.11.2022). Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
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Gemeinde Redefin
ID: 7043
II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
Festlegung der regionalen Abwägungskriterien In der Satzung des RPV WM ist u. a. Folgendes geregelt: 6 - Aufgaben der Verbandsversammlung - ( 1 ) Die Verbandsversammlung beschließt über wichtige Angelegenheiten. Dazu zählen insbesondere: 1 . die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms oder räumlicher und fachlicher Teilprogramme," Diese Regelung wurde bisher auch bei der Festlegung der Kriterien angewandt. Siehe dazu: „Erläuterung zum vorliegenden Dokument und zum Verfahrensstand bei der Teilfortschreibung des RREP WM Kapitel 6.5 Energie — Chronologie des Teilfortschreibungsprozesses: 2015: Beschluss zu den Kriterien fiir die Ausweisung der Eignungsgebiete" Im derzeitigen Planungsprozess liegt kein Beschluss vor, der weder im Beschlusstext noch in der Beschlussbegründung auf die Festlegung weiterer Kriterien durch die Verbandsversammlung hinweist. Es ist bekannt, dass die landesweit einheitlichen Ausschluss- und Abwägungskriterien von den Regionalen Planungsverbänden anzuwenden sind Dennoch wurde den Planungsverbänden ein regionaler Handlungsspielraum zur weiteren Flächenauswahl zugebilligt. Er kann immer dann genutzt werden, um die Potentialfläche so zu reduzieren, dass ein Flächenbeitragswert von 2,1 % erreicht wird. Diese weiteren regionalen Abwägungskriterien sind durch die Verbandsversammlung zu beschließen. Im Juli 2023 wurde der Entwurf des Planungskonzeptes flir die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie in Westmecklenburg den Verbandsvertretern vorgelegt. Mit Beschluss VV-04/23 der 69. Verbandsversammlung am 05. Juli 2023 wurde der Entwurf des Planungskonzeptes fiir die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie in Westmecklenburg ohne Änderungen der Vorlage so beschlossen. In dem beschlossenen Planungskonzept sind die folgenden weiteren Abwägungskriterien aufgeführt: 1. Flora-Fauna-Habitat-Gebiete 2. Naturparke 3. Vogelzug Zone A 4. Rastgebiete von Watt- und Wasservögeln 5. Landschaftsschutzgebiete 6. Vermeidung lokaler oder teilregionaler Häufung von Vorranggebieten Windenergie 7. Landschaftsbild 8. Unzerschnittener landschaftlicher Freiraum (Qualität). Obwohl weder im Text des o.a. Beschlusses noch in deren Begründung angeführt wurde, dass gleichzeitlich mit dem Planungskonzept auch die regionalen Abwägungskriterien mit beschlossen werden sollen, kann man davon ausgehen, dass diese 8 Kriterien neben den vom Land festgelegten Kriterien mit die Grundlage für die weitere Planung bilden. Erstaunlich ist, dass das dem Entwurf des Textteiles im Anhang angefügte Planungskonzept nun folgende regionale Abwägungskriterien aufführt: l . Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) 2. Naturparke 3. Rastgebiete (Land) von Watt- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung 4. Landschaftsschutzgebiete 5. Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete 6. Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie Forderung. Die mit dem Planungskonzept beschlossenen regionalen Abwägungskriterien sind so, wie sie beschlossen wurden, auch konsequent anzuwenden. Eine eventuell vorgesehene Veränderung oder Reduzierung der Kriterien kann nur auf der Grundlage eines Beschlusses der Verbandsversammlung erfolgen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit dem Beschluss VV-04/23 der 69. Verbandsversammlung am 05.07.2023 wurde der Entwurf des Planungskonzeptes (Stand: 14.06.2023) beschlossen. Als Grundlage dafür lagen der Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 zu den Ausschlusskriterien sowie die fachaufsichtliche Verfügung vom 12.04.2023 zu fünf Abwägungskriterien vor. In dieser Verfügung wird dargelegt, welche Aspekte für die Flächenauswahl (reg. Handlungsspielraum) herangezogen werden können. Auf dieser Basis wurden im Entwurf des Planungskonzeptes beispielhaft mögliche Abwägungskriterien aufgelistet, die künftig genutzt werden könnten. Wie im Entwurf des Planungskonzeptes auch dargelegt, wird sich „erst im Zuge der flächenhaften Planung der Windkulisse zeigen, welche Kriterien zur Erreichung der Zielgröße geeignet sind. Im Zuge dieses Prozesses werden diese ausgewählten „Weiteren Abwägungskriterien“ dem Kapitel II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise zugeordnet.“ (S. 22 des Entwurfes des Planungskonzeptes). Im Juli 2023 war noch nicht absehbar, welche weiteren regionalen Kriterien erforderlich sein werden, um den Fächenbeitragswert von 2,1 % zu erreichen. Die abschließende Festlegung regionaler Abwägungskriterien erfolgte mit dem Beschluss VV-01/24 über die Freigabe der Unterlagen für die 4. Beteiligungsstufe (71. Verbandsversammlung am 24.04.2024). Insofern ist in diesem Vorgehen weder ein inhaltlicher noch ein formaler Fehler erkennbar.
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Gemeinde Redefin
ID: 7043
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
Unzerschnittener landschaftlicher Freiraum Unzerschnittener landschaftlicher Freiraum ist selten und verknappt sich ungeachtet umfassender politischer Bemühungen weiter in atemberaubendem Tempo. Dabei ist der Wert dieses raren Gutes längst bekannt. Der Jurist und Präsident der Leibniz-Akademie für Raumforschung und Landesplanung, ErnstHasso Ritter, beschrieb ihn wie folgt: „Boden und Wasser, Klima und Luft, Wald und Landschaft, Tierwelt und Pflanzenwelt bilden die natürlichen Lebensgrundlagen. Ihr Bestand und letztlich die Funktionsfähigkeit des gesamten ökologischen Systems hängen davon ab, dass genügend freier Raum vorhanden ist. Je mehr Raum durch Wohnungs-, Gewerbe-, Versorgungs- oder Verkehrsbauten in Anspruch genommen wird, desto schärfer stellt sich die Frage, ob der verbleibende freie Raum noch die Funktionen er-Rillen kann, die zur Erhaltung oder Regeneration der natürlichen Ressourcen erforderlich sind. Der Begriff Freiraum ist ein Gegenbegriff zum Siedlungsraum. Freiraum ist der Teil der Erdoberfläche, der in naturnahem Zustand ist oder dessen Nutzung mit seiner ökologischen Grundfunktion überwiegend verträglich ist (z.B. Land- und Forstwirtschaft, Fischerei). Die Definition ist zweckbestimmt durch die Grundfunktion, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu sichern, und somit final am Freiraumschutz orientiert. 6" Die Folgen seien sowohl für Fauna und Flora als auch für den Menschen gravierend, so unter anderem. - Durchschneidung und Verinselung (räumliche Isolierung) von Lebensräumen für Fauna und Flora durch: Autostraßen, Bahnlinien, Hochspannungsleitungen und Kanalsysteme mit ihren Zerstörungs- und Trennungseffekten; Begradigung und Betonierung von Wasserläufen. - Entwertung von Landschaftserlebnis und Naturgenuss durch: ausufernde Streubebauung und Auslagerung störender Anlagen in den Außenbereich; Verkehrsbänder mit Lärm und Abgasen; Reduzierung naturnaher Landschaftsbestandteile durch intensiven Erholungs- und Freizeitbetrieb. Aufgrund seiner hohen ökologischen Bedeutung und gleichzeitig seiner ständigen Gefährdung und Beschneidung ist der unbebaute Freiraum daher durch Bundesrecht streng geschützt und rangiert — unter anderem gemeinsam mit dem Ziel des Erhalts von Kulturlandschaften — unter den Leitzielen des Naturschutzes (SI Abs. 4-5 BNatSchG): (4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren ( … ). (5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Auch das Landesplanungsgesetz wie auch das Landesraumentwicklungsprogramm bekennen sich zum Erhalt des unzerschnittenen Freiraums. In letzterem heißt es: „Unzerschnittene landschaftliche Freiräume haben eine besondere ökologische Bedeutung insbesondere fiir störungsempfindliche Tierarten, die insbesondere bei Infrastrukturplanungen berücksichtigt werden sollen." Dennoch hat der Planungsverband darauf verzichtet, unzerschnittene Freiräume als Abwägungskriterium anzusetzen. Er benennt dafiir nur indirekt drei Gründe: a) keine Verwendung dieses Kriteriums im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 und in den beiden fachaufsichtlichen Verfiigungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium b) fehlender regionaler Handlungsspielraum c) veraltete Datenlage. Hierzu ist zu entgegnen: zu a) Die Nichtberücksichtigung dieses Kriteriums ermächtigt nicht, die im Bundesnaturschutzgesetz, im Landesplanungsgesetz und im Landesraumentwicklungsplan festgeschriebenen Planungsgrundsätze zu ignorieren, wonach dem Schutz unzerschnittenen Freiraums ein großer Stellenwert zukommt. Vielmehr hätte der Planungsverband den Handlungsspielraum, den er nach Anwendung der Erlasslage noch hatte (0,7% der Planungsfläche, vgl. Planungskonzept = Anlagel zur Teilfortschreibung, S.36), genau hierfür nutzen müssen. zu b) In dem bisherigen Planungsverfahren wurden unzerschnittene Freiräume der höchsten Schutzklasse (<2.400 ha) noch vom Planungsverband selbst als weiches Ausschlusskriterium gehandhabt. Das Kriterium war also gleichrangig, beispielsweise mit dem Schutz von Tourismusschwerpunkträumen oder Mooren: Aus unserer Sicht gibt es keine schlüssige Erklärung, warum nun in der aktuellen Teilfortschreibung Tourismusschwerpunkträume weiterhin als weiches Kriterium („Abwägungskriterium) herangezogen werden, nicht aber der Schutz unzerschnittener Freiräume. Wenn das Bundesraumordnungsgesetz fordert, dass die „weitere Zerschneidung der freien Landschaft sowie von Wald- und Moorflächen ( ...) so weit wie möglich zu vermeiden«9 ist, dann hat unserer Auffassung nach diese Rechtsforderung mehr Gewicht - oder doch zumindest nicht weniger - als die Interessen der Tourismuswirtschaft. Dazu kommt, dass die Beeinträchtigung des Tourismus durch Windkraftanlagen nicht wissenschaftlich erwiesen ist. Im Gegenteil kommen Studien von verschiedener Seite aus zur Einschätzung, dass Windkraft entweder insgesamt keine messbaren negativen Auswirkungen hat oder aber, wie eine Studie der Leibniz-Universität Hannover ergab, zumindest nicht in küstennahen Regionen. Der Planungsverband ist sich dieses Umstandes durchaus bewusst, wenn er anerkennt, dass „Windenergie und Tourismus sich nicht gegenseitig ausschließen“. 12 Umso unverständlicher ist, dass er gleichwohl touristische Schwerpunkträume von der Windkraft ausnimmt. Die Berufung auf den Programmsatz 4.6 (6) des Landesraumentwicklungsprogramms M-V 2016 („In diesen Gebieten sollen die Belange des Tourismus nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden«), hilft da nicht weiter. Denn erstens tritt, wie dargelegt, womöglich keine Beeinträchtigung ein, zumal in den küstennahen Tourismusgebieten. Und zweitens: Selbst, wenn man vorsichtshalber von einer beeinträchtigenden Wirkung ausginge, müsste man nicht nur dafür sorgen, Tourismusschwerpunkträume von anderen Nutzungen freizuhalten, sondern gleichzeitig auch den Schutz unzerschnittener Räume von jeglicher baulichen Nutzung sicherstellen. Dafür könnte neben den genannten bundes- und landesgesetzlichen Vorgaben auf die Programmsätze 6.1 (1-5) aus demselben Landesraumentwicklungsprogramm verwiesen werden. 13 zu c) Eine veraltete Datenlage kann nicht als Argument dafür herhalten, ein verpflichtendes Schutzgut zu ignorieren. Praktische Schwierigkeiten können die systematische Geltung einer Norm nicht aufheben. Umgekehrt müssen in einer solchen Situation pragmatische Wege gefunden werden, der Norm ihrer Intention nach so gut wie möglich zur Durchsetzung zu verhelfen. Dafür hätte der Planungsverband eigene Anpassungen vornehmen 14 oder sich behelfsweise auf die überholte Datenlage zurückziehen können. Exakt dieses Vorgehen hat der Planungsverband im Übrigen mehrfach praktiziert, beispielsweise bei der Berufung auf das Gutachterliche Landschaftsprogramm (2003), bei der Berücksichtigung von Vogelzugkorridoren (1996) und bei der Verwendung von Horstdaten von Großvögeln des LUNG (Datenlage sehr unterschiedlichen Alters). Nach unserer Auffassung ist die Zerstörung noch existierender landschaftlicher Freiräume somit nicht zwingend erforderlich, um die Flächenbeitragswerte in der Planungsregion zu erreichen. Daher sollte nach Möglichkeit darauf verzichtet werden. Zumal nur eine sehr kleine Anzahl, maximal 3 bis 4 Gebiete, davon betroffen sein werden. In jedem Falle muss vor einer weiteren Zerschneidung die Freiraumverbundplanung gemäß 52 Abs.2 Satzl Nr.2 ROG durchgeführt werden, auf welches Ziel der Planungsverband (Umweltbericht S.29 mit Tabelle 7) selbst verweist. Forderung Wir fordern, dass die mit dem Beschluss VV -04/23 vom 05. Juli 2023 festgelegten regionalen Kriterien im vollen, beschlossenen Umfang berücksichtigt und angewendet werden, zumindest aber das Kriterium „unzerschnittene landschaftliche Freiräume" 6 RITTER, Ernst-Hasso, s.v. , Freiraume, in: Akademie für Raumforschung und Landesplanung (Hrsg.), Handwörterbuch der Raumordnung, Hannover 42005, S. 336 7 Ebd., S. 337 8 Landesraumentwicklungsprogramm MV 2016, S. 81. 9 ROG Abs. 2 Satz 1 Nr. 2. 10 Vgl. z. B. Europäische Energiewende Community e. V. (Hrsg.), Behauptungen zur Windkraft — Tourismus«, https://energiewende.eu/windkraft-tourismus/, abgerufen am 20.08.2024 oder 11 BROEKEL, Tom; ALFKEN, Christoph, Gone With the wind? The impact of wind turbines on tourism demand, Hannover 201 5, https://mpra.ub.uni-muenchen.de/65946/l/MPRA_paper 65946.pdf, abgerufen am 20.08.2024 12 Dieses wie auch das Folgezitat s. Teilfortschreibung, S. 30. 13 ,(2) Die Nutzungsansprüche an die Naturgüter sollen so abgestimmt werden, dass die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes erhalten bleibt. (3) Die heimischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere die seltenen und bestandsgefährdeten Arten, sollen durch Sicherung, Pflege und Entwicklung ihrer Lebensräume erhalten werden. Zentrale, landesweit bedeutsame Rast- und Nahrungsplätze durchziehender Tierarten sollen durch geeignete Maßnahmen in ihrer Funktion erhalten werden. (...) (5) Die Funktionen der unzerschnittenen landschaftlichen Freiräume, insbesondere in ihrer Bedeutung für störungsempfindliche Tierarten, sollen bei Infrastrukturplanungen berücksichtigt werden.« 14 Wie beispielsweise bei den touristischen Schwerpunkträumen im Falle von Gägelow, s. Teilfortschreibung, S. 32.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. „Tourismusschwerpunkträume“ werden durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht.
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Gemeinde Redefin
ID: 7043
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
Anwendung des Artenschutzes Aktuelle Situation bei der Planung. Im Planungskonzept für die Festlegung von Vorranggebieten Windenergie im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg wird unter Pkt. 3 Artenschutz — mit der Regionalplanerischen Präzisierung Folgendes festgelegt: „Für die folgenden kollisionsgefährdeten Brutvogelarten liegen bislang landesweite aktuelle Daten vor. Bei der Planung der Vorranggebiete Windenergie wird der jeweilige 500 Meter Nahbereich gemäß Anlage I zu 45b Abs. I bis 5 BNatSchG ausgeschlossen: Seeadler Fischadler Wanderfalke Weißstorch Die weiteren in Anlage 1 aufgeführten kollisionsgefährdeten Brutvogelarten werden im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung (Umweltbericht) hinsichtlich ihrer Betroffenheit untersucht." Generelle Bemerkungen zur Gesetzesänderung Der Deutsche Bundestag hat mehrere Gesetzesvorlagen des sog. Osterpakets zum Ausbau der erneuerbaren Energien verabschiedet. Insbesondere bei zentralen Regelungen im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wurden durch das vierte Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes grundlegende und weit reichende Änderungen vorgenommen.15 In der Gesetzesbegründung wird klargestellt, dass die neuen Regelungen zur Signifikanz in 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG lediglich kollisionsgefährdete Brutvogelarten im Sinne dieser Vorschrift betreffen. Die in Abschnitt 1 der neuen Anlage 1 zum BNatSchG enthaltene Tabelle ist daher als abschließende Aufzählung zu verstehen. 16 17 Die Auflistung umfasst lediglich 15 Brutvogelarten, so dass allen übrigen Brutvogelarten der Schutz des Tötungs- und Verletzungsverbots entzogen wird, auch dann, wenn sie zu den häufigen Opfern des Betriebs von WEA zählen und selbst dann, wenn vom Aussterben bedrohte Vogelarten betroffen sind, die nach den Erkenntnissen der ornithologischen Fachwissenschaft gleichfalls als kollisionsempfindlich anerkannt sind. Ein Beispiel ist der Schwarzstorch, der in der Anlage 1 zum BNatSchG enthaltenen Tabelle nicht aufgenommen wurde, aber im Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie eine der europäischen Vogelarten ist, für deren Schutz besondere Maßnahmen ergriffen werden müssen. Das Unionsrecht, konkret Art. 5 Buchst. a V-RL, zielt auf den Schutz sämtlicher wildlebender europäischer Vogelarten (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 V-RL), die nur ausnahmsweise, also unter Einhaltung der strengen Ausnahmevorschriften des Unionsrechts, getötet oder verletzt werden dürfen. Eine Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Vogelarten sieht die Vogelschutzrichtlinie nicht vor. Wenn zahlreichen Vogelarten, die nach dem Erkenntnisstand der Fachwissenschaft kollisionsempfindlich sind, der Schutz des Tötungs- und Verletzungsverbots durch § 45b Abs. I BNatSchG kurzerhand entzogen wird, dann verstößt dies gegen Art. 5 Buchst. a V-RL und damit gegen höherrangiges— Recht. 18 sämtliche Mitgliedstaaten gleichermaßen bindendes — Recht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat insbesondere in der im letzten Jahr getroffenen Entscheidung 19 klargestellt, dass es Mitgliedstaaten untersagt ist, eigenmächtig den Anwendungsbereich des Tötungs- und Verletzungsverbots zu reduzieren, da so die strenge Ausnahmeprüfung umgangen wird; vgl. EuGH, Urteil vom 04.03.2021 — C-473/19, C474/19 Mit der Begrenzung auf 15 Brutvogelarten befindet sich das deutsche Recht auch nicht auf der Höhe des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes. Es ist festzustellen und an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der EuGH bereits in mehreren Entscheidungen ausgeführt hat, dass der Maßstab der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht nur im Habitatschutzrecht, sondern auch im Artenschutzrecht Geltung beansprucht; EuGH Urt. v. I I .6.2020 - C-88/19, Aus den vorliegenden Unterlagen ist erkennbar, dass die Gesetzesbegründung nicht einmal den Versuch unternimmt, sich mit dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand auseinanderzusetzen, wohl wissend, dass die Begrenzung dann nicht aufrechterhalten werden könnte. 20 Wenn es der Gesetzgeber trotzdem für angemessen hält, derartiges im Rahmen eines formellen Gesetzes zu regeln, so wäre erforderlich gewesen, insbesondere auf die Empfehlungen im „Helgoländer Papier" der LAG VSW (2015) abzustellen. Denn diese geben den wissenschaftlichen Erkenntnisstand wieder und umfassen mehr als 30 Brutvogelarten, wobei dies keineswegs abschließend zu verstehen ist. Auf die Wertigkeit dieser Empfehlungen weist auch das Bundesamt für Naturschutz (BFN) in einer Arbeit aus dem Jahr 2021 hin. 21 Darin heißt es u. a. „Zu den wichtigsten Fachstandards dieser Art gehören die Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten LAG VSW (2015) — auch Helgoländer Papier genannt. Sie geben einen anerkannten Stand der Wissenschaft wieder." Und weiter: „Grundsätzlich fallen alle besonders und streng geschützten Vogelarten unter die artenschutzrechtliche Prüfung. Dabei kommt Vogelarten eine besondere Bedeutung zu, die durch den Betrieb der Anlagen einem erhöhten Kollisionsrisiko unterliegen (Vogelschlag) oder mit einem Meideverhalten reagieren (Scheuchwirkung). Alle diese Arten werden als „WEA-sensibel" bezeichnet. Zu ihnen gehören alle Brutvogelarten, für die entsprechende Hinweise in der zentralen Dokumentation „Vögel und Windkraft" vorliegen, die das LfU Brandenburg (2020) im Auftrag der Bundesländer führt." Wenn der Gesetzgeber all dies unberücksichtigt lässt, kann die Anforderung, die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen, nicht eingehalten werden. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass der Gesetzgeber mit der Begrenzung auf 15 Brutvogelarten genau das unternimmt, was nach der Rechtsprechung des EuGH unzulässig ist und was beispielsweise auch das OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.9.2021 — 12 ME 45/21, beanstandet hat: „Vorgaben des Leifadens [für Vorgaben in 45b BNatSchG kann nichts anderes gelten], die nicht naturschutzfachlich gerechtfertigt, sondern energiepolitisch motiviert den verbreitet vorkommenden Vögeln generell die Eignung absprächen, durch den Betrieb von Windenergieanlagen einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt zu sein, fänden jedenfalls in der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Senats weder Stütze noch Zustimmung." Die brutplatzbezogenen Abstandsvorgaben, die zwischen einem Nahbereich im direkten Umfeld des Brutplatzes, einem zentralen Prüfbereich und einem erweiterten Prüfbereich unterscheiden, sind in den einschlägigen Fachbeiträgen nicht zu finden. Darin liegt ein weiterer Verstoß gegen die Vorgaben des EuGH, wonach den besten einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen sowie den Umständen des jeweiligen konkreten Falls Rechnung getragen werden muss. Denn die vorgesehenen Festlegungen zum Nahbereich und zum erweiterten Prüfbereich sehen deutlich kleinere Prüfradien vor als die von der obergerichtlichen Rechtsprechung als maßgeblich erachteten Fachkonventionen wie bspw. im Rahmen des „Helgoländer Papiers" der LAG VSW (2015). Verweisen lässt sich auch auf eine Entscheidung des VGH Kassel, der im Zusammenhang mit einem von der Landespolitik favorisierten Leitfaden festgestellt hat, dass dieser — anders als das „Helgoländer Papier" — nicht die aktuell besten wissenschaftlichen Erkenntnisse beinhaltet: „Nach Auffassung des beschließenden Senats sind die Abstandsempfehlungen des Helgoländer Papiers 2015 daher grundsätzlich weiterhin anzuwenden [. . .] Dagegen stellt der von der Beklagten zugrunde gelegte Leitfaden „Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) in Hessen" vom 29. November 2012 insoweit nicht die aktuell beste wissenschaftliche Erkenntnis dar." Vgl. VGH Kassel Beschl. v. 14.1.2021 — 9 B 2223/20. Und weiter: „Nach Art. 19 EUV ist es Sache der nationalen Gerichte und des EuGH, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten, wobei der EuGH die ausschließliche Zuständigkeit für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts hat. Hierzu ist in dem durch die Verträge geschaffenen Gerichtssystem insbesondere das Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 AEUV vorgesehen (Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] v. 18.12.2014, EuGH, = NZKart 2015, 190 Rn. 174-176 und 246)." Die konsequente Bindung an die EuGH-Rechtsprechung hat auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigt. Das ergibt sich beispielsweise aus dem EZB-Urteil vom 5. Mai 2020 — 2 BvR 859/15 — und dort insbesondere aus den Ausführungen zur Intregrationsverantwortung (Rn. I I l, 1 12, 1 1 8): „Wenn jeder Mitgliedstaat ohne Weiteres für sich in Anspruch nähme, durch eigene Gerichte über die Gültigkeit von Rechtsakten der Union zu entscheiden, könnte der Anwendungsvorrang praktisch unterlaufen werden, und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts wäre gefährdet." Abschließend gestatten wir uns auf die gemeinsame Pressemitteilung (Pressedienst 99/24) von BMUV und BfN vom 16. August 2024 hinzuweisen, die wie folgt lautet: „Neue Förderung für einen starken Artenschutz in Zeiten der Energiewende Die Energiewende nimmt Fahrt auf. Doch neue Windräder, Solarenergie und -speicher, Wasserkraftwerke, Biomasseanbau sowie der mit der Energiewende einhergehende Netzausbau bringen viele Arten unter Druck, deren Lebensräume ohnehin knapp sind. Um den Ausbau erneuerbarer Energien und den Schutz von Arten besser zu vereinbaren, hat der Bund das „Nationale Artenhilfsprogramm" eingerichtet. Heute wurde die erste Förderrichtlinie des Programms veröffentlicht. Das Förderprogramm dient insbesondere dem Schutz von Arten, die vom Ausbau der erneuerbaren Energien an Land und auf dem Meer besonders betroffen sind und ist damit eine entscheidende Grundlage und Flankierung für den Ausbau der erneuerbaren Energien. Für Projekte im Rahmen des Nationalen Artenhilfsprogramms stehen zurzeit jährlich 14 Millionen Euro zur Verfügung. Mit dem Nationalen Artenhilfsprogramm werden insbesondere Projekte finanziert, die langfristig und nachhaltig die Qualität und die Vernetzung der Lebensräume der vom Ausbau der erneuerbaren Energien an Land und auf dem Meer besonders betroffenen Arten sowie deren Erhaltungszustand stabilisieren oder verbessern. Das Programm steht darüber hinaus für Projekte zum Schutz von Arten offen, für die Deutschland eine besondere Verantwortung trägt oder die in ihrem Bestand gefährdet sind. Das Programm leistet also wichtige Beiträge für den Schutz bestimmter Vogelarten wie dem Rotmilan und Wiesenlimikolen und hilft auch Säugetieren wie Fledermäusen, Feldhamster, Schweinswal, sowie Fischen und Amphibienarten." Aus dieser Pressemitteilung ist ersichtlich, dass selbst im Bundesministerium Bedenken gegen die massive Reduzierung des Artenschutzes, die mit der Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes erfolgte, bestehen. Umso unverständlicher ist, dass in unserem Planungskonzept der Rotmilan wegen der unvollständigen landesweiten Kartierung nicht mehr berücksichtigt werden soll. Zusammenfassung Die Änderungen im BNatSchG sind nicht europarechtskonform und verstoßen somit gegen höheres Recht. Die Beschränkungen auf den Schutz von nur 15 Vogelarten erfolgte willkürlich und stimmt nicht mit den diesbezüglichen europäischen Regelungen überein. Mit der Begrenzung auf 15 Brutvogelarten befindet sich das deutsche Recht auch nicht auf der Höhe des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes. Zu den wichtigsten Fachstandards gehören die Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten LAG VSW (2015) auch Helgoländer Papier genannt. Sie geben einen anerkannten Stand der Wissenschaft wieder. Die Regelungen im BNatSchG wurden in das Landesrecht übernommen. Mit der Regionalplanerischen Präzisierung innerhalb des Planungskonzeptes wurde nach dem Willen des Vorsitzenden des RPV WM die schon sehr geringe Zahl von 15 Vogelarten nochmals auf nur noch 4 Vogelarten reduziert. Begründet wurde es damit, dass flir alle anderen Vogelarten keine landesweiten Kartierungen vorliegen würden. Forderung Da kein gesamtschlüssiges Planungskonzept mehr notwendig ist, ist es auch nicht zwingend erforderlich, dass landesweite Kartierungen zu den jeweiligen Vogelarten vorliegen müssen. Bekanntermaßen liegen zum Rotmilan für einen großen Teil der Planungsregion Kartierungen vor. Für Arten, für die keine Kartierungen vorliegen, sind andere Möglichkeiten zu nutzen, um entsprechende Vorkommen zu berücksichtigen. (siehe folgende Ausführungen zur Änderung des ROG). Wir fordern, dass zumindest alle die Vogelarten, die im Anhang des BNatSchG aufgeführt wurden, bei der Planung so berücksichtigt werden, wie es das Bundesgesetz vorsieht. 15 Siehe https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw27-de-energie-902620 16 Gesetzesbegründung, Drucksache 20/2354, S. 25 („mit einer abschließenden Auflistung kollisionsgefährdeter und daher insoweit prüfungsrelevanter Brutvogelarten") sowie S. 3 1 („bundeseinheitlicher Rahmen, von dem die Länder nicht abweichen können"); siehe auch Heß, a.a.O., S. 8 17 Gellermann, Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BT-Drs. 20/2354), Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, Bündnis90/Die Grünen und FDP aus Anlass der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 4. Juli 2022, https://www.bundestag.de/resource/blob/901652/a20ea8cc 1 a3ebd8al Oce875d24c2bb86/20-16-66 Gellermann-Stellungnahme-data.pdf S. 4.; vgl. auch Gellermann, Beschleunigung des naturverträglichen Ausbaus der Windenergie an Land — Das Eckpunktepapier des BMUV und BMWK vom 4. April 2022 https://mge11ermann.de/Prtx67TzaAh6544x/Beschleunigung_des naturvertr%C3%A4glichen Ausbaus %20der Windenergie an Land.pdf S. 10: „Stattdessen ist es von einer einseitigen Bevorzugung der Windkraftinteressen geprägt, denen um den Preis eines Abbaus naturschutzrechtlicher Standards zur Durchsetzung verholfen werden soll." 18 Gellermann, 4. Juli 2022, a.a.O., S. 4; vgl. VwGO 1 Rn. 48 zur Einschränkung die Bindung des Richters an nationales Recht durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts. 19 Zu diesem Urteil etwa Fellenberg, NVwZ 2021, 943, „Die ausgefallene Revolution im Artenschutzrecht — das EuGH-Urteil in der Rechtssache Skydda Skogen", Gellermann, NuR, 2021, 182, „Schützt den Wald! - Das Verfahren "Skydda Skogen 'l und seine artenschutzrechtlichen Folgen", Faller, „EuGH entwickelt Umweltrecht konsequent weiter: Urteil vom 4. März 2021 — C-473/19, C-474/19", https://www.caemmerer-lenz.de/aktuelles-publikationen/karlsruhe/eugh-entwickeltumweltrecht-konsequent-weiter-urteil-vom-4-maerz-2021-c-473-19-c-474-19/. 20 Zwar wird auf S. 3 1 der Gesetzesbegründung auf ein von der Umweltministerkonferenz am 11. Dezember 2020 (vor der Skydda-Skogen-Entscheidung des EuGH v. 4.3.2021 — C-473/19, C-474/19, BeckRS 2021, 3244, beck online) erstelltes Signifikanzpapier verwiesen, welches die „von allen Bundesländern gemeinsam als besonders planungsrelevant eingestuften Brutvogelarten" enthalten soll (https://www.umweltministerkonferenz. de/documents/vollzugshilfe signifikanzrahmen 11-12-2020 1608198177.pdf ,S.4). Es handelt sich dabei allerdings um ein von politischen Gremien erstelltes Papier, das auch gar nicht den Anspruch erhebt, den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand abzubilden. 21 Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) (Hrsg.), Fachliche Empfehlungen für avifaunistische Erfassung und Bewertung bei Windenergieanlagen-Genehmigungsverfahren Brutvögel, 2021, S. 5 und 7, https://www.bfn.de/sites/default/files/2021-07/Skript602 0.pdf.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Regionale Planungsverband hat keine Kompetenz zur Verwerfung bundesgesetzlicher Regelungen. „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Für die Berücksichtigung von Schutzabständen zu Brutstätten von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten sind die gesetzlichen Vorgaben in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG maßgeblich. Soweit für die in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG aufgeführten Arten landesweite, aktuelle Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vorliegen, werden die Nahbereiche als Ausschlusskriterium berücksichtigt. Dies betrifft die kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch. Im Einzelfall liegen aber auch für andere Vogelarten durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen können die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Eine Übernahme der Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) erfolgt daher nicht.
2300
Gemeinde Redefin
ID: 7043
Umweltbericht
Folgen der Änderung des ROG Mit dem „Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)" vom 22. März 2023 hat der Deutsche Bundestag mehrere Gesetzesnovellierungen, welche auch entsprechende Regelungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz WindBG vornimmt, beschlossen, um für mehr Tempo beim Ausbau erneuerbarer Energien zu sorgen.22 Die Novellierungen zielen nicht nur, aber auch auf die Umsetzung der EU-Notfallverordnung (Verordnung EU 2022/2577) vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien ab23 . Beschleunigt werden soll mit EU-Notfallverordnung und dem ROGÄndG insbesondere der Ausbau der Windenergie an Land.24 Zentraler Bestandteil der Regelungen in 6 WindBG ist, dass in ausgewiesenen Windenergiegebieten nach 2 Nr. I WindBG, eine Umweltverträglichkeitsprüfung und eine artenschutzrechtliche Prüfung nicht durchzuführen ist, sofern diese Gebiete bestimmte Voraussetzungen erftillen. So regelt S 6 Abs. I WindBG Folgendes: „(1) Wird die Errichtung und der Betrieb oder die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Windenergieanlage in einem zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ausgewiesenen Windenergiegebiet nach 2 Nummer 1 beantragt, ist im Genehmigungsverfahren abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung und abweichend von den Vorschriften des S 44 Absatz I des Bundesnaturschutzgesetzes eine artenschutzrechtliche Prüfung nicht durchzuftihren. Satz I ist nur anzuwenden, 1. wenn bei Ausweisung des Windenergiegebietes eine Umweltprüfung nach 8 des Raumordnungsgesetzes oder 2 Absatz 4 des Baugesetzbuchs durchgeführt wurde und 2. soweit das Windenergiegebiet nicht in einem Natura 2000-Gebiet, einem Naturschutzgebiet oder einem Nationalpark liegt. Die zuständige Behörde hat auf Grundlage vorhandener Daten geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen in den Windenergiegebieten anzuordnen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz I des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten, sofern die Daten eine ausreichende räumliche Genauigkeit aufweisen und zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag nicht älter als fünf Jahre sind. Das bedeutet, dass artenschutzrechtliche Belange bereits auf der vorgelagerten Planungsebene berücksichtigt werden müssen. Dabei sind grundsätzlich sämtliche Arten nach Anhang IV FFH-RL sowie nach Art. I VS-RL sämtliche Vogelarten zu betrachten. Es sollte grundsätzlich vorausgesetzt werden, dass bereits bei der Festlegung der Windenergiegebiete der Anspruch besteht, unter Berücksichtigung umwelt- und naturschutzfachlicher Belange möglichst konfliktarme Bereiche auszuweisen. Die Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange auf vorgelagerter Planungsebene kann sinnvoll nur über zeitlich und räumlich beständigere Datengrundlagen erfolgen, welche die Ermittlung artenschutzrechtlich möglichst konfliktarmer Standorte ermöglichen. Liegen entsprechende Datengrundlagen nicht vollständig vor, dann sollte man auf folgende Unterlagen zurückgreifen: Bereits vorliegenden Fachbeiträge zur Abgrenzung von Dichtezentren, Schwerpunktvorkommen, Brut-, Rastgebieten oder Kolonien sind eine wertvolle Ausgangslage für die Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange auf vorgelagerter Planungsebene. Der nationale FFH-Bericht und der Nationale Vogelschutzbericht, die alle sechs Jahre gemäß Art. 1 7 FFH-RL Absatz I aktualisiert werden, stellen z.B. eine zeitlich und räumlich beständige und aktuelle Datengrundlage dar und genügen den Anforderungen des S 6 WindBG an die Datenaktualität. Nur Arten mit bekannten Vorkommen in Windvorranggebieten sind im Weiteren in den einzelnen Windvorranggebieten zu betrachten. Weiterhin bietet es sich an, auf die ständig aktualisierte Artenliste von Langgemach & Dürr zu störungsempfindlichen Vogelarten und zu Rastvögeln zurückzugreifen, die auf der Internetseite der staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg zu finden ist. Für die auf der Ebene der Regionalplanung zu betrachtenden Arten bietet es sich an, Dichtezentren oder Schwerpunktvorkommen zu berücksichtigen, um möglichst konfliktarme Windenergiegebiete herausfiltern zu können. (Dichtezentren sind Gebiete, in denen Arten eine hohe Siedlungsdichte aufweisen. Sie haben den Vorteil, dass sie räumlich und zeitlich stabiler sind als Einzelvorkommen und somit über längere Zeiträume Gültigkeit besitzen. Des Weiteren sind sie großräumiger als Einzelvorkommen abgegrenzt und berücksichtigen daher auch das Ausbreitungspotenzial der Arten). In fast allen Bundesländern liegen Sammlungen von Zufallsdaten (bspw. Fundortkataster, Daten der Naturschutzverbände usw.) vor. Diese sind in der Regel zunächst artspezifisch hinsichtlich der Geeignetheit zu überprüfen bzw. zu validieren und können dann für die Regionalplanung genutzt werden. Diese Empfehlungen sind auf den Internetseiten des Bundesamtes für Naturschutz nachzulesen. Im Entwurf der Teilfortschreibung des RREP MS ist bezüglich des Umgangs mit dem Artenschutz in der Regionalplanung Folgendes nachzulesen: „Da vertiefte artenschutzrechtliche Prüfungen bei Planungen in Vorranggebieten Rir Windenergieanlagen künftig entfallen, sind Hinweise zu Konflikten auf der Ebene der Regionalplanung von besonderer Bedeutung, um konfliktreiche Flächen bereits auf dieser Planungsebene zu identifizieren und nach Möglichkeit nicht zur Ausweisung zu bringen." Im Gegensatz dazu sind derartige Schritte im vorliegenden Planungsprozess nicht erkennbar. Hier steht allein nur die Aussage, dass „Die weiteren in Anlage I aufgeführten kollisionsgefährdeten Brutvogelarten im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung (Umweltbericht) hinsichtlich ihrer Betroffenheit untersucht." Welche Konsequenzen sich aus der Untersuchung ergeben und welche Auswirkungen das Untersuchungsergebnis auf die Ausweisung der Flächen haben, wurde nicht weiter erwähnt. Vermutlich keine, denn die Flächen sind ja bereits Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung. An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass im Entwurf des Textteils zur Teilfortschreibung in der Begründung zum Pkt. 6.5 (7) auf der Seite I I folgende Aussage steht: „Eine abschließende Beurteilung natur- und artenschutzrechtlicher Belange erfolgt in den gesondert durchzuführenden Umwelt- und FFH-Verträglichkeitsprüfungen im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens auf Basis der dann bekannten Anlagenhöhen und Anlagenkonfiguration (Abschichtung)." Im 6 Abs. I des WindBG wurde Folgendes gesetzlich festgelegt: " ist im Genehmigungsverfahren abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung und abweichend von den Vorschriften des 44 Absatz I des Bundesnaturschutzgesetzes eine artenschutzrechtliche Prüfung nicht durchzuführen. . " Die Neufassung des 49 UVPG sieht im Rahmen der Raumverträglichkeitsprüfung nur noch eine überschlägige Umweltprüfung vor. Das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Umfang der Vorgaben des UVPG entfällt. Wie bereits oben erwähnt, vertritt auch der RPV MS folgende Auffassung: „Da vertiefte artenschutzrechtliche Prüfungen bei Planungen in Vorranggebieten für Windenergieanlagen künftig entfallen, sind Hinweise zu Konflikten auf der Ebene der Regionalplanung von besonderer Bedeutung, um konfliktreiche Flächen bereits auf dieser Planungsebene zu identifizieren und nach Möglichkeit nicht zur Ausweisung zu bringen." Damit wird allein seitens unseres Vorsitzenden die Auffassung vertreten, dass eine vertiefte artenschutzrechtliche Prüfung im Genehmigungsverfahren durchgeführt wird und die Berücksichtigung des Artenschutzes im Planungsverfahren eine eher untergeordnete Rolle spielt, denn es werden ja nur die o. a. vier Vogelarten berücksichtigt. Forderung Der Artenschutz ist auch auf der Planungsebene zu berücksichtigen und zwar im vollen Umfang, also mit allen im BNatSchG aufgeführten Vogelarten. Bei eventuell unvollständigen Datengrundlagen für einige Vogelarten sind die o. a. Hinweise des Bundesamtes für Naturschutz zu berücksichtigen. Zusammenfassend kann man sagen, dass ganz offensichtlich das Ziel des Vorsitzenden gemeinsam mit dem Geschäftsstellenleiter ist, die Planung so schnell wie nur möglich durchzuziehen. Ob die einzelnen Verfahrensschritte mit dem geltenden Bundes- und europäischen Recht übereinstimmen, ist dabei von untergeordneter Bedeutung. Zum anderen scheut man die Auseinandersetzung mit den Gemeinden und betroffenen Bürgern. Das beweist u.a. die Aussage des Geschäftsstellenleiters zu der Problematik eines zweistufigen Planungsverfahrens, so wie es im betreffenden Bundesgesetz vorgesehen ist, das er im Zusammenhang mit seiner Stellungnahme zur Novellierung des Landesplanungsgesetzes wie folgt gesagt hat: „Ein Prozess, der sich bis 2032 hinzieht, bedeutet 10 weitere Jahre Diskussionen und Unsicherheit. Schließlich hält ein derartiger Prozess den Planungsverband von seinen anderen Aufgaben ab." Diese Äußerungen sprechen für sich und müssen nicht weiter kommentiert werden. Offen bleibt jedoch die Frage, Warum sonst wählen wir nicht den sauberen Weg, wie ihn auch der RPV MS geht und machen von der Anwendung des 9 Abs 1 ROG25 gebrauch, oder legen wir es mit der ganzen Planung hier in Westmecklenburg darauf an, dass ein Gericht sie wieder einkassiert? 22 "Abgeordnete beschließen mehr Tempo beim Ausbau Erneuerbarer Energie": https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw09-de-raumordnungsgesetz-936012 23 Siehe https://eur-lex.europa.eu/1egal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022R2577&from=DE. Anders als sonst bei EUVerordnungen bedarf es hier eines Umsetzungsaktes der jeweiligen Mitgliedstaaten (wie bei EU-Richtlinien), da Art. 6 EU-Notfallverordnung als „kann"-Vorschrift formuliert ist. Die Europäische Union überlässt es somit den Mitgliedstaaten, ob und wenn ja, in welchem Umfang von den Möglichkeiten, die die Verordnung bietet, Gebrauch gemacht werden soll. 24 Siehe BT-Drucksache 20/4823, S. l, https://dserver.bundestag.de/btd/20/048/2004823.pdf 25 § 9 Absatz 1 ROG: "Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten. Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können. Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind."
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Für die Berücksichtigung von Schutzabständen zu Brutstätten von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten sind die gesetzlichen Vorgaben in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG maßgeblich. Soweit für die in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG aufgeführten Arten landesweite, aktuelle Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vorliegen, werden die Nahbereiche als Ausschlusskriterium berücksichtigt. Dies betrifft die kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch. Im Einzelfall liegen aber auch für andere Vogelarten durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen können die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Zugleich wird eine Umweltprüfung erstellt, mit der die Auswirkungen der Vorranggebiete auf Natur und Umwelt bewertet werden. Die Kriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Für eine vertiefte Betrachtung sind in vielen Fällen weitergehende Informationen zu den geplanten Windenergieanlagen erforderlich, die auf Ebene der Regionalplanung nicht vorliegen. Dazu zählen insbesondere die genauen Standorte und technischen Parameter der geplanten Anlagen. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung in den jeweiligen Vorranggebieten ist daher in vielen Fällen erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. In 2025 wurden ergänzende Daten zu Horsten von Großvögeln sowohl durch das LUNG als auch durch das StALU WM geliefert. Diese Daten bilden eine ausreichende Grundlage für die Auswirkungsbeurteilung auf raumordnerischer Ebene. Gem §45b BNatSchG können auf der Genehmigungsebene durch die Behörde fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen angeordnet werden. Diese basieren i.d.R. entweder auf den in den Fachbehörden bekannten Horsten horsttreuer Großvögel oder werden vorhabenbezogen erhoben. Der Horstschutz der weniger horsttreuen Großvögel endet zumeist nach 1-3 Jahren, entsprechend wäre auch der Schutz aktuell erhobener, jedoch im Anschluss wieder aufgegebener Horste in ca. 3 Jahren erloschen, eine deutlich kürzere Spanne als der Planungszeitraum des Regionalplans. Die Regelungen zu Verfahrenserleichterungen in Genehmigungsverfahren gem. § 6 WindBG stehen nicht im Widerspruch zu Umfang und Methodik der Umweltprüfung der RREP-Teilfortschreibung.
2301
Gemeinde Lüblow
ID: 7196
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
Die Gemeinde Lüblow hat den vom Regionalen Planungsverband übergebenen Entwurf des Kapitels 6.5 Energie als Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg geprüft. Seitens der Gemeinde Rastow bestehen immer noch erhebliche Bedenken gegen den v.g. Entwurf. Nähere Ausführungen sind dem beigefügten Niederschriftsauszug zur BV 08/24/102 zu entnehmen. Niederschriftsauszug aus der Niederschrift über die 2. Sitzung der Gemeindevertretung Lüblow am 30.07.2024 Beratung und Beschlussfassung zum Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmccklenburg (RREP WM 2011) für das Kapitel 6.5 Energie sowie des dazugehörigen BV/08/24/102 Entwurfes des Umweltberichtes für die 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens Beschluss Die Gemeinde Lüblow hat den vom Regionalen Planungsverband Westmecklenburg übergebenen Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms (RREP) Westmecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie und den dazugehörigen Entwurf des Umweltberichtes geprüft. Von der Gemeinde Lüblow werden folgende Anregungen und Hinweise vorgebracht: 1. Die Einhaltung des Abstandes zur nächsten Bebauung sollte analog der Regelungen in anderen Bundesländern mindestens das 10-fache der Höhe der Windkraftanlagen betragen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Eine höhenbezogene Abstandsregelung stellt eine pauschale Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen innerhalb der festgelegten Vorranggebiete dar. Nach den einschlägigen Gesetzen und der ständigen Rechtsprechung obliegt es der Regionalplanung nicht, eine pauschale Höhenbegrenzung festzulegen. Die Festlegung der Anlagenhöhen ist daher Gegenstand des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens.
1846
Gemeinde Lüblow
ID: 7196
nicht zugeordnet
2. Nach heutigem Stand der Technik ist die volle Nutzung der Windkraft (Speicherung) noch nicht gegeben.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. 2032 für die Windenergie ausweisen. Das Abwägungskriterium „Netzintegrationsfähigkeit“ soll die bekannte Problemlage bzgl. bestehender Netzkapazitäten zielorientierter steuern. Der Netzausbau an für sich liegt jedoch nicht in der Zuständigkeit des RPV WM. Im Übrigen sind im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüber hinaus gehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
1847
Gemeinde Lüblow
ID: 7196
nicht zugeordnet
3. Derzeit gibt es keine gültigen Aussagen zu den Folgen auf die Gesundheit durch die Lärmbelästigung und den niederfrequentierten Schall.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen haben (z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen). Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt, er liegt i.d.R. unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. 
1848
Gemeinde Lüblow
ID: 7196
Karte
4. Es erfolgen ebenfalls keine Aussagen (Beachtungen) über den Wertverlust der Immobilien in Neu Lüblow.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 - 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 - 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.  Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 44/24 Wöbbelin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 44/24 Wöbbelin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
1849
Gemeinde Lüblow
ID: 7196
Karte
5. Durch Bürger der Gemeinde Lüblow wurde festgestellt, dass das ausgewiesene Gebiet stark als Flug- und Raststätte von Kranichen, Gänsen, Sing- und Zwergschwänen genutzt wird. Außerdem befindet sich im Raum Neu Lüblow ein Revier des Rotmilans. Abstimmungsergebnis: Anzahl aller Mitglieder: 9 Davon anwesend: 7 Anzahl der ausgeschlossenen Mitglieder: 0 Anzahl der Ja-Stimmen: 6 Anzahl der Nein-Stimmen: 0 Anzahl der Stimmenenthaltungen: 1 Für die Richtigkeit der Angaben. 01.08.2024
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Das Vorranggebiet 44/24 Wöbbelin wird gemäß den von den Fachbehörden zur Verfügung gestellten Daten vom Nahbereich des Rotmilans überlagert. Die Nahbereiche des Rotmilans sind ggf. im Rahmen der konkreten Standortwahl von Windenergieanlagen freizuhalten. Aus den oben genannten Gründen erfolgt auf Ebene der Regionalplanung aber keine Reduzierung des Vorranggebietes 44/24 Wöbbelin. Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die in der Stellungnahme genannten sonstigen Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen nicht in besonderem Maße durch die Errichtung von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 44/24 Wöbbelin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 44/24 Wöbbelin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
1850