Verfahrensträger: Geschäftsstelle · Regionaler Planungsverband Westmecklenburg
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Stellungnehmer Kapitel Inhalt Abwägung und Sachaufklärung BE-ID
Gemeinde Lüttow-Valluhn
ID: 118
nicht zugeordnet
die Gemeinde Lüttow-Valluhn nimmt zum 4. Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie, insbesondere zu planerischen Festlegungen bezüglich Windkraft, wie folgt Stellung: I. Konsequente Fortführung des Verfahrens zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011): Angesichts der geopolitischen Herausforderungen hat sich der Gesetzgeber entschlossen, die Rahmenbedingungen zum Ausbau der erneuerbaren Energien entscheidend zu ändern. In diesem Zusammenhang möchte ich auf § 2 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) verweisen. Danach ist „Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.“ Es wird also klargestellt, dass eine veränderte Abwägung hinsichtlich der vorhandener Schutzgüter erfolgen muss. Gleichzeitig hat der Bundesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG) unter § 3 WindBG verbindliche Flächenziele für den Ausbau der Windkraft bis zum 31.12.2027 bzw. 31.12.2032 festgeschrieben. Nach § 249 Abs. 2 BauGB richtet sich die Zulässigkeit der Errichtung von Windkraftanlagenaußerhalb von Windenergiegebieten zukünftig nur noch nach § 35 Abs. 2 BauGB, wenn ein Bundesland (und damit in Mecklenburg-Vorpommern in Summe die Regionalen Planungsverbände) seinen Flächenbeitragswert bereits erreicht hat. Ab diesem Zeitpunkt fällt somit die Privilegierung von WEA im Außenbereich weg. Werden diese Flächenziele mit einer rechtsgültigen Regionalplanung bis zu den genannten Stichtagen nicht erreicht, sind Windenergieanlagen im Außenbereich in sehr großem Umfang zulässig. Der Bau kann auch dann nicht verhindert werden, wenn die Windenergieanlage den Darstellungen in einem Flächennutzungsplan widerspräche. Deshalb ist es aus unserer Sicht eminent wichtig, den am 24.04.2024 beschlossenen Weg der Verbandsversammlung, die entsprechenden Regionalplanungen weiter zu konkretisieren und einer Rechtskraft zuzuführen. Daher fordern wir die Verbandsvertreter des Regionalen Planungsverbandes auf, Ihren gesetzlichen Auftrag gewissenhaft und objektiv auszuüben. Jede weitere Verzögerung und gar Verhinderung im Verfahren kann dazu führen, Wildwuchs bei der Errichtung von Windenergieanlagen zu verursachen, was eine unmittelbare und einschneidende Belastung der Bürgerinnen und Bürger, der Natur und der Wirtschaft im Plangebiet bedeuten würde.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
403
Gemeinde Lüttow-Valluhn
ID: 118
Karte
II. Weitere Ausweisung des Vorranggebietes für Windenergie „Lüttow-Valluhn“ (VRG 35/24) gemäß Planentwurf des Regionalen Planungsverbandes (Karte West, 2024) und Erweiterung um die Potentialflächen im westlichen und südwestlichen Teil des Vorranggebiete für Windenergie. Weitere Ausweisung der Fläche im Planentwurf Die ausgewiesene Fläche ist mit den festgelegten Planzielen vereinbar. Die Gemeinde hat zudem beschlossen, den bestehenden Flächennutzungsplan um die Ausweisung von geeigneten Gebieten für Solar- und Windenergie zu erweitern und zu konkretisieren. Diesbezüglich verweisen wir auf die bestehende Beschlusslage der Gemeinde, nach der ein Teilflächennutzungsplan-Wind erarbeitet werden soll. Diese Flächen können nach § 4 WindBG auf die Flächenziele der Regionalplanung und damit des Bundeslandes angerechnet werden. Für die weitere Ausweisung des Vorranggebietes spricht außerdem das geplante und in Abstimmung mit den Projektpartnern naturstrom AG, WEMAG AG Trigenius GmbH und der Landesforst MV – Waldservice und Energie GmbH und der Gemeinde Lüttow-Valluhn befindliche kommunale Versorgungskonzept (Entspricht den Programmsätzen 1 bis 6 und den abwägungsleitenden Prämissen unter Pkt. 2.1) . Mit diesem Konzept verfolgt die Gemeinde das Ziel, die Bürgerinnen und Bürger und die Unternehmen in der Region, insbesondere im Gewerbegebiet „Businesspark A24“, nachhaltig und sicher mit günstiger und CO²-neutraler Energie zu versorgen. Dabei haben wir sowohl Strom als auch Wärmebedarfe im Blick. Erste Ergebnisse sind durch die Umsetzung und direkte Beteiligung der Gemeinde am Solarpark entlang des BAB 24 bereits erzielt worden. Die Versorgung mit 100%-grünem Strom und Wärme wirken zukünftig als überaus positives Kriterium und Standortfaktor für die Unternehmen im Gewerbepark und in der Region am Schaalsee. Erweiterung der Fläche im Planentwurf Die Potentialfläche südlich der BAB 24 wurde im Zuge der Erstellung des 4. Planentwurfs um einige Flächen (hier u.a. die Flurstücke 88/28, 87/1, 85/0 und div. kleinere Flurstücke der Gemarkung Valluhn und 44/8 der Gemarkung Lüttow, sowie einige weitere Flurstücke südlich der B 195) verkleinert, um zum einen der Ausschlusswirkung des bestehenden Seeadlerhorstes zu entsprechen und zum anderen, um eine (auf der Entwurfskarte) möglichst kompakte Darstellung des Vorranggebietes zu erreichen. Das geht allerdings deutlich zu Lasten einer effizienten und gleichzeitig konfliktarmen Ausweisung einer Gesamt-Potentialfläche. Die Fläche südlich des identifizierten Seeadlerhorstes sollte weiterhin ausgewiesen werden, um eine Bebauung mit Windenergie nicht zu verhindern. Das Bestreben, eine möglichst kompakte Potentialfläche auszuweisen, steht den gesetzgeberischen Zielen und den damit verbundenen Abwägungswichtungen diametral entgegen (Steht auch nicht dem Programmsatz 11 entgegen, da der „unnötige Flächenverbrauch“ in der Realität nicht besteht als solches nicht wahrnehmbar ist. Zudem ist eine Generalisierung der Gebietsgrenzen kein wirksames Kriterium bzw. Leitprinzip für die Regionalplanung). Zudem besteht hinsichtlich der Lage der südlichen Potentialfläche vor allem in Bezug auf das Ausschlusskriterium „Siedlungsabstand“ hier kein Konfliktpotential (Und widerspricht auch nicht den Festlegungen aus dem Plankonzept für die Festlegung von Ausschlusskriterien unter I->2->2.3).
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die vorgeschlagene Erweiterung des Vorranggebiets 35/24 Lüttow-Valluhn in Bezug auf die genannten Flurstücke erfolgt nicht. Der Erweiterung stehen das Ausschlusskriterium "800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches)" sowie teilweise das Abwägungskriterium "Landschaftsschutzgebiete" entgegen. Für die genannte, sehr schmale Fläche südlich der B 195 wurde eine Generalisierung der Gebietsgrenze vorgenommen, da diese Fläche Flugrouten des Seeadlers zu potenziellen Nahrungsgewässern versperren würde und aufgrund der Anbauverbotszone zur Bundesstraße kaum bebaubar wären. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 35/24 Lüttow-Valluhn stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 35/24 Lüttow-Valluhn bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Gemeinde Lüttow-Valluhn
ID: 118
II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
III. Abwägungskriterium „Netzintergrationsfähigkeit“ Gemeinsam mit dem „Planungsbeirat Energie“ wurde zur Erstellung des Plankonzepts für den Regionalplan auch das Thema Netzintegrationsfähigkeit intensiv diskutiert und als weiteres anwendbares Abwägungskriterium vorgeschlagen. Aus zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnissen halte ich das Instrument „Netzintegrationsfähigkeit“ für eine „Bewirtschaftung“ der Flächenkulisse des Plangebietes mittlerweile nur sehr bedingt bis gar nicht tauglich. Der durch die Wind- und Solaranlagen produzierte Strom kann nicht nur in das Höchstspannungsnetz des Übertragungsnetzbetreibers, sondern auch in das Mittelspannungsnetz des Verteilnetzbetreibers (im Plangebiet = E.DIS Netz GmbH und WEMAG Netz GmbH) erfolgen. Insoweit sind die planerischen Grundlagen sehr volatil und von sehr unterschiedlichen Rahmenbedingungen abhängig, die ggf. eine rechtliche Eignung des Kriteriums in Frage stellen. Nicht hinreichend erklärbar sind die unterschiedlichen Aussagen der betreffenden Netzbetreiber WEMAG Netz GmbH und der E.DIS Netz GmbH. Während ein Netzbetreiber die Belastung der vorhandenen Netzstruktur unter Einbeziehung eigener Netzentwicklungen und auch der Anschlussmöglichkeiten an das Übertragungsnetz eingeschätzt hat, erfolgte eine Einschätzung durch die E.DIS Netz GmbH nicht unter derart detaillierten und vielschichtigen Betrachtungen. Dadurch werden die Flächen im Regionalplan unter unterschiedlichen – möglichweise nicht richtigen – Kriterien abgewogen. Darüber hinaus wird aktuell intensiv an Konzepten gearbeitet, die eine Direktvermarktung der vor Ort produzierten Energie vorsehen. Dadurch werden die bestehenden Netze weniger belastet. Um eine rechtssichere Abwägung Daher fordert die Gemeinde Lüttow-Valluhn, das Abwägungskriterium „Netzintegrationsfähigkeit“, wenn überhaupt, nur für solche Bereiche anzuwenden, bei denen unter Berücksichtigung von Erzeugungskapazitäten, Netzentwicklungen auf allen Ebenen (Verteilnetz, Übertragungsnetz, ggf. Ortsnetze) und Betreiberkonzepten eine Faire und rechtssichere Abwägung stattfinden kann. Andernfalls sollt das Kriterium gar keinen Eingang in die Aufstellung des Regionalplans finden. Zusätzlich sollen in die Abwägung für die Eignung als Potentialfläche die ggf. damit verbundenen Nutzungskonzepte (siehe auch Erläuterungen unter II.1.) einbezogen werden. Ggf. kann diesbezüglich auch ein weiteres (positives) Abwägungskriterium eingeführt werden. Eine derartige Betrachtungsweise führt dazu, dass Energieproduktion und –verbrauch aus ökologischer und ökonomischer Sicht entscheidend miteinander verknüpft werden. Dadurch wird die Nutzung erneuerbarer Energien optimal in vorhandene, aber auch noch geplante, Systeme integriert. Konzepte zur Sektorenkopplung, bei denen der erzeugte Strom nicht nur für die Stromversorgung, sondern auch zur Wärmeerzeugung oder in der Mobilität genutzt wird, sind wegweisend. Die Erzeugung von Strom allein reicht nicht aus, wenn dessen Potenzial zur Transformation unserer Energiesysteme nicht ausgeschöpft wird. Nur durch eine ganzheitliche Betrachtung der Nutzung können Solar- und Windparks langfristig zum Erfolg der Energiewende beitragen. Die direkte Versorgung von Industrie, Wärmenetzen und anderen regionalen Abnehmern spart Energieverluste und stärkt die regionale Wirtschaft. Darum beantragen wir die Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie, um die Berücksichtigung bestehender Nutzungskonzepte zu erweitern. Gebiete mit klaren Konzepten zur Stromverwendung sollten bevorzugt betrachtet werden, um eine nachhaltige und effiziente Energieversorgung sicherzustellen. (Quelle: Stellungnahme der NaturStromProjekte GmbH vom 13.09.2024)
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Die „Netzintegrationsfähigkeit“ wird durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Die Datengrundlage zu dem Kriterium basiert auf fachlichen Beurteilungen der zuständigen Netzbetreiber. Die Anwendung des Kriteriums erfolgt regionsweit einheitlich. Das Kriterium der Netzintegrationsfähigkeit dient dazu, die Infrastruktur für Erneuerbare Energien gesamtsystemisch und volkswirtschaftlich effizient auszubauen, um eine Integrierbarkeit von Strom aus Erneuerbaren Energien in das Energienetz zu ermöglichen sowie Redispatch-Maßnahmen, Abregelungskosten und somit finanzielle Belastungen für Stromkunden zu reduzieren. Unabhängig davon finden auch solche Gebiete prioritär Eingang in die Vorranggebietskulisse, deren Strom gut vor Ort nutzbar ist, indem sie bspw. eine räumliche Nähe zu potenziellen Großverbraucher-Standorten bzw. großen regionalen Abnehmern aufweisen.
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Gemeinde Lüttow-Valluhn
ID: 118
Karte
IV. Zusammenfassung Unter Berücksichtigung der geschilderten Gesamtumstände ist es im Interesse einer abwägungsgerechten und damit rechtswirksamen Regionalplanung geboten, die vorhandenen Flächen des Vorranggebietes 32/24 weiterhin als Vorranggebiet für die Windenergienutzung auszuweisen. Wir beantragen darüber hinaus, die o.g. Einwände und Hinweise durch Einbeziehung der zusätzlichen Kriterien (Nutzungskonzepte, keine unnötige Generalisierung von Gebietskulissen) und veränderten Abwägung zu berücksichtigen und eine Erweiterung der Potentialfläche vorzunehmen. Für diese Gesamtbetrachtung ist die Einbindung der möglichen weiteren Windparke in der Region bei der Auswahl der Vorranggebiete zu beachten.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bezüglich der Forderungen zur Ergänzung von Kriterien und zur Erweiterung des Vorranggebiets wird auf die Abwägung zu den entsprechenden Ausführungen in der Stellungnahme verwiesen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 35/24 Lüttow-Valluhn stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 35/24 Lüttow-Valluhn bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Privat
ID: 119
Karte
Bezug nehmend auf die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) möchte ich in der vierten Stufe des Beteiligungsverfahrens für das Gebiet 38/24 Gresse folgende Punkte vorbringen: Zum Schutzgut Mensch: Der Schutzgutaspekt (Bereich mit regionaler Bedeutung für die Sicherung der Erholungsfunktion der Landschaft incl. 500 m-Schutzabstand) wurde für das Gebiet nicht berücksichtigt. Jedoch befindet es sich in unmittelbarer Nähe zum Radweg Elbetal-Schaalsee-Rundweg, der durch den Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. beworben wird. Bei dem durch das Gebiet führenden Landweg handelt es sich um einen im Sommer hoch frequentierten Radweg zwischen Langenlehsten und Lüttenmark bzw. dem Schaaleegebiet (DE 2531-303) und dem Landschaftsschutzgebiet Boize (L 133). Neben der intensiven Nutzung für Radtouren, handelt es sich um ein Gebiet mit Erholungsfunktion für Bewohner:innen der Ortschaften Langenlehsten, Greven, Lüttenmark, Leisterförde, Granzin und Gallin sowie weitere Ortschaften der Region. Zudem wird das Gebiet intensiv von Spaziergänger:innen der naheliegenden Metropolregion Hamburg frequentiert. Das Gebiet weist also durchaus eine regionale Bedeutung für die Sicherung der Erholungsfunktion für Anwohner:innen und Toruist:innen auf. Die Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft sowie des Erholungswertes kann durch den vorgesehenen Eingriff nicht gewährleistet werden. Das Gebiet ist nicht als Tourismusschwerpunktraum ausgewiesen, was den Kriterien entspricht. Es handelt sich jedoch um eine strukturschwache Region, in der selbst der wenige Tourismus einen wichtigen Beitrag zum Erwerb der Bevölkerung beiträgt. Die Zerstörung der bis dato intakten und reizvollen Landschaft mit Erholungsfunktion in der Region hat erwartungsgemäss einen drastischen Einfluss auf das Einkommen der Bevölkerung, da der Tourismus dann vollständig wegbricht.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Windenergieanlagen können die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft beeinträchtigen. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Erholungsräume als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Tourismusschwerpunkträume", "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Schutz der Erholungsfunktion von Natur und Landschaft im Siedlungsumfeld bei. Der Schutz der Erholungsmöglichkeiten in Natur und Landschaft ist damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.  Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 38/24 Gresse stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 38/24 Gresse bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
298
Privat
ID: 119
Karte
Zudem ist das naheliegende Gehöft auf die Grundwasserversorgung und -qualität im Gebiet angewiesen. Durch den Eingriff ist eine weitere Austrocknung des schon heute sehr sandigen und trockenen Bodens zu erwarten. Zudem besteht das Risiko der Verschmutzung des Trinkwassers durch Ölleckage einer industriellen Windkraftanlage. Hier kann eine Beeinträchtigung der Gesundheit für dort lebende Menschen und Tiere nicht vollständig ausgeschlossen werden. Der Erhalt und die Sicherung der natürlichen Bodenfunktionen werden voraussichtlich stark beeinträchtigt. Da diese Aspekte und die Nähe zu den angrenzenden Landschaftsschutzgebieten für den Schutzaspekt Mensch im Umweltbericht nicht berücksichtigt wurden, ist dieser nicht vollständig und es bedarf einer Neubewertung unter Einbezug dieser Faktoren.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Bezüglich der Auswirkungen auf das Grundwasser kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Bei Windenergieanlagen kommt es durch die Anlage des Fundamentes zu einem dauer-haften Verlust von Neubildungsfläche für Grundwasser. Durch Flächenversiegelungen kommt es zu Auswirkungen auf den Abfluss und die Versickerung von Niederschlagswasser. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Auf den Wasserhaushalt der Gebiete haben die Windenergieanlagen kaum Einfluss. Die Grundwasserneubildung wird nicht wesentlich verändert, da der sehr geringe Flächenumfang der Versiegelung keinen nennenswerten Einfluss auf die Verdunstung (reale Evapotranspiration) hat. Zudem kann das von den bebauten bzw. überplanten Flächen abfließende Wasser unmittelbar in den Gebieten versickern. Bei Notwendigkeit der Errichtung von Baugruben für die Anlage des Fundamentes, stellt dies einen temporären Eingriff in die Schutzfunktion des Grundwassers dar, da die Mächtigkeit der überlagernden Schichten reduziert wird. Stoffeinträge in die Umwelt durch den Verschleiß von Windenergieanlagen im Betrieb finden nur in sehr geringem Umfang statt und sind gegenüber anderen Quellen für Stoffeinträge, wie zum Beispiel dem Straßenverkehr, deutlich untergeordnet. Grundsätzliche Bedenken aufgrund des Freisetzens von umweltgefährdenden Stoffen durch den Betrieb von Windenergieanlagen bestehen daher nicht. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen sind zudem nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 38/24 Gresse stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 38/24 Gresse bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Privat
ID: 119
Karte
Zum Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unvollständig, da die Datenbasis des LUNG MV unvollständig sind und nicht durch Daten der UNBs vervollständigt werden können. Gresse befindet sich in unmittelbarer Nähe zum grünen Band, welches einen Rückzugsraum für geschützte Tierarten darstellt. Um die Beeinträchtigung des Naturraums so gering wie möglich zu halten, ist der hier vorhandene Vogelzugkorridor Zone A konsequent von Windkraftanlagen freizuhalten. Zudem handelt es sich, wie im Umweltbericht festgehalten, um ein Gebiet, welches als Brut- und Rastplatz für eine Vielzahl von Vögeln dient. Dazu gehören Großvögel, wie Kraniche, Graugänse, arktische Wildgänse ,Saatgänse und Singschwäne. Im jetzigen Herbst sind große Kolonien von Kranichen auf genau der ausgewiesenen Fläche zu sichten. Im Gebiet werden zudem in regelmäßiger Frequenz die Vogelarten Wespenbussard, Schwazstorch, Rotmilan, Baumfalke, Rohrweihe, Raufußkauz Sumpfohreule, Wachtelkönig, Wiesenweihe und Ziegenmelker gesichtet. Zudem befinden sich im betroffenen Gebiet die Horste von Seeadlern, Rotmilan und Weißstörchen. Neben den im Gebiet Greven vorhandenen Brut- und Rastplätzen, findet im Umweltbericht keine Berücksichtigung des Vogelzugs (auf Grund von getrennten Schlafplätzen und Nahrungsaufnahmeplätzen) zwischen den benannten Biosphären Eingang in den Bericht. Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko oder Störungen können nicht ausgeschlossen werden. Da die Datenlage des LUNG zu den im Gebiet vorkommenden Arten aus Sicht der Anwohner stark mangelhaft ist, sind hier umfassende Beobachtungen im Umfang von mindestens 5 Jahren und daran anschließend Neubewertungen notwendig.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Das "Grüne Band" ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Die Flächen des Grünen Bandes sind allerdings größtenteils durch andere Kriterien überlagert (z.B. Biosphärenreservate, Naturschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete). Insbesondere werden die Flächen des Nationalen Naturmonuments innerhalb des Grünen Bandes nicht vom Vorranggebiet 38/24 Gresse überlagert. Die Aufnahme des "Grünen Bandes " als zusätzliches Kriterium erfolgt daher nicht. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht. Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets 38/24 Gresse mit der Vogelzug Zone A kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass die Vogelzug Zone A nicht betroffen ist. "Rastgebiete (Land) für Wat- und Wasservögel mit sehr hoher Bedeutung" sind bereits als Abwägungskriterium festgelegt. Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 38/24 Gresse nicht betroffen sind. Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Wiesenweihe, Baumfalke und Wespenbussard liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Im Einzelfall liegen aber durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen werden die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen, da davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf diese drei genannten Arten Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rohrweihe liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zum Nahbereich auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art nur eine geringe Flughöhe aufweist und die Flugaktivitäten hauptsächlich unterhalb der Rotorunterkante erfolgen. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen der Rohrweihe sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Sumpfohreule liegen keine landesweiten aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch sind keine Konflikte zu potenziellen Vorranggebieten ersichtlich, so dass es keiner einzelfallbezogenen Berücksichtigung bedarf. Etwaige Belange sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Ziegenmelker ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Ziegenmelkers gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler und Weißstorch sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die in der Stellungnahme genannten sonstigen Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen nicht in besonderem Maße durch die Errichtung von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 38/24 Gresse stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 38/24 Gresse bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
300
Privat
ID: 119
Karte
Zudem handelt es sich bei dem vorgesehenen Gebiet 38/24 Gresse um ein Gebiet, in welchem bekannt ist, dass sich hier ein Wolf mit seinen Jungen dauerhaft aufhält, was ebenfalls im Umweltbericht nicht behandelt wird. Auch folgende, im Gebiet angesiedelte, Tiere finden keine Beachtung im Umweltbericht, obwohl sie bedroht sind. Im direkt angrenzenden Landschaftsschutzgebiet Boize (L 133): Biber, Gelbbauch- und Rotbauchunke, Kammmolch. Im betroffenen, ausgewiesenen Gebiet 38/24 Gresse: Fledermäuse verschiedener Art (möglich auch Mopsfledermaus und Großes Mausohr, welche in der Kirche Greven brüten) und verschiedene Insekten und Schmetterlingsarten (bspw. großer Feuerfalter, Windelschnecke oder Juchtenkäfer). Die Ausführung „Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe Fledermäuse ist auf der regionalplanerischen Ebene nicht möglich. In allen VR Wind und deren Umfeld sind Vorkommen der windkraft-sensiblen Fledermausarten gem. LUNG M-V 2016A (Großer Abendsegler, Rauhautfleder-maus, Zwergfledermaus, Kleinabendsegler, Zweifarbfledermaus, Mückenfledermaus, Breitflügelfledermaus) möglich. MV liegt zudem in einem breiten Zugkorridor wandernder Fledermausarten, so dass wandernde windkraftsensible Fledermausarten in den VR Wind ebenfalls vorkommen können.“ wird der Bedeutung des Gebiets für das Fledermausvorkommen nicht gerecht. Daher werden dafür weitere, umfassende Untersuchungen gefordert.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen. Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft ist davon auszugehen, dass Windenergieanlagen keinen signifikanten Anteil am Insektensterben haben. Die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Insektenpopulation können zudem auf Ebene der Regionalplanung nicht bewertet werden und sind daher nicht Gegenstand der Teilfortschreibung. Die in der Stellungnahme genannten sonstigen Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen nicht in besonderem Maße durch die Errichtung von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 38/24 Gresse stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 38/24 Gresse bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
301
Privat
ID: 119
Karte
Bereits jetzt wird durch die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen die Ausbreitung bedrohter Pflanzen, wie bspw. der Sand-Silberscharte, durch Unterpflügen und chemische Unkrautvernichtung, verhindert. Auch die Anforderung, dass die Zerschneidung und der Verbrauch von Landschaft so gering wie möglich zu halten ist (§ 1 BNatSchG, § 1 BWaldG und LWaldG M-V, Kap. 6.1 LEP M-V, Kap. III.2.1 GLP M-V, Kap. III.1.2.1 und III.1.2.5 GLRP WM), wird im vorliegenden Umweltbericht nicht ausreichend betrachtet und hiermit eine Nachbesserung gefordert. Der Schutz wild lebender Tiere, Pflanzen, ihrer Lebensstätten und Lebensräume und der biologischen Vielfalt können bei dem geplanten Eingriff der Errichtung von Windkraft- und Solaranlagen nicht gewährleistet werden. In einer Reihe von Darstellungen im Umweltbericht werden Vogelschutz- und FFH-Gebieten „Bestandsbeschreibung und -bewertung in VR Wind nicht erforderlich“ bescheinigt, „da für VR Wind ausgeschlossen“. Ähnliches gilt für besonders geschützte Arten. Daher müsste das in der Karte ausgewiesene Windeignungsgebiet nordwestlich von Greven für den Bau von Windkraftanlagen ausgeschlossen werden, da es solche Schutzgebiete und Artenvorkommen enthält und erhebliche Beeinträchtigungen nicht auszuschließen sind, wie im Umweltbericht mit Anlagen richtigerweise mehrfach vermerkt ist. Damit sollte das Gebiet 38/24 Gresse weder als Vorranggebiet Windenergie, noch als Gebiet zur Aufstellung von Solaranlagen geeignet sein.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Dem Artenschutz dienen außerdem indirekt eine Vielzahl weiterer Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem naturnahe Landschaftsräume geschützt werden. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Europäische Vogelschutzgebiete sind als Ausschlusskriterium festgelegt. FFH-Gebiete sind im Rahmen des Regionalen Handlungsspielraums als Abwägungskriterien festgelegt. Darüber hinaus erfolgt eine Prüfung der Natura 2000-Verträglichkeit im Rahmen der Umweltprüfung. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für die im Umfeld des Vorranggebiets 38/24 Gresse gelegenen Natura 2000-Gebiete zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 38/24 Gresse erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 38/24 Gresse stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 38/24 Gresse bestätigt und bleibt räumlich unverändert. Für Solaranlagen werden im RREP keine konkreten Gebiete festgelegt.
302
Privat
ID: 119
Karte
Zudem möchte ich den grenzübergreifenden Einbezug von Gemeinden in S-H, die an der Landesgrenze zu M-V liegen und gleichermaßen von Windkraftanlagen „betroffen“ sind bzw. wären (hier z.B. Langenlehsten, Besental, Gudow) sowie den Zusammenschluss der Biosphärenreservate Schaalsee und Elbtalauen (verwaltungstechnisch bereits jetzt unter einem Dach) über das Grüne Band und die anliegenden Gebiete des Programms Natura 2000 (FFH-und Vogelschutzgebiete) zu einem Großschutzgebiet anregen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß den Prämissen für die Anwendung der Ausschluss- und Abwägungskriterien gilt das Planungskonzept für die Ausweisung der Vorranggebiete Windenergie nur für die Planungsregion Westmecklenburg, d. h. es erfolgt keine Anwendung der Planungskonzepte anderer Regionen für Westmecklenburg und umgekehrt. Eine Ausnahme hiervon bildet der Siedlungsabstand. Dieser wird an der Grenze zu den Nachbarregionen genauso angewendet wie innerhalb der Planungsregion Westmecklenburg. Die Ausweisung von Schutzgebieten ist nicht Aufgabe des Regionalen Planungsverbandes.
303
Privat
ID: 120
nicht zugeordnet
Wie können Sie in einem Naturschutzgebiet Windräder bauen. Der Rotmilan ist ja nun nicht mehr wichtig genug für Sie. Was ist mit den Eulen die hier brüten? Desweiteren ziehen hier die Vogelschwärme wie Gänse und Kraniche durch. Was ist mit der Bodenverdichtung die nicht mehr sein soll. Die Boize fließt hier lang. Was geschieht mit dem Wasser wenn es nicht mehr versichern kann? Wird die Straße zum Schiefen Stiefel jedesmal überspült. Es soll kein Feinplastik in die Umwelt. Was ist mit dem Abrieb bei den Flügeln der Windräder. Soll MV genauso aussehen,wie Sachsen Anhalt. Wenn man da lang fährt sieht man keine schönen Wälder mehr, sondern nur Windräder. Photovoltaikanlagen wären noch in Ordnung. Da können das Niederwild, Insekten und Bodenbrüter gut überleben. Wieviele Insekten sterben eigentlich durch die Windräder? Es werden Wälder zerstört,die wichtig sind für den CO2 Abbau. Boden verdichtet obwohl es öfter zu Überschwemmungen kommt und trotzdem wird so weiter gemacht. Mittlerweile glaube ich das es nur noch um die Gewinne geht,für die Windradbetreiber und nicht mehr um die Umwelt
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Naturschutzgebiete sind als Ausschlusskriterien festgelegt. Die Auswirkungen auf Schutzgebiete sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Der Schutz von Naturschutzgebieten ist damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg angemessen berücksichtigt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Gemäß § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB sind Vorhaben in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Bezüglich des Schutzgutes Boden kommt es zu Bodenabtrag und -verdichtungen, Nutzungsänderungen und Flächenversiegelungen insbesondere im Bereich der Fundamente der Windenergieanlagen und der Zuwegungen sowie bei erforderlicher Kabelverlegung. Das Ausmaß der Beeinträchtigungen ist dabei u.a. abhängig von der Größe der jeweiligen Windenergieanlagen und vom Anlagentyp. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch vergleichsweise gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden nicht zu erwarten sind. Mit der Berücksichtigung und Einhaltung von Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen kann erheblichen und nachteiligen baubedingten Umweltauswirkungen durch das Vorhaben begegnet werden. Um dem Ansatz der flächensparenden Erschließung noch besser Rechnung tragen zu können, wurde zudem der PS (11) hinzugefügt. Der Schutz besonders wertvoller landwirtschaftlicher Nutzflächen ist außerdem mit dem Ziel der Raumordnung zur Sicherung bedeutsamer Böden in 4.5 (2) LEP M-V bereits angemessen berücksichtigt. Im LEP M-V sind dabei ausdrücklich Windenergiegebiete als Ausnahme vom Verbot der Inanspruchnahme wertvoller Böden festgelegt. Gemäß § 35 Abs. 5 BauGB ist eine Rückbauverpflichtung Zulassungsvoraussetzung für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und 8 b, 9 BauGB geregelten Vorhaben. Damit sind die Belange des Bodenschutzes bei der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Stoffeinträge in die Umwelt durch den Verschleiß von Windenergieanlagen im Betrieb finden nur in sehr geringem Umfang statt und sind gegenüber anderen Quellen für Stoffeinträge, wie zum Beispiel dem Straßenverkehr, deutlich untergeordnet. Grundsätzliche Bedenken aufgrund des Freisetzens von umweltgefährdenden Stoffen durch den Betrieb von Windenergieanlagen bestehen daher nicht. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen sind zudem nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung. Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft ist davon auszugehen, dass Windenergieanlagen keinen signifikanten Anteil am Insektensterben haben. Die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Insektenpopulation können zudem auf Ebene der Regionalplanung nicht bewertet werden und sind daher nicht Gegenstand der Teilfortschreibung.
283
Privat
ID: 121
Karte
1. Natur - Gebiet 37/24 grenzt an das grüne Band. Dieses ist bereits in einigen Bundesländern, als Naturmonument ausgewiesen. In diesem Bereich leben viele Tierarten. - Das grüne Band muss geschützt werden, damit die Populationen geschützter Arten stabil bleiben und der genetische Austausch ermöglicht wird. Des Weiteren ist dieses ein Rückzugsraum vieler geschützter Tierarten. Es kommen auch Tierarten aus dem Naturschutzgebiet Zarrentin am Schaalsee zu uns z.B. Seeadler, Kranich, Kuckuck, Rotmilan, Graugans, Silber/Graureiher, verschiedene Fledermausarten .
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
313
Privat
ID: 121
nicht zugeordnet
2. Gesundheitsgefährdung durch Schallwellen - Solange es nicht bewiesen ist, dass Windenergieanlagen in einem so dichtem Bereich ( 800 m ) nicht gesundheitsgefährdend für Bewohner sind, dürfen keine Windanlagen gebaut werden. - Experten schätzen das bis zu 30% der Bevölkerung auf Infraschall reagieren und Symtome entwickeln können. Wissenschaftler der Uni Mainz haben herausgefunden, dass Infraschall die Pumpleistung des Herzenz um bis zu 20% reduzieren kann. Es läuft seit dem 25.02.2016 eine Verfassungsklage gegen die BRD wegen körperlicher Schädigung. Solange diese nicht abgeschlossen ist, ist es unverantwortlich die Windanlagen unter 5 km zu genehmigen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen haben (z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen). Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt, er liegt i.d.R. unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. 
314
Privat
ID: 123
Umweltbericht
die im Betreff bezeichneten Vorverträglichkeitsuntersuchungen in Bezug auf das o.a. Gebiet 37/24 Bennin sind unzureichend, weil unberücksichtigt bleibt: 1) Zerschneidung des landschaftlichen Freiraums (Bennin ist einziges der 73 geplanten Windeignungsgebiete, das rundum von einem noch intakten Freiraum der höchsten Schutzklasse umgeben ist.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
293
Privat
ID: 123
Umweltbericht
2) Massive Einschränkung bzw. Unterbrechung des Vogelzugkorridors, der sich nördlich von Boizenburg einengt und über dem Boizetal verlaufend eine Verbindung von der Elbe bis zur Ostsee herstellt; keine anderen Gebiete im Planungsgebiet greifen so massiv in den Vogelzug ein.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
294
Privat
ID: 123
Umweltbericht
3) Mehrere nicht berücksichtigte aktive Horste von Großvögeln. 4) Mangelhafte, weil veraltete und lückenhafte Datenbasis zur Beurteilung der natürlichen Ausstattung (nur für sechs der dreizehn kollisionsgefährdeten Brutvogelarten liegen überhaupt Daten vor). Deshalb wird hiermit Widerspruch eingelegt gegen die Errichtung von Windkraftanlagen im o.a. Gebiet 37/24 Bennin, da die Beeinträchtigung einer Reihe sensibler Tierarten nicht ausgeschlossen werden kann. Das europäische "Gesetz zur Wiederherstellung der Natur" des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 (nature restoration law, Verordnung (EU) 2024/199) verpflichtet die Länder, die Erhaltung der biologischen Vielfalt schon bei den Raumplanungsprozessen umfassend und integrativ zu berücksichtigen, „um den Verlust von Flächen von hoher Bedeutung für die biologische Vielfalt, darunter Ökosysteme mit hoher ökologischer Unversehrtheit, bis 2030 auf annähernd null zurückzubringen‟ (Präambel, Abs. 4). Genau diese Ökosysteme mit höher ökologischer Unversehrtheit sind für das Gebiet 37/24 Bennin charakteristisch.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
295
Privat
ID: 123
Karte
das o.a. Gebiet 37/24 zählt zu den von Ihnen ausgewiesenen sog. "Vorranggebieten Windenergie". Gegen seine Eignung wird hiermit Widerspruch eingelegt, weil: - ein massive Einschränkung bzw. Unterbrechung des Vogelzugkorridors zu befürchten ist, der sich nördlich von Boizenburg einengt und über dem Boizetal verlaufend eine Verbindung von der Elbe bis zur Ostsee herstellt; keine anderen Gebiete im Planungsgebiet greifen so massiv in den Vogelzug ein. - mehrere nicht berücksichtigte aktive Horste von Großvögeln im Bereich nachgewiesen werden können (Schwarzstorch, Seaadler, Rotmilan) - die Datenbasis zur Beurteilung der natürlichen Ausstattung mangelhaft, veraltet und lückenhaft ist, nur für sechs der dreizehn kollisionsgefährdeten Brutvogelarten liegen Daten vor.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
296
Privat
ID: 123
Umweltbericht
bzgl. des o.a. Gebiets wird im Umweltbericht zur TEILFORTSCHREIBUNG des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, hier Anlage 1: Steckbriefe zu den Vorranggebieten Wind ausdrücklich festgestellt: "Voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen können für folgende Schutzgutaspekte auf dieser Planungsebene nicht ausgeschlossen werden: - Europäisches Vogelschutzgebiet DE 2531-401 Schaale-Schildetal mit angrenzenden Wäldern und Feldmark (Schutzgut: Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Gebietsschutz) - Unzerschnittener landschaftlicher Freiraum mit sehr hoher Schutzwürdigkeit (> 2.400 ha) im VRW". Aus diesen Gründen wird hiermit Widerspruch eingelegt gegen die Eignung des Gebiets 37/24 Bennin als Vorranggebiet Windenergie (VR Wind).
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
297
Privat
ID: 124
nicht zugeordnet
Betreff: Ablehnung der Aufstellung von Windkraftanlagen in der Region Boizenburg/Elbe als engagierter Umweltaktivist und besorgter Bürger der Region Boizenburg/Elbe möchte ich meine klare Ablehnung gegen die geplante Aufstellung von Windkraftanlagen im Rahmen des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) zum Ausdruck bringen. Diese Entscheidung birgt erhebliche Risiken für unsere geschützten Tierarten, schützenswerten Pflanzen und die Gesundheit der Anwohner. 1. Schutz der Tierarten: In den Gemeinden Greven, Gresse, Galli und Boizenburg leben zahlreiche geschützte Tierarten, darunter verschiedene Vogelarten, die durch Windkraftanlagen ernsthaft gefährdet werden. Studien zeigen, dass Windkraftanlagen eine hohe Kollisionsgefahr für Vögel darstellen, insbesondere für Greifvögel und Zugvögel, die in dieser Region häufig anzutreffen sind. Der Verlust von Lebensräumen und Brutplätzen durch die Errichtung von Windkraftanlagen könnte zu einem Rückgang dieser Arten führen und somit die Biodiversität in unserer Region gefährden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
304
Privat
ID: 124
nicht zugeordnet
2. Schützenswerte Pflanzen: Die Region Boizenburg/Elbe ist nicht nur Heimat geschützter Tierarten, sondern auch von schützenswerten Pflanzen, die in ihrem natürlichen Lebensraum gedeihen. Die Errichtung von Windkraftanlagen könnte zu einer Zerstörung dieser Lebensräume führen und somit die Flora der Region nachhaltig schädigen. Es ist unsere Verantwortung, diese wertvollen Ökosysteme zu bewahren und zu schützen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
305
Privat
ID: 124
nicht zugeordnet
3. Negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit: Zahlreiche Studien haben gezeigt, dass Windkraftanlagen negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Anwohner haben können. Dazu gehören Lärmbelästigung, Schattenwurf und Infraschall, die zu Schlafstörungen, Stress und anderen gesundheitlichen Problemen führen können. Die Lebensqualität der Menschen in den betroffenen Gemeinden darf nicht durch die Errichtung von Windkraftanlagen gefährdet werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen haben (z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen). Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt, er liegt i.d.R. unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. 
306
Privat
ID: 124
nicht zugeordnet
4. Alternative Energiekonzepte: Statt auf Windkraft zu setzen, sollten wir alternative, umweltfreundliche Energiekonzepte in Betracht ziehen, die weniger invasive Auswirkungen auf unsere Natur und die Gesundheit der Menschen haben. Dazu gehören beispielsweise Solarenergie, Biomasse oder die Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen. In Anbetracht dieser Argumente fordere ich die Entscheidungsträger auf, die Pläne zur Errichtung von Windkraftanlagen in der Region Boizenburg/Elbe zu überdenken und die Belange von Natur und Mensch in den Vordergrund zu stellen. Es ist von größter Bedeutung, dass wir unsere Umwelt schützen und gleichzeitig die Lebensqualität der Menschen in unserer Region sichern.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Dem Naturschutz dienen eine Vielzahl von Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem wertvolle Naturräume geschützt werden. Die Auswirkungen auf Natur und Umwelt sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Naturschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt.
307
Privat
ID: 125
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Die Planung von mehr als 20 Windkraftanlagen im Umkreis von 2 km um mein Haus wirft mehrere Bedenken auf. Hier sind einige Punkte, die Sie vielleicht in Betracht ziehen sollten: 1. Gesundheitliche Bedenken - **Lärm- und Schattenschlag**: Windkraftanlagen erzeugen Lärm, der je nach Wetterbedingungen und Windrichtung als störend empfunden werden. Allein die Anlagen, die sich bereits jetzt östlich von Rüting befinden, erzeugen Töne, die gespürt und für unwohlsein sorgen. Auch der Schattenschlag und der Infraschall der (bis zu 23?!) neu hinzukommenden WK-Anlagen wird ebenfalls zu gesundheitlichen Problemen wie Schlafstörungen oder Stress führen. - **Langzeitwirkungen:** Obwohl einige Studien die gesundheitlichen Auswirkungen noch diskutieren, gibt es Berichte über gesundheitliche Beschwerden, die mit der Nähe zu Windkraftanlagen in Verbindung gebracht werden, einschließlich Kopfschmerzen und Konzentrationsschwierigkeiten. Auswirkungen von Infraschall auf Menschen: ### Spezielle Auswirkungen, die mich als herzkranker und operierter Menschen betreffen: 1. **Herz-Kreislauf-Reaktionen**: Bei Personen mit bestehenden Herzkrankheiten könnten Infraschalleffekte wie erhöhte Herzfrequenz oder Blutdruckanstiege im Zusammenhang mit Stress oder Angst auftreten. Ärzte empfehlen oft, Stressfaktoren zu minimieren. 2. **Rehabilitationseffekte**: Operierte Patienten müssen oft in einem ruhigen Umfeld genesen. Infraschall kann potenziell die Genesung beeinträchtigen, indem er das Stressniveau erhöht und den Schlaf stört. 3. **Element der Gesundheit**: Für herzkranke Menschen könnte die Exposition gegenüber Infraschall zusätzlich belastend sein. Stress und Unruhe können sich negativ auf den Heilungsprozess auswirken. ### Fazit: Die genauen Auswirkungen von Infraschall auf Menschen, insbesondere auf solche mit Herzkrankheiten, sind zwar noch nicht abschließend geklärt. Die Auswirkungen von Infraschall, der von Windkraftanlagen erzeugt wird, sind ein kontroverses Thema und werden in der wissenschaftlichen Gemeinschaft intensiv untersucht. Bei einer maximalen Höhe von 265 m können Windkraftanlagen signifikante Geräuschpegel erzeugen, darunter auch Infraschall, der als Schall mit Frequenzen unterhalb von 20 Hz definiert wird. Eine derart hohe Schallquellen, wie es die geplanten Windkraftanlage sind, kommen die Schallwellen bei 700 Metern erst richtig auf dem Boden an und gehen dann teilweise zwei, drei Kilometer. Bei Messungen einer Einzelanlage war noch in zehn Kilometer Infraschall zu Messen. Ich jedenfalls kann bei Ostwind den Infraschall der Rotorbewegung spüren und habe bereits folgende Symtome: 1. **Schlafstörungen**: Chronischer Schlafmangel beeinträchtigt bereits meine allgemeine Lebensqualität und Gesundheit. 2. **Stress und Unwohlsein**: Chronischer Stress kann zu einer Vielzahl von gesundheitlichen Probleme führen, z.B. Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Erhöhter Stress und Schlafstörungen führen zu unvorhersehbaren Schwankungen im Blutdruck und Herzrhythmus führen. Diese Effekte könnten das Risiko für Komplikationen wie Herzinfarkte oder Schlaganfälle erhöhen. 3. **Konzentrations- und Leistungsfähigkeit**: Das hat Auswirkungen auf mein Arbeitsfähigkeit und die alltägliche Aufgaben. 4. **Subjektive Beschwerden**: Diese Beschwerden sind schwer zu quantifizieren beeinträchtigen aber schon jetzt meine Lebensqualität.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen haben (z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen). Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt, er liegt i.d.R. unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.  Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 12/24 Rüting stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 12/24 Rüting bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
308
Privat
ID: 125
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Beeinträchtigung der Fauna und Flora - **Lebensraumverlust:** Windkraftanlagen schädigen Lebensräume für Tiere, insbesondere für Vögel und Fledermäuse, die durch Kollisionen gefährdet sind. Zumal in dem direkten Einigungsgebiet, ein von bis zu 60 Kranichen ganzjährig genutzten Schlafplatz, vorhanden ist. - **Störung von Ökosystemen:** Der Bau und Betrieb von Windparks stören lokale Ökosysteme, einschließlich Pflanzenarten, die spezifische Lebensbedingungen benötigen. Zudem ist duch neuste Erkenntnisse nachgewiesen, dass durch den Abrieb von Mikroplastik als Splitter und Feinstäube die umliegenden Flächen großräumig verseuchen. Auch im Fall einer Havarie der das fluorierende Gas (SF6) Schwefel-Hexafluorid freisetzen kann, ist eine sehr lang anhaltende und klimaschädigende Wirkung zu erwarten. - **Licht- und Geräuschverschmutzung:** Dies beeinflusst das Verhalten von Tieren, insbesondere von nachtaktiven Arten, negativ.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen. Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Stoffeinträge in die Umwelt durch den Verschleiß von Windenergieanlagen im Betrieb finden nur in sehr geringem Umfang statt und sind gegenüber anderen Quellen für Stoffeinträge, wie zum Beispiel dem Straßenverkehr, deutlich untergeordnet. Grundsätzliche Bedenken aufgrund des Freisetzens von umweltgefährdenden Stoffen durch den Betrieb von Windenergieanlagen bestehen daher nicht. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen sind zudem nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung. Belange der technischen Anlagensicherheit insbesondere in Hinblick auf Brandschutz, Eiswurf oder Havariefälle können nur für konkrete Vorhaben mit Kenntnis der Anlagenstandorte und -typen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft werden. Die Anlagensicherheit ist daher nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 12/24 Rüting stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 12/24 Rüting bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
309
Privat
ID: 125
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### 3. Lebenswertes Umfeld - **Ästhetische Beeinträchtigung:** Die Sicht auf eine große Anzahl von Windkraftanlagen verändert das Landschaftsbild erheblich und mindert den Wohnwert erheblich. Allein durch diesen Planungsentwurf ersichtliche Anreihung der Windkraftanlagen ist, von meinem Haus aus, eine Sicht auf auf eine freien Horizont, nur noch in Richtung Norden möglich. Alle anderen Himmelsrichtungen sind dann dur Windkraftanlagen von weniger als 2 km verdeckt! - **Beeinträchtigung der Freizeitgestaltung:** Windkraftanlagen könnten Outdoor-Aktivitäten beeinträchtigen, wie z.B. Wandern oder Radfahren, da sie oft großen Geräuschkulissen und Sichtbehinderungen im Gelände mit sich bringen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz und zum Schutz der Erholungsfunktion von Natur und Landschaft im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes und der Schutz der Erholungsmöglichkeiten sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 12/24 Rüting stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 12/24 Rüting bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
310
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ID: 125
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### 4. Wertverlust des eigenen Hauses - **Marktwert:** Studien zeigen, dass Immobilien in der Nähe von Windkraftanlagen im Wert fallen. Der Preisverfall wird durch Lärm, ästhetische Beeinträchtigung und gesundheitliche Bedenken verursacht. - **Schwierigkeiten beim Verkauf:** Potenzielle Käufer werden durch die Nähe zu Windkraftanlagen abgeschreckt, was den Verkauf meiner Immobilie erschwert. ### Fazit Alle genannten Punkte verdeutlichen, dass die Planung von diversen Windkraftanlagen im unmittelbaren Umkreis von erheblich negative Auswirkungen auf die Gesundheit meiner Familie, den Einwohnern, nicht nur unserer Gemeinde, sowie die lokale Fauna und Flora, die Lebensqualität in meiner Umgebung sowie den Wert unsererer Immobilien haben wird.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 - 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 - 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.  Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 12/24 Rüting stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 12/24 Rüting bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
311
Privat
ID: 127
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das Planungsgebiet ist nicht nur Habitat von Seeadlern, Fischadlern, Schreiadlern, Korn- und Wiesenweihen, Rotmilanen, Störchen, Sing- und Zwergschwänen und Tausenden Gänsen verschiedener Arten und Kranichen, die ihre Winter dort verbringen und Lebensraum unzähliger anderen windenergiesensibler/-gefährdeter Arten. Es liegt mitten in der Zugroute verschiedener Gänsearten, Kranichen, Schwänen, viele davon verbringen die Wintermonate dort. Tausende Vögel, die jeden Tag dort unterwegs sind zwischen Futter- und Ruheplätzen. Und „unsere“ Seeadler, die ich so ziemlich jeden Tag sehe. Vielleicht muss man tatsächlich in der Gegend leben, um zu bemerken, wer dort sonst noch lebt. Die Tage draußen verbringen. Das Land kennen. Anders wäre nicht erklärbar, dass das Vorhandensein der Tiere in den Planungen als „unbedeutend“ deklariert wurde. Sind die Adler „unbedeutend“? Wie viele Sing- und Zwergschwäne braucht es, damit sie „bedeutend“ sind? Hier sind es mehrere Hundert in meiner unmittelbaren Nachbarschaft, die ohne viel Suchen im Winter auf den Feldern anzutreffen sind. Man muss nur wissen, wo sie sind. Frühmorgens draußen sein, wenn sie von ihren Schlafplätzen aus auf Nahrungssuche gehen. Sie sind unüberhörbar. Bei Kartierungen, die in der Regel von ortsfremden Personen durchgeführt werde, entgehen Adler. Auch Hunderte Schwäne. 20000 Gänse, die abends pünktlich zu Sonnenuntergang genau durchs Planungsgebiet Richtung Elbe fliegen. Kartierungen finden auch nicht statt, wenn die Schreiadler sich in der Luft mit anderen Vögeln duellieren. Viele Tausend Kraniche eintreffen, um im Gebiet zu überwintern. Erst Recht nicht, wenn Fledermäuse und Eulen unterwegs sind. Windenergieanlagen sind notwendig. Notwendig sind jedoch auch gewissenhafte „Güterabwägungen“, vor allem vor dem Hintergrund, dass es genug Fläche gibt, die tatsächlich „unbedeutend“ für Tiere und Menschen ist, weil sowieso schon belastet durch Industrie, Autobahnen und anderes. Für fundierte Kartierungen der im Planungsgebiet lebenden Tierarten stehe ich als Hinweisgeberin gerne zur Verfügung.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
354
Privat
ID: 128
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im Rahmen der vierten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 "Energie" des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) sowie des dazugehörigen Umweltberichts möchte ich folgende spezifische Bedenken vorbringen: 1. Gefährdung des Rotmilans und der Adlerhorste Der Rotmilan (Milvus milvus) ist in Deutschland eine besonders schützenswerte Art, da etwa die Hälfte der weltweiten Population hier lebt. Ebenso steht der Seeadler (Haliaeetus albicilla) als streng geschützte Art gemäß der EU-Vogelschutzrichtlinie (2009/147/EG) unter besonderem Schutz. Der Entwurf des Umweltberichts geht nicht ausreichend auf die Gefahr ein, die von Windkraftanlagen für diese Vögel ausgeht. Rotmilane und Seeadler sind besonders kollisionsgefährdet, da sie in großflächigen Gebieten jagen und dabei regelmäßig in den Wirkzonen von Windkraftanlagen fliegen. Diese Gebiete sind nicht nur Brutgebiete, sondern auch zentrale Nahrungs- und Jagdreviere. Die geplanten Windkraftanlagen überschneiden sich mit diesen Zonen und gefährden somit unmittelbar die Populationen dieser Arten. Insbesondere wird im vorliegenden Bericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Störungszonen um Adlerhorste mindestens 3.000 Meter betragen müssen, um die Brut und Aufzucht der Jungvögel nicht zu gefährden. Die aktuellen Planungen verstoßen somit gegen den Schutz gemäß § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), der das Stören und Schädigen geschützter Arten verbietet.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Zur kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Seeadler sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
344
Privat
ID: 128
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2. Auswirkungen auf das Grüne Band als Wanderkorridor Das Grüne Band entlang der ehemaligen innerdeutschen Grenze ist nicht nur ein symbolträchtiger Biotopverbund, sondern ein bedeutender Wanderkorridor für zahlreiche Tierarten, einschließlich Vögeln, die zwischen den beiden benachbarten Biosphärenreservaten Schaalsee und Elbe wandern. Der Bau von Windkraftanlagen entlang dieses ökologischen Korridors stellt eine ernste Bedrohung für den Erhalt der Biodiversität und die Funktion des Grünen Bandes als Wanderroute dar. Der Umweltbericht unterschätzt die potenziellen Zerschneidungseffekte, die Windkraftanlagen auf diesen Biotopverbund haben. Die Landschaftszerschneidung durch die Rotoren der Windkraftanlagen stellt für viele Tierarten, insbesondere flugfähige Arten wie Rotmilan und Adler, eine physische und psychische Barriere dar. Die geplante Ausweisung von Windvorranggebieten entlang des Grünen Bandes widerspricht den Zielsetzungen des Biotopverbunds nach § 20 BNatSchG und den internationalen Verpflichtungen Deutschlands zum Schutz der Biodiversität.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Das "Grüne Band" und der "Biotopverbund" sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Die Flächen des Grünen Bandes sind allerdings größtenteils durch andere Kriterien überlagert (z.B. Biosphärenreservate, Naturschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete). Insbesondere werden die Flächen des Nationalen Naturmonuments innerhalb des Grünen Bandes nicht vom Vorranggebiet 36/24 Greven überlagert. Die Aufnahme des "Grünen Bandes " als zusätzliches Kriterium erfolgt daher nicht. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von Biotopverbundsflächen erfolgt im Umweltbericht. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
345
Privat
ID: 128
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3. Wirkzonen und Auswirkungen von Infraschall auf Greif- und Zugvögel Windkraftanlagen erzeugen nicht nur sichtbare Risiken, sondern auch unsichtbare Gefahren durch die Erzeugung von Infraschall. Wissenschaftliche Studien legen nahe, dass Infraschall, der von Windkraftanlagen ausgeht, sensible Arten wie Greifvögel und Zugvögel in ihrer Navigation und ihrem Flugverhalten beeinträchtigen kann. Dies gilt insbesondere für Arten wie den Rotmilan und Seeadler, die große Strecken fliegend zurücklegen und auf ein funktionierendes Orientierungssystem angewiesen sind. Infraschall kann darüber hinaus Stressreaktionen bei den Vögeln auslösen und sie aus ihren gewohnten Flugrouten und Nahrungsgebieten vertreiben. Die Auswirkungen von Infraschall auf Flug- und Wanderrouten zwischen den Biosphärenreservaten, wie dem Schaalsee und der Elbe, wurden im Umweltbericht nicht ausreichend untersucht. Dies stellt ein erhebliches Versäumnis dar, insbesondere im Hinblick auf das Vorsorgeprinzip, das nach § 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) den Schutz von Menschen und Umwelt vor nachteiligen Auswirkungen verlangt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Dies schließt grundsätzlich auch Störwirkungen für geschützte Arten durch Lärmemissionen ein. Geschützte Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen allerdings nicht in besonderem Maße durch Infraschallemissionen von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
346
Privat
ID: 128
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4. Unzureichende Berücksichtigung von Flugrouten und Nahrungsgebieten Der Umweltbericht vernachlässigt die detaillierte Untersuchung der Flugrouten und Nahrungsgebiete von Rotmilan und Seeadler in der Region. Diese Greifvögel legen oft große Distanzen zwischen ihren Brutplätzen und Nahrungsquellen zurück. Windkraftanlagen, die sich in diesen Korridoren befinden, stellen eine erhebliche Gefahr dar, sowohl durch direkte Kollisionen als auch durch Verdrängungseffekte, die die Vögel zwingen, längere und gefährlichere Routen zu wählen. Besonders problematisch ist, dass auch Nahrungsgebiete durch die geplanten Windkraftzonen beeinträchtigt werden. Die Störung oder Zerstörung dieser Gebiete führt zu einer Reduzierung der Nahrung für Rotmilan und Adler, was sich negativ auf deren Fortpflanzungserfolg und Überleben auswirkt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Für die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg wird entsprechend den gesetzlichen Anforderungen eine strategische Umweltprüfung durchgeführt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Seeadler sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art ubiquitär vorkommt, regelmäßig Windparks folgt und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweist (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Privat
ID: 128
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5. Fehlerhafte Abwägung bei der Auswahl von Windvorranggebieten Die Auswahl der Region, insbesondere im Bereich Greven und dem umliegenden Grünen Band, für Windkraftanlagen zeigt erhebliche Mängel bei der Abwägung von naturschutzrechtlichen und ökologischen Aspekten. Die Region ist nicht nur für den Rotmilan, den Seeadler und andere geschützte Arten ein wichtiger Lebensraum, sondern auch Teil eines überregional bedeutenden Biotopverbundes. Das Fehlen einer gründlichen Abwägung der möglichen Standorte unter Berücksichtigung alternativer, weniger ökologisch sensibler Regionen stellt einen Planungsfehler dar und verstößt gegen die Anforderungen an eine umweltverträgliche Raumplanung gemäß § 35 BauGB. Darüber hinaus fehlen im Umweltbericht fundierte Aussagen zu den kumulativen Auswirkungen der Windkraftanlagen auf die Artenvielfalt in der Region, insbesondere in Verbindung mit anderen bestehenden und geplanten Projekten.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Für die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg wird entsprechend den gesetzlichen Anforderungen eine strategische Umweltprüfung durchgeführt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Seeadler sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art ubiquitär vorkommt, regelmäßig Windparks folgt und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweist (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Schutz des Biotopverbundes wird durch die Festlegung verschiedener Schutzgebietskategorien (z.B. Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope), die auch einen erheblichen Teil des Biotopverbundes im engeren Sinne ausmachen, als Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Darüber hinaus sind Biotopverbundsflächen weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von Biotopverbundsflächen erfolgt im Umweltbericht. Gemäß ROG hat der Umweltbericht in Betracht kommende anderweitigen Planungsmöglichkeiten anzugeben, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Raumordnungsplans zu berücksichtigen sind. Die rechtlich vorgegebenen Ausschluss- und Abwägungskriterien führten bereits zum Ausschluss eines Großteils der Planungsregion. Dabei werden umwelt- und naturschutzbezogene Kriterien bereits umfassend berücksichtigt. Entsprechend kämen als anderweitige Planungsmöglichkeiten vorrangig die 29 Vorranggebiete in Betracht, die im Rahmen der Abwägung zur Reduzierung der Kulisse von 2,1 % auf 1,4 % zurückgestellt wurden. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden und die zunächst zurückgestellten Gebiete sind erneut zu prüfen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Privat
ID: 128
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Fazit und Forderungen Aufgrund der oben genannten Bedenken fordere ich die Aussetzung der geplanten Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 "Energie" im RREP WM 2011, bis folgende Punkte umfassend untersucht und in die Planungen integriert worden sind: 1. Eine detaillierte Untersuchung der Wirkzonen von Windkraftanlagen auf Rotmilan und Adlerhorste sowie angemessene Schutzmaßnahmen für deren Brut- und Nahrungsgebiete. 2. Eine wissenschaftlich fundierte Untersuchung der Auswirkungen von Infraschall auf die Flug- und Wanderrouten von Greif- und Zugvögeln zwischen den Biosphärenreservaten, insbesondere in Verbindung mit dem Grünen Band. 3. Eine vollständige Berücksichtigung der Funktion des Grünen Bandes als Wanderkorridor und die Vermeidung von Landschaftszerschneidungen durch Windkraftanlagen. 4. Eine erneute, transparente und ordnungsgemäße Öffentlichkeitsbeteiligung unter Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Bedenken sowie eine Überarbeitung der Standortauswahl mit Schwerpunkt auf alternative Standorte, die ökologisch weniger sensibel sind. 5. Eine kumulative Untersuchung der Auswirkungen auf die Artenvielfalt und das Ökosystem der Region unter Einbeziehung bestehender und geplanter Projekte. Ich bitte um eine schriftliche Bestätigung des Eingangs dieser Stellungnahme sowie um eine Rückmeldung zu den geplanten weiteren Schritten.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Für die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg wird entsprechend den gesetzlichen Anforderungen eine strategische Umweltprüfung durchgeführt. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind insbesondere in Kapitel 4.2.8 und 4.3.10 berücksichtigt. Bezüglich der kumulativen Wirkungen wird der Umweltbericht ergänzt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler und Fischadler sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art ubiquitär vorkommt, regelmäßig Windparks folgt und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweist (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Das "Grüne Band" ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Die Flächen des Grünen Bandes sind allerdings größtenteils durch andere Kriterien überlagert (z.B. Biosphärenreservate, Naturschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete). Insbesondere werden die Flächen des Nationalen Naturmonuments innerhalb des Grünen Bandes nicht vom Vorranggebiet 36/24 Greven überlagert. Die Aufnahme des "Grünen Bandes " als zusätzliches Kriterium erfolgt daher nicht. Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Privat
ID: 129
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Betreff: Stellungsnahme zu Windeignungsgebieten am Grünen Bänd zwischen Zarrentin und Boizenburg Windeigungsgebiete Greven ( 36/24 ) und Granzin/Bennin die Gemeinde Greven liegt im Dreieck zwischen den beiden Biosphären Schaalsee und Flusslandschaft Elbe sowie dem Grünen Band. Der regionale Planungsverband hat in unserer Gemeinde die Flächen Greven (36/24 ) sowie Granzin/ Bennin ( 37/24 ) als Windvorrangflächen ausgewiesen. Das Windenergieflächengesetz des Bundes vom 20.Juli 2022 sieht verbindliche Flächenziele für die Bundesländer vor. Festgelegt wurden verbindliche Flächenbeitragswerte in Form von Zwischenzielen für 2027 und Gesamtzielen für 2032. Für MV sind 1,4 und 2,1 Prozent der Landesfläche als Ziele vorgesehen. Im Planungserlass MV wurden Bereiche, in denen landesweit keine Windenergiegebiete „ Kriterien für besondere Schutzgüter“ festgelegt. Siedlungsabstände: -1000 m Siedlungsabstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 BauGB mit Wohn- Erholungs-, Tourismus- und Gesundheitsfunktion, -800 m Siedlungsabstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Aussenbereich Natur- und Landschaftsschutz: Waldn, Moorschutz -Naturschutzgebiete, Nationalparke -Biosphärenreservate -gesetzlich geschützte Biotope ab fünf Hektar Größe -europäische Vogelschutzgebiete -Vorranggebiete Naturschutz und Landschaftspflege -tiefgründige Moore ab 5 Hektar Artenschutz -Nahbereich der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten -zentraler Prüfbereich des Schreiadlers ect. Das Windvorrangebiet Greven (36/24) befindet sich in unmittelbarer Nähe zum grünen Band, welches dringend geschützt werden muss. Das grüne Band ist der Rückzugsort für viele geschützte Tierarten. Die Windvorrangfläche befindet sich mitten in einem Vogelzugskorridor der höchsten Dichte. In unmittelbarer Nähe befinden sich zwei Seeadlerhorste. Hier wurden nicht einmal die Nahbereichsabstände eingehalten. Ebenfalls befindet sich das Windvorranggebiet in einem Rotmilan-Dichtezentrum. Die europäische Vogelschutzrichtlinie verpflichtet Deutschland zu einen umfassenden Schutz des Rotmilan. Eine Einhaltung dieser Richtlinei ist dringend geboten. Weiterhin sind seltene Fledermausarten im geplanten Gebiet bekannt. Im Windvorranggebiet Greven ( 36/24 ) sind somit die Kriterien für besondere Schutzgüter verletzt und in keiner Weise berücksichtigt. Das Windvorranggebiet nordwestlich von Greven ( 36/24 ) müsste für den Bau von Windkraftanlagen ausgeschlossen werden, da erhebliche Beeinträchtigungen nicht auszuschließen sind. Eine Erhebung aller relevanten Daten ist vorher durch den Planungsverband als öffentliche Stelle zu beauftragen und zu berücksichtigen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Das "Grüne Band" ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Die Flächen des Grünen Bandes sind allerdings größtenteils durch andere Kriterien überlagert (z.B. Biosphärenreservate, Naturschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete). Insbesondere werden die Flächen des Nationalen Naturmonuments innerhalb des Grünen Bandes nicht vom Vorranggebiet 36/24 Greven überlagert. Die Aufnahme des "Grünen Bandes " als zusätzliches Kriterium erfolgt daher nicht. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht. Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit der Vogelzug Zone A kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "nach aktueller Datenlage keine signifikante Erhöhung des Lebensrisikos durch WEA auf Zugvögel ableitbar, da WEA insb. durch störempfindliche Großvogelarten während des Zuges gemieden werden." Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser vier genannten Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) des Seeadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/ZPB, auch keine Verschattung Gewässer > 5ha im ZPB durch VRW; bei Bedarf Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene" Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 129
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Betreff: Stellungsnahme zu Windeignungsgebieten am Grünen Bänd zwischen Zarrentin und Boizenburg Windeigungsgebiete Greven ( 36/24 ) und Granzin/Bennin die Gemeinde Greven liegt im Dreieck zwischen den beiden Biosphären Schaalsee und Flusslandschaft Elbe sowie dem Grünen Band. Der regionale Planungsverband hat in unserer Gemeinde die Flächen Greven (36/24 ) sowie Granzin/ Bennin ( 37/24 ) als Windvorrangflächen ausgewiesen. Das Windenergieflächengesetz des Bundes vom 20.Juli 2022 sieht verbindliche Flächenziele für die Bundesländer vor. Festgelegt wurden verbindliche Flächenbeitragswerte in Form von Zwischenzielen für 2027 und Gesamtzielen für 2032. Für MV sind 1,4 und 2,1 Prozent der Landesfläche als Ziele vorgesehen. Im Planungserlass MV wurden Bereiche, in denen landesweit keine Windenergiegebiete „ Kriterien für besondere Schutzgüter“ festgelegt. Siedlungsabstände: -1000 m Siedlungsabstand zu Bereichen gemäß 88 30 und 34 BauGB mit Wohn- Erholungs-, Tourismus- und Gesundheitsfunktion, -800 m Siedlungsabstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Aussenbereich Natur- und Landschaftsschutz: Waldn, Moorschutz -Naturschutzgebiete, Nationalparke -Biosphärenreservate -gesetzlich geschützte Biotope ab fünf Hektar Größe -europäische Vogelschutzgebiete -Vorranggebiete Naturschutz und Landschaftspflege -tiefgründige Moore ab 5 Hektar Artenschutz -Nahbereich der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten -zentraler Prüfbereich des Schreiadlers ect. Windvorranggebiet Granzin/Bennin ( 37/24 ) Das Windvorrangebiet Granzin/Bennin befindet sich mitten im unzerschnittenen landschaftlichen Freiraum der höchsten Schutzstufe. In der Landeverordnung über die Natura 2000— Gebiete im MV v. 12.Juli 2011 wurde bereits für das europäische Schutzgebiet DE 2531-401 Schaale-Schildetal mit angrenzenden Wäldern und Feldmark die höchste Risikostufe vorgesehen. Dieses Gebiet darf auf keinen Fall als Windvorrangfläche ausgewiesen werden. Frage: Wurden die bereits bestehenden Windkraftanlagen in MV in den Planungszielen von 1,4 und 2,1 Prozent berücksichtigt? Wenn nein, warum nicht? Kann der Strom der geplanten Windräder in MV überhaupt in das vorhandene Energienetz eingespeist werden? Die Sorgen und Bedenken der Bürger sollten hier auf jeden Fall Berücksichtigung finden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
351
Privat
ID: 130
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Verfasser: Bürgerinitiative Windkraft Mestlin (12 Mitglieder) Die Planung für das Vorranggebiet für Windkraft Hohen Pritz ist widersinnig und entspricht nicht den textlichen Festlegungen mit dazugehörenden Begründungsteil des Kapitels 6.5 Energie. (1) Das Vorranggebiet dient nicht der wirtschaftlichen, umwelt- und sozialverträgliche Energieversorgung. Es widerspricht allen bereits erfolgten Entwicklungen in der Region (Tourismus mit Arbeitsplätzen, EU- Vogelschutzgebiet um Mestlin, Naturpark Sternberger Seenlandschaft bzw. Verbindung zum Naturpark Nossentin-Schwinzer Heide) siehe auch Umweltbericht: erhebliche Beinträchtigungen sind nicht auszuschließen, die bereits vor Jahren erhobenen Daten zur Stabilisierung des Kranichrastplatzes Langenhägener Seenwiesen sind nicht berücksichtgt, sie verweisen auf Flugrouten und Futterstellen im Gebiet (3) Durch die Erzeugung, die Verteilung und den Vertrieb erneuerbarer Energien einschließlich der Entstehung von Produktions- und Forschungsstätten wird keine regionale Wertschöpfung generiert und kann auch nicht nachgewiesen werden. Im Gegenteil, bereits erzeugte Wertschöpfungsprozesse werden umgekehrt (entfallende Festlegung gemäß RREP WM 2011: VB Tourismusentwicklung). Die Wertschöpfung erfolgt außerhalb der Region. Somit ist es eine Planung, die die Einwohner vor Ort weiter benachteiligt, um anderswo Gewinne zu generieren. Alle Bemühungen im Sinne des Projektes: Ländliche Modellregion werden ignoriert (somit sind auch die eingesetzten Gelder für das Projekt wertlos geworden) und die Zukunftsfähigkeit einer unterentwickelten Region wird weiter beeinträchtigt. (4) Die regionale Strom- und Wärmeerzeugung sowie der Verkehr könnten bereits mit den existierenden Kapazitäten in der Region umgestellt werden. Der Umbau soll im Sinne einer dezentralen Produktion und Versorgung erfolgen 284 Hektar zusätzliche Fläche sind nicht dezentral sondern energetisches Kolonialgebiet. (7) Die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen soll in der Regel innerhalb der Vorranggebiete Windenergie2 erfolgen. Innerhalb dieser Gebiete dürfen keine der Windenergienutzung entgegenstehenden Nutzungen zugelassen werden. Da diese Nutzungen bereits bestehen werden sie wohl beiseite geräumt werden müssen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
406
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ID: 130
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Wir wenden uns eindeutig gegen eine weitere Beplanung des Vorranggebietes 73/24. Die Erfahrung zeigt, wie unsicher die beschriebenen Notwendigkeiten mit den geplanten Maßnahmen erreicht werden können. Die politische Begründung für den Bau der Nordstream 2 Trasse in der Region lautete: mit dem Bau wird langfristig die Energieversorgung Westeuropas abgesichert. Riesige Schäden an Natur und Lebensraum wurden somit als notwendig erklärt und das Ergebniss: ein leeres Rohr in der Erde. Die Region ist bereits von den VRW 70/24, 71/24 und 69/24 stark in Mitleidenschaft gezogen und lt. Aussage der Landesregierung im Jahr 2004 wissentlich mit Windeignungsräumen überplant. Im Umweltbericht finden sich dazu keine Angaben, die Eignungsräume werden als Einzelfall betrachtet und nicht in komplexen Zusammenhängen. Nachfolgende, weitere Schädigungen sind mit Sicherheit zu erwarten, da Transport und Speicherung der erzeugten Energie nicht in existierenden Strukturen erfolgen kann, sondern nur in zu errichtenden, neuen Strukturen. Der Status der Vorschädigung durch VRW verursacht weitere Schädigungen. Der existierende Windpark Hohen Pritz ist lt. Urteil OVG Greifswald auf Basis einer nicht erteilungsfähigen Baugenehmigung LK Parchim) gegen geltendes Recht errichtet worden, ein Rückbau wurde dem Betreiber aus wirtschaftlichen Gründen erspart. Heute ist die Vorschädigung Normalität und Planungsbasis, wir wenden uns gegen diese Salamitaktik. Gesundheitliche Beeinträchtigungen der Anwohner können nicht ausgeschlossen werden und sind zu erwarten.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
407
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ID: 130
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Wir verweisen in diesem Sinn auf nicht berücksichtigte Erkenntnisse zum Thema Infraschall und Oberflächenabrieb der Rotorblätter. Es gibt weiterhin für Windanlagen keine Technikfolgeabschätzung und keine TÜV- Pflicht. (Generatorbrand in der existierenden Anlage Hohen- Pritz vor einigen Jahren bei Handlungsohnmacht der Feuerwehren). Die Summe dieser Sachverhalte führt keineswegs zu einer zunehmenden Tolerierung der Windenergieplanungen. Diese Planungen lassen im Fall VRW 73/24 eine zunehmnde Rückständigkeit der bereits gehandicapten Region erwarten.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
408
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ID: 131
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Als Anwohnerin in Kuhstorf, [Adresse anonymisiert] , sehe ich mich mit einer ungleich verteilten Industrialisierung meines wohnumfeldes konfrontiert. Zunächst wird in unmittelbarer Nähe ein riesiger Solarpark entstehen, der eine bislang zusammenhängende Natur und Landwirtschaftsfläche zerschneidet. Dann ist ein Windpark in Mooras in Planung, auch dieser wird einen großen Einschnitt in die Natur bedeuten und in Sichtweite entstehen.Weiter wird eine große neue Stromtrasse eigentlich direkt hinter unserem Haus entstehen, in Ihrer Karte ist auch noch zusätzlich ein großer Korridor als Vorbehaltsfläche eingezeichnet. Wie kann es sein, dass hier einzelne Anwohner derart stark eingeschränkt werden und das bisherige Leben sich vollends von einem ruhigen friedlichen Leben in der Natur so ins negative zu verändern droht. Hat der betroffene Anwohner kein Recht darauf geschützt zu werden? Diese Planungen laufen für uns ins Unzumutbare, wer kümmert sich um unsere Gesundheit, wenn derartige Großprojekte umgesetzt werden. Die Natur bleibt auf der Strecke, der Mensch ebenfalls. Von dem Wertverlust des Hofes einmal ganz abgesehen, auch die kleine Ferienwohnung wird dann keinem mehr gefallen und ein Standbein unserer Nebenerwerbslandwirtschaft wird wegfallen. Hat der Tourismus nur an der Küste einen schützenswerten Status? Es ist bitter, als unbescholtener Bürger mit ansehen zu müssen, wie der jahrelange Aufbau einer Existenz nun Stück für Stück zunichte gemacht wird. Ist es am Ende gewollt, freie , unbewohnbare Korridore zu schaffen? Was bleibt dem Bürger am Ende, wenn er mit immer größeren Vorhaben in die Ecke gedrängt wird- leider wohl nur, seine Zelte abzubrechen und ein neues Zuhause zu suchen. Die Wertschätzung ist hier wohl vollends verloren gegangen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 - 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 - 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.  Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Dem Naturschutz dienen eine Vielzahl von Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem wertvolle Naturräume geschützt werden. Die Auswirkungen auf Natur und Umwelt sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Naturschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 42/24 Moraas im Südwesten reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Kuhstorfer Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 42/24 Moraas stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 42/24 Moraas bestätigt.
315
Privat
ID: 132
Karte
1. Natur - Gebiet 37/24 grenzt an das grüne Band. Dieses ist bereits in einigen Bundesländern, als Naturmonument ausgewiesen. In diesem Bereich leben viele Tierarten. - Das grüne Band muss geschützt werden, damit die Populationen geschützter Arten stabil bleiben und der genetische Austausch ermöglicht wird. Des Weiteren ist dieses ein Rückzugsraum vieler geschützter Tierarten. Es kommen auch Tierarten aus dem Naturschutzgebiet Zarrentin am Schaalsee zu uns z.B. Seeadler, Kranich, Kuckuck, Rotmilan, Graugans, Silber/Graureiher, verschiedene Fledermausarten . Der Rotmilan ist streng geschützt in Deutschland und auch nach EU-Recht. Die geplante Windvorrangfläche 37/24 ist zum grossen Teilen in einem Rotmilan- Dichtezentrum.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
316
Privat
ID: 132
Karte
2. Gesundheitsgefährdung durch Schallwellen - Solange es nicht bewiesen ist, dass Windenergieanlagen in einem so dichtem Bereich ( 800 m ) nicht gesundheitsgefährdend für Bewohner sind, dürfen keine Windanlagen gebaut werden. - Experten schätzen das bis zu 30% der Bevölkerung auf Infraschall reagieren und Symtome entwickeln können. Wissenschaftler der Uni Mainz haben herausgefunden, dass Infraschall die Pumpleistung des Herzenz um bis zu 20% reduzieren kann. Es läuft seit dem 25.02.2016 eine Verfassungsklage gegen die BRD wegen körperlicher Schädigung. Solange diese nicht abgeschlossen ist, ist es unverantwortlich die Windanlagen unter 5 km zu genehmigen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
317
Privat
ID: 133
Karte
Ich bin gegen den Ausbau von Windkrafträdern in unserem Raum Greven, die gesamte Erläuterung befindet sich im Anhang, als PdF. Der Rotmilan und der Seeadler sind hier in dem Raum angesiedelt und wir haben von der EU einen Auftrag, diese Arten zu schützen und mit dem Ausbau der Windkrafträder, sind diese Arten hier bedroht. Allgemeine Vorbemerkung Die Gemeinde Greven liegt im Dreieck zwischen den beiden Biosphären Schaalsee und Flusslandschaft Elbe sowie dem Grünen Band. Begünstigt durch die Randlage in der DDR-Zeit hat sich eine weitgehend unzerschnittene Landschaft mit geringer Siedlungs- und Industriedichte erhalten. Sie ist ein besonderes ökologisches Kleinod und sollte als ganze erhalten und von Windkraft freigehalten werden. Durchzogen von den noch natürlich mäandrierenden Flussläufen von Schilde, Schaale und Boize und geprägt von einem vielfältigen Mosaik von Feldern, Feucht- und Trockenwiesen, Wald, Heide und Gräben existiert hier eine außerordentliche Artenvielfalt. Zahlreiche Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete in dieser Region vernetzen europäische Schutzgebiete FFH: DE 2531-303 „Schaaletal mit Zuflüssen und nahe gelegenen Wäldern und Mooren‟, DE 2530-373 „Kleingewässerlandschaft zwischen Greven und Granzin (LWL)‟, DE 2530-372 „Kleingewässer bei Leisterförde (LWL)‟, DE 2530-301 „Bretziner Heide‟, DE 2531-304 „Wald und Lindenallee bei Banzin‟, DE 2630-301 „Wiebendorfer Moor‟, DE 2529-304 „Stecknitz-Delvenau“; NATURA 2000: DE 2530-401 „Wallmoor und Mühlenbachniederung bei Leisterförde – Schwanheide‟, DE 2531-401 „Schaale - Schildetal mit angrenzenden Wäldern und Feldmark‟, DE 2732-473 „Mecklenburgisches Elbetal‟ und leisten damit einen immensen Beitrag zum Erhalt der Biodiversität. Europäische Schutzgebiete zwischen Grünem Band und den Biosphären Elbe und Schaalsee Das Vorkommen sensibler Tierarten unterstreicht den besonderen Wert dieser Landschaft. Es sind demnach nicht nur die europäischen Schutzgebiete selbst, sondern die gerade hier noch in weiten Teilen intakte Landschaft insgesamt, die den Populationserhalt von auf europäischer Ebene geschützten Arten sichert. Neben dem Schwarzstorch gilt das zum Beispiel auch für den Rotmilan, für den unser Bundesland in Europa eine besondere Verantwortung trägt, für den Seeadler und für den Eisvogel. Auch der seltene Eremit ist hier in den alten Eichen heimisch ebenso wie zahlreiche Fledermausarten. Das jüngst erlassene europäische Gesetz zur Wiederherstellung der Natur nature restoration law, Verordnung (EU) 2024/1991 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 verpflichtet die Länder, die Erhaltung der biologischen Vielfalt schon bei den Raumplanungsprozessen umfassend und integrativ zu berücksichtigen, „um den Verlust von Flächen von hoher Bedeutung für die biologische Vielfalt, darunter Ökosysteme mit hoher ökologischer Unversehrtheit, bis 2030 auf annähernd null zurückzubringen‟ (Präambel, Abs. 4). Genau diese Ökosysteme mit höher ökologischer Unversehrtheit sind für den von uns repräsentierten Raum charakteristisch und keinesfalls nur in den erfassten Schutzgebieten vorhanden. In Anbetracht dieses hohen Stellenwerts unseres Naturraums sollte das gesamte Gebiet zwischen Schaalsee, Elbe und dem grünen Band mit Ausnahme eines max. 1.000 m breiten Korridors an der Autobahn A 24 als bestehender Zerschneidungsachse von Windkraftanlagen freigehalten werden. Dies gilt umso mehr, als die amtliche Datenbasis zu den im Gebiet vorhandenen Tier- undPflanzenarten veraltet und äußerst lückenhaft ist.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Dem Naturschutz dienen eine Vielzahl von Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem wertvolle Naturräume geschützt werden. Insbesondere Natur- und Landschaftsschutzgebiete sind bereits als Ausschluss- bzw. Abwägungskriterien festgelegt. Die Auswirkungen auf Natur und Umwelt sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Naturschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Europäische Vogelschutzgebiete sind als Ausschlusskriterium festgelegt. FFH-Gebiete sind im Rahmen des Regionalen Handlungsspielraums als Abwägungskriterien festgelegt. Darüber hinaus erfolgt eine Prüfung der Natura 2000-Verträglichkeit im Rahmen der Umweltprüfung. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für die im Umfeld des Vorranggebiets 36/24 Greven gelegenen Natura 2000-Gebiete zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 36/24 Greven erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Die in der Stellungnahme genannten Flächen zwischen Schaalsee, Elbe und dem grünen Band sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als eigenständiges Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Die Aufnahme eines zusätzlichen Kriteriums erfolgt daher nicht. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
359
Privat
ID: 133
II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
Zur Plansystematik insgesamt 1. Der aktuelle Entwurf geht auf Kosten der Natur. Während zum Beispiel Tourismusschwerpunkträume wie im 3. Entwurf weiterhin Berücksichtigung gefunden haben, sind unzerschnittene Freiräume als Abwägungskriterium nicht mehr aufgeführt. Mit anderen Worten: Der Planungsverband opfert die für Mecklenburg-Vorpommern besonders typischen und wertvollen Landschaften für den Tourismus. Zwischen diesen Werten sollte sorgfältiger abgewogen werden
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. „Tourismusschwerpunkträume“ werden durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht.
361
Privat
ID: 133
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
2. Um die Beeinträchtigung des Naturraums so gering wie möglich zu halten, müssen auch Vogelzugkorridore der Kategorie A konsequent von Windkraftanlagen freigehalten werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht.
362
Privat
ID: 133
III Flächenauswahl
3. Bestandsanlagen sind mehrfach nicht in aktuell geplante Windenergiegebiete integriert und können somit nicht auf die Flächen-Verpflichtung von 1,4% bzw. 2,1% angerechnet werden. Es sollte aber im Interesse des Erhalts von noch intakten Naturflächen ein Weg gefunden werden, möglichst viele Altanlagen in Windenergiegebiete zu überführen. Natur und Mensch sind dort ja bereits beeinträchtigt.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Bei der Auswahl konkurrierender Flächen werden außerdem die Flächen mit Anlagenbestand gegenüber neuen Gebieten bevorzugt ausgewiesen. Damit können möglichst viele Bestandsanalgen in die Flächenkulisse einbezogen werden. Ein Teil der Altanlagen befindet sich allerdings auf Fläche, die von Ausschluss- oder Abwägungskriterien überlagert werden und daher nicht als Vorranggebiete Windenergie festgelegt werden können.
363
Privat
ID: 133
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
4. Die Festlegungen zu den Siedlungsabständen mit Bezug auf §§ 30 und 34 des Baugesetzes (1.000 Meter zu geschlossenen Ortschaften, 800 Meter zu Einzelgehöften und Splittersiedlungen) schließen teilweise aus, Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe von Gewerbegebieten zu errichten Es wird empfohlen, die Siedlungsabstände flexibler zu handhaben, sofern dadurch Windenergieanlagen näher an Abnahmestandorte wie Gewerbegebiete oder Großabnehmer heranrücken können und der Abstand zu eventuell in Mischgebieten befindlicher Wohnbebauung nicht unter 800 Meter sinkt. Dadurch könnte es gelingen, hochwertige Naturräume wie Greven am grünen Band oder Bennin in einem großen unzerschnittenen Freiraum nicht opfern zu müssen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Zu Gewerbe- und Industriegebieten sind im RREP keine Abstände festgelegt. Flächen, die z. B. durch Industrie- oder Gewerbegebiete vorbelastet sind, werden gegenüber unbelasteten Flächen bei der Auswahl konkurrierender Flächen höher gewichtet. Damit wird dem Anliegen Rechnung getragen, Windenergieanlagen in der Nähe von regionalen (Groß-)Abnehmern zu errichten und damit sensible Landschaftsräume freizuhalten. Die genannten Siedlungsabstände sind in § 9a Abs. 5 LPlG M-V gesetzlich geregelt. Eine Flexibilisierung ist daher auf Ebene der Regionalplanung nicht möglich.
364
Privat
ID: 133
Umweltbericht
5. Umweltverträglichkeitsprüfung ist unvollständig (s. Präsentation zum Entwurf des Umweltberichts, Folie 15). Da auch die amtlichen Daten des LUNG MV definitiv unvollständig sind, was zum Beispiel Horste von Großvögeln oder Schlaf- und Rastplätze von Kranichen angeht, muss vor Ausweisung einer Windvorrangfläche eine umfassende Bestandsaufnahme der im Gebiet und in den Schutzabständen von Gebiet liegenden Brutstätten erfolgen. Die auf der Folie zum Ausdruck gebrachte Erwartung, die unteren Naturschutzbehörden könnten mit ihren Hinweisen dafür sorgen, dass eine abschließende Beurteilung der Eignung möglich wird, ist illusorisch: die UNBs verfügen ebenso wenig über aktuelle und vollständige Daten wie das LUNG. Die Erhebung der relevanten Daten ist daher vom Planungsverband als öffentlicher Stelle vor Ausweisung einer Windvorrangfläche zu beauftragen (und nicht etwas von potentiellen Investoren oder Anlagenbetreibern)
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Zugleich wird eine Umweltprüfung erstellt, mit der die Auswirkungen der Vorranggebiete auf Natur und Umwelt bewertet werden. Die Kriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Für eine vertiefte Betrachtung sind in vielen Fällen weitergehende Informationen zu den geplanten Windenergieanlagen erforderlich, die auf Ebene der Regionalplanung nicht vorliegen. Dazu zählen insbesondere die genauen Standorte und technischen Parameter der geplanten Anlagen. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung in den jeweiligen Vorranggebieten ist daher in vielen Fällen erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.  In 2025 wurden ergänzende Daten zu Horsten von Großvögeln sowohl durch das LUNG als auch durch das StALU WM geliefert. Diese Daten bilden eine ausreichende Grundlage für die Auswirkungsbeurteilung auf raumordnerischer Ebene. Gem §45b BNatSchG können auf der Genehmigungsebene durch die Behörde fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen angeordnet werden. Diese basieren i.d.R. entweder auf den in den Fachbehörden bekannten Horsten horsttreuer Großvögel oder werden vorhabenbezogen erhoben. Der Horstschutz der weniger horsttreuen Großvögel endet zumeist nach 1-3 Jahren, entsprechend wäre auch der Schutz aktuell erhobener, jedoch im Anschluss wieder aufgegebener Horste in ca. 3 Jahren erloschen, eine deutlich kürzere Spanne als der Planungszeitraum des Regionalplans.
365
Privat
ID: 133
Karte
Zu einzelnen Windvorrangflächen Greven (36/24) • Nähe zum unmittelbar angrenzenden grünen Band, das in einigen Bundesländern bereits als nationales Naturmonument ausgewiesen ist • Grünes Band = Rückzugsraum für viele geschützte Tierarten. Die Rotoren würden das grüne Band von der Vorrangfläche Greven aus komplett überstreichen können • Grünes Band muss geschützt bleiben, um Populationen geschützter Arten stabil zu halten und weiterhin den genetischen Austausch zu ermöglichen
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Das "Grüne Band" ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Die Flächen des Grünen Bandes sind allerdings größtenteils durch andere Kriterien überlagert (z.B. Biosphärenreservate, Naturschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete). Insbesondere werden die Flächen des Nationalen Naturmonuments innerhalb des Grünen Bandes nicht vom Vorranggebiet 36/24 Greven überlagert. Die Aufnahme des "Grünen Bandes " als zusätzliches Kriterium erfolgt daher nicht. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
366
Privat
ID: 133
Karte
• Beeinträchtigung des Vogelzugs: Greven liegt im Boizetal. Die Windvorhangfläche liegt mitten in einem Vogelzugkorridor der höchsten Dichte (dunkelgrau = mind. 3,3 mal so viele Vögel wie im hellgrauen Bereich, mind. 10 mal so viele wie in weißen Bereichen) • in unmittelbarer Nähe des geplanten Vorranggebietes befinden sich zwei Seeadlerhorste, hier sind nicht einmal die Nahbereichsabstände eingehalten. HIE • Der Umweltbericht verweist zudem auf S. 223 auf erhebliche Umweltrisiken wegen einer Überlagerung des VRW mit den zentralen Prüfbereichen des Seeadlers. Solange diese Risiken nicht ausgeschlossen werden können, darf die Windvorrangfläche so nicht beschlossen werden. • Brut- und Rastplatz: Das Boizetal ist Brut- und Rastplatz vieler überwinternder bzw. durchziehender Großvögel, zum Beispiel von Kranichen, Graugänsen, Saatgänsen und Singschwänen. Fälschlicherweise sind aber die Brutplätze von Kranichen nicht in den amtlichen Karten des LUNG MV enthalten. Vor einer Ausweisung als Vorrangfläche sind neutrale ornithologische Gutachten zu erstellen. • Verbindung zwischen beiden Biosphärenreservaten: Vogelzug (Schlafplätze in den Biosphären, Nahrungsaufnahme im Raum zwischen beiden Biosphären, zum Beispiel für Kraniche, arktische Gänse, Singschwäne Quelle: Umweltkartenportal MV, Reiter Naturschutz--> Landschaftsplanung --> Landesweite Analyse --> Modell Dichte Vogelzug
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht. Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit der Vogelzug Zone A kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "nach aktueller Datenlage keine signifikante Erhöhung des Lebensrisikos durch WEA auf Zugvögel ableitbar, da WEA insb. durch störempfindliche Großvogelarten während des Zuges gemieden werden." Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Seeadler sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) des Seeadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/ZPB, auch keine Verschattung Gewässer > 5ha im ZPB durch VRW; bei Bedarf Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene" Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 36/24 Greven nicht betroffen sind. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
367
Privat
ID: 133
Karte
• Sanfter Tourismus: Greven ist kein Tourismusschwerpunkt. Gleichwohl ist die Region Ausflugsziel für zahlreiche Familien aus Hamburg und Umgebung, die hier ihre Wochenendspaziergänge verbringen. Der Naherholungswert der Landschaft für den Großraum sollte analog zu einem Tourismusschwerpunktgebiet berücksichtigt werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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