| Stellungnehmer | Kapitel | Inhalt | Abwägung und Sachaufklärung | BE-ID |
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Privat
ID: 133
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• Rotmilan-Dichtezentrum: Die geplante Windvorrangfläche befindet sich zu großen Teilen in einem Rotmilan-Dichtezentrum: Der Rotmilan ist streng geschützt, MV trägt für ihn in Deutschland eine besonders hohe Verantwortung.
• Rotmilan im EU-Recht: Europäische Vogelschutzrichtlinie verpflichtet Deutschland zu einem umfassenden Schutz des Rotmilans. Dieser dürfte mit der geplanten Windvorrangfläche verletzt werden
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 133
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• Fledermäuse: seltene Fledermausarten im geplanten Gebiet bekannt?
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 133
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• Abstimmung mit SH: Zur Vermeidung überregionaler Häufung wäre zeitgleich mit dem Bundesland Schleswig-Holstein abzustimmen, wo dort ggf. Windparks errichtet werden. Ziel muss es sein, bisher intakte Landschaften in großem Umfang zu erhalten
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Gemäß den Prämissen für die Anwendung der Ausschluss- und Abwägungskriterien gilt das Planungskonzept für die Ausweisung der Vorranggebiete Windenergie nur für die Planungsregion Westmecklenburg, d. h. es erfolgt keine Anwendung der Planungskonzepte anderer Regionen für Westmecklenburg und umgekehrt. Eine Ausnahme hiervon bildet der Siedlungsabstand. Dieser wird an der Grenze zu den Nachbarregionen genauso angewendet wie innerhalb der Planungsregion Westmecklenburg.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 133
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• Nahrungsflächen: Zum Schutz des Rotmilans gehören nicht nur die Horste, sondern auch die Nahrungsflächen – diese findet der Rotmilan in großem Umfang in der Boizeniederung, er wäre durch den Windpark also besonders bedroht.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 133
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Abschließend gilt festzustellen das die Ausweisung der Windeignungsgebiete in Greven 36/24 von mir Abgelehnt wird. Die Emission von Geräuschen durch die Anlagen (regelmäßiger Westwind) als auch die Reduzierung des Erholungswertes unseres Grundstücks Greven [Adresse anonymisiert] durch Geräuschkulisse als auch Sichtbelästigung wird in keiner Weise berücksichtigt oder ausgeglichen. Wenn Anlagen errichtet werden müssen, dann sollten die unmittelbar Betroffenen auch einen fortschreibenden, ausgleichenden Momentwert erhalten. Das ist gegenwärtig nicht bzw. nicht verhältnismäßig vorgesehen.
Somit bleibt festzustellen dass der überwiegende Teil der unmittelbar Betroffenen zu denen ich mich und auch meine Familie zähle, unter den jetzigen Bedingungen in
keiner Weise mit dem Aufstellen von Windkraftanlagen in den ausgewiesenen Gebieten einverstanden sein kann.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 - 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 - 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 134
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1. Die Gesundheitsgefährdung durch Schallwellen. Es dürfen keine Windenergieanlagen gebaut werden, solange nicht bewiesen ist, dass diese in so einem dichten Bereich (800m), nicht gesundheitsgefährdend sind. Es wird von Experten geschätzt, dass bis zu 30% der Bevölkerung auf den Infraschall reagieren und Symptome entwickeln können. Die Pumpleistung des Herzen wird um bis zu 20% durch Infraschall reduziert - das haben Wissenschaflter der Uni Mainz herausgefunden. Seit dem 25.02.2016 läuft gegen die BRD eine Verfassungsklage wegen körperlichen Schädigungen. Es ist unverantwortlich, die Windanlagen unter 5 km zu genehmigen, solange diese Verfassungsklage nicht abgeschlossen ist.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 134
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2. Die Natur. Gebiet 37/24 grenzt an das grüne Band, welches bereits in einigen Bundesländern als Naturmonument ausgewiesen ist. Dieses muss geschützt werden, damit die Population vieler dort lebender geschützter Tierarten stabil bleiben kann und der genetische Austausch ermöglicht wird. Dieser Bereich ist auch ein Rückzugsort für viele geschützte Tierarten, wie aus dem Naturschutzgebiet Zarrentin am Schaalsee. Dazu gehören der Kranich, Seeadeler, Kuckuck, Graugans, Rotmilan, verschiedene Fledermausarten, Silber- und Graureiher. Streng geschützt nach dem EU-Recht und auch in Deutschland ist der Rotmilan. Die geplante Windvorrangfläche 37/24 ist in einem Rotmilan-Dichtezentrum (zum großen Teil).
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 134
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1. Die Gesundheitsgefährdung durch Schallwellen. Es dürfen keine Windenergieanlagen gebaut werden, solange nicht bewiesen ist, dass diese in so einem dichten Bereich (800m), nicht gesundheitsgefährdend sind. Es wird von Experten geschätzt, dass bis zu 30% der Bevölkerung auf den Infraschall reagieren und Symptome entwickeln können. Die Pumpleistung des Herzen wird um bis zu 20% durch Infraschall reduziert - das haben Wissenschaflter der Uni Mainz herausgefunden. Seit dem 25.02.2016 läuft gegen die BRD eine Verfassungsklage wegen körperlichen Schädigungen. Es ist unverantwortlich, die Windanlagen unter 5 km zu genehmigen, solange diese Verfassungsklage nicht abgeschlossen ist.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 134
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2. Die Natur. Gebiet 37/42 grenzt an das grüne Band, welches bereits in einigen Bundesländern als Naturmonument ausgewiesen ist. Dieses muss geschützt werden, damit die Population vieler dort lebender geschützter Tierarten stabil bleiben kann und der genetische Austausch ermöglicht wird. Dieser Bereich ist auch ein Rückzugsort für viele geschützte Tierarten, wie aus dem Naturschutzgebiet Zarrentin am Schaalsee. Dazu gehören der Kranich, Seeadeler, Kuckuck, Graugans, Rotmilan, verschiedene Fledermausarten, Silber- und Graureiher. Streng geschützt nach dem EU-Recht und auch in Deutschland ist der Rotmilan. Die geplante Windvorrangfläche 37/24 ist in einem Rotmilan-Dichtezentrum (zum großen Teil).
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 135
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1. Die Gefährdung der Gesundheit durch Schallwellen. Windenergieanlagen dürfen nicht gebaut werden, solange nicht bewiesen ist, dass diese in so einem dichten Bereich (800m), nicht gesundheitsgefährdend sind. Bis zu 30% der Bevölkerung können auf den Infraschall reagieren und Symptome entwickeln - dies wird von Experten geschätzt. Die Pumpleistung des Herzen wird um bis zu 20% durch Infraschall reduziert, dass haben Wissenschaflter der Uni Mainz herausgefunden. Seit dem 25.02.2016 läuft gegen die Bundesrepublik Deutschland eine Verfassungsklage - wegen körperlichen Schädigungen. Es ist unverantwortlich, die Windanlagen unter 5 Kilometer zu genehmigen, bisweil diese Verfassungsklage nicht abgeschlossen ist.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 135
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2. Der Artenschutz. Gebiet 37/24 grenzt an das grüne Band, dieses ist in einigen Bundesländern bereits als Naturmonument ausgewiesen. Damit die Population vieler dort lebender geschützter Tierarten stabil bleiben kann und der genetische Austausch möglich ist, muss dieser Bereich geschützt werden. Er ist auch ein Rückzugsort für viele geschützte Tierarten, die aus dem Naturschutzgebiet Zarrentin am Schaalsee kommen. Dazu gehören der Kuckuck, Kranich, Rotmilan, Graugans, Seeadeler, verschiedene Fledermausarten, Silber- und Graureiher. Streng geschützt in Deutschland und nach dem EU-Recht ist der Rotmilan. Die geplante Windvorrangfläche 37/24 ist zum größten Teil in einem Rotmilan-Dichtezentrum.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
356 |
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Privat
ID: 138
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1. Gesundheitliche Auswirkungen auf den Menschen
Windkrafträder erzeugen Infraschall, also Schallwellen, die unterhalb der Hörschwelle des menschlichen Ohrs liegen. Zahlreiche Studien haben gezeigt, dass dieser Infraschall bei Menschen, die in unmittelbarer Nähe von Windkraftanlagen leben, was in dem Gebiet 37/24 mit 800m Entfernung an das Wohngebiet der Fall ist, zu gesundheitlichen Beschwerden führen kann. Dazu gehören Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Schwindel sowie Konzentrationsschwierigkeiten. Auch das sogenannte „Windturbinensyndrom“ wird immer wieder genannt und beschreibt eine Reihe von Symptomen, die mit der dauerhaften Exposition von Infraschall in Verbindung gebracht werden. Wissenschaftler der Uni Mainz haben herausgefunden das sich Pumpleistung des Herzens um bis zu 20% reduzieren kann.
Des Weiteren stören die blinkenden Lichter und die kontinuierliche Rotation der Rotorblätter das visuelle Umfeld, was besonders nachts und bei längerer Einwirkung zu Stress und psychischen Belastungen führen kann. Der ständige Lärm beeinträchtigt langfristig das Wohlbefinden und kann zu einer erheblichen Minderung der Lebensqualität führen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
352 |
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Privat
ID: 138
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Karte
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2. Schutz der Natur und der Tierwelt
Neben den gesundheitlichen Aspekten gibt es auch massive Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen von Windkraftanlagen auf die Umwelt und den Naturschutz. Der Bau von Windparks erfordert umfangreiche Eingriffe in natürliche Lebensräume, insbesondere in Waldgebieten und auf Feldern, die für die heimische Flora und Fauna von entscheidender Bedeutung sind.
Vögel und Fledermäuse sind besonders betroffen. Jährlich sterben viele Tiere, insbesondere Greifvögel und Fledermausarten, durch Kollisionen mit den Rotorblättern der Windkrafträder. Dies gefährdet bereits geschwächte Populationen und führt in einigen Regionen zu einem Rückgang bestimmter Arten. Auch zu uns kommen Tierarten aus dem Naturschutzgebiet Zarrantin am Schaalsee wie z.B der Kranich, Seeadler, Kuckuck, Graugans, Silber/Graureiher und besonders zu erwähnen der Rotmilan, der nach dem EU-Recht streng geschützt ist in Deutschland. Und das Natur-Gebiet 37/24 liegt zum großen Teil in einem Rotmilan-Dichtezentrum.
Auch die Verdrängung von Wildtieren durch die Lärmemissionen und den Verlust ihres natürlichen Lebensraums trägt zur Verschlechterung der Biodiversität bei.
Zusätzlich greift der Bau von Windkraftanlagen in ökologisch wertvolle Landschaften ein und kann das Landschaftsbild massiv verändern.
Nicht zu vergessen die Verfassungsklage die seit dem 25.02.2016 gegen die BRD wegen körperlicher Schädigung läuft. Mit diesem Fakt und den Aspekten der körperlichen Gesundheit des Menschen und dem Naturschutz wäre es unverantwortlich die geplanten Windanlagen unter 5km zu genehmigen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
353 |
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Privat
ID: 139
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Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg
Entwurf des Kapitels 6.5 Energie
Stellungnahme zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens
hier: Vorranggebiete Wind 24/24 Renzow West und 25/24 Renzow Ost
als Bürgerinitiative der Gemeinden Renzow und Lützow erheben wir gegen die
Ausweisung des Vorranggebietes 25/24 Renzow Ost und die Erweiterung des
bestehenden Gebietes 24/24 Renzow West sowie gegen wesentliche Ansätze des
Entwurfs des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes
Westmecktenburg nachfolgende Einwendungen:
1. Zunächst nehmen wir Bezug auf unsere Stellungnahmen zur zweiten
Beteiligungsstufe vom 6. Mai 2019 und dritten Beteiiigungsstufe vom 29.10.2021 und
verweisen darauf, dass die darin vorgetragenen umfangreichen Einwendungen gegen
die Ausweisung der o.g. Eignungsgebiete nicht hinreichend in der Abwägung
berücksichtigt und bewertet worden sind. Die Abwägungsdokumentation lässt eine
Auseinandersetzung mit unseren detaillierten Argumenten vermissen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
376 |
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Privat
ID: 139
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Karte
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Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg
Entwurf des Kapitels 6.5 Energie
Stellungnahme zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens
hier: Vorranggebiete Wind 24/24 Renzow West und 25/24 Renzow Ost
als Bürgerinitiative der Gemeinden Renzow und Lützow erheben wir gegen die
Ausweisung des Vorranggebietes 25/24 Renzow Ost und die Erweiterung des
bestehenden Gebietes 24/24 Renzow West sowie gegen wesentliche Ansätze des
Entwurfs des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes
Westmecktenburg nachfolgende Einwendungen:
1. Zunächst nehmen wir Bezug auf unsere Stellungnahmen zur zweiten
Beteiligungsstufe vom 6. Mai 2019 und dritten Beteiiigungsstufe vom 29.10.2021 und
verweisen darauf, dass die darin vorgetragenen umfangreichen Einwendungen gegen
die Ausweisung der o.g. Eignungsgebiete nicht hinreichend in der Abwägung
berücksichtigt und bewertet worden sind. Die Abwägungsdokumentation lässt eine
Auseinandersetzung mit unseren detaillierten Argumenten vermissen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Stellungnahmen zur 1. bis 3. Stufe der Beteiligung wurden in die Abwägung eingestellt und auf Grundlage der damaligen rechtlichen Rahmenbedingungen abgewogen. Die Abwägung wurde dokumentiert und im Internet veröffentlicht. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Der Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie wurde für die 4. Stufe der Beteiligung ebenfalls grundlegend überarbeitet. Die Stellungnahmen zur 4. Stufe der Beteiligung werden in die Abwägung eingestellt. Eine erneute Abwägung von Stellungnahmen zu älteren Verfahrensständen erfolgt daher nicht.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 24/24 Renzow West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 24/24 Renzow West bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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2. Darüber hinaus nehmen wir wie folgt Stellung:
2.1. Ausweisung Vorranggebiet 25/24 - Renzow Ost
Die Planung erweitert das Windeignungsgebiet 25/24 Renzow Ost nunmehr auf eine
Gesamtfläche von 270 ha. Zu Beginn des Planungsverfahrens war noch eine Fläche
von 61 ha ausgewiesen. Die Erweiterung der Fläche um mehr als das Vierfache im
Zuge des Planungsverfahrens ist absolut unverhältnismäßig und für uns nicht
nachvollziehbar.
Dies gilt ebenfalls für die geplante Erweiterung des vorhandenen Windparks 24/24
Renzow West mit gegenwärtig 14 Anlagen auf nunmehr 275 ha.
Das bedeutet eine Konzentration von 545 ha Windenergienutzung östlich und westlich
von Renzow. Damit tragen die Einwohner des Ortes Renzow, der nur eine Fläche von
922 ha umfasst, die Hauptlast. Hinzu kommen die in unmittelbarer Nähe
vorgesehenen Vorranggebiete Windenergie 26/24 Groß Welzin mit 129 ha und
Gadebusch Süd 23/24 mit 89 ha.
Der Planentwurf sieht eine Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von
Vorranggebieten Windenergie vor. Ferner wird darauf verwiesen, dass möglichst auf
eine annähernd anteilig gleiche Verteilung der Vorranggebiete auf die zur
Planungsregion gehörenden Landkreise, prozentual nach ihrer jeweiligen
teilregionalen Gesamtfläche, hingewirkt werden soll.
Diese Kriterien wurden hier nicht beachtet. Eine Konzentration von vier
Vorranggebieten in diesem kleinen regionalen Bereich mit insgesamt 763 ha ist eine
für die hier lebenden Menschen unzumutbare regionale Häufung von
Vorranggebieten. Es ist für uns absolut nicht nachvollziehbar, dass dieses
menschenverträglich sein soll.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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2.2. Unzumutbare Beeinträchtigungen für die Einwohner
- erhebliche beeinträchtigende Umfassung von Renzow
Ein weiterer Windkraftpark mit 270 ha östlich von Renzow und die Erweiterung des
Gebietes Renzow West auf 275 ha führen zu unzumutbaren Belastungen für die
Einwohner von Renzow und Lützow durch Lärm, Schattenwurf, nächtliche
Flugbefeuerung und durch eine ganz erheblich optisch bedrängende Wirkung.
Eine erheblich beeinträchtigende Umfassung der Ortslage Renzow wäre die Folge.
Das geplante Vorranggebiet Renzow Ost liegt teilweise 65 m -75 m über dem
Meeresspiegel, es ist ca. 25 m höher gelegen als die Ortslage. Eine optische
Abschirmung besteht nicht. Ein Windpark auf 270 ha mitAnlagenhöhen von bis zu 250
m führt zu einer unzumutbaren optisch erdrückenden Wirkung.
Die konkrete Situation vor Ort wird in der Planung überhaupt nicht berücksichtigt.
Beide Windparks, geprägt durch deren Lage, Größe und die Höhe der Anlagen,
werden eine beherrschende Dominanz gegenüber der Ortslage Renzow und den
angrenzenden Gemeinden Lützow, Gottesgabe und Badow einnehmen.
Vor allem für Renzow wird es zu einer massiven Bedrängung und erdrückenden
Wirkung kommen. Durch den Ort Renzow führt die Landesstraße L 05. Diese ist der
Autobahnzubringer zur BAB 24 Richtung Hamburg und Berlin. Damit einher geht ein
sehr hohes Verkehrsaufkommen durch die Ortschaft mit den damit verbundenen
Beeinträchtigungen für die Einwohner. Die Wohnbebauung befindet sich
straßenbegleitend östlich und westlich gelegen.
Wird nun auch im Osten von Renzow ein Windpark errichtet, ist eine Erholung der
Einwohner in einem siedlungsnahen Freiraum ausgeschlossen. Im Westen des Ortes
ist ein Spaziergang in einem „siedlungsnahen Freiraum" aufgrund des bereits
bestehenden Windparks Renzow West nicht möglich. Im Osten wäre ein Aufhatten der
Menschen ebenfalls nicht in einem „siedlungsnahen Freiraum" durch den geplanten
Windpark Renzow Ost ausgeschlossen.
Es bliebe daher in dem sog. Freihaltewinkel nur ein Gang an der vielbefahrenen
Ortsdurchfahrt L 05 Richtung Norden oder Süden. Damit wird ein Gefühl des
„Eingesperrtseins" erzeugt. Bereits diese Situation wäre für die Bürgerinnen und
Bürger unzumutbar.
hlinzu kommt der enge Abstand der Vorranggebiete zu der Wohnbebauung von 800
bzw. 1000 m. Dabei ist im Planentwurf nun auch vorgesehen, dass die Rotorblätter
der Windenergieanlagen auch Flächen außerhalb der Vorrangebiete Windenergie
überstreichen können. Diese Vorranggebiete und Anlagen werden sich damit so dicht
und präsent an die Wohnbebauung anschließen, so dass das Gefühl entstehen wird,
in einem Windpark zu leben. Die Menschen werden „erdrückt" von der massiven
Präsenz der Anlagen.
Dieser Aspekt wurde in der Abwägung fehlerhaft überhaupt nicht beachtet. Zudem ist
ein Freihaltewinkel von 60 ° zu pauschal, viel zu gering bemessen und wird für den Ort
Renzow offensichtlich nicht eingehalten.
Hier ist eine Einzelfallprüfung anhand der konkreten Gegebenheiten vor Ort
erforderlich.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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- erheblich beeinträchtigende Umfassung der Gemeinde Lützow
Die geplante Ausweisung des Vorranggebietes Renzow Ost und der Vorranggebiete
Gottesgabe/Klein Welzin 26/24 und Gadebusch Süd 23/24 führt zudem zu einer
erheblich beeinträchtigenden Umfassung der Gemeinde Lützow. Lützow wird von vier
Windparks umgeben werden. Ein erträglicher Freihaltewinkel wird nicht mehr gegeben
sein. Die Landschaft wird durch die o.g. Vorranggebiete in einem unzumutbaren
Ausmaß mitWindkraftanlagen überprägt. Diese Konzentration von WEA wird nicht nur
die Lebensqualität der Menschen massiv beeinträchtigen sondern auch das
Landschaftsbild zerstören. Von einer sozialverträglichen, umweltschonenden und
menschenverträglichen Energieerzeugung kann hier keine Rede sein.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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2.3. Arten- und Naturschutz, biologische Vielfalt
Die Einschätzung im Umweltbericht, es seien voraussichtlich keine erheblichen
Beeinträchtigungen der Biotope und Fauna zu erwarten, ist in keiner Weise plausibel.
Sie beruht auf einer lückenhaften Datenbasis und einer unzutreffenden Bewertung.
a. Brut- und Nistplätze geschützter Großvögel
Es ist nicht nachvollziehbar, dass die von uns in den bisherigen Beteiligungsverfahren
vorgetragenen, auf sachverständigen Feststellungen beruhenden konkreten Hinweise
zu Vorkommen von geschützten Großvögeln und zu Brutplätzen für Kraniche,
Schwarzstorch und Schwarzmilan in dem geplanten Vorrangebiet Renzow Ost bzw. in
einem relevanten Abstand dazu nicht beachtet wurden.
Das Vorranggebiet Renzow Ost wird im Süden durch ein größeres Waldgebiet, den
Rettich, begrenzt. Zum Teil umfasst es nun das Waldgebiet. Dort befindet sich der
Quellbereich der Sude.
Im Norden grenzt an die Fläche ebenfalls ein Waldgebiet.
Das Waldgebiet Rettich besteht insbesondere aus altem Laub- und Laubmischwald
(Buchen und Erlen) mit hohem Alt- und Totholzanteit, über Bruchwald, mittelaltem
Mischwaldbestand bis hin zu jungem Kiefern-Birken-Mischwald, wobei der
Altholzanteil überwiegt.
Hervorzuheben ist der Reichtum an alten Höhlenbäumen (Buchen und Eichen) im
nördlichen Bereich des Rettichs.
In diesem Waldgebiet und in dem vorgesehenen Vorranggebiet Renzow Ost
befindet sich eine Vielzahl gesetzlich geschützter Biotope, wie Kleingewässer und
Erlenbrüche
Das im Norden befindliche Waldgebiet weist ebenfalls ein ähnliches Biotopspektrum
auf.
Beide Waldgebiete, der Bereich des vorgesehenen Vorranggebiete sowie die daran
angrenzenden Flächen sind Brut- und Nistplätze von planungsrelevanten
geschützten Großvogelarten, vor allem vom Rotmilan.
Der Sachverständige Dipl. Ing. Kriedemann hat dazu gutachterlich festgestellt:
3 Rotmilanhorste im planungsrechtlichen Bereich:
850 m westlich vom Eignungsgebiet (brütender Altvogel)
550 m südwestlich vom Eignungsgebiet
vermuteter Horst nördlich im Windeignungsgebiet am östlichen Waldrand
Darüber hinaus:
1 besetzter Großvogelhorst ca. 300 m südwestlich vom Eignungsgebiet
Potenzielle Bruthabitate von Kranichen -
1 x im Eignungsgebiet und 1 x im o.g. Waldgebiet Rettich - ca. 350 m
südöstlich vom Eignungsgebiet (Kranichpaare wurde vom Gutachter
gesichtet)
vermutlich Schwarzmilanhorst ca. 750 m südlich vom Windeignungsgebiet
(Schwarzmilan wurde in der Nähe des Horstes vom Gutachter gesichtet)
Der Gutachter hat weiter ausgeführt:
„ Es handelt sich um einen störungsarmen Wald (Anm: Rettich). Der strukturreiche
Wald bietet mit markanten alten Eichen und aufgrund der Störungsarmut ein hohes
Potenzial als Brutwald für den Schwarzstorch.
Der Wald liegt in einem unzerschnittenen landwirtschaftlichen Freiraum der
Stufe drei (hoch 1.200-2.399 ha), ist kaum durch Wege erschlossen und wird
nicht für die Erholung genutzt."
Dies wurde in der Planung nicht beachtet.
Das Waldgebiet Rettich bietet auf Grund seiner Qualität, Größe und lokalen Nähe
zum Biosphärenreservat Schaalsee mit seinen Vorkommen an Schwarzstörchen
eine Habitatserweiterung für die dortigen erfolgreichen Aufzuchten. Geeigneter
Raum für eine Ausweitung der Population ist sehr begrenzt und darf nicht durch
einen weiteren Windpark eingeschränkt oder gefährdet werden.
Im Zusammenhang mit den festgestellten Kranichvorkommen geht der Gutachter
davon aus, dass Kranichbrutplätze mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in den südlich
des Weges von Renzow nach Groß Welzin gelegenen Erlenbruchbereichen liegen.
Darüber hinaus hat der Gutachter hervorgehoben, dass weitere Vorkommen von
störungsempfindlichen Großvögetn innerhalb bzw. im Umfeld des
Windeignungsgebietes nicht ausgeschlossen werden können, da bisher keine
systematischen Kartierungen durchgeführt wurden und die „Habitate ein hohes
Potenzial aufweisen".
Zudem befindet sich ein besetzter Rotmilanhorst in Renzow in der Flur 2, Flurstück
247/248, im Wald Immenhorst.
Insgesamt ist damit eine hohe Siedlungsdichte von Rotmilanen im
planungsrelevanten Bereich gegeben, die einer Ausweisung als Vorranggebiet
Windenergie entgegensteht.
Auf das bereits vorliegende Gutachten des Dipl. Ing. [Name anonymisiert] wird Bezug
genommen.
Diese Feststellungen wurden in der Abwägung des Planungsverbandes fehlerhaft
nicht berücksichtigt.
Die gutachterlichen Feststellungen führen nach unserer Auffassung dazu, dass unter
Beachtung der Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten
zu Mindestabständen zu Horsten von Rotmilanen, Kranichbrutvorkommen sowie
Horsten des Schwarzstorchs und Schwarzmilans das geplante Gebiet der Ausweisung
als Vorranggebiet Windenergie entgegensteht.
Die Feststellungen des Gutachters sind so konkret und fundiert, dass sie in der
Raumordnungsplanung zu beachten sind.
Eine notwendige Kartierung für den Bereich westlich und südöstlich von Renzow ist
bisher nicht erfolgt.
Darüber hinaus begründen die Feststellungen des Gutachters eine ausreichende
Grundlage für eine Kartierung in dem planungsrelevanten Gebiet, die vom
Planungsverband beim LUNG zu veranlassen ist.
In dem Umweltbericht der 3. Beteitigungsstufe wird zudem selbst davon ausgegangen,
dass „durch die lange Grenzlinie zwischen Wald und Windeignungsgebiet ein
erhöhtes Risiko der Ansiedlung windkraftsensibler Arten (insbesondere
Greifvögel) in räumlicher Nähe zum WEG besteht, was dann zu erhöhten
artenschutzrechtlichen Konflikten führen könnte."
Diese Einschätzung wird geradezu bestätigt durch das Gutachten. Es besteht nicht
nur ein erhöhtes Risiko der Ansiedlung geschützter Großvögel, die Ansiedlung ist
bereits seit Jahren gegeben.
Im aktuellen Umweltbericht wird für das Gebiet Renzow Ost davon ausgegangen,dass
voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen nicht ausgeschlossen werden können
für kollisionsgefährdete Vogelarten inkl. Nahbereich und Prüfbereichen gemäß
BNatSchG, (Seeadler). Es ist nicht nachvollziehbar, dass dann überhaupt eine
Ausweisung als Vorranggebiet erfolgt.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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b. Fledermausfauna
Das Vorranggebiet Renzow Ost weist ein hohes Konfliktpotenzial in Bezug auf die
Fledermausfauna auf.
Dazu verweisen wir auf das dem Planungsverband bereits vorliegende
Artenschutzfachliche Gutachten zur Erfassung der Fledermäuse in dem
Vorranggebiet Renzow Ost der Dipl.-Biol. Nora Wuttke.
Die abwechslungsreichen, störungsarmen Waldgebiete am Windeignungsgebiet
bieten ein sehr großes Angebot an Quartierstrukturen für Fledermäuse. Dies gilt
auch für die nördlich und nordwestlich angrenzenden Alleen (K 47, Perliner Straße, K
47 Renzower Straße, WelzinerWeg) und Hecken. Zudem sind die Waldränder, die
angrenzenden Wiesen und Ackerflächen, insbesondere die zahlreichen
Kteingewässer (Tümpel, Senken, Gräben) optimale Jagdhabitate für viele
Fledermausarten.
Bereits bei stichprobenhaften Erfassungen in zwei Nächten durch Fledermausdetektoren
und Horchboxen wurden mindestens 10 Fledermausarten für das
Waldgebiet Rettich und das angrenzende Offenland - also auf der Fläche des
Vorranggebietes - ermittelt.
Hervorzuheben sind insbesondere das Vorkommen von sechs Arten - Großer
Abendsegler, Kleinabendsegler, Breitflügelfledermaus, Rauhautfledermaus,
Zwergfledermaus und Mückenfledermaus. Deren Bestand ist bei Errichtung eines
Windparks erheblich gefährdet.
Dabei hat die Gutachterin eine sehr hohe Fledermausaktivität im Waldgebiet Rettich
und im direkten Windeignungsgebiet - insbesondere entlang der Waldkanten,
Feldwege und Alleen - festgestellt. Sie geht daher davon aus, dass das Gebiet sehr
stark durch Fledermäuse frequentiert ist und weist darauf hin, dass die
Die Gutachterin führt dazu weiter aus:
„Der Rettich bietet ein äußerst hohes Quartierangebot für unterschiedliche
Fledermausarten, worunter sich sowohl typische Waldfledermäuse als auch Arten
befinden, die bevorzugt im Offenland jagen.
Hervorzuheben ist hier auch das Vorhandensein möglicher Quartierstrukturen für die
durch Windkra ft stark gefährdeten Arten Großer Abendsegler, Kleinabendsegler und
Rauhautfledermaus. Diese drei Arten jagen überwiegend im Offenland, bewohnen
aber fast ausschließlich Baumquartiere. Tümpel, Gräben und Lichtungen innerhalb
des Waldgebietes stellen wichtige und damit schätzenswerte Jagdhabitate für alle
Fledermausarten dar.
Im Offenland werden Hecken, baumbestandene Feldwege, Alleen, Waldränder sowie
Kleingewässer mit Gebüschen als Jagdhabitat genutzt.
Es ist davon auszugeben, dass es durch die Errichtung der Windenergieanlagen
zu einer erheblichen Verschlechterung der Habitatqualität kommen kann.
Vorhandene Jagdgebiete werden möglicherweise zerschnitten oder es kann zu
Meideverhalten des gesamten Gebietes und damit zu einem Verlust wichtiger
Lebensräume kommen. Eine besonders große Gefahr besteht vor allem durch das
Kollisionsrisiko der Fledermäuse mit den Windenergieanalagen.
.. .Dem Bericht liegt nur eine stichprobenhafte Erfassung durch zwei
Erfassungsnächte zu Grunde. Im Falle konkreter Planungen zur Errichtung der
Windenergieanalagen ist aus artenschutzfachlicher Sicht eine vollständige Erfassung
der Fledermausfauna im Gebiet notwendig. "
Aufgrund dieser konkreten Feststellungen ist es erforderlich, vor weitere
Planungen die Fledermausfauna in dem geplanten Vorranggebiet 25/24
vollständig zu erfassen.
Nur eine vollständige Datenbasis kann die Grundlage für eine fehlerfreie Ausübung
des Planungsermessens sein.
Im Ergebnis wird davon auszugeben sein, dass die hohe Dichte und Vielfalt der
Fledermausfauna in diesem Bereich der Errichtung von Windkraftanlagen
entgegenstehen werden.
Es ist unverständlich und abwägungsfehlerhaft, warum diese konkreten tatsächlichen
Feststellungen zu dem Vorkommen dieser geschützten Arten nicht berücksichtigt
wurden.
Im 3. Beteiligungsverfahren wurde im Umweltbericht (S. 197) auf eine notwendige
flächendeckende Biotopkartierung im immissionsschutzrechtlichen Verfahren
verwiesen, um die Eingriffe genauer beurteilen zu können. Es ist erforderlich, diese
Kartierung bereits m Planungsverfahren vorzunehmen. Ohne diese Kartierung ist die
Datengrundlage unvollständig, die darauf gestützte Abwägung ist fehlerhaft.
Zudem haben wir die Feststellungen der Gutachterin zum Fledermausvorkommen
dem LUNG für die dortige Datenbank zur Verfügung gestellt. Von dort wurde uns am
23.02.2020 bestätigt, dass die Daten dort übernommen worden sind.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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c. Schutzgut Landschaft
In dem Gebiet befinden sich 23 stehende Kleingewässer, mehrere offene Gräben,
zahlreiche Feldhecken, Feldgehölze, Solle, Hecken und Gehölze entlang des Welziner
Weges.
Vielmehr handelt es sich, wie auch von beiden o.g. Gutachtern beschrieben, bei dem
Gebiet 25/24 und den angrenzenden Waldgebieten um einen Bereich mit besonderer
Vielfalt an Tier-und Pflanzenvorkommen, an Eigenart und Schönheit.
Im Umweltbericht des Planentwurfs im 3. Beteiligungsverfahren wurde noch davon
ausgegangen, dass die Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes im südl. Bereich des
WEG 25/24 Renzow/Ost als hoch bis sehr hoch einzuordnen ist (S. 58).
Räume mit sehr hohem Landschaftspotenzial sollten nach dem Planentwurf von der
Bebauung mit Windenergieanlagen freigehalten werden.
Nun spielt diese bisherige Bewertung keine Rolle mehr. Das ist widersprüchlich und
nicht verständlich.
Windkraftanlagen werden nach dem heutigen Stand der Technik bis zu einer Höhe
von 250 -300 Meter errichtet. Dieser Windpark auf einer Fläche von 270 ha, wie auch
die anderen Windparks in den Gebieten 23/24 24/24, 26/24 wird im Umkreis von
mindestens 30 km gut zu sehen sein und das Landschaftsbitd in der gesamten Region
massiv stören.
Im Umweltbericht zum 3. Beteiligungsverfahren (S. 199) wurde selbst davon
ausgegangen, dass durch Windkraftanlagen in dem Gebiet Renzow Ost durch visuelle
Beeinträchtigungen ein hohes Konfliktpotenzial durch die Überlagerung der
Stadtsilhouette der ca. 14 km entfernten Altstadt von Schwerin bestehen wird.
Warum dann davon ausgegangen wird, dass das Landschaftsbild im direkten Umfeld
des Windeignungsgebietes nicht beeinträchtigt werde, kann hier nicht nachvoltzogen
werden und lässt eine sachbezogene Begründung vermissen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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d. Schutzgut Boden
Im Umweltbericht zur zweiten Stufe des Beteiligungsverfahrens (S. 197) wurde noch
davon ausgegangen, dass im Gebiet Renzow Ost die Schutzwürdigkeit der Böden im
Windeignungsgebiet überwiegend mit hoch bis sehr hoch zu bewerten sind.
Im Umweltbericht zur dritten Stufe des Beteiligungsverfahrens findet sich dann die
Bewertung „erhöhte Schutzwürdigkeit (74 %) und hohe Schutzwürdigkeit (24 %).
Im aktuellen Umweltbericht heißt es nun zum Gebiet Renzow Ost - Böden hoher
Schutzwürdigkeit 33%, Böden höchster Schutzwürdigkeit 2%. Diese teils
abweichenden Darstellungen sind nicht plausibel.
Auch hier ist die pauschale Einschätzung im Umweltbericht, es seien keine
erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten, nicht nachvollziehbar. Es wird in keiner
Weise berücksichtigt, dass die Errichtung von Windkraftanlagen von bis zu 250 m
Höhe auf einer Fläche von 270 ha - durch die Ausmaße der Fundamente und die
Versiegelung der Zuwegungen - erhebliche Eingriffe in die Bodenstruktur und einen
erheblichen Verlust von wertvollem Boden bedeuten.
Damit setzt sich der Umweltbericht nicht ansatzweise auseinander.
Es handelt sich hier um qualitativ hochwertiges Ackerland mit einer Ackerzahl von über
50, teilweise bis zu 60.
Diese hochwertigen Flächen müssen von einer Bebauung mit Windkraftanlagen frei
bleiben.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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e. Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter/Belange des
Denkmalschutzes
Der Ausweisung des Vorranggebietes Renzow Ost stehen Belange des Denkmal-
Schutzes entgegen.
In der Gemeinde Lützow befinden sich geschützte Bau- und Bodendenkmäler. Dazu
zählt insbesondere das Schloss in Lützow. Mit dem Bau der WKA würde eine intensive
Beeinträchtigung dieses Denkmals unter Bezugnahme auf denkmalpflegerische
Sichtachsen und damit festgeschriebene denkmalpflegerische Zielstellungen
einhergehen.
Die Gemeinde Lützow hat dazu ein Konzept verabschiedet, welches explizit die
Kriterien der Sichtachsen berücksichtigt. Höchste Priorität hatte es dabei, diese
Bezugspunkte frei von Störfaktoren zu halten. Das Landesamt für Kultur und
Denkmalpflege hat das benannte Konzept genehmigt und damit auch einen
rechtlichen Rahmen für künftige negative bauliche Einflüsse vorgeschrieben. Eine
Abweichung von der Konzeption der Gemeinde Lützow ist unserer Ansicht nach nicht
zulässig.
Dieser Aspekt wurde in dem Planentwurf überhaupt nicht berücksichtigt.
Es ist fehlerhaft, das Denkmal Schloss Lützow und die dort freizuhaltenden
Sichtachsen nicht zu berücksichtigen
Es ist überhaupt nicht vermittelbar, dass das etwa 2,5 km entfernte Schloss Lützow
nicht ansatzweise beachtet wird.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
385 |
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Privat
ID: 139
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Karte
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2.4. Widerspruch zum planerischen Willen der Gemeinde Schildetal
Die Gemeinde Schildetal hat in dem Flächennutzungsplan vom 25.03.2014 ein
Sondergebiet für die Errichtung von Windkraftanlagen festgelegt. Dieses Gebiet
betrifft die Gemeindefläche des Windeignungsgebietes Renzow West, auf der bereits
14 Windenergieanlagen errichtet worden sind. Die Mehrheit der Einwohner hat
seinerzeit diese Ausweisung mitgetragen.
Mit dieser gebietsbezogenen Festlegung und planerischen Entscheidung hat die
Gemeinde Schildetal derWindenergienutzung in substanzieller Weise Raum gegeben
und zugleich die Errichtung an anderer Stelle ausgeschlossen. Dazu wird auf die
weiteren planerischen Entscheidungen der Gemeinde hingewiesen. Die Gemeinde
hatte bereits in dem Flächennutzungsplan vom 17.02.1993 Flächen für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgelegt.
Diese Fläche betrifft auch den Bereich des geplanten Windeignungsgebietes Renzow
Ost. In dem Flächennutzungsplan vom 25.03.2014 wurden darüber hinaus weitere
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft ausgewiesen.
Der Entwurf setzt sich mit diesem planerischen Willen der Gemeinde nicht
ansatzweise auseinander.
Es ist für uns unverständlich, dass hier der kommunale Wille nicht beachtet wird, zumal
kommunale Planungen bei der Aufstellung von Regionalplänen zu berücksichtigen
sind, (Gegenstromprinzip, § 1 Absatz 3 ROG).
Ist die Gemeinde für die Windkraftnutzung, zählt ihr planerischer Wille. Hat die
Gemeinde Einwände, wird ihr planerischer Wille nicht beachtet.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 139
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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3.
Die Festlegung von insgesamt 1000 m bzw. 800 m Abstandspuffer als
Ausschlusskriterium ist nicht nachvollziehbar und nicht ausreichend.
Im Planentwurf im 3. Beteiligungsverfahren wurde bei diesen Abständen insoweit noch
von einer für Referenzanlagen angenommenen Höhe von 200 m ausgegangen. Jetzt
geht der Planentwurf selbst von Anlagenhöhen von bis zu 300 m aus. Eine
Betrachtung, welche Auswirkungen diese höheren und größeren Anlagen auf die
Abstände zur Wohnbebauung haben, insbesondere welche Beeinträchtigungen für die
Anwohner durch Lärm, Schattenwurf und optische bedrängende Wirkung damit
verbunden sind, findet fehlerhaft nicht mehr statt.
Darüber hinaus ist die Wahl der Abstände von 1000 m zur Wohnbebauung im
Innenbereich bzw. 800 zur Wohnbebauung im Außenbereich abwägungsfehlerhaft.
Die unterschiedliche Behandlung von Innenbereich und Außenbereich bei der
Festlegung der Abstandspuffer in dieser Weise ist nicht zu akzeptieren.
In Mecklenburg-Vorpommern ist das Wohnen im Außenbereich, im Unterschied zu
manch anderen Bundesländern, fester Bestandteil der ländlichen Siedlungsstruktur
und auch historisch gewachsen.
Es ist eben nicht allein der Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb, der sich dort
befindet, sondern es sind umfangreiche Siedlungen und Ortsteile, die die ländliche
Region im Außenbereich entscheidend prägen. Hier leben zahlreiche Menschen.
Diese werden von den geplanten Windparks massiv beeinträchtigt werden. Diesen
Menschen eine erheblich geringere Schutzbedürftigkeit zuzubilligen, ist in keiner
Weise gerechtfertigt.
Eine nachvollziehbare Begründung für die Abstufung 800 m zu 1000 m enthält der
Entwurf nicht. Der pauschale Hinweis auf die Differenzierungen in §§ 30, 34, 35
BauGB genügt nicht.
Das Gebot der Rücksichtnahme gilt auch im Außenbereich.
Die Abstandspuffer von 1000 m bzw. 800 m zur Wohnbebauung sind weder
ausreichend noch plausibel.
Der Planungsverband geht nun ohne Begründung wohl davon aus, dass bei einem
Abstand von 1000 m auch bei bis zu 300 m hohen Anlagen keine Beeinträchtigungen
durch Lärm, Schattenwurf und optische bedrängende Wirkung oberhalb der rechtlich
verbindlichen Grenzwerte zu erwarten seien.
Eine Begründung enthält der Entwurf indes nicht.
Abstände von 1000 m bzw. 800 m zurWohnbebauung sind für die heutige Generation
der Windkraftanlagen und aufgrund der zu erwartenden technischen Entwicklung bei
Weitem zu gering und für die Menschen nicht zumutbar. Auf diese Weise wird die
Lebensqualität der Menschen massiv beeinträchtigt.
Die Abstände von 1000m/800m stammen aus einer Zeit, in der Anlagen mit einer Höhe
von ca. 100 m gebaut worden sind.
Es ist ein Irrglaube anzunehmen, dass Investoren durch die Errichtung von Anlagen
mit niedriger Bauhöhe Rücksicht auf Beeinträchtigungen der Anwohner in den
Ortslage nehmen. Vielmehr sind Investoren auf eine optimale Konfiguration der
Windparks in den ausgewiesenen Flächen bestrebt. Unter optimaler Konfiguration
verstehen wir die Errichtung der höchst möglichen Anzahl von Windenergieanlagen
mit den leistungsstarksten Anlagen, um einen maximalen Profit zu generieren.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Siedlungsabstände sind in § 9a Abs. 5 LPLG M-V gesetzlich geregelt und sind zusätzlich im Planungserlass vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium festgelegt. Dabei werden unterschiedliche Abstandspuffer zum Außen- und Innenbereich festgelegt. Wohnnutzungen im Außen- und Innenbereich haben auch gem. der einschlägigen Regelungen im Bauplanungsrecht und im Immissionsschutzrecht unterschiedliche Schutzansprüche. Eine Angleichung der Abstandspuffer erfolgt daher nicht. |
387 |
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Privat
ID: 139
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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5.
Mindestabstand zu bestehenden oder neu geplanten Eignungsgebieten
Es fehlt ein Kriterium zum Mindestabstand von Windeignungsgebieten. Bei den
heutigen Dimensionen der Windkraftanlagen mit 250 m bis zu 300 m Bauhöhe ist es
erforderlich, einen Abstand von mind. 5.000 m vorzusehen, um Beeinträchtigungen
durch gesundheitsschädliche Immissionen (u.a. Infraschall) zu verringern.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Ein Mindestabstand zwischen Vorranggebieten ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind.
Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen haben (z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen). Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt, er liegt i.d.R. unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. |
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Privat
ID: 139
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Umweltbericht
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6.
Beachtung von Fledermausvorkommen in der Raumordnung
Artenschutz ist Gegenstand der Raumordnungsplanung, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 6
Raumordnungsgesetz - Schutz der biologischen Vielfalt und § 2 Nr. 4
Landesplanungsgesetz - Erhalten der Arten in Flora und Fauna.
Alle europäischen Fledermausarten sind laut Anhang IV der FFH-Richtlinie besonders
geschützte Arten und fallen zudem unter die nach § 10Ab. 2 (11) BNatSchG streng
geschützten Arten. Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG gilt auch hier.
Unverständlich ist, dass der Schutz von Fledermausvorkommen und die erhebliche
Gefährdung im Planungsverfahren überhaupt nicht berücksichtigt werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen. |
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Privat
ID: 139
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nicht zugeordnet
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7.
Gesundheitliche Beeinträchtigungen
Die Sorge der Bürgerinnen und Bürger um gesundheitliche Beeinträchtigungen durch
den von Windkraftanlagen ausgehenden tieffrequenten Schall und Infraschall ist sehr
hoch.
Es gibt zahlreiche wissenschaftliche Erkenntnisse und Studien, die belegen, dass vom
tieffrequenten Schall von Windkraftanlagen Gefahren für unsere Gesundheit,
ausgehen, insbesondere für das Herz-Kreistaufsystem und das Gehirn.
So belegt Z.B. eine im Januar 2018 veröffentliche Studie der Universität Mainz, dass
eine Einwirkung von Infraschall den Herzmuskel schädigt und zu einer deutlichen
Störung der Herzfrequenz führt.
Darüber hinaus werden unmittelbare Auswirkungen von Infraschall auf das Gehirn
belegt durch eine weitere Studie von Markus Weichenberger an der Charite in Berlin.
Ergänzend verweisen wir auf einen zusammenfassenden Artikel über
Gesundheitsrisiken durch Infraschall im Ärzteblatt
Nr. 6/2019 „Windenergieanlagen und Infraschall: Der Schall, den man nicht hört".
Darüber hinaus hat das Umweltbundesamt bereits im Jahr 2016 angemerkt, dass
Langzeitstudien fehlen, die über chronische Effekte nach langjähriger
niederschwelliger Infraschallbelastung Aufschluss geben könnten.
Nicht umsonst haben gerade die Staaten mit vermehrter infraschallbezogener
Forschung dem Bau von Windkraftantagen größere Auflagen erteilt (Portugal,
Österreich, Polen) oder Baustopps verfügt, um Forschungsergebnissen nicht
vorzugreifen, wie Dänemark, Australien, Kanada.
Warum sich der Planentwurf mit diesen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht
auseinandersetzt, ist für uns unverständlich.
Wir bitten erneut dringend, die Sorgen der Bürger um ihre Gesundheit - das höchste
Gut, das wir haben - ernst zu nehmen.
Wir fordern deshalb, zum Schutz der Bürger vor Immissionen, die Planungen zum
Ausbau der Windenergie bis zum Vorliegen wissenschaftlich belastbarer Ergebnisse
auszusetzen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen haben (z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen). Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt, er liegt i.d.R. unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. |
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Privat
ID: 139
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Karte
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8.
Im Ergebnis sprechen wir uns ausdrücklich gegen die Ausweisung weiterer
Vorranggebiete Windenergie in der Region Schildetal und Lüteow, insbesondere
gegen die Ausweisung des Vorranggebietes Renzow Ost und die Erweiterung
des Gebietes Renzow West aus.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 139
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Karte
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8.
Im Ergebnis sprechen wir uns ausdrücklich gegen die Ausweisung weiterer
Vorranggebiete Windenergie in der Region Schildetal und Lüteow, insbesondere
gegen die Ausweisung des Vorranggebietes Renzow Ost und die Erweiterung
des Gebietes Renzow West aus.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 24/24 Renzow West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 24/24 Renzow West bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
392 |
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Privat
ID: 141
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nicht zugeordnet
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Absolute Ablehnung meinerseits.
Unhörbarer Infraschall und Schattenwurf machen uns krank,
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen haben (z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen). Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt, er liegt i.d.R. unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. |
327 |
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Privat
ID: 141
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nicht zugeordnet
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Anlagen seien nicht recycelbar,
Energiebilanz nicht bewiesen und am Ende negativ, also nicht verlässlich,
was passiert bei geringer Windstärke/-stille,
Beeinflussung des Mikroklimas mit Auswirkungen auf die Temperatur in Bodennähe,
in Windrädern wird das stärkste Treibhausgas der Welt eingesetzt, 25.000-mal klimaschädlicher als CO2,
Windräder führen zu Überlastungen der Stromnetze und verfügen über keine Speicherung,
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen sowie zur Entsorgung im Zuge eines späteren Rückbaus von Windenergieanalgen sind nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
Bezüglich des Schutzguts Klima kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Beeinflussungen des Mikroklimas durch z.B. ggf. erforderliche Gehölzfällungen oder die mögliche Zerschneidung von Luftleitbahnen (Beeinträchtigung lokalklimatisch bedeutsamer Luftaustauschprozesse) können erst auf der nachgeordneten Planungs- und Genehmigungsebene ermittelt und bewertet werden. Erhebliche Beeinträchtigungen des Klimas sind dabei aufgrund des eher kleinflächigen Charakters nicht zu erwarten. Mit den Planfestlegungen zu den Vorranggebieten Windenergie ist als positive Auswirkung die Reduzierung von CO2-Emissionen und die daraus resultierende Abschwächung der Klimaveränderungen verbunden.
Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. 2032 für die Windenergie ausweisen. Das Abwägungskriterium „Netzintegrationsfähigkeit“ soll die bekannte Problemlage bzgl. bestehender Netzkapazitäten zielorientierter steuern. Der Netzausbau an für sich liegt jedoch nicht in der Zuständigkeit des RPV WM. Im Übrigen sind im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüber hinaus gehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
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Privat
ID: 141
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nicht zugeordnet
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gesundheitliche Schäden sind vorprogrammiert und bewiesen: Erschöpfung, Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen, Atemnot,
Depressionen, Übelkeit, Schwindel, Tinnitus etc.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. |
329 |
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Privat
ID: 141
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nicht zugeordnet
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Zerstörung des Landschaftsbildes,
technische Lebensdauer viel zu kurz,
Natur-und Tierschutz nicht beachtet
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei." Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Technische Belange, wie etwa die Lebensdauer der technischen Anlagen, sind nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung. |
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Privat
ID: 142
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nicht zugeordnet
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hiermit spreche mich ausdrücklich gegen die Windkrafträder in meiner Gemeinde aus. Der Bau geht in unserer Region auf Kosten von Natur und Mensch. Wir haben so viele noch vorhandene Vogelarten, Fledermäuse, Rotwild, verschiedene Adlerarten, Milane, Bussarde etc. Man kann hier gar nicht alles aufzählen Die Rotwild ist gerade in der Brunftzeit, was von hunderten von Menschen beobachtet wird und für Tierliebhaber ein seltenes Schauspiel ist. Es ist auf verschiedensten Wildtierseiten nachgewiesen, das diese Tiere besonders unter den Windkrafträdern leiden und verschreckt werden.
Windkrafträder haben ebenfalls Einfluss auf das Mirkoklima, dadurch das sie die Luft durchmischen. Das kann sich auf die Temperatur in Bodennähe auswirken. Der Boden könnte schneller austrocknen.
Milliarden von Insekten werden vernichtet und viele Vögel fallen den Windrädern zum Opfer. Dieses kann man in vielen Hochrechnungen nachlesen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen.
Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft ist davon auszugehen, dass Windenergieanlagen keinen signifikanten Anteil am Insektensterben haben. Die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Insektenpopulation können zudem auf Ebene der Regionalplanung nicht bewertet werden und sind daher nicht Gegenstand der Teilfortschreibung.
Bezüglich des Schutzguts Klima kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Beeinflussungen des Mikroklimas durch z.B. ggf. erforderliche Gehölzfällungen oder die mögliche Zerschneidung von Luftleitbahnen (Beeinträchtigung lokalklimatisch bedeutsamer Luftaustauschprozesse) können erst auf der nachgeordneten Planungs- und Genehmigungsebene ermittelt und bewertet werden. Erhebliche Beeinträchtigungen des Klimas sind dabei aufgrund des eher kleinflächigen Charakters nicht zu erwarten. Mit den Planfestlegungen zu den Vorranggebieten Windenergie ist als positive Auswirkung die Reduzierung von CO2-Emissionen und die daraus resultierende Abschwächung der Klimaveränderungen verbunden. |
325 |
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Privat
ID: 142
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nicht zugeordnet
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Aufgrund der geringen Ausbreitungsdämpfung des Schalls in der Luft, sind die tieffrequenten Geräuschanteile dann noch über eine Entfernung von bis zu 3 Kilometern messbar.
Hier gibt es Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate, warum aber sollten hier Windkrafträder gebaut werden dürfen?
Was ist mit uns Menschen die hier leben? Es ist ebenfalls nachgewiesen das dieses für Menschen erhebliche Auswirkungen, wie Übelkeit, Schwindel, Tinnitus, Atemnot, Kopfschmerzen und vieles anderes haben.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen haben (z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen). Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt, er liegt i.d.R. unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
Naturschutzgebiete und Biosphärenreservate sind bereits als Ausschlusskriterien festgelegt. Der Schutz dieser Schutzgebiete ist damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg angemessen berücksichtigt. |
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adopTIERE e.V.
ID: 145
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II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
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Einwände zur Plansystematik:
1.Der aktuelle Entwurf geht auf Kosten der Natur. Während zum Beispiel Tourismusschwerpunkträume wie im 3. Entwurf weiterhin Berücksichtigung gefunden haben, sind unzerschnittene Freiräume als Abwägungskriterium nicht mehr aufgeführt. Mit anderen Worten: Der Planungsverband opfert die für Mecklenburg-Vorpommern besonders typischen und wertvollen Landschaften für den Tourismus. Zwischen diesen Werten sollte sorgfältiger abgewogen werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
„Tourismusschwerpunkträume“ werden durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben.
Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht. |
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adopTIERE e.V.
ID: 145
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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2.Um die Beeinträchtigung des Naturraums so gering wie möglich zu halten, müssen auch Vogelzugkorridore der Kategorie A konsequent von Windkraftanlagen freigehalten werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht. |
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adopTIERE e.V.
ID: 145
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III Flächenauswahl
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3.Bestandsanlagen sind mehrfach nicht in aktuell geplante Windenergiegebiete integriert und können somit nicht auf die Flächen-Verpflichtung von 1,4% bzw. 2,1% angerechnet werden. Es sollte aber im Interesse des Erhalts von noch intakten Naturflächen ein Weg gefunden werden, möglichst viele Altanlagen in Windenergiegebiete zu überführen. Natur und Mensch sind dort ja bereits beeinträchtigt.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Bei der Auswahl konkurrierender Flächen werden außerdem die Flächen mit Anlagenbestand gegenüber neuen Gebieten bevorzugt ausgewiesen. Damit können möglichst viele Bestandsanalgen in die Flächenkulisse einbezogen werden. Ein Teil der Altanlagen befindet sich allerdings auf Fläche, die von Ausschluss- oder Abwägungskriterien überlagert werden und daher nicht als Vorranggebiete Windenergie festgelegt werden können. |
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ID: 145
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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4.Die Festlegungen zu den Siedlungsabständen mit Bezug auf §§ 30 und 34 des Baugesetzes (1.000 Meter zu geschlossenen Ortschaften, 800 Meter zu Einzelgehöften und Splittersiedlungen) schließen teilweise aus, Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe von Gewerbegebieten zu errichten Es wird empfohlen, die Siedlungsabstände flexibler zu handhaben, sofern dadurch Windenergieanlagen näher an Abnahmestandorte wie Gewerbegebiete oder Großabnehmer heranrücken können und der Abstand zu eventuell in Mischgebieten befindlicher Wohnbebauung nicht unter 800 Meter sinkt. Dadurch könnte es gelingen, hochwertige Naturräume wie Greven am grünen Band oder Bennin in einem großen unzerschnittenen Freiraum nicht opfern zu müssen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Zu Gewerbe- und Industriegebieten sind im RREP keine Abstände festgelegt. Flächen, die z. B. durch Industrie- oder Gewerbegebiete vorbelastet sind, werden gegenüber unbelasteten Flächen bei der Auswahl konkurrierender Flächen höher gewichtet. Damit wird dem Anliegen Rechnung getragen, Windenergieanlagen in der Nähe von regionalen (Groß-)Abnehmern zu errichten und damit sensible Landschaftsräume freizuhalten. Die genannten Siedlungsabstände sind in § 9a Abs. 5 LPlG M-V gesetzlich geregelt. Eine Flexibilisierung ist daher auf Ebene der Regionalplanung nicht möglich. |
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adopTIERE e.V.
ID: 145
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Umweltbericht
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5.Umweltverträglichkeitsprüfung ist unvollständig (siehe Anlage: Präsentation zum Entwurf des Umweltberichts, Folie 15). Da auch die amtlichen Daten des LUNG MV definitiv unvollständig sind, was zum Beispiel Horste von Großvögeln oder Schlaf- und Rastplätze von Kranichen angeht, muss vor Ausweisung einer Windvorrangfläche eine umfassende Bestandsaufnahme der im Gebiet und in den Schutzabständen von Gebiet liegenden Brutstätten erfolgen. Die auf der Folie zum Ausdruck gebrachte Erwartung, die unteren Naturschutzbehörden könnten mit ihren Hinweisen dafür sorgen, dass eine abschließende Beurteilung der Eignung möglich wird, ist illusorisch: die UNBs verfügen ebenso wenig über aktuelle und vollständige Daten wie das LUNG. Die Erhebung der relevanten Daten ist daher vom Planungsverband als öffentlicher Stelle vor Ausweisung einer Windvorrangfläche zu beauftragen (und nicht etwas von potentiellen Investoren oder Anlagenbetreibern).
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Zugleich wird eine Umweltprüfung erstellt, mit der die Auswirkungen der Vorranggebiete auf Natur und Umwelt bewertet werden. Die Kriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Für eine vertiefte Betrachtung sind in vielen Fällen weitergehende Informationen zu den geplanten Windenergieanlagen erforderlich, die auf Ebene der Regionalplanung nicht vorliegen. Dazu zählen insbesondere die genauen Standorte und technischen Parameter der geplanten Anlagen. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung in den jeweiligen Vorranggebieten ist daher in vielen Fällen erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.
In 2025 wurden ergänzende Daten zu Horsten von Großvögeln sowohl durch das LUNG als auch durch das StALU WM geliefert. Diese Daten bilden eine ausreichende Grundlage für die Auswirkungsbeurteilung auf raumordnerischer Ebene. Gem §45b BNatSchG können auf der Genehmigungsebene durch die Behörde fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen angeordnet werden. Diese basieren i.d.R. entweder auf den in den Fachbehörden bekannten Horsten horsttreuer Großvögel oder werden vorhabenbezogen erhoben. Der Horstschutz der weniger horsttreuen Großvögel endet zumeist nach 1-3 Jahren, entsprechend wäre auch der Schutz aktuell erhobener, jedoch im Anschluss wieder aufgegebener Horste in ca. 3 Jahren erloschen, eine deutlich kürzere Spanne als der Planungszeitraum des Regionalplans. |
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Karte
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Einwände explizit zu der Windvorrangfläche Greven (36/24):
7. Die Windkraftanlagen sollen in unmittebarer Nähe zum direkt angrenzenden grünen Band entstehen, das in einigen Bundesländern bereits als nationales Naturmonument ausgewiesen ist. DAs grüne Band stellt einen Rückzugsraum für viele geschützte Tierarten dar. Die Rotoren würden das grüne Band von der Vorrangfläche Greven aus komplett überstreichen können. Das grünes Band muss geschützt bleiben, um Populationen geschützter Arten stabil zu halten und weiterhin den genetischen Austausch zu ermöglichen
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Das "Grüne Band" ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Die Flächen des Grünen Bandes sind allerdings größtenteils durch andere Kriterien überlagert (z.B. Biosphärenreservate, Naturschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete). Insbesondere werden die Flächen des Nationalen Naturmonuments innerhalb des Grünen Bandes nicht vom Vorranggebiet 36/24 Greven überlagert. Die Aufnahme des "Grünen Bandes " als zusätzliches Kriterium erfolgt daher nicht.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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adopTIERE e.V.
ID: 145
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Karte
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8. Beeinträchtigung des Vogelzugs: Greven liegt im Boizetal. Die Windvorhangfläche liegt mitten in einem Vogelzugkorridor der höchsten Dichte (dunkelgrau = mind. 3,3 mal so viele Vögel wie im hellgrauen Bereich, mind. 10 mal so viele wie in weißen Bereichen)
Siehe Anlage "Karte zu Punkt 6" > Quelle: Umweltkartenportal MV, Reiter Naturschutz--> Landschaftsplanung --> Landesweite Analyse --> Modell Dichte Vogelzug
9. in unmittelbarer Nähe des geplanten Vorranggebietes befinden sich zwei Seeadlerhorste, hier sind nicht einmal die Nahbereichsabstände eingehalten.
10. Der Umweltbericht verweist zudem auf S. 223 auf erhebliche Umweltrisiken wegen einer Überlagerung des VRW mit den zentralen Prüfbereichen des Seeadlers. Solange diese Risiken nicht ausgeschlossen werden können, darf die Windvorrangfläche so nicht beschlossen werden.
11. Brut- und Rastplatz: Das Boizetal ist Brut- und Rastplatz vieler überwinternder bzw. durchziehender Großvögel, zum Beispiel von Kranichen, Graugänsen, Saatgänsen und Singschwänen. Fälschlicherweise sind aber die Brutplätze von Kranichen nicht in den amtlichen Karten des LUNG MV enthalten. Vor einer Ausweisung als Vorrangfläche sind neutrale ornithologische Gutachten zu erstellen.
12. Verbindung zwischen beiden Biosphärenreservaten: Vogelzug (Schlafplätze in den Biosphären, Nahrungsaufnahme im Raum zwischen beiden Biosphären, zum Beispiel für Kraniche, arktische Gänse, Singschwäne
Siehe Anlage "Karte zu Punkt 6" > Quelle: Umweltkartenportal MV, Reiter Naturschutz--> Landschaftsplanung --> Landesweite Analyse --> Modell Dichte Vogelzug
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit der Vogelzug Zone A kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "nach aktueller Datenlage keine signifikante Erhöhung des Lebensrisikos durch WEA auf Zugvögel ableitbar, da WEA insb. durch störempfindliche Großvogelarten während des Zuges gemieden werden."
Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Seeadler sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) des Seeadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/ZPB, auch keine Verschattung Gewässer > 5ha im ZPB durch VRW; bei Bedarf Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene"
Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 36/24 Greven nicht betroffen sind.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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ID: 145
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Karte
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13. Sanfter Tourismus: Greven ist kein Tourismusschwerpunkt. Gleichwohl ist die Region Ausflugsziel für zahlreiche Familien aus Hamburg und Umgebung, die hier ihre Wochenendspaziergänge verbringen. Der Naherholungswert der Landschaft für den Großraum sollte analog zu einem Tourismusschwerpunktgebiet berücksichtigt werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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adopTIERE e.V.
ID: 145
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Karte
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14. Rotmilan-Dichtezentrum: Die geplante Windvorrangfläche befindet sich zu großen Teilen in einem Rotmilan-Dichtezentrum:. Der Rotmilan ist streng geschützt, MV trägt für ihn in Deutschland eine besonders hohe Verantwortung.
- Rotmilan im EU-Recht: Europäische Vogelschutzrichtlinie verpflichtet Deutschland zu einem umfassenden Schutz des Rotmilans. Dieser dürfte mit der geplanten Windvorrangfläche verletzt werden
- Nahrungsflächen: Zum Schutz des Rotmilans gehören nicht nur die Horste, sondern auch die Nahrungsflächen – diese findet der Rotmilan in großem Umfang in der Boizeniederung, er wäre durch den Windpark also besonders bedroht.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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adopTIERE e.V.
ID: 145
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Karte
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15. Abstimmung mit SH: Zur Vermeidung überregionaler Häufung wäre zeitgleich mit dem Bundesland Schleswig-Holstein abzustimmen, wo dort ggf. Windparks errichtet werden. Ziel muss es sein, bisher intakte Landschaften in großem Umfang zu erhalten
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Gemäß den Prämissen für die Anwendung der Ausschluss- und Abwägungskriterien gilt das Planungskonzept für die Ausweisung der Vorranggebiete Windenergie nur für die Planungsregion Westmecklenburg, d. h. es erfolgt keine Anwendung der Planungskonzepte anderer Regionen für Westmecklenburg und umgekehrt. Eine Ausnahme hiervon bildet der Siedlungsabstand. Dieser wird an der Grenze zu den Nachbarregionen genauso angewendet wie innerhalb der Planungsregion Westmecklenburg.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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mea Energieagentur Mecklenburg-Vorpommern GmbH
ID: 5001
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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1. Allgemeines
Im 4. Entwurf zur Neuaufstellung des Regionalen Planungsverbandes vom März 2024 wurden für die Abgrenzung der Vorranggebiete für Windenergieanlagen folgende einheitlicher Ausschlusskriterien vorgenommen. Folgende Flächen wurden bei der Auswahl von vornherein ausgeschlossen:
• Abstandszonen um Wohnorte – 1.000 Meter um zusammenhängend bebaute Ortschaften, 800 Meter um Splittersiedlungen und Einzelhäuser
• Bauschutzbereiche der Flugplätze und Schutzbereiche militärischer Anlagen, Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m
• Überschwemmungsgebiete und engere Schutzzonen von Trinkwasserschutzgebieten;
• Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung
• Seen und Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore
• Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen
• Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser
• tiefgründige Moore;
• Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate, Europäische Vogelschutzgebiete und gesetzlich geschützte Biotope ab 5 ha Größe;
• Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten
• Vorranggebiete Rohstoffsicherung
Weiterhin wurden zum Schutz der Landschaft folgende „Restriktionskriterien“ herangezogen:
• Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen
• Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen
• Netzintegrationsfähigkeit
• Denkmalschutz
• Tourismusschwerpunkträume
• Flächengröße 35 ha
• FFH‐Gebiete, Landschaftsschutzgebiete
• Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete
• Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung
• Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie
Kriterien:
Kriterium – tiefgründige Moore
Das Kriterium tiefgründige Moore mit der angewendeten Datengrundlage des LUNG M‐V der kohlenstoffreichen Böden ist nicht sinnvoll. Zum einen wird bei der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen nur punktförmig in den Boden mit dem Fundament eingegriffen. Gründungen im Moor sind technisch möglich. Für das Anlegen der Linienförmigen Infrastruktur gibt es ebenfalls Lösungen, z.B. schwimmend. Zweitens ist die anzuwendende Datengrundlage, kohlenstoffreiche Boden des LUNG M‐V mit den Klassifizierungen tiefgründige Moore ungenau, was Sondierungen in potenziellen Windgebieten gezeigt haben. Details siehe unten zu den einzelnen Gebieten.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
„Tiefgründige Moore mit einer Größe von 5ha“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. |
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mea Energieagentur Mecklenburg-Vorpommern GmbH
ID: 5001
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II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
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Kriterium Denkmalschutz
Die pauschalen Abstandszonen um landschaftsprägende Denkmale der Kategorien A (5.000 Meter) sowie B und C (3.000 Meter) sind nicht zielführend, da hierbei Flächen von vorherein ausgeschlossen werden, welche z.B. sichtverschattet sind und z.B. auch nicht in relevanten Sichtachsen zum Denkmal sich befinden. Diese Bereiche sollten gemäß „Fachaufsichtliche Verfügung des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M‐V zur Umsetzung des Windenergie‐an‐Land Gesetztes“ vom 27.06.2023 lediglich als Prüfbereiche gelten. Eine Prüfung der Denkmäler der Kategorien A und B wurde vom Landesamt für Denkmalpflege in Auftrag gegeben. Diese ist dann im Zusammenhang mit der Abwägung gemäß § 2 EEG zu berücksichtigen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Zur Erarbeitung des 4. Entwurfes lag das landesweite Denkmalschutzgutachten nicht vor. Daher hat der Planungsträger behelfsweise bisher nicht untersuchte Potenzialflächen innerhalb eines 5 km Radius zunächst nicht zu Vorranggebieten qualifiziert. Nunmehr liegt das Landesgutachten vor und wird der Abwägung zugrunde gelegt. Im Landesgutachten sowie im regionalen Fachbeitrag Denkmalschutz sind keine pauschalen Abstände festgelegt. Die Einschätzung einer möglichen erheblichen Beeinträchtigung der Denkmale in Bezug auf die Potenzialflächen erfolgt mittels Sichtachsenanalysen, die keine pauschalen Schutzabstände implizieren.
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mea Energieagentur Mecklenburg-Vorpommern GmbH
ID: 5001
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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Verzicht auf Gebiete innerhalb der MVA‐Zone mit möglichen Gesamtbauhöhen <200m über Gelände
Die Gebiete 15 – Schimm, 17 – Neuburg, 18 – Nevern, 20 Wakendorf und 21 Glaisin befinden sich im Bereich der Bauhöhenbegrenzung auf 239mNN Gesamtanlagenhöhe der MVA des Flugplatz Rostock Lage.
Da Windenergieanlagen unter 200 Meter Höhe für die kommerzielle Nutzung heute in Deutschland nicht mehr marktgängig sind und der Trend zu immer größeren Anlagen weiter anhält, sollten Flächen über 40 Meter Geländehöhe im weiteren Umfeld des Flugplatzes Laage nicht mehr als Windenergiegebiete in Betracht kommen.
Potenzialflächen mit einer Geländehöhe von mehr als 40 Metern sollten deshalb, soweit sie im Interessenbereich der Flugsicherung um den Flughafen liegen, von der Auswahl der Vorranggebiete für den RREP‐Entwurf ausgenommen werden.
Gebiet
Nr Gebiet GOK min.
ca. in mNN GOK max. ca. in mNN beplanbare WEA Gesamthöhe Bemerkung
15 Schimm 45 70 169 ‐ 194
17 Neuburg 48 55 184 – 191
18 Nevern 48 53 186 – 191 Beschränkt bebaubar durch Anbauverbot BAB
20 Wakendorf 80 103 136 ‐ 159
21 Glaisin 55 70 169 ‐ 184
Abb. 1 Übersicht der vorgeschlagenen Vorranggebiete für Windenergie im Bereich der Höhenbegrenzung der MVA Rostock (incl. 8km Puffer)
Abb. 2 mögliches Vorranggebiete Windenergie Schimm 15/24 mit GOK
Abb. 3 mögliches Vorranggebiete Windenergie Neuburg 17/24 mit GOK
Abb. 4 mögliches Vorranggebiete Windenergie Nevern 18/24 mit GOK
Abb. 5 mögliches Vorranggebiete Windenergie Neuhof 19/24 mit GOK
Abb. 6 mögliches Vorranggebiete Windenergie Wakendorf 20/24 mit GOK
Abb. 7 mögliches Vorranggebiete Windenergie Glaisin 21/24 mit GOK
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis teilweise gefolgt.
Die Nutzbarkeit der Flächen im Bereich der MVA-Zone Laage wurde überprüft. Im Ergebnis entfallen die Vorranggebiete 20/24 Wakendorf und 15/24 Schimm, bei denen eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im MVA-Sektor bzw. im im 8 km-Puffer des MVA-Sektors des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Das Vorgehen im Rahmen der Abwägung wird entsprechend dokumentiert. |
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mea Energieagentur Mecklenburg-Vorpommern GmbH
ID: 5001
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Karte
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2. Rieps Erweiterung (01/24)
EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG
Der nördlichen und südlichen Erweiterung der der Windparkfläche in Rieps stehen keine Kriterien gemäß nachfolgender Übersicht entgegen. Der Bereich in der Mitte des Vorranggebietes ist bereits mit 6 Windenergieanlagen des Typs Nordex N 149 auf 125 m Nabenhöhe bebaut und in Betrieb, wodurch die Planfläche windenergetisch bereits vorgeprägt ist und durch die Erweiterungsmöglichkeit besser ausgelastet wird. Genehmigungsverfahren zu diesen 6 WEA wurde mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Für das angrenzende EU‐ Vogelschutzgebiet DE 2331‐471 „Schaalsee Landschaft“ wurde bereits eine FFH‐Verträglichkeitsprüfung durchgeführt. Diese kam zum Ergebnis, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen für die Erhaltungsziele ermittelt werden konnten.
Tabelle 1 Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie – Rieps ‐ Erweiterung
I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG
1. Siedlungsabstand
1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐,
Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja
800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja
2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz
Naturschutzgebiete hart ja
Biosphärenreservate hart ja
Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und
raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja
Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja
Europäische Vogelschutzgebiete hart ja
Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja
3. Artenschutz
Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja
4. Wasser
Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich
Gewässerentwicklungskorridore hart ja
Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen
Schutzstreifen hart ja
Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja
5. Infrastruktur
Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja
Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja
I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG
Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja
Rohstoffsicherung weich ja
II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG
1. Siedlungsabstand
Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja
2. Infrastruktur
Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja
Netzintegrationsfähigkeit weich ja
3. Sonstiges
Tourismusschwerpunkträume weich ja
Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja
4. Denkmalschutz
Denkmalschutz weich ja
III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG
1. Weitere Abwägungskriterien
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja
Naturparke weich ja
Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja
Landschaftsschutzgebiete weich ja
Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja
Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja
NETZINTEGRATIONSFÄHIGKEIT
Die bestehenden 6 Windkraftanlagen sind am UW in Löwitz an die 110 kV Trasse der WEMAG Netz
GmbH angeschlossen. Bereits jetzt läuft der Ausbau/die Erweiterung dieses UW‘s mit einem 2. Trafo.
Mögliche bis zu 4 WEA können in das bereits installierte Kabelsystem vom Windpark in Rieps bis zum UW in Löwitz integriert werden und über das UW eingespeisen. Die Aufnahmefähigkeit der 110 kVLeitung Görries‐ Schönberg wird gemäß Netzausbauplanung der WEMAG Netz GmbH bis spätestens 2028 hergestellt sein. Der Ersatz(neubau) mit Erhöhung der Übertragungskapazität um 260 MVA befindet sich gemäß Veröffentlichungen der WEMAG Netz GmbH in konkreter Planung (https://www.wemag‐netz.de/media/260/download?inline). Dieser Zeitplan deckt sich mit einer möglichen Errichtungsplanung für die zusätzlichen möglichen Windenergieanlagen.
Abb. 8 Übersicht Kriterien 01/24 Rieps
CLUSTERUNG
Im Umkreis von 5 km sind keine weiteren Vorranggebiete für Windenergie geplant. Es tritt keine teilregionale Häufung von Windenergieanlagen auf.
Abb. 9 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Gebiet Rieps
STAND ARTENSCHUTZRECHT
Gemäß den Kartierungen zu den bereits errichteten 6 Windenergieanlagen ragen keine Nahbereiche windkraftsensibler Großvogelarten in das geplante Vorranggebiet.
Abb. 10 Vorkommen von Großvögeln Rieps
Auch wenn regionalplanerisch möglicherweise weniger relevant sei noch Folgendes angemerkt: Bekanntermaßen wurde in dem bestehenden Windparkprojekt mit den 6 Windenergieanlagen eine fortschrittliche Kommunalbeteiligung für 8 Anrainergemeinden an dem Windprojekt gemäß dem Bürger‐ und Gemeindenbeteiligungsgesetz M‐V durch die Energiepark Rieps GmbH & Co. KG, einem Tochterunternehmen der mea Energieagentur Mecklenburg‐Vorpommern GmbH, realisiert. Diese kann auf die weiteren möglichen Windenergieanlagen ausgedehnt werden.
FAZIT
Zusammenfassend fordern wir die Ausweisung des im 4. Entwurf dargestellten Erweiterungsflächen zu dem Windparkgebiet.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 01/24 Rieps stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 01/24 Rieps bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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