Verfahrensträger: Geschäftsstelle · Regionaler Planungsverband Westmecklenburg
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Stellungnehmer Kapitel Inhalt Abwägung und Sachaufklärung BE-ID
mea Energieagentur Mecklenburg-Vorpommern GmbH
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3. Rehna‐Falkenhagen ‐ Löwitz‐West (02/24) Im Windpark Rehna‐Falkenhagen hat die mea derzeit drei BImSchG‐Anträge für Windenergieanlagen im StALU Westmecklenburg mit insgesamt 13 WEA im Verfahren. Mindestens 2 der genannten Verfahren sind kurzfristig bescheidungsreif. Die nachfolgende Karte stellt die WEA‐Standorte der Genehmigungsanträge dar. Weiterhin wird hiermit erneut die Erweiterung des WEG‐Gebiet RehnaFalkenhagen Richtung Westen beantragt. Die Erweiterung ist mit der blauen Linie dargestellt. Zur inhaltlichen Begründung verweisen wir nochmals auf unsere bereits im Rahmen der Abwägung des 3. Entwurfes zur Neuaufstellung des Regionalplanes übergebenen Stellungnahme. Abb. 11 Übersicht der Anträge im Gebiet Löwitz‐West 3.1. Windpark Rehna‐Falkenhagen 1 (10 x Vestas V150) ANTRAGSGEGENSTAND – VERFAHRENSSTAND Az.: StALUWM‐51‐4676‐5712.0.1.6.2V‐74065 aktueller Verfahrensstand: Seit 2019 ist ein Antrag für 10x Vestas V150 eingereicht worden. Der Beginn der TÖB Beteiligung begann 22.01.2020 mit Beauftragung eines Behördengutachters erfolgte am 01.03.2020. Die öffentliche Auslegung der Unterlagen fand vom 7.12.2021 ‐ 06.01.2022 statt. Der Erörterungstermin wurde über eine Onlinekonsultation im Zeitraum vom 01.11.2022‐22.11.2022 erfolgreich durchgeführt. Die abschließenden Stellungnahmen seitens der AfRL und LUNG stehen bis dato immer noch. ‐ Zurzeit wird vom StALU Westmecklenburg noch ein von dort beauftragtes ,,Obergutachten“ des Herrn Professor Dr. Schöbel zum Denkmalschutz ausgewertet. Bewertet wird hierin ein möglicher Einfluss des geplanten Windpark‐Vorhabens auf die Silhouette der Stadt Lübeck, die mehr als 20 km entfernt liegt und obwohl bereits ein vom Antragsteller beauftragtes Fachgutachten des renommierten Dr. Lüth seit längerem vorliegt, welches eine negative Beeinflussung der Stadtsilhouette vollständig ausschließt. Soweit dies erforderlich sein sollte, kann dieses Denkmalschutz‐Gutachten des Herrn Dr. Lüth in den weiteren Abwägungsrunden zum Regionalplan‐Entwurf von uns übergeben werden. Alternativ ist es den laufenden Antragsverfahren zu entnehmen. NETZINTEGRATIONSFÄHIGKEIT Es liegt bereits eine Netzanschlusszusage mit der Bearbeitungsnummer EZA‐12321 der WEMAG Netz GmbH vor. Die Erweiterung des Umspannwerks in Löwitz, Trafo 102 befindet sich bereits in der Errichtung. Für das Gesamtgebiet, insbesondere aber auch für die oben blau umrandet gekennzeichneten Erweiterungsflächen ist eine Stromnetzintegrationsfähigkeit der dort zukünftig zu errichtenden Windenergieanlagen vorauszusetzen, denn die Aufnahmefähigkeit der 110 kV‐Leitung Görries‐ Schönberg wird gemäß Netzausbauplanung der WEMAG Netz GmbH bis spätestens 2028 hergestellt sein. Der Ersatz(neubau) mit Erhöhung der Übertragungskapazität um 260 MVA befindet sich gemäß Veröffentlichungen der WEMAG Netz GmbH in konkreter Planung (https://www.wemagnetz.de/media/260/download?inline). Der veröffentlichte Netzausbau‐Zeitplan deckt sich mit einer Errichtungsplanung für die zusätzlichen möglichen Windenergieanlagen in den Erweiterungsflächen. Die seit kurzer Zeit praktizierte Selektion von Windpotenzialgebieten rund um die geplanten Höchstspannungs‐Umspannwerke in das 380 KV‐Netz reflektiert hingegen in unzureichender Weise zum einen bereits bestehenden Netzanschlusszusagen an den 110 KV‐Freileitungen des Netzbetreibers, andererseits aber auch die Netzausbauplanungen im 110 KV‐Bereich. Ein Ausschluss insbesondere von Erweiterungsflächen für bereits mit Windenergieanlagen beplanten oder bebauten Windpotenzialgebieten wird angesichts der öffentlich zugänglichen Netzausbauplanungen des Netzbetreibers WEMAG Netz GmbH als nicht sachgerecht empfunden. Des Weiteren befinden sich die oben dargestellten Erweiterungsflächen auch im Einzugsbereich (10 km‐ Abstand) der 110KV‐Leitung Schönberg‐Wismar der e.dis Netz GmbH. Diese Leitung ist nicht Engpassbehaftet und es bestehen diverse Netzanschlusszusagen an der vorgenannten Leitung für Windprojekte. Hingewiesen werden soll in diesem Zusammenhang auch auf die derzeit noch uneinheitliche Genehmigungspraxis bei den Netzanschlüssen der e.dis Netz GmbH und der WEMAG Netz GmbH. Bereits durch geringfügige, jedenfalls aber temporäre Redispatch‐Maßnahmen können verbleibend große Mengen erneuerbaren Stromes in die bestehenden Netzanlagen integriert werden. Wir gehen davon aus, dass auch die WEMAG Netz GmbH zukünftig stärker auf dieses temporäre (Behelfs)Mittel für die Netzintegration von EE‐Anlagen in Verbindung mit dem ohnehin geplanten Netzausbau setzen wird. Unterstützen wird diese Herangehensweise aller Voraussicht nach, die geplante Modifizierung der Netzentgelt‐Wälzung ab 2025 bundesweit. Durch diesen längst überfälligen Schritt werden dann zukünftig auch die Netzkunden der WEMAG Netz GmbH stärker bei den Netzentgelten entlastet werden. Insoweit ist dringend geboten, dass auch die Regionalplanung nicht schwerpunktmäßig an gegenwärtig noch bestehende Netzengpasssituationen im 110 KV‐Netz orientiert wird. EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Im Folgenden werden die Kriterien des Regionalplan Westmecklenburg aufgelistet und für das WEG geprüft. Alle Kriterien werden für den geplanten Windpark eingehalten. Tabelle 2: Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie ‐ Rehna‐Falkenhagen 1, 2, 3 I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja Siehe nächsten Absatz 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 151 ha 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja Abb. 12 Übersicht Kriterien Löwitz‐West inkl. Westerweiterung STAND ARTENSCHUTZRECHT Für das WEG Rehna‐Falkenhagen liegen umfassende artenschutzrechtliche Untersuchungen aus den Jahren 2019, 2020 und Nachkartierungen aus dem Jahr 2022 vor. Es befinden sich keine artenschutzrechtlichen Konflikte im geplanten WEG, die einer Windparkplanung entgegenstehen. Dies gilt auch für die oben dargestellten, blau umrandet dargestellten Erweiterungsflächen. Die Artenschutzrechtlichen Untersuchungen können den laufenden Antragsverfahren entnommen werden. Bei Bedarf kann auch ein Herreichen der entsprechenden Gutachten im Rahmen der weiteren Beteiligungsrunden zur Regionalplanfortschreibung durch uns erfolgen. 3.2. Windpark Rehna‐Falkenhagen 2 ( 2 x Vestas V162) ANTRAGSGEGENSTAND – VERFAHRENSSTAND Az.: StALUWM‐54b‐4718‐5712‐0‐1.6.2V aktueller Verfahrensstand: Am 18.05.2021 ist ein Antrag mit UVP für 2 WEA des Typs Vestas V162 eingereicht worden. Seit 06.02.2023 ist Beginn der TÖB‐Beteiligung. Die öffentliche Auslegung der Unterlagen vom fand vom 05.12.2023 ‐ 04.01.2024 statt. Aufgrund der geringen Anzahl an Einwendungen fand kein Erörterungstermin statt. Die abschließenden Stellungnahmen seitens der AfRL und LUNG fehlen bis dato immer noch. Zurzeit wird vom StALU Westmecklenburg noch ein von dort beauftragtes ,,Obergutachten“ des Herrn Professor Dr. Schöbel zum Denkmalschutz ausgewertet. Bewertet wird hierin ein möglicher Einfluss des geplanten Windpark‐Vorhabens auf die Silhouette der Stadt Lübeck, die mehr als 20 km entfernt liegt und obwohl bereits ein vom Antragsteller beauftragtes Fachgutachten des renommierten Dr. Lüth seit längerem vorliegt, welches eine negative Beeinflussung der Stadtsilhouette vollständig ausschließt. Soweit dies erforderlich sein sollte, kann dieses Denkmalschutz‐Gutachten des Herrn Dr. Lüth in den weiteren Abwägungsrunden zum Regionalplan‐Entwurf von uns übergeben werden. Alternativ ist es den laufenden Antragsverfahren zu entnehmen. NETZINTEGRATIONSFÄHIGKEIT Es liegt bereits eine Tagesaussage mit der Bearbeitungsnummer EZA‐23960 der WEMAG Netz GmbH vor. Die Erweiterung des Umspannwerks in Löwitz befindet sich bereits in der Errichtung. Auf die weiteren Aussagen unter Ziffer 3.1 wird an dieser Stelle verwiesen und auf eine Wiederholung der Argumentation verzichtet. EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Siehe Tabelle 2: Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie ‐ Rehna‐Falkenhagen 1, 2, 3 STAND ARTENSCHUTZRECHT Für das WEG Rehna‐Falkenhagen liegen umfassende artenschutzrechtliche Untersuchungen aus den Jahren 2019, 2020 und Nachkartierungen aus dem Jahr 2022 vor. Es befinden sich keine artenschutzrechtlichen Konflikte im geplanten WEG, die einer Windparkplanung entgegenstehen. Dies gilt auch für die blau umrandet dargestellten Erweiterungsflächen. 3.3. Windpark Rehna‐Falkenhagen 3 ( 1 x Vestas V150) ANTRAGSGEGENSTAND – VERFAHRENSSTAND Az.: StALU WM‐54b‐4735‐5712‐0‐1.6.2V aktueller Verfahrensstand: Am 02.02.2022 wurde ein BImSchG‐Antrag mit UVP für 1 x Vestas V150 eingereicht. Der Beginn der TÖB Beteiligung war am 29.09.2023. Die öffentliche Auslegung der Unterlagen fand vom 05.12.2023 ‐ 04.01.2024 statt. Aufgrund der wenigen Einwendungen fand kein Erörterungstermin statt. Es fehlen die abschließenden Stellungnahmen seitens der AfRL und LUNG bis dato immer noch. NETZINTEGRATIONSFÄHIGKEIT Es liegt bereits eine Tagesaussage mit der Bearbeitungsnummer EZA‐23586 der WEMAG Netz GmbH vor. Die Erweiterung des Umspannwerks in Löwitz befindet sich bereits in der Errichtung. Hinsichtlich des Denkmalschutzes wird auf die weiteren Ausführungen hierzu unter 3.1 ‐ 3.2 verwiesen. Auf die weiteren Aussagen unter Ziffer 3.1 wird an dieser Stelle verwiesen und auf eine Wiederholung der Argumentation verzichtet. EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG siehe Tabelle 2: Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie ‐ Rehna‐Falkenhagen 1, 2, 3 STAND ARTENSCHUTZRECHT Für das WEG Rehna‐Falkenhagen liegen umfassende artenschutzrechtliche Untersuchungen aus den Jahren 2019, 2020 und Nachkartierungen aus dem Jahr 2022 vor. Es befinden sich keine artenschutzrechtlichen Konflikte im geplanten WEG, die einer Windparkplanung entgegenstehen. Dies gilt auch für die oben dargestellten, blau umrandeten Erweiterungsflächen. Die Artenschutzrechtlichen Untersuchungen können den laufenden Antragsverfahren entnommen werden. Bei Bedarf kann auch ein Herreichen der entsprechenden Gutachten im Rahmen der weiteren Beteiligungsrunden zur Regionalplanfortschreibung durch uns erfolgen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 02/24 Löwitz West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 02/24 Löwitz West bestätigt und bleibt räumlich unverändert. Die vorgeschlagene Erweiterung des Vorranggebiet 02/24 Löwitz West in Richtung Westen erfolgt allerdings nicht, da einer solchen Erweiterung das Abwägungskriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" in Bezug auf die Ortslage Torisdorf entgegensteht.
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3.4. Rehna‐Falkenhagen Löwitz‐West Westerweiterung (02/24) ANTRAGSGEGENSTAND – VERFAHRENSSTAND Hiermit wird erneut die Erweiterung des Windpark Rehna‐Falkenhagen Richtung Westen beantragt. Die Erweiterung des Gebietes – siehe oben blaue Fläche Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.beträgt 135 ha. Der Westerweiterung kann aufgrund der vorgegebenen und eingehaltenen Kriterien gemäß Tabelle 3: Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie ‐ Rehna‐Falkenhagen 4 ‐ Westerweiterung stattgegeben werden. Zur inhaltlichen Begründung verweisen außerdem wir nochmals auch auf unsere bereits im Rahmen der Abwägung des 3. Entwurfes zur Neuaufstellung des Regionalplanes übergebenen Stellungnahme. EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Im Folgenden werden die Kriterien des Regionalplanes Westmecklenburg aufgelistet und für das WEG geprüft. Alle Kriterien werden für den geplanten Windpark eingehalten. Tabelle 3: Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie ‐ Rehna‐Falkenhagen 4 ‐ Westerweiterung I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja Seeadlerhorst ist ausreichend weit entfernt 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 151 ha 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja STAND ARTENSCHUTZRECHT Für das WEG Rehna‐Falkenhagen (hier insb. für die blau umrandete Erweiterungsfläche) liegen umfassende artenschutzrechtliche Untersuchungen aus den Jahren 2019, 2020 und Nachkartierungen aus dem Jahr 2022 vor. Es befinden sich keine artenschutzrechtlichen Konflikte im geplanten WEG, die einer Windparkplanung entgegenstehen. Die Artenschutzrechtlichen Untersuchungen können dem laufenden Antragsverfahren entnommen werden. Bei Bedarf kann auch ein Herreichen der entsprechenden Gutachten im Rahmen der weiteren Beteiligungsrunden zur Regionalplanfortschreibung durch uns erfolgen. CLUSTERUNG Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Der Wert im MTBQ erhöht sich um 3,3 %. Damit liegt die teilregionale Häufung bei unter 10%. Abb. 13 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Gebiet Löwitz West inkl. der möglichen Erweiterung Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Der Wert im MTBQ von Löwitz West erhöht sich um 3,3 %. Damit liegt die teilregionale Häufung bei ca. 10%. Im nördlichen MTBQ liegt die Häufung bei ca. 8,4 %. UMFASSUNG (GESAMTGEBIET REHNA EINSCHL. ERWEITERUNGSFLÄCHEN) Die Umfassungen der angrenzenden Ortschaften mit Windenergieanlagen liegen im zulässigen Bereich. Nachfolgend werden die Ortschaften im 2,5 km Radius um das Windgebiet mit der möglichen Erweiterungsfläche betrachtet. Bei der Umfassungsbetrachtung von Torisdorf kann gemäß dem Gutachten zur „Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen“ (Umweltplan 2021) der Umfassungswinkel bis zu maximal 180° in einem Sichtfeld erweitert werden, wenn das gegenüberliegende Sichtfeld von mindestens 180° von Bebauungen mit Windenergieanlagen freigehalten wird. Dies führt somit zu keiner erheblichen Beeinträchtigung. Bei allen anderen untersuchten Ortschaften wird der Umfassungswinkel von 120° nicht überschritten. Abb. 14 Übersicht der zu untersuchenden Ortschaften im 2,5km Umkreis und das Vorranggebiet Löwitz – West inkl. der Westerweiterung Abb. 15 Torisdorf Bei der Umfassungsbetrachtung von Torisdorf kann gemäß dem Gutachten zur „Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen“ (Umweltplan 2021) der Umfassungswinkel bis zu maximal 180° in einem Sichtfeld erweitert werden, wenn das gegenüberliegende Sichtfeld von mindestens 180° von Bebauungen mit Windenergieanlagen freigehalten wird. Dies ist hier der Fall. Abb. 16 Darstellung der Umzingelung der Ortschaft Groß Siemz Abb. 17 Klein Rünz Abb. 18 Darstellung der Umzingelung der Ortschaft Samkow Abb. 19 Lindow Abb. 20 Darstellung der Umzingelung der Ortschaft Törpt Abb. 21 Darstellung der Umzingelung der Ortschaft Roduchelsdorf FAZIT Wir fordern die Aufnahme des Vorranggebietes Löwitz‐West inkl. der Westerweiterung.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 02/24 Löwitz West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 02/24 Löwitz West bestätigt und bleibt räumlich unverändert. Die vorgeschlagene Erweiterung des Vorranggebiet 02/24 Löwitz West in Richtung Westen erfolgt allerdings nicht, da einer solchen Erweiterung das Abwägungskriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" in Bezug auf die Ortslage Torisdorf entgegensteht. Eine Erweiterung des Umfassungswinkels auf 180° ist gem. dem Gutachten zur „Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen“ nur ausnahmsweise auf Grundlage einer Einzelfallprüfung vorgeschlagen. Eine solche Erweiterung des Umfassungswinkels wird im RREP nicht festgelegt, da eine Einzelfallprüfung auf Ebene der Raumordnung ohne Kenntnis der Anlagenstandorte nicht in der erforderlichen Tiefe möglich ist und dies zum Erreichen der Flächenbeitragswerte auf Ebene der Raumordnung auch nicht erforderlich ist
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mea Energieagentur Mecklenburg-Vorpommern GmbH
ID: 5001
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4. Schönberg (03/24) inkl. Norderweiterung ANTRAGSGEGENSTAND – VERFAHRENSSTAND Az.: StALU WM‐51 ‐4694‐571 2.0.1 .6.2V‐74074 aktueller Verfahrensstand: Am 31.08.2022 wurde ein BImSchG‐Antrag mit UVP mit 3 Nordex‐ Windenergieanlagen, davon 1xN149 (grüne WEA) und 2x N163 (blaue WEA) eingereicht. Der Beginn der TÖB Beteiligung war am 15.06.2022. Die öffentliche Auslegung der Unterlagen fand vom 12.09.2023 ‐ 11.10.2023 statt. Aufgrund der geringen Einwendungen ist der Erörterungstermin entfallen. Es fehlen die abschließenden Stellungnahmen Dezernat 45, AfRL und LUNG bis dato immer noch. Die beantragten Standorte befinden sich in der Randlage eines bestehenden Windparks und führen dementsprechend zu einer besseren Ausnutzung des bereits vorhandenen Gebietes für die EE‐Stromerzeugung einschließlich der bereits vorhandenen Netzanschluss‐Infrastruktur. Abb. 22 Übersicht der beantragten WEA im Gebiet Schönberg NETZINTEGRATIONSFÄHIGKEIT Es liegt bereits eine Netzanschlusszusage der edis Netz GmbH mit der Bearbeitungsnummer E120861 vor. Der Anschluss der Windenergieanlagen erfolgt an einem von der mea Energieagentur Mecklenburg‐Vorpommern GmbH zu errichtenden Umspannwerk am Mast 17 der 110 KV‐Leitung Schönberg‐Wismar der edis Netz GmbH. Die Errichtungsplanung ist bereits im Gange. Das vorgenannte Umspannwerk wird im Übrigen der Aufnahme von Windstrom aus weiteren Eignungsgebieten perspektivisch dienen. In diesem Zusammenhang wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Kapitel 3.1 ‐ 3.4 verwiesen (insb. Erweiterungsplanung der Windparkfläche Rehna‐Falkenhagen/Löwitz West.) EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Im Folgenden werden die Kriterien des Regionalplan Westmecklenburg aufgelistet und für das WEG geprüft. Alle Kriterien werden für den geplanten Windpark eingehalten. Tabelle 4: Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie ‐ Schönberg I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 116 ha 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja Abb. 23 Übersicht Kriterien zum Gebiet Schönberg inkl. der möglichen Norderweiterung CLUSTERUNG Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Der Wert im MTBQ erhöht sich um 1,4 %. Damit liegt die teilregionale Häufung bei 2,9%. Abb. 24 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Gebiet Schönberg STAND ARTENSCHUTZRECHT Für das WEG Schönberg liegen umfassende artenschutzrechtliche Untersuchungen aus den Jahren 2020 und Nachkartierungen aus dem Jahr 2021 vor. Es befinden sich keine artenschutzrechtlichen Konflikte im geplanten WEG. Die Artenschutzrechtlichen Untersuchungen können dem laufenden Antragsverfahren entnommen werden. Bei Bedarf kann auch ein Herreichen der entsprechenden Gutachten im Rahmen der weiteren Beteiligungsrunden zur Regionalplanfortschreibung durch uns erfolgen. FAZIT Wir fordern die Aufnahme des Vorranggebietes Schönberg inkl. der Erweiterung in der Fassung des 4. Entwurfs zum Regionalplan.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 03/24 Schönberg stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 03/24 Schönberg bestätigt und bleibt räumlich unverändert. Die vorgeschlagene Erweiterung des Vorranggebiet 03/24 Schönberg in Richtung Norden erfolgt allerdings nicht. Der Erweiterung stand bisher das Abwägungskriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" in Bezug auf die Ortslage Rottensdorf entgegen. In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, entfällt das Vorranggebiet 04/24 Menzendorf im laufenden Verfahren. Der Erweiterung des Vorranggebiets 03/24 Schönberg nach Norden stehen damit vorerst keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Eine Erweiterung ist für das Erreichen des Flächenbeitragswerts von 1,4 % aber nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% sind die Erweiterungsfläche des Vorranggebiets 03/24 Schönberg und das Gebiet 04/24 Menzendorf unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen.
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5. Menzendorf (04/24) Menzendorf III, Az. StALU WM‐51‐4692‐5712.0.1.6.2V‐74052 aktueller Verfahrensstand: Seit August 2020 ist ein BImSchG‐Antrag mit Nordex‐Windenergieanlagen, 5x N163 und 1x N133 von der mea Energieagentur Mecklenburg‐Vorpommern GmbH eingereicht worden. Aufgrund von Fremdplanungen gab es hinsichtlich der beantragten WEAStandorte Abstimmungsbedarf und Anpassungsbedarf. Die finalen Anpassungen der WEA‐Standorte erfolgte im Januar 2023. Im Mai 2023 wurden die angepassten Unterlagen für die 6 beantragen WEA eingereicht. Der Beginn der TÖB‐Beteiligung ist für Oktober 2024 geplant. Die Unterlagen liegen nunmehr vollständig im StALU vor. Die Vollständigkeitsprüfung erfolgt derzeit und wird innerhalb der kommenden Tage erwartet. Abb. 25 Übersicht der beantragten WEA im Gebiet Menzendorf NETZINTEGRATIONSFÄHIGKEIT Es liegt bereits eine Netzanschlusszusage der edis Netz GmbH mit der Bearbeitungsnummer E120861 vor. Der Anschluss der Windenergieanlagen erfolgt an einem von der mea Energieagentur Mecklenburg‐Vorpommern GmbH zu errichtenden Umspannwerk am Mast 17 der 110 KV‐Leitung Schönberg‐Wismar der edis Netz GmbH. Die Errichtungsplanung ist bereits im Gange. Das vorgenannte Umspannwerk wird im Übrigen der Aufnahme von Windstrom aus weiteren Eignungsgebieten perspektivisch dienen. In diesem Zusammenhang wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Kapitel 3.1 ‐ 3.4 verwiesen (Erweiterungsplanung der Windparkfläche RehnaFalkenhagen/Löwitz West.) EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Im Folgenden werden die Kriterien des Regionalplan Westmecklenburg aufgelistet und für das WEG geprüft. Alle Kriterien werden für den geplanten Windpark eingehalten. Tabelle 5: Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie ‐ Menzendorf I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasser‐schutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 98,8 ha 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja Abb. 26 Übersicht Kriterien zum Gebiet Menzendorf CLUSTERUNG Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Abb. 27 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Gebiet Menzendorf STAND ARTENSCHUTZRECHT Für das Gebiet liegen avifaunistische Untersuchungen vor, die belegen, dass keine artenschutzrechtlichen Konflikte im geplanten WEG entgegenstehen. Die Artenschutzrechtlichen Untersuchungen können dem laufenden Antragsverfahren entnommen werden. Bei Bedarf kann auch ein Herreichen der entsprechenden Gutachten im Rahmen der weiteren Beteiligungsrunden zur Regionalplanfortschreibung durch uns erfolgen. FAZIT Wir fordern die Aufnahme des Vorranggebietes Menzendorf in der Fassung des 4. Entwurfs zum Regionalplan.
Wird zur Kenntnis genommen
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 04/24 Menzendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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6. Rambeel (09/24) NETZINTEGRATIONSFÄHIGKEIT Es liegt bereits eine optimierte Netzanschlussaussage über 116 MW der edis Netz GmbH mit der Bearbeitungsnummer E167895 bis E167914 vor. Der Anschluss der Windenergieanlagen erfolgt an einem von der EEM GmbH zu errichtenden Umspannwerk an der 110 KV‐Leitung Schönberg‐Wismar der edis Netz GmbH. EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Tabelle 6 Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie ‐ Rambeel I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja Abb. 28 Übersicht Kriterien zum Gebiet Rambeel ANTRAGSGEGENSTAND – VERFAHRENSSTAND Es laufen bereits mehrere Genehmigungsanträge verschiedener Antragsteller Potenzialgebiet, unter anderem der Erneuerbare Energie Mecklenburg GmbH & Co. KG (EEM) und der Windprojekt GmbH, welche teilweise kurz vor der Genehmigung stehen. Mit dem StALU Westmecklenburg besteht ein enger Austausch zu den Antragsverfahren der EEM, welcher eine späteste Entscheidung über die laufenden und ggf. noch anzupassenden Anträge bis Ende 2025 vorsieht. STAND ARTENSCHUTZRECHT Für das Gebiet liegen seit 2018 bis heute mehrere avifaunistische Untersuchungen vor, die belegen, dass keine artenschutzrechtlichen Konflikte im geplanten WEG entgegenstehen. Die Artenschutzrechtlichen Untersuchungen können den laufenden Antragsverfahren entnommen werden. Bei Bedarf kann auch ein Herreichen der entsprechenden Gutachten im Rahmen der weiteren Beteiligungsrunden zur Regionalplanfortschreibung durch uns erfolgen. CLUSTERUNG Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Abb. 29 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Gebiet Rambeel FAZIT Wir fordern die Aufnahme des Vorranggebietes Rambeel in der Fassung des 4. Entwurf zum Regionalplan.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 09/24 Rambeel stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 09/24 Rambeel bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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7. Groß Hundorf – Buchholz (10/24) ANTRAGSGEGENSTAND – VERFAHRENSSTAND Groß Hundorf II: Az. StALU WM‐54‐4759‐5712‐0‐1.6.2V aktueller Verfahrensstand: Im Oktober 2022 wurde ein BImSchG‐Antrag mit UVP für 10 x Nordex N163 eingereicht. Im Januar 2024 wurde der Antrag gemäß Bescheid des StALU Westmecklenburg auf eine UVP‐Vorprüfung umgestellt. Die Vollständigkeitsprüfung des Antrages ist abgeschlossen und die Vollständigkeit mit Datum vom 12. August 2024 durch das StALU am 29. August 2024 bestätigt. Hiermit wird die Erweiterung des WEG 10/24 um zwei weitere Teilflächen beantragt. Die Flächen liegen im Südosten und nördlich in der Mitte des WEG, siehe Abb. 28. Beide Erweiterungsflächen entsprechen den Kriterien des Regionalplans Westmecklenburg. Die Flächen haben eine Größe von 8 und 18,3 ha und sind der nachfolgenden Karte Abb. 30 dargestellt. Abb. 30 Übersicht der beantragten WEA im Gebiet Groß‐Hundorf mit Erweiterung NETZINTEGRATIONSFÄHIGKEIT Es liegt bereits eine Tagesaussage mit der Bearbeitungsnummer EZA‐17905 der WEMAG Netz GmbH vor. Als geeigneter Einspeise‐ bzw. Anschlusspunkt wurde die 110‐kV‐Freileitung Görries – Schönberg Mast 85 ermittelt. Ein Anschluss ohne Redispatch‐Maßnahmen wird ab 2029 möglich sein. Dies deckt sich in etwa mit dem zu erwartenden weiteren Genehmigungsverlauf und der möglichen Errichtung des Windparks. Mit Schreiben vom 4.8.2023 haben wir der WEMAG Netz GmbH für den benannten Anschlussbereich mitgeteilt, dass wir diesen für die Fortführung des oben genannten Projektes und die Herstellung des Netzanschlusses beanspruchen möchten. Für das Gesamtgebiet, inkl. der oben blau umrandet gekennzeichneten Erweiterungsflächen ist eine Stromnetzintegrationsfähigkeit der dort zukünftig zu errichtenden Windenergieanlagen vorauszusetzen, denn die Aufnahmefähigkeit der 110 kV‐Leitung Görries‐ Schönberg wird gemäß Netzausbauplanung der WEMAG Netz GmbH bis spätestens 2028 hergestellt sein. Der Ersatz(neubau) mit Erhöhung der Übertragungskapazität um 260 MVA befindet sich gemäß Veröffentlichungen der WEMAG Netz GmbH in konkreter Planung (https://www.wemagnetz.de/media/260/download?inline). Der veröffentlichte Netzausbau‐Zeitplan deckt sich mit einer Errichtungsplanung für von uns geplanten Windenergieanlagen. Die seit kurzer Zeit praktizierte Selektion von Windpotenzialgebieten rund um die geplanten Höchstspannungs‐Umspannwerke in das 380 KV‐Netz reflektiert hingegen in unzureichender Weise zum einen bereits bestehenden Netzanschlusszusagen an den 110 KV‐Freileitungen des Netzbetreibers, andererseits aber auch die Netzausbauplanungen im 110 KV‐Bereich. EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Im Folgenden werden die Kriterien des Regionalplanes Westmecklenburg aufgelistet und für das WEG geprüft. Alle Kriterien werden für den geplanten Windpark inkl. der beantragten Erweiterungen eingehalten. Tabelle 7: Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie ‐ Groß‐Hundorf inkl. Erweiterung I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja vgl. Darstellungen der Umfassungen der Ortschaften 2. Infrastruktur Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja Siehe nächsten Absatz 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja CLUSTERUNG Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Der Wert im MTBQ von Groß Hundorf erhöht sich um 1,6 %. Damit liegt die teilregionale Häufung bei ca. 5,7%. Im nördlichen MTBQ liegt die Häufung bei ca. 5,2 %. UMFASSUNG Die Umfassungen der angrenzenden Ortschaften mit Windenergieanlagen liegen im zulässigen Bereich. Nachfolgend werden die Ortschaften im 2,5 km Radius um das Windgebiet mit der möglichen Erweiterungsfläche betrachtet. Bei der Umfassungsbetrachtung von Buchholz und Stresdorf kann gemäß dem Gutachten zur „Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen“ (Umweltplan 2021) der Umfassungswinkel bis zu maximal 180° in einem Sichtfeld erweitert werden, wenn das gegenüberliegende Sichtfeld von mindestens 180° von Bebauungen mit Windenergieanlagen freigehalten wird. Dies führt somit zu keiner erheblichen Beeinträchtigung. Bei allen anderen untersuchten Ortschaften wird der Umfassungswinkel von 120° nicht überschritten. Abb. 31 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Gebiet Groß Hundorf inkl. der möglichen Erweiterung Abb. 32 Übersicht der zu untersuchenden Ortschaften im 2,5km Umkreis und das Vorranggebiet Groß Hundorf inkl. der Erweiterungen Abb. 33 Darstellung der Umzingelung der Ortschaft Groß Hundorf Abb. 34 Darstellung der Umzingelung der Ortschaft Köchelsdorf Abb. 35 Benzin Abb. 36 Darstellung der Umzingelung der Ortschaft Stresdorf Abb. 37 Buchholz Abb. 38 Darstellung der Umzingelung der Ortschaft Güstow Abb. 39 Passow Abb. 40 Darstellung der Umzingelung der Ortschaft Paetrow Abb. 41 Botelsdorf STAND ARTENSCHUTZRECHT Für das Gebiet liegen avifaunistische Untersuchungen aus 2021 und 2022 vor, die belegen, dass keine Belange entgegenstehen. Die Artenschutzrechtlichen Untersuchungen können dem laufenden Antragsverfahren entnommen werden. Bei Bedarf kann auch ein Herreichen der entsprechenden Gutachten im Rahmen der weiteren Beteiligungsrunden zur Regionalplanfortschreibung durch uns erfolgen. FAZIT Wir fordern die Aufnahme des Vorranggebietes Groß Hundorf – Buchholz in der Fassung des 4. Entwurfs zum Regionalplan.
Wird zur Kenntnis genommen
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 10/24 Groß Hundorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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8. Rüting (12/24) EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Tabelle 8 Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie ‐ Rüting I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja Abb. 42 Übersicht Kriterien Gebiet Rüting CLUSTERUNG Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Abb. 43 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Gebiet Rüting FAZIT Wir fordern die Aufnahme des Vorranggebietes Rüting in der Fassung des 4. Entwurf zum Regionalplan.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 12/24 Rüting stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 12/24 Rüting bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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9. Gadebusch Süd (23/24) ANTRAGSGEGENSTAND – VERFAHRENSSTAND Gadebusch: Az. StALU WM 54d‐4765‐5712‐0‐1.6.2 Mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 wurde die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von sechs WEA (nachfolgend: WEA) in der Gemarkung Gadebusch, Flur 8, Flurstücke 65, 69, 23/1, 96/2, 52, 53, 60 und 61 beantragt. Mit Schreiben vom 07. August 2023 wurde die Vollständigkeit der Unterlagen zum 13. Februar 2023 erklärt. Die Frist zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag nach § 10 Abs. 6a Satz 2 BlmschG wurde mehrmals ohne zureichende Begründung durch das StALU verlängert. Erstmalig verlängert wurde die Frist mit Schreiben vom 12. September 2023 – und zwar bis zum 13. Dezember 2023. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 wurde abermals die Frist zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag, diesmal auf den 13. Februar 2024, verlängert. Zur Begründung hieß es, dass weitere baurechtliche Unterlagen für die Vollständigkeit und Fertigung einer abschließenden Stellungnahme durch die untere Bauaufsichtsbehörde erforderlich seien. Es erfolgte eine dritte Verlängerung der Frist zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag mit Schreiben vom 12. Februar 2024. Zur Begründung wurde ein erhöhter Prüfaufwand im Rahmen der Abwägung denkmalschutzrechtlicher Belange sowie die Unvollständigkeit der eingereichten Unterlagen zum Denkmalschutz angeführt. Über den unsererseits eingelegten Widerspruch wurde bisher nicht entschieden. Für das Denkmalschloss Gadebusch forderte das LAKD in seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2023 ein Fachgutachten in Form einer Visualisierung, um die Auswirkungen der beantragten WEA auf das Denkmal Schloss Gadebusch beurteilen zu können. Dem wurde unsererseits mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 nachgekommen. Weitere Nachforderungen wurden erst mit einer E‐Mail der Genehmigungsbehörde vom 09. Februar 2024 gestellt. Die danach angefragte denkmalfachliche Einschätzung mit Visualisierungen zum Schloss Gadebusch ist durch Herrn Dr. Lüth erstellt und dem StALU zwischenzeitlich von uns vorgelegt worden. Zudem ging es um das Örtliche Bodendenkmal Schlachtfeld Wakenstädt. Zwar handelte es sich bei dem vorgelegten Gutachten um das eines anderen Vorhabenträgers, die Ver‐ und Anwendbarkeit auf den vorliegenden Antrag wurde jedoch mit Schreiben vom 29. September und 10. Oktober 2023 dargelegt. Ebenfalls mit der E‐Mail vom 09. Februar 2024 wurde diesbezüglich eine Ergänzung der eingereichten Unterlagen gefordert. Mittlerweile wird von weiteren Nachforderungen diesbezüglich abgesehen, sodass eine Genehmigung des Windparks nunmehr noch im lfd. Jahr seitens des StALUs anzunehmen ist. EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Tabelle 9 Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie – Gadebusch ‐ Süd I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja Abb. 44 Übersicht Kriterien Gadebusch inkl. Erweiterung DENKMALSCHUTZ – BODENDENKMAL Im Rahmen des o.g. Genehmigungsverfahrens wurde ein DENKMALFACHLICHES GUTACHTEN zum Schlachtfeld von 1712 bei Wakenstädt von Herrn Dr. Philip Lüth erstellt. Dieser kommt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der 6 WEA zu folgendem Ergebnis: „Abschließend bleibt festzustellen, dass sich das Vorhaben nicht auf das Denkmal Schlachtfeld Gadebusch 1712 auswirken wird. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass das Bodendenkmal über kein eigenes Erscheinungsbild verfügt, dass unter den Schutz des § 7 (1) 2 DSchG M‐V fallen könnte. Der ebenfalls angeführte Grabhügel Neuendorf Fpl. 22 liegt im Wald und ist ebenfalls nicht wahrnehmbar. Es besteht die Möglichkeit, dass sich die Standorte einiger WEA im Bereich von Bodendenkmalen befinden. Diese Areale können jedoch im Vorfeld der Baumaßnahmen untersucht und bei Nachweisen denkmalrelevanter Befunde ausgegraben und dokumentiert werden. Dies ist ein übliches Vorgehen bei Vorhaben dieser Art. Ein Verbleiben etwaiger Funde im Boden scheint nicht sinnvoll zu sein, da die Flächen ständig beackert werden und ein in situ Erhalt, insbesondere für Einzelfunde, nicht gegeben ist. Darüber hinaus ist belegt, dass diese Funde sowohl durch die Pflugtätigkeit als auch durch den intensiven Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Düngern massiv geschädigt werden (Literaturauswahl: Dunell/Ralston 2008; Trow u.a. 2010; Karl 2018; Schmidt 2019). Unter diesen Bedingungen scheint die Bergung der Funde nicht nur zumutbar, sondern denkmalfachlich sogar geboten. Das Umgebungsschutzbegehren der Behörde beruht zum großen Teil darauf, dass das Schlachtgeschehen für einen Besucher des Tourismuszentrums nacherlebbar bleiben soll. Dieses würde durch die WEA so erheblich gestört, dass die Schlacht nicht mehr nachvollzogen werden könne. Hier ist grundsätzlich anzumerken, dass dieses Nacherleben in der Fantasie stattfindet. Der Betrachter muss in der Lage sein, sich die Ereignisse des 20. Dezember 1712 vor dem inneren Auge vorzustellen und in die Landschaft zu projizieren. Er muss sich bewegende Truppenkontingente, Gefechtslärm, Nebel und Pulverrauch sowie Kälte und Schnee vorstellen. Er muss in der Lage sein, die Landschaft zu lesen und diejenigen Teile zu identifizieren, die sich seit dem Jahr 1712 verändert haben. Abgesehen von der Tatsache, dass es sich bei diesem Betrachter nicht mehr um einen Durchschnittsbetrachter, sondern um einen hochspezialisierten Sachverständigen handelt, sollte dieser Mensch dazu fähig sein, bestehende WEA aus seinem Sichtfeld zu verdrängen, da es sich hierbei ganz offensichtlich um Elemente handelt, die nicht in das Bild des 18. Jahrhunderts gehören. Lediglich für das Tourismuszentrum Gadebusch Schlachtfeld 1712 kann ein Schutz geltend gemacht werden. Dieser steht jedoch nicht in einem denkmalfachlichen Zusammenhang, sondern muss sich auf bauplanungsrechtlicher Ebene abspielen, insoweit ist die Bewertung des Eingriffs auf das die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und das Gebot der Rücksichtnahme gründen. Aus denkmalfachlicher Sicht wurde das Vorhaben in die Stufe 2 der UVP‐Skala eingeordnet und wird somit als vertretbar bewertet. Dem Bodendenkmal wurde dabei eine „hohe“ Schutzwürdigkeit zugeordnet (UVP 2014, 34). Diese Stufe wird dann zugeordnet, wenn: • Vom Eingriff Kulturgüter mit der Schutzwürdigkeit „bedeutend“ betroffen sind und • die Umgebung von Denkmälern unwesentlich verändert wird und • die funktionale Vernetzung geringfügig verringert wird und • zwar in Flächen historischer Kulturlandschaften oder kulturhistorischer Gebiete oder Ensembles eingegriffen, die Beeinträchtigung aber durch entsprechende Maßnahmen und Art der Planung so gemindert wird, dass höchstens geringfügige visuelle oder funktionale Beeinträchtigungen zurückbleiben. Das Denkmal ist weder sensoriell betroffen, noch wird der funktionale Zusammenhang verringert. Nach dem vorliegenden Forschungsstand ist auch kein substantieller Eingriff in ein Bodendenkmal zu befürchten. Diese Eingriffe sind, räumlich sehr begrenzt und somit aus Sicht des Sachverständigen vertretbar. Darüber hinaus sind keine weiteren Störungen zu erwarten. Sollte sich erweisen, dass in den fraglichen Bereichen keine Funde im denkmalrelevanten Umfang nachweisbar sind, so ist das Vorhaben in die Stufe 1 UVP‐Skala einzuordnen und ist somit als unbedenklich zu bewerten (UVP 2014, 34). Der Umsetzung des Projektes stehen aus Sicht des Sachverständigen somit keine denkmalfachlichen Gründe entgegen.“ Mit dieser grundlegenden Einschätzung des Fachgutachters zu solchen Bodendenkmalflächen kann ein Ausschluss dieser nicht gerechtfertigt werden. Somit wird die Erweiterung der Vorrangfläche für Windenergie entsprechend der blauen Umrandung gefordert. Das Gutachten kann auf Nachforderung vorgelegt werden. NETZINTEGRATIONSFÄHIGKEIT Es liegt bereits eine Netzanschlussaussage mit der Bearbeitungsnummer EZA‐23965 der WEMAG Netz GmbH vor. Der nächstmögliche wirtschaftlich günstigste und technisch geeignete Anschlusspunkt am Hochspannungsnetz der WEMAG Netz GmbH wurde im Bereich zwischen Reinhardsdorf und Groß Bendhof an der 110 KV‐Leitung Schönberg – Görries ermittelt. Für das Gesamtgebiet ist eine Stromnetzintegrationsfähigkeit der dort zukünftig zu errichtenden Windenergieanlagen vorauszusetzen, denn die Aufnahmefähigkeit der 110 kV‐Leitung Görries‐ Schönberg wird gemäß Netzausbauplanung der WEMAG Netz GmbH bis spätestens 2028 hergestellt sein. Der Ersatz(neubau) mit Erhöhung der Übertragungskapazität um 260 MVA befindet sich gemäß Veröffentlichungen der WEMAG Netz GmbH in konkreter Planung (https://www.wemagnetz.de/media/260/download?inline). Die seit kurzer Zeit praktizierte Selektion von Windpotenzialgebieten rund um die geplanten Höchstspannungs‐Umspannwerke in das 380 KV‐Netz reflektiert hingegen in unzureichender Weise zum einen bereits bestehenden Netzanschlusszusagen an den 110 KV‐Freileitungen des Netzbetreibers, andererseits aber auch die Netzausbauplanungen im 110 KV‐Bereich. CLUSTERUNG Abb. 45 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Gebiet Gadebusch inkl. der möglichen Erweiterung Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Der Wert im MTBQ von Gadebusch erhöht sich um 2,3 %. Damit liegt die teilregionale Häufung bei ca. 5,2%. FAZIT Wir fordern die Aufnahme des Vorranggebietes Gadebusch‐Süd inkl. der westlichen Erweiterungsfläche.
Wird zur Kenntnis genommen
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 23/24 Gadebusch Süd findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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10. Alt Zachun (29/24) ANTRAGSGEGENSTAND – VERFAHRENSSTAND Im Windgebiet befinden sich bereits 8 Windenergieanlagen im Betrieb. Weitere 2 WEA befinden sich im Genehmigungsverfahren, 4 weitere Windenergieanlagen befinden sich in der Antragsvorbereitung. Auch wenn regionalplanerisch möglicherweise weniger relevant sei noch Folgendes angemerkt: Bekanntermaßen wurde in dem bestehenden Windparkprojekt mit den 8 Windenergieanlagen eine fortschrittliche Kommunalbeteiligung für 4 Anrainergemeinden an dem Windprojekt in Anlehnung an das Bürger‐ und Gemeindenbeteiligungsgesetz M‐V durch die Kommunaler Windpark Westmecklenburg GmbH & Co. KG, einem Tochterunternehmen der mea Energieagentur Mecklenburg‐Vorpommern GmbH, realisiert. Diese kann auf die weiteren möglichen Windenergieanlagen ausgedehnt werden. EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Tabelle 10 Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie – Alt Zachun I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja Abb. 46 Übersicht Kriterien Alt Zachun inkl. der Bestands‐WEA und der beantragten WEA CLUSTERUNG Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Abb. 47 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Alt Zachun STAND ARTENSCHUTZRECHT Für das Gebiet liegen avifaunistische Untersuchungen, aus den Jahren 2021 bis heute vor, die belegen, dass keine artenschutzrechtlichen Konflikte im geplanten WEG entgegenstehen. Die Artenschutzrechtlichen Untersuchungen können dem laufenden Antragsverfahren entnommen werden. Bei Bedarf kann auch ein Herreichen der entsprechenden Gutachten im Rahmen der weiteren Beteiligungsrunden zur Regionalplanfortschreibung durch uns erfolgen. FAZIT Wir fordern die Aufnahme des Vorranggebietes Alt Zachun in der Fassung des 4. Entwurfs zum Regionalplan.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 29/24 Alt Zachun stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 29/24 alt Zachun bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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11. Lübesse (30/24) ANTRAGSGEGENSTAND – VERFAHRENSSTAND SÜLTE II: AZ. STALU WM‐54‐4819‐5712‐0‐1.6.2V Im Windgebiet befinden sich bereits mehrere Windenergieanlagen verschiedener Betreiber im Betrieb. Weitere 5 WEA befinden sich im Genehmigungsverfahren. Am 17. Juli 2024 wurde beantragt, das Verfahren nach § 6 WindBG zu führen, da sich die Standorte innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans bzw. innerhalb eines im 4. Entwurf für die Fortschreibung von Kap. 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms West‐Mecklenburg (RREP WM) (Vorranggebiet Nr. 30/24 Lübbesse) befinden. Eine Anwendung des § 6 WindBG brächte eine erhebliche Verfahrensbeschleunigung mit sich, sodass von einer baldigen Genehmigung der beantragten Windenergiestandorte auszugehen ist. EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Tabelle 11 Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie ‐ Lübesse I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja NETZINTEGRATIONSFÄHIGKEIT Es liegt bereits eine Netzanschlussaussage der WEMAG Netz GmbH vor. Der nächstmögliche wirtschaftlich günstigste und technisch geeignete Anschlusspunkt am Hochspannungsnetz der WEMAG Netz GmbH wurde im Bereich des Umspannwerks Wessin, Trafo 110 ermittelt. Neben weiteren Windenergieanlagen des Windparks Hoort III, beabsichtigt die mea Energieagentur Mecklenburg‐Vorpommern GmbH in 2026 auch die hier gegenständlichen Windenergieanlagen Windeignung Gebietes Lübesse an das benannte Umspannwerk anzuschließen. Mit RedispatchMaßnahmen ist an dieser Stelle nicht zu rechnen, da das Umspannwerk einen Netzverknüpfungspunkt zum 380 KV‐Netz der 50 Hz Transmission darstellt. Für die geplanten Windenergienlagen ist eine Stromnetzintegrationsfähigkeit vorauszusetzen, denn die Aufnahmefähigkeit des Umspannwerks Wessin wird gemäß Netzausbauplanung der WEMAG Netz GmbH gegenwärtig bereits hergestellt. Die Erweiterung des UW Wessin (Neubau) wird eine Erhöhung der Einspeisekapazität um 672 MW bewirken gemäß Veröffentlichungen der WEMAG Netz GmbH (https://www.wemag‐netz.de/media/260/download?inline). Die Anschlusstrasse und das Umspannwerk Wessin, Trafo 110 der mea Energieagentur MecklenburgVorpommern GmbH befinden sich bereits in Planung Abb. 48 Übersicht Kriterien Gebiet Lübesse inkl. WEA im Genehmigungsverfahren CLUSTERUNG Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Abb. 49 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Gebiet Lübesse Für das Gebiet liegen avifaunistische Untersuchungen vor, zuletzt aus dem Jahr 2024, die belegen, dass keine artenschutzrechtlichen Konflikte im geplanten WEG entgegenstehen. Die Artenschutzrechtlichen Untersuchungen können dem laufenden Antragsverfahren entnommen werden. Bei Bedarf kann auch ein Herreichen der entsprechenden Gutachten im Rahmen der weiteren Beteiligungsrunden zur Regionalplanfortschreibung durch uns erfolgen. FAZIT Wir fordern die Aufnahme des Vorranggebietes Lübesse in der Fassung des 4. Entwurfs des Regionalplanes.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 30/24 Lübesse stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 30/24 Lübesse bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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12. Hoort (32/24) ANTRAGSGEGENSTAND – VERFAHRENSSTAND HOORT III AZ. STALU 54‐4748‐5712.O.1.6.2V Im Windgebiet befinden sich bereits mehrere Windenergieanlagen im Betrieb. Weitere 12 WEA wurden gem. § 4 BlmschG auf Errichtung und Betrieb am 30. Juni 2022 beantragt und befinden sich im Genehmigungsverfahren welche sehr weit fortgeschritten ist. Es wird mit einer Genehmigung noch 2024 gerechnet. Auch wenn regionalplanerisch möglicherweise weniger relevant sei noch Folgendes angemerkt: Bekanntermaßen wurde in dem bestehenden Windparkprojekt Hoort II mit 4 Windenergieanlagen eine fortschrittliche Kommunalbeteiligung für 6 Anrainergemeinden an dem Windprojekt in Anlehnung an das Bürger‐ und Gemeindenbeteiligungsgesetz M‐V durch die Windpark Hoort II GmbH & Co. KG, einem Tochterunternehmen der mea Energieagentur Mecklenburg‐Vorpommern GmbH, realisiert. Diese kann auf die weiteren möglichen Windenergieanlagen ausgedehnt werden. Konkrete erste Gespräche hierzu werden mit der Gemeinde Rastow geführt. EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Tabelle 12 Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie ‐ Hoort I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja NETZINTEGRATIONSFÄHIGKEIT Es liegt bereits eine Netzanschlussaussage mit der Bearbeitungsnummer EZA‐22865 der WEMAG Netz GmbH vor. Daneben liegt eine weitere Netzanschlussaussage der WEMAG Netz GmbH vor. Der nächstmögliche wirtschaftlich günstigste und technisch geeignete Anschlusspunkt am Hochspannungsnetz der WEMAG Netz GmbH wurde im Bereich des Umspannwerks Wessin, Trafo 110 ermittelt. Neben weiteren Windenergieanlagen des Windparks Lübesse, beabsichtigt die mea Energieagentur Mecklenburg‐Vorpommern GmbH in 2026 auch die hier gegenständlichen Windenergieanlagen des Windeignungsgebietes Lübesse an das benannte Umspannwerk anzuschließen. Mit Redispatch‐Maßnahmen ist an dieser Stelle nicht zu rechnen, da das Umspannwerk einen Netzverknüpfungspunkt zum 380 KV‐Netz der 50 Hz Transmission darstellt. Für die geplanten Windenergienlagen ist eine Stromnetzintegrationsfähigkeit vorauszusetzen, denn die Aufnahmefähigkeit des Umspannwerks Wessin wird gemäß Netzausbauplanung der WEMAG Netz GmbH gegenwärtig bereits hergestellt. Die Erweiterung des UW Wessin (Neubau) wird eine Erhöhung der Einspeisekapazität um 672 MW bewirken gemäß Veröffentlichungen der WEMAG Netz GmbH (https://www.wemag‐netz.de/media/260/download?inline). Abb. 50 Übersicht Kriterien Gebiet Hoort/Kraak inkl. WEA im Genehmigungsverfahren CLUSTERUNG Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Abb. 51 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Gebiet Hoort/Kraak STAND ARTENSCHUTZRECHT Für das Gebiet liegen avifaunistische Untersuchungen vor, zuletzt aus dem Jahr 2024, die belegen, dass keine artenschutzrechtlichen Konflikte im geplanten WEG entgegenstehen. Die Artenschutzrechtlichen Untersuchungen können dem laufenden Antragsverfahren entnommen werden. Bei Bedarf kann auch ein Herreichen der entsprechenden Gutachten im Rahmen der weiteren Beteiligungsrunden zur Regionalplanfortschreibung durch uns erfolgen. FAZIT Wir fordern die Aufnahme des Vorranggebietes Hoort in der Fassung des 4. Entwurfs zum Regionalplan.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Die Daten zum Ausschlusskriterium „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 32/24 Hoort wird auf einer Teilfläche von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 32/24 Hoort stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 32/24 Hoort bestätigt.
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13. Ziggelmark Waschow (33/24) und Erweiterung im Norden ANTRAGSGEGENSTAND – VERFAHRENSSTAND Die Antragstellung für das Windpotenzialgebiet Ziggelmark Waschow befindet sich in konkreter Vorbereitung und wird voraussichtlich Anfang 2025 erfolgen. NETZINTEGRATIONSFÄHIGKEIT Gemäß den veröffentlichten Netzausbauplanungen der WEMAG Netz GmbH ist der voraussichtliche wirtschaftlichste und technisch machbare Netzverknüpfungspunkt das Umspannwerk HagenowNord am Standort Mühlenbeck. Mit Redispatch‐Maßnahmen ist an dieser Stelle nicht zu rechnen, da das Umspannwerk einen Netzverknüpfungspunkt zum 380 KV‐Netz der 50 Hz Transmission darstellt, der zudem mit dem sogenannten Südlink verbunden ist. Für die geplanten Windenergienlagen ist eine Stromnetzintegrationsfähigkeit vorauszusetzen, denn die Aufnahmefähigkeit des Umspannwerks Hagenow‐Nord wird gemäß Netzausbauplanung der WEMAG Netz GmbH gegenwärtig bereits konkret geplant. Der Neubau des Umspannwerkes Hagenow‐Nord wird eine Erhöhung der Einspeisekapazität um 400 MW bereits in der 1. Ausbaustufe bewirken gemäß Veröffentlichungen der WEMAG Netz GmbH (https://www.wemagnetz.de/media/260/download?inline). Alternativ wird die Anschlussmöglichkeit der geplanten Windenergieanlagen am bestehenden Umspannwerk Kothendorf, Trafo 102 der mea Energieagentur Mecklenburg‐Vorpommern GmbH gesehen. Dieses Umspannwerk soll zukünftig noch um einen weiteren Trafo (Nr. 103) mit 80 MVA erweitert werden. Spätestens mit der Inbetriebnahme des Umspannwerkes Hagenow Nord wird die bestehende 110 KV‐Leitung Görries – Hagenow entlastet werden, sodass am Standort Kothendorf die Einspeisung möglich sein wird. Somit kann auch über diesen alternativen Standort die Netzintegrationsfähigkeit der geplanten Windenergieanlagen abgesichert werden. EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Tabelle 13 Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie – Ziggelmark/Waschow inkl. Nord‐Erweiterung I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja Bei korrekter Anwendung der Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie ergibt sich eine mögliche Erweiterung des Gebietes in nördlicher Richtung, die in nachfolgender Abbildung dargestellt ist. Gegenwärtig ist nicht ersichtlich, warum die nördlichen Flächen im Rahmen der Regionalplanung nicht zur Ausweisung vorgesehen sind. Abb. 52 Übersicht Kriterien Waschow‐Ziggelmark CLUSTERUNG Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Der Wert im MTBQ von Waschow erhöht sich um 0,4 %. Damit liegt die teilregionale Häufung bei ca. 4%. Abb. 53 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Gebiet Waschow/Ziggelmark inkl. der möglichen Erweiterung UMFASSUNG Die Umfassungen der angrenzenden Ortschaften mit Windenergieanlagen liegen im zulässigen Bereich. Nachfolgend werden die Ortschaften im 2,5 km Radius um das Windgebiet mit der möglichen Erweiterungsfläche betrachtet. Bei der Umfassungsbetrachtung von Lehsen Pkt. 4 kann gemäß dem Gutachten zur „Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen“ (Umweltplan 2021) der Umfassungswinkel bis zu maximal 180° in einem Sichtfeld erweitert werden, wenn das gegenüberliegende Sichtfeld von mindestens 180° von Bebauungen mit Windenergieanlagen freigehalten wird. Dies führt somit zu keiner erheblichen Beeinträchtigung. Bei der Umfassungsbetrachtung von Ziggelmark Pkt 1 unter Einbeziehung eines möglichen Vorranggebietes Perdöhl bestehen zwischen den Gebieten ein Freihaltewinkel von ca. 55°. Das Sichtfeld nach Osten (Stadt Wittenburg) bleibt komplett frei. Dies führt somit zu keiner erheblichen Beeinträchtigung. Bei der Umfassungsbetrachtung von Waschow Pkt 1 bestehen zwischen den Gebieten Waschow und Kogel ein Freihaltewinkel von 73,6°. Das Sichtfeld nach Norden bleibt komplett frei. Damit führt der Umfassungswinkel von ca. 122° der Vorrangfläche Waschow/Ziggelmark inkl. der Erweiterungsfläche nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung. Bei allen anderen untersuchten Ortschaften wird der Umfassungswinkel von 120° nicht überschritten bzw. es verbleibt ein Freihaltewinkel von 60°und größer. Abb. 54 Übersicht der zu untersuchenden Ortschaften im 2,5km Umkreis und das Vorranggebiet Waschow/Ziggelmark inkl. der möglichen nördlichen Erweiterung und des möglichen Windgebietes Perdöhl Abb. 55 Darstellung der Umzingelung der Ortschaft Lehsen – Betrachtungspunkt 1 Abb. 56 Darstellung der Umzingelung der Ortschaft Lehsen – Betrachtungspunkt 2 Abb. 57 Lehsen – Betrachtungspunkt 3 Abb. 58 Darstellung der Umzingelung der Ortschaft Lehsen – Betrachtungspunkt 4 Abb. 59 Ziggelmark – Betrachtungspunkt 1 Abb. 60 Darstellung der Umzingelung der Ortschaft Ziggelmark – Betrachtungspunkt 2 Abb. 61 Ziggelmark – Betrachtungspunkt 3 Abb. 62 Darstellung der Umzingelung der Ortschaft Dodow – Betrachtungspunkt 1 Abb. 63 Dodow – Betrachtungspunkt 2 Abb. 64 Darstellung der Umzingelung der Ortschaft Dodow – Betrachtungspunkt 3 Abb. 65 Waschow – Betrachtungspunkt 1 Abb. 66 Darstellung der Umzingelung der Ortschaft Waschow – Betrachtungspunkt 2 STAND ARTENSCHUTZRECHT Ergebnisse der Horstkartierungen 2023, ergänzt durch eine Nachkontrolle von 17.04.24 zeigen eine nur geringfügige Beeinflussung des geplanten Windeignungsgebietes durch geschützte Arten. Lediglich ein Rotmilan‐Horst tangiert die westliche Eignungsgebietsgrenze, ansonsten befinden sich keine Horstschutzbereiche in der als Eignungsgebiet geplanten Fläche, die einer Beantragung der geplanten Windenergieanlagen entgegenstehen würden. Die Artenschutzrechtlichen Untersuchungen können im Rahmen der weiteren Beteiligungsrunden zur Regionalplanfortschreibung durch uns übergeben. FAZIT Wir fordern die Aufnahme des Vorranggebietes Waschow‐Ziggelmark inkl. der nördlichen Erweiterung.
Wird zur Kenntnis genommen
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 33/24 Waschow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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14. Kogel (34/24) ANTRAGSGEGENSTAND – VERFAHRENSSTAND Die Antragstellung für das Windpotenzialgebiet Kogel befindet sich in konkreter Vorbereitung und wird voraussichtlich Anfang 2025 erfolgen. NETZINTEGRATIONSFÄHIGKEIT Gemäß den veröffentlichten Netzausbauplanungen der WEMAG Netz GmbH ist der voraussichtliche wirtschaftlichste und technisch machbare Netzverknüpfungspunkt das Umspannwerk Gallin am Standort Gallin. Mit Redispatch‐Maßnahmen ist an dieser Stelle nicht zu rechnen, da das Umspannwerk einen Netzverknüpfungspunkt zum 380 KV‐Netz der 50 Hz Transmission darstellt. Für die geplanten Windenergienlagen ist eine Stromnetzintegrationsfähigkeit vorauszusetzen, denn die Errichtung des Umspannwerks Gallin ist gemäß Netzausbauplanung der WEMAG Netz GmbH gegenwärtig vorgesehen. Der Neubau des Umspannwerkes Gallin wird eine Erhöhung der Einspeisekapazität um 400 MW bereits in der 1. Ausbaustufe bewirken gemäß Veröffentlichungen der WEMAG Netz GmbH (https://www.wemag‐netz.de/media/260/download?inline). Alternativ wird die Anschlussmöglichkeit der geplanten Windenergieanlagen am bestehenden Umspannwerk Kothendorf, Trafo 102 der mea Energieagentur Mecklenburg‐Vorpommern GmbH gesehen. Dieses Umspannwerk soll zukünftig noch um einen weiteren Trafo (Nr. 103) mit 80 MVA erweitert werden. Spätestens mit der Inbetriebnahme des Umspannwerkes Hagenow Nord wird die bestehende 110 KV‐Leitung Görries – Hagenow entlastet werden, sodass am Standort Kothendorf die Einspeisung möglich sein wird. Somit kann auch über diesen alternativen Standort die Netzintegrationsfähigkeit der geplanten Windenergieanlagen abgesichert werden. EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Tabelle 14 Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie ‐ Kogel I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja Abb. 67 Übersicht Kriterien Kogel CLUSTERUNG Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Abb. 68 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Gebiet Kogel STAND ARTENSCHUTZRECHT Artenschutzfachliche Untersuchungen wurden zum gegenwärtigen Zeitpunkt von uns noch nicht durchgeführt. Untersuchungen zu eventuellen Verbreitungsgebieten tiefgründiger Moore sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt durch uns ebenfalls noch nicht durchgeführt. Hierzu verweisen wir auf die allgemeinen Ausführungen unter Ziffer 1 unserer Stellungnahme. FAZIT Wir fordern die Aufnahme des Vorranggebietes Kogel gemäß dem 4. Entwurf zur Fortschreibung des Regionalenplanes.
Wird zur Kenntnis genommen
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 34/24 Kogel findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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15. Gallin (36/24) ANTRAGSGEGENSTAND – VERFAHRENSSTAND Der Antragsteller reicht im 4. Quartal 2024 einen BImSchG‐Antrag für 12 WEA ein. NETZINTEGRATIONSFÄHIGKEIT Gemäß den veröffentlichten Netzausbauplanungen der WEMAG Netz GmbH ist der voraussichtliche wirtschaftlichste und technisch machbare Netzverknüpfungspunkt das Umspannwerk Gallin am Standort Gallin im Nahbereich zum geplanten Windpark. Mit Redispatch‐Maßnahmen ist an dieser Stelle nicht zu rechnen, da das Umspannwerk einen Netzverknüpfungspunkt zum 380 KV‐Netz der 50 Hz Transmission darstellt. Für die geplanten Windenergieanlagen ist eine Stromnetzintegrationsfähigkeit vorauszusetzen, denn die Errichtung des Umspannwerks Gallin ist gemäß Netzausbauplanung der WEMAG Netz GmbH gegenwärtig vorgesehen. Der Neubau des Umspannwerkes Gallin wird eine Erhöhung der Einspeisekapazität um 400 MW bereits in der 1. Ausbaustufe bewirken gemäß Veröffentlichungen der WEMAG Netz GmbH (https://www.wemag‐netz.de/media/260/download?inline). Alternativ wird die kurzfristig herzustellende Anschlussmöglichkeit der geplanten Windenergieanlagen am bestehenden 110 kV‐Netz der WEMAG Netz GmbH gesehen. Somit kann auch über diesen alternativen Standort die Netzintegrationsfähigkeit der geplanten Windenergieanlagen abgesichert werden. Temporär wäre in dieser Anschlussvariante mit Redispatch‐Maßnahmen zu rechnen. Eine spätere Änderung des 110 KV‐Anschlusses am Freileitungsnetz ‐ nach Errichtung des Umspannwerks Gallin ‐ mittels 110 KV‐ Erdleitungsanschluss an die zu errichtende 110 KV‐Sammelschiene des Umspannwerks Gallin zum Höchstspannungsnetz der 50 Hz Transmission ist technisch möglich aufgrund des absoluten Nahbereiches des Windparks zum bestehenden 110 KV‐Netz einerseits und dem geplanten Standort des Umspannwerkes Gallin andererseits, wie der folgende Lageplanausschnitt zeigt. Damit sollte das Gebiet Gallin in der Regionalplanung unbedingt priorisiert werden. EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Im Folgenden werden die Kriterien des Regionalplan Westmecklenburg aufgelistet und für das WEG geprüft. Alle Kriterien werden für den geplanten Windpark eingehalten. Tabelle 15: Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie – Gallin I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja Siehe Kap. 1 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich Abweichung für 2 Bereiche Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja Die Teilflächen im Landschaftsschutzgebiet sind zugunsten der Nutzung der Windkraft abzuwägen. Es handelt sich hier um das LSG „Boize“. Diese beinhaltet den Niederungsbereich der Boize und mehrerer Zuflussgräben. Der Schutzzweck umfasst die Erhaltung Wiederherstellung und Entwicklung (1) des regionalen und überregionalen Biotopverbundes und des tierökologischenfunktionalen Zusammenhangs insbesondere zwischen den Großschutzgebieten Biosphärenreservat „Schaalsee“ sowie des Biosphärenreservates „Flusslandschaft Elbe“, welches auch überwiegende Teile des Landschaftsschutzgebietes/Naturparks „Mecklenburgisches Elbetal“ beinhaltet, (2) der für die Niederungen typischen, zum Teil gefährdeten Biotope wie naturnahe und unverbaute Gewässerabschnitte, Altwässer, Bruchwälder, Feucht‐ und Nasswiesen, Moore und Sümpfe, Grünlandflächen, Ufergehölze, Hecken und sonstige Feldgehölze und (3) der Lebensräume für viele in ihrem Bestand gefährdete und geschützte Tier‐ und Pflanzenarten wie Weißstorch, Wiesenweihe, Bekassine, Eisvogel, Fischotter, Bachneunauge, Rotbauchunke, Kammmolch, Igelsegge, Fadensegge, Schwarzschopfsegge, Spitzblütige Binse, Blutauge, Kuckucks‐Lichtnelke, Wasserhahnenfuß, RankenLerchensporn und Acker‐Filzkraut. Bei dem Bereich des LSG in der Vorhabensfläche handelt es sich um kleine Randflächen des LSG, welche keine Auswirkung auf den Schutzzweck des Gesamtgebietes des LSG hat. Um der Windenergie entsprechend Raum zu geben, regen wir an, diese im folgenden Lageplan dargestellten nachrangigen Teilbereiche des LSG in die Gebietskulisse zu integrieren. Weiteren ist mit dem Gebäudeeigentümer an der Betriebsstätte des Landwirtschaftsbetriebes im Gemeindegebiet Greven abgestimmt, dass eine Entwidmung der Gebäude mit der Nutzungsart Betriebswohnung für Wohnzwecke erfolgt. Hierdurch besteht die Möglichkeit der Erweiterung der Windgebietskulisse im südwestlichen Teil des geplanten Gebietes. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Vorschläge, regen wir an, die blau umrandeten zusätzlichen Flächen der Gebietskulisse zuzuschlagen. Abb. 69 Übersicht Kriterien Greven Gallin CLUSTERUNG Abb. 70 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Gebiet Gallin inkl. der möglichen Erweiterung Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Der Wert im MTBQ von Gallin erhöht sich um 2,4 %. Damit liegt die teilregionale Häufung bei 10%. STAND ARTENSCHUTZRECHT Für das Gebiet liegen avifaunistische Untersuchungen aus 2023 vor, die belegen, dass keine Belange entgegenstehen. Die Artenschutzrechtlichen Untersuchungen können im Rahmen der weiteren Beteiligungsrunden zur Regionalplanfortschreibung durch uns übergeben werden. FAZIT Wir fordern die Aufnahme des Vorranggebietes Gallin inkl. der Erweiterungen in den Regionalplan.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die vorgeschlagene Erweiterung des Vorranggebiet 36/24 Greven in Richtung Südosten erfolgt nicht. Der Erweiterung steht das Abwägungskriterium "Landschaftsschutzgebiet" entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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16. Gresse (38/24) ANTRAGSGEGENSTAND – VERFAHRENSSTAND Windpark Gresse III ‐ STALUWM‐54‐4755‐5712.0.1.6.2‐Gresse III Windpark Gresse IV ‐ STALUWM‐54e‐4770‐5712.0.1 .6.2‐Gresse IV aktueller Verfahrensstand: Seit Februar 2023 wurde ein BImSchG‐Antrag mit 2x Vestas V 162 (rote WEA) und ein zweiter BImSchG‐Antrag mit 1 Vestas V162 (blaue WEA) im vereinfachten Verfahren eingereicht. Am 26.02.2024 wurde der Beginn der TÖB Beteiligung gestartet. Die meisten Stellungnahmen liegen vor. Die abschließenden Stellungnahmen seitens Dezernat 45, AfRL und LUNG fehlen noch in beiden Verfahren. Abb. 71 Übersichtskarte WEG + Erweiterung Windpark Gresse 1+2 NETZINTEGRATIONSFÄHIGKEIT Es liegt bereits eine Netzanschlussaussage mit der Bearbeitungsnummer EZA‐23968 der WEMAG Netz GmbH vor. Außerdem wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 15 verwiesen. Das Plangebiet liegt in geringer Entfernung zum geplanten Umspannwerk Gallin. Insofern bestehen hier die gleichen Anschluss Voraussetzungen wie unter Abschnitt 15 beschrieben. EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Im Folgenden werden die Kriterien des Regionalplan Westmecklenburg aufgelistet und für das WEG geprüft. Alle Kriterien werden für den geplanten Windpark eingehalten. Wir beantragen hiermit die Erweiterung des WEG Richtung Südosten(blau umrandete zusätzliche Fläche). Die Erweiterung entspricht den gesetzten Kriterien. Insbesondere die Abstände zur Wohnbebauung werden eingehalten. Tabelle 16: Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie ‐ Gresse I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasser‐schutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 141 ha 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja Abb. 72 Satzungen und Bauleitplanungen im Bereich Gresse Abb. 73 Übersicht Kriterien Gresse CLUSTERUNG Abb. 74 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Gebiet Gresse inkl. der Erweiterung Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Der Wert im MTBQ von Gresse erhöht sich um 0,1 %. Damit liegt die teilregionale Häufung bei ca. 6,4%. STAND ARTENSCHUTZRECHT Für das Gebiet liegen avifaunistische Untersuchungen vor, die belegen, dass keine artenschutzrechtlichen Konflikte entgegen. Die Artenschutzrechtlichen Untersuchungen können den laufenden Antragsverfahren entnommen werden. Bei Bedarf kann auch ein Herreichen der entsprechenden Gutachten im Rahmen der weiteren Beteiligungsrunden zur Regionalplanfortschreibung durch uns erfolgen. FAZIT Wir fordern die Aufnahme des Vorranggebietes Gresse inkl. der Erweiterung.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Die vorgeschlagene Erweiterung des Vorranggebiet 38/24 Gresse in Richtung Südosten erfolgt nicht, da einer solchen Erweiterung das Ausschlusskriterium "1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn-, Erholungs-, Tourismus- und der Gesundheitsfunktion" in Bezug auf die Ortslage Beckendorf-Süd entgegensteht. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 38/24 Gresse stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 38/24 Gresse bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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17. Picher/Warlow (43/24) und Erweiterung nach Westen EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Tabelle 17 Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie – Picher/Warlow inkl. Westerweiterung I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja Abb. 75 Übersicht Kriterien Gresse Die blau umrandete Erweiterungsfläche auf dem Gemeindegebiet Warlow liegt im sichtverschattetem Bereich und führt somit zu keiner weiteren erheblichen Beeinträchtigung. Wir regen an, diese Erweiterungsfläche dem geplanten Vorranggebiet für die Windenergie zuzuschlagen. CLUSTERUNG Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Der Wert im MTBQ von Warlow erhöht sich um 0,9 %. Damit liegt die teilregionale Häufung bei ca. 9%. Abb. 76 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Gebiet Gresse inkl. der Erweiterung FAZIT Wir fordern die Aufnahme des Vorranggebietes Picher/Warlow inkl. der Erweiterung.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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18. Grabow bei Ludwigslust (51/24) ANTRAGSGEGENSTAND – VERFAHRENSSTAND Seit Juli 2023 ist ein BImSchG‐Antrag mit 6 Windenergieanlagen beim StALU Westmecklenburg eingereicht worden. Der Beginn der TÖB‐Beteiligung ist für Oktober 2024 geplant. Die Unterlagen liegen nunmehr vollständig im StALU vor. Die Vollständigkeitsprüfung erfolgt derzeit und die Feststellung der Vollständigkeit wird innerhalb der kommenden Tage erwartet. EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Tabelle 18 Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie ‐ Grabow I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja Abb. 77 Übersicht Kriterien Grabow CLUSTERUNG Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Abb. 78 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Grabow STAND ARTENSCHUTZRECHT Für das Gebiet liegen avifaunistische Untersuchungen von 2022 und 2023 vor, die belegen, dass keine avifaunistischen Konflikte entgegenstehen. Die Artenschutzrechtlichen Untersuchungen können den laufenden Antragsverfahren entnommen werden. Bei Bedarf kann auch ein Herreichen der entsprechenden Gutachten im Rahmen der weiteren Beteiligungsrunden zur Regionalplanfortschreibung durch uns erfolgen. NETZINTEGRATIONSFÄHIGKEIT Es liegt bereits eine Netzanschlusszusage mit der Bearbeitungsnummer EZA‐12200 der WEMAG Netz GmbH vor. Der Anschluss der Windenergieanlagen erfolgt am bereits errichteten Umspannwerk Wanzlitz im Nahbereich zum Windpark. FAZIT Wir fordern die Aufnahme des Vorranggebietes Grabow in der Fassung des 4. Entwurfs zum Regionalplan.
Wird zur Kenntnis genommen
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 51/24 Grabow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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19. Muchow (52/24) ANTRAGSGEGENSTAND – VERFAHRENSSTAND Windpark Muchow I : STALUWM‐54‐4780‐5712‐0‐1.6.2V aktueller Verfahrensstand: Im Februar 2023 wurde ein Antrag mit 5 x Nordex N175 beim StALU Westmecklenburg eingereicht. Die Vollständigkeit der Unterlagen wurde im August 2024 bestätigt. Die TÖB Beteiligung beginnt im September 2024 im vereinfachten Verfahren nach BImSchG. Die nachfolgende Karte stellt den aktuellen Planungsstand dar. NETZINTEGRATIONSFÄHIGKEIT Es liegt bereits eine Netzanschlusszusage mit der Bearbeitungsnummer EZA‐12271 der WEMAG Netz GmbH vor. Der Anschluss der Windenergieanlagen erfolgt am bereits errichteten Umspannwerk Wanzlitz. EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Im Folgenden werden die Kriterien des Regionalplan Westmecklenburg aufgelistet und für das WEG geprüft. Alle Kriterien werden für den geplanten Windpark eingehalten. Tabelle 19: Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie ‐ Muchow I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja 3. Sonstiges I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 225 ha 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja Abb. 79 Übersicht Kriterien Muchow CLUSTERUNG Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Abb. 80 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Gebiet Muchow STAND ARTENSCHUTZRECHT Für das Gebiet liegen avifaunistische Untersuchungen von 2023 vor, die belegen, dass keine avifaunistischen Konflikte entgegenstehen. Die Artenschutzrechtlichen Untersuchungen können den laufenden Antragsverfahren entnommen werden. Bei Bedarf kann auch ein Herreichen der entsprechenden Gutachten im Rahmen der weiteren Beteiligungsrunden zur Regionalplanfortschreibung durch uns erfolgen. FAZIT Wir fordern die Aufnahme des Vorranggebietes Muchow gemäß dem 4. Entwurf zum Regionalplan.
Wird zur Kenntnis genommen
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 52/24 Muchow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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20. Gischow (WEG 57/24) EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Tabelle 20 Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie ‐ Gischow I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja NETZINTEGRATIONSFÄHIGKEIT Es liegt bereits eine Netzanschlusszusage mit der Bearbeitungsnummer EZA‐17885 der WEMAG Netz GmbH vor. CLUSTERUNG Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Abb. 81 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Gebiet Gischow FAZIT Wir fordern die Aufnahme des Vorranggebietes Gischow in der Fassung des 4. Entwurf zum Regionalplan.
Wird zur Kenntnis genommen
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 57/24 Gischow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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21. Wendisch‐Priborn (WEG 61/24) ANTRAGSGEGENSTAND – VERFAHRENSSTAND Aktenzeichen: StALU WM‐51 ‐4564‐571 2.1 .6.2V‐761 66 Am 30.10.2020 wurden 6 WEA Vestas V162 im BImSchG‐Antrag mit UVP eingereicht. Der Beginn der TÖB Beteiligung war am 10.02.2021. Die öffentliche Auslegung der Unterlagen erfolgte vom 07.12.2021 – 06.01.2022. Der Erörterungstermin erfolgte durch eine Onlinekonsultation von 22.08.2022 – 12.09.2022 und wurde erfolgreich durchgeführt. Derzeit liegen alle Stellungnahmen außer Dezernat 45, LAKD und LUNG vor. Die Genehmigung wird noch im laufenden Jahr erwartet. Der Antragsteller plant einen weiteren Antrag für weitere WEA einzureichen. NETZINTEGRATIONSFÄHIGKEIT Es liegt bereits eine Netzanschlusszusage mit der Bearbeitungsnummer EZA‐12267 der WEMAG Netz GmbH vor. Das Umspannwerk befindet sich in der Errichtung am Standort Vietlübbe‐Kreien. EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Im Folgenden werden die Kriterien des Regionalplan Westmecklenburg aufgelistet und für das WEG geprüft. Alle Kriterien werden für den geplanten Windpark eingehalten. Tabelle 21: Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie – Wendisch‐Priborn I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 245 ha 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja Abb. 82 Übersicht Kriterien Wendisch‐Priborn CLUSTERUNG Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Abb. 83 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Gebiet Wendisch Prieborn STAND ARTENSCHUTZRECHT Für das Gebiet liegen avifaunistische Untersuchungen aus 2018 und 2019 und 2024 vor, die belegen, dass keine artenschutzrechtlichen Konflikte entgegenstehen. Die Artenschutzrechtlichen Untersuchungen können den laufenden Antragsverfahren entnommen werden. Bei Bedarf kann auch ein Herreichen der entsprechenden Gutachten im Rahmen der weiteren Beteiligungsrunden zur Regionalplanfortschreibung durch uns erfolgen. FAZIT Wir fordern die Aufnahme des Vorranggebietes Wendisch‐Priborn in der Fassung des 4. Entwurfs zum Regionalplan.
Wird zur Kenntnis genommen
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 61/24 Wendisch Priborn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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22. Perdöhl ANTRAGSGEGENSTAND – VERFAHRENSSTAND Die Antragstellung für das Windpotenzialgebiet Perdöhl befindet sich in konkreter Vorbereitung und wird voraussichtlich Anfang 2025 erfolgen. Das Gebiet wurde in den 4. Entwurf zum Regionalplan Westmecklenburg nicht aufgenommen. Ursache hierfür könnten anscheinend Abstände > 12,5 km im Umkreis zu den geplanten Umspannwerken in das Höchstspannungsnetz der 50 Hz Transmission sein. Die Ausgrenzung der Planfläche aufgrund mangelnder Netzintegrationsfähigkeit ist jedoch nicht sachgerecht. Die oben befindliche Abbildung zeigt, dass sich das Windpotenzialgebiet genau an der Peripherie zwischen 2 geplanten Umspannwerken zum Höchstspannungsnetz der 50 Hz Transmission befindet. Letztendlich ragt der westliche Teil des Gebietes Perdöhl unseres Erachtens in den 12,5 km Radius zum Umspannwerk Gallin hinein. Die vollständige Lage eines jeweiligen Gebietes innerhalb einer Distanz von 12,5 km zum nächstgelegenen Verknüpfungspunkt zum Höchstspannungsnetz ist nicht geregelt und entbehrte auch sachlicher Grundlagen. Es ist aufgrund der wirtschaftlichen Leistungskraft eines Windparks mit mehreren Windenergieanlagen vorauszusetzen, dass Distanzen für den Netzanschluss auch über den genannten Abstand von 12,5 km hinaus durch den Windparkbetreiber hingenommen werden können. Eine Beschränkung per se aufgrund eines eng gefassten Abstandsmaßes scheint nicht sinnvoll. Jedenfalls aber ist die Netzintegrationsfähigkeit, der obenstehenden Argumentation für die Windparkgebiete Kogel und Ziggelmark folgend ebenfalls als gegeben anzunehmen. Ein triftiger Ausschlussgrund aus der Regionalplankulisse kann in einer bloßen Mehrlänge für die Netzanschlusstrasse von wenigen 100 ‐ 1000 m nicht gesehen werden. EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Im Folgenden werden die Kriterien des Regionalplan Westmecklenburg aufgelistet und für das WEG geprüft. Alle Kriterien werden für den geplanten Windpark eingehalten. Tabelle 22 Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie – Perdöhl I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja Abb. 84 Übersicht Kriterien Perdöhl CLUSTERUNG Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Der Wert im MTBQ erhöht sich um 4,8 %. Damit liegt die teilregionale Häufung bei unter 5%. Abb. 85 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Gebiet Perdöhl UMFASSUNGEN Die Umfassungen der angrenzenden Ortschaften mit Windenergieanlagen liegen im zulässigen Bereich. Nachfolgend werden die Ortschaften im 2,5 km Radius um das mögliche Windgebiet Perdöhl betrachtet. Bei der Umfassungsbetrachtung von Lehsen Pkt. 4 kann gemäß dem Gutachten zur „Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen“ (Umweltplan 2021) der Umfassungswinkel bis zu maximal 180° in einem Sichtfeld erweitert werden, wenn das gegenüberliegende Sichtfeld von mindestens 180° von Bebauungen mit Windenergieanlagen freigehalten wird. Dies führt somit zu keiner erheblichen Beeinträchtigung. Bei der Umfassungsbetrachtung von Ziggelmark Pkt. 1 unter Einbeziehung eines möglichen Vorranggebietes Perdöhl bestehen zwischen den Gebieten ein Freihaltewinkel von ca. 55°. Das Sichtfeld nach Osten (Stadt Wittenburg) bleibt komplett frei. Dies führt somit zu keiner erheblichen Beeinträchtigung. Bei allen anderen untersuchten Ortschaften wird der Umfassungswinkel von 120° nicht überschritten bzw. es verbleibt ein Freihaltewinkel von 60°und größer. Abb. 86 Übersicht der zu untersuchenden Ortschaften im 2,5km Umkreis und das Vorranggebiet Perdöhl Abb. 87 Darstellung der Umzingelung der Ortschaft Perdöhl Abb. 88 Darstellung der Umzingelung der Ortschaft Lehsen – Betrachtungspunkt 1 Abb. 89 Darstellung der Umzingelung der Ortschaft Lehsen – Betrachtungspunkt 2 Abb. 90 Darstellung der Umzingelung der Ortschaft Lehsen – Betrachtungspunkt 3 Abb. 91 der Ortschaft Lehsen – Betrachtungspunkt 4 Abb. 92 Darstellung der Umzingelung der Ortschaft Ziggelmark – Betrachtungspunkt 1 Abb. 93 der Ortschaft Ziggelmark – Betrachtungspunkt 2 Abb. 94 Darstellung der Umzingelung der Ortschaft Ziggelmark – Betrachtungspunkt 2 Abb. 95 von Wittenburg (Randpunkt) STAND ARTENSCHUTZRECHT Für das Gebiet liegen avifaunistische Untersuchungen aus 2023/2024 vor, die belegen, dass keine Belange entgegenstehen. Die Artenschutzrechtlichen Berichte können bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden. FAZIT Wir fordern die Aufnahme des Vorranggebietes Perdöhl im Rahmen der Abwägung zum 4. Entwurf des Regionalplanes.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der vorgeschlagenen Fläche steht das Abwägungskriterium "Netzintegrationsfähigkeit" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
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23. Hagenow‐Scharbow Das Gebiet wurde in den 4. Entwurf zum Regionalplan Westmecklenburg nicht aufgenommen. Die Ursachen hierfür konnte nicht abschließend ermittelt werden. Die Ausgrenzung der Planfläche aufgrund mangelnder Netzintegrationsfähigkeit wäre jedenfalls nicht sachgerecht, die Fläche befindet sich im 12,5 km Umkreis zum geplanten Umspannwerk Hagenow‐Nord. Die Planfläche ist zudem erheblich vorbelastet durch bestehende Freileitungen der WEMAG Netz GmbH und der 50 Hz Transmission. Wesentliche Teile des möglichen Stromdargebotes aus der Planfläche könnten in Zusammenarbeit mit der Hagenower Wohnungsbaugesellschaft mbH und den Stadtwerken Hagenow im Wärmesektor für die direkte oder indirekte Beheizung von kommunalen Wohnungen genutzt werden. Erste Abstimmungen dazu haben bereits mit der Kommune und der Wohnungsbaugesellschaft stattgefunden. Die Stadt Hagenow selbst verfügt über Flächeneigentum in der Potenzialfläche. EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Tabelle 23 Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie – Hagenow‐Scharbow I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja Das Gebiet wird durch die bereits bestehende Hochspannungstrasse vorbelastet. Die Teilflächen im Landschaftsschutzgebiet sind zugunsten der Nutzung der Windkraft abzuwägen. Es handelt sich hier um das LSG „Bekow“. Diese umfaßt eine Beckenlandschaft, welche nischenförmig in die im Westen und Südosten gelegene flachwellige Hochfläche des Altmoränengebietes des Warthe‐Stadiums eingebettet ist und durch die mit Laub‐, Misch‐ und Nadelwäldern bewachsene Große und Kleine Bekow, die durch den jahrzehntelangen Tonabbau entstandenen Kuhlen und Teiche sowie die im südöstlichen sowie nordwestlichen Teil des Landschaftsschutzgebietes befindlichen Bewerdikwiesen (sehr feuchte Moorwiesen, einer Orchideenwiese und dem Niederungstal der Schmaar welche sich von der Bahnanlage der Strecke Hagenow‐Wittenburg bis in den Bereich der alten Ziegelei streckt sowie weiteren Waldgebiete, Gehölzgruppen und Einzelgehölze, Grünlandflächen mit Feuchtcharakter und als Acker bewirtschaftete Flächen sowie andere landschaftsprägende Elemente. Der Schutzzweck umfasst die besondere Bedeutung für die Erholung, die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und den Erhalt der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes. Dies gilt insbesondere für die Erhaltung des für die Einwohner der Stadt Hagenow und ihrer Umgebungsgemeinden bedeutungsvollen Naherholungsgebietes, welches durch sich abwechselnde Laub‐ und Nadelwälder, durch das Urstromtal der Schmaar, den Grünland‐ und Ackerflächen charakterisiert wird sowie des Lebensraumes für eine Reihe in ihrem Bestand gefährdeter und geschützter Arten und des Umgebungsschutzes hochsensibler Biotope innerhalb des Landschaftsschutzgebietes. Bei dem Bereich des LSG in der Vorhabensfläche handelt es sich um Randflächen des LSG, welche bereits durch die Hoch‐ und Höchstspannungstrasse der WEMAG Netz GmbH und von 50 Hz enorm vorbelastet sind. Es ist davon auszugehen, dass eine Bebauung des Randbereiches mit Windenergieanlagen keine Auswirkung auf den Schutzzweck des Gesamtgebietes des LSG hat. Abb. 96 Übersicht Kriterien Hagenow‐Scharbow CLUSTERUNG Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Der Wert im MTBQ erhöht sich um 3 %. Damit liegt die teilregionale Häufung bei unter 5%. Abb. 97 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Gebiet Hagenow‐Scharbow FAZIT Wir fordern die Aufnahme des Vorranggebietes Hagenow‐Scharbow im Rahmen der Abwägung zum 4. Entwurf zum Regionalplan.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der vorgeschlagenen Fläche steht das Abwägungskriterium "Landschaftsschutzgebiete" entgegen. Der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets rechtfertigt es, im Ergebnis der Abwägung das Landschaftsschutzgebiet von Windenergieanlagen freizuhalten. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
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24. Testorf‐Steinfort Die Potenzialfläche war im ersten Entwurf des Regionalplans 02/16 enthalten, wurde allerdings nicht in den zweiten Entwurf übernommen.vGründe für den Wegfall waren ein Seeadlerhorst im Südwesten der Potenzialfläche, sowie Denkmalschutzaspekte bezüglich der Gutsanalage Schönhof. Diese Gründe halten wir, im Hinblick auf die zu erreichenden Flächenziele des Landes MecklenburgVorpommern und der geringen ausgewiesenen Fläche, vor allem im Kreis Nordwestmecklenburg, für nicht angemessen. Das Gebiet wurde ebenfalls nicht in den 4. Entwurf zum Regionalplan Westmecklenburg aufgenommen. Die Ursachen hierfür konnte nicht abschließend ermittelt werden. Die Ausgrenzung der Planfläche aufgrund mangelnder Netzintegrationsfähigkeit wäre jedenfalls nicht sachgerecht, die Fläche befindet sich nahe im 10 km Abstandsbereich zur 110 KV‐Freileitung der E.dis Netz GmbH von Schönberg nach Wismar. Im Bereich Kritzow hat die mea Energieagentur MecklenburgVorpommern GmbH bereits ein Umspannwerk errichtet, welches Ausbaureserven für die Aufnahme von EE‐Strom aus weiteren Entsorgungsanlagen hat. Ein 110 KV‐Trafo 80 MVAwurde bereits installiert und ist derzeit lediglich durch eine PV‐Freiflächenanlage im Umfang von ca. 26 MW ausgelastet. Es bietet sich an, die in dem möglichen Windeignungsgebiet Testorf‐Steinfort installierten Windenergieanlagen an das vorgenannte Umspannwerk anzuschließen. Auch dürften die Belange des Denkmalschutzes und des Schutzes des weiterhin vorhandenen Seeadler‐Pärchens nicht mehr einschlägig sein, da die Schutzbereiche für den Seeadler durch die Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes erheblich eingeschränkt wurden und durch wegweisende Urteile auch der Stellenwert des Denkmalschutzes (OVG‐Entscheid vom Februar 2023 in Sachen Mühlen Eichsen) hinter den Belangen der Windenergie zurücktreten muss. Das Herrenhaus Schönhaus befindet sich nördlich der Potenzialfläche in einem Abstand von 1000 m. Das Herrenhaus ist unbewohnt, der Schlossgarten wird für Veranstaltungen genutzt. Es gehört nicht zu den im 3. Entwurf des Regionalplanes aus dem Mai 2021 im Fachbeitrag Denkmalschutz festgelegten, überregional raum‐ und denkmalpflegerisch bedeutsamen Anlagen in der Planungsregion Westmecklenburg. Im Windenenergieerlass des Landes Mecklenburg‐Vorpommern aus dem Februar 2023 bestimmt das Land eine Abschwächung des Belanges Denkmalschutz. So heißt es im Erlass unter Teil 2 Punkt 3) „Konkret sollen die erneuerbaren Energien im Rahmen von Abwägungsentscheidungen unter anderen gegenüber seismologischen Stationen, Denkmalschutz, Radaranlagen, Wasserschutzgebieten, dem Landschaftsbild oder im Forst‐, Immissionsschutz‐, Naturschutz‐, Bau‐ oder Straßenrecht nur in Ausnahmefällen unter Beachtung des Flächenbeitragsziels von 2,1 Prozent überwunden werden können.“ Im Verhältnis zum Rest des Planungsraumes Westmecklenburg befinden sich im Bereich des Kreises Nordwestmecklenburg nur wenige Potentialflächen für Windenergie. Für ihr Bestreben, den Flächenzielen der Bundesregierung in ausreichendem Maße Rechnung zu tragen und um eine gleichmäßigere Verteilung der Potentialflächen über den gesamten Planungsraum, ist die Potentialfläche Testorf‐Steinfort gut geeignet. Das Land MV hat bis zum Jahre 2027 ein Flächenziel von 2,1% der Landesfläche, um den Klimaschutzzielen der Bundesregierung gerecht zu werden. Zudem kann durch die Verwendung des Antikollisionssystems IDF die Gefahr durch die WEA für den Seeadler nahezu vollständig abgewendet werden, ein Tötungsrisiko jedenfalls aber sicher unter die Signifikanzschwellen abgesenkt werden. EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Tabelle 24 Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie – Testorf‐Steinfort I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG Netzintegrationsfähigkeit weich ja 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja Abb. 98 Übersicht Kriterien Testorf‐Steinfort CLUSTERUNG Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Der Wert im MTBQ erhöht sich um 2,2 %. Damit liegt die teilregionale Häufung bei unter 5%. Abb. 99 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Gebiet Tesdorf‐Steinfort STAND ARTENSCHUTZRECHT Für das Gebiet liegen avifaunistische Untersuchungen aus 2023/2024 vor, die belegen, dass keine Belange entgegenstehen. Die Artenschutzrechtlichen Berichte können bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden. Im Jahr 2023 wurden zudem mehrmonatige Versuche mit einem vor Ort installierten Antikollisionssystem (Identyflight) erfolgreich durchgeführt. Sowohl die qualitative Erfassung als auch die Detektionsrate haben überzeugende Ergebnisse geliefert, den im Abstand von ca. 685 m zum Windeignungsgebiet horstenden Seeadler effektiv bei Überflügen des Windparkgebietes zu schützen. Die Untersuchungen wurden von dem Seeadlerverantwortlichen für Mecklenburg, Herrn René Feige, begleitet. Der Ergebnisbericht des Feldversuches kann jederzeit zur Verfügung gestellt werden. Insgesamt hat die Auswertung der Daten über die Flugaktivität des Seeadlers im Untersuchungsraum eine im Vergleich zu anderen „Seeadler‐Standorten“ nur geringe Flugaktivität innerhalb der Potenzialfläche festgestellt. Das System hat mit einer Erfassungsrate von 90 % und einer Klassifizierungsrate von annähernd 100% gut funktioniert und valide Ergebnisse geliefert. FAZIT Wir fordern die Aufnahme des Vorranggebietes Tesdorf‐Steinfort im Rahmen der Abwägung zum 4. Entwurf des Regionalplanes.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die in der Stellungnahme genannten Kriterien zum Artenschutz und zum Denkmalschutz sind nicht dafür maßgeblich, dass die vorgeschlagene Fläche nicht als Vorranggebiet in die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie aufgenommen wird. Der vorgeschlagenen Fläche steht das Abwägungskriterium "Netzintegrationsfähigkeit" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
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25. Wotenitz EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Tabelle 25 Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie ‐ Wotenitz I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, die Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja Abb. 100 Übersicht Kriterien Wotenitz CLUSTERUNG Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Der Wert im MTBQ erhöht sich um 1,6 %. Damit liegt die teilregionale Häufung bei unter 5%. Abb. 101 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Gebiet Wotenitz FAZIT Wir befürworten die Aufnahme des Vorranggebietes Wotenitz.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der vorgeschlagenen Fläche stehen teilweise die Ausschlusskriterien "1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn-, Erholungs-, Tourismus- und der Gesundheitsfunktion" und "800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches)" entgegen. Dort ist die Ausweisung eines Vorranggebiets nicht möglich. Die verbleibende Restfläche ist kleiner als 35 ha und steht damit dem Abwägungskriterium "Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
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26. Blievenstorf EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Tabelle 26 Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie ‐ Blievenstorf I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja Abb. 102 Übersicht Kriterien Blievenstorf CLUSTERUNG Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Der Wert im MTBQ von Muchow erhöht sich um 4,1 %. Damit liegt die teilregionale Häufung bei ca. 10%. Im nördlichen MTBQ liegt die Häufung bei ca. 8,3 %. Abb. 103 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Gebiet Blievenstorf FAZIT Wir befürworten die Aufnahme des Vorranggebietes Blievenstorf.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der vorgeschlagenen Fläche steht das Abwägungskriterium "Netzintegrationsfähigkeit" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
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27. Schossin EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Tabelle 27 Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie ‐ Schossin I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja Siehe unten – Nachweis durch Bohraufschlüsse 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 2. Infrastruktur Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 61 ha 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja Abb. 104 Übersicht Kriterien Schossin mit Erkundungsbohrungen Durch die bereits enorme Überformung der Landschaft (Vorbelastung) durch Hoch‐ und Höchstspannungsleitungen von 50 Hz und der WEMAG Netz GmbH im Osten und dem geplanten Netzverknüpfungspunkt östlich von Mühlenbeck NETZINTEGRATIONSFÄHIGKEIT Das Windgebiet lieg in direkter Nähe zum geplant Netzverknüpfungspunkt Umspannwerk HagenowNord von 50 Hz (Nordostlink, Südostlink und der WEMAG Netz) in Mühlenbeck. Eine Integrationsfähigkeit in das Stromnetz für die geplanten Windenergieanlagen ist somit vorauszusetzen. TIEFGRÜNDIGE MOORE Um tiefgründige Moore auszuschließen wurden 10 m tiefe Bohraufschlüsse durchgeführt. Die Lage ist der nachfolgenden Karte dargestellt. Gemäß den nachfolgenden Abbildungen ist ersichtlich, dass nur beim Bohrpunkt 1 eine Mächtigkeit für Tiefgründige Moore von > 1,10m mit einer Mächtigkeit von 1,2m erreicht wird. Bei allen anderen Bohrpunkten liegt kein tiefgründiges Moor mit Mächtigkeit >1,10m vor. CLUSTERUNG Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Der Wert im MTBQ von Parum erhöht sich um 1,9 %. Damit liegt die teilregionale Häufung bei ca. 10%. Im nördlichen MTBQ liegt die Häufung bei ca. 1,1 %. Abb. 105 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Gebiet Schossin FAZIT Wir befürworten die Aufnahme des Vorranggebietes Schossin.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der vorgeschlagenen Fläche steht teilweise das Ausschlusskriterium "Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha" entgegen. Dort ist die Ausweisung eines Vorranggebiets nicht möglich. Die verbleibende Restfläche ist kleiner als 35 ha und steht damit dem Abwägungskriterium "Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
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Wir erheben Einspruch zu den Windeignungsflächen Vellahn und Marsow (in der 4. Beteiligungsstufe als „Windpark Vellahn"" zusammengefasst). Begründung: 1. Gesundheitliche Gefährdungen Auf einer Informationsverantstaltung durch ein Planungsunternehmen für eines der Planungsgebiete der Gemeinde Vellahnen dieses Jahr in Banzin, wurde mir gesagt, das der Schall im Sommer durch Laub an den Bäumen verringert wird. Somit könnte ich auf der Terrasse sitzen. Allerdings im Winter kommt der Schall/ Lärmbelastung durch, somit ist der Schlaf bei offenem Fenster nicht möglich oder mit gesundheitlichen Folgen. Es ist ein unruhiger Schlaf zu befürchten und ein erholsamer Schlaf somit nicht möglich. Zusätzlich führt auch noch die B5 zu erhöhter Lärmbelästigung. Nicht zu vernachlässigen ist die Entstehung von Schatten. Dies ist laut Aussagen von Bewohnern in der Nähe von Windkraftanlagen am gefährlichsten, da es zu spürbaren seelischen Belastungen führt. Unser Haus, hat eine Nord-Westausrichtung und wird von den Windkraftanlagen einerseits im Osten vom Windpark Kloddram und andererseits von Nordwesten bis Nordosten vom Windpark Vellahn eingeschlossen. Von unseren Wohnräumen und Erholungsflächen im Freien u. a. Rassenflächen , Garten und Terrassen ([Adresse anonymisiert] ) sind Windräder zu sehen und vermutlich auch zu hören. Somit ist eine Erholung nicht möglich.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
663
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2. Umweltfolgen - Wasserschutz Braldstorfer Bach Der Brahsltorfer Bach führt vom Töpferteich in Vellahn durch den Ort nach Brahlstorf. Siehe auch Pkt. 3. Dieser leidet durch die Neugestaltung des Regenwassersystems massiv unter Wassermangel. Außerdem wird dem Moor das Wasser entzogen, mit entsprechenden Folgen auch für die Natur. Es ist zu befürchten, dass der Prozess durch die massiven Fundamente der Windräder und Umleitung des Oberflächenwassers noch beschleunigt wird. Außerdem wird durch die massive Anzahl der Windräder und durch Rotorbewegung künstlicher Wind erzeugt wird, die Austrocknung der Flächen gefördert. Mit Folgen für die Tierwelt, Nahrungsfindung. Desgleichen gilt auch für die zahlreichen Vogelarten, insbesondere Rastvögel und des inzwischen heimischen Rotmilans und seine besondere Gefährdung durch die Rotorblätter der Windräder.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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3. Wertverlust der Grundstücke und Schäden an Häusern Durch bereits getätigte Baumaßnahmen, Erneuerung der Straße der Einheit und der damit verbundenen Errichtung eines Regenwassersystems kommt es zu massiven Schäden an den Häusern der Straße der Einheit. Auch unser Haus hat Risse im Fundament und in den Wänden. Ein Regenrückhaltebecken wurde am Ende der Straße der Einheit Nr. 37 nähe B5 errichtet. Dadurch ist der Brahlstorfer Bach quasi nahezu ausgetrocknet. Folglich sinkt das Grundwasser / Schichtwasser und außerdem wird auch dem Moor das Wasser entzogen. Auf Grund der geschilderten Probleme und erforderlichen Baumaßnahmen, sowie der zu erwartenden Erstellung von Windrädern kommt es zu massiven Wertverlusten der Grundstücke und Häuser. Wir bitten auf Grund der o.g. Gründe ihre Planung für Vellahn nochmals zu überdenken.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Einspruch zur Teilfortschreibung des RREP WM, Kapitel 6.5. Energie wir erheben Einspruch zu den Windeignungsflächen Vellahn und Marsow (in der 4. Beteiligungsstufe als „Windpark Vellahn“ zusammengefasst) aus nachfolgenden Gründen 1. Belange des Naturschutzes Die Gesetzgebung der jetzigen Bundesregierung ist bekannt. Gleichwohl verstoßen die sogenannte „Notverordnungen"", die Änderung des § 2 EEG („überragendes öffentliches Interesse"") sowie die naturschutzrechtlichen Neuregelungen (§§ 45 und 45b BNatSchG) gegen Art. 20a GG bzw. gegen europarechtliche Vorgaben und die europäische Vogelschutzrichtlinie. Die Ausweisung des Windparks Vellahn und des Windparks UKA stehen insbesondere Belange des Naturschutzes im Sinn des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegen. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BimSchG darf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BimSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden und gemäß Nr. 2 der Vorschrift andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BimSchG dürfen von immissionsträchtigen Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen, sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BimSchG angesprochenen „anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften" verweisen insbesondere auf die entgegenstehenden öffentlichen Belange, definiert in § 35 Abs. 3 BauGB, wobei die dortige Auflistung der entgegenstehenden öffentlichen Belange nur exemplarisch, aber nicht abschließend ist. Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange u.a. dann vor, wenn das Vorhaben die Belange des Naturschutzes beeinträchtigt. Die Belange des Naturschutzes sind unabhängig vom Naturschutzrecht zu prüfen und unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle Spannowsky / Uechtritz, BauGB, Kommentar zu § 35 RZ 83 f. Aus Gründen des Naturschutzes ist die Ausweisung für Windenergienutzung an dem Standort Vellahn zu versagen, da Belange des Vogelschutzes und des Fledermausschutzes in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt werden. Dieses trifft gerade auf die Zugbewegungen und Futterplätze der brütenden Großvogelarten (u.a. Adler, Weiß- und Schwarzstorch, Rotmilan) sowie der Rastvogelarten wie Kraniche oder Gänse, zu. Diese Arten haben große Streifgebiete und weisen eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber Windenergieanlagen auf (Kollisionsgefährdung oder Meidung), so dass auch WEA in einem größeren Abstand zum Schutzgebiet den Erhaltungszustand von Zielarten beeinträchtigen. Insbesondere bei Rastvögeln (v.a. Gänse, Schwäne, Kranich) besteht ggf. die Problematik, dass Schlafplätze in die EU-Vogelschutzgebiete integriert sind, wichtige Nahrungsflächen aber außerhalb liegen. Sofern WEG im Bereich hoch bedeutsamer Nahrungsflächen liegen oder in Verbindungs-korridoren zwischen wichtigen Nahrungsflächen und Schlafplätzen, kann das unmittelbaren Einfluss auf den Erhaltungszustand der Zielarten im Schutzgebiet haben. Nun liegen die EU-Schutzgebiete tatsächlich in direkter Nachbarschaft zu Vellahn. (Brahlstorf DE 2732-473 und DE 2531-401 nördlich von Goldenbow) Vellahn liegt buchstäblich „mittendrin". Die Landschaft nördlich Vellahns ist der bedeutende Korridor zwischen der Biosphäre Elbtal und der Biosphäre Schaalsee. Die Zugvögel überkehren nicht nur das Gebiet, sondern die abgeernteten Maisfelder Vellahns und der Marsower Bach sind hier die Rastflächen für Zugvögel. Der beauftragte Ornithologe der BI Bengestorf hat nachgewiesem, dass die Flugbewegung mehrfach aus der Biosphäre heraus in die Fläche der Gemeinde Vellahns aufgrund der Nahrungssuche erfolgt. Siehe -Anlage 1 Foto bzw Video Vellahn Gartenstraße 24 online eingereicht -Anlage 2 Schwarzstroch (GPS-Daten) -Anlage 3 Fledermaus (GPS-Daten) -Anlage 4 Rotmilan (GPS-Daten) -Anlage 5 Siehe Gutachten des Ornithologen der BI Bengerstort- wird nachgereicht Es hat sich gezeigt, dass die Verträglichkeitsprüfung auf Ebene der Regionalplanung unzureichend ist. Die Untere Naturschutzbehörde hat zumindest im Umweltbericht festgehalten, dass es in Vellahn gleich mehrere Brutwälder vom Schwarzstorche gibt. Lt. UNB gibt es ebenso eine essentielle Nahrungsflächen-Gefährdung für den Weißstorch, weil die Windeignungsflächen sich mit den artenschutzrelevanten Schutzgütern überschneiden. (siehe Umweltbericht -Teilfortschreibung Entwurf des Kapitels 6.5 Energie zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens) Es bestehen auch mehrere Rotmilan-Paar im nördlichen Bereich des Hauptdorfes Vellahn. Gerade der Rotmilan zählt zu den gefährdetsten Greifvogelarten m Hinblick auf Windkraftanlagen. Rotmilane zeigen keinerlei Meideverhalten gegenüber Windkraftanlagen, da das Flugverhalten des Rotmilans in Höhen stattfindet, in denen sich die Rotoren der Windenergieanlagen befinden. Es besteht für die Art ein sehr hohes Kollisionsrisiko. So gehört der Rotmilan zu den häufigsten Kollisionsopfern an Windkraftanlagen. Allein in Deutschland wurden bereits mehr als 300 kollisionsbedingte Verluste registriert. Aus diesem Grund wurde der enge Prüfbereich durch die Länderarbeitsgemeinschaft auf 1500 m erweitert; Vgl. hierzu: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17.3.2016, 22 B 14.1875 und 1876; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil v. 27.05.2016 - 22 BV 15.1959; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2016 - 3 S 942/16. Der Bereich Vellahns stellt ein absolut geeignetes Jagdgebiet für diese Greifvogelart Rotmilan dar. In diesem Bereich ist mit enorm hoher Raumnutzung zu rechnen. Gleiches gilt für die in diesem Gebiet vorhandenen Adlerarten. Auf den vergrößerten Schutzbereich für Adler wird verwiesen. Fledermäuse sind nachgewiesen im Randbereich von Friedrichshof und auch direkt an der Siedlungsgrenze Vellahns. Die Bedeutung und rechtliche Behandlung der Aussage von Gewährsleuten im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung vor Gericht stellt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem zwischenzeitlich rechtskräftigen Urteil vom 30.6.2017 dar. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30. Juni 2017, 22 B 2365. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwischenzeitlich dieses Urteil bestätigt und die Nichtzulassungsbeschwerde der Betreiberfirma zurückgewiesen; Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2.11.2017, BVerwG 4 B 62.17. Allein auf der Grundlage der bereits jetzt bekannten entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Belange ist eine Ausweisung der Windparks Vellahn wegen § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 1 BNatSchG zu versagen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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1.1 Unzerschnittener Landschaftsraum Hingegen der Ausweisung / Annahme, dass das Gemeindegebiet beim Windpark Vellahn durch die kleine einspurige Straße „An den Eichen“ Richtung Marsow zerschnitten wäre und damit ein „Zerschnittener Landschaftraum“ vorliegt ist, ist nicht richtig. Die Karte mit den zusammenhängenden Landschaftsräume (gezeigt auf der Gemeindeversammlung am 3.9.24 in Benin) zeigt als Beispiel, dass Schildfeld und Benin ein unzerschnittener Landschaftsraum wäre. Hier sei aber angemerkt, dass dort eine übergeordnete zweispurige Straße durch das Gebiet führt. Selbst wenn dieses Kriterium (Unzerschnittener Landschaftsraum) nicht mehr gültig ist, macht doch der Kriterienkatalog des RREP deutlich, dass Gebiete, die schon durch Infrastruktur oder dergleichen belastet sind, vorzuziehen seien. Dieses ist in Vellahn nicht gegeben. Ganz im Gegenteil, ist der Landschaftsraum frei von jeglicher Art.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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2. Rechtswidrigkeit der gesetzlichen Neuregelungen Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die gesetzlichen Neuerungen in § 2 EEG und § 45 b BNatSchG aus hiesiger Sicht rechtswidrig sind und vor Gericht keinen Bestand haben werden. Diese Regelung in § 2 EEG und auch die Regelung in § 45b BNatSchG (überragendes öffentliches Interesse und öffentliche Sicherheit) führt dazu, dass die Abwägungsentscheidung der Belange der Windkraftbetreiber und des Naturschutzes nicht nur in „Schieflage" gerät, sondern dass eine massive Bevorzugung der Windkraftanlagen ohne hinreichenden Grund und unter Missachtung bundesrechtlicher Vorgaben erfolgt. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen die Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten vor. Danach dient die Vogelschutzrichtlinie der Erhaltung der Bestände sämtlicher im Gebiet der Europäischen Union natürlicherweise vorkommenden Vogelarten einschließlich der Zugvogelarten, indem sie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensstätten und Lebensräume verpflichtet, insbesondere durch die Einrichtung von Schutzgebieten sowie durch die Einführung artenschutzrechtlicher Schutzvorschriften dem zu genügen. Diesen Erfordernissen ist der Bundesgesetzgeber mit § 44 Abs. 1 BNatSchG nachgekommen. Durch die jetzt durch die derzeitige Bundesregierung verfügten Ausnahmevorschriften in§ 45b BNatSchG wird dieser ursprüngliche Schutz des§ 44 Abs. 1 BNatSchG europarechtswidrig ausgehöhlt bzw. teilweise sogar beseitigt. Abweichungen wären aber nur nach Art. 9 Abs. 1 V-RL erlaubt und zwar im Interesse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit (Buchstabe a).
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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3. Wasserschutz Marsower Bach Bei dem nördlich durch das WEG verlaufenden Marsower Bach handelt es sich um den Oberlauf eines nach WRRL-berichtspflichtigen Fließgewässerkörpers. Bei der Genehmigung sind Beeinträchtigungen auszuschließen, insbesondere sind lt. Maßnahmenplan ausgewiesene Gewässerentwicklungskorridore freizuhalten von Bauten/Fundamente und auch von Erschließungsflächen freizuhalten. Die Fläche beim Marsower Bach und auch andere Bäche und Gräben haben eine Bedeutung als Vernässungs- oder Überschwemmungsgebiet. 2019 entstanden durch Starkregen erheblichen Schaden bei uns in der [Adresse anonymisiert] und anderenorts in Vellahn, u.a. durch das Oberflächenwasser der Maisfelder, welches bei bestimmten Bedingungen schon heute nicht versickern kann. Foto Überschwemmung [Adresse anonymisiert] Der Marsower Bach muss ferner dringend als zusammenhängender Naturraum und als Landschaftsachse erhalten bleiben. Dabei muss ein Mindestabstand artspezifisch eingehalten werden. In Friedrichshof befindet sich ebenfalls ein naturbelassenes kleines Gewässer, das beeinträchtigt wäre. Hier sei erwähnt, dass in Friedrichshof die Trinkwasserversorgung über einen Brunnen erfolgt. Grundsätzlich beeinträchtigen die Fundamente mit ihren enormen Abmessungen und Größen das Grundwasser und auch das natürlich Fließverhalten des Schichtwassers.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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4. Brandschutz Die Frage der Löschwasserentnahme ist nicht hinreichend geklärt. Bei einem Brand ist mit Funkenflug bzw. abfliegenden Rotorblättern zu rechnen, die die Vegetation in Brand setzen können. Hierfür ist kein Löschwasser vorhanden. Es muss eine dem Brandschutz gerecht werdende Löschwasserversorgung eingerichtet werden. Sollte hier bei auf vorhandene Gewässer gesetzt werden, ist der Naturschutz wiederum betroffen, siehe Punkt 3. Ungeklärt ist auch, wie 1m Brandfall mit den vorhandenen Kohlefaserverbundwerkstoffen (CFK) umzugehen ist. Den speziell auftretenden Gefahren durch diesen Werkstoff kann im Brandfall nicht begegnet werden, weil die Teile, solange sie brennend an der Rotornabe hängen, nicht erreichbar sind. Davonfliegende Teile können von der Feuerwehr nur sporadisch erreicht werden, weil diese Teile Hunderte von Metern weit fliegen können. Selbst bei Auffinden der Teile bestehen sowohl für die Feuerwehrleute als auch für Anwohner und Umwelt erhebliche Gefahren.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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5. Keine Notwendigkeit der Ausweisung weiterer Flächen An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass der Landkreis 5,7 % der Landkreisfläche für die Windenergie ausweisen könnte. Damit ergeben sich Alternativflächen, die weniger Störpotenzial für diesen Siedlungsschwerpunkt haben. Diese sind vorrangig heranzuziehen. Schon die aktuell in MV beantragte Erzeugerleistung für Solar übersteigt jetzt schon die Planung des Bundes für MV um ein Vielfaches. Alleine die neuen Flächen für Windkraft mit den Altflächen zusammen, beträgt mit dem 4.ten Entwurf dann schon 2,7% der Landkreisfläche. Rechnet man die Anträge nach §35 BauGB – Privilegierung schätzungsweise hinzu, die mindestens in den nächsten 2 Jahren möglich werden, kann die Fläche ggf. auf 3% steigen. Alleine im Gemeindegebiet Vellahns werden mit den drei Windparks Benin, Vellahn und Kloddram über 7% der Gemeindefläche belastet. Hinzu kommen Solarparks und Biogasanlagen. Diese widerspricht sich auch ihrem Pkt. 1.6 (weitere Abwägungskriterien) „Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie“. Die Gesamtschau aller Wind- und Solaranlagen mit den schon vorhandenen Solar- und Biogasanlagen in der Gemeinde Vellahn sind auch im Hinblick auf geplanten Vorhaben an der Gemeindegrenze, z.B. Solarparks in Tessin und Brahlstorf ein erheblicher Eingriff in die Natur, in den zukünftigen Landschaftsraum und in den Siedlungsschwerpunkt Vellahn. Überlegungen zu einem Wasserstoffwerk südlich von Vellahn zeigen uns deutlich, dass hier in der unmittelbaren Umgebung Vellahns gegebenenfalls eine besondere Konzentration erfolgen soll und Vellahn zu einem Industriestandort werden würde. Weitere Investoren haben durch die Konzentration Vorteile im Hinblick auf den zukünftigen Netzausbau und werden weiter vermehrt hier Flächen suchen. Das ist der Grund den Windpark Vellahn in unmittelbarer Nähe zu Vellahn abzulehnen, weil die Planung des RREP zum Windkraftausbau (4. Entwurf) schon eine Landkreisfläche von 2,5% einnimmt und alleine 48 Windparks von den 73 ausgewiesenen Parks entfallen auf LWL-PCH, welches zu einem Ungleichgewicht des Landschaftsraums und der Sozialstruktur führt.
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6. Siedlungsschwerpunkt Vellahn schützen Statt den Siedlungsschwerpunkt Vellahn zu schützen, wurden in dem 4ten Entwurf des RREP, bestehende Fläche (Kloddram und Vellahn) im Vergleich zum dritten Entwurf deutlich vergrößert. Dieses widerspricht dem Ziel „vorgeprägte Räume behutsam zu verdichten“. Die Konzentration widerspricht auch den Zielen der Raum- und Landesordnung § 2 LPIG – Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung Abs. 6 Gemeinden, die sich als Mittelpunkt des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens eignen, sollen je nach der Eigenart und Bedeutung der angestrebten Mittelpunktaufgaben als zentraler Ort gestärkt werden. In ihnen sollen der Bevölkerung in angemessener Entfernung überörtliche Einrichtungen der Daseinsvorsorge zugänglich sein. Die Siedlungsflächen aller Gemeinden sollen ihrer Lage, Größe, Struktur und Ausstattung angemessen sein. Der Zersiedelung der Landschaft ist entgegenzuwirken Dieses widerspricht auch dem Siedlungserweiterungsplan des RREP erheblich, da Vellahn eine besondere Stellung als „Unterzentrum“ hat. Während der überwiegende Teil der Städte und Gemeinden MV eine stagnierende bzw. schrumpfende Bevölkerungsentwicklung aufweist, entwickelt sich Vellahn. Die Grundversorgung innerhalb unseres Dorfes ist jedoch ein sensibles Geflecht und existiert nur im einvernehmlichen Miteinander. Der Zuzug von Neubewohner ist für das Fortbestehen der Siedlung langfristig sicherzustellen, denn nur mit Chancen einer Entwicklungsfähigkeit hat Vellahn eine Zukunft. Da Vellahn schon durch die Bundesstraße mit deutlicher Emission, aber auch durch die Landstraße begrenzt ist, ist eine vertiefte nachhaltige Siedlungsplanung der Planung von der WEA vorzuziehen. Die Bedeutung Vellahns als Wohnort für junge Familien verlangt langfristig einen zukünftigen, gesicherten Siedlungsentwicklungsplan. Mit den Windrädern wäre Vellahn dauerhaft eingeengt und erheblich belastet. „Verbleiben danach im jeweiligen Planungsraum mehr Flächen als zur Erreichung des regionalen Flächenbei tragswertes von 2,1 Prozent für die Windenergie erforderlich, können die Regionalen Planungsverbände Aspekte ökonomischer, ökologischer und sozialer Art berücksichtigen (vgl. Planungserlass Wind M-V).“ Dieser Satz innerhalb der Kriterien ist der einzige in dem das Wort „sozial“ vorkommt. Näher wird es aber nicht beschrieben. Der Siedlungsschwerpunkt darf nicht überfordert werden, damit die vorhandene Grundversorgung im Ort erhalten bleiben und sogar ausgebaut werden kann.
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7. „Eine kompakte Fläche wird gegenüber einer bandartigen Fläche höher gewichtet“ Folglich Teilfortschreibung Entwurf des Kapitels 6.5 Energie zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens Anlage 1, Pkt.2.2. Es sollen kompakte Fläche für Windparks entstehen und nicht bandartige, d.h. Flächen in denen Windräder, wie eine „Perlenschnur“ aufgestellt werden, sollen verhindert werden. Demnach sind Alternativflächen vorzuziehen als der Windpark Vellahn, weil dieser im Westen genau einer „Perlenschnur“ gleicht.
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8. Erweiterungen von Windparks sind vorzuziehen Das „Planungskonzept für die Festlegung von Vorranggebieten Windenergie im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg Potenzialflächen, die an bestehende Windparks angrenzen oder diese überlagern, gelten als Erweiterung (gilt auch über die Regionsgrenze hinaus). Erweiterungen von bestehenden Windparks bzw. von Windenergiegebieten sind einer Neuausweisung vorzuziehen.“ Folglich Teilfortschreibung Entwurf des Kapitels 6.5 Energie zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens Anlage 1, Pkt.2.2 Da der Windpark Kloddram schon genehmigt ist, ist die Erweiterungsfläche gen Süden in Kloddram dem Windpark Vellahns vorzuziehen
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9. Vermeidung einer erheblich beeinträchtigenden Umfassung von Siedlungen „Im Rahmen der vorsorgenden Planung soll auf die Ausweisung von Windenergiegebieten verzichtet werden, die zur unzumutbaren Umfassung von Siedlungsbereichen führen. Umfassungen von Ortschaften können entstehen, wenn Siedlungen entweder durch große zusammenhängende oder durch mehrere einzelne Windparks umstellt werden. Eine beeinträchtigende Umfassungswirkung besteht, wenn eine Siedlung derartig von Windenergieanlagen umstellt ist und diese als eine deutlich sichtbare, optisch geschlossene und den Siedlungsbereich umgreifende Kulisse (OVG Magdeburg, Beschluss vom 16. März 2012, 2 L 2/11) visuell im Sinne eines „Eingesperrtseins“ wahrnehmbar sind.“ „Wird in Bezug auf eine Siedlung diese Schwelle überschritten, sollte eine Prüfung der Potenzialfläche im Einzelfall darlegen, ob eine deutlich sichtbare und geschlossene, den Siedlungsbereich umgreifende Kulisse zu erwarten ist, die zu einer bedrohlichen und belästigenden Wirkung für die Bewohner führen kann.“ „Sofern das Ergebnis dieser Einzelfallprüfung eine Umfassung belegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des räumlichen Umfeldes abzuwägen, ob das überragende öffentliche Interesse an der Ausweisung des Windenergiegebietes (§ 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes) überwiegt. Dabei sind auch mögliche Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minderung einer Umfassungswirkung zu berücksichtigen. Mögliche Optimierungen können gegebenenfalls durch eine Anpassung des Zuschnittes eines potenziellen Windenergiegebietes erreicht werden (kleinere und kompakte Windenergiegebiete haben ein geringeres Umfassungspotenzial und vermeiden zudem eine Riegelbildung in der Landschaft).“ Folglich Teilfortschreibung Entwurf des Kapitels 6.5 Energie zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens Anlage 1, Pkt.1.1 Diese Prüfung ist nicht erfolgt, obwohl Vellahn als Siedlungsschwerpunkt diese Kulisse droht. Derzeit die Ganztagesschule Vellahn ausgebaut werden. Auch der Anteil der Hort- und Kindergartenplätze soll erhöht werden. Die Belastungen der Kinder, die sich den ganzen Tag inmitten dieser Windpark-Kulisse aufhalten, wurden nicht mal berücksichtigt. Es steht deutlich im öffentlichen Interesse, diese vorhandenen Strukturen in Vellahn zu erhalten und nicht zu gefährden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
974
Privat
ID: 5015
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10. Erholungsflächen im Nahbereich Die Landesregierung ist mit verschiedenen Projekten (Zukunftsrat, Initiative „Dorfmitte“, Förderungen von ländlichen Projekten usw., Förderung Tourismus im ländlichen Raum …) intensiv bemüht, das ländliche Leben bzw. diese besonderen, funktionierenden Siedlungsstrukturen auch im Sinne der Erholung, Chancen und Attraktivität zu erhalten. „Neben der Wirkung einer Umfassung ….ist die Erholungsfunktion zu berücksichtigen. Dem an der Haustüre beginnenden Spaziergang am Feierabend, rund um die Ortschaft oder Richtung Nachbardorf, wird in der einschlägigen Literatur unter dem Stichwort „siedlungsnaher Freiraum“ ein großer Wert beigemessen.“…. Vermeidung einer erheblich beeinträchtigenden Umfassung von Siedlungen" im Rahmen seiner Konzentrationsflächenplanung … Die Bewertung der Umfassungswirkung bezieht sich auf den kreisförmigen Horizont von 360° um den geometrischen Mittelpunkt einer Siedlung. Im Abstand bis zu 3.500 m um eine Siedlung darf aus Vorsorgegründen ein Eignungsgebiet maximal 120° des Horizontes umfassen. Im Anschluss an eine Umfassung von 120° muss der Freihaltewinkel 60° betragen“ Diese Vorgaben mögen eingehalten worden zu sein, aber durch die topografische Lage Vellahns sind die Flächen die frei von Windrädern sind, durch andere Bedingungen belasten, wie die Bundesstraße, Motorcrossanlage und die Kiesgrube und die Wittenburgerstraße. Diese topografische Besonderheit mit den schon umfassenden Emissionquellen (Bundesstraße, Motorcross) wurde nicht berücksichtigt. Auch geplante Solarparks verhindern Erholungsflächen im Nahbereich der Siedlung. Hier hätten die Planer die besondere Einschränkung und die Siedlungsstrukturen Vellahns erkennen und dem Rechnung tragen müssen. Der Planungsverband hat durch ihren Planungsspielraum Alternativ-Windeignungsflächen, demnach muss die Planung des Windparks Vellahn und Marsow aufgehoben werden. Darstellung Siedlungsstruktur. In dieser Darstellung ist noch nicht die Erweiterung in Kloddram mit aufgenommen
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
975
Privat
ID: 5015
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11. Überdeckung von vorhandenen Ausgleichs -und Kompensationsflächen Auch überdecken sich Ausgleichs- und Kompensationsflächen mit den Flächen von den Windparks Vellahn und Kloddram. Dieses ist rechtlich nicht zulässig. (darauf hat der Landkreis schon aufmerksam gemacht)
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
976
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ID: 5015
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12. Netzintegrationsfähigkeit „Relevant für die Abwägungsentscheidung könnte sein, dass sich im Windenergiegebiet bereits eine geeignete Stromnetzinfrastruktur befindet oder perspektivisch befinden wird, sodass das Windenergiegebiet gesamtsystemisch effizient mit der geeigneten Stromnetzinfrastruktur erschlossen werden könnte.“ Folglich Teilfortschreibung Entwurf des Kapitels 6.5 Energie zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens Anlage 1, Pkt.2.2 Die Wemag hat bestätigt, dass sie erst frühestens in 10 Jahren, den Netzausbau beginnen wird. Damit sind die Windeignungsgebiete, die früher ans Netz angeschlossen werden können, vorzuziehen. Die Kapitalgeber und Investoren erhalten auch für ihren „fiktiv erzeugten Strom“ Ausgleichsmittel, die die Stromkunden zahlen. Das führt zur sozialen Ungerechtigkeit.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
977
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ID: 5015
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13. Tourismusschwerpunktgebiete „Hinsichtlich der darüber hinaus bestehenden Tourismusschwerpunkträume ist im Rahmen der Abwägung gemäß § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Einzelfall zu prüfen, ob das überragende öffentliche Interesse an der Nutzung der erneuerbaren Energien gegenüber den Belangen der Tourismusschwer punkträume ausnahmsweise zurücktreten kann.“ Folglich Teilfortschreibung Entwurf des Kapitels 6.5 Energie zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens Anlage 1, Pkt.3.1 Durch das geplante Tourismusgesetz vom Wirtschaftsminister müssen sich Gebiete und Orte zukünftig erst als Tourismusort bzw. Tourismusregion qualifizieren, d.h. dass der RREP nicht heute schon großflächig etwas vorwegnehmen darf, welches noch gar nicht anerkannt wurde. Auch die Frage nach Tourismuschancen und Entwicklungen werden nicht weiter berücksichtigt, d.h. in dem Planungsprozess des RREP fand keinerlei Austausch mit Vertretern des Tourismus in WM statt. Die Festlegung der Tourismusentwicklungsräumen und Gebiete erfolgte nach sehr alten Übernachtungszahlen und „gutdünken“. Dennoch ist Vellahn zwischen den Biosphären ein ausgewiesenes Tourismusentwicklungsgebiet (lt. Umweltbericht) und bildet mit der Nahversorgung und den Gaststätten die Grundversorgung für touristische Angebote.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
978
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ID: 5015
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14. Das Merkmal „der öffentlichen Sicherheit" Der Bundesgesetzgeber legt mit der neuen Regelung fest, dass der Betrieb einer Windkraftanlage stets der öffentlichen Sicherheit dient. Es wird aber damit verkannt, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt ist, einen unionsrechtlichen Begriff rein national zu definieren, um über diesen Weg in den Anwendungsbereich einer Ausnahmeregelung in der V-RL zu gelangen. In Rechtsprechung und Literatur ist seit langem geklärt, dass jeder im Unionsrecht verwendete Begriff autonom in seinem spezifischen unionsrechtlichen Sinne aus sich selbst heraus auszulegen ist, und dass es wegen der notwendig einheitlichen Geltung des Unionsrechts unter allen Mitgliedstaaten keine Verweisung auf innerstaatliche Sinngehalte geben kann. Insoweit ist zu verweist auf zwei Entscheidungen des EuGH aus den Jahren 2018 und 2019; vgl. EuGH, Urteil vom 6.3.2018 - C-284/16 Rn. 33 EuGH Urteil vom 11.4.2019-C-483/17 Rn. 36 sowie auf die weitere Entscheidung des EuGH, Urteil vom 10.12.2018-C-621/18, Rn. 47. Hierin ist unter anderem klar festgelegt, dass das Unionsrecht dadurch gekennzeichnet ist, dass es einer autonomen Quelle, den Verträgen, entspringt und Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten hat. Dies deckt sich letztlich auch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Grundsatz der autonomen Auslegung des Unionsrechts von deutschen Gerichten beachtet werden muss; vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.1.2001 - 1 BvR1036/99. Speziell hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit hat der EuGH ausgeführt, dass dieser Begriff streng zu verstehen ist, sodass „ihr Umfang nicht einseitig von jedem der Mitgliedstaaten ohne Kontrolle durch die Organe der Europäischen Gemeinschaft festgelegt werden kann." Damit verbietet sich das Vorgehen der Bundesregierung für einen einzelnen Mitgliedstaat den unionsrechtlichen Begriff der „öffentlichen Sicherheit" eigenständig-zumal entgegen der EuGH-Rechtsprechung und undifferenziert zu definieren. § 2 EEG sowie § 45b BNatSchG verstoßen dementsprechend gegen Art. 9 V-RL. Eine konkrete Einzelfallabwägung zwischen dem Artenschutz und anderen Belangen kann deshalb auf dieser Grundlage nicht mehr erfolgen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die bezeichneten Neuregelungen europarechtlicher Prüfung nicht standhalten werden. Auf den Verstoß gegen Art. 20a GG wir ebenfalls noch verwiesen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
979
Privat
ID: 5015
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15. Gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Lärm, Infraschall und Nachtlärm 15.1 Schatten Die eingereichten Gutachten der Investoren/Planer (Bauanträge: UKA und Windpark Vellahn) zeigen, dass Vellahn deutlich durch den Schattenwurf beeinträchtigt ist. Statt der erlaubten 30 Stunden im Jahr sind hier etliche Häuser mit bis zu 85 Stunden im Jahr belastet (lt. Bauantragsunterlagen Windpark Vellahn) Schattenanimation im September 16:00 Uhr auf Grundlage der topografischen, amtlichen Karte (diese zeigt nur den Windpark Vellahn. Auf der anderen Seite muss man sich den Windpark Kloddram vorstellen) Der Sonnenverlauf lässt den Schattenwurf das ganze Jahr auf Vellahn fallen. Die Praxis begegnet dem zwar mit Abschaltungen der Windkraftanlagen. Dies führt aber logischerweise zu hohen Ertragseinbußen der Windkraftbetreiber. Wichtiger ist jedoch die Tatsache, dass der Energiebeitrag, den die Windkraftanlagen leisten sollen, enorm absinkt. Unter Berücksichtigung, dass gegebenenfalls noch Abschaltungen bezüglich des Fledermausschutzes stattzufinden haben und maximale Abschaltungen von Februar bis November eines jeden Jahres am Tag bezüglich Rotmilanvorkommens, und Adler usw. auftreten, werden diese Anlagen in bestimmten Monaten nahezu keinen Beitrag zur Gewinnung erneuerbarer Energien leisten. Darüber hinaus besteht absolut keine Wirtschaftlichkeit der Anlagen, sodass die Betreiber mit diesen Anlagen zusammen mit potentiellen Anlegern in die Insolvenz gehen können.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
980
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ID: 5015
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15.2 Schall Auch die jeweiligen Schallgutachten zeigen, dass die Belastung über das gesetzliche Maß hinaus geht. Alle Gutachten erfolgen nach einer „Inselbetrachtung“, d.h. vorhandene Emissionen Bundesstraße, Motorcross und die der anderen Windräder (Kloddram) werden nicht berücksichtigt, so dass die Gesamtbelastung durch Schall nicht hinreichend dargelegt ist. Die topografische Lage Vellahns teilweise in einer Senke (Schallfänger) wird ebenso nicht berücksichtigt. Wir verweisen hier nochmal auf den Schulstandort (drehende Windräder vor den Fenstern, Schall und Schatten). Es wird gemäß Flächennutzungsplan fälschlicherweise von einem Dorf- und Kerngebiet ausgegangen. Mittlerweile haben sich aber die Verhältnisse zum alten Flächennutzungsplan deutlich geändert, und im direkten Umfeld von der Gartenstraße und dem westlich liegenden Teil Vellahns befinden sich bis zu 90 % Wohnhäuser und nichtstörendes Gewerbe. Demnach müsste von einem allgemeinen Wohngebiet auszugehen sein (max. tags 55 dB und nachts 40 dB). Von den Windkraftanlagen gehen Beeinträchtigungen aus, die im Ergebnis ihre Zulassung in dem hier in Rede stehenden Nahbereich zu den Wohngebäuden generell ausschließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.2007, 4 C 2.07). Ausweislich des Gutachtens des Büros „Wind Consult" handelt es sich um Anlagen mit einer Gesamthöhe von 24 7 m. Die gegenständlichen Windkraftanlagen besitzen einen Schallleistungspegel von ca. 108,5 dB(A). Geplant sind im Windpark Vellahn I 9 Windkraftanlagen und direkt angrenzend 7 Anlagen (UKA), demnach 16 Anlagen. Hinzu kommen die Vorbelastungen durch den Windpark Kloddram mit 9 Windkraftanlagen W 8 bis W 14 in östlicher Richtung mit einem jeweiligen Schallleistungspegel von 109 dB(A). In Kloddram sind durch die Erweiterung nun weitere Anlagen zu erwarten. Entsprechend ist die Gesamtbelastung im Bereich der Wohnnutzung unbedingt zu berücksichtigen. Nach Berechnung des Gutachtens der Windkraftbetreiber soll angeblich an allen Immissionsorten der höchstzulässige Nachtimmissionsrichtwert eingehalten werden. Dies ist zu bestreiten. Die Gutachter gehen von einer Gesamtunsicherheit von lediglich crP = 1,2 dB aus. Dieser Wert ist zu niedrig bemessen. Weil insbesondere Reflexionen und weitere Schallquellen nicht berücksichtigt wurden. Besonders die Lage des Grundstückes, Gartenstraße 24, aber auch anderer, finden keinerlei Abschirmung durch Hindernisse wie z.B. Bäume statt. Das Haus steht frei zu den Windparks, ohne Berücksichtigung dieser Aspekte können die Gleichung, Durchschnittswerte und die durchschnittliche Gesamtuntersicherheit nicht richtig sein. Angesichts der für diesen Standort schon besonders hohen ermittelten Wert von 43 dB in der Nacht (45 dB zulässig) ist dieser Aspekt von überragender Bedeutung.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
981
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15.3 Infraschall Völlig unberücksichtigt bleibt bei der Betrachtung des Abstands zu Windkraftanlagen von Wohnbebauung die Problematik des Infraschalls. Bislang wurde von Windkraftbetreibern und Verwaltungsbehörden die Infraschallbelastung betroffener Bürger und Anwohner stets in Abrede gestellt. Zugegeben wurde allenfalls eine Infraschallbelastung in einem Abstand von 300m. Diese Anlagen werden aber derart massiv Infraschall abstrahlen, so dass hier hohe Gefahr für uns und Anwohnern besteht. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass auf internationaler Ebene seit Jahrzehnten der Infraschall als mögliche militärische Waffe erforscht ist und jederzeit einsetzbar ist. Die Grenze zur gesundheitlichen Schädigung der Anwohner wird überschritten und wird bei Realisierung der Planung zur permanenten Schädigung der Anwohner führen. Die Planung enthält diesbezüglich noch nicht einmal einen Ansatz der Prüfung der Relevanz dieser bevorstehenden Schädigung der Anwohner, sondern wird offensichtlich bewusst in Kauf genommen. Es liegt eine wissenschaftliche Studie des Instituts für Hirnforschung und angewandte Technologie GmbH vom 28.10.2005 vor, die nach wie vor Gültigkeit besitzt und deren Ergebnis in dieser Einlassung unten noch näher wiedergegeben wird. Neueste weitere Studien beweisen, dass durch Windkraftanlagen der so genannte Infraschall erzeugt wird. In- und Auslandsstudien haben nachgewiesen, dass durch Infraschall enorme körperliche Belastungen bis hin zu schwersten Erkrankungen auftreten. Dr. med. Bernhard Voigt, Facharzt für Arbeitsmedizin; Gesundheitsgefährdung durch Infraschall Ärzteforum Emissionsschutz, unabhängiger Arbeitskreis erneuerbarer Energien - Bad Orb; Gefährdung der Gesundheit durch Windkraftanlagen - Der Begriff „Infraschall“ wird üblicherweise für einen Frequenzbereich verwendet, in dem eine Tonhöhenwahrnehmung nicht mehr möglich ist (unter 16 Hz bzw. 20 Hz). Allerdings wird vom Menschen der Infraschall vielfältig sensorisch wahrgenommen, obwohl die Tonhöhenwahrnehmung fehlt. Das Robert-Koch-Institut mahnt in seiner Empfehlung aus dem Jahr 2007 einen deutlichen Mangel an umweltmedizinisch orientierten wissenschaftlichen Studien zu tieffrequentem Schall an. Gleichwohl weist das Robert-Koch-Institut auf festgestellte Erkrankungen durch „Infraschall“ hin. Als bereits gesicherte Krankheitssymptome gelten insbesondere Müdigkeit am Morgen, vermehrte Schlafstörungen, Einschlafstörungen und eine subjektive Verminderung des Konzentrationsvermögens. Das Robert-Koch-Institut bezeichnet Belästigung durch tieffrequenten Schall als sehr ernst zu nehmendes Problem, das nach Auffassung von verschiedenen Wissenschaftlern bisher von Behörden unterschätzt und nicht mit adäquaten Methoden erhoben wird. Tieffrequente Schallkomponenten werden im Wesentlichen durch schwere, bewegte (einschließlich rotierende) Massen oder durch Turbulenzen sowie Resonanzphänomene hervorgerufen. Bei den bisher üblichen Messmethoden werden die meisten Schallpegelmessungen mit dem A-Bewertungsfilter (dB(A)) durchgeführt, der die Belastung bei tieffrequenten Geräuschimmissionen unterschätzt oder überhaupt nicht berücksichtigt. So führt das Landesamt für Umweltschutz Baden-Württemberg in seiner Veröffentlichung „Lärmbekämpfung - Ruheschutz, Analysen, Tendenzen, Projekte in Baden-Württemberg“ aus, dass in der Praxis immer wieder Lärmbeschwerden auftreten, „bei denen trotz glaubhaft vorgetragener starker Belästigungen nur relativ niedrige A-bewertete Schalldruckpegel gemessen werden können. Solche Lärmeinwirkungen sind geprägt durch ihre tieffrequenten Geräuschanteile, i. d. R. verbunden mit deutlich hervortretenden Einzeltönen“. Das Robert-Koch-Institut verweist gleichfalls auf entsprechende Belastungen durch tieffrequente Schallkomponenten, insbesondere von Risikogruppen, wie z. B. Kinder und Jugendliche, aber auch Schwangere, Wöchnerinnen und Kinder in der postnatalen Phase. Auf europäischer Ebene wird für schwangere Arbeitnehmerinnen in der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG festgelegt, dass sie keine Tätigkeiten verrichten sollten, die zu starker niederfrequenter Vibration führen können, da sich hierdurch das Risiko einer Fehl- oder Frühgeburt erhöhen kann. Fehlerhaft wird der niederfrequente Schall unter 20 Hz von Planern - wie auch in vorliegendem Fall – nicht berücksichtigt und auch nicht überprüft, sondern lapidar mit der Bemerkung weggewischt, Infraschall sei ausgeschlossen. In der wissenschaftlichen Literatur setzt sich jedoch die Erkenntnis durch, dass Windkraftanlagen grundsätzlich auch Geräuschemissionen im niederfrequenten Bereich, also Infraschall, verursachen. Die wesentliche Rolle spielen die Wirbelablösungen an den Rotorblattenden. Hinzu kommt der Einfluss anderer Wirbel erzeugender Kanten, Spalten und Verstrebungen. Die Umströmung der Rotorblätter verursacht ein ähnliches Geräusch wie ein umströmter Flugzeugtrageflügel. Ein tief fliegendes Segelflugzeug, das im Bahnneigungsflug eine vergleichbare Anströmungsgeschwindigkeit erfährt wie ein Rotorblatt einer Windkraftanlage erzeugt dasselbe breite Zischen oder Rauschen im Frequenzbereich von etwa 1 kHz. Neben dem breiten aerodynamischen Rauschen des Rotors im Mittelfrequenzbereich von etwa 1 000 Hz können Windkraftanlage pulshafte niederfrequente Schallschwingungen erzeugen. Diese entstehen dann, wenn die Auftriebskräfte an den Rotorblättern in Folge unstetiger Umströmbedingungen einem schnellen Wechsel unterliegen. Insbesondere schnelle Veränderungen des aerodynamischen Anstellwinkels und damit der aerodynamischen Auftriebskraft sind hierfür die maßgebliche Ursache. Die bisher entscheidenden Gerichte folgen der irrigen Ansicht, Infraschall habe ab einer Entfernung von ca. 300 m keine spürbaren Auswirkungen mehr auf die Gesundheit der Menschen. Dies widerlegt eindrucksvoll die Zusammenstellung des Dr. med. Johannes Mayer D.O.M, Facharzt für Allgemeinmedizin/Osteopathische Medizin und Präsident des BDOÄ (Berufsverband deutscher Osteopathischer Ärzteverbände). -Gesundheitliche Auswirkung von hörbarem Schallimmissionsrichtwerte und von Infraschall; Dr. med. Johannes Mayer – Die nachfolgenden Unterlagen bestätigen, dass die bisher auch von den Gerichten vertretenen Ansichten zum Thema Infraschall, Körperschall und niederfrequente Schall nicht länger haltbar sind: - Windturbine Syndrome - übersetzte Fassung –Ärzte für Immissionsschutz - Positionspapier zu Gesundheitsrisiken beim Ausbau der erneuerbaren Energien vom 28.11.2014 – - Presseerklärung: Infraschall-Experten-Hearing am 16.12.2014 des Landesverbandes Vernunftkraft Hessen e.V. vom 31.01.2015 – Neuere umweltmedizinische Erkenntnisse schreiben den niederfrequenten Schallimmissionen gravierende Auswirkungen auf den menschlichen Körper zu. Infraschall entsteht überall dort, wo Geräte mit großen betriebsbedingten Schwingungen auftreten wie beispielsweise Windkraftanlagen. Deren Rotorflügel sind exzellente Erzeuger von luftgeleitetem Schall. Die dadurch ausgelösten extraauralen Lärmwirkungen betreffen insbesondere das cardiovasculäre System des Menschen und können zu Herzrhythmusstörungen mit Schlafstörungen führen. Eine ernstzunehmende Stellungnahme zum Thema Infraschall sucht man in dem besagten Schallgutachten vergebens, obwohl zwischenzeitlich durch bereits benannte Studien und Aufsätze nachgewiesen wurde, dass dieses Thema sehr wohl von Relevanz ist und auch im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden muss. Kinder, Schwangere, Ältere, Menschen mit Vorerkrankungen sind vom Infraschall stark betroffen. Der von Hessen angewandte Abstand von 1.000 m (mittlerweile 600 m) ist aus gesundheitlichen Gründen zu wenig. Auch die Mindestforderung von 10 H wie in Bayern (bis 2.000 m) ist bereits wissenschaftlich betrachtet zu gering, da in Siedlungen immer auch Kinder und Alte wohnen. Starre Meterangaben sind ungeeignet, weil WEA unterschiedlich hoch und leistungsstark entsprechend ihrer Megawatt-Zahl sind und die Geologie (Untergrund, Gestein, wasserführende Schichten, Gebirgs- oder Tallagen etc.) große Auswirkung hat. Wenn man dennoch eine feste Entfernungsangabe festlegen möchte, wäre für Kinder, Kranke und gesundheitlich Vorgeschädigte (die in allen Siedlungen wohnen) die Mindestentfernung 10.000 m. Zu beachten in diesem Zusammenhang ist insbesondere das erst kürzlich ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 2.5.2019, 7 U 140/18. Dieses Urteil leitet eine Wende im Bereich der Behandlung des Infraschalls in Zusammenhang mit Windkraftanlagen ein. Das Gericht bringt zum Ausdruck, dass der Richter sich bei der Beurteilung neueren technischen und medizinischen Erkenntnissen (z.B. WHO-Empfehlungen) nicht verschließen darf. Im Ergebnis muss der Tatrichter jede einzelne Immission (Lärm, Infraschall, nicht, Schatten, elektromagnetische Strahlung, als Wurf, Disco-Effekt) und schließlich auch die Gesamtwirkung aller Immissionen zusammen umfassend würdigen und bewerten. Des Weiteren bringt das Gericht zum Ausdruck, dass der Umstand, dass die TA-Lärm den tieffrequenten Schall (Infraschall <16 Hz) nicht bewertet (weil nicht hörbar), für die rechtliche Beurteilung unerheblich ist. Infraschall ist unstreitig messbar und es bedarf gegebenenfalls einer medizinischen Klärung, ob dadurch schädliche Gesundheitsbeeinträchtigungen bei dem Betroffenen ausgelöst worden sind. Dies alles wurde in der Vergangenheit von den Verwaltungsgerichten negiert. Es wurden ungeprüft die Angaben der Genehmigungsbehörden und der Investoren unterstellt. Gleiches kann infolge des Urteils des Oberlandesgerichts nicht mehr fortgesetzt werden. Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 2.5.2019 - Hinweis- und Auflagenbeschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts- Das Forum Medizin Verlagsgesellschaft mbH Oldenburg hat zum Thema Infraschall folgendes veröffentlicht: Vermeintlich unspezifische Symptome wie Schlafstörungen, Schwindel, Tinnitus, aber auch Hypertonie, Sauerstoffmangel und Herzinsuffizienz werden in der hausärztlichen Praxis, aber auch in der Pulmologie, Kardiologie und Neuropsychiatrie häufig beobachtet. Anliegen des Autors ist es, auf Zusammenhänge mit physikalischen Umwelt-Phänomenen wie Infraschall und/oder Körperschall im Sinne eines Vibroakustischen Syndroms (VAD) oder auch Windturbinensyndrom hinzuweisen und dies in die differentialdiagnostischen Überlegungen mit aufzunehmen. Der Autor möchte einen Überblick über den aktuellen Stand der Forschung und Erkenntnisse geben, die die Einflüsse auf das otovestibuläre, kardiorespiratorische und neurologisch psychiatrische System darstellen.“ Dies beweist, dass sich das Thema Infraschall nicht auf die bisherigen oberflächlichen Stellungnahmen von Landesumweltämtern reduzieren lässt. Gerade diese Stellungnahmen der Landesumweltämter lassen jeglichen fachlichen und wissenschaftlichen Hintergrund vermissen. Aus diesem Grund ist es unerfindlich, weshalb Behörden und Gerichte sich diesem Komplex verschließen. Es geht hier um Gesundheit und weitere hochschützenswerte Rechtsgüter betroffener Anwohner und mithin der Mandantschaft. Es ist unumgänglich, diese massiven Beeinträchtigungen in die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen einzubeziehen und nicht mit oberflächlichen und unzureichenden Aussagen zu negieren. In Bezug auf die vorgetragene Infraschallbelastung wird stets der Fehler dahingehend begangen, als auf den menschlich hörbaren Bereich allein abgestellt wird. Tatsächlich ist wissenschaftlich erwiesen, dass das gesamte Spektrum (insbesondere auch die für den Menschen nicht hörbaren Bereiche) auf den Körper negativ einwirken und zu enormen Gesundheitsgefährdungen führen. Tieffrequente Geräusche und Infraschall seien zwar messtechnisch nachweisbar, für den Menschen aber nicht hörbar. Hierbei wird aber die Tatsache ignoriert, dass der menschliche Körper insbesondere das Gehirn und die Organe diese Belastungen aufnehmen. Dies führt zu psychischen und physischen Erkrankungen. Diese Belastung endet auch nicht bei einem Abstand von 300 m, sondern belastet über mehrere Kilometer hinweg. Die Aussage der LAI ist lediglich geprägt von Erkenntnissen des hörbaren Schalls durch Physiker und nicht durch Ärzte.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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16. Baurechtliches Gebot der Rücksichtnahme: Die Ausweisung des Windparks Vellahn verstößt zum Nachteil der Anwohner und uns gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme, das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB seine Grundlage findet; BVerwG, Beschluss vom 28.07.1999 – 4 B 38.99. Wir verweisen auch auf den Pkt. 9 Hier gilt es aber nochmal die einzelnen Gegebenheiten exemplarisch aufzuzeigen. Die 9 Windkraftanlagen in Zusammenwirken mit den bereits geplanten 7 Anlagen von UKA in Marsow und weiterer bereits genehmigter 9 Anlagen in Kloddram werden schädliche Umwelteinwirkungen i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorrufen, die für uns und betroffene Anwohner und deren Familien unzumutbar sind. Die Grenzen der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen auf Nachbarn und damit das Maß an gebotener Rücksichtnahme werden auch im Bereich des Baurechts durch §§ 3 Abs. 1, 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 3 BauGB geregelt. Die bisherige Rechtsprechung zur bedrängenden Wirkung insbesondere des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen und des Bundesverwaltungsgerichts ist hier bekannt ebenso die aus hiesiger Sicht nicht schlüssige Anwendbarkeit der „Faustformel“. Diese Formel stammt aus einer Zeit, als die Anlagen eine Höhe von ca. max. 90 m aufwiesen mit einem Rotordurchmesser von ca. 40-60 m. Anlagen des heute gängigen Typs besitzen Gesamthöhen von ca. 175 m und Rotordurchmesser von ca. 172 m. Dennoch wurde krampfhaft an dieser „Faustformel“ festgehalten, wobei festzustellen ist, dass diese Formel weder Gesetzes- noch Verordnungscharakter besitzt noch als antizipiertes Gutachten bezeichnet werden kann. Hinsichtlich dieser jetzt gängigen monströsen Anlagen sind deshalb neue Anforderungen zu stellen, um die betroffene Bevölkerung zu schützen. Durch die jetzige Bundesregierung wurde nunmehr eine Gesetzesänderung mit § 249 Abs. 10 BauGB bewirkt, wonach bei einem Abstand der zweifachen Anlagenhöhe keine bedrängende Wirkung mehr vorliegen soll. Bislang waren der Abstand und die Feststellung einer bedrängenden Wirkung gesetzlich nicht festgelegt. Die jetzige Bundesregierung hat erstmals diese Maßgabe nunmehr in § 249 Abs. 10 BauGB an „seltsamer Stelle“ platziert. Diese Vorschrift soll einzig und allein dazu dienen, Windkraftanlagen Vorschub zu leisten unter Ignorieren der physischen und psychischen Belastung der Anwohner, die offensichtlich dem jetzigen Gesetzgeber fremd ist. Bei den derzeit gängigen Anlagen, die eine Höhe von 250-300 m aufweisen, kann diese Maßgabe rechtlich keinen Bestand haben, weil damit massiv insbesondere in die Grundrechte der Anwohner eingegriffen wird. Dies gilt zum einen für das Grundrecht auf Leben und Gesundheit sowie körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) aber auch für das Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG). Durch die Anordnung aller vorhandenen und geplanten Anlagen werden wir und die weiteren dort lebenden Menschen massiv beeinträchtigt. Das BVerwG weist in seiner Entscheidung vom 11.12.06 - BVerwG 4 B 72.06 - ausdrücklich darauf hin, dass es jedenfalls einer Einzelfallbetrachtung bedarf, um eine optisch bedrängende Wirkung zu beurteilen. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch in Bezug auf § 249 Abs. 10 BauGB weiterhin gültig. Für die Beantwortung der Frage, ob von Windkraftanlagen eine optisch bedrängende Wirkung auf Wohnbebauung ausgeht, darf nicht pauschal auf die groben Anhaltswerte zurückgegriffen werden, die in der Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.08.2006 – 8 A 3725/05 – entwickelt worden sind. Die dort genannten Abstände stellen lediglich Orientierungswerte dar, die eine bestimmte Würdigung der Umstände des Einzelfalles nahelegen, aber die Einzelprüfung nicht entbehrlich machen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2007 – 8 B 2283/06). Überdimensional hohe Windkraftanlage mit weitreichender dominierender Wirkung sind in diesem Bereich aus Gründen des Nachbarschutzes nicht vertretbar. Unsere Häuser, wie viele andere auch, hat eine Westausrichtung und wird von den Windkraftanlagen einerseits im Osten von Kloddram und andererseits von Nordwesten bis Südwesten von UKA und Windpark Vellahn umgeben sein. Von allen unsere Aufenhaltsräumen [Adresse anonymisiert] sind in jedem Fenster Windräder zu sehen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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16.1 Abstand zu den Häusern Mit Nachmessen haben wir anhand der Bauantragsunterlagen gesehen, dass die WEA ZB09 (WEA Vellahn) nicht 1014 m von der [Adresse anonymisiert] steht, sondern bis zu Haus 994 m (gemessen Mittelpunkt WEA zur Hauswand!!) entfernt steht. (gem. Bauantragszeichnungen) Da wir aber auch noch Baurecht bis 3m zur Grundstücksgrenze genießen, wäre der Abstand gar nur 968 m (bei 16m Durchmesser WEA zur Außenwand Gebäude). Der Siedlungabstand soll aber grundlegend bei 1000m sein. Hierzu soll unmissverständlich der Siedlungsrand angenommen werden. Dieser liegt bei unserer Grundstücksgrenze und damit unter 1000m
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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17. Werteverfall Wir wissen, dass der Werteverfall der Grundstücke nach Bau der Windkraftanlagen durchschnittlich bei -23% liegen kann und dass dieses keine Berücksichtigung findet. Jedoch werden in dem Hauptdorf Vellahn deutlich mehr Menschen betroffen sein, als Region, die geringer besiedelt sind. Anlage 10 – Gutachten Local Cost for Global Benefit: The Case of Wind Turbines Das Abwägungsgebot der sozialen Aspekte muss hier Anwendung finden. Die Beteiligungsformen für Anwohner sind unzureichend.
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